Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften

Transcription

Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zum Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften im Bereich des Landes
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines zum Gesetzgebungsverfahren ........................................................................................... A.1
1.1 Bessere Landesgesetze
1.2 Zeit nehmen ist das Wichtigste
1.3 Wer ist zuständig?
2
Erstellung von Gesetzesentwürfen.......................................................................................................... A.2
2.1 Planungsphase
2.2 Vorbereitungsphase
2.3 Formulierungsphase
3
Begutachtung und Konsultationsmechanismus ...................................................................................... A.3
3.1 Gesetzesentwurf zur Stellungnahme versenden
3.2 Gesetzesentwurf und Stellungnahmen im Internet veröffentlichen
3.3 (entfallen)
3.4 (entfallen)
3.5 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten
4
Prüfung beschlussreifer Entwürfe ........................................................................................................... A.4
4.1 Konsultationsmechanismus
4.2 Technische Notifikation
4.3 Notifikation Dienstleistungsrichtlinie
5
Regierungssitzung und Vorlage an den Landtag .................................................................................... A.5
5.1 Einbringen in die Regierung
5.2 Übermittlung an den Landtag
6
Gesetzgebungsverfahren im Landtag ..................................................................................................... A.6
6.1 Gesetzgebungsverfahren allgemein
6.2 Prüfung der Notwendigkeit der technischen Notifikation
6.3 Gesetzesbeschluss
7
Verfahren nach Gesetzesbeschluss........................................................................................................ A.7
7.1 Zustimmungsverfahren und Einspruchsverfahren
7.2 Verfahren nach dem Steiermärkischen Volksrechtegesetz
7.3 Verfahren bei Einsprüchen der Bundesregierung
7.4 Verfahren bei Verweigerung der Zustimmung durch Bundesregierung
7.5 Aktualisierung von Verfahrensbeschreibungen
7.6 Kundmachung
8
Verfahrensschritte nach der Kundmachung ............................................................................................ A.8
8.1 Bei Umsetzung von Unionsrecht
8.2 (entfallen)
8.3 Bei technischer Notifikation
LegHB_A.Inh_V2.1_05/2014
A.Inh - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
9
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Allgemeines zum Verordnungsverfahren................................................................................................ A.9
9.1 Bessere Verordnungen
9.2 Zeit nehmen ist das Wichtigste
9.3 Wer ist zuständig?
10 Erstellung von Verordnungsentwürfen.................................................................................................. A.10
10.1 Planungsphase
10.2 Vorbereitungsphase
10.3 Formulierungsphase
11 Begutachtung und Konsultationsmechanismus .................................................................................... A.11
11.1 Verordnungsentwurf zur Stellungnahme versenden
11.2 Verordnungsentwurf und Stellungnahmen im Internet veröffentlichen
11.3 (entfallen)
11.4 Stellungnahmen sammeln und verarbeiten
12 Prüfung beschlussreifer Entwürfe ......................................................................................................... A.12
12.1 Konsultationsmechanismus
12.2 Technische Notifikation
13 Genehmigung und Kundmachung von Verordnungen ......................................................................... A.13
13.1 Verordnungen der Landesregierung
13.2 Verordnungen des Landeshauptmannes
13.3 Kundmachung
14 Verfahrensschritte nach der Kundmachung.......................................................................................... A.14
14.1 bei Umsetzung von Unionsrecht
14.2 (entfallen)
14.3 bei technischer Notifikation
Abschnitt A/Layout
Checkliste A1 (Prüffragen in der Planungsphase)
Checkliste A2 (Prüffragen in der Vorbereitungsphase)
Checkliste A3 (Prüffragen in der Formulierungsphase)
Checkliste A4 (Anhörung im Begutachtungsverfahren)
Vorlage A6 (Versendschreiben Begutachtung Gesetz)
Vorlage A7 (Versendschreiben Begutachtung Gesetz mit Konsultationsmechanismus)
Vorlage A8 (Versendschreiben Gesetz Konsultationsmechanismus 1 Woche)
Vorlage A9 (Versendschreiben Begutachtung Verordnung)
Vorlage A10 (Versendschreiben Begutachtung Verordnung mit Konsultationsmechanismus)
Vorlage A11 (Versendschreiben Verordnung Konsultationsmechanismus 2. Mal)
LegHB_A.Inh_V2.1_05/2014
A.Inh - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zum Inhaltsverzeichnis
1
1.1
Bessere Landesgesetze
1.1
Bessere
Landesgesetze
Die Aufgaben eines modernen Rechts- und Sozialstaates verlangen
eine umfangreiche Gesetzgebungstätigkeit; andererseits müssen auch
die geltenden Regelungen an die sich immer schneller verändernden
Lebensverhältnisse angepasst werden.
nicht nur zum erschwerten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum
Recht, sondern bedeutet auch eine steigende Belastung des Vollzugsapparates.
Es ist daher die Pflicht des Gesetzgebers, zu detaillierte Normen zu
vermeiden und verständliche Regelungen zu schaffen. Klare, wirksame
und durchschaubare Regelungen erhöhen nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die Akzeptanz des Rechts. Neben der strengen Prüfung, ob ein Gesetzesvorhaben überhaupt notwendig ist, muss daher
verstärktes Augenmerk darauf gerichtet werden, die Einzelregelung
einfach, verständlich und auch wirksam auszugestalten.
Notwendigkeit
Wirksamkeit
Verständlichkeit
Deshalb hat jede/jeder, die/der an der Meinungsbildung über ein Gesetzesvorhaben beteiligt ist, nicht nur sich, sondern auch den anderen
Beteiligten Fragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit
des beabsichtigten Vorhabens zu stellen. Es sind insbesondere
folgende Fragen zu prüfen:
1.
Muss etwas geschehen?
2.
Wer kann was tun?
3.
Wie passt die vorgesehene Regelung in den Rechtsbestand?
4.
Welche Instrumente soll die Regelung vorsehen und wer soll diese
handhaben?
5.
Welche Regelungstiefe und welcher Organisationsaufwand sind
erforderlich?
6.
Stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis?
7.
In welchem zeitlichen Umfang soll die Regelung gelten?
8.
Ist die Regelung bürger/innennah?
9.
Welche über den unmittelbaren Regelungsgegenstand hinausgehenden Auswirkungen hat die vorgesehene Regelung (siehe
Wirkungsdimensionen in Abschnitt H). Hat die vorgesehene
Regelung insbesondere Auswirkungen auf die Gleichstellung von
Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt?
10. Entspricht der Regelungstext formal, inhaltlich und sprachlich den
legistischen Vorgaben?
LegHB_A.1_V2.2_02/2015
A.1- 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Diese Fragen werden durch Unterfragen weiter konkretisiert (siehe
Checklisten A1-A3), die im jeweiligen Verfahrensschritt näher dargestellt sind. Mit den Prüffragen stehen für jede/jeden, die/der an einem
Gesetzesvorhaben beteiligt und damit zu einer strengen Prüfung der
geplanten Vorschriften verpflichtet ist, Checklisten zur Verfügung, die
jene Gesichtspunkte zusammenfassen, die für das Ziel der Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung von Bedeutung sind.
Hervorzuheben ist, dass diese Gesichtspunkte bewusst als Fragen
formuliert werden. Allgemeine, für alle Gesetze und Vorschriften gültige
Antworten sind nicht möglich, da die Beantwortung der Fragen nach
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit in einem Abwägungsvorgang erfolgt, der jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen kann. Die Fragen können daher nicht mit schematischen Antworten abgehakt werden. Sie zwingen vielmehr dazu, bei jedem konkreten Rechtsetzungsvorhaben die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung mitzubedenken und
eine der konkreten Regelung angemessene Lösung zu finden. Einzelne
Fragen können jedoch bei verschiedenen Gesetzesvorhaben weniger
zutreffen, sodass die Gewichtung der Beantwortung unterschiedlich
sein kann.
Zur Erreichung des Ziels besserer Gesetze soll das Verfahren zur
Erlassung von Gesetzen nach einem einheitlichen Schema und unter
Berücksichtigung der vorhandenen Checklisten und Dokumentvorlagen
erfolgen. Die folgende Darstellung spiegelt den Entstehungsprozess
eines Gesetzes wider, der in den Punkten 2 bis 8 detailliert dargestellt
wird.
2
Erstellung von
Gesetzesentwürfen
3
Begutachtung und
Konsultationsmechanismus
4
Prüfung
beschlussreifer
Entwürfe
6
Gesetzgebungsverfahren im
Landtag
1.2
einheitliches
Ablaufschema
5
Regierungssitzung und Vorlage an Landtag
7
Verfahren
nach Gesetzesbeschluss
8
Verfahrensschritte
nach der
Kundmachung
Zeit nehmen ist das Wichtigste
1.2
Zeit nehmen
ist das
Wichtigste
Zur Ausarbeitung von Rechtsvorschriften braucht man Zeit. Die
Abteilungsleiterinnen und -leiter und die mit legistischen Arbeiten
betrauten Bediensteten sind erforderlichenfalls verpflichtet, Regierungsmitglieder und Abgeordnete auf diesen Umstand hinzuweisen. Dabei ist
gezogen
werden, meist sehr bald novelliert werden müssen, weil sie sich in der
Praxis nicht bewähren.
LegHB_A.1_V2.2_02/2015
A.1- 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Umfangreiche Rechtsvorschriften sollten in möglichst wenigen, gut vorbereiteten Klausuren erarbeitet werden.
Die voraussichtliche Dauer des Rechtsetzungsprozesses sollte ganz
konkret für alle Verfahrensschritte nach dem Ablaufschema des
Legistischen Handbuchs geschätzt bzw. ermittelt werden, bei Gesetzen
insbesondere auch anhand des Regierungssitzungs- und Landtagskalenders, unter Berücksichtigung von Ferien und vorgegebenen
Fristen. Nur so kann das Inkrafttreten der Rechtsvorschrift realistisch
geplant werden.
Zeitplan
Das
Ablauf- und Zeitplan
enthält alle in
Betracht kommenden Schritte. Kursiv Gedrucktes kommt
abhängig
von den Regelungsinhalten - nur in bestimmten Fällen vor. Nichtzutreffendes wird einfach gestrichen. Auch nicht zeitrelevante Schritte
sind enthalten. Damit ist sichergestellt, dass nichts übersehen wird und
es keine bösen Überraschungen gibt. Die jeweilige Gliederungsbezeichnung darin stellt den Zusammenhang zum betreffenden Punkt
in Abschnitt A des Legistischen Handbuchs her und soll das
Nachschauen erleichtern und dazu anregen.
1.3
Wer ist zuständig?
1.3
Wer ist
zuständig?
Die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen ist Sache der nach der
Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die betreffende
Angelegenheit zuständigen Abteilung.
jeweils
Abteilung
Der Verfassungsdienst ist so rechtzeitig zu verständigen, dass er
bereits an der Planung und Vorbereitung des Entwurfes beratend
mitwirken kann.
Einbindung des
VD bereits bei
Planung
LegHB_A.1_V2.2_02/2015
A.1- 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.1
2
Erstellung von Gesetzesentwürfen
Der Abschnitt der Erstellung eines Gesetzes ist der Zeitraum vom
Anstoß zur Erlassung einer Rechtsvorschrift bis zum fertig ausformulierten Text. Dieser Zeitraum gliedert sich in drei Unterphasen: die Planungsphase, die Vorbereitungsphase und die Formulierungsphase.
Als Grundregel gilt, dass mit dem Formulieren einer Vorschrift erst dann
begonnen werden soll, wenn alle Inhalte und die Grobstruktur feststehen. Die Planungs- und die Vorbereitungsphase dienen dazu, diese
Inhalte und die Struktur zu klären.
2.2
Vorbereitungsphase
2.1
Planungsphase
2.1
nicht sofort
formulieren
2.3
Formulierungsphase
Planungsphase
2.1
Planungsphase
Die Planungsphase dient dazu herauszufinden, ob überhaupt ein
Gesetz erlassen werden muss oder ob das erkannte Problem nicht
auch auf andere Weise bzw. mit anderen Instrumenten gelöst werden
kann.
Zu diesem Zweck ist die zur Verfügung stehende Checkliste A1
(Prüffragen in der Planungsphase) durchzuarbeiten.
Die Antworten auf die einzelnen Prüffragen sind schriftlich festzuhalten.
Sie bilden bereits die Grundlage für einen Teil der Erläuterungen.
Durcharbeitung
der Checkliste
A1
Ergebnisse für
Erläuterungen
In der Planungsphase soll der Verfassungsdienst beigezogen
werden.
Wenn Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
und die gesellschaftliche Vielfalt (Gender und Diversität) fraglich sind
(siehe Checkliste A1), dann soll die Fachabteilung Gesellschaft und
Diversität beigezogen werden.
LegHB_A.2_V2.2_02/2015
A.2 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
2.2
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Vorbereitungsphase
2.2
Vorbereitungsphase
Ist durch die Planungsphase klargestellt, dass ein Gesetz erlassen
werden soll, müssen in der Vorbereitungsphase der Inhalt und die
Grobstruktur festgelegt werden.
Zu diesem Zweck ist die Checkliste A2 (Prüffragen in der Vorbereitungsphase) durchzuarbeiten.
Die Antworten auf die einzelnen Prüffragen sind schriftlich festzuhalten.
Auch sie bilden bereits die Grundlage für einen Teil der Erläuterungen.
Durcharbeitung
der Checkliste
A2
Ergebnisse für
Erläuterungen
Die Vorbereitung des Gesetzes besteht in der Regel aus folgenden
Einzelschritten:
-
Strukturierung der Regelungsbereiche (Themen);
-
Aufgliederung in Ober- und Unterthemen;
-
Erarbeiten eines einheitlichen Ordnungssystems, d.h. schlagwortartige Grobgliederung der Themen;
-
das Einteilungssystem soll möglichst den Bedürfnissen des spezifischen Adressatinnen-/Adressatenkreises einer Rechtsvorschrift
angepasst sein;
-
Feingliederung der Themen in Schlagwörter. Der Regelfall ist vor
die Ausnahme zu reihen.
Dabei sind der Abschnitt B Grundsätzliches zum Inhalt von Rechtsvorschriften und hinsichtlich der Struktur des Gesetzes der Abschnitt E
Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften heranzuziehen.
In dieser Phase kann der Verfassungsdienst beigezogen werden.
LegHB_A.2_V2.2_02/2015
Beiziehung VD
A.2 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Zu Gender- und Diversitätsfragen kann die
Gesellschaft und Diversität beigezogen werden.
