ARD - Ratgeber Recht

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ARD - Ratgeber Recht
ARD-Ratgeber Recht
aus Karlsruhe
Sendung vom:
31. August 2013, 17.03 Uhr
im Ersten
ZAHLEN FÜR DIE
SCHWIEGERMUTTER?
Zur Beachtung!
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engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des/der Urheberberechtigten unzulässig und strafbar. Insbesondere darf er weder vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
ARD-Ratgeber RECHT vom 31.08.2013
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Moderation: Dr. Frank Bräutigam
Im Fall eben von Herrn B. war es ja so, dass sein Gehalt zu niedrig war, um etwas für die Mutter zu bezahlen. Diese Geldquelle, das Gehalt der Kinder, wollen wir jetzt nochmal herausgreifen. Wer mitten im Leben steht, der muss ja so einiges leisten. Sich selbst versorgen, dann die
eigenen Kindern, und die Eltern. Man spricht ja auch von der "Sandwichgeneration". Einen
bestimmten Teil des Gehalts dürfen Sie daher definitiv behalten, wenn es um Pflegekosten
geht. Das ist der so genannte "Selbstbehalt". Wie viel eine typische Familie am Ende wirklich
zahlen müsste, das haben wir für Sie einmal nachgerechnet.
Beitrag:
Autorin:
Zahlen für die Schwiegermutter?
Gigi Deppe
Das ist Bettina. Und das ist Sonja, Bettinas Mutter. Bettina ist verheiratet mit Ivo. Und das ist
ihr Sohn Emil, 10 Jahre alt. Alle vier machen heute einen Erste-Hilfe Kurs. Man weiß ja nie,
was einem mal passieren kann. Schnell könnte ein Familienmitglied Hilfe brauchen und darauf
wollen sie sich vorbereiten. Oma Sonja ist keine gebrechliche alte Frau, sie ist noch topfit.
Trotzdem machen sie sich schon mal Gedanken, was passiert, sollte die Oma jemals ein Pflegefall werden.
Fest steht: Als Berufstätige können Bettina und Ivo sie nicht pflegen. Sonja müsste wohl in ein
Pflegeheim. Aber wer muss dann zahlen? Muss auch der Schwiegersohn ran? Und um wie
viel Geld geht’s überhaupt?
Bettina ist Sonjas Tochter. Das heißt, sie ist vor allem in der Pflicht, falls Sonjas eigenes Einkommen nicht für die Pflege reichen sollte.
Denn es gilt die Grundregel: Nur die leiblichen Kinder müssen zahlen!
Das heißt: Ivo wird niemals für Oma Sonja zahlen müssen. Obwohl er sie wirklich gerne mag –
ein bisschen erleichtert ist er doch.
Bettina möchte nun natürlich wissen, um wie viel Geld es genau geht. Das kommt auf den
Selbstbehalt an. Also wie viel brauchen Ivo und Bettina für ihr eigenes Leben? Das, was sie
selbst brauchen, ist geschützt. Dafür werden zunächst beide Einkommen zusammengerechnet. Nehmen wir mal an, Bettina und Ivo verdienen jeweils 2000 Euro netto…
Ivo
„ Wie viel macht 2.000 mal zwei?“
Emil
„4.000!“
Von den 4000 Euro geht der Selbstbehalt ab. Also das, was für sie geschützt ist: Je 1.600.
Wären 3.200 Euro pro Monat.
Aber leider ist bei einem Paar nicht ganz so viel geschützt, weil sie zusammenleben und so
Kosten sparen, deswegen gehen von den 3.200 noch mal 10 Prozent ab. Und das sind…
Emil
„2.880“
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Das ist also gar nicht so wenig. So viel muss der Familie auf jeden Fall zum Leben bleiben.
Außerdem kommt noch ein Freibetrag für Sohn Emil dazu. Rechnet man alles zusammen,
müsste Bettina im Ernstfall für ihre Mutter Sonja nur noch 138 Euro abgeben.
Anders müsste man übrigens rechnen, wenn Ivo jeden Monat sehr viel mehr verdienen würde
als Bettina, zum Beispiel 5.000 Euro. Dann würde sich das Familieneinkommen so stark erhöhen, dass Bettina viel mehr von ihrem Einkommen abgeben müsste, rund 500 Euro monatlich.
