Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
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Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zum Inhaltsverzeichnis Abschnitt A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften im Bereich des Landes Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines zum Gesetzgebungsverfahren ........................................................................................... A.1 1.1 Bessere Landesgesetze 1.2 Zeit nehmen ist das Wichtigste 1.3 Wer ist zuständig? 2 Erstellung von Gesetzesentwürfen.......................................................................................................... A.2 2.1 Planungsphase 2.2 Vorbereitungsphase 2.3 Formulierungsphase 3 Begutachtung und Konsultationsmechanismus ...................................................................................... A.3 3.1 Gesetzesentwurf zur Stellungnahme versenden 3.2 Gesetzesentwurf und Stellungnahmen im Internet veröffentlichen 3.3 (entfallen) 3.4 (entfallen) 3.5 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten 4 Prüfung beschlussreifer Entwürfe ........................................................................................................... A.4 4.1 Konsultationsmechanismus 4.2 Technische Notifikation 4.3 Notifikation Dienstleistungsrichtlinie 5 Regierungssitzung und Vorlage an den Landtag .................................................................................... A.5 5.1 Einbringen in die Regierung 5.2 Übermittlung an den Landtag 6 Gesetzgebungsverfahren im Landtag ..................................................................................................... A.6 6.1 Gesetzgebungsverfahren allgemein 6.2 Prüfung der Notwendigkeit der technischen Notifikation 6.3 Gesetzesbeschluss 7 Verfahren nach Gesetzesbeschluss........................................................................................................ A.7 7.1 Zustimmungsverfahren und Einspruchsverfahren 7.2 Verfahren nach dem Steiermärkischen Volksrechtegesetz 7.3 Verfahren bei Einsprüchen der Bundesregierung 7.4 Verfahren bei Verweigerung der Zustimmung durch Bundesregierung 7.5 Aktualisierung von Verfahrensbeschreibungen 7.6 Kundmachung 8 Verfahrensschritte nach der Kundmachung ............................................................................................ A.8 8.1 Bei Umsetzung von Unionsrecht 8.2 (entfallen) 8.3 Bei technischer Notifikation LegHB_A.Inh_V2.1_05/2014 A.Inh - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 9 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Allgemeines zum Verordnungsverfahren................................................................................................ A.9 9.1 Bessere Verordnungen 9.2 Zeit nehmen ist das Wichtigste 9.3 Wer ist zuständig? 10 Erstellung von Verordnungsentwürfen.................................................................................................. A.10 10.1 Planungsphase 10.2 Vorbereitungsphase 10.3 Formulierungsphase 11 Begutachtung und Konsultationsmechanismus .................................................................................... A.11 11.1 Verordnungsentwurf zur Stellungnahme versenden 11.2 Verordnungsentwurf und Stellungnahmen im Internet veröffentlichen 11.3 (entfallen) 11.4 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten 12 Prüfung beschlussreifer Entwürfe ......................................................................................................... A.12 12.1 Konsultationsmechanismus 12.2 Technische Notifikation 13 Genehmigung und Kundmachung von Verordnungen ......................................................................... A.13 13.1 Verordnungen der Landesregierung 13.2 Verordnungen des Landeshauptmannes 13.3 Kundmachung 14 Verfahrensschritte nach der Kundmachung.......................................................................................... A.14 14.1 bei Umsetzung von Unionsrecht 14.2 (entfallen) 14.3 bei technischer Notifikation Abschnitt A/Layout Checkliste A1 (Prüffragen in der Planungsphase) Checkliste A2 (Prüffragen in der Vorbereitungsphase) Checkliste A3 (Prüffragen in der Formulierungsphase) Checkliste A4 (Anhörung im Begutachtungsverfahren) Vorlage A6 (Versendschreiben Begutachtung Gesetz) Vorlage A7 (Versendschreiben Begutachtung Gesetz mit Konsultationsmechanismus) Vorlage A8 (Versendschreiben Gesetz Konsultationsmechanismus 1 Woche) Vorlage A9 (Versendschreiben Begutachtung Verordnung) Vorlage A10 (Versendschreiben Begutachtung Verordnung mit Konsultationsmechanismus) Vorlage A11 (Versendschreiben Verordnung Konsultationsmechanismus 2. Mal) LegHB_A.Inh_V2.1_05/2014 A.Inh - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zum Inhaltsverzeichnis 1 1.1 Bessere Landesgesetze 1.1 Bessere Landesgesetze Die Aufgaben eines modernen Rechts- und Sozialstaates verlangen eine umfangreiche Gesetzgebungstätigkeit; andererseits müssen auch die geltenden Regelungen an die sich immer schneller verändernden Lebensverhältnisse angepasst werden. nicht nur zum erschwerten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht, sondern bedeutet auch eine steigende Belastung des Vollzugsapparates. Es ist daher die Pflicht des Gesetzgebers, zu detaillierte Normen zu vermeiden und verständliche Regelungen zu schaffen. Klare, wirksame und durchschaubare Regelungen erhöhen nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die Akzeptanz des Rechts. Neben der strengen Prüfung, ob ein Gesetzesvorhaben überhaupt notwendig ist, muss daher verstärktes Augenmerk darauf gerichtet werden, die Einzelregelung einfach, verständlich und auch wirksam auszugestalten. Notwendigkeit Wirksamkeit Verständlichkeit Deshalb hat jede/jeder, die/der an der Meinungsbildung über ein Gesetzesvorhaben beteiligt ist, nicht nur sich, sondern auch den anderen Beteiligten Fragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit des beabsichtigten Vorhabens zu stellen. Es sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen: 1. Muss etwas geschehen? 2. Wer kann was tun? 3. Wie passt die vorgesehene Regelung in den Rechtsbestand? 4. Welche Instrumente soll die Regelung vorsehen und wer soll diese handhaben? 5. Welche Regelungstiefe und welcher Organisationsaufwand sind erforderlich? 6. Stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis? 7. In welchem zeitlichen Umfang soll die Regelung gelten? 8. Ist die Regelung bürger/innennah? 9. Welche über den unmittelbaren Regelungsgegenstand hinausgehenden Auswirkungen hat die vorgesehene Regelung (siehe Wirkungsdimensionen in Abschnitt H). Hat die vorgesehene Regelung insbesondere Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt? 10. Entspricht der Regelungstext formal, inhaltlich und sprachlich den legistischen Vorgaben? LegHB_A.1_V2.2_02/2015 A.1- 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Diese Fragen werden durch Unterfragen weiter konkretisiert (siehe Checklisten A1-A3), die im jeweiligen Verfahrensschritt näher dargestellt sind. Mit den Prüffragen stehen für jede/jeden, die/der an einem Gesetzesvorhaben beteiligt und damit zu einer strengen Prüfung der geplanten Vorschriften verpflichtet ist, Checklisten zur Verfügung, die jene Gesichtspunkte zusammenfassen, die für das Ziel der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung von Bedeutung sind. Hervorzuheben ist, dass diese Gesichtspunkte bewusst als Fragen formuliert werden. Allgemeine, für alle Gesetze und Vorschriften gültige Antworten sind nicht möglich, da die Beantwortung der Fragen nach Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit in einem Abwägungsvorgang erfolgt, der jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die Fragen können daher nicht mit schematischen Antworten abgehakt werden. Sie zwingen vielmehr dazu, bei jedem konkreten Rechtsetzungsvorhaben die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung mitzubedenken und eine der konkreten Regelung angemessene Lösung zu finden. Einzelne Fragen können jedoch bei verschiedenen Gesetzesvorhaben weniger zutreffen, sodass die Gewichtung der Beantwortung unterschiedlich sein kann. Zur Erreichung des Ziels besserer Gesetze soll das Verfahren zur Erlassung von Gesetzen nach einem einheitlichen Schema und unter Berücksichtigung der vorhandenen Checklisten und Dokumentvorlagen erfolgen. Die folgende Darstellung spiegelt den Entstehungsprozess eines Gesetzes wider, der in den Punkten 2 bis 8 detailliert dargestellt wird. 2 Erstellung von Gesetzesentwürfen 3 Begutachtung und Konsultationsmechanismus 4 Prüfung beschlussreifer Entwürfe 6 Gesetzgebungsverfahren im Landtag 1.2 einheitliches Ablaufschema 5 Regierungssitzung und Vorlage an Landtag 7 Verfahren nach Gesetzesbeschluss 8 Verfahrensschritte nach der Kundmachung Zeit nehmen ist das Wichtigste 1.2 Zeit nehmen ist das Wichtigste Zur Ausarbeitung von Rechtsvorschriften braucht man Zeit. Die Abteilungsleiterinnen und -leiter und die mit legistischen Arbeiten betrauten Bediensteten sind erforderlichenfalls verpflichtet, Regierungsmitglieder und Abgeordnete auf diesen Umstand hinzuweisen. Dabei ist gezogen werden, meist sehr bald novelliert werden müssen, weil sie sich in der Praxis nicht bewähren. LegHB_A.1_V2.2_02/2015 A.1- 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Umfangreiche Rechtsvorschriften sollten in möglichst wenigen, gut vorbereiteten Klausuren erarbeitet werden. Die voraussichtliche Dauer des Rechtsetzungsprozesses sollte ganz konkret für alle Verfahrensschritte nach dem Ablaufschema des Legistischen Handbuchs geschätzt bzw. ermittelt werden, bei Gesetzen insbesondere auch anhand des Regierungssitzungs- und Landtagskalenders, unter Berücksichtigung von Ferien und vorgegebenen Fristen. Nur so kann das Inkrafttreten der Rechtsvorschrift realistisch geplant werden. Zeitplan Das Ablauf- und Zeitplan enthält alle in Betracht kommenden Schritte. Kursiv Gedrucktes kommt abhängig von den Regelungsinhalten - nur in bestimmten Fällen vor. Nichtzutreffendes wird einfach gestrichen. Auch nicht zeitrelevante Schritte sind enthalten. Damit ist sichergestellt, dass nichts übersehen wird und es keine bösen Überraschungen gibt. Die jeweilige Gliederungsbezeichnung darin stellt den Zusammenhang zum betreffenden Punkt in Abschnitt A des Legistischen Handbuchs her und soll das Nachschauen erleichtern und dazu anregen. 1.3 Wer ist zuständig? 1.3 Wer ist zuständig? Die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen ist Sache der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die betreffende Angelegenheit zuständigen Abteilung. jeweils Abteilung Der Verfassungsdienst ist so rechtzeitig zu verständigen, dass er bereits an der Planung und Vorbereitung des Entwurfes beratend mitwirken kann. Einbindung des VD bereits bei Planung LegHB_A.1_V2.2_02/2015 A.1- 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.1 2 Erstellung von Gesetzesentwürfen Der Abschnitt der Erstellung eines Gesetzes ist der Zeitraum vom Anstoß zur Erlassung einer Rechtsvorschrift bis zum fertig ausformulierten Text. Dieser Zeitraum gliedert sich in drei Unterphasen: die Planungsphase, die Vorbereitungsphase und die Formulierungsphase. Als Grundregel gilt, dass mit dem Formulieren einer Vorschrift erst dann begonnen werden soll, wenn alle Inhalte und die Grobstruktur feststehen. Die Planungs- und die Vorbereitungsphase dienen dazu, diese Inhalte und die Struktur zu klären. 2.2 Vorbereitungsphase 2.1 Planungsphase 2.1 nicht sofort formulieren 2.3 Formulierungsphase Planungsphase 2.1 Planungsphase Die Planungsphase dient dazu herauszufinden, ob überhaupt ein Gesetz erlassen werden muss oder ob das erkannte Problem nicht auch auf andere Weise bzw. mit anderen Instrumenten gelöst werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Verfügung stehende Checkliste A1 (Prüffragen in der Planungsphase) durchzuarbeiten. Die Antworten auf die einzelnen Prüffragen sind schriftlich festzuhalten. Sie bilden bereits die Grundlage für einen Teil der Erläuterungen. Durcharbeitung der Checkliste A1 Ergebnisse für Erläuterungen In der Planungsphase soll der Verfassungsdienst beigezogen werden. Wenn Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt (Gender und Diversität) fraglich sind (siehe Checkliste A1), dann soll die Fachabteilung Gesellschaft und Diversität beigezogen werden. LegHB_A.2_V2.2_02/2015 A.2 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 2.2 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Vorbereitungsphase 2.2 Vorbereitungsphase Ist durch die Planungsphase klargestellt, dass ein Gesetz erlassen werden soll, müssen in der Vorbereitungsphase der Inhalt und die Grobstruktur festgelegt werden. Zu diesem Zweck ist die Checkliste A2 (Prüffragen in der Vorbereitungsphase) durchzuarbeiten. Die Antworten auf die einzelnen Prüffragen sind schriftlich festzuhalten. Auch sie bilden bereits die Grundlage für einen Teil der Erläuterungen. Durcharbeitung der Checkliste A2 Ergebnisse für Erläuterungen Die Vorbereitung des Gesetzes besteht in der Regel aus folgenden Einzelschritten: - Strukturierung der Regelungsbereiche (Themen); - Aufgliederung in Ober- und Unterthemen; - Erarbeiten eines einheitlichen Ordnungssystems, d.h. schlagwortartige Grobgliederung der Themen; - das Einteilungssystem soll möglichst den Bedürfnissen des spezifischen Adressatinnen-/Adressatenkreises einer Rechtsvorschrift angepasst sein; - Feingliederung der Themen in Schlagwörter. Der Regelfall ist vor die Ausnahme zu reihen. Dabei sind der Abschnitt B Grundsätzliches zum Inhalt von Rechtsvorschriften und hinsichtlich der Struktur des Gesetzes der Abschnitt E Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften heranzuziehen. In dieser Phase kann der Verfassungsdienst beigezogen werden. LegHB_A.2_V2.2_02/2015 Beiziehung VD A.2 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Zu Gender- und Diversitätsfragen kann die Gesellschaft und Diversität beigezogen werden. 