Gesellschaft

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Gesellschaft
Gesellschaftsrecht
ƒ Lernunterlagen: Orac-Rechtsskripten
ƒ Schummer, Personengesellschaften
ƒ Mader, Kapitalgesellschaften
ƒ Gesetzestexte
ƒ Kodex Unternehmensrecht
WS 2010/2011
Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner
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Gesellschaft - Definition
ƒ Eine durch Rechtsgeschäft begründete
Rechtsgemeinschaft zwei oder mehrerer
Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
Zwecks durch organisiertes Zusammenwirken
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1
Gesellschaft – Merkmale I
ƒ Begründung durch Rechtsgeschäft
ƒ Gesellschaftsvertrag, Satzung
ƒ Rechtsgemeinschaft
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Zwei oder mehrere Personen, Dauerschuldverhältnis
Gesellschaften auf bestimmte Zeit
Einpersonengesellschaften (AG, GmbH)
GmbH und AG: Gründung durch eine Person möglich
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Gesellschaften – Merkmale II
ƒ Verfolgung
V f l
eines
i
gemeinsamen
i
Z
Zwecks
k
ƒ Ideelle/materielle Zwecke
ƒ Manche Gesellschaften jeweils nur für ideell oder materiell
ƒ OHG, KG: materiell; durch Reform des HGB/UGB aber
nunmehr OG und KG: jeder erlaubte Zweck
ƒ Vereine nach dem VereinsG 2002: ideell
ƒ GmbH und AG: beides
ƒ Organisiertes Zusammenwirken
ƒ Geschäftsführung, Vertretung, Willensbildung
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2
Gesellschaften - Abgrenzungen
ƒ Rechtsgemeinschaft
ƒ Gemeinsames Haben (zB Miteigentümergemeinschaft,
Erbengemeinschaft (hier auch kein Vertrag)
ƒ Gesellschaft: Gemeinsames Wirken
ƒ Körperschaften öffentlichen Rechts
ƒ Gesetz oder Hoheitsakt
ƒ Stiftungen (Privatstiftungsgesetz)
ƒ Zweckgewidmetes Vermögen, juristische Person ohne
Gesellschafter
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Gesellschaften – Einteilung I
ƒ Gesellschaft ieS/Körperschaften
ƒ Körperschaften: eigene Rechtspersönlichkeit
ƒ Sehr relative Unterscheidung: vgl § 105 UGB
ƒ PersonenGes/KapitalGes
ƒ Persönlichkeitsbetonter Aufbau, kein Mitgliederwechsel,
Ausscheiden (Tod) führt zur Auflösung, persönliche Haftung,
Selbstorganschaft
ƒ Kapitalbeteiligung im Vordergrund, keine persönliche
Mit b it Übertragbarkeit
Mitarbeit,
Üb t b k it d
der Mit
Mitgliedschaft,
li d h ft keine
k i
persönliche Haftung, Fremdorganschaft
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3
Gesellschaften – Einteilung II
ƒ Mischformen, Möglichkeit privatautonomer
Gestaltungen
ƒ Personengesellschaften mit kapitalistischen Elementen
ƒ Kapitalgesellschaften mit personalistischen Elementen, insb
GmbH
ƒ Genossenschaft
ƒ Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder,
hat personalistische und kapitalistische Elemente
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Gesellschaften Einteilung III
ƒ Innengesellschaft/Außengesellschaft
ƒ Innengesellschaft tritt nach außen nicht in
Erscheinung
ƒ Prototyp: Stille Gesellschaft
ƒ GesBR kann Innengesellschaft sein: Beispiel:
reine Stimmrechtskonsortien (Syndikatsverträge)
ƒ Nationale/europäische Ges
ƒ Societas Europaea (SE), EWIV, EUGEN
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4
Gesellschaftsformen - Überblick
ƒ GesBR, O(H)G, KG, (OEG, KEG), StG, EWIV
ƒ Durch UGB wurden OEG/KEG mit OG/KG „verschmolzen“
ƒ Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, EUGEN
ƒ AG, GmbH, SE
ƒ Rechtsgrundlagen: ABGB (GesBR), UGB (OG, KG,
StG), EGG (OEG und KEG, s oben) GenG, AktG,
GmbHG europarechtliche VO (EWIV
GmbHG,
(EWIV, SE
SE, EUGEN) +
deren Durchführungsgesetze zB SEG
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Konzern
ƒ Definition § 15 AktG, 115 GmbHG: rechtlich
selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung
ƒ Gleichordnungskonzern, Unterordnungskonzern
ƒ Keine eigene Gesellschaftsform, kein Rechtssubjekt
ƒ Spezifische Konzernproblematik: Gläubiger- und
Gesellschafterschutz
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5
Gesellschaftsrecht – Begriff und
Querbezüge
ƒ Recht der privaten Zweckverbände
Zweckverbände, also der
Gesellschaften im definierten Sinn
ƒ Steuerrecht: wesentliche Determinante, insb für
Rechtsformwahl
ƒ Kapitalmarktrecht: Ordnung des Kapitalmarktes
primär unter dem Aspekt des Anlegerschutzes und
der Transparenz
ƒ Querbezüge: Anleger häufig auch Gesellschafter; Beispiele:
Insiderregelungen, Übernahmerecht, Börsepublizität
(Meldepflichten)
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Gesellschaftsrecht - Grundfragen
ƒ Gründung – Vertrag – Rechtspersönlichkeit
