Bundeskartellamt 8. Beschlussabteilung B 8 - 50500-U
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Bundeskartellamt 8. Beschlussabteilung B 8 - 50500-U
Bundeskartellamt 8. Beschlussabteilung B 8 - 50500-U-120/01 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. Deutsche Shell GmbH, Hamburg Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle Eschenlohr Peltzer Schäfer Stadthausbrücke 1-3 20355 Hamburg 2. a. b. RWE AG, Essen DEA Mineraloel AG, Hamburg RWE DEA Aktiengesellschaft, Hamburg Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller Trinkausstraße 7 40213 Düsseldorf 3. - Beteiligte - E.ON AG, Düsseldorf Verfahrensbevollmächtigte: Freshfields Bruckhaus Deringer Freiligrathstraße 1 40479 Düsseldorf 4. Deutsche BP AG, Hamburg Verfahrensbevollmächtigte: Linklaters Oppenhoff & Rädler Hohenstaufenring 62 50674 Köln 5. BASF AG Robert-Bosch-Str. 38 67063 Ludwigshafen wegen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens – Beigeladene – - 2 hat die 8. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 19. Dezember 2001 beschlossen: I. Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 10. Juli angemeldete Zusammenschluss wird – soweit er am 23. August an das Bundeskartellamt verwiesen worden ist unter den von den Beteiligten zu 1. und 2. am 17. Dezember 2001 vorgeschlagenen Auflagen freigegeben. II. Die Gebühr für die Entscheidung wird auf [...] (in Worten [...] Deutsche Mark, nachrichtlich [...] Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern auferlegt. Gründe I. Mit Schreiben vom 10.Juli 2001 haben die Beteiligten ein Zusammenschlussvorhaben bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet (Fall COMP/M.2389 Shell/DEA), wonach die Deutsche Shell GmbH, Hamburg (Shell), ein Unternehmen des Royal Dutch/Shell-Konzerns, beabsichtigt, ihr als "Downstream Oil Business" bezeichnetes inländisches Mineralölgeschäft in die DEA Mineralöl AG, Hamburg (DEA), einzubringen, und sich mit zunächst 50 % und bis spätestens zum [...] mehrheitlich an DEA zu beteiligen. DEA gehört über die RWE-DEA Aktiengesellschaft für Mineralöl und Chemie, Hamburg (RWE-DEA), zum Konzern der RWE AG, Essen (RWE). Im Einzelnen ist vorgesehen, dass RWE-DEA eine zwischen dem [...] und dem [...] auszuübende erste Verkaufsoption eingeräumt wird, ihren Anteil an dem Gemeinschaftsunternehmen in Höhe von 50 % an Shell zu verkaufen. Wird diese Option nicht ausgeübt, ist RWE-DEA verpflichtet, zum [...] Anteile in Höhe von [...] an Shell zu veräußern; zusätzlich erhält RWE- - 3 DEA eine zweite Verkaufsoption für ihre restlichen Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen, die sie zwischen dem [...] und dem [...] mit Wirkung zum [...] ausüben muss. Mithin wird Shell spätestens ab [...] die Mehrheit der Anteile an DEA halten. Mit dem Erwerb der Mehrheit an dem Gemeinschaftsunternehmen wird Shell auch die Mehrheit in dessen Gesellschafterversammlung innehaben. Da dort Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen werden und das Einstimmigkeitsprinzip nur bei grundsätzlichen Entscheidungen (Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Dividendenausschüttungen, Kapitalnachschüsse) Anwendung findet, hat RWE-DEA dann keine Möglichkeit einer mitentscheidenden Einflussnahme auf DEA mehr. Damit geht spätestens zum [...] auch die alleinige Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen auf Shell über. Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 3. August 2001 hat die Europäische Kommission den Fall mit Entscheidung K(2001) 2181 vom 23. August 2001 gemäß Art. 9 der Ratsverordnung Nr. 4064/89 an das Bundeskartellamt verwiesen, soweit er die inländischen Mineralölmärkte betrifft. Die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 GWB für die Vollständigkeit der Anmeldung erforderlichen Angaben nach § 39 Abs. 3 GWB zum Zusammenschlussvorhaben in deutscher Sprache sind am 27. August 2001 beim Bundeskartellamt eingegangen. Die Mitteilung nach § 40 Abs.1 Satz 1 GWB über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens ist den Beteiligten am 12. September 2001 zugegangen. Die Deutsche BP AG, Hamburg, die EON AG, Düsseldorf, und die BASF AG, Ludwigshafen, sind aufgrund ihrer Anträge vom 15., 16. bzw. 18. Oktober 2001 am 16. bzw. 23. November 2001 beigeladen worden. Mit Schreiben vom 26. November 2001 hat das Bundeskartellamt den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form die Untersagungsvoraussetzungen des - 4 § 36 Abs.1 GWB erfüllt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die obersten Landesbehörden Hamburgs und Nordrhein-Westfalens haben am 27. November 2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung erhalten. Sie haben sich nicht geäußert. BASF hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 vorgetragen, dass das Abmahnschreiben nicht erkennen lasse, inwieweit ihren Bedenken Rechnung getragen werden solle. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 der Beschlussabteilung folgende Auflagen vorgeschlagen, um die wettbewerblichen Bedenken der Beschlussabteilung auszuräumen. Auflagen zum Zusammenschluß Shell/DEA 1. Veräußerung von Tankstellen 1.1 Shell/DEA wird auferlegt, Straßentankstellen zu veräußern, auf die im Kalenderjahr 2000 eine Absatzmenge von 2.079.137 to Kraftstoff (Otto- und Dieselkraftstoff) einschließlich des diesen Straßentankstellen zuzurechnenden Absatzvolumens aus Belieferungsrechten für Bundesautobahntankstellen entfiel. 1.2 Die Veräußerung hat an mehrere Unternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen zu erfolgen. 1.3 Unter Berücksichtigung etwa vorhandener Tankstellennetze der Erwerber erfolgt die Auswahl der zu verkaufenden Tankstellen so, daß die Entstehung einer beherrschenden Stellung vermieden wird. 2. Kraftstoffbelieferung der Tankstellenerwerber 2.1 Soweit es sich bei den Erwerbern der Tankstellen um mittelständische Unternehmen handelt, hat Shell/DEA diesen Erwerbern die Belieferung der erworbenen Tankstellen mit Kraftstoff anzubieten. Das Angebot kann nur gleichzeitig mit dem Tankstellenerwerb angenommen werden. Es ist begrenzt auf das Absatzvolumen der jeweils erworbenen Tankstellen im Kalenderjahr 2000. 2.2 Mittelständischen Unternehmen hat Shell/DEA die Belieferung nach Ziffer 2.1 entweder zu den Konditionen einer nicht physischen Lohnverarbeitung oder zum Marktpreis gemäß den Bestimmungen des Vertrages gemäß Anlage 1 [Geschäftsgeheimnis] im Zeitpunkt des Erwerbs der Tankstellen anzubieten. Die Wahl zwischen den Konditionen erfolgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ist unveränderlich. Die Laufzeit des Vertrages beträgt nach Wahl des Käufers bei Vertragsschluß bis zu 5 Jahre. 2.3 Sind bis zu dem Datum, zu dem die Auflage gemäß Ziffer 1.1 zu erfüllen ist, nicht [...]. Kraftstoffe zu vorgenannten Bedingungen kontrahiert, hat Shell/DEA die Differenzmenge zwischen den [...] und der tatsächlich kontrahierten Kraftstoffmenge mittelständischen Unternehmen zur Versorgung ihrer eigenen Tankstellen anzubieten. Dies schließt Unternehmen ein, die keine Tankstellen erworben haben. Das Angebot, für das Ziffer 2.2 entsprechend gilt, erfolgt entsprechend der bisherigen Versorgungsverteilung nach Raffinerien und Lägern für die zu veräußernden Tankstellen, für die keine Belieferung nach Ziffer 2.2 abgeschlossen wurde. Das Angebot ist auf der Internet-Homepage von Shell/DEA zu veröffentlichen. Die Annahme kann bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer 5 erfolgen. Gehen bis zum Ablauf der Frist gemäß Ziffer 5 mehr Annahmen ein als Differenzmenge zur Verfügung - 5 steht, ist die anzubietende Menge entsprechend der Anzahl der Straßentankstellen, die die betroffenen mittelständischen Unternehmen zum Zeitpunkt der Annahmen betreiben, quotal aufzuteilen. 3. RMR-Produktliefervertrag 3.1 Shell/DEA wird auferlegt, einem oder mehreren Dritten, der/die in der Bundesrepublik Deutschland nicht über (eine) eigene Raffinerie/n oder bedeutende Raffineriebeteiligung/en verfügt/en, gegen Zahlung [ ] 10-jährige Rechte für die Bereitstellung von Ottokraftstoff und Mitteldestillat und/oder Jet A1 an verschiedenen Ausspeisepunkten der RMR-Pipeline zu gewähren. [...] Shell/DEA stellt den Erwerbern der in Ziff. 3.1 genannten Rechte die vereinbarten Produktmengen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Bedingungen in den mit der RMR-Pipeline verbundenen, nachfolgend genannten Depots bereit: 3.2 • • • • Duisburg-Homberg Godorf/Wesseling Flörsheim/Raunheim Ludwigshafen. 3.3 Die Einzelheiten eines Vertrages über RMR-bezogene Produktlieferungen ergeben sich aus den Geschäftsbedingungen gemäß Anlage 2 [Geschäftsgeheimnis]. 4. Flugturbinenkraftstoff (JET A1) 4.1 In Bezug auf die Lieferungen von Jet A 1 ab Depot Raunheim wird Shell/DEA zugunsten eines gemäß Ziffer 3 Berechtigten oder eines anderen geeigneten Dritten nach dessen Wahl einen Antrag auf Mitgliedschaft oder Einräumung von Durchsatzrechten bei der Hydranten-Betriebsgesellschaft GbR (HBG) und einer Betankungsgesellschaft am Flughafen Frankfurt, bei der Shell/DEA Gesellschafter ist, aktiv unterstützen. 4.2 Ist der Begünstigte ein anderer als ein Berechtigter nach Ziffer 3 wird Shell/DEA diesem Begünstigten anstelle des Berechtigten nach Ziffer 3 die Lager- und Durchsatzmöglichkeit für insgesamt [...] Jet A 1 im Tanklager Raunheim (einschließlich der Weiterleitung bis in die HBG Pipeline) für 10 Jahre zu Marktkonditionen zur Verfügung stellen. 4.3 Shell/DEA strukturiert ihre Beteiligungen an den Betankungsgesellschaften auf dem Flughafen Frankfurt unter Berücksichtigung der anwendbaren Vertragsfristen so um, daß Shell/DEA nur an einer Poolgesellschaft beteiligt ist. 5. Verfahren und Fristen [Geschäftsgeheimnis] Die Anlagen zu diesem Vorschlag sind diesem Beschluss als Anhang beigefügt [Geschäftsgeheimnis]. II. 1. Gesellschafter von Shell sind die Shell Deutschland Holding GmbH, Hamburg, mit 90 % der Anteile und Shell Petroleum N.V., Den Haag, mit 10 % der Anteile. Alleiniger Gesellschafter der Shell Deutschland Holding GmbH ist die Shell Petroleum Company Ltd, London. Bei Shell Petroleum N.V. und Shell Petroleum Company Ltd handelt es sich um - 6 zwei der drei wesentlichen Holdinggesellschaften des Shell-Konzerns, deren Anteile zu 60 % von der Royal Dutch Petroleum Company, Den Haag, und zu 40 % von der Shell Transport and Trading Company plc., London, gehalten werden und die von diesen gemeinsam beherrscht werden. Die Unternehmen des Shell-Konzerns sind weltweit auf allen Stufen der Mineralöl- und Gaswirtschaft sowie in der Produktion und dem Vertrieb von Chemieprodukten und in der Stromerzeugung tätig. Shell ist in Deutschland insbesondere in den Bereichen Rohölverarbeitung, Lagerung und Vertrieb von Mineralölprodukten sowie Erdgasförderung, transport und -vertrieb aktiv. Der Shell zuzurechnende Umsatz belief sich im Geschäftsjahr 2000 weltweit auf umgerechnet rd.[...], EU-weit auf [...] und deutschlandweit auf [...]. DEA, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der RWE-DEA, ist in der Rohölverarbeitung sowie dem Vertrieb von Mineralölund petrochemischen Erzeugnissen tätig. RWE-DEA ist neben dem über DEA betriebenen Downstream-Geschäft in der Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (Upstream-Geschäft) aktiv; ihre Anteile werden zu über 99,9 % von RWE gehalten, der Führungsgesellschaft eines insbesondere im Bergbau und in der Energie- (Strom, Gas, Mineralöl), Wasser-, Entsorgungs- und Bauwirtschaft tätigen Konzerns. 2. Der DEA zuzurechnende Umsatz des RWE-Konzerns belief sich im Geschäftsjahr 1999/2000 einschließlich der von RWE nach Abschluss des Geschäftsjahres hinzu erworbenen Unternehmen VEW AG, Dortmund, und Thames Water plc., London, weltweit auf rd.[...], EU-weit auf [...] und deutschlandweit auf etwa [...]