Wer bei Notreparaturen zahlt

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Wer bei Notreparaturen zahlt
Wer bei Notreparaturen zahlt
Was darf der Mieter tun, wenn der Wasserhahn tropft oder die Heizung leckt,
aber weder Vermieter noch Hausmeister erreichbar sind ?
Generell gilt :
Ist eine Reparatur nicht aufzuschieben, darf der Mieter den Notdienst rufen.
Das übliche Verfahren der Mängelanzeige würde dann zu lange dauern.
Grundsätzlich sind Reparaturkosten vom Vermieter zu tragen, weshalb
normalerweise Vermieter oder Verwalter Aufträge erteilen.
Lediglich Kleinreparaturen bis zu 75,- € im Jahr müssen Mieter tragen, wenn
der Mietvertrag dies vorsieht.
Typischer Fall: der tropfende Wasserhahn.
Im Notfall dürfen Mieter die Handwerker kommen lassen.
Der Schaden muss aber eilbedürftig sein. Das ist vor allem der Fall, wenn
durch Nichtstun weitere Schäden drohen – für die Wohnung oder auch die
Gesundheit der Mieter.
Das gilt etwa bei Wasserrohrbruch, Kloverstopfung (Fäkalien drohen
überzulaufen) oder Heizungsausfall (Wohnungstemperatur sinkt unter 15
Grad).
Auch wenn ein Sturm die Fenster zerstört oder ein Orkan das Dach abdeckt, ist
die Eile geboten.
Doch bevor der Mieter den Handwerker bestellt, muss er zwei- oder dreimal bei
Vermieter und Verwalter anrufen – möglichst vor Zeugen.
Grund für den Aufwand:
Wohnungseigentümer haben oft feste Verträge mit Handwerksunternehmen
und bekommen Rabatte oder Verwalter und Hausmeister greifen selbst zum
Werkzeugkasten.
Hat der Mieter die Reparatur zu Recht in Auftrag gegeben, muss der Vermieter
die Kosten ersetzen, aber nur die Notwendigen.
Der Deutsche Mieterbund nennt ein Beispiel:
„Kann der Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter nicht den
Austausch bezahlen.“
Legt der Mieter Geld aus, kann er es mit der Miete verrechnen.
Bei kleineren häuslichen Problemen muss der Mieter mehr Geduld üben.
Zumutbar ist beispielsweise, ein bis zwei Tage auf warmes Wasser zu
verzichten oder sich 14 Tage mit einer klemmenden Balkontür abzufinden.
Wer wegen Bagatellen den Notdienst anrücken lässt, für den kann es teuer
werden. Denn voreilige Reparaturen muss der Mieter bezahlen – und zwar
ganz.
Kai Althoetmar / RP