Unterrichtsmaterialien zum Thema

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Unterrichtsmaterialien zum Thema
Joachim Woock
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Schreiben des Verdener Domkapitels vom 8. Mai 1647 an den Rat der Stadt Bremen, in dem es sich für die
­Auslieferung der Margarethe Vöge, die nach Bremen geflüchtet war, bedankt.
Quelle: Staatsarchiv Bremen, D.17.a.4
Joachim Woock
Verein für Regionalgeschichte Verden e. V.
Unterrichtsmaterialien
zum Thema
„Hexenverfolgung im Stift Verden
und
in den Herzogtümern Bremen-Verden“
© 2009 Die Rechte der Beiträge und Abbildungen liegen bei den Autoren
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorwort�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 1
Glossar�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 2
Literatur- und Quellenverzeichnis�������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 3
Adressen������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 7
Verein für Regionalgeschichte Verden e. V. ���������������������������������������������������������������������������������������������� 8
Unterrichtsmaterialien
1. Didaktisch-methodische Hinweise���������������������������������������������������������������������������������������������� 10
a) Trainingsspirale: Systematisches Lesen���������������������������������������������������������������������������� 12
b) Arbeitsblatt Gruppenlesen mit vier Strategien������������������������������������������������������������������ 13
c) Trainingsspirale: Karikaturen-Rallye (Vorwissen)�������������������������������������������������������������� 12
d) Erläuterungen zu den Abbildungen M 1 – M 14�������������������������������������������������������������� 14
e) Abbildungen M 1 – M 14 �������������������������������������������������������������������������������������������� 17
f) Projektunterricht/komplexe Aufgabenstellungen�������������������������������������������������������������� 31
g) Unterrichtsvorbereitung kompakt: „Ick, Beke Pipers von winbergen, Bekhenne…“�������������� 34
2. Karte der Diözese und des Stifts Verden ������������������������������������������������������������������������������������ 40
3. Karte der Herzogtümer Bremen und Verden�������������������������������������������������������������������������������� 41
4. Mind Map: Lernorte in Verden: Hexenverfolgung������������������������������������������������������������������������ 42
5. Kleine Stadtgeschichte�������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 43
6. Stadtansicht von Verden (1663)������������������������������������������������������������������������������������������������ 44
7. Stadtrundgang: „Hexenverfolgung in Verden“���������������������������������������������������������������������������� 45
8. Stadtplan zum Stadtrundgang �������������������������������������������������������������������������������������������������� 50
9. Fragebögen zur Hexenverfolgung mit Lösungen�������������������������������������������������������������������������� 51
10.Elf Irrtümer über „Hexen“���������������������������������������������������������������������������������������������������������� 56
11.Entwicklung der Hexenverfolgung in Europa������������������������������������������������������������������������������ 58
12.Rechtsverordnungen ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 59
13.Rolle der Frau im Hexenprozess������������������������������������������������������������������������������������������������ 60
14.Mind Map: Ursachen der Hexenverfolgung in Mitteleuropa �������������������������������������������������������� 61
15.Hexenproben �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 62
16.Protokoll einer Wasserprobe in Rotenburg/Wümme�������������������������������������������������������������������� 63
17.Scharfrichter und Folter in Verden���������������������������������������������������������������������������������������������� 65
18.Prozesskosten�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 66
19.Schwur („Urfehde“) am Grenzstein bei Stadtverweisung
a) Beke Piper (Original) ���������������������������������������������������������������������������������������������������� 70
b) Verdener Kanzleischrift des 17. Jahrhunderts (Alphabet als Transkriptionshilfe)������������������ 71
c) Beke Piper (Transliteration) �������������������������������������������������������������������������������������������� 72
20.Verhörprotokolle und Geständnisse („Urgichten“):
a) Alken Bocksack (Transliteration)�������������������������������������������������������������������������������������� 73
b) Catharina Panning (Transliteration)�������������������������������������������������������������������������������� 74
21.Protokoll einer Gerichtssitzung (Transliteration) �������������������������������������������������������������������������� 76
22.Die wichtigsten Prozesse im Überblick
a) Sammelprozess von 1606 �������������������������������������������������������������������������������������������� 77
b) Hexenprozess von 1617/1618�������������������������������������������������������������������������������������� 78
c) Mandat von Bischof Sigismund (Transliteration) �������������������������������������������������������������� 81
d) Hexenprozess von 1647-1649�������������������������������������������������������������������������������������� 82
e) Das Verbot der Hexenprozesse durch Königin Christina �������������������������������������������������� 85
f) Verordnung von Königin Christina (Transliteration)���������������������������������������������������������� 86
g) Königin Christinas Aufforderung, ihr Verbot zu überwachen�������������������������������������������� 87
23.Opfer der Hexenverfolgung in der Stadt und dem Stift Verden ���������������������������������������������������� 88
24.Schneeballsystem der Beschuldigungen im Prozess von 1647-1649 �������������������������������������������� 97
25.Das „H-Sonderkommando“ des Heinrich Himmler���������������������������������������������������������������������� 98
26.Statistik������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 99
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Vorwort
Zum Thema „Hexen“ können wir alle etwas beitragen. Bekannt ist natürlich das alte
Märchen von Hänsel und Gretel, wo die sagenhafte alte, hässliche und Kinder
mordende Hexe dargestellt wird und zum Schluss den verdienten Feuertod erleidet.
Immerhin zaubern kann auch Bibi Blocksberg und Gundel Gaukeley (engl. Magica
de Spell) ist die dem Micky Maus-Heft-Leser bekannte Hexe. Und dann haben wir
noch Bücher wie Harry Potter oder Fernsehserien wie „Charmed – Zauberhafte
Hexen“… Schwieriger wird es schon, die tradierten Vorstellungen über die
Hexenverfolgung, die in den Köpfen der deutschen Bevölkerung herumgeistern, zu
revidieren (s. dazu den Fragenkatalog und das Informationsblatt „Elf Irrtümer über
´Hexen´“). Bei einer vom Forsa Institut im Jahre 1986 durchgeführten Umfrage hielten
23% der Deutschen das Anwünschen von Krankheiten für möglich, 13% die Hexerei
und 21% den Krankheitszauber für denkbar.
Die hier vorliegenden Unterrichtsmaterialien beziehen sich hauptsächlich auf die
Hexenverfolgung in Verden. Seit 1983 beschäftigt sich der Autor, Historiker und
Studienrat an den Berufsbildenden Schulen Verden (BBS) mit diesem Thema und
bietet am Fachgymnasium der BBS den halbjährigen Grundkurs „Hexenverfolgung im
Stift Verden“ an. Der starke Bezug zur Regionalgeschichte soll die Betroffenheit der
Schülerinnen und Schüler wecken und aufzeigen, dass „Geschichte von unten“ am
eigenen Ort Stoff genug bietet, Geschichtszusammenhänge deutlich zu machen.
Dabei darf natürlich nicht der „Blick über den Tellerrand“ außer Acht bleiben und
aktuelle Bezüge müssen hergestellt werden:
• Hexenjagden in einigen afrikanischen Gebieten
• Menschenrechtsverletzungen (Amnesty International)
• Diskriminierung von Frauen in Deutschland bzw. Europa
Diese Meta-Ebene kann aber an dieser Stelle aus Platzgründen nicht behandelt
werden.
Das Thema „Hexenverfolgung“ wird vom Autor im Zyklus „Verfolgung von
Minderheiten im Landkreis Verden – von der Frühen Neuzeit bis zum
Nationalsozialismus“ unterrichtet. So wird z. B. in einem weiteren Grundkurs das
Thema „Zwangsarbeit ausländischer Arbeitskräfte im Regionalbereich Verden/Aller
1939-1945“ behandelt. Eine Mappe mit Unterrichtsmaterialien mit gleichem Titel
wurde alle Sek. I + II – Schulen in den Landkreisen Verden und Nienburg kostenlos zur
Verfügung gestellt. Weitere Veröffentlichungen zur Verfolgung von Minderheiten im
Landkreis Verden während der NS-Diktatur (Politisch Verfolgte, Juden, Sinti und Roma,
Jehovas Zeugen, Behinderte, Homosexuelle) findet man auf der Homepage des
Vereins für Regionalgeschichte Verden e. V.: www.regionalgeschichte-verden.de.
Das Buch „´Stolpersteine´ – Biografien aus Verden. Gedenksteine für die Opfer des
Nationalsozialismus“ informiert über persönlichen Schicksale der o. g. sechs
Opfergruppen und wurde ebenfalls an alle Sek. I + II – Schulen im Landkreis Verden
ausgeliefert. Finanziert wurde die vorliegende Publikation im Rahmen des
Bundesprogramms: „Vielfalt tut gut. Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie.“,
mit Mitteln aus dem „Gerechtigkeitsfonds“ des Ev. luth. Kirchenkreises Verden, der
Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Verden (Rosemarie Guhl) und des Landkreises
Verden (Christine Borchers). Dafür recht herzlichen Dank.
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Glossar
Affirmat
Bejahung (Zusatz in einem Geständnisprotokoll). Der Person wird
am Tag nach dem abgegeben Geständnis die zugegebenen
Vorwürfe vorgelesen, die die Person noch einmal (ohne Folter)
bestätigen muss. Verneint („Negat“) die Person einzelne Punkte,
wird sie so lange gefoltert, bis sie nichts mehr widerruft.
Amt
Räumlicher Verwaltungsbezirk eines Territorialstaates (Behörde)
Amtmann
Verwalter eines Amtes (Bezirk)
Balbier
Balbier ist die mundartliche Bezeichnung des Barbiers (Haar- und
Bartpfleger). Die Barbiere standen in enger Beziehung zu den
Badern und übten teilweise auch die niedere Chirurgie aus. Sie
wurden später mit den Badern in einer Zunft vereinigt.
Dechant, Dekan Vorsteher eines Domkapitels
Domkapitel
Leitendes Gremium an (kath.) Bischofskirchen, bestehend aus dazu
gewählten Geistlichen (Kanoniker,„Domherren“). Das Domkapitel
übte in der Süderstadt die Gerichtsbarkeit aus.
Drost (Truchseß) Ein an der Spitze eines Amtes stehender Beamter, der auch
gelegentlich die Funktion eines Vogts wahrnahm.
Feldprediger
Pfarrer, der in einem Heer die Seelsorge ausübte
Halsgericht
Gerichtsbezeichnung mit Zuständigkeit zur Aburteilung schwerer
Verbrechen, die mit Leib- und Lebensstrafen bedroht waren.
Kämmerer
Der „Stadt-Einnehmer“ führte die Rechnungsbücher (Kasse)
Kanoniker
Mitglied eines Domkapitels
Lebensstrafen
Todesstrafen, die durch die Art des Vollzugs verschärft sein konnten
(Verbrennen, Enthaupten, Hängen, Rädern, Vierteilen usw.)
Leibstrafen
Verstümmelnde Leibesstrafen, z. B. Abhauen der Hand
Negat
Verneinung, Widerruf (s. Affirmat)
Peinliche Frage Tortur, Folter
Prokurator
Rechtsbeistand (kein studierter Jurist)
Reskript
Bescheid, Erlass, amtliches Rückschreiben
Richtvogt
Vertreter der Anklage
S(ch)nedestein
Grenzstein
Statut
Satzung
Staupenschlag
Körperstrafe: Züchtigung mit Rute, Peitsche oder Stockhieben
Stift
Territorium eines Bistums
Superintendent Er ist in den ev. Landeskirchen der geistliche Amtsträger eines
Kirchenkreises mit Leitungs- und Verwaltungsaufgaben
Syndikus
Stadtrichter und Rechtsberater
Territio(n)
„Schrecken“: Zeigen der Folterwerkzeuge; 1. Foltergrad
Urfehde
Im Mittelalter Eidschwur zur Beilegung einer Fehde, durch die
beide Parteien versicherten, künftig Frieden zu halten. Später dann
der Schwur eines freigesprochenen Angeklagten oder Verbannten
(Verweisung aus einem Herrschaftsgebiet), keine Rache an Kläger
oder Richter zu üben, bzw. die untersagten Territorien zu meiden.
Urgicht
Geständnis, Geständnisprotokoll
Verweisung
Verurteilte Person wird aus einem Herrschaftsgebiet verbannt
Vogt, Amtsvogt Landesherrlicher Verwaltungsbeamter der die Obrigkeit vertritt
Zwicken
Verurteilte Person wird mit glühenden Zangen verletzt
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Regionalgeschichtliche Literatur (Stift Verden: Ämter Verden und Rotenburg)
Scharfrichter in Verden
„ Nerger, Karl: Der Scharfrichter, in: Kienzle, Robert (Hg.): Heimatkalender für den
Landkreis Verden 1976,Verden 1975, S. 140-142
„ Voigt, Otto: Scharfrichter und Abdecker in der Stadt Verden. Sonderdruck aus
dem Stader Jahrbuch 1978
„ Woock, Joachim: Die letzten öffentlichen Hinrichtungen im Raum Verden, in:
Landkreis Verden (Hg.): Heimatkalender für den Landkreis Verden 1997, Verden
1996, S. 42-65
Zeitgenössische Literatur (Stift Verden)
„ Domkapitel Verden (Hg.): Apologia vnd kurze / jedoch gründliche vnd
nothwendige Widerlegung vnd Verantwortung / sampt ahngehengeter
protestation vnd oblation / auch vnterschiedlichen beygefügten documenten
Eines Ehrwürdigen ThumbCapittuls des Hohen Stiffts Verden / Wieder Die
außgesprengte / vnerfindtliche bezichtigung / Ob solte mit deme wieder die
Justificirte Margareten Sievers vnd andere Hexen verübten process nichtig: vnd
vnverantwortlich procediret vnd verfahren sein. Gedruckt im Jahr / M.DC.XVIII. Die
Apologie umfasst 39 Seiten und ist in dem Sammelband T 570. 40 Helmst (33)
abgedruckt (Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel). Teildruck der Apologie bei
Rotermund: Actenmäßige Darstellung eines merkwürdigen Hexenprocesses, in: E.
Spangenberg (Hg.): Neues vaterländisches Archiv oder Beiträge zur allgemeinen
Kenntnis des Königreichs Hannover, Bd. 5, H. I, Lüneburg 1824, S. 291-306
„ Reinking, Theodor: responsum juris, in ardua et gravi quadam causa, concernente
processum qvendam, contra sagam, nvlliter Institutum, et inde exortam
diffamationem. ... [Rechtsbescheid in einem schwierigen und schweren Fall,
betreffend einen gewissen Prozess gegen eine Hexe, der in keiner Weise angesetzt
wurde, und die daraus entstandene Diffamierung. Wo gewisse Fragen über
nächtliche Zusammenkünfte von Hexen, Tänze, über den Missbrauch der frommen
Schätze ihnen, über Umwandlungen bei Personen in andere Lebewesen, über
Bekenntnisse, Behauptungen und Denunzierungen genau geprüft werden und
Untersuchungen des ganzen Kriminalprozesses vorgetragen werden, über
3
„ Diercke, C./Schröder, K. (Hg.): Der letzte Hexenprozeß in Verden, in: Heimatkunde
der Herzogtümer Bremen und Verden und des Landes Hadeln, Stade 1880, S. 72-74
„ Havemann, Wilhelm: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg,
Göttingen 1857, S. 62, Anm. 1 und Eckart, R. (Hg.): Aus dem alten Niedersachsen,
Bremen 1907, S. 74-76 [Mandat von Bischof Sigismund]
„ Hoops von Scheeßel, Jürgen/Ringe von Bartelsdorf, Heinrich (Hg.): mißbraucht &
verbrannt. Die Hexenprozesse im Amt Rotenburg, Bistum Verden, Stuttgart 2009
„ Junck, Walter: Aus alten Akten, in: Aus dem Heimatborn (Beilage zum Rotenburger
Anzeiger), Nr. 9 (1927) und Nr. 10 (1927)
„ Mahnke, Dietrich: Das Hexenunwesen in Verden und sein Ende, in: Stader Archiv,
Neue Folge 13, Stade 1923, S. 1-28
„ Nerger, Karl: Verden unter schwedischer Hoheit, Verden 1986, S. 14-17 [Verbot
durch Königin Christina]
„ Nerger, Karl: Verdener Lesebuch, Verden 1983, S. 36-40 [Scharfrichter]
„ Nerger, Karl: Verfassung und Verwaltung der Stadt Verden (Aller) von den
Anfängen bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts (1866), Verden 1981, Nr. 7/8 [Verbot
durch Königin Christina]
„ o. V.: Wasserprobe der Hexen im XVII. Jahrhundert, in: Journal von und für
Deutschland, Jg. 2, 1785, Stück 7-12, S. 548f
„ Pfannkuche, Christoph Gottlieb: Die aeltere Geschichte des vormaligen Bisthumes
Verden, Verden 1830
„ Rotermund: Actenmäßige Darstellung eines merkwürdigen Hexenprocesses, in: E.
Spangenberg (Hg.): Neues vaterländisches Archiv oder Beiträge zur allgemeinen
Kenntnis des Königreichs Hannover, Bd. 5, H. I, Lüneburg 1824, S. 291-306
„ Schäfer-Burmeister, Gudrun: Gegner der Hexenverfolgung. Friedrich Spee und
Christina von Schweden (Magisterarbeit an der Universität Konstanz)
http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/magisterarbeite
n/art/Gegner_der_Hexe/html/ca/57fba4e4e1/?tx_mediadb_pi1[maxItems]=14
„ Schlüter: Wann haben die Hexenprozesse im Bremen- und Verdenschen
aufgehört?, in: Schlüter/Plaß/Gude (Hg.): Archiv des Vereins für Geschichte und
Alterthümer der Herzogthümer Bremen und Verden und des Landes Hadeln, Stade
1869, S. 418-420
„ Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland, Hildesheim 1977
„ Schormann, Gerhard: Städtische Gesellschaft und Hexenprozeß, in: Meckseper,
Cord (Hg.): Stadt im Wandel. Kunst und Kultur des Bürgertums in Norddeutschland
1150-1650. Landesausstellung Niedersachsen 1985. Ausstellungskatalog Bd. 4,
Stuttgart-Bad Cannstatt 1985, S. 175-186
„ Spangenberg, Cyriaco: Chronicon, oder Lebens-Beschreibung und Thaten aller
Bischöffe des Stiffts Verden, Hamburg o. J. (1720), S. 170
„ Voigt, Otto: Das Hexenunwesen in Verden, in: Kienzle, Robert (Hg.):
Heimatkalender für den Landkreis Verden 1982, Verden 1981, S. 187-196
„ Voigt, Otto: Warner Erich Oporinus, Pastor an St. Andreas zu Verden 1654-1683, in:
Stader Geschichts- und Heimatverein, 29. Jg., H. 3, 15.06.1954, S. 48-53
„ Wolters: Aus der Chronik eines Verdener Domküsters (1508-1539), in: Stader Archiv
(Neue Folge), 32 (1942), S. 35-45, hier S. 38
„ Woock, Joachim: „…so sie angeregten Lasters verdechtig machet…“. Die letzten
Hexenverfolgungen in den schwedischen Herzogtümern Bremen-Verden, in:
Landkreis Verden (Hg.): Heimatkalender für den Landkreis Verden 2001, Verden
2000, S. 252-278
www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/regionalehexenverfolgung/art/so_sie_ang/html/ca/553613ec38/ oder
www.hexenforschung.historicum- archiv.net/etexte/verden.html oder
www.regionalgeschichte-verden.de [Homepage Verein für Regionalgeschichte
Verden e. V.]
„ Woock, Joachim: „Ick, Beke Pipers von winbergen, Bekhenne...“. Hexenverfolgung
im Bistum Verden, in: Praxis Geschichte, H. 4, Braunschweig 1991, S. 38-43
„ Woock, Joachim: Hexenverfolgung – alternativer Stadtrundgang, in. Verlag Atelier
http://www.landkreis-verden.de/index.cfmim Bauernhaus (Hg.): Reiterstadt
Verden. StadtVerführer, Fischerhude 2000, S. 52-54
„ Woock, Joachim: Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern
Bremen/Verden www.regionalgeschichte-verden.de [Homepage Verein für
Regionalgeschichte Verden e. V.]
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Literatur- und Quellenverzeichnis
Zeitgenössische Literatur (Nachdruck)
„ Kramer, Heinrich (Institoris): Der Hexenhammer. Malleus Maleficarum.
Kommentierte Neuübersetzung, München 20033
„ Spee, Friedrich von: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der
Hexenprozesse, München 19832
Literatur Hexenkräuter
„ Haerkötter, Gerd: Hexenfurz und Teufelsdreck: Liebes-, Heil-, und Giftkräuter:
Hexereien, Rezepte und Geschichten, Frankfurt am Main 1986
Literatur Folterinstrumente
„ http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/lexikon/alphabethisch/ag/art/Folterinstrumen/html/artikel/911/ca/28d7fb8c69/
Jugendbücher (Auswahl)
„ Andersen, Leif: Hexenfieber, München 2002
„ Bayer, Ingeborg: Der Teufelskreis, Würzburg 1999
„ Damm, Dörte: Die Els und ich. Zwei Mädchen in den Wirren des Dreißigjährigen
Krieges, Wien 2002
„ Engelhardt, Ingeborg: Hexen in der Stadt, München 2002
„ Flacke, Uschi: Die Hexenkinder von Seulberg, Hamburg 2003
„ Parigger, Harald: Die Hexe von Zeil, München 2004
„ Schröder, Rainer: Das Geheimnis der weißen Mönche, Würzburg 2004
„ Sutcliff, Rosemary: Das Hexenkind, München 2006
„ Svedelid, Olov: Die Hexe von Aggunda, München 2005
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Regionalgeschichtliche Literatur (Bremen)
„ Cassel, Johann: Erzbischof Johan Friederichs Edict vom Proceß in Zauberei Sachen
im Erzstift Bremen. A. 1603, in: Bremensia, Bd. II, Bremen 1767, S. 705-719
„ Jobelmann, W. H.: Hexenprozesse im Bremenschen, in: Schlüter/Plaß/Gude (Hg.):
Archiv des Vereins für Geschichte und Alterthümer der Herzogthümer Bremen und
Verden und des Landes Hadeln zu Stade, H. 4, Stade 1871, S. 262f
„ Nuckel, Ivette: Hexenprozesse während des 16. und 17. Jahrhunderts. Ein Vergleich
zwischen Bremen und Oldenburg. Oder: „Als auf dem Jodutenberg die Feuer
schwelten“ (Magisterarbeit an der Universität Bremen)
http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/thementexte/magisterarbeite
n/art/Hexenprozesse_w/html/ca/75b5929862/?tx_mediadb_pi1[maxItems]=14
„ Schröck, Gunda: „So ich aber mit dem Satan auff der Domsheide buhlte“. Von
Bremer Hexenprozessen, Bremen o. J. (1984)
„ Schwarzwälder, Herbert: Die Geschichte des Zauber- und Hexenglaubens in
Bremen, 1. Teil, in: Bremensisches Jahrbuch, 46. Bd. (1959), S. 156-233; 2. Teil, in:
Bremensisches Jahrbuch, 47. Bd. (1961), S. 99-142
„ Weise, Erich: Das „Edikt in Zauberei-Sachen“ von 1603 und seine Anwendung
durch Richter Lüder Bicker zu Altluneburg, in: Stader Jahrbuch 50 (Stader Archiv,
Neue Folge, H. 40, 1950), S. 35-64
Allgemeine Literatur (Auswahl)
„ Behringer, Wolfgang (Hg.): Hexen und Hexenprozesse, München 1995
„ Döbler, Hansferdinand: Hexenwahn, München 1977
„ Dülmen, Richard van (Hg.): Hexenwelten, Frankfurt/Main 1987
„ Gersmann, Gudrun: Auf den Spuren der Opfer - zur Rekonstruktion weiblichen
Alltags unter dem Eindruck frühneuzeitlicher Hexenverfolgung, in: Lundt, Bea (Hg.):
Vergessene Frauen an der Ruhr, Köln 1992, S. 243-272
„ Hauschild, Th./Staschen, H./Troschke, R.: Katalog zur Sonderausstellung „Hexen“ im
Hamburgischen Museum für Völkerkunde, Hamburg 1979
„ Hinckeldey, Ch. (Hg.): Justiz in alter Zeit, Heilsbronn 1989
„ Lorenz, Sönke/Bauer, Dieter R./Behringer, Wolfgang/Schmidt, Jürgen Michael (Hg.):
Himmlers Hexenkartothek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der
Hexenverfolgung, Bielefeld 1999
„ Moeller, Katrin/Schmidt, Burghart (Hg.): Realität und Mythos. Hexenverfolgung und
Rezeptionsgeschichte, Hamburg 2003
„ Radbruch, Gustav (Hg.): Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532
(Carolina), Ditzingen 19846
„ Roper, Lyndal: Ödipus und der Teufel. Körper und Psyche in der Frühen Neuzeit,
Frankfurt am Main 1995
„ Schormann, Gerhard: Der Krieg gegen die Hexen, Göttingen 1991
„ Walz, Rainer: Der Hexenwahn im Alltag. Der Umgang mit verdächtigen Frauen, in:
Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 43 (1992), S. 157-168
„ Wilbertz, G./Schwerhoff, G./Scheffler, J.: Umrisse und Themen der Hexenforschung
in der Region, in: Dies. (Hg.): Hexenverfolgung und Regionalgeschichte. Die
Grafschaft Lippe im Vergleich, Bielefeld 1994, S. 9-25.
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
angeknüpfte andere gewisse auf den gegenwärtigen speziellen Fall sich
erstreckende Fragen, die sorgfältig behandelt sind. Gewidmet zu Gießen von JC
im gewissen Jahr 1621], Marburg 1630
„ Rimphof, Heinricum: Drachen-König / das ist: Warhafftige / Deutliche / Christliche /
vnd hochnothwendige Beschreybunge / deß grawsamen / hochvermaledeyten
Hexen- vnd ZauberTeuffels / welcher durch Gottes sonderbahre direction,
Schickunge vnd Gnade / an diesem Ort bald fürm Jahr / durch ein neunjähriges
Mägdelein / wieder aller Menschen Gedancken manifestirt / vnd gantz
wunderbarlich ans Liecht gebracht. Zu Salvir: vnd Rettunge vieler Christlicher /
vnschuldiger / frommer Hertzen dieses Orts / auch zur Warnunge aller Hexen
Patronen, Adhaerenten, Vorfechteren vnd leichtfertigen Calumnianten. Sampt
einem Appendice wider Johan Seiferten von Ulm / der Zeit Schwedischen
gewesenen Feldprediger. Auß hoher noth öffentlich in den Druck gegeben /
Durch Heinricum Rimphof, Dompredigern vnd Superintendenten des Stiffts Verden.
Rinteln 1647
„ Sejferten, Johan: Gewissens-Buch: Von Processen Gegen die Hexen. An Hohe
Obrigkeiten in Teudtschlandt auß nothtringenden motiven geschrieben.
Insonderheit Den Rähten vnd Beicht-Väteren der Fürsten / den Inqisitoren, BrandtMeisteren / Richteren / Advocaten: Beicht-Väteren der Armen Beklagten vnd
Gefangenen: Predigeren auch anderen Leuten sehr nützlich vnd nothwendig zu
lesen. Anfang Ohne Nahmen in Lateinischer Spraach Außgangen / Jetzo In die
Teudtsche Ubergesetzet / Durch Johan Sejferten von Ulm / derzeit Schwedischen
Feld-Prediger, Bremen 1647
Geschichtsdidaktik (Themenhefte)
„ Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), Westermann Verlag. Download des kompletten
Heftes nicht möglich. Nur zwei Artikel als pdf-Dateien verfügbar:
• Sönke Lorenz/H.C. Erik Midelfort: Hexen und Hexenprozesse: Ein historischer
Überblick, S. 4-12: http://www.hexenforschung.historicumarchiv.net/etexte/Hexen_und_hexenprozesse.pdf
• Lienert, Eva-Maria und Wilhelm: Die geschändete Ehre der Rebekka L. oder:
ein ganz normaler Hexenprozeß…, S. 32-37:
http://www.historicum.net/fileadmin/sxw/Themen/Hexenforschung/Themen
_Texte/Unterricht/Die_geschaendete_ehre.pdf
„ Geschichte Lernen: Hexenverfolgung, 107 (2005), Friedrich Verlag;
Download des kompletten Heftes möglich: http://www.friedrichverlag.de/index.cfm?2FEE052E0FDE43AB90C82C9664D683C6
Beispiele:
• Brabänder, Michael: “...erhob sich das ganze Land zur Ausrottung der
Hexen”. Gründe für die Hexenverfolgung der Frühen Neuzeit, S. 20-24
• Wunderer, Hartmann: Künstler und das Hexen-Stereotyp. Zu den HexenDarstellungen von Hans Baldung Grien, S. 52-56
Foren
„ Arbeitskreis für interdisziplinäre Hexenforschung (AKIH): http://www.unituebingen.de/ifgl/akih/akih.htm [In Zusammenarbeit mit historicum.net gibt der
Arbeitskreis die Reihe @KIH-eSkript heraus]
„ Mailing-Liste Hexenforschung des AKIH [Austausch von Forschern zur
Hexenverfolgung; in Zusammenarbeit mit „historicum.net“]:
http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/mailingliste/ und
http://www.listserv.dfn.de/archives/hexenforschung.html
„ Zeitenblicke – „Hexenforschung aktuell“ [Internetjournal], Heft 1 (2002):
http://www.zeitenblicke.de/2002/01/inhalt.html
„ Trierer Hexenforschungen: http://www.uni-trier.de/index.php?id=16230
Bildersammlungen
„ www.histor.ws/hexen/gal-index.htm [Das Bildarchiv enthält einige falsche
Erläuterungen]
„ http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/quellen/bilder/chronologisch/
[Die Bildersammlung von „historicum.net“ kann nach verschiedenen Kriterien
aufgerufen werden: chronologisch, systematisch, Künstler]
„ http://www.boudicca.de/pic0-d.htm [Bildersammlung aus dem „Wicca“-Umfeld]
Filme zum Ausleihen beim Medienzentrum des Landkreises Verden:
http://www.landkreis-verden.de/index.cfm
(über Stichwortsuche „Medienzentrum“ Startseite anwählen)
„ Teufelsglaube und Hexenverbrennungen [VHS, Dokumentarfilm, 20 Min., ab Kl. 9,
Best.-Nr. 4201180]
„ Religion und Staatsräson (1545-1648), [VHS, Best.-Nr. 4243758]
„ Hexenwahn und Hexenprozesse [VHS, Best.-Nr. 4253945]
Filme
„ Die Hexe von Köln [Fernsehspiel, 118 Min., ab Kl. 10]
„ Der Prozess der Jeanne d´ Arc [Spielfilm, 65 Min., ab Kl. 10]
„ Hexen-Magie, Mythen und die Wahrheit [sehr gute Dokumentation mit aktuellen
Forschungsergebnissen; ARD/MDR gesendet am 26. und 27. April 2005; DVD
Listenpreis 13,99 €, bei Amazon 7,95 €)
Software
„ Hexenprozesse in Kurmainz. „bestraffung des abscheulichen lasters der zauberey“.
Hg. Vom Arbeitskreis „Hexenprozesse in Kurmainz“ unter Leitung von Ludolf
Pelizaeus, Dieburg 2004, 12,00 €; Lehrerbegleitheft 1,50 € [CD-ROM mit
Hintergrundinformationen und den Prozessen in Kurmainz, Hessen-Darmstadt,
Rhein-Maas-Mosel-Raum und Schlesien]
5
Fachspezifische Online-Portale
„ Überkonfessionelle Plattform für Religionspädagogik und Religionsunterricht der Ev.