ƒ Innere Organisation: Willensbildung,
Geschäftsführung, Organe
ƒ Außenverhältnis: Vertretung: wer und wie weit
ƒ Vermögen: Kapital, Einlage, Haftung (wer, wie weit)
ƒ Gewinn und Verlustverteilung (wie wird die Beute
geteilt,, wer bestimmt darüber))
g
ƒ Auflösung, Abwicklung, Ausscheiden, Beendigung,
Übertragung des Anteils
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6
Zwei gesellschaftsrechtliche
Grundprinzipien I
ƒ Treuepflicht: gegenüber der Gesellschaft und den
Mitgesellschaftern
ƒ Besagt, dass Handeln am Gesellschaftsinteresse
auszurichten ist
ƒ Folgt aus der vertraglich festgelegten gemeinsamen
g g
Zweckverfolgung
ƒ Inhalt der einzelnen Pflichten oft unklar, jedenfalls
keine „Überspielung“ gesetzlicher Wertungen
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Zwei gesellschaftsrechtliche
Grundprinzipien II
ƒ Treuepflicht (Fortsetzung): Unterschiede nach
Realstruktur der Ges, stärker bei personalistischen
Gesellschaften, stärkere Bindung des
Mehrheitsgesellschafters
ƒ Uneigennützige Rechte, eigennützige Rechte
ƒ Beispiele: keine herabsetzenden Äußerungen über
g
, Begrenzung
g
g des
Ges und Mitgesellschafter,
Entnahmerechts bei Liquiditätsschwierigkeiten,
Pflicht zur Mitwirkung an der Abberufung eines
unfähigen Gesellschafter-Geschäftsführers
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Zwei gesellschaftsrechtliche
Grundprinzipien III
ƒ Gleichbehandlungsgrundsatz: vgl etwa § 47a
AktG: „Aktionäre sind unter gleichen
Voraussetzungen gleich zu behandeln.“
ƒ Grundsatz gilt für alle Gesellschaftsformen
ƒ Gesellschaftsvertragliche Abweichung möglich, zB
einzelne Gesellschafter mehr Gewinn, größeres
Stimmgewicht Sonderrecht auf Geschäftsführung
Stimmgewicht,
ƒ Beispiele: Gleichbehandlung bei Einforderung von
Einlagen, Dispens von einem Wettbewerbsverbot
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GesBR - Grundsätzliches
ƒ Synonym auch Erwerbsgesellschaft bürgerlichen
Rechts, ABGB-Gesellschaft
ƒ §§ 1175-1216, 833-842 ABGB
ƒ Regelung sehr alt (1811!), teilweise sehr
unzweckmäßig; dringend: vertragliche Regelungen
der einzelnen Rechte und Pflichten
g
Gesellschaftsdefinition
ƒ Definition: wie allgemeine
ƒ Vertrag, gemeinsame Zweckverfolgung durch
Vereinigung von Sachen und/oder Mühe
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8
GesBR – Anwendungsbereich I
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Sehr weit
Betrieb kleinerer Unternehmen (s nächste Folie)
Freiberufler (keine Umsatzgrenze)
Land- und Forstwirtschaft (keine Umsatzgrenze)
Gelegenheitsgesellschaften, ARGE
Stimmbindungsverträge, Syndikatsverträge
(I
(Innengesellschaft)
ll h ft)
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GesBR Anwendungsbereich II
ƒ Pflicht zur Eintragung
g g als OG oder KG bei
Überschreiten der Schwellenwerte des § 189
UGB (vgl § 8 Abs 3)
ƒ Betrieb eines Unternehmens durch mehrere
Personen, € 700.000,- Umsatzerlöse (ab dem
zweitfolgenden Jahr) bzw 1 Mio Umsatzerlöse (ab
dem folgenden Jahr)
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GesBR – Charakteristika I
ƒ Keine Rechtspersönlichkeit, kann als solche
nicht Träger von Rechten und Pflichten sein
ƒ Berechtigt und verpflichtet demnach nur die
Gesellschafter
ƒ Steht nicht im FB
ƒ Vertrag an keine Form gebunden,
Vertragsschluss auch konkludent (häufig
(häufig,
aufpassen!)
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GesBR – Charakteristika II
ƒ Geschäftsführung und Vertretung am besten
gesellschaftsvertraglich zu regeln, sonst sehr
komplizierte und unpraktikable Rechtslage
(Grundsatz: Gesamtgeschäftsführung mit
Mehrstimmigkeitsprinzip, ebenso dann Vertretung)
ƒ Haftung: grundsätzlich persönliche und solidarische
Haftung (solidarisch: jeder für den gesamten Betrag)
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GesBR – Charakteristika III
ƒ Verkehrsschutz über § 178 UGB (neu)
ƒ P
Problem
bl
G
GesBR
BR steht
t ht nicht
i ht iim FB
FB, V
Vertretungsregelung
t t
l
daher nicht ersichtlich
ƒ TBM:
ƒ Gesellschafter oder sonst bevollmächtigte Person handelt für
die unternehmerisch tätige GesBR
ƒ GesBR tritt nach außen unter eigenem Namen auf
ƒ Alle Gesellschafter werden daraus berechtigt und verpflichtet,
auch wenn der Gesellschafter nicht über die erforderliche
Vertretungsmacht verfügt
ƒ Gilt nicht, wenn der Dritte Vollmachtsmangel kannte oder
kennen musste
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GesBR – Charakteristika IV
ƒ Forderungen: grundsätzlich sog
G
Gesamthandforderungen
th df d
ƒ Das heißt Geltendmachung der gesamten Forderung von
der Gesamtheit der Gesellschafter bzw dem/n befugten
