Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen
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Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen
Die Zitierfreiheit zählt zu den wichtigsten freien Werknutzungen des Urheberrechts. In der Literatur seit Jahrhunderten ein unverzichtbares Mittel der Referenz, wurde das Zitat im Laufe der Zeit auch auf die Werkgattungen der Musik und der bildenden Künste gesetzlich erstreckt. Das Filmwerk hingegen ist im österreichischen UrhG zitatmäßig nicht erfasst. Ein Beleg durch den Einsatz fremder Bewegtbildsequenzen ist damit derzeit ohne dogmatische Umwege nicht zulässig. Ein legistisches Versehen? Oder doch eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers? Dass auch bei Filmwerken das Bedürfnis bestehen kann, Teile daraus zu Zitatszwecken zu übernehmen, lässt sich in der multimedial geprägten Welt von heute kaum bestreiten. Durch das Aufkommen digitaler Filmbearbeitungstechnologien und der Möglichkeit, fremde Film- und Fernseh-Ausschnitte als eingebettetes Video in den eigenen Internet-Auftritt zu integrieren, gewann die Frage nach der Zulässigkeit derartiger Übernahmen schlagartig praktische Relevanz. Die vorliegende Arbeit befasst sich – soweit ersichtlich als erste Monographie – ausführlich mit dem Thema des Filmzitats. Sie sieht es als ihre Aufgabe, die rechtlichen Voraussetzungen für ein Filmzitat im österreichischen Urheberrecht aufzuschlüsseln und die rechtspolitischen Gründe darzulegen, die die Schaffung eines Filmzitats vor allem im Lichte der Entwicklungen des Web 2.0 und des Aufkommens von Social Media mehr als notwendig machen. ISBN 978-3-7089-1107-6 facultas.at/verlag BACHMAYER Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht Studien zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Arthur Weilinger (Hg.) PETER BACHMAYER Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht von Dr. iur. Peter Bachmayer LL.M. (Harvard) Wien 2014 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen. © 2014 Facultas Verlags- und Buchhandels AG facultas.wuv Universitätsverlag, A-1050 Wien Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Satz und Druck: Facultas AG Printed in Austria ISBN 978-3-7089-1107-6 Vorwort des Herausgebers Im Zeitalter der sozialen Netzwerke und des digitalen Internet-Auftritts scheint das Zitatrecht des österreichischen Urheberrechts an seine Grenzen gestoßen zu sein. Ist die Zitierfreiheit hinsichtlich Werken der Literatur, der Tonkunst, aber auch der bildenden Künste ausdrücklich im Gesetz verankert, so fehlt eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung für das Filmwerk. Der Wunsch nach Verwendung fremder Filmausschnitte in Form eines Zitats lässt sich jedoch angesichts von Social Media und Web 2.0 nur schwer leugnen. Das vorliegende Werk widmet sich nun – soweit ersichtlich als erste Monographie – ausführlich dem Filmzitat. Ausgehend von dem Spannungsverhältnis zwischen urheberrechtlichem Schutz und freiem Zitat im Allgemeinen werden die rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Möglichkeiten zur Begründung eines Filmzitats im österreichischen Urheberrecht ausgelotet. Der Autor, Herr Mag. Dr. Peter Bachmayer, LL.M. (Harvard), legt dabei nicht nur eine bemerkenswerte Präzision und Stringenz in der juristischen Argumentation an den Tag, sondern bereichert seine Arbeit, die auf seiner an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien approbierten Dissertation basiert, auch durch rechtsvergleichende Aspekte mit dem deutschen und US-amerikanischen Recht. Insgesamt darf dieses Werk wohl zu Recht als wichtiger Beitrag für die Entwicklung des österreichischen Urheberrechts im digitalen Zeitalter bezeichnet werden und wird hoffentlich auf reges Interesse in der Fachwelt stoßen. Wien, im Jänner 2014 Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht Arthur Weilinger 7 Vorwort des Autors Die Zitierfreiheit zählt zu den wichtigsten Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers und ist in den Rechtstraditionen sämtlicher Kulturstaaten anerkannt. Der Sozialgebundenheit des Urheberrechts geschuldet erlaubt das Zitatrecht die Übernahme fremder Werke bzw. Werkteile, wenn dies der geistigen Auseinandersetzung mit dem fremden Werk und damit letztlich dem kulturellen Fortschritt insgesamt dient. In der Literatur seit jeher ein unverzichtbares Mittel der Referenz und der Kritik, hat sich das Zitat im Laufe der Zeit auch auf die Werkgattungen der Musik und der bildenden Künste gesetzlich erstreckt. Der Film hingegen ist im österreichischen UrhG zitatmäßig nicht erfasst. Ein Beleg durch den Einsatz fremder Bewegtbildsequenzen ist damit derzeit ohne dogmatische Umwege nicht zulässig. Dass auch bei Film- und Fernsehwerken das grundsätzliche Bedürfnis bestehen kann, Teile daraus im Interesse einer geistigen Auseinandersetzung zu Zitatszwecken zu übernehmen, ist unbestritten. Durch das Aufkommen digitaler Bild- und Filmbearbeitungstechnologien und der durch das Web 2.0 geschaffenen Möglichkeit, kurze Ausschnitte fremder Film- und Fernsehwerke als eingebettetes Video in das eigene Blog, in einen Wikipedia-Artikel oder auf seinem Facebook-Profil zu integrieren, gewann die Frage nach der Zulässigkeit derartiger Übernahmen schlagartig praktische Relevanz. Die vorliegende Arbeit, die mit geringfügigen Adaptionen meiner im August 2013 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien approbierten Dissertation entspricht, sieht es daher als ihre Aufgabe, die rechtlichen Voraussetzungen für ein Filmzitat im österreichischen Urheberrecht aufzuschlüsseln und die rechtspolitischen Gründe darzulegen, die die Schaffung eines Filmzitats vor allem im Lichte des Aufkommens von Social Media mehr als notwendig machen. Mein Dank gilt in weiterer Folge einer ganzen Reihe von Menschen, die mich bei der Entstehung dieser Publikation unterstützt haben. Zu fachlichem Dank verpflichtet bin ich zunächst meinem Doktorvater, ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Dillenz, dessen Betreuung die Fertigstellung der vorliegenden Arbeit erst ermöglichte und der mir auch über längere berufliche wie akademische Auslandsaufenthalte das Vertrauen geschenkt hat, dass ich die Arbeit erfolgreich zu Ende bringen würde. Ebenso gebührt mein Dank Herrn o. Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger, der sich nicht nur dazu bereit erklärt hat, die überaus zügige Erstellung meines Zweitgutachtens zu übernehmen, sondern mir auch die Publikation meiner Dissertation durch die Aufnahme in die von ihm herausgegebene Schriftenreihe „Studien zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht“ großzügig ermöglicht hat. Dank gebührt schließlich auch dem facultas.wuv-Verlag und im Besonderen Herrn Peter Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 9 Vorwort des Autors Wittmann für die Zusammenarbeit und die Unterstützung bei der Drucklegung meiner Arbeit. Im Besonderen erwähnt seien darüber hinaus drei Personen: Frau Dr. MariaLuise Fellner, die mich auf die Idee der rechtlichen Betrachtung des Filmzitats gebracht hat. Mein Gerichtspraxis-Kollege Mag. Philipp Haller, der die Praxisrelevanz meines Dissertationsthemas vom ersten Moment an zu schätzen wusste. Und schließlich meine Institutskollegin Frau Mag. Melanie Fink, ohne deren fantastische Recherchefähigkeiten und treffsichere Suchtipps ich die eine oder andere juristische Fachzeitschrift heute noch in Deutschland bestellen würde, obwohl sie bloß ein Bibliotheksstockwerk tiefer feinsäuberlich im Regal steht. Spezieller Dank gilt schließlich meinen Eltern, auf deren Unterstützung ich im Zuge meiner Arbeit mit vollstem Vertrauen zurückgreifen durfte. Ihnen, wie auch meinem im Juni 2011 verstorbenen Opa, sei das vorliegende Werk gewidmet. Wien, im September 2013 10 Peter Bachmayer Inhaltsverzeichnis Vorwort des Herausgebers ...................................................................... 7 Vorwort des Autors .................................................................................. 9 Abkürzungsverzeichnis ........................................................................... 17 I. EINLEITUNG ................................................................................... 21 II. DAS BEWEGTBILD AUS URHEBERRECHTLICHER SICHT ............................................... 24 1. Einleitung ........................................................................................... 2. Internationalrechtliche Vorgaben .................................................... 2.1. Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) ....................................... 2.2. TRIPS .......................................................................................... 2.3. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben .............................................. 2.3.1. Vermiet- und Verleih-Richtlinie ........................................ 2.3.2. Schutzdauer-Richtlinie ..................................................... 2.3.3. Info-Richtlinie .................................................................. 3. Das Bewegtbild im österreichischen Urheberrecht ........................ 3.1. Das Filmwerk .............................................................................. 3.1.1. Begriffsbestimmung ......................................................... 3.1.2. Vorbestehende Werke ....................................................... 3.1.3. Filmurheber ...................................................................... 3.1.4. Rechte der Filmurheber .................................................... 3.1.5. Schutzdauer ...................................................................... 3.2. Gewerbsmäßig hergestellte Filme ............................................... 3.2.1. Begriffsbestimmung ......................................................... 3.2.2. Filmhersteller ................................................................... 3.2.3. Cessio legis ....................................................................... 3.2.4. Urheberpersönlichkeitsrechte ........................................... 3.2.5. Leistungsschutzrechte des Filmherstellers ....................... 3.3. Das Laufbild ................................................................................ 3.4. TV-Content aus urheberrechtlicher Sicht .................................... 24 24 24 25 26 26 27 28 28 30 30 33 33 35 36 36 36 38 38 40 41 42 45 III. FREIE WERKNUTZUNGEN IM SYSTEM DES URHEBERRECHTS ........................................................................ 48 1. Einleitung ........................................................................................... 2. Freie Werknutzungen im internationalen Urheberrecht ............... 48 49 Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 11 Inhaltsverzeichnis 2.1. RBÜ ............................................................................................. 50 2.3. TRIPS-Abkommen ...................................................................... 52 2.4. WIPO Treaties .............................................................................. 52 3. Gemeinschaftsrechtliche Entwicklung von freien Werknutzungen ................................................................ 53 4. Freie Werknutzungen im österreichischen Urheberrecht .............. 56 5. Interpretation von freien Werknutzungen ...................................... 57 5.1. Österreich ..................................................................................... 57 5.2. Deutschland ................................................................................. 59 IV. DAS ZITAT IM URHEBERRECHTLICHEN KONTEXT ........... 65 1. Der Zitatsbegriff ................................................................................ 65 2. Das Zitat im urheberrechtlichen Kontext ....................................... 2.1. Begriff und Funktion des Zitats im Urheberrecht ........................ 2.2. International- und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ................. 2.3. Das Zitat im österreichischen Urheberrechtsgesetz ..................... 2.4. Das Zitat im deutschen Urheberrechtsgesetz ............................... 2.5. Auslegung von Zitatsvorschriften ................................................ 66 66 67 69 70 71 3. Allgemeine Voraussetzungen des Zitats ........................................... 3.1. Veröffentlichung des zitierten Werks ........................................... 3.2. Schutzfähigkeit des zitierten Materials ........................................ 3.3. Selbstständigkeit des zitierenden Werks ...................................... 3.4. Zitatszweck .................................................................................. 3.4.1. Belegfunktion des Zitats ................................................... 