Kirche in Deutschland; Startseite: http://www.rpivirtuell.net/index.php?p=home_uebersicht [Suchbegriff „Hexenverfolgung“
eingeben: es werden div. Veröffentlichungen zum Thema vorgestellt]
Ausstellungen
„ Deutsches Historisches Museum: Hexenwahn. Ängste der Neuzeit
http://www.dhm.de/ausstellungen/hexenwahn/rundgang.htm
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Geschichtsdidaktik (Artikel)
„ Borries, Bodo von: Erzählte Hexenverfolgung, in: Geschichte Lernen, 3 (1988),
S. 27-49
„ Braukmann, Werner: Hexenbild und Hexenverfolgung, in: Geschichtsdidaktik,
2 (1981), S. 175-193 [8. und 9. Schuljahr]
„ End, Reinhard, Faller, Klaus: Hexenwahn und Hexenprozess, in: Schule und
Museum, 9 (1979), S. 30-40 [Sek. I]
„ Haß, Ulrike: Teufelstanz. Eine Geschichte aus der Zeit der Hexenverfolgungen,
Reinbek 2002 [Roman ab 7. Kl.; Tiemann, Hans-Peter/Zimmermann, Peter:
Didaktische Papiere zu: Ulrike Haß: Teufelstanz; Lehrerheft Nr. 26]
„ Lange, Thomas: Hexenverfolgung als Unterrichtsthema. Ein regionalgeschichtlicher
Stoff im Wandel von kulturgeschichtlicher Aufklärung zum ethnologischen Lernen
(Erstpublikation: GWU 46 (1995), S. 402-420) http://www.hexenforschung.historicumarchiv.net/etexte/lange00.html
„ Keck, Rudolf (Hg.): Friedrich Spee von Langenfeld (1591-1635). Sieben didaktische
Versuche zu einem dramatischen Leben. Unterrichtseinheiten für Religion,
Geschichte, Deutsch und Musik – Sek. I+II, Hildesheim 1985
„ Rauer, Brigitte: Hexenwahn – Frauenverfolgung zu Beginn der Neuzeit – Ein Beitrag
zur Frauengeschichte im Unterricht, in: Kuhn, Annette/Rüsen, Jörn (Hg.): Frauen in
der Geschichte II, Düsseldorf 1982, S. 97-125
„ Rosenbaum, Margret: Hexenwahn und Hexenverfolgung in Mittelalter und Neuzeit,
in: Hauptschulmagazin, 8 (1982), S. 15-18 [UE 6. Schuljahr]
„ Steidinger, Susanne: Hexenverfolgungen in der frühen Neuzeit, in: Borries, Bodo von/
Kuhn, Annette (Hg.): Frauen in der Geschichte VIII, Düsseldorf 1986, S. 91-152 [Sek. I]
Eigene Notizen
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
6
Internet
„ Dresdner Auswahlbibliografie zur Hexenverfolgung: http://rcswww.urz.tudresden.de/~frnz/dabhex/navigation.html
„ Universität Mainz, Links zum Thema Hexenforschung: http://www.staff.unimainz.de/pelizaeu/hex.html
„ Klaus Grafs Hexen-Lesezeichen: http://www.histsem.unifreiburg.de/mertens/graf/hexen.htm [Ein virtueller Spaziergang durch das Angebot
wissenschaftlicher, kommerzieller und „abgedrehter“ websites]
„ Deutsches Historisches Museum, Links zum Thema Hexenforschung:
http://www.dhm.de/ausstellungen/hexenwahn/links.htm
„ „Auf dem Besen durchs Web“ (diverse kommentierte Links):
http://www.geschichtelernen.de/go/index.cfm?BA8E2270248B4404B945C92D344DA7EA
„ Die Hexenprozesse – Malefizjustiz in der Frühen Neuzeit (Dr. Dietmar Nix):
www.histor.ws/hexen/index.htm [Dokumentation der Hexenverfolgungen; guter
Einstieg in die Materie]
„ Online-Geschichtsportal: www.hexenforschung.historicum.net
[Lexikon, Bibliografie, Bildersammlung, Fachartikel, Mailingliste, Arbeitskreis für
interdisziplinäre Hexenforschung]
- Unterrichtsmaterialien:
o Bechold, Christa: Männer als Opfer der Hexenverfolgung [8. Klasse
Realschule]
o Topalović, Elvira/Hille, Iris: Perspektivierung von Wirklichkeit(en) im
Hexenprozess. Geheimbriefe und Verhörprotokolle im Vergleich
[Deutschunterricht; Beitrag erschien auch in „Der Deutschunterricht“, 2007]
o Lange, Thomas: Hexenverfolgung als Unterrichtsthema. Ein
regionalgeschichtlicher Stoff im Wandel von kulturgeschichtlicher
Aufklärung zum ethnologischen Lernen [Thema „Hexenverfolgung“ in den
Schulbüchern von Kaiserreich und Weimarer Republik]
o Lederer, David: Technik: Das Lesen der Geschichte
[eine arbeitstechnische Einführung am Beispiel der Hexenverfolgungen]
Schulprojekte und Schülerarbeiten im Internet
„ Haupt- und Realschule Bad Laer: Geschichts-Projekt Kl. 10 „Hexenjagd“
(Osnabrück): http://www.geschichtsatlas.de/~gc28/
„ Will, Peter: Hexen und Hexenverfolgung [Unterrichtseinheit 9. Klasse Realschule]
http://mitglied.lycos.de/PeterWill/hexen.htm
„ Gymnasium Syke: Projekt Hexen zum Buch „Hexen in der Stadt“ von Ingeborg
Engelhardt: http://www.gymnasium-syke.de/index.php?id=978
„ Disposition für das Projekt Hexenverfolgung (Landeck):
www.museumonline.at/1991/schools/classic/landeck/hexen/disposition.html
„ Hexenwahn (Quellen als Textbeispiele zur Hexenverfolgung): http://eberhardgottsmann.de/Gottsmann/schule/Hexenwahn.pdf
„ Online-Schulfunk des Bayerischen Rundfunks: Wolfskraut und Feuertod – Hexen und
Hexenwahn. Materialsammlung zur Durchführung eines Schulprojektes zum Thema
Hexen (allgem. Informationen, Literatur, Quellenbeispiel, didaktische
Umsetzungsmöglichkeiten, Bild- und Audiobeiträge, Arbeitsblätter): http://www.bronline.de/wissen-bildung/collegeradio/medien/geschichte/hexen/#up/
„ Schülerreferat (Mittelstufe) zur Hexenverfolgung:
http://www.klassenarbeiten.net/referate/geschichte/hexenverfolgung.shtml
► Archive
• Stadtarchiv Verden
Dr. Björn Emigholz, Katie Schaardt
[email protected]
Große Straße
27283 Verden (Aller)
Tel. 04231/12-230 und 12-329
Im Stadtarchiv befinden sich mehrere Hexenprozess-Akten.
•
Kreisarchiv Verden
Rolf Allerheiligen, Petra Wege
[email protected]
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Tel. 04231/15-200 und 15-208
Im Kreisarchiv sind keine Prozessakten vorhanden, dafür steht die AusleihBibliothek (Literatur zur Hexenverfolgung) zur Verfügung.
•
Niedersächsisches Landesarchiv - Staatsarchiv Stade Am Sande 4 c
21682 Stade
[email protected]
Tel. 04141/406-404
Im Staatsarchiv Stade befinden sich umfangreiche Akten zur Hexenverfolgung
im Stift Verden.
► Geschichtsvereine im Landkreis Verden
www.geschichte-im-landkreis-verden.de
Verein für Regionalgeschichte Verden e. V.
www.regionalgeschichte-verden.de
Dr. Joachim Woock (Vorsitzender)
Labiaustraße 2
27283 Verden (Aller)
Tel. 04231/8 17 82
[email protected]
•
Geschichtswerkstatt Achim im Verein für Regionalgeschichte Achim e. V.
www.geschichtswerkstatt-achim.de
[email protected]
Karlheinz Gerhold (Vorsitzender)
Mohnblumenweg 15
28832 Achim
Tel. 04201/7 18 05
● Stadtbibliothek Verden
Holzmarkt 7
Tel. 04231/8 07-111
[email protected]
DI, MI, DO 10:00 – 19:00 Uhr
FR + SA
9:30 – 13:30 Uhr
DI – FR 11:00 – 18:00 Uhr
SA
10:00 – 13:00 Uhr
► Medienzentrum Verden (ehem. Kreisbildstelle)
Landkreis Verden
Lindhooper Straße 67, Zimmer 0156
27183 Verden
www.landkreis-verden.de
Um eine Medienrecherche online durchführen zu können, auf der website
„Bildung und Kultur“, dann „Medienzentrum“, dann „Medienrecherche
anklicken. Ausleihe allerdings nur gegen Ausweis. Formular kann herunter
geladen werden und muss von der Schulleitung unterschrieben werden. Mit
der Kunden-Nr. kann dann auch online die Ausleihe bestellt und verlängert
werden. Zum Suchbegriff „Zwangsarbeit“ werden 17 Titel angezeigt (DVDs,
VHS-Videos und das Medienpaket „Zwangsarbeit im 2. Weltkrieg“.
Zu empfehlen ist die DVD „Das Heimweh des Walerjan Wróbel“ (mit
Unterrichtsmaterialien und Verlinkung).
● Medienausleihe/Technik:
Rosite Meyer Tel. 04231/15-2 93
Fax 04231/15-1 02 93
[email protected]
Ausleihzeiten: DI + DO 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
● Medienpädagogischer Berater:
Joachim Kruse Tel. 04231/15-6 45 Fax 04231/15-1 06 45
[email protected]
7
•
► Stadtbibliotheken
● Stadtbibliothek Achim
Am Marktplatz 1
Tel. 04202/20 47
[email protected]
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Adressen
Der Verein wurde 1992 zunächst unter dem Namen „Förderverein Regionalgeschichte des
Landkreises Verden 1933-1945 e. V.“ gegründet mit dem Ziel, die „Woche der Begegnung“
im Jahre 1993, zusammen mit dem Landkreis Verden, vorzubereiten und zu begleiten.
Eingeladen wurden 60 ehemalige ZwangsarbeiterInnen aus Belgien, Polen und den GUSLändern, die während des Zweiten Weltkrieges im Landkreis Verden arbeiten mussten. Im
Jahre 2007 wurde der Förderverein umbenannt in „Verein für Regionalgeschichte Verden e.
V.“. Indem die im alten Vereinsnamen einschränkende Zeitspanne der NS-Herrschaft
herausgenommen wurde, möchte der Verein in seiner Namensgebung dokumentieren, dass
er sich für die regionale Erforschung aller historischen Epochen offen zeigt. Der Verein ist
Mitglied der „Interessengemeinschaft niedersächsischer Gedenkstätten und Initiativen zur
Erinnerung an die NS-Verbrechen“.
Inhalte und Ziele des Vereins:
„ Durchführung und Förderung der Erforschung, Dokumentation und Vermittlung der
Geschichte des Landkreises Verden.
„ Die Förderung von Toleranz und Verständigung zwischen unterschiedlichen Kulturen,
Religionen und Völkern durch Bildung, Erziehung und internationalen Begegnungen.
„ Die humanitäre Hilfe für die Opfer des Nationalsozialismus aus dem Landkreis Verden.
Geschichte des Nationalsozialismus im Landkreis Verden
Im Landkreis Verden wurden ZwangsarbeiterInnen hauptsächlich auf den Bauernhöfen oder
in Kleinbetrieben eingesetzt. Nur in Dörverden gab es eine große Rüstungsfirma, die „Eibia
GmbH für chemische Produkte“, die Schießpulver und chemische Kampfstoffe („Azin“)
herstellte. Dort waren ca. 2.000 ausländische ZwangsarbeiterInnen beschäftigt.
Kriegsgefangenen-Kommandos gab es in fast jeder Ortschaft. Der Landkreis Verden war des
„Verteilungsgebiet“ der Stalags XC (Nienburg/Weser) und XB (Sandbostel/Bremervörde).
Außen-Kommandos des KZ Neuengamme existierten im Landkreis Verden in der Stadt
Verden (1944 ca. sieben Personen) und in Achim-Uphusen (ca. 300 jüdische Ungarinnen).
Vereinsarbeit
1. Pädagogische Arbeit
Recherchen und ein Stadtrundgang zum Themenkomplex „Zwangsarbeit“ werden in Verden
angeboten. Zum ersten Thema existieren drei Ausstellungen („Schießpulverfabrik Eibia“,
„Zwangsarbeit im Landkreis Verden“ und „Fremdenbilder“), die bereits in mehreren Schulen
gezeigt wurden. Auch eine Ortsbesichtigung des „Eibia“-Geländes in Dörverden wird
angeboten, da sich dort zusätzlich Rüstungsaltlasten befinden! Geforscht und veröffentlicht
wurde auch zu den Themen Berufliche Bildung, NS-Funktionsträger, NS-Justiz, „Zigeuner“
(Sinti) und Hexenverfolgung im Stift/Bistum Verden (Stadtrundgang „Auf den Spuren der
Hexenverfolgung“).
2. Humanitäre Hilfe und Patenschaften
Ehemalige ZwangsarbeiterInnen in Osteuropa erhalten individuelle finanzielle Hilfe durch
den Verein oder einen „Paten“: Interessierte BürgerInnen können Pate für eine ehemalige
Zwangsarbeiterin oder Zwangsarbeiter werden, die der Verein auf Wunsch vermittelt. In den
Jahren 1994-1997 gab es Hilfsgütertransporte in die Ukraine.
3. Einladungen
Der Verein führte im September 1998 eine „Zweite Woche der Begegnung“ durch. 28
ehemalige ZwangsarbeiterInnen, die 1993 noch nicht bekannt waren, wurden nach Verden
eingeladen. Danach erfolgten Einladungen an einzelne Personen. Im November 2003 kamen
acht „Ehemalige“ im Rahmen eines Schulprojektes und 2004 zum ersten Mal eine
überlebende ungarische Jüdin aus dem Außenkommando Uphusen.
4. Projekte
a) Mahnmal „Zwangsarbeit im Landkreis Verden 1939-1945“
Am 9. November 2003 wurde das Mahnmal, ein alter Reichsbahn-Güterwaggon, auf dem
Gelände der Berufsbildenden Schulen Verden, zusammen mit ehemaligen
ZwangsarbeiterInnen, eingeweiht, danach restauriert und am „Tag des offenen Denkmals“
(12.09.2004) feierlich der Öffentlichkeit übergeben. Im Innern war die Ausstellung
„Rekrutierung und Deportation“ zu sehen. Aber am 26. Januar 2007 – einen Tag vor dem
Holocaust-Gedenktag – fiel das Mahnmal einem Brandanschlag zum Opfer. Der Verein
beschloss, dass der ausgebrannte und nicht mehr zu restaurierende Waggon konserviert
und als Mahnmal mit einer jetzt doppelten Symbolik: gegen die Verbrechen in der
Vergangenheit und die Gefahren in der Gegenwart, am Tatort stehen bleiben soll.
In einem zweiten Schritt soll ein alter Waggon gleichen Typs erworben und in einem
Gebäude als zentraler Denkort (wieder mit Ausstellung im Innern) in der Innenstadt
aufgestellt werden. Geplant ist ein Museums- und Bildungskonzept (feste Öffnungszeiten,
Betreuung und Führungen für Schulklassen und Jugendgruppen) im Zusammenhang mit
weiteren authentischen Lern- bzw. Denkorten (z. B. Sitz der Gestapo und der NSDAPKreisleitung, Standort der zerstörten Synagoge, jüdischer Friedhof, Gedenkstein für die
verstorbenen Zwangsarbeiterkinder), die in der Stadt durch Informationsstelen kenntlich
gemacht werden sollen.
b) Gedenksteine für nicht mehr vorhandene Kriegsgräber
Im Landkreis Verden verstarben damals 94 osteuropäische Kinder von Zwangsarbeiterinnen,
doch nur vier Kindergräber existierten im Jahre 2000. Da aber Kriegsopfer ein dauerndes
Ruherecht haben, erreichte der Verein bei den zuständigen Stellen, dass Gedenksteine bzw.
Grabplatten mit den Namen der toten Kinder auf den Friedhöfen aufgestellt wurden: Groß
Heins (für ein Kind), Westen (für zwei Kinder), Kirchlinteln (für drei Kinder), Armsen (für 18
Kinder), Daverden (für 23 Kinder), Dörverden (für 27 Kinder) und Domfriedhof Verden (für 31
osteuropäische und 23 westeuropäische Kinder).
c) „Stolpersteine“
Seit 2007 sucht der Verein für das Projekt „Stolpersteine“ des Künstlers Gunter Demnig
„Paten“, die sich finanziell (95,00 € pro Stein) beteiligen wollen. Bei insgesamt drei Terminen
in den Jahren 2007 bis 2009 wurden in der Stadt Verden 56 Gedenksteine ins Pflaster
verlegt.
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Verein für Regionalgeschichte
Verden e. V.
Informationen
Dr. Joachim Woock (Vorsitzender)
Labiaustr. 2
27283 Verden/Aller
Tel.:
04231/8 17 82
Fax:
04231/97 61 64
eMail:
[email protected]
Homepage: www.regionalgeschichte-verden.de
Links:
www.geschichte-im-landkreis-verden.de
www.gedenkstaetten-niedersachsen.de
8
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Didaktisch-methodische Hinweise
Das Thema „Hexenverfolgung“ kann in den Fächern Werte und Normen, Religion,
Politik, Geschichte, Szenisches Spiel und auch in Deutsch behandelt werden. Es
wurden auch schon fachübergreifendes Lernen im Englisch- und
Geschichtsunterricht entwickelt (Cornelia Fürst-Kröger: Hexenprozess in Salem,
Geschichte Lernen. Hexenverfolgung, H. 107, 09/2005, S. 62-65). Im hier
vorliegenden Literatur- und Quellenverzeichnis sind neben geschichtsdidaktischen
Artikeln zum Thema auch Hinweise zu Internet-Foren, Bildersammlungen, Filmen,
Software und Schulprojekten zu finden. Tipp: Besonders hilfreich sind die didaktischmethodischen Hinweise in den beiden Themenheften (s. Literaturverzeichnis):
• Geschichte Lernen: Hexenverfolgung, H. 107, 09/2005 (im Internet)
• Praxis Geschichte: Hexen, H. 4/1991 (teilweise im Internet veröffentlicht)
Als fiktive Figuren kommen Hexen und Zauberer in gedruckten wie verfilmten
Erzählungen vor. Dass aber auch nach wie vor der Glaube an Zauberkräfte
mancher Menschen besteht (Internet!), kommt dem Geschichtsunterricht in Bezug
auf dieses Phänomen eine aufklärerische Aufgabe zu. Auch um die historische
Hexenverfolgung ranken sich viele Mythen und Missverständnisse, die aufgeklärt
werden müssen (s. Fragebogen und „Elf Irrtümer über Hexen“).
Das Thema ist den SchülerInnen bekannt, es weckt Aufmerksamkeit und Interesse.
Im Unterricht kann und sollte man die Faszination, die dieses Thema allgemein
ausübt, nutzen. Menschen neigen in Krisensituationen dazu, Sündenböcke zu
suchen, andere zu beschuldigen für die eigene unbefriedigende Situation. Am
Beispiel der Denunziation wird deutlich, wie auf Grund leichtfertiger Bezichtigungen
Menschen gefoltert und hingerichtet wurden. Die Verantwortung, die der Einzelne
im Umgang mit sich und anderen, mit seiner Verarbeitung von Frustration hat, kann
am Fallbeispiel deutlich gemacht werden. Die Verpflichtung zum Widerstand
gegen Gerüchte und Gruppenzwänge wird einsichtig. So kann menschliches
Handeln, seine Folgen und die Verantwortung des Einzelnen thematisiert werden.
Ein Unterricht zum Thema verdeutlicht auch die Bedeutung rechtsstaatlicher
Grundsätze (Demokratie, Menschenrechte, Gleichberechtigung, Gender), die den
SchülerInnen helfen könnte, in aktuellen Diskussionen klare Standpunkte zu
beziehen. Bedeutung und Grenzen geregelter Rechtsverfahren können an den
Prozessverläufen aufgezeigt werden. Verweisen die Hexenverfolgungen auf
irrationale und grausame Anteile im Menschen, so verdeutlicht die Haltung der
Gegner der Verfolgungen, dass Menschen auch die Möglichkeit haben, ihrem
Gefühl für Humanität und ihrer Vernunft zu folgen.
Nachfolgend einige Erläuterungen zu den Gliederungspunkten 1 a) bis g):
• a) + b) Um schwer verständliche Texte gut durcharbeiten zu können, bietet
sich das so genannte Systematische Lesen (Trainingsspirale und Arbeitsblatt
„Gruppenlesen“) an. Gerade die hier abgedruckten transkribierten
Originaltexte sind nicht immer einfach zu deuten und sollten daher mit dieser
Methode erschlossen werden.
• c) bis e) Mit der Methode „Karikaturen-Rallye“ kann Vorwissen abgefragt
werden. Da keine Karikaturen zum Thema vorhanden sind, sollen die
SchülerInnen in Partner- oder Gruppenarbeit geeignete Abbildungen
interpretieren. Der Ablauf der Rallye wird anhand einer Trainingsspirale
9
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
•
•
erklärt, unter d) werden Erläuterungen zu den 14 Abbildungen gegeben, die
auf den nachfolgenden Seiten abgedruckt sind.
f) Das Thema bietet sich natürlich für den Projektunterricht und das
selbstständige Lernen an. Hilfreich sind dabei komplexe
Aufgabenstellungen, die entweder von der Lehrkraft oder den SchülerInnen
formuliert werden. Gute Erfahrungen habe ich auch mit dem Erstellen von
Ausstellungen gemacht.
g) Meine Unterrichtseinheit „Ick, Beke Pipers von winbergen, Bekhenne…“
aus der Reihe „Praxis Geschichte“ enthält neben den Kopiervorlagen auch
Hinweise für die Lehrkraft. Der Einsatz dieser (gekürzten) Materialien bietet
sich an, wenn nur wenig Zeit für die Vorbereitung bzw. für die Durchführung
zur Verfügung steht.
Die Arbeitsblätter können in allen Sozialformen (Einzel-, Partner-, Gruppenarbeit)
angewandt werden. Bewährt hat sich die Methode „Gruppenpuzzle“. Mithilfe
der unterschiedlichen Unterrichtsmethoden und Sozialformen erlangen die
SchülerInnen Kommunikations- und Teamkompetenz und üben sich in der
Präsentation ihrer Ergebnisse im Plenum.
Zur Orientierung dienen die beiden Karten der Diözese/Stift Verden (das Stift
Verden setzte sich aus den beiden Ämtern Verden und Rotenburg zusammen)
und der Herzogtümer Bremen-Verden (ab 1648). Da sich die hier vorgestellten
Prozesse und Fallbeispiele mehrheitlich auf die Stadt Verden beziehen, sollten
auch im Unterricht kurz die Besonderheiten von Verden (Stadtteile
„Norderstadt“ und „Süderende“) behandelt werden (s. 5. Kleine
Stadtgeschichte). Anhand der alten Stadtansicht von Verden kann man
typische Bezüge zur Hexenverfolgung in Verden (z. B. Hexentanzplätze,
Gefängnisse, Gerichtsplätze) verorten. Die Mind Map gibt einen guten
Überblick zu den speziellen „Lernorten“ in Verden. Zum Abschluss der
Unterrichtseinheit bietet sich der Stadtrundgang „Hexenverfolgung in Verden“
(Stadtplan mit einzelnen Stationen) an. Wenn der Stadtrundgang aus zeitlichen
Gründen nicht durchgeführt werden kann, sollte auf jeden Fall das Verlies im
Wehrturm aufgesucht werden (ca. 30 Minuten). Da der Wehrturm nicht frei
zugänglich ist, müssen die Schlüssel bei der Tourist-Information, Große Straße 40,
Tel. 04231/12345, gegen Unterschrift abgeholt und wieder zurückgegeben
werden. Nähere Informationen siehe Stadtrundgang, 5. Station.
Als Einstieg eignen sich auch die Fragebögen, um daran anschließend die
Schülerinnen über die Mythen, die sich um die Hexenverfolgung ranken,
aufzuklären – z. B. mit Hilfe der Abbildungen in der „Karikaturen-Rallye“ und
dem Informationsblatt „Elf Irrtümer über Hexen“. Daran schließen sich
Informationsblätter an, die gut in Gruppen bearbeitet werden können (11. bis
17.). Ein gemeinsames Brainstorming zur Frage, wie es zur Hexenverfolgung in
Europa kommen konnte, könnte zu einer Mind Map „Ursachen der
Hexenverfolgung“ führen.
Zu Beginn der Hexenverfolgung wurden noch einige Personen begnadigt, in
dem sie gegen Kaution freigelassen und aus der Stadt oder dem
Herrschaftsgebietes verbannt wurden. Am Grenzstein der Gerichtsbarkeit
mussten sie dann die „Urfehde“ schwören. Unter 19.a) ist die erste Original-Seite
des Schwurs von Beke Piper abgedruckt. Den SchülerInnen wird sie
10
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
ausgehändigt mit dem Hinweis, den Text zu lesen. Da dies kaum möglich ist,
erhalten sie als Transkriptionshilfe das Alphabet zu dieser Kanzleischrift des 17.
Jahrhunderts. Die SchülerInnen erkennen, dass es für den Laien fast unmöglich
ist, Schriftstücke aus dieser Zeit zu entziffern. Danach wird die „Übersetzung“
(19.c) ausgegeben und der Inhalt besprochen.
Unter „Urgichten“ versteht man die Geständnisse der Opfer. Die Geständnisse
von Alke Bocksack und Catharina Panning werden hier buchstabengetreu in
Auszügen abgedruckt. Darin werden typische Hexereivergehen zugegeben. Bei
der Urgicht von Alke Bocksack kann sehr gut der Ablauf des Verhörs
nachvollzogen werden. Am 4. April gesteht sie mit und ohne Einsatz der Folter.
Am nächsten Tag musste ihr das Geständnis vom Vortag „gütlich“ (also ohne
Folterdrohung) vorgelesen werden. Der Stadtschreiber vermerkte dann am
linken Rand des Protokolls ihre Bestätigung mit „Affirmat“ (Bajahung) oder, falls
sie widerrief, mit „Negat“ (Verneinung). Leugnete sie einzelne Vergehen, die sie
am Tag zuvor gestanden hatte, dann wurde sie am nächsten Tag (hier: 6. April)
wieder gefoltert, bis sie nicht mehr widerrief. Interessant ist bei dieser Urgicht,
dass der Schreiber auch ihren Ausruf „habe es aus Schmerz und Pein gesagt“
protokollierte.
Unter Punkt 22 werden die wichtigsten Prozesse zusammengefasst, die wieder in
Gruppen (z. B. „Puzzlegruppen“) bearbeitet werden können.
Eine Zusammenstellung aller Opfer mit einer kurzen Darstellung ihrer Schicksale
gibt einen guten Überblick zu den Verfolgungen in den Ämtern Verden und
Rotenburg und bietet sich zur Auswertung an.
Das Informationsblatt „Schneeballsystem“ zeigt, wie schnell eine einzige
Aussage zu einem Sammelprozess führen konnte.
Und dass sich SS-Chef Heinrich Himmler mit der Hexenverfolgung in Deutschland
beschäftigte, bietet Ansätze zu weiteren Themenbereichen.
Zum Schluss zeigt die Statistik für das Stift Verden, dass die meisten Opfer auch
hier wieder Frauen waren.
11
Trainingsspirale:
Gruppenlesen mit vier
Strategien
Merkposten
für
Arb.schritt
Arb.schritt
1
Sozial- Aktivitäten
form
Sozial- Aktivitäten
form
PL
Prinzip des Gruppenlesens erläutern
1
2
PL
GA
2
GA
3
3
Prinzip
des Gruppenlesens erläutern
1. Runde:
die Vorbereitung
Merkposten
und
Material,für
die
Vorbereitung
Medien
und
Material,
• AB
Medien
Gruppenlesen
• AB
Gruppenlesen
1. Runde:
a)
alle TN lesen den ersten
•
Textabschnitt (2 – 3 mal) leise
a) und
alle TN
lesen den ersten
•
gründlich
Textabschnitt (2 – 3liest
mal)
leise
b) Gruppensprecher
den
und gründlichlaut vor
Textabschnitt
b) Anwenden
Gruppensprecher
liest den
c)
der 4 Strategien:
Textabschnitt laut vor
c)▪ Anwenden
der 4stellt
Strategien:
GR-Sprecher
Fragen,
die aus dem Text heraus
▪
GR-Sprecher werden
stellt Fragen,
beantwortet
die
aus
dem
Text
heraus
können
beantwortet
werden eine
▪
Der
Zweite formuliert
können
Zusammenfassung
Der Zweite
formuliert
▪▪
Der
Dritte fragt
nach eine
Zusammenfassung
unverstandenen
Wörtern
▪
Der Dritte
fragt nach
und
Sätzen
unverstandenen
Wörtern
▪
Der
Vierte sagt vorher,
was
undfolgende
Sätzen Textabschnitt
der
▪
Der Vierte
sagt vorher, was
wohl
beinhaltet
der folgende Textabschnitt
wohl beinhaltet
2. Runde:
neuer GR-Sprecher
2.- Runde:
nächster Textabschnitt wird
neuer
GR-Sprecher
gelesen
nächster
Textabschnitt wird
-Ablauf analog
gelesen
Ablauf analog
Trainingsspirale: Karikaturen-Rallye (Vorwissen)
Zeit
Zeit
5 min
5 min
Text
Text
Austausch (Diskussion) über den
Inhalt bzw. anschließende
PL
Austausch (Diskussion) über den
Präsentation
Inhalt bzw. anschließende
Präsentation
Der Zeitbedarf für die Gruppenarbeit hängt vom Unfang und Schwierigkeitsgrad
des Textes ab. Der Zeitaufwand für den abschließenden Austausch über den
Der
Zeitbedarf
die Gruppenarbeit
hängt
vom Unfang
Textinhalt
bzw. für
dessen
Präsentation hängt
ebenfalls
vom und
Text Schwierigkeitsgrad
und der
des Textes ab.
Der Zeitaufwand für ab.
den abschließenden Austausch über den
gewählten
Präsentationsmethode
Textinhalt bzw. dessen Präsentation hängt ebenfalls vom Text und der
gewählten Präsentationsmethode ab.
PL
J. Woock
Merkposten für die
Vorbereitung
- 7 Karikaturen
zum Thema
aussuchen (DIN A-4)
- Karikaturen auf
Rückseite mit Ziffern
1 – 7 beschriften
- Flipchart mit
Aufgabenstellungen
- Nummernkarten
1-7
Zeit
Min.
7x2 Min.
mit
Wechsel:
ca.
20 Min.
- Kärtchen, Filzstifte
- Nummernkarten
1- 7
10 Min.
- Stellwand
- Überschrift
„Karikaturen-Rallye“
Karikaturen parallel
zur Präsentation an
Stellwand heften
7x2 Min.:
15 Min.
Es bietet sich an, pro Gruppe drei Teilnehmer zu wählen, da dann jeder eine der
drei Fragen präsentiert (7 Karikaturen x 3 TN = 21 TN). Je nach Klassengröße kann
man die Anzahl der Karikaturen erhöhen oder die Gruppe vergrößern. In Fächern,
für die keine Karikaturen zur Verfügung stehen, bietet es sich an, geeignete
Abbildungen auszuwählen, die mithilfe der drei Fragen (oder vom Unterrichtenden
selbst formulierten Fragen) beantwortet werden sollen. Zum Beispiel zum Thema
„Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit“: Abbildungen vom „Hexensabbat“, vom
Flug mit dem Teufel, verschiedene Abb. von „Wasserproben“, „Urfehde“ und Abb.
typischer Hinrichtungsarten für Hexen.
Die Rallye eignet sich auch für den Einsatz zum Ende einer Unterrichtseinheit.
J. Woock
12
J. Woock
Arb.- SozialAktivitäten
schritt form
1
GA
Stationengespräch:
Z. B. liegen 7 Karikaturen
verdeckt auf den Tischen, 7
Zufallsgruppen werden den
Karikaturen zugeordnet.
Teilnehmer (TN) arbeiten pro
Karikatur zwei Minuten zu den
Fragestellungen:
a) Welches Problem wird
dargestellt?
b) Welcher Vorgang wird
dargestellt (wie äußert sich
das Problem)?
c) Welche Gruppen werden
dargestellt?
2
GA
Spezialisierung auf eine
Illustration:
Jede Gruppe bearbeitet per Los
eine Karikatur ausführlich unter
den bekannten Fragestellungen
a), b) und c). Schriftliche
Fixierung der Arbeitsergebnisse
zu a), b) und c) auf jeweils drei
Kärtchen pro Gruppe.
3
PL
Präsentation zu Spezialgebiet:
Gruppen präsentieren
(Stafettenpräsentation)
nacheinander anhand der
Kärtchen und fixieren diese an
eine vorbereitete Stellwand.