2.3
Fachabteilung
Formulierungsphase
2.3
Formulierungsphase
Nachdem die Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und der strukturierte Aufbau und Inhalt des Vorhabens in groben Zügen feststehen,
kann mit der konkreten Ausformulierung begonnen werden.
In der Formulierungsphase muss der Verfassungsdienst nicht mehr beigezogen werden; die Formulierung soll von den Legistinnen/Legisten
der Abteilungen eigenständig durchgeführt werden (der VD steht
dennoch gerne beratend zur Seite).
LegHB_A.2_V2.2_02/2015
A.2 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
1. Schritt: Grundlagen beachten
Für die Ausformulierung und damit für die formale, inhaltliche und
sprachliche Gestaltung sind vor allem folgende Abschnitte dieses Handbuches maßgeblich:
Abschnitt B:
Grundsätzliches zum Inhalt von Rechtsvorschriften
Abschnitt C:
Die Verständlichkeit von Rechtsvorschriften
Abschnitt D:
Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und
Männern
Abschnitt E:
Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften
Abschnitt F:
Umsetzung von Unionsrecht
Abschnitte
anwenden!
2. Schritt: LRLegistik Add-In verwenden
Für die Erstellung von Gesetzen ist das LRLegistik-Word-Add-In zu
verwenden.
LRLegistik
Word-Add-In
Es dient der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes aller Rechtsvorschriften des Landes. Im Speziellen gewährleistet es eine leichtere
weil für alle am Rechtsetzungsprozess Beteiligten gleichermaßen
handhabbare Nachbearbeitung; dies gilt insbesondere für Gesetzesentwürfe und Regierungsvorlagen an den Landtag, da auch der
Landtag mit diesem Add-In arbeitet.
Eine detaillierte Anleitung
A/Layout.
zum Add-In findet sich im Abschnitt
Anleitung in
A/Layout
3. Schritt: Erläuterungen verfassen
Gleichzeitig mit der Erstellung von Gesetzesentwürfen sind auch Erläuterungen zu verfassen. Siehe dazu im Speziellen den Abschnitt
G_Erläuterungen und Textgegenüberstellung und die dort zur
Verfügung stehenden Dokumentvorlagen.
Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) ist als Bestandteil
der Erläuterungen zu erstellen, siehe dazu Abschnitt H. Bei der
Formulierung stehen die LAD-Wico sowie die Fachabteilung Gesellschaft und Diversität beratend zur Verfügung.
Erstellung von
Erläuterungen
WFA
4. Schritt: Zuständigkeit oder Mitwirkung von Bundesorganen
abklären
Wenn in einem Landesgesetz die Zuständigkeit oder Mitwirkung
bundesgesetzlich eingerichteter Behörden, Gerichte oder Organe vorgesehen ist (siehe dazu Abschnitt B.3.5), dann ist es erforderlich,
bereits bei der Ausarbeitung des Textes mit dem Bund das Ausmaß der
Zustimmung oder Mitwirkung auszuverhandeln. Der Bund ist in der
Regel bereit, auch Formulierungsvorschläge zu unterbreiten.
Zuständigkeit
oder
Mitwirkung von
Bundesorganen
Wird das Einvernehmen mit dem Bund nicht hergestellt, so besteht die
Gefahr, dass der Bund die Zustimmung zur Einräumung einer
Zuständigkeit oder zur Mitwirkung von bundesgesetzlich eingerichteten
Behörden, Gerichten oder Organen im Verfahren nach Art. 97 Abs. 2 BVG verweigert.
rechtzeitige
Absprache
LegHB_A.2_V2.2_02/2015
A.2 - 4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
5. Schritt: Abschließende Prüfung durchführen
Nach Fertigstellung des Entwurfes ist der Text nochmals einer Prüfung
zu unterziehen. Zu diesem Zweck ist die zur Verfügung stehende
Checkliste A3 (Prüffragen in der Formulierungsphase) durchzuarbeiten.
Durcharbeitung
der Checkliste
A3
6. Schritt: Vorbegutachtung durchführen
Alle Gesetzesentwürfe sind samt Erläuterungen vor dem Begutachtungsverfahren (fachliche Begutachtung) von den Abteilungen dem
Verfassungsdienst zur Vorbegutachtung zu übermitteln.
Ausnahme:
Pflicht zur Vorbegutachtung
Die Vorbegutachtung durch den Verfassungsdienst ist
nicht notwendig, wenn der Entwurf gemeinsam mit dem
Verfassungsdienst ausgearbeitet wurde.
LegHB_A.2_V2.2_02/2015
A.2 - 5
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
weiter zum Abschnitt A.3
LegHB_A.2_V2.2_02/2015
A.2 - 6
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.2
3
Jeder fertig erstellte Gesetzesentwurf ist einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, und zwar auch dann, wenn eine Begutachtung
oder Anhörung durch bestimmte Stellen gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Nach Art. 68 L-VG sind Gesetzesentwürfe der Landesregierung unbeimmer
schadet sonstiger die Begutachtung regelnder Vorschriften
einem nach Möglichkeit elektronisch durchzuführenden Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Jede Person hat das Recht, eine schriftliche
Stellungnahme abzugeben.
Das Begutachtungsverfahren ist von der Abteilung durchzuführen, die
den Entwurf ausgearbeitet hat. Im Begutachtungsverfahren soll
-
Personen und Einrichtungen, die von einem Gesetzesentwurf
betroffen sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern;
-
die Entscheidungsträgerin/der Entscheidungsträger unterschiedliche Meinungen kennenlernen. Dadurch sollen Informationen
gewonnen werden, um sowohl eine sachgerechte als auch juristisch befriedigende Lösung zu ermöglichen;
-
die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung zwischen
dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften gewährleistet werden.
Begutachtung
immer!
zuständige
Abteilung
Im Begutachtungsverfahren sind folgende Schritte zu setzen:
1.
Gesetzesentwurf zur Stellungnahme versenden (siehe Punkt 3.1)
2.
Gesetzesentwurf und Stellungnahmen im Internet veröffentlichen
(siehe Punkt 3.2)
Wenn das Stellungnahmeverfahren abgeschlossen ist, sind die eingelangten Stellungnahmen zu sammeln und weiter zu verarbeiten (siehe
Punkt 3.5).
3.1
Gesetzesentwurf
zur Stellungnahme
versenden
3.2
Gesetzesentwurf
im Internet
veröffentlichen
LegHB_A.3_V2.2_04/2014
3.5
Stellungnahmen
sammeln und
verarbeiten
A.3 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
3.1
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Gesetzesentwurf zur Stellungnahme versenden
3.1
Gesetzesentwurf
zur Stellungnahme
versenden
3.1.1
Konsultationsmechanismus klären
Bevor ein Gesetzesentwurf zur Begutachtung versendet wird, ist zu
klären, ob dieser Entwurf dem Konsultationsmechanismus unterliegt
oder nicht. Zur Klärung dieser Frage siehe Abschnitt I.1.2 (Konsultationsmechanismus - Geltungsbereich).
Ist der Konsultationsmechanismus anwendbar, ist wie folgt vorzugehen:
-
spartnerinnen/Vertragspartnern
jedenfalls zu übermitteln, und zwar durch Zustellung an das
Bundeskanzleramt, an den Gemeindebund Steiermark und an den
Österreichischen Städtebund Landesgruppe Steiermark.
Die Übermittlungspflicht besteht unabhängig davon, ob und wem
ein Entwurf Kosten verursacht! Ein Verstoß dagegen ist allerdings
nur dann sanktioniert, wenn ein Entwurf einer Vertragspartnerin/
einem Vertragspartner tatsächlich Kosten verursacht.
-
Eine Mindestfrist von vier Wochen ist für die Stellungnahme einzuräumen.
-
Eine detaillierte Kostendarstellung (siehe Abschnitt H) ist beizulegen.
-
Auf das Verfahren nach der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus ist im Versendschreiben hinzuweisen (siehe
Vorlage VorA7_Begutachtung_G_Konsult).
Für Details siehe Abschnitt I.2 (Pflicht zur Übermittlung von Entwürfen)
und Abschnitt I.7 (Gemeinsame Auslegungsregeln der Bundesländer).
3.1.2
besondere
Anforderungen
in Abschnitt I
Versendformular ausfüllen
Für jeden Entwurf, der zur Begutachtung ausgesandt werden soll, ist
ein Versendformular auszufüllen.
Versendformulare
Je nachdem, ob der Konsultationsmechanismus anzuwenden ist oder
nicht, sind unterschiedliche Dokumentvorlagen (Versendformulare)
verpflichtend zu verwenden.
Dokumentvorlagen
verpflichtend
Konsultationsmechanismus NEIN
-
VorA6_Begutachtung_G
Gesetz)
(Versendschreiben
Begutachtung
Konsultationsmechanismus JA
VorA7_Begutachtung_G_Konsult (Versendschreiben
Begutachtung Gesetz mit Konsultationsmechanismus)
LegHB_A.3_V2.2_04/2014
A.3 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Die Vorlagen werden im ELAK bei Erstellung eines Ausgangsstücks
aufgerufen wie folgt:
-
Vorlagen im
ELAK
Dokumentvorlage auswählen.
Alternativ zum ELAK sind die Dokumentvorlagen aus dem Intranet zu
verwenden.
Vorlagen im
Intranet
Die Begutachtungsfrist ist je nach Umfang und Bedeutung des Entwurfes zu bemessen. Sie soll in der Regel vier bis sechs Wochen nicht
unterschreiten (beim Konsultationsmechanismus gilt eine Mindestfrist
von vier Wochen!). Fallen in die Begutachtungsfrist Schulferien, so
muss die Frist entsprechend länger bemessen werden. Auch nach
Art. 68 Abs. 4 L-VG soll die Begutachtungsfrist nicht kürzer als vier
Wochen sein.
ausreichende
Begutachtungs
frist wählen
Es empfiehlt sich, im Anschreiben darauf hinzuweisen, dass für den Fall
beabsichtigten Regelung
angenommen wird.
Verschweigen
Im Anschreiben können die befassten Stellen auch gebeten werden, zu
konkreten Fragen Stellung zu nehmen.
Die zuständige Abteilung hat zu entscheiden, welche Institutionen in
das Begutachtungsverfahren eingebunden werden sollen, d.h. welchen
Stellen der Entwurf zur Stellungnahme übermittelt werden soll. In
Betracht kommen folgende Stellen:
-
Bundesdienststellen auf Bundes- und auf Landesebene;
-
Stellen, denen ein Anhörungsrecht gesetzlich eingeräumt ist;
-
betroffene Interessenvertretungen;
-
sachlich betroffene Landesstellen (z. B. Abteilungen des Amtes
der Landesregierung, Agrarbezirksbehörde, Bezirkshauptmannschaften, Landesverwaltungsgericht) und sonstige Einrichtungen
des Landes (wie z.B. Beiräte, Anwaltschaften, Kommissionen);
Fragen stellen
anzuhörende
Stellen
festlegen
Die Frage, ob Landesstellen oder sonstige Einrichtungen des
Landes vom Entwurf betroffen sein können, ist großzügig zu
beantworten.
-
sonstige Behörden (z.B. Gemeinden, Stadt Graz) oder externe
Stellen (Vereine, Sachverständige, wichtige betroffene Firmen,...);
-
supranationale Stellen (z.B. UNHCR).
Die Checkliste A4 (Anhörung im Begutachtungsverfahren) listet
wichtige öffentliche Stellen und Einrichtungen, insbesondere auch
Interessensvertretungen, aber auch NGOs auf. Sie bietet auf diese
Weise eine Auswahlmöglichkeit von möglicherweise betroffenen
Stellen. Jede Abteilung hat darüber hinaus noch zu prüfen, welche
besonderen Einrichtungen zur Stellungnahme eingeladen werden
sollen.
anzuhörende
Stellen in
Checkliste A4
Aus dem Anschreiben soll ersichtlich sein, welche Stellen in das Begutachtungsverfahren einbezogen werden.
LegHB_A.3_V2.2_04/2014
A.3 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Im Anschreiben wird nur die Bezeichnung der Stelle angegeben, nicht
jedoch die Adresse (weder die Post- noch die E-Mail-Adresse).
3.1.3
keine Adresse
angeben
Versendung
Jede Versendung zur Begutachtung besteht aus folgenden Teilen:
-
Versendschreiben,
-
Gesetzesentwurf samt sonstigen Unterlagen (wie z.B. Anlagen,
Pläne) und
-
Erläuterungen (einschließlich Kostendarstellung und bei Novellen
einschließlich Textgegenüberstellung).
In jedem Fall sind alle oben genannten Teile mit zu versenden. Die
Übermittlung ist eine Bringschuld. Es reicht keinesfalls aus (und es ist
im Sinn des Konsultationsmechanismus sogar unzulässig), die entsprechenden Dokumente ausschließlich im Internet zu veröffentlichen und
im Versendschreiben auf die Abrufbarkeit im Internet zu verweisen.
alle Unterlagen
mitschicken!
Die Versendung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. (Nach Art. 68 Abs. 3
L-VG ist das Begutachtungsverfahren nach Möglichkeit elektronisch
durchzuführen.)
vorrangig
E-Mail
Bei Bedarf, insbesondere für die Versendung im Rahmen des Konsultationsmechanismus, ist mit Rückschein zuzustellen.
Dem Bundeskanzleramt kann auch über den elektronischen Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes nachweislich zugestellt werden.
Dafür
Rsb
und die ErsBNummer des Bundeskanzleramtes einzutragen (9110002628957).
Sonstige E-Mails können auch mit elektronischer Übernahmebestätigung über ZZA dual zugestellt werden (verfügbar, wenn
nicht angehakt ist). Dabei wird ein Link zum Zustellstück verschickt und
dann der Download vom Server mitprotokolliert; das entspricht einer
verbesserten Lesebestätigung.
LegHB_A.3_V2.2_04/2014
optional
Zustellnachweis
optional
Übernahmebestätigung
A.3 - 4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
3.2
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Gesetzesentwurf und Stellungnahmen im Internet
veröffentlichen
3.2
Gesetzesentwurf
im Internet
veröffentlichen
3.2.1
Übermittlung an [email protected]
Alle Gesetzesentwürfe, die zur Begutachtung versendet werden, sind
zeitgleich im Internet zu veröffentlichen, einschließlich der Erläuterungen und sonstiger Unterlagen (wie z.B. Anlagen, Pläne). Dabei hat die
zuständige Abteilung folgende Vorgangsweise einzuhalten:
-
Die Übermittlung aller Unterlagen hat gemäß Punkt 3.1.3
(Versendschreiben, Entwurf, Erläuterungen) ausschließlich per
E-Mail an die Adresse [email protected] zu erfolgen;
dieses Postfach wird vom Verfassungsdienst betreut.