2.3 Fachabteilung Formulierungsphase 2.3 Formulierungsphase Nachdem die Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und der strukturierte Aufbau und Inhalt des Vorhabens in groben Zügen feststehen, kann mit der konkreten Ausformulierung begonnen werden. In der Formulierungsphase muss der Verfassungsdienst nicht mehr beigezogen werden; die Formulierung soll von den Legistinnen/Legisten der Abteilungen eigenständig durchgeführt werden (der VD steht dennoch gerne beratend zur Seite). LegHB_A.2_V2.2_02/2015 A.2 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften 1. Schritt: Grundlagen beachten Für die Ausformulierung und damit für die formale, inhaltliche und sprachliche Gestaltung sind vor allem folgende Abschnitte dieses Handbuches maßgeblich: Abschnitt B: Grundsätzliches zum Inhalt von Rechtsvorschriften Abschnitt C: Die Verständlichkeit von Rechtsvorschriften Abschnitt D: Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern Abschnitt E: Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften Abschnitt F: Umsetzung von Unionsrecht Abschnitte anwenden! 2. Schritt: LRLegistik Add-In verwenden Für die Erstellung von Gesetzen ist das LRLegistik-Word-Add-In zu verwenden. LRLegistik Word-Add-In Es dient der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes aller Rechtsvorschriften des Landes. Im Speziellen gewährleistet es eine leichtere weil für alle am Rechtsetzungsprozess Beteiligten gleichermaßen handhabbare Nachbearbeitung; dies gilt insbesondere für Gesetzesentwürfe und Regierungsvorlagen an den Landtag, da auch der Landtag mit diesem Add-In arbeitet. Eine detaillierte Anleitung A/Layout. zum Add-In findet sich im Abschnitt Anleitung in A/Layout 3. Schritt: Erläuterungen verfassen Gleichzeitig mit der Erstellung von Gesetzesentwürfen sind auch Erläuterungen zu verfassen. Siehe dazu im Speziellen den Abschnitt G_Erläuterungen und Textgegenüberstellung und die dort zur Verfügung stehenden Dokumentvorlagen. Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) ist als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen, siehe dazu Abschnitt H. Bei der Formulierung stehen die LAD-Wico sowie die Fachabteilung Gesellschaft und Diversität beratend zur Verfügung. Erstellung von Erläuterungen WFA 4. Schritt: Zuständigkeit oder Mitwirkung von Bundesorganen abklären Wenn in einem Landesgesetz die Zuständigkeit oder Mitwirkung bundesgesetzlich eingerichteter Behörden, Gerichte oder Organe vorgesehen ist (siehe dazu Abschnitt B.3.5), dann ist es erforderlich, bereits bei der Ausarbeitung des Textes mit dem Bund das Ausmaß der Zustimmung oder Mitwirkung auszuverhandeln. Der Bund ist in der Regel bereit, auch Formulierungsvorschläge zu unterbreiten. Zuständigkeit oder Mitwirkung von Bundesorganen Wird das Einvernehmen mit dem Bund nicht hergestellt, so besteht die Gefahr, dass der Bund die Zustimmung zur Einräumung einer Zuständigkeit oder zur Mitwirkung von bundesgesetzlich eingerichteten Behörden, Gerichten oder Organen im Verfahren nach Art. 97 Abs. 2 BVG verweigert. rechtzeitige Absprache LegHB_A.2_V2.2_02/2015 A.2 - 4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften 5. Schritt: Abschließende Prüfung durchführen Nach Fertigstellung des Entwurfes ist der Text nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Zu diesem Zweck ist die zur Verfügung stehende Checkliste A3 (Prüffragen in der Formulierungsphase) durchzuarbeiten. Durcharbeitung der Checkliste A3 6. Schritt: Vorbegutachtung durchführen Alle Gesetzesentwürfe sind samt Erläuterungen vor dem Begutachtungsverfahren (fachliche Begutachtung) von den Abteilungen dem Verfassungsdienst zur Vorbegutachtung zu übermitteln. Ausnahme: Pflicht zur Vorbegutachtung Die Vorbegutachtung durch den Verfassungsdienst ist nicht notwendig, wenn der Entwurf gemeinsam mit dem Verfassungsdienst ausgearbeitet wurde. LegHB_A.2_V2.2_02/2015 A.2 - 5 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften weiter zum Abschnitt A.3 LegHB_A.2_V2.2_02/2015 A.2 - 6 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.2 3 Jeder fertig erstellte Gesetzesentwurf ist einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, und zwar auch dann, wenn eine Begutachtung oder Anhörung durch bestimmte Stellen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach Art. 68 L-VG sind Gesetzesentwürfe der Landesregierung unbeimmer schadet sonstiger die Begutachtung regelnder Vorschriften einem nach Möglichkeit elektronisch durchzuführenden Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Jede Person hat das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Begutachtungsverfahren ist von der Abteilung durchzuführen, die den Entwurf ausgearbeitet hat. Im Begutachtungsverfahren soll - Personen und Einrichtungen, die von einem Gesetzesentwurf betroffen sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern; - die Entscheidungsträgerin/der Entscheidungsträger unterschiedliche Meinungen kennenlernen. Dadurch sollen Informationen gewonnen werden, um sowohl eine sachgerechte als auch juristisch befriedigende Lösung zu ermöglichen; - die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften gewährleistet werden. Begutachtung immer! zuständige Abteilung Im Begutachtungsverfahren sind folgende Schritte zu setzen: 1. Gesetzesentwurf zur Stellungnahme versenden (siehe Punkt 3.1) 2. Gesetzesentwurf und Stellungnahmen im Internet veröffentlichen (siehe Punkt 3.2) Wenn das Stellungnahmeverfahren abgeschlossen ist, sind die eingelangten Stellungnahmen zu sammeln und weiter zu verarbeiten (siehe Punkt 3.5). 3.1 Gesetzesentwurf zur Stellungnahme versenden 3.2 Gesetzesentwurf im Internet veröffentlichen LegHB_A.3_V2.2_04/2014 3.5 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten A.3 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 3.1 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Gesetzesentwurf zur Stellungnahme versenden 3.1 Gesetzesentwurf zur Stellungnahme versenden 3.1.1 Konsultationsmechanismus klären Bevor ein Gesetzesentwurf zur Begutachtung versendet wird, ist zu klären, ob dieser Entwurf dem Konsultationsmechanismus unterliegt oder nicht. Zur Klärung dieser Frage siehe Abschnitt I.1.2 (Konsultationsmechanismus - Geltungsbereich). Ist der Konsultationsmechanismus anwendbar, ist wie folgt vorzugehen: - spartnerinnen/Vertragspartnern jedenfalls zu übermitteln, und zwar durch Zustellung an das Bundeskanzleramt, an den Gemeindebund Steiermark und an den Österreichischen Städtebund Landesgruppe Steiermark. Die Übermittlungspflicht besteht unabhängig davon, ob und wem ein Entwurf Kosten verursacht! Ein Verstoß dagegen ist allerdings nur dann sanktioniert, wenn ein Entwurf einer Vertragspartnerin/ einem Vertragspartner tatsächlich Kosten verursacht. - Eine Mindestfrist von vier Wochen ist für die Stellungnahme einzuräumen. - Eine detaillierte Kostendarstellung (siehe Abschnitt H) ist beizulegen. - Auf das Verfahren nach der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus ist im Versendschreiben hinzuweisen (siehe Vorlage VorA7_Begutachtung_G_Konsult). Für Details siehe Abschnitt I.2 (Pflicht zur Übermittlung von Entwürfen) und Abschnitt I.7 (Gemeinsame Auslegungsregeln der Bundesländer). 3.1.2 besondere Anforderungen in Abschnitt I Versendformular ausfüllen Für jeden Entwurf, der zur Begutachtung ausgesandt werden soll, ist ein Versendformular auszufüllen. Versendformulare Je nachdem, ob der Konsultationsmechanismus anzuwenden ist oder nicht, sind unterschiedliche Dokumentvorlagen (Versendformulare) verpflichtend zu verwenden. Dokumentvorlagen verpflichtend Konsultationsmechanismus NEIN - VorA6_Begutachtung_G Gesetz) (Versendschreiben Begutachtung Konsultationsmechanismus JA VorA7_Begutachtung_G_Konsult (Versendschreiben Begutachtung Gesetz mit Konsultationsmechanismus) LegHB_A.3_V2.2_04/2014 A.3 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Die Vorlagen werden im ELAK bei Erstellung eines Ausgangsstücks aufgerufen wie folgt: - Vorlagen im ELAK Dokumentvorlage auswählen. Alternativ zum ELAK sind die Dokumentvorlagen aus dem Intranet zu verwenden. Vorlagen im Intranet Die Begutachtungsfrist ist je nach Umfang und Bedeutung des Entwurfes zu bemessen. Sie soll in der Regel vier bis sechs Wochen nicht unterschreiten (beim Konsultationsmechanismus gilt eine Mindestfrist von vier Wochen!). Fallen in die Begutachtungsfrist Schulferien, so muss die Frist entsprechend länger bemessen werden. Auch nach Art. 68 Abs. 4 L-VG soll die Begutachtungsfrist nicht kürzer als vier Wochen sein. ausreichende Begutachtungs frist wählen Es empfiehlt sich, im Anschreiben darauf hinzuweisen, dass für den Fall beabsichtigten Regelung angenommen wird. Verschweigen Im Anschreiben können die befassten Stellen auch gebeten werden, zu konkreten Fragen Stellung zu nehmen. Die zuständige Abteilung hat zu entscheiden, welche Institutionen in das Begutachtungsverfahren eingebunden werden sollen, d.h. welchen Stellen der Entwurf zur Stellungnahme übermittelt werden soll. In Betracht kommen folgende Stellen: - Bundesdienststellen auf Bundes- und auf Landesebene; - Stellen, denen ein Anhörungsrecht gesetzlich eingeräumt ist; - betroffene Interessenvertretungen; - sachlich betroffene Landesstellen (z. B. Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Agrarbezirksbehörde, Bezirkshauptmannschaften, Landesverwaltungsgericht) und sonstige Einrichtungen des Landes (wie z.B. Beiräte, Anwaltschaften, Kommissionen); Fragen stellen anzuhörende Stellen festlegen Die Frage, ob Landesstellen oder sonstige Einrichtungen des Landes vom Entwurf betroffen sein können, ist großzügig zu beantworten. - sonstige Behörden (z.B. Gemeinden, Stadt Graz) oder externe Stellen (Vereine, Sachverständige, wichtige betroffene Firmen,...); - supranationale Stellen (z.B. UNHCR). Die Checkliste A4 (Anhörung im Begutachtungsverfahren) listet wichtige öffentliche Stellen und Einrichtungen, insbesondere auch Interessensvertretungen, aber auch NGOs auf. Sie bietet auf diese Weise eine Auswahlmöglichkeit von möglicherweise betroffenen Stellen. Jede Abteilung hat darüber hinaus noch zu prüfen, welche besonderen Einrichtungen zur Stellungnahme eingeladen werden sollen. anzuhörende Stellen in Checkliste A4 Aus dem Anschreiben soll ersichtlich sein, welche Stellen in das Begutachtungsverfahren einbezogen werden. LegHB_A.3_V2.2_04/2014 A.3 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Im Anschreiben wird nur die Bezeichnung der Stelle angegeben, nicht jedoch die Adresse (weder die Post- noch die E-Mail-Adresse). 3.1.3 keine Adresse angeben Versendung Jede Versendung zur Begutachtung besteht aus folgenden Teilen: - Versendschreiben, - Gesetzesentwurf samt sonstigen Unterlagen (wie z.B. Anlagen, Pläne) und - Erläuterungen (einschließlich Kostendarstellung und bei Novellen einschließlich Textgegenüberstellung). In jedem Fall sind alle oben genannten Teile mit zu versenden. Die Übermittlung ist eine Bringschuld. Es reicht keinesfalls aus (und es ist im Sinn des Konsultationsmechanismus sogar unzulässig), die entsprechenden Dokumente ausschließlich im Internet zu veröffentlichen und im Versendschreiben auf die Abrufbarkeit im Internet zu verweisen. alle Unterlagen mitschicken! Die Versendung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. (Nach Art. 68 Abs. 3 L-VG ist das Begutachtungsverfahren nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen.) vorrangig E-Mail Bei Bedarf, insbesondere für die Versendung im Rahmen des Konsultationsmechanismus, ist mit Rückschein zuzustellen. Dem Bundeskanzleramt kann auch über den elektronischen Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes nachweislich zugestellt werden. Dafür Rsb und die ErsBNummer des Bundeskanzleramtes einzutragen (9110002628957). Sonstige E-Mails können auch mit elektronischer Übernahmebestätigung über ZZA dual zugestellt werden (verfügbar, wenn nicht angehakt ist). Dabei wird ein Link zum Zustellstück verschickt und dann der Download vom Server mitprotokolliert; das entspricht einer verbesserten Lesebestätigung. LegHB_A.3_V2.2_04/2014 optional Zustellnachweis optional Übernahmebestätigung A.3 - 4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 3.2 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Gesetzesentwurf und Stellungnahmen im Internet veröffentlichen 3.2 Gesetzesentwurf im Internet veröffentlichen 3.2.1 Übermittlung an [email protected] Alle Gesetzesentwürfe, die zur Begutachtung versendet werden, sind zeitgleich im Internet zu veröffentlichen, einschließlich der Erläuterungen und sonstiger Unterlagen (wie z.B. Anlagen, Pläne). Dabei hat die zuständige Abteilung folgende Vorgangsweise einzuhalten: - Die Übermittlung aller Unterlagen hat gemäß Punkt 3.1.3 (Versendschreiben, Entwurf, Erläuterungen) ausschließlich per E-Mail an die Adresse [email protected] zu erfolgen; dieses Postfach wird vom Verfassungsdienst betreut. - Die Dateien sind in einem der folgenden Formate zu übermitteln: WORD, RTF oder PDF (je nach Art des Inhalts auch die Formate EXCEL oder bei Grafiken JPEG, GIF oder TIFF). LegHB_A.3_V2.2_04/2014 per E-Mail an VD A.3 - 5 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch - A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Der Verfassungsdienst veranlasst die Veröffentlichung auf der Homepage des Landtages - verlinkt auch über die Plattform Landesrecht (www.landesrecht.steiermark.at) im Menüpunkt - und Landtagshomepage und Newsletter Alle Entwürfe bleiben im Internet veröffentlicht, auch wenn sie gegenstandslos geworden, bereits beschlossen oder durch nachfolgende Bestimmungen unaktuell geworden sind. Das dient der Nachvollziehbarkeit der Entstehung von Vorschriften. Die Entwürfe werden soweit möglich - mit der Datenbank des Landtages verlinkt, um den weiteren Prozess (Regierungsvorlage, allenfalls Beschlussfassung) verfolgen zu können. Die nachrichtliche Versendung der Gesetzesentwürfe an die Landtagsklubs ist überflüssig, da die Abgeordneten über PALLAST automatisch informiert werden. 