. III. Im Jahre 2000 standen im Inland etwa 140 Mio. t Mineralölerzeugnisse zur Verfügung, von denen etwa 20 Mio. t exportiert worden sind. Etwa 98 Mio. t (70 %) sind in inländischen Raffinerien erzeugt, 42 Mio. t (30 %) importiert worden. - 7 - Die Inlandserzeugung entfällt auf insgesamt 14 Rohöl verarbeitende Raffinerien mit einer Verarbeitungskapaziät von 111,5 Mio. t Rohöl. DEA betreibt eigene Raffinerien in Heide und Wesseling und ist darüber hinaus zu 32,25 % an der Raffinerie in Karlsruhe (weitere Gesellschafter sind ExxonMobil, EON und Conoco) und zu 37,50 % an der in Schwedt (weitere Gesellschafter sind EON, Agip und TFE) beteiligt. Rechnet man DEA ihrer Beteiligungsquote entsprechende Kapazitätsanteile zu, erreicht DEA Zugriff auf eine inländische Rohölverarbeitungskapazität von 19,45 Mio. t. Das entspricht einem Anteil von 17,4 % der inländischen Gesamtkapazität. Shell verfügt über zwei eigene Inlandsraffinerien in Hamburg und Köln mit einer Kapazität von zusammen 14,1 Mio. t. Das sind 12,6 % der Inlandsgesamtkapazität. EON hat eigene Raffinerien in Gelsenkirchen und Lingen und ist an den Raffinerien in Karlsruhe, Ingolstadt und Schwedt beteiligt. EON verfügt zur Zeit - bei anteiliger Zurechnung der Kapazitäten der Gemeinschaftsraffinerien, an denen EON beteiligt ist - über eine Inlandskapazität von 26,6 Mio. t, bzw. 23,9 % der Gesamtkapazität. BP hat eine Beteiligung von 55 % an der Raffinerie in Ingolstadt. Daraus ist ihr eine Verarbeitungskapazität von 6,6 Mio. t zuzurechnen. Im Einzelnen ergibt sich hinsichtlich der inländischen Raffineriestruktur folgendes Bild: - 8 Unternehmen Raffinerien Gesamtkapazität eigene Beteiligungen Mio. t DEA Heide, Wesseling Schwedt, Karlsruhe Shell Hamburg, Köln Shell/DEA EON Gelsenkirchen, Lingen BP Schwedt, Karlsruhe, Ingolstadt/Vohburg Ingolstadt/Vohburg BP/EON TFE Leuna Dreyfus Wilhelmshaven ExxonMobil Ingolstadt Holborn (Tamoil) Hamburg Agip OMV Conoco Schwedt Karlsruhe Ingolstadt/Vohburg, Schwedt Burghausen Karlsruhe Gesamtkapazität % 19,5 17,4 14,1 12,6 33,6 30,0 26,6 23,9 6,6 5,9 33,2 29,8 12,0 10,8 10,3 9,2 8,5 7,6 4,7 4,2 3,3 2,9 3,4 3,1 2,6 2,4 111,6 100,0 Tabelle 1 Bei der Rohöldestillation wird naturgemäß eine große Produktpalette - von Flüssiggas über Leicht- und Mitteldestillate bis hin zu Bitumen in einer Kuppelproduktion erzeugt. Das Mengenverhältnis der Produkte zu einander ist - in Grenzen - in Abhängigkeit vom eingesetzten Rohöl und von der Raffinerieausrüstung hinsichtlich Konversions- und Crackeinrichtungen variabel. Daher erzeugt nicht jede Raffinerie das gesamte Produktspektrum. So werden zum Beispiel in den Raffinerien PCK Schwedt, Bayernoil (Ingolstadt/Vohburg) und Emsland (Lingen) keine Grundöle für Schmierstoffe hergestellt; in der Raffinerie Burghausen wird kein Ottokraftstoff hergestellt, sondern Benzinfraktionen zu petrochemischen Grundstoffen, wie Ethylen und Propylen, verarbeitet. Die Rohölversorgung - auch der binnenländischen - Raffinerien erfolgt über Pipelines. Fertigware wird zumeist in RaffinerieGroßlagern zwischengelagert und von dort aus vertrieben, in Einzelfällen durch Produkten-Pipelines in Großlager in der Nähe von Verbrauchs- und/oder Logistikzentren gepumpt, z.B. von Schwedt nach Seefeld in der Nähe Berlins, von Burghausen nach Feldkirchen bei München, von Gelsenkirchen nach Duisburg oder von Leuna nach Hartmannsdorf. Die Shell-Raffinerie in Köln und die DEA-Raffinerie in Wesseling sind mit dem RMR-Pipelinesystem verbunden. - 9 - Die Importe entfielen zu 70 % auf Einfuhren aus dem ARA-Raum (Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen). Dieses Gebiet ist mit einem Pipelinesystem (RRP und RMR) für Fertigprodukte mit dem RheinMain-Gebiet (Köln-Frankfurt-Ludwigshafen) verbunden. Dessen Kapazität von rund 12 Mio. t/a wird in aller Regel voll in Anspruch genommen, zu etwa [...] zu Import- und zu [...] zu inländischen Transportzwecken. An der RMR-Pipeline sind Shell mit [...], DEA mit [...], BP mit [...], EON mit [...] sowie ExxonMobil mit [...] beteiligt. Das RRP-System steht ausschließlich der RMR aufgrund eines langfristigen Pachtvertrages zur Verfügung. Darüber hinaus werden Importe aus dem ARA-Raum mit Tankschiffen über den Rhein abgewickelt. Einen Überblick über die Inlandsversorgung mit Mineralölerzeugnissen gibt die nachstehende Tabelle (gerundete Werte): Inlands- Importe Exporte Mio. t Mio. t Mio. t Naphta 16,1 7,7 1,0 Ottokraftstoff 28,8 7,9 3,3 Jet A1 7,1 3,1 0,3 Diesel 28,9 5,7 4,1 leichtes Heizöl 27,9 10,0 1,1 schweres Heizöl 6,2 1,3 4,3 Bitumen 3,2 0,4 0,7 ablieferungen Shell/ BP/ Exxon/ DEA EON Mobil % % % TFE % Tabelle 2 Die Mengenangaben sind die von der BAFA veröffentlichten Zahlen, die die Lieferungen an Unternehmen des Erhebungskreises ausklammern. Die den Unternehmen zugeordneten Anteilszahlen sind errechnet aus ihren Produktions- und Importangaben in dem anhängigen Verfahren, schließen also auch Lieferungen an Unternehmen des Erhebungskreises ein. Das bedeutet, dass etwa Zukäufe einer der genannten Gesellschaften bei einer Inlandsraffinerie bei der liefernden Raffinerie erfasst sind. Das gilt auch da, wo eine der genannten Gesellschaften als Verkäufer aufgetreten ist. Aus diesem Grunde sind diese Daten nicht mit Marktanteilen gleichzusetzen. Gleichwohl geben sie nach Auffassung der Beschlussabteilung einen durchaus aussagefähigen Überblick über die Anteile, die die genannten Gesellschaf- - 10 ten an der Inlandsversorgung mit den jeweiligen Mineralölprodukten haben. Der bundesweite Absatz der Produkte erfolgt über ein regional gestreutes System von Tanklagern. Diese Lager sind ganz überwiegend mit Binnenschiffen erreichbar; in fast allen Fällen, wo dies nicht möglich ist, gibt es einen Schienenanschluss, nur in Ausnahmefällen sind die Lager nur mit Straßentankfahrzeugen erreichbar. Neben den Raffineriegesellschaften gibt es eine größere Zahl selbstständiger gewerblicher Lagerbetreiber mit zum Teil bedeutender Marktgeltung. Mit den unterschiedlichen Transportmitteln sind erheblich unterschiedliche Transportkosten je Tonnenkilometer verbunden. Die Transportkosten mit Pipelines sind niedriger als die mit Binnenschiffen, diese wiederum niedriger als die mit Kesselwagen der Bahn und diese wiederum niedriger als mit Straßentankwagen. Aus dieser Kostenhierarchie ergibt sich zudem ein gewisser Standortvorteil für Inlandsraffinerien, da die Logistikkosten in der Mineralölindustrie eine erhebliche Bedeutung im Kostenmanagement haben. Das billigere Transportmittel erfordert in der Regel aber auch größere Transportmengen und kann einen zusätzlichen Umschlag erfordern. B. Das Vorhaben erfüllt in der angemeldeten Form die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs.1 GWB, weil es auf dem inländischen Tankstellenmarkt sowie auf Inlandsmärkten für Flugturbinentreibstoff (Jet A1) die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt. Unter den von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Auflagen ist es freizugeben. I. 1. Der in der ersten Stufe vorgesehene Erwerb einer 50 %-igen Beteiligung von Shell an DEA erfüllt den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a GWB, der spätere Erwerb der Mehrheitsbeteiligung den Kontrollerwerbstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB. - 11 2. Die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt sich aus der Verweisungsentscheidung der Europäischen Kommission (Art. 9 Abs. 3 lit. b FKVO). II. 1. Kraftstoffe für Kfz–Motoren sind überwiegend Diesel– und Ottokraftstoffe. Wasserstoff und Autogas sowie andere Antriebsenergien haben in Deutschland nur eine geringfügige Bedeutung. Im Inland wurden im Jahre 2000 insgesamt je rund 29 Mio. t Otto- und Dieselkraftstoffe abgesetzt. Die inländische Bruttoproduktion an Ottokraftstoffen aus 13 Raffinerien betrug ca. 25,6 Mio. t. Importe erreichten einen Umfang von ca. 7,9 Mio. t. Exportiert wurden im gleichen Zeitraum ca. 3,3 Mio. t.1 Der effektive Importbedarf lag im Jahr 2000 etwas unter 20 %. Die inländische Dieselkraftstoffproduktion verteilt sich auf 14 Raffinerien. Deren Bruttoproduktionsmenge belief sich im Jahr 2000 auf ca. 25,9 Mio. t. Importe erfolgten in der Größenordnung von etwa 5,7 Mio. t. Exportiert wurden im gleichen Zeitraum ca. 4,1 Mio. t. Der Nettoimportbedarf lag im Jahr 2000 bei rd. 6 %. Alle Ottokraftstoff produzierenden Raffinerien stellen auch Dieselkraftstoff her. Zusätzlich wird Dieselkraftstoff in der zur österreichischen OMV gehörenden Raffinerie Burghausen produziert. Der Import von Diesel– und Ottokraftstoffen erfolgt überwiegend auf dem Wasserweg und über die RMR-Pipeline. Im Jahr 2000 wurden ca. [...] Ottokraftstoffe ([...] aller Importe) durch die RMR transportiert, in den Jahren zuvor lagen die Mengen zwischen ca. [...] und ca. [...]. Kleinere Mengen Ottokraftstoff (ca. [...]) wurden für 1 S. BAFA, Amtliche Mineralöldaten für Deutschland, Dezember 2000. - 12 zivile Nutzer durch die zum NATO-System gehörige Pipeline CEPS transportiert. Der RMR-Durchsatz für Dieselkraftstoffe in den letzten 3 Jahren belief sich auf eine Menge zwischen [...] und [...] (etwa [...] der Gesamteinfuhren). Das NATO–System CEPS spielt hier keine Rolle. Die zivilen Durchleitungen lagen in dieser Zeit nur zwischen 2000 und 3000 t. Die Anteile der großen Anbieter an den Inlandslieferungen von Otto- und Dieselkraftstoffen sind oben in der Tabelle 2 (Seite 9) dargestellt. 2. Erzeuger und Importeure vertreiben Kraftstoffe an Großverbraucher, Weiterverkäufer und über ein eigenes Tankstellennetz unmittelbar an Endverbraucher. Das Großverbrauchergeschäft umfasst vor allem den Verkauf von Dieselkraftstoff an größere gewerbliche Verbraucher wie beispielsweise Busunternehmen oder Speditionen. Ein Großteil des Dieselkraftstoff- und nahezu der gesamte Inlandsabsatz von Ottokraftstoff wird über Tankstellen abgewickelt. Es gibt in Deutschland nach Angaben der Beteiligten derzeit ca. 16.300 öffentliche Tankstellen, an denen Otto- und Dieselkraftstoffe verkauft werden. Diese Größenordnung wird auch vom Erdölinformationsdienst genannt.2 DEA betreibt etwa 1680, Shell 1520 Stationen. Darüber hinaus sind weitere große, vertikal integrierte Mineralölunternehmen im deutschen Tankstellengeschäft wie BP, Aral, TotalFinaElf (TFE), Esso und Conoco/Jet tätig. Hinzu kommen kleinere Wettbewerber mit Zugang zu Raffinerien (auch im Ausland), wie das österreichische Unternehmen OMV mit Zugang zu Raffinerien in Schwechat (Öster- 2 EID Nr. 6/01. Erhebungen der Beschlussabteilung über die Eichdirektionen der Bundesländer haben zwar zu einer höheren Zahl von Tankstellen insgesamt in Deutschland geführt. Diese höhere Zahl enthält jedoch neben den öffentlichen Tankstellen noch die Betriebstankstellen, außerdem erstreckt sich der Erhebungszeitraum der Eichdirektionen über einen Zeitraum von 2 Jahren (Zeitspanne zwischen zwei Eichzeitpunkten), so dass bei generell sinkenden Tankstellenzahlen die von den Zusammenschlussbeteiligten genannte Zahl von rd. 16.300 öffentlichen Tankstellen als realistisch erscheint. - 13 - 3. reich) und Burghausen; Agip, eine Tochtergesellschaft des italienischen Eni-Konzerns mit Beteiligungen an den Raffinerien in Ingolstadt und Schwedt; Tamoil, eine Tochtergesellschaft von Oilinvest, der Eigentümerin der Holborn Raffinerie in Hamburg und Q8, eine kuwaitische Gesellschaft mit einer Raffinerie in den Niederlanden. Über weitere Tankstellennetze, aber ohne unmittelbaren Raffineriezugang, verfügen eine Vielzahl kleinerer und mittlerer Mineralölunternehmen und Tankstellenbetreiber wie Avia, Westfalen, Score, Baywa, Eller-Montan u.a. Sie sind als Unternehmen zumeist im Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen (UNITI) organisiert. Hinzu kommen noch Supermarkttankstellen sowie konzernunabhängige (Einzel-) Tankstellenbetreiber. Letztere werden überwiegend vom Bundesverband freier Tankstellen (bft) vertreten. Die Beteiligten schätzen die Anteile im Tankstellengeschäft wie folgt: Marke DEA Shell Shell/DEA Aral BP BP/Aral Esso TFE Conoco/Jet Agip Avia Westfalen Tamoil BayWa Bft andere (auch Supermärkte) Tabelle 3 Anteil % - 14 Diese Angaben entsprechen im Wesentlichen den Feststellungen, die die Beschlussabteilung bei