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Trainingsspirale:
Systematisches Lesen –
Gruppenlesen
vier–Strategien
Systematischesmit
Lesen
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
GR-Lesen mit vier Strategien
vorher: evtl. Einrichtung fester Lesegruppen (ideal: vier GR-Mitglieder)
1. Runde
a) Text(abschnitt) wird 2 – 3x leise von allen GR-Mitgliedern gelesen
b) GR-Sprecher liest den Text(abschnitt) „laut1“ vor (GR-Mitglieder können
helfen)
c) Anwenden der vier Strategien
1. GR-Sprecher stellt Fragen, die aus dem Text heraus beantwortet
werden können.
2. Im Uhrzeigersinn: nächstes GR-Mitglied formuliert eine
Zusammenfassung des Textes / des Textabschnitts.
3. Im Uhrzeigersinn: nächstes GR-Mitglied fragt nach unverstandenen
Wörtern / Sätzen2.
4. Im Uhrzeigersinn: nächstes GR-Mitglied wagt eine Vorhersage, was der
folgende Textabschnitt wohl beinhaltet.
2. Runde
•
•
•
Im Uhrzeigersinn: neuer GR-Sprecher
nächster Textabschnitt
Ablauf analog
1
„laut“ heißt hier: Für die eigene GR gut hörbar, für die anderen GR nicht mehr verständlich
2
Erst an dieser Stelle, da den Schülern sonst die Chance genommen wird, Wörter aus dem
Sinnzusammenhang zu entnehmen.
13
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Erläuterungen zu den Abbildungen M 1 – M 14
M1
Hexen bei der Zubereitung von Zaubersalben (Holzschnitt 1571). Das Fett für die
Salbe sollen die Hexen aus dem Körperfett getöteter Säuglinge („Kinderfeiste“)
hergestellt haben. Im Hintergrund reitet eine Hexe auf einem Ziegenbock, dem
Teufel.
Abb. aus: Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 18
M2
Drei Hexen beim Einsalben (Hans Baldung Grien, 1514). Die Hexensalbe (eine
Hexe hält den „Hexenpott“ in die Höhe) sollen sich die Frauen auf die
empfindlichsten Körperteile (Scham, Achselhöhlen) aufgetragen haben, damit
die berauschende Wirkung möglichst schnell eintrat. Die „Hexensalbe“ stellte
ein Berauschungsmittel des armen Volkes dar. Versuche mit wahrscheinlich
authentischen Rezepten wurden im 20. Jahrhundert durchgeführt. Sie brachten
dabei die für „Hexensalben“ charakteristischen Flugerlebnisse.
Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979,
S. 83
M3
Hexensalbe und Hexenflug. Diese Darstellung zeigt einen heimlichen Zeugen,
der vier Hexen beim Einsalben und anschließendem Flug durch den
Schornstein beobachtet.
Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979,
S. 37
M4
Zwei Hexen „brauen“ einen Regen (Titelblatt von Ulrich Molitor: „De
Lamiis et phitonicis mulieribus“ [Von den Unholden und Hexen], Köln 1489). Es
wird ein typischer „Zauberschaden“ dargestellt, indem die Hexen Schlangen
und Hühner im Feuer opfern.
Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979,
S. 18 und Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 35
M5
„Hexensabbath“ auf dem Blocksberg
(J. Praetorius, Blockes-Berges Verrichtung, Leipzig 1669). Im Mittelpunkt hockt
der Teufel in Gestalt eines Ziegenbockes. Eine Hexe besiegelt mit dem
obszönen Lehnskuss auf den Hintern des Teufels das Bündnis mit dem Satan. Im
Vordergrund „scheißt“ der Teufel Geld in einen Topf für seine Hexen. Das Fest
auf dem Blocksberg ist dadurch gekennzeichnet, dass hier alle Dinge getan
werden durften, die sonst durch kirchliche Moralvorstellungen untersagt waren.
Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979,
S. 74
M6
„Molkenzauber“ oder „Axtmelken“: Eine Hexe melkt aus einer Axt Milch, die
nach gängiger Vorstellung einer Kuh, z. B. vom Nachbarn (s. Hintergrund),
abgezaubert wird (Holzschnitt aus: Johann Geiler von Kaisersberg: Die Emeis
(Ameise)), 1517.
Abb. aus: Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 7 und Hinckeldey, Ch. (Hg.):
Justiz in alter Zeit, Rothenburg o. d. Tauber 1989, S. 109
14
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
M7
Schwur am so genannten „Schnedestein“, dem Grenzstein der Gerichtsbarkeit
(Darstellung nach der Heidelberger Handschrift des Sachsenspiegels, um 1330).
Als Strafmaß gab es für die Betroffenen die Verbannung oder Verweisung aus
dem Herrschaftsgebiet, in dem der Verurteilte lebte. Am Grenzstein musste die
Person einen Schwur leisten, keine Rache an Kläger oder Richter zu üben bzw.
die untersagten Territorien zu meiden. Vgl. dazu die Ausführungen im
„Stadtrundgang“.
Abb. aus: Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 39 und Hinckeldey, Ch. (Hg.):
Justiz in alter Zeit, Rothenburg o. d. Tauber 1989, S. 75
M8
„Die Hexenprobe“ (Stich von G. Franz, aus „Germania“ von Johannes Scherr,
Stuttgart 1878). Hier wird keine realistische Wasserprobe dargestellt, da die
Person nicht an Händen und Füßen gefesselt ist. Da sie sich an der Wand
festhält, wird versucht, sie daran zu hindern. Richtig ist die Darstellung mit dem
Sicherungsseil, mit dem die Frau wieder herausgezogen werden kann, sollte sie
drohen zu ertrinken.
Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979,
S. 88
M9
Frau im „Ducking-stool“ (Tauchgestell). England 17.Jh. Es handelt sich
dabei um keine so genannte „Wasserprobe“, sondern eine Strafe für z. B.
Bäcker („Bäckertaufe“), die zu kleines Brot verkauften. In der Regel wurde für
jedes fehlende Lot ein Mal getaucht.
Abb. aus: Hinckeldey, Ch. (Hg.): Justiz in alter Zeit, Rothenburg o. d. Tauber
1989, S. 435
In Verden befand sich an der Südbrücke ein Kran mit einem Käfig aus Metall
(er konnte max. zwei Personen aufnehmen), der über die Aller gedreht werden
konnte. Missetäter, die Obst oder Gemüse in den Gärten gestohlen hatten,
kamen in den „Schandkorb“. Am Dieb wurde dann eine lange Leine befestigt,
der Käfig über den Fluss geschwenkt und der Boden des Käfigs abgeklappt,
sodass die Person ins Wasser fiel und m. H. der Leine wieder herausgezogen
werden konnte.
Quelle: Heyken, Enno: Mister John Taylors Reisenotizen über Verden (1616), in:
Kienzle, Robert (Hg.): Heimatkalender für den Landkreis Verden 1977, Verden
1976, S. 54-59
M 10 Eine Hexe wird einer Wasserprobe unterworfen (Titelblatt von „Witches
Apprehended“, London 1613). Hier sieht man sehr gut, wie zunächst die an
Händen und Füßen gefesselte Delinquentin mit einem Boot im Mühlenteich
ausgesetzt wurde und sie mit zwei Seilen am Ufer gesichert wird.
Gerichtspersonen und ein Gaffer beobachten das Schauspiel. Vgl. dazu die
Ausführungen im „Stadtrundgang“.
Abb. aus: Döbler, Hansferdinand: Hexenwahn, München 1977, S. 82 und
Dülmen, Richard von: Hexenwelten, Frankfurt a. M. 1987, S. 384
15
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
M 11 „Wasserprobe auf dem Kalten Wasser“ (Holzschnitt 16. Jh. ?) Die Frau
schwimmt wie eine „Gans“ auf dem Wasser. Im Detail eingearbeitet: das
Fesselungsschema einer Peron, die untergegangen ist. In der Zeichnung fehlen
die Personen, die die Frau wieder sicher ans Ufer holen. Als Vorlage für die
Abbildung diente das Titelblatt von Hermann Neuwalt: Bericht Von
erforschung/prob vnd erkentnis der Zauberinnen durchs kalte Wasser,
Helmstedt 1584.
Abb. aus: Hinckeldey, Ch. (Hg.): Justiz in alter Zeit, Rothenburg o. d. Tauber
1989, S. 239 und Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg
1979, S. 47
M 12 „Anne Heinrichs, zu Amsterdam verbrent Anno 1571“ (Jan Lyken, 1685). Das
Verbrennen einer Person, die auf eine Leiter gebunden, aufgerichtet und dann
in den bereits lodernden Holzstoß gekippt wurde, war typisch für diese Art des
Hinrichtens. Der Tod trat schneller ein als die häufiger dargestellte Art, nämlich
das Stehen (festgebunden an einen Pfahl) auf einem Scheiterhaufen.
Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979,
S. 40
M 13 „Drei Frauen werden lebendig auf dem Marktplatz von Guernesey verbrannt,
das Kind wird ins Feuer zurückgestoßen“ (anonymer Stich, 16. Jh.). Hier stehen
die Frauen auf dem Scheiterhaufen, an einem Pfahl gebunden. Dann erst kann
das Feuer entzündet werden und die Personen sterben einen langsamen,
qualvollen Tod. Diese in Norddeutschland als „Schmoken“ bezeichnete Form
des Verbrennens wurde, im Vergleich zum Verbrennen auf der Leiter, als
Strafverschärfung angesehen. In Verden wurde 1555 der Kuhhirte Johann
Hende als Hexer auf diese Weise hingerichtet.
Abb. aus: Hauschild, Thomas u. a.: Hexen. Ausstellungskatalog, Hamburg 1979,
S. 78
M 14 „Das Zwicken mit glühender Zange auf dem Weg zur Hinrichtung“
und der Flammentod auf dem Scheiterhaufen (Miniatur aus einer Handschrift
um 1514). Auf einem „Schinderkarren“ wird die zum Feuertod Verurteilte zum
Hinrichtungsplatz gebracht. Im Vordergrund unterhält ein Henkersknecht m. H.
eines Blasebalgs ein Feuer in einem Topf, in dem die Folterzange erhitzt wird,
mit der dann das Opfer auf dem Karren noch gefoltert („gezwickt“) wird. Vgl.
die Kostenaufstellung des Verdener Scharfrichters.
Abb. aus: Praxis Geschichte: Hexen, 4 (1991), S. 9
16
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
M1
17
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M2
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M3
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M5
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M6
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M7
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M9
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M 10
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M 11
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M 12
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M 13
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M 14
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Projektunterricht: Komplexe Aufgaben formulieren
Die Aufgabenstellung sollte sich an den drei höchsten Stufen der Bloom´schen Taxonomie
(4. Analyse, 5. Synthese, 6. Bewerten) orientieren. Die in den EPAs formulierten
Operatoren geben an, was inhaltlich verlangt wird, gehen aber nicht auf die
Komplexitätsebene ein! Die Anforderungsbereiche mit den drei Schwierigkeitsbereichen
(I Reproduktion, II Reorganisation, III Transfer) beziehen sich auch auf Bloom (dort aber
sechs Stufen).
Das Formulieren komplexer Aufgaben kann auf zwei Arten vorgenommen werden:
► Die Lehrkraft formuliert
1. die komplexe Aufgabe, z. B.: „Beurteile die Aussichten für ein Verbot der
NPD“
2. strukturierte komplexe Teilaufgaben (nach Bloom), so dass die komplexe
Aufgabe er- und bearbeitbar wird. Teilaufgaben bieten sich auch für
arbeitsteilige Gruppenarbeit an.
• Bewerte das bestehende Parteiverbotsverfahren
• Entwerfe eine Gesetzesvorlage für ein Parteienverbot
• Analysiere das gescheiterte Verbotsverfahren gegen die NPD
• Stelle die Vor- und Nachteile eines Verbots der NPD gegenüber
• Schätze das Verhalten der NPD nach einem erfolgreichen Verbot ein
► Die SchülerInnen notieren in EA und vergleichen in PA und/oder GA
1. Fragen zu einem vorgegebenen Projektthema, z. B. „NPD-Verbot“ („Was wollen
wir zu diesem Thema wissen?“), z. B.:
• Gibt es ein vorgeschriebenes Parteiverbotsverfahren?
• Wer kann ein Parteienverbot beantragen?
• Wie muss ein Parteienverbot begründet werden?
• Wie kann sich eine Partei gegen ein Verbot wehren?
• Wer entscheidet über das Verbot einer Partei?
• Wer spricht das Parteienverbot aus?
• Welche Vor- und Nachteile hätte ein Verbot der NPD?
• Gab es in der Vergangenheit Parteiverbotsverfahren?
2. Die Lehrkraft erstellt anhand der vorliegenden Fragensammlung der SuS
komplexe Teilaufgaben (nach Bloom), die in Gruppen bearbeitet werden, z. B.:
• Beurteile das Parteiverbotsverfahren
• Stelle die Vor- und Nachteile eines Verbots der NPD gegenüber
• Analysiere frühere Parteiverbotsverfahren
► Variante:
1.
2.
3.
4.
Lehrkraft nennt das Thema und formuliert die komplexe Aufgabe
SuS formulieren die Aufgabe mit eigenen Worten
SuS stellen sich eigene strukturierte Teilaufgaben (nicht nach Bloom)
SuS geben zu allen/ausgewählten Teilaufgaben Indikatoren zur
Zielerreichung vor („Unsere Aufgaben sind eindeutig erfüllt, wenn …“)
31
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Literatur für das Fach Geschichte:
Projektarbeiten
• Geschichte lernen: Projekte, Friedrich Verlag, Heft 110, 19. Jg., 03/2006
• Dittmer, Lothar/Siegried, Detlef (Hrsg.): Spurensucher. Ein Praxisbuch für
historische Projektarbeit, Weinheim und Basel 1997
• Frevert, Ute (Hrsg.): Geschichte bewegt. Über Spurensucher und die Macht der
Vergangenheit, Hamburg 2006
• Borries, Bodo von: Geschichte in der gymnasialen Oberstufe. Ein Körnchen Empirie,
in: Geschichte lernen, Friedrich Verlag, Heft 68 (1999), S. 4-6
• Mieles, Bernhard: Wissenschaftspropädeutisches Arbeiten in der Sekundarstufe II,
in: Geschichte lernen, Friedrich Verlag, Heft 68 (1999), S. 50-60
• Wunderer, Hartmann: „Nichts veraltet heute schneller als das Wissen“. Probleme
und Profile des Geschichtsunterrichts in der gymnasialen Oberstufe, in: Geschichte
lernen, Friedrich Verlag, Heft 68 (1999), S. 9-16
• Horn, Christa/Först, Johannes Otto: „Dem Hunde ein Gnadenstoß, dem Menschen
Keinen!“ Interdisziplinärer Projekttag zur Rassenideologie, Euthanasie und Eugenik
im 20. Jahrhundert, in: Geschichte lernen, Friedrich Verlag, Heft 68 (1999), S. 17-21
Bewerten und Evaluation
• Geschichte lernen: Leistungen dokumentieren und bewerten, Friedrich Verlag, Heft
96, 16. Jg., 11/2003
[Inhalt: Projektorientierter Unterricht, Podiumsdiskussion, Portfolio,
Kompetenzerwerb, Präsentationen, Facharbeit, kooperative Lernformen, historische
Simulation,Feedback]
• Geschichte lernen: Diagnostizieren im Geschichtsunterricht, Friedrich Verlag, Heft
116, 20. Jg., 03/2007
[Inhalt: Unterricht beobachten, Selbstdiagnosebögen, Kompetenzraster,
Evaluierung, Stationenlernen, Diagnosemöglichkeiten bei selbstständigem Lernen]
J. Woock
32
Thema: Hexen
Komplexe Aufgabenbeispiele:
1. Beurteile die historische Hexenverfolgung (Hv.)
2. Unterscheide die Hexenverfolgung von anderen, nicht
kriegsbedingten Massenmorden
3. Schätze ein, inwiefern die Hexenverfolgung auf einer spezifische
Frauenfeindlichkeit basierte
4. Entwickle eine Strategie, um Material zur Hv. zu erhalten
5. Entwerfe eine Ausstellung zur Hexenverfolgung
6. Plane einen Stadtrundgang „Auf den Spuren der Hexenverfolgung“
7. Analysiere die einzelnen Aspekte der Hexenverfolgung
Strukturierte Teilaufgaben (nach Bloom):
• Beurteile die Aussichten/Chancen einer Frau, die als Hexe angeklagt
wurde
• Bewerte den Verlauf eines Hexenprozesses
• Bringe den Ablauf der Folter in eine Rangfolge
• Bewerte den Nutzen der so genannten „Hexenproben“
• Plane eine Anklageschrift gegen Personen, die der Hexerei
beschuldigt werden
• Formuliere eine Streitschrift, die sich gegen die Hv. richtet
• Zeige die Bestandteile der Hexenverfolgung auf
• Entwerfe ein Schaubild „Beteiligte an einem Hexenprozess“
• Entwickle ein Modell, das die Hexenverfolgung umfassend darstellt
• Analysiere die Ursachen der Hexenverfolgung
• Beurteile die Rolle der Denunzianten
J. Woock
33
Strukturierte Teilaufgaben (von Schülerinnen und Schülern erarbeitet):
• In welcher Zeit/in welchem Jahrhundert fand die Hv. statt?
• Wurden nur Frauen verfolgt?
• Welche Institutionen führten einen Hexenprozess durch?
• Wer war die Verfolgungsbehörde?
• Welche Strafen wurden gegen die Hexen ausgesprochen?
• Wie lief eine Hexenverbrennung genau ab?
• Wie wurde die „Wasserprobe“ durchgeführt?
• Wie sah die typische Hexe aus?
• Wie lange dauerte ein Hexenprozess?
• Wie viele Personen fielen der Hexenverfolgung zum Opfer?
• Wodurch wurde die Hexenverfolgung legitimiert?
• Waren Hexen hauptsächlich Hebammen und kräuterkundige Frauen?
• In welchen Ländern Europas war die Hv. am stärksten?
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Beispiel für komplexe Aufgabenstellungen
• Wie lief eine Hexenverbrennung genau ab?
• Wie wurde die „Wasserprobe“ durchgeführt?
• In
Wie
sah dieTeilen
typische
Hexe aus? war die Hv. am stärksten?
welchen
Deutschlands
• Woran
Wie lange
dauerte
ein
Hexenprozess?
konnte man eine
Hexe oder Hexer erkennen?
• Wie bildeten
viele Personen
fielen
der Hexenverfolgung
zum Opfer?
sich die Hexenprozesse
in Europa aus?
Wodurch
Hexenverfolgung
legitimiert?
• Gab
es fürwurde
Hexendie
oder
Hexer eine spezielle
Foltermethode?
Waren
hauptsächlich
Hebammen und kräuterkundige Frauen?
• Gab
esHexen
Gegner
der Hexenverfolgung?
In welchen
Europasder
warHexenverfolgung?
die Hv. am stärksten?
• Wie
kam es Ländern
zur Beendigung
In welchen
Teilen Deutschlands
war die Hv. am stärksten?
• Welche
Ursachen
führten zur Hexenverfolgung?
• Woran konnte man eine Hexe oder Hexer erkennen?
• Wie bildeten sich die Hexenprozesse in Europa aus?
• Gab
es für Hexen
oder Hexer
Beispiel
: Komplexe
Aufgabe
für dieeine
3./4.spezielle
Klasse Foltermethode?
• Gab es Gegner der Hexenverfolgung?
• Wie kam es zurPlane
Beendigung
der Hexenverfolgung?
Aufgabenstellung:
eine Ausstellung
zum Thema Hexen
• Welche Ursachen führten zur Hexenverfolgung?
Strukturierte Teilaufgaben (von Schülerinnen und Schülern formuliert):
1. Welche Eigenschaften haben Hexen im Märchen?
Beispiel
Komplexeeine
Aufgabe
2. Wir: zeichnen
Hexe für die 3./4. Klasse
3. Woran glaubte man früher Hexen zu erkennen?
Aufgabenstellung:
Plane eine Ausstellung
zum Thema Hexen
4. Welche Hexengeschichten
kennen wir?
5. Was brauchen Hexen um zaubern zu können?
Strukturierte
(von Schülerinnen
Schülern
formuliert):
6. WurdenTeilaufgaben
in meiner/unserer
Stadt Frauen und
als Hexen
verfolgt?
1.
Welche
Eigenschaften
haben
Hexen
im
Märchen?
7. Was wurde den Hexen vorgeworfen?
2. Wir zeichnen
Hexe
8.
befragen eine
unsere
Großeltern nach Hexen
3. Woran glaubte man früher Hexen zu erkennen?
4. Welche
Hexengeschichten
Indikatoren
zur
Zielerreichung: kennen wir?
Was brauchen
Hexen
umEigenschaften
zaubern zu können?
zu 5.
1. Tabelle
mit mind.
sieben
zu Aussehen und Verhalten
6. einer
Wurden
in meiner/unserer Stadt Frauen als Hexen verfolgt?
Hexe
Was wurde
den Hexen
vorgeworfen?
zu 7.
2. Jede/r
Schüler/in
hat ein
Hexenbild gemalt
Wir befragen unsere
nach Hexen
zu 8.
3. Hexen-Checkliste
desGroßeltern
Stadtrichters
zu 4. Lesebuch mit Hexengeschichten
Indikatoren
zur
Zielerreichung:
zu
5. Erstellen
eines
Mobiles
1. Stadtrundgang
Tabelle mit mind.
sieben eines
Eigenschaften
zu Aussehen und Verhalten
zu 6.
anhand
Stadtplanes
einer Hexe
zu 7. Anklageschrift
des Stadtrichters
Schüler/invon
hat Interviews
ein Hexenbild gemalt
zu 2.
8. Jede/r
Aufzeichnungen
zu 3. Hexen-Checkliste des Stadtrichters
zu 4. Lesebuch mit Hexengeschichten
zu 5. Erstellen eines Mobiles
zu 6. Stadtrundgang anhand eines Stadtplanes
zu 7. Anklageschrift des Stadtrichters
zu 8. Aufzeichnungen von Interviews
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Übersichtskarte mit Verwaltungsgrenzen, um 1650.
(Aus: Böhme, Klaus-Richard, Bremisch-verdische Staatsfinanzen 1645-1676, Uppsala 1967, S. 11)
41
Syndikus Norderstadt, Norderstädtischer Markt 8
Ankläger
Syndikus Süderende, Grüne Straße 10
Pastor Oporinus, Grüne Straße 21
Superintendent Rimphof, Grüne Straße 19
(Geburtshaus Anita Augspurg!)
Brückstraße
Armenhäuser
Süderstadt: vor dem Neuen Tor:
Eitzer Straße (Gärtnerei
Domfriedhof) + in Eitze
Norderstadt: vor dem Nordertor +
vor dem Ostertor
Schwur der
"Urfehde" (Stadtverweisung)
"Schnedestein",
Bremer Straße 11
(dort Standort erst
ab 1787)
Norderstadt: Rathausvorplatz
Süderstadt: Lugenstein
"St. Georgii" (Gelände
Finanzamt)
Hinrichtungsstätten
Catharina Wolpmann, Große Str. 75
Franz Panning, Große Str. 71
Hille Panning, Große Straße 71
Grenzsteine der
Stadtgerichtsbarkeit
Gebäude
Angeklagte
Ilse Einstmann, Bäckerstraße
Lernorte in Verden:
Hexenverfolgung
Johann Hende (Viehhirte), Alleruferweg:
Reste Hirtenturm
"Wasserprobe"
Margarethe Sievers (16 Jahre), Mühlentor 10
Frau von der Hude, Große Fischerstraße
"Blumenwisch" (Wiese von Bgm.
Blome vor der Stadtmauer)
Große Straße ("Steenwegh")
Kirchhof St. Nicolai
Vor dem Neuen Tor: unter dem Galgen
Engel Wehland, Große Str. 65
Dibbeke Wulf (Wolff), Große Str. 47
Gerichtsstätten
Ratsfischteich (jetzt Parkhaus
Brückstraße)
Allerarm an der Stadtmauer (nicht
schiffbar bis 1730)
Mühlentor 10 (Wwe. von
Münchhausen-Stiftung)
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Stiftshof, Stifthofstraße
Scharfrichterhaus
Hexentanzplätze
Verlies im Wehrturm (Gedenkraum)
Gefängnisse, Folterkeller
Verein für Regionalgeschichte Verden e. V.
J. Woock
Kornhaus der Norderstadt
(Stifthofstraße)
Stadttore
Paul Kröger (Töpfer), Sandberg
42
Denunzianten
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43
Kleine Stadtgeschichte
Das heutige Verden ist aus mehreren Siedlungskernen entlang der Aller zusammengewachsen.
Südlich der alten Brücke schiebt sich die alte Fischer- und Fährmannssiedlung bis unmittelbar an
den Fluss heran. Als ungefähr zur Zeit Karls des Großen Verden Bischofsstadt wurde, wuchs um
den Dom ein geistliches Zentrum, das mit der Flusssiedlung die so genannte Süderende bildete.
Im Gegensatz zum Süderende wahrte die Norderstadt (Alte Stadt Verden) respektablen Abstand
von der Aller. Für diese Kaufmannssiedlung war nicht der Fluss die Erwerbsquelle, sondern die
alte Land- und Heerstraße, die hier die Aller querte und nach Norden in Richtung Bremen mit
Abgabelung nach Stade und Hamburg abbog. Sie wurde zur Lebensader der Norderstadt und
bildete die Große Straße („Steenwegh“, da nur die durch die Städte gehenden Landstraßen anfangs
gepflastert waren). Beide Städte führte vor der Vereinigung im Jahre 1667 ihr eigenes Leben. Die
Norderstadt hatte sich bereits um 1210 mit einer Ringmauer geschützt. Das Süderende fügte Ende
des 14. Jh. seine Mauer der norderstädtischen halbkreisförmig an. Einziger Zugang zwischen den
Siedlungen blieb das Südertor der Norderstadt. Politisch unterstanden die Bürger der Süderende
anfangs den Bischöfen, und als sich diese um 1200 in ihr Schloss nach Rotenburg abgesetzt hatten,
dem Domkapitel, das immer mehr an Macht gewonnen hatte. Auch die Norderstadt hatte anfangs
denn Bischöfen unterstanden, aber ihr gelang es, sich zur selbstständigen Stadt, ja sogar zur
freien Reichsstadt zu emanzipieren. Nach dem Dreißigjährigen Krieg, im Frieden zu Osnabrück,
wurden beide Stadtteile, mit dem Herzogtum Bremen-Verden der Krone Schwedens unterstellt. Die
Säkularisierung hatte für das Süderende das Ende der Herrschaft des Domkapitels zur Folge. Im
Jahre 1651 wurde durch Privileg der Königin Christina aus dem Süderende die Süderstadt Verden
und am 19. Juli 1667 wurden beide Städte auf Betreiben der schwedischen Regierung vereinigt.
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Stadtansicht von Verden (1663)
Legende (vgl. Stadtrundgang „Auf den Spuren der Hexenverfolgung in Verden“)
9 Ratsfischteich (Wasserprobe)
10 Stadttor „Tempelforte“
11 „Alte Aller“: bis ca. 1730 nicht schiffbares Flussbett;
heute Hauptarm (Wasserprobe)
12 Hirtenturm (Unterkunft von Johann Hende, als Zauberer verbrannt)
13 Neues Tor (Gefängnis)
14 Andreaskirche
15 Dom und Lugenstein (Gerichtsplatz)
16 Altstädter Tor (Stadttor zwischen Norderstadt und Süderende)
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St. Nikolai Kirche und Kirchhof (Hexentanzplatz)
Ostertor
„Steenwegh“ = Große Straße (Hexentanzplatz)
Stadtgraben (evtl. Wasserprobe)
Weiterer Hexentanzplätze sollen sich beim Galgen der Norderstadt
(Bereich Nasse Straße/Maulhoop), beim Galgen der Süderstadt (vor
dem Neuen Tor an der Eitzer Straße), auf dem Weg nach Borstel und
zwischen Dauelsen und Halsmühlen befunden haben.
44
1 Rathaus mit Marktplatz (Gerichtsplatz)
2 Stiftshof (Sitz der bischöflichen Verwaltung des Stifts Verden);
gegenüber das städtische Kornhaus (Gefängnis im Keller)
3 Wehrturm (Verlies) mit Scharfrichterhaus
4 Nordertor (Gefängnis)
5 Schnedestein (Grenzstein)
6 Syndikatshof (Stadtrichter der Norderstadt)
7 Blumenwisch/Blumenwiese (Hexentanzplatz)
8 Brücktor
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Stadtrundgang „Hexenverfolgung in Verden“
Die Reihenfolge der Stationen ist so gewählt, dass man die „Lern- bzw.
Erinnerungsorte“ nacheinander aufsuchen kann. Besucht man alle Stationen, dann
benötigt man etwa zwei Stunden. Es bietet sich an, diese alternative Stadtführung
am Ende der Unterrichtseinheit zu unternehmen. Man kann aber auch den
Rundgang am Anfang der Unterrichtseinheit legen (mit nur kurzen Erklärungen), um
danach in Gruppenarbeit zu den einzelnen Lernorten vertiefend zu recherchieren
bzw. den Schülerinnen und Schülern Material aus dieser Mappe zur Verfügung zu
stellen. Der hier vorgestellte Rundgang wurde gekürzt veröffentlicht in: Verlag Atelier
im Bauernhaus (Hg.): Reiterstadt Verden. StadtVerführer, Fischerhude 2000, S. 52-54.
1. Station: Rathaus und Marktplatz
Wir beginnen den Rundgang am Rathausvorplatz, der alten Gerichtsstätte der
Norderstadt. Die Große Straße, die hier vorbeiführt, hieß früher „Steenwegh“, da es
die einzig gepflasterte Straße in Verden war. Die neunjährige Anna Garbers aus
der Süderstadt erzählte im Januar 1647 dem „Hexenschnüffler“ Heinrich Rimphof,
der Domprediger und Superintendent war, ihre Großmutter Warncke habe sie zur
Zauberei verführt und sie selbst habe mehrere ihr bekannte Einwohner bei
Hexentänzen auf eben diesem „Steinweg“ gesehen. Daraufhin wurde auf
Betreiben Rimphofs die Großmutter vor das peinliche Halsgericht des Domkapitels
im „Süderende“ (Verden hatte damals zwei unabhängige Stadtteile mit jeweils
eigener Gerichtsbarkeit) gebracht. Sie „besagte“ vier Frauen aus der Süderstadt,
bevor sie selbst unter der zweiten Folter starb. Aufgrund der Folterungen nannten
die Frauen neun weitere Personen, darunter angesehene Honoratioren aus der
Norderstadt, deren Häuser hier in der Nähe an der Großen Straße stehen: Die Frau
des amtierenden Bürgermeisters, Catharina Wolpmann (Nr. 75), der ehemalige
Bürgermeister und Ratsherr Franz Panning (Nr. 71) mit seiner Tochter Hille, die
Witwe des ehemaligen Bürgermeisters , Engel Wehland (Nr. 65) und die Frau eines
Ratsherren, Dibbeke Wulf (Nr. 47). Franz Panning und Catharina Wolpmann
wurden verhaftet, die anderen konnten noch rechtzeitig flüchten.
Die beschuldigten Frauen aus dem Süderende starben unter den Händen der
Folterknechte, weitere drei wurden durch das Feuer vor dem Neuen Tor der
Süderstadt (Nähe Gärtnerei Domfriedhof) hingerichtet. Bei diesem Prozess
versuchten bereits 1647 Vertreter der provisorischen schwedischen Regierung
Bremen-Verden vergeblich, dass er eingestellt würde. Erst 1649 führte das Reskript
der schwedischen Königin Christina zur Beendigung der großen Sammelprozesse:
“...alle fernere Inquisition vndt proceß in dießem Hexen Vnweßen einstellet...“Mit
diesen Worten wandte sich „Gnädiglich Christina von Gottes gnaden, der
Schweden, Gothen vndt Wenden Designirte Königin“ in Ihrer Verfügung vom 16.
Februar anno 1649 an „Vnßern besonders Lieben vndt getrewen, Bürgermeister
vndt Rath der Stadt Vehrden, sampt vndt besonders.“ Durch diese Verordnung,
die das zweitfrüheste Verbot von Hexenverfolgungen in Deutschland durch eine
Landesregierung darstellte, gingen Verden und die schwedische Königin in die
Geschichtsschreibung ein!
