Teilrevision FW-Reglement_FW-Pflicht_Pflichtersatz

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Teilrevision FW-Reglement_FW-Pflicht_Pflichtersatz
Stadtrat Stein am Rhein
Stein am Rhein, 06. November 2013
An die
Mitglieder des Einwohnerrates
8260 Stein am Rhein
03.35.005 INNERES, Gesetze, Gemeinde
Bericht und Antrag, Sitzung vom 13.12.2013
Feuerwehrordnung: Teilrevision (Art. 2 und 5)
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Erlass des kantonalen Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz; BSG) vom 08.12.2003 wurde den Gemeinden in Art. 43 eine Zweijahresfrist gesetzt, in welcher sie die notwendigen Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz und über die Feuerwehr zu erlassen haben. Das Brandschutzgesetz ist am
01.01.2005 in Kraft getreten. Den Gemeinden blieb bis zum 31.12.2006 Zeit, die notwendigen Anpassungen in ihren Feuerwehrverordnungen vorzunehmen. Die Stadt Stein am
Rhein hat die Anpassung unter Angaben verschiedener Gründe immer wieder aufgeschoben.
2012 wurde ein total revidiertes Feuerwehrreglement erarbeitet und den verschiedenen
Stellen zur Vernehmlassung eingereicht. Im Frühjahr 2013 wurde dem Stadtrat eröffnet,
die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Hemishofen sei als Verband zu organisieren, die
abgeschlossene Vereinbarung genüge den Anforderungen des Brandschutzgesetzes
nicht.
In der Folge kamen die Vertreter der Stadt Stein am Rhein und der Gemeinde Hemishofen überein, es sei die Gründung eines Wehrdienstverbandes Oberer Kantonsteil zu
prüfen. Für die Gemeinden Buch und Ramsen ist dieses Vorhaben im Moment nicht opportun, wobei die Idee zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen werden soll.
Die Vorbereitungen für die Gründung des Feuerwehrverbandes Stein am Rhein - Hemishofen laufen und stehen im Jahr 2014 auf der Agenda. Der Start der neuen Organisation
soll per 01.01.2015 erfolgen, was sich aufgrund der separaten Rechnungslegung (Übertragung der Werte usw.) als idealer Zeitpunkt erweist.
Um der Stützpunktfeuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen die Einhaltung der Vorgaben
des Finanzplanes zu ermöglichen, ist die Regelung des Feuerwehrpflichtersatzes per
sofort notwendig. Als Grundlage dient die letzte im Kanton bewilligte Verordnung.
Wesentlich für die Anpassung ist die Einhaltung und Beachtung der Bestimmungen des
Brandschutzgesetzes und der Brandschutzverordnung, der dazugehörenden Wei-
2
sungen der kantonalen Feuerpolizei sowie das kommunale Recht. Die im 2012 eingesetzte Arbeitsgruppe, die sich mit der Revision der städtischen Feuerwehr- sowie der
Tarifverordnung befasste, hat die vorliegende Formulierung erarbeitet, sie war im Vernehmlassungsverfahren unbestritten und wird nun in dieser Teilrevision verwendet.
Die Änderung ist ausserdem eine grundlegende und wesentliche Vorbereitung auf
die angestrebte Gründung des Feuerwehrverbandes Stein am Rhein-Hemishofen.
Damit ist gewährleistet, dass dem Verband annähernd genügend finanzielle Mittel für
den Betrieb zur Verfügung stehen.
Art. 2: Feuerwehrpflicht
Abs. 1: Die Feuerwehrpflicht beträgt neu maximal 30 Jahre (alt 32 Jahre). Die gesetzliche Vorgabe wird damit eingehalten und zugleich wird damit gewährleistet, dass der
Mannschaftsbestand der Feuer Stein am Rhein - Hemishofen gehalten werden kann. Die
längere Feuerwehrpflicht ist aufgrund der rekrutierungsfähigen Bevölkerung
Gemeinde
Stein am Rhein, aktuell
Dienstpflicht
32 Jahre
Einwohner
Verband aus
Stein am Rhein, neu
30 Jahre
3'740
Stein am Rhein,
Hemishofen
Thayngen
20 Jahre
5'030
Wehrdienstverband Oberklettgau
22 Jahre
5'790
FW Mittelklettgau
Schaffhausen
Neuhausen
24 Jahre
24 Jahre
27 Jahre
3'500
35'360
10'235
Art. 2 Feuerwehrpflicht
(Alt)
1.
Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Stadt
Stein am Rhein sowie der Höfe Ober-/Unterwald
auf Gemarkung Hemishofen sind feuerwehrpflichtig.
Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20.
Bis zum vollendeten 52. Altersjahr.
Von der Feuerwehrpflicht sind befreit:
a.) Personen, die während wenigstens 20 Jahren
Feuerwehrdienst geleistet haben oder zufolge
des Feuerwehrdienstes dienstunfähig geworden sind;
b.) Personen, deren in ungetrennter Ehe lebende(r) Ehegattin/Ehegatte Feuerwehrdienste
leistet oder gemäss in lit. a aufgeführten Gründe von der Feuerwehrpflicht befreit sind;
c.) Personen, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind;
d.) Alleinerziehende Personen von Kindern bis
zum Ende der Schulpflicht.
Der Stadtrat kann auf Antrag der Feuerwehrkommission bei folgenden Bestimmungen unter Art. 2
Alter oder Zeit ändern.
2.
Personen ab dem 18. bis zum vollendeten 55.
Altersjahr zum Feuerwehrdienst verpflichten
3.
Die Befreiung vom Feuerwehrdienst unter oder
über die Limite von 20 Jahren ansetzen.
Beringen,
Löhningen
Neunkirch, Gächlingen, Siblingen
Art. 2 Feuerwehrpflicht
(Neu)
1
Die Einwohner der Gemeinden Stein am Rhein
sind dienstpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht
beginnt grundsätzlich am 1. Januar desjenigen
Jahres, in welchem das 21. Altersjahr erreicht wird
und endet am 31. Dezember desjenigen Jahres,
in welchem das 51. Altersjahr erreicht wird.
2
Der Stadtrat kann die Dienstpflicht kürzen, sofern der Bestand an Dienstpflichtigen über dem
Sollbestand liegt.
3.
4.
Das Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Von der Erfüllung der Dienst- und Ersatzpflicht
sind befreit:
a. Personen, die mit einem Angehörigen der
Feuerwehr verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben;
b. Verheiratete Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft, deren Ehepartner oder
Ehepartnerin bzw. Partner oder Partnerin nach
Art. 3 die Feuerwehrpflicht erfüllt hat;
c. werdende Mütter und allein erziehende Personen, die Kinder bis zum Ende der Schulpflicht
betreuen;
d. Personen, deren in ungetrennter Ehe lebender
Ehegatte oder Ehegattin oder in ungetrennter
eingetragener Partnerschaft lebender Partner
bei vollendeter Dienstpflicht mindestens 20
3
Jahre aktiven Feuerwehrdienst in der Feuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen oder in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar geleistet hat;
e. Personen, deren eingetragener Partner bei
vollendeter Dienstpflicht im dienstpflichtigen Alter, in ungetrennter Ehe oder in einer ungetrennten eingetragenen Partnerschaft lebend,
deren Partner infolge Überbestand nach mindestens 15 Dienstjahren aktiven Feuerwehrdienst im Wehrdienstverband Stein am Rhein Hemishofen oder in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar geleistet hat, vorzeitig entlassen wird;
f. die wegen geistiger und körperlicher Behinderung dienstuntauglichen Personen;
g. Wer wegen Unfall oder Krankheit beim Feuerwehrdienst unfähig geworden ist.
