Strukturvertriebsmitarbeiter können rückwirkend auf Anstellung klagen
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Strukturvertriebsmitarbeiter können rückwirkend auf Anstellung klagen
OTS0146 5 WI 0245 FMT0002 Do, 03.Sep 2009 Wirtschaft/Vorausmeldung/Finanzdienstleister/Klage/OGH/MLP FORMAT: Präzedenzurteil des OGH gegen Finanzdienstleister Utl.: Beschäftigungsverhältnis von selbständigen Finanzberatern könnte illegal sein = Wien (OTS) - Selbständige Berater können rückwirkend auf Anstellung klagen. Das geht aus einem Präzedenzurteil des OGH gegen die MLP AG hervor, schreibt das Wirtschaftsmagazin FORMAT in seiner am Freitag erscheinenden Ausgabe. Der Grazer Georg Zenker, ehemaliger selbständiger Berater des Unternehmens, hatte auf Anstellung geklagt und in allen Instanzen Recht bekommen. Laut WKÖ sind rund 4.000 selbständige Berater in Österreich tätig, mehr als die Hälfte davon bei den zehn führenden Finanzdienstleistern, darunter AWD (750 selbständige Berater) und OVB (700 selbständige Berater). Die Berater können auf Basis des neuen OGH-Urteils nun auf Anstellung klagen, um Ansprüche wie 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubs- und Sonderzahlungen oder die Einbindung in die Mitarbeitervorsorgekasse geltend zu machen. Zenkers Anwalt Arno Likar bezeichnet das Urteil als richtungsweisend: "Damit ist endgültig klar gestellt, dass selbständige Berater als Dienstnehmer im Sinn des Angestelltengesetzes qualifiziert werden können." Jan Berg, Sprecher der deutschen MLP AG sieht die Causa anders: "Bei der aktuellen Entscheidung des OGH handelt es sich lediglich um einen Einzelfall, der keine Auswirkungen auf die übrigen MLP-Berater hat." Zenker, heute Geschäftsführer der Beratungsfirma Bogner & Partner Wealth Managers GmbH, hatte Anfang 2008 Klage gegen die MLP AG eingebracht, weil er sich an die für Angestellten üblichen Regeln halten musste: "Ich war weisungsgebunden, aber die Vorteile eines Angestelltenverhältnisses wie das 13. und 14. Gehalt oder die Mitarbeitervorsorgekasse blieben mir vorenthalten." Rückfragehinweis: Silvia Jelincic FORMAT Wirtschaft 01/21755-0 *** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT *** OTS0146 2009-09-03/13:12 031312 Sep 09