3.4.2. „Germania III“ .................................................................. 3.5. Erkennbarkeit der Übernahme eines fremden Werks ................... 3.6. Zitatsumfang ................................................................................ 3.7. Quellenangabe .............................................................................. 3.8. Änderungsverbot .......................................................................... 3.9. Ungeschriebene Grenzen der Zitierfreiheit .................................. 3.10. Das Kleinzitat ............................................................................... 3.11. Das (wissenschaftliche) Großzitat ............................................... 3.12. Abgrenzung des Zitats von der Parodie ....................................... 73 73 73 75 78 79 80 81 81 82 84 85 86 88 92 V. DAS FILMZITAT IM ÖSTERREICHISCHEN UND DEUTSCHEN URHEBERRECHT ........................................ 94 1. Einleitung ........................................................................................... 94 1.1. Begriffsbestimmung ..................................................................... 94 1.1.1. Das Filmzitat im weitesten Sinn ....................................... 94 12 Inhaltsverzeichnis 1.1.2. Das Filmzitat im weiteren Sinn ........................................ 1.1.3. Das Filmzitat im engeren Sinn ......................................... 1.1.4. Das Filmzitat im allgemeinen Sprachgebrauch ................ 1.1.5. Das Zitat von Filmeinzelbildern (Screenshots) ................ 1.1.6. Inhaltliche Anknüpfung an bestehende Filmwerke .......... 1.2. Praktische Anwendungsbeispiele des Filmzitats ......................... 1.3. International- und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für das Filmzitat ........................................................... 95 96 96 97 97 98 2. Das Filmzitat im Jurisdiktions-Vergleich ........................................ 2.1. Das Filmzitat im österreichischen Urheberrecht ......................... 2.1.1. Regelungsstruktur ............................................................. 2.1.2. Lehre ................................................................................ 2.1.3. Judikatur ........................................................................... 2.2. Die Entwicklung des Filmzitats im deutschen Recht .................. 2.2.1. Regelungsstruktur ............................................................. 2.2.2. Lehre ................................................................................ 2.2.3. Judikatur ........................................................................... 99 100 100 101 102 104 104 106 107 3. Rechtliche Voraussetzungen des Filmzitats ..................................... 3.1. Veröffentlichung des zitierten Werks ........................................... 3.2. Schutzfähigkeit des zitierten Materials ........................................ 3.2.1. Das Filmzitat und Leistungsschutzrechte ......................... 3.2.2. Das Filmzitat als Eingriff in die Positionen verschiedener Urheber ...................................................... 3.3. Selbstständigkeit des zitierenden Werks ...................................... 3.4. Belegfunktion des Filmzitats ....................................................... 3.4.1. Praktische Anwendungsfälle der filmzitatrechtlichen Belegfunktion ................................... 3.4.2. „Germania III“ beim Filmzitat? ....................................... 3.5. Erkennbarkeit des Filmzitats als fremdes Werk ........................... 3.6. Zulässiger Umfang des Filmzitats ............................................... 3.7. Quellenangabe beim Filmzitat ..................................................... 3.8. Änderungsverbot beim Filmzitat ................................................. 3.9. Rechtmäßige Erlangung des zitierten Materials .......................... 3.10. Das Filmzitat als Großzitat .......................................................... 3.11. Abgrenzung des Filmzitats von anderen mit Bewegtbildausschnitten operierenden urheberrechtlichen Erscheinungen ............................................... 3.11.1. Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 42c UrhG) .... 3.11.2. Öffentliche Wiedergabe im Unterricht (§ 56c UrhG) ..... 3.11.3. Das Recht auf Kurzberichterstattung nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) ................... 3.11.4. Übernahme von Bewegtbild-Ausschnitten zu Comedy-Zwecken ...................................................... 110 110 111 112 Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 99 116 117 123 124 127 128 128 130 131 132 132 135 135 136 137 138 13 Inhaltsverzeichnis VI. DAS FILMZITAT IM AMERIKANISCHEN RECHT .................. 141 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Einleitung ........................................................................................... Motion Pictures nach amerikanischem Copyright ......................... Die fair use Doktrin des US-amerikanischen Copyright ................ Das Zitat nach amerikanischem fair use ......................................... Das Filmzitat im amerikanischen Recht .......................................... Leitlinien der US-amerikanischen Filmzitats-Judikatur ............... Erkenntnis aus dem US-amerikanischen Filmzitatsansatz ............ 141 141 144 149 151 161 163 VII. DIE NOTWENDIGKEIT DES FILMZITATS IM ÖSTERREICHISCHEN URHEBERRECHT IM ZEITALTER VON WEB 2.0 – VON DER GEGENWART IN DIE ZUKUNFT ............................................... 166 1. 2. 3. 4. 5. 6. 14 Einleitung ........................................................................................... Begriffsdefinition von Web 2.0 .......................................................... Urheberrecht im Web 2.0 .................................................................. Das Zitat im Web 2.0 ......................................................................... Die Notwendigkeit des Filmzitats im Zeitalter von Web 2.0 .......... Lösungsansätze für das österreichische Recht ................................ 6.1. Die Begründung des Filmzitats im Wege der Analogie ............... 6.1.1. Analogiefähigkeit von freien Werknutzungen .................. a) Österreich .................................................................... b) Deutschland ................................................................ 