Zuchtordnung - Beagle-Union Deutschland e.V.

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Zuchtordnung - Beagle-Union Deutschland e.V.
Zuchtordnung
Beagle-Union
Deutschland e.V.
Stand 10.06.2007
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines...........................................................................................4
2 Zuchtberatung, Zuchtkontrolle, Züchter..............................................4
2.1 Zuchtleitung..........................................................................................................4
2.2 Zuchtwarte.............................................................................................................4
2.3 Zuchtbuchamt.......................................................................................................5
2.4 Züchter...................................................................................................................5
3 Zuchtrecht.............................................................................................5
3.1 Zuchtmiete.............................................................................................................5
3.2 Verkauf von belegten Hündinnen....................................................................... 5
3.3 Ärztliche Atteste....................................................................................................5
4 Zucht..................................................................................................... 5
4.1 Zuchtvoraussetzungen........................................................................................5
4.1.1 Allgemeines................................................................................................................ 5
4.1.2 Zuchtzulassung........................................................................................................... 6
4.1.3 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere.................................................................... 7
4.1.4 Zuchteinsatz von ausländischen Deckrüden............................................................... 7
4.1.5 Zuchteinsatz von Deckrüden anderer deutscher Zuchtbücher.................................... 7
4.1.6 Häufigkeit der Zuchtverwendung und Wurfanzahl.................................................... 7
4.1.7 Wurfstärke.................................................................................................................. 7
4.1.8 Schnittgeburt............................................................................................................... 7
4.1.9 Inzestzucht.................................................................................................................. 7
4.1.10 Inzucht und Linienzucht........................................................................................... 8
4.1.11 Outcrosszucht............................................................................................................8
4.1.12 Inzuchtkoeffizient..................................................................................................... 8
4.1.13 Körung...................................................................................................................... 8
4.1.14 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde..........................................................................8
5 Zwingernamen, Zwingernamenschutz................................................. 9
5.1 Bedeutung.............................................................................................................9
5.2 Verzicht auf einen Zwingernamen...................................................................... 9
5.3 Zwingernamenschutz...........................................................................................9
5.4 Geltung des Zwingernamens...............................................................................9
6 Deckakt................................................................................................. 9
6.1 Pflichten des Deckrüdenhalters..........................................................................9
6.1.1 Allgemeines................................................................................................................ 9
6.1.2 Deckbuch.................................................................................................................. 10
6.1.3 Deckmeldung............................................................................................................ 10
6.1.4 Künstliche Besamung............................................................................................... 10
6.2 Pflichten des Hündinnenbesitzers....................................................................10
6.2.1 Allgemeines.............................................................................................................. 10
Zuchtordnung der Beagle-Union Deutschland e.V.
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Stand 10.06.2007
6.2.2 Zwingerbuch............................................................................................................. 10
6.2.3 Mitteilung von Deckakten.........................................................................................10
7 Zuchtkontrolle und Wurfabnahme...................................................... 11
7.1 Wurfmeldung.......................................................................................................11
7.2 Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer.......................................................... 11
7.3 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch............................................... 11
7.4 Allgemeine Pflichten des Züchters...................................................................11
7.5 Wurfabnahme......................................................................................................12
8 Zuchtbuch........................................................................................... 12
8.1 Allgemeines.........................................................................................................12
9 Eintragungen in das Zuchtbuch..........................................................12
9.1 Inhalt des Zuchtbuchs........................................................................................12
9.1.1 Zuchtklassen............................................................................................................. 12
9.1.2 Umfang und Einzelheiten der Eintragungen.............................................................13
9.1.3 Form der Eintragungen............................................................................................. 13
9.2 Eintragungssperre..............................................................................................13
9.3 Anerkennung anderer Zuchtbücher................................................................. 13
9.4 Angaben über Hunde mit Zuchtsperre.............................................................13
10 Ahnentafel......................................................................................... 13
10.1 Allgemeines.......................................................................................................13
10.2 Eigentum an der Ahnentafel............................................................................14
10.3 Beantragung von Ahnentafeln........................................................................14
10.4 Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln.......................................................14
10.5 Eigentumswechsel...........................................................................................14
11 Zuchtgebühren.................................................................................. 14
12 Zuchtethik......................................................................................... 15
12.1 Der Züchter........................................................................................................15
12.2 Erbkrankheiten..................................................................................................15
12.2.1 Idiopathische Epilepsie........................................................................................... 15
13 Verstöße ........................................................................................... 16
14 Schlussbestimmungen...................................................................... 16
Zuchtordnung der Beagle-Union Deutschland e.V.
