Satzung - HelpDirect.org

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§ 1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Freundeskreis Sapica und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
1.2 Der Vereinssitz ist Koblenz.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über die Grenzen Rheinland-Pfalz und der BRD hinaus.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist:
a. Die Förderung des Tierschutzes national und international.
b. Der Bau von Tierheimen, Gnadenhöfen oder ähnlichen Einrichtungen.
c. Die Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb deutscher Grenzen.
d. Sensibilisierung von artgerechter Haltung von Haustieren, insbesondere Hunden.
e. Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren, insbesondere Hunden.
f. Die ideelle, aktive und finanzielle Unterstützung des einheimischen Tierschutzverein Sapica,
( Udruga Sapica, Malekoviceva ulica 31, 10290, Kroatien ) durch die Umsetzung gemeinsamer
Projekte zum Schutz von in Not geratener und herrenloser Tiere, insbesondere Hunde.
2.3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
b. Die Unterstützung von Kastrationsprojekten im In- und Ausland
c. Entwicklung, Ausarbeitung und Durchführung regional sinnvoller und durchführbarer Projekte;
beispielweise durch die Kooperation mit Pflegestellen und Errichtung von Auffangstationen.
d. Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, sowie Hilfestellung bei der Versorgung, Betreuung und Vermittling
notleidender und herrenloser Haustiere, insbesondere Hunde.
e. Förderung und finanzielle Unterstützung befreundeter Tierheime innerhalb und außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland.
f. Durch Herausgabe einer inhaltlich umfassenden und dynamischen Homepage.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke „ im Sinne der Abgabenverordnung.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
3.3. Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind
zu minimieren.
3.4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3.5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.7. Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden VorstandsBeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Im übrigen haben die Mitarbeiter des
Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
Durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefongebühren usw. , wobei die Fahrtkosten nach der üblichen
Fahrtkostenpauschale abgerechnet werden können.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind
Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch
die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge fördern und
unterstützen. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Aktive
Mitglieder sind die Mitglieder, die durch ihr ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher
Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein.
4.2. Der Vorstand des Vereins entscheidet mit einfacher Mehrheit über die aktive oder
Fördermitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft kann nur entstehen oder beantragt
werden, wenn ein Fördermitglied über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten
ehrenamtlich auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützt und
somit Kenntnis über das aktuelle Geschehen und die laufenden Projekte gewinnen
konnte. Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives
Wahlrecht, d.h. sie dürfen nicht für Vorstandsposten kandidieren.
4.3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes
erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
4.4 Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
4.5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.6. Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat. Rückerstattungsansprüche
von Beiträgen / Spenden sind ausgeschlossen.
4.7. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
a. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
b. Bei schuldhaften Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei
Schädigung und Ansehen des Vereins.
c. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung suspendieren.
d. Auf Antrag des Mitglieds ist das Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung
anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
5.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
5.2. Die jeweils festgesetzte Beitragshöhe für das folgende Jahr ist den Mitgliedern
vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
5.3. Der erste Jahresbeitrag ist bei Aufnahme fällig; danach ist der Jahresbeitrag jeweils
am 01. Januar eines Jahres fällig.
5.4. Die Verwendung der Spendengelder erfolgt im Rahmen satzungsmäßiger Zwecke.
5.5. Die Verteilung bzw. Zuteilung der Spendengelder auf die verschiedenen VereinsProjekte erfolgt in erster Linie im Rahmen der Satzung und der darin genannten
Priorität der Aktivitäten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
7.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden , dem stellvertretenen
Vorsitzenden und dem Schatzmeister ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB )
7.2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit gültig.
7.3. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstrand berechtigt, für die
restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
7.4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der MitgliederVersammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist außerdem
einzuberufen, wenn dies 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangt. Die Einladung der Mitgliederversammlung muss schriftlich mit
einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand
erfolgen.
8.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse können auch schriftlich
gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per Mail )
mit einer Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht zum Ende der
Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
8.3. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmmehrheit von ¾ der erschienen, gültig abstimmenden
Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung, der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
8.4. Der Vorstand hat der unter 7.1. zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht
und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung
des Vorstandes Beschluss zu fassen.
8.5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die
Tagesordnung entsprechen zu ergänzen.
8.6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch Abstimmung per Handzeichen mit einfacher
Mehrheit.
8.7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a. die Genehmigung der Jahresrechnung
b. die Entlastung des Vorstades
c. die Wahl des Vorstandes
d. Satzungsänderungen
e. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
f. die Auflösung des Vereins
g. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
8.8. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9 Auflösung des Vereins
9.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens, zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein müssen, Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
notwendig.
9.2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
9.3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder,
sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren vorgesehen sind.
9.4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter zwecke fällt das Vermögen einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts zu oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft
zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
§10
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige redaktionelle Änderungen
vorzunehmen, um eine Eintragung in das Vereinsregister zu gewährleisten.
§ 11
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.06.2012 mit der hierfür erforderlichen
Mehrheit beschlossen.
§12
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist
durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für
den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelugen
ergeben.
Koblenz, 27.06.2012
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Petra Kressmann
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Sonja Schneider
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Gerhard Kressmann
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Petra Deisen
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Christa Kroukis
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Bettina Stoll
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Lina Kressmann