Art. 5
Ersatzabgabe
Die Berechnung der Ersatzabgabe, welche von den Feuerwehrpflichtigen zu entrichten
ist, die keinen Feuerwehrdienst leisten, erfährt eine grundlegende Änderung. Ist man in
der alten städtischen Feuerwehrverordnung von einer je nach Einkommen variierenden,
jedoch fixen Ersatzabgabe ausgegangen, so sieht die neue Feuerwehrverordnung eine
prozentuale Berechnung der Ersatzabgabe vor. Gründe für den Systemwechsel liegen
vor allem darin, dass eine Vereinheitlichung des Systems im gesamten Kanton Schaffhausen angestrebt wird.
Die Reduktion der Feuerwehrpflicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben um 2 Jahre führt
zu Mindereinnahmen von Fr. 36'000 pro Jahr. Im Finanzplan 2013-2016 ist festgelegt,
dass die Kosten der Feuerwehr zu 80% aus den Ersatzabgaben zu decken sind. (Anmerkung: In einigen Gemeinden decken die Ersatzabgaben 100% der Kosten.) Zur Sicherstellung des
gestellten Ziels, werden die Ersatzabgaben von 0.6% auf 0.8% vom steuerbaren Einkommen angehoben. Der minimal erhobene Betrag beträgt Fr. 100 (bisher Fr. 50), der
Maximalbetrag Fr. 800 (bisher Fr. 500). Gleichzeitig wird die Reduktion von 50% ab dem
40. Altersjahr aufgehoben. Diese Massnahmen führen unter dem Strich zu Mehreinnahmen von rund Fr. 80'000 pro Jahr. Damit wird der vorgeschriebene Deckungsgrad erreicht. Gleichzeitig ist die Feuerwehr für die ständig steigenden Anforderungen in den Bereichen Ausrüstung und Einsatzbereitschaft gerüstet.
Der Betrieb einer Stützpunktfeuerwehr ist für eine Gemeinde mit 3'300 Einwohnerinnen
und Einwohnern sowie der Gemeinde Hemishofen mit 420 Einwohnerinnen und Einwohnern eine grosse Herausforderung. Für die Stützpunktfeuerwehr Stein am RheinHemishofen gelten die gleichen technischen und betrieblichen Anforderungen wie für
grosse Verbände. Gleichzeitig stehen für die Aufgabenerfüllung aufgrund der Einwohnerzahl deutlich weniger Mittel zur Verfügung. Diesem Spagat zwischen Kosten einerseits
und Gewährleistung einer hohen Einsatzbereitschaft andererseits muss mit einer massvollen Festlegung der Ersatzabgabe Rechnung getragen werden.
Ausserdem nimmt die Bereitschaft, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten, leider ab. Die
vorgeschlagene Anpassung der Ersatzabgabe stellt aus der Sicht des Stadtrates deshalb
auch eine notwendige Massnahme zur Gewährleistung des Sollbestandes dar.
4
Vergleiche mit anderen Gemeinden
Gemeinde
Stein am Rhein, aktuell
Stein am Rhein, neu
Abgabe
0.6 %
0.8 %
Maximum
Fr. 500.00
Fr. 800.00
Minimum
50.00
100.00
Beringen
0.8 %*
Fr. 500.00
150.00
Neuhausen
0.42 %
Fr. 600.00
kein
Neunkirch
0.7 %
Fr. 500.00
200.00
Schaffhausen
0.4 %
Fr. 1'000.00
kein
Thayngen
**
Fr. 755.00
30.00
*
0.6 % ab dem 32. Altersjahr
**
einkommensabhängiger Tarif zwischen 1.9 % und 0.74 % des steuerbaren Einkommens
Art. 5 Feuerwehrpflichtersatz
(Alt)
Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst
leisten, entrichten eine Ersatzabgabe. Dies gilt
auch bei Befreiung und Ausschluss vom Feuerwehrdienst.
Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt 0,6 % vom
steuerpflichtigen Einkommen bzw. vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen bei Ehegatten. Sie
beträgt pro Person im Minimum Fr. 50.--, im Maximum Fr. 500.--. In ungetrennter Ehe lebende
Ehegatten bezahlen je die Hälfte der Ersatzabgabe.
Sie wird von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht
besitzt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die
Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.