6.1.2. Zulässigkeit der analogen Begründung des Filmzitats im UrhG ..................................................... a) Lückenhaftigkeit des Gesetzes .................................... b) Historische Entwicklung der Zitatsvorschrift im UrhG .. c) Wertungsmäßige Gleichlagerung ................................ d) Analoge Begründung des Filmzitats unter Berufung auf die Meinungsäußerungsfreiheit ............ 6.2. Die Erfassung des Filmzitats im Wege einer Neuformulierung der gegenwärtigen Zitatsvorschrift .................. 6.2.1. Taxativer Ausnahmenkatalog freier Werknutzungen und Web 2.0 ............................................ 6.2.2. Fair Use und Web 2.0 ....................................................... 6.2.3. Zwischenergebnis ............................................................. 6.2.4. Adaptierung der österreichischen Zitatsvorschrift ............ a) Schaffung einer spezifischen Filmzitatsbestimmung .... b) Neuformulierung der Zitatsvorschrift nach deutschem Vorbild .............................................. 166 167 167 170 173 176 177 177 177 182 184 185 187 190 195 197 198 200 205 207 207 207 Inhaltsverzeichnis VIII. SCHLUSSBETRACHTUNG ........................................................ 209 Rechtsquellenverzeichnis ........................................................................ 213 Entscheidungsverzeichnis ....................................................................... 215 Literaturverzeichnis ................................................................................ 221 Stichwortverzeichnis ............................................................................... 229 Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 15 „Über Zitate aus Filmwerken schweigt das österreichische Gesetz.“1 I. Einleitung Die Übernahme fremder Film- oder Fernsehausschnitte in das eigene Werk stellt urheberrechtlich zunächst einen Akt der Vervielfältigung, in weiterer Folge unter Umständen eine Verbreitung, öffentliche Aufführung, Sendung oder Zurverfügungstellung des geschützten Materials dar. Als Eingriff in die ausschließlichen Rechte des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten ist das Einspielen derartiger Bewegtbildsequenzen daher grundsätzlich nur zulässig, wenn der Berechtigte sein Einverständnis dazu erteilt. Soll die Übernahme jedoch zu Zitatszwecken erfolgen, so stellt sich die Frage, ob im Lichte der Zitierfreiheit auch eine zustimmungslose Übernahme der gegenständlichen Ausschnitte rechtlich zulässig ist. Das derzeitige österreichische Urheberrechtsgesetz jedenfalls trifft für die Zitierung von Bewegtbildsequenzen keine Regelung. Dass auch bei Film- und Fernsehwerken das ganz grundsätzliche Bedürfnis bestehen kann, Teile daraus im Interesse einer geistigen Auseinandersetzung zu Zitatszwecken zu übernehmen, ist unbestritten. Anders als etwa das Literaturzitat war die rechtliche Zulässigkeit der Zitierung von Bewegtbildsequenzen jedoch aufgrund der Komplexität der technischen Realisierbarkeit bis vor wenigen Jahren eine Problematik, von der in erster Linie Filmproduzenten und Fernsehstationen betroffen waren. Durch das Aufkommen digitaler Bildund Filmbearbeitungstechnologien und der durch das Web 2.0 geschaffenen Möglichkeit, kurze Ausschnitte fremder Film- und Fernsehwerke als eingebettetes Video in das eigene Blog, in einen Wikipedia-Artikel oder auf seinem Facebook-Profil zu integrieren, gewann die Frage nach der Zulässigkeit derartiger Übernahmen schlagartig praktische Relevanz. Will ein Internet-User seine kritisch geäußerten Gedanken durch Auszüge fremder Literatur belegen, so ist ihm dies im Wege des Zitatrechts gestattet; will er dieselben Gedanken durch kurze Film- oder Fernsehsequenzen untermauern, steht ihm das geltende Urheberrecht entgegen. Rechtspolitisch stellt sich die Frage, ob diese Diskrepanz heute zu Recht noch aufrechterhalten werden kann. Vor dem Hintergrund der angesprochenen technologischen Entwicklung ist darüber hinaus auch zu prüfen, ob die bis dato einzige – aus dem Jahre 1987 stammende – höchstgerichtliche Entscheidung, in der der OGH die Zulässigkeit einer analogen Begründung des Filmzitats im System des Urheberrechts als „zweifelhaft“ einschätzte, nach wie vor als richtungsweisend einge1 Dillenz, Das Filmzitat im österreichischen Urheberrecht, RfR 1987, 30; Ulmer, Zitate in Filmwerken, GRUR 1972, 323. Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 21 Einleitung stuft werden kann bzw. soll. Ebenso ist zu hinterfragen, ob aus der geschichtlichen Entwicklung der urheberrechtlichen Zitatsbestimmungen Hinweise zu entnehmen sind, die einen konkreten Entschluss des Gesetzgebers gegen die Möglichkeit eines Zitatrechts bei Film- und Fernsehwerken nahelegen. Lassen sich hingegen Indizien für die Annahme finden, dass ein mögliches Zitierbedürfnis bei Bewegtbildern im Zuge der Schaffung und Novellierung des UrhG schlicht übersehen wurde und die dadurch geschaffene Lücke als planwidrig anzusehen ist, so ist eine rechtliche Begründung des Filmzitats im Wege der Analogie möglich, mitunter sogar geboten. Die vorliegende Arbeit sieht es daher als ihre Aufgabe, die rechtlichen Voraussetzungen für ein Filmzitat im österreichischen Urheberrecht aufzuschlüsseln und die rechtspolitischen Gründe darzulegen, die die Schaffung eines Filmzitats vor allem im Lichte der Entwicklungen des Web 2.0 mehr als notwendig machen. Den einzelnen rechtlichen Komponenten des Filmzitats logisch folgend findet sich im ersten Kapitel zunächst eine überblicksmäßige Darstellung des Bewegtbildes aus urheberrechtlicher Sicht. Ein eigener Abschnitt ist anschließend dem Themenkomplex der freien Werknutzungen im System des Urheberrechts gewidmet, wobei große Beachtung der Frage nach der Auslegung freier Werknutzungen (auch im Vergleich zwischen Österreich und Deutschland) geschenkt werden soll, um damit die allgemein-theoretische Ausgangsposition für die spätere Frage nach einer möglichen analogen Begründung des Filmzitats für das österreichische Urheberrecht zu schaffen. Das dritte Kapitel widmet sich dem Zitat und seinen urheberrechtlichen Voraussetzungen, die schließlich die Rahmenbedingungen für den folgenden vierten Abschnitt vorgeben, in dem das Institut des Filmzitats samt seiner Entwicklung für den österreichischen und deutschen Rechtsbereich eingehend untersucht wird. Das fünfte Kapitel befasst sich mit