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Stand 10.06.2007
1 Allgemeines
Zweck der Beagle-Union Deutschland e.V.(BUD) ist die Zucht der Rasse Beagle hinsichtlich ihres
äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens nach dem bei der F.C.I. niedergelegten
Standard Nr. 161 vom 24. Juni 1987.
Sämtliche Maßnahmen dienen der Förderung planmäßiger Zucht erbgesunder und wesensfester
Beagle. Erbgesund ist ein Beagle dann, wenn er die Standardmerkmale und rassetypisches Wesen
vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die Gesundheit seiner Nachkommen
beeinträchtigen könnte. Erbliche Defekte und Krankheiten werden von der BUD erfasst, bewertet und
planmäßig züchterisch bekämpft.
Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) und die
Zuchtordnung der Beagle-Union Deutschland e.V. sind für alle Mitglieder verbindlich.
2 Zuchtberatung, Zuchtkontrolle, Züchter
Die Zuchtleitung und die Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern der BUD zur Beratung in
Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der
Zuchtordnung.
2.1 Zuchtleitung
Mit der Zuchtleitung beauftragte Personen müssen mindestens die an Zuchtwarte gestellten
Anforderungen erfüllen.
Die Zuchtleitung ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich.
Die Zuchtleitung führt die Deckberatung durch und erteilt die Deckfreigabe. Die Deckfreigabe ist
zeitlich unbegrenzt bis auf Widerruf durch die Zuchtleitung.
Die Zuchtleitung ist verpflichtet, erbliche Defekte mit geeigneten Maßnahmen zu bekämpfen.
Sie kontrolliert die Zucht, sowie die Einhaltung der Zuchtbestimmungen durch die Zuchtwarte.
Sie ist zuständig für den Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten sowie für deren Aus- und
Weiterbildung.
Zuchtwarte werden von der Zuchtleitung und der Zuchtbuchamtsleitung nach Bedarf ernannt, oder
ihres Amtes enthoben. Die Voraussetzung für die Ernennung ist eine erfolgreich abgelegte
Zuchtwartprüfung und die Mitgliedschaft in der BUD.
Die Zuchtleitung ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und
rassespezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf den neuesten Stand zu halten.
Das Gremium für Entscheidungen im Zuchtwesen besteht aus dem/der Zuchtleiter/in, einem
Zuchtwart und dem Leiter des Zuchtbuchamtes
2.2 Zuchtwarte
Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Züchter in Zuchtangelegenheiten.
Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in ihrem
Zuständigkeitsbereich.
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2.3 Zuchtbuchamt
Das Zuchtbuchamt ist für die Dokumentation aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich. Es ist
verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und falls
erforderlich, mit der Zuchtleitung deren Bekämpfung zu veranlassen.
2.4 Züchter
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Belegens.
3 Zuchtrecht
3.1 Zuchtmiete
Das Mieten von Hündinnen zur Zucht in der BUD ist ausgeschlossen.
3.2 Verkauf von belegten Hündinnen
Der Kauf oder Verkauf einer belegten Hündin ist ausgeschlossen.
3.3 Ärztliche Atteste
Die Zuchtleitung der BUD kann bei das Zuchtwesen betreffende Unklarheiten, auf Kosten des
Züchters ein ärztliches Attest anfordern. Die erforderliche Untersuchung wird möglichst genau
beschrieben und erfolgt in der Regel beim Tierarzt des Züchters. Der Züchter erhält eine schriftliche
Begründung. In Ausnahmefällen wird die Zuchtleitung einen Tierarzt festlegen. Tierärztliche Atteste
sind verbindlich.