-
Die Dateien sind in einem der folgenden Formate zu übermitteln:
WORD, RTF oder PDF (je nach Art des Inhalts auch die Formate
EXCEL oder bei Grafiken JPEG, GIF oder TIFF).
LegHB_A.3_V2.2_04/2014
per E-Mail an
VD
A.3 - 5
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
-
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Der Verfassungsdienst veranlasst die Veröffentlichung auf der
Homepage des Landtages - verlinkt auch über die Plattform
Landesrecht (www.landesrecht.steiermark.at) im Menüpunkt
- und
Landtagshomepage und
Newsletter
Alle Entwürfe bleiben im Internet veröffentlicht, auch wenn sie gegenstandslos geworden, bereits beschlossen oder durch nachfolgende
Bestimmungen unaktuell geworden sind. Das dient der Nachvollziehbarkeit der Entstehung von Vorschriften. Die Entwürfe werden soweit
möglich - mit der Datenbank des Landtages verlinkt, um den weiteren
Prozess (Regierungsvorlage, allenfalls Beschlussfassung) verfolgen zu
können.
Die nachrichtliche Versendung der Gesetzesentwürfe an die Landtagsklubs ist überflüssig, da die Abgeordneten über PALLAST automatisch
informiert werden.
3.2.2
Veröffentlichung der eingelangten Stellungnahmen
Nach Art. 68 Abs. 4 L-VG hat jede (natürliche oder juristische) Person
das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Dasselbe
gilt grundsätzlich für alle sonstigen eingelangten Stellungnahmen, z.B.
von Bundesdienststellen, Interessensvertretungen oder Anwaltschaften,
insbesondere wenn sie ein gesetzlich eingeräumtes Stellungnahmerecht haben (vgl. Checkliste A4).
ja
Stellungnahmen von Landesdienststellen (Organisationseinheiten des
Amtes, Bezirkshauptmannschaften, Agrarbezirksbehörde) dienen der
amtsinternen Meinungsbildung und sind daher nicht zu veröffentlichen.
nein
Die Landtagsdirektion hat es übernommen, die eingelangten Stellungnahmen auf der Homepage des Landtags beim betreffenden Begutachtungsentwurf zu veröffentlichen und den Entwurf darüber hinaus je nach
weiterem Verlauf mit Links zu den Landtagsmaterialien und der Kundmachung im Landesgesetzblatt zu ergänzen.
Landtagsdirektion
veröffentlicht
Die für den Entwurf zuständige Abteilung hat die eingelangten
Stellungnahmen zu sammeln und zu sichten und den für die
Veröffentlichung bestimmten Teil an [email protected] zu übermitteln.
Übermittlung
LegHB_A.3_V2.2_04/2014
A.3 - 6
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
3.3
(entfallen)
3.4
(entfallen)
3.5
Stellungnahmen sammeln und verarbeiten
3.5
Stellungnahmen
sammeln und
verarbeiten
Liegen die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens vor, so ist zu entscheiden, welche Anregungen berücksichtigt werden sollen.
LegHB_A.3_V2.2_04/2014
A.3 - 7
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Um einen besseren Überblick über die eingelangten Stellungnahmen zu
bekommen, können die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in
der Weise dokumentiert werden, dass zu jeder einzelnen Bestimmung
des begutachteten Entwurfes die dazu abgegebenen Stellungnahmen
(jeweils unter Anführung der begutachtenden Stelle) wiedergegeben
werden (Synopse).
Bei Bedarf ist der Verfassungsdienst in die Endredaktion einzubinden.
VD bei Bedarf
weiter zum Abschnitt A.4
LegHB_A.3_V2.2_04/2014
A.3 - 8
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.3
4
Bevor ein beschlussreifer Gesetzesentwurf der Landesregierung zur
Genehmigung und Einbringung in den Landtag vorgelegt wird, ist zu
prüfen, ob
1.
eine neuerliche Versendung des Entwurfes auf Grund der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus erforderlich ist
(siehe Punkt 4.1),
2.
eine technische Notifikation erforderlich ist (siehe Punkt 4.2) und
3.
eine Notifikation nach der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich ist
(siehe Punkt 4.3).
4.1
Konsultationsmechanismus
4.2
Technische
Notifikation
4.3
Notifikation
Dienstleistungsrichtlinie
4.1
Konsultationsmechanismus
4.1
Konsultationsmechanismus
Jeder Amtsentwurf, der bereits einmal zur Stellungnahme nach dem
Konsultationsmechanismus versendet wurde (siehe Punkt A.3.1.1), ist
dann, wenn er beschlussreif ist, den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern erneut zu übermitteln, und zwar wieder durch Zustellung an
das Bundeskanzleramt, an den Gemeindebund Steiermark und an den
Österreichischen Städtebund Landesgruppe Steiermark.
Für Details siehe Abschnitt I.2 (Pflicht zur Übermittlung von Entwürfen)
und Abschnitt I.7 (Gemeinsame Auslegungsregeln der Bundesländer).
LegHB_A.4_V2.1_03/2014
zweite
Aussendung
Anforderungen
in Abschnitt I
A.4 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Schon der beschlussreife Gesetzesentwurf und nicht erst die
beschlossene Regierungsvorlage ist der Konsultation zu unterziehen,
da allfällige Korrekturen der beschlossenen Regierungsvorlage bei
weitem komplizierter sind.
vor der
Regierungssitzung
Diese zweite Versendung erfolgt nur an die Vertragspartnerinnen/
Vertragspartner der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus.
3 Adressaten
Für die Versendung ist folgendes Formular zur verpflichtend zu
verwenden:
Dokumentvorlagen
verpflichtend
-
VorA8_Begutachtung_G_Konsult_1WO (Versendschreiben
Konsultationsmechanismus 1 Woche)
Die Vorlage wird im ELAK bei Erstellung eines Ausgangsstücks
aufgerufen wie folgt:
-
Vorlagen im
ELAK
Dokumentvorlage auswählen.
Alternativ zum ELAK ist die Dokumentvorlagen aus dem Intranet zu
verwenden.
LegHB_A.4_V2.1_03/2014
Vorlagen im
Intranet
A.4 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
4.2
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Technische Notifikation
4.2
Technische
Notifikation
Ob eine technische Notifikation erforderlich ist, ist mit Hilfe von
Abschnitt F.9 (technische Notifikation) zu klären.
Wenn auch die technische Notifikation spätestens zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch den Landtag vorgenommen worden sein
muss, soll das Notifikationsverfahren bereits vor der Einbringung in den
Landtag durchgeführt werden.
in der Regel
vor Beschluss
der Landesregierung
Von diesem Zeitpunkt soll nur dann abgewichen werden, wenn mit
gutem Grund anzunehmen ist, dass die technischen Vorschriften bei
den Verhandlungen im Landtag noch geändert werden.
Das Verfahren für die technische Notifikation ist entsprechend der im
Abschnitt F.9.5 dargestellten Vorgangsweise durchzuführen.
Verfahren siehe
Abschnitt F
Vor Ablauf der Stillhaltefrist soll der Entwurf nicht in die Regierungssitzung eingebracht werden.
LegHB_A.4_V2.1_03/2014
A.4 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
LegHB_A.4_V2.1_03/2014
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
A.4 - 4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
4.3
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Notifikation Dienstleistungsrichtlinie
Notifikation
Dienstleistungsrichtlinie
Ob eine Notifikation aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie erforderlich
ist, ist mit Hilfe von Abschnitt F.8a (Notifikation aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie) zu klären.
Wenn auch die Notifikation spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Landtag vorgenommen worden sein muss, soll das
Notifikationsverfahren bereits vor der Einbringung in den Landtag
durchgeführt werden.
vor Beschluss
der Landesregierung
Das Verfahren für die Notifikation aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie
ist entsprechend der im Abschnitt F.8a.3 dargestellten Vorgangsweise
durchzuführen.
Verfahren siehe
Abschnitt F
LegHB_A.4_V2.1_03/2014
A.4 - 5
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
weiter zum Abschnitt A.5
LegHB_A.4_V2.1_03/2014
A.4 - 6
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.4
5
Regierungssitzung und Vorlage an den Landtag
5.1
Einbringen in die Regierung
Der fertige Entwurf einschließlich Vorblatt und Erläuterungen ist der
Landesregierung vom zuständigen Regierungsmitglied als Regierungsvorlage für den Landtag vorzulegen.
Regierungsvorlage
Für die genaue Vorgangsweise siehe den im Intranet veröffentlichten
Anhang 3 zur Kanzleiordnung der Steiermärkischen Landesverwaltung
Anhang 3 - Organisatorische Regelungen für die Vorbereitung der
Regierungssitzungen
e 4.3 und 5.5.
Jede Regierungsvorlage, die von der Landesregierung beschlossen
und in weiterer Folge dem Landtag zugeleitet werden soll, muss der
Landesregierung zweimal vorgelegt werden: Das heißt, für derartige
Vorlagen sind zwei verschiedene Sitzungsanträge auszuarbeiten.
2-stufiges
Verfahren
1. Auflage:
Jeder Sitzungsantrag ist einschließlich der Regierungsvorlage vor der
Beratung in der Landesregierung allen Regierungsmitgliedern zur
Einsichtnahme vorzulegen. Dies erfolgt grundsätzlich in Form einer
Auflage der
Regierungsvorlage
muss hervorgehen (im Vermerkfeld wie auch im Beschlussantrag), dass
elt.
In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen
werden, das heißt, der 1. Schritt also die Auflage kann entfallen. Es
wird der Gesetzesentwurf unmittelbar zur Beschlussfassung vorgelegt.
In diesem Fall i
Absehen von
der Auflage
2. Beschlussfassung:
Der zweite Sitzungsantrag, der grundsätzlich eine Woche später der
Regierung vorgelegt werden soll, ist dann unter Hinweis auf die erfolgte
Auflage
LegHB_A.5_V2.2_02/2015
Beschluss der
Regierungsvorlage
A.5 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
5.2
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Übermittlung an den Landtag
Die von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossene Landtagsvorlage ist von der zuständigen Abteilung an die Landtagsdirektion
zu übermitteln (siehe Kanzleiordnung für die Steiermärkische Landesverwaltung Anhang 3 - Organisatorische Regelungen für die
Vorbereitung der Regierungssitzungen
im Wege
von ERS.
ERS
weiter zum Abschnitt A.6
LegHB_A.5_V2.2_02/2015
A.5 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.5
6
6.1
Gesetzgebungsverfahren allgemein
Das Verfahren im Landtag bestimmt sich nach den Regeln der
Geschäftsordnung des Landtages.
Bedienstete des Amtes (z.B. Legistinnen/Legisten, Fachkundige, Sachverständige) können den Beratungen in Ausschüssen und Unterausschüssen beigezogen werden. Die Ausschüsse können Sachverständige, Interessenvertreter/innen und sonstige betroffene Personen und
Einrichtungen zu mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einladen
(Auskunftspersonen). Darüber hinaus kann ein Unterausschuss die
Teilnahme von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur
Auskunftserteilung verlangen.
6.2
Mitwirkung im
Ausschuss und
Unterausschuss
Prüfung der Notwendigkeit der technischen
Notifikation
In der Regel wird eine technische Notifikation
falls sie überhaupt
erforderlich ist
bereits im Entwurfsstadium (vor Einbringung in die
Landesregierung) durchgeführt werden (siehe dazu Punkt A.4.2).
In folgenden Fällen ist jedoch eine technische Notifikation im Landtag
vorzunehmen:
-
der Gesetzesentwurf ist bisher noch keinem Notifikationsverfahren
unterzogen worden (z.B. weil die Landesregierung noch kein
Notifikationsverfahren durchgeführt hat oder es sich um einen
Initiativantrag handelt);
-
der Gesetzesentwurf ist bereits nach Punkt A.4.2 einem Notifikationsverfahren unterzogen worden, aber am Entwurf der technischen Vorschriften sind mittlerweile Änderungen vorgenommen
worden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen
oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Die Notifikation hat jedenfalls vor dem Landtagsbeschluss zu
erfolgen.
LegHB_A.6_V2.1_03/2014
Notifikation im
Landtag
Zeitpunkt!
A.6 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Der Landtag hat dazu den Text der notifikationspflichtigen Vorschrift der
Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Das Verfahren ist enzsprechend der im Abschnitt F.9.5
dargestellten Vorgangsweise durchzuführen.
Eine Beschlussfassung des Landtages vor Ablauf der Stillhaltefristen ist unzulässig (Art. 26 L-VG).
6.3
Gesetzesbeschluss
Wenn ein beschlussreifer Entwurf vorliegt allenfalls nach Durchführung eines Notifikationsverfahrens (siehe Punkt 6.2) kann der Landtag
den Gesetzesbeschluss fassen.
LegHB_A.6_V2.1_03/2014
A.6 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
LegHB_A.6_V2.1_03/2014
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
A.6 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
weiter zum Abschnitt A.7
LegHB_A.6_V2.1_03/2014
A.6 - 4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.6
7
7.1
Zustimmungsverfahren und Einspruchsverfahren
Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen
Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann
zu übermitteln (Art. 28 L-VG).
In Ausführung dieser Bestimmung übermittelt die Landtagsdirektion
dem Verfassungsdienst folgende Dokumente elektronisch an
[email protected]:
-
den Landtagsbeschluss,
-
die Regierungsvorlage und
-
allfällige weitere Landtagsmaterialien.
Das B-VG und das F-VG räumen der Bundesregierung zu bestimmten
Gesetzesbeschlüssen des Landtages ein Zustimmungs- oder Einspruchsrecht ein. Diese Gesetzesbeschlüsse sind dem Bundeskanzleramt vom Landeshauptmann bekanntzugeben. Die Vorlage besorgt der
Verfassungsdienst.
Der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen Gesetzesbeschlüsse,
a)
die eine Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen (Art. 97 Abs. 2
B-VG),
b)
die eine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Bundes
vorsehen (Art. 131 Abs. 5 B-VG),
c)
die anstelle der Erhebung einer Beschwerden an ein Verwaltungsgericht einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorsehen
(sukzessive Gerichtskompetenz; Art. 94 Abs. 2 B-VG),
d)
mit denen Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern ein
eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen wird (Art. 116 Abs. 3 B-VG),
e)
durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu
geregelt wird (Art. 15 Abs. 10 B-VG) und
f)
über die Änderung in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die
die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden (§ 8 Abs. 5 lit. d
ÜG 1920).
LegHB_A.7_V2.1_05/2014
Vorlage
an BKA
Zustimmung
A.7 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
In den Fällen der lit. a bis d ist der Bundesregierung eine Frist von acht
Wochen eingeräumt, in den Fällen der lit. e und f ist sie an keine Frist
gebunden.
