Satzung Verdener Brunnen - Schullandheim Verdener Brunnen
Transcription
Satzung Verdener Brunnen - Schullandheim Verdener Brunnen
Bund von Freunden des Schullandheims „Verdener Brunnen“ e.V. SATZUNG § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Bund von Freunden des Schullandheims Verdener Brunnen e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist, im Zusammenwirken von Schülerschaft, Lehrerschaft und Elternschaft die Schullandheimarbeit zu fördern. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung des Schullandheims „Verdener Brunnen“ in Scharnhorst/Uhlemühlen bei Verden an der Aller zu einer an den Erfordernissen von Individuum und Gesellschaft ausgerichteten Erziehung in der Gemeinschaft beizutragen. (4) Die Aufenthalte im Schullandheim dienen konkreten Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden. (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch formlosen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste. (2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. a) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied - einen Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt hat; den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat; in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen wenn das Mitglied mit mehr als zwei Beitragszahlungen trotz Mahnung im Rückstand bleibt. § 6 Organe des Vereins 1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand. 2) Über die Sitzungen der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, und dem Kassenführer. Zusätzlich können bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden. (2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer oder den Kassenführer einzeln vertreten. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. (5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks; b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; c) Einberufung der Mitgliederversammlung; d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung in Textform erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. (7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; b) Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung; c) Entlastung des Vorstandes; d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer; e) Festsetzung der Höhe des Beitrages; f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand; g) Änderungen der Satzung; (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen. (4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9 Rechnungsprüfer Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen und wirtschaftlichen Geschäftsführung entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 10 Satzungsänderungen (1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. § 11 Vermögensanfall bei Auflösung Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft Bremer Schullandheime e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.