Weil sich dadurch das Familieneinkommen insgesamt verringert, zahlt Ivo für seine Schwiegermutter doch irgendwie mit, das ist die sogenannte verdeckte Haftung der Schwiegerkinder.
Aber eigentlich will Oma Sonja gar nicht, dass ihre Familie jemals für sie zahlt. Also trainiert
sie mit Emil, damit sie möglichst lange fit bleibt.
Moderation: Dr. Frank Bräutigam
Sie sehen also: im Vergleich zum gesamten Gehalt sind die Summen im Ergebnis oft eher
gering, die der Staat sich für die Heimkosten zurückholen kann. Allzu große Angst müssen Sie
insofern also nicht haben.
Zusatzinformationen:
Eltern haften für ihre Kinder. Den Satz kennt fast jeder. Die wenigsten wissen aber, dieser Satz gilt auch
anders herum: Auch die Kinder haften für ihre Eltern!
Solche Unterhaltsansprüche sind sogar gesetzlich geregelt, nämlich in § 1601 BGB.
Dieser Paragraph besagt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind dabei Personen, die unmittelbar voneinander abstammen, also die Kinder oder Enkelkinder, bzw. Eltern oder Großeltern einer Person.
Für Geschwister, Onkel oder Tanten, Cousinen oder Cousins muss man nicht aufkommen, denn die sind
Verwandte in der Seitenlinie.
Trotz des Wortlauts des § 1601 BGB, nach dem selbst Enkel für den Unterhalt ihrer Großeltern aufkommen
müssten, werden sie gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht für den Unterhalt ihrer Großeltern herangezogen.
Doch wie genau sieht dieser Unterhalt aus?
Besondere Bedeutung hat der Elternunterhalt erst dann, wenn zumindest ein Elternteil pflegebedürftig ist
und Hilfe im Haus benötigt oder in ein Pflegeheim muss.
Oft können die hohen Kosten dann nicht mehr durch die Rente oder das Pflegegeld gedeckt werden. In erster Linie ist in einem solchen Fall der Ehegatte unterhaltspflichtig (§ 1608 Abs.1 BGB).
Hat dieser aber auch nicht genug Geld, dann wird das unterhaltspflichtige Kind herangezogen.
Das Kind muss den Unterhalt grundsätzlich aus seinem Einkommen bezahlen. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers gehören dazu.
Höhe des Elternunterhalts
In der Regel stehen einer alleinstehenden Person mindestens 1.600 Euro Selbstbehalt zu (Stand:
01.01.2013).
Wenn man weniger als 1.600 Euro netto im Monat verdient, ist man nicht leistungsfähig, so dass man keinen
Elternunterhalt zahlen braucht.
Nur wenn man mehr als 1.600 Euro verdient, muss man zahlen.
Ein Beispiel:
Herr Müller verdient 2.000 Euro netto. 1600 Euro ist der Selbstbehalt. Nun liegt sein Einkommen über dem
Selbstbehalt, nämlich 400 Euro. Die Hälfte der 400 Euro zählen zusätzlich zum Selbstbehalt des Herrn Müller. Somit hat er insgesamt einen Selbstbehalt von 1800 Euro. Die restlichen 200 Euro würden für den Unterhalt seiner Eltern eingesetzt werden.
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Was zählt als Einkommensminderung?
Wie auch im Steuerrecht, kann beim Elternunterhalt das zu veranlagende Einkommen durch bestimmte Positionen gemindert oder bereinigt werden:
 Darlehensverbindlichkeiten, wenn die Kredite vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung aufgenommen wurden
 Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern oder Ehegatten (auch für Geschiedene)
 berufsbedingte Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten
 Zahlungen für die eigene Altersvorsorge (bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens dürfen für zusätzliche private Altersvorsorge eingesetzt werden)
 und einiges mehr, wie Fahrtkosten zum Heim
Betroffene Kinder sollten übrigens überprüfen, ob das Sozialamt den Unterhalt entsprechend der neuen
Selbstbehaltsätze aktuell berechnet.
Familienselbstbehalt
Der gemeinsame Selbstbehalt von Ehemann und Ehefrau beträgt zur Zeit 2.880 Euro.
Dieser Familienselbstbehalt ist etwas geringer, da sich für das Ehepaar einige Vorteile ergeben, wie das
gemeinsame Zusammenleben.
