ARD - Ratgeber Recht

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ARD - Ratgeber Recht
ARD-Ratgeber Recht
aus Karlsruhe
Sendung vom:
19. Oktober 2013, 17.03 Uhr
im Ersten
AUTO-GARANTIEN –
SCHLUSS MIT DEN
TRICKS
Zur Beachtung!
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ARD-Ratgeber RECHT vom 19.10.2013
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Moderation: Dr. Frank Bräutigam
Gebrauchtwagenkauf ist Vertrauenssache. Aber Vertrauen ist gut, Garantie ist besser, und
deshalb locken viele Autoverkäufer mit vielversprechenden Garantien: Durchrostungsgarantie,
Mobilitätsgarantie, Gebrauchtwagengarantie. Nur halten die auch was sie versprechen und
lohnt es sich extra dafür zu bezahlen? Schließlich haben Sie als Käufer ja auch schon einige
gesetzliche Rechte:
- z. B. auf "Nachbesserung", also das Auto muss repariert werden,
- wenn das nicht klappt, gibt‘s die "Minderung", man bekommt einen Teil des Geldes zurück,
- oder den "Rücktritt", das bedeutet: Auto zurückgeben, Geld komplett zurückbekommen.
Im Vergleich dazu - was bringt da eine spezielle "Garantie" noch mehr? Und vor allem welche
Bedingungen darf‘s da geben? Dazu hat der Bundesgerichtshof hier in Karlsruhe jetzt neue
Regeln aufgestellt.
Beitrag:
Autor:
Auto-Garantien – Schluss mit den Tricks
Kolja Schwartz
Es ist sein ganzer Stolz. Das Auto von Alfred W.. Er hat es gebraucht gekauft. Als eine Inspektion ansteht, bringt er es natürlich in die Werkstatt seines Vertrauens gleich um die Ecke. Seit
Jahren ist er hier Kunde und immer zufrieden. Doch trotz Wartung: Plötzlich geht die Ölpumpe
kaputt und der Motor gibt seinen Geist auf. Ein Totalschaden.
Alfred W.
„In der Werkstatt hat man mir gesagt, dass ein neuer Motor für
dieses Fahrzeug 16.000 Euro kosten würde. Da aber das Fahrzeug nur 10.500 gekostet hat, war es ein großer Schock für
mich, dieser Preis für diesen neuen Motor.“
Welche Rechte hat man als Käufer in so einer Situation? Grundsätzlich gilt:
Wer in Deutschland etwas kauft, hat die so genannten Gewährleistungsrechte. Bei dem Kauf
von neuen Autos mindestens zwei Jahre, bei gebrauchten Autos mindestens ein Jahr. Das ist
gesetzlich so geregelt.
Die Gewährleistung besagt aber nur, dass das Auto zum Zeitpunkt des Kaufs fehlerfrei war
oder nur die Fehler hatte, die Verkäufer und Käufer kannten. Tritt in der Gewährleistungszeit
ein Schaden auf, ist also entscheidend, ob der Fehler zum Zeitpunkt des Kaufs schon vorhanden war.
Silvia Schattenkirchner,
ADAC, Leiterin Verbraucherschutz Recht der Juristischen Zentrale
„Also wenn der Motorschaden nach neun Monaten auftritt, muss
trotzdem zumindest im Ansatz der Fehler schon angelegt gewesen sein, so dass ich nachweisen kann, dass er zu Beginn
schon vorhanden war. Das ist oft schwierig. das müssen oft
Gutachter klären und Sachverständige entscheiden und das
kann teuer werden.“
Alfred W. hatte sein Auto erst acht Monate vor dem Motorschaden gebraucht gekauft. Die gesetzliche Gewährleistungszeit lief also noch. Es ließ sich aber nicht klären, ob der Fehler, der
zu dem Motorschaden führte, beim Kauf des Autos schon vorlag. Für Alfred W. aber schien
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das zunächst kein Problem zu sein. Denn: Beim Kauf des Autos hatte er auch noch eine Garantie für ein Jahr mit erworben.
