Menschenrechte verstehen
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Menschenrechte verstehen
MENSCHENRECHTE VERSTEHEN HANDBUCH ZUR MENSCHENRECHTSBILDUNG Menschenrechte des Kindes Religionsfreiheit Menschenrechte der Frau Freiheit der Meinungsäußerung Verbot der Folter Demokratie Freiheit von Armut Menschenrechte in bewaffneten Konflikten Faires Verfahren Medienfreiheit Menschliche Sicherheit Entwicklung Recht auf Bildung Menschenwürde NichtDiskriminierung Recht auf Gesundheit Arbeit Rechtsstaatlichkeit HUMAN SECURI Y Network GRAZ AUSTRIA 2003 MENSCHENRECHTE VERSTEHEN HANDBUCH ZUR MENSCHENRECHTSBILDUNG Herausgegeben von WOLFGANG BENEDEK Europäisches Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie (ETC) Gedruckt mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 4 Ein Beitrag zum Netzwerk Menschliche Sicherheit auf Initiative des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichung in Deutschland ISBN 978-3-8305-1608-8 BWV Berliner Wissenschafts-Verlag Axel-Springer-Straße 54b D-10117 Berlin Tel.: +49 30 84 17 70-0 Fax: + 49 30 84 17 70-21 Veröffentlichung in Österreich ISBN 978-3-7083-0582-0 Neuer Wissenschaftlicher Verlag GmbH Nfg KG Argentinierstraße 42/6, A-1040 Wien Tel.: +43 1 535 61 03-24, Fax: +43 1 535 61 03-25 E-Mail: [email protected] Geidorfgürtel 20, A-8010 Graz Internet: http://www.nwv.at © NWV Neuer Wissenschaftlicher Verlag Wien - Graz 2009 Impressum Veröffentlicht mit finanzieller Unterstützung des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Herausgeber Wolfgang Benedek © 2009, Europäisches Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie (ETC), Graz Layout Werberaum.at Druck Széchenyi Nyomda Kft., H-9081 Gyorújbarát 5 VORWORT Menschenrechtsbildung ist ein etablierter Schwerpunkt der österreichischen Außenpolitik, der mir besonders am Herzen liegt. Denn für das Menschenleben in Vorhersehbarkeit und Sicherheit – unser oberstes Ziel – bedarf es des garantierten Menschenrechtsschutzes durch die staatlichen Autoritäten. Und es bedarf des Bewusstseins – des Selbstbewusstseins – des Einzelnen über seine Rechte. Aufgabe der Menschenrechtsbildung ist es, den Menschen ihre Rechte und Grundfreiheiten zu erklären und das Bewusstsein der staatlichen Autoritäten über die Bedeutung und Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte – dieses Fundaments der Menschlichen Sicherheit – zu schärfen. Durch gezielte Maßnahmen sollen die Menschen ihre eigenen Rechte besser erkennen und in die Lage versetzt werden, aktiv für die eigenen wie auch für die Rechte von Mitmenschen einzutreten. Kernanliegen des Konzepts der Menschlichen Sicherheit ist es, jedem Menschen ein Leben in Würde, frei von Angst und Not zu ermöglichen. Der konkrete Auftrag, dem sich alle GestalterInnen internationaler und nationaler Politik verpflichtet fühlen sollten, ist es, Menschen vor Verletzungen ihrer Rechte und Grundfreiheiten zu schützen und alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Unterdrückung, Willkür und Ausbeutung keine Chance haben. Aus dieser Ambition heraus wurde das Europäische Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie, das ETC Graz, im Rahmen des österreichischen Vorsitzes des internationalen „Netzwerkes für Menschliche Sicherheit“ 2003 vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beauftragt, das Handbuch „Menschenrechte verstehen“ zu erarbeiten. Dieses Menschenrechtshandbuch soll als Leit faden für konkrete Menschenrechtsarbeit in Österreich und in aller Welt dienen. Polizistlnnen, RichterInnen, Militärangehörige, VerwaltungsbeamtInnen sowie Bildungsverantwortliche und LehrerInnen, aber auch SozialarbeiterInnen und MitarbeiterInnen von Nichtregierungsorganisationen müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und für die Bedeutung der Menschenrechte sensibilisiert werden. Dabei kommt dem Einsatz gegen besonders gravierende Formen von Menschenrechtsverletzungen, wie Gewalt gegen Frauen und Kinder, besondere Bedeutung zu. Diskriminierung oder andere Formen der Missachtung der menschlichen Würde dürfen in unserer Gesellschaft keinen Platz haben. Menschenrechtsbildung ist eine integrale Aufgabe der Friedensarbeit. Sie ist essentiell für das Verstehen und die Förderung des Verständnisses für das Andere, für das Aufarbeiten von vermeintlichen Gegensätzen und das Aufzeigen des Gemeinsamen, um Brücken und schließlich belastbare Beziehungsgeflechte zwischen Menschen und Gemeinschaften zu bilden. Ich freue mich über die zunehmende internationale Verbreitung dieses Handbuchs, auch anhand unserer Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen. In meinen Kontakten mit KollegInnen anderer Staaten spreche ich Fragen der Menschenrechte initiativ an und biete eine Zusammenarbeit bei der Stärkung der Menschenrechte unter Benutzung des Handbuchs „Menschenrechte verstehen“ an. Dieses liegt in über einem Dutzend Sprachfassungen auf und kommt in zahlreichen Ländern und Regionen besonders in „Train-the-Trainers-Workshops“ zum Einsatz. Das Handbuch hat bereits in einer Reihe von Staaten einen wichtigen Beitrag zur stärkeren 6 Verankerung der Menschenrechtsidee geleistet. Von BenutzerInnen aus aller Welt haben wir positive Rückmeldungen bekommen. Der Bericht der „Allianz der Zivilisationen“ aus dem Jahr 2006 hebt das Handbuch als konkrete und erfolgreiche Initiative zur Förderung des interkulturellen Dialogs hervor und empfiehlt es ausdrücklich. Die zweite Auflage baut auf den bisherigen Erfahrungen beim Einsatz des Handbuchs auf und stellt ein authentisches und praktisches Trainingswerkzeug für Menschenrechte dar. Ich begrüße, dass diese zweite Auflage nunmehr auch in deutscher Sprache vorliegt und bin überzeugt, dass das Handbuch für Menschenrechtsbildung zur erfolgreichen Bewältigung der vor uns liegenden Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte beitragen kann. Ich danke dem Europäischen Trainings- und Forschungszentrums für Menschenrechte und Demokratie für sein Engagement im Dienste dieser wichtigen Publikation und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit bei der Verbreitung und Nutzung des Handbuchs. Dr. Ursula Plassnik Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten VORWORT Menschenrechte sind weltweit ständig ein Thema und werden es auch bleiben, weil sie immer wieder gegen Widerstände durchgesetzt werden müssen. Hier mitreden und auch engagiert mitwirken zu können, interessiert viele junge Menschen. Die Schule bietet jedem und jeder die Chance, nicht nur das notwendige Wissen über Menschenrechte, sondern auch die Fähigkeit zu erwerben, sich aktiv für Menschenrechte einzusetzen – im Interesse anderer, die Hilfe brauchen, wie auch im eigenen Interesse. Das österreichische Schulwesen ermöglicht Menschenrechtsbildung in vielfältiger Form: Über das generell geltende Unterrichtsprinzip Politische Bildung, im gleichnamigen Pflichtgegenstand oder im Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde. Diese kontinuierliche Bildungsarbeit wird durch spezielle Aktionen ergänzt und aufgelockert, wie bei- spielsweise durch die jährlichen Aktionstage Politische Bildung und die Vergabe eines Menschenrechtspreises für Schulen. Hinzu kommen noch zahlreiche großangelegte internationale Projekte und Programme, wie z.B. das von den Vereinten Nationen getragene Weltprogramm für Menschenrechtsbildung, welche die Universalität und weltumspannende Bedeutung der Menschenrechte deutlich machen und die Neugier wecken, mehr zu erfahren. Angesichts des großen Umfangs der Menschenrechtsthematik und der vielen Zugänge dazu spielt die Auswahl eines geeigneten didaktischen Konzepts und der richtigen Materialien eine wichtige Rolle. In Österreich haben wir auf diesem Gebiet durchaus schon etliches vorzuweisen, das vorliegende Handbuch „Menschenrechte verstehen“, das nunmehr in einer aktualisierten deutschen Fassung vorliegt, ist eine wichtige und gut strukturierte 7 Hilfe: Verfasst von einem hochqualifizierten ExpertInnenteam im Rahmen des Europä ischen Trainings- und Forschungszentrums für Menschenrechte und Demokratie (ETC) in Graz, richtet es sich nicht nur an Lehrkräfte, sondern ist auch zum weiterführenden Selbststudium geeignet. Nach einer allgemeinen Darstellung des Systems der Menschenrechte bietet das Handbuch Module zu rund einem Dutzend ausgewählter Menschenrechte sowie zahlreiche wertvolle weitere Materialien und Literaturhinweise. Auch grafisch sehr übersichtlich ist die Gliederung, insbesondere bei Behandlung der einzelnen Menschenrechte. Nach dem notwendigen Wissensstoff finden sich Beispiele für gute Lösungen, Diskussionsfragen und ausgewählte Übungen. Ich danke allen daran Beteiligten – insbesondere dem ETC – für diesen wertvollen Beitrag zur Menschenrechtsbildung und wünsche viel Gewinn beim Lesen und Benützen des Handbuches. Dr. Claudia Schmied Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur VORWORT Eine Welt, in der Menschen in Freiheit, Sicherheit und Würde leben können, frei von Armut und Hoffnungslosigkeit, ist für viele noch ein Traum. Doch nur in einer Welt des Rechtes und der Freiheit von Angst und Not können Menschen ihr individuelles Potential entwickeln. Die Schaffung Menschlicher Sicherheit und die weltweite Stärkung der Menschenrechte sind daher essentiell. Die Menschenrechtsbildung leistet dazu einen entscheidenden Beitrag. Das Handbuch zur Menschenrechtsbildung „Menschenrechte verstehen“, das nun in seiner zweiten deutschsprachigen Auflage erscheint, ist ein wichtiges Instrument zur Erreichung dieser Ziele. Dieses Handbuch entstand im Jahre 2003 in meiner Zeit als österreichische Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen des von Österreich mitbegründeten Netzwerks Menschlicher Sicherheit und wurde von einem engagierten Team österreichischer und internationaler ExpertInnen unter der Leitung des Europäischen Trainingsund Forschungszentrums für Menschenrechte und Demokratie (ETC) in Graz erstellt. Ihrem Einsatz gilt mein besonderer Dank. Die erste Auflage wurde bereits in 14 Sprachen übersetzt und erreicht somit einen Großteil der Weltbevölkerung. Für die zweite Auflage wurde dieses Handbuch nun weitgehend überarbeitet und aktualisiert. Es richtet sich an MenschenrechtsbildnerInnen und -lernende und enthält eine Vielfalt pädagogischer Materialien für Jugendliche und Erwachsene. Menschliche Sicherheit, Demokratie und menschliche Entwicklung können nur durch eine Verbesserung der Menschenrechtssituation erreicht werden. Darüber hinaus ist die Achtung der Menschenrechte keine bloß interne Angelegenheit, sondern auch ein we- 8 sentliches Element internationaler Stabilität. Daher betreibt die Europäische Union seit langem eine aktive und detaillierte Menschenrechtspolitik mit ihren internationalen PartnerInnen, im Rahmen unseres politischen Dialoges, in internationalen Foren und als integraler Bestandteil unserer EU-Hilfsprogramme, vor allem durch die Europäische Initiative für Menschenrechte und Demokratie. Menschenrechtsbildung ist somit eine besondere Priorität meines Mandates als EUKommissarin für Außenbeziehungen, für die ich alle zur Verfügung stehenden EUInstrumente einsetze. Ich bin sicher, dass das vorliegende Handbuch auch weiterhin einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung unserer gemeinsamen Ziele leisten und vor allem die wichtige und oft herausfordernde Arbeit von MenschenrechtsbildnerInnen in der Praxis unterstützen wird. Daher wünsche ich seiner Verbreitung weltweit auch in Zukunft großen Erfolg! Dr. Benita Ferrero-Waldner EU-Kommissarin für Außenbeziehungen und Europäische Nachbarschaftspolitik MENSCHENRECHTE ZU LERNEN IST EINE REISE, DIE WIR ALLE UNTERNEHMEN MÜSSEN Ihnen liegt ein hervorragendes Lern- und Lehrbuch vor, das mit dem Vokabular der Hoffnung den Weg für Frauen und Männer zur Erfüllung der uralten Forderung nach wirtschaftlicher und sozialer Gerechtigkeit beschreibt. Die Erkenntnis der Unteilbarkeit der Menschenrechte und ihrer gegenseitigen Abhängigkeit, die auf den folgenden Seiten deutlich sichtbar wird, ist entscheidend, um Menschenrechte als „way of life“, als Lebensweise, zu begreifen. Wenn Sie nun eine Reise durch diese Seiten unternehmen, lernen Sie von vielen Menschen aus der ganzen Welt, die ihre Erfahrungen und ihr Wissen weitergeben. Sie lernen über die moralischen und politischen Implikationen der Menschenrechte und dar- über, welch starkes Schutzinstrumentarium den Menschenrechten durch das Recht an die Seite gestellt wird. Dies ist nicht alles: Eine Verantwortung kommt auf Sie zu. Sie werden zu einer Mentorin für die Menschenrechte, zu einem Überwacher ihrer Einhaltung in Ihrem Haushalt, Ihrer Nachbarschaft, Ihrer Organisation. Mit fortschreitender Lektüre werden Sie sehen, auf welche Art sich Menschenrechte in Normen und Standards manifestieren und die Menschenwürde schützen. Sie werden sich zu jenen gesellen, die gelernt haben, ihr Leben mit Respekt vor anderen und Vertrauen in andere zu führen – und Sie werden das Ihnen innewohnende gesellschaftliche Änderungspotenzial erwecken. 9 Das Gefühl, was Menschenrechte sind, ist jedem Menschen eingeschrieben: Jeder von uns weiß, wann eine Ungerechtigkeit vorliegt und ist sich darüber im Klaren, dass Menschenrechte nur in einem Zustand der Gerechtigkeit ihren Ausdruck finden können. Spontan suchen wir uns Demütigungen zu entziehen – und doch erniedrigen wir, oft in Angst, andere. Dieser Teufelskreis kann unterbrochen werden, wenn die Menschen lernen, einander zu vertrauen, sich zu respektieren und die Menschenrechte als Lebensweise internalisieren und in ihren Beziehungen, ihrem sozialen Kontext anwenden. Dies setzt voraus, Menschenrechte zu lernen und zu dem Verständnis zu gelangen, dass sie auf gegenseitigem Respekt beruhen. Machen Sie sich bewusst, dass alle Konflikte mit einem Blick auf die Menschenrechte der Beteiligten gelöst werden müssen. Die Menschenrechte und ihr Schutzsystem stellen die Richtschnur jedes Zukunftsentwurfes dar – wenn die Rechte bekannt sind und die Schutzinstrumente genutzt werden. Das Menschenrechtssystem ist ein kraftvolles Werkzeug gegen soziale Desintegration, Armut und Intoleranz, die weltweit anzutreffen sind. Im Kern beruhen alle Menschenrechte auf Gleichheit und Nicht-Diskriminierung. Wir leben in einer Welt, in der das patriarchalische System vorherrscht, wo Gerechtigkeit Ungerechtigkeit ist und Frauen wie auch Männer ihre Gleichheit aufgeben müssen, um zu überleben. In Ihren Händen liegt das Wunder der Menschenrechte, das von den Vereinten Nationen geformt wurde. Es ist ein Geschenk, das der Menschheit von vielen Staaten gemacht wurde, die sich zur Umsetzung der Menschenrech- te bekannt haben. Gerade deswegen stimmt es traurig, dass Millionen von Menschen geboren werden, leben und sterben, ohne zu wissen, dass ihnen Menschenrechte zustehen. Daher sehen sie sich auch außer Stande, von ihrer Regierung die Erfüllung der übernommenen menschenrechtlichen Verpflichtungen einzufordern. Erzwungene Unwissenheit, wie wir daher richtig sagen, ist schon in sich eine Menschenrechtsverletzung. Das vorliegende Werk zielt darauf ab, diese Menschenrechtsverletzung und viele andere, die aus der Unwissenheit über die Bedeutung der Menschenrechte erwachsen, zu beenden. Schritt für Schritt sollen die Leserinnen und Leser an die Menschenrechte herangeführt werden, ihre Entwicklung erkennen, sie in ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang begreifen und auf diese Weise zur Sicherstellung aller Menschenrechte für alle beizutragen. Wenn Sie sich auf diese Reise begeben, versuchen Sie sich die Menschenrechte als die Böschung eines Flusses vorzustellen, in dem das Leben frei fließen kann. Wenn die Flut kommt, werden jene unter uns, die über ihre Menschenrechte Bescheid wissen, die Ufer befestigen, um ihre Gemeinschaft zu schützen. Es gibt keine Alternative. Shulamith Koenig wurde 2003 mit dem Menschenrechtspreis der Vereinten Nationen geehrt. Shulamith Koenig Gründungspräsidentin von PDHRE – The People’s Movement for Human Rights Learning (www.pdhre.org). 10 DANKSAGUNG Schöfer (ETC Graz) Recht auf Gesundheit: Gerd Oberleitner (Universität Graz), Kathleen Modrowski (PDHRE New York) Menschenrechte der Frau: Susana Chiarotti, (PDHRE/CLADEM, Argentinien), Anke Sembacher (ETC Graz) Rechtsstaatlichkeit und faires Verfahren: Klaus Kapuy (Universität Graz), Leo Zwaak (SIM Utrecht), Hatice Senem Ozyavuz (SIM Utrecht), Angelika Kleewein (ETC Graz), Catrin Pekari (ETC Graz) Religionsfreiheit: Yvonne Schmidt (Universität Graz), Otto König (Universität Graz), Verena Lahousen (ETC Graz) Recht auf Bildung: Wolfgang Benedek (Universität Graz), Petra Sulovska (ETC Graz) Menschenrechte des Kindes: Helmut Sax (BIM Wien) Menschenrechte in bewaffneten Konflikten: Anke Sembacher (ETC Graz), Alexandra Boivin (IKRK), Antoine Bouvier (IKRK) Recht auf Arbeit: Klaus Kapuy (Universität Graz), Martin Ölz (IAO), Angelika Kleewein (ETC Graz) Meinungs- und Medienfreiheit: Wolfgang Größter Dank für ihre außerordentlich enga- Benedek (ETC und Universität Graz) gierte Arbeit gilt den Hauptautorinnen und Demokratie: Christian Pippan (Universität -autoren und Hauptmitwirkenden der ersten Graz), Satya Das (John Humphrey Center für Peace and Human Rights, Edmonton) und zweiten englischen Auflage: Christoph Weritsch (ETC Graz), Angelika Einführung in das System der Menschenrechte: Kleewein (ETC Graz), Minna Nikolova-Kress Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz (ETC Graz), Catrin Pekari (ETC Graz) Verbot der Folter: Renate Kicker (ETC und Univer- Zusätzliche Materialien: Angelika Heiling, Evesität Graz), Minna Nikolova-Kress (ETC Graz) lin Kammerer, Angelika Kleewein, Gerlinde Freiheit von Armut: Anke Sembacher (ETC Kohlroser, Verena Lahousen, Claudia Pekari, Graz), Alpa Vora (YUVA), Minar Pimple Ursula Prinzl, Petra Sulovska (alle ETC Graz) (PDHRE Nagpur, Indien) Allgemeine Anmerkungen zur Methodik der Nicht-Diskriminierung: Klaus Starl (ETC Menschenrechtsbildung: Barbara Schmiedl Graz), Anke Sembacher (ETC Graz), Eva (ETC Graz), Claudia Pekari (ETC Graz) Vom österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nun: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) betraut begann das ETC im August 2002 mit der Ausarbeitung des Handbuchs „Menschenrechte verstehen“. Nach der Entwicklung des Konzepts wurden PartnerInnen aus dem Netzwerk für Menschliche Sicherheit und darüber hinaus eingeladen, an dessen Fertigstellung bis zur MinisterInnenkonferenz des Netzwerks Menschliche Sicherheit vom 8. bis zum 10. Mai 2003 in Graz mitzuarbeiten. Im Verlauf zweier ExpertInnentreffen, veranstaltet durch das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, wurden eine große Zahl von MenschenrechtsexpertInnen und MenschenrechtsaktivistInnen aus den Netzwerkstaaten eingeladen, zu dieser interkulturellen und generationenübergreifenden Anstrengung auf dem Gebiet der Menschenrechtsbildung beizutragen. Das Handbuch „Menschenrechte verstehen“ entstand durch den Einfallsreichtum, die große Professionalität und die endlose Energie vieler dieser Menschen. 11 ministerium von Thailand für die Übersetzung und Veröffentlichung in Thai. Das österreichische Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat die Veröffentlichung in Russisch unterstützt, die vom ODIHR der OSZE übersetzt wurde. Die kroatische Übersetzung wurde vom Research and Training Centre for Human Rights and Democratic Citizenship an der Universität in Zagreb vorgenommen. Die serbische Übersetzung wurde vom Minderheitenministerium von Serbien und Montenegro in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und mit dem Belgrade Centre for Human Rights vorgenommen. Die albanische Version des Handbuchs wurde vom Finnish Human Rights Programme in Prishtina/Kosovo übersetzt und veröffentlicht. Die chinesische Version wurde vom Institute of Law of the Chinese Academy of Social Sciences mit Finanzierung vom Raoul Wallenberg Institute of Human Rights and Humanitarian Law in Schweden erstellt. Als bislang letzte Übersetzungen sind jene ins Thailändische, Mazedonische und Vietnamesische erschienen, die japanische und die portugiesische Fassung sind in Arbeit. Nur digital Das Handbuch ist auf breite Unterstützung verfügbar ist die arabische Version, erstellt von und enthusiastische Resonanz gestoßen. In der UNESCO in Paris. Die meisten Sprachvernur fünf Jahren wurde das Handbuch in sionen können auf der Homepage des Europävierzehn Sprachen übersetzt. Diese Über- ischen Trainings- und Forschungszentrums für setzungen sind großteils den Bemühungen Menschenrechte und Demokratie unter http:// der Mitglieder des Netzwerks Menschliche www.manual.etc-graz.at abgerufen werden. Sicherheit zuzuschreiben, insbesondere dem Außenministerium von Mali mit der Unter- Neue Entwicklungen und die ermutigende Restützung von UNDP Mali und PDHRE Mali für aktion auf die erste Auflage haben eine zweite die französische Übersetzung und Veröffentli- deutsche Auflage notwendig gemacht, zu der chung, dem Außenministerium von Chile für eine Reihe an zusätzlichen ExpertInnen beidie spanische Übersetzung und dem Außen- getragen hat. Ausgewählte Übungen – Unterstützung und Beratung: Barbara Schmiedl, Claudia Pekari, Verena Lahousen (alle ETC Graz) Forschungsassistenz: Klaus Kapuy (Universität Graz), Ursula Prinzl (ETC Graz), Maddalena Vivona (ETC Graz) Lektorat/Korrektorat: Elisabeth Ernst-McNeil (Universität Graz), Suzanne Marlow (Universität Graz), Matthias C. Kettemann (Universität Graz) Designkonzept: Markus Garger, Robert Schrotthofer, Wolfgang Gosch (Kontrapart Graz), Gerhard Kress Projektkoordination der ersten Auflage: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz), Minna Nikolova-Kress (ETC Graz) Projektkoordination der zweiten Auflage: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz) Herausgeber der ersten Auflage: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz) und Minna Nikolova-Kress (ETC Graz) Herausgeber der zweiten Auflage: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz) Assistenz des Herausgebers der zweiten Auflage: Matthias C. Kettemann (Universität Graz) 12 Deutsche Übersetzung und Bearbeitung der ersten und zweiten Auflage Für ihr außerordentliches Engagement bei der deutschen Übersetzung gilt größter Dank auch: Einführung in das System der Menschenrechte: Wolfgang Benedek (ETC Graz und Universität Graz) Verbot der Folter: Renate Kicker (ETC Graz und Universität Graz), Claudia Pekari (ETC Graz) Freiheit von Armut: Veronika Bauer (ETC Graz), Matthias C. Kettemann (Universität Graz), Ursula Prinzl (ETC Graz) Nicht-Diskriminierung: Klaus Starl, Anke Sembacher, Sarah Kumar (alle ETC Graz) Recht auf Gesundheit: Gerd Oberleitner (Universität Graz), Barbara Schmiedl (ETC Graz) Menschenrechte der Frau: Anke Sembacher (ETC Graz) Rechtsstaatlichkeit und faires Verfahren: Angelika Kleewein, Ursula Prinzl (ETC Graz) Religionsfreiheit: Yvonne Schmidt (Universität Graz), Verena Lahousen (ETC Graz) Recht auf Bildung: Wolfgang Benedek (ETC Graz und Universität Graz) Menschenrechte des Kindes: Veronika Bauer, Astrid Messner, Daniela Ramsbacher (alle ETC Graz) Menschenrechte in bewaffneten Konflikten: Anke Sembacher (ETC Graz) Recht auf Arbeit: Angelika Kleewein, Claudia Pekari, Anke Sembacher (alle ETC Graz) Meinungs- und Medienfreiheit: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz) Recht auf Demokratie: Matthias C. Kettemann (Universität Graz), Christian Pippan (Universität Graz), Ursula Prinzl (ETC Graz) Zusätzliche Materialien: Veronika Bauer, Ursula Prinzl, Sarah Kumar, Barbara Schmiedl (alle ETC Graz) Allgemeine Anmerkungen zur Methodik der Menschenrechtsbildung: Barbara Schmiedl (ETC Graz) Ausgewählte Übungen: Barbara Schmiedl, Claudia Pekari, Veronika Bauer, Anke Sembacher, Simone Philipp (alle ETC Graz) Lektorat/Korrektorat: Barbara Schmiedl (ETC Graz), Veronika Bauer (ETC Graz), Lisa Heschl (Universität Graz), Matthias C. Kettemann (Universität Graz), Simone Philipp (ETC Graz), Manuela Ruß (Universität Graz) Projektkoordination der ersten Auflage: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz), Verena Lahousen (ETC Graz) Projektkoordination der zweiten Auflage: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz), Veronika Bauer (ETC Graz), Matthias C. Kettemann (Universität Graz) Herausgeber der ersten Auflage: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz) und Minna Nikolova-Kress (ETC Graz) Herausgeber der zweiten Auflage: Wolfgang Benedek (ETC und Universität Graz) Assistenz des Herausgebers der zweiten Auflage: Veronika Bauer (ETC Graz), Matthias C. Kettemann (Universität Graz) Speziellen Dank sprechen wir dem Netzwerk PDHRE für seine inhaltlichen Beiträge bei der Ausarbeitung des Handbuches aus. Den folgenden ExpertInnen, BeraterInnen, FreundInnen und Institutionen gilt für ihre fortdauernde Unterstützung, ihre wertvollen Kommentare und ihre Vorschläge für die Vollendung dieses Handbuches unsere Dankbarkeit: Shulamith Koenig (Peoples’ Movement for Human Rights Learning (PDHRE), New York), Adama Samassekou und das Team von PDHRE Mali, Renate Kicker (Universität Graz), Manuela Ruß und das Team des Instituts für Völkerrecht und Internationale Beziehungen der Universität Graz, Anton Kok (Menschenrechtszentrum der Universität Pretoria), Yannis Ktistakis (Marangopoulos Stiftung für Menschenrechte, Athen), Otto König (Universität Graz), Debra Long und Barbara Bernath (Association for the Prevention of Torture 13 (APT), Genf), Gerd Oberleitner (Universität Graz), Christian Pippan (Universität Graz), Yvonne Schmidt (Universität Graz), Manfred Nowak (Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM), Wien), Monique Prinzedis (CIFEDHOP, Genf), Anti-Defamation-League (New York), Internationales Komitee vom Roten Kreuz (Genf). Unser Dank gilt auch dem Team der Menschenrechtsabteilung im österreichischen Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, im Besonderen Georg Mautner-Markhof, Ursula WertherPietsch, Engelbert Theuermann, Stefan Scholz, Georg Heindl und Eva Schöfer. WIE MAN DIESES HANDBUCH BENÜTZT Das Handbuch zur Menschenrechtsbildung für alle als Beitrag zum österreichischen Vorsitz des Netzwerkes für Menschliche Sicherheit wurde auf Einladung der seinerzeitigen österreichischen Außenministerin Benita FerreroWaldner vom Europäischen Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie (ETC) Graz erarbeitet. Das Team entwickelte das Rahmenkonzept des Buches und wurde vom österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit seiner Ausarbeitung betraut. Das Handbuch „Menschenrechte verstehen“ ist als Unterstützung für Lernende und Lehrende auf dem Gebiet der Menschenrechtsbildung in den Partnerländern des Netzwerkes für Menschliche Sicherheit und darüber hinaus gedacht. Das Handbuch kann als hilfreiche Grundlage für das Verständnis der Menschenrechte und ihrer Verletzungen, für das Training zukünftiger MenschenrechtsbildnerInnen und für die Eröffnung eines Diskussionsforums für interkulturelle Bewusstseinsbildung und Austausch verwendet werden. „Menschenrechte verstehen“ beinhaltet eine ausgewählte Sammlung von theoretischem Wissen, das durch praktische Beispiele mit kulturell sensiblem Hintergrund angereichert wurde, und bietet zusätzlich Anregungen für die Entwicklung von Wissen, Einstellungen und Fertigkeiten. Die Themenauswahl soll es ermöglichen, nach einem gemeinsamen Verständnis der Menschenrechte zu suchen sowie strittige Themen von einem kulturell feinfühligen Standpunkt aus zu beleuchten. Das Handbuch besteht aus drei Teilen: einer allgemeinen Einführung in die Menschenrechte, einem besonderen Teil mit ausgesuchten Themen in der Form von Modulen, die das Verständnis für die Umsetzung der Menschenrechte im Alltag unterstützen sollen, und einem dritten Teil mit „Zusätzlichen Materialien“, worin nützliche Informationen zu relevanten Institutionen, Hinweise auf zusätzliche Literatur und Online-Quellen enthalten sind. 14 Für das bessere Zurechtfinden im Text, sollen die folgenden „Maxis“ beitragen: Was man wissen muss Good Practices Diskussionsfragen Ausgewählte Übungen Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen Mehr Information bei/im Das Handbuch kann von verschiedenen BenutzerInnen in mehrfacher Weise verwendet werden. Durch seine flexible und benutzerfreundliche Modulstruktur möchten wir ein kritisches Lesen und aktives Verstehen durch Lehrende und Lernende unterstützen. Wenn Sie nach einer generellen Einführung in die Basiskonzepte und Grundsätze der Menschenrechte suchen, können Sie mit dem ersten Teil des Handbuches, der Einführung in das System der Menschenrechte, beginnen. Suchen Sie nach Beispielen für spezifische Menschenrechte als Schlüssel zur Menschlichen Sicherheit, beginnen Sie mit dem Teil „Was man wissen sollte“ der einzelnen Module. Wenn Sie nach einer systematischen, tiefergehenden, analytischen Untersuchung einzelner Menschenrechte suchen, können Sie mit dem Teil „Was man wissen muss“ beginnen. Wer am Unterricht von Menschenrechtsthemen mit Hilfe unterschiedlicher Lehrmethoden für Jugendliche und Erwachsene interessiert ist, findet ihren/seinen Schwerpunkt in den „Ausgewählten Übungen“ oder in den „Allgemeinen Bemerkungen zur Methodik der Menschenrechtsbildung“. Das Handbuch ist dazu gedacht, es mit weiteren Materialien zu ergänzen, und spricht absichtlich nur einen ausgewählten Kreis der Menschenrechte an. Wir möchten Sie einladen, durch Beispiele, Geschichten, Fragen und Erfahrungen aus Ihrem lokalen Umfeld zur Weiterentwicklung dieses Handbuches beizutragen. Zu diesem Zweck hat das ETC auf seiner Homepage unter http://www.manual. etc-graz.at eine Feedback-Seite eingerichtet. Auf der Homepage sind auch die meisten der derzeit 15 Sprachversionen verfügbar. Zudem wurden auch Powerpoint-Präsentationen zu allen Modulen entworfen, die auf Deutsch und Englisch von der Homepage heruntergeladen werden können. Sie betreffen die Teile: „Was man wissen muss“ und „Was man wissen sollte“ jedes Moduls. Unter „Zusätzliche Materialien“ zu den Modulen finden Sie online weitere nützliche Trainingsmaterialien und Updates. Im Manual werden an manchen Stellen die Begriffe „Rasse“ und „Rassismus“ verwendet. Der Herausgeber und die AutorInnen dieses Werkes weisen sämtliche Theorien über die Existenz von „Rassen“ zurück, die eine Überlegenheit oder Unterlegenheit einer bestimmten Gruppe implizieren. Diese Theorien widersprechen der menschlichen Würde, die allen Menschenrechte zugrunde liegt, jedem Menschen kraft seines Menschseins zukommt und in allen menschenrechtlichen Verträgen geschützt wird. Wenn im Folgenden die Wendung „Rasse“ oder „Rassismus“ verwendet wird, geschieht dies im Rahmen von Zitaten aus einschlägigem Material oder im Hinblick auf die Definitionen in einschlägigen Dokumenten der Vereinten Nationen, denen dasselbe Verständnis des Begriffs zugrunde liegt. 15 Wir sind dankbar für jede Art von Rückmeldung an [email protected], da nur Ihr Feedback uns helfen kann, das Handbuch als Grundlage für Lernende und Lehrende mit verschiedenen kulturellen Hintergründen und mit unterschiedlichem Wissen über die Menschenrechte weiter zu entwickeln. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ACHPR – African Commission on Human and Peoples’ Rights (Afrikanische Kommission für Menschenrechte und die Rechte der Völker) ACP – African, Caribbean and Pacific States (Afrikanische, Karibische und Pazifische Staaten) ADL – Anti-Defamation League AEMR – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AI – Amnesty International AIDS/HIV – Acquired Immune Deficiency Syndrome/Human Immunodeficiency Virus (Erworbenes Immundefektsyndrom/Humanes Immundefizienz-Virus) AKP – Afrikanische, Karibische und Pazifische Staaten ALRC – Asian Legal Resource Centre (Asiatisches Rechtsquellenzentrum) ANC – African National Congress (Afrikanischer Nationalkongress) APT – Association for the Prevention of Torture (Vereinigung zur Verhütung der Folter) ASEF – Asia-Europe Foundation (Asien-Europa-Stiftung) AU – African Union (Afrikanische Union) ASEM – Asia-Europe Meeting (EuropäischAsiatisches Gipfeltreffen) BIM – Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte, Wien BIP – Bruttoinlandsprodukt CCW – Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons (Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen) CDDRL – Centre on Democracy, Development and the Rule of Law (Zentrum für Demokratie, Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit) CEDAW – Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) CERD – Committee on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von rassischer Diskriminierung) CESCR – Committee on Economic, Cultural and Social Rights (Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) CHR – Commission on Human Rights (Menschenrechtskommission) CIM – Inter-American Commission of Women (Interamerikanische Frauenkommission) CJ – Citizens’ Juries (BürgerInnenpanels) CLADEM – Latin American and Caribbean Committee for the Defence of Women’s Rights (Lateinamerikanisches und karibisches Komitee zur Verteidigung der Rechte der Frau) CONGO - Conference of NGOs in Consultative Relationship with the United Nations (Konferenz der NGOs in Konsultativbeziehung mit den Vereinten Nationen) CPT – European Committee for the Prevention of Torture (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter) 16 CRA – Communication Regulation Agency (Kommunikationsregulierungsbehörde) CRC – Convention on the Rights of the Child (Übereinkommen über die Rechte des Kindes) CRIN – Child Rights Information Network (Informationsnetzwerk Kinderrechte) CSW – Commission on the Status of Women (Kommission zum Status der Frau) CSCE – Conference for Security and Cooperation in Europe (Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) CWC – The Concerned for Working Children (Organisation zum Schutz arbeitender Kinder) ECHO – European Community Humanitarian Office (Büro für humanitäre Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft) ECOSOC – Economic and Social Council (Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen) ECPAT – End Child Prostitution, Child Pornography and Trafficking of Children for Sexual Purposes (Netzwerk zur Beendigung von Prostitution, Pornographie und Menschenhandel) EFA – Education for All (Bildung für alle) EMRK – Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ENAR – European Network Against Racism (Europäisches Netzwerk gegen Rassismus) ENOC – European Network of Ombudsmen for Children (Europäisches Netzwerk der Ombudsmänner für Kinder) EPZ – Export Processing Zone (Sonderwirtschaftszone) ETC – Europäisches Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie, Graz EU – Europäische Union EUMC – European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia (Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) EURONET – European Children’s Network (Europäisches Kindernetzwerk) FAO – Food and Agriculture Organization (Welternährungsorganisation) FARE – Football against Racism in Europe (Fussball gegen Rassismus in Europa) FDC – Freedom from Debt Coalition (Koalition für Schuldenfreiheit) FGM – Female Genital Mutilation (weibliche Genitalverstümmelung) FIFA – Fédération Internationale de Football Association (Weltföderation der Fußballvereinigungen) FLO – Fairtrade Labelling Organizations International (Internationale Vereinigung von Organisationen für Fairtrade-Gütesiegel) FWCW – Fourth World Conference on Women (Vierte Weltfrauenkonferenz) GATS – General Agreement on Trade in Services (Allgemeines Abkommen über Handel mit Dienstleistungen) GV – Generalversammlung der Vereinten Nationen GC – Global Compact GPF – Global Policy Forum (Forum für globale politische Fragen) HDR – UNDP Human Development Report (Bericht über die menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen) HIPC – Heavily Indebted Poor Countries (schwer verschuldete arme Länder) HR – Human Rights (Menschenrechte) HRC – Human Rights Council (UNO-Menschenrechtsrat) HREL – Human Rights Education and Learning (Menschenrechtsbildung und -lernen) HSN – Human Security Network (Netzwerk Menschliche Sicherheit) IAO – Internationale Arbeitsorganisation ICC – International Criminal Court (Internationaler Strafgerichtshof) ICERD – International Convention on the Eli- 17 mination of All Forms of Racial Discrimination (Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung) ICPD – International Conference on Population and Development (Internationale Konferenz für Bevölkerung und Entwicklung) ICTR – International Criminal Tribunal for Rwanda (Internationales Tribunal für Ruanda) ICTY – International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (Internationales Tribunal für das ehemalige Jugoslawien) ICVA – International Council of Voluntary Agencies (Internationaler Rat von Freiwilligenorganisationen) IDB - Inter-American Development Bank (Interamerikanische Entwicklungsbank) IDEA – International Institute for Democracy and Electoral Assistance (Internationales Institut für Demokratie und Wahlhilfe) IEC – International Executive Committee (Internationales Exekutivkomitee) IFEX – International Freedom of Expression Exchange (Internationales Netzwerk von Initiativen für Meinungsäußerungsfreiheit) IHL – International Humanitarian Law (Humanitäres Völkerrecht) IIDH – Inter-American Institute for Human Rights (Interamerikanisches Institut für Menschenrechte) IJC – International Commission of Jurists (Internationale Juristenkommission) IKRK – Internationales Komitee vom Roten Kreuz IMF – International Monetary Fund (Internationaler Währungsfonds) IPA – International Publishers Association (Internationale Vereinigung der Verleger) IPBPR – Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) IPEC – International Programme for the Elimination of Child Labour (Programm zur Eliminierung der Kinderarbeit) IPI – International Press Institute (Internationales Presseinstitut) IPWSKR – Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) IWF – Internationaler Währungsfonds KSZE – Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa MDGs – Millennium Development Goals (UNO-Millenniumsentwicklungsziele) MNCs – Multinational Corporations (Multinationale Unternehmen) MSF – Médecins sans Frontières (Ärzte ohne Grenzen) NGO – Non-Governmental Organisation (Nichtregierungsorganisation) NPA – National Plan of Action (nationaler Aktionsplan) OAS – Organization of American States (Organisation amerikanischer Staaten) OAU – Organization of African Unity (Organisation der afrikanischen Einheit) OCHA – UN Office of the Coordination for Humanitarian Affairs (UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten) ODIHR – Office for Democratic Institutions and Human Rights (OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte) OECD – Organization for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) OHCHR – Office of the UN High Commissioner for Human Rights (Büro des Hochkommissars/der Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte) OIC – Organization of the Islamic Conference (Organisation der Islamischen Konferenz) OMCT – Organisation mondiale contre la torture (Weltorganisation gegen Folter) OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (Organisation für Sicherheit 18 und Zusammenarbeit in Europa) OVN – Organisation der Vereinten Nationen PAHO – Pan American Health Organization (Pan-Amerikanische Gesundheitsorganisation) PDHRE – People’s Movement for Human Rights Learning (Bewegung der Menschen für Menschenrechtslernen) PLCPD – Philippine Legislators’ Committee on Population and Development Foundation Inc. (Stiftung des philippinischen Komitees von Gesetzgebern für die Bevölkerung und Entwicklung) PRODEC – Decennial Development Program on Education (Zehnjähriges Entwicklungsprogramm für Bildung) PRSPs – Poverty Reduction Strategy Papers (Strategiepapiere zur Armutsbekämpfung) Res. – Resolution SAPs – Structural Adjustment Programmes of the World Bank (Strukturanpassungsprogramme der Weltbank) SARS – Severe Acute Respiratory Syndrome (Schweres akutes respiratorisches Syndrom) SEE – South-Eastern Europe (Südosteuropa) SEEMO - South East Europe Media Organisation (Südosteuropäische Medienorganisation) SIM – Netherlands Institute of Human Rights (Niederländisches Institut für Menschenrechte) sog. – sogenannt(e) TASO – The AIDS Support Organization (AIDS-Unterstützungsorganisation) TM – Traditionelle Medizin TNCs – Transnational Corporations (Transnationale Unternehmen) TRIPs – (Agreement on) Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) u.a. – unter anderem UDHR – Universal Declaration of Human Rights (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) UEFA – Union of European Football Associations (Vereinigung europäischer Fußballverbände) UNCAT – United Nations Convention Against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) UNCED – United Nations Conference on Environment and Development (Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung) UNDP – United Nation Development Programme (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) UNESCO – United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur) UNEP – United Nations Environment Programme (Umweltprogramm der Vereinten Nationen) UNICEF – United Nations Children’s Fund (Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen) UNIFEM – United Nations Development Fund for Women (Frauenentwicklungsfonds der Vereinten Nationen) UNMIK – United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) UNMISET – United Nations Mission of Support in East Timor (Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor) UNO – United Nations Organization (Organisation der Vereinten Nationen) UNTAET – United Nation Transitional Administration in East Timor (Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Osttimor) VN – Vereinte Nationen 19 VOICE – Voluntary Organisations in Cooperation in Emergencies (Kooperation von Freiwilligenorganisationen in Notfällen) WB – Weltbank WCAR – World Conference Against Racism, Racial Discrimination, Xenophobia and Related Intolerance (Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und verwandte Formen der Intoleranz) WCRP – World Conference on Religion and Peace (Weltkonferenz für Religion und Frieden) WFIRC – World Fellowship of Inter-Religious Councils (Weltgemeinschaft der interreligiösen Räte) WFP – United Nations World Food Program (Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen) WHO – World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation) WIDE – Netzwerk Women in Development Europe (Netzwerk Frauen in Entwicklung Europa) WMA – World Medical Association (Weltmedizinorganisation) WSIS – World Summit on the Information Society (UNO-Weltgipfel zur Informationsgesellschaft) WSSD – World Summit on Sustainable Development (UNO-Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung) WTO – World Trade Organisation (Welthandelsorganisation) WUK Kinderkultur – Werkstätten und Kulturhaus Kinderkultur YAP – Young Rights Action Plan (Aktionsplan für die Rechte von Kindern und Jugendlichen) z.B. – zum Beispiel ZUM – Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 20 Ü berblick Überblick Vorwort 5 Arbeit 317 Danksagungen 10 Meinungs- und Medienfreiheit 343 Wie man dieses Handbuch benützt 13 Demokratie 365 Abkürzungsverzeichnis 15 III. ZUSÄTZLICHE MATERIALIEN 391 Der andauernde Kampf für die Menschenrechte – Zeittafel 392 Literatur zu den Menschenrechten 397 I. EINFÜHRUNG IN DAS SYSTEM DER MENSCHENRECHTE 29 II.MODULE ZU AUSGEWÄHLTEN MENSCHENRECHTSTHEMEN 71 Verbot der Folter 71 Kontakte Freiheit von Armut 97 Ausgewählte Human Security Network- 425 Partnerorganisationen Materialien zur Menschenrechtsbildung 406 Nichtdiskriminierung 121 Recht auf Gesundheit 149 Rechte der Frau 173 Rechtsstaatlichkeit und faires Verfahren 416 Allgemeine Anmerkungen zur Methodik der Menschenrechtsbildung 430 442 197 Grazer Deklaration zu den Prinzipien der Menschenrechtsbildung und der Menschlichen Sicherheit 221 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 447 Religionsfreiheit Recht auf Bildung 243 Glossar 451 Rechte des Kindes 269 Index 461 Menschenrechte in bewaffneten Konflikten 291 I nhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort Danksagungen Wie man dieses Handbuch benützt Abkürzungsverzeichnis Überblick Inhaltsverzeichnis 5 10 13 15 20 21 I. EINFÜHRUNG IN DAS SYSTEM DER MENSCHENRECHTE 29 A.Menschenrechte verstehen B.Menschenrechte und Menschliche Sicherheit C. Geschichte und Philosophie der Menschenrechte D. Konzept und Idee der Menschenrechte E. Internationale Menschenrechtsstandards F. Umsetzung universeller Instrumente der Menschenrechte G. Menschenrechte und die Zivilgesellschaft H. Regionale Systeme des Menschenrechtsschutzes und deren Förderung I. Universelle Gerichtsbarkeit und 60 das Problem der Straflosigkeit J. Internationale Strafgerichtsbarkeit 61 K. Menschenrechtsinitiativen 62 in den Städten L. Weltweite Herausforderungen und 64 Möglichkeiten für die Menschenrechte M. Hinweise/Links 66 II.MODULE ZU AUSGEWÄHLTEN MENSCHENRECHTSTHEMEN 69 39 VERBOT DER FOLTER Geschichte zur Illustration 71 72 41 Was man wissen muss 31 34 Der Fall Selmouni gegen Frankreich 44 46 49 50 I. Europa: Europäische Menschenrechtsinstrumente – 1. Das Menschenrechtssystem des Europarates: a. Überblick – Europäische Menschenrechtsinstitutionen – b. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – 2. Das Menschenrechtssystem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) – 3. Die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union – II. Amerika: Interamerikanisches Menschenrechtssystem – III. Afrika/Asien 73 1. Eine Welt ohne Folter: Verbot der Folter und Menschliche Sicherheit – 2. Definition und Beschreibung des Themas: Was ist Folter? – Foltermethoden – Wie passiert Folter? – Motive für Folter – Warum wird Folter praktiziert? – Opfer und Täter von Folter oder erniedrigender Behandlung. – 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen – 4. Durchsetzung und Überwachung: Neuere Entwicklungen Was man wissen sollte 82 1. Good Practices: Der Österreichische Menschenrechtsbeirat – Aktivitäten Internationaler Organisationen – SonderberichterstatterIn zur Folter – Ziele, Mandate, Aktivitäten – Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe (CPT) – ... weil ich vierzehn bin – Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) – Amnesty International: 12-Punkte-Programm zur Verhütung von Folter – Ethikkodex: Erklärung über Richtlinien für Ärzte betreffend Folter und anderer grausamer, 21 22 I nhaltsverzeichnis unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Bezug auf Anhaltung und Gefängniswesen – 2. Trends: Handel mit Folderinstrumenten – Mehr Frauen und Jugendliche in Haft – 3. Zeittafel Ausgewählte Übungen 90 C. NICHTDISKRIMINIERUNG 121 Geschichte zur Illustration 122 „E.S. ‚Nigger‘ Brown Stand“: Ein Fall für CERD Was man wissen muss 123 1. Diskriminierung: Der endlose und andauernde Übung I: Folter von TerroristInnen? – Übung II: Pla- Kampf um Gleichbehandlung – Diskriminierung und Menschliche Sicherheit – 2. Definition und Bekate gegen die Folter Bibliographie 94 schreibung des Themas: Überzeugung oder Handeln – Täter der Diskriminierung – Staat oder Einzelperson – Diskriminierung – Rassismus – RassendiskriB. FREIHEIT VON ARMUT 97 minierung – Fremdenfeindlichkeit (Xenophobie) – Verwandte Formen: Intoleranz und Vorurteile – InGeschichte zur Illustration 98 ternationale Standards – 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen: Roma – Anisemitismus Hungertod in einem Land des Überflusses Was man wissen muss 99 – 4. Durchsetzung und Überwachung: Diskriminie1. Einleitung: Armut und Menschliche Sicherheit – rung zwischen Nichtstaatlichen Akteuren – UNO2. Definition und Beschreibung des Themas: Was System – Was können WIR tun? ist Armut – Dimensionen der Armut – Für Armut Was man wissen sollte 138 empfängliche Gruppen – Warum bleibt Armut be- 1. Good Practices: Freiwillige Verhaltensregeln im stehen? – 3. Interkulturelle Perspektiven und stritti- privaten Sektor – Anti-Diskriminierungsklauseln in ge Themen: Relative und absolute Armut – Soziale öffentlichen Beschaffungsverträgen – InternationaAusgrenzung – 4. Umsetzung und Überwachung: le Städtekoalition gegen Rassismus – Der Kampf geDie UNO-Millenniumsentwicklungsziele – Über- gen Rassismus innerhalb der UEFA – Abschaffung wachung der Armut durch Organisationen – Son- der Apartheid – 2. Trends: Die Beziehung zwischen derberichterstatter und unabhängige ExpertInnen Armut und Rassismus/Fremdenfeindlichkeit – Ras– Entwicklung und Beseitigung der Armut sismus im Internet – Anti-Islamismus: Die NachweWas man wissen sollte 109 hen des 11. September 2001 – 3. Zeittafel 1. Good Practices: Die Armen sind kreditfähig – Ausgewählte Übungen 142 Malis Initiative 20–20 – Poverty Reduction Stra- Übung I: Alle Menschen sind gleich an Rechten getegy Papers (PRSPs) – Unser Wasser steht nicht boren – Übung II: Die kulturelle Brille zum Verkauf – Eine nachhaltige Zukunft – Freiheit Bibliographie 145 von Hunger – Wirtschaftliche Gerechtigkeit – Abkommen von Cotonou – 2. Trends: Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen der Millenniumsent- D. RECHT AUF GESUNDHEIT 149 wicklungsziele – Wie viele Länder sind auf Kurs? – 3. Zeittafel Geschichte zur Illustration 150 Ausgewählte Übungen 115 Maryams Geschichte Übung I: Die ganze Welt in einem Dorf – Übung II: Was man wissen muss 152 Absolute und relative Armut 1. Das Recht auf Gesundheit in einem weiteren Bibliographie 118 Kontext: – Menschliche Sicherheit und Gesundheit – 2. Definition und Beschreibung des Themas: Gesundheit und Menschenrechte – Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Akzeptanz und Qualität – Nicht- I nhaltsverzeichnis diskriminierung – Das Recht auf Nutzung der Errungenschaften wissenschaftlichen Fortschritts – Globalisierung und das Menschenrecht auf Gesundheit – Gesundheit und Umwelt – 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen: Traditionelle Medizin – Gesundheit und Machtverhältnisse – 4. Durchsetzung und Überwachung: Das Menschenrecht auf Gesundheit: Achtung, Schutz und Verwirklichung – Einschränkungen des Rechtes auf Gesundheit – Überwachungsmechanismen Was man wissen sollte 168 Übung I: Schaffung eines optimalen physischen, mentalen und sozialen Gesundheitszustandes – Übung II: Zugang zu Medikamenten Bibliographie 171 E. RECHTE DER FRAU 173 Geschichte zur Illustration 174 Die Geschichte von Maria da Penha Maia Fernandes Was man wissen muss Ausgewählte Übungen 191 Übung I: Die CEDAW für Normalsterbliche – Übung II: Körpersprache von Frauen und Männern Bibliographie 194 F. RECHTSSTAATLICHKEIT UND FAIRES VERFAHREN 197 Geschichte zur Illustration 198 161 1. Good Practices: HIV/AIDS-Prävention – BürgerInnenpanels und Strategien im öffentlichen Gesundheitswesen – Der Eid von Malicounda – Gedächtnisbücher – 2. Trends: Strategien für das Zusammenspiel von Menschenrechten und Menschlicher Entwicklung – 3. Statistiken – 4. Zeittafel Ausgewählte Übungen 1. Good Practices: Inter-Amerikanisches Übereinkommen über die Prävention, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen von Belém do Pará – Passport to Dignity – 2. Trends: Internationaler Strafgerichtshof – Nationale Frauen-NGOs – 3. Zeittafel 175 Die Festnahme und das Verfahren von Herrn A. Was man wissen muss 199 1. Einführung: Rechtsstaatlichkeit – Historische Entwicklung – Das faire Verfahren als Kernelement der Rechtsstaatlichkeit – Exekutionen minderjähriger Straftäter seit 1990 – 2. Definition und Beschreibung des fairen Verfahrens: Mindeststandards der Rechte von Beschuldigten – Internationale Normen – Gleichheit vor dem Gesetz und vor Gericht – Zugang zu wirksamen und fairen Rechtsmitteln – Unabhängigkeit und Unparteilichkeit – Öffentlichkeit der Verhandlung – Recht der Unschuldsvermutung – Das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer – Das Recht auf angemessene Verteidigung und das Recht auf Anwesenheit bei der Urteilsverkündung – Das Recht zur Bekanntgabe und Befragung von ZeugInnen – Das Recht auf Beiziehung einer/s Dolmetschers/Dolmetscherin – Das Nulla poena sine lege-Prinzip – Mauerschützenfälle – Das Recht auf Haftentlassung gegen Kautionserlag – 3. Interkulturelle Aspekte und strittige Themen: Rechtsverweigerung für Ehrendelikte – 4. Durchsetzung und Überwachung: Beschwerdemechanismus 1. Menschenrechte der Frau: Gender und das weit verbreitete Missverständnis der Menschenrechte der Frau – Menschliche Sicherheit und Frauen – 2. Definition und Beschreibung des Themas: Ein Rückblick auf die Geschichte – Pekinger Aktionsplattform – Frauen und Armut – Frauen und Gesundheit – Frauen und Gewalt – Frauen und bewaffneter Konflikt – Frauen und natürliche Ressourcen – Mädchen – 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen: Was man wissen sollte 212 Universalität – 4. Durchsetzung und Überwachung: 1. Good Practices: Entwicklungshilfe zur Errichtung Einfordern von Verpflichtungen – Frauenanwältin- eines funktionierenden Rechtssystems – Büro für nen – Sonderberichterstatterin zur Gewalt gegen demokratische Institutionen und Menschenrechte Frauen (BDIMR) – Die Empfehlung über die Achtung und Was man wissen sollte 188 Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz (Afrika) – 23 24 I nhaltsverzeichnis 243 2. Trends: Internationale Tribunale – Schiedsgerichts- H. RECHT AUF BILDUNG verfahren und Mediation – Erhöhte Publizität von Gerichtsverhandlungen – Der (Wieder-)Aufbau von Geschichte zur Illustration 244 rechtsstaatlichen Strukturen in postkonfliktuellen Mayas Geschichte Gesellschaften – Die Erklärung der Außenminister Was man wissen muss 245 der G8 zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit – 1. Einleitung: Warum überhaupt ein (Menschen-) 3. Zeittafel Recht auf Bildung? – Bildung und Menschliche SiAusgewählte Übungen 215 cherheit – Geschichtliche Entwicklung – 2. Definition und Beschreibung des Themas: Inhalt des Rechts Übung I: Sich Gehör verschaffen? – Übung II: auf Bildung und Staatenverpflichtung – Stan„Wie können sie nur so jemanden verteidigen?“ Bibliographie 219 dards, die erfüllt werden müssen – Verfügbarkeit – Zugänglichkeit – Geeignetheit – Anwendbarkeit – G. RELIGIONSFREIHEIT 221 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen: Das Beispiel Uganda – Alphabetisierungsdekade der Geschichte zur Illustration 222 UNO – Die Weltkonferenz über das Recht auf Bildung und die Rechte in der Bildung – Der Zugang Dhabihullah Mahrami, Gewissensgefangener Was man wissen muss 223 benachteiligter Gruppen zum Recht auf Bildung – 1. Religionsfreiheit: Noch ein langer Weg: Religions- Menschenrechte in Schulen – 4. Durchsetzung und freiheit und Menschliche Sicherheit – 2. Definition Überwachung: Weltkonferenz über Bildung für Alle und Beschreibung des Themas: Was ist Religion? – Probleme der Umsetzung – Was ist Glaube? – Was ist Religionsfreiheit? – Was man wissen sollte 258 Internationale Standards – Das Prinzip der Gleich- 1. Good Practices: Konzept der „mädchenfreundbehandlung – Bildung/Erziehung – Bekundung des lichen Schulen“ – Heimschulen in Afghanistan Glaubens – Grenzen der Religionsfreiheiten – 3. In- – Decennial Development Program on education terkulturelle Perspektiven und strittige Themen: Staat im Mali – 2. Trends: Dakar Framework for Action: und Glaube – Apostasie – Die Freiheit der Wahl und Education for All – Kommerzialisierung der Bildung des Wechsels des Glaubens – Proselytismus – Das – Fortschritte hinsichtlich von Bildung für Alle: geRecht auf Verbreitung des Glaubens– Aufwiege- mischte Ergebnisse – 3. Zeittafel lung zu religiösem Hass und Meinungsfreiheit – Ausgewählte Übungen 263 Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen Übung I: Verfügbar? Zugänglich? Geeignet? An– 4. Durchsetzung und Überwachung: Vorbeugende wendbar? – Übung II: Bildung für Alle? Maßnahmen und Zukunftsstrategien – Was können Bibliographie 266 wir tun? Was man wissen sollte 232 1. Good Practices: Interreligiöser Dialog für religiöse Vielfalt – „Religionen für den Frieden“ durch Bildung – 2. Trends: Kulte, Sekten und neue religiöse Bewegungen – Frauen und Religion – Religiöser Extremismus und seine Folgen – 3. Zeittafel Ausgewählte Übungen 236 Übung I: Worte die verletzen – Übung II: Der Glaube meiner NachbarInnen und mein eigener Bibliographie 239 I. MENSCHENRECHTE DES KINDES 269 Geschichte zur Illustration 270 Körperliche Züchtigung von Kindern – Kinder in bewaffneten Konflikten Was man wissen muss 271 1. Der Kampf für den Schutz der Rechte des Kindes – Die Rechte des Kindes und Menschliche Sicherheit/Sicherheit des Kindes – 2. Definition und Beschreibung des Themas: Natur und Inhalt der I nhaltsverzeichnis Menschenrechte der Kinder – Hauptkonzepte der haltung – Repressive Maßnahmen Konvention über die Rechte des Kindes – Befähi- Was man wissen sollte 301 gung des Kindes, Generationen- und Geschlechter- 1. Good Practices: Schutz der Zivilbevölkerung – perspektiven – Eine ganzheitliche Betrachtung des Schutz der Gefangenen – Wiederherstellung von Kindes – Das Verhältnis von Kind, Eltern und Staat Familienkontakt – Ein Wort zum Emblem – Die Prin– Nicht-Diskriminierung von Kindern – Das Wohl zipien humanitärer Handlungen – Die Grundprinzides Kindes – Die Definition des „Kindes“ gemäß pien der Rotkreuz- und Roter Halbmond-Bewegung KRK – Konventionsrechte: Mitwirkung – Schutz – 2. Trends: Das Verbot der Anti-Personen-Landmi– Vorsorge – Zusammenfassung: Warum wird ein nen – Ein paar IKRK-Zahlen zu den Hilfsaktionen auf Kinderrechten basierender Ansatz verwendet? – aus dem Jahr 2006 – 3. Zeittafel – Die Hauptinstru3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen mente humanitären Völkerrechts und andere ver– 4. Durchsetzung und Überwachung wandte Instrumente Was man wissen sollte 279 1. Good Practices: „Connecting People (Menschen verbinden)“ – Recht hat jede/r – „Schattenberichte“ von NGOs – 2. Trends: Fakten und Zahlen – Statistische Information über Kinderrechte – 3. Zeittafel Ausgewählte Übungen 309 Übung I: Warum soll man humanitäres Völkerrecht achten? Übung II: Die Ethik humanitärer Einsätze Bibliographie 313 Übung I: Runder Tisch über Aktionen zur Reduktion von Kinderarbeit – Übung II: Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern K. ARBEIT 317 Geschichte zur Illustration 318 Bibliographie 286 Schreckliche Arbeitsbedingungen in Exportproduktionszonen J. MENSCHENRECHTE IN BEWAFFNETEN KONFLIKTEN 291 Geschichte zur Illustration 292 1. Die Arbeitswelt im 21. Jahrhundert: Arbeit und Menschliche Sicherheit – Ein Blick in die Geschichte – 2. Definition und Beschreibung des Themas: Internationale Arbeitsgesetzgebung – Die wichtigsten Konvention der IAO – Arbeitsbezogene Menschenrechte in der internationalen Charta der Menschenrechte – AEMR – IPBPR – Welche Arten von Sklaverei existieren heute? – IPWSKR – Das Recht auf Arbeit – Arbeit: Recht oder Verpflichtung – Das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen – Das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten – Gleichbehandlungs- und NichtDiskriminierungsrechte – Verpflichtungsgrade – 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen – Parabel: Der Fischer – 4. Durchsetzung und Überwachung Ausgewählte Übungen 284 Was man wissen muss Zum Töten ausgebildet Was man wissen muss 293 319 1. Geschichtliche Entwicklung: Humanitäres Völkerrecht und Menschliche Sicherheit – Humanitäres Recht als Völkerrecht – Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte – Wann wird humanitäres Völkerrecht angewandt? – 2. Definition und Beschreibung der geschützten Rechte: Was sind die Grundregeln humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten? – Was und wie beschützt humanitäres Völkerrecht? – Wer muss humanitäres Völkerrecht respektieren? – 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen: Widersprüchliche Ansichten zur Was man wissen sollte 330 Anwendbarkeit von humanitärem Völkerrecht – 1. Good Practices: Internationales Programm zur 4. Durchsetzung und Überwachung: Präventivmaß- Beseitigung von Kinderarbeit (IPEC) Rote Karte für nahmen – Maßnahmen zur Überwachung der Ein- Kinderarbeit – Verhaltenskodices für Unternehmen 25 26 I nhaltsverzeichnis im Zusammenhang mit Arbeit und Menschenrechten – Etikettierung von Gütern – Fair Trade – Global Compact – 2. Trends: Exportproduktionszonen – Rückgang von Gewerkschaften – Zunehmende internationale Mobilität: Migration von ArbeiterInnen – Jugendarbeitslosigkeit – HIV/AIDS und die Welt der Arbeit Ausgewählte Übungen 336 Übung I: Frauen – Kinder – Arbeit – Übung II: Wirtschaftliche Fairness Bibliographie 340 L. MEINUNGSÄUSSERUNGS- UND MEDIENFREIHEIT 343 Geschichte zur Illustration 344 M. DEMOKRATIE 365 Geschichte zur Illustration 366 Demokratisierung in Ost-Timor – Gerichtigkeit und Versöhnung Was man wissen muss Was man wissen sollte Nur Schweigen wird Sie schützen Was man wissen muss 345 Was man wissen sollte 355 367 1. Ist die Demokratie weltweit auf dem Vormarsch – Demokratie und menschliche Sicherheit – 2. Definition und Beschreibung des Themas: Was ist Demokratie und wie hat sie sich entwickelt? – Kernelemente der modernen Demokratie – Demokratietheorien – Formen der Demokratie – Formen der Demokratie in Realität – 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen: Die Debatte um „asiatische Werte“ – Demokratie und Islam: eine Herausforderung – Weitere Denkanstöße – 4. Durchsetzung und Überwachung 379 1. Good Practices: Auf dem Weg zur Demokratie – 1. Bedeutung in Vergangenheit und Gegen- 2. Trends: Demokratien im Aufwind – Politische wart: Menschliche Sicherheit, Meinungsäu- Beteiligung von Frauen – Frauen im Parlament ßerungs- und Medienfreiheit – Alte und Neue – Demokr@tie online – Demokratische HerausforHerausforderungen – 2. Inhalte und Bedrohungen: derungen – Globalisierung und Demokratie – DeHauptelemente des Rechts der freien Meinungsäuße- mokratiedefizite in Internationalen Organisationen, rung – Verstöße gegen dieses Recht, Bedrohungen und multinationalen Unternehmen und NGOs Risiken – Legitime Einschränkungen dieses Rechts – Ausgewählte Übungen 384 3. Durchführung und Überwachung: Die Rolle von Übung I: Positionierung im Raum – Übung II: Berufsvereinigungen und anderen NGOs – 4. In- Ein Minarett in unserer Gemeinde terkulturelle Perspektiven und strittige Themen – Bibliographie 388 5. Zeittafel 1. Rolle der freien Medien in einer demokratischen Gesellschaft – 2. Medien und Minderheiten – 3. Freiheit der Medien und wirtschaftliche Entwicklung – 4. Kriegspropaganda und Befürwortung von Hass – 5. Good Practices – 6. Freiheit der Medien und Menschenrechtsbildung – 7. Trends: Medien und das Internet – Auf dem Weg zu Wissensgesellschaften im Süden Ausgewählte Übungen 359 Übung I: Das Hütchenspiel – Übung II: Der Einfluss des Internets Bibliographie 362 III. ZUSÄTZLICHE MATERIALIEN 391 A. Der andauernde Kampf für die Menschenrechte – Zeittafel B. Empfohlene Literatur zu den Menschenrechten C. Materialien zur Menschenrechtsbildung Hintergrundinformation Handbücher und Unterrichtsmaterial 392 - Kinder 397 406 406 407 407 I nhaltsverzeichnis - Jugendliche - Erwachsene 409 411 Menschenrechtsbildung im Internet 413 - Unterrichtsmaterialien - Online-Bibliotheken 413 415 D.Nützliche Kontakte Internationale Organisationen Regionale Organisationen 416 416 418 - Afrika - Amerika - Europa 418 418 419 NGOs Menschenrechtsmasterprogramme E.Ausgewählte Human Security Network-Partnerorganisationen 420 424 425 425 425 426 426 426 426 - Chile - Costa Rica - Griechenland - Irland - Jordanien - Kanada - Mali - Niederlande - Norwegen - Österreich - Schweiz - Slowenien - Südafrika - Thailand 426 426 427 427 428 429 429 430 F. Allgemeine Anmerkungen zur Methodik der Menschenrechtsbildung G.Die Grazer Deklaration zu den Prinzipien der Menschenrechtsbildung und der Menschlichen Sicherheit H.Allgemeine Erklärung der Menschenrechte I. Glossar 430 Index 461 442 447 451 27 28 N OT I Z E N einführung I. EINFÜHRUNG IN DAS SYSTEM DER MENSCHENRECHTE Menschenwürde Menschenrechte Menschenrechtsbildung Menschliche sicherheit „Die Kultur der Menschenrechte erlangt ihre größte Stärke durch die begründeten Erwartungen jeder/jedes Einzelnen. Die Hauptverantwortung für den Schutz der Menschenrechte liegt bei den Staaten. Aber das Verständnis und die Achtung für sowie die Erwartung an die Menschenrechte jeder Einzelperson gibt den Menschenrechten erst ihre Struktur, ihre Belastbarkeit im täglichen Leben.“ (Übersetzung) Sérgio Vieira de Mello, ehemaliger Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte. 2003. 29 30 einführung A.Menschenrechte verstehen Das Streben nach dem Schutz der Menschen- der Diskriminierung im Genuss aller Menwürde aller ist der Grundgedanke des Konzepts schenrechte, einschließlich der vollen Gleichder Menschenrechte. Es stellt die Person in das berechtigung von Mann und Frau. Zentrum des Interesses. Dieses Konzept basiert auf einem gemeinsamen universellen Werte- Solidarität steht für wirtschaftliche und sosystem, das der Unverletzbarkeit des Lebens ziale Rechte, wie etwa das Recht auf soziale gewidmet ist und so einen Rahmen für den Sicherheit, auf gerechte Bezahlung, das Recht Aufbau eines Menschenrechtssystems mit inter- auf einen angemessenen Lebensstandard, national anerkannten Normen und Standards auf Gesundheit und auf Zugang zur Bildung, bietet. Im Laufe des 20. Jahrhunderts haben welche integrale Bestandteile des Menschensich die Menschenrechte zu einem ethischen, rechtssystems sind. Die Menschenrechte sind politischen und rechtlichen System entwickelt in fünf Bereiche gegliedert, und zwar in poliund dienen heute als Richtlinie zur Entwick- tische und bürgerliche sowie wirtschaftliche, lung einer Welt frei von Angst und Not. soziale und kulturelle Menschenrechte, die rechtlich in zwei parallelen Pakten zusammen Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Men- mit der AEMR als „Bill of Human Rights“ beschenrechte (AEMR), die von den Vereinten zeichnet werden. Nationen 1948 verabschiedet wurde, bezieht sich auf die Säulen des Systems der Men„Alle Menschenrechte für alle“ schenrechte, vor allem Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Freiheiten wie die Gedan- war der Slogan der Wiener Weltkonferenz ken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie über Menschenrechte 1993. die Meinungsäußerungsfreiheit werden durch die Menschenrechte geschützt. Ebenso ga- Menschenrechte ermächtigen sowohl Indivirantieren die Menschenrechte Gleichheit, wie duen als auch Gemeinschaften, nach sozialem etwa den gleichen Schutz vor allen Formen Wandel zwecks voller Verwirklichung aller Menschenrechte zu streben. Konflikte sollen mit friedlichen Mitteln und auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und des Systems der „Alle Menschen sind frei und Menschenrechte gelöst werden. gleich an Würde und Rechten geboren. Sie … sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ Art. 1, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Dennoch kann die Ausübung von Menschenrechten die Rechte anderer beinträchtigen; Menschenrechte sind beschränkt durch die Rechte und Freiheiten anderer oder durch Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des Gemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft (Art. 29 AEMR). einführung „Kein einziger Ausdruck in der jüngeren Menschheitsgeschichte ist besser geeignet, die Mission und die Last des menschlichen Schicksals zu tragen als der Ausdruck ‚Menschenrechte’ ... – das größte Geschenk der klassischen und zeitgenössischen Geistesgeschichte ist der Begriff der Menschenrechte. Tatsächlich ist uns die Sprache der Menschenrechte viel eher geläufig als jede andere Sprache der Ethik.“ (Übersetzung) Upendra Baxi. Inhuman Wrongs and Human Rights. 1994. Die Menschenrechte anderer müssen geach- Es trägt zur Konfliktlösung und zu einer durch tet, nicht nur geduldet werden. Menschen- Menschenrechte geleiteten Friedenssicherung rechte dürfen nicht dazu verwendet werden, bei und stellt so eine brauchbare Strategie für um andere Menschenrechte zu verletzen (Art. eine menschenzentrierte soziale und wirt30 AEMR); daher müssen alle Konflikte unter schaftliche Entwicklung dar. Beachtung der Menschenrechte gelöst werden, wobei in öffentlichen Notsituationen und Menschenrechtsbildung und -lernen ist eine in extremen Fällen gewisse Beschränkungen Aufgabe aller AkteurInnen und Interessensauferlegt werden können. gruppen: der Zivilgesellschaft ebenso wie von Regierungen und transnationalen UnDeshalb sollen alle, Frauen und Männer, Kin- ternehmen. Durch Menschenrechtsbildung der und Jugendliche, ihre Menschenrechte kann eine wahre „Kultur der Menschenrechte“ kennen und verstehen, dass diese für ihre entwickelt werden, die auf Achtung, Schutz, Anliegen und Bestrebungen von Bedeutung Erfüllung, Durchsetzung und Anwendung der sind. Das kann durch Menschenrechtsbildung Menschenrechte aufbaut. und -lernen erreicht werden, wobei dies auf formellem, informellem und nichtformellem Das Recht auf Menschenrechtsbildung kann Weg geschehen kann. Das Verständnis men- aus Art. 26 AEMR abgeleitet werden: „Jeder schenrechtlicher Prinzipien und Verfahren hat das Recht auf Bildung ... Bildung muss auf ermöglicht es Menschen, an den Entscheidun- die volle Entfaltung der menschlichen Persöngen, die ihr Leben bestimmen, mitzuwirken. lichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor „Menschenrechtsbildung, -lernen und Dialog hat das kritische Denken und eine systematische Analyse in einer geschlechtergerechten Weise über politische, bürgerliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Belange im Rahmen der Menschenrechte zu fördern.“ (Übersetzung) Shulamith Koenig, PDHRE 31 32 einführung den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein ...“ Recht auf Bildung Die Resolution 49/184 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 1994 verkündete die UNO-Dekade der Menschenrechtsbildung, umzusetzen im Rahmen des Aktionsplans der Dekade der Menschenrechtsbildung 1995-2004. Dort findet sich eine detaillierte Definition der Inhalte und Methoden der Menschenrechtsbildung. Die Resolution 49/184 der UNOGeneralversammlung von 1994 rief die UNO-Dekade der Menschenrechtsbildung aus: „Menschenrechtsbildung soll mehr umfassen als die bloße Bereitstellung von Information und soll einen lebenslangen Prozess bilden, durch den Menschen auf allen Entwicklungsstufen und in allen Schichten der Gesellschaft die Achtung vor der Würde anderer und die Mittel und Methoden zur Sicherung dieses Respekts lernen.“ Der Aktionsplan der UNO-Dekade der Menschenrechtsbildung (1995-2004) hebt hervor: „Menschenrechtsbildung soll als das Bemühen definiert werden, durch Training und Verbreitung von Information auf die Bildung einer universellen Kultur der Menschenrechte hinzuwirken, die die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten und die Formung von Einstellungen beinhaltet und auf folgende Ziele gerichtet ist: a) die Stärkung der Achtung für Menschenrechte und Grundfreiheiten; b) die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der Bedeutung ihrer Würde; c) die Förderung des Verständnisses, der Toleranz, der Geschlechtergleichheit und der Freundschaft zwischen allen Nationen, den indigenen Völkern und rassischen, nationalen, ethnischen, religiösen und sprachlichen Gruppen.“ (Übersetzung) Federführend für diese Entwicklung war Shulamith Koenig, die Begründerin der People’s Movement for Human Rights Learning (PDHRE). Diese Organisation hat sich nichts Geringeres zum Ziel gesetzt als die langfristige Vision, Menschenrechte für alle auf der Welt zugänglich zu machen, „damit die Menschen sie kennen und einfordern können“. Demnach ist das Ziel der Menschenrechtsbildung das „Verständnis der Menschenrechte für alle“ oder mit den Worten Nelson Mandelas „die Entwicklung einer neuen politischen Kultur auf der Basis der Menschenrechte“. „Menschenrechtsbildung ist jedes Lernen, das das Wissen, die Fertigkeiten und die Werte der Menschenrechte entwickelt und Gerechtigkeit, Toleranz und Würde sowie die Achtung für die Rechte und die Würde der anderen fördert.“ (Übersetzung) Nancy Flowers, Menschenrechtszentrum der Universität von Minnesota. einführung Am 10. Dezember 2004 verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen ein neues Weltprogramm für Menschenrechtsbildung (GV Res. 59/113A), das durch für jeweils drei Jahre angenommene Aktionspläne verwirklicht werden soll. Der Aktionsplan für die erste Phase (2005-2007, verlängert bis 2009) setzt den Schwerpunkt im Bereich des Primärund Sekundärschulsystems. Am 18. Dezember 2007 hat die UNO-Generalversammlung das Jahr 2009 zum Internationalen Jahr des Menschenrechtslernens erklärt (GV REs. 62/171). Die Eröffnung fand am 10. Dezember 2008, dem 60. Jahrestag der Verabschiedung der AEMR, statt. Allgemeine Bemerkungen zur Methodik der Menschenrechtsbildung Aktionsplan für die Erste Phase (2005-2009) des Weltprogramms für Menschenrechtsbildung Die Implementierungsstrategie sieht vier Phasen vor: Phase 1: Analyse der gegenwärtigen Situation der Menschenrechtsbildung Phase 2: Prioritätensetzung und Entwick lung einer nationalen Implementierungsstrategie Phase 3: Implementierung und Überprüfung Phase 4: Evaluierung B.Menschenrechte unD Menschliche Sicherheit Der Entwurf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte war die Antwort auf die schwerwiegendsten Verletzungen der Menschenwürde, im Besonderen die Erfahrungen des Holocaust, während des Zweiten Weltkrieges. Deshalb steht im Mittelpunkt dieser Erklärung der Mensch. Die Präambel bezieht sich auf die „Freiheit von Furcht und Not“. Derselbe Ansatz findet sich auch im Konzept der Menschlichen Sicherheit. „Die meisten Bedrohungen der Menschlichen Sicherheit enthalten eine direkte oder indirekte Menschenrechtsdimension.“ (Übersetzung) Zweites MinisterInnentreffen des Netzwerks für Menschliche Sicherheit. Luzern. Mai 2000. 33 34 einführung „Menschenrechte liefern ein Fundament, auf welchem menschliche Entwicklung und Menschliche Sicherheit aufgebaut werden können.“ (Übersetzung) Viertes MinisterInnentreffen des Netzwerks für Menschliche Sicherheit. Santiago de Chile. Juli 2002. Beim Internationalen Workshop über Mensch Es gibt einige Verbindungen zwischen Menliche Sicherheit, Menschenrechte und mensch- schenrechten und Menschlicher Sicherheit: liche Entwicklung in Graz im Juli 2000 wurde „Sicherheit“ in Form von persönlicher Sicherfestgestellt, dass die Menschliche Sicherheit den heit (z.B. Schutz vor willkürlicher FestnahSchutz der Menschenrechte zum Ziel hat, wie me), sozialer Sicherheit (z.B. Bereitstellung etwa bei der Prävention von Konflikten und bei der Grundbedürfnisse wie Nahrungssicherheit) der Behandlung von Grundursachen der Unsi- und internationaler Sicherheit (das Recht, in cherheit und der Verletzbarkeit. einer sicheren internationalen Ordnung zu leben) deckt sich mit bestehenden MenschenDie Strategie der Menschlichen Sicherheit hat rechten. „Sicherheitspolitik muss viel mehr in die Errichtung einer weltweiten politischen Strategien zur Förderung der Menschenrechte, Kultur auf Grundlage der Menschenrechte zum Demokratie und Entwicklung integriert werden. Ziel. In diesem Zusammenhang ist die Men- Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und schenrechtsbildung eine Strategie zur Erlangung Flüchtlingsrecht liefern den rechtlichen Rahder Menschlichen Sicherheit, da sie Menschen men, auf dem der Ansatz zur Menschlichen Sibefähigt, auf der Grundlage eines gemeinsamen cherheit aufgebaut ist.“ (Quelle: Kanadisches weltweiten Wertesystems, eines regelorientier- Ministerium für äußere Angelegenheiten ten und auf dem Recht beruhenden Ansatzes und Welthandel. 1999. Human Security: Safeanstatt eines auf Macht basierenden Systems ty for People in a Changing World.) Lösungen für ihre Probleme zu finden. Die kanadische Regierung hat auch mit Hilfe Menschliche Sicherheit wird quer durch die Ge- des Berichts einer Kommission eine Doktrin sellschaft in dezentraler Form gefördert, begin- der responsibility to protect (Verantwortung nend mit den Grundbedürfnissen der Menschen, zu schützen) als Teil der menschlichen Sivon Frauen und Männern gleichermaßen, wie cherheit entwickelt, die auch Eingang in das etwa Problemen der persönlichen Sicherheit, Schlussdokument des Gipfeltreffens der Geder Armut, der Diskriminierung, sozialer Ge- neralversammlung der Vereinten Nationen im rechtigkeit und Demokratie. Die Freiheit von Jahr 2005 gefunden hat. (Quelle: Independent Ausbeutung oder Korruption beginnt damit, International Commission on Intervention dass Menschen die Verletzung ihrer Rechte nicht and State Sovereignty. 2001. The Responsibilänger akzeptieren. Institutionen der Zivilgesell- lity to Protect.) schaft (wie Transparency International) unterstützen diesen Prozess der Emanzipation, der auf der Kenntnis der Menschenrechte beruht. einführung „(Menschliche Sicherheit) ist im Grunde ein Bestreben zur Errichtung einer weltweiten Gesellschaft, in der die Sicherheit des Individuums im Mittelpunkt der internationalen Prioritäten steht ... in der internationale Menschenrechtsstandards und Rechtsstaatlichkeit hoch entwickelt und in einem kohärenten Netz verwoben sind, um das Individuum zu schützen …“ (Übersetzung) Lloyd Axworthy, ehemaliger Außenminister Kanadas. Menschenrechtsverletzungen enthüllen Bedrohungen der Menschlichen Sicherheit und werden daher als Indikatoren für Frühwarnsysteme zur Konfliktvermeidung herangezogen. Ebenso spielen Menschenrechte eine Rolle im Konfliktmanagement, in der Konflikttransformation und der Friedensbildung in Postkonfliktsituationen. Durch die Vermittlung von Wissen, den Aufbau von Fertigkeiten und die Formung von Einstellungen trägt die Menschenrechtsbildung zu einer echten Kultur der Prävention bei. „Es wird niemals weltweiten Frieden geben, solange die Menschen nicht Sicherheit im täglichen Leben haben.“ Governance-building besteht aus zwei ein ander ergänzenden Formen des „capacitybuilding“, der Entwicklung von Fähigkeiten: der Entwicklung des Staates und der Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Entwicklung des Staates („state-building“) ermöglicht demokratische Sicherheit, was in den Bemühungen um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau in Postkonfliktsituationen am Besten zum Ausdruck kommt. Gesellschaftliche Entwicklung („societal development“) beinhaltet Menschenrechtsbildung auf breiter Basis, um es „Menschen zu ermöglichen, ihre Rechte zu beanspruchen und die Rechte anderer zu achten.“ (Walther Lichem, PDHRE.) Die Erklärung von Graz über die Prinzipien der Menschenrechtsbildung und der Menschlichen Sicherheit, die durch (Übersetzung) das 5. MinisterInnentreffen des Netzwerkes UNDP. Human Development Report. 1994. Menschliche Sicherheit in Graz am 10. Mai 2003 unterstützt wurde, bezweckt die Stärkung der Menschlichen Sicherheit durch Menschenrechte sind nicht nur ein unerläss- Menschenrechtsbildung. Aufgrund des Rechts liches Instrument der Konfliktprävention, sie auf Kenntnis der Menschenrechte wird eine sind auch ein Schlüsselkonzept für Gover- Verantwortlichkeit aller einschlägigen Akteunance-building und für Demokratie. Sie liefern rInnen für die Menschenrechtsbildung festdie Grundlage für die Lösung sozialer und gestellt und das Handbuch „Menschenrechte globaler Probleme durch aktive Mitgestaltung, verstehen“ begrüßt. Die „Erklärung von Graz“ hält auch fest, dass Menschenrechte und erhöhte Transparenz und Verantwortlichkeit. 35 36 einführung Menschliche Sicherheit unlösbar miteinander verbunden sind, da die Förderung und Umsetzung der Menschenrechte Ziel und integraler Bestandteil der Menschlichen Sicherheit sind (Art. 1). Die Erklärung von Graz. 2003. Zusätzliche Materialien, III Die Beziehung zwischen Globalisierung und Menschlicher Sicherheit behandelt der Millenniumsbericht des damaligen UNO-Generalsekretärs Kofi Annan aus dem Jahr 2000, der ebenfalls zwischen Freiheit von Furcht und Freiheit von Not unterscheidet, eine Unterscheidung, die auf die vier Freiheiten zurückgeht, die von US-Präsident Roosevelt 1941 proklamiert wurden und während des Zweiten Weltkrieges als Vision für die Nachkriegsordnung galten. Der Bericht von Kofi Annan, „In Larger Freedom“ („In größerer Freiheit“), von 2005 setzt einen Schwerpunkt auf die Perfektion des Dreieckes von Entwicklung, Freiheit und Frieden (Abs. 12). Das daraufhin von der Generalversammlung angenommene Schlussdokument des Weltgipfels der Vereinten Nationen von 2005 lädt zu Beiträgen zu einer Definition des Konzeptes der menschlichen Sicherheit ein. Bereits 2001 wurde eine Kommission für Menschliche Sicherheit unter dem Vorsitz von Sadako Ogata (Ex-Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) und Amartya Sen (Nobelpreisträger für Wirtschaft) gebildet. Zusammen mit dem Institut für Menschenrechte und der University for Peace (Costa Rica) wurde im Dezember 2001 in San José, Costa Rica, ein Workshop über die Beziehung zwischen den Menschenrechten und der Menschlichen Sicherheit abgehalten, bei dem eine „Erklärung über Menschenrechte als wichtiger Bestandteil der Menschlichen Sicherheit“ erarbeitet wurde (http://www.humansecurity- Der Kampf gegen die Armut und für wirtchs.org/doc/sanjosedec.html). Der Bericht der schaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist Kommission mit dem Titel „Human Security ebenso maßgeblich für die Sicherheit wie der Now“ („Menschliche Sicherheit jetzt“) spricht Kampf für politische Freiheiten und Grundeine Reihe von Menschenrechtsanliegen an. rechte. Das eine kann vom anderen nicht Gemäß Bertrand G. Ramcharan, ehemaliger getrennt werden, alle Menschenrechte sind geschäftsführender Hochkommissar der Ver- voneinander abhängig, aufeinander bezogen einten Nationen für Menschenrechte, wird und unteilbar. der Inhalt der Menschlichen Sicherheit vom Freiheit von Armut, Recht auf Gesundinternationalen Recht und Menschenrechts- heit, Recht auf Arbeit normen definiert. Gemäß dem UNDP-Bericht über die MenschArt. 3 der AEMR und Art. 9 des Internatio- liche Entwicklung vom Jahr 2000 teilen Mennalen Paktes über bürgerliche und politische schenrechte und Menschliche Entwicklung Rechte schützen das Recht und die Sicherheit eine gemeinsame Vision und einen gemeinder Person, was sich vor allem auf die Freiheit samen Zweck. Der im UNDP-Bericht vervon Furcht bezieht. Dazu anerkennen Art. 22 wendete Human Development Index enthält AEMR und Art. 9 des Internationalen Paktes zahlreiche Indikatoren, wie Zugang zur Bilüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle dung, Nahrungsmittelsicherheit, GesundheitsRechte das Recht auf soziale Sicherheit, das dienstleistungen, Geschlechtergleichheit und zusammen mit anderen wirtschaftlichen und politische Mitbestimmung, die sich direkt mit sozialen Rechten der Freiheit von Not ent- den Menschenrechten decken. Zusammenfassend überschneiden und bekräftigen sich die spricht. einführung „Die erste ist die Freiheit der Rede – überall in der Welt. Die zweite ist die Freiheit jeder Person, Gott in ihrer Weise zu würdigen – überall in der Welt. Die dritte ist die Freiheit von Not – was in ihre weltliche Bedeutung übersetzt ein wirtschaftliches Grundverständnis bedeutet, dass jede Nation ein gesundes und friedliches Leben für seine EinwohnerInnen sichert, überall in der Welt. Die vierte ist die Freiheit von Furcht …“ (Übersetzung) Franklin D. Roosevelt, 32. Präsident der USA. 1941. Konzepte der Menschlichen Sicherheit, der Menschenrechte und der Menschlichen Entwicklung gegenseitig und bedingen einander. Schwerpunkt auf gewalttätigen Bedrohungen der Menschlichen Sicherheit und sollte jährlich erscheinen. Er zeigt das Bestehen der Wechselbeziehung zwischen KonflikAuch die UNESCO hat einen Schwerpunkt im ten und demokratischer Regierungsführung Bereich der Menschlichen Sicherheit gesetzt, („governance“) auf, wonach die Zunahme der den Fragen von Gewalt und Entwicklung demokratischer Regierungen weltweit zu eigleiche Bedeutung zukommen und sich von ner Abnahme gewalttätiger Konflikte geführt einem regionalen Ansatz der Menschlichen hat. Seit der terroristischen Zerstörung des World Trade Centers am 11. September 2001 Sicherheit inspirieren lässt. 2005 wurde erstmals ein „Bericht über die kam es wieder zu einer stärkeren Betonung Menschliche Sicherheit“ („Human Secu- von nationaler Souveränität und Sicherheitsrity Report“) veröffentlicht. Er hat seinen interessen. „Die Nachgiebigkeit gegenüber eng verstandenen nationalen Sicherheitsinteressen und eine sture Anhängerschaft kurzsichtiger Vorstellungen staatlicher Souveränität haben Anliegen menschlicher Sicherheit der Opfer übertrumpft, obwohl, in einer verdrehten Ironie, die Sicherheit seiner Menschen – nicht nur kollektiv, sondern auch, wesentlich, individuell – die Sicherheit des Staates ausmacht.“ (Übersetzung) Louise Arbour, Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte. 2005. 37 38 einführung C.Geschichte und Philosophie der Menschenrechte Die Idee der Menschenwürde ist so alt wie die Geschichte der Menschheit selbst und besteht in unterschiedlichen Formen in allen Kulturen und Religionen. Der hohe Stellenwert des menschlichen Lebens kann z.B. in der afrikanischen Philosophie des „ubuntu“ oder dem Schutz von Fremden im Islam nachgewiesen werden. Die „goldene Regel“, dass man andere nur so behandeln sollte, wie man selbst behandelt werden will, existiert in allen bedeutenden Religionen. Das Gleiche gilt für die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber den Armen und die grundlegenden Begriffe der sozialen Gerechtigkeit. Dennoch ist die Idee der „Menschenrechte“ ein Ergebnis des philosophischen Denkens der Neuzeit, das auf der Grundlage des Rationalismus und der Aufklärung, auf Liberalismus und Demokratie, aber auch auf dem Sozialismus aufbaut. Obwohl das moderne Konzept der Menschenrechte hauptsächlich aus Europa stammt, muss festgehalten werden, dass die Begriffe der Freiheit und sozialen Gerechtigkeit, die grundlegend für die Menschenrechte sind, in allen Kulturen enthalten sind. Die Vereinten Nationen unter der Führung von Eleanor Roosevelt, René Cassin and Joseph Malik erarbeiteten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, an der 80 ExpertInnen weltweit beteiligt waren, um ihre Sprache und Ideen zu gestalten. Menschenrechte wurden zu einem weltweiten Konzept mit starken Einflüssen der Länder der südlichen Hemisphäre und des Ostens, wie z.B. das Konzept der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, das Recht auf Selbstbestimmung und das Recht auf Entwicklung, die Freiheit von „rassischer“ Diskriminierung und Apartheid zeigen. Während im Laufe der Geschichte StaatsbürgerInnen als Ergebnis ihres Kampfes für Grundfreiheiten und wirtschaftliche und soziale Rechte ihre verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte erhielten, konnten Fremde nur in Ausnahmefällen oder auf der Grundlage zwischenstaatlicher Übereinkommen Rechte innehaben. Sie waren auf den Schutz ihres Heimatstaates angewiesen, der seine Staatsangehörigen im Ausland vertrat. Das afrikanische Konzept der Menschenwürde: “Ich bin ein menschliches Wesen, weil Deine Augen mich als solches sehen.“ Afrikanisches Sprichwort aus Mali. Für die Entwicklung des Rechts zum Schutz von Fremden war das humanitäre Völkerrecht von großer Bedeutung. Es zielte darauf ab, Regeln für die Behandlung von feindlichen Soldaten, aber auch der Zivilbevölkerung, in bewaffneten Konflikten zu etablieren. Menschenrechte in bewaffneten Konflikten Frühe Vorgänger der aktuellen Menschenrechte findet man in den Vereinbarungen über die einführung Religionsfreiheit, wie etwa im Vertrag von Westfalen von 1648, dem Verbot der Sklaverei, z.B. in der Erklärung über den Sklavenhandel am Wiener Kongress von 1815, der Gründung der Amerikanischen Anti-Sklaverei-Gesellschaft von 1833 und dem Internationalen Übereinkommen gegen Sklaverei von 1926. Der Schutz der Rechte der Minderheiten hat eine ebenso lange Geschichte und war eines der Hauptthemen im Friedensvertrag von Versailles 1919 sowie im Völkerbund, der im selben Jahr gegründet wurde. Der andauernde Kampf für die Menschenrechte – Zeittafel, Teil III: Zusätzliche Materialien Die Französische Revolution, die durch die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung und die Proklamation der Virginia Bill of Rights von 1776 beeinflusst war, erklärte im Jahr 1789 die Rechte des Menschen und des Bürgers. Sie wurden in die Kategorien Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (Solidarität) eingeteilt, eine Gliederung, die die Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000 wieder aufnimmt. Dennoch wurde das Konzept der universellen Menschenrechte für alle erst nach den Schrecken des Zweiten Weltkrieges von den Staaten akzeptiert, als von damals 48 Staaten eine Einigung über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als unentbehrlicher Bestandteil des Systems der Vereinten Nationen erzielt werden konnte, wobei sich acht sozialistische Staaten sowie Südafrika der Stimme enthielten. Seitdem ist der Mitgliederstand der Vereinten Nationen auf 192 Staaten gestiegen. Kein Staat hat jedoch jemals die Erklärung abgelehnt. So können weite Teile der Erklärung heute als internationales Gewohnheitsrecht angesehen werden. Das internationale Recht der Menschenrechte beruht auf den im Rahmen der Vereinten Nationen vereinbarten und geteilten Werten, die Elemente einer globalen Ethik darstellen. Philosophen wie Jean-Jacques Rousseau, Voltaire und John Stuart Mill haben für die Existenz von Menschenrechten argumentiert. Die vorherrschenden „Vertragstheorien“ gewährten Rechte im Austausch für Loyalität gegenüber der herrschenden Macht, während Immanuel Kant, in seinem kosmopolitischen Ansatz, gewisse Rechte für den „Weltbürger“ forderte. Das internationale Projekt über eine „Weltethik“ unter der Leitung von Klaus Küng hält fest, dass alle bedeutenden Religionen gemeinsame Kernwerte teilen, die den grundlegenden Menschenrechten weitgehend entsprechen. Religionsfreiheit Im Hinblick auf die mit der Globalisierung verbundenen Herausforderungen wurden eine „Ethik der Verantwortlichkeit“ (Hans Jonas) und eine „globale Ethik zur Unterstützung der Menschenrechte“ (Georg Ulrich) vorgeschlagen. 39 40 einführung D.K onzept und Idee der Menschenrechte Heute gilt das Konzept der Menschenrechte grundsätzlich als universell anerkannt, was sich sowohl in der von der Wiener Weltkonferenz 1993 verabschiedeten Erklärung als auch in den UNO-Resolutionen, die zum Anlass des 50. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1998 beschlossen wurden, zeigt. Skeptiker, welche die Universalität der Menschenrechte in Frage stellen, könnten daran erinnert werden, dass so unterschied liche Staaten wie China, Libanon oder Chile am Entwurf des Konzepts in der zweiten Hälfte der 1940er-Jahre mitgearbeitet hatten. Seit damals haben viele Staaten ihre Unterstützung für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte erklärt sowie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, Zivilpakt) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR, Sozialpakt) ratifiziert, die beide auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung ausgearbeitet wurden. Auch die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) haben bis 2008 185 Staaten ratifiziert, wenn auch viele mit Vorbehalten. Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen weist sogar 193 Ratifikationen auf. Der Ausgangspunkt des Konzepts der Menschenrechte ist das Konzept der jedem Menschen innewohnenden Würde, wie es in der Allgemeinen Erklärung 1948 und den Internationalen Pakten 1966 enthalten ist, die ebenso das Ideal des freien Menschen, frei von Angst und Not und mit gleichen und unveräußerlichen Rechten ausgestattet, anerkennen. Die Menschenrechte sind unveräußerlich, was be- deutet, dass sie überall in Geltung stehen und der menschlichen Person nicht einmal mit deren Zustimmung entzogen werden können. So wurde auch in der Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte 1993 vom damaligen UNO-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali festgehalten: „Menschenrechte sind Geburtsrechte“. Menschenrechte sind darüber hinaus unteilbar und bedingen einander. Verschiedene Dimensionen oder Kategorien von Menschenrechten können unterschieden werden: bürgerliche und politische Rechte einerseits, wie die z.B. Meinungsfreiheit, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anderseits, wie das Menschenrecht auf soziale Sicherheit, die „schrittweise“ realisiert werden können, da sie dem Staat Leistungspflichten auferlegen (vgl. Art. 2 (1), Sozialpakt). In der Vergangenheit haben einige Staaten oder Gruppen von Staaten, vor allem die kommunistischen, ihre Präferenz für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Gegensatz zu den politischen und bürgerlichen Rechten ausgedrückt. Anderseits zeigten die USA und die Mitgliedsstaaten des Europarates eine Präferenz für die bürgerlich-politischen Rechte. In den beiden Weltkonferenzen über Menschenrechte in Teheran und Wien wurden beide Kategorien oder Dimensionen von Menschenrechten als gleichwertig anerkannt. In Teheran 1968 wurden die Menschenrechte als unteilbar und interdependent erklärt, weil der volle Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte kaum ohne den Genuss der politisch-bürgerlichen Rechte möglich ist und umgekehrt. Mitte der 1980er-Jahre erfuhr eine weitere einführung Kategorie der Menschenrechte Anerkennung, darunter das Recht auf Frieden, das Recht auf Entwicklung und das Recht auf eine saubere Umwelt. Diese Rechte geben den notwendigen Rahmen für den Genuss aller anderen Rechte. Das bedingt sinngemäß aber nicht, dass eine Kategorie der Menschenrechte eine Vorbedingung für eine andere darstellt. Diese jüngste Kategorie kann am besten als Solidaritätsrechte bezeichnet werden, weil sie internationale Kooperation erfordern und auf Gemeinschaftsbildung abzielen. Die Menschenrechte sind von „Tierrechten“ und „Rechten der Erde“, wie sie von verschiedenen Interessensgruppen propagiert werden, zu unterscheiden. Während Menschenrechte die Rechte aller Einzelpersonen unabhängig von ihrer Nationalität darstellen, sind Staatsbürgerschaftsrechte Grundrechte, die nur Staatsangehörigen eines bestimmten Landes zustehen. Dazu gehören etwa das Wahlrecht sowie das Recht, gewählt zu werden, oder auch der Zugang zum öffentlichen Dienst des betreffenden Staates. Menschenrechte müssen auch von Minderheitenrechten unterschieden werden, welche die Rechte einer Gruppe mit bestimmten ethnischen, religiösen oder sprachlichen Merkmalen darstellen. Allein oder in der Gemeinschaft der Gruppe haben die Mitglieder das Menschenrecht auf den Genuss ihrer eigenen Kultur, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und diese auszuüben oder ihre eigene Sprache zu verwenden (Art. 27 IPWSKR). Speziellere Regeln sind in der Deklaration der Vereinten Nationen über Minderheiten von 1993 sowie in den europäischen regionalen Menschenrechtsinstrumenten enthalten. Besondere Aufmerksamkeit haben die Menschenrechte von indigenen Völkern erfahren. Seit 1982 diskutierte eine UNO-Arbeitsgruppe zu indigenen Völkern Wege und Mittel zur Förderung und zum Schutz ihrer Menschenrechte, besonders in Bezug auf ihre spezielle Beziehung zu Grund und Boden. Im Jahr 2007 wurde schließlich eine Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker verabschiedet. Schon 1989 nahm die IAO das „Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern“ an. 2001 wurde ein UNO-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte und Grundfreiheiten indigener Völker ernannt. Einer Empfehlung der Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte 1993 folgend wurde ein „Ständiges Forum für indigene Angelegenheiten“ als ein Unterorgan des ECOSOC eingerichtet, das 2002 das erste Mal zusammentrat. Auch die Afrikanische Kommission für die Rechte des Menschen und der Völker hat eine Arbeitsgruppe zu indigenen Völkern eingerichtet. Die im Rahmen der UNESCO abgeschlossenen Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 und über den Schutz des immateriellen kulturellen Erbes von 2003 ergänzen die Menschen- und Minderheitenrechte hinsichtlich der Erhaltung der kulturellen Identität. Das Konzept der Menschenrechte wird heute weltweit geteilt und bildet so eine Basis für die Internationale Staatengemeinschaft, internationale Organisationen und soziale Bewegungen sowie NGOs, die alle Mitglieder der Internationalen Gemeinschaft sind. Menschenrechte können auch ein Mittel zum sozialen Wandel auf nationaler oder regionaler Ebene sein. Insofern sind die Menschenrechte eng mit dem Konzept der Demokratie verbunden. Demokratie 41 42 einführung Die Voraussetzungen der Europäischen Union und des Europarates für die Zulassung neuer Mitglieder weisen in dieselbe Richtung. Letztlich hängt es aber vom Wissen und Verständnis über Menschenrechte durch die Menschen selbst und deren Bereitschaft ab, diese als Instrument des sozialen Wandels einzusetzen, damit Menschenrechte ihre Transformationswirkung entfalten können. Das traditionelle Konzept der Menschenrechte wurde von FrauenrechtlerInnen kritisiert, da es die Geschlechtergleichheit nur unzulänglich und ohne Feingefühl behandelt. Die Weltfrauenkonferenzen und die Ausarbeitung der UNOKonvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau haben unter anderem zu einem geschlechtergerechteren Ansatz der Menschenrechte der Frau beigetragen. Dieser findet sich auch in der UNO-Erklärung zur Gewalt gegen Frauen von 1993 und in dem Zusatzprotokoll zur Afrikanischen Charta der Rechte der Menschen und Völker über die Rechte der Frau wieder. Die Menschenrechtsinstrumente stehen für ein neues soziales und politisches Konzept, in dem Frauen erstmals rechtlich als gleichwertig anerkannt werden. Die immer wiederkehrenden Debatten über die Priorität einzelner Rechte und über Universalität versus Kulturrelativismus waren Thema von zwei Weltkonferenzen über Menschenrechte, die in Teheran und Wien stattfanden. Einige Staaten argumentieren auf Grund ihrer historischen, religiösen und kulturellen Besonderheiten dafür, dass bestimmte Menschenrechte für sie nicht gleichermaßen wie für andere gelten. Dazu stellte die Konferenz in Teheran im Jahr 1968 klar, dass alle Menschenrechte unteilbar sind und einander bedingen. Obwohl der kulturelle Kontext in Betracht gezogen werden muss, können kulturelle oder religiöse Unterschiede nicht als Entschuldigung für die Nichtdurchsetzung von Menschenrechtsstandards dienen. Der aktuell von den Vereinten Nationen geführte Dialog der Kulturen hat den Zweck, die Verschiedenheit der Kulturen als positiv anzuerkennen, ohne damit aber eine Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen zu liefern. Eines der strittigsten Themen ist die Position der Frau in bestimmten Kulturkreisen, die bedeutende Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben kann, was Gegenstand jedes Dialoges sein muss. Die Konferenz in Wien im Jahr 1993 kam übereinstimmend zu folgendem Schluss: “Während die nationalen und regionalen Besonderheiten sowie unterschiedliche historische, kulturelle und religiöse Hintergründe berücksichtigt werden müssen, ist es die Pflicht der Staaten, unabhängig von ihren politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Systemen, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen.“ Wiener Erklärung und Aktionsprogramm. 1993. einführung E.Universelle Menschen- rechtsstandards Die jüngere Geschichte der Setzung von Standards auf globaler Ebene begann mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die im Gefolge des Zweiten Weltkriegs mit den schwersten Menschenrechtsverletzungen aller Zeiten am 10. Dezember 1948 als Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Einen Tag vor der AEMR war die „Konvention über die Prävention und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes“ verabschiedet worden, als erstes Rechtsinstrument gegen Völkermord wie jenem, der während des Holocaust an Jüdinnen und Juden verübt worden war. Um die Bestimmungen der AEMR in gesetzlich verbindliche Verpflichtungen zu übertragen, erarbeitete die UNO-Menschenrechtskommission zwei Pakte, einen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) und einen über bürgerliche und politische (IPBPR). Wegen des Kalten Krieges wurden sie erst im Jahr 1966 verabschiedet und traten 1976 in Kraft. Am 1. Juli 2008 hatten sie 159 bzw. 162 Vertragsparteien. Der IPWSKR wurde zuerst verabschiedet, ein Hinweis auf die Bevorzugung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte durch die damals neue Mehrheit der sozialistischen und Entwicklungsländer in den Vereinten Nationen. Die AEMR und die beiden Pakte werden zusammen als die internationale „Bill of Rights“ bezeichnet. Sie wurde durch eine Reihe weiterer Konventionen ergänzt. In den Sechzigerjahren des 20. Jahrhunderts trat der Kampf gegen „Rassen“diskriminierung und Apartheid in den Vordergrund, was zwei Konventionen, gegen „Rassen“diskriminier ung und die Unterdrückung des Verbrechens der Apartheid, zur Folge hatte. Weiters wurden Konventionen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau, gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe, über die Rechte des Kindes, über die Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen und zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen verabschiedet. Diese Konventionen erläutern und spezifizieren die Bestimmungen der Pakte oder widmen den Bedürfnissen bestimmter Zielgruppen besondere Aufmerksamkeit. Im Falle der Frauenkonvention aus dem Jahr 1979 gewann das Problem der Vorbehalte – ein generelles Problem von Menschenrechtsabkommen – besondere Bedeutung, da eine Anzahl von Ländern auf diesem Weg die grundlegenden Menschenrechte der Frauen einzuschränken versuchte. Überblick über die wichtigsten UNO-Menschenrechtskonventionen • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948 – Resolution) • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) • Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes (1948) • Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen rassischer 43 44 einführung • • • • Diskriminierung (1965) Konvention über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau (1979) Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) Konvention über die Rechte des Kindes (1989) Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (2006) Gemäß dem Prinzip der Nichtdiskriminierung müssen Staaten innerhalb ihres Territoriums alle Menschenrechte ohne jegliche Diskriminierung aufgrund von „Rasse“ oder ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder anderer Einstellung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status achten und sie für alle Personen gewährleisten (Art. 2, Zivilpakt und Sozialpakt). Es gibt allerdings auch die Möglichkeit von Ausnahmen und den Gebrauch von Vorbehaltsklauseln. Sollte ein öffentlicher Notstand sein Bestehen bedrohen, kann ein Staat seine menschenrechtlichen Verpflichtungen einschränken. Voraussetzung dafür ist, dass der Ausnahmezustand offiziell verhängt wurde und die Maßnahmen strikt innerhalb des von der Situation gebotenen Rahmens bleiben. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung darf durch die Maßnahmen nicht verletzt werden (Art. 4 (1), Zivilpakt). Die anderen Vertragsparteien sind über den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu informieren. Keinesfalls eingeschränkt werden dürfen sog. „notstandsfeste Rechte“, wie das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und Sklaverei, das Rückwirkungsverbot für Strafrechtsnormen oder das Recht auf Gedanken-, Gewissensund Religionsfreiheit (Art. 4 (2), Zivilpakt). Notstandsbestimmungen haben im Kampf gegen den Terrorismus größere Bedeutung gewonnen und sind auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten (Art. 15). Der UNO-Ausschuss für bürgerliche und politische Rechte erläuterte die Verpflichtungen des Staates in einer Allgemeinen Anmerkung (Nr. 29 von 2001) über „Staaten im Ausnahmezustand“ (Art. 4). Weiters haben die Inter-Amerikanische Menschenrechtskommission sowie der Leitungsausschuss für Menschenrechte des Europarats einen Bericht und Richtlinien in Bezug auf „Terrorismus und Menschenrechte“ verabschiedet. Bestimmte Rechte können so genannte „Vorbehaltsklauseln“ enthalten, welche ihre Einschränkung erlauben, wenn dies für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer „notwendig“ ist. Eine solche Möglichkeit existiert etwa in Bezug auf die Bewegungsfreiheit in einem Land und das Recht, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen, die Bekundung der Freiheit der Religion oder Weltanschauung, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit. Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, was bedeutet, dass sie vom Parlament verabschiedet werden müssen. Institutionen, wie zum Beispiel Gerichte, welche die entsprechenden Gesetze auslegen, haben die Verpflichtung, jeglichen Missbrauch dieser Bestimmungen zu kontrollieren. So wurden einige Fälle hinsichtlich der Anwendung von Notstandsgesetzen oder Vorbehaltsklauseln vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Inter-Amerikanischen Menschenrechtskommission bzw. dem Gerichtshof überprüft. einführung F.Umsetzung universeller Menschenrechtsstandards Staaten haben die Pflicht, Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu erfüllen. In vielen Fällen bedeutet Umsetzung, dass der Staat und seine Behörden anerkannte Rechte, wie zum Beispiel das Recht auf Privatleben oder auf Meinungsfreiheit, respektieren müssen. Dies gilt vor allem für die bürgerlichen und politischen Rechte, während die Umsetzung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte bedeutet, dass der Staat Aktivitäten setzen muss, zum Beispiel bestimmte Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung oder Bildung garantiert und gewisse Mindeststandards erfüllt. In diesem Zusammenhang muss allerdings auch die Leistungsfähigkeit eines Staates berücksichtigt werden. Beispielsweise enthält Art. 13 IPWSKR das Recht jeder Person auf Bildung, schränkt jedoch gleichzeitig ein, dass nur die Grundschulbildung kostenlos sein muss. Höhere Schulbildung und Hochschulbildung müssen zwar generell verfügbar und für alle zugänglich sein, aber nicht kostenlos – dies sollte erst schrittweise eingeführt werden. Das Konzept der graduellen Verwirklichung je nach Leistungsfähigkeit des Staates ist auf etliche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anzuwenden. Die Schutzpflicht verlangt vom Staat, Gewalt und andere Menschenrechtsverletzungen durch den Staat sowie zwischen den Menschen auf seinem Territorium zu verhindern. Demzufolge haben Menschenrechte auch eine horizontale Dimension, die gerade im Zeitalter der Globalisierung an Bedeutung gewinnt, indem sie zum Beispiel die soziale Verantwortung transnationaler Unternehmen zum Thema macht. Eine weitere Entwicklung ist die zunehmende Betonung der Prävention von Menschenrechtsverletzungen durch Strukturmaßnahmen, zum Beispiel durch nationale Menschenrechtsinstitutionen oder die Berücksichtigung der Menschenrechtsdimension in friedenserhaltenden Einsätzen. Das Ziel der Prävention hat auch im Themenbereich von Menschenrechten und Menschlicher Sicherheit Vorrang. Menschenrechte und Menschliche Sicherheit Menschenrechte müssen in erster Linie auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Allerdings kann es dabei Hindernisse wie Mängel einer verantwortlichen Regierungsführung (good governance) geben, etwa durch eine korrupte oder ineffiziente Verwaltung oder Gerichtsbarkeit. Um sicherzustellen, dass der Staat seinen Verpflichtungen nachkommt, enthalten die meisten internationalen Menschenrechtskonventionen ein Überprüfungsverfahren in Form eines internationalen Monitoring. Dieses kann verschiedene Formen annehmen. So sehen die meisten internationalen Konventionen Berichtssysteme vor. Dementsprechend müssen Staaten in regelmäßigen Abständen über ihre Aktivitäten zum Menschenrechtsschutz Bericht erstatten. Üblicher weise überprüft ein ExpertInnenkomitee die Berichte und verfasst Empfehlungen zur besseren Umsetzung. Das Komitee kann auch Allgemeine Anmerkungen zur richtigen Interpretation der Konvention machen. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise in Bezug auf den Internationalen Pakt über bür- 45 46 einführung gerliche und politische Rechte, wird der Ausschuss für bürgerliche und politische Rechte über ein Fakultativprotokoll autorisiert, Individualbeschwerden von Einzelpersonen über vermeintliche Verletzungen ihrer Menschenrechte zu behandeln. Dies gilt allerdings nur für BürgerInnen jener 111 Staaten, die das Fakultativprotokoll ratifiziert haben (Stand 1. Juli 2008). Einige Konventionen treffen auch Vorkehrungen für zwischenstaatliche Beschwerden. Diese Möglichkeit wird jedoch nur selten genützt. Ein Gerichtsverfahren ist nur im Fall der Europäischen und der InterAmerikanischen Menschenrechtskonvention möglich, wobei Urteile des Europäischen und des Inter-Amerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die betroffenen Staaten verbindlich sind. Nach dem 2003 erfolgten Inkrafttreten seines Statuts wurde auch ein Afrikanischer Gerichtshof für die Rechte des Menschen und der Völker eingerichtet. Neben den Verfahren, die in Menschenrechtsinstrumenten wie den Menschenrechtskonventionen vorgesehen sind, gibt es auch Verfahren auf Grundlage der Charta oder Sonderverfahren, die auf der Basis der Charta der Vereinten Nationen entwickelt wurden, um weltweit gegen Menschenrechtsverletzungen vorgehen zu können. Eines davon ist das vertrauliche 1503-Verfahren auf der Grundlage der ECOSOC-Resolutionen 1503 von 1970 bzw. 2000/3 von 2000, das es ermöglicht, Petitionen an das Büro der UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte in Genf zu schicken, wo sie dann von einer ExpertInnengruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen überprüft werden. Dieses Verfahren zielt vor allem auf gravierende Menschenrechtsverletzungen ab. Als Ergebnis kann die Situation in einem bestimmten Land vom Menschenrechtsrat erörtert werden. In der Arbeit der von 1947-2006 tätigen Menschenrechtskommission und ihrer Unterkommission gewannen Sonderverfahren – das sind Aktivitäten von SonderberichterstatterInnen und SondervertreterInnen der Menschenrechtskommission oder des UNOGeneralsekretärs – zunehmend an Bedeutung. Aus diesem Grund gibt es sowohl LänderberichterstatterInnen als auch thematische BerichterstatterInnen, wie zum Beispiel die SonderberichterstatterInnen bzw. unabhängigen ExpertInnen für die Menschenrechte im Sudan, in Haiti und Myanmar sowie der demokratischen Republik Kongo und die SonderberichterstatterInnen über Folter oder Gewalt gegen Frauen. Insgesamt gibt es über 40 solcher spezieller Institutionen, die in ihrem länder- oder themenbezogenen Arbeitsbereich Informationen sammeln und jährliche Berichte vorlegen. Sie spiegeln die gesteigerten Aktivitäten der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte wider und sorgen auch in jenen Fällen, wo keine Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder diesen die Effizienz fehlt, für Nachhaltigkeit und Überwachung. Beispiele hiefür finden sich in der Deklaration über MenschenrechtsverteidigerInnen von 1998 oder im Fall einiger wirtschaftlicher und sozialer Rechte, zum Beispiel der Menschenrechte auf Bildung, Nahrung, angemessene Wohnversorgung, Gesundheit und Strukturanpassungsmaßnahmen. Darüber hinaus gibt es auch unabhängige ExpertInnen für Themen, wie zum Beispiel zum Recht auf Entwicklung, und Arbeitsgruppen, zum Beispiel zum erzwungenen Verschwinden von Menschen. Als Teil der Reform der Vereinten Nationen wurde im Jahr 2006 ein Menschenrechtsrat eingerichtet, der alle Aufgaben der Menschenrechtskommission übernommen hat und direkt der Generalversammlung der Vereinten Natio- einführung nen berichtet. Der Menschenrechtsrat (MRR) soll die Effizienz des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen verbessern. Zu diesem Zweck wurde die Zahl der Sessionen auf drei pro Jahr erhöht und dem Menschenrechtsrat die Aufgabe übertragen, die Situation der Menschenrechte in allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen regelmäßig auf Grundlage der AEMR und der ratifizierten Menschenrechtsverträge zu überprüfen (Universal Periodic Review). Beschwerden aufgrund des 1503-Verfahrens werden durch zwei Ausschüsse (für Mitteilungen und für Situationen) behandelt, bevor sie an den Menschenrechtsrat gehen. Der Menschenrechtsrat kann durch Sondersitzungen rascher auf gravierende Menschenrechtsprobleme reagieren. Die Unterkommission für Menschenrechte wurde durch einen „Beratungsausschuss für Menschenrechte“ ersetzt, der dem MRR zuarbeiten soll. Die Sonderverfahren werden nach Überprüfung fortgeführt. Die ersten Erfahrungen mit dem MRR waren gemischt, da zwar die Intensität der Sitzungen zunahm, aber die Mehrheit der Entwicklungsländer, vor allem die islamischen Länder, ihre Prioritäten eher in den besetzten Gebieten Palästinas als im am Rande eines Völkermordes stehenden Sudan sahen und auch die Mandate einzelner Länderberichterstatter, etwa zu Kuba und Weißrussland, nicht fortgeführt wurden. Zusätzlich errichtete das UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte Missionen in Ländern mit einer problematischen Menschenrechtssituation, etwa Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Kambodscha, Kolumbien, Guatemala, Haiti, Kosovo, Sierra Leone, Sudan etc. Sie sammeln Informationen und fördern die Menschenrechte, beispielsweise durch Beratung bei Gesetzesreformen oder durch Teilnahme an der Arbeit der Internationalen Gemeinschaft. Sie sind in der Regel nicht auf Dauer vorgesehen. Die Aktivitäten dieser Spezialinstitutionen dienen sowohl Schutz- als auch Förderzwecken. Sie fördern das Bewusstsein für Menschenrechte und deren Berücksichtigung in allen Aktivitäten, um die gefundenen Lösungen sicher im Boden der Menschenrechte zu verankern. Tatsächlich ist die Förderung der Menschenrechte aber eine weitaus größere Aufgabe, die internationale Institutionen und Organisationen nicht alleine erfüllen können. Menschenrechtsförderung bedeutet zuallererst, Menschen mit ihren Rechten bekannt zu machen, das Bewusstsein für diese zu wecken und Menschen den Gebrauch ihrer Menschenrechte zu lehren. Zu diesem Zweck können verschiedene AkteurInnen, wie zum Beispiel Universitäten, das Bildungswesen im Allgemeinen, aber auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), eingebunden werden. Auf nationaler Ebene empfahlen die Vereinten Nationen mit GV-Res. 48/134 (1993) die Einrichtung von nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz von Menschenrechten, wie zum Beispiel nationale Menschenrechtskommissionen oder Ombudspersonen. Zu diesem Zweck verabschiedete die UNO-Generalversammlung eine Reihe von Prinzipien hinsichtlich Kompetenz und Verantwortung, Garantien für Unabhängigkeit und Pluralität sowie Arbeitsmethoden. 47 48 einführung G.Menschenrechte und Zivilgesellschaft Für die Entwicklung des Menschenrechtssystems war der Einfluss der Zivilgesellschaft, vertreten vor allem durch NGOs, von entscheidender Bedeutung. Rechtsgrundlage von NGOs ist die Versammlungsfreiheit, geschützt durch Art. 22 IPBPR. In den Vereinten Nationen bilden sie eine Art „Weltgewissen“. Oft verfolgen sie spezifische Schutzinteressen, wie zum Beispiel den Schutz der Meinungsäußerungs- oder Medienfreiheit (Article 19-Kampagne) oder die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Association for the Prevention of Torture, APT). NGOs wie Amnesty International setzen Regierungen mit Sonderverfahren wie zum Beispiel dringlichen Handlungsaufrufen unter Druck. Die Strategie der “Mobilisierung von Schande“ kann, vor allem mit Unterstützung unabhängiger Medien, sehr effektiv sein. NGOs wie die Internationale Helsinki-Föderation (IHF), die International Crisis Group (ICG) oder Human Rights Watch beeinflussen Regierungen und die Internationale Gemeinschaft durch qualitativ hochwertige Berichte auf der Basis von Untersuchungen und Überwachung. Ein weiteres effektives Mittel von NGOs ist die Erstellung von Schattenberichten parallel zu den offiziellen staatlichen Berichten an internationale Monitoringinstitutionen. Gemäß einer Resolution der UNO-Generalversammlung aus dem Jahr 1998, der Deklaration über MenschenrechtsverteidigerInnen, müssen Einzelpersonen und NGOs, welche für die Menschenrechte arbeiten, in ihrer Tätigkeit frei und unbehindert sein und vor jeder Verfolgung geschützt werden. In einigen Staa- ten waren Organisationen wie Amnesty International oder Helsinki-Komitees aufgrund ihrer Arbeit Kritik und in einigen Fällen sogar Verfolgung ausgesetzt. Weltweit gibt es zahlreiche Fälle, in denen MenschenrechtsaktivistInnen wegen ihrer legitimen Arbeit inhaftiert wurden. Der Staat hat die Verpflichtung, diese AktivistInnen nicht nur vor seinen eigenen RepräsentantInnen wie der Polizei, sondern auch vor gewalttätigen Gruppen wie Todesschwadronen zu schützen. Der UNO-Generalsekretär hat im Jahr 2000 eine Sonderbeauftragte für die Lage von MenschenrechtsverteidigerInnen ernannt, um die Durchsetzung dieser UNODeklaration zu unterstützen. NGOs spielen auch für Menschenrechtsbildung und -lernen eine wesentliche Rolle, indem sie, oft in Kooperation mit den Vereinten Nationen, der UNESCO, dem Europarat oder anderen zwischenstaatlichen Institutionen, Lehrpläne entwickeln, Unterrichtsmaterialien produzieren und Trainingsprogramme organisieren. Auf globaler Ebene konzentriert sich People’s Movement for Human Rights Learning (PDHRE), die Initiatorin der UNO-Dekade der Menschenrechtsbildung, auf die Länder des Südens, wo sie beispielsweise in Indien, Argentinien, Mali und Ghana die Schaffung von Institutionen zur Menschenrechtsbildung ermöglichte. Auf dem Gebiet der Schulungen gegen Rassismus und Diskriminierung ist die Anti-Defamation League (ADL) weltweit aktiv. Besondere Bedeutung gewannen Netzwerke von NGOs im Kampf um die Gleichberechti- einführung gung von Frauen. Bei UNIFEM, CLADEM oder WIDE hat jeweils Menschenrechtsbildung und -lernen höchste Priorität, um Frauen bei der Überwindung von Hindernissen auf dem Weg zu voller Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung zu unterstützen. In Afrika treffen sich NGOs regelmäßig vor den Sessionen der Afrikanischen Kommission für die Rechte des Menschen und der Völker, nehmen an den öffentlichen Sitzungen teil und organisieren gemeinsame Trainingsaktivitäten. Die österreichische NGO Europäisches Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie (ETC) kooperiert bei der Organisation von lokalen und regionalen Programmen zur Menschenrechtsbildung mit Menschenrechtszentren in Südosteuropa und organisiert unter anderem eine Internationale Sommerakademie zu Menschenrechten und Menschlicher Sicherheit. Das Balkan Human Rights Network (BHRN) ist eine Vereinigung von Menschenrechts-NGOs zum Zweck des Informationsaustausches und gemeinsamer Aktivitäten, die auch ein Jahrbuch herausgibt. „Zivilgesellschaftliche Organisationen helfen die Stimme der wirtschaftlich und politisch Machtlosen zu verstärken. Durch themenspezifische Kampagnen in Bezug auf fairen Handel, Gewalt gegen Frauen, Menschenrechte und Umweltsünden, um nur wenige zu nennen, hat die internationale Zivilgesellschaft die Welt auf Bedrohungen der Menschlichen Sicherheit aufmerksam gemacht. NGOs können eine Reihe von Organisationen der Zivilgesellschaft in ihren Ländern befähigen und mobilisieren, durch eine auf Rechte bezogene Bildung die Beteiligung der BürgerInnen an den wirtschaftlichen und politischen Prozessen zu stärken und dafür zu sorgen, dass die institutionellen Abmachungen den Bedürfnissen der Menschen entsprechen.“ (Übersetzung) Commission on Human Security. 