Grosser Rat 15. Sitzung 12. November 2013, 14.00 Uhr
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Grosser Rat 15. Sitzung 12. November 2013, 14.00 Uhr
Grosser Rat Wortprotokoll 15. Sitzung 12. November 2013, 14.00 Uhr Vorsitzende: Vreni Friker-Kaspar, Oberentfelden Protokollführung: Rahel Ommerli-Peyer, Ratssekretärin Präsenz: Anwesend 136 Mitglieder (Art. 0241-0256) Abwesend mit Entschuldigung 4 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Renate Gautschy, Gontenschwil; Max Härri, Birrwil; Dr. Felix Jenni, Oberwil-Lieli; Maya Meier, Staufen Behandelte Traktanden Seite 0241 Interpellation Martin Brügger, SP, Brugg (Sprecher), Jürg Caflisch, SP, Baden, Adriaan Kerkhoven, GLP, Brugg, und Sämi Richner, EVP, Auenstein, vom 12. November 2013 betreffend Realisierung Südwestumfahrung Brugg nach Streichung des Projekts Baldeggtunnel; Einreichung und schriftliche Begründung 534 0242 Interpellation Dr. Marcel Bruggisser, BDP, Aarau, vom 12. November 2013 betreffend Sicherstellung einer genügenden Anzahl ausgebildeter Notärzte und Aufbau eines Notarztsystems im Kanton Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung 534 0243 Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret); Änderung; Fortsetzung der Detailberatung und Beschlussfassung 535 0244 Motion Peter Voser, CVP, Killwangen, vom 28. Mai 2013 betreffend neues Gesetz für die Regelung der Public Corporate Governance in Bezug auf die kantonalen Beteiligungen; Umwandlung in ein Postulat; Überweisung an den Regierungsrat 538 0245 Postulat Alexandra Abbt, CVP, Islisberg, Andrea Moll-Reutercrona, FDP, Sins, und Peter Wehrli, SVP, Küttigen, vom 28. Mai 2013 betreffend Schaffung einer Fach- und Koordinationsstelle für Bienenhaltung; Überweisung an den Regierungsrat 540 0246 Interpellation der SP-Fraktion vom 2. Juli 2013 betreffend Vaterschaftsurlaub für die kantonalen Angestellten und die Lehrer des Kantons Aargau; Beantwortung und Erledigung 541 0247 Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung); 2. Beratung; Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschule und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD); Änderung; Dekret über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsdekret, FLAD); Änderung; Eintreten, Detailberatung und Schlussabstimmung; fakultatives Referendum 544 0248 Interpellation der FDP-Fraktion vom 30. April 2013 betreffend Notwendigkeit der Steigerung der Aargauer Wirtschaftskraft; Beantwortung und Erledigung 550 0249 Interpellation Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen, vom 28. Mai 2013 betreffend Publikation freigelassener Sexualstraftäter (Sex Offender Registry); Beantwortung und Erledigung 556 0250 Interpellation der SP-Fraktion vom 25. Juni 2013 betreffend Vollzug der Lex Koller; Beantwortung und Erledigung 559 0251 Postulat Dr. Theo Voegtli, CVP, Böttstein (Sprecher), Hans Dössegger, SVP, Seon, und Dr. Daniel Heller, FDP, Erlinsbach, vom 5. März 2013 betreffend Finanzierbarkeit und 562 532 12. November 2013 Gewährleistung einer bedarfsgerechten ambulanten Versorgung; Überweisung an den Regierungsrat und gleichzeitige Abschreibung 0252 Postulat der FDP-Fraktion vom 4. Juni 2013 betreffend Bericht über einen Neubau des Kantonsspitals Aarau auf “grüner Wiese”; Ablehnung 574 0253 Interpellation Andreas Senn, CVP, Würenlingen, vom 25. Juni 2013 betreffend Einsatz der mobilen Hochwassersperren (System Beaver) im Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung 580 0254 Interpellation René Bodmer, SVP, Arni (Sprecher), und Fredy Böni, SVP, Möhlin, vom 4. Juni 2013 betreffend Anreizsystem der materiellen Hilfe sowie dem Vergleich von gutgeheissenen Rekursen gegen Entscheide von Gemeinde-Sozialdiensten, versus gegen Entscheide der SVA Aargau; Beantwortung und Erledigung 582 0255 Interpellation Dr. Markus Dieth, CVP, Wettingen (Sprecher), Jeanine Glarner, FDP, Möriken-Wildegg, Clemens Hochreuter, SVP, Aarau, und Lukas Wopmann, BDP, Würenlos, vom 4. Juni 2013 betreffend Zukunft der militärischen Infrastruktur sowie Bedeutung der militärischen und wirtschaftlichen Wertschöpfung im Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung 584 0256 Interpellation Martin Brügger, SP, Brugg (Sprecher), Fredy Böni, SVP, Möhlin, Hansueli Bühler, FDP, Stein, Heidi Birrer-Reinert, CVP, Frick, Lilian Studer, EVP, Wettingen, und Roland Agustoni, GLP, Rheinfelden, vom 25. Juni 2013 betreffend Organisation der Luftrettung im Aargau; Beantwortung und Erledigung 587 533 Art. 0241-0242 12. November 2013 Vorsitzende: Ich begrüsse Sie zur 15. Sitzung der Legislaturperiode 2013/2016. 0241 Interpellation Martin Brügger, SP, Brugg (Sprecher), Jürg Caflisch, SP, Baden, Adriaan Kerkhoven, GLP, Brugg, und Sämi Richner, EVP, Auenstein, vom 12. November 2013 betreffend Realisierung Südwestumfahrung Brugg nach Streichung des Projekts Baldeggtunnel; Einreichung und schriftliche Begründung Von Martin Brügger, SP, Brugg, Jürg Caflisch, SP, Baden, Adriaan Kerkhoven, GLP, Brugg, Sämi Richner, EVP, Auenstein, und 53 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Die Südwestumfahrung Brugg wurde in der Beratung im Grossen Rat und in der Volksabstimmung immer als ein sehr wichtiger Teil einer Puzzle-Lösung dargestellt. Zitat Homepage Kanton: "Die Südwestumfahrung Brugg steht in einem grossräumigen verkehrlichen Zusammenhang. In der Region Brugg-Windisch-Baden geht es vor allem um eine optimale Lösung des Verkehrs aus dem unteren Aaretal und vom westlichen Aaretal Richtung Schweizer Mittelland. Dies gelingt nur mit einer Gesamtlösung, welche etappiert realisierbar ist und aus den folgenden aufeinander abgestimmten und aufwärts kompatiblen Elementen besteht:" Südwestumfahrung Brugg Verkehrsmanagement Brugg Regio Nordumfahrung Windisch Baldeggtunnel Nachdem das Projekt Baldeggtunnel aus verschiedenen Gründen gestrichen wurde, stellt sich die Frage welchen Sinn und welche Bedeutung die Südwestumfahrung nun hat, – da die Südwestumfahrung als isoliertes Projekt für die Region Brugg/Windisch keine offensichtliche Verkehrsentlastung bringen wird. Wir bitten den Regierungsrat darum, folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie beurteilt der Regierungsrat aus heutiger Sicht die Bedeutung der Südwestumfahrung Brugg nach dem Wegfall des Baldeggtunnels? 2. Was sind die Auswirkungen der Südwestumfahrung Brugg wenn diese ohne Baldeggtunnel realisiert würde? – Zufahrtswege, Entlastung von Brugg-Windisch? 3. Wurde eine Erschliessung des für Brugg/Windisch (als FH-Campusstandort) wichtigen Wirtschafts-Entwicklungsgebietes auch ohne Südwestumfahrung Umfahrung geprüft? 4. Kann sich der Regierungsrat aufgrund der neuen Ausgangslage vorstellen, nochmals auf die SWUmfahrung Brugg zurückzukommen, diese ggf. zu sistieren resp. ökonomisch wie ökologisch an die neuen Realitäten anzupassen? 0242 Interpellation Dr. Marcel Bruggisser, BDP, Aarau, vom 12. November 2013 betreffend Sicherstellung einer genügenden Anzahl ausgebildeter Notärzte und Aufbau eines Notarztsystems im Kanton Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung Von Dr. Marcel Bruggisser, BDP, Aarau, und 18 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Aufgrund einer Risikoanalyse im Jahre 2007 wurde unter anderem festgestellt, dass der Kanton Aargau im Falle eines sanitätsdienstlichen Grossereignisses über zu wenig Notärzte verfügt. Daneben wurde auch ein Mangel von "Einsatzleitern Sanität" festgestellt. In der entsprechenden Gefährdungsanalyse wurde folgendes festgehalten: "Bei einer grossen Anzahl Verletzter gibt es im Kanton zu wenig ausgebildete Notärzte für die Erstbehandlung und die Triage auf 534 12. November 2013 Art. 0243 dem Schadenplatz. Die wenigen Notärzte können nicht für einen Einsatz verpflichtet werden..." Mit Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2010 nahm der Regierungsrat Kenntnis von der Gefährdungsanalyse und den daraus resultierenden Defiziten. Er beauftragte die betroffenen Departemente, die Defizite direkt zu beheben beziehungsweise dem Regierungsrat Konzepte zur Defizitbewältigung vorzulegen. Gemäss Auskunft des Kantonsarztes ist die Erarbeitung eines Konzeptes zur Ausbildung von Notärzten für das Jahr 2014 vorgesehen. Aktuell verfügt der Kanton Aargau über 4 ausgebildete Leitende Notärzte. Das Kantonsspital Aarau KSA und das Kantonsspital Baden KSB erhalten ein Notarztsystem, die Stellen dazu sollen über die UVG- Medizinaltarife finanziert werden. Es gibt zudem in allen Spitälern einige ausgebildete Notärzte, welche ihre, für die Fortbildung notwendigen Einsätze aber aufgrund eines fehlenden Notarztsystems nicht im präklinischen Bereich tätigen können. In der Zwischenzeit hat das Departement Gesundheit und Soziales entschieden, den Rettungshelikopter der AAA ins aargauische Rettungsdispositiv einzubeziehen und ihn primär aufzubieten, wenn er zur Verfügung steht und die Notwendigkeit eines Helikopter-Rettungseinsatzes gegeben ist. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Inwiefern wirkt sich die Tatsache, dass in Birrfeld nun permanent ein Rettungshelikopter mit entsprechender Crew, inklusive Notarzt, stationiert ist auf die Beurteilung der Gefährdungsanalyse 2007 aus? 2. Bis wann wird ein Notarztkonzept vorliegen? Gehen die entsprechenden Pläne in Richtung Aufbau eines kantonsweiten Notarztsystems? 3. Wie gestaltet sich der Ausbau des Notarztsystems am KSA und am KSB. Wie beteiligt sich der Kanton an den entsprechenden Kosten (Ausbildung, Infrastruktur). Kann die Finanzierung der Stellen absehbar über die UVG-Medizinaltarife kostendeckend gestaltet werden? 0243 Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret); Änderung; Fortsetzung der Detailberatung und Beschlussfassung Fortsetzung der Beratung der Vorlage des Regierungsrats vom 26. Juni 2013 samt der Synopse mit den abweichenden Anträgen der Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) vom 10. September 2013, denen der Regierungsrat teilweise zustimmt. Detailberatung (Fortsetzung) § 11 Abs. 1 (Fortsetzung) Nussbaumer Marie-Louise, SP, Obersiggenthal: Ich komme nochmals wegen Fredy Bönis Gejammer; darüber, dass die Welt sich weiterdreht und dass es immer weiter-, weiter-, weitergeht. Wieso, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, sollte es hier gerade in diesem Bereich keine Entwicklung geben? Sie selbst verlangen doch immer wieder – und dies realistischerweise und zu Recht – dass die Löhne und die anderen Bedingungen im Vergleich zur Privatwirtschaft betrachtet werden. Das ist logisch, denn es handelt sich zu einem grossen Teil um Fachpersonal, das beim Arbeitgeber öffentliche Hand abspringen könnte. Wieso sollte das Personal diesen Vergleich nicht auch machen? Sind Sie anders? Wenn es am einen Ort etwas mehr gibt und Sie ebenfalls etwas mehr möchten; vergleichen Sie dann nicht auch mit vergleichbaren anderen Stellen? Ich könnte Ihnen da einige Beispiele nennen. Wo haben Sie aber in letzter Zeit davon gehört, dass die Rentenleistungen oder das Rentenziel für das aktive Personal im Laufe von etwa acht Jahren um bis zu 9 Prozent gekürzt wurden? Ich nirgends. Zu den Gemeinden und den ihnen nahe stehenden Organisationen: Natürlich stehen auch sie in Konkurrenz zum Kanton, zu den anderen Gemeinden, zur Privatwirtschaft, usw. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, spätestens dann, wenn Sie eine Stelle zwei Mal ausgeschrieben haben, etwa für die Spitexpflegerin oder den Sachbearbeiter Informatik, den Bauverwalter oder was weiss ich, und niemanden gefunden haben, spätestens dann sind Sie gezwungen, anzupassen und über die Bücher zu gehen. In unserer Region zeichnet sich ab, dass die Gemeinden – zumindest via die Gemeindeverbände – die Lösung, die der Regierungsrat vorschlägt, übernehmen könnten. Ich erinnere daran: Die Lösung kommt vom Arbeitgeber Kanton; es handelt sich hier um eine Vorlage des Kantons. Zum anderen: Natürlich freut sich niemand darüber, dass die Aargauische Pensionskasse (APK) den 535 Art. 0243 12. November 2013 Umwandlungssatz gesenkt hat. Aber das ist jetzt so. Die APK hat dies beschlossen. Wir müssen hier diese Vorlage behandeln – und zwar eine Vorlage, die niemanden gross freut. Kommt diese Vorlage so durch, würde dies ganz viele Leute ärgern – da bin ich überzeugt; und zumindest zum Teil muss es das Personal auch selbst ausbaden. Wenn wir uns beklagen, dass es immer weiter-, weiter-, weitergeht, ist das vielleicht – entschuldigen Sie, Fredy Böni – auch eine Frage unseres Alters. Meier Adrian, FDP, Reinach: Es tut mir leid, dass ich nochmals ans Rednerpult gehen muss, aber ich muss hier doch einiges korrigieren. Frau Marie-Louise Nussbaumer, ich bin ein junger Kollege, das gestehe ich ein, aber auch ich habe einen Namen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich zukünftig mit meinem Namen ansprechen würden, gerade wenn Sie mich zitieren möchten. Zu Herrn Dubach: Es ist korrekt, ich arbeite in dieser Branche. Ich habe auch neun Jahre obligatorische Schulzeit genossen. Ich habe deshalb auch Erfahrung in dieser Welt und ich muss mich deshalb in dieser Branche wohl kaum mehr belehren lassen. Aber lassen wir jetzt nun diese persönlichen Animositäten und kommen zu den Fakten zurück. Herr Dubach: Ich zitiere das BVG-Gesetz, Art. 16, Altersgutschriften: "Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: 25 - 34jährig, 7 Prozent; 35 - 44 Jährig, 10 Prozent; 45 - 54 Jährig, 15 Prozent; 55 - 65 Jährig, 18 Prozent." Sie stellen fest, dass die APK beinahe das Doppelte einbezahlt als das gesetzliche Minimum. Die meisten Angestellten in der Privatwirtschaft arbeiten in KMU-Betrieben, welche keine solchen Luxuslösungen haben. Finden Sie es denn gerecht, dass der Kanton den Angestellten solche Vorzüge gewährt? Huber René, CVP, Leuggern: In der Eintretensdebatte hat Kollegin Andrea Moll erwähnt, es sei keine Lohnsenkung, wenn der zusätzliche Sparbeitrag vollumfänglich durch die Arbeitnehmer einbezahlt werde, sondern nur eine Umlagerung. Das kann man so sehen; ich sehe es etwas anders. 1. Leider erleben nicht alle das Pensionsalter und erhalten somit das Einbezahlte nicht zurück. 2. Wir wissen nicht, welchen Wert der einbezahlte Betrag in zehn oder zwanzig Jahren noch hat. 3. Gerade im Alter zwischen 25 und 50 Jahren – so wie ich jetzt auch bin, mit drei kleinen Kindern – müssen viele jeden Franken drei Mal umdrehen, bevor sie ihn ausgeben, damit sie ihre Familien durchbringen. Es ist für viele nicht oder nur schwer möglich, zusätzliche Beiträge in die zweite Säule einzuzahlen. Also empfindet dies jeder als Lohnsenkung, was es netto auch ist. Er hat einfach weniger Geld zur Verfügung und spürt das unmittelbar. Dubach Manfred, SP, Zofingen: Zu Adrian Meier: Ich muss mich hier auch outen: Ich bin auch neun Jahre in die Schule gegangen. Ich bin auch Abnehmer einer Versicherung, deshalb weiss ich wahrscheinlich da auch ziemlich gut Bescheid. Ich versuche es Ihnen noch einmal zu erklären: Die Prozente, die Sie hier geflissentlich runtergelesen haben, bestimmen am Schluss, wie viele Prozente vom versicherten Lohn die Pension darstellt. Ich habe Ihnen zu erklären versucht, dass der Kanton nämlich leicht unter dem Durchschnitt liegt. Sie haben wieder Ihre Problematik mit den KMU erwähnt, die alle anscheinend weit darunter liegen. Erklären Sie mir doch einmal die durchschnittlichen Zahlen. Ich denke, es wäre sinnvoll, sich etwas intensiver mit der Materie zu befassen, bevor man hier vorne steht und irgendetwas erzählt. Brogli Roland, Landstatthalter, CVP: Ich bitte Sie, den Antrag des Regierungsrats zu unterstützen und den Anteil des Kantons von rund 60 Prozent der gesamten Beiträge gutzuheissen. Dies im Wesentlichen aus folgenden drei Gründen: 1. Das Beitragsverhältnis von 60 zu 40 wurde bei der heute schon erwähnten grösseren Pensionskassenreform im Jahr 2008 nach langer harter Diskussion im Wissen aller Vor- und Nachteile festgelegt. Es gibt wenig plausible Gründe, das Beitragsverhältnis so kurzfristig und markant auf den 1. Januar 2014 zu verändern. Es geht doch hier auch um ein Stück Verlässlichkeit. 2. Die KMU-Betriebe haben traditionell zum Teil ein anderes Beitragsverhältnis. Das ist uns auch klar. Die Situation hat sich gegenüber 2008 nicht verändert. Das heisst, auf dem Arbeitsmarkt vergleichbare Arbeitgeber in vergleichbarer Grösse mit dem Kanton – wir sind eben der Konkurrenz ausgesetzt – kennen das Beitragsverhältnis von 60 zu 40 oder noch günstiger für die Arbeitnehmenden. Auch die anderen Kantone, mit Ausnahme des Kantons Luzern, haben dieses Beitragsverhältnis. 3. Würden Sie den Antrag der vorberatenden Kommission gutheissen, wäre der ausbezahlte Betrag des Lohns für das Verwaltungspersonal und das Lehrpersonal in jedem Einzelfall rund 0,8 Prozent tiefer. Dasselbe würde beim Antrag von Maya Bally passieren. Dort wäre der ausbezahlte Betrag einfach 0,4 Prozent tiefer. Auch in Anbetracht dessen, dass Sie für das Personal in zwei Wochen kaum 536 12. November 2013 Art. 0243 eine mutmasslich überdurchschnittlich hohe Lohnerhöhung beschliessen werden, bitte ich Sie dringend, den Antrag der Kommission abzulehnen. Das hilft der weiteren Motivation des Personals. Das Personal, meine Damen und Herren, braucht auch von Ihrer Seite ein Zeichen und das Gefühl der Wertschätzung. Abstimmungen Gegenüberstellung: Kommissionsantrag “Anteil des Kantons 56.4 %” Antrag BDP-Fraktion “Anteil des Kantons 58.8 %” 68 Stimmen 66 Stimmen Hauptabstimmung Kommissionsantrag “Anteil des Kantons 56.4 %” Antrag des Regierungsrats (geltendes Recht) “Anteil des Kantons 60 %” 65 Stimmen 68 Stimmen Es obsiegt somit die Fassung des Regierungsrats beziehungsweise die Fassung gemäss geltendem Recht. § 11 Abs. 2 (aufgehoben), § 11 Abs. 3, §§ 12 und 13 (aufgehoben) Zustimmung § 14 Die Kommission beantragt, Abs. 1 neu zu formulieren (redaktionelle Änderung). Der Regierungsrat stimmt zu. Zustimmung § 15 Abs. 1 und 2 (aufgehoben), Abs. 3, § 16 Abs. 1 Zustimmung § 16 Abs. 1bis Die Kommission beantragt folgende Änderung: "... vom Grossen Rat ..." (anstatt "vom Regierungsrat") Der Regierungsrat hält fest. Jauslin Matthias, FDP, Wohlen, Präsident der Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW): In der Kommission wurde zu § 16 ein Antrag gestellt, dass der Grosse Rat und die Delegiertenversammlung je die Hälfte des Vorstandes der APK wählen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Wahlen noch die einzige Einflussnahme des Arbeitgebers auf den Vorstand sind. Da dieser Vorstand gemäss Bundesrecht das höchste Organ der APK darstellt und zum Beispiel auch das Organisationsreglement für die Delegiertenversammlung verabschiedet, erscheint es gerechtfertigt, dass der Grosse Rat die Wahlkompetenz erhält. Der Regierungsrat ist da anderer Ansicht und hält an seinem Antrag fest. Die Argumente des Regierungsrats betreffend aufwendige Wahlprozedere und heikle Auswahl der Fachpersonen überzeugten damals auch die Kommission nicht. Auch bei der Aargauischen Kantonalbank erfolgt die Wahl ja durch den Grossen Rat. Selbstverständlich kann der Regierungsrat dem Parlament die entsprechenden Wahlvorschläge unterbreiten. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 8 gegen 4 Stimmen gutgeheissen. Er liegt Ihnen jetzt in 537 Art. 0244 12. November 2013 der Synopse vor. Brogli Roland, Landstatthalter, CVP: Ich möchte Ihnen kurz die Gründe des Regierungsrats darlegen. Natürlich ist es so, dass der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank vom Grossen Rat gewählt wird. Aber alle anderen Exekutivorgane der selbstständigen Staatsanstalten werden vom Regierungsrat gewählt. Es geht hier – gerade bei der APK – um eine unpolitische Wahl von Arbeitgebervertretern, die hauptsächlich technokratischen, fachlichen und persönlichen Kriterien gemäss einem vorgegebenen Anforderungsprofil genügen müssen. Im Vorstand müssen die verschiedenen fachlichen Themen wie Wissen im Bereich der Sozialversicherungen, Anlagen, Recht, Personal und Finanzen mit Spezialisten-Know-how abgedeckt sein. Ausserdem ist zu beachten – und das ist doch auch ein wichtiger Hinweis – dass auf Arbeitgeberseite im Vorstand alle Arbeitgeber vertreten sein müssen, also nicht nur der Kanton und die Staatsanstalten, sondern auch die Spitäler und insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Fredy Böni hier besonders erwähnt hat, sowie auch die Privaten. Es ist mir kein Kanton bekannt, bei dem die Arbeitgebervertretung in Pensionskassenorganen nicht vom Regierungsrat gewählt wird. Auch bei der Publica, die Pensionskasse des Bundes, ist der Bundesrat für diese Wahl zuständig. Bedenken Sie, mehr Kompetenzen ergibt auch mehr Verantwortung. Das ist insbesondere auch bei den Pensionskassen wichtig und je nach dem auch heikel. Ich bitte Sie, den Antrag des Regierungsrats zu unterstützen. Abstimmung Der Antrag des Regierungsrats obsiegt mit 67 gegen 66 Stimmen über den Antrag der Kommission. § 16 Abs. 1ter, Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3, Abs. 4 (aufgehoben), § 18 Abs. 1, Abs. 2 (aufgehoben), § 19 (aufgehoben), § 21 (aufgehoben), § 23 (aufgehoben), § 24 (aufgehoben), II., III., IV. Zustimmung Abstimmung Antrag gemäss Botschaft Der Antrag wird mit 76 gegen 58 Stimmen gutgeheissen. Beschluss Der Entwurf der Änderung des Dekrets über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) wird wie aus den Beratungen hervorgegangen zum Beschluss erhoben. 0244 Motion Peter Voser, CVP, Killwangen, vom 28. Mai 2013 betreffend neues Gesetz für die Regelung der Public Corporate Governance in Bezug auf die kantonalen Beteiligungen; Umwandlung in ein Postulat; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 0024) Mit Datum vom 21. August 2013 beantragt der Regierungsrat, die Motion mit folgender Begründung abzulehnen, beziehungsweise er erklärt sich bereit, sie als Postulat entgegenzunehmen: Im Kanton Aargau werden die kantonalen Beteiligungen nebst den primär anzuwendenden spezialgesetzlichen Regelungen und Vorgaben des Obligationenrechts gemäss den Richtlinien zur Public Corporate Governance vom 7. März 2007 gesteuert. Der Regierungsrat unterzieht die heutigen Richtlinien zur Public Corporate Governance gegenwärtig einer Revision, welche die aktuellen Entwicklungen sowie die Erfahrungen aus der Praxis im Kanton Aargau und in anderen Kantonen sowie aus der Lehre aufgreift. Die revidierten Richtlinien werden das gesamte heutige Steuerungssystem des Regierungsrats inklusive aller eingesetzten Steuerungselemente umfassend darstellen und vervollständigen. Bisherige Ergänzungen der aktuellen Richtlinien wie der "Leitfaden zur Besetzung der obersten Leitungsorgane kantonaler Beteiligungen" und das "Grundmodell zur Ausgestaltung der Vergütungs538 12. November 2013 Art. 0244 reglemente der obersten Leitungsorgane von kantonalen Beteiligungen" werden in die revidierten Richtlinien integriert. Auch die in der Motion erwähnten Zielsetzungen werden in der Revision aufgegriffen. Es sind somit im Vergleich der geplanten revidierten Richtlinien mit den in der Motion genannten Zielsetzungen keine Lücken im Steuerungssystem des Regierungsrats für die kantonalen Beteiligungen zu erkennen. Die Zuständigkeit des Regierungsrats für den Erlass von "Richtlinien zur Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen" ist in § 9a Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 (SAR 153.100; Stand 1. August 2013) explizit geregelt. Das Organisationsgesetz klärt somit zum heutigen Zeitpunkt die Frage, ob ein Gesetz, eine Verordnung oder Richtlinien das richtige Instrument zur Festlegung der Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen darstellt. Ebenfalls besagt die Kantonsverfassung in § 90 Abs. 1, dass der Regierungsrat nicht nur der kantonalen Verwaltung vorsteht, sondern auch die andern Träger von öffentlichen Aufgaben beaufsichtigt. Die Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen wird somit als klassische Exekutivaufgabe vom Regierungsrat wahrgenommen. Die Regierung ist ebenfalls zuständig für die Verwaltung des Vermögens, das heisst die Wahrnehmung der Rolle des Eigentümers gegenüber den Beteiligungen. Deshalb ist es sachgerecht, dass die Exekutive die Vorgehensweise zur Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen festlegt. Anhand des halbjährlichen Beteiligungsreports und des Beteiligungsspiegels in der Jahresrechnung informiert der Regierungsrat den Grossen Rat als Oberaufsicht regelmässig über die Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen. Aus formeller Sicht könnte ein Gesetz zur Public Corporate Governance die Zuständigkeiten, Abläufe und Verantwortlichkeiten in der Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen zwischen Grossem Rat und Regierungsrat weiter klären. Dabei wäre zu beachten, dass die erwähnten, in der Verfassung und im Organisationsgesetz geregelten Exekutivkompetenzen des Regierungsrats erhalten bleiben und keine Schwächung der politischen Handlungsfähigkeit des Kantons gegenüber den Beteiligungen eintritt. Die Richtlinien zur Public Corporate Governance sehen in R 1 Abs. 3 die Möglichkeit vor, begründet von einzelnen Bestimmungen abzuweichen (Grundsatz "comply or explain"). Dies bietet die Möglichkeit, auf die Anwendung gewisser Bestimmungen zu verzichten, sofern sie für eine Beteiligung nicht sinnvoll sind. Aufgrund des sehr unterschiedlichen Charakters (unter anderem Rechtsform, Grösse, Bedeutung, Beteiligungshöhe) und der vielfältigen und verschiedenen Aufgaben der Beteiligungen ist dies ein Vorteil bei der Umsetzbarkeit der Instrumente zur Public Corporate Governance. Bei jeder Beteiligung handelt es sich um einen individuellen Fall, wodurch eine angepasste Vorgehensweise, auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumente, sachgerecht ist. Dies dürfte die Akzeptanz und somit die Umsetzung der PCG-Richtlinien innerhalb der Beteiligungen bislang entscheidend gestärkt und zum Erfolg der Public Corporate Governance im Kanton Aargau beigetragen haben. Im Vergleich zu Richtlinien, welche intern als Weisungen gelten und keine verbindliche Aussenwirkung entfalten, weisen Gesetze und Verordnungen eine verbindliche Aussenwirkung auf. Aufgrund ihrer Allgemeingültigkeit wäre eine Abweichung davon auch in begründeten Fällen nicht mehr möglich. Somit müssten im Gesetz wohl Formulierungen mit Ausnahmebestimmungen verwendet werden (zum Beispiel "in der Regel" oder "in begründeten Fällen kann davon abgewichen werden"), was als wenig gesetzestauglich bezeichnet werden muss. Es zeigt sich in anderen Kantonen mit entsprechenden Gesetzen, dass entweder solche Formulierungen gewählt werden, oder das Gesetz wenig Normierungsgehalt aufweist. Aus rechtsetzerischer Sicht müsste sich zudem eine genügend grosse Anzahl allgemein geltender Rechtsnormen bestimmen lassen, damit ein neues Gesetz gerechtfertigt wäre. Andernfalls könnten gewisse Normen auch in schon bestehenden Gesetzen aufgenommen werden. Auch wäre genauer zu prüfen, welche Beteiligungen einem solchen Gesetz unterstehen würden, und die Normierungsebene (Gesetz, Verordnung, Richtlinie) und die entsprechende Aufteilung wären genauer zu analysieren. Der Regierungsrat ist mit den vorstehenden Erwägungen bereit, die Frage eines Gesetzes zur Public Corporate Governance vertieft zu prüfen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'343.–. Vorsitzende: Der Motionär erklärt sich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Das Postulat ist unbestritten. Es wird stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen. 539 Art. 0245 12. November 2013 0245 Postulat Alexandra Abbt, CVP, Islisberg, Andrea Moll-Reutercrona, FDP, Sins, und Peter Wehrli, SVP, Küttigen, vom 28. Mai 2013 betreffend Schaffung einer Fach- und Koordinationsstelle für Bienenhaltung; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 0025) Mit Datum vom 21. August 2013 erklärt sich der Regierungsrat bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegenzunehmen: 1. Ausgangslage Im Kanton Aargau betreuen rund 1'350 Imkerinnen und Imker etwa 11'000 Bienenvölker, was 6 % der in der Schweiz gehaltenen Völker entspricht. Die Bienendichte im Kanton Aargau ist mit 8 Völker/km2 vergleichsweise hoch (Schweiz 4,5 Völker/km2; Deutschland 2 Völker/km2). Die Bedeutung der Honigbienen, aber auch der rund 500 Arten von Wildbienen, ist für die Bestäubung von landwirtschaftlichen Kulturen und von vielen Wildpflanzen unbestritten. Etwa 80–90 % der Blüten von Obst, Beeren, Raps, Sonnenblumen, Feldbohnen, Gurken und Kürbis werden von Honigbienen bestäubt. Durch die flächendeckende geografische Verteilung der Bienenstände ist die Bestäubung der Kultur und Wildpflanzen im Kanton Aargau zum heutigen Zeitpunkt gewährleistet. Die Imkerei wird in der Regel als Hobby betrieben (Freizeitimker). Die lokalen Vereine bieten Grundkurse an, in denen das Grundwissen und die wichtigen Imkerfertigkeiten vermittelt werden. Im Kanton Aargau sind 90 % der Imker und Imkerinnen Mitglied in einem der 14 lokalen Vereine. Die Bienenzucht hat in den letzten Jahrzehnten enorme Fortschritte erzielt. Die Schwerpunkte sind auf Ertragsmaximierung ausgerichtet. Die Bienen benötigen deshalb eine viel intensivere Pflege als früher. In den letzten Jahren mussten in jedem Winter bedeutende Völkerverluste hingenommen werden. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Varroamilben. Im Weiteren sind die Bienen noch anderen umweltrelevanten Veränderungen wie Klima, Temperaturanstieg, Luftverunreinigung, Brutkrankheiten und Pestizideinwirkungen ausgesetzt. Welche Faktoren aus dem komplexen Wirkungsgefüge von Hochleistungszucht, Völkerdichte, Umweltbelastung, Verarmung der Pflanzendiversität und neuer Krankheiten sich in welcher Stärke auf die Bienensterblichkeit auswirken, ist bislang ungeklärt. 2. Erkenntnisse Die Erhaltung und Förderung der Bienen liegt im öffentlichen Interesse. Der Wandel in der Gesellschaft, das "Bienensterben", neue gesetzliche Vorschriften und unterschiedliche Auffassungen über die "gute Imkerpraxis" verursachen eine erhebliche Verunsicherung und Frustration in Kreisen der Imkerinnen und Imker. Der Bund und andere Kantone haben darauf reagiert. Mit der Schaffung eines schweizerischen Bienengesundheitsdiensts (BGD) will der Bund die Bienengesundheit nachhaltig fördern. Wichtig ist, dass auf Stufe Bund auch dem gesamtökologischen Aspekt gebührend Rechnung getragen wird. Mit der Entgegennahme des (12.214) Postulats von Alexandra Abbt vom 21. November 2012 ist der Regierungsrat auch bereit, Massnahmen zur Verbesserung der Biodiversität umzusetzen. Schon heute fördert der Kanton Aargau die Bienenhaltung wie folgt: Beitrag von Fr. 15'000.–/Jahr an den Verband Aargauischer Bienenzüchtervereine für Aus- und Weiterbildung, Königinnenzucht und Nachwuchsförderung; Führung eines gesetzlich vorgeschriebenen Registers aller Bienenhaltungen und Bienenstände; Umsetzung der Vorschriften der Tierseuchenverordnung bei Auftreten einer meldepflichtigen Bruterkrankung (Bieneninspektorat); Verträge mit Landwirten zur Erhaltung und Förderung von artenreichen Wiesen und Weiden auf über 4'000 ha Fläche. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, das Departement Gesundheit und Soziales sowie das Departement Finanzen und Ressourcen nehmen heute alle Aufgaben betreffend die Bienenhaltung gemeinsam wahr. Beteiligt sind unter anderem folgende amtliche Stellen: Landwirtschaft Aargau (Bereiche Pflanzenschutzdienst, Obstbau und Datenerhebung), Abteilung Landschaft und Gewässer (Bereiche Natur- und Landschaftsschutz) sowie das Amt für Verbraucherschutz (Kantonaler Veterinärdienst). 540 12. November 2013 Art. 0246 3. Konsequenzen Aus Sicht des Regierungsrats besteht Handlungsbedarf in Bezug auf die Unterstützung und Förderung der Bienenhaltung im Kanton Aargau. Im Hinblick auf eine Vereinfachung der Abläufe und eine Konzentration der Zuständigkeiten ist der Aufbau einer Fach- und Koordinationsstelle für Bienenhaltung, analog verschiedener Nachbarkantone, unter besonderer Beachtung der "Aufwandneutralität" zu prüfen. Konkrete Ziele sind die Synergienutzung sowie die Koordination und Konzentration der kantonalen Aufgaben in einer dafür zuständigen Anlaufstelle. Durch Umsetzung einer einheitlichen Strategie und Schaffung eines ständigen Ansprechpartners für den Bund soll die Honigbienenhaltung für die Zukunft gerüstet werden. Dazu braucht es insbesondere nationale und internationale Studien, welche die komplexen Ursachen des Bienensterbens vertieft ergründen und die Erkenntnisse in die Praxis einfliessen lassen. So können die Honig- und Wildbienen weiterhin ihre bedeutende Wirkung zugunsten der Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen leisten. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'579.–. Vorsitzende: Das Postulat bleibt unbestritten. Es wird stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen. 0246 Interpellation der SP-Fraktion vom 2. Juli 2013 betreffend Vaterschaftsurlaub für die kantonalen Angestellten und die Lehrer des Kantons Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 0105) Mit Datum vom 28. August 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Einleitung Gestützt auf § 33 Abs. 1 lit. c der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 2000 (SAR 165.111) gewährt der Kanton Aargau bei Geburt eigener Kinder für Väter einen bezahlten Urlaub von drei Tagen. Ein (06.161) Auftrag der SP Fraktion vom 29. August 2006 verlangte die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs von einem Monat für alle vom Kanton angestellten Männer. Der Regierungsrat erklärte sich mit Datum vom 15. November 2006 bereit, den Auftrag entgegen zu nehmen. In seiner Stellungnahme führte der Regierungsrat aus: "Der Regierungsrat hat eine Auslegeordnung bezüglich der Realisierung des Personalpolitischen Leitbilds (PPL) vorgenommen und unterstützt grundsätzlich das Anliegen eines Vaterschaftsurlaubs. Dieser trägt dazu bei, die personalpolitische Stossrichtung des Regierungsrats umzusetzen. Er schlägt daher eine Variante des Vaterschaftsurlaubs vor, die die finanziellen Ressourcen des Arbeitgebers und die betrieblichen Abläufe weniger belasten. Gleichzeitig kann der Kanton seinem Anspruch nachkommen, ein vorbildlicher und attraktiver Arbeitgeber zu sein. Dies liegt mit Blick auf die demographische Entwicklung und den damit verbundenen Rückgang bei den gut qualifizierten Arbeitskräften im vitalen Interesse des Arbeitgebers Kanton Aargau." Der Gegenvorschlag des Regierungsrats bestand aus den folgenden Elementen: Beibehalten des bezahlten Geburtsurlaubs für Väter von drei Tagen (§ 33 Abs. 1 lit. c PLV). Zusätzlich zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, wovon eine Woche bezahlt worden wäre. Am 6. März 2007 lehnte der Grosse Rat den Auftrag mit 63 gegen 59 Stimmen ab (GRB Nr. 20070977). Zur Frage 1: "Sieht der Regierungsrat einen Zusammenhang zwischen familienfreundlicher Personalpolitik und der Länge des Vaterschaftsurlaubs?" Dem Arbeitgeber Kanton Aargau ist die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ein wichtiges, im personalpolitischen Leitbild verankertes Anliegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutzen die Angebote, die eine auf private Bedürfnisse und Ereignisse abgestimmte, möglichst verlässliche Arbeitszeitgestaltung unterstützen. Dabei ist selbstverständlich, dass die betrieblichen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Teilzeitarbeit (2012: allgemeine Verwaltung 30 %, Lehrpersonen 70 %). Jahresarbeitszeiten mit oder ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten. 541 Art. 0246 12. November 2013 Bandbreitenmodelle zur Erhöhung des Ferienanspruchs um ein oder zwei Wochen pro Jahr bei weniger Lohn oder höherer Sollarbeitszeit. Flexible Arbeitszeitgestaltung, sofern der Betrieb (zum Beispiel 24-Stunden-Betriebe) nicht fixe Arbeitszeiten bedingt und grosszügige Regelung betreffend Gleitzeitsaldo (+/- 80 Stunden am Jahresende). Unbezahlter Urlaub auf Antrag von bis zu einem Jahr. Bezahlter Kurzurlaub von bis zwei Tagen pro Ereignis für die Pflege bei Krankheit eigener Kinder. Bezahlte Kurzurlaube für spezielle Ereignisse wie Heirat, Umzug, Todesfall oder Geburt eigener Kinder für Väter. Bezahlter Urlaub auf Antrag von bis zu fünf Tagen pro Jahr für spezielle Situationen/Ereignisse (Kompetenz Anstellungsbehörde). Für Mitarbeitende ist neben dem Grundangebot des Arbeitgebers zur verlässlichen, dauerhaften Arbeitszeitgestaltung besonders wichtig, dass in Ausnahmesituationen auch einmal die private Situation vorgehen kann. So kann beispielsweise bei einer akuten Betreuungssituation in der Familie vorübergehend mehr Präsenz zu Hause notwendig sein. Vorgesetzte unterstützen in solchen Situationen betroffene Mitarbeitende und entlasten diese vorübergehend durch organisatorische Massnahmen oder durch Gewährung von bezahltem Urlaub von bis zu fünf Tagen. Eine familienfreundliche Personalpolitik bedeutet für den Regierungsrat eine verlässliche Gestaltung des Alltags, eine verlässliche Regelung von Abwesenheiten bei privaten Ereignissen wie zum Beispiel bei Vaterschaft – insbesondere aber auch eine schnelle, unterstützende Reaktion der Vorgesetzten auf unvorhergesehene Vorkommnisse. Gestützt auf die Ergebnisse der Mitarbeitendenbefragung 2011 besteht eine sehr hohe Zufriedenheit im Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Die Zufriedenheit mit den flexiblen Arbeitszeitmodellen erreichte einen Indexwert von 85 (Maximum 100) und ist eine der absoluten Stärken des Arbeitgebers. Zur Frage 2: "Wie beurteilt der Regierungsrat aus diesem Blickwinkel die 3 Tage Vaterschaftsurlaub, die der Kanton Aargau seinen Angestellten und den Lehrern gewährt?" Seit 2004 gewährt der Kanton Aargau für die allgemeine Verwaltung und für Lehrpersonen einen bezahlten Urlaub von drei Tagen bei der Geburt eigener Kinder. Wie bereits einleitend erwähnt, wurde 2006 der Vorschlag des Regierungsrats, den Anspruch auf bezahlten Urlaub für Väter bei der Geburt eigener Kinder zu erhöhen (fünf Tage bezahlt, fünf Tage unbezahlt), vom Grossen Rat abgelehnt. Es besteht ein gesellschaftlicher Trend, den Vaterschaftsurlaub grosszügiger zu regeln. Im Vergleich zu anderen Arbeitgebern – vergleicht man nur den Vaterschaftsurlaub – ist die aktuelle Regelung des Kantons Aargau nicht mehr grosszügig. Das Gesamtangebot der Regelungen zu Arbeitszeiten jedoch kann, gestützt auf die Ergebnisse der Mitarbeitendenbefragung 2011 sowie auf Rückmeldungen aus dem Arbeitsalltag, als attraktiv gewertet werden. Zur Frage 3: "Wie steht der Kanton Aargau nach der Ansicht des Regierungsrats im Vergleich mit den anderen Arbeitgebern der öffentlichen Hand da?" Der Kanton Aargau gewährt seinen männlichen Mitarbeitenden gemäss geltendem Recht einen bezahlten Geburtsurlaub von drei Tagen (§ 33 Abs. 1 lit. c PLV). Im Jahr 2011 wurde bei kantonalen Arbeitgebern und grösseren Städten eine Umfrage zu den Regelungen des Vaterschaftsurlaubs durchgeführt. Diese Auswertung ist noch gültig und zeigt auf, dass die Mehrheit der Kantone einen Vaterschaftsurlaub von fünf Tagen gewährt. In verschiedenen Kantonen laufen Diskussionen betreffend einer Erhöhung der geltenden Regelungen. 542 12. November 2013 Art. 0246 Auszug der Umfrageantworten aus der Auswertung persuisse zum Vaterschaftsurlaub: Öffentliche Arbeitgeber Anspruch auf Va- Möglichkeiten für zusätzlichen terschaftsurlaub in unbezahlten Urlaub, meist auf Tagen Antrag Mitarbeiter Kanton Aargau 3 Tage maximal 1 Jahr Kanton Appenzell Ausserhoden 0 Tage maximal 6 Monate Kanton Bern 2 Tage kein rechtlicher Anspruch Kanton Basel-Landschaft 5 Tage bis zu 12 Wochen Kanton Basel-Stadt 5 Tage maximal 8 Monate Kanton Freiburg 5 Tage ja Kanton Genf 10 Tage 10 Tage auf Wunsch (Anspruch) Kanton Jura 5 Tage keine Maximallänge vorgesehen Kanton Luzern 5 Tage 4 Wochen (Anspruch) Kanton Neuenburg 5 Tage maximal 3 Monate Kanton Nidwalden 5 Tage ja Kanton Obwalden 1 Tag nach Absprache Kanton St. Gallen 1 Tag nach betrieblicher Möglichkeit Kanton Schaffhausen 5 Tage 13. Monatslohn in Ferientage umwandeln - abhängig vom Dienstbetrieb Kanton Solothurn 2 Tage wenn betrieblich möglich Kanton Schwyz 3 Tage unbeschränkt – betriebliche Machbarkeit vorausgesetzt Kanton Thurgau 2 Tage bis zu 3 Monate Kanton Tessin 2 Tage ja Kanton Uri 4 Tage maximal 60 Tage Kanton Wallis 10 Tage Dauer wird abgesprochen Kanton Zürich 5 Tage ja Zur Frage 4: "Gedenkt der Regierungsrat die kantonale Regelung für den Vaterschaftsurlaub zu verbessern?" Der Regierungsrat will die Attraktivität des Arbeitgebers Kanton Aargau erhalten und weiter verbessern. Er unterstützt deshalb das Anliegen, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben weiter zu optimieren. Dazu gehört ein im Vergleich zum Arbeitsmarkt attraktives Gesamtregelwerk zur Arbeitszeitgestaltung. Die hohe Autonomie der Mitarbeitenden bei der Arbeitszeitgestaltung, natürlich immer unter Einhaltung der betrieblichen Rahmenbedingungen, ist dabei besonders wichtig. Aus Sicht des Regierungsrats besteht aktuell kein dringender, punktueller Handlungsbedarf zum Vaterschaftsurlaub, insbesondere auch unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Rahmenbedingungen und anderen laufenden Reformbestrebungen. Väter (und auch alle anderen Mitarbeitenden) haben mit den bestehenden Arbeitszeitmodellen und Arbeitszeitregelungen ein insgesamt attraktives Angebot, um sich dauerhaft oder situativ mehr arbeitsfreie Zeit zu ermöglichen. Vorgesetzte unterstützen individuelle Anliegen unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten. Erst bei einer nächsten Revision der Personal- und Lohnverordnung sollen die Erhöhung des bezahlten Urlaubs, die Regelung im Bereich der Adoption sowie der Anspruch auf unbezahlten Urlaub für Väter bei der Geburt eigener Kinder geprüft werden. 543 Art. 0247 12. November 2013 Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'461.–. Dubach Manfred, SP, Zofingen: Gefragt war in der Interpellation eigentlich nur, ob der Regierungsrat gewillt sei, den Vaterschaftsurlaub für die Staatsangestellten und die Lehrer, der momentan noch auf drei Tage beschränkt ist, etwas auszudehnen und damit dem aktuellen gesellschaftlichen Trend zu folgen. Immerhin hat der Bund kürzlich einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen beschlossen. Die Tatsache, dass ein ähnlicher Vorstoss vor sieben Jahren mit dem "überwältigenden" Stimmenverhältnis von 63 gegen 59 Stimmen abgelehnt worden sei, nimmt der Regierungsrat zum Anlass, hinter die eigenen Vorstellungen von damals zurückzufallen. So scheinen mir in unserem Kanton wirklich noch visionäre Entwicklungen möglich zu sein. Einen kleinen Hoffnungsschimmer bezüglich des selbstverordneten Handlungsspielraums unseres Regierungsrats lässt uns der letzte Satz der Antwort, mit dem er in Aussicht stellt, dass bei einer nächsten Revision der Personal- und Lohnverordnung sich etwas in besagter Angelegenheit tun könnte. Wir hoffen, dass wir dies noch glücklich erleben dürfen und sind deshalb teilweise, wenn auch nur zu einem kleinen Teil, zufrieden. Vorsitzende: Manfred Dubach erklärt sich im Namen der Interpellantin von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 0247 Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung); 2. Beratung; Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschule und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD); Änderung; Dekret über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsdekret, FLAD); Änderung; Eintreten, Detailberatung und Schlussabstimmung; fakultatives Referendum (Vorlage des Regierungsrats vom 18. September 2013) Jauslin Matthias, FDP, Wohlen, Präsident der Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW): Die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) hat die Vorlage am 24. Oktober 2013 abschliessend behandelt. Es waren 13 Kommissions-mitglieder anwesend. Neben Regierungsrat Dr. Urs Hofmann waren Hans Peter Fricker, Generalsekretär DVI und Jürg Feigenwinter, Leiter Fachstelle Aufgabenund Lastenverteilung, DVI an den Beratungen beteiligt. Das Eintreten war unbestritten. Die kommunale Spitalfinanzierung entfällt per 1. Januar 2014. Ein Ausgleich im Rahmen der laufenden Überprüfung der Aufgaben- und Lastenverteilung und des Finanzausgleichs ist auf den 1. Januar 2014 nicht möglich, da die entsprechenden Vorlagen bei Weitem noch nicht fertig sind. Der Regierungsrat präsentiert daher eine Übergangslösung, die jetzt vor der 2. Beratung steht. Sollte dem vorliegenden Ausgleichgesetz Spitalfinanzierung und den entsprechenden Dekreten nicht zugestimmt werden, müsste der Kanton ohne finanziellen Ausgleich mit den Gemeinden die gesamten Spitalkosten tragen. Bereits aus der 1. Beratung ging hervor, dass dieses Übergangsgesetz notwendig und als Kompromiss richtig ist. Die nun vorliegenden Dekrete wurden von der Kommission AVW ebenfalls grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Die Kommission möchte jedoch nochmals unterstreichen, dass das Projekt Aufgaben- und Lastenverteilung höchste Priorität hat und erwartet, dass in absehbarer Zeit der politische Prozess, der zu einer mehrheitsfähigen Gesamtlösung führen muss, angestossen wird. Zu den aktuellen Vorlagen: Auf die 2. Beratung hin wurden die Prüfungsaufträge aus der 1. Beratung bearbeitet. Der Vorschlag des Regierungsrats sieht vor, dass eine Verrechnung mit dem NFAAusgleich (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) von 102 Millionen Franken erfolgt. Weil dies nicht ausreichend ist, soll auf die Beiträge für die Volksschule ein Zuschlag erhoben werden. Der Prüfungsauftrag des Grossen Rats verlangte, es sei zu prüfen, wie die wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung über separate Rechnungen und nicht über eine Mehrbeteiligung an den Lohnkosten der Lehrpersonen geleistet werden könnten. Der Regierungsrat hat zwei Varianten geprüft. Einerseits wurde geprüft, neben dem NFAAusgleich zusätzlich separate Ausgleichszahlungen zu leisten. Als zweite Variante wurde geprüft, auf die Verrechnung mit dem NFA-Ausgleich zu verzichten und vollständig separate Ausgleichszahlungen als Bruttoausgleich zu leisten. Mögliche Lösungen wurden vom Verband der Finanzverwalter, dem Gemeindeschreiberverband und der Gemeindeammänner-Vereinigung (GAV) im Detail diskutiert. Die Gremien waren einheitlich der Meinung, dass es für die Gemeinden schlecht wäre, nach der bisheri544 12. November 2013 Art. 0247 gen Planung ein neues System einzuführen. Daher hält der Regierungsrat nach dem Abwägen aller Vor- und Nachteile am Antrag der 1. Beratung fest. Von einzelnen Kommissionsmitgliedern wurde zu Recht moniert, dass die Übersichtlichkeit der Zahlungsströme zwischen Kanton und Gemeinden weiterhin undurchsichtig oder nicht befriedigend sei. Die Kommission teilt diese Ansicht, verzichtet aber auf Anträge, dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass es sich um ein Übergangsgesetz handelt. Gegenüber der 1. Beratung wurde aufgrund von Hinweisen der Kommission AVW als Basiswert neu die Summe der Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung im Jahr 2013 gemäss der definitiven Abrechnung des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) aufgeführt. Der Basiswert von 128,6 Millionen Franken soll im Gesetz definiert werden. Der Basiswert gemäss Budget 2013 war zu hoch bemessen und wurde nun entsprechend nach unten korrigiert. Zudem wurden noch einige geringfügige Präzisierungen vorgenommen. Eine Minderheit der Kommission hatte grosse Bedenken betreffend Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung. Man sah Schwachpunkte im Gesetz darin, dass Faktoren in die Basis der Ausgleichssumme einberechnet werden, die mit dem Gesundheitswesen in keinem Zusammenhang stehen. Dies könnte dazu führen, dass die Gemeinden auch in Zukunft anteilsmässig an die Kostensteigerung im Spitalwesen beitragen müssten. Mehrheitlich wurde aber in der Kommission anerkannt, dass es sich bei diesem Übergangsgesetz um einen gangbaren Weg handelt. In der Detailberatung zum Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung gaben die Sonderbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds §§ 7 – 9 nochmals Anlass zu vertieften Diskussionen. In der Kommission wurde der Antrag gestellt, dass die Sonderbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds zu streichen seien. Begründet wurde dieser Antrag, dass der zusätzliche Finanzausgleichsmechanismus in Form von Sonderbeiträgen keinen Zusammenhang mit dem Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung habe. Zudem wurde vermutet, dass die Sonderbeiträge im vorliegenden Gesetz als Köder für finanzschwache Gemeinden berücksichtigt wurden. Demgegenüber wurde angemerkt, dass mit dem aktuellen Finanzausgleich ein gewisser Typus von Gemeinden zwischen den Maschen durchfällt und sich finanziell in einer sehr schwierigen Situation befindet. Mit diesen Beiträgen soll ein Ausgleich bis zu einem durchschnittlich normierten Steuerertrag pro Kopf von 80 Prozent geschaffen werden. Gemäss Berechnungen des Regierungsrats kosten diese Sonderbeiträge den Kanton ungefähr 8,5 Millionen Franken. Die Liste der entsprechenden Gemeinden lag der Kommission AVW vor. Die Interessengemeinschaft für einen fairen Finanz- und Lastenausgleich forderte sogar Sonderbeiträge bis zu einem durchschnittlich normierten Steuerertrag pro Kopf von 90 Prozent. Ein solcher Ausgleich von 90 Prozent hätte Kosten in Höhe von 52 Millionen Franken statt 8,5 Millionen Franken zur Folge. Die Kommission folgte den Überlegungen des Regierungsrats und setzte damit auch ein Zeichen der Solidarität gegenüber den finanzschwachen Gemeinden. Der Streichungsantrag wurde mit 11 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Zu den Schlussabstimmungen: Antrag 1 wurde mit 11 gegen 2 Stimmen zugestimmt. Antrag 2 wurde mit 11 gegen 2 Stimmen zugestimmt. Antrag 3 wurde mit 11 gegen 2 Stimmen zugestimmt. Antrag 4 wurde einstimmig zur Annahme empfohlen. Die Kommission AVW empfiehlt dem Grossen Rat, der Kommission zu folgen und das Gesetz zu überweisen. Eintreten Vorsitzende: Stillschweigend tritt die Fraktion der EVP auf die Vorlage ein. Agustoni Roland, GLP, Rheinfelden: Die GLP wird auch in 2. Lesung auf dieses Geschäft eintreten und diesem zustimmen. Wir stimmen den Kernaussagen und Eckwerten der vorgeschlagenen Lösung zu. Auch dass man den Prüfungsauftrag aus der 1. Lesung aufgrund der überprüften zwei Varianten nicht weiter verfolgt und an der ursprünglichen Fassung festhält, scheint uns vernünftig und richtig. Dies auch deshalb, weil es sich hier, wie schon erwähnt, nicht um einen langfristigen Zustand, sondern um eine Übergangslösung handelt. Die Vorlage ist ein Übergangsgesetz, welches bei der Überprüfung und Anpassung der Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden und spätestens mit der Neuordnung des Finanzausgleichs neu geregelt werden muss. Auch wenn die GLP mit einer Verschiebung dieses Geschäftes auf das Jahr 2017 bis zur Beratung des Gesamtprojekts hätte leben können, stimmen wir dem Gesetz und der Inkraftsetzung per 1. Januar 2014 zu. 545 Art. 0247 12. November 2013 Sollte – wie in der Kommission – der Antrag auf Streichung der Sonderbeiträge an die Gemeinden aus dem Finanzausgleichsfonds erneut gestellt werden, so würden wir dies geschlossen ablehnen, da vorab kleinere Gemeinden diese Abfederung benötigen. Die Frage, weshalb uns der Regierungsrat auf diese zusätzlichen finanziellen Mehrbelastungen in der Spitalfinanzierung und den weiteren nun angekündigten Mehrbelastungen anlässlich der letzten Steuersenkungsdebatte nicht aufmerksam gemacht hat, wurde für uns noch nicht zufriedenstellend beantwortet. Doch wie eingangs erwähnt, die GLP wird diesem Übergangsgesetz zustimmen und bittet Sie, dies auch zu tun. Riner Christoph, SVP, Zeihen: Die SVP-Fraktion tritt auf das Geschäft ein, hat jedoch grosse Bedenken gegenüber der Vorlage. Wie bereits in der 1. Beratung lehnt die SVP-Fraktion die Vorlage grossmehrheitlich ab. Aus unserer Sicht werden die Gemeinden übermässig stark belastet. Das darf aus Sicht der SVP nicht sein und dagegen wehren wir uns. Das zu verabschiedende Gesetz stellt einen Schritt in die falsche Richtung dar. Der Köder, die Änderung des Finanzausgleichsdekrets, ändert daran nichts und gehört eigentlich nicht in diese Vorlage hinein. Ich bitte Sie, die Vorlage abzulehnen. Scholl-Debrunner Kathrin, SP, Lenzburg: Auch die SP-Fraktion stimmt dieser Vorlage zu. Die Fragen aus der 1. Lesung konnten geklärt werden. Wir gehen davon aus, dass der Basiswert von 128,6 Millionen Franken nun auch wirklich stimmt. Wenn auch das Festhalten einer Zahl im Gesetz nicht üblich ist, erachtet es die SP-Fraktion als legitim, dies im vorliegenden Übergangsgesetz dennoch zu tun. Wie bereits ausgeführt wurde, steht die SP dem Ausgleich über die Löhne der Lehrpersonen kritisch gegenüber. Die beiden Varianten, nämlich der Brutto- als auch der Nettoausgleich, die im Vorfeld der Beratungen geprüft worden sind, sind jedoch nicht besser geeignet oder transparenter. Die SP akzeptiert deshalb als Übergangslösung, dass die Personalkosten Volksschule als Finanzausgleichsbecken benutzt werden. Wir gehen aber davon aus, dass bei einer Gesamtbetrachtung ab dem Jahr 2017 eine andere Lösung gefunden wird. Die SP-Fraktion tritt auf das Geschäft ein. Steinacher-Eckert Martin, CVP, Gansingen: Die CVP-Fraktion tritt auf die 2. Beratung des Gesetzes ein und unterstützt die Vorlage des Regierungsrats und folgt der Kommission. Der Grosse Rat beschloss mit einer Änderung des Spitalgesetzes, dass die Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung auf Ende 2013 aufgehoben werden. Für den Kanton Aargau resultiert damit im Jahr 2014 eine Mehrbelastung von rund 130 Millionen Franken. Gemäss dem Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) erfolgen Aufgabenverschiebungen zwischen den Gemeinwesen Kanton und Gemeinden in der Regel unter finanziellem Ausgleich. Die Mehrbelastung des Kantons aus der Aufgabenverschiebung im Bereich der Spitalfinanzierung muss also von den Gemeinden mitgetragen werden. Die Belastungsentwicklung aufgrund von Reformprojekten belastet den Kanton leicht höher als die Gemeinden, weshalb es die CVP als richtig empfindet, dass die Gemeinden ihren Beitrag leisten müssen. Unschön ist immer noch, dass die Beteiligung der Gemeinden über eine Erhöhung der Beiträge an die Besoldung der Lehrpersonen geschehen soll. Dies ergab kürzlich einige Diskussion unter den Bürgern beim Durchlesen der Gemeindeversammlungsvorlagen. Verschiedene Gemeinderäte haben versucht, die Berechnungen nachzuvollziehen. Auch erfahrene Finanzverwalter konnten es nicht! Leider gab es vom zuständigen Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) keine klaren Aussagen. Das verunsichert doch sehr. Der Regierungsrat hat diesbezüglich meinen Prüfungsantrag ausführlich beantwortet. Dabei wurden die Variante Bruttoausgleich mit separaten Ausgleichszahlungen behandelt sowie auch die Variante Nettoausgleich, wo nach Verrechnung mit dem NFA-Ausgleich auch separate Ausgleichszahlungen gemacht werden. Mit diesen beiden Varianten erreicht man aber keine komplette Transparenz. Gegen diese Varianten spricht der Faktor Zeit, weil nämlich alle Gemeinden den vorgeschlagenen Schlüssel für die Budgetierung verwendet und bereits Gemeindeversammlungsvorlagen erstellt haben. Eine nochmalige Änderung würde unnötigen Aufruhr verursachen, obwohl ich damals von vielen Gemeindeammännern bei meinem Prüfungsauftrag unterstützt wurde. Das vorliegende Gesetz ist als Übergangsgesetz anzusehen, weshalb ich nicht weiter auf meine Forderung eingehen werde. Trotz dem indirekten Finanzausgleich gibt es Gemeinden, die mehr belastet werden. Diese Gemeinden sollen einen Sonderbeitrag erhalten. Es sind Gemeinden, deren Steuerkraft unter 80 Prozent des Mittelwerts liegt. Sie erhalten diese Sonderzahlung. Wir erachten es als richtig, diesen Wert nicht höher anzusetzen, denn sonst würde der Steuerzuschlag für juristische Personen zu stark erhöht werden. Die CVP wird der unveränderten Vorlage grossmehrheitlich zustimmen. 546 12. November 2013 Art. 0247 Moll-Reutercrona Andrea, FDP, Sins: Ich habe bereits in der 1. Lesung gesagt, dass die FDP nicht glücklich über diese Vorlage ist. Aber wir treten auch auf die 2. Beratung des Gesetzes über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) ein. Schon in der 1. Beratung habe ich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Übergangsgesetz handeln muss. Die FDP erwartet, dass die neue Vorlage termingerecht vorgelegt wird. Eine unserer Forderungen aber, die sogenannte "schwarze Liste" mit säumigen Krankenkassenprämienzahlern, ist zu unserer Zufriedenheit bereits in Angriff genommen worden. Dass die finanzschwachen Gemeinden mit einem zusätzlichen Finanzausgleich entlastet werden sollen, erachten wir als zweischneidig. Wir unterstützen diesen Vorschlag jedoch nur unter der Bedingung, ich wiederhole mich, dass es sich um ein Übergangsgesetz handeln muss! Die FDP tritt ein und wird mehrheitlich zustimmen. Basler Roland, BDP, Oftringen: Die BDP-Fraktion wird auf das Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) eintreten. Den Anträgen des Regierungsrats gemäss Synopse kann die BDP zustimmen. Die BDP-Fraktion stärkt allerdings die Forderung der Fachkommission, dass das Projekt Aufgaben- und Lastenverteilung höchste Priorität geniesst und in absehbarer Zeit dieser politische Prozess angestossen wird. Ebenfalls will es die BDP nicht unterlassen, den Regierungsrat noch einmal daran zu erinnern, dass dies nur eine Übergangslösung sein darf. Häseli Gertrud, Grüne, Wittnau: Das vorliegende Gesetz soll die Mehrbelastung des Kantons, die durch die Änderung des Spitalgesetzes entsteht, ausgleichen. Die Grünen erachten den vom Regierungsrat vorgeschlagenen Ausgleichsmechanismus über die Lehrerlöhne als zweckmässige Lösung. Die vorgeschlagenen Sonderbeiträge für ressourcenschwache Gemeinden entlasten diese gezielt. Der von Regierungsrat und Parlament eingeschlagene Weg zur Entflechtung von Aufgaben und Finanzen kann durch die vorgeschlagene Regelung in die Tat umgesetzt werden. Die Grünen stimmen dem Gesetz zu. Abbt Alexandra, CVP, Islisberg: Ich möchte Ihnen einen Bericht von der Gemeindefront geben, die mit diesen Zahlen operieren muss. Immerhin haben wir einigermassen rechtzeitig für den Budgetprozess die Zahlen für die Kompensation der Spitalfinanzierung von der Gemeindeabteilung erhalten und damit auch die Berechnungen, welche angeblich aufzeigen sollen, wie sich diese Beiträge zusammensetzen. Zuerst sind wir über die Höhe dieser Beträge erschrocken. Auch wenn wir die früheren Lehrerlohnanteile plus die früheren Beiträge an die Spitalfinanzierungen zusammenlegen und noch einen guten Teil dazu tun, so kommen wir noch lange nicht auf diesen Beitrag. Vor allem erschreckt hat uns die Höhe des ausserordentlichen Beitrags, den unsere kleine Gemeinde in den Finanzausgleichstopf bezahlen muss. Und zwar, weil wir angeblich früher so viel vom indirekten Finanzausgleich profitiert haben. Das ist uns so nicht bewusst gewesen und auch für uns nicht nachvollziehbar. Wir haben in stundenlangen Analysen versucht, diese Zahlen nachzuvollziehen. Es ist uns nicht gelungen – weder der Leiterin Finanzen noch mir noch anderen beigezogenen Fachpersonen. Wir konnten die Basis nicht herleiten, wir wussten nicht, woher sich diese Zahlen ableiten. Wir haben bei früheren Lehrerlohnanteilen geforscht und mit dem Finanzausgleich verglichen. Aber es war und ist für uns nicht nachvollziehbar. Sie können sich vorstellen, wie spannend dann die Besprechung mit der Finanzkommission war. Die Finanzkommission hat es auch nicht verstanden, wieso wir auf einmal so viel mehr bezahlen müssen und wir konnten es nicht erklären. Selbstverständlich haben wir dann bei der Gemeindeabteilung nachgefragt, aber auch dort haben wir keine schlüssige Antwort erhalten. Wir haben immer wieder nachgebohrt. Es wurde uns nicht erklärt, woher diese Zahlen genau kommen und wie sie sich zusammensetzen. Das ging so lange, bis entnervt die Antwort kam, wir sollten doch diese Zahlen jetzt einfach übernehmen, sie würden schon stimmen und es wäre schon richtig berechnet; im Übrigen seien es ja nur die Budgetzahlen. Aber aufgrund dieser Budgetzahlen bestimmen wir den Steuerfuss! Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen macht bei uns 2 Steuerprozente aus. Es sind 2 Steuerprozente für die ausserordentliche Einlage in den Finanzausgleichsfonds. Das soll mir mal jemand erklären! Andere Gemeinden in unserer Region mit mehr Einwohnern und mit besserer Steuerkraft erhalten sogar Beträge aus diesem Fonds. Für mich ist das nicht schlüssig. Jedenfalls haben wir keine zufriedenstellende Antwort erhalten. Wir bezweifeln auch bei den definitiven Zahlen, dass mit der richtigen Basis gerechnet wird. Wir haben ja auch noch die Verzerrung mit den Bildungs- und den Gesundheitskosten. Da bin ich auch überhaupt nicht zufrieden. 547 Art. 0247 12. November 2013 Ich kann unter diesen Umständen und unter diesen Voraussetzungen dieser Vorlage nicht zustimmen. Dr. Hofmann Urs, Regierungsrat, SP: Zur allgemeinen Würdigung der Vorlage: Dazu kann ich mich kurz halten. Sie haben sowohl seitens des Kommissionspräsidenten wie auch von den Fraktionssprecherinnen und -sprechern den Rahmen für diese Vorlage zur Kenntnis nehmen können. Sie haben insbesondere mitbekommen, dass es sich um eine Übergangsregelung handelt, die voraussichtlich für drei, allenfalls für vier Jahre Geltung haben wird. Es ist keine Vorlage, die sich der Regierungsrat gewünscht hat, sondern die aufgrund Ihres Beschlusses erforderlich wurde, die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2014 vollumfänglich von den Gemeinden wegzunehmen und dem Kanton zuzuweisen. Die Gemeinden werden durch diese Massnahme von der Dynamik der Spitalkosten entlastet. Es gibt aber auch für die Gemeinden gewisse Mehraufwendungen, da der Anteil der öffentlichen Hand, ungeachtet der Dynamik, bis ins Jahr 2017 auf 55 Prozent erhöht werden muss. Deshalb sind nebst den zusätzlichen Kosten, die sich mit der Spitalfinanzierung für den Kanton ergeben, auch bei den Gemeinden gewisse Mehrkosten zu erwarten. Zum Projekt Aufgaben- und Lastenverteilung: Dazu kann ich Ihnen darlegen, was ich schon mehrmals gesagt habe. Das Projekt ist zeitlich auf Kurs. Der Regierungsrat wird voraussichtlich anfangs Dezember 2013 das Grundkonzept verabschieden, welches anschliessend in eine Konsultation bei den Gemeinden gegeben wird. Die Gemeinden werden die Möglichkeit erhalten, sich zu den grundsätzlichen Fragen der Aufgaben- und Lastenverteilung – aber auch zum neuen Finanzausgleich – zu äussern. Die Gemeindeverbände, das heisst die Vereinigung der Gemeindeammänner sowie der Verband der Gemeindeschreiber und der Verband der Finanzfachleute, werden sich am 31. März 2014 zu einer Sitzung treffen, an welcher die Ergebnisse der Vernehmlassung erörtert werden. Danach wird das Gesetzgebungsverfahren so weitergeführt werden, dass voraussichtlich im Herbst 2014 die ordentliche Anhörung zur Gesetzesvorlage durchgeführt werden kann. Wie es danach weitergehen wird, das hängt von Ihnen und den Mehrheitsverhältnissen ab. Es ist natürlich jetzt schon klar, dass die Meinungen bezüglich des Finanzausgleichs und der Dotierung des Finanzausgleichstopfs und der Speisung des entsprechenden Fonds nicht ohne weiteres bei allen Parteien und bei allen Mitgliedern des Grossen Rats gleich sein werden. Der Regierungsrat bemüht sich, eine Vorlage zu präsentieren, die mehrheitsfähig sein kann. Zur vorgetragenen Kritik betreffend der nicht nachvollziehbaren Berechnung der Gemeindebeiträge: Ich bedaure, dass sich Frau Abbt nicht bei mir gemeldet hat. Diejenigen Ratskollegen, die dies getan haben, haben sich im Anschluss an die gemachten Darlegungen und Berechnungen als befriedigt erklärt. Sie haben eine nachvollziehbare Berechnung erhalten. Ich nehme jetzt zur Kenntnis, dass es offenbar einzelne Finanzverwaltungen gibt, denen es nicht gelungen ist, bei Herrn Jürg Feigenwinter, Leiter Fachstelle Aufgaben- und Lastenverteilung, eine nachvollziehbare Berechnung zu erhalten. Er ist der zuständige Mitarbeiter, der diese Berechnungen im Detail vorgenommen hat und jeweils befriedigende Antworten erteilen konnte. Es sind sogar DankesE-Mails und Dankesschreiben seitens der Gemeinden bei mir eingegangen. Es ist richtig, dass das Ganze sehr komplex ist. Auch die künftige Aufgaben- und Lastenverteilung und der künftige Finanzausgleich werden komplex und schwierig sein. Deshalb besteht die Möglichkeit, sich hier bei den zuständigen Leuten beraten zu lassen. Frau Grossrätin Abbt, das ist offenbar im Fall Ihrer Gemeinde schlecht gelaufen und dafür möchte ich mich entschuldigen. Es wäre sicher möglich gewesen, auch Ihre Finanzfachleute an die richtige Stelle meines Departements zu verweisen. Weshalb dies nicht geschehen ist, kann ich hier und jetzt nicht beantworten. Zu den Sonderbeiträgen: Ich bitte Sie, der Vorlage und den Sonderbeiträgen zuzustimmen. Die Sonderbeiträge sind für diejenigen Gemeinden, die aufgrund der jetzigen Konzeption des Finanzausgleichs leer ausgehen würden. Es handelt sich dabei um keinen Köder, sonst hätten wir ihn wahrscheinlich breiter an-, beziehungsweise auslegen müssen. Bei den Sonderbeiträgen handelt es sich um eine Massnahme für die Übergangszeit, die denjenigen Gemeinden, die seit Jahren beim Finanzausgleich schlechter als andere dastehen, einen gewissen Ausgleich gewähren soll. Der finanzielle Aufwand hält sich mit etwas über 8 Millionen Franken im Rahmen. Damit wird auch nichts für den neuen Finanzausgleich präjudiziert. Deshalb hält der Regierungsrat diese Massnahme im Sinne einer Übergangsregelung für sinnvoll, dringlich und erforderlich für die betroffenen Gemeinden. In diesem Sinne bitte ich Sie, den regierungsrätlichen Anträgen zuzustimmen. Vorsitzende: Eintreten ist unbestritten. 548 12. November 2013 Art. 0247 Detailberatung Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) Titel, und Ingress, I., §§ 1–13, Anhang 1 und 2, II., III. Zustimmung Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD); Änderung Titel, I.; § 4, II., III., IV. Zustimmung Dekret über den Lastenausgleich (Finanzausgleichsdekret, FLAD); Änderung Titel, I., § 2, II., III., IV. Zustimmung Abstimmung Anträge gemäss Botschaft Antrag 1 wird in der Schlussabstimmung mit 89 gegen 42 Stimmen gutgeheissen. Antrag 2 wird mit 89 gegen 42 Stimmen gutgeheissen. Antrag 3 wird mit 90 gegen 41 Stimmen gutgeheissen. Antrag 4 wird mit 90 gegen 42 Stimmen gutgeheissen. Beschluss 1. Der Entwurf für ein Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) wird in 2. Beratung zum Beschluss erhoben. 2. Der Entwurf für eine Änderung des Dekrets über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschule und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) wird zum Beschluss erhoben. 3. Der Entwurf für eine Änderung des Dekrets über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsdekret, FLAD) wird zum Beschluss erhoben. 4. Das Gesetz gemäss Ziffer 1 wird gestützt auf § 37 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Fakultatives Referendum Der Beschluss gemäss Ziffer 1 und 4 untersteht dem nachträglichen fakultativen Referendum gemäss § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. 549 Art. 0248 12. November 2013 0248 Interpellation der FDP-Fraktion vom 30. April 2013 betreffend Notwendigkeit der Steigerung der Aargauer Wirtschaftskraft; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 0006) Mit Datum vom 21. August 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Wie in der Interpellation dargelegt, verfügt der Kanton Aargau über eine hohe Standortqualität und bietet attraktive Standortbedingungen für Unternehmen wie auch für private Haushalte. Dies attestieren die gute Positionierung in den Rankings sowie die Beurteilung der Ratingagentur Standard & Poor's. Dank sehr guter Standortbedingungen und seiner positiven Entwicklung in den letzten Jahren verfügt der Kanton Aargau über eine stabile Wirtschaftsleistung mit geringer Volatilität und hoher Krisenresistenz. Dennoch weist er im interkantonalen Vergleich eine verbesserungsfähige Ressourcenstärke auf. Der Kanton Aargau befindet sich im interkantonalen Vergleich in Bezug auf die Wertschöpfung pro Kopf im Mittelfeld. Folgende Faktoren beeinträchtigen aus Sicht des Regierungsrates eine stärkere Wertschöpfung pro Kopf: 1. Wirtschafts- und Branchenstruktur Der Kanton Aargau erzielt einen unterdurchschnittlichen Wertschöpfungsanteil im tertiären Sektor. Der im Vergleich zu Kantonen wie Zürich, Basel, Genf und Zug kleinere Anteil von wirtschaftsnahen Dienstleistungen wie Beratung, Treuhand, Rechtsanwälte, Finanzintermediäre, Investmentgesellschaften oder auch von grossen Banken und Versicherungen wirkt sich auf die Wertschöpfungsstärke negativ aus. Dies sind traditionelle Branchen beziehungsweise Unternehmen mit hohen Löhnen und Gewinnen. Dabei handelt es sich häufig auch um Gewinne oder Kapitalerträge, welche im Ausland erzielt werden und das Volkseinkommen (= Löhne und Gewinne) stark beeinflussen können. Die industrielle Struktur im Kanton Aargau ist in gewissen Bereichen entwicklungsfähig. Neben wenigen international tätigen Grosskonzernen existieren viele kleine KMU, welche volkswirtschaftlich und beschäftigungspolitisch sehr bedeutend sind, aber eine vergleichsweise geringere Wertschöpfung generieren. Der industrielle Schwerpunkt liegt im Kanton Aargau in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM), welche unter starkem internationalen Konkurrenzdruck steht und in den letzten Jahren nicht gewachsen ist. Die Grosskonzerne in der Pharmabranche wie Novartis oder Roche mit hoher Wertschöpfung siedeln zwar zunehmend wichtige Unternehmenssparten im Kanton Aargau an, haben aber ihren steuerlichen Hauptsitz in Basel. Dies hat auch Auswirkungen auf das Steueraufkommen. Die fragmentierte Branchenstruktur bringt aber auch Vorteile: die Aargauer Wirtschaft weist weniger Klumpenrisiken auf und ist in Bezug auf die Arbeitslosenquote und Steuerausfälle konjunkturund krisenresistenter als andere Wirtschaftsregionen der Schweiz. 2. Wohnkanton und Pendlerströme Der Aargau ist ein Wohnkanton mit einem hohen Anteil von Pendlern, welche dank der optimalen Lage des Kantons zwischen den Wirtschaftsregionen Basel und Zürich und der guten Erreichbarkeit im Kanton Aargau wohnen, ihre Arbeitsleistung aber in anderen Kantonen erbringen. Ihre Arbeitsleistung fliesst damit nicht ins Bruttoinlandprodukt (BIP) des Kantons Aargau ein. Das BIP des Kantons Aargau wird aufgrund einer negativen Pendlerbilanz deshalb systematisch unterschätzt (Vgl. hierzu etwa die Bevölkerungs- und Pendlerstatistik 2010 von Statistik Aargau). Aussagekräftiger zur Beurteilung der Kaufkraft der Aargauer Bevölkerung ist das verfügbare Einkommen pro Kopf. Aufgrund der eher tieferen Kosten (Miete, Lebenshaltung) liegt im Aargau das frei verfügbare Einkommen (Einkommen nach Abzug fixer Elemente wie Steuern, Miete, Krankenkassenprämien etc.) höher als in den umliegenden Zentren. Der Aargau zählt somit zu den Kantonen mit kombinierten Vorteilen und weist einerseits unterdurchschnittliche Fixkosten auf, andererseits sind die Haushalte mit relativ tiefen obligatorischen Abgaben konfrontiert. 3. Keine grossen Zentren Das Fehlen grosser Zentren beeinflusst die Entwicklung im Dienstleistungssektor. Aargauer Städte verfügen über eine limitierte Anziehungskraft zum Beispiel für Beratungsunternehmen oder Anwälte, welche als Standort urbane Zentren mit grossem Auftragspotenzial für ihre Tätigkeit bevorzugen. Das Fehlen grosser Zentren führt auch zu einem tieferen Bekanntheitsgrad, was den Zuzug von Haushalten mit sehr hohen Einkommen behindert. 550 12. November 2013 Art. 0248 4. Einkommens- und Vermögensstruktur der Bevölkerung Aus der eher dezentralen beziehungsweise industriellen Entwicklung des Kantons hat sich eine Einkommens- und Vermögensstruktur der Bevölkerung herausgebildet, welche einen recht hohen Anteil von gut verdienender Mittelklasse aufweist. Die höheren und höchsten Einkommens- und Vermögensklassen sind aber in der aargauischen Bevölkerung untervertreten, was zu einer limitierten Steuerkraft führt. 5. Steuern Der Kanton Aargau verfügt über eine moderate Steuerbelastung, nicht aber über ein Alleinstellungsmerkmal im Bereich der Steuern. Im Vergleich zu den Nachbarkantonen ist der Aargau aus steuerlicher Sicht aber durchaus konkurrenzfähig. Eine klar tiefere Besteuerung weisen lediglich der Kanton Zug im Allgemeinen sowie der Kanton Luzern mit den Schweiz weit tiefsten Gewinnsteuern auf. Für eine erfolgreiche Tiefsteuerstrategie mit entsprechenden Alleinstellungsmerkmalen ist der Kanton Aargau jedoch schlicht zu gross. Er könnte damit nicht genügend Spitzensteuerzahler anziehen, um die resultierenden Steuerausfälle auch nur halbwegs zu kompensieren. Folglich würde er Gefahr laufen, das finanzielle Gleichgewicht nachhaltig zu verlieren. Will sich der Kanton Aargau als attraktiver Wirtschaftsstandort verkaufen, können die Steuern daher nicht als Hauptargument herhalten. Sie müssen jedoch so tief sein, dass sie den Standort begünstigen. Die Steuerpolitik der letzten Jahre mit wiederkehrenden, jedoch massvollen, den gesunden Staatshaushalt stets im Auge behaltenden Steuersenkungen, ist die erfolgversprechende Konsequenz aus dieser Ausgangslage. Der Grosse Rat hat den Handlungsbedarf in Bezug auf die Stärkung der Wertschöpfung bereits einmal bestätigt, indem er die Standortförderungsinitiative Hightech Aargau mit einem Gesamtbudget von knapp 38 Millionen am 19. Juni 2012 gutgeheissen hat. Mit der Standortförderungsinitiative Hightech Aargau soll der Werk- und Forschungsplatz Aargau und dessen internationale Konkurrenzfähigkeit auch in Zukunft gesichert werden und die im Aargau tätigen Unternehmen sollen von attraktiven Rahmenbedingungen und zukunftstauglichen Strukturen profitieren können. Hightech Aargau hat folgende Hauptzielsetzungen: Unternehmen, insbesondere KMU haben optimalen Zugang zu den besten verfügbaren Technologien und können damit ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit steigern. Der Kanton Aargau ist attraktiv für innovative Unternehmen. Im Kanton Aargau wird durch eine hohe Wertschöpfung bei tiefem Ressourcenverbrauch qualitatives Wachstum ermöglicht. Die dazu definierten Massnahmen werden im Rahmen von vier Schwerpunkten umgesetzt: 551 Art. 0248 12. November 2013 Die Ziele der Hightech-Strategie sollen konsequent weiterverfolgt und das Umfeld für Innovation und Ressourceneffizienz gefestigt werden. Mit der Neuansiedelung von wertschöpfungsintensiven Unternehmen und ausgewählten Hochschulinstituten mit Bezug zu Wachstumsbranchen sowie mit der Planung eines Standorts im Rahmen des künftigen Schweizerischen Innovationsparks behauptet sich der Kanton Aargau an der Spitze der Schweizer Technologiestandorte und stärkt seine Aussenwahrnehmung als Standort von attraktiven Arbeitsplätzen. Dazu soll auch das Potenzial der Pharmabranche und der Medizinaltechnologie genutzt werden. Die exportorientierte Wirtschaft will der Regierungsrat bei ihrem Vorstoss in die Wachstumsmärkte der Zukunft unterstützen. Den Herausforderungen der Energiezukunft begegnet er mit einer aktiven Unterstützung der Transformation des Energiestandorts und des Energiearbeitsplatzes Aargau. Nebst der Standortförderungsinitiative Hightech Aargau arbeitet der Regierungsrat langfristig und kontinuierlich mit zahlreichen Massnahmen an der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Aargauer Wirtschaft. In der Finanzpolitik etwa sorgt die Schuldenbremse für einen über einen Konjunkturzyklus hinweg ausgeglichenen Staatshaushalt und einen kontinuierlichen Abbau der Nettoverschuldung und die Bestnote AAA im Rating von Standard & Poor's. Im Rahmen der Steuerpolitik wird mit moderaten und regelmässigen Massnahmen die Aargauer Position im Steuerwettbewerb verbessert. In der Infrastrukturpolitik wird ein möglichst leistungsfähiger öffentlicher Verkehr und Individualverkehr angestrebt, damit die ausgezeichnete Erreichbarkeit des Kantons Aargau als Standortfaktor erhalten werden kann. In der Bildungspolitik wird etwa mit der Fachhochschule Nordwestschweiz eine möglichst hohe Ausbildung der Bevölkerung gefördert. Durch die Pflege und Entwicklung der Natur- und Erholungsräume gewinnt der Kanton Aargau als Wohnstandort und touristisches Ausflugsziel an Attraktivität. Im Bereich der öffentlichen Sicherheit werden notwendige Schwerpunkte rasch und zuverlässig gesetzt. Mit diesen und weiteren Massnahmen und staatlichen Leistungen werden möglichst ideale Rahmenbedingungen für die Aargauer Bevölkerung und die Wirtschaft geschaffen. All diese Standortfaktoren in ihrer Gesamtheit machen die hohe Standortqualität des Kantons Aargau aus. Zur Frage 1: "Welche zusätzlichen Anstrengungen und Entlastungen sieht der Regierungsrat generell vor, um die Aargauer Wirtschaftskraft zu steigern?" Die wirtschaftliche Dynamik ist im Kanton Aargau wie einleitend begründet im Vergleich zu den anderen Kantonen leicht unterdurchschnittlich (vgl. Antwort zur Frage 7). Der Regierungsrat hat die wirtschaftliche Ausgangslage vertieft analysiert und zweckmässige Massnahmen im Rahmen von Hightech Aargau beschlossen. Diese werden aktuell mit grossem Effort umgesetzt. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass eine Steigerung der Wirtschaftskraft im Kanton Aargau mit Massnahmen, wie sie im Rahmen von Hightech Aargau beschlossen wurden, unterstützt werden kann. Im Folgenden werden zugeordnet zu den mit den Fragen angesprochenen Politikfeldern weitere Massnahmen beschrieben. Zur Frage 2: "Welche finanzpolitischen Massnahmen sind notwendig, um die Aargauer Wirtschaftskraft im Vergleich zu anderen Kantonen überdurchschnittlich zu steigern?" Der Kanton Aargau verfolgt eine kontinuierliche und erfolgreiche Finanzpolitik. Sie basiert auf den drei Pfeilern des mittelfristig ausgeglichenen Staatshaushalts (Schuldenbremse und Bilanzausgleichsreserve), einer kontinuierlichen Abtragung der vorhandenen Schulden sowie auf einem moderaten Steuertarif. Durch die vernünftige Kombination dieser drei Massnahmen konnten in den letzten Jahren gleichzeitig das Steuerniveau gesenkt, die staatlichen Leistungen verbessert und der Schuldenstand reduziert werden. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass diese ausgeglichene Vorgehensweise mittelfristig noch vorteilhaftere Rahmenbedingungen für die Wirtschaft schafft. Um die Attraktivität des Standorts Aargau für wertschöpfungsintensive Unternehmen zu sichern, muss der Kanton Aargau auch zukünftig im hart umkämpften Steuerwettbewerb konkurrenzfähig bleiben. Gemäss der Beurteilung der Standortqualität durch Credit Suisse gehört die moderate Steuerbelastung juristischer Personen zu den Stärken des Kantons Aargau. Zur Frage 3: "Welche wirtschaftspolitischen Massnahmen sind notwendig, um die Aargauer Wirtschaftskraft im Vergleich zu anderen Kantonen überdurchschnittlich zu steigern?" 552 12. November 2013 Art. 0248 Der Regierungsrat will die hohe Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Aargau auch in einem sich verändernden Umfeld erhalten und kontinuierlich ausbauen. Aus Sicht des Regierungsrats sind langfristig wirkende Strategien zu verfolgen, welche die Attraktivität des Wohn- und Unternehmensstandorts nachhaltig stärken. Dabei gilt es auf den bisherigen (industriellen) Stärken aufzubauen und diese weiterzuentwickeln. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bezüglich der generellen Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten in der Schweiz kann davon ausgegangen werden, dass sich die laufende Verschiebung zu einer Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft fortsetzen wird. Dies wird auch im Aargau dazu führen, dass sich die industrielle Struktur verändern und die industrielle Wertschöpfung vermehrt im Bereich des Engineerings, der Forschung und im Bereich der Hightech-Produktion generiert wird. Aufgabe des Staats ist es diesen laufenden Strukturanpassungsprozess flankierend zu begleiten und gute Rahmenbedingungen zu schaffen, damit möglichst viele der industriellen Aktivitäten in zukunftsfähige Strukturen überführt werden können. Die Hightech-Strategie oder das Projekt Innovationspark sind treffende Beispiele für diese Rolle des Staats. Damit der Kanton Aargau auch in der öffentlichen Wahrnehmung als moderner Standort der Spitzentechnologien und wertschöpfungsintensiver Dienstleistungen etabliert werden kann, kommt deshalb der gezielten Kommunikation der Standortvorteile bei den wertschöpfungsintensiven Branchen eine Schlüsselrolle zu. Ein zusätzlicher Aufbau von staatlichen Leistungen für den sekundären Sektor erscheint zurzeit nicht notwendig, ebenso ist eine teure Strukturerhaltung zu verhindern. In vielen Bereichen des Dienstleitungssektors ist die Konkurrenz national wie international sehr stark und der Kanton Aargau hat im Bereich von wirtschaftsnahen Dienstleistungen kein scharfes Profil. Es gilt deshalb strategische Branchen, Technologien und Angebote im Dienstleistungssektor zu definieren, die als langfristige Wachstumsfelder gelten und für die der Aargau ein potenzieller Standort sein kann. Die kantonale Wirtschaftspolitik hat entsprechende Vorarbeiten für solche Wachstumsfelder geleistet (zum Beispiel Medizinaltechnologie, IT-Services), welche im Rahmen der branchenfokussierten Akquisitionsstrategie im Tertiärbereich noch ausgebaut und verstärkt werden können. Neben der Schaffung von attraktiven Standortfaktoren für Unternehmen gilt dasselbe für die Ansiedlung von Haushalten mit hohen Einkommen und Vermögen. In Bereich der privaten Ansiedlungen spielen neben den konkreten Immobilien-Angeboten das Image beziehungsweise dessen langfristiger Aufbau und Pflege und ein gezieltes Wohnstandortmarketing eine entscheidende Rolle. Der Regierungsrat will die Handlungsfähigkeit des Kantons Aargau im Hinblick auf die demografische Entwicklung und auf ausserordentliche Aufgaben vorausschauend stärken. Ein gesunder Staatshaushalt ist deshalb prioritär. Der Regierungsrat ordnet die staatlichen Leistungen konsequent nach ihrer Wichtigkeit und zeitlichen Priorität. Er steuert das Aufwandwachstum nach der Entwicklung des Bruttoinlandprodukts. Die Verschuldung soll abgebaut und strukturelle Defizite zulasten künftiger Generationen sollen vermieden werden. Der Regierungsrat will die wirtschaftliche Entwicklung durch eine positive Reallohnentwicklung und mit einem hohen frei verfügbaren Einkommen nachhaltig festigen. Die langfristige Sicherung der höchsten Bewertung durch internationale Ratingagenturen ist für den Kanton Aargau von grosser Bedeutung. Der Kanton Aargau stellt sich selbstbewusst dem Standortwettbewerb im föderalen Bundesstaat und verfügt über eine im interkantonalen Vergleich kompetitive Steuerbelastung. Nicht nur mit den wirtschaftspolitischen Massnahmen im engeren Sinne, sondern mit den staatlichen Dienstleistungen generell werden für die Bedürfnisse der Wirtschaft gute Rahmenbedingungen geschaffen, sei es beim Verkehr, bei der Bildung, bei der Energieversorgung, der gezielten Arealentwicklung sowie auch bei der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere die bildungspolitischen Massnahmen tragen langfristig zu einer starken Wirtschaftskraft bei. Zur Frage 4: "Welche bildungspolitischen Massnahmen sind notwendig, um die Aargauer Wirtschaftskraft im Vergleich zu anderen Kantonen überdurchschnittlich zu steigern?" Eine fortwährende Leistungs- und Qualitätssteigerung des Aargauer Bildungssystems ist für eine Steigerung der Aargauer Wirtschaftskraft unabdingbar. Dazu gehören insbesondere die Stärkung des dualen Bildungssystems, die Erhöhung der Abschlussquoten in der Berufslehre und die Stärkung der weiterbildenden Schulen. Mit den Massnahmen von Hightech Aargau soll die Förderung des Wissens- und Technologietransfers von den Hochschulen in die Wirtschaft vorangetrieben und das Potenzial der Hochschulstandorte Zürich und Basel für den Raum Nordwestschweiz nutzbar gemacht werden. Da der Kanton Aargau im Unterschied zu vergleichbaren Kantonen keine Universität führt, fehlt ihm dadurch ein intellektuelles, wissenschaftliches, technologisches Zentrum. Dies gilt es zu berücksichtigen. Eine weitere Universität auf diesem engen Raum zu errichten, erachtet der Regierungsrat nicht als sinnvoll. Er strebt die An- 553 Art. 0248 12. November 2013 siedlung zusätzlicher Hochschulinstitute im Kanton Aargau an (analog Zentrum für Demokratie und Paul Scherrer Institut). Im Bereich der Bildungspolitik betreffend die Sekundarstufe I und II sind im "Dritten Bericht Nachhaltige Entwicklung im Kanton Aargau" die vorgesehenen Stossrichtungen näher beschrieben. Es wird angestrebt, direkte Übertritte in die nachobligatorische Bildung zu fördern sowie die Maturitätsquoten (Berufsmaturität und gymnasiale Maturität) zu steigern. Dies soll mittels Massnahmen in den Bereichen der Förderung und Beratung (CMBB, Nahtstelle I) sowie bei den Nachqualifikationen erreicht werden. Für den Volksschulbereich bedeutet dies die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verfolgen und notwendige Anpassungen am Bildungssystem möglichst rasch und adäquat umzusetzen. Beispielsweise kann mit schulergänzenden Tagesstrukturen der Schulerfolg der Kinder und Jugendlichen erhöht werden. Auch die Lehrpersonen haben einen grossen Einfluss auf die Leistungsfreude der Schülerinnen und Schüler. Deshalb sind gute Rahmenbedingungen sowie eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung für diese Berufsgruppe notwendig. Der Regierungsrat will den Fachkräftemangel im Bereich der MINT-Berufe (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) mit einer Attraktivitätssteigerung des naturwissenschaftlichen Unterrichts auf allen Bildungsstufen bekämpfen. Das Potenzial der Frauen, aber auch der älteren erfahrenen Fachkräfte soll verstärkt ausgeschöpft werden. Leider besteht der Fachkräftemangel auf breiter Front. Das heisst eine fokussierte Förderung im einen Bereich führt womöglich zu grösseren Defiziten in einem andern Bereich. Ergänzend wird deshalb dem Fachkräftemangel mit der Ermöglichung des Zuzugs qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland begegnet. Mit einer effizienten und leistungsfähigen Kontrollorganisation wird parallel die korrekte Anwendung der Personenfreizügigkeit sichergestellt. Mit einer konsequenten Förderung von Geringqualifizierten und der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen beziehungsweise der Nachqualifizierung von Migrantinnen und Migranten kann zusätzliches Fachpersonal für die Wirtschaft verfügbar gemacht werden. Zur Frage 5: "Welche Branchen weisen im Kanton Aargau eine unterdurchschnittliche Wertschöpfung (gemessen am BIP) auf?" Der Kanton Aargau hat eine lange Tradition als Industriestandort, wobei der Maschinen- und Metallbau sowie die Elektro- und Elektronikindustrie eine dominante Stellung einnehmen. Zudem wird der Aargau nach wie vor als attraktiver Standort für Handel und Logistik wahrgenommen. Durch diesen Branchenmix hat der Aargau zwar eine starke Position im industriellen Sektor (über 10 % mehr BIPAnteil als der Schweizerdurchschnitt), die einseitige Exportabhängigkeit und die wenig dynamische Entwicklung der Exporte der MEM-Branche in den letzten 10 Jahren führten jedoch zu einer unterdurchschnittlichen Wertschöpfung pro beschäftigte Person. Gleichzeitig sind gewisse wertschöpfungsintensive Branchen, wie die höherwertigen Dienstleistungen, im Kanton Aargau unterdurchschnittlich vertreten. Der BIP-Anteil des tertiären Sektors liegt im Kanton Aargau um über 10 % tiefer als im Schweizerdurchschnitt. Zur Frage 6: "Ist der Regierungsrat gewillt, Subventionen in jenen Branchen, die nicht zur überdurchschnittlichen Steigerung der Aargauer Wertschöpfung (gemessen am BIP) beitragen, sukzessive zu reduzieren oder zu stoppen?" Der Begriff "Subventionen" ist oft irreführend und wird missverstanden. Die Subventionen werden oftmals als volkswirtschaftlich schädlich kritisiert und dafür verantwortlich gemacht, dass angezeigter Strukturwandel ausbleibt. Deshalb wiederholt sich der Ruf nach einem Subventionsabbau in regelmässigen Abständen. Mit der Erstellung einer kantonalen Subventionsanalyse will der Regierungsrat dieser Ambivalenz Rechnung tragen. Subventionen tragen dazu bei, dass öffentliche