Wir gehen weiter zum Petersiliengang, der direkt neben dem Rathaus liegt.
45
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
2. Station: Petersiliengang
In der Frühen Neuzeit hieß die Gasse „Enge Strate“ (1614), ab 1808
Petersilienstraße und 1926 wurde sie in Petersiliengang umbenannt. Auch wenn
kein historischer Bezug zur Straßenbenennung hergestellt werden kann, ist es an
dieser Stelle erwähnenswert, dass ab dem Mittelalter diejenigen Gassen, in denen
Freudenhäuser waren, oft „Petersiliengasse“ oder ähnlich hießen – denn
Petersiliensamen wurde damals als menstruationsförderndes Mittel eingenommen.
Dass man mit bestimmten Pflanzensamen abtreiben konnte, war früher jeder Frau
bekannt und stand sogar in mittelalterlichen Pflanzenbüchern. Der Mythos, dass
Hebammen und „Weise Frauen“ als Trägerin dieses Wissens als Hexen angeklagt
und umgebracht wurden, um den Erhalt von Staat und Kirche zu sichern, ist längst
widerlegt. Aus der Gasse biegen wir links in die Stifthofstraße ein.
3. Station: Stiftshof
Gegenüber sehen wir eine Informationstafel zum historischen Stiftshof. In dem
bischöflichen Verwaltungsgebäude des Stifts Verden, das auf dem Gelände des
jetzigen Gefängnisses stand, werden einige Entscheidungen bezüglich der
Hexenprozesse getroffen worden sein. In dieser Straße stand auch das städtische
Kornhaus, dessen Kellergewölbe als Folterkammer diente. Weitere Gefängnisse
befanden sich in den befestigten Stadttoren (Nordertor und Neues Tor in der
Süderstadt).
4. Station: Stifthofstraße/Bäckerstraße
An der Ecke zur Bäckerstraße (freies Grundstück) stand das Haus des
Schuhmachers Einstmann. Nach seinem Tod musste die Witwe ins Armenhaus und
wurde anno 1683 (!) vom Töpfermeister Kröger beschuldigt, sein Kind totgehext zu
haben. Von ihrer Unschuld überzeugt, verlangte Ilse die so genannte
„Wasserprobe“. Das Gutachten der Juristen in Jena lehnte dieses Gesuch aber
ab, die Anschuldigung verlief im Sande, und sie lebte noch 14 Jahre.
5. Station: Scharfrichterhaus mit Wehrturm (Verlies als Gedenkraum)
Wir befinden uns jetzt schon im „Piepenbrink“ und sehen das Scharfrichterhaus
(Nr. 1), das mit dem alten Wehrturm mit einem Anbau verbunden ist
(Informationstafel am Haus). Das Scharfrichterhaus ist vermietet und kann nicht
betreten werden. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen Mieter und der Stadt,
kann aber das Verlies im Wehrturm besucht werden. Die Schlüssel erhält man
gegen Unterschrift bei der Tourist-Information, Große Straße 40, Tel. 04231/12345
([email protected]). Der Zugang zum Wehrturm führt durch den Garten
(verschlossene Pforte links neben dem Scharfrichterhaus; extra Schlüssel) zum
Eingang im Anbau zwischen Turm und Scharfrichterhaus (zweiter Schlüssel). Man
betritt einen Flur und erkennt links die äußere Eingangstür zum Verlies im Turm (s.
Titelfoto dieser Unterrichtsmaterialien). Die Tür rechts führt zum Scharfrichterhaus,
das aber von den Teilnehmern des Stadtrundganges nicht betreten werden darf.
Öffnet man die schwere Eichentür, sieht man wie dick die Mauer des Turmes ist.
Hinter der zweiten Gefängnistür befindet sich das halbunterirdische Verlies mit
einer kleinen, vergitterten Fensteröffnung. Der Zustand des Raumes
(Redaktionsschluss Dezember 2009) entspricht nicht dem alten Originalzustand.
46
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Der eigentliche Fußboden befand sich ca. 1,60 m unterhalb des Niveaus der
Türschwelle bzw. der Erdoberfläche. Der Verein für Regionalgeschichte Verden
stellte im Jahre 2000 bei der Stadt Verden den Antrag, das Verlies in einen
Gedenkraum für die Opfer der Hexenverfolgung umzugestalten. Der ursprüngliche
Zustand soll wieder hergestellt werden, indem der später nachträglich
eingezogene Holzfußboden teilweise entfernt wird. Auf Schautafeln wird der
Verein an die Schicksale der Opfer erinnern. Im Jahre 2010 wird das Projekt mit
finanzieller Unterstützung der Stadt umgesetzt werden.
Von 1517 bis 1683 wurden insgesamt ca. 127 Personen (davon mind. 112 Frauen)
in der Stadt und im Stift Verden angeklagt. 63 Frauen und neun Männer fielen
dem Hexenwahn zum Opfer. Es kam auch vor, dass Angeschuldigte gegen
entsprechende Auflagen wieder freigelassen wurden. Beke Piper gestand 1574
unter der Folter, dass „ich mich vom Teufel leider habe verführen lassen und mit
zaubern und sonst anderen bösen strafbaren Taten umgegangen..“. Sie wurde
„nur“ zur Verweisung aus der Stadt verurteilt. Den Weg, den der Scharfrichter
damals mit ihr ging, können wir nachvollziehen.
6. Station: Nordertor und Grenzstein an der Bremer Straße 11
Der Scharfrichter führte sie zum Nordertor (zwischen „Nordertor-Apotheke“ und
Verdener Aller-Zeitung) hinaus an den „Schnedestein“ (Scheidestein), der ab 1612
vor dem Tor an der Bremer Straße Nr. 11 stand und die Grenze der Gerichtsbarkeit
der Norderstadt symbolisierte. Dort angekommen legte er sein Schwert auf den
Grenzstein und die Delinquentin legte ihre „3 Forder Finger auf selbig schwert“ und
schwor die „Urfehde“. Mit diesem Eid verzichtete die Freigelassene auf Rache
gegenüber Ankläger und Gericht und gelobte, die Stadt nie wieder zu betreten.
Beke Piper führte vier Bürgen auf, die für sie einstehen mussten, falls sie sich nicht
an den Eid halten sollte. Das hätte dann für die Bürgen den Tod bedeutet. Der
Schnedestein aus der Frühen Neuzeit ist leider nicht erhalten geblieben. Aber an
der alten Stelle steht noch solch ein Grenzstein, der dort im Jahre 1787 (die
eingemeißelte Jahreszahl ist kaum noch zu erkennen) aufgestellt wurde (Foto des
Grenzsteines siehe S. 35). Der Hinrichtungsplatz (Galgen) der Norderstadt lag im
Bereich Nasse Straße/Maulhoop.
7. Station: Syndikatshof der Norderstadt (Informationstafel am Haus)
Wir gehen zurück durch die Syndikatstraße zum Sydikatshof (man beachte die
schöne Fachwerk-Rückseite des Hauses mit den Sonnensymbolen), der
Dienstwohnung des Syndikus und Stadtrichters am Norderstädtischer Markt (Nr. 8),
direkt neben der Post.
8. Station: Hexentanzplatz „Blumenwiese“ (Blumenwisch/Hinter der Mauer)
Die Straße „Blumenwisch“ trägt diesen Namen, da sie in Richtung Aller zur alten
„Blomenwisch“ (Wiese des früheren Bürgermeisters Hinrich Blome) führt, die
ungefähr zwischen Stadtmauer und Aller lag (heute Parkplatz). Die „Blomenwisch“
war der verrufenen Hexentanzplatz der Norderstadt. Einige angeklagte Frauen
gaben an, dort mit dem Teufel getanzt zu haben. Auf der Reeperbahn geht es
weiter zur Brückstraße.
47
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
9. Station: Wasserprobe (Brückstraße/Reeperbahn)
Ungefähr dort wo heute das Parkhaus steht, befand sich früher der Ratsfischteich.
Vermutlich dort oder aber auch im bis ca. 1730 nicht schiffbaren zweiten Flussbett
der Aller (heute der Hauptarm) oder im Stadtgraben wurde die Wasserprobe an
den beklagten Frauen vollzogen. Man benötigte ja ein ruhendes Gewässer, um
genau beobachten zu können, wie sich die gefesselte Person verhielt. Gingen die
Angeschuldigten unter, dann waren sie unschuldig und wurden mit Stricken, die
vorher an den Hüften befestigt wurden, herausgezogen. Schwammen sie aber
„wie Gänse auf dem Wasser“, dann war das der Beweis, dass sie Hexen waren,
denn das reine Wasser nahm die „Hexenbrut“ nicht auf, sondern stieß sie ab. Das
war dann der Freibrief, die Opfer foltern zu dürfen.
10. Station: Hirtenturm
Der Rundgang führt uns weiter über die „Tempelpforte“ an das Ufer der Aller („Am
Bollwerk“). Links lassen wir die kleinen Häuser des alten Fischerviertels liegen, die
früher hier durch die Stadtmauer geschützt waren. Kurz vor dem Ende der
Häuserreihe entdecken wir im Garten einen kleinen runden Turm. Dort wohnten
die Hirten, die die Kühe auf der Allerinsel hüteten. Johann Hende wurde 1555 als
Zauberer zum langsamen Feuertod („Schmoken“) verurteilt. Das bedeutet, dass er
nicht wie sonst üblich auf eine Leiter gebunden und dann in den lodernden
Holzstoß gekippt wurde, sondern dass er auf einem Scheiterhaufen stand, der
dann angezündet wurde und ganz langsam niederbrannte. Am Ende des Weges
stoßen wir auf die Straße „Mühlentor“.
11. Station: Wohnhaus Margarethe Sievers und Armenhaus
Wir gehen ein paar Schritte nach links und suchen das Haus Mühlentor 12, in dem
1617 Margarethe Sievers wohnte, die mit 16 Jahren lebendig verbrannt wurde.
Das Armenhaus befand sich zwei Häuser weiter (Nr. 10). Einige der hingerichteten
Frauen hatten dort gewohnt.
12. Station: Wohnhäuser von Oporinus und Rimphof
Wir kehren um und kommen nun in die Strukturstraße zum schönsten, aber nicht
ältesten Haus von Verden, dem Ackerbürgerhaus von 1577. Vorbei an der Kirche
St. Andreas stoßen wir auf die Grüne Straße. Schräg gegenüber sehen wir ein
Fachwerkhaus (Nr. 21). Der Pfarrer von St. Andreas in der Süderstadt, Erich Warner
Oporinus, hatte hier gewohnt (Inschrift im Türbogen). Er führte von 1655-1659 einen
Prozess gegen die bereits erwähnte Catharine Wolpmann und ihrem Mann (vgl. 1.
Station). In dem Nachbarhaus (Nr. 19) befand sich die Dienstwohnung des 1.
Predigers am Dom und Superintendenten Heinrich Rimphof (vgl. 1. Station). In
dem Haus wohnte ab 1863 bis zu ihrem 21. Lebensjahr die spätere
Frauenrechtlerin Anita Augspurg (heute Pfarrhaus von St. Andreas). Die am Haus
angebrachte Informationstafel gibt fälschlicherweise an, dass es sich um ihr
Geburtshaus handeln würde. Anita Augsburg wurde aber 1857 im Haus Mühlentor
Nr. 21 geboren!
13. Station: Syndikatshof der Süderstadt
Wir gehen weiter Richtung Fußgängerzone zum Anita-Augspurg-Platz Nr. 10, dem
Syndikatshof des Domkapitels (Informationstafel), in dem der Richter der
Süderstadt wohnte.
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
14. Station: Lugenstein
Wir kommen zum „Lugenstein“ vor dem Dom, dem Gerichtsplatz der Süderstadt.
Die Schreibweise „Logehenstene“ (1376) weist über den germanischen
Sprachraum auf Skandinavien. Dort stand der Begriff „lag“ oder „lög“
(= festgelegt) für Recht und Gesetz. Der Hinrichtungsplatz der Süderstadt lag
vor dem Neuen Tor an der Eitzer Straße (ungefähr Gärtnerei Domfriedhof). Wir
gehen weiter durch die Fußgängerzone (Große Straße) in Richtung Rathaus.
15. Station: Wohnhaus von Paul Kröger
In der Fußgängerzone (Große Straße) biegen wir rechts in den kleinen Jakobigang
ein (der Steinpoller in der Mitte ist kein Grenzstein!) und treffen auf die Obere
Straße. Gegenüber, etwas zurückversetzt in der Straße „Sandberg“, steht ein
langgestrecktes Gebäude (Nr. 21). Dort wohnte der Töpfermeister Paul Kröger, der
Ilse Einstmann als Hexe beschuldigte (vgl. 4. Station). Wir gehen an dem Haus
vorbei und kommen auf den Platz „Sandberg“.
16. Station: Hexentanzplatz auf dem Friedhof St. Nikolai
Auf dem Sandberg steht noch das Gebäude der ehemaligen Kirche St. Nikolai.
Die als Hexen angeklagten Frauen gaben unter der Folter an, dass sie auf dem
„Kirchhof von St. Nikolai“ ihre Hexentänze abgehalten hätten. Der alte Friedhof ist
zwar nicht mehr zu lokalisieren, aber er wird sich in der Nähe der Kirche befunden
haben. Wir gehen weiter durch die Nikolaistraße, überqueren die Obere Straße,
und gehen durch den engen und malerischen Pollitzgang zurück in die
Fußgängerzone.
17. Station: Wohnhäuser der Familien Wolpmann, Panning, Wehland und Wulf
Gleich links das Gebäude in der Großen Straße/Pollitzgang (Nr. 75) gehörte der
Familie Wolpmann. Im Jahre 1647 wurden Catharina Wolpmann, Franz Panning
mit seiner Tochter Hille (Nr. 71), Engel Wehland (Nr. 65) und Dibbeke Wulf (Nr. 47)
durch Frauen aus der Süderstadt auf der Folter „besagt“ (vgl. 1. Station). Der
Rundgang schließt sich, indem wir zum Rathausvorplatz zurückkehren.
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“

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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Fach:
Name:
Thema: Fragebogen Hexenverfolgung
Klasse:
51
Datum:
1. In welcher Zeit fanden die Hexenverfolgungen in Europa statt?
Mittelalter (bis 1500)
16. /17. Jh.
18. Jh.
19. Jahrhundert
2. Der Frauenanteil bei der Hexenverfolgung lag bei:
50 %
60% 70 %
80%
90%
98 %
3. Als Verfolgungsbehörde traten hauptsächlich auf (Mehrfachantworten möglich):
Inquisition (katholische Kirche)
Evangelische Kirche
Weltliche Gerichte (Landesherren waren Fürsten oder unabhängige Städte)
4. Die Hexenverfolgung (bezogen auf die Opfer) fand hauptsächlich statt in:
ganz Europa Südeuropa Mittel- und Nordeuropa
Osteuropa
5.
Verfolgungsfreie Länder waren (Mehrfachantworten möglich):
England
Deutschland
Polen
Griechenland
Russland
6. Als Strafen für Hexen waren vorgesehen (Mehrfachantworten möglich):
Opfer stand, festgebunden an einem Pfahl, auf einen brennenden Scheiterhaufen
Opfer wurde auf eine Leiter gebunden, die ins Feuer gekippt wurde
Opfer wurde mit dem Handbeil geköpft und dann verbrannt
Opfer wurde mit dem Schwert geköpft und dann verbrannt
Opfer wurde aus dem Herrschaftsgebiet, in dem es wohnte, verbannt
7. Mit der Wasserprobe wollte man Hexen erkennen:
Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt und in ein Gewässer geworfen.
Schwamm die Person „wie eine Gans“ auf dem Wasser, dann war sie schuldig. Ging
sie unter, war sie zwar unschuldig, aber sie ertrank.
Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt. Mit einem Boot fuhr man auf
einen See und setzte die Person aus. Da die „Hexe“ aber mit einem Strick um die
Hüften versehen war, deren Enden von Personen im Boot gehalten wurden, konnte
die Angeklagte, die untergegangen war, wieder ins Boot gezogen werden.
Beschuldigte saß gefesselt auf einem Stuhl, der an einem Kran befestigt war, der
über einen Fluss gedreht werden konnte. Die Person wurde dreimal untergetaucht.
Überlebte sie, war sie unschuldig.
8. Ein Hexenprozesses
war ein Schnellprozess, der in wenigen Tagen abgeschlossen war
war in der Regel ein aufwändiger Prozess, der mehrere Monate dauern konnte
9. Wie viele Frauen wurden europaweit als Hexen hingerichtet?
max. 50.000 100.000 300.000 500.000 1 Mio. 3 Mio. 9 Mio.
10. Der häufigste Beruf von Frauen, die als Hexen angeklagt wurden, war:
Bäuerin
Dienstbotin
Hebamme
Ärztin
unbekannt
11. Die typische Frau, die als Hexe angeklagt wurde, hatte folgende Merkmale
(Mehrfachantworten möglich):
alt (> 50 Jahre) jung
hübsch
rote Haare
Warzen
reich arm hässlich Leberflecke Allein stehend (Jungfer, Witwe)
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Fach:
Name:
Thema: Fragebogen Hexenverfolgung
Klasse:
52
Datum:
1. In welcher Zeit fanden die Hexenverfolgungen in Europa statt?
Mittelalter (bis 1500)
16. /17. Jh.
18. Jh.
19. Jahrhundert
✗
2. Der Frauenanteil bei der Hexenverfolgung lag bei:
50 %
60% 70 %
80%
90%
✗
98 %
3. Als Verfolgungsbehörde traten hauptsächlich auf (Mehrfachantworten möglich):
Inquisition (katholische Kirche)
Evangelische Kirche
Weltliche Gerichte (Landesherren waren Fürsten oder unabhängige Städte)
✗
✗
✗
4. Die Hexenverfolgung (bezogen auf die Opfer) fand hauptsächlich statt in:
ganz Europa Südeuropa Mittel- und Nordeuropa
Osteuropa
✗
5.
Verfolgungsfreie Länder waren (Mehrfachantworten möglich):
England
Deutschland
Polen
Griechenland
Russland
✗
✗
6. Als Strafen für Hexen waren vorgesehen (Mehrfachantworten möglich):
Opfer stand, festgebunden an einem Pfahl, auf einen brennenden Scheiterhaufen
Opfer wurde auf eine Leiter gebunden, die ins Feuer gekippt wurde
Opfer wurde mit dem Handbeil geköpft und dann verbrannt
Opfer wurde mit dem Schwert geköpft und dann verbrannt
Opfer wurde aus dem Herrschaftsgebiet, in dem es wohnte, verbannt
✗
✗
✗
✗
7. Mit der Wasserprobe wollte man Hexen erkennen:
Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt und in ein Gewässer geworfen.
Schwamm die Person „wie eine Gans“ auf dem Wasser, dann war sie schuldig. Ging
sie unter, war sie zwar unschuldig, aber sie ertrank.
Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt. Mit einem Boot fuhr man auf
einen See und setzte die Person aus. Da die „Hexe“ aber mit einem Strick um die
Hüften versehen war, deren Enden von Personen im Boot gehalten wurden, konnte
die Angeklagte, die untergegangen war, wieder ins Boot gezogen werden.
Beschuldigte saß gefesselt auf einem Stuhl, der an einem Kran befestigt war, der
über einen Fluss gedreht werden konnte. Die Person wurde dreimal untergetaucht.
Überlebte sie, war sie unschuldig.
✗
8. Ein Hexenprozesses
war ein Schnellprozess, der in wenigen Tagen abgeschlossen war
war in der Regel ein aufwändiger Prozess, der mehrere Monate dauern konnte
✗
9. Wie viele Frauen wurden europaweit als Hexen hingerichtet?
max. 50.000 100.000 300.000 500.000 1 Mio. 3 Mio. 9 Mio.
✗
10. Der häufigste Beruf von Frauen, die als Hexen angeklagt wurden, war:
Bäuerin
Dienstbotin
Hebamme
Ärztin
unbekannt
✗
11. Die typische Frau, die als Hexe angeklagt wurde, hatte folgende Merkmale
(Mehrfachantworten möglich):
alt (> 50 Jahre) jung
hübsch
rote Haare
Warzen
reich arm hässlich Leberflecke Allein stehend (Jungfer, Witwe)
✗
✗
✗
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Fach:
Name:
Thema: Fragebogen Hexenverfolgung
Klasse:
53
Datum:
1. In welcher Zeit fanden die Hexenverfolgungen in Europa statt?
Mittelalter (bis 1500)
16. /17. Jh.
18. Jh.
19. Jahrhundert
2. Der Frauenanteil bei der Hexenverfolgung lag bei:
50 %
60%
70 %
80%
90%
98 %
3. Als Verfolgungsbehörde traten hauptsächlich auf:
Inquisition (katholische Kirche)
Evangelische Kirche
Weltliche Gerichte (Landesherren waren Fürsten oder unabhängige Städte)
4. Die Hexenverfolgung (bezogen auf die Opfer) fand hauptsächlich statt in:
ganz Europa Südeuropa Mittel- und Nordeuropa Osteuropa
5.
Verfolgungsfreie Länder waren (Mehrfachantworten möglich):
England
Deutschland
Polen
Griechenland
Russland
6. Als Strafen für Hexen waren vorgesehen (Mehrfachantworten möglich):
Opfer stand, gefesselt an einem Pfahl, auf einen brennenden Scheiterhaufen
Opfer wurde auf eine Leiter gebunden, die ins Feuer gekippt wurde
Opfer wurde mit dem Handbeil geköpft und dann verbrannt
Opfer wurde mit dem Schwert geköpft und dann verbrannt
Opfer wurde aus dem Herrschaftsgebiet, in dem es wohnte, verbannt
7. Mit der Wasserprobe wollte man Hexen erkennen:
Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt und in ein Gewässer geworfen.
Schwamm die Person „wie eine Gans“ auf dem Wasser, dann war sie schuldig. Ging
sie unter, war sie zwar unschuldig, aber sie ertrank.
Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt. Mit einem Boot fuhr man auf
einen See und setzte die Person aus. Da die „Hexe“ aber mit einem Strick um die
Hüften versehen war, deren Enden von Personen im Boot gehalten wurden, konnte
die Angeklagte, die untergegangen war, wieder ins Boot gezogen werden.
Beschuldigte saß gefesselt auf einem Stuhl, der an einem Kran befestigt war, der
über einen Fluss gedreht werden konnte. Die Person wurde dreimal untergetaucht.
Überlebte sie, war sie unschuldig.
Eigene Deutung: ……………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………….
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
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8. Mit der Nadelprobe wollte man Hexen erkennen:
Mit einem Messer stieß man in die Leberflecke (Muttermale) der Beschuldigten. Trat
kein Blut heraus, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war.
Mit einem Messer stieß man in die Leberflecke (Muttermale) der Beschuldigten. Trat
Blut aus, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war.
Mit einem Messer stieß man in die Warzen der Beschuldigten. Trat kein Blut, war dies
der Beweis, dass die Person eine Hexe war.
9. Mit der Feuerprobe wollte man Hexen erkennen:
Die Beschuldigten wurden mit Feuer gefoltert. Wenn sie offensichtlich keinen
Schmerz verspürten oder ihre Brandwunden schnell heilten, waren sie Hexen(weil der
Teufel ihnen Schmerzunempfindlichkeit verlieh).
Den beschuldigten Frauen wurden mit einer Fackel sämtliche Körperhaare entfernt.
Fand man Muttermale, dann stammten sie von den Krallen des Teufels, als er mit ihnen
buhlte.
Man ließ die Angeschuldigten über glühende Kohlen laufen. Hatten sie danach
keine Brandwunden, waren sie Hexen.
10. Mit der Tränenprobe wollte man die Hexen erkennen:
Wenn die Gefolterten „nur“ schrien, aber nicht weinten, waren sie Hexen,
da ihnen der Teufel Gefühllosigkeit verlieh.
Wenn man bei den Gefolterten keinen Tränenfluss feststellte, waren sie Hexen.
Wenn man bei den Gefolterten keinen Tränenfluss feststellte, waren sie unschuldig
und wurden freigelassen (Gottesurteil).
11. Ein Hexenprozesses
war ein Schnellprozess, der in wenigen Tagen abgeschlossen war
war in der Regel ein aufwändiger Prozess, der mehrere Monate dauern konnte
12. Wie viele Frauen wurden europaweit als Hexen hingerichtet?
max. 50.000 100.000 300.000 500.000 1 Mio.
13. Der so genannte „Hexenhammer“ war ein
Folterinstrument
Hexenamulett
3 Mio. 9 Mio.
Handbuch für die Hexenverfolgung
14. Der häufigste Beruf von Frauen, die als Hexen angeklagt wurden, war:
Bäuerin
Dienstbotin
Hebamme
Ärztin
unbekannt
15. Die typische Frau, die als Hexe angeklagt wurde, hatte folgende Merkmale
(Mehrfachantworten möglich):
alt (> 50 Jahre)
jung
hübsch
rote Haare
Warzen
reich arm
hässlich Leberflecke Allein stehend (Jungfer, Witwe)
16. Die Ursachen der Hexenverfolgung waren (Mehrfachantworten möglich):
Frauenfeindlichkeit
Hexenwahn der Kirche
Seuchen
Pest
Hungersnöte
Missernten
Angst vor der Zukunft
Sündenböcke (Schadenzauber)
Nachbarschaftsstreitigkeiten
Neid, Missgunst
„Kleine Eiszeit“ (Klimaverschlechterung)
Name:
Thema: Fragebogen Hexenverfolgung
Klasse:
✗
Datum:
1. In welcher Zeit fanden die Hexenverfolgungen in Europa statt?
Mittelalter (bis 1500)
16. /17. Jh.
18. Jh.
19. Jahrhundert
✗
2. Der Frauenanteil bei der Hexenverfolgung lag bei:
50 %
60%
70 %
80%
✗
90%
98 %
3. Als Verfolgungsbehörde traten hauptsächlich auf:
Inquisition (katholische Kirche)
Evangelische Kirche
Weltliche Gerichte (Landesherren waren Fürsten oder unabhängige Städte)
✗
✗
✗
4. Die Hexenverfolgung (bezogen auf die Opfer) fand hauptsächlich statt in:
ganz Europa Südeuropa Mittel- und Nordeuropa Osteuropa
✗
5.
8. Mit der Nadelprobe wollte man Hexen erkennen:
Mit einem Messer stieß man in die Leberflecke (Muttermale) der Beschuldigten. Trat
kein Blut heraus, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war.
Mit einem Messer stieß man in die Leberflecke (Muttermale) der Beschuldigten. Trat
Blut aus, war dies der Beweis, dass die Person eine Hexe war.
Mit einem Messer stieß man in die Warzen der Beschuldigten. Trat kein Blut, war dies
der Beweis, dass die Person eine Hexe war.
Verfolgungsfreie Länder waren (Mehrfachantworten möglich):
England
Deutschland
Polen
Griechenland
✗
Russland
✗
6. Als Strafen für Hexen waren vorgesehen (Mehrfachantworten möglich):
Opfer stand, gefesselt an einem Pfahl, auf einen brennenden Scheiterhaufen
Opfer wurde auf eine Leiter gebunden, die ins Feuer gekippt wurde
Opfer wurde mit dem Handbeil geköpft und dann verbrannt
Opfer wurde mit dem Schwert geköpft und dann verbrannt
Opfer wurde aus dem Herrschaftsgebiet, in dem es wohnte, verbannt
✗
✗
✗
✗
7. Mit der Wasserprobe wollte man Hexen erkennen:
Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt und in ein Gewässer geworfen.
Schwamm die Person „wie eine Gans“ auf dem Wasser, dann war sie schuldig. Ging
sie unter, war sie zwar unschuldig, aber sie ertrank.
Beschuldigte wurde an Händen und Füßen gefesselt. Mit einem Boot fuhr man auf
einen See und setzte die Person aus. Da die „Hexe“ aber mit einem Strick um die
Hüften versehen war, deren Enden von Personen im Boot gehalten wurden, konnte
die Angeklagte, die untergegangen war, wieder ins Boot gezogen werden.
Beschuldigte saß gefesselt auf einem Stuhl, der an einem Kran befestigt war, der
über einen Fluss gedreht werden konnte. Die Person wurde dreimal untergetaucht.
Überlebte sie, war sie unschuldig.
✗
Eigene Deutung: ……………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………….
9. Mit der Feuerprobe wollte man Hexen erkennen:
Die Beschuldigten wurden mit Feuer gefoltert. Wenn sie offensichtlich keinen
Schmerz verspürten oder ihre Brandwunden schnell heilten, waren sie Hexen(weil der
Teufel ihnen Schmerzunempfindlichkeit verlieh).
Den beschuldigten Frauen wurden mit einer Fackel sämtliche Körperhaare entfernt.
Fand man Muttermale, dann stammten sie von den Krallen des Teufels, als er mit ihnen
buhlte.
Man ließ die Angeschuldigten über glühende Kohlen laufen. Hatten sie danach
keine Brandwunden, waren sie Hexen.
✗
10. Mit der Tränenprobe wollte man die Hexen erkennen:
Wenn die Gefolterten „nur“ schrien, aber nicht weinten, waren sie Hexen,
da ihnen der Teufel Gefühllosigkeit verlieh.
Wenn man bei den Gefolterten keinen Tränenfluss feststellte, waren sie Hexen.
Wenn man bei den Gefolterten keinen Tränenfluss feststellte, waren sie unschuldig
und wurden freigelassen (Gottesurteil).
✗
11. Ein Hexenprozesses
war ein Schnellprozess, der in wenigen Tagen abgeschlossen war
war in der Regel ein aufwändiger Prozess, der mehrere Monate dauern konnte
✗
12. Wie viele Frauen wurden europaweit als Hexen hingerichtet?
max. 50.000 100.000 300.000 500.000 1 Mio.
✗
13. Der so genannte „Hexenhammer“ war ein
Folterinstrument
Hexenamulett
3 Mio. 9 Mio.
Handbuch für die Hexenverfolgung
✗
14. Der häufigste Beruf von Frauen, die als Hexen angeklagt wurden, war:
Bäuerin
Dienstbotin
Hebamme
Ärztin
unbekannt
✗
15. Die typische Frau, die als Hexe angeklagt wurde, hatte folgende Merkmale
(Mehrfachantworten möglich):
alt (> 50 Jahre)
jung
hübsch
rote Haare
Warzen
reich arm
hässlich Leberflecke Allein stehend (Jungfer, Witwe)
✗
✗
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Fach:
✗
16. Die Ursachen der Hexenverfolgung waren (Mehrfachantworten möglich):
Frauenfeindlichkeit
Hexenwahn der Kirche
Seuchen
Pest
Hungersnöte
Missernten
Angst vor der Zukunft
Sündenböcke (Schadenzauber)
Nachbarschaftsstreitigkeiten
Neid, Missgunst
„Kleine Eiszeit“ (Klimaverschlechterung)
✗
✗
✗
✗
✗
✗
✗
✗
✗
✗
………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………….
55
…………………………………………………………………………………………………………..
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Elf Irrtümer über „Hexen“
1. „Die Hexenverfolgungen fanden im Mittelalter (bis 1500 n. Chr.) statt.“
Die Hauptverfolgungszeit lag in der Frühen Neuzeit (Renaissance), also zwischen
1500 und 1789, die Hochzeit lag in Mitteleuropa um 1650.
2. „Es wurden nur Frauen als Hexen verfolgt.“
Richtig: Es wurden ca. 80% Frauen und 20% Männer verfolgt. In manchen
Gegenden war aber das Verhältnis auch umgekehrt (Süddeutschland,
Schweiz)!
3. „Die Hexenverfolgung wurde mit Hilfe der Inquisition (kath. Kirche) durchgeführt.“
Die Hexenverfolgung wurde durch weltliche Gerichte (wenn der Landesherr z.
B. ein Fürst war oder die Städte unabhängig vom Landesherrn waren) oder
durch die Kirchen (katholische und evangelische Kirche) vorangetrieben.
4. „Die Hexenverfolgungen fanden in ganz Europa statt.“
In den griechisch-orthodoxen Ländern (Balkan, Griechenland, Russland) kam es
zu keinen Verfolgungen (vermutlich wegen der Marienverehrung in der
Griechisch-orthodoxen Kirche). In den USA kam es nur in dem Ort Salem zu
einem Hexensammelprozess.