Frist
Ein Einspruchsrecht wegen Gefährdung von Bundesinteressen hat die
Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse, die zum Gegenstand
haben:
Einspruch
-
Landes(Gemeinde)abgaben (§ 9 F-VG) und
-
die Aufnahme von Anleihen des Landes, der Gemeindeverbände
oder der Gemeinden (§ 14 i.V.m. § 9 F-VG).
Die Einspruchsfrist beträgt acht Wochen; vor ihrem Ablauf ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung dem Gesetzesbeschluss ausdrücklich zustimmt.
7.2
Frist
Verfahren nach dem Steiermärkischen
Volksrechtegesetz
Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Punkt 7.1 hat der Landtag die
Öffentlichkeit unverzüglich über die Fassung von Gesetzesbeschlüssen, über die eine Volksabstimmung zulässig ist, zu informieren
(§ 53 Abs. 1 Volksrechtegesetz).
Art. 72 L-VG ermöglicht die Beantragung der Durchführung einer
Volksabstimmung über Gesetzesbeschlüsse des Landtages. Ein
solcher Antrag ist innerhalb von sechs Wochen ab Gesetzesbeschluss
zu stellen. Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die vom Landtag gem. Art. 72 Abs. 3 dringlich erklärt
wurden sowie solche, die unter die Ausnahmen des Art. 72 Abs. 2 L-VG
fallen.
7.3
Verfahren bei Einsprüchen der Bundesregierung
Hat die Bundesregierung gemäß § 9 F-VG oder § 14 i.V.m. § 9 F-VG
gegen einen Gesetzesbeschluss Einspruch erhoben, so veranlasst der
Verfassungsdienst namens der Landeshauprtfrau/des Landeshauptmannes die Weiterleitung des Einspruchs an den Landtag.
§ 9 F-VG
Der Landtag entscheidet dann über die weitere Vorgehensweise in
diesem Gesetzgebungsverfahren (Beharrungsbeschluss, Abstandnahme von einer weiteren Verfolgung des Gesetzgebungsverfahrens
oder neuer Gesetzesbeschluss, der die Einspruchsgründe der Bundesregierung berücksichtigt).
LegHB_A.7_V2.1_05/2014
A.7 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Fasst der Landtag einen Beharrungsbeschluss, so ist dieser dem
Bundeskanzleramt durch den Verfassungsdienst bekanntzugeben. Der
Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ihren Einspruch innerhalb von drei Wochen zurückzieht.
Zieht die Bundesregierung den Einspruch nicht zurück, entscheiden
über die Aufrechterhaltung des Einspruchs der Nationalrat und der
Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Der Ausschuss hat innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Der
Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der
Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch
der Bundesregierung aufrecht bleibt. Bleibt der Einspruch aufrecht, so
darf der gesamte Gesetzesbeschluss nicht kundgemacht werden.
7.4
Beharrungsbeschluss
weiteres
Verfahren
Verfahren bei Verweigerung der Zustimmung durch
Bundesregierung
Hat die Bundesregierung der Kundmachung einer Bestimmung eines
Gesetzesbeschlusses, in der eine Mitwirkung von Bundesorganen an
der Vollziehung vorgesehen ist, die Zustimmung verweigert, so
veranlasst auch in diesem Fall der Verfassungsdienst namens der
Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes die Weiterleitung an den
Landtag.
Art. 97 B-VG
Die Verweigerung der Zustimmung betrifft den gesamten Gesetzesbeschluss
des
Landtages.
Mangels
einer
entsprechenden
Ermächtigung im L-VG ist es nicht zulässig, den Gesetzesbeschluss
unter Weglassung der fraglichen Bestimmung kundzumachen.
7.5
Aktualisierung von Verfahrensbeschreibungen
Wurden in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Verfahrensbeschreibungen erstellt, die online verfügbar sind, müssen diese im Hinblick auf
die gesetzlichen Änderungen aktualisiert werden und mit dem Einheitlichen Ansprechpartner (Abteilung 12) abgestimmt werden. Im Hinblick
auf drohende Haftungsfolgen für falsche und nicht aktuelle Informationen muss sichergestellt werden, dass im Zeitpunkt der Kundmachung
des Gesetzesbeschlusses gleichzeitig die Veröffentlichung der aktualisierten Verfahrensbeschreibungen erfolgt.
Handelt es sich um ein neues Gesetz, das dienstleistungsrelevant ist
und für das Verfahrensbeschreibungen erstmals erstellt werden
müssen, ist die Musterverfahrensbeschreibung als Vorlage heranzuziehen. Auch in diesem Fall hat eine Abstimmung mit dem Einheitlichen
Ansprechpartner (Abteilung 12 ) zu erfolgen.
7.6
Muster im
Intranet
Kundmachung
Ist weder ein Einspruch noch eine Verweigerung der Zustimmung zur
Mitwirkung von Bundesorganen der Bundesregierung erfolgt, kann der
Gesetzesbeschluss kundgemacht werden.
LegHB_A.7_V2.1_05/2014
A.7 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Im Detail siehe dazu den Abschnitt J.4.1.
weiter zum Abschnitt A.8
LegHB_A.7_V2.1_05/2014
A.7 - 4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
LegHB_A.7_V2.1_05/2014
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
A.7 - 5
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.7
8
Nach der Kundmachung können weitere Schritte erforderlich sein.
8.1
Bei Umsetzung von Unionsrecht
Ist in einem Gesetz Unionsrecht umgesetzt worden, so ist eine
Notifikation über die Umsetzung durchzuführen. Für den genauen
Verfahrensablauf siehe den Abschnitt F.8.
8.2
(entfallen)
8.3
Bei technischer Notifikation
Wurde ein Verfahren zur technischen Notifikation durchgeführt, so
muss der endgültige Wortlaut des Gesetzes, nachdem es als
verbindliche Vorschrift erlassen worden ist, der Europäischen
Kommission mitgeteilt werden.
LegHB_A.8_V2.1_03/2014
Notifikation
Mitteilung an
Kommission
A.8 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
LegHB_A.8_V2.1_03/2014
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
A.8 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Zum Inhaltsverzeichnis
9
9.1
Bessere Verordnungen
9.1
Bessere
Verordnungen
Die Aufgaben eines modernen Rechts- und Sozialstaates verlangen
eine umfangreiche Gesetzgebungstätigkeit; andererseits müssen auch
die geltenden Regelungen an die sich immer schneller verändernden
Lebensverhältnisse angepasst werden.
rt jedoch
nicht nur zum erschwerten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum
Recht, sondern bedeutet auch eine steigende Belastung des Vollzugsapparates.
Es ist daher die Pflicht des Verordnungsgebers, zu detaillierte Normen
zu vermeiden und verständliche Regelungen zu schaffen. Klare, wirksame und durchschaubare Regelungen erhöhen nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die Akzeptanz des Rechts. Neben der strengen Prüfung, ob ein Rechtsetzungsvorhaben überhaupt notwendig ist,
muss daher verstärktes Augenmerk darauf gerichtet werden, die Einzelregelung einfach, verständlich und auch wirksam auszugestalten.
Notwendigkeit
Wirksamkeit
Verständlichkeit
Deshalb hat jede/jeder, die/der an der Meinungsbildung über ein Regelungsvorhaben beteiligt ist, nicht nur sich, sondern auch den anderen
Beteiligten Fragen zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit
des beabsichtigten Vorhabens zu stellen. Es sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:
1.
Muss etwas geschehen?
2.
Wer kann was tun?
3.
Wie passt die vorgesehene Regelung in den Rechtsbestand?
4.
Welche Instrumente soll die Regelung vorsehen und wer soll diese
handhaben?
5.
Welche Regelungstiefe und welcher Organisationsaufwand sind
erforderlich?
6.
Stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis?
7.
In welchem zeitlichen Umfang soll die Regelung gelten?
8.
Ist die Regelung bürger/innennah?
9.
Welche über den unmittelbaren Regelungsgegenstand hinausgehenden Auswirkungen hat die vorgesehene Regelung (siehe
Wirkungsdimensionen in Abschnitt H) Hat die vorgesehene
Regelung insbesondere Auswirkungen auf die Gleichstellung von
Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt?
LegHB_A.9_V2.2_02/2015
A.9 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
10. Entspricht der Regelungstext formal, inhaltlich und sprachlich den
legistischen Vorgaben?
Diese Fragen werden durch Unterfragen weiter konkretisiert (siehe
Checklisten A1-A3), die im jeweiligen Verfahrensschritt näher dargestellt sind. Mit den Prüfungsfragen steht für jede/jeden, die/der an
einem Rechtsetzungsvorhaben beteiligt und damit zu einer strengen
Prüfung der geplanten Vorschriften verpflichtet ist, Checklisten zur
Verfügung, die jene Gesichtspunkte zusammenfassen, die für das Ziel
der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung von Bedeutung sind.
Hervorzuheben ist, dass diese Gesichtspunkte bewusst als Fragen
formuliert werden. Allgemeine, für alle Verordnungen und Vorschriften
gültige Antworten sind nicht möglich, da die Beantwortung der Fragen
nach Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit in einem
Abwägungsvorgang erfolgt, der jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die Fragen können daher nicht mit schematischen
Antworten abgehakt werden. Sie zwingen vielmehr dazu, bei jedem
konkreten Rechtsetzungsvorhaben die in Betracht kommenden
Gesichtspunkte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung mitzubedenken und eine der konkreten Regelung angemessene Lösung zu
finden. Einzelne Fragen können jedoch bei verschiedenen Vorhaben
weniger zutreffen, sodass die Gewichtung der Beantwortung unterschiedlich sein kann.
Zur Erreichung des Ziels besserer Verordnungen soll das Verfahren zur
Erlassung von Verordnungen nach einem einheitlichen Schema und
unter Berücksichtigung der vorhandenen Checklisten und Dokumentvorlagen erfolgen. Die folgende Darstellung spiegelt den Entstehungsprozess einer Verordnung wider, der in den Punkten 10 bis 14
detailliert dargestellt wird.
10
Erstellung von
Verordnungsent
würfen
9.2
11
Begutachtung
und
Konsultations...
12
Prüfung
beschlussreifer
Entwürfe
13
Genehmigung
und
Kundmachung
einheitliches
Ablaufschema
14
Verfahrensschritte
nach der
Kundmachung
Zeit nehmen ist das Wichtigste
9.2
Zeit nehmen ist
das Wichtigste
Zur Ausarbeitung von Rechtsvorschriften braucht man Zeit. Die Abteilungsleiterinnen und -leiter und die mit legistischen Arbeiten betrauten
Bediensteten sind erforderlichenfalls verpflichtet, Regierungsmitglieder
auf diesen Umstand hinzuweisen. Dabei ist zu betonen, dass Rechtsvorschriften, die übereilt durchgezogen werden, meist sehr bald novelliert werden müssen, weil sie sich in der Praxis nicht bewähren.
Umfangreiche Rechtsvorschriften sollten in möglichst wenigen, gut vorbereiteten Klausuren erarbeitet werden.
LegHB_A.9_V2.2_02/2015
A.9 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Die voraussichtliche Dauer des Rechtsetzungsprozesses sollte ganz
konkret für alle Verfahrensschritte nach dem Ablaufschema des
Legistischen Handbuchs geschätzt bzw. ermittelt werden, bei
Verordnungen der Landesregierung insbesondere auch anhand des
Regierungssitzungskalenders, unter Berücksichtigung von Ferien und
vorgegebenen Fristen. Nur so kann das Inkrafttreten der Rechtsvorschrift realistisch geplant werden.
Zeitplan
Die
Ablauf- und Zeitplan für Verordnungen der
Landesregierung und Ablauf- und Zeitplan für Verordnungen des
Landeshauptmann enthalten alle in Betracht kommenden Schritte.
Kursiv Gedrucktes kommt abhängig von den Regelungsinhalten - nur
in bestimmten Fällen vor. Nichtzutreffendes wird einfach gestrichen.
Auch nicht zeitrelevante Schritte sind enthalten. Damit ist sichergestellt,
dass nichts übersehen wird und es keine bösen Überraschungen gibt.
Die jeweilige Gliederungsbezeichnung darin stellt den Zusammenhang
zum betreffenden Punkt in Abschnitt A des Legistischen Handbuchs her
und soll das Nachschauen erleichtern und dazu anregen
9.3
Wer ist zuständig?
9.3
Wer ist
zuständig?
Die Ausarbeitung von Verordnungsentwürfen ist Sache der nach der
Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die betreffende
Angelegenheit federführend zuständigen Abteilung.
jeweils
Abteilung
Der Verfassungsdienst ist so rechtzeitig zu verständigen, dass er
bereits an der Planung und Vorbereitung des Entwurfes beratend
mitwirken kann.
Einbindung des
VD bereits bei
Planung
LegHB_A.9_V2.2_02/2015
A.9 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.9
10
Der Abschnitt der Erstellung einer Verordnung ist der Zeitraum vom
Anstoß zur Erlassung einer Rechtsvorschrift bis zum fertig ausformulierten Text. Dieser Zeitraum gliedert sich in drei Unterphasen: die Planungsphase, die Vorbereitungsphase und die Formulierungsphase.
Als Grundregel gilt, dass mit dem Formulieren einer Vorschrift erst dann
begonnen werden soll, wenn alle Inhalte und die Grobstruktur feststehen. Die Planungs- und die Vorbereitungsphase dienen dazu, diese
Inhalte und die Struktur zu klären.
10.2
Vorbereitungsphase
10.1
Planungsphase
10.1
nicht sofort
formulieren
10.3
Formulierungsphase
Planungsphase
10.1
Planungsphase
Die Planungsphase dient dazu herauszufinden, ob überhaupt eine
Verordnung erlassen werden muss oder ob das erkannte Problem nicht
auch auf andere Weise bzw. mit anderen Instrumentarien gelöst
werden kann.
Zu diesem Zweck ist die zur Verfügung stehende Checkliste A1
(Prüffragen in der Planungsphase) durchzuarbeiten, wobei für Verordnungen naturgemäß nicht alle Fragen zutreffen werden.
Durcharbeitung
der Checkliste
A1
Die Antworten auf die einzelnen Prüffragen sind schriftlich festzuhalten.
Sie bilden bereits einen Teil der Erläuterungen.
Ergebnisse für
Erläuterungen
In der Planungsphase soll der Verfassungsdienst beigezogen
werden.
Wenn Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
und die gesellschaftliche Vielfalt (Gender und Diversität) fraglich sind
(siehe Checkliste A1), dann soll die Fachabteilung Gesellschaft und
Diversität beigezogen werden.