der Situation des Filmzitats nach US-amerikanischem Recht und versucht, Parallelen bzw. Unterschiede zum österreichisch-deutschen Ansatz aufzuzeigen. Ihren Höhepunkt soll die vorliegende Arbeit schließlich mit einem rechtspolitischen Plädoyer für die Notwendigkeit des Filmzitats im Zeitalter von Web 2.0 erreichen, wobei gleichzeitig Umsetzungsmöglichkeiten für die rechtliche Begründung des Filmzitats sowohl im Wege der Analogie als auch durch legistische Anpassungen des österreichischen UrhG dargelegt werden sollen. In einer Schlussbetrachtung werden die gewonnenen Erkenntnisse und Überlegungen noch einmal reflektiert und in wenigen Sätzen zusammengefasst. Ziel der vorliegenden Arbeit wird es schließlich im Besonderen sein, Antworten auf die folgenden konkreten Problemkreise zu finden: (1) Wie ist das Filmzitat begrifflich bzw. rechtlich zu definieren? (2) Welchen Voraussetzungen muss ein Filmzitat allgemein genügen? Bestehen Unterschiede hinsichtlich der Zitatsvoraussetzungen in einer Web 2.0 Umgebung? 22 Einleitung (3) Wie gestaltet sich das Filmzitat im Kontext des US-amerikanischen Copyright Law? Bestehen hinsichtlich der Voraussetzungen und der praktischen rechtlichen Anwendung des Filmzitats Unterschiede etwa zur gegenwärtigen Situation in Deutschland? (4) Ist innerhalb der Vorgaben des österreichischen UrhG eine analoge Begründung des Filmzitats möglich? Gibt es Anhaltspunkte in der historischen Entwicklung des Gesetzes, die für die Annahme einer derartigen Analogie sprechen? Wäre es möglich bzw. zulässig, die analoge Anwendung der Zitatsvorschriften auf Film- bzw. Fernsehwerke auf eine „nachträgliche Lücke“ zu stützen? (5) Ist innerhalb der österreichischen Lehre und Judikatur eine Tendenz spürbar, auf neue Technologien mit einer extensiven Auslegung und einer analogen Anwendung von freien Werknutzungen zu reagieren? Gibt es diesbezüglich Parallelen bzw. Unterschiede zur Situation in Deutschland? (6) Welche legistischen Möglichkeiten bestehen für eine gesetzliche Verankerung des Filmzitats? Wie müssten diese ausgestaltet sein, um international- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu genügen? (7) Besteht ganz grundsätzlich eine Notwendigkeit des Filmzitats im gegenwärtigen österreichischen Urheberrecht? Welche Auswirkungen haben Web 2.0 Anwendungen auf den möglichen Einsatzbereich des Filmzitats und wurde eine gegebenenfalls bestehende Notwendigkeit durch diese noch zusätzlich verstärkt? Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 23 II. Das Bewegtbild aus urheberrechtlicher Sicht 1. Einleitung Die technischen Errungenschaften am Ende des 19. und Beginn des 20. Jahrhunderts trugen nicht nur zur Entstehung einer völlig neuen Form der „Kulturindustrie“ bei, sondern bescherten darüber hinaus dem Urheberrecht mit dem Filmwerk (und in weiterer Folge dem Fernsehwerk) eine gänzlich neue Werkart.2 Die Vielzahl der an einem Film kreativ mitwirkenden Personen sowie die oft ins Treffen geführte „Doppelnatur“ des Films als geistige Schöpfung einerseits und kostspieliges Industrieprodukt andererseits führten dazu, dass das Filmwerk rechtlich (und damit letztlich auch praktisch) heute als die „komplexeste unter allen Werkkategorien“ gilt.3 Als entsprechend schwierig gestaltet sich im Bereich des Filmurheberrechts demnach die Beantwortung der urheberrechtlichen „Kernfragen“, wie etwa jene nach der Urheberschaft, der Zuweisung von Verwertungsrechten, der Ausgestaltung der Urheberpersönlichkeitsrechte oder des Ausgleichs zwischen den Interessen von Rechteinhabern und Allgemeinheit im Wege freier Werknutzungen. 2. Internationalrechtliche Vorgaben 2.1. Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) Nachdem der selbstständige Schutz von „kinematographischen Erzeugnissen“ im Zuge der Revisionskonferenz von Berlin im Jahr 1908 erstmals Eingang in die RBÜ gefunden hatte,4 bestimmt die Übereinkunft heute in Art 2 Abs 1, dass „Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind“, unter den Begriff „Werke der Literatur und Kunst“ fallen und dementsprechend vollen urheberrechtlichen Schutz genießen. Fernsehwerke, die die nötige urheberrechtliche Originalität aufweisen, gelten als Werke, die durch ein ähnliches Verfahren erzeugt wurden, da es seit der Stockholmer Revisionskonferenz nicht mehr auf die angewandte Technik, sondern auf die Ähnlichkeit der Herstellungsmethode (Schnitt, Montage) ankommt.5 Bloße Leistungen, denen der urheberrechtliche Werk2 3 4 5 24 Zur Entstehung von Kulturindustrien siehe allgemein Wandtke, Copyright und virtueller Markt in der Informationsgesellschaft oder das Verschwinden des Urhebers im Nebel der Postmoderne? GRUR 2002, 1 (3). Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG § 4 Rz 9 [im Folgenden: Dillenz/Gutman]; Wallentin in Kucsko, urheber.recht (2008) 141. Für eine ausführliche Darstellung der internationalrechtlichen Entwicklung des Schutzes von Filmwerken, insbesondere im Bereich der RBÜ, siehe Dillenz, Filmwerk und „Fernsehwerk“ im österreichischen Recht, ÖBl 1972, 133 (137). Vgl. dazu Dillenz, Filmwerk und „Fernsehwerk“ im österreichischen Recht, ÖBl 1972, 133 (137); Oekonomidis, Die internationale Regelung des Filmrechts nach der Stockholmer Konfe- Internationalrechtliche Vorgaben charakter fehlt (wie etwa einfache Laufbilder), sind vom Schutz der RBÜ nicht erfasst. Kernbestimmung innerhalb der RBÜ für Filmwerke ist Art 14bis, der in Abs 1 zunächst festhält, dass Filmwerke unbeschadet der Rechte der Urheber vorbestehender Werke wie Originalwerke geschützt werden und dass der Inhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerks genießt. Abs 2 lit a überlässt es in weiterer Folge den Mitgliedstaaten festzulegen, wer Inhaber eines solchen Urheberrechts am Filmwerk ist, wodurch divergierende nationalrechtliche Bestimmungen der Verbandstaaten über die Filmurheberschaft unberührt bleiben. Eine Vorgabe durch die RBÜ, wer (jedenfalls) Filmurheber ist, existiert nicht. Räumt ein Mitgliedstaat den Schöpfern einzelner Beiträge zur Herstellung des Filmwerks jedoch Rechte am Filmwerk ein, so regelt Abs 2 lit b, dass sich diese mangels gegenteiliger oder besonderer Vereinbarung der Verwertung ihrer Beiträge nicht widersetzen können. Dem Filmhersteller sollen auf diese Weise im Zweifel jedenfalls durchsetzbare Rechte eingeräumt werden. Keine Anwendung findet diese Regelung gemäß Abs 3 jedoch auf die Urheber der Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke, die speziell für die Herstellung des Filmwerks geschaffen wurden. Auch der Hauptregisseur ist von der Bestimmung des Abs 2 lit b ausgenommen. 