3.2.2 Veröffentlichung der eingelangten Stellungnahmen Nach Art. 68 Abs. 4 L-VG hat jede (natürliche oder juristische) Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Dasselbe gilt grundsätzlich für alle sonstigen eingelangten Stellungnahmen, z.B. von Bundesdienststellen, Interessensvertretungen oder Anwaltschaften, insbesondere wenn sie ein gesetzlich eingeräumtes Stellungnahmerecht haben (vgl. Checkliste A4). ja Stellungnahmen von Landesdienststellen (Organisationseinheiten des Amtes, Bezirkshauptmannschaften, Agrarbezirksbehörde) dienen der amtsinternen Meinungsbildung und sind daher nicht zu veröffentlichen. nein Die Landtagsdirektion hat es übernommen, die eingelangten Stellungnahmen auf der Homepage des Landtags beim betreffenden Begutachtungsentwurf zu veröffentlichen und den Entwurf darüber hinaus je nach weiterem Verlauf mit Links zu den Landtagsmaterialien und der Kundmachung im Landesgesetzblatt zu ergänzen. Landtagsdirektion veröffentlicht Die für den Entwurf zuständige Abteilung hat die eingelangten Stellungnahmen zu sammeln und zu sichten und den für die Veröffentlichung bestimmten Teil an [email protected] zu übermitteln. Übermittlung LegHB_A.3_V2.2_04/2014 A.3 - 6 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften 3.3 (entfallen) 3.4 (entfallen) 3.5 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten 3.5 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten Liegen die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens vor, so ist zu entscheiden, welche Anregungen berücksichtigt werden sollen. LegHB_A.3_V2.2_04/2014 A.3 - 7 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Um einen besseren Überblick über die eingelangten Stellungnahmen zu bekommen, können die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in der Weise dokumentiert werden, dass zu jeder einzelnen Bestimmung des begutachteten Entwurfes die dazu abgegebenen Stellungnahmen (jeweils unter Anführung der begutachtenden Stelle) wiedergegeben werden (Synopse). Bei Bedarf ist der Verfassungsdienst in die Endredaktion einzubinden. VD bei Bedarf weiter zum Abschnitt A.4 LegHB_A.3_V2.2_04/2014 A.3 - 8 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.3 4 Bevor ein beschlussreifer Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Genehmigung und Einbringung in den Landtag vorgelegt wird, ist zu prüfen, ob 1. eine neuerliche Versendung des Entwurfes auf Grund der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus erforderlich ist (siehe Punkt 4.1), 2. eine technische Notifikation erforderlich ist (siehe Punkt 4.2) und 3. eine Notifikation nach der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich ist (siehe Punkt 4.3). 4.1 Konsultationsmechanismus 4.2 Technische Notifikation 4.3 Notifikation Dienstleistungsrichtlinie 4.1 Konsultationsmechanismus 4.1 Konsultationsmechanismus Jeder Amtsentwurf, der bereits einmal zur Stellungnahme nach dem Konsultationsmechanismus versendet wurde (siehe Punkt A.3.1.1), ist dann, wenn er beschlussreif ist, den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern erneut zu übermitteln, und zwar wieder durch Zustellung an das Bundeskanzleramt, an den Gemeindebund Steiermark und an den Österreichischen Städtebund Landesgruppe Steiermark. Für Details siehe Abschnitt I.2 (Pflicht zur Übermittlung von Entwürfen) und Abschnitt I.7 (Gemeinsame Auslegungsregeln der Bundesländer). LegHB_A.4_V2.1_03/2014 zweite Aussendung Anforderungen in Abschnitt I A.4 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Schon der beschlussreife Gesetzesentwurf und nicht erst die beschlossene Regierungsvorlage ist der Konsultation zu unterziehen, da allfällige Korrekturen der beschlossenen Regierungsvorlage bei weitem komplizierter sind. vor der Regierungssitzung Diese zweite Versendung erfolgt nur an die Vertragspartnerinnen/ Vertragspartner der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus. 3 Adressaten Für die Versendung ist folgendes Formular zur verpflichtend zu verwenden: Dokumentvorlagen verpflichtend - VorA8_Begutachtung_G_Konsult_1WO (Versendschreiben Konsultationsmechanismus 1 Woche) Die Vorlage wird im ELAK bei Erstellung eines Ausgangsstücks aufgerufen wie folgt: - Vorlagen im ELAK Dokumentvorlage auswählen. Alternativ zum ELAK ist die Dokumentvorlagen aus dem Intranet zu verwenden. LegHB_A.4_V2.1_03/2014 Vorlagen im Intranet A.4 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 4.2 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Technische Notifikation 4.2 Technische Notifikation Ob eine technische Notifikation erforderlich ist, ist mit Hilfe von Abschnitt F.9 (technische Notifikation) zu klären. Wenn auch die technische Notifikation spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Landtag vorgenommen worden sein muss, soll das Notifikationsverfahren bereits vor der Einbringung in den Landtag durchgeführt werden. in der Regel vor Beschluss der Landesregierung Von diesem Zeitpunkt soll nur dann abgewichen werden, wenn mit gutem Grund anzunehmen ist, dass die technischen Vorschriften bei den Verhandlungen im Landtag noch geändert werden. Das Verfahren für die technische Notifikation ist entsprechend der im Abschnitt F.9.5 dargestellten Vorgangsweise durchzuführen. Verfahren siehe Abschnitt F Vor Ablauf der Stillhaltefrist soll der Entwurf nicht in die Regierungssitzung eingebracht werden. LegHB_A.4_V2.1_03/2014 A.4 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A LegHB_A.4_V2.1_03/2014 Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften A.4 - 4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 4.3 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Notifikation Dienstleistungsrichtlinie Notifikation Dienstleistungsrichtlinie Ob eine Notifikation aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich ist, ist mit Hilfe von Abschnitt F.8a (Notifikation aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie) zu klären. Wenn auch die Notifikation spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Landtag vorgenommen worden sein muss, soll das Notifikationsverfahren bereits vor der Einbringung in den Landtag durchgeführt werden. vor Beschluss der Landesregierung Das Verfahren für die Notifikation aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie ist entsprechend der im Abschnitt F.8a.3 dargestellten Vorgangsweise durchzuführen. Verfahren siehe Abschnitt F LegHB_A.4_V2.1_03/2014 A.4 - 5 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften weiter zum Abschnitt A.5 LegHB_A.4_V2.1_03/2014 A.4 - 6 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.4 5 Regierungssitzung und Vorlage an den Landtag 5.1 Einbringen in die Regierung Der fertige Entwurf einschließlich Vorblatt und Erläuterungen ist der Landesregierung vom zuständigen Regierungsmitglied als Regierungsvorlage für den Landtag vorzulegen. Regierungsvorlage Für die genaue Vorgangsweise siehe den im Intranet veröffentlichten Anhang 3 zur Kanzleiordnung der Steiermärkischen Landesverwaltung Anhang 3 - Organisatorische Regelungen für die Vorbereitung der Regierungssitzungen e 4.3 und 5.5. Jede Regierungsvorlage, die von der Landesregierung beschlossen und in weiterer Folge dem Landtag zugeleitet werden soll, muss der Landesregierung zweimal vorgelegt werden: Das heißt, für derartige Vorlagen sind zwei verschiedene Sitzungsanträge auszuarbeiten. 2-stufiges Verfahren 1. Auflage: Jeder Sitzungsantrag ist einschließlich der Regierungsvorlage vor der Beratung in der Landesregierung allen Regierungsmitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies erfolgt grundsätzlich in Form einer Auflage der Regierungsvorlage muss hervorgehen (im Vermerkfeld wie auch im Beschlussantrag), dass elt. In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen werden, das heißt, der 1. Schritt also die Auflage kann entfallen. Es wird der Gesetzesentwurf unmittelbar zur Beschlussfassung vorgelegt. In diesem Fall i Absehen von der Auflage 2. Beschlussfassung: Der zweite Sitzungsantrag, der grundsätzlich eine Woche später der Regierung vorgelegt werden soll, ist dann unter Hinweis auf die erfolgte Auflage LegHB_A.5_V2.2_02/2015 Beschluss der Regierungsvorlage A.5 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 5.2 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Übermittlung an den Landtag Die von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossene Landtagsvorlage ist von der zuständigen Abteilung an die Landtagsdirektion zu übermitteln (siehe Kanzleiordnung für die Steiermärkische Landesverwaltung Anhang 3 - Organisatorische Regelungen für die Vorbereitung der Regierungssitzungen im Wege von ERS. ERS weiter zum Abschnitt A.6 LegHB_A.5_V2.2_02/2015 A.5 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.5 6 6.1 Gesetzgebungsverfahren allgemein Das Verfahren im Landtag bestimmt sich nach den Regeln der Geschäftsordnung des Landtages. Bedienstete des Amtes (z.B. Legistinnen/Legisten, Fachkundige, Sachverständige) können den Beratungen in Ausschüssen und Unterausschüssen beigezogen werden. Die Ausschüsse können Sachverständige, Interessenvertreter/innen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zu mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einladen (Auskunftspersonen). Darüber hinaus kann ein Unterausschuss die Teilnahme von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung verlangen. 6.2 Mitwirkung im Ausschuss und Unterausschuss Prüfung der Notwendigkeit der technischen Notifikation In der Regel wird eine technische Notifikation falls sie überhaupt erforderlich ist bereits im Entwurfsstadium (vor Einbringung in die Landesregierung) durchgeführt werden (siehe dazu Punkt A.4.2). In folgenden Fällen ist jedoch eine technische Notifikation im Landtag vorzunehmen: - der Gesetzesentwurf ist bisher noch keinem Notifikationsverfahren unterzogen worden (z.B. weil die Landesregierung noch kein Notifikationsverfahren durchgeführt hat oder es sich um einen Initiativantrag handelt); - der Gesetzesentwurf ist bereits nach Punkt A.4.2 einem Notifikationsverfahren unterzogen worden, aber am Entwurf der technischen Vorschriften sind mittlerweile Änderungen vorgenommen worden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Die Notifikation hat jedenfalls vor dem Landtagsbeschluss zu erfolgen. LegHB_A.6_V2.1_03/2014 Notifikation im Landtag Zeitpunkt! A.6 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Der Landtag hat dazu den Text der notifikationspflichtigen Vorschrift der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Das Verfahren ist enzsprechend der im Abschnitt F.9.5 dargestellten Vorgangsweise durchzuführen. Eine Beschlussfassung des Landtages vor Ablauf der Stillhaltefristen ist unzulässig (Art. 26 L-VG). 6.3 Gesetzesbeschluss Wenn ein beschlussreifer Entwurf vorliegt allenfalls nach Durchführung eines Notifikationsverfahrens (siehe Punkt 6.2) kann der Landtag den Gesetzesbeschluss fassen. LegHB_A.6_V2.1_03/2014 A.6 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A LegHB_A.6_V2.1_03/2014 Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften A.6 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften weiter zum Abschnitt A.7 LegHB_A.6_V2.1_03/2014 A.6 - 4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.6 7 7.1 Zustimmungsverfahren und Einspruchsverfahren Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln (Art. 28 L-VG). In Ausführung dieser Bestimmung übermittelt die Landtagsdirektion dem Verfassungsdienst folgende Dokumente elektronisch an [email protected]: - den Landtagsbeschluss, - die Regierungsvorlage und - allfällige weitere Landtagsmaterialien. Das B-VG und das F-VG räumen der Bundesregierung zu bestimmten Gesetzesbeschlüssen des Landtages ein Zustimmungs- oder Einspruchsrecht ein. Diese Gesetzesbeschlüsse sind dem Bundeskanzleramt vom Landeshauptmann bekanntzugeben. Die Vorlage besorgt der Verfassungsdienst. Der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen Gesetzesbeschlüsse, a) die eine Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen (Art. 97 Abs. 2 B-VG), b) die eine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Bundes vorsehen (Art. 131 Abs. 5 B-VG), c) die anstelle der Erhebung einer Beschwerden an ein Verwaltungsgericht einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorsehen (sukzessive Gerichtskompetenz; Art. 94 Abs. 2 B-VG), d) mit denen Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern ein eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen wird (Art. 116 Abs. 3 B-VG), e) durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird (Art. 15 Abs. 10 B-VG) und f) über die Änderung in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden (§ 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920). LegHB_A.7_V2.1_05/2014 Vorlage an BKA Zustimmung A.7 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften In den Fällen der lit. a bis d ist der Bundesregierung eine Frist von acht Wochen eingeräumt, in den Fällen der lit. e und f ist sie an keine Frist gebunden. Frist Ein Einspruchsrecht wegen Gefährdung von Bundesinteressen hat die Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse, die zum Gegenstand haben: Einspruch - Landes(Gemeinde)abgaben (§ 9 F-VG) und - die Aufnahme von Anleihen des Landes, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden (§ 14 i.V.m. § 9 F-VG). Die Einspruchsfrist beträgt acht Wochen; vor ihrem Ablauf ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung dem Gesetzesbeschluss ausdrücklich zustimmt. 7.2 Frist Verfahren nach dem Steiermärkischen Volksrechtegesetz Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Punkt 7.1 hat der Landtag die Öffentlichkeit unverzüglich über die Fassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren (§ 53 Abs. 1 Volksrechtegesetz). Art. 72 L-VG ermöglicht die Beantragung der Durchführung einer Volksabstimmung über Gesetzesbeschlüsse des Landtages. Ein solcher Antrag ist innerhalb von sechs Wochen ab Gesetzesbeschluss zu stellen. Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die vom Landtag gem. Art. 72 Abs. 3 dringlich erklärt wurden sowie solche, die unter die Ausnahmen des Art. 72 Abs. 2 L-VG fallen. 