Interessen gewahrt und staatliche Ziele verwirklicht werden, ohne dass der Staat selber tätig werden muss. In vielen Politikbereichen bilden sie gewissermassen das Grundgerüst staatlicher Aufgabenerfüllung und sind das Resultat eines in der Regel breit abgestützten demokratischen Meinungsbildungsprozesses. Vielfach lassen sich die indirekten volkswirtschaftlichen Nutzenpotenziale der Subventionen nicht quantifizieren und werden in der politischen Diskussion nicht wahrgenommen. Bei Subventionen handelt es sich somit meistens um eigentliche Staatsaufgaben, die im Sinne des Gewährleistungsstaats nicht von der Zentralverwaltung ausgeführt werden, sondern bei rechtlich selbständigen Institutionen eingekauft werden. Dies sind typi554 12. November 2013 Art. 0248 scherweise Institutionen wie Fachhochschulen, Universitäten, Berufsschulen, Spitäler sowie soziale Institutionen wie Heime und Werkstätten, welche "Kantonsbeiträge" respektive "Leistungsentgelte" erhalten. Bei Kantonsbeiträgen in Bereichen wie beispielsweise Bildung und Gesundheit geht der Trend weg von Objektfinanzierung (Defizitgarantien, Pauschalabgeltungen, etc.) hin zur (bedarfsabhängigen) Subjektfinanzierung, wodurch eine effizientere und kostenbewusstere Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Aufgaben im öffentlichen Interesse gewährleistet wird. Zur Frage 7: "Welche Massnahmen sieht der Regierungsrat vor, so dass der Aargau sich mittelfristig von einem ressourcenschwachen zu einem ressourcenstarken Kanton entwickeln kann?" Die Ressourcenstärke eines Kantons wird mit dem Ressourcenindex gemessen. Diese Verhältniszahl zeigt auf, wie viel besteuerbare Einkommen und Vermögen ein Kanton pro Kopf im Vergleich zu den übrigen Kantonen aufweist. Die dreijährige Vergleichsperiode liegt vier, fünf und sechs Jahre zurück. Der Kanton Aargau weist im Jahr 2013 einen Ressourcenindex von 88,5 auf. Seine besteuerbaren Einkommen und Vermögen lagen somit pro Kopf im Durchschnitt der Jahre 2007, 2008 und 2009 11,5 % tiefer als der Durchschnitt der Kantone. Der Ressourcenindex des Kantons Aargau hat sich in den letzten Jahren zuerst leicht vermindert und dann wieder leicht erhöht (2012: 87,3; 2011: 84,5; 2010: 85,7; 2009: 88,8; 2008: 89,6). Damit der Kanton Aargau seinen Ressourcenindex steigern kann, müssen die besteuerbaren Einkommen und Vermögen im Kanton Aargau schneller wachsen als im schweizerischen Durchschnitt, entweder durch Zuzug von überdurchschnittlichen Einkommen oder Vermögen, oder die ansässigen Einkommen und Vermögen müssen über dem Schweizer Pro-Kopf-Durchschnitt liegen. Gewisse kleinere, früher ärmere und heute ressourcenstarke Kantone haben über längere Zeit mittels tiefen Steuersätzen einkommensstarke Personen und Firmen auf ihrem Kantonsgebiet angesiedelt (Beispiel Zug, Schwyz, Nidwalden, Schaffhausen). Andere ressourcenstarke Kantone profitieren etwa von zentralen Lagen und guter Anbindung an Flughäfen und Verkehrsknotenpunkte oder von geografisch oder gesellschaftlich attraktiven Lagen (Beispiel Zürich, Basel-Stadt, Genf, Waadt), ohne speziell positive steuerliche Rahmenbedingungen anbieten zu müssen. Der Kanton Aargau ist weder der einen noch der anderen Kategorie zuzurechnen. Auch ist er nicht so klein, dass der Zuzug einiger grosser Steuerzahler seine Situation rasch und spürbar verbessern würde, wie dies bei kleinen Kantonen der Fall ist (Beispiel Obwalden, Schaffhausen). Mit der Umsetzung der in den Antworten zu den vorangehenden Fragen beschriebenen Stossrichtungen kann sich der Kanton Aargau durch eine Steigerung seiner wirtschaftlichen Wertschöpfung sukzessive im Ressourcenindex verbessern. Die Folge davon sind rückläufige Bezüge aus dem Neuen Finanzausgleich von Bund und Kantonen. Es ist das Ziel des Regierungsrats, den Aargau mittelfristig von einem heute beitragsempfangenden zu einem beitragszahlenden Kanton weiter zu entwickeln. Der Kanton Aargau muss aus Sicht des Regierungsrats deshalb die Strategie verfolgen, einerseits mittels moderater Steuerbelastung steuerlich attraktiver als die umliegenden Kantone zu sein. Gleichzeitig sollen die staatlichen Leistungen effizient und vernünftig ausgestaltet werden. Die Rahmenbedingungen für wertschöpfungsintensive Unternehmen, als Grundlage für hohe Einkommen natürlicher Personen, sollen kontinuierlich verbessert werden. Dazu gehören etwa ein gutes Bildungsangebot, ein leistungsfähig ausgebauter öffentlicher und privater Verkehr, aber auch attraktive Freizeitmöglichkeiten mit hochwertigen Naherholungsgebieten und Kulturangeboten. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'933.–. Dr. Heller Daniel, FDP, Erlinsbach: Wirtschaft ist nicht alles, aber ohne Wirtschaft ist alles nichts! Die Antwort des Regierungsrats bringt zum Ausdruck, dass sich der Regierungsrat dieser Tatsache eigentlich bewusst ist. Zwei Dinge dünken uns bemerkenswert: 1. Unser Ressourcenindex liegt mit 88,5 Prozent um ganze 11,5 Prozent tiefer als der Durchschnittswert der Schweizer Kantone. 2. Dieser Index hat sich in den letzten Jahren zuerst vermindert, dann wieder etwas erhöht. Insgesamt treten wir eher am Ort. Wollen wir diesen Ressourcenindex nachhaltig verbessern, dann ist die aktuelle Politik nach unserer Auffassung weiterzuführen. Eine moderate Steuerbelastung, gesunde Finanzen und gute Rahmenbedingungen sind wichtige Eckwerte. Wir sehen uns darin bestätigt, dass im Kanton Aargau jetzt eine Trendwende einzuleiten ist. Die Staatsquote hat sich innert kürzester Zeit um ein ganzes Prozent nach oben bewegt. Damit ist der Anteil der staatlich bedingten wirtschaftlichen Aktivitäten an der Gesamtleistung der Volkswirtschaft am Steigen. Hält dieser Trend an, kommt das Gleichgewicht zwischen Staat und Wirtschaft aus dem 555 Art. 0249 12. November 2013 Lot. Die Leistungsanalyse und ihre Notwendigkeit werden damit eindrücklich untermauert. Nicht einverstanden sind wir mit den Ausführungen zur Frage 6. Dort geht es um die Subventionen. Subventionen führen, vor allem, wenn sie verstetigt werden, zu volkswirtschaftlichen Fehlentwicklungen und zu Schäden. Das zeigen beispielsweise die Solar- und Windfördersubventionen in Deutschland. Dort führt die übermässige Subventionierung von erneuerbaren Energien erkennbar in eine Sackgasse. Ich erwähne als Stichwort die massive Verteuerung des Stroms. Die deutschen Stromkunden müssen mittlerweile über 19 Milliarden Euro pro Jahr für die Subventionierung der Erneuerbaren ausgeben. Dort wurde bisher erneuerbarer Strom ohne Berücksichtigung von Preissignalen ins Netz eingespeist, nämlich dann, wenn die Sonne schien oder der Wind wehte, was zu grossen Verwerfungen im Stromnetz und auf dem Strommarkt geführt hat. In der Folge werden konventionelle Kraftwerke, die Bandenergie liefern, unrentabel und das stellt mittelfristig die ganze Energieversorgung in Frage. Es ist eben so, Subventionen führen zum Kobraeffekt. Dieser Begriff nimmt Bezug auf die englische Kolonialverwaltung. Sie richtete im 19. Jahrhundert im Rahmen von Schlangenbekämpfungsprogrammen in Indien Kopfprämien auf Kobraköpfe aus. Die schlauen Inder begannen, Kobras zu züchten, mit dem Effekt, dass sowohl der Kobrabestand als auch die Subventionen stetig anstiegen. Wir sind darum gespannt auf die in Aussicht gestellte Analyse über die Subventionsströme in unserem Kanton. Wir danken und erklären uns von der Antwort befriedigt. Vorsitzende: Dr. Daniel Heller erklärt sich namens der Interpellanten von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 0249 Interpellation Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen, vom 28. Mai 2013 betreffend Publikation freigelassener Sexualstraftäter (Sex Offender Registry); Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 0028) Mit Datum vom 28. August 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Zur Frage 1: "Ist es dem Kanton Aargau möglich, die Portraits freigelassener Sexualstraftäter via Internet zu veröffentlichen?" Eine Veröffentlichung von Portraits freigelassener Sexualstraftäter mit Name, Wohnadresse und Fotografie sowie unter Angabe der begangenen Sexualdelikte und der Dauer einer allfälligen Freiheitsstrafe im Internet tangiert den Schutzbereich diverser Grundrechte, insbesondere den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung (BV). Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV). Die verfassungsrechtliche Garantie der Persönlichkeit schützt den Einzelnen beispielsweise davor, dass er in seinem sozialen Ansehen beeinträchtigt oder gar der Lächerlichkeit preisgegeben wird (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, Seite 142). Zudem gewährleistet Art. 13 Abs. 2 BV den Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten (sogenannter Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung). Jeder staatliche Umgang mit Personendaten greift in die Garantie informationeller Selbstbestimmung ein und ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., Seite 170). Die Einschränkung von Grundrechten ist gemäss Art. 36 BV nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Weiter müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Schliesslich sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Kerngehalt zu wahren. Die grundrechtlichen Anliegen von Art. 13 Abs. 2 BV werden in erster Linie von den Datenschutzgesetzen aufgenommen (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., Seite 174). So hat der Bundesgesetzgeber dem Anliegen des Datenschutzes im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 Rechnung getragen und das Bearbeiten von Daten durch Private und Bundesbehörden eingehend geregelt. Für den Bereich der kantonalen Verwaltungen sind kantonale Datenschutzgesetze einschlägig. Im Kanton Aargau haben die öffentlichen Organe das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 sowie die dazu gehörige Verordnung über das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 zu beachten. 556 12. November 2013 Art. 0249 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ist nur zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (§ 8 Abs. 2 lit. a IDAG). Auf eine Grundlage auf Gesetzesstufe kann nur verzichtet werden, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, die betroffene Person eingewilligt hat oder die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Datenbearbeitung ausschliesslich im Interesse der betroffenen Person liegt (§ 8 Abs. 2 lit. b–d IDAG). Bei der Veröffentlichung von Sexualstraftäterportraits respektive bei der Publikation von Angaben über rechtskräftig verurteilte und entlassene Sexualstraftäter handelt es sich um die Bekanntgabe von strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen und damit um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (vgl. § 3 Abs. 1 lit. g, h und k IDAG sowie § 7 Abs. 1 lit. d VIDAG). Da die Anwendung der Ausnahmeregelungen in § 8 Abs. 2 lit. b–d IDAG diesbezüglich ausser Betracht fällt, bedarf die Veröffentlichung von Sexualstraftäterportraits im Internet gemäss § 8 Abs. 2 lit. a IDAG einer Grundlage in einem Gesetz. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erfordert eine derartige Veröffentlichung eine formell-gesetzliche Grundlage, da ein schwerwiegender Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche vorliegt (§ 36 Abs. 1 BV). Weder das Bundes- noch das kantonale Recht sehen auf Gesetzesstufe vor, dass eine Veröffentlichung von Sexualstraftäterportraits zulässig ist. Es ist dem Kanton Aargau somit nicht möglich, Angaben über rechtskräftig verurteilte und entlassene Sexualstraftäter (im Internet) zu veröffentlichen. Zur Frage 2: "Wenn nicht: Welche rechtlichen Bestimmungen stehen einer solchen Veröffentlichung entgegen?" Siehe Antwort zur Frage 1. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht wesentlich ist, ob eine rechtliche Bestimmung der Publikation entgegensteht, sondern vielmehr, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage dies explizit erlaubt. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass öffentliche Organe nur solche Aufgaben wahrnehmen, bei denen sie über eine materiellgesetzliche Grundlage verfügen. Dies ist im vorliegenden Kontext – wie erwähnt – nicht der Fall. Zur Frage 3: "Kann der Kanton Aargau kantonale Rechtsgrundlagen für ein öffentliches Register der freigelassenen Sexualstraftäter erlassen?" Zunächst ist die Frage nach der Natur eines solchen Registers zu stellen. Der Zusammenhang mit der Strafrechtspflege ist offenkundig, wäre sie doch Ursache und Anknüpfungspunkt für Aufbau und Betrieb eines öffentlichen Sexualstraftäterregisters. Die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen in der Strafrechtspflege liegt beim Bund. Dazu gehört auch die Regelung einschlägiger Register. Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 betreffend das Strafregister (Art. 365–371 StGB) sowie der Verordnung über das Strafregister (VOSTRAVerordnung) vom 29. September 2006 bestimmen abschliessend, welche Stellen zu welchem Zweck Personendaten im Strafregister bearbeiten dürfen respektive auf diese Weise Einsicht ins Strafregister nehmen können ([97.070] Botschaft betreffend Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister vom 17. September 1997, Bundesblatt 1997 IV 1293, Seite 1'307). Die Bearbeitung und Verbreitung von Daten über Verurteilungen und deren nachträgliche Entscheide gestützt auf Strafbestimmungen des Bundes, also die Publikation von Strafregisterdaten, werden damit abschliessend im Bundesrecht geregelt. Raum für eine kantonalrechtliche Regelung, welche die Verbreitung von Angaben über die Verurteilung von Sexualstraftätern oder die Entlassung aufgrund von bundesrechtlichen Bestimmungen verurteilter Sexualstraftäter vorsieht, insbesondere die Einrichtung eines entsprechenden öffentlich einsehbaren Registers, bleibt demnach nicht. Es ist dem Kanton Aargau somit verwehrt, eigenständige Bestimmungen über die Einführung zusätzlicher und weitergehender strafrechtlich motivierter Register zu erlassen. Zur Frage 4: "Ist der Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität der Bevölkerung (v. a. junger Frauen und Kinder) nicht höher zu gewichten als der Schutz der Persönlichkeit verurteilter SexualStraftäter?" Der Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität einer Person kann nach Ansicht des Regierungsrats nicht hoch genug gewichtet werden. Wer die körperliche und sexuelle Integrität einer Person verletzt, hat deshalb auch strafrechtliche Sanktionen zu gewärtigen. Für eine derartige Straftat, die einem 557 Art. 0249 12. November 2013 Eintrag in das zur Diskussion stehende Register zugrunde liegen würde, wird der Täter strafrechtlich verfolgt, verurteilt und damit einer strafrechtlichen Sanktion (Strafe und/oder Massnahme) unterworfen. Ist der Täter besonders gefährlich, wird er verwahrt. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Tat durch das Verbüssen der Strafe gesühnt wird. Das herrschende Rechtsverständnis geht deshalb davon aus, dass mit der Verbüssung der Strafe die Schuld der verurteilten Person als getilgt gilt. Der verurteilten und entlassenen Person soll damit ermöglicht werden, sich nach Verbüssen der Strafe wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Auf diese Resozialisierung soll bereits im Rahmen des Strafvollzugs hingearbeitet werden. Sie bildet das allgemeine Vollzugsziel und soll dem Rückfallrisiko entgegenwirken (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 4 StGB). Hat ein verurteilter Sexualstraftäter seine Strafe verbüsst und ist seine Tat damit gesühnt und seine Schuld getilgt, so hat er nach der Entlassung aus dem Gefängnis ein Recht auf Resozialisierung, welches als sehr gewichtig einzustufen ist. Wird nun nach der Entlassung sein Portrait im Internet veröffentlicht, greift der Staat in schwerwiegender Weise in verfassungsmässig geschützte Grundrechte der betroffenen Person ein, allerdings weder im Rahmen der Strafverfolgung noch im Rahmen der Strafverbüssung, sondern nachdem die Strafe bereits verbüsst und damit auch gegenüber der Gesellschaft gesühnt ist. Eine solche Massnahme läuft dem Resozialisierungsgedanken und damit den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zuwider. Resozialisierungsbemühungen im Rahmen des Strafvollzugs wären sinnlos, würde die verurteilte Person weiterhin stigmatisiert. Einem verurteilten Sexualstraftäter würde verwehrt, wieder ein normales Leben zu führen, indem er nach verbüsster Strafe öffentlich angeprangert und gebrandmarkt und damit in zweites Mal, und zwar auf unbestimmte Zeit, "bestraft" würde. Damit würde auch die eigentlich verhängte und verbüsste Strafe in den Hintergrund treten. Dass dies nicht Sinn und Zweck unserer Strafrechtsordnung sein kann, ist offensichtlich. Bei verurteilten und entlassenen Sexualstraftätern handelt es sich um Personen, welche für die Bevölkerung als nicht gefährlich eingestuft worden sind. Wären sie tatsächlich gefährlich, so dürfte eine Entlassung gar nicht erst erfolgen. Eine Garantie, dass eine verurteilte Person nicht rückfällig wird, kann es zwar nicht geben, jedoch würde daran auch eine entsprechende Veröffentlichung im Internet nichts ändern. Im Gegenteil könnte diese "Nachbestrafung auf unbestimmte Zeit" dazu führen, dass die verurteilte Person in der Gesellschaft nicht mehr Fuss fasst und deshalb erneut straffällig wird. Weiter bestünde die Gefahr, dass sich die Bevölkerung in falscher Sicherheit wiegt, denn ist eine Person im öffentlichen Sexualstraftäterregister nicht vermerkt, bedeutet dies noch lange nicht, dass sie keine (Sexual-)Straftaten begangen hat oder begehen wird. Auch erscheint es unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsaspekts zweifelhaft, ob es einerseits gerechtfertigt wäre, sämtliche Sexualstraftäterportraits zu veröffentlichen, ohne nach der Schwere der begangenen Sexualstraftat zu unterscheiden, und ob es andererseits angebracht wäre, nur die Sexualstraftäter als bestimmte Tätergruppe und nicht auch jene Personen im Internet zu veröffentlichen, welche beispielsweise wegen schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben (Mord, etc.) verurteilt worden sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass durch die Einführung eines öffentlichen Sexualstraftäterregisters auch das Opfer selbst tangiert würde und weiteren Verletzungen seiner Persönlichkeit ausgesetzt wäre. Es gilt nämlich zu bedenken, dass mit der fortwährenden Internetpräsenz eines verurteilten Sexualstraftäters möglicherweise dessen Opfer, direkt oder durch Dritte, die von den Umständen Kenntnis haben, zeitlich unbegrenzt immer wieder mit der Straftat konfrontiert würden beziehungsweise blieben, was eine zusätzliche enorme psychische Belastung darstellen würde. Ob unter Berücksichtigung obiger Ausführungen das Interesse an der öffentlichen Sicherheit höher zu gewichten ist als das private Interesse des verurteilten Sexualstraftäters am Schutz seiner Privatsphäre sowie das öffentliche Resozialisierungsinteresse, ist zu bezweifeln. Weiter ist zu beachten, dass im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung stets auch zu untersuchen ist, ob eine Massnahme geeignet und erforderlich ist, also ob sie tatsächlich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit beitragen kann und das mildest mögliche Mittel dafür darstellt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint ebenfalls mehr als fraglich. Zur Frage 5: "Steht die Veröffentlichung der Namen und Wohnadressen verurteilter Sexualstraftäter einer erfolgreichen Resozialisierung der Straftäter entgegen?" Mittels Publikation der Namen und Wohnadressen verurteilter Sexualstraftäter werden diese öffentlich und auf unbestimmte Zeit im Internet angeprangert und blossgestellt. Eine solche Massnahme steht daher zweifellos der gewünschten Resozialisierung entgegen. Wer einmal im Internet als Sexualstraftäter namentlich und mit Portrait publiziert wurde, bleibt für sein Leben lang gebrandmarkt. Diese Person wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsstelle mehr finden, sie wird Mühe haben bei der Wohnungssuche und das Eingehen von Partnerschaften wird erschwert. 558 12. November 2013 Art. 0250 Allenfalls wird sie auch gezwungen, ihren Wohnort zu wechseln. Ihre Familie, insbesondere allfällige (Ehe-)Partner und Kinder, werden durch den Internetpranger ebenfalls angreifbar. Sie wird somit in jeglicher Hinsicht von der Gesellschaft ausgegrenzt werden und wird gegebenenfalls sogar der Selbstjustiz ausgesetzt. Eine derartige Massnahme verunmöglicht ihr somit, wieder ein normales Leben zu führen und eine erfolgreiche Resozialisierung erscheint unter diesen Bedingungen unwahrscheinlich. Ein öffentliches Sexualstraftäterregister stünde damit auch im Widerspruch zu den Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzugs und somit zu den Bestimmungen im Strafgesetzbuch. Anstatt neue Instrumente ungewissen Nutzens einzuführen, die mit unabsehbaren und unkontrollierbaren negativen Auswirkungen behaftet sein könnten, sind bestehende konsequent auszuschöpfen, wie zum Beispiel eine bessere behördliche Vernetzung, die Anordnung von Bewährungsauflagen, die Möglichkeit der strafrechtlichen Verwahrung, etc. Diesbezüglich sei auch auf die eingereichte Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mit Kindern arbeiten dürfen" hingewiesen, welcher der Bundesrat einen Gegenvorschlag gegenübergestellt hat. Darin schlägt er – (auch) zum Schutz von minderjährigen und besonders schutzbedürftigen Personen vor einschlägig bestraften Tätern – die Ausdehnung der Möglichkeit eines Berufsverbots gemäss Art. 67 StGB auf ausserberufliche Tätigkeiten sowie ein Kontaktund Rayonverbot vor. Bei Verbrechen oder Vergehen gegen minderjährige oder besonders schutzbedürftige Personen sollen zudem (teilweise zwingend) längere Tätigkeitsverbote gelten. Schliesslich sei noch auf die (08.3033) Motion von Natalie Rickli vom 5. März 2008 verwiesen, welche die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ein nationales Register von verurteilten pädophilen Sexualstraftätern verlangte. Die Motion wurde vom Bundesrat zur Ablehnung beantragt, vom Nationalrat angenommen, vom Ständerat jedoch schliesslich abgelehnt. Zurzeit ist eine weitere (13.3127) Motion von Natalie Rickli vom 20. März 2013 hängig, welche die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ein (nicht öffentliches) nationales Register von verurteilten Tätern, die wegen eines Sexualoder Gewaltdelikts an Kindern unter 16 Jahren verurteilt worden sind, verlangt. Auch diese Motion – die deutlich weniger weit geht als die Veröffentlichung von Sexualstraftäterportraits – wird vom Bundesrat mit denselben Argumenten zur Ablehnung beantragt. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'100.–. Vorsitzende: Der Interpellant hat sich schriftlich von der Antwort befriedigt erklärt. Das Geschäft ist erledigt. 0250 Interpellation der SP-Fraktion vom 25. Juni 2013 betreffend Vollzug der Lex Koller; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 0077) Mit Datum vom 18. September 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Zur Frage 1: "Welche Instanz überprüft den Wohnsitz des Käufers, der Käuferin?" Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können in der Schweiz bewilligungsfrei Grundeigentum erwerben, wenn sie ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 5 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG] vom 16. Dezember 1983). Der schweizerische Wohnsitz einer Käuferin oder eines Käufers wird entweder vom Grundbuchamt geprüft, wenn das Erwerbsgeschäft direkt beim Grundbuchamt angemeldet wird, oder von der Bewilligungsbehörde (Sektion Grundbuch und Notariat der Abteilung Register und Personenstand des Departements Volkswirtschaft und Inneres), wenn ihr das Rechtsgeschäft durch Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht unterbreitet wird. Die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sind zudem verpflichtet, die Erwerbenden eines Grundstücks an die Bewilligungsbehörde zu verweisen, wenn sie die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausschliessen können (§ 18 Abs. 1 BewG). Zur Frage 2: "Nach welchen Grundsätzen erfolgt diese Überprüfung? Welche Kriterien führen zu einer vertieften Abklärung?" Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt voraus, dass die betreffende Person über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügt. 559 Art. 0250 12. November 2013 Als tatsächlicher Wohnsitz wird derjenige Ort angenommen, an dem sich die Person mit der Absicht des längerdauernden Verbleibs aufhält. Diese Absicht wird nach aussen hin kenntlich, indem die betreffende Person an diesem Ort den Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse unterhält. Das Bundesamt für Justiz hat im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Handhabung der Lex Koller am 1. Juli 2009 eine Wegleitung zur Lex Koller herausgegeben. Gemäss Ziffer 31.12 der Wegleitung muss der Erwerber einen Beweis vorlegen, "dass er auch seinen tatsächlichen Wohnsitz, also seinen Lebensmittelpunkt, in der Schweiz hat. Eine Bestätigung der Gemeinde über die erfolgte Anmeldung genügt deshalb für sich allein nicht. Der Erwerber muss also beispielsweise den Nachweis erbringen, dass er zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner und den minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt lebt, sich im Ausland abgemeldet hat und in der Schweiz voll steuerpflichtig ist. Weitere Anhaltspunkte für den tatsächlichen Wohnsitz können das Anstellungsverhältnis, die Immatrikulation eines Fahrzeugs oder die regelmässige Mitwirkung in einem Verein in der Schweiz sein. Fehlt ein solcher Nachweis oder bestehen dennoch berechtigte Zweifel an einem tatsächlichen Wohnsitz, muss das Grundbuchamt den Erwerber an die kantonale Bewilligungsbehörde verweisen.". Vertiefte Abklärungen des effektiven schweizerischen Wohnsitzes erfolgen immer dann, wenn trotz der in der Wegleitung des Bundes beschriebenen Unterlagen immer noch erhebliche Zweifel am schweizerischen Wohnsitz bestehen. In solchen Fällen wird dann ermittelt, ob die erwerbende Person tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat oder nur deshalb ihre Schriften in die Schweiz verlegt hat, um hier bewilligungsfrei Grundeigentum erwerben zu können. Zur Frage 3: "Welches sind die Aufsichtsinstanzen?" Das BewG kennt folgende Vollzugsinstanzen: die Grundbuchämter (beziehungsweise in selteneren Fällen das Handelsregisteramt) sowie die BewG-Bewilligungsbehörde (Sektion Grundbuch und Notariat der Abteilung Register und Personenstand des Departements Volkswirtschaft und Inneres). Als Aufsichtsinstanzen figurieren: die kantonale beschwerdeberechtigte Behörde (im Kanton Aargau ist dies der Rechtsdienst des Regierungsrats) sowie das Bundesamt für Justiz. Zur Frage 4: "Wie wird bei juristischen Personen überprüft, dass diese nicht ausländisch beherrscht sind? Welches sind die Kriterien der Überprüfung?" Die Kriterien der ausländischen Beherrschung sind in Art. 6 Abs. 1 und 2 des BewG festgelegt. Die Urkundsperson (Notarin, Notar) fertigt eine Feststellungsurkunde über die Verhältnisse bei der Gesellschaft an. Die Urkundsperson sieht dazu Dokumente betreffend die Gesellschaft ein (zum Beispiel Aktienbuch, Jahresbericht, Handelsregisterauszug, unterzeichnete Erklärung des Verwaltungsrats, Unterlagen über die Finanzierung des Kaufs, etc.) und hält anschliessend das Resultat in einer öffentlichen Urkunde fest (zum Beispiel dass nur Schweizerbürger Aktionäre der Gesellschaft sind, dass der Verwaltungsrat nur aus Schweizerbürgern besteht, etc.). Über die Abfassung von Feststellungsurkunden besteht ein detailliertes Kreisschreiben (Kreisschreiben des Departements des Innern vom 26. November 1987), das die in der Regel einzusehenden Dokumente auflistet und auch eine Muster-Feststellungsurkunde enthält. Das Kreisschreiben ist im Internet abrufbar (www.ag.ch/grundbuchundnotariat, Rubrik "Grundstückerwerb durch Ausländer"). Nebst der Feststellungsurkunde einer Urkundsperson besteht das formelle Feststellungsverfahren durch die BewG-Bewilligungsbehörde. Dieses gelangt dann zum Zug, wenn die Gesellschaft von sich aus bei der BewG-Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Feststellung ihrer nicht-ausländischen Beherrschung einreicht oder wenn die Gesellschaft bei einer Grundbuchanmeldung vom Grundbuchamt zur Abklärung der nicht-ausländischen Beherrschung an die BewG-Bewilligungsbehörde verwiesen wird (vgl. Art. 17 und 18 BewG). Die BewG-Bewilligungsbehörde nimmt eine Überprüfung anhand der in Art. 6 des BewG umschriebenen Beherrschungskriterien vor. Je nach Ergebnis ihrer Überprüfung kann die BewGBewilligungsbehörde in ihrer Feststellungsverfügung festhalten, dass die Gesellschaft nicht durch Personen im Ausland beherrscht wird (und damit frei kaufen kann) oder eben von Personen im Ausland beherrscht wird und damit nur eingeschränkt Grundstücke in der Schweiz erwerben kann oder 560 12. November 2013 Art. 0250 gar nicht. Insbesondere Wohngrundstücke sind bei einer Beherrschung einer Gesellschaft durch Personen im Ausland nicht erwerbbar. Zur Frage 5: "Gemäss heutigem Gesetz dürfen Ausländerinnen und Ausländer Gewerbeimmobilien kaufen. Wie wird sichergestellt, dass bei einer Umzonung zu Wohnzwecken, einer Änderung des Gestaltungsplans oder bei der Umwandlung von Betriebsstätten in Wohnraum die Lex Koller nicht umgangen wird?" In denjenigen Fällen, in denen die BewG-Bewilligungsbehörde über den (bewilligungsfreien) Betriebsstättenerwerb eine Feststellungsverfügung erlässt, wird die betriebliche Verwendung des Grundstücks regelmässig als Auflage in der Verfügung festgesetzt. In der Auflage kann ebenfalls vorgesehen werden, dass jede Änderung des Verwendungszwecks (das heisst jegliches Abweichen von der Betriebsstättennutzung) der BewG-Bewilligungsbehörde vorgängig zu melden ist und von dieser genehmigt werden muss. Bei einer Verletzung der Auflagen drohen Sanktionen. Wird ein (bewilligungsfreier) Betriebsstättenerwerb direkt beim Grundbuchamt angemeldet, stützt das Grundbuchamt seine Eintragung in das Grundbuch auf die von der Erwerberin abgegebene Betriebsstättenerklärung. Wie diese zu lauten hat, hat das Bundesamt für Justiz in der bereits oben erwähnten BewG-Wegleitung für die Grundbuchämter vom 1. Juli 2009 detailliert umschrieben. Insbesondere wird dort in Ziffer 42.11 erwähnt, dass der Erwerber nachzuweisen hat, dass im Gebäude ausschliesslich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, sich also darin keine Wohnungen befinden. Er muss dies explizit gegenüber dem Grundbuchamt erklären. Wird später die betriebliche Nutzung des Grundstücks aufgegeben, muss der seinerzeitige Erwerber beim Grundbuchamt oder bei der BewG-Bewilligungsbehörde vorstellig werden und diese Tatsache melden, damit entschieden werden kann, was mit dem Grundstück unter diesen Umständen zu geschehen hat. Der Begriff "ständige Betriebsstätte" impliziert nämlich, dass die Betriebsstättennutzung grundsätzlich von Dauer sein muss. Umnutzungen von früheren Betriebsstätten sind zumeist grössere Vorhaben, bei denen die Grundeigentümer im Rechtsbereich in der Regel auch von einem Anwaltsbüro begleitet und beraten werden. Für das Anwaltsbüro gehört es dann zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, die Zulässigkeit der geplanten Umnutzung vorgängig bei den zuständigen BewG-Stellen abzuklären. In der Praxis dürften Umnutzungen von Betriebsstätten, die nicht in irgendeiner Form vorgängig den BewGBehörden unterbreitet wurden, kaum vorkommen. Zur Frage 6: "Was geschieht, wenn Käuferinnen und Käufer nach einem rechtmässigen Erwerb ihre Schriften wieder ins Ausland transferieren?" Sofern der seinerzeitige Erwerb rechtmässig war, also zum Beispiel der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU mit Aufenthaltsbewilligung B beim Kauf unbestrittenermassen seinen tatsächlichen Wohnsitz (das heisst den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse) in der Schweiz hatte, gibt es im Bewilligungsgesetz keine Bestimmung, welche den Erwerber bei einem späteren Wegzug ins Ausland zu einer Veräusserung der erworbenen Grundstücke verpflichten würde. Sollte der Erwerber bereits kurz nach dem Erwerb des Grundstücks ins Ausland wegziehen, kann die BewG-Bewilligungsbehörde auf ihren Entscheid zurückkommen und das Geschäft unter Umgehungsgesichtspunkten prüfen. Bei einer nachgewiesenen Umgehung (zum Beispiel wenn der Erwerber effektiv in der Schweiz nur einen Scheinwohnsitz begründete, um hier bewilligungsfrei Grundstücke kaufen zu können) drohen dem Betroffenen die Aufhebung des Geschäfts sowie empfindliche Strafsanktionen (Freiheitsentzug und/oder Busse, vgl. Art. 25–35 BewG). Zur Frage 7: "Wie viele Verkäufe wurden in den letzten fünf Jahren durch die erste Aufsichtsinstanz kontrolliert?" Die BewG-Bewilligungsbehörde führte in den vergangenen fünf Jahren rund 200 formelle Feststellungs- und Bewilligungsverfahren durch. Daneben erteilt sie pro Jahr durchschnittlich rund 80–100 Rechtsauskünfte für Personen im Ausland, die ein Grundstück erwerben möchten oder für Urkundspersonen. 