2003. Human Security Now. Abs. 88. H.Regionale Systeme des Menschenrechtsschutzes und der Förderung von Menschenrechten Zusätzlich zu den universellen Instrumenten des Menschenrechtsschutzes wurden etliche regionale Schutzsysteme entwickelt, welche im Allgemeinen einen höheren Standard in Bezug auf die Menschenrechte und ihre Durchsetzung bieten. Der Vorteil regionaler Systeme ist ihre Fähigkeit, Klagen effizienter zu behandeln. Gerichte können rechtskräftige Entscheidungen mit Entschädigungszahlungen fällen, und auch Empfehlungen von Menschenrechtskommissionen werden von den Staaten üblicherweise ernst genommen. Das Resultat von Urteilen 49 50 einführung und Empfehlungen ist nicht nur die Schaffung von „Präzedenzfällen“, welche die Bestimmungen von Menschenrechtsinstrumenten interpretieren und erläutern, sondern hat auch Änderungen der nationalen Gesetzgebung zur besseren Konformität mit internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen zum Ziel. Zusätzlich tendieren regionale Systeme zu mehr Sensibilität in kulturellen und religiösen Fragen, wo diese berechtigt sind. I. Europa Das europäische Menschenrechtssystem besteht aus drei Schichten: dem System des Europarats (2008: 47 Mitglieder), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (2008: 56 Mitglieder) und der Europäischen Union (2008: 27 Mitglieder). Das europäische Menschenrechtssystem als das am besten ausgearbeitete regionale System wurde als Reaktion auf die massiven Menschenrechtsverletzungen im Zweiten Weltkrieg entwickelt, mit Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und pluralistischer Demokratie als Ecksteinen der europäischen Rechtsordnung. Europäische Menschenrechtsinstrumente • Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, 1950) und 14 Zusatzprotokolle • Europäische Sozialcharta (1961), revidiert 1991 und 1996 und Zusatzprotokolle 1988 und 1995 • Europäische Konvention zur Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987) • Helsinki-Schlussakte (1975) und Folgeprozess der KSZE/OSZE sowie Pariser Charta für ein neues Europa (1990) • Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen (1992) • Europäisches Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1994) • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000) 1.Das Menschenrechtssystem des Europarats Überblick Das Hauptinstrument ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aus dem Jahr 1950 mit ihren 14 Zusatzprotokollen. Hervorzuheben sind die Zusatzprotokolle Nr. 6 and Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe, die den europäischen Zugang zu den Menschenrechten von jenem der Vereinigten Staaten unterscheiden, und die Zusatzprotokolle Nr. 11 und Nr. 14, die die Europäische Menschenrechtskommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen permanenten Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzten und sein Verfahren beschleunigten, wobei Nr. 14 nur mangels Ratifikation durch Russland noch nicht in Kraft treten konnte. Die Europäische Menschenrechtskonvention umfasst vor allem bürgerliche und politische Rechte, enthält aber auch das Recht auf Bildung. Die Europäische Sozialcharta aus dem Jahr 1961 sollte die wirtschaftlichen und sozialen Rechte hinzufügen, gewann aber mangels Zuständigkeit des Gerichtshofes nie dieselbe Bedeutung wie die Europäische Menschenrechtskonvention. Von Anfang an litt sie an einführung dem schwachen und ineffizienten System ihrer Umsetzung. Parallel zu der auf universeller Ebene wachsenden Bedeutung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte seit den späten Achtzigerjahren des 20. Jahrhunderts fand die Europäische Sozialcharta jedoch neue Aufmerksamkeit. Sie wurde in den Jahren 1988 und 1995 ergänzt und bietet auf der Basis eines Zusatzprotokolls nun auch die Möglichkeit von Sammelklagen. Eine bedeutende Innovation bildete die Europäische Konvention für die Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus dem Jahr 1987, mit der das Europäische Komitee für die Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eingerichtet wurde. Das Komitee beauftragt Delegationen mit regelmäßigen oder außertourlichen („Ad hoc-“) Besuchen von Haftanstalten, Anhaltezentren und psychiatrischen Kliniken in allen Mitgliedsstaaten der Konvention. Demzufolge ist die Logik des Systems ein präventiver Effekt im Gegensatz zu dem ex post facto-Schutz, der nach wie vor von der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Gerichtshof wahrgenommen wird. Im Dezember 2002 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen ein Fakultativprotokoll zur UNO-Konvention gegen Folter, das einen ähnlichen Mechanismus weltweit vorsieht und 2006 in Kraft getreten ist. Verbot der Folter Das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) wurde als Reaktion auf die steigenden Probleme mit Minderheitenrechten in Europa nach dem Gipfeltreffen des Europarates 1993 in Wien ausgearbeitet. Diese Probleme sind ein Ergebnis der Auflösung der Sowjetunion und der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien, allgemeiner gesehen des Prozesses der Selbstbestimmung im Europa der Neunzigerjahre des 20. Jahrhunderts. Gemäß der Konvention haben Staaten die Pflicht, die individuellen Rechte von Mitgliedern nationaler Minderheiten zu schützen, aber auch für Bedingungen zu sorgen, welche es den Minderheiten erlauben, ihre Kultur und Identität zu wahren und weiterzuentwickeln. Der Durchsetzungsmechanismus beschränkt sich allerdings auf ein Berichtssystem und einen beratenden ExpertInnenausschuss, welcher die Berichte prüft und auch Missionen vor Ort durchführt. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ECRI wurde durch den Wiener Europaratsgipfel 2003 ins Leben gerufen, um die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz zu verstärken. Zu diesem Zweck erarbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten Berichte über die Situation in diesem Bereich und gibt allgemeine Empfehlungen. Ein Schwerpunkt ist die Einbindung der Zivilgesellschaft in den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz sowie die Vertiefung des interkulturellen Dialogs. Der Europarat richtete im Jahr 1999 auch ein Menschenrechtskommissariat ein, das unter anderem Länderbesuche durchführt und über seine Aktivitäten in jährlichen Berichten Rechenschaft ablegt. Darüber hinaus überwacht ein dem MinisterInnenrat unterstelltes vertrauliches Monitoringsystem die Praxis der Mitgliedsstaaten auf verschiedenen Gebieten der Menschenrechte auf der Basis von Berichten, die das Sekretariat vorlegt. 51 52 einführung Europäische Menschenrechtsinstitutionen Europarat: • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (als ständiger Gerichtshof seit 1998) • Europäisches Komitee für Soziale Rechte (revidiert 1999) • Europäisches Komitee für die Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT, 1989) • Beratungskomitee des Rahmenübereinkommens für den Schutz nationaler Minderheiten (1998) • Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI, 1993) • Europäische/r KommissarIn für Menschenrechte (1999) • MinisterInnenkomitee des Europarats OSZE: • Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR, 1990) • HochkommissarIn für Nationale Minderheiten (OSZE, 1992) • Beauftragte/r für Medienfreiheit (OSZE, 1997) Europäische Union: • Europäischer Gerichtshof • Grundrechteagentur der EU (FRA, 2007), aufbauend auf der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC, 1998) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Das Hauptinstrument des Menschenrechtsschutzes in Europa ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, dessen bindende Rechtsprechung heute von allen Mitgliedsstaaten des Europarates anerkannt wird. Bei jedem Fall wird ein/e so genannte/r nationale/r RichterIn beigezogen, um das Verständnis der nationalen Rechtsordnung zu erleichtern. Einmal ernannte RichterInnen üben ihr auf neun Jahre begrenztes Amt allerdings nur in ihrer persönlichen Funktion aus. Für die Zulässigkeit einer Klage müssen vier wesentliche Vorbedingungen erfüllt sein: a.Verletzung eines Rechts, das durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle geschützt ist. b.Die KlägerInnen sind Opfer dieser Rechtsverletzung. c.Alle nationalen Rechtsmittel sind ausgeschöpft. d.Die Klage muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfen der nationalen Rechtsmittel eingebracht werden. Wenn die Klage zugelassen wird, entscheidet eine Kammer von sieben RichterInnen über den sachlichen Gehalt des Falles. Ihr Urteil ist endgültig, außer der Fall wird als von besonderer Wichtigkeit oder als neue Linie der Rechtsprechung angesehen. In diesem Fall entscheidet eine Berufungskammer von 17 RichterInnen endgültig. Die Urteile sind bindend und können auch Schadenersatz vorsehen. Das MinisterInnenkomitee überwacht die Vollstreckung der Urteile. Das Hauptproblem dieses Systems ist die große Zahl eingebrachter Klagen, die von etwa 1.000 im Jahr 1998 auf mehr als 50.000 im Jahr 2007 angestiegen ist und somit das System überlastet. Dem sollte das 14. Zusatzprotokoll durch verschiedene einführung 2.Das Menschenrechtssystem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) Die OSZE, die im Jahr 1994 die 19 Jahre zuvor in Helsinki ins Leben gerufene „Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ ersetzte, weist einige Besonderheiten auf. Sie besitzt weder eine verbindliche rechtliche Basis noch eine internationale Rechtspersönlichkeit, ihre Deklarationen und Empfehlungen sind politischer Natur und für Staaten juristisch nicht verbindlich. Nichtsdestotrotz stellen die oft sehr detaillierten Verpflichtungskataloge, die in verschiedenen Nachfolgekonferenzen oder ExpertInnentreffen beschlossen wurden und durch den Delegiertenrat der Mitgliedsstaaten überwacht werden, ebenso wie die regelmäßigen Nachfolgekonferenzen einen ziemlich erfolgreichen Monitoringmechanismus dar. Der sog. „Helsinki-Prozess“ spielte eine wesentliche Rolle im Aufbau der Zusammenarbeit zwischen Ost und West während des Kalten Krieges und bildete die Kooperationsbasis für heute 55 Länder zuzüglich USA und Kanada. Unter dem Titel der Menschlichen Dimension unternimmt die OSZE zahlreiche Aktivitäten auf dem Gebiet der Menschenrechte im Allgemeinen und der Minderheitenrechte im Besonderen. Diese spielen auch eine wesentliche Rolle in den unterschiedlichen Feldmissionen, wie zum Beispiel im Fall von Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro oder dem Kosovo. Zu diesem Zweck verfügen die OSZE-Missionen über Menschenrechtsabteilungen, weiters werden MenschenrechtsbeobachterInnen in den jeweiligen Ländern stationiert, um die Menschenrechtssituation zu überwachen und Bericht zu erstatten, aber auch um Menschenrechte zu fördern und in bestimmten Fällen am Menschenrechtsschutz mitzuwirken. Die OSZE unterstützt auch nationale Menschenrechtsinstitutionen in den Ländern, in denen sie eine Mission unterhält, wie zum Beispiel die Ombudspersonen in Bosnien und Herzegowina oder im Kosovo. Besondere Mechanismen wurden in Form des Hochkommissariats für nationale Minderheiten und der/des Sonderbeauftragten für die Freiheit der Medien ( Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien) mit ihren Büros in Den Haag beziehungsweise Wien entwickelt. Die/der HochkommissarIn für nationale Minderheiten ist eine Einrichtung für Konfliktprävention und besitzt das Mandat, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit ethnischen Spannungen zu befassen. Der OSZE kam auch eine wesentliche Rolle in der Überwachung von demokratischen Wahlen im Zuge der Transformation etlicher europäischer Länder zu pluralistischen Demokratien zu. Der Prozess der Demokratisierung und die Förderung der Menschenrechte werden heute vom Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) mit Sitz in Warschau unterstützt. Des Weiteren spielt die OSZE bei der Konfliktbewältigung und beim Wiederaufbau nach den Konflikten eine wichtige Rolle in Europa und befasst sich unter dem Titel auch mit Menschenrechtsbildung, deren Förderung sie in eigenen Projekten und in Vernetzung mit anderen regionalen und internationalen Organisationen sowie NGOs unter dem Sammelbegriff Education for mutual respect and understanding betreibt. 3.Die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union Während sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nach ihrer Gründung im Jahr 1957 ursprünglich nicht mit politischen Themen wie den Menschenrechten befasste, wurden Menschenrechte und Demokratie im Zuge der politischen Einigung Europas in Richtung Europäischer Union seit den Achtzigerjahren des 53 54 einführung 20. Jahrhunderts zu Schlüsselkonzepten der gemeinsamen europäischen Rechtsordnung. Eine wesentliche Rolle spielte dabei der Europäische Gerichtshof, der in Sachen Menschenrechte eine Rechtsprechung entwickelte, die von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten und den von diesen ratifizierten Abkommen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, abgeleitet wurde. Mehrere Grundrechte wurden auf diese Weise als „allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts“ konstruiert, wie z.B. das Recht auf Eigentum, die Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Gleichheitsgrundsatz, der im Gemeinschaftsrecht von besonderer Bedeutung ist. Seit den Achtzigerjahren des 20. Jahrhunderts entwickelte die Europäische Gemeinschaft zudem eine Menschenrechtspolitik in ihren Beziehungen mit Drittstaaten, welche sich auch in den so genannten Kopenhagener Kriterien für die Anerkennung neuer Staaten in Südosteuropa widerspiegelte. Der Vertrag über die Europäische Union aus dem Jahr 1995 bezieht sich in Art. 6 und 7 ausdrücklich auf die Europäische Menschenrechtskonvention aus dem Jahr 1950, und nach Inkrafttreten des Reformvertrages von Lissabon soll die Europäische Union dieser Konvention auch beitreten. Im Jahr 2000 wurde ein Konvent einberufen, um die Grundrechtscharta der Europäischen Union zu verfassen, die im selben Jahr beim Gipfel in Nizza verabschiedet wurde. Zurzeit ist diese Charta das modernste Menschenrechtsdokument in Europa; sie umfasst bürgerliche und politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ähnlich der AEMR. Mit Inkrafttreten des Reformvertrages von Lissabon wird sie einen rechtlich verbindlichen Charakter erlangen. Seit 1995 nimmt die EU Menschenrechtsklauseln in ihre bilateralen Abkommen auf, wie zum Beispiel das Abkommen von Cotonou, das Euromed-Abkommen oder die Stabilitätsund Assoziierungsabkommen mit Ländern Südosteuropas. Die Europäische Union hat sowohl für ihre internen als auch für ihre internationalen Beziehungen eine Menschenrechtspolitik entwickelt, die einen Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bildet. Der vom Rat der Europäischen Union veröffentlichte Jahresbericht über Menschenrechte spiegelt die Bedeutung dieser Menschenrechtspolitik für die Europäische Union wider. Der Rat nimmt öffentlich Stellung, wird aber auch hinter den Kulissen in einer fallorientierten Menschenrechtsdiplomatie aktiv und führt zusammen mit der Europäischen Kommission Menschenrechtsdialoge mit vielen Ländern wie etwa mit China und dem Iran. Das Europäische Parlament hat eine Führungsrolle bei der Berücksichtigung von Menschenrechten in der Tätigkeit der EU und veröffentlicht seit Anfang der 1990er-Jahre Jahresberichte über die Lage der Menschenrechte in der Welt und in der EU. Auf seine Initiative hin können NGO-Projekte auf dem Gebiet von Menschenrechten und Demokratie durch die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) finanziell unterstützt werden. Die operative Durchführung liegt bei EuropeAid, im Auftrag der Europäischen Kommission, welche die politische Strategie festlegt. Schwerpunkte der Menschenrechtspolitik bilden der Kampf gegen die Folter und die Todesstrafe sowie die Kampagne für den Internationalen Strafgerichtshof. Im Jahr 2007 wurde die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) in Wien eröffnet. Sie baut auf der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auf, die von der Europäischen Union als Antwort auf die wachsenden Pro- einführung bleme mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bereits 1998 in Wien eingerichtet wurde. Seither überwachte sie mit Hilfe von NGOs die Situation in Europa und förderte Aktivitäten gegen Rassismus und Fremdenhass. Die an ihre Stelle tretende Grundrechteagentur (Fundamental Rights Agency) hat darüber hinaus die Aufgabe eines Monitoring aller in der EU-Grundrechtscharta enthaltenen Rechte in allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie tut dies jedoch nicht regelmäßig und umfassend, sondern nach thematischen Schwerpunkten. Zu diesem Zweck werden aufgrund eines Mehrjahresprogrammes thematische Berichte und Studien erstellt und ein enger Austausch mit der Zivilgesellschaft über Plattformen und Netzwerke gesucht. Auch ein wissenschaftlicher Ausschuss wurde eingerichtet. Die Tätigkeit der neuen Agentur für die EU-Organe schließt derzeit allerdings die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (noch) aus. Das Mandat wird aber 2009 überprüft. Prinzip der gleichen Bezahlung für Männer und Frauen anwenden und Maßnahmen zur Sicherung der Chancengleichheit beschließen. Dieses Prinzip wurde durch Verordnungen und Richtlinien des Europäischen Rates, wie z.B. die aktualisierte Gleichbehandlungsrichtlinie 2002/73/EG, weiterentwickelt. Nichtdiskriminierung Im Jahr 1998 wurde in den Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften der Artikel 13 eingefügt, welcher die Gemeinschaft zum Kampf gegen Diskriminierung aufgrund von „Rasse“ oder ethnischer Herkunft, Religion oder Glaubensbekenntnis, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung ermächtigt. Im Jahr 2000 nahm der Rat die Richtlinie 2000/43/ EC über die Implementierung des Prinzips der Gleichbehandlung ungeachtet der „Rasse“ oder ethnischen Herkunft insbesondere auf den Gebieten von Beschäftigung, Zugang zu Schulbildung und Weiterbildung sowie sozialen Begünstigungen an, die sowohl auf den öffentlichen als auch auf den privaten Sektor innerhalb der EU anzuwenden ist. 1978 trat die 1969 verabschiedete Amerikanische Menschenrechtskonvention in Kraft. Sie wurde seither durch zwei Zusatzprotokolle ergänzt, eines über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und eines über die Abschaffung der Todesstrafe. Die Vereinigten Staaten sind der Konvention nicht beigetreten, obwohl die Kommission ihren Sitz in Washington hat. Die Konvention sieht auch einen Inter-Amerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte vor, der 1979 mit Sitz in Costa Rica, wo auch das Inter-Amerikanische Institut für Menschenrechte angesiedelt ist, eingerichtet wurde. Auf ähnliche Weise legt die Europäische Union einen Schwerpunkt auf Gleichheit. Gemäß Art. 141 des Vertrags der Europäischen Gemeinschaft müssen die Mitgliedsstaaten das II.Amerika Das Inter-Amerikanische Menschenrechtssystem hat seinen Ausgangspunkt in der Amerikanischen Deklaration über die Rechte und Pflichten des Menschen, die 1948 zusammen mit der Charta der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) verabschiedet wurde. Die Inter-Amerikanische Menschenrechtskommission, mit sieben Mitgliedern 1959 von der OAS eingerichtet, ist das Hauptgremium des Systems. Es gibt mehrere Rechtsinstrumente, welche Frauenrechte festschreiben, doch die InterAmerikanische Konvention über die Prävention, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Konvention von Belém do Pará), die 1995 in Kraft trat, verdient 55 56 einführung besondere Erwähnung. Sie wurde bis 2008 bereits von 32 der 35 Mitgliedsstaaten der OAS ratifiziert. Gemäß dieser Konvention müssen der bereits 1928 eingerichteten Inter-Amerikanischen Frauenkommission regelmäßig nationale Berichte übermittelt werden. Seit 1994 gibt es auch eine Sonderberichterstatterin über die Rechte von Frauen. Menschenrechte der Frau Das Inter-Amerikanische Menschenrechtssystem • Amerikanische Deklaration über die Rechte und Pflichten des Menschen (1948) • Inter-Amerikanische Menscherechtskommission (1959) • Amerikanische Menschenrechtskon vention (1969, in Kraft getreten 1978) • Zusatzprotokoll über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1988) • Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe (1990) • Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte (1979) • Inter-Amerikanische Frauenkommission (1928) • Inter-Amerikanische Konvention über die Prävention, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (1994) • Inter-Amerikanische Konvention für die Beendigung aller Formen der Diskriminierung von Personen mit Behinderung (1999) Individuen, Gruppen oder NGOs können Beschwerden, genannt „Petitionen“, bei der Inter-Amerikanischen Menschenrechtskommission einbringen, die von den Staaten auch Informationen über getroffene Maßnahmen verlangen kann. Der Inter-Amerikanische Gerichtshof kann nicht direkt, sondern nur über die Kommission angerufen werden, die entscheidet, welche Fälle dem Gerichtshof vorzulegen sind. Der Gerichtshof kann auch Rechtsgutachten erstellen, zum Beispiel zur Interpretation der Konvention. Wie die Kommission hat er sieben Mitglieder und arbeitet auf nicht-ständiger Basis. Die Inter-Amerikanische Kommission kann auch Untersuchungen vor Ort durchführen und gibt Sonderberichte über Themenbereiche von besonderem Interesse heraus. Es gibt mehrere NGOs, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen dabei unterstützen, ihre Fälle vor die Inter-Amerikanische Menschenrechtskommission und den Gerichtshof zu bringen. III. Afrika Das afrikanische Menschenrechtssystem wurde im Jahre 1981 mit der Verabschiedung der Afrikanischen Charta der Rechte des Menschen und der Völker durch die damalige OAU begründet, die 1986 Rechtskraft erlangte. Es sieht die Afrikanische Kommission für die Rechte des Menschen und der Völker vor, die aus elf Mitgliedern besteht und ihren Sitz in Banjul, Gambia, hat. Heute haben alle 53 Mitgliedsstaaten der Afrikanischen Union (AU), der Nachfolgeorganisation der OAU seit 2001, die Afrikanische Charta ratifiziert, welche gemäß dem Ansatz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte alle Kategorien von Menschenrechten in einem Dokument vereint. Ihre Präambel bezieht sich auf die Werte der afrikanischen Kultur, die das afrikanische Konzept der Menschenrechte inspirieren sollen. Neben individuellen Rechten verkündet sie auch Rechte der Völker. Darüber hinaus enthält sie auch Pflichten, zum Beispiel ge- einführung genüber der Familie und der Gesellschaft, denen allerdings in der Praxis wenig Bedeutung zukommt. Die Kommission hat ein weitreichendes Mandat auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte, kann aber auch Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen sowie von Staaten (was bisher noch nicht vorgekommen ist) annehmen. Die Zulassungskriterien sind weit und erlauben auch NGOs oder Individuen, im Namen von Opfern von Menschenrechtsverletzungen aufzutreten. Die Kommission kann jedoch keine rechtlich bindenden Entscheidungen fällen; dies ist einer der Gründe, warum ein Protokoll zur Charta über die Einrichtung des Afrikanischen Gerichtshofs für die Rechte des Menschen und der Völker, bestehend aus elf RichterInnen, verabschiedet wurde, welches 2003 in Kraft trat. Der Gerichtshof, der 2006 erstmals zusammentrat und seinen Sitz in Arusha, Tansania, hat, kann allerdings von Individuen nur dann direkt angerufen werden, wenn die Staaten dies in einer eigenen Deklaration ausdrücklich festgehalten haben. Wenn dies nicht geschieht, können Klagen wie im InterAmerikanischen System nur durch die Kommission eingebracht werden. Das Afrikanische Menschenrechtssystem • Afrikanische Charta für die Rechte des Menschen und der Völker (1981, in Kraft getreten 1986) • Afrikanische Kommission für die Rechte des Menschen und der Völker (1987) • Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes (1990, in Kraft getreten 1999) • Protokoll über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofs für die Rechte des Menschen und der Völker (1997, in Kraft getreten 2003) • Zusatzprotokoll über die Rechte von Frauen (2003, in Kraft getreten 2005) Ein regelmäßiges Monitoring der nationalen Menschenrechtssituation sollte auf Basis der Überprüfung periodischer Staatenberichte durch die Kommission stattfinden. Die Staatenberichte sind jedoch oft unregelmäßig und unzureichend. Gemäß der Praxis der Vereinten Nationen hat die Kommission auch SonderberichterstatterInnen ernannt, etwa für außergerichtliche, willkürliche und Schnell exekutionen, für Gefängnisse und Haftbedingungen und für Frauen. Auch wurde von der Afrikanischen Union (AU) im Jahr 2003 ein Zusatzprotokoll über die Rechte von Frauen angenommen, das 2005 in Kraft trat und bis Juli 2008 21 Ratifikationen aufwies. Die Kommission beauftragt weiters Fact-finding-Missionen und hält in speziellen Fällen, zum Beispiel nach dem unfairen Prozess und der Exekution von neun Mitgliedern der Bewegung für das Überleben des Ogoni-Volkes im Jahr 1995, außerordentliche Sitzungen ab. Ein wichtiger Teil der Impulse für die Kommission kommt von NGOs aus Afrika und der restlichen Welt, die nach einer Registrierung an allen öffentlichen Sitzungen der Kommission teilnehmen können. Die NGOs bringen häufig Fälle von Menschenrechtsverletzungen vor und unterstützen die Arbeit der Kommission und ihrer SonderberichterstatterInnen. Wichtig ist auch, dass Regierungen für die direkte Anwendbarkeit der Charta in ihren nationalen Rechtssystemen sorgen. Dies geschah unter anderem im Fall von Nigeria, mit dem Ergebnis, dass nigerianische NGOs wie zum Beispiel das Constitutional Rights Project Fälle 57 58 einführung von Verletzungen der Charta erfolgreich vor nigerianische Gerichte bringen konnten. Nach der Verabschiedung der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 wurde 1990 eine Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes verabschiedet. Sie trat allerdings erst im Jahr 1999 in Kraft und wurde bis Juli 2008 von 38 Mitgliedsstaaten der AU ratifiziert. Auf ihrer Grundlage wurde ein Afrikanisches ExpertInnenkomitee für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes eingerichtet, das zumindest einmal jährlich tagen soll. IV. Andere Regionen Für die islamischen Länder ist die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1990 zu erwähnen, die von den Außenministern der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) ausgearbeitet, aber niemals offiziell verabschiedet wurde. Alle Rechte in dieser Erklärung sollten der Islamischen Scharia unterliegen, was völkerrechtlich bedenklich ist. Darüber hinaus wurde im Jahr 1994 eine Arabische Menschenrechtscharta von arabischen MenschenrechtsexpertInnen ausgearbeitet und vom Rat der Liga der arabischen Staaten verabschiedet – mangels Ratifikationen ist sie allerdings nie in Kraft getreten. Trotz etlicher Versuche wie der Konvention über regionale Vereinbarungen für die Förderung des Wohlergehens des Kindes, die 2002 durch die South Asian Association for Regional Cooperation lanciert wurde, war es nicht zuletzt aufgrund der Vielgestaltigkeit der Region bislang nicht möglich, ein regionales Menschenrechtsinstrument in Asien zu verabschieden oder eine Asiatische Menschenrechtskommission einzurichten. Anstrengungen innerhalb der regionalen Integrationszone ASEAN führten jedoch im Jahr 2007 zu einer neuen „Charta der Vereinigung südostasiatischer Nationen“, die in Art. 14 auch ein Menschenrechtsgremium der ASEAN vorsieht. Auf der Ebene der Zivilgesellschaft erarbeiteten im Jahr 1998 anlässlich der Fünfzigjahrfeier der AEMR mehr als 200 asiatische NGOs unter der Leitung des Asian Legal Resources Centre in Hongkong eine Asiatische Menschenrechtscharta als Charta der Völker. Weiters gibt es einen Euro-Asiatischen Dialog über Menschenrechte zwischen der Europäischen Union und zehn asiatischen Staaten, darunter China. Ein ähnlicher Dialog besteht zwischen der Europäischen Union und China. Als interregionale Vereinbarung ruft das Partnerschaftsabkommen von Cotonou zwischen 78 afrikanischen, karibischen und pazifischen (AKP) Staaten und den 27 Mitgliedern der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 in Art. 9 (2) in Erinnerung, dass „Achtung für die Menschenrechte, demokratische Prinzipien und Rechtsstaatlichkeit … wesentliche Elemente dieser Vereinbarung darstellen“. Bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen können Leistungen nach einem erfolglosen Konsultationsverfahren ausgesetzt werden. einführung I. Das Problem der Straflosigkeit Der Kampf gegen die Straflosigkeit und für Rechenschaftspflicht ist zu einem breiten globalen Anliegen geworden. Eine Hauptüberlegung dabei ist die Prävention künftiger Verbrechen, die üblicherweise in Form schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts auftreten. Trotz gravierender Menschenrechtsverletzungen Straflosigkeit zuzusichern war bislang weltweit Praxis, um un demokratische Herrscher, oft Generäle, zur Übergabe der Macht an demokratisch gewählte Regierungen zu überreden. Straflosigkeit darf nicht mit „Amnestien“ für geringere Übertretungen nach Kriegen oder Regimeänderungen verwechselt werden. Sie steht im Widerspruch zum Prinzip der Verantwortlichkeit, im Sinne einer Rechenschaftspflicht, das auf nationaler und internationaler Ebene, beispielsweise mit der Einrichtung von besonderen und allgemeinen internationalen Strafgerichtshöfen, zunehmende Verwirklichung findet. Zur Verhütung von Menschenrechtsverletzungen sehen bestimmte internationale Konventionen, wie zum Beispiel die UNO-Konvention gegen Folter aus dem Jahr 1984, die Verpflichtung zu einer universellen Verfolgung der VerletzerInnen vor. Im Fall des Generals Augusto Pinochet, des früheren chilenischen Diktators, verlangte 1998 ein spanischer Richter dessen Auslieferung von Großbritannien. Diesem Begehren wurde in einer bemerkenswerten Entscheidung des Oberhauses schließlich stattgegeben. Die Auslieferung fand allerdings wegen des schlechten Gesundheitszustands von Pinochet nicht statt. Das Prinzip der universellen Gerichtsbarkeit wird vom Internationalen Strafgerichtshof und auf nationaler Ebene angewandt. Es bedeutet, dass ein bestimmter gravierender Menschenrechtsverletzungen Beschuldigter entweder selbst vor Gericht gestellt oder ausgeliefert werden muss. Im Fall von Charles Taylor, des früheren Präsidenten von Sierra Leone, wurde ihm zuerst ein Exil in Nigeria ermöglicht. Im März 2006 wurde er jedoch nach Sierra Leone zurückgebracht, um vor Gericht gestellt zu werden. Für sein Verfahren ist der Sondergerichtshof für Sierra Leone, in dem auch internationale RichterInnen mitwirken, zuständig, der zu diesem Zweck in außerordentlichen Sessionen in Den Haag zusammentritt, um jeden lokalen Einfluss auf das Verfahren zu vermeiden. Andere Formen der Herstellung von Verantwortlichkeit, die nicht notwendigerweise zur Bestrafung der TäterInnen führen muss, sind die Wahrheits- und Versöhnungskommissionen, die in Südafrika und anderen Ländern als eine Form von nicht-vergeltender Gerechtigkeit eingerichtet wurden. Sie geben den Opfern die Chance, wenigstens die Wahrheit zu erfahren, und der Gesellschaft die Möglichkeit, aus den Erfahrungen der Vergangenheit zu lernen. Im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen wird in diesem Zusammenhang an der Konzeptualisierung eines neuen „Rechts auf Wahrheit“ gearbeitet. Im Fall von Argentinien urteilte die InterAmerikanische Menschenrechtskommission, dass die Gewährung von Straflosigkeit durch die Amnestiegesetze das Recht auf gerichtlichen Schutz und faires Verfahren verletze. Es gab eine internationale Kampagne gegen die Straflosigkeit, in der lokale NGOs die Hauptrolle spielten. Schließlich wurden die Amnestiegesetze 1998 aufgehoben. 59 60 einführung J.Internationale Strafgerichtsbarkeit Gemäß dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), das 1998 in Rom verabschiedet wurde und 2002 in Kraft getreten ist, wurde der ICC in Den Haag als ständiges Tribunal eingerichtet. Seine Rechtsprechung umfasst die Verbrechen des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit „begangen als Teil eines breit gefächerten systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“, was Fälle von Vergewaltigung, sexueller Versklavung, erzwungener Schwangerschaft und jede andere Form schwerwiegender sexueller Gewalt einschließt ( Menschenrechte der Frau), weiters das erzwungene Verschwinden von Menschen oder ähnliche unmenschliche Akte, die großes Leid verursachen, beispielsweise ernste Verletzungen der geistigen oder physischen Gesundheit, Kriegsverbrechen, und das Verbrechen der Aggression, über dessen Definition noch Einigkeit erzielt werden muss. Das Internationale Straftribunal für das Frühere Jugoslawien (ICTY) wurde 1993 vom UNO-Sicherheitsrat in Den Haag als Ad-hocTribunal eingerichtet, um sich mit den massiven Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien zu befassen. Demgemäß umfassen seine Kompetenzen schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949 über den Schutz von Opfern bewaffneter Konflikte, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Folter, Vergewaltigung oder andere unmenschliche Akte, die in einem bewaffneten Konflikt begangen werden, sowie Völkermord. Als Folge des Völkermordes in Ruanda von 1994, wurde in Arusha, Tansania, das Internationale Straftribunal für Ruanda (ICTR) eingerichtet. Im Falle Kambodschas kam es bei der Umsetzung des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Kambodschas von 2003 über die Einrichtung eines kambodschanischen Tribunals für Kriegsverbrechen zu Verzögerungen, so dass dieses erst Jahre später eingerichtet werden konnte. Anders als die vorrangige Gerichtsbarkeit des ICTY und des ICTR ist die Rechtsprechung des ICC komplementär zu den nationalen Rechtsprechungen. Nur wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, VerbrecherInnen zu verfolgen, übernimmt der ICC den Fall. Alle Tribunale basieren auf dem Prinzip der individuellen Verantwortung, ohne Rücksicht auf die öffentliche Funktion der/s Angeklagten. Der teilweise mit internationalen RichterInnen besetzte Sondergerichtshof für Sierra Leone arbeitet seit 2002 und hat dabei auch mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission für Sierra Leone zusammengearbeitet, die inzwischen ihre Tätigkeit beendet hat. Er untersucht Mord, Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Auslöschung, Terrorakte, Versklavung, Plünderung und Brandschatzung. Er hat die Verfolgung derjenigen Personen zum Ziel, die die größte Verantwortung für das Leiden der Menschen von Sierra Leone tragen. einführung K.M enschenrechts initiativen in den Städten Programme zur Stärkung der Menschenrechte auf Gemeindeebene sind ein neuer Zugang, der die Menschenrechte als Richtlinien für soziale und wirtschaftliche Entwicklung nützt. Auf Initiative der PDHRE, People’s Movement for Human Rights Learning, die Menschenrechtsbildung als eine Strategie für gesellschaftliche Entwicklung sieht, erklärten sich mehrere Städte des Südens, darunter Rosario (Argentinien), Thies (Senegal), Korogocho (Kenia), Kati (Mali), Dinapur (Bangladesch), Bucuy (Philippinen), Porto Alegre (Brasilien) sowie im Norden Graz (Österreich) und Edmonton (Kanada) zu „Menschenrechtsstädten“ oder „Menschenrechtsgemeinden“. Eine andere Initiative unternahm Barcelona, wo 1998 in Kooperation mit Saint Denis eine „Europäische Charta für den Schutz der Menschenrechte in der Stadt“ ausgearbeitet wurde. 2003 hatten bereits mehr als 300 Städte, vor allem im mediterranen Europa, diese Charta unterzeichnet. Sie enthält politische Verpflichtungen, die auf den internationalen Menschenrechten aufbauen, beispielsweise in Hinblick auf die Rechte von MigrantInnen. Die Charta empfiehlt die Einrichtung von lokalen Institutionen und Verfahren zum Schutz der Menschenrechte, wie zum Beispiel Ombudspersonen oder Menschenrechtsbeiräte oder eine menschenrechtliche Budgetierung. In regelmäßigen Treffen, etwa in Venedig (2003) und Nürnberg (2005) tauschen die Signatarstädte und -gemeinden Erfahrungen „guter Praxis“ aus. Die von der UNESCO initiierte „Internationale Städtekoalition gegen Rassismus“ befasst sich mit Problemen des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit in Städten, um diese bei der Berücksichtigung der wachsenden kulturellen Vielfalt ihrer EinwohnerInnen zu unterstützen. Derartige Koalitionen bestehen auch auf regionaler Ebene, wie die 2004 gestartete „Europäische Städtekoalition gegen Rassismus“ (siehe: http://www.unesco.org/ shs/citiesagainstracism). Mehrere Städte verfügen über Menschenrechtskommissionen und Ombudspersonen oder andere Institutionen, die in der Verhütung oder Beseitigung von Menschenrechtsverletzungen tätig sind. Die Strategie der Förderung der Menschenrechte quer durch die Gemeinden, also ausgehend von der lokalen Ebene, hat den Vorteil, Menschenrechtsprobleme im Alltag ansprechen zu können. Die Methode, welche von PDHRE vorgeschlagen und in der Praxis erfolgreich angewandt wird, beginnt mit einer gemeinsam durchgeführten Bestandsaufnahme, welche die Verwirklichung und Verletzung von Menschenrechten in der Stadt festhält und zur Erarbeitung einer Strategie führt, die letztlich in ein Arbeitsprogramm übersetzt werden muss. In diesem Prozess überprüfen BürgerInnen Rechtsakte und Politik hinsichtlich der Verwendung der Ressourcen der Stadt. Sie entwickeln Pläne, wie die Verwirklichung der Menschenrechte gestärkt und menschenrechtliche Probleme in ihrer Stadt überwunden werden können. Zusammen mit den Behörden verpflichten sie sich dazu, die Menschenrechte als Richtlinien für die Politik und für alle dabei notwendigen Entscheidungen oder Strategien anzuerkennen. Zu diesem Zweck wird ein ganzheitlicher Zugang zu den Menschenrechten verfolgt, was 61 62 einführung bedeutet, dass alle Menschenrechte, bürgerliche und politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle einschließlich einer Genderperspektive als ein Ganzes behandelt werden. Um die Menschen über ihre Menschenrechte aufzuklären, sind Menschenrechtslernen und Trainingsaktivitäten von großer Bedeutung. Diese umfassen „Train-the-Trainers“-Programme für Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, Polizei, Gesundheits- und SozialarbeiterInnen, Nachbarschaftsvereine und NGOs. Ein Monitoringsystem, geführt durch einen Leitungsausschuss, der alle gesellschaftlichen Bereiche einschließt, überwacht den Prozess, der üblicherweise langfristig angelegt sein wird (siehe: http://www.pdhre.org). Auf internationaler Ebene ist eine Vereinigung der Menschenrechtsstädte in Gründung, welche die notwendige Selbstkontrolle und die Ernsthaftigkeit ihrer Mitglieder gewährleisten soll. PDHRE hat eine globale Kampagne für Menschenrechtsstädte gestartet, die vor allem das Menschenrechtslernen auf lokaler Ebene zum Ziel hat. Die Erfahrungen der Menschenrechtsstädte wurden 2008 mittels einer PDHREPublikation und eines österreichischen Filmes im Rahmen der HABITAT-Konferenz der Vereinten Nationen in China vorgestellt. (siehe http://www.menschenrechsstadt.at). Beispiel: Erste Menschenrechtstadt weltweit: Rosario, Argentinien Juli 1997: 35 Institutionen unterzeichnen eine Selbstverpflichtung im Rathaus unter Anwesenheit des Bürgermeisters und von Shulamit Koenig (PDHRE) seither: • Aufbau eines Leitungsgremiums von NGOs und Regierungsinstitutionen; Koordination durch Institut für Gender, Recht und Entwicklung (INSGENAR) • Menschenrechtslernen und Trainingsprogramme für Polizei und Sicherheitskräfte, LehrerInnen, LehramtsstudentInnen, etc. • Bewusstseinsbildung durch Seminare, Filmproduktionen, z.B. über die Situation der Frauen in Rosario, Wettbewerbe, Publikationen, etc. • Integration der Urbevölkerung (Quom) 2005: Unterstützung des Aufbaus der Menschenrechtsstadt Porto Alegre, Brasilien Beispiel: Menschenrechtsstadt Kati, Mali April 2000: Beginn des Prozesses Februar 2001: Generalversammlung der Beteiligten: Einrichtung von Orientierungs- und Koordinationskomitee und Büro Dezember 2001: Beirat wichtiger Persönlichkeiten 2002/2003: Curriculumentwicklung und Trainingsseminare zur Menschenrechtsbildung März 2004: Internationales „Train-the-Trainers“Seminar zur Menschenrechtsbildung; Ausarbeitung und Umsetzung eines Curriculums für Menschenrechte in den Volksschulen; regionale Vernetzung mit anderen Menschenrechtsstädten einführung Beispiel: Erste Menschenrechtsstadt Europas: Graz, Österreich September 2000: Ankündigung durch die österreichische Außenministerin Benita Ferrero-Waldner bei der UNO-Millenniumsversammlung Februar 2001: Einstimmiger Beschluss des Grazer Gemeinderates Mai 2001: Formelle Inaugurationszeremonie an der Universität Graz in Gegenwart von Shulamith Koenig, PDHRE Juni 2002: Präsentation der Bestandsaufnahme und eines Aktionsprogramms, ausgearbeitet mit Unterstützung von mehr als 100 Personen und Organisationen im Grazer Gemeinderat Oktober 2003: Projekt: Kultur der Menschenrechte; Konferenz über die Ergebnisse der ersten Implementierungsphase März 2004: Errichtung einer Integrationsstelle Juni 2006: Beitritt der Stadt Graz zur Europäischen Städtekoalition gegen Rassismus April 2007: Einrichtung des Menschenrechtsbeirates der Stadt Graz September 2007 bis Jänner 2008: Menschenrechtliches Monitoring des Gemeinderatswahlkampfes durch den Menschenrechtsbeirat Dezember 2007: Erstmalige Vergabe des Menschenrechtspreises der Stadt Graz Oktober 2008: Präsentation des ersten Jahresberichtes über die Situation der Menschenrechte in der Stadt Graz Der Prozess wird vom Europäischen Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie (ETC) in Graz als Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirats koordiniert. l.G lobale Heraus forderungen und Chancen für die Menschenrechte Nach mehreren Dekaden erfolgreicher Entwicklung von Standards liegt nun die größte Herausforderung für die Menschenrechte in der Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen. Etliche neue Methoden zur Stärkung der Implementierung von Menschenrechten sind auf lokaler und nationaler ebenso wie auf internationaler Ebene im Einsatz. Dazu gehört eine aktivere Haltung der internationalen Gemeinschaft gegenüber Menschenrechtsverletzungen weltweit, der Einbezug von Menschenrechtsbeauftragten in internationale Friedensmissionen 63 64 einführung und die Institutionalisierung von Menschenrechtsangelegenheiten vor Ort, wovon ein wichtiger Präventionseffekt zu erwarten ist. Die Achtung vor den Menschenrechten muss auf lokaler und nationaler Ebene durch den Aufbau menschenrechtlicher Kapazitäten („capacity-building“) im Rahmen lokaler Institutionen gefördert werden, zum Beispiel durch Menschenrechtsstädte und durch die Einrichtung nationaler Institutionen für die Förderung und Überwachung von Menschenrechten, in denen NGOs als VertreterInnen der Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle spielen. Noch immer besteht Bedarf, in neuen Bereichen Standards zu setzen, wie man an den Konventionen über den Schutz der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen und den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen oder an Themenbereichen wie kulturelle Vielfalt, Biotechnologie, Gentechnik oder Handel mit menschlichen Organen sieht. Gleichzeitig können bestehende Menschenrechte durch Schwerpunktsetzung auf „Kernrechte“ sichtbarer gemacht werden, wie dies im Fall der IAO-Deklaration über die fundamentalen Arbeitsrechte von 1998 erfolgte. Neue Herausforderungen stellen sich auch durch das Bedürfnis, den Verbindungen zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht, wie den grundlegenden Standards der Menschlichkeit, mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Menschenrechte in bewaffneten Konflikten Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Menschenrechten und Flüchtlingsrecht, das sowohl auf der Ebene der Prävention von Flüchtlingsproblemen als auch auf jener der Rückkehr von Flüchtlingen besteht. In beiden Fällen ist die Menschenrechtssituation im Herkunftsland entscheidend. Dies wirft auch die Frage der Beziehung zwischen Menschenrechten und Konfliktprävention sowie die Frage der postkonfliktuellen Wiederherstellung und des Wiederaufbaus auf, welche auf der Basis von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit erfolgen müssen. Rule of Law, Recht auf Demokratie Die Verantwortlichkeit (Rechenschaftspflicht) für Menschenrechtsverletzungen und die Achtung der Menschenrechte ist zu einem globalen Thema geworden. Diese wird nicht nur von Staaten, sondern auch von nichtstaatlichen AkteurInnen wie Einzelpersonen und transnationalen Unternehmen (Multis) sowie von zwischenstaatlichen Organisationen wie der Weltbank, dem IWF oder der WTO verlangt. In diesem Zusammenhang wird auch eine „extraterritoriale Verantwortlichkeit“ für Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern diskutiert. Zugleich gewann das Thema des Schadenersatzes nach schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen an Bedeutung. Die Unterkommission der Vereinten Nationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte hat dazu im Jahr 2003 „Normen für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte“ ausgearbeitet, die jedoch in der Menschenrechtskommission aufgrund des Widerstands mehrerer Regierungen nicht verabschiedet wurden. Im Jahr 2000 wurde auf Vorschlag des seinerzeitigen Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Kofi Annan, der Global Compact für international tätige Unternehmen als neuer, innovativer Zugang zur Globalisierung auf dem Gebiet der Menschenrechte gestartet. Die teilnehmenden Firmen akzeptieren zehn Grundprinzipien auf den Gebieten der Menschenrechte, der Arbeitsstandards, der Um- einführung welt und der Korruptionsbekämpfung und engagieren sich in einem ergebnisorientierten Dialog mit Bezug auf globale Probleme, zum Beispiel die Rolle der Unternehmen in Konfliktzonen. Recht auf Arbeit Eine besondere Herausforderung für die Menschliche Sicherheit ist die Aufrechterhaltung der Menschenrechte im Kampf gegen die Bedrohungen durch den Terrorismus. Kein Mensch darf außerhalb des Rechts gestellt oder seiner unveräußerlichen Menschenrechte entkleidet werden. Gleichzeitig muss der Schutz der Opfer krimineller oder terroristischer Akte verbessert werden. Der Europarat hat Richtlinien für „Menschenrechte und der Kampf gegen den Terrorismus“ sowie für den „Schutz der Opfer terroristischer Akte“ angenommen, um diesen neuen Herausforderungen zu begegnen. Der Generalsekretär und die Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte haben klargestellt, dass der Schutz der Menschenrechte ein Teil des Kampfes gegen den Terrorismus sein muss. „Ich glaube, dass es keinen Abtausch zwischen Menschenrechten und Terrorismus geben kann. Die Aufrechterhaltung der Menschenrechte steht nicht im Gegensatz zur Bekämpfung des Terrorismus: Im Gegenteil, die moralische Vision der Menschenrechte – der tiefe Respekt für die Würde jeder Person – ist die mächtigste Waffe gegen den Terrorismus. Kompromisse im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte zu machen würde den Terroristen einen Sieg bescheren, den sie selbst nicht erreichen können. Die Förderung und der Schutz der Menschenrechte, wie auch die strikte Einhaltung des humanitären Völkerrechts sollte daher im Zentrum von Anti-Terrorismusstrategien stehen.“ (Übersetzung) Kofi Annan, ehemaliger UNO-Generalsekretär. 2003. BIBLIOGRAPHIE Alfredson, Gundumur et al. (Hg.). 1999. 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MinisterInnentreffen des Netzwerkes Menschlicher Sicherheit, Graz, 10.5.2003, http://www.etc-graz.at/ typo3/fileadmin/user_upload/ETC-Hauptseite/human_security/declaration.pdf Human Security Network: http://www.humansecuritynetwork.org Human Security Centre: http://www.humansecurity centre.org UNESCO: http://www.unesco.org United Nations. 2007. Declaration on the Rights of Indigenous Peoples, http://www.un.org/esa/socdev/ unpfii/en/declaration.html Welch Jr., Claude E. 2000. NGOs and Human Rights: Promise and Performance. Philadelphia: University of Pennsylvania Press. United Nations. 2005. World Summit Outcome Document. VN Dok. A/RES/60/1 of 16 September 2005 Weschke, Katrin. 2001. Internationale Instrumente zur Durchsetzung der Menschenrechte. Berlin: Berliner Wissenschaftlicher Verlag. United Nations. 1993. Erklärung der Vereinten Nationen über Minderheitenrechte. http://www1.umn.edu/ humanrts/instree/d5drm.htm V erb ot D er F o lter II. M ODULE ZU AUSGEWÄHLTEN MENSCHENRECHTSTHEMEN UNIVERSALITÄT GLEICHHEIT UNTEILBARKEIT UND INTERDEPENDENZ „Die Internationale Gemeinschaft tritt gerade aus der Phase der Verpflichtungen. Sie muss nun eine Phase der Durchsetzung erreichen, in der sie den politischen Willen und die notwendigen Ressourcen mobilisiert, um die Versprechen zu halten, die sie gegeben hat.“ Kofi Annan, ehemaliger UNO-Generalsekretär. 2001. 69 70 N otizen V erb ot D er F o lter VERBOT DER FOLTER Menschenwürde und Persönliche Integrität Unmenschliche und Erniedrigende Behandlung Folter „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Art. 5, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 1948. 71 72 V erb ot D er F o lter GESCHICHTE ZUR ILLUSTRATION Am 25. November 1991 um etwa neun Uhr Meter vor meinen Füßen, an denen ich keine früh wurde ich auf der Straße von der Polizei Schuhe mehr hatte. Gleichzeitig schlugen sie angehalten. Da gab es noch keine Probleme mich. Nach dieser Misshandlung drohten sie, ... Ich wurde dennoch zur Polizeiwache Bobig- mir eine Spritze zu injizieren. Als ich diese ny gebracht. Man brachte mich in den ersten sah, riss ich meinen Hemdsärmel auf und sagStock, wo etwa acht Leute begannen, mich te: „Los doch, ihr traut euch doch nicht!“ Wie zu schlagen. Ich musste niederknien. Ein Po- ich es vorausgesehen hatte, machten sie ihre lizeibeamter zog mich an den Haaren nach Drohung nicht wahr. oben. Ein anderer Polizeibeamter schlug mich Die Polizeibeamten ließen mich daraufhin wiederholt mit einem Gegenstand, der einem etwa 15 Minuten lang in Ruhe, dann sagte Baseballschläger ähnelte. Ein dritter trat und einer von ihnen: „Ihr Araber werdet gerne in schlug mich unentwegt in den Rücken. Die Be- den Arsch gefickt.“ Sie ergriffen mich, zwanfragung verlief ohne Unterbrechung etwa eine gen mich dazu mich auszuziehen, und einer Stunde lang ... von ihnen führte einen kleinen schwarzen Am 26. November 1991 wurde ich wieder von Schlagstock in meinen Anus ein. mehreren Polizeibeamten – drei oder vier – befragt, irgendwann an diesem Tag. Diesmal (Als Herr Selmouni diese Szene berichtet, bezogen sie mich an den Haaren, verprügelten ginnt er zu weinen.) mich und schlugen mich mit einem Stock ... Sie fuhren mit den Angriffen bis etwa ein Uhr Ich bin mir bewusst, wie ernst das, was ich Ihnachts fort. Ich glaube, dass diese Phase der nen erzähle, ist. Aber es ist die reine Wahrheit, Misshandlungen um etwa sieben Uhr abends ich habe wirklich unter diesen Misshandlunbegonnen hatte. Irgendwann ließen sie mich gen gelitten ... auf den langen Korridor hinaus gehen, wo der Beamte, den ich für den Befehlshaber hielt, Der Europäische Gerichtshof für Menschenmich bei den Haaren packte und mich den rechte hat nach Prüfung der Fakten und BeGang hin und her laufen ließ während sich weise des Falles Selmouni gegen Frankreich die anderen auf beiden Seiten aufstellten, um am 28. Juli 1999 einstimmig entschieden, dass mich zu Fall zu bringen ... Art. 3 (Verbot der Folter) der Europäischen Danach wurde ich in ein Büro gebracht, und Konvention zum Schutz der Menschenrechte man drohte mir mit Verbrennungen, wenn ich und Grundfreiheiten verletzt wurde. nicht sprechen sollte. Als ich mich dennoch weigerte, entzündeten sie zwei Lötlampen, die Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menmit zwei kleinen blauen Gasflaschen verbun- schenrechte. 1999. Fall Selmouni gegen den waren. Sie zwangen mich, mich hinzuset- Frankreich. Urteil vom 28. Juli 1999. Strasszen und platzierten die Lötlampen etwa einen burg, Frankreich. V erb ot D er F o lter Diskussionsfragen 1. Wie würden Sie beschreiben, was Herrn 3.Wie kann die Gesellschaft Ihrer Meinung nach Opfer wie Herrn Selmouni unterstütSelmouni widerfahren ist? Welche Gefühle zen und ihnen beistehen? und Gedanken hat diese Geschichte in Ih4.Hätten Sie eine andere Meinung, wenn nen wachgerufen? Sie wüssten, dass Herr Selmouni ein 2.Was, denken Sie, kann getan werden, um Drogendealer ist? Warum? ähnlichen Vorfällen vorzubeugen? Kennen Sie bereits bestehende Schutzmechanismen auf lokaler, regionaler oder internationaler Ebene? WAS MAN WISSEN MUSS 1. Eine Welt ohne Folter Am Beginn des 21. Jahrhundert ist eine Welt frei von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung noch immer eine unerfüllte Sehnsucht. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten vermehrt von Folterfällen und Misshandlungen und versuchen, das Bewusstsein für die anerkannten Standards und deren unterschiedlichen Einhaltung durch die Staaten zu schärfen. Schwere Formen von grober Misshandlung werden oft nur mit Gesellschaften und Staaten, in denen Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung stehen, in Verbindung gebracht. Tatsächlich kommt Folter in zwei Dritteln aller Länder der Welt vor. Folter ist nicht nur, wie verbreitet angenommen wird, ein Phänomen armer und „unzivilisierter“ Gesellschaften, sondern passiert auch in hoch industrialisierten und entwickelten Ländern. Obwohl Folter oder andere Formen grober Misshandlung weltweit existieren, unterscheiden sie sich doch in der Art und Weise, in der sie begangen werden, wie auch im Ausmaß und der Häufigkeit, mit der sie auftreten. Das Verbot der Folter ist ein absolutes, es gilt uneingeschränkt und wurde in vielen internationalen wie auch regionalen Verträgen festgehalten. Es gehört zu den unveräußerlichen Menschenrechten, was bedeutet, dass es unter allen Umständen Gültigkeit hat, beachtet werden muss und dem Staat keinerlei Außerkraftsetzung erlaubt ist. Folter und grobe Misshandlung sind darüber hinaus gemäß internationalem Gewohnheitsrecht verboten; das Folterverbot gilt daher auch für Staaten, die keine Menschenrechtsverträge unterzeichnet haben. Dennoch und trotz dieses Verbotes werden sowohl Folter als auch unmenschliche und erniedrigende Behandlung nach wie vor wiederholt praktiziert: vielleicht gerade in diesem Moment an Menschen, die ihrer Freiheit beraubt wurden, an Menschen, die einer anderen ethnischen, sozialen und kulturellen Gruppe angehören, an jungen und alten Menschen, an Frauen und Männern. Niemand ist vor Folter geschützt, jeder Mensch kann Opfer von Folter werden – jederzeit! Über einen langen Zeitraum hinweg wurden Folter und unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausschließlich als Charakteristika von Sklaverei und Krieg wahrgenommen, während ihr Vorkommen in Zeiten des Frie- 73 74 V erb ot D er F o lter dens schlichtweg außer Acht gelassen wurde. Mittlerweile ist man sich aber dank genauerer Untersuchungen von Fällen der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be handlung darüber im Klaren, dass schwere Formen grober Misshandlung keineswegs der Vergangenheit angehören und sich nicht auf Kriegssituationen beschränken. Im Laufe der menschlichen Entwicklung und mit zunehmendem Fortschritt wurden altertümliche und mittelalterliche Foltermethoden durch ausgeklügeltere, aber keineswegs weniger grausame, ersetzt. Die Ziele und Wirkungen dieser Methoden haben sich nicht geändert, Folter und andere schwere Formen grober Misshandlung sind nach wie vor eine ernste Bedrohung, sowohl für die Menschliche Sicherheit als auch für die physische und psychische Integrität von Menschen. Es bedarf gemeinsamer Anstrengungen, um ihren Einsatz von vornherein zu verhindern. Aktuelle Entwicklungen vor allem im Bereich des Völkerrechts, aber auch eine schnellere und umfassendere Verbreitung von Informationen, haben ein Bewusstsein für das Problem der Folter und andere Formen grober Misshandlung geweckt und zu weltweiter Aufmerksamkeit für das Thema beigetragen. Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Vertretungen und Organisationen haben damit begonnen, nicht nur die Auswirkungen von groben Misshandlungen zu identifizieren und zu behandeln, sondern auch die ihnen innewohnenden Beweggründe zu untersuchen. Eindeutige internationale Standards für den Schutz vor und die Prävention von Folter wurden eingeführt und weitgehend angenommen. Darüber hinaus hat sich eine große Anzahl von Mechanismen für Untersuchung, Überwachung und Beobachtung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene herausgebildet. Deren Ziel ist es, diese Präventionsstandards und die Beachtung des unveräußerlichen Verbots von Folter und anderer Formen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung zu wahren. Verbot der Folter und Menschliche Sicherheit Die Bedrohung, die von Folter und grober Misshandlung ausgeht, ist eine direkte Bedrohung der Menschlichen Sicherheit und der Sicherheit jeder einzelnen Person. Demnach sind der Schutz menschlichen Lebens und die Bewahrung der physischen und psychischen Integrität der Menschen zu einem wesentlichen Anliegen des Ansatzes der Menschlichen Sicherheit geworden. Die Unverletzlichkeit des Lebens eines jeden Menschen zu schützen, steht in engem Zusammenhang mit dem absoluten Verbot der Folter und jeder anderen Form grober Misshandlung. Die volle Verwirklichung des Rechts auf Leben und persönliche Integrität sowie das absolute Verbot der Folter und anderer Formen von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe gehören zu den vordringlichen Bestrebungen der Menschlichen Sicherheit. Es ist nicht zu bestreiten, dass Bewusstseinsbildung über Menschenrechte mittels Menschenrechtsbildung und -lernen sowie verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen für den Schutz vor und die Verhütung von Folter und grober Misshandlung die Eckpfeiler für ein erweiter- „Ein Mensch, der einen Menschen foltert, ist ein Scheusal, das jeder Beschreibung spottet.“ (Übersetzung) Henry Miller, amerik. Schriftsteller (1891-1980). V erb ot D er F o lter tes Konzept der Menschlichen Sicherheit und des Wohls der Menschheit darstellen werden. Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, dessen Errichtung seitens des Netzwerks für Menschliche Sicherheit stark befürwortet wurde, erkennt Folter klar als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen an und legt demnach besondere Betonung auf den Schutz des menschlichen Lebens und der Menschlichen Sicherheit. 2. Definition und Beschreibung des Themas Was ist Folter? Obwohl die Ächtung der Folter und ihr Verbot allgemein als Völkergewohnheitsrecht anerkannt sind (das heißt: für alle Staaten gelten), war es lange Zeit eine Herausforderung, das Phänomen von Folter und grober Misshandlung in einer allgemein gültigen Form zu definieren. Die international anerkannten Bestimmungen für ein absolutes Verbot der Folter, welche in einer Reihe von internationalen Rechtsvorschriften niedergelegt wurden, stellen bis zum heutigen Tag keine ausreichende Garantie gegen das Auftreten von Folter dar. Offensichtlich gab und gibt es hier immer wieder Definitionsspielräume, die eine Bandbreite von Interpretationsmöglichkeiten für staatliche Autoritäten offen lassen, auch wenn diese im Prinzip ihre Akzeptanz der internationalen Vorschriften zum Ausdruck gebracht haben. Eine Legaldefinition von Folter, die von allen Unterzeichnerstaaten bekräftigt wurde, nahm das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) der Vereinten Nationen 1984 vor (angenommen durch die Resolution 39/46 der Generalversammlung vom 10. Dezember 1984, in Kraft getreten am 26. Juni 1987). Die Definition bezeichnet Folter im Art. 1 des CAT als: „… jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“ Typische Merkmale der Folter sind gemäß dem Antifolterkomitee der UNO (UNCAT): • ein vorsätzlicher Akt, der schweres physisches oder psychisches Leiden verursacht; • auf einen bestimmten Zweck gerichtet ist; und • von einem staatlichen Organ oder einer Person mit offizieller Befugnis (oder in deren Auftrag) durchgeführt wird. Es ist wichtig festzuhalten, dass diese völkerrechtliche Definition, obwohl sie keineswegs allumfassend ist und die Unterschiede zwischen Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht näher im Detail ausführt, sowohl die 75 76 V erb ot D er F o lter psychische als auch die physische Dimension litationsrat für Folteropfer, dass „Folter einer der grausamsten Akte ist, den ein Mensch von Misshandlungen in Betracht zieht. Das Übereinkommen geht allerdings nicht nä- einem anderen Menschen antun kann. Das her auf gesetzliche Sanktionen ein, die durch Ziel von Folter ist es, soviel Schmerzen wie ein nationales Gesetz vorgeschrieben werden. möglich zuzufügen, ohne das Opfer sterben Das kann in bestimmten Fällen zur Frage füh- zu lassen ...“ Die absichtliche Zufügung von ren, inwieweit solche Sanktionen im Wider- Schmerz und Leid, physischer oder psychispruch zu den Zielen und der übergeordneten scher Art, ist ein Merkmal von Folter und von Idee (dem Geist des Übereinkommens) stehen unmenschlicher und erniedrigender Behandkönnen. Dennoch trägt diese Definition jeden- lung. In gesetzlichen Bestimmungen sind falls zu einem allgemeinen Verständnis bei, die Unterscheidungsmerkmale – wenngleich wie es von der UNO-Menschenrechtskommis- subtiler Art – aufgezählt. Man unterscheidet sion, der Vorgängerin des Menschenrechtsra- zwischen Akten der Unmenschlichkeit und tes, festgehalten wurde: „Keine Form der Folter der erniedrigenden Behandlung und jenen der oder anderer grausamer, unmenschlicher oder Folter nach der Natur des begangenen Aktes erniedrigender Behandlung oder Strafe, […] selbst, der dahinter stehenden Absicht, dem jemals und unter irgendwelchen Umständen Schweregrad wie auch der angewendeten gerechtfertigt werden.“ Der Sonderberichter- grausamen Methoden. Anders ausgedrückt statter zur Folter bestätigte, dass „die rechtli- ist ein Gericht desto eher geneigt, einen Akt che und moralische Basis für das Verbot von als Folterfall zu behandeln, je grausamer, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher schmerzhafter und vorsätzlicher dieser ist. oder erniedrigender Strafe oder Behandlung absolut und zwingend ist und unter keinen Foltermethoden – Umständen anderen Interessen, Politiken oder Wie passiert Folter? Im Prinzip kann alles, angefangen von WasPraktiken untergeordnet werden darf“. Aus Anlass des Internationalen Tages der ser bis zu Haushaltsgeräten, als FolterwerkUNO zur Unterstützung von Folteropfern am zeug verwendet werden. Auch heute sind 26. Juni bestätigte der Internationale Rehabi- Folterwerkzeuge und -methoden nicht auf „Folter stellt eine grausame Verletzung der menschlichen Würde dar. Sie entmenschlicht sowohl das Opfer als auch die Täter. Der Schmerz und die Angst, die absichtlich von einem Menschen einem anderen zugefügt werden, hinterlassen lebenslange Narben: Wirbelsäulen, die durch Schläge verkrümmt sind, Schädel, die durch Gewehrläufe eingedrückt sind, wiederkehrende Alpträume, die das Opfer in ständigem Angstzustand halten. Freiheit von Folter ist ein grundlegendes Menschenrecht, das unter allen Umständen geschützt werden muss.“ (Übersetzung) Kofi Annan, ehemaliger UNO-Generalsekretär, 2001. V erb ot D er F o lter dem Rückzug, sondern haben sich weiter entwickelt, und ihre Grausamkeit und Unmenschlichkeit hat sich damit gesteigert. Eine beträchtliche Anzahl der heute verwendeten Foltermethoden hinterlässt keine oder kaum noch sichtbare Spuren am Körper, hat aber statt dessen schädliche Auswirkungen auf die inneren Organe des Opfers und auf seine psychische Gesundheit. Generell lassen sich Foltermethoden in zwei große Gruppen einteilen: physische und psychische Methoden. Physische Folter: Sie verursacht extreme Schmerzen und exzessives Leiden beim Opfer. In ihrer grausamsten Form kann sie zu Verstümmelung, Verunstaltungen oder dauerhaften Verletzungen führen. Die am häufigsten angewandten Foltermethoden sind Schläge mit der Peitsche, mit metallenen Objekten, Steinen, Kabeln und Schlagstöcken sowie Treten und gegen die Wand Stoßen. Die so genannte „falaka“- oder „phalange“-Methode (das brutale Schlagen der nackten Fußsohlen des Opfers) wird fast genauso häufig angewandt wie die Elektroschockmethode, Bedrohung mit Erstickung, Verbrennen mit glühenden Zigaretten, oder das Opfer wird extremer Hitze oder Kälte ausgesetzt. Psychische Folter: Sie beinhaltet zum einen Entzugs- und Erschöpfungstechniken, wie zum Beispiel den Entzug von Nahrung, Wasser, Schlaf und Zugang zu sanitären Einrichtungen oder den Entzug von Kommunikation durch Einzelhaft oder das Abschneiden jeglichen Kontaktes zu anderen Häftlingen bzw. der Außenwelt. Des weiteren gibt es Zwangsund Einschüchterungstechniken – so ergänzen Methoden wie die erzwungene Anwesenheit bei der Folter anderer Personen, die Androhung der Exekution oder sogar die simulierte Exekution, andauernde Demütigungen und Terrorisierungen, die Bandbreite psychischer Folter. Darüber hinaus wird sehr oft sexuelle Gewalt als Mittel der physischen und psychischen Entmündigung des Opfers angewandt. Alle diese Foltermethoden stellen jedenfalls gravierende Verletzungen der menschlichen Würde und Verletzungen der Menschenrechte des Opfers dar. Eine Welt frei von Folter würde eine Welt frei von bewusster Zufügung von Schmerz und frei von der Verwendung dieser grausamen Mittel durch Menschen anderen Menschen gegenüber bedeuten. Motive für Folter – warum wird Folter praktiziert? Die Motive für Folter unterscheiden sich im Allgemeinen stark, aber der Ausgangspunkt ist häufig ein vorsätzlicher und zielgerichteter Antrieb. Der Wunsch, Macht zu demonstrieren oder Schwächen zu verbergen, führt sehr oft zu Folter oder ernsten Formen von grober Misshandlung. In verschiedensten Epochen der Geschichte wurde Folter zur Machterhaltung und Kontrolle eingesetzt, sowie um Stärke zu demonstrieren gegenüber Gegnern und jenen, die progressive Ideen vertraten und damit implizit die Autorität und das herrschende Regime bedrohten. Demnach wurde und wird Folter häufig als Werkzeug politischer Unterwerfung und Unterdrückung, als Strafe, als Rache sowie zur Ruhigstellung politischer Gegner angewandt. Traditionellerweise wird Folter und grobe Misshandlung darüber hinaus eingesetzt, um Informationen zu erhalten und Geständnisse zu erzwingen, wohl wissend, dass Geständnisse, die unter Nötigung und physischem Zwang zustande kommen, einen – falls überhaupt – fragwürdigen Wahrheitsgehalt aufweisen. Grausame und erniedrigende Behandlungen werden auch praktiziert, um Menschen einzuschüchtern, zu ängstigen, zu bedrohen und zu entmenschlichen, in der Absicht sie zu demütigen, ihnen ein Gefühl der Nutzlosigkeit und der Minderwertigkeit zu vermitteln und um letztlich ihre Persönlichkeit zu zerstören. All diese Akte, denen verschiedene Motive zu Grunde liegen, haben jedenfalls eine tiefgehende und lang anhaltende Auswirkung 77 78 V erb ot D er F o lter auf die Persönlichkeit des Opfers. Die physi- artigen Praktiken sein, wenn eine schlechte sche Rehabilitation und Erholung braucht oft materielle Versorgung auf Grund von unzuJahre, und die Folgen und Nachwirkungen der reichenden Ressourcen weder einen angeFolter können nicht immer gänzlich behandelt messenen Lebensstandard noch adäquate und aufgehoben werden. Darüber hinaus sind medizinische Versorgung und damit auch kein es vor allem die psychischen Wunden, die Op- Altern in Würde gewährleistet. fer ein Leben lang zeichnen und sie oft daran Kinder, Männer und Frauen, Alte und Junhindern, zu einem normalen und erfüllten Da- ge – jeder Mensch kann ein Opfer von Folter werden. Niemand ist vor den Auswirkungen sein zurück zu finden. von ernsten Formen grober Misshandlung und Folter gefeit – selbst die TäterInnen sind daOpfer und TäterInnen von Folter oder von betroffen. Sie sind zumeist PolizistInnen erniedrigender Behandlung Jede/r kann Opfer von Folter werden, vor al- oder Angehörige des Militärs, die in Ausübung lem in jenen Gesellschaften, in denen das ihres Amtes agieren. In den meisten Fällen Prinzip der Rechtsstaatlichkeit keine Tradition von grober Misshandlung oder Folter handeln hat, oder in Gesellschaften, die den ihnen auf- die TäterInnen gemäß ihrer Befehle oder in erlegten Gesetzen und Verpflichtungen nicht Ausübung ihrer Aufgaben innerhalb von Spefolgen bzw. sie nicht implementiert haben. zialeinheiten, in denen Folterpraktiken zum Misshandlungen kommen besonders häufig täglichen Erscheinungsbild gehören. Darüber in Gefängnissen, Polizeistationen und anderen hinaus können auch medizinisches Personal Anhaltezentren vor, darüber hinaus sind sol- und Sicherheitskräfte in Einrichtungen für che Vorkommnisse in privaten Heimen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu in medizinischen Spezialeinrichtungen für un- TäterInnen werden – gewollt oder ungewollt –, durch Vernachlässigung, das Fehlen von Konheilbar oder geistig Kranke keine Seltenheit. Eine besonders gefährdete Gruppe für grobe trolle und Beaufsichtigung sowie das Fehlen Misshandlungen sind Untersuchungshäftlinge von Ressourcen oder notwendigem Training. und verurteilte Kriminelle, da sie selbst für die Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse vom Gefängnispersonal abhängig sind. Haftanstalten sind „Sie baten immer darum, per Definition geschlossene Einrichtungen, getötet zu werden. Folter ist was bedeutet, dass die in Haft gehaltenen Personen dem Einblick durch die Öffentlichkeit schlimmer als der Tod.“ entzogen sind und im Regelfall eine Gruppe Jose Barrera, honduranischer Folterer. darstellen, für die die Allgemeinheit wenig Interesse, Verständnis und Sympathie aufbringt. Minderheiten, seien sie sozialer, religiöser oder ethnischer Art, sowie Flüchtlinge sind 3.Interkulturelle Perspektiven ebenfalls oft Opfer von groben Misshandlun- und strittige Themen gen und überdies dem Risiko der RetraumatiVon einander abweichende kulturelle Praksierung ausgesetzt. Ältere und geistig behinderte Personen, die tiken und Sichtweisen beeinflussen unzweiin speziellen Einrichtungen oder Kranken- felhaft das Verständnis von völkerrechtlichen häusern leben, oft vernachlässigt und sogar Normen und Standards und prägen häufig vergessen, können ebenfalls Opfer von folter- deren Interpretation mittels spezifischer kul- V erb ot D er F o lter tureller Prismen. So sind zum Beispiel körperliche Strafen wie das Zufügen von Schmerzen durch Stock oder Peitsche eine weit verbreitete Form von Misshandlung im Sinne einer korrektiven Maßnahme. Innerhalb der islamischen Scharia-Rechtstradition sind körperliche Strafen und sogar Amputationen nicht nur akzeptierte Praxis, sondern durch eine Anzahl von religiösen Gerichten, die Ehe- und Erbschaftsangelegenheiten sowie andere Bereiche des physischen und spirituellen Lebens von Moslems regeln, gesetzlich erlaubt. So werden zum Beispiel im Strafgesetzbuch der Provinz Zamfara in Nigeria (vom Jänner 2000), das auf den Grundsätzen der Scharia beruht, Stockschläge, Amputation und Todesstrafe als vom Gesetz zugelassene Bestrafungen beschrieben. Auch die Gerichtsentscheidungen der religiösen Gerichtshöfe in Saudiarabien, im Iran, in Libyen und in Afghanistan beruhen auf der Scharia. Die israelischen Sicherheitskräfte wurden zum Beispiel bereits wiederholt für ihren Gebrauch von mäßiger körperlicher Gewalt bei Befragungen kritisiert. Die Annahme der Vorschläge der Landau-Untersuchungskommission aus dem Jahre 1987, denen zu Folge der Gebrauch einer mäßigen Anwendung von körperlicher Gewalt während einer Befragung auf Basis der gegebenen Notwendigkeiten als gerechtfertigt angesehen wird, hat hitzige Debatten hervorgerufen. Bedenklich war vor allem, dass der Empfehlung keinerlei Klarstellungen hinsichtlich des Limits von mäßiger körperlicher Gewalt und des Beginns von Folter folgten. Einzig im Fall Public Committee against Torture in Israel vs. the State of Israel entschied der Oberste Gerichtshof Israels, dass die Verwendung von mäßiger körperlicher Gewalt illegal sei, da sie den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Rechtes auf Würde des Einzelnen verletze. Tatsächlich betont das UNO-Antifolterkomitee in seinem Schlusswort und in den Empfehlungen zu Is- rael vom 23. November 2001, „… dass das Komitee keinesfalls überzeugt ist und seine Besorgnis darüber ausdrücken möchte, dass Folter, wie im Übereinkommen definiert, noch nicht als Verbotstatbestand in die nationale Rechtsordnung übernommen wurde“. Die beiden Beispiele zeigen, dass, obwohl die Standards für das Verbot von Folter international anerkannt sind, die tatsächliche Interpretation und die Implementierung von Land zu Land variieren können. Es ist jedenfalls eine offene Frage, inwieweit diese Auffassungsunterschiede das absolute und universelle Verbot von Folter in einem kulturell sensitiven Kontext bekräftigen, oder inwieweit sie den Zielen und dem Geist des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts wie auch des Völkervertragsrechts widersprechen. Eine Anzahl von strittigen Fragen und Antworten kann in diesem Zusammenhang ebenfalls erhoben werden. Im Moment wird, vor allem in den USA, eine hitzige Debatte darüber geführt, ob Terrorismus sich von anderen Formen der Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unterscheidet und ob demzufolge zusätzliche Standards geschaffen werden müssen, um Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen. Einige wenige Länder wie Irland, die Türkei und die USA haben Anti-Terror-Gesetze eingeführt, die ein, verglichen mit der üblichen nationalen Strafverfolgung, beschleunigtes Verfahren ermöglichen, mit der Konsequenz, dass Menschenrechte und Grundfreiheiten beschnitten werden. Nach den Ereignissen des 11. September 2001 konnte man ein Wiederaufleben der uralten Debatte beobachten, ob es akzeptabel sei, TerroristInnen zu foltern, um das Leben anderer zu schützen. In engem Zusammenhang damit steht die Frage, ob Opfer von Folter einen höheren Anspruch auf Schutz ihrer Menschenrechte haben als Kriminelle, und ob das Leben eines Verbrechers oder einer Terroristin gleich viel wert 79 80 V erb ot D er F o lter ist wie das Leben jedes anderen Menschen. Es gibt keine einfachen Antworten inmitten dieses komplizierten Gefüges von Widersprüchen und ungelösten moralischen Dilemmata. Allerdings vertreten VölkerrechtlerInnen konsequent die Ansicht, dass eine Dualität von Standards nicht akzeptabel ist und internationale rechtliche Standards nicht selektiv angewandt werden dürfen. Nur auf diese Art und Weise, meinen viele, kann der Geist und die Funktion des Völkerrechts als ein Hüter von Weltfrieden, Menschlicher Sicherheit und dem Verständnis der Staaten untereinander bewahrt werden. 4.Durchsetzung und Überwachung drei Wochen lang in Genf. Seine Aufgabe besteht in der Prüfung der Staatenberichte der Vertragsstaaten (der Erstbericht wird ein Jahr nach Inkrafttreten fällig, danach besteht Berichtspflicht alle vier Jahre). UNCAT kann Befragungen durchführen, Klarstellungen und zusätzliche Informationen beantragen, die sich aus offenen Fragen in diesen Staatenberichten ergeben. Sodann entscheidet der Ausschuss über Individualbeschwerden gegen jene Staaten, welche das Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 22 anerkannt haben. Bis zum 1. September 2007 hat der Ausschuss über rund 240 Beschwerden entschieden. Das UNO-Antifolterkomitee kooperiert eng mit dem neuen Unterkomitee zur Verhütung von Folter (SPT) und dem UNOSonderberichterstatter zur Folter ( Was man wissen sollte), dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) und dem UNOFonds für Folteropfer. Ein ausführlicher Bericht über die Arbeit des Ausschusses wird jährlich herausgegeben und veröffentlicht. Seit 1948 wurden die internationalen Regelungen bezüglich des Verbots der Folter und anderer Formen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung wesentlich weiter entwickelt und verbessert. Eine ständig wachsende Zahl von Staaten hat die völkerrechtlichen Verpflichtungen unterzeichnet, ratifiziert und in ihre innerstaatliche Gesetzgebung und Neuere Entwicklungen: Praxis übernommen. Starke regionale Systeme Eine neue Entwicklung brachte die 57. UNOfür die Verhütung von und den Schutz vor Fol- Generalversammlung in New York 2002 ter wurden entwickelt (zum Beispiel in Europa), mit der Verabschiedung eines fakultativen und nationale Inspektions- und Überwachungs- Zusatzprotokolls zum Übereinkommen mechanismen sind entstanden. gegen Folter und andere unmenschliche, Auf internationaler Ebene überwachen das UNO- grausame und erniedrigende Behandlung Antifolterkomitee (UNCAT) und der UNO- oder Bestrafung (OPCAT) von 1984. Ziel des Sonderberichterstatter für Folter, zur Zeit der Protokolls ist es, auf universeller Ebene Folter Österreicher Manfred Nowak, gemeinsam mit und andere Formen grober Misshandlungen einer großen Anzahl an NGOs die Durchsetzung zu verhindern, indem ein regelmäßiges Beder Staatenverpflichtung, Folter bzw. folterähn- suchssystem in Haftanstalten durch internatiliche Praktiken zu verbieten. onale und nationale ExpertInnen eingerichtet Die Überwachung des Übereinkommens gegen wird. Dementsprechend wurde nach InkraftFolter und andere grausame, unmenschliche treten des Zusatzprotokolls ein internationaund erniedrigende Behandlung vom 10. Dezem- les ExpertInnengremium als Unterkomitee ber 1984 (CAT) ist gemäß dessen Art. 17 einem des UNO-Antifolterkomitees (SPT) eingerichAusschuss von zehn unabhängigen ExpertInnen tet. Das Protokoll fordert die Staaten auch auf, übertragen. Das Antifolterkomitee begann seine nationale ExpertInnenbesuchsgremien, sog. Arbeit am 1. Januar 1988 und trifft sich jährlich „Nationale Präventionsmechanismen“ (NPM), V erb ot D er F o lter einzurichten. Diese internationalen und nationalen Gremien sollen auf regulärer Basis Anstalten, wo Personen gegen ihren Willen festgehalten werden, besuchen und Empfehlungen sowie Verbesserungsvorschläge für die Aufenthaltsbedingungen abgeben. Diese Art der Prävention nach dem Muster der Arbeit des Europaratskomitees gegen Folter (CPT) stellt eine innovative Entwicklung innerhalb des UNO-Menschenrechtssystems dar, da die bisher bestehenden Institutionen nur dann eingreifen konnten, wenn bereits Verletzungen bzw. Verstöße stattgefunden haben. Der Besuch von Haftanstalten ist eines der effektivsten Mittel, wenn es um die Verhütung von Folter und die Verbesserung von Haftbedingungen geht. Das Zusatzprotokoll sieht erstmals ein universelles Instrument für ein effektives Vorbeugesystem durch nationale ExpertInnengremien vor. Dementsprechend wird das Protokoll auch als ein echter Schritt in Richtung der Stärkung der internationalen und nationalen Verhütungsmechanismen gegen Folter und unmenschliche und erniedrigende Behandlung verstanden. Es ist unbedingt notwendig, dass nationale gesetzliche Bestimmungen mit internationalen Standards harmonisiert und nationale Systeme für deren Überwachung und zur Berichterstattung geschaffen werden. Die universelle Abschaffung von Folter kann nur dann Wirklichkeit werden, wenn die mittlerweile ausgearbeiteten internationalen Standards in ein wirksames und unabhängiges nationales Implementierungs- und Überwachungssystem der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowohl auf der nationalen als auch auf der lokalen Ebene Eingang gefunden haben. Darüber hinaus ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine angemessene und faire nationale Rechtsordnung, dass den Opfern von Folter die Möglichkeit der Rehabilitation, der Kompensation, der Reintegration und der Rechtshilfe zur Verfügung gestellt wird. Drei Hauptaspekte für die effektive Verhütung von Folter können ausgemacht werden: 1. Errichtung eines effektiven rechtlichen Rahmens und Sicherstellung seiner vollen Implementierung. Darüber hinaus müssen angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Folter zur Anwendung kommen – zum Beispiel elementare Schutzbedingungen in der Haft (Zugang zu AnwältInnen, RichterInnen, ÄrztInnen) und das Verbot von Isolationshaft. 2. Einrichtung von Kontrollmechanismen und im Besonderen eines nationalen Besuchsmechanismus für Haftanstalten sowie den Aufbau von unabhängigen Beobachtungsund Berichtssystemen durch NGOs. 3. Fortlaufendes Training für die beteiligten Personen, wie zum Beispiel PolizistInnen, Gefängnispersonal, AnwältInnen, RichterInnen, ÄrztInnen, Personal in psychiatrischen Anstalten, usw. Jede/r kann an Aktivitäten zur Verhütung von Folter mittels Aktionen und Kampagnen „Man öffne die Zeitung an irgendeinem Tag und man wird einen Bericht über irgendjemanden irgendwo in der Welt finden, der auf Grund seiner Meinungen oder seiner Religion, die für seine Regierung unakzeptabel sind, inhaftiert, gefoltert oder hingerichtet wurde.“ Peter Benenson, Gründer von Amnesty International. 81 82 V erb ot D er F o lter teilnehmen. Auch kann jede/r Einzelne sich für die Ratifikation von internationalen Instrumenten und deren nationale Implementierung einsetzen. Durch die ehrenamtliche Arbeit in NGOs kann jede/r zum Prozess der Bewusstseinsbildung und Erziehung beitragen, sowohl innerhalb der Familie als auch auf lokaler und regionaler Ebene. Darüber hinaus kann man nicht zuletzt auch die Opfer von Folter dadurch unterstützen, dass man ihren Problemen aufgeklärt begegnet und so zur Verbesserung und künftigen Verhütung beiträgt. Indem man Folteropfern die Möglichkeit gibt, ihre Schicksale zu dokumentieren und darüber zu berichten sowie Möglichkeiten schafft, die es ihnen erlauben, auf rechtlicher Grundlage gegen die TäterInnen vorzugehen, hilft man ihnen, das Trauma der Folter zu verarbeiten. WAS MAN WISSEN SOLLTE 1. Good Practices Heutzutage gibt es eine große Anzahl an • Aufbau von Institutionen und Kapazitäten, Einflussnahme auf bereits bestehende weltweiten Aktivitäten, deren Ziel es ist, BeStrukturen und Institutionen durch Reform wusstseinsprozesse zu starten, zur Verhütung oder Aufbau neuer Institutionen mit lokaunmenschlicher Behandlung beizutragen und len Problemlösungskapazitäten. gesetzliche Unterstützung sowie physische und psychische Rehabilitation für Folteropfer anzubieten. Österreichischer Menschenrechtsbeirat Viele dieser Praktiken zeichnen sich durch (MRB) aktives Handeln aus, andere wiederum zielen Der österreichische Menschenrechtsbeirat darauf ab, lokale Kapazitäten und lokales Wis- wurde im Jahr 1999 auf Grundlage von Empsen aufzubauen, um Folter zu vermeiden und fehlungen des Europäischen Komitees für davor zu schützen. Nicht zuletzt spielen der die Verhütung der Folter eingerichtet, um Aufbau von institutionellen Kapazitäten und das Innenministerium zu beraten. Der Mendie Verbesserung der bestehenden Rechtssys- schenrechtsbeirat produziert Berichte und teme eine bedeutende Rolle in diesem Prozess. Empfehlungen, in denen strukturelle MenAlle diese Ebenen sind miteinander verbunden schenrechtsprobleme in allen Bereichen der und bedingen einander, Initiativen werden auf österreichischen Polizei adressiert werden. Der jeder dieser Ebenen gesetzt. Menschenrechtsbeirat überwacht sechs regionale Kommissionen, die das Recht haben, alle Good practices zur Vermeidung von Folter und Orte der Anhaltung ohne Vorankündigung zu besuchen. Dies hat zu merklichen Verbessegrober Misshandlung können folgende sein: rungen etwa in Polizeianhaltezentren geführt. • Basisarbeit, Aktionskampagnen, Lobbying, Quelle: Menschenrechtsbeirat. http://www.menschenrechtsbeirat.at Bewusstseinsbildung, Bildungsmaßnahmen auf lokaler Ebene. V erb ot D er F o lter Aktivitäten internationaler Organisationen Der UNO-Sonderberichterstatter zur Folter – Ziele, Mandate, Aktivitäten Die Menschenrechtskommission der UNO entschied in der Resolution 1985/33, eine/n SonderberichterstatterIn zur Folter zu ernennen, die/der die Aufgabe hat, relevanten Fragen zur Folter nachzugehen, verlässliche und glaubhafte Informationen zu solchen Fragen zu suchen und zu erhalten und effektiv auf diese Informationen zu reagieren. Die/der SonderberichterstatterIn legt der Kommission jedes Jahr einen umfassenden Bericht über ihre/seine Aktivitäten vor, der einen Überblick über das Auftreten und das Ausmaß von Folter geben soll und darüber hinaus Empfehlungen an die Staaten richtet, wie Folter verhindert werden kann. Das Mandat des Sonderberichterstatters umfasst alle Länder weltweit, unabhängig davon, ob ein Staat die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet hat oder nicht. Das Mandat fasst drei Hauptaktivitäten zusammen: Die Übermittlung von Communiqués, die sich auf dringende Anfragen und Anschuldigungsbriefe (mutmaßliche Fälle von Folter) beziehen, die Organisation von Fact FindingMissionen (Länderbesuchen) in Länder, wo Informationen zufolge Folter nicht nur vereinzelt auftritt sowie die Übermittlung von jährlichen Berichten über Aktivitäten, Mandat und Arbeitsmethoden des Sonderberichterstatters an die Menschenrechtskommission und die Generalversammlung. Anders als andere Überwachungskörper nach internationalem Recht kann die/der SonderberichterstatterIn auch schon vor Ausschöpfung der nationalen Instanzen angerufen werden, um gegen Einzelfälle mit Folterrisiko („dringende Anfragen“) oder gegen mutmaßliche Fälle von Folter („Anschuldigungen“) vorzugehen. Seit 2004 ist Manfred Nowak aus Österreich der UNO-Sonderberichterstatter zur Folter. Er hat bereits Nepal und China besucht, ein Besuch in Guantánamo mit vier anderen Sonderberichterstattern wurde jedoch abgesagt, da die US-Behörden den freien Zugang zu den Gefangenen verweigert hatten. Um Informationen über den Sonderberichterstatter zur Folter zu bekommen, schreiben Sie an: Special Rapporteur on Torture Office of the High Commissioner for Human Rights 8-14 Avenue de la Paix 1211 Geneva 10, Switzerland Quelle: UNO-Sonderberichterstatter. 2002. Fact Sheet No. 4. http:// www.unhchr.ch/html/menu6/2/fs4.htm Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) Gründung Das CPT wurde auf Grund des Europäischen Übereinkommens für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (angenommen 1987) errichtet. 83 84 V erb ot D er F o lter Mitgliedschaft Außer Mitgliedern des Europarats besteht seit März 2002 auch für Nicht-Mitglieder des Europarats, die Möglichkeit auf Einladung des MinisterInnenkomitees der Konvention beizutreten. Im Komitee sind ÄrztInnen, JuristInnen, Gefängnis-, Poli zei- sowie MenschenrechtsexpertInnen vertreten. Die Anzahl der Mitglieder des Komitees hängt von der Anzahl der das Übereinkommen unterzeichnenden Staaten ab. Seit März 2007 ist der italienische Menschenrechtsexperte Mauro Palma Präsident des Komitees und die österreichische Völkerrechtlerin Renate Kicker Vizepräsidentin. Aufgabenbereich Das Komitee führt Untersuchungen über die Behandlung von Gefangenen durch. Es inspiziert und begutachtet Polizeistationen, Gefängnisse, psychiatrische Anstalten und generell Orte, an denen Menschen festgehalten werden, wie zum Beispiel Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber im Transitbereich von internationalen Flughäfen. Die Mitglieder des Komitees haben das Recht, mit den festgehaltenen Personen unter vier Augen in privater Atmosphäre zu sprechen. Arbeitsmethoden Das Komitee führt zum einen periodische Besuche in den Vertragsstaaten durch und kann zum anderen auch Adhoc-Besuche, falls diese nötig scheinen, vornehmen. Die Befunde und Ergebnisse werden in einem vertraulichen, für die Regierungen bestimmten Bericht festgehalten, in denen Besorgnis und Empfehlungen zum Ausdruck gebracht werden. Die Vertraulichkeit der Arbeit ist eine wichtige Grundlage für die Glaubwürdigkeit des Komitees, und der permanente konstruktive Dialog mit den Regierungen hat die internationale Bedeutung des CPT gestärkt. Die Berichte des CPT können gemeinsam mit den Stellungnahmen von Seiten der betroffenen Staaten veröffentlicht werden, wenn die Staaten dazu ihre Zustimmung geben, was in der Praxis zur Regel geworden ist. Mögliche Sanktionen Falls die betroffene Regierung sich zu kooperieren weigert bzw. die vom Komitee gemachten Empfehlungen ignoriert und die Situation nicht verbessert wird, kann das CPT politischen Druck ausüben, indem es eine öffentliche Stellungnahme zur Situation abgibt. Bis zum heutigen Tag hat das Komitee von dieser Möglichkeit fünfmal Gebrauch gemacht: 1992 und 1996 in Bezug auf die Türkei, und 2001, 2003 sowie 2007 in Bezug auf die Tschetschenische Republik der Russischen Föderation. CPT – Besuche und Berichte Bis zum 1. September 2007 hat das CPT 233 Besuche (periodische Besuche und Ad-hoc-Besuche) ausgeführt und 186 Berichte veröffentlicht. Quelle: CPT. 2007. http://www.cpt.coe.int/en/about.htm „... weil ich vierzehn bin“ „Es ist schwierig für mich, über Folter zu schreiben, weil ich erst vierzehn Jahre alt bin. Ich möchte nicht über Folter nachdenken, weil ich erst vierzehn Jahre alt V erb ot D er F o lter bin. Ich muss aber darüber nachdenken, weil meine Stadt und ihre Einwohner gefoltert wurden. Das ist der Grund, warum wir weltweit bekannt wurden. Meine Stadt wurde gefoltert, aber nicht getötet. Sie versuchten die Donau und die Vuka zu töten, aber es ist ihnen nicht gelungen. Wie könnten sie die Herzen meiner Stadt töten? Zwei Flüsse, wie Schwestern: eine alt, eine jung. Sie folterten sie mit Bomben und Kugeln. Aber sie strömen noch immer dahin, und ihre Herzen schlagen noch immer. Sie versuchten, die Bäume und das Gras zu töten, aber sie waren dazu nicht in der Lage. Wie könnten sie die Lungen meiner Stadt töten? Sie folterten sie mit Feuer und schwarzem Rauch, aber sie atmet immer noch. Ich bin zurückgekehrt nach Vukovar, nach all diesen Jahren. Ich kann noch immer gefolterte Straßen, Häuser, Schulen, Kirchen ... sehen. Ich empfinde Freiheit und Frieden, aber tief in meinem Herzen, kann ich nicht vergeben, weil ich erst vierzehn bin ...“ Quelle: Ein Aufsatz, verfasst von einem Kind aus Vukovar, am 26. Juni 2001, der im Zentrum für seelische Gesundheit und Menschenrechte in Zagreb, Kroatien, präsentiert wurde. Aktivitäten von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) 1997 erklärten die Vereinten Nationen den 26. Juni zum Internationalen Tag zur Unterstützung von Folteropfern. Seitdem haben sich weltweit internationale Netzwerke für die Verhütung von und den Schutz vor Folter, wie zum Beispiel die CINAT, die Koalition internationaler Nichtregierungsorganisation (NGOs) für die Ausrottung von Folter eingesetzt. Viele Personen nahmen an diesen Ereignissen teil. Die Aktivitäten von Amnesty International (AI) sind ein weltweit hervorragendes Beispiel für den Versuch einer ganzheitlichen Annäherung an das Problem der Folter - sowohl durch Basisarbeit als auch beim Aufbau von Kapazitäten (capacity-building). Am 28. Mai 1961 veröffentlichte der britische Anwalt Peter Benenson den Artikel „Die vergessenen Gefangenen“ in der Zeitung „The Observer“ (London), der letztlich zur Gründung von Amnesty International führte. Amnesty International heute, mit einem internationalen Sekretariat in London, hat mehr als eine Million Mitglieder, AbonnentInnen ihrer Publikationen und SpenderInnen in insgesamt über 140 Ländern. Die Organisation verfügt über mehr als 7.800 lokale, Jugend-, Spezial- und professionelle Gruppen in ungefähr 100 Ländern und Regionen. Amnesty International ist eine demokratische Organisation, autonom bestimmt durch ein neun Personen umfassendes Internationales Exekutivkomitee, dessen Mitglieder alle zwei Jahre von einem Internationalen Rat gewählt werden. Campaigning, Berichte über menschenrechtliche Belange sowie die Zusammenarbeit mit Regierungen zu bestimmten menschenrechtlichen Themen gehören zu den jährlichen Aktivitäten und Aufgabenbereichen von AI. 85 86 V erb ot D er F o lter 2001 führte AI die Kampagne „Take a step to stamp out torture“ („Tu etwas, um Folter auszurotten“) durch. Sie richtete sich gegen Folter und grobe Misshandlung von Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten, Homo-, Bi- und Transsexuellen. Mit Ende des Jahres hatten über 35.000 Menschen aus 188 Ländern auf der Homepage der Folter-Kampagne, www.stoptorture.org unterzeichnet, um bei besonders dringenden Fällen durch Appelle via E-Mail Zeichen zu setzen. Im Oktober 2000 nahm AI das 12-PunkteProgramm zur Verhütung von Folter an, das zu einer weltweiten Plattform für internationale Aktionen zur Verhütung von Folter und zur Stärkung von Mechanismen wurde, die vor dem Auftreten und der Institutionalisierung von Folter schützen. 12-Punkte-Programm zur Verhütung von Folter Amnesty International forderte alle Regierungen auf, das 12-Punkte-Programm zur Verhütung der Folter zu implementieren. 1. Offizielle Verurteilung der Folter Die höchsten Behörden eines jeden Landes sollten ihre völlige Ablehnung der Folter deutlich zu erkennen geben. Sie sollten Folterhandlungen, wo immer sie verübt werden, uneingeschränkt verurteilen und allen Angehörigen von Polizei, Militär und anderen Sicherheitsdiensten unmissverständlich klar machen, dass Folter unter keinen Umständen geduldet wird. 2. Keine Haft ohne Kontakt zur Außenwelt Folter findet oft statt, während sich die Opfer in Isolationshaft befinden, also keine Möglichkeit haben, zu Menschen außerhalb Kontakt aufzunehmen, die ihnen helfen oder herausfinden könnten, was mit ihnen geschieht. Die Praxis der Isolationshaft sollte eingestellt werden. Die Regierungen sind aufgerufen sicherzustellen, dass sämtliche Gefangenen unverzüglich nach ihrer Festnahme einer unabhängigen richterlichen Instanz vorgeführt werden und Familienangehörige, AnwältInnen und ÄrztInnen sofort und regelmäßig Zugang erhalten. 3. Keine geheime Haft In einigen Ländern findet die Folter an geheimen Haftorten statt, oftmals nachdem man die Opfer “verschwinden“ ließ. Regierungen müssen sicherstellen, dass Gefangene ausschließlich an öffentlich bekannten Orten in Haft gehalten werden und Familienangehörige, RechtsanwältInnen und Gerichte unverzüglich exakte Informationen über ihre Festnahme und ihren Verbleib erhalten. Den Familien und RechtsanwältInnen müssen effektive Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, die es ihnen jederzeit ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, an welchem Ort und von welcher Behörde ein/e Gefangene/r in Haft gehalten wird. Es müssen gleichermaßen effektive Rechtsbehelfe bereitstehen, um die Sicherheit einer/s Gefangenen zu gewährleisten. 4. Schutzvorkehrungen für Verhör und Haft Alle Gefangenen sollten unverzüglich über ihre Rechte belehrt werden. Dazu V erb ot D er F o lter zählen die Rechte, Beschwerde gegen ihre Behandlung einzulegen sowie eine zügige richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung herbeizuführen. RichterInnen sind aufgerufen, jedem Hinweis auf Folterungen nachzugehen und die Haftentlassung von Gefangenen anzuordnen, deren Freiheit unrechtmäßig entzogen wurde. Während der Vernehmungen sollte ein Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin zugegen sein. Regierungen müssen gewährleisten, dass die Bedingungen in den Hafteinrichtungen internationalen Standards für die Behandlung von Gefangenen entsprechen und dass den Bedürfnissen inhaftierter Angehöriger besonders wehrloser Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen wird. Es sollte eine Trennung der behördlichen Zuständigkeit für Haft und Verhör vorgenommen werden. Darüber hinaus sollten in allen Haftanstalten regelmäßig unabhängige und unangekündigte Inspektionsbesuche stattfinden, die keinerlei Einschränkung unterliegen dürfen. 5. Gesetzliches Verbot der Folter Regierungen sind aufgerufen, nach Maßgabe der wesentlichen Bestimmungen des UNO-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie sonstiger relevanter internationaler Standards Gesetze zu erlassen, die Folter verbieten und verhüten. Sämtliche Körperstrafen – ob von Gerichten verhängt oder auf dem Verwaltungsweg angeordnet – müssen abgeschafft werden. Das Verbot der Folter wie auch Mechanismen zur Verhütung von Fol- terhandlungen dürfen unter keinen Umständen außer Kraft gesetzt werden, auch nicht in Kriegszeiten oder in anderen Notstandssituationen. 6. Untersuchung von Foltervorwürfen Sämtliche Beschwerden und Berichte über Folterungen müssen unverzüglich, konsequent und unparteiisch untersucht werden, und zwar durch eine von den mutmaßlichen TäterInnen unabhängige Behörde. Die Methoden und Ergebnisse solcher Untersuchungen sollten öffentlich gemacht werden. Während der laufenden Ermittlungen sollten der Folter verdächtige AmtsträgerInnen vom Dienst suspendiert werden. BeschwerdeführerInnen, Zeug Innen und andere gefährdete Personen sind vor Einschüchterungen und Racheakten zu schützen. 7. Strafverfolgung mutmaßlicher Folterer Für Folterungen verantwortliche Personen müssen vor Gericht gebracht werden. Dieser Grundsatz hat uneingeschränkt Anwendung zu finden, ganz gleich, wo sich die/der mutmaßliche TäterIn gerade aufhält oder wo das Verbrechen verübt worden ist, welche Staatsangehörigkeit TäterIn und Opfer besitzen oder wie lange die Folterhandlung zurückliegt. Regierungen sind aufgerufen, gegenüber mutmaßlichen Folterern die universelle Gerichtsbarkeit auszuüben oder sie an andere Staaten auszuliefern. Sie sollten bei der Strafverfolgung der TäterInnen miteinander kooperieren. Gerichtsverfahren gegen der Folter beschuldigte Personen müssen den Standards der Fairness entsprechen. Das Argument des Befehlsnotstandes darf unter kei- 87 88 V erb ot D er F o lter nen Umständen als Rechtfertigung für Folterungen akzeptiert werden. 8. Keine Verwendung von unter Folter erzwungenen Aussagen Regierungen müssen sicherstellen, dass Geständnisse und andere Beweise, die durch Folter erlangt wurden, in keinem Gerichtsverfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine Person, die der Anwendung der Folter angeklagt ist. 9. Ausbildung von Beamten mit Polizeibefugnissen Bei der Ausbildung aller Beamten, die für die Bewachung, Vernehmung und medizinische Behandlung von Gefangenen zuständig sind, sollte unmissverständlich klar gemacht werden, dass die Folter eine Straftat darstellt. Sie sollten darüber belehrt werden, dass sie das Recht und die Pflicht haben, sich jedweder Aufforderung zur Folter zu widersetzen. 10.Entschädigung und Wiedergutmachung Folteropfer und ihre Familien sollten gegenüber dem Staat einen Anspruch auf sofortige Wiedergutmachung haben. Es ist unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass sie in fairer und angemessener Weise finanziell entschädigt werden, dass sie medizinische Versorgung erhalten und Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. 11.Ratifizierung internationaler Abkommen Alle Regierungen sind aufgerufen, internationale Abkommen, die Schutzvorkehrungen gegen Folter enthalten, vorbehaltlos zu ratifizieren, beispielsweise die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen. Sie sollten die in der Konvention vorgesehenen Mög- lichkeiten der Individual- und der Staatenbeschwerde durch entsprechende Erklärungen anerkennen. Die Regierungen sind ferner aufgerufen, den Empfehlungen internationaler Gremien und Sachverständiger zur Verhütung von Folter Folge zu leisten. 12.Internationale Verantwortung Regierungen sollten alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, bei Bekanntwerden von Berichten über Folterungen aus einem Land bei der dortigen Regierung zu intervenieren. Sie müssen sicherstellen, dass der Transfer von Waffen, Ausrüstung und Know-how für Polizei, Militär oder Sicherheitskräfte nicht der Anwendung von Folter Vorschub leistet. Regierungen dürfen keine Person zwangsweise in ein Land zurückführen, in dem diese Gefahr läuft, gefoltert zu werden. Das obige 12-Punkte-Programm wurde im Oktober 2000 von amnesty international verabschiedet. Es stellt einen Maßnahmenkatalog dar, der geeignet ist, Folterungen und Misshandlungen an Menschen zu verhüten, die sich in staatlichem Gewahrsam oder in anderer Weise in der Gewalt eines Vertreters des Staates befinden. amnesty international fordert von den Regierungen der Welt die Einlösung ihrer internationalen Verpflichtung ein, Folterungen zu verhüten und zu bestrafen, ganz gleich ob sie von AmtsträgerInnen oder anderen Personen verübt werden. Darüber hinaus wendet sich amnesty international gegen die Anwendung der Folter durch bewaffnete politische Gruppen. V erb ot D er F o lter 2. Trends Ethikkodex: Die World Medical Association (WMA) verabschiedete in Tokio die Erklärung über Richtlinien für Ärzte betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Bezug auf Anhaltung und Gefängniswesen (1975). Die WMA drückte deutlich die Position der MedizinerInnen bezogen auf Folter und Misshandlung aus, indem sie verkündete, dass „ÄrztInnen Folter oder andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung weder unterstützen, stillschweigend dulden oder praktizieren dürfen, egal welcher Art das Vergehen, dessen das Opfer verdächtigt, angeklagt oder für schuldig befunden wurde, ist, oder welcher Art auch immer die Einstellungen oder Motive des Opfers sein mögen, als auch in allen anderen Situation einschließlich bewaffneter Konflikte und ziviler Unruhen“. Quelle: World Medical Association. http://www.wma.net • Der Handel mit Folterinstrumenten, wie Fesseln, Fußketten, Daumenschrauben, Peitschen und Elektroschockgeräten ist in den letzten 20 Jahren dramatisch angestiegen. Gemäß dem 2001 erschienenen AI-Bericht „Stopp dem Folterhandel“ ist die Zahl der Länder, die dafür bekannt sind, Elektroschockausrüstungen zu produzieren und zu vertreiben, von 30 in den 1980ern auf über 130 im Jahr 2000 angestiegen. Eine Möglichkeit, diesem Trend zu begegnen, ist das Verbot von Folterwerkzeugen. Die EU ist mit gutem Beispiel vorangegangen und hat im Juli 2006 eine Verordnung über das Verbot des Handels mit bestimmen Folterwerkzeugen erlassen. • Derzeit steigt die Zahl der inhaftierten Personen in fast allen Ländern der Welt, insbesondere steigt die Zahl der inhaftierten Frauen und Jugendlichen dramatisch. Im letzten Welt-Gefangenenbericht des britischen Innenministerium wurde ein Anstieg der GefängnisinsassInnen in insgesamt 200 unabhängigen Ländern und Territorien innerhalb der letzten zehn Jahre um 69% registriert. Dieser Anstieg stellt naturgemäß eine hohe Belastung für das Gefängnispersonal und die Gefängnisführung dar und macht zusätzliches Training und ein gesteigertes Menschenrechtsbewusstsein notwendig. 89 90 V erb ot D er F o lter 3. Zeittafel Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Strafe – die Entwicklungsschritte • 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte • 1949Die vier Genfer Konventionen • 1957UNO-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen • 1966Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte • 1979UNO-Verhaltenskodex für Exekutivorgane • 1982Prinzipien medizinischer Ethik bezogen auf das Personal im Gesund heitswesen, insbesondere ÄrztInnen, für den Schutz von Gefangenen und Angehaltenen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe • 1984UNO-Übereinkommen gegen Fol ter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) • 1990UNO-Regeln für den Schutz von Jugendlichen in Anhaltesituationen • 1998Statut des Internationalen Strafgerichtshof • 2002Zusatzprotokoll zum UNOÜbereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe von der Generalversammlung angenommen • 2006Inkrafttreten des universellen präventiven Mechanismus und Einrichtung des Unterkomitees zur Prävention (SPT) nach der CAT AUSGEWÄHLTE ÜBUNGEN Übung I: Folter von TerroristInnen? Teil I: Einleitung Nach dem 11. September 2001 entbrannte eine heiße Diskussion über Terrorismus im Allgemeinen und Folter an TerroristInnen im Besonderen. Viele haben sowohl ihre Meinungen als auch ihre Befürchtungen zum Thema geäußert. Im Rahmen der hier vorgeschlagenen Übung sollen die Teilnehmenden innerhalb des Diskussionsprozesses sowohl Argumente für als auch gegen die aufgeworfenen Fragen finden, sie im Lichte der gegebenen Menschenrechtsprinzipien hinterfragen und andere mit den Fragestellungen verwandte Themenbereiche diskutieren. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Diskussion Ziele: Meinungsbildung, Meinungen teilen und vertreten, Aneignung von Wissen und Bewusstseinsschaffung für den Umgang mit folterbezogenen Fragestellungen, Zeigen, dass Menschenrechte, Rechtsgrundsätze und rechtsstaatliche Normen ein hilfreiches Rahmenwerk für das Verständnis dieses komplizierten Themas bilden können. Zielgruppe: Jugendliche, Erwachsene Gruppengröße: ungefähr 20 Zeit: 90 Minuten Materialien: farbige Kärtchen, Kopien der vorbereiteten Materialien, Flipchart, Stifte V erb ot D er F o lter Vorbereitung: Sammeln von aktuellen lokalen und internationalen Zeitungsartikeln und Fotos sowie von Äußerungen von PolitikerInnen/ MeinungsmacherInnen. Vorbereitung einer Kopie der internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards zum Verbot der Folter. TeilnehmerInnen sollen selbst Gegenstände zum Thema sammeln und mitbringen Fertigkeiten: Aufbau von argumentativen und kritischen Fähigkeiten, Kommunikation, Konfliktmanagement Diskussionsfrage: Ist es vertretbar TerroristInnen und VerbrecherInnen zu foltern, um das Leben anderer Menschen zu retten? Diskussionsregeln: Bevor man mit der Diskussion beginnt, sollen die Teilnehmenden ihre eigenen Diskussionsregeln erstellen, denen alle vorab zustimmen und an die sich auch alle halten. Danach werden die vereinbarten Regeln für alle gut sichtbar befestigt, so dass sie in Problem- oder Streitfällen jederzeit zu Rate gezogen werden können. Die/der DiskussionsleiterIn sollte im Vorfeld allerdings sicherstellen, dass die folgenden beiden Regeln jedenfalls in der von den TeilnehmerInnen vorgeschlagenen Liste vorkommen. • Nur jeweils eine Person spricht • Die Gruppe einigt sich auf ein Zeichen, mit dem es Meinungsunterschiede oder Unzufriedenheit auf eine respektvolle Art ausdrücken kann. Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Zu Beginn werden die TeilnehmerInnen dazu aufgefordert, der Gruppe in einem Satz oder einem Wort mitzuteilen, aus welchem Grund sie den von ihnen mitgebrachten Gegenstand ausgewählt haben. Anschließend werden als Einführung in das Thema die vorbereiteten Zeitungsausschnitte, soweit sie sich auf widersprüchliche Äußerungen öffentlicher Personen, diverse Menschenrechtsdokumente und Abmachungen zum Thema beziehen, vorgestellt. Die TeilnehmerInnen teilen sich in zwei kleinere Gruppen auf und bekommen jeweils 45 min Zeit, um sowohl Argumente FÜR als auch Argumente GEGEN die Folterung von TerroristInnen in Hinblick auf die Prinzipien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie moralische und ethische Erwägungen etc. zu suchen. Anschließend werden die Argumente in der Großgruppe vorgestellt und auf einem Flipchartpapier stichwortartig festgehalten: rechts die Argumente FÜR Folter und links die Argumente GEGEN Folter. Danach werden alle TeilnehmerInnen gefragt, ob sie mit der Anordnung der vorgeschlagenen Argumente einverstanden sind. Die/der DiskussionsleiterIn versucht nun, anhand der Liste eine Diskussion über die unterschiedlichen Annäherungen zum Thema und hinsichtlich eines unterschiedlichen Verständnisses desselben anzuregen (Dauer ca. 45-60 min). Diese Diskussion in der Großgruppe muss so wohl mit Respekt als auch mit Sensibilität geführt werden. Keiner/keinem sollte jemals das Gefühl vermittelt werden, dass ihr/sein Argument unangebracht oder sogar dumm sei. Feedback: Nach der Diskussion bekommen alle TeilnehmerInnen eine rote und eine grüne Karte ausgeteilt. Sie werden nun aufgefordert, ihre positiven wie auch ihre negativen Gefühle zum Thema, der Art und Weise der Diskussion und auch der Organisation der Diskussion niederzuschreiben. Am Ende werden die Karten laut vorgelesen und reflektiert. Natürlich können die Teilnehmenden ihre Karten auch an der Tafel oder an der Wand befestigen oder einfach für sich behalten. Praktische Hinweise: Es ist sinnvoll und nützlich, immer dann fünf Minuten Pause einzulegen (Cooling-down-Momente), wenn die Diskussion außer Kontrolle zu geraten droht oder die Debatte zu hitzig und emotional wird. Es ist auch hilfreich, immer wieder Zeit 91 92 V erb ot D er F o lter für Reflexionen einzuräumen, vor allem wenn Verwirrung oder Ärger sich unter den Teilnehmenden aufzubauen beginnen. Die/der DiskussionsleiterIn sollte immer versuchen, die verschiedenen Argumente objektiv zu sammeln, eventuell zu klären und bei Bedarf zu entschärfen. Niemals sollte sie/er offensichtlich für eine Position Stellung beziehen. Variationsvorschläge: Wenn man dem angesprochenen Inhalt mehr Struktur geben möchte, besteht die Möglichkeit, den Teilnehmenden ein Handout – die so genannten „Stufen der Folter (Folterleiter)“– auszuteilen: Stufen der Folter (Folterleiter): Jemand gibt zu, eine Bombe versteckt zu haben. Um Leben zu retten, muss gefoltert werden. • Jemand steht im Verdacht, eine Bombe versteckt zu haben. Um mehr darüber in Erfahrung zu bringen, muss gefoltert werden. • Jemand kennt jemanden, der im Verdacht steht, eine Bombe versteckt zu haben. Um die Pläne des Bombenlegers aufzudecken, muss der Freund/ Verwandte gefoltert werden. • Jemand hat die gleichen politischen Ansichten wie der Bombenleger. Dieser Gesinnungsgenosse des Bombenlegers muss gefoltert werden, um mehr über denjenigen, dessen Ansicht er teilt und die ihn unterstützen, zu erfahren. • Jemand hat sich geweigert, der Polizei das Versteck einer verdächtigen Person zu nennen. Diese Person muss gefoltert werden, um sicher zu stellen, dass andere nicht dasselbe tun. Falls man dieses Handout verwendet, wirft es unweigerlich die Frage nach den zu zie- henden Grenzen von Folter auf. Wann – falls überhaupt jemals– ist es vertretbar jemanden zu foltern? Alternativ können die einzelnen Stufen der „Folterleiter“ lediglich schrittweise vorgelesen werden, nachdem sich die Teilnehmer in einer Reihe nebeneinander aufgestellt haben. Wer in einem der vorgelesenen Punkte der Anwendung von Folter noch zustimmt, geht einen Schritt nach vorne, wer die Anwendung von Folter ablehnt, bleibt stehen. Quelle: Nancy Flowers et al. 2000. The Human Rights Education Handbook. Effective Practices for Learning, Action and Change. Minneapolis: Human Rights Resource Center of the University of Minnesota. Teil IV: Follow-up Verwandte Rechte und Themen: Recht auf Leben, Todesstrafe, Menschliche Sicherheit Übung II: Plakate gegen die Folter Teil I: Einleitung Die Formen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Strafe sind nicht immer auf den ersten Blick offensichtlich. Dennoch verfügen die meisten Menschen über ein gutes Gefühl hinsichtlich dessen, was als unmenschlich, grausam oder erniedrigend angesehen werden kann. Mit Hilfe der folgenden Übung sollen die TeilnehmerInnen dazu ermutigt werden, ihr Wissen in Aktion umzusetzen. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: kreativer Akt Ziele: Entwickeln von kreativen Annäherungsmöglichkeiten an komplexe Probleme, Sichtbarmachen der Komplexität des Themas V erb ot D er F o lter Zielgruppe: Jugendliche, Erwachsene Gruppengröße: 10 bis 20 in Gruppen zu jeweils 4 oder 5 Zeit: 2 Stunden Materialien: Flipchart- und Plakatpapier, Stifte, Farben, schockierende Bilder und Fotografien sowie Geschichten von Folteropfern, GefängnisinsassInnen, Verurteilten etc. Vorbereitung: Sammeln von Bild- und Textmaterial zum Thema, Vorbereiten von Kopien der relevanten internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards zum Verbot der Folter Fertigkeiten: kreatives Denken, Umsetzungsfähigkeit kreativer Ideen tes verwenden möchte. Zusätzlich können die TeilnehmerInnen natürlich auch eigene Texte verfassen oder selbst Bilder kreieren. Schließlich werden die fertigen Plakate den anderen TeilnehmerInnen vorgestellt, und jede Gruppe berichtet von ihren Gedanken und Gefühlen während der Arbeit an ihrem Plakat. Feedback: Die TeilnehmerInnen werden jede/r für sich aufgefordert, die Erfahrungen, die sie in der Übung gemacht haben, in einem Wort oder in einem Satz zu charakterisieren. In einer zweiten Runde werden sie gefragt, was sie am Besten fanden und ob sie etwas in der Gruppenarbeit gestört oder irritiert hat. Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Die TeilnehmerInnen werden aufgefordert, in einem Brainstorming ihre Gedanken, Vorstellungen und Meinungen zum Thema Folter darzulegen. Die wichtigsten Begriffe werden auf einem Flipchartpapier notiert und für alle gut sichtbar aufgehängt. Anschließend finden sich die TeilnehmerInnen in Gruppen zu jeweils vier oder fünf Personen zusammen und die/der GruppenleiterIn breitet das gesammelte Material zum Thema aus. Die TeilnehmerInnen erhalten ausreichend Zeit, um sich die Bilder, Fotographien und Erfahrungsberichte anzusehen und durchzulesen. Dann erhält jede Gruppe ein großes Plakatpapier und wählt aus dem vorhandenen Material dasjenige aus, das sie für die Gestaltung ihres Plaka- Praktische Hinweise: Prinzipiell sollte man bei der Verwendung von schockierenden Fotos oder Berichten sehr vorsichtig und umsichtig sein, in jedem Fall sollte man einen eventuellen Einsatz aber immer von der Gruppenkonstellation abhängig machen. Teil IV: Follow-up Gerade für Jugendliche kann es sehr interessant und bereichernd sein, AI oder eine andere in dieser Richtung lokal aktive Gruppe einzuladen, um ihre Tätigkeiten und Erfahrungen kennen zu lernen. Unter Umständen ergibt sich daraus die Möglichkeit, eine neue Gruppenkampagne zu starten. Verwandte Rechte und Themen: Recht auf Leben, Todesstrafe, Menschliche Sicherheit 93 94 V erb ot D er F o lter BIBLIOGRAPHIE Amnesty International 1999. 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Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit … Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet ... Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.“ Art. 22, 23, 25, 26, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 1948. 97 98 F reiheit vo n A rmut GESCHICHTE ZUR ILLUSTRATION Hungertod in einem Land des Überflusses zusammengebrochen. Der örtliche Sarpanch Als die Ernte ausblieb und es keine Arbeit mehr (Dorfoberhaupt) hatte alle Rationskarten an gab, begannen die Dorfbewohner von Mun- Freunde und Mitglieder der eigenen Kaste diar im Dschungel nach Nahrung zu suchen. ausgegeben, sagten die DorfbewohnerInnen. Sie fanden keine. Stattdessen fanden sie Gras. Er strich auch die Namen der Witwen, die Und so mussten die 60 Haushalte des Dorfes zu einer staatlichen Pension berechtigt waren. die meiste Zeit des Sommers über Sama-Gras Inzwischen weigerten sich die Regierungsbeessen, das normalerweise an Rinder verfüttert triebe, das billige Getreide den Sahariyas, den wird. Aber Menschen sollten nicht Gras essen, Unberührbaren, zu verkaufen, sondern setzen und bald wurden die Dorfbewohner schwä- es am Schwarzmarkt um. Als die Sahariyas cher, ihre Wangen immer mehr eingesunken. zu sterben begannen, füllten die BesitzerInnen Sie klagten über Verstopfung und Lethargie. der Betriebe die Rationskarten der UnberührSchließlich begannen sie zu sterben. baren aus, um ihren Betrug zu verschleiern. Ein Dorfbewohner, Murari, musste seine ganze Das Niveau der Unterernährung in Indien – eiFamilie langsam der Schwäche erliegen sehen. nem Land mit über einer Milliarde Menschen Zuerst starb sein Vater Ganpat, danach seine Frau – ist eines der höchsten der Welt. Etwa die Hälfte Bordi. Vier Tage später verlor er seine Tochter. aller indischen Kinder ist unterernährt, während etwa 50% der indischen Frauen unter Anämie Überall in diesem abgelegenen Teil Indiens, (Blutarmut) leiden. Und dennoch wird der Großder einst von dichtem grünem Wald bedeckt teil des riesigen indischen Getreideberges entwewar, aber heute von der Dürre unfruchtbar ge- der weggeworfen oder von Ratten gefressen. macht wird, geschah das Gleiche. Innerhalb von zwei Monaten verhungerten 40 Mitglie- Es sind die Menschen auf der untersten Stufe der des Stammes der Sahariya. Etwa 60 Mil- des indischen hierarchischen Kastensystems, lionen überschüssige Tonnen Getreide lagen die am meisten leiden. Die Stammesgemeingleichzeitig in Lagerhäusern der Regierung. den, die 30% der Bevölkerung des Distriktes Das ist nach jedem Standard jedenfalls ein Baran ausmachen, sind außerdem die Opfer riesiger Berg Nahrung. Leider erreichte keine einer historischen Ungerechtigkeit. Vor der Undieser Tonnen Mundiar oder irgendeines der abhängigkeit von 1947 schlugen sich die Sahaanderen entlegeneren Dörfer von Südostraj- riyas mit Jagen und dem Anbau von ein wenig asthan. Getreide durchs Leben. Nach der Unabhängigkeit wurden sie aus dem Dschungel verbannt Offiziell hungert in Indien niemand. Gemäß und ihr Land konfisziert. Die Sahariyas mussdem öffentlichen Verteilungssystem haben ten als LandarbeiterInnen anheuern. Als die LandbewohnerInnen, die unter die Armuts- Ernte einen Sommer ausblieb, hatten sie keine grenze fallen, das Recht auf Rationskarten, Arbeit und daher auch nichts zu essen. mit denen sie subventioniertes Getreide von Regierungsbetrieben kaufen können. Aber in „Die PolitikerInnen interessieren sich nicht für Bhoyal ist, wie auch anderswo, das System uns“, sagt Nabo, eine 50-jährige Frau, während F reiheit vo n A rmut sie das Abendessen zubereitete – Chapattis, 2. Was ruft diese Geschichte bei Ihnen hervor? zubereitet aus den Samen des Sama-Grases. Was, denken Sie, sollte dagegen getan werden? 3.Vergleichen Sie die Situation der Armut in Baran mit Armut in Ihrem Land/Kontext. Quelle: Luke Harding. 2002. Auszüge aus DyWas sind die Bilder der Armut nach Ihren ing from hunger in a land of surplus: caste and Erfahrungen? corruption connive to keep food from India’s 4. Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen poor. The Guardian, 15. November 2002. steigender Armut und Menschlicher Sicherheit? Glauben Sie, dass die Behandlung von Diskussionsfragen Menschen wie in dieser Geschichte Auswir1. Welchen Entbehrungen und Verwundbarkungen auf die Menschliche Sicherheit hat? keiten sind die Armen in Baran ausgesetzt? Wenn ja, welche? Formulieren Sie diese als „Verletzungen des Menschenrechts auf … “. WAS MAN WISSEN MUSS 1. Einleitung Obwohl Armut als ein historisches Phänomen angesehen wurde, werden ihre heutigen Formen zunehmend komplexer. Diese Komplexität resultiert aus einer Vielzahl an Faktoren, unter anderem der Veränderung der Beziehungen zwischen den Menschen oder dem Wandel der Gesellschaft, dem Fortschritt der Produktion und der Prognose von Regierungen und internationalen Organisationen wie der Weltbank, dem IWF oder der UNO, sowie deren Einfluss auf die verschiedenen Dimensionen von Armut. Politik, Wirtschaft, Geographie, Geschichte, Kultur und gesellschaftlichen Besonderheiten ableitet und eng mit diesen verknüpft ist. In Entwicklungsländern ist sie überall vorhanden und gekennzeichnet durch Hunger, das Fehlen von Eigentum und Unterhalt, durch ineffiziente Verteilungspolitik, Arbeitslosigkeit, Analphabetismus, Epidemien, das Fehlen von Gesundheitsfürsorge und Trinkwasser. In Industrieländern zeigt sich Armut als Form sozialer Ausgrenzung, in wachsender Arbeitslosigkeit und niedrigen Gehältern. In beiden Fällen existiert Armut auf Grund von fehlender Gleichheit, Gerechtigkeit, Menschlicher Sicherheit und fehlendem Frieden. Das Konzept der Armut hat sich im Laufe der Zeit entwickelt. Armut, die bisher nur Armut bedeutet den fehlenden Zugang zu als vom Einkommen abhängiges Phänomen Chancen in einer Welt voll von Möglichkeiten. betrachtet wurde, wird nun als ein multidi- Arme haben keine Möglichkeit, ihre Situation mensionales Konzept gesehen, das sich von zu verändern, da ihnen die Mittel zur Befähi- 99 10 0 F reiheit vo n A rmut gung durch fehlende politische Freiheit, fehlende Teilnahme an Entscheidungsprozessen, fehlende persönliche Sicherheit, die Unfähigkeit am Gemeinschaftsleben teilzunehmen und Bedrohungen einer nachhaltigen und intergenerationellen Gleichheit vorenthalten werden. Armut ist das Vorenthalten von wirtschaftlichem, sozialem und politischem Einfluss und von Ressourcen, das die Armen in der Armut festhält. Armut und Menschliche Sicherheit Armut, die zu ernstlichen Nahrungs- und sozialen Unsicherheiten führt, ist eine direkte Verletzung Menschlicher Sicherheit. Sie bedroht nicht nur eine große Zahl an Menschen, sondern trägt auch zu deren Verwundbarkeit durch Gewalt und Misshandlung sowie zu sozialer, politischer und wirtschaftlicher Sprachlosigkeit bei. Armut ist beschämend, wie eine arme Frau aus Weißrussland sagte, und sie verletzt die menschliche Würde. Amartya Sen betonte die Notwendigkeit des Kampfes für globale Gerechtigkeit und Menschliche Sicherheit: „Die vordringlichen Aufgaben beinhalten sowohl eine konzeptuelle Abklärung als auch die Förderung der öffentlichen Diskussion zusätzlich zur Identifizierung konkreter Projekte für Aktivitäten, die institutionelle Änderungen in Bezug auf Gerechtigkeit und den Schutz grundlegender menschlicher Sicherheit anstreben. Ein besseres Verständnis von Konflikten und Werten muss verbunden werden mit der Untersuchung der Ansprüche an Gesundheit, Bildung, Armutsbeseitigung und Reduzierung von Geschlechterungleichheiten und Unsicherheit.