7.3 Verfahren bei Einsprüchen der Bundesregierung Hat die Bundesregierung gemäß § 9 F-VG oder § 14 i.V.m. § 9 F-VG gegen einen Gesetzesbeschluss Einspruch erhoben, so veranlasst der Verfassungsdienst namens der Landeshauprtfrau/des Landeshauptmannes die Weiterleitung des Einspruchs an den Landtag. § 9 F-VG Der Landtag entscheidet dann über die weitere Vorgehensweise in diesem Gesetzgebungsverfahren (Beharrungsbeschluss, Abstandnahme von einer weiteren Verfolgung des Gesetzgebungsverfahrens oder neuer Gesetzesbeschluss, der die Einspruchsgründe der Bundesregierung berücksichtigt). LegHB_A.7_V2.1_05/2014 A.7 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Fasst der Landtag einen Beharrungsbeschluss, so ist dieser dem Bundeskanzleramt durch den Verfassungsdienst bekanntzugeben. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ihren Einspruch innerhalb von drei Wochen zurückzieht. Zieht die Bundesregierung den Einspruch nicht zurück, entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruchs der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Der Ausschuss hat innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. Bleibt der Einspruch aufrecht, so darf der gesamte Gesetzesbeschluss nicht kundgemacht werden. 7.4 Beharrungsbeschluss weiteres Verfahren Verfahren bei Verweigerung der Zustimmung durch Bundesregierung Hat die Bundesregierung der Kundmachung einer Bestimmung eines Gesetzesbeschlusses, in der eine Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung vorgesehen ist, die Zustimmung verweigert, so veranlasst auch in diesem Fall der Verfassungsdienst namens der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes die Weiterleitung an den Landtag. Art. 97 B-VG Die Verweigerung der Zustimmung betrifft den gesamten Gesetzesbeschluss des Landtages. Mangels einer entsprechenden Ermächtigung im L-VG ist es nicht zulässig, den Gesetzesbeschluss unter Weglassung der fraglichen Bestimmung kundzumachen. 7.5 Aktualisierung von Verfahrensbeschreibungen Wurden in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Verfahrensbeschreibungen erstellt, die online verfügbar sind, müssen diese im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen aktualisiert werden und mit dem Einheitlichen Ansprechpartner (Abteilung 12) abgestimmt werden. Im Hinblick auf drohende Haftungsfolgen für falsche und nicht aktuelle Informationen muss sichergestellt werden, dass im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses gleichzeitig die Veröffentlichung der aktualisierten Verfahrensbeschreibungen erfolgt. Handelt es sich um ein neues Gesetz, das dienstleistungsrelevant ist und für das Verfahrensbeschreibungen erstmals erstellt werden müssen, ist die Musterverfahrensbeschreibung als Vorlage heranzuziehen. Auch in diesem Fall hat eine Abstimmung mit dem Einheitlichen Ansprechpartner (Abteilung 12 ) zu erfolgen. 7.6 Muster im Intranet Kundmachung Ist weder ein Einspruch noch eine Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen der Bundesregierung erfolgt, kann der Gesetzesbeschluss kundgemacht werden. LegHB_A.7_V2.1_05/2014 A.7 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Im Detail siehe dazu den Abschnitt J.4.1. weiter zum Abschnitt A.8 LegHB_A.7_V2.1_05/2014 A.7 - 4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A LegHB_A.7_V2.1_05/2014 Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften A.7 - 5 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.7 8 Nach der Kundmachung können weitere Schritte erforderlich sein. 8.1 Bei Umsetzung von Unionsrecht Ist in einem Gesetz Unionsrecht umgesetzt worden, so ist eine Notifikation über die Umsetzung durchzuführen. Für den genauen Verfahrensablauf siehe den Abschnitt F.8. 8.2 (entfallen) 8.3 Bei technischer Notifikation Wurde ein Verfahren zur technischen Notifikation durchgeführt, so muss der endgültige Wortlaut des Gesetzes, nachdem es als verbindliche Vorschrift erlassen worden ist, der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. LegHB_A.8_V2.1_03/2014 Notifikation Mitteilung an Kommission A.8 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A LegHB_A.8_V2.1_03/2014 Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften A.8 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Zum Inhaltsverzeichnis 9 9.1 Bessere Verordnungen 9.1 Bessere Verordnungen Die Aufgaben eines modernen Rechts- und Sozialstaates verlangen eine umfangreiche Gesetzgebungstätigkeit; andererseits müssen auch die geltenden Regelungen an die sich immer schneller verändernden Lebensverhältnisse angepasst werden. rt jedoch nicht nur zum erschwerten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht, sondern bedeutet auch eine steigende Belastung des Vollzugsapparates. Es ist daher die Pflicht des Verordnungsgebers, zu detaillierte Normen zu vermeiden und verständliche Regelungen zu schaffen. Klare, wirksame und durchschaubare Regelungen erhöhen nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die Akzeptanz des Rechts. Neben der strengen Prüfung, ob ein Rechtsetzungsvorhaben überhaupt notwendig ist, muss daher verstärktes Augenmerk darauf gerichtet werden, die Einzelregelung einfach, verständlich und auch wirksam auszugestalten. Notwendigkeit Wirksamkeit Verständlichkeit Deshalb hat jede/jeder, die/der an der Meinungsbildung über ein Regelungsvorhaben beteiligt ist, nicht nur sich, sondern auch den anderen Beteiligten Fragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit des beabsichtigten Vorhabens zu stellen. Es sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen: 1. Muss etwas geschehen? 2. Wer kann was tun? 3. Wie passt die vorgesehene Regelung in den Rechtsbestand? 4. Welche Instrumente soll die Regelung vorsehen und wer soll diese handhaben? 5. Welche Regelungstiefe und welcher Organisationsaufwand sind erforderlich? 6. Stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis? 7. In welchem zeitlichen Umfang soll die Regelung gelten? 8. Ist die Regelung bürger/innennah? 9. Welche über den unmittelbaren Regelungsgegenstand hinausgehenden Auswirkungen hat die vorgesehene Regelung (siehe Wirkungsdimensionen in Abschnitt H) Hat die vorgesehene Regelung insbesondere Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt? LegHB_A.9_V2.2_02/2015 A.9 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften 10. Entspricht der Regelungstext formal, inhaltlich und sprachlich den legistischen Vorgaben? Diese Fragen werden durch Unterfragen weiter konkretisiert (siehe Checklisten A1-A3), die im jeweiligen Verfahrensschritt näher dargestellt sind. Mit den Prüfungsfragen steht für jede/jeden, die/der an einem Rechtsetzungsvorhaben beteiligt und damit zu einer strengen Prüfung der geplanten Vorschriften verpflichtet ist, Checklisten zur Verfügung, die jene Gesichtspunkte zusammenfassen, die für das Ziel der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung von Bedeutung sind. Hervorzuheben ist, dass diese Gesichtspunkte bewusst als Fragen formuliert werden. Allgemeine, für alle Verordnungen und Vorschriften gültige Antworten sind nicht möglich, da die Beantwortung der Fragen nach Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit in einem Abwägungsvorgang erfolgt, der jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die Fragen können daher nicht mit schematischen Antworten abgehakt werden. Sie zwingen vielmehr dazu, bei jedem konkreten Rechtsetzungsvorhaben die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung mitzubedenken und eine der konkreten Regelung angemessene Lösung zu finden. Einzelne Fragen können jedoch bei verschiedenen Vorhaben weniger zutreffen, sodass die Gewichtung der Beantwortung unterschiedlich sein kann. Zur Erreichung des Ziels besserer Verordnungen soll das Verfahren zur Erlassung von Verordnungen nach einem einheitlichen Schema und unter Berücksichtigung der vorhandenen Checklisten und Dokumentvorlagen erfolgen. Die folgende Darstellung spiegelt den Entstehungsprozess einer Verordnung wider, der in den Punkten 10 bis 14 detailliert dargestellt wird. 10 Erstellung von Verordnungsent würfen 9.2 11 Begutachtung und Konsultations... 12 Prüfung beschlussreifer Entwürfe 13 Genehmigung und Kundmachung einheitliches Ablaufschema 14 Verfahrensschritte nach der Kundmachung Zeit nehmen ist das Wichtigste 9.2 Zeit nehmen ist das Wichtigste Zur Ausarbeitung von Rechtsvorschriften braucht man Zeit. Die Abteilungsleiterinnen und -leiter und die mit legistischen Arbeiten betrauten Bediensteten sind erforderlichenfalls verpflichtet, Regierungsmitglieder auf diesen Umstand hinzuweisen. Dabei ist zu betonen, dass Rechtsvorschriften, die übereilt durchgezogen werden, meist sehr bald novelliert werden müssen, weil sie sich in der Praxis nicht bewähren. Umfangreiche Rechtsvorschriften sollten in möglichst wenigen, gut vorbereiteten Klausuren erarbeitet werden. LegHB_A.9_V2.2_02/2015 A.9 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Die voraussichtliche Dauer des Rechtsetzungsprozesses sollte ganz konkret für alle Verfahrensschritte nach dem Ablaufschema des Legistischen Handbuchs geschätzt bzw. ermittelt werden, bei Verordnungen der Landesregierung insbesondere auch anhand des Regierungssitzungskalenders, unter Berücksichtigung von Ferien und vorgegebenen Fristen. Nur so kann das Inkrafttreten der Rechtsvorschrift realistisch geplant werden. Zeitplan Die Ablauf- und Zeitplan für Verordnungen der Landesregierung und Ablauf- und Zeitplan für Verordnungen des Landeshauptmann enthalten alle in Betracht kommenden Schritte. Kursiv Gedrucktes kommt abhängig von den Regelungsinhalten - nur in bestimmten Fällen vor. Nichtzutreffendes wird einfach gestrichen. Auch nicht zeitrelevante Schritte sind enthalten. Damit ist sichergestellt, dass nichts übersehen wird und es keine bösen Überraschungen gibt. Die jeweilige Gliederungsbezeichnung darin stellt den Zusammenhang zum betreffenden Punkt in Abschnitt A des Legistischen Handbuchs her und soll das Nachschauen erleichtern und dazu anregen 9.3 Wer ist zuständig? 9.3 Wer ist zuständig? Die Ausarbeitung von Verordnungsentwürfen ist Sache der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die betreffende Angelegenheit federführend zuständigen Abteilung. jeweils Abteilung Der Verfassungsdienst ist so rechtzeitig zu verständigen, dass er bereits an der Planung und Vorbereitung des Entwurfes beratend mitwirken kann. Einbindung des VD bereits bei Planung LegHB_A.9_V2.2_02/2015 A.9 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.9 10 Der Abschnitt der Erstellung einer Verordnung ist der Zeitraum vom Anstoß zur Erlassung einer Rechtsvorschrift bis zum fertig ausformulierten Text. Dieser Zeitraum gliedert sich in drei Unterphasen: die Planungsphase, die Vorbereitungsphase und die Formulierungsphase. Als Grundregel gilt, dass mit dem Formulieren einer Vorschrift erst dann begonnen werden soll, wenn alle Inhalte und die Grobstruktur feststehen. Die Planungs- und die Vorbereitungsphase dienen dazu, diese Inhalte und die Struktur zu klären. 10.2 Vorbereitungsphase 10.1 Planungsphase 10.1 nicht sofort formulieren 10.3 Formulierungsphase Planungsphase 10.1 Planungsphase Die Planungsphase dient dazu herauszufinden, ob überhaupt eine Verordnung erlassen werden muss oder ob das erkannte Problem nicht auch auf andere Weise bzw. mit anderen Instrumentarien gelöst werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Verfügung stehende Checkliste A1 (Prüffragen in der Planungsphase) durchzuarbeiten, wobei für Verordnungen naturgemäß nicht alle Fragen zutreffen werden. Durcharbeitung der Checkliste A1 Die Antworten auf die einzelnen Prüffragen sind schriftlich festzuhalten. Sie bilden bereits einen Teil der Erläuterungen. Ergebnisse für Erläuterungen In der Planungsphase soll der Verfassungsdienst beigezogen werden. Wenn Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt (Gender und Diversität) fraglich sind (siehe Checkliste A1), dann soll die Fachabteilung Gesellschaft und Diversität beigezogen werden. LegHB_A.10_V2.2_02/2015 A.10 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 10.2 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Vorbereitungsphase 10.2 Vorbereitungsphase Ist durch die Planungsphase klargestellt, dass eine Verordnung erlassen werden soll, müssen in der Vorbereitungsphase der Inhalt und die Grobstruktur festgelegt werden. Zu diesem Zweck ist die Checkliste A2 (Prüffragen in der Vorbereitungsphase) durchzuarbeiten, wobei für Verordnungen naturgemäß nicht alle Fragen zutreffen werden. Durcharbeitung der Checkliste A2 Die Antworten auf die einzelnen Prüffragen sind schriftlich festzuhalten. Sie bilden bereits einen Teil der Erläuterungen. Ergebnisse für Erläuterungen Die Vorbereitung der Verordnung besteht in der Regel aus folgenden Einzelschritten: - Strukturierung der Regelungsbereiche (Themen); - Aufgliederung in Ober- und Unterthemen; - Erarbeiten eines einheitlichen Ordnungssystems, d.h. schlagwortartige Grobgliederung der Themen; - das Einteilungssystem soll möglichst den Bedürfnissen des spezifischen Adressatinnen-/Adressatenkreises einer Rechtsvorschrift angepasst sein; - Feingliederung der Themen in Schlagwörter. Der Regelfall ist vor die Ausnahme zu reihen. Dabei sind der Abschnitt B Grundsätzliches zum Inhalt von Rechtsvorschriften und hinsichtlich der Struktur der Verordnung der Abschnitt E Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften heranzuziehen. In dieser Phase kann der Verfassungsdienst beigezogen werden. LegHB_A.10_V2.2_02/2015 Beiziehung VD A.10 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Zu Gender- und Diversitätsfragen kann die Gesellschaft und Diversität beigezogen werden. 