4 Zucht
4.1 Zuchtvoraussetzungen
4.1.1 Allgemeines
Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die dem
Rassestandard entsprechen und daraus folgenden Anforderungen genügen.
Voraussetzung für alle Zuchtmaßnahmen sind:
●
nationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter in der BUD
●
Zwingerfreigabe durch die Zuchtleitung
●
Zuchtzulassung der Zuchthunde
●
○
bestande Körung
○
erfolgreiches HD-Gutachten
erfolgreich abgelegte Züchterprüfung
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Stand 10.06.2007
●
Züchter, die mehr als drei Hündinnen im zuchtfähigen Alter oder mehr als 18 Welpen im Jahr
haben, müssen beim zuständigen Veterinäramt eine amtliche Genehmigung (nach
Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1, Nr. 3a) für die Heimtierzucht beantragen. Diese Züchter gelten
trotz amtlicher Genehmigung nicht als kommerzielle Züchter im Sinne der Satzung und der
Zuchtordnung, sofern sie sich an die geltenden Regeln dieser Zuchtordnung halten.
Ansonsten ist dieser Artikel konform mit der entsprechenden Verordnung zum
Tierschutzgesetz.
●
Für Züchter, mit weniger als drei Hündinnen, ist die Einholung der Genehmigung der
Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1, Nr. 3a, freiwillig. Auch diese Züchter
gelten trotz amtlicher Genehmigung nicht als kommerzielle Züchter im Sinne der Satzung und
der Zuchtordnung, sofern sie sich an die geltenden Regeln dieser Zuchtordnung halten.
4.1.2 Zuchtzulassung
●
Die Zuchtzulassung (ZZL) dient der Beurteilung und Auswahl von Zuchthunden und ist
verpflichtend.
●
Bedingungen für die Erteilung der ZZL:
●
●
Die Zuchtzulassung darf nur von der Zuchtleitung, oder Personen erteilt oder
verweigert werden, die in den rassespezifischen Standards geschult wurden.
●
Die ZZL kann uneingeschränkt oder eingeschränkt (z.B. für einen Wurf/Deckakt mit
Nachzuchtkontrolle) erteilt werden.
Untersuchung auf Hüftgelenk-Dysplasie (HD):
Die Röntgenaufnahme zur ZZL darf frühestens ab dem 12. Lebensmonat erstellt werden.
Hierfür ist das von der BUD erstellte Formular zu benutzen.
Die Auswertung erfolgt durch die zentrale Auswertungsstelle der BUD und ist für den Besitzer
und die BUD verbindlich und abschließend.
Nur Hunde mit dem Auswertungsergebnis HD-A(0) bis HD-C(2) können zur Zucht zugelassen
werden.
Die Zucht mit Hunden, die mit „HD-D“ oder „HD-E“ bewertet wurden, ist verboten.
●
Formale Voraussetzungen zur Zuchtzulassung:
Der Züchter reicht alle notwendigen Nachweise bei der Zuchtleitung der BUD ein. Nach
Überprüfung der Unterlagen wird die Zuchtzulassung oder Zuchtverweigerung auf der
Ahnentafel vermerkt und erhält ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit.
●
Aberkennung der Zuchtzulassung:
Die Zuchttauglichkeit kann nachträglich aberkannt werden, wenn Tatsachen bekannt werden,
aufgrund derer eine Zuchtverwendung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
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4.1.3 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
●
Hündinnen:
Mindestalter 18 Monate beim ersten Deckakt
●
Rüden:
Mindestalter 12 Monate beim ersten Deckakt
Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr belegt werden, Stichtag ist der
Decktag.
Die erste Trächtigkeit muss vor dem 5. Lebensjahr stattgefunden haben, ansonsten ist die Hündin
vom weiteren Zuchtgeschehen ausgeschlossen.
