Gehört der getrennt lebende Ehegatte zur Bedarfsgemeinschaft
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Gehört der getrennt lebende Ehegatte zur Bedarfsgemeinschaft
Gehört der getrennt lebende Ehegatte zur Bedarfsgemeinschaft? Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Solche Leistungen erhalten aber auch die Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört insbesondere der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Voraussetzung für eine solche Bedarfsgemeinschaft ist, dass die Ehegatten die bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft aufrechterhalten wollen. Eine lediglich vorübergehende Trennung, z. B. weil ein Ehegatte vorübergehend im Ausland arbeitet, ist unschädlich. Auch die Verbüßung einer Gefängnisstrafe führt nicht zu einem dauernden Getrenntleben. In solchen Fällen besteht die Bedarfsgemeinschaft trotz der vorübergehenden räumlichen Trennung fort, auch wenn das Ende der räumlichen Trennung nicht genau absehbar ist. Wenn die Ehegatten jedoch nicht mehr gewillt sind, ihre gemeinsame Lebensund Wirtschaftsführung fortzuführen, ist ein dauerndes Getrenntleben anzunehmen. Dies ist gegeben, wenn keine räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten mehr besteht und wenn die Ehegatten wirtschaftliche Angelegenheiten nicht mehr gemeinsam erledigen. Ehegatten können auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung dauernd getrennt leben, wenn getrennte Räume benutzt werden und wenn getrennt gewirtschaftet wird. Wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten in der Wohnung jedoch weiterhin in erheblichem Umfang versorgt, so ist ein dauerndes Getrenntleben nicht anzunehmen. Allein der Wille der Ehegatten, dauernd getrennt zu leben, genügt nicht. Vielmehr muss sich das dauernde Getrenntleben anhand von konkreten Fakten belegen lassen. Es ändert auch nichts an dem dauernden Getrenntleben, wenn sich Ehegatten weiterhin zu gemeinsamen Mahlzeiten, Gesprächen oder Aktivitäten treffen, wenn dies ausschließlich der Wahrnehmung des Umgangsrechtes durch den Elternteil dient, der das Kind / die Kinder nicht ständig bei sich hat. Diese Aktivitäten sind dann nicht als eheliche Gemeinsamkeiten anzusehen. Sofern ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, liegt keine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Ehegatten mehr vor. Dies hat zur Folge, dass Einkommen und Vermögen nicht mehr gegenseitig angerechnet werden können. Sofern der Leistungsträger ein dauerndes Getrenntleben nicht anerkennt, sondern vielmehr weiterhin Einkommen oder Vermögen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten anrechnet, so sollte gegen einen solchen Bescheid Widerspruch binnen Monatsfrist eingelegt werden. Rechtsanwältin Elisabeth Eckert ist als Fachanwältin für Sozialrecht tätig in der Kanzlei Schmitt & Haensler, Postplatz 3, 16761 Hennigsdorf; Telefon: (03302) 20 75 0, weitere Informationen im Internet unter www.schmitt-haensler.de.