“ (Quelle: Commission on Human Security. 2001. Bericht zum Zweiten Treffen.) Armut ist sowohl ein Zustand des Mangels als auch der Verletzbarkeit. Die sich daraus ergebende Ungleichheit und Diskriminierung zwischen den Nationen verletzt das Recht der Armen, in Sicherheit und Würde zu leben. 2. Definition und Beschreibung des Themas Es gibt zahlreiche Definitionen der Armut und ihrer Erscheinungsformen: • Aus der Einkommensperspektive ist eine Person dann als arm zu bezeichnen, wenn ihr/sein Einkommen unter dem definierten Existenzminimum liegt. Viele Länder haben dieses Existenzminimum eingeführt, um den Fortschritt der Armutsverringerung zu überwachen. Das Existenzminimum wird dadurch definiert, dass genügend Einkommen vorhanden ist, um eine bestimmte Menge an Nahrungsmitteln kaufen zu können. Laut UNDP-Bericht über die Menschliche Entwicklung von 1997 „bedeutet Armut, dass die Möglichkeiten und die Entscheidungsmöglichkeiten, die der menschlichen Entwicklung zugrunde liegen, nicht vorhanden sind – um ein langes, gesundes, kreatives Leben zu leben und um einen angemessenen Lebensstandard, Freiheit, Würde, Selbstachtung und den Respekt für andere aufrecht zu erhalten.“ • Der Human Poverty Index (UNDP-Report über die menschliche Entwicklung 1997) benutzt grundlegende Indikatoren des Mangels – geringe Lebenserwartung, das Fehlen von grundlegender Bildung und das Fehlen von Zugang zu öffentlichen und privaten Mitteln – und erkennt dadurch an, F reiheit vo n A rmut dass menschliche Armut mehr ist als über das Einkommen definierte Armut. • Das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte sieht Armut aus der menschenrechtlichen Perspektive als „einen menschlichen Zustand, der gekennzeichnet ist durch einen dauerhaften Mangel an Alternativen und Sicherheit sowie durch einen Mangel an Möglichkeiten, einen adäquaten Lebensstandard und andere grundlegende zivile, kulturelle, wirtschaftliche, politische und soziale Rechte zu genießen“. • Im Richtlinienentwurf „A Human Rights Approach to Poverty Reduction Strategies“ des Hochkommissars für Menschenrechte, publiziert von der Weltbank 2003, wird Armut als eine „extreme Form des Mangels“ gesehen. Der Bericht empfiehlt, dass nur jene fehlenden Möglichkeiten als Armut zählen sollen, die in irgendeiner Form als prioritär erachtet werden können. Diese können natürlich in verschiedenen Gesellschaften abweichend definiert sein, jedoch sind ausreichende Ernährung, ein langes Leben, eine angemessene Unterbringung, grundlegende Bildung, Sicherheit, Zugang zur Justiz und das Teilnehmen am Gemeinschaftsleben in allen Gesellschaften als prioritär zu werten. voranzukommen, sollten wir nun versuchen, die Wörter, die in den Definitionen der Armut verwendet werden (z.B. Justiz, Verletzbarkeit, Würde, Sicherheit, Möglichkeiten, etc.), in Beziehung zu Themen des realen Lebens zu setzen. Das hilft die verschiedenen Dimensionen der Armut zu erklären. Existenz – Verweigerung des Zuganges zu Land, Wäldern, Wasser – z.B. erlauben es staatliche Forstgesetze indigenen Völkern in ländlichen Gebieten nicht, die ihnen rechtmäßig zustehenden Nahrungsmittel und das Futter zu sammeln. Im urbanen Kontext benötigt die Stadt ArbeiterInnen vom Land, übernimmt aber keine Verantwortung für deren Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und Bildungsbedürfnisse und drängt sie so weiter in die Verwundbarkeit und Unsicherheit. Diskriminierungen auf Grund von Gesellschaftsklasse, ethnischer Zugehörigkeit und „Rasse“ waren auch dafür maßgeblich dafür, Gruppen den Zugang zu natürlichen Ressourcen, die für ihren Lebensunterhalt und damit für ihr Menschenrecht auf ein Leben in Würde notwendig sind, zu verweigern. Recht auf Arbeit Grundbedürfnisse – Verweigerung von Nahrung, Bildung, gesundem Leben und UnterDebatten über die Bewertung der Armut hal- kunft. So treibt z.B. die Kommerzialisierung ten an, aber die Komplexität des menschli- von Wasser, Elektrizität, Schulen und Krankenchen Lebens bedeutet, dass Armut immer häusern die Preise von notwendigen Dienstauf der Suche nach einer Definition bleiben leistungen über die Möglichkeiten von Armen wird. Verletzlichkeit und Mangel, als extrem hinaus in die Höhe und zwingt diese, ihre wesubjektive Begriffe, können nicht auf einen nigen Besitztümer zu verkaufen und ein ununiversell anwendbaren, starren Rahmen be- menschliches Leben zu leben, was sie letztlich schränkt werden. des Rechts auf ein Leben in Würde beraubt. Recht auf Gesundheit, Recht auf Dimensionen der Armut Bildung Das Phänomen der Armut wird abhängig von den verschiedenen wirtschaftlichen, sozialen, Gerechtigkeit – Verweigerung von Gerechtigkulturellen und politischen Bedingungen un- keit an sich oder zeitgemäßer Gerechtigkeit, terschiedlich verstanden. Um einen Schritt z.B. können Arme in vielen Ländern keinen 101 10 2 F reiheit vo n A rmut Zugang zum Justizsystem erlangen, da damit großen Teil der Besitzlosen oder Kleingrundzu hohe Kosten verbunden sind. Jugendliche besitzer darstellen, gezwungen, ihre Würde aus Slums, aus ethnischen, „rassischen“ oder für schlechte Bezahlung aufzugeben. Kinder religiösen Minderheiten sind die ersten, die werden, anstatt in die Schule zu gehen, in bei Verbrechen als Verdächtige aufgegriffen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse wie zum werden, ob sie sie begangen haben oder nicht, Beispiel Müllaufbereitung, Lederindustrie oder desgleichen das Problem von Frauen, die bei Landwirtschaft gepresst. häuslicher Gewalt keine Hilfe von der Polizei bekommen, da diese den Vorfall als Privatan- Für Armut anfällige Gruppen gelegenheit abtut. Oft passiert es, dass Gerich- Obwohl Armut ein weit verbreitetes, weltweite Fälle, die sich mit Kompensationszahlungen tes Phänomen ist, betrifft sie vor allem Frauen für ArbeitnehmerInnen oder mit der Rehabili- und Kinder. tierung vertriebener Personen beschäftigen, auf Grund von Einfluss des Staates oder an- Die Verweiblichung der Armut wurde in derer Lobbys verzögern, und so die Menschen Ländern, wo sich die Wirtschaft auf Grund ihrer Existenz berauben. von wachsender Migration von Männern, Arbeitslosigkeit und der starken Zunahme Rechtsstaatlichkeit exportorientierter Wirtschaft, mit unterbeOrganisation – Verweigerung des Rechts auf zahlten Arbeitskräften wandelt, zu einem weOrganisation, Macht und die Möglichkeit, Un- sentlichen Problem. Die meiste Frauenarbeit gerechtigkeiten zu widerstehen, z.B. behin- ist undokumentiert und unbezahlt. Frauen dert Armut das Recht der ArbeiterInnen sich werden in vielen Wirtschaftssparten männlizu organisieren, um für bessere Arbeitsbedin- chen Arbeitnehmern vorgezogen, da sie als „fügsame Arbeitskräfte“ angesehen werden. gungen zu kämpfen. In vielen Gemeinschaften besitzen oder kontPartizipation – Verweigerung der Teilnahme rollieren Frauen kein Land, Wasser, Eigentum an Entscheidungen, die das Leben betreffen, und andere Ressourcen und sehen sich mit soz.B. verringert die wachsende Übereinstim- zialen und kulturellen Barrieren für die Realimung zwischen politischen und unternehme- sierung ihrer Menschenrechte konfrontiert. rischen Interessen den Raum für die Teilnahme Menschenrechte der Frau von BürgerInnen an öffentlichen Angelegenheiten wie zum Beispiel der Bereitstellung Armut nimmt Kindern die Möglichkeit, ihr von grundlegenden Dienstleistungen. An- volles menschliches Potenzial auszuschöpfen alphabetismus und Informationsmangel auf und macht sie verwundbar für Gewalt, MenGrund ihrer Vertreibung nehmen Flüchtlingen schenhandel, Ausbeutung und Misshandlung. das Recht, über ihre Zukunft zu bestimmen. Höhere Kindersterblichkeit wird oft durch Die meisten Roma sind auf Grund ihrer Wan- Mangelernährung verursacht; eine große Kinderbewegungen nicht einmal in Wahlregistern derzahl ist oft ein zusätzlicher Grund für Arregistriert und dürfen nicht wählen. mut. Durch die rapide Urbanisierung wächst die Zahl der Straßenkinder. Um die 113 MilMenschliche Würde – Verweigerung des lionen Kinder weltweit (davon 97% in den Rechts in Würde zu leben, z.B. werden in Entwicklungsländern) waren niemals in der ländlichen Gebieten „rassische“, ethnische, Schule und werden leicht zu Opfern von Ausreligiöse und andere Minderheiten, die einen beutung oder Kinderarbeit. Darüber hinaus F reiheit vo n A rmut lichen Verantwortung in den Bereichen von Gesundheitsfürsorge, Bildung, Nahrung und Unterkunft und das Fehlen von Sicherheitsnetzen setzen die Armen unter Druck, und auch Inflation, Rückgang bei der Beschäftigung und Erosion der Reallöhne durch die Liberalisierung und die Privatisierung betreffen Warum bleibt Armut bestehen? Regierungen im Norden, welche die Weltwirt- vor allem die Armen. schaft kontrollieren, begnügen sich damit, Handels- und Finanzstrukturen zu tolerieren Der UNDP-Report über die Menschliche Entund beizubehalten, die den Reichtum in den wicklung 2002 weist auf das starke wirtschaftIndustriestaaten konzentrieren und die ärms- liche Wachstum in den ohnehin schon reichen ten Länder und Völker vom globalen Reichtum westeuropäischen Ländern, den USA und Ozeausschließen. Dies führt zu einer ungerechten anien hin, in Verbindung mit dem langsamen Verteilung zwischen Nord und Süd. Interes- Wachstum am Indischen Subkontinent und santerweise gibt es sowohl in den Industrie- dem gleichbleibend langsamen Wachstum in ländern als auch in den Entwicklungsländern Afrika. Dies trägt zum Wachstum globaler eine größer werdende Lücke zwischen reich Ungerechtigkeit in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bei. Sogar in den Ländern der und arm. OECD (Organisation für wirtschaftliche ZuDie Strukturanpassungsprogramme (SAPs) sammenarbeit und Entwicklung) machten die der Weltbank und die Stabilisierungspakete Reichsten die Gewinne: die Einkommen im des Internationalen Währungsfonds verspra- Spitzensegment (1% der Familien) wuchsen chen die Schaffung von erweiterten Möglich- um 140%, was dem dreifachen Durchschnitt keiten in den Bereichen von Beschäftigung, entspricht und zu einem dramatischen AnEinkommen, Wohlstand und wirtschaftlicher stieg der Einkommensungerechtigkeit und zur Entwicklung durch die Integration der natio- Entstehung der „neuen Armen“ führt. nalen Wirtschaftsordnungen in ein globales System. SAPs, die versuchen, Armut durch • Die reichsten 5% der Weltbevölkerung erzielen Einkommen, die 114-mal höher sind steuerliche Disziplin auszurotten, ohne die als die der ärmsten 5%. Ungleichheiten in den Verteilungssystemen zu bedenken, können Armut verstärken, da die • Das Einkommen der reichsten 25 Millionen AmerikanerInnen ist gleich hoch wie das Länder mehr Geld darauf verwenden, Schulvon beinahe zwei Milliarden der Ärmsten den zu bezahlen und den Geldaufwand für weltweit. grundlegende Leistungen für Gesundheit, Bildung und Unterkunft vernachlässigen. Heute lebt ein Viertel der Weltbevölkerung in Good Practices – Strategiepapiere tiefer Armut und an den Rand der Gesellschaft zur Verringerung der Armut gedrängt. Gemäß dem Report über die MenschDie neoliberale Globalisierung betont die liche Entwicklung von 2002 müssen etwa 1,2 exportorientierte Produktion und ignoriert Milliarden Menschen mit ca. 1 US-Dollar pro die Grundrechte von Menschen, ihre eigenen Tag überleben. Dazu hält der Report über die Bedürfnisse zu befriedigen und ein Leben in Menschliche Entwicklung von 2005 fest, dass Würde zu führen. Die Zurücknahme der staat- diese Bemessungsmethode nicht mehr volle beraubt die wachsende Kommerzialisierung der Bildung und der Gesundheitsfürsorge die Kinder in vielen Ländern ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Rechte des Kindes 10 3 10 4 F reiheit vo n A rmut Anerkennung findet, stattdessen sind spezifischere Daten nötig, um den Fortschritt auf dem Weg zu Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele zu überwachen. Daraus folgend führt die Überwachung der Entwicklung in diesem Prozess zu alarmierenden Daten, wie z.B. zur Vorhersage, dass bei Beibehaltung der geltenden Politiken das Ziel der Verringerung der Kindersterblichkeit verfehlt werden wird und auch das Ziel der Garantie von primärer Schulbildung nicht erreicht werden wird, sodass 47 Millionen Kinder im Jahr 2015 keinen Zugang zur Bildung haben werden. Während im Bereich von Zugang zu Trinkwasser ebenso wie in Bezug auf Verfügbarkeit von grundlegenden Impfungen Fortschritte erzielt wurden, mangelt es z.B. in Bezug auf die Erreichung von Alphabetisierung noch an wirksamer Umsetzung. Laut dem Report über die Menschliche Entwicklung 2005 sind noch immer 800 Millionen Menschen weltweit AnalphabetInnen. Ein anderes wichtiges Thema bleibt der Kampf gegen Kindersterblichkeit; dies wurde im Report über die Menschliche Entwicklung von 2005 hervorgehoben, der angibt, dass 2002 alle drei Sekunden ein Kind unter 3 Jahren starb. Es muss mehr getan werden, z.B. im Kampf gegen HIV/AIDS und in den Politiken mancher der meistbetroffenen Länder, die das Thema leugnen oder missachten oder sogar Stereotypen bestärken, die sicherlich nicht zu einer Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele beitragen. 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen Relative und absolute Armut Relative Armut bedeutet, dass eine Person oder Gruppe arm ist im Verhältnis zu anderen oder im Verhältnis zu dem, was in einer bestimmten Gesellschaft als fairer Standard angesehen wird. Absolute Armut bedeutet, dass Menschen im Verhältnis zu dem als arm angesehen werden, was als Minimalstandard gilt. Ein Mensch, der nach amerikanischen Standards als absolut arm angesehen wird, könnte etwa im afrikanischen Verständnis nur als relativ arm angesehen werden. Jim Harvey, wohnhaft in Possilpark, Glasgow, einem der ärmsten Bezirke in Großbritannien, spricht von seiner Erfahrung mit Armut, die als relative Armut bezeichnet werden kann: „Armut! Was heißt das für mich? Nun, ich bin ein 48 Jahre alter Mann, verheiratet, mit einer nicht von mir abhängigen Familie. Ich lebe in Possilpark, nördlich von Glasgow. Ich gehöre jedenfalls zur Arbeiterklasse. Nun, darüber könnte man diskutieren, da ich seit vielen Jahren ohne Job bin und von Unterstützungen abhängig. Was ist also Armut? Für mich bedeutet Armut, ‚pleite zu sein’, nicht fähig zu sein, meinen Lebensstil zu erhöhen und nicht an Freizeitaktivitäten teilnehmen zu können. Weiters ist da das Stigma der Armut. Außerdem ist da diese Apathiefalle, sich kraftlos, bedrückt, wertlos und ausgeschlossen zu fühlen ... Warum, warum ich? ...“ (Übersetzung) Quelle: Lothian Anti-Poverty Alliance. F reiheit vo n A rmut Obwohl den grundlegenden wirtschaftlichen Krankheitsrate von Frauen und Kindern deutBedürfnissen von Jim entsprochen wird, er- lich gesenkt werden könnte, und schließlich lebt er Ausgrenzung und Stagnation und ist wachsende Konflikte und Kriege über die Konunglücklich mit seiner zertrümmerten Exis- trolle über Ressourcen, die politische, soziale tenz und Machtlosigkeit. Letzteres zeigt, dass und wirtschaftliche Instabilität verursachen. Jim im Verhältnis zu anderen seiner Gesellschaft, die sozial und politisch aktiv sind, re- Das Argument, dass die schiere Zahl an armen lativ arm ist. Menschen dem Fortschritt eines Landes im Wege, steht ist nicht zulässig, da es in WahrSoziale Ausgrenzung heit die Umverteilungsstrategien vieler RegieSoziale Ausgrenzung wird of synonym mit rungen sind, die für für die gerechte Verteilung „relativer Armut“ verwendet, jedoch sind die der Erträge der Entwicklung verantwortlich Konzepte nicht identisch. Soziale Ausgren- wären. Ebenso ist die Ansicht diskussionszung kann zu Armut führen, jedoch kann würdig, dass die Armen für den Verbrauch soziale Ausgrenzung genauso ein Resultat der Rohstoffe und für die Verschlechterung der Armut sein. In Jims Fall hat die soziale der Umweltsituation verantwortlich sind, da Ausgrenzung zu einer Lähmung seiner poli- tatsächlich die Reichen ein höheres Konsumtischen Existenz geführt, während im Fall der niveau haben als die Armen. Sahariya-Gemeinde von Rajasthan deren wirtschaftliche Armut und Not Grund für deren Wird nachhaltige Entwicklung zu einer Reduksoziale Ausgrenzung gewesen sind. tion der Armut führen? Armut zwingt die Armen dazu, ihr Leben Diskussionsfragen nicht nachhaltig zu leben. Das Fehlen von saFührt eine größere Bevölkerungszahl automa- nitären Einrichtungen und Entsorgungssystetisch zu mehr Armut? men zum Beispiel, wie auch das Fehlen von Es ist ein weit verbreiteter Glaube, dass das Brennmaterial kann die Armen dazu bringen, hohe Bevölkerungswachstum in den am we- Gewohnheiten zu entwickeln, die zu einer nigsten entwickelten Ländern und den Ent- Verschlechterung der Umweltsituation führen. wicklungsländern für die umfassende Armut Nur wenn sich die Industrieländer dazu entin diesen Ländern verantwortlich ist. Dieses schließen, ihre Verpflichtungen der Welt geArgument wird von den Regierungen des genüber einzuhalten und die Emissionen von Südens und des Nordens vertreten, um die Treibhausgasen zu verringern, effizientere Aufmerksamkeit von den zentralen Proble- Energiestandards zu entwickeln und den Kamen abzuwenden, welche die tatsächlichen pitaltransfer über Grenzen zu besteuern, kann Gründe für die Armut in diesen Regionen dar- eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden, stellen. Diese Probleme sind die fortgesetzte die zu einer Reduktion der Armut führt. Entnahme und Ausbeutung von Rohstoffen auf Grund kommerzieller Interessen der Industrie- Kann die Beseitigung der Armut finanziert länder, wodurch den Gemeinschaften das Ver- werden? fügungsrecht über diese Ressource entzogen Ja. Der zusätzliche Kostenaufwand, um allen wird, ebenso die fehlende Vergabe von Geld- Menschen in Entwicklungsländern grundlemitteln für grundlegende Bedürfnisse wie zum gende Sozialleistungen zukommen zu lassen, Beispiel Bildung, Gesundheit und Wasser Be- beträgt ca. 40 Milliarden US-Dollar pro Jahr, stimmungen, wodurch die Sterblichkeits- und dies entspricht ungefähr einem Zehntel des 10 5 10 6 F reiheit vo n A rmut US-Verteidigungsbudgets für 2002-2003 oder ist sundheit von Müttern, Gewährleistung von um 8 Milliarden US-Dollar weniger als das Net- Nachhaltigkeit und die Schaffung einer welttoeinkommen des reichsten Mannes im Zeit- weiten Entwicklungspartnerschaft. raum von 2001-2002. Die meisten dieser Mittel könnten auch durch eine Umstrukturierung bestehender Spenden von nationalen Regierun- Die UNO-Millenniumsentwicklungsziele gen, multilateralen Banken (Weltbank, Asian Development Bank und andere) und anderen Ziel 1: Hilfsorganisationen aufgebracht werden. Den Anteil der Weltbevölkerung, der unter extremer Armut und Hunger leidet, Die Beseitigung der Armut wäre viel einfacher halbieren. zu finanzieren, wenn sich internationale InZiel 2: stitutionen wie die Weltbank, der InternatiAllen Kindern eine Grundschulausbilonale Währungsfonds oder die Regierungen dung ermöglichen. der OECD-Staaten dazu entschließen würden, Ziel 3: die Länder zu entschulden und im Gegenzug Die Gleichstellung der Geschlechter und konkrete Verpflichtungen der Regierungen die politische, wirtschaftliche und sozieinzufordern, dass sie die Finanzmittel in die ale Beteiligung von Frauen fördern, beArmutsbeseitigung auf Grund lokaler sozialer sonders im Bereich der Ausbildung. Anforderungen investieren. Ziel 4: Die veranschlagten Kosten würden weiter Die Kindersterblichkeit verringern. reduziert werden, wenn die jeweiligen StaaZiel 5: ten sich dazu entschließen könnten, radikale Die Gesundheit der Mütter verbessern. Reformen in der Umverteilung von Reichtum Ziel 6: und Ressourcen vorzunehmen und ihre AusHIV/AIDS, Malaria und andere übertraggaben für Entwicklung über die für Verteidibare Krankheiten bekämpfen. gungsausgaben stellen würden. Ziel 7: Den Schutz der Umwelt verbessern. Ziel 8: 4. Durchsetzung und Überwachung Eine weltweite Entwicklungspartnerschaft aufbauen. Während der UNO-Millenniumsversammlung im Jahr 2000 haben Staatsoberhäupter und Regierungen ihre kollektive Verantwortung Quelle: UNO-Millenniumsentwicklungszur Aufrechterhaltung der Prinzipien der ziele. 2000. http://www.undp.org/mdg menschlichen Würde, Gleichheit und Fairness auf der globalen Ebene anerkannt. Sie haben acht Ziele für die Entwicklung und Die Globalisierung und ihre widersprüchliArmutsbeseitigung gesetzt, die bis 2015 er- chen Auswirkungen haben neue Formen von reicht werden sollen. Diese Ziele beinhalten: Armut hervorgebracht. Außerdem manifestiedie Beseitigung von extremer Armut und Hun- ren sich diese neuen Formen in Gesellschafger, Verwirklichung weltweiter Grundschulbil- ten, die sich auf unterschiedlichen Ebenen der dung, Förderung von Geschlechtergleichheit gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen und Ermächtigung von Frauen, Verringerung Entwicklung befinden und aus Menschen unvon Kindersterblichkeit, Verbesserung der Ge- terschiedlichen Glaubens, unterschiedlicher F reiheit vo n A rmut Überzeugungen und Kulturen bestehen. Zum nicht protektionistischen Systemen multilateraBeispiel entspricht der Einfluss der Globalisie- len Handels, für angemessene finanzielle Unrung auf Völker in Afrika nicht dem in Indien, terstützung und um sicherzustellen, dass die dies resultiert daraus, dass in Afrika und In- Armen ihren Anteil am Entwicklungsprozess in dien verschiedene gesellschaftspolitische und dieser globalisierten Welt bekommen. wirtschaftliche Verhältnisse herrschen. Diese deutlichen Unterschiede zwischen Kulturen Diese Werte finden sich in politischen Stateund Regionen haben auch Einfluss darauf, wie ments wie zum Beispiel der Deklaration von die Menschen die Bedrohungen durch Verar- Rio, der Agenda 21, der Erklärung von Kopenmung und soziale Ausgrenzung wahrnehmen. hagen, der Aktionsplattform von Peking und der Habitat-Agenda, gestaltet von den Staaten Das Hauptaugenmerk muss deshalb darauf als internationale „Entwicklungsarchitektur“, liegen, die Rahmenbedingungen für die um die Armut zu beseitigen und die unabÜberwachung der verschiedenen Formen dingbaren Voraussetzungen für eine nachhalder Armut auf globaler und lokaler Ebene tige Entwicklung zu schaffen. weiter zu entwickeln und auch die Menschen in ihrem Widerstand und Kampf gegen aus- UNO-Organisationen zur Überwachung der Armut beuterische Kräfte zu bestärken. Die UNO-Überwachungsorgane überprüfen in Die UNO-Charta und die Allgemeine Erklä- regelmäßigen Abständen die Staatenberichrung der Menschenrechte wollten in der Nach- te, nehmen Beschwerden entgegen, machen kriegszeit einen moralischen Rahmen zum Beobachtungen und geben Empfehlungen Aufbau eines neuen Systems von Rechten und an Länder, wirtschaftliche Organisationen, Pflichten schaffen, mit der Gewichtung auf die UNO-Behörden und andere, um die Mender Garantie der Würde, des Friedens und der schenrechtssituation, inklusive der Armutsverminderung, zu verbessern. Menschlichen Sicherheit für alle Menschen. Dieser umfassende Ansatz der Menschenrechte Die abschließenden Betrachtungen des UNOermöglicht eine Antwort auf die multidimensi- Komitees für wirtschaftliche, soziale und onale Natur der Armut. Dieser Ansatz geht über kulturelle Rechte zu den verschiedenen StaaWohltätigkeit hinaus und erkennt an, dass eine tenberichten zeigen die fehlende Klarheit über Freiheit von Armut nur möglich ist, wenn die den Status des Paktes im nationalen Recht; Menschen durch Menschenrechtsbildung be- das Fehlen der Umsetzung von internationastärkt sind. Dieser Ansatz bekräftigt, dass die len Menschenrechtsverpflichtungen im natioArmen rechtliche Ansprüche und dass staatli- nalen Recht und die fehlende Information über che und nichtstaatliche AkteurInnen Verpflich- die im Vertrag festgelegten Instrumente sind tungen zu erfüllen haben. Während ein Staat die hindernde Faktoren. Die Berichte betrachten Verantwortung dafür trägt, die Menschenrechte die Schuldenlast, das Fehlen von Daten, weitfür die in seinem Land lebenden Menschen zu reichende Korruption im öffentlichen Sektor, verwirklichen, haben andere staatliche und Militärregimes, welche die Gerichtsbarkeit unnichtstaatliche AkteurInnen die Verpflichtung, terlaufen und fest verwurzelte religiöse Einzu diesem Prozess beizutragen und diesen zu flüsse als Hindernisse, die einer Umsetzung unterstützen. Dies ist von wesentlicher Bedeu- von Strategien zur Verringerung der Armut im tung für den Aufbau von gerechten, fairen und Weg stehen. 10 7 10 8 F reiheit vo n A rmut Obwohl die Zahl jener Staaten, welche die nern, die in extremer Armut leben, und sie/ Konventionen ratifiziert haben, seit dem Jahr er gibt auch Empfehlungen und Vorschläge 1990 drastisch angestiegen ist, gibt es in der im Bereich der technischen Assistenz und anPraxis eine große Kluft zwischen den Ver- deren Gebieten, um die Armut zu verringern pflichtungen, den politischen Zielen und der oder sogar zu beseitigen. Umsetzung. Die größten Bedrohungen sind der fehlende politische Wille von Regierun- In ihrem Bericht vor der Menschenrechtskomgen, widersprüchliche Verpflichtungen auf mission (E/CN.4/2001/54, 16. Februar 2001) internationaler Ebene wie der Welthandels- präsentierte die unabhängige Expertin wichtiorganisation WTO (z.B. könnte TRIPS, das ge Erkenntnisse, wie die Situation der Armen Übereinkommen über handelsbezogene As- verändert werden könnte. Um diese Anfordepekte der Rechte des geistigen Eigentums, zu rungen zu erfüllen, ist Menschenrechtsbildung einer Erhöhung der Medikamentenpreise füh- erforderlich – um die Armen zu bestärken ren, und dadurch den Menschen ein Leben in und ihnen dabei zu helfen, ihr Schicksal zu Gesundheit und Würde streitig machen) und ändern. Der Prozess der Menschenrechtsinadäquate Mittelverteilung zur Verwirkli- bildung fördert und verbessert die kritische Analyse aller Umstände und Gegebenheiten, chung der verschiedenen Verpflichtungen. mit denen die Armen konfrontiert werden. Menschenrechtsbildung stellt ihnen angemesSonderberichterstatter und senes Wissen, Fähigkeiten und Leistungen unabhängige ExpertInnen Die Menschenrechtskommission hat zwei un- zur Verfügung, um sich mit jenen Kräften abhängige ExpertInnen ausgewählt – die/der auseinanderzusetzen, die sie arm halten. Sie eine hat das Mandat, über die Fortschritte ermächtigt zum Aufbau von Organisationen der Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Rechts und zur Schaffung von Selbsthilfenetzwerken, auf Entwicklung (Resolution 1998/72) zu be- so dass sie die fortschreitende Realisierung richten, während die/der andere das Recht aller Menschenrechte bis zur endgültigen Behat, über den Einfluss extremer Armut auf seitigung der Armut beanspruchen und vordie Menschenrechte zu berichten und Un- antreiben können. In ihrem Bericht aus dem tersuchungen durchzuführen. (Resolution Jahr 2004 weist die unabhängige Expertin 1998/25). Die/der Unabhängige Experte/ Anne-Marie Lizin aus Belgien darauf hin, dass Expertin zur Extremen Armut beurteilt die „das gesamte weltweite Militärbudget für 2003 auf nationaler und internationaler Ebene un- alleine die Kosten zur Errichtung aller in Afternommenen Schritte, um den vollen Genuss rika benötigten Schulen für junge Menschen der Menschenrechte für jene Menschen zu zwischen 0 und 18 Jahren decken würde und sichern, die in extremer Armut leben; sie/er man ihre LehrerInnen 15 Jahre lang bezahlen untersucht die aufgetretenen Hindernisse und könnte“. den erzielten Fortschritt bei Frauen und Män- F reiheit vo n A rmut Entwicklung und Beseitigung der Armut Ziel: Halbierung des Anteils der Weltbevölkerung, dessen Einkommen weniger als einen Dollar pro Tag beträgt und Halbierung des Anteils der Menschen, die Hunger leiden, bis zum Jahr 2015. Zukunftsgerichtete Strategien Einkommensarmut • Unterstützung von wirtschaftlichen und sozialen Länderinitiativen, deren Fokus die Armutsreduktion ist; • Stärkung von Ressourcen, um elementare Sozialleistungen zu ermöglichen; • Unterstützung von Capacity-Building, um Armut zu beurteilen, zu beobachten und Gegenmaßnahmen festzulegen. Hunger • Eine Bestandsaufnahme der Aktivitäten seit dem Welternährungsgipfel von 1996 und Vorschläge neuer Pläne auf nationaler und internationaler Ebene, um die „Hunger-Ziele“ zu erreichen. • Sicherstellung, dass Nahrungs-, landwirtschaftliche und andere Handelspolitiken die Sicherheit der Nahrung für alle durch ein faires und gerechtes Welthandelssystem fördert. • Kleinen LandwirtInnen den Vorzug geben und deren Anstrengungen zur Förderung des Umweltbewusstseins und billiger, einfacher Technologien zu unterstützen. (Übersetzung) Quelle: UNO-Generalversammlung. 2001. Road map towards the implementation of the United Nations Millennium Declaration. WAS MAN WISSEN SOLLTE Basierend auf den Erfahrungen von NGOs und wenn zum Beispiel Wasser für das Getreide anderen Hilfsorganisationen entsteht Kon- benötigt wird, oder KinderarbeiterInnen flesens darüber, dass fundamentale Schritte wie xible Schulen zur Verfügung zu stellen, statt Landreformen, Kontrolle von Lebensunterhalt die Anwesenheit in normalen Schulen zu konund Ressourcen durch die Armen, Alphabe- trollieren, sind Ansätze, die nicht funktioniert tisierung und Bildung, Gesundheitsfürsorge haben. Sie haben nur zu einem Fortdauern sowie Unterkunft und Nahrung garantiert der Armut geführt. Die Hauptprobleme sind werden müssen, um mit der Entwicklung die fehlender politischer Wille und Umverteilung. Armen zu erreichen. Den Besitzlosen anstelle von Land hoch gezüchtete Hybridkühe anzu- Effektive Beseitigung der Armut war immer bieten, Darlehen ohne Miteinbeziehung der dann erfolgreich, wenn sie auf lokaler, deinfrastrukturellen Bedürfnisse zu gewähren, zentralisierter Ebene stattgefunden hat. Sie 10 9 110 F reiheit vo n A rmut ist nur dann zielführend, wenn die Armen als Subjekte und nicht als Objekte am Entwicklungsprozess teilnehmen, um so die menschliche Entwicklung mit Gerechtigkeit voranzutreiben. Allgemeine und spezifische Erfahrungen von lokalen, nationalen und internationalen Initiativen im Gebiet der Armutsbekämpfung • Armut ist ebenso eine soziale, kulturelle und politische Angelegenheit wie auch eine wirtschaftliche. • Politische und wirtschaftliche Befähigung (empowerment) der Armen bedeutet Armut zu beseitigen. • Der Zugang zu Information und Menschenrechtsbildung ermöglicht es den Randschichten, sich ihrer Menschenrechte bewusst und aktiv zu werden, um ihre Lebenssituation zu verändern. • Die Sicherung von lebenswerten Löhnen für Arbeit und der Zugang zu existenzsichernden Ressourcen gehören zu den wichtigsten Mitteln, um Armut zu reduzieren. • Die Reduktion von Armut sollte mit der Reduktion von Ungleichheit einhergehen. Priorität muss sowohl auf die Eliminierung aller Formen der Diskriminierung von Frauen als auch auf Diskriminierungen aufgrund der Klasse oder Schichte, der „Rasse“ und ethnischer Zugehörigkeit gelegt werden. • Höhere Ausgaben für Bildung, Gesundheit, Wohnungen, Wasser, Sanitäreinrichtungen und das Bereitstellen erschwinglicher Lebensmittel reduzieren Armut. • Der Staat und seine Behörden haben • • • • besonders im Zeitalter der Globalisierung eine bedeutende Rolle in der Armutsbekämpfung. Größere Verantwortlichkeit in der internationalen und nationalen Entwicklungshilfe würde zu einem fairen und gerechten Wirtschaftswachstum führen. Viele Länder sind nicht in der Lage, Armut sofort zu beseitigen. Ihre eigenen Anstrengungen bedürfen der Unterstützung und müssen durch internationale Hilfe und Kooperation ergänzt werden. Auch Schuldabschreibungen haben einen direkten Bezug zur Armutsbekämpfung. Wären Schuldabschreibungen an Investitionen in Bildung, Gesundheit und anderen sozialen Sektoren gebunden, würden sie direkt zur Armutsreduktion beitragen. Krieg und Konflikte steigern Armut. Bemühungen, Armut zu beseitigen,, ohne dabei Frieden und Menschliche Sicherheit zu schaffen, können nicht funktionieren. 1. Good Practices Arme sind kreditwürdig Die Grameen-Bank in Bangladesch begann als Kreditgesellschaft in der Kleinstadt Jobra im Jahr 1976. 2002 hatte sie bereits 2,4 Millionen KreditnehmerInnen. Mit 1.175 Filialen bietet sie Dienstleistungen in 41.000 Ortschaften an und deckt somit mehr als 60% der Bevölkerung Bangladeschs ab. Die Grameen-Bank ist bestrebt, die Armen zu mobilisieren und sie durch lokale Kapitalanhäufung und Vermögensbildung voran F reiheit vo n A rmut zu bringen. Ziel der Bank ist es, ihr Service Strategiepapiere zur Verringerung der Arauf Frauen und Männer im ländlichen Bang- mut (Poverty Reduction Strategy Papers – ladesch auszudehnen, die Ausbeutung durch PRSPs) GeldverleiherInnen zu beseitigen, Selbstän- Im Jahr 1999 kam es zu der Übereinkunft, digkeit anstelle von Arbeitslosigkeit zu fördern dass nationale partizipatorische Armutsverund benachteiligten Menschen eine Organisa- ringerungsstrategien die Basis aller Weltbanktionsform zu bringen, die sie verstehen und und IWF-Anleihen und der Entschuldung mit der sie im Sinne von autonomer sozial- unter der erweiterten Initiative der schwer ökonomischer Entwicklung durch gegenseiti- verschuldeten armen Länder (Heavily Indebted Poor Countries/HIPC Initiative) sein ge Unterstützung umgehen können. sollten. Dieser Ansatz spiegelt sich in der EntDurch die Konzentration auf jene, die als die wicklung von PRSPs durch nationale Behörrisikoträchtigsten KreditnehmerInnen galten, den wieder. Im Jänner 2003 haben dreizehn hat die Bank bewiesen, dass die Armen kredit- Länder in Afrika (darunter Mali), vier Länder würdig sind. Dadurch, dass sich die Grameen- in Lateinamerika, zwei Länder in Europa und Bank mit der doppelten Last von Gender und Zentralasien, ein Land in Asien und ein Land Armut, der sich arme Frauen gegenübersehen, im Nahen Osten der Weltbank und dem IWF befasst, konnte sie signifikante Veränderun- PRSPs präsentiert. gen beim Eigentum an Produktionsmitteln und bei den Produktionsbedingungen im Alle PRSPs wurden unter Berücksichtigung ländlichen Bereich erreichen. Diese Verände- der fünf Kernprinzipien entwickelt, die der rungen sind wesentlich, nicht nur weil sie es Entwicklung und Umsetzung von Armutsverschafften, die Armen über die Armutsgrenze ringerungsstrategien zu Grunde liegen: zu heben, sondern auch, weil sie mit sensib- • gesteuert durch die Länder selbst – auf breiter Basis durch Einbindung der Zivilgeler Unterstützung eine Welle an Kreativität in sellschaft und des privaten Sektors in alle den Dörfern auslösten. Eine Übernahme der operativen Schritte Vorgangsweise der Grameen-Bank wird auch in Nachbarstaaten angedacht. 2006 wurde das • ergebnisorientiert – Konzentration auf jene Resultate, die den Armen nützen Engagement der Grameen-Bank mit dem Friedensnobelpreis für ihren Gründer Mohammed • Verständnis für die Multidimensionalität der Armut Yunus gewürdigt. • partnerschaftsorientiert – Einbindung und http://www.grameen-info.org/bank koordinierte Teilnahme von Entwicklungspartnern (bilateral, multilateral, und durch Malis Initiative 20-20 NGOs) Nach dem Weltsozialgipfel in Kopenhagen 1995 hat Mali die Initiative 20-20 angenom- • basierend auf einer Langzeitperspektive zur Reduzierung der Armut men, die besagt, dass 20% des Gesamtbudgets und 20% der internationalen Hilfe zur Quelle: http://www.worldbank.org/poverty/ Finanzierung der grundlegendsten sozialen strategies/overview.htm Dienstleistungen im Land verwendet werden sollten. Ebenfalls seit 1995 ist der Oktober der Die PRSPs waren der Kritik durch Gruppen der „Monat der Solidarität und des Kampfes gegen Zivilgesellschaft ausgesetzt, da sie bestimmte entscheidende Mängel aufweisen, wie zum Ausgrenzung“. Beispiel, dass die Finanzierungsstruktur stark 111 11 2 F reiheit vo n A rmut von externer Hilfe und fremdländischer Di- Um die wachsende Opposition gegen die weltrektfinanzierung abhängt. Die Teilnahme von weite Privatisierung und die Entwendung des InteressenvertreterInnen von Randgruppen Allgemeingutes Wassers anzuerkennen und bleibt fraglich, da es oft keinen Mechanismus diesen Widerstand als neue Vision für die für deren Teilnahme gibt dafür aber andere Zukunft des Planeten aufzuzeigen, lancierten Hindernisse bestehen, etwa dass die Infor- das Council of Canadians und viele andere Ormationen und Dokumente nicht in der für sie ganisationen einen weltweiten Wasservertrag verständlichen lokalen Sprache zur Verfügung beim Weltsozialforum in Porto Alegre, Brasistehen. Diese und andere Einschränkungen lien, im Februar 2002. Im August 2002 wurde dieser Vorschlag beim Weltgipfel für Nachhalmüssen in Zukunft angedacht werden. tige Entwicklung in Südafrika präsentiert. Die Arbeit des Council wurde sich auch auf karitaUnser Wasser steht nicht zum Verkauf Das Council of Canadians ist Kanadas wich- tive öffentliche Leistungen wie Gesundheitstigste zivile Kontrollinstanz, mit über 100.000 vorsorge und Bildung, ebenso wie Handel und Mitgliedern in über 70 Ortsverbänden im gan- Investitionen ausgeweitet. zen Land. Streng unparteiisch unterstützt das Siehe dazu: http://www.canadians.org Council Parlamentsangehörige, führt Recherchen durch und macht landesweite Kampag- Eine nachhaltige Zukunft nen, um die wichtigsten nationalen Probleme Die niederländische Praxis der Bewertung in den Blickpunkt zu rücken: Zu nennen wä- von Ausmaß und Auswirkungen des „ökoloren das Aufrechterhalten sozialer Programme, gischen Fußabdrucks“ in Schlüsselsektoren, Demokratiereform, wirtschaftliche Gerechtig- inklusive Energie- und Landwirtschaft und die keit, die Durchsetzung der kanadischen Sou- Selbstverpflichtung, bestimmte zeitlich festveränität, die Entwicklung von Alternativen gelegte Ziele zu erreichen, um die negativen zum unternehmensorientierten Freihandel Auswirkungen ihrer Fußabdrücke zu reduzieren, ist ein positives Beispiel der Begrenzung und die Erhaltung der Umwelt. von Umweltschäden durch die Regierung ei1999 lancierte das Council eine erfolgreiche nes Industriestaates. Der Staat liefert außerKampagne, um KanadierInnen und ihre Um- dem regelmäßig Berichte über die Fortschritte welt vor den Auswirkungen von Wassermas- an die UNO-Kommission für nachhaltige Entsenexport und Privatisierung zu schützen. wicklung, zusammen mit Berichten über die Die Kampagne entstand aus der Überzeugung, Durchsetzung der Agenda 21. dass Wasser ein öffentliches Gut ist, das allen gehört und von dem keiner finanziell profi- Freiheit von Hunger tieren dürfe. In Anerkennung der erworbenen NGOs wie Food First mit Sitz in Kalifornien, Rechte von Firmen und Investoren, die Ka- USA, oder das weltweit präsente Food First nadas Frischwasserseen, Flüsse und Grund- Information and Action Network (FIAN) hawasserreserven als Quellen zur Erschließung ben sich der Beseitigung der Ungerechtigkeineuer Ressourcen sahen, mobilisierte die ten verschrieben, die Hunger verursachen. Ihr Kampagne die öffentliche Meinung und Akti- Credo ist es, dass alle Menschen das Grundonen gegen die Aneignung und Privatisierung recht auf Nahrung haben, und dass sie die demokratische Kontrolle über die Ressourcen dieses unbezahlbaren Gutes. haben sollten, die sie brauchen, um sich und ihre Familien zu erhalten. Die Organisationen F reiheit vo n A rmut arbeiten darauf hin, die Menschen aufzurütteln, ihre eigenen Kräfte zu erkennen, um soziale Veränderungen durch Forschung, Analyse, Bildung und Lobbying voranzutreiben, um Mythen sprengen und die Grundprobleme aufzuzeigen, Hindernisse zu identifizieren, um sie zu ändern und zu beseitigen sowie viel versprechende Alternativen zu evaluieren und zu publizieren. Siehe dazu: http://www.foodfirst.org, http:// www.fian.org Wirtschaftliche Gerechtigkeit Die NGO Freedom from Debt Coalition (FDC) mit Sitz auf den Philippinen arbeitet für die menschliche Entwicklung: für Gleichheit (Gendergleichheit eingeschlossen), wirtschaftliche Rechte und Gerechtigkeit, gleiches und nachhaltiges Wachstum, Druck, um Regierungen zum ordnungsgemäßen Funktionieren zu bewegen und den Kampf um für alle vorteilhafte globale Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Ländern. Die Bemühungen der FDC unterstützen die weltweite Kampagne, die ärmsten Länder zu entschulden. Die Coalition hat sich auch einer Vielzahl anderer Probleme angenommen, wie z.B. Nahrungssicherheit, öffentliche Ausgaben und Einfluss der Wirtschaftspolitik auf Frauen. Die Arbeit des FDC inkludiert maßgebliche Funktionen in der Bildung und der öffentlichen Information, der Massenmobilisierung, Politikforschung und Analyse, der Bildung von Allianzen und der Arbeit von provinziellen Netzwerken. Siehe dazu: http://www.freedomfromdebtco alition.org rantie Menschlicher Sicherheit und menschlichen Wohlergehens spielt. Das Abkommen zeigt auch die Entwicklung der Prioritäten in den aktuellen Entwicklungshilfestrategien der EU in Verbindung mit der Aufwertung der Menschlichen Sicherheit. 2. Trends Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen der Millenniumsentwicklungsziele – Wie viele Länder sind auf Kurs? Viele Länder haben signifikante Fortschritte erzielt, aber für andere, generell die ärmsten Länder, scheint es unwahrscheinlich, die Ziele zu erreichen. Die Analyse von fünf der acht Millenniumsentwicklungsziele – Kindersterblichkeit, Schuleinschreibung, Gendergleichheit in der Bildung, Zugang zu Wasser und Hygiene – führten zu folgenden Ergebnissen im Kinderspezifische Entwicklungsziele ZIEL: Reduktion der Kindersterblichkeit um zwei Drittel ZIEL: Grundschulbildung für alle Kinder Anzahl von Ländern Abkommen von Cotonou Das Partnerschaftsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der EU, das am 23. Juni 2000 in Cotonou abgeschlossen wurde, betont die Nahrungssicherheit. Art. 54 betrifft allein die Nahrungssicherheit und hebt so die bedeutende Rolle hervor, die sie in der Ga- Ziel erreicht Ziel nicht erreicht Quelle: UNDP. 2005. Bericht über die Menschliche Entwicklung. 11 3 11 4 F reiheit vo n A rmut UNO-Bericht zur Menschlichen Entwicklung von 2005: 50 Länder mit einer Bevölkerung von mindestens 900 Millionen – davon 24 in Afrika südlich der Sahara – gehen rückwärts statt vorwärts in Bezug auf mindestens ein Millenniumsentwicklungsziel. Noch schlimmer – 65 Länder werden nicht einmal eines der Millenniumsentwicklungsziele bis nach 2040 erreichen. Dies betrifft hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, deren 1,2 Milliarden Einwohner. Quelle: UNDP. 2005. Bericht über die Menschliche Entwicklung. 3. Zeittafel 1979 1981 1988 Freiheit von Armut – die wichtigsten Bestimmungen in internationalen Dokumenten 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Art. 22, 23, 25, 26) 1961 Europäische Sozialcharta, überwacht durch das Europäische Komitee für Soziale Rechte 1965 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Art. 5, überwacht durch den Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung) 1966 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art. 6, 7, 9, 11, 12, 13, überwacht durch den Ausschuss 1989 1998 2000 2005 für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Art. 10, 11, 12, 13, 14, überwacht durch den Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau) Afrikanische Charta der Rechte des Menschen und der Völker (Banjul-Charta) (Art. 14-17, 2022, überwacht durch die Afrikanische Kommission für die Rechte des Menschen und der Völker) Zusatzprotokoll von San Salvador über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (überwacht durch die Inter-Amerikanische Kommission für Menschenrechte) Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Art. 27, überwacht durch den Ausschuss für die Rechte des Kindes) Unabhängige/r Experte/-in zur extremen Armut Annahme der Millenniumsentwicklungsziele durch die UN Generalversammlung Das Schlussdokument des Weltgipfels bestätigt das Bekenntnis der Staaten der Welt zu den Millenniumsentwicklungszielen und zur Beseitigung der Armut F reiheit vo n A rmut AUSGEWÄHLTE ÜBUNGEN Übung I: Die ganze Welt in einem Dorf?! Teil I: Einleitung Diese Übung beschäftigt sich – in Hinblick auf die internationalen Menschenrechtsinstrumente – mit den Ungleichheiten und Entbehrungen, mit denen sich die Armen dieser Welt konfrontiert sehen. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Arbeitsauftrag Ziele: Die Übung zielt darauf ab, junge Menschen auf die ungleiche Verteilung von Ressourcen und Reichtümern in der Welt aufmerksam zu machen. Sie hilft ihnen, ihre eigene Lebenssituation mit der Armut auf der Welt und den Menschenrechten in Beziehung zu setzen. Sie gibt ihnen außerdem die Möglichkeit zu erkennen, dass Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten, denen sich die Armen der Welt gegenübersehen, geändert werden müssen, um letztlich Entwicklung für alle sicher zu stellen. Zielgruppe: Jugendliche Gruppengröße: ungefähr 20 Zeit: 90 Minuten Vorbereitung: genügend Kopien des Arbeitsblattes Materialien: Kopien des Arbeitsblattes, Tafel/ Flipchart, Stifte, Textmarker Fertigkeiten: analytische und reflektierende Fähigkeiten, Diskussionsfähigkeit Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Austeilen des Arbeitsblattes an die TeilnehmerInnen, sie sollen den in Folge vorgelesenen Anweisungen folgen und sie auf dem Arbeitsblatt eintragen. Die TeilnehmerInnen sollen … … sich vorstellen, dass die ganze Weltbevölkerung (6 Mrd.) auf die 10 BewohnerInnen eines Dorfes zusammengeschrumpft ist. 1. in der ersten Zeile jene Figur einkreisen, von der sie meinen, dass sie ihrer persönlichen finanziellen Situation entspricht (erste Figur = reichste Person der Welt; letzte Figur = ärmste Person der Welt) 2. die letzten fünf Schüsseln in der zweiten Reihe ausstreichen. Sie verdeutlichen die 50% der Weltbevölkerung (= fünf der DorfeinwohnerInnen), die in der Welt an Hunger und Unterernährung leiden. 3.die letzten acht Häuser ausstreichen. 80% der Weltbevölkerung (= acht der DorfeinwohnerInnen) leben in armseligen Behausungen, sind obdachlos oder auf der Flucht. 4.die letzten sieben Bücher der vierten Reihe wegstreichen. 70% der Weltbevölkerung (= sieben EinwohnerInnen) sind nicht in der Lage zu lesen, haben nie oder kaum Unterricht erhalten. 5.die ersten sechs Geldbündel in der fünften Reihe ausstreichen und die erste Person in der ersten Reihe mit der Zahl 6 kennzeichnen. Eine Person im Dorf hält 60% des gesamten Reichtums, was bedeutet, dass sich die restlichen EinwohnerInnen 40% teilen müssen. 6.in der sechsten Reihe die Nase des ersten Mannes am Computer rot anmalen. Nur 1% der Menschen besitzt einen eigenen Computer (das entspricht einem Zehntel des ersten Computers in dieser Reihe). 7. einen Kreis um eine der Quasten zeichnen. Nur 1% der gesamten Weltbevölkerung hat Zugang zu höherer Bildung. 8.noch einmal das Arbeitsblatt betrachten 11 5 11 6 F reiheit vo n A rmut und sich überlegen, ob sie sich selbst und ihre Einschätzung bezüglich ihres eigenen Reichtums neu positionieren wollen. Folgende Aussagen werden den TeilnehmerInnen nun vorgelesen: • Wenn Sie Nahrung für Ihre nächste Mahlzeit zur Verfügung haben, Kleidung, ein Dach über dem Kopf und einen Platz zum Schlafen, gehören Sie zu den „Top drei“ der reichsten Menschen der Welt. • Wenn Sie (oder Ihre Eltern) Geld auf der Bank haben, etwas Geld in Ihrer Brieftasche und Kleingeld auf Ihrem Nachttisch, repräsentieren Sie bereits eine der reichsten Personen auf diesem Arbeitsblatt. In diesem Teil der Übung können: • die deutlich sichtbaren Ungerechtigkeiten und Unterschiede, welche die Daten enthüllen diskutiert werden. • ein Bezug zur eigenen Lebenswirklichkeit gesetzt werden. • die Verletzung von Menschenrechten in Relation zur Armut gestellt werden. • Ziele und Prioritäten für eine Entwicklung zum Besseren hin erarbeitet werden. • Praktische Hinweise: Während sich die TeilnehmerInnen das Material erarbeiten und durcharbeiten, sollten sie bereits dazu ermuntert werden, sich darüber auszutauschen. Die Aufgabe des Übungsleiters/der Übungsleiterin ist es, den TeilnehmerInnen Daten zur Verfügung zu stellen und Gespräche darüber anzuregen. Die/der ÜbungsleiterIn teilt nun aktuelle Statistiken über die Höhe der finanziellen Ausgaben für Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasserressourcen, Hygiene und Militär für Teil IV: Follow-up entweder ein Land oder eine Gruppe von Die TeilnehmerInnen können weitere AktiviLändern (abhängig von der Gruppe) aus. Die täten (nach dem hier aufgeführten Muster) für notwendigen Informationen dazu findet man Menschenrechtsbildung erarbeiten, um die im Report über die menschliche Entwicklung Menschen in ihrer Umgebung für menschender UNDP und/oder im „World Development rechtsbezogene Themen zu sensibilisieren. Report“ der Weltbank. Feedback: Die Gruppe wird nun aufgefordert, ihre Gedanken und Gefühle bezüglich der zuvor erhaltenen Informationen auszutauschen. Die Übung wurde dem Media Education Curriculum (Abhivyakti/Indien) entnommen und adaptiert. http://www.abhivyakti.org.in Arbeitsblatt F reiheit vo n A rmut Übung II: Absolute und relative Armut Teil I: Einleitung Armut scheint oftmals weit entfernt, als ob sie lediglich in Entwicklungsländern beheimatet wäre. Dennoch sind auch in Industrienationen viele Menschen von Armut bedroht oder gar betroffen. Welches sind die Unterschiede zwischen absoluter und relativer Armut und wie äußert sich Armut auf lokaler Ebene im nahen Umkreis der TeilnehmerInnen? Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Collage gestalten Ziele: Bewusstsein über die Unterschiede zwischen absoluter und relativer Armut entwickeln, Sensibilisierung für Armut im unmittelbaren Umfeld der TeilnehmerInnen erreichen Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene Gruppengröße: 20 oder weniger, die Arbeitsgruppen sollten nicht mehr als 4-5 TeilnehmerInnen umfassen Zeit: 90 Minuten Materialien: • Plakatpapier, Stifte, Filzstifte, Farben, Textmarker, Kleber • Zeitungen, Zeitschriften, Internetseiten, Plakate und Ähnliches mit Bildern und Artikeln von Menschen, die in Armut leben; irgendwo auf der Welt, aber auch in unmittelbarer Nähe • Aussagen/Zitate von Personen, die in Armut leben Vorbereitung: Sammeln von Materialien, welche die Lebenssituationen von Menschen in Armut darstellen, Handout über die Unterschiede zwischen absoluter und relativer Armut in ausreichender Stückzahl vorbereiten Fertigkeiten: Kreativität, empathische Fähigkeiten Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Zunächst wird das Handout über die Unterschiede zwischen absoluter und relativer Armut laut vorgelesen. Anschließend sollte sich die/der TrainerIn versichern, dass alle TeilnehmerInnen den Inhalt des Textes richtig verstanden haben. Bei der Einteilung der Gruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass sich maximal fünf TeilnehmerInnen zu einer Gruppe zusammenfinden. Jede Gruppe entscheidet nun für sich, ob sie lieber eine Collage zu absoluter oder eine zu relativer Armut gestalten möchte. Die Gruppen erhalten ausreichend Plakatpapier, Stifte, Farben und Kleber. Anschließend wählen die TeilnehmerInnen aus den aufliegenden Zeitungen, Zeitschriften, Internetseiten und Plakaten jene Materialien aus, die ihnen für die Gestaltung ihrer Collage geeignet erscheinen und platzieren sie auf einem ausreichend großen Plakatpapier. Daneben ist es ihnen freigestellt, auch eigene Texte und Bilder zu verfassen und zu einem Gesamtwerk zu vereinen. Danach werden die verschiedenen Collagen der gesamten Gruppe präsentiert. Wo liegen die Unterschiede in der Darstellung von absoluter und relativer Armut? Gibt es auch Gemeinsamkeiten? Welches könnten mögliche Kritikpunkte an relativer Armut sein? Teil IV: Follow-up Eine passende Follow-up-Übung könnte eine Diskussion über das Vorkommen von relativer Armut in der unmittelbaren Umgebung der TeilnehmerInnen sein. Wie kommt es zu relativer Armut in einer Gesellschaft des Überflusses? Auf welche Weise äußert sich relative Armut? Welche Verantwortung trägt der Staat? Mit welchen Vorurteilen und Schwierigkeiten sind Menschen konfrontiert, die in relativer Armut leben? Welche eigenen Erfahrungen bringen die TeilnehmerInnen diesbezüglich mit sich? 11 7 11 8 F reiheit vo n A rmut Handout: Absolute Armut – Relative Armut Absolute Armut Der Begriff der absoluten Armut wurde von Robert Strange McNamara, dem ehemaligen Präsidenten der Weltbank, eingeführt. Er definierte dabei „absolute Armut“ wie folgt: „Armut auf absolutem Niveau ist Leben am äußersten Rand der Existenz. Die absolut Armen sind Menschen, die unter schlimmen Entbehrungen und in einem Zustand von Verwahrlosung und Entwürdigung ums Überleben kämpfen, der unsere durch intellektuelle Phantasie und privilegierte Verhältnisse geprägte Vorstellungskraft übersteigt.“ So sieht die Weltbank Menschen, die weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung haben, als „absolut arm“ an. Mit dieser geringen Summe können nicht einmal mehr die existentiellsten Dinge zum Überleben geleistet werden, so dass der Hunger(-tod) das Leben jener Personen unmittelbar begleitet oder bedroht. Weitere Indikatoren absoluter Armut nach der International Development Association (IDA): Pro-Kopf-Einkommen (PKE) < 150 US $/Jahr Kalorienverbrauch je nach Land < 2.160 - 2.670/Tag Durchschnittliche Lebenserwartung < 55 Jahren Kindersterblichkeit > 33/1.000 Geburtenrate > 25/1.000 Absolute Armut kommt vor allem in Entwicklungsländern vor, aber auch in Industrienationen gibt es immer wieder vereinzelt Menschen, die durch das soziale Netz fallen. Relative Armut Im Gegensatz zur absoluten Armut stellt der Begriff der relativen Armut die Armut in den Vergleich zum jeweiligen staatlichen, sozialen und kulturellen Umfeld eines Menschen. Die WHO definiert für die OECD-Länder diejenigen Personen als relativ arm, die monatlich weniger als die Hälfte des Durchschnittseinkommens ihres jeweiligen Heimatlandes zur Verfügung haben. Relative Armut bedeutet meist aber nicht nur beengte und mangelhaft geheizte Wohnverhältnisse, schlechte Ernährung und der Verzicht auf jegliche Konsumgüter, sondern darüber hinaus auch eine soziale und kulturelle Verarmung, da die Teilhabe an bestimmten sozialen Aktivitäten als Folge des finanziellen Mangels erschwert ist, beispielsweise Theater- oder Kinobesuch, Klassenfahrten. Quelle: Beisenherz, Heinz Gerhard. 2002. Kinderarmut in der Wohlfahrtsgesellschaft. Wiesbaden: Leske + Budrich. F reiheit vo n A rmut Bibliographie Berg-Schlosser, Dirk. 2000. Armut und Demokratie. Frankfurt am Main: Campus. Böhnke, Petra. 2002. Armut und soziale Ausgrenzung im europäischen Kontext. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 29-30, 2002. Frankfurt am Main: Frankfurter Societätsdruck. Pernia, Ernesto M. 1999. Urban Poverty in Asia: A Survey of Critical Issues. Beijing: Oxford University Press. Pinger, Winfried. 1998. Armutsbekämpfung. Bad Honnef: Horlemann. SAARC. 1992. 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A Call for Justice: Resource Packet. www.pdhre.org/justice.html 50 Years Is Enough: http://www.50years.org Armutskonferenz: http://www.armutskonferenz.at Child Rights: http://www.unicef.org/crc 11 9 120 F reiheit vo n A rmut Combat Poverty Agency: http://www.cpa.ie Jubilee South: http://www.jubileesouth.org Commission on Human Rights: http://www.unhchr.ch Office of the High Commissioner for Human Rights (UNHCHR): http://www.ohchr.org Development Gateway: http://www.developmentgateway.org OneWorld International: http://www.oneworld.net Division for the Advancement of Women: http://www.un.org/womenwatch/daw/beijing/platform/poverty Our World is Not For Sale: http://www.ourworldisnotforsale.org ELDIS: http://www.ids.ac.uk/eldis/poverty PovertyNet: http://www.povnet.org Eliminating World Poverty and Making Globalization Work for the Poor: http://www.dfid.gov.uk/pubs/files/whitepaper2000. pdf Sub-Commission on the Promotion and Protection for Human Rights: http://www.unhchr.ch/html/menu2/2/sc.htm Focus on the Global South: http://www.focusweb.org Friends of River Narmada: http://www.narmada.org International Labour Organization (ILO): http://www.ilo.org International Monetary Fund: http://www.imf.org/external/deu/index.htm United Nations Children’s Fund (UNICEF): http://www.unicef.org United Nations Development Programme (UNDP): http://www.undp.org World Bank: http://www.worldbank.org/poverty F reiheit DISCR vo I MnI NAAT rmut ION NICHTDISKRIMINIERUNG DAS RECHT AUF NICHT-DISKRIMINIERUNG RASSISMUS UND FREMDENFEINDLICHKEIT INTOLERANZ UND VORURTEILE „Jedermann hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status“. Art. 2, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 1948. 1 21 122 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G GESCHICHTE ZUR ILLUSTRATION Im Jahr 1960 wurde die Tribüne eines sehr bekannten Sportplatzes in Toowoomba, Queensland, Australien, „E.S. ‚Nigger’ Brown Stand“ benannt, zu Ehren einer berühmten Persönlichkeit des Sports, Mr. E.S. Brown. Das Wort „Nigger“ („der beleidigende Ausdruck“) erschien auf einer großen Anzeigetafel auf der Tribüne. Mr. Brown, der 1972 starb, war von weißer angelsächsischer Abstammung und hatte sich den beleidigenden Ausdruck als seinen Spitznamen angeeignet. Dieser Ausdruck wurde außerdem in öffentlichen Ankündigungen den Sportplatz betreffend und in Kommentaren bei Spielen mündlich wiedergegeben. Im Jahr 1999 ersuchte Mr. S., ein Australier von Aboriginalherkunft, die Verantwortlichen des Sportplatzes, den von ihm als beleidigend und herabwürdigend empfundenen Ausdruck zu entfernen. Daraufhin wurde die Meinung mehrerer Gemeindemitglieder über dieses Gesuch eingeholt. Diese hatten keine Einwände gegen die Verwendung des rassistischen Ausdrucks auf dem Sportplatz, weshalb die Verantwortlichen dem Antragsteller mitteilten, dass nichts weiter unternommen werde. In einer öffentlichen Versammlung, deren Vorsitz ein prominentes Mitglied der lokalen Aboriginalgemeinschaft leitete und welche von einem Teil der örtlichen Aboriginalgemeinde besucht wurde, erließen der Bürgermeister und der Vorsitzende des Sportplatzes den Beschluss „... dass der Name ‚E.S. ‚Nigger‘ Brown’ zu Ehren eines großen Sportlers am Gelände bleibt und dass im Interesse der Aussöhnung rassistischherabwürdigende oder beleidigende Ausdrücke in Zukunft nicht verwendet oder dargestellt werden“. Auf Grundlage des bundesstaatlichen Racial Discrimination Act von 1975 brachte der Antragsteller anschließend eine Klage beim Bun- desgericht ein. Er begehrte die Beseitigung des rassistischen Ausdrucks vom Areal und eine Entschuldigung der Verantwortlichen. Das Bundesgericht wies die Klage jedoch ab. Es befand, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass der Beschluss eine Handlung darstellte, die „unter allen Umständen geeignet war, einen indigenen Australier oder indigene Australier im Allgemeinen anzugreifen, zu beleidigen, zu demütigen oder einzuschüchtern“. Der Beschluss sei darüber hinaus keine „aufgrund der ‚Rasse’ vorgenommene“ Handlung. Auch das australische Höchstgericht wies die Klage ab. In einer Individualbeschwerde an das CERD (Committee on the Elimination of Racial Discrimination) begehrte der Antragsteller die Beseitigung des beleidigenden Ausdrucks von der Anzeigetafel, eine Entschuldigung sowie Änderungen im australischen Recht, um ein effektives Rechtsmittel zur Unterbindung rassistischer Aussagen oder Ankündigungen zu schaffen. Das Komitee befand in seiner Entscheidung, dass das Andenken eines angesehenen Sportlers auf anderem Wege als durch die Darstellung einer als rassistisch erachteten öffentlichen Anzeigetafel geehrt werden solle. Daher empfahl es den Verantwortlichen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beseitigung dieses beleidigenden Ausdrucks von der besagten Anzeigetafel sicherzustellen und das Komitee von einer diesbezüglich erfolgten Handlung zu informieren. Quelle: UNO-Komitee gegen Rassendiskriminierung. 14. April 2003. UN-Doc. CERD/ C/62/D/26/2002. N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G Diskussionsfragen 1. Was sagt die Geschichte aus? 2.Welche Rechte sind verletzt worden? 3.Was hat Mr. S. unternommen, um seine Rechte zu verteidigen? 4.Warum sind die nationalen Gerichte seinem Begehren nicht nachgekommen? 5.Warum hat ihn die lokale Aboriginalgemeinde nicht unterstützt? 6.Kommen Stereotypen oder Vorurteile gegen eine bestimmte Personengruppe vor? Wenn ja, welche? 7. Haben Sie von ähnlichen Vorkommnissen in Ihrem Land gehört? 8.Welche Ursachen für rassistisches Verhalten kennen Sie? WAS MAN WISSEN MUSS 1. Geschichtliche Entwicklung: Diskriminierung – der endlose und andauernde Kampf um Gleichbehandlung als Juden, als Aborigines oder als Roma. Diskriminierung zielt auf ArbeitsmigrantInnen, Flüchtlinge und AsylwerberInnen sowie auf Menschen dunkler Hautfarbe ab. Kinder werden misshandelt und schikaniert, Frauen als Kennen Sie eine einzige Person, die noch minderwertige Menschen behandelt, HIV-Infinie in ihrem Leben Opfer von Diskrimizierte, Menschen mit Behinderungen oder einer nierung geworden ist? Sie werden sehen, anderen sexuellen Orientierung werden Opfer dass Sie keine finden werden! von Diskriminierung. Selbst in unserer Sprache grenzen wir uns bewusst oder unbewusst vom anderen ab. Diskriminierung kommt in einer Dass alle Menschen dieselben Rechte ha- derartigen Vielfalt vor, dass angenommen werben und gleich behandelt werden sollen, ist den kann, dass jede/jeder in unterschiedlichem grundlegend für die Idee der Menschenrechte Ausmaß von ihr betroffen ist. Um sich mit dem und hat seine Begründung in der angeborenen Thema befassen zu können, muss jeder/jedem und gleichen Würde eines jeden Menschen. diese Tatsache bewusst werden. Dieses natürliche Recht auf Gleichbehandlung wird jedoch bis heute nicht allen Menschen Dieses Modul konzentriert sich auf jene Forgleichermaßen zugestanden. men der Diskriminierung, die die schwersten und verheerendsten Folgen mit sich brinDiskriminierung in der einen oder anderen gen – Diskriminierung aufgrund von „Rasse“, Form stellt ein Problem der gesamten Mensch- Hautfarbe oder ethnischer Herkunft, somit heitsgeschichte dar. Überall erfuhren indige- Rassismus und Rassendiskriminierung sowie ne Völker und Minderheiten Diskriminierung, die verwandten Haltungen Fremdenfeindlichin den Wäldern von Ecuador, auf den Inseln keit und Intoleranz. Japans und in den Reservaten South Dakotas, 123 124 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G Historisch gesehen wurden physiognomische Unterschiede schon seit der frühen Menschheitsgeschichte fälschlicherweise dazu verwendet, zwischen „Herrenrassen“ und „minderwertigen Rassen“ zu unterscheiden und damit Menschen aufgrund ihrer vermeintlich biologischen „Rassenzugehörigkeit“ zu klassifizieren. Eine wissenschaftliche Rechtfertigung für die Theorie der Überlegenheit einer „Rasse“ wurde unter anderem aus der Evolutionstheorie von Charles Darwin herzuleiten versucht. Formen von Diskriminierung und Rassismus sind im indischen Kastensystem ebenso wie im antiken Griechenland oder der chinesischen Auffassung von kultureller Überlegenheit zu finden. Im Mittelalter war Rassismus durch die Verfolgung der Jüdinnen und Juden geprägt. Im 16. und 17. Jahrhundert führte die spanische Kolonialherrschaft ein modernes, rassistisches Kastensystem in den südamerikanischen Kolonien ein, in dem Blutreinheit zum obersten Prinzip erklärt wurde. Opfer dieses Systems waren die Native Americans und die Sklaven und Sklavinnen aus Afrika. Andere Kolonialmächte übernahmen diese Strukturen und machten sie zur Basis ihrer eigenen kolonialen Gesellschaften. In der „Neuen Welt“ wurde „Neger“ zu einem Synonym für ein Sklaven-Mitglied der untergeordneten „Rasse“ im Kontrast zur weißen „Herrenrasse“. Am Ende des 18. Jahrhunderts und dem Anfang des 19. Jahrhunderts erreichte die Ideologie des Rassismus neue Dimensionen. Dem amerikanischen Bürgerkrieg folgten Rassenunruhen und die Terrorisierung der Schwarzen durch den Ku-Klux-Klan in den US-Südstaaten. Europäische Kolonialisten zogen ebenfalls Vorteile aus dieser Ideologie und der weit verbreiteten Akzeptanz des Sozial-Darwinismus im 19. Jahrhundert, um sich zu etablieren und ihre dominante Machtposition auf dem afrikanischen Kontinent aufrecht zu erhalten. Das 20. Jahrhundert sah extreme Formen des Rassismus, den Rassenhass des Nazi-Regimes in Europa, die institutionalisierte Rassendiskriminierung des südafrikanischen Apartheid-Systems oder den ethnisch motivierten Völkermord in Ex-Jugoslawien oder in Ruanda. Aufgrund dieser Erfahrungen ist das Verbot der Diskriminierung heute in vielen nationalen Rechtsordnungen und internationalen Verträgen geregelt. Trotzdem ist Diskriminierung aufgrund von „Rasse“, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht sowie sexueller Orientierung etc. noch immer eine der am häufigsten begangenen Menschenrechtsverletzungen weltweit. Menschenrechte der Frau und Religionsfreiheit Diskriminierung und Menschliche Sicherheit Einer der wichtigsten Aspekte Menschlicher Sicherheit ist die Sicherung entsprechender Bedingungen, damit Menschen ihre Chancen, Wahlmöglichkeiten und Fähigkeiten ohne jede Gefahr ausüben und erweitern können. Diskriminierung jeder Art behindert Menschen bei der gleichberechtigten Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten und resultiert nicht nur in wirtschaftlicher und sozialer Unsicherheit, sondern wirkt sich auch auf katastrophale Weise auf das Selbstwertgefühl, die Selbstbestimmung und die menschliche Würde der diskriminierten Person aus. Rassistische Diskriminierung, die Verletzung der Rechte von Angehörigen verletzlicher Gruppen, Minderheiten oder ImmigrantInnen ist aber auch als Ursache für ernste Konflikte und für die Gefährdung von Frieden und Stabilität zu sehen. Die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen Rechte N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G Täter der Diskriminierung – Staat oder Einzelperson: Eine weitere wichtige Frage stellt sich bezüglich des Angreifers oder Täters. Im internationalen System des Menschenrechtsschutzes und im Nicht-Diskriminierungsrecht geht es grundsätzlich um den Schutz des Individuums vor Eingriffen des Staates. Deshalb wurden Staaten immer als die Hauptakteure gesehen, während Diskriminierung durch Einzelpersonen mehr oder weniger unbeachtet und ungeregelt blieb. Diese Auffassung hat sich erst in letzter Zeit geändert, was vor allem auf neue Entwicklungen im internationalen Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung zurückzu2. Definition und führen ist und ein ganzheitliches Verständnis Beschreibung des Themas des Diskriminierungsbegriffes zur Folge hatte. Es gibt eine Reihe von Fachbegriffen wie Ras- Hierbei wurde in Betracht gezogen, dass viesismus, Fremdenfeindlichkeit, Vorurteil und le diskriminierende Übergriffe durch private, Intoleranz. Diskriminierung umfasst Elemente nichtstaatliche AkteurInnen geschehen. all dieser Phänomene. Bevor eine Definition geboten werden kann, Als Beispiel kann die weit verbreitete Einmüssen zwei wichtige Aspekte des Themas sorg- stellung privater VermieterInnen, Wohnungen nicht an MigrantInnen, Flüchtlinge oder fältig beleuchtet und unterschieden werden: Personen dunkler Hautfarbe zu vermieten, genannt werden. Die Einbindung von AntiÜberzeugung oder Tat: Es gibt einen deutlichen Unterschied zwi- Diskriminierungsregelungen in den privaten schen Überzeugung und persönlicher Mei- Sektor bildet wie alle drittwirkenden Grundnung auf der einen Seite und der Ausübung rechte eine Quelle großer Kontroversen. dieser durch eine Handlung auf der anderen Die jüngste Entwicklung, die an dieser Stelle Seite. Während eine Überzeugung nur in der erwähnt werden sollte, ist die Anti-DiskrimiPrivatsphäre der/des Einzelnen Auswirkun- nierungs-Richtlinie der EU gegen Diskrimigen zeigt, sind von einer Handlung immer nierung im privaten Sektor. Sie betrifft den andere Personen betroffen, u.a. durch Beleidi- Arbeitsmarkt und den Zugang zu Waren und gung, Schmähung, Erniedrigung oder gar kör- Dienstleistungen. Ihre Umsetzung ist für alle perliche Gewalt. Solche Handlungen können Mitgliedsstaaten verpflichtend. klar als Diskriminierung charakterisiert werden und sind unter bestimmten Bedingungen Definition von Diskriminierung: Generell wird Diskriminierung als jegliche durch rechtliche Sanktionen strafbar. Unterscheidung, Ausschluss, Abgrenzung Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit oder Bevorzugung abzielend auf die Aberkennung oder Verneinung gleicher Rechte und deren Schutz gesehen. Sie bildet daher eine Verneinung des Gleichheitsgrundsatzes aller Mitglieder der Menschenfamilie ist, wie in der Präambel zur AEMR angeführt, die Basis für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden auf der Welt. Deshalb muss die Überwindung von tatsächlicher Ungleichheit aufgrund von „Rasse“, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Sprache oder jeglicher anderer sozialer Bedingung höchste Dringlichkeit auf der Tagesordnung der Menschlichen Sicherheit haben. 125 126 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G und stellt einen Angriff auf die menschliche Würde dar. Abhängig von den Gründen dieser Ungleichbehandlung sprechen wir von Diskriminierung auf Basis von „Rasse“, ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung etc. Jedoch kann nicht jede Unterscheidung automatisch als Diskriminierung im Sinne einer Menschenrechtsverletzung definiert werden. Solange die Unterscheidung auf vernünftigen und objektiven Kriterien basiert, könnte sie gerechtfertigt sein. Beispiel: In fast allen Staaten ist der Zugang zu Arbeitsplätzen beim Militär, der Polizei oder anderen öffentlichen Einrichtungen auf StaatsbürgerInnen des jeweiligen Landes beschränkt, ohne dass dies gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. • Handlungen, die als diskriminierend zu qualifizieren sind, wie Unterscheidung, Ausschluss, Einschränkung und Bevorzugung. • Ursachen der Diskriminierung, oft persönliche Charakteristika wie „Rasse“, Hautfarbe, Abstammung, nationale oder ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Behinderung etc. • Zweck und/oder Konsequenzen von Diskriminierung, welche zum Ziel oder zum Ergebnis haben, dass die Opfer ihre Menschenrechte und fundamentalen Freiheiten nicht ausüben und/oder genießen können. Davon ausgehend muss eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung getroffen werden. Bei unmitWas sind jedoch „vernünftige und objekti- telbarer Diskriminierung wird eine Person ve Kriterien“? Können sie in verschiedenen gegenüber einer anderen Person in einer Gesellschaften gleichermaßen gelten? Diese vergleichbaren Situation benachteiligt. Bei Unklarheiten zeigen, warum das Prinzip der mittelbarer Diskriminierung bevorzugt oder Gleichbehandlung eines der umstrittensten benachteiligt eine scheinbar neutrale RegePrinzipien der Menschenrechte ist, denn for- lung in ihrer Auswirkung eine Einzelperson male Gleichbehandlung muss noch lange oder eine bestimmte Gruppe. nicht zu tatsächlicher Gleichstellung führen. Unterricht in der Erstsprache ist ein Beispiel Beispiel einer mittelbaren Diskrimieiner solchen Diskrepanz, denn jede Schünierung: Die neutrale Bekleidungsvorlerin und jeden Schüler im rechtlichen Sinn schrift, eine Kopfbedeckung zu verbieten, gleich zu behandeln, würde Schulen daran kann in der Praxis Mitglieder bestimmter hindern, spezielle Sprachkurse anzubieten, Gruppen verhältnismäßig benachteiligen was wieder eine Ungleichbehandlung von oder bevorzugen. SchülerInnen bedeuten würde, die die Unterrichtssprache der Mehrheit nicht (so gut) sprechen. Unterstützende Vorkehrungen wie diese sind erwünscht, nicht diskriminierend Weitere wichtige Merkmale von Diskrimiund notwendig, um die kulturelle Bildung al- nierung: Im Normalfall diskriminiert eine ler SchülerInnen zu fördern, auch derjenigen, dominante Mehrheit eine weniger mächtige Minderheit. Vorherrschaft kann sich auf ein die Minderheiten angehören. Zahlenverhältnis (Mehrheit gegen MinderDrei Elemente von Diskriminierung: Generell heit) oder ein Machtverhältnis („Oberschicht“ können drei Elemente identifiziert werden, gegen „Unterschicht“) stützen. Eine Gruppe welche allen Formen der Diskriminierung ge- behandelt die andere als minderwertig und spricht dieser oft grundlegende Menschenmeinsam sind: N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G rechte ab. Nach Betty A. Reardon von der Columbia University bedeutet dies, dass „Diskriminierung eine Verneinung der menschlichen Würde und der gleichen Rechte den Diskriminierten gegenüber ist“. • Was bedeutet der Ansatz der Chancengleichheit? Diskutieren Sie den Gesichtspunkt, dass Chancengleichheit dazu führen kann, Menschen in gleichen Situationen ungleich zu behandeln, damit Ungleichheiten aus der Vergangenheit kompensiert werden können. • Welche Arten von Maßnahmen sind gerechtfertigt – sowohl behindernd als auch begünstigend? Ein weiterer Aspekt ist jener der positiven Diskriminierung oder „Affirmative Action“, wie die Politik zur Erzielung von Gleichstellung in den USA genannt wird. Sie beschreibt besondere, vorübergehende Maßnahmen, welche auf die tatsächliche Gleichstellung und die Überwindung institutionalisierter Formen der Diskriminierung abstellen. Als institutionalisierte Diskriminierung werden Gesetze, Strategien und Rassismus Gewohnheiten bezeichnet, die in einer Gesell- Rassismus verursacht Schaden durch Ausschaft, einer Organisation oder einer Institution schluss und Herabsetzung von Personen systematisch zu Ungleichbehandlung und Dis- sowie die Spaltung von Gemeinschaften. Sokriminierung führen. Maßnahmen der Affirma- wohl aktiver Rassismus als auch die passive tive Action sind umstritten, da sie, wenn auch Akzeptanz von rassistisch motivierter Ungevorübergehend, eine Gruppe gegenüber einer rechtigkeit und Privilegien beeinträchtigen die anderen bevorzugen, um vergangene Ungleich- mentale Gesundheit von Tätern und Opfern. behandlungen zu kompensieren. Damit will Die Ursachen für und Folgen von Rassismus man der Zielgruppe (Frauen, ethnische Minder- und der damit verbundenen Intoleranz sind heiten etc.) in der Gegenwart die Möglichkeit komplex. Sie beinhalten Gesetzeslücken und geben, dieselben Chancen bei der Ausübung Diskriminierung, wirtschaftliche und schuihrer fundamentalen Rechte und Freiheiten, vor lische Nachteile, soziale und politische Ausallem auf den Gebieten der Bildung, der Arbeit grenzung sowie psychische Stigmatisierung. Es ist erwiesen, dass Diskriminierung Langund der Wirtschaft, zu genießen. Positive Maßnahmen dürfen immer nur für ei- zeitwirkungen auf die Gesundheit hat, da Disnen bestimmten, begrenzten Zeitraum gelten, kriminierungsopfer unter Dauerstress stehen. solange, bis de facto Gleichheit hergestellt ist. Psychosomatische und autoaggressive KrankNur dann können diese Maßnahmen nicht als heiten sind häufig. Diskriminierung, sondern als Strategien zur Bekämpfung von Diskriminierung angesehen Überraschend mag sein, dass es keine universell anerkannte Definition von Rassismus werden. gibt, da die Meinungen über Bedeutung und Tragweite weit auseinander gehen. Rassismus kann als bewusste oder unbewusste ÜberzeuWas denken Sie über gung von angeborener Überlegenheit einer diese Maßnahmen? „Rasse“ über eine andere oder als eine Ein• Bedeutet das Verbot der Diskriminiestellung und ein Handlungssystem, das etwa rung die ausschließliche Verpflichtung „vorschlägt, eine ‚rassische’ Ordnung, eine zu formaler Gleichbehandlung? permanente Gruppenhierarchie zu etablieren, 127 128 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G „Man kann keine Person, die jahrelang in Ketten gefangen war, frei lassen, sie an die Startlinie stellen und sagen: „Du kannst jetzt in den freien Wettbewerb mit den anderen treten“, und glauben, absolut fair gehandelt zu haben. Es ist deshalb nicht genug, die Türen zu öffnen. Alle unsere StaatsbürgerInnen müssen sie auch durchschreiten können … Wir streben nicht nur nach Gleichberechtigung in Recht und Theorie, sondern nach Gleichberechtigung als Tatsache und als Resultat.“ (Übersetzung) Lyndon B. Johnson, ehemaliger US-Präsident. 1965. welche die Gesetze Gottes reflektieren soll“, gestellt werden. Rassistische Ideen können gesehen werden. Diese Definition von Ras- für sich also nicht als Menschenrechtsverletsismus liegt zwischen der Betrachtungsweise zungen angesehen werden. Die Freiheit der von Rassismus als Konzept der Moderne, das Meinung und der Überzeugung sind selbst aus vermeintlich wissenschaftlichen „Ras- fundamentale Menschenrechte, die bis zu eisentheorien“ entstand, und dem Verständnis nem gewissen Grad in Konkurrenz zum Disvon Rassismus als Manifestierung archaischer kriminierungsverbot stehen. Freilich stellt sich Stammessysteme. Jedenfalls verursacht der sofort die Frage, wie eine menschenrechtsBegriff „Rassismus“ viel Diskussion. Der Be- widrige Einstellung durch Menschenrechte griff selbst ist insofern richtig, als er eine Ein- geschützt sein kann. Diese Frage wurde von stellung von Personen bezeichnet, welche die verschiedenen Gerichten höchst unterschiedExistenz verschiedener „Rassen“ voraussetzt. lich entschieden, häufig wurde die MeinungsBiologisch und genetisch gibt es „Menschen- freiheit als höheres Gut eingestuft. Nur wenn rassen“ nicht. diese Haltungen zu diskriminierenden PolitiHeute wird Rassismus als soziales Konstrukt ken, sozialen Gewohnheiten oder zur kultugesehen. Die Betonung wird auf kulturelle rellen Teilung ganzer Gesellschaften führen, Unterschiede und weniger auf biologische kann von strafbaren diskriminierenden HandMerkmale gelegt, sodass von einem neu ent- lungen oder rassistischer Diskriminierung gestandenen „kulturellen Rassismus“ gespro- sprochen werden. Diese Maßnahmen können chen werden muss. Unter diesen Begriff sind entweder von einer dominierenden „Rasse“, die meisten Einstellungen der heutigen Rassis- die eine hierarchische Ordnung schafft oder tInnen einzuordnen. Tatsächlich ist allein der von Individuen, die über andere Kontrolle Begriff „Rasse“ schon rassistisch, Rassismus ausüben, ausgeführt werden. im Sinne der Definition einer Einstellung wird hier getrennt vom Begriff „Rasse“ gesehen. Rassismus existiert, abhängig von der ausgeübRassismus kann schon als Haltung gefährlich ten Macht und der Beziehung zwischen Opfern sein, ohne eine aktive Handlung kann Rassis- und TäterInnen, auf verschiedenen Ebenen: mus jedoch nicht unter rechtliche Sanktionen N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G • Persönliche Ebene (eigene Einstellungen, Auswüchse speziell im Zweiten Weltkrieg auf dem Gebiet des Dritten Reichs und seiner SaWerte, Überzeugungen) • Zwischenmenschliche Ebene (Verhalten tellitenstaaten die Welt nachhaltig schockiert hatten. anderen gegenüber) • Kulturelle Ebene (Werte und Normen eines sozialen Gebildes) „Rassengewalt“ ist eine besonders schwerwie• Institutionelle Ebene (Gesetze, Gewohnhei- gende Auswirkung von Rassismus, bestehend ten, Traditionen und Praktiken). aus einer bestimmten Handlung – Gewalt oder Belästigung – gegenüber einer Einzelperson Das Apartheid-System in Südafrika oder einer Gruppe aufgrund von „Rasse“, Hautstellte eine institutionalisierte Form des Rassis- farbe, Herkunft oder nationaler/ethnischer Zumus und der rassistischen Diskriminierung dar, gehörigkeit. Die Bewertung dieser Gruppe als da Apartheid-Gesetze Schwarze von Weißen Bedrohung ist ein bedeutender Teil des sozialen und politischen Umfelds, in dem Gewaltakisoliert haben. Was man wissen sollte te basierend auf Rassenhass geschehen. Rassendiskriminierung: Das UNO- Rassismus und rassistisch motivierte Gewalt Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form sind durch eine Vielzahl von Nachrichten von Rassendiskriminierung (ICERD) aus dem auf der ganzen Welt bekannt. Aus den USA Jahr 1965 enthält eine umfassende, rechtliche etwa sind die „Rassenunruhen“ aufgrund des Definition von Rassendiskriminierung, die als Rodney-King-Urteils und die Kontroversen um Basis für zahlreiche andere Definitionen und den Prozess gegen O. J. Simpson bekannt. Instrumente der Diskriminierung dient. In den letzten Jahrzehnten wurde im Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung „In diesem Übereinkommen bezeichnet ein breiteres Verständnis des Rassismusbeder Ausdruck ‚Rassendiskriminierung’ griffes entwickelt. Dies schließt die Erkenntjede auf der ‚Rasse’, der Hautfarbe, der nis, dass alle Gesellschaften davon betroffen Abstammung, dem nationalen Ursprung und dadurch behindert sind, mit ein. Die inoder dem Volkstum beruhende Unterscheiternationale Gemeinschaft verpflichtete sich, dung, Ausschließung, Beschränkung oder die Grundursachen von Rassismus zu ermitBevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge teln und die entsprechenden Reformen einhat, dass dadurch ein gleichberechtigtes zuleiten, um dem Ausbruch von Konflikten Anerkennen, Genießen oder Ausüben aufgrund von Rassismus und rassistischer von Menschenrechten und GrundfreiheiDiskriminierung vorzubeugen. Leider existieten im politischen, wirtschaftlichen, soren diese Theorien und Praktiken trotz aller zialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bemühungen, sie auszulöschen weiter, geBereich des öffentlichen Lebens vereitelt winnen AnhängerInnen und nehmen immer oder beeinträchtigt wird.“ neue Formen an, wie etwa die grausamen Art. 1, ICERD. „ethnischen Säuberungen“, bekannt aus den Konflikten im ehemaligen Jugoslawien, in Mit der Erarbeitung dieses Übereinkommens Darfur im Sudan und Ruanda, um nur die be( Internationale Standards, Umsetzung und kanntesten Beispiele zu nennen. Überwachung) reagierte die UNO-Generalversammlung auf den Antisemitismus, dessen 129 130 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G Fremdenfeindlichkeit (Xenophobie) Ist die Fremdenfeindlichkeit oder Xenophobie einmal als Angst vor dem Fremden oder fremden Ländern definiert, so bezeichnet sie auch die Einstellungen, Vorurteile und Verhaltensweisen, die Personen zurückweisen, ausschließen und oft auch herabwürdigen. Es wird von der Auffassung ausgegangen, dass diese AußenseiterInnen oder Fremde in der Gemeinschaft, der Gesellschaft, der nationalen Identität sind. Mit anderen Worten bezeichnet Xenophobie ein Gefühl, welches auf nicht rationalen Vorstellungen und Ideen gründet, und zu einem stark vereinfachten „Gut-Böse-Szenario“ führt. Fremdenfeindlichkeit ist eine Einstellung oder Überzeugung. Deshalb werden nur Manifestationen von Fremdenhass in Form von diskriminierendem Verhalten vom nationalen und internationalen Recht sanktioniert. Die Unterscheidung zwischen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ist rechtlich nicht von Bedeutung, auch ihre Auswirkungen auf die Opfer sind meist dieselben. Menschen werden ihres Potenzials und ihrer Möglichkeiten, ihre Pläne und Träume zu verfolgen, beraubt. Ihr Selbstwertgefühl wird zutiefst verletzt und in Millionen von Fällen kosten Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Leben. Besonders schwer sind die Auswirkungen von Rassismus und „Rassendiskriminierung“ auf Kinder. Als ZeugInnen oder direkt Betroffene von Rassismus sind sie starken Angstgefühlen und Verstörung ausgesetzt. Rassismus ruft Ängste hervor, die das Selbstvertrauen eines Kindes und das Vertrauen in andere Personen zerstören. Wenn ein Kind selbst Opfer von Rassismus geworden ist, öffnen diese Ängste die Tür für rassistische Untertöne, Aussagen und Stereotypen und haben Einfluss darauf, wie es über sich und seine Gruppe denkt. In einer UNO-Podiumsdiskussion in New York, in der die Auswirkungen von Rassismus auf Kinder diskutiert wurden, erzählte eine Frau aus dem Kongo den Anwesenden über ihre ersten Erfahrungen mit Rassismus. Dieser widerfuhr ihr noch vor der Geburt, als die Krankenschwester sich weigerte, bei der schwierigen Geburt zu helfen, da ihre Mutter aus einem anderen Teil des Landes kam. Während sie aufwuchs, lernte sie sehr schnell, dass ihre Familienverhältnisse – das Volk, von dem sie kam, die Sprache, die sie sprach, die Region, in der sie lebte – jeden Aspekt ihres Lebens beeinflussten und dass sie sich nutzlos, unsicher und unfähig fühlte, und das vom Beginn ihrer Kindheit an. Verwandte Formen: Intoleranz und Vorurteile Intoleranz: Die Penn State University erklärt in ihrer Grundsatzerklärung, dass Intoleranz „eine Einstellung, ein Gefühl oder eine Überzeugung sei, durch die ein Individuum seine Geringschätzung anderer Individuen oder Gruppen basierend auf Merkmalen wie „Rasse“, Hautfarbe, nationaler Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung oder politischer oder religiöser Überzeugung zeigt“. Vorurteil: Die klassische Definition stammt vom bekannten Harvard-Psychologen Gordon Allport: „Ein Vorurteil ist eine Antipathie, die auf einer falschen und unflexiblen Generalisierung basiert; es kann gefühlt oder ausgedrückt werden; es kann gegen eine Gruppe oder eine Einzelperson gerichtet sein.“ Beide Begriffe können als Motivation für jegliche Art diskriminierender Handlungen bezeichnet werden. Intoleranz und Vorurteile werden oft als Ursache und Ausgangspunkt für andere, „speziellere“ Verhaltensweisen N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G „Sollten wir eines Morgens aufwachen und herausfinden, dass alle Menschen derselben ‚Rasse’ und derselben Hautfarbe angehören und denselben Ursprung haben, dann hätten wir spätestens zu Mittag andere Gründe für Vorurteile gefunden.“ (Übersetzung) George Aitken wie Rassismus und Fremdenhass betrachtet. Der Ansatz des ethnischen Vorurteils ist erst vor kurzem entstanden und beschreibt das kulturelle Überlegenheitsgefühl einer Gruppe gegenüber einer anderen. Im europäischen Zusammenhang können als Beispiele etwa antitürkische, antipolnische oder antirussische Vorurteile genannt werden. Sobald typische kulturelle oder religiöse Eigenschaften einer bestimmten Gruppe attackiert werden, haben diese Vorurteile starke Ähnlichkeit mit „kulturellem Rassismus“. Diese beiden Phänomene, Vorurteile und Intoleranz, sind am schwersten zu benennen und zu bekämpfen. Warum? Vorurteile sind oft nicht gleich erkennbar, da sie im Laufe der Zeit anerzogen oder erlernt werden. Dabei kann es schwierig sein, zwischen Erziehung zu selbstbestimmtem Denken und Erziehung zu vorurteilsbehaftetem Denken oder Indoktrinierung zu unterscheiden. Auch der Begriff der Toleranz schafft Probleme. Toleranz ist nicht als Duldung der/des anderen, sondern als deren/dessen gleichberechtigtes Anerkennen zu verstehen. Wie weit muss man aber Intoleranz gegenüber tolerant sein? Es ist wichtig zu wissen, dass man intolerantes Verhalten nicht dulden und schon gar nicht tolerieren muss. Intoleranz soll man mit Zivilcourage begegnen, was bedeutet, dass man sich von Diskriminierung aufgrund von intolerantem Verhalten abgrenzen und dagegen nach seinen/ ihren Möglichkeiten auftreten muss. Sensible Fragen • Wer entscheidet, wie weit Toleranz gehen darf? • Gibt es bereits anerkannte Normen oder Standards zur Unterscheidung von Toleranz und Intoleranz? Wenn nein, kann man diese überhaupt aufstellen? • Gibt es regionale oder kulturelle Unterschiede in der Auffassung solcher Normen? Die im internationalen System der Menschenrechte entwickelten Grenzwerte und Standards stellen ein Mindestmaß dar. Niemand wird als RassistIn geboren, sondern entwickelt sich erst im Laufe des Lebens dazu. Wer sich der Angst vor Fremdem nicht stellt, ignoriert sie. Ignoranz ist somit eine elementare Ursache von Rassismus. Der frühere UNOGeneralsekretär Kofi Annan sagte aus Anlass des Internationalen Tages zur Beseitigung von Rassendiskriminierung am 21. März 1999: „Ignoranz und Vorurteile sind die Diener der Propaganda ... Unsere Mission ist, Ignoranz mit Wissen, Fanatismus mit Toleranz und Isolation mit den ausgestreckten Händen der Großzügigkeit zu begegnen. Rassismus kann, wird und muss besiegt werden.“ 1 31 132 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G Internationale Standards Die durch die Erfahrungen der Sklaverei, des Kolonialismus und des Zweiten Weltkriegs gelernten Lektionen führten zur Aufnahme des Prinzips der Anti-Diskriminierung in zahlreiche nationale Verfassungen und internationale Verträge. Der wohl wichtigste internationale Vertrag zu Rassendiskriminierung ist das UNOÜbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965. Es basiert auf den Prinzipien der Würde und Gleichberechtigung und verurteilt jegliche Form der Rassendiskriminierung. Außerdem werden die Staaten angewiesen, alle angemessenen Maßnahmen zur Eliminierung von Rassendiskriminierung zu setzen. Das Übereinkommen erwies sich als maßgebliches Werkzeug zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung und wurde bislang von 173 Staaten ratifiziert (Stand: 1. Juli 2008). Verpflichtungen in Bezug auf das Prinzip der Nicht-Diskriminierung müssen auf verschiedenen Ebenen von Staaten, der Privatwirtschaft und in manchen Fällen auch von Individuen beachtet werden. Das fundamentale Prinzip der Nicht-Diskriminierung garantiert Individuen ein bestimmtes „Verhalten“ der Staaten und ihrer Behörden. Daher besteht für die Staaten die Verpflichtung, das Prinzip der Nicht-Diskriminierung zu respektieren, zu schützen und zu verwirklichen: Verpflichtung zur Achtung: Es ist Staaten verboten, gegen anerkannte Rechte und Grundfreiheiten zu verstoßen. Staaten haben somit die Verpflichtung, die Rechte ihrer BürgerInnen zu achten und nur dann in diese einzugreifen, wenn es dafür einen ausdrücklichen und legitimen Grund gibt. Das bedeutet, dass Staaten die Gleichwertigkeit von Individuen respektieren müssen und rassistische oder diskriminierende Organisationen weder finanziell unterstützen noch tolerieren dürfen. Verpflichtung zum Schutz: Staaten müssen alle Menschen vor einer Verletzung ihrer Rechte schützen. In Bezug auf Diskriminierung bedeutet das auch, dass der Staat aktiv Rassendiskriminierung unter Einzelpersonen zu bekämpfen hat. Da davon auch die Privatsphäre betroffen ist, ist diese Verpflichtung jedoch umstritten. Bislang konnte über die EU hinaus keine Übereinstimmung darüber gefunden werden, wie weit diese staatliche Verpflichtung reicht. Verpflichtung zur Gewährleistung: Der Staat muss die effektive Umsetzung der garantierten Rechte durch adäquate rechtliche, verwaltungstechnische, gerichtliche und schützende Maßnahmen gewährleisten. Artikel 5 der ICERD verlangt von seinen Mitgliedsstaaten, die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz zu garantieren. Verpflichtungen auf dem privaten Sektor (NGOs, Medien, etc.): Abgesehen vom Staat hat auch der private Sektor einige Bedeutung für die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. Seine AkteurInnen bilden den größten Teil der Gesellschaft, und normalerweise kann Rassismus und „Rassendiskriminierung“ am effektivsten von der Basis der Zivilbevölkerung aus entgegengetreten werden. Good Practices Trainingsprogramme und Bildung: Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und ähnliche Haltungen kommen häufig in hintergründigen und raffinierten Formen vor und sind deshalb schwierig zu identifizieren. Dies kann sehr leicht zu der gefährlichen Auffassung führen, dass Rassismus nur von anderen ausgeübt wird und daher auch in der Verantwortung anderer liegt. Um solche Meinungen erfolgreich widerlegen zu können, muss Rassismus als Herausforderung betrachtet werden, der man nur durch die Stärkung einer Kultur der Menschenrechte auf allen Ebenen der Gesellschaft begegnen kann. Menschenrechtslernen soll den Respekt und das Verständnis für die Vielfalt der Menschen und Kulturen fördern. N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G ckende Anzahl an bestehenden Lehrplänen, die auf allen Ebenen des Bildungswesens eingesetzt werden, sowie geschichtliche und interkulturelle Herangehensweisen zur Förderung des Verständnisses der Menschenrechte zu würdigen und zu unterstützen. Die entscheidende Rolle der Medien: Leider propagieren verschiedene Radio- und Fernsehsender auf der ganzen Welt Hass, ethnische Diskriminierung sowie Diskriminierung aufgrund von „Rasse“. Die Macht der Medien wird deutlich am Fall des „Radio Mille ColliIn vielen Ländern werden Trainings- nes“ aus Ruanda, das die Hutus benutzten, programme für LehrerInnen angeboten, um um zum Massaker an Tutsis während des Bürsie beim Umgang mit rassistischen Vorfällen gerkrieges im Jahr 1994 aufzuhetzen. Nicht in der Schule zu unterstützen. Die Europäi- zu vergessen ist auch die gewichtige Rolle des sche Kommission gegen Rassismus und In- Internet bei der Verbreitung von Information toleranz (ECRI) legte in einer Untersuchung und Meinungen. dar, dass in den Mitgliedsstaaten vermehrt der Trends, Meinungsfreiheit Ausschluss vom Unterricht von Schülern, die einer Minderheit angehören, beobachtet wird. ECRI forderte die lokalen Schulbehörden auf, 3. Interkulturelle Perspektiven sich diesen Problemen, wo immer sie existieund strittige Themen ren, zu widmen. Während der Vorbereitungen zur Dritten Welt- Rassismus und Rassendiskriminierung sind ein konferenz gegen Rassismus kamen weitere weltweites Problem, das in verschiedensten Forinteressante Anregungen zur Menschenrechts- men auftritt. Obwohl Rassismus meist spontan bildung zu Tage. So beinhalten Lehrpläne und mit der Diskriminierung durch Weiße verbunSchulbücher in Teilen Afrikas Material zur Be- den wird, gibt es keine Gesellschaft, die frei von kämpfung von Vorurteilen. In Europa verbrei- Rassismus ist. Antisemitismus, „Rassendiskrimitet sich eine Initiative für Schulnetzwerke, die nierung“ oder eingebildete Überlegenheit finden einen Verhaltenskodex mit der Aufnahme des sich konzentriert in den durch weiße europäPrinzips der Nicht-Diskriminierung in das Er- ischstämmige Menschen dominierten Regionen, ziehungsleitbild der Schulen erstellen soll. In aber auch in Asien, Afrika oder Südamerika. vielen Ländern existieren Schulaustauschpro- Die Beispiele aus dem asiatischen Raum sind gramme, durch die SchülerInnen aus unter- vielfältig. KoreanerInnen dürfen in Japan weschiedlichen Ländern motiviert werden, ihre gen ihres koreanischen Ursprungs zum BeiKulturen vorzustellen und andere Sprachen spiel kein öffentliches Amt bekleiden. Bis vor zu lernen. Regierungen und NGOs beziehen kurzem durfte die chinesische Minderheit Trainingsprogramme zur kulturellen Vielfalt in Indonesien ihr traditionelles chinesisches und Sensibilisierung in die Menschenrechts- Neujahrsfest nicht öffentlich feiern. Das hisbildung mit ein, wodurch das Verständnis torische Kastensystem Indiens diskriminiert für den Beitrag jeder Nation und jeder Kultur nicht nur die Dalits (Menschen im hinduisgefördert wird. Es ist wichtig, die beeindru- tischen Sozialsystem ohne Zugehörigkeit zu Rassismus ist ein vielschichtiges Phänomen und muss daher mit einer Reihe von Maßnahmen auf allen Ebenen bekämpft werden. Dies beinhaltet auch die systematische Umsetzung interkultureller Werte sowie Respekt und Verständnis für ethnische und kulturelle Vielfalt in der Erziehung Jugendlicher, da vor allem durch Bildung von Kindern und Jugendlichen die Prinzipien der Menschenrechte effektiv vermittelt und in der Gesellschaft verankert werden können. 133 134 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G einer Kaste). Es gibt Berichte über Massen- nicht die Gelegenheit bekommen, durch eine vergewaltigungen und organisierte Massaker Streichung des Begriffes die Geschichte unter den Teppich zu kehren. durch die oberen Kasten. Auch in afrikanischen Ländern gehört RassisEin anderer, auf der Konferenz ebenmus zum Alltag: Tausende AsiatInnen wurden durch rassistische Bewegungen aus Ost- und so emotional diskutierter Aspekt war die Zentralafrika vertrieben. Der „Trade Licensing Meinungsverschiedenheit darüber, ob man Act of Kenya, Uganda and Zambia“ etwa behielt Antisemitismus als eine Form des Rassismus bestimmte Wirtschaftszweige den Staatsbür- bezeichnen könne, wobei dies von der DefinigerInnen dieser drei Länder vor und erlaubte tion des Judentums als religiöse oder als ethAsiatInnen, ausschließlich Geschäfte zu füh- nische Gruppe abhängig ist. Dieses Dilemma ren, für die sie jährlich zu erneuernde Lizenzen blieb, wie viele andere, ungelöst. erhielten. Schließlich darf man die Diskriminierung zwischen einzelnen Völkern nicht vergessen: Angehörige von Völkern, die nicht an Antisemitismus hat einen traurig proder Macht sind, erfahren Schikanen aufgrund minenten Platz in der europäischen ihrer „Rasse“, Diskriminierung und lebensbeGeschichte. Hass und immer wieder drohende Nachteile in ihrem täglichen Leben. auftretende gewalttätige Feindseligkeit gegenüber Jüdinnen und Juden als reIn Europa bildet heute die Diskriminierung ligiöse oder ethnische Minderheit exisder Roma, einer Gruppe von ca. 8 Millionen tieren auch heute noch, nur manchmal über den ganzen Kontinent verstreuten Menversteckt oder geschickt getarnt. Mit dem schen, einen der gröbsten Fälle von VernachAufstieg des Faschismus zu Beginn des lässigung und Menschenrechtsverletzungen. 20. Jahrhunderts wurde der AntisemitisObwohl sie seit Anbeginn nicht sesshaft wamus Teil dieser Ideologie. Durch den Horen, wurden sie immer wieder gezwungen, locaust wurden sechs Millionen Jüdinnen sich zu assimilieren. Ihre Sprache wurde in und Juden systematisch umgebracht, nur einigen Ländern verboten und Kinder ihren weil sie jüdisch waren. Auch heutzutage Eltern entzogen. Heutzutage erfährt die Gedauern die Angriffe auf jüdische Gemeinmeinschaft der Roma noch immer Diskrimiden und jüdisches Kulturgut an, und eine nierung in vielen Aspekten des Lebens wie große Zahl von neo-nazistischen GrupArbeit, Unterkunft, Ausbildung, Zugang zu pen verkündet ihre antisemitische HalBehörden und Gesundheitseinrichtungen. tung öffentlich. Leider ist Antisemitismus Während der Dritten Weltkonferenz genicht nur in Neonazikreisen, sondern gen Rassismus in Durban 2001 drang ein auch in der Gesamtbevölkerung als Einweiterer interessanter Aspekt ans Licht: die stellung tief verwurzelt. Daneben existiert unterschiedliche Auffassung des Wortes „Raseine immer größer werdende Zahl von sismus“ in Afrika einerseits und Europa sowie Internetseiten und Literatur, welche NaNordamerika andererseits. Viele europäische zipropaganda glorifiziert und damit eine Länder wollten das Wort „Rasse“ aus dem Besorgnis erregende, weltweite EntwickProtokoll streichen, da es wissenschaftlich lung darstellt. falsch ist. Die Delegationen aus Afrika und der Seit einigen Jahren wird vermehrt AntiKaribik wiesen dies jedoch vehement zurück. semitismus beobachtet, welcher eine beDer Westen sollte sich ihrer Ansicht nach N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G sondere Form des Rassismus ist und sich in einer steigenden Zahl an Vorfällen manifestiert. Dies wurde von der OSZEKonferenz über Antisemitismus und andere Formen der Intoleranz, die im Juni 2005 in Córdoba, Spanien, abgehalten wurde, angesprochen. Die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Wien stellte eine Zunahme von Antisemitismus in den EU-Staaten in ihren 2004 und 2005 veröffentlichten Studien fest. Ihre Nachfolgerin, die Europäische Grundrechteagentur, nahm ihre Tätigkeit 2007 auf. 4. Durchsetzung und Überwachung Die Tatsache, dass Diskriminierung eine der am häufigsten vorkommenden Menschenrechtsverletzungen ist, zeigt, dass noch ein großes Stück Arbeit auf diesem Gebiet zu leisten ist. Im Prinzip liegt die Durchsetzung der internationalen Menschenrechtsinstrumente in der Verantwortung der Staaten, weshalb die entsprechenden Instrumente zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung von den Staaten ratifiziert und umgesetzt werden müssen. Eine wirksame Umsetzung der internationalen Standards kann aber nur gewährleistet werden, wenn funktionierende Überwachungssysteme und starke Durchsetzungsmechanismen existieren. Neben der Festlegung der Verpflichtungen der Staaten richtete das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung im Jahre 1969 den Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung ein, der als erste UNO-Vertragsinstitution die Umsetzung des Übereinkommens überwachen, vorantreiben und überprüfen sollte. Es gibt im Wesentlichen drei Verfahrensweisen in diesem System: • Berichtssystem: Alle Mitgliedsstaaten haben zu berichten. • Staatenbeschwerde: Es existiert ein System für Beschwerden von Staaten über Staaten. • Individualbeschwerde: Einzelne oder Gruppen, welche in einem Mitgliedsstaat Opfer von Diskriminierung geworden sind, haben ein Petitionsrecht an den Ausschuss. Da Rassismus und Rassendiskriminierung in den letzten Jahrzehnten verstärkt auftreten, hat die internationale Gemeinschaft ihre Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Phänomene verstärkt. Die UNO-Menschenrechtskommission ernannte einen Sonderberichterstatter über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Vorfälle von Rassismus und Rassendiskriminierung untersucht. Diese Position hat zurzeit Githu Muigai aus Kenia inne. Alle regionalen Menschenrechtsinstrumente (zum Beispiel die Amerikanische Menschenrechtskonvention, die Banjul-Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die Europäische Menschenrechtskonvention) beinhalten Regelungen gegen Diskriminierung. Diese Regelungen sind akzessorisch, das bedeutet, dass sie nur in Verbindung mit einem anderen in der jeweiligen Konvention gewährleisteten Recht beanstandet werden können. Das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK, das seit April 2005 in Kraft ist, beinhaltet ein allgemeines Verbot der Diskriminierung (Art. 1) und ermöglicht somit, Beschwerde auf Grund verschiedener Formen von Diskriminierung einzureichen, unabhängig von der behaupteten Verletzung anderer Rechte. Der Europarat gründete 1993 ein ExpertInnengremium, die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), um die aktuelle Situation und die Bemühungen der Staaten gegen Diskriminierung regelmäßig zu überwachen. Die vierte Berichtsrunde über alle 47 Mitgliedsländer ist zurzeit im Gange. 135 136 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G Ein weiteres wichtiges Instrument des MonitoQuelle: Federal Bureau of Investigation. rings sind Ombudsstellen zur Überwachung U.S. Department of Justice. 2006. Univon Diskriminierung und Rassismus. Diese form Crime Reports. Hate Crime Statiswerden üblicherweise auf nationaler Ebene tics 2005. eingerichtet und spielen eine große Rolle bei der Dokumentation diskriminierender Vorfälle, der Information über nationale und internationale Regelungen und der Inanspruchnahme Die Diskrepanz zwischen dem positiven möglicher Rechtsbehelfe. (gesetzten) Recht und seiner Umsetzung in der Praxis: Ratifizierte Übereinkommen, Die internationalen Instrumente und Me- Erklärungen und Aktionspläne sind nur die chanismen sind in den letzten Jahrzehnten ersten Schritte in Richtung einer Strategie zur immer stärker für die Überwachung und die Bekämpfung von Rassismus und DiskriminieUmsetzung des Anti-Diskriminierungsprin- rung. Nur wenn diese in der Praxis wirksam zips genutzt worden. Die Bedeutung von vor- umgesetzt, angewendet und auch durchgebeugenden Maßnahmen und Strategien wie setzt werden, können sie ihre volle Wirkung Frühwarnsystemen, Dringlichkeitsverfahren, entfalten. Für eine effektive Umsetzung, die in Besuchssystemen sowie die Bedeutung der In- der Praxis oft verschiedenen politischen Inteformation der Zivilgesellschaft und der Men- ressen im Weg steht, ist ein starker politischer schenrechtsbildung sind hingegen lange Zeit Wille notwendig. Aus diesem Grund darf die unterschätzt worden, wodurch eine effekti- gewichtige Rolle von NGOs und lokalen Instivere Bekämpfung der Phänomene Rassismus tutionen nicht unterschätzt werden, da diese und Rassendiskriminierung an ihrer Wurzel weitreichende Kampagnen, Projekte und wertvolles Lobbying durchführen. Darüber hinaus verzögert worden ist. üben sie auch Druck auf die Regierungen aus, damit diese ihren nationalen und internationalen Verpflichtungen nachkommen. Im Jahr 2005 wurden in den USA dem FBI 7.160 (insgesamt rückläufig) durch Diskriminierung zwischen nichtstaatlichen Vorurteile motivierte kriminelle Vorfälle AkteurInnen: Ein anderes Problem in Bezug gemeldet: auf effizienten Schutz vor Diskriminierung • 54,7% durch Rassenvorurteile motiviert ist der Umstand, dass die Prävention von • 17,1% durch religiöse Intoleranz Diskriminierung im privaten Bereich immer • 14,2% motiviert durch Vorurteile noch eine rechtliche „Grauzone“ darstellt. wegen sexueller Orientierung Wie dargestellt können nur diskriminierende • 0,7% motiviert durch Vorurteile gegenHandlungen im öffentlichen Bereich (durch über Menschen mit Behinderungen staatliche Behörden verursacht) und von privaten Individuen, welche in der Öffentlichkeit Für dasselbe Jahr berichten die Behörden handeln, im Rahmen des Menschenrechtssys4.691 rassistische Übergriffe, wobei in tems rechtlich sanktioniert werden. 68,2% Hass auf Schwarze und in In den Jahren 2000 bis 2003 führte die Euro19,9% Hass auf Weiße päische Union drei Anti-Diskriminierungsden Beweggrund bildeten. richtlinien ein, die sich auf den privaten Bereich beziehen. Richtlinie 2000/78/EG N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G „Es ist oft einfacher, sich über Ungerechtigkeiten auf der anderen Seite des Erdballs aufzuregen, als über die Unterdrückung und Diskriminierung einen halben Block von zu Hause entfernt.“ (Übersetzung) Carl T. Rowan schuf einen allgemeinen Rahmen für Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, während die Richtlinie 2000/43/EC das Prinzip der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer „Rasse“ oder ethnischen Herkunft statuiert. Beide Dokumente erweiterten das Konzept der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen, um einen umfassenderen Schutz zu bieten, der auf die Bedürfnisse der heutigen Gesellschaft ausgerichtet ist. Die Richtlinie 2002/73/EG stellt eine Entwicklung und Anpassung des Prinzips der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen im Beschäftigungsbereich des 21. Jahrhunderts dar. Schließlich wurde mit der Richtlinie 2003/109/EG eine Grundlage für den Diskriminierungsschutz von AusländerInnen mit aufrechtem Aufenthaltsstatus geschaffen. Alle genannten Richtlinien mussten bis Oktober 2005 bzw. Jänner 2006 in den staatlichen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Gegen Verletzungen der Rechte, die durch diese Gesetze garantiert werden, kann vor Zivilgerichten Klage erhoben werden. Dies wird als Meilenstein in der Entwicklung der Gesetzgebung im Bereich der Antidiskriminierung gesehen. Was können WIR tun? Die wahre Herausforderung ist aber nicht der Schutz oder die Bestrafung, sondern die Verhütung von Diskriminierung, bevor sie überhaupt passiert. Deshalb müssen Einstellungen, Überzeugungen und entsprechende Handlungen und Verhaltensweisen angesprochen werden. Diese heikle Aufgabe kann nur durch institutionalisierte Menschenrechtsbildung, Information auf lokaler Ebene und die volle Mitarbeit der nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den nichtstaatlichen Akteuren gelöst werden. Als BeobachterIn einer rassistischen oder diskriminierenden Handlung: Die Entwicklung von Zivilcourage, um nötigenfalls einzugreifen, ist genauso wichtig, wie die Bereitschaft, Vorfälle bei den verantwortlichen Behörden und Stellen zu melden, um Zugang zu nationalen und internationalen Rechtsbehelfen, wie Ombudsstellen, Gerichten oder der CERD zu erhalten. Im Allgemeinen kann jede/r Einzelne herausfinden, wie lokale Institutionen zusammenarbeiten können, um positive Beziehungen zwischen den Menschen und den Dialog über 137 138 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G die Verhütung von Rassismus und den Schutz der Menschenrechte in seinem/ihrem Umfeld zu fördern. Besonders hervorzuheben ist dabei das Europäische Netzwerk gegen Rassismus (ENAR), ein von der EU geförderter Dachverband für über 600 NGOs in ganz Europa. Was man wissen sollte 1. Good Practices Freiwillige Verhaltensregeln im privaten Sektor Viele multinationale Unternehmen (wie Nike, Reebok, Daimler Chrysler, Volkswagen, Hennes & Mauritz) haben sich und ihren Partnern selbstverpflichtende Verhaltensregeln auferlegt, um unter anderem Rassendiskriminierung zu vermeiden. Anti-Diskriminierungsklauseln in öffentlichen Beschaffungsverträgen Die schwedische Regierung schuf ein Gesetz, das von Privatfirmen vor Abschluss von öffentlichen Verträgen ein Zertifikat fordert, dass sie alle Anti-Diskriminierungsgesetze befolgen und Gleichbehandlung in ihrer Firmenpolitik fördern. Werden diese Verpflichtungen nicht eingehalten, kann der Vertrag gekündigt werden. Inzwischen haben mehrere Städte (zum Beispiel Graz, London, Galway) dieses Konzept ebenfalls umgesetzt. wird von der Stadt Nürnberg koordiniert. Weitere Informationen finden sich unter www.unesco.org/shs/citiesagainstracism Der Kampf gegen Rassismus innerhalb der UEFA Die UEFA (Union of European Football Associations) brachte einen 10-Punkte-Aktionsplan heraus, der eine Vielzahl an Maßnahmen enthält, welche die Klubs dazu anhalten, Anti-Rassismus-Kampagnen unter den Offiziellen, den Spielern und den Fans zu fördern. Der Plan beinhaltet Maßnahmen wie die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Spieler, die sich der rassistischen Beschimpfung strafbar machen oder aber auch öffentliche Verurteilungen von rassistischen Sprechchören bei Spielen. Außerdem leistet die UEFA finanzielle Unterstützung für das „FARE – Football against Racism in Europe Network“. Dieses Netzwerk unterstützt und koordiniert Aktionen auf der lokalen und der nationalen Ebene zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im europäischen Fußball. Internationale Städtekoalition gegen Rassismus Abschaffung der Apartheid 2004 rief die UNESCO eine Initiative ins Leben, Im Fall AZAPO gegen den Präsidenten der um Rassismus auf der kommunalen Ebene zu Republik Südafrika vor der südafrikanischen bekämpfen. In einem Zehn-Punkte-Programm Wahrheitskommission bekannte der Vizepräverpflichten sich die Mitgliedsstädte, Initiati- sident des südafrikanischen Verfassungsgeven gegen Rassismus zu fördern bzw. umzu- richts, Richter Mahomed: „Jahrzehntelang setzen. Dieses höchst erfolgreiche Netzwerk wurde die südafrikanische Geschichte geprägt umfasst inzwischen mehr als 70 Städte und von dem tiefen Konflikt zwischen der weißen N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G Minderheit, die sich die gesamte Kontrolle über die politischen Instrumente vorbehalten hatte, und der schwarzen Mehrheit, die sich dieser Vorherrschaft zu widersetzen versuchte. Fundamentale Menschenrechte wurden Opfer dieses Konfliktes, da der Widerstand jener, die für ihre Auflehnung bestraft wurden, auf Gesetze stieß, die zur Bekämpfung dieses Widerstands entwickelt worden waren ...“. Bald nach ihrer Machtergreifung im Jahr 1948 begann die Nationalpartei mit der Verabschiedung von Gesetzen, um die verschiedenen „Rassen“ Südafrikas zu trennen, und führte den Begriff der „Apartheid“ ein. In jedem Aspekt des Lebens verlangten die Weißen bessere Behandlung. Bald nach der Legalisierung des Afrikanischen Nationalkongresses (ANC) und anderer Befreiungsorganisationen sowie der Freilassung ihrer Anführer wie dem späteren Präsidenten Südafrikas, Nelson Mandela, begann der Demokratisierungsprozess in Südafrika. Nach mehr als drei Jahrzehnten der Unterdrückung wurden im April 1994 die ersten demokratischen Wahlen in Südafrika abgehalten. Auch heute sind die Auswirkungen der Diskriminierung noch klar sichtbar, und es wird einige Zeit dauern, bis sie verschwunden sind. Der Grundstein dafür wurde in der Verfassung und der Bill of Rights gelegt, wo Diskriminierung ausdrücklich verboten worden ist. 2. Trends Die Beziehung zwischen Armut und Rassismus/Fremdenfeindlichkeit Eine mögliche Verbindung von Armut einerseits und Rassismus und Fremdenfeindlichkeit andererseits kann aus verschiedenen Blickwinkeln gesehen werden. Können Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Armut verursachen? Kann Armut außerdem zu aktiven oder passiven Formen des Rassismus oder der Fremdenfeindlichkeit führen? Widerspruchsfreie Antworten auf diese Fragen gibt es nicht, die Interpretationen der Ergebnisse verschiedener Studien und Beobachtungen variieren extrem. Eine immer größer werdende Zahl von ExpertInnen bejaht aber eine Verbindung zwischen diesen Phänomenen. In vielen Teilen der Welt ist Armut eine Frage der ethnischen Zugehörigkeit. Gemäß dem US-Landwirtschaftsministerium ist die Wahrscheinlichkeit, dass afroamerikanische und hispanische Haushalte an Hunger leiden, dreimal höher als für weiße Haushalte. MigrantInnen, die erkennbar eine Minderheit in der Bevölkerung darstellen, sind weltweit mit Bedürftigkeit konfrontiert. Häufig ist Rassismus die Ursache dafür, zum Beispiel durch Barrieren zur Gleichberechtigung am Arbeitsmarkt. „Rassismus erniedrigt die Gehassten und die Hassenden, da RassistInnen durch die Verneinung der Menschlichkeit anderer ihre eigene Menschlichkeit verlieren. Wie Stammesdenken, Fundamentalismus, Menschenfeindlichkeit und alle anderen oberflächlichen Reaktionen einer Person auf eine andere, konzentriert sich Rassismus darauf, WAS man ist und ignoriert, WER man ist. Rassismus liebt das „wir“ und hasst „die anderen“, ohne je deren Identität zu entdecken.“ (Übersetzung) Timothy Findley 139 140 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G Sehr umstritten sind die Theorien über die und fremdenfeindlicher Art aus dem Jahr Existenz von rassistischen Tendenzen in den 2003 wird die Verbreitung rassistischen Geärmeren Gesellschaftsschichten. Einige Exper- dankengutes im Internet zu einer RechtsvertInnen sehen in der armen Bevölkerung einen letzung. Dieses Protokoll macht rassistische niedrigeren Ausbildungsgrad weiter verbreitet. und fremdenfeindliche Taten durch und über Daraus ziehen sie den Schluss, dass Armut in Computersysteme strafbar und soll als VorzeiVerbindung mit niedriger Ausbildung zu einer gemodell dienen. höheren Wahrscheinlichkeit von rassistischen Einstellungen führt, obwohl Rassismus auch Islamfeindlichkeit: in den „oberen Klassen“ existiert. Dieser Ras- Die Nachwehen des 11. September 2001 sismus kann seine Ursache in Konkurrenz- In der auf den 11. September 2001 folgenden angst um Arbeitsplätze, Wohnraum und so Woche gab es auf dem Staatsgebiet der USA 540 gemeldete Angriffe auf AmerikanerInnen weiter haben. arabischer Herkunft und zumindest 200 auf Sikhs indischer Abstammung, verglichen mit Rassismus im Internet Das Internet ist zum Forum für knapp 1,5 Mil- 600 Attacken auf AmerikanerInnen arabischer liarden BenutzerInnen auf der ganzen Welt Herkunft im gesamten Jahr 2000. geworden (Stand: Juli 2008) und bildet für Quelle: Amnesty International, 2001. Crisis alle AkteurInnen der Gesellschaft ein wich- Response Guide. tiges Medium. Das Informations- und UnterReligionsfreiheit haltungspotential des Internet darf aber die dunklen Seiten des Netzes nicht verdecken. Die Zahlen aus Europa sind ähnlich. Der folRassistische, gewalttätige und extremistische gende Ausschnitt aus einem Artikel der New Gruppen lernten schnell und zogen rasch Vor- York Times kann als personalisiertes Beispiel teile aus der verstärkten Vernetzung. Rassis- und Anfangspunkt einer Diskussion gesehen mus im Internet stellt ein stetig wachsendes werden: Problem dar. Der Jahresbericht des European „(...) Seema ist 18 und kommt frisch von der Monitoring Centre on Racism and Xenopho- High School. Geboren in Bangladesch, verbia (EUMC) aus dem Jahr 1999 hebt hervor, brachte sie fast ihr halbes Leben in Woodsidass 1995 eine einzige Homepage existierte, de, Queens. Sie ist klein, ernst und als ältestes auf der zu Rassenhass aufgestachelt wurde. dreier Kinder einer Einwandererfamilie nach Im November 1997 zählte man bereits 600 ihrer eigenen Definition pessimistisch. Bei Homepages, im Jänner 1999 1.429 bekannte jeder Bewegung, die sie macht, denkt sie an Homepages und 2001 schon 4.000. Die Dun- die möglichen Konsequenzen für ihre Familie kelziffer ist beträchtlich höher, aktuelle Zah- (...). Seemas Englisch ist aus Queens, aber ein len sind kaum mehr zu ermitteln. Hauch von Bengali ist zu hören. Sie ist Staatsbürgerin der USA. Aber um die Wahrheit zu Die Bekämpfung des Online-Extremismus sagen, sieht sie sich selbst nicht als Amerikabirgt große technische und rechtliche nerin. „Zuerst bin ich Bengali“, sagt sie, um Schwierigkeiten in sich. Durch das Zusatz- dann ihre Verwirrung kund zu tun, was denn protokoll zum Übereinkommen über Com- nun einen Amerikaner ausmache. Fragen puterkriminalität des Europarates betreffend darüber, was einen Amerikaner ausmacht, die Kriminalisierung mittels Computersyste- schwebten schon immer über Mädchen wie men begangener Handlungen rassistischer ihr. Der 11. September 2001 und seine Nach- N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G wirkungen brachten aber einschneidende Veränderungen. Wochen nach der Attacke gingen muslimische Mädchen ohne Kopftuch in die Öffentlichkeit. (Seema ist Muslimin, trägt aber kein Kopftuch.) Die jungen Männer rasierten ihre Bärte. Andere wurden zusammengeschlagen, da sie einen Turban trugen; sie waren aber gar keine Muslime. Ihr Vater, ein Restaurantangestellter, fürchtete, seinen Job zu verlieren. Ihre Mutter traute sich nicht, in ihren locker sitzenden Salwar Kameez von der UBahn heimzugehen. Am schlimmsten konnte es aber in der Schule sein. Einmal bejubelte ein Lehrer die Bombardements in Afghanistan, und Seema zeigte auf, um etwas zum Schicksal der Zivilbevölkerung in Afghanistan zu sagen Ihre KlassenkameradInnen lachten sie aus. Ein anderer Lehrer sagte etwas darüber, wie John Walker Lindh, der Taliban-Sympathisant aus Kalifornien, dem Bann des Islam verfallen war. Seema erschauerte. ‘Der Islam ist keine Hexe oder gar ein Zauberspruch’, sagte sie ...“ Quelle: Somini Sengupta, New York Times, 7. Juli 2002. Bearing the weight of the world, but on such narrow shoulders. (Auszug) Diskussionsfragen • Welche Rechte wurden in dieser Geschichte verletzt? • Was könnten die Opfer tun, um zu ihren Rechten zu kommen? • Welche Fragen haben Sie sich nach dem 11. September 2001 gestellt? • Glauben Sie, dass die Ereignisse des 11. September 2001 einen Einschnitt in bestehende Rechte erlauben? • Wer entscheidet, wem welche Rechte zustehen? 3. Zeittafel 1945 Charta der Vereinten Nationen, Art. 1 Abs. 3 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 1 und 2 1960 UNESCO-Erklärung gegen Diskriminierung in der Bildung 1965 Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung (ICERD) 1973 Internationales Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens „Apartheid“, Art. 1 Abs. 1 1978 UNESCO-Erklärung zu „Rasse“ und Rassenvorurteilen 1978 Erste Genfer Weltkonferenz zur Bekämpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung 1983 Zweite Genfer Weltkonferenz zur Bekämpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung 1998 Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) 2001 Dritte Weltkonferenz gegen Rassismus und rassistische Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und verwandte Formen der Intoleranz in Durban (Deklaration und Aktionsprogramm) 2000-2005 Gem. Art. 13 des Amsterdamer Vertrags der EU treten in allen Mitgliedsländern der EU Anti-Diskriminierungsgesetze in Kraft 2004 Europäisches Städtekoalition gegen Rassismus (ECCaR) 2005 Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK über ein allgemeines Diskriminierungsgebot tritt in Kraft. 