Der Einwohnerrat kann auf Antrag des Stadtrates
den Tarif ändern.
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr reduziert sich
die Ersatzabgabe auf die Hälfte.
Wer mehr als der Hälfte der Übungen unentschuldigt fernbleibt, hat eine reduzierte Ersatzabgabe
zu bezahlen. Die Höhe dieser reduzierten Ersatzabgabe wird vom Stadtrat festgelegt.
Art. 5 Feuerwehrpflicht
(Neu)
1
Eine jährliche Ersatzabgabe haben zu entrichten:
a. Feuerwehrpflichtige, die weder aktiven Feuerwehrdienst in der Stützpunktfeuerwehr Stein
am Rhein - Hemishofen noch in einer anerkannten Feuerwehr leisten;
b. Personen, welche von der aktiven Dienstleistung gemäss Art. 4 Abs. 2 befreit bzw. ausgeschlossen sind;
c. Personen, welche in einer Rettungsorganisation eingeteilt sind, die keine Leistungsvereinbarung mit der Stützpunktfeuerwehr Stein am
Rhein - Hemishofen ausweisen können.
2.
Die Ersatzabgabe beträgt 0.8% vom steuerpflichtigen Einkommen, bzw. vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie bei eingetragener
Partnerschaft. Die Ersatzabgabe beträgt pro Person im Minimum Fr. 100.00 und im Maximum Fr.
800.00.
Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und
die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen bezahlen je die Hälfte.
3
Die Ersatzabgabe wird von der Wohnsitz- oder
Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht besitzt.
4
Bei Steuerabzug an der Quelle wird die Ersatzabgabe gleichzeitig erhoben.
5
Wer im Verlauf des Jahres weniger als die Hälfte
der Übungen besucht, hat die Ersatzabgabe zu
bezahlen.
6
Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss anzuwenden.
7
Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden und
ausschliesslich für die Feuerwehr zu verwenden.
Soweit der Ertrag nicht für die laufenden Bedürfnisse gebraucht wird, ist -vorbehältlich der Schuldentilgung und Reservenbildung - die Bemessung
der Ersatzabgabe anzupassen.
5
Vernehmlassung
Der Entwurf der Teilrevision der Feuerwehrverordnung wurde der Feuerwehrkommission, der Gemeinde Hemishofen sowie den kantonalen Ämtern zur Vernehmlassung eingereicht. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung wird spätestens anlässlich der Einwohnerratssitzung orientiert.
*****
Erwägungen des Stadtrates
Der Stadtrat ist der Ansicht, dass die teilweise Anpassung der Feuerwehrordnung notwendig ist, um der Feuerwehr die notwendigen Mittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die in der vorliegenden Fassung gewählten Termini, Texte und Ansätze werden - gemäss
heutigem Wissensstand - in die Statuten und Reglemente des zu gründenden Feuerwehrverbandes übernommen.
Zuständig für die Revision der Feuerwehrverordnung ist gemäss Art. 21 lit. c Stadtverfassung der Einwohnerrat. Gemäss Gemeindegesetz vom 17. August 1998 (GemG)
bedarf die vorliegende Revision gemäss Art. 118 Abs. 2 der Genehmigung des zuständigen Departements.
Die revidierte Feuerwehrverordnung unterliegt nach Art. 11 Stadtverfassung dem fakultativen Referendum.
*****
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen eine Vorlage zur Teilrevision der Feuerwehrverordnung.
Er dankt Ihnen für die wohlwollende Prüfung des Antrags und für die Zustimmung zum
Kredit.
Der Beschluss unterliegt gemäss Art. 21 lit. c) Stadtverfassung dem fakultativen Referendum.
Antrag
Der Einwohnerrat stimmt der Änderung der Art. 2 und 5 der Feuerwehrverordnung gemäss Vorlage des Stadtrates vom 6. November 2013 zu.
Freundlich grüsst
Stadtrat Stein am Rhein
Claudia Eimer
Stephan Brügel
Stadtpräsidentin
Stadtschreiber