ARD - Ratgeber Recht
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ARD-Ratgeber Recht aus Karlsruhe Sendung vom: 14. Dezember 2013, 17.03 Uhr im Ersten KALTE WOHNUNG – WENN DER VERMIETER NICHT RICHTIG HEIZT Zur Beachtung! Dieses Manuskript ist urheberrechtlich geschützt. Der vorliegende Abdruck ist nur zum privaten Gebrauch des Empfängers/der Empfängerin hergestellt. Jede andere Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des/der Urheberberechtigten unzulässig und strafbar. Insbesondere darf er weder vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. ARD-Ratgeber RECHT vom 14.12.2013 Seite 2 SÜDWESTRUNDFUNK FERNSEHEN Postfach 5520 76037 Karlsruhe Moderation: Dr. Frank Bräutigam Na, ist die Heizung schön an bei Ihnen zu Hause, ja? Es gibt ja nichts Schlimmeres, als wenn die Heizung gerade jetzt im Winter mal komplett ausfällt. Genau das ist den Mietern einer Wohnanlage im Bergischen Land bei Köln passiert, genauer gesagt in Bergneustadt. Beitrag: Autoren: Kalte Wohnung – Wenn der Vermieter nicht richtig heizt Markus Bonkowski / Ludwig P. Klug / Wochenlang ist die wärmende Decke bei Familie A. das wichtigste Utensil. Denn Mitte Oktober fiel bei ihnen die Heizung aus. Zwei Wochen in Eiseskälte, die Heizkörper funktionieren nicht, es gibt kein warmes Wasser. Notdürftig heizen sie die Wohnung mit elektrischen Heizlüftern. Für die Arzthelferin und ihre Familie ist das ein echter Schock. Öznur A., Mieterin „Für die Betroffenen ist es richtig hart. Es ist echt schwer sich das mal vorzustellen, dass man woanders duschen muss, woanders überhaupt unterkommen muss, erst mal eine Zeit lang, um zu gucken, wie komme ich damit erst mal klar.“ In dieser Wohnanlage sind etwa 150 Mieter von den Heizungsproblemen betroffen. Im Oktober kam es zu einem Rohrbruch. Doch mit der Heizungsanlage soll es schon seit Jahren Probleme geben, berichten uns viele Mieter. Sascha R., Mieter „Da kann ich beim besten Willen nicht verstehen, warum man dann nicht die Wohnungen beheizbar kriegt.“ Michael V., Mieter „Das geht nicht, das geht so nicht.“ Helena C., Mieterin „Unzumutbar für die Menschen, was hier abläuft.“ Doch Vermieter dürfen ihre Mieter nicht einfach so im Kalten sitzen lassen. Sie sind verpflichtet zu heizen. Eine genaue gesetzliche Regelung für die Heizperiode gibt es nicht. Die Gerichte sagen, die Heizperiode geht von Oktober bis April. Dabei sollte die Wohnungstemperatur im Winter zwischen 20°C und 23°C liegen. Die Raumtemperatur sollte im Kinderzimmer 20°C betragen, im Wohnzimmer 21°C und im Bad 23°C. Nachts darf die Temperatur etwas abgesenkt werden auf 18°C. Aber aus Spargründen darf der Vermieter die Heizung nachts auf keinen Fall auf Null herunterfahren. Thomas Hilgers, Mieterverein Oberberg „Der Vermieter darf die Heizung nicht ganz abschalten. Es muss auf jeden Fall eine Mindestbeheizung gegeben sein.“ Bei den Mietern in Bergneustadt passierte wochenlang gar nichts. Sie fühlen sich von ihrem Vermieter im Stich gelassen. ARD-Ratgeber RECHT vom 14.12.2013 Seite 3 SÜDWESTRUNDFUNK FERNSEHEN Postfach 5520 76037 Karlsruhe Der „Ratgeber: Recht“ fragt beim Vermieter der Firma GAGFAH nach. Aus Essen teilt man uns schriftlich mit, dass die technischen Probleme schwierig zu lösen seien, und dass man seit Oktober vieles versucht habe: Zitat GAGFAH „Seit Beginn der Schadensmeldung haben wir alle erdenklichen Maßnahmen ergriffen, um das Problem zu beheben und die Folgen für die Mieter soweit es geht abzumildern.