10.3 Fachabteilung Formulierungsphase 10.3 Formulierungsphase Nachdem die Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und der strukturierte Aufbau und Inhalt des Vorhabens in groben Zügen feststeht, kann mit der konkreten Ausformulierung begonnen werden. In der Formulierungsphase muss der Verfassungsdienst nicht mehr beigezogen werden; die Formulierung soll von den Legistinnen/Legisten der Abteilungen eigenständig durchgeführt werden (der VD steht dennoch gerne beratend zur Seite). LegHB_A.10_V2.2_02/2015 A.10 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften 1. Schritt: Grundlagen beachten Für die Ausformulierung und damit für die formale, inhaltliche und sprachliche Gestaltung sind vor allem folgende Abschnitte dieses Handbuches maßgeblich: Abschnitt B: Grundsätzliches zum Inhalt von Rechtsvorschriften Abschnitt C: Die Verständlichkeit von Rechtsvorschriften Abschnitt D: Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern Abschnitt E: Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften Abschnitt F: Umsetzung von Unionsrecht Abschnitte anwenden! 2. Schritt: LRLegistik Add-In verwenden Für die Erstellung von Verordnungen ist das LRLegistik-Word-Add-In zu verwenden. LRLegistik Word-Add-In Es dient der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes aller Rechtsvorschriften des Landes. Im Speziellen gewährleistet es eine leichtere weil für jede Person gleichermaßen handhabbare Nachbearbeitung. Eine detaillierte Anleitung zum Add-In findet sich im Abschnitt A/Layout. Anleitung in A/Layout 3. Schritt: Erläuterungen verfassen Gleichzeitig mit der Erstellung von Verordnungen sind auch Erläuterungen zu verfassen. Siehe dazu im Speziellen den Abschnitt G Erläuterungen und Textgegenüberstellung und die dort zur Verfügung stehenden Dokumentvorlagen. Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) ist als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen, siehe dazu Abschnitt H. Bei der Formulierung stehen die LAD-Wico sowie die Fachabteilung Gesellschaft und Diversität beratend zur Verfügung. Erstellung von Erläuterungen WFA 4. Schritt: Abschließende Prüfung durchführen Nach Fertigstellung des Entwurfes ist dieser Text nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Zu diesem Zweck ist die zur Verfügung stehende Checkliste A3 (Prüffragen in der Formulierungsphase) durchzuarbeiten. Durcharbeitung der Checkliste A3 5. Schritt: Vorbegutachtung durchführen Alle Verordnungsentwürfe sind samt Erläuterungen vor dem Begutachtungsverfahren (fachliche Begutachtung) von den Abteilungen dem Verfassungsdienst zur Vorbegutachtung zu übermitteln. Pflicht zur Vorbegutachtung Ausnahme: Die Vorbegutachtung durch den Verfassungsdienst ist nicht notwendig, wenn der Entwurf gemeinsam mit dem Verfassungsdienst ausgearbeitet wurde. LegHB_A.10_V2.2_02/2015 A.10 - 4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A LegHB_A.10_V2.2_02/2015 Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften A.10 - 5 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften weiter zum Abschnitt A.11 LegHB_A.10_V2.2_02/2015 A.10 - 6 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.10 11 Jeder fertig erstellte Verordnungsentwurf ist einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, und zwar auch dann, wenn eine Begutachtung oder Anhörung durch bestimmte Stellen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach Art. 68 L-VG sind Verordnungsentwürfe der Landesregierung unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften einem nach Möglichkeit elektronisch durchzuführenden Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Jede Person hat das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Begutachtungsverfahren ist grundsätzlich von jener Abteilung durchzuführen, die den Entwurf ausgearbeitet hat. Im Begutachtungsverfahren soll - Personen und Einrichtungen, die von einem Verordnungsentwurf betroffen sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern; - die Entscheidungsträgerin/der Entscheidungsträger unterschiedliche Meinungen kennen lernen. Dadurch sollen Informationen gewonnen werden, um sowohl eine sachgerechte als auch juristisch befriedigende Lösung zu ermöglichen; - die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften gewährleistet werden. Begutachtung immer! Zuständige Abteilung Im Begutachtungsverfahren sind folgende Schritte zu setzen: 1. Verordnungsentwurf zur Stellungnahme versenden (siehe Punkt 11.1) 2. Verordnungsentwurf und Stellungnahmen veröffentlichen (siehe Punkt 11.2) im Internet Wenn das Stellungnahmeverfahren abgeschlossen ist, sind die eingelangten Stellungnahmen zu sammeln und weiter zu verarbeiten (siehe Punkt 11.4). 11.1 Verordnungsentwurf zur Stellungnahme versenden 11.2 Verordnungsentwurf im Internet veröffentlichen LegHB_A.11_V2.2_04/2014 11.4 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten A.11 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 11.1 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Verordnungsentwurf zur Stellungnahme versenden 11.1 Verordnungsentwurf zur Stellungnahme versenden 11.1.1 Konsultationsmechanismus klären Bevor ein Verordnungsentwurf zur Begutachtung versendet wird, ist zu klären, ob dieser Entwurf dem Konsultationsmechanismus unterliegt oder nicht. Zur Klärung dieser Frage siehe Abschnitt I.1.2 (Konsultationsmechanismus - Geltungsbereich). Ist der Konsultationsmechanismus anwendbar, ist wie folgt vorzugehen - rinnen/Vertragspartnern jedenfalls zu übermitteln, und zwar durch Zustellung an das Bundeskanzleramt, an den Gemeindebund Steiermark und an den Österreichischen Städtebund Landesgruppe Steiermark. Die Übermittlungspflicht besteht unabhängig davon, ob und wem ein Entwurf Kosten verursacht! Ein Verstoß dagegen ist allerdings nur dann sanktioniert, wenn ein Entwurf einer Vertragspartnerin/ einem Vertragspartner tatsächlich Kosten verursacht. - Eine Mindestfrist von vier Wochen ist für die Stellungnahme einzuräumen. - Eine detaillierte Kostendarstellung (siehe Abschnitt H) ist beizulegen. - Auf das Verfahren nach der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus ist im Versendschreiben hinzuweisen (siehe Vorlage VorA10_Begutachtung_V_Konsult).. Für Details siehe Abschnitt I.2 (Pflicht zur Übermittlung von Entwürfen) und Abschnitt I.7 (Gemeinsame Auslegungsregeln der Bundesländer). 11.1.2 besondere Anforderungen in Abschnitt I Versendformular ausfüllen Für jeden Entwurf, der zur Begutachtung ausgesandt werden soll, ist ein Versendformular auszufüllen. Versendformulare In der Regel wird das Begutachtungsverfahren mit der Versendung zur Stellungnahme im Sinne der Vereinbarung nach dem Konsultationsmechanismus verbunden. In diesem Fall muss schon der erste zur Begutachtung ausgeschickte Verordnungsentwurf als beschlussreif bezeichnet werden. Bezeichnung als beschlussreifer Entwurf Da das allgemeine Begutachtungsverfahren unter anderem den Sinn hat, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum versendeten Entwurf zu ermöglichen und zweckmäßigen Vorschlägen zu folgen, kann es manchmal erforderlich sein, bei Verordnungen das allgemeine Begutachtungsverfahren und das Stellungnahmeverfahren gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung hintereinander durchzuführen. LegHB_A.11_V2.2_04/2014 A.11 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Je nachdem, - ob der Konsultationsmechanismus anzuwenden ist oder nicht oder - ob die Entscheidung getroffen wurde, Begutachtungsverfahren und Verfahren nach dem Konsultationsmechanismus hintereinander abzuwickeln, sind unterschiedliche Dokumentvorlagen (Versendformulare) verpflichtend zu verwenden. Dokumentvorlagen Verpflichtend Konsultationsmechanismus NEIN - VorA9_Begutachtung_V (Versendschreiben Begutachtung Verordnung) Konsultationsmechanismus JA VorA10_Begutachtung_V_Konsult (Versendschreiben Begutachtung Verordnung mit Konsultationsmechanismus) Die Vorlagen werden im ELAK bei Erstellung eines Ausgangsstücks aufgerufen wie folgt: - Vorlagen im ELAK Dokumentvorlage auswählen. Alternativ zum ELAK sind die Dokumentvorlagen aus dem Intranet zu verwenden. Vorlagen im Intranet Die Begutachtungsfrist ist je nach Umfang und Bedeutung des Entwurfes zu bemessen. Sie soll in der Regel vier bis sechs Wochen nicht unterschreiten (beim Konsultationsmechanismus gilt eine Mindestfrist von vier Wochen!). Fallen in die Begutachtungsfrist Schulferien, so muss die Frist entsprechend länger bemessen werden. Auch nach Art. 68 Abs. 4 L-VG soll die Begutachtungsfrist nicht kürzer als vier Wochen sein. ausreichende Begutachtungs frist wählen Es empfiehlt sich, im Anschreiben darauf hinzuweisen, dass für den Fall Verschweigen angenommen wird. Im Anschreiben können die befassten Stellen auch gebeten werden, zu konkreten Fragen Stellung zu nehmen. Die zuständige Abteilung hat zu entscheiden, welche Institutionen in das Begutachtungsverfahren eingebunden werden sollen, d.h. welchen Stellen der Entwurf zur Stellungnahme übermittelt werden soll. In Betracht kommen folgende Stellen: - Bundesdienststellen auf Bundes- und auf Landesebene; - Stellen, denen ein Anhörungsrecht gesetzlich eingeräumt ist; - betroffene Interessenvertretungen; - sachlich betroffene Landesstellen (z. B. Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Agrarbezirksbehörde, Bezirkshauptmannschaften, Landesverwaltungsgericht) und sonstige Einrichtungen des Landes (wie z.B. Beiräte, Anwaltschaften, Kommissionen); LegHB_A.11_V2.2_04/2014 Fragen stellen anzuhörende Stellen festlegen A.11 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Die Frage, ob Landesstellen oder sonstige Einrichtungen des Landes vom Entwurf betroffen sein können, ist großzügig zu beantworten. - sonstige Behörden (z.B. Gemeinden, Stadt Graz) oder externe Stellen (Vereine, Sachverständige, wichtige betroffene Firmen,...); - supranationale Stellen (z.B. UNHCR). Die Checkliste A4 (Anhörung im Begutachtungsverfahren) listet wichtige öffentliche Stellen und Einrichtungen, insbesondere auch Interessensvertretungen, aber auch NGOs auf. Sie bietet auf diese Weise eine Auswahlmöglichkeit von möglicherweise betroffenen Stellen. Jede Abteilung hat darüber hinaus noch zu prüfen, welche besonderen Einrichtungen zur Stellungnahme eingeladen werden sollen. anzuhörende Stellen in Checkliste A4 Aus dem Anschreiben soll ersichtlich sein, welche Stellen in das Begutachtungsverfahren einbezogen werden. Im Anschreiben wird nur die Bezeichnung der Institution angegeben, nicht jedoch die Adresse (weder die Post- noch die E-Mail-Adresse). 11.1.3 keine Adresse angeben Versendung Jede Versendung zur Begutachtung besteht aus folgenden Teilen: - Versendschreiben, - Verordnungsentwurf samt sonstigen Unterlagen (wie z.B. Anlagen, Pläne) und - Erläuterungen (einschließlich Kostendarstellung und bei Novellen einschließlich Textgegenüberstellung). In jedem Fall sind alle oben genannten Teile mit zu versenden. Die Übermittlung ist eine Bringschuld. Es reicht keinesfalls aus (und es ist im Sinn des Konsultationsmechanismus sogar unzulässig), die entsprechenden Dokumente ausschließlich im Internet zu veröffentlichen und im Versendschreiben auf die Abrufbarkeit im Internet zu verweisen. alle Unterlagen mitschicken! Die Versendung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. (Nach Art. 68 Abs. 3 L-VG ist das Begutachtungsverfahren nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen.) vorrangig E-Mail Bei Bedarf, insbesondere für die Versendung im Rahmen des Konsultationsmechanismus, ist mit Rückschein zuzustellen. Dem Bundeskanzleramt kann auch über den elektronischen Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes nachweislich zugestellt werden. Nummer des Bundeskanzleramtes einzutragen (9110002628957). LegHB_A.11_V2.2_04/2014 optional Zustellnachweis A.11 - 4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Sonstige E-Mails können auch mit elektronischer Übernahmebestätigung nicht angehakt ist). Dabei wird ein Link zum Zustellstück verschickt und dann der Download vom Server mitprotokolliert; das entspricht einer verbesserten Lesebestätigung. LegHB_A.11_V2.2_04/2014 optional Übernahmebestätigung A.11 - 5 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 11.2 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Verordnungsentwurf und Stellungnahmen im Internet veröffentlichen 11.2 Verordnungsentwurf im Internet veröffentlichen 11.2.1 Übermittlung an [email protected] Alle Verordnungsentwürfe, die zur Begutachtung versendet werden, sind zeitgleich im Internet zu veröffentlichen, einschließlich der Erläuterungen und sonstiger Unterlagen (wie z.B. Anlagen, Pläne). Dabei hat die zuständige Abteilung folgende Vorgangsweise einzuhalten: - Die Übermittlung aller Unterlagen hat gemäß Punkt 11.1.3 (Versendschreiben, Entwurf, Erläuterungen) ausschließlich per E-Mail an die Adresse [email protected] zu erfolgen; dieses Postfach wird vom Verfassungsdienst betreut. - Die Dateien sind in folgenden Formaten zu übermitteln: WORD, RTF oder PDF (je nach Art des Inhalts auch die Formate EXCEL oder bei Grafiken JPEG, GIF oder TIFF). Der Verfassungsdienst führt die Veröffentlichung zentral im Internet auf www.landesrecht.steiermark.at) - MenüBegutachtungen/Verordnungen - durch. Alle Entwürfe bleiben im Internet veröffentlicht, auch wenn sie gegenstandslos geworden, bereits beschlossen oder durch nachfolgende Bestimmungen unaktuell geworden sind. Dies dient der Nachvollziehbarkeit der Entstehung von Vorschriften. 