P-Arbeitsruhegesetz-Frisöre - 2009

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P-Arbeitsruhegesetz-Frisöre - 2009
Entwurf
Verordnung
der Landeshauptfrau von Salzburg vom .............................................. über eine Ausnahme von
der Feiertagsruhe in Frisörbetrieben jeweils am 8. Dezember
Auf Grund des § 13 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 8. Dezember in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und
Perückenmacher (Stylist)") zum Zweck der Kundenbedienung während der Öffnungszeit der
Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn
der 8. Dezember auf einen Werktag fällt.
(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne die die zugelassenen Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind gestattet, soweit sie nicht vor oder nach der Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
P-Arbeitsruhegesetz-Frisöre - 2009 2009-11-30 \ 30.11.2009 15:04 \ Arbeitsrecht
Erläuterungen
1. Allgemeines:
Mit dem § 13a des Arbeitsruhegesetzes (ARG) existiert bereits seit mehreren Jahren eine Sonderregelung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 8. Dezember
in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes. Durch die Beschränkung auf Verkaufsstellen gilt diese nicht für Dienstleistungsbetriebe. Dies stößt vor allem bei
den Konsumentinnen und Konsumenten auf Unverständnis, weil für diese nicht einsichtig ist,
dass insbesondere in Einkaufszentren und Einkaufsstraßen räumlich benachbarte Unternehmen unterschiedlich offen halten dürfen. Dazu kommt, dass sich die Inhaber von Dienstleistungsunternehmen in vielen Fällen den Betreibern von Einkaufszentren vertraglich zum Offenhalten auch am 8. Dezember verpflichtet haben.
Die Landesinnung der Friseure Salzburg hat sich daher an die Frau Landeshauptfrau Mag.
Gabriele Burgstaller mit dem Ersuchen um Erlassung einer Verordnung gemäß § 13 Abs 1
ARG gewandt. Gemäß dieser Bestimmung kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau neben den gemäß § 12 Abs 1 und 2 ARG zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht bereits eine Ausnahme im Sinn des Arbeitsruhegesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gemäß § 12 Abs 1, für den zu regelnden Bereich besteht und ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.
Nach den Feststellungen der für das Gewerbewesen zuständigen Abteilung (5) des Amtes der
Landesregierung vom 25. und 27. November 2009 liegen die inhaltlichen Voraussetzungen für
die Erlassung der gegenständlichen Verordnung vor. Von der Abteilung wird darauf hingewiesen, dass die Landesinnung der Friseure Salzburg und der Österreichische Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft vida, Bundessektion Soziale, Persönliche Dienste und Gesundheitsberufe)
am 20. Oktober 2009 einen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, der im Bundesland Salzburg die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ausgenommen Lehrlinge
und Angestellte im Sinn des Angestelltengesetzes, in Friseurbetrieben ermöglichen soll. Ferner, dass „das Offenhalten der Handelsbetriebe am 08.12. vor allem in Einkaufszentren und
Einkaufsstraßen erhebliche Kundenströme verursacht und es damit naheliegend ist, dass auch
ein Bedürfnis zur Erbringung von Leistungen durch die dort befindlichen Friseurbetriebe vorhanden ist.“ Und schließlich zum außergewöhnlichen regionalen Bedarf, „dass aufgrund des
nunmehr stark erweiterten Einkaufsangebotes in Salzburg am 08. Dezember zahlreiche Tagestouristen aus dem benachbarten Bayern Salzburg besuchen“ und es außerdem eine Erfahrungstatsache sei, „dass sich in der Adventzeit viele Touristen aus anderen Ländern, besonders aus Italien, in Salzburg aufhalten.“ „Somit sind die Kundenströme und die damit verbun-
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denen Bedürfnisse nach Versorgungsleistungen im Bundesland Salzburg nicht mit allen anderen Bundesländern nicht vergleichbar.“
2. Gesetzliche Grundlage:
§ 13 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes
3. Kosten:
Auf Grund des Vorhabens kommt es für den Bund, das Land und den Gemeinden zu keinen
Mehrkosten.
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