Die Garantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung freiwillig. Der Verkäufer garantiert dem
Käufer, dass ein Auto über eine bestimmte Zeit, zum Beispiel zwei Jahre lang, fehlerfrei bleibt.
Geht in dieser Zeit dann irgendetwas kaputt, muss der Verkäufer reparieren.
Silvia Schattenkirchner,
„Die Garantie hat den Vorteil, dass es nicht darauf ankommt, ob
ADAC, Leiterin Verbrau- der Fehler schon von Anfang an vorhanden war. Es ist egal,
cherschutz Recht der Ju- wann dieser Fehler auftritt innerhalb der Garantiezeit.“
ristischen Zentrale
Auch Alfred W. glaubte also auf der sicheren Seite zu sein. Er hatte ja eine Garantie abgeschlossen. Doch die Versicherung wollte trotzdem nicht zahlen. Der 57jährige war schockiert.
Alfred W.
„Da ich dieses Fahrzeug mit einer Gebrauchtwagengarantie erworben habe, war ich natürlich der Meinung, dass auch die Versicherung dieser Garantie für diesen Schaden einspringen würde. Die Cargarantie hat diese Leistung abgelehnt, weil sie in
ihren Garantiebestimmungen den Passus haben, dass man den
Kundendienst bei einer Vertragswerkstatt machen muss. Und
das war bei mir nicht der Fall.“
Weil Alfred W. kurz vor dem Schaden zur Inspektion in der freien Werkstatt war, sollte er kein
Geld bekommen. Und tatsächlich: Im Kleingedruckten der Garantiebedingungen stand es so:
Die Inspektion muss immer in der Vertragswerkstatt erfolgen. Sonst erlischt die Garantie.
Aber: Darf ein Autoverkäufer seinen Kunden solche Vorgaben überhaupt machen?
Im Gesetz gibt es keine eindeutigen Regelungen dazu. In einer europäischen Verordnung
werden aber zumindest den Automobilherstellern Vorgaben gemacht. Bei der klassischen
Neuwagengarantie, die man als Käufer eines Neuwagens erhält, dürfen dem Kunden keine
Vorgaben mehr gemacht werden.
Silvia Schattenkirchner,
ADAC, Leiterin Verbraucherschutz Recht der Juristischen Zentrale
„Seit 2002 ist durch diese Verordnung geregelt, dass für Neuwagengarantien eine Bindung an die Vertragswerkstatt nicht
mehr vorgeschrieben werden darf. Das gilt zumindest für die
üblichen Neuwagengarantien mit einer Laufzeit von zwei bis fünf
Jahren und die Hersteller halten sich hier auch dran.“
Alfred W. aber hat kein neues, sondern ein gebrauchtes Auto gekauft und für Gebrauchtwagen gilt die europäische Verordnung nicht. Deshalb fuhr er bis nach Karlsruhe und klagte vor
dem Bundegerichtshof gegen die Garantie-Bedingungen. Im September stellten die obersten
Zivilrichter auch für Gebrauchtwagen klare Regeln auf.
Wenn ein Gebrauchtwagenhändler seinem Kunden die Garantie gratis zur Verfügung stellt,
sich der Preis für das Auto dadurch also nicht erhöht, darf er die Regeln bestimmen. Die Garantie gilt nur, wenn der Kunde in die Vertragswerkstatt geht. Wenn der Käufer die Garantie
aber extra bezahlt, kann er sein Auto reparieren lassen, wo er will: Die Garantie gilt! Mit einer
Ausnahme:
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Silvia Schattenkirchner,
„Der Garantieanspruch darf nur dann erlöschen, wenn in der
ADAC, Leiterin Verbrau- freien Werkstatt ein Fehler gemacht wurde oder ihr ein Vercherschutz Recht der Ju- säumnis vorzuwerfen ist.“
ristischen Zentrale
Alfred W. hatte für die Garantie bezahlt. Die grundsätzliche Bindung an die Vertragswerkstätten war also unzulässig, so der BGH.
