Teilrevision FW-Reglement_FW-Pflicht_Pflichtersatz
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Teilrevision FW-Reglement_FW-Pflicht_Pflichtersatz
Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 06. November 2013 An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein 03.35.005 INNERES, Gesetze, Gemeinde Bericht und Antrag, Sitzung vom 13.12.2013 Feuerwehrordnung: Teilrevision (Art. 2 und 5) Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit Erlass des kantonalen Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz; BSG) vom 08.12.2003 wurde den Gemeinden in Art. 43 eine Zweijahresfrist gesetzt, in welcher sie die notwendigen Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz und über die Feuerwehr zu erlassen haben. Das Brandschutzgesetz ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Den Gemeinden blieb bis zum 31.12.2006 Zeit, die notwendigen Anpassungen in ihren Feuerwehrverordnungen vorzunehmen. Die Stadt Stein am Rhein hat die Anpassung unter Angaben verschiedener Gründe immer wieder aufgeschoben. 2012 wurde ein total revidiertes Feuerwehrreglement erarbeitet und den verschiedenen Stellen zur Vernehmlassung eingereicht. Im Frühjahr 2013 wurde dem Stadtrat eröffnet, die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Hemishofen sei als Verband zu organisieren, die abgeschlossene Vereinbarung genüge den Anforderungen des Brandschutzgesetzes nicht. In der Folge kamen die Vertreter der Stadt Stein am Rhein und der Gemeinde Hemishofen überein, es sei die Gründung eines Wehrdienstverbandes Oberer Kantonsteil zu prüfen. Für die Gemeinden Buch und Ramsen ist dieses Vorhaben im Moment nicht opportun, wobei die Idee zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen werden soll. Die Vorbereitungen für die Gründung des Feuerwehrverbandes Stein am Rhein - Hemishofen laufen und stehen im Jahr 2014 auf der Agenda. Der Start der neuen Organisation soll per 01.01.2015 erfolgen, was sich aufgrund der separaten Rechnungslegung (Übertragung der Werte usw.) als idealer Zeitpunkt erweist. Um der Stützpunktfeuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen die Einhaltung der Vorgaben des Finanzplanes zu ermöglichen, ist die Regelung des Feuerwehrpflichtersatzes per sofort notwendig. Als Grundlage dient die letzte im Kanton bewilligte Verordnung. Wesentlich für die Anpassung ist die Einhaltung und Beachtung der Bestimmungen des Brandschutzgesetzes und der Brandschutzverordnung, der dazugehörenden Wei- 2 sungen der kantonalen Feuerpolizei sowie das kommunale Recht. Die im 2012 eingesetzte Arbeitsgruppe, die sich mit der Revision der städtischen Feuerwehr- sowie der Tarifverordnung befasste, hat die vorliegende Formulierung erarbeitet, sie war im Vernehmlassungsverfahren unbestritten und wird nun in dieser Teilrevision verwendet. Die Änderung ist ausserdem eine grundlegende und wesentliche Vorbereitung auf die angestrebte Gründung des Feuerwehrverbandes Stein am Rhein-Hemishofen. Damit ist gewährleistet, dass dem Verband annähernd genügend finanzielle Mittel für den Betrieb zur Verfügung stehen. Art. 2: Feuerwehrpflicht Abs. 1: Die Feuerwehrpflicht beträgt neu maximal 30 Jahre (alt 32 Jahre). Die gesetzliche Vorgabe wird damit eingehalten und zugleich wird damit gewährleistet, dass der Mannschaftsbestand der Feuer Stein am Rhein - Hemishofen gehalten werden kann. Die längere Feuerwehrpflicht ist aufgrund der rekrutierungsfähigen Bevölkerung Gemeinde Stein am Rhein, aktuell Dienstpflicht 32 Jahre Einwohner Verband aus Stein am Rhein, neu 30 Jahre 3'740 Stein am Rhein, Hemishofen Thayngen 20 Jahre 5'030 Wehrdienstverband Oberklettgau 22 Jahre 5'790 FW Mittelklettgau Schaffhausen Neuhausen 24 Jahre 24 Jahre 27 Jahre 3'500 35'360 10'235 Art. 2 Feuerwehrpflicht (Alt) 1. Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Stadt Stein am Rhein sowie der Höfe Ober-/Unterwald auf Gemarkung Hemishofen sind feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. Bis zum vollendeten 52. Altersjahr. Von der Feuerwehrpflicht sind befreit: a.) Personen, die während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst geleistet haben oder zufolge des Feuerwehrdienstes dienstunfähig geworden sind; b.) Personen, deren in ungetrennter Ehe lebende(r) Ehegattin/Ehegatte Feuerwehrdienste leistet oder gemäss in lit. a aufgeführten Gründe von der Feuerwehrpflicht befreit sind; c.) Personen, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind; d.) Alleinerziehende Personen von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht. Der Stadtrat kann auf Antrag der Feuerwehrkommission bei folgenden Bestimmungen unter Art. 2 Alter oder Zeit ändern. 