Vertreter(n)
ƒ Gewinnverteilung: nach Kapitalanteilen
ƒ Geleistete Arbeiten heben einander auf
ƒ Anders: wenn nicht alle mitarbeiten oder einzelne nur
Arbeitsgesellschafter sind:
sind angemessene Verteil
Verteilung
ng nach §
1193 ABGB
ƒ Dringend!: vertragliche Regelung
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OG – Anwendungsbereich und
Charakteristika I
ƒ Früher OHG: Betrieb vollkaufmännischer Unternehmen
Unternehmen, dh
„größerer“
ƒ Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Nunmehr UGB: Jeder erlaubte Zweck
„Unter eigener Firma!: daher FB
Persönliche Haftung jedes/r GesellschafterIn
Rechtsfähigkeit gem § 105 UGB
Gesellschaftsvermögen steht im Eigentum der Gesellschaft
Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden
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OG – Anwendungsbereich und
Charakteristika II
ƒ Anzahl
A
hl d
der OHG
OHGs h
hatt d
drastisch
ti h abgenommen
b
ƒ Aber die kleine Zwillingsschwester OEG sehr
bedeutend
ƒ Reform UGB: Offene Gesellschaft, OEGs
können nicht mehr gegründet werden,
bestehende werden zu OGs
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OG - Gründung
ƒ Gesellschaftsvertrag:
g formfrei
ƒ Entstehen im Außenverhältnis
ƒ Durch Eintragung im FB (§ 123 Abs 1 UGB)
ƒ 8 Abs 3 UGB: Pflicht zur Eintragung, wenn
Rechnungslegungsschwellenwerte erreicht
werden
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OG – Innere Organisation I
ƒ Unterscheide (bei allen Gesellschaftsformen)
ƒ Vertragsänderungen (Grundlagengeschäfte)
ƒ Geschäftsführung
ƒ Jede Tätigkeit, tatsächlicher wie rechtsgeschäftlicher
Natur zur Förderung des Gesellschaftszwecks
(Innenverhältnis)
ƒ Vertretung: Berechtigung und Verpflichtung der
Gesellschaft im Außenverhältnis
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OG – Innere Organisation II
ƒ § 108 UGB: Grundsatz der Privatautonomie
ƒ Dh: wer was zu tun hat, welche Rechte und Pflichten richtet
sich primär nach Vertrag
ƒ Beiträge (Einlagen): alles, was der Förderung des
Gesellschaftszweckes dient: Geld, Sachen,
Arbeitsleistungen
ƒ Kein Mindestkapital erforderlich
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OG – Innere Organisation III
ƒ Geschäftsführung
ƒ Gewöhnliche/außergewöhnliche Geschäfte
ƒ Gewöhnlich: Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller
Gesellschafter, aber Widerspruchsrecht jedes anderen
geschäftsführungsbefugten
ƒ Ungewöhnliche Geschäfte: alle Gesellschafter
ƒ Vielfältige andere gesellschaftsvertragliche Regelungen
ƒ Beispiele: Gesamtgeschäftsführung, nur bestimme
Gesellschafter, Mehrheitsentscheidungen .....
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OG – Vertretung, wer?
ƒ Wer vertretungsbefugt ist, wiederum primär GV
ƒ Sinnvollerweise mit Geschäftsführungsbefugnis akkordieren
ƒ Gesetzlich: Einzelvertretungsbefugnis
ƒ Vereinbarte Gesamtvertretungsbefugnis
ƒ Eintragung in FB
ƒ § 15 UGB
ƒ Passivvertretung:
g auch g
gegenüber
g
einzelnem g
gf Ges
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OG – Umfang der
Vertretungsmacht
ƒ Umfang organschaftlicher Vertretungsmacht
grundsätzlich unbeschränkt und
unbeschränkbar
ƒ Allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip
ƒ Hier § 126 UGB (vgl etwa auch § 20 Abs 2
GmbHG)
ƒ Sinn: Verkehrsschutz
ƒ Grenzen: sog Grundlagengeschäften, Missbrauch
der Vertretungsmacht
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OG – Haftung I
ƒ Gesellschaft mit Gesellschaftsvermögen
ƒ § 128 UGB: persönlich, unbeschränkt, als
Gesamtschuldner, primär
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Persönlich: mit gesamtem Privatvermögen
Unbeschränkt: keine Haftungsgrenze
Als Gesamtschuldner: jeder einzelne für alles
Primär: OG muss nicht zunächst in Anspruch
genommen werden
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OG – Haftung II
ƒ Eigener Titel gegen Gesellschaft und Gesellschafter
erforderlich
f d li h (b
(beide
id kl
klagen!)
!)
ƒ Einwendungen: § 129
ƒ Persönliche
ƒ Einwendungen der Gesellschaft
ƒ Gestaltungsrechte der Gesellschaft
ƒ Regress des Gesellschafters
ƒ Gegen die Gesellschaft voll
ƒ Anteilig gegen Mitgesellschafter (unter Abzug seines
Verlustanteils)
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Folie 32
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OG Haftung III
ƒ Neuer Gesellschafter
ƒ Bisheriger Einzelunternehmer: Haftung 38 UGB auch für
Altschulden
ƒ Eintritt in bestehende OG: § 130, Haftung auch für
Altschulden
ƒ Ausscheidender Gesellschafter
ƒ Haftung für alle bis zu Ausscheiden begründeten
Verbindlichkeiten ( § 15 UGB: Eintragung des
Ausscheidens!)
