Die Eintragung im Bundeszentralregister und die Tilgungsfristen:
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Die Eintragung im Bundeszentralregister und die Tilgungsfristen:
Die Eintragung im Bundeszentralregister und die Tilgungsfristen: Von Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Schenkendorfstr. 1, 65187 Wiesbaden Eine der häufigsten Frage von Mandanten anläßlich der Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung ist die nach den Außenwirkungen. Müssen Arbeitgeber, Geschäftspartner, Kollegen, Freunde, Bekannte von einer möglichen Bestrafung Kenntnis erlangen - oder kann dies vermieden werden? Für Personen des öffentlichen Lebens ist die Frage der Geheimhaltung einer Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung existentiell. Daher ist in Verfahren gegen bekannte Persönlichkeiten eines der wichtigsten Ziele der Verteidigung, das Verfahren möglichst leise und für den Beschuldigten imageschonend zu begleiten. Für den Verfahrensabschluß bietet sich hier, wenn nicht bei Fällen kleinerer oder mittlerer Schwere eine Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO in Betracht kommt, der Abschluß durch einen mit der Staatsanwaltschaft abgesprochenen Strafbefehl in Betracht. Der Strafbefehl, soweit gegen ihn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird, steht einer rechtskräftigen Verurteilung gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Die nächste Frage schließt sich hier sogleich an: Werden Verurteilungen bzw. Einstellungen im Bundeszentralregister eingetragen bzw. wann werden sie wieder gelöscht? Jede strafgerichtliche Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Die Eintragung bleibt bis zur sogenannten "Tilgungsreife" bestehen, die von der Höhe der Strafe abhängt, §§ 45 ff. BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt z. B. fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest usw. im Register eingetragen ist, § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG. Ebenso beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre, bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 a und b nicht vorliegen, § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG. Die 10-jährige Tilgungsfrist gilt auch, wenn eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt in allen nicht in § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis g und Nr. 2 Buchstaben a bis c BZRG genannten Fällen 15 Jahre. Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, §§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1 BZRG. Erfolgt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wird diese Verurteilung zwar auch in das Bundeszentralregister eingetragen. In "normalen" Führungszeugnissen, wie sie etwa bei Bewerbungen um einen (privaten) Arbeitsplatz teilweise gewünscht werden, sind solche Verurteilungen jedoch nicht enthalten, § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Der Täter hat bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zugleich das Recht, sich im Rechtsverkehr als nicht vorbestraft zu bezeichnen, § 53 Abs. 1 BZRG. Diese Verurteilungen bis zu einschließlich 90 Tagessätzen erscheinen jedoch in behördlichen und polizeilichen Führungszeugnissen und würden selbstverständlich auch in jedem neuen Strafverfahren dem zuständigen Gericht bekannt. Einstellungen des Verfahrens, etwa nach §§ 153, 153 a StPO werden nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Ergibt sich nach Abschluß der Ermittlungen nicht einmal ein hinreichender Tatverdacht, so ist das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Diese Einstellung wird ebenfalls nicht im Bundeszentralregister eingetragen.