eigenen Erhebungen getroffen hat. 4. Das Zusammenschlussvorhaben erfüllt in der angemeldeten Form im Tankstellengeschäft die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB, da es die Bildung eines marktbeherrschenden Oligopols erwarten lässt. a. In Übereinstimmung mit den Anmeldern geht die Beschlussabteilung von einem Markt für den Vertrieb von Kraftstoffen (Ottokraftstoff und Diesel) über Tankstellen aus. Diese Abgrenzung entspricht auch den Entscheidungen der EU-Kommission in den Fällen Nr. IV/M.727 – BP/Mobil; Fall Nr. IV/M. 1013 – Shell UK/Gulf Oil; Fall Nr. IV/M. 1383 – Exxon/Mobil und Fall Nr. IV/M. 727 – BP/Mobil. Das Angebot von Motorenkraftstoffen an Tankstellen erstreckt sich immer auf Otto- und Dieselkraftstoffe. Die Wettbewerbsverhältnisse im Tankstellengeschäft sind bei Ottound Dieselkraftstoffen gleich. Das rechtfertigt, bei der Bewertung der Wettbewerbsverhältnisse im Tankstellengeschäft alle Kraftstoffarten zusammen zu betrachten. b. In räumlicher Hinsicht haben die Zusammenschlussbeteiligten geltend gemacht, dass regionale Preisdifferenzen nur über kurze Zeiträume bestünden, da über eine kontinuierliche Substitutionskette benachbarter Tankstellen sich regional unterschiedliche Preise in Deutschland in kurzer Zeit einander anglichen. Diese Preisinterdependenz innerhalb des gesamten inländischen Tankstellennetzes ergebe sich nicht nur aus der Engmaschigkeit des Netzes, sondern auch daraus, dass die Autofahrer ihren Kraftstoffbedarf jedenfalls bei längeren Strecken, auf dem Weg zur täglichen Arbeit oder bei überregionalen Urlaubsfahrten in größeren Gebieten deckten. Der Markt sei daher bundesweit abzugrenzen. Die Beschlussabteilung teilt nicht die Auffassung, dass es aus diesen Gründen keine eigenständigen regionalen und/oder örtlichen Tankstellenmärkte gebe. Die Beschaf- - 15 fungsalternativen eines Autofahrers bestimmen sich nach den konkreten Alternativen, die sich ihm in dem Zeitpunkt, zu dem ein leerer Tank Bedarf auslöst, bieten und die er kennt. Das erklärt auch die Tatsache, dass Autofahrer überwiegend in der Nähe ihrer Wohnung oder auf dem Weg zu Arbeitsstätte tanken. Es kann im Ergebnis letztlich aber dahinstehen, ob und wie regionale Märkte abzugrenzen sind. Alle großen Anbieter sind Betreiber von bundesweiten Tankstellennetzen, ihre Marktstrategie zielt nicht nur auf örtliche und regionale Märkte, sondern auch und vor allem auf ihr Tankstellennetz insgesamt. Die Logistik, das Tankstellenkonzept, das Erscheinungsbild und die Marke sind auf das Gesamtnetz bezogen. Investitionsentscheidungen im Tankstellengeschäft sind immer auch aus der Sicht des Gesamtnetzes zu treffen. Daher ist für die wettbewerbliche Beurteilung dieses Zusammenschlusses vor allem auch der bundesweite Tankstellenmarkt relevant. Die Beschlussabteilung hält es daher für sachgerecht, hier auf den inländischen Tankstellenmarkt insgesamt abzustellen. Im Übrigen ließe eine Betrachtung der regionalen und/oder örtlichen Wettbewerbsverhältnisse wegen der weitgehenden Übereinstimmung der regionalen Anbieterstruktur auch keinen anderen Befund erwarten. c. Am inländischen Kraftstoffabsatz über Tankstellen erreichen Shell und DEA durch den Zusammenschluss einen gemeinsamen Anteil von rd. [...], BP/Aral einen gemeinsamen Anteil von rd. [...], Esso hält etwa [...]. Die Zusammenschlüsse lassen die Entstehung eines Konzentrationsgrades der drei führenden Anbieter von 61 % erwarten. Selbst wenn man den angemeldeten Zusammenschluss von BP und Aral entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten dieses Marktes aus der Betrachtung ausklammern würde, erreichten die dann führenden Anbieter Shell/DEA, Aral und Esso einen Konzentrationsgrad von [mehr als 50 %]. Die Beschlussabteilung hält es nicht für gerechtfertigt, die weiteren Konzentrationstendenzen dieses Marktes, die - 16 durch die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens von BP und Veba Oel nachdrücklich bestätigt werden, aus ihrer Bewertung auszublenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Prognoseentscheidung, die bei der Marktbeherrschungsprüfung nach § 36 Abs. 1 GWB anzustellen ist, weitere zu erwartende Verschlechterungen der Wettbewerbsbedingungen zu berücksichtigen, die durch den zu prüfenden Zusammenschluss geschaffen werden. Die auf dem Tankstellenmarkt bestehenden Konzentrationstendenzen werden durch die bereits Ende letzten Jahres in der Fachpresse3 diskutierte Suche der Aral nach einem Partner belegt. Dass der Zusammenschluss von Shell mit DEA diese Tendenzen intensiviert, ist nach Auffassung der Beschlussabteilung offensichtlich. Deswegen kann entgegen der Auffassung der Beteiligten bei der Prüfung der Frage nach den wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Vorhabens von Shell und DEA das ebenfalls angemeldete Fusionsvorhaben BP/Veba Oel (B 8 – 130/01) hier nicht unberücksichtigt bleiben. Der auf dem Tankstellenmarkt durch den Zusammenschluss herbeigeführte Konzentrationsgrad erfüllt die Voraussetzungen des Oligopoltatbestandes nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB, nach der eine Gruppe von drei oder weniger Unternehmen als marktbeherrschend gilt, wenn ihre gemeinsamen Marktanteile 50 % erreichen. Dieser Tatbestand wird übrigens nicht erst durch das Hinzutreten eines weiteren Zusammenschlusses erfüllt. Die Beteiligten haben den ihnen danach obliegenden Nachweis, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen den führenden Unternehmen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die führenden Unternehmen in ihrer Gesamtheit gegenüber den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung innehaben, nicht erbracht. Sie haben hierzu im Wesentlichen vorgetragen: Die führenden Unternehmen stünden in wesentlichem Wettbe3 U.a. EID: Nr. 39/00, 50/00, 02/01 und 05/01. - 17 werb, es herrsche Preiswettbewerb, Qualitätswettbewerb, Ausstattungs- und Servicewettbewerb und vieles mehr, um Kunden zum Besuch der eigenen Tankstellen zu gewinnen. Dabei habe sich vor allem auch das Shop-Geschäft als ein wesentlicher Faktor für die Wirtschaftlichkeit der Tankstellen entwickelt. In diesem Wettbewerb müssten auch die führenden Anbieter auf Preisvorstöße von Niedrigpreisanbietern reagieren. Die höhere Markengeltung, die bessere Tankstellen– und Shopausstattung und die größere Serviceorientierung würde den führenden Anbietern zwar einen gewissen Preisabstand zu den Niedrigpreisanbietern erlauben, jenseits dieser Grenze würden jedoch Absatzverluste eintreten, die zu Reaktionen nötigten. Diese zur Sicherung des eigenen Absatzes notwendigen Preisanpassungsmaßnahmen könnten nicht wegen der Erwartung ähnlicher Reaktionen anderer Markentankstellen unterbleiben. Sie seien unerlässlich zur Sicherung des für die Wirtschaftlichkeit der Tankstelle und für die wirtschaftliche Existenz des sie betreibenden Pächters erforderlichen Mindestabsatzes. Dabei gingen insbesondere von den Supermarkttankstellen wesentliche Wettbewerbsimpulse aus. Die Marktwirklichkeit sei dadurch bestimmt, dass die Preise der Markenanbieter sich an denjenigen der Supermärkte und anderen Niedrigpreisanbietern orientieren, nicht umgekehrt. Hinzu komme, dass dieses Segment im Tankstellenmarkt mittlerweile auf 850 Tankstellen mit einem hohen Kraftstoffdurchsatz gewachsen sei. Bei einer Fusion von Shell und DEA sei im Übrigen davon auszugehen, dass insbesondere die großen Wettbewerber Wettbewerbsvorstöße unternehmen würden, um den Marktanteilsvorsprung zu verkleinern, den Shell und DEA mit dem Zusammenschluss erreichen. In diesem Zusammenhang weisen die Beteiligten auf Wettbewerbsmaßnahmen wie die DEA–Payback–Karte und die jüngsten Swop–Aktionen von Esso hin, die von einem höheren Konzentrationsgrad des Marktes unabhängig seien. Marktanteilsverschiebungen zwischen den führenden Anbietern belegten, dass dieser Wettbewerb nicht zu Lasten von kleineren Wettbewerbern ginge. Dies werde auch künftig so sein. - 18 - d. Mit diesem Vortrag ist nach Auffassung der Beschlussabteilung der nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB zu fordernde Nachweis nicht erbracht. Generell ist darauf hinzuweisen, dass das von den Beteiligten beschriebene bisherige Verhalten der Marktteilnehmer auf die Marktgegebenheiten vor dem Zusammenschluss bezogen ist. Bei den erheblichen durch den Zusammenschluss bewirkten und in seiner Folge weiterhin zu erwartenden Verschlechterungen der Marktstruktur kann das bisherige Wettbewerbsverhalten kaum auf die künftigen Marktstrukturen übertragen werden. Die Beschlussabteilung kann keinen Grund für die Annahme der Beteiligten erkennen, dass Wettbewerber durch den hier zu beurteilenden Zusammenschluss von Shell und DEA zu besonderen wettbewerblichen Anstrengungen zur Kompensation der Vorsprünge, die die Beteiligten mit dem Zusammenschluss erreichen, ermuntert würden. Viel näher liegt die Erwartung, dass in Reaktion auf diesen Zusammenschluss andere Großanbieter nach Wegen für eigene Zusammenschlüsse, kleinere Anbieter nach Wegen zum Marktaustritt suchen werden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die kleineren Wettbewerber bisher eine relativ sichere Beschaffungsgrundlage hatten, kann entgegen der Auffassung der Beteiligten (Schriftsatz vom 10. Dezember 2001, S. 5) daraus nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, da der beabsichtigte Zusammenschluss - jedenfalls in seiner angemeldeten Form – zu einer erheblichen Verengung des Beschaffungsmarktes führt. Die Marktbedingungen lassen auch nicht erwarten, dass die führenden Anbieter nach dem Zusammenschluss in wesentlichen Wettbewerb zueinander treten werden. Ihre weitgehend übereinstimmenden unternehmensbezogenen Strukturmerkmale, die Produkthomogenität, die Markttransparenz, die geringe Preiselastizität und die Stagnation der Gesamtnachfrage nach Kraftstoffen lassen preisliche Vorstöße nicht erwarten, da sie leicht erkennbar und aufgrund ähnlicher Ver- - 19 geltungspotenziale der anderen Oligopolmitglieder wenig erfolgversprechend sind. Dies gilt in gleicher Weise für Esso. Deren Einbeziehung in das Oligopol ist daher – trotz ihrer deutlich geringeren Marktanteile – rechtlich zulässig. Es entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten. In einer solchen Situation stellt sich in der Regel mittelfristig jedenfalls insoweit Wettbewerbslosigkeit ein. Das wird in Bezug auf den Preiswettbewerb auch in dem vorgelegten Gutachten von Professor Weizsäcker vertreten. Kraftstoffe sind homogene weitgehend identische Normprodukte. Möglichkeiten zur Differenzierung über den Wettbewerbsparameter Qualität entfallen damit, und somit auch ein wichtiges Potenzial für Wettbewerb. Markenpräferenzen mögen gegenüber markenlosen Anbietern bestehen. Die Marken der führenden Anbieter zu einander lassen keine nennenswerten Unterschiede erkennen. Diese Gegebenheiten schließen die Erwartung von Preiswettbewerb zwischen den führenden Anbietern aus. Der entscheidende Kaufparameter ist demgegenüber der Preis. Er ist der zentrale Informationsparameter in den Informationsquellen für Endnachfrager von Treibstoffen (z. B. Internet, ADAC). Dem stehen auch die Bonussysteme, die jetzt von ExxonMobil und Aral eingeführt werden, nicht entgegen. Abgesehen von dem geringen Preiseffekt, der damit verbunden ist, belegt die Reaktion unter den führenden Anbietern – wie schon bei der Einführung der DEA-Payback-Karte- eher die Reaktionsverbundenheit als den Preiswettbewerb zwischen den großen Gesellschaften. Bundesweit tätige Tankstellennetze können dieses System nämlich erfolgreicher einsetzen als nur regional tätige Netze oder Einzeltankstellen, da ein Autofahrer, der regelmäßig weiträumig unterwegs ist und unterschiedliche Tankstellen anfährt, wohl nur von einem Bonussystem angesprochen werden dürfte, das ihn überall, wo er tankt, bonifiziert. Das können markenfreie und/oder nur regional tätige Tankenstellenbetriebe naturgemäß nicht leisten. Auf Bonussysteme können markenfreie Tankstellen und/oder