Alfred W.
„Also über dieses Urteil war ich natürlich sehr erfreut. Das war
eine große Genugtuung weil es war ja doch ein sehr langer,
nervenaufreibender Weg, bis endlich Recht gesprochen wurde.“
Alfred W. bekommt jetzt die Reparatur des Autos bezahlt. Mit dem Urteil hat der BGH aber
nicht nur für ihn, sondern auch für alle anderen Gebrauchtwagenkäufer Klarheit geschaffen.
Zusatzinformationen:
Gesetzliche Rechte
Wer in Deutschland etwas kauft, dem stehen die so genannten gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Kauft man eine neue Sache, also zum Beispiel einen Neuwagen, so hat man die Rechte aus dem Gesetz
mindestens zwei Jahre lang. Bei gebrauchten Gegenständen, also zum Beispiel einem Gebrauchtwagen,
darf die Gewährleistungszeit auf ein Jahr verkürzt werden.
Dies gilt immer dann, wenn ein Unternehmer etwas an einen Verbraucher verkauft. Ist kein Unternehmer an
dem Kauf beteiligt, weil ein Verbraucher etwas von einem anderen Verbraucher kauft, dürfen die beiden
vereinbaren, dass die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich nicht gelten soll. Vereinbaren sie nichts, gilt
die Gewährleistung aber auch für sie.
Was besagt die Gewährleistung?
Jeder Käufer hat das Recht, dass die gekaufte Sache bei der Übergabe frei von Fehlern, bzw. Mängeln ist.
So ist der Grundsatz. Wenn die Sache also vom Verkäufer an den Käufer übergeben wird, muss alles in
Ordnung sein. Bei gebrauchten Gegenständen gibt es natürlich oft schon Mängel, hier kommt es dann darauf an, dass die Sache so übergeben wird, wie Käufer und Verkäufer das vereinbart haben. Es dürfen also
nur die Mängel vorhanden sein, die zum Zeitpunkt des Kaufs beiden bekannt waren.
Hat nun der Kaufgegenstand, also zum Beispiel das Auto, in der Gewährleistungszeit einen Schaden, so
muss man immer schauen, ob dieser auf einem Fehler beruht, der schon bei der Übergabe des Fahrzeugs
vorlag. Das ist oft schwierig zu klären, meist müssen Gutachter diese Frage beantworten. Im ersten halben
Jahr nach dem Kauf muss jedoch nicht der Verbraucher beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt
der Übergabe vorgelegen hat. Vielmehr wird dann von Gesetzes wegen davon ausgegangen. Der Unternehmer müsste dann beweisen, dass das eben nicht so war. Ein großer Vorteil also für den Verbraucher.
Nacherfüllung
Als Käufer kann man, wenn im ersten Schritt festgestellt ist, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, die so genannte Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen. Nacherfüllung umfasst die Nachlieferung, also die Lieferung einer neuen, gleichen Sache und die Nachbesserung, also die Reparatur der Sache.
In der Regel kann der Käufer wählen, ob er lieber eine neue Sache will, oder ob er die Reparatur wünscht.
Minderung und Rücktritt
Wenn der Verkäufer nicht nacherfüllt oder die Nacherfüllung missglückt, kann der Käufer nach einer Fristsetzung auch den Kaufpreis mindern oder sogar vom Kauf insgesamt zurücktreten.
Garantie
Die Garantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung eine freiwillige Leistung. Der Verkäufer garantiert dabei
dem Käufer, dass der Kaufgegenstand, eine bestimmte Zeit lang nicht kaputt geht oder nicht durchrostet
oder ähnliches. Geschieht dann doch etwas in der Garantiezeit, muss der Verkäufer bzw. die Garantieversicherung kostenlos reparieren. Es kommt also nicht darauf an, ob der Fehler zumindest schon im Ansatz
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bestand, als das Auto gekauft wurde. Das ist der Vorteil der Garantie gegenüber der Gewährleistung. Allerdings geht die Garantie nicht so weit, dass man im schlimmsten Fall vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
Was darf der Verkäufer dem Käufer bei der Garantie vorschreiben?
