Niederschrift (öffentlich)
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Niederschrift (öffentlich)
Gemeinde Seefeld 01.12.2011 Niederschrift Nr. 20/2011 Gemeinderat Dienstag, den 08.11.2011 von 19:30 bis 21:10 Uhr öffentliche Sitzung Das Ergebnis der Beratung ergibt sich aus den Anlagen, die der Niederschrift beigefügt sind. Funktion Name Vorsitzender : Wolfram Gum Erster Bürgermeister Schriftführer : Imke Friedrich, Gabi Ulrich Unterschrift Niederschrift (öffentlich) Seite : 2 Teilnehmerverzeichnis Stimmberechtigte Mitglieder Name, Vorname Gum, Wolfram Seidl, Max Striegl, Elmar Dr. Benoist, Robert Dr. Burkes, Stephan Deiringer, Ernst Dorschner, Ute Dosch, Ludwig Dreyer, Johann Dr. Gasser, Oswald Haberkorn, Sebastian Dr. Lindermayer, Rudolf Rogorsch, Thomas Schindlbeck, Robert Schlecht, Peter Schneider, Josef Semrau, Christine Senft, Johanna Vermathen, Martin Villing, Evelyn Wastian, Josef Anmerkung ab TOP 2, Pkt. V Nr. 2 Funktion Erster Bürgermeister Zweiter Bürgermeister Dritter Bürgermeister Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderätin Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderätin Gemeinderätin Gemeinderat Gemeinderätin Gemeinderat Niederschrift (öffentlich) Seite : 3 Öffentliche Tagesordnungspunkte TOP 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. DS-Nr. Thema Bürgerfragestunde Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Zimmerei Preininger", Gemarkung Drößling; Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; Billigungs- und Auslegungsbeschluss 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Drößling "eingeschränktes Gewerbegebiet"; Abwägung der während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; Feststellungsbeschluss Genehmigung des Protokolls vom 27.09.2011 Berichterstattung / Bekanntgaben Bitte eines Privatklägers um finanzielle Unterstützung in der gerichtlichen Auseinandersetzung gegen die Ausweitung des Flugbetriebs am Flughafen Oberpfaffenhofen im Berufungsverfahren Antrag auf Kostenübernahme der BRK Bereitschaft Seefeld für ein neues Fahrzeug für den "Helfer vor Ort Seefeld" Reduzierung der Geschwindigkeit an den Ortseinfahrten von Unering und Drößling, jeweils von Drößling bzw. Unering kommend durch bauliche Maßnahmen Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Änderung des Bebauungsplans "B 2 Sonder-flughafen Oberpfaffenhofen Erschließung Sonderflughafen und Betriebsgelände Dornier" der Gemeinde Weßling, Teilaufhebung und Teiländerung; Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Weßling im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "B 2 Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Erschließung Sonderflughafen und Betriebsgelände Dornier" der Gemeinde Weßling; Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16/Unterbrunn, südlich der Weßlinger Straße, der Gemeinde Gauting; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gauting; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Sonstiges Niederschrift (öffentlich) Seite : 4 Bürgermeister Wolfram Gum erstellt am: 27.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Bürgerfragestunde Dieser TOP wurde nicht in Anspruch genommen. Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 1 Niederschrift (öffentlich) Seite : 5 Bauamt Annett Hoffmann erstellt am: 02.11.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Zimmerei Preininger", Gemarkung Drößling; Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; Billigungs- und Auslegungsbeschluss Sach- und Rechtslage Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2011 beschlossen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zimmerei Preininger" aufzustellen. den Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es, den Betriebsstandort der Fa. Preininger Zimmerei und Holzbau zu sichern. Es soll ein erweitertes Betriebsgebäude städtebaulich in den Ortsrand eingebunden werden. Am 26.07.2011 wurde der Planentwurf gebilligt und weiterhin beschlossen, den Bebauungsplan öffentlich auszulegen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 02.09.2011 bis 07.10.2011 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 29.08.2011 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 07.10.2011 abzugeben. Hinweis: Die Abwägung sowie die Planunterlagen werden per E-Mail versendet. Beschluss Es besteht seitens des Gremiums Einverständnis, dass die TOP 6 und 7 vorgezogen werden und somit TOP 2 und 3 werden, da der Vortragende Planer, Herr Reimann, danach zu einem weiteren Termin muss. Ja: Nein: 20 0 Beschluss I. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Anregungen, Bedenken und Einwendungen von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen sind. II. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange, trotz schriftlicher Aufforderung, keine Stellungnahmen Niederschrift (öffentlich) Seite : 6 eingegangen sind: - Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde Regionaler Planungsverband München Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München E.ON Bayern AG Kreisbrandinspektion Erdgas Südbayern Bund Naturschutz Polizeiinspektion Herrsching Kreisheimatpfleger Stadt Starnberg III. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist, aber keine Einwendungen vorgebracht werden: - Gemeinde Herrsching, Schreiben vom 01.09.2011 AWISTA, Schreiben vom 31.08.2011 Vermessungsamt, Schreiben vom 05.09.2011 Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 15.09.2011 Luftamt Südbayern, Schreiben vom 05.09.2011 Gemeinde Andechs, Schreiben vom 07.10.2011 Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 15.09.2011 IV. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist, die eine redaktionelle Anpassung bedürfen oder die im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens berücksichtigt werden müssen: - Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 29.09.2011 Zu 3.9 Hinweise zum Artenschutz: Mit Ausnahme von Hornissen und dem Biber ist nicht die Untere sondern die Höhere Naturschutzbehörde (Regierung von Oberbayern) für Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Verbotsbestimmungen des Artenschutzes zuständig (gemäß Artenschutzzuständigkeitsverordnung). Wir bitten dies zu korrigieren. Zu 2.4.4 Begründung: Landschaftsschutz: Es ist von Meiling die Rede, es dürfte sich aber um Drößling handeln. Ansonsten wurde die Belange des Naturschutzes adäquat behandelt. - Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 07.10.2011 Ihr Vorhaben, der Zimmerei Preininger die betriebliche Weiterentwicklung über die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets zu ermöglichen, ist seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern uneingeschränkt zu befürworten. Im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Sicherung stabiler Wirtschaftsstrukturen vor Ort ist der Betriebserhalt am Standort von großer Bedeutung. Das Agieren der Gemeinde ist ausdrücklich zu begrüßen. - AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU, Schreiben vom 07.09.2011 In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 11.07.2011 wurde eingesehen und in Wasserver- und entsorgungstechnischer Hinsicht überprüft. Das Grundstück Fl.Nr. 81 ist wasserver- und entsorgungstechnisch erschlossen. Niederschrift (öffentlich) Seite : 7 Das Abwasser kann an den öffentlichen SW-Kanal der AWA- Ammersee angeschlossen werden. Vor Baubeginn ist rechtzeitig ein Wasserver- und -entsorgungsplan bei der AWA- Ammersee einzureichen. Für das Niederschlagswasser ist die AWA nicht zuständig. Die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Löschwasserbereitstellung erfolgt über die AWAAmmersee, Mitterweg 1, 82211 Herrsching. Die Erschließung kann über die Versorgungsleitung DN 80 im Leitenweg sichergestellt werden. Die Bereitstellung des Grundschutzes zur Löschwasserversorgung kann mit 84 m³/h angesetzt werden - Zweckverband Großräumige Wasserversorgung, Schreiben vom 13.09.2011 Ziffer 4.3.1 Technische Versorgung - die Wasserversorgung sowie die Löschwasserbereitstellung erfolgt über die AWA-Ammersee, Mitterweg 1, 82211 Herrsching. - die Trink- und Löschwasserbereitstellung erfolgt mittelbar über eine Zubringerleitung DN 250 aus dem Hochbehälter Unering. - Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 29.09.2011 Vorhaben Das ca. 0,3 ha große Planungsgebiet (Fl.Nr. 81 TF, Gem. Drößling) befindet sich im Nordosten von Drößling, zwischen Wohnbebauung (Dorfgebiet) im Süden und einem Bauernhof. Hier soll einem ortsansässigen Zimmereibetrieb die Erweiterung seines Betriebes ermöglicht werden. Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll in ein eingeschränktes Gewerbegebiet geändert werden. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Voraussetzungen zur Errichtung einer Betriebshalle (600 m2 Grundfläche; 10,5 m Firsthöhe) geschaffen. Bewertung Die Planung entspricht dem Regionalplanziel RP 14 B IV 2.2.5 Z, wonach Standorte bestehender (Handwerks-)Betriebe gesichert werden sollen. Ihrem Flächenbedarf soll vorrangig Rechnung getragen werden. Da die Betriebshalle in einer sensiblen Ortsrandlage geplant ist, ist dem Grundsatz LEP B VI 1.5 in besonderem Maße Rechnung zu tragen: Die Betriebshalle sollte schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit der Ressource Boden, sollten flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden (vgl. LEP B VI 1.1 (Z)). Im Süden des Planungsgebietes schließt Wohnbebauung an. Geeignete Festsetzungen zum Schallschutz sollten mit der Fachbehörde abgestimmt werden (LEP B V 6 (G)). Schutzgebiete oder regionalplanerisch relevante Gebiete sind von der Planung nicht betroffen. Ergebnis Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. - Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 20.09.2011 Begründung und Umweltbericht des Bebauungsplanes gehen auf die wasserwirtschaftlichen Themen ausreichend ein. Im Rahmen der Bebauung auf dem Nachbarschaftsgrundstück (Fl.