ƒ Nachhaftungsbegrenzung gem § 160 UGB
ƒ Haftung nur für die Verbindlichkeiten, die innert von 5 Jahren
nach Ausscheiden fällig werden
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Folie 33
OG – Finanzverfassung I
ƒ Einlagen
ƒ S oben (Sachen, Geld, Arbeitsleistungen, gar nix)
ƒ feste Kapitalkonten, genannt: „Beteiligung“, sie
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der
vereinbarten Einlagen
ƒ Rechnungsposten, auf dessen Basis insbesondere Gewinn,
Abfindungsguthaben, Liquidationsanteil, Stimmgewicht
berechnet wird
ƒ Gesellschaftsvermögen
ƒ tatsächlich vorhandenes Vermögen der Gesellschaft
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Folie 34
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OG – Finanzverfassung II
ƒ wenn nur Dienstleistungen im Zweifel keine
Beteiligung sondern nur Anspruch auf Gewinn –
Beteiligung,
reiner Arbeitsgesellschafter (vgl § 109 Abs 2)
ƒ Gewinn und Verlust nach Verhältnis der Beteiligung
ƒ Für Dienste angemessener Betrag des Gewinns vorweg
ƒ Früher (HGB): andere Regelung, bewegliche
Kapitalkonten und andere Form der Gewinn- und
Verlustverteilung; besteht, wenn nicht
gesellschaftsvertraglich anderes vereinbart, für
Altgesellschaften fort
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Folie 35
OG – Auflösung und Ende
ƒ Unterscheide: Auflösung – Liquidation – Vollbeendigung
ƒ Auflösungsgründe
A flö
ü d § 131
ƒ Zeitablauf
ƒ Gesellschafterbeschluss
ƒ Konkurseröffnung Gesellschaft und Gesellschafter, ebenso
Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse
ƒ Tod
ƒ Kündigung durch Gesellschafter
ƒ Kündigung durch Privatgläubiger
ƒ Häufig andere gesellschaftsvertragliche Regelung,
ƒ Insb Vermeidung der Auflösung
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Folie 36
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Kommanditgesellschaft I
ƒ Abart der OG: zumindest ein Gesellschafter haftet
unbeschränkt,
b
h ä kt einer
i
b
beschränkt
h ä kt auff eine
i b
bestimmte
ti
t
Hafteinlage
ƒ Somit: Gesellschaft zum Betrieb eines
Vollhandelsgewerbes unter gemeinsamer Firma mit
dem beschriebenen Gesellschafterkreis
ƒ UGB: zu jedem erlaubten Zweck
ƒ Komplementär: Vollhaftender
ƒ Kommanditist: beschränkt Haftender
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Folie 37
Kommanditgesellschaft II
ƒ Es g
gilt g
grundsätzlich OG-Recht (§ 161 Abs 2),
)
mit ergänzenden Bestimmungen für
Kommanditisten (§§ 162-177)
ƒ Kommanditist
ƒ Pflichteinlage
ƒ Hafteinlage
ƒ Eintragung im FB
ƒ regelmäßig ident, muss aber nicht sein
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Folie 38
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Kommanditgesellschaft III
ƒ Kommanditist, wesentliche Unterschiede zum
K
Komplementär
l
tä
ƒ Beschränkte Haftung (s dazu noch unten)
ƒ Keine Geschäftsführung (dispositiv)
ƒ Kein Widerspruchsrecht bei gewöhnlicher Geschäftsführung
ƒ Muss aber außergewöhnlichen Maßnahmen zustimmen
ƒ Keine Vertretung (aber rechtsgeschäftliche Vollmacht, auch
Prokura möglich)
ƒ Weniger Kontrollrechte
ƒ Kein Wettbewerbsverbot
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Folie 39
Kommanditgesellschaft IV
Finanzverfassung nach UGB
ƒ Auch hier feste Kapitalkonten: „Beteiligung
Beteiligung“
ƒ Komplementäre: für Haftung angemessener
Betrag des Jahresgewinns
ƒ Darüber hinaus: nach dem Verhältnis der
Beteiligungen
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Kommanditgesellschaft V
Haftung des Kommanditisten 1
ƒ Unmittelbare Haftung den Gläubigern gegenüber
ƒ Nur bis zur Höhe der Hafteinlage (die steht im FB)
ƒ Haftung entfällt, wenn und soweit die Einlage geleistet wurde
ƒ Lebt wieder auf, wenn und soweit die Hafteinlage
zurückbezahlt wird
ƒ Problem: tatsächliche Leistungen stehen nicht im FB
ƒ UGB: Auskunftspflicht des Kommanditisten
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Folie 41
Kommanditgesellschaft VII
Haftung des Kommanditisten 2
ƒ Früher (HGB) in bestimmten Fällen unbeschränkte
H ft
Haftung
ƒ Beginn der Geschäfte einer KG, die schon mit Aufnahme der
Tätigkeit entsteht (§ 1 HGB), mit Zustimmung des
Kommanditisten, aber ohne Eintragung seiner
Kommanditistenstellung im FB
ƒ Eintritt in bestehende Gesellschaft
ƒ Haftung der bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten,
ebenfalls Zustimmung des Kommanditisten
ƒ UGB: Haftung nur bis zur Haftsumme für zwischen
Errichtung bzw Beitritt und Eintragung begründete
Verbindlichkeiten
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Folie 42
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Kommanditgesellschaft VIII
Sonderformen
ƒ PublikumsKG
ƒ Vielzahl an Kommanditisten, vertraglich sehr geringe
Rechte, meist in Form der GmbH&Co KG
ƒ GmbH & Co KG
ƒ In der typischen Konstellation: einziger Komplementär ist
GmbH
ƒ Ist Personengesellschaft
ƒ Wird aber in mancher Hinsicht wie Kapitalgesellschaft
b h d lt zB
behandelt,
B
ƒ Rechnungslegung
ƒ Konkurstatbestand
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Folie 43
OEG und KEG
ƒ Gab es bis zum UGB (s unten)
ƒ Kleine Zwillingsschwestern der OHG und KG