Rüden dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nur noch mit einem ärztlichen Gesundheitsattest
zum Decken eingesetzt werden, welches ab Ausstellungsdatum höchstens ein Jahr Gültigkeit hat.
4.1.4 Zuchteinsatz von ausländischen Deckrüden
Ausländische Deckrüden müssen im Zuchtbuch des zuständigen F.C.I.-Mitgliedsverband verzeichnet
sein.
4.1.5 Zuchteinsatz von Deckrüden anderer deutscher Zuchtbücher
Zuchtzulassungen inländischer Deckrüden aus anderen Zuchtbüchern müssen die Anforderungen der
BUD erfüllen. Ansonsten muss eine Körung und ein HD-Gutachten durch die BUD erstellt werden.
4.1.6 Häufigkeit der Zuchtverwendung und Wurfanzahl
Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr (Stichtag ist der Wurftag ) haben und
höchstens 6 Würfe in ihrem Leben. Im selben Zwinger dürfen bis zum Welpenalter von 8 Wochen
keine zwei Würfe gleichzeitig aufgezogen werden. Dies gilt auch, wenn neben dem Beagle mit noch
einer oder mehreren anderen Rassen gezüchtet wird.
Bei Würfen ab 8 Welpen darf die Hündin frühestens 12 Monate nach dem Wurfdatum wieder belegt
werden.
4.1.7 Wurfstärke
Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren und
verboten.
4.1.8 Schnittgeburt
Bei einer Schnittgeburt darf die Hündin frühestens nach 12 Monaten wieder belegt werden. Stichtag
ist der Wurftag.
4.1.9 Inzestzucht
Paarungen von Verwandten ersten Grades - das sind Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwister,
aber auch Hunde aus vorherigen oder späteren Paarungen derselben Eltern – sind verboten.
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4.1.10 Inzucht und Linienzucht
Weder Inzucht noch Linienzucht schädigen unmittelbar den Genpool der Rasse, vermindern jedoch
die genetische Variabilität der Nachkommen mit den dadurch möglichen Konsequenzen der
Beeinträchtigung der Widerstandsfähigkeit, der Gesundheit, des Wesens und Anpassungsfähigkeit
etc. und der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Erbkrankheiten. Die möglichen
Beeinträchtigungen werden zusammengefasst unter dem Begriff Inzuchtdepression. Durch die
Festlegung des Inzuchtkoeffizienten ist in der BUD weder eine ausgeprägte Linienzucht, noch eine
Inzucht möglich.
4.1.11 Outcrosszucht
Durch die Verpaarung von Zuchttieren die nicht, oder nur minimal, blutsverwand sind, wird die
Variabilität des vorhandenen Genpools erhalten. Sehr selten können Probleme in Verbindung mit
polygenen Krankheiten wie HD auftreten, die sich in der Nachzucht zur Überschreitung der
Auftrittsschwelle kombinieren können.
Bei Outcross-Verpaarungen sind die verwendeten Zuchttiere hinsichtlich bekannter Risiken zu
überprüfen, um die Wahrscheinlichkeit auftretender Erbkrankheiten zu minimieren. Von der
notwendigen Outcrosszucht darf dies im Interesse eines möglichst variablen Genpools nicht abhalten.
Die Outcrosszucht ist ein Hauptziel der BUD Zuchtordnung und erfährt die größtmögliche
Unterstützung durch die Zuchtleitung.
4.1.12 Inzuchtkoeffizient
Der Inzuchtkoeffizient darf den Wert von 3,5 % nicht überschreiten. Als Berechnungsgrundlage
werden fünf Generationen festgelegt, gerechnet ab den Eltern.
4.1.13 Körung
Die Körung nimmt die Zuchtleitung und ein Zuchtwart vor und beinhaltet:
●
die Begutachtung und Bewertung des Hundes nach dem Rassestandart
●
einen Wesenstest
●
die Begutachtung des Gangwerks
●
die Begutachtung des Gebisses durch einen Tierarzt
4.1.14 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde
Hierzu gehören Hunde, die dem Rassestandard nicht entsprechen und insbesondere solche mit
zuchtausschliessenden Fehlern. Diese sind alle in der Anlage „Zuchtausschliessende Fehler“
genannt.