-Nr. 81/4) erfolgte 2006 ein Bodenaufschluss mit Sickertest. Dabei wurde festgestellt, dass unter dem Oberboden mächtige Kiesschichten vorhanden sind. Somit kann von einer gesicherten Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Baugrundstück ausgegangen werden. Dem Bebauungsplan wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt. - Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 08.09.2011 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer TK-Anlagen benötigen, können diese bei uns angefordert werden. Niederschrift (öffentlich) Seite : 8 Sollten im Planungsbereich Verkehrswege in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Tl NL Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2 D-86368 Gersthofen - Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 07.09.2011 Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan/Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt zu übersenden. V. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist und entscheidet nach erfolgter Abwägung (gemäß § 1 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB) zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes: 1. Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 29.09.2011 1. In der Festsetzung Ziffer B 1.4 wurde von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch gemacht. Als allgemeine Nutzung wurde ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Die konkret zulässigen Nutzungen ergeben sich aus dem Durchführungsvertrag. Vorhaben, die vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan, nicht aber vom Durchführungsvertrag erfasst werden, sind unzulässig. Sie könnten aber nach Abs. 3a Satz 2 durch eine Änderung des Durchführungsvertrages zulässig werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf. Es sind daher alle Nutzungen, die nach der allgemeinen Festsetzung des Bebauungsplans zulässig sind (Festsetzung Ziffer B 1.1) Gegenstand des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens (vgl. E/Z/B Kommentar zum BauGB, Rd.Nr. 101 d zu § 12): „Das bedeutet, dass die Gemeinde wie bei einem entsprechenden Angebotsbebauungsplan alle abwägungserheblichen Auswirkungen aller nach der Planung zulässigen Nutzungen (hier: im eingeschränkten GE gem. Festsetzung Ziffer B 1.1) in ihre Abwägung einbeziehen und einen entsprechenden Umweltbericht erstellen muss. Auch die festzusetzenden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen i.S.d. Nr. 2c der Anlage 1 zum BauGB müssen den allgemeinen Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen." Wir bitten dies im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Sach- und Rechtslage: Die Gemeinde hat sich entschieden ein eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der gesetzlichen Vorschriften die allgemeine Nutzung im Durchführungsvertrag zu regeln. Dies ist städtebaulich ausreichend, um die von der Gemeinde gewünschte städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen. Niederschrift (öffentlich) Seite : 9 Bei einer eventuellen Änderung des Durchführungsvertrages für eine Nachfolgenutzung mit gleichen Emissionen ergeben sich keine neuen festzusetzenden Maßnahmen. Bei einer Nachfolgenutzung die veränderte Emissionswerte hinsichtlich Lärm, Staub, Geruch oder Verkehrsentwicklung aufweist, wird in der Begründung auf die Grenzwerte der gültigen Regelwerke (BImSchV, BImSchG, TA-Luft u.w.) hingewiesen. Bei einer geänderten Nachfolgenutzung ist auch ein möglicherweise erhöhtes Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen. Der Anregung des Kreisbauamtes wird gefolgt und mögliche Auswirkungen durch eine Nachfolgenutzung im Umweltbericht ergänzt. Beschlussvorschlag: Die konkret zulässigen Nutzungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen. Der Anregung des Kreisbauamtes wird gefolgt und Maßnahmen zur Vermeidung möglicher negativer Auswirkungen durch eine Nachfolgenutzung entsprechend eines eingeschränkten Gewerbegebietes im Umweltbericht ergänzt. Beschluss: Die konkret zulässigen Nutzungen werden im Durchführungsvertrag aufgenommen. Der Anregung des Kreisbauamtes wird gefolgt und Maßnahmen zur Vermeidung möglicher negativer Auswirkungen durch eine Nachfolgenutzung entsprechend eines eingeschränkten Gewerbegebietes im Umweltbericht ergänzt. Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 2. Da im Vorhaben- und Erschließungsplan regelmäßig eine konkrete Nutzungsart festgelegt wird, wäre im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch die Festsetzung eines Sondergebietes gem. § 11 BauGB denkbar. Die Zweckbestimmung wäre in diesem Fall eindeutig festzusetzen. Wir bitten um Prüfung. Sach- und Rechtslage: Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets (Zimmerei) schränkt die zulässige Nutzung weiter ein. Dies ist von Seiten der Gemeinde nicht gewünscht. Eine Darstellung als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO wird nicht als zielführend gesehen, da kein wesentlicher Unterschied bzw. Festsetzungsgehalt gewünscht ist, der sich mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht erreichen lässt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschluss: Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets (Zimmerei) schränkt die zulässige Nutzung weiter ein. Dies ist von Seiten der Gemeinde nicht gewünscht. Eine Darstellung als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO wird nicht als zielführend gesehen, da kein wesentlicher Unterschied