561 Art. 0251 12. November 2013 Zur Frage 8: "Welche Personalressourcen stehen im Kanton für den Vollzug der Lex Koller zur Verfügung?" Die zehn Grundbuchämter des Kantons Aargau vollziehen die Lex Koller im Rahmen ihrer täglichen Prüfung der angemeldeten Rechtsgeschäfte. Wie viele der angemeldeten Rechtsgeschäfte Bezug zur Lex Koller haben, wird statistisch nicht erfasst, sodass auch der für den Vollzug der Lex Koller bei den Grundbuchämtern erforderliche Arbeitsaufwand nicht genauer quantifizierbar ist. Die BewG-Bewilligungsbehörde (Sektion Grundbuch und Notariat der Abteilung Register und Personenstand des Departements Volkswirtschaft und Inneres) wendet für den Vollzug der Lex Koller etwa 0,7 Stellenprozente auf. Der Aufwand der kantonalen beschwerdeberechtigten Behörde (Rechtsdienst des Regierungsrats) für die Lex Koller ist mit ca. 0,05 Stellenprozenten gering. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'750.–. Groux Rosmarie, SP, Berikon: Im Namen der SP-Fraktion bedanke ich mich für die Beantwortung der Interpellation betreffend dem Vollzug der Lex Koller. Zur Frage 8: Wir können erfreut zur Kenntnis nehmen, dass der Kanton Aargau mit dem Personal der zehn Grundbuchämter – 0,7 Stellenprozente bei der Bewilligungsbehörde und 0,05 Stellenprozente bei der Beschwerdeinstanz (Rechtsdienst des Regierungsrats) – die Lex Koller mit geringem personellem Aufwand umsetzt. Zur Frage 7: Mit rund 200 kontrollierten Feststellungs- und Bewilligungsverfahren in den letzten fünf Jahren ist der Aufwand auch nicht übermässig. Wir sind mit der Beantwortung zufrieden. Vorsitzende: Rosmarie Groux erklärt sich namens der Interpellantin von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 0251 Postulat Dr. Theo Voegtli, CVP, Böttstein (Sprecher), Hans Dössegger, SVP, Seon, und Dr. Daniel Heller, FDP, Erlinsbach, vom 5. März 2013 betreffend Finanzierbarkeit und Gewährleistung einer bedarfsgerechten ambulanten Versorgung; Überweisung an den Regierungsrat und gleichzeitige Abschreibung (vgl. Art. 2324) Mit Datum vom 28. August 2013 erklärt sich der Regierungsrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen und beantragt mit folgender Begründung die gleichzeitige Abschreibung: Vorbemerkung Der Regierungsrat anerkennt, dass die Postulanten verschiedene Fragen aufwerfen, die mit Blick auf die künftige Gewährleistung der Gesundheitsversorgung relevant sind. Wobei – wie die Postulanten richtigerweise vermerken – auch die gesellschaftspolitischen Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die demografische Entwicklung beziehungsweise an die Alterung der Bevölkerung. Die Facts and Figures liegen in diesem Bereich in ausreichendem Umfang und guter Qualität vor. Der Regierungsrat hat sie dem Grossen Rat in unterschiedlichen Zusammenhängen vorgestellt. Gleichzeitig ist hinsichtlich der im Postulat aufgeworfenen Fragen darauf hinzuweisen, dass der Kanton im ambulanten Bereich der Gesundheitsversorgung nur teilweise über einen Planungsauftrag verfügt. Konkret ist er gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, eine Spital- und eine Pflegeheimliste zu führen. Zudem hat er gemäss § 41 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) die Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung zu schaffen. Weiter ist die Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) 2010 zu erwähnen. Sie ist ein Planungsbericht nach § 79 KV und dem Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben- und Finanzen (GAF; § 12). Gemäss § 5 des Spitalgesetzes (SpiG) und § 3 des Pflegegesetzes (PflG) genehmigt der Grosse Rat die GGpl; er kann Änderungen verlangen. Die Gesamtplanung enthält die strategischen Ziele und Grundsätze im Gesundheitswesen und legt die Standorte der Spitäler fest. Sie ist periodisch zu überprüfen und wirkt als Richtlinie. Weiter ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenlage – im Vergleich mit dem stationären Bereich – ungleich disparater ist. Konkret bedeutet dies, dass zum heutigen Zeitpunkt ein analoges Vorgehen zur Erarbeitung der (12.107) Botschaft Finanzierbare Aargauer Gesundheitspolitik für den ambulanten Bereich nicht möglich ist. Vielmehr sind die Zahlen und Fakten erst beizubringen, um 562 12. November 2013 Art. 0251 künftig nicht nur im stationären, sondern auch im ambulanten Bereich über valide Daten zu verfügen, auf deren Grundlage weiterführende strategische Weichenstellungen vorgenommen werden können. Aufgrund der Dynamik sowohl in der Gesundheitspolitik als auch in der Kostenentwicklung des Gesundheitswesens sind die nachfolgenden Ausführungen als Ausgangspunkt für die kontinuierliche Überwachung der aufgezeigten Entwicklung zu verstehen. Diese wird auf kantonaler, interkantonaler sowie überkantonaler Ebene ebenso zu verfolgen sein wie auf Bundesebene. Zu berücksichtigen ist dabei, dass derzeit keine vergleichbaren Projektionen anderer Kantone vorhanden sind. Es ist allerdings aufgrund der Kostenentwicklung davon auszugehen, dass sich neben dem Kanton Aargau – ebenso wie dies die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK) bereits getan hat – sowie weitere Kantone verstärkt mit den Steuerungsmöglichkeiten auf den verschiedenen Ebenen befassen werden. Der Regierungsrat wird sich für ein koordiniertes Vorgehen einsetzen und den Grossen Rat über diese Bemühungen auf dem Laufenden halten. Zudem wird er die Auswirkungen auf die jeweiligen Aufgaben- und Finanzpläne und im Rahmen der Aufgaben- und Lastenverteilung kontinuierlich darstellen. Eine entscheidende Rolle spielt bei der Monitorisierung des ambulanten Bereichs der Gesundheitsversorgung das Projekt Modules Ambulatoires des Relevés sur la Santé (MARS), in das der Kanton Aargau involviert ist. Im stationären Bereich der Gesundheitsversorgung ist durch die Medizinische Statistik (MS), die Krankenhausstatistik (KS) und die Statistik der Sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) eine breite Datengrundlage auf nationaler Ebene vorhanden. Im ambulanten Bereich werden bisher nur die Leistungen der Hilfe und Pflege zuhause (SPITEX Statistik) erfasst. Ansonsten besteht hier eine Lücke, obwohl dieser Sektor den beachtlichen Anteil von rund 40 % der Gesundheitskosten ausmacht. Gemäss der vom Bundesrat beschlossenen Verordnungsänderung zur Spitalfinanzierung (rechtskräftig ab 1. Januar 2009) hat das Bundesamt für Statistik (BFS) die Aufgabe, auch die Daten der Leistungserbringer im ambulanten Bereich zu erheben. Ziel des Projekts MARS ist, eine Gesamtsicht der Versorgung im ambulanten Leistungssektor sowohl auf Ebene der Strukturdaten als auch auf Ebene der Patientendaten zu erhalten. Damit werden die bereits vorhandenen Daten der stationären Leistungserbringer mit denen der ambulanten Leistungserbringer ergänzt. Durch die erweiterte Sicht auf das Gesamtsystem können Veränderungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Leistungsbereich über die Zeit beobachtet werden. Dazu gehört die Verschiebung von Leistungen, wie auch die Auslastung der medizinischen Infrastruktur zwischen ambulantem und stationärem Sektor. Beim Personal, speziell bei den Ärzten, stehen die Anstellungsverhältnisse sowie das Spektrum ihrer Tätigkeitsfelder im Vordergrund. Das Gesamtprojekt MARS umfasst die folgenden sieben Teilprojekte: Teilprojekt 1: Strukturdaten Spital ambulant: Erweiterung und Anpassung der bestehenden Krankenhausstatistik. Teilprojekt 2: Patientendaten Spital ambulant: Neue Erhebung von ambulanten Patientendaten im Spital. Teilprojekt 3: Strukturdaten Arztpraxen: Neue Erhebung von betriebsbezogenen Daten der Arztpraxen. Teilprojekt 4: Aufbau Auswertungsdaten: Aufbau eines integrierten Informationssystems im BFS. Teilprojekt 5: Patientendaten Arztpraxen: Neue Erhebung von Patientendaten in den Arztpraxen. Teilprojekt 6: Patientendaten Spitex: Erweiterung der bestehenden Spitex-Statistik um Patientendaten. Teilprojekt 7: Daten der Apotheken: Neue Erhebung von Struktur- und Patientendaten in den Apotheken. Die Daten der neuen und angepassten Statistiken der Gesundheitsversorgung ermöglichen künftig einen Beschrieb des ambulanten Sektors an sich und einen verbesserten Überblick über die Struktur der Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Möglich werden Aussagen zu den verschiedenen Betriebsformen, zur Betriebsorganisation, den Betriebskosten, den Finanzdaten oder auch zur Verschiebung der Leistungen zwischen ambulantem und stationärem Sektor. Zudem wird die sektorenübergreifende Vergleichbarkeit zwischen den Leistungserbringern verbessert. Die Daten aus den Erhebungen der Gesundheitsversorgung dienen den in Art. 22a Abs. 3 KVG definierten Bundesbehörden und den kantonalen Behörden unter anderem zur Steuerung des Gesundheitswesens. Durch die Erweiterung der Erhebungsangaben werden die Datengrundlagen, ihre Vollständigkeit und ihre Konsistenz verbessert. Die Identifizierung der Medizinalberufepersonen einschliesslich des Belegpersonals ermöglicht zudem eine verbesserte Abbildung des Versorgungsangebots und dessen Struktur. Um 563 Art. 0251 12. November 2013 den Erhebungsaufwand der Datenlieferanten zu verringern, werden soweit möglich bestehende Registerinformationen aus dem Medizinalberuferegister genutzt. Parallel zur regulären Erhebung der Krankenhausstatistik wird im Jahr 2013 die erweiterte Erhebung (Datenjahr 2012) mit ausgewählten Pilotbetrieben durchgeführt. Mit dieser Piloterhebung werden die Gesamtprozesse mit der erweiterten KS Applikation sowie die weitere Aufbereitung und Analyse der Daten innerhalb der Informatik-Infrastruktur beim BFS einem produktiven Test unterzogen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass die reguläre Einführung der angepassten Krankenhausstatistik im Jahr 2014 für die Erhebung der Daten 2013 mit bereits gesammelten Erfahrungswerten durchgeführt wird. Die an der Piloterhebung teilnehmenden Betriebe werden bei der Erfassung der Daten technisch mit einer entsprechenden Importfile-Lösung unterstützt, so dass ihr Aufwand tief gehalten wird. Die Daten aus der Piloterhebung werden für keine statistischen Zwecke verwendet. Der Einführungsplan sieht vor, dass die Erweiterung der Krankenhausstatistik erstmals mit der Erhebung der Daten 2013 im Jahr 2014 in die laufende Produktion übergeht. Dies bedeutet, dass im Jahr 2014 die Erhebung der ambulanten Daten des Jahrs 2013 flächendeckend bei den Spitälern erhoben wird. Für die rein ambulanten Betriebe wird der Umsetzungszeitraum an die Bedürfnisse angepasst, um ausreichend Vorlaufzeit zu gewähren. Daraus ergibt sich, dass sich die Datenlage für den ambulanten Bereich in den kommenden Jahren markant verbessern wird. Gleichzeitig kann der Kanton im Metabereich auf aufwendige eigene Datenerhebungen verzichten. Die Auswirkungen auf die Art und Weise der Aufgaben- und Finanzplanung werden ebenso zu überprüfen sein wie jene auf die Berichterstattungen und Konzeptionen. Ziel des Regierungsrats ist es, sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich vermehrt über Grundlagen zu verfügen, die strategisch und operativ konsistentes Handeln erlauben. Von eminenter Wichtigkeit sind dabei die gesellschaftspolitischen Entwicklungen, insbesondere die demografische. Gemäss Sozialbericht (August 2012) wird im Kanton Aargau die Zahl der Menschen ab 65 Jahren deutlich zunehmen, von 89'000 (2008) auf voraussichtlich 196'000 (2035). Besonders ausgeprägt wird dies bei den 80-Jährigen und älteren der Fall sein, deren Zahl von 23'000 auf 61'000 steigt. Je nach Planungsregion wird die Zunahme unterschiedlich ausfallen, bei einigen zeichnet sich eine Verlagerung der Bevölkerungsstruktur vom dritten hin zum vierten Lebensalter ab. Der Gesundheitszustand der Bevölkerung des Kantons Aargau unterscheidet sich nicht signifikant von der Gesamtschweiz. 84 % aller Personen beurteilen ihren allgemeinen Gesundheitszustand als gut oder sehr gut (Stand: 2010). Auch im Kanton Aargau zeigen sich klare Zusammenhänge zwischen sozialem Status und Gesundheitszustand: Personen mit geringem sozialen Status (keine Ausbildung nach der obligatorischen Schule) leiden häufiger unter gesundheitlichen Problemen als Personen mit höherem Status. Neben materiellen Ursachen (zum Beispiel harte körperliche Arbeit, schlechtere Wohnverhältnisse und Immissionsbelastung) tragen auch schichtspezifische Lebensstile und Gesundheitsverhalten (zum Beispiel körperliche Aktivität in Freizeit, Ernährungsbewusstsein) dazu bei. Auffällig ist jedoch, dass Menschen im Alter ab 80 Jahren im Kanton Aargau weniger Spitex-Leistungen in Anspruch nehmen als anderenorts. Bei den erbrachten Spitex-Stunden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung ab 65 Jahren liegt der Kanton Aargau auf dem viertletzten Platz, ebenso bei den SpitexVollzeitstellen im Verhältnis zur älteren Bevölkerung. Gleichzeitig zeigt sich, dass der Anteil von Bewohnerinnen und Bewohnern mit nur leichtem Pflegebedarf in den aargauischen Pflegeheimen vergleichsweise hoch ist. Dies verweist darauf, dass hinsichtlich der Umsetzung des alterspolitischen Grundsatzes "ambulant vor stationär" noch Verbesserungspotenzial besteht. Insbesondere angesichts der zunehmenden Alterung der Bevölkerung, aber auch für alle Kranken und Behinderten, ist eine konsequente Umsetzung dieses Prinzips von zentraler Bedeutung. Dies nicht einfach aus volkswirtschaftlichen Überlegungen (geringere Kosten der ambulanten Pflege), sondern auch mit Blick auf die Selbstbestimmung und die Handlungschancen von Pflegebedürftigen. Die statistischen Kennzahlen lassen hier Handlungsbedarf erkennen (Versorgungsdichte Spitex, Aufenthaltstage in Alters- und Pflegeheimen nach Pflegestufe). In diesem Zusammenhang verweist der Regierungsrat auch auf die Leitsätze zur Alterspolitik im Kanton Aargau (Januar 2013). Das neue Alter mit längerer Lebenserwartung und vielfach verbesserter Lebensqualität ist zweifelsfrei eine wertvolle Errungenschaft unserer Gesellschaft. Wir sind es den älteren Menschen und auch den zukünftigen Generationen schuldig, dass wir diese Entwicklung würdigen und als Chance nutzen. Deshalb ist es dem Regierungsrat wichtig, dass sich die Diskussionen von steigenden Gesundheits- und Sozialkosten und weiteren Herausforderungen lösen und sich vermehrt an den tatsächlichen Lebenslagen von älteren Menschen mit ihren Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten orientieren. Darüber hinaus geht es darum, ältere Aargauerinnen und Aargauer vorausschauend zu stärken, statt sie erst in Notlagen zu unterstützen. Der Schlüssel zu diesen neuen Perspektiven liegt für den Regierungsrat in folgenden vier Begriffen: geschätzt – selbstbestimmt – beteiligt – generationengerecht. Geschätzt, weil alle profitieren, wenn wir die Erfahrungen und das 564 12. November 2013 Art. 0251 Potenzial der älteren Aargauerinnen und Aargauer – sei es als ältere Arbeitnehmende, Angehörige oder Freiwillige – schätzen und realisieren. Geschätzt aber auch mit Blick auf pflegebedürftige Menschen und ihre besonderen Bedürfnisse. Selbstbestimmt, weil ältere Menschen bis ins hohe Alter in der Lage sein sollen, ihr Leben eigenständig nach ihren Bedürfnissen und Wünschen zu gestalten. Und weil ihre persönlichen Ressourcen und ihre Gesundheit dadurch weiter gestärkt werden können. Beteiligt, weil ältere Menschen – aber auch Organisationen und Gemeinden – am besten wissen, welche Rahmenbedingungen und Massnahmen für sie die richtigen sind. Generationengerecht, weil der gesellschaftliche Zusammenhalt eine wichtige Grundlage und Ressource für die Gestaltung unseres Kantons ist. Mit den Leitsätzen zur Alterspolitik greift der Regierungsrat den im kantonalen Entwicklungsleitbild formulierten Megatrend der demografischen Entwicklung auf und zeigt, wie es gelingen kann, die Chancen der gesellschaftlichen Entwicklung zu stärken, ohne die Herausforderungen auszublenden. Zunehmend wichtig wird im Weitern die Integrierte Versorgung. Die Integrierte Versorgung, also das geplante Zusammenspiel aller ambulanten und stationären Leistungserbringer, die an der Betreuung eines Patienten beteiligt sind, hat zum Ziel, die Nachteile der Spezialisierung und der Fragmentierung im Gesundheitswesen zu minimieren. Ihre Hautpanliegen sind mehr Kommunikation, Koordination und Kooperation zwischen allen Beteiligten. Höhere Behandlungsqualität, höhere Patientensicherheit, mehr Effizienz bei der Betreuung sowie ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis sind vor diesem Hintergrund Kernanliegen der Integrierten Versorgung. Sowohl in der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2010 als auch in der Botschaft Finanzierbare Aargauer Gesundheitspolitik sowie in der Botschaft zu den Volksinitiativen zur Selbstdispensation ist die Integrierte Versorgung ein Thema. Im Kanton Aargau bestehen schon zahlreiche und etablierte Ansätze der Integrierten Versorgung, zum Beispiel das Gesundheitsnetz Aargau Ost oder die von argomed betreuten Ärztenetze. Der Kanton Aargau unterstützt seit 2009 die Umsetzung der Strategie eHealth Schweiz: Elektronisch assistierte Betreuungsprozesse (zum Beispiel durch den Austausch von Patientendaten zwischen Leistungserbringern) tragen wesentlich zur Integrierten Versorgung bei. Der Kanton verfügt mit dem Sounding Board Vernetztes Gesundheitswesen Aargau über ein Gremium, das die Vernetzung schon im Namen trägt und wichtige Grundlagenarbeit für den Austausch zwischen den Partnern schafft. Zudem äussert sich das Sounding Board in einer Expertenbefragung dezidiert zur Integrierten Versorgung im Kanton Aargau und den Erwartungen an den Kanton. Der Masterplan Integrierte Versorgung Aargau 2017 (MIVAG17) soll demnach folgende Wirkung erzielen: Die Bereitschaft für eine Gesamtschau aufs Versorgungssystem und – vor allem – auf den Patienten nimmt zu. Die Anwendung von Konzepten und Instrumenten der Integrierten Versorgung weitet sich aus. Die Partner der Gesundheitsversorgung nehmen sich gegenseitig stärker wahr und erfahren mehr über ihre Kompetenzen. Dadurch ergeben sich neue Arbeitsteilungen, welche die Effektivität und Effizienz der Versorgung erhöhen. Der Kanton manifestiert seinen Führungs-, Planungs- und Steuerungsauftrag in der aargauischen Gesundheitsversorgung und vernetzt eigene Projekte mit dem Masterplan (zum Beispiel eHealth Aargau 2015, Massnahmen gegen den Hausärztemangel). Der MIVAG 17 lässt ein ausgezeichnetes Kosten-Nutzen-Verhältnis erwarten und baut auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Projekt "eHealth Aargau 2015". Seine Aufgaben sind: Er erhebt den Status Quo der Integrierten Versorgung im Kanton Aargau. Er identifiziert Versorgungslücken. Er beschreibt Ziele für die bessere Integration der Versorgung im Kanton Aargau. Er nennt Rahmenbedingungen für die bessere Integration der Versorgung im Kanton Aargau. Er beschreibt und priorisiert Patientengruppen und Handlungsfelder. Er nennt Arbeitsinstrumente, die benötigt werden. Er beschreibt Pilotprojekte (inklusive Finanzierung und Evaluation). Er gewährleistet den Austausch von Erfahrungen, Erkenntnissen und Ergebnissen zwischen allen Beteiligten sowie die Information der Öffentlichkeit. Er beschreibt die Organisation und den Zeitplan zur Entwicklung und Umsetzung des Masterplans. 565 Art. 0251 12. November 2013 Er nennt Instrumente für die Evaluation des Masterplans. Er klärt die Rolle des Kantons. Um diese Aufgaben mit der erwünschten Wirkung erzielen zu können, hat der Regierungsrat einen Kleinkredit beziehungsweise eine Projektstelle (Anfang 2014 bis Ende 2017) bewilligt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ambulante Gesundheitsversorgung zahlreiche Berührungspunkte mit aktuellen gesellschaftspolitischen Fragen, demografischen Herausforderungen und gesundheitspolitischen Anliegen aufweist. Der Regierungsrat ist sich seiner umfassenden Verantwortung für die medizinische Versorgung, wie sie sich aus der Kantonsverfassung ergibt, bewusst. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass es insbesondere in der ambulanten Versorgung Bereiche gibt, die sich der Planungshoheit des Kantons entziehen. Diesem Umstand ist bei der Forderung der Postulanten nach dem Aufzeigen der finanziellen und gesundheitspolitischen Entwicklungen insofern Rechnung zu tragen, als sich der Kanton nicht als Regulator äussert, sondern vielmehr darstellt, wie sich die Verhältnisse zwischen ambulanter und stationärer Versorgung (et vice versa) verändern und wo es Schnittstellen gibt, die der Kanton in seinem Versorgungsauftrag zu bewirtschaften hat. Der Regierungsrat beleuchtet im Folgenden im Einzelnen die von den Postulanten aufgeworfenen Fragen und weist gleichzeitig darauf hin, dass sich der aus Art. 39 KVG abzuleitende Planungsauftrag lediglich auf Institutionen auf der Spitalliste und der Pflegeheimliste bezieht und die ambulanten Dienstleistungen demnach ausdrücklich nicht betrifft. 1. Stunden der Spitex-Organisationen, die Klientinnen und Klienten zwischen 2000–2011 verrechnet wurden1 Klientinnen/Klienten Stunden Jahr Total3 Hauswirtschaft- Weitere liche und sozial- Leistungen betreuerische Leistungen Total 2000 14'307 7'164 6'860 283 572'904 238'837 332'367 1'700 2005 15'356 8'554 6'493 309 607'632 337'300 268'184 2'148 2006 15'831 8'928 6'411 492 619'342 360'317 252'036 6'989 2007 16'306 9'281 6'754 271 611'322 360'086 248'509 2'727 2008 17'084 9'585 6'977 522 630'486 379'713 247'682 3'091 2009 17'194 9'795 6'870 529 648'670 402'190 243'149 3'331 20101 19'290 11'502 7'109 679 820'782 517'593 300'556 2'633 20112 20'151 11'774 7'209 1'168 825'353 533'328 272'648 19'377 1 Pflege Pflege Hauswirtschaft- Weitere liche und sozial- Leisbetreuerische tungen Leistungen Ab 2010 inklusive ambulante Onkologiepflege, Kinder- Spitex, private Spitex-Organisationen, selbständigerwerbende Pflegefachpersonen 2 Nach einer Anpassung des Fragebogens wurden Klientinnen/Klienten eines Betriebs im Jahr 2011 den "Weiteren Leistungen" zugeteilt, während diese 2010 noch den "Hauswirtschaftlichen Leistungen" zugeteilt wurden 3 Klienten, welche zwei oder mehr Leistungen beziehen, werden mehrfach gezählt. Das Total ist deshalb grösser als die Anzahl der Klienten. Im gleichen Zeitraum hat sich die Anzahl Pflegebetten um knapp 11 % gesteigert; sie bleibt damit unter dem auf der Zeitachse definierten Richtwert. Es zeigt sich, dass die Leistungserbringer sich bereits heute am künftigen Richtwert von 19,7 % orientieren und ihre Ausbaupläne den effektiven Entwicklungen anpassen. Mit § 13 Abs. 2 der Pflegeverordnung kann in begründeten Fällen eine regionale Abweichung des Richtwerts unter Anwendung aufgeführter Kriterien genehmigt werden. Dies erlaubt eine Prüfung analog der regionalen Rahmenbedingungen. 566 12. November 2013 2. Art. 0251 Kennzahlen der Betagten-Institutionen (Alters- und Pflegeheime), 2006–2011 Jahr Anzahl Institutionen Anzahl Mitarbeitende per 31.12. Betriebskosten (in Fr. 1'000.– ) 88 Beherbergungs- Klientinnen Fakturierte plätze per 1.1. und Klienten Tage per 31.12. (Faktor 1'000) 5'402 5'218 1'849 2006 5'851 347'401 2007 99 5'856 5'717 2'065 6'349 401'429 2008 99 5'897 5'709 2'082 6'475 422'048 2009 100 6'056 5'845 2'097 6'789 446'714 2010 98 5'953 5'818 2'091 7'298 469'151 20111 98 5'992 5'798 2'108 7'380 504'578 1 Provisorische Daten Quelle: Bundesamt für Statistik Die Postulanten beziehen sich mithin auf den Sozialbericht des Kantons Aargau und weisen darauf hin, dass in Aargauer Pflegeheimen gegenüber der Gesamtschweiz mehr Pflege geleistet wird für Personen, die maximal eine Stunde Pflege benötigen (37 % zu 29 %). In Schweizer Pflegeheimen werden demgegenüber deutlich mehr Personen betreut, die mehr als zwei Stunden an Pflege benötigen (38 % zu 23 %). Der Regierungsrat stützt die Schlussfolgerung, dass pflegebedürftige Menschen tiefer Pflegestufen vermehrt ambulant versorgt werden können und stellt vor dem Hintergrund obgenannter Zahlen fest, dass dieser Trend bereits besteht und weiter zu untersuchen sein wird. Die durchschnittliche Pflegebedürftigkeit in den Pflegeheimen wird sich parallel zur Zunahme der ambulanten Leistungserbringung steigern. 3. Pflegetage in Pflegeheimen nach Pflegeintensitätsstufe, 2010 Quelle: BFS/Statistik der sozialmedizinischen Institutionen. 4. Sicherstellung der Ausbildung Im gesamten Gesundheitsbereich besteht ein Mangel an Fachpersonal, der sich mit einer erhöhten Versorgungsdichte verstärken würde. Die Organisation der Arbeit (OdA) hat für den Ausbildungsbereich einen generellen Auftrag. Trotzdem ist zu befürchten, dass auch mit der neu in Kraft getretenen Ausbildungsverpflichtung langfristig nicht genügend Fachpersonal vorhanden sein wird. 567 Art. 0251 12. November 2013 Strategische und gesetzliche Grundlagen Der Regierungsrat hat den Auftrag aus der GGpl und das offensichtliche Problem des manifesten und sich in Zukunft verschärfenden Mangels an Fachpersonal aufgegriffen und die Grundlagen in der Spital- und Pflegegesetzgebung beziehungsweise den entsprechenden Verordnungen geschaffen. Fußend auf diesen strategischen und gesetzlichen Grundlagen wurde im Jahr 2011 ein Grundlagenbericht zur Ausbildungsverpflichtung für Gesundheitsberufe erarbeitet. Basierend auf der Studie des schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) vom Februar 2009 wurden die Aargauer Zahlen abgeleitet. Untenstehende Grafik zeigt die Anzahl Ausbildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung im Kanton Aargau in den Jahren 2005–2014 (Die Zahlen ab 2011 beruhten zum Zeitpunkt des Berichts auf Hochrechnungen der OdA GS Aargau) in Gegenüberstellung zu den berechneten Bedarfszahlen. Ausbildungsabschlüsse Bereich Pflege und Betreuung Kanton Aargau (ab 2011 Hochrechnung; Quelle OdA GS Aargau) in Gegenüberstellung zu den berechneten Bedarfszahlen. Bedarf 2030 gemäss Studie Gesundheitsobservatorium: + 30% gegenüber 2009 Bedarf 2020 gemäss Studie Gesundheitsobservatorium: + 12% gegenüber 2009 Bedarf 2008 gemäss Hochrechnung DGS, basierend auf dem Versorgungsbericht des GEF Bern 2008 -- -- -- Erwarteter Wert mit Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung Auswirkungen Mit der Ankündigung und Vorbereitung der Ausbildungsverpflichtung ab 2011 und deren Einführung per 2013 haben sich eindeutige Steigerungen der Ausbildungsleistungen gezeigt. Verschiedene Indikatoren wie die Anmeldungen auf die Berufslehren im laufenden Jahr 2013 stützen diesen Trend und weisen darauf hin, dass das Ausbildungspotenzial zukünftig besser abgeschöpft wird. Die vorgängige Grafik zeigt aber auch, dass noch weitere Massnahmen, wie nachfolgend unter dem gezogenen Fazit aufgeführt, nötig sind um den Bedarf zu decken. 