Zucht- und Körreglement
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Zucht- und Körreglement
Zucht- und Körreglement Von der Generalversammlung vom 19. Februar 2012 genehmigt Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an dessen Sitzung vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland 1. Zucht- und Körreglement EINLEITUNG Die Hauptaufgabe jedes Züchters ist die Erhaltung und Verbesserung der Rasse. Wichtigste Ziele sind: x Erhaltung und Förderung der Arbeitseigenschaften x Rassetypisches Wesen x Gesundheit x Standardgemässes Aussehen 2. GRUNDLAGE Grundlegend und verbindlich für die Zucht von AUSTRALIAN SHEPHERD (AS) Abstammungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist jeweils gültige «Zucht- und Eintragungsreglement der SKG». Alle Züchter, Eigentümer Deckrüden und Klubfunktionäre sind verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen einzuhalten. mit das von und Die nachfolgenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen gelten für alle Züchter von ASCS mit von der SKG geschützten Zuchtnamen sowie Eigentümer von Deckrüden, unabhängig davon ob sie Mitglied des ASCS sind oder nicht. 3. VORAUSSETZUNGEN ZUR ZUCHTVERWENDUNG Die Ankörung ist für alle AS, die zur Zucht verwendet werden sollen obligatorisch. Nachkommen von nicht Angekörten AS, werden nicht ins SHSB oder in den Anhang zum SHSB eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG. Hunde, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard der FCI-Nr. 342 hinreichend entsprechen. 3. 1 Allgemeine Bedingungen für die Zulassung zur Ankörung x Mindestalter: für die Verhaltensbeurteilung: für die Formwertbeurteilung: 18 Monate 18 Monate x eingetragen im SHSB x der rechtmässige Eigentümer muss durch die Stammbuchverwaltung der SKG auf der Abstammungsurkunde eingetragen sein. x es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden. x läufige Hündinnen werden nach Absprache mit dem Zuchtwart zugelassen. x HD-Zeugnis ausgestellt durch die Unikliniken in Bern oder Zürich Mindestalter zum HD-Röntgen: 15 Monate Zur Zucht zugelassen: A (HD frei) + B (HD Übergangsform) x ED-Zeugnis ausgestellt durch die HD-Kommissionen der Vetsuisse Fakultäten Bern und Zürich Mindestalter zum ED-Röntgen: 15 Monate Zur Zucht zugelassen: ED 0 (ED frei) und ED1 - 1/13 - Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement x Augenattest eines vom ASCS anerkannten Augenspezialisten. Es dürfen keine Anzeichen einer vererbten Augenkrankheit wie z.B. Katarakt, CEA oder PRA vorhanden sein. Die Untersuchung sollte jährlich wiederholt werden. Das Zeugnis darf beim Decken nicht älter als 12 Monate sein x Die Pflicht zur jährlichen Augenuntersuchung erlischt mit der Vollendung des 8. Lebensjahres. Fehlt ein Augentest im Welpenalter, muss ein CEA Gentest vorgelegt werden. • Zuchthunde müssen MDR1 DNA (Bluttest) getestet sein. Hunde, deren Eltern bereits MDR1 DNA (+/+) getestet worden sind, müssen nicht getestet werden, sofern das Testresultat der Eltern vorgewiesen werden kann (gilt nur für eine Generation). Befallene Hunde (-/-) und Träger (+/-) dürfen nur mit freien Hunden (+/+) gepaart werden. x Zusätzliche Gentest gemäss Anhang werden von der Zuchtkommission empfohlen. In begründeten Fällen kann die ZK für einen Zuchthund zusätzlich einen oder mehrere Gentests anordnen. x Leistungsnachweis: eine Arbeitsprüfung gemäss Anhang II zum Zuchtreglement. Bei erwachsenen importierten Hunden werden anerkannt: x HD Zeugnis der Orthopedic Foundation for Animals (OFA) Beurteilung: exzellent oder good gemäss Vergleichsliste x ED Zeugnis der Orthopedic Foundation for Animals (OFA) Beurteilung: normal oder Grade I gemäss Vergleichsliste oder x HD- und/oder ED-Zeugnis nach den Richtlinien der FCI, ausgestellt durch eine anerkannte Auswertungsstelle. (HD A oder B / ED 0 oder ED1) x Gekennzeichnet mit Mikrochip 3. 