ƒ Gemeinschaftlicher Erwerb unter gemeinsamer
Firma, kein Vollhandelsgewerbe (dann OHG/KG)
ƒ Auch Nutzung und Verwaltung von Vermögen
ƒ Nur unbeschränkt Haftende OEG
ƒ Auch beschränkt mit Hafteinlage Haftende KEG
ƒ Anwendungsbereich: Minderhandelsgewerbe;
nichtkaufmännische insbesondere kleinere
nichtkaufmännische,
Dienstleister, freie Berufe; ev. Land- und
Forstwirtschaft
ƒ Mit dem UGB: Zusammenführung mit OG und KG
ƒ Bestehende OEG und KEG wurden zu OG und KG
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Folie 44
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Stille Gesellschaft I
ƒ Vertrag
g zwischen Träger
g eines
Unternehmens und Stillem
ƒ Leistung einer Einlage
ƒ Gewinnbeteiligung des Stillen
ƒ Reine Innengesellschaft
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Folie 45
Stille Gesellschaft II
ƒ Motive: anonyme Beteiligung, start-up, häufig auch
Mit b it b t ili
Mitarbeiterbeteiligung
ƒ Gewinnbeteiligung
ƒ Gesetz: „Angemessener Anteil“
ƒ Vertragliche Regelung
ƒ Verlustbeteiligung
ƒ Nicht unbedingt erforderlich
ƒ Sonst: wie Gewinn
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Folie 46
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Stille Gesellschaft III
ƒ Atypische
yp
Stille Gesellschaft
ƒ Steuerrecht: Beteiligung an Firmenwert und stillen
Reserven zumindest im Fall der Auflösung: dann
Mitunternehmerschaft und nicht Einkünfte aus
Kapitalvermögen
ƒ Gesellschaftsrecht: Beteiligung an
Gesellschaftsvermögen und/oder an der
Geschäftsführung
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Folie 47
GmbH
Zweck und Charakteristika I
ƒ Haftungsbeschränkung für den Mittelstand
ƒ Förderung der Risikobereitschaft
ƒ Erstmals in Deutschland 1892, 1906 in Ö
ƒ Juristische Person
ƒ Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen
ƒ Kapitalgesellschaft
ƒ Fremdorganschaft möglich
ƒ GV: personalistische Gestaltungen möglich
ƒ Verbreitung: viele Familienunternehmen bzw Gesellschaften
mit ein oder zwei Gesellschaftern
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Folie 48
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GmbH
Zweck und Charakteristika II
ƒ
Haftungsbeschränkung erfordert Vorschriften über
K it l fb i
Kapitalaufbringung
und
d
-erhaltung
Geschäftsanteile zwar übertragbar, aber keine
handelbaren Wertpapiere
ƒ
ƒ
ƒ
Anders als AG, kein Zugang zur Börse
Gesellschaftszweck
ƒ
Grundsätzlich jeder erlaubte
erlaubte, auch ideelle
Zweckverfolgung möglich
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Folie 49
GmbH
Grundbegriffe
ƒ Geschäftsanteil/Stammeinlagen/Stammkapital/Gesellschaftsvermögen
ll h ft
ö
ƒ Geschäftsanteil: Summe der Mitgliedschaftsrechte und –
pflichten
ƒ Stammeinlage: Einzahlungsverpflichtung; ihre
verhältnismäßige Höhe bestimmt das Ausmaß des
Geschäftsanteils (und damit das Ausmaß der meisten
Rechte)
ƒ Stammkapital: Summe der Stammeinlagen
ƒ Gesellschaftsvermögen: tatsächlich vorhandenes Vermögen;
mehr oder weniger als, nur zufällig gleich wie Stammkapital
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Folie 50
25
GmbH – Gründung / Überblick
ƒ Abschluss des Gesellschaftsvertrages
ƒ Bestellung der Organe
ƒ Geschäftsführer (wenn Gesellschafter auch im GV möglich)
ƒ allenfalls auch AR
ƒ Unbedenklichkeitsbescheinigung
ƒ Für 1%ige Gesellschaftssteuer
ƒ Selbstberechnungserklärung bei RA, WT, Notar
ƒ Leistung der Einlagen
ƒ Anmeldung zum FB, Eintragung und Veröffentlichung
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Folie 51
Gesellschaftsvertrag I
ƒ Formpflichtig: Notariatsakt
ƒ „Mantelung“ einer „Privaturkunde“ beim Notar
ƒ Zwingender
Z i
d IInhalt:
h lt § 4 G
GmbHG
bHG
ƒ Firma und Sitz
ƒ Sach- und Personenfirma, auch Mischung, zwingender
Rechtsformzusatz (§ 5). UGB: auch hier Liberalisierung
ƒ Unternehmensgegenstand
ƒ Unterscheide in diesem Zusammenhang Gegenstand und
Zweck einer Gesellschaft
ƒ Höhe des Stammkapitals
ƒ Einlageleistungspflicht der Gesellschafter
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Folie 52
26
Gesellschaftsvertrag II
ƒ Fakultativer Inhalt
ƒ Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten
ƒ GmbH als personalistische Kapitalgesellschaft, flexibel
ƒ Übertragung der Anteile (zumeist Beschränkungen, sog
Vinkulierung)
ƒ Auflösung zB Kündigungsmöglichkeit des Einzelnen
ƒ Nachschusspflichten
ƒ Andere Gewinnverteilungsregeln
ƒ Sonderrechte Einzelner zB auf Geschäftsführung oder
Geschäftsführerbestellung
ƒ Fakultative Organe zB Beirat
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Folie 53
EinpersonenGmbH
ƒ Kann auch als solche gegründet werden
ƒ EinpersonenGmbH-RL der EG
ƒ Dann kein Vertrag, sondern Errichtungserklärung
ƒ Formpflichtig: Notariatsakt
ƒ Gleicher zwingender Inhalt wie Vertrag
ƒ Zusätzliche Dokumentationspflichten bei In-sichGeschäften
ƒ Vermeidung von Manipulationen
WS 2010/2011
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Folie 54
27
Aufbringung des Kapitals Allgemeines
ƒ Unterscheide Bargründung, Sachgründung,
gemischte Gründung
ƒ Rekapituliere: Warum Regeln bei GmbH und nicht
bei Personengesellschaften?