LegHB_A.10_V2.2_02/2015
A.10 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
10.2
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Vorbereitungsphase
10.2
Vorbereitungsphase
Ist durch die Planungsphase klargestellt, dass eine Verordnung erlassen werden soll, müssen in der Vorbereitungsphase der Inhalt und die
Grobstruktur festgelegt werden.
Zu diesem Zweck ist die Checkliste A2 (Prüffragen in der Vorbereitungsphase) durchzuarbeiten, wobei für Verordnungen naturgemäß
nicht alle Fragen zutreffen werden.
Durcharbeitung
der Checkliste
A2
Die Antworten auf die einzelnen Prüffragen sind schriftlich festzuhalten.
Sie bilden bereits einen Teil der Erläuterungen.
Ergebnisse für
Erläuterungen
Die Vorbereitung der Verordnung besteht in der Regel aus folgenden
Einzelschritten:
-
Strukturierung der Regelungsbereiche (Themen);
-
Aufgliederung in Ober- und Unterthemen;
-
Erarbeiten eines einheitlichen Ordnungssystems, d.h. schlagwortartige Grobgliederung der Themen;
-
das Einteilungssystem soll möglichst den Bedürfnissen des spezifischen Adressatinnen-/Adressatenkreises einer Rechtsvorschrift
angepasst sein;
-
Feingliederung der Themen in Schlagwörter. Der Regelfall ist vor
die Ausnahme zu reihen.
Dabei sind der Abschnitt B Grundsätzliches zum Inhalt von Rechtsvorschriften und hinsichtlich der Struktur der Verordnung der Abschnitt
E Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften heranzuziehen.
In dieser Phase kann der Verfassungsdienst beigezogen werden.
LegHB_A.10_V2.2_02/2015
Beiziehung VD
A.10 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Zu Gender- und Diversitätsfragen kann die
Gesellschaft und Diversität beigezogen werden.
10.3
Fachabteilung
Formulierungsphase
10.3
Formulierungsphase
Nachdem die Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und der strukturierte Aufbau und Inhalt des Vorhabens in groben Zügen feststeht, kann
mit der konkreten Ausformulierung begonnen werden.
In der Formulierungsphase muss der Verfassungsdienst nicht mehr
beigezogen werden; die Formulierung soll von den Legistinnen/Legisten
der Abteilungen eigenständig durchgeführt werden (der VD steht
dennoch gerne beratend zur Seite).
LegHB_A.10_V2.2_02/2015
A.10 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
1. Schritt: Grundlagen beachten
Für die Ausformulierung und damit für die formale, inhaltliche und
sprachliche Gestaltung sind vor allem folgende Abschnitte dieses Handbuches maßgeblich:
Abschnitt B:
Grundsätzliches zum Inhalt von Rechtsvorschriften
Abschnitt C:
Die Verständlichkeit von Rechtsvorschriften
Abschnitt D:
Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und
Männern
Abschnitt E:
Die formale Gestaltung von Rechtsvorschriften
Abschnitt F:
Umsetzung von Unionsrecht
Abschnitte
anwenden!
2. Schritt: LRLegistik Add-In verwenden
Für die Erstellung von Verordnungen ist das LRLegistik-Word-Add-In zu
verwenden.
LRLegistik
Word-Add-In
Es dient der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes aller Rechtsvorschriften des Landes. Im Speziellen gewährleistet es eine leichtere
weil für jede Person gleichermaßen handhabbare Nachbearbeitung.
Eine detaillierte Anleitung zum Add-In findet sich im Abschnitt A/Layout.
Anleitung in
A/Layout
3. Schritt: Erläuterungen verfassen
Gleichzeitig mit der Erstellung von Verordnungen sind auch Erläuterungen zu verfassen. Siehe dazu im Speziellen den Abschnitt
G Erläuterungen und Textgegenüberstellung und die dort zur Verfügung
stehenden Dokumentvorlagen.
Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) ist als Bestandteil
der Erläuterungen zu erstellen, siehe dazu Abschnitt H. Bei der
Formulierung stehen die LAD-Wico sowie die Fachabteilung Gesellschaft und Diversität beratend zur Verfügung.
Erstellung von
Erläuterungen
WFA
4. Schritt: Abschließende Prüfung durchführen
Nach Fertigstellung des Entwurfes ist dieser Text nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Zu diesem Zweck ist die zur Verfügung stehende
Checkliste A3 (Prüffragen in der Formulierungsphase) durchzuarbeiten.
Durcharbeitung
der Checkliste
A3
5. Schritt: Vorbegutachtung durchführen
Alle Verordnungsentwürfe sind samt Erläuterungen vor dem Begutachtungsverfahren (fachliche Begutachtung) von den Abteilungen dem
Verfassungsdienst zur Vorbegutachtung zu übermitteln.
Pflicht zur Vorbegutachtung
Ausnahme: Die Vorbegutachtung durch den Verfassungsdienst ist
nicht notwendig, wenn der Entwurf gemeinsam mit dem
Verfassungsdienst ausgearbeitet wurde.
LegHB_A.10_V2.2_02/2015
A.10 - 4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
LegHB_A.10_V2.2_02/2015
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
A.10 - 5
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
weiter zum Abschnitt A.11
LegHB_A.10_V2.2_02/2015
A.10 - 6
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.10
11
Jeder fertig erstellte Verordnungsentwurf ist einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, und zwar auch dann, wenn eine Begutachtung
oder Anhörung durch bestimmte Stellen gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Nach Art. 68 L-VG sind Verordnungsentwürfe der Landesregierung
unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften einem
nach Möglichkeit elektronisch durchzuführenden Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Jede Person hat das Recht, eine schriftliche
Stellungnahme abzugeben.
Das Begutachtungsverfahren ist grundsätzlich von jener Abteilung
durchzuführen, die den Entwurf ausgearbeitet hat. Im Begutachtungsverfahren soll
-
Personen und Einrichtungen, die von einem Verordnungsentwurf
betroffen sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern;
-
die Entscheidungsträgerin/der Entscheidungsträger unterschiedliche Meinungen kennen lernen. Dadurch sollen Informationen gewonnen werden, um sowohl eine sachgerechte als auch juristisch
befriedigende Lösung zu ermöglichen;
-
die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung zwischen
dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften gewährleistet werden.
Begutachtung
immer!
Zuständige
Abteilung
Im Begutachtungsverfahren sind folgende Schritte zu setzen:
1.
Verordnungsentwurf zur Stellungnahme versenden (siehe Punkt
11.1)
2.
Verordnungsentwurf
und
Stellungnahmen
veröffentlichen (siehe Punkt 11.2)
im
Internet
Wenn das Stellungnahmeverfahren abgeschlossen ist, sind die eingelangten Stellungnahmen zu sammeln und weiter zu verarbeiten (siehe
Punkt 11.4).
11.1
Verordnungsentwurf
zur Stellungnahme
versenden
11.2
Verordnungsentwurf
im Internet
veröffentlichen
LegHB_A.11_V2.2_04/2014
11.4
Stellungnahmen
sammeln und
verarbeiten
A.11 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
11.1
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Verordnungsentwurf zur Stellungnahme versenden
11.1
Verordnungsentwurf
zur Stellungnahme
versenden
11.1.1
Konsultationsmechanismus klären
Bevor ein Verordnungsentwurf zur Begutachtung versendet wird, ist zu
klären, ob dieser Entwurf dem Konsultationsmechanismus unterliegt
oder nicht. Zur Klärung dieser Frage siehe Abschnitt I.1.2 (Konsultationsmechanismus - Geltungsbereich).
Ist der Konsultationsmechanismus anwendbar, ist wie folgt vorzugehen
-
rinnen/Vertragspartnern jedenfalls zu übermitteln, und zwar durch
Zustellung an das Bundeskanzleramt, an den Gemeindebund
Steiermark und an den Österreichischen Städtebund
Landesgruppe Steiermark.
Die Übermittlungspflicht besteht unabhängig davon, ob und wem
ein Entwurf Kosten verursacht! Ein Verstoß dagegen ist allerdings
nur dann sanktioniert, wenn ein Entwurf einer Vertragspartnerin/
einem Vertragspartner tatsächlich Kosten verursacht.
-
Eine Mindestfrist von vier Wochen ist für die Stellungnahme einzuräumen.
-
Eine detaillierte Kostendarstellung (siehe Abschnitt H) ist beizulegen.
-
Auf das Verfahren nach der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus ist im Versendschreiben hinzuweisen (siehe
Vorlage VorA10_Begutachtung_V_Konsult)..
Für Details siehe Abschnitt I.2 (Pflicht zur Übermittlung von Entwürfen)
und Abschnitt I.7 (Gemeinsame Auslegungsregeln der Bundesländer).
11.1.2
besondere
Anforderungen
in Abschnitt I
Versendformular ausfüllen
Für jeden Entwurf, der zur Begutachtung ausgesandt werden soll, ist
ein Versendformular auszufüllen.
Versendformulare
In der Regel wird das Begutachtungsverfahren mit der Versendung zur
Stellungnahme im Sinne der Vereinbarung nach dem Konsultationsmechanismus verbunden. In diesem Fall muss schon der erste zur
Begutachtung ausgeschickte Verordnungsentwurf als beschlussreif
bezeichnet werden.
Bezeichnung
als
beschlussreifer
Entwurf
Da das allgemeine Begutachtungsverfahren unter anderem den Sinn
hat, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum versendeten Entwurf
zu ermöglichen und zweckmäßigen Vorschlägen zu folgen, kann es
manchmal erforderlich sein, bei Verordnungen das allgemeine Begutachtungsverfahren und das Stellungnahmeverfahren gemäß Art. 1
Abs. 1 und 4 der Vereinbarung hintereinander durchzuführen.
LegHB_A.11_V2.2_04/2014
A.11 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Je nachdem,
-
ob der Konsultationsmechanismus anzuwenden ist oder nicht oder
-
ob die Entscheidung getroffen wurde, Begutachtungsverfahren
und Verfahren nach dem Konsultationsmechanismus hintereinander abzuwickeln,
sind unterschiedliche Dokumentvorlagen (Versendformulare) verpflichtend zu verwenden.
Dokumentvorlagen
Verpflichtend
Konsultationsmechanismus NEIN
-
VorA9_Begutachtung_V (Versendschreiben Begutachtung
Verordnung)
Konsultationsmechanismus JA
VorA10_Begutachtung_V_Konsult (Versendschreiben
Begutachtung Verordnung mit Konsultationsmechanismus)
Die Vorlagen werden im ELAK bei Erstellung eines Ausgangsstücks
aufgerufen wie folgt:
-
Vorlagen im
ELAK
Dokumentvorlage auswählen.
Alternativ zum ELAK sind die Dokumentvorlagen aus dem Intranet zu
verwenden.
Vorlagen im
Intranet
Die Begutachtungsfrist ist je nach Umfang und Bedeutung des Entwurfes zu bemessen. Sie soll in der Regel vier bis sechs Wochen nicht
unterschreiten (beim Konsultationsmechanismus gilt eine Mindestfrist
von vier Wochen!). Fallen in die Begutachtungsfrist Schulferien, so
muss die Frist entsprechend länger bemessen werden. Auch nach
Art. 68 Abs. 4 L-VG soll die Begutachtungsfrist nicht kürzer als vier
Wochen sein.
ausreichende
Begutachtungs
frist wählen
Es empfiehlt sich, im Anschreiben darauf hinzuweisen, dass für den Fall
Verschweigen
angenommen wird.
Im Anschreiben können die befassten Stellen auch gebeten werden, zu
konkreten Fragen Stellung zu nehmen.
Die zuständige Abteilung hat zu entscheiden, welche Institutionen in
das Begutachtungsverfahren eingebunden werden sollen, d.h. welchen
Stellen der Entwurf zur Stellungnahme übermittelt werden soll. In
Betracht kommen folgende Stellen:
-
Bundesdienststellen auf Bundes- und auf Landesebene;
-
Stellen, denen ein Anhörungsrecht gesetzlich eingeräumt ist;
-
betroffene Interessenvertretungen;
-
sachlich betroffene Landesstellen (z. B. Abteilungen des Amtes
der Landesregierung, Agrarbezirksbehörde, Bezirkshauptmannschaften, Landesverwaltungsgericht) und sonstige Einrichtungen des Landes (wie z.B. Beiräte, Anwaltschaften, Kommissionen);
LegHB_A.11_V2.2_04/2014
Fragen stellen
anzuhörende
Stellen
festlegen
A.11 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Die Frage, ob Landesstellen oder sonstige Einrichtungen des
Landes vom Entwurf betroffen sein können, ist großzügig zu
beantworten.
-
sonstige Behörden (z.B. Gemeinden, Stadt Graz) oder externe
Stellen (Vereine, Sachverständige, wichtige betroffene Firmen,...);
-
supranationale Stellen (z.B. UNHCR).
Die Checkliste A4 (Anhörung im Begutachtungsverfahren) listet
wichtige öffentliche Stellen und Einrichtungen, insbesondere auch
Interessensvertretungen, aber auch NGOs auf. Sie bietet auf diese
Weise eine Auswahlmöglichkeit von möglicherweise betroffenen
Stellen. Jede Abteilung hat darüber hinaus noch zu prüfen, welche
besonderen Einrichtungen zur Stellungnahme eingeladen werden
sollen.
anzuhörende
Stellen in
Checkliste A4
Aus dem Anschreiben soll ersichtlich sein, welche Stellen in das
Begutachtungsverfahren einbezogen werden.
Im Anschreiben wird nur die Bezeichnung der Institution angegeben,
nicht jedoch die Adresse (weder die Post- noch die E-Mail-Adresse).
11.1.3
keine Adresse
angeben
Versendung
Jede Versendung zur Begutachtung besteht aus folgenden Teilen:
-
Versendschreiben,
-
Verordnungsentwurf samt sonstigen Unterlagen (wie z.B. Anlagen,
Pläne) und
-
Erläuterungen (einschließlich Kostendarstellung und bei Novellen
einschließlich Textgegenüberstellung).
In jedem Fall sind alle oben genannten Teile mit zu versenden. Die
Übermittlung ist eine Bringschuld. Es reicht keinesfalls aus (und es ist
im Sinn des Konsultationsmechanismus sogar unzulässig), die entsprechenden Dokumente ausschließlich im Internet zu veröffentlichen und
im Versendschreiben auf die Abrufbarkeit im Internet zu verweisen.
alle Unterlagen
mitschicken!
Die Versendung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. (Nach Art. 68 Abs. 3
L-VG ist das Begutachtungsverfahren nach Möglichkeit elektronisch
durchzuführen.)
vorrangig
E-Mail
Bei Bedarf, insbesondere für die Versendung im Rahmen des Konsultationsmechanismus, ist mit Rückschein zuzustellen.