Soweit das Ehepaar zusammenlebt werden zudem 10% von der Differenz des Selbstbehalts zum gesamten
Einkommen abgezogen. Infolge des gemeinsamen Zusammenlebens, haben beide nämlich auch Haushaltsersparnisse.
Beispielsberechnung bei Ehegatten mit einem minderjährigen Kind:
Einkommen Herr Müller:
Bereinigtes* Einkommen Herr Müller:
(hier – 309 Euro Kindesunterhalt)
Einkommen Frau Müller:
Bereinigtes* Einkommen Frau Müller:
Gemeinsames bereinigtes* Einkommen:
Gemeinsamer Selbstbehalt:
Es verbleiben
Abzüglich Haushaltsersparnis (10%)
Es verbleiben somit:
Davon die Hälfte
Diese Hälfte zählt auch zum Familienselbstbehalt
Nunmehr individueller Familienselbstbehalt
Da Herr Müller die Hälfte verdient, steht ihm auch die
Hälfte des Familienselbstbehalts zu
Dieser Betrag muss nun von seinem
Bereinigten Einkommen abgezogen werden
Der Rest stellt den Elternunterhalt dar
2.000 Euro
1.691 Euro
2.000 Euro
1.691 Euro
3.382 Euro
2.880 Euro
502 Euro
-50 Euro
452 Euro
-1/2
226 Euro
+2.880 Euro
3.106 Euro
-1/2
1.553 Euro
1.691 Euro
-1.553 Euro
138 Euro
*Bereinigtes Einkommen = Netto- Einkommen abzüglich etwaiger Unterhaltsansprüche für eigene Kinder
(dieser Unterhalt wird von beiden Einkommen der Eltern abgezogen) oder Ehegatten, Steuern, Sozialabgaben, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingten Aufwendungen, Standardversicherungen (Unfall-, Hausrat-,
Rechtsschutz-, Haftpflichtversicherung), vermögenswerte Vorteile und Spesen, sowie der berücksichtigungswürdigen Schulden
Zahlungsaufforderungen vom Sozialamt nicht in Stein gemeißelt
Viele Berechnungen der Sozialämter sind fehlerhaft und fallen meist zu Ungunsten des Betroffenen aus.
Unterhaltspflichtige Kinder können verlangen, dass nachgebessert wird. Wenn keine Einigung erzielt werden
kann, ist der Gang vor das Gericht oft erfolgreich. Bei Unterhaltsverfahren sind die Kosten aufgrund des
Streitwertes meist nicht sehr hoch.
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Beachten Sie: Diese Zahlungsaufforderung kann das Sozialamt nicht durchsetzen, ohne dass entweder Sie
sich damit einverstanden erklären oder ein Gericht darüber entschieden hat.
Viele Sozialämter gehen nach Schema F vor, wenn sie die Leistungsfähigkeit berechnen. Die individuellen
Lebensumstände der Betroffenen berücksichtigen sie dabei nicht. Es gibt ständig neue Urteile – auch
höchstrichterliche – und die Berechnung berücksichtigt so viele individuelle Details, dass es grundsätzlich
einen großen Spielraum gibt. Deshalb der Rat: Lassen Sie sich von der Behörde nicht einschüchtern. Ein
Widerspruch hat oft Erfolg.
Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten
Da die Materie von Unterhaltsforderungen kompliziert ist, sollten Sie sich nicht scheuen, einen Anwalt zu
konsultieren. Eine Erstberatung beim Anwalt darf laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr als 250
Euro kosten. Manche Stadtverwaltungen können Hinweise auf kommunale Angebote geben, die ebenfalls
beim Thema Elternunterhalt weiterhelfen
Für weitere Informationen zur Berechnung des Elternunterhalts empfehlen wir:
-
Den Ratgeber „Elternunterhalt“ vom SWR und der Verbraucherzentrale:
2. Auflgage 2012, 176 Seiten
Preis: 11,90 Euro
ISBN: 978-3-86336-605-6
welchen sie in der Buchhandlung oder bei den Verbraucherzentralen unter
http://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/elternunterhalt erhalten können.
Auch als E-Book erhältlich:
epub, ISBN 978-3-86336-805-0, 9,49 Euro
Als PDF, ISBN 978-3-86336-804-3, 9,49 Euro
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Für individuelle Berechnungen zum Elternunterhalt: www.elternunterhalt.org