nur regional tätige Tankstellennetze daher nur schwer reagieren. - 20 Der Zusammenschluss führt zu einer Vereinheitlichung der Unternehmensstruktur zweier der wichtigsten und größten Wettbewerber auf dem relevanten Markt. Das bislang national und weitgehend auf das Downstream-Geschäft fokussierte Unternehmen DEA wird in einen international operierenden, auf allen Stufen der Mineralölwirtschaft tätigen Konzern integriert. Es erhält damit dieselben Strukturen wie sie die Shell bereits zuvor hatte, und wie sie ebenfalls die übrigen A-Gesellschaften BP, TFE und ExxonMobil aufweisen. Das Gleiche gilt für die bislang in ähnlicher Weise wie die DEA strukturierte Veba Oel, wenn ihr beabsichtigter Zusammenschluss mit BP vollzogen wird. Durch den Zusammenschluss wird Shell mittelbar Mitgesellschafter in den Gemeinschaftsraffinerien in Schwedt (zusammen mit EON, TFE und Agip) und Karlsruhe (zusammen mit EON und ExxonMobil). Darüber hinaus würden Shell/DEA und BP/Veba Oel an dem für den Import von Kraftstoffen wichtigsten Transportsystem, der Produkt-Pipeline RMR, die den ARA-Raum mit den Ballungsräumen entlang der Rhein-Schiene verbindet, zusammen [ ] % der Anteile halten. Die Beschlussabteilung zieht nicht in Zweifel, dass der angestrebte Zweck der Gemeinschaftseinrichtungen "burden sharing" ist. Aber selbst wenn das so ist, sind damit Rückwirkungen auf das Wettbewerbsverhalten der Anteilseigner zueinander nicht ausgeschlossen. Die mit der Lastenteilung gewinnbaren Synergien verschaffen den daran Beteiligten Vorteile gegenüber Außenstehenden. Diese haben – wie insbesondere das Beispiel der RMR-Pipeline zeigt – häufig überhaupt keine Möglichkeit, zu ähnlich effizienten technischen Lösungen zu kommen. Aber auch das Interesse an der optimalen Nutzung gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen und die daraus erwachsende Koordinierung dieser Nutzung verringert ebenso den Anreiz zu wettbewerblichem Verhalten wie die bei gemeinsamer Nutzung zwangsläufig anfallenden Informationen über die Produktions- und Beschaffungsbedingungen des jeweils anderen Unternehmens. Ebenso fördert die Praxis der Tauschmengen ein Parallelverhalten der daran beteiligten Unternehmen und dämpft den - 21 Wettbewerb zwischen ihnen. Wie die Ermittlungen der Beschlussabteilung ergeben haben, führen die Oligopolmitglieder in erheblichem Umfang Tauschvereinbarungen zwischen verschiedenen Standorten durch, und zwar nur bei Wechselseitigkeit und nur unter den großen Gesellschaften. Daraus erwachsen den daran Beteiligten Wettbewerbsvorteile, die außenstehenden Wettbewerbern nicht offen stehen. Die EU-Kommission hat den deutschen Tankstellenmarkt in ihrer ExxonMobil Entscheidung4 ebenso wie die Beschlussabteilung bewertet. Die Ergebnisse sind ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. So hatte die Kommission seinerzeit festgestellt: Exxon, ARAL und BP/Mobil wären bei Umsetzung des ursprünglich angemeldeten Vorhabens aufgrund enger Verbindungen zwischen ihnen (insbesondere das BP/Mobil-JV und die Mobil-Beteiligung an ARAL) in gewisser Weise als Einheit zu betrachten gewesen, für die – jedenfalls auf dem Tankstellen-Markt – wesentliche Anreize bestanden hätten, sich keinen Wettbewerb zu liefern. Es sei unwahrscheinlich, dass Shell oder DEA ihrerseits Wettbewerbsvorstöße unternähmen, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie es vorziehen würden bei stabilen Marktanteilen von höheren Margen zu profitieren. Hintergrund: Insgesamt sei der deutsche Markt gekennzeichnet durch das Fehlen eines wirklichen Wettbewerbers zu den A-Gesellschaften und durch die Führungsrolle der A-Gesellschaften bei der Preissetzung (regelmäßig Nachvollzug durch die anderen Marktteilnehmer). Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach dem Zusammenschluss andere auf dem Tankstellenmarkt tätige Unternehmen die Verhaltensspielräume des Oligopols wirksam begrenzen können. Das Wettbewerbspotenzial der folgenden Wettbewerber Total4 Fall Nr. IV/M. 1383 Exxon/Mobil Randziffer 608ff. - 22 FinaElf und Conoco reicht schon in Anbetracht des hohen Marktanteils des Oligopols und ihres hohen Marktanteilsabstands nicht aus, um die Verhaltensspielräume des Oligopols einzuschränken. Dies gilt um so mehr, als aufgrund der zersplitterten Wettbewerbsstruktur außerhalb des Oligopols für die Mitglieder des Oligopols ein Parallelverhalten wesentlich größere Vorteile verspricht als preisliche Vorstöße, die aufgrund ähnlicher Vergeltungspotenziale dauerhaft für alle drei Unternehmen wenig erfolgversprechend sind. Insofern ist auch aus diesem Grunde künftig von weitgehender Wettbewerbslosigkeit zwischen den drei Marktführern auszugehen. Die überragende Stellung der führenden Anbieter im Tankstellengeschäft wird auch nicht durch die in Verbindung mit großflächigen Einzelhandelsunternehmen betriebenen sogenannten Supermarkttankstellen in Frage gestellt. Diese werden in dem Gutachten von Prof. Weizsäcker, aber auch in den Unterlagen der Zusammenschlussbeteiligten5 als wettbewerbsstarke Niedrigpreisanbieter ausgewiesen, die aufgrund ihrer anderen Interessenlage Tankstellen als Lockvogel zur Erhöhung der Kundenfrequenz für den großflächigen Einzelhandel betrieben. Die Wettbewerbsbedeutung dieser Vertriebsform wird nach den Feststellungen der Beschlussabteilung von den Beteiligten jedoch erheblich überzeichnet. Das beginnt mit der allgemein genannten Zahl solcher Tankstellen von 850. Erhebungen der Beschlussabteilung und ihr vorliegende Studien lassen jedoch allenfalls eine Zahl von rd. 600 bis 640 solcher Tankstellen in Deutschland als realistisch erscheinen. Alle befragten Großverkaufsflächen betreibende Einzelhandelsunternehmen haben nur eine geringe Zahl an Tankstellen genannt, die von ihnen selbst betrieben werden. Nach den Feststellungen der Beschlussabteilung ist mehr als die Hälfte dieser Tankstellen unabhängigen Tankstellenbetreibern verpachtet oder zum Betrieb überlassen worden (z.B. Conoco, Westfalen und anderen), die diese Tankstellen auf eigene Rechnung führen. Eine Quersubventionierung durch den großflächigen Einzelhandel dürfte insoweit von vornherein auszuschließen sein. 5 Arbeitsübersetzung der Anmeldung gemäß Form CO, S. 156. - 23 - Bei der Vielzahl der übrigen Wettbewerber handelt es sich im Vergleich zu den A- und/oder B-Gesellschaften um Unternehmen, deren Vertriebstätigkeit sich nahezu ausschließlich auf ein regionales oder lokal begrenztes Gebiet beschränkt. Deren Entwicklungsmöglichkeiten sind aufgrund ihrer Finanz- und Ressourcenschwäche sowie ihrer infolge suboptimaler Betriebsgröße hohen Betriebskosten begrenzt. Schon derzeit geht kein relevanter Wettbewerb von diesen Unternehmen auf das Oligopol aus. Sie beziehen ihren Kraftstoffbedarf größtenteils von Unternehmen, die an den gegenwärtig geprüften Zusammenschlüssen beteiligt oder mit ihnen verbunden sind. Deren Preise und Konditionen bestimmen den Handlungsspielraum dieser Gruppe von Außenseitern und nicht umgekehrt. Die Beschlussabteilung hat von den Tankstellenbetreibern Angaben über den Umfang und die Herkunft ihrer Zukäufe von Dritten erbeten. In den Antworten werden als Kraftstofflieferant dieser Gruppe von Wettbewerbern neben BP und Veba bzw. Aral nahezu ausschließlich Shell/DEA genannt. Stellt man diese Angaben der oben in der Tabelle 2 (Seite 9) dargestellten Inlandsversorgung gegenüber, wonach sowohl BP/EON als auch Shell/DEA erheblich über ihren Marktanteilen im Tankstellengeschäft liegende Anteile am gesamten Inlandsvolumen von Ottokraftstoff und Diesel haben, so ist zu folgern, dass diese Unternehmensgruppen für die Kraftstoffversorgung der auf Bezüge von Dritten angewiesenen Tankstellenbetreiber von gravierender Bedeutung sind. Sie haben einen wesentlichen Einfluss auf die wettbewerblichen Verhaltenspielräume der kleineren Anbieter. Es gibt im Inland nur zwei von den großen Anbietern im Tankstellengeschäft unabhängige Raffinerien, die Raffinerie in Wilhelmshaven und die Holborn-Raffinerie in Hamburg. Erstere exportiert aufgrund ihrer Küstenlage einen erheblichen Teil ihrer Kraftstoffproduktion, letztere vertreibt selbst einen Teil ihrer Produktion über das Netz der ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Tamoil. Auch im - 24 Import von Kraftstoffen aus dem ARA-Gebiet, der bedeutendsten Quelle von Kraftstoffeinfuhren, verfügen die führenden Anbieter im Tankstellengeschäft aufgrund ihrer Beteiligung am RMR-Pipelinesystem und der Bedeutung dieses Transportweges für den Kraftstoffimport über wesentliche Wettbewerbsvorsprünge. Die anderen Transportwege sind kostenungünstiger, wie sich aus Angaben des Mineralölwirtschaftsverbandes6 und letztlich auch der Beteiligten selbst ergibt. Schon nach deren Schätzbeispielen belaufen sich die Kosten für den Transport von Mitteldestillaten von Rotterdam nach Duisburg oder Ludwigshafen per Schiff im Durchschnitt auf etwa das Doppelte der Kosten eines entsprechenden Pipeline-Transportes.7 Die Beschlussabteilung hält entgegen den Beteiligten diesen Vergleich für aussagefähig, da davon auszugehen ist, dass Abschreibungen, mithin der ursprüngliche Investitionsaufwand, in die Kosten, die von den Gesellschaftern der Pipeline für die Durchleitung zu entrichten sind, einbezogen werden. Dass die Pipeline nur über relativ wenige Entnahmepunkte verfügt, verringert nicht den Wettbewerbsvorteil, den sie ihren Eignern bietet. Daraus lässt sich allenfalls herleiten, dass sie nicht für jedes irgendwo zwischen Rotterdam/Antwerpen und Ludwigshafen gelegene Tanklager als Versorgungsleitung das kostengünstigste Transportsystem ist. Vor dem Hintergrund der Vollauslastung des Systems kommt es darauf aber auch nicht an. Die Zusammenschlussbeteiligten selbst geben in den meisten Fällen dem Pipelinetransport gegenüber dem Schiffstransport den Vorzug.8 Dies zeigt schon an, dass auch sie die Pipeline als die kostengünstigste Transportmöglichkeit ansehen. Dies ist der Beschlussabteilung im Übrigen von dritter Seite an Hand anderer Beispiele bestätigt worden. Andere Kraftstoffimporteure haben aufgrund der Vollauslastung in den letzten Jahren schon mangels Kapazität keinen Zugang zu diesem Transportsystem.9 Ergänzend steht allenfalls das NATO-Pipelinesystem CEPS - aber nur unter dem 6 7 8 9 s. Broschüre Mineralöl-Logistik des Mineralölwirtschaftsverbandes, S. 11 Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens Shell/DEA bei der KOM, Form CO, Abschnitt 6 – Überblick/Infrastruktur – Rz. 112 aaO, Rz. 111ff aaO, Rz. 122 - 25 Vorbehalt vorrangiger militärischer Nutzung – zur Verfügung. Deren zivile Nutzung beschränkte sich bisher von vernachlässigbaren Ausnahmen (siehe oben S. 12) abgesehen auf den Durchsatz von Flugturbinenkraftstoff zur Verwendung auf dem Flughafen Frankfurt. Auch wenn die Importe nicht vollständig durch die RMR-Pipeline durchgeleitet werden können, ist ihr Anteil von etwa 38 % an den Gesamtkraftstoffimporten doch erheblich. Da sie naturgemäß nur für Importe aus dem ARA-Raum von Bedeutung ist, ist ihr insoweit eine noch größere Bedeutung beizumessen. Wettbewerbern ist nicht nur der Zugang zu diesem System verwehrt, konkurrierende Importeure transportieren zudem kleinere Mengen, woraus ihnen naturgemäß weitere Nachteile erwachsen. Das wirkt sich insbesondere bei dem zu erwartenden stagnierenden künftigen Bedarf aus. Bei zukünftig sinkendem Verbrauch von Mineralölprodukten in Deutschland und gleichzeitigem Bedürfnis nach Vollauslastung vorhandener Raffinerien werden die RMR- und Raffineriebetreiber insgesamt geringere Mengen per Schiff importieren müssen. Hinzu kommt, dass die Transportkosten beim Import per Schiff, Bahn oder TKW bei kleineren Mengen überproportional steigen. Dies begründet einen weiteren Nachteil für Importeure von Kraftstoffen gegenüber den führenden Anbietern im Tankstellengeschäft. Diese können bei rückläufigem Markt durch Verlagerung ihrer Transporte auf das Pipelinesystem ihre Transportkosten verringern, konkurrierende Importeure müssen dagegen bei geringerem Absatz- und damit Transportvolumen mit höheren Frachtstückkosten beim Kraftstoffimport rechnen. Sie sind auf den Wasserweg des Rheins angewiesen. Ihre Abnehmer müssen daher wegen nicht vorhersehbarer Wasserstände und daraus erwachsender Unwägbarkeiten der Rheinschifffahrt zusätzliche Lager unterhalten. 