5. „Die als Hexen angeklagten Frauen wurden immer lebendig verbrannt.“
In der Frühzeit der Verfolgung wurden die Verurteilten „Hexen“ der Stadt oder
des Dorfes verwiesen, sie durften nie wieder zurückkehren. Waren die
beschuldigten Frauen noch sehr jung (bis ca. 16 Jahre), dann wurden sie zur
Begnadigung geköpft und dann der Leichnam verbrannt.
6. „Hexen wurden zum Verbrennen auf einen Scheiterhaufen gestellt und an
einem Pfahl festgebunden, und dann der Holzstoß angezündet.“
Die Verurteilten wurden im Liegen auf eine Leiter gebunden, die Leiter dann
aufgerichtet und in den bereits lodernden Holzstoß gekippt. Die Ausnahme war
das „Schmoken“: der Delinquent wurde auf den Scheiterhaufen gestellt und
das Holz langsam angefacht.
7. „Bei der so genannten ´Wasserprobe´ wurden die Frauen an Händen und
Füßen gefesselt und in einen Fluss geworfen. Unschuldig waren sie, wenn sie
untergingen, aber dann ertranken sie. Schuldig waren sie, wenn sie ´wie eine
Gans auf dem Wasser schwammen´ (das reine Wasser stößt die Hexen ab).
Dann wurden sie herausgefischt und verbrannt.“
Die Wasserprobe, die hauptsächlich in Norddeutschland verbreitet war und von
der Kirche als „Gottesurteil“ abgelehnt wurde, wurde auf einem ruhenden
Gewässer (z. B. Mühlenteiche) dreimal durchgeführt. Die Person wurde zwar
gefesselt, aber auch mit einem Strick um die Hüften versehen, deren Enden von
Personen gehalten wurden, die in zwei Booten saßen. Die Enden wurden nun
gelockert und beobachtet, ob die „Hexe“ weiterhin auf der Wasseroberfläche
schwamm oder unterging. Ging sie unter, wurde sie mit Hilfe der Stricke wieder
in ein Boot gezogen. Schwamm sie auf dem Wasser, dann war sie schuldig und
es durfte mit der Folter begonnen werden.
56
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
8. „Hatten Frauen auffällige äußere Merkmale (z. B. rote Haare oder Warzen im
Gesicht), dann war dies ein Beweis dafür, dass sie Hexen waren.“
Die typische „Hexe“ war damals alt (ab 50 Jahre), allein stehend (unverheiratet
oder Witwe) und arm. Äußere Merkmale (z. B. Leberflecke) wurden erst nach
der Verhaftung einer als Hexe verdächtigten Frau relevant: Vor Beginn der
Folter wurde die Frau entkleidet und sämtliche Körperhaare entfernt (nicht
selten mit einer Fackel). Dann begann die Suche nach Leberflecken oder
Muttermalen. Sie sollten die Abdrücke der Krallen des Teufels gewesen sein, die
er beim Geschlechtsverkehr mit der Frau hinterlassen hatte. Mit einem Messer
wurde in den Leberfleck gestoßen. Kam kein Blut aus der Wunde (obwohl es
doch bei der Verletzung der Haut zu Blutungen hätte kommen müssen), dann
war dies ein Zeichen dafür, dass die Frau eine Hexe war. Ärzte stellten im 20.
Jahrhundert fest, dass Leberflecke tatsächlich ziemlich blutleer sind.
9. „Die Hexenprozesse waren Schnellprozesse bzw. Standgerichte, die in wenigen
Tagen abgeschlossen waren.“
Hexenprozesse zogen sich in der Regel über viele Monate hin. Die Richter in den
Kleinstädten fühlten sich häufig mit der Untersuchung der Hexenfälle
überfordert. Sie reichten die Protokolle an die juristischen Fakultäten der
Universitäten im Regionalgebiet ein (Raum Verden: Unis in Helmstedt, Rinteln
und Rostock). Das Urteil wurde dann meistens, nach mehrmaliger
Korrespondenz, von den Juristen an den Universitäten ausgesprochen.
10. „Es wurden ca. neun Millionen Frauen europaweit als Hexen hingerichtet.“
Aufgrund der Bevölkerungszahlen muss diese Zahl als absurd bezeichnet
werden. Realistisch erscheint die Schätzung auf max. 50.000 Personen, mind.
20.000 wurden davon in deutschen Landen hingerichtet. Stellt man sich
sämtliche Opfer als einen Eisberg vor, so machen die Hinrichtungen nur die
absolute „Spitze des Eisbergs“ aus. Daneben dürfte es mindestens noch einmal
so viele Menschen gegeben haben, die wegen Hexerei des Landes verwiesen
worden sind, und noch einmal so viele, die geringere Strafen erhielten. Die
breite Basis des Bergs von Hexereiverdächtigungen dürfte jedoch überhaupt
nicht vor die Gerichte gelangt sein, da es zeitweise für die Denunzianten zu
riskant war, Klage zu erheben. Aber auch schon das Gerücht allein genügte,
die Beschuldigten zu stigmatisieren und an den Rand der Gesellschaft zu
stellen.
11. „´Weise Frauen´(´Ärztinnen des Volkes´, insbesondere Hebammen) wurden auf
Grund ihres geheimnisvollen Wissens (Empfängnisverhütung, Abtreibung)als
Hexen vernichtet, weil Kirche und Landesherren die durch die Pest entvölkerten
Gebiete schnell wieder mit Menschen füllten wollten.“
Diese Verschwörungstheorie der beiden Bremer Bevölkerungswissenschaftler
Heinsohn/Steiger (1979) ist längst widerlegt worden. Lokale Prozessquellen
weisen keine relevante Häufung von Hebammen als Hexen nach. Denn für die
Bevölkerung war nicht die „weise Frau“ bzw. die Hebamme noch die
Geburtenverhinderung das Problem, sondern der Schadenzauber, den man im
Krankwerden und Sterben der Menschen und Tiere reell erlebte. Von den
insgesamt 127 Angeklagten im Stift Verden wurde nur einer Frau vorgeworfen,
„den Mägden die Kinder abgetrieben und Kinder ersäufet“ zu haben.
57
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Entwicklung der Hexenverfolgung in Europa
In den Glaubensvorstellungen der Kelten, Germanen und Slawen (sowie in der
Hochkultur der Römer) gab es die Überzeugung von der Kraft der Zauberei – auch
mittels Zauberei Schaden an Mensch und Tier anzurichten. Der im Spätmittelalter in
Deutschland weit verbreiteter „Sachsenspiegel“ sieht für Schadenzauber den
Feuertod vor. Unter kirchlichen Einfluss ordnet der Sachsenspiegel Zauberei zudem als
„Unglauben“, also als Abfall vom christlichen Glauben, ein. Im Hamburger (1270) und
Verdener (1582) Stadtrecht ist sogar noch der Passus angefügt, dass diejenigen
Zauberer verbrannt werden sollen, die „auf frischer Tat ertappt“ würden. Damit wird
deutlich, dass es tatsächlich Personen gegeben haben muss, die nicht nur an die
Kraft des Schadenzaubers glaubten, sondern auch mit Hilfe von als „zauberisch“
eingestuften Praktiken bereit waren, anderen Menschen Schaden zuzufügen. So
herrschte in der mittelalterlichen Gesellschaft (auch der Gelehrten!) der Glaube, dass
es Zauberer gibt und mit ihrer Hilfe auch Schaden verübt werden kann. Die
theologische Lehrmeinung war der Ansicht, dass der Schadenzauber nur mittels eines
Paktes mit dem Teufel praktiziert werden kann. Damit rückten die Zauberer in die
Nähe von Ketzern (vgl. die Verfolgung der Katharer in Südfrankreich im 13. Jh.). Zum
Ende des 14. Jh. werden die Zauberer nicht mehr als isolierte Personen, sondern als
nach Ketzerart in einem sektenmäßigen Zusammenhang stehende Gruppen
betrachtet, die auf ihren Versammlungen („Sabbat“) Christus verleugneten und sich
in Gegenwart des Teufels allgemeiner Unzucht hingaben.
Das „neue“ Delikt der Hexerei umfasste in der Frühen Neuzeit (1500-1789) fünf
Elemente:
1. Teufelspakt (besiegelt durch einen Kuss auf den Hintern des Teufels)
2. Teufelsbuhlschaft (Unzucht mit dem Teufel)
3. Flug durch die Luft zum
4. Hexensabbat, auf dem Gott abgeschworen und der Teufel angebetet wurde
5. Schadenzauber
Für weite Teile Norddeutschlands erfolgten die größten Hexenverfolgungen während
der 1590er Jahre, der Jahre 1627-1633 und der 1660er Jahre. Daran ist
bemerkenswert, dass diese Prozesswellen in Zeitabständen von ungefähr einer
Generation auftraten. Dies könnte etwas mit gesellschaftlichem Gedächtnis und
gesellschaftlicher Erfahrung zu tun haben. Der Höhepunkt der Hexenverfolgung in
Mitteleuropa ist zwischen 1560 und 1630 anzusetzen. Aber in einigen Territorien gab es
auch noch in den sechziger und siebziger Jahren Verfolgungswellen. In
protestantischen Gebieten hörten die Hexenhinrichtungen um 1700 auf, in den
katholischen Gebieten Deutschlands dauerten sie noch relativ lange an (1775 die
letzte Verbrennung einer Hexe in Kempten). Als erster Regent verbot 1642 Fürstbischof
Johann Philipp von Schönborn die Hexenprozesse in Würzburg und 1647 als Mainzer
Kurfürst im gesamten Erzbistum. Die Verordnung von 1649 durch die schwedische
Königin Christina, die Prozesse in Verden zu beenden, stellt das zweitfrüheste Verbot
von Hexenverfolgungen in Deutschland durch eine Landesregierung dar. Völlig
verhindert wurden die Prozesse in den deutschen Besitzungen der Krone Schwedens
damit jedoch nicht. Die vermutlich letzte Hexenbeschuldigung im Raum Verden fand
1683 in Verden statt. Es wurde zwar von der Stadt ein juristisches Gutachten
eingeholt, das aber von einer weiteren Verfolgung abriet.
58
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Rechtsverordnungen
Sachsenspiegel (Landrecht) um 1224/1231
Artikel XIII, 7 (2. Buch)
Welch kristen man ungeloubig ist
adir mit zoubere ummeget adir mit
vergiffenisse unde des verwunden
wirt, den sal man uffe der hort
burnen.
Artikel XIII, 7 (2. Buch)
Welcher Christ, Mann [oder Weib], ungläubig ist
oder mit Zauberei umgeht, oder mit
Vergiftung und der überwunden
wird, die soll man auf einer Horde
brennen.
Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina)
Straff der zauberey
109. Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man
straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun. Wo aber
jemandt zauberey gebraucht, vnnd damit niemant schaden gethan hett, soll sunst gestrafft
werden, nach gelegenheit der sach, darinnen die vrtheyler radts gebrauchen sollen, wie
vom radt suchen hernach geschriben steht.
Anmerkungen:
Lies: v = u und w = u
Nur derjenige, der durch Zauberei Leuten Schaden oder Nachteil zufügt soll den Feuertod
erleiden. Erst im folgenden Jahrhundert wird daraus ein Verbrechen gegen Gott. Dann
genügt das Teufelsbündnis für die Verurteilung zum Feuertod und der Nachweis eines wirklich
angerichteten Schadens an Mensch und Vieh ist nicht mehr benötigt.
Sächsische Criminal-Ordnung von 1572
So jemands in Vergessung seines christlichen Glaubens mit dem Teufel ein Verbündniß
aufrichtet, umgehet oder zu schaffen hat, daß dieselbe Person, ob sie gleich mit Zauberei
niemands Schaden zugefügt, mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet und gestraft
werden soll.
Civitatis Verdensis Statuta (Stadtrecht von Verden von 1582; es galt bis 1852!)
Statutum 151
Touerer end Vorreder
Schall me brenenn.
Paragraf 151
Zauberer und Verräter
soll man brennen.
So welck Christenmann
offte wiff, de vnlouich is,
offte mit touerie oder mit
vorgifftnus vmmegeit,
vnd mitt der verschenn daet
begrepenn wertt, denn schall
me bernenn. Also schall
me ock doenn einen Vörreder.
Ein Christ, Mann
oder Weib, der ungläubig ist,
oder mit Zauberei oder mit
Vergiftung umgeht,
und auf frischer Tat
ergriffen wird, den soll
man brennen. Ebenso soll
man auch einem Verräter tun.
Anmerkung: Lies: v = u und u = v
59
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Rolle der Frau im Hexenprozess
Der Begriff „Hexe“ ist abgeleitet von „hagazussa“ – übersetzt als Zaunweib,
Zaungängerin oder Grenzgängerin. Die erste Abhandlung, die das Hexenkonzept
einem gelehrten Publikum unterbreitete, war der 1486 erstmals veröffentlichte und in
Latein geschriebene „Hexenhammer“ (Malleus Maleficarum“) des Dominikaners und
Inquisitors Heinrich Kramer. Er war es, der die Hexenvorstellung auf Frauen verengte.
Frauen neigten eher zu Hexerei als Männer, „da sie in allen Kräften der Seele wie des
Körpers, mangelhaft sind“. Er verweist auf Eva, die sich von der Schlange verführen
ließ. Doch die Vermutung, jede Frau sei potenziell der Hexerei verdächtig gewesen,
entbehrt jeder Grundlage. Es gibt keine Hinweise, dass die Vorstellungen über Hexen
unter Frauen von denen der Männer abwichen.
Festzustellen ist aber, dass die Opfer zumeist Frauen waren, zu 80% in den
deutschsprachigen Ländern, in England, Schottland und Skandinavien. Es gab aber
auch Regionen, in denen mehr Männer als Frauen verfolgt wurden (Süddeutschland,
Schweiz, Paris, Estland, Finnland). In den zeitgenössischen Traktaten tritt als
Opfertypus die alte, arme, verwitwete oder unverheiratete Frau in den Vordergrund.
Es gab unter den Opfern aber auch junge, verheiratete Frauen, Kinder und
Jugendliche. Gerade Hebammen und „Weise Frauen“ (es gab auch „Weise
Männer“) gehörten, entgegen dem häufig vorgebrachten Mythos, nicht zu den
bevorzugten Opfergruppen! Und ob die Mehrzahl der Hexen arm war, ist auf Grund
der Aktenlage nicht immer leicht zu klären. Die Verallgemeinerung, dass die
Unterschichten bei der Verfolgung überrepräsentiert waren, muss noch überprüft
werden, gehörte doch ein Großteil der Bevölkerung in den Städten und auf dem
Lande den Unterschichten an. Somit wären es keine Ausnahmen, wenn nur wenige
Personen aus höheren Schichten verfolgt wurden. Es fällt auf, dass am Ende einer
Verfolgungswelle meist Angehörige der Oberschicht standen, die von den befragten
Angeklagten denunziert wurden, um sich zu rächen oder um ein Ende der
Verfolgung herbeizuführen. Wie auch in Verden, so endeten die Prozesse, wenn sich
das Patriziat bedroht fühlte.
Die Hexenverfolgung kann man als „Krieg gegen das weibliche Geschlecht“
bezeichnen. Eine Begründung für den hohen Anteil der Frauen als Opfer ist, dass
durch die Hexenverfolgung die Stellung des Mannes bzw. des Patriarchats gestärkt
werden sollte. Verfolgt wurden deshalb besonders die einsam lebenden und ledigen
Frauen, die den Mann nicht direkt bedrohen konnten. Man muss aber auch zur
Kenntnis nehmen, dass viele Denunzianten Frauen waren. Heftige Beschimpfungen
gehörten in der frühneuzeitlichen Gesellschaft zu den häufigsten Formen des
Konfliktsaustrags, besonders unter Frauen. Zauberei- und Hexereibeschimpfungen wie
„Zaubersche“ oder „Hexe“ konnten als konkreter Vorwurf eines genauer umrissenen
Delikts (Schadenzauber, Hexentanz) dienen. Oft wurde hierüber der Weg zum
Hexenprozess beschritten. Bei Streitigkeiten unter Frauen wurde auch versucht, die
Gegnerin durch die Verbreitung von Gerüchten zu verleumden. Häufig wussten die
Betroffenen nicht einmal, dass sie im Dorf oder der Stadt als Hexe verschrien waren.
60
Hexenproben
Voll entwickelter Inquisitionsprozess
Suche nach Sündenböcken (Vorwurf: Schadenzauber)
Heinrich Kramer: "Hexenhammer"
Herabsetzung der Stellung der Frau um die Stellung des Mannes (Patriarchen) zu stärken
Tränenprobe
Rechtsprechung
Folter
Expandierender Justizapparat muss sich legitimieren
Frauenfeindlichkeit
Frauen denunzieren Frauen
Konfliktbewältigung unter Frauen
Kriminalisierung volkstümlicher Praktiken
Verbreitung von Gerüchten
Soziale Spannungen
Denunziation bei vermeintlichem "Schadenzauber"
Forderungen an die Obrigkeit nach Verfolgung
Feuerprobe
Neid und Habgier
Initiativen der verängstigten Bevölkerung
Teuerung
Missernten (ab 1562)
Bildung von "Hexenausschüssen"
Hunger
Rechtsgelehrte
Sturmfluten
Richter, Notare
Schreiber
Scharfrichter und Folterknechte
Überschwemmungen (1560-1562)
Naturkatastrophen - "Kleine Eiszeit" ab 1560
Verdienstmöglichkeiten,
Stärkung der sozialen
Machtstellung Einzelner
Existenzängste
Ratsmitglieder
Hagel, Frost (1626)
Ursachen der
Hexenverfolgung in
Mitteleuropa
Pastoren
Beamte als "Hexenjäger"
"Jahr ohne Sommer" (1628)
Zukunftsangst
Hans Baldung Grien
Albrecht Dürer
Epidemien, Seuchen (1560-1562)
Lebensunsicherheit
Künstler regen Hexenphantasien der Bevölkerung an
Umbruch Mittelalter - Frühe Neuzeit
Kolumbus (1451-1506)
Hieronymus Bosch
Kopernikus (1473-1543)
Knappheitskrisen als Folge des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648)
Neues Weltbild
Traktate über Hexen finden Anklang
1487 Veröffentlichung des "Hexenhammers" (bis 1669
erschienen 29 Auflagen)
Nicht-sesshafte Unterschichten
Kepler (1571-1630)
Verbreitung durch Buchdruck
Galilei (1564-1642)
Disziplinierung von Bevölkerungsgruppen
Xenophobie
Predigten verbreiten Hexenglauben
Kaufleute
Luther (1483-1546)
Universitäten
Ausbildung von "Spezialisten", die bei
Hexenprozessen überregional tätig wurden und
die Hexenlehre verbreiteten
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Wasserprobe
Juristen
Theologen
Erstellen von Gutachten
(Aktenversendung)
Konfessionell-religiöser Fundamentalismus
Reformation + Gegenreformation
Konflikte zwischen städtischen Eliten (pol. Gegner)
Verunsicherung
Gespanntes geistiges Klima
Handwerker
Verein für Regionalgeschichte Verden e. V.
J. Woock
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Hexenproben
Die „Hexenproben“ wurden von der Bevölkerung und den meisten
Verfolgungsbehörden als Gottesurteil angesehen, sie sollten vom Menschen nicht
beeinflussbar sein. Da die Opfer wussten, dass sie unschuldig waren, wünschten sie
häufig selbst die in Norddeutschland übliche „Wasserprobe“. Wie müssen gerade sie
sich von Gott verlassen gefühlt haben, wenn die Hexenprobe für sie negativ ausfiel!
Wasserprobe
Die Wasserprobe wurde besonders von den Kirchen als Gottesurteil abgelehnt. Im
Mittelalter wurde die „Probe durchs kalte Wasser“ z. B. auch gegen verdächtige
Wilderer eingesetzt, die gefesselt in einen großen Bottich voll Wasser geworfen
wurden (Wasser galt als Sinnbild der Reinheit und stieß deshalb Schuldige ab: sie
sanken nicht auf den Grund). Dem „Hexenbad“ lag noch zusätzlich der Gedanke zu
Grunde, dass man Hexen daran erkenne könne, dass sie spezifisch leichter als
„normale“ Menschen wären, da sie ja fliegen könnten. Würde man also die
vermeintliche Hexe entkleiden, an Händen und Füßen zusammen fesseln und sie von
einem Boot aus in ein ruhendes Gewässer gleiten lassen, dann müsste ein
unschuldiger Mensch untergehen. Schwamm die Person dagegen auf dem Wasser,
dann war sie als Hexe entlarvt. Damit Unschuldige nicht ertranken, wurde den
Delinquenten ein Sicherungsseil um die Hüfte gebunden, damit sie wieder ins Boot
zurückgeholt werden konnten. Es ist nicht überliefert, welche Kriterien für den
Nachweis der Unschuld von den Gerichten festgelegt wurden. Es wurden auch die
Scharfrichter verdächtigt, dass sie die Probanden so am Seil hielten, dass sie nicht
sinken konnten. Vielleicht lag es auch an der Art der Fesselung, indem sie auf dem
Wasser „mit dem Rücken wie kleine Schiffchen zu liegen kämen“. War mit Hilfe der
Wasserprobe das Opfer für schuldig befunden worden, konnte mit der Folter
begonnen werden.
Feuerprobe
Die Beschuldigten mussten z. B. ein glühendes Stück Eisen über eine bestimmte
Entfernung tragen oder die Hand in ein Feuer halten. Tage später wurden die
Wunden begutachtet. Fehlten Brandmale oder eiterten die Wunden nicht, war die
Unschuld belegt.
Nadelprobe
Am Körper der Angeklagten wurde nach einem „Hexenmal“ (z. B. Muttermal)
gesucht, das der Teufel als blutleeres Zeichen der Verbundenheit hinterlassen hatte.
Mit Hilfe einer Nadel oder eines Messers wurde in diese Körperstellen hinein
gestochen. Kam kein Blut, war das Opfer schuldig. Natürlich konnte bei dieser Probe
leicht manipuliert werden.
Tränenprobe
Wenn die Person während der Folter nicht weinte, also kein Tränenfluss festgestellt
werden konnte, war das ein Hinweis auf ihre Schuld, denn der Teufel hatte ihr zur
Schmerzunempfindlichkeit gegenüber der Folter verholfen. Mediziner stellten im
19.Jahrhundert fest, dass bei großer körperlicher Qual keine Tränen produziert
werden.
62
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Protokoll einer Wasserprobe in Rotenburg/Wümme
Actum Hauß Rotenburg am 26. May 1665
Im Beiseyn des Hrn. Drostens, Amtmanns und sämmtliche Amtsvögte . sc.
Nachdem die gestrige vorgewesene drey Weiber und ihre resp. Ehemann, Söhne,
Töchter und Bürgen sich freiwillig wieder eingestellet, 1 und ihre voriges Suchen wegen
des Wasserbades ganz eifrig wiederholet, auch davon ganz nicht abzubringen
gewesen, ist denselben solches verwilligt, jedoch von dem Gerichte vorher
nochmahlen vorgehalten, wenn nun ein oder die ander unter ihnen würde oben
schwimmen, und nicht zu Grunde gehen, ob sie dem dafür hielten und bekennen
wollten, daß sie Hexen und Zauberinnen wehren, worauf sie alle einmüthig und mit ja
antwortet, und wer oben treiben würde welches aber keine Noth hätten, weil sie
Gottes Kinder wehren und nichtes den das lieben Vater unser und von Gott wüsten,
so würde die Obrigkeit wohl wißen was mit derselben zu machen, bäten aber das sie
mit ihren Verwandten, selbst nach dem Wasser gehen, und nicht durch die
Amtsdiener hingeführet werden möchten, weiln sie doch noch zur Zeit ohnschuldig.
Ist ihnen solches gestattet, und wie sie ans Wasser bey die Mühlen gekommen,
haben sie sich selbst ein nach der anderen entkleidet, worauf sie von den
Nachrichter Meister Hannsen 2 und seinen Leuten angenommen ins Schif geführet,
und dreymahl auf die Mühlenkuhlen, Piekentief geworfen, die zwey ersten machten
Hände und Füsse Kreutzweis more solito 3 über und an einandergebunden, ausser
den Stricken welche sie ums Leib gehabt um sie damit wieder zurück und herauf zu
holen hinauf geworfen, haben aber alle oben geschwommen wie die Gänse, also
daß auch keine fast einiger Bewegung sich vermerken lassen, ob sie auch bereits von
Stricken frey und ledig gewesen, murten daß sie sich selber bey den Kopf und
Haaren gefasset in Meinung sich dadurch unter Wasser zu bringen aber allens
vergeblich, zuletzt hat Diederich Haßstedte auf seiner Frauen anhalten wie er
berichtete gebeten und begehret ihm zu vergönnen von dem Kramer Valentin einen
neuen Strick zu kaufen, und damit dieselbe noch einmahl hinauf zu werfen welches
auch placitiret, ist sonst aber nach wie vor dahin geschwommen, welchennach sie
aufs Hauß zu bringen und einzusperren.
Nachmittags seyn die Weiber eine nach der andern gerichtlich wiederum
vorgefordert und ihnen vorgehalten wie das sie alle eben getrieben, und nicht
einmahl unter Wasser gewesen, und weiln sie nun vorhin ihr eigen Urtheil gesprochen,
so wurde auch eine jede ihre Schulde und Ohnthaten frey heraus bekennen, ihnen
ihre Sünde vor Herzen laßen leid seyn und sich zu Gott bekehren. Anna Haßstedtin will
nicht zustehen, saget daß sie ein Kind Gottes wehre, und kein Hexen gelernet, wobey
sie aber ganz wehmüthig anzusehen gewesen, und etliche tiefe Seufzer gethan.
Die anderen zwei als Tibke von Bartelsdorf 4, und Anna Ratken von Waßerfese 5 haben
desgleichen geleuchnet das sie von keiner Hexeren wüsten, sich ganz frech und
1
Die drei Frauen hatten sich am 25. Mai wieder beim Gericht zum Verhör eingefunden. Wahrscheinlich hatten
sie zuvor unter Hausarrest gestanden.
2
Der Scharfrichter wurde in Rotenburg „Meister Hanß“ (ohne Familiennamen) genannt.
3
More solito = nach althergebrachter Sitte
4
Tibke (Hollmann) wurde in einem Prozess von 1664 von Margarethe Meinken beschuldigt. Bartelsdorf ist ein
Dorf bei Scheeßel.
5
Gemeint ist Westervesede, ein Dorf bei Scheeßel.
63
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
verwegen angestellet, also faß aus den Gesichtern und ihren Gebehrden nichts
gutes zu praesumieren 6 sagen Gott müsste es ihnen zu Wrate 7 gethan haben dass sie
nicht können zu Grunde gehen. Und weiln für diesnahl ein mehreres in Güte aus
ihnen nicht zu bringen gewesen, ist eine jegliche wieder in ihr loch der Gefängniß
gebracht worden.
Hernacher sind erschienen Peter Hoeltemann 8, Johand Berend 9, Henrich
Heitmann 10, und Curdt Rartken 11, als welche sich vor die vorhin ad cautionem 12
verlassene nunmehro aber wieder inhaftierte, zwey Weiber 13 als Tibke Behrendts 14,
Anna Ratkens de toties quotie coram judicio fifti 15 bürgerlich eingelassen, und ist
ihnen vorgehalten, ob sie die inhaftierte beederseits in Bürger Händen wiederum
loss 16 haben wollen, dessen sie sich aber ganzlich gewegert, und zur Antwort geben,
es weren dieselbe nunmehr wiederum in der Obrigkeit Händen, hätten auch mit
ihren Augen selbst gesehen das als inhaftierte auf Wasser geworfen sie
geschwommen, es möchte die Obrigkeit nunmehr mit ihnen verfahren wie es das
Recht leiden und bringen wollte.
Es ist aber hingegen denenselben angedeutet, dass sie zuvörderst die über sich
genommenenen Unkosten abstatten sollten. 17
Actum ut supra
Georg Christoph
Viether 18
Conrad Rheden 19
Jobst Prott 20
Burchardt Schmiedt 21
Philip Rudolph Zemmann sc 22
Not. juratus.
Quelle: Wasserprobe der Hexen im XVII. Jahrhundert, Journal von und für Deutschland, Jg. 2, 1785, Stück
7-12, S. 548f. Die Angaben zu den Personen in den Fußnoten stammen aus: Hoops von Scheeßel,
Jürgen/Ringe von Bartelsdorf, Heinrich (Hg.): mißbraucht & verbrannt. Die Hexenprozesse im Amt
Rotenburg, Bistum Verden, Stuttgart 2009, S. 243-245.
6
präsumieren = annehmen, vermuten
zu Rate?
8
Peter Hoeltemann = Peter Hollmann, Tibkes Ehemann (zweite Ehe)
9
Johand Behrend = Johann Behrens, Tibkes Sohn aus erster Ehe
10
Henrich Heitmann = Bruder von Anna Ratkens Vater aus Westervesede
11
Curdt Rartken = Schwager von Anna Ratken
12
auf/gegen Kaution
13
Anna Hastede war, im Gegensatz zu den beiden anderen Frauen, nicht auf Kaution entlassen worden.
Entweder konnte ihre Familie nicht die Kaution zahlen oder aber es gab schon schwerwiegende
Verdachtsgründe gegen sie.
14
Tibke Behrendts = Tibke Behrend (ersten Ehe) = Tibke Hollmann (zweite Ehe) = Tibke von Bartelsdorf
15
De toties quotie coram judicio fifti = sie (die Zeugen) sind in aller Öffentlichkeit vom Gericht.
16
Bürger Händen wiederum loss = Freilassung aus dem Hausarrest, d. h. sie saßen zu der Zeit nicht im
Gefängnis.
17
Das Gericht deutet gegenüber den Verwandten von Tibke Hollmann und Anna Ratken an, dass, wenn sie die
Gerichtskosten erstatten würden, man Gnade gegenüber den beiden Frauen walten lassen würde. Die geschah
auch, denn beide Frauen wurden „nur“ zur Ausweisung aus dem Amt Rotenburg verurteilt. Anna Hastede wurde
dagegen am 24. Juli 1665 verbrannt.
18
Georg Christoph Viether (Wieter) war der Amtmann von Rotenburg
19
Conrad Rheden war Amtsvogt von Schneverdingen
20
Jobst Prott war Drost und Richter
21
Burchardt Schmidt war Protokollführer
22
Philip Rudolph Zemmann = Philip Rudolph Dammann war Bürgermeister von Rotenburg und Notar
7
64
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Scharfrichter und Folter in Verden
In den Jahren 1552/53 erbaute die Stadt im Piepenbrink neben dem noch heute
stehenden Wehrturm, der damals schon als Gefängnis diente, die Büttelei, das
Wohnhaus für den Scharfrichter, der auch als Nachrichter oder Büttel bezeichnet
wurde. Als „Meister“ wurde er tituliert, wenn er eine eigenhändig vollzogene
Enthauptung nachweisen konnte. Seit 1553 hatte Verden dann ständig einen
städtischen Scharfrichter, der auch das Privileg für das ganze Stift Verden besaß.
Neben den üblichen Aufgaben des Scharfrichters (Wegschließen, Vollzug von
Körperstrafen, Exekutionen, Stadtverweisung) versuchten sich die Verdener
Nachrichter bei Knochenbrüchen als Chirurgen und Tierärzte zu betätigen. Der
Hauptberuf war jedoch die Abdeckerei, das Enthäuten und Beseitigen von
verstorbenem Vieh. Im Wehrturm befindet sich noch heute ein halbunterirdisches
Verlies, in dem die Gefangenen untergebracht wurden. Zur Zeit der Hexenverfolgung
wurden auch die befestigten Stadttore (Nordertor, Neues Tor) und der Keller des
städtischen Kornhauses an der Stifthofstraße als Gefängnis und zum Foltern benutzt.
Ein Hexenprozess begann mit der „gütlichen“ Befragung, die Antworten wurden
protokolliert. Erfolgte kein Geständnis, kam die „Tortur“ zum Einsatz. Mit ihr konnte
aber erst begonnen werden, wenn die in Norddeutschland übliche Wasserprobe für
die Delinquenten negativ ausgefallen war.
Die „peinliche Frage“ (Verhör) unterlag einer Einteilung in verschiedene Foltergrade:
1. Schritt: „territio verbalis“ („Schrecken“): Der Scharfrichter oder sein Knecht
zeigte die Folterinstrumente und schilderte deren Verwendung; zusätzlich
wurde die Person entkleidet und ihre Haare abrasiert. Danach erhielt das
Opfer ein langes Hemd oder eine Art Schürze. Danach wurde der Beklagte
gefesselt. Erfolgte daraufhin noch kein Geständnis, wurde mit der „territio
realis“ begonnen.