2007 Grundrechteagentur der Europäischen Union (FRA) 1 41 142 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G AUSGEWÄHLTE ÜBUNGEN Übung I: Alle Menschen sind gleich an Rechten geboren Teil I: Einleitung Über Diskriminierung zu sprechen kann Menschen über Ursprünge und Mechanismen aufklären, diese aber niemals so eindrucksvoll und nachdrücklich vor Augen führen wie das Gefühl, selbst ein Opfer von Diskriminierung zu sein. Deshalb ermöglicht es diese Übung den Teilnehmenden, Diskriminierung zu erkennen und gleichzeitig am eigenen Leib zu erleben. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Selbstreflexion Ziele: Die TeilnehmerInnen bekommen die Möglichkeit, Diskriminierung als Gefühl und als Wissen zu erfahren. Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene Gruppengröße: 15-20 max. Zeit: 45 Minuten Fertigkeiten: Ehrlichkeit Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Die TeilnehmerInnen stellen sich entlang einer Grundlinie auf, um zu verdeutlichen, dass ein/e JedeR von ihnen gleich an Rechten geboren wurde. Sowohl nach vorne als auch nach hinten sollte genügend Platz vorhanden sein. Nun liest die/der TrainerIn langsam eine Liste mit Aussagen zu verschiedenen Diskriminierungsgründen vor. Diejenigen TeilnehmerInnen, die glauben, eine bestimmte Aussage treffe auf sie zu, gehen entsprechend den Anweisungen der/des Trainerin/Trainers einen Schritt nach vorne oder zurück. Am Ende der Liste wird sich die Gruppe bereits weit auseinander gezogen haben, und die/der TrainerIn sollte die TeilnehmerInnen bitten, eine kurze Weile innezuhalten, damit jedeR seine Position überblicken kann, ehe sich die Gruppe wieder zusammenfindet. Feedback: Die TeilnehmerInnen sammeln sich im Sesselkreis und resümieren ihre Gefühle und Gedanken während der Übung. Praktische Hinweise: Diese Übung erfordert ein hohes Maß an Vertrauen innerhalb der Gruppe, weil die TeilnehmerInnen sich auch zu einer Anzahl persönlicher und intimer Fragen vor den Augen der anderen positionieren müssen, wenn die Übung erfolgreich sein soll. Daher ist es unabdingbar, dass die/der TrainerIn darauf achtet, zuvor ein gewisses Vertrauensverhältnis innerhalb der Gruppe zu schaffen, so fern dies nicht von vorne herein besteht. Fragenkatalog: (+ ein Schritt vorwärts, - ein Schritt rückwärts) „Rasse“/(ethnische) Herkunft: +Wessen Muttersprache deutsch ist - Wessen Familie ihr Heimatland verlassen und flüchten musste - Wer einer ethnischen Gruppe angehört, die in Österreich eine Minderheit darstellt +Wer sich auf ausreichende finanzielle Absicherung durch die Familie verlassen kann +Wer Matura hat +Wer eine Universitäts- oder Hochschulausbildung hat - Wer einmal oder öfter eine Klasse wiederholen musste +Wer aus einer Familie kommt, in der es viele Bücher gab +Wer mindestens zwei der folgenden Sprachen gelernt hat: Englisch, Latein, Fran- N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G zösisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, fahrungen beurteilt. Solch stillschweigende Annahmen führen jedoch schnell zu einer Portugiesisch - Wer auf ein Stipendium, Sozialhilfe oder vorschnellen Interpretation des Fremden und damit zur Entstehung von Vorurteilen. Die folArbeitslosengeld angewiesen ist oder war gende Übung soll den TeilnehmerInnen dabei - Wessen Eltern Arbeiter sind oder waren helfen, solche Mechanismen zu durchschauGeschlecht: en und vorgefasste Meinungen und Stereoty+Wer ein Mann pe zu überdenken. - Wer eine Frau ist - Wer selbst Kinder hat Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Rollenspiel Religion: Ziele: eigene Vorurteile erkennen, vorgefasste +Wer römisch-katholisch oder evangelisch Meinungen überdenken ist - Wer einer nichtchristlichen Religionsge- Zielgruppe: Jugendliche, Erwachsene Gruppengröße: bis max. 20 meinschaft angehört Zeit: 90 Minuten - Wer ohne Bekenntnis ist Materialien: Schale mit Erdnüssen Vorbereitung: Handout mit Beschreibung der Behinderung, Krankheit, Gewalt: - Wer selbst oder in der Familie ein Alkohol- Kultur auf der Insel Albatros Fertigkeiten: Offenheit für andere Kulturen oder Drogenproblem hat oder hatte - Wer dauerhafte körperliche Schäden oder Teil III: Spezifische Information Behinderungen hat oder hatte - Wer Voll- oder Halbwaise ist oder adoptiert Beschreibung der Übung/Anleitung: Die Teilwurde nehmerInnen sind zu Besuch auf die Insel - Wer Gewalt in der Familie erlebt hat Albatros geladen. Da sie die Sprache der In- Wer längere Zeit in Heimen verbracht hat selbewohnerInnen nicht verstehen, sind sie - Wer straffällig geworden ist darauf angewiesen, ihre Rückschlüsse auf deren Kultur lediglich aus den Handlungsweisen Alter: und Ritualen zu ziehen. +Wer jünger ist als 45 Jahre Eine Teilnehmerin und ein Teilnehmer erklären - Wer älter ist als 45 Jahre sich bereit, zwei InselbewohnerInnen darzu- Wer eine/n Angehörige/n bei sich Zuhause stellen. Nach einer kurzen Vorbereitungszeit, pflegt in der sie sich getrennt vom Rest der Gruppe mit der Kultur auf Albatros vertraut gemacht Sexuelle Orientierung: haben, kommen sie wieder in den Raum hin- Wer homo-, bi- oder transsexuell ist ein und spielen drei kleine Szenen vor: +Wer in einer heterosexuellen Partnerschaft Begrüßung: Die beiden InselbewohnerInnen lebt gehen langsam durch den Sesselkreis von einer/m zur/m anderen/m und achten daÜbung II: Die kulturelle Brille rauf, dass niemand die Beine übereinander geschlagen hat, sondern dass alle mit beiden Teil I: Einleitung Füßen auf dem Boden stehen. Dabei geht die Verhaltensweisen und Rituale in anderen Frau stets hinter dem Mann, wobei der InselKulturen werden meist aufgrund eigener Er- bewohner allerdings lediglich andere Männer 143 144 N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G berührt, die Inselbewohnerin hingegen Männer und Frauen. Essen: Die InselbewohnerInnen lassen sich zum Essen nieder, der Mann auf einem Stuhl, die Frau kniet sich neben ihn auf den Boden. Sie reicht ihm eine Schale mit Erdnüssen und isst selbst erst, nachdem er gegessen hat. Energieaufnahme: Der Mann legt der Frau die Hand in den Nacken, während sie sich nach vorne beugt und dreimal mit der Stirn den Boden berührt. Anschließend nehmen auch die beiden InselbewohnerInnen wieder im Sesselkreis Platz. Feedback: Welche Empfindungen und Annahmen über die Kultur und das Geschlechterverhältnis auf Albatros sind den TeilnehmerInnen während der drei kurzen Szenen gekommen? Anschließend wird der Text „Die Kultur auf Albatros“ vorgelesen und danach noch einmal darüber gesprochen, welche Verhaltensweisen der InselbewohnerInnen die BeobachterInnen zu ihren (falschen) Annahmen verleitet hatten und weshalb. Follow-up: Anschließend an die Übung und das Feedback können die TeilnehmerInnen überlegen, welche ähnlichen Situationen sie in ihrem Alltag bereits erlebt haben und wann sie aufgrund ihrer eigenen kulturellen Brille andere Kulturen oder Verhaltensweisen falsch beurteilt haben. Verwandte Rechte und Themen: Religionsfreiheit, Minderheitenrechte Handout: Die Kultur auf Albatros Die Menschen auf Albatros sind ein äußerst friedliches und freundliches Volk. Besonders verehrt wird bei ihnen die Erdgöttin, zu der sie Kontakt halten, indem sie möglichst immer beide Füße auf den Boden stellen oder sogar auf der Erde sitzen. Daher sind auch Erdnüsse eine heilige Speise auf Albatros. Frauen genießen ein hohes Ansehen auf der Insel, weil sie ebenso wie die Erdgöttin Leben hervorbringen. Sie haben daher besondere Privilegien: Sie dürfen direkt auf der Erde sitzen, wogegen die Männer auf Stühlen Platz nehmen müssen. Um die Frauen zu schützen, müssen die Männer stets vor ihnen hergehen und aus demselben Grund auch jegliches Essen vorkosten. Männer dürfen lediglich über Frauen Kontakt mit der Erdgöttin aufnehmen, indem sie einer Frau, die ein Ritual vollzieht, die Hand in den Nacken legen. Damit fließt ein Teil der aufgenommenen Energie auf sie über. Abgesehen davon dürfen Männer keine Frauen ohne deren vorherige Erlaubnis berühren. Übung adaptiert aus: Susanne Ulrich. 2001. Achtung (+) Toleranz, Wege demokratischer Konfliktregelung. Praxishandbuch für die politische Bildung. München: Bertelsmann. N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G BIBLIOGRAPHIE Addy, David Nii. 2005. Rassistische Diskriminierung. Internationale Verpflichtungen und nationale Herausforderungen für die Menschenrechtsarbeit in Deutschland. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte. Allport, Gordon. [1954] 1971. Die Natur des Vorurteils. Köln: Kiepenheuer & Witsch. Burgmer, Christoph (Hg.). 1999. Rassismus in der Diskussion. 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Welche Rolle soll positiven Maßnahmen zukommen? Luxemburg: Europäische Gemeinschaften. Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC). 2001-2007. Vielfalt und Gleichheit für Europa, EUMC Jahresberichte seit 2000. Wien: EUMC. Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC). 2005. Rassistisch motivierte Gewalt in 15 EU-Mitgliedstaaten. Ein vergleichender Überblick über die Ergebnisse der Berichte der nationalen Anlaufstellen des Raxen-Netzes für die Jahre 2001–2004. Zusammenfassender Bericht. Wien: EUMC. Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC). 2006. Auswirkungen der Bombenanschläge vom 7. Juli 2005 in London auf moslemische Gemeinschaften in der EU. Wien: EUMC. Europarat. 2005. KOMPASS, Handbuch zur Menschenrechtsbildung für schulische und außerschulische Bildungsarbeit. Bonn: bpb, Deutsches Institut für Menschenrechte, Europarat. 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Einzelfall-Berichte über rassistische Übergriffe und Strukturen in Österreich (Jahresberichte): http://www.zara.or.at/materialien/rassismus-report 147 148 N OT I Z E N N I C H T- D I S K R I M I N I E RU N G RECHT AUF GESUNDHEIT SOZIALE IMPLIKATIONEN WISSENSCHAFTLICHER FORTSCHRITT VERFÜGBARKEIT UND QUALITÄT „Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen.“ Art. 25, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 1948. 149 150 R E C H T AU F G E S U N D H E I T GESCHICHTE ZUR ILLUSTRATION Maryam ist 36 Jahre alt und Mutter von sechs die Krankenschwester Maryams lokale Sprache Kindern. Sie wuchs in einem Dorf weit weg zu verstehen schien, sprach sie lieber in der dovon urbanen Zentren auf. Sie beendete die minanten Sprache der Hauptstadt und der geSchule nach der zweiten Klasse. Ihre Eltern wa- bildeten Schicht. Die Krankenschwester flößte ren arm, und der Schulweg bedeutete vier Kilo- Maryam Angst ein. meter Fußmarsch. Ihr Vater war der Meinung, dass Schulbildung für ein Mädchen Zeit- und Ihr Leben war eine lange Geschichte der Gewalt, Energieverschwendung sei, weil Mädchen für Armut und Not. Maryam hatte Mühe, während die Ehe bestimmt sind und nicht dazu, selbst ihrer vielen Schwangerschaften und der Erzieihren Lebensunterhalt zu verdienen. hung ihrer Kinder Körper und Seele zusammen zu halten. Sie bebaute eine kleine Parzelle Land, Mit zwölf wurde Maryam nach den lokalen Tra- um ihre Kinder zu ernähren, denn ihr Mann ditionen beschnitten. Als sie 16 wurde, verhei- gab ihr nie genug Geld. Sie bat ihre Eltern und ratete man sie mit einem Mann Anfang 50. Ihr sogar die vorbeikommenden Missionare um Vater verdiente eine beträchtliche Summe mit Hilfe. Doch alle rieten ihr, ihrem Ehemann zu der Mitgift, die ihm der Bräutigam zahlte. Im gehorchen und erinnerten sie daran, dass ihr darauf folgenden Jahr brachte sie einen Sohn Platz bei ihm und der Familie war. zur Welt. Das Baby wurde tot geboren. Das örtliche Krankenhaus war zehn Kilometer entfernt Eines Tages beschuldigte sie ihr Ehemann, dass und hatte keine Gebärstation. Maryam glaub- sie ihn mit einem anderem Mann betrogen te, dass die vielen Prügel, die sie während der habe. Er warf ihr vor, dass er sie am Markttag Schwangerschaft von ihrem Ehemann bekam, gesehen habe, wie sie mit einem Dorfbewohner zur Totgeburt ihres Babys führten. Dennoch ga- lachte und sich unterhielt. Als sie schnippisch ben ihre Eltern und viele Dorfbewohner ihr die antwortete, schlug er sie wiederholt, warf sie Schuld an der Totgeburt. zu Boden, nannte sie eine Hure und schwor, seine verletzte Ehre zu rächen. Maryam war Maryam hatte kein Verlangen nach Sex mit schwer verletzt, sie dachte, sie hätte gebrocheihrem Ehemann. Sie hatte Angst vor ihm und ne Rippen. Wochenlang konnte sie das Haus Angst vor weiteren Schwangerschaften. Ihr Ehe- nicht verlassen. Sie hatte weder Geld noch die mann hielt jedoch den ehelichen Geschlechtsver- Möglichkeit, das Gesundheitszentrum aufzukehr für sein Recht und zwang sie regelmäßig suchen. Niemand im Dorf half ihr, obwohl dazu. Maryam wollte nicht wieder schwanger einige dachten, dass ihr Ehemann zu weit werden, aber sie hatte kaum eine Wahl. Sie gegangen war. Eine Frau ist schließlich Sache suchte den örtlichen Kräuterdoktor auf, nahm ihres Ehemanns. Da sie nicht in der Lage war, Kräutermischungen ein und trug Amulette – zum Markt zu gehen oder sich um den Garten ohne jeglichen Erfolg. Sie hatte selten Zeit, ein zu kümmern, verhungerten sie und ihre KinKrankenhaus aufzusuchen, und wenn sie dort der beinahe. war, weil ihre Kinder krank waren, konnte sie sich nicht dazu überwinden, mit der Kranken- Maryam spürte, dass es auch in der Zukunft schwester über Verhütung zu sprechen. Obwohl Gewalt geben würde. Sie fürchtete um ihr Le- R E C H T AU F G E S U N D H E I T ben und um das ihrer Kinder. Im Traum sah 2.Wie wurde sie von den Verantwortlichen sie ihren eigenen Tod und wusste, dass sie gebehandelt (Vater, Ehemann, Krankenhen musste. Sobald sie wieder gehen konnte, schwester und Missionar)? Warum? nahm sie ihre beiden Jüngsten und verließ das 3.Welche Auswirkungen hatte die Armut auf Dorf. Sie lebt heute in einem anderen Dorf, als Maryams Leben und das ihrer Kinder? DenFlüchtling in ihrem eigenen Land, in der Angst, ken Sie, dass Maryam und ihr Ehemann von ihrem Mann gefunden und nach Hause gleich arm waren? gebracht zu werden. 4.Wie würden Sie die verschiedenen Gruppen (Männer, Frauen, Kinder) in Maryams Umgebung nach ihrem Status und ihrer Macht Quelle: adaptiert aus Weltgesundheitsorgain der Gemeinschaft reihen? nisation. 2001. Transforming Health Systems: 5.Welche Informationen würde Maryam beGender and Rights in Reproductive Health. nötigen, um ihre Lebensumstände und die ihrer Kinder zu ändern? Diskussionsfragen Die Satzung der Weltgesundheitsorganisati- 6.Wie hilfreich war das Gesundheitszentrum in ihrer Region für Maryam? on (WHO) von 1946 definiert Gesundheit als „ Zustand des vollständigen körperlichen, geis- 7. Betrachten Sie die untenstehende Abbildung: Dort sind Beispiele für die Verbindung tigen und sozialen Wohlbefindens und nicht von Gesundheit und Menschenrechten genur die Abwesenheit von Krankheit oder Gegeben. Welche Verbindungen beziehen sich brechen“. Diskutieren Sie, auf der Basis dieser direkt auf die Themen, die in Maryams GeDefinition, die folgenden Fragen: schichte angesprochen werden? 1. Wann haben Maryams Probleme begonnen? Beispiele für die Beziehungen zwischen Gesundheit und Menschenrechten Folter Sklaverei Gewalt gegen Frauen und Kinder Schädliche traditionelle Praktiken Menschenrechtsverletzungen, die Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben Recht auf Partizipation Recht auf Gesundheit Gesundheit und Menschenrechte Recht auf Bildung Recht auf Nahrung Freiheit von Diskriminierung Verringerung der Gefahr von Gesundheitsgefährdungen durch Menschenrechte Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung Förderung oder Verletzung von Menschenrechten durch Entwicklungen im Gesundheitsbereich Recht auf Information Recht auf Privatsphäre 1 51 152 R E C H T AU F G E S U N D H E I T WAS MAN WISSEN MUSS „Als Lebewesen wünschen wir uns alle, Glück zu finden und Leid zu vermeiden. Unser Verlangen nach Gesundheit, nach vollständigem körperlichem und geistigem Wohlbefinden ist Ausdruck dessen, denn jeder Mensch möchte gesund, niemand krank sein. Infolgedessen ist Gesundheit nicht eine Angelegenheit von rein persönlichem Interesse, sondern ein universelles Anliegen, für das wir alle Verantwortung tragen.“ (Übersetzung) Dalai Lama. 1. Das Recht auf Gesundheit in einem weiteren Kontext Liebe und Zugehörigkeit zu Freunden, Familie und Gemeinschaft. Menschenrechte befassen sich mit der Verpflichtung von Staaten, zur Erfüllung dieser Bedürfnisse beizutragen und Gruppen wie einzelnen Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen. Nach dem Zweiten Weltkrieg hielt die Charta der Vereinten Nationen fest, dass die Mitgliedsstaaten Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte haben. Das Menschenrecht auf Gesundheit wurde 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) festgeschrieben, die in Art. 25 festlegt: „Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen.“ Eine weit gefasste und visionäre Definition von Gesundheit findet sich in der Präambel zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO): „ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur die Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechen“. Diese ganzheitliche Sicht von Gesundheit unterstreicht die Tatsache, dass ein Gutteil jener Politik, welche die Gesundheit bestimmt, außerhalb des konventionellen Gesundheitssektors gemacht wird und auf die sozialen Determinanten von Gesundheit einwirkt. Das Menschenrecht auf Gesundheit präsentiert sich als ein umfassender Komplex miteinander vernetzter Themen, weil Gesundheit und Wohlbefinden untrennbar mit allen Bereichen und Aspekten des Lebens verbunden sind. Spezielle gesundheitsbezogene Rechte finden sich in den internationalen Menschenrechtsdokumenten. Grundsätzlich beziehen sich alle Menschenrechte aufeinander und hängen voneinander ab, was zur Folge hat, dass ihre Verwirklichung ebenso wie ihre Vernachlässigung oder Verstöße gegen Menschenrechte kaum jemals ein einzelnes, isoliertes Recht betreffen, sondern vielmehr immer eine Anzahl von Rechten. Diese Vernetzung wird Die WHO beschäftigt sich heute zunehmend dann augenscheinlich, wenn man bedenkt, mit der Operationalisierung des Rechts auf dass menschliches Wohlbefinden (d.h. Ge- Gesundheit und legt dabei das Hauptaugensundheit) die Erfüllung aller menschlichen merk auf drei Bereiche: Unterstützung für Bedürfnisse verlangt, seien diese nun phy- Regierungen bei der Entwicklung eines auf siologischer Art wie das Bedürfnis nach Luft, Menschenrechten basierenden GesundheitsWasser, Nahrung und Sex oder sozialer und wesens; Stärkung der Fähigkeit der WHO, psychologischer Art wie das Bedürfnis nach ihre Tätigkeit auf der Basis von Menschen- R E C H T AU F G E S U N D H E I T rechten zu verfolgen; und Weiterentwicklung 2. Definition und Beschreibung des Rechts auf Gesundheit als internationa- des Themas les Menschenrecht. Die WHO hat zu diesem Zweck ein Positionspapier zu Menschenrech- Gesundheit und Menschenrechte ten und Gesundheit erarbeitet, um Menschen- Zwischen Gesundheit und Menschenrechten rechte besser in die Arbeit der Organisation existieren wichtige Verbindungen und Überzu integrieren und um sicherzustellen, dass schneidungen, wie zum Beispiel Gewalt, Folter, Menschenrechte als wesentlicher Bestandteil Sklaverei, Diskriminierung, Wasser, Nahrung, nationaler Gesundheitssysteme wahrgenom- Wohnung und traditionelle Praktiken, um nur men werden. einige zu nennen. Menschliche Sicherheit und Gesundheit Die steigende Zahl von bewaffneten Konflikten und Notfällen und die riesige Zahl von Flüchtlingen, die Schutz vor Krieg und Naturkatastrophen suchen, stellen das Recht auf Leben in den Mittelpunkt des Rechts auf Gesundheit. Organisationen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, Ärzt ohne Grenzen und Médecins du Monde motivieren Ärz tInnen und andere MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen, menschenrechtliche Maßstäbe anzulegen, um das Recht auf Gesundheit in Krisenfällen und anderen Situationen menschlicher Unsicherheit zu bewahren. Ein wesentliches Problem des öffentlichen Gesundheitswesens und ein ernstes Hindernis für die Realisierung des Rechts auf Gesundheit stellt Gewalt dar. Jedes Jahr sterben Millionen Menschen an den Folgen von Verletzungen, die sie bei Gewalttaten erlitten haben. Andere überleben zwar, aber mit körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen. Gewalt kann verhindert werden. Sie ist das Resultat von komplexen sozialen und Umweltfaktoren. Es ist belegt, dass die Erfahrung von kollektiver Gewalt, Krieg und Bürgerkrieg in einem Staat das Gewaltniveau innerhalb dieses Staates anhebt. Das Bekenntnis der AEMR zum Menschenrecht auf Gesundheit als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard wurde in Art. 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR, Sozialpakt) von 1966 klarer herausgearbeitet. Dieser Vertrag wurde zur selben Zeit wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, Zivilpakt) verabschiedet. Die Unterscheidung in zwei Kategorien durch die beiden Pakte ist symptomatisch für die Spannungen des Kalten Krieges, in denen die Staaten des Ostens den Menschenrechte im Sozialpakt den Vorrang gaben, während die westlichen Staaten die bürgerlichen und politischen Rechte im Mittelpunkt der Menschenrechtsbemühungen sahen. Bis zum 1. August 2008 ist der Sozialpakt von 159 Staaten ratifiziert worden, der Zivilpakt von 162. „Es ist mein Bestreben, dass Gesundheit endlich nicht als Segen angesehen wird, den man sich wünscht, sondern als ein Recht, um das man kämpft.“ (Übersetzung) Kofi Annan. 153 154 R E C H T AU F G E S U N D H E I T Der Text von Art. 12 des Sozialpaktes, die fundamentale Bestimmung über das Recht auf Gesundheit, lautet wie folgt: 1. Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit. 2. Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechtes umfassen die erforderlichen Maßnahmen: a.zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes; b. zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene; c. zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten; d. zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen. Regionale Menschenrechtsabkommen definieren das Recht auf Gesundheit ebenfalls, wie etwa Art. 11 der Europäischen Sozialcharta von 1961 in der revidierten Fassung von 1996, Art. 10 des Zusatzprotokolls der Amerikanischen Menschenrechtskonvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aus dem Jahr 1988 und Art. 16 der Afrikanischen Charta für der Rechte des Menschen und der Völker aus dem Jahr 1981. Regierungen kommen ihren Verpflichtungen gemäß Art. 12 des Sozialpaktes auf verschiedene Weise nach, so dass das Gremium zur Überwachung der Anwendung des Paktes die Staatenverpflichtungen durch die Veröffentlichung eines interpretierenden Textes (Allge- meine Bemerkungen Nr. 14, verabschiedet im Mai 2000) zu klären versuchte. Diese Allgemeinen Bemerkungen betonen, wie sehr die Realisierung des Menschenrechts auf Gesundheit auf der Verwirklichung anderer Menschenrechte beruht. Diese umfassen das Recht auf Leben, Nahrung, Wohnung, Arbeit, Bildung und Partizipation, den Genuss der Vorteile des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung, die Freiheit, Informationen aller Arten zu suchen, zu erhalten und weiterzugeben, das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Verbot der Folter sowie Versammlungs-, Vereinigungs- und Niederlassungsfreiheit. Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Annehmbarkeit und Qualität Die Allgemeinen Bemerkungen setzen auch vier Kriterien zur Evaluierung des Rechts auf Gesundheit fest: Verfügbarkeit umfasst ein funktionierendes öffentliches Gesundheitswesen und eine Gesundheitsversorgung sowohl mit medizinischen Gütern und Dienstleistungen als auch mit Programmen, die in ausreichender Quantität verfügbar sein müssen. Zugänglichkeit von Gesundheitswesen, medizinischen Gütern und Dienstleistungen erfordert Nicht-Diskriminierung, tatsächliche Erreichbarkeit, Leistbarkeit und angemessene Information. Annehmbarkeit erfordert, dass das Gesundheitswesen sowie alle medizinischen Güter und Dienstleistungen der medizinischen Ethik entsprechen müssen. Darüber hinaus sind kulturelle Angemessenheit und Sensibilität in Fragen von Gender und des jeweiligen Lebensalters sicherzustellen, das Prinzip der Vertraulichkeit ist zu respektieren, und die Maßnahmen müssen tatsächlich zu einer Verbesserung der Gesundheit und des Gesundheitszustandes der Betroffenen führen. Qualität erfordert, dass Gesundheitswesen, medizinische Güter und Dienstleistungen wis- R E C H T AU F G E S U N D H E I T senschaftlich und medizinisch angemessen und von guter Qualität sein müssen. „Der Mensch ist die Heilung des Menschen.“ Nicht-Diskriminierung (Übersetzung) Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Alter, sozialer HerTraditionelles Wolof-Sprichwort. kunft, Religion, körperlicher oder geistiger Behinderung, Gesundheitszustand, sexueller Orientierung, Nationalität, bürgerlichem, erfolgen und hängt entscheidend von den Bepolitischem oder anderem Status kann den mühungen von Nichtregierungsorganisationen Genuss des Rechts auf Gesundheit beein- (NGOs) ab. Frauen, Kinder, Menschen mit Beträchtigen. Besonders wichtig sind in dieser hinderungen und indigene Völker gehören zu Beziehung die AEMR, die Internationale Kon- den verletzlichen und marginalisierten Grupvention über die Beseitigung aller Formen ras- pen, die regelmäßig aufgrund von Diskrimisistischer Diskriminierung (ICERD) aus dem nierung unter Gesundheitsproblemen leiden. Jahr 1965 und die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Das Recht auf Nutzung der ErrungenschafFrau (CEDAW) aus dem Jahr 1979, die sich alle ten wissenschaftlichen Fortschritts auf den Zugang zu Gesundheit und medizini- Die HIV/AIDS-Epidemie hat gezeigt, wie drinscher Versorgung ohne jede Diskriminierung gend notwendig es für Menschen in Entwickbeziehen. Die Art. 10, 12 und 14 der CEDAW lungsländern ist, Zugang zu Medikamenten bekräftigen das gleiche Recht von Frauen auf und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erGesundheitsversorgung, einschließlich Fami- halten. Der eingeschränkte Zugang zu antiretlienplanung, angemessene Angebote für re- roviralen (medikamentösen) Therapien hat das produktive Gesundheit und Schwangerschaft Bewusstsein dafür geweckt, dass für den bestsowie Gesundheitsversorgung von Familien. möglichen Gesundheitszustand Menschen auf der ganzen Welt die Möglichkeit haben müsNicht-Diskriminierung sen, gesundheitsspezifische wissenschaftliche Die Deklaration und Aktionsplatt- Erkenntnisse zu verwenden und die wissenform von Peking (1995) legt den Schwerpunkt schaftliche Forschung frei zu verfolgen. Regieauf eine ganzheitliche Sicht von Gesundheit rungen haben gemäß Art. 15 des Sozialpaktes und auf die Notwendigkeit der vollen Partizi- schon lange das Recht aller anerkannt, „an den Errungenschaften des wissenschaftlichen pation von Frauen in der Gesellschaft: „Die Gesundheit von Frauen umfasst ihr emo- Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhationales, soziales und körperliches Wohlbefin- ben“. Dies beinhaltet die Verpflichtung, Wisden und wird durch den sozialen, politischen senschaft und wissenschaftliche Forschung zu und ökonomischen Kontext ihres Lebens bewahren, zu entwickeln und zu verbreiten. ebenso wie durch die Biologie bestimmt. Das Recht, in den Genuss lebensrettender Notwendige Bedingungen für den bestmög- Medikamente zu kommen, wird durch die lichen Gesundheitszustand und Gleichheit, Urheberrechte, welche die Patente von Phareinschließlich der Verteilung von Familien- mafirmen schützen, eingeschränkt. Die Politik pflichten, sind Entwicklung und Frieden.“ mancher Länder wie Südafrika, Indien, BraDas Mainstreaming dieser Prinzipien hat im silien und Thailand hat Wege gefunden, den gesamten System der Vereinten Nationen zu Patentschutz zu umgehen, und die Welthan- 155 156 R E C H T AU F G E S U N D H E I T delsorganisation (WTO) stimmte während der Ministerkonferenz in Doha 2001 zu, dass der Schutz solcher Patente „so interpretiert und implementiert werden sollte, dass das Recht der WTO-Mitglieder, die öffentliche Gesundheit zu schützen und im besonderen den Zugang aller zu Medikamenten zu fördern, unterstützt wird“. Im Speziellen bezog sich die Konferenz dabei auf das Recht jedes Staates, „festzulegen, was einen nationalen Notstand oder andere Umstände extremer Dringlichkeit konstituiert [die Ausnahmen vom Patentschutz erlauben], dies unter der Voraussetzung, dass Krisen des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich jener aufgrund von HIV/AIDS, Tuberkulose, Malaria und anderen Epidemien einen nationalen Notstand oder anderen Umstand extremer Dringlichkeit darstellen.“ (Quelle: WTO. 2001. Doha Declaration on the TRIPS Agreement and Public Health.) Globalisierung und das Menschenrecht auf Gesundheit Seit den Siebzigerjahren des 20. Jahrhunderts hat sich die Weltwirtschaft aufgrund der Globalisierung dramatisch verändert, was direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gesundheit zeitigt. Positive Veränderungen sind beispielsweise ein Anstieg bei den Beschäftigungsmöglichkeiten, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und eine größere Chance auf hohe Gesundheitsstandards weltweit, ermöglicht durch Kooperationen von Regierungen, Zivilgesellschaft und Unternehmen. Allerdings wiegen auch die negativen Konsequenzen schwer, da Liberalisierung des Handels, Investitionen in Ländern mit niedrigem arbeitsrechtlichen Standard und weltweite Vermarktung neuer Produkte in einigen Fällen, aufgrund von Versagen der Regierungen oder nicht ausreichender Regulierung, Ungleichheiten zwischen Ländern und innerhalb dieser geschaffen und so negative Einflüsse auf die Gesundheit mit sich gebracht haben. Die Fähigkeit von Regierungen, mögliche negative Konsequenzen des steigenden Flusses von Waren, Geld und Dienstleistungen sowie der Mobilität von Menschen, Kultur und Wissen über nationale Grenzen hinweg zu begrenzen, konnte nicht mit dieser Entwicklung Schritt halten. Gleichzeitig konnten sich multinationale Unternehmen ihrer Verantwortlichkeit entledigen. Die Task Force Gesundheitsökonomie der Weltgesundheitsorganisation etwa kritisiert, dass schädliche Substanzen wie Tabak nach wie vor ohne entsprechenden Gesundheitsschutz für die Bevölkerungen frei gehandelt werden. Handelsgesetze und deren Praxis mit der Menschenrechtsgesetzgebung zu konfrontieren, war weitgehend von der Sorge um das Recht auf Gesundheit motiviert. Ein Beispiel, dass das Bewusstsein für die Notwendigkeit von Regulierung gestiegen ist, zeigt sich bei den pharmazeutischen Lizenzen. In der oben genannten Deklaration von Doha (2001) etwa akzeptierten die Mitglieder der WTO, dass Regierungen in Notfällen verpflichtende Lizenzen zur Herstellung von Medikamenten erteilen können (Art. 5), dass Länder ohne pharmazeutische Kapazitäten Hilfe bei der Beschaffung von Medikamenten erhalten sollten (Art. 6), und dass die Industriestaaten die Entwicklungsländer beim Transfer von Technologien und Wissen auf dem Gebiet der Pharmazeutika unterstützen sollten (Art. 7). Eine Entscheidung des WTO General Council vom August 2003 (2005 ersetzt durch eine Ergänzung des TRIPS-Abkommens) ermöglicht es Staaten, zwangsweise Lizenzen für die Produktion von patentgeschützten Medikamenten zu erteilen, die in weniger entwickelte Länder exportiert werden, die ihrerseits nicht über die Möglichkeit zur Produktion solcher Medikamente verfügen. Damit werden die Bedürfnisse des öffentlichen Gesundheitswesens über die Rechte der Patentnehmer gestellt. Zugleich erlauben allerdings die Regeln des TRIPS-Abkommens wiederum den Abschluss multi- oder bilateraler R E C H T AU F G E S U N D H E I T Abkommen, mit denen diese prioritäre Position des Rechts auf Gesundheit im Einzelfall wieder eingeschränkt werden kann. Gesundheit und Umwelt Das Recht auf eine gesunde Umwelt, festgehalten in der Resolution der UNO-Generalversammlung 45/94 vom 14. Dezember 1990, verlangt für Menschen ein Recht, „in einer Umwelt zu leben, die ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden angemessen ist“. Dieses Recht wurde in 90 nationalen Verfassungen anerkannt, einschließlich der meisten jener Verfassungen, die seit der Konferenz von Rio für Umwelt und Entwicklung (1992) in Kraft gesetzt wurden. Der Weltgipfel in Rio de Janeiro und der als Agenda 21 angenommene Plan (1992) schufen einen einzigartigen strategischen Rahmen, der soziale, ökonomische und Umweltanliegen als voneinander abhängige Säulen einer nachhaltigen Entwicklung zusammenführte. Sicherheit und Sauberkeit von Wasser und Luft und eine entsprechende Versorgung mit hochwertiger Nahrung stehen alle in Zusammenhang mit einer gesunden Umwelt und der Verwirklichung des Rechts auf Gesundheit. Dennoch zeigt zehn Jahre nach der Agenda 21 die folgende Statistik die Unzulänglichkeit der bisherigen Versuche, die gesetzten Ziele zu erreichen: • 800 Millionen Menschen leiden Hunger; • 1,5 Milliarden Menschen haben keinen Zugang zu sicherem Trinkwasser; • 2,5 Milliarden Menschen haben kein entsprechendes Abwassersystem; • 5 Millionen Menschen, vor allem Frauen und Kinder, sterben jedes Jahr an Krankheiten, die mit der Wasserqualität zusammenhängen. (Quelle: UNDP. 2005. Human Development Report.) In einer Individualbeschwerde, die 1996 der Afrikanischen Kommission für die Rechte des Menschen und der Völker vorgelegt wurde, führten etliche NGOs an, dass die Militärregierung in Nigeria direkt in die Ölförderung durch die staatliche Ölgesellschaft und die Firma Shell Petroleum involviert war, und dass diese Unternehmungen aufgrund der Vergiftung des Bodens Umweltschäden und Gesundheitsprobleme im Volk der Ogoni verursachten. Im Oktober 2001 erklärte die Afrikanische Kommission Nigeria für schuldig, gegen sieben Artikel der Afrikanischen Charta für die Rechte des Menschen und der Völker – einschließlich des Rechts auf Gesundheit – verstoßen zu haben. Dies stellt einen wichtigen Präzedenzfall für die Verantwortung des Staates, die Umwelt und die Gesundheit der ansässigen Bevölkerung vor den Auswirkungen solcher Aktivitäten zu schützen, dar. Der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung (WSSD) in Johannesburg im Jahr 2002 überprüfte die Durchführung der Agenda 21. Der daraus resultierende Johannesburg-Plan für die Umsetzung drückte die Verpflichtung aus, weltweit Gesundheitsinformationssysteme und Wissen über Gesundheit zu verbessern, HIV/ AIDS einzudämmen, den Anteil toxischer Elemente in Luft und Wasser zu verringern und Gesundheitsanliegen mit der Beseitigung der Armut zu verbinden. Ein neues Prinzip zur Lenkung menschlicher Aktivitäten, das Schaden für die Umwelt und „Im Mittelpunkt nachhaltiger Entwicklung stehen Menschen. Sie haben Anspruch auf Gesundheit und ein produktives Leben im Einklang mit der Natur.“ (Übersetzung) Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung. 1992. 157 158 R E C H T AU F G E S U N D H E I T die Gesundheit von Menschen verhüten soll, hat sich in den letzten zehn Jahren entwickelt: das Prinzip der vorausschauenden Handlung oder Vorsorgeprinzip. Dieses Prinzip, definiert und ausformuliert 1998 in Wisconsin/ USA durch eine internationale Gruppe von WissenschaftlerInnen, RegierungsbeamtInnen, AnwältInnen sowie AktivistInnen aus Gewerkschafts- und Basisgruppen der Umweltbewegung, verlangt vom Befürworter einer neuen Technologie, deren Sicherheit zu beweisen, bevor sie allgemein zugänglich gemacht wird oder Auswirkungen auf die Umwelt hat. Zu guter Letzt müssen gemäß dem Vorsorgeprinzip alle Entscheidungen offen, informiert und demokratisch getroffen werden und die betroffenen Parteien einschließen. 3.Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen Die Wiener Deklaration von 1993 (das Abschlussdokument der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz) hält fest, dass kulturelle Unterschiede anerkannt werden sollen, allerdings auf eine Weise, welche die Universalität der Menschenrechte nicht in Frage stellt. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des Komitees für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte unter dem Sozialpakt zum Recht auf Gesundheit baut auf diesem Bewusstsein auf, indem sie verlangt, dass das Gesundheitswesen, medizinische Güter und Dienstleistungen kulturell angemessen sein müssen. Ein kultureller Aspekt des Menschenrechts auf Gesundheit ist etwa die Überbetonung des biomedizinischen Gesundheitssystems und damit des Verständnisses, wie das Menschenrecht auf Gesundheit zu realisieren sei. In vielen Teilen der Welt dominiert jedoch traditionelle Medizin (TM) die Praxis des Gesundheitswesens. In Afrika befriedigen bis zu 80% der Bevölkerung ihre Bedürfnisse nach Gesundheitsvorsorge durch TM. In Asien (vor allem in China), Lateinamerika und unter den indigenen Völkern Australiens und Amerikas ist TM weit verbreitet (mehr als 40%). Die WHO definiert TM als Therapien „unter Verwendung von Kräutermedizin, tierischen Präparaten und Mineralien sowie Behandlungen ohne Medikation, Manualtherapien und spirituelle Therapien“ (WHO Fact Sheet No. 134, 2003). Die Anwendung von TM hängt eng mit dem Recht auf Kultur, den Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums, dem Recht auf Land und dem Recht auf nachhaltige Entwicklung zusammen. In Anerkennung der weiten Verbreitung und der Vorteile von TM sowie der Bedeutung von wirtschaftlich und kulturell angemessenen Therapien hat die WHO eine Strategie für Traditionelle Medizin (2002-2005) entwickelt, um den zweckmäßigen Einsatz von TM in Entwicklungsländern sicherzustellen. In anderen Fällen folgt eine Missachtung oder Verletzung des Rechts auf Gesundheit aus asymmetrischen Machtverhältnissen innerhalb von Gruppen aufgrund von Gender, Alter, „Rasse“, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, usw. Auch hier ist das Grundprinzip der Nichtdiskriminierung anzuwenden. Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation/FGM) ist in großen Teilen Afrikas und in Teilen des Nahen Ostens eine weit verbreitete Praxis. Ihre historische Tradition, obwohl oft fälschlicherweise der Religion zugeschrieben, reicht über 2000 Jahre zurück. Die Praxis kann das körperliche und seelische Wohlbefinden von Mädchen und Frauen schwerstens beeinträchtigen. Dazu hält eine gemeinsame Erklärung von WHO, UNICEF und UNO-Bevölkerungsfonds vom Februar 1996 fest: „Es ist nicht akzeptabel. dass die internationale Gemeinschaft im Namen einer deformierten Vision von Multikulturalismus untätig bleibt. ... Kultur ist … nicht statisch, sondern durch Anpassung und Reform in ständiger Bewe- R E C H T AU F G E S U N D H E I T gung. Menschen werden ihr Verhalten ändern, bedeutet, dass der Staat aktiv den Zugang wenn sie die Gefahren und Würdelosigkeit ge- zur Gesundheitsvorsorge sichern muss, beifährlicher Praktiken verstehen und realisieren, spielsweise sollte der Bevölkerung eine ausdass sie solche Praktiken aufgeben können, reichende Anzahl von Krankenhäusern zur ohne dadurch wirklich bedeutsame Aspekte Verfügung stehen und diese Spitäler sich in ihren Dienstleistungen an den Bedürfnissen ihrer Kultur preiszugeben.“ (http://www.unfpa.org/swp/1997/box16.htm). der Bevölkerung orientieren. Der Staat sollte Standort, Dienstleistungen und Anforderungen von Krankenhäusern bekannt machen. Dies kann nicht sichergestellt werden, wenn 4.Durchsetzung und Überwachung die Gesundheitsvorsorge ausschließlich auf den privaten Sektor verwiesen ist. Das Menschenrecht auf Gesundheit: Achtung, Schutz und Verwirklichung Einschränkungen des Menschenrechts Die Verantwortlichkeit von Regierungen, den auf Gesundheit Mitgliedern ihrer Gesellschaften den höchs- Einige Menschenrechte sind so grundlegend, ten erreichbaren Gesundheitsstandard zu dass sie niemals eingeschränkt werden könsichern, resultiert in einer Reihe von Ver- nen, beispielsweise das Recht auf Freiheit pflichtungen. Die Verpflichtung, das Men- von Folter und Sklaverei, das Recht auf ein schenrecht auf Gesundheit zu respektieren, faires Verfahren oder die Gedankenfreiheit. bedeutet, dass der Staat nicht in dieses Recht Andere Menschenrechte können dann eineingreifen oder es verletzen darf. Ein Beispiel geschränkt werden, wenn das Gemeinwohl wäre die staatliche Weigerung, bestimmten Vorrang hat. Der Schutz des Rechts auf GeGruppen wie etwa ethnischen Minderheiten sundheit im Sinne der öffentlichen Gesundoder Häftlingen Gesundheitsvorsorge zu- heit wurde vom Staat als Anlass verwendet, kommen zu lassen oder diese willkürlich zu andere Menschenrechte einzuschränken. Im verweigern, wie im Fall von Frauen, die nicht Versuch, die Ausbreitung von Infektionsvon männlichen Ärzten behandelt werden krankheiten zu verhindern, wurden oft andürfen, während die Versorgung mit weibli- dere Freiheiten begrenzt. Die Einschränkung chen Ärztinnen nicht gewährleistet ist. Das der Bewegungsfreiheit, die Einrichtung von Recht auf Gesundheit zu schützen bedeutet, Quarantänen oder die Isolation von Mendass der Staat nichtstaatliche AkteurInnen an schen sind Maßnahmen, die gesetzt wurden, jeder Beeinträchtigung des Menschenrechts um die Ausbreitung schwerer Infektionshindern muss. Ein Beispiel dafür wäre die krankheiten wie etwa Ebola oder TuberkuloVerhinderung der Entsorgung von toxischen se zu verhindern. Diese Maßnahmen waren Abfällen über die Wasserversorgung. Im Fal- zeitweise übertrieben. Um zu verhindern, le einer Gesetzesübertretung muss der Staat dass Menschenrechte im Namen der öffentden Betroffenen eine Form von Entschädi- lichen Gesundheit verletzt werden, dürfen gung gewähren. Dies bedeutet auch, dass restriktive Maßnahmen von Seiten der Reder Staat dazu verpflichtet ist, notwendige gierung nur als letztes Mittel gesetzt werden. und angemessene Gesetze wie beispielswei- Die Syracuse-Prinzipien bieten einen genau se zur Regelung und Überwachung der Be- definierten Rahmen für die Einführung von wirtschaftung toxischer Abfälle zu erlassen. restriktiven Maßnahmen: Verwirklichung des Rechts auf Gesundheit 159 160 R E C H T AU F G E S U N D H E I T • Die Restriktion ist gesetzlich vorgesehen und wird in Einklang mit dem Gesetz durchgeführt; • die Restriktion dient einem legitimen Ziel von allgemeinem Interesse; • die Restriktion ist in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig, um das Ziel zu erreichen; • es gibt keine gelinderen und weniger restriktiven Maßnahmen, mithilfe derer dasselbe Ziel erreicht werden könnte; • die Restriktion wurde nicht willkürlich, d.h. in einer unbilligen oder diskriminierenden Art und Weise geplant oder in Kraft gesetzt. der Zivilgesellschaft ein und müssen nicht mit dem Regierungsbericht übereinstimmen. Jede vorgelegte Information wird einbezogen und ermöglicht es dem Prüforgan, abschließende Kommentare und Beobachtungen abzugeben. Obgleich es keine Möglichkeit gibt, die Umsetzung dieser Kommentare und Beobachtungen zu erzwingen, wird dieser Bericht doch Teil der öffentlichen Präsentation eines Staates, und in diesem Sinne mag eine Regierung die Beschuldigung, sie verletze die Menschenrechte, wohl eher vermeiden, da dies, nebst anderen Konsequenzen, auch direkten Einfluss auf die Beziehungen zu anderen Staaten haben kann. 2002 hat die (damalige) Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen die Einsetzung eines Sonderberichterstatters/einer SonderbeÜberwachungsmechanismen richterstatterin über das Recht auf Gesundheit Mechanismen sowohl auf nationaler als auch („das Recht eines jeden, den höchstmöglichen auf internationaler Ebene sind notwendig, um Standard körperlicher und geistiger Gesundsicherzustellen, dass Regierungen ihren Ver- heit zu genießen“) beschlossen. Der Sonderpflichtungen das Recht auf Gesundheit zu berichterstatter sammelt Informationen und achten, zu schützen und zu verwirklichen führt einen Dialog mit Regierungen und intenachkommen. Auf nationaler Ebene können ressierten Parteien, berichtet regelmäßig über Regierungskommissionen, Ombudspersonen den weltweiten Stand des Rechts auf Gesundund NGOs am Staatenberichtsverfahren, wel- heit und über die Umsetzung dieses Rechts in ches etwa unter dem Sozialpakt vorgesehen nationaler Gesetzgebung, Politik und Verwalist, teilhaben. Jede Vertragspartei hat dabei tungspraxis. Er beschreibt gute Beispiele für dem zuständigen Prüforgan, in diesem Fall eine solche Umsetzung ebenso wie Hindernisdem Komitee für wirtschaftliche, soziale und se und verabschiedet die notwendigen Empkulturelle Rechte unter dem Sozialpakt, einen fehlungen. Der Sonderberichterstatter kann Bericht zu übermitteln. Zum Fälligkeitstermin Besuche in alle Länder unternehmen und auch legen häufig auch NGOs Berichte vor, die oft auf Vorwürfe hinsichtlich Verletzungen des als „Schattenberichte“ bezeichnet werden. Rechts auf Gesundheit reagieren. Er hat auch Diese Parallelberichte bringen die Perspektive bereits mit der WTO Kontakt aufgenommen. R E C H T AU F G E S U N D H E I T WAS MAN WISSEN SOLLTE 1. Good Practices programme im nationalen Maßstab müssen ihren Schwerpunkt auf vielfältige Komponenten legen, die unter Einbeziehung der HIV/AIDS-Prävention Zielbevölkerung festgelegt werden. Erfolgsgeschichten aus Kambodscha, Uganda, Senegal, Thailand, dem städtischen Sambia • Allgemeine Präventionsprogramme für die Bevölkerung müssen vor allem bei Jugendund aus Ländern mit hohem Einkommen delichen ansetzen. monstrieren, dass umfassende Präventionskonzepte Wirkung zeigen. Dabei lassen sich • Partnerschaften sind unabdingbar für den Erfolg. Vielfältige Programme, die auf vielfolgende Tatsachen feststellen: fältige Gesellschaften zielen, brauchen • Verhaltensänderungen können nur erzielt vielfältige Partnerschaften, z.B. mit bereits werden, wenn lokal angemessene, gezielte HIV/AIDS-Infizierten. Informationen bereitstehen, Verhandlungsund Entscheidungsfertigkeiten trainiert wer- • Politische Führung ist für eine effiziente Umsetzung unabdingbar. den, soziale und gesetzliche Unterstützung gewährleistet ist, Zugang zu präventiven Mitteln wie z.B. Kondomen und sauberen BürgerInnenpanels und Strategien im Nadeln sichergestellt ist und generell eine öffentlichen Gesundheitswesen BürgerInnenpanels (Citizen Juries) sind ein Motivation zur Veränderung vorliegt. • Keine einzelne Präventionsmaßnahme neues Modell der Entscheidungsfindung im führt zu einer tief greifenden Verhaltens- öffentlichen Gesundheitswesen. Modellversuänderung in der Bevölkerung. Präventions- che in Großbritannien, Deutschland, Skandi- „Als die freundlichen Pflanzen hörten, was die Tiere beschlossen hatten [den Menschen Krankheit zu bringen], beschlossen sie ihrerseits, den Menschen zu helfen. Jeder Baum und Strauch, jedes Kraut, Gras und Moos bot das Heilmittel für eine der Krankheiten an, welche die Tiere und Insekten genannt hatten. Jedes Mal danach, wenn die Cherokee verwundet wurden oder sich eine Krankheit zuzogen oder schlechte Träume hatten, befragten ihre Medizinmänner die Pflanzen und fanden immer ein Heilmittel. Das war der Anfang der Medizin im Volk der Cherokee vor sehr, sehr langer Zeit.“ Cherokee-Legende über den Ursprung der Medizin. 1 61 162 R E C H T AU F G E S U N D H E I T navien und den USA beziehen jeweils 12 bis zu beenden – dieser wurde bekannt als der 16 repräsentative BürgerInnen in die Entschei- Eid von Malicounda. Zwei Dorfälteste traten dungsfindung ein, welche die ihnen gegebenen sodann an, um auch in anderen Dörfern für Informationen prüfen, ExpertInnen befragen, die Einstellung dieser Praxis zu werben. Bis diskutieren, entscheiden und ihre Schlussfol- Februar 1998 hatten dreizehn Dörfer den Eid gerungen veröffentlichen. Die auftraggebende abgelegt, fünfzehn weitere Dörfer beendeten Behörde muss innerhalb einer bestimmten Zeit die Praxis der Infibulation im Juni desselben antworten. In Großbritannien zeigen Pilotstu- Jahres, und die Bewegung gewann internatidien, dass diese Panels besser mit komplexen onale Aufmerksamkeit. Am 13. Januar 1999 Themen umgehen und solidere Lösungen fin- beschloss die Nationalversammlung des Seneden als Umfragen, Schwerpunktgruppen und gal das Verbot der weiblichen Genitalverstümöffentliche Versammlungen. Es ist offensicht- melung. Die Verabschiedung dieses Gesetzes lich, dass gewöhnliche BürgerInnen gewillt allein hätte nicht ausgereicht, um diese Praxis sind, sich direkt in die Entscheidungsfindung abzuschaffen. Die Macht dazu lag in der soeinzubringen, und dass sie eindeutige und zialen Kontrolle in den Dörfern und der Deklare Vorstellungen darüber haben, welche monstration des öffentlichen Willens durch Art von öffentlichem Gesundheitswesen sie das Ablegen des Eids von Malicounda. Das TOSTAN-Training betonte die Verbindungen für sich und ihre Familien möchten. zwischen dem Recht auf Gesundheit und anderen Menschenrechten. Der Eid von Malicounda In den Achtzigerjahren des 20. Jahrhunderts entwickelte eine Basisorganisation im Senegal Gedächtnisbücher einen problemorientierten Lehrplan, der ein In vielen Ländern sind Gedächtnisbücher ein ganzes Dorf in das Lernen über die Menschen- wichtiger Weg geworden, innerhalb von Farechte und in die Anwendung dieses neu erwor- milien die Kommunikation über HIV zu erbenen Wissens im täglichen Leben einband. möglichen und insbesondere HIV-positiven Das Programm eröffnete den TeilnehmerInnen Müttern dabei zu helfen, sich ihren Kindern die Möglichkeit, sich mit Gesundheit, Hygie- über ihre Infektion mitzuteilen. Todkranke Elne, Umweltfragen, finanziellem Know-how tern und ihre Kinder stellen gemeinsam ein und Fertigkeiten des Materialmanagements zu Gedächtnisbuch zusammen, oft ein Album befassen. Die NGO TOSTAN startete ein Pro- mit Fotos, Anekdoten und anderen Familiengramm in Malicounda, einem Dorf mit 3.000 memorabilien. EinwohnerInnen. Malicounda ist ein Ort aus In Uganda begann die AIDS-Unterstützungsoreiner Gruppe von Bambaradörfern, in denen ganisation TASO in den frühen Neunzigerjahnoch immer die Infibulation praktiziert wur- ren des 20. Jahrhunderts mit der Verwendung de, eine der vollständigsten und brutalsten von Gedächtnisbüchern. Seit 1998 hat die NaFormen der weiblichen Genitalverstümme- tionale Vereinigung von Frauen, die mit AIDS lung. Nach langer öffentlicher Diskussion, in leben, mit Hilfe von PLAN Uganda diesen Zuder auch in einer Straßentheateraufführung gang auf breiter Basis gefördert. Die Vereinidie durch Infibulation verursachten Probleme gung hatte herausgefunden, dass HIV-infizierte von Infektionen, gefährlichen Geburten und Mütter große Schwierigkeiten hatten, sich ihQualen beim Geschlechtsverkehr thematisiert ren Kindern über ihre Krankheit mitzuteilen, wurden, legte das ganze Dorf einen Eid ab, die und die Gedächtnisbücher erwiesen sich als Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung ein guter Weg, um die Kinder mit HIV bekannt R E C H T AU F G E S U N D H E I T zu machen und seine Auswirkungen auf ihr Leben zu diskutieren. Das Buch erinnert die Kinder an ihre Herkunft, so dass sie ihr Zugehörigkeitsgefühl nicht verlieren, es fördert aber auch die HIV-Prävention, weil die Kinder als ZeugInnen der schweren Prüfung ihrer Eltern deren Ursachen verstehen und nicht in Zukunft dasselbe Schicksal erleiden wollen. Drogenabhängige und Strafgefangene Weltweit sind Drogenabhängige und Strafgefangene unter den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft, wenn es um das Recht auf Gesundheit geht. Das Recht auf Gesundheit ist in diesen beiden Gruppen oftmals kaum umgesetzt; der Grund ist ihr Status als Kriminelle. Sie haben kaum Zugang zu Informationen, Bildung und zu grundlegenden Elementen der jeweiligen Gesundheits- und Sozialsysteme. In den Achtzigerjahren des 20 Jahrhunderts wurde in Großbritannien und den Niederlanden ein als Schadensreduzierung (Harm Reduction) bezeichnetes Modell umgesetzt, das seitdem in adaptierter Form weltweit Anwendung findet. Ziel ist es, Schäden und Gefahren sowohl für einzelne Drogensüchtige als auch für deren Gemeinschaften durch ein Maßnahmenpaket zu reduzieren, welches von Abstinenz bis zum sicheren Drogengebrauch verschiedene Abstufungen beinhaltet. In den Niederlanden wurde dabei die Entkriminalisierung von Drogen angestrebt, während anderswo eine geänderte Sichtweise auf Drogenmissbrauch gefördert wurde, welche die Behandlung von Drogensüchtigen im Einklang mit menschenrechtlichen Normen statuiert. Es hat sich gezeigt, dass in Gesellschaften, die solche Programme eingeführt haben, ein Rückgang von HIV/AIDS-Infektionen und anderer durch Blut übertragener Infektionen unter Drogenabhängigen verzeichnet werden konnte. Dabei sind Staaten, in denen Maßnahmen wie Räumlichkeiten zum sicheren Drogengebrauch, die Abgabe steriler Nadeln und Informations- und „Ein Erfolg bei der Abschaffung von weiblicher Genitalverstümmelung verlangt fundamentale Änderungen bei der Haltung der Gesellschaft den Menschenrechten von Frauen gegenüber.“ (Übersetzung) Efua Dorkenoo, Gründerin der Foundation for Women‘s Health, Research and Development. Rehabilitationsprogramme umgesetzt wurden, zugleich Unterzeichnerstaaten von internationalen Verträgen zur Drogenkontrolle; einen Konflikt zwischen Drogenkontrolle und diesen Maßnahmen sieht keiner dieser Staaten. Die Montréal-Deklaration zur intellektuellen Behinderung Die von WHO und PAHO (Pan American Health Organization) am 6. Oktober 2004 angenommene Montréal-Deklaration zur intellektuellen Behinderung ist Ausdruck einer paradigmatischen Änderung in der Sichtweise intellektueller Behinderung. Sie erlaubt Staaten und internationalen Organisationen eine neue Definition intellektueller Behinderung und der Rechte von Personen mit solch einer Behinderung. Die Deklaration fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Menschenrechte von Personen mit intellektueller Behinderung vollständig zu gewährleisten. Dies bezieht sich insbesondere auf das Recht auf Gleichheit, Nicht-Diskriminierung und Selbstbestimmung. Die Deklaration wendet sich von einer reinen biomedizinischen Sichtweise ab und bekräftigt eine menschenrechtliche Position im Hinblick auf Gesundheit und Behinderung. Obwohl die Erklärung rechtlich unverbindlich ist, stellt sie eine Richtlinie und 163 164 R E C H T AU F G E S U N D H E I T einen Standard dar, den Staaten zukünftig im Hinblick auf Personen mit intellektueller Behinderung einzuhalten haben. SARS und Menschenrechte Die SARS-Epidemie (Severe Acute Respiratory Syndrome), die im November 2002 begann und im Juli 2003 unter Kontrolle gebracht werden konnte, führte zu mehr als 900 Toten und über 8.400 Infizierten. Die Reaktion der am meisten betroffenen Staaten (China/ Hongkong, Vietnam, Taiwan und Kanada) zeigte die menschenrechtlichen Implikationen solcher Epidemien und unterstrich die Notwendigkeit, Menschenrechte auch im Angesicht solcher Bedrohungen zu respektieren. Im Besonderen standen dabei die Pressefreiheit und das Recht des Einzelnen auf Gesundheit im Mittelpunkt, vis-à-vis der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, inklusive des Rechts zur Verhängung von Quarantänemaßnahmen. Die WHO nannte ausdrücklich Vietnam als ein erfolgreiches Beispiel in der Bekämpfung der Epidemie, wo während des 45-tägigen Ausbruchs 65 Menschen infiziert wurden, von denen 5 verstarben. Die WHO hob hervor, dass Vietnam den holistischen Charakter des Rechts auf Gesundheit in der Bekämpfung von SARS gewahrt habe und führte dies auf folgende Faktoren zurück: ein umfassendes und gut funktionierendes nationales Gesundheitswesen; die effektive Behandlung, Überwachung und Isolierung betroffener Personen; die funktionierende Zusammenarbeit mit WHO und anderen Partnern; die zeitgerechte öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Epidemie; eine transparente Informationspolitik in den Massenmedien und elektronischen Publikationen und gute Zusammenarbeit lokaler und nationaler Institutionen. 2. Trends Strategien für das Zusammenspiel von Menschenrechten und Menschlicher Entwicklung Ein menschenrechtlicher Zugang zum Thema Gesundheit stellt einen Rahmen dar, in dem einzelne Staaten und die Internationale Gemeinschaft Verantwortung übernehmen müssen, bisherige Errungenschaften und zukünftige Erfordernisse für die Gesundheit von Menschen im Einklang mit menschenrechtlichen Standards zu gewährleisten. Das Ausmaß, in welchem Menschenrechte bei der Planung von Strategien, der Analyse von sozialen und physischen Bedingungen für Gesundheit und der Schaffung von Gesundheit einbezogen werden, zeigt eine positive Entwicklung hin zur Verwirklichung des Menschenrechts auf Gesundheit. Im Folgenden einige aktuelle Trends: Gebiete, auf denen Erfahrungen in der Verbindung von Gesundheit und Menschenrechten sowohl in der Praxis von Regierungen und deren PartnerInnen als auch in der Fachliteratur existieren: • Reproduktive und sexuelle Rechte • HIV/AIDS • Verhütung und Behandlung von Folter • Gewalt gegen Frauen • Infektionskrankheiten Gebiete, auf denen Strategien und Programme ein beginnendes Bewusstsein für die Verbindung von Gesundheit und Menschenrechten reflektieren: • Rechte indigener Völker • Bioethische und menschenrechtliche Konsequenzen der Gentechnik • Gesundheit von Mutter und Kind R E C H T AU F G E S U N D H E I T • Rechte von Menschen mit Behinderungen Gebiete, auf denen kaum Forschung und noch weniger Praxis in der Verbindung von Gesundheit und Menschenrechten vorhanden ist: • Gesundheit am Arbeitsplatz • Chronische Krankheiten • Ernährung • Umwelt (Luft, Wasser, Fischerei, etc.) „Information und Statistik sind wirksame Werkzeuge bei der Schaffung einer Kultur der Verantwortlichkeit und der Verwirklichung von Menschenrechten.“ UNDP. 2000. das gesundheitsrelevante Rechte umfasst, einschließlich des Rechts auf Gesundheit und einer Anzahl von Rechten, die sich auf die Voraussetzungen für Gesundheit beziehen. 3. Statistiken (Quelle: WHO. 2002. 25 Questions and Answers on Health and Human Rights.) Im Folgenden finden Sie eine Sammlung von • Gewalt gehört weltweit zu den häufigsten Statistiken, welche die Notwendigkeit einer Todesursachen von Menschen zwischen 15 stärkeren menschenrechtlichen Perspektive und 44 Jahren. Insgesamt sterben 14% der im Bereich Gesundheit unterstreichen: Männer und 7% der Frauen durch Gewalt. • Jeder Staat der Welt ist zur Zeit Partei in min- (Quelle: WHO. 2001. WHO World Report on Violence.) destens einem Menschenrechtsabkommen, Öffentliche Ausgaben für (in % des BIP) Land Bildung (2000-2002) Australien 4,9 Burkina Faso China Deutschland 4,6 Georgien 2,2 Indien 4,1 Kuba 9,0 Mali Österreich 5,7 Schweden 7,7 Simbabwe 4,7 USA 5,7 Vereinigtes Königreich 5,3 (Quelle: UNDP. 2005. Human Development Report 2005.) Gesundheit (2002) Militärausgaben (2003) 6,5 2,0 2,0 8,6 1,0 1,3 6,5 3,2 5,4 7,8 4,4 6,6 6,4 1,9 1,3 2,7 1,4 1,1 2,1 1,9 0,8 1,8 2,1 3,8 2,8 165 166 R E C H T AU F G E S U N D H E I T Gesundheitsausgaben (in % des BIP) Land Öffentlich (% des BIP) Australien 6,5 Burkina Faso 2,0 China 2,0 Deutschland 8,6 Georgien 1,0 Indien 1,3 Kuba 6,5 Mali 2,3 Österreich 5,4 Schweden 7,8 Simbabwe 4,4 USA 6,6 Vereinigtes Königreich 6,4 (Quelle: UNDP. 2005. Human Development Report 2005.) Privat (% des BIP) Pro Kopf (PPP US$) 6,0 2,3 3,8 2,3 2,8 4,8 1,0 2,2 2,3 1,4 4,1 8,0 1,3 2.699 38 261 2.817 123 96 236 33 2.220 2.512 152 5.274 2.160 Durchschnittliche Lebenserwartung berechnet ab der Geburt (2003) Land Gesamtbevölkerung Australien 80,3 Burkina Faso 47,9 China 71,6 Deutschland 78,7 Georgien 70,5 Indien 63,3 Kuba 77,3 Mali 47,9 Österreich 79,0 Schweden 80,2 Simbabwe 36,9 USA 77,4 Vereinigtes Königreich 78,4 (Quelle: UNDP. 2005. Human Development Report 2005.) Frauen Männer 82,8 48,2 73,5 81,5 74,3 65,0 79,2 48,5 81,8 82,4 36,5 80,0 80,6 77,7 46,8 69,9 75,7 66,6 61,8 75,5 47,2 76,0 77,9 37,3 74,6 76,0 Müttersterblichkeit Land Australien Burkina Faso China Deutschland Georgien Indien Kuba Mali Österreich Schweden Simbabwe USA Vereinigtes Königreich (Quelle: UNDP. 2005. Human Development Report 2005.) Müttersterblichkeitsrate (pro 100.000 Lebendgeburten) 8 1.000 56 8 32 540 33 1.200 4 2 1.100 17 13 R E C H T AU F G E S U N D H E I T Gewaltanwendung gegen Frauen durch einen Intimpartner (Prozentsatz der Frauen, die angegriffen wurden) Land Prozentsatz % Bangladesch Neuseeland Barbados Nicaragua Schweiz Kolumbien Philippinen (Quelle: UNDP. 2000. Human Development Report 2000.) 47 35 30 28 21 19 10 Vermutliche Zunahme der Zahl an AIDS-Waisen, 2001-2010 Region 2001 2010 Global 14 Millionen Afrika 9 Millionen Asien 1,8 Millionen Lateinamerika/Karibik 578.000 (Quelle: WHO. 2002. 25 Questions and Answers on Health and Human Rights.) 25 Million 20 Millionen 4,3 Millionen 898.000 Diskriminierung beim Einkommen – die Ärmsten erhalten weniger von den öffentlichen Beihilfen und Unterstützungen: Skala von 1 bis 50, niedrigster Wert 1 Land Reichste Ärmste Guinea 45 Ghana 33 Elfenbeinküste 31 (Quelle: UNDP. 2000. Human Development Report 2000.) 5 11 10 4.Zeittafel 1946 Satzung der WHO 1966 Verabschiedung des Sozialpaktes 1975 Deklaration über die Nutzung von wissenschaftlichem und technologischen Fortschritt im Interesse des Friedens und zum Nutzen der Menschheit 1975 Deklaration der Rechte behinderter Menschen 1978 Deklaration von Alma Ata 1991 Prinzipien für den Schutz von Personen mit Geisteskrankheiten und 1991 1992 1993 1994 1995 Verbesserung der Gesundheitsvorsorge Prinzipien der Vereinten Nationen für ältere Personen UNO-Konferenz zu Umwelt und Entwicklung (UNCED) Deklaration über die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) Vierte Weltfrauenkonferenz (FWCW) 167 168 R E C H T AU F G E S U N D H E I T 1997 Allgemeine Erklärung zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten 1998 Deklaration über Recht und Verantwortung von Individuen, Gruppen und gesellschaftlichen Organen zur Förderung und zum Schutz der universell anerkannten Menschenrechte und fundamentalen Freiheiten 1998 Leitprinzipien für interne Vertreibung 2002 Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 Bestellung des Sonderberichterstatters für das Recht auf Gesundheit 2003 Internationale Erklärung über menschliche genetische Daten AUSGEWÄHLTE ÜBUNGEN Übung I: Schaffung eines optimalen physischen, mentalen und sozialen Gesundheitszustandes Teil I: Einleitung Für viele Menschen ist das Konzept der Gesundheit noch nicht so weit entwickelt, dass es sowohl die weitreichenden Bedürfnisse der Gesellschaft als auch den Status des Einzelnen beinhaltet. Diese Übung erlaubt es den TeilnehmerInnen, die zahlreichen Elemente des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erkennen und Ideen mit den anderen Gruppenmitgliedern auszutauschen, um ein Konzept zu kreieren. Gesundheit und anderen Grundbedürfnissen, Schaffung einer Verbindung zwischen Grundbedürfnissen und Menschenrechten Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene Gruppengröße: 10-30 Zeit: 2 Stunden Materialien: Flipchartpapier, Plakatschreiber und Klebeband, Kopie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Fertigkeiten: Verbale Kommunikation, Analyse in der Gruppe Brainstorming-Regeln: Alle TeilnehmerInnen und auch die/der ModeratorIn sitzen in einem Sesselkreis oder in einem Kreis am Boden. Diese Vorgehensweise schafft ein Gefühl der Ebenbürtigkeit unter den TeilnehmerInTeil II: Allgemeine Information nen. Die Übung erfordert schnelles Denken, Art der Übung: Brainstorming und Reflexion da der Input der Einzelnen die Ideen und die in der Gruppe Denkprozesse der Gruppe fördert. Die/der Ziele: Bewusstmachung des weiten Rahmens ModeratorIn muss die Ordnung durch die von Gesundheit, der mehr ist als die bloße folgenden Maßnahmen aufrechterhalten: „Abwesenheit von Krankheit“, Entwicklung 1. Alle TeilnehmerInnen nennen ihre Ideen; von Bewusstsein für das Recht auf Gesundsie müssen aber der/dem ProtokollantIn heit, Schaffung einer Verbindung zwischen erlauben, das Statement aufzuschreiben. R E C H T AU F G E S U N D H E I T 2. Im Stadium des Umschreibens müssen die TeilnehmerInnen der/dem BerichterstatterIn jeder Gruppe aufmerksam zuhören, wenn die neue, in menschenrechtsadäquater Sprache verfasste Liste präsentiert wird. Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: 1. Schritt Zur Einführung in das Thema liest die/der ModeratorIn liest die Definition von „Gesundheit“ gemäß WHO vor: Die Präambel der WHO-Satzung definiert Gesundheit als „Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen“. Anschließend stellt die/ der ModeratorIn Fragen hierzu, beispielsweise welche Elemente notwendig sind, um diesen weitreichenden Status von Gesundheit in der jeweiligen Gemeinschaft zu realisieren. Wenn die Gruppe langsam vorankommt, sollte sie oder er dazu auffordern, schnelle Antworten zu geben, und zwar in der Reihenfolge der Sitzordnung. Alle Ideen werden auf Flipchartbögen festgehalten, groß genug, damit alle TeilnehmerInnen sie gut erkennen können. Keine Idee darf ausgeschlossen werden. Sobald die Gruppe ihre Ideen ausgeschöpft hat, liest jemand alle gesammelten Ideen vor. Zu diesem Zeitpunkt bittet die/ der ModeratorIn die einzelnen TeilnehmerInnen, ihre Gedanken zu erklären. Die TeilnehmerInnen können sich auch gegenseitig zu den aufgelisteten Themen befragen. (Dauer: etwa eine Stunde) 2. Schritt Die/der ModeratorIn verteilt Kopien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und erklärt, dass alle aufgelisteten Gesundheitsbedürfnisse Menschenrechte sind. Zum Beispiel unterstützt das Recht auf Leben, Art. 3 AEMR, im weitesten Sinn, das Recht auf Gesundheit. 3. Schritt Die/der ModeratorIn bittet die TeilnehmerInnen, sich in Gruppen zu 4–6 Personen zusammenzufinden. Jede Gruppe nimmt die erarbeiteten Listen und findet die zu den jeweiligen Punkten gehörenden Menschenrechte heraus. Jede Gruppe wählt eine/n BerichterstatterIn mit der Aufgabe, das Gruppenergebnis im Plenum zu präsentieren. Während der Arbeit in den Kleingruppen besucht die/der ModeratorIn die Gruppen und bietet Hilfe an, so weit diese gebraucht wird. (Dauer: etwa 30 Minuten) 4. Schritt Die/der ModeratorIn führt die Gesamtgruppe wieder zusammen, und die BerichterstatterInnen präsentieren die Ergebnisse. Jemand schreibt die neue Liste der Menschenrechte, die das Recht auf Gesundheit unterstützen, mit. Auch diese Liste wird an der Wand befestigt. Die Gruppe kann währenddessen Fragen stellen. Diese Liste bleibt für zukünftige Arbeiten an der Wand. (Dauer: etwa 30 Minuten) 5. Schritt Um die Sitzung zu evaluieren bittet die/der ModeratorIn die TeilnehmerInnen zu erzählen, was sie gelernt haben und Verbesserungen für die Übung vorzuschlagen. Praktische Hinweise Dies ist eine Übung, die zum selbständigen Denken anregen soll. Die/der ModeratorIn soll die TeilnehmerInnen ermutigen, ihre eigenen Ideen zu verwenden, selbständig zu denken und ihre eigenen Forschungen vorzunehmen. Sie/er darf nicht die/den ExpertIn/en spielen, die/der alle Antworten parat hat. In beiden Teilen der Übung, dem Brainstorming und dem Diskussionsteil, sollten alle TeilnehmerInnen sprechen. Wenn eine oder mehrere Personen die Diskussion dominieren, sollte die/ der ModeratorIn vorschlagen, dass niemand mehr als ein Statement abgeben darf, solange nicht alle anderen zu Wort gekommen sind. Betont werden sollte die allgemeine Gültig- 169 1 70 R E C H T AU F G E S U N D H E I T keit der Menschenrechte durch die Erklärung, Teil III: Spezifische Information dass die AEMR eine Sammlung von Ideen dar- Beschreibung der Übung/Anleitung: Die/der stellt, die alle Völker unter dem Konzept der GruppenleiterIn bringt den TeilnehmerInnen die Situation nahe, die dem folgenden Prozess menschlichen Würde anerkennen. zugrunde liegt: Auf Druck von verschiedenen NGOs verteilt und verkauft die Regierung eines afrikanischen Landes billige Generika aus Übung II. Zugang zu dem Ausland. Einige Pharmakonzerne sehen Medikamenten dadurch jedoch ihre Patentrechte verletzt und haben nun die Regierung und die NGOs unter Teil I: Einleitung Der uneingeschränkte Zugang zu Medikamen- Verweis auf ihre Eigentumsrechte verklagt. ten ist nicht für alle leidenden oder kranken Die TeilnehmerInnen teilen sich in vier GrupMenschen weltweit sichergestellt. In Afrika pen ein, von denen jede eine Partei des Prozesbeispielsweise sterben Millionen von Men- ses darstellen wird. Anschließend verteilt die/ schen, weil sie sich die lebensverlängernden der GruppenleiterIn die Prozessrollenkarten, oder zumindest leidensvermindernden Medi- und die einzelnen Gruppen bekommen etwa 20 kamente der großen Pharmakonzerne nicht Minuten Zeit, um sich auf den folgenden Proleisten können. Aus diesem Grund sind einige zess vorzubereiten und ihre Positionen zu forRegierungen auf Druck von NGOs dazu über- mulieren. Die vier Gruppen sollten auch jeweils gegangen, billigere Nachahmermedikamente eine/n SprecherIn benennen, die/der später die (Generika) aus anderen Ländern einzufüh- ausgearbeiteten Argumente vortragen wird. ren. Hiergegen wehrt sich nun wiederum die An dem fiktiven Prozess nehmen folgende Pharmaindustrie, da sie ihre Eigentumsrechte Parteien teil: verletzt sieht. • RichterIn: wägt die vorgetragenen ArguDie folgende Übung simuliert einen Prozess, mente der anderen drei Parteien ab und geder im Jahr 2001 vor dem Obersten Gerichtslangt schließlich zu einer Urteilsfindung. hof in Südafrika geführt wurde, nachdem • VertreterInnen der Pharmaindustrie: sind führende Pharmakonzerne die Regierung und an einer Umsatzsteigerung interessiert und verschiedene NGOs wegen der Verletzung ihwollen daher ihre Patentrechte nicht zurer Patentrechte verklagt hatten. gunsten Kranker abgeben. • FunktionsträgerIn der Regierung: die RegieTeil II: Allgemeine Information rung verteilt und verkauft die billigen GeArt der Übung: Simulation nerika aus dem Ausland lediglich auf Druck Ziele: die Komplexität von Menschenrechten der NGOs. Im Grunde allerdings ist sie der verstehen, gegensätzliche Forderungen abwägleichen Ansicht wie die Pharmakonzerne. gen • VertreterInnen von NGOs: haben Druck auf Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene die Regierung ausgeübt, Generika zu verGruppengröße: 15 bis max. 40 schenken oder billig zu verkaufen. Zeit: 2-3 Stunden Während sich die Gruppen vorbereiten, sollMaterialien: Prozessrollenkarten, Flipchart- te der Raum für den anschließenden Prozess papier und Stifte vorbereitet werden. Anschließend nehmen die Gruppen ihre Plätze ein, die/der RichterIn beVorbereitung: Prozessrollenkarten ausarbeiten Fertigkeiten: Kommunikationsfähigkeit, Em- grüßt alle VertreterInnen und bittet nun jede einzelne Gruppe, ihre Position und Argumenpathie R E C H T AU F G E S U N D H E I T te vorzutragen. Schließlich trifft die/der Rich- ges in Verbindung mit der Pflicht des Staates, terIn eine Entscheidung, die zumindest einem eine Reihe von Grundrechten zu respektieren, Großteil der dargelegten Meinungen und For- zu schützen, zu fördern und zu gewährleisderungen Rechnung tragen sollte. Anschlie- ten, darunter auch die Rechte auf menschlißend schütteln die TeilnehmerInnen in einer che Würde und auf Leben (die als Basis aller anderen Rechte gelten) (...). Der (...) Angriff kurzen Auflockerungsübung ihre Rollen ab. Feedback: Die TeilnehmerInnen kommen im der Kläger (d.h. der Pharmakonzerne) auf das Sesselkreis zusammen. Wie hat sich jedeR Gesetz ist kein Verdienst.“ einzelne in ihrer/seiner Rolle gefühlt? Sind Gewissenskonflikte bei der Abwägung der Verwandte Rechte und Themen: Globalisierung, Diskriminierung verschiedenen Menschenrechte aufgetreten? Zum Abschluss der Übung kann die/der GruppenleiterIn einen Auszug aus der Urteilsbe- Adaptiert aus: bpb, Deutsches Institut für gründung vom 19. April 2001 vorlesen: „Der Menschenrechte, Europarat. 2005. Kompass. Zweck (...) eines preisgünstigeren Zugangs zu Menschenrechtsbildung für die schulische und Medikamenten (...) ist anerkennenswert und, außerschulische Arbeit mit Jugendlichen und im Kontext der HIV/AIDS-Epidemie eine ver- jungen Erwachsenen. http://kompass.humanfassungsmäßige Verpflichtung höchsten Ran- rights.ch/cms/front_content.php BIBLIOGRAPHIE Asher, Judith Paula. 2004. The Right to Health: A Resource Manual for NGOs. London: Commonwealth Medical Trust. Barta, Heinz und Gerson Kern (Hg.). 2002. Recht auf Gesundheit. Wien: Verlag Österreich. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen. 2002. Bericht über die menschliche Entwicklung 2002. Stärkung der Demokratie in einer fragmentierten Welt. Bonn: Uno-Verlag. Harris, Neville S. und Paul Meredith (Hg.). 2005. 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New York: Routledge. 1 71 172 R E C H T AU F G E S U N D H E I T Marks, Stephen (Hg.). 2002. Health and Human Rights: The Educational Challenge. Boston: FrançoisXavier Bagnoud Center for Health and Human Rights and Harvard School of Public Health. Medicus Mundi Schweiz. 2005. Gesundheit und Menschenrechte, Bulletin Nr. 96. Meyer, Marlies (Hg.). 1993. Grundrecht auf Gesundheit. Wien: Manz. World Conference on Human Rights, Vienna. 1993. Vienna Declaration and Programme of Action. http:// www2.ohchr.org/english/law/vienna.htm World Food Summit. 1996. Rome Declaration on World Food Security and World Food Summit Plan of Action. http://www.fao.org/docrep/003/w3613e/w3613e00. htm PDHRE. 2002. A Call for Justice. New York: PDHRE. World Food Summit. 2002. Declaration of the World Food Summit: Five Years Later. http://www.fao.org/ WorldFoodSummit. PDHRE. 2002. Passport to Dignity: Working With the Beijing Platform for Action for the Human Rights of Women. New York: PDHRE. 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Mai 1983 wurde Maria da Penha Maia Fernandes von ihrem Ehemann, Marco Antonio Heredia Viveiros, im Schlaf angeschossen. Sie überlebte glücklicherweise, trug aber ernste Verletzungen davon und litt neben anderen physischen und psychischen Traumata auch unter irreversibler Querschnittslähmung. Nur zwei Wochen, nachdem sie aus dem Krankenhaus entlassen worden war, versuchte sie ihr Ehemann zu durch einen Stromschlag zu töten, während sie ein Bad nahm. Nach diesem zweiten Anschlag legte das Büro des Staatsanwaltes eine Akte mit den gegen Herrn Viveiros erhobenen Anschuldigungen an. Es dauerte acht Jahre, bis das Bezirksgericht von Fortalezza zu einer Entscheidung kam. Am 4. Mai 1991 befanden die Geschworenen Herrn Viveiros der Körperverletzung und des versuchten Mordes für schuldig und verurteilten ihn zu zehn Jahren Gefängnis. Nach einer Berufung fand 1996 ein zweiter Prozess statt, in dem Herr Viveiros zu zehn Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt wurde. Die Verteidigung erhob neuerlich Einspruch. Jedoch war es auf Grund der Verzögerungen im Rechtssystem nicht möglich, ein endgültiges Urteil über dieses Verbrechen zu fällen. Am 20. August 1998 stellten Maria da Penha Maia Fernandes, das Zentrum für Gerechtigkeit und Völkerrecht (CEJIL) und das Lateinamerikanische und Karibische Komitee für die Verteidigung der Frauenrechte (CLADEM) einen Antrag an die Inter-Amerikanische Kommission für Menschenrechte, in dem sie die Republik Brasilien beschuldigten, 15 Jahre lang keine wirkungsvollen Maßnahmen zur Verfolgung und Bestrafung Herrn Viveiros gesetzt zu haben. Verletzungen der folgenden Artikel wurden angeklagt: Art. 1 (1) (Verpflichtung der Achtung der Rechte), Art. 8 (Recht auf eine faires Verfahren), Art. 23 (Recht auf gleichen Schutz) und Art. 25 (Recht auf gerichtlichen Schutz) der Amerikanischen Konvention der Menschenrechte; Art. II und XVIII der Amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen; Art. 3, 4, 5 und 7 der InterAmerikanischen Konvention zur Prävention, Sanktionierung und Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (Konvention von Belém do Pará). Wie in anderen Fällen kommentierte der Staat Brasilien diesen Antrag nicht. In ihrem Bericht vom 16. April 2001 befand die Inter-Amerikanische Kommission, dass Maria da Penha Maia Fernandes’ Recht auf ein faires Verfahren und gerichtlichen Schutz vom Staat Brasilien verletzt wurde. Als Ergebnis dieses Berichts wurde Herr Viveiros im Jahr 2002 dauerhaft inhaftiert, beinahe 20 Jahre, nachdem er erstmals versucht hatte, seine Frau zu töten. Diskussionsfragen 1. Was sind die in dieser Geschichte angesprochenen Hauptthemen? 2. Wie kann Gerechtigkeit geübt werden, wenn der Zugang zum Gericht und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Verfahrensablauf vom Geschlecht des Opfers abhängig sind? 3.Sind Gesetze und Verordnungen ausreichend, um gleiche Chancen für alle Menschen zu garantieren? Wodurch kann darüber hinaus die Gleichbehandlung von Mann und Frau gesichert werden? 4.Können ähnliche Vorfälle verhindert werden? Überlegen Sie, welche Mechanismen auf lokaler, regionaler oder internationaler Ebene verwendet werden können, um dies zu erreichen. M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU WAS MAN WISSEN MUSS 1. Menschenrechte der Frau Frauen mussten sehr lange um ihre Anerkennung als vollwertige Menschen und für die Zuerkennung fundamentaler Menschenrechte kämpfen. Unglücklicherweise ist dieser Kampf noch lange nicht vorbei. Obwohl sich die Situation von Frauen beinahe weltweit deutlich gebessert hat, behindern gesellschaftliche Strukturen und Vorurteile die vollständige und unverzügliche Umsetzung der Menschenrechte der Frau auf der ganzen Welt. Das 20. Jahrhundert brachte neben vielen Verbesserungen auch einige Rückschläge, und sogar in Zeiten des Friedens und des Fortschritts wurde Frauen und ihren Menschenrechten keine spezielle Aufmerksamkeit zuteil. Nichtsdestotrotz kämpften Heldinnen zu allen Zeiten für ihre Rechte, mit Waffen oder Worten. Eleanor Roosevelt beharrte darauf, dass die Formulierung „alle Menschen sind gleich“, den ursprünglichen Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, „alle Männer sind Brüder“, ersetzen sollte. Diese Änderungen brachten zum Ausdruck, dass Menschenrechte allen Menschen gebühren, egal ob männlich oder weiblich, und formulierte Gleichberechtigung als Grundprinzip der Menschenrechte. Das Prinzip der Gleichberechtigung, wie es im Gesetz geregelt ist, unterscheidet zwar nicht vordergründig zwischen Frau und Mann ist aber oft die Quelle für die versteckte Diskriminierung von Frauen. Wegen der unterschiedlichen Positionen und Rollen von Männern und Frauen in der Gesellschaft führt gesetzliche Gleichberechtigung oft zu tatsächlicher Diskriminierung. Diese Situation zwang Aktivistinnen für die Menschenrechte der Frau, die Unterscheidung zwischen formaler und inhaltlicher Gleichberechtigung voran zu treiben. In vielen Situationen konnten formale Ansätze, die auf der Annahme der Gleichheit aller Menschen basierten, benachteiligten Menschen nicht helfen. Notwendig ist eine inhaltliche Definition von Gleichberechtigung, die Mehrheiten, Unterschiede, Nachteile und Diskriminierung mit einbezieht. Dairian Shanti betont in ihrem Artikel „Equality and the Structures of Discrimination“, dass „Neutralität kein Gefühl für Benachteiligung zulässt, die einige Menschen vom Genuss der Gleichbehandlung abhält. Deshalb muss der Schwerpunkt auf gleichen Ergebnissen oder gleichem Nutzen liegen“. Echte Gleichberechtigung von Frau und Mann kann nur durch die Verwirklichung von formaler und inhaltlicher Gleichberechtigung erzielt werden. Gender und das weitverbreitete Missverständnis der Menschenrechte der Frau Das Konzept „Gender“ betrifft nicht nur Frauen und ihre Menschenrechte, sondern ist komplexer und bezieht sich auch auf Männer. Es wurde erstmals in den 1970ern benutzt und von Susan Moller als „die tief eingegrabene „Die Umsetzung der numerischen Mehrheit in die handelnde Mehrheit für Frauen, durch Frauen, in Partnerschaft mit den Männern, ist der Inhalt des nächsten Millenniums.“ (Übersetzung) Azza Karam. 1998. 175 176 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Institutionalisierung des Geschlechterunterschiedes, die unsere Gesellschaft durchdringt“ definiert. Seitdem entwickelte es sich aber durch die dynamischen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Änderungen ständig weiter. Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes aus dem Jahr 1998 definiert Gender als „die beiden Geschlechter, Mann und Frau, im Kontext unserer Gesellschaft“, nachdem die StaatenvertreterInnen das Konzept Gender intensiv diskutiert hatten, wobei etliche von ihnen eine Ausweitung auf die sexuelle Orientierung ablehnten. Noch immer ist die Einstellung weit verbreitet, dass Frauen als spezifische Gruppe benannt werden anstatt als Hälfte der Weltbevölkerung, jedes Landes, jedes Stammes und vieler Gesellschaften akzeptiert zu werden. Diese Auffassung zeigen auch Dokumente, in denen Frauen in einem Absatz oder einem Kapitel zusammen mit anderen gefährdeten Gruppen wie Eingeborenen, älteren Personen, Menschen mit Behinderung und Kinder auftauchen. All diese Gruppen verbindet, dass sie immer wieder Ziel von Diskriminierungen waren und noch immer sind, und ihre Rechte nach wie vor nicht voll in Anspruch nehmen können. Gender ist eine nützliche Analysekategorie, die dabei hilft, die unterschiedlichen Verantwortungen, Rollen und Positionen in der Gesellschaft, die von Frauen und Männern eingenommen werden, zu verstehen. Eine Genderanalyse in Theorie und Praxis der Menschenrechte einzuführen, sensibilisiert für die Unterschiede von Frauen und Männern in der Gesellschaft und für die unterschiedlichen Arten von Verletzungen der Menschenrechte der Frau. Es ist offenkundig, dass eine gendersensitive Denkweise gefördert werden sollte, damit alle Menschen ohne Rücksicht auf Geschlecht, Hautfarbe, „Rasse“ oder Religion dieselben Rechte genießen können. Menschliche Sicherheit und Frauen Menschliche Sicherheit und der Status von Frauen sind eng miteinander verbunden, da Konflikte tendenziell Ungleichheiten und Unterschiede zwischen den Geschlechtern vertiefen. Frauen, Kinder und ältere Menschen bilden die Mehrheit der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und sollten spezielle Aufmerksamkeit und effektiv Schutz genießen. Menschliche Sicherheit bedeutet aber auch in Friedenszeiten die Sicherung des Zugangs zu Bildung, sozialen Einrichtungen und Arbeit für alle Menschen. Frauen wird der Zugang zu diesen Bereichen sehr oft erschwert. Frauen und Kinder im Besonderen können von einer menschenrechtlichen Interpretation der Menschlichen Sicherheit profitieren, was auch bedeutet, dass Menschliche Sicherheit ohne bedingungslose Anerkennung aller Menschenrechte für alle nicht verwirklicht werden kann. Deshalb sollte die Eliminierung jeglicher Form von Diskriminierung von Frauen und Kindern auf dem Forderungskatalog der Menschlichen Sicherheit an oberster Stelle stehen. Von besonderem Interesse für die Menschliche Sicherheit ist aber natürlich auch die Situation von Frauen in bewaffneten Konflikten. 2. Definition und Beschreibung des Themas Um die Forderung von Frauen nach ihren Menschenrechten heute zu verstehen, hilft es, einen Blick auf die Geschichte der Frauenbewegung zu werfen. M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Ein Rückblick auf die Geschichte Die Französische Revolution markiert den Anfang des Kampfes der Frauen für ihre Anerkennung als gleichwertige menschliche Wesen. In dieser Epoche entstand nicht nur die generelle Forderung nach bürgerlichen und politischen Rechten, es entwickelten sich auch die ersten Frauenbewegungen für Befreiung und Gleichstellung. Eine der berühmtesten Verfechterinnen war die Französin Olympe de Gouges, die die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin schrieb. Wie viele andere ihrer Mitstreiterinnen bezahlte sie ihr Engagement auf der Guillotine. „Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich in allen Rechten.“ Art. 1, Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin. 1791. Auch Großbritannien kann auf eine lange und einflussreiche Geschichte der Frauenbewegung für Gleichberechtigung zurückschauen. Nicht zu Unrecht wird es oft als Mutterland des Feminismus bezeichnet. Bereits in den 1830er Jahren verlangten die britischen Frauen das Wahlrecht für sich. Ihr Kampf um das Wahlrecht dauerte mehr als 70 Jahre und wurde mit unterschiedlichen Mitteln geführt. Der erste Erfolg kam 1918, als britischen Frauen über 30 das aktive Wahlrecht zuerkannt wurde. Andere Handlungsbereiche waren der Zugang zu Bildung, das Recht verheirateter Frauen auf Eigentum und das Recht von Frauen, öffentliche Ämter zu bekleiden. Besonders in Großbritannien und den USA griffen Frauen auch zu drastischen Maßnahmen wie Hungerstreik, um ihre Forderungen durchzusetzen. Die berühmte Suffragette Emily Davison wählte den Tod, als sie sich 1913 bei einem Pferderennen vor das Pferd von König George V. warf. Der International Council of Women wurde bereits 1888 gegründet und existiert auch heute noch. Er hat seinen Sitz in Paris und trägt aktiv zum Prozess der Sicherung der Menschenrechte der Frau bei. Zu seinen Aktivitäten gehören internationale Treffen, regionale und subregionale sowie nationale Seminare und Arbeitsgruppen, ein intensives Entwicklungsprogramm in Kooperation mit internationalen Agenturen, Resolutionen, die in der UNO-Generalversammlung vorgeschlagen und angenommen wurden, Kooperation auf allen Ebenen mit NGOs und die dreijährigen Aktionspläne seiner fünf ständigen Komitees. Die erste zwischenstaatliche Organisation, die sich mit den Menschenrechten der Frau befasste, war die American Commission on Women (CIM), die 1928 für Lateinamerika gegründet wurde. Sie war verantwortlich für den Entwurf des Inter-Amerikanischen Übereinkommens zur Staatsbürgerschaft der Frauen, welche 1933 von der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) angenommen wurde. Dieses Übereinkommen startete eine Debatte über die Möglichkeiten der Region, ein generelles menschenrechtliches Übereinkommen auszuarbeiten. Seit den frühen Anfängen der UNO 1945 versuchten Frauen innerhalb deren Struktur mitzuarbeiten und ihre Teilnah- 177 178 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU me auch im Inhalt und der Umsetzung von menschenrechtlichen Instrumenten und Mechanismen nachvollziehbar zu machen. Die Kommission für den Status der Frauen (Commission for the Status of Women, kurz: CSW) wurde 1946 mit dem Mandat der globalen Förderung der Menschenrechte der Frau gegründet. Den ersten Vorsitz hatte Bodil Boegstrup aus Belgien inne. Die CSW betrieb Lobbying für die ausdrückliche Nennung der Menschenrechte der Frau in der AEMR. Obwohl Frauen von Anfang an gleichermaßen zur Entwicklung des internationalen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systems beigetragen hatten, wurde den Angelegenheiten von Frauen minimale Aufmerksamkeit geschenkt. Jahrzehnte der Geschlechterblindheit in menschenrechtlichen Dokumenten machten die Menschen ebenfalls blind. Die Grundrechte von mehr als der Hälfte der Menschheit wurden unter den Teppich gekehrt und vergessen, was zu dem Schluss führt, dass es keine Geschlechterneutralität in internationalen und nationalen Gesetzen geben kann, solange Gesellschaften auf der ganzen Welt nicht geschlechterneutral sind und weiterhin Frauen diskriminieren. Erst in den 1970er Jahren führten die Ungleichheit in vielen Bereichen des täglichen Lebens, die Armut unter Frauen und die Diskriminierung von Mädchen zum Entschluss der UNO, von 1976 bis 1985 die UNO-Dekade für Frauen: Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden zu proklamieren. Diese Dekade gipfelte 1979 in der Annahme des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW). Dieses gilt als das wichtigste Menschenrechtsins- trument für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte der Frau. Erstmals werden Frauen darin als vollwertige Menschen anerkannt. Die CEDAW beinhaltet bürgerliche und politische Rechte ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, wobei hier zwei Kategorien, die ansonsten getrennt betrachtet werden, in einem Dokument vereint sind. Das Übereinkommen reguliert Themen, die das öffentliche wie das private Leben von Frauen betreffen. Etliche Artikel beschäftigen sich mit der Rolle der Frau in Familie und Gesellschaft, der Notwendigkeit geteilter Verantwortung innerhalb der Familie und der Dringlichkeit der Umsetzung von Änderungen in sozialen und kulturellen Systemen, die zur untergeordneten Position der Frauen führen. Nur durch solche elementare Änderungen kann die weltweite Anerkennung der Menschenrechte der Frau erzielt werden. Sobald ein Staat Vertragspartei der CEDAW geworden ist, ist er dazu verpflichtet, unverzüglich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine Strategie zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen entwickeln und durchsetzen. „In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Diskriminierung der Frau’ jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Familienstandes – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.“ Art. 1, CEDAW. M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Außerdem verlangt CEDAW von den Vertragsparteien die Einhaltung folgender Punkte: • Aufnahme des Prinzips der Gleichberechtigung von Frau und Mann in die nationalen Verfassungen und einschlägigen Gesetzen; • Sicherung der tatsächlichen Umsetzung des Prinzips der Gleichberechtigung; • Annahme einschlägiger Gesetzgebung und passender Maßnahmen, inklusive Sanktionen, wenn angemessen, zum Verbot jeglicher Diskriminierung von Frauen; • Einführung desselben gesetzlichen Schutzes für Frauen wie für Männer; • Abstandnahme von jeglicher Diskriminierung von Frauen und entsprechende Durchsetzung dieser Verpflichtung durch alle Behörden und öffentlichen Institutionen; • Setzung aller angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen durch Privatpersonen, Organisationen oder Unternehmen; • Aufhebung aller nationalen Strafbestimmungen, die eine Diskriminierung der Frauen darstellen können; • Gewährleistung der vollen Entwicklung und Förderung von Frauen, damit sie ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten im gleichen Ausmaß wie Männer genießen und ausüben können; • Änderung sozialer und kultureller Handlungsmuster von Frauen und Männern; • Verwirklichung der Beseitigung von Vorurteilen, Gewohnheiten und anderer Handlungsweisen, die auf der • • • • • Annahme der Minderwertigkeit oder Unterordnung eines Geschlechtes oder auf stereotypen Rollen von Frauen und Männern basieren; Gewährleistung einer Erziehung durch die Familie, die ein geeignetes Verständnis der Mutterschaft als soziale Funktion und die Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung von Frauen und Männern für die Erziehung ihrer Kinder beinhaltet, wobei das Wohl des Kindes das Maß der Dinge darstellt; Ergreifung aller angemessenen Maßnahmen zur Unterdrückung aller Formen von Frauenhandel und Ausbeutung von Frauen durch Prostitu tion; Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts von Frauen in allen Wahlen und Abstimmungen; Gewährleistung desselben Rechts zur Erlangung, Änderung oder Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für Frauen und Männer; Gewährleistung derselben Rechte auf dem Gebiet der Bildung für Frauen und Männer. Am 6. Oktober 1999 nahm die UNO-Generalversammlung das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, welches 21 Artikel enthält, in einer für Frauen bahnbrechenden Abstimmung einstimmig an. Nunmehr ist eine Individualbeschwerde an den CEDAW-Ausschuss möglich. Mit 1. Oktober 2008 hatte das Protokoll 92 Mitgliedsstaaten. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau bearbeitete bis Juli 2008 bisher zehn Individualbeschwerden, 179 180 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU führte eine Untersuchung durch und legte ei- welche die Regierungen bei der 4. Weltfrauennen Bericht über das untersuchte Land Mexi- konferenz 1995 in Peking abgegeben hatten. ko vor. Deshalb wird diese Sondersitzung auch „PeQuelle: CEDAW-Ausschuss, http://www2. king+5“ genannt. ohchr.org/english/bodies/cedaw/index.htm Die Pekinger Aktionsplattform Die Wiener Weltkonferenz über wurde 1995 bei der 4. Weltfrauenkonferenz Menschenrechte im Juni 1993 brachte tau- angenommen und ist von außerordentlicher sende MenschenrechtsaktivistInnen und Ex- Bedeutung, weil sie in der Präambel und pertInnen zusammen. Die Wiener Erklärung zwölf Kapiteln das umfassendste Programm und der Aktionsplan betonen die Förderung der Menschenrechte der Frau mit einer Anaund den Schutz der Menschenrechte von Frau- lyse der Situation der Frauen und einer Unen und Mädchen generell sowie die Prävention tersuchung der Politiken, Strategien und von Gewalt gegen Frauen. Es wird auch fest- Maßnahmen zur Förderung von Frauen weltgelegt, dass die Menschenrechte von Frauen weit enthält. Folgende zwölf Gebiete wurden und Mädchen unveräußerlicher, unteilbarer darin behandelt: Armut, Bildung, Gesundheit, und wesentlicher Bestandteil des universel- Gewalt, bewaffneter Konflikt, Wirtschaft, Entlen Menschenrechtssystems sind. Die volle scheidungsfindung, institutionelle Mechaund gleichberechtigte Teilnahme von Frauen nismen, Menschenrechte, Medien, Umwelt, am politischen, bürgerlichen, wirtschaftli- Mädchen sowie institutionelle und finanzielle chen, sozialen und kulturellen Leben sowie Maßnahmen. die Beseitigung jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts werden als Frauen und Armut vorrangige Zielsetzungen der internationalen Um die unterschiedlichen Auswirkungen von Gemeinschaft genannt. Armut auf Frauen und Männer zu verstehen, muss man die Aufteilung des Arbeitsmarktes Die Kommission für den Status der Frauen aufgrund des Geschlechts beachten. Allzu oft (CSW) organisierte als Teil ihres Mandates arbeiten Frauen im Haushalt, erfüllen ihre vier große, globale Konferenzen mit dem Ziel Pflichten bei der Pflege von Kindern, Kranken des Mainstreaming der Frauenrechte als Men- und Alten, ohne Bezahlung zu erhalten und ohne Versicherung, obwohl ihr Beitrag wirtschenrechte: schaftlich und sozial notwendig ist und deshalb hoch angesehen sein sollte. • Mexiko City, 1975 • Kopenhagen, 1980 Die Arbeitsteilung aufgrund des Geschlechts • Nairobi, 1985 ist eine jener strukturellen Dimensionen von • Peking, 1995 Armut, die Frauen betreffen. Die biologische Zusätzlich wurde im Jahr 2000 eine Sonder- Funktion der Mutterschaft ist eine weitere sitzung der UNO-Generalversammlung zum strukturelle Dimension, die aber auch als soThema „Frauen 2000: Geschlechtergleichbe- ziale Funktion der Elternschaft und als soziale rechtigung, Entwicklung und Friede für das Verantwortung gesehen wird. 21. Jahrhundert“ in New York abgehalten. Ziel dieser Sitzung war die Beurteilung der Armut wird auch durch ungleiche Bezahlung Fortschritte bei den Eintrittsverpflichtungen, für gleiche Arbeit sowie verweigerten oder be- M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU „Während Armut ganze Haushalte betrifft, tragen Frauen aufgrund der geschlechterbedingten Arbeitsteilung und der Verantwortung für den Haushalt eine unverhältnismäßig große Belastung, indem sie den Konsum des und die Produktion durch den Haushalt unter immer dürftiger werdenden Bedingungen zu managen versuchen.“ Entscheidungsprozessen eingeschränkt. Im Zusammenhang mit Migration führt Armut auch zu einem Anstieg des Frauenhandels, speziell in Lateinamerika, Asien und Osteuropa. Frauen und Gesundheit Die Gesundheit von Frauen beinhaltet ihr emotionales, soziales und körperliches Wohlbefinden und wird durch die sozialen, politischen und wirtschaftlichen Zustände ihres Lebens sowie die Biologie bestimmt. Reproduktive Gesundheit bedeutet das komplette körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden sowie sexuelle Gesundheit, mit dem Ziel der Verbesserung des Lebens und der persönlichen (Übersetzung) Beziehungen. Gleichberechtigte Beziehungen Pekinger Aktionsplattform. 1995. zwischen Frauen und Männern in punkto sexueller Beziehung und Fortpflanzung verlangen wechselseitigen Respekt, Einverständnis schränkten Zugang zu Bildung, öffentlichen und geteilte Verantwortung. Die Realität ist und sozialen Einrichtungen, Erbrechten oder aber oft anders, wie dieses Beispiel von den Eigentumsrechten an Grund und Boden her- Philippinen zeigt: vorgerufen. Die politische Dimension der Armut zeigt die ungleiche Verteilung der Rechte zwischen Mitgliedern unserer Gesellschaft und stellt ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu bürgerlich-politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Rechten dar. Außerdem werden der Zugang zu Informationen und die Teilnahme an öffentlichen Organisationen und „Die Hauptursache für den Tod von Frauen im gebärfähigen Alter hängt mit Schwangerschaft und Geburt zusammen. Schwere Blutungen nach der Geburt führen diese Liste an, gefolgt von blutdruckbedingten Schwangerschaftserkrankungen (Präeklampsie und Eklampsie). „Chilenische Statistiken aus dem Jahr 1996 zeigen, dass Männer 63% der Wirtschaftsleistung erarbeiten und keine einzige Haushaltsarbeit erledigen, während Frauen 37% der Wirtschaftsleistung und 100% der Haushaltsaufgaben zu erledigen haben. Das Ausmaß dieser unbezahlten Arbeit stützt die Gesellschaft und bildet die strukturelle Basis für weibliche Armut.“ (Übersetzung) Rosa Bravo. 1998. 1 81 182 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Eine von sechs Schwangerschaften auf den Philippinen wird mit einer illegalen Abtreibung beendet, weil sie entweder ungewollt oder ungeplant ist. Viele der 300.000 bis 400.000 illegalen Abtreibungen pro Jahr führen zu Sepsis oder zum Tod. Zumindest 2 Millionen Frauen im gebärfähigen Alter möchten Familienplanung betreiben, aber können dies aus einer Reihe von Gründen wie mangelndem Zugang zu Familienplanungseinrichtungen nicht. 7 Millionen Frauen tragen hohe Schwangerschaftsrisiken, da sie entweder zu jung sind (unter 18 Jahren), bereits vier oder mehr Schwangerschaften hinter sich haben oder mehrfach in kurzer Folge schwanger wurden und damit zusammenhängend erkrankten ... und trotz dieser Risiken werden jedes Jahr 2,6 Millionen Frauen schwanger. Die Sterberate unter Müttern beträgt 172 Tote auf 100.000 Lebendgeburten, und die Säuglingssterblichkeit von 36 Toten auf 1.000 Geburten gehört zu den höchsten Raten der Welt.“ (Übersetzung) Quelle: Domini M. Torrevillas. 2002. Gesundheit Frauen und Gewalt In vielen Gesellschaften werden Frauen und Mädchen Opfer von körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt, unabhängig von ihrem Einkommen, ihrem gesellschaftlichen Status und der Kultur, in der sie leben. Frauen fallen Vergewaltigungen, sexueller Misshandlung, sexuellen Schmähungen und Einschüchterungen zum Opfer. Sexuelle Sklaverei, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Prostitution, Sterilisierung und Abtreibung, pränatale Geschlechterselektion und Mord an weiblichen Babys gehören ebenfalls zu den Gewalttaten gegen Frauen. Alle diese Taten verletzen und behindern den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau, oder machen sie zunichte. Deshalb war die im Konsens erfolgte Annahme der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen durch die UNO-Generalversammlung 1993 ein äußerst wichtiges Signal. Außerdem wurde 1994 eine Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen ernannt. Durchsetzung und Umsetzung „Unter Gewalt gegen Frauen sind, ohne darauf beschränkt zu sein, die folgenden Handlungen zu verstehen: a.körperliche, sexuelle und psychische Gewalt in der Familie, einschließlich körperlicher Misshandlungen, des sexuellen Missbrauchs von Mädchen im Haushalt, Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit der Mitgift, Vergewaltigung in der Ehe, weibliche Beschneidung und andere für Frauen schädliche Praktiken, Gewalt außerhalb der Ehen und Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit Ausbeutung; b.körperliche, sexuelle und psychische Gewalt im Umfeld der Gemeinschaft, einschließlich der Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung und Einschüchterung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderenorts; Frauenhandel und Zwangsprostitution; c. staatliche oder staatlich geduldete körperliche, sexuelle und psychische Gewalt, gleichviel wo sie vorkommt.“ Art. 2, Erklärung über die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen. 1994. Neben dem internationalen System widmen sich auch einige regionale Organisationen der Prävention und möglichst vollständigen M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU „24 Frauen aus Polen, Russland, Italien, Albanien und der Türkei wurden von der Polizei bei einer Razzia in einem deutschen Bordell, in dem sie als Sklavinnen und Prostituierte festgehalten worden waren, befreit. 2 der Frauen waren 7 Monate lang ohne Tageslicht eingesperrt gewesen. Eine kriminelle Gruppe mit 16 Verdächtigen aus der Türkei, Italien und Albanien wurde verhaftet. Die Polizei sucht nach weiteren sechs. Drei Polizeibeamte aus Lüdenscheid werden verdächtigt, mit dem Menschenhändlernetzwerk zusammen gearbeitet zu haben. Die Operation war eine der größten gegen einen organisierten Verbrecherring in Deutschland.“ Erich Reimann. 1996. auf Frauen abzielt, um so den Feind zu zerstören. Vergewaltigung, häufig vorkommend in bewaffneten Konflikten, ist ein Verbrechen und kann sogar Völkermord sein, wenn Vergewaltigung mit dem Ziel begangen wurde, eine Gruppe in ihrer Gesamtheit oder einem Teil zu zerstören – so das Ad-hoc-Tribunal für Ruanda im Fall Akayesu: „Ethnische Säuberungen“ als Kriegsstrategie und Vergewaltigung als Am 16. Mai 2005 verabschiedete der Europarat eine der verwendeten Methoden müssen ins das Übereinkommen zur Bekämpfung des Visier genommen werden und dürfen nicht Menschenhandels mit dem Ziel, Menschen- mehr in der Grauzone der Straflosigkeit verhandel vorzubeugen, Opfer und auch poten- sinken. Das Statut des Internationalen Straftielle Opfer zu schützen sowie die TäterInnen gerichtshofs von 1998 bringt zum ersten Mal zur Rechenschaft zu ziehen. Am 1. Februar in der Geschichte eine explizite Äußerung zu 2008 ist das Übereinkommen in Kraft getreten Verbrechen wie Vergewaltigung, erzwungene Es bringt wichtige Fortschritte auf dem Gebiet Schwangerschaft oder erzwungene Prostitutider Opferhilfe wie verpflichtende psychologi- on und sieht ein System vor, das sowohl den sche Betreuung der vorwiegend weiblichen Tätern als auch den Opfern Gerechtigkeit bringen soll. Opfer des Menschenhandels. Beseitigung von Gewalt gegen Frauen. So sieht zum Beispiel das Inter-Amerikanische Menschenrechtssystem den Schutz durch das Inter-Amerikanische Übereinkommen über die Prävention, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen von Belém do Pará von 1995 vor. Good Practices Frauen und bewaffneter Konflikt Frauen sind oft unter den ersten Opfern eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes. In ihrem Aufsatz „The Second Front: The Logic of Sexual Violence“ beschreibt Ruth Seifert, dass in vielen Fällen die militärische Strategie Nur selten spielen Frauen eine aktive Rolle bei den Entscheidungen, die zu bewaffneten Konflikten führen, vielmehr versuchen sie die soziale Ordnung inmitten dieser Konflikte aufrecht zu erhalten und mit all ihren Kräften ein relativ normales Leben zu sichern. 183 184 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Zusätzlich haben Frauen einen unverhältnismäßig großen Anteil an den Folgen eines bewaffneten Konfliktes zu tragen, wie das Internationale Zentrum zur Frauenforschung in seinem Informationsblatt zum postkonfliktuellen Wiederaufbau anführt. Viele Frauen sind als Witwen mit der extrem belastenden Aufgabe konfrontiert, ihre Familien zu erhalten und gleichzeitig mit ihrem eigenen Trauma, ausgelöst durch Gewalt gegen sie selbst, fertig zu werden. All diese Faktoren müssen bei der Planung zukünftiger Friedensmissionen einkalkuliert werden, um Frauen und ihren besonderen Bedürfnissen möglichst große Unterstützung zu kommen zu lassen. Frauen und natürliche Ressourcen Der Ausschnitt von „Monocultures, Monopolies, Myths and the Masculinisation of Agriculture“ von Vandana Shiva zeigt, dass Frauen in Indien eine große Rolle bei der Bewahrung von Wissen über natürliche Ressourcen und Umwelt spielen. Dass Frauen jahrtausendelang Saatgut gesammelt und vermehrt haben, trifft aber nicht nur auf Indien zu, sondern auf die gesamte Welt. Durch Gebrauch und sorgsame Verwaltung natürlicher Ressourcen sorgen Frauen für den Lebensunterhalt ihrer Familien und Gemeinden. Die Zerstörung natürlicher Ressourcen wirkt sich negativ auf die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bevölkerung im Allgemeinen, aufgrund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung aber besonders auf Frauen aus. Zudem werden ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und Erfahrungen von den zumeist männlichen Entscheidungsträgern nicht berücksichtigt. „Das Phänomen der Biopiraterie, wodurch westliche Unternehmen den Frauen der Dritten Welt ihr kollektives Wissen und die Innovation von Jahrhunderten stehlen, nimmt epidemische Auswüchse an. Diese Biopiraterie wird nun als Partnerschaft zwischen der Agrarindustrie und den Frauen der Dritten Welt gerechtfertigt. Für uns kann aber Diebstahl nicht Basis einer Partnerschaft sein.“ (Übersetzung) Vandana Shiva. 1998. Mädchen In vielen Ländern sind Mädchen von frühester Kindheit an mit Diskriminierung konfrontiert. Wegen schädigender Haltungen und Handlungen wie weiblicher Beschneidung, Bevorzugung von Söhnen, sexueller Ausbeutung und Gesundheitsgefährdung sowie ungleicher Lebensmittelzuteilung erreichen weniger Mädchen als Buben das Erwachsenenalter. In Gesellschaften, die Söhne bevorzugen, ist Kindsmord an Mädchen weit verbreitete Praxis. Durch den Mangel an Schutzgesetzen oder Fehler bei ihrer Umsetzung sind Mädchen gefährdeter, Gewalt, im speziellen sexueller Gewalt, zum Opfer zu fallen. In vielen Regionen der Welt werden Mädchen beim Zugang zu Bildung und Weiterbildung diskriminiert. Ein Beispiel aus einer indischen Zeitung: „In einem neuerlichen Fall von Kindsmord in einem Dorf dieses Distriktes wurde ein neugeborenes Mädchen von seinen Eltern und Großeltern durch Gift getötet. Die Eltern und Großeltern wurden verhaftet und eine Anzeige gem. IPC Section 302 (Mord) gegen sie erstattet, wie Bezirkspolizeisuperintendent M.N. Manjunatha den Journalisten am Samstag berichtete. Der Verwaltungsbeamte von Mollahallo M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Pudur reichte eine Beschwerde ein, dass Kavitha ihr drittes Kind zur Welt gebracht hatte, es aber vergiftet worden ist.“ (Übersetzung) Quelle: India Info, 17.12.2000, http://newsarchives.indiainfo.com/ 2000/12/17/17female.html und Mädchen ist ein vorrangiges Anliegen der Regierungen und der Vereinten Nationen und für die Förderung der Frau von wesentlicher Bedeutung.“ Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte. 1993. Trotz des weit verbreiteten Konzepts der Universalität sind viele Bereiche des alltäglichen Lebens der Frau Quelle für Kontroversen. In 3.Interkulturelle Perspektiven manchen Religionen genießen Frauen nicht und strittige Themen dieselbe Behandlung wie Männer. Die VerweiDas Konzept der Universalität ist von zent- gerung von gleichem Zugang zu Bildung und raler Bedeutung für die Menschenrechte und Arbeitsmöglichkeiten sowie der ausdrückliche besonders unverzichtbar für die Menschen- Ausschluss von politischen Entscheidungen rechte der Frau. Kulturelle Vielfalt wird allzu werden als normal betrachtet. In extremen oft als Entschuldigung oder Hindernis bei der Fällen stellen diese Politiken und AuffassunUmsetzung der Menschenrechte der Frau he- gen eine Gefahr für die persönliche Sicherheit rangezogen. Das folgende Dokument wurde und das Recht auf Leben der Frauen dar. während der Wiener Weltkonferenz zu den Menschenrechten 1993 als essentielle Errun- 2002 wurde eine nigerianische Frau durch ein Scharia-Gericht zum Tod durch Steinigung vergenschaft für die Frauen angenommen: urteilt. Nach Amnesty International Australien war das vermutlich begangene Verbrechen die Geburt eines unehelichen Kindes. Das Ur„Die Aktionsplattform bekräftigt, dass teil verursachte großen Aufruhr und stellt die alle Menschenrechte – die bürgerlichen, Kompatibilität von manchen kulturellen und kulturellen, wirtschaftlichen, politischen religiösen Praktiken mit der Universalität der und sozialen Rechte, einschließlich des Menschenrechte in Frage. Rechts auf Entwicklung – gemäß der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Eine andere religiöse Praktik, die das tägWien, die von der Weltkonferenz über liche Leben der Frauen beeinflusst, ist die Menschenrechte verabschiedet wurden, Hindu-Tradition der Sati oder Suttee, wobei allgemeingültig und unteilbar sind, eidie Witwe mit ihrem verstorbenen Ehemann nander bedingen und miteinander ververbrannt wurde. Diese Praxis wurde zwar knüpft sind. Die Konferenz bekräftigt, bereits 1829 von der britischen Regierung verdass die Menschenrechte der Frauen und boten, der letzte bekannte Fall stammt jedoch Mädchen ein unveräußerlicher, integraler aus dem Jahr 2002. und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind. Der volle und Heutzutage wird der politischen Beteiligung gleichberechtigte Genuss aller Menschenvon Frauen größere Bedeutung als je zuvor rechte und Grundfreiheiten durch Frauen zugemessen, da Frauen ihre eigenen Interes- 185 186 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU sen am besten vertreten können. In den letzten 50 Jahren wurde den Frauen in immer mehr Staaten das aktive und passive Wahlrecht zugestanden. Das sollte hoffentlich zu einer gendersensitiven Politik weltweit führen. Demokratie und HIV/Aids wird weiters festgestellt, dass Mädchen ein großes Risiko tragen, entweder durch ihre Mütter oder durch sexuelle Gewalt mit HIV infiziert zu werden. Seit dem Fall des Kommunismus verdienen Frauen in postkommunistischen Ländern ein Drittel weniger als ihre männlichen Kollegen im selben Job mit denselben Qualifikationen. Innerhalb der Europäischen Union setzt Art. 141 des EG-Vertrages den Grundsatz der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit mit der gleichen Qualifikation fest. In der Realität sind aber noch viele EU-Mitgliedsstaaten weit vom Erreichen dieses Zieles entfernt. Arbeit Die volle Umsetzung der Menschenrechte der Frau braucht spezielle Anstrengungen zur Neuinterpretation vieler Menschenrechtsinstrumente und zur Entwicklung neuer Mechanismen zur Gewährleistung von Geschlechtergleichberechtigung. Auch Gewohnheiten und Traditionen bilden eine Gefahrenquelle für Mädchen. Die weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation/FGM), wurde bislang an 135 Millionen Frauen und Mädchen weltweit ausgeführt. Weitere zwei Millionen Mädchen sind dem großen Risiko ausgesetzt, verstümmelt zu werden, d.h. täglich sind 6.000 Mädchen betroffen. Im Wesentlichen wird die weibliche Genitalverstümmelung in Teilen Afrikas und einigen Ländern im Mittleren Osten praktiziert. Migrationsbewegungen haben sie aber auch nach Asien, in den pazifischen Raum, nach Nord- und Lateinamerika und Europa gebracht. Die Tradition der Kinderheirat führt bei Mädchen auch zu Gesundheitsproblemen. Weit verbreitet in Asien, führt frühe Verheiratung zu früher Schwangerschaft und verursacht damit eine Müttersterblichkeit, die bei Mädchen zwischen 10 und 14 fünf mal so hoch ist wie bei Frauen zwischen 20 und 24, so der Bericht zur Gesundheit von Mädchen des NGO-Komitees zur UNICEF. In dem ebenfalls von diesem Komitee stammenden Bericht zu Mädchen 4. Durchsetzung und Überwachung Die Umsetzung der Menschenrechte der Frau betreffend gibt es verschiedene Ansätze, die nicht nur von Regierungen, sondern auch von der Zivilgesellschaft befolgt werden sollten. • Der grundlegende Ansatz ist die Verbreitung des Wissens über Instrumente und Mechanismen zu den Menschenrechten der Frau durch Menschenrechtsbildung im formalen und im informellen Bildungssystem. Frauen können ihre Rechte nur ausüben, wenn sie auch darüber Bescheid wissen. • Ein weiterer Schritt ist die Ermutigung der Frauen, ihre Staaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den von ihnen ratifizierten Menschenrechtsinstrumenten zu überwachen. Sollten diese Staatenverpflichtungen nicht erfüllt werden, können NGOs einen Parallel- oder Schattenbericht an den betreffenden Ausschuss richten. Frauen sollten auch darin bestärkt werden, Parallelberichte an den CEDAW-Ausschuss und andere Organisationen zu schicken. Schattenberichte erlauben es der Zivilgesellschaft, ihre Regierungen für die Einhaltung der Verpflichtungen und Zugeständnisse auf der internationalen Ebene verantwortlich zu machen. Außerdem tragen sie zur Erhö- M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU hung des Bekanntheitsgrades des CEDAWDie Wiener Weltkonferenz über MenBerichtssystems bei. schenrechte 1993 unterstützte die Einführung • In Ländern, die das Fakultativprotokoll eines neuen Mechanismus, der Sonderbezur CEDAW noch nicht ratifiziert haben, richterstatterin zur Gewalt gegen Frauen. sollten Kampagnen für seine rasche Ra- Nach Radhika Coomaraswamy aus Sri Lanka tifizierung durchgeführt werden. Die Ra- bekleidet seit August 2003 Yakin Ertürk aus der tifizierung bedeutet, dass diese Länder Türkei diese Funktion. Als Teil ihrer Aufgaben dadurch die Kompetenz des Ausschus- besucht sie Länder und untersucht dort den ses über die Beseitigung jeder Form von Grad der Gewalt gegen Frauen. Sie gibt aber Diskriminierung der Frau für den Erhalt auch Empfehlungen ab, wie Länder ihre Praxis und die Bearbeitung von Individualbe- mit internationalen Normen auf dem Gebiet der schwerden aus ihren Ländern anerken- Menschenrechte in Einklang bringen können. nen. Der Ausschuss überwacht auch die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Trotz deutlicher Verbesserungen auf dem CEDAW. Gebiet der Menschenrechte der Frau in den • Ein wichtiger Schritt für die volle Um- letzten 30 Jahren brachte der Aufstieg von ulsetzung der Menschenrechte der Frau ist trakonservativem und fundamentalistischem auch das Training von Frauenanwäl- Gedankengut in vielen Gesellschaften einen tInnen im Gebrauch von menschen- enormen Rückschritt für die Menschenrechrechtlichen Instrumenten. Denn noch te der Frau mit sich. Das betont aber nur die immer kennen nur wenige Frauen die in- enorme Bedeutung einer konstanten Fordeternationalen Menschenrechtsinstrumen- rung nach der vollen Umsetzung der Mente, und noch weniger Frauen wissen um schenrechte, koste es was es wolle. ihre daraus resultierenden Möglichkeiten. „Die Beteiligung von Frauen an der Politik kann nicht länger als Gefallen durch die noch immer weitgehend männerdominierten Institutionen gesehen werden, sondern als Verantwortung und Verpflichtung, eine demokratischere und egalitärere Welt zu schaffen.“ (Übersetzung) Bengt Save-Soderberg, Generalsekretär von IDEA International. 187 188 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Was man wissen sollte 1. Good Practices Geschichte der Menschenrechte der Frau dar. In einem fünfjährigen Prozess wurde diese In den letzten Jahren widmeten sich Regie- vom Interamerikanischen Frauenkomitee vorrungen und NGOs dem schwierigen Prozess bereitet. Das Übereinkommen bietet einen der Ausarbeitung von rechtlich verbindlichen politischen und rechtlichen Rahmen für eine Normen zur Sicherung der Menschenrechte schlüssige Strategie zur Bekämpfung des Geder Frau und Projekten, die von praktischer waltproblems, indem es alle Mitgliedsstaaten Bedeutung für die darin niedergeschriebenen verpflichtet, offizielle Strategien zur Gewaltprävention und Opferhilfe zu ergreifen. Fast Standards und Zielsetzungen sind. alle Länder der Region haben das ÜbereinDie neue gendersensitive Auslegung inter- kommen bereits ratifiziert. nationaler Menschenrechtsinstrumente hat Im Rahmen der Afrikanischen bereits begonnen, wie das Beispiel der AnnahCharta der Rechte des Menschen me des General Comments Nr. 28 des UNOMenschenrechtsausschusses vom März 2000 und der Völker wurde zur Sicherung einer zeigt. Unter Anwendung des Art. 3 des ICCPR gendersensitiven Leseart der Charta ein Zuüber das gleiche Recht von Mann und Frau satzprotokoll zu den Rechten der Frauen in zur Ausübung all ihrer bürgerlichen und poli- Afrika erarbeitet. Es wurde am 11. Juli 2003 tischen Rechte überprüfte der Ausschuss alle von der Afrikanischen Union angenommen, trat am 25. November 2005 in Kraft und wurArtikel des Paktes. de bis 1. Juli 2008 von insgesamt 23 Staaten CLADEM, der Lateinamerikanische und Ka- ratifiziert. ribische Ausschuss für die Verteidigung der Frauenrechte, setzte 1992 eine Kampagne zur Die NGO „People’s Movement for Human Erarbeitung einer Allgemeinen Menschen- Rights Learning“ (PDHRE) trug mit ihrem Buch rechtserklärung mit einer Genderperspektive „Passport to Dignity“ und dem dazugehörigen in Gang, an der Organisationen aus der gan- Video „Women hold up the Sky – Frauen trazen Welt beteiligt waren. Diese wird nun als gen den Himmel“ zur Förderung der MenschenSchattenerklärung für Lehrzwecke genutzt. rechte der Frau bei. Der Passport enthält eine Das Ziel ist es, Frauen nicht nur Menschen- weltweite Untersuchung der zwölf Bereiche von rechte zu lehren, sondern auch in diesen Rah- Peking und vergleicht rechtliche Verpflichtunmen ihre eigenen Erfahrungen, Bedürfnisse gen mit der Realität in vielen Ländern, einerseits und Wünsche, in ihrer eigenen Sprache, mit durch ExpertInnenberichte und andererseits einfließen zu lassen. durch Erfahrungsberichte aus erster Hand. Ein weiteres Handbuch, „Between their Stories and Die Annahme des Inter-Amerikanischen our Realities“, wurde 1999 vom Wiener Institut Übereinkommens über die Prävention, Be- für Entwicklung und Zusammenarbeit und der strafung und Beseitigung von Gewalt gegen Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit im Frauen in Belém do Pará von 1995 stellt ei- österreichischen Ministerium für Auswärtige nen der bedeutendsten Meilensteine in der Angelegenheiten anlässlich des 20. Jubiläums M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU der CEDAW und als Teil der Serie „Women hold up the Sky“ produziert. Diese Beiträge stellen wichtige Unterlagen für das Training von Aktivistinnen für die Menschenrechte der Frau dar. Die deutsche NGO „Terre des Femmes“ organisierte 2002 eine Kampagne gegen Menschenhandel von Frauen und unterstützte das Malinowka-Projekt in Minsk, Weißrussland, das Frauen informiert und vor der Gefahr, dem Menschenhandel in die Prostitution und sexuelle Misshandlung zum Opfer zu fallen, warnt. Öffentliche Aufmerksamkeit erreichte die Medienkampagne gegen Zwangsprostitution rund um die Fußballweltmeisterschaft 2006. Die Jahreskampagne 2007 stand unter dem Motto „Gewalt gegen Frauen ist Alltag“. Quelle: http://www.terredesfemmes.de 2. Trends Im letzten Jahrzehnt wurden Frauen-NGOs zu einer Vielzahl von menschenrechtlichen und humanitären Themen aktiv. 