bzw. Festsetzungsgehalt gewünscht ist, der sich mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht erreichen lässt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Niederschrift (öffentlich) Seite : 10 Ja 17 Nein 3 Anwesend 17 3. Wir gehen davon aus, dass für die Zimmerei auch Lagerplätze erforderlich sind. Nachdem der Bebauungsplan hierzu keine Aussagen trifft, bitten wir um Prüfung, ob Festsetzungen hierfür (z.B. nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig) aufgenommen werden sollen. Sach- und Rechtslage: Lagerplätze sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Dies gilt sowohl für selbständige nichtgewerbliche Lagerplätze als auch für unselbstständige Anlagen, die wirtschaftlich zum Gewerbebetrieb gehören und im räumlichen Zusammenhang zu diesem stehen. Ferner werden die überbaubaren Grundstücksflächen und die Grundflächenzahl festgesetzt sowie bestimmt, dass in der Fläche zum Anpflanzen keine baulichen Anlagen zulässig sind. Diese Regelung wird als städtebaulich ausreichend gesehen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird nicht geändert. Die Begründung mit Umweltbericht wird redaktionell ergänzt. Beschluss: Der Anregung wird nicht gefolgt, da Lagerplätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Allgemein werden die o.g. Stellungnahmen des Kreisbauamtes und die Sach- und Rechtslagen zur Kenntnis genommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird nicht geändert. Die Begründung mit Umweltbericht wird redaktionell ergänzt. Ja 2. 20 Nein 0 Anwesend 20 Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.09.2011 1. Der Umgriff des Emissionskontingentes ist in der Planzeichnung darzustellen; vgl. schalltechnische Untersuchung im Anhang A, Seite 3. Sach- und Rechtslage: Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die emittierende Fläche (mit 3.168 m²) festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich, um eine Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes zu gewährleisten. Zur Klarstellung wird der Begriff „emittierende Fläche“ redaktionell ergänzt. 2. In der schalltechnischen Untersuchung ist auch der Nachweis über die Einhaltung der zulässigen Emissionskontingente enthalten. Die dabei zugrundegelegten Emissionsansätze beim Betrieb der Zimmerei, die zwingend einzuhalten sind, sollten als Festsetzungen aufgenommen werden. Dies sind die schalltechnischen Anforderungen an die Umfassungsbauteile und die Einschränkung, dass nachts kein Betrieb stattfindet. Die Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile sind nicht für einen Nachtbetrieb ausgelegt. Niederschrift (öffentlich) Seite : 11 Vorschlag für Festsetzungen (vgl. Ziffer 6.5. der schalltechnischen Untersuchung): „Folgende Schalldämm-Maße R'w (in am Bau funktionstüchtig eingebautem Zustand) der Außenbauteile der Hallen sind einzuhalten. - Fenster R'w > 32 dB - Schiebetor R'w > 20 dB - Außenwand R'w > 38 dB - Dach R'w > 39 dB - Lichtfirst R'w > 25 dB." „Ein Betrieb während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) ist nicht zulässig." Sach- und Rechtslage: Durch das Ingenieurbüro Greiner wurde sowohl die Verträglichkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes zur umliegenden Bebauung ermittelt, als auch geprüft, mit welchen Maßnahmen diese eingehalten werden können. Dabei wurden die für die städtebauliche Ordnung erforderlichen Festsetzungen getroffen. Die weiteren Anforderungen und Nachweise müssen im entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verfahren mit den entsprechenden Ansätzen erbracht werden. Es sollte geprüft werden, ob die Regelung zur Nutzungszeit: „Ein Betrieb während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) ist nicht zulässig." in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden soll. Beschlussvorschlag: Die Regelung zur Nutzungszeit „Ein Betrieb während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) ist nicht zulässig." wird im Durchführungsvertrag aufgenommen. Ansonsten wird der Anregung nicht gefolgt. Beschluss: Die Regelung zur Nutzungszeit „Ein Betrieb während der Nachtzeit (22 - 6 Uhr) ist nicht zulässig." wird im Durchführungsvertrag aufgenommen. Ja 21 Nein 0 Anwesend 21 Beschluss: Einzelnen Festsetzungen wird nicht gefolgt, da der Planer dem Gremium hinreichend dargelegt hat, dass die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird. Ja 19 Nein 2 Anwesend 21 3. Es wird angeregt, die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner (Bericht Nr. Bericht: Nr. 211062 / 2 vom 30.06.2011) zum Bestandteil des Bebauungsplans zu erklären. Die dabei zugrundegelegten Beurteilungsgrundlagen (Emissionsansatz, Betriebsablauf, Schallschutzmaßnahmen, etc.) sind einzuhalten. Geplante Änderungen schalltechnisch relevanter Betriebsabläufe und Emissionsansätze sind anhand einer ergänzenden Untersuchung zu überprüfen. Sach- und Rechtslage: Durch das Ingenieurbüro Greiner wurde sowohl die Verträglichkeit eines eingeschränkten Gewerbegebietes zur umliegenden Bebauung ermittelt, als auch geprüft, mit welchen Maßnahmen diese eingehalten werden können. Niederschrift (öffentlich) Seite : 12 Dabei wurden die für die städtebauliche Ordnung erforderlichen Festsetzungen getroffen. Um die Bandbreite der Betriebsabläufe nicht stärker einzuschränken, wird die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung nicht zum Bestandteil des Bebauungsplanes erklärt. Die entsprechenden Anforderungen und Nachweise müssen im bauordnungsrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des festgesetzten Emissionskontingent berücksichtigt werden. Gegen einen Hinweis auf das vorliegende Gutachten bestehen keine Bedenken. Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung zur Art der Nutzung wird beibehalten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird in diesem Punkt „emittierenden Fläche“ und mit dem Hinweis zur „schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung“ redaktionell ergänzt. Beschluss: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung zur Art der Nutzung wird beibehalten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird in diesem Punkt „emittierenden Fläche“ und mit dem Hinweis zur „schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung“ redaktionell ergänzt. Ja 3. 21 Nein 0 Anwesend 21 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 08.09.2011 Wir danken für die Beteiligung an der oben genannten Planung. Wir bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat (G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: Bodendenkmalpflegerische Belange: Im Planungsbereich sind wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld (D-l-7933-0027, Körpergräber vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung und D-1-7933-0214, untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Teile des Altortes von Drößling) Bodendenkmäler zu vermuten. Insbesondere die Lage der Körpergräber lässt auf gleichzeitige Siedlungsbefunde in den benachbarten Flächen schließen. Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Wegen der in unmittelbarer Nähe vermuteten Bodendenkmäler ist für Bodeneingriffe jeder Art eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Der bereits aufgenommene Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht ist entsprechend zu ergänzen. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des Oberbodenabtrags - nach Vorliegen des denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheids - vom Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Hr. Freiberger, Tel.Nr. 089/2114361, [email protected]) anzuzeigen und die mit der Niederschrift (öffentlich) Seite : 13 archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft zu benennen. Über die Notwendigkeit einer archäologischen Ausgrabung kann im vorliegenden Fall erst nach Abtrag des Oberbodens entschieden werden. Wir weisen darauf hin, dass archäologische Ausgrabungen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und daher – um Verzögerungen des Bauablaufs zu vermeiden - unbedingt rechtzeitig geplant werden sollten. Hierbei sind gegebenenfalls auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Fundverbleib, Restaurierung der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bavern.de/download area/texte /index.php (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht betroffen. Sach- und Rechtslage: Aufgrund der Nähe zu der hohen Bodendenkmaldichte wird vermutet, dass Bodendenkmäler vorhanden sein können. Der ungestörte Erhalt des Bodendenkmals besitzt aus Sicht des Landesamtes Priorität. Für den Bereich wird ein archäologisch überwachter Oberbodenabtrag bzw. im Falle eines Befundes eine qualifizierte archäologische Untersuchung gefordert. Die erforderliche Grabungserlaubnis ist unabhängig von einer Bauleitplanung vor den Erdarbeiten (bzw. im bauordnungsrechtlichen Verfahren) vom Bauherren zu beantragen. Gleiches gilt für den Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht, die unabhängig eines Bauleitplanes gilt. Dieser Hinweis ist bereits unter C Hinweise Ziffer 3.6.1 und 3.6.2 enthalten. Ein entsprechender Hinweis auf eine erforderliche Grabungserlaubnis (Art. 7 Abs. 1 DSchG) kann in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Denkmalschutzes (insbesondere den vom Landesamt geforderten ungestörten Erhalt der potentiellen Bodendenkmäler), stellt diese aber gegenüber den Eigentumsbelangen und Belangen der Wirtschaft (insbesondere der mittelständischen Struktur) zurück und hält an der Planung fest. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um den Hinweis auf die Grabungserlaubnis ergänzt. Beschluss: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Denkmalschutzes (insbesondere den vom Landesamt geforderten ungestörten Erhalt der potentiellen Bodendenkmäler), stellt diese aber gegenüber den Eigentumsbelangen und Belangen der Wirtschaft (insbesondere der mittelständischen Struktur) zurück und hält an der Planung fest. Niederschrift (öffentlich) Seite : 14 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um den Hinweis auf die Grabungserlaubnis ergänzt. Ja 4. 