Ahnentafeln von Hunden, die von der Zucht ausgeschlossen sind, erhalten einen entsprechenden
Vermerk.
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5 Zwingernamen, Zwingernamenschutz
5.1 Bedeutung
Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Rassehunde-Zuchtverein beantragt und von
diesem geschützt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für diese Rasse
vergebenen unterscheiden; er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt.
Zwingernamen, die im Geltungsbereich der BUD geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen
werden, die der Wurfkontrolle der BUD unterliegen.
5.2 Verzicht auf einen Zwingernamen
Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der
Zuchtbuchstelle verzichtet werden, jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name
geschützt werden.
5.3 Zwingernamenschutz
Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen über die von ihnen geschützten Zwingernamen Nachweis
führen.
Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung des
Zwingernamens auf sich beantragt.
Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters oder nach ihrer Aufgabe nicht
an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die
Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder
entsprechende von den zuständigen Rassehunde-Zuchtvereinen zu genehmigende vertragliche
Regelungen möglich.
5.4 Geltung des Zwingernamens
Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung eines geschützten Zwingernamens in der BUD,
ausschließlich Beagle für die BUD zu züchten und nur in deren Zuchtbuch einzutragen.
Die Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede Namens- und
Anschriftenänderung der Zuchtleitung unverzüglich mitzuteilen.
6 Deckakt
6.1 Pflichten des Deckrüdenhalters
Rüden, denen das Zuchtbuch der BUD gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
6.1.1 Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die
zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen der BUD erfüllen.
Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit zwischen
Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen
empfohlen.
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6.1.2 Deckbuch
Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden
und belegte Hündinnen sind unverzüglich festzuhalten, wie z.B. auch Zu- und Abgänge mit Angabe
von Wurftag, Zuchtbuchnummer, Tätowier-/Chipnummer und Farbe. Angaben über die
Zuchttauglichkeit und evtl. Leistungskennzeichen; Namen und Anschrift des Halters, Decktage,
Wurfergebnisse.
Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Zuständige Zuchtwarte und Zuchtleiter haben jederzeit das Recht, das Deckbuch zur Einsicht
anzufordern.
6.1.3 Deckmeldung
Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, die der Züchter der BUD
übersenden muss.
6.1.4 Künstliche Besamung
Die künstliche Besamung ist nicht zulässig.
6.2 Pflichten des Hündinnenbesitzers
Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, für die das Zuchtbuch der BUD
gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
6.2.1 Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der
Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen der BUD erfüllen.
Es dürfen nur gesunde Hündinnen belegt werden.
Vom Besitzer der zu verpaarenden Hündin ist eine Bestätigung der Infektionsfreiheit auf BHS (betahämolytische Streptokokken) zum Deckakt mitzubringen. Der Abstrich hat frühestens mit Beginn der
Läufigkeit zu erfolgen. Mit dem Deckschein ist eine Kopie der Bestätigung an das Zuchtbuchamt
einzureichen.
Jeder Züchter hat das Recht diese Untersuchung auch vom Rüden zu verlangen.
6.2.2 Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen.
Zuständige Zuchtwarte und Zuchtleiter haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch zur Einsicht
anzufordern.
6.2.3 Mitteilung von Deckakten
Der Züchter muss der Zuchtleitung binnen sieben Tagen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck den
Deckakt schriftlich melden.
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7 Zuchtkontrolle und Wurfabnahme
7.1 Wurfmeldung
Alle Würfe sind der Zuchtleitung innerhalb von drei Tagen nach dem Wurftag mitzuteilen.
7.2 Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer
Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei Tagen
nach dem Wurftag bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem
errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen.
7.3 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch
Die Züchter der BUD sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle
Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO erfüllen..
Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Die
Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander; jeder
Züchter muss mit dem Buchstaben „A“ beginnen. Ein Wurfeintragung erfolgt anhand der Daten der
gemeldeten Daten der Wurfsichtung. Das Formular „Wurfsichtung“ ist bei der Zuchtleitung
anzufordern.