2. Schritt (1. Foltergrad „gelinde Frage“): Anlegen der Daumenschrauben und
Quetschen der Finger, dann wurden die Beinschrauben („Spanische Stiefel“)
auf Schienbein und Waden gepresst und zusammengezogen.
3. Schritt (2. Foltergrad „ziemliche Frage“): Verschiedene Formen der Streckfolter,
z. B. das Auseinanderziehen der Glieder und Gelenke auf der Folterbank. Oder
das „Aufziehen“, indem man den Beklagten die Hände auf den Rücken
fesselte, an den Händen ein Seil befestigte, das über eine an der Decke
befestigte Rolle geführt wurde. An die gefesselten Füße wurde ein Stein von bis
zu 30 kg Gewicht befestigt und dann die Person hochgezogen. Das führte oft
dazu, dass die Arme ausgerenkt wurden.
4. Schritt (3. Foltergrad „scharfe Frage“): Hier waren prinzipiell alle
gebräuchlichen Instrumente und Methoden zulässig. Häufig wurde das
„Aufziehen“ mit „Staupenschlag“ (Stockhiebe oder Auspeitschen) und dem
Anlegen von Daumen- und Beinschrauben kombiniert.
Hatte die Person die Torturen überlebt und nicht gestanden, musste sie freigelassen
werden – allerdings nicht beim Hexereivorwurf. In diesem Ausnahmefall durfte die
Folter beliebig oft wiederholt werden! Im Königreich Hannover wurde die Folter erst
im Jahre 1822 durch eine Verordnung König Georgs IV abgeschafft.
65
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Prozesskosten
Scharfrichter-Gebühren
Am 24.10.1687 schloss die Stadt Verden mit dem Scharfrichter Meister Wilhem Cruse
einen Vertrag über den Lohn für seine „Leistungen“:
Mit „Wassersenken“ ist die Wasserprobe gemeint. Es war auch üblich, dass die Opfer auf den Weg zur
Hinrichtungsstätte mit glühenden Zangen „gezwickt“ wurden.
„Ohnkosten“ eines Hexenprozesses
Trotz des Verbots von 1649 durch die schwedische Königin Christina führte der Pfarrer
Erich Oporinus von 1655-1659 einen Prozess gegen das Ehepaar Wolpmann
(Hermann Wolpmann war Bürgermeister der Norderstadt von 1641-1653). Ob dieser
Prozess die Fortsetzung des Prozesses von 1649 war, in dem Catharina Wolpmann
angeklagt worden war, ist nicht bekannt. Der Entrüstung des Pfarrers nach zu urteilen,
scheint sein Prozess im Sande verlaufen zu sein.
66
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Kosten des Sammelprozesses von 1647-1649
Gemeine außgabe
Auff den Inquisition proceß gegen
Frantz Panningk vnd Catharina Wehlandts
hatt Ein Ehrenvehrter Rath von anno 1647.
biß intzo zur erhaltung gemeiner Stadt=
Recht vndt gerechtigkeit criminalis cognitio=
nis 1 Notwenglich Anwenden müßen
fl
g
schw.
//940// 9// 2½
Die Prozesskosten der Norderstadt gegen die Inhaftierten Franz Panning und
Catharina Wolpmann (Wehlandt ist ein Schreibfehler; aber auch sie war angeklagt)
beliefen sich nach zwei Jahren Prozessdauer auf 940 Gulden, 9 Grote und 2½
Schware. Franz Panning und Catharina Wolpmann wurden auf Grund des Verbotes
durch Königin Christina im Jahre 1649 gegen eine Kaution von genau 1.000 Gulden
aus der Haft entlassen. Die Stadt hatte daher an diesem Prozess nicht viel verdient.
Abkürzungen: fl = Florentiner Gulden
g = Grote (Groschen)
schw. = Schware
Umrechnung der Münzwerte: 1 Taler = 2 Gulden = 54 Grote; 1 Schware ~ 1 Pfennig
Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,29 (Rechnungsbuch von 1649)
Kosten für ein juristisches Gutachten von 1683
Gemein Gelt ausgabe.
29 7bris
Vor daß informatorium Sent: Ilsen
Einstmanß wegen beschuldigung der
Hexerey der universitaet jena zahlt…
fl
g
4//12
schw.
―
Der Eintrag im Rechnungsbuch der Stadt Verden beweist, dass noch im Jahre 1683
einer Hexenbeschuldigung durch die Obrigkeit nachgegangen wurde: am 29.
September wurde für das Gutachten (informatorium) „Ilse Einstmann wegen
Beschuldigung der Hexerei“ der Universität Jena 4 Gulden und 12 Groschen bezahlt.
Um ihre Unschuld (sie wurde vom Töpfer Paul Kröger beschuldigt, sein Kind
totgezaubert zu haben) zu beweisen, forderte die Witwe Einstmann, die in einem
Armenhaus lebte, die Wasserprobe. Die Antwort der Professoren war eindeutig: Der
Forderung der beschuldigten Frau soll nicht nachgegeben werden, da zu diesem
Zeitpunkt die Wasserprobe nicht mehr als probate Hexenprobe angesehen wurde.
Aber die Gutachter trauten ihr trotzdem das Zaubereilaster zu. Nachbarn und
Verwandte sollen ihren Lebenswandel beobachten und die Geistlichen sollen
befragt werden, wie sie sich zu ihrem Christentum verhält. Sollte sich ihre Unschuld
herausgestellt haben, dann soll der Denunziant Paul Kröger ihr eine christliche
Ehrenerklärung abgeben. Außerdem soll ihm unter Strafandrohung mitgeteilt werden,
dass er sich in Zukunft bei Beschuldigungen zurückhalten soll, für die er keinen Beweis
hat. Es scheint auch keine weiteren Anschuldigungen gegeben zu haben, denn sie
lebte noch 14 Jahre und wurde 1697 als Mitglied der Domgemeinde begraben.
Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,62 (Rechnungsbuch von 1683)
1
criminalis cognitionis = Erkenntnis des Kriminalgerichts
67
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Kostenaufstellung des Schreibers des Domkapitels im Sammelprozess (1617)
gegen die Frauen Metke Ottenberg, Margarethe von A(h)lden, Margarethe Si(e)vers,
Adelheit Oh(n)emann, Hibbel Bremer (Brenner), Reinersche:
Verzeichnus waß auff bevehll meiner gepie=
ten Hern des Erwürdigen Thumb Capitulls 2
Ich in ca[us]is Criminalibus vorrichtet vnd
vordienet habe anno etc. 1617.
Rthlr.
gro
• Den 10ten February mitt drei balbieren 3
auffen Newen Thore 4 zweimall gewesen
vnd Metken Ottenbergs todten Corper be=
sichtigt, solches prothokolliret instrumentirt 5, dafür
.36
• Den 13ten Februarij auffen Newen Thore bej
Margarethen von Alden Tortur 6 vnd bekendt=
nuß 7 gewesen, da selbige prothocollirt vnd
mundirt 8 dafür
.18
• Den 14 Februarij Margarethen von Alden
gütliche vormahnung 9 prothocollirt vnd mundirt
.12
• Den 14 Februarij Margarethen Siuers o.[der] Steinhaw=
ers 10 weitleuffige bekandtnusse
1
..
prothocollirt vnd vmb vorschickung 11 mundirt
• Den ...ten Februarij der Ohemansche
vnd Reinersche gütliche 12 bekandtnusse
vnd articulis 13 prothocolliret vnd vmb Vor=
schickung mundirt
.36
14
• Der Ohemansche Peinliche Tortur protho=
collirt den 3tn. Martij, dafür
.18
• Den 4ten Martij beneben 3 balbieren vnd 2
scharffrichtern der Bremische Todten Corper be=
sichtigt vnd die beschaffenheit prothocollirt
.12
• Den 4ten Martij der Ohemanschen gütliche bekandt=
nuß
.12
Thumb Capitull = Domkapitel; es übte in der Süderstadt die Gerichtsbarkeit aus.
balbieren = Barbiere; sie waren früher nicht nur Friseure, sondern auch heilkundig. Sie traten in
Hexenprozessen oft als „Gutachter“ auf, um dem Gericht zu bestätigen, dass die in der Haft
verstorbene Hexe nicht auf Grund der Folter umkam, sondern dass der Teufel ihr den „Hals
gebrochen“ hatte.
4 Newen Thore = Neues Tor (das Stadttor der Süderstadt diente als Gefängnis; Lage: Grüne
Straße/Domgymnasium)
5
instrumentirt = Aufsetzen eines amtliches Schreibens
6 Tortur = Folter
7 bekendtnuß = Bekenntnis, Geständnis, Urgicht
8 mundirt = ausgefertigt (Reinschrift)
9 gütliche vormahnung = Ermahnung; es handelte sich um die Befragung ohne Folter.
10 Der Vater von Margarethe Sievers war von Beruf „Steinhauer“, also Steinmetz. In den Protokollen
wird sie auch als Margarethe Steinhauer bezeichnet.
11 Vorschickung = Verschickung; gemeint ist die „Aktenverschickung“ (Aussagen der Beschuldigten)
an juristischen Fakultäten zwecks Rechtsbelehrung.
12 gütlich = Befragung ohne Anwendung der Folter.
13 articulis = Artikel; hier: Gliederungspunkte (auch Fragenkatalog) des Folterprotokolls
14 Peinliche Tortur = Folter (Pein = Schmerz, Tortur = Folter, Qual)
2
3
68
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•
•
•
•
•
Den 5 Martij der Ohemansche bekandt=
nuß vnd darauff erfolgete revocatio15
Den 11ten. Martij Margaretha Siuers
od. Steinhawers Confrontatio16 mitt
Margarethen von Alden
Den 11ten. Martij auff die nacht Margre=
ten von Alden vnd Marg. Steinhau=
wers, gutwillige vnd Peinliche vrgicht 17
Den 12ten. Martij der Ohemansche gütliche
ermahndung 18
Den 12ten. Martij inquisitio 19 vnd besichtigung
Margreths von Alden Todten Corper
69
.12
.24
.24
.12
.18
Quelle: Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade,
Rep. 8, Fach 21 Nr. 9
Lies: v = u
w=u
u= v
Rthlr. = Reichstaler
Stadtrechnung von 1658
Den 4 dienern, deß Sie ein Weib,
welcheß sich nachier Walßrohde Zur
einer wahrsagerinnen außschicken
lassen, Zur gefenglicher Hafft gebracht,
vndt folgendeß an daß Halß Eisen
geschlossen, auf Befehl verehret
gro = Grote (Groschen)
fl
gr
―
24
Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,38 (Rechnungsbuch von 1658)
Die Frau wurde inhaftiert und an ein Halseisen geschlossen, weil sie eine Wahrsagerin
in Walsrode aufgesucht hatte.
revocatio = Widerrufung („Negat“)
Confrontatio = Konfrontation, Gegenüberstellung
17 vrgicht = Urgicht, Geständnis
18 gütliche ermahndung = Ermahnung; es handelte sich um die Befragung ohne Folter
19 inquisitio = Untersuchung
15
16
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Urfehde der Beke Piper von 1574
Die Urfehde ist der Schwur eines freigesprochenen Angeklagten oder Verbannten
(Verweisung aus der Stadt oder einem Herrschaftsgebiet), keine Rache an Kläger oder
Richter zu üben bzw. die untersagten Territorien zu meiden.
In Verden führte der Scharfrichter die Verurteilten mit gebundenen Händen zum Nordertor
hinaus bis an den Grenzstein an der Bremer Straße. Die Kämmerer (Stadtbedienstete) ritten
oder gingen mit und setzten ihren Fuß an den Schnedestein. Der Scharfrichter legte sein
Schwert mit der Spitze auf den Stein und die Person, die „ausgeschleppt“ werden sollte,
legte ihre „3 Forder Finger auf selbig schwert, und schwere dabey den Urpfeud und Aid“.
Dann nahm der Scharfrichter die Person beim Arm „und stoßet selbige auß der Stadt
Bothmäßigkeit“ (Gerichtsbarkeit). Der Scharfrichter erhielt dafür fünf Taler. Wurde man auch
aus dem Amt Verden verwiesen, musste man zusätzlich noch am Scheidestein an der
Lehrdebrücke bei Stemmen schwören.
In Verden wurden einige Frauen, die als Hexen angeklagt waren, freigelassen und der Stadt
und dem Stift Verden verwiesen. In ihrer Urfehde führte Beke Piper vier männliche Bürgen auf,
die für sie einstehen mussten. Sie wären mit dem Tode bestraft worden, falls sie sich nicht an
ihren Eid gehalten hätte.
Lies: u = v und v = u
Ick beke Pipers von winbergen Bekhenne,
mit düßer meiner gedahnnen und lifflicken baidigtenn Urpheide vor mick, mynenn Ehemann Olrick
Piper unser beider Eruenn frunde und Jedermenningliekenn, Nachdem Ick miek vom düuell
leider hebbe verführen Latenn Und mit wickewie Und sonsten Anderen bösen straffbaren
dadenn Umbgangenn, Unnde derentwegenn
In des Rades Von Verden gefencknuß bin
Ingetagenn, ock Pynlick gefraget wordenn,
Und auch einer bekhändtnuß Und Uerwerckungen, Peinlicke straffe ahn min
Liff und Leuendt woll verdhienet, Alß
Hefft dennach ein Erbar Rhatt der Statt Verdenn Vmene vor Uorbede willenn miner fründe,
Unnd stederlick dat Ick henfürder von sölcken
minenn böstlickenn händelenn Unnd wercken,
möge affstahn Unnd mick beterenn, my vth
genadenn dat Leuent geschencket, Unnd die
woll verdhienende Leues straffe tho dene
wegenn kamen Latenn, dat Ick nuhn also
fort, die Statt Unnd dat Stifft Verdenn rhumenn, Unnd tho ewigen tidenn vormiden
schall, Uor welcke gnade Ick billick gemelten Rade dancke, Vnnd uerpflichte mick derentwegenn, demsuluenn also nathokamende, miy
Leuenst tho beterende, unnd von solckenn minen
bosen straffbarenn händelenn affthostaende
ock die Statt Unnd dat Stifft Verdenn tho
ruhmenn, Unnd tho ewigenn tidenn dar nicht
weder In thokamende, by verlüst mines Liues
Unnd Leuendes.
Ich Beke Piper von Wienbergen, bekenne
mit dieser geleisteten und persönlich beeidigten Urfehde für mich, meinen Ehemann Ulrich
Piper, unser beider Freunde und jedermann. Nachdem ich mich vom Teufel
leider habe verführen lassen und mit zaubern und sonst anderen bösen strafbaren
Taten umgegangen bin, und derentwegen ich
in das Gefängnis des Rates von Verden
gefangen genommen wurde, auch gefoltert worden.
Und auch für mein Bekenntnis und Taten (?)
eine peinliche Strafe an meinem
Leib und Leben wohl verdiene. Es
hat demnach der ehrbarer Rat der Stadt Verden auf Fürbitte meiner Freunde,
und stets dass ich in Zukunft von solchen
meinen bösen Taten und Werken
möge Abstand nehmen und mich bessern, mir aus
Gnade das Leben geschenkt, und die
wohl verdiente Strafe am Leben zukommen
lasse, dass ich nun also
fort muss, die Stadt und das Stift Verden räume, und bis ewigen Zeiten meiden
soll. Für diese Gnade ich dem
Rat danke und mich deshalb verpflichte
demselben nachzukommen, mein
Leben zu bessern und von solchen meinen
bösen strafbaren Handlungen Abstand nehme
auch die Stadt und das Stift Verden
räumen werde, und bis ewigen Zeiten dort nicht
wieder hineinkommen werde bei Verlust meines Leibes
und Lebens.
Quelle: Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 27V, Nr. 880, Bd. I,
Bl. 246v-248r. (Die hier abgedruckte Urfehde ist nicht vollständig)
72
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Geständnisprotokoll (Urgicht) der Alken Bocksack von 1606 (Auszüge)
Quelle: Stadtarchiv Verden, A XV 3,2
Lies: v = u
u=v
in psent 1:
B. Panningks
D. Hubarini
Amptemans 2.
B. Badenhops.
H. Korten
S.L. Schulten
S.Joh. Schütten.
Negat 4,
Habe eß auß
schmertz und
Pein gesagt.
1
w=u
Extract prothocolli de Anno
1606
Numero 8.
Freitageß am 4. Aprilis hatt
Alke Bobsackes 3 in Vndt außerhalb
der Tortur, Wie auch hernachen
deß folgenden tages alß sie gütlich
darumb befragett worden Vnde am
6. Aprilis bei der Tortur gestanden,
Vndt bekannt.
art: 14. Sie/ :die Bottsacksche: /
hebe auch Vor 2. Jahren im Winter
bei nachtt Zeitten auff dem Kirchhof
S. Nicolai 5 einen dantz gehalten,
darin Woll Ihrer bei 20. gewesen
mit nahmen Beke Schachte, hinrich
Twitemeiers frawe, die Grapengieße=
sche, Auß der Obern straße,
Lüttke Freitageß frawe Beke, die
Alberitz mitt dode abgangen,
Johan Lübbers frawe,
die Ronneksche beide im Surende 6,
Anne Snieders in der Brügstraße.
Die olde Bredalsche in der Brügstraße, […]
dirich Kannengießers frawe, Ihr
Buhle habe Brun geheißen, […]
Die Goßmansche, die Suckerbec=
Kersche im gasthauße 7, die olde
Müllersche Zum Borstel Gasche, […]
Vndt habe in solchem dantze die
LÜbbersche im Surende den
Vorrei [?] 8 gehalten.
In psent = anwesend
Amptemans = Amtmann, Verwalter eines Amtes bzw. Bezirks
3
Bobsackes = in den Akten verschiedene Schreibweisen: Bocksack, Bot(t)sacksche, Bodesacksche
4
Negat = Verneinung, Widerruf
5
Kirchhof S. Nicolai = Hexentanzplatz auf dem Friedhof von St. Nikolai
6
Surende = Süderende
7
gasthauß = Armenhaus
8
Vorrei… = verm. Vorreiterin, Vortänzerin, Anführerin
2
73
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Geständnisprotokoll („Urgicht“) der Catharina Panning von 1564 (Auszüge)
Quelle: Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 27 V, Nr. 880, Bd. I,
Bl. 329-332v
Lies: v = u
u=v
w=u
Bekhandtnuß Catharina Pannings, so sie
ohne Ihriege Peinlichen zwanck freiwil=
lich bekhandt hatt,
1. Erstlich hatt sie bekhendt, dat hilberig Timmer=
mans H. Jurgenn Meyers dochter, Vnnd
Matz Von Luneborchs fraw, der sie Catharina
bei gewesen vor vastellauendt 1 Inn h… [?]
Jurgenn Meyers hauß. In aller duuell na=
menn von har Vnnd olden Peltzlappenn
eine fine Murrenn gemacket, dormit sie Ge=
reken Clawesings dat melckenn benoh=
men, 2 dan hilberg Timmermans hedde
sonderlichenn tho dem Gerekenn Clawesings
frawenn einen hatt 3 gehatt, darumb hed=
denn sie solckes gedahnn, Vnnd alßo vth den
stender 4 In aller duuell nahmen, die melck
genohmen. 5
2. Tom andern dat hilberg Timmermans, sie
Catharine Panningß erstlichenn tho sölchen
dingenn gewordenn vnnd ock gelehret hebbe. 6
3. Thom drudden, dat hern Jurgenn Meyers
dochter Vnnd hilberg Timmermanns hebbe
sie erstliche gelehredt, who sie wildtkenn
von der hoya Burgermeister Vnnd andern
dat melckenn benohmen scholde, dan d[?]
Vrsachenn hedde sie solches gedahnn, wan
sie melck Uon Ihme begehrt Vnd hadde
keine bekhommen khönden, so hedde sie öften
Schlap Bulenn, Kannengluck, dem sie sich
suenn Jahr thogesecht Angeßprackenn,
Vastellauendt = Fastelabend (Fassnacht), der Abend vor Aschermittwoch
Catharina Panning gesteht, dass sie in aller Teufel Namen aus Haaren und alten Pelzlappen eine
feine Mischung herstellte, um Gereken Clausing die Milch zu stehlen.
3 hatt = vielleicht Hass
4 stender = Holzständer (Balken) im Stall
5 Denn Hilberg Timmermann hatte einen Hass auf Gereken Clausings Frau und darum hatte sie solches
getan, nämlich aus dem Ständer im Stall in aller Teufel Namen die Milch gemolken. Hier wird der
„klassische“ Melk- oder Molkenzauber beschrieben, indem die Hexe mit einer Axt oder hier mit einer
Spezialmischung aus einem Ständer im Stall die Milch des Opfers zapfen kann.
6 Hilberg Timmermann hatte Catharina zuerst mit solchen Dingen bekannt gemacht und auch gelehrt.
1
2
74
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diesulue heftt Ihr gehulpenn dat Ihme dat
mielckenn benohmen worden. 7
6. Thom Sösten, dat sie Vngefherlich vf S. Mat=
thias dach Vnder den galgenn gedantzt,
dorbei sei gewesenn H. Jurgennn Meyers doch=
ter, Hilberg Timmermanns, des stöternden
Peters fruwe, Matz von Luneborgs
Fruwe, Sie hebben auerst domols nichts
Sonderlichs vthgericht, besondernn sie heb=
Ben sich allersämptlick vp S. Wulberits
Dach dorsuluest wedderumb bescheidenn. 8
7. Thom Seuenden, dat gereken Clausings Kindt
Iß Kranck gewesenn, dat Krudt dormit sie slaf=
solckes gedahnn, hebbe ohn die duuell ohn
bull gebracht, datsulue hett sie dem Jungen
In aller duuell namen vor dat bedde
gelecht, derun Iß he kranck geworden.9
9. Dat Cuerst Lüemans Perdt vp ein tidt
sie In die sidenn geschlagenn hebbe, dar=
fur hebbe sie In einem kleinenn Plunden
von har Vnnd and schwartzenn Tuge, so
Ihr bulschafft Ihr gebracht, Cuerst Lueman
Under die haußsolenn begraben, dar
von sei ihme ein Perdt gestoruenn. 10
Katharina Pannincks bekhandtnuß 11 der To=
uerie 12 A0 64.
Vffden 19.t Aprilis Iß Ihr dat Urthell
Gesprochenn Unnd verbrandt 13
Jürgen Meyers Tochter und Hilberg Timmermann lehrten ihr zuerst, wie sie Wildken von der Hoya und
anderen die Milch stehlen konnte. Dies hatte sie getan, weil sie zuvor Milch von ihm haben wollte, die
er ihr aber verwehrte. So hatte ihr Buhle (Teufel) mit Namen „Kannenglück“ (Synonym für volle
Milchkannen), der sie vor einem Jahr angesprochen hatte, geholfen, Wildkens Milch zu stehlen.
8 Hier werden die Hexentänze an zwei Tagen (St. Mathias-Tag, St. Wulberit-Tag) mit mehreren Frauen
unter dem Galgen der Süderstadt erwähnt. Sie hätten aber nichts Besonderes angerichtet.
9 Mit einem Kraut, das sie vom Teufel erhielt, hatte sie das Kind von Gereken Clausing krank gemacht,
indem sie das Kraut in aller Teufel Namen vor das Bett des Kindes gelegt hatte.
10 Curt Lümanns Pferd hatte sie vor einiger Zeit in die Seite getreten. Darum hatte sie eine Mischung
aus Haar und schwarzem Tuch, die ihr der Teufel (Buhlschaft) gegeben hatte, unter der Türschwelle
von Curt Lümann vergraben. Daraufhin ist ihm das Pferd verstorben.
11 Bekhandtnuß = Bekenntnis, Geständnis
12 Touerie = Toverie (Zauberei)
13 Am 19. April 1564 wurde ihr das Urteil verkündet und noch am gleichen Tag wurde sie lebendig
verbrannt.
7
75
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Protokoll einer öffentlichen Gerichtssitzung auf dem Markt vor dem Verdener Rathaus
Quelle: Stadtarchiv Verden, A XV 3,2
In p´sent 1
Gottschalk
Faneckers
loco des
Richt
Voigts.
Harm
Lüders
oien
Gerichts=
Schreiber.
Anno 1606 am 5. May ist ein hochnothpeinliches Halß=
gericht auf dem Markte zu Verden gehalten, über die
Bodesacksche 2 und die Suckerbäckersche.
Daß gericht ist geheget ut moris 3. Camerarii nomine
Senatus 4 sein gewesen H. Berent Badenhop und H. Johan
Schütte. Sein Beysitzer erwehlet Johann Sievers
Euertt Beringk Hinrich Louver vndt Johan Backens,
Michaels s. Sohn.
Beklagte sein fürgestellet.
Camerarii per procuratorem 5, daß Beklagte Botsacksche
wieder Gottes gebott gesündigett, damit sie daß Lebent
verwirket, bitten, daß sie davor müsse ihre strafe aus=
stehen. Beklagten ist zum Vorspraken 6 verodnet Lutcke
dreidach.
Die Urgicht ist verlesen. Bekennet articulos ad finem. 7
Camerarii per procuratorem. Die Suckerbeckersche sei
jo so schuldig alß die Bottsacksche.
Beklagter ist zum Vorsprach verordnet Johan Lubbers.
Die Urgicht ist verlesen. Beklagte gestehet.
Der Richt Vogt 8 zu den Kemrern 9: Sie haben gehortt waß
fürgefallen, sollen dem Rade 10 anzeigen daß derselbe ein
Urthell der Peinlich Halßgerichtsordnung und den recht
gemäß einbringe. Camerarii bringen daß Urthel ist offent=
lich verlesen, inhalt daß Beklagte mit dem Feuer vom
Lebent zum Tode sollen gestrafet werden.
Richt Vogtt befehlt nomine reverendissimi 11 Executionem 12.
M. Aßmus 13 d Scharf Richter.
Er wolle verrichten waß ihme befohlen.
Bittet umb sicher geleit.
1
In p´sent = anwesend: Gottschalk Fanecker als Richtvogtund Gerichtsschreiber Harm Lüders
Schreibweise variiert in den Akten: Bot(t)sack, Bocksack, Bodesack, Bobsack
3
ut moris = wie Sitte und Gebrauch
4
Camerarii nomine Senatus = Kämmerer (Finanzbeamte) im Namen des Stadtrates
5
Camerarii per procuratorem = Kämmerer sind durch einen Rechtsbeistand vertreten
6
Vorsprak, Vorsprach = Vorsprecher, Fürsprecher. Jemand, der für die Angeklagten redet bzw. die Urgicht
(Geständnis) verliest
7
Bekennet articulos ad finem = Artikel (hier: einzelne Vorwürfe) endgültig bestätigt
8
Richt Vogt = Gerichtsvogt vertat die Obrigkeit, Herrschaft
9
Kemrern = Kämmerer
10
Rade = Stadtrat
11
nomine reverendissimi = im Namen der Landesherrschaft
12
Executionem = Exekution, Hinrichtung
13
M. Aßmus = M.(eister) Aßmus der Scharfrichter
2
76
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Sammelprozess von 1606
Der erste Sammelprozess fand im Jahre 1606 in der Norderstadt statt. Alke Bocksack,
die bereits seit Jahren öffentlich als eine Zauberin ausgeschrien worden war, wurde
vom Pastor Krüger im Beichtstuhl wegen ihres unchristlichen Lebenswandels
abgemahnt. Durch ihr Leugnen entstand eine gegenseitige Feindschaft. Als der
Pastor kurz darauf erkrankte, schrieb er das ihren Hexenkünsten zu. Ihre letzte
Begegnung endete in einer Schlägerei. Alke Bocksack wurde ins Gefängnis
geworfen, und man bat die Juristenfakultät in Helmstedt um ein Gutachten, wie
weiter zu verfahren sei. Der Folterung wurde zugestimmt, und Alke gab im April an,
mit über 20 namentlich genannten Frauen (darunter die „Suckerbäckersche im
gasthauße“ 1 und Wobbeke Twitemeyer) auf dem St. Nicolai Friedhof getanzt zu
haben. 2 Aus den Folterprotokollen lässt sich herauslesen, dass sie keinen fairen
Prozess hatte. Auch wurde sie, als sie am Tag nach der Folter das ihr verlesene
„Geständnis“ widerrief („Negat, habe eß auß schmertz und Pein gesagt“), am
nächsten Tag wieder gefoltert. Danach widerrief sie nicht mehr. Einen Tag später
wurde Wobbeke Twitemeyer gefoltert. Sie denunzierte weitere drei Frauen. Sie
verstarb im Oktober, vermutlich während einer weiteren Folter. Trotzdem wurde auf
dem Markt ein „hochnotpeinliches Halsgericht“ abgehalten, bei dem „Beklagte ist
citirtt – ist dott erschienen.“ Danach wurde ihr Leichnam verbrannt. Bereits im Mai
waren Alke Bocksack und die Suckerbäckersche bei lebendigem Leibe verbrannt
worden. Aus einem Gutachten der Juristenfakultät in Helmstedt geht hervor, dass
auch im November sieben Frauen in dem vom Rat der Norderstadt geführten
Verfahren angeklagt, viele andere Frauen aber geflüchtet waren. Die Fakultät
erklärte den Prozess für nichtig und ordnete die sofortige Freilassung aller inhaftierten
Frauen an. Weil das Gericht sich nur mit diversen Denunziationen und der
Wasserprobe begnügt hatte, ohne für jede einzelne Angeklagte Zeugenaussagen
über deren Leumund einzuholen. Die Fakultät entschied: „wann die indicia nicht
volkomlich erwiesen und gleichwoll aus der Marter die Missethat bekannt wurde, daß
darauf niemand zu verurtheilen sei.“
1
„gasthauße“ = „wo arme, alte, unvermögende Leute verpflegt werden.“ Es handelte sich hier also um ein
Armenhaus.
2
Die Verdener Hexen waren der weiten Reise nach dem Blocksberg enthoben. In den Folterprotokollen werden
als Hexentanzplatz auch die „Blomenwisch“ (auch „Blumenwisch“; Gartenland des Bürgermeisters Hinrich
Blome, 1561) an der Aller genannt.Im Dreieck von Borstel-Eitze-Weitzmühlen gibt es noch den Flurnamen
„Hexenmoor“ (dort auch gleich lautender Straßenname).
77
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Hexenprozess von 1617/1618
Im Jahre 1617 spielte sich im Süderende ein vom Domkapitel geführter
Sammelprozess ab, der weit über die Grenzen des Stifts hinaus großes Aufsehen
hervorrief, weil Mitglieder der städtischen Elite darin verwickelt waren.