1998 nahm eine Gruppe von Frauen an der Rom-Konferenz zur Erarbeitung eines Statuts für den Internationalen Strafgerichtshof teil, um sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Frauen ernsthaft in Betracht gezogen und in das Statut aufgenommen würden. Schnell wurde diesen Frauen aber klar, dass Frauenanliegen ohne einen organisierten Ausschuss nicht verteidigt und gefördert werden konnten. Das Römische Statut, das am 1. Juli 2002 in Kraft trat, zeigt aber, dass sie dennoch erfolgreich waren. Mit dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofes erreichte humanitäres Völkerrecht einen neuen Meilenstein. Die Entwicklungen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda bezüglich des Schutzes von Frauen zeigten die Notwendigkeit eines Internationalen Strafgerichtshofes. Mit 1. Juli 2008 haben es 107 Staaten ratifiziert, und insgesamt 139 Staaten haben das Statut unterschrieben. Im Römischen Statut werden bestimmte Verbrechen, die zumeist gegen Frauen begangen werden, zum ersten Mal ausdrücklich unter Strafe gestellt. So stellt Art. 7 (1) fest, dass „Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und alle anderen Formen sexueller Gewalt“ ähnlichen Ausmaßes Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind. Außerdem kommt Opfern und ZeugInnen spezielle Aufmerksamkeit zu, da „ihre „An diesem Punkt möchte ich den Frauen des Ausschusses für Geschlechtergerechtigkeit Tribut zollen, die Erfahrungen von Frauen in Kriegszeiten eingebracht, Strategien zur Behandlung von Verletzungen identifiziert, intensive Opposition von vielen VertreterInnen bei den Verhandlungen zum Internationalen Strafgerichtshof überwunden und es geschafft haben, dass Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, erzwungene Schwangerschaft und andere Formen sexueller und auf Gender basierender Gewalt im Statut des ICC enthalten sind.“ (Übersetzung) Mary Robinson, ehemalige UNO-Menschenrechtshochkommissarin. 189 190 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Sicherheit, ihr körperliches und seelisches Wohlbefinden, ihre Würde und ihre Privatsphäre“ gesichert sein müssen. Die Möglichkeiten des nichtöffentlichen Verfahrens sowie die Aussage über Videolink sind ebenfalls vorgesehen. All diese Vorkehrungen wurden auch durch die Erfahrungen der beiden Ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda beeinflusst. Quelle: http//:www.iccnow.org Auch auf nationaler Ebene waren Frauenbewegungen bei der Durchsetzung ihrer Forderungen erfolgreich. In Uganda konnten weibliche Parlamentarierinnen eine Landreform durchsetzen, die Frauen das Recht gab, ihre verstorbenen Ehemänner zu beerben. Frauen können sich so auch nach dem Tod ihrer Ehemänner selbst ihren Unterhalt sichern. Nach diesem Erfolg wurden nun neue Unternehmungen in Angriff genommen, wie zum Beispiel ein Gesetz, das häusliche Gewalt und Polygamie unter Strafe stellt. Quelle: http://www.oneworld.org/pis2/sept 98/17_03_046.html „Die meisten dokumentierten Fälle passierten zwischen Herbst 1991 und Ende 1993, mit einer Konzentration von Fällen zwischen April und November 1992. Obwohl von Vergewaltigungen moslemischer, kroatischer und serbischer Frauen berichtet wurde, betraf die Mehrheit der Fälle die Vergewaltigungen von moslemischen Bosnierinnen durch serbische Männer. Die Täter waren Soldaten, Paramilitärs, lokale Polizisten und Zivilisten. Die Anzahl der Vergewaltigungen ist umstritten. Eine Delegation der Europäischen Gemeinschaft nannte die Zahl 20.000; das bosnische Innenministerium berichtete von 50.000; die Expertenkom- mission lehnt es ab, über eine Zahl zu spekulieren.“ (Übersetzung) Catherine N. Niarchos. 1995. 3. Zeittafel 1791 Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin von Olympe de Gouges 1888 Einrichtung des International Council of Women (ICW) 1921 Internationale Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels mit Zusatzprotokoll 1933 Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen 1950 Konvention zur Unterdrückung von Menschenhandel und Ausbeutung von Prostituierten 1953 Übereinkommen über die politischen Rechte der Frauen 1957 Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen 1962 Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen 1967 Erklärung über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen 1975 Erste Weltfrauenkonferenz in Mexiko-Stadt 1976 Start der UNO-Dekade zu den Frauen: Gleichberechtigung, Entwicklung und Friede 1979 Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU 1980 Zweite Weltfrauenkonferenz in Kopenhagen 1985 Dritte Weltfrauenkonferenz in Nairobi 1985 Annahme der Nairobi ForwardLooking-Strategies 1993 Wiener Weltkonferenz zu den Menschenrechten 1993 Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen 1995 Vierte Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 Interamerikanisches Übereinkommen über die Prävention, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen von Belém do Pará 1998 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes 1999 Fakultativprotokoll zur CEDAW 2000 23. Sondersitzung der UNO-Generalversammlung zu „Frauen 2000: Geschlechtergleichberechtigung, Entwicklung und Friede für das 21. Jahrhundert“ 2003 Zusatzprotokoll zu den Rechten der Frauen in Afrika 2005 Peking+10: Revision und Bestandsaufnahme der Ergebnisse der Pekinger Weltfrauenkonferenz von 1995 und der 23. Sondersitzung der Generalversammlung von 2000 Ausgewählte Übungen Übung I: Die CEDAW für Normalsterbliche Teil I: Einleitung Ziel dieser Übung ist es, ein besseres Verständnis der CEDAW zu bewirken – insbesondere bei NichtjuristInnen, die mit juristischer Terminologie nicht vertraut sind. Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene Gruppengröße/Sozialform: 20-25; Arbeit in Kleingruppen und Plenardiskussion Zeit: ca. 60 Minuten Materialien: Kopien der CEDAW, Papier, Stifte Fertigkeiten: Juristische Terminologie lesen und beschreiben, Kommunizieren, Kooperation, Bewerten verschiedener Gesichtspunkte. Teil II: Allgemeine Information Teil III: Spezifische Information Art der Übung: Diskussion Beschreibung der Übung/Anleitung: Nach Ziele: Bewusstsein für die Rechte von Frauen einer Einführung in die CEDAW teilt die/der wecken, sich mit juristischer Terminologie ver- TrainerIn die TeilnehmerInnen in Kleingruptraut machen, verschiedene Gesichtspunkte pen zu jeweils vier oder fünf Personen ein. zu Frauenrechten Herausarbeiten, juristische Jede Gruppe erhält einen Teil der CEDAW mit Instrumente für die Arbeit mit Frauenrechten der Aufgabe, diesen ins Nichtjuristische, also diskutieren in die Alltagssprache, zu übersetzen. Es kön- 1 91 192 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU nen auch alle Gruppen den oder die gleichen Artikel bekommen, was die Diskussion um Details spannender macht, weil unterschiedliche Auffassungen bestimmter Formulierungen auftreten können. Das Resultat der „Übersetzungen“ wird in der Großgruppe präsentiert und diskutiert. Danach sollten die TeilnehmerInnen die Situation in ihrem eigenen Land betrachten. Eine Diskussion zumindest einiger der folgenden Fragen könnte bei der Beurteilung möglicher Veränderungen hilfreich sein: • Trennt Ihre Gesellschaft Frauenrechte von Menschenrechten? Wie wird diese Unterscheidung vorgenommen: Durch das Gesetz? Durch Gewohnheit? • Ist diese Trennung offen? Ist sie eine Lebenswirklichkeit, über die man nicht spricht? • Betrifft sie alle Frauen? Wenn nicht, welche Frauen sind am meisten betroffen? • Beschreiben Sie Beispiele von Geschlechtertrennung. • Wie reagieren Frauen auf diese Trennung? • Gibt es Menschenrechte, in deren Genuss Männer selbstverständlich kommen, während sich Frauen besonders anstrengen müssen, um sie zu erlangen? • Gibt es Lebensbereiche, in denen von Frauen erwartet wird, nur durch die Vermittlung von Männern zu agieren? Welche Hindernisse gibt es für die Autonomie von Frauen? • Was sagt die Verfassung Ihres Landes über Frauenrechte? Gibt es Unterschiede zwischen Realität und Verfassung? • Wissen Sie von einer aktuellen Klage betreffend die Menschenrechte von Frauen? Was ist der Gegenstand? Welche Rechte sind betroffen? • Kennen JuristInnen im Allgemeinen die CEDAW und andere rechtliche Instrumente, die sich mit Frauenrechten befassen? Praktische Hinweise: Die Arbeit in Kleingruppen von vier oder fünf Personen ermöglicht intensivere Diskussionen und gibt darüber hinaus auch stillen oder schüchternen TeilnehmerInnen die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Die Resultate der Gruppenarbeit sollten allerdings immer in der Großgruppe präsentiert und diskutiert werden, um den gleichen Informationsstand für alle TeilnehmerInnen sicherzustellen. Variationsvorschläge: Die Übung kann, je nach Interessenslage der TeilnehmerInnen und Thema des Seminars, mit jedem Rechtsdokument durchgeführt werden. Teil IV: Follow-up Eine passende Follow-up-Aktivität könnte das Organisieren einer Frauenrechtskampagne sein. Verwandte Rechte und Themen: Menschenrechte im Allgemeinen, Minderheitenrechte Übung II: Körpersprache von Frauen und Männern Teil I: Einleitung „Was du sagst, ist 10% der Botschaft – wie du es sagst 90%.“ Die meisten Menschen sind sich kaum dessen bewusst, wie sehr Körpersprache Erscheinung und Kommunikation beeinflusst, noch weniger bekannt ist die Tatsache, dass Frauen und Männer nicht nur mit Worten, sondern auch in Bewegungen und Gesten unterschiedlich agieren. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Selbsterfahrung Ziele: Sensibilisierung für Formen der Kommunikation, Förderung von Empathie, Verstehen von Geschlechtsrollen Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene; Mädchen und Burschen ab 12 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU Gruppengröße: 20-25; Kleingruppen- und Partnerarbeit plus Plenum Zeit: ca. 60 Minuten Vorbereitung: Die TeilnehmerInnen brauchen genügend Raum, um sich zu bewegen. Fertigkeiten: Kreative Fähigkeiten, Schauspiel • Ein Vater ärgert sich über seine Tochter, weil sie spät nach Hause gekommen ist. • Ein junger Mann spricht eine Frau auf der Straße an. • Eine neue Kollegin bittet einen Kollegen um Hilfe, weil sie noch nicht viel über die Firma weiß. • Ein Paar isst im Restaurant, zahlt und geht. Nach der Vorführung der kleinen Rollenspiele könnte ein möglicher Diskussionspunkt die Wirkung „vertauschter“ Körpersprache sein, d.h. wie die Gesellschaft reagiert, wenn ein Mann wie eine Frau agiert und umgekehrt. Praktische Hinweise: Für die TeilnehmerInnen kann es eine sehr interessante Erfahrung sein, weibliche und männliche Geschlechtsrollen zu vertauschen, allerdings auch sehr schwierig für Menschen aus Kulturen mit sehr strikten und unterschiedlichen Geschlechtsrollen. Daher muss die/der TrainerIn genau abwägen, was sie/er erwarten kann, ohne eine „Rebellion“ zu riskieren. Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Zuerst denken sich weibliche Teilnehmerinnen typisch männliche Körpersprache aus, und männliche Teilnehmer typisch weibliche, beispielsweise typische Positionen beim Gehen, Sitzen oder im Gespräch mit anderen Menschen in verschiedenen Situationen. Die TeilnehmerInnen sollten nicht nur über Körpersprache sprechen, sondern auch verschiedene Gesten und Positionen ausprobieren. Die/der TrainerIn sollte dann den TeilnehmerInnen geschlechtsspezifisches Verhalten und Körpersprache in verschiedenen Situationen demonstrieren (z.B. auf Bildern oder Fotografien). Die TeilnehmerInnen sollten versuchen, die gezeigten Positionen zu imitieren Teil IV: Follow-up und über ihre Gefühle in einer bestimmten Eine passende Follow-up-Übung könnte die Analyse von weiblicher und männlicher KomSituation nachzudenken. munikation beispielsweise in einer Diskussion Nach dieser Eingangsübung wird die Gruppe oder einem Film sein. in (vorzugsweise gemischtgeschlechtliche) Verwandte Rechte und Themen: MenschenPaare geteilt. Jedes Paar sollte eine der folgen- rechte im Allgemeinen, Minderheitenrechte den Szenen als kleines Rollenspiel ausarbeiten und der Gesamtgruppe präsentieren: 193 194 M E N S C H E N R E C H T E D E R F R AU BIBLIOGRAPHIE Abiella, Rosalie. 1987. The Evolutionary Nature of Equality. In: Kathleen Mahoney und Sheilah Martin. Equality and Judicial Neutrality. Carswell: Toronto. Achieng, Judith. 1998. RIGHTS-UGANDA: Women benefit from new Land Legislation. http://www.oneworld.org/ips2/sept98/17_03_046.html Amnesty International Australia. 2002. 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Dezember 1988 wur- Am 18. Dezember 1988 wurde Herrn A eine de Herr A in seinem Haus gemäß Absatz 12 Beratung mit seinem Anwalt gestattet, der des British Prevention of Terrorism Act von Herrn A’s Angaben über Misshandlungen no1984 in Zusammenhang mit einem versuchten tierte. Der Anwalt beschloss, diese BeschwerBombenattentat auf Militärpersonal verhaftet. den nicht der Polizei weiterzugeben. Herr A wurde in die Castlereagh-Polizeiwache gebracht. Er gab an, dass er sofort bei der An- Am 19. Dezember 1988 wurde Herr A gemeinkunft nach seinem Anwalt verlangt habe. Herr sam mit anderen vor dem Belfaster BezirksgeA wurde gemäß der Criminal Evidence Order richt der Mittäterschaft bei der Verursachung von 1988 festgehalten. Da Herr A dieses neue von Explosionen, des Besitzes von explosivem Gesetz nicht kannte, verlangte er erneut einen Material mit Verwendungsvorsatz und der VerAnwalt zu sprechen. Dieses Ansuchen wurde schwörung zum Mord sowie der Mitgliedschaft ihm verweigert. Am selben Tag wurde Herr A bei der Irischen Republikanischen Armee anfünf Mal von zwei verschiedenen Teams, beste- geklagt. hend aus zwei Kriminalbeamten, befragt. Die Am 17. September 1990 begann das Verfahletzte Befragung fand um Mitternacht statt. ren von Herrn A und seinen Mitbeschuldigten Am 17. Dezember 1988 beschwerte sich Herr A bei am Belfast Crown Court vor einem Einzelricheinem Arzt über Misshandlungen während zwei- ter ohne Geschworene. Herr A plädierte nicht er Befragungen am Vortag. Der Arzt vermerkte schuldig. Die Anklage basierte auf den Gein seiner Akte, dass Herr A vorbrachte, während ständnissen, die Herr A in den Befragungen der zweiten und dritten Befragung wiederholt ge- gemacht hatte, insbesondere auf der schriftschlagen und gelegentlich in die Hinterseite des lichen Aussage, die er selbst unterschrieben Kopfes geboxt worden zu sein, außerdem erhielt hatte. Herr A machte anschließend in der Gerichtsverhandlung keine Aussage. Dennoch er einige Schläge in den Magen. verurteilte der Verhandlungsrichter Herrn A zu Anschließend fanden an diesem Tag eine zwanzig Jahren Gefängnis. sechste, siebente und achte Befragung statt. Herr A brach sein Schweigen und gab detail- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechlierte Antworten zu einigen Fragen, in denen te entschied diesen Fall am 6. Jänner 2000. Er er seine Beteiligung an der Herstellung und fand, dass das Recht auf ein faires Verfahren Hinterlegung der Bombe gestand. Während nach Art. 6 der EMRK verletzt worden war. der siebenten Befragung unterzeichnete Herr A eine übermäßig lange Aussage, die in erhebli- Quelle: Europäischer Gerichtshof für Mencher Detailgetreue die Mittäterschaft des Herrn schenrechte. 2000. Fall Magee v. das VereiA bei der Hinterlegung und Zündung der Bom- nigte Königreich. Urteil vom 6. Juni 2000. be beschrieb. R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Diskussionsfragen 1. Was glauben Sie, aus welchen Gründen Herr A so behandelt wurde? 2.Welche Rechte wurden Ihrer Meinung nach verletzt? 3. Hätte es etwas geändert, wenn Herrn A zu einem früheren Zeitpunkt ein Anwalt beigestellt worden wäre? 4.Was, denken Sie, kann getan werden, um ähnlichen Vorfällen vorzubeugen? 5. Kennen Sie internationale Schutzmechanismen, die in solchen Fällen angewendet werden können? WAS MAN WISSEN MUSS 1. Einführung dass zumindest eine/r von ihnen eine Sprache spricht, die Sie nicht verstehen, und dass Stellen Sie sich vor, Sie sitzen als Angeklagte/r es keine/n DolmetscherIn gibt. Im Laufe der in einem Gerichtssaal ohne zu wissen, warum. Gerichtsverhandlung erfahren Sie von der/ Ihre Verwirrung steigt noch mehr, als die/der vom RichterIn, dass dies schon die zweite VerRichterIn mit der Verlesung der Anklage be- handlung ist und die erste ohne Ihre Anweginnt. Die Tat, derer Sie beschuldigt werden, senheit stattfand. Je länger die Verhandlung wurde noch nie als illegal angesehen, da sie andauert, desto offensichtlicher wird es für in den derzeit geltenden Gesetzen nicht als Sie, dass jede/r von Ihrer Schuld überzeugt ist, Tatbestand niedergeschrieben ist. Niemand und dass es eigentlich nur mehr um die Frage beantwortet Ihre Fragen, Sie fühlen sich nicht des Strafausmaßes geht ... in der Lage sich selbst zu verteidigen, und ein Rechtsbeistand ist nicht verfügbar. Es kommt Dieses Beispiel zeigt, was passieren kann, noch schlimmer: Als mit der Anhörung der wenn die Grundlagen eines fairen VerfahZeugInnen begonnen wird, finden Sie heraus, rens verletzt werden. Das Recht auf ein faires Verfahren gehört zu den Kernelementen eines Rechtsstaates. Rechtsstaatlichkeit Obwohl die Rechtsstaatlichkeit ein Eckpfeiler der demokratischen Gesellschaft ist, gibt es keinen internationalen Konsens bezüglich ihrer Definition. Dennoch scheint außer Streit zu stehen, dass die Rechte der BürgerInnen gegen willkürliche Akte hoheitlicher Gewalt nur dann ausreichend geschützt sind, wenn sie gesetzlich verankert werden. Diese Gesetze 199 200 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N „Ja, die Rechtsstaatlichkeit beginnt zu Hause. Aber in zu vielen Bereichen bleibt sie oberflächlich. Hass, Korruption, Gewalt und Ausgrenzung bleiben ungesühnt. Den Schwachen mangelt es an effektiven Rechtsbehelfen und die Mächtigen manipulieren Gesetze, um an der Macht zu bleiben und sich zu bereichern. Zeitweise werden sogar im notwendigen Kampf gegen den Terrorismus die bürgerlichen Rechte verletzt.“ (Übersetzung) Kofi Annan, ehemaliger UNO-Generalsekretär. 2004. müssen öffentlich bekannt sein, gleichmäßig angewendet und effektiv durchgesetzt werden. Dadurch wird offensichtlich, dass der Vollzug staatlicher Gewalt auf Gesetzen basieren muss, die gemäß der Verfassung beschlossen wurden und deren Ziel der Schutz der Freiheit, der Justiz und der Rechtssicherheit ist. Im Jahre 1993 bekräftigte die Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte erneut die untrennbare Verbindung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit mit dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte. Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit wurde als einer der größten Hinderungsgründe für die Durchsetzung der Menschenrechte anerkannt. Sie bildet die Grundlage einer gerechten Regelung der Beziehungen zwischen den Menschen und gilt als Stütze des demokratischen Prozesses. Weiters garantiert die Rechtsstaatlichkeit die Verantwortlichkeit der Machthabenden und deren Kontrolle durch das Gesetz. Historische Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit Die Idee der Rechtsstaatlichkeit kann bis ins antike Griechenland zurückverfolgt werden. Philosophen wie Aristoteles stellten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit über das Prinzip der Zwangsherrschaft. Ansätze unseres heutigen Verständnisses von Rechtsstaatlichkeit waren in der Folge im mittelalterlichen England festzustellen. Schon 1066 wurde eine zentrale Verwaltung durch Wilhelm, den Eroberer, eingeführt. Obwohl der König die zentrale Regierungs-, Gesetzgebungs- und richterliche Gewalt verkörperte, stand er selbst nicht über dem Gesetz – es war erst das Gesetz, das ihn zum König machte. Aus diesem Verständnis heraus stärkten die Gerichte und das Parlament zusammen mit dem Adel ihren Einfluss im nationalen System und schufen die erste parlamentarische Monarchie in Europa. Die historischen Ecksteine der Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit waren die Magna Charta (1215), die dem Adel R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N bestimmte bürgerliche und politische Rechte gewährte, und die Habeas–Corpus-Akte (1679), die Inhaftierten das unabdingbare Recht auf Information über den Grund ihrer Freiheitsbeschränkung gab. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit erlangte im 17. und 18. Jahrhundert vor dem Hintergrund der bürgerlichen Revolutionen in Europa an Bedeutung. Heutzutage ist die Rechtsstaatlichkeit weltweit ein Kernelement fast sämtlicher nationaler und regionaler Institutionen. Das faire Verfahren als Kernelement der Rechtsstaatlichkeit Rechtsstaatlichkeit bedeutet vor allem das Bestehen von öffentlich kundgemachten und nichtdiskriminierenden Gesetzen. Dennoch ist ihre bloße Existenz ohne eine effektive Durchsetzung wirkungslos. Der Staat muss Institutionen wie Gerichte, Staatsanwaltschaft und Polizei schaffen, die den Schutz des Rechtssystems garantieren. Diese Institutionen sind selbst an die Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden, wie sie zum Beispiel im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) und der Banjul-Charta der Rechte des Menschen und der Völker verbindlich festgelegt sind. Hervorzuheben ist, dass der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die Internationale Konvention zum Schutz des Kindes, die Afrikanische Kinderrechtscharta und die Amerikanische Menschenrechtskonvention speziell auf Minderjährige eingehen. Zum Beispiel garantieren die Art. 6 und 14 des Zivilpaktes, dass im Falle der Inhaftierung von Jugendlichen deren Alter berücksichtigt und ihre Resozialisierung unterstützt werden soll. Es ist somit Aufgabe der Mitgliedsstaaten, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die festlegen, ab welchem Mindestalter die Straftaten von Jugendlichen verfolgt werden und bis zu welchem Alter Minderjährige nach dem Gesetz noch als Jugendliche angesehen werden. Des Weiteren sind Sondergerichte und Verfahrensregeln vorzusehen, die „die Förderung der Resozialisierung“ von Minderjährigen garantieren. Im Sommer und Herbst 2002 terrorisierte eine einen Monat andauernde Serie von Morden Washington, DC. Während dieser Zeit wurden zehn Menschen von einem Scharfschützen erschossen und drei weitere schwer verletzt. Am 24. Oktober verhaftete die Polizei schließlich zwei Männer: den 42-jährigen John Allen Muhammad und seinen 17-jährigen Komplizen, John Lee Malvo. Letzterem, obwohl noch minderjährig, drohte in Virginia eine Verurteilung zum Tode. Dies hat eine öffentliche Diskussion zur Frage ausgelöst, ob die Todesstrafe für einen Minderjährigen je gerechtfertigt sein kann. Am 23. Dezember 2003, nachdem John Lee Malvo für seine Beteiligung an den Sniper-Morden für schuldig erkannt wurde, entschied die Jury in Chesapeake, Virginia, die Todesstrafe auszusetzen und empfahl die Umwandlung in eine lebenslange unbedingte Haftstrafe. Am 10. März 2004 wurde John Lee Malvo entsprechend dieser Empfehlung rechtskräftig verurteilt. Quelle: American Bar Association – Defending Liberty Pursuing Justice. Lee Boyd Malvo. http://www.abanet.org/ crimjust/juvjus/malvo.html 2 01 202 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Exekutionen von minderjährigen StraftäterInnen seit 1990 Jahr Exekutionen von minderjährigen StraftäterInnen Exekutionen weltweit Länder, in den minderjährige StraftäterInnen exekutiert werden (Zahl der Exekutionen in Klammer) 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2 0 6 5 0 0 0 2 3 2 6 3 3 2 4 8 2.029 2.086 1.708 1.831 2.331 3.276 4.272 2.607 2.258 1.813 1.457 3.048 1.526 1.146 3.797 nicht verfügbar Iran (1), USA (1) Iran (3), Pakistan (1), Saudiarabien (1), USA (1) USA (4), Jemen (1) ---Nigeria (1), Pakistan (1) USA (3) Iran (1), USA (1) Kongo (Dem. Rep.) (1), Iran (1), USA (4) Iran (1), Pakistan (1), USA (1) USA (3) China (1), USA (1) China (1), Iran (3) Iran (8) (Quelle: Amnesty International: http://web.amnesty.org) In einer Grundsatzentscheidung des US Supreme Court vom 1. März 2005 wurde die Todesstrafe für JugendstraftäterInnen, welche zum Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, für allgemein unzulässig erklärt. 2. Definition und Beschreibung des fairen Verfahrens Was ist ein faires Verfahren? Das Recht auf ein faires Verfahren bezieht sich auf den gerechten Verfahrensablauf vor Zivil- und Strafgerichten. Die rechtsstaatliche Gerichtsbarkeit beruht auf einer institutionellen (zum Beispiel Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts) und einer verfahrensrechtlichen Säule (zum Beispiel Fairness der Anhörung). Das Prinzip des fairen Verfahrens inkludiert eine Serie von individuellen Rechten, die ei- nen gerechten Ablauf vom Moment der Verdächtigung bis zur Durchsetzung des Urteils gewährleisten. Mindeststandards der Rechte von Beschuldigten: 1. Alle Personen sollen die gleichen Rechte vor Gericht haben, und alle haben das Recht auf die gleichen Mindeststandards in einem fairen Verfahren. 2. Jede Person hat das Recht auf freien Zugang zu einem wirksamen und fairen Rechtsmittel. 3.Das Gericht oder Tribunal muss zuständig, unabhängig und unparteiisch sein und auf dem Gesetz basieren. 4.Jede Person hat das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren. Jedoch kann die Öffentlichkeit in bestimmten R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Ausnahmefällen vom Verfahren ausgeschlossen werden. 5.Jede Person, die einer Straftat angeklagt wird, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. 6.Jede Person hat das Recht, dass ihr Fall innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird. 7. Jede Person hat das Recht sich zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies erforderlich ist. 8.Die/der Beschuldigte hat das Recht, Fragen an BelastungszeugInnen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von EntlastungszeugInnen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für BelastungszeugInnen gelten. Weiters hat die/der Beschuldigte das Recht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen oder ihre/seine Schuld bekennen zu müssen. 9.Die/der Angeklagte hat das Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch eine/n DolmetscherIn, wenn sie/er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. 10. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war („nulla poena sine lege“). Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Quelle: Auszug aus den wichtigsten UNO-Menschenrechtsverträgen. Die internationalen Bestimmungen zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren (zum Beispiel Art. 14 des Zivilpaktes, der 2007 durch einen allgemeinen Kommentar des Menschenrechtsausschusses konkretisiert wurde) finden gleichermaßen für alle Gerichte und Tribunale Anwendung. Viele Länder haben auch militärische und andere Sondergerichte, die Verfahren durchführen. Der Grund für die Schaffung solcher Gerichte ist, dass dadurch Ausnahmeregelungen, die nicht mit den normalen Standards der Gerechtigkeit vereinbar sind, angewendet werden können. Der Pakt verbietet solche Sonderformen von Gerichten nicht, stellt aber klar, dass die Verurteilung durch derartige Gerichte die Ausnahme bleiben und nur unter solchen Bedingungen erfolgen sollte, welche den Schutzgarantien von Art. 14 des Zivilpaktes voll genügen. Die wichtigsten internationalen Normen zur Rechtsstaatlichkeit und zum Recht auf ein faires Verfahren 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11 1948 Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen, Art. XXVI 1949 Genfer Konvention (III) über die Behandlung von Kriegsgefangenen, Art. 3 (d) (nicht-internationale bewaffnete Konflikte), Art. 17, 82-88 (internationale bewaffnete Konflikte) 1949 Genfer Konvention (IV) über den Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten, Art. 3 (d) (nichtinternationale bewaffnete Konflikte), Art. 33, 64 - 67, 70 - 76 1950 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 6 und 7 1965 Internationale Konvention über die 203 204 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N 1966 1969 1977 1977 1979 1981 1984 1984 1985 1985 1989 1990 1990 Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Art. 5 (a), 6 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), Art. 9, 11, 14, 15, 16, 26 Amerikanische Menschenrechtskonvention, Art. 8, 9 Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), Art. 44 (4), 75 Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II), Art. 6 Internationale Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Art. 15 Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker (Banjul-Charta), Art. 7, Art. 26 Internationale Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Art. 15 7. Zusatzprotokoll zur Europä ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 1, 2, 3, 4 Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) Interamerikanische Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Folter Internationale Konvention über die Rechte des Kindes, Art. 37, 40 UNO-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte UNO-Richtlinien betreffend die Rolle der Staatsanwälte 1994 Interamerikanische Konvention über die Verhinderung, Bestrafung und Beseitigung der Gewalt an Frauen (Konvention von Belém do Pará), Art. 4 (f), (g) 1994 Arabische Menschenrechtscharta, Art. 6-10, 16, 18 (nicht ratifiziert) 1998 Erklärung der Vereinten Nationen über den Schutz von MenschenrechtsverteidigerInnen 2007 Internationale Konvention für den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, Art. 11 2007 UNO-Menschenrechtsausschuss, Allgemeiner Kommentar Nr. 32: Artikel 14: Recht auf Gleichheit vor den Gerichten und auf ein faires Verfahren Gleichheit vor dem Gesetz und vor Gericht Eines der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit ist die Garantie der Gleichheit. Sie untersagt die Anwendung von diskriminierenden Gesetzen und beinhaltet das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu und gleiche Behandlung vor den Gerichten. Der wichtigste praktische Aspekt ist die Waffengleichheit. Diese beinhaltet die Idee, dass jede Partei die gleiche Chance hat, ihren Fall zu präsentieren, und dass keine Partei besondere Vorzüge gegenüber der Gegenpartei genießt. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Gleichbehandlung durch die Gerichte ist, dass jede/r Angeklagte Anspruch darauf hat, in derselben Art und Weise wie andere Angeklagte in ähnlich gelagerten Fällen behandelt zu werden. Trotzdem sollte man in Erinnerung behalten, dass gleiche Behandlung nicht identische Be- R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N handlung heißt. Bei ähnlichen Sachverhalten ist auch der Verfahrensablauf ähnlich. Dort hingegen, wo die Sachverhalte unterschiedlich sind, verlangt das Gleichbehandlungsprinzip eine differenzierte Behandlung. genügen. So hatten Angeklagte zum Beispiel keinen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung ihrer Urteile durch eine höhere Instanz.“ Quelle: Amnesty International. 2006. Zugang zu wirksamen und fairen Rechtsmitteln Zu den Normen eines fairen Verfahrens zählt eine Reihe von Elementen, die den gerechten Die Unabhängigkeit der Richterschaft ist eiVerfahrensablauf umfassen. Diese Elemente ner der Grundpfeiler der unabhängigen Justiz. beschreiben bis zu einem gewissen Grad die Wenn RichterInnen jederzeit durch die RegieMerkmale der gerichtlichen Institutionen und rung und deren Behörden abgesetzt werden umfassen sämtliche Parameter, mittels derer können, kann ihre institutionelle Unabhängigdie Fairness des Prozessverlaufs beurteilt wer- keit nicht gewährleistet werden. Auch wenn den kann. Jeder Person muss die Anhörung Gerichte oder RichterInnen selbst unter der Kontrolle oder dem Einfluss von nichtrichihres Falls ermöglicht werden. terlichen Personen stehen, kann kein faires Zivil- und Strafurteile müssen anfechtbar sein. Verfahren garantiert werden. Diese Kontrolle Das bedeutet, dass auf nationaler Ebene In- kann ausgeübt werden über die Bedingungen stanzen eingerichtet werden müssen, welche für die Bezahlung der RichterInnen, über Weidie Überprüfung der Entscheidungen erstin- sungsrechte des Justizministeriums oder über stanzlicher Organe gewährleisten und damit Drohungen, RichterInnen, die nicht mit den Erwartungen oder Anweisungen konform geWillkür vorbeugen. hen, auf andere Posten zu versetzen. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Ein weiteres Grundelement eines funktio- Gerichtliche Entscheidungen dürfen nicht nierenden rechtsstaatlichen Systems sind durch nichtgerichtliche Behörden geändert unabhängige und unparteiische Gerichte. Ba- werden – mit der Ausnahme von verfassungssierend auf dem Prinzip der Gewaltenteilung rechtlich garantierten Amnestien, die normamuss die richterliche Gewalt vollständig von lerweise durch die/den BundespräsidentIn der legislativen und exekutiven Gewalt ge- erfolgen. trennt werden. Die Normen des fairen Verfahrens verlangen „Laut Amnesty International wird in keine spezifische Anordnung der richterliÄgypten in Fällen, in denen es um die chen Besetzung. Die Besetzung der RichterInnationale Sicherheit oder um Terrorismus nenbank nur mit ordentlichen RichterInnen, geht, weiterhin oft auch gegen Zivilisten die Kombination mit sowohl ordentlichen als vor Militärgerichten oder vor speziellen, auch LaienrichterInnen oder andere Kombiauf der Grundlage der Notstandsbestimnationen sind nicht vorgeschrieben. Es gibt mungen geschaffenen Gerichten verhanaber sehr wohl international anerkannte delt, deren Verfahren internationalen Standards zur Unabhängigkeit des GerichtsStandards der Fairness in keiner Weise wesen, die auch Vorschriften zur Bestellung von RichterInnen beinhalten. Kein Instrument 205 206 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N des internationalen Menschenrechtsschutzes werden, außer es treffen genau geregelte Ausverlangt ein Verfahren mit Geschworenen. nahmen zu, wie zum Beispiel bei BeschränHat ein Staat aber ein Geschworenensystem kungen im Interesse Jugendlicher oder zum eingerichtet, gelten die Vorraussetzungen der Schutz der Familie. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für GeRecht der Unschuldsvermutung schworene gleichermaßen. Das Recht der Unschuldsvermutung bedeutet, dass jede Person, die eines kriminellen VerÖffentlichkeit der Verhandlung Um das Vertrauen in einen gerechten Verfah- gehens angeklagt wurde, das Recht hat, bis rensablauf zu fördern und den Schutz einer zum gesetzlichen Beweis der Schuld, als unfairen Anhörung der Parteien zu gewährleis- schuldig angesehen und behandelt zu werden. ten, muss das Verfahren öffentlich sein. Dies Dieses Prinzip gilt ab dem Moment der Verbasiert auf dem Grundsatz, dass Gerechtigkeit dächtigung und endet durch die letztinstanznicht nur ausgeübt werden soll, sondern die liche Bestätigung der Verurteilung. Folglich Ausübung der Gerechtigkeit auch sichtbar sein muss die Staatsanwaltschaft in strafrechtlisoll. Eine öffentliche Anhörung setzt mündli- chen Fällen die Schuld der angeklagten Perche Verhandlungen über den Sachverhalt des son beweisen. Liegt ein begründeter Zweifel Falls voraus, an denen die Öffentlichkeit und vor, darf die/der Angeklagte nicht für schuldig Presse teilnehmen können. Dafür müssen Ge- befunden werden. richte Informationen über den Zeitpunkt und Ablauf des mündlichen Verfahrens bekannt Das Recht der Unschuldsvermutung setzt auch geben. Das Prinzip der Öffentlichkeit muss voraus, dass RichterInnen und Geschworene voll gewahrt werden – außer es liegt ein be- sich vor einer Vorverurteilung von Fällen hüten rechtigter Grund vor, der den Ausschluss der müssen. Dies betrifft auch alle anderen am VerÖffentlichkeit gestattet. fahren beteiligten BeamtInnen. Keine Verletzung der Unschuldsvermutung ist gegeben, wenn die Gründe für Beschränkungen der Öffentlich- Behörden die Öffentlichkeit über strafrechtliche keit sind in den internationalen Instrumenten Untersuchungen informieren und dabei auch abschließend aufgezählt. Darunter fallen Be- den Namen der Verdächtigen nennen. Eine Verschränkungen der Öffentlichkeit zum Schutz letzung liegt aber vor, wenn es eine Erklärung der Moral (Anhörungen bei sexuellen Strafta- gibt, dass die Person schuldig sei. ten), der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesell- Das Recht zu schweigen und das Recht, nicht schaft. Weitere Gründe für eine Beschränkung gegen sich selbst aussagen zu müssen oder der Öffentlichkeit liegen vor, wenn dies im sich selbst zu beschuldigen, fallen ebenfalls Interesse des Schutzes des Privatlebens einer unter das Recht der Unschuldsvermutung. Partei nötig ist und in speziellen Fällen, in de- Das Recht zu schweigen bedeutet auch, dass nen die Öffentlichkeit die Vorschriften eines Schweigen nicht als Feststellung der Schuld gerechten und angemessenen Urteils bedro- oder Unschuld gewertet werden darf. Das hen würde. Recht zu schweigen und das Recht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen, beinhalIst die Öffentlichkeit von einem Verfahren aus- ten auch das an das Gericht adressierte Verbot, geschlossen, muss das Urteil veröffentlicht auf den Beschuldigten Druck auszuüben. R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen Das Recht auf eine angemessene ihm die Mittel zur Bezahlung eines VerteidiVerfahrensdauer Der Zeitraum, der laut Gesetz, als angemesse- gers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu ne Verfahrensdauer angesehen wird, umfasst bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtsnicht nur den Zeitraum bis zum Verfahrens- pflege erforderlich ist.“ beginn, sondern auch die Dauer des Verfah- Quelle: Art. 14 (3) (d), Zivilpakt. rens, einschließlich einer möglichen Berufung an ein höheres Gericht bis hin zum Obersten Inhalte des Rechts auf angemessene Gerichtshof oder einer anderen endgültigen Verteidigung und das Recht auf Anwegerichtlichen Instanz. senheit bei der Urteilsverkündung: Was einen „angemessenen“ Zeitraum aus• bei der Verhandlung anwesend zu macht und was als unangemessene Verzögesein; rung angesehen wird, hängt vom jeweiligen • sich selbst zu verteidigen; Sachverhalt ab. Mit einzubeziehen sind etwa • seine/n eigene/n Anwalt/Anwältin die Komplexität des Falls, das Verhalten der auszusuchen; Parteien, das Ausmaß dessen, was für die • über das Recht, eine/n VerteidigerIn in Antragstellenden auf dem Spiel steht (KlageAnspruch nehmen zu können, untergrund) und die Abwicklung des Verfahrens richtet zu werden; und durch die Behörden. • in Ermangelung finanzieller Mittel unDes Weiteren sollte in Betracht gezogen werentgeltlich einen Rechtsbeistand zu den, dass im Strafrecht das Recht auf eine bekommen. angemessene Verfahrensdauer auch ein Recht des Opfers ist. Das grundlegende Prinzip dieses Rechts wird auch sehr gut durch den Satz „Eine Verzögerung der Gerechtigkeit ist eine Ein Staat ist nicht verpflichtet, bei jedem gerichtsanhängigen Fall einen Rechtsbeistand Verweigerung der Gerechtigkeit“ dargestellt. beizustellen, dies hängt von der Schwere des angeklagten Vergehens ab. Das UNO-MenDas Recht auf angemessene schenrechtskomitee hat beispielsweise festgeVerteidigung und das Recht auf halten, dass jeder Person, der die Todesstrafe Anwesenheit bei der Urteilsverkündung Jede Person, die eines kriminellen Vergehens droht, ein/e PflichtverteidigerIn zugewiesen angeklagt ist, hat das Recht, sich selbst zu ver- werden muss. Eine Person, die des Schnellfahteidigen oder sich durch eine/n VerteidigerIn rens beschuldigt wird, hat – mangels Schweihrer Wahl verteidigen zu lassen. Das Recht auf re der Tat – keinen Anspruch auf einen vom einen Anwalt vor Beginn des strafrechtlichen Staat zur Verfügung gestellten Rechtsbeistand. Hauptverfahrens ist mit dem Recht auf einen Nach dem Interamerikanischen MenschenAnwalt im Hauptverfahren eng verbunden. rechtsgerichtshof muss ein Verteidiger nur Die Bestimmungen regeln generell, dass bei beigestellt werden, wenn dies erforderlich ist, der Klärung der Anklagepunkte die/der Ange- um eine faire Anhörung zu gewährleisten. klagte das Recht hat, „bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen Wird ein Rechtsbeistand bereitgestellt, sollte oder durch einen Verteidiger seiner Wahl ver- darauf Bedacht genommen werden, dass die teidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger angeklagte Person das Recht auf eine erfahhat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in rene, kompetente und effektive Verteidigung 207 208 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N hat. Jede Person hat außerdem das Recht auf vertrauliche Kommunikation mit ihrem Rechtsbeistand. Obwohl es das Recht gibt, bei Verhandlungen anwesend zu sein, können ausnahmsweise und unter berechtigten Gründen Verfahren in Abwesenheit der/s Angeklagten abgehalten werden. Die Verteidigung selbst kann aber niemals von der Anwesenheit im Verfahren ausgeschlossen werden. den/die UntersuchungsrichterIn an geltend gemacht werden. Während eines Verfahrens übersetzt die/der DolmetscherIn der/dem Angeklagten und dem Gericht mündlich. Das Nulla poena sine lege-Prinzip (Keine Strafe ohne Gesetz-Prinzip) Die lateinische Formel „nulla poena sine lege“ bedeutet, dass niemand aufgrund einer Handlung verurteilt werden darf, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach dem Gesetz nicht strafbar war, selbst wenn sich die Rechtslage inzwischen geändert hat. Auch kann keiDas Recht zur Bekanntgabe ne schwerere als die zur Zeit der Begehung und Befragung von ZeugInnen Diese Bestimmungen garantieren, dass An- angedrohte Strafe verhängt werden. Dieses geklagte dieselben rechtlichen Möglichkeiten Rückwirkungsverbot gewährleistet, dass eine wie die Staatsanwaltschaft haben. Dazu zählt Person nicht plötzlich Gefahr läuft, wegen das Recht, die Anwesenheit von ZeugInnen ursprünglich gesetzeskonformer Handlungen durchzusetzen und diese vernehmen zu lassen. bestraft zu werden. Aus diesem Grund ist das Die Verteidigung muss im Sinne des Gebotes Rückwirkungsverbot für die Rechtssicherheit der Waffengleichheit die Möglichkeit haben, unverzichtbar. ZeugInnen zu befragen und zu belastenden Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. „Mauerschützenfälle“ In den sogenannten MauerschützenfälEs gibt aber gewisse Beschränkungen bei der len stellte sich die Frage, ob die Täter Befragung von ZeugInnen. Sie hängen vor alnach dem Fall der Berliner Mauer wegen lem vom Benehmen des Angeklagten gegenTotschlags bestraft werden konnten, obüber den ZeugInnen ab, wenn ZeugInnen etwa wohl ihr Verhalten vom DDR-Recht geVergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben, deckt und vom Regime sogar erwünscht sowie von der Verfügbarkeit der ZeugInnen. gewesen war. Es ging dabei um den „Schießbefehl“ von DDR-Grenzsoldaten Das Recht auf Beiziehung im Fall illegaler Grenzübertritte. einer/s Dolmetschers/Dolmetscherin Unter Anwendung der sog. Wenn Angeklagte die Verhandlungssprache Radbruch’schen Formel, wonach bei des Gerichts nicht verstehen oder sprechen, einem unlösbaren Widerspruch zwihaben sie das Recht auf unentgeltliche Beischen geschriebenem Recht und mateziehung einer/s Dolmetschers/Dolmetscherieller Gerechtigkeit die Rechtssicherheit rin und auf Übersetzung der Dokumente. zurückzutreten habe, hat der deutsche Dieses Recht steht sowohl StaatsbürgerInnen Bundesgerichtshof in einem über die als auch Nicht-StaatsbürgerInnen, die der GeGrenzen Deutschlands hinaus bedeutsarichtssprache nicht hinreichend mächtig sind, men Urteil eine Strafbarkeit der Täter bezu. Das Recht auf eine/n DolmetscherIn kann jaht, was vom Bundesverfassungsgericht von jeder/m Verdächtigen und Angeklagten vom Moment der Befragung durch Polizei oder R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N bestätigt wurde. Zu beachten war in diesem Zusammenhang, dass zur DDR-Zeit das Recht auf Leben bereits den obersten Rang in der Wertehierarchie der Menschenrechte einnahm. Die Radbruch’sche Formel spiegelt die Entwicklung von einer rein formellen Rechtsstaatsbetrachtung zu einem naturrechtlichen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit wider. Spätestens im Zusammenhang mit den Nürnberger Gesetzen musste man erkennen, dass positives Recht als formeller Maßstab dazu missbraucht werden kann, selbst schwerste Menschenrechtsverletzungen zu legitimieren, und dass ein Rechtsstaat stets die Menschenrechte zu wahren hat. Amerikanische RechtsanwältInnen legen mehr Gewicht auf die spezifischen Merkmale ihres Rechtssystems, wie zum Beispiel auf die Verhandlung vor Geschworenen, ausgedehnte Rechte der VerteidigerInnen und eine klare Gewaltenteilung. Asiatische RechtsanwältInnen betonen hingegen die Wichtigkeit einer gleichmäßigen und effektiven Anwendung der Gesetze – ohne dem notwendigerweise die Staatsgewalt unterzuordnen. Dieses engere Konzept von Rechtsstaatlichkeit, welches besser durch „rule by law“ (Herrschaft mittels des Gesetzes) denn durch „rule of law“ (Herrschaft aufgrund des Gesetzes) charakterisiert wird, ist eng mit dem Rechtsverständnis asiatischer Demokratien verbunden. Die Art. 2 und Art. 3 des Zivilpaktes verbieten Unterscheidungen aufgrund des Geschlechts. Trotzdem beschränkt die Scharia – das islamische Recht – in einigen Ländern die Rechte Das Recht auf Haftentlassung von Frauen auf ein faires Verfahren, da Fraugegen Kautionserlag Die meisten Rechtsordnungen sehen vor, dass en vor Gericht nicht die gleichen Rechte wie ein/e Verdächtige/r gegen finanzielle Sicher- Männer haben. heitsleistung aus der Untersuchungshaft entlassen wird. Wenn eine nationale Rechts- Rechtsverweigerung für ordnung dieses Recht einräumt, darf es nicht Ehrendelikte/Ehrentötungen verweigert bzw. nicht in einer willkürlichen Human Rights Watch definiert Ehrendelikte als Art und Weise angewendet werden, wenn- „Handlungen der Gewalt, meist Mord, durch gleich der/dem zuständigen RichterIn ein ge- männliche Familienmitglieder gegen weibliche wisser Ermessensspielraum eingeräumt ist. Familienangehörige, denen vorgeworfen wird, Schande über die Familie gebracht zu haben. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen 3. Interkulturelle Aspekte und von Ehebruch, der Weigerung der Frau, eine strittige Themen arrangierte Ehe einzugehen, das Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, bis zum Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird Wunsch der Frau nach Scheidung – auch wenn heute generell anerkannt. Trotzdem gibt es der Ehemann gewalttätig ist“. wesentliche kulturelle Unterschiede, wenn Die UNO schätzt, dass weltweit jährlich bis man die Interpretationen der Elemente der zu 5.000 Ehrentötungen begangen werden. Rechtsstaatlichkeit in verschiedenen Ländern Solche Morde werden meist nicht verfolgt. vergleicht. Die größten Unterschiede gibt es Zum Beispiel wird in Jordanien maximal eine zwischen dem amerikanischen und dem asi- einjährige Freiheitsstrafe über den Mörder atischen Verständnis von Rechtsstaatlichkeit. verhängt, der vorbringt, dass er „in einem Zu- 209 210 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N stand großer Wut aufgrund des ungesetzlichen oder unmoralischen Verhaltens des Opfers gehandelt hat“. Wenn die Familie des Opfers auf Schadenersatz verzichtet, kann die Strafe auf sechs Monate herabgesetzt werden (Art. 98 des Strafgesetzbuches). 4.Durchsetzung und Überwachung Durchsetzung Der Schutz der Menschenrechte beginnt auf nationaler Ebene. Folglich hängt die Implementierung der Rechtsstaatlichkeit von der Bereitwilligkeit des Staates ab, ein System zu Auf Initiative Großbritanniens und der Türkei errichten, welches die Rechtsstaatlichkeit und wurde in der UNO-Generalversammlung in faire Gerichtsverfahren garantiert. Staaten New York 2004 eine Resolution zur Beseiti- müssen sowohl institutionelle Strukturen, gung von Ehrentötungen verabschiedet. Diese die für einen gerechten Verfahrensablauf notResolution ruft die Mitgliedsstaaten auf, Eh- wendig sind, errichten und aufrechterhalten, rentötungen zu verhindern, zu verfolgen, die als auch Gesetze und Regelungen, die ein Täter zu bestrafen und die Opfer zu schützen. faires und gerechtes Verfahren garantieren, Die Türkei hat seit 2003 in diesem Zusammen- öffentlich bekannt machen und für deren Umhang diverse Reformen des Strafgesetzbuches setzung sorgen. vorgenommen und härtere Strafen für Ehrendelikte eingeführt. Das Konzept der Rechtsstaatlichkeit ist eng mit der Idee der Demokratie verbunden und für Religionsfreiheit die Entwicklung von freien Marktwirtschaften Einige der Probleme, die Länder während des unerlässlich. Verschiedene Fallstudien über Demokratisierungsprozesses haben, sind nicht Länder, die sich im Prozess der Demokratidurch kulturelle Unterschiede bedingt. Es ist oft sierung befinden, zeigen, dass die Errichtung so, dass BürgerInnen Regierungs- und Rechts- der Rechtsstaatlichkeit fehlschlägt, wenn die systeme, die durch ein System des Klientelis- politische Führung eines Landes nicht bereit mus gekennzeichnet oder korrupt sind, wenig ist, grundlegende demokratische Prinzipien achten. Die Zunahme von Verbrechen und Ge- zu akzeptieren. Damit werden Korruption und walt kann eine Folge sein. Die Errichtung eines das Entstehen krimineller organisatorischer funktionierenden Systems der Rechtsstaatlich- Strukturen erleichtert. keit braucht Zeit und bedarf erheblicher finanzieller Mittel. Überdies ist die Etablierung eines Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit scheint unabhängigen Gerichtssystems schwierig, wenn die einzige Möglichkeit zu sein, um Korrupdie politische Führung demokratische Werte tion zu bekämpfen, eine neu gewählte politiund bürgerliche Freiheiten nicht respektiert. In sche Führung davon abzuhalten, in autoritäres einer Welt der wirtschaftlichen Globalisierung Gehabe zu verfallen und den Respekt der besteht jedoch zunehmend die Notwendigkeit Menschenrechte durch ein funktionierendes von Rechtssicherheit, Rechenschaftspflichten System von gegenseitiger Kontrolle zu fördern. und Transparenz, die nur durch Regierungen, Aber wie kann dies in die Realität umgesetzt welche die Rechtsstaatlichkeit respektieren, ga- werden? Grundsätzlich sind drei Schritte notwendig: Erstens müssen bestehende Gesetze rantiert werden können. nach rechtsstaatlichen Prinzipien novelliert werden. Zweitens bedarf es einer Stärkung der Institutionen, die einen fairen Verfahrensablauf garantieren, zum Beispiel durch die Fort- R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N bildung von RichterInnen. Zuletzt, und das zung der Menschenrechte. Zusätzlich werden ist wahrscheinlich der schwierigste Schritt der sogenannte Allgemeine Bemerkungen über Umsetzung, muss die Befolgung der Geset- die Auslegung des Zivilpaktes, wie zum Beize auch von Seiten der Regierungen bestärkt spiel die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 13 von werden – vor allem, um die Unabhängigkeit 1984 über Art. 14 des Zivilpaktes, veröffentlicht. der Justiz zu gewährleisten. Diese wurden im Jahr 2006 in überarbeiteter Es gibt besondere Beratungsgremien zur Si- Form neu herausgegeben. cherung der Rechtsstaatlichkeit, wie das der Venedig-Kommission des Europarats oder Be- Manche Menschenrechtskonventionen entrufsgremien von RichterInnen, die Regierun- halten auch einen Beschwerdemechanismus. gen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben genau Nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen beobachten und unterstützen. Rechtsmittel besteht die Möglichkeit der Einreichung einer sogenannten „Mitteilung“ über Überwachung eine behauptete Verletzung von vertraglich In den meisten Ländern wird die Einhaltung garantierten Menschenrechten an eigens dafür der Menschenrechte durch deren Verfassun- eingerichtete Ausschüsse. Solche Möglichkeiten gen garantiert. Normalerweise garantieren bestehen nach dem Fakultativprotokoll zum InVerfassungen, dass behauptete Menschen- ternationalen Pakt über bürgerliche und politirechtsverletzungen vor nationalen Gerichten sche Rechte, der Europäischen Konvention zum geltend gemacht werden können. Internati- Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheionale Menschenrechtsverträge garantieren ten (gem. Art. 34), der Amerikanischen Menden Schutz der Menschenrechte. Sobald ein schenrechtskonvention (gem. Art. 44) und der Staat Vertragspartei dieser Verträge wird, ist er Banjul-Charta der Rechte des Menschen und verpflichtet, deren Bestimmungen zu garan- der Völker (gem. Art. 55). Gemäß diesen Paktieren und auf nationaler Ebene umzusetzen. ten können Einzelpersonen ihre Beschwerden Internationale Vorschriften regeln aber nicht an den UNO-Ausschuss für Menschenrechte, explizit, wie Staaten derartige Bestimmungen den Europäischen Gerichtshof für Menschenumsetzen sollen, das hängt von den jeweili- rechte, die Inter-Amerikanische Kommission gen nationalen Rechtsordnungen ab. für Menschenrechte und die Afrikanische KomEinige Menschenrechtsverträge wie der Interna- mission für Rechte des Menschen und der Völtionale Pakt für bürgerliche und politische Rech- ker richten. Diese Vertragsgremien untersuchen te haben Überwachungsmechanismen, die die die an sie herangebrachten Beschwerden. Wird Umsetzung der Menschenrechtsbestimmungen eine Verletzung festgestellt, hat der betroffene überwachen und garantieren sollen. Dieser Me- Staat die nötigen Maßnahmen zu setzen, um chanismus besteht aus einem Berichtssystem, seine Vorgehenspraxis oder das Gesetz zu änwelches die Vertragsstaaten verpflichtet, in re- dern und das Opfer zu entschädigen. Im Rahgelmäßigen Intervallen dem internationalen men seines Themenschwerpunktes hat der Beobachtungsorgan über den Stand der Umset- UNO-Ausschuss für Menschenrechte Sonderzung der Vertragsbestimmungen auf nationaler berichterstatterInnen für außergerichtliche Ebene zu berichten. Beispielsweise stellt der und willkürliche Exekutionen (1982), für die UNO-Ausschuss für Menschenrechte fest, ob Unabhängigkeit der Richter und Anwälte ein Staat seinen vertraglichen Verpflichtungen (1994) und eine Arbeitsgruppe über willkürlinachgekommen ist und macht Vorschläge und che Anhaltung (1991) eingerichtet. Empfehlungen zur Verbesserung der Umset- 211 21 2 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Was man wissen sollte 1. Good Practices von technischer Hilfe für nationale Rechtsinstitutionen. Ferner werden Fortbildungsseminare für RechtsanwältInnen, RichterInnen, StaatsanwältInnen, RegierungsbeamtInnen und VertreterInnen der Zivilgesellschaft angeboten. Durch konkrete Reformvorschläge trägt das Büro dazu bei, nationale Rechtsordnungen mit den Prinzipien der OSZE in Einklang zu bringen. Das BDIMR hat seinen Sitz in Warschau und steht unter der Leitung des Österreichers Christian Strohal. Entwicklungshilfe zur Errichtung eines funktionierenden Rechtssystems Die meisten westlichen Staaten sowie internationale Organisationen unterstützen Reformen der Rechtsstaatlichkeit. Russland wurde dafür etwa mit einem Kredit von 58 Millionen US-Dollar von der Weltbank unterstützt; weitere Hilfsprojekte in Asien und Lateinamerika wurden von den USA, Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, der EU und der Europäischen Bank für Wiederaufbau finanziert. Die Empfehlung über die Achtung und StärAuch einige asiatische und lateinamerikani- kung der Unabhängigkeit der Justiz (Afrika) sche Länder haben beachtliche finanzielle Diese Empfehlung wurde von der AfrikaMittel erhalten. Die finanzielle Unterstützung nischen Kommission für die Rechte des im Nahen Osten und Afrika war hingegen Menschen und der Völker im Jahre 1996 weniger bedeutend. Unterstützt wurden auch verfasst. Sie anerkennt die Bedeutung eines Projekte, welche die Rechtsstaatlichkeit im unabhängigen Justizwesens, nicht nur um des postkonfliktuellen gesellschaftlichen Wieder- sozialen Gleichgewichts willen, sondern auch aufbau, wie zum Beispiel in Kroatien, Bosnien der wirtschaftlichen Entwicklung wegen. Die und Herzegowina oder im Kosovo, stärken. Empfehlung fordert alle afrikanischen Länder auf, gesetzliche Maßnahmen zu setzen, welBüro für demokratische Institutionen che die Unabhängigkeit der Justiz garantieren und Menschenrechte (BDIMR) und die Justiz mit ausreichenden Mitteln zur Das Büro für demokratische Institutionen und Erfüllung ihrer Aufgaben ausstatten. Um die Menschenrechte ist die wichtigste Institution Unabhängigkeit der RichterInnen zu gewährfür die menschliche Sicherheitsdimension der leisten, ist es ausgesprochen wichtig, dass sie OSZE – ein breites Sicherheitskonzept, das einen angemessenen Lebensstandard und akFolgendes umfasst: den Schutz der Menschen- zeptable Arbeitsbedingungen haben. Weiters rechte, die Entwicklung demokratischer Ge- sollten Staaten Handlungen unterlassen, die sellschaften mit den Schwerpunkten Wahlen, direkt oder indirekt die Unabhängigkeit der institutioneller Aufbau und Staatsführung, die RichterInnenschaft bedrohen. Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und die Förderung von gegenseitiger Achtung und Verständnis zwischen Menschen und Nationen. 2. Trends Diese Einrichtung der OSZE befasst sich mit der Überwachung von Wahlen und der Ent- Internationale Tribunale wicklung nationaler Wahl- und Menschen- Nach den Grausamkeiten auf den Staatsrechtsinstitutionen sowie der Bereitstellung gebieten von Ruanda und dem ehemaligen R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Jugoslawien beschloss die internationale Gemeinschaft zu handeln: Es wurden zwei Ad-hoc-Tribunale errichtet, um die fürchterlichsten Verbrechen, die sich während der Kriege und bewaffneten Konflikte ereigneten, zu verurteilen. Obwohl die Tribunale ihre Aufgabe bis jetzt sehr erfolgreich erledigt haben, wurden sie aus verschiedensten Gründen kritisiert. Kritikpunkte waren unter anderem die behauptete Illegalität der Tribunale, Unsicherheiten bezüglich der Verfahrensregeln (da die RichterInnen diese, wenn nötig, ändern können), das Fehlen von Entschädigungen für fälschlich Verdächtigte oder Voreingenommenheit gegen Angeklagte. Aus diesen Mängeln lernte die Internationale Gemeinschaft und ging bei der Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs anders vor. Den Mitgliedsstaaten des Römischen Statutes des Internationalen Strafgerichtshofes wurde mehr Verantwortung belassen, und es wurde mehr Bedacht auf die Grundsätze eines fairen Verfahrens gelegt. So wurden zum Beispiel Entschädigungszahlungen für zu Unrecht inhaftierte und verurteilte Personen (Art. 84 des Römischen Statutes) und Schutzbestimmungen für Opfer und ZeugInnen (Art. 68 des Römischen Statutes) eingeführt. berücksichtigt die Mediation die Anliegen und Interessen aller Parteien und kann somit bessere Ergebnisse in geschäftlichen, familiären und nachbarschaftlichen Beziehungen erbringen. Die Mediation ermöglicht den Parteien die einvernehmliche Beilegung ihres Streites mit Hilfe einer/s Dritten. Ein Schiedsgerichtsverfahren ist die Klärung eines Streites durch eine Entscheidung einer/s Schiedsrichters/ Schiedsrichterin, welche für die Parteien bindend ist. Viele Länder verlangen im Vorverfahren zwingend eine Mediation. Bietet die Mediation keine Lösung, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. In den USA und Australien finden regelmäßig so genannte „Einigungswochen“ statt. Während dieser Zeit kommt es zur Mediation aller gerichtsanhängigen Fälle. Und tatsächlich wird eine große Anzahl von Fällen erfolgreich gelöst (zum Beispiel bis zu 70% im US-Staat Ohio). Man kann aber auch argumentieren, dass den Parteien dadurch der Zugang zum Gericht verwehrt wird, da die Alternative eines zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahrens einen gewissen Druck zur Findung einer Lösung schafft. Schiedsgerichtsverfahren und Mediation Erhöhte Publizität von Um Gerichte zu entlasten und Gerichtsver- Gerichtsverhandlungen fahren zu verkürzen, engagieren sich immer Während der letzten Jahre wurde „Realitymehr Staaten in alternativen Streitbeilegungs- Fernsehen“ sehr populär. Von Verfolgungsjagmaßnahmen (Mediation und Schiedsge- den mit Polizeiautos bis zu Überlebensshows richtsverfahren). Ein weiterer Grund ist die und dem täglichen Leben in WohngemeinMöglichkeit der Schaffung von „Win-Win- schaften – fast alles kann heutzutage (live) im Situationen“, die für alle Parteien akzeptable Fernsehen verfolgt werden. Auch GerichtsverLösungen bieten. Besonders US-Gerichte sind fahren im Fernsehen haben ihre eigene, ziemder Bewältigung der Anzahl der Verfahren in- lich große, Fangemeinde. Gleichgültig, ob als nerhalb einer annehmbaren Zeit immer weni- Live-Gerichtsverfahren oder Fernsehdrama: ger gewachsen. Gerechtigkeit kann jetzt auf der Couch zusammen mit Bier und Chips genossen werden. Während Gerichtsverfahren die Entscheidung Dadurch entstehen einige kritische ethische über juristische Ansprüche zum Ziel haben, Fragen. Während einerseits das Prinzip der Öf- 21 3 21 4 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N fentlichkeit einer Verhandlung zentral für das Um Defizite in der bisherigen Politik von FrieRecht auf ein faires Verfahren ist, hat hinge- denseinsätzen zu überwinden, propagiert die gen eine derartige Präsentation im Fernsehen Kommission für menschliche Sicherheit eine oft wenig mit dem Aufzeigen von Gerechtig- umfassende Strategie der menschlichen Sikeit zu tun. Man kann eher von Sensations- cherheit, die fünf Bereiche umfassen soll: Ein gier und einem Spielen mit den kurzlebigen Bereich ist „governance and empowerment“ Gefühlen der SeherInnen sprechen. Passende (übersetzt ungefähr „Regieren und BefähiGegenmaßnahmen könnten durch ethische gen“). Unter diesem Titel sollen Institutionen Richtlinien von Rechtsanwaltsvereinigungen eingerichtet werden, welche die Menschen oder von Seiten der staatlichen Gerichtsbehör- schützen und die Rechtsstaatlichkeit stärken. den entwickelt werden. Die Erklärung der Außenminister der G8 Der (Wieder-)Aufbau von rechtsstaatlichen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit Die Außenminister der G8-Staaten haben auf Strukturen in postkonfliktuellen Gesellihrem Treffen in Potsdam am 30. Mai 2007 schaften In den vergangenen Jahren war zu beobach- eine gemeinsame Erklärung zur Förderung ten, dass sich die Vereinten Nationen und an- der Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Es wurdere internationale Organisationen verstärkt de betont, dass „Rechtsstaatlichkeit zu einem auf den Wiederaufbau und die Stärkung besseren und intensiveren Zusammenwirken rechtsstaatlicher Strukturen in ehemaligen von Gesellschaften und Volkswirtschaften soKrisenregionen konzentrieren. Dieser neue wohl untereinander als auch innerhalb derSchwerpunkt hat zur Formulierung einiger selben bei[trägt]. ... Damit die Globalisierung Prinzipien geführt, welche die Staatengemein- sich friedlich, nachhaltig und zum Nutzen aller schaft bei Projekten im postkonfliktuellen vollziehen kann, müssen die Grundsätze des Vorrangs des Rechts, der Gleichheit vor dem Wiederaufbau beachten soll: • Die Unterstützung zum Wiederaufbau Gesetz, der Verantwortlichkeit vor dem Gesetz, rechtsstaatlicher Strukturen muss kulturge- der Rechtssicherheit, der Transparenz in Rechtsrecht sein und auf der lokalen Praxis auf- und Verfahrensfragen, des offenen und gleichberechtigten Zugangs zu Rechtsschutz für alle, bauen. • Rechtsstaatliche Reformen müssen von ei- unabhängig von Geschlecht, „Rasse“, Religion, ner öffentlichen Debatte begleitet werden, Alter, Klasse, Bekenntnis oder anderen Merkum die Akzeptanz der Gesellschaft zu si- malen, der Verhütung willkürlicher Anwendung von Gesetzen und der Ausmerzung der chern. • Es müssen nationale Menschenrechtskom- Korruption eingehalten werden“. missionen eingesetzt werden. • Adäquate Elemente von Gerechtigkeit und Die deutsche Präsidentschaft in der zweiRechtsstaatlichkeit müssen in die Mandate ten Jahreshälfte 2007 wurde beauftragt, eine Fachkonferenz einzuberufen, zu der nichtsvon Friedensmissionen einfließen. • Es müssen ausreichende personelle und staatliche AkteurInnen, VertreterInnen der finanzielle Ressourcen in den Vereinten Vereinten Nationen, von Entwicklungsbanken Nationen vorhanden sein, um die rechts- und Regionalorganisationen geladen wurden, staatliche Komponente von Friedensmissi- um einen Dialog zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit einzuleiten. onen zu planen. R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Quelle: G8 Information Center. 2007. G8 Foreign Ministers’ Meeting: Chair’s Statement. http://www.g7.utoronto.ca/foreign/formin 070530.htm 3. Zeittafel 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1950 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1966 Internationaler Pakt über Bürger liche und Politische Rechte 1969 Amerikanische Menschenrechtskonvention 1982 UNO-SonderberichterstatterIn über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen 1984 Allgemeine Bemerkungen Nr. 13 zu Art. 14 des Zivilpaktes 1985 UNO-Grundprinzipien über die Unabhängigkeit der Justiz 1985 Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) 1986 Afrikanische Charta über die Rechte des Menschen und der Völker 1990 UNO-Grundprinzipien betreffend die Rolle der RechtsanwältInnen 1990 UNO-Richtlinien betreffend die Rolle der StaatsanwältInnen 1991 Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen über willkürliche Anhaltungen 1994 UNO-SonderberichterstatterIn über die Unabhängigkeit der RichterInnen und RechtsanwältInnen 1998 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes 2007 Allgemeine Bemerkungen Nr. 32 zu Art. 14 des IPBPR Ausgewählte Übungen Übung I: Sich Gehör verschaffen? Verfahrens, Entwicklung von analytischen und demokratischen Fertigkeiten Zielgruppe: Jugendliche Teil I: Einleitung Bei dieser Übung handelt es sich um ein Gruppengröße: mindestens 6 Rollenspiel mit dem Ziel, die Regeln und Zeit: ca. 90 Minuten Verfahrenshandlungen in einem Prozess zu Vorbereitung: Der Unterrichtsraum wird als Gerichtssaal hergerichtet: Ein Tisch für die/ demonstrieren. den RichterIn steht an der Stirnseite, zwei weitere links und rechts im rechten Winkel Teil II: Allgemeine Information dazu – einer für Angeklagte/n und VerteidiArt der Übung: Rollenspiel Ziele: Probehandeln in einer Gerichtssituation, gerIn, gegenüber ein zweiter für das Team der Begreifen der Idee eines fairen und öffentlichen Staatsanwaltschaft. 21 5 21 6 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Fertigkeiten: Kritisches Denken und Analysefähigkeit, kommunizieren, sich eine Meinung bilden Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Die TeilnehmerInnen sollen eine Gerichtssituation in zwei verschiedenen Szenarien durchspielen – einmal mit Verteidigung und einmal ohne. Dazu wählen sie ihre Rollen: • Eine Person, die fälschlicherweise eines Vergehens beschuldigt wird, beispielsweise des Diebstahls oder der Landstreicherei • Zwei oder drei Personen als Team der Staatsanwaltschaft • Drei oder vier Personen, welche den Verlauf der Anklage und des Prozesses an der Tafel oder am Flipchart dokumentieren • Eine Person als RichterIn Das Team der Staatsanwaltschaft bekommt zehn Minuten Zeit, um die Anklagepunkte zu formulieren. Feedback: Die TeilnehmerInnen versammeln sich wieder im Plenum. Zuerst werden die RollenspielerInnen gefragt, wie weit sie die Möglichkeit hatten, die Entscheidung der Richterin/des Richters zu beeinflussen und wie realistisch die Simulation war. Dann wird die ganze Gruppe zur Reflexion über den Prozess und die Absicht hinter den beiden Rollenspielen motiviert: • Worin haben sich die beiden Rollenspiele unterschieden? Warum? • Wie haben sich die TeilnehmerInnen im ersten Szenario gefühlt? • Sind Szenarien wie das erste „im wirklichen Leben“ denkbar? Praktische Hinweise: Der Zweck der Rollenspiele sollte nicht vorab erklärt werden, da der Überraschungseffekt bei den TeilnehmerInnen einen tieferen Eindruck hinterlassen könnte und den Ablauf des Rollenspiels nicht stört. Vorsicht bei der Durchführung insbesondere des ersten Rollenspiels – wenn die/der Angeklagte sichtlich nervös oder ängstlich wird, sollte die/der TrainerIn das Rollenspiel unterbrechen. Eine Unterbrechung bedeutet nicht, dass das Rollenspiel fehlgeschlagen ist, sondern zeigt, wie realistisch eine solche Simulation sein kann. Variationsvorschläge: Für das zweite Rollenspiel können anstelle der Richterin/des Richters auch unparteiische Geschworene ernannt werden. Im Feedback sollte dann angesprochen werden, welcher Art der Unterschied zwischen Geschworenen und EinzelrichterIn ist. Im ersten Szenario stehen der/dem Angeklagten keine AnwältInnen zur Verfügung, und sie oder er darf sich auch nicht selbst verteidigen. Die restlichen TeilnehmerInnen stellen das Publikum im Gerichtssaal dar, haben also keine Stimme im Verfahren. Das Team der Staatsanwaltschaft trägt die Anklage vor, und die/der RichterIn beurteilt den Fall ausschließlich auf dieser Basis. Danach wird für das zweite Szenario ein/e neue/r RichterIn ernannt, die/der das endgültige Urteil „schuldig oder nicht schuldig“ fällt. Außerdem wird ein zwei- oder dreiköpfiges Teil IV: Follow-up Verteidigungsteam ernannt. Die/der Ange- Lesen Sie Artikel 10 der AEMR: klagte hat diesmal das Recht, vor Gericht zu „Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte sprechen, und die VerteidigerInnen dürfen und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhoihre Plädoyers halten. Auch die TeilnehmerIn- benen strafrechtlichen Beschuldigung in voller nen im Publikum können ihre Meinungen äu- Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öfßern. Die/der neue RichterIn fällt ihre/seine fentliches Verfahren vor einem unabhängigen Entscheidung auf Grund und unter Abwägung und unparteiischen Gericht.“ sämtlicher Aussagen. Dies bedeutet in anderen Worten, dass je- R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N des Verfahren öffentlich durchgeführt wer- Übung II: „Wie können Sie nur so den muss – dass also die/der Angeklagte im jemanden verteidigen?“ Verfahren anwesend ist und die Anklage in ihrem/seinem Beisein bzw. in Anwesenheit Teil I: Einleitung ihrer/seiner Familie oder Gemeinschaft erho- Diese Übung dient dazu, auf der Basis von bereits entschiedenen Gerichtsfällen Vorurteiben wird. le zu identifizieren und den Begriff des fairen Die Personen, die eine/n Angeklagte/n vor Verfahrens zu verdeutlichen. Gericht stellen, dürfen nicht unter dem Einfluss Dritter stehen. Auf Basis der Rollenspiele Teil II: Allgemeine Information sollte in der Gruppe die Tatsache diskutiert Art der Übung: Diskussion werden, dass jede/r eine faire Chance bekom- Ziele: Identifikation von Vorurteilen und Grenmen muss, ihren/seinen Fall darzulegen. Dies zen neutraler Beobachtung, Entwicklung anagilt sowohl für Strafverfahren als auch für zi- lytischer und demokratischer Fertigkeiten Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene vilgerichtliche Verfahren. Gruppengröße/Sozialform: beliebig Die TeilnehmerInnen erhalten die Definition Zeit: ca. 60 Minuten der UNO, welche Faktoren ein unabhängiges Materialien: Handouts (siehe unten) und unparteiisches Gericht begründen: Unab- Vorbereitung: Handout des Statements von Verhängig und unparteiisch bedeutet, dass das teidiger Gerry Spence (siehe unten) kopieren Gericht jeden Fall auf Grund von Beweislage Fertigkeiten: Kritisches Denken und analyund Rechtsstaatlichkeit fair beurteilen muss tische Fertigkeiten, Meinungsbildung, Komund nicht eine Seite aus politischen Gründen munikation, Berücksichtigung aller Aspekte, bevorzugen darf. Darstellung verschiedener Gesichtspunkte eines Themas Bei unvertretenen Angeklagten trägt zudem auch die juristische Fachsprache in sämtli- Teil III: Spezifische Information chen Gerichtsdokumenten dazu bei, dass die- Zur Einstimmung auf das Thema werden die se dem Verlauf des Prozesses nur mit Mühe TeilnehmerInnen aufgefordert, sich berüchtigfolgen können. Welche Vorkehrungen können te VerbrecherInnen vorzustellen (oder ein Vifür solche Fälle getroffen werden? deo berühmter VerbrecherInnen wird gezeigt). Es kann auch eine Liste von VerbrecherInnen Verwandte Rechte und Themen: Unschulds- an der Tafel oder am Flipchart angeschrieben vermutung, Anerkennung als Rechtspersön- werden. lichkeit vor dem Gesetz, Recht auf kompetente Danach sollten sich die TeilnehmerInnen vorVerteidigung, Demokratie stellen, dass sie als AnwältInnen die Verteidigung eines Schwerverbrechers übernehmen. Quelle: adaptiert aus: United Nations Cyber- Das Handout mit dem Statement des Anwalts schoolbus. 2003. http://www.un.org/cyber- Gerry Spence wird ausgeteilt, mit Spences schoolbus/humanrights/declaration/10.asp Antwort auf die häufig gestellte Frage „Wie können Sie nur so jemanden verteidigen?“ Nun beginnt die/der TrainerIn auf der Grundlage dieses Statements eine Diskussion über die Rechte von TäterInnen. 21 7 21 8 R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N • Sollte jeder Mensch als unschuldig angesehen werden, solange seine Schuld nicht bewiesen ist? • Wenn Sie eines Verbrechens angeklagt sind, sollten Sie dann immer das Recht haben, sich selbst zu verteidigen? • Sollte jedem Menschen ein Rechtsbeistand gewährt werden? • Sollten alle Menschen vor dem Gesetz gleich sein? Falls gewünscht können einige Argumente auf dem Flipchart festgehalten werden, um die Diskussion zusammenzufassen. Feedback: In einer Feedbackrunde sollten die TeilnehmerInnen die Diskussion nur kurz zusammenfassen: • Warum, glauben Sie, verteidigen AnwältInnen VerbrecherInnen? • Glauben Sie, dass diese AnwältInnen auf die gleiche Weise angesehen werden wie die VerbrecherInnen, welche sie verteidigen? Wenn ja, warum? Praktische Hinweise: Zur Einführung in diese Übung kann ein Video gezeigt werden, oder die TeilnehmerInnen lesen einen Artikel über berüchtigte Kriminelle wie zum Beispiel aus der Nazizeit in Deutschland, dem Ku-KluxKlan in den Vereinigten Staaten oder über Diktatoren in Lateinamerika oder Asien. Die/der TrainerIn kann sich auch auf lokale und zeitgenössische Umstände beziehen, beispielsweise auf Menschen, welche in der öffentlichen Meinung verurteilt werden, nachdem sie ein schweres Verbrechen begangen haben. In diesem Fall sollte die/der TrainerIn aber mit den Emotionen rechnen, die ein solches Thema aufwühlt. Die Ansichten der TeilnehmerInnen sollen nicht verurteilt werden, es ist allerdings klar festzustellen, dass die Menschenrechte für alle gelten und einem Menschen zu keiner Zeit entzogen werden können. Variationsvorschläge: Diskutieren Sie Art. 11 der AEMR. Nach dem Aufschreiben des Arti- kels auf einen Flipchart sollten Bedeutung und Zwecks dieses Artikels unterstrichen werden – jeder Mensch muss als unschuldig angesehen werden, solange seine Schuld nicht erwiesen ist. Wer eines Verbrechens angeklagt ist, sollte immer das Recht haben, sich selbst zu verteidigen. Kein Mensch hat das Recht, einen anderen Menschen für etwas zu verurteilen und zu bestrafen, was er nicht getan hat. Die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung sind zwei wichtige Prinzipien, die in diesem Artikel angesprochen werden. In Zusammenhang damit kann auch das Follow-up der Übung „Sich Gehör verschaffen?“ gemacht werden. Teil IV: Follow-up Lesen Sie Art. 6 und 8 der AEMR. Art. 6: „Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.“ Erklären Sie die Bedeutung des Artikels: Dass ein Mensch überall den gleichen rechtlichen Schutz genießen sollte wie jede/r andere. Definition: Vor dem Gesetz ist eine Person jemand, die das Rechtssystem als Subjekt des Rechtsschutzes und der damit verbundenen Verantwortung anerkennt. Art. 8: „Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.“ Dies bedeutet, dass man rechtliche Hilfe bekommen sollte, wenn die vom Staat garantierten Rechte nicht respektiert werden. Verwandte Rechte und Themen: Unschuldsvermutung, Anerkennung als Person vor dem Gesetz, Recht auf kompetente Verteidigung, Demokratie Quelle: adaptiert aus: Correspondence Bias in Everyday Life, Carleton College, Minnesota, USA. http://carleton.edu/curricular R E C H T S S TA AT L I C H K E I T U N D FA I R E S V E R FA H R E N Handout „Wie können Sie nur so jemanden verteidigen?“ Gerry Spence, Anwalt: „Na schön, glauben Sie, dass ein Angeklagter ein Verfahren haben sollte, bevor wir ihn hängen? Wenn ja, sollte es ein faires Verfahren sein? Wenn es ein faires Verfahren ist, sollte der Angeklagte einen Anwalt der Verteidigung bekommen? Wenn er einen Anwalt bekommt, sollte der Anwalt kompetent sein? Schön, wenn dann der Anwalt weiß, dass der von ihm Verteidigte schuldig ist, sollte er versuchen, den Fall zu verlieren? Wenn nicht, sollte er sein Bestes tun, um der Staatsanwaltschaft eine lückenlose Beweisführung zu ermöglichen? Und wenn er sein Bestes gibt, und die Staatsanwaltschaft schafft es nicht, eine lückenlose Beweisführung vorzulegen, und die Geschworenen sprechen den schuldigen Angeklagten frei, wem geben Sie dann die Schuld daran? Geben Sie die Schuld dem Anwalt der Verteidigung, der seine Arbeit gut gemacht hat, oder der Staatsanwaltschaft, die versagt hat?“ Quelle: adaptiert aus Harper’s Magazine. 1997. BIBLIOGRAPHIE Amnesty International. 2001. Egypt – Trials of Civilians Before Military Courts Violate Human Right Standards. http://www.amnestyusa.org/news/2001/ egypt11192001.html Becker, Michael, Hans-Joachim Lauth und Gert Pickel. 2001. Rechtsstaat und Demokratie. Theoretische und empirische Studien zum Recht in der Demokratie. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag. Becker, Michael. 2001. Rechtsstaat und Demokratie. Theoretische und empirische Studien zum Recht in der Demokratie. Berlin: Westdeutscher Verlag. Bell, Ryan Brett und Paula Odysseos. 2002. Sex, Drugs and Court TV? 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Sein Offensichtlich wird die Baha‘i-Gemeinschaft Todesurteil wurde 1999 in eine lebenslängliche im Iran zunehmend systematisch schikaniert. Haftstrafe umgewandelt. Amnesty Internatio- Mindestens 66 Personen wurden vermutlich nal (AI) hat ihn 1996 als Gewissensgefangenen wegen ihrer Identität als Baha‘i oder friedliangenommen, sich für seine sofortige und un- cher Aktivitäten im Namen der Baha‘i seit Anbedingte Freilassung eingesetzt und seinen Fall fang 2005 festgenommen. Die meisten dieser in einem Report mit folgendem Titel hervorge- Personen wurden wieder entlassen, Berichten hoben: „Iran: Dhabihullah Mahrami: Gewis- zufolge blieben aber mindestens neun in Haft, sensgefangener“ (AI Index: MDE 13/34/96). darunter Mehran Kawsari und Bahram Mashhadi, verurteilt zu drei beziehungsweise einem Weiteren Berichten zufolge wurde Dhabihullah Jahr Gefängnis in Zusammenhang mit einem Mahrami am 15. Dezember 2005 tot in seiner offenen Brief an den damaligen Präsidenten Zelle des Yazd-Gefängnis aufgefunden. Seine Sayed Mohammad Khatami, in dem sie ein Familie wurde informiert, dass er an einem Ende der Verletzungen der Menschenrechte der Herzanfall gestorben war. Sein Leichnam wur- Baha‘is verlangten. de freigegeben und bestattet. Es wurde allerdings berichtet, dass Dhabihullah Mahrami Quelle: Amnesty International. 2006. Iran: kurz vor seinem Tod bei guter Gesundheit war. Inquiry needed in the death of Baha‘i prisoner Von einer Herzerkrankung war nichts bekannt, of conscience. Amnesty International Public obwohl er anscheinend im Gefängnis zu an- statement. strengender körperlicher Arbeit angehalten http://web.amnesty.org/library/index/eng wurde und dies die Frage aufwirft, ob diese MDE130042006?open&of=eng-IRN nicht seinen Tod verursacht oder dazu beigetragen habe. Er soll auch Todesdrohungen erhalten haben. Diskussionsfragen 1. Was, denken Sie, sind die Gründe für die In einem Schreiben an Ajatollah Mahmoud Behandlung von Herrn Mahrami? Hashemi Shahroudi, den obersten Chef der 2. Haben Sie von vergleichbaren Ereignissen iranischen Justizgewalt, urgierte Amnesty Inin Ihrem Land oder Ihrer Region gehört? ternational, dass jegliche Untersuchung zu 3. Welche internationalen MenschenrechtDhabihullah Mahramis Tod in Haft in Überstandards wurden verletzt? einstimmung mit den UNO-Prinzipien der wir- 4.Wie kann das Auftreten ähnlicher Situatikungsvollen Verhinderung und Untersuchung onen verhindert werden? der Durchführung von illegalen, willkürlichen 5. Welche internationalen Organisationen und Massenexekution ( und Verfahren gibt es, um derartige Fälle Rechtsstaatlichanzusprechen? keit und Recht auf ein faires Verfahren) durchgeführt werden müsse und die für seinen Tod R eligi o nsfreiheit WAS MAN WISSEN MUSS 1. Religionsfreiheit: noch ein langer Weg Millionen von Menschen glauben an eine übergeordnete Macht, die uns spirituell lenkt. Doch wir könnten gezwungen sein, unseren Glauben zu verleugnen oder dafür unsere Familien zu verlassen; wir könnten verfolgt, eingesperrt oder sogar dafür getötet werden. Im dritten Jahrhundert vor Christus wurden BuddhistInnen in Indien verfolgt, weil sie an die Lehren Buddhas glaubten. Seit dem neunten Jahrhundert nach Christus, dem „dunklen Zeitalter“ Europas, wurden MuslimInnen und andere Nicht-ChristInnen „im Namen Gottes“ verfolgt. Danach erschütterten der Expan sionskrieg des Osmanischen Reiches und des Islam Europa. Jüdinnen und Juden wurden nicht nur von ChristInnen in Ghettos gesperrt, sondern zuvor schon von MuslimInnen. Die Ausrottung der autochthonen Bevölkerung Lateinamerikas fand ebenfalls im Zuge der Christianisierung statt. In der Vergangenheit wie in der Gegenwart wurden und werden Menschen wegen ihres Glaubens oder ihrer Überzeugung bedroht. Die Möglichkeit, an etwas zu glauben und diesen Glauben oder diese Überzeugung auszudrücken, wird als Gewissens- und Religionsfreiheit bezeichnet und geschützt und ist somit nicht nur ein rechtliches sondern auch ein moralisches Thema. Religiöser Glaube dringt tief in die Privatsphäre der/s Einzelnen ein, da der Glaube die innersten Überzeugungen und Weltanschauungen ausdrückt. Der Glaube ist ein Hauptmerkmal für den Ausdruck einer kulturellen Identität. Das macht religiöse Menschenrechte zu einem besonders sensiblen Thema. Der Umgang mit ihnen scheint oft mehr Schwierigkeiten als andere Menschenrechtsthemen zu bereiten. Ein anderes Problem hat die Regulierung der religiösen Menschenrechte im internationalen Recht erschwert. Weltweit sind Religion und Glaube wichtige Bestandteile der Politik. Religiöser Glaube und religiöse Freiheiten werden häufig für politische Forderungen und Macht- „Niemand ist von Natur aus an eine bestimmte Kirche oder Sekte gebunden, sondern jeder schließt sich freiwillig der Gesellschaft an, in der er glaubt, seine Berufung und Verehrung für Gott gefunden zu haben. Die Hoffnung auf Erlösung war der einzige Grund einzutreten, so ist sie auch der einzige Grund, in der Gemeinschaft zu bleiben (...). Eine Kirche ist somit eine Gesellschaft von Mitgliedern, die sich freiwillig zu diesem Zweck verbunden hat.“ John Locke. Briefe über die Toleranz. 1689. 223 224 R eligi o nsfreiheit ansprüche missbraucht, sodass oft fehlgeleitete Argumente entstehen, wenn Religion und Politik verknüpft werden. Angemessener Schutz wurde in den letzten Jahren immer dringender, da Intoleranz und Verfolgung aus religiösen Gründen weltweit an der Spitze vieler tragischer Konflikte im Namen von Ethnizität, Rassismus und Gruppenhass stehen. In aktuellen Konflikten zwischen Gläubigen und Nicht-Gläubigen, zwischen traditionellen und „neuen“ Religionen oder zwischen Staaten mit einer offiziellen oder vorherrschenden Religion und Andersgläubigen spielt die Verfolgung aus religiösen Gründen eine gewichtige Rolle. Heute geschehen Verletzungen der Religionsfreiheit weltweit, in der Unterdrückung verschiedener Glaubensrichtungen in Burma, China (zum Beispiel der uigurischen MuslimInnen in Xinjiang oder tibetischer BuddhistInnen), im Iran (Baha‘i), in Nordkorea, Sudan, Saudi-Arabien, in Eritrea, Pakistan, Turkmenistan und Uzbekistan. Sie reichen vom Erstarken des christlichen Fundamentalismus in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zur Intensivierung des religiösen Extremismus im Islam, von neuen Formen des Antisemitismus „Kein Frieden zwischen den Nationen ohne Frieden zwischen den Religionen; Kein Frieden zwischen den Religionen ohne Dialog zwischen den Religionen. Kein Dialog zwischen den Religionen ohne Suche nach der Grundlage der Religionen.“ Hans Küng, Präsident der Stiftung Weltethos. (d.h. Furcht vor und Hass auf Jüdinnen und Juden bzw. Judentum) in zahlreichen Ländern bis zu einer besonders seit den Anschlägen in Washington und New York am 11. September 2001 wachsenden, aber häufig übersehenen Islamophobie (d.h. Furcht vor und Hass auf MuslimInnen bzw. Islam) in den Vereinigten Staaten und in Europa. Leider gibt es noch zahlreiche andere Fälle, welche die Dringlichkeit einer Regelung der Religionsfreiheit verdeutlichen; besonders dann, wenn Extremismus damit verbunden ist. Dieses Phänomen wird später separat angesprochen. Was man wissen sollte Religionsfreiheit und Menschliche Sicherheit Die Freiheit von Angst ist ein Grundwert der Menschlichen Sicherheit. Diese Basis wird durch die Verletzung der Religionsfreiheit enorm bedroht. Wenn wir nicht an unsere eigene Vorstellung von „Gott“ oder dem Universum glauben können, wird persönliche Freiheit und Sicherheit für uns immer unerreichbar bleiben. Bedrohungen der Gedanken-, Glaubens-, und Gewissensfreiheit betreffen nicht nur Einzelne, sondern auch Gemeinschaften in der Entwicklung und Sicherung ihrer persönlichen Integrität. Sobald Diskriminierung und Verfolgung aus Glaubensgründen systematisch betrieben oder institutionalisiert wird, kann dies nicht nur zu Spannungen innerhalb von Gemeinschaften führen, sondern auch zu internationalen Krisen. Unsicherheitsfaktoren können von Einzelpersonen, Gruppen oder Staaten ausgehen. Diese allumfassende und allgegenwärtige Bedrohung der persönlichen Sicherheit auf R eligi o nsfreiheit Grund des Glaubens oder der Religion verlangt besondere Schutzmaßnahmen. Menschenrechtsbildung und -lernen ist der Schlüssel zur Achtung der Gedanken und des Glaubens Anderer. Das Erlernen von Achtung, Toleranz und menschlicher Würde kann nicht mit Gewalt durchgesetzt werden. Dieses Ziel kann nur mit einer langfristigen Verpflichtung aller Beteiligten erreicht werden, um gemeinsam sowohl persönliche als auch globale Sicherheit aufzubauen. 2. Definition und Beschreibung des Themas Was ist Religion? Es gibt keine allgemeine Definition von Religion in der Philosophie oder der Soziologie. Zumindest gibt es aber einige gemeinsame Elemente in den verschiedenen vorgeschlagenen Definitionen. Etymologisch stammt Religion vom lateinischen „religare“ und bedeutet „an-, zurückbinden“. Religion ist das, was Gläubige an etwas Absolutes bindet, das sich entweder in persönlichen oder in unpersönlichen Begriffen fassen lässt. Es beinhaltet normalerweise eine Reihe von Riten und Ritualen, Regeln und Regelungen, die es Einzelnen oder Gemeinschaften ermöglichen, ihre Existenz auf einen „Gott“ oder mehrere „Götter“ zu beziehen. Nach Milton J. Yinger stellt Religion ein „System von Vorstellungen und Praktiken dar, mit dessen Hilfe Menschen mit den Grundproblemen ihres Lebens kämpfen“. Zum Vergleich definiert Blacks Rechtswörterbuch Religion als „eine [menschliche] Beziehung zur Göttlichkeit, zur Verehrung, Anbetung, Gehorsam und Unterwerfung unter Auflagen und Gebote übernatürlichen oder übergeordneten Lebens. Im weitesten Sinn beinhaltet Religion alle Formen des Glaubens an die Existenz einer höheren Macht, die Macht über die Menschen ausübt, indem sie ihnen Sanktionen und Verhaltensregeln mit zukünftiger Belohnung und Bestrafung auferlegt“. Diese und ähnliche Definitionen umfassen alle die Anerkennung der Existenz von etwas Höherem, Heiligem, Absolutem oder Übersinnlichem, sei es personalisiert oder nicht. Das „Absolute“ hat eine normative Funktion, und es wird von den Gläubigen erwartet, dass sie den Lehren und Verhaltensregeln ihrer Religion folgen, um so das „Absolute“ zu erreichen. Ebenso sollen Gläubige ihren religiösen Glauben in verschiedenen Formen des Gottesdienstes und der Verehrung zum Ausdruck bringen. Üblicherweise, wenn auch nicht immer, wird dazu eine Kirche oder ein anderer Rechtsträger gegründet, um die Gruppe oder den Gottesdienst zu organisieren. Was ist Glaube? Glaube umfasst ein breiter gefasstes Konzept als Religion. Glaube schließt Religion mit ein, ist aber nicht auf ihre traditionelle Bedeutung beschränkt. Blacks Rechtswörterbuch definiert Glaube als „Glaube an die Wahrheit einer Aussage, die nur subjektiv wahrgenommen wird und erst durch Argumentation, Überzeugung oder Beweis zu einem Urteil führt“. Das UNO-Menschenrechtskomitee hat in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 22 bezüglich Art. 18 des Zivilpaktes den Schutz der Religion oder des Glaubens wie folgt definiert: „Artikel 18 schützt den theistischen, nicht-theistischen und atheistischen Glauben, sowie das Recht, sich zu keiner Religion oder keinem Glauben zu bekennen“. Die Allgemeinen Bemerkungen sagen auch, dass „die Begriffe Religion oder Glaube breit ausgelegt werden sollen. Art. 18 ist in seiner Anwendung nicht auf traditionelle 225 226 R eligi o nsfreiheit Religionen oder auf Religionen oder Glaubens- viduell als auch in der Gemeinschaft mit anderichtungen mit institutionellen Merkmalen oder ren bekundet werden kann. auf Praktiken beschränkt, die denen der traditi- Die Gewissensfreiheit wird häufig verletzt, was onellen Religionen entsprechen. Der Ausschuss durch die große Zahl der weltweit inhaftierten beobachtet daher mit Sorge jegliche Tendenz „prisoners of conscience“ (Gewissensgefangene) zur Diskriminierung gegen jedwede Religion deutlich wird. Diese Häftlinge gehören meist oder jedweden Glauben aus jeglichem Grund, religiösen Minderheiten an. Der eingangs erauch wenn sie neu gestiftet wurden oder reli- wähnte Fall des Baha’i Dhabihullah Mahrami giöse Minderheiten darstellen und Gegenstand ist nur eines von unzähligen Beispielen. von Feindseligkeiten durch eine vorherrschende Gedanken- und Gewissensfreiheit sowie die Religionsgemeinschaft sind“. Freiheit, eine Religion oder einen Glauben zu wählen und zu wechseln, sind vorbehaltlos Quelle: Vereinte Nationen. Menschenrechts- geschützt. Niemand kann dazu gezwungen komitee. 1993. Allgemeiner Kommentar Nr. werden, ihre oder seine Gedanken zu offen22 (48) bezüglich Art. 18 des Zivilpaktes. UN- baren oder einer Religion oder einem Glauben Dok. CCPR/C/21/Rev. 1/Add. 4 vom 27. Sep- anzugehören. tember 1993. Internationale Standards Jeder andere Glaube, egal ob politischer, kul- Die Menschenrechtsgesetzgebung vermeidet tureller, wissenschaftlicher oder wirtschaftli- die Kontroverse um die Definition von Religicher Natur, fällt nicht unter diesen Schutz und on und Glaube. Sie beinhaltet einen Katalog von Rechten, um die Gedanken-, Gewissensmuss getrennt behandelt werden. und Religions- und Glaubensfreiheit zu schütMeinungs- und Medienfreiheit zen. Man kann die religiösen Freiheiten in drei Ebenen einteilen, um ihre Komplexität besser Was ist Religionsfreiheit? Im internationalen Recht werden religiöse Frei- zu verstehen: heiten als Gedanken-, Gewissens- und Religi- 1. Freiheit zur Ausübung bestimmter persönlicher Gebräuche onsfreiheit geschützt. Diese drei Grundfreiheiten werden gleicher- 2. Freiheit zur Ausübung kollektiver maßen auf theistische und religiöse Über- Gebräuche zeugungen angewandt und beinhalten alle 3.Die Freiheiten bestimmter Institutionen Glaubensrichtungen mit einer metaphysischen Sicht des Universums. Freiheit der Religion Freiheit zur Ausübung bestimmter und des Glaubens im engen Sinn beinhaltet die persönlicher Gebräuche: Freiheit zur und die Freiheit von der Religion, Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menwas verstanden werden kann als das Recht, schenrechte (AEMR) identifiziert die Relijede religiöse Norm und Einstellung anzuneh- gionsfreiheit als „Jedermannsrecht“, das heißt, dass Kinder und Erwachsene, Staatsmen oder auch nicht anzunehmen. Gedanken- und Gewissensfreiheit wird auf die bürger und Staatsbürgerinnen sowie Fremde gleiche Weise geschützt wie Religions- und gleichermaßen geschützt werden und die Glaubensfreiheit. Sie umfasst die Gedanken- Religionsfreiheit weder im Krisenfall noch freiheit in allen Belangen, persönliche Über- in bewaffneten Konflikten eingeschränkt zeugungen sowie die Verbindung mit einer werden kann. Die Liste der im Art. 18 des ZiReligion oder einem Glauben, die sowohl indi- vilpaktes genannten individuellen Religions- R eligi o nsfreiheit freiheiten bietet eine detaillierte Aufzählung der Rechte, die dem international anerkannten Mindeststandard entsprechen: • die Freiheit zur Ausübung des Gottesdienstes oder der Versammlung in Verbindung mit einer Religion oder einem Glauben und die Freiheit, zu diesem Zweck Plätze zu einzurichten und zu erhalten; • die Freiheit zur Herstellung, zum Erwerb und Gebrauch von notwendigen Gegenständen und Materialien, die mit den Riten und Gebräuchen einer Religion oder eines Glaubens verbunden sind; • die Freiheit, freiwillige finanzielle oder andere Beiträge von Einzelpersonen oder Institutionen zu erbitten oder zu erhalten; • die Freiheit, geeignete geistliche Oberhäupter auszubilden, zu ernennen, zu wählen oder durch Nachfolge zu bestimmen, die den Anforderungen und Standards einer Religion oder eines Glaubens entsprechen; • die Freiheit, Ruhetage einzuhalten und Feiertage sowie Zeremonien im Einklang mit den Grundsätzen einer Religion oder eines Glaubens zu begehen; • religiöse Freiheit am Arbeitsplatz; dazu gehören das Recht zu beten sowie Bekleidungs- und Diätvorschriften einzuhalten; • die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zum Gebet und zu religiösen Festen; • die Freiheit, den eigenen Glauben zu verkünden; • das Recht, eine Religion oder Weltanschauung zu wechseln oder abzulehnen; • das Recht auf Religionsunterricht im Interesse des Kindeswohles. Freiheit zur Ausübung kollektiver Gebräuche: Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit ermöglicht nicht nur der/dem Einzelnen den Genuss der oben genannten Rechte und Freiheiten. Eine Religion oder Weltanschauung kann und wird üblicherweise in Gemeinschaft bekundet und findet daher häufig an öffentlichen Plätzen statt. Daher werden das Versammlungs- und Vereinigungsrecht auch einer Gemeinschaft von Gläubigen gewährt. Die Freiheiten bestimmter Institutionen: Bestimmte Institutionen, die aus religiösen Gründen bestehen, genießen ebenso den vollen Schutz durch die Religionsfreiheit. Solche Institutionen können Gebetshäuser oder Bildungseinrichtungen für religiöse Zwecke, aber auch NGOs sein. Ihre Rechte beinhalten: • die Freiheit zur Errichtung und Erhaltung geeigneter karitativer oder humanitärer Institutionen; • die Freiheit, einschlägige Dokumentation zu verfassen, zu veröffentlichen und zu verbreiten; • die Freiheit zur Erziehung zur Religion oder Weltanschauung an geeigneten Plätzen. Quelle: UNO. 1981. Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung. UN-Dok. A/ RES/36/55 vom 25. November 1981. 227 228 R eligi o nsfreiheit Das Prinzip der Gleichbehandlung Diskriminierung und Intoleranz aus religiösen Gründen, also jede Art von Unterscheidung, Ausgrenzung, Beschränkung oder Bevorzugung auf Grund von Religion oder Glauben sind verboten. Das Verbot der religiösen Diskriminierung und Intoleranz beschränkt sich nicht auf das öffentliche Leben, sondern betrifft auch die Privatsphäre von Personen, in der Weltanschauungen religiöser und anderer Art verwurzelt sind. Nicht-Diskriminierung Bekundung des Glaubens Die Freiheit auf Bekundung eines religiösen Glaubens umfasst den Schutz der religiösen Sprache, Lehre, von Gebräuchen, des Gottesdienstes und religiöser Feste. Wir haben das Recht, über unseren Glauben zu sprechen, ihn zu lehren, ihn allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu praktizieren, Diät- und Bekleidungsvorschriften einzuhalten oder uns einer bestimmten Sprache zu bedienen sowie mit unserem Glauben in Verbindung stehende Rituale zu begehen. Eine Religion oder einen Glauben zu bekunden, bedeutet auch, Handlungen zu vermeiden, die mit den GrundsätBildung/Erziehung Eltern haben das Recht auf Erziehung ihrer zen des Glaubens unvereinbar sind. Solche Kinder nach ihrem Glauben. Die Regelung Handlungen können die Verweigerung von im „Interesse des Kindeswohles“ soll die Frei- Eiden oder Militärdienst sein, die Teilnahme heit der Eltern nur soweit beschränken, dass an religiösen Feierlichkeiten, die Ablegung eine elterliche Handlung nicht die körperliche von Geständnissen oder eine medizinische und geistige Gesundheit des Kindes gefähr- Behandlung. den kann. Eine solche Handlung kann etwa die Verweigerung eines Medikaments oder Grenzen der Religionsfreiheiten des Schulbesuches sein. Als Beispiel dient die Während der Glaube an sich ohne Vorbehalte Verweigerung einer Bluttransfusion, die zum geschützt wird, kann jedoch die Ausübung oder Tod der Kinder von ZeugInnen Jehovas führen Bekundung des Glaubens Grenzen erreichen, kann, deren Glaube Bluttransfusionen nicht wenn sie Interessen anderer beeinträchtigt. erlaubt. Beschränkungen des Rechts auf Bekundung Im öffentlichen Bereich haben Staaten die Ver- eines religiösen Glaubens müssen verhältpflichtung, Bildung so zu gewährleisten, dass nismäßig sein und auf dem Gesetz beruhen. Kinder vor religiöser Intoleranz und Diskrimi- Sie können nur dann auferlegt werden, wenn nierung geschützt werden. Darüber hinaus es notwendig ist, die öffentliche Sicherheit, soll das Bildungssystem Gedanken-, Gewis- Ordnung, Gesundheit, Moral oder Grundsens- und Religionsfreiheit in den Lehrplänen rechte und Freiheiten anderer zu schützen. berücksichtigen. Einschränkungen dieser Freiheiten sind etwa zulässig im Falle der Darbringung von MenDiskussionsfragen schenopfern, der Selbstopferung, weiblicher • Wie wird der Religionsunterricht in Ihrem Genitalverstümmelung, Sklaverei, ProstituLand gehandhabt? tion, staatsfeindlicher Bestrebungen und an• Behandeln Lehrpläne und Schulbücher die derer Handlungen, welche die menschliche Religions- und Glaubensfreiheit einschließ- Gesundheit und körperliche Unversehrtheit lich der Freiheit auf keinen Glauben? gefährden. • Gibt es Maßnahmen zum Schutz der Unabhängigkeit des Religionsunterrichts? R eligi o nsfreiheit 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen Staat und Glaube Eine der weltweit größten Differenzen über den Schutz der Religionsfreiheiten betrifft das Verhältnis zwischen Staaten und ihren Religionen oder Glaubensrichtungen. Es gibt verschiedene Grundmuster, wie Staaten mit Glaube umgehen: die Einrichtung von Staatsreligionen, etablierte Kirchen, staatliche Neutralität gegenüber Glaubensrichtungen und deren Institutionen, keine offizielle Religion, Trennung von Staat und Kirche und schließlich der Schutz von rechtlich anerkannten Religions- oder Glaubensgemeinschaften. Internationale Standards verlangen keine Trennung von Staat und Kirche, das bedeutet gleichzeitig, dass die internationalen Verträge kein bestimmtes Modell für das Verhältnis von Staat und Kirche vorschreiben. Vor allem findet auch die Vorstellung von säkularen Gesellschaften, die Religion von öffentlichen Angelegenheiten trennen zu müssen, keine Verankerung im internationalen Recht. Die einzige internationale Maßgabe besteht darin, dass jede Art von Verhältnis Staat-Kirche nicht diejenigen diskriminieren darf, die nicht einer offiziellen Religion oder anerkannten Glaubensrichtung angehören. Wenn allerdings eine Religion als konstituierendes Merkmal nationaler Identität herangezogen wird, ist es fraglich, ob Gleichbehandlung von unterschiedlichen oder Minderheitenreligionen garantiert werden kann. Nach westlicher Auffassung kann ein neutrales Verhältnis zwischen Religion und Staat viel eher vollen Schutz der religiösen Freiheiten der/des Einzelnen gewährleisten. Zum Vergleich verbindet etwa das religiöse Gesetz des Islam, die Scharia, den Staat mit Religion, weil in diesem System ein besserer Schutz der religiösen Freiheiten der Gemeinschaft gesehen wird. Es kann jedoch entgegnet werden, dass in Fällen, in denen der Staat mit einer bestimmten Kirche oder Religion gekoppelt wird, Angehörige religiöser Minderheiten wahrscheinlich nicht den gleichen Schutz genießen. Diskussionsfragen • Wie ist die Haltung Ihres Staates gegenüber Glaubensrichtungen? • Werden in Ihrem Staat Institutionen unterschiedlicher Glaubensrichtungen anerkannt? • Halten Sie die Errichtung eines Systems der Gleichberechtigung aller Glaubensrichtungen für möglich, während ein Glaube bevorzugt wird? • Ist es Ihrer Meinung nach legitim, konfessionelle oder religiöse politische Parteien anzuerkennen? Apostasie („Abtrünnigkeit“) – Die Freiheit der Wahl und des Wechsels des Glaubens Der Akt der Apostasie – das Verlassen einer Religion, um eine andere Religion anzunehmen oder einen säkularen Lebensstil zu führen – ist trotz eindeutiger internationaler Regelungen ein vieldiskutiertes Thema zwischen den Kulturen. Eine Person ist „abtrünnig“, wenn sie aus einer Religion austritt und entweder einen anderen Glauben annimmt oder fortan keinem Glauben angehört. In der Geschichte haben der Islam, das Christentum und andere Religionen „Abtrünnige“ ihrer Glaubensrichtungen verurteilt. Die Strafe für Apostasie, den „Abfall“ vom (eigenen) Glauben, war in vielen Fällen die Hinrichtung. Heute wird Apostasie noch immer in vielen Ländern, in denen die Gesellschaft auf dem religiösen Gesetz des Islam, der Scharia, beruht, schwer bestraft. Pakistan, Malaysia oder Ägypten stehen stellvertretend für viele andere Länder, wo lebenslange Haft oder sogar die Todesstrafe für die öffentliche Ablehnung des 229 230 R eligi o nsfreiheit islamischen Glaubens verhängt werden kann. die Darstellung auf Plakaten und ReklameIn der Praxis bedeutet das, dass die Freiheit wänden. der Wahl und des Wechsels des Glaubens Die Anwendung von Gewalt, um einen Glaubensübertritt zu erzwingen, ist eine klare Vernicht existiert. Dies steht in deutlichem Widerspruch zur in- letzung der Menschenrechte; jedoch ist die ternationalen Menschenrechtsgesetzgebung. Frage, was alles unter Zwang fällt, im interJeder Mensch hat das Recht, seinen Glauben nationalen Recht noch immer ungeklärt. Ein frei und ohne Zwang zu wählen. Die Debatte „zwingender Umstand“ muss auftreten, damit um dieses Thema wird höchst emotional ge- Proselytismus eingeschränkt werden kann: führt, da sie in tiefe Überzeugungen eingreift etwa der Gebrauch von Geld, Geschenken oder und auf unterschiedliches Verständnis der reli- Vergünstigungen, um jemanden zum Konvergiösen Freiheiten trifft. Der Umgang mit Apos- tieren zu bringen – oder das Proselytieren an tasie illustriert die kulturellen Differenzen im Plätzen, an denen die Anwesenheit rechtlich Verständnis von religiösen und anderen Frei- durchsetzbar ist (Klassenzimmer, militärische heiten und scheint den „Westen“ vom „Rest Einrichtungen, Gefängnisse und ähnliches). der Welt“ zu unterscheiden. Aufwiegelung zu religiösem Hass und Meinungsfreiheit Diskussionsfrage • Glauben Sie, dass in der Praxis Menschen Anfang 2006 beharrten Menschenrechtsgrupihren Glauben frei wählen und wechseln pen in Großbritannien darauf, dass das neue können? Könnte dies eventuell zu einer „Gesetz betreffend ‚rassischen’ oder religiösen Kollision mit anderen Menschenrechten Hass“, welches das neue Delikt der „Aufwiegelung zu religiösem Hass“ schuf, nicht das führen? Wenn ja, mit welchen? Recht verhindern darf, religiösen Glauben und Praxis als Teil der Meinungsfreiheit zu kritiProselytismus – Das Recht sieren und lächerlich zu machen. Das Gesetz auf Verbreitung des Glaubens Jeder Mensch hat das Recht auf Verbreitung wurde dementsprechend abgeändert. seines Glaubens und dazu, andere zum ÜberMeinungsfreiheit und Pressefreiheit tritt zu einem anderen Glauben oder zu einer anderen Religion zu ermutigen, solange nicht Wehrdienstverweigerung Zwang oder Gewalt angewandt werden. Diese aus Gewissensgründen Handlung bezeichnet man als „proselytieren“ Die interkulturelle Kontroverse über die so geoder „missionieren“. nannte Wehrdienstverweigerung aus GewisIn Mittel- und Osteuropa und Afrika sind sensgründen dauert an. Vom verpflichtenden Konflikte zwischen einheimischen Kirchen Militärdienst kann abgesehen werden, wenn und ortsfremden Religionen, die Missionar- jemand die Verpflichtung zum Töten nicht in sprogramme fördern, entstanden. In man- Einklang mit seinem Glauben bringen kann chen Fällen wurden diese Programme von und keine nachteiligen Unterscheidungen für Regierungen verboten. Die Menschenrechte Personen anderen Glaubens daraus entstehen verlangen, dass Regierungen das Recht auf können. Ein gewisser Trend hin zur AnerkenMeinungsfreiheit schützen und dass den Gläu- nung eines solchen Rechts durch nationale bigen daher Schutz gewährt wird, gewaltlose Gesetzgebungen kann in manchen Ländern Formen des Proselytismus zu betreiben, wie beobachtet werden, in denen alternativer etwa „bloße Appelle an das Gewissen“ oder Zivildienst angeboten wird (wie etwa in Ös- R eligi o nsfreiheit terreich, Frankreich, Kanada oder den USA). gung und Diskriminierung betrifft Einzelne Eine solche Anerkennung existiert jedoch in und Gemeinschaften aller Glaubensrichtungen anderen Ländern wie etwa Griechenland, Chi- weltweit. Die Vorfälle reichen von Verletzunle oder insbesondere Israel nicht, so dass auf gen des Prinzips der religiösen Gleichbehanddie Weigerung, eine Waffe zu tragen, Gefäng- lung und Toleranz bis zu Angriffen auf das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit nis steht. und menschliche Sicherheit der Person. Auch regionale Instrumente behandeln die Diskussionsfragen • Gibt es „Gefangene des Glaubens“ in Ihrem Durchsetzung der Religionsfreiheit: Die Afrikanische Kommission der Menschenrechte etwa Land? • Gibt es Ihrer Meinung nach einen Bedarf entschied über einen Fall im Sudan, dass die dafür, dass das Recht auf Weigerung zu tö- Anwendung der Scharia im Einklang mit den ten explizit im internationalen Recht aner- internationalen Verpflichtungen stehen muss. Der Europäische Gerichtshof für Menschenkannt wird? rechte (EGMR) in Straßburg ist eines der effektivsten Instrumente zur Durchsetzung der Religionsfreiheit auf regionaler europäischer 4.Durchsetzung und Überwachung Ebene. Zahlreiche Entscheidungen, wie das Das Hauptproblem der Durchsetzung der re- erst kürzlich ergangene Urteil zur Scientologyligiösen Rechte ist das Fehlen eines effektiven Kirche weisen in diese Richtung (siehe EGMR. Mechanismus zur Umsetzung des Art. 18 des 2007. Fall Church of Scientology Moscow v. Zivilpaktes. Die aus dem Jahre 1981 stammen- Russia. Urteil vom 5. April 2007). de UNO-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung Vorbeugende Maßnahmen und aufgrund der Religion oder der Überzeugung Zukunftsstrategien hat insofern eine gewisse rechtliche Wirkung, Bevor noch die Arbeit an einer rechtlich verals die Erklärung als Bestätigung von interna- bindlichen Konvention fortgesetzt werden kann, muss die UNO-Erklärung über die Betionalem Gewohnheitsrecht gilt. Allerdings ist eine Erklärung kein Vertrag und seitigung aller Formen von Intoleranz und Disdaher nicht rechtlich bindend. Trotz internati- kriminierung aufgrund der Religion oder der onaler Einigkeit über die Notwendigkeit einer Überzeugung von 1981 besser gefördert werKonvention gibt es derzeit noch keinen Kon- den, um eine Kultur des multi-religiösen Miteinander zu entwickeln. Dabei muss besonders sens über die Inhalte. Die/der Sonderberichterstatter/in zur Re- auf die Rolle der Bildung als grundlegender ligions- und Glaubensfreiheit wurde 1986 Bestandteil der Bekämpfung religiöser Intoeingesetzt, um die Durchsetzung der UNO-Er- leranz und Diskriminierung geachtet werden. klärung von 1981 zu überwachen. Ihre/seine Staaten haben nach internationalem Recht Aufgabe ist es hauptsächlich, Vorfälle und Ak- klare Verantwortlichkeiten, um Gewalt und tionen von Regierungsseite zu identifizieren, Diskriminierung aus Gründen des Glaubens die nicht in Einklang mit den Regelungen der zu entgegen zu treten. NGOs, religiöse und Erklärung stehen. Darüber hinaus soll sie/er säkulare Organisationen haben eine ebenso Empfehlungen über Abhilfe schaffende Maß- klare Rolle darin, Verletzungen durch Staaten nahmen abgeben, die dann von den Staaten und nichtstaatliche AkteurInnen aufzuzeigen, umgesetzt werden. Religiös motivierte Verfol- damit die Verfolgten zu verteidigen und die 2 31 232 R eligi o nsfreiheit Toleranz durch Informations- und Aufklä- glimpfen oder herabzuwürdigen, und dass rungskampagnen, Bewusstseinsbildung und wir das fundamentale Recht auf Anderssein respektieren. Bildung zu fördern. Sie bedeutet ebenfalls, andere nicht am Arbeitsplatz, am Wohnungsmarkt oder beim Was können wir tun? Wir können damit beginnen, Diskriminierung Zugang zu Sozialeinrichtungen zu behindern, und religiöse Verfolgung zu verhindern, indem weil sie einem anderen oder keinem Glauben wir die Rechte anderer respektieren. Religiöse angehören. Darüber hinaus brauchen wir ReToleranz bedingt, dass wir Angehörige anderer spekt, um eine Änderung der Einstellungen Glaubensrichtungen respektieren, unabhän- zu beginnen. Damit wir lernen, Respekt für gig davon, ob wir der Meinung sind, dass ihr den anderen zu artikulieren, muss ein interreligiöser Dialog zwischen Gläubigen und Glaube richtig ist. Diese Kultur der Toleranz und des Respekts Nichtgläubigen auf einer gemeinsamen Basis verlangt, dass wir uns weigern, religiös An- geführt werden. dersdenkende zu diskriminieren, zu verun- Was man wissen sollte 1. Good Practices Interreligiöser Dialog für religiöse Vielfalt In den letzten zwei Jahrzehnten haben Fragen des religiösen und kulturellen Pluralismus das Interesse an Kirchen und Glaubensgemeinschaften wiedererweckt. Der Drang nach dem Aufbau fruchtbarer Beziehungen zwischen Menschen unterschiedlichen Glaubens wird immer stärker ersichtlich. Mit dem wachsenden Interesse am Dialog wuchs auch seine Praxis und ermöglichte es religiösen Gemeinschaften, zu einem besserem gegenseitigen Verständnis zu gelangen und in den Bereichen Bildung und Konfliktlösung sowie im Alltagsleben der Gemeinde enger zusammen zu arbeiten. Internationale NGOs zur Förderung des religiösen Dialogs und des Friedens sind unter vielen anderen: • das Weltkirchenkonzil (World Council of Churches) • die Weltkonferenz der Religionen für den Frieden (WCRP) mit ihrer ständigen Arbeitsgruppe zu „Religion und Menschenrechte“ • das Weltparlament der Religionen • die Stiftung Weltethos Daneben treiben zahllose lokale und regionale Initiativen Konfliktbewältigung und Prävention durch einen weltweit geführten Dialog voran: • Im Nahen Osten bringt Clergy for Peace Rabbis, Priester, PastorInnen und Imame in Israel und der Westbank für gemeinsame Aktionen und als ZeugInnen für Frieden und Gerechtigkeit in der Region zusammen. • In Südindien versammelt das Council of R eligi o nsfreiheit ches Schulbuch münden sollen. Grace Hindus, ChristInnen, MuslimInnen, BuddhistInnen, ZoroastrierInnen, Jüdinnen • In Thailand und Japan führten LeiterInnen von Ethikcamps für Jugendliche VertreterInund Juden sowie Sikhs, um gemeinsam nen ihrer Religionsgemeinschaften zu Trainach Lösungen in Konflikten der Gemeinde ningprogrammen über Führungsgrundsätze, zu suchen (Kommunalismus). Ethik und Moral, Gemeinschaftsdienst und • Im Pazifik bringt Interfaith Search Vertreverstärkt Versöhnung zusammen. terInnen verschiedener Religionen zahlreicher Regionen Fidschis an einen Tisch, um • In Deutschland, England und anderen Ländern analysieren LehrerInnen Schulbücher Vorteile abzubauen und gegenseitigen Resin Hinblick auf die Behandlung von relipekt zu fördern. giösen Traditionen, die dem Zielpublikum • In Europa ist das Projekt Interfaith Europe fremd sind. das erste seiner Art, das StadtpolitikerInnen und VertreterInnen verschiedener Religionen aus ganz Europa in den Städten 2. Trends Sarajewo und Graz zusammenführt. • Die Stadt Graz hat einen Interreligiösen Beirat ins Leben gerufen, der beim Zusammen- Kulte, Sekten und neue leben der Glaubensrichtungen auftretende religiöse Bewegungen Probleme diskutiert und die Politik berät. Jakarta (16. Juli 2005): Vizepräsident Yusuf Kalla verurteilte einen Angriff von ungefähr 1.000 Moslems auf den HauptDiskussionsfrage sitz der Ahmadiyah-Sekte in der Stadt „Im Dialog halten sich Überzeugung und OfBogor im Süden von Jakarta. Die Ahmafenheit die Waage.“ diyah-Sekte war zuvor vom moslemiWorldwide Ministries - Guidelines for Inschen Mainstream weltweit als häretisch terfaith Dialogue. http://www.pcusa.org/ denunziert worden. Mit Schlagstöcken worldwide und Steinen bewaffnet, verwüstete die • Wie kann das sowohl individuell als auch Menge Büros und Wohnviertel. Die herin der Gemeinschaft umgesetzt werden? beigerufene Polizei versuchte den Angriff zu stoppen, war den zahlenmäßig „Religionen für den Frieden“ überlegenen Angreifern aber nicht gedurch Bildung wachsen. Interreligiöse Erziehung ermutigt zu Respekt für Angehörige anderer Glaubensrichtungen Quelle: The Jakarta Post. 16. Juli 2005. und bereitet SchülerInnen darauf vor, SchranVP condemns mob attack on Islamic sect. ken der Vorurteile und Intoleranz beiseite zu schieben. http://www.indonesia-ottawa.org/infor • In Israel brachte das Projekt „Gemeinsame mation/details.php?type=news&id=1220 Werte/Unterschiedliche Quellen“ Jüdinnen und Juden, MuslimInnen und ChristInnen Religionsfreiheit umfasst nicht nur den Schutz zusammen, um gemeinsam heilige Texte traditioneller Weltreligionen. Neue religiöse auf der Suche nach gemeinsamen Werten Bewegungen oder religiöse Minderheiten hazu lesen, die auch im Alltag verwendet ben den gleichen Anspruch auf Schutz. Dieses werden können und schließlich in einheitli- Prinzip der Gleichbehandlung ist besonders 233 234 R eligi o nsfreiheit im Lichte der aktuellen Anlässe, in denen religiöse Bewegungen immer wieder Ziel von Diskriminierung und Unterdrückung werden, von Bedeutung. Solche neuen Bewegungen sind unter verschiedenen Ausdrücken bekannt und bedürfen einer genaueren Betrachtung. Die Begriffe „Kult“ und „Sekte“ werden verwendet, um religiöse Gruppen zu benennen, die in Glauben und Praktiken von denen der Hauptreligionen abweichen. Beide Bezeichnungen sind äußerst mehrdeutig, dennoch kann man sagen, dass sich Sekte üblicherweise auf eine abweichende, von der Hauptreligion abgekoppelte religiöse Gruppe bezieht, während ein „Kult“ normalerweise als unkonventionelles oder unberechtigtes System religiöser Vorstellungen angesehen wird, das sich häufig durch einzigartige Rituale auszeichnet. Da beide Begriffe durch ein „Abweichen von der Norm“ definiert werden, gehen die Meinungen darüber, was eine Sekte oder einen Kult ausmacht, je nach Glaubensrichtung stark auseinander. Während im Buddhismus und Hinduismus die Begriffe neutral verwendet werden, schreibt ihnen die westliche Welt eher negative Bedeutungen zu. Diese stammen nicht nur daher, dass solche Gruppierungen von der Norm abweichen, sondern auch daher, dass Sekten oder Kulte häufig mit völliger Hingabe oder finanziellem Missbrauch in Verbindung gebracht werden. Verbindungen mit eher wirtschaftlichem als religiösem Hintergrund werden nicht durch das Menschenrecht auf Religionsfreiheit geschützt. Ein bekanntes und umstrittenes Beispiel ist Scientology, eine Sekte, die in manchen Ländern, allen voran Deutschland, nicht das Recht auf Religionsfreiheit genießt, weil sie starke wirtschaftliche Züge aufweist. zung wie die Hauptreligionen/Glaubensrichtungen? • Frauen und Religion? In der Geschichte wurden und werden Frauen von beinahe allen Glaubensrichtungen diskriminiert. Erst in der jüngsten Zeit wurde ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit angesprochen. Die Diskriminierung von Frauen in der Religion ist zweifach: Einerseits fehlt ihnen die Freiheit zur Bekundung/Ausübung ihres Glaubens, da sie in manchen Religionen keinen gleichwertigen Zugang zum Gottesdienst, dem Gebet oder der Kirchenführung besitzen. Anderseits können sie in manchen Glaubensrichtungen auch Opfer werden, wo immer religiöse Gesetze, Gebräuche und Normen Frauen bestrafen oder in extremen Fällen mit dem Leben bedrohen: • Der Prozentsatz der jungen Mädchen, die in ländlichen Gebieten Ägyptens verstümmelt werden, liegt bei 95%. Weibliche Genitalverstümmelung ist eine religiöse und kulturelle Tradition in vielen Ländern und wird vom internationalen Menschenrechtssystem scharf kritisiert. Schwere gesundheitliche Probleme können auftreten, auch Todesfolge ist möglich. • Zwangsehen, die häufig die Versklavung der Frauen zur Folge haben, werden in Teilen Nigerias, dem Sudan, Pakistan und anderen Gebieten gefördert. Die Einwilligung der Frau in die Ehe ist nicht notwendig. Manchmal sind die „Ehefrauen“ nicht älter als neun Jahre. • Vergewaltigung als besondere Form der ethnischen Säuberungen: Die religiöse Zugehörigkeit war in vielen Fällen der Grund für Massenvergewaltigungen im früheren Diskussionsfragen Jugoslawien, Georgien, dem Sudan, Ru• Werden Minderheitenreligionen in Ihrem anda oder Tschetschenien. Erzwungene Land geschützt? Wenn ja, wie? Schwangerschaften nach Vergewaltigungen • Haben diese dieselben Rechte/Unterstütstellten sicher, dass Frauen öffentlich als R eligi o nsfreiheit vergewaltigt gebrandmarkt waren und danach in Unehre fielen, damit die psychische Verletzung fortgeschrieben wurde. Unter den Opfern waren auch Mädchen zwischen sieben und vierzehn Jahren. kämpfung von Extremismus ist die Durchbrechung der Gewaltspirale, die immer mehr Gewalt erzeugt. „Genauso wie Religion falsch verwendet werden kann, um Terrorismus zu rechtfertigen, können auch „antiterroristische“ Akte von Regierungen falsch verwendet werden, um Handlungen zu rechtfertigen, die die Menschenrechte unterminieren und die Religionsfreiheit einschränken.“ Religiöser Extremismus und seine Folgen Als eine der Folgen der Angriffe auf das World Trade Center und das Pentagon am 11. September 2001 sowie der Angriffe auf die Londoner U-Bahn am 7. Juli 2005 scheint der Terrorismus den religiösen Glauben mehr denn je zu Quelle: OSZE. 2002. Konferenz über Reliinstrumentalisieren. Viele kommen zu dem gionsfreiheit und Bekämpfung des TerroSchluss, dass diese tragischen Ereignisse nur rismus. Baku. die Spitze des Eisberges zwischen der Verbindung von Glauben und Terrorismus darstellen: das Entführen von Flugzeugen, das Bombardieren westlicher Botschaften in moslemisch Diskussionsfragen dominierten Ländern, ganz zu schweigen von • Was sind die Hauptgründe für Konflikte innerhalb der und zwischen den Religionsder „Palästinenserfrage“ und anderen Konflikgemeinschaften? Kennen Sie Beispiele aus ten mit „geringerer Sprengkraft“ weltweit, die Ihrer eigenen Erfahrung? Religion für politische Zwecke mobilisieren. Dennoch ist dieser Zusammenhang sehr ge- • Was sollte Ihrer Meinung nach die Rolle der Glaubensgemeinschaften in der Suche fährlich; spaltet er doch die Welt in „Gutnach Frieden und der Lösung von KonflikBöse-Szenarien und brandmarkt Menschen ten sein? Denken Sie an Beispiele, wo Reliauf Grund ihrer Weltanschauung. Nicht jeder/ gionen friedensstiftend gewirkt haben. jede TerroristIn oder ExtremistIn ist gläubig, und nicht jede/r Gläubige ist ein/e TerroristIn. Wenn extremistische Angriffe mit dem 3. Zeittafel Glauben in Verbindung gebracht werden, in dem die TäterInnen ein Verbrechen „im Na1776 Virginia Bill of Rights, First men Gottes“ begehen, werden Religion und Amendment ihre Freiheiten dazu missbraucht, politisch 1948 Erklärung des Ökumenischen Ramotivierte Handlungen oder Forderungen zu tes der Kirchen (ÖRK) zur Religiverschleiern. onsfreiheit Der Rückgriff auf den Terrorismus im Namen 1948 Allgemeine Erklärung der Mendes Glaubens beweist kein Aufeinanderpralschenrechte (Art. 2, 18) len der Kulturen begründet durch religiösen 1948 Konvention über die Verhütung Glauben, sondern er beweist ein Aufeinanund Bestrafung des Völkermordes derprallen von Ignoranz und Intoleranz, da (Art. 2) Extremismus eine weltweite Gefahr darstellt 1950 Europäische Konvention zum und nicht einer bestimmten Gesellschaft oder Schutz der Menschenrechte und einem Glauben anhaftet. Grundfreiheiten (Art. 9) Die einzige Möglichkeit zur wirksamen Be- 235 236 R eligi o nsfreiheit 1965 Erklärung des Vatikanischen Konzils über die Religionsfreiheit 1966 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 18, 20, 24, 26f) 1969 Amerikanische Menschenrechtskonvention (Art. 12, 13, 16f, 23) 1981 Banjul-Charta der Rechte des Menschen und der Völker (Art. 2, 8, 12) 1981 UNO-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung 1990 UNO Kinderrechtskonvention (Art. 14) 1992 UNO-Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören (Art. 2) 1993 „Erklärung zum Weltethos“ des Parlaments der Weltreligionen, Chicago 1994 Arabische Charta der Menschenrechte (Art. 26, 27) 1998 Asiatische Charta der Menschenrechte (Art. 6) 2001 Internationale Beratungskonferenz der Vereinten Nationen betreffend Schulausbildung im Verhältnis zur Freiheit der Religion und des Glaubens, der Toleranz und der Nichtdiskriminierung (Madrid) 2001 Weltkongress zur Bewahrung der religiösen Vielfalt (Neu Delhi) 2007OSZE-Erklärung betreffend Intoleranz und Diskriminierung gegen Muslime Ausgewählte ÜbungeN Übung I: Worte, die verletzen Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene Gruppengröße: 8-25 Zeit: mindestens eine Stunde Teil I: Einleitung Diese Übung zielt darauf ab, die Grenzen des Material: Flipchart und Textmarker Rechts auf freie Meinungsäußerung aufzuzei- Vorbereitung: Sicher stellen, dass ausreichend gen. Grenzen, auf die man zum Beispiel stößt, Schreibmaterial und ein Flipchart zu Verfüwenn das, was wir sagen, mit den religiösen gung stehen Gefühlen und dem Glauben anderer in Kon- Fertigkeiten: den anderen zuhören können, einfühlsam sein, die Meinung anderer akzepflikt steht. tieren Teil II: Allgemeine Information Teil III: Spezifische Information Art der Übung: Diskussion Ziele: religiöse Gefühle anderer kennen lernen Beschreibung der Übung/Anleitung: Die und respektieren, die Grenzen des Rechts auf TeilnehmerInnen suchen und erarbeiten im Brainstorming verletzende Bemerkungen und freie Meinungsäußerung erkennen. R eligi o nsfreiheit Stereotypen, die sich auf das Gewissen oder den Glauben anderer beziehen und von denen sie wissen, dass sie verletzend und herabwürdigend sind. Aus der Anzahl der gefundenen Bemerkungen wählt dann die Gruppe einige besonders verletzende Kommentare aus und schreibt sie auf das Flipchart. Die Großgruppe wird nun in kleinere Gruppen (4-6 Personen) aufgeteilt. In der Kleingruppe liest ein Mitglied den ersten Kommentar vor. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die ganze Gruppe bereits darauf geeinigt, dass diese Bemerkung für andere verletzend ist. Im Anschluss wird nun darüber diskutiert, aus welchem Grund diese Bemerkung die Gefühle anderer verletzt und ob es erlaubt sein kann/darf, dass Menschen solche Dinge ohne Rücksicht auf die Gefühle anderer aussprechen. Weiters soll über die Handlungsmöglichkeiten in solch einem Fall diskutiert werden. Diese Fragestellungen werden für alle ausgewählten Bemerkungen wiederholt. Feedback: Wie haben sich die TeilnehmerInnen während der Diskussion gefühlt? War es schwierig zu akzeptieren, dass die gesammelten Bemerkungen andere verletzen und treffen können, und war es schwierig, sich dennoch ruhig zu verhalten? Welche Grenzen sollte man ziehen, wenn es darum geht, was man über den Glauben und die Gedanken/Gefühle anderer sagen kann? Sollten wir IMMER sagen dürfen, was wir denken? Praktische Hinweise: Die/der GruppenleiterIn muss dafür Sorge tragen, dass die Diskussion diskret und respektvoll abläuft, er/sie sollte aber keineswegs die Kommentare hierarchisch ordnen oder subjektiv bewerten. Variationsvorschläge: Eine abschließende und abrundende Übung könnte ein „Brief an alle“ sein. Die Namen der TeilnehmerInnen werden auf kleine Zettel geschrieben, von denen jede/r je einen zieht. Er/sie schreibt ein paar nette Worte (quasi einen kleinen Brief) an die Person, die er/sie gezogen hat. Diese Übung eignet sich allgemein gut als abschlie- ßende Übung für Aktivitäten, die gegensätzliche Meinungen und Emotionen wecken. Teil IV: Follow-up Sollte die Gruppe weiter arbeiten, ist es sinnvoll Diskussionsregeln zu erstellen, die sichtbar im Raum angebracht werden und somit allen die Möglichkeit zu geben, sich im Zweifelsfall oder im Streitfall darauf zu berufen. Verwandte Rechte: Recht auf freie Meinungsäußerung Quelle: United Nations. 2004. Teaching Human Rights. Practical Activities for Primary and Secondary Schools. United Nations Publications. http://www.ohchr.org/english/about/ publications/training.htm Übung II: Der Glaube meiner NachbarInnen und mein eigener Teil I: Einleitung Das Prinzip der Nicht-Diskriminierung und das Verbot von Intoleranz auf Grund von religiösen Einstellungen bilden die Basis dieser Übung. Sie eignet sich besonders gut für TeilnehmerInnen verschiedener Glaubensrichtungen oder aber auch dazu, die religiöse Vielfalt in Österreich aufzuzeigen. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Multitask-Übung Ziele: die Notwendigkeit von Toleranz verstehen lernen und erarbeiten, die Facetten religiöser Freiheiten erarbeiten, Kreativität und Vorstellungsvermögen wecken und entwickeln, Aneignung von Wissen über verschiedene Religionen in Österreich Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene, leicht modifiziert kann die Übung allerdings auch für SchülerInnen aller Alterstufen angewandt werden. Gruppengröße: 5-30 237 238 R eligi o nsfreiheit Zeit: 2-4 Stunden ausgewählt und warum? Wo können verMaterialien: Flipchart, Flipchart-Papier und schiedene Religionen miteinander in Konflikt Textmarker, Bilder zu verschiedenen religiö- geraten? sen Bewegungen, Stifte, Farben, Papier, Ton, Nachdem jede/r das von ihr/ihm ausgewählHolz, Draht etc. te Bild vorgestellt hat, erläutert die/der GrupVorbereitung: Bilder zu verschiedenen religiö- penleiterIn, welche der Religionen bereits in sen Bewegungen heraussuchen Österreich anerkannt sind. Fertigkeiten: soziale Fähigkeiten: anderen zuhören, analysieren, miteinander kommunizie- Zweiter Teil: Die TeilnehmerInnen präsenren, Fähigkeiten des kritischen Denken: seine tieren in einem kurzen Brainstorming ihr Meinung ausdrücken, reflexives Denken, kre- bereits vorhandenes Wissen über die ausgeative Fähigkeiten: Metaphern verstehen und wählten Religionen. Anschließend teilt die/ anwenden, illustrierende Symbole erfinden. der GruppenleiterIn fundiertes Informationsmaterial über die religiösen Gemeinschaften Teil III: Spezifische Information aus, und die TeilnehmerInnen finden sich zu Beschreibung der Übung/Anleitung: Gruppen zusammen, von denen jede eine der Erster Teil: Die/der Gruppenleiterin breitet vorhandenen Religionen auswählt, so dass Bilder von Angehörigen, Symbolen, Feierlich- letztendlich alle, auch die negativ besetzten keiten etc. verschiedener religiöser Bewegun- Gruppierungen verteilt werden. Für ein mulgen auf dem Boden aus. Die Auswahl hierzu tireligiöses Treffen arbeitet jede Gruppe in eikann abhängig von der jeweiligen Zielgruppe nem Lied, einem Bild, einem Cartoon, einem getroffen werden. In jedem Fall sollten aber Rollenspiel o.ä. etwas aus, das die Bräuche alle in Österreich anerkannten Religionsge- und den Glauben dieser Religion widerspiemeinschaften enthalten sein. Dies sind im gelt. Dazu bekommen sie 40 Minuten Zeit zur Allgemeinen mehr, als man zunächst glau- Vorbereitung. Danach präsentiert jede Gruppe ben möchte. Wenn die Zusammensetzung der ihren kreativen Beitrag. Gruppe es zulässt, können darüber hinaus Auch der zweite Teil sollte mit einem kurzen auch Bilder von religiösen Gemeinschaften Feedback schließen: Was können die Teilausgewählt werden, die nicht oder noch nicht nehmerInnen aus den Präsentationen lernen? anerkannt sind und deren gesellschaftliches Haben die unterschiedlichen Präsentationen Ansehen eher gering oder gar negativ ist. etwas gemeinsam? Wie viel muss man über Jede/r TeilnehmerIn wählt eines der Bilder andere Religionen wissen, um sie ohne Missaus, das er in keinem Fall mehr tolerieren verständnisse präsentieren zu können? Ist es kann. Anschließend stellt jede/r ihr/sein aus- für die TeilnehmerInnen nun, nachdem sie gewähltes Bild vor und erläutert hierbei, wes- etwas über andere Religionen gelernt haben, halb sie/er dies ganz und gar nicht tolerieren leichter sie zu verstehen? kann. Praktische Hinweise: Für die gesamte Übung In einem kurzen Feedback wird anschließend sollte im Vorfeld sichergestellt werden, dass der gesamte Prozess reflektiert: Warum stört die TeilnehmerInnen gegenüber den religiösen die Darstellung auf einem bestimmten Bild Gefühlen anderer respektvoll agieren. Zu dieüberhaupt irgendjemanden? Wurden diesel- sem Zwecke sollte diese Übung nicht als eine ben Bilder von mehreren TeilnehmerInnen Kennenlernübung betrachtet werden. Der/die ausgewählt? Wenn ja, warum? Welche Bilder GruppenleiterIn stellt sicher, dass die Präsenwurden von keiner/m der TeilnehmerInnen tationen der unterschiedlichen Bräuche nicht R eligi o nsfreiheit die Gefühle anderer verletzt oder sie diskriminiert. Die Übung sollte lediglich dazu dienen, verschiedene Riten und Gottesdienste zu beleuchten, und nicht dazu, die eigenen Riten als die einzigen und wahren hervorzuheben. Wenn sich trotz der zuvor gegebenen Instruktionen einige TeilnehmerInnen diskriminiert fühlen, sollten sie das Recht haben, die Präsentation jederzeit zu unterbrechen. Es ist sinnvoll, wenn sich alle TeilnehmerInnen auf ein Zeichen einigen (z.B. ein Stück rotes Papier, das in die Höhe gehalten wird) um eine Präsentation zu stoppen, die beleidigend und/ oder verletzend ist oder auch nur auf Missverständnissen oder falschen Informationen beruht. Nachdem die Vorführung gestoppt wurde, muss eine Diskussion über die Gefühle der beteiligten Personen/ Personengruppen geführt werden. Teil IV: Follow-up Ausgehend von den Erfahrungen in dieser Übung kann die Gruppe darüber diskutieren, welche anderen Diskriminierungen aufgrund welcher Anlässe es noch geben kann. Verwandte Rechte: Nicht-Diskriminierung, Meinungsfreiheit Quelle: adaptiert aus: UN Cyberschoolbus. http://www.cyberschoolbus.un.org BIBLIOGRAPHIE Abduljalil, Sajid. 2005. Islamophobia: A new word for an old fear. http://www.osce.org/documents/ cio/2005/06/15198_en.pdf Ahdar, Rex. 2005. Religious Freedom in the Liberal State. Oxford: Oxford University Press. Asma Jahangir. 2008. Interim report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief. UN Dok. A/63/161. Asma Jahangir. 2007. Report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief. UN Dok. A/HRC/4/21. Bielefeldt, Heiner et al (Hg.). 2008. Religionsfreiheit. Jahrbuch Menschenrechte 2009. Wien: Böhlau Verlag. Black, Henry Campbell. 1990. Black’s Law Dictionary. 6. Aufl. Eagan: West Group. 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Reservist gets 28 days for refusing Gaza duty. http://www.seruv.org.il/ english/article.asp?msgid=204 239 240 R eligi o nsfreiheit Declaration on Religious Freedom by the Vatican Council. 1965. http://www.vatican.va/archive/ hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_ decl_19651207_dignitatis-humanae_en.html Declaration on Religious Liberty of the World Council of Churches. 1948. http://www.religlaw.org/interdocs/docs/wccdecreliglib1948.html Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung vom 25. November 1981. http://www.un.org/Depts/german/gv-early/ar36055. pdf Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. 2007. Church of Scientology Moscow v. Russland (Nr. 18147/02), Urteil vom 5. April 2007. http://www.menschenrechtsbuero.de/pdf/05apr07 echrjudgment.pdf Evans, Malcolm D. und Rachel Murray (Hg.). 2002. The African Charter on Human and Peoples’ Rights. The System in Practice. 1986-2000. 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Freedom of Religion and Belief. http:// www.osce.org/odihr/13434.html Potz, Richard/Schinkele, Brigitte. 2007. Religionsrecht im Überblick. 2. Aufl. Wien: Facultas. Saeed, Abdullah und Hassan Saeed. 2004. Freedom of Religion, Apostasy and Islam. Aldershot: Ashgate Publishing. Scalabrino, Michelangela. 2003. International Code on Religious Freedom. Leuven: Peeters. UNO. 2005. Civil and Political Rights, Including the Question of Religious Intolerance. Report submitted by Asma Jahangir, Special Rapporteur on freedom of religion or belief. E/CN.4/2005/61. http://www.ohchr.org/english/issues/religion/annual.htm UNO. 2004. Teaching Human Rights. Practical Activities for Primary and Secondary Schools. New York: United Nations Publications. http://www.ohchr.org/english/ about/publications/training.htm R eligi o nsfreiheit UNO. 2004. Civil and Political Rights, Including Religious Intolerance. Report submitted by Mr. Adelfattah Amor, Special Rapporteur on freedom of religion or belief. 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The Religion-State Relationship and the Right to Freedom of Religion or Belief: A Comparative Textual Analysis of the Constitutions of Predominantly Muslim Countries. http://www.uscirf.gov/countries/ global/comparative_constitutions/03082005/Study0305.pdf U.S. Department of State. 2005. Report on Global AntiSemitism. http://www.state.gov/g/drl/rls/40258.htm U.S. Department of State. 2001. Egypt: Report on Female Genital Mutilation (FGM) or Female Genital Cutting (FGC). http://www.state.gov/g/wi/rls/rep/ crfgm/10096.htm World Congress for the Preservation of Religious Diversity. 2001.http://www.infinityfoundation.com/ mandala/s_ot/s_ot_world_congress.htm Worldwide Ministries – Guidelines for Interfaith Dialogue. http://www.pcusa.org/interfaith/study/dialogue.htm Yinger, J. Milton. 1970. The Scientific Study of Religion. New York: McMillan. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN Anti-Defamation League: http://www.adl.org Baptist Joint Committee: http://www.bjcpa.org Council for a Parliament of the World’s Religions: http://www.cpwr.org Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: http://www.echr.coe.int/echr Global Ethic Foundation: http://www.weltethos.org Human Rights Watch: http://www.hrw.org/doc/?t=religion Human Rights without Frontiers International: http://www.hrwf.net Institute for the Secularisation of Islamic Society: http://www.secularislam.org International Association for Religious Freedom: http://www.iarf-religiousfreedom.net International Religious Liberty Association: http://www.irla.org/index.html Journal of Religion and Society: http://www.creight-on.edu/JRS Marburg Journal of Religion: http://web.uni-marburg.de/religionswissenschaft/ journal/mjr/welcome.html Ontario Consultants on Religious Freedoms: http://www.religioustolerance.org Religions for Peace: http://www.wcrp.org Soka Gakkai International: http://www.sgi.org United States Commission on International Religious Freedom: http://www.uscirf.gov 2 41 242 R eligi o nsfreiheit World Conference against Racism, Racial Discrimination, Xenophobia and Related Intolerance. 2000: http://www.hri.ca/racism/meetings/declarsantiago. shtml World Conference on Religion and Peace (WCRP): http://www.wcrp.org R eligi o nsfreiheit RECHT AUF BILDUNG VERFÜGBARKEIT UND ZUGANG ZUR BILDUNG BEFÄHIGUNG DURCH DAS RECHT AUF BILDUNG „Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein.“ Art. 26 (2), Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 1948. 243 244 R E C H T AU F B I L D U N G GESCHICHTE ZUR ILLUSTRATION Mayas Geschichte Mein Name ist Maya. Ich wurde vor vierzehn Jahren in einer armen Bauernfamilie geboren. Ich hatte bereits viele Geschwister, deswegen freute sich niemand über meine Geburt. Als ich noch sehr klein war, lernte ich, meiner Mutter und meinen großen Schwestern bei der Hausarbeit zu helfen. Ich wischte den Boden, wusch die Kleidung und schleppte Wasser und Holz. Manche meiner Freunde spielten im Freien, aber ich konnte nicht mitspielen. Ich war sehr glücklich, als ich zur Schule gehen konnte. Ich traf neue Freunde und lernte lesen und schreiben. Aber als ich in die 4. Klasse kam, brachen meine Eltern meine Ausbildung ab. Mein Vater sagte, dass er kein Geld hätte, um für meine Ausbildung zu bezahlen. Ebenso würde ich zu Hause gebraucht werden, um meiner Mutter und den anderen zu helfen. Wenn ich die Möglichkeit hätte, erneut geboren zu werden, würde ich es vorziehen, ein Junge zu sein. Quelle: UNO. 2000. The Millennium Report. Diskussionsfragen 1. Was sind die in diesem Fall geschilderten Hauptprobleme? Empfinden Sie Mitleid für Maya? Denken Sie, dass es eine Möglichkeit gibt, ihr aus der Armut herauszuhelfen und ihren Zugang zur Bildung zu gewährleisten? Wenn ja, wie? 2. Kennen Sie Gründe, warum eine so hohe Prozentzahl von AnalphabetInnen Frauen sind? 3. Denken Sie, dass es verschiedene Arten von Wissen gibt? Wenn ja, welches Wissen ist wichtig? Welche Art verliert an Bedeutung? 4.Glauben Sie, dass das Recht auf Bildung heute weltweit Priorität genießt? 5.In wessen Verantwortung liegt es, Unwissen und Analphabetismus zu beseitigen? 6.Welche Maßnahmen könnten unternommen werden, um Analphabetismus zu beseitigen? 7. Ist Bildung wichtig für die Inanspruchnahme von anderen Menschenrechten? Wenn ja, warum? 8.Glauben Sie, dass Bildung zur Menschlichen Sicherheit beitragen kann? Wenn ja, wie? R E C H T AU F B I L D U N G Was man wissen muss 1. Einleitung Warum überhaupt ein (Menschen-)Recht auf Bildung? Fast eine Milliarde Menschen konnten an der Schwelle des 21. Jahrhunderts kein Buch lesen oder ihren Namen schreiben. Diese Zahl stellt ein Sechstel der Weltbevölkerung bzw. die gesamte Bevölkerung Indiens dar und ist weiterhin im Steigen. Das Menschenrecht auf Bildung kann als „Ermächtigungsrecht“ bezeichnet werden. Ein solches Recht gestattet der/dem Einzelnen, mehr Kontrolle über den Verlauf ihres/seines Lebens zu haben, besonders über die Auswirkungen von staatlichen Akten, die eine Person direkt betreffen. Mit anderen Worten bedeutet das, dass ein Ermächtigungsrecht erst die Ausübung anderer Rechte ermöglicht. Der Genuss und die Ausübung vieler bürgerlich-politischer Rechte, wie etwa das Recht auf Information und die Meinungsäußerungsfreiheit, das aktive und passive Wahlrecht sowie viele andere hängen von einem Mindestmaß an Bildung ab. Das Recht auf Bildung ermöglicht aber nicht nur die Ausübung der genannten bürgerlich-politischen Rechte, sondern auch den Genuss von wirtschaftlich-sozialen Rechten, wie das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit oder das Recht auf den Genuss des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und den Zugang zu höherer Bildung. Diese Rechte können erst dann sinnvoll wahrgenommen werden, wenn ein Mindestmaß an Bildung erreicht worden ist. Das Gleiche gilt für das Recht auf die Teilnahme am kulturellen Leben. Für ethnische und sprachliche Minderheiten ist daher das Recht „Lebe so, als ob du morgen sterben würdest. Lerne so, als ob du ewig leben würdest.“ Mahatma Ghandi. auf Bildung ein wesentlicher Faktor, um ihre kulturelle Identität zu erhalten und zu stärken. Bildung kann darüber hinaus Verständnis, Toleranz, Achtung und Freundschaft zwischen Nationen, ethnischen oder religiösen Gruppen fördern und dazu beitragen, eine universelle Kultur der Menschenrechte zu schaffen und zu festigen, wenngleich sie auch keine Garantie dafür darstellt. Bildung und Menschliche Sicherheit Die Verweigerung und die Verletzung des Rechts auf Bildung schwächt die Fähigkeit der Menschen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln, sich und ihre Familien zu erhalten und zu schützen und in angemessener Weise am sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. In Hinblick auf die Gesellschaft bedroht die Verweigerung des Rechts auf Bildung die Demokratie und den sozialen Fortschritt sowie den internationalen Frieden und die Menschliche Sicherheit. Das Fehlen Menschlicher Sicherheit hindert Kinder am Schulbesuch. Dies ist offensichtlich für Kinder in bewaffneten Konflikten, vor allem KindersoldatInnen. Aber Armut als Bedrohung der Menschlichen Sicherheit kann ebenso zur Verweige- 245 246 R E C H T AU F B I L D U N G rung des Rechts auf Bildung führen. Das Recht auf das Wissen um die eigenen Rechte durch Menschenrechtsbildung und Lernen kann einen lebenswichtigen Beitrag zur Menschlichen Sicherheit leisten. Durch Bildung über und Erlernen von Menschenrechten und humanitärem Recht können die Menschenrechtsverletzungen in bewaffneten Konflikten verhindert und ein sozialer Wiederaufbau nach einem Konflikt erleichtert werden. Bildung ist mehr als das Erlernen von Lesen, Schreiben oder Rechnen. Der lateinische Ursprung des Wortes (educare) bedeutet wörtlich: „jemanden hinausführen“. Das Menschenrecht auf Bildung umfasst die Möglichkeit und den Zugang zu primärer, sekundärer und tertiärer Bildung. Obwohl das Recht auf Bildung ein breiteres Konzept umfasst, befasst sich dieses Modul hauptsächlich mit der primären oder der Grundbildung, da einem sehr großen Anteil der Weltbevölkerung sogar die Grundlagen des lebenslangen Lernens vorenthalten werden. Das Menschenrecht auf Bildung, wie es in der AEMR der Vereinten Nationen beschrieben ist, verlangt eine kostenlose und verpflichtende Grundschulbildung. Die Staaten interpretieren diese Verpflichtung jedoch unterschiedlich. In Europa, Nordamerika, Australien und manchen Teilen Südasiens umfasst die „Grundbildung“ die komplette Sekundarbildung; hingegen haben etwa 20 Länder weltweit überhaupt kein spezielles Alter für die Pflichtschulbildung festgelegt. Geschichtliche Entwicklung Vor dem Zeitalter der Aufklärung lag in Europa Bildung hauptsächlich in der Verantwortung der Eltern und der Kirche. Erst mit dem Entstehen des modernen Säkularstaates wurde Bildung als öffentliche Angelegenheit und Verpflichtung des Staates angesehen. Zu Beginn des 16. und 17. Jahrhunderts trugen die Philosophen John Locke und Jean Jacques Rousseau in ihren Schriften wesentlich zum modernen Verständnis des individuellen Rechts auf Bildung bei. Zum Vergleich enthielten klassische Bürgerrechtsinstrumente wie die englische Bill of Rights von 1689, die Virginia Declaration of Rights von 1776, die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 oder die Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 keine Abschnitte, die sich speziell mit dem Recht auf Bildung befassten. Mit der Entstehung liberaler und sozialistischer Bewegungen des 19. Jahrhunderts wurde Bildung wieder zum zentralen Bestandteil der Menschenrechte. Die liberalen und antiklerikalen Strömungen beeinflussten auch die Definition der Bildungsrechte, die zum Schutz und der Förderung der Idee der Freiheit der Wissenschaften, der Forschung und der Lehre formuliert wurden, um der Macht der Kirche und des Staates entgegen zu wirken. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die Bildungsrechte ausdrücklich anerkannt. Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 beinhaltete im Kapitel über „Die Grundrechte des deutschen Volkes“ auch das Recht auf Bildung. In ähnlicher Weise enthielt die Weimarer Reichsverfassung von 1919 ein R E C H T AU F B I L D U N G Kapitel zu „Bildung und Schule“. Beide Dokumente erkennen ausdrücklich die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung des freien und verpflichtenden Schulbesuches an. Die Friedensverträge nach dem Ersten Weltkrieg enthielten die Gewährleistung der Bildungsrechte von Minderheiten. Die so genannte „Charta des Kindeswohls des Völkerbundes“ vom Jahr 1924 führte zu einer internationalen Anerkennung des Rechts auf Bildung. Im 20. Jahrhundert wurde das Recht auf Bildung in nationale Verfassungen oder internationale Abkommen aufgenommen oder auf einfachgesetzlicher Ebene anerkannt. So wird das Recht auf Bildung in den Verfassungen von mehr als 50 Staaten ausdrücklich genannt, darunter etwa Nicaragua, Zypern, Spanien, Vietnam, Irland, Ägypten, Japan, Paraguay und Polen. Das Vereinigte Königreich und Peru haben das Recht auf Bildung auf einfachgesetzlicher Ebene anerkannt, während etwa Südkorea, Marokko und Japan dieses Recht sowohl in der Verfas- sung als auch in der einfachen Gesetzgebung verankert haben. Die Verfassung der USA enthält hingegen keinen Verweis auf das Recht auf Bildung. US-Gerichte auf Bundes- und Landesebene haben aber bestimmte Ansprüche auf Bildung entwickelt, besonders im Hinblick auf Gleichheit beim Zugang zu Bildungsmöglichkeiten. Quelle: Douglas Hodgson. 1998. The Human Right to Education. 2. Definition und Beschreibung des Themas Inhalt des Rechts auf Bildung und Staatenverpflichtungen Das Recht auf Bildung hat eine solide Verankerung in der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung. Es wurde in verschiedene universelle und regionale Menschenrechtsdokumente aufgenommen, wie zum Beispiel in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Art. 26), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.“ Art. 13 (1), Sozialpakt. 247 248 R E C H T AU F B I L D U N G (IPWSKR, Sozialpakt) (Art. 13 und 14), die Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Art.10) und die Konvention über die Rechte des Kindes (Art. 28 und 29). Auf regionaler Ebene sind die Europäische Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls), die Amerikanische Konvention über die Menschenrechte (Art. 13 des Zusatzprotokolls im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte) und die Afrikanische Charta über die Rechte des Menschen und der Völker (Art. 17) zu nennen. Das Grundrecht auf Bildung gibt jeder Person einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der jeweiligen Regierung. Staaten haben die Verpflichtung zur Achtung, zum Schutz und zur Erfüllung des Rechts auf Bildung. Die Verpflichtung zur Achtung verbietet dem Staat, in Widerspruch zu den anerkannten Rechten und Freiheiten zu handeln oder in die Ausübung dieser Rechte und Freiheiten einzugreifen oder diese zu beschränken. Die Staaten müssen unter anderem die Freiheit der Eltern auf die Wahl von privaten oder öffentlichen Schulen für ihre Kinder respektieren und die religiöse und moralische Erziehung der Kinder in Einklang mit ihrer Überzeugung gewährleisten. Die Notwendigkeit, Buben und Mädchen gleich zu erziehen, muss wie auch die Rechte aller religiösen, ethnischen und sprachlichen Gruppen geachtet werden. Die Verpflichtung zum Schutz verlangt, dass Staaten durch die Gesetzgebung oder auf anderem Wege Schritte unternehmen, um die Verletzung der Individualrechte und Freiheiten durch Dritte zu unterbinden und zu verbieten. Staaten haben dafür zu sorgen, dass öffentliche oder private Schulen keine diskriminierenden Praktiken anwenden oder körperliche Strafen über SchülerInnen verhängen. Die Verpflichtung zur Erfüllung der im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte genannten Rechte stellt eine Verpflichtung zur schrittweisen Realisierung des Rechts dar. Es kann zwischen verhaltens- und ergebnisorientierten Verpflichtungen unterschieden werden. Die Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten bezieht sich auf eine bestimmte Handlung oder Maßnahme, die ein Staat einführen soll. Das beste Beispiel dafür ist Art. 14 Sozialpakt, demgemäß sich neue Mitgliedsstaaten verpflichten müssen, sofern sie noch keine verpflichtende und kostenlose Grundbildung gewährleisten, innerhalb von zwei Jahren „einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht“. Standards, die erfüllt werden müssen: • kostenlose und verpflichtende Grundbildung; • Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der schulischen Bildung in der Sekundarstufe (10-14-Jährige) für alle; • Zugang zu höherer Bildung für alle nach Maßgabe der Fähigkeiten; • Grundbildung für alle, die die Grundschule nicht abgeschlossen haben; • Einrichtung eines angemessenen Stipendiensystems und ständige Verbesserung der Lage der LehrerInnenschaft. • Quelle: Art. 13 (2), Sozialpakt. Das bedeutet, dass ein verbesserter Zugang zu Bildung für alle auf Basis des Gleichheitsprinzips und der Nicht-Diskriminierung sowie der Freiheit zur Wahl der Schule und der Lerninhalte den Geist und den wesentlichen Kern des Rechts auf Bildung darstellen. Der Allgemeine Kommentar Nr. 13 des R E C H T AU F B I L D U N G Ausschusses zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte identifiziert vier Elemente der Staatenverpflichtungen in Bezug auf das Recht auf Bildung. Diese sind: Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Geeignetheit und Anwendbarkeit. muss. Konstruktiver Zugang bedeutet, dass ausschließende Barrieren beseitigt werden müssen, etwa durch den Abbau von stereotypen Auffassungen bezüglich der unterschiedlichen Rolle von Männern und Frauen, in Textbüchern und Bildungsstrukturen, wie es zum Beispiel Artikel 10 der Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau (CEDAW) vorsieht. Verfügbarkeit Die Pflicht, eine verpflichtende und kostenlose Grundschulbildung anzubieten, ist un- Geeignetheit zweifelhaft ein Kernbestandteil des Rechts auf Die ehemalige Sonderberichterstatterin für das Bildung. Um sicherzustellen, dass kostenlose Recht auf Bildung, Katarina Tomaševski, hat Grundschulen für alle Kinder verfügbar sind, in einem ihrer Berichte festgestellt, der Staat bedarf es beträchtlichen politischen und fi- sei verpflichtet sicherzustellen, dass sich alle nanziellen Einsatzes. Obwohl der Staat nicht Schulen an die vorgesehenen Mindestkriterien der einzige Anbieter von Bildung ist, so ist halten und dafür Sorge tragen, dass das Biler doch letztlich für die Verfügbarkeit von dungsangebot sowohl für die Eltern als auch Grundschulen für alle schulpflichtigen Kinder die Kinder annehmbar ist. Dieses Element beverantwortlich. Wenn die Aufnahmekapazität inhaltet das Recht auf die Wahl des Schultyps von Grundschulen geringer ist als die Anzahl und das Recht zur Errichtung, Betreibung, Verder schulpflichtigen Kinder, erfüllt der Staat waltung und Kontrolle von privaten Bildungseinrichtungen. Bildung hat von guter Qualität seine Pflicht nicht. Auch die Bereitstellung der sekundären und und kulturell geeignet zu sein. SchülerInnen tertiären Bildung ist ein wichtiger Bestandteil und Eltern haben das Recht, von Indoktriniedes Rechts auf Bildung. Dass der Staat auf die- rung und verpflichtendem Studium von Maser Ebene nur eine „allmähliche Einführung terialien, die mit den religiösen oder anderen der Unentgeltlichkeit“ zu gewährleisten hat, Überzeugungen der SchülerInnen unvereinbar bedeutet nicht, dass er nicht zu konkreten sind, frei zu sein. Der Einsatz der Autorität des öffentlichen Bildungssystems, um MenMaßnahmen verpflichtet ist. schen zum Wechsel ihres Glaubens zu bringen, muss als unzulässiger Bekehrungseifer Zugänglichkeit Als ein Mindeststandard müssen Regierungen betrachtet werden. den Zugang zu den Bildungsinstitutionen für Religionsfreiheit alle, Mädchen und Buben, Frauen und Männer gleichermaßen, auf der Basis der Gleichheit und der Nicht-Diskriminierung gewährleis„Eine Frau auszubilden bedeutet ten. zugleich die Ausbildung einer Die positive Verpflichtung zur Sicherstellung Familie, einer Gemeinschaft, des gleichen Zugangs zu Bildungseinrichtungen beinhaltet sowohl einen physischen als einer Nation.“ auch einen konstruktiven Zugang. Ersterer Afrikanisches Sprichwort. umfasst den tatsächlichen Zugang, der auch für Ältere und Behinderte gewährleistet sein 249 250 R E C H T AU F B I L D U N G Alphabetisierungsraten nach Region und Geschlecht 2000-2004 Die meisten Kinder, die nicht in die Schule gehen, finden sich in Afrika südlich der Sahara und in Südasien. Ein heute in Mozambique % 100 geborenes Kind kann mit durchschnittlich männlich vier Jahren formaler Bildung rechnen, ein in weiblich 80 Frankreich geborenes Kind wird 15 Bildungs60 jahre weit höherer Qualität erhalten. Die durchschnittliche Schulzeit beträgt in Südasi40 en mit acht Jahren etwa die Hälfte des Niveaus 20 der Länder mit hohem Einkommen. Während sich der Unterschied bei der Grundschule ver0 ringern mag, nimmt die Kluft zwischen reiIndustriestaaten Ostasien, Lateinamerika, Arabische Afrika südlich Süd- und Pazifik Karibik Staaten der Sahara Westafrika chen und armen Ländern im Hinblick auf die durchschnittliche Anzahl der Jahre der Bildung Quelle: UNESCO. 2005. EFA Global Monito- zu. Dies noch bevor man die Unterschiede in ring Report 2006. der Bildungsqualität berücksichtigt: Weniger als ein Viertel der sambischen Kinder sind nach Abschluss der Grundschule in der Lage, Anwendbarkeit Üblicherweise soll das, was ein Kind in der grundlegende Alphabetisierungstests zu besteSchule lernt, von seinen späteren Bedürfnis- hen. Der Zugang zu höherer Bildung bleibt ein sen als Erwachsene/r bestimmt werden. Das Privileg der BürgerInnen der Länder mit hobedeutet, dass ein Bildungssystem anpas- hem Einkommen. Diese Bildungsungleichheisungsfähig sein soll, indem es sowohl das „In- ten von heute sind die globalen, sozialen und teresse des Kindeswohls“ als auch die soziale wirtschaftlichen Ungleichheiten von morgen. Entwicklung im nationalen und internationalen Bereich in Betracht zieht. Das Beispiel Uganda: In der 2. Hälfte der 1990er-Jahre verlagerten sich die Prioritäten Trotz der Verpflichtung der Regierungen si- im Bereich der Armutsverminderung zur Bilcherzustellen, dass das Recht auf Bildung dung. Freie Grundschulbildung wurde eingeachtet, geschützt und erfüllt wird, liegt die geführt, und die öffentlichen Ausgaben für Verantwortung nicht ausschließlich beim Staat. Bildung wurden erhöht. Zwischen 1997 und Es ist ebenso Aufgabe der Zivilgesellschaft, 2003 nahm die Zahl der SchülerInnen der Pridie volle Umsetzung des Rechts auf Bildung märstufe von 5,3 Mio. auf 7,6 Mio. zu. Der zu fördern und zu unterstützen. Schulbesuchsanteil für die ärmsten 20% der Bevölkerung ist gleich hoch wie für die reichsten 20%, und die Kluft hinsichtlich der Ge3.Interkulturelle Perspektiven schlechterparität konnte auf der Primärebene und strittige Themen geschlossen werden. Ein allgemeiner Schulbesuch erscheint in Reichweite, doch machen Eine vergleichende Ansicht der Welt im Gan- die Ausfallsraten (drop out rates) einen allgezen zeigt heute bedeutende Unterschiede in meinen Schulbesuch im Primärschulbereich der Umsetzung des Rechts auf Bildung. Tat- bis 2015 unwahrscheinlich. Weltweit gilt, dass, sächlich variiert die Verwirklichung dieses wenn die gegenwärtigen Trends so weitergeRechts von Region zu Region. hen, das Millenniumsentwicklungsziel unigesamt R E C H T AU F B I L D U N G verseller Grundschulbildung bis 2015 um etwa eine Dekade verfehlt werden dürfte. Etwa 47 Mio. Kinder werden im Jahr 2015 keine Schule besuchen, 19 Mio. davon in Afrika südlich der Sahara (Quelle: UNDP. 2005. Bericht über die menschliche Entwicklung). Bildungsrechte und Bedürfnisse aller SchülerInnen auf nichtdiskriminierender Grundlage sicherzustellen sind. Sie hat Regierungen und internationale Organisationen aufgerufen, u.a. die Bildungschancen von gefährdeten Gruppen wie MigrantInnen, Minderheiten etc. zu erweitern. Auch sollen die Qualität der Bildung und die Stellung der LehrerInnen verbessert und Maßnahmen zur Verringerung der Gewalt an Schulen und zur Abdeckung des wachsenden Bedarfs an lebenslangem Lernen getroffen werden. Die Frage der Unterrichtssprache hat einige Kontroversen hervorgerufen. Für Angehörige einer sprachlichen Minderheit eines Landes gibt es kein allgemeines, international anerkanntes Menschenrecht auf das Erlernen der Muttersprache in der Schule. Art. 27 Sozialpakt stellt lediglich fest, dass die Verwendung einer Sprache nicht verweigert werden darf, schweigt jedoch über die Frage des Unterrichts in der Muttersprache. In seiner Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 hat der Europarat zwar das Recht auf Erlernen der Muttersprache anerkannt, aber nicht ausdrücklich das Recht, Unterricht in der Muttersprache zu erhalten. Die Alphabetisierungsdekade der Vereinten Nationen 2003-2012 geht davon aus, dass noch immer 20% der erwachsenen Weltbevölkerung keine Grundbildung besitzen. Die Alphabetisierung ist für die Erweiterung menschlicher Fähigkeiten und der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Teilhabe in den Wissensgesellschaften von heute von grundlegender Bedeutung. Analphabetismus ist gewöhnlich das Ergebnis extremer Armut. Frauen weisen einen geringeren Alphabetisierungsgrad auf als Männer. 132 der weltweit geschätzten 771 Mio. Analphabeten sind zwischen 15 und 24 Jahren alt (Quelle: UNESCO. 2005. Education for All Global Monitoring Report 2006). Eine Hauptsorge stellt der noch besonders geringe Alphabetisierungsgrad in den armen Teilen der Welt dar. Entsprechend Resolution 56/116 der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist eine Alphabetisierung für das lebenslange Lernen, das Grundbildung für alle vorsieht und eine Anpassung an sich ändernde Die Europäische Charta für Regionale und Voraussetzungen unterstützen soll, von zent- Minderheitensprachen von 1992 geht einen raler Bedeutung. Lebenslanges Lernen oder Schritt weiter, indem sie das Recht auf Bildung lebenslange Bildung für alle hat Bestandteil in der Muttersprache als Option für die der zukünftiger, globaler Wissensgesellschaften Charta beigetretenen Staaten vorantreibt. Das zu sein. In diesem Zusammenhang verdient Ziel dieser Regelung ist die Zweisprachigkeit auch die auf Fertigkeiten ausgerichtete tech- von Minderheiten, die vom Staat anerkannt nische und berufliche Bildung angemessene werden. Es gibt jedoch Minderheiten, die nicht von einem solchen Schutz erfasst sind Aufmerksamkeit. und nicht einmal das Recht auf das Erlernen Die Weltkonferenz über das Recht auf Bil- der Muttersprache in der Schule besitzen, wie dung und die Rechte in der Bildung von etwa die Roma in Europa oder die Aborigines 2004 hat in ihrer „Erklärung von Amsterdam“ in Australien. die Notwendigkeit hervorgehoben, den Zu- Wissenschaftliche Untersuchungen haben gegang zur Bildung zu gewährleisten, wobei die zeigt, dass Primärschulbildung in einer frem- 2 51 252 R E C H T AU F B I L D U N G den Sprache, etwa Französisch in Westafrika, sellschaften müssen daher ihre Anstrengunzu einem niedrigeren Leistungsniveau der gen gegen soziale und kulturelle Praktiken, SchülerInnen führen kann. Deshalb wurde die verhindern, dass Kinder und andere Grupvon der Afrikanischen Sprachenakademie in pen ihre Bildungsrechte voll in Anspruch nehBamako, Mali, ein Recht auf Primärschulun- men können, verstärken und auf diese Weise terricht in der Muttersprache gefordert. zu deren menschlicher Sicherheit beitragen. Trotz der bemerkenswerten Fortschritte in den Bemühungen, Kindern zu ermöglichen, ihr Der Zugang benachteiligter Recht auf Bildung vollständig zu genießen, Gruppen zum Recht auf Bildung bleibt noch viel Arbeit zu tun, um die Ziele zu Von der UNESCO und anderen Organisatioerfüllen. So gibt es noch immer viele ungelös- nen wurden verschiedene Gruppen identite Fragen der Diskriminierung, Ungleichheit, fiziert, die besondere Schwierigkeiten beim Vernachlässigung und Ausbeutung, die vor vollen Zugang zur Bildung auf Grundlage der allem Mädchen, Frauen und Minderheiten be- Gleichheit haben. Dazu gehören Frauen und treffen. Der UNICEF-Bericht über den Zustand Mädchen, kulturelle, ethnische, religiöse oder der Kinder der Welt von 2006 mit dem Titel sprachliche Minderheiten, Flüchtlinge, Ver„Excluded and Invisible“ („Ausgeschlossen triebene und MigrantInnen, indigene Völker, und unsichtbar“) oder der Bericht von Human Menschen mit Behinderungen, benachteiligte Rights Watch, „Failing our Children. Barriers Gruppen von Kindern und Jugendlichen soto the Right to Education“ („Wir lassen unse- wie sozial und wirtschaftlich benachteiligte re Kinder durchfallen: Schranken des Rechts Gruppen, wie demobilisierte Soldaten. Diese auf Bildung“) geben zahlreiche Beispiele von Gruppen sind zum Gegenstand internationaGründen für das Ausgeschlossensein. Die Ge- ler Besorgnis und Maßnahmen geworden, was sich auch in den Berichtspflichten der Staaten ausdrückt. Die Bildungsbedürfnisse von Menschen mit „Die wirksame Anwendung Behinderungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Der Aktionsrahmen, der von des Rechts des Kindes auf Bildung ist vorrangig eine Frage des Willens. der Konferenz von Salamanca im Jahr 1994 angenommen wurde, spricht sich für eine Nur der politische Wille der inklusive Bildung aus. Dementsprechend Regierungen und jener der Internati- sollen Schulen „alle Kinder unabhängig von ihrem physischen, intellektuellen, sozialen, onalen Gemeinschaft kann in emotionalen, sprachlichen oder anderen Zuder Lage sein, dieses essentielle stand aufnehmen“. Recht soweit zu fördern, dass es zur Erfüllung jeder/s Einzelnen und zum Fortschritt jeder Gesellschaft beitragen kann.“ Amadou-Mahtar M’Bow, früherer UNESCO-Generaldirektor. Menschenrechte in Schulen Im Gegensatz zur Verpflichtung des Art. 26 (2) AEMR finden die Menschenrechte in den Schulen häufig keine Beachtung. Kinder sind noch immer körperlichen Strafen ausgesetzt oder müssen arbeiten. Sie werden nicht über ihre Rechte unterrichtet bzw. informiert, was in der Konvention über die Rechte des Kindes R E C H T AU F B I L D U N G steht, die durch alle Mitglieder der Vereinten Nationen außer den USA und Somalia ratifiziert wurde. Menschenrechte des Kindes titutionen, die Regierungen als Ergebnis ihrer Strukturanpassungsprogramme dazu gezwungen haben, öffentliche Ausgaben, darunter auch jene für Bildung, zu kürzen. Die Weltkonferenz über Bildung für Alle in Jomtien, Thailand, im Jahr 1990 hat erklärt, dass die wirksame Regelung der Grundbildung für alle von politischen Zugeständnissen und dem politischen Willen abhängt, der sich auf Politiken stützen muss, die geeignete und unterstützende Maßnahmen in den Bereichen Finanzen, Wirtschaft, Handel, Arbeit, Beschäftigung und Gesundheit setzen. Eine Studie der UNICEF in neun Ländern hat sechs Grundthemen identifiziert, deren Behandlung notwendig ist, um bessere Ergebnisse bei der Sicherung des Rechts auf universelle Grundschulbildung zu erzielen. Diese sind: politische und finanzielle Verpflichtungen, die 4. Durchsetzung und Überwachung zentrale Rolle des öffentlichen Sektors, die Seit ihrer Gründung im Jahr 1945 haben die Verringerung der Kosten für Bildung in privaVereinten Nationen die Notwendigkeit einer ten Haushalten sowie Integration der Bildungs„internationalen Kooperation zur Lösung inter- und Entwicklungsreformen in die weiteren nationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, Strategien menschlicher Entwicklung. kultureller oder humanitärer Natur“ anerkannt Das Weltbildungsforum in Dakar im Jahr (Art. 1 (3), UNO-Charta). Durch den Transfer von Information, Wissen 2000 war die größte Evaluierungskonferenz, und Technologie wird die internationale Ko- die je im Bereich der Bildung unternommen operation unerlässlich für die wirksame Um- wurde. 164 Staaten waren vertreten, danesetzung des Rechts auf Bildung, besonders für ben 150 Gruppierungen der Zivilgesellschaft, Kinder in den weniger entwickelten Ländern. vor allem NGOs. Die Vorbereitungen für das Das Recht auf Bildung ist auch eine Vorbe- Forum waren besonders gründlich. Eine bedingung für die wirtschaftliche Entwicklung. trächtliche Menge von Informationen wurde Die Bereitstellung von Bildung sollte von allen gesammelt, die die unterschiedliche Situation Staaten als eine Langzeitinvestition von hoher der einzelnen Länder illustrierte: Darunter Priorität behandelt werden, da so individuelle waren einige Staaten, die beachtliche FortHumanressourcen für den Prozess der natio- schritte erzielt hatten, während sich andere in verschiedenen Bereichen der Bildung mit nalen Entwicklung gefördert werden. Internationale Finanzinstitutionen wie die wachsenden Schwierigkeiten konfrontiert saWeltbank und der Internationale Währungs- hen. Als Durchbruch galt das Ergebnis des fonds (IWF) unterstreichen die Bedeutung der Forums, die Annahme des Aktions-RahmenBildung als Investition in die Entwicklung des programms von Dakar. Humankapitals. Es sind jedoch dieselben InsWas man wissen sollte, Trends. Folglich muss Menschenrechtsbildung in Schulen und die Schuldemokratie stärker gefördert werden. Auch LehrerInnen benötigen Schutz, etwa wenn sie durch Behörden unter Druck gesetzt oder ihnen angemessene Gehälter verweigert werden, was im Gegensatz zu einschlägigen Konventionen und Empfehlungen der UNESCO steht. Ein anderes Problem, das ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt ist, ist die Gewalt in Schulen. Als Beispiele guter Praxis können die 8.000 UNESCO-Schulen in 177 Ländern (Stand: Juli 2008) dienen. 253 254 R E C H T AU F B I L D U N G Das Weltbildungsforum von Dakar bot die Gelegenheit für den Start von neun Education for All-Leitprogrammen (EFA): die Initiative zu HIV/AIDS und Bildung; frühe Kindespflege und Bildung; das Recht auf Bildung für Personen mit Behinderungen; auf dem Weg zum Einbezug aller in die Bildung (Inklusion); Bildung für die Landbevölkerung; Bildung in Notsituationen und Krisen; Konzentrierung von Ressourcen auf wirksame Schulgesundheitsmaßnahmen; LehrerInnen und die Qualität von Bildung; die Mädchenbildungsinitiative der Vereinten Nationen; Alphabetisierung im Rahmen der UNO-Dekade für Alphabetisierung. Die Tätigkeit der UNESCO verfolgt drei strategische Ziele: • Förderung der Bildung als Grundrecht; • Verbesserung der Qualität der Bildung; • Förderung von (Schul-)Versuchen, Innovation und der Verbreitung von Information und guter Praxis sowie Politikdialog im Bereich der Bildung. Die UNESCO hat eine Reihe von Mechanismen entwickelt, die zu einer effektiveren Anwendung der angenommenen Regelungen beitragen und eine bessere Erfüllung der bezüglich des Rechts auf Bildung übernommenen Verpflichtungen gewährleisten sollen. Die regelmäßigen Berichte, zu deren Vorlage die Staaten verpflichtet sind, dienen zur Information über nationale Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Verpflichtungen aus den von ihnen unterzeichneten Konventionen zu erfüllen. Beispielsweise sind die Vertragsparteien der Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen von 1960 sowie aufgrund einer gleichlautenden Empfehlung aus dem selben Jahr sogar alle UNESCO-Mitgliedsstaaten verpflichtet, etwa alle fünf bis sieben Jahre Berichte über ihre legislativen und administrativen Regelungen und über andere Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Konvention unternommen haben, an die UNESCO-Generalkonferenz zu erstatten. Für die Prüfung der Berichte der Mitgliedsstaaten ist der Ausschuss für Konventionen und Empfehlungen verantwortlich. Für die volle Umsetzung des Rechts auf Bildung bedarf es einer starken institutionellen Unterstützung. Die UNESCO als Sonderorganisation der Vereinten Nationen spielt in dieser Hinsicht eine führende Rolle, da Bildung eine ihrer Hauptaufgaben ist. Die UNESCO, in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen wie UNICEF und IAO, war federführend bei der Initiierung von Bildungsreformen und der Förderung der vollen Umsetzung des Rechts auf Bildung. Dies zeigt sich in der Fülle der Instrumente, die Standards setzen, den vielfältigen Dokumenten und Berichten sowie den zahlreichen Foren, Treffen, Arbeitsgruppen und Aktivitäten der Koordination und der Zusammenarbeit mit Staaten, internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und NGOs. Die UNESCO ist daher die führende Agentur für internationale Kooperation im Bereich der Zusätzlich hat der Verwaltungsrat der UNESCO Bildung. Auf staatlicher Ebene gewährleisten im Jahr 1978 ein vertrauliches Verfahren für die Nationalen Kommissionen für die UNESCO, die Prüfung von Beschwerden gegen Mitgliedsdass die Tätigkeit der UNESCO in ihren 193 staaten betreffend behauptete Verletzungen von Menschenrechten im ZuständigkeitsbeMitgliedsstaaten gut verwurzelt ist. reich der UNESCO eingeführt. Ziel ist es, die R E C H T AU F B I L D U N G Probleme im Geist der Zusammenarbeit, des Dialogs und des Ausgleichs zu lösen. Zur Überwachung der Umsetzung des Rechts auf Bildung ist die Verwendung von verlässlichen Indikatoren, internationalen Vergleichen und Staatenrankings von Nutzen. Im Bildungssektor beinhalten solche Indikatoren Alphabetisierungsquoten, Einschulungsraten, Abschluss- und Drop-out-Statistiken, Statistiken zum Verhältnis LehrerInnen-SchülerInnen und Angaben zum Prozentsatz der öffentlichen Ausgaben für die Bildung im Vergleich zu Ausgaben in anderen Sektoren wie etwa den Streitkräften. In dieser Hinsicht hat der neue EFA Global Monitoring Report (Globaler Überprüfungsbericht), der von der UNESCO seit dem Jahr 2002 jährlich erarbeitet wird, neue Standards gesetzt, die den Jahresbericht von UNICEF über den „State of the World’s Children“ („Zustand der Kinder der Welt“), der einen breiteren Zugang hat, ergänzt. onalen und internationalen Gerichten, worauf auch der Sonderberichterstatter zum Recht auf Bildung in seinem Bericht von 2005 hingewiesen hat. Die hauptsächlichen Fragen betreffen Diskriminierung im Bildungsbereich, insbesondere im gleichen Zugang zur Bildung. Der UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist für die Überwachung der Umsetzung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den Mitgliedsstaaten verantwortlich. Er prüft die nationalen Berichte und führt einen Dialog mit den Mitgliedsstaaten, um eine möglichst effektive Umsetzung der Rechte des Paktes sicher zu stellen. Hinsichtlich des Rechts auf Bildung arbeitet er dabei eng mit der UNESCO zusammen. Für eine verbesserte Umsetzung des Rechts auf Bildung wäre jedoch eine größere Bereitschaft der Staaten, ihre Berichtspflichten ernst zu nehmen, von Bedeutung. In diesem ZusamDie Menschenrechtskommission der Ver- menhang sind auch die sogenannten „Schateinten Nationen, die Vorgängerin des tenberichte“ von NGOs sowie das Lobbying Menschenrechtsrates, hat 1998 eine/n Son- von Berufsvereinigungen im Bildungsbereich derberichterstatterIn über das Recht auf von Nutzen. Bildung eingerichtet. Diese/r hat über den Zustand der fortschreitenden Verwirklichung Probleme der Umsetzung des Rechts auf Bildung auf der ganzen Welt Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Recheinschließlich des Zugangs zur Grundbildung te bedürfen oft hoher Investitionen über eisowie der Probleme bei der Umsetzung dieses nen größeren Zeitraum, um eine effektive Rechts zu berichten. Als erste Sonderbericht- Umsetzung zu erreichen. In der Tat stellt der erstatterin wurde Katarina Tomaševski bestellt, Bildungssektor in manchen Ländern eine der die einen auf den Menschenrechten beruhen- bedeutendsten Staatsausgaben dar. den Ansatz der Bildung verfolgte. Sie legte ihr Mandat nach sechs Jahren aus Enttäuschung Oft ist Armut das größte Hindernis für ein über die unzureichende Unterstützung ih- Kind, sein Recht auf Bildung wahrzunehmen. rer Aufgabe zurück. Im Jahr 2004 folgte ihr Freiheit von Armut. Das Problem ist weVernor Muñoz Villalobos als neuer Sonderbe- niger, dass es keine Schulen gibt, die besucht richterstatter zum Recht auf Bildung nach. werden könnten. Tatsächlich beginnen über 90% der Kinder in Entwicklungsländern mit Es gibt eine zunehmende Betonung der Durch- der Grundschule. Die wahren Probleme sind setzbarkeit des Rechts auf Bildung vor nati- hohe Drop-out-Raten und die Tatsache, dass 255 256 R E C H T AU F B I L D U N G „Bildung ist kein Weg, der Armut zu entkommen. Sie ist ein Weg, um Armut zu bekämpfen.“ (Übersetzung) Julius Nyerere (1922-1999), tansanischer Politiker. hen seit 1999 die IAO-Konvention gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit sowie mehrere einschlägige Programme. „In Sambia geht ein durchschnittliches Kind jeden Morgen 7 km zur Schule, hat nichts gegessen, ist müde, unterernährt und leidet an Darmwürmern. Er oder sie sitzt mit ca. 50 Mitschülern, die sich in einem ähnlichen Zustand befinden, in einer Klasse. Ihre Aufnahmefähigkeit ist minimal. Die Akustik ist schlecht, es gibt keine Kreiden und es gibt nicht genügend Notizblöcke.“ Kinder Klassen wiederholen müssen. Die Armut erschwert es Familien, für Schulgebühren, Bücher und Schulmaterialien aufzukommen, UNICEF. 1999. The State of the World’s oder, wenn die Schule kostenlos ist, die KinChildren 1999. der in die Schule statt zur Arbeit zu schicken und so auf deren Beitrag zum mageren Familienbudget zu verzichten. Fehlende Finanzmittel hindern die Behörden am Bau und der Armut und Kinderarbeit stellen insbesondere Erhaltung von Schulen, an der Einrichtung für die Bildung von Mädchen beträchtliche von Colleges für LehrerInnenbildung, an der Hindernisse dar. ( Menschenrechte der Anstellung von kompetenten LehrerInnen und Frau) Viele Mädchen müssen bereits in junVerwaltungspersonal, am Kauf von Unter- gen Jahren schwere Arbeiten übernehmen, richtsmaterial und anderen Mitteln sowie an um zu überleben. Nicht genug, dass von ihder Zurverfügungstellung von angemessenen nen erwartet wird, den Familienbedürfnissen Transportmitteln für die SchülerInnen. All dies zu entsprechen und anstrengende Arbeiten hängt direkt von den wirtschaftlichen Mitteln zu übernehmen, sind sie auch mit sozialen eines Staates ab. Pflichten, mit früher Mutterschaft und überEine Studie des Save the Children Fund zeigte, kommenen Einstellungen konfrontiert. Tradidass sich manche afrikanische Staaten durch tionelle Ansichten betreffend die Bildung von ihre Schuldenlast gezwungen sahen, die Schul- Mädchen überwiegen noch immer, obwohl sie gebühren zu erhöhen und so die Kosten der engstirnig und einseitig sind, und führen zu Bildung für die Familien zu vergrößern. Aus fehlender Motivation der Eltern, ihre Töchter diesen Gründen haben Millionen von Kindern in die Schule zu schicken. Bestimmte Grupniemals die Schule besucht oder es verabsäumt, pen von Mädchen – wie Mädchen aus indigenen oder nomadischen Gemeinschaften, ihre Grundschulbildung abzuschließen. ethnischen Minderheiten und alleinstehende Ein wesentlicher Faktor ist die weit verbreitete ebenso wie behinderte Kinder – haben speziKinderarbeit. Unglücklicherweise benötigen elle Nachteile. viele Familien dieses zusätzliche Einkommen, Es ist daher ein international wachsendes Anum ihr Auslangen zu finden. Dieses Problem liegen, Mädchen einen gerechten Zugang zur wird besonders durch die Internationale Ar- Bildung zu gewähren und ihnen damit die beitsorganisation (IAO) aufgegriffen. So beste- Erfüllung ihrer menschlichen Fähigkeiten zu R E C H T AU F B I L D U N G „Es gibt kein wirksameres Mittel für die Entwicklung als die Ausbildung von Mädchen.“ (Übersetzung) Kofi Annan, ehemaliger UNO-Generalsekretär. 2003. ermöglichen. Aus Anlass des Weltbildungs- häufig Ziele oder Kampfplätze. Zum Beispiel forums in Dakar im Jahr 2000 wurde eine wurden 95% der Klassenräume in den Ausei„10-jährige Bildungsinitiative der Vereinten Nati- nandersetzungen im Zusammenhang mit der onen für Mädchen“ ins Leben gerufen, die eine Unabhängigkeit Osttimors zerstört, und in KoBewusstseinsbildung, die Verbesserung der lumbien wurden im Jahr 2003 83 LehrerInnen Mädchenausbildung und die Beseitigung von getötet. geschlechtsbezogenen Ungleichheiten anstrebt. Quelle: UNESCO. 2005. EFA Global Monitoring Report 2006. Arbeit Menschenrechte in bewaffneten Konflikten „HIV/AIDS, das im Jahr 2004 mehr als 3 Mio. Tote verursachte, hat einen tiefgreifenden Einfluss auf die Bildungssituation, insbesondere in Afrika südlich der Sahara. Kenia, Tansania Wussten Sie dass ... und Sambia haben im Jahr 2005 jeweils mindestens 600 Lehrer verloren. Abwesenheit auf… die Erlangung von universeller Grundgrund von AIDS ist zu einem Hauptproblem schulbildung innerhalb eines Jahrzehnfür Schulen in Afrika geworden.“ tes in allen Entwicklungsländern sieben UNESCO. 2005. EFA Global Monitoring Report bis acht Milliarden US-Dollar pro Jahr 2006. kosten würde. Dies entspricht dem Wert der globalen Militärausgaben oder dem Wert der Währungsspekulationen auf Internationale und nationale bewaffnete internationalen Märkten an sieben TaKonflikte und Bürgerkriege können normale gen oder weniger als der Hälfte dessen, Lebensmuster unterbrechen. Regulärer Schulwas nordamerikanische Eltern jährlich besuch kann für die SchülerInnen unmöglich für Kinderspielzeug ausgeben und weniwerden, wenn Schulen in oder nahe an Konger als der Hälfte dessen, was Europäer fliktregionen liegen. Obwohl Schulen unter jährlich für Computerspiele oder Minedem Schutz des humanitären Völkerrechts steralwasser verbrauchen. hen, werden sie oft zu Zielen von Angriffen. Im Jahr 2003 gab es 36 bewaffnete Konflikte in 28 Ländern. 90% der Opfer waren ZivilistInnen. Schulgebäude und LehrerInnen wurden Quelle: Kevin Watkins. 1999. Education Now. Break the Cycle of Poverty. 257 258 R E C H T AU F B I L D U N G WAS MAN WISSEN SOLLTE 1. Good Practices • In Ägypten wurde das erfolgreiche Konzept der „mädchenfreundlichen Schulen“ in das Bildungssystem aufgenommen und ein umfassendes Reformpaket für gesunde und gesundheitsfördernde Schulen gestartet. • Malawi (1994), Uganda (1997), Tansania (2002) und Kenia (2003) haben die Kosten der Eltern für Schulbildung durch die Abschaffung der Schulgebühren gesenkt. Einige Länder haben auch die Schuluniformen abgeschafft. • Das „Busti Program“ in Pakistan, das eine Gemeinschaftsarbeit zwischen einer in Karachi angesiedelten NGO und der UNICEF ist, bezweckt die Einrichtung von häuslicher Grundschulbildung für Kinder, die dann in normale Schulen aufgenommen werden können. Die Kinder sind zwischen fünf und zehn Jahren alt, etwa drei Viertel davon sind Mädchen. Die Initiative hat dazu geführt, dass die normale Geschlechterrollenverteilung teilweise umgekehrt wurde, indem Bildung zu Hause ermöglicht wurde. Das Programm hat mehr als 200 Heimschulen eingerichtet, in welchen über 6.000 SchülerInnen unterricht werden. Pro Einheit kostet dies 6 US-Dollar, was weit billiger ist als die durchschnittlichen Kosten in staatlichen Grundschulen. • Mauretanien hat Gesetze erlassen, um frühe Heiraten zu verbieten, machte die Grundschulbildung verpflichtend und hob das Mindestalter für Kinderarbeit auf 16 Jahre an. Es hat einen „Kinderrat“ gegründet, um die Umsetzung der Kinderrechtekonvention zu fördern und die Schaffung von Jugendgerichten in allen wichtigen Städten beschlossen. • In Mashan-Bezirk in China werden Darlehen oder Entwicklungsgelder bevorzugt an Dörfer und Haushalte vergeben, die wirksame Maßnahmen ergreifen, um Mädchen in die Schule zu schicken. • Die Volksrepublik Laos setzt erfolgreich ein geschlechtergerechtes Programm um, welches den Zugang von Mädchen zur Grundschulbildung in Minderheitengebieten sichert. Das Fernziel ist es, mehr Frauen an der sozioökonomischen Entwicklung teilhaben zu lassen, indem deren Bildungsniveau fortschreitend verbessert wird. • In Mumbai (ehemals Bombay) in Indien hat die „Pratham Mumbay Education Initiative“, eine Partnerschaft zwischen LehrerInnen, Gemeinschaftsgruppen, WirtschaftssponsorInnen und RegierungsvertreterInnen, mehr als 1.600 Schulen gegründet und dabei geholfen, mehr als 1.200 Schulen zu modernisieren. • In Afghanistan, wo Mädchen vom offiziellen Bildungssystem ausgeschlossen waren, hat UNICEF seit 1999 den mutigen Schritt unternommen, Heimschulen für Mädchen und Buben zu unterstützen. Ende 2001 unterrichteten diese Schulen mehr als 58.000 Kinder. • Das CHILD-Projekt in Thailand, das mit der Spende von gebrauchten Computern begann, schenkt der Verbindung zwischen Lernen und der Gesundheit von Kindern besondere Aufmerksamkeit. • In Mali strebt das „Decennial Development Program on Education“ (das zehnjährige Entwicklungsprogramm zur Bildung) eine Schuleinschreibungsquote von 75% bis 2008 an. • In Argentinien fielen aufgrund der Wirtschaftskrise die Ausgaben für Bildung R E C H T AU F B I L D U N G dramatisch. Im Jahr 2004 gab Spanien einem Vorschlag Argentiniens zu einem Tausch „Schulden gegen Bildung“ seine Zustimmung. Im Einklang damit überwies Argentinien 100 Mio. US-Dollar auf ein besonderes Bildungskonto, statt diese an Spanien zurück zu zahlen. Der neue Fonds soll 215.000 SchülerInnen in drei der ärmsten Regionen des Landes unterstützen. Quellen: UNESCO. 2005. EFA Global Monitoring Report 2006; UNICEF. 1999/2001. Annual Reports 1999/2002; Kevin Watkins. 1999. Education Now. Das Recht auf Bildung-Projekt wurde durch die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für das Recht auf Bildung im Jahr 2001 eingerichtet, um die Transparenz ihrer Arbeit zu erhöhen und ein Forum zum Recht auf Bildung zu schaffen. Mit Hilfe einer öffentlich zugänglichen Menschenrechtswebseite, die ganz dem Recht auf Bildung gewidmet ist, fördert das Projekt alle Menschenrechte durch Bildung, es nimmt Bewertungen der globalen Verwirklichung des Rechts auf Bildung vor, trägt zu Bildungsstrategien bei und ermöglicht die Kritik und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen (www.right-to-education.org). 2. Trends Das Dakar Framework for Action - Education for All (Aktionsrahmen von Dakar - Bildung für alle), der am Weltbildungsgipfel in Dakar, Senegal, am 28. April 2000 angenommen wurde, drückt die Verpflichtung der internationalen Gemein- schaft zur Realisierung des Rechts auf Bildung aus. Der Aktionsrahmen formuliert sechs Ziele, um Grundschulbildung für alle bis zum Jahr 2015 zu erreichen: 1. Erweiterung und Verbesserung von früher Kinderversorgung und Bildung, insbesondere für besonders gefährdete und benachteiligte Kinder; 2. Sicherstellung, dass bis 2015 alle Kinder, insbesondere Mädchen, die in schwierigen Umständen lebenden ethnischen Minderheiten angehören, Zugang zu freier und verpflichtender Grundschulbildung guter Qualität haben; 3. Gewährleistung, dass die Lernbedürfnisse von allen jungen Menschen und Erwachsenen durch gerechten Zugang zu angemessenen Lern- und Lebensfertigkeiten sowie -programmen erfüllt werden; 4. die Verdopplung der Alphabetisierung der Erwachsenen bis 2015, insbesondere der Frauen, sowie die Sicherstellung gerechten Zuganges zu grundlegender Bildung für alle Erwachsenen; 5. Die Beseitigung von Geschlechterdisparitäten in der Grundschul- und sekundären Bildung bis 2005, und die Erreichung von Geschlechtergleichheit bis 2015, mit einem Fokus auf die Gewährleistung von vollem und gleichen Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung für Mädchen; 6.Die qualitative Verbesserung aller Aspekte von Bildung und die Fähigkeiten aller zu sichern, damit anerkannte und messbare Lernergebnisse aller erreicht werden, insbesondere bei der Alphabetisierung und bei den lebenswichtigen Fertigkeiten. 259 260 R E C H T AU F B I L D U N G Die Erlangung von universeller Grundschulbildung für alle Mädchen und Buben sowie des gleichen Zugangs der Geschlechter, und die Befähigung der Frauen durch die Beseitigung von Geschlechterungleichheiten in der Primär- und Sekundärbildung, vorzugsweise bis 2005, und auf allen Bildungsebenen für Mädchen und Buben bis 2015 wurde durch den Millenniumsgipfel der Vereinten Nationen im September 2000 als das zweite und dritte von acht Millenniumsentwicklungszielen (MDGs) bekräftigt. Auch andere MDGs wie die Verringerung der Kindersterblichkeit und die Verbesserung der Müttergesundheit oder die Bekämpfung von HIV/AIDS können nicht ohne entsprechende Bildungspolitiken erreicht werden. Einschlägige Beispiele sind die „EFA Leitinitiativen“, die einen gemeinsamen Mechanismus mehrerer Partner in Unterstützung der Bildung für Alle-Zielsetzungen darstellen, wie die Initiative betreffend den Einfluss von HIV/AIDS auf die Bildung. Die Weltbank, die in der Vergangenheit dafür kritisiert worden war, dass sie die freie Grundbildung nicht genug unterstützt habe, hat im Jahr 2002 eine sog. EFA Fast Track Initiative (Schnellspurinitiative) gestartet. Diese stellt eine globale Partnerschaft zwischen Geber- und Entwicklungsländern dar, um einen rascheren Fortschritt hinsichtlich einer universellen Grundbildung zu erreichen. Länder mit niedrigen Einkommen, die ein ernsthaftes Engagement zeigen, das zweite Millenniumsentwicklungsziel zu erreichen, können zusätzliche Unterstützung von der unter dem Ko-Vorsitz der UNESCO und der Weltbank stehenden Gebergemeinschaft erhalten. Ende 2008 waren bereits knapp 40 Länder Partner der Initiative geworden. Quelle: http://www1.worldbank.org/education/efaft Kommerzialisierung der Bildung Durch die Globalisierung hat die Kommerzialisierung der Bildung zugenommen, die dadurch eher zu einer kostenpflichtigen Dienstleistung als einem öffentlichen Gut auf Grundlage eines Menschenrechts wird. Private Bildungsinstitutionen, die als Wirtschaftsunternehmen gegründet werden, können das öffentliche Bildungswesen untergraben. Um diesem Trend entgegen zu treten und als Antwort auf entsprechende Sorgen von Berufsvereinigungen hat die Europäische Union in der Doha-Runde der internationalen Handelsverhandlungen keinerlei Angebote im Bereich der Bildungsdienstleistungen gemacht. Grundschulbildung 1998 und 2002 2002 1998 gesamt männlich weiblich % weiblich gesamt (Zahlen in Tausend) Welt gesamt Entwicklungsländer Industrieländer Trasitionsländer Afrika südlich der Sahara Arabische Staaten Zentralasien Ostasien und Pazifik Süd- und Westasien Lateinamerika und Karibik Nordamerika und Westeuropa Zentral- und Osteuropa männlich % weiblich 106.268 45.067 61.201 58 99.303 44.722 54.581 55 102.052 1.911 2.304 42.971 961 1.135 59.081 950 1.170 58 50 51 95.459 2 .376 1.468 42.701 1 .285 736 52.758 1 .091 732 55 46 50 44.581 8.491 77 8.309 35.722 3.620 1.429 3.340 20.648 3.501 37 4.158 12.534 1.623 718 1.510 23.933 4.991 400 4.151 23.189 1.997 711 1.830 54 59 52 50 65 55 50 55 40.370 6.906 635 14.782 30.109 2.084 1.848 2.569 18.367 2.882 294 7.410 12.698 858 1.012 1.203 22.003 4.025 34 7.372 17.411 1.226 836 1.366 55 58 54 50 58 59 45 53 Quelle: UNESCO. 2005. EFA Global Monitoring Report 2006. Hinweis: Zahlen gerundet Source: Statistical annex, Table 5. weiblich (Zahlen in Tausend) R E C H T AU F B I L D U N G 3. Zeittafel Fortschritte hinsichtlich von Bildung für Alle: gemischte Ergebnisse Positive Trends seit 1998 • Die Einschreibung in die Grundschulen hat in Afrika südlich der Sahara sowie in Süd- und Westasien stark zugenommen. In jeder Region gibt es zusätzliche 20 Mio. Kinder in den Schulen. • Die Einschreibung von Mädchen in den Grundschulen ist stark gewachsen, insbesondere in armen Ländern. • Die öffentlichen Ausgaben und offizielle Hilfe für Bildung haben signifikant zugenommen. Verbleibende Herausforderungen • Mehr als 100 Mio. Kinder haben noch immer keinen Zugang zur Grundbildung; 55% davon sind Mädchen. • Nur 47 Länder von 163 haben das Ziel allgemeiner Grundbildung erreicht; nur 20 weitere Länder sind auf dem Weg, es bis 2015 zu erreichen. • Obwohl es eine Reihe positiver Beispiele für Länder gibt, die beschlossen haben, die Schulgebühren abzuschaffen, verlangen von 103 Ländern, in denen Erhebungen durchgeführt wurden, immer noch 89 Gebühren für die Grundschule, was im Gegensatz zur Verpflichtung des Art. 13 IPWSKR steht. • Das Ziel der Geschlechtergleichheit bis 2005 wurde in 94 von 149 geprüften Ländern verfehlt. Bei 86 Ländern besteht die Gefahr, dass sie es auch bis 2005 nicht erreichen werden. • Quelle: UNESCO. 2005. EFA Global Monitoring Report 2006. 1946 Verfassung der UNESCO: Ideal der Gleichheit der Bildungschancen. 1948 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wird von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Bildung wird zu einem Grundrecht aller Völker. 1959 Die Konvention über die Rechte des Kindes wird von der UNOGeneralversammlung verabschiedet. Bildung wird als Recht jedes Kindes festgelegt. 1960 UNESCO-Konvention und Deklaration gegen die Diskriminierung im Bereich der Bildung. 1965 Die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung verkündet das Recht aller auf Bildung, ohne Ansehen der Rasse oder ethnischen Herkunft. 1966 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: Artikel 13 und 14 garantieren das Recht auf Bildung für alle. 1973 IAO-Konvention über das Mindestalter für Beschäftigung. 1979 Die Konvention über die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) fordert die Gleichberechtigung von Frauen in der Bildung. 1985 3. Weltkonferenz der Frauen in Peking. Bildung wird zur Grundlage der Statusverbesserung der Frauen erklärt. 1989 Übereinkommen über die Rechte des Kindes. 1990 Weltdeklaration „Bildung für alle“ in Jomtien, Thailand. Die Kon- 2 61 262 R E C H T AU F B I L D U N G ferenz präsentierte einen globalen Konsens über eine erweiterte Vision der Grundschulbildung. Die Konferenz wird von UNDP, UNESCO, UNICEF, der Weltbank und UNFPA gesponsert. 1993 E-9-Bildungsgipfel der neun be völkerungsreichsten Entwicklungs länder in Neu Delhi, Indien. RegierungsvertreterInnen ver pflichten sich, das Ziel der weltweiten Grundschulbildung bis zum Jahr 2000 zu erreichen. Weltaktionsplan über Bildung für Menschenrechte und Demokratie wird in Montreal verabschiedet. 1994 Weltkonferenz „Bildung für besondere Bedürfnisse: Zugang und Qualität“, in Salamanca, Spanien. Die TeilnehmerInnen erklären, dass alle Länder die Bildung für besondere Bedürfnisse in ihre nationalen Bildungsstrategien aufnehmen und eine „inklusive Bildung“ gewährleisten sollen. 1994 Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung in Kairo. Die teilnehmenden Staaten verpflichten sich zur Förderung und Erlangung von universellem und gerechtem Zugang zu qualitativer Bildung, um Armut zu beseitigen, Arbeit zu fördern und soziale Integration zu unterstüt- zen. Besonderes Augenmerk soll der Bildung von Mädchen gewidmet werden. 1997 Internationale Konferenz über Kinderarbeit. 1998 Bestellung des/der SonderberichterstatterIn für das Recht auf Bildung. 1999 Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verabschiedet seinen Allgemeinen Kommentar Nr. 13 zum Recht auf Bildung. 1999 IAO-Konvention gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. 2000 Die Millenniumsversammlung der Vereinten Nationen beschließt die Millenniumsentwicklungsziele der Grundbildung und des gleichen Zugangs für alle Kinder bis 2015. 2000 Der Dakar Framework for Action wird auf dem Weltforum für Bildung in Dakar, Senegal, verabschiedet. 2003 Die Alphabetisierungsdekade der Vereinten Nationen (2003-2012) wird ausgerufen. 2004 Weltkonferenz in Amsterdam über das Recht auf und die Rechte in der Bildung. 2005 UNO-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ 2005-2014. R E C H T AU F B I L D U N G Ausgewählte Übungen Übung I: Verfügbar? Zugänglich? Geeignet? Anwendbar? Teil I: Einleitung Diese Übung zielt darauf ab, das Verständnis für die in diesem Modul behandelten Themen zu vertiefen. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Rollenspiel, Pantomime Ziele: Dadurch, dass sich die TeilnehmerInnen in eine ungewohnte Situation hineinversetzen müssen, können sie ihr Verständnis und die Beurteilung von verschiedenen Standpunkten weiterentwickeln. Zielgruppe: Jugendliche, Erwachsene Gruppengröße: ca. 20 Zeit: 90 Minuten Materialien: Flipchart-Papier; Marker, Kopien der vier Elemente der Staatenverpflichtungen (Availability/Verfügbarkeit, Accessibility/Zugänglichkeit, Acceptability/Geeignetheit, Adaptability/Anwendbarkeit) aus dem Modul Recht auf Bildung Fertigkeiten: Schauspielen, Einfühlungsvermögen, Kreativität Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Die/der GruppenleiterIn erklärt den TeilnehmerInnen, dass das Ziel der folgenden Übung eine künstlerische Umsetzung des Rechts auf Bildung darstellt. Zu Beginn liest sie/er die exakten Bedeutungen der vier A, also der vier Elemente der Staatenverpflichtungen, vor und vergewissert sich, dass die TeilnehmerInnen die Inhalte richtig verstanden haben. Anschließend finden sich die TeilnehmerInnen in vier kleineren Gruppen zusammen. Jede Gruppe wählt eines der Elemente für sich aus, zu dessen Bedeutung sie etwas darstellen möchte. Die TeilnehmerInnen sammeln zunächst ihre Ideen auf einem großen Blatt Papier und haben anschließend 30 Minuten Zeit, um ein Pantomime-Stück zu entwerfen und zu proben. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass alle TeilnehmerInnen eine Rolle im Stück besetzen. Während die anderen TeilnehmerInnen im Sesselkreis sitzen, führen die Gruppen nacheinander ihre Pantomimen vor. Jeweils fünf bis zehn Minuten nach jedem Stück sind der Diskussion und dem Feedback gewidmet. Sowohl die BeobachterInnen als auch die DarstellerInnen selbst sollten dabei ihre Meinungen darlegen. Feedback: Nachdem alle Gruppen ihre Stücke vorgespielt und diskutiert haben, schütteln die TeilnehmerInnen in einer kurzen Lockerungsübung ihre Rollen ab. Anschließend sollte das Rollenspiel besprochen werden. Wie haben die TeilnehmerInnen die Übung wahrgenommen? War sie einfacher oder schwieriger, als sie es sich zuvor vorgestellt hatten? Was waren die schwierigsten Aspekte, was war am kompliziertesten darzustellen? Haben die TeilnehmerInnen etwas Neues gelernt? Gab es Unterschiede oder Gemeinsamkeiten zwischen den Gruppen? Wenn ja, welche? Praktische Hinweise: Ein Rollenspiel kann viele Formen annehmen, aber in allen Ausformungen produzieren die TeilnehmerInnen kurze Schauspiele, die normalerweise starke Gefühle in den DarstellerInnen und dem Publikum hervorrufen. Deshalb sollte der/die GruppenleiterIn eine Auswertung der Übung anregen, und dann die Ergebnisse auf ihre Relevanz bezüglich der Menschenrechte untersuchen. 263 264 R E C H T AU F B I L D U N G denen die Komplexität des Themas Bildung Variationsmöglichkeiten: • Die/der GruppenleiterIn kann während ei- und der Zusammenhang mit anderen Bereines besonders intensiven Moments freeze chen deutlich gemacht wird. (Stop!) rufen und die AkteurInnen bitten, Ziele: Vergegenwärtigen, dass Bildung ein ihre Emotionen in diesem Moment zu be- Menschenrecht ist; Verständnis für die Schwieschreiben, oder die anderen TeilnehmerIn- rigkeit des Ziels „Bildung für alle“ entwickeln Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene nen bitten, das Geschehen zu analysieren. • Die/der Gruppenleiterin kann die Auffüh- Gruppengröße: bis zu 25 rung ohne Vorwarnung unterbrechen und Zeit: 2-3 Stunden die DarstellerInnen bitten, ihre Rollen zu Materialien: Kopien der relevanten Artikel tauschen und die Aufführung in dieser der AEMR; Artikel, Berichte, Materialien etc. über die Komplexität des Menschenrechts auf Neubesetzung fortzuführen. • Hinter jeder/m AkteurIn kann eine weitere Bildung und den Zusammenhang von Bildung Person stehen. Die/der GruppenleiterIn un- mit anderen Themenbereichen; kleine quadterbricht die Übung zwischenzeitlich und ratische Kärtchen (ca. 8 cm x 8 cm) aus stärfragt den „Schatten“, was sie/er glaubt, was kerem Karton, Stifte, Scheren Vorbereitung: Sammeln entsprechender Mateihr/sein Charakter empfindet und warum. rialien Fertigkeiten: kreative Fähigkeiten, Erkennen Teil IV: Follow-up Theaterstücke oder andere Literatur, die ein von komplexen Zusammenhängen die Menschenrechte betreffendes Thema zum Inhalt haben, anschauen/lesen und mit der Teil III: Spezifische Information Großgruppe eine Aufführung des Stückes or- Beschreibung der Übung/Anleitung: Die Teilganisieren. nehmerInnen finden sich in kleineren Gruppen Verwandte Rechte und Themen: Alle Men- zu jeweils drei oder vier Personen zusammen. schenrechte, soziale und kulturelle Rechte Anschließend breitet die/der LeiterIn die mitgebrachten Materialien aus, und die Gruppen bekommen genügend Zeit, um sich alles in Ruhe Übung II: Bildung für Alle? durchzusehen und schließlich jene Texte auszuwählen, die sie als Grundlage ihrer MemoTeil I: Einleitung ry-Kärtchen benutzen möchten. Dabei bilden „Bildung für alle“ war eines der Ziele, die im immer zwei Karten ein zusammengehöriges Jahr 2002 vom Weltbildungsforum in Dakar, Paar: Auf dem einen wird lediglich ein SchlüsselSenegal, formuliert worden waren. Doch die begriff notiert (bspw. Mädchen, Geld, Hunger), Verwirklichung dieses Rechtes steht mit vielen während sich auf dem anderen eine stichwortanderen Dingen in Zusammenhang und wird artige Beschreibung, auf welche Art und Weise von zahlreichen anderen Faktoren beeinflusst. der jeweilige Schlüsselbegriff mit dem Bereich der Bildung verknüpft ist, befindet. Teil II: Allgemeine Information Wenn alle Karten-Paare fertig gestaltet sind, Art der Übung: kann das Spiel in der Großgruppe (bei sehr Reflexion, kreative Umsetzung vielen TeilnehmerInnen auch getrennt in zwei In dieser Übung sollen die TeilnehmerInnen Durchgängen) durchgeführt werden. mit Hilfe des Materials, das ihnen vorliegt, Kärtchen für ein Memory-Spiel herstellen, auf R E C H T AU F B I L D U N G Ideen für Karten-Paare: Praktische Hinweise: Die/der GruppenleiFrauen/Mädchen – eingeschränkter Zugang terIn sollte darauf achten, dass insgesamt für Mädchen zu Bildung mindestens 20 Karten-Paare gestaltet werMinderheiten – eingeschränkter Zugang zu den, um hinterher ein sinnvolles Spiel zu Bildung ermöglichen. Rüstung – Vergleich der Ausgaben eines Staates im Bildungs- und im Rüstungsbereich Teil IV: Follow-up Globalisierung – die Folgen der Globalisierung Die TeilnehmerInnen können darüber diskuauf das Bildungssystem eines Landes oder tieren, welche Möglichkeiten es (im eigenen weltweit Land) gäbe, um dem Ziel „Bildung für alle“ Geld – kein Geld, keine Bildung? näher zu kommen oder es gar zu verwirkliNahrung – wer arbeiten muss, um ihre/seine chen. Handelt es sich um eine sehr kreative Familie zu ernähren, hat keine Zeit, zur Schu- Gruppe, ergibt sich unter Umständen sogar le zu gehen/sich weiterzubilden die Möglichkeit, eine Aktionskampagne ins Menschenrechtsbildung – Nutzen der MRB, Leben zu rufen. wer trägt die Verantwortung hierfür? Verwandte Rechte und Themen: GlobalisieFeedback: Die TeilnehmerInnen sprechen reihum rung, politische Partizipation über ihre Erfahrungen während der vorangegangenen Übung. War es schwierig, Karten-Paare zu Quelle: adaptiert aus: Deutsches Institut für finden? Haben die Komplexität des Menschen- Menschenrechte/Europarat (Hg.). 2005. rechts auf Bildung und der Zusammenhang mit Kompass: Ein Handbuch zur Menschenrechtsanderen Bereichen zu einem Erkenntnisprozess bildung für die schulische und außerschulische Bildungsarbeit. bei den TeilnehmerInnen geführt? 265 266 R E C H T AU F B I L D U N G Bibliographie Alfredsson, Gudmundur. 2001. The Right to Human Rights Education. In: Eide, Asbjorn, Catarina. Krause und Allan Rosas (Hg.). Economic, Social and Cultural Rights: A Textbook. Leiden: Martinus Nijhoff Publishers. Beiter, Klaus-Dieter. 2006. The Protection of the Right to Education by International Law. Leiden: Martinus Nijhoff Publishers. Benedek, Wolfgang. 2007. The Normative Implications of Education for All (EFA): The Right to Education. In: Abdulqawi A. Yusuf (Hg.), UNESCO: 60 Years of Standard-Setting and Education, Science and Culture. 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R E C H T AU F B I L D U N G Nowak, Manfred. 2001. The Right to Education. In: Eide, Asbjorn, Catarina Krause und Rosas Allan (Hg.). Economic, Social and Cultural Rights. A Textbook. Leiden: Martinus Nijhoff Publishers, 189-211. Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights. 1999. The United Nations Decade for Human Rights Education (1995-2004) Nr. 3, A Compilation of Provisions of International and Regional Instruments Dealing with Human Rights Education. Genf: UNO Office for Economic Co-operation and Development (OECD). 2006. Education at a Glance. OECD Indicators. Paris: OECD Publishing. Overwien, Bernd und Annedore Prengl (Hg.). 2007. Recht auf Bildung. Zum Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen in Deutschland. Opladen: Budrich. Riedel, Eibe. 2005. Allgemeine Bemerkung Nr. 13 – Das Recht auf Bildung (Artikel 13). In: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.). Die ‚General Comments’ zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Baden-Baden: Nomos. 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Tomaševski, Katarina. 2003. Education Denied. Costs and Remedies. London: Zed Books. Tomaševski, Katarina. 1999. Preliminary Report of the Special Rapporteur on the Right to Education, VN Dok. E/CN.4/1999/49. Siehe auch den Fortschrittsbericht und die jährlichen Berichte: VN Dok. E/CN.4/2000/6. UNDP. 2005. Bericht über die menschliche Entwicklung. http://hdr.undp.org/en/reports/global/hdr2005 UNESCO. 2007. EFA Global Monitoring Report 2008. Education for All by 2015: Will we make it? Paris: UNESCO. UNESCO. 2006. EFA Global Monitoring Report 2007. Strong Foundations: Early Childhood Care and Education. Paris: UNESCO. UNESCO. 2005. EFA Global Monitoring Report 2006. Literacy for Life. Paris: UNESCO. UNESCO. 2005. UNESCO World Report. 2005. Towards Knowledge Societies. Paris: UNESCO. UNESCO. 2004. EFA Global Monitoring Report 2005. Education for All – The Quality Imperative. Paris: UNESCO. UNESCO, 2003. EFA Global Monitoring Report 2003/04. Gender and Education for All – The Loop to Equality. Paris: UNESCO. UNESCO, Institute for Statistics und Organization for Economic Co-operation and Development (OECD). 2005. Education Trends in Perspective. Analysis of the World Education Indicators. Paris: UNESCO, OECD. Vereinte Nationen. 2001. We the Peoples: The Role of the United Nations in the 21st Century. Report by the UN Secretary General. New York: United Nations. Vereinte Nationen. 2001. Beijing to Beijing+5. Review and Appraisal of the Implementation of the Beijing Platform for Action. Report of the Secretary General. New York: United Nations. UNICEF. 2007. A Human Rights-Based Approach to Education for All. New York: UNICEF. UNICEF. 2006. Gender Achievements and Prospects in Education: The GAP Report (Part I). New York: UNICEF. 267 268 R E C H T AU F B I L D U N G UNICEF. 2005. The State of the World’s Children 2006. Excluded and Invisible. New York: UNICEF. Human Rights Internet: http://www.hri.ca UNICEF. 2004. Accelerating Progress in Girls’ Education. New York: UNICEF. Human Rights Network: http://www.derechos.net UNICEF. 2003. The State of World’s Children 2004. http://www.unicef.org/sowc04/index.html Human Rights Watch: http://www.hrw.org Verheyde, Mieke. 2005. A Commentary on the United Nations Convention on the Rights of the Child: Art. 28 The Right to Education. Leiden: Martinus Nijhoff Publishers. Office of the High Commissioner for Human Rights: http://www.ohchr.org Watkins, Kevin. 1999. Education Now. Break the Cycle of Poverty. Oxford: OXFAM International. Right to Education: http://www.right-to-education.org The People’s Movement for Human Rights Education: http://www.pdhre.org ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN Education International: http://www.ei-ie.org Electronic Resource Centre for Human Rights Education: http://erc.hrea.org Gateway to e-learning on the Internet: http://www.developmentgateway.org/e-learning Human Rights Education Associates: http://www.hrea.org The World Bank: http://www.worldbank.org UN Children’s Fund: http://www.unicef.org UN Educational, Scientific and Cultural Organization: http://www.unesco.org United Nations Development Programme: http://www.undp.org World Education Forum 2000: http://www.unesco.org/education/efa/wef_2000/ index.html R E C H T AU F B I L D U N G MENSCHENRECHTE DES KINDES BEFÄHIGUNG UND SCHUTZ DES KINDES MITWIRKUNG UND SORGERECHTE NICHTDISKRIMINIERUNG VON KINDERN KINDESWOHL „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Art. 3 Abs. 1, UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. 1989. 269 2 70 MENSCHENRECHTE DES KINDES GESCHICHTEN ZUR ILLUSTRATION Kinder in bewaffneten Konflikten Körperliche Züchtigung von Kindern Antworten von Kindern auf die Frage „Warum, Ich wurde von der Lord’s Resistance Army (LRA) entführt, als meine Mutter und ich gedenkst du, werden Kinder geschlagen?“ - „Wenn Kinder frech waren und gestritten rade zum Feld gehen wollten … Ein anderes haben, werden sie von ihrer Mutter oder ih- entführtes Mädchen versuchte zu entkommen, aber sie wurde gefangen. Die Rebellen sagten rem Vater geschlagen.“ (Junge, 6 Jahre) - „[Kinder werden geschlagen] wenn sie mit uns, sie hätte versucht davonzulaufen und Anderen kämpfen, wenn sie Steine und müsse nun getötet werden. Sie zwangen die neuen Kinder dazu, sie umzubringen. Sie sagDinge werfen.“ (Junge, 7 Jahre) - „Vielleicht malst du auf dem Teppich [oder] ten, sie würden unsere Familien umbringen, du malst auf der Couch [oder] du räumst wenn wir davonliefen. dein Zimmer nicht auf – wenn du mit Far- Sie zwangen uns, eine Woche lang zu marbe spielst. Und wenn du das Lieblingsglas schieren ... Manche von den kleineren Kindeiner Mutter umwirfst und es zerbricht.“ dern konnten nicht mehr Schritt halten, weil wir so lange ohne Pause gehen mussten, also (Mädchen, 5 Jahre) - „Also, wenn es Zeit ist dein Zimmer aufzu- wurden sie auch getötet ... Manche Kinder verräumen und du nur eine Stunde Zeit hattest hungerten. Ich fühlte mich wie tot, als ich sah, und diese ganze Stunde mit dem Lesen ei- wie so viele Kinder starben und getötet wurden. nes Buches verschwendet hast, könntest du Ich dachte, ich würde auch getötet werden. geschlagen werden.“ (Junge, 6 Jahre) - „Weil ihre Eltern ihnen sagen, etwas nicht Quelle: Human Rights Watch. 1997. The zu tun und sie es tun.“ (Mädchen, 7 Jahre) Scars of Death: Children abducted by the Lord’s Resistance Army in Uganda. New York: Quelle: Willow, Carolyne und Tina Hyder. Human Rights Watch. 1998. It hurts you inside – Children talking about Die dreizehnjährige Sharon wurde von der Smacking. Auszugsweise verfügbar unter: Lord’s Resistance Army entführt, einer Rehttp://www.childrenareunbeatable.org.uk bellengruppe im Norden Ugandas, die gegen die Regierung kämpft. Auch die lokale BevölDiskussionsfragen kerung wird terrorisiert, insbesondere durch 1. Warum schlagen Menschen ihre Kinder? 2. Ist es eine erlaubte Form der Disziplinie- die Entführung von Kindern, um diese als KindersoldatInnen einzusetzen. In mehr als rung seine Kinder zu schlagen? 3.Was wären Alternativen zu körperlicher 85 Ländern weltweit werden Kinder unter 18 Jahren für die nationalen Armeen oder beZüchtigung? 4.Warum haben nur 16 Staaten weltweit kör- waffnete Oppositionsgruppen rekrutiert; um perliche Züchtigung in der Familie, in der die 300.000 Kinder nehmen aktiv an bewaffneten Konflikten teil. Schule und im Strafrecht verboten? 5.Wie würden Sie selbst darauf reagieren? MENSCHENRECHTE DES KINDES - Welche Konsequenzen hat die ‚Benützung’ Diskussionsfragen von Kindern in Kriegen – für das Kind, für - Was könnten die Gründe dafür sein, dass die Gesellschaft? Erwachsene Kinder dazu verwenden, ihre Kriege zu führen? - Was sollte unternommen werden, um KindersoldatInnen aus diesem Kreis der Gewalt zu entfernen? Was man wissen muss 1. Der Kampf für den Schutz der Rechte des Kindes Die Diskussion um die Menschenrechte der Kinder stellt eine merkwürdige, ambivalente Erfahrung dar. Auf den ersten Blick würde jeder sofort zustimmen, dass zu den Kinderrechten das Recht junger Menschen auf ein Zuhause, auf ein Leben mit Familie und FreundInnen, das Recht auf die Möglichkeit, Persönlichkeit und Talente zu entfalten, der Schutz vor Leid und das Recht, respektiert und ernst genommen zu werden, gehören. Stellt man erst einmal die Frage, wer für die Realisierung dieser als durchsetzbare Rechte formulierten Ziele verantwortlich ist, wird man unweigerlich mit Auffassungs- und Interpretationsunterschieden konfrontiert. Dies zeigt zum Beispiel ein Blick auf die UNO-Kinderrechtskonvention (KRK). Die von der UNO-Generalversammlung 1985 angenommene Konvention über die Rechte des Kindes legte den Grundstein für den internationalen Schutz der Menschenrechte des Kindes. Und sie ist eine Erfolgsgeschichte insofern, als die KRK nun der meistratifizierte Menschenrechtsvertrag ist – mit 193 Unterzeichnerstaaten inklusive sämtlicher UNO- Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme der USA und Somalias). Demzufolge setzt die Kinderrechtskonvention universelle Standards auf dem Gebiet der Menschenrechte der Kinder. Den positiven Neuigkeiten und Entwicklungen auf der Ratifizierungsseite steht auf Seiten der Umsetzung eine eher ernüchternde Realität gegenüber. Der UNO/UNICEF-Rückblick auf die Dekade der Kinderrechte anlässlich der Sondersitzung der UNO-Generalversammlung 2002 brachte ans Licht, dass sich etwa die Überlebenschancen der Kinder in Afrika südlich der Sahara sogar verringert haben. Global betrachtet sind immer noch 149 Millionen Kinder unterernährt, und 100 Millionen Kinder erhalten keine grundlegende Bildung. Aus diesen Gründen waren die Erwartungen und Hoffnungen sehr hoch, als im Mai 2002 tausende Regierungsabgeordnete und RepräsentantInnen von Nichtregierungsorga- „Ein Baby ist Gottes Meinung, dass die Welt weiter bestehen soll.“ Carl Sandburg. 2 71 272 MENSCHENRECHTE DES KINDES nisationen (NGOs) und mehr als 600 junge Menschen (im Alter von sieben bis 18 Jahren) in New York im Zuge einer Sondersitzung der UNO-Generalversammlung über Kinder zusammentrafen. Dennoch konnte der am Ende der Konferenz angenommene neue Handlungsplan („A World Fit for Children/Eine für Kinder geeignete Welt“), über den nahezu zwei Jahre verhandelt worden war, nur mit teilweisem Erfolg verabschiedet werden. Als einer der heikelsten Punkte der Debatte stellte sich bemerkenswerterweise der Status der Kinderrechtskonvention im Abschlussdokument der Versammlung heraus, da sich einige Staaten (u.a. die USA) generell gegen ein auf den Rechten des Kindes basierendes Dokument aussprachen. Die Rechte des Kindes und Mensch liche Sicherheit/Sicherheit des Kindes Das Konzept der Menschlichen Sicherheit wurde als die Freiheit vor andauernden Bedrohungen der Rechte und Sicherheit des Menschen, als Förderung der Freiheit von Not und Angst, wie auch der gleichen Möglichkeit für alle Menschen, ihr Potential voll zu entwickeln, beschrieben. Im Wesentlichen konzentriert es sich auf Situationen, in denen Unsicherheit sowohl durch Gewalt als auch durch Armut, durch Diskriminierung und sozialen Ausschluss hervorgerufen wird. Die Notwendigkeit, Prioritäten zu setzen und plötzlichen Bedrohungen der persönlichen Sicherheit sofort entgegenzuwirken, steht in Einklang mit dem Konzept der Rechte des Kindes, im Speziellen mit dem Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls. Dennoch müssen bei der Nutzung des Konzepts der Menschlichen Sicherheit als politisches Instrument einige Vorbehalte mitbedacht werden. Erstens existiert bereits ein gesetzlicher Rahmen für die Menschenrechte des Kindes als Teil der generellen Menschenrechtsordnung, welche umfassende Rechte mit entsprechenden Staatenpflichten vorsieht – während dem Konzept der Menschlichen Sicherheit eine solche normative Grundlage bis jetzt fehlt. Zweitens tendieren die Konzepte zur Menschlichen Sicherheit/Sicherheit des Kindes manchmal dazu, übermäßig behütend zu sein, und betonen die Verletzlichkeit und Abhängigkeit des Kindes – während sie die Leistungsfähigkeit und Möglichkeiten des Kindes vernachlässigen. Aus diesen Gründen liegt die konzeptuelle Herausforderung bezüglich der Sicherheit des Kindes darin, wie man am Besten den im Menschrechtsdiskurs zentralen Aspekt der Befähigung des Kindes (empowerment) mit einfließen lässt. Daraus folgt, dass die Wechselbeziehung von Rechten und Sicherheit des Kindes betont werden sollte, wie beispielsweise in der gegenwärtigen Diskussion über die Teilnahme von Kindern an Friedensprozessen und in postkonfliktuellen Wiederaufbaumaßnahmen. Das Netzwerk Menschliche Sicherheit widmete der Sicherheit des Kindes von Anfang an besondere Aufmerksamkeit, besonders in Bezug auf bewaffnete Konflikte, und hier im Besonderen dem Problem von Handfeuerwaffen und Landminen. Dieses Engagement spiegelt sich auch in den Prioritäten des österreichischen Vorsitzes des Netzwerkes Menschliche Sicherheit 2002/03 wider: Kinder in bewaffneten Konflikten und Menschenrechtsbildung. MENSCHENRECHTE DES KINDES 2. Definition und Beschreibung des Themas der Vereinten Nationen begann und im Entwurf eines neuen, gesetzlich bindenden Dokuments über die Menschenrechte der Kinder – die Konvention über die Rechte des Kindes – seinen Natur und Inhalt der Menschenrechte Ausdruck fand. Der Tag der Verabschiedung des Kindes Das Konzept der Kinderrechte entwickelte sich der Konvention, der 20. November 1989, wird einerseits aus dem breiten Ansatz der Men- seitdem jährlich als der Internationale Tag der schenrechtsbewegung, leitete sich andererseits Rechte des Kindes gefeiert. aber auch von anderen Entwicklungen im sozialen, psychologischen und Bildungsbereich Hauptkonzepte der Konvention der letzten 200 Jahre ab. Das umfasst sowohl über die Rechte des Kindes die Auswirkungen staatlicher, institutionali- Befähigung des Kindes, Generationensierter und verpflichtender Schulbildung als und Geschlechterperspektiven auch die negativen Auswirkungen von Indus- Basierend auf dem Respekt vor der Würde altrialisierung (zum Beispiel Kinderausbeutung ler Menschen anerkennt die KRK jedes Kind in Fabriken oder Minen) und Kriegsfolgen. Ein als TrägerIn ihrer/seiner eigenen Menschenneues Verständnis der Entwicklung des Kindes rechte: Diese Rechte leiten sich weder von den entstand, ausgehend von neuen Unterrichtsme- Rechten der Eltern oder eines anderen Erwachthoden und Modellen der Kindererziehung bis senen ab, noch sind sie von diesen abhängig. hin zu „Kinder-Befreiungsbewegungen“ in den Sie sind die Grundlage für die Emanzipation 1970ern. Diese trugen dazu bei, den Blickpunkt und Befähigung des Kindes, welche es ermögvon der Verletzbarkeit und den Schutzbedürf- lichen, das Kind als respektiertes Subjekt und nissen des Kindes auf einen neuen Diskurs über als Mitglied der Gesellschaft zu sehen und Autonomie, Kompetenz, Selbstbestimmung und einschränkende und diskriminierende AuffasMitwirkung des Kindes zu verlagern, der tradi- sungen und Erwartungen jungen Menschen tionell paternalistische Ansichten von Kindern gegenüber anzuzweifeln und zu verändern. als bloßen Objekten elterlicher/erwachsener Sachlich bleiben Kinder aufgrund der physiKontrolle zurückweist. All diese Entwicklun- schen und emotionalen Entwicklung und des gen hatten letztendlich starken Einfluss auf Mangels an materiellen Mitteln/Einkommen den politischen Prozess, der 1979 innerhalb nach wie vor von ihren Eltern abhängig. Die „Jede Gesellschaft, die Kindern oder jeder anderen Gruppe Rechte verweigert, die für andere Gruppen Allgemeingut darstellen, sollte in der Lage sein, klare und nachhaltige Gründe dafür vorzubringen. Die Beweislast liegt immer bei jenen, die andere von der Partizipation ausschließen wollen; Kinder sollten nicht dazu verpflichtet sein, ihren Besitzanspruch für die gleichen Rechte wie alle anderen zu argumentieren.“ Bob Franklin. 1995. 273 274 MENSCHENRECHTE DES KINDES soziale und wirtschaftliche Situation der Eltern (Arbeitslosigkeit, Trennung) hat direkte Auswirkungen auf den Lebensstandard des Kindes. Allerdings werden sich der rechtliche und der gesellschaftliche Status der Kinder durch den Schutz ihrer Menschenrechte insgesamt verändern. Er ist weder Selbstzweck noch eine Lösung für alle Probleme, die Kinder betreffen, wohl aber ein notwendiges Instrument für einen Prozess, der sich diesen Problemen auf umfassende Weise, basierend auf dem Wohl des Kindes (und der Gesellschaft), widmet. Die Menschenrechte von Kindern zu akzeptieren, schafft keine spezifisch „privilegierte“ soziale Gruppe. Im Gegenteil, es ist eine notwendige Voraussetzung, um deren Status in der Gesellschaft auf eine Ebene zu heben, auf der sie ihre Interessen gleichberechtigt mit denen der Erwachsenen vertreten können. Erst dann wird ein Kind in Sorgerechtsfragen vor Gericht angehört werden, erst dann werden sich Mädchen sicher genug fühlen, sexuellen Missbrauch zu melden. Dies zeigt auch den präventiven bewusstseinsbildenden Aspekt der Befähigung der Kinder. Und nur dann werden die Interessen der Kinder als soziale Gruppe ernst genommen werden – eine entscheidende Herausforderung, wenn man die demographische Situation der westlichen „alternden Gesellschaft“ betrachtet, aber auch in der südlichen Hemisphäre, in der junge Menschen mehr als 50% der gesamten Bevölkerung ausmachen. Zusätzlich zu diesem Generationenaspekt spielt die Genderdimension eine zentrale Rolle bei der Befähigung der Kinder. Mädchenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, das Töten von Mädchen im Namen der „familiären Ehre“, Ausschluss vom und Benachteiligung im Bildungswesen und am Arbeitsmarkt, aber auch herabsetzende Stereotypen in den Medien und der Unterhaltungsindustrie zeigen klar ihre doppelte Diskriminierung, sowohl als Mädchen als auch als Kinder. „Die Zukunftsaussichten eines jeden Staates können direkt an den Zukunftsaussichten ihrer Jugend gemessen werden.“ John F. Kennedy. 1963. Eine ganzheitliche Betrachtung des Kindes Die KRK ist der erste universelle Menschenrechtsvertrag, der sowohl wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als auch bürgerliche und politische Rechte in einem einzigen Dokument kombiniert. Indem sie die Situation der Kinder anspricht, folgt die KRK einem umfassenden („ganzheitlichen“) Ansatz; sie ist weitreichender als bisherige Kinderrechtsdeklarationen, welche sich im Wesentlichen auf die Schutzbedürfnisse des Kindes während der Entwicklung konzentrierten. Die KRK beinhaltet auch Regelungen, welche die Achtung der Identität des Kindes und dessen Selbstbestimmung und Mitwirkung garantieren. Das Verhältnis von Kind, Eltern und Staat Es ist wichtig zu betonen, dass sich diese zwei Dimensionen – Schutzrechte und Autonomierechte – nicht ausschließen, sondern vielmehr gegenseitig verstärken. Die Konvention begünstigt zum Beispiel nicht Autonomierechte gegenüber Schutzrechten, wie manchmal von KritikerInnen behauptet wurde, welche die KRK als „familienfeindlich“ bezeichnen und das Zerbrechen von Familien befürchten, sobald die Menschenrechte des Kindes gewährleistet sind. Die KRK anerkennt vielmehr ausdrücklich die „Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten“ (beider!) Eltern, für die „angemessene Leitung und Führung“ des Kindes zu sorgen. Diese elterliche Verantwortung jedoch ist in dem Sinn „vereinbar mit den sich entwi- MENSCHENRECHTE DES KINDES ckelnden Fähigkeiten“ des Kindes als sie nicht che Konsequenzen jeder Maßnahme und ihrer absolute Macht über das Kind gewährt, son- Alternative in Erwägung zu ziehen, und des dern konstant dynamisch und relativ bleibt. Weiteren die Überwachung dieser Maßnahme Darüber hinaus tragen die Eltern dem Staat zu gewährleisten. Darüber hinaus dient das gegenüber die hauptsächliche Verantwortung Prinzip des „Kindeswohls“ als Leitsatz für für die Ausbildung des Kindes, sind sie aber jede den KRK-Rechten widersprechende Situnicht fähig oder Willens, ihre Verpflichtungen ation oder für Situationen, auf welche keine zu erfüllen, so kann der Staat/die Gesellschaft KRK-Bestimmung anwendbar ist. rechtmäßig intervenieren. Die Definition des „Kindes“ gemäß der KRK Nicht-Diskriminierung von Kindern Die Konvention beinhaltet ein klares Verbot Letztlich bleibt eine Schlüsselfrage bestehen: der Diskriminierung von Kindern und sieht Wer wird unter der KRK tatsächlich als „Kind“ eine lange Liste mit für Unterscheidungen in- bezeichnet? Die KRK definiert „Kind“ generell akzeptablen Gründen vor (auch in Bezug auf als jeden Menschen unter 18 Jahren (außer die Eltern/den Vormund des Kindes): „der die Volljährigkeit wird in dem jeweiligen Land ‚Rasse’, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der schon früher erreicht, Art. 1), und wählt soSprache, der Religion, der politischen und sons- mit einen eher legalistischen Ansatz, indem tigen Anschauung, der nationalen, ethnischen sie nur Erwachsene von Nicht-Erwachsenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer trennt. Offensichtlich unterscheiden sich die Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Probleme und Bedürfnisse eines Mädchens im Status des Kindes“ (Art. 2). Das UNO-Komitee Teenageralter jedoch in vielen Bereichen stark für Kinderrechte, das die Einhaltung der KRK von jenen eines Neugeborenen. Aufgrund dieüberwacht, hat diese Liste ziemlich breit in- ses sehr facettenreichen, inhomogenen soziterpretiert, so nimmt es unter anderem Bezug alen Konstrukts der „Unter-18-Jährigen“ ist auf Diskriminierung von Kindern z.B. die mit es bei der Anwendung der KRK notwendig, HIV/AIDS infiziert sind, Straßenkindern, Kin- sich bei jeder Maßnahme die beabsichtigte dern in ländlichen Regionen, asylwerbenden Zielgruppe in dem jeweiligen Kontext klar vor Augen zu halten. Abgesehen davon hat der Kindern etc. Kinderrechtsausschuss wiederholt festgestellt, dass die Konvention den Mitgliedsstaaten Das Wohl des Kindes Art. 3 Abs. 1 formuliert das allgemeine Leit- auch den Auftrag erteilt, ihre nationalen Regeprinzip der gesamten Konvention, nämlich lungen zu Altersgrenzen sowohl in Bezug auf „das Wohl des Kindes“. Diese Bestimmung be- ihre Konsistenz als auch auf ihre kontinuierlischränkt sich nicht nur auf Handlungen, die che Begründung zu überprüfen. direkt auf Kinder gerichtet sind (z.B. Ausbildung, Sorgerechtsfälle etc.), sondern ist viel- Konventionsrechte: mehr relevant für alle Handlungen, welche Mitwirkung – Schutz – Vorsorge direkte oder indirekte Auswirkungen auf das Neben den vorhin beschriebenen leitenden Kind haben könnten (Beschäftigungspolitik, Prinzipien und Konzepten enthält die KRK Budgetmaßnahmen etc.). Dies beinhaltet die eine allgemein gebräuchliche Struktur zur BeVerpflichtung aller AkteurInnen (staatlich oder schreibung der Inhalte der Konvention: Mitprivat), zuerst eine Einschätzung der Auswir- wirkung (Partizipation), Schutz und Vorsorge. kungen auf das Kind durchzuführen, mögli- • Der Aspekt der Mitwirkung wird zuallererst 275 276 MENSCHENRECHTE DES KINDES durch die ausdrückliche Anerkennung eines Kinderrechtes auf Mitwirkung, wie in Art. 12 Abs. 1 KRK festgelegt, dargestellt. Das Schlüsselelement dieser Bestimmung ist die „gebührende Gewichtung“ der Perspektiven des Kindes; dafür wird ein gewisses Maß an Mitwirkung seitens der Kinder benötigt (mit Unterstützung durch Erwachsene, wo sie angebracht ist), um ihnen die Einflussnahme auf Entscheidungsfindungsprozesse zu ermöglichen. Weiters übernimmt die Konvention auch andere grundlegende politische und bürgerliche Rechte, die in diesem Zusammenhang als Kinderrechte relevant sind, wie etwa das Recht auf Leben (inklusive eines expliziten Verbotes der Todesstrafe für jugendliche StraftäterInnen), Schutz vor Folter und willkürlicher Verhaftung, sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Andere wesentliche Rechte sind Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit sowie Anerkennung der Privatsphäre. • Den Schutz betreffend beinhalten die Rechte der KRK Schutz vor jeglicher Form physischer oder psychischer Gewalt, Verletzungen oder Missbrauch sowie Maßnahmen gegen wirtschaftliche (Kinderarbeit) und sexuelle Ausbeutung und Kinderhandel. • Die von der KRK gewährleisteten Vorsorgerechte umfassen beispielsweise das Recht auf Gesundheit, Bildung, soziale Sicherheit und einen angemessenen Lebensstandard. Darüber hinaus entwickelt die KRK auch neue Standards, indem sie ein Recht des Kindes auf Schutz der Identität, der Familie, und anderer sozialer Beziehungen (einschließlich Familienwiedervereinigung) gewährleistet. Sie formuliert auch Regeln für die Adoption von Kindern, das Recht des Kindes auf Pausen, Freizeit, Spiel und kulturelle Aktivitäten sowie eine Staatenverpflichtung, die Erholung und Rehabilitation für alle Kinder, die Opfer von Gewalt und Ausbeutung wurden, garantiert. Zusammenfassung: Warum wird ein auf Kinderrechten basierender Ansatz verwendet? • Kinderrechte sind Menschenrechte – Achtung der menschlichen Würde ungeachtet des Alters. • Kinderrechte verlagern den Blickpunkt der Aufmerksamkeit – hin zum einzelnen Kind sowie zu Kindern als Gruppe der Gesellschaft. • Kinderrechte sind übergreifend und zusammenhängend – keine Redefreiheit ohne Gewaltverbot, kein Recht auf Bildung ohne einen angemessenen Lebensstandard. • Kinderrechte sind gesetzliche Rechte – mit entsprechenden Staatenverpflichtungen für deren Schutz und Umsetzung. • Kinderrechte ermächtigen Kinder – sie erfordern eine neue Kultur der Interaktion mit Kindern, basierend auf deren Anerkennung als Rechtssubjekte und als TrägerInnen von Rechten. 3.Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen Der Schutz von Kinderrechten gibt Aufschluss über den Status des Kindes innerhalb der Gesellschaft, vorherrschende Konzepte der Kindheit, Kindern zugeordnete Vorbilder sowie für sie relevante Lebensbedingungen und Infrastrukturen. Darüber hinaus sagt er auch eine Menge über den Status der Familie und den Status von Frauen in einer Gesellschaft aus. Ein kontroverses, damit typisches Beispiel für die widersprüchlichen Ansichten ist die körperliche Züchtigung von Kindern. Während jedes Strafgesetzbuch der Welt die vorsätzliche Verletzung unter Erwachsenen klar MENSCHENRECHTE DES KINDES als kriminellen Akt beschreibt, wird dasselbe von Familien und Frauen, zusammenhängt. Prinzip nicht auf Kinder angewandt. StattArbeit dessen finden Diskussionen über die „angemessene“ Anzahl an Peitschenschlägen, Regelungen über Größe und Material der Rute 4.Durchsetzung und Überwachung oder das Erfordernis, während der Bestrafung in der Schule einen Arzt beizuziehen, statt. Symptomatisch für den Bereich der MenschenEs ist bezeichnend, dass zur Zeit weltweit rechte existiert zwischen Prinzipien und Praxis, nur sechzehn Staaten körperliche Bestrafung Verpflichtung und tatsächlicher Durchsetzung gänzlich verbieten. Der Kinderrechtsaus- eine Lücke, die nirgends größer ist als im Beschuss setzte in zwei thematischen Diskussi- reich der Kinderrechte. Verschiedenste Gründe onen 2000 und 2001 einen Schwerpunkt auf mögen für diese Situation verantwortlich sein. Gewalt gegen Kinder durch den Staat, in der Kinderrechtsthemen hängen oft mit widerFamilie und in der Schule. Seiner Empfehlung sprüchlichen Diskussionen über „Familienwerfolgend wurde eine große UNO-Studie über te“/kulturelle/religiöse Traditionen, Mangel an Gewalt gegen Kinder im Jahr 2002 durchge- kinderbezogener Infrastruktur oder Mangel an führt und 2006 veröffentlicht, um die globale Unterstützung für politische Initiativen von politische Aufmerksamkeit auf diese Kinder- Kindern zusammen. Einen weiteren entscheirechteproblematik zu lenken. denden Faktor könnte man im schwachen Überwachungssystem der KinderrechtskonAndere umstrittene Themen betreffen bei- vention sehen. Die Konvention sieht lediglich spielsweise den Status von Mädchen, wie einen einzigen Mechanismus für die Einhaletwa „Bevorzugung von Söhnen“ innerhalb tung der Überwachung vor: Staatenberichte der Familie, in der Ausbildung, am Arbeits- an das Aufsichtsorgan, den Kinderrechtsausmarkt, einschränkende Interpretation reli- schuss. Dabei sind Staaten dazu verpflichtet, giöser Gesetze, traditionelle Praktiken wie dem Ausschuss alle fünf Jahre Berichte über weibliche Genitalverstümmelung, Zugang den Status der Durchsetzung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle vorzulegen. Der zu reproduktiven Gesundheitsdiensten ( Menschenrechte der Frau) oder das Problem Ausschuss überprüft diese Berichte als Teil des der Kinderarbeit, welches mit verschiede- „konstruktiven Dialoges“ mit der jeweiligen Renen Faktoren und Bedingungen im jeweili- gierung und gibt Empfehlungen dazu ab. gen Land, einschließlich der wirtschaftlichen Weitere Überwachungsmechanismen, wie sie Struktur, der Arbeitslosenrate, der Armut, der bei anderen Menschenrechtsverträgen (IndiQualität des Bildungssystems und des Status vidual- oder Staatenbeschwerden oder Ermitt- „Gibt es eine heiligere Pflicht als die Aufgabe, die Rechte eines Kindes so umsichtig zu schützen wie die Rechte jeder anderen Person? Kann es eine größere Herausforderung als die Aufgabe geben, diese Freiheiten für jedes Kind, in jedem Land, ohne Ausnahmen zu garantieren?“ (Übersetzung) Kofi Annan, ehemaliger UNO-Generalsekretär. 277 278 MENSCHENRECHTE DES KINDES „Die Umsetzung der Konvention ist keine Frage von Entgegenkommen, Fürsorge oder Nächstenliebe, sondern der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.“ (Übersetzung) Child Rights Caucus, internationale NGO-Plattform, die das Follow-up zur UNICEF-Sondersitzung zu Kindern 2002 überwacht. lungsverfahren) üblich sind, kennt die KRK Ausschuss jährlich öffentliche Foren („Days nicht, obwohl NGOs bereits mit dem Lobbying of General Discussion“/Tage der allgemeifür einen Individualbeschwerdemechanismus nen Diskussion) zu bestimmten Themen (z.B. begonnen haben, welcher es dem Ausschuss „Das Kind und die Familie“, „Jugendjustiz“, ermöglichen würde, eigene Präzedenzfälle zu „HIV/AIDS“), um die internationale Aufmerkentwickeln. Dies wäre ein großer Schritt hin samkeit auf diese Bereiche zu lenken. zu einem sinnvollen Diskurs über Kinderrech- Die wachsende Zahl an Maßstäben, Instrumenten und Institutionen stellt zunehmend te auf gesetzlicher Grundlage. Allerdings erwies sich der Ausschuss bei der neue Herausforderungen für die ÜberwaKompensation fehlender Mechanismen als chung dar und bedarf einer engeren Zusamziemlich innovativ. Erstens zeigte er sich sehr menarbeit aller involvierten Akteure. offen bezüglich der Beteiligung von NGOs, Der der UNO-Sondersitzung über Kinder 2002 indem er diese einlud, ihre eigenen Berich- folgende Prozess setzt Aktivitäten zur Durchte („Schattenberichte“) über die Situation setzung und Überwachung auf nationaler der Kinderrechte in den Staaten vorzulegen, Ebene. Das Abschlussdokument verlangt von um ein vollständigeres Bild der betreffenden allen Staaten, nationale Maßnahmenpläne Themen zu erhalten. Zweitens initiierte der als Basis für kinderbezogene Politiken und Maßnahmen vorzulegen. Das Abschlussdokument des Gipfels beinhaltet die Verpflichtung der Staaten, auf Kinder bezogene Unterstüt„Wir verpflichten uns hiermit – zungs- und Überwachungsorgane wie etwa aufbauend auf den Errungenschaf- unabhängige Ombudsstellen für Kinder auf ten der letzten Jahrzehnte und nationaler Ebene zu errichten und zu stärken. Ombudsstellen können sowohl Beschwergeleitet von den Prinzipien des de- und Rekursmechanismen, Beratung für Vorranges von Kindern – keine Kinder und Eltern, Information und Lobbying Anstrengungen zu scheuen, um wei- als auch Überwachungsfunktionen anbieten und hauptsächlich als institutionalisierte unter eine Welt zu gestalten, die abhängige Interessensvertretungen für Kinder für Kinder geeignet ist.“ (Übersetzung) agieren. Außerdem ist die KinderrechtsanwaltA World Fit for Children. 2002. schaft immer noch eine großteils von ErwachDeklaration und Aktionsplan, angenommen in der senen gesteuerte Bewegung. Neue Wege zur Sondersitzung der UNO-Generalversammlung über Unterstützung von Kindern/Jugendlichen geKinder, 10. Mai 2002. führten Initiativen müssen erforscht werden. In einigen Ländern wurde zudem damit be- MENSCHENRECHTE DES KINDES gonnen, für die Einbeziehung von KRK-Prin- Kinderrechtsausschuss hielt im Jahr 2001 in zipien in nationale Verfassungen zu werben, seiner ersten Allgemeinen Stellungnahme zu um damit stärkere nationale Gesetzesstruk- den „Zielen von Bildung“ (Art. 29) Folgendes turen für Kinder zu gewährleisten. In an- fest: „Bildung, deren Inhalte fest in den Werderen Ländern, wie Frankreich oder Belgien, ten von Art. 29 Abs. 1 verwurzelt sind, ist für wurden KRK-Regelungen in Rechtsfällen be- jedes Kind ein unentbehrliches Hilfsmittel für seine Bemühungen, im Laufe seines Lebens reits direkt angewandt. Letztendlich sollte jeder Aufwand, der auf die eine ausgewogene und menschenrechtsfreundFörderung der KRK abzielt, auf aktueller und liche Antwort auf die Anforderungen zu erverlässlicher Information, auf Ausbildungs- langen, die mit einer Periode fundamentaler und Trainingsstrategien, basieren und eine Art Änderungen, getrieben von Globalisierung, der Kinder- und Menschenrechtsbildung be- neuen Technologien und damit verbundenen inhalten, welche Kinder und junge Menschen Erscheinungen, einhergehen.“ ebenso wie Erwachsene direkt erreicht. Der Was man wissen sollte 1. Good Practices zwischen dem Kind und der Patin/dem Paten hergestellt, die dem Flüchtling einerseits hilft, Die folgenden Beispiele von Initiativen und sich in ihrer/seiner Umgebung zu festigen und Projekten haben erfolgreich die Anwendung die Patin/den Paten andererseits persönlich der Konvention über die Rechte des Kindes an Erfahrung bereichert. Alle PatInnen sind sorgfältig ausgewählt und durchlaufen ein bestärkt. vorhergehendes Training über rechtliche An„Connecting People (Menschen verbinden)“ – gelegenheiten, psychosoziale Themen, Arbeit ein PatInnenprojekt für junge Flüchtlinge in mit Behörden etc. Seit dem Start des ProjekÖsterreich, organisiert von der Asylkoordina- tes im Jahr 2000 wurde jedes Jahr eine neue tion Österreich, mit Unterstützung durch das Gruppe an PatInnen gegründet, und bisher gab es viele positive Rückmeldungen seitens Österreichische UNICEF-Komitee. Die Grundidee dieses Projektes ist es, un- der TeilnehmerInnen, der Öffentlichkeit, der begleitete minderjährige Flüchtlinge mit in Behörden und der Medien. Österreich lebenden Erwachsenen zusammenzubringen, die bereit sind, Zeit mit ihnen „Recht hat jede/r – Training zum alltäglizu verbringen und dem Flüchtling praktische chen Umgang miteinander“ – eine Serie von Unterstützung anzubieten, zum Beispiel bei Workshops, die von WUK KinderKultur (einer Ausbildung, Sprachkursen, Jobs, Vertretung großflächig angelegten Initiative für kulturelle vor Behörden, sportlichen Aktivitäten etc. Da- Aktivitäten für Kinder) und dem Zentrum polis durch wird eine vertrauensvolle Beziehung (Politik Lernen in der Schule – ehemals Servi- 279 280 MENSCHENRECHTE DES KINDES cestelle Menschenrechtsbildung) am Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte organisiert wird. Diese Serie von Workshops zielt auf Kinder (von 7 bis 15 Jahren) sowohl in Schulen als auch in Kinder-/Jugendgruppen ab und konzentriert sich mit Hilfe von Diskussionen, Rollenspielen und Gruppenaktivitäten auf friedliche Konfliktlösung, Toleranz und Kommunikation. Jeder Workshop dauert ungefähr zweieinhalb Stunden und wird von einem Team bestehend aus zwei ExpertInnen (ausgebildeten MediatorInnen, UnterhaltungsmotivatorInnen, PsychologInnen, SchauspielerInnen, LehrerInnen etc.) durchgeführt. Seit 2001 wurden Module zu den Themen „Verantwortlichkeit“, „Konfliktlösung“ und „Respekt“ entwickelt und in über 80 Ländern vorgestellt, wodurch bereits mehr als 2.000 Kinder erreicht werden konnten. Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an der Sondersitzung der UNO-Generalversammlung zum Thema Kinder, Mai 2002 Der bedeutendste Aspekt dieses zweiten UNOWeltkindergipfels (UN Summit on World’s Children) in New York war die unmittelbare Teilnahme von ungefähr 600 Kindern und jungen Menschen (nahezu 10% der gesamt 7.000 Teilnehmer) aus mehr als 150 Ländern. Vom 5.-7. Mai fand ein gesondertes Kinderforum statt. Dessen Ergebnisse wurde in einer darauf folgenden Sondersitzung (8.-10. Mai) von Jugend-RepräsentantInnen der UNO-Generalversammlung vorgestellt (Um ihnen das Wort zu erteilen, bedurfte es einer speziellen Resolution der Generalversammlung!). Trotz der klaren Abgrenzungen des Einflusses der „Unter-18-Jährigen“ auf politische Verhandlungen innerhalb des UNO-Rahmens spiegelten diese Bemühungen (auch „kinderfreundliche Versionen“ der Hauptdokumente beinhaltend) den Geist des in der KRK beinhalteten Rechts auf Mitbestimmung wider und setzte Maßstäbe für zukünftige UNO-Abläufe. „Schattenberichte“ von NGOs und „nationale Koalitionen“ zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention auf nationaler Ebene Von den Mitgliedsstaaten der Konvention über die Rechte des Kindes wird gefordert, dem Kinderrechtsausschuss regelmäßig Berichte über 2. Trends die Fortschritte bezüglich der Implementierung der KRK vorzulegen. Um eine umfassen- Die KRK als Rahmenwerk für den Schutz der de Überprüfung dieser Berichte zu erleichtern, Rechte des Kindes ist kein „statisches“ Dokubefürwortet der Ausschuss „Schattenberich- ment, sondern befindet sich in fortlaufender te“ von NGOs oder NGO-Netzwerken („nati- Entwicklung. Dieser Prozess wird beispielsonale Koalitionen“) mit deren Einschätzung weise durch den Kinderrechtsausschuss verder Situation der Kinder und Jugendlichen stärkt, indem er die KRK interpretiert oder neue im jeweiligen Land. In mehr als 90 Ländern Standards, wie die Zusatzprotokolle (2000) wurden solche nationalen Kinderrechtskoali- zur KRK über die Verwicklung von Kindern tionen bereits eingesetzt, welche die Imple- in bewaffneten Konflikten, über Kinderhandel, mentierung der KRK fördern und überwachen. Kinderprostitution und Kinderpornographie Zusätzlich sorgt auch noch eine internationale festlegt. Beide Zusatzprotokolle traten 2002 in NGO-Gruppe zur KRK für die Unterstützung Kraft. Einige andere neuere Trends im Bereich von NGOs und Koalitionen im Berichts- und der Kinderrechte: • Strukturelle Aspekte: Initiativen und Überwachungsprozess. Organisationen, die von Kindern und Jugendlichen geleitet werden, Errichtung von MENSCHENRECHTE DES KINDES • • • • • • • • • Ombudsstellen für Kinder und Jugendliche, • Kinder in bewaffneten Konflikten: Wiedereingliederung von KindersoldatInnen; kindergerechte Infrastruktur, Überwachung Schulbildung in Notsituationen; Beteiligung von Kinderrechten. von Kindern am postkonfliktuellen WiederMitwirkung von Kindern und Jugendliaufbau; Verpflichtungen von nichtstaatlichen: lokal, national, international – zum chen AkteurInnen/privaten Unternehmen; Beispiel politische Mitwirkung/Wahlrecht. die Rolle des UNO-Sicherheitsrates; die RolKinder und die familiäre Umgebung: le des Internationalen Strafgerichtshofes; Trennung der Eltern, Patchwork-Familien, Kinderrechts-Trainings und VerhaltenskoEin-Eltern-Haushalte, Kinder ohne elterlidizes für Friedenssicherungs- und Feldperche Versorgung und andere Szenarien. sonal. Rechte des Mädchens: gesellschaftliche Rollenmodelle; Stereotypen in den Medien; Fakten und Zahlen – Statistische Inforreligiöser/kultureller Hintergrund; repromation über Kinderrechte duktive Gesundheit. • Geburtenregistrierung: Nur 45% alGenerationenaspekte: Nicht-Diskriminieler Kinder werden nach der Geburt rung von Kindern gegenüber Erwachseoder während ihrer ersten fünf Lenen; Verteilung von Wohlstand, Zugang zu bensjahre registriert. Ressourcen; Vertretung der Interessen von • Kindersterblichkeit unter fünf JahKindern und Jugendlichen; bevölkerungsren: Um die 10,5 Millionen Kinder pro statistische Verlagerungen. Jahr sterben pro Jahr – oft an bereits Recht auf Information: Zugang zum Invermeidbaren Ursachen. Die wichtigsternet/Datenschutz; gewalttätige Inhalte in ten „Killerkrankheiten“ sind Diarrhöe Medien, Computerspielen etc.; Kinderpor(Durchfall), akute Atemwegsinfeknographie im Internet. tionen, Diphtherie, Tuberkulose, Gewalt an Kindern und sexuelle AusKeuchhusten, Masern, Tetanus. 2002 beutung von Kindern: globales Verbot meldeten nur mehr sieben Länder heikörperlicher Bestrafung; psychosoziale Unmische Fälle von Kinderlähmung. terstützung und Elterntraining; Gewalt unter Kindern. • Müttersterblichkeitsrate bei der GeRechte des behinderten Kindes: inklusive burt: Globaler Durchschnitt: 400 ToSchulbildung und berufliche Ausbildung. desfälle bei der Geburt pro 100.000 Kinder und Wirtschaft: Etablierung von Lebendgeburten; Afrika südlich der Kinderrechtsthemen in Programmen zur Sahara: 940; Südasien: 560; Mittlerer Bekämpfung der Armut; Beseitigung der Osten und Nordafrika: 220; Lateinameschlimmsten Formen der Kinderarbeit; Ausrika/Karibik: 190; Ostasien/Pazifik: wirkungen der wirtschaftlichen Globalisie140; Zentral- und Osteuropa/GUS/Balrung und Liberalisierung von öffentlichen tische Staaten: 64; Industrieländer: 13. Dienstleistungen (Gesundheit, Ausbildung – • Teenagerschwangerschaften: 14 MilGATS); grundlegende soziale Dienstleistunlionen Kinder jährlich, die von Untergen; Auswirkung der Unterhaltungs- und 19-Jährigen geboren werden; nur 23% Sportindustrie, der Werbung und der Masder verheirateten oder in Partnerschaft senmedien auf die Jugendkultur. lebenden Frauen im Afrika südlich der Auswirkung von HIV/AIDS: DiskriminieSahara verwenden Verhütungsmittel. rung, Verlust der Eltern. 