Nach der Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden nicht
nachgetragen.
7.4 Allgemeine Pflichten des Züchters
Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten,
gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen.
Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mindestens dreimal zu entwurmen.
Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme den
Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen. Alternativ kann eine Titerbestimmung
vorgelegt werden, welche den optimalen Impfzeitpunkt festlegt.
Die Abgabe der Welpen ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt; die
Wurfabnahme muss erfolgt sein.
Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen
Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus der BUD und Zuchtbuchsperre geahndet.
Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu erleichtern, müssen die
Züchter nach Abgabe der Welpen mit dem Einverständnis der Käufer deren Namen und Adressen der
Zuchtleitung des BUD mitteilen. Wird das Einverständnis verweigert, ist dies ersatzweise mitzuteilen.
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7.5 Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der achten Lebenswoche
vorgenommen. Die Identifikation der Welpen soll durch einen Transponder vorgenommen werden.
Das Chipen aller Welpen – vorgenommen durch einen Tierarzt – ist Pflicht. Das Chip-Lesegerät muss
dem Zuchtwart am Tag der Wurfabnahme von der BUD zur Verfügung gestellt werden.
Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält,
insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Die BUD, der Rüdenbesitzer und der
Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes; je eine Kopie dieses Berichts ist jedem Welpenkäufer bei
der Abgabe des Welpen zu übergeben; der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen.
8 Zuchtbuch
Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen
lückenlos nachgewiesen werden kann.
8.1 Allgemeines
Die Führung des Zuchtbuches obliegt dem Zuchtbuchleiter. Dieser wird von der Züchterversammlung
gewählt.
Im Zuchtbuch werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle der BUD unterlagen
und Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet.
Das Zuchtbuch ist den Züchtern der BUD stets zugänglich.
9 Eintragungen in das Zuchtbuch
9.1 Inhalt des Zuchtbuchs
Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das
Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht, Geburtsdatum, mit fortlaufender
Zuchtbuchnummer und eventuellen Besonderheiten.
Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten verzeichnet.
Einzeleintragungen können nach Maßgabe der BUD durchgeführt werden.
Das Zuchtbuch wird elektronisch geführt, mittels der Software „Dogmanager“.
9.1.1 Zuchtklassen
Die Qualifikation von Zuchttieren, die zur Eingruppierung ihrer Nachzucht in Zuchtklassen führen, legt
die BUD wie folgt fest:
–
Leistungszucht
–
Anlagenzucht
–
Formwertzucht
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9.1.2 Umfang und Einzelheiten der Eintragungen
Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser ZO gezüchteten Welpen mit Ruf- und
Zwingernamen, Geschlecht, ihren Chip- und Zuchtbuchnummern nebst Angaben über ihre Fellfarbe.
Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern, der Zwingername und die Rufnamen der
Elterntiere, ihre Fellfarbe, ihre Siegertitel und Abrichtekennzeichen bzw. Leistungszeichen, HD-Grade
und zuerkannte Ankörungsgrade.
Aufgezeichnet werden dazu weitere anlässlich der Wurfkontrolle oder Wurfabnahme festgestellte
Tatsachen und Besonderheiten, wie z.B. Wesen, Rutenlänge/Knickrute, Nabelbrüche.
Ferner werden eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung gemeldeten Welpen
sowie Name und Anschrift des Züchters.
9.1.3 Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind so gestaltet, dass im Zuchtbuch eine fortlaufende und lückenlose,
nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht und dass die Art der
Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich ist.
9.2 Eintragungssperre
Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Falle für
–
alle Welpen, deren Züchter gesperrt sind,
–
alle Welpen, die von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht
eintragungsfähigen Rüden abstammen,
–
alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.
9.3 Anerkennung anderer Zuchtbücher
Zuchtbücher anderer Vereine werden anerkannt. Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des
Zuchtbuches kann die Anerkennung abgelehnt werden.