“ Alle erdenklichen Maßnahmen? In Bergneustadt hat die GAGFAH so genannte mobile Heizzentralen aufgestellt. Über dicke Schläuche sollen die Heizkörper versorgt werden. Aber in einigen Wohnungen versagt die Heizung auch im November und Dezember. In solchen Fällen haben die Mieter ein Recht auf Mietminderung. Fällt etwa mitten im Winter die Heizung komplett aus, können sie laut der Gerichte ihre Miete um 50 % bis 100% kürzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter die Möglichkeit hatte den Schaden zu beheben. Aber nicht nur beim Totalausfall der Heizung kann man die Miete mindern. Ist es in ihrer Wohnung nur ein wenig kälter als von den Gerichten gefordert, können Sie die Miete um 10% bis 15% mindern. Allerdings beweisen, dass es in der Wohnung zu kalt ist, muss der Mieter. Thomas Hilgers, Mieterverein Oberberg „Als Mieter empfiehlt es sich, dass man Protokolle führt, dass man Temperaturen aufschreibt, die zu bestimmten Tageszeitpunkten vorhanden sind. Und damit man eine höhere Beweissicherheit hat, ist es empfehlenswert, dann auch noch einen Zeugen hinzuzuholen, zum Beispiel einen Nachbarn.“ In Bergneustadt haben sich viele Mieter kleine Elektroheizungen angeschafft oder sich mit der guten alten Wärmflasche zu helfen versucht. Aber jetzt haben sie Angst auf den zusätzlichen Kosten zum Beispiel für Strom sitzen zu bleiben. Thomas Hilgers, Mieterverein Oberberg „Wenn ich mir als Mieter selber helfen muss, weil der Vermieter mit der Mangelbeseitigung nicht nachkommt, und ich mir beispielsweise einen Elektroofen besorge, dann muss der Vermieter diese Kosten als Kosten der Mangelbeseitigung ersetzen.“ Die Mieter haben sich jetzt zu einer Initiative zusammengeschlossen und fordern, dass der Vermieter das Problem endlich löst. Viele haben inzwischen einen Anwalt eingeschaltet, sie sind verunsichert. Öznur A., Mieterin „Jeder hat Angst, so gesehen. Weil sie haben nicht die Gewissheit, mir kann niemand etwas tun. Ich verfolge mein Recht. Dies ist mein Recht als Mieter, es auch zu verlangen.“ Familie A. und die anderen Mieter hoffen, dass die Heizungsanlage endlich reibungslos funktioniert und sie die Elektroöfen nicht mehr brauchen. Eine warme Wohnung ist ihr gutes Recht. ARD-Ratgeber RECHT vom 14.12.2013 Seite 4 SÜDWESTRUNDFUNK FERNSEHEN Postfach 5520 76037 Karlsruhe Moderation: Dr. Frank Bräutigam Nach unseren Dreharbeiten hat der Vermieter diese mobilen Heizzentralen draußen abgebaut, die Heizung drinnen läuft wohl wieder. Mehr Infos zur Heizpflicht des Vermieters und zu allen Fragen rund ums Mietrecht finden Sie in unserem Buch "Was ich als Mieter wissen muss", erhältlich im Buchhandel oder bei den Verbraucherzentralen. Zusatzinformationen: Die Heizpflicht des Vermieters ist ein Thema, über das es zwischen Mieter und Vermieter leicht zum Streit kommen kann. Dabei geht es um Fragen wie etwa ab: Wann diese Heizpflicht beginnt oder wie warm es in der Wohnung mindestens sein muss? Eine warme Wohnung ist das gute Recht der Mieter und das nicht nur im Winter. Grundsätzlich gilt, dass Vermieter ihre Mieter nicht einfach in der Kälte sitzen lassen dürfen. Sie sind verpflichtet zu heizen. Heizperiode Eine genaue gesetzliche Regelung, von wann bis wann die Heizperiode dauert, gibt es nicht. Zunächst einmal kommt es auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Ist die Heizperiode im Mietvertrag nicht explizit geregelt, geht sie