568 12. November 2013 Art. 0251 Datenauswertung 2012 Spitäler und Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie Spitexorganisationen haben 2012 durchschnittlich rund 75 % des Sollwerts von 2015 in Bezug auf ihre Ausbildungsleistungen erfüllt. Mit der Einführung der Ausbildungsverpflichtung (ABV) am 1. Januar 2013 ist bis 2015 ein gleitender Dreijahresdurchschnitt an zusätzlichen Ausbildungsleistungen definiert worden. Prozentual haben die Spitäler und Kliniken 2012 bereits rund 80 % ihrer Ausbildungsverpflichtungen erfüllt, die Alters- und Pflegeheime rund 70 % und die Spitexorganisationen rund 45 %. Das Ausbildungssoll von 100 % auf der Grundlage der ABV müssen von den Spitäler und Kliniken, von den Alters- und Pflegeheimen sowie von den Spitexorganisationen ab 2015 erreicht werden. Bis dahin gelten ab 2013 jährlich abgestufte Zielgrössen, die im Vergleich zum Vorjahr um rund 30 % höher sind. Bonus-Malus-System ab 2016 Ab 2016 überprüft der Kanton regelmässig, ob die verfügte Ausbildungsleistung erbracht worden ist oder nicht. Überdurchschnittliche Ausbildungsleistungen werden zusätzlich mit einem Bonus abgegolten. Unterdurchschnittliche werden hingegen mit einem Malus sanktioniert. Die Prozentzahlen in Bezug auf die Erfüllung der Sollwerte stützen sich auf ein ausgeklügeltes Punktesystem, das die Ausbildungsleistungen der einzelnen Versorgungsbereiche – akutsomatische Institutionen, Institutionen der Langzeitpflege sowie Hilfe und Pflege zu Hause – unterschiedlich stark gewichtet. Erfasst werden mit diesem System sämtliche Berufsgruppen im Rahmen der nichtuniversitären Berufe im Bereich der Pflege und der Betreuung. Dynamik in der Ausbildung Viele Institutionen haben bereits eine lange Tradition in der Ausbildung von Gesundheitsberufen und führen diese fort. Einige Institutionen haben seit Ankündigung der ABV die nötigen Grundlagen geschaffen, um im Rahmen der eigenen Möglichkeiten Ausbildungen anzubieten, einem Ausbildungsverbund oder dem Ausbildungsnetz der OdA GS Aargau beizutreten. Deutlich erkennbar ist dies auch an den weiterhin steigenden Zahlen der abgeschlossenen Lehrverträge auf Sekundarstufe II für August 2013. Die Datenerhebung 2012 vor dem Hintergrund der Einführung der ABV zeigt, dass viele Institutionen auf dem Weg sind, die Ausbildung ihres Fachpersonals in die eigenen Hände zu nehmen. Dies ist angesichts des heutigen und künftigen Bedarfs an Fachpersonal unabdingbar und ist die Basis für die Gesundheitsversorgung im Kanton Aargau. Fazit Der Regierungsrat erachtet die ergriffenen Massnahmen als adäquat und griffig. Gleichzeitig entbindet es die Leistungserbringer nicht, vor dem Hintergrund der effektiven zukünftigen Bedarfszahlen weiterführende Massnahmen wie die Steigerung der Berufsverweildauer und die Eingliederung von Fachpersonal nach einem längeren Unterbruch, zu ergreifen. Der Kanton Aargau beteiligt sich an der Studie "CaRe"-Laufbahnentwicklung und Retention Management in der Pflege im Kooperationsverbund von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Spitex- der Fachhochschule Nordwestschweiz welche der Frage nach der obgenannten Berufsverweildauer stellt. Die ersten Zwischenresultate geben wichtige Hinweise zur Problematik und die entsprechenden Massnahmen. Die Ergebnisse werden den 569 Art. 0251 12. November 2013 Leistungserbringern nach Abschluss der Studie zur Verfügung gestellt zur Optimierung der durchschnittlichen Berufsverweildauer ihrer Fachkräfte. 5. Finanzierungsfragen Das Pflegegesetz hält in § 12 Abs. 2 und 3 fest, dass der Regierungsrat ermächtigt wird, auf der Grundlage des Spitex-Leitbilds den inhaltlichen und zeitlichen Umfang des Angebots der "Hilfe und Pflege zu Hause" zu regeln. Gemäss Pflegegesetz sind die Gemeinden vollumfänglich für die Restfinanzierung der Kosten der Spitex-Dienstleistungen zuständig, der finanzielle Spielraum von kleineren und finanzschwachen Gemeinden nimmt im Sozialbereich jedoch immer mehr ab. Umso wichtiger ist es daher für die Gemeinden zu wissen, wie sich die stationäre und ambulante Langzeitpflege auf deren Budgets langfristig auswirken wird. Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des Pflegegesetzes trat ab 1. Januar 2008 auch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung in Kraft. 1 Kennzahlen der spitalexternen Hilfe und Pflege (Spitex), 2000–2011 Jahr Organisationen Klientinnen/ Anzahl VollzeitEinnahKlienten Mitarbeitende äquivalente men in Millionen Franken davon Beiträge der Gemeinden in Millionen Franken Ausgaben in Millionen Franken 2000 91 11'090 1'471 439 36,0 6,4 36,7 2001 85 10'892 1'473 438 37,4 6,9 37,9 2002 86 11'186 1'449 451 39,9 7,1 40,2 2003 81 11'595 1'478 467 42,7 8,1 42,6 2004 78 11'557 1'460 479 44,0 8,3 43,7 2005 76 11'826 1'488 485 46,3 8,9 46,2 2006 74 12'053 1'481 512 48,8 9,3 48,4 2007 72 12'557 1'369 512 49,4 9,8 50,0 2008 71 13'023 1'396 536 52,9 18,1 54,0 2009 71 13'049 1'437 559 56,4 20,2 57,5 20102 97 14'766 1'943 697 70,4 23,6 71,2 2011 96 14'967 1'924 709 74,0 26,5 75,6 1 Ab 1. Januar 2008 ist die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung in Kraft. 2 Ab 2010 inklusive ambulante Onkologiepflege, Kinder- Spitex, private Spitex-Organisationen, selbständigerwerbende Pflegefachpersonen Die obgenannten Zahlen sind ausschliesslich Beiträge der Gemeinden an die ambulanten Leistungserbringer, mit denen sie Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Dies in Abgrenzung zu den nachfolgend dargestellten Abrechnungen über die kantonale Clearingstelle, die sich ausschliesslich auf Restkostenfinanzierungen gemäss § 12c Abs. 3 PflG nur auf Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinbarung mit Gemeinden beziehen. Am 28. Juni 2011 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau in zweiter Beratung die Teilrevision des Pflegegesetzes beschlossen. Wesentliche Beschlüsse der zweiten Beratung betreffend Pflege zu Hause waren das Festhalten der Patientenbeteiligung an den Kosten von Pflege zu Hause von 20 % pro rata temporis sowie die Festlegung der Restkosten im Rahmen einer kantonalen Tarifordnung für 570 12. November 2013 Art. 0251 Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung der Gemeinden. Gemäss § 12a PflG (neu) trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person die nicht von der Krankenversicherung sowie der anspruchsberechtigten Person gedeckten Kosten der Pflege zu Hause (Restkosten). Die Gemeinden sind seit in Kraft treten des Pflegegesetzes zur Sicherstellung eines Mindestangebots der Hilfe und Pflege zu Hause verpflichtet und schliessen dafür mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab. Neu haben auch Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung Anspruch auf Restkostenfinanzierung. Voraussetzung ist eine Zulassung durch den Kanton und betrifft private Organisationen mit einer kantonalen Betriebsbewilligung sowie selbstständig tätige Pflegefachpersonen mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung. Mit der Teilrevision des Pflegegesetzes wurde der Regierungsrat in § 12c Abs. 3 PflG ermächtigt, für die Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinbarung im Rahmen einer Tarifordnung Normkosten zur Bestimmung der Restkosten zu erlassen. Die Normkosten haben sich dabei an den Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung zu orientieren. Die Abrechnung der Clearingstelle für das Jahr 2012 zeigt die Entwicklung der Restkosten für die obgenannt berechtigten Leistungserbringer. Zudem hat die vorgenannte Patientenbeteiligung zu einer Entlastung der Gemeinden bei der Restkostenfinanzierung bei den Leistungserbringern mit Leistungsvereinbarung geführt. Für das Jahr 2012 wurden mit Stand 7. August 2013 gesamthaft Fr. 48'771'600.– Restkosten von Aargauer Patienten über die kantonale Clearingstelle abgerechnet. Davon entfallen Fr. 47'322'000 auf den stationären Bereich und Fr. 1'449'600.– auf den ambulanten Bereich (im Jahr 2012 noch ohne Patientenbeteiligung). Die hochgerechneten Gesamtkosten 2013 belaufen sich auf Fr. 54'108'500.– und liegen somit unter dem budgetierten Wert von Fr. 55'000'000.–. Die stationären Restkosten belaufen sich auf Fr. 53'710'000.– und die ambulanten Restkosten betragen gesamthaft Fr. 1'138'500.–. Die ab dem Jahr 2013 geltende Patientenbeteiligung mindert den Aufwand zulasten der Gemeinden allerdings um schätzungsweise 65 %, so dass sich die ambulanten Restkosten auf Fr. 399'000.– mindern. Jedoch liegen dem Departement Gesundheit und Soziales hier noch keine Ist-Erfahrungswerte vor und die effektive Auswirkung der Patientenbeteiligung auf die ambulanten Restkosten kann erst nach Abschluss des Rechnungsjahrs exakt beziffert werden. Im Jahr 2014 wurden Restkosten von Fr. 60'000'000.– budgetiert. Gemäss den Berechnungen zur kantonalen Tarifordnung 2014 werden Fr. 57'860'000.– stationäre und Fr. 546'000.– ambulante Restkosten budgetiert. Sollte die Initiative zur "Abschaffung der Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich" angenommen werden, erhöhen sich die ambulanten Restkosten auf Fr. 1'559'000.–. Für die Folgejahre 2015–2017 wurden gemäss AFP 2014–2017 jährliche Restkosten von Fr. 65'000'000.– budgetiert. 6. Hausarztmedizin und vernetzte Grundversorgung Die Tendenz zur Spezialisierung, der Strukturwandel im Bereich der Arztpraxen, neue Herausforderungen im Bereich der Zusammenarbeit mit Spitalambulatorien, Apotheken und anderen GesundheitsNetzwerken stellt für die Versorgung der Bevölkerung der Grundversorgung mit niederschwelligem Zugang eine grosse Herausforderung dar. Die hier bestehenden Trends und Absichten (Masterplan Hausarztmedizin des Bundes) sollten samt ihren Auswirkungen rechtzeitig analysiert und entsprechende Massnahmen evaluiert werden. Die Förderung der Zusammenarbeit von Hausärzten, Apothekern und weiteren Gesundheitsberufen trägt massgeblich dazu bei, die Kosten in der Grundversorgung im Kanton Aargau zu reduzieren. Die Stärkung der Zusammenarbeit der Medizinalberufe im Kanton Aargau erhöht erwiesenermassen die Qualität der medizinischen Dienstleistung zum tiefstmöglichen Preis. Seit vielen Jahren zeichnet sich ein Ärztemangel ab, der sich primär im Bereich der Grundversorgung manifestiert und sich in den nächsten 10–20 Jahren noch akzentuieren wird. Eine Studie des Obsan aus dem Jahr 2008 prognostiziert im Jahr 2030 einen Nachfrageüberhang in der Grundversorgung infolge Zunahme der Nachfrage und Abnahme des Angebots von bis zu 40 %. Nur mit einem hohen Anteil ausländischer Ärztinnen und Ärzten kann der Betrieb in den Spitälern sichergestellt werden, und auch in der freien Praxis ist der Anteil ausländischer Ärztinnen und Ärzte zunehmend. Die Gründe für diese Entwicklung sind mannigfaltig. So werden mangels einer genügenden Anzahl von Studienplätzen seit vielen Jahren zu wenig Ärztinnen und Ärzte ausgebildet, das Durchschnittsalter der Grundversorgerinnen und Grundversorger ist relativ hoch, der Arztberuf zeichnet sich durch eine stark zunehmende Feminisierung mit einem steigenden Anteil an Teilzeitarbeit aus, die Wohnbevölkerung nimmt zu, und schliesslich bestehen Disparitäten bei der Einkommenssituation zwischen Hausärztinnen und Hausärzten sowie Spezialistinnen und Spezialisten. 571 Art. 0251 12. November 2013 Masterplan des Bundes Um das Problem anzugehen, hat der Bund einen Massnahmenkatalog (Masterplan) in die Wege geleitet. Der Masterplan wird von einer sehr breiten Trägerschaft unterstützt: Der GDK, dem Initiativkomitee "Ja zur Hausarztmedizin", dem Verband Hausärzte Schweiz, der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH), der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK), dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG). Der Masterplan umfasst die drei Elemente Medizinalberufegesetz, Bildung und Forschung sowie Finanzierung und Versorgung. In allen Bereichen soll die Hausarztmedizin gestärkt und gefördert werden. Mit dem Masterplan noch nicht gelöst ist das Problem der zu kleinen jährlichen Anzahl von Arztdiplomierungen. Daher planen der Bund und die GDK, im speziellen die Universitätskantone, eine Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze um 300 bis ins Jahr 2018. Noch ungeklärt ist allerdings deren Finanzierung. Möglichkeiten des Kantons Auf kantonaler Ebene bestehen ebenfalls Möglichkeiten, die Hausarztmedizin attraktiver zu gestalten. Das Grundproblem der zu kleinen schweizerischen Ausbildungskapazitäten für Ärztinnen und Ärzte ist indessen nicht auf der Ebene eines einzelnen Kantons lösbar. Praxisassistenz Der Kanton Aargau engagiert sich seit dem Jahr 2007 in der Förderung der Praxisassistenz. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung erhalten die Möglichkeit, ein halbes Jahr Assistenz in einer Grundversorgerpraxis zu absolvieren und ausserhalb des Spitalalltags mit der Hausarztmedizin die ersten Erfahrungen zu sammeln. Mit diesem Instrument kann das Interesse an der Grundversorgung gefördert werden, und es entscheiden sich immer wieder Ärztinnen und Ärzte, die Weiterbildung in der Hausarztmedizin zu vervollständigen und eine Praxis zu übernehmen oder zu eröffnen. Ein Teil der Salärkosten der Weiterbildungs-Praxisassistenz wird vom Kanton übernommen. Hausarztcurriculum Zusätzlich wurde in den aargauischen Spitälern zusammen mit dem Aargauischen Ärzteverband (AAV) im letzten Jahr ein Hausarztcurriculum eingeführt. Ärztinnen und Ärzte mit dem Ziel der Weiterbildung in der Grundversorgung erhalten die Möglichkeit, eine sehr spezifisch auf die Hausarztmedizin ausgerichtete Weiterbildung inklusive Praxisassistenz zu absolvieren. An den beiden Kantonsspitälern in Aarau und Baden werden sie von Hausarztmentoren betreut und auf den Gang in die Praxis vorbereitet. Auch bei diesem Modell besteht ein erhebliches finanzielles Engagement seitens des Kantons. Notfalldienst Die Finanzierung der Organisation des ärztlichen Notfalldiensts der praktizierenden Ärzteschaft durch den AAV sowie die Finanzierung der einheitlichen ärztlichen Notfallnummer werden im Sinne der Förderung der Grundversorgung vom Kanton geleistet. Gruppenpraxen Ausserdem verfügt der Kanton Aargau seit vielen Jahren über gute gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Gruppenpraxen und Gesundheitszentren, also von Modellen der Grundversorgung, die in Zukunft an Bedeutung stark zunehmen werden. Zusammenarbeit/Integrierte Versorgung Um dem Ärztemangel künftig begegnen zu können, ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen Leistungserbringern in der Grundversorgung notwendig. Seit langem ist die Entwicklung von Gruppenpraxen, Gesundheitszentren und Qualitätszirkeln im Gang. Zu erwähnen ist beispielhaft das Gesundheitsnetz Aargau Ost, in dem das Kantonsspital Baden, Rehakliniken, Regionalspitäler, die niedergelassene Ärzteschaft, Apotheken, Spitexorganisationen und weitere Leistungserbringer zusammengefasst sind. Mit dem Masterplan Integrierte Versorgung, den der Regierungsrat in die Wege geleitet hat, soll diese Entwicklung unterstützt und gefördert werden. Auf kantonaler Ebene wird somit ein weiteres Instrument zur Verfügung stehen, welches erlaubt, den künftigen Ärztemangel durch Optimierung der Zusammenarbeit und durch eine verstärkte Vernetzung aller Leistungserbringer anzugehen. In diesem Zusammenhang ebenfalls geklärt werden muss die Frage, welche bisher von Ärztinnen und Ärzten erbrachten Leistungen künftig von Angehörigen anderer Berufsgruppen erbracht werden können, zum Beispiel von Medizinischen Praxisassistentinnen, Nurse Practitioners oder Apotheken. 572 12. November 2013 Art. 0251 Ohne eine wesentliche Anhebung der Zahl der Ausbildungsplätze wird der absehbare Ärztemangel indessen nicht zu vermeiden sein, es sei denn, es gelinge weiterhin, ausländische Ärztinnen und Ärzte in grossem Umfang zu rekrutieren. Zu ermitteln sein wird vor diesem Hintergrund der Handlungsbedarf für die ambulante Langzeitpflege, damit weiterhin mit einer angemessenen Versorgung auf die demografischen und gesellschaftspolitischen Entwicklungen reagiert werden kann. Im gesamten Gesundheitsbereich besteht ein Mangel an Fachpersonal, der sich mit einer erhöhten Versorgungsdichte verstärken würde. Es wird aufzuzeigen sein, wie der Regierungsrat die Tendenz beurteilt und wie darauf reagiert werden soll. Schliesslich steckt die Hausarztmedizin in einer Krise, was die qualitativ ausreichende ambulante Grundversorgung gefährdet oder zumindest massiv erschwert. Zudem wird zu definieren sein, mit welchen Massnahmen der Kanton in seinem Zuständigkeitsbereich korrigierend eingreifen kann. Schliesslich wird darzulegen sein, welche Auswirkungen die aufgezeigten Tendenzen auf die Aufgaben- und Lastenteilung zwischen Kanton und Gemeinden haben könnten. 7. Fazit Der Kanton Aargau führt im Gesundheitsbereich die GGpl als führendes Dokument die Spitalkonzeption die Spitalliste die Psychiatriekonzeption die Rehabilitationskonzeption die Pflegeheimkonzeption das Spitex-Leitbild den Versorgungsbericht das Monitoring der Patientenströme. Neu vorgesehen sind Berichte über die Geriatrie und Palliative Care. Die GGpl enthält die strategischen Ziele und Grundsätze im Gesundheitswesen und ist das zentrale gesundheitspolitische Strategiedokument. Der aktuelle Bedarf für eine Überarbeitung ergibt sich aus den neu eingeführten Änderungen in der Pflege- und Spitalfinanzierung für die GGpl wie nachfolgend für alle Konzeptionen. Die Änderungen sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Es sind nunmehr erste Erfahrungen vorhanden, die in Aktualisierungen der GGpl und der Konzeptionen münden müssen. Die Absicht, die Revision der GGpl nach Inkrafttreten der neuen Spielregeln in Angriff zu nehmen, hat die Vorsteherin des Departements Gesundheit und Soziales in der Debatte des Grossen Rats vom 26. Oktober 2010 zur Beschlussfassung über die GGpl 2010 bereits erläutert. Dies vor allem auch deshalb, weil die GGpl 2010 in erster Linie eine Weiterentwicklung der GGpl 2006 in Teilen und keine wirklich umfassend neue strategische Planung war. Dies geschah mit Absicht, um die strategischen Leitlinien nach Inkrafttreten der neuen Regeln des KVG umfassend neu gestalten zu können. Unverzichtbar sind neben der GGpl die Spital- und die Pflegeheimliste, der Versorgungsbericht und das Monitoring der Patientenströme, weil damit die stationäre Gesundheitsversorgung und damit auch die Kosten gesteuert werden. Die Pflegeheimkonzeption und das Spitex-Leitbild bilden die Grundlagen für die Planung, die in Art. 39 KVG vom Bund vorgegeben und mit den §§ 4 und 5 im Pflegegesetz auf kantonaler Ebene umgesetzt wird. Diese beiden Konzeptionen sind in § 4 Abs. 1 PflG festgeschrieben und müssen analog den neuen Erkenntnissen und veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Die im Spitex-Leitbild geforderten Leistungen des Mindestangebots haben eine substituierende Wirkung auf die Anzahl der benötigten stationären Pflegebetten und dem entsprechenden kantonalen Richtwert. Das Spitex-Leitbild ist somit eine indirekte Planungsgrundlage. Auf die Spitalkonzeption, die Psychiatriekonzeption, und die Rehabilitationskonzeption kann als separate Berichte ohne Not verzichtet werden, da die wesentlichen Elemente in einem "Strukturbericht stationäre Gesundheitsversorgung" für alle drei Gebiete zusammengefasst werden können. Der Strukturbericht kann auch die Grundlagenelemente "Versorgungsbericht" und "Monitoring der Patientenströme" enthalten. Auch die Berichte über die Geriatrie und Palliative Care sollen später in diesen 573 Art. 0252 12. November 2013 Strukturbericht integriert werden. Sie sind zur Initialisierung der Arbeiten auf diesen Gebieten jedoch wichtig. Sobald die Spitalliste 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Strukturbericht erstellt werden; das Gleiche gilt für die GGpl. Der Versorgungsbericht muss ab 2016 in mindestens zwei-jährlichen Intervallen aktualisiert werden. Ebenso ist das Monitoring der Patientenströme fortzuschreiben. Die Pflegeheimkonzeption soll 2015/16 revidiert werden, derweil die Berichte zur ambulanten Versorgung im Rhythmus der sich verbessernden Daten- und Faktenlage schrittweise entwickelt werden. Daraus ergibt sich, dass ein separater Bericht über die Finanzierbarkeit und Gewährleistung einer bedarfsgerechten ambulanten Versorgung zum heutigen Zeitpunkt weder sinnvoll noch zielführend erscheint. Die Erkenntnisse, die insbesondere im Rahmen des Projekts MARS zu erwarten sind, werden zum gegebenen Zeitpunkt selbstverständlicher Bestandteil der Steuerungsinstrumente sowie des Reportings und Controllings sein, das im Departement Gesundheit und Soziales sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich im Aufbau ist. Dabei sollen vor allem auch die Datenquellen über die ambulante Langzeitpflege verbessert werden. Auf diese Art und Weise kann eine Konsolidierung des Datenmaterials stattfinden, das sowohl in Bezug auf die Finanzierbarkeit als auch mit Blick auf die Gewährleistung einer bedarfsgerechten ambulanten Versorgung die notwendigen Aufschlüsse liefert. Der Regierungsrat beantragt mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen die Entgegennahme unter gleichzeitige Abschreibung des Postulats. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 5'425.50. Vorsitzende: Dr. Theo Voegtli erklärt sich namens der Postulanten mit der gleichzeitigen Abschreibung einverstanden. Das Postulat ist unbestritten. Es wird stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen und gleichzeitig als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 0252 Postulat der FDP-Fraktion vom 4. Juni 2013 betreffend Bericht über einen Neubau des Kantonsspitals Aarau auf “grüner Wiese”; Ablehnung (vgl. Art. 0040) Mit Datum vom 11. September 2013 beantragt der Regierungsrat, das Postulat mit folgender Begründung abzulehnen: Allgemeine Bemerkungen Der Neubau der Kantonsspitäler ist seit Jahren ein viel diskutiertes Thema. Im Zusammenhang mit der Zentralspitaldiskussion und insbesondere der (13.3 [11.251]) Ergänzungsbotschaft "Zentralspital; voraussichtliche Entwicklung des Investitionsvolumens bei den Kantonsspitälern; (09.302) Postulat der FDP-Fraktion vom 10. November 2009 betreffend Entwicklung des Investitionsvolumens im Bereich der Kantonsspitäler; Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl); Ergänzung/Konkretisierung von Strategie 6 (Spitalversorgungskonzept)" wurden verschiedene Optionen geprüft. Die Frage nach einem Neubau des Kantonsspitals Aarau hat der Regierungsrat in der Beantwortung der (11.193) Interpellation Samuel Schmid, SLB, Biberstein, vom 24. Mai 2011 betreffend Kantonsspital Aarau KSA als Zentrumsspital Aargau West mit Neubau "auf der grünen Wiese" bereits konkret beantwortet. Der Grosse Rat hat mit der Ergänzung von Strategie 6 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2010 am 27. März 2013 seinen Willen bekundet, an den beiden Kantonsspitalstandorten Aarau und Baden festzuhalten und überlässt es den Spitälern, ihre Erneuerung eigenständig zu planen. Vor diesem Hintergrund will der Regierungsrat die Diskussion um einen Neubau nicht neu aufrollen und lehnt das Postulat ab. Der Regierungsrat nimmt aber die Gelegenheit wahr, die im Postulat aufgeworfenen Fragen summarisch zu beantworten. Zur Frage 1: "Wie beurteilt der Regierungsrat die Option eines Neubaus des Kantonsspitals Aarau auf "grüner Wiese" gegenüber einer Sanierung am bestehenden Standort?" Die Variante Neubau des Kantonsspitals Aarau (KSA) auf der grünen Wiese wurde im Rahmen der Beantwortung des (09.302) Postulats der FDP-Fraktion vom 10. November 2009 betreffend Entwicklung der Investitionsvolumen im Bereich der Kantonsspitäler bei der Einleitung des Masterplan574 12. November 2013 Art. 0252 Verfahrens erwogen, aufgrund der fehlenden Auslagerungsoption, des anderslautenden parlamentarischen Auftrags und der damals bevorstehenden Immobilienübertragung aber nicht weiterverfolgt. Der Standort Aarau wurde als optimal angesehen. Das Areal des KSA umfasst eine Fläche von rund 120'000 m 2 und weist noch ein erhebliches inneres Verdichtungspotenzial auf, ohne den Charakter der Spitalanlage im Park aufgeben zu müssen. Die am 3. März 2013 von den Schweizer Stimmberechtigten beschlossene Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) verlangt verstärkt und verbindlich die Siedlungsentwicklung nach innen und die Eindämmung der Zersiedelung. Allenfalls geeignete Flächen ausserhalb der heutigen Bauzonen müssten zuerst eingezont werden, was insbesondere aufgrund der RPG-Revision nicht in Betracht gezogen werden kann. Als Voraussetzung müsste unter anderem nachgewiesen werden können, dass innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets für eine angemessen Entwicklung des KSA keine Möglichkeit mehr besteht. Aufgrund der Potenziale des heutigen KSA-Areals ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund verzichtet der Regierungsrat auf eine vertiefte Abklärung (auch eines damit verbundenen Landerwerbs-, Zonierungs- und Planungsverfahrens). Das KSA-Areal verfügt über ein erhebliches inneres Ausbau- und Verdichtungspotenzial. Dies haben die Masterplanstudien im Jahr 2011 exemplarisch aufgezeigt. Viele Varianten zur heutigen Nutzung des Areals sind auf dem bestehenden KSA-Gebiet denkbar und es besteht erheblicher Planungsspielraum zur laufenden Optimierung von Funktionalität, Betrieb und Wirtschaftlichkeit. Gerade die Aufteilung auf verschiedene Bauten innerhalb des grossen Areals ermöglicht es, immer wieder mit den neuen Entwicklungen im Gesundheitswesen gut mithalten zu können. Es gelingt stets, auch Neu- und Erweiterungsbauten unter Betrieb ohne grössere Friktionen und minimaler Lärmbelastung für Patientinnen und Patienten sowie Angestellte abzuwickeln. Der Betrieb kann funktionell und wirtschaftlich weiter optimiert werden. Das KSA verfügt am heutigen Standort baulich, betrieblich und organisatorisch über die erforderliche Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Offenheit für die Zukunft. Stetes Weiterbauen und Weiterentwickeln ist unter wirtschaftlichen, funktionellen, gesellschaftlichen, raumplanerischen, energetischen und ökologischen Aspekten die weitaus bessere Lösung als die Errichtung eines komplett neuen Spitals an einem neuen Standort. Zur Frage 2: "Welche Vorteile in den operativen Abläufen lassen sich durch einen Neubau gegenüber den bestehenden Gebäulichkeiten erzielen?" Die Schaffung einer komplett neuen und modernen Gebäudestruktur bietet die Gelegenheit, Prozessabläufe optimal darin abzubilden und mit einem möglichst geringen Aufwand zu organisieren. Die Herausforderung ist dabei, die sich im äusserst dynamischen und komplexen Umfeld des Gesundheitswesens ständig wandelnden Prozesse einer so flexiblen Struktur zu unterziehen, die nach Fertigstellung des neuen Gebäudes nicht schon wieder komplett überholt ist. Wenn nun aus den oben genannten Gründen ein Neubau nicht opportun erscheint, gilt es, die Chancen der vorhandenen Struktur zu nutzen. Durch Schaffung von erweiterten und optimierten Raumressourcen ist davon auszugehen, dass Logistikstrukturen und die interdisziplinäre Vernetzung der Kliniken verbessert werden können. Die bestehenden Strukturen des Spitals bieten für die Verbesserung der operativen Abläufe eine hervorragende Ausgangslage, haben aber dringlichen Sanierungs- und Erneuerungsbedarf. Wie im Bericht der Consult und Management GmbH (UCM) des Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE), Hamburg, vom März 2011 ausgeführt, liegen die Bestandesgebäude der Versorgungsflächen von 2 21'011 m heute an den zentral organisierten Stellen und werden für den Fortbestand empfohlen. Sie alleine machen ein Sechstel der Gesamtnutzfläche aus. Das ganze Areal ist durch ein- bis zweistöckige unterirdische Gänge versorgungstechnisch erschlossen. Es ist als Vorteil anzusehen, dass hier Investitionskosten reduziert werden können. Mit der Realisierung eines Erweiterungsbaus können die operativen Abläufe auf das gleiche Niveau wie bei einem kompletten Neubau gebracht werden. Zur Frage 3: "Wie können die Betriebskosten in einem prozessoptimierten Neubau gegenüber den bestehenden Strukturen reduziert werden?" Wie in der (13.3) Ergänzungsbotschaft Zentralspital des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 10. Januar 2013 ausgeführt, bedarf es für eine betriebswirtschaftliche Beurteilung von Einsparpotenzialen eines Neubaus der Betrachtung differenzierter Daten, aus denen die Aufteilung der Gesamtkosten auf die verschiedenen Kostengruppen der Spitäler deutlich werden. Diese Datenbasis liegt aus Kostengründen heute nicht vor. Anhand eines Referenzmodells der UCM, worin auf Kostenstrukturen des UKE zurückgegriffen wird, wurde eine Schätzung der Entwicklungspotenziale erstellt, welche als Trendentwicklung zu verstehen sind