9.4 Angaben über Hunde mit Zuchtsperre
Die BUD kennzeichnet im Zuchtbuch alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe des
Grundes für die Zuchtsperre.
10 Ahnentafel
10.1 Allgemeines
Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der von der
Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird und vier
Ahnengenerationen aufweist.
Ahnentafeln und evtl. Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert
berechnet werden.
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10.2 Eigentum an der Ahnentafel
Die Ahnentafel bleibt Eigentum der BUD. Die BUD kann jederzeit die Vorlage oder – nach dem Tod
des Hundes – die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.
Bei Übernahme von Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, die selbe Rasse betreuenden
Vereins darf die Original-Ahnentafel nicht eingezogen werden.
10.3 Beantragung von Ahnentafeln
Die Ausstellung von Ahnentafeln erfolgt nur auf Antrag (Wurfsichtungsbericht) sobald die
Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Hunde aus anderen Zuchtbüchern erhalten mit der Zuchtzulassung automatisch eine Ahnentafel der
BUD.
10.4 Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln
In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des
Verlustes in der Vereinszeitschrift „Beagle-Info“ fertigt die BUD nach sorgfältiger Prüfung des
Antrages und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel eine Zweitschrift gegen
Gebühren.
Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel für ungültig erklärt
werden.
Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift“ tragen.
10.5 Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des Übergangs
vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerkes muss durch den Voreigentümer mit seiner
Unterschrift bestätigt werden.
Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung
auszuhändigen.
11 Zuchtgebühren
Die die Zucht betreffenden Gebühren sind in der Gebührenordnung der BUD festgesetzt. Sie werden
vom Rechnungsführer erhoben.
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12 Zuchtethik
12.1 Der Züchter
Der Züchter ist Fachmann für „seine “ Rasse, und somit immer erster Ansprechpartner für alle
Interessierten und Halter der Rasse Beagle. Die Voraussetzungen für die Aufnahme von
züchterischen Aktivitäten in der BUD werden als Minimum verstanden und sollten eher übertroffen
werden.
Interessenten werden umfassend und ehrlich beraten. Erweisen Sie sich im Gespräch als nicht
geeignet für die Rasse wird deutlich abgeraten.
Die Welpen werden nach neuesten wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen und unter Einhaltung
der gültigen Zuchtordnung der BUD aufgezogen. Der Züchter steht den neuen Besitzern seiner
Hunde auch weiterhin zur Seite, auch wenn es zu Problemen mit dem Tier kommt. Das Wohl seiner
Rasse und seiner Hunde hat für die Züchter der BUD oberste Priorität.
12.2 Erbkrankheiten
Die Züchter der BUD verpflichten sich alle auftretenden erblich bedingten Erkrankungen in ihrer Zucht
der Zuchtleitung zu melden. Dies gilt auch für abgegebene Hunde.
12.2.1 Idiopathische Epilepsie
Die idiopathische Epilepsie kann derzeit nur durch ein aufwändiges Ausschlussverfahren
diagnostiziert werden. Zum Nachweis einer „Idiopathischen Epilepsie“ müssen folgende
Untersuchungen durchgeführt werden und deren Ergebnisse vorliegen.
Die Resultate folgender Untersuchungen müssen negativ oder ohne anormalen Befund sein:
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klinisch-neurologischer Untersuchungsgang.
●
Vollständige Blut- und Urinanalyse: rotes und weißes Blutbild
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Elektrolyte
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Leberenzyme
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Harnstoff, Kreatinin (Harnstoff + Kreatinin)
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Gallensäuren
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Liquoruntersuchung: Protein und Zellzahl.
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Ultraschall am Herzen und EKG
Diese Ergebnisse der Untersuchungen müssen der Zuchtleitung vorgelegt werden. Wenn andere,
bekannte Ursachen einer Epilepsie ausgeschlossen wurden, wird von der Zuchtleitung eine
Idiopatische Epilepsie dokumentiert.