Dem Bundeskanzleramt kann auch über den elektronischen Zustelldienst im Sinne des Zustellgesetzes nachweislich zugestellt werden.
Nummer des Bundeskanzleramtes einzutragen (9110002628957).
LegHB_A.11_V2.2_04/2014
optional
Zustellnachweis
A.11 - 4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Sonstige E-Mails können auch mit elektronischer Übernahmebestätigung
nicht angehakt ist). Dabei wird ein Link zum Zustellstück verschickt und
dann der Download vom Server mitprotokolliert; das entspricht einer
verbesserten Lesebestätigung.
LegHB_A.11_V2.2_04/2014
optional
Übernahmebestätigung
A.11 - 5
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
11.2
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Verordnungsentwurf und Stellungnahmen im
Internet veröffentlichen
11.2
Verordnungsentwurf
im Internet
veröffentlichen
11.2.1
Übermittlung an [email protected]
Alle Verordnungsentwürfe, die zur Begutachtung versendet werden,
sind zeitgleich im Internet zu veröffentlichen, einschließlich der Erläuterungen und sonstiger Unterlagen (wie z.B. Anlagen, Pläne). Dabei hat
die zuständige Abteilung folgende Vorgangsweise einzuhalten:
-
Die Übermittlung aller Unterlagen hat gemäß Punkt 11.1.3
(Versendschreiben, Entwurf, Erläuterungen) ausschließlich per
E-Mail an die Adresse [email protected] zu erfolgen;
dieses Postfach wird vom Verfassungsdienst betreut.
-
Die Dateien sind in folgenden Formaten zu übermitteln: WORD,
RTF oder PDF (je nach Art des Inhalts auch die Formate EXCEL
oder bei Grafiken JPEG, GIF oder TIFF).
Der Verfassungsdienst führt die Veröffentlichung zentral im Internet auf
www.landesrecht.steiermark.at) - MenüBegutachtungen/Verordnungen - durch.
Alle Entwürfe bleiben im Internet veröffentlicht, auch wenn sie gegenstandslos geworden, bereits beschlossen oder durch nachfolgende
Bestimmungen unaktuell geworden sind. Dies dient der Nachvollziehbarkeit der Entstehung von Vorschriften.
11.2.2
Veröffentlichung der eingelangten Stellungnahmen
Nach Art. 68 Abs. 4 L-VG hat jede (natürliche oder juristische) Person
das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben. Dasselbe gilt grundsätzlich für alle sonstigen eingelangten
Stellungnahmen, z.B. von Bundesdienststellen, Interessensvertretungen oder Anwaltschaften, insbesondere wenn sie ein gesetzlich
eingeräumtes Stellungnahmerecht haben (vgl. Checkliste A4).
ja
Stellungnahmen von Landesdienststellen (Organisationseinheiten des
Amtes, Bezirkshauptmannschaften, Agrarbezirksbehörde) dienen der
amtsinternen Meinungsbildung und sind daher nicht zu veröffentlichen.
nein
Der Verfassungsdienst veröffentlicht die eingelangten Stellungnahmen
beim betreffenden Begutachtungsentwurf im Internet (Plattform Landesrecht). (Falls die Verordnung in der Folge beschlossen wird, erfolgt dort
auch die Verlinkung zum Landesgesetzblatt im RIS.)
VD
veröffentlicht
Die für den Entwurf zuständige Abteilung hat die eingelangten Stellungnahmen zu sammeln und zu sichten und den für die Veröffentlichung
bestimmten Teil an [email protected] zu übermitteln.
Übermittlung
LegHB_A.11_V2.2_04/2014
A.11 - 6
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
11.3
(entfallen)
11.4
Stellungnahmen sammeln und verarbeiten
11.4
Stellungnahmen
sammeln und
verarbeiten
Liegen die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens vor, so ist zu entscheiden, welche Anregungen berücksichtigt werden sollen.
LegHB_A.11_V2.2_04/2014
A.11 - 7
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Um einen besseren Überblick über die eingelangten Stellungnahmen zu
bekommen, können die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in
der Weise dokumentiert werden, dass zu jeder einzelnen Bestimmung
des begutachteten Entwurfes die dazu abgegebenen Stellungnahmen
(jeweils unter Anführung der begutachtenden Stelle) wiedergegeben
werden (Synopse).
Bei Bedarf ist der Verfassungsdienst in die Endredaktion einzubinden.
VD bei Bedarf
weiter zum Abschnitt A.12
LegHB_A.11_V2.2_04/2014
A.11 - 8
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.11
12
Bevor ein beschlussreifer Verordnungsentwurf der Landesregierung
oder dem sonst zuständigen Organ (Landeshauptfrau/Landeshauptmann/Landesrätin/Landesrat) zur Genehmigung vorgelegt wird, ist zu
prüfen, ob
1.
eine neuerliche Versendung des Entwurfes auf Grund der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus erforderlich ist
(siehe Punkt 12.1) und
2.
eine technische Notifikation erforderlich ist (siehe Punkt 12.2).
12.1
Konsultationsmechanismus
12.2
Technische
Notifikation
12.1
Konsultationsmechanismus
12.1
Konsultationsmechanismus
Bevor ein beschlussreifer Verordnungsentwurf der Landesregierung zur
Genehmigung vorgelegt wird, ist zu prüfen, ob eine neuerliche Versendung des Entwurfes auf Grund des Konsultationsmechanismus erforderlich ist (siehe dazu insbesondere auch Abschnitt I.2.1 und I.7.4).
Eine zweite Versendung ist in folgenden Fällen erforderlich:
-
wenn bei der ersten Versendung der Entwurf nicht als beschlussreif bezeichnet wurde oder
-
wenn der als beschlussreif bezeichnete Entwurf auf Grund der
Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens wesentlich geändert
wurde.
Für Details siehe Abschnitt I.2 (Pflicht zur Übermittlung von Entwürfen)
und Abschnitt I.7 (Gemeinsame Auslegungsregeln der Bundesländer).
Anforderungen
in Abschnitt I
Schon der beschlussreife Verordnungsentwurf und nicht erst der
genehmigte Text ist der Konsultation zu unterziehen.
vor der
Genehmigung
Diese zweite Versendung erfolgt nur an die Vertragspartnerinnen/
der
Vereinbarung
über
den
KonsultationsVertragspartner
mechanismus.
3 Adressaten
LegHB_A.12_V2.1_03/2014
A.12 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Für die Versendung ist folgendes Formular zur verpflichtend zu
verwenden:
-
VorA11_Begutachtung_V_Konsult_2x (Versendschreiben
Verordnung Konsultationsmechanismus 2.Mal)
Die Vorlage wird im ELAK bei Erstellung eines Ausgangsstücks
aufgerufen wie folgt:
-
Dokumentvorlagen
verpflichtend
Vorlagen im
ELAK
Dokumentvorlage auswählen.
Alternativ zum ELAK ist die Dokumentvorlagen aus dem Intranet zu
verwenden.
LegHB_A.12_V2.1_03/2014
Vorlagen im
Intranet
A.12 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
12.2
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Technische Notifikation
12.2
Technische
Notifikation
Ob eine technische Notifikation erforderlich ist, ist mit Hilfe von
Abschnitt F.9 (technische Notifikation) zu klären.
Ist eine technische Notifikation erforderlich, ist das Verfahren entsprechend der im Abschnitt F.9.5 dargestellten Vorgangsweise durchzuführen.
Eine Beschlussfassung (Genehmigung) vor Ablauf der Stillhaltefristen ist unzulässig (Art. 43 L-VG).
LegHB_A.12_V2.1_03/2014
A.12 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
LegHB_A.12_V2.1_03/2014
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
A.12 - 4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
weiter zum Abschnitt A.13
LegHB_A.12_V2.1_03/2014
A.12 - 5
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.12
13
Je nach dem, ob es sich um eine Verordnung der Landesregierung
oder um eine Verordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes handelt, ist die Vorgangsweise unterschiedlich.
13.1
Verordnungen der Landesregierung
Der beschlussreife Entwurf einschließlich Vorblatt und Erläuterungen ist
vom zuständigen Regierungsmitglied der Landesregierung vorzulegen.
Für die genaue Vorgangsweise siehe den im Intranet veröffentlichten
Anhang 3 zur Kanzleiordnung der Steiermärkischen Landesverwaltung
Anhang 3 - Organisatorische Regelungen für die Vorbereitung der
Regierungssitzungen
e 4.3 und 5.5.
Jede Verordnung, die von der Landesregierung beschlossen werden
soll, muss der Landesregierung zweimal vorgelegt werden: Das heißt,
für derartige Vorlagen sind zwei verschiedene Sitzungsanträge auszuarbeiten.
2-stufiges
Verfahren
1. Auflage:
Jeder Sitzungsantrag ist einschließlich der zugehörigen Beilagen vor
der Beratung in der Landesregierung allen Regierungsmitgliedern zur
Einsichtnahme vorzulegen. Dies erfolgt grundsätzlich in Form einer
Auflage der
Regierungsvorlage
muss hervorgehen (im Vermerkfeld wie auch im Beschlussantrag), dass
In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen
werden, das heißt, der 1. Schritt also die Auflage kann entfallen. Es
wird unmittelbar die Verordnung zur Beschlussfassung vorgelegt. In
die
Absehen von
der Auflage
2. Beschlussfassung:
Der zweite Sitzungsantrag, der grundsätzlich eine Woche später der
Regierung vorgelegt werden soll, ist dann unter Hinweis auf die erfolgte
Beschluss der
Regierungsvorlage
Bei der Beschlussfassung darf nur der aufgelegte Entwurf beschlossen
werden. Abweichungen vom aufgelegten Entwurf sind nicht mehr zulässig. Sofern Änderungen erforderlich sind, müsste der geänderte Verordnungsentwurf neuerlich aufgelegt werden.
LegHB_A.13_V2.2_02/2015
A.13 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
13.2
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Verordnungen der Landeshauptfrau/des
Landeshauptmannes
Der genehmigungsreife Verordnungsentwurf ist von der jeweiligen
Abteilung der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat,
wenn jedoch die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zuständige/r
Referent/in ist, dieser/diesem zur Unterfertigung vorzulegen.
13.3
Kundmachung
Ist die Verordnung ordnungsgemäß genehmigt und unterfertigt, kann
sie kundgemacht werden.
Im Detail siehe dazu den Abschnitt J.4.2 und J.4.3.
LegHB_A.13_V2.2_02/2015
A.13 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
weiter zum Abschnitt A.14
LegHB_A.13_V2.2_02/2015
A.13 - 3
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
zurück zum Abschnitt A.13
14
Nach der Kundmachung können weitere Schritte erforderlich sein.
14.1
bei Umsetzung von Unionsrecht
Ist in einer Verordnung Unionsrecht umgesetzt worden, so ist eine
Notifikation über die Umsetzung durchzuführen. Für den genauen
Verfahrensablauf siehe den Abschnitt F.8.
14.2
(entfallen)
14.3
bei technischer Notifikation
Wurde ein Verfahren zur technischen Notifikation durchgeführt, so
muss der endgültige Wortlaut der Verordnung, nachdem sie als
verbindliche Vorschrift erlassen worden ist, der Europäischen
Kommission mitgeteilt werden.
LegHB_A.14_V2.1_03/2014
Notifikation
Mitteilung an
Kommission
A.14 - 1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
LegHB_A.14_V2.1_03/2014
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
A.14 - 2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Zur Checklisten-Übersicht
Checkliste A1 (Prüffragen in der Planungsphase
(zu Punkt A.2.1 und A.10.1)
PRÜFFRAGEN IN DER PLANUNGSPHASE
Zur Notwendigkeit von Rechtsvorschriften
1. Muss etwas geschehen?
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7
Welche Mängel oder Anliegen sind festgestellt worden und von wem wurden sie aufgezeigt?
Was soll erreicht werden (Sollzustand) und wie ist demgegenüber die gegenwärtige Sach- und
Rechtslage (Istzustand)?
Wie ist das Umfeld?
Welche Entwicklungen, z.B. in Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Rechtsprechung und in Hinblick
auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt stehen mit dem
Problem in einem besonderen Zusammenhang?
Welche Sachverhalte und Zusammenhänge müssen noch erforscht werden?
Wie groß ist die Zahl der Betroffenen und der zu lösenden praktischen Fälle?
Was sind die Auswirkungen und der Nutzen für die Betroffenen (kann er verbal umschrieben
werden)? Gibt es Auswirkungen in Hinblick auf Gender und Diversität?
Was wären die Folgen von Untätigkeit? (z.B. das Problem wird sich voraussichtlich verschärfen/unverändert bleiben/sich durch Zeitablauf oder durch Selbstregulierung gesellschaftlicher
Kräfte ohne staatliche Einwirkung lösen. Mit welchen Folgen?)
Sind dieselben Fälle unter anderen Gesichtspunkten in anderen Landes- bzw. Bundesgesetzen
bereits geregelt (vermeidbare Doppelregelung!)?
Reichen diese Regelungen aus oder nicht?
Gibt es einen rechtlich zwingenden Handlungsbedarf?
Ist ein Handlungsbedarf in Bezug auf das Unionsrecht gegeben (Anpassungs-, Durchführungs-,
Umsetzungsbedarf)?
Ist ein Handlungsbedarf wegen der Judikatur eines Höchstgerichts oder der Verwaltungsgerichte
gegeben (Reaktion auf Behebung, Interpretation...)?
Ist ein Handlungsbedarf wegen einer Verfassungsänderung gegeben? (Änderung der Zuständigkeit, Rechtsschutz,...)
2. Wer kann was tun?
2.1.
2.2.
2.3.
Was hat die Problemanalyse ergeben: Wo liegen die Ursachen des Problems? Welche Faktoren
können beeinflusst werden?
Gibt es mehr als eine Möglichkeit?
Mit welchen Handlungsinstrumenten kann das angestrebte Ziel vollständig oder mit vertretbaren
Abstrichen erreicht werden?
Gibt es z.B. Handlungsinstrumente, durch die rechtliche Vorschriften vermieden werden, und
welche Nachteile erwachsen aus einer solchen Vorgangsweise?
Können Private, Interessensvertretungen, NGOs oder andere Stellen mit Hilfe der ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel das angestrebte Ziel erreichen
LegHB_CheckA1_V2.2_02/2015
Checkliste A1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
2.8.
2.9.
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Kann das Problem durch Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gelöst werden?
Welche Maßnahmen sind möglich? (Selbstbindungsgesetz, Richtlinien, Förderung, Verträge,...)