2 Häufigkeit und Durchführung der Ankörung Es finden jährlich mindestens 2 Ankörungen statt. Gebühren werden von der GV festgelegt. Die Ankörung muss mindestens 4 Wochen im Voraus in den offiziellen Publikationsorganen der SKG angekündigt werden. Organisation der Ankörung ist Sache des Zuchtwarts und der Zuchtkommission. 3. 3 Die Ankörung besteht aus zwei Teilprüfungen x Verhaltensbeurteilung: Mindestalter 18 Monate x Formwertbeurteilung: Mindestalter 18 Monate Die Verhaltensbeurteilung wird von mindestens 2 von der SKG oder vom Rasseclub anerkannten Wesensrichter vorgenommen, welche über eine entsprechende Ausbildung (WRSKG oder WR-Rasse) verfügen und ein fundiertes Wissen über das Verhalten des Hundes besitzen. Sollte einer dieser Richter infolge einer Bewertung eines selbst gezüchteten Hundes im Ausstand treten, ist ein Ersatz erforderlich. In Ausstand treten muss ein WR wenn ein eigener oder ein von ihm gezüchteter Hund vorgeführt wird (gilt auch für Rüden). Sie werden von der Zuchtkommission bestimmt. Sie entscheiden gemeinsam über das Resultat. Geprüft wird das Verhalten in friedlicher Situation. Die Testsituation sollte möglichst abwechslungsreich und dem neusten Stand des Wissens angepasst sein. Für die Anordnung verantwortlich sind die für die Verhaltensbeurteilung zuständigen Personen. - 2/13 - Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement Die Formwertbeurteilung wird von einem von der SKG anerkannten Ausstellungsrichter vorgenommen. 3. 4 Resultate der Teilprüfungen – Körentscheid Verhaltensbeurteilung: - bestanden - nicht bestanden - zurückgestellt Formwertbeurteilung: - bestanden - nicht bestanden - zurückgestellt Wird ein Hund in einer Teilprüfung zurückgestellt, kann die betreffende Beurteilung einmal wiederholt werden. Die Zuchtkommission hat die Möglichkeit die minimale Frist auf ein Jahr zu begrenzen. Von der Verhaltens- und der Formwertbeurteilung wird je 1 Bericht erstellt, aus dem die Vorzüge und Fehler eines Hundes klar ersichtlich sind. Die Berichte sind von den zuständigen Richtern zu unterschreiben. Die Kopie bleibt beim Zuchtwart. Das Original erhält der Eigentümer des Hundes. Körentscheid – angekört – nicht angekört – unter Vorbehalt angekört = zur Zucht zugelassen = zur Zucht nicht zugelassen = unter von der ZK bestimmten Bedingungen zur Zucht zugelassen Ein Hund wird zur Zucht zugelassen, wenn beide Teile bestanden und die Bedingungen gemäss Art. 3.1 erfüllt sind. Der definitive Körentscheid (nicht angekört, erst nach Ablauf der Rekursfrist) wird vom Zuchtwart auf der Abstammungsurkunde eingetragen und mit dem Klubstempel und mit Datum und Unterschrift bestätigt. 3. 5 Zuchtausschlussgründe Grundsätzlich gelten als Zuchtausschliessend: a) Gesundheitliche: – – – – – – HD: C = leichte, D = mittlere, E = schwere ED: 2 = mittlere, 3 = schwere Anzeichen von Augenkrankheiten, die zur Blindheit führen können Anzeichen von vererbbaren Krankheiten Krankheiten mit familiär gehäuftem Auftreten Taubheit b) Wesensmässige: – Ängstlichkeit – Aggressivität – starke Geräusch- und/oder Schussempfindlichkeit c) Exterieurmässig: – Ein Formwert, welcher nicht hinreichend (schlechter als die Formwertnote gut) dem Standard 342 entspricht Ferner gemäss Standard: – – – – – Vor- und Rückbiss von mehr als 3 mm Pigmentlose Nase Gänzlich fehlendes Pigment an Lidrändern und Lefzen Weisse Fellflecken Weisser Kragen, dessen Haarlinie über den Widerrist hinausreicht – Kryptrochismus ein- oder beidseitig - 3/13 - Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement Ergänzend zum Standard: Ausser PM1 und M3 dürfen keine Zähne fehlen Insgesamt dürfen nicht mehr als 2 Zähne fehlen 3. 6 Abkörung Die Zuchtkommission kann auf Antrag des Zuchtwartes beschliessen, dass Hunde nachträglich von der Zucht ausgeschlossen werden, die: – nachweislich oder wiederholt schwerwiegende Fehler vererben (Gesundheit, Wesen, Exterieur) – nach der Zuchtzulassung von einer Krankheit befallen werden, von der man weiss, dass sie vererbbar sein kann. z.B.: Epilepsie, Schilddrüsenunterfunktion. Die Zuchtkommission kann vom Eigentümer eines betroffenen Hundes eine medizinische Abklärung verlangen und Einsicht in die Resultate nehmen. Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Zuchtwart mitzuteilen wenn bei seinem Hund eine solche Krankheit auftritt. Der Eigentümer eines Hundes der abgekört werden soll ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Entscheid muss mittels eingeschriebenen Briefs klar begründet mitgeteilt werden. Die Abkörung wird nach Ablauf der Rekursfrist vom Zuchtwart auf der Rückseite der Abstammungsurkunde eingetragen und gleichzeitig der Stammbuchverwaltung der SKG schriftlich mitgeteilt. 3. 7 Tragend importierte Hündinnen Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung. Die Welpen dieses Wurfes werden im SHSB eingetragen, sofern beide Elterntiere eine FCI-anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und im Herkunftsland zur Zucht zugelassen sind. Der Wurf ist dem ASCS ordnungsgemäss zu melden und wird kontrolliert. Es gelten die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen dieses Reglements. Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmungen dieses Reglements erfüllen, d.h. sie muss eine Ankörung des ASCS bestehen. 4. ZUCHTBESTIMMUNGEN 4.1 Allgemeines Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Würfe aufgezogen werden (auch anderer Rassen) 4.2 Vorschriften, welche die Paarung betreffen 4.2.1 Mindestalter für die Zuchtzulassung Rüden und Hündinnen frühestens nach bestandener Zuchtzulassung, wobei das Deckdatum massgebend ist. 4.2.2 Höchstalter Rüden: - 4/13 - Unbeschränkt Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement Hündinnen: Vollendete 9. Lebensjahr (9. Geburtstag) Mit einer Hündin dürfen im Zeitraum von 2 Kalenderjahren höchstens 2 Würfe gezüchtet werden. Bei Aufzucht von mehr als 8 Welpen, muss der Mutterhündin mindestens eine Zuchtpause von 8 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist dabei der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum. 4.2.3 Häufigkeit der Zuchtverwendung Rüden dürfen ohne Zeitbegrenzung 5mal erfolgreich eingesetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind erfolgreiche Deckakte mit Hündinnen, die im Ausland stehen. Nach 5maligem erfolgreichem Einsatz eines Deckrüden hat die Zuchtkommission die Möglichkeit den Deckrüden für weitere 3 erfolgreiche Deckakte freizugeben. Die Zuchtkommission hat vorgängig zu prüfen, dass der Rüde nicht gehäuft Nachkommen mit zuchtausschliessenden Fehlern und/ oder dass er nicht schwerwiegende vererbbare Krankheiten gebracht hat. Hündinnen dürfen für max. 5 Würfe zur Zucht verwendet werden. Wurfwiederholungen: Bei Hündinnen ist eine Wurfwiederholung nur einmal gestattet und frühestens nach 18 Monaten, wobei das Deckdatum massgebend ist. Für Rüden werden Wiederholungswürfe nicht zu den 5 erlaubten Deckakten gerechnet. 4.3 . Die Eigentümer der Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Zuchtzulassung der beiden Hunde zu vergewissern (Vermerk auf der Abstammumgsurkunde). Steht der Deckrüde im Ausland, so muss dieser über eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde verfügen und den, im betreffenden Land geltenden, Zuchtbestimmungen entsprechen. Steht der Rüde in einem Land in dem Körungen durchgeführt werden, muss er angekört sein. Zudem sollte er die gesundheitlichen Bedingungen gemäss Art. 3.1 erfüllen. 4.4 Hunde mit Zuchteinschränkungen dürfen erst nach Absprache mit der Zuchtkommission mit dem gewünschten Partner gepaart werden. 4.5 Um eine umfassende Zuchtplanung zu ermöglichen, sollte im eigenen Interesse jedes Zuchtvorhaben – besonders von unerfahrenen Züchtern – vorher mit dem Zuchtwart besprochen werden 4.6 – – – – – 4.7 Inzucht Paarungen zwischen Mutter-Sohn- und Vater-Tochter-Paarungen sowie Paarungen zwischen Vollgeschwistern sind nicht gestattet. 4.8 Die künstliche Besamung ist im Art. 13 des Internationalen Zuchtreglements der FCI geregelt. 