ƒ Stammkapital mindestens € 35.000,ƒ Für
ü jede Art der G
Gründung
ü
ƒ Einzelne Stammeinlage mindestens € 70,-
WS 2010/2011
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Folie 55
Bargründung I
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Nicht alles muss sofort eingezahlt werden
Auf jede Stammeinlage mindestens ¼
Jedenfalls aber € 70,Jedenfalls insgesamt mindestens € 17.500,Einzahlung in gesetzlichen Zahlungsmittel
oder auf ein Konto
ƒ letztlich braucht es Konto, wegen Bankbestätigung
WS 2010/2011
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Folie 56
28
Bargründung II
ƒ Erklärung der Geschäftsführer
ƒ dass bar eingezahlt wurde und der Betrag zur freien
Verfügung steht
ƒ Bankbestätigung
ƒ über Einzahlung und freie Verfügbarkeit
ƒ Haftung sowohl der Geschäftsführer als auch der
Bank bei Unrichtigkeit der Bestätigung
ƒ Haftung gegenüber Gesellschaft, sog Innenhaftung
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Folie 57
Sachgründung I
ƒ Problem: Feststellung des Wertes, Gefahr von
Üb b
Überbewertungen
t
ƒ Bedürfnis der Gesellschafter: insb Einbringung
lebender Unternehmen, aber auch sonstiger
vorhandener Vermögenswerte
ƒ Gesetz: Mittelweg zwischen beiden Lösungen
ƒ Steuerlich: UmgrStG (§§ 12 ff) Aufdeckung stiller
Reserven und eines Firmenwerts und damit
Gewinnrealisierung beim Einbringenden wird bei
Einhaltung der Vorgaben des UmgrStG verhindert
(vgl auch § 6 Z 14 EStG)
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29
Sachgründung II
ƒ Grundregel: § 6a Abs 1
ƒ Mindestens ½ in bar
ƒ Ausnahmen
ƒ Fortführung eines seit mindestens 5 Jahren bestehenden
Unternehmens und Gesellschafter nur bisheriger Inhaber
und Angehörige
ƒ Einhaltung der aktienrechtlichen Gründungsprüfung
ƒ Prüfung und Berichte durch Vorstand
Vorstand, AR
AR, unabhängige , vom
Gericht bestellte Gründungsprüfer
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Sachgründung III
ƒ Einlagefähig
g
g nur was bilanzierungsfähig
g
g ist
ƒ Daher nicht Arbeits- und Dienstleistungen
ƒ Sacheinlagen müssen sofort voll geleistet
werden
ƒ Person des Einbringers, Gegenstand und
Geldwert im Gesellschaftsvertrag
g
festzusetzen
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Organe I
ƒ Zwingend bei jeder GmbH: Geschäftsführer
und Generalversammlung
ƒ größenabhängig: Aufsichtsrat (vgl § 29
GmbHG)
ƒ größenabhängig: Abschlussprüfer (vgl § 268
iVm § 221 UGB)
ƒ Fakultative Organe
ƒ zB Aufsichtsrat, Beirat
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Organe II
ƒ Generalversammlung: Gesellschafter
ƒ Weisungsbefugnis gegenüber Geschäftsführern
ƒ Geschäftsführer: ein oder mehrere
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Bestellung durch Gesellschafterbeschluss
Gesellschafter können auch schon im GV bestellt werden
Sonderrecht auf Gf bzw Entsendungsrecht
Widerruf der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss
Unterscheide: Bestellung und Anstellungsvertrag
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Organe III
ƒ Rechte und Pflichten der Geschäftsführer
ƒ Geschäftsführung
g
ƒ Gesamtgeschäftsführung wenn mehrere und nicht anders im
GV
ƒ ordnungsgemäße Führung der Geschäfte
ƒ gesetzmäßiges und der Art des Unternehmens adäquates
Rechnungswesen und Kontrollsystem
ƒ Weisungen der Generalversammlung zulässig und zu
beachten
ƒ Vertretung der Gesellschaft
ƒ Wenn mehrere: Gesamtvertretung, anders GV, aus FB
ersichtlich
ƒ Umfang der Vertretungsmacht: unbeschränkt und
unbeschränkbar, insb wirken Weisungen auch nicht nach
außen
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Organe IV
ƒ Geschäftsführer – Haftung § 25 GmbHG
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Innenhaftung, dh der Gesellschaft gegenüber
Sorgfaltsmaßstab: ordentlicher Geschäftsmann
Bei Ressortverteilung: Überwachungspflichten
Solidarische Haftung
Gesetz zählt beispielhaft einige – gravierende –
Haftungsfälle auf
ƒ Sonst: nicht fachgerechte Unternehmensleitung
ƒ Jedoch keine Erfolgshaftung, schwierige Abgrenzung: was ist
Fehler, was normales unternehmerisches Risiko?
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Organe V
ƒ Geschäftsführer sonstige Haftungen
ƒ Insb Verletzung der Konkursantragspflicht § 69 KO
ƒ Außenhaftung
ƒ Altgläubiger: sog Quotenschaden
ƒ Erhöhung des Ausfalls durch verspätete
Konkursantragstellung, verminderte Konkursquote
ƒ Neugläubiger: Vertrauensschaden
ƒ Schaden, der darin besteht, dass sie überhaupt noch mit der
Gesellschaft kontrahiert haben
ƒ S auch noch § 159 StGB: grob fahrlässige Beeinträchtigung
von Gläubigerinteressen
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Organe VI
ƒ Generalversammlung
ƒ Oberstes Willensbildungsorgan
ƒ Stimmrecht der Gesellschafter nach Maßgabe der
übernommenen Stammeinlagen, je 10 € eine Stimme
ƒ GV kann anders regeln
ƒ Beschlussfassung im schriftlichen Weg (Umlaufbeschlüsse)
ƒ Einverständnis aller mit dieser Form der Beschlussfassung
ƒ Mehrheit
ƒ Grundsätzlich einfache der abgegebenen Stimmen
ƒ Wichtige Beschlüsse – zB GVänderung – ¾
ƒ Vereinzelt: Einstimmigkeit – Gegenstandsänderung
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Organe VII
ƒ Generalversammlung: Kompetenzen
ƒ Prüfung und Überwachung
Ü
der Gf, einschließlich
allumfassende Weisungskompetenz
ƒ Feststellung des Jahresabschlusses
ƒ Aufstellung ist Pflicht der Geschäftsführer
ƒ Entlastung der Gf (und des AR)
ƒ Gewinnverwendung, aber nur, wenn diese durch GV der
Beschlussfassung vorbehalten ist
ƒ Sonst: Vollausschüttung
ƒ Vertragsänderungen, insb auch Kapitalmaßnahmen
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Organe VIII
ƒ Rechtswidrige Beschlüsse
ƒ Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
ƒ Nichtigkeit: zB Beschluss über Einlagenrückgewähr
ƒ Anfechtbarkeit: zB satzungswidriger Beschluss, Treuepflicht,
Gleichbehandlungsgrundsatz, Einberufungsmängel
ƒ Anfechtungsfrist: vier Wochen ab Absendung der
Beschlusskopie
ƒ Anfechtungsberechtigt: jeder Gesellschafter
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Kapitalerhaltung
ƒ § 82/83: Verbot der Einlagenrückgewähr
ƒ Kein Vermögenstransfer außerhalb von
Gewinnausschüttung, Liquidationsüberschuss und Mittel aus
ordnungsgemäßer Kapitalherabsetzung
ƒ Offene und verdeckte Einlagenrückgewähr
ƒ Beispiele: überhöhtes Geschäftsführergehalt, zu
hoher/niedriger Kaufpreis bei Gesellschaftergeschäften;
Darlehensgewährung an Gesellschafter
ƒ Feststellung mit sog Drittvergleich: hätte sorgfältiger
G
Geschäftsführer
häft füh das
d Geschäft
G
häft zu diesen
di
Konditionen
K diti
auch
h mitit
einem gesellschaftsfremden Dritten abgeschlossen?