5. Die Auflagen zur Veräußerung von Tankstellen - verbunden mit dem Angebot eines Belieferungsvertrages an mittelständische Erwerber der Tankstellen - sowie die Bereitstellung von bei Shell/DEA oder Dritten gekauftem Kraftstoff in Shell/DEA-Lagern, die mit der RMR-Pipeline verbunden sind, - 26 lassen erwarten, dass die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB entfallen werden. Die Zusammenschlüsse von Shell/DEA und von BP/EON würden zu einem Konzentrationsgrad der drei führenden Anbieter im Tankstellengeschäft von etwa 61 % führen. Der Oligopoltatbestand wird bei einer Verringerung dieses Konzentrationsgrades von mehr als 11 % vermieden. Die hierzu erforderliche Dekonzentration ist nach Auffassung der Beschlussabteilung von den Beteiligten beider Zusammenschlüsse im Verhältnis ihrer Marktanteile zueinander zu erbringen, also im Verhältnis von [...] Shell/DEA zu [...] BP/Aral. Würde man der Ansicht der Beteiligten folgen, dass über diesen Zusammenschluss ohne Berücksichtigung des Parallelfalles BP/EON zu entscheiden sei, würden die Beteiligten dieses Verfahrens weniger, die des anderen Verfahrens mehr Marktanteile als in den Auflagen aufgegeben an Dritte übertragen müssen. Das ergibt sich aus der von der Beschlussabteilung nicht geteilten Auffassung der Beteiligten, dass über Zusammenschlüsse in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu entscheiden sei und zwar in der Weise, dass bei dem zuerst angemeldeten der zweitangemeldete unberücksichtigt bleiben müsse, bei letzterem hingegen der erstangemeldete in vollem Umfang zu berücksichtigen sei. Die Erstanmelder haben nach dieser von Professor Veelkens vertretenen Auffassung einen Anspruch darauf, dass sie den auf dem Markt noch vorhandenen Fusionsspielraum in voller Höhe nutzen können und nur darüber hinaus gehende Wettbewerbsbeschränkungen durch Auflagen oder Bedingungen abzubauen hätten. Wenn dann für die Zweitanmelder keine Fusionsspielräume verblieben, sei das so hinzunehmen, wie es auch bei einem Konzentrationsprozess im Zeitablauf hinzunehmen sei, dass weitere Zusammenschlüsse aus Rechtsgründen unmöglich seien, wenn ein Konzentrationsgrad erreicht sei, von dem ab weitere Zusammenschlüsse den Marktbeherrschungstatbestand verwirklichten. Diese Auffassung verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WUW/E 1501, 1507f – Kfz-Kupplungen -) Veränderungen der Marktgegebenheiten, die eine weitere Ver- - 27 schlechterung der durch den Zusammenschluss geschaffenen Wettbewerbsbedingungen erwarten lassen, auch bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich nicht schon in der Anmeldung eines weiteren gravierenden Zusammenschlusses konkretisiert haben. Im übrigen geht es bei der Zusammenschlusskontrolle nicht darum, den den Unternehmen bis zum Erreichen der Marktbeherrschungsschwelle offenstehenden Spielraum für Zusammenschlüsse nach einem zeitlichen Prioritätensystem zuzuteilen. Das Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" kann nach Auffassung der Beschlussabteilung in der Fusionskontrolle keine, jedenfalls keine allgemein verbindliche Geltung beanspruchen. Fusionskontrolle ist ihrem Wesen nach Gefahrenabwehr. Dem muss Rechnung getragen werden, wenn knappe, aber vom Gesetz her noch mögliche Fusionsspielräume "zugeteilt" werden. Das Veelkens—Prinzip kann daher zum Beispiel dann keine Geltung beanspruchen, wenn von den zwei "konkurrierenden" Zusammenschlüssen einer einen Sanierungsfall betrifft, der nach der failing-company-defense auch jenseits der Marktbeherrschungsschwelle freizugeben wäre. Bei dem von Professor Veelkens vertretenen zeitlichen Zuteilungsprinzip müsste dann der zuerst angemeldete Zusammenschluss wegen Nichterreichens der Marktbeherrschungsschwelle, der zweite — die Marktbeherrschung begründende — Zusammenschluss nach der failing—company-defense freigeben werden. Dass das Veelkens—Prinzip in einem derartigen Fall dem Ziel der Fusionskontrolle, Marktbeherrschung zu verhindern, entgegen steht, ist offensichtlich. Eine andere — hier vielleicht näher liegende — Konstellation liegt vor, wenn beide Zusammenschlüsse mit Bedingungen und/oder Auflagen freigabefähig erscheinen. In einem derartigen Fall sind nach Auffassung der Beschlussabteilung die die Marktbeherrschungsschwelle überschreitenden Wirkungen beider Zusammenschlüsse zusammen zu werten und von den Beteiligten beider Zusammenschlüsse im Verhältnis ihrer Marktstärke zu beseitigen. Der Verkauf von Tankstellen in dem in der Auflage vorgegebenem Umfang führt zu einer entsprechenden Marktanteilsreduktion für Shell/DEA. - 28 - Um die mit dem Verkauf von Markentankstellen insbesondere an unabhängige Wettberwerber in der Regel verbundenen Abschmelzeffekte zu verringern, wird Shell/DEA beim Verkauf von Tankstellen an raffinerieunabhängige Erwerber Kraftstofflieferungen über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren zu planbaren Konditionen anbieten. Das gibt diesen Erwerbern die Möglichkeit, eine gefestigte Wettbewerbsposition aufzubauen. Dem dient auch die Bereitstellung von Kraftstoffen in Lagern, die mit der RMR-Pipeline verbunden sind. Hierdurch wird die logistische Basis auch für die Kraftstoffbeschaffung raffinerieunabhäniger Tankstellen verbessert und insoweit deren Wettbewerbsnachteile gegenüber den vertikal integrierten Wettbewerbern gemindert. III. 1. Der Flugturbinenkraftstoff Jet A1 ist ein sorgfältig raffiniertes Petroleum für Turbinenkraftwerke der kommerziellen Luftfahrt. Wegen der hohen Anforderungen dieser Triebwerke gelten für diese Kraftstoffart umfassende international einheitliche Qualitätsbestimmungen. In Deutschland wurden nach den Daten des BAFA im Jahre 2000 insgesamt rund 7,1 Mio. t Jet A1 abgesetzt. Die inländische Bruttoproduktion aus 13 Raffinerien (die Raffinerie Wilhelmshaven produziert keinen Flugturbinenkraftstoff) erreichte ca. 4,3 Mio. t. Die Importe betrugen ca. 3,1 Mio. t; exportiert wurden im gleichen Zeitraum ca. 0,3 Mio. t. Hauptversorger mit Turbinenkraftstoff sind: EON Shell DEA BP ExxonMobil [...] [...] [...] [...] [...] Mio. Mio. Mio. Mio. Mio. t t t t t. Ihre Versorgungsanteile sind oben angegeben. Marktanteile - 29 bundesweit werden von Shell/DEA wie folgt geschätzt: Jet A1 in % Shell/DEA BP/EON ExxonMobil TFE Lufthansa Agip Tabelle 4 2. Nachfrager nach Jet A1 sind die Luftverkehrsunternehmen an den derzeit 14 internationalen und rund 50 regionalen Verkehrsflughäfen in Deutschland. Dabei kommt den 3 Flugverkehrsdrehkreuzen München10, Düsseldorf und Frankfurt mit ihren interkontinentalen Flügen besondere Bedeutung zu. Von diesen 3 Drehkreuzen ist wiederum der Flughafen Frankfurt der vom Passagier- und vom Frachtaufkommen mit weitem Abstand bedeutendste Flughafen in Deutschland. Auf ihn allein entfällt die Hälfte des im Inland nachgefragten Bedarfs an Jet A1. Nahezu sämtliche großen Luftverkehrsunternehmen schreiben die von ihnen zu vergebenden Betankungsaufträge überwiegend jahresweise und flughafenspezifisch aus; an ihren Drehkreuzen und sonstigen häufig von ihnen angeflogenen Flughäfen erfolgt zuweilen eine Aufteilung des Gesamtbedarfs in verschiedene Tender, die auch unterjährig und/oder an verschiedene Anbieter vergeben werden. Die Mineralölunternehmen erbringen die Betankungsleistung auf den internationalen Flughäfen durch Gemeinschaftsunternehmen; nur diese verfügen auf dem jeweiligen Flughafen über die zum Betanken erforderliche Infrastruktur. Will ein Nichtgesellschafter eines Betankungsunternehmens eine Airline betanken, so ist dies nur möglich, wenn er sich mit diesem Betankungsunternehmen und deren Gesellschaftern auf einen Durchsatzvertrag verständigt bzw. in die Gesellschaft eintritt. 10 Der Münchner Flughafen hat für diesen Zusammenschluss keine Bedeutung. - 30 - 3. Die Flugzeugbetankung in Düsseldorf wird von 3 Unternehmen durchgeführt: TGD, einem paritätischen Gemeinschaftsunternehmen von Shell und der Charterfluggesellschaft LTU, ETD, einem Gemeinschaftsunternehmen von TFE (3/4) und ExxonMobil (1/4) und DFS, einem Gemeinschaftsunternehmen von AFC11, BP, DEA und Kuwait Petroleum mit je gleichen Stimmanteilen. Die Betankungsmengen im Jahr 2000 verteilen sich wie folgt auf diese Unternehmen: TGD ETD DFS rd. [...] Mio. t, rd. [...] Mio. t rd. [...] Mio. t. Nach den Feststellungen der Beschlussabteilung ergeben sich folgende Betankungsanteile der Zusammenschlussbeteiligten an der Gesamtbetankungsmenge des Düsseldorfer Flughafens: Shell DEA [...], [...]. Auf TFE entfallen [...] und auf Veba/Aral [...]. 4. 11 Die Versorgung des Düsseldorfer Flughafens erfolgt ausschließlich über die Straße, und zwar von den Raffinerien in Gelsenkirchen (Ruhr Oel), Wesseling (DEA) und Godorf (Shell) oder von Lagern in Duisburg (u.a. TFE) sowie dem Natopipelinelager in Bocholt. AFC ist wiederum ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen von EON und Lufthansa. - 31 5. Die Flugzeugbetankung in Frankfurt wird ebenfalls von drei Unternehmen durchgeführt: TGF, einem Gemeinschaftsunternehmen von ExxonMobil (2/3) und Shell (1/3), AET, einem Gemeinschaftsunternehmen von TotalFinaElf (2/3)und Agip (1/3) sowie FFS, dem größten dieser Unternehmen, an dem AFC, DEA und BP mit gleichen Stimmanteilen beteiligt sind. Die Betankungsmengen verteilen sich wie folgt auf diese Unternehmen: TGF AET FFS rd. [...] Mio. t, rd. [...] Mio. t und rd. [...] Mio. t. Nach den Feststellungen der Beschlussabteilung ergeben sich folgende Betankungsanteile der Zusammenschlussbeteiligten an der Gesamtbetankungsmenge des Frankfurter Flughafens: Shell DEA [...], [...]. Auf ExxonMobil entfallen [...] und auf BP [...]. Sämtliche Betankungsunternehmen benutzen das am Frankfurter Flughafen vorhandene Jet A1-Tanklager und –Hydrantensystem, welches sich im Besitz der Hydranten Betriebsgesellschaft (HBG) befindet. Anteilseigner der HBG sind die Aviation Fuel Company (AFC) sowie ExxonMobil, BP, TotalFinaElf, Shell, DEA und Agip. 6. Die Versorgung des Frankfurter Flughafens mit Treibstoff erfolgt derzeit über drei Wege: - Von der RMR-Pipeline wird über einen Abzweig das DEA-Terminal Raunheim versorgt, welches wiederum über einen weiteren Abzweig mit dem Frankfurter - 32 Flughafen verbunden ist. An RRP und RMR sind mit Pernis (Shell), Nerefco (BP/Texaco), Godorf (Shell) und Wesseling (DEA) derzeit vier Raffinerien angeschlossen. Shell nutzt die Pipeline für [...] ihrer am Flughafen abgesetzten Mengen, DEA für [...]. Nach Angabe der Beteiligten werden die Kapazitäten von den Gesellschaftern derzeit voll ausgeschöpft. - Das Central-Europe-Pipeline-System (CEPS) ist ein im Eigentum der NATO stehendes Produkt-Rohrleitungssystem, das mit einigen Raffinerien in der Region um Rotterdam verbunden ist. Es wird hauptsächlich für Flugtreibstoff genutzt und führt zu dem CEPS-Terminal Pfungstadt, von welchem wiederum eine Pipeline zum Flughafen Frankfurt verläuft. Die CEPS wird von DEA für rund [...] ihrer Jet A1-Lieferungen in Frankfurt genutzt. - BP nutzt – obgleich Mitgesellschafter – die RMR nur bis zu ihrem Terminal in Gustavsburg; von dort leitet sie unter Inanspruchnahme von langjährigen Durchleitungsrechten [...] der vorhandenen Kapazität bis mindestens 2015) den [...] Treibstoff über CEPS und Pfungstadt zum Flughafen. So wird die Nutzung des DEA-Terminals Raunheim teilweise vermieden. - Die Belieferung auf dem Wasserweg aus Antwerpen/Rotterdam erfolgt über den Rhein und den Main. In Kelsterbach in der Nähe des Frankfurter Flughafens gibt es ein der HBG gehörendes Terminal am Mainufer, von dem aus Jet A1 durch eine Rohrleitung zum Flughafen transportiert wird. Aral nutzt den Wasserweg für [...] von ihr am Frankfurter Flughafen abgesetzten Mengen, DEA für [...] und Shell für [...] ihres dortigen Absatzes. Nach Angaben aus der Branche gibt es keine günstigere Alternative als die Versorgung des Frankfurter Flughafens über die Pipelines. Dabei ist die - von BP gewählte - - 33 Route über Gustavsburg (ab hier CEPS) günstiger als die Route über das DEA-Terminal Raunheim, welche von Shell und DEA genutzt wird und die damit gleichfalls über einen relativ kostengünstigen Versorgungsweg verfügen. Die Kosten eines reinen CEPS-Transports aus dem ARA-Gebiet sollen um etwa 50 % über denen des RRP/RMR-Transports liegen und damit - dessen dauernde Verfügbarkeit vorausgesetzt etwa denen des Schiffstransports entsprechen. 