2 81 282 MENSCHENRECHTE DES KINDES • HIV/AIDS: Im Jahr 2003 verloren geschätzte 12,1 Millionen Kinder (0-17 Jahre) im Afrika südlich der Sahara ihre Mütter oder beide Elternteile aufgrund von AIDS, und 1,9 Millionen Kinder in dieser Region leben mit HIV (2,1 Millionen weltweit). • Ernährung: Geschätzte 150 Millionen Kinder sind immer noch unterernährt. • Armut: 3 Milliarden Menschen leben von weniger als U$ 2 pro Tag, 1,2 Milliarden (50% davon sind Kinder!) leben von weniger als U$ 1 pro Tag, aber selbst in den reichsten Ländern der Welt lebt eines von sechs Kindern unter der nationalen Armutsgrenze. • Kinderarbeit: Ungefähr 246 Millionen Kinder im Alter zwischen 5 und 14 Jahren arbeiten; in Entwicklungsländern arbeiten geschätzte 70% oder 171 Millionen in gefährlichen Situationen (z.B. in Minen, mit Chemikalien und Pestiziden im Landwirtschaftsbereich oder mit gefährlichen Maschinen). • Straßenkinder: Geschätzte 100 Millionen Kinder (ab 4 Jahren) leben und arbeiten auf der Straße. • Bildung: Grundschuleinschreibungen: 82% weltweit, aber 100 Millionen Kinder erhalten keine abschließende Schulbildung, 53% davon sind Mädchen. • Soziale Dienstleistungen und politische Prioritäten: Im Durchschnitt geben Entwicklungsländer mehr für die Verteidigung als für Grundausbildung oder elementare Gesundheitsversorgung aus. • Bewaffnete Konflikte: 90er-Jahre: 2 Millionen Kinder starben in bewaffneten Konflikten, 6 Millionen wurden verletzt oder trugen Behinderungen • • • • • • • davon; 300.000 Kinder waren direkt als KindersoldatInnen in Konflikte involviert. Kinderflüchtlinge und vertriebene Kinder: Es gibt weltweit 11 Millionen Kinderflüchtlinge. Köperbehinderungen: Geschätzte 120 bis 150 Millionen Kinder leben mit Behinderungen. Gewalt: Jährlich werden 275 Millionen Kinder unter 15 Jahren Opfer von familiären Misshandlungen oder Vernachlässigung in einem Ausmaß, welches medizinische Versorgung notwendig macht; 2 Millionen Mädchen sind jährlich der Gefahr der Genitalverstümmelung (FGM) ausgesetzt. Kinderhandel: In Afrika und Südostasien sind jährlich 400.000 Buben und Mädchen davon betroffen; weltweit werden jährlich bis zu 2 Millionen Kinder und Frauen verschleppt. Selbstmorde: Ungefähr 4 Millionen Jugendliche pro Jahr begehen weltweit Selbstmordversuche, von denen mindestens 100.000 tödlich enden. Ombudsstellen für Kinder: Bis jetzt in mindestens 40 Ländern eingeführt. Nationale Aktionspläne: Im Anschluss an den Weltkindergipfel 1990 entwarfen etwa 155 Länder nationale Aktionspläne. Quellen: UNICEF. 2003. The United Nations Special Session on Children. A First Anniversary Report on Follow-up. Online unter: http://www.unicef.org/specialsession; UNICEF. 2007. The State of the World’s Children 2007. http://www. unicef.org/sowc07 MENSCHENRECHTE DES KINDES 3. Zeittafel 1923/24 Erklärung über die Rechte des Kindes (Eglantyne Jebb/Völkerbund) 1959 UNO-Deklaration über die Rechte des Kindes 1989 UNO-Konvention über die Rechte des Kindes (verabschiedet: 20. November 1989; in Kraft getreten: 2. September 1990) 1990 Der UNO-Menschenrechtsausschuss ernennt einen Sonderberichterstatter für Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie 1990 Weltgipfel für Kinder in New York (29.-30. September); Annahme einer Weltdeklaration und eines Aktionsplanes für das Überleben, den Schutz und die Entwicklung von Kindern 1990 Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes verabschiedet (in Kraft getreten: 29. November 1999) 1996 Graça Machel legt ihre bahnbrechende Studie „Impact of Armed Conflict on Children“ (Auswirkungen von bewaffneten Konflikten auf Kinder) der UNO-Generalversammlung vor 1998 Sechs internationale NGOs bilden die Koalition zum Stopp des Einsatzes von KindersoldatInnen, um für ein Verbot des Einsatzes von Kindern im Krieg und in bewaffneten Konflikten zu werben 1999 Das Netzwerk für Menschliche Sicherheit entsteht aus einer Gruppe gleichgesinnter Länder, welche die Situation von Kindern in be- waffneten Konflikten als ersten Schwerpunkt nennt 1999 Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, IAOKonvention 182 (in Kraft getreten: 19. November 2000) 2000 Verabschiedung von zwei Fakultativprotokollen zur KRK: über die Involvierung von Kindern in bewaffneten Konflikten (in Kraft getreten: 12. Februar 2002) und über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie (in Kraft getreten: 18. Jänner 2002) 2002 Der UNO-Menschenrechtsausschuss gibt eine große Studie über Gewalt an Kindern in Auftrag 2002 Kinderforum (5.-7. Mai) und UNO-Sondersitzung über Kinderrechte der Generalversammlung in New York (8.-10. Mai); Deklaration und Aktionsplan („A World Fit for Children“) 2002 Das Human Security Network verabschiedet eine „Support Strategy for Children affected by Armed Conflict“ und ein „Child Rights Training Curriculum“ 2005 Der UNO-Sicherheitsrat beschließt Resolution 1612, die einen Monitoring- und Berichtsmechanismus für Kinder in bewaffneten Konflikten vorsieht 283 284 MENSCHENRECHTE DES KINDES Ausgewählte Übungen Übung I. Runder Tisch über Aktionen zur Reduktion von Kinderarbeit Teil I: Einleitung Die folgende Übung soll einen Überblick darüber verschaffen, welche Motivationen es im Bereich der Kinderarbeit gibt. Konsequenzen möglicher Strategien werden aufgezeigt und Alternativen entwickelt. „Die Menschheit schuldet dem Kind das Beste, was sie zu geben hat.“ UNO-Deklaration über die Rechte des Kindes. 1959. ren; TeilnehmerInnen (es müssen nicht alle involviert sein) repräsentieren die verschieTeil II: Allgemeine Information denen AkteurInnen (Vertretung durch Teams Art der Übung: Rollenspiel Ziele: Verständnis für die verschiedenen Moti- möglich), hauptsächlich arbeitende Kinder, vationen im Bereich der Kinderarbeit zu erhö- Schulkinder, Eltern, LehrerInnen, ArbeitnehGewerkschaften, hen und Konsequenzen für die Entwicklung merInnenorganisationen, von Strategien und möglichen Alternativen zu RegierungsvertreterInnen, KinderrechtsschützerInnen (NGOs oder UNICEF/IAO). Das Ziel diskutieren. der Diskussion sollte eine grundlegende StraZielgruppe: Jugendliche, Erwachsene tegie für den Follow-up-Prozess sein (alternaGruppengröße: 15-20 TeilnehmerInnen Zeit: 1-2 Stunden (hängt vom Rahmen des tiv: die Ausarbeitung eines Aktionsplanes). Ausführung des Rollenspiels: Wählen Sie die Aktionsplanes ab) Vorbereitung: Den Raum/die Klasse vorbe- TeilnehmerInnen des runden Tisches aus, gereiten, Tischkarten, Zeitungsartikel als Hin- ben Sie ihnen 20 Minuten Zeit, um ihre Potergrundinformation für die verschiedenen sition bzw. Strategie für die Diskussion zu Rollen und Positionen, UNICEF/IAO/NGO- entwickeln (alternativ: geben Sie ihnen vorbereitetes Lesematerial); UNICEF/IAO- oder Berichte über Kinderarbeit etc. Materialien: Papier, Flipchart etc. zur Doku- NGO-VertreterInnen können als Vorsitzende/r des Treffens agieren und die TeilnehmerInnen mentation Fertigkeiten: Kommunikation und analytische und deren Funktionen vorstellen. Die Diskussion könnte mit einer kurzen Einführung über Fähigkeiten die aktuelle Situation der Kinder beginnen, z.B.: „Kinder arbeiten in Bekleidungsfirmen“ Teil III: Spezifische Information Einführung in das Thema: Geben Sie be- oder „Besorgte Eltern beschweren sich über kannt, dass das Problem der Kinderarbeit im die Behandlung ihrer Kinder“. Die TeilnehLand X verstärkt durch Kritik von lokalen Kin- merInnen sollten ihre grundlegende Position derrechtsorganisationen und ebenso auf inter- in einer gelenkten Diskussion präsentieren. nationaler Ebene durch die IAO aufgegriffen Als Resultat sollte ein Strategieplan ausgearwird. Die Regierung hat die Schaffung eines beitet oder Aktionspläne in separaten Studirunden Tisches erwogen, um verschiedene engruppen entworfen werden. Maßnahmen gegen Kinderarbeit zu diskutie- Feedback/methodische Hinweise: Fragen Sie MENSCHENRECHTE DES KINDES die TeilnehmerInnen nach ihren Gefühlen, vernachlässigten und misshandelten Kindern, Gedanken und Reaktionen während des Spie- Bilder von überforderten Eltern, Bilder von les; reflektieren Sie insbesondere die Rolle der unzureichenden Spielmöglichkeiten, beengten Platzverhältnissen in Wohnungen, schlechter „Kinder“ in der Diskussion. Essensqualität, mangelhafter Hygiene etc. Fertigkeiten: empathische und analytische Teil IV: Follow-up Verwandte Rechte und Themen: Art. 3 (Wohl Fähigkeiten des Kindes), Art. 6 (Recht auf Leben), Art. 32 (Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung), Art. Teil III: Spezifische Information 24 (Gesundheitsvorsorge), Art. 26-27 (Sozia- Beschreibung der Übung/Anleitung: Die/der le Sicherheit, angemessene Lebensbedingun- GruppenleiterIn breitet die Bilder auf dem gen), Art. 28-29 (Bildung), Art. 31 (Freizeit) Boden aus, so dass alle TeilnehmerInnen sie der Kinderrechtskonvention, IAO-Überein- gut sehen können. Nun wählt jede/r eine Abkommen über das Verbot und unverzügliche bildung aus und überlegt im Stillen für sich, Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten welche Gedanken und Gefühle die Personen Formen von Kinderarbeit 1999. Diskutieren auf dem Bild wohl haben mögen. Was geht in Sie die Arbeit der IAO (IPEC-Initiative). Halten ihnen vor, was bewegt sie, welchen biographiSie Ausschau nach Kindern in ihrer lokalen schen Hintergrund haben sie? Anschließend Gemeinschaft, die neben oder statt der Schule stellt jede/r TeilnehmerIn ihr/sein ausgewähltes Bild und die Überlegungen hierzu der arbeiten. Gruppe vor. Die/der GruppenleiterIn zitiert nun einige relevante Artikel aus der Kinderrechtskonvention, Übung II. Vernachlässigung und die sich auf den Schutz des Kindes vor MissMisshandlung von Kindern handlung und Vernachlässigung beziehen. Ausgehend von den am Boden verteilten BilTeil I: Einleitung Vernachlässigung und Misshandlung von Kin- dern und ihren eigenen Erfahrungen und Bedern hat viele Gesichter. Die folgende Übung obachtungen diskutieren die TeilnehmerInnen soll den TeilnehmerInnen dabei helfen, sich über folgende Fragen: Wo beginnt Vernachläseinen Überblick darüber zu verschaffen, wo sigung und Misshandlung von Kindern? Wie viel Verantwortung tragen die Eltern/ErzieVernachlässigung beginnt. hungsberechtigten, wie viel Verantwortung trägt der Staat, wenn es zu Vernachlässigung Teil II: Allgemeine Information oder Misshandlung von Kindern kommt? Wie Art der Übung: „Gedankenlesen“ Ziele: Sensibilisierung hinsichtlich Vernach- sähe eine komplett gewaltfreie Umgebung lässigung und Misshandlung von Kindern, Be- und Erziehung aus, in der Kinder ohne Verwusstwerden von Erziehungsschwierigkeiten, nachlässigung und Misshandlung aufwachsen Unterscheidungsfähigkeit zwischen Verant- könnten? wortlichkeit der Eltern und Verantwortlichkeit Praktische Hinweise: Die Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern kann bei eides Staates nem Teil der TeilnehmerInnen große emotiZielgruppe: Erwachsene, Jugendliche onale Reaktionen hervorrufen. Daher ist bei Gruppengröße: 10–20 der Auswahl der Bilder Vorsicht geboten. Die/ Zeit: 1-2 Stunden Vorbereitung: Bilder/Fotos heraussuchen von der GruppenleiterIn sollte darauf achten, dass 285 286 MENSCHENRECHTE DES KINDES nicht nur Kinder gezeigt werden, die heftigste Möglicherweise hat auch ein Teil der TeilnehGewalt erfahren haben, sondern auch solche merInnen in ihrer eigenen Kindheit selbst GeBilder ausgewählt werden, auf denen die Ver- walt oder Vernachlässigung erfahren müssen. nachlässigung nicht unmittelbar offensichtlich Daher eignet sich diese Übung nur für Grupist und sich erst bei genauerer Betrachtung der pen, die bereits eine gewisses Vertrauensverhältnis zueinander aufgebaut haben. Szenen erschließt. Bibliographie Alston, Philip (Hg.). 1994. The Best Interests of the Child: Reconciling Culture and Human Rights. Oxford: Clarendon Press. Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.). Die ‚General Comments’ zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Baden-Baden: Nomos, 525-625. Annan, Kofi und UNICEF. 2001. We the Children. 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Zu diesem Zweck sind und bleiben ... jederzeit und überall verboten Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung, jede Art von Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung; • das Festnehmen von Geiseln; • Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung; • Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet. (2) Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt …“ Gemeinsamer Art. 3 (1) und (2) der vier Genfer Konventionen. 1949. 2 91 292 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N GESCHICHTE ZUR ILLUSTRATION Ich war 19, als ich nach Vietnam ging. Ich war Diskussionsfragen Schütze. Ich bin zum Töten ausgebildet wor- 1. Warum schoss der Soldat, obwohl er wusste, dass Frauen und Kinder keine legitimen den, aber jemanden wirklich zu töten, ist völZiele sind? lig anders als die Betätigung des Abzugs beim 2. Warum zählen Frauen und Kinder zum Training. geschützten Personenkreis in bewaffneten Konflikten? Ich wusste nicht, dass ich genau das machen würde. Ich wusste, dass Frauen und Kinder 3. Welche Bedeutung hat Gehorsam in Kriegen? Sollten SoldatInnen Befehlen immer da waren, aber dass ich sie umbringen würde, gehorchen? das war mir nicht klar, bis ich es tat. Ich wusste nicht, dass ich jemanden umbringen würde. 4. Wer bestimmt, welches Verhalten in bewaffneten Konflikten rechtmäßig ist und Ich wollte niemanden umbringen. Ich wurde welches nicht? nicht zum Töten erzogen. 5. Wie wichtig ist es, dass SoldatInnen lernen, was nicht rechtmäßig ist? Was ist der Sie rannte, eine Baumreihe im Rücken, und sie Zweck solcher Regeln? trug etwas. Ich wusste nicht, ob es eine Waffe war oder nicht. Ich wusste nur, dass es eine Frau war, und ich wollte keine Frau erschießen, „In Anbetracht ... dass der einzige rechtaber ich bekam den Befehl zu schießen. So mäßige Zweck, den die Staaten während dachte ich, dass sie eine Waffe hatte und dades Krieges sich vorzusetzen haben, die mit rannte, und ich schoss. Als ich sie umdrehSchwächung der Militärkräfte des Feinte, sah ich, dass es ein Baby war. Ich habe sie des ist; viermal getroffen und die Kugeln waren durch dass es zu diesem Zweck genügt, mögihren Körper durchgegangen; so hatte ich das lichst viel Mannschaften kampfunfähig Baby auch erschossen. Und ich drehte sie um zu machen; und sah, dass das halbe Gesicht des Babys dass dieser Zweck durch den Gebrauch nicht mehr da war. Ich blendete das Gesehene von Waffen überschritten würde, welaus. Mein Training kam mir in den Sinn, das che unnötigerweise die Leiden der außer Programm zu töten, und ich begann zu töten. Kampf Gesetzten erhöhen oder ihren Tod unvermeidlich machen würden.“ (ÜberQuelle: adaptiert aus David Donovan. 2001. setzung) Once a Warrior King: Memories of an Officer in Viet Nam. Zitiert in: IKRK. 2008. ExploPräambel zur Erklärung von St. Petersring humanitarian law: education modules for burg betreffend die Nichtanwendung young people. Genf: IKRK. der Sprenggeschosse im Kriege. 1868. M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N Was man wissen muss 1. Geschichtliche Entwicklung Nur wenige Situationen gefährden die Menschliche Sicherheit dramatischer als Kriege. In der Extremsituation eines bewaffneten Konfliktes müssen Regierungen schwierige Entscheidungen zwischen dem Wohl der Gesellschaft und der Einzelpersonen treffen. Obwohl die Geltung der Menschenrechte an keine zeitlichen Grenzen stößt, bildet der Ausbruch von systematischer und organisierter Gewalt, ein Merkmal eines bewaffneten Konfliktes, einen Angriff auf die den Menschenrechten zugrunde liegenden Prinzipien. Deshalb brauchen bewaffnete Konflikte eigene, verbindliche Regeln, die auf dem Prinzip fußen, dass auch Kriege Grenzen haben. Diese Regeln nennt man „humanitäres Völkerrecht“ oder das Recht der bewaffneten Konflikte. Humanitäres Völkerrecht kann als Menge jener Prinzipien und Regeln zusammengefasst werden, die den Gebrauch von Gewalt während bewaffneter Konflikte limitieren, um: • die nicht direkt an den Kampfhandlungen Beteiligten („ZivilistInnen“) zu schonen; • die Auswirkungen der Gewalt (auch für SoldatInnen) auf ein für den Kriegszweck notwendiges Minimum zu begrenzen. Humanitäres Völkerrecht und Menschliche Sicherheit Viele bezweifeln und manche leugnen, dass Gesetze das Verhalten in der außergewöhnlichen, anarchischen und gewalttätigen Wirklichkeit von bewaffneten Konflikten regeln können. Wie kann man auch erwarten, dass, wenn das Überle- ben eines Einzelnen oder der Gesellschaft betroffen ist, gesetzliche Erwägungen das menschliche Verhalten einschränken können? Obwohl es auf den ersten Blick überraschend sein mag, gibt es viele Gründe sowohl für Angreifer als auch für Verteidiger, den durch humanitäres Völkerrecht etablierten Verhaltenskodex zu achten. Wenn auch der Ausbruch von Konflikten die Idee der Sicherheit untergräbt, so ist es trotzdem wichtig zu verstehen, dass humanitäres Völkerrecht zur Menschlichen Sicherheit durch die Setzung von Grenzen für bewaffnete Konflikte beiträgt. Humanitäres Völkerrecht erkennt die Realität der bewaffneten Konflikte an und beantwortet sie pragmatisch, mit detaillierten und praktischen Regeln, die auf Einzelne abzielen. Dieser Zweig des Rechts bestimmt nicht, ob ein Staat oder eine Rebellengruppe das Recht hat, zu Waffengewalt zu greifen oder nicht. Stattdessen zielt er einzig und allein auf die Einschränkung des Leidens ab, das Krieg verursacht. Im Bestreben, Menschliche Sicherheit zu erhalten, kann humanitäres Völkerrecht durch Erhöhung der Chancen auf Versöhnung auch zu einem Friedensschluss beitragen. „Krieg sollte immer mit einem Ausblick auf Frieden erklärt werden.“ (Übersetzung) Hugo de Groot (Grotius). 293 294 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N „Als die Sonne am 25. Juni 1859 aufging, offenbarte sie den grausamsten vorstellbaren Anblick. Das Schlachtfeld war voll mit Körpern von Menschen und Pferden: Leichen lagen verstreut über Straßen, Gräben, Schluchten, Dickicht und Felder ... Die armen Verwundeten, die den ganzen Tag aufgesammelt wurden, waren leichenblass und erschöpft. Jene, die am schwersten verletzt worden waren, hatten einen verblüfften Blick, als könnten sie nicht fassen, was ihnen gesagt wurde. Andere waren ängstlich und aufgeregt wegen der nervlichen Belastung und wurden von wiederkehrendem, krampfartigem Zittern geschüttelt. Manche, mit klaffenden, sich entzündenden Wunden, wurden verrückt vor Schmerz. Sie bettelten, von ihrem Elend befreit zu werden und krümmten sich mit ihren entstellten Gesichtern in ihrem Todeskampf.“ (Übersetzung) Henri Dunant. Eine Erinnerung an Solferino. 1862. Der Ursprung des humanitären Völkerrechts Obwohl der Beginn des modernen humanitären Völkerrechts in der Regel mit der Verabschiedung der ersten Genfer Konvention 1864 in Verbindung gebracht wird, waren diese Regeln zu jenem Zeitpunkt nicht neu. In Wahrheit hat ein großer Teil der ersten Genfer Konvention seinen Ursprung im Völkergewohnheitsrecht. Tatsächlich gab es Kategorien von Rechten, die Opfer in bewaffneten Konflikten schützten, und Gewohnheiten, die erlaubte und verbotene Mittel und Methoden der Kriegsführung anführten, bereits 1000 vor Christus. Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts war die Verbreitung der Gewohnheiten und Regeln im humanitären Recht geographisch begrenzt und bedeutete keine universelle Übereinstimmung über deren Anwendung. Der Anstoß für den ersten internationalen Vertrag im humanitären Recht kam zum großen Teil von Henri Dunant, einem Schweizer Geschäftsmann. Als Zeuge des Blutbades zwischen französischen und österreichischen Truppen bei Solferino in Norditalien 1859 entschloss sich Dunant, ein Buch zu schreiben, in dem er den Horror der Schlacht schilderte und versuchte, mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Loses von Kriegsopfern anzubieten. Die Verabschiedung der Genfer Konvention von 1864 führte zu einem internationalen Vertrag, der den Staaten zur Ratifikation vorgelegt wurde. Dabei erklärten sich die Staaten freiwillig dazu bereit, ihre eigene Macht zum Vorteil des Individuums zu beschränken. Damit wurden zum ersten Mal bewaffnete Konflikte durch niedergeschriebenes, universelles Recht geregelt. Humanitäres Recht als Völkerrecht Die Regeln und Prinzipien des humanitären Rechts sind universell anerkannte rechtliche Regeln, nicht nur moralische oder philosophische Empfindungen oder soziale Gewohnheiten. Aus der Rechtsnatur dieser Regeln folgt logisch die Existenz eines detaillierten M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N Systems von Rechten und Verpflichtungen der verschiedenen Parteien eines bewaffneten Konfliktes. Jene Personen, die sich nicht daran halten, werden zur Rechenschaft gezogen. Humanitäres Völkerrecht muss als ausgeprägter Teil eines umfassenden Rechtssystems gesehen und analysiert werden: Die Regeln und Prinzipien regeln die Koordination und die Kooperation zwischen den Mitgliedern der Internationalen Gemeinschaft, d.h. des allgemeinen Völkerrechts. Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte In seinem Bestreben, das Leiden und die Zerstörung durch bewaffnete Konflikte zu beschränken, schützt das humanitäre Völkerrecht den harten Kern der Menschenrechte. Diese Kernrechte beinhalten das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei, das Verbot der Folter und der erniedrigenden Behandlung und das Rückwirkungsverbot für Gesetze. Im Gegensatz zu Rechten wie der Meinungsfreiheit, der Bewegungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, die in Zeiten nationalen Notstandes außer Kraft gesetzt werden können, gelten diese Rechte immer. Da sich das humanitäre Völkerrecht mit der Ausnahmesituation des bewaffneten Konfliktes beschäftigt, stimmt dieser Kern der Menschenrechte mit den grundlegenden und rechtlichen Garantien des humanitären Völkerrechts überein. Einige Beispiele, wie humanitäres Völkerrecht Menschenrechte schützt: • Der Schutz der Opfer hat ohne jegliche Diskriminierung zu erfolgen. • Ein großer Teil des humanitären Völkerrechts handelt vom Schutz des Lebens jener Menschen, die nicht aktiv am Konflikt teilnehmen. Humanitäres Völkerrecht beschränkt auch die Verhängung der Todesstrafe. Humanitäres Völkerrecht - Verbot der Geiselnahme - Achtung rechtlicher Garantien - Versorgung der Kranken und der Verletzten - Menschliche Behandlung jener, die nicht oder nicht länger an Kampfhandlungen teilnehmen - Normen zur Regelung eines bewaffneten Konfliktes Menschenrechte - Recht auf Leben - Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und Bestrafung - Diskriminierungsverbot - Verbot der Sklaverei - Rückwirkungsverbot für Strafbestimmungen - Recht der Anerkennung als Rechtsperson - Recht auf Gewissensfreiheit - Religionsfreiheit - Verbot der Verhaftung wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung UNTER ALLEN UMSTÄNDEN … 295 296 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N • Humanitäres Völkerrecht geht über den des humanitären Völkerrechts, welche unter traditionellen Begriff des Rechts auf Le- anderem die vier Genfer Konventionen vom ben hinaus, indem es auch die Mittel, die August 1949 und die drei dazugehörigen Zuzum Überleben notwendig sind, schützt; satzprotokolle aus den Jahren 1977 und 2005 ein Recht, das unter die Kategorie der wirt- beinhalten. schaftlichen und sozialen Menschenrechte Für interne Konflikte ist die Zahl anwendbarer einzuordnen wäre. • Humanitäres Völkerrecht verbietet Folter Regeln eingeschränkt. Sie sind vor allem im gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen und erniedrigende Behandlung absolut. • Im Speziellen wird auch das Verbot der und im 2. Zusatzprotokoll enthalten. Art. 3 Sklaverei vom humanitären Völkerrecht beinhaltet den Mindeststandard der Menschumfasst; Kriegsgefangene sind nicht als Ei- lichkeit und ist deshalb in allen Situationen bewaffneter Konflikte anzuwenden. Wiedegentum zu sehen. • Klar betont wird auch der Schutz von rum existiert daneben noch der Kernbereich Kindern und des Familienlebens im hu- der Menschenrechte, der auch in solchen Notmanitären Völkerrecht; Beispiele sind die standssituationen seine Geltung nicht verliert. speziellen Regeln zur Anhaltung von Kindern und die Regeln, welche die Trennung von Familienmitgliedern verbieten. „Krieg ist niemals eine Beziehung • Die Achtung der Religion betrifft deren zwischen Menschen, sondern eine Ausübung durch Kriegsgefangene wie auch die Begräbnisrituale. Beziehung zwischen Staaten, in Wann wird humanitäres Völkerrecht angewandt? Humanitäres Völkerrecht ist in zwei Situationen anwendbar: in internationalen bewaffneten Konflikten und nicht-internationalen (internen) bewaffneten Konflikten. Bevor eine Definition dieser beiden Anwendungsgebiete gegeben wird, sollte noch etwas zum Ansatz des „bewaffneten Konfliktes“ gesagt werden, der seit 1949 allmählich den Kriegsbegriff ersetzt hat. Internationale bewaffnete Konflikte sind jene, in denen zwei oder mehrere Staaten Auseinandersetzungen mit Waffengewalt austragen und jene, in denen sich ein Volk gegen eine Kolonialmacht, ausländische Besatzungsmächte oder rassistische Verbrechen auflehnt (gemeinhin als Kriege zur nationalen Befreiung bezeichnet). Außerhalb des anwendbaren Gebietes der Menschenrechte fallen diese Situationen unter die Bandbreite der Regeln der Individuen nur durch Zufall zu Feinden werden; nicht als Menschen, nicht als Staatsbürger, aber als Soldaten (...). Da es das Ziel des Krieges ist, den feindlichen Staat zu zerstören, ist es auch legitim, dessen Verteidiger zu töten, solange sie Waffen tragen. Sobald sie aber diese niederlegen und sich ergeben, hören sie auf, Feinde oder feindliche Agenten zu sein und werden wieder zu normalen Menschen. Deshalb ist es nicht länger legitim, sie zu töten.“ (Übersetzung) Jean-Jacques Rousseau, französischer Philosoph und Schriftsteller (1712-1778). M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N In jenen Fällen, in denen die Gewalt noch keinen bewaffneten Konflikt darstellt, findet humanitäres Völkerrecht keine Anwendung. In diesen Fällen sind die Menschenrechte und das entsprechende nationale Recht zum Schutz der Beteiligten anzuwenden. 2. Definition und Beschreibung der geschützten Rechte Was sind die Grundregeln humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten? 1. Personen außer Gefecht und solche, die nie aktiv daran teilnahmen, haben ein Recht auf Respektierung ihres Rechts auf Leben und ihrer moralischen und körperlichen Integrität. 2. Es ist verboten, einen Feind zu töten, der außer Gefecht ist oder sich ergibt. 3. Die Verwundeten und die Kranken sind einzusammeln und von der Seite, in deren Gewalt sie sich befinden, zu versorgen. Der Schutz umfasst auch medizinisches Personal und Einrichtungen, Transporte und Ausstattung. Die Embleme des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes sind die Zeichen dieses Schutzes und sind zu respektieren. 4.Gefangengenommenen KombattantInnen und ZivilistInnen in der Gewalt der gegnerischen Partei steht der Respekt ihres Rechts auf Leben, ihrer Würde, ihrer persönlichen Rechte und Überzeugungen zu. Sie sind vor jeglicher Gewalt oder Vergeltung zu schützen. Sie sollen das Recht haben, mit ihren Familien zu kommunizieren und Hilfsgüter zu erhalten. 5. Jede/r soll in den Genuss der fundamentalen, gerichtlichen Garantien kom- men. Niemand darf für eine Tat, die sie/ er nicht begangen hat, bestraft werden. Niemand darf körperlicher oder psychischer Gewalt, der Prügelstrafe oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. 6.Die Konfliktparteien und die Mitglieder ihrer Streitkräfte dürfen die Methoden und Mittel zur Streitführung nicht unbeschränkt auswählen. Waffen und Methoden, die zu unnötigen Verlusten oder übertriebenen Leiden führen, sind verboten. 7. Um die Zivilbevölkerung und ihr Eigentum zu schützen, müssen die Konfliktparteien zu allen Zeiten zwischen Zivilbevölkerung und KombattantInnen unterscheiden. Weder die Zivilbevölkerung als ganzes noch die einzelne Zivilperson dürfen das Ziel einer Attacke werden. Ziele dürfen nur militärische Objekte sein. Hinweis: Diese Regeln fassen die Essenz des humanitären Völkerrechts zusammen und wurden vom IKRK formuliert. Sie sind kein rechtliches Instrument und ersetzen somit keinesfalls vorhandene Verträge. Sie wurden zur Erleichterung der Verbreitung des humanitären Völkerrechts formuliert. Was und wie schützt humanitäres Völkerrecht? Humanitäres Völkerrecht schützt jene, die nicht oder nicht länger an den Kämpfen teilnehmen, wie Zivilpersonen, Verwundete, Kranke, Kriegsgefangene, Schiffbrüchige und medizinisches und religiöses Personal. Die Konfliktparteien müssen diesen Menschen materiellen Beistand zukommen lassen und sie jederzeit menschlich behandeln. 297 298 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N „Die Opfer heutiger Konflikte sind nicht einfach nur anonym, sondern sprichwörtlich zahllos (...). Die grausame Wahrheit ist, dass Zivilisten nicht nur ‚ins Kreuzfeuer’ geraten. Sie sind keine unglücklichen Todesfälle oder ‚Kollateralschäden’, wie es ein moderner Euphemismus beschreibt. All zu oft werden sie absichtlich ins Visier genommen.“ jene Güter, die sie zum Überleben braucht (Lebensmittel, Viehbestand, Trinkwasserversorgung ...) unter diesen Schutz fallen. Humanitäres Völkerrecht schützt vor unnötigem Leiden durch das Verbot von Waffen, deren Wirkung den militärischen Nutzen exzessiv übertrifft. Darunter fallen z.B. explodierende Geschosse, die Wunden verursachen, welche nahezu unbehandelbar sind. Die Prinzipien der Menschlichkeit, der militärischen Notwendigkeit und der Proportionalität (Verhältnismäßigkeit) sind die Schlüssel zum Schutz der Zivilbevölkerung vor Kollateralschäden und zum Schutz von KombattantInnen vor unnötigem Leid. Militärische Notwendigkeit wird definiert als jene Kofi Annan, Aktionen, die nötig sind, den Gegner zu überehemaliger UNO-Generalsekretär. wältigen. Als Ergebnis mag jener Teil des humanitären Völkerrechts, der die militärische Notwendigkeit zum Maßstab erhebt, für MenBestimmte Plätze und Objekte, wie Kranken- schenrechtsexpertInnen nicht sehr humanitär häuser und Rettungswägen, sind ebenfalls aussehen. Das Konzept hat allerdings den Vorgeschützt und dürfen nicht attackiert werden. teil, präzise und realitätsnah zu sein. Humanitäres Völkerrecht nennt eine Reihe von Symbolen und Zeichen, besonders das Wer muss humanitäres Rote Kreuz und den Roten Halbmond, die zur Völkerrecht respektieren? Markierung der geschützten Personen und Nur Staaten können Vertragsparteien internaPlätze benutzt werden dürfen. Historische tionaler Verträge und somit der Genfer KonDenkmäler, Kunstgegenstände und Kultstät- ventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle ten sind ebenfalls geschützt. Die Benützung von 1977 und 2005 werden. Jedoch sind alle solcher Stätten zur Unterstützung der militä- Konfliktparteien, egal ob staatliches Militär rischen Taktik ist strikt verboten. Zusätzlich oder paramilitärische Truppen, durch humaist die Umwelt ein Anliegen des humanitären nitäres Völkerrecht gebunden. Weltweit sind Völkerrechts, da Methoden und Mittel der 194 Staaten Vertragsparteien der vier Genfer Kriegsführung verboten sind, welche zu einer Konventionen von 1949. Die Tatsache, dass weiten, langfristigen und schweren Schädi- diese Verträge global anerkannt werden, zeugt von ihrer Universalität. Zurzeit sind 168 Staagung der Natur führen oder führen können. ten Parteien des ersten Zusatzprotokolls von Eine Unterscheidung muss getroffen werden 1977, welches den Schutz der Opfer in interzwischen KombattantInnen und der Zivilbe- nationalen Konflikten regelt, während das völkerung, aber auch zwischen militärischen zweite Zusatzprotokoll zum Schutz der Opfer und zivilen Objekten. Dies führt dazu, dass von nicht-internationalen Konflikten 164 Vernicht nur die Zivilbevölkerung, sondern auch tragsparteien hat. Das dritte Zusatzprotokoll M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N te universell. Diese universale Dimension des humanitären Völkerrechts darf niemals unterschätzt oder gar vergessen werden: Der ResUm zu überprüfen, ob Ihr Staat Mitglied ist, pekt und die Umsetzung dieser Regeln hängen kontaktieren Sie das IKRK oder besuchen Sie tatsächlich von der Errichtung einer deutlidie Homepage des IKRK unter http://www. chen Verbindung zwischen den anwendbaren icrc.org (auf Englisch, Französisch, Spanisch Verträgen und den lokalen Traditionen oder Gewohnheiten ab. oder Arabisch). von 2005 hat mittlerweile 33 Mitgliedsstaaten (Stand: 1. Oktober 2008). 3.Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen Die Bedeutung kulturellen Bewusstseins Die Bemühungen, die Brutalität des Krieges zu beschränken, sind universell. Im Laufe der Geschichte haben viele Kulturen versucht, Gewalt zu unterdrücken, um unnötiges Leid zu vermindern und Zerstörung zu beschränken. Auch wenn die ersten Genfer und Haager Übereinkommen am Anfang nicht universell waren, da sie von Rechtsgelehrten und Diplomaten aus dem europäischen, christlichen Kulturkreis entworfen und angenommen wurden, so sind die dahinter liegenden Wer- Menschlichkeit „Durch die Erhaltung einer Sphäre von Menschlichkeit im Herzen eines bewaffneten Konflikts hält humanitäres Völkerrecht den Weg Richtung Versöhnung frei und trägt nicht nur zum Frieden zwischen den Kriegsparteien, sondern auch zur Harmonie zwischen den Völkern bei.“ Inter-Parlamentarische Union. 90. Konferenz. 1993. Widersprüchliche Ansichten zur Anwendbarkeit von humanitärem Völkerrecht Während die Prinzipien des humanitären Völkerrechts quasi-universelle Anerkennung genießen, können aufgrund unterschiedlicher Ansichten, wann Gewalt zu einem bewaffneten Konflikt wird, bei der Umsetzung Probleme auftauchen. Die Qualifizierung eines Konfliktes als bewaffneter Konflikt ist eine grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts. Wenn Staaten mit Gewalt innerhalb des eigenen Territoriums konfrontiert werden, ziehen sie es meist vor, die Angelegenheit intern zu regeln. Dies ist auch dann der Fall, sollte ein anderer Staat, wenn auch indirekt, darin involviert sein. Eine Situation als bewaffneten Konflikt anzuerkennen bedeutet, dass die GewalttäterInnen den Schutz von humanitärem Völkerrecht genießen, der weitreichender ist als der Schutz durch die Menschenrechte in solchen Situationen. Nicht allzu überraschend werden die TäterInnen von den Regierungen nicht als KombattantInnen, sondern als VerbrecherInnen, BanditInnen oder TerroristInnen bezeichnet, um so die Regeln des humanitären Völkerrechts zu umgehen. Um dies zu vermeiden und humanitäres Völkerrecht für den entsprechenden Staat akzeptabel zu machen, wird garantiert, dass die Anwendbarkeit von humanitärem Völkerrecht nichts über die Legitimität der verwickelten Gruppen aussagt. Dieser realistische und pragmatische Ansatz des humanitären 299 300 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N Völkerrechts schützt die Opfer des Konfliktes Allgemein gibt es drei Strategietypen, welche auf beiden Seiten. Es ist wichtig festzuhalten, die Umsetzung von humanitärem Völkerrecht dass humanitäres Völkerrecht einen Balance- sichern sollen: akt zwischen zwei gegensätzlichen Konzepten • Präventivmaßnahmen; darstellt: militärische Notwendigkeit einerseits • Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung während des Konfliktes; und humanitäre Belange andrerseits. • repressive Maßnahmen. 4. Durchsetzung und Überwachung Angesichts der Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung in bewaffneten Konflikten mussten die StaatenvertreterInnen bei der Ausarbeitung der Verträge des humanitären Völkerrechts spezielle Umsetzungsmechanismen entwickeln. Damit konnten die bereits existierenden generellen Mechanismen des Völkerrechts den speziellen Bedürfnissen von Opfern bewaffneter Konflikte angepasst werden. Jedoch können die generellen und speziellen Mechanismen auch zusammen nicht einmal ein Minimum an Schutz für die/den Einzelne/n bieten. Dies kann nur durch Training und Ausbildung gelingen, wobei jeder/ jedem bewusst gemacht wird, dass der Feind in bewaffneten Konflikten immer noch ein Mensch ist, der Achtung verdient. Präventivmaßnahmen Vertragsparteien der Genfer Konventionen, also fast alle Staaten weltweit, haben die Verpflichtung, humanitäres Völkerrecht soweit wie möglich zu verbreiten. Eine diesbezügliche Schulung der Streitkräfte reicht nicht aus: Die Zivilgesellschaft und die Jugend müssen ebenfalls über die humanitäre Perspektive eines bewaffneten Konfliktes aufgeklärt werden. Der unmittelbare Fokus des humanitären Völkerrechts richtet sich auf den Schutz des Lebens und der menschlichen Würde in bewaffneten Konflikten; jedoch werden diese Werte durch extensive Auslegung in all unseren Lebenslagen geschützt. Deshalb leistet humanitäres Völkerrecht, neben der Menschenrechtsbildung, einen einmaligen Beitrag zur „Citizenship“-Bildung auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene. Ausbildung und Training müssen in Friedenszeiten begon- „Wir können sehen, wie leicht eine Person, egal welcher Nationalität, in der Psychologie der Brutalität gefangen ist, wenn sie in einen Krieg verwickelt wird. Solche Brutalität wird oft durch Hass auf Andere verursacht, wie sich in rassistischen Akten zeigt. Das grundlegendste Problem, das bei Kriegsverbrechen angesprochen werden muss, ist die tiefgründige Todesangst, die Soldaten erleben. Um diese Angst während des Krieges zu bewältigen, vertrauen diese Personen auf Gewalt, die wiederum ihre Moral schwächt und sich selbst als Ausbruch von Brutalität manifestiert.“ (Übersetzung) Yuki Tanaka, japanischer Gelehrter. M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N nen werden, um einen wirklichen humanitären Reflex einzuprägen. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) spielt eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, Staaten daran zu erinnern, dass sie sich zur Verbreitung der humanitären Normen verpflichtet haben, und dass sie alle notwendigen Schritte setzen müssen, die eine effektive Umsetzung und die umfassende Achtung der Normen sichern. Repressive Maßnahmen Humanitäres Völkerrecht verpflichtet die Staaten, jegliche Verletzung desselben zu unterdrücken. Bestimmte, besonders schwere Verletzungen, Kriegsverbrechen genannt, werden vom humanitären Völkerrecht kriminalisiert. Jeder Staat hat nationale Gesetze zur Verfolgung von Kriegsverbrechen zu erlassen, nach den der Kriegsverbrechen beschuldigten Personen zu fahnden und diese auch vor Gericht zu stellen bzw. an einen anderen Staat zur Strafverfolgung auszuliefern. Diese Repressivmaßnahmen dienen der Abschreckung und können auch einer erneuten Verletzung der Menschenrechte vorbeugen. Die internationale Gemeinschaft hat 1998 den permanenten Internationalen Strafgerichtshof (ICC) ins Leben gerufen, der über Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord richtet. Im Gegensatz zu den beiden Ad-hoc-Tribunalen für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda ist der ICC weltweit für Strafverfolgung zuständig. Uganda, die Demokratische Republik Kongo und die Zentralafrikanische Republik haben dem Strafgerichtshof bereits Fälle zur Verfolgung übertragen; der UNO-Sicherheitsrat setzte ihn auf die Situation in Darfur/Sudan an. Der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes kann aber auch nach Hinweisen aus der Öffentlichkeit tätig werden. Was man wissen sollte Die Internationale Bewegung vom Roten Kreuz einzelnen nationalen Gesellschaften und verund Roten Halbmond umfasst das Internati- stärkt ihre Kapazität. Als Hüter und Förderer onale Komitee vom Roten Kreuz, die Natio- humanitären Völkerrechts spielt das IKRK die nalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und führende Rolle bei dem Versuch, ein Mindestdes Roten Halbmondes in 180 Staaten und die maß an Menschlichkeit auch inmitten eines Internationale Föderation der Rotkreuz- und bewaffneten Konfliktes zu erhalten. Rothalbmondgesellschaften. Die nationalen Gesellschaften agieren als Helfer ihrer eigenen Regierung in humanitären Belangen und stel- 1. Good Practices len eine Bandbreite an Dienstleistungen von Katastrophenhilfe bis zu Gesundheits- und So- Schutz der Zivilbevölkerung zialprogrammen zur Verfügung. Die Föderati- Humanitäres Recht gründet auf dem Prinzip on fördert die Zusammenarbeit zwischen den der Immunität der Zivilbevölkerung. Perso- 3 01 302 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N nen, die nicht an den Kämpfen teilnehmen, fer sexueller Gewalt, von Verwundung, Raub dürfen unter keinen Umständen angegriffen oder Tod zu werden. werden, sie müssen verschont und geschützt werden. Auch in modernen Konflikten müs- Entsprechende Gegenmaßnahmen beinhalten: sen ZivilistInnen entsetzliche Gewalt ertra- • Belehrung der WaffenträgerInnen über die gen, manchmal als direkte Ziele. Massaker, Menschenrechte der Frau; Geiselnahmen, sexuelle Gewalt, Bedrohung, • Unterstützung medizinischer EinrichtunVertreibung, Zwangsumsiedlung und Plüngen und Gesundheitsstellen zur Versorgung derung sowie die absichtliche Verweigerung der Opfer mit gynäkologischer oder reprodes Zugangs zu Wasser, Lebensmitteln und duktiver Gesundheitsversorgung; Gesundheitsversorgung sind nur einige jener • Erinnerung der Anhaltebehörden, dass Handlungsweisen, die Angst und Leid unter Frauen sofort der Überwachung durch Frauder Zivilbevölkerung verbreiten. en unterstellt und ihre Schlafquartiere und Sanitäranlagen von denen der männlichen Das IKRK hält eine konstante Präsenz in GeGefangenen getrennt werden müssen; bieten aufrecht, wo vor allem die ZivilistIn- • Wiederherstellung des Kontaktes zwischen nen in Gefahr sind. Spezielle Aufmerksamkeit Familienmitgliedern, die durch den bewafferhalten Frauen und Kinder, welchen durch neten Konflikt getrennt worden sind; humanitäres Völkerrecht spezifischer Schutz • Unterstützung der Familien vermisster Perzugestanden wird. sonen. Frauen erleben bewaffnete Konflikte auf vielfache Weise – als aktiv teilnehmende Soldatinnen, als spezielle Ziele in der Zivilbevölkerung und ganz einfach als Frauen. Auch sind die Erfahrungen von Frauen in bewaffneten Konflikten vielfältig – sie bedeuten die Trennung oder den Verlust von Familienmitgliedern und den Verlust der eigenen Existenz. Bewaffnete Konflikte erhöhen das Risiko von Frauen, Op- Kinder werden allzu oft unmittelbare ZeugInnen der Grausamkeiten, verübt an ihren Eltern oder anderen Familienmitgliedern. Sie werden getötet, gefangen genommen oder von ihren Familien getrennt. Von ihrem gewohnten Umfeld abgeschnitten, fehlt selbst denen, die fliehen konnten, jegliche Gewissheit über ihr eigenes Schicksal und das ihrer geliebten Menschen. Sie sind gezwungen zu fliehen, sie sind sich „Der Zerfall der Familie in Kriegszeiten lässt Frauen und Mädchen durch Gewalt speziell gefährdet zurück. Fast 80% jener 53 Millionen Menschen, die heute durch Kriege entwurzelt sind, sind Frauen und Kinder. Wenn Väter, Ehemänner, Brüder und Söhne zum Kampf eingezogen werden, verlassen sie die Frauen, die Jüngsten und die Älteren, die sich selbst wehren sollen. Flüchtlingsfamilien führen die Angst vor Vergewaltigungen als Schlüsselfaktor in ihrer Entscheidung zu fliehen an.“ (Übersetzung) UNICEF. The State of the World’s Children. 1996. M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N „Es gibt Kinder, die schließen sich aus sogenannten ‚freiwilligen’ Gründen an. Aber ich denke, man muss sehr vorsichtig sein, zu erkennen, dass es kein freiwilliges Anschließen gibt, in dem Sinne, dass der Großteil dieser Kinder aus Notwendigkeit oder Schikane, Angst oder Sicherheit diesen Schritt tut. Unbegleitete Minderjährige ohne beschützende Eltern, Personen in der Angst, an Hunger zu sterben oder solche mit unzureichender Gesundheitsversorgung könnten militärische Aktivität suchen.“ (Übersetzung) Mike Wessells. selbst überlassen und ohne Identität zurückge- Schutz der Gefangenen wiesen. Außerdem sind Kinder, egal ob sie mit Eine Folge von bewaffneten Konflikten ist die ihren Familien oder alleine in Konfliktzonen le- Gefangennahme und Anhaltung von Kriegsben, der Gefahr ausgesetzt, als KindersoldatIn- gefangenen. Ihrer Freiheit beraubt zu sein, nen rekrutiert zu werden. Ihrer Familie beraubt versetzt eine Person in eine verwundbare Posehen sich diese KinderrekrutInnen außerstan- sition gegenüber den anhaltenden Behörden de, sich ein Leben ohne Krieg vorzustellen. Mit und innerhalb des Gefängnisumfeldes. Diese dem Anschluss an eine bewaffnete Gruppe si- Verwundbarkeit ist in bewaffneten Konflikten und interner Gewalt akut, da der exzessive chern sich die Kinder ihr eigenes Überleben. und illegale Gebrauch von Gewalt weit verEntsprechende Gegenmaßnahmen beinhalten: breitet ist und strukturelle Mängel verstärkt • Förderung der Achtung für Kinderrechte werden. unter den Waffentragenden; • Verbot der Rekrutierung und Teilnahme von Maßnahmen zur Gewährleistung der Achtung des Lebens und der Würde der Gefangenen Kindern an bewaffneten Konflikten; • Unterstützung von minderjährigen Opfern umfassen: durch entsprechende medizinische, psy- • Training des Gefängnispersonals in punkto Anhaltebedingungen und Strafverfolgung chologische und soziale Hilfe; bei Verstoß; • Wiederherstellung der Kontakte mit den Familien durch Schutz unbegleiteter Min- • Sicherstellung, dass genügend finanzielle Mittel für die Gefängnisse bereitstehen; derjähriger und die Suche vermisster Per• Ermöglichung des Gefangenenbesuches sonen; durch neutrale humanitäre Organisationen • Überwachung der Anhaltesituation von wie das IKRK sowie die Überwachung der Kindern – Gewährleistung, dass sie von ErBehandlung der Gefangenen; wachsenen getrennt sind, außer es handelt sich um Familienangehörige – und Herbei- • Wiederherstellung des Kontaktes zwischen Familienmitgliedern, wenn dieser unterbroführung ihrer Entlassung. chen wurde; 303 304 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N • Unterstützung von Menschenrechtsorganisa- • Unterstützung und Zusammenführung von ehemaligen Kindersoldaten mit ihren Famitionen wie Amnesty International und Human lien. Rights Watch oder lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche die Misshandlung von Gefangenen durch das GefängnispersoEin Wort zum Emblem nal öffentlich bekannt machen. Die Genfer Konventionen nennen drei Embleme: das Rote Kreuz, den Roten Wiederherstellung von Halbmond und den Roten Löwen und Familienkontakt Sonne, wobei nur mehr die ersten zwei In fast allen Notsituationen – bewaffneten benutzt werden. 2005 wurde mit dem Konflikten, Massenvertreibung der Bevölkedritten Zusatzprotokoll zu den Genfer rung und anderen Krisensituationen – werden Konventionen der Rote Kristall als dritKinder von ihren Eltern, Familien oder andetes, gleichberechtigtes Schutzzeichen ren für sie verantwortlichen Erwachsenen geeingeführt. Den Roten Kristall können trennt. Da ihr Status selten sofort erkannt wird, jene nationalen Gesellschaften benützen, werden sie oft als getrennte oder unbegleitete die aus religiösen Gründen weder das Minderjährige statt als Waisen bezeichnet. Rote Kreuz noch den Roten Halbmond Auch andere, wie Ältere oder Menschen mit verwenden wollen oder können. HumaBehinderungen, kommen durch einen bewaffnitäres Völkerrecht regelt den Gebrauch, neten Konflikt in eine besonders schwierige die Größe, den Zweck und die PlatzieSituation. Sie können zurückgelassen, isoliert rung des Emblems, die Personen und oder von ihren Familien getrennt werden und Objekte, die es beschützt, wer es benutsind nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. zen darf, welcher Respekt dem Emblem Wegen ihrer besonderen Verwundbarkeit trifft gebührt und welche Strafen es für seinen das IKRK, falls nötig, entsprechende MaßnahMissbrauch gibt. men, die auf ihren Schutz und die Wiedervereinigung mit ihren Familien abzielen. Diese In bewaffneten Konflikten darf das EmMaßnahmen enthalten unter anderem: blem nur von folgenden Personen und • Weiterleitung von Familiennachrichten über Objekten als Schutz benutzt werden: Rotkreuznachrichten, Radiosendungen, Te• Sanitätstruppen der Armeen; lefon und Internet, durch das Internationa• Nationale Rotkreuz- und Roter Halble Rote Kreuz und den Roten Halbmond; mond-Gesellschaften, ordnungsge• Organisation von Rückführungen und Famäß anerkannt und autorisiert von milienwiedervereinigungen; ihrer Regierung zur Unterstützung der • Ermöglichung von Familienbesuchen in Sanitätstruppen der Armee; Gefängnissen oder über die Frontlinien • Zivile Spitäler und andere medizinihinweg; sche Einrichtungen, als solche durch • Ausstellung von IKRK-Reisedokumenten die Regierung anerkannt; für jene, die durch den Konflikt ihre Rei• Andere freiwillige Hilfsorganisationen sedokumente nicht oder nicht mehr haben unter denselben Bedingungen wie naund kurz vor ihrer Rückführung oder Wietionale Gesellschaften. deransiedlung in einem Drittstaat stehen; • Information und Unterstützung der Familien vermisster Personen; M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N Drei Arten von Missbrauch des Emblems: 1. Imitation: Eine humanitäre Organisation benutzt ein zum Verwechseln ähnliches Emblem zur eigenen Erkennbarkeit. 2. Usurpation: Ein Apotheker kündigt sein Geschäft mit einer Rotkreuzfahne an. 3. Niedertracht: Kombattanten benutzen eine Rotkreuzambulanz zum Transport von Waffen. Die Staaten müssen alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Missbrauch zu vermeiden und zu unterdrücken. Die schwersten Fälle von Missbrauch werden als Kriegsverbrechen geahndet. Die Grundprinzipien der Rotkreuzund Roter Halbmond-Bewegung Menschlichkeit: Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sicherstellung der Achtung für den Menschen Unvoreingenommenheit: keine Diskriminierung aufgrund von Nationalität, „Rasse“, religiöser Überzeugung, Klasse oder politischer Überzeugung; Leitung nur durch Bedürfnisse Neutralität: keine Parteinahme für eine Konfliktpartei Unabhängigkeit: volle Autonomie von jeglicher externen Autorität Freiwilliger Dienst: Non-Profit-Organisation Einheit: nur eine Rotkreuz- oder eine Roter-Halbmond-Gesellschaft pro Land. Universalität: eine weltweite Organisation Die Prinzipien humanitärer Handlungen Um als humanitär anerkannt zu werden, muss eine Organisation bestimmte Grundprinzipi- Da die vom IKRK ausgeübte Arbeit, egal ob en befolgen. Die beiden wichtigsten sind das es um den Besuch von Gefangenen oder um Prinzip der Neutralität und das Prinzip der die Rolle als Vermittler zwischen KriegsparteiUnvoreingenommenheit. Neutralität bedeutet, en geht, politisch höchst sensibel ist und da dass für niemanden Partei ergriffen wird. So es präsent sein möchte und von allen Seiten können die HelferInnen das Vertrauen aller zumindest toleriert werden will, spielt die VerBeteiligten erlangen und erhalten. Unvorein- traulichkeit eine wichtige Rolle in der Arbeit genommenheit hingegen bedeutet, dass Vor- der Organisation. Dieses Prinzip zusammen zug ausschließlich aufgrund der Bedürfnisse mit jenen der Neutralität und der Unvoreingegegeben wird. Die humanitären HelferInnen nommenheit verursacht ethische Dilemmata treffen keine Unterscheidung auf Grund von für humanitäre HelferInnen, die Missbräuche Nationalität, „Rasse“, religiöser Überzeugung, nicht anprangern können, da dies möglichersozialer Klasse oder politischer Meinung. Sie weise das Leben der Opfer gefährden oder werden nur durch die Bedürfnisse der/des den Zugang der Helfer zu jenen, die ihre Hilfe Einzelnen geleitet und geben den dringends- benötigen, behindern könnte. ten Fällen Vorrang. 305 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N 2. Trends Verluste menschlichen Lebens Verluste menschlichen Lebens 306 18. Jhdt 19. Jhdt 20. Jhdt 18. Jhdt: 5,5 Millionen 19. Jhdt: 16 Millionen 1. Weltkrieg: 38 Millionen 2. Weltkrieg: mehr als 60 Millionen 1949 bis 1995: 124 Millionen Das Verbot der Anti-Personen-Landminen Während der 1990er Jahre arbeiteten das Internationale Rote Kreuz und der Rote Halbmond, internationale Organisationen und eine starke Koalition von NGOs unermüdlich daran, ein Verbot von Anti-Personen-Landminen zu erreichen und den Minenopfern sowie durch Minen beeinträchtigten Gemeinden Erleichterung zu verschaffen. Diese Arbeit gipfelte 1997 in der Annahme des Ottawa-Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, welches am 1. März 1999 in Kraft trat. Dies ist das erste Übereinkommen, das mittels humanitären Völkerrechts eine weit verbreitete Waffe verbietet, und es trat schneller in Kraft als irgendein früheres multilaterales Waffenübereinkommen. Als Resultat der Vorbereitungen und des Annahmeprozesses des Ottawa-Übereinkommens konsolidierte sich das Netzwerk für Menschliche Sicherheit. Aus dieser Verbindung erklären sich die Prioritäten der Agenda des Netzwerkes und das Engagement der Mitglieder des Netzwerkes für Menschliche Sicherheit zur Reduzierung von Handfeuerwaffen und zum Verbot von Landminen. Mit 1. Juli 2008 hatte das Übereinkommen 156 Mitgliedsstaaten. Die Mitgliedsstaaten des Netzwerkes für Menschliche Sicherheit waren unter den aktivsten Befürwortern des Übereinkommens. Das Netzwerk wurde somit zu einer der führenden internationalen Koalitionen für die volle und zeitgerechte Umsetzung des Übereinkommens. Ein paar IKRK-Zahlen zu den Hilfsaktionen aus dem Jahr 2006 Gefängnisbesuche 478.299 Gefangene wurden in 2.577 Anhalteorten besucht, darunter 25.369 Gefangene, die zum ersten Mal registriert und besucht wurden. 24.421 Bestätigungen des Gefängnisaufenthalts wurden ausgestellt. Wiederherstellung von Familien- verbindungen 331.804 Rotkreuznachrichten wurden gesammelt. 302.157 Rotkreuznachrichten wurden verteilt. 11.569 Menschen, deren Familien Suchanträge gestellt hatten, wurden gefunden. 1.120 Menschen wurden mit ihren Familien wiedervereint. 5.862 Menschen bekamen Reisedokumente ausgestellt, um nach Hause zurückzukehren oder sich anderswo ansiedeln zu können. M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N 504 abgemusterte KindersoldatInnen wurden mit ihren Familien wiedervereint Unterstützung 4.043.287 Personen erhielten Haushaltsartikel und 2.657.284 bekamen Lebensmittel. 1.254.299 Menschen wurden jeden Monat in Krankenhäusern behandelt und 9.977 Kriegsopfer wurden verarztet. Quelle: IKRK, 2006. Jahresbericht. http://www.icrc.org. vierten Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung. In den Zusatzprotokollen von 1977 findet man die Antworten auf neue Herausforderungen wie den Schutz in Dekolonisierungskonflikten und die Entwicklung neuer militärischer Technologien. Zusatzprotokoll II bezieht sich auch auf regimekritische und andere organisierte bewaffnete Gruppen, die unter einem verantwortlichen Kommando die Kontrolle über einen Teil des Gebietes ausüben. Nach Kritik über mangelnde Benutzbarkeit der Embleme und mangelnde Respektierung nichtchristlicher und nichtislamischer Religi3. Zeittafel onen und Glaubensgemeinschaften durch die Manche Konflikte hatten mehr oder weniger Symbole des Roten Kreuzes und des Roten großen Einfluss auf die Entwicklung des hu- Halbmondes wurde mit dem 3. Zusatzprotokoll 2005 der Rote Kristall als drittes schutzmanitären Völkerrechts. würdiges Symbol aufgenommen. Im Ersten Weltkrieg (1914 bis 1918) wurden Waffen eingesetzt, die zwar nicht neu waren, Die Hauptinstrumente humanitären aber in einer noch nie zuvor da gewesenen Völkerrechts und andere verwandte Weise benutzt wurden. Neben dem Einsatz von Instrumente Giftgas waren dies auch die ersten Bombar1864 Genfer Konvention zur Verbessedierungen aus der Luft und die Gefangennahrung des Loses verwundeter Solme von hunderttausenden Kriegsgefangenen. daten der Armeen im Felde Das Übereinkommen zum Verbot bestimmter 1868 Erklärung von St. Petersburg beMethoden der Kriegsführung aus dem Jahr treffend die Nichtanwendung der 1925 und die Übereinkommen von 1929 zur Sprenggeschoße im Kriege Behandlung von Kriegsgefangenen waren die 1899 Haager Landkriegsordnung und ersten Antworten auf diese Entwicklungen. Anpassung der Konvention von 1864 auf den Seekrieg Im Zweiten Weltkrieg (1939 bis 1945) wur1906 Überprüfung und Entwicklung der den fast zu gleichen Teilen ZivilistInnen und Konvention von 1864 Militärpersonal getötet, verglichen mit einem 1907 Überprüfung der Haager KonvenVerhältnis von 1:10 im Ersten Weltkrieg. 1949 tionen von 1899 und Annahme reagierte die internationale Gemeinschaft auf neuer Konventionen diese tragischen Zahlen, vor allem aber auf 1925 Genfer Konvention über das Verdie schrecklichen Auswirkungen dieses Kriebot der Verwendung von erstiges auf die Zivilbevölkerung mit einer Revisickenden, giftigen oder ähnlichen on oben genannter Übereinkommen und der Annahme eines neuen Übereinkommens: der 307 308 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N 1929 • • 1949 I II III IV 1954 1972 1977 • 1980 Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege Zwei Genfer Konventionen Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde Abkommen zur Behandlung von Kriegsgefangenen Vier Genfer Konventionen Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und dessen Ausführungsbestimmungen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll I) Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll II) Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können • Protokoll über nicht entdeckbare Splitter (Waffenprotokoll I) • Protokoll über das Verbot oder die Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Waffenprotokoll II) • Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Waffenprotokoll III) 1993 Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 1995 Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Waffenprotokoll IV, neues Protokoll des Waffenübereinkommens von 1980) 1996 Revidiertes Protokoll II über das Verbot oder die Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen von 1980 1997Ottawa-Vertrag: Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung 1998 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes 1999 Protokoll zum Abkommen zum Schutz des Kulturgutes von 1954 2000 Änderungsprotokoll zur Kinderrechtskonvention bezüglich der Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten 2001 Nachtrag zum Art. 1 des Waffenübereinkommens von 1980 2002 Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen Strafge- M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N richtshofes 2002 Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zur Kinderrechtskonvention bezüglich der Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten 2003 Protokoll über explosive Kriegsreste (Waffenprotokoll V) 2005 Zusatzprotokoll über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Zusatzprotokoll III) 2008 Verabschiedung der Konvention über Streuminen Quelle: IKRK: http://www.icrc.org/ihl AUSGEWÄHLE ÜBUNGEN Übung I: Warum soll man humanitäres Völkerrecht achten? 4.Wie kann humanitäres Völkerrecht vorgeben, die Aussicht auf Frieden und Menschliche Sicherheit zu verbessern, wenn es die Realität des bewaffneten Konfliktes anerkennt? Teil I: Einleitung Für viele Menschen scheint es absurd, dass es in bewaffneten Konflikten Regeln geben soll, da die Idee des Krieges der Idee der Men- Teil II: Allgemeine Information schenrechte widerspricht. Es ist aber eine Tat- Art der Übung: Diskussion sache, dass die meisten Länder die Regeln des Ziele: Die Notwendigkeit von Regeln in behumanitären Völkerrechts akzeptieren und waffneten Konflikten zu verstehen; sich der durchsetzen. Warum ist das so? In der vor- schwierigen Fragen aufgrund der Idee des hugeschlagenen Diskussion bekommen die Teil- manitären Völkerrechts bewusst zu werden; nehmerInnen Fragen, die ihnen helfen werden, die Gründe kennen zu lernen, warum Staasich durch die Hauptgründe für die Befolgung ten humanitäres Völkerrecht respektieren; die humanitären Völkerrechts durch Staaten in Komplementarität von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht zu verstehen; einibewaffneten Konflikten zu arbeiten. ge Grundregeln des humanitären Völkerrechts kennen zu lernen Diskussionsfragen 1. Wenn ich einen Krieg gewinne, warum sollte Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene ich Regeln befolgen, die mich einschränken? Gruppengröße: 12-20 2. Wenn diese Regeln immer missachtet wer- Zeit: 90 Minuten Materialien: Kopien der Prinzipien humaden, warum brauchen wir sie? 3.Brauchen wir wirklich humanitäres Völ- nitären Völkerrechts und der Grafik, die die kerrecht, wo es doch Menschenrechte gibt? Komplementarität von Menschenrechten und Warum machen es die Staaten nicht einfach humanitärem Völkerrecht zeigt (siehe Moschwieriger, menschenrechtliche Verpflich- dul); Tafel oder Flipchart, auf der einige der tungen in bewaffneten Konflikten außer Schlüsselideen der Diskussion aufgeschrieben werden können; Diskussionsfragen (eine WoKraft zu setzen? 309 310 H uman R ights in A rmed C o nflict che oder einen Tag vor der Übung verteilen, zu Frage 2 damit die TeilnehmerInnen sie für sich selbst • Kommt man durch Einhaltung der Regeln oder mit Familienmitgliedern oder FreundInin die Nachrichten? nen diskutieren können) • Wie wissen wir, dass die Regeln immer geFertigkeiten: Argumentation, kritisches Denbrochen werden? ken, Kommunikation, Umgang mit gegensätz- • Auch mangelhafter Respekt kann wenigslichen Meinungen tens für einige Menschen Schutz bedeuten. • Was wäre, wenn Strafen für eine Missachtung öfter verhängt würden? Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Die Dis- zu Frage 3 kussion spricht einige schwierige Fragen an, • Denken Sie an die Gründe für die Aufhebung einiger Rechte in einem bewaffneten zu denen es keine einfachen Antworten gibt. Konflikt. Die TeilnehmerInnen sollen ermutigt werden, kreativ und kritisch zu denken und keine Zeit • Schützt humanitäres Völkerrecht Menschenrechte? damit zu verschwenden, nach der richtigen Antwort zu suchen. Es ist wichtig, dass zyni- • Kann man von KombattantInnen die Achtung des Rechts auf Leben verlangen, wenn sche Antworten nicht ignoriert werden, denn sie gerade kämpfen? die TeilnehmerInnen sollen verstehen, dass es für Staaten auch über Moral und Gesetz hin- • Machen Menschenrechtsinstrumente irgendeine Aussage zu den Mitteln und Meausgehende Gründe dafür gibt, humanitäres thoden der Kriegsführung? Völkerrecht zu befolgen. Zynische Kommentare können dazu benutzt werden, diesen Antrieb zu Frage 4 hervor zu heben und die pragmatische Natur • Denken Sie, dass Konfliktparteien nach Ende eines Konfliktes vergessen, was wähhumanitären Völkerrechts zu demonstrieren. rend diesem geschehen ist? Diskussionsprozess: Die TeilnehmerInnen teilen sich in vier Gruppen, von denen jede • Kann die Verhinderung von massiver Zerstörung zum Frieden beitragen? eine der vier Fragen zusammen mit den unten aufgelisteten Anmerkungen zur Bearbeitung • Denken Sie an die Repressionsmaßnahmen zur Sicherung von Gerechtigkeit nach dem auswählt. Während der folgenden 30 Minuten Ende des bewaffneten Konfliktes. Können wird die jeweilige Fragestellung ausschließlich diese überhaupt zum Frieden beitragen? in der Kleingruppe diskutiert. Jede Gruppe nominiert eine/n Berichterstatter/in, die/der dem Feedback: Am Ende der Übung sollten 10 Rest der TeilnehmerInnen nach Ablauf der 30 Minuten dafür vorgesehen werden, von den Minuten die Ergebnisse mitteilt. Anschließend TeilnehmerInnen zu erfahren, wie ihnen der werden alle vier Fragestellungen noch einmal Diskussionsverlauf gefallen hat. Falls wähgemeinsam mit den jeweiligen Berichten von renddessen weitere Fragen zum Thema auftauchen, sollten sie auf der Tafel festgehalten allen TeilnehmerInnen diskutiert. werden und gegebenenfalls für zukünftige Anmerkungen/Denkanstöße: Diskussionen benutzt werden. zu Frage 1 • Denken Sie an die langfristigen Interessen Praktische Hinweise: Ermutigen Sie die TeilnehIhres Landes. merInnen dazu, die Idee von Gut und Böse bei• Was, wenn Ihr Land nun doch den Konflikt seite zu schieben und zeigen Sie stattdessen die zu verlieren scheint? Gründe auf, warum es im Interesse der Staaten • Welche Rolle spielt die öffentliche Meinung? liegt, humanitäres Völkerrecht zu respektieren. M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N Variationsvorschläge: Anschließend an die merInnen eine Situation mit einem ethischen Diskussion in den vier Kleingruppen kann ein Dilemma analysieren und entscheiden, welRollenspiel organisiert werden, in dem jede che Handlung sie nun setzen werden. Dabei Gruppe Argumente aus ihrer Diskussion be- sollten sie auch Gegenargumente zur vorgenutzt, um in 10 Minuten ihre Regierung dazu brachten Kritik formulieren. zu bringen, humanitäres Völkerrecht zu ratifizieren. Ein/e TeilnehmerIn sollte dabei die Teil II: Allgemeine Information Rolle des zweifelnden Staatsoberhauptes spie- Art der Übung: Fallstudie len, die/der keinen Sinn hinter humanitärem Ziele: Aufmerksamkeit auf die Grundsätze zu lenken, die humanitäre Aktionen leiten; Völkerrecht sieht. Verständnis für die möglichen Dilemmata humanitärer HelferInnen in ihrer Arbeit aufzuTeil IV: Follow-up Überprüfen Sie aktuelle Zeitungen und iden- bringen; Verständnis dafür aufzubringen, dass tifizieren Sie Verletzungen humanitären humanitäre HelferInnen auch in „No-Win“Völkerrechts in verschiedenen bewaffneten Situationen eine Wahl treffen müssen: Nichts Konflikten. Werden diese von den Medien, zu machen, ist genauso eine Wahl wie eine den Regierungen, den Vereinten Nationen spezifische Handlung. akzeptiert, oder gibt es Verurteilungen dieser Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene Gruppengröße: 12-20 Verhaltensweisen? Verwandte Themen und Rechte: Komplemen- Zeit: 90 Minuten tarität von Menschenrechten und humanitä- Fertigkeiten: Beleuchtung einer Situation aus verschiedenen Blickwinkeln, Entwicklung eirem Völkerrecht gener Meinungen, Problemlösungsfähigkeit, Quelle: IKRK. 2000. Exploring Humanitari- Einfühlungsvermögen an Law, Education Modules for Young People. Teil III: Spezifische Information Genf: IKRK. Einführung in das Thema: Fragen Sie, ob irgendjemand spezielle Handlungsleitlinien („codes of conduct“) kennt, die das Verhalten Übung II: Die Ethik von Menschen in ihrem Beruf regeln. Möglihumanitärer Einsätze che Antworten können den hippokratischen Eid für MedizinerInnen oder einen ethischen Teil I: Einleitung In einem ethischen Dilemma kollidiert die Kodex für JournalistInnen, der die BekanntgaVerfolgung eines wertvollen Ziels mit einem be der Namen von InformantInnen verbietet, anderen wertvollen Ziel oder kann neben beinhalten. Wiederholen Sie den Teil „ArErfolg auch zu Schaden führen. Humanitä- beitsgrundsätze für humanitäre HelferInnen“, re HelferInnen sehen sich in ihrer Arbeit oft um sicher zu gehen, dass die TeilnehmerInmit solchen Dilemmata konfrontiert. Dadurch nen die Prinzipien der Neutralität und der werden sie oft zum Ziel der öffentlichen Kri- Unparteilichkeit verstanden haben. Schreiben tik. Es ist wichtig zu verstehen, welche Arten Sie auf Ihre Tafel/Flipchart/Overheadfolie den von Dilemmata im Prozess der humanitären Grundsatz jedes/jeder humanitären HelferIn: Hilfe auftreten und darüber zu diskutieren, Hilfe und Schutz für die Bedürftigen. ob es nachhaltige Alternativen gibt. In der Beschreibung der Übung/Anleitung: Die Fälle vorgeschlagenen Übung müssen die Teilneh- werden an die TeilnehmerInnen ausgeteilt, die 311 31 2 M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N sie dann laut vorlesen. Von den TeilnehmerInnen soll das ethische Dilemma identifiziert und entschieden werden, ob die humanitäre Aktion trotz der Dilemmata weitergeführt werden soll oder nicht. militärisches Eingreifen vom Ausland die humanitären Hilfsorganisationen nur das internationale Gewissen beruhigen?“ Frage: Bildet humanitäre Hilfe nur die Voraussetzung für politische Passivität? Fall D Fall A Hilfsorganisationen kommen verzweifelten Um die Kontrolle über ein Dorf, das Rebellen ZivilistInnen in einem krisengeschüttelten Ge- als Lager benutzt hatten, wieder zu gewinnen, biet zu Hilfe. Da die Hilfsorganisationen exter- werden die BewohnerInnen in ein 30 Kilomene Hilfe für die ZivilistInnen anbieten, können ter entferntes Lager zwangsumgesiedelt. Hudie kriegsführenden Gruppen die Bedürfnisse manitäre Hilfsorganisationen werden gebeten, ihrer eigenen Bevölkerung ignorieren. Durch Lebensmittel und Medikamente in dieses Ladiese externe Hilfe können sie alle Ressourcen ger zu bringen. des Landes zur Versorgung der Truppen be- Frage: Wird dadurch die Vertreibung von Zivinutzen. Dadurch wird der bewaffnete Konflikt listInnen gebilligt? verlängert. Frage: Verlängern Hilfsorganisationen nur den Eine Hilfestellung für die TeilnehmerInnen ist die Frage seitens der/s GruppenleiterIn, ob Konflikt? Passivität eine wirkliche Alternative ist oder ob man durch Nichthandeln das Schicksal der Fall B ZivilistInnen fliehen in eine Schutzzone, die Bevölkerung nicht noch verschlimmert. einen sicheren Hafen vor ethnischen Säube- Feedback: Die letzten 10 Minuten am Ende rungen für die Bevölkerung bilden soll. Aus der Einheit sollten einem Feedback gewidmet dieser Zone werden sie mit der Hilfe humani- sein. Tauchen Fragen auf, die spezifische Ortärer HelferInnen in Flüchtlingszentren außer- ganisationen betreffen, sollten sie notiert werhalb des Landes evakuiert. Diese humanitäre den, um im Folgenden die Grundlage eines Aktion trägt zur ethnischen Säuberung des Arbeitsauftrages zu bilden. Landes bei. Frage: Werden hier wirklich ethnische Säube- Praktische Hinweise: Diese Übung kann für die TeilnehmerInnen frustrierend sein, da es rungen unterstützt? keine klaren Antworten gibt. Wichtig sind die Analyse der Perspektive von humanitären HelFall C Zwei Staaten führen Krieg gegeneinander, ferInnen und die andauernde Beschäftigung und die zivilen Verluste sind enorm. Einzel- mit den Prinzipien der Neutralität und Unparne Stimmen in anderen Ländern prangern die teilichkeit. Für den Fall, dass die Diskussion Notlage der Zivilbevölkerung an, aber keine davon abweicht, sollte die/der GruppenleiteRegierung will eingreifen, weder um den Kon- rIn darauf hinweisen, dass es auch Handelnde flikt zu stoppen, noch um der Zivilbevölke- in einem bewaffneten Konflikt gibt, die humarung Unterstützung zukommen zu lassen. Ein nitären Hilfsorganisationen dienlich sind. humanitärer Helfer klagt: „Was bedeutet hu- Variationsvorschläge: Nach der Diskussion manitäre Hilfe, wenn wir genau wissen, dass können einige TeilnehmerInnen die folgende es nur ein Tropfen auf dem heißen Stein sein Situation in einem Rollenspiel darstellen: kann und dass ohne politischen Druck oder Ein humanitärer Helfer steht am Eingang ei- M E N S C H E N R E C H T E I N B E WA F F N E T E N K O N F L I K T E N nes Flüchtlingslagers. Er ist mit einer Flücht- Teil IV: Follow-up lingsfamilie konfrontiert, die ins Lager möchte, Verwandte Rechte und Themen: Sind Menjedoch fürchtet, drinnen auf Feinde zu treffen. schenrechtsaktivistInnen in ihrer Arbeit mit Der Vater besteht darauf, seine Waffe zu be- ethischen Dilemmata konfrontiert? halten, um seine kranke Frau und ihr Baby zu beschützen. Die Familie hat auch große Angst Quelle: IKRK. 2008. Exploring humanitaridavor, getrennt zu werden. an law: education modules for young people. Nach der Darstellung dieser Szene sind die Genf: IKRK. TeilnehmerInnen dazu angehalten, jene Grundsätze zu diskutieren, die MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen in solchen Fällen beachten sollten, und welche der Grundsätze hier eventuell miteinander kollidieren könnten. Bibliographie Arloth, Jana und Frauke Seidensticker. 2007. The ESDP Crisis Management Operations of the European Union and Human Rights. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte. Böge, Volker. 2004. Neue Kriege und traditionelle Konfliktbearbeitung. Bonn: Institut für Entwicklung und Frieden (INEF). Bothe, Michael. 1994. Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten. München: Beck. Bouvier, Antoine. 2000. International Humanitarian Law and the Laws of Armed Conflict, Distance Learning Course Designed for the United Nations Institute for Training and Research. New York: UNITAR. Center for International Development & Conflict Management (CIDCM) (Hg.). 2005. Peace and Conflict 2005. 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Sie hatte wenig bis gar keinen Reis zu essen und keine Zukunftsaussichten. Tag für Tag musste Xiao Shen im knietiefen Wasser stehen und ihrem Vater bei der Reisernte helfen. Deshalb beschloss sie eines Tages wegzugehen. Sie hatte vom Hörensagen von einem besseren Land hinter den Bergen gehört. Und so verließen sie und ihre Freundinnen, die ihr Schicksal und ihre Träume teilten, eines Morgens ihr Dorf. Noch vor Sonnenaufgang schlichen sie von zu Hause weg und ließen sich von einem LKW-Fahrer in die nächste Stadt mitnehmen. Nach anstrengender Fahrt gelangte Xiao Shen mit ihren Freundinnen ans Ziel: in die Stadt Shenzhen – eine Freihandelszone im Süden Chinas an der Grenze zu Hongkong. Hier hofften sie, Arbeit zu finden und Geld zu verdienen, hier würden vielleicht ihre Träume in Erfüllung gehen. Xiao Shen machte Bekanntschaft mit zwei Geschäftsleuten namens Huang Guoguang und Lao Zhaoquan, die für ihre „Zhili Handicrafts Factory“ Arbeiterinnen suchten. Dort wurden Spielwaren hergestellt. Xiao Shen war eine von insgesamt 472 Angestellten. Sie hatte bald den Eindruck, dass es ihr hier sogar schlechter gehe als zu Hause in dem kleinen Dorf bei den Wasserbüffeln. Von früh bis spät schuftete sie in der Zhili-Fabrik, aber so wie die anderen bekam sie gerade so viel Lohn, dass sie überleben konnte (26-40 Euro pro Monat). Weil die beiden Geschäftsführer fürchteten, ihre Angestellten könnten die Waren stehlen, bauten sie die Fabrik zu einer Art Gefängnis um. Alle Fenster wurden vergittert und alle Notausgänge versperrt. Staatliche Fabrikinspektoren wurden bestochen, damit sie beide Augen zudrückten. Tag und Nacht lebte Xiao Shen nun hinter Gittern, denn so wie die anderen Arbeiterinnen schlief auch sie in der Fabrik. Und dann, am Nachmittag des 19. November 1993, brach ein Feuer aus und verbreitete sich rasend schnell im ganzen Gebäude. Überall befanden sich leicht brennbare Chemikalien. Xiao Shen und die anderen versuchten zu fliehen. Aber wohin? Alle Fenster waren vergittert, alle Türen versperrt. Zweihundert Menschen, überwiegend junge Frauen, manche nicht älter als sechzehn, wurden vom Feuer erfasst und schrieen um Hilfe. Xiao Shen gelang es, ein vergittertes Fenster im zweiten Stock aufzubrechen. Sie stand vor der Wahl, zu verbrennen oder zu springen. Sie sprang und brach sich beide Knöchel. Einige ihrer Freundinnen aus dem Dorf Zhongyuan entkamen dem Feuer nicht. Insgesamt verbrannten 87 Menschen, 47 überlebten schwer verletzt. Quelle: Werner-Lobo, Klaus und Hans Weiss. 2001. Schwarzbuch Markenfirmen. Wien: Deuticke Diskussionsfragen 1. Welche Menschenrechte werden durch die Arbeitsbedingungen für Xiao Shen verletzt? 2. Was sind die größten Probleme im Bereich des Rechts auf Arbeit? 3. Welche internationalen Maßnahmen können ergriffen werden, um die Aussichten oder zumindest die Arbeitsbedingungen von ArbeitnehmerInnen wie Xiao Shen zu verbessern? arbeit 4. Welche Verantwortung haben multinationale Konzerne, die ihre Waren in solchen Freihandelszonen produzieren? 5. Welche Möglichkeiten haben KonsumentInnen, um derartige Produktionsbedingungen zu beeinflussen? Was man wissen muss 1. Die Arbeitswelt im 21. Jahrhundert Neue Technologien, die Globalisierung und der weltweite Datenhighway haben das Potential, die Arbeitswelt tiefgreifender zu verändern als die industrielle Revolution. Die fortschreitende Industrialisierung im 20. Jahrhundert hat zum zunehmenden Niedergang der Landwirtschaft geführt, während die Bedeutung des Dienstleistungssektors gestiegen ist. Die Liberalisierung des Weltmarktes sowie die sogenannte Cyber-Revolution haben die Möglichkeiten innerhalb der globalen Wirtschaft immens erweitert. Diese neue globale Wirtschaft verlangt hoch spezialisierte DienstnehmerInnen, die ausgezeichnet ausgebildet, flexibel und hoch motiviert sind und sich schnell und effektiv den neuen Arbeitsmarktbedingungen anpassen können. Die ArbeiterInnen müssen im Lichte der sich ständig weiterentwickelnden Technologien und der strukturellen Veränderungen in der Lage sein, mit steigendem Stress und sich ständig ändernden Arbeitsbedingungen umzugehen. Immer mehr Menschen arbeiten Teilzeit, sind selbstständig oder mit instabilen Arbeitsbedingungen („prekäre Beschäftigungsverhältnisse“) konfrontiert. Die Globalisierung fördert soziale Unterschiede zwischen jenen, die Dank ihrer Ausbildung, ihrer Fähigkeiten und ihrer Mobilität in der Lage sind, die Vor- teile der neuen Weltwirtschaft zu nutzen und sich zu integrieren, und jenen, die das nicht sind. Diese neuen Ungleichheiten und Unsicherheiten führen letztlich zu Spannungen zwischen den verschiedenen sozialen Schichten der Gesellschaft. Erhöhter Wettbewerb, Ergebnis der Liberalisierung des Handels und der Finanzsysteme, übt einen extrem hohen Druck auf Firmen aus, ihre Produktionskosten zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, senken viele Firmen die Kosten für den Faktor „Arbeit“, indem sie ihre Betriebe automatisieren und ArbeiterInnen teilweise überflüssig machen. Alternativ verlagern sie ihre Produktion in Niedriglohnländer. Um als Wirtschaftsstandort attraktiv zu bleiben, haben viele Länder ein Interesse daran, die Lohn- und Arbeitsstandards zu drücken. Allzu oft sind Ausbeutung, Zwangsund Kinderarbeit die Folge. Das Phänomen „Globalisierung“ beeinträchtigt Menschen in allen Teilen der Welt, während die positiven Effekte nur einigen Wenigen zugute kommen. Regierungen haben immer weniger Einfluss und Möglichkeiten, die negativen Effekte der sinkenden Handelsschranken auszugleichen. Grund dafür sind hauptsächlich die neuen Global Players: die multinationalen Konzerne. Die soziale Dimension der Globalisierung wird in zunehmendem Ausmaß ein Hauptanliegen der internationalen Politik. Mehr 31 9 320 A rbeit denn je ist es wichtig und bedeutsam, soziale Standards und Menschenrechte auf internationaler Ebene zu stärken und zu fördern, um soziale Stabilität, Frieden und Entwicklung zu gewährleisten und der globalen Wirtschaft ein menschliches Antlitz zu geben. Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) hat die sogenannte World Commission on the Social Dimension of Globalization ins Leben gerufen, die im Februar 2004 den Bericht Eine faire Globalisierung. Chancen für alle schaffen herausgegeben hat. Follow-up-Aktivitäten zu diesem Bericht finden Sie auf der Internetseite der IAO: http://www.ilo.org/fairglobalization Arbeit und Menschliche Sicherheit Das Recht auf Arbeit als Menschenrechtsstandard geht weit über die bloße Sicherstellung des Überlebens hinaus, da die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht ausreicht, um Menschliche Sicherheit zu verbessern. Arbeit soll nicht nur das Überleben und Wohlergehen der/ des Einzelnen sichern, sondern hat auch etwas mit der eigenberechtigten Teilnahme der Einzelperson am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu tun. Arbeit ist des Weiteren eng mit Selbstbestimmung, Selbstwertgefühl, Selbstverwirklichung und somit mit menschlicher Würde verbunden. Gefährliche, ungesunde und unfaire Arbeitsbedingungen, Arbeitslosigkeit und die Verweigerung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Gewerkschaften!) können sehr leicht zu Aufruhr und persönlicher Unsicherheit und dadurch zu Instabilität in der Gesellschaft führen. Aus diesen Gründen ist die Förderung von Standards für angemessene Arbeitsbedingungen, frei von Ausbeutung, für die Erhöhung Menschlicher Sicherheit unbedingt erforderlich. Ein Blick in die Geschichte soll zeigen, wie die Welt der Arbeit eine menschliche Dimension erlangt hat Soziale Gerechtigkeit und angemessene Arbeitsbedingungen sind für die Förderung von Frieden und Entwicklung unerlässlich, während Ungerechtigkeit, Not und Entbehrungen im Zusammenhang mit Arbeit oft Ursache für Unruhen und Aufstände sind. Die Erkenntnis, dass Arbeit und faire Arbeitsbedingungen eine Vorbedingung für menschliche Würde darstellen, ist Resultat der Kämpfe der ArbeiterInnen für ihre Rechte. Rechte der ArbeiterInnen werden auf internationaler Ebene seit 1919 von der IAO formuliert und seit dem Zweiten Weltkrieg auch von der UNO als Menschenrechte niedergeschrieben. 18. Jahrhundert: Die Idee, dass Arbeit ein fundamentales Recht aller Mitglieder der Gesellschaft ist, wurde erstmals in der Französischen Revolution formuliert. Charles Fourier, Utopist und Sozialphilosoph, war der erste, der den Begriff „Recht auf Arbeit“ verwendete und die Bedeutung von Arbeit für das soziale und psychische Wohlbefinden des Einzelnen betonte. Er vertrat die Meinung, dass der Staat die Verpflichtung habe, gleiche Möglichkeiten für alle zur Verfügung zu stellen und schloss daraus, dass die Verwirklichung dieses Rechts eine grundlegende Reorganisation der Gesellschaft verlange. Dieser Ansicht begegnet man wieder in den Gedanken zum Recht auf Arbeit in sozialistischen Theorien, und auch kommunistische Regierungen förderten diese Idee. Dementsprechend kann man also sagen, dass das Recht auf Arbeit einer „sozialistischen Tradition“ entstammt. arbeit Die Industrielle Revolution ließ eine ArbeiterInnenklasse entstehen, eine soziale Gruppe, die aufgrund fehlender Produktionsmittel auf Lohnarbeit angewiesen war. Die ArbeiterInnen wurden ausgenutzt und litten unter lebensgefährlichen Arbeitsbedingungen in den Fabriken, Webereien und Minen. Die Verarmung der ArbeiterInnen erzeugte ein Gefühl der Solidarität, und sie begannen, sich zu organisieren (Karl Marx: „Proletarier aller Länder, vereinigt euch!“). Die Stimmen der ArbeiterInnen wurden zunehmend lauter, und ihre erbärmliche Lage wurde zunehmend in der Öffentlichkeit problematisiert. Durch den Druck der ersten Gewerkschaften wurden in vielen Ländern Reformgesetze zur Arbeitszeit und zu den Arbeitsbedingungen erlassen. Fortgesetzte Aufstände/ Streiks zwangen indessen Fabriksbesitzer wie Regierungen, weitgreifendere Maßnahmen ins Auge zu fassen. 20. Jahrhundert: Einige Industrielle schlugen die Einrichtung von internationalen Standards vor, um die Wettbewerbsvorteile von Staaten, welche die Arbeitsstandards ignorierten, zu vermeiden. So wurden 1905 und 1906 die beiden ersten internationalen Abkommen zur Arbeit angenommen. Initiativen, die den Entwurf und die Annahme weiterer Konventionen zum Ziel hatten, wurden durch den Ausbruch des Ersten Weltkriegs gestoppt. Der Friedensvertrag von Versailles erkannte schließlich die wechselseitige Beziehung und Abhängigkeit von Arbeitsbedingungen, sozialer Gerechtigkeit und universellem Frieden auf internationaler Ebene an, indem die Gründung der IAO als Mechanismus zur Setzung internationaler Standards im Bereich der Arbeit vereinbart wurde. 1919 bis 1933 entwarf die IAO 40 Abkommen, die eine große Bandbreite von arbeitsbezogenen Themen umfassen. Der Börsenkrach von 1929, auch bekannt als „Schwarzer Freitag“, führte zu einem ernsten Rückschlag. Er verursachte eine ausgedehnte wirtschaftliche Rezession, begleitet von enormer Arbeitslosigkeit. Demonstrationen und Aufstände von Arbeitslosen waren die Folge. In Deutschland trug die Wirtschaftskrise nicht unwesentlich zum Aufstieg Hitlers und damit letztlich zum Ausbruch des Zweiten Weltkriegs bei. Nach dem Zweiten Weltkrieg: Die Vereinten Nationen berücksichtigten fortan konsequent wirtschaftliche und soziale Belange in ihren Zielen und Programmen für eine neue Weltordnung, um eine derartige Situation in Zukunft zu verhindern. Der Zusammenhang von Arbeit und menschlicher Würde wurde in der „Erklärung über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation“ (Declaration Concerning the Aims and Purposes of the International Labour Organisation) hervorgehoben, die 1944 als „Erklärung von Philadelphia“ angenommen und 1946 in die Verfassung der IAO inkorporiert wurde. Sie hält fest, dass „Arbeit keine Ware“ ist und dass „alle Menschen (...) das Recht haben, sowohl ihr Wohlbefinden als auch ihre geistige Entwicklung in Freiheit und Würde unter Bedingungen der wirtschaftlichen Sicherheit und der gleichen Möglichkeiten verfolgen zu dürfen.“ Dies wurde auch in der päpstlichen Enzyklika „Laborem Exercens“ von 1981 festgehalten, welche aus einer philoso- 3 21 322 A rbeit phischen und religiösen Sichtweise heraus die Position der ArbeiterInnen als Subjekte und nicht als Objekte bekräftigte. Weltweit wurde, sowohl von der IAO als auch von Seiten der Vereinten Nationen, viel für die Verbesserung des Schicksals von ArbeitnehmerInnen getan. Dennoch sind heute, im Lichte der globalisierten Wirtschaft, neue Herausforderungen und neue Unsicherheiten aufgetaucht, die neue und komplexere Lösungsansätze verlangen. 2. Definition und Beschreibung des Themas Die Beispiele von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Arbeit reichen von Kinderarbeit in Kohlebergwerken über inhaftierte GewerkschafterInnen bis zu moderner Sklaverei wie beispielsweise Schuldarbeit, Frauenhandel und kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern. Der Menschenrechtsschutz beschäftigt sich aber auch mit schlechten Arbeitsbedingungen wie ungesunden und gefährlichen Arbeitsumfeldern oder ausbeuterischen Arbeitszeiten. Auch der „Anständige Arbeit ist heutzutage ein globaler Anspruch, der die Führungskräfte in Politik und Wirtschaft fordert. Ein Großteil unserer gemeinsamen Zukunft hängt davon ab, wie man dieser Herausforderung begegnet.“ (Übersetzung) IAO. 1999. Schutz von besonders verletzlichen Gruppen in der Arbeitswelt, wie zum Beispiel Frauen und ArbeitsmigrantInnen, ist ein Menschenrechtsthema. Letztendlich muss aber auch der Zusammenhang zwischen menschlicher Würde, Menschlicher Sicherheit und fairen Arbeitsbedingungen diskutiert werden. Im Folgenden werden die beiden großen internationalen Mechanismen für den Schutz des Rechts auf Arbeit sowie der Arbeitsrechte vorgestellt: das System der IAO und jenes der „Internationalen Charta der Menschenrechte“ (Menschenrechtserklärung, Zivil- und Sozialpakt). Internationale Arbeitsgesetzgebung Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) wurde 1919 aufgrund der immer größer werdenden Besorgnis um Sozialreformen nach dem Ersten Weltkrieg gegründet. Grundlage der IAO ist die Überzeugung, dass Armut eine Gefahr sowohl für das Wohlbefinden der Einzelperson als auch für die weltweite Sicherheit darstellt. Die IAO zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen für alle arbeitenden Menschen weltweit ohne Diskriminierung aufgrund von „Rasse“, Geschlecht oder sozialer Herkunft zu verbessern. 1947 wurde die IAO zur Sonderorganisation der Vereinten Nationen. 1969 bekam sie für ihre Arbeit den Friedensnobelpreis. Unter den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen nimmt die IAO aufgrund ihrer dreigeteilten Struktur eine Sonderstellung ein, da die Entscheidungen, die von ihren Organen getroffen werden, die Ansichten der ArbeitgeberInnen, der ArbeitnehmerInnen und auch der Regierungen widerspiegeln. Die IAO • formuliert Empfehlungen an die Politik, um Menschenrechte zu fördern, Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern und Anstellungsmöglichkeiten zu erhöhen; • etabliert internationale Standards (Konven- arbeit Ratifikation der IAO-Kernübereinkommen (Stand: 1.11.2008) Prinzip Konvention Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes und das Recht zu Kollektivverhandlungen Konvention 87 (1948) Konvention 98 (1949) 149 159 Mindestarbeitsalter und Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Konvention 138 (1973) Konvention 182 (1999) 151 169 Verbot der Zwangsarbeit Konvention 29 (1930) Konvention 105 (1957) 173 169 Konvention 100 (1951) Konvention 111 (1958) 166 168 Gleichheit des Entgelts und Verbot der Diskriminierung in Beruf und Beschäftigung Staaten Quelle: IAO. 2008. tionen und Empfehlungen) und überwacht deren nationale Umsetzung; • leitet ein ausgedehntes Programm zur technischen Kooperation, um die Länder bei der effektiven Umsetzung ihrer Politik zu unterstützen. Die IAO hat mittlerweile über 180 Konventionen verabschiedet, in denen Standards in den Bereichen Arbeit, berufliche Sicherheit und Gesundheit, soziale Sicherheit, Anstellungspolitik und berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Schutz von Frauen, MigrantInnen und indigenen Völkern aufgestellt wurden. Nur eine Handvoll der Konventionen der IAO werden aber tatsächlich als grundlegende Menschenrechtskonventionen angesehen. Oben angeführt finden Sie eine Liste dieser wichtigen IAO-Konventionen, gemeinsam mit ihrem Ratifikationsstatus. Als Antwort auf die neuen Herausforderun- gen durch die Globalisierung verabschiedete die IAO am 18. Juni 1998 die „Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen“. Sie definiert genauestens, welche Arbeitsstandards oder ArbeiterInnenrechte als grundlegend angesehen werden, namentlich die Kernkonventionen der IAO, wie sie in der obigen Tabelle angeführt sind. Die Erklärung stellt einen ersten wichtigen Schritt in Richtung internationaler Bemühungen dar, den neuen Herausforderungen zu begegnen. Sie zeigt das Engagement der Staaten um gemeinsame Werte, die das „soziale Minimum“ darstellen. Die Deklaration bindet alle IAO-Mitglieder unabhängig davon, ob sie die in Frage kommenden Konventionen ratifiziert haben. Staaten, die Kernkonventionen nicht ratifiziert haben, sind dazu aufgefordert, Berichte über den Fortschritt in der Umsetzung der in der Deklaration festgehalten Prinzipien zu verfassen. Tatsächlich hat diese Deklaration zu ei- 323 324 A rbeit nem beachtlichen Anstieg der Ratifikationen der IAO-Kernübereinkommen geführt. Per 1. November 2008 haben 130 der 182 Mitglieder der IAO alle acht Konventionen ratifiziert. Die IAO veröffentlicht alle vier Jahre einen Bericht über die Fortschritte in der Umsetzung der fundamentalen Prinzipien in allen Staaten, der als Maßstab für die Effektivität der ergriffenen Maßnahmen dient. Arbeitsbezogene Menschenrechte in der Internationalen Charta der Menschenrechte (AEMR und Menschenrechtspakte) Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte enthält verschiedene arbeitsbezogene Menschenrechte. All diese Rechte wurden in Konventionen weiter entwickelt und dadurch für die Vertragsstaaten verbindlich. Unten angeführt finden Sie einen Auszug der AEMR mit jenen Themen, die in Folge genauer beschrieben werden. „Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden … Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken … Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist. Je- der Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit … Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden gewährleistet ... hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität ... oder anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel ...“ Art. 4, 20, 23, 24 und 25, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt/IPBPR) Verbot der Sklaverei „Niemand darf in Sklaverei gehalten werden ... Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.“ Art. 8, Zivilpakt. Obwohl allgemein abgelehnt und verurteilt, existieren Zwangsarbeit und Sklaverei noch heute in verschiedenen Ausformungen. Sehr oft sind sie tief verwurzelt in ideologischen Anschauungen und im Vermächtnis traditioneller und kultureller Einstellungen. Laut IAO gibt es eine auffallende Verbindung zwischen Zwangsarbeit, Sklaverei und undemokratischen Strukturen. Millionen von Männern, Frauen und Kindern werden weltweit gezwungen, ein Leben als SklavInnen zu führen. Auch wenn deren Ausbeutung oft nicht als Sklaverei bezeichnet wird, sind die Bedingungen dieselben. Ein/e Sklave/Sklavin wird: arbeit • mittels psychischer oder physischer Bedrohung zur Arbeit gezwungen; • kontrolliert von einer/m „ArbeitgeberIn“, üblicherweise durch mentalen oder physischen Missbrauch oder angedrohten Missbrauch; • unmenschlich behandelt, wie eine Ware gekauft und verkauft, als „Eigentum“ angesehen; • physisch eingeschränkt oder in ihrer/seiner Bewegungsfreiheit begrenzt. Quelle: Anti-Slavery International. http://www.antislavery.org/homepage/antis lavery/modern.htm Welche Arten von Sklaverei existieren heute? Schuldknechtschaft betrifft mindestens 20 Millionen Menschen überall auf der Welt. Menschen geraten in Schuldknechtschaft, indem sie einen Kredit aufnehmen, wobei dieser Kredit oft nicht mehr als die Kosten für die medizinische Versorgung eines kranken Kindes beträgt. Um den Kredit zurückzuzahlen, sind sie gezwungen, viele Stunden, sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr zu arbeiten. Sie erhalten im Gegenzug dafür Grundnahrungsmittel und einfachste Unterkunft als „Bezahlung“ für ihre Arbeit, sind aber niemals in der Lage, ihren Kredit zurückzuzahlen, der über Generationen weiter gegeben werden kann. Zwangsarbeit betrifft Menschen, die von Regierungen, politischen Parteien oder Privaten illegal angeworben und zur Arbeit gezwungen werden – üblicherweise unter Androhung von Gewalt oder anderen Strafen. Schlimmste Formen von Kinderarbeit sind als Sklaverei zu bezeichnen, wenn die Kinder unter ausbeuterischen oder gefährlichen Bedingungen arbeiten müssen. Millionen von Kindern weltweit arbeiten Vollzeit, während ihnen Bildung und Erholung, unerlässlich für ihre persönliche und soziale Entwicklung, vorenthalten werden. In Fällen von kommerzieller sexueller Ausbeutung von Kindern werden Kinder mittels Prostitution, Menschenhandel und Pornografie für kommerzielle Zwecke ausgenützt. Sie werden oft gekidnappt oder verkauft und gezwungen, auf dem Sexmarkt zu dienen. Menschenhandel umfasst den Transport von und den Handel mit Menschen, üblicherweise Frauen und Kindern, unter Anwendung von Gewalt oder Täuschung mit dem Ziel, wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Gerade MigrantInnen werden sehr oft betrogen und zu Hausarbeit oder Prostitution gezwungen. Frühe Ehen und Zwangsverheiratungen betreffen Frauen und Mädchen, die, ohne eine Wahl zu haben, verheiratet und so zu einem Leben in Knechtschaft, oft begleitet von physischer Gewalt, gezwungen werden. Traditionelle Sklaverei beinhaltet den Kauf und Verkauf von Menschen. Sie werden oft aus ihrer Heimat entführt, vererbt oder als Geschenk weiter gegeben. Quelle: Anti-Slavery International. http://www.antislavery.org/homepage/ antislavery/modern.htm Aus dem IAO-Bericht „Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit“ aus dem Jahr 2005 geht hervor, dass heutzutage zumindest 12,3 Millionen Menschen weltweit Opfer von Zwangsarbeit sind. 9,8 Millionen davon werden von privaten AkteurInnen ausgebeutet, unter 325 326 A rbeit ihnen 2,4 Millionen in Zwangsarbeit infolge Menschenhandels. Weitere 2,5 Millionen werden vom Staat oder von Rebellengruppen zur Arbeit gezwungen. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt/ IPWSKR) Das Recht auf Arbeit „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes Einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommen Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.“ Art. 6, Sozialpakt. Arbeit: Recht oder Verpflichtung? Warum brauchen wir ein Menschenrecht für etwas, das eigentlich eine Pflicht ist, und das Druck, Belastung, mentale oder physische Anstrengung bedeutet? Diese negativen Assoziationen zum Thema Arbeit stiften immer wieder Verwirrung bezogen auf das Konzept „Recht auf Arbeit“. Arbeit ist eng mit menschlicher Würde und der Teilnahme der/s Einzelnen an der Gesellschaft verbunden, während Arbeitslosigkeit zu ernsten Frustrationen und sogar Depressionen führen kann. Arbeit kann auch Mittel zur Selbstverwirklichung sein und trägt zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit bei. Das Recht auf Arbeit stellt sicher, dass niemand per se aus der Arbeitswelt ausgeschlossen werden kann. Im engeren Sinn umfasst das Recht den Zugang zur Arbeit, beinhaltet aber im weiteren Sinne auch den Schutz vor unfairer Entlassung. Dennoch enthält es keine Garantie auf Arbeit, und tatsächlich existiert Arbeitslosigkeit in allen Staaten der Welt. Regierungen sind jedoch verpflichtet, durch ihre nationale Arbeitsmarktpolitik alle erforderlichen Maßnahmen für die volle Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu treffen (Art. 2 des Sozialpaktes). Das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird … angemessener Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; ein angemessener Lebensunterhalt ... sichere und gesunde Arbeitsbedingungen ... gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit aufzusteigen ... Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit.“ Art. 7, Sozialpakt. Diese Bestimmung sieht unter anderem ein Mindestgehalt, das ein angenehmes Leben ermöglicht, sowie gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen vor. Sie ist eng an eine große Anzahl von IAO-Übereinkommen angelehnt, die vom Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zur Konkretisierung der in Art. 7 genannten Staatenverpflichtungen verwendet werden. Das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht einer/s jeden zu gewährleisten, zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften arbeit zu bilden, der Gewerkschaft seiner Wahl beizutreten sowie zu streiken.“ Art. 8, Sozialpakt. Sich zu organisieren war von jeher eine Möglichkeit für Menschen, ihre Sicherheit zu erhöhen, sei dies nun am Arbeitsplatz, innerhalb ihrer Gemeinde oder ihrer Nation. Art. 8 des Sozialpaktes ist eng mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit verknüpft. Das Recht auf kollektive Tarifverhandlungen setzt das Recht auf Versammlungsfreiheit in der Arbeitswelt effektiv um. Diese Rechte werden als besonders wichtig angesehen, da sie oft der Schlüssel für die Verwirklichung anderer fundamentaler Rechte und Ansprüche in der Arbeitswelt sind. Dennoch wird ihnen nicht immer dieselbe öffentliche Anteilnahme wie zum Beispiel dem Kampf gegen Kinderarbeit entgegengebracht. Gleichbehandlungs- und Nicht-Diskriminierungsrechte Spricht man von arbeitsbezogenen Rechten, kann eine Beschäftigung mit den Prinzipien der Nicht-Diskriminierung und der Gleichbehandlung nicht ausbleiben. Die Regeln der NichtDiskriminierung und der Gleichbehandlung durchdringen den gesamten Bereich der sozialen Rechte. Besondere Aufmerksamkeit kommt jenen Rechten zu, die die Gleichbehandlung von Frauen am Arbeitsmarkt betreffen. Menschenrechte der Frau Ein wichtiger Meilenstein hin zur Gleichberechtigung von Frauen im Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten war 1979 die Annahme der UNO-Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), eines internationalen Instruments, das auch die Fortpflanzungsrechte der Frau beinhaltet. Um Diskriminierungen gegen Frauen auf Grund von Heirat oder Mutterschaft zu vermeiden und ihr Recht auf Arbeit zu gewährleisten, sollen die Vertragsstaaten Entlassungen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft verbieten. Darüber hinaus sollen sie bezahlten Mutterschaftsurlaub oder vergleichbare soziale Leistungen ohne Verlust des Arbeitplatzes einführen. Verpflichtungsgrade Die Effektivität internationaler Instrumente ist immer von den getroffenen Umsetzungsmaßnahmen abhängig. Die Verpflichtungen der Staaten zu den genannten Rechten sehen folgendermaßen aus: • Die Verpflichtung zum Respekt Die grundlegendste Verpflichtung ist, dass die Staaten das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit respektieren. Ein anderer wichtiger Aspekt ist die Anerkennung der Versammlungsfreiheit und des Rechts, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten. Diese Rechte werden immer wieder verletzt, weil sie die Möglichkeit in sich bergen, den Staat zur Implementierung anderer wichtiger ArbeiterInnenrechte zu zwingen. • Die Verpflichtung zum Schutz Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, Mindeststandards festzulegen, unter welche die Arbeitsbedingungen keiner Arbeiterin/keines Arbeiters sinken dürfen. Das Recht auf Arbeit fordert darüber hinaus den Schutz vor unfairen Entlassungen und den von den Vertragsstaaten sicherzustellenden Schutz vor Diskriminierung im Bereich des Zugangs zur Arbeit. • Die Verpflichtung zur Förderung Staaten sind verpflichtet, den Zugang zu Arbeit durch eine aktive Arbeitsmarktpolitik, berufliche Beratung sowie Trainings- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu fördern. 327 328 A rbeit • Die Verpflichtung zur Erfüllung Obwohl das Recht auf Arbeit diesbezüglich oft missverstanden wird, verlangt es keinesfalls vom Staat, jeder/m einen Job zu garantieren, fordert aber die jeweiligen Staaten sehr wohl dazu auf, eine Politik zu verfolgen, die eine konstante wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung sowie produktive Arbeit ermöglicht. 3. Interkulturelle Perspektiven und strittige Themen Umsetzungsbemühungen müssen stets unter sorgsamer Berücksichtigung nationaler Unterschiede institutioneller, kultureller und entwicklungstechnischer Natur erfolgen. Die bekannte Parabel vom Fischer zeigt anschaulich, dass das Faktum „Arbeit“ in unterschiedlichen Kulturen verschiedenen Wert hat, und dass Maßnahmen, die Arbeitsstandards ändern sollen, dementsprechend sorgfältig bedacht werden müssen. Parabel: Der Fischer Eines späten Morgens lag ein Fischer an einem schönen Strand. Seine Netze waren vor ihm im Sand ausgebreitet, er genoss die Wärme der Sonne und blickte hin und wieder auf die leuchtendblaue Brandung. Um diese Zeit kam ein Tourist den Strand entlang spaziert. Er erblickte den am Strand sitzenden Fischer und entschloss sich herauszufinden, warum der Mann, anstatt zu arbeiten und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen, einfach nur faulenzte. „Sie werden nicht sehr viele Fische auf diese Art und Weise fangen“, sagte der Tourist: „Sie sollten lieber härter arbeiten, als hier am Strand herumzuliegen!“ Der Fischer sah auf, lächelte und antwortete: „Und was hätte ich davon?“ „Nun ja, Sie könnten sich größerer Netze zulegen und mehr Fische fangen!“ lautete die Antwort des Touristen. „Und was hätte ich davon?“, fragte der Fischer, noch immer lächelnd. Der Tourist antwortete: „Sie würden viel Geld machen und könnten sich ein Boot leisten, was in Folge zu noch höherem Fischfang führen würde!“ „Und was hätte ich davon?“, fragte der Fischer wiederum. Der Tourist begann, etwas irritiert von den Fragen des Fischers, lauter zu werden: „Sie könnten ein noch größeres Boot kaufen und einige Leute anstellen, die dann für Sie arbeiten würden!“ sagte er. „Und was hätte ich davon?“ Der Tourist wurde langsam ärgerlich: „Verstehen Sie nicht? Sie könnten sich eine Flotte von Fischerbooten aufbauen, um die ganze Welt segeln und Angestellte die Fische für Sie fischen lassen!“ Einmal mehr fragte der Fischer: „Und was hätte ich davon?“ Der Tourist, rot vor Ärger, schrie den Fischer an: „Verstehen Sie denn nicht, dass Sie so reich werden könnten, dass Sie nie mehr wieder in Ihrem Leben arbeiten müssten? Sie können den Rest Ihrer Tage damit verbringen, an diesem Strand zu sitzen und den Sonnenaufgang zu beobachten. Sie hätten keine Sorgen mehr auf dieser Welt!“ Der Fischer, noch immer lächelnd, sah auf und fragte: „Und was genau, glauben Sie, mache ich gerade jetzt?“ arbeit 4. Durchsetzung und Überwachung Konventionen, die von den Staaten ratifiziert wurden, sind bindend. Tatsächlich hängt die Effektivität internationaler Instrumente aber vom Willen der Staaten ab, sie durch nationale Gesetze in Kraft zu setzen und sich den Überwachungsmechanismen zu unterwerfen. Es gibt nur sehr eingeschränkte Sanktionsmöglichkeiten gegen Staaten, die gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, sehr oft hängt die einzige Durchsetzungsmöglichkeit von der Sorge eines Staates um seinen guten Ruf ab. In der globalisierten Wirtschaft führten schwache Durchsetzungsmechanismen zum Ruf nach einer Verbindung von Menschenrechten, im Speziellen Arbeitsrechten, mit dem Handel. Dadurch entstünde die Möglichkeit, Wirtschaftssanktionen gegen jene Staaten zu verhängen, die internationale Standards verletzen. Dies ist aber höchst umstritten. Wirtschaftssanktionen würden Staaten zwar zu Maßnahmen wie einem Verbot von Kinderarbeit zwingen, tatsächlich verlangen diese Themen aber nach wesentlich komplexeren Lösungen. Für die Durchsetzung internationaler Standards sehen die IAO und die UNO verschiedene Überwachungs- und Beschwerdesysteme vor. Die Vertragsstaaten der IAO müssen periodische Berichte abgeben, die dann von einem Sachverständigenkomitee (Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations) analysiert und kommentiert werden. Die Berichte dieses Ausschusses werden der jährlichen Konferenz der IAO übermittelt. Obwohl diese Vorgehensweise als recht zahnloses Instrument der Durchsetzung erscheinen mag, lassen sich seit 1967 bereits 2000 Änderungen in nationalen Arbeits- und Sozialgesetzgebungssystemen in über 130 Ländern darauf zurückführen! Außer diesem Überwachungsmechanismus sieht die IAO noch zwei Beschwerdesysteme zur Implementierung von Arbeitsstandards vor. Das erste ermöglicht es ArbeitgeberInnen- oder ArbeitnehmerInnenorganisationen, eine Beschwerde gegen einen Mitgliedsstaat einzureichen. Im zweiten System können Mitgliedsstaaten Beschwerde gegen andere Mitgliedsstaaten führen. Nach Eingang einer Beschwerde wird eine Untersuchungskommission ernannt. Die Ergebnisse dieser Kommission werden dann den jeweiligen Regierungen zugesandt. Es gibt außerdem einen speziellen Ausschuss für Vereinigungsfreiheit (Committee on Freedom of Association), der Anschuldigungen über Verletzungen von Gewerkschaftsrechten untersucht. Beschwerde kann hier gegen jede Regierung geführt werden, egal ob sie das relevante Übereinkommen unterzeichnet hat oder nicht. Seit seiner Gründung 1950 konnte das Komitee Erfolge erzielen, die von Gesetzesänderungen über die Wiedereinstellung gekündigter ArbeitnehmerInnen bis zur Freilassung inhaftierter GewerkschaftsvertreterInnen reichen. Im UNO-System überwacht der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte die ordnungsgemäße Umsetzung des Sozialpaktes. Dieser Ausschuss wurde aber nicht durch den Sozialpakt eingerichtet, sondern vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen 1985 mit der Überwachung der Umsetzung des Paktes betraut. Er besteht aus 18 unabhängigen ExpertInnen. Im November 2005 erschien der Allgemeine Kommentar (General Comment) des Ausschusses zum Recht auf Arbeit. Dieser konkretisiert den Inhalt des Menschenrechts auf Arbeit und die daraus erwachsenden Pflichten für die Staaten. Die Vertragsstaaten des Paktes haben alle fünf Jahre einen Bericht einzureichen, worin die gerichtlichen, politischen und anderen Maßnahmen, welche zur Gewährleistung der wirt- 329 330 A rbeit schaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gesetzt wurden, enthalten sind. Erst nach Analyse des Berichts durch den Ausschuss und Diskussion desselben mit den VertreterInnen der Staaten formuliert der Ausschuss seine abschließende Stellungnahme. Etliche Male konnte der Ausschuss Verletzungen des Paktes identifizieren und in der Folge die Staaten dazu anhalten, von weiteren Verletzungen der betroffenen Rechte abzusehen. Bis heute ist es aber Privatpersonen nicht möglich, einzeln oder als Gruppe formale Beschwerden gegen eine Verletzung ihrer Rechte vor dem Ausschuss einzubringen. Was man wissen sollte 1. Good Practices Internationales Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (International Programme for the Elimination of Child Labor/IPEC) Die Internationale Arbeiterorganisation (IAO) rief 1992 das International Programme for the Elimination of Child Labor (IPEC) ins Leben. In Zusammenarbeit mit nationalen Regierungen und NGOs entwickelt IPEC spezielle Programme zur effektiven Bekämpfung der Kinderarbeit. Diese Programme, mit deren Hilfe Kinder aus dem Arbeitsverhältnis herausgeholt werden, stellen sicher, dass den Kindern stattdessen Bildungsprogramme zur Verfügung gestellt und ihren Familien alternative Einkommensquellen erschlossen werden. Bis heute ist es IPEC gelungen, seine operativen Aktivitäten von ursprünglich sechs auf mittlerweile 88 Länder auszudehnen. Im Jahr 2006 veröffentlichte die IPEC den Bericht „Das Ende der Kinderarbeit: zum Greifen nah“. In diesem Bericht, der unter www. ilo.org/childlabour abgerufen werden kann, werden die Ergebnisse statistischer Studien präsentiert, denen zufolge die Kinderarbeit in den Jahren 2000 bis 2004 um 11% zurückgegangen ist. Besonders erfreulich ist, dass der Globale Trends der Erwerbstätigkeit von Kindern nach Region 2000 und 2004 (Altersgruppe 5 bis 14 Jahre) Kinderpopulation Religion 2000 2004 Erwerbstätige Kinder 2000 (Million) Asien und der Pazifik 655,1 2004 Erwerbsquote 2000 (Million) 650,0 127,3 2004 (%) 122,3 19,4 18,8 Lateinamerika und Karibik 108,1 111,0 17,4 5,7 16,1 5,1 Afrika südlich der Sahara 166,8 186,8 48,0 49,3 28,8 26,4 Sonstige Regionen Welt Quelle: IAO. 2006. 269,3 258,8 18,3 13,4 6,8 5,2 1.199,3 1.206,6 211,0 190,7 17,6 15,8 arbeit stärkste Rückgang, nämlich 33%, im Bereich der gefährlichen Arbeit festzustellen ist. „Rote Karte für Kinderarbeit“ In Partnerschaft mit der Afrikanischen Fußball-Konföderation und den Organisatoren des Afrikanischen Nationencups (COCAN) verwirklichte IPEC anlässlich der Fußballmeisterschaft in Mali 2002,eine große Kampagne, um das Bewusstsein für Kinderarbeit zu wecken. Mittels der einfachen, aber klaren und direkten Botschaft „Rote Karte für Kinderarbeit“ – verständlich für alle, die mit Fußball vertraut sind – wurden weltweit viele Menschen auf das Problem der Kinderarbeit aufmerksam gemacht. Die Kampagne verwendete eine Vielzahl von unterschiedlichen Medien – Videos, populäre Musik, Printmedien, Fernsehen, Radio, zwei internationale Fluglinien und die Fußballspiele selbst –, um eine Million Menschen in Afrika und darüber hinaus zu erreichen. Verschiedenste Aktivitäten wurden in 21 afrikanischen Staaten veranstaltet, und die nationalen Medien in vielen Ländern veröffentlichten die Kampagne. Allein in Kenia und Sambia erreichte die Kampagne geschätzte 12 Millionen Menschen. In einigen afrikanischen Ländern wie Ägypten und Ghana war der Enthusiasmus über die Kampagne so groß, dass sie auch künftig ein Teil nationaler und lokaler Fußballmeisterschaften sowie anderer öffentlicher Ereignisse sein wird. Wussten Sie, dass ... • global an die 317 Millionen Kinder im Alter zwischen 5 und 17 arbeiten, und davon 218 Millionen als KinderarbeiterInnen gelten? • rund 58% von ihnen, das sind ca. 126 Millionen Kinder, unter gefährlichen Bedingungen arbeiten? • geschätzte 8,4 Millionen Kinder nach Schätzungen der IAO unter Verletzung der IAO-Konvention Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit beschäftigt werden, und dass • darunter Zwangsarbeit (5,7 Millionen), bewaffnete Konflikte (0,3 Millionen), Prostitution und Pornographie (1,8 Millionen) und kriminelle Aktivitäten (0,6 Millionen) fallen? Quelle: http://www.ilo.org/childlabour Verhaltenskodizes für Unternehmen im Zusammenhang mit Arbeit und Menschenrechten Multinationale Konzerne können die Verantwortung für ihre Aktivitäten heutzutage nicht mehr zurückweisen. Sowohl Konsumenten als auch NGOs üben einen beachtlichen Druck auf die Unternehmen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, aus. Der vermehrte Druck führt mittlerweile zur Annahme von Verhaltenskodizes für Unternehmen (codes of corporate conduct), die Menschenrechte, Arbeitsstandards und auch Umweltbelange umfassen. Bekannte Beispiele sind wahrscheinlich die Levi Strauss and Co. Business Terms of Engagement and Guidelines for Country Selection (Geschäftsbedingungen be züglich Anstellungen und Richtlinien für die Länderauswahl) oder der Verhaltenskodex des Kleiderherstellers GAP Inc., der Code of Vendor Conduct. Diese Selbstbindungskodizes, welche sich an die VertragspartnerInnen und LieferantInnen des Unternehmens richten, beinhalten unter anderem Standards für berufliche Sicherheit und Gesundheit, Versammlungsfreiheit, Gehälter und 3 31 332 A rbeit Zuschüsse, Arbeitszeiten, nicht diskriminierende Einstellungsverfahren etc. und sollen garantieren, dass die Produkte unter fairen Bedingungen produziert wurden. Weitere Beispiele unter: http://www1.umn.edu/humanrts/links/ sicc.html Diese Bemühungen haben natürlich einen positiven Effekt auf soziale Standards, orientieren sich in der Regel allerdings nicht an einem sehr hohen Niveau, wie es zum Beispiel internationale Menschenrechtsinstrumente vorsehen, sondern lehnen sich eher an nationale Standards an. Darüber hinaus fehlt es an effektiven Beobachtungs- und Überwachungssystemen. Oft handelt es sich um reine Lippenbekenntnisse. Nichtsdestotrotz stellen sie einen Schritt in Richtung erhöhter sozialer Verantwortung dar. NGOs, wie z.B. die Clean Clothes Campaign (CCC) im Bekleidungssektor, evaluieren die Bekenntnisse von internationalen Konzernen zu höheren Standards im Bereich der fairen Arbeitsbedingungen. Mehr Informationen finden Sie z.B. unter http://www.cleanclothes. org sowie unter http://en.fairwear.nl Etikettierung von Gütern Mittlerweile wird vermehrt auf die Etikettierung von Gütern, die unter guten sozialen Bedingungen produziert wurden, gedrängt, da dies einen Beitrag zu besseren Handelsbräuchen und den Schutz der Menschenrechte leistet. Die KonsumentInnen können durch ihre Kaufkraft verantwortungsvolle Produktionsmethoden und Good Practices unterstützen. Heute gibt es Etikettierungsinitiativen in 17 Ländern, vor allem in Europa und Nordamerika; die so unterstützten Produkte reichen von Kaffee, Trinkschokolade, Schokolade, Orangensaft „Verbinden wir die Kräfte des Marktes mit der Autorität universeller Prinzipien.“ Kofi Annan, ehemaliger UNO-Generalsekretär. über Tee, Honig bis zu Zucker und Bananen. Rugmark zum Beispiel ist eine globale NonProfit-Organisation, deren Ziel es ist, Kinderarbeit zu unterbinden. Sie bieten Kindern in Indien, Nepal und Pakistan Bildungsmöglichkeiten an. Ein Rugmark-Etikett garantiert der/m KäuferIn, dass bei der Herstellung eines Teppichs oder einer Wolldecke keine illegale Kinderarbeit eingesetzt wurde. Die Fairtrade Foundation bemüht sich um bessere Verhandlungs- und Handelsmöglichkeiten für benachteiligte und marginalisierte ProduzentInnen in Ländern des Südens. Die Foundation verleiht Produkten, die den international anerkannten Standards für fairen Handel entsprechen, das so genannte FAIRTRADE-Zeichen. Produkte mit diesem Label sind mittlerweile in fast allen großen europäischen Supermarktketten erhältlich. Global Compact Der Global Compact („Weltweiter Pakt“) basiert auf einer Idee des ehemaligen UNOGeneralsekretärs Kofi Annan, die er in einer Ansprache vor dem Weltwirtschaftsforum am 31. Jänner 1999 erstmals zum Ausdruck brachte. Er rief die VertreterInnen der (Welt-) Wirtschaft dazu auf, sich zu den universell anerkannten Werten zu bekennen. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlte dem neuen Trend zur unternehmerischen Verantwort- arbeit lichkeit ein internationaler Rahmen, um die Unternehmen in der Entwicklung und Förderung eines globalen, auf Werten basierenden Managements zu unterstützen. Der Global Compact konnte diese Lücke schließen und innerhalb der Wirtschaftswelt große Akzeptanz erzielen. seine Umsetzbarkeit von einigen in Frage gestellt. KritikerInnen argumentieren, dass das Fehlen von rechtlich durchsetzbaren Standards, von unabhängigen Beobachtungs- und Durchsetzungsmechanismen und Probleme der Auslegung von Standards Herausforderungen an die Effektivität der Initiative sind. Im Wesentlichen werden zehn Grundsätze in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit und Umweltschutz festgehalten. In Bezug auf Arbeit ist eine Verpflichtung zur Einhaltung der grundlegendsten IAO-Arbeitsstandards enthalten: • Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungs rechtes sowie das Recht zu Kollektivverhandlungen; • Abschaffung aller Formen von Zwangsarbeit und erzwungener Arbeit; • Abschaffung von Kinderarbeit; • Beseitigung von Diskriminierung in Beruf und Beschäftigung. 2. Trends Die Website http://www.unglobalcompact. org stellt Informationen über die Prinzipien dieser Initiative sowie eine Liste der teilnehmenden Firmen zur Verfügung. Seit dem Start schlossen sich hunderte Firmen, Institutionen der Vereinten Nationen, Wirtschaftsverbände, NGOs, Akademische Vereinigungen und staatliche Einrichtungen dem Global Compact an. Exportproduktionszonen (Export Processing Zones/EPZ) Um ausländische Investoren anzuziehen, richten immer mehr Länder sogenannte Exportproduktionszonen ein, die steuerliche Vorteile bieten und niedrigere arbeits- und umweltrechtliche Standards vorsehen. Multinationale Konzerne profitieren von den Niedriglöhnen. Die Arbeit in diesen Zonen ist trotz der niedrigen Löhne begehrt, da sie immer noch höher bezahlt ist als entsprechende Jobs außerhalb der Zone. Die übrigen Arbeitsbedingungen wie Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen sind hingegen wenig zufriedenstellend. Missachtung von Brandschutzbestimmungen, fehlende Erste-Hilfe-Ausrüstungen und unsichere Maschinen sind nur einige der Probleme, die in den EPZs auftreten. Dank steigender öffentlicher Aufmerksamkeit haben sich die Bedingungen zwar verbessert, Probleme gibt es aber nach wie vor. Weltweit gibt es 845 EPZs in über 100 Ländern, die an die 42 Millionen Menschen beschäftigen, wovon ca. 30 Millionen in chinesischen EPZs arbeiten. Quellen: IAO. www.ilo.org; UNDP. 2005. UNDP Human Development Report 2005. http://hdr.undp.org/en/reports/global/hdr2005 Global Compact stellt eine freiwillige Verpflichtung zur Einhaltung der Prinzipien dar. Obwohl Global Compact breite Anerkennung als Instrument zur Ermutigung von Firmen zu verantwortungsvollem Handeln erfuhr, wird Rückgang von Gewerkschaften In einigen entwickelten Ländern hat der Anteil an Gewerkschaftsmitgliedern einen noch nie dagewesenen Tiefstand erreicht. Im Jahr 2004 waren in den USA gerade 12,5% der Die IAO unterstützt die Formulierung konkreter Maßnahmen zur effektiven Umsetzung dieser Standards. 333 334 A rbeit ArbeitnehmerInnen Mitglieder von Gewerkschaften. Heute ist die Durchsetzungskraft von Gewerkschaften um einiges schwächer als in der Vergangenheit. In den meisten Entwicklungsländern existiert kaum Freiheit zur Gründung von Gewerkschaften; Hindernisse verschiedenster Art und Weise werden den ArbeiterInnen in den Weg gelegt, in manchen Ländern hindern sogar Gewalt, Folter, willkürliche Verhaftungen und Tötungen die ArbeitnehmerInnen daran, sich gewerkschaftlich zu vereinigen und ihre Rechte einzufordern. sitive Entwicklung stellt das Inkrafttreten des UNO-Übereinkommens zum Schutz der Rechte von Wanderarbeitern und ihren Familien im Dezember 2002 dar, das ArbeitsmigrantInnen weltweit bessere Chancen gewährt. Zunehmende internationale Mobilität: Migration von ArbeiterInnen Heutzutage sind Gewalt und Armut die traurigen Gründe, die Millionen von Menschen weltweit dazu zwingen, ihre Heimatländer auf der Suche nach einer besseren Zukunft zu verlassen. Grund für diese Entwicklung ist das weiterhin zunehmende globale wirtschaftliche Ungleichgewicht. Viel zu oft fallen ArbeitsmigrantInnen Diskriminierung und Ausbeutung jeder Art zum Opfer. Alles in allem gibt es an die 175 Millionen MigrantInnen, die 2,2% der Gesamtbevölkerung ausmachen. Laut IAO-Statistiken aus dem Jahr 2004 sind über 100 Millionen MigrantInnen ArbeiterInnen, davon wiederum ein großer Prozentsatz Frauen (47,5%). Darüber hinaus gibt es neben dieser geschätzten Zahl eine steigende Anzahl an heimlichen oder illegalen MigrantInnen, z.B. solche ohne Papiere (1015% aller MigrantInnen). Diese Zahlen werden weiter steigen, sollten die Ungleichheiten in einer globalisierten Welt nicht angemessen und wirkungsvoll bekämpft werden. Jugend und Arbeit … über 510 Millionen junge Frauen und 540 Millionen junge Männer leben nach UNO-Schätzungen auf dieser Welt; … das heißt, dass ungefähr ein Mensch von fünf zwischen 15 und 24 Jahren alt ist, oder der Anteil der Jugendlichen und jungen Menschen ein Fünftel der Bevölkerung umfasst; ... wir leben heute in einer „jugendlichen“ Welt, wenn man bedenkt, dass 25% der Weltbevölkerung unter 25 sind; … im Durchschnitt finden sich fast überall auf der Welt für jeden arbeitslosen Erwachsenen zwei arbeitslose junge Menschen; … an die 70 Millionen junge Menschen weltweit sind gemäß IAO arbeitslos; … in so unterschiedlichen Ländern wie Kolumbien, Ägypten, Italien und Jamaika ist mehr als einer von drei jungen Menschen arbeitslos und bezeichnet sich selbst als arbeitssuchend und/oder als für Arbeit zur Verfügung stehend. Die relevanten IAO-Übereinkommen über WanderarbeiterInnen (Übereinkommen 97 und 143) wurden nur von wenigen Staaten ratifiziert, da viele Staaten einen Eingriff in ihre Einwanderungspolitik fürchten. Eine po- Jugendarbeitslosigkeit Eines der größten und wohl auch entmutigendsten Probleme, mit denen sich sowohl industrialisierte als auch Entwicklungsländer konfrontiert sehen, ist die große und ständig wachsende Zahl von arbeitslosen Jugendlichen. Quelle: Vereinte Nationen. 