4.9 Jede Belegung muss auf der offiziellen Deckbescheinigung (Formular der SKG) wahrheitsund datumsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchtpartner durch Unterschrift bestätigt werden. - 5/13 - ED1 darf nur mit ED 0 verpaart werden Hund mit einzelnen Distichien darf nur mit einem Distichien freien verpaart werden Merle-farbige Hunde dürfen nicht miteinander verpaart werden Hunde mit dem Weissfaktor sollten nicht miteinander verpaart werden Hunde mit angeborener Stummelrute dürfen nicht miteinander verpaart werden Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement 5. WURF 5.1 Als Wurf gilt jede ab der 8. Trächtigkeitswoche (50 Tage) erfolgte Geburt, ungeachtet, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Eine Geburt in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Welpen tot geboren werden, durch chirurgischen Eingriff zur Welt kommen oder nicht ins SHSB eingetragen werden können (z.B. Mischlinge) 5.2 Mit einer Hündin dürfen innerhalb von 2 Kalenderjahren höchstens 2 Würfe gezüchtet werden. 5.3 Alle gesunde Welpen sollen aufgezogen werden. Welpen, die nicht aufgezogen werden können, müssen innert 5 Tagen nach der Geburt tierschutzgerecht getötet werden. 5.4 Bei Aufzucht von mehr als 8 Welpen muss bei ungenügender Gewichtszunahme zugefüttert werden (Welpenmilch/Welpenfutter). Obligatorisch ist eine tägliche Gewichtskontrolle der Welpen, welche schriftlich festgehalten werden muss. Diese Tabellen müssen bei der Zuchtstättenkontrolle vorgelegt werden. 5.5 Der Mutterhündin ist nach der Aufzucht eines Wurfes von mehr als 8 Welpen eine Zuchtpause von mindestens 8 Monaten zu gewähren. Massgebend ist der Zeitraum zwischen dem Wurfund dem nächsten Deckdatum. 5.6 Afterkrallen sind den Welpen zwischen dem 2. und 4. Tag fachgerecht zu entfernen oder entfernen zu lassen. 5.7 Ruten dürfen gemäss Tierschutzgesetz nicht kupiert werden. 5.8 Die Welpen müssen ab der 7. bis spätestens Ende der 8. Lebenswoche von einem anerkannten Ophtalmologen auf vererbbare Augenkrankheiten untersucht werden. Vor dem Dilatieren der Pupillen, müssen die Welpen auf ein Iriscolobom hin untersucht werden. Der Züchter vergewissert sich das der Augenarzt den Befund auf dem Befundbogen Augenuntersuchung unter Anmerkungen eingetragen hat. Das Augenattest muss dem Käufer zusammen mit der Abstammungsurkunde abgegeben werden. Voraussetzung für die Untersuchung ist die vorgängige oder gleichzeitige Kennzeichnung der Welpen. 6. ZUCHTSTÄTTEN- UND WURFKONTROLLE 6.1 Bei Neuzüchtern sowie bei Verlegen der Zuchtstätte wird vor dem ersten Belegen einer Hündin obligatorisch eine Zuchtstättenkontrolle durchgeführt. – Jeder Wurf ist dem Zuchtwart möglichst sofort, spätestens aber 2 Tage nach der Geburt zu melden, damit die erste obligatorische Kontrolle durchgeführt werden kann. Sie erfolgt innert 3 Wochen nach Geburt und wird durch eine erfahrene vom Zuchtwart beauftragte Person durchgeführt. – Das Wurfkontrollformular des ASCS muss vom beauftragten Mitglied ausgefüllt und dem Zuchtwart weitergeleitet werden. Eine Kopie bleibt beim Züchter. – Bei Züchtern, welche 3 Würfe unserer Rasse aufgezogen haben, ist ab dem 4. Wurf die erste Wurfkontrolle fakultativ. Wird trotzdem eine Wurfkontrolle erwünscht, muss der Züchter sich beim Zuchtwart melden. - 6/13 - Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement 6.2 Zuchtstätte und Wurf werden ein zweites Mal kontrolliert wenn die Welpen gekennzeichnet sind. Bei Bedarf, bzw. in begründeten Fällen, sind weitere Kontrollen möglich (auch unangemeldet). Bei dieser zweiten Kontrolle wird für jeden Welpen ein Abgabeprotokoll ausgefüllt. Davon bekommen Besitzer, Züchter und Zuchtwart je ein Exemplar. 6.3 Bei jedem Besuch wird ein Kontrollformular des ASCS ausgefüllt, das vom Züchter und vom Kontrolleur unterzeichnet wird. Der Züchter erhält eine Kopie davon. 7. MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ZUCHTSTÄTTE 7.1 Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite vom Wohnbereich des Züchters verfügen. Als Unterkunft werden Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet. Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss es der Hündin gestatten, sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können, und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche finden. Das Wurflager muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können. Die Unterkunft muss genügend Tageslicht erhalten. Sie muss gut zugänglich und leicht zu reinigen sein. Bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Mindestmasse Unterkunft: 10m² Als Auslauf wird ein der Anzahl der Hunde, der Grösse und der Bewegungsfreudigkeit der Rasse entsprechend grosses Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos und frei bewegen können. Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras etc.). Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssicher sein. Mindestmasse Auslauf: 40m² Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, verschiedene optische und sensomotorische herausfordernde Strukturen aufweisen, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und muss sowohl besonnte wie auch beschattete Stellen aufweisen. 7.2 Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mündlich mitgeteilt und auf dem Kontrollformular festgehalten. Für Mängel, deren Behebung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird eine Frist angesetzt und eine Nachkontrolle durchgeführt. Falls die Anweisungen des zuständigen Kontrolleurs nicht befolgt werden oder wenn die Hundehaltung und Aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, wird gemäss ZER Art. 11.21 vorgegangen. Nötigenfalls kann beim AA für Zuchtfragen und SHSB eine neutrale, kostenpflichtige Zuchtstättenkontrolle in Begleitung eines Beraters der SKG beantragt werden. - 7/13 - Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland 8. Zucht- und Körreglement KENNZEICHNUNG DER WELPEN / WELPENABGABE Die Welpen müssen vor ihrer Abgabe mit einem Mikrochip versehen werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen eingehalten werden. Die Welpen dürfen erst nach vollendeter 9. Lebenswoche, regelmässig entwurmt, gechipt und geimpft abgegeben werden. Abstammungsurkunde, Impfzeugnis und Augenattest sind dem Käufer unentgeltlich mitzugeben. Ebenso ist der Kaufvertrag der SKG oder ein Kaufvertrag ähnlichen Inhalts abzuschliessen und mitzugeben. Der Züchter hat den Käufern auch nach Abgabe der Welpen beratend zur Seite zu stehen. Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche ist er gehalten eine einvernehmliche Lösung mit dem Käufer anzustreben. 9. ADMINISTRATIVE VERPFLICHTUNGEN 9.1 Des Züchters Der Züchter ist verpflichtet: x Einen von der SKG geschützten Zuchtnamen rechtzeitig zu beantragen. (ZER Art. 5.3) x Sich die offiziellen SKG Formulare zu beschaffen. Er ist dafür selber verantwortlich. x Ein Wurfbuch zu führen. x Die Kopie der Deckbescheinigung (Formular der SKG) innerhalb von 2 Wochen an den Zuchtwart zu senden. x Eine erfolgte Geburt innert 2 Tagen dem Zuchtwart zu melden. x Die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung (Formular der SKG) innert 4 Wochen mit den folgenden Beilagen an den Zuchtwart zu senden: – Deckbescheinigung im Original – Originalabstammungsurkunde der Mutterhündin – Kopien der Augenatteste der beiden Elterntiere – Gültige Mitgliederkarte einer SKG-Sektion, falls reduzierte Eintragungsgebühren gewünscht werden – SKG-Formular: Meldung der neuen Eigentümer Bei ausländischem Vaterrüden: – Kopien der FCI anerkannten Abstammungsurkunde – Kopien des HD- und ED-Zeugnisses und des Augenattestes, MDR1, Gentests Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular nicht vollständig und/oder nicht lesbar ausgefüllt, wird die Wurfmeldung an den Züchter retourniert und erst nach ihrer Vervollständigung und Berichtigung an die Stammbuchverwaltung weitergeleitet. 