Die Frage taucht immer wieder auf. Darf ein Verkäufer oder ein Automobilhersteller dem Käufer vorschreiben, in welche Werkstätten er zu gehen hat, damit die Garantie nicht erlischt?
Neuwagen
Alle Automobilhersteller geben ihren Kunden inzwischen eine Garantie beim Kauf eines Neuwagens, die oft
sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Hier gibt es eine europäische Verordnung, die es den Herstellern bei
der klassischen Neuwagengarantie verbietet, ihren Kunden vorzuschreiben, dass sie in die Vertragswerkstätten zu gehen haben. Neuwagenkunden dürfen also zur Inspektion auch in eine, oft wesentlich günstigere, freie Werkstatt gehen, ohne dass dadurch ihre Garantie verfällt. Die Neuwagenhersteller wissen das und
halten sich inzwischen auch daran.
Der Bundegerichtshof hat vor ein paar Jahren entschieden (BGH VIII ZR 187/06), dass der Hersteller bei
einer sehr langen Garantie, die der Käufer vom Hersteller gratis bekommt, verlangen kann, dass der Kunde
quasi als Gegenleistung für die Garantie, seine Inspektion nur in der Vertragswerkstatt machen darf. Bei der
entsprechenden Garantie handelte es sich um eine Durchrostungsgarantie, die dreißig Jahre lang laufen
sollte. In den Bedingungen steht jedoch drin, dass die Kunden in den ersten fünf Jahren auch in eine freie
Werkstatt gehen dürfen. Damit will man wohl der europäischen Richtlinie Rechnung tragen, weil man davon
ausgeht, dass die klassische Neuwagengarantie in der Regel nicht länger als fünf Jahre andauert.
Gebrauchtwagen
Bei Gebrauchtwagen war es lange strittig, ob und wann der Verkäufer bzw. der Garantiegeber den Käufern
vergleichbare Auflagen machen darf. Im September 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 206/12)
nun auch hier klare Regeln aufgestellt.
1) Wenn die Garantie den Autokäufer nichts kostet, dann darf der Verkäufer verlangen, dass der Kunde
zur Inspektion in die Werkstatt des Verkäufers bzw. in die Vertragswerkstatt kommt. Frei nach dem
Motto: Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul. Die Wartungen in der Vertragswerkstatt
gelten dann als Gegenleistung für die Garantie. Aber: Dafür muss wirklich klar sein, dass der Käufer
die Garantie gratis bekommen hat. Das muss klar aus dem Kaufvertrag hervorgehen. Ist die Garantie hingegen eingepreist, also steht in dem Kaufvertrag, dass das Auto zum Beispiel 10.000 Euro
kostet, inklusive der Garantie, dann ist sie Garantie eben nicht gratis gewesen.
2) Hat der Käufer für die Garantie hingegen extra bezahlt oder hat er die Garantie mit dem Preis für
das Auto mit bezahlt, dann darf der Kunde grundsätzlich in die freie Werkstatt. Klauseln in Garantiebedingungen von solchen, bezahlten Garantien, die den Käufern grundsätzlich vorschreiben, in die
Vertragswerkstatt zu gehen, sind unwirksam. Wirksam wäre hingegen eine Klausel, die besagt, dass
die Garantie nur dann verfällt, wenn sich bei einem Schaden herausstellt, dass dieser nur dadurch
entstanden ist, dass der Kunde in der freien Werkstatt war. So steht die Klausel aber in den meisten
Bedingungen noch nicht drin. Und selbst wenn: Auch dann steht es dem Kunden grundsätzlich frei,
in die Werkstatt seiner Wahl zu gehen, egal ob Vertragswerkstatt oder freie Werkstatt. Und wenn die
alles richtig macht, verfällt auch die Garantie nicht.