21 Nein 0 Anwesend Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landwirtschaftsschule, Schreiben vom 04.10.2011 21 Weilheim i.OB mit Sonstig fachliche Informationen und Empfehlungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage Wir bitten die Hinweise aus unserer Stellungnahme vom 04.10.2011 zur 7. FLNPI-Änderung zu übernehmen. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i.OB mit Landwirtschaftsschule Weilheim, 04.10.11: Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen darf durch diese Bauleitplanung nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den Anwohnern zu dulden. Die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, die nahe zum Planungsgebiet liegen, darf nicht eingeschränkt werden. Der dem Bauleitverfahren benachbarte landwirtschaftliche Betrieb ist am Verfahren zu beteiligen und seine Entwicklungsmöglichkeiten sind gegebenenfalls aufzuzeigen. Der Verbrauch an landwirtschaftlicher Fläche ist zu minimieren. Der Bereich Forst ist nicht betroffen. Sach- und Rechtslage: In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auf die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz (Ziff. 6.3), der Verbrauch von landwirtschaftlicher Fläche eingegangen. Die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe wurden durch öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt bzw. durch den Vorhabenträger teilweise eingebunden. Anregungen sind von den benachbarten Landwirten nicht eingegangen. In einem Bebauungsplan können keine Regelungen bzw. Duldungsverpflichtungen zum Ausschluss von Ansprüchen gegenüber den landwirtschaftlichen Immissionen getroffen werden. So kann die Satzung nicht das Bürgerliche Gesetzbuch und Immissionsschutzgesetze außer Kraft setzen. Auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann im Bezug auf landwirtschaftlichen Emissionen ein Hinweis aufgenommen werden. „Durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen kann es zu störenden, jedoch ortsüblichen Einwirkungen durch Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen kommen.“ Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um den Hinweis auf die landwirtschaftlichen Emissionen ergänzt. Beschluss: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um den Hinweis auf die landwirtschaftlichen Emissionen ergänzt. Niederschrift (öffentlich) Seite : 15 Ja 5. 21 Nein 0 Anwesend 21 Anregungen des Planverfassers 1. Die Festsetzung Ziffer 10.1 „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung diese ist von baulichen Anlagen (inklusive Einfriedungen) freizuhalten.“ sollte um „und Einrichtungen“ ergänzt werden. Dies dient der Klarstellung und schützt zusätzlich die Ortsrandeingrünung. 2. Ferner ist die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Festsetzung Ziffer 12.1) auf die Teilfläche der Fl.Nr. 81 so zurückzunehmen, dass der bisherige Teil der Fl.Nr. 81/3 entfällt. Dies dient der klaren Abgrenzung zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Fa. Preininger) und dem sonstigen Geltungsbereich (Geh- und Fahrtrecht für die Straßeneinmündung) auf FlNr. 81/3 Teil. 3. Entsprechend der Beschlusslage des Gemeinderates soll ein topographisches Höhenaufmaß erstellt werden, um exakte Höhenkote (Festsetzung Ziffer 3.1) zu verifizieren und mit dem Bauvorhaben abzustimmen. Beschlussvorschlag: Die Anregungen des Planverfassers werden zur Kenntnis genommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird entsprechend berichtigt bzw. ergänzt. Beschluss: Die Anregungen des Planverfassers werden zur Kenntnis genommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird entsprechend berichtigt bzw. ergänzt. Das Gremium bittet darum, im Bereich der Einfahrt einen Gehweg vorzusehen. Ja VI. 21 Nein 0 Anwesend 21 Beschlussvorschlag: Diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von diesem Ergebnis mit der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Beschluss: Diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von diesem Ergebnis mit der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Ja VII. 21 Nein 0 Anwesend 21 Beschlussvorschlag: Das Planungsbüro Reimann, Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck, sowie das Landschaftsarchitekturbüro Treiber, Rieder Straße 70, 82211 Herrsching, werden beauftragt, die beschlossenen Änderungen in den Plan einzuarbeiten und einen Plan mit Fassungsdatum 08.11.2011 zu erstellen. Niederschrift (öffentlich) Seite : 16 Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen. Beschluss: Das Planungsbüro Reimann, Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck, sowie das Landschaftsarchitekturbüro Treiber, Rieder Straße 70, 82211 Herrsching, werden beauftragt, die beschlossenen Änderungen in den Plan einzuarbeiten und einen Plan mit Fassungsdatum 08.11.2011 zu erstellen. Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen. Ja VIII. 21 Nein 0 Anwesend 21 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung in der Fassung vom 08.11.2011 und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Beschluss: Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung in der Fassung vom 08.11.2011 und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Ja IX. 21 Nein 0 Anwesend 21 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zimmerei Preininger“, Gemarkung Drößling, nach dem entsprechenden Verfahren auszulegen. Beschluss: Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zimmerei Preininger“, Gemarkung Drößling, nach dem entsprechenden Verfahren auszulegen. Ja 21 Nein 0 Anwesend Bauamt Annett Hoffmann 21 erstellt am: 02.11.