11.2.2 Veröffentlichung der eingelangten Stellungnahmen Nach Art. 68 Abs. 4 L-VG hat jede (natürliche oder juristische) Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dasselbe gilt grundsätzlich für alle sonstigen eingelangten Stellungnahmen, z.B. von Bundesdienststellen, Interessensvertretungen oder Anwaltschaften, insbesondere wenn sie ein gesetzlich eingeräumtes Stellungnahmerecht haben (vgl. Checkliste A4). ja Stellungnahmen von Landesdienststellen (Organisationseinheiten des Amtes, Bezirkshauptmannschaften, Agrarbezirksbehörde) dienen der amtsinternen Meinungsbildung und sind daher nicht zu veröffentlichen. nein Der Verfassungsdienst veröffentlicht die eingelangten Stellungnahmen beim betreffenden Begutachtungsentwurf im Internet (Plattform Landesrecht). (Falls die Verordnung in der Folge beschlossen wird, erfolgt dort auch die Verlinkung zum Landesgesetzblatt im RIS.) VD veröffentlicht Die für den Entwurf zuständige Abteilung hat die eingelangten Stellungnahmen zu sammeln und zu sichten und den für die Veröffentlichung bestimmten Teil an [email protected] zu übermitteln. Übermittlung LegHB_A.11_V2.2_04/2014 A.11 - 6 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften 11.3 (entfallen) 11.4 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten 11.4 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten Liegen die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens vor, so ist zu entscheiden, welche Anregungen berücksichtigt werden sollen. LegHB_A.11_V2.2_04/2014 A.11 - 7 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Um einen besseren Überblick über die eingelangten Stellungnahmen zu bekommen, können die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in der Weise dokumentiert werden, dass zu jeder einzelnen Bestimmung des begutachteten Entwurfes die dazu abgegebenen Stellungnahmen (jeweils unter Anführung der begutachtenden Stelle) wiedergegeben werden (Synopse). Bei Bedarf ist der Verfassungsdienst in die Endredaktion einzubinden. VD bei Bedarf weiter zum Abschnitt A.12 LegHB_A.11_V2.2_04/2014 A.11 - 8 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.11 12 Bevor ein beschlussreifer Verordnungsentwurf der Landesregierung oder dem sonst zuständigen Organ (Landeshauptfrau/Landeshauptmann/Landesrätin/Landesrat) zur Genehmigung vorgelegt wird, ist zu prüfen, ob 1. eine neuerliche Versendung des Entwurfes auf Grund der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus erforderlich ist (siehe Punkt 12.1) und 2. eine technische Notifikation erforderlich ist (siehe Punkt 12.2). 12.1 Konsultationsmechanismus 12.2 Technische Notifikation 12.1 Konsultationsmechanismus 12.1 Konsultationsmechanismus Bevor ein beschlussreifer Verordnungsentwurf der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt wird, ist zu prüfen, ob eine neuerliche Versendung des Entwurfes auf Grund des Konsultationsmechanismus erforderlich ist (siehe dazu insbesondere auch Abschnitt I.2.1 und I.7.4). Eine zweite Versendung ist in folgenden Fällen erforderlich: - wenn bei der ersten Versendung der Entwurf nicht als beschlussreif bezeichnet wurde oder - wenn der als beschlussreif bezeichnete Entwurf auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens wesentlich geändert wurde. Für Details siehe Abschnitt I.2 (Pflicht zur Übermittlung von Entwürfen) und Abschnitt I.7 (Gemeinsame Auslegungsregeln der Bundesländer). Anforderungen in Abschnitt I Schon der beschlussreife Verordnungsentwurf und nicht erst der genehmigte Text ist der Konsultation zu unterziehen. vor der Genehmigung Diese zweite Versendung erfolgt nur an die Vertragspartnerinnen/ der Vereinbarung über den KonsultationsVertragspartner mechanismus. 3 Adressaten LegHB_A.12_V2.1_03/2014 A.12 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Für die Versendung ist folgendes Formular zur verpflichtend zu verwenden: - VorA11_Begutachtung_V_Konsult_2x (Versendschreiben Verordnung Konsultationsmechanismus 2.Mal) Die Vorlage wird im ELAK bei Erstellung eines Ausgangsstücks aufgerufen wie folgt: - Dokumentvorlagen verpflichtend Vorlagen im ELAK Dokumentvorlage auswählen. Alternativ zum ELAK ist die Dokumentvorlagen aus dem Intranet zu verwenden. LegHB_A.12_V2.1_03/2014 Vorlagen im Intranet A.12 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 12.2 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Technische Notifikation 12.2 Technische Notifikation Ob eine technische Notifikation erforderlich ist, ist mit Hilfe von Abschnitt F.9 (technische Notifikation) zu klären. Ist eine technische Notifikation erforderlich, ist das Verfahren entsprechend der im Abschnitt F.9.5 dargestellten Vorgangsweise durchzuführen. Eine Beschlussfassung (Genehmigung) vor Ablauf der Stillhaltefristen ist unzulässig (Art. 43 L-VG). LegHB_A.12_V2.1_03/2014 A.12 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A LegHB_A.12_V2.1_03/2014 Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften A.12 - 4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften weiter zum Abschnitt A.13 LegHB_A.12_V2.1_03/2014 A.12 - 5 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.12 13 Je nach dem, ob es sich um eine Verordnung der Landesregierung oder um eine Verordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes handelt, ist die Vorgangsweise unterschiedlich. 13.1 Verordnungen der Landesregierung Der beschlussreife Entwurf einschließlich Vorblatt und Erläuterungen ist vom zuständigen Regierungsmitglied der Landesregierung vorzulegen. Für die genaue Vorgangsweise siehe den im Intranet veröffentlichten Anhang 3 zur Kanzleiordnung der Steiermärkischen Landesverwaltung Anhang 3 - Organisatorische Regelungen für die Vorbereitung der Regierungssitzungen e 4.3 und 5.5. Jede Verordnung, die von der Landesregierung beschlossen werden soll, muss der Landesregierung zweimal vorgelegt werden: Das heißt, für derartige Vorlagen sind zwei verschiedene Sitzungsanträge auszuarbeiten. 2-stufiges Verfahren 1. Auflage: Jeder Sitzungsantrag ist einschließlich der zugehörigen Beilagen vor der Beratung in der Landesregierung allen Regierungsmitgliedern zur Einsichtnahme vorzulegen. Dies erfolgt grundsätzlich in Form einer Auflage der Regierungsvorlage muss hervorgehen (im Vermerkfeld wie auch im Beschlussantrag), dass In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen werden, das heißt, der 1. Schritt also die Auflage kann entfallen. Es wird unmittelbar die Verordnung zur Beschlussfassung vorgelegt. In die Absehen von der Auflage 2. Beschlussfassung: Der zweite Sitzungsantrag, der grundsätzlich eine Woche später der Regierung vorgelegt werden soll, ist dann unter Hinweis auf die erfolgte Beschluss der Regierungsvorlage Bei der Beschlussfassung darf nur der aufgelegte Entwurf beschlossen werden. Abweichungen vom aufgelegten Entwurf sind nicht mehr zulässig. Sofern Änderungen erforderlich sind, müsste der geänderte Verordnungsentwurf neuerlich aufgelegt werden. LegHB_A.13_V2.2_02/2015 A.13 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 13.2 A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Verordnungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes Der genehmigungsreife Verordnungsentwurf ist von der jeweiligen Abteilung der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat, wenn jedoch die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zuständige/r Referent/in ist, dieser/diesem zur Unterfertigung vorzulegen. 13.3 Kundmachung Ist die Verordnung ordnungsgemäß genehmigt und unterfertigt, kann sie kundgemacht werden. Im Detail siehe dazu den Abschnitt J.4.2 und J.4.3. LegHB_A.13_V2.2_02/2015 A.13 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften weiter zum Abschnitt A.14 LegHB_A.13_V2.2_02/2015 A.13 - 3 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften zurück zum Abschnitt A.13 14 Nach der Kundmachung können weitere Schritte erforderlich sein. 14.1 bei Umsetzung von Unionsrecht Ist in einer Verordnung Unionsrecht umgesetzt worden, so ist eine Notifikation über die Umsetzung durchzuführen. Für den genauen Verfahrensablauf siehe den Abschnitt F.8. 14.2 (entfallen) 14.3 bei technischer Notifikation Wurde ein Verfahren zur technischen Notifikation durchgeführt, so muss der endgültige Wortlaut der Verordnung, nachdem sie als verbindliche Vorschrift erlassen worden ist, der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. LegHB_A.14_V2.1_03/2014 Notifikation Mitteilung an Kommission A.14 - 1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A LegHB_A.14_V2.1_03/2014 Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften A.14 - 2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Zur Checklisten-Übersicht Checkliste A1 (Prüffragen in der Planungsphase (zu Punkt A.2.1 und A.10.1) PRÜFFRAGEN IN DER PLANUNGSPHASE Zur Notwendigkeit von Rechtsvorschriften 1. Muss etwas geschehen? 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7 Welche Mängel oder Anliegen sind festgestellt worden und von wem wurden sie aufgezeigt? Was soll erreicht werden (Sollzustand) und wie ist demgegenüber die gegenwärtige Sach- und Rechtslage (Istzustand)? Wie ist das Umfeld? Welche Entwicklungen, z.B. in Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Rechtsprechung und in Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt stehen mit dem Problem in einem besonderen Zusammenhang? Welche Sachverhalte und Zusammenhänge müssen noch erforscht werden? Wie groß ist die Zahl der Betroffenen und der zu lösenden praktischen Fälle? Was sind die Auswirkungen und der Nutzen für die Betroffenen (kann er verbal umschrieben werden)? Gibt es Auswirkungen in Hinblick auf Gender und Diversität? Was wären die Folgen von Untätigkeit? (z.B. das Problem wird sich voraussichtlich verschärfen/unverändert bleiben/sich durch Zeitablauf oder durch Selbstregulierung gesellschaftlicher Kräfte ohne staatliche Einwirkung lösen. Mit welchen Folgen?) Sind dieselben Fälle unter anderen Gesichtspunkten in anderen Landes- bzw. Bundesgesetzen bereits geregelt (vermeidbare Doppelregelung!)? Reichen diese Regelungen aus oder nicht? Gibt es einen rechtlich zwingenden Handlungsbedarf? Ist ein Handlungsbedarf in Bezug auf das Unionsrecht gegeben (Anpassungs-, Durchführungs-, Umsetzungsbedarf)? Ist ein Handlungsbedarf wegen der Judikatur eines Höchstgerichts oder der Verwaltungsgerichte gegeben (Reaktion auf Behebung, Interpretation...)? Ist ein Handlungsbedarf wegen einer Verfassungsänderung gegeben? (Änderung der Zuständigkeit, Rechtsschutz,...) 2. Wer kann was tun? 2.1. 2.2. 2.3. Was hat die Problemanalyse ergeben: Wo liegen die Ursachen des Problems? Welche Faktoren können beeinflusst werden? Gibt es mehr als eine Möglichkeit? Mit welchen Handlungsinstrumenten kann das angestrebte Ziel vollständig oder mit vertretbaren Abstrichen erreicht werden? Gibt es z.B. Handlungsinstrumente, durch die rechtliche Vorschriften vermieden werden, und welche Nachteile erwachsen aus einer solchen Vorgangsweise? Können Private, Interessensvertretungen, NGOs oder andere Stellen mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel das angestrebte Ziel erreichen LegHB_CheckA1_V2.2_02/2015 Checkliste A1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 2.9. A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Kann das Problem durch Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gelöst werden? Welche Maßnahmen sind möglich? (Selbstbindungsgesetz, Richtlinien, Förderung, Verträge,...) Wer kommt für die Durchführung dieser Maßnahmen in Betracht (Bund/Land/Gemeinden)? Kann das Problem durch einen Erlass gelöst werden? Wer ist für die Erlassung dieses Erlasses zuständig (Landeshauptmann/-frau/Landesregierung)? Kann das Problem durch Verordnungen gelöst werden? Welche gesetzlichen Bestimmungen sind die Grundlage der beabsichtigten Regelung? Wer ist für die Erlassung dieser Verordnung zuständig (Bundesministerin/Bundesminister/regierung, Landeshauptmann/-frau, Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft, Gemeinden)? Kann das Problem durch gesetzliche Regelungen gelöst werden? Wer ist für die Erlassung dieser gesetzlichen Regelung zuständig (Bundesgesetz/Landesgesetz)? Welche Bundeskompetenzen könnten von ihr berührt werden? Sind (ganz grob geschätzt) bei den jeweils in Betracht kommenden Handlungsalternativen zu erwarten: unterschiedliche finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte? wesentliche benachteiligende oder bevorzugende Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen, insbesondere auf Frauen und Männer, die nicht mit dem eigentlichen Regelungsinhalt in Zusammenhang stehen? Welche Lösungen gibt es in anderen Ländern? LegHB_CheckA1_V2.2_02/2015 Checkliste A1 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Zur Checklisten-Übersicht Checkliste A2 (Prüffragen in der Vorbereitungsphase) (zu Punkt A.2.2 und A.10.2) PRÜFFRAGEN IN DER VORBEREITUNGSPHASE Zum Inhalt von Rechtsvorschriften 3. Wie passt die vorgesehene Regelung in den Rechtsbestand? 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. Gibt es bereits Vorschriften in anderen Ländern? Kommen eine oder mehrere dieser Lösungen als Vorbild in Betracht? Ist eine ganz neue Rechtsvorschrift erforderlich oder reicht eine Novelle aus? Welche schon bestehenden anderen Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Erlässe) werden durch die geplante Vorschrift berührt? Können diese entfallen? Müssen diese geändert werden? Müssen zusätzliche Regelungen neu erlassen werden? Wird die beabsichtigte Novellierung Änderungen anderer Teile der novellierten Rechtsvorschrift (Anpassungen, Richtigstellungen) erforderlich machen? Ist aus Anlass einer anstehenden Novellierung der Regelungsumfang auch über den konkreten Änderungsbedarf hinaus überprüft worden (Miterledigung anderer Probleme)? 4. Welche Instrumente soll die Regelung vorsehen und wer soll diese handhaben? 4.1. Welche Instrumente sind zur Zielerreichung praktikabel (Bewilligungs-/Anzeigeverfahren, Gebote/Verbote mit oder ohne Strafdrohung, Überwachung durch die Behörde, Erbringung von Nachweisen durch die Partei, Selbstverwaltung mit Aufsicht, Tätigwerden auf Antrag oder von Amts wegen, Meldepflichten mit/ohne Führung von Registern, Förderung, Darlehen, Mischformen,...)? Warum sind andere nicht so geeignet? 4.2. In welchem Umfang muss die öffentliche Verwaltung tätig werden? In welchem Umfang können/sollen Private (z.B. Beliehene, bestellte Organe,...) oder sonstige Stellen (z.B. Körperschaften öffentlichen Rechts) zur Durchführung herangezogen werden? Welche Interessenskonflikte sind bei solchen Vollzugsträgern zu erwarten? Welche Behörden oder sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung sollen den Vollzug in welcher Funktion übernehmen? 4.3. 