und zu einem späteren Zeitpunkt durch weitere Berechnungen 575 Art. 0252 12. November 2013 konkretisiert werden müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich als Folge der Realisierung des Masterplans die Gesamtkosten unabhängig vom Standort durch Prozessverbesserungen deutlich reduzieren lassen. Zur Frage 4: "Welche Vorteile – einerseits aus Patientensicht und andererseits aus finanzieller Sicht – lassen sich bei einem Neubau anstelle eines Umbaus während des laufenden Betriebes erzielen?" Wie in der Beantwortung der (11.193) Interpellation Samuel Schmid, SLB, Biberstein, vom 24. Mai 2011 betreffend Kantonsspital Aarau KSA als Zentrumsspital Aargau West mit Neubau "auf der grünen Wiese" ausgeführt, wurde die Variante des KSA auf grüner Wiese nicht vertieft geprüft und die Gründe dafür sind dargestellt worden. Es ist vorstellbar, dass ein Neubau die Chance gibt, einen Betrieb mit optimalen Betriebsabläufen und einem Minimum an Schnittstellen zu führen. Gleichzeitig ist es möglich, den Bau ohne Beeinträchtigung des laufenden Spitalbetriebs und ohne Unannehmlichkeiten für Mitarbeitende, Besuchende, Patientinnen und Patienten durch Lärm und Schmutz zu realisieren. Dem steht jedoch wie bereits ausgeführt entgegen, dass eine überbaubare Fläche zuerst eingezont, entwickelt, erschlossen und mit Infrastruktur ausgerüstet werden müsste, um Spitalnutzungen als Basis zu dienen. Diverse Infrastrukturbauten am jetzigen Standort können problemlos und ohne Effizienzverzicht gegenüber einem Neubau weitergenutzt werden (vgl. dazu Antwort zur Frage 2). Es gilt auch zu bedenken, dass die jüngste Grossbaute auf dem Areal (Haus 7) gerade einmal 12 Jahre alt ist und noch längst nicht am Ende des Lebenszyklus steht. Einer Erneuerung am bestehenden Standort ist auch deshalb der Vorzug zu geben, da auf Provisorien verzichtet werden kann und die Bautätigkeiten nach dem Prinzip des maximalen Grenznutzens für Patienten und Mitarbeitende erfolgen. Die Erneuerung am bestehenden Standort erlaubt etappen- und phasenweise Eingriffe, welche nach kürzerer Bauzeit direkten Nutzen für Patienten und Mitarbeitende stiften, als dies bei einem Neubau auf grüner Wiese der Fall wäre. Bei einem Neubau an neuem Standort wäre mit einer Planungs- und Realisierungsdauer von deutlich mehr als 10 Jahren zu rechnen, bis nach einem Umzug Vorteile zum Tragen kämen. Es versteht sich von selbst, dass aus ökonomischen Gründen Instandhaltung und Instandsetzung am heutigen Ort während einigen Jahren auf ein Minimum reduziert würden, um nicht mehr amortisierbare Investitionen möglichst zu vermeiden. Vorab die Patientinnen und Patienten würden unter einer solchen Situation leiden. Die rasanten Entwicklungen im Gesundheitswesen (inklusive Forschung und Lehre) fordern von jedem Spital eine ständige – auch bauliche – Weiterentwicklung der Infrastruktur, und dies standortunabhängig. Zur Frage 5: "Wie beurteilt der Regierungsrat die Vorteile eines Neubaus aus verkehrstechnischer und städtebaulicher Sicht – auch mit Blick auf die Chancen – welche das freiwerdende heutige Areal des KSA für die Entwicklung der Stadt Aarau bietet?" Es trifft zu, dass das heutige Areal des KSA aufgrund seiner Stadtnähe sowohl für ein öffentliches Spital als auch für andere Nutzungen unter verschiedenen Aspekten ein wertvolles Gelände ist. Die Kantonsspital Aarau AG ist mit seinen über 3'500 Mitarbeitenden der bedeutendste Arbeitgeber in der Region und leistet einen zentralen Beitrag für das Wohl und die Gesundheit der Bevölkerung der Stadt, des Kantons als auch überregional. Die Wertschöpfung des KSA hat einen optimalen Nutzen für das Umfeld. Die Dienstleistung Gesundheit wird von Menschen nachgefragt und erbracht. Aus raumplanerischer Sicht sind Gesundheitsdienstleister nachhaltig im Bereich von Siedlungsschwerpunkten zu situieren. Die "grüne Wiese" in der Nähe von Siedlungsräumen soll für die Erholungsnutzung erhalten bleiben. Die weitere Nutzung von Betriebsgebäuden eines Spitals wird auf dem Investorenmarkt als "sehr schwierig" bis "unmöglich" angesehen. Der heutige technische Zustandswert der Gebäulichkeiten von mehr als 400 Millionen Franken müsste als "Abbruchwert" in die Berechnung aufgenommen werden. Die zu hinterlassenden heutigen KSA-Bauten könnten nicht sinnvoll umgenutzt, sondern müssten unter Vernichtung hoher Investitionen bis in die Gegenwart vollständig abgebrochen werden. Der Stadt, der Region und dem Kanton würde daraus aber kein besonderer erwünschter Nutzen zukommen. Der Verkaufserlös bliebe dadurch höchst bescheiden. Wie der Stadtrat in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2013 ausführt, braucht die Stadt Aarau zu ihrer Zentrums- und Wohnbauentwicklung das KSA-Areal nicht. Sie verfügt über andere, mehr Nutzen und weniger Schaden erzeugende innere Entwicklungsmöglichkeiten. Schliesslich stehen wenige einzelne Bauten im KSA-Areal unter Denkmalschutz oder sind schutzwürdig, ohne einen modernen Spitalbetrieb zu verunmöglichen. Eine völlige städtebauliche Neuorientierung wäre hingegen mit den schutzwürdigen Anlageteilen erschwert. 576 12. November 2013 Art. 0252 Das KSA liegt bahnhofnah und ist verkehrstechnisch integral (öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr, Fuss-/Radverkehr) erschlossen. Bei einem jährlichen Patientenaufkommen von mehr als 27'000 stationären und deutlich über 400'000 ambulanten Personen sowie täglich über 5'000 Personenbewegungen zum und vom Spitalareal ist der zentrale öV-Standort des KSA in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs von grösster Bedeutung für Patienten, Besucher und Mitarbeitende. Die Erreichbarkeit, insbesondere auch für den Fuss- und Radverkehr, ist ausgezeichnet. Die heutige Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr soll in naher Zukunft optimiert werden. Die neue Verbindungsspange Buchs Nord wird eine zusätzliche Verbindung zum übergeordneten Strassennetz schaffen. Der geplante Kreiselknoten Bavaria soll neue Erschliessungsmöglichkeiten des KSA-Areals auf die Kantonsstrasse ermöglichen. Dies optimiert die Zufahrt für Patienten und Mitarbeitende und entlastet die Anwohnenden von Verkehrs- und Betriebslärm, welcher zum Beispiel durch die Benutzung der Sondersignale bei Notfallfahrten entsteht. Ein grosser Teil des Personals wohnt im näheren Umfeld des KSA und schätzt die Wohnqualität und Nähe. Das Spital liegt in der Mitte seines Einzugsgebiets und ist so bevölkerungs- und wirtschaftsnah. Das bestehende Areal des KSA lässt bezüglich Lage, Fläche und Erschliessung eine Weiterentwicklung des Spitals über Generationen zu. Zur Frage 6: "Wie beurteilt der Regierungsrat die Finanzierbarkeit eines Neubaus?" Wie in der (13.3) Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 10. Januar 2013 ausgeführt, konnten die Kantonsspitäler in den letzten Jahren nur wenig finanzielle Reserven bilden. In den vergangenen 15 Jahren wurden in den Häusern vor allem Ersatzinvestitionen und Renovationen sowie notwendige Sanierungen vorgenommen. Die Investitionspauschale in Form eines Zuschlags von 10 % auf der Baserate wurde nur 2012 aufgrund eines Bundesratsbeschlusses explizit als solche ausgewiesen. Sie ist ab 2013 in den Preisen integriert, ohne noch separat definiert zu werden. Die Mittel, welche einem Spital für seine Infrastruktur künftig zur Verfügung stehen, sind also direkt abhängig von den Verhandlungen mit den Versicherern. Dabei darf gemäss Stellungnahme der Geschäftsleitung der Kantonsspital Aarau AG vom 15. Juli 2013 davon ausgegangen werden, dass der dafür abgrenzbare Teil der Entschädigung für Neubauten nicht ausreicht, so dass ein Neubau auf grüner Wiese nicht finanzierbar ist. Demgegenüber ist eine modulare, zeitlich und inhaltlich etappierte infrastrukturelle Spitalentwicklung, welche sich über einen längeren Zeithorizont erstreckt, finanziell verkraftbar und deshalb vorzuziehen. Die im Jahr 2011 verabschiedete Masterplanung des KSA baut auf diesen Grundsätzen auf. Fazit Ein komplett neuer Standort für das KSA auf "grüner Wiese" scheint in jeder Beziehung – wirtschaftlich, gesellschaftlich und ökologisch – verfehlt und nicht nachhaltig. Allein schon die Überweisung des Postulats würde in naher Zukunft grosse Planungsunsicherheit auslösen. Der erhebliche Erneuerungs- und Entwicklungsbedarf des KSA braucht vielmehr ein höchstmögliches Mass an Planungssicherheit, damit konkrete Entwicklungsschritte nun in naher Zukunft unternommen werden können. Ohne diese Planungssicherheit verzögert sich die Erneuerung der Gebäude weiter und das Gesundheitswesen im Aargau gerät ins Abseits, weil die Entwicklung der spezialisierten und hochspezialisierten Medizin im Aargau wegen fehlender Infrastruktur gebremst würde. Dies würde den Absichten des Grossen Rats wie auch des Regierungsrats bezüglich eines starken Spitalstandorts Aargau zuwider laufen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'564.50. Meier Titus, FDP, Brugg: Die Gesundheitskosten steigen ungebremst und führen dazu, dass der Spielraum für andere öffentliche Aufgaben geringer werden wird. Aus diesem Grund sind alle Anstrengungen zu prüfen, die den Anstieg abbremsen und langfristig ins Lot bringen lassen. Immer wieder konnte man lesen, dass die im Vergleich zum KSB höheren Betriebskosten des KSA auf die Verzettelung der Gebäude und der daraus resultierenden suboptimalen Betriebsabläufe zurückzuführen seien. Aus diesem Grund sah der erste Masterplan auch einen Neubau auf dem bestehenden Areal vor. Wir fordern mit unserem Postulat nicht apodiktisch, das KSA sei auf "grüner Wiese" neu zu bauen. Wir verlangen jedoch eine seriöse Prüfung der aufgeworfenen Fragen, bevor grosse Investitionen in dreistelliger Millionenhöhe getätigt und die ungünstigen Strukturen zementiert werden. Wir stellen die 577 Art. 0252 12. November 2013 beiden Kantonsspitäler im Aargau Ost und West nicht in Frage. Auch ein Neubau auf "grüner Wiese" müsste in der Nähe des bisherigen Standortes zu liegen kommen. Dabei wird kein Arbeitsplatz wegfallen. Wir sind jedoch der Ansicht, dass angesichts der langfristigen Folgen eines Investitionsentscheides auch die Variante Neubau KSA auf "grüner Wiese" ernsthaft zu prüfen sei. Die Investitionskosten sind nur die eine Seite der Medaille. Die andere, für unsere Kantonsfinanzen schwerwiegendere, ist die der Betriebskosten. Es soll später niemand vorwerfen, wir – und damit meine ich uns alle hier im Saal – hätten es in der Hand gehabt, durch einen Neubau erstens die Betriebskosten langfristig zu senken und durch den Landverkauf im Zentrum auch einen Erlös damit zu realisieren. Meine Damen und Herren, es geht beim vorliegenden Geschäft um ein Postulat und keinen Bauentscheid. Es ist für uns selbstverständlich, dass bei einer Überweisung der Regierungsrat gefordert ist, die notwendigen Abklärungen rasch und ergebnisoffen vorzunehmen. Wir bitten Sie deshalb, unserem Postulat zuzustimmen. Dössegger Hans, SVP, Seon: Das Anliegen der FDP scheint auf den ersten Blick prüfenswert. Wie die Antworten des Regierungsrats auf diesen und auf unzählige andere Vorstösse aber zeigen, wurde eigentlich alles prüfenswerte schon einmal geprüft und verworfen. Die grosse Mehrheit der SVP lehnt das Postulat aus den folgenden Gründen ab: 1. Bereits in den 90er-Jahren wurde die Idee eines KSA auf der "grünen Wiese" ausgiebig geprüft und mangels realistischen Möglichkeiten abgelehnt. Wenn man den Bauboom in der Region Aarau anschaut, dann kann man nicht davon ausgehen, dass sich diese Situation heute markant verbessert hat. 2. Sollte sich trotzdem irgendwo ein Plätzchen für die Realisierung finden, dann muss man mit einem sehr pessimistischen Zeithorizont rechnen. Ich würde mal sagen, 15 bis 20 Jahre sind da nicht zu hoch gegriffen. Ein Grundstück müsste gefunden, erworben, eingezont und erschlossen werden. Denken Sie nur an ein kleines Beispiel: Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr. Und dann erst könnte geplant werden. Letztlich müsste die Option dann auch noch besser sein, als diejenige am heutigen Standort, die oft zu Unrecht schlecht geredet wird. Der überarbeitete Masterplan des KSA sieht durchaus eine Lösung vor, die ein deutlich besseres Layout aufweist als heute. Ebenso wurden die Probleme eines Bau- und Spitalbetriebes am gleichen Ort ausgiebig geprüft. Da liegen Lösungsansätze vor. Letztlich mag man ja der Meinung sein, dass so eine Verzögerung nicht so schlimm sei, man gäbe in dieser Zeit dann kein Geld aus. Aber, meine Damen und Herren, wenn wir so lange warten müssen, dann werden sich ganz erhebliche zweistellige Millionenbeträge in Form von Zwischeninvestitionen am heutigen Standort aufdrängen. 3. Wir müssen uns darauf zurückbesinnen, wo eigentlich die Zuständigkeit für solche Entscheidungen liegt. Diese liegt nämlich bei den strategischen Gremien des KSA. Und diese Gremien stellen sich zu 100 Prozent und zu Recht hinter den heutigen Standort. Zum Schluss: Wer ernsthaft glaubt, dass eine Lösung auf "grüner Wiese" am Schluss günstiger komme als am bestehenden Standort, dem sei dieser Glaube belassen. Ich aber teile ihn nicht. Daher lehnt die grosse Mehrheit der SVP dieses Postulat ab. Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun. Dr. Knuchel Jürg, SP, Aarau: Die politische Diskussion um die zukünftige Spitalversorgung unseres Kantons beschäftigt uns seit Jahren. Sie wissen das. Vor dem Hintergrund von stetig und überproportional wachsenden Ausgaben im Gesundheitswesen und der fast exponentiellen Zunahme des medizinischen Angebotes wird sie aus nachvollziehbaren Gründen auch kontrovers geführt. Diese Debatte ist wichtig. Sie muss geführt werden; stehen uns doch gewaltige Investitionen in unserer Spitalinfrastruktur bevor. Ziel muss es sein, unserer Bevölkerung auch weiterhin eine medizinische Versorgung auf höchstem Niveau, aber auch zu einem bezahlbaren Preis, anbieten zu können. Dies fordert eine sorgfältige Planung unter Miteinbezug von medizinischen und ökonomischen Gegebenheiten. Andererseits – hier spreche ich aus langjähriger Fronterfahrung an verschiedenen Spitälern und auf verschiedenen Funktionsstufen – nimmt die Geschwindigkeit der medizinischen Entwicklung keine Rücksicht auf das Tempo der politischen Prozesse. Oder anders ausgedrückt: Das Zeitfenster für bestimmte Entscheide ist nicht beliebig lange offen. Manche Entscheide müssen auch bei unvollständiger Datenlage gefällt und umgesetzt werden, wenn man von der Zeit nicht überholt oder gar überrollt werden will. Nachdem die Variante Neubau KSA bereits im Jahr 2009 erwogen, aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht weiterverfolgt und stattdessen das Masterplan-Verfahren eingeleitet wurde, wäre die erneute Infragestellung dieses Grundsatzentscheides absolut unverhältnismässig und würde der aktuellen Situation wirklich in keiner Art und Weise gerecht. Das Entwicklungspotenzial auf dem heutigen Areal des KSA ist gewaltig und wird im Rahmen des Masterplans bereits seit über zwei Jahren sukzessive umgesetzt. Das Zusammenführen von bewährten Prozessen und – wo nötig – Prozessoptimierungen verspricht ein funktionelles Resultat, welches 578 12. November 2013 Art. 0252 einem Neubau mindestens ebenbürtig sein wird. Im Gegensatz dazu würde die erneute Überprüfung der Standortfrage den erfolgreich gestarteten Erneuerungs- und Optimierungsprozess des KSA zum Erliegen bringen und den Erfolg der weiteren Entwicklung – sei dies an altem oder an neuem Standort – in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als die Einzonung geeigneter Flächen nach neuem Raumplanungsgesetz mehr als fraglich wäre. Die Leidtragenden wären unsere Bevölkerung, aber sicher auch die über 3’500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KSA. Ich bitte Sie deshalb, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, Ihrer Vernunft zu folgen und mit der geschlossenen SP-Fraktion dieses Postulat abzulehnen. Aeschimann Roland, EVP, Reinach: Die EVP lehnt das Postulat entschieden ab. Ein solches Postulat ist in dieser Phase der Planung, mit Blick auf die Zukunft des Kantonsspitals Aarau, aber auch mit Blick auf die Positionierung des Kantons Aargau im interkantonalen Wettbewerb, nun endgültig zu spät. Lassen wir das KSA den beschrittenen Weg zügig vorwärtsgehen. Eine Frage am Rande: Haben die Postulanten eventuell gar die Absicht, ein neues, zusätzliches Spital in den frei werdenden Liegenschaften zu realisieren? Eventuell hätte die Hirslanden-Klinik in Aarau ein Interesse daran. Eliassen Vecko Eva, Grüne, Turgi: Die Grünen lehnen das Postulat ebenfalls ab. Das meiste dazu wurde heute Nachmittag schon gesagt, ich kann mich deshalb kurz fassen. 1. Ein Neubau auf der "grünen Wiese" hätte Sinn gemacht, als es damals um die Frage des Zentralspitals ging: Für ein Zentralspital wäre das vielleicht eine Option gewesen. 2. Soviel ich weiss, gibt es in Aarau keine "grüne Wiese", die für einen Ersatz in Frage käme. 3. Das KSA liegt an sehr guter Stelle und ist vom Bahnhof zu Fuss erreichbar. Investieren muss das KSA sowieso, da ist die "grüne Wiese" sicher keine günstigere Lösung. 4. Wir haben die Immobilien und die Führung des KSA der Spitalverwaltung übergeben und sollten ihnen jetzt nicht immer wieder hineinreden. Wir bitten Sie, das Postulat abzulehnen. Dr. Pfisterer Lukas, FDP, Aarau: Ich spreche zu Ihnen als Einzelredner und nicht für die FDP. Ich werde das Postulat nicht überweisen. Ich bin gegen dieses Postulat und bitte Sie, dieses aus drei Gründen auch nicht zu überweisen: 1. Es ist erwiesen, dass ein allfälliger Neubau des KSA auf der "grünen Wiese" deutlich teurer wäre, als die Reorganisation des KSA am bestehenden Standort. Wesentliche Bestandteile des KSA, so wie sie jetzt heute sind, sind noch jahrelang nutzbar. Sie konnten dies nachlesen: Der Zustandswert der Gebäulichkeiten liegt bei über 400 Millionen Franken. Die Zahlen liegen auf dem Tisch. Ein Neubau an einem anderen Ort würde diese Gebäulichkeiten und diesen Wert vernichten. Das ist wirtschaftlich nicht sinnvoll. 2. Das KSA ist mehr als nur ein Spital. Es ist nicht einfach ein Klötzchen, wie im Monopoly-Spiel, das man von A nach B verschieben kann. Das KSA steht nicht alleine auf der Welt. Es ist ein System, das viele Funktionen erfüllt. Das KSA ist zuerst einmal mit über 3’500 Personen eine der grössten Arbeitgeberinnen im Kanton. Das KSA ist auch eine Ausbildungsstätte. Es bietet Aus-, Weiter- und Fortbildungen mit Lehrstellen, höheren Fachausbildungen, ärztlichen Aus- und Weiterbildungen an. Das KSA steht mit 10’000 Patientenkontakten pro Jahr auch in engem Kontakt mit dem Kanton und der Stadt Aarau und ist in unmittelbarer Zentrumsnähe. Das KSA steht auch in einem engen Austausch mit den Partnern der Gesundheit. Aufgrund des KSA haben sich beispielsweise viele Ärztinnen und Ärzte, Gesundheitsdienstleister wie Spezialkliniken, Altersheime, Physiotherapeuten, usw. sowohl als "Zulieferer" für das KSA, aber auch als nachfolgende Behandlungsorte nach der Spitalbehandlung in der Region Aarau angesiedelt. Das KSA ist auch eine Einkäuferin von Leistungen im Umfang von rund 136 Millionen Franken und einem Umsatz von über 550 Millionen Franken. Aus all diesen Gründen sollte das KSA als Zentrumsspital und als weit verzweigtes Netz eben auch an einer zentralen Lage mit optimalem Anschluss an den ÖV stehen. Am bestehenden Standort ist dies erfüllt. 3. Das KSA braucht Planungssicherheit. Stellen Sie bitte diese mit diesem Postulat nicht wieder in Frage. Das KSA braucht verbindliche Rahmenbedingungen. Und diese sind heute gegeben. Deshalb bitte ich Sie, das Postulat nicht zu überweisen. Hochuli Susanne, Regierungsrätin, Grüne: Ich kann mich auch kurz fassen. Ich bedanke mich für die Voten aus Ihrer Runde, welche die Meinung des Regierungsrats unterstützen. Eine Frage finde ich aber so bemerkenswert, dass ich sie gerne wiederholen würde: Die Frage nämlich, wo die Zuständigkeit solcher Entscheide liegt. Die Zuständigkeit solcher Entscheide liegt – das wurde aus Ihrer Runde zu Recht gesagt – bei den strategischen Gremien des KSA. Sie können mir glauben, dass wir das strategische Gremium bei der Beantwortung dieses Vorstosses miteinbezogen haben. Die strategi- 579 Art. 0253 12. November 2013 schen Denker im KSA müssen sich ja auch Gedanken über die Zukunft machen. Sie wissen, dass die Zukunft unter der neuen Spitalfinanzierung stattfinden wird. Aus Ihrer Runde wird auch immer wieder Wettbewerb gefordert – gerade unter dem Stichwort "neue Spitalfinanzierung". Unter Wettbewerb verstehe ich auch, dass sich ein Anbieter von Dienstleistungen im Gesundheitswesen Gedanken machen muss, wie er in Zukunft seine Leistungen erbringen kann, damit die Kosten so sind, dass sie eben abgegolten werden. Wenn wir davon ausgehen, dass irgendwann eine kantonale Baserate, beziehungsweise eine solche in der ganzen Schweiz, gelten wird – auch wenn das leider noch lange dauern wird – muss sich das KSA jetzt schon Gedanken machen, ob seine Betriebskosten dann so sind, dass es unter dieser schweizweiten oder kantonsweiten Baserate auch wirklich funktionieren kann. Ich bitte Sie deshalb, das Postulat abzulehnen. Abstimmung Das Postulat wird mit 101 gegen 26 Stimmen abgelehnt. 0253 Interpellation Andreas Senn, CVP, Würenlingen, vom 25. Juni 2013 betreffend Einsatz der mobilen Hochwassersperren (System Beaver) im Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 0067) Mit Datum vom 18. September 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Grundsätzliches Der Kanton Aargau hat aufgrund der Erkenntnisse der Hochwasser 2005 und 2007 und der Gefährdungsanalyse Kanton Aargau im Jahr 2009 1'000 m mobile Hochwassersperren (mob HWS), System Beaver, angeschafft. Die Finanzierung erfolgte durch die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Landschaft und Gewässer). Der Einsatz der mob HWS und deren Unterhalt wird durch das Kantonale Katastrophen Einsatzelement (KKE), als Einsatzelement des Kantonalen Führungsstabs (KFS), sichergestellt. Gemäss Aussagen des Kommandanten der Ortsfeuerwehr Unteres Fischingertal, Hauptmann Andreas Bussinger, verursachten vergleichbare Hochwasser im vergangenen Jahrzehnt in Wallbach Schäden zwischen Fr. 300'000.– und Fr. 400'000.–. Dank des Einsatzes der Ortsfeuerwehr Unteres Fischingertal und des KKE, unterstützt durch Angehörige der Armee, kam es zu keinen Schäden an den rund 17 gefährdeten Liegenschaften. Der Transport der Hochwassersperren der Armee (550 m) musste durch das KKE sichergestellt werden. Zur Frage 1: "Was wäre geschehen, wenn die 550 Meter der Armee für Wallbach nicht zur Verfügung gestellt worden wären?" Für den Fall, dass die 550 m der Armee nicht zur Verfügung gestanden hätten, hatte die Ortsfeuerwehr Unteres Fischingertal eine Eventualplanung. In einer personell und materiell sehr aufwendigen Aktion hätte man versucht, die 550 m mit Sandsackmauern zu sichern. Dafür wären rund 65'000 Sandsäcke nötig gewesen. Die Frage, ob dies beim schnell ansteigenden Rhein noch rechtzeitig hätte erfolgen können, bleibt offen. Zur Frage 2: "Wie viele Orte gibt es im Kanton Aargau, an denen mit dem Einsatz von mobilen Hochwassersperren grosse Schäden verhindert werden können?" Im Kanton Aargau gibt es 15 rekognoszierte Orte, für die Einbaupläne bestehen. Mit dem frühzeitigen Einbau von mob HWS könnten an diesen Orten zum Teil sehr grosse Schäden verhindert werden. Die Einbauorte wurden von der Abteilung Landschaft und Gewässer, der AGV sowie dem KFS und dem KKE bestimmt und dokumentiert. mob HWS können auch an anderen Orten eingebaut werden, als Einsätze durch das KKE vorbereitet sind. So zum Beispiel bei einem sich abzeichnenden Dammbruch oder bei einer Fehlfunktion eines Wasserkraftwerks. Dabei ist zu beachten, dass das gewählte System auf die örtlichen Gegebenheiten 580 12. November 2013 Art. 0253 passt (Topografie, Bodenbeschaffenheit, Geometrie, Wasserdruck) und die Zeitverhältnisse einen rechtzeitigen Einbau erlauben. Ein improvisierter Einsatz wäre wenig erfolgversprechend. Zur Frage 3: "Besitzt der Kanton genügend mobile Hochwassersperren, um die Orte gemäss Frage 2 zu schützen (auch bei einem flächendeckenden Hochwasser auf allen Flüssen)?" Nein, der KFS bestimmt im Ereignisfall, abgestützt auf die Fachberatung der Abteilung Landschaft und Gewässer und der AGV, an welchem Ort die vorhandenen 1'000 m mob HWS eingebaut werden. Der Entscheid wird aufgrund der Kriterien Nutzen, Intensitätsbereich und Interventions-Reaktionszeit gefällt. Die Ausrüstung, welche auf zwei Wechselladebehälter verladen bereit steht, reicht für 1–2 Einbauorte. Bei einem weiteren Bedarf an mob HWS muss ein Hilfebegehren an die Armee gestellt werden. Obwohl die Armee eine grosse Reserve an mob HWS an Lager hält, hat der KFS keinen Einfluss darauf, wo der Führungsstab der Armee diese für einen Einsatz freigibt. Stellen Oberliegerkantone an den Flüssen frühzeitig Hilfebegehren an die Armee, entscheidet die Armee, wo der grösste Schaden verhindert werden kann, und welche Kantone mob HWS bekommen. Bekommt der KFS mob HWS von der Armee zugeteilt, entscheidet der Lagerort (Distanz), wann diese im Kanton eintreffen und eingesetzt werden können. Das KKE hält zusätzlich in drei Lagern auch noch rund 50'000 abgefüllte Sandsäcke für Einsätze im ganzen Kantonsgebiet bereit. Zur Frage 4: "Wenn die Frage 3 negativ beantwortet wird: Gedenkt der Kanton weitere mobile Hochwassersperren zu beschaffen? Wenn ja, wie viele und in welchem Zeitraum?" Nach den Erkenntnissen des Hochwassers 2013 macht eine Anschaffung von zusätzlichen mob HWS Sinn. Dies mitunter auch darum, weil erfahrungsgemäss die Anschaffungskosten bereits nach 1–2 erfolgreichen Einsätzen amortisiert sind. Bei fachgerechtem Einsatz und vorschriftsgemässer Wartung haben mob HWS eine Lebensdauer von rund 20 Jahren und überstehen ohne weiteres 10–15 Ernsteinsätze. Es ist jedoch auch zu beachten, dass bei einem Überströmen der mob HWS (80 cm Stauhöhe) diese unter Umständen mitgerissen und zerstört werden können. Gegenwärtig verhandelt der Kanton (Departement Gesundheit und Soziales [Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz]) mit der Stadt Aarau bezüglich einer Übernahme der für die Baustelle beim Kraftwerk Rüchlig durch die Stadt Aarau beschafften mob HWS (rund 800 m) des gleichen Typs. Diese werden ab 2015/16 nicht mehr benötigt (Abschluss Bauarbeiten). Diese Beschaffung ist im aktuellen Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2014–2017 nicht enthalten, da sie aus Spargründen nicht aufgenommen werden konnte. 2014 muss abschliessend entschieden werden, ob die Beschaffung im AFP 2015–2018 eingestellt werden kann. Die Übernahme der mob HWS der Stadt Aarau durch den Kanton wäre eine einmalige Gelegenheit, zu einem sehr guten Preis, die Autonomie des Kantons bei den mob HWS zu erhöhen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'753.–. Senn Andreas, CVP, Würenlingen: Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung meiner Interpellation. Der Kanton Aargau ist und bleibt der Wasserkanton in der Schweiz. Hochwassersituationen, wie beispielsweise in den Jahren 1994, 1999, 2005, 2007 und 2013 zeigen, dass der Kanton Aargau immer wieder mit Hochwasser rechnen muss. Auf der einen Seite wird im Bereich der Prävention, beim baulichen Hochwasserschutz, sehr viel und sehr gute Arbeit geleistet, um Schäden zu verhindern. Optimierungen müssen aber auch im Interventionsbereich, beim Schutz vor den Auswirkungen des Hochwassers, immer ein Thema sein. Der Einsatz der mobilen Hochwassersperren in Wallbach hat gezeigt, dass die Beaver-Schläuche ein sehr gutes Mittel sind, um Schäden zu verhindern. Trotz den Sparbemühungen wird der Regierungsrat ersucht, vorerst die zum Verkauf anstehenden Beaver-Schläuche der Stadt Aarau zu übernehmen. Ich fordere den Regierungsrat eindringlich auf, im kommenden Jahr die Beschaffung von zusätzlichen Schläuchen in den Aufgaben- und Finanzplan 2015 – 2018 aufzunehmen! Die Autonomie des Kantons bei den mobilen Hochwassersperren (System Beaver) muss dringend erhöht werden! 