Artikel - Dr. Johannes Fiala

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Wie Kreditinstitute und Vermögensverwalter vorsätzlich , illegal und strafbar doppelt
abkassieren
07.06 .2011, 10 :58 | Kanzleinews & Personalia | Autor: Juraforumadmin
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Betrug oder Untreue?
Das Oberlandesgericht Stuttgart weist in seinem Urteil vom 16.03 .2011 ( Az. 9 U 129/10 ) sehr deutlich darauf hin, dass Mitarbeiter und
Vorstände sich der Untreue oder des Betrugs schuldig machen können , wenn sie Kickbacks, Retrozessionen oder Rückvergütungen den eigenen
Kunden vorenthalten. Das Gericht stellte klar, dass es Aufgabe von Bank- bzw. Sparkassenvorständen ist, ihr Kreditinstitut so zu organisieren,
dass die Mitarbeiter über das nötige Wissen verfügen . Die Ausrede der beklagten Sparkasse, man verfüge über keine eigene Rechtsabteilung,
ließen die Richter nicht gelten.
Beihilfe durch Verbände von Banken und Versicherern?
Die Bank hatte sich auf ein Rundschreiben ihres Verbandes berufen, der eine ihrer gewünschten Auffassung gemäße Rechtsmeinung äußerte .
Dies ließ das Gericht nicht gelten, da es die Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage bei der Bank selbst sah und die vom Verband geäußerte
Auffassung als eindeutig unzutreffend erkennbar gewesen wäre. Verbände von Banken und Versicherern sind gerne bereit, ihre
Mitgliedsunternehmen mit diesen genehmen Rechtsgutachten und Rundschreiben zu versorgen, um die tatsächliche Rechtslage in ihr Gegenteil
zu verkehren. Es kommt sogar vor, dass man einem Ministerialdirigenten eine schriftliche Äußerung entlockt , die offensichtlich dem Willen des
Gesetzgebers und Rundschreiben des Ministeriums selbst widerspricht.
Bis zu 30 Jahre nicht verjährte Rückforderungsansprüche
Der Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verjährt heutzutage nach 10 Jahren. Bei Altfällen können – nur noch dieses Jahr - auch nach der
alten Fassung des § 852 BGB Ansprüche bis zu 30 Jahre zurück verlangt werden . Ob das illegale Verhalten von Kreditinstituten und
Vermögensverwaltern strafrechtlich ( teilweise) bereits verjährt ist, spielt demgegenüber keine Rolle .
Offene Investmentfonds und geschlossene Beteiligungen betroffen
Für Fachleute ist es ein offenes Geheimnis , dass bei Geschlossenen Beteiligungen der Kunde ein Agio bezahlt , beispielsweise 5% . Hinten herum ,
als sogenannte Innenprovision, im Prospekt versteckt ausgewiesen als „ Kosten der Eigenkapitalbe- schaffung , Marketingkosten etc.“, fließen dem
Vermittler regelmäßig weitere zweistellige Prozentsätze zu. Wenn dann insgesamt 15 % oder deutlich mehr vom Investment gar nicht erst für die
Kapitalanlage verwendet werden, wundert man sich kaum noch, dass rund 2/ 3 aller derartiger Beteiligungen keinen Ertrag abwerfen ( können ),
wie er noch im Prospekt prognostiziert wurde.
Kickbacks, Retrozessionen oder Rückvergütungen auch bei Investmentfonds
Auch bei offenen Investmentfonds funktioniert dieses Spiel prächtig . Bei Aktienfonds berechnen die Fondsgesellschaften etwa 2%
Verwaltungskosten, bei Rentenfonds meist rund 1%: Bis zu mehr als der Hälfte – je nach Verhandlungsergebnis zwischen Fondsgesellschaft und
Kreditinstitut – fließt dann hinter dem Rücken des Anlegers zurück an seine „ Hausbank“ . Dieses Spiel läuft so, Jahr für Jahr – seit Jahrzehnten,
bei wohl fast allen Kreditinstituten , und ist doch illegal .
Klare Rechtsprechung zur Interessenkollision und Herausgabepflicht
Seit dem Jahre 1900 gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der Auftragneh-mer alles beim Auftraggeber abzuliefern bzw. herauszugeben
hat, was er aus der Führung seines Auftrages erhalten hat. Auch Kommissionäre und Geschäftsbesorger finden eine entsprechende
Ablieferungspflicht im Handelsgesetzbuch. Aufgrund der klaren Rechtslage geht das Oberlandesgericht auch davon aus, dass die Beteiligten, die
hier im Finanzkommissionsgeschäft tätig waren, zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben . Es bedarf nur noch eines kleinen Zündholzes,
damit für den einen oder anderen Sparkassen- bzw. Bank- vorstand dieses Pulverfass unter seinem Stuhl explodiert ?
Sizilianische Verhältnisse trotz BaFin- Aufsicht: Trifft Dummheit auf Vorsatz?
Es wird den naiven Bankkunden wundern, warum dieses Geschäftsmodell die Kun- den doppelt abzukassieren nicht längst von der staatlichen
Aufsicht moniert und abgestellt wurde. Allein die Aufklärung des Kunden durch seine Bank wird den Schadensersatzanspruch kaum beseitigen
können – denn die bloße Ankündigung von Betrug oder Untreue gegenüber dem Opfer, beseitigt nicht die Illegalität. Es ist eine Verharmlosung
der Fakten, wenn Banken meinen, dass sich das Problem auf eine reine Verletzung von Aufklärungspflichten reduzieren ließe. Nicht einmal bei
Zustimmung des Kunden in Vertragsformularen darf die Bank auf deren Wirksamkeit hoffen. Und selbst die Berufung auf
Individualvereinbarungen kann vom Gericht wegen unlauterer Ausnutzung der überlegenen rechtlichen Fachkenntnis der Bank zurückgewiesen
werden. Daneben steht dann aber auch immer die Frage der Strafbarkeit, sobald der Kunde eine Strafanzeige stellt .
Von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt ( München) , MBA Finanzdienstleistungen ( Univ.) , MM ( Univ.) , Geprüfter Finanz- und Anlageberater
(A.F .A.) , Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht ( Univ.) , Bankkaufmann (www .fiala.de)
und
Dipl.-Math . Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt) , Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der
IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www .pkv- gutachter.de).
Quelle: RA Kanzlei Dr. Johannes Fiala
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