Die Eintragung im Bundeszentralregister und die Tilgungsfristen:

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Die Eintragung im Bundeszentralregister und die Tilgungsfristen:
Die Eintragung im Bundeszentralregister und die Tilgungsfristen:
Von Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Schenkendorfstr. 1, 65187 Wiesbaden
Eine der häufigsten Frage von Mandanten anläßlich der Bestrafung wegen einer
Steuerhinterziehung ist die nach den Außenwirkungen. Müssen Arbeitgeber,
Geschäftspartner, Kollegen, Freunde, Bekannte von einer möglichen Bestrafung
Kenntnis erlangen - oder kann dies vermieden werden?
Für Personen des öffentlichen Lebens ist die Frage der Geheimhaltung einer
Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung existentiell. Daher ist in Verfahren
gegen bekannte Persönlichkeiten eines der wichtigsten Ziele der Verteidigung, das
Verfahren möglichst leise und für den Beschuldigten imageschonend zu begleiten.
Für den Verfahrensabschluß bietet sich hier, wenn nicht bei Fällen kleinerer oder
mittlerer Schwere eine Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO in Betracht kommt, der
Abschluß durch einen mit der Staatsanwaltschaft abgesprochenen Strafbefehl in
Betracht. Der Strafbefehl, soweit gegen ihn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt
wird, steht einer rechtskräftigen Verurteilung gleich, § 410 Abs. 3 StPO.
Die nächste Frage schließt sich hier sogleich an: Werden Verurteilungen bzw.
Einstellungen im Bundeszentralregister eingetragen bzw. wann werden sie wieder
gelöscht?
Jede strafgerichtliche Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen.
Die Eintragung bleibt bis zur sogenannten "Tilgungsreife" bestehen, die von der
Höhe der Strafe abhängt, §§ 45 ff. BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt z. B. fünf Jahre
bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine
Freiheitsstrafe, kein Strafarrest usw. im Register eingetragen ist, § 46 Abs. 1 Nr. 1 a
BZRG. Ebenso beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre, bei Verurteilungen zu einer
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register
keine weitere Strafe eingetragen ist, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BZRG.
Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe und
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die
Voraussetzungen der Nr. 1 a und b nicht vorliegen, § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG. Die
10-jährige Tilgungsfrist gilt auch, wenn eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die
Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur
Bewährung ausgesetzt worden ist und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe,
Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG.
Die Tilgungsfrist beträgt in allen nicht in § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis g und Nr.
2 Buchstaben a bis c BZRG genannten Fällen 15 Jahre.
Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, §§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1
BZRG.
Erfolgt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wird
diese Verurteilung zwar auch in das Bundeszentralregister eingetragen. In
"normalen" Führungszeugnissen, wie sie etwa bei Bewerbungen um einen (privaten)
Arbeitsplatz teilweise gewünscht werden, sind solche Verurteilungen jedoch nicht
enthalten, § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Der Täter hat bei einer Verurteilung zu einer
Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zugleich das Recht, sich im
Rechtsverkehr als nicht vorbestraft zu bezeichnen, § 53 Abs. 1 BZRG.
Diese Verurteilungen bis zu einschließlich 90 Tagessätzen erscheinen jedoch in
behördlichen und polizeilichen Führungszeugnissen und würden selbstverständlich
auch in jedem neuen Strafverfahren dem zuständigen Gericht bekannt.
Einstellungen des Verfahrens, etwa nach §§ 153, 153 a StPO werden nicht in das
Bundeszentralregister eingetragen. Ergibt sich nach Abschluß der Ermittlungen nicht
einmal ein hinreichender Tatverdacht, so ist das Ermittlungsverfahren nach § 170
Abs. 2 StPO einzustellen. Diese Einstellung wird ebenfalls nicht im
Bundeszentralregister eingetragen.