Wer kommt für die Durchführung dieser Maßnahmen in Betracht (Bund/Land/Gemeinden)?
Kann das Problem durch einen Erlass gelöst werden?
Wer ist für die Erlassung dieses Erlasses zuständig (Landeshauptmann/-frau/Landesregierung)?
Kann das Problem durch Verordnungen gelöst werden?
Welche gesetzlichen Bestimmungen sind die Grundlage der beabsichtigten Regelung?
Wer ist für die Erlassung dieser Verordnung zuständig (Bundesministerin/Bundesminister/regierung, Landeshauptmann/-frau, Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft, Gemeinden)?
Kann das Problem durch gesetzliche Regelungen gelöst werden?
Wer ist für die Erlassung dieser gesetzlichen Regelung zuständig (Bundesgesetz/Landesgesetz)?
Welche Bundeskompetenzen könnten von ihr berührt werden?
Sind (ganz grob geschätzt) bei den jeweils in Betracht kommenden Handlungsalternativen zu
erwarten:
unterschiedliche finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte?
wesentliche benachteiligende oder bevorzugende Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche
Gruppen, insbesondere auf Frauen und Männer, die nicht mit dem eigentlichen Regelungsinhalt in
Zusammenhang stehen?
Welche Lösungen gibt es in anderen Ländern?
LegHB_CheckA1_V2.2_02/2015
Checkliste A1
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Zur Checklisten-Übersicht
Checkliste A2 (Prüffragen in der Vorbereitungsphase)
(zu Punkt A.2.2 und A.10.2)
PRÜFFRAGEN IN DER VORBEREITUNGSPHASE
Zum Inhalt von Rechtsvorschriften
3. Wie passt die vorgesehene Regelung in den Rechtsbestand?
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
Gibt es bereits Vorschriften in anderen Ländern? Kommen eine oder mehrere dieser Lösungen als
Vorbild in Betracht?
Ist eine ganz neue Rechtsvorschrift erforderlich oder reicht eine Novelle aus?
Welche schon bestehenden anderen Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Erlässe) werden durch
die geplante Vorschrift berührt?
Können diese entfallen?
Müssen diese geändert werden?
Müssen zusätzliche Regelungen neu erlassen werden?
Wird die beabsichtigte Novellierung Änderungen anderer Teile der novellierten Rechtsvorschrift (Anpassungen, Richtigstellungen) erforderlich machen?
Ist aus Anlass einer anstehenden Novellierung der Regelungsumfang auch über den konkreten
Änderungsbedarf hinaus überprüft worden (Miterledigung anderer Probleme)?
4. Welche Instrumente soll die Regelung vorsehen und wer soll diese handhaben?
4.1.
Welche Instrumente sind zur Zielerreichung praktikabel (Bewilligungs-/Anzeigeverfahren,
Gebote/Verbote mit oder ohne Strafdrohung, Überwachung durch die Behörde, Erbringung von
Nachweisen durch die Partei, Selbstverwaltung mit Aufsicht, Tätigwerden auf Antrag oder von Amts
wegen, Meldepflichten mit/ohne Führung von Registern, Förderung, Darlehen, Mischformen,...)?
Warum sind andere nicht so geeignet?
4.2.
In welchem Umfang muss die öffentliche Verwaltung tätig werden?
In welchem Umfang können/sollen Private (z.B. Beliehene, bestellte Organe,...) oder sonstige
Stellen (z.B. Körperschaften öffentlichen Rechts) zur Durchführung herangezogen werden?
Welche Interessenskonflikte sind bei solchen Vollzugsträgern zu erwarten?
Welche Behörden oder sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung sollen den Vollzug in welcher
Funktion übernehmen?
4.3.
4.4.
Gibt es verfassungsrechtliche Vorgaben über Behörden, Zuständigkeit und Rechtszüge?
LegHB_CheckA2_V2.2_02/2015
Checkliste A2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
5. Welche Regelungstiefe und welcher Organisationsaufwand sind erforderlich?
5.1
Kann die Regelungstiefe (Differenzierung und Detaillierung) durch eine allgemeinere Fassung (Typisierung, Pauschalierung, unbestimmte Gesetzesbegriffe, Generalklauseln, Einräumen von Ermessen)
beschränkt werden?
5.2. Können Details einschließlich absehbarer Änderungen der Verordnungsebene überlassen werden?
5.3. Gibt es eingeführte technische Regeln (z.B. Normen) über denselben Regelungsgegenstand und ist
es zweckmäßig, diese für verbindlich zu erklären?
5.4. Wird den Organen der Vollziehung der erforderliche Handlungsspielraum eingeräumt?
5.5. Kann verzichtet werden auf
a) Zuständigkeits- und Organisationsregelungen
b) neue Behörden, beratende Gremien
c) Mitwirkung Dritter
d) Berichtspflichten, amtliche Statistiken
e) verwaltungstechnische Vorgaben (z.B. Formulare) ?
Wenn nein, warum nicht?
5.6. Kann auf besondere Vorschriften über Verfahren und Rechtsschutz verzichtet werden? Warum
reichen die allgemeinen Vorschriften nicht aus?
5.7. Sind die vorgesehenen Vorschriften direkt befolgbar oder sind weitere behördliche Akte notwendig warum?
5.8. Warum kann auf neue behördliche Kontrollen und Einzelakte der Verwaltung nicht verzichtet werden?
5.9. Sind zur Umsetzung der Rechtsvorschrift Organisationsmaßnahmen erforderlich?
5.10. Sind besondere Regelungen für den EDV-Einsatz notwendig (Ermächtigungen zur Ermittlung oder
Übermittlung von Daten; organisatorische Vorkehrungen)?
6. Stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis?
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5.
In welcher Höhe ist eine Kostenbelastung der betroffenen Privatpersonen und -unternehmen zu
erwarten? (u.U. schätzen oder zumindest Art und Umfang grob beschreiben)
Kann die zusätzliche Kostenbelastung den Privaten - insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen - zugemutet werden?
In welcher Höhe entstehen zusätzliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern
und Gemeinden?
Welche Deckungsmöglichkeiten bestehen für die zusätzlichen finanziellen Auswirkungen?
Wie werden sich die Regelungen auf den Personalaufwand des Landes und der Gemeinden
auswirken?
Wie werden sich die Regelungen auf den Sachaufwand des Landes und der Gemeinden
auswirken?
Ist zu erwarten, dass Verhandlungen nach dem Konsultationsmechanismus verlangt werden?
Sind Kosten-Nutzen-Untersuchungen durchgeführt worden?
Warum nicht?
Zu welchem Ergebnis haben sie geführt?
Wann und auf welche Weise soll die Regelung nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden (siehe
WFA)?
LegHB_CheckA2_V2.2_02/2015
Checkliste A2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
7. In welchem zeitlichen Umfang soll die Regelung gelten?
7.1.
Wann soll die Regelung in Kraft treten? Welche Zeit zur Vorbereitung der Anwendung wird benötigt
werden?
7.2.
Gibt es einen Grund, den zeitlichen Geltungsbereich auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen
(jährliche Richtsätze, Tarife, Gebühren)?
7.3.
Sind Übergangsregelungen erforderlich?
7.4.
Sind Förderungsmaßnahmen bezüglich einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit der Zielerreichung
befristet?
8. Ist die Regelung bürger/innennah?
8.1.
8.2.
Wird die neue Regelung auf das Verständnis und die Annahmebereitschaft der Bevölkerung treffen?
Ist die neue Regelung so formuliert, dass die Bürgerinnen und Bürger sie verstehen können,
insbesondere die betroffenen Gruppen? Soll es
-Lesen8.2. Warum sind Einschränkungen von Freiräumen oder Mitwirkungspflichten unverzichtbar? z.B.
Verbote, Genehmigungs- und Anzeigepflichten,
persönliches Erscheinen bei Behörden,
Antragstellung, Auskunfts- und Nachweispflichten,
sonstige Belastungen
Sind sie durch geringere Belastungen ersetzbar? (z.B. Anzeigepflicht statt Bewilligungspflicht)
8.3. Inwieweit können Anspruchsvoraussetzungen oder behördliche Bewilligungsverfahren mit denen in
anderen Rechtsbereichen abgestimmt und auf ein Minimum an Aufwand und Zeitbedarf reduziert
werden?
9. Hat die vorgesehene Regelung Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und
die gesellschaftliche Vielfalt?
9.1
9.2
9.3
9.4
Ist sichergestellt, dass die Regelung nicht zu einer direkten oder indirekten Diskriminierung auf Grund
von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung oder
sexueller Orientierung führt?
Wird mit der Regelung darauf Bedacht genommen, dass Chancengleichheit gegeben ist oder
hergestellt wird?
Trägt die Regelung zur Gleichstellung von Frauen und Männern bei?
Ist sichergestellt, dass die verwendeten Formulierungen nicht ungewollt stereotype Bilder und Rollenzuschreibungen zu bestimmten Gruppen reproduzieren?
Weitere Fragestellungen zu den Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie auf
unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen sind in der Arbeitshilfe Gender und Diversität in der Legistik im
Intranet zu finden.
LegHB_CheckA2_V2.2_02/2015
Checkliste A2
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A – Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Zur Checklisten-Übersicht
Checkliste A3 (Prüffragen in der Formulierungsphase)
(zu Punkt A.2.3 und A.10.3)
PRÜFFRAGEN IN DER FORMULIERUNGSPHASE
Zur formalen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften
10. Entspricht der Regelungstext formal, inhaltlich und sprachlich den legistischen Vorgaben?
10.1. Wurden die grundsätzlichen Hinweise zum möglichen/zulässigen/notwendigen Inhalt von
Gesetzen beachtet? (siehe Abschnitt B)
10.2. Ist der Text klar und verständlich? (siehe Abschnitt C)
10.3 Ist der Text geschlechtergerecht formuliert? (siehe Abschnitt D)
10.4 Entspricht der Text den formalen Vorgaben? (siehe Abschnitt E)
10.5. Bei europarechtlichem Bezug: Wurde die Umsetzung/Anpassung/Durchführung richtig und
vollständig durchgeführt? (siehe Abschnitt F)
10.6 Enthält der Entwurf technische Vorschriften, die notifikationspflichtig sind? (siehe Abschnitt F)
10.7. Sind Erläuterungen bereits vorhanden? (siehe Abschnitt G)
10.8. Bei Novellen: Ist eine Textgegenüberstellung bereits vorhanden? (siehe Abschnitt G)
LegHB_CheckA3_V2.0_10/2011
Checkliste A3
VERFASSUNGSDIENST
UND ZENTRALE RECHTSDIENSTE
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Zur Checklisten-Übersicht
Checkliste A4 (Anhörung im Begutachtungsverfahren)
(zu Punkt A.3.1.2 und A.11.1.2)
ANHÖRUNGSRECHTE IM GESETZGEBUNGS- UND
VERORDNUNGSERLASSUNGSVERFAHREN
Zentrale Bundesdienststellen
Bundeskanzleramt Verfassungsdienst, [email protected], für nachweisliche Zustellung über den elektronischen
Zustelldienst: ErsB-Nummer 9110002628957
immer anzuhören
Das BKA leitet die Entwürfe an alle betroffenen Bundesministerien weiter, sodass deren gesonderte Anhörung
nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen soll, um eine doppelte Befassung zu vermeiden. Das Finanzministerium ersucht ausdrücklich, nur im Weg über das BKA befasst zu werden.
Datenschutzrat, [email protected]
Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben Auftraggeber des öffentlichen
Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich
von Bedeutung sind (§ 41 Abs. 2 Z. 3 DSG 2000).
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die ausdrückliche Bestimmungen über die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung personenbezogener Daten enthalten, die automationsunterstützt verarbeitet werden
sollen, sind dem Datenschutzrat zu übermitteln.
Datenschutzbehörde, bei Erlassung von VO, [email protected]
Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen (§ 38 Abs. 3
DSG 2000).
Rechnungshof, [email protected]
Der Rechnungshof hat seine Bereitschaft erklärt, Gesetzes- und Verordnungsentwürfe auf Wunsch der Länder
zu begutachten.
Statistik Austria, [email protected]
Statistikrat, [email protected]
Umweltbundesamt, [email protected]
Volksanwaltschaft (generelle Einbeziehung), [email protected]
Geht eine Bestimmung auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurück, so ist sie in das Begutachtungsverfahren einzubeziehen.
Sonstige Bundesstellen in der Steiermark
Bundessozialamt Steiermark, [email protected]
Arbeitsmarktservice Steiermark
Landesgeschäftsstelle, [email protected]
Landesschulrat für Steiermark, [email protected]
Landespolizeidirektion, [email protected]
LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015
Checkliste A4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Militärkommando Steiermark, [email protected]
Oberlandesgericht Graz, [email protected]
Landesgericht für Strafsachen Graz, [email protected]
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz,
Landesgericht Leoben, [email protected]
Wildbachund
Lawinenverbauung,
[email protected]
Forsttechnischer
Dienst
für
die
Sektion
Steiermark,
Interessensvertretungen
Es sei darauf hingewiesen, dass Gesetze, durch die Interessenvertretungen eingerichtet werden, diesen fast
immer einen Anspruch auf Einbeziehung in Begutachtungsverfahren einräumen.
Österreichischer Städtebund, Landesgruppe Steiermark, [email protected]
immer anzuhören bei Konsultationsmechanismus
Gemeindebund Steiermark, [email protected]
immer anzuhören bei Konsultationsmechanismus
Wirtschaftskammer Steiermark, Institut für Wirtschafts- und Standortentwicklung
IWS, [email protected]
Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern
unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß
für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (§ 10 Abs. 1 WKG).
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, [email protected]
In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß § 4 Abs. 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere
berufen, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben abzugeben und den gesetzgebenden
Körperschaften Berichte und Vorschläge zu erstatten den Verwaltungsbehörden Vorschläge und Berichte zu
erstatten, zu Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und auf sonstige in Gesetzen vorgesehene Weise an
der staatlichen Verwaltung teilzunehmen (§ 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 Arbeiterkammergesetz).
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, [email protected]
Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes, welche die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren,
sind vor Einbringung in den Landtag bzw. vor ihrer Erlassung der Landeskammer zur Begutachtung zu
übermitteln (§ 7 Abs. 3 LWKG).
Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, [email protected]
Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder
Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, Verordnungen
und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur
Begutachtung zu übermitteln (§ 5 Abs. 3 LAKG).
Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Landesstelle Steiermark, [email protected]
In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zukommt (§ 146 Abs. 2 Z. 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz).
Rechtsanwaltskammer für Steiermark, [email protected]
Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören: bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von
Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der
Rechtspflege zusammenhängen (§ 28 Abs. 1 lit. l RAO).
LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015
Checkliste A4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Notariatskammer für Steiermark, [email protected]
Zum Wirkungskreis der Notariatskammer gehören ... die Erstattung von Anträgen und Gutachten in Gesetzgebungsfragen. (§ 134 Abs. 2 Z. 2 Notariatsordnung).
Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten, [email protected]
Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der
Ziviltechniker berühren, den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern vor Einbringung in die
gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu
übermitteln (§ 36 Abs. 2 ZTKG).
Die Länderkammern sind insbesondere berufen, den Behörden auf deren Ersuchen oder von Amts wegen in
allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie
Anregungen zu geben (§ 2 Abs. Z. 1 ZTKG).
Ärztekammer für Steiermark, [email protected]
Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommt,
sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln (§ 67
Abs. 3 Ärztegesetz).
Zahnärztekammer Steiermark, [email protected]
Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommt,
sind den Ärztekammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln (§ 8
Abs. 1 Zahnärztekammergesetz).
Österreichische Apothekerkammer - Landesgeschäftsstelle Steiermark, [email protected]
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu
übermitteln (§ 3 Abs. 1 Apothekerkammergesetz).
Österreichische Tierärztekammer - Landesstelle Steiermark, [email protected]
Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und
der Tierzucht berühren und Gesetzesentwürfe, die tierhygienische, fleisch-, milch- und sonstige nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind
vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln. Ebenso sind
für den tierärztlichen Berufsstand besonders wichtige, diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der
Kammer zur Begutachtung zu übermitteln (§ 33 Tierärztegesetz).
Vereinigung österreichischer Industrieller - Landesgruppe Steiermark, [email protected]
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs,
Landesverband Steiermark und Kärnten, [email protected]
Einzubeziehen, wenn folgende Fachgruppen betroffen sein können: Bauwesen, Brandschutz, EDV, Elektrotechnik, Haustechnik, Holz, Immobilien, KFZ und Maschinen, Land- Forstwirtschaft, Medizin, Raumplanung,
Rechnungswesen, Teppiche u. Orientteppiche, Tier- u. Tier. Produkte, Versicherungen.
Österreichischer Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Steiermark, [email protected]
Pensionistenverband Österreichs - Landesorganisation Steiermark, [email protected]
Österreichischer Seniorenring - Landesleitung Steiermark, [email protected]
Steirischer Seniorenbund, [email protected]
Rosalila-PantherInnen, Schwul-Lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark, [email protected]
Dachverband der Träger der Behindertenhilfe der Steiermark, [email protected]
Gemäß Art. 4 Abs. 3 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III
Nr. 155/2008, hat Österreich als Vertragsstaat bei der Ausarbeitung um Umsetzung von Rechtsvorschriften und
politischen Konzepten dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die
Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit
LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015
Checkliste A4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen zu führen und sie aktiv
einzubeziehen.
Landespersonalvertretung, [email protected]
Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen
Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere dafür
einzutreten, dass in Gesetzen, Verordnungen, Verträgen, Dienstordnungen, Erlässen und Verfügungen diese
Interessen berücksichtigt werden (§14 Abs. 1 LPVG).
Landesstellen
Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion, [email protected]
Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der Begutachtung oder gleichzeitig mit der
Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit der Landesfinanzreferentin/dem Landesfinanzreferenten (gemäß § 48 StLHG) geschehen (§ 14 Abs. 8 VOWO).
Abteilungen im Amt (insbesondere die A1 Organisation und IT, FA Verfassungsdienst, A4 Finanzen, A5
Personal und die FA Gesellschaft und Diversität)
Antidiskriminierungsstelle Steiermark, [email protected]
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, [email protected]
Kinder- und Jugendanwaltschaft, [email protected]
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse einzubringen (§ 40 Abs. 1 Z. 3 StKJHG).
Kinder- und Jugendhilfebeirat, [email protected]
Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen mit der Beurteilung von rechtlichen Entwicklungen
im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können (§ 16
Abs. 3 Z. 2 StKJHG).
Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte, [email protected]
Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des
Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, im
Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben (§ 29 Abs. 1 Z. 3a Landes-Gleichbehandlungsgesetz).
Landes-Gleichbehandlungskommission, [email protected]
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme
zu übermitteln (§ 23 Abs. 2 Landes-Gleichbehandlungsgesetz).
Fischereibeirat, Vorsitzender Manfred Giessauf, [email protected]
Die Landesregierung hat den Fischereibeirat vor Beschlussfassung von die Belange der Fischerei berührenden
Gesetzesvorschlägen und Verordnungen zu hören (§ 24 Abs. 3 Fischereigesetz).
Kulturkuratorium, Vorsitzender DI Igo Huber, pA. [email protected]
Es ist eine Aufgabe des Kulturkuratoriums, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle
Belange betreffen, zu begutachten (§ 10 Z. 8 Stmk. Kultur- und Kunstförderungsgesetz)
Steirischer Landesjugendbeirat, [email protected]
Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe (§ 11 Abs. 2 Z 5 StJG 2013)
Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft, [email protected]
LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015
Checkliste A4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Seniorinnen- und Seniorenbeirat, p.A. Abteilung 11, [email protected]
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben: ...3. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
des Landes, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren berühren (§ 8 Abs. 2 Z. 3 Seniorinnen- und
Seniorengesetz).
Umweltanwältin/anwalt des Landes Steiermark, [email protected]
Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben: die Begutachtung von
Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der
vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen
Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen (§ 7 lit. c Gesetz über den Schutz zur Umwelt).
Landessanitätsrat, [email protected]
Datenschutzbeauftragter des Landes, Mag. Christian Freiberger, [email protected]
Energiebeauftragter des Landes Steiermark, DI Wolfgang Jilek, [email protected]
Klimaschutzbeauftragte, Mag. Andrea Gössinger-Wieser, [email protected]
Menschenrechtskoordinatorin des Landes Steiermark, Mag. Dr. Waltraud Bauer-Dorner, [email protected]
Behörden und Gerichte in der Steiermark
Agrarbezirksbehörde für Steiermark, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Leoben, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Liezen [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Murau, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Murtal, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, [email protected]
Bezirkshauptmannschaft Weiz, [email protected]
Magistrat Graz, [email protected]
Gemeinden
Landesverwaltungsgericht Steiermark, [email protected]
Supranationale Stellen
UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR, [email protected]
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dem Büro des Hochkommissars oder jeder anderen
Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, die in entsprechender Form verlangten
Auskünfte und statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Abfassung von Berichten für die
zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, und zwar betreffend Gesetze, Verordnungen
LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015
Checkliste A4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
und Dekrete, die für Flüchtlinge in Kraft stehen oder erlassen werden. (Art.35 Z.2 lit. c Konvention über die
Rechtsstellung von Flüchtlingen)
Sonstige Stellen
Amt der Burgenländischen Landesregierung, [email protected]
Amt der Kärntner Landesregierung, [email protected]
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, [email protected]
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, [email protected]
Amt der Salzburger Landesregierung, [email protected]
Amt der Tiroler Landesregierung, [email protected]
Amt der Vorarlberger Landesregierung, [email protected]
Magistratsdirektion Wien, [email protected]
Verbindungsstelle der Bundesländer, [email protected]
Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark, [email protected]
Austrian Standards Institute (ASI) (früher Österreichisches Normungsinstitut), [email protected]
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Bischöfliches Ordinariat der Diözese Graz-Seckau, [email protected]
Evangelische Superintendentur A.B. Steiermark, [email protected]
Israelitische Kultusgemeinde, [email protected]
Weitere gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Kontaktadressen auf help.gv.at
Universitäten
Karl-Franzens-Universität Graz
Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität, [email protected]
Institut für Europarecht, [email protected]
Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Verwaltungslehre
und Politikwissenschaft, [email protected]
Medizinische Universität Graz, [email protected]
Technische Universität Graz, [email protected]
Montanuniversität Leoben, [email protected]
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, [email protected]
Universität für Bodenkultur Wien, [email protected]
Veterinärmedizinische Universität Wien, [email protected]
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck, [email protected]
LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015
Checkliste A4
VERFASSUNGSDIENST
Legistisches Handbuch
A
Verfahren zur Erlassung von Rechtsvorschriften
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Johannes Kepler Universität Linz, [email protected]
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg, [email protected]
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, [email protected]
Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt, [email protected]
Einsatz- und Hilfsorganisationen
Landesfeuerwehrverband Steiermark, [email protected]
Insbesondere hat der Landesfeuerwehrverband folgende Aufgaben durchzuführen: Begutachtung von Gesetzesund Verordnungsentwürfen der Landesregierung, die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 berühren (§ 13 Abs. 5 lit. m
Landesfeuerwehrgesetz).
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark, [email protected]
Grünes Kreuz Steiermark, [email protected]
Arbeitersamariterbund, Landesverband Steiermark, [email protected]
Steirische Bergrettung, [email protected]
LegHB_CheckA4_V2.2_02/2015
Checkliste A4
VERFASSUNGSDIENST
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
Ergeht an:
Bearbeiter:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
siehe Verteiler
@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
GZ:
__
Ggst.:
-
Graz, am
;
Begutachtung
Stellungnahme bis
.
Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein, wird angenommen, dass keine Bedenken
dagegen bestehen.
Bitte übermitteln Sie Ihre Stellungnahme per E-Mail an
und verwenden Sie in der Betreffzeile
das Wort „Begutachtung“.
Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche
Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Sie finden den Entwurf und
dazu abgegebenen Stellungnahmen unter www.landtag.steiermark.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
(
)
Beilagen
PLZ Ort Adresse
Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar
Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ...
DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201
IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G
LegHB_VorA6_V2.2_02/2015
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt den beiliegenden Entwurf zur allfälligen
-2Ergeht an:
1.
das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
2.
die Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion
3.
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
Ergeht an:
Bearbeiter:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
siehe Verteiler
@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
GZ:
__
Ggst.:
-
Graz, am
;
Begutachtung und Konsultationsmechanismus
Stellungnahme bis
.
Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein, wird angenommen, dass keine Bedenken
dagegen bestehen.
Bitte übermitteln Sie Ihre Stellungnahme per E-Mail an
und verwenden Sie in der Betreffzeile
das Wort „Begutachtung“.
Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche
Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Sie finden den Entwurf und
dazu abgegebene Stellungnahmen unter www.landtag.steiermark.at.
Diese Aussendung dient zugleich als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen
dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
(
)
Beilagen
PLZ Ort Adresse
Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar
Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ...
DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201
IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G
LegHB_VorA7_V2.2_02/2015
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt den beiliegenden Entwurf zur allfälligen
-2Ergeht an:
1.
das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
2.
den Steiermärkischen Gemeindebund
3.
den Österreichischen Städtebund – Landesgruppe Steiermark
4.
die Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion
5.
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
An
1.
das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
2.
den Steiermärkischen Gemeindebund
3.
den Österreichischen Städtebund – Landesgruppe Steiermark
Bearbeiter: Mag. Christian Freiberger
Tel.:
Fax:
E-Mail:
@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
__
GZ:
-
Graz, am
Ggst.:
; Konsultationsmechanismus
Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird der beschlussreife Entwurf eines
zur Stellungnahme
innerhalb einer Frist von
einer Woche
ab Zustellung übermittelt.
Innerhalb dieser Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung bei der Steiermärkischen Landesregierung das Verlangen gestellt werden, dass im Konsultationsgremium Verhandlungen über die
durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten
finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Beilage(n)
PLZ Ort Adresse
Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar
Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ...
DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201
IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G
LegHB_VorA8_V2.0_10/2011
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
Ergeht an:
Bearbeiter:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
siehe Verteiler
@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
GZ:
__
Ggst.:
-
Graz, am
;
Begutachtung
allfälligen Stellungnahme bis
.
Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein, wird angenommen, dass keine Bedenken
dagegen bestehen.
Bitte übermitteln Sie Ihre Stellungnahme per E-Mail an
und verwenden Sie in der Betreffzeile
das Wort „Begutachtung“.
Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche
Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Sie finden den Entwurf und
dazu abgegebene Stellungnahmen unter www.landesrecht.steiermark.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
(
)
Beilagen
PLZ Ort Adresse
Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar
Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ...
DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201
IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G
LegHB_VorA9_V2.2_02/2015
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt den beiliegenden Verordnungsentwurf zur
-2Ergeht an:
1.
das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
2.
die Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion
3.
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
Ergeht an:
Bearbeiter:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
siehe Verteiler
@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
GZ:
__
Ggst.:
-
Graz, am
; beschlussreifer Entwurf,
Begutachtung und Konsultationsmechanismus
allfälligen Stellungnahme bis
.
Sollte bis dahin eine Stellungnahme nicht eingelangt sein, wird angenommen, dass keine Bedenken
dagegen bestehen.
Bitte übermitteln Sie Ihre Stellungnahme per E-Mail an
und verwenden Sie in der Betreffzeile
das Wort „Begutachtung“.
Nach § 2 Volksrechtegesetz hat jede Person das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche
Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen sind zu veröffentlichen. Sie finden den Entwurf und
dazu abgegebene Stellungnahmen unter www.landesrecht.steiermark.at.
Diese Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung eines beschlussreifen Verordnungsentwurfs im
Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
(
)
PLZ Ort Adresse
Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar
Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ...
DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201
IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G
LegHB_VorA10_V2.2_02/2015
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt den beiliegenden Verordnungsentwurf zur
-2Beilagen
-3Ergeht an:
1.
das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst
2.
den Steiermärkischen Gemeindebund
3.
den Österreichischen Städtebund – Landesgruppe Steiermark
4.
die Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle in der Landesamtsdirektion
5.
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
An
1.
das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
2.
den Steiermärkischen Gemeindebund
3.
den Österreichischen Städtebund – Landesgruppe Steiermark
Bearbeiter: Mag. Christian Freiberger
Tel.:
Fax:
E-Mail:
@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
__
GZ:
-
Graz, am
Ggst.:
; beschlussreifer Entwurf; Konsultationsmechanismus
Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird der beschlussreife Entwurf einer Verordnung
zur
Stellungnahme innerhalb einer Frist von
vier Wochen
ab Zustellung übermittelt.
Innerhalb dieser Frist kann gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung bei der Steiermärkischen Landesregierung das Verlangen gestellt werden, dass in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über
die durch dieses Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten
finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
(
)
Beilagen
PLZ Ort Adresse
Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar
Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien ..., Haltestelle ...
DVR 0087122 UID ATU37001007 Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: 20141005201
IBAN AT375600020141005201 BIC HYSTAT2G
LegHB_VorA11_V2.0_10/2011
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser
elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at
Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 4 Z. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den