9.2 Des Zuchtwarts: Der Zuchtwart ist verpflichtet: - 8/13 - x Die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen x Sich zu vergewissern, dass die im Zuchtreglement vorgesehenen Zuchtstätten- und Wurfkontrollen vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement x Dies auf dem Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen x Bei Würfen über 8 Welpen der Wurfmeldung eine Kopie des Zuchtstätten- und Wurfkontrollberichts zuhanden der Stammbuchverwaltung der SKG beizulegen x Die Wurfmeldung samt den verlangten Beilagen rechtzeitig an die Stammbuchverwaltung der SKG weiterzuleiten x Der Stammbuchverwaltung der SKG die neu angekörten, bzw. nachträglich abgekörten Hunde laufend zu melden. x Gleichzeitig von jedem neu angekörten Hund die bei der Ankörung bereits bekannten Zusatzangaben zu vermerken, die in den Abstammungsurkunden der Nachkommen des betreffenden Hundes erscheinen sollen. x Der Stammbuchverwaltung nachträglich bestandene Prüfungen, sofern sie vom Eigentümer gemeldet werden, nach Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise (Leistungsheft, Notenblatt etc.) periodisch nachzumelden. Zusatzangaben werden in einem speziellen Anhang zu diesem Reglement festgelegt. 10. ORGANISATION 10.1 Zuchtwart Der Zuchtwart ist Mitglied des Vorstandes und wird von der Generalversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und ist wieder wählbar. Voraussetzungen zu Wahl – Gute Kenntnisse der Rasse Australian Shepherd – Kenntnis der Theorie von Zucht und Vererbung – Ideal wäre eigene Zuchterfahrung Aufgaben – Vertritt die Zuchtkommission gegenüber dem Vorstand und den ASCS Mitgliedern – Zuchtberatung – Organisation Welpenvermittlung – Information, Beratung und Weiterbildung der Züchter – Administrative Aufgaben gegenüber der SKG nach Art. 9.2 des vorliegenden Reglements – Organisation der Ankörung – Ausbildung und Überwachung der Zuchtstätten- und Wurfkontrolleure – Organisation der Zuchtstätten- und Wurfkontrollen 10.2 Zuchtkommission Die Zuchtkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder der Zuchtkommission werden von der Generalversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Die Zuchtkommission ist verantwortlich für alle Entscheide, die die Zucht betreffen. Die Kommission wird vom Zuchtwart geleitet. Der Vorstand ist die zuständige Rekursinstanz. Aufgaben – Zuchtstätten- und Wurfkontrollen – Zuchtberatung - 9/13 - Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland – – – – Zucht- und Körreglement Führen einer Zuchtdatenbank Organisation und Durchführung der Ankörungen Abkörungen Gestaltung des Zucht- und Körreglements 11. REKURSE 11.1 Rekurse gegen Entscheide von Wesensrichter und Formwertrichtern und gegen Entscheide der Zuchtkommission können beim Vorstand innert 20 Tagen nach Bekanntgabe mittels eingeschriebenen Briefs eingereicht werden. Gleichzeitig sind Fr. 100.-- bei der Klubkasse zu hinterlegen, die bei Gutheissung des Rekurses zurückerstattet werden. 11.2 Wird Rekurs gegen einen negativen Entscheid des Formwertrichters, bzw. Wesensrichter eingereicht, so muss der betreffende Hund, sofern kein eindeutig zuchtausschliessender Fehler vorliegt, zu einer Neubeurteilung der strittigen Punkte aufgeboten werden (in der Regel anlässlich der nächsten offiziellen Ankörung). Diese Neubeurteilung muss durch einen anderen Formwertrichter, bzw. Wesensrichter, vorgenommen werden. Der Formwertrichter, bzw. Wesensrichter, dessen Entscheid angefochten wird, wird als Beobachter eingeladen. Der Vorstand entscheidet aufgrund der beiden Berichte und unter Einbezug der Rekursbegründung. 11.3 Bei der Beschlussfassung über einen Rekurs haben der Zuchtwart und eventuell andere am Erstentscheid beteiligte Vorstandsmitglieder in den Ausstand zu treten. Die beschlussfähige Mehrheit muss aber gewährleistet sein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig, vorbehältlich Art. 11.5. 11.4 Sind in der Anwendung des vorliegenden Zuchtreglements Formfehler begangen worden, so steht dem Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des ASCS der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen (ZER 15.1.) 