2005. http://www.un.org/esa/socdev/unyin/ wyr05.htm arbeit Laut IAO hat die Jugendarbeitslosigkeit seit 1993 stetig zugenommen. Damals lag die Arbeitslosenrate unter den Jugendlichen bei 11,7%. Im Jahr 2003 erreichte die Jugendarbeitslosigkeit mit 14,4% einen historischen Höchststand, wobei die Regionen im Nahen Osten und Nordafrika (25,6%) sowie in Afrika südlich der Sahara (21%) am stärksten betroffen waren. Die niedrigsten Arbeitslosenraten waren in Ostasien (7%) und in den Industriestaaten (13,4%) zu verzeichnen. Die kumulierte Jugendarbeitslosenrate der G8-Staaten betrug 15,1%, was einen Anstieg um 3,4% innerhalb von zehn Jahren bedeutet. Langzeitarbeitslosigkeit verursacht sozialen Stress, und die Konsequenzen von Arbeitslosigkeit in der Jugend können sehr ernst sein. So hängt Jugendarbeitslosigkeit oft mit sozialen Problemen wie Gewalt, Verbrechen, Selbstmord, Drogen und Alkoholmissbrauch zusammen und lässt keinen Ausweg aus diesem Teufelskreis zu. Effektive Jugendpolitik muss daher auf die unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse von Jugendlichen abzielen. Die Vereinten Nationen, die IAO und die Weltbank haben das sogenannte Youth Employment Network (Jugendbeschäftigungsnetzwerk) ins Leben gerufen, um das Problem auf globaler Ebene zu bekämpfen. Quelle: http://www.ilo.org/public/english/ employment/strat/yen/network/index.htm HIV/AIDS und die Welt der Arbeit AIDS ist ein Thema, das in allen Lebensbereichen eine Rolle spielt, jedoch im Zusammenhang mit Arbeit besondere Aufmerksamkeit verdient. Die IAO schätzt, dass heutzutage mehr als 26 Millionen ArbeiterInnen im Alter zwischen 18 und 64 HIV-positiv sind. In einigen afrikanischen Ländern gibt es über eine Million HIVpositive erwerbstätige Personen, so in Kenia (1 Million), Mozambique (1,1 Millionen), Äthiopien und Zimbabwe (je 1,3 Millionen), Tansania (1,4 Millionen), Nigeria (2,4 Millionen) und Südafrika (3,7 Millionen). Erst auf Grundlage dieser Zahlen wird klar, welche Rolle HIV/AIDS in der Wirtschaft spielt. Die Produktivität sinkt aufgrund längerer Krankenstände und niedrigerer Belastbarkeit. Daneben gefährdet HIV/AIDS die wirtschaftliche Existenz der ArbeiterInnen. Aus Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes, Stigmatisierung und Diskriminierung verschweigt ein Großteil der Infizierten die Erkrankung, was Prävention und angemessene Betreuung erschwert. „Mehr als 40% der Arbeitslosen dieser Welt sind Jugendliche. Geschätzte 65 Millionen junge Menschen sind heutzutage arbeitslos – ein Anstieg um 10 Millionen seit 1965. Unterbeschäftigung ist ebenso ein wachsendes Problem. Die Mehrheit neuer Jobs ist schlecht bezahlt und unsicher. Zunehmend wenden sich junge Menschen für ihr Überleben an den informellen Sektor, mit geringer oder nicht vorhandener Jobsicherheit, ohne Versicherung oder ohne Zukunftsaussichten.“ (Übersetzung) Kofi Annan, ehemaliger UNO-Generalsekretär. 2001. 335 336 A rbeit Die IAO hat einen Verhaltenskodex zum Thema HIV/AIDS in der Welt der Arbeit veröffentlicht, der Richtlinien für den Umgang mit dem Thema im Unternehmen, in der Gesellschaft und auf nationaler Ebene setzt. Quelle: IAO. 2004. HIV/AIDS and Work: Global Estimates, Impact and Response. http://www.ilo.org/public/english/protection/trav/aids/publ/globalest.htm Ausgewählte Übungen Übung I: Frauen – Kinder – Arbeit Teil I: Einleitung Diese Übung behandelt im Zuge eines Rollenspiels die Fortpflanzungsrechte der Frau in Verbindung mit der Arbeitswelt. Fortpflanzungsrechte umfassen vor allem auch das Recht auf freie Wahl, ob man Kinder haben möchte oder nicht. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Rollenspiel Ziele: den TeilnehmerInnen Wesentliches über die Fortpflanzungsrechte von Frauen zu vermitteln; darüber hinaus Einsichten in die Gefühle von Frauen, die auf Grund ihrer biologischen Determination diskriminiert werden. In diesem Zusammenhang sollen auch Begriffe wie Gleichheit, Gerechtigkeit und Verantwortlichkeit erörtert werden. Zielgruppe: Jugendliche, Erwachsene Gruppengröße: 1-25 Zeit: ungefähr 90 Minuten Fertigkeiten: kritisches Denken, Meinungsbildung, sprachliche und empathische Fähigkeiten Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Szenario des Rollenspiels: „Nahezu ein Jahr lang war Frau M. verzwei- felt auf der Suche nach einer neuen Arbeit. Vor zehn Tagen war sie endlich bei einem Einstellungsgespräch für ihren Traumjob. Alles verlief zufriedenstellend, so dass ihr die ausgeschriebene Position auch tatsächlich angeboten wurde. Frau M. wurde zu einem weiteren Treffen, diesmal mit Herrn W. aus der Personalabteilung, zur Unterzeichnung des Vertrags eingeladen. Nachdem die beiden bereits die allgemeinen Anstellungsmodalitäten besprochen hatten, eröffnete ihr Herr W., dass einer der Jobanforderungen der Verzicht auf ein eigenes Kind, zumindest in den nächsten zwei Jahren, wäre. Diese Zusage müsse sie schriftlich geben.“ Durchführung des Rollenspiels: Die Großgruppe wird in kleinere Gruppen (4-6 TeilnehmerInnen) aufgeteilt. Jede Gruppe hat zwanzig Minuten Zeit, ein mögliches Ende des Rollenspiels zu erarbeiten. Das Rollenspiel selbst soll mit dem Treffen zwischen Frau M. und Herrn W. beginnen und nicht länger als fünf Minuten dauern. Jede Kleingruppe präsentiert im Anschluss daran ihre Vorstellung. Folgende didaktische Methoden können während der einzelnen Vorführungen zur Anwendung kommen: Rollenwechsel: Ohne Vorankündigung wird die Vorführung gestoppt, die DarstellerInnen tauschen ihre Rollen und setzen die Vorführung fort. Das Ergebnis wird sorgfältig nachbesprochen. arbeit Wiederholung: Nach einem Rollenspiel wird die Situationsangabe gewechselt (z.B.: Frau M. ist nicht in der Lage, schwanger zu werden; sie ist bereits schwanger ...). Die DarstellerInnen sollen das Rollenspiel mit dieser veränderten Situation nochmals durchführen. Der Spielleiter/die Spielleiterin hält allfällige Kommentare der TeilnehmerInnen für die spätere Diskussion fest. Feedback: Zu Beginn werden Feedbacks von jeder Kleingruppe eingeholt (Wie haben Sie das Rollenspiel entwickelt? Warum dieser Schluss? War es schwierig, eine Lösung zu finden?). Im Anschluss daran wird über die Probleme und Verwicklungen, die diesem Fall innewohnen, diskutiert. Diskussionsansätze: War irgendjemand von dieser Situation überrascht? Welche möglichen Lösungen haben die Gruppen entwickelt (Sind sie realistisch? Stärken/Schwächen der Lösungsansätze? Ist es klüger, sich der Situation anzupassen, sich aggressiv oder unterwürfig zu verhalten?)? • Welche Rechte haben Frauen in Ihrem Land? Besonders im Falle einer Schwangerschaft: Evaluierung der Rechtssituation für schwangere Frauen. • Warum hat die Firma überhaupt diese Vorgabe gemacht? War das fair, verständlich ... ? Welchen Standpunkt könnte die Firma hier einnehmen? • Wurden Menschenrechte verletzt? Falls ja, welche? • Wäre Frau M. ein Mann, hätte dasselbe passieren können? • Wie sehen Männer diesen Fall? Anders als Frauen? Falls ja, wie? • Was kann getan werden, um die Fortpflanzungsrechte von Frauen zu stärken und zu schützen? Praktische Hinweise: Die Gruppe muss bereits verstanden haben, was man unter Fortpflanzungsrechten der Frau versteht. Unter Umständen kann es sehr spannend sein, gleichgeschlechtliche Kleingruppen zu bilden, um provokantere Lösungen zu erhalten. Variationsvorschläge: Zwei Freiwillige beginnen mit der Darstellung des Rollenspiels, der Rest der Gruppe beobachtet. In regelmäßigen Abständen wird die Vorführung unterbrochen, und die TeilnehmerInnen kommentieren das Geschehen. ZuschauerInnen und DarstellerInnen wechseln die Rollen, andere Charaktere werden eingebracht (z.B. Ehemann, ein anderer Mitarbeiter der Firma, eine Frauenrechtlerin, jemand aus den Medien ...). Die Gruppe führt Untersuchungen über die Fortpflanzungsrechte in anderen Ländern sowie im eigenen Land durch (Internetrecherche, Artikel sammeln, Interviews führen; außerdem kann das Rollenspiel öffentlich aufgeführt werden – ZuschauerInnen können aufgefordert werden, daran teilzunehmen). Verwandte Rechte und Themen: Soziale Rechte, Geschlechtergleichbehandlung, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit Quelle: adaptiert aus: Compass. 2002. A Manual on Human Rights Education with Young People. Straßburg: Europarat Übung II: Wirtschaftliche Fairness Teil I: Einleitung Die ungleiche Verteilung von Reichtum und Macht innerhalb von Gesellschaften beeinflusst im Regelfall die Möglichkeiten der/s Einzelnen, ein Leben in Würde und im Sinne der Menschenrechte zu führen. In dieser Fallstudie untersuchen die TeilnehmerInnen das Konzept der „Fairness“ und reflektieren ihre eigene Situation. Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Fallstudie Ziele: Verbindungen zwischen der eigenen 337 338 A rbeit Kleidung und den Menschen, die sie herstellen, zu ziehen; Frage nach der eigenen Verantwortung im weltweiten Wirtschaftsgefüge. Zielgruppe: Jugendliche, Erwachsene Gruppengröße: ungefähr 25 Zeit: ungefähr 90 Minuten Materialien: Flipchart oder Tafel, Textmarker oder Kreide, Diskussionsfragen auf Kärtchen, Handout: T-Shirt-Mathematik Fertigkeiten: Analyse-, Reflexions-, sprachliche Fähigkeiten; kritisches Denken Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: T-Shirt-Mathematik (Handout) Ein T-Shirt, das in den USA für $ 20 verkauft wird, wird von einem internationalen Konzern in einer Fabrik in El Salvador hergestellt. Die Fabrik ist eine sogenannte Maquiladora, eine in ausländischem Besitz stehende Fabrik, die ausschließlich Güter für den Export herstellt. Die salvadorianischen ArbeiterInnen bekommen für die Produktion der T-Shirts ungefähr 56 Cent in der Stunde. Im Durchschnitt kann ein/e ArbeiterIn 4,7 Shirts pro Stunde fertigen. 1994 errechnete die Regierung El Salvadors, dass ein/e ArbeiterIn ungefähr das vierfache von dem, was er/sie in einer Maquiladora verdient, brauchen würde, um seine/ihre Familie erhalten zu können. Das Handout wird ausgeteilt, die TeilnehmerInnen können die Fragen zu zweit oder allein beantworten. Mit Hilfe der Informationen im Handout sollen die TeilnehmerInnen Folgendes berechnen: • Wie viel bekommt ein/e ArbeiterIn pro erzeugtem T-Shirt? • Falls der Lohn einer/s Arbeiter/Arbeiterin vervierfacht würde, wie viel würde er/sie dann pro Stunde verdienen? Wie viel würde er/sie pro T-Shirt verdienen? Wenn die Firma diese Mehrkosten an die KonsumentInnen weitergeben würde, wie viel würde ein Shirt dann kosten? • Wenn der Lohn einer/s Arbeiter/ Arbeiterin verzehnfacht würde: Wie hoch wäre der Stundenlohn? Wie viel würde ein/e ArbeiterIn pro TShirt verdienen? Wie viel würde das Shirt die/den EndverbraucherIn kosten, wenn auch diese Kosten weitergeleitet werden würden? Anleitung für die Fallstudie: Die TeilnehmerInnen werden dazu aufgefordert, die Etiketten ihrer Kleidungsstücke zu kontrollieren. Danach werden diese Informationen (welche Marken wurden gefunden, wo wurden sie hergestellt) auf einer Liste (Tafel, Flipchart) festgehalten. Sobald die Liste fertig ist, analysieren die TeilnehmerInnen das Ergebnis. In den allermeisten Fällen werden sie feststellen, dass ein Großteil der Waren in ärmeren Ländern hergestellt wurde. Folgende Diskussionsfragen sollten im Anschluss aufgeworfen werden: WER, glauben Sie, hat das Kleidungsstück, die Sonnenbrille, die Schuhe, die Knöpfe, den Reißverschluss ... tatsächlich hergestellt? Waren es eher Männer, Frauen oder Kinder? WAS, denken Sie, haben die ArbeiterInnen dafür an Lohn bekommen? WIE werden die Arbeitsbedingungen ausgesehen haben? Die Ergebnisse der Diskussion werden wiederum schriftlich festgehalten. arbeit Auswertung der Fallstudie: KleiderhändlerInnen beteuern immer wieder, wenn sie mit der Forderung nach besserer Bezahlung für die ArbeiterInnen, konfrontiert werden, dass die Löhne niedrig gehalten werden müssen, damit KonsumentInnen billige Kleidungsstücke kaufen können. Die vorliegende Berechnung widerlegt diese Behauptungen jedoch eindeutig. Im Anschluss werden der Gruppe folgende Fragen gestellt: • Wären Sie bereit, für ein Shirt mehr zu bezahlen? Falls ja, wie viel? • Sehen Sie irgendwelche Menschenrechte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verletzt? Wenn ja, listen Sie diese auf! • Warum, glauben Sie, produzieren Firmen in Ländern wie El Salvador, Bangladesch oder China und verkaufen die Waren dann in westlichen Ländern? • Wer könnte/sollte dafür verantwortlich sein, sich für Löhne, die den ArbeiterInnen eine halbwegs gesicherte Existenz ermöglichen, einzusetzen? Diskutieren Sie die Fragen in der Gruppe. Feedback: Stellen Sie eine abschließende zusammenfassende Frage an die Gruppe: An welche Bemerkungen, die Sie heute hier in dieser Diskussion gehört haben, werden Sie sich in Zukunft noch erinnern? Was hat bei Ihnen Eindruck hinterlassen? Haben sich ihr persönliche Einstellung gegenüber billigen Kleidungsstücken geändert? Werden Sie ihre Kaufgewohnheiten verändern? Versuchen Sie ein Wort oder eine Phrase zu finden, die Ihre Gefühle umfasst und beschreibt. Praktische Hinweise: Fallstudien werden oft herangezogen, um effektive, tiefgehende Dis- kussionen in Gang zu bringen. In dem hier vorliegenden Fall ist es jedenfalls notwendig, im Vorfeld ein Umfeld des Vertrauens und des Respekts zu schaffen, um die TeilnehmerInnen zu wahrheitsgemäßen Äußerungen zu motivieren. Dementsprechend sollte sich die Gruppe auch auf einige Diskussionsregeln einigen, die von allen befolgen werden. Die Vorschläge für eine ruhige, achtungsvolle Diskussion werden aufgelistet und gut sichtbar im Raum aufgehängt. Variationsvorschläge: Als Aufwärmübung bekommen alle TeilnehmerInnen ein Label, auf dem ihr für diese Übung zugeteiltes Geschlecht, Alter und Höhe des Lohns festgehalten sind (z.B. 10 Stück für fünf Minuten Arbeit; 2 Stück für 10 Minuten ...). Danach führen alle TeilnehmerInnen eine sinnlose Arbeit durch (z.B. Seiten in einem Heft zählen, Striche auf ein Blatt Papier malen ...), oder sie bekommen den Auftrag, Tische und Sessel zu reinigen. Am Ende der Arbeit teilt der Gruppenleiter/die Gruppenleiterin laut den Lohn (= Süßigkeiten) gemäß den jeweiligen Labels aus. Laut deswegen, damit alle TeilnehmerInnen merken, dass jeder von ihnen für die SELBE Arbeit, die sie ALLE gemacht haben, einen anderen Lohn bekommt. Danach werden die Gefühle der TeilnehmerInnen diskutiert und die Fallstudie „T-Shirt-Mathematik“ durchgeführt. Verwandte Rechte und Themen: Soziale, politische und wirtschaftliche Rechte Quelle: adaptiert aus: David A. Shiman. 1999. Economic and Social Justice. A Human Rights Perspective. Minnesota: Human Rights Resource Centre of the University of Minneapolis. 339 340 A rbeit Bibliographie Anti-Slavery and ICFTU (Hg.). 2001. Forced Labour in the 21st Century. London: Anti-Slavery International. Arlacchi, Pino. 2000. Ware Mensch. Der Skandal des modernen Sklavenhandels. München: Piper. Internationale Arbeitsorganisation (Hg.). 2007. Equality at Work: Tackling the Challenges. Global Report under the Follow-up to the ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work. Report of the Director-General. Genf: IAO. Auer, Peter, Ümit Efendioglu und Janine Leschke. 2008. Active Labour Market Policies Around the World. Coping with the Consequences of Globalization. Genf: IAO. Internationale Arbeitsorganisation (Hg.). 2006. 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The Reference Centre on Corporate Social Responsibility: http://www.csreurope.org UNICEF: http://www.unicef.org/crc 3 41 342 N otizen M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T ME INUNGS ÄUSSERUNGS- UND MEDIENFREIHEIT BESTANDTEILE DES RECHTS ERLAUBTE UND UNZULÄSSIGE EINSCHRÄNKUNGEN VERBOT DER BEFÜRWORTUNG VON HASS UND GEWALT BEDEUTUNG FÜR DEMOKRATIE UND GESELLSCHAFT MENSCHENRECHTE IN DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT „Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“ Art. 19, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 1948. 343 344 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T GESCHICHTEN ZUR ILLUSTRATION Sri Lanka: Dr. Manorani Saravanamuttu war dies wegen einer Meinungsumfrage, deren Erdie Mutter von Richard de Zoysa, einem Jour- gebnisse noch gar nicht gesendet worden wanalisten, der 1990 in Sri Lanka entführt und ren, von denen Stošic jedoch annahm, dass sie getötet wurde. Dr. Saravanamuttu ging in die in böswilliger Absicht erfolgte. Die Vereinigung Öffentlichkeit, um die Wahrheit über den Mord der Unabhängigen Elektronischen Medien an ihrem Sohn ans Licht zu bringen. Sie stellte (ANEM) ruft die zuständigen Behörden, insden Behörden Informationen zur Verfügung, um besondere das Innenministerium sowie das eine Untersuchung des Verbrechens zu erwirken. Ministerium für Kultur und Information auf, Aber alles, was sie daraufhin erhielt, war ein die Journalisten und den verantwortlichen ReBrief der Behörden mit dem Inhalt: „Beklagen dakteur von Radio OK zu schützen. Sie den Tod Ihres Sohnes. Als Mutter ist das Ihre Quelle: http://cm.greekhelsinki.gr/index.php? Pflicht. Andere Schritte werden zu Ihrem Tod cid=1161&sec=194 führen, wenn Sie es am wenigsten erwarten. Nur das Schweigen wird Sie schützen.“ Kroatien: Entsprechend einer SEEMO vorlieQuelle: Jan Bauer. 1996. Only Silence will genden Information vom 6. Dezember 2005 protect You, Women. Freedom of Expression hat der Herausgeber der kroatischen Wochenand the Language of Human Rights. Montre- zeitung Feral Tribune, Drago Hedl, eine brieflial: International Centre for Human Rights and che Todesdrohung erhalten. Hedl gab an, dass der Anlass für die Todesdrohung an ihn und Democratic Development. seine Quelle eine Artikelserie über die FolteBelgrad: Am 6. September 2005 wurde der rungen und Ermordungen von serbischen Zifür aktuelle Fragen verantwortliche Journalist vilistInnen in Osijek im Jahr 1991 sei, die er von Radio OK, Saša Stojkovic, von zwei Mit- in Feral Tribune veröffentlich hatte. Das war gliedern der serbischen Radikalen Partei im nicht das erste Mal, dass Hedl eine TodesdroGemeinderat von Vranje beschimpft und mit hung erhalten hat. physischer Gewaltanwendung bedroht. Darauf Quelle: http://www.seemo.org/content/view folgte, nur Tage später, ein Telefonanruf vom /64/66 Vorsitzenden des Gemeinderates, Nenad Stošic, der Stojkovic mit dem Einsperren bedrohte. All Diskussionsfragen 1. Wer hat in diesen Berichten welche Menschenrechte verletzt? 2. Welche Gründe könnten Einschränkungen des Rechts auf Meinungs- und Medienfreiheit rechtfertigen? 3.Was sollte getan werden, um diese Freiheiten besser zu schützen? 4.Was können Opfer dieser Menschenrechtsverletzungen tun? 5.Welche Verpflichtungen haben verantwortungsbewusste JournalistInnen? M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T Was man wissen muss 1. Bedeutung in Vergangenheit und Gegenwart Im Jänner 1941 verkündete US-Präsident Roosevelt, dass die Freiheit der Rede und der freien Meinungsäußerung eine der vier grundlegenDas Recht auf Meinungsfreiheit und freie Mei- den Freiheiten sei, auf denen sich nach dem nungsäußerung beinhaltet auch „die Freiheit, Zweiten Weltkrieg eine neue Welt gründen Meinungen unangefochten anzuhängen sowie sollte. Der Zugang zu Information und die über Medien jeder Art und ohne Rücksicht Möglichkeit des freien Meinungsaustausches auf Grenzen Informationen und Gedanken- ist ein Hauptelement einer offenen und pluragut zu suchen, zu empfangen und zu verbrei- listischen Gesellschaft. ten“ (Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948). Es ist eines der grundlegenden BürgerInnenrechte und daher Menschliche Sicherheit, Meinungsäuin allen einschlägigen Menschenrechtsinstrußerungs- und Medienfreiheit menten enthalten. Die Wurzeln des Rechts auf Die „Freiheit von Angst“ beinhaltet die freie Meinungsäußerung liegen im Kampf um Freiheit zur Äußerung eigener Meinunpersönliche Freiheiten im 18. und 19. Jahrgen und die Medienfreiheit. Da das hundert. Zu dieser Zeit wurde das Recht auf Konzept der Menschlichen Sicherheit Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung auch auf dem Recht der/s Einzelnen aufin der US-amerikanischen und in einigen eubaut, Informationen jeder Art zu suchen ropäischen Verfassungen festgeschrieben. Der und zu erhalten, selbst wenn diese der britische Philosoph John Stuart Mill sah in der herrschenden Führung kritisch gegenPressefreiheit „eines der Bollwerke gegen korüberstehen, stellen die Einschüchterung rupte und tyrannische Regierungen“ („On Livon JournalistInnen und die Kontrolle berty.“ 1859.). Die Pressefreiheit ist auch ein der Medien wichtige Bedrohungen der grundlegendes Recht für ein demokratisches Menschlichen Sicherheit dar. Mit dem System, in dem alle, nicht nur die BürgerInVormarsch der neuen Informations- und nen eines Staates, das Menschenrecht haben, Kommunikationstechnologien entstehen zu sagen, was sie denken und die Regierung nicht nur neue Gefahren, sondern auch zu kritisieren. neue Chancen für die Menschliche Sicherheit. Die neue „Konnektivität“ (Verbindungsfähigkeit) kann genauso für Bildung wie „Mein Herr, ich teile Ihre für organisierte Verbrechen genutzt werMeinung nicht, aber ich würde den. Internationale Kampagnen wie jene mein Leben dafür einsetzen, gegen Landminen und für den Internationalen Strafgerichtshof werden dadurch dass sie diese äußern dürfen.“ erleichtert, aber neue Risiken entstehen (Übersetzung) durch die Internetkriminalität. Mit der Voltaire (1694-1778). steigenden Abhängigkeit der Wirtschaft 345 346 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T spielen: Sie können sowohl Nutznießer als auch Verletzer der Meinungsfreiheit sein. Ihre Rolle kann darin liegen, über globale Probleme zu informieren und die globale Solidarität zu stärken. Sie können aber auch zum Propagandainstrument des Staates oder besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen werden. Laut der UNESCO-Kommission für Kultur und Entwicklung erschweren moderne Kommunikationstechnologien die Kontrolle des Informationsflusses sogar, da sie neben neuen Chancen auch neue Bedrohungen geschaffen haben, vor allem, wenn Medien das Ziel von Angriffen oder sogar politischer Kontrolle werden. Als Folge der KommerziaDer „CNN-Faktor“ – die Tatsache, dass die Me- lisierung können die Vielfalt und die Qualidien jeden Konflikt ins Wohnzimmer bringen tät der Programme vermindert werden. Das – hat die Rolle der Medien verändert. Sie sind Hauptinteresse liegt häufig darauf, durch die ein wichtiger Teil der Kriegsführung geworden, Konzentration auf „Sex and Crime“ immer höda die Meinung der Öffentlichkeit zunehmend here Einschaltquoten zu erreichen und größean Gewicht gewinnt. Info-wars (Informations- re Auflagen zu verkaufen. kriege) und Infotainment (die Verbindung von Eine der größten Bedrohungen für Information und Entertainment) weisen auf den Trend hin, dass Information anderen Inte- die Medienfreiheit in der neueren Zeit liegt ressen untergeordnet wird. Dies trifft insbeson- in Zusammenschlüssen von Medien, die sowohl regional als auch global existieren. Aus dere auch auf wirtschaftliche Interessen zu. diesem Grund haben viele Länder und auch die Europäische Union Gesetze gegen MediAlte und neue Herausforderungen Die Informations-, Meinungsäußerungs- und enzusammenschlüsse erlassen, um die MediMedienfreiheit war während des Kalten Krie- envielfalt zu erhalten. ges von besonderer Bedeutung, als Menschen in den sozialistischen Staaten Osteuropas Technische Entwicklungen wie zum Beispiel keinen Zugang zu ausländischen oder unab- die Verbreitung von Satellitenkommunikation hängigen Zeitungen und Zeitschriften hatten. oder Internetzugängen haben neue BedrohunSpäter versuchte die chinesische Regierung gen für die Meinungs-, Informations- und Meden Gebrauch von Satellitenempfängern zu dienfreiheit mit sich gebracht. Oft versuchen limitieren, um ihre Bürger daran zu hindern, Staaten, den Zugang zu diesen neuen Medien westliche Fernsehprogramme zu nutzen. Auch zu beschränken, weil sie fürchten, dass daheute beschränken gewisse Länder durch den durch oppositionelle Ansichten oder Inhalte, Einsatz von Filtertechnologien den Internet- die gegen ihre Regierung gerichtet sein könnzugang, um ihre Bürger davon abzuhalten, ten, verbreitet werden. Das kann zum Beispiel bestimmte Webseiten zu erreichen, die als un- auch für religiöse, moralische oder ethische Vorstellungen gelten. Solche Befürchtungen erwünscht angesehen werden. Die Medien können eine zweifache Rolle sind auch nicht immer unbegründet, denkt und des Dienstleistungssektors von den neuen Technologien entstehen neue Formen der Inklusion und Exklusion, der Teilnahme und der Ausgrenzung. Die in Wien angesiedelte Südosteuropäische Medienorganisation (SEEMO) beklagte etwa, dass Telekom Serbien gemietete Internetanschlüsse „beschränkt“, um die Medien und andere dazu zu zwingen, von einem privaten Internetanbieter zum Internetservice von Telekom Serbien zu wechseln. M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T man zum Beispiel an die Verbreitung von ras- heute von unverzichtbarer Bedeutung ist. sistischer oder fremdenfeindlicher Propaganda Der Weltgipfel über die Informationsgeselloder auch von Kinderpornographie. Dies wirft schaft zeigte, dass es einen dahinter stehendie Frage auf, wie das empfindliche Gleich- den Konflikt zwischen einem technologischen gewicht zwischen Meinungsäußerungsfrei- und einem auf Werte bzw. auf die Menschenheit und Bewahrung der legitimen Interessen rechte bezogenen Ansatz gibt. Die Schlusseines demokratischen Staates gefunden und dokumente enthalten nur Hinweise auf die geschützt werden kann. Da das Internet von Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Natur aus keine (Staats-)Grenzen kennt, liegen Die NGOs steuerten jedoch eine „Erklärung die Antworten in diesem Bereich hauptsäch- über Menschenrechte, menschliche Würde lich auf internationaler Ebene. Der Europarat und die Informationsgesellschaft“ bei (siehe hat in seiner Konvention gegen Internetkrimi- http://www.pdhre.org/wsis/statement.doc). nalität von 2001 auch Kinderpornographie als In dem seit 2006 jährlich tagenden Internet Straftatbestand erfasst und versucht, die Rolle Governance Forum sind die Menschenrechdes nationalen Strafrechtes und die interna- te ein wichtiges Querschnittsthema. So wird tionale Zusammenarbeit bei der Verfolgung z.B. in dynamischen Koalitionen – etwa jener solcher Verbrechen zu stärken. Ein Zusatz- zu Internet Rights – an menschenrechtlichen protokoll zur Bekämpfung von rassistischen Richtlinien für das Internet gearbeitet. und fremdenfeindlichen Inhalten im Internet wurde 2003 angenommen. Die Konvention ist 2004 in Kraft getreten. Sie ist auch für Nicht- 2. Inhalte und Bedrohungen mitglieder des Europarates offen und hatte am 1. Juli 2008 21 Vertragsparteien, während das Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein Zusatzprotokoll 11 Ratifikationen aufwies. Rahmenrecht, das mehrere Elemente, wie zum Beispiel die Informationsfreiheit oder die PresDas zweiteilige Weltgipfeltreffen der Verein- se- und Medienfreiheit enthält. Es fußt auf der ten Nationen zur Informationsgesellschaft in Meinungsfreiheit und ist eng mit ihr verbunden. Genf 2003 und in Tunis 2005 beschäftigte sich Seine Reichweite geht vom Recht der/s Einzelebenfalls mit verschiedenen menschenrechtli- nen, die eigene Meinung zu vertreten, bis zur chen Aspekten des Zeitalters der Kommuni- institutionellen Freiheit der Medien. Die Meikation, das man auch das „digitale Zeitalter“ nungsfreiheit ist ein absolutes Menschenrecht, nennt. Ein wesentlicher Aspekt der Meinungs- das nicht eingeschränkt werden darf, während äußerungsfreiheit ist das Problem des Zugangs das Recht auf freie Meinungsäußerung ein pozur Informationsinfrastruktur, zu Telekommu- litisches Recht ist, das unter festgelegten Umnikation und Internet ( Was man wissen ständen beschränkt werden kann. sollte). Mit Hilfe eines Aktionsplanes soll die Wissenskluft zwischen Menschen, die Zugang Die Meinungsäußerungsfreiheit hat zwei zu den neuen Medien haben, und solchen, Komponenten: Einerseits die Freiheit, seine die darüber nicht verfügen, der sogenannte Meinung auszudrücken, also Ansichten und „digitale Graben“ (digital divide) geschlossen Ideen jeder Art zu verbreiten, und andererwerden. Ein fehlender Zugang bedeutet eine seits das Recht, Information zu suchen und zu Einschränkung der Meinungsäußerungsfrei- erhalten. Beide Ausformungen dieses Rechtes heit, da das Internet für den Erhalt und die müssen auf jede Art – also durch das gesproVerbreitung von Informationen und Ideen chene Wort, in Schrift oder Druckwerken, 347 348 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T die aus jeder Form von wissenschaftlichem, durch Kunst oder jedes andere Medium inkluliterarischem oder künstlerischem Schaffen sive der neuen Technologien – ausgeübt werresultieren, Nutzen zu ziehen, z.B. Copyden können. Staatsgrenzen dürfen kein Grund right. (Art. 15 (2), Sozialpakt); dafür sein, dass dieses Recht beschränkt wird. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist ein wich- • in Bezug auf das Recht auf Bildung (Art. 13, Sozialpakt) ergeben sich aus dem Recht tiger Bestandteil eines „Rechtes auf Kommuauf freie Meinungsäußerung die akademinikation“. Eine Deklaration über ein solches schen Freiheiten und die Autonomie der Recht, die auf privater Basis ausgearbeitet höheren Bildungseinrichtungen, diese Freiwurde, hat keine Unterstützung durch die heiten zu schützen. Staaten gefunden. Hauptelemente des Rechts der freien Meinungsäußerung: • das Recht, Meinungen ungehindert anzuhängen (Meinungsfreiheit); • die Freiheit, Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten (Redefreiheit, Informationsfreiheit); • mündlich, geschrieben, gedruckt oder in Form von Kunst; • durch alle Arten von Medien (Medienfreiheit); • ohne Rücksicht auf Grenzen (Freiheit der internationalen Kommunikation). Quellen: Art. 19, AEMR; Art. 19, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR; Sozialpakt); Art. 10, EMRK; Art. IV, Amerikanische Deklaration über die Rechte und Pflichten des Menschen; Art. 13, Amerikanische Menschenrechtskonvention; Art. 9, Afrikanische Charta der Rechte des Menschen und der Völker. Manche Elemente des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sind mit anderen Menschenrechten verbunden: • das Recht auf Gedanken-, Gewissensund Religionsfreiheit (Art. 18, AEMR); Religionsfreiheit • das Recht des Autors auf Genuss seiner moralischen und materiellen Interessen, Eine bedeutende Qualifizierung des Rechts auf freie Meinungsäußerung findet sich in Art. 20, IPBPR, der Kriegspropaganda und jede Aufstachelung zu nationalem, rassistischem oder religiösem Hass, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufruft, verbietet. Jeder Staat hat die Verpflichtung, diese Verbote durch nationale Gesetze durchzusetzen. Nicht-Diskriminierung Verstöße gegen dieses Recht, Bedrohungen und Risiken Die jährlichen Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch zeigen deutlich, dass in der Praxis vieler Länder der Bruch des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit an der Tagesordnung steht. Laut Reporters without Borders (Reporter ohne Grenzen) wurden im Jahr 2007 86 JournalistInnen während der Ausübung ihres Berufes getötet, 878 festgenommen und mehr als 500 Medien zensiert oder verboten. Die Zahl der Getöteten entspricht einem Anstieg von 244% in den letzten fünf Jahren. Die Organisation schlug daher vor, besondere Rechtsinstrumente wie zum Beispiel eine Charta für die Sicherheit von JournalistInnen im Einsatz in Kriegsgebieten oder gefährlichen Gegenden (Charter for the Safety of Journalists Working in War Zones or Dangerous Areas) zu schaffen. Der „Kampf gegen den Terrorismus“, der seit dem 11. September 2001 geführt wird, hat neue Bedrohungen der Informationsfreiheit M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T durch verschiedene Regierungen mit sich gebracht. Der „Internationale P.E.N.“, die internationale Vereinigung der AutorInnen, hat zum Beispiel eine diesbezügliche Überprüfung des US-amerikanischen Patriot Act gefordert. Allerdings kann das Recht auf freie Meinungsäußerung auch dazu missbraucht werden, Hass und Konflikte zu schüren, wie es die Publikation der International Helsinki Federation über Hassreden am Balkan (Hate Speech in the Balkans) dokumentiert hat. Weiters besteht die Gefahr der Zensur, sei es in Form staatlicher Kontrolle oder durch wirtschaftliche oder andere Zwänge. Das kann bedeuten, dass Artikel nur mit Einverständnis einer Behörde erscheinen dürfen, wie es in den meisten sozialistischen Staaten Osteuropas vor dem Ende des Kalten Krieges 1989 gang und gäbe war. Es kann aber auch bedeuten, dass wirtschaftliche Interessen die Veröffentlichung bestimmter Meinungen verhindern, wenn zum Beispiel die Waffenindustrie das Erscheinen von kriegskritischen Artikeln verhindert. Zu diesen Phänomenen zählt auch die Selbstzensur, wenn politische oder persönliche Interessen von JournalistInnen oder ChefredakteurInnen ausschlaggebend sind. Auch die Entscheidung darüber, welche Themen „druckreif“ sind, kann unangenehme Informationen, Minderheitenansichten oder alles, „was sich nicht gut genug verkauft“, ausschließen. Verhaltenskodizes oder Richtlinien guter Praxis können hier Orientierung geben. Der Sinn der Medienvielfalt ist es jedenfalls, sicherzustellen, dass verschiedene Ansichten gelesen, gehört und gesehen werden können. der Meinungsäußerung zur Verletzung anderer Menschenrechte führen können, wie etwa des Rechts auf Privatleben. Beschränkungen müssen jedoch durch die Regierungen mit legitimen Gründen gerechtfertigt werden, die durch die öffentliche Meinung und, als letztes Mittel, durch gerichtliche Institutionen überprüft werden können. Laut Art. 29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kann die Ausübung der Rechte und Freiheiten jeder/s Einzelnen durch Gesetze beschränkt werden, um „die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern“. Art. 19 (3), Zivilpakt stellt zusätzlich fest, dass die genannten Rechte auch spezielle Pflichten und Verantwortlichkeiten mit sich bringen. Das zeigt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und Medienfreiheit ein sehr sensibler Bereich ist, in dem mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen werden muss. Die Pflichten und Verantwortlichkeiten sind im Pakt nicht genauer beschrieben, allerdings können sie in den speziellen Verhaltenskodizes oder in nationalen Gesetzen gefunden werden. Sie dürfen aber in keinem Fall den Inhalt des Rechtes beschränken. Typischerweise beziehen sich solche Pflichten zum Beispiel auf die Aufgabe, objektiv zu informieren, also nach der Wahrheit zu suchen oder zumindest verschiedenen Meinungen Raum zu geben. Manche Verpflichtungen decken sich auch mit Gründen für die Einschränkung der freien Meinungsäußerung, während die Meinungsfreiheit an sich nie in legitimer Weise beschränkt werden kann. Gemäß Art. 19 (3), Zivilpakt sind drei Arten von Beschränkungen zulässig, wenn sie notwendig sind und auf gesetzlicher Grundlage Legitime Einschränkungen beruhen: dieses Rechtes Es kann keine Freiheit ohne Verantwortlich- • zum Schutz der Rechte und des guten Rufes anderer; keit geben, da unbeschränkte Freiheiten etwa 349 350 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T • zum Schutz der nationalen Sicherheit und • in einer demokratischen Gesellschaft unöffentlichen Ordnung; entbehrlich sein. • zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Moral. „Vom Gesetz vorgeschrieben“ bedeutet, dass ein parlamentarischer Beschluss und nicht Im Einklang mit den rechtlichen Auslegungs- nur ein Akt der Regierung erforderlich ist. regeln sind Eingriffe in Rechte restriktiv zu Besonders wichtig ist aber die Qualifikation interpretieren. Das hauptsächliche Recht soll „in einer demokratischen Gesellschaft unentnicht ausgehöhlt werden und der Eingriff behrlich“. Sie verbindet die Meinungs- und nicht größer sein als notwendig, um die Rech- Pressefreiheit mit dem Konzept einer offenen te anderer und die grundlegenden öffentlichen pluralistischen Gesellschaft, die auf demoRechtsgüter zu schützen. kratischen Grundlagen beruht. Wie der Fall Lingens zeigt, ist der Europäische Gerichtshof Art. 10 der EMRK enthält eine noch längere Lis- für Menschenrechte in dieser Hinsicht sehr te von möglichen Einschränkungen, die aber streng. Im Jahr 1986 fand der EGMR, dass auch präziser ist. Die Ausübung des Rechtes PolitikerInnen trotz des legitimen Bedürfnisauf freie Meinungsäußerung kann nach Art. 10 ses, ihren guten Ruf zu schützen, einen hö„bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Form- heren Grad an Kritik akzeptieren müssen als vorschriften, Bedingungen, Einschränkungen normaler StaatsbürgerInnen. Daher müssen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie die Rechtsvorschriften über Verleumdung sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer hinsichtlich der Verfolgung von JournalistIndemokratischen Gesellschaft (...) unentbehr- nen, die AmtsträgerInnen kritisieren, gegen lich sind“. Solche Einschränkungen können die Pressefreiheit abgewogen werden. Dabei durch folgende Begründungen gerechtfertigt ist immer das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu werden: berücksichtigen. • das Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffent- In Art. 4 der Internationalen Konvention gelichen Sicherheit; gen Rassendiskriminierung von 1995 haben • Gründe der Aufrechterhaltung der Ordnung sich die Vertragsparteien dazu verpflichtet, und der Verbrechensverhütung, des Schut- die Verbreitung rassistischen Gedankengutes zes der Gesundheit und der Moral; strafbar zu machen. Weiters haben Staaten • der Schutz des guten Rufes oder der Rechte alle Organisationen und Propagandaaktivitäanderer; ten als unrechtmäßig zu erklären und zu ver• um die Verbreitung von vertraulichen Nach- bieten, die rassische Diskriminierung fördern richten zu verhindern; oder dazu aufstacheln. • um das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Im April 2007 verabschiedeten die JustizministerInnen der Europäischen Union einen Kein anderes Menschenrecht hat eine so lange Rahmenbeschluss, der die Leugnung des HoListe von Gründen, die einen Eingriff rechtfer- locaust, die Glorifizierung des Terrorismus tigen. Zwei wichtige Grundvoraussetzungen und die Aufstachelung zu religiösem, ethnimüssen aber in jedem Fall gegeben sein: Jede schen und „Rassen“hass in der ganzen EU Ausnahme muss strafbar machen soll. • vom Gesetz vorgeschrieben und Nicht-Diskriminierung M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T 3. Durchführung und Überwachung Es gibt eine große Vielfalt an Instrumenten und Verfahren zur Implementierung des Menschenrechtes auf freie Meinungsäußerung und seiner Teilrechte. Als erstes muss die Verpflichtung der Staaten, die Freiheiten in ihre innerstaatlichen Gesetze aufzunehmen und Rechtsmittel gegen behauptete Überschreitungen dieser Bestimmungen zur Verfügung zu stellen, genannt werden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in den meisten Verfassungen als Teil des Kataloges von Grundrechten und Grundfreiheiten enthalten. Mindeststandards ergeben sich aus globalen, und, wo vorhanden, regionalen internationalen Verpflichtungen. Die verschiedenen Medien- und Kommunikationsgesetze spezifizieren das Recht und seine Beschränkungen in der Praxis in Einklang mit internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Verfassungsrecht. Vielfach sind auch nationale Überwachungseinrichtungen vorgesehen – zum Beispiel Presseräte oder Medienkommissionen –, um die Medien zu regulieren. Sie bestehen zumeist aus ExpertInnen und/oder VertreterInnen der Regierung und der Zivilgesellschaft. Um den Mediensektor zu regulieren, Qualitätsstandards zu sichern und den Wettbewerb anzuregen, kann der Staat aufgrund eines nicht-diskriminierenden Auswahlverfahrens Lizenzen erteilen. Die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Staat wird von mehreren Kontroll- oder Überwachungsmechanismen überprüft. Nach dem Zivilpakt sind Staaten verpflichtet, regelmäßig (alle fünf Jahre) Berichte über die Implementierung ihrer Verpflichtungen zu übermitteln, die dann vom Menschenrechtsausschuss begutachtet werden. Dieses Komitee hat in seinem Allgemeinem Kommentar Nr. 10 von 1983 den Artikel 19 interpretiert. Wenn der betroffene Staat das Erste Zusatzprotokoll zum IPBPR von 1966 ratifiziert hat (1. Juli 2008: 110 Vertragsparteien), kann das Komitee auch Individualbeschwerden entgegennehmen. Regionale Monitoringmechanismen wie das Inter-Amerikanische und das afrikanische Menschenrechtssystem enthalten die Möglichkeit von Individualbeschwerden an Kommissionen, die Erklärungen und Empfehlungen zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte abgeben. Im Interamerikanischen, europäischen und afrikanischen System gibt es einen Gerichtshof, der rechtsverbindliche Beschlüsse fassen und auch Schadenersatz gewähren kann. Zusätzlich dazu gibt es im Europarat ein Überwachungsverfahren des MinisterInnenkomitees, das unter anderem auch die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit in den Mitgliedsstaaten kontrolliert. Alle diese Verfahren sehen auch Beschwerden von Staaten gegen andere Staaten vor, die in der Praxis jedoch sehr selten sind. Neben den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren gibt es noch solche, die auf der Charta der Vereinten Nationen beruhen, wie zum Beispiel die/den SonderberichterstatterIn zur Förderung und zum Schutz der Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung, die/der dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Bericht erstattet und damit jährlich in Form von Beobachtungen und Verbesserungsvorschlägen über die Lage der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit in der ganzen Welt informiert. Seit 1997 gibt es für die 57 Mitglieder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eine/n VertreterIn für die Freiheit der Medien. Ihre/Seine Aufgabe ist es, die Entwicklungen auf dem Mediensektor in den Mitgliedsstaaten zu verfolgen, um freie, unabhängige und pluralistische Medien zu fördern, die für eine freie und offene Gesellschaft und ein verantwortliches Regierungssystem von entscheidender Bedeutung 3 51 352 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T sind. Die Standards hierfür kommen einerseits aus zwischenstaatlichen Verpflichtungen, andererseits von der OSZE selbst. Sie wurden in einer Reihe von Konferenzen seit der HelsinkiSchlussakte (1975) ausgearbeitet. NGOs um die Verhütung von Verletzungen der Meinungsäußerungsfreiheit, etwa durch übertriebene Gesetze gegen Verleumdung, und Praktiken, die dazu dienen können, kritische JournalistInnen zum Schweigen zu bringen. Sie wachen auch über die Einhaltung der Ethikkodizes von Berufsvereinigungen im Medienbereich. Die Rolle von Berufsvereinigungen und anderen NGOs Berufsvereinigungen wie die Internationale Föderation der JournalistInnen, das Internationale Presseinstitut (IPI), der internationale 4. Interkulturelle Perspektiven P.E.N. Club oder die International Publishers’ und strittige Themen Association (IPA) verfügen über ausführliche Informationen zur Lage der Medienfrei- Kulturelle Unterschiede führen häufig dazu, heit in verschiedenen Staaten oder Regionen dass das Recht in verschiedenen Regionen under Welt und unterstützen ihre Mitglieder im terschiedlich interpretiert und implementiert Kampf gegen Beschränkungen. Sie lenken die wird. Im Vergleich zu den USA vertreten EuAufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Situa- ropa und andere Staaten einen unterschiedlitionen, in denen diese Grundfreiheiten miss- chen Standpunkt bezüglich Hassreden, die achtet werden, prangern Beschränkungen an, sich gegen die Würde einer Gruppe richten. betreiben Kampagnen oder starten dringliche Europa toleriert nicht die Verbreitung von naAufrufe. Sie verfassen Berichte über Probleme tionalistischem, rassistischem oder religiösem wie die Konzentration der Medien, Korruption, Hass, Antisemitismus, nationalsozialistischem die Geheimhaltungspraxis von Staaten und Gedankengut, der Behauptung, den Holocaust Transparenz, etwa im Hinblick auf Gesetze habe es nie gegeben, oder anderer rechtsexüber den Zugang zu öffentlichen Informatio- tremer Parolen. In den USA deckt die freie nen. Sie werden dabei von Nichtregierungsor- Meinungsäußerung, wie sie im Ersten Verfasganisationen (NGOs) wie zum Beispiel Article sungszusatzartikel festgelegt ist, solche Äuße19 oder Reporter ohne Grenzen ( Zusätz- rungen zumindest zum Teil. So wurde zum liche Materialien) unterstützt, die sich darauf Beispiel die Verurteilung des britischen Autors spezialisiert haben, die Presse- und Medien- David Irving in Österreich zu drei Jahren Gefreiheit zu schützen. Auch Menschenrechtsor- fängnis für die Leugnung des Holocaust im ganisationen wie Amnesty International oder Jahr 2006 selbst durch jüdische Kommentatoder International Council on Human Rights ren in den USA als Verletzung ihres VerständPolicy helfen hier mit. Die NGOs arbeiten mit nisses der Freiheit der Meinungsäußerung zwischenstaatlichen Organisationen wie zum kritisiert, da diese auch die „Freiheit für GeBeispiel der/dem UNO-Sonderberichterstatte- danken, die wir hassen“ umfassen sollte, wie rIn für Meinungsäußerungsfreiheit oder der/ der Kolumnist Jeff Jacoby schrieb (The Bosdem OSZE-VertreterIn für die Freiheit der Me- ton Globe, 3. März 2006). dien zusammen. Dass die Unterschiede auf diesem Gebiet oft Auf staatlicher Ebene bemühen sich nationale sehr subtil sind, wird am Fall Jersild gegen DäAufsichtsgremien wie unabhängige Medien- nemark, den der Europäische Gerichtshof für kommissionen oder Berufsvereinigungen und Menschenrechte 1994 entschieden hat, deut- M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T lich. Der Gerichtshof befand, dass die Bestrafung eines Journalisten, der ein Interview mit jungen Rassisten, die rassistische Kommentare abgaben, veröffentlicht hatte, ein Verstoß gegen die Informationsfreiheit des Art. 10 EMRK gewesen sei. Die Jugendlichen, die diese Aussagen gemacht hatten, waren hingegen durch Art. 10 nicht geschützt. Der EGMR lässt aufgrund seiner „Doktrin des (nationalen) Ermessensspielraumes“ auch Unterschiede zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten zu. Das ist vor allem für den Schutz der Moral bezüglich als pornografisch empfundener Inhalte relevant. Die nähere Bestimmung von Fragen der Sittlichkeit, des Schutzes Minderjähriger oder der Schädlichkeit anderer Inhalte wird dem jeweiligen Staat überlassen, der wiederum oft unabhängige Institutionen einrichtet, um die Medien in dieser Hinsicht zu leiten. kung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien im Hinblick auf die Verletzung religiöser Gefühle als Bestandteil der Religionsfreiheit, die heute nicht nur auf nationaler Ebene von Bedeutung ist, sondern eine globale Dimension erreicht hat. In asiatischen Ländern wurde lange versucht, strenge Eingriffe in die Freiheit der Meinungsäußerung und die Medienfreiheit dadurch zu rechtfertigen, dass die Stabilität des Staates durch „unverantwortliche Berichterstattung“ in der Presse, die politische Konflikte entfachen könnte, gefährdet sei. Allerdings befand ein ASEM-Seminar im Jahr 2000, das sich mit diesem Thema im Rahmen des Euro-Asiatischen Dialogs beschäftigte, dass Regierungen dazu neigten, überzureagieren und die Medienfreiheit mehr einzuschränken, als dies nötig sei. Gemeinsame Probleme wie die Medienkonzentration oder ein Mangel an Unabhängigkeit von JournalistInnen seien von größerer Bedeutung als regionale Unterschiede. Unterschiedliche Standards gibt es auch bezüglich der öffentlichen Kritik an PolitikerInnen oder religiösen Institutionen. Was für die Im Streitfall liegt es jedenfalls an der Justiz, einen noch künstlerische Freiheit ist, kann die Grenze zwischen der Meinungsäußerungsfür andere schon Blasphemie sein. Daher ist und der Medienfreiheit und den zulässigen die Presse- und Medienfreiheit ein sehr sen- Einschränkungen zum Schutz der Stabilität sibles Recht, das sich an bestimmte Grenzen eines demokratischen Staates oder der morahalten, gleichzeitig aber auch vor Versuchen lischen Integrität einer Person, die in den Medes Staates und einflussreicher Persönlich- dien ungerechtfertigten Angriffen ausgesetzt keiten, ihre KritikerInnen zum Schweigen zu war, zu ziehen. Beispielsweise veröffentlichte eine Zeitung in Banja Luka in Bosnien und bringen, geschützt werden muss. Herzegowina wenige Jahre nach dem Krieg Die Karikaturen des Propheten Mohammed, Listen von Personen, die angeblich Kriegsdie zuerst durch eine dänische Zeitung im verbrechen begangen hatten. Dies wurde zu Jahr 2005 veröffentlicht und in der Folge in Recht verboten, weil die Gefahr bestand, dass mehreren westlichen Ländern nachgedruckt diese Personen, die (noch) nicht offiziell anwurden, haben in einer Reihe islamischer geklagt waren, Opfer der persönlichen Rache Länder gewalttätige Reaktionen sowie einen anderer werden könnten. Boykott dänischer Produkte ausgelöst. Die Im Fall Constitutional Rights Project, Civil dänische Regierung war gezwungen, sich zu Liberties Organisation und Media Rights entschuldigen. Dieses Vorkommnis führte zu Agenda gegen Nigeria beschäftigte sich die Afeiner weltweiten Debatte über die Beschrän- rikanische Kommission für die Rechte des 353 354 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T Menschen und der Völker mit dem durch einen Verwaltungserlass der nigerianischen „Journalisten sind die Hüter Militärregierung gegen die Opposition gerichteten Verbot von Zeitungen. Die Kommission der Demokratie.“ befand: Maud de Boer-Buquicchio, „Solche Erlässe stellen eine ernste Gefahr für stv. Generalsekretärin des Europarates. 2002. das Recht der Öffentlichkeit dar, Informationen zu erhalten, die nicht dem entsprechen, was die Regierung die Öffentlichkeit wissen lassen möchte. Das Recht auf Information ist wichtig: Öffentlichkeit das Recht auf Information. DieArt. 9 (der Afrikanischen Charta für die Rechte se Vorgangsweise ist ein klarer Verstoß gegen des Menschen und der Völker) scheint keine Art. 9 der Charta.“ (Übersetzung) Einschränkung zuzulassen, unabhängig da- Quelle: siehe oben, Abs. 65. von, was der Inhalt der Information oder der Meinungen, oder wie die politische Situation Die Erklärung von Marrakesch, die von der des betreffenden Staates ist. Daher stellt die Konferenz über „Die Rolle und der Platz der Kommission fest, dass das Verbot der Zeitun- Medien in der Informationsgesellschaft in Afrigen einen Verstoß gegen Art. 9 (1) darstellt.“ ka und der arabischen Region“ am 24. Novem(Übersetzung) ber 2004 angenommen wurde, bekräftigte: Quelle: Afrikanische Kommission für die „(Die) Freiheit der Meinungsäußerung und der Rechte des Menschen und der Völker. 2000. Presse liegen im Zentrum der Konstruktion der 13. Tätigkeitsbericht (Thirteenth Activity Report Informationsgesellschaft in Afrika, der arabiof the African Commission on Human and Peop- schen Region und der ganzen Welt.“ Quelle: Soul Beat Africa – Communication les’ Rights, 1999-2000), Anhang V, Abs. 38. for Change. https://www.comminit.com/en/ node/215350/print „Information ist der Sauerstoff der Demokratie.“ Article 19 – Globale Kampagne für freie Meinungsäußerung. In Bezug auf das Vorgehen gegen JournalistInnen nach einem Putsch in Gambia urteilte die Afrikanische Kommission: „Die Einschüchterung und Gefangennahme oder Festhaltung von JournalistInnen wegen der von ihnen veröffentlichten Artikel und der Fragen, die sie stellten, hindert nicht nur die Journalisten selbst an der Ausübung ihres Rechtes, ihre Meinung frei zu sagen und zu verbreiten, sondern entzieht auch der Die NGO Arab Press Freedom Watch wurde zu dem Zweck eingerichtet, in enger Zusammenarbeit mit der Arabischen Journalistenunion die Pressefreiheit und Menschenrechte in arabischen Ländern aktiv zu verteidigen und die Demokratie zu fördern. M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T 5. Zeittafel 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 19 1966 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Art. 19 1978 Deklaration über die Grundprinzipien für den Beitrag der Massenmedien zur Stärkung des Friedens und der internationalen Verständigung, zur Förderung der Menschenrechte, zur Bekämpfung von Rassismus, Apartheid und Kriegshetze der UNESCO (kurz: Mediendeklaration) 1983 Allgemeiner Kommentar des UNO-Menschenrechtsausschusses zu Artikel 19 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte 1993 UNO-SonderberichterstatterIn für Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung 1997OSZE-VertreterIn für die Freiheit der Medien 1999 Resolution der Menschenrechtskommission über die Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung (1999/36) 2003 Weltinformationsgipfel (1. Teil), Genf: Prinzipiendeklaration und Aktionsplan 2005 Weltinformationsgipfel (2. Teil), Tunis: Verpflichtung von Tunis und Tunis Agenda für die Informationsgesellschaft 2006 Erstes Internet Governance Forum in Athen 2007 Zweites Internet Governance Forum in Rio de Janeiro 2008 Drittes Internet Governance Forum in Hyderabad (Indien) Was man wissen sollte 1. Die Rolle der freien Medien in einer demokratischen Gesellschaft Medienvielfalt ist ein unverzichtbares Element einer pluralistischen Demokratie. Die Bedeutung der Rolle der Medien als sogenannte „vierte Macht“ neben der Legislative, der Exekutive und der Justiz erfordert auch gründliche Sorgfalt und Verantwortung von JournalistInnen und MedieninhaberInnen, um nicht die Menschenrechte anderer in der Ausübung ihrer Freiheit zu verletzen. Demokratie Der Freiheitsgrad einer Gesellschaft kann leicht anhand der Freiheit der Presse und der Medien bestimmt werden. Der erste Schritt autoritärer Regierungen oder Diktaturen ist es normalerweise, die freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit einzuschränken oder gar abzuschaffen. Für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung demokratischer Gesellschaften nach Kriegen oder Konflikten ist eine pluralistische Medienlandschaft, die auf den Grundwerten der Achtung und der Toleranz anderen Meinungen gegenüber basiert und 355 356 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T sich der Anstiftung zu Hass und Gewalt enthält, von höchster Bedeutung. Dies erfordert einen angemessenen rechtlichen Rahmen, der die Unabhängigkeit der öffentlichen Medien und den Pluralismus unter den privaten Medien sicherstellt und die Aktivitäten der Medien bezüglich der Standards der Objektivität, der Fairness und des Anstandes kontrolliert. 2. Medien und Minderheiten Standards existieren im Rahmen der OSZE. Die Situation ist jedoch weitaus problematischer, wenn es die sogenannten „neuen Minderheiten“, die aus der Migrationsbewegung stammen, betrifft. Im Gegensatz zu den „authochtonen“ oder „alten“ Minderheiten haben diese normalerweise kein gesetzlich garantiertes Recht auf Zugang zu den Medien. Dies ist besonders Besorgnis erregend, wenn man die fremdenfeindliche Art, in der sie manchmal in den Massenmedien dargestellt werden, betrachtet und weiters berücksichtigt, dass ihre Möglichkeiten zur Meinungsäußerung begrenzt sind. Minderheiten haben oft Probleme beim Zugang zu den Medien und bei deren Verfügbarkeit in ihrer eigenen Sprache. In Europa gibt es spe- Die Europäische Charta der Regional- und zielle Standards, wie zum Beispiel Art. 9 des Minderheitensprachen des Europarates aus Rahmenübereinkommens zum Schutz natio- dem Jahr 1992 verpflichtet die Vertragsstaanaler Minderheiten des Europarates von 1995. ten in Art. 11 dazu, angemessene RegelunDementsprechend haben Personen, die einer gen zu treffen, damit die Rundfunkanstalten nationalen Minderheit angehören, das gleiche Programme in den Regional- oder MinderheiRecht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs- tensprachen anbieten können. Auch soll der äußerung. Ihre Freiheit, Information oder Ide- Aufbau zumindest einer Radiostation und eien in der Minderheitensprache zu suchen, zu nes Fernsehkanals in den Regional- oder Minempfangen oder zu verbreiten, muss von den derheitensprachen sichergestellt, gefördert Behörden respektiert werden. Regierungen und/oder erleichtert werden. müssen sicherstellen, dass Minderheitenangehörige nicht in ihrem Zugang zu den Medien benachteiligt werden. Dieser sollte vielmehr er- 3. Freiheit der Medien und leichtert werden. Sie dürfen nicht am Aufbau wirtschaftliche Entwicklung eigener Printmedien, und innerhalb der gesetzlichen Vorschriften, auch nicht am Aufbau elek- Die Freiheit der Medien und die wirtschaftlitronischer Medien gehindert werden. Weitere che Entwicklung sind ebenso vernetzt wie die „Die Medien haben in der Demokratie eine zentrale Rolle, die Gesellschaft zu informieren und die Durchführung öffentlicher Aufgaben ohne Furcht vor Bestrafung, vor Klage oder vor Unterdrückung, zu überprüfen.“ (Übersetzung) Kevin Boyle. Mitbegründer von Article 19. Restrictions on the Freedom of Expression. 2000. M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T „Es gab niemals eine dauerhafte Hungersnot in einem Staat mit einer demokratischen Regierung und einer relativ freien Presse.“ Amartya Sen, Wirtschaftsnobelpreisträger. Freiheit von Not und die Freiheit von Furcht. Die Interdependenz und die Unteilbarkeit aller Menschenrechte, die einen ganzheitlichen Zugang zu den Menschenrechten erfordern, können auch in der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Freiheit der Medien für die wirtschaftliche Entwicklung, die Verringerung von Armut und in der Befriedigung der grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Menschen gesehen werden. Ohne die Berichterstattung in den Medien würden Missstände im Zugang zu oder in der Verteilung von Ressourcen sowie Korruption unbeachtet bleiben. Eintretens für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch den zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird“ verlangt. Ein Teil der Verantwortung für den Krieg im ehemaligen Jugoslawien kam den Medien zu, da sie den Krieg durch die Anstiftung zu Hass und zu ethnischen Säuberungen propagiert hatten. Ebenso wurde nachgewiesen, dass die Sendungen der Radiostation Radio Mille Collines eine maßgebliche Rolle für den Ausbruch der Gewalt in Ruanda im Jahr 1994 gespielt hatten, bei der mehr als 1 Million Menschen getötet wurden. „Tötet dieses Inyenzi (Ungeziefer) nicht durch Kugeln – zerhackt sie mit Macheten“ war eines der gesendeten Statements, welche die Hutus dazu aufriefen, Tutsis und Hutus, die mit den Tutsis sympathisierten, abzuschlachten. Die Radiostation war 1993 von Mitgliedern der Familie des Hutu-Präsidenten Habyarimana gegründet worden, dessen Tod einer der Auslöser des Völkermordes war. Die Verantwortlichkeit des Radios wurde durch das Internationale Tribunal für Ruanda, der seinen Sitz in Arusha (Tansania) hat, festgestellt. 5. Good Practices 4. Kriegspropaganda und Befürwortung von Hass • Die UNESCO hat einen Tag der Pressefreiheit eingeführt, der jährlich am 3. Mai begangen wird, sowie einen weltweiten Preis Nach Art. 20 (1) IPBPR ist jede Kriegspropafür Pressefreiheit geschaffen. ganda gesetzlich zu verbieten, während Art. 20 (2) auch ein gesetzliches Verbot „jedes • Das Crimes of War Project vereinigt Jour- „Wird ein Krieg verkündet, so ist die Wahrheit das erste Opfer.“ Arthur Ponsonby, britischer Politiker (1871-1946). 1928. „Worte töten zuerst, Kugeln erst später.“ Adam Michnik, polnischer Schriftsteller. 357 358 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T nalistInnen, AnwältInnen und AkademiQuelle: International Council on HukerInnen, um das Bewusstsein über das man Rights Policy. 2002. Journalism, humanitäre Völkerrecht in den Medien, Media and the Challenge of Human Regierungen, Menschenrechts- und humaRights Reporting. nitären NGOs zu erhöhen. • Im Fall des Kosovo wurden eine Unabhängige Medienkommission sowie ein Presserat eingerichtet, um die Implementierung der in den Gesetzen und Kodizes vorgesehenen 7. Trends Standards zu überwachen. Die Medienkommission ist auch für die Lizenzvergabe Medien und das Internet Entsprechend dem Bericht über die menschverantwortlich. • Die Ombudsleute der Föderation von Bos- liche Entwicklung des UNDP aus dem Jahr nien und Herzegowina berichteten 2001, 2001 und dem Bericht der UNESCO, „Auf dass sie den Lizenzierungsprozess genau dem Weg zu Wissenschaftsgesellschaften“, beobachten und in mehreren Fällen im In- aus dem Jahr 2005 wuchs das Internet in den teresse der Transparenz und der gleichen letzten Jahren exponentiell von 16 Millionen Bedingungen für alle Bewerber eingeschrit- NutzerInnen im Jahr 1995 auf mehr als 500 ten sind. Die Communication Regulation Millionen im Jahr 2004, während 2007 schon Agency (CRA) akzeptierte die Empfehlun- mehr als 1 Milliarde Menschen das Internet benutzten. Mit November 2008 hat die Zahl gen der Ombudsleute. 1,5 Milliarden Menschen erreicht. Schätzungen gehen davon aus, dass bis 2015 das Ziel des Weltinformationsgipfels erreicht sein kann, 6. Freiheit der Medien und die Hälfte der Menschheit mit dem Internet zu Menschenrechtsbildung verbinden. Dennoch haben noch ca. 5 Milliarden Menschen keinen Zugang zum Internet. In Afrika ist es sogar weniger als 1 Promille „Innerhalb des Journalismus besteht ein der Gesamtbevölkerung, was die Frage der schwerwiegender Wissensmangel da„digitalen Solidarität“ aufwirft. Das Wachstum rüber, was Menschenrechte überhaupt des Internet hatte maßgeblichen Einfluss auf sind. Viele JournalistInnen – ebenso die Medien, indem es sowohl JournalistInnen wie viele PolitikerInnen und andere in als auch einfachen BürgerInnen eine Vielzahl der Zivilgesellschaft Tätige – sind nicht an Möglichkeiten bietet, weltweit gelesen zu vertraut mit der Allgemeinen Erklärung werden – etwa über Blogs. Sogar kleinere der Menschenrechte sowie den internatiMedienunternehmen haben die Chance, eine onalen Menschenrechtsabkommen und weltweite Öffentlichkeit zu erreichen. Es gibt Mechanismen. Oft verstehen sie den Unjedoch eine zunehmende Zahl von Staaten, terschied zwischen Menschenrechten und die Kontrollen und Zensur anwenden, indem humanitärem Völkerrecht nicht. Aufetwa bestimmte Webseiten blockiert werden. grund dessen werden Menschenrechte Im Jahr 2005 wurden Suchmaschinen wie häufig fälschlicherweise nur in der KonYahoo! und Google von NGOs kritisiert, weil fliktberichterstattung als relevant angesesie Webseiten auf Wunsch der chinesischen hen“. (Übersetzung) Regierung blockiert und diese bei der Aus- M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T gesellschaft im Jahr 2003 eine Initiative für die Schaffung von gemeinschaftlichen Multimediazentren gestartet, um die digitale Kluft für Gemeinschaften, die noch vom Zugang zur Informationstechnologie ausgeschlossen sind, zu verringern. Der gewählte Ansatz verbindet Auf dem Weg zu Wissensgesellschaften Zugang, Lernen und eine Kombination neuer im Süden Die Umwandlung der Informationsgesellschaft und alter Technologien durch die Verbindung zur Wissensgesellschaft beruht auf der zuneh- von lokalen Nachbarschaftsradios mit multimenden Verfügbarkeit von Informations- und medialen Gemeinschaftszentren, wo mit dem Kommunikationstechnologien. Im Kontext Internet verbundene Computer, E-mail-Diensder Freiheit der Meinungsäußerung steht der te, Telefon, Fax und Kopiermöglichkeiten vorStaat unter einer positiven Verpflichtung, den handen sind. Das Ziel ist es, den Mitgliedern Zugang zur Informationstechnologie zu ge- dieser Gemeinschaften die regelmäßige Nutwährleisten, da diese unverzichtbar für den zung der neuen Technologien zu ermöglichen, um Zugang zur weltweit verfügbaren InforZugang zum Wissen ist. mation zu erhalten. Zu diesem Zweck wurde von der UNESCO aus Quelle: UNESCO. 2005. Towards Knowledge Anlass des Weltgipfels über die Informations- Societies. forschung politischer DissidentInnen indirekt unterstützt hatten. Amnesty International hat dazu unter www.irrepressible.info eine Kampagne gestartet. Ausgewählte Übungen Übung I: Das Hütchenspiel Zeit: ca. 90 Minuten Materialien: 6 verschiedenfarbige Hüte oder andere verschiedenfarbige Gegenstände Fertigkeiten: Flexibilität, Kreativität Teil I: Einleitung Das Hütchenspiel ermöglicht es, eine komplexe Fragestellung oder eine provokante Aussage unter verschiedenen Gesichtspunkten zu Teil III: Spezifische Information betrachten und auf diese Art und Weise zu ei- Provokante These: Wir leben in einem freiner befriedigenden Lösung für alle Beteiligten en Land, in dem jede/r ihre/seine Meinung frei äußern darf. Warum also sollen wir „Nazu kommen. zisprüche“ und ähnliches zensieren oder verbieten? Teil II: Allgemeine Information Art der Übung: Diskussion Ziele: Anregung zum kritischen Denken, Fin- Beschreibung der Übung/Anleitung: Die TeilnehmerInnen sitzen im Sesselkreis, so dass jeden einer Lösung deR die/den andereN gut sehen kann. Die/der Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene GruppenleiterIn stellt die provokante These in Gruppengröße: ca. 18-30 359 360 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T den Raum. Anschließend versuchen die TeilnehmerInnen, diese Aussage von allen denkbaren Seiten zu beleuchten und bedienen sich dabei der Hütchenmethode. Die verschiedenfarbigen Hütchen stellen unterschiedliche Betrachtungsweisen des Sachverhaltes dar: Der weiße Hut: reine Sachverhaltsbeschreibungen, Zahlen, Daten, Fakten; keine Emotionen Der rote Hut: positive und negative Emotionen, subjektive Komponente Der schwarze Hut: objektiv nachvollziehbare negative Aspekte, Bedenken, Zweifel, Risiken Der gelbe Hut: objektiv nachvollziehbare positive Aspekte Der grüne Hut: Ideen der Verbesserung, Alternativen Der blaue Hut: Aufgabe des Moderators; Meta-Ebene; Zusammenfassung, Maßnahmenplan, Diskussion Nachdem die/der Gruppenleiter die provokante These aufgeworfen hat, geht als erstes der weiße Hut im Sesselkreis herum, und Fakten werden zunächst einmal gesammelt. Die Reihenfolge der übrigen Hütchen ist weitgehend egal, der letzte Hut muss allerdings der blaue sein. Feedback: Anschließend an das Hütchenspiel werden die TeilnehmerInnen dazu aufgefordert, ihre Gefühle und Gedanken während der Diskussion darzulegen. War es für sie eine neue Art und Weise der Lösungsfindung? Kennt jemand ähnliche Ansätze? Praktische Hinweise: Die/der GruppenleiterIn sollte stets darauf achten, dass immer nur der Aspekt des jeweiligen Huts angesprochen wird. Geht also beispielsweise der gelbe Hut herum, darf kein negativer Aspekt oder kein Gefühl etc. genannt werden. Der Vorteil liegt darin, dass nicht vom Kernproblem abgeschweift wird und jeder annähernd gleich viel Redezeit hat, ohne dass sich immer wenige Personen in den Mittelpunkt drängen und die Diskussion an sich reißen. Das Hütchenspiel eignet sich für alle komplexen Fragestellungen oder Probleme, bei denen eine einfache Lösung unmöglich scheint. Verwandte Rechte und Themen: Nicht-Diskriminierung, Gleichheitsgrundsatz Quelle: adaptiert aus: Edward de Bono. 1990. Six Thinking Hats. London: Penguin. Übung II: Der Einfluss des Internet Teil I: Einleitung Diese Übung umfasst sowohl die Diskussion in Kleingruppen als auch die Diskussion in der ganzen Gruppe, um die positiven und negativen Aspekte der Internetnutzung, deren Einfluss auf das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit und die Herausforderungen für die Zukunft des Internets zu analysieren. Teil II: Spezifische Information Art der Übung: Diskussion Ziele: das Bewusstsein über die Tragweite des Internets und den Zugang zu weltweiter Information erhöhen; den Einfluss des Internets auf die Menschenrechte identifizieren; Phänomene im Zusammenhang mit dem Internet erkunden Zielgruppe: Jugendliche und Erwachsene Gruppengröße: beliebig Zeit: ca. 45 Minuten Materialien: Flipchart, Stifte Fertigkeiten: Analytische Fähigkeiten, unterschiedliche Meinungen zu einem Thema ausdrücken, Fähigkeiten zur Teambildung Teil III: Spezifische Information Beschreibung der Übung/Anleitung: Zur Einführung präsentiert die/der GruppenleiterIn allgemeine Informationen und einige grundlegende Fakten zum Internet, wie sie aus dem Modul zu entnehmen sind. Danach werden M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T die TeilnehmerInnen dazu aufgefordert, in Paaren über ihre Erfahrungen mit dem Internet und die Vor- und Nachteile der (Nicht-) Nutzung zu sprechen. Dies sollte etwa 10 Minuten dauern. Anschließend kommen alle TeilnehmerInnen im Sesselkreis zusammen und diskutieren gemeinsam über die Tragweite des Internets, die Nachteile und die Vorteile der Nutzung. Die/ der GruppenleiterIn kann folgende Fragestellungen anregen: • Was wissen die TeilnehmerInnen von Menschenrechtsverletzungen durch das Internet (wie z.B. Kinderpornographie, Cyber-Kriminalität)? • Warum haben diese Verletzungen wachsenden Einfluss auf die Gesellschaft? • Wie weit soll das Internet geregelt werden, um solche Vorfälle zu verhindern? • Sollte die Steuerung des Internet (Internet Governance) eher durch staatliche oder internationale Regelung oder durch freiwillige Selbstverpflichtungen und Verhaltenskodizes der AkteurInnen erfolgen? Die Kernpunkte der Diskussion werden auf Flipchart festgehalten. Feedback: Was haben die TeilnehmerInnen durch die Diskussion in Erfahrung bringen können? Wie benützen sie selbst das Internet? Für welche Zwecke nützen sie es? Die Gruppe kann gemeinsam die gesammelten Punkte reflektieren. Überwiegen die Vorteile gegenüber den Nachteilen? Was müsste unternommen werden, um den Nachteilen entgegenzuwirken? Praktische Hinweise: Bereits im Vorfeld sollte abgeklärt werden, wie vertraut die TeilnehmerInnen mit dem Internet sind, um so das Niveau und den generellen Zugang einzustu- fen. Im Feedback ist es eine gute Idee, sich sowohl auf globale als auch auf lokale Themen des Zugangs zu neuen Informationstechnologien zu konzentrieren, um sicherzustellen, dass sich auch Personen ohne oder mit eingeschränktem Zugang zum Internet an der Diskussion beteiligen können. Teil IV: Follow-up Die TeilnehmerInnen könnten eine Podiumsdiskussion organisieren, in der ein Vertreter von Amnesty International, von Google, des Europarates und einer Regierung bzw. der EU über die Frage diskutieren, inwieweit Suchmaschinen Zensurvorgaben von Regierungen (Filterungen des Angebots von Webseiten) akzeptieren sollen, um den Markt nicht zu verlieren bzw. um den NutzerInnen einen Großteil des Angebots weiterhin zur Verfügung stellen zu können. Wie würden die TeilnehmerInnen auf das Verlangen einer Regierung reagieren, dass 1%, 5% oder 10% der Inhalte herausgefiltert werden müssen? Was könnte gegen die zunehmende Internetzensur unternommen werden? Wie sollte die Sicherheit des Internet zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger oder der Bekämpfung der Internetkriminalität verbessert werden, ohne dabei unnötige menschenrechtliche Einschränkungen in Kauf nehmen zu müssen? Verwandte Themen und Rechte: Medien, Globalisierung Quelle: adaptiert aus: Deutsches Institut für Menschenrechte/Europarat (Hg.). 2005. Kompass: Ein Handbuch zur Menschenrechtsbildung für die schulische und außerschulische Bildungsarbeit. 3 61 362 M E I N U N G S Ä U S S E RU N G S - U N D M E D I E N F R E I H E I T Bibliographie African Commission on Human and People’s Rights. 2000. Thirteenth Activity Report of the African Commission on Human and People’s Rights 1999-2000. http:// www.chr.up.ac.za/hr_docs/documents/13th_Annual_Activity_Report_AHG.pdf Council of Europe (Hg.). 2004. A Guide to the Implementation of Article 10 of the European Convention on Human Rights. Straßburg: Council of Europe Publishing. Asia Media Information and Communication Centre (Hg.). 2000. Media and Human Rights in Asia. Singapore: AMIC. Council of Europe (Hg.). 2002. 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Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.“ Art. 21, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 1948. 365 366 D E M O K R AT I E GESCHICHTE ZUR ILLUSTRATION blieb. Mit ihren 5.000 SoldatInnen und 1.250 Demokratisierung in Ost-Timor Nach 450 Jahren Fremdherrschaft und 25 Jah- PolizistInnen half UNMISET der Regierung, für ren indonesischer Besatzung stimmten die Ost- die Sicherheit der BürgerInnen Ost-Timors im TimorerInnen 1999 in einer von den Vereinten ersten Jahr seines Bestehens zu sorgen. Am 27. Nationen durchgeführten Volksbefragung für September 2002 wurde Ost-Timor das 191. Mitihre Unabhängigkeit. Die indonesische Armee glied der Organisation der Vereinten Nationen. begegnete dem Ruf nach Unabhängigkeit mit brutaler Gewalt. Zusammen mit pro-indone- Gerechtigkeit und Versöhnung sischen Militärgruppierungen reagierte sie auf Der Wandel Ost-Timors zur Demokratie ist die Forderung nach Unabhängigkeit mit dem dadurch überschattet, dass jene, die für die Mord an mindestens 1.000 Menschen und der Gräueltaten von 1999 verantwortlich waren, Deportierung einiger 100.000 Menschen nach bis heute nicht für ihre Verbrechen vor GeIndonesisch-West-Timor. Weiters wurden un- richt gestellt wurden. Die meisten der dafür zählige Städte und Dörfer von den Truppen Verantwortlichen leben in Indonesien, dessen zerstört. Als Antwort auf diese Krise entsand- Regierung sich weigert, sie nach Ost-Timor ten die Vereinten Nationen ihre Truppen am auszuliefern. 20. September 1999 nach Ost-Timor und führten am 26. Oktober die Transnationale Verwal- Auf Initiative und Empfehlung der Internationalen Gemeinschaft schuf Indonesien ein Mentung (UNTAET) ein. schenrechtstribunal in Jakarta, um die im Jahr Mit Unterstützung der UNO wurde am 20. Mai 1999 begangenen Verbrechen gegen die Mensch2002 die Demokratische Republik Ost-Timor lichkeit gerichtlich zu verfolgen. Das Tribunal offiziell aus der Taufe gehoben. Am 30. Au- wurde eingerichtet, um RegierungsbeamtInnen gust 2001 wurde nach den ersten freien und und Mitglieder der Sicherheitstruppen zur Andemokratischen Wahlen in Ost-Timor eine 88 klage zu bringen. Viele BeobachterInnen haMitglieder umfassende Verfassungsversamm- ben ein Versagen des Tribunals beanstandet, lung gewählt, die eine Verfassung mit den da General Wiranto, der Oberbefehlshaber Grundsätzen einer demokratischen Republik der indonesischen Truppen zum Zeitpunkt und eines Parlaments schrieb und eine/n Pre- der Massaker, nicht angeklagt wurde. Darüber hinaus wurden viele Angeklagte entweder mierministerIn und PräsidentIn vorsieht. freigelassen oder sind mit einer milden Strafe Die ersten Präsidentschaftswahlen am 14. Ap- davongekommen. ril 2002 konnte Xanana Gusmão, ein früherer Anführer der Guerilla im Kampf für die Unab- Sowohl die Menschenrechtskommission der hängigkeit, für sich entscheiden. Gusmão, eine UNO als auch NGOs wie Amnesty InternatioLegende innerhalb seines Volkes, soll durch nal oder Human Rights Watch beklagten, dass seine Popularität dazu beitragen, das Land die Verhandlungen von Anfang an äußerst zu stabilisieren. Die UNTAET wurde durch die fehlerhaft und mangelhaft waren. UNO-Mission zur Unterstützung Ost-Timors MenschenrechtsanwältInnen forderten, dass (UNMISET) ersetzt, die bis Mai 2003 im Land ein von der UNO betriebenes internationales D E M O K R AT I E Verbrechertribunal für Ost-Timor eingerichtet neben Tetun) „Timor Leste“ heißt, über die werden sollte, ähnlich den Tribunalen für die notwendigen Ressourcen für den Aufbau eiin Ex-Jugoslawien und Ruanda begangenen ner Zivilgesellschaft und einer demokratischen Gräueltaten. Die oberste Führung Ost-Timors Kultur, die auf den Prinzipien der Teilhabe ist jedoch uneinig über das Schicksal der Mit- (Partizipation), der Einbeziehung (Inklusion) glieder des Militärs, die für die Gräueltaten und der Menschenwürde beruhen. verantwortlich zeichnen. In den Bemühungen um nationale Einheit und Versöhnung forderte Quelle: adaptiert aus BBC World Service. FallPräsident Gusmão Amnestie für die Angeklag- studie: Demokratie in Ost-Timor. http://www. ten. Premier Marí Alkatiri ist jedoch der Mei- bbc.co.uk/worldservice/people/features/ihavearightto/index.shtml nung, dass Gerechtigkeit geübt werden muss. Diskussionsfragen Zukünftige Herausforderungen Viele Aufgaben liegen vor der neuen Nati- 1. Sind Gerechtigkeit und Versöhnung interdependent, oder schließen sie einander aus? on. Zu den wichtigsten gehört, Tausende von Flüchtlingen wieder in der Heimat anzusie- 2. Kennen Sie andere Staaten, die um Demokratie ringen? Was sind die Probleme, mit deln, den Umgang mit den für die Gräueltaten denen sich diese Staaten auseinandersetVerantwortlichen klären, die Armut wirkungszen müssen? voll zu bekämpft und die noch jungen demokratischen Strukturen zu fördern. Mit Hilfe der 3.Welche Grundelemente sollte ein Demokratisierungsprozess aufweisen und fördern? Vereinten Nationen wird die ost-timoresische Demokratie diese Schwierigkeiten überwinden. 4.Was können aktive BürgerInnen zum Prozess der Demokratisierung in ihren jeweiMit reichen Öl- und Gasvorkommen in den küsligen Ländern beitragen? Versuchen Sie, tennahen Gewässern verfügt der junge Staat, konkrete Vorschläge zu erarbeiten. der auf Portugiesisch (die zweite Staatssprache Was man wissen muss 1. Ist die Demokratie weltweit auf dem Vormarsch? Demokratie wird üblicherweise als „Herrschaft durch das Volk“ übersetzt. Eine genaue inhaltliche Definition von Demokratie ist jedoch Das Recht auf Partizipation gehört zu den schwierig. Sie bezeichnet sowohl die Regiewichtigsten Menschenrechten und bildet das rungsform an sich als auch eine Idee, welche Fundament der Prinzipien, Visionen und Wer- sich auf die soziopolitische und rechtliche Ordte des Netzwerkes für Menschliche Sicher- nung eines Staates bezieht. Demokratie kann heit. Dessen spezifische Handlungsagenda aber auch als Ideologie gesehen werden; in der – die Förderung der Menschlichen Sicherheit Praxis wie in der Wissenschaft existieren die – stützt sich sowohl auf Partizipation als auch verschiedensten Demokratiemodelle. auf Demokratie. 367 368 D E M O K R AT I E In ihrem Kern ist Demokratie eng mit den Prinzipien der Menschenrechte verbunden und kann ohne den vollen Respekt und die Anerkennung der Menschenwürde nicht bestehen. Demokratie meint Partizipation (Teilhabe) und Repräsentation, umfasst aber auch Einbeziehung: das Recht, aktiv am zivilgesellschaftlichen Leben der eigenen Gemeinschaft, der eigenen Region und des eigenen Staates teilzunehmen. Wie stark ein Individuum dieses Recht in Anspruch nimmt, ist ihm überlassen. Neben der Einbeziehung sind Pluralismus und Toleranz Zentralbegriffe der Debatte um demokratische Regierungsführung. Eine pluralistische Gesellschaft überwindet die „Andersheit“ der MitbürgerInnen; Personen mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen leben zusammen in Würde und unter dem Schutz des Rechtsstaats. Diversität wird als Quelle der Kreativität und als Bereicherung, nicht als Problem wahrgenommen. Niemand mit einem Anspruch auf StaatsbürgerInnenschaft oder einem rechtmäßigen Aufenthalts- titel darf von der Teilhabe am demokratischen Leben ausgeschlossen werden – dies ist ein entscheidender Testfall für die Demokratie. Zwischen undemokratischen Strukturen und der Verletzung von Menschenrechten gibt es eine offensichtliche Verbindung. Selbst funktionierende demokratische Gesellschaften können schwach sein, wenn sie der Verweigerung von Menschenrechten nicht entgegentreten. Eine Menschenrechtsverletzung ist einzelfallbezogen, das Ignorieren oder gar Billigen von Menschenrechtsverletzungen (das oft mit der Verweigerung echter gesellschaftlicher Teilhabe einhergeht), ist ein soziales, systemisches Phänomen. Selbst eine gefestigte Demokratie wie Kanada, das auf dem Index der Menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen ständig auf den ersten Rängen zu finden ist, gesteht ein, dass die umfassende Einbeziehung der indigenen Bevölkerung nicht erreicht worden sei. Auch wird Frauen in vielen gefestigten Demokratien weiterhin das Vordringen in die obersten Etagen der Macht un- Globale Entwicklung der Demokratie Globale Zersplitterungen Seit 1980 haben mehr als 81 Länder den Schritt Richtung Demokratie gewagt. 33 Militärregimes wurden durch zivile Regierungen ersetzt. Von den 81 neuen Demokratien sind nur 47 voll demokratisch. Viele befinden sich nicht einmal in der Übergangsphase zur Demokratie, sind durch Totalitarismus oder Konflikte geprägt. Von fast 200 Nationen weltweit finden in 140 Ländern Mehrparteienwahlen statt – mehr als jemals zuvor. Nur 82 Länder, das entspricht 57% der Weltbevölkerung, sind voll demokratisch. 125 Länder mit 62% der Weltbevölkerung haben eine freie oder teilweise freie Presse. 61 Nationen mit 38% der Weltbevölkerung haben noch immer keine freie Presse. Seit 1990 hat die Anzahl jener Staaten, welche die sechs wichtigsten Menschenrechtskonventionen und -pakte ratifiziert haben, stark zugenommen. Die Ratifikationen des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sind von 90 auf 159 bzw. 162 angewachsen. In 106 Nationen werden noch immer die bürgerlichen und politischen Freiheiten beschränkt. 30 Staaten haben den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) nicht unterzeichnet, dasselbe trifft für 33 Länder hinsichtlich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu. In 10 Ländern beträgt der Anteil weiblicher Parlamentarierinnen mehr als 30%. Nur 14% aller ParlamentarierInnen weltweit sind weiblich, und in 10 Ländern gibt es überhaupt keine weiblichen Parlamentarierinnen. Quelle: adaptiert aus UNDP. 2002. Bericht über die menschliche Entwicklung. D E M O K R AT I E die auf die Bildung verantwortungsbewusster BürgerInnen abzielt. Demokratie im Aufwind (Prozent aller Regierungen) 1990 2003 Autokratie 39% 18% Zwischenformen 22% 27% Demokratie 39% 55% Quelle: UNDP. 2005. Bericht über die menschliche Entwicklung. möglich gemacht oder zumindest erschwert. In den Vereinigten Staaten, einer der ältesten Demokratien der Welt, ist der Kampf um die ganzheitliche demokratische Einbeziehung ethnischer Minderheiten sowie von Frauen und Minderheiten auf Grund der sexuellen Orientierung auch nach der Präsidentenwahl 2008 bei weitem nicht abgeschlossen. Die Nichteinbeziehung und mangelnde Pluralisierung der Gesellschaft kann schwerwiegende Konsequenzen haben, wie etwa Ende 2005 in den französischen Vorstädten und in Deutschland in Hinblick auf Jugendliche mit türkischem Migrationshintergrund sichtbar wurde. Ein umfassendes Verständnis der Bedeutung von Einbeziehung und Pluralismus ist eine Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Demokratie. Bis heute ist die Demokratie unbestreitbar jenes System, welches am meisten zum Schutz der Menschenrechte und der Menschlichen Sicherheit beiträgt. Demokratie hängt vom Interesse und der aktiven Teilnahme ihrer NutznießerInnen ab. Die Grundvoraussetzungen einer sinnvollen Partizipation in einem demokratischen System sind: Information und Zugang zu Wissen. Nur jene, die wissen, wie das System funktioniert, die Kenntnis von den Mechanismen und Institutionen einer demokratischen Gesellschaft haben, können etwas beitragen und auch selbst davon profitieren. Die Vermittlung dieses Prinzips gehört zu den wichtigsten Grundlagen der Demokratieerziehung, Dieses Modul soll ein Bild von Demokratie und Menschenrechten skizzieren, welches klar macht, dass Demokratie nicht nur etwas ist, das einmal und für immer erreicht wird, sondern vielmehr ein Prozess, der ständig Arbeit und Einsatz erfordert. Demokratie und Menschliche Sicherheit Die Agenda der Menschlichen Sicherheit versucht das Leben der Menschen von allgegenwärtigen Bedrohungen – politischer, sozialer oder wirtschaftlicher Natur – zu befreien. Sie beginnt mit dem Bekenntnis, dass sowohl die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Freiheiten als auch die Ermöglichung menschlicher Entwicklung für den Schutz und die Förderung der Menschlichen Sicherheit unverzichtbar sind. Die Förderung der Menschenrechte, der menschlichen Entwicklung und der Menschlichen Sicherheit – dreier sich überlappender und miteinander verbundener Konzepte, welche die Grundlage der Vision einer neuen Weltordnung bilden – kann nur in Gesellschaften Wurzeln fassen, in denen demokratische Werte nicht nur propagiert, sondern auch gelebt werden. In einer Demokratie beinhaltet die Achtung der Menschenrechte die Freiheit von Angst und von Bedrohungen der elementaren Existenz. Menschliche Entwicklung umfasst den Anspruch auf Ressourcen und Freiheiten, die zur Entwicklung des menschlichen Potentials nötig sind. Menschliche Sicherheit verlangt Freiheit von Hunger, Krieg, ökologischen Katas- 369 3 70 D E M O K R AT I E trophen, korruptem Regierungshandeln und anderen Hindernissen für ein Leben in Gerechtigkeit, Solidarität und Chancengleichheit für alle. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nur gleiche, freie und demokratische Partizipation im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben eines Staates oder einer Gemeinschaft Menschliche Sicherheit fördern kann. Nur die volle Garantie der Menschenrechte, partizipatorischen Regierungshandelns, der Rechtsstaatlichkeit, nachhaltiger Entwicklung und gleichen Zugangs zu Ressourcen kann garantieren, dass sich die Menschliche Sicherheit von einem neuen diplomatischen Paradigma hin zu einer breiten Basis für demokratische Beschlussfassung und internationaler Kooperation entwickelt. 2. Definition und Beschreibung des Themas Was ist Demokratie, und wie hat sie sich entwickelt? Die Demokratie ist eine Form der Regierung, in der sich die Macht des Staats durch das Volk ergibt. Das Wort „Demokratie“ hat seinen Ursprung in den altgriechischen Worten demos (Volk) und kratos (Macht, Herrschaft). Die Prinzipien der modernen Demokratie haben sich nach und nach aus der calvinistischen religiösen Bewegung entwickelt, besonders in Schottland, England und Holland. Dort begannen die Gemeinschaften nicht nur die religiösen Ideen der Calvinisten zu unterstützen, sondern auch deren politisches Gedankengut. Die Philosophie der Freiheit und Gleichheit für alle wurde während der Phase der Aufklärung weiter entwickelt und somit zu einem der „Meine Auffassung von Demokratie ist, dass in ihr der Schwächste dieselben Möglichkeiten hat wie der Stärkste.“ Mahatma Gandhi. 1948. Kernelemente der Demokratie. Der erste moderne demokratische Staat wurde in den USA geschaffen; der erste auf demokratischen Grundlagen basierende europäische Staat war Frankreich nach der französischen Revolution. Nach 1945 verbreitete sich die liberale westliche Demokratie sowohl in Europa als auch in anderen Teilen der Welt. Sie ersetzte in vielen Fällen die ursprünglichen autoritären Regierungsformen. Seit dem Ende der faschistischen Regierungen scheint es, als ob die Krise der Demokratie im 20. Jahrhundert überwunden wäre. Der lange und schwierige Prozess der Dekolonialisierung, in dem das Recht auf Selbstbestimmung durch die westlichen Staaten anerkannt wurde, brachte schließlich auch zahlreichen ehemaligen Kolonien demokratische Regierungsformen. Auch die Diktaturen in Spanien, Portugal, Griechenland, Argentinien und Uruguay entwickelten sich in den letzten Jahrzehnten alle zu Demokratien. Es scheint, als ob sich mit dem Fall der Berliner Mauer im Jahre 1989 und dem Ende des stalinistischen Systems in Zentral- und Osteuropa die Demokratie tatsächlich durchgesetzt hätte. Nicht alle Länder jedoch, die sich formal zur Demokratie als Regierungsform bekannt haben, respektieren die demokratischen Prinzipien oder „leben“ Demokratie in der Praxis. Diese eher paradoxe Entwicklung verdeutlicht die Notwendigkeit einer Debatte über Demokratie und Demokratisierung. D E M O K R AT I E Kernelemente der • Rechtsstaatlichkeit und faires Verfahren: modernen Demokratie Demokratie soll die tyrannische Herrschaft Es ist schwierig festzustellen, wie demokraeiner einzelnen Person oder einer kleinen tisch eine Gesellschaft tatsächlich ist. DenGruppe von Leuten verhindern. Rechtsnoch gibt es eine Reihe von Kernelementen, staatlichkeit garantiert, dass der Staat welche die Grundlage jeder demokratischen eine gesetzliche Ordnung hat, welche die Gesellschaft bilden. Um diese Elemente besGleichheit vor dem Gesetz sicherstellt, die ser kennenzulernen und zu verstehen, spielt Macht der Behörden beschränkt und gleiBildung auf allen Ebenen eine wichtige Rolle. chen Zugang zu einer unabhängigen und fairen Justiz gewährt. • Gleichheit: Das Prinzip der Gleichheit be- Rechtsstaatlichkeit und faires inhaltet, dass alle Menschen frei und gleich Verfahren an Würde und Rechten geboren sind, sie • Achtung der Menschenrechte: Die Basis haben sowohl die gleichen Möglichkeiten einer funktionierenden demokratischen und Mitwirkungsrechte im politischen AllGesellschaft ist die Akzeptanz des Postagsleben der Gesellschaft als auch einen tulats, dass alle Menschen gleich und frei Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem an Würde und Rechten geboren sind. Ein Gesetz. Dies beinhaltet auch die soziale demokratischer Staat hat die Pflicht, die und wirtschaftliche Gleichheit zwischen Achtung, den Schutz und die Erfüllung Frauen und Männern. der Menschenrechte zu garantieren und somit Freiheit von Angst und Freiheit von Menschenrechte der Frau Not zu gewährleisten. Mit Rücksicht auf die • Partizipation: Ohne Partizipation ist DeDemokratie sollte ein besonderer Schwermokratie bedeutungslos. Die Möglichkeit punkt auf Mitbestimmung der BürgerInnen der Partizipation in gesellschaftlichen und wie beispielsweise Versammlungsfreiheit, politischen Angelegenheiten gilt als Vo Redefreiheit, Gedanken-, Gewissens- und raussetzung für Demokratie. Demokratie Religionsfreiheit gelegt werden. Trotzdem ist eine Form der Partizipation, jedoch ist können bürgerliche und politische Rechte Partizipation in einem breiteren Rahmen zu alleine weder Frieden noch Menschliche sehen und hat nicht nur starke politische Sicherheit garantieren. Nur wenn auch die Implikationen, sondern auch soziale und grundlegenden wirtschaftlichen, sozialen wirtschaftliche. Partizipation alleine kann und kulturellen Bedürfnisse berücksichtigt aber Demokratie nicht garantieren. werden, kann ein günstiges Umfeld für De• Mehrheitsherrschaft und Minderheitenmokratie geschaffen werden. rechte: Obwohl Demokratie wörtlich übersetzt „Herrschaft durch das Volk“ heißt, ist • Politischer Pluralismus: Traditionellerweise ist es Aufgabe der Parteien, die verschieeigentlich die „Herrschaft durch die Mehrdenen Ideen und Meinungen zu erfassen heit“ darunter zu verstehen. Das bedeutet und sie in der öffentlichen Debatte zu verauch, dass die Mehrheit die Rechte und die treten. Nur politischer Pluralismus kann verschiedenen Bedürfnisse der Minderheit Strukturen sichern, die einerseits flexibel berücksichtigen muss. Vom Ausmaß der genug sind, sich laufenden Änderungen Erfüllung dieser Verpflichtung kann man von Bedürfnissen anzupassen, und andeden Grad der Verwirklichung der demokrarerseits eine sichere Grundlage demokratischen Werte einer Gesellschaft ableiten. tischen Regierens garantieren. Politische Nicht-Diskriminierung 3 71 372 D E M O K R AT I E Staat. Heute gilt die Gewaltenteilung als Freiheit kann jedoch auch dazu missfundamentales Prinzip moderner Demokrabraucht werden, Ideen zu verbreiten, die tien. Nach diesem Prinzip wird die staatlizu Hass anstacheln, Gewalt provozieren che Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und zu einer Bedrohung für demokratische und Judikative, die unabhängig voneinGesellschaft und Ordnung werden können. ander arbeiten, aber sowohl einander als Es ist schwierig, solchen Strömungen auf auch dem Volk verantwortlich sind, aufgedemokratischem Weg zu begegnen und die teilt. Dieses System der „checks and balanInteressen der Mehrheit der Gesellschaft zu ces“ (der gegenseitigen Überprüfung und schützen, ohne dadurch die Meinungsäudes Ausgleichs) garantiert eine adäquate ßerungsfreiheit zu beschränken. Doch auch Kontrolle und verhindert den Missbrauch Demokratien müssen sich bis zu einem geder Staatsgewalten. wissen, von menschenrechtlichen Überlegungen bestimmten Grad, selbst schützen, Demokratietheorien wie zum Beispiel vor Terrorismus. • Freie und faire Wahlen: Das grundlegends- Die verschiedenen Ausprägungen der Demote und wichtigste Merkmal der Demokratie kratie hat eine Vielfalt an Theorien und Mosind Wahlen. Kein anderes Regime über- dellen produziert. lässt die Entscheidung über die politische Ein Unterschied zwischen den Gruppen von Führung denen, die in erster Linie durch Theorien soll aufgrund seiner traditionellen das Regierungssystem betroffen sind – dem Rolle – obwohl für die aktuelle Debatte zu Volk. Bei jeder Wahl hat das Volk die Mög- einfach – genannt werden: der Unterschied lichkeit, seinen Wunsch nach Änderun- zwischen der Konkordanz- und der Konkurgen, aber auch seine Befürwortung der renztheorie der Demokratie. Demokratie als gegenwärtigen Politik auszudrücken und Konkurrenz zu betrachten, erlaubt verschieso an einem permanenten Evaluierungs- dene legitime Meinungen, die miteinander prozess teilzunehmen. Dennoch hat die konkurrieren (wobei die Konkurrenz der MeiGeschichte gezeigt, dass die Möglichkeit nungen von der Mehrheit entschieden wird). der Partizipation keine Selbstverständlich- Demokratie im Sinne von Konkordanz bekeit ist. Beispielsweise wurden Frauen lan- trachtet die Einheit zwischen HerrscherInnen ge von diesem Prozess ausgeschlossen. Im und Beherrschten und leugnet die Existenz Schweizer Kanton Appenzell-Innerrhoden legitimer Differenzen. Sie bemüht sich, die – ein Kanton eines Landes, das für seine volonté générale (den Gemeinwillen, ein Konentwickelten demokratischen Strukturen zept Jean-Jacques Rousseaus) zu finden und bekannt ist – erhielten Frauen erst Anfang diese gesetzlich zu verankern. der 1990er-Jahre das Recht zu wählen. Es ist entscheidend zu garantieren, dass das Formen der Demokratie Recht zu wählen universal, gleich, geheim Der Aufbau und die Struktur der modernen Demokratien sind sehr unterschiedlich. Die und direkt ist. • Gewaltenteilung: Frühe Befürworter der traditionelle Unterscheidung liberaler DemoGewaltenteilung waren John Locke (Zwei kratien beruht auf den Modellen der direkten Abhandlungen über die Regierung, 1690) und repräsentativen Demokratie. und Charles de Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748). Ihre Lehren richteten Die direkte Demokratie ist eine Regierungssich vor allem gegen den absolutistischen form, in der das Recht, politische Entschei- D E M O K R AT I E dungen zu treffen, unmittelbar durch die • Parlamentarische Demokratie: In dieser Form der Regierung spielt das Parlament StaatsbürgerInnen ausgeübt wird, nach den eine zentrale Rolle. An der Spitze der ExeGrundsätzen der Mehrheitsentscheidung. Da kutive steht eine/e PremierministerIn oder diese Form der Demokratie jedoch nur in kleiein/e KanzlerIn, der/die vom Vertrauen des nen Entitäten realisierbar ist, gibt es keinen Parlaments abhängig ist. Das Staatsobereinzigen modernen demokratischen Staat, der haupt hat normalerweise keine oder nur eine reine direkte Demokratie ist. Jedoch weieine geringe exekutive Macht und ist auf sen fast alle demokratischen Staaten Elemenrepräsentative Funktionen beschränkt. te der direkten Demokratie auf. Einrichtungen direkter Demokratie sind Volksversammlun- • Präsidialdemokratie: An der Spitze der Exekutive steht das Staatsoberhaupt, welgen, Volksbegehren, Absetzungsverfahren, ches direkt vom Volk gewählt wird und Referenden, usw. nicht vom Vertrauen des Parlaments abhängig ist. Die zweite Erscheinungsform ist die repräsentative Demokratie, eine Form der Regierung, Werden beide Modelle gegenübergestellt, zeiin der BürgerInnen die gleichen Rechte wie gen sich Unterschiede: in der direkten Demokratie haben. Sie üben • In einem Präsidialsystem werden getrennte Regierungs- und Parlamentswahlen abgediese aber nicht direkt aus, sondern durch gehalten, während in einer parlamentarischen wählte und ihnen gegenüber verantwortliche Demokratie beides in einer einzigen Wahl VertreterInnen. Zwei wichtige Elemente der entschieden wird (das Staatsoberhaupt repräsentativen Demokratie sind die Trennung kann gesondert gewählt werden). von HerrscherInnen und Beherrschten und periodische Wahlen, anhand derer die Kontrolle • Im parlamentarischen System wird die Regierung durch das Parlament autorisiert, der Herrschenden durch die Beherrschten gewelches auch das Recht der Absetzung hat. währleistet ist. Die repräsentative Demokratie Diese Option ist den Parlamenten in einer ist mit zwei Grundsystemen des Regierens Präsidialdemokratie versagt, ausgenommen verknüpft: der Parlamentarischen Demokratie sind nur Amtsenthebungsverfahren. und der Präsidialdemokratie. • Andererseits hat das Staatsoberhaupt einer parlamentarischen Demokratie die MögFormen der Demokratie lichkeit, unter gewissen Vorraussetzungen das Parlament aufzulösen. • Im Gegensatz zum Präsidialsystem gilt in Direkte Repräsentative Demokratie Demokratie vielen parlamentarischen Systemen der Grundsatz, dass nur ein Mitglied des ParlaPräsidiale Parlamentarische ments Regierungsmitglied werden kann. Demokratie Demokratie • In parlamentarischen Demokratien sind normalerweise das Parlament und die ReWirklichkeit: gierung enger miteinander verbunden, Mischformen der Demokratie während es in Präsidialdemokratien eine klarere Abgrenzung der Macht gibt. Die Quelle: International UNESCO Education Exekutivgewalt ist jedoch oft zwischen dem Server for Civic, Peace and Human Rights Staatsoberhaupt einerseits und der/dem Education. http://www.dadalos.org PremierministerIn andererseits aufgeteilt. 373 374 D E M O K R AT I E • Gesetzesinitiativen beruhen in einer parlamentarischen Demokratie zum größten Teil auf Regierungsinitiativen. • In repräsentativen Demokratien spielen Parteien, insbesondere Oppositionsparteien, eine viel größere Rolle. • Heutzutage ist die parlamentarische Demokratie mit einer aufgewerteten Rolle des Staatsoberhauptes die gängigste Form. sammenspiel dieser Kernelemente der Demokratie und ihrem wechselseitigen Verhältnis. Ein Hauptkritikpunkt in diesem Zusammenhang ist der „Eurozentrismus“, der das politische Denken, die Theorie und die Praxis der Demokratie stark beeinflusst. Die Demokratie ist in ihrer praktischen Ausprägung pluralistisch. Es bestehen viele unterschiedliche und nicht westlich dominierte Spielarten der Demokratie; sie „gehört“ keiner einzelnen Formen der Demokratie in der Realität Die meisten bestehenden Demokratien sind Region. In armen und bevölkerungsreichen Kombinationen dieser zuvor genannten Ideal- Staaten wie Bangladesch sieht sich die Detypen der Demokratie und weisen Elemente mokratie großen Herausforderungen und den Verlockungen autoritärerer Herrschaftsformen aller Formen auf. gegenüber. Die dortige Demokratie zeigt sich jedoch widerstandsfähig, weil sie organisch und in Wechselbeziehung zu den lokalen BeKlassische Beispiele parlamentarischer dingungen gewachsen ist und eben nicht von Demokratien sind Großbritannien und außen oktroyiert wurde. die meisten westeuropäischen Staaten, Die „perfekte Demokratie“ gibt es nicht, weder während die USA das bekannteste Beiin der östlichen noch in der westlichen Hespiel einer Präsidialdemokratie sind. In misphäre. Es gibt zwar allgemein anerkannWesteuropa gibt es eine Reihe von Sonte konstituierende Elemente der Demokratie; dermodellen: die Schweiz, Frankreich die den einzelnen Elementen zugemessene (eine Semi-Präsidialdemokratie) und Bedeutung und ihre Realisierung sind jedoch Portugal. Diese Unterscheidung kann je nach Kulturkreis verschieden. Nach dem auch auf alle anderen Demokratien weltwestlichen Verständnis von Demokratie hat weit angewendet werden, obwohl diese die/der Einzelne ein Maximum an Freiheit nicht notwendigerweise auf liberalen und – in Relation zu den anderen freien MitTraditionen beruhen. gliedern einer demokratischen Gesellschaft. Die besondere Betonung der Wichtigkeit der bürgerlichen und politischen Rechte, die diesem Modell unterliegt, stellt für einige Länder 3.Interkulturelle Perspektiven ein Problem dar. und strittige Themen Demokratie hat viele Formen und Manifesta- Die Debatte um „asiatische Werte“ tionen und wird in unterschiedlichen Kultur- China ist einer der Hauptproponenten eines kreisen unterschiedlich verstanden. Während alten, patriarchalischen Sozialmodells, das in einigen Demokratien die Schwerpunkte bei auf dem Prinzip der kollektiven Rechte und der Gewaltenteilung und der Rechtsstaat- des gesamtgesellschaftlichen Fortschritts belichkeit liegen, bevorzugen andere das Kon- ruht. Dieser Ansatz weicht beachtlich von der zept der Partizipation. Unterschiede basieren Konzeption individueller Rechte ab, die dem hauptsächlich auf dem unterschiedlichen Zu- westlichen Demokratiemodell zugrunde liegt. D E M O K R AT I E Einige der asiatischen Sozialmodelle der De- Demokratie und Islam: mokratie basieren auf Konzepten der Partizi- eine Herausforderung pation, die kaum etwas mit dem westlichen Versuche, die Beziehung zwischen Islam und Verständnis von Demokratie zu tun haben. Demokratie zu definieren, haben sich sowohl Statt auf der Idee der maximalen Freiheit der/ für MuslimInnen als auch für Nicht-Muslides Einzelnen beruhen sie auf einer Art Ge- mInnen als äußerst problematisch erwiesen. meinschaftsorientierung und auf traditionel- Westliche BeobachterInnen, welche die Position vertreten, dass Islam und Demokratie len Konzepten oligarchischer Herrschaft. miteinander nicht vereinbar sind, stützen ihre Die meisten Demokratien beruhen jedoch we- Argumente auf das islamische Verständnis der der auf der Verabsolutierung individueller Frei- Vorherrschaft Gottes, der die einzige Quelle heiten noch auf dem Primat einer geordneten politischer Autorität ist und von dessen göttliGesellschaft. Kanada hält in seiner Verfassung chem Recht sich alle Regeln des gesellschaft„Frieden, Ordnung und gute Regierungsfüh- lichen Zusammenlebens ableiten. Dieses rung“ hoch; die USA „Leben, Freiheit und das Verständnis ist eine unzulässige SimplifizieStreben nach Glück“. Asiatische Modelle wi- rung: Gewaltenteilung ist nicht grundsätzlich dersprechen nicht unbedingt dem westlichen unvereinbar mit dem Islam. In bestimmen Verständnis von Partizipation und Demokratie. Staaten haben sich der Islam und Demokratie Ostasiatische Modelle wie etwa jenes in Sin- als vereinbar erwiesen; auch westliche Staagapur und Malaysien sowie – zu einem gerin- ten weisen zuweilen gewisse theokratische geren Grade – jene von Südkorea und Japan Elemente auf. Der offiziellen Trennung von – beruhen auf konfuzianischem Gedankengut Kirche und Staat zum Trotz bekennen sich die und verlangen die aktive Partizipation einer USA im offiziellen Fahneneid dazu, „eine Natimoralisch und rational herrschenden Elite, die on unter Gott“ zu sein. Auch die Präambel der zum Wohle der Allgemeinheit tätig ist. Von kanadischen Menschenrechtscharta, welche Konfuzius leitet sich die Einsicht ab, dass ein die verfassungsgeschützten Menschenrechharmonisches Individuum zu einer harmoni- te und Grundfreiheiten aufzählt, beginnt mit schen Gesellschaft führt, diese wiederum zu der Wendung: „Anerkennend, dass Kanada einer harmonischen Gemeinschaft; diese be- sich auf Prinzipien gründet, welche die oberste wirkt eine gute politische Ordnung, die Vor- Gewalt Gottes und die Rechtstaatlichkeit würaussetzung für eine harmonische Nation ist. digen …“ Die sogenannte Unvereinbarkeit „asiatischer“ Auch unter MuslimInnen selbst sind das Verund „westlicher“ Werte und Auffassungen von ständnis von und die Annährung an die DeDemokratie beruht auf einem Missverständnis mokratie sehr unterschiedlich. Während die der Konzepte Demokratie und Partizipation. Führer der Hauptströmungen islamischer Die asiatische Kritik richtet sich nicht so sehr Bewegungen und viele Gelehrte die Auffasgegen die Demokratie selbst, vielmehr richtet sung vertreten, dass Islam und Demokratie sich die Kritik – etwa des politischen Führers miteinander kompatibel sind, propagieren und Philosophen Lee Kuan Yew aus Singapur extremistische oder radikale Bewegungen und anderer – gegen die soziale und kulturelle das Gegenteil. Letztere lehnen die DemokraOrdnung der USA und einiger anderer westli- tie mit dem Argument ab, dass das Konzept einer Volksherrschaft dem fundamentalen cher Staaten. Glaubensgrundsatz – der Souveränität Gottes – widerspricht. Der grundlegende gesetzliche 375 376 D E M O K R AT I E Rahmen wurde von Allah geschaffen und ist demzufolge nicht modifizierbar. Jemand, der seine Gesetze implementiert, muss auch sein Stellvertreter sein. Dieser radikale Ansatz befindet sich im Widerspruch zu grundlegenden demokratischen Werten wie Offenheit, Pluralismus und Gewaltenteilung. Trotz dieser scheinbaren Unvereinbarkeit von Islam und Demokratie gehen einige Demokratien in der islamischen Welt mit gutem Beispiel voran. Indonesien, der bevölkerungsreichste Staat mit muslimischer Mehrheitsbevölkerung, ist eine junge und lebendige Demokratie, die sich auf den Prinzipien des Pluralismus und der Einbeziehung gründet. Indien, das den zweithöchsten muslimischen Bevölkerungsanteil aufweist, wird seit 1948 demokratisch regiert. Der viertgrößte muslimische Staat, Bangladesch, ist eine Demokratie. Drei der vier größten islamischen Staaten sind Demokratien, und der Drittgrößte, Pakistan, hat sich zu einer Rückkehr auf dem demokratischen Weg bekannt. Ende 2005 konstituierte sich ein demokratisch gewähltes Parlament in Afghanistan, einem Land, das lange Zeit unter der Kontrolle der extrem konservativen Taliban gestanden hatte, die ihre Machtausübung auf die Souveränität Gottes gründeten. Mali, ein islamischer Staat in Westafrika, stellt ein weiteres Beispiel für jene Staaten mit einer muslimischen Mehrheitsbevölkerung dar, die sich zu verschiedenen Ausprägungen demokratischer Regierungsführung bekennen. Die Mehrzahl der islamischen Glaubensangehörigen lebt in Demokratien oder Staaten, die sich in demokratischen Transformationsprozessen befinden. In Süd- und Südostasien leben mehr als 500 Millionen MuslimInnen in demokratisch regierten Staaten: in Indien, Bangladesch, Afghanistan, Indonesien, Malaysien und den Malediven. Im Nahen und Mittleren Osten hingegen, wo gesamthaft gesehen weniger MuslimInnen beheimatet sind als im Rest von Asien, fehlt eine ähnliche demokratische Kultur. Die islamische Sichtweise der Demokratie manifestiert sich in der Shura, einer beratenden Versammlung, die sich mit alltäglichen Angelegenheiten auseinandersetzt und den Menschen volle Meinungsfreiheit gewährt. Die Shura wird jedoch durch Allahs Gesetze beschränkt, und somit steht nach westlichem Verständnis diese islamische Art der Partizipation im Widerspruch zur Demokratie. Religionsfreiheit Diskussionsfragen 1. Warum sind einige Elemente der Demokratie wichtiger als andere? 2. Ist es zulässig, dass es in den verschiedenen Kulturen unterschiedliche Vorstellungen von Demokratie gibt? 3.Wenn unterschiedliche Interpretationen von Demokratie unvermeidlich und zulässig sind, wo sind die Grenzen dieser Unterschiede? Welche Kernelemente müssen beispielsweise unter allen Umständen erhalten werden, um einen Staat noch als „demokratisch“ bezeichnen zu können? 4.Welche Rolle spielen die Medien bezüglich der Auffassung von Demokratie in den verschiedenen Kulturen? Weitere Denkanstöße: • Die Beziehung zwischen Mehrheit und Minderheit, und im Besonderen der Schutz der politischen Minderheit, ist von entscheidender Bedeutung. Neben der Mehrheit, für die sich das Recht auf Herrschaft ergibt, gibt es im Mehrheitswahlrecht auch eine Minderheit. Diese ist oft vom Entscheidungsprozess ausgeschlossen und muss sich nach den Beschlüssen der Mehrheit richten. Minderheiten bedürfen deshalb eines besonderen Schutzes, durch den ihre Rechte garantiert und ihr politischer Wille bestmöglich berücksichtigt werden. D E M O K R AT I E • Die Zivilgesellschaft ist eines der Hauptthemen in der Debatte über und in der Ausübung der Demokratie. Demokratie braucht sowohl freie und aktive Menschen als auch verantwortungsbewusste BürgerInnen. Berthold Brecht schlug einst ironisch vor, dass die Regierung, wenn sie mit dem Volk nicht zufrieden sei, das Volk ja auflösen könne und ein neues wählen solle. Nur freie und aktive BürgerInnen können ihre Regierung herausfordern und sie für vor den Wahlen versprochene Zusagen zur Verantwortung zu ziehen. • Freie und unabhängige Medien sind ein wichtiger Stützpfeiler der Demokratie. Die Kontrolle über die Informationsmöglichkeiten ist heutzutage fast gleichbedeutend mit der Kontrolle über die Beschlussfassung einer Demokratie. Medien spielen im Alltagsleben von Demokratien eine wichtige Rolle, seien das nun Zeitungen, das Fernsehen, das Radio, die Unterhaltungsindustrie oder das Internet. Privatpersonen, Gesellschaften und Staaten müssen miteinander kommunizieren können. Um die Entscheidung der WählerInnen zu erleichtern, müssen diese über die Ziele derer, die gewählt werden wollen, informiert werden. Das Recht der Redefreiheit ist deshalb ein weiteres grundlegendes und sensibles Menschenrecht, welches zur Realisierung einer funktionierenden Demokratie beitragen kann. Meinungs- und Medienfreiheit unterscheiden zwischen Bürgerrechten und Menschenrechten. Dies bedeutet, dass einige Rechte, besonders politische Rechte, nur StaatsbürgerInnen zukommen und andere hingegen für alle Menschen gelten. Menschenrechte können nur in und durch eine funktionierende Demokratie geschützt werden. Eine formale Demokratie allein garantiert jedoch weder Menschenrechte noch Menschliche Sicherheit. Die Umsetzung und Durchsetzung der Menschenrechte ist deshalb ein wichtiger Indikator für die Lebenskraft einer Demokratie. 4. Durchsetzung und Überwachung Es gab und gibt keine perfekte Demokratie. Moderne Demokratien integrieren bis zu einem gewissen Grad sämtliche Kernelemente der Demokratie im öffentlichen Leben, als Maß der Gleichheit, Nicht-Diskriminierung und der sozialen Gerechtigkeit. Demokratie ist ein Prozess der ständigen Interaktion, Perfektion und Anpassung zwischen den grundlegenden Bedürfnissen der Gesellschaft und den sozialen Strukturen. Auf regionaler Ebene existieren verschiedene Mechanismen, die den Schutz der Demokratie garantieren. Ein gutes Beispiel ist die Möglichkeit, bei Verletzungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch einen Vertragsstaat diesen klagen zu können. Da die Demokratie die einzige in dieser Konvention anerkannte Form der Regierung ist, ist sie somit auch die einzige • Demokratie und Menschenrechte sind damit kompatible Regierungsform. Nachdem untrennbar – ihre Beziehung kann als Zu- in Griechenland ein brutales Militärregime sammenspiel bezeichnet werden, aber man die Macht übernommen hatte, brachten Däkann Demokratie und Menschenrechte nemark, Norwegen und Schweden eine Beauch als Einheit sehen. In diesem Sinne schwerde gegen Griechenland ein. Daraufhin sind alle Menschenrechte von besonderer schied Griechenland aus der Konvention aus. Wichtigkeit für die und in einer Demokratie. Trotzdem wurde das Verfahren durchgeführt Die gesetzlichen Regelwerke vieler Staaten und endete mit der Suspendierung Griechen- 377 378 D E M O K R AT I E lands vom Europarat. Mit der Wiedererrich- • die Anzahl der NGOs; tung der Demokratie im Jahre 1974 erlangte • die Anzahl der Ratifizierungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politidie Konvention wieder Geltung, und Griesche Rechte (IPBPR); und chenland musste Kompensationszahlungen • die Ratifizierung des IAO-Übereinkommens an die Opfer des Militärregimes leisten. zur Vereinigungsfreiheit und dem Recht zu Kollektivverhandlungen. Nicht alle Mechanismen auf regionaler Ebene sind so effektiv wie jener des Europarats. Es gibt aber zahlreiche andere Organisationen, Eine Reihe von subjektiven Indikatoren, dadie sich um mehr Demokratie bemühen. 1990 runter bürgerliche Freiheiten und politische errichtete die OSZE in Warschau das Büro Rechte, Pressefreiheit und Verantwortung, pofür demokratische Institutionen und Men- litische Stabilität und das Fehlen von Gewalt, schenrechte (ODIHR), zu dessen Aufgaben Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsrate sind die Schaffung, die Stärkung und der Schutz zusätzliche Hilfsmittel, um demokratisches demokratischer Institutionen in den OSZE- Regieren zu beurteilen. Alle diese IndikatoMitgliedsstaaten gehören. ODIHR beobachtet ren reflektieren, wie sich die Kernelemente nationale Wahlen und gewährleistet so die der Demokratie gegenseitig beeinflussen und im Laufe der Zeit weiterentwickeln. Sie schafEinhaltung der demokratischen Prinzipien. Auf internationaler Ebene spielt die Interpar- fen eine Basis, um Demokratien und andere lamentarische Union (IPU) eine wichtige Regime miteinander zu vergleichen und den Rolle. Die IPU setzt sich aus den Parlamenten Fortschritt der (Weiter-)Entwicklung der Deihrer Mitgliedsstaaten zusammen. Sie hat sich mokratie zu beobachten. Weiters sind sie ein die weltweite Stärkung der Demokratie zum qualitatives und quantitatives Maß für den Ziel gesetzt und versucht dies durch Dialog Grad der Verbesserungen oder Bedrohungen und durch Kooperation zwischen den Men- der einzelnen Länder. schen zu erreichen. Die IPU wurde bereits 1989 gegründet und ist bis heute die federfüh- In echten Demokratien sind lokale oder narende Organisation für die Förderung der Zu- tionale Volkswahlen der beste Kontrollmesammenarbeit der verschiedenen nationalen chanismus, gefolgt von einer freien und unabhängigen Presse und einer aufmerksaParlamente. men Zivilbevölkerung. Ein Wechsel der RegieDas Entwicklungsprogramm der Vereinten rungsagenden und Machtstrukturen kann auf Nationen (UNDP) präsentierte in seinem einer Volkswahl beruhen, welche die EinhalBericht über die Menschliche Entwicklung tung der Wahlversprechen von demokratisch (Human Development Report) 2002 eine An- gewählten VolksvertreterInnen unabhängig zahl von objektiven Indikatoren, welche die kontrolliert. Entwicklung von Demokratien messen. Unter Die Standards, die eine Demokratie erfüllen anderem sind das: muss, sind nicht allgemein akzeptiert. Einen • das Datum der letzten Wahlen; breiten Konsens gibt es hingegen über die • die Wahlbeteiligung; • das Jahr, in dem Frauen das Wahlrecht be- Menschenrechte, da deren Umsetzung wichtig für den Schutz und Garant einer Demokamen; kratie ist. • die Zahl der Parlamentarierinnen; Die weltweite Implementierung der Demo• die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder; D E M O K R AT I E kratie hängt von jeder/jedem Einzelnen, von sem Zusammenhang spielt auch die Bildung Staaten sowie von internationalen Institutio- eine wichtige Rolle, da sie Wissen schafft, nen, ab. Sie hauchen der Demokratie Leben welches eine effektive Partizipation überhaupt ein und leisten Widerstand gegen autoritäre erst ermöglicht. Gerade diese Grassroot-EleEntwicklungen. Deshalb sind die Ausübung mente in Aufbau und Gestaltung von Demodes Wahlrechts, die Meinungsäußerung und kratie verdienen besondere Beachtung und die Teilnahme am politischen Leben von größ- sollten weiter entwickelt werden, um das Geter Bedeutung. Eine aktive Zivilgesellschaft ist deihen der Demokratie und gleiche und geder Demokratie im Ganzen förderlich. In die- rechte Ergebnisse für alle zu sichern. Was man wissen sollte 1. Good Practices Auf dem Weg zur Demokratie Südafrika: Im Februar 1990 sprach sich Fredrik Willem de Klerk in einer historischen Ansprache für das Ende des Apartheid-Regimes und für ein demokratisches Südafrika aus. Dies wurde durch ein Referendum, in welchem 70% der weißen Bevölkerung seine Reformen unterstützten, bestätigt. Die ersten demokratischen Wahlen fanden im April 1994 statt, und im Mai 1994 wurde Nelson Mandela der erste schwarze Präsident Südafrikas. Ein neues Kapitel in der Entwicklung des Landes wurde somit aufgeschlagen. Zentral- und Osteuropa, Zentralasien: Seit 1989 haben die ehemaligen Länder des kommunistischen Blocks eine Welle der Demokratisierung erlebt. Neue freie und demokratische Parteien entstanden in Polen, Bulgarien, der Tschechischen Republik, der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, in Ungarn, Rumänien, der Slowakei und einer Reihe der ehemaligen Sowjetrepubliken. Es kam zu einer friedlichen und demokratischen Umwandlung der politischen Landschaft. Danach fanden demokratische parlamentarische und Präsidentschaftswahlen in regulären Intervallen auf Basis eines Mehrparteiensystems statt. Der Erfolg der neuen Demokratien hängt auch von einer lebendigen Zivilgesellschaft ab. Um zivilgesellschaftliche Aktivitäten zu fördern, erklärte der Europarat 2005 zum Europäischen Jahr der Bildung für demokratische BürgerInnen und führte gemeinsam mit der von den USA geförderten NGO Civitas Demokratieförderungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme in Schulen – etwa in Bosnien und Herzegowina – durch. Chile: Im Gegensatz zu anderen südamerikanischen Ländern hat Chile eine 150-jährige Geschichte als konstitutionelle Republik mit einer demokratisch gewählten Regierung. Die Wiedererrich- 379 380 D E M O K R AT I E tung der Demokratie in Chile im Jahre 1990 nach 17 Jahren Militärherrschaft unter General Pinochet bewirkte einen neuen Antrieb für den demokratischen Dialog und die internationale und regionale Kooperation. Heute ist Chile eine sich konsolidierende Demokratie und unterstützt aktiv die Förderung der Menschenrechte und der Menschlichen Sicherheit in der gesamten Region. Philippinen: Die Diktatur von Ferdinand Marcos dauerte von 1965 bis 1986. 1986 wurde Corazon Aquino Präsidentin und stellte die grundlegenden bürgerlichen Freiheiten (Meinungs- und Redefreiheit, Versammlungsfreiheit und Pressefreiheit) wieder her. Die Philippinen befanden sich somit wieder auf dem Weg der Demokratie. 2. Trends Demokratien im Aufwind Dem Bericht über Menschliche Sicherheit von 2005 zufolge fiel der Rückgang von zwischenstaatlichen Konflikten in den 1990er Jahren mit einer Verdopplung der Anzahl der Demokratien zusammen. Dies scheint die Ansicht zu bestärken, dass wahre Demokratien selten Kriege gegeneinander führen. Allerdings stellt die wachsende Anzahl von „Anokratien“, also Systemen, die weder demokratisch noch autokratisch sind, ein ernstes Problem dar. Politische Beteiligung von Frauen Auch heute noch steht die Beteiligung von Frauen am politischen Leben in keinem angemessenen Verhältnis zu jener von Männern – und das obwohl Frauen mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung ausmachen. Dieses offensichtliche Missverhältnis zeigt auf, das es in einer Reihe von nationalen Institutionen, die eigentlich als demokratisch gelten, gewisse Defizite gibt. Um die Partizipation von Frauen im politischen Leben zu unterstützen und zu fördern, wurden Quoten eingeführt. Sie sollen der disproportionalen Repräsentation und dem ungleichen Status von Männern und Frauen in den nationalen Parlamenten entgegenwirken. Menschenrechte der Frau Diskussionsfrage: Gibt es weitere Anreize und Möglichkeiten, um die Kluft zwischen Männern und Frauen die Repräsentation betreffend zu verringern? Frauen im Parlament: 1945-2005 • In 60 Jahren, von