Im Januar 1616 hatte sich Margarethe Sievers, die 15-jährige Tochter des Steinhauers
und Bürgers der Süderstadt, so gebärdet, „als wäre sie vom Teufel leibhaftig
besessen.“ Vermutlich hatte das Mädchen epileptische Anfälle. Ihre verstorbene
Mutter und deren Bruder sollen früher „in solche Melancholie gerathen [sein], daß
man hat auf sie achten müssen.“ Die Pastoren ließen sie wiederholt vor den Altar
führen, wo sie in Gegenwart der Gemeinde mit ihr beteten, und einen Lehrer mit
seinen Schülern geistliche Psalmen singen ließen. Zunächst trat wohl eine Besserung
ein, doch im August lief sie fort. Ihr Vater und ihre Stiefmutter meinten, der Teufel
habe sie geholt. Im September zeigten sie das Verschwinden ihrer Tochter beim
Domkapitel an und gaben zu Protokoll, dass Margarethe schon vor Jahren – auf
Anstiften etlicher Hexen – mit dem Teufel einen Pakt geschlossen, und einige Male
erneuert hätte. Im Januar 1617 wurde sie im Fürstentum Lüneburg aufgegriffen und
von ihrer Stiefmutter zurück nach Verden gebracht. Sie wurde verhaftet, und in
einem peinlichen Verhör behauptete sie, dass sie vom Teufel durch die Luft hinweg
geführt worden sei, bei Hamburg und sogar nach Spanien. Sie bestätigte auch die
Anschuldigungen ihrer Eltern, die diese nach ihrem Verschwinden dem Domkapitel
angezeigt hatten. Das Domkapitel war nun davon überzeugt, genug Beweise gegen
sie zu haben. Auch der Leumund von Margarethe scheint nicht der beste gewesen
zu sein, wird sie doch beschrieben als ein „Mägdlein von jugend auf übel erzogen
vnd zustehlen vnd andern vntugenden sich gewehnet.“ Die Akten wurden am
30.01.1617 der juristischen Fakultät der Universität Helmstedt vorgelegt. In einem
Gutachten vom 10. Februar kamen die Juristen zu dem Urteil, dass Margarethe
wegen ihrer Jugend „mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode zurichten folgends
aber deroselben Cörper anderen zum abschewlichen exempel mit fewer
zuverbrennen sei.“ Aber das Domkapitel hatte noch Bedenken, das Mädchen sofort
hinrichten zu lassen. In den Verhören vom 31.01. und 13.02.1617 hatte Margarethe
Anna Schwerdtfeger besagt, dass sie ihren zehnjährigen unehelichen Sohn und einen
anderen siebenjährigen Jungen das Zaubern gelehrt hätte. Sie konnte noch
rechtzeitig flüchten, aber die drei weiteren von ihr denunzierten Frauen wurden
verhaftet und der Wasserprobe unterzogen, die sie nicht bestanden. Offensichtlich
war der Verdener Scharfrichter mit den Folterungen überfordert, denn das
Domkapitel wandte sich an den Braunschweig-Lüneburgischen Kanzler in Celle mit
78
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
der Bitte, dass der Scharfrichter „zu Winsen an der Luhe zu examinirung etlicher
eingezogenen Hexen gefolget werden mögte.“ Dessen Folterungen waren dann so
schlimm, dass Mettke Ottenberg, Hibbel Brenner und Margarethe von Ahlden im
Gefängnis an drei unterschiedlichen Tagen tot aufgefunden wurden. Und die drei als
„Gutachter“ hinzugezogenen Barbiere stellten fest, dass der Teufel den Frauen den
Hals gebrochen haben musste. Das Domkapitel legte Wert darauf festzustellen, dass
die Frauen vor der Tortur verstorben wären. Auf Grund dieser vier merkwürdigen
Todesfälle befürchtete man, dass der Teufel auch Margarethe Sievers im Gefängnis
nachstellen und sie töten könnte. Deshalb wurde sie aus dem Gefängnis „zu
errettunge ihrer Seelenheyl und fähligkeit" entlassen und in ihrem Elternhaus an eine
Kette angeschlossen, „woselbst sie viel consultirt wurde und Rath ertheilte.“ Das
Aufsehen, das um sie gemacht wurde, schien sie so zu genießen, dass das
Domkapitel jeglichen Kontakt zu ihr verbieten musste. In den vorangegangenen
Verhören hatte Margarethe Sievers auch einige adelige Personen, darunter die
Witwe Anna des Domdechanten Frese und deren Tochter der Zauberei beschuldigt.
Das Domkapitel hielt diese Anklagen für hinlänglich begründet, um sie in die für
Margarethe entworfene Urgicht aufzunehmen. Als dann am 21. März, gemäß des
Helmstedter Gutachtens, das 16-jährige Mädchen im Peinlichen Halsgericht, der
öffentlichen formellen Gerichtssitzung, zum Tode verurteilt wurde, kam es zu einen
Zwischenfall. Denn in der verlesenen Urgicht, der gekürzten Fassung des
Geständnisses, fehlten die Namen der denunzierten Patrizierfamilie. Daraufhin rief
Margarethe – offenbar erbost darüber, dass man diesen vornehmen Personen nicht
auch schon den Prozess gemacht hatte – die Namen laut in die Menge.
Nach der Aussage von Margarethe sollten Anna Frese 1 und ihre Tochter Maria der
Schwester von Bischof Sigismund einen goldenen Löffel abgezaubert, ihn bei einem
Teufelsmahl benutzt und später für 40 oder 50 Taler verkauft haben. Das Essbesteck
war aber tatsächlich gestohlen worden. Und der Dieb, der den Löffel an einen
Goldschmied in Bremen verkauft hatte, konnte überführt werden. Er gestand die Tat,
wurde mit Ruten geschlagen und abgeführt. Das Domkapitel geriet nun in arge
Erklärungsnöte, denn dadurch waren die Behauptungen des Mädchens als Lüge
entlarvt. Die Familie Frese reagierte dann auch sofort auf die vom Domkapitel
verbreiteten Anschuldigungen. Die Gebrüder Frese ließen eine Druckschrift in der
Stadt und im Stift Verden, aber auch in benachbarten Städten und Territorien
veröffentlichen. Daraufhin veranlasste das Domkapitel Anfang 1618 den Druck der
Widerlegungsschrift „Apologia“, in der bestritten wurde, das Verfahren unrechtmäßig
1
Margarethe hatte die beiden Frauen im Februar 1617 besagt und deren Namen im März öffentlich genannt.
Anna Frese verstarb dann drei Monate später.
79
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
geführt zu haben. Die vier ältesten Söhne und der Anwalt ihrer Schwester Marie
Magdalena sprachen am 30. April 1618 bei Bischof Sigismund vor, um diesen zu
überzeugen, dass Hexenprozesse mit größter Vorsicht durchgeführt werden müssten.
Daraufhin erließ Sigismund eine gedruckte Anweisung mit der Aufforderung: „Drum
verlangt der Anwalt, daß Alle, die hiervon sprächen oder schuldigen, zum Beweise
aufgefordert oder zum ewigen Stillschweigen verurtheilt würden. – Deshalb ladet mit
diesem gedruckten Mandat Philipp Sigismund jeden also Sprechenden vor sich zum
9. September 1618 auf die Kanzlei in Verden.“ Dieses Machtwortes des Landesherrn
hatte zur Folge, dass das Domkapitel es nicht länger wagte, die Familie Frese
weiterhin zu beschuldigen.
Am 23.01.1617 wurde Margarethe vernommen. Die Familie Frese erwähnte sie aber
zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Aus dem Protokoll vom 31. Januar geht hervor, dass
der Vater die Witwe Frese und ihre Tochter beim Domkapitel anzeigte, unter dem
Hinweis, er hätte es von seiner Tochter erfahren, die in seinem Haus angekettet war.
Als der Richter Margarethe dazu befragte, bekräftigte sie die Aussage ihres Vaters.
Sie behauptete auch,diese beiden hätten den goldenen Löffel gestohlen. Es gab
gute Gründe, warum der „Steinhawer“ Hans Sievers nicht gut auf Anna Frese zu
sprechen war. Sie soll seine Bemühungen bei der Errichtung eines Grabmals für seine
zuvor gestorbene Ehefrau nicht unterstützt haben. Und sie soll außerdem den Auftrag
zum Anfertigen einer Gedenktafel für ihren verstorbenen Mann Dietrich nicht an
Sievers, sondern an einen anderen Steinmetz vergeben haben.
80
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Mandat von Bischof Philipp Sigismund vom 30. April 1618
„Heute ist an unserem Hofe vor uns erscheinen der Anwalt der ehrenvesten und
tugendsamen Maria Frese und des Otto Asche, Domherrn zu Bremen, Othrab, Johann und
Philipp Adolph Frese, Gebrüder, und hat supplicando 1 zu erkennen gegeben: Obwohl in dem
hochbeschwerlichen Justitien-Wesen 2, die Hexen und Zauberei belangend, mit großer
Vorsicht zu verfahren sei, damit man nicht aus den Schranken der Rechte schreite, indem
man bei diesen nicht allein mit alten abgelebten, unbeständigen Weibern, sondern mit dem
leidigen Teufel selbst zu schaffen habe, der mit seinen tausendkünstigen Listen und Tücken
sich Acht sowohl bemühe, seine Teufelshuren auszurotten, als gottesfürchtige, fromme
Herzen zu betrüben und unbeschuldet in Beschwer und Verdacht zu setzen, weshalb eine
sorgfältige Prüfung vorgeschrieben, ehe man mit Urtheil und Recht erkenne, und daß
sonderlich auf der Hexen- und Zauberinnen-Aussage von ihren Nachtfahrten, Tänzen und
Verwandlung in Katzen und Wölfe nicht zu achten, sondern solches für Träume und
Teufelsbetrug zu halten sei etc. Nun folgt die Geschichtserzählung: Es war ein Mägdlein von
17 Jahren in dem Süderende 3 der Stadt Verden, Grete Sivers, des Steinmetzen Hans Sivers
Tochter, deren Mutter und Bruder früher in solche Melancholie gerathen, daß man hat auf sie
achten müssen. Diese Grete, übel erzogen und von Jugend auf zu allen Untugenden
gewöhnt, war vor etlichen Jahren leibhaft vom Teufel besessen, und da sie durch das
geistliche Ministerium 4 zu Verden in die Kirche geführet und dort das gemeine Gebet über
sie gehalten wurde, hat der Teufel leibhaftig aus ihr gesprochen. Nachher schien es, als ob
derselbe von ihr gewichen sei; aber um die Zeit von Bartholomäi 1616 hat, nach der Eltern
Bericht, der Teufel das Mädchen aufgenommen, hinweggeführt und etliche Wochen in dem
Lande umhergeschleift. Als sie im Fürstenthum Lüneburg wiedergefunden und durch ihre
Stiefmutter nach Verden gebracht worden, hat sie auf den Teufel ausgesagt, auch ihren
Eltern gestanden, daß sie eine Zauberin sei, worauf diese solches dem Domcapitel
angezeigt. Das Mädchen wurde auf wenige Tage verhaftet, dann in ihrer Eltern Hause an
eine Kette angeschlossen, woselbst sie viel consultirt 5 wurde und Rath erteilte. Dann wurde
sie vor das peinliche Halsgericht gefordert und zum Tode verurtheilt. Sie hat aber viel
ungereimte Sachen bekannt und wollte auch die Anna Frese, des Domdechanten Friedrich
Frese Witwe, und deren Tochter Maria bei Teufelstänzen gesehen haben und habe ihr der
Teufel gesagt, daß Letztere zu seiner Compagnie gehöre. Damals hat Anwalt im Namen der
Familie Frese vom Domcapitel verlangt, das unmündige, vom Bösen verführte Mädchen zur
Rede zu stellen, damit sich die Lüge kund gebe. Dennoch hat das peinliche Gericht im
Süderende dieselbe, ohne Nachfrage und ohne ihr einen Defensor 6 zu gönnen, zum Tode
gebracht und ihre Aussage in öffentlichen Orten, wiewohl supresso nomine 7, bekannt
gemacht. Doch wußte jeder die Namen und ist also dem ehrlichen Rufe und etlichem
Wohlstande ein Schandflecken angehängt. Drum verlangt der Anwalt, daß Alle, die hiervon
sprächen oder schuldigen, zum Beweise aufgefordert oder zum ewigen Stillschweigen
verurtheilt würden. - Deshalb ladet mit diesem gedruckten Mandat Philipp Sigismund jeden
also Sprechenden vor sich zum 9. September 1618 auf die Kanzlei in Verden.“
Quelle:
Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, Göttingen 1857, S. 62,
Anmerkung 1. Auch abgedruckt bei R. Eckart (Hrsg.): Aus dem alten Niedersachsen, Bremen 1907, S.
74-76.
1
supplicando = auf dem Bittweg
Justitien-Wesen = Justiz, Gerichtsbarkeit
3
Süderende = Süderstadt; Verden war bis 1667 geteilt in Norderstadt und Süderstadt
4
geistliches Ministerium = gemeint ist das Domkapitel in der Süderstadt, das auch die Gerichtsbarkeit
ausübte
5
consultiert = um Rat gefragt
6
Defensor = Verteidiger
7
supresso nomine = Namen nicht bekannt gemacht (unterdrückt)
2
81
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Hexenprozess von 1647-1649
Während des 30-jährigen Krieges (1618-1648) haben im Stift Verden keine größeren
Hexenverfolgungen stattgefunden. Nach der Besetzung des Stifts durch schwedische
Truppen im Februar 1645 kehrten ruhigere Verhältnisse ein, die aber ab 1647 durch
einen Hexenprozess gestört wurden, der alle vorangegangenen Sammelprozesse in
den Schatten stellte. Triebfeder war der Magister Heinrich Rimphof, der seit 1638
erster Prediger am Dom und seit 1642 zugleich Superintendent war. Im Oktober 1646
konnte er einen Hexenprozess in Gang bringen. Die neunjährige Anna Garbers
erzählte ihm, ihr sei mit sieben Jahren durch ihre Großmutter Wobbeke Warneke die
Zauberkunst gelehrt worden. Rimphof brachte aus dem Mädchen eine
umfangreiche Hexengeschichte heraus. Er zeigte die Großmutter beim Domkapitel
der Hexerei an und veranlasste im Januar 1647 zunächst ihren Beichtvater, und dann
den Rat der Stadt Verden, sie zu verhören. Die Großmutter kam vor das peinliche
Halsgericht des Domkapitels und verstarb während der zweiten Folterung im März
1647. Sie hatte aber bereits acht Frauen aus dem Süderende genannt. Die Frauen
wurden gefoltert und besagten nun fünf Personen aus Honoratiorenfamilien der
Stadt, die alle eng miteinander verwandt waren: die Witwe Engel Wehland des
ehemaligen Bürgermeisters mit ihrer Tochter Catharine Wolpmann, Ehefrau des
amtierenden Bürgermeisters, den verwitweten Ratsherr Franz Panning, Bruder der
Witwe Wehland, seine verheiratete Tochter Hilke (Hille) und Dibbeke, die Frau des
Ratsherrn Johann Wulf. Von den acht verhafteten Frauen aus der Süderstadt konnte
Margarethe Vöge zunächst fliehen. Aber sie wurde in Bremen ausfindig gemacht
und das Domkapitel beantragte beim Rat der Stadt ihre Auslieferung. Sie wurde
tatsächlich im Mai 1647 nach Verden überstellt und dort gefoltert. Ihr weiteres
Schicksal, wie auch das der Elisabeth Bietenteufels, ist nicht bekannt. Da aber beide
Geständnisse abgegeben hatten, werden sie hingerichtet worden sein. Drei weitere
Frauen starben unter der Folter, und drei wurden verbrannt. Diese letzten Frauen
fanden noch die Kraft, auf dem Weg zum Richtplatz Flüche auszustoßen und die an
sie gerichteten Trostreden zu verschmähen. Eine von ihnen, Anne Simpar, rief in die
Menge, dass ihre durch Tortur erpressten Aussagen unwahr wären. Der Magistrat der
Norderstadt hatte im Juli 1647 Gesche Nordende verhaftet und die juristische Fakultät
von Rinteln hatte sie für schuldig befunden und das Todesurteil empfohlen. 20 Tage
später wurde, bei ihrem öffentlichen Halsgericht, ihre Urgicht verlesen. Auch die
Beschuldigung gegen Catharina Wolpmann war darin, aber ohne Namensnennung.
Gesche Nordende rief daraufhin, es möge den Reichen das gleiche widerfahren,
was ihr geschähe.
82
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Der Magistrat der Norderstadt war vom Domkapitel über die Anschuldigungen
gegen die Patrizierfamilien informiert worden. Die Bürgerschaft verlangte, dass der
Magistrat ohne Ansehen der Person richten und seine Reichen ebenso streng
bestrafen solle wie das Domkapitel seine Armen. So wurden am 6. Juli 1647 Franz
Panning und seine Nichte Catharina Wolpmann verhaftet. Frau Wulf konnte noch
rechtzeitig fliehen. Die beiden Inhaftierten wurden streng behandelt.
Familienangehörige durften nur im Beisein von Magistratspersonen mit ihnen
sprechen, und Verteidiger wurden nicht zugelassen. Die betroffenen Familien
Wolpmann und Panning setzten alle Hebel in Bewegung, um ihre Verwandten zu
retten. Zunächst beantragten sie ihre Freilassung gegen Kaution. Da sich der
Magistrat aber dadurch nicht beeindrucken ließ, beschwerte sich Ende August der
Sohn von Panning bei der provisorischen schwedischen Regierung in Stade.
Doch konnte dies den Beginn der Untersuchung nicht aufhalten, zumal Gutachten
mehrerer juristischer Fakultäten die Beweise für hinreichend zur Eröffnung eines
Prozesses hielten. Mitte September erhielten das Domkapitel und der Magistrat ein
Schreiben aus Stade, das ihnen empfahl, die beiden Häftlinge gegen eine Kaution
aus der Haft zu entlassen und ihnen einen Verteidiger zu ermöglichen.
Zu dieser Zeit erschien in Bremen ein Buch. Verfasser war Johann Seifert, ein
schwedischer Feldprediger, der während seines Aufenthalts in Bremen von den
beiden Hexenprozessen in der Süder- und Norderstadt erfahren hatte. Er beschloss,
energisch dagegen vorzugehen. Er übersetzte als erster die 1631 in Rinteln anonym
gedruckte „Cautio Criminalis“ und ließ sein Werk am 7. September 1647 in Bremen
drucken. Die „Cautio Criminalis“, von Friedrich von Spee in Latein geschrieben,
kritisierte die Hexenprozesse in Deutschland. Einen erbitterten Gegner fand die
Übersetzung von Seifert in Heinrich Rimphof. Bereits im Oktober 1647, sechs Wochen
nach Seiferts „Gewissensbuch“, brachte Rimhof seine 566 Seiten lange
Gegendarstellung in Rinteln heraus, den „Drachenkönig“.
Womöglich haben sich die schwedischen Behörden von Seiferts Buch beeinflussen
lassen. Am 21.09.1647 befahlen jedenfalls zwei schwedische Räte in Verden dem
Domkapitel und dem Magistrat der Norderstadt, Franz Panning und Catharina
Wolpmann sofort gegen Kaution freizulassen – unter Androhung einer Geldstrafe von
1.000 Goldgulden. Was folgte, war ein reger Briefwechsel von Domkapitel und
Magistrat mit General von Königsmarck, dem Gouverneur der Herzogtümer
Bremen/Verden. Die schwedische Verwaltung begann nun einen massiven Angriff
auf die städtische Gerichtshoheit, indem sie die Herausgabe aller Hexenprozessakten
verlangte. Doch erst nach der Androhung einer erneuten Geldstrafe von 1.000
83
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Gulden händigte der Magistrat die Untersuchungsakten aus, die der juristischen
Fakultät der Universität Rinteln vorgelegt wurden. Diese stellte in einem Gutachten
vom 5.08.1648 fest, dass der Prozess aus Mangel an Indizien null und nichtig, und die
Kommission daher berechtigt sei, die Angelegenheit zu untersuchen. Aber der
Magistrat gab nicht so schnell auf. Ein juristisches Gutachten der Universität Helmstedt
bestätigte die Gesetzlichkeit des Verfahrens. Nun fühlte sich der Magistrat im Recht
und bat in einem Schreiben vom 30.11.1648 direkt an Königin Christina von
Schweden darum, die Kommission aufzulösen. Die Königin ließ sich von der
Kommission Bericht erstatten und befahl in ihrer bekannten Verordnung an den Rat
der Norderstadt vom 16.02.1649: „… daß Ihr [...] alle fernere Inquisition vndt process in
diesen Hexen Unwesen einstellet.“ Der Magistrat sollte die Gefangenen entlassen,
aber ihnen wurde verboten, wegen der erlittenen Haft Klage gegen die Stadt zu
führen. Mit dieser Verordnung gingen Verden und die schwedische Königin in die
Geschichtsschreibung ein, stellte diese Verfügung doch das zweitfrüheste Verbot von
Hexenverfolgungen in Deutschland durch eine Landesregierung dar. Nach 20
Monaten Haft wurden Franz Panning und Catharina Wolpmann gegen eine Kaution
zu je 500 Talern zu entlassen. Die Kosten für diesen Prozess, die sich exakt auf 940
Taler, neun Grote und 2½ Pfennig beliefen, waren damit abgedeckt.
84
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Das Verbot der Hexenprozesse durch Königin Christina (16.02.1649)
In der Zeit des 30-jährigen Krieges (1618-1648) gab es im Stift Verden keine
öffentlichen Hexenprozesse. Die Leute hatten in dieser schweren Zeit bestimmt
andere Sorgen als angeblichen Hexen und Zauberern nachzuspüren. Und je länger
die Hexenprozesse dauerten, desto mehr wurde ihr Missbrauch bewusst und desto
schneller verfielen auch die theologischen Gründe, die man für sie anführte. Es
bedurfte dann oft nur eines Machtworts der Obrigkeit, das zum Unwesen gewordene
Treiben zu beenden. Doch nach der Besetzung des Stifts Verden durch schwedische
Truppen (Februar 1645) allmählich wieder ruhigere Verhältnisse einkehrten, begann in
Verden die Hexenverfolgung von neuem und in noch größerem Umfang als zuvor.
In einem Hexenprozess, der 1647 vom Domprediger und Superintendenten Heinrich
Rimphof in der Süderstadt auf Grund der Aussage einer Neunjährigen (die
Großmutter hätte sie zur Zauberei verführt) angestrengt wurde, denunzierten auf der
Folter sieben Frauen aus der Süderstadt (alle Frauen wurden verbrannt) auch fünf
Personen, die zur Elite der Norderstadt zählten. Das Domkapitel, die Anklagebehörde
der Süderstadt, hatte den Magistrat der Norderstadt offiziell über die
Anschuldigungen der Norderstädter unterrichtet. Daraufhin verhaftete der Rat sofort
Franz Panning und Catharine Wolpmann, während die anderen „besagten“
Personen fliehen konnten. Die Angehörigen der beiden Inhaftierten setzten für deren
Freilassung alle Hebel in Bewegung. Die provisorische schwedische Regierung
empfahl der Norderstadt, die beiden Häftlinge gegen eine Kaution aus der Haft zu
entlassen und ihnen eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Doch die Stadt
blieb stur. Daraufhin setzte die schwedische Regierung trotz heftiger Proteste eine
besondere Untersuchungskommission ein. Daraufhin bittet der Magistrat in einem
Schreiben, das direkt an die Königin von Schweden gerichtet ist, um die Auflösung
der Kommission. Doch die Bitte schlägt ins Gegenteil um. Nach Befragung der
Untersuchungskommission macht Christina die Sache der Angeklagten zu ihrer und
verbietet die Fortführung der Hexenprozesse in Verden. Die Gefangenen sollen
entlassen und rehabilitiert werden. Ansprüche gegen die Stadt werden ihnen jedoch
unter Androhung exemplarischer Strafen und königlicher Ungnade des lieben
Friedens willen vorenthalten. Wie ernst es der Königin mit ihrem Verbot war, zeigt sich
u. a. darin, dass sie noch am gleichen Tag die Regierung in Stade von ihrem
Schreiben an Bürgermeister und Rat der Norderstadt in Kenntnis setzt und von der
Regierung genaue Beobachtung fordert, ob ihr Befehl auch ausgeführt wurde. Franz
Panning und Catharine Wolpmann wurde gegen eine Kaution in Höhe von
zusammen 1.000 Gulden aus der Haft entlassen. Dibke Wulf, die geflüchtet war,
konnte erst ein Jahr später unbehelligt nach Verden zurückkehren. Die Verordnung ist
das zweitfrüheste Verbot einer Landesregierung in Deutschland.
Der schwedische Feldprediger Johann Seifert hatte während seines Aufenthalts in
Bremen von den Hexenprozessen in Verden erfahren und beschloss dagegen
vorzugehen. Er übersetzte die von Friedrich Spee verfasste Schrift „Cautio Criminalis“
(Die Bedeutsamkeit beim peinlichen Gericht oder das Buch von den Prozessen
gegen Hexen) 1647 ins Deutsche („Gewissensbuch“). Nur sechs Wochen später
veröffentlichte sein Widersacher Heinrich Rimphof seine Gegenschrift „Der DrachenKönig“.
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Verordnung der schwedischen Königin Christina (16.02.1649)
Briefumschlag: „Denen Ehrn Vesten, Fürsichtigen vndt Wolweißen, Vnßern besonders Lieben
vndt getrewen, Bürgermeister vndt Rath der Stadt Vehrden, sampt vndt besonders
Gnädiglich“
Briefbogen:
„Christina von Gottes gnaden, der Schweden, Gothen vndt Wenden Designirte Königin vndt
Erb-Princessin, Großfürstin in Finlandt, Hertzogin zue Ehesten vndt Carelen, Fräwlein über
Ingerman-Landt.
Vnßern gnädigsten gruß vndt wohlgeneigten willen zuvor, Ernfeste Fürsichtige vndt weiße,
besonders Liebe vndt getrewe, Wir haben Ewer vom 30. Novemb: des jüngst abgewichenen
1648 ten Jhars an Vnß abgegangenes Vnderthenigstes Schreiben dießer Tage zue recht
empfangen, vndt vernommen, was es mit deme bey Euch nun eine Zeit hero eingerissenen
vndt im Schwange gegangenen Hexen Vnwesen für eine Bechaffenheit habe, Vndt waß Ihr
dießfalß bey Vnß in Vnderhenigkeit suchen vndt bitten thut, Nun lassen wir zwar Ewre dießfalß
habende vndt angeführte Jurisdiction 1, Jura 2, Privilegien 3 vndt Gerechtigkeiten an Ihren orth
gestellet sein, vndt auff sich selbst beruhen, Allein weil gleichwohl dieße vndt dergleichen
weit außsehende procehsen allerhandt gefehrlichkeiten vndt schädliche consequentien mit
sich führen, vndt auß denen an andern orthen fürgelauffenen Exempeln, mehr alß
genugsamb kundtbahr vndt am Tage ist, daß man sich dergleichen Sachen je länger je
mehr vertieffet vndt in einen inextricablen 4 Labyrinth gesetzet, … Alßo vndt damit auch
dergleichen Vnheil an Ewerem Orth verhütet werde, vndt nicht weiter vmb sich greiffen
möge, So thun Wir auß dießen vndt andern gewissen Bewegenden Vrsachen mehr Euch
hiemit gnädigst vndt ernstlich anbefehlen, daß Ihr /: jedoch wie eingangs gemeldet Ewern
vndt Ewer Stadt habenden Privilegys Recht vndt Gerechtigkeit ohne einiges präjuditz5 oder
Nachtheil :/ alle fernere Inquisition vndt proceß in dießem Hexen Vnweßen einstellet, vndt die
dießfalß albereit captivirte wieder relaxiret 6 vndt in integrum restituiret 7, Damit Ihr aber von
denselben auch hingegen keine Vngelegenheit oder gegen Klage vndt procehsen Euch zu
befahren haben möget, So verordnen Wir hiermit gleicher gestallt, vndt wollen bey
vermeidung Vnserer Höchsten Vngnade vndt Exemplarischer Straffe ernstlich, daß die
Captivirte 8 oder deren angehörige wieder Euch vndt gemeine Stadt Ihrer Captur
Halber einige reconvention 9 oder Klage anzustellen vndt zu attentiren 10, noch in einige Wege
Euch dießfalß zue molestiren 11 sich nicht gelüsten lassen, Sondern allerseits schiedt: vndt
friedlich nach wie vor mit einander leben vndt vmbgehen sollen, Hieran Beschicht alßo Vnßer
gnädigster Wille vndt Meinung, Vndt wie verbleiben Euch im vbrigen, nechst empfehlung
Göttlichen Schutzes mit Königl. Hulden wohl beygethan. Datum auf Vnßerm Königl. Schloß
vndt Residentz Stockhollm, den 16. Februarii Ao. 1649.
Christina“
Quelle: Stadtarchiv Verden, A XV 3,2 (Abschrift in: Nerger, Karl: Verfassung und Verwaltung der Stadt
Verden (Aller) von den Anfängen bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts (1866), Verden 1981, Nr. 7/8,
8/9); Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 5a, Fach 338, Nr. 2b
1
Jurisdiction = weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit
Jura = die Rechte
3
Privilegien = Vorrechte
4
inextricable = unentwirrbar
5
präjuditz = Vorentscheidung für künftige Rechtsfälle
6 relaxiret = freilassen, entlassen
7 in integrum restituiret = Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; die gerichtliche Aufhebung einer zum
Nachteil des Betroffenen erfolgten Entscheidung
8
Captivirte; Captur = Inhaftierte; Gefangenschaft
9
reconvention = Gegenklage
10
attentiren = versuchen, in fremde Recht eingreifen
11
molestiren = belästigen
2
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Königin Christina fordert die Regierung der Herzogtümer Bremen-Verden in Stade auf,
ihr Verbot der Hexenprozesse in Verden zu überwachen
Die schwedische Königin Christina hatte mit ihrer Verordnung vom 16. Februar 1649
die Hexenprozesse in Verden verboten. Das Reskript der Königin Christina wird mit
großer Wahrscheinlichkeit auf die Übersetzung und Popularisierung der „Cautio
Criminalis“ zurückzuführen sein. Die Passage, dass man sich in ein unentwirrbares
„Labyrinth“ begebe, stammt augenscheinlich aus Seiferts „Gewissensbuch“, worin z.
T. sogar dieselben Ausdrücke verwandt wurden: „wo man nicht in tausendfältigen
labyrinth sich verstürtzen soll. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die
betroffenen „vornehmen“ Familien konkrete Maßnahmen zur Rettung ihrer
Verwandten einleiteten. Da waren nicht nur die vorhandenen finanziellen Mittel,
sondern auch die Beziehungen zur schwedischen Verwaltung in Stade und zu Hans
Christopher von Königsmarck, dem schwedischen Gouverneur der Herzogtümer
Bremen-Verden, von Bedeutung.
Wie ernst es der Königin mit ihrem Verbot war, zeigt sich u. a. darin, dass sie noch am
gleichen Tag die Regierung in Stade von ihrem Schreiben an Bürgermeister und Rat
der Norderstadt in Kenntnis setzt und von der Regierung genaue Beobachtung
fordert, ob ihr Befehl auch ausgeführt wurde:
„Christina von Gottes gnaden der Schweden, gothen vndt Wenden Designirte
Königin vndt Erbprinceßin, Großfürstin in Finlandt, Hertzogin zue Ehesten vndt Carelen,
Fräulein über Ingermanlandt.
Unßern gnädigsten gruß vndt wohlgeneigten Willen zuvor, Edle Veste vnst
Hochgelehrte, Besonders Liebe vndt getreue, Einliegendt habt Ihr zuersehen, was
gestallt Wir Bürgermeistern vndt Rath der Stadt Vehrden auf Ihren an Vnß
vnterthänigsten abgelassenen Bericht von Ihrem Hexen proceß, vndt annoch
etzlichen Beschuldigten vndt von Ihnen inhaftirten Persohnen gnädigst rescribirt 1 vndt
wieder anbefohlen, Damit nun dießer Vnßer Befehl in allem respectirt, vndt von den
Rath zu Vehrden nachgelebet werde, Alß Befehlen wir Euch himit gnädiglich, daß Ihr
darüber haltet vndt nichts weder von einem oder anderm Theil dawieder thun vndt
fürnehmen lasset, Insonderheit auch in der Süder Stadt Vehrden mit gleicher
relaxirung 2 der Alten Bürgermeisters Wittibe 3 daselbst nicht weniger verfahret, Hiervon
verrichtet Ihr was Vnserm gnädigsten Willen vndt Befehl gemeß, Vndt Wir verbleiben
Euch mit Königl. Huld wohl beygethan. Datum auf Unßerm Königl. Schloß vnst
Residentz Stockhollm den 16. February Ao. 1649.
Christina“
Quelle: Niedersächsisches Landesarchiv, Staatsarchiv Stade, Rep. 5a, Fach 338,
Nr. 26 Abgedruckt bei: Nerger, Karl: Verden unter schwedischer Hoheit,
Verden 1986, S. 77f
1
rescribirt = erlassen; Reskript = Bescheid, Erlass, amtliches Rückschreiben
relaxirung = Freilassung, Entlassung
3
Wittibe (Wittebe) = Wittwe; gemeint ist hier Engel Wehland
2
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Opfer der Hexenprozesse in der Stadt Verden
Jahr
1517
1517
1532
1539
1555
1555
1561
1564
1565
1567
1574
1578
1580
1585
Name
Harteke Diekhof
Elisabeth Diekhof
Ilsa
Gesche Stoder
Wubbeken Raddings
(Wübbeke Krücken)
Bartold Rickens
(Reincken) Frau
Gude Hansischen
(Hausische) aus
Dauelsen
Die Verlemansche
Die kurze Wubbeke
Alleke, Frau von Rode
Kopes aus Hutbergen
Johann Hende
Die Stöversche und
Tochter
Die Bungsche
Die Ruttersche
Johann Heinemann
Heinrich Stelzermann
Catharina Panning
Hilbery (Hilberich)
Timmermann
Mette, des Matz von
Lüneburgs Frau
Die Löversche
(Leuneburg)
Name unbekannt
Beke Pipers (Strehwide)
Margarethe Moses
Geske Andemann
Anna Hoyer (Die
Prangesche)
Joachim von Mölln
(Kicker, Kyckers)
Vorwürfe und Schicksal
Das Ehepaar wurde durch Bischof Christoph
begnadigt und freigelassen
Aus dem Stift Minden. Vorwurf Zauberei. Sie soll
Totenköpfe gebraten haben. Lebendig verbrannt.