2.2. TRIPS Mit Ausnahme von Art 6bis RBÜ über den Schutz der geistigen Interessen des Urhebers wurden durch Art 9 TRIPS die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation WTO dazu verpflichtet, die Art 1 bis 21 der RBÜ zu befolgen.6 Der urheberrechtliche Schutz für Filmwerke wurde damit ganz allgemein in sämtlichen WTO-Mitgliedstaaten verankert. Darüber hinaus wurde speziell für Filmwerke in Art 11 TRIPS ein exklusives Vermietrecht (jedoch kein Verleihrecht) zugunsten des Filmurhebers geschaffen. Von den Schutzbestimmungen zugunsten ausübender Künstler und Sendeunternehmen (Art 14 TRIPS) sind Filmhersteller bzw. Filmdarsteller hingegen nicht erfasst. Ausübende Künstler haben nach Art 14 Abs 1 lediglich das Recht, die Rundfunksendung einer Live-Darbietung zu untersagen; Sendeunternehmen haben nach Abs 3 das Recht, die Festlegung, die Vervielfältigung von Festlegungen und die drahtlose Weitersendung von Funksendungen sowie die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen solcher Funksendungen zu verhindern.7 6 7 renz für geistiges Eigentum, UFITA 53 (1969) 85 (95). Siehe dazu auch Wallentin in Kucsko, urheber.recht, 142. Vgl. Art 9 TRIPS („Members shall comply with Articles 1 through 21 of the Berne Convention (1971) and the Appendix thereto. However, Members shall not have rights or obligations under this Agreement in respect of the rights conferred under Article 6bis of that Convention or of the rights derived therefrom.“). Vgl. dazu Steinmetz, Urheberrechtliche Aspekte des GATT, ÖSGRUM 17 (1995) 40 (53). Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 25 Das Bewegtbild aus urheberrechtlicher Sicht 2.3. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben Bereits am Beginn der 1970er Jahre begannen verschiedene europäische Institutionen, allen voran die Europäische Kommission und der EuGH, urheberrechtliche Themen aufzugreifen.8 Stand ursprünglich der Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen den europarechtlichen Grundfreiheiten und dem exklusiv-territorialen Urheberrecht im Vordergrund, wurde das Urheberrecht im Laufe der Jahre zunehmend unter dem Aspekt seiner kulturpolitischen und wirtschaftlichen Bedeutsamkeit wahrgenommen. Gerade für das immer populärer (und damit wirtschaftlich relevanter) werdende Medium Film wurde versucht, in verschiedenen Richtlinien Schutzvorkehrungen zu treffen, die die Interessen von Urhebern und Filmherstellern absichern sollten. 2.3.1. Vermiet- und Verleih-Richtlinie Filmrechtlich relevante Vorschriften in der Vermiet- und Verleih-RL9 finden sich zunächst in den Begriffsbestimmungen des Art 2, der in Abs 1 lit c den „Film“ für die Zwecke der RL als „vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder“ definiert. Eine Definition des Begriffs „Filmwerk“ beinhaltet die RL jedoch nicht.10 Eine abschließende Regelung, wer Urheber eines Filmwerks ist, nennt die RL nicht. Art 2 Abs 2 legt jedoch fest, dass der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks jedenfalls als dessen Urheber (oder zumindest als einer der Urheber) gilt. Anders als die ursprüngliche Vermiet- und Verleih-RL aus 1992 ist diese Begriffsbestimmung nicht auf die Zwecke der RL beschränkt, sondern besitzt ganz allgemeine urheberrechtliche Gültigkeit. Hervorzustreichen ist jedoch, dass bereits mit der (noch auf die Zwecke der RL beschränkten) Definition der Vorgängerrichtlinie erstmals auf Ebene des Gemeinschaftsrechts dem Regisseur filmrechtliche Urheberschaft und daraus folgend unverzichtbare vermögensrechtliche Ansprüche zugesichert wurden (wenngleich zunächst nur für sein Vermiet- und Verleihrecht). Zwar wird den Mitgliedstaaten darüber hinaus das Recht eingeräumt, weitere Personen (etwa auch den Filmhersteller) als Miturheber zu bestimmen. Zu erkennen ist jedoch ein gemeinschaftsrechtliches Bekenntnis dahingehend, dass auch dem 8 9 10 26 Dietz, The Harmonization of Copyright in the European Community, IIC 1985, 379. Für eine ausführliche Darstellung des Themenkomplexes „Die Europäische Union und das (Film)Urheberrecht“ siehe Karl, Filmurheberrecht (2005) 58ff [im Folgenden, Karl]. Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums. Dies führt insoweit zu Regelungsdivergenzen innerhalb der Europäischen Union, als die Mehrheit der Mitgliedstaaten unter den Begriff des Filmwerks Filme aller Art subsumiert, während manche lediglich Kinofilme darunter verstehen; vgl. dazu Von Lewinski, Vermietund Verleih-RL, in Walter (Hrsg), Europäisches Urheberrecht, 309. Internationalrechtliche Vorgaben Film als kostspieligem Industrieerzeugnis das urheberrechtliche Schöpferprinzip zugrunde liegt.11 Seinem Titel entsprechend betrifft der Kern der RL das urheberrechtliche Vermiet- und Verleihrecht. Art 3 Abs 1 der RL statuiert, dass das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, dem Urheber (lit a), dem ausübenden Künstler (lit b) und dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Films (lit d) zusteht. E contrario folgt daraus, dass dem Hersteller bloßer Filmkopien kein exklusives Vermiet- und Verleihrecht zusteht. Der Begriffsbestimmung des Art 2 entsprechend gilt die Regelung des Art 3 auch für den Hersteller eines bloßen Laufbildes. 2.3.2. Schutzdauer-Richtlinie Während die Schutzdauer-RL12 in Art 1 die urheberrechtliche Schutzdauer dahingehend harmonisierte, dass diese das Leben des Urhebers sowie 70 Jahre nach dessen Tod umfasst, scheiterte eine europaweite Vereinheitlichung der Schutzfrist im Bereich des Films letztlich an einer gemeinschaftlichen Regelung betreffend der filmrechtlichen Urheberschaft.13 Um dennoch einen Anknüpfungspunkt zumindest für das Ende der Schutzfrist zu schaffen, sieht Art 2 Abs 2 nunmehr vor, dass die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen erlischt (unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind): Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik. Gleichzeitig wurde in Art 2 Abs 1 wie schon in der Vermietund Verleih-RL festgelegt, dass der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks jedenfalls als dessen Urheber gilt. 11 12 13 Karl, 64; Vogel, Harmonisierung des Urheberrechts in Europa, Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut der Universität des Saarlandes 304 (1994) 19; Loewenheim, Harmonisierung des Urheberrechts in Europa, GRUR Int 1997, 285 (291). Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. Vgl. Juranek, Die Richtlinie der Europäischen Union zur Harmonisierung der Schutzfristen im Urheber- und Leistungsschutzrecht, ÖSGRUM 15 (1994) 32. Die fehlende Harmonisierung der Urheberschaft im Bereich von audiovisuellen Werken, und insbesondere im Bereich des Films, stellt nach wie vor eine der größten rechtlichen Hürden für die europäische Filmwirtschaft im Zusammenhang mit Lizenzvergaben dar. Dies wurde von der Europäischen Kommission in ihrem Grünbuch „Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union: Chancen und Herausforderungen für den digitalen Binnenmarkt“, KOM(2011) 427 endg. vom 13.7.2011 (abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ. do?uri=COM:2011:0427:FIN: DE:PDF) dezidiert als Problem erkannt. Eine Harmonisierung der filmrechtlichen Urheberschaft auf europäischer Ebene scheint jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 27 Das Bewegtbild aus urheberrechtlicher Sicht Art 3 Abs 3 regelt schließlich, dass die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers 50 Jahre nach der erstmaligen Aufzeichnung bzw. 50 Jahre nach (erlaubter) Veröffentlichung oder öffentlicher Wiedergabe erlöschen. 2.3.3. Info-Richtlinie Konzipiert, um das rechtliche Umfeld für das Urheberrecht im digitalen Zeitalter und die neu entstandenen Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen, ist die Info-RL14 vor allem unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs der Interessen von Urhebern, Industrie und Nutzern relevant. Konkrete filmrechtliche Neuerungen enthält die RL keine. Ausdrücklich zugesichert wurde den Filmherstellern (als Leistungsschutzberechtigten) allerdings das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme.15 Erwähnenswert ist jedoch, dass in Erwägungsgrund 10 der RL das Medium Film als investitionsintensives Wirtschaftsgut hervorgestrichen wurde, dessen Produzent (um weiterhin derartige Werke finanzieren zu können) für die Nutzung des Werks eine angemessene Vergütung erhalten müsse. Nur ein angemessener (d.h. möglichst hoher) Schutz, der einen ausreichenden Return of Invest sicherstellt, würde Filmproduzenten auch weiterhin dazu bewegen, Geld in die Schaffung von Filmen zu investieren. 3. Das Bewegtbild im österreichischen Urheberrecht 25 Jahre nach der weltweit ersten öffentlichen Filmvorführung16 fanden die „laufenden Bilder“ Eingang in das österreichische Urheberrecht. Im Zuge der Anpassung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes an die Berner Übereinkunft durch die UrhGNov 192017 wurden „Erzeugnisse der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens, wenn sie wegen der Anordnung des Bühnenvorgangs oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten eigentümliche Schöpfungen sind“ in § 4 unter dem Oberbegriff „Werke der Literatur oder Kunst“ dem urheberrechtlichen Schutz unterstellt.18 Anknüpfungs14 15 16 17 18 28 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Vgl. Art 3 Abs 2 Info-RL. Wird der Filmhersteller nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung hingegen als Filmurheber qualifiziert, so steht ihm das (umfassendere) Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Abs 1 zu. Durch die Brüder Lumière im Grand Café am Boulevard des Capucines in Paris am 28. Dezember 1895; vgl. dazu Karl, 25, mit Verweis auf Toeplitz, Geschichte des Films, Band 1 (1975) 16ff. Gesetz vom 13. Juli 1920 über Änderungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, RGBl Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, StGBl 1920/325. Vgl. dazu ausführlich Dillenz, Filmwerk und „Fernsehwerk“ im österreichischen Recht, ÖBl 1972, 133. Internationalrechtliche Vorgaben punkt dieser ursprünglichen Regelung für die Beurteilung der Originalität waren demzufolge das literarische Ausgangsmaterial bzw. die Bühnenanordnung, Träger des Urheberrechts der Film- bzw. Drehbuchautor.19 Status als eigenständig geschützte Werkkategorie fanden „Werke der Filmkunst“ (Filmwerke) schließlich durch das UrhG 1936, dessen technologieneutrale Regelung des Filmwerks bis zum heutigen Tage unverändert Bestand hat. In den §§ 38 bis 40 wurden darüber hinaus Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filme geschaffen, um deren „Doppelnatur“ als geistige Schöpfungen einerseits und kostspielige Industrieerzeugnisse andererseits entsprechend zu berücksichtigen.20 Der im Vorgängergesetz noch verwendete Begriff der „kinematographischen Erzeugnisse“ wurde durch die Termini „Filmwerke“ bzw. „Laufbilder“ ersetzt. Dem österreichischen UrhG ist – anders als etwa seinem deutschen Pendant21 – der Begriff des Films als solcher bis heute fremd. Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Bewegtbild, so unterscheidet er zwischen „Werken der Filmkunst“,22 „Laufbildwerken“,23 „Filmwerken“24 bzw. „gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken“25 und „Laufbildern“26 bzw. „kinematographischen Erzeugnissen“.27 Bezieht sich das Gesetz nicht bloß auf den sinnlich wahrnehmbar gemachten Inhalt eines Bewegtbildes, sondern auch auf sein Trägerobjekt, so verwendet es dazu den Begriff des „Bildträgers“.28 Der etwa im Englischen (audiovisual works) oder Französischen (oevres audio-visuelles) gängige, umfassendere Begriff der „audiovisuellen Werke“ hat bis dato keinen Einzug in das österreichische UrhG gefunden. Dies würde gerade im Zusammenhang mit der Erfassung von Fernsehwerken rechtlich erleichternd wirken.29 Eine begriffliche Entwicklung in Richtung „audiovisueller Werke“ ist aber jedenfalls im Bereich des internationalen Urheberrechts (etwa in den WIPO-Verträgen) sowie auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene zu bemerken.30 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Vgl. Wallentin in Kucsko, urheber.recht, 145; Karl, 36. EB zum UrhG 1936, in Peter, Das Österreichische Urheberrecht (1954) 552f. Teil 3 des dUrhG (§§ 88–95) trägt die Bezeichnung „Besondere Bestimmungen für Filmwerke“, wobei der Begriff des Films als Sammelbegriff sowohl für urheberrechtlich geschützte Filmwerke (§§ 88–94) als auch für urheberrechtlich nicht geschützte Laufbilder (§ 95) verwendet wird; siehe dazu Karl, 75. § 1 Abs 1, § 4 UrhG. § 4 UrhG. § 4, § 11 Abs 3, § 25 Abs 6 UrhG. VI. Abschnitt des UrhG. § 73 Abs 2 UrhG. § 73 Abs 2 UrhG. § 42(b) Abs 3 UrhG; vgl. dazu auch Wallentin in Kucsko, urheber.recht, 145. Vgl. dazu etwa Dillenz, Filmwerk und „Fernsehwerk“ im österreichischen Recht, ÖBl 1972, 133 (142). Karl, 78. So definiert etwa die Vermiet- und Verleih-Richtlinie in Art 2 Abs 1 lit c „Film“ als „vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder“. Dieser weite Filmbegriff der RL deckt sich jedoch nach Ansicht Karls mit jenem des Filmwerks im österreichischen UrhG. Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 29 Das Bewegtbild aus urheberrechtlicher Sicht Ansätze zu einer Definition des Films finden sich schließlich vereinzelt in der (deutschen) urheberrechtlichen Lehre. So etwa definiert Manegold den Film als „bestimmungsgemäß bewegte Bildfolge oder Bild- und Tonfolge ohne Rücksicht auf die Gestaltungshöhe, das Speichermedium und die zur Wahrnehmungsvermittlung verwendete Technik“.31 Etwas knapper begreift Hertin den Film als „jede auf einem Bildträger festgehaltene Bildfolge oder Bildund Tonfolge, die den Eindruck eines bewegten Bildes entstehen lässt“.32 Beide Definitionen ähneln damit auch der Begriffsbestimmung des amerikanischen Copyright Act bezüglich „motion pictures“.33 Einen sehr großzügigen Filmbegriff vertritt schließlich die Europäische Kommission. In ihrem Bericht über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft betonte die Kommission, dass das Begriffspaar „Filmwerk oder audiovisuelles Werk“ sehr weit gefasst sein solle und nicht nur vertonte oder nicht vertonte Kinofilme umfasse, sondern auch für Sendeunternehmen hergestellte Filme, sonstige Filmwerke (wie Filme auf Videoband) sowie sonstige Laufbilder.34 3.1. Das Filmwerk 3.1.1. Begriffsbestimmung Das österreichische UrhG definiert in § 4 „Werke der Filmkunst“ (Filmwerke) als „Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.“ Diese mitunter „schwer verständliche“35 Gesetzesdefinition, die sich jedoch im Laufe der Zeit vor allem aufgrund ihrer technologieneutralen Formulierung bewährt hat,36 beschreibt im Kern eine Abfolge von bewegten Bildern,37 denen die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung iS 31 32 33 34 35 36 37 30 Manegold in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht3, Vor §§ 88f. Rz 18 [im Folgenden: Wandtke/Bullinger]. Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht10 (2008) Vor § 88 Rz 3. Siehe dazu unten Abschnitt VI.2. Bericht der Europäischen Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft vom 6.12.2002, KOM(2002) 691, 5. Dillenz/Gutman, § 4 Rz 1; ausführlich zur Kritik an der gesetzlichen Definition des Filmwerks siehe Karl, 76ff mwN. Walter, Österreichisches Urheberrecht – Handbuch (I. Teil) (2008) Rz 216 [im Folgenden: Walter]. Ausdrücklich klargestellt wurde vom OGH, dass § 4 UrhG dahingehend zu verstehen ist, dass mit dem Begriff „Laufbildwerke“ nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des § 73 Abs 2 UrhG gemeint ist, sondern lediglich ausgedrückt wird, dass es sich um eine Bildfolge Internationalrechtliche Vorgaben des § 1 Abs 1 UrhG zukommt. Die ganz allgemein von der Judikatur zu § 1 entwickelten Grundsätze38 gelten auch für Filmwerke. Demzufolge bedarf es keiner besonderen Werkhöhe, es genügt schöpferische Individualität.39 Eine derart „originelle filmische Gestaltung“40 drückt sich insbesondere in der Komposition der Bildfolgen bzw. in deren Zusammenspiel mit der Filmmusik (Tonfolgen)41 und etwaigen Dialogen aus, wobei der individuell-kreative Schaffensvorgang dabei sowohl in der Vorbereitung als auch in der eigentlichen Aufnahmetätigkeit liegen kann; selbst Originalität im Zusammenhang mit der Postproduction ist denkbar.42 Für die Beurteilung der Individualität kommen diverse Faktoren in Betracht, so etwa die Auswahl der Darsteller, Handlungsstränge, die Wahl des Drehortes, der Rhythmus der Bildfolge, die Kameraführung, die Ausstattung und schließlich die getroffene Auswahl aus dem gefilmten Material und dessen Zusammenfügung (Schnitt).43 Auch einzelne Filmausschnitte können nach der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen; dies jedoch nur dann, wenn sie für sich allein die nötige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfungen aufweisen.44 Fehlt ihnen eine solche, so kommt lediglich der leistungsrechtliche Schutz für Laufbilder in Frage.45 Nicht erforderlich ist ein (wie auch immer gearteter) künstlerischer, ästhetischer oder wissenschaftlicher Wert des so Geschaffenen.46 Ebenso wenig relevant für die urheberrechtliche Einordnung ist der konkrete Inhalt des 38 39 40 41 42 43 44 45 46 handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft; siehe dazu OGH 4 Ob 133/04v („Fast Film“); ebenso Burgstaller/Kolmhofer, Computeranimationen: Filmwerke und/oder Laufbilder? Eine rechtliche und technische Standortbestimmung, MR 2003, 381; AM Ciresa, der die Auffassung vertritt, dass ein Filmwerk nur dann vorliege, wenn es sich um eine Abfolge von Lichtbildern und dementsprechend um Laufbilder iS des § 73 Abs 2 UrhG handle, sodass jedenfalls eine Aufnahmetätigkeit sowie eine bestimmte Aufnahmetechnik gegeben sein müsse; vgl. Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, § 4 Rz 2 [im Folgenden: Ciresa]. Dittrich, Österreichisches und Internationales Urheberrecht6, § 1 E 36ff. Ciresa, § 4 Rz 3. Walter, Rz 218. Anknüpfgend an Dillenz, wonach die „Tonspur“ als solche vom Filmwerk zu unterscheiden ist, stellt Walter klar, dass auch die Filmmusik, selbst wenn sie eigens für einen Film geschaffen wurde, nicht als Teil des Filmwerks gilt, sondern als (vorbestehendes) zur gemeinsamen Verwertung geschaffenes Werk iS des § 11 Abs 3 UrhG anzusehen ist; vgl. dazu Dillenz/Gutman, § 4 Rz 6; Walter, Rz 218. Walter, Rz 218; Wallentin in Kucsko, urheber.recht, 147. Ciresa, § 4 Rz 13; Walter Rz 218; Walter, Der Werbefilm im österreichischen Urheber- und Umsatzsteuerrecht, MR 1986 4, 6; ausführlich dazu (auch zur Unterscheidung zwischen filmtechnischen und filmgestalterischen Mitteln) Karl, 82ff. Ciresa, § 4 Rz 23; Wallentin in Kucsko, urheber.recht, 154. Zum urheberrechtlichen Schutz von Teilen eines Werkes ganz allgemein vgl. OGH 4 Ob 381/77 („Evviva Amico“). Ciresa, aaO; BGH I ZR 42/05 („TV Total“); siehe dazu auch unten Abschnitt II.3.3. Ciresa, § 4 Rz 3; Walter, Rz 220; auch Pornofilme können demzufolge als Filmwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie die nötige individuelle filmische Gestaltung aufweisen. Bachmayer, Zur Zulässigkeit des Filmzitats im österreichischen Urheberrecht 31