4.4. Gibt es verfassungsrechtliche Vorgaben über Behörden, Zuständigkeit und Rechtszüge? LegHB_CheckA2_V2.2_02/2015 Checkliste A2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften 5. Welche Regelungstiefe und welcher Organisationsaufwand sind erforderlich? 5.1 Kann die Regelungstiefe (Differenzierung und Detaillierung) durch eine allgemeinere Fassung (Typisierung, Pauschalierung, unbestimmte Gesetzesbegriffe, Generalklauseln, Einräumen von Ermessen) beschränkt werden? 5.2. Können Details einschließlich absehbarer Änderungen der Verordnungsebene überlassen werden? 5.3. Gibt es eingeführte technische Regeln (z.B. Normen) über denselben Regelungsgegenstand und ist es zweckmäßig, diese für verbindlich zu erklären? 5.4. Wird den Organen der Vollziehung der erforderliche Handlungsspielraum eingeräumt? 5.5. Kann verzichtet werden auf a) Zuständigkeits- und Organisationsregelungen b) neue Behörden, beratende Gremien c) Mitwirkung Dritter d) Berichtspflichten, amtliche Statistiken e) verwaltungstechnische Vorgaben (z.B. Formulare) ? Wenn nein, warum nicht? 5.6. Kann auf besondere Vorschriften über Verfahren und Rechtsschutz verzichtet werden? Warum reichen die allgemeinen Vorschriften nicht aus? 5.7. Sind die vorgesehenen Vorschriften direkt befolgbar oder sind weitere behördliche Akte notwendig warum? 5.8. Warum kann auf neue behördliche Kontrollen und Einzelakte der Verwaltung nicht verzichtet werden? 5.9. Sind zur Umsetzung der Rechtsvorschrift Organisationsmaßnahmen erforderlich? 5.10. Sind besondere Regelungen für den EDV-Einsatz notwendig (Ermächtigungen zur Ermittlung oder Übermittlung von Daten; organisatorische Vorkehrungen)? 6. Stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis? 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5. In welcher Höhe ist eine Kostenbelastung der betroffenen Privatpersonen und -unternehmen zu erwarten? (u.U. schätzen oder zumindest Art und Umfang grob beschreiben) Kann die zusätzliche Kostenbelastung den Privaten - insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen - zugemutet werden? In welcher Höhe entstehen zusätzliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden? Welche Deckungsmöglichkeiten bestehen für die zusätzlichen finanziellen Auswirkungen? Wie werden sich die Regelungen auf den Personalaufwand des Landes und der Gemeinden auswirken? Wie werden sich die Regelungen auf den Sachaufwand des Landes und der Gemeinden auswirken? Ist zu erwarten, dass Verhandlungen nach dem Konsultationsmechanismus verlangt werden? Sind Kosten-Nutzen-Untersuchungen durchgeführt worden? Warum nicht? Zu welchem Ergebnis haben sie geführt? Wann und auf welche Weise soll die Regelung nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden (siehe WFA)? LegHB_CheckA2_V2.2_02/2015 Checkliste A2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften 7. In welchem zeitlichen Umfang soll die Regelung gelten? 7.1. Wann soll die Regelung in Kraft treten? Welche Zeit zur Vorbereitung der Anwendung wird benötigt werden? 7.2. Gibt es einen Grund, den zeitlichen Geltungsbereich auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (jährliche Richtsätze, Tarife, Gebühren)? 7.3. Sind Übergangsregelungen erforderlich? 7.4. Sind Förderungsmaßnahmen bezüglich einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit der Zielerreichung befristet? 8. Ist die Regelung bürger/innennah? 8.1. 8.2. Wird die neue Regelung auf das Verständnis und die Annahmebereitschaft der Bevölkerung treffen? Ist die neue Regelung so formuliert, dass die Bürgerinnen und Bürger sie verstehen können, insbesondere die betroffenen Gruppen? Soll es -Lesen8.2. Warum sind Einschränkungen von Freiräumen oder Mitwirkungspflichten unverzichtbar? z.B. Verbote, Genehmigungs- und Anzeigepflichten, persönliches Erscheinen bei Behörden, Antragstellung, Auskunfts- und Nachweispflichten, sonstige Belastungen Sind sie durch geringere Belastungen ersetzbar? (z.B. Anzeigepflicht statt Bewilligungspflicht) 8.3. Inwieweit können Anspruchsvoraussetzungen oder behördliche Bewilligungsverfahren mit denen in anderen Rechtsbereichen abgestimmt und auf ein Minimum an Aufwand und Zeitbedarf reduziert werden? 9. Hat die vorgesehene Regelung Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt? 9.1 9.2 9.3 9.4 Ist sichergestellt, dass die Regelung nicht zu einer direkten oder indirekten Diskriminierung auf Grund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung führt? Wird mit der Regelung darauf Bedacht genommen, dass Chancengleichheit gegeben ist oder hergestellt wird? Trägt die Regelung zur Gleichstellung von Frauen und Männern bei? Ist sichergestellt, dass die verwendeten Formulierungen nicht ungewollt stereotype Bilder und Rollenzuschreibungen zu bestimmten Gruppen reproduzieren? Weitere Fragestellungen zu den Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie auf unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen sind in der Arbeitshilfe Gender und Diversität in der Legistik im Intranet zu finden. LegHB_CheckA2_V2.2_02/2015 Checkliste A2 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A – Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Zur Checklisten-Übersicht Checkliste A3 (Prüffragen in der Formulierungsphase) (zu Punkt A.2.3 und A.10.3) PRÜFFRAGEN IN DER FORMULIERUNGSPHASE Zur formalen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften 10. Entspricht der Regelungstext formal, inhaltlich und sprachlich den legistischen Vorgaben? 10.1. Wurden die grundsätzlichen Hinweise zum möglichen/zulässigen/notwendigen Inhalt von Gesetzen beachtet? (siehe Abschnitt B) 10.2. Ist der Text klar und verständlich? (siehe Abschnitt C) 10.3 Ist der Text geschlechtergerecht formuliert? (siehe Abschnitt D) 10.4 Entspricht der Text den formalen Vorgaben? (siehe Abschnitt E) 10.5. Bei europarechtlichem Bezug: Wurde die Umsetzung/Anpassung/Durchführung richtig und vollständig durchgeführt? (siehe Abschnitt F) 10.6 Enthält der Entwurf technische Vorschriften, die notifikationspflichtig sind? (siehe Abschnitt F) 10.7. Sind Erläuterungen bereits vorhanden? (siehe Abschnitt G) 10.8. Bei Novellen: Ist eine Textgegenüberstellung bereits vorhanden? (siehe Abschnitt G) LegHB_CheckA3_V2.0_10/2011 Checkliste A3 VERFASSUNGSDIENST UND ZENTRALE RECHTSDIENSTE Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Zur Checklisten-Übersicht Checkliste A4 (Anhörung im Begutachtungsverfahren) (zu Punkt A.3.1.2 und A.11.1.2) ANHÖRUNGSRECHTE IM GESETZGEBUNGS- UND VERORDNUNGSERLASSUNGSVERFAHREN Zentrale Bundesdienststellen Bundeskanzleramt Verfassungsdienst, [email protected], für nachweisliche Zustellung über den elektronischen Zustelldienst: ErsB-Nummer 9110002628957 immer anzuhören Das BKA leitet die Entwürfe an alle betroffenen Bundesministerien weiter, sodass deren gesonderte Anhörung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen soll, um eine doppelte Befassung zu vermeiden. Das Finanzministerium ersucht ausdrücklich, nur im Weg über das BKA befasst zu werden. Datenschutzrat, [email protected] Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind (§ 41 Abs. 2 Z. 3 DSG 2000). Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die ausdrückliche Bestimmungen über die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung personenbezogener Daten enthalten, die automationsunterstützt verarbeitet werden sollen, sind dem Datenschutzrat zu übermitteln. Datenschutzbehörde, bei Erlassung von VO, [email protected] Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen (§ 38 Abs. 3 DSG 2000). Rechnungshof, [email protected] Der Rechnungshof hat seine Bereitschaft erklärt, Gesetzes- und Verordnungsentwürfe auf Wunsch der Länder zu begutachten. Statistik Austria, [email protected] Statistikrat, [email protected] Umweltbundesamt, [email protected] Volksanwaltschaft (generelle Einbeziehung), [email protected] Geht eine Bestimmung auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurück, so ist sie in das Begutachtungsverfahren einzubeziehen. Sonstige Bundesstellen in der Steiermark Bundessozialamt Steiermark, [email protected] Arbeitsmarktservice Steiermark Landesgeschäftsstelle, [email protected] Landesschulrat für Steiermark, [email protected] Landespolizeidirektion, [email protected] LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015 Checkliste A4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Militärkommando Steiermark, [email protected] Oberlandesgericht Graz, [email protected] Landesgericht für Strafsachen Graz, [email protected] Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Landesgericht Leoben, [email protected] Wildbachund Lawinenverbauung, [email protected] Forsttechnischer Dienst für die Sektion Steiermark, Interessensvertretungen Es sei darauf hingewiesen, dass Gesetze, durch die Interessenvertretungen eingerichtet werden, diesen fast immer einen Anspruch auf Einbeziehung in Begutachtungsverfahren einräumen. Österreichischer Städtebund, Landesgruppe Steiermark, [email protected] immer anzuhören bei Konsultationsmechanismus Gemeindebund Steiermark, [email protected] immer anzuhören bei Konsultationsmechanismus Wirtschaftskammer Steiermark, Institut für Wirtschafts- und Standortentwicklung IWS, [email protected] Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (§ 10 Abs. 1 WKG). Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, [email protected] In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß § 4 Abs. 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben abzugeben und den gesetzgebenden Körperschaften Berichte und Vorschläge zu erstatten den Verwaltungsbehörden Vorschläge und Berichte zu erstatten, zu Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und auf sonstige in Gesetzen vorgesehene Weise an der staatlichen Verwaltung teilzunehmen (§ 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 Arbeiterkammergesetz). Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, [email protected] Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes, welche die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sind vor Einbringung in den Landtag bzw. vor ihrer Erlassung der Landeskammer zur Begutachtung zu übermitteln (§ 7 Abs. 3 LWKG). Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, [email protected] Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln (§ 5 Abs. 3 LAKG). Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Landesstelle Steiermark, [email protected] In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben: die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt (§ 146 Abs. 2 Z. 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz). Rechtsanwaltskammer für Steiermark, [email protected] Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören: bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen (§ 28 Abs. 1 lit. l RAO). LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015 Checkliste A4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Notariatskammer für Steiermark, [email protected] Zum Wirkungskreis der Notariatskammer gehören ... die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen. (§ 134 Abs. 2 Z. 2 Notariatsordnung). Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten, [email protected] Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln (§ 36 Abs. 2 ZTKG). Die Länderkammern sind insbesondere berufen, den Behörden auf deren Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben (§ 2 Abs. Z. 1 ZTKG). Ärztekammer für Steiermark, [email protected] Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln (§ 67 Abs. 3 Ärztegesetz). Zahnärztekammer Steiermark, [email protected] Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommt, sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln (§ 8 Abs. 1 Zahnärztekammergesetz). Österreichische Apothekerkammer - Landesgeschäftsstelle Steiermark, [email protected] Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln (§ 3 Abs. 1 Apothekerkammergesetz). Österreichische Tierärztekammer - Landesstelle Steiermark, [email protected] Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht berühren und Gesetzesentwürfe, die tierhygienische, fleisch-, milch- und sonstige nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln. Ebenso sind für den tierärztlichen Berufsstand besonders wichtige, diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln (§ 33 Tierärztegesetz). Vereinigung österreichischer Industrieller - Landesgruppe Steiermark, [email protected] Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, Landesverband Steiermark und Kärnten, [email protected] Einzubeziehen, wenn folgende Fachgruppen betroffen sein können: Bauwesen, Brandschutz, EDV, Elektrotechnik, Haustechnik, Holz, Immobilien, KFZ und Maschinen, Land- Forstwirtschaft, Medizin, Raumplanung, Rechnungswesen, Teppiche u. Orientteppiche, Tier- u. Tier. Produkte, Versicherungen. Österreichischer Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Steiermark, [email protected] Pensionistenverband Österreichs - Landesorganisation Steiermark, [email protected] Österreichischer Seniorenring - Landesleitung Steiermark, [email protected] Steirischer Seniorenbund, [email protected] Rosalila-PantherInnen, Schwul-Lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark, [email protected] Dachverband der Träger der Behindertenhilfe der Steiermark, [email protected] Gemäß Art. 4 Abs. 3 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, hat Österreich als Vertragsstaat bei der Ausarbeitung um Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015 Checkliste A4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen zu führen und sie aktiv einzubeziehen. Landespersonalvertretung, [email protected] Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere dafür einzutreten, dass in Gesetzen, Verordnungen, Verträgen, Dienstordnungen, Erlässen und Verfügungen diese Interessen berücksichtigt werden (§14 Abs. 1 LPVG). Landesstellen Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion, [email protected] Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der Begutachtung oder gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit der Landesfinanzreferentin/dem Landesfinanzreferenten (gemäß § 48 StLHG) geschehen (§ 14 Abs. 8 VOWO). Abteilungen im Amt (insbesondere die A1 Organisation und IT, FA Verfassungsdienst, A4 Finanzen, A5 Personal und die FA Gesellschaft und Diversität) Antidiskriminierungsstelle Steiermark, [email protected] Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, [email protected] Kinder- und Jugendanwaltschaft, [email protected] Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse einzubringen (§ 40 Abs. 1 Z. 3 StKJHG). Kinder- und Jugendhilfebeirat, [email protected] Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen mit der Beurteilung von rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können (§ 16 Abs. 3 Z. 2 StKJHG). Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte, [email protected] Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, im Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben (§ 29 Abs. 1 Z. 3a Landes-Gleichbehandlungsgesetz). Landes-Gleichbehandlungskommission, [email protected] Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln (§ 23 Abs. 2 Landes-Gleichbehandlungsgesetz). Fischereibeirat, Vorsitzender Manfred Giessauf, [email protected] Die Landesregierung hat den Fischereibeirat vor Beschlussfassung von die Belange der Fischerei berührenden Gesetzesvorschlägen und Verordnungen zu hören (§ 24 Abs. 3 Fischereigesetz). Kulturkuratorium, Vorsitzender DI Igo Huber, pA. [email protected] Es ist eine Aufgabe des Kulturkuratoriums, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten (§ 10 Z. 8 Stmk. Kultur- und Kunstförderungsgesetz) Steirischer Landesjugendbeirat, [email protected] Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei: Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe (§ 11 Abs. 2 Z 5 StJG 2013) Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft, [email protected] LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015 Checkliste A4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Seniorinnen- und Seniorenbeirat, p.A. Abteilung 11, [email protected] Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben: ...3. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren berühren (§ 8 Abs. 2 Z. 3 Seniorinnen- und Seniorengesetz). Umweltanwältin/anwalt des Landes Steiermark, [email protected] Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben: die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen (§ 7 lit. c Gesetz über den Schutz zur Umwelt). Landessanitätsrat, [email protected] Datenschutzbeauftragter des Landes, Mag. Christian Freiberger, [email protected] Energiebeauftragter des Landes Steiermark, DI Wolfgang Jilek, [email protected] Klimaschutzbeauftragte, Mag. Andrea Gössinger-Wieser, [email protected] Menschenrechtskoordinatorin des Landes Steiermark, Mag. Dr. Waltraud Bauer-Dorner, [email protected] Behörden und Gerichte in der Steiermark Agrarbezirksbehörde für Steiermark, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Leoben, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Liezen [email protected] Bezirkshauptmannschaft Murau, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Murtal, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, [email protected] Bezirkshauptmannschaft Weiz, [email protected] Magistrat Graz, [email protected] Gemeinden Landesverwaltungsgericht Steiermark, [email protected] Supranationale Stellen UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR, [email protected] Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dem Büro des Hochkommissars oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, die in entsprechender Form verlangten Auskünfte und statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Abfassung von Berichten für die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, und zwar betreffend Gesetze, Verordnungen LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015 Checkliste A4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften und Dekrete, die für Flüchtlinge in Kraft stehen oder erlassen werden. (Art.35 Z.2 lit. c Konvention über die Rechtsstellung von Flüchtlingen) Sonstige Stellen Amt der Burgenländischen Landesregierung, [email protected] Amt der Kärntner Landesregierung, [email protected] Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, [email protected] Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, [email protected] Amt der Salzburger Landesregierung, [email protected] Amt der Tiroler Landesregierung, [email protected] Amt der Vorarlberger Landesregierung, [email protected] Magistratsdirektion Wien, [email protected] Verbindungsstelle der Bundesländer, [email protected] Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark, [email protected] Austrian Standards Institute (ASI) (früher Österreichisches Normungsinstitut), [email protected] Kirchen und Religionsgemeinschaften Bischöfliches Ordinariat der Diözese Graz-Seckau, [email protected] Evangelische Superintendentur A.B. Steiermark, [email protected] Israelitische Kultusgemeinde, [email protected] Weitere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Kontaktadressen auf help.gv.at Universitäten Karl-Franzens-Universität Graz Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität, [email protected] Institut für Europarecht, [email protected] Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Politikwissenschaft, [email protected] Medizinische Universität Graz, [email protected] Technische Universität Graz, [email protected] Montanuniversität Leoben, [email protected] Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, [email protected] Universität für Bodenkultur Wien, [email protected] Veterinärmedizinische Universität Wien, [email protected] Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck, [email protected] LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015 Checkliste A4 VERFASSUNGSDIENST Legistisches Handbuch A Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften Rechtswissenschaftliche Fakultät, Johannes Kepler Universität Linz, [email protected] Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg, [email protected] Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, [email protected] Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt, [email protected] Einsatz- und Hilfsorganisationen Landesfeuerwehrverband Steiermark, [email protected] Insbesondere hat der Landesfeuerwehrverband folgende Aufgaben durchzuführen: Begutachtung von Gesetzesund Verordnungsentwürfen der Landesregierung, die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 berühren (§ 13 Abs. 5 lit. m Landesfeuerwehrgesetz). Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark, [email protected] Grünes Kreuz Steiermark, [email protected] Arbeitersamariterbund, Landesverband Steiermark, [email protected] Steirische Bergrettung, [email protected] LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015 Checkliste A4 VERFASSUNGSDIENST AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Ergeht an: Bearbeiter: Tel.: Fax: E-Mail: siehe Verteiler @stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: __ Ggst.: - Graz, am ; Begutachtung Stellungnahme bis . Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein, wird angenommen, dass keine Bedenken dagegen bestehen. Bitte übermitteln Sie Ihre Stellungnahme per E-Mail an und verwenden Sie in der Betreffzeile das Wort „Begutachtung“. Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Sie finden den Entwurf und dazu abgegebenen Stellungnahmen unter www.landtag.steiermark.at. Für die Steiermärkische Landesregierung: ( ) Beilagen PLZ Ort Adresse Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ... DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201 IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G LegHB_VorA6_V2.2_02/2015 Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt den beiliegenden Entwurf zur allfälligen -2Ergeht an: 1. das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst 2. die Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion 3. Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Ergeht an: Bearbeiter: Tel.: Fax: E-Mail: siehe Verteiler @stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: __ Ggst.: - Graz, am ; Begutachtung und Konsultationsmechanismus Stellungnahme bis . Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein, wird angenommen, dass keine Bedenken dagegen bestehen. Bitte übermitteln Sie Ihre Stellungnahme per E-Mail an und verwenden Sie in der Betreffzeile das Wort „Begutachtung“. Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Sie finden den Entwurf und dazu abgegebene Stellungnahmen unter www.landtag.steiermark.at. Diese Aussendung dient zugleich als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Für die Steiermärkische Landesregierung: ( ) Beilagen PLZ Ort Adresse Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ... DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201 IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G LegHB_VorA7_V2.2_02/2015 Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt den beiliegenden Entwurf zur allfälligen -2Ergeht an: 1. das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst 2. den Steiermärkischen Gemeindebund 3. den Österreichischen Städtebund – Landesgruppe Steiermark 4. die Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion 5. Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG An 1. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst 2. den Steiermärkischen Gemeindebund 3. den Österreichischen Städtebund – Landesgruppe Steiermark Bearbeiter: Mag. Christian Freiberger Tel.: Fax: E-Mail: @stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen __ GZ: - Graz, am Ggst.: ; Konsultationsmechanismus Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird der beschlussreife Entwurf eines zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung übermittelt. Innerhalb dieser Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung bei der Steiermärkischen Landesregierung das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden. Für die Steiermärkische Landesregierung: Beilage(n) PLZ Ort Adresse Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ... DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201 IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G LegHB_VorA8_V2.0_10/2011 Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Ergeht an: Bearbeiter: Tel.: Fax: E-Mail: siehe Verteiler @stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: __ Ggst.: - Graz, am ; Begutachtung allfälligen Stellungnahme bis . Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein, wird angenommen, dass keine Bedenken dagegen bestehen. Bitte übermitteln Sie Ihre Stellungnahme per E-Mail an und verwenden Sie in der Betreffzeile das Wort „Begutachtung“. Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Sie finden den Entwurf und dazu abgegebene Stellungnahmen unter www.landesrecht.steiermark.at. Für die Steiermärkische Landesregierung: ( ) Beilagen PLZ Ort Adresse Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ... DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201 IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G LegHB_VorA9_V2.2_02/2015 Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt den beiliegenden Verordnungsentwurf zur -2Ergeht an: 1. das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst 2. die Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion 3. Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Ergeht an: Bearbeiter: Tel.: Fax: E-Mail: siehe Verteiler @stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: __ Ggst.: - Graz, am ; beschlussreifer Entwurf, Begutachtung und Konsultationsmechanismus allfälligen Stellungnahme bis . Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein, wird angenommen, dass keine Bedenken dagegen bestehen. Bitte übermitteln Sie Ihre Stellungnahme per E-Mail an und verwenden Sie in der Betreffzeile das Wort „Begutachtung“. Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Sie finden den Entwurf und dazu abgegebene Stellungnahmen unter www.landesrecht.steiermark.at. Diese Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung eines beschlussreifen Verordnungsentwurfs im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Für die Steiermärkische Landesregierung: ( ) PLZ Ort Adresse Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ... DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201 IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G LegHB_VorA10_V2.2_02/2015 Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt den beiliegenden Verordnungsentwurf zur -2Beilagen -3Ergeht an: 1. das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst 2. den Steiermärkischen Gemeindebund 3. den Österreichischen Städtebund – Landesgruppe Steiermark 4. die Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion 5. Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG An 1. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst 2. den Steiermärkischen Gemeindebund 3. den Österreichischen Städtebund – Landesgruppe Steiermark Bearbeiter: Mag. Christian Freiberger Tel.: Fax: E-Mail: @stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen __ GZ: - Graz, am Ggst.: ; beschlussreifer Entwurf; Konsultationsmechanismus Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird der beschlussreife Entwurf einer Verordnung zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung übermittelt. Innerhalb dieser Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung bei der Steiermärkischen Landesregierung das Verlangen gestellt werden, dass in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden. Für die Steiermärkische Landesregierung: ( ) Beilagen PLZ Ort Adresse Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ... DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201 IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G LegHB_VorA11_V2.0_10/2011 Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den