7. Nach Auffassung der Beschlussabteilung sind die Geschäfte mit Flugturbinenkraftstoff am Düsseldorfer und Frankfurter Flughafen jeweils Gegenstand eines eigenständigen Marktes. Die Fluggesellschaften vergeben ihre Aufträge durchweg flughafenspezifisch. Sie sind auf die jeweiligen örtlichen Anbieter angewiesen und können - von möglichen Ausnahmen abgesehen - nicht auf das Treibstoffangebot an anderen Flughäfen ausweichen. Die Nachfrage einer Fluggesellschaft nach Landerechten für einen bestimmten Flughafen ist relativ preisunelastisch, sie ist insbesondere nicht von der Höhe der Lande- und Abfertigungsgebühren sowie den jeweiligen Treibstoffkosten abhängig. Vielmehr spielen dort Aspekte wie die Höhe des Originär- und Umsteigeaufkommens von Passagieren sowie des Frachtaufkommens die wesentliche Rolle. So werden insbesondere von Fluggesellschaften aus Übersee in der Regel die jeweiligen nationalen Drehkreuze in Europa angeflogen, unabhängig von den Flughafennutzungsgebühren und Treibstoffkosten. Des Weiteren sind die Möglichkeiten eines Verzichts auf Betankung auf einem bestimmten Flughafen - und stattdessen die entsprechende Mehrbetankung auf dem vorherigen oder dem folgenden Flughafen - äußerst begrenzt. Erstens geht die Tendenz sowohl im interkontinentalen als - 34 auch im europäischen und nationalen Luftverkehr verstärkt in Richtung Nonstopflüge, so dass Zwischenlandungen mit Betankungsmöglichkeiten immer mehr reduziert werden. So führt beispielsweise Lufthansa im innerdeutschen und -europäischen Luftverkehr fast ausschließlich (außer Hamburg-Berlin-Moskau und Hamburg-Düsseldorf-Barcelona) Nonstopflüge durch; dies gilt mit Ausnahme vereinzelter Flüge nach Südamerika, Südostasien und in den Nahen Osten ganz überwiegend auch für den Interkontinentalverkehr. Auf Flügen mit Start- und/oder Zielort in Deutschland sind allenfalls sporadisch Mehrstopflüge der Regionalcarrier (so Münster-Dortmund-Paris, Zürich-Dortmund-Paderborn/Lippstadt und Hof-Bayreuth-Frankfurt) zu beobachten. Dieses Phänomen dürfte auch für nichtdeutsche Luftverkehrsgesellschaften mit Flugziel Deutschland gelten, so dass allenfalls in Ausnahmefällen theoretische Ausweichmöglichkeiten für die Flugzeugbetankung bestehen, etwa durch Mitnahme von Treibstoff auch für den Rückflug (Tankering). Wenn im Einzelfall ein Flugzeug überhaupt die hierfür erforderliche Tankkapazität hat, dürfte diese Alternative aufgrund der Kosten ausscheiden, die für den Mehrverbrauch aufgrund des höheren Fluggewichts auf dem Hinflug entstehen. Hinzu kommen sicherheitstechnische Restriktionen. Die mitgeführte Treibstoffmenge muss eine vorgeschriebene Sicherheitsmarge einschließen, das bei Start- und Landung vorgeschriebene Höchstgewicht darf nicht überschritten werden. Das schränkt die Möglichkeit zum Tankering soweit ein, dass hiervon eine wesentliche Beschränkung des Handlungsspielraums der Anbieter auf den jeweiligen Flughäfen nicht ausgeht. Auf Befragen der Beschlussabteilung hat die Lufthansa erklärt, dass Tankering nur auf Kurzstrecken in Betracht komme. Aus diesen Gründen hat auch die EU-Kommission in der Vergangenheit die Versorgung eines bestimmten Flughafens mit Kraftstoffen als eigenständigen Markt gesehen. 8. Das Zusammenschlussvorhaben führt in den angemeldeten Form auf dem Markt für Jet A1 jedenfalls auf dem Frankfurter - 35 Flughafen zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols. Der Oligopoltatbestand des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB ist erfüllt. Dieser Tatbestand ist zwar auch im Hinblick auf den Flughafen Düsseldorf erfüllt. In ihrer Erwiderung vom 10. Dezember 2001 (S. 15) haben die Beteiligten jedoch darauf hingewiesen, dass dessen Entwicklung weit hinter der der Flughäfen München und Frankfurt zurückgefallen sei, und kaum mehr als internationales Drehkreuz betrachtet werden könne. Der Flughafen Düsseldorf habe Bedeutung vor allem als Basis der LTU. Die Treibstoffversorgung des Düsseldorfer Flughafens erfolge ausschließlich mit Tankwagen über die Straße. Einen dem Flughafen Frankfurt vergleichbaren Infrastrukturengpass gebe es hier daher nicht. Der Marktzugang für Dritte sei hier erheblich leichter. Bei dieser Sachlage hält die Beschlussabteilung die Auffassung der Beteiligten, der Zusammenschluss begründe die Untersagungsvoraussetzungen auf dem Düsseldorfer Markt für Jet A1 nicht, für hinreichend belegt. Den Nachweis, dass ein die Marktbeherrschung im Sinne des § 19 Abs.2 Satz 2 GWB auszuschließender Wettbewerb auf den Frankfurter Flughafen zu erwarten sei, haben die Beteiligten nach Auffassung der Beschlussabteilung indes nicht erbracht. Die Unternehmen führen dazu an, dass - der Markt für Jet A1 ein Ausschreibungsmarkt (auch über das Internet) sei und starke Nachfrager (wie z.B. die Lufthansa) eine gegengewichtige Marktmacht bildeten. Aus diesen Umständen kann nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht auf künftigen wesentlichen Wettbewerb zwischen den führenden Anbietern geschlossen werden. So leuchtet zunächst nicht ein, weshalb die Oligopolmitglieder an diesen Flughäfen – wo sie aufgrund ihres Zu- - 36 gangs zu allen Infrastruktureinrichtungen durch Außenwettbewerb relativ ungefährdet sind – in vorstoßenden Wettbewerb gegeneinander treten sollten, der ihnen wegen der zu erwartenden Abwehrreaktionen jedenfalls längerfristig keinen Vorteil bringen kann. Auch ist nicht ersichtlich, warum das im Hinblick auf große Nachfrager wie die Lufthansa anders sein sollte, zumal diese ihre Aufträge aufgrund ihrer Größe auf mehrere Anbieter verteilt. Gegen die Erwartung künftigen Wettbewerbs spricht auch, dass nach einem Zusammenschluss von Shell und DEA ein Unternehmen Anteile an den jeweils beiden größten Betankungsunternehmen sowohl auf dem Düsseldorfer als auch auf dem Frankfurter Flughafen hielte. Darüber hinaus ist auch sonst eine gewisse Koordination der Anbieter bei begrenzter Kapazität der vorhandenen Infrastruktur ihres jeweiligen Betankungsunternehmens erforderlich. Dies hat Einfluss auf das Ausschreibungsverhalten der Gesellschafter. Die von den Anmeldern vorgetragene wettbewerbsfördernde Intransparenz zwischen den Anbietern ist daher nicht wahrscheinlich. Die Marktzutrittshemmnisse für Außenseiter werden auch nicht durch ein Ausschreibungsverfahren vermindert. Es ist nicht ersichtlich, dass neuen Anbietern dadurch der Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen der etablierten Lieferanten erleichtert wird, seien es deren Installationen auf dem Flughafen oder deren Transport- und Lagermöglichkeiten. Vielmehr müssen Dritte, bevor sie an einer Ausschreibung teilnehmen können, von den etablierten Lieferanten Durchsatzrechte erlangen, was diesen frühzeitige Informationen über Markteintrittabsichten neuer Konkurrenten und zugleich ein Behinderungspotenzial verschafft. Nach Auffassung der Beschlussabteilung ist deswegen davon auszugehen, dass sich der Bieterkreis bei Ausschreibungen im - 37 Wesentlichen auf die etablierten Anbieter des Flughafens mit Zugangsrechten zu den Betankungseinrichtungen beschränken wird. Dieser Nachteil wiegt um so schwerer, als die Beteiligten neben den Flughäfen Frankfurt und Düsseldorf an allen Betankungsgesellschaften der Flughäfen Köln und Hamburg beteiligt sind und so auf breiter Front sowohl bei flughafenspezifischen als auch -übergreifenden Ausschreibungen den Marktzutritt Dritter erschweren können. Die Möglichkeit für Drittanbieter, eine eigene zusätzliche Betankungsgesellschaft aufzubauen, dürfte angesichts der bereits vorhandenen, die bestehende Nachfrage deckenden Unternehmen, der hohen Investitionskosten und der zu erwartenden geringen Bereitschaft der Flughafengesellschaft, weitere Bodendienste zuzulassen, kaum realistisch sein. Es ist davon auszugehen, dass Außenseiter allenfalls dann Zugang zu Betankungsgesellschaften finden würden, wenn dies von der Flughafengesellschaft mit Nachdruck gefordert und im Einzelfall begründet werden könnte. Die durch die gemeinsame Nutzung kostengünstiger Infrastruktur erzielten synergetischen Effekte sichern die Marktstellung bei der Belieferung der Fluggesellschaften mit Jet A1 dauerhaft ab. Die nur begrenzte Zugangsmöglichkeit für weitere Anbieter relativiert auch die herausgehobene Nachfrageposition, wie sie beispielsweise die Lufthansa in Frankfurt hat. Verstärkt wird die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Zusammenschlusses auf diesem Markt noch durch die mit ihm verbundene Konzentration auf der Erzeugungsstufe: die führenden drei Anbieter sorgen im Falle des Vollzugs der angemeldeten Zusammenschlüsse für mehr als 70 % des im Inland insgesamt verkauften Flugturbinenkraftstoffs. Das wirft die Frage auf, ob andere als die etablierten Anbieter überhaupt eine Chance hätten, den Fluggesellschaften relevante Mengen zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten - 38 und von ihnen als verlässliche Lieferanten anerkannt zu werden. 9. Die Auflagen (Ziff. 3 und 4) bezüglich des Frankfurter Flughafens sind geeignet, die vorhandene Infrastruktur wie Versorgungswege zum Flughafen als auch solche am Flughafen für weitere Wettbewerber zu öffnen. So stellt die Bereitstellung von Jet A1 im Tanklager Raunheim zu Kosten, die der Stellung eines Gesellschafters der RMR-Pipeline entsprechen, eine Stärkung von Wettbewerbern für Versorgungsdienstleistungen am Frankfurter Flughafen dar. Der Rückzug von Shell/ DEA aus einem der 3 Betankungsunternehmen am Frankfurter Flughafen ermöglicht neuen Gesellschaftern den Beitritt zu dieser wichtigen Infrastruktureinrichtung. IV. 1. Bitumen wird aus Destillationsrückständen schwerer, vor allem venezolanischer, russischer oder saudi-arabischer Rohöle, gewonnen. Etwa 80 % des inländischen Bitumenverbrauchs entfällt auf die Asphaltherstellung im Straßen- und Wegebau, zweitbedeutender Abnehmerkreis ist die Dach- und Dichtungsbahnenindustrie, daneben wird Bitumen als Isoliermittel in der Bauwirtschaft, als Korrosionsschutzmittel in der Elektro-, Röhren- und Lackindustrie und ferner als Bindemittel für Dämmstoffe, u. a. für Kraftfahrzeuge, verwendet. Bitumen unterscheidet sich in Eigenschaften und Verwendungszwecken erheblich von anderen Mineralölprodukten.12 Bei der Herstellung von Asphalt und Dach- und Dichtungsbahnen, seinem Hauptanwendungsbereich, ist es nicht durch andere Bindemittel ersetzbar. Teer, der hier früher ebenfalls verwendet worden ist, darf aus ökologischen Gründen nicht mehr eingesetzt werden. - 39 - 2. 11 der 14 Rohöl verarbeitenden inländischen Raffinerien stellen gegenwärtig Bitumen her. Die inländische Bruttoproduktion erreichte im Jahr 2000 ca. 3,7 Mio. t. Die Importe beliefen sich auf ca. 0,4 Mio. t., exportiert wurden im gleichen Zeitraum ca. 0,7 Mio. t.13 Die Inlandsablieferungen belaufen sich auf rd. 3,4 Mio. t. 3 der Bitumen produzierenden Raffinerien stehen unter alleiniger Kontrolle von Shell/DEA, an zwei weiteren als Gemeinschaftsunternehmen betriebenen Raffinerien sind sie beteiligt. Die Dreyfus-Raffinerie in Wilhelmshaven, die Holborn-Raffinerie in Hamburg und die OMV-Raffinerie in Burghausen haben in den letzten 3 Jahren kein Bitumen produziert. Das Bitumenangebot wird daher stärker als das Angebot der anderen Mineralölerzeugnisse durch die integrierten Mineralölkonzerne bestimmt. 3. 