2. Personen ab dem 18. bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum Feuerwehrdienst verpflichten 3. Die Befreiung vom Feuerwehrdienst unter oder über die Limite von 20 Jahren ansetzen. Beringen, Löhningen Neunkirch, Gächlingen, Siblingen Art. 2 Feuerwehrpflicht (Neu) 1 Die Einwohner der Gemeinden Stein am Rhein sind dienstpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt grundsätzlich am 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem das 21. Altersjahr erreicht wird und endet am 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem das 51. Altersjahr erreicht wird. 2 Der Stadtrat kann die Dienstpflicht kürzen, sofern der Bestand an Dienstpflichtigen über dem Sollbestand liegt. 3. 4. Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr. Von der Erfüllung der Dienst- und Ersatzpflicht sind befreit: a. Personen, die mit einem Angehörigen der Feuerwehr verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben; b. Verheiratete Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft, deren Ehepartner oder Ehepartnerin bzw. Partner oder Partnerin nach Art. 3 die Feuerwehrpflicht erfüllt hat; c. werdende Mütter und allein erziehende Personen, die Kinder bis zum Ende der Schulpflicht betreuen; d. Personen, deren in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte oder Ehegattin oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebender Partner bei vollendeter Dienstpflicht mindestens 20 3 Jahre aktiven Feuerwehrdienst in der Feuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen oder in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar geleistet hat; e. Personen, deren eingetragener Partner bei vollendeter Dienstpflicht im dienstpflichtigen Alter, in ungetrennter Ehe oder in einer ungetrennten eingetragenen Partnerschaft lebend, deren Partner infolge Überbestand nach mindestens 15 Dienstjahren aktiven Feuerwehrdienst im Wehrdienstverband Stein am Rhein Hemishofen oder in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar geleistet hat, vorzeitig entlassen wird; f. die wegen geistiger und körperlicher Behinderung dienstuntauglichen Personen; g. Wer wegen Unfall oder Krankheit beim Feuerwehrdienst unfähig geworden ist. Art. 5 Ersatzabgabe Die Berechnung der Ersatzabgabe, welche von den Feuerwehrpflichtigen zu entrichten ist, die keinen Feuerwehrdienst leisten, erfährt eine grundlegende Änderung. Ist man in der alten städtischen Feuerwehrverordnung von einer je nach Einkommen variierenden, jedoch fixen Ersatzabgabe ausgegangen, so sieht die neue Feuerwehrverordnung eine prozentuale Berechnung der Ersatzabgabe vor. Gründe für den Systemwechsel liegen vor allem darin, dass eine Vereinheitlichung des Systems im gesamten Kanton Schaffhausen angestrebt wird. Die Reduktion der Feuerwehrpflicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben um 2 Jahre führt zu Mindereinnahmen von Fr. 36'000 pro Jahr. Im Finanzplan 2013-2016 ist festgelegt, dass die Kosten der Feuerwehr zu 80% aus den Ersatzabgaben zu decken sind. (Anmerkung: In einigen Gemeinden decken die Ersatzabgaben 100% der Kosten.) Zur Sicherstellung des gestellten Ziels, werden die Ersatzabgaben von 0.6% auf 0.8% vom steuerbaren Einkommen angehoben. Der minimal erhobene Betrag beträgt Fr. 100 (bisher Fr. 50), der Maximalbetrag Fr. 800 (bisher Fr. 500). Gleichzeitig wird die Reduktion von 50% ab dem 40. Altersjahr aufgehoben. Diese Massnahmen führen unter dem Strich zu Mehreinnahmen von rund Fr. 80'000 pro Jahr. Damit wird der vorgeschriebene Deckungsgrad erreicht. Gleichzeitig ist die Feuerwehr für die ständig steigenden Anforderungen in den Bereichen Ausrüstung und Einsatzbereitschaft gerüstet. Der Betrieb einer Stützpunktfeuerwehr ist für eine Gemeinde mit 3'300 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie der Gemeinde Hemishofen mit 420 Einwohnerinnen und Einwohnern eine grosse Herausforderung. Für die Stützpunktfeuerwehr Stein am RheinHemishofen gelten die gleichen technischen und betrieblichen Anforderungen wie für grosse Verbände. Gleichzeitig stehen für die Aufgabenerfüllung aufgrund der Einwohnerzahl deutlich weniger Mittel zur Verfügung. Diesem Spagat zwischen Kosten einerseits und Gewährleistung einer hohen Einsatzbereitschaft andererseits muss mit einer massvollen Festlegung der Ersatzabgabe Rechnung getragen werden. Ausserdem nimmt die Bereitschaft, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten, leider ab. Die vorgeschlagene Anpassung der Ersatzabgabe stellt aus der Sicht des Stadtrates deshalb auch eine notwendige Massnahme zur Gewährleistung des Sollbestandes dar. 4 Vergleiche mit anderen Gemeinden Gemeinde Stein am Rhein, aktuell Stein am Rhein, neu Abgabe 0.6 % 0.8 % Maximum Fr. 500.00 Fr. 800.00 Minimum 50.00 100.00 Beringen 0.8 %* Fr. 500.00 150.00 Neuhausen 0.42 % Fr. 600.00 kein Neunkirch 0.7 % Fr. 500.00 200.00 Schaffhausen 0.4 % Fr. 1'000.00 kein Thayngen ** Fr. 755.00 30.00 * 0.6 % ab dem 32. Altersjahr ** einkommensabhängiger Tarif zwischen 1.9 % und 0.74 % des steuerbaren Einkommens Art. 5 Feuerwehrpflichtersatz (Alt) Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, entrichten eine Ersatzabgabe. Dies gilt auch bei Befreiung und Ausschluss vom Feuerwehrdienst. Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt 0,6 % vom steuerpflichtigen Einkommen bzw. vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen bei Ehegatten. Sie beträgt pro Person im Minimum Fr. 50.--, im Maximum Fr. 500.--. In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten bezahlen je die Hälfte der Ersatzabgabe. Sie wird von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht besitzt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Der Einwohnerrat kann auf Antrag des Stadtrates den Tarif ändern. Ab dem vollendeten 40. Altersjahr reduziert sich die Ersatzabgabe auf die Hälfte. Wer mehr als der Hälfte der Übungen unentschuldigt fernbleibt, hat eine reduzierte Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Höhe dieser reduzierten Ersatzabgabe wird vom Stadtrat festgelegt. Art. 5 Feuerwehrpflicht (Neu) 1 Eine jährliche Ersatzabgabe haben zu entrichten: a. Feuerwehrpflichtige, die weder aktiven Feuerwehrdienst in der Stützpunktfeuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen noch in einer anerkannten Feuerwehr leisten; b. Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art. 4 Abs. 2 befreit bzw. ausgeschlossen sind; c. Personen, welche in einer Rettungsorganisation eingeteilt sind, die keine Leistungsvereinbarung mit der Stützpunktfeuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen ausweisen können. 2. Die Ersatzabgabe beträgt 0.8% vom steuerpflichtigen Einkommen, bzw. vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie bei eingetragener Partnerschaft. Die Ersatzabgabe beträgt pro Person im Minimum Fr. 100.00 und im Maximum Fr. 800.00. Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen bezahlen je die Hälfte. 3 Die Ersatzabgabe wird von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht besitzt. 4 Bei Steuerabzug an der Quelle wird die Ersatzabgabe gleichzeitig erhoben. 5 Wer im Verlauf des Jahres weniger als die Hälfte der Übungen besucht, hat die Ersatzabgabe zu bezahlen. 6 Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss anzuwenden. 7 Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden und ausschliesslich für die Feuerwehr zu verwenden. Soweit der Ertrag nicht für die laufenden Bedürfnisse gebraucht wird, ist -vorbehältlich der Schuldentilgung und Reservenbildung - die Bemessung der Ersatzabgabe anzupassen. 5 Vernehmlassung Der Entwurf der Teilrevision der Feuerwehrverordnung wurde der Feuerwehrkommission, der Gemeinde Hemishofen sowie den kantonalen Ämtern zur Vernehmlassung eingereicht. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung wird spätestens anlässlich der Einwohnerratssitzung orientiert. ***** Erwägungen des Stadtrates Der Stadtrat ist der Ansicht, dass die teilweise Anpassung der Feuerwehrordnung notwendig ist, um der Feuerwehr die notwendigen Mittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden müssen. Die in der vorliegenden Fassung gewählten Termini, Texte und Ansätze werden - gemäss heutigem Wissensstand - in die Statuten und Reglemente des zu gründenden Feuerwehrverbandes übernommen. Zuständig für die Revision der Feuerwehrverordnung ist gemäss Art. 21 lit. c Stadtverfassung der Einwohnerrat. Gemäss Gemeindegesetz vom 17. August 1998 (GemG) bedarf die vorliegende Revision gemäss Art. 118 Abs. 2 der Genehmigung des zuständigen Departements. Die revidierte Feuerwehrverordnung unterliegt nach Art. 11 Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. ***** Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Stadtrat unterbreitet Ihnen eine Vorlage zur Teilrevision der Feuerwehrverordnung. Er dankt Ihnen für die wohlwollende Prüfung des Antrags und für die Zustimmung zum Kredit. Der Beschluss unterliegt gemäss Art. 21 lit. c) Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Antrag Der Einwohnerrat stimmt der Änderung der Art. 2 und 5 der Feuerwehrverordnung gemäss Vorlage des Stadtrates vom 6. November 2013 zu. Freundlich grüsst Stadtrat Stein am Rhein Claudia Eimer Stephan Brügel Stadtpräsidentin Stadtschreiber