ƒ Rechtsfolgen: Nichtigkeit; Rückleistungsverpflichtung des
Gesellschafters; Haftung der Geschäftsführer; subsidiär
auch der anderen Gesellschafter (anteilig, beschränkt auf
Stammkapital)
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Abschlussprüfer/-ung I
ƒ Für mittlere und große GmbH, für kleine nur dann,
wenn aufsichtsratspflichtig
f i ht t fli hti
ƒ Vgl §§ 221 und 268 UGB, § 29 GmbHG
ƒ Prüfungsgegenstand: Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht
ƒ Prüfungsziel und –umfang: entspricht Buchführung,
Bilanz und GuV Gesetz und Satzung? Steht
Lagebericht mit Jahresabschluss in Einklang und
vermittelt kein falsches Bild?
ƒ Nicht: Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung
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Abschlussprüfer/-ung II
ƒ Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
ƒ Wahl der Abschlussprüfer durch Gesellschafter
ƒ Besteht AR: Vorschlagsrecht
ƒ Besondere Qualifikation: WP
ƒ Ausschließungsgründe § 271
ƒ Haftung: gegenüber Gesellschaft aber auch
gegenüber Dritten
ƒ Entsprechende Vorschriften für Konzernabschlussund -lagebericht
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Übertragung der
Geschäftsanteile und Auflösung
ƒ Grundsätzlich möglich, aber Notariatsakt
ƒ Häufig: Beschränkung durch GV
ƒ Aufgriffs- oder Vorkaufsrechte
ƒ Zustimmungsrechte, sog Vinkulierungsklauseln
ƒ Ersetzungsmöglichkeit durch Gericht
ƒ Auflösungsgründe: § 84 GmbHG:
ƒ Insb Generalversammlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit
ƒ Kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
ƒ Häufig gesellschaftsvertragliches Kündigungsrecht
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Gesellschafter Haftung?
ƒ Grundsätzlich nein
ƒ Ausnahmen
ƒ Qualifizierte Unterkapitalisierung (problematisch zu
bestimmen)
ƒ Vermögens- oder Sphärenvermischung
ƒ Rechtswidrige Weisungen, insb Veranlassen der Gf keinen
Konkursantrag zu stellen
ƒ Sorgfaltswidrige faktische Geschäftsführung
ƒ Ebenfalls sehr problematisch
ƒ Ferner und s schon oben: Verstoß gegen
Kapitalerhaltungspflichten
ƒ In der Praxis: häufig Mitverpflichtung der Gesellschafter insb
für Bankverbindlichkeiten
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Gesellschafter –
Finanzierungsverantwortung
ƒ Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
ƒ Tatbestand: Gewähren eines Darlehens in der Krise
ƒ Konsequenz: Umqualifizierung in Eigenkapital, daher
keine Konkursforderung und keine Verwertung
allfälliger Sicherheiten
ƒ Nunmehr eigenes Gesetz: EKEG
ƒ Präzisierung der vorher nur von der Rsp entwickelten
Kriterien
ƒ Genaue Krisendefinition
ƒ Erfassung der Gesellschafter grundsätzlich erst ab
bestimmter Beteiligungshöhe
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Veränderung des GV,
insbesondere Kapitalerhöhung
ƒ Grundsätzlich ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen
ƒ Kapitalerhöhung
ƒ Nominelle: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln –
Umwandlung offener Rücklagen in Stammkapital
ƒ Effektive: tatsächliche Mittelzuführung von außen
ƒ Bezugsrecht der Gesellschafter
ƒ Kann im Beschluss ausgeschlossen
g
werden,, dafür aber
sachliche Rechtfertigung
ƒ Sacheinbringung ebenso wie Sachgründung möglich
ƒ Überhaupt: entsprechende Anwendbarkeit der
Gründungsvorschriften
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Aktiengesellschaft: Überblick
und Abweichungen zur GmbH
ƒ „Große“ Kapitalgesellschaft
ƒ Höheres Grundkapital: € 70.000,ƒ Strengere Kapitalaufbringungsvorschriften
ƒ Kapitalsammelbecken
ƒ Aktie als handelbares, insb börsegängiges
Wertpapier
ƒ verhältnismäßig wenig privatautonomer
Gestaltungsspielraum
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Aktiengesellschaft II
ƒ Organe
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Hauptversammlung
Vorstand
Aufsichtsrat
Abschlussprüfer
ƒ Bestellung des Vorstandes durch Aufsichtsrat
ƒ Wahl des Aufsichtsrates durch HV
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Aktiengesellschaft III
ƒ Vorstand: leitet eigenverantwortlich und weisungsfrei
(!) die
di AG
ƒ HV: keine Weisungskompetenz, vielmehr
grundsätzlich nur Rechte in „Verfassungsfragen“:
Änderung der Satzung, Kapitalmaßnahmen, Wahl
des AR
ƒ AR: Kontrollorgan, beachte:
Arbeitnehmermitbestimmung
ƒ Abschlussprüfer: wie GmbH
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Privatstiftungen I
ƒ Eigenes
g
Privatstiftungsgesetz
g g
1993
ƒ Zweck: (große) Vermögen in Ö zu halten
ƒ Privatstiftung bei Nachfolgeszenarien ein
Thema
ƒ Im Vordergrund freilich meist steuerliche
Motive
ƒ Großer Einfluss des Stifters lässt sich
vertraglich realisieren
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Privatstiftung II
ƒ Privatstiftung
g Merkmale
ƒ Rechtsträger mit Rechtspersönlichkeit und Sitz im
Inland,
ƒ dem vom Stifter Vermögen gewidmet ist,
ƒ das genutzt, verwaltet und verwertet wird, um
ƒ einen vom Stifter bestimmten (erlaubten) Zweck
zu erfüllen
ƒ Nicht nur mildtätige Zwecke
ƒ Sondern zB Versorgung von Familienmitgliedern, sog
Familienstiftung/Versorgungsstiftung
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Privatstiftung III
ƒ Privatstiftung darf nicht
ƒ Selbst eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben
(außer es handelt sich um Nebentätigkeit)
ƒ Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft
übernehmen
ƒ Persönlich haftender Gesellschafter sein
ƒ Grund: eigentümerloser Rechtsträger, daher
niemand der Risiko trägt
g
ƒ Anteile an Kapitalgesellschaften,
Kommanditbeteiligungen können gehalten werden
ƒ Problem: Konzernleitung zulässig?