12 13 14 Im Jahr 2000 entfielen folgende Anteile an der Gesamtproduktion bzw. an der Gesamtversorgung des Inlandes (Produktion zuzüglich Import abzüglich Export) auf die einzelnen Anbieter:14 siehe auch: Entscheidung der KOM im Fall BP/Mobil, IV/M.727, Rz. 31; Arbeitsgemeinschaft der Bitumenindustrie e.V. S. BAFA: Mineralöldaten für Deutschland, Dezember 2000. Für die Gesamtmengen wurden die Zahlen der BAFA zum Vergleich herangezogen. - 40 - Unternehmen Anteile in % der Produktion Inlandsversorgung15 Shell DEA Shell/DEA Veba Oel BP BP/EON ExxonMobil TFE Conoco Agip Tabelle 5 4. Bitumen wird in aller Regel direkt von der Raffinerie per Schiff16, Bahn oder TKW an die Endkunden geliefert. Beim Transport muss es bei Temperaturen zwischen 130 Grad und 230 Grad gehalten werden. Daher fallen erhebliche Transportkosten an. Diese begrenzen den Radius der Bitumenlieferungen im Normalfall auf Entfernungen von 150 bis 200 km ab Raffinerie. 5. Bitumen ist nach Auffassung der Beschlussabteilung einem eigenen sachlich relevanten Markt zuzurechnen. Aus dem Umstand, dass im Straßenbau anstelle von Asphalt auch Beton verbaut wird, lässt sich entgegen der Auffassung der Anmelder17 keine weiterreichende Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes herleiten. Beton, bzw. der zu seiner Herstellung als Bindemittel verwendete Zement ist bei der Asphaltherstellung nicht verwendbar. Die Hersteller bituminösen Mischguts können Bitumen nicht durch andere Bindemittel substituieren. Die im Straßenbau gegebene Alternative zwischen Beton- und Asphaltbauweise beeinflusst naturgemäß auch die Absatzmöglichkeiten von Bitumen. Sie 15 16 Diese Zahlen stimmen weitestgehend mit den Angaben der Zusammenschlussbeteiligten überein. Nach Angaben der Anmelder gibt es in Deutschland zwei zur Entladung von Schiffen geeignete Stationen. Eine davon befindet sich in Worms und weist eine Durchsatzkapazität von ca. 1100 Tonnen pro Tag auf. Die anderen steht im Eigentum des größten Bitumenverbrauchers in Deutschland, der Deutag, und befindet sich in der Nähe von Bremerhaven. - 41 ist eine Marktgegebenheit, der alle Bitumenhersteller in gleicher Weise gegenüber stehen, die den Wettbewerb zwischen ihnen jedoch nicht berührt. Trotz der räumlichen Begrenzung des Bitumenabsatzes sind die Anmelder – im Ergebnis in Übereinstimmung mit einer Entscheidung der EU-Kommission18 - der Auffassung, dass auf einen bundesweiten Bitumenmarkt abzustellen sei.19 Sie begründen dies mit der Existenz von Substitutionsketten zwischen überlappenden Märkten, die zu homogenen Wettbewerbsbedingungen einschließlich einheitlicher Preise führe. Weitergehend sehen sie einen übernationalen Markt als gegeben an, da es erhebliche Importe gebe. Die feststellbaren Bitumenimporte erlauben nach Auffassung der Beschlussabteilung eine derartige Schlussfolgerung jedoch nicht. Diese Importe stammen vorrangig aus grenznahen Raffinerien und tragen nur zu etwa 10 % zum Inlandsaufkommen bei. Die Beschlussabteilung hält es indes aus den bereits oben zum Tankstellenmarkt dargelegten Gründen (siehe S. 15) auch nicht für erforderlich, für ihre Wettbewerbsprüfung die Märkte weiter zu regionalisieren. Die weitgehende Einheitlichkeit der inländischen Wettbewerbsbedingungen im Bitumengeschäft lässt das gerechtfertigt erscheinen. 6. Nach den durch eigene Ermittlungen weitgehend bestätigten Angaben der Beteiligten geht die Beschlussabteilung davon aus, dass die drei nach dem Zusammenschluss führenden Bitumenanbieter (Shell/DEA, EON, TFE) einen gemeinsamen Marktanteil von [mehr als 60 %] erreichen. Dieser Konzentrationsgrad würde sich durch den Zusammenschluss BP/EON auf [...] erhöhen. a. Der Oligopoltatbestand des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB ist somit auch auf diesem Markt erfüllt. Die Beteiligten haben zum Nachweis, dass die Wettbewerbs- 17 18 19 Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens Shell/DEA bei der KOM, Form CO, Abschnitt 6 – Bitumen, Rz. 683 S. Entscheidung der KOM im Fall BP/Mobil, IV/M.727, Rz. 36 Form CO, Abschnitt 6, 7 und 8, Bitumen, Randziffer 687. - 42 bedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen, oder dass die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat, im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Einbeziehung von TFE in ein Oligopol mit DEA und Veba Oel sei strukturfremd, da TFE im Gegensatz zu diesen ein europäischer Anbieter mit völlig anderen Interessen sei. Ferner erzeuge der Rückgang der Nachfrage einen erheblichen Absatzdruck, da Bitumen als Kuppelprodukt bei der Rohölverarbeitung zwangsläufig anfalle und trotz anhaltendem Rückgang der Nachfrage im Markt untergebracht werden müsse. Schließlich bestehe von Seiten unabhängiger Anbieter und erheblicher Importmengen wettbewerblicher Druck. Nach Auffassung der Beschlussabteilung begründen die angeführten Faktoren weder einen wesentlichen Binnenwettbewerb innerhalb des Oligopols noch das Fehlen einer überragenden Marktstellung gegenüber Außenseitern. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung belegen vielmehr einen gegenteiligen Befund. Aus den möglicherweise jetzt bestehenden strukturellen Unterschieden zwischen TFE und DEA bzw. Veba Oel lassen sich zugunsten der Anmelder keine Rückschlüsse ziehen, da die beabsichtigten Zusammenschlüsse diese Unterschiede beseitigen und beide Unternehmen in Konzerne eingliedern sollen, deren Unternehmensstrukturen denen der TFE sehr ähnlich sind. Ebenso wie TFE sind Shell und BP integrierte international und europaweit tätige Konzerne. Der geplante Zusammenschluss bewirkt somit eine weitgehende Vereinheitlichung der Unternehmensstrukturen der führenden Bitumenanbieter. Wenngleich Bitumen ein nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der Bitumenindustrie vielseitig einsetzbarer und gefragter Werkstoff und seine Produktionsmenge darüber hinaus keine starre Größe des Raffinerieprozesses, sondern durch entsprechende Wahl der verarbeiteten Rohölsorten variabel ist, hält die Beschlussabteilung die Auffassung der Beteiligten, dass auf dem Bitumenmarkt von einem - 43 dauerhaften Mengendruck auszugehen sei, für hinreichend belegt. Dieser ergibt sich zum einen daraus, dass das Spektrum der in einer Raffinerie eingesetzten Rohöle von zahlreichen Faktoren abhängig ist, worunter die Verringerung des Bitumenanfalls nur eine Komponente ist. Die dem Raffinerieoptimum entsprechende Rohölpalette kann daher Bitumen in einer Menge anfallen lassen, die nur mit Schwierigkeiten im Markt unterzubringen ist. Hinzu kommt ein erheblicher Rückgang des Bitumenabsatzes im Straßenbau. Dieser Rückgang ist nicht nur veranlasst durch die Haushaltslage der öffentlichen Auftraggeber, sondern auch dadurch, dass im Straßenbau seit einigen Jahren in ganz erheblichem Umfang ausgebauter Asphalt recycelt wird. Das Recycling gewinnt zusätzliche Bedeutung, weil der Anteil der Straßenerneuerung gegenüber dem Straßenneubau zunimmt und recycelbarer Asphalt naturgemäß nur bei Straßenerneuerungen anfällt. Diese Gegebenheiten sprechen für die Annahme eines dauerhaften Mengendrucks auf dem Bitumenmarkt. Ein hinreichender Nachweis für wesentlichen Binnenwettbewerb zwischen den führenden Unternehmen lässt sich daraus indes nicht herleiten. Absatzausweitungen zu Lasten der wenigen Anbieter auf diesem Markt lassen sich wegen der zu erwartenden Abwehreaktion kaum erreichen. Preiswettbewerb könnte bei dem auf diesem Markt zu erwartenden gleichförmigen Preisverhalten selbst bei einem stetigen Produktionsüberschuss nur bei einer preiselastischen Gesamtnachfrage erwartet werden. Die Bitumennachfrage wird indes durch den Straßenbau bestimmt. Über Bitumenpreise sind Straßenbauaufträge indes nicht zu stimulieren. Bitumen ist ein im Wesentlichen homogenes Produkt, dessen Qualitätsstandards jedenfalls hinsichtlich der Hauptverwendungszwecke weitgehend durch technische Normen vorgegeben sind. Ein Innovationspotenzial besteht bei Bitumen auch nach Auffassung der Anmelder nicht.20 Damit fehlen auch die Voraussetzungen für wesentlichen Qualitätswettbewerb. Die Anmelder gehen daher auch selbst davon aus, 20 Form CO, Abschnitt 6, 7 und 8, Bitumen, Randziffer 743. - 44 dass Produktdifferenzierung kein wesentlicher Faktor für die Abnehmer sei, und dass am Bitumenmarkt Preisgleichheit vorherrsche21. b. Es ist nicht zu erwarten, dass nach dem Zusammenschluss andere auf dem Bitumenmarkt tätige Unternehmen, insbesondere nicht voll integrierte Importeure und Händler die Verhaltensspielräume des Oligopols wirksam begrenzen können. Dies beruht nicht nur auf dem Marktanteilsvorsprung der Oligopolmitglieder, sondern nicht zuletzt auch auf den erheblich eingeschränkten Möglichkeiten der häufig nicht vertikal integrierten Oligopolaußenseiter, zu wettbewerbsfähigen Kosten an die Produkte zu gelangen. Ein Marktzutritt über eigene Fertigungsanlagen scheidet bei dem Kuppelprodukt Bitumen von vornherein aus. Die nicht an die A-Gesellschaften gebundenen inländischen Raffineriekapazitäten für Bitumen sind zu gering, als dass von ihnen nennenswerte wettbewerbliche Effekte zu erwarten sind. Die unabhängigen Raffinerien produzieren kein Bitumen. Von den übrigen inländischen Anbietern wie Agip und Conoco mit geringen Mengen aus Beteiligungen an Gemeinschaftsraffinerien sowie Kleinstanbietern wie der Schmierölraffinerie Salzbergen sind nennenswerte Wettbewerbseffekte nicht zu erwarten. Wesentlicher Importwettbewerb auf dem Markt für Bitumen ist schon wegen der Transportprobleme, die mit der Bitumeneinfuhr verbunden sind, ebenfalls nicht zu erwarten. Dem steht nicht entgegen, dass in den Nachbarländern, insbesondere im ARA-Raum, möglicherweise freie Kapazitäten bestehen und der Bitumentransport rein technisch auch von dort mit Schiff, Bahn oder TKW möglich wäre. Eine wettbewerbsfähige Beschaffung ist auf einer solchen Grundlage schon wegen der Kostennachteile solcher Transporte gegenüber der Belieferung aus einer in räumlicher Nähe befindlichen Raffinerie nicht möglich. 21 Form CO, Abschnitt 6, 7 und 8, Bitumen, Randziffern 689, 690 und 721. - 45 c. Die besonderen Gegebenheiten des Bitumenmarktes schränken andererseits den Handlungspielraum der Anbieter erheblich ein. Über Preiserhöhungspielräume verfügen sie kaum, da sie davon ausgehen müssen, dass Wettbewerber Preiserhöhungen erfolgreich zu Marktanteilsgewinnen nutzen würden. Autonome Preiserhöhungen sind daher mit einem sehr hohen Risiko verbunden. Schließen sich die Wettbewerber den Preiserhöhungen nicht an, würde derjenige, der sie durchzusetzen versuchte, Absatzmöglichkeiten verlieren ohne – wegen der produktionsbedingten Koppelung der Bitumenherstellung mit der Herstellung der übrigen Mineralölprodukte – seine Angebotsmengen entsprechend verringern zu können. Er müßte daher den zu erwartenden Absatzverlust durch andere Absatzkanäle ausgleichen. Das dürfte in aller Regel nur unter Inkaufnahme zusätzlicher Vertriebskosten und geringerer Vertriebserlöse möglich sein und insgesamt mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringen. Dieses vertriebspolitische Risiko von Preiserhöhungen begründet eine erhebliche wirtschaftliche Einschränkung des Preiserhöhungsspielraums der Bitumenanbieter. In Verbindung mit den oben dargelegten Gegebenheiten belegen diese Umstände, dass auf dem Bitumenmarkt unabhängig von diesem Zusammenschluss nur eine geringe Wettbewerbsintensität besteht. Diese wird nach Auffassung der Beschlussabteilung durch den Zusammenschluss nur unwesentlich - nicht in einem die Untersagung dieses Zusammenschlusses rechtfertigenden Maße - verringert. C. I. In den übrigen im Verweisungantrag genannten Bereichen haben sich keine Wettbewerbsprobleme ergeben. 