Die Züchter der BUD verpflichten sich beim Auftreten einer nach den Vorgaben dieser Zuchtordnung
diagnostizierten idiopathischen Epilepsie den Halter eines Hundes aus ihrer Zucht sowohl informativ,
als auch finanziell (bis max. 50% des Welpenpreises) zu unterstützen.
Zuchtordnung der Beagle-Union Deutschland e.V.
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Stand 10.06.2007
13 Verstöße
1. Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt der Zuchtleitung der BUD.
2. Jeder Züchter muss die BUD umgehend von Verstößen gegen die Zuchtordnung in Kenntnis
setzen.
3. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen und
Entscheidungen der Zuchtleitung der BUD kann ein Verweis, eine befristete oder ständige
Zuchtsperre oder auch eine Zuchtbuchsperre verhängt werden.
4. Ferner kann die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme einzelner Hunde von der
Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht werden. Die Eintragung kann auch
insgesamt abgelehnt werden.
5. Zuchtbuchsperren sind in der Vereinszeitung „Beagle-Info“ zu veröffentlichen.
6. Neben oder anstelle von Disziplinarmaßnahmen kann bei Verstößen gegen diese Ordnung ein
zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot verhängt werden. Das gegenüber einem Halter
eines zur Zucht herangezogenen Rüden ausgesprochene Zuchtverbot erstreckt sich nicht nur
auf die Untersagung, den oder die von ihm gehaltenen Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern
erfasst auch das Verbot, von ihm gehaltene Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen.
Entsprechendes gilt für Halter von Zuchthündinnen für ihre gehaltenen Deckrüden. Liegt der
Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der
Verwendung des Rüden als Deckrüden, kann ggf. ausnahmsweise das Verbot auf den
Schwerpunktbereich beschränkt werden.
7. Eine Zuchtsperre ist dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und
Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind.
8. Zuchtsperren sind in jedem Fall in der Vereinszeitung „Beagle-Info“ veröffentlichen.
9. Zuchtsperren von mindestens einem Jahr sind zu verhängen, wenn grob fahrlässig oder
arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen
Zucht erbgesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurde.
10. Bei Verhängung einer zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist
mit der Rechtskraft der Entscheidung. Eine vorläufige Sperre ist möglich. In die Frist wird die
Zeit einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre eingerechnet.
11. Zuständig für o.g. Maßnahmen ist die Zuchtleitung der BUD. Gegen deren Entscheidung steht
dem Betroffenen der Einspruch an den Ehrenrat oder das Schiedsgericht (Ehrenrat §12 oder
Schiedsgericht §13 der Satzung der BUD) binnen vier Wochen nach Zustellung der
belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des Ehrenrates, bzw. des Schiedsgerichtes
über diesen Einspruch ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen.
14 Schlussbestimmungen
Jedem Züchter der BUD wird bei Aufnahme seiner züchterischen Aktivitäten diese Zuchtordnung
übergeben. Der Züchter ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen
selbständig zu unterrichten.
Änderungen der Zuchtordnung treten nach Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „Beagle-Info“ in
Kraft.
Zuchtordnung der Beagle-Union Deutschland e.V.
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Stand 10.06.2007
Anhang: Zuchtausschliessende Fehler
- Wesensschwäche (Aggression, verstärkte Ängstlichkeit oder
Unsicherheit)
- Zahnfehler, Kieferanomalien (wird beim Röntgen vom TA abgeklärt)
- Hüftgelenksdysplasie (Auswertung schlechter als HD C)
- Epilepsie
- Blindheit, PRA, Glaukom
- Ektropium
- Entropium
- Gehörlosigkeit
- Farbfehler (leberbraun, Albinismus)
- Knickrute
- Spaltrachen und/oder Hasenscharte
- Herzkrankheiten (wird beim Röntgen vom TA abgeklärt)
- Monorchismus (Einhoder)
- Kryptorchismus (Hodenhochstand)
- Patellaluxation
- Skelettdeformation
- Offener Bruch (Nabel oder Leiste)
- Größe unter 33cm, oder über 40cm
Zuchtordnung der Beagle-Union Deutschland e.V.
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Stand 10.06.2007