581 Art. 0254 12. November 2013 In der Beantwortung zur Frage 2 schreibt der Regierungsrat, dass es im Kanton 15 rekognoszierte Orte gibt, in welchen mit dem Einbau von mobilen Hochwassersperren grosse Schäden verhindert werden können. Aktuell verfügt der Kanton Aargau über Ausrüstungsmaterial, welches für ein bis maximal zwei Einbauorte ausreichen würde. Denken wir daran, dass das nächste Hochwasserereignis früher oder später unseren Kanton erreichen wird. Mit der Antwort bin ich teilweise zufrieden. Vorsitzende: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 0254 Interpellation René Bodmer, SVP, Arni (Sprecher), und Fredy Böni, SVP, Möhlin, vom 4. Juni 2013 betreffend Anreizsystem der materiellen Hilfe sowie dem Vergleich von gutgeheissenen Rekursen gegen Entscheide von Gemeinde-Sozialdiensten, versus gegen Entscheide der SVA Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 0044) Mit Datum vom 4. September 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Zur Frage 1: "Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass sich Arbeit lohnen soll? Denn die Praxis zeigt oftmals, dass Sozialhilfebezüger besser fahren, als wenn sie einer Arbeit nachkommen." Selbstverständlich ist auch der Regierungsrat der Meinung, dass sich Arbeit lohnen soll. Es ist stossend, wenn Erwerbstätige über weniger Geld verfügen als Sozialhilfebeziehende. Das Problem stellt sich kaum bei erwerbstätigen Einzelpersonen, denn die Sozialhilfeleistungen sind in diesen Fällen deutlich niedriger als die niedrigsten Löhne. Anders kann sich die Situation bei Familien präsentieren, insbesondere bei mehrköpfigen, deren Unterhaltskosten einen niedrigen Lohn übersteigen können. Familien, die ihren Bedarf trotz einer Erwerbstätigkeit und entsprechenden Lohneinnahmen nicht decken können (sogenannte Working Poors), haben grundsätzlich Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese erbringt die Sozialhilfe, da der Kanton Aargau – wie viele andere Kantone auch – keine anderen Sozialleistungen für Familien ausrichtet. Zur Frage 2: "Was unternimmt der Regierungsrat, dass die Schwellenwerte eliminiert oder stark reduziert werden, um wieder eine gerechtere Differenz zwischen dem Salär eines Handwerkers und der ausbezahlten materiellen Hilfe herzustellen?" Zu tiefe Löhne, die die alltäglichen Auslagen einer Familie nicht zu decken vermögen, sollten weder für eine Volkswirtschaft noch für einen Sozialstaat als Referenz dienen, um die Leistungen der Sozialhilfe zu bestimmen. Sie bergen Armutsrisiken und fördern geradezu das staatliche Auffangsystem. Liegt das Einkommen knapp über dem Existenzminimum, wirken sich in vielen Kantonen systembedingte Schwelleneffekte und negative Erwerbsanreize aus. Sie ergeben sich jedoch häufig aus dem kantonalen Bedarfsleistungs- und Steuersystem und nicht aus der Sozialhilfe. Aufgrund verschiedener Studien ist das Problem heute erkannt. Der Regierungsrat plant im Rahmen der Sozialpolitischen Planung die Erstellung einer Studie, die Auskunft darüber gibt, wie die Schwelleneffekte sowie die negativen Erwerbsanreize wirksam eliminiert und die bedarfsabhängigen Sozialleistungen harmonisiert werden können. Zur Frage 3: "Gedenkt der Regierungsrat mittels seiner Sozial-Strategie die Gemeinde-Sozialämter zu stärken und falls Ja, welche Massnahmen erachtet er dafür als geeignet und wirkungsvoll?" Der Regierungsrat plant im Rahmen der Sozialpolitischen Planung die Sozialpolitik im Kanton Aargau stärker zu koordinieren, den Support für die Gemeinden zu erhöhen sowie die regionale Zusammenarbeit und Professionalisierung zu unterstützen. Neben dem bereits bestehenden Beratungsangebot für die Gemeinden ist weiter geplant, den Dialog mit den kommunalen Sozialämtern gezielt zu verstärken. Zur Frage 4: "Wie viele Sozialfälle verzeichnete der Kanton Aargau in den Jahren 2010, 2011 und 582 12. November 2013 Art. 0254 2012?" Gemäss Sozialhilfestatistik des Bundes gab es im Kanton Aargau im Jahr 2010 6'827 Fälle mit 11'365 Personen, die Sozialhilfe bezogen; im Jahr 2011 waren es 7'198 Fälle mit 11'815 Personen. Obwohl damit im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Sozialhilfebeziehenden leicht angestiegen ist, blieb die statistisch ausgewiesene Quote gleichbleibend bei 1,9 %. Diese Quote von 1,9 % stellt den Anteil der Sozialhilfeempfangenden an der ständigen Wohnbevölkerung dar. Weil in den Vergleichsjahren nicht nur die Anzahl der Sozialhilfebeziehenden angestiegen ist, sondern auch die ständige Wohnbevölkerung, ergab sich hier keine Veränderung. Die Zahlen für das Jahr 2012 liegen noch nicht vor, sie werden voraussichtlich Ende November 2013 publiziert werden können. Zur Frage 5: "Gegen wie viele Verfügungen wurde in diesen Jahren Rekurs erhoben und welcher Prozentsatz davon wurde gutgeheissen?" Gemäss Statistik der Oberstaatsanwaltschaft stellen sich die Zahlen der durch die Bezirksämter entschiedenen Fälle in den Jahren 2010–2012 wie folgt dar: 2010 2011 2012 Anzahl Sozialhilfebeschwerdeentscheide 164 140 214 davon Gutheissung 10,4 % 16,4 % 14,5 % davon teilweise Gutheissung 11,0 % 10,0 % 13,1 % Zur Frage 6: "Gibt es Erhebungen darüber, ob in Gemeinden ohne professionellen/regional zentralisierten Sozialdienst der Prozentsatz gutgeheissener Beschwerden im Vergleich zu Beschwerden gegen die SVA Aargau höher liegt? Und falls Ja, wie sieht das Verhältnis aus?" Solche Erhebungen liegen dem Regierungsrat nicht vor. Einerseits wurden in den vergangenen Jahren keine Statistiken dazu geführt, wie sich der Prozentsatz gutgeheissener Beschwerden in den einzelnen Gemeinden darstellt. Andererseits haben Abklärungen ergeben, dass ein sinnvoller Vergleich mit Verfahren, welche bei der Sozialversicherung Aargau (SVA Aargau) geführt werden, nicht möglich ist. Davon ausgehend, dass die Beschwerden gegen Sozialhilfeverfügungen das erste Rechtsmittel darstellen, wären diese zum Beispiel in der IV mit den Einwandverfahren auf die Vorbescheide der IV in Relation zu setzen. Dabei handelt es sich faktisch aber um eine "interne" Beurteilung der Einwände der versicherten Person durch die IV-Stelle selber, vor dem Erlass der Verfügung. Erst diese auf das Einwandverfahren folgende Verfügung kann mittels Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden. Ein objektiver Vergleich der Beschwerdeergebnisse im Sozialhilfebereich mit den Ergebnissen der Rechtsmittelverfahren, zum Beispiel in der IV, erscheint damit allein schon aufgrund der unterschiedlichen Verfahrenswege nicht möglich. Zur Frage 7: "Gibt es Vergleichszahlen anderer Kantone bezüglich der Anzahl Fälle, Anzahl Beschwerden, Prozentsatz gutgeheissener Beschwerden? Falls Ja, wo ist der Kanton Aargau im Vergleich positioniert?" Interkantonale Vergleichszahlen sind diesbezüglich nicht erhältlich. Sie wären im Übrigen nicht unbesehen vergleichbar, da sich die Situation in den Kantonen aufgrund ihrer je eigenen Strukturen und Instanzenzüge beziehungsweise Beschwerdewege unterschiedlich präsentiert. Zur Frage 8: "Wie stellt sich der Regierungsrat zu einem allfälligen eidgenössischen Rahmengesetz für die Sozialhilfe?" Nachdem sich der Ständerat am 11. Juni 2013 deutlich gegen eine Motion, welche ein eidgenössisches Rahmengesetz zur Sozialhilfe forderte, entschieden hat, wurde diese Motion abgeschrieben. Bis auf Weiteres stellt sich demnach eine solche Frage nicht mehr. 583 Art. 0255 12. November 2013 Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'517.–. Bodmer René, SVP, Arni: Ich danke dem Regierungsrat für die Beantwortung unserer Interpellation 13.131. Wir haben dazu folgende Anmerkungen respektive Fragen: Auf die Frage 2 unserer Interpellation antwortet der Regierungsrat, dass er im Rahmen der Sozialpolitischen Planung eine Studie plane, welche Auskunft darüber geben soll, wie die Schwelleneffekte sowie die negativen Erwerbsanreize wirksam eliminiert und die bedarfsabhängigen Sozialleistungen harmonisiert werden können. In seiner Antwort vom 3. Juli 2013 auf das FDP-Postulat 13.51 geht der Regierungsrat etwas detaillierter auf die Bedarfsleistungen und Abgaben ein, welche in der geplanten Studie mitberücksichtigt werden sollen. In Anbetracht der immensen Tragweite des Themas stellen wir uns die Frage, wann uns das Departement Gesundheit und Soziales diese – aus unserer Sicht längst überfällige – Studie vorlegen wird. Ferner führt der Regierungsrat in seiner Antwort auf die Frage 3 aus, dass er gedenkt, die Sozialpolitik stärker zu koordinieren und den Support für die Gemeinden zu erhöhen sowie die regionale Zusammenarbeit und Professionalisierung zu unterstützen. Wann gedenkt das Departement, den verstärkten Dialog mit den Gemeinden zu initiieren? Wie soll dies geschehen und welche Kosten werden dadurch generiert? Damit zusammenhängend stellt sich für uns als Gemeindevertreter auch sogleich die Frage nach der Verteilung der Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Massnahme entstehen. Eine weitere Belastung der Gemeinden ist aus unserer Sicht dabei unzumutbar. Zudem sei die Frage erlaubt, ob der Regierungsrat mit der "Zusammenarbeit und Professionalisierung" strategisch den Zusammenschluss von Gemeindesozialämtern, analog den Gemeindefusionen, verfolgt. Wir fordern den Regierungsrat auf, die notwendigen Massnahmen nun zeitnah umzusetzen, um bestehende Anreizsysteme zum Bezug von materieller Hilfe abzubauen. Materielle Hilfe soll wieder jenen vorbehalten bleiben, welche diese zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auch wirklich benötigen – und nur diesen Personen! Wir erklären uns als teilweise zufrieden. Vorsitzende: René Bodmer erklärt sich namens der Interpellanten von der Antwort des Regierungsrats teilweise befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 0255 Interpellation Dr. Markus Dieth, CVP, Wettingen (Sprecher), Jeanine Glarner, FDP, Möriken-Wildegg, Clemens Hochreuter, SVP, Aarau, und Lukas Wopmann, BDP, Würenlos, vom 4. Juni 2013 betreffend Zukunft der militärischen Infrastruktur sowie Bedeutung der militärischen und wirtschaftlichen Wertschöpfung im Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 0045) Mit Datum vom 4. September 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Zur Frage 1 "Wie hat sich die Zahl der Arbeitsplätze und Belegungstage im Zusammenhang mit der militärischen Infrastruktur seit 2010 entwickelt?" Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die Entwicklung innerhalb der letzten beiden Jahre (2011 und 2012). Interpellation der FDP-Fraktion Interpellation Dr. Markus Dieth vom 1. März 2011 vom 4. Juni 2013 (Stand Dezember 2010) 646 375 (Stand Dezember 2012) 593 398 Total geleistete Diensttage (Jahr 2010) 483'477 (Jahr 2012) 519'854 Wertschöpfung für den Kanton Aargau (Jahr 2010) 42'804'947 (Jahr 2012) 48'254'512 Total Arbeitsplätze davon mit Wohnsitz im Aargau 584 12. November 2013 Art. 0255 Erläuterungen zur obigen Tabelle Genereller Hinweis: Arbeitsplätze: Diensttage: Wertschöpfung: Die in den Gemeinden geleisteten Diensttage (Wiederholungskurse) sind in der obigen Tabelle nicht erfasst. Vor allem auf dem Waffenplatz Aarau wurde die Zahl der Zeitmilitärs reduziert. Auf den Waffenplätzen Aarau und Bremgarten wurden je 25'000 und im Rekrutierungszentrum 5'000 Diensttage (DT) mehr geleistet. Einzig auf dem Waffenplatz Brugg hat sich die Zahl der Diensttage um 20'000 reduziert. Auf dem Waffenplatz Brugg wurden 2012 insgesamt 177'800 DT, in Aarau 172'037 DT und in Bremgarten 133'753 DT geleistet. Die finanziell höhere Wertschöpfung ist mit den zusätzlich geleisteten Diensttagen (ca. 2,6 Millionen Franken) sowie mehr Arbeitsvergaben auf den Waffenplätzen (ca. 1,8 Millionen Franken) und im Armeelogistikcenter Othmarsingen (1 Million Franken) begründet. Zur Frage 2: "Wie schätzt der Regierungsrat die volkswirtschaftliche Bedeutung der militärischen Infrastruktur für die Standortgemeinden und -regionen ein?" Der Regierungsrat ist sich der rein volkswirtschaftlichen Bedeutung der militärischen Infrastrukturen bewusst (siehe dazu die Antwort zur Frage 1). Dank der regionalen Verankerung der Armee können zudem sehr viele Gemeinden beziehungsweise Regionen von den nachfolgend aufgelisteten Infrastrukturen grossen Nutzen ziehen: Waffenplatz Aarau Infanterie-Durchdienerkommando 14 Kompetenzzentrum für Militärmusik Medizinisches Zentrum der Region Kommando Infanteriebrigade 5 Kaserne Aarau Kaserne Aarau Kaserne Aarau Säulenhaus Aarau Waffenplatz Brugg Genie-Unteroffiziersschule/RS 73 Kaserne Brugg Waffenplatz Bremgarten Genie-Schule 74 Katastrophenhilfebereitschaftsverband Kaserne Bremgarten Kaserne Bremgarten Rekrutierungszentrum der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri und Aargau Windisch Armeelogistikcenter Othmarsingen (ALC-O) Othmarsingen Retablierungsstelle des ALC-O Zeughausgebäude Aarau Nebst der volkswirtschaftlichen Bedeutung kann der Kanton Aargau auch kulturell (regelmässige Konzerte der Militärmusik, Mitbenützung des Gesamtproberaums in der Kaserne Aarau durch die Stadtmusik und Harmoniemusik Aarau, regelmässige Nutzung der Mehrzweckhalle in Aarau durch verschiedene Vereine) und im Fall von Katastrophen- und Notlagen durch Spontanhilfe profitieren. Auch für sportliche Veranstaltungen (Schiessanlage Bremgarten, Rekrutierungszentrum Windisch usw.) finden diese Infrastrukturen regelmässig willkommene Zweitverwendung. Zur Frage 3: "Setzt sich der Regierungsrat für den Erhalt und eine gute Auslastung der militärischen Infrastruktur im Aargau ein?" Der Regierungsrat steht in kontinuierlichem Kontakt mit wichtigen Exponenten der für die infrastrukturellen Fragen zuständigen Stellen und setzt sich regelmässig für die militärischen Infrastrukturen im Kanton Aargau ein. 585 Art. 0255 12. November 2013 Im Rahmen der regelmässigen Truppenbesuche des Gesamtregierungsrats, der Militärdirektorin sowie der seit 25 Jahren stattfindenden Truppenbesuche des Büros des Grossen Rats zeigen die politischen Behörden des Kantons ihre Verbundenheit und ihr Interesse an der Armee und der Bedeutung für den Kanton Aargau. Bei seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (Umsetzung des Armeeberichts 2010) wird sich der Regierungsrat vordringlich auch zur Umsetzung des Stationierungskonzepts im Kanton Aargau äussern. Dabei wird er das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) darauf hinweisen, dass das jahrzehntelange, konstruktive, verlässliche und gute Miteinander zwischen der Armee und dem Kanton Aargau nicht durch einen unverantwortlichen Abbau der militärischen Infrastrukturen gestört werden darf. Der Regierungsrat wird sich zudem dafür einsetzen, dass bestehende Waffenplätze nicht ohne konkrete Pläne für eine Nachfolgenutzung der raumplanerisch bedeutsamen Areale zur Disposition gestellt werden. Zur Frage 4: "Welche Massnahmen hat er intern dafür bislang getroffen?" Es finden regelmässig bilaterale Gespräche und Rapporte zwischen der Militärdirektorin und den höheren Stabsoffizieren (Kommandant Territorialregion 2 und Kommandant Infanteriebrigade 5) statt. Die Weiterentwicklung der Armee ist dabei regelmässig ein wichtiges Thema. In den jährlich stattfindenden Raumplanungsgesprächen zwischen dem VBS und dem Kanton (Departement Gesundheit und Soziales, Departement Bau, Verkehr und Umwelt) wird über anstehende Fragen und Veränderungen informiert und das weitere Vorgehen festgelegt. Zur Frage 5: "Wie ist das weitere Szenario und welche konkreten Schritte werden unternommen zur Wahrung der militärischen Standorte im Kanton Aargau?" Im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee wird sich der Regierungsrat des Kantons Aargau für das Weiterbestehen aller militärischen Infrastrukturen im Kanton Aargau einsetzen. Je nach Bedarf sind zudem Gespräche mit dem Chef der Armee, Korpskommandant André Blattmann, vorgesehen. Der Regierungsrat wird in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (Umsetzung des Armeeberichts 2010) zum Ausdruck bringen, dass in jedem Fall bestehende Verträge einzuhalten sind. Zudem gilt es zu beachten, dass bei einem allfälligen Verzicht auf eine Infrastruktureinrichtung erhebliche Umnutzungsfristen zu berücksichtigen sind. Gemäss Antwortbrief vom 29. Mai 2013 des Chefs der Armee an die Militärdirektorin wird "die Umsetzung des neuen Stationierungskonzepts rund 20 Jahre dauern." Zur Frage 6: "Bis wann werden die "Verhandlungen" mit dem VBS über die Zukunft dieser Infrastruktur verbindlich abgeschlossen sein?" Das VBS hat eine entsprechende Anfrage folgendermassen beantwortet: "Da sich die Botschaft zur Weiterentwicklung der Armee und die entsprechenden Änderungen im Militärgesetz momentan in der Vernehmlassung befinden, können noch keine verbindliche Angaben über Inhalt und Zeitpunkt der Rücksprache mit den Kantonen gemacht werden." Gemäss heutigem Wissensstand dürften die entsprechenden Gespräche/Verhandlungen mit der Armee im 1. Quartal 2014 stattfinden. Erst danach wird das VBS das Sachplanverfahren eröffnen können. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Bundesrat den "Sachplan Militär" frühestens Ende 2014, realistischerweise erst im Jahr 2015, verabschieden kann. Die Kosten für die Beantwortung dieser Interpellation betragen Fr. 2'697.–. Dr. Dieth Markus, CVP, Wettingen: Vorab bedanke ich mich auch im Namen meiner Mitinterpellanten ganz herzlich für die Beantwortung unserer Interpellation. Erlauben Sie uns zwei Eingangsbemerkungen. Das Schweizer Stimmvolk sagte deutlich Ja zur Wehrpflicht. Im Kanton Aargau wurde die Initiati586 12. November 2013 Art. 0256 ve sogar in aller Deutlichkeit mit 152’247 Nein-Stimmen und nur 41’065 Ja-Stimmen angenommen. Auch im Kanton Aargau wurde damit ein klares und deutliches Bekenntnis zur Armee abgelegt, das respektiert sein will. Dieses Resultat rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund der erhaltenen Antworten und zeigt, dass hier auch seitens des Regierungsrats eine echte Realität gelebt wird und festgestellt wurde: Es gibt im Kanton rund 600 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit militärischer Infrastruktur, eine Wertschöpfung für den Kanton Aargau von rund 50 Millionen Franken, Arbeitsvergaben auf den Waffenplätzen in Höhe von circa 1,8 Millionen Franken sowie im Armeelogistikzentrum Othmarsingen von rund einer Million Franken. Die Interpellanten sind beruhigt, dass sich der Regierungsrat der volkswirtschaftlichen Bedeutung der militärischen Infrastrukturanlagen für den Kanton, für die Standortgemeinden und auch für die Standortregionen bewusst ist. Zu Recht ist aber auch die Bedeutung der Infrastrukturanlagen als Zweitverwendung für kulturelle Nutzung, im Falle von Katastrophen und Notlagen sowie auch für sportliche Veranstaltungen zu erwähnen. Gerade nach dem deutlichen Abstimmungsergebnis im Kanton Aargau wird begrüsst, dass beim Bundesamt für Verkehr, Bildung und Sport (VBS) mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass das wirklich jahrzehntelange, konstruktive, verlässliche und gute Miteinander – wie es der Regierungsrat selbst erwähnt – nicht durch einen unverantwortlichen Abbau der militärischen Infrastrukturanlagen gestört wird. Wir bitten den Regierungsrat, diesen Versprechungen nachzuleben und danken dem Regierungsrat für diesen wirklich grossen und nicht immer einfachen Einsatz. Wir sind mit der Beantwortung zufrieden. Vorsitzende: Dr. Markus Dieth erklärt sich namens der Interpellanten von der Antwort befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. 0256 Interpellation Martin Brügger, SP, Brugg (Sprecher), Fredy Böni, SVP, Möhlin, Hansueli Bühler, FDP, Stein, Heidi Birrer-Reinert, CVP, Frick, Lilian Studer, EVP, Wettingen, und Roland Agustoni, GLP, Rheinfelden, vom 25. Juni 2013 betreffend Organisation der Luftrettung im Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 0078) Mit Datum vom 18. September 2013 hat der Regierungsrat die Interpellation beantwortet. Zur Frage 1: "Wurden neben den reinen Flugzeiten auch die medizinische Gesamtleistung, die Versorgungssicherheit und das Rettungsdispositiv von Rega und TCS verglichen? Gemeint sind im Besonderen Faktoren wie eingespielte Teams, Erfahrung bei der Beurteilung der Transportfähigkeit, allgemeine und Flugrettungserfahrung der Notfallärzte, medizinische und aviatische Aus- und Weiterbildung der Rettungssanitäter, Einbindung der Notfallärzte z. B. ins Notfallzentrum des Kantonsspitals Aarau." Der Einbezug des Rettungshelikopters der Alpine Air Ambulance (AAA), auch TCS-Heli genannt, ins Rettungsdispositiv des Kantons Aargau erfolgte aus mehreren Gründen. Die AAA verfügt über eine Bewilligung des Kantons Aargau als Rettungs- und Transportunternehmen. Die vom Gesetz vorgeschriebenen Rahmenbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) und die Zertifizierung durch den Interverband für Rettungswesen (IVR), sind erfüllt, so dass ein Anspruch auf die Bewilligungserteilung besteht. Für eine staatliche Planung der Luftrettung bestehen keine Rechtsgrundlagen, so dass der Markteintritt eines weiteren Luftrettungsunternehmens grundsätzlich möglich ist, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der auf dem Flugplatz Birrfeld stationierte TCS-Rettungsheli stellt ein zusätzliches Rettungsmittel mit Notärztin/Notarzt dar, das mit Ausnahme des unteren Fricktals im Kanton Aargau schneller am Einsatzort ist als der Rega-Heli und somit den Patientinnen und Patienten einen Nutzen bringt. Immer wieder kommt es vor, dass die bodengebundenen Rettungsfahrzeuge besetzt sind, so dass die Verfügbarkeit eines weiteren Einsatzmittels von Nutzen ist. Das untere Fricktal wird weiterhin von der Rega versorgt. Die Gesamtwürdigung aller Argumente hat dazu geführt, dass der TCS-Heli durch die Einsatzleitstelle 144 primär aufgeboten wird, sofern die Verfügbarkeit im Birrfeld gegeben ist. 587 Art. 0256 12. November 2013 Zur Frage 2: "Wurde auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Rega seit Jahrzehnten die medizinische Grundversorgung des Kantons Aargau unterstützt und dabei das gesamte Einsatzspektrum der Luftrettung (Windeneinsätze bei Tag und Nacht, Löscheinsätze, hochspezialisierte Intensivtransporte, redundante Einsatzmittel, technische Reserven während längerer Wartungsperioden oder Defekten etc.) abzudecken vermag?" Wie erwähnt stellt der TCS-Heli bei gegebener Verfügbarkeit ein zusätzliches Einsatzmittel für den Kanton Aargau dar, das für die Patientinnen und Patienten zur Verfügung steht und für den Kanton mit keinen Kosten verbunden ist. Die Rega wird weiterhin beigezogen und führt Rettungseinsätze sowie Verlegungsflüge im Kanton Aargau durch, wenn der TCS-Heli nicht abrufbar ist. Auch Windenrettungen und weitere, allenfalls vom TCS-Heli nicht angebotene Einsätze, werden weiterhin von der Rega geleistet. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass das geeignete und am schnellsten verfügbare Rettungsmittel eingesetzt wird. Auch wenn der TCS-Heli nicht das ganze von der Rega angebotene Spektrum abdeckt, rechtfertigt der für die Patientinnen und Patienten im Kanton Aargau gebotene Nutzen den Einbezug der AAA in das Rettungsdispositiv. Es wäre schlichtweg unverständlich, bei medizinischen Notfällen ein die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllendes Angebot nicht zu nutzen und den Patientinnen und Patienten medizinische Hilfe zu verweigern, die mitten im Kanton zur Verfügung steht. Zur Frage 3: "Wurde das Kantonsspital Aarau als eine von schweizweit nur 12 definierten Kliniken zur Behandlung von Schwerverletzten (gemäss Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin) in den Entscheid miteinbezogen?" Seit Beginn der Diskussionen um den Einbezug der AAA ins aargauische Rettungsdispositiv fanden regelmässige Kontakte mit dem Kantonsspital Aarau, im Speziellen mit der Einsatzleitstelle 144, statt. Die Haltung des Kantonsspitals Aarau zu den anstehenden Fragen im Zusammenhang mit AAA und Rega war dem Departement Gesundheit und Soziales bekannt. Zur Frage 4: "Steht das Kantonspital Aarau hinter dem Entscheid? Wurde mit den massgeblichen leitenden Ärzten und medizinischen Praktikern abgeklärt, ob anspruchsvollste medizinische Transporte, bei welchen die Rega über jahrzehntelange Erfahrung verfügt, durch den TCS überhaupt sichergestellt werden können?" Das Kantonsspital Aarau, im Speziellen die Einsatzleitstelle 144, setzt den vom Departement Gesundheit und Soziales getroffenen Entscheid um, wobei die Meinungen zum Einbezug des TCS-Helis ins aargauische Rettungsdispositiv teilweise auseinander gehen. Allerdings ist festzuhalten, dass die AAA als im Kanton Aargau bewilligtes Rettungs- und Transportunternehmen sämtliche gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt. Dazu gehört – wie bereits erwähnt – die Zertifizierung durch den IVR. Eingesetzt werden auf dem TCS-Heli Fachärzte – also Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung – sowie Rettungsdienstpersonal, das den IVR-Vorgaben entspricht. Die medizinische Qualität ist somit gewährleistet. Zur Frage 5: "Wurde berücksichtigt, dass durch die Priorisierung der Einsatzbasis Birrfeld – wiederum andere Regionen – wie z. B. das Fricktal, geografisch benachteiligt sind?" Die Geografie des Kantons Aargau wird berücksichtigt. Bei Einsätzen im unteren Fricktal wird weiterhin primär die Rega aufgeboten. Zur Frage 6: "In der Schweiz haben die über 2,4 Millionen Rega-Gönner und -Gönnerinnen ein spezielles Vertrauensverhältnis zu "ihrer" Rega. Diese gehen auch auf dem Gebiet des Aargaus von einer Rettung durch die Rega aus. Müssen diese Bürgerinnen und Bürger bei einer TCS-Flugrettung im Aargau nun mit allfälligen finanziellen Nachteilen rechnen?" Die Gönnerinnen und Gönner der Rega haben keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Die AAA hat zugesichert, allfällige von den Versicherungen nicht gedeckte Kosten bei den betroffenen Patientinnen und Patienten nicht einzutreiben. 588 12. November 2013 Art. 0256 Für die rund 5,5 Millionen Nicht-Rega-Gönner in der Schweiz ergibt sich kein Unterschied, ob ein TCS- oder ein Rega-Heli zum Einsatz kommt. Zur Frage 7: "Wie gedenkt der Regierungsrat betreffend der Organisation der Flugrettung im Aargau weiter vorzugehen?" Das Departement Gesundheit und Soziales hat entschieden, den Rettungshelikopter der AAA weiterhin ins aargauische Rettungsdispositiv einzubeziehen und ihn aufzubieten, wenn er zur Verfügung steht und die Notwendigkeit eines Helikopter-Rettungseinsatzes gegeben ist. In Zusammenarbeit mit der Einsatzleitstelle 144 am Kantonsspital Aarau wird die Entwicklung der HelikopterRettungseinsätze im Kanton Aargau verfolgt. Auch auf Ebene der kantonalen Gesundheitsdirektoren ist die Luftrettung Gegenstand von Diskussionen. Für den Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) steht eine rasche, effiziente, qualitativ hochstehende und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung bei der Flugrettung im Vordergrund, ohne Doppelstrukturen aufbauen oder gar finanzieren zu müssen. Der Interverband für Rettungswesen wird daher beauftragt, unter Einbezug der Partner Lösungen zu erarbeiten, und die GDK wird die involvierten Institutionen zu einer ersten Aussprache einladen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'163.–. Brügger Martin, SP, Brugg: Seit Pionierzeiten übt das Thema Luftrettung eine grosse Faszination aus. In der Schweiz ist man berechtigterweise stolz darauf, diese quasi erfunden zu haben. Ereignisse, bei denen die Retter aus der Luft kommen, wecken Emotionen und werden in der Presse prominent dargestellt. Nach einem tragischen Unfall anfangs des Jahres polemisierte die Presse zum Teil pietätlos, wie ich meine, über Flugminuten der Rettungshelikopter. In der Folge entschied der Regierungsrat, dass die Notrufzentrale ab sofort prioritär den in Birrfeld stationierten TCS-Helikopter aufbieten muss. Die Interpellanten wollten wissen, wie fundiert dieser Entscheid gefällt wurde. Einsatzleitung und Durchführung von Luftrettungen sind nicht einfach. Man kann sagen, sie sind komplex und brauchen viel Einsatzerfahrung im Team. Dies ist wohl vergleichbar mit der Arbeit medizinischer Kompetenzzentren. Es wurde nach einer Gesamtbeurteilung der medizinischen Versorgungssicherheit und Koordination der Einsätze gefragt, insbesondere, ob das Kantonsspital Aarau (KSA) mit den massgeblichen Ärzten in die Entscheidung miteinbezogen wurde. Zwischenzeitlich werden im Aargau massiv mehr Helikopter-Rettungen geflogen, natürlich mit den entsprechenden Folgekosten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob all diese Einsätze nötig sind. Der TCS-Helikopter soll prioritär zum Einsatz kommen. Wenn dieser nicht abrufbar ist, solle weiterhin der Rega-Helikopter aufgeboten werden. Notabene flog im September 2013 im Aargau ein Rettungshelikopter des ÖAMTC (Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club). Es berührt mich eigentümlich, dass im Aargau nun auch mit ausländischen Helikoptern Rettungseinsätze geflogen werden, weil der TCS nicht einsatztauglich war. Windenrettungen, beispielsweise an der Wasserflue, konnte der TCS auch nicht fliegen, weil gemäss den Betreibern eine Windenausrüstung nicht rentiere, so wurde mir gesagt. Die Rega übernahm diese Einsätze ohne Renditeaspekte. Zur Frage 3: Gemäss Regierungsrat fanden mit dem Kantonsspital regelmässige Kontakte zum Thema Luftrettung statt. Wie die Interpellanten aus der Presse erfahren mussten, hat man die massgeblichen Ärzte aber erst nach der Interpellation konsultiert und deren fundierte Darstellung für die Interpellationsantwort ignoriert. Dem Departement Gesundheit und Soziales sind im medizinischen Gesamtaspekt die Kostenfolgen der Flugrettung offenbar egal. Es mangelt am Führungswillen für eine optimale Organisation der Luftrettung. Der Betreiber des TCS-Helikopters verfüge über die nötige Bewilligung, also solle er auch fliegen, lautet die Antwort. Man nimmt in Kauf, dass dadurch die Einsatzführung aufwendiger wird. In der Folge wird mehr geflogen, insbesondere auch mehr im Rayon der Regionalspitäler. Die damit verbundenen Kosten verteilen sich wie folgt: Die Koordinationskosten tragen die Steuerzahler und die weiteren Kosten wohl die Versicherungen, eventuell auch die TCS-Mitglieder. Die Rega steht allzeit bereit und mit ihren Gönner weiterhin zur Verfügung. Die Schweizer Gesundheitsdirektorenkonferenz nimmt sich nun dem Thema Koordination Luftrettung an. Der Kanton Aargau täte gut daran, die Argumente der betroffenen Fachärzte zu beachten. Die vorliegende Antwort des Regierungsrats ist in der Summe lapidar und ungenügend. Die Interpellanten sind mit der Beantwortung nicht zufrieden. 589 Art. 0256 12. November 2013 Vorsitzende: Martin Brügger erklärt sich im Namen der Interpellanten von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist erledigt. Ich schliesse die Sitzung und freue mich, Sie alle in einer Woche wieder gesund und munter begrüssen zu dürfen. (Schluss der Sitzung um 15.50 Uhr) _________________________ 590