1. Flüssiggas (Propan und Butan) wird zu Heizzwecken, und zur Erzeugung von Prozesswärme verwendet. Butan wird zudem in der chemischen Industrie und als Kühlmittel eingesetzt. Als Treibstoff für Kraftfahrzeuge spielt Flüssiggas im In- - 46 land keine Rolle. Insgesamt belief sich der Inlandsabsatz im Jahre 2000 auf etwa 2,7 Mio. t. Der Vertrieb erfolgt größtenteils über den Handel. Allein der mittelständische Gasehandel deckt rund die Hälfte des inländischen Flüssiggasabsatzes. Größere Händler (Westfalen AG, Primagas, Progas, Tyczka u.a.) verfügen nach Angaben der Beteiligten über eigene für den Import von Flüssiggas geeignete Infrastruktureinrichtungen oder sind daran beteiligt22. Die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung bei Flüssiggasen ist daher nicht zu erwarten. 2. Soweit – außerhalb des Tankstellengeschäftes - der Handel mit Kraftstoffen und Heizöl von dem vorliegenden Zusammenschluss betroffen ist, handelt es sich zum einen um die Belieferung von Großverbrauchern mit Kraftstoffen (Propergeschäft) und zum anderen um die Belieferung von Handelsunternehmen, die ihrerseits sowohl Kleinverbraucher und Großverbraucher als auch Wiederverkäufer mit Kraftstoffen und/oder Heizöl beliefern. Neben den Raffineriegesellschaften sind große international tätige Mineralölhandelsunternehmen in diesem Geschäft tätig (z.B. Mabanaft, Petroplus, Diersch & Schröder u.a.), die Zugang zu internationalen Beschaffungsmärkten haben und über beträchtliche inländische Infrastruktureinrichtungen, insbesondere über große Tanklager, verfügen. Diese Unternehmen spielen in diesem Handelsmarkt eine erhebliche Rolle. Eine Quantifizierung ihrer Marktstellung gegenüber den Raffineriegesellschaften ist der Beschlussabteilung indes nicht möglich. Neben Kontrakten über physische Warenlieferungen spielen hier Termin- und derivative Geschäfte eine große Rolle. Diese Geschäfte sind für die wettbewerbliche Beurteilung der Marktstellung der Unternehmen indes ohne Bedeutung. Hinzu kommt, dass in beträchtlichem Umfang Handelsgeschäfte zwischen den Unternehmen dieser Handelstufe getätigt werden. Ein und dieselbe Produktcharge kann – bevor sie schließlich auf den Weg zum Verbraucher gelangt – wiederholt ge- und verkauft werden. Aus solchen Geschäften lassen sich ebenfalls kaum 22 Vgl. Shell/DEA, Form CO, Vol. 1, S. 198 und 200 - 47 Rückschlüsse auf die Marktstärke ziehen. Da sich das Volumen dieser Geschäfte ebenso wenig wie das der Termin- und Derivatgeschäfte statistisch feststellen lässt, ist der Beschlussabteilung eine für die Wettbewerbsprüfung relevante Bestimmung der Marktanteile auf dieser Handelsstufe nicht möglich. Gleichwohl lässt sich das Bestehen bzw. Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung ausschließen. Die erwähnten Handelsunternehmen gehören auch im physischen Warenhandel zum Kreis der führenden Wettbewerber. Entscheidender Wettbewerbsfaktor in diesem Handelsgeschäft ist der Zugang zu den Beschaffungsmärkten. Diese Märkte sind international. Die genannten und zahlreiche andere auf dieser Marktstufe tätige Unternehmen haben neben den Raffineriegesellschaften uneingeschränkten Zugang zu diesen Beschaffungsmärkten. Unter diesen Gegebenheiten geht die Beschlussabteilung nicht davon aus, dass die Beteiligten durch diesen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung im Großhandel mit Treibstoffen und Heizöl erlangen. 3. Schweres Heizöl wird von allem als Energieträger in der Industrie, sowie in der Strom- und Wärmeerzeugung und darüber hinaus auch als Treibstoff für Hochseeschiffe verwendet. Nach den Erhebungen des BAFA entfielen im Jahre 2000 auf Schiffsbunkerungen 1,7 Mio. t schweres Heizöl. Das ist mehr als ein Viertel des Inlandsabsatzes. Schiffsbunkerung ist nach Auffassung der Beschlussabteilung wegen der Ausweichmöglichkeiten, die in der Seeschifffahrt bestehen, Teil eines internationalen Marktes. Ähnliches gilt auch für große industrielle Verwender. So weist beispielsweise die Bayer AG öffentlich darauf hin, schweres Heizöl zum Einsatz in Dampferzeugungsanlagen zu auf dem Weltmarkt gehandelten Wettbewerbspreisen zu beschaffen. In den Inlandsraffinerien fallen zudem erhebliche, im Inland nicht absetzbare Mengen schweren Heizöls an, die auf Auslandsmärkten abgesetzt werden müssen. Die Beschlussabteilung geht daher davon aus, dass schweres - 48 Heizöl Gegenstand eines internationalen Marktes ist. Auf diesem Markt lässt der Zusammenschluss die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung nicht erwarten. 4. Auch auf den Märkten für Grundöle ist die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht zu erwarten. Grundölen sind Ausgangsstoffe für die Herstellung von Schmierstoffen. Sie werden durch Vakuumdestillation geeigneter Rohöle und anschließende Entparaffinierung, Entaromatisierung und eine besondere Endbehandlung gewonnen. Durch die Mischung verschiedener Grundöle sowie die Hinzufügung von Additiven entstehen jeweils Schmierstoffe mit bestimmten Eigenschaften. Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass zumindest Grundöle der Gruppe I23 einerseits und Grundöle der Gruppen III/IV andererseits aufgrund ihrer deutlich differierenden Eigenschaften unterschiedlichen Märkten zuzuordnen sind.24 Zudem hat sie in mehreren Verfahren festgestellt, dass bei Grundölen in wirtschaftlicher Hinsicht von europaweiten Märkten auszugehen ist.25 Die Beschlussabteilung teilt diese Einschätzung angesichts der über nationale Grenzen hinaus einheitlichen Produktklassifizierungen, der wenig ins Gewicht fallenden Transportkosten und des erheblichen grenzüberschreitenden Handels mit Grundölen. Auf dieser Basis erreichen im Jahr 2000 die Anmelder und die wichtigsten Mitbewerber nach Angaben der Anmelder die folgenden Marktanteile:26 Unternehmen I % Gruppe III/IV % Shell DEA Shell + DEA Exxon SK Fortum Agip 23 24 25 26 Je höher die Gruppenzahl, desto hochwertiger das Grundöl. S. Entscheidung der Kommission im Fall Exxon/Mobil, IV/M.1383, Rz. 308ff S. Entscheidung der Kommission im Fall Exxon/Mobil, IV/M.1383, Rz. 321; Entscheidung der Kommission im Fall BP AMOCO/CASTROL, IV/M.1891, S. 3 S. Anmeldung des Vorhabens Shell/DEA bei der Europäischen Kommission, Form CO, Annex 7.1, Base Oils and Lubricants - 49 Tabelle 6 Die relativ geringen Marktanteilszuwächse und der große Marktanteilsabstand zu den jeweils führenden Anbietern schließen die Erwartung aus, dass der Zusammenschluss auf dem relevanten Märkten für Grundöle beherrschende Stellungen begründet. 5. 27 28 Ebenso wenig bestehen durchgreifende wettbewerbliche Bedenken hinsichtlich der Märkte für Schmierstoffe. Entsprechend der Praxis der Kommission unterscheidet die Beschlussabteilung hier insbesondere zwischen Automobil- und Industrieschmierstoffen.27 In geografischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass mehr als die Hälfte aller im EWR hergestellten Schmierstoffe über Landesgrenzen hinweg geliefert werden.28 Schmierstoffe entsprechen internationalen Standards. Diese Faktoren legen die Annahme eines europäischen Marktes nahe. S. Entscheidung der Kommission im Fall BP AMOCO/CASTROL, IV/M.1891, Rz. 10ff S. Entscheidung der Kommission im Fall BP AMOCO/CASTROL, IV/M.1891, S. 4 - 50 - Die Anmelder geben die europaweiten Marktanteile für Schmierstoffe im Jahr 2000 wie folgt an:29 Unternehmen Automobil Industrie % % Shell DEA Shell + DEA ExxonMobil BP TFE Texaco ARAL Tabelle 7 Bei dieser Marktstruktur sind Untersagungsgründe nicht ersichtlich. 6. Der Vortrag der Beigeladenen zu 5. (BASF) begründet keinen Untersagungstatbestand. Dem Begehren der BASF kann daher auch nicht durch Bedingungen oder Auflagen entsprochen werden. [...]. Auf die bestehende Vereinbarung hat der Zusammenschluss keine Auswirkungen. Der Naphtamarkt ist nach dem BASF-Vortrag ein internationaler wettbewerblich strukturierter Markt, der keine Wettbewerbsprobleme erwarten lässt. Der von der BASF zur Begründung ihres Begehrens zugrunde gelegte Markt des Naphtatransports durch die RMR-Pipeline existiert nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht. RMR bietet selbst keine Transportleistungen an, sie wird ausschließlich für ihre Gesellschafter tätig. Diese wiederum benutzen ihre Durchleitungsrechte ausschließlich für eigene Zwecke. Ein Markt ist mithin im Hinblick auf die RMR-Pipeline nicht eröffnet. Auf die Frage, ob der Transport durch diese Pipeline Gegenstand eines eigenen sachlichen Marktes ist, oder ob in diesen Markt weitere Transportmittel einbezogen werden müssen, kommt es daher nicht an. D. 29 S. Anmeldung des Vorhabens Shell/DEA bei der Europäischen Kommission, Form CO, Annex 7.1, Base Oils and Lubricants - 51 - Aus den vorgenannten Gründen hat die Beschlussabteilung das angemeldete Zusammenschlussvorhaben mit Auflagen freigegeben. Diese Verfügung ergeht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Auflagen beruhen auf § 40 Abs. 3 GWB. E. Die Entscheidung über einen verwiesenen Zusammenschluss ist gebührenpflichtig. Der fehlende Verweis in § 80 Abs. 1 auf § 40 ist erkennbar ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Das folgt eindeutig daraus, dass für Entscheidungen nach § 40 in § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB eine Gebührengrenze bestimmt ist. Danach kann Kartellbehörde für die Entscheidung Gebühren bis zu 100.000,-- DM (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 Abs. 1 KartKostV), bei besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 200.000,-- DM erheben (§ 80 Abs.2 Satz 3 GWB). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 GWB). Für die Bemessung ist maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung des beabsichtigten Zusammenschlusses abzustellen. Sie ergibt sich grundsätzlich aus der Höhe der inländischen Umsätze der beteiligten Unternehmen auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten, den erwarteten betriebswirtschaftlichen Vorteilen der künftigen Zusammenarbeit auf den Inlandsmärkten und dem aus der Nähe des Zusammenschlusses zum Untersagungsbereich des § 36 GWB sich ergebenden wirtschaftlichen Interesse der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an der kartellbehördlichen Entscheidung (KG WuW/E OLG 2106 - "Straßenbaugeräte"). Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen festgestellte wirtschaftliche Bedeutung dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine mittlere Gebühr angemessen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen 50.000,-- DM. Von diesem Mittelwert sind, abhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand, Zu- oder Abschläge vorzunehmen, deren Höhe im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde liegt - 52 (vgl. KG WuW/E OLG 5259 "Kleinhammer", KG WuW/E OLG 5287 "Finanzbeteiligung Gebühr"). Der wirtschaftlichen Bedeutung ist im vorliegenden Fall ein besonders großes Gewicht beizumessen. Der sachliche und personelle Aufwand der Kartellbehörde für die fusionsrechtliche Prüfung entsprach dieser Bedeutung. Die Tatsache, dass die Ermittlungen im vorliegenden Fall gemeinsam mit denen im Fall BP/EON (B 8 – 130/01) durchgeführt wurden, rechtfertigt das Unterschreiten der Höchstgebühren. Die festgesetzte Gebühr von [...] ist daher angemessen. Gebührenschuldner als Anmelder sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GWB die Beteiligten zu 1. und 2. Sie haften gemäß § 80 Abs. 6 Satz 3 GWB als Gesamtschuldner. Die Gebühr ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses unter Angabe der obigen Geschäftsnummer auf das Konto der Landeszentralbank Bonn Konto-Nr.: 38001060 Bankleitzahl: 380 000 00 zu überweisen. Als Verwendungszweck ist unbedingt "BKartA - Titel 111 01" sowie das obige Aktenzeichen und das Datum des Beschlusses anzugeben. Ist bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Zustellung die Gebühr nicht entrichtet, so wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben. Die Auslagen für die erforderliche Bekanntmachung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger (§ 43 Nr. 2 GWB) werden gesondert erhoben (§ 80 Abs.1 Satz 3 GWB). - 53 - RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, KaiserFriedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Vieth Dr. Meyer-Flamme Ausgefertigt: Bonn, 19. Dezember 2001 Dr. Langhoff - 54 Anlage Enthält nur Geschäftsgeheimnisse