Sammelprozess:
„Viel Wunders getrieben mit tanzen unter dem
Galgen; mit dem Teufel gebuhlet
(Geschlechtsverkehr), den Mägden die Kinder
abgetrieben, Kinder ersäufet.“
Bis auf die Verlemansche (reiche Krämersfrau), die
lebendig verbrannt wurde, starben die anderen
Frauen im Gefängnis, vermutlich an den Folgen
der Folter.
Mensch und Vieh durch Schadenzauber getötet,
Teufelsbuhlschaft. Beide lebendig verbrannt.
Der Kuhhirte, der seine Unterkunft im Hirtenturm an
der Aller hatte, wurde als Zauberer durch
langsames Feuer auf dem Scheiterhaufen
(„Schmoken“) lebendig verbrannt.
Alle vier Frauen wurden lebendig verbrannt
Beide wurden lebendig verbrannt
Sammelprozess im Süderende:
Schadenzauber: „Kuh die Melcke genommen“,
Pferd zu Tode gezaubert; Teufelsbuhlschaft, unter
dem Galgen getanzt, m. H. von Kräutern ein Kind
krank gemacht und getötet.
Alle drei Frauen wurden lebendig verbrannt.
Lebendig verbrannt
„Wicker“ (Zauberer). Er wurde lebendig verbrannt.
Zauberei, Teufelsbuhlschaft. Folter. Verweisung aus
der Stadt und dem Stift, Kaution.
Verweisung der Stadt
Verweisung der Stadt
Sammelprozess:
Beide wurden von inhaftierten Frauen aus dem
Süderende denunziert: „berüchtigte“ Zauberei,
Hexentanz um Fastnacht. Joachim von Mölln war
vermutlich ein so genannter „Kristallgucker“
(Kicker), also ein Wahrsager. Beide verbrannt.
88
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Jahr
1585
1585
Name
Mehrere Unbekannte
Eilard von der Hudes
Ehefrau
1589
Die Ohnemansche
1605
1606
„Hexin“
Die Bocksacksche
(Botsak, Bodesacksche)
Die Suckerbäckersche
Vorwürfe und Schicksal
Schicksale unbekannt
Sie wurde von zwei inhaftierten Frauen unter der
Folter denunziert. Eilard von der Hude war Syndicus
(Stadtrichter des Domkapitels) im Süderende und
Bischöflicher Rat. Seine Frau flüchtete und musste
sich fast drei Jahre lang verstecken, begnadigt.
Sie wurde der Zauberei bezichtigt und wieder
freigelassen. Sie war die Mutter von Adelheit
Ohnemann, die 1617 angeklagt wurde!
Sie wurde gegen Kaution freigelassen
Sammelprozess von 1606:
Sie war schon seit Jahren als Zauberin verschrien.
Mit dem Pfarrer, der sie 1605 beschuldigte, schlug
sie sich. Sie gesteht, dass sie auf dem Friedhof von
St. Nikolai mit 20 Frauen, die sie alle namentlich
nennt (siehe unten), einen Hexentanz abhielt.
Daraufhin wurde an sieben Frauen die
Wasserprobe vollzogen. Da sie alle auf dem
Wasser schwammen, waren sie schuldig und
durften gefoltert werden. Die Bocksacksche und
die Suckerbäckersche wurden lebendig verbrannt.
Das Schicksal der anderen Frauen ist unbekannt.
Becke Louwen (Lowe)
Anna (Anneke) Louwen
Ilse (Ilsabe) Louwen
Die Hermelingsche
Obwohl das Gutachten der Universität Helmstedt
die Freilassung der vier Frauen empfahl, wurden sie
wahrscheinlich lebendig verbrannt.
Anneke Danker
Wobbeke Twietemeyer
aus Stedebergen
Beide Frauen wurden im Keller des städtischen
Kornhauses in der Stifthofstraße inhaftiert und
gefoltert. Sie gestanden, mit dem Teufel auf der
Blumenwiese (Blumenwisch) an der Aller getanzt
und gebuhlt zu haben. Mit einer Salbe, die sie von
der Bodesackschen erhalten hatten, hatten sie das
Vieh krank gemacht und getötet. Beide starben an
den Folgen der Folter im Gefängnis. Die
Leichname wurden verbrannt.
Die Bocksacksche besagte insgesamt 20 Frauen
(Suckerbäckersche, Wobbeke Twietemeyer; siehe
oben) und die 18 Frauen, die hier genannt werden,
flüchteten, die Schicksale sind unbekannt.
Beke Schachte
Beke Freitag
Die Wittsche
Die Grapengiessersche
Die Albereitz
Johann Lübbers Frau
K. Campens Frau
Grapengießer = Kesselflicker; sie wohnte in der
Oberen Straße
Sie war bereits verstorben
Sie soll die Vortänzerin auf dem Hexentanz von St.
Nikolai gewesen sein.
89
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Jahr
1606
Name
Dierich Kannengiessers
Frau
Anna Cannengiesser
Die Flickentonnersche
Die Stratemannsche
Anne Snieder
Die Bredalsche
Catrina Flenendorff
Die Gossmansche
Die olde Müllersche
Hinrich Holstens Frau
Ilsche Bauer
Die Simpousche
1609
1617
bis
1618
Plonnie Piltzer
Name unbekannt
Margarethe Sievers (15
Jahre) aus dem
Süderende
Vorwürfe und Schicksal
Fortsetzung Sammelprozess von 1606:
Sie wohnte im Süderende
Sie wurde auch als die „olde“ bezeichnet
Sie wohnte in der Brückstraße
Sie wohnte in der Brückstraße
Sie wurde „gütlich“ (ohne Folter) befragt. Sie
gestand, sich im Haus der Bodesackschen mit
anderen Frauen getroffen zu haben.
Sie wurde von Ilsche Bauer besagt. Schicksal
unbekannt. Identisch mit Anna Simpar (1647
angeklagt)?
Von Ilsche Bauer besagt. Schicksal unbekannt.
Lebendig verbrannt
Sammelprozess:
Die Tochter eines „Steinhauers“ gebärdete sich,
„als ob der Teufel in ihr stecke“. Sie war vermutlich
nervenkrank und epileptisch veranlagt. Die Eltern
denunzierten sie wegen Teufelspakt. Sie wurde zum
Tode mit dem Schwerte begnadigt, da sie noch
jung war und niemandem geschadet hatte. Nach
der Enthauptung vor dem Neuen Tor (Galgen)
wurde ihr Körper verbrannt. Zuvor hatte sie aber
folgende vier „vornehme Personen“ besagt:
Mette Ottenberg
Hibbel Brenner (Bremer)
Alle vier Frauen bestanden nicht die Wasserprobe.
Mette Ottenberg und Hibbel Brenner starben
beide unter der Folter („Teufel hat ihnen den Hals
gebrochen“).
Adelheit Ohnemann
Sie starb bereits beim gewaltsamen Entkleiden
durch den Scharfrichter. Er wurde zusätzlich aus
Winsen/Luhe angefordert, weil „wir anjetzo mit
dem hoch-beschwerlichen Hexen-Werk beladen“.
Margarethe von Ahlden
Sie starb im Gefängnis im Neuen Tor.
Alle vier Leichname wurden unter dem Galgen des
Süderendes vor dem Neuen Tor begraben.
Margarethe
Schwerdtfeger
„Hat ihrem unehelichen Sohn von 10 Jahren und
einem 7-jährigen Knaben aus Dörverden die
Zauberei gelehrt.“ Sie konnte flüchten. Schicksal
unbekannt.
90
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Jahr
1617
bis
1618
Name
1621
Gesche Harnacke
geb. Meyer
1647
bis
1649
Anna Frese
Maria Frese (Tochter)
Anna Garbers (9 Jahre)
aus dem Süderende
Wobbeke Warneke
(Warncke)
Elisabeth Bietenteufel,
Frau des Buchbinders
Anna Simpar
Margarethe Vöge
Vorwürfe und Schicksal
Fortsetzung Sammelprozesse 1617/18:
Sie war die Witwe des Domdechanten.
Margarethe Sievers beschuldigte beide Frauen, sie
hätten einen goldenen Löffel der Schwester von
Bischof Sigismund weggezaubert. Die Familie Frese
konnte sich durch ihren Einfluss verteidigen und die
beiden Frauen wurden nicht verhaftet. Der
tatsächliche Dieb wurde in Bremen gefasst und
verurteilt. Mit dem Mandat ( Anweisung) von
Bischof Sigismund (1618) muss das Domkapitel den
Prozess beenden.
Der Hexerei bezichtigt. Sie wurde wieder
freigelassen.
Sie war die Mutter von Dibbeke Wulf, geb.
Harnacke, die 1647 beschuldigt wurde.
Sammelprozess:
Treibende Kraft war der 1.Domprediger und
Superintendent Heinrich Rimphof.
Anna Garbers erzählte Rimphof, ihr sei mit sieben
Jahren durch ihre Großmutter Wobbeke Warneke
die Zauberkunst gelehrt worden. Ihr Schicksal ist
unbekannt. Auf Grund ihres Alters wird sie nicht
inhaftiert worden sein.
Sie soll Anna Garbers das Zaubern gelehrt haben.
Sie gestand den Hexentanz auf der „Blumenwisch“
(Blumenwiese vor der Stadtmauer) und dem
Steinweg (Große Straße). Sie besagte, bevor sie
während der zweiten Folter starb, vier Frauen aus
dem Süderende:
Sie gestand, auf dem Hexentanz zwischen
Dauelsen und Halsmühlen, der Blumenwiese und
auf dem Weg nach Borstel gewesen zu sein. Sie
besagte auf der Folter Verdener Ratsfamilien aus
der Norderstadt. Schicksal unbekannt.
Auf dem Richtplatz erklärte sie ihre durch die Folter
erpressten Aussagen als unwahr. Evtl. identisch mit
der „Simpouschen“, die 1606 angeklagt war. Sie
besagte Verdener Ratsfamilien. Lebendig
verbrannt.
Sie flüchtete nach Bremen, wurde aber an das
Domkapitel ausgeliefert und gestand, auf der
Blumenwiese, dem Steinweg, in Borstel und auf
dem Blocksberg getanzt zu haben. Sie denunzierte
Verdener Ratsfamilien. Schicksal unbekannt.
91
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Jahr
1647
bis
1649
Name
Catharine Meyer
(Schnitker)
Gesche Rönneke
Ilse Ditmar
Gebbeke Harden
Catharine Schlez
(Schwarter)
Baumgartens Ehefrau
Gesche Nordende
Engel Wehland
geb. Panning
Vorwürfe und Schicksal
Fortsetzung Sammelprozess 1647-1649:
Sie gab zu, an der Brunnenvergiftung des Verdener
Bürgermeisters Johann Cordes (1640/41) mitgewirkt
zu haben. Vor ihrem Tod im Gefängnis denunzierte
sie noch Verdener Ratsfamilien.
Den beiden Frauen wurde von inhaftierten Frauen
vorgeworfen, auf den Hexentanzplätzen mit dem
Teufel gebuhlt (Geschlechtsverkehr) zu haben. Auf
dem Weg zum Richtplatz stießen sie „leichtfertige“
Flüche aus und verschmähten die an sie
gerichtete Trostreden. Beide Lebendig verbrannt.
Sie bekannte sich auf der Folter als Hexe. Sie starb
im Gefängnis.
Sie verlangte die Wasserprobe, bestand sie aber
nicht und konnte deshalb gefoltert werden. Sie
bekannte sich als Hexe, tanzte mit elf Hexen und
ihrem Buhle (Teufel) „Franz Morian“ auf dem
Steinweg. Sie starb im Gefängnis.
Ihr Buhle hieß „Hans Dupe“. Schicksal unbekannt.
Ihrer Urgicht, dem Geständnis auf der Folter, ist zu
entnehmen: Verleugnung der Dreifaltigkeit,
Geschlechtsverkehr mit dem Teufel, Anbetung des
Teufels durch das Hexen-Vaterunser, Missbrauch
des hl. Nachtmahls zur Beschädigung des Viehs. Ihr
Todesurteil wurde von der Universität Rinteln
ausgesprochen. Das Verfahren führte der
Magistrat der Norderstadt. Auf dem Richtplatz
sprach sie den Wunsch aus, es möge den Reichen
dasselbe widerfahren, was ihr widerführe.
Lebendig verbrannt.
Witwe des ehemaligen Bürgermeisters Woldeke
Wehland (1626-1628). Sie war die Schwester des
Ratsherrn Franz Panning und die Mutter von
Catharine Wolpmann. Die Familie Wehland
gehörte der Zunft der Gewandschneider
(Tuchhändler) und Kramer an (Große Straße 65),
hatte aber auch einen Bauernhof (Hofname
„Reisens“) in Borstel. Unter den Zünften galten die
Tuchhändler als die vornehmste Zunft. Und da sie
auch in starkem Maße Ackerbau und Viehzucht
betrieben, galten sie alle als „vornehme und
bemittelte Leute“. Da in der Norderstadt ein
adliges Patriziat fehlte, lag die Führung der
Gemeinde daher in ihren Händen. Viele
Bürgermeister und Ratsherren sind aus ihren Reihen
hervorgegangen. Engel Wehland stand unter der
Jurisdiktion des Domkapitels (Süderstadt), konnte
aber flüchten.
92
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Jahr
1647
bis
1649
Name
Catharina Wolpmann
geb. Wehland
44 Jahre alt, 6 Kinder
Franz Panning
55 Jahre, 9 Kinder,
Witwer
Vorwürfe und Schicksal
Fortsetzung Sammelprozess 1647-1649:
Frau des amtierenden Bürgermeisters Hermann
Wolpmann (1641-1653) und Tochter von Engel
Wehland. Hermann Wolpmann war Händler
(Gewandschneider, Kramer, Brauer; Große Straße
75) und gehörte somit zur Elite der Norderstadt. Die
Familie hatte auch einen Hof (Hofname
„Pastorenhus“) in Borstel. Catharina wurde auf
Grund der Aussagen von E. Bietenteufel, A. Simpar,
C. Meyer und M. Vöge inhaftiert. Margarethe
Vöge behauptete, sie auf dem Hexentanz
(Steinweg) gesehen zu haben, ihr Buhle (Teufel)
hieße „Rahepahtze Rundvoet“. Nach der Aussage
von Anna Simpar hatte sie eine Spinnerin im
Armenhaus vergiftet und einen Mann lahm
gemacht, der nach einem halben Jahr verstarb.
Gesche Rönneke behauptete, dass Catharina vor
30 Jahren das Zaubern von ihrer Mutter (Engel
Wehland) erlernt hätte. Die Familie setzte alle
Hebel in Bewegung um sie wieder
freizubekommen. Erst als Königin Christina den
Prozess 1649 verbot, kam sie gegen eine Kaution
von 500 Talern nach 20 Monaten Haft wieder frei.
Der Prozess gegen sie wurde vom Magistrat der
Norderstadt geführt.
Er war der Bruder von Engel Wehland und der
Vater von Hille Panning. Ob Catharina Panning,
die 1564 als Hexe verbrannt wurde, eine
Verwandte der Familie war, ist nicht geklärt. Franz
Panning, Sohn des Ratsherrn Heinrich Panning in
Walsrode, war Gewandschneider und Kramer
(Große Straße 71) und gehörte deshalb zu den
Honorationen der Norderstadt. Seit 1630 war er
Ratsherr und drei Jahre lang Kämmerer. Sein
Cousin, Franz Panning aus Düshorn, war auch
Wandschneider und von 1608-1623 Bürgermeister
der Norderstadt. Nach den Aussagen von M. Vöge
und A. Simpar soll er als Hexenmeister mit seiner
Buhlin „Anna Sophie Rundvoet“ nach Borstel und
einmal auf den Blocksberg zum Hexensabbat
geritten sein. Das Giftmischen lernte er vor 30
Jahren von seiner Schwester Engel. Er wurde
zusammen mit seiner Nichte Catharine Wolpmann
inhaftiert und auch wieder mit ihr nach 20
Monaten Haft gegen eine Kaution von 500 Talern
1649 aus dem Gefängnis entlassen. Der Prozess
gegen ihn wurde vom Magistrat der Norderstadt
geführt.
93
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Jahr
1647
bis
1649
Name
Hille Panning
Dibbeke Wulf(es)
(Wolf)
geb. Harnacke
1652
1655
bis
1659
Johann Meyer
Ehepaar
Hermann Wolpmann
Catharina Wolpmann
1658
Name nicht bekannt
1683
Ilse Einstmann,
Witwe, lebte im
Armenhaus
Vorwürfe und Schicksal
Fortsetzung Sammelprozess 1647-1649:
Sie war die Tochter des Beschuldigten Franz
Panning. A. Simpar sagte aus, dass ihr Buhle „Hans
Hinrich“ hieß. Sie soll auch der Dibbeke das Hexen
gelehrt haben. Hille Panning stand unter der
Jurisdiktion des Domkapitels (Süderstadt), konnte
aber flüchten.
Sie war die Ehefrau des Ratsherrn,
Wandschneiders, Kramers und Brauers Johann Wulf
(Große Straße 47). Ihre Mutter Gesche (geb.
Meyer) Harnacke wurden bereits 1621 der Hexerei
verdächtigt aber wieder freigelassen. M. Vöge
beschuldigte sie, auf dem Blocksberg beim Tanze
gewesen zu sein und A. Simpar sagte aus, dass sie
ihre beiden Säuglinge getötet hätte, indem sie
„ihnen etwas vor dem Mund gestrichen“. Der
Prozess gegen sie wurde vom Magistrat der
Norderstadt geführt. Sie konnte noch rechtzeitig
flüchten. Nach dem Verbot des Prozesses 1649
durch die schwedische Königin Christina holte ihr
Ehemann sie wieder zurück nach Verden. Doch
der Magistrat ließ sie im Januar 1649 verhaften und
verhören. Erst nach Monaten konnte Dibbeke Wulf
zu ihrer Familie zurückkehren.
Schicksal unbekannt
Der Pastor von St. Andreas, Erich Warner Oporinus,
führte einen Hexenprozess gegen das Ehepaar
Wolpmann, obwohl durch Königin Christina 1649
die Hexereiprozesse in den Herzogtümern BremenVerden verboten wurden. Catharina war bereits
von 1647-1649 als Hexe angeklagt gewesen.
Hermann Wolpmann war von 1641-1653
Bürgermeister der Norderstadt. Über die Vorwürfe
ist nichts bekannt, sicher ist, dass der Prozess für
Erich Warner Oporinus verloren ging.
Die Frau wurde inhaftiert und an ein Halseisen
geschlossen, weil sie eine Wahrsagerin in Walsrode
aufgesucht hatte. Schicksal nicht bekannt.
Sie wurde vom Verdener Töpfermeister Paul Kröger
beschuldigt, seinen bereits kranken Sohn totgehext
zu haben. Von ihrer Unschuld überzeugt, verlangte
Ilse Einstmann von der Stadt, dass die Wasserprobe
an ihr vorgenommen würde. Das Gutachten der
Juristen der Universität Jena lehnte dieses Gesuch
aber ab, es kam zu keinem Prozess und Ilse
Einstmann lebte noch 14 Jahre.
94
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Opfer der Hexenprozesse im Stift Verden bzw. den Herzogtümern Bremen-Verden
Eine vollständige Übersicht in: Hoops von Scheeßel, Jürgen/Ringe von Bartelsdorf,
Heinrich (Hg.): mißbraucht & verbrannt. Die Hexenprozesse im Amt Rotenburg,
Bistum Verden, Stuttgart 2009, S. 325-328. Hier wurde der Schwerpunkt auf die
Sammelprozesse von 1664/65 gelegt.
Jahr
vor
1558
1596
Name
Zaubersche
1647
6 unbekannte Mägde
aus dem Amt
Rotenburg
Alte Frau aus dem
Kehdinger Land
1653
1664
??
1664
Ehefrau von Harm
Hopes
Marie Brüggemann,
Amt Rotenburg
Margarethe Meineken
(Meinken), 17 Jahre,
aus Westeresch bei
Scheeßel, Amt
Rotenburg
Mette Meineken
geb. Hopes (Hoops)
Vorwürfe und Schicksal
Die Frau stammte aus Jeersdorf (Scheeßel).
Schicksal unbekannt.
Sie wird von Hermann Dohrmann aus Bötersen der
Zauberei angeklagt. Es gibt keinen Beleg, dass sie
verurteilt wurde. Sie war die Urgroßmutter von
Margarethe Meineken.
Sie wurden vom Pastor Ernst Stahlen denunziert.
Ihre Schicksale sind nicht bekannt.
Sie war von einer inhaftierten Frau der Hexerei
beschuldigt worden und ein Jahr lang wurde sie in
schwere eiserne Fesseln gelegt. Der Ehemann und
der Schwiegersohn stellten mit dem Hinweis auf
das Verbot von Königin Christina (1649) den
Antrag, den Fall an die Justizkanzlei in Stade zu
verweisen. Schicksal unbekannt.
Schicksal unbekannt
Der Prozess war von Margarethes Vater Claus
angestrengt worden. Er ahnte wohl nicht, welchen
Ausgang die Sache nehmen würde, als er gegen
Dorothea Holsten eine Klage einreichte, weil diese
seiner Tochter Hexerei nachgesagt hatte, und er
um Erhebung der Beweise bat.
Mette Meineken war die Mutter von Margarethe
und beide Frauen wurden inhaftiert. Der Mutter
wurde vorgeworfen, sie hätte der Tochter das
Hexen gelehrt. Beide Frauen verlangten die
Wasserprobe, die für sie negativ ausfiel: „Sie fingen
wie eine Gans zu treiben an“. Nachdem sich die
Mutter im Gefängnis erhängt hatte, gestand
Margarethe im Verhör, dass sie eine Hexe sei,
leugnete aber Schadenzauber und die Teilnahme
am Hexentanz. Die Akten wurden an die
Universität Helmstedt geschickt, die zur Folter riet.
Unter der Tortur bekannte sie alle ihr zur Last
gelegten Taten. Von der Witwe des schwedischen
Gouverneurs Graf Hans Christoph von Königsmarck
wurde sie „zum Schwert“ begnadigt, d. h. sie
wurde vor dem Verbrennen enthauptet.
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Jahr
1664
Name
Margaretha Sonneberg
Cillia Bassen
Cillia Meinken
Anna Fersemanß
Catharina Budden
Grete Heitmann
N.N. (aus Westerholz)
Vorwürfe und Schicksal
Die sieben Frauen wurden von Margarethe
Meineken der Zauberei bezichtigt, inhaftiert und
gegen Kaution und Verweisung des Amtes
Rotenburg aus der Haft entlassen.
Cathrine Otten aus
Rotenburg
Jochimb Wichers aus
Stemmen
Cillie Bassen aus
Wittkopsbostel
Als Anklägerin trat Agnesen Peterßen auf.
Schicksal unbekannt.
Als Ankläger trat Jürgen Wichers auf.
Schicksal unbekannt.
Sie wurde eine Stunde vor Margarethe Meinekens
Hinrichtung durch sie persönlich bei einer
Gegenüberstellung beschuldigt. Sie wurde aber
nicht angeklagt.
Sie wurde von Margarethe Meineken beschuldigt,
dem Gericht vorgeführt und vernommen, aber
nicht angeklagt
Die drei Frauen wurden von Margarethe Meineken
als Hexen besagt. Alle Frauen forderten die
Wasserprobe, die in Rotenburg auf dem
Mühlenteich durchgeführt wurde, die für sie aber
negativ ausfiel. Daraufhin wurden sie inhaftiert.
Sie gestand Schadenzauber, Giftmord und
Teufelsbuhlschaft und wurde am 24.07.1665
lebendig verbrannt. Anna Ratken und Tipke
Hollmann wurden aus der Haft entlassen und des
Amtes Rotenburg verwiesen.
Clauß Röhrß aus Schwalingen bei Tewel
behauptete, „Margarethen von Fintel auf seines
Vaters Hofe unter einem Eichbaum nackend
(damals ein Zeichen, dass sie eine Hexe war)
gesehen“ zu haben. Daraufhin strengte sie,
zusammen mit ihrem Sohn, eine Beleidigungsklage
gegen den Denunzianten an. Das war, wie im Fall
Margarethe Meineken, nicht ungefährlich. Da
Clauß Röhrß den Beweis der Hexerei aber nicht
liefern konnte, endete dieser Prozess nach fast drei
Jahren mit seiner Verurteilung: er wurde vom
Rotenburger „Peinlichen Notgericht“ mit ewiger
Verweisung bestraft. Das bedeutete, dass er nie
wieder an seinen Wohnort (bzw. Gerichtsbezirk)
zurückkehren durfte.
Cillie Meinken aus
Oldenhöfe
1665
Anna Hastede
Anna Ratken
Tipke Hollmann
(Berendts) aus
Bartelsdorf
1668
Margarethe
aus Fintel
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Anna Gabers
(9 Jahre) aus dem Süderende erzählt dem Domprediger Heinrich Rimphof, dass ihre Großmutter Wobbeke
ihr das Zaubern gelehrt hätte. Wobbeke Warneke wird daraufhin inhaftiert und gefoltert.
Wobbeke Warneke
denunziert unter der Folter, bevor sie stirbt, vier Frauen aus dem Süderende:
Elisabeth Bietenteufel
Anna Simpar
Margarethe Vöge
Catharine Meyer
Schicksal unbekannt
verbrannt
Schicksal unbekannt
verstarb im Gefängnis
Die Frauen „besagen“ während der Folter fünf hochgestellte Personen aus der Norderstadt:
Engel Wehland
geb. Panning
Witwe der ehem.
Bürgermeisters,
Schwester von
Franz Panning
Catharine Wolpmann
geb. Wehland
Tochter von Engel
Wehland, verh. mit
dem amtierenden
Bürgermeister Harm
(Hermann) Wolpmann
Franz Panning
Ratsherr,
Bruder von Engel
Wehland, Vater
von Hilke Panning
Hilke Panning
Tochter von
Franz Panning
Dibbeke Wulf
geb. Harnacke
verh. mit dem Ratsherrn
Johann Wulf, ihre Eltern
waren früher schon einmal
verdächtigt worden
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
„Schneeballsystem“ der Beschuldigungen im Prozess von 1647-1649
Engel Wehland, Hilke Panning und Dibbeke Wulf konnten flüchten. Catharine Wolpmann und Franz Panning wurden inhaftiert
und 1649 gegen eine Kaution von 1.000 Gulden freigelassen, nachdem die schwedische Königin Christina den Prozess
verboten hatte. Margarethe Vöge konnte zunächst nach Bremen flüchten, wurde aber an das Domkapitel ausgeliefert.
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Das „H(exen)-Sonderkommando“ des Heinrich Himmler
Auch in der Nazizeit trieb der Hexenmythos merkwürdige Blüten. Arthur Rosenberg
und Mathilde Ludendorff, Führerin der „neuheidnischen Bewegung“, sahen in der
römisch-katholischen Kirche die Ursache dafür, dass neun Millionen Menschen
germanischen Blutes in der Zeit der Hexenverfolgung ermordet worden seien. Die
Zahl hatte 1784 der Quedlinburger Stadtsyndikus Gottfried Voigt auf falscher
Grundlage errechnet (obwohl von der Forschung längst widerlegt, wird sie auch
heute noch immer wieder zitiert). Besonders der Reichsführer SS, Heinrich Himmler,
wollte beweisen, dass katholische Kirche und Judentum schuld am Tod von neun
Millionen Hexen gewesen seien. Außerdem hoffte er, Reste altgermanischen
Volksglaubens finden zu können. Er rief das „H-Sonderkommando“ mit dem
Arbeitstitel „Die germanischen Grundlagen des Hexenwahns“ ins Leben. In der
achtjährigen Tätigkeit wurden in der „Hexenkartothek“ 30.000 DIN-A 4 Karteikarten
angelegt. Es sollte auch versucht werden, die einzelnen Bestandteile der jüdischchristlichen Hexenvorstellung als rassisch bedingt nachzuweisen: Sinnlichkeit,
Bocksdämon usw. – Vorstellungen, die dem nordischen Menschen völlig fremd seien!
Die hier abgebildete Karteikarte bezieht sich auf den Sammelprozess von 1606.
Anneke Danker gestand am 16.09. unter der Folter, widerrief aber drei Tage später,
als sie „gütlich“ (also ohne Folter) befragt wurde. Daraufhin wurde sie am 23.09.
wieder gefoltert und sie gestand. Zwei Tage später, als ihr das Geständnis („Urgicht“)
vorgelesen wurde, widerrief sie es wieder. Beim Verhör am 27.09. verstarb sie
vermutlich an den Folgen der Folter.
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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Statistik
Das Stift Verden zählte nicht zu den
Hauptverfolgungsgebieten in Deutschland, auch
nicht in Norddeutschland. Das Stift Verden hatten im
17. Jahrhundert ungefähr 5.000, Verden ca. 1.000
Einwohner. Aus den erhalten gebliebenen Akten
geht hervor, dass in dem Zeitraum von 1517-1683 im
Stift Verden insgesamt ca. 127 Personen (davon
mind. 112 Frauen) der Zauberei oder Hexerei
angeklagt wurden. 63 Frauen und neun Männer
wurden hingerichtet oder starben im Gefängnis. Von
über 31 Personen ist das Schicksal unbekannt.
Inwieweit die Hexenverfolgung auf dem platten
Land eine Rolle spielte, kann für den Raum Verden
nicht endgültig beantwortet werden. Die
Hexenforschung entwickelte eine Stadt-LandTheorie, die besagt, dass die meisten Opfer auf dem
Land zu suchen sind, jedenfalls in Frankreich und
Polen. In Deutschland wurden dagegen die Städte
zu Verfolgungszentren. Dies kann nicht nur für die
Stadt Verden bestätigt werden, sondern auch für
benachbarte Regionen. In der Stadt Osnabrück
wurden 278 Personen, dagegen im Hochstift
Osnabrück „nur“ 53 Personen hingerichtet. In
Minden gab es 138 Opfer, dagegen betrug die Zahl
der Opfer im Stift Minden 91 Personen. Und in Lemgo
mit 4.000 Einwohnern sind ca. 300 Opfer
nachgewiesen, in der zugehörigen Grafschaft Lippe
kam es dagegen zu 221 Prozessen. Aber keine Regel
ohne Ausnahme. In Bremen loderten bereits im
Jahre 1603 die letzten Scheiterhaufen für zwei
Frauen. Dort wurden insgesamt nur 65 Personen der
Hexerei angeklagt. Für Köln sind nur 30 Opfer belegt
und in Frankfurt a. M. kam es zu überhaupt keiner
Hexenverfolgung! Historiker schätzen heute, dass in
Europa insgesamt max. 40.000-50.000 Menschen
hingerichtet wurden, davon mind. 20.000 in Ländern
mit deutscher Zunge, wo die Hexenverfolgungen
ihren Schwerpunkt hatten. Allein dieser „deutsche
Sonderweg“ ist schon beachtenswert. Die letzte
Hinrichtung in Europa fand 1782 in der Schweiz statt.
Für Norddeutschland sind drei Prozesswellen belegt:
Höhepunkte um 1590, 1630 und 1660. Auch die
Sammelprozesse im Stift Verden unterliegen einer
periodischen Wellenbewegung.
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Joachim Woock
Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“
Schreiben des Verdener Domkapitels vom 8. Mai 1647 an den Rat der Stadt Bremen, in dem es sich für die
­Auslieferung der Margarethe Vöge, die nach Bremen geflüchtet war, bedankt.
Quelle: Staatsarchiv Bremen, D.17.a.4
Joachim Woock
Verein für Regionalgeschichte Verden e. V.
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zum Thema
„Hexenverfolgung im Stift Verden
und
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