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Privatstiftung IV
ƒ Stifter stiften Vermögen
g
ƒ Mindestens € 70.000,-
ƒ Stiftungserklärung
ƒ Stiftungsurkunde
ƒ Stiftungszusatzurkunde
ƒ Nur erstere zum FB-Gericht einzureichen
ƒ Ermöglicht Anonymität in bestimmten wichtigen Fragen
ƒ zB Stiftungsvermögen, das über Mindestvermögen
hinausgeht, nähere Regelungen zu den
Begünstigten
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Privatstiftung V
ƒ Begünstigte und Letztbegünstigte
ƒ Organe
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Vorstand
Stiftungsprüfer
Unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsrat
Stifter kann Vorstandsmitglieds sein
Begünstigte können nicht Mitglied des Vorstands sein
ƒ Gilt auch für Stifter als Begünstigte
ƒ Problem: Einflusssicherung des begünstigten Stifters bzw der
Begünstigten
ƒ Bestellung des Vorstandes durch mit Begünstigten
besetzten Beirat?
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Privatstiftung VI
ƒ Einflusssicherung des Stifters
ƒ Stifter kann sich Widerruf der Stiftung und
Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten
ƒ Geschieht in der Praxis regelmäßig
ƒ Stifter, der nicht Begünstigter ist, kann Vorstand
sein
ƒ Vorstand besteht aus mindestens drei Personen
ƒ Alleinentscheidungsrecht eines
Vorstandsmitglieds kann vorgesehen sein
ƒ Dadurch kann sich Stifter Entscheidungsgewalt
sichern
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Umgründungen I
ƒ Verschmelzung
ƒ Möglich bei AG und GmbH
ƒ (+ Gen, Sparkassen, VersVaG)
ƒ Gesellschaft überträgt ihr Vermögen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf übernehmende Gesellschaft
ƒ Übertragende Gesellschaft geht ohne Liquidation unter
ƒ Gesellschafter erhalten als Gegenleistung Anteile der
übernehmenden Gesellschaft
ƒ Verschmelzung durch Aufnahme: eine oder mehrere
übertragende Gesellschaften auf schon bestehende
übernehmende
ƒ Verschmelzung durch Neugründung: zwei oder mehrere Ges
auf durch Vorgang gegründete neue Ges
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Umgründungen II
ƒ Verschmelzung - Gefahren
ƒ Gesellschafter: Vermögen und Beteiligungsquote durch
unangemessenes Umtauschverhältnis
ƒ Abhilfe: Berichts- und Prüfungspflichten insb über
Unternehmensbewertung
ƒ Gläubiger: bei idealtypischer Variante nein, Vermögen wird
vermehrt, Schulden gehen automatisch
(Gesamtrechtsnachfolge) über
ƒ Aber: Sicherstellungsanspruch, wenn Gläubiger
Befriedigungsgefährdung glaubhaft machen
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Umgründungen III
ƒ Spaltung
ƒ AG und GmbH
ƒ Vermögensteile (Aktiva, Schulden, Vertragsverhältnisse)
werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen
ƒ Gesellschafter der übertragenden Ges erhalten dafür Anteile
der übernehmenden Ges
ƒ Abspaltung/Aufspaltung
ƒ Zur Neugründung/zur Aufnahme
ƒ Verhältniswahrende/nicht
Verhältnis ahrende/nicht verhältniswahrende
erhältnis ahrende
ƒ rechtsformübergreifende
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Folie 87
Umgründungen IV
ƒ Spaltung – Gefahren
ƒ Gesellschafter: Bei nichtverhältniswahrender sowie bei
Spaltung zur Aufnahme: wie bei Verschmelzung Unternehmensbewertung
ƒ Reaktion: Grundsätzlich wie bei Verschmelzung durch
Berichts- und Prüfungspflichten
ƒ Gläubiger
ƒ große Gefahren, weil Ges Vermögen entzogen wird und
Schulden willkürlich zuordenbar sind
ƒ Reaktion: Mithaftung anderer spaltungsbeteiligter
Gesellschaften
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Folie 88
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Umgründungen V
ƒ Übertragende Umwandlung
ƒ Vermögensübertragung auf Hauptgesellschafter
ƒ Gesamtrechtsnachfolge, Erlöschen der übertragenden
Gesellschaft
ƒ Abfindung der Minderheit gegen Geld
ƒ Mindestens 90% Beteiligung erforderlich
ƒ Formwechsel
ƒ AG auf GmbH und umgekehrt
ƒ Gesellschafter können Gesellschaft Anteile zum Verkauf zur
Verfügung stellen
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