laut Rechtsprechung von Oktober bis in den April. Raumtemperatur Dabei sollte die Wohnungstemperatur im Winter zwischen 20°C und 23°C liegen. Für das Kinderzimmer empfehlen Experten 20°C, für das Wohnzimmer 21°C und im Bad sollten es 23°C sein. Der Vermieter erfüllt seine Pflicht, wenn diese Temperaturen tagsüber herrschen. Nachts dürfen sie etwas abgesenkt werden auf 18°C. Aber Vorsicht: Etwa aus Spargründen darf die Heizung nachts nicht auf 0 herunter gefahren werden. Doch was passiert wenn plötzlich außerhalb der Heizperiode zu einem Kälteeinbruch kommt? Laut verschiedener Urteile hat der Vermieter auch dann eine Heizpflicht, wenn die Temperatur in der Wohnung an ein oder zwei Tagen unter 18°C fällt. Ab 16°C soll gar die Grenze zur Gesundheitsgefährdung unterschritten sein. Hier muss der Vermieter direkt reagieren und die Heizungsanlage hochfahren. Mietminderung Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach und lässt die Mieter im Kalten sitzen, hat man ein Recht auf Mietminderung. Im Extremfall bei einem Totalausfall mitten im Winter ist laut Rechtsprechung eine Minderung von bis zu 100 Prozent möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter die Möglichkeit hatte, den Schaden zu beheben. Aber nicht nur beim Totalausfall der Heizung kann man die Miete mindern. Ist es in der Wohnung nur etwas kälter als von den Gerichten gefordert, kann man die Miete um 10 Prozent bis 15 Prozent kürzen. Aber Vorsicht: Bevor Sie die Miete mindern, holen Sie sich bei einem Rechtsanwalt oder dem Mieterverein fachlichen Rat. Denn wer die Miete zu stark mindert, riskiert eine Kündigung. Beweispflicht Grundsätzlich ist der Mieter in der Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass es in der Wohnung tatsächlich zu kalt ist. Dieser Nachweis ist unverzichtbar. Das bedeutet, der Mieter muss ein Protokoll führen. Darin sollte stehen, wie hoch die Außentemperatur ist und wie hoch dazu im Vergleich die Temperatur in der Wohnung an einen bestimmten Tag ist. Um die Beweissicherheit noch zu erhöhen, sollte man sich das Protokoll noch von einem Zeugen bestätigen lassen, etwa von einem Nachbarn und ein geeichtes Thermometer verwenden. Mieter, die gezwungen sind, sich selbst zu helfen und sich zum Beispiel einen Elektroofen kaufen, weil es in ihrer Wohnung nicht warm wird, können sich die Anschaffungskosten wieder zurückholen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosten, die durch den zusätzlich verbrauchten Strom entstehen. Allerdings muss man den Vermieter vorab darüber in Kenntnis setzen. Pflichten des Mieters Doch Mieter haben ebenfalls Pflichten. Zwar kann ihnen niemand verbieten, etwa bei eisigen Temperaturen zu schlafen oder gar zu wohnen. Es besteht also keine Heizpflicht. Aber sie müssen gewährleisten, dass durch die Kälte in der Wohnung keine Schäden entstehen. So dürfen dadurch zum Beispiel keine Versorgungsleitungen einfrieren oder Schimmel entstehen. Wen es im Winter monatelang in Richtung Süden zieht ARD-Ratgeber RECHT vom 14.12.2013 Seite 5 SÜDWESTRUNDFUNK FERNSEHEN Postfach 5520 76037 Karlsruhe zum Überwintern, sollte tunlichst Freunde oder Nachbarn um Hilfe bitten, damit sie die Wohnung heizen und lüften. Kümmert sich der Mieter nicht und es entstehen dadurch Schäden, haftet er dafür gegenüber dem Vermieter. Buch-Tipp: Aus der Ratgeber-Recht Buchreihe: „Was ich als Mieter wissen muss“ von Dilip D. Maitra ISBN 978-3-86336-604-9 // 11,90 Euro