12. SANKTIONEN Bei Verstössen gegen dieses Reglement und/oder das ZER, werden vom Vorstand beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren Personen beantragt (ZER Art. 15.1). 13. GEBÜHREN Die Gebühren für Ankörung, Formwert- und Wesensbeurteilung, Zuchtstätten- und Wurfkontrollen und Nachkontrollen in begründeten Fällen, Welpengebühr (Bearbeitung der Wurfmeldung, Werbung, Welpenvermittlung) müssen der Generalversammlung jährlich zur Genehmigung vorgelegt werden. Nichtklubmitglieder bezahlen jeweils die doppelte Gebühr. Körgebühren sind für jeden vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig davon ob er angekört, nicht angekört, unter Vorbehalt angekört oder zurückgestellt wird. - 10/13 - Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland 14. Zucht- und Körreglement AUSNAHMEBESTIMMUNGEN Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Vorstand auf Antrag der Zuchtkommission in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, die jedoch nicht im Widerspruch zu den Reglementen der SKG stehen dürfen. 15. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN Änderungen, bzw. Ergänzungen dieses Reglements müssen der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG. Sie treten frühestens 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft. Dieses Reglement wurde am 19.02.2012 von der Generalversammlung in Wangen an der Aare genehmigt. Die deutschsprachige Fassung gilt als rechtsverbindlich. AUSTRALIAN SHEPHERD CLUB DER SCHWEIZ Die Präsidentin: Die Zuchtwartin: Beatrix Hellstern Marlies Hoppler Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an dessen Sitzung vom 30. Mai 2012 - 11/13 - Der Zentralpräsident der SKG AAZ-Präsidentin der SKG Peter Rub Yvonne Jaussi Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement AUSTRALIAN SHEPHERD CLUB DER SCHWEIZ ANHANG l ZUM ZUCHT- UND KÖRREGLEMENT Zusatzangaben, die in den Abstammungsurkunden der Nachkommen eines Angekörten Hundes erscheinen sollen. Haarfarbe Abkürzungen Blue-merle, Blue-merle, copper and white Blue-merle and copper Blue-merle and white Bm Bm,c/w Bm,c Bm,w Red-merle Red-merle, copper and white Red-merle and copper Red-merle and white Rm Rm,c/w Rm,c Rm,w Black Black, copper and white Black and copper Black and white B B,c/w B,c B,w Red Red, copper and white Red and copper Red and white R R,c/w R,c R,w Rutenlänge Natural Bobtail Natural Bobtail docked Docked tail Long tail (angeborene Stummelrute) (angeborene Stummelrute kupiert) (kupierte Rute) (lange Rute) NBT NBT-D DT LT Gesundheit (obligatorische) Hüftgelenkdysplasie A Hüftgelenkdysplasie B Ellbogengelenksdysplasie 0 Ellbogengelenksdysplasie 1 HD A HD B ED 0 ED 1 Weitere Gesundheitstests Genetischer Katarakt Collie Augenanomalie Retinadegeneration Angeborene Taubheit Überempfindlichkeit gegenüber manchen Arzneimitteln HSF4 CEA PRA BEAR MDR1 Arbeit – Mit AKZ bestandene Gebrauchshundeprüfungen der SKG – Agility und Obedience: Gemäss dem offiziellen FCI-Reglement – Herdengebrauchsprüfungen: Gemäss den geltenden Reglementen von SSDS, ISDS und ASCA - 12/13 - Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012 Australian Shepherd Club Switzerland Zucht- und Körreglement AUSTRALIAN SHEPHERD CLUB DER SCHWEIZ ANHANG II ZUM ZUCHT- UND KÖRREGLEMENT Anerkannte Arbeitsprüfungen und Qualifikationen: BH 1 SanH 1 LawH 1 FH 1 IPO 1 VPG 1 MR WAH KH SH FH g AKZ g AKZ g AKZ g AKZ g AKZ g AKZ g AKZ g AKZ g AKZ bestanden bestanden Obedience Beginners g Agility A v0 KH Einsatztest GS Einsatztest HGH Prüfung bestanden bestanden bestanden Legende: BH SanH LawH FH IPO VPG MR WAH SH KH GS HGH AKZ - 13/13 - Begleithund Sanitätshund Lawinenhund Fährtenhund Internationale Prüfungsordnung Vielseitigkeits Prüfung Mondioring Wasserarbeitshund Suchhund Katastrophenhund Geländesuchhund Herdengebrauchshund Ausbildungskennzeichen Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012