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Datum Status TOP Niederschrift (öffentlich) Seite : 17 Gemeinderat 08.11.2011 öffentlich 3 7. Änderung des Flächennutzungsplanes - Drößling "eingeschränktes Gewerbegebiet"; Abwägung der während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; Feststellungsbeschluss Sach- und Rechtslage Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2011 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans "Zimmerei Preininger" ist es notwendig, den Flächennutzungsplan der Gemeinde Seefeld für eine Teilfläche der Fl.Nr. 81, Gemarkung Drößling, zu ändern. Die Fläche ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (in der Fassung vom 20.06.2006) als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen eines Parallelverfahrens wird die Fläche zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet geändert. Am 26.07.2011 wurde der Planentwurf gebilligt und weiterhin beschlossen, die 7. Flächennutzungsplanänderung öffentlich auszulegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 02.09.2011 bis 07.10.2011 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 29.08.2011 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 07.10.2011 abzugeben. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Belange des Umweltschutzes können auf Ebene des vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes behandelt werden. Auf den Umweltbericht wird verwiesen. Hinweis: Die Abwägung sowie die Planunterlagen werden per E-Mail versendet. I. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Anregungen, Bedenken und Einwendungen von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen sind. II. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange, trotz schriftlicher Aufforderung, keine Stellungnahmen eingegangen sind: - Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde Landratsamt Starnberg, Untere Verkehrsbehörde Regionaler Planungsverband München Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Kreisbrandinspektion Deutsche Telekom Erdgas Südbayern Deutsche Bahn AG Staatliches Vermessungsamt Starnberg Bund Naturschutz Niederschrift (öffentlich) Seite : 18 - Polizeiinspektion Herrsching Kreisheimatpfleger Stadt Starnberg III. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist, aber keine Einwendungen vorgebracht werden: - AWISTA, Schreiben vom 31.08.2011 Gemeinde Herrsching, Schreiben vom 02.09.2011 Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 15.09.2011 Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 05.09.2011 E.ON Bayern, Schreiben vom 29.09.2011 Gemeinde Andechs, Schreiben vom 07.10.2011 IV. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist, die eine redaktionelle Anpassung bedürfen oder die im Rahmen des bauordnungrechtlichen Verfahrens berücksichtigt werden müssen: - Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 29.09.2011 Zu 2.4.4 Begründung: Landschaftsschutz: Es ist von Meiling die Rede, es dürfte sich aber um Drößling handeln. Ansonsten wurden die Belange des Naturschutzes adäquat behandelt. - Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 07.10.2011 Ihr Vorhaben, der Zimmerei Preininger die betriebliche Weiterentwicklung über die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets zu ermöglichen, ist seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern uneingeschränkt zu befürworten. Im Hinblick auf die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Sicherung stabiler Wirtschaftsstrukturen vor Ort ist der Betriebserhalt am Standort von großer Bedeutung. Das Agieren der Gemeinde ist ausdrücklich zu begrüßen. - AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU, , Schreiben vom 07.09.2011 In die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 11.07.2011 wurde eingesehen und in wasserver- und entsorgungstechnischer Hinsicht überprüft. Das Grundstück Fl. Nr. 81 ist wasserver- und entsorgungstechnisch erschlossen. Das Abwasser kann an den öffentlichen SW-Kanal der AWA- Ammersee angeschlossen werden. Vor Baubeginn ist rechtzeitig ein Wasserver- und entsorgungsplan bei der AWA- Ammersee einzureichen. Für das Niederschlagswasser ist die AWA nicht zuständig. Die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Löschwasserbereitstellung erfolgt über die AWAAmmersee, Mitterweg 1, 82211 Herrsching. Die Erschließung kann über die Versorgungsleitung DN 80 im Leitenweg sichergestellt werden. - Zweckverband Großräumige Wasserversorgung, Schreiben vom 13.09.2011 Ziffer 4.3.1 Technische Versorgung - die Wasserversorgung sowie die Löschwasserbereitstellung erfolgt über die AWAAmmersee, Mitterweg 1, 82211 Herrsching. - die Trink- und Löschwasserbereitstellung erfolgt mittelbar über eine Zubringerleitung DN 250 aus dem Hochbehälter Unering. - Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 29.09.2011 Niederschrift (öffentlich) Seite : 19 Vorhaben Das ca. 0,3 ha große Planungsgebiet (Fl.Nr. 81 TF, Gem. Drößling) befindet sich im Nordosten von Drößling, zwischen Wohnbebauung (Dorfgebiet) im Süden und einem Bauernhof. Hier soll einem ortsansässigen Zimmereibetrieb die Erweiterung seines Betriebes ermöglicht werden. Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll in ein eingeschränktes Gewerbegebiet geändert werden. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Voraussetzungen zur Errichtung einer Betriebshalle (600 m2 Grundfläche; 10,5 m Firsthöhe) geschaffen. Bewertung Die Planung entspricht dem Regionalplanziel RP 14 B IV 2.2.5 Z, wonach Standorte bestehender (Handwerks-)Betriebe gesichert werden soll. Ihrem Flächenbedarf soll vorrangig Rechnung getragen werden. Da die Betriebshalle in einer sensiblen Ortsrandlage geplant ist, ist dem Grundsatz LEP B VI 1.5 in besonderem Maße Rechnung zu tragen: Die Betriebshalle sollte schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit der Ressource Boden, sollten flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden (vgl. LEP B VI 1.1 (Z)). Im Süden des Planungsgebietes schließt Wohnbebauung an. Geeignete Festsetzungen zum Schallschutz sollten mit der Fachbehörde abgestimmt werden (LEP B V 6 (G)). Schutzgebiete oder regionalplanerisch relevante Gebiete sind von der Planung nicht betroffen. Ergebnis Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. - Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 07.09.2011 Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan/Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt zu übersenden. - Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 20.09.2011 Der vorgesehenen Planung stehen keine besonderen wasserwirtschaftlichen Gründe entgegen. Somit stimmen wir der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans zu. V. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange eine Stellungnahme eingegangen ist und entscheidet nach erfolgter Abwägung (gemäß § 1 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB) zu den nachstehend eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange und beschließt folgendes: 1. Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 29.09.2011 1. In der Begründung bitten wir den geplanten Standort, bzw. die in Betracht gezogenen Alternativen aus städtebaulicher Sicht darzulegen und zu bewerten. Sach- und Rechtslage: In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auf die Ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz (Ziff. 6.3), zu den Beschlüssen des bayerischen Landtages zur Verringerung des Flächenverbrauches (Ziff. 6.4) zur Raumordnung (Ziff 6.5) und zum Flächenverbrauch (Ziff 6.6) ausführlich Stellung genommen. Damit sind die Anforderungen der Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten ausreichend dargelegt. Alternativen bieten sich aufgrund der vom Vorhabenträger notwendigen räumlichen Nähe zum bestehende Wohngebäude mit Büro nicht. Eine vom Kreisbauamt geforderte Alternativstandortuntersuchung wäre im Umweltbericht als anderweitige Planungsmöglichkeit (Anlage 1 Nr. 2d zu § 2 Abs. 4 §§ 2a und 4c BauGB) durchzuführen. Nachdem das Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplanes aufgrund Niederschrift (öffentlich) Seite : 20 seiner Größe und seiner Auswirkungen von minderem Gewicht ist, wurde ein Vereinfachtes Verfahren ohne Umweltbericht erstellt. Gleiches gilt für die sich wesentlich unterscheidenden Planungslösungen nach § 3 Abs. 1 BauGB, da aufgrund der Verfahrenswahl darauf verzichtet wurde. Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt, da die Anforderungen zum Flächenverbrauch und der Raumordnung und damit die der Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten in der Begründung hinreichend erläutert wurden und die Nähe zum derzeitigen Betrieb keine anderen Standorte zulassen. Beschluss: Der Anregung wird nicht gefolgt, da die Anforderungen zum Flächenverbrauch und der Raumordnung und damit die der Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten in der Begründung hinreichend erläutert wurden und die Nähe zum derzeitigen Betrieb keine anderen Standorte zulassen. Ja 21 Nein 0 Anwesend 21 2. Bei den Verfahrensvermerken Ziffer 2 bitten wir den Namen wie folgt zu ändern: „Dr. Christian Kühnel". Sach- und Rechtslage: Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung, es ist keine Beschlussfassung erforderlich. 3. Hinsichtlich des geplanten „Gewerbegebietes" dürfen wir auf die Ausführungen in unserer Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren verweisen. Die Stellungnahme vom 29.09.2011 lautet: 2. Da im Vorhaben- und Erschließungsplan regelmäßig eine konkrete Nutzungsart festgelegt wird, wäre im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch die Festsetzung eines Sondergebietes gem. § 11 BauGB denkbar. Die Zweckbestimmung wäre in diesem Fall eindeutig festzusetzen. Wir bitten um Prüfung. Sach- und Rechtslage: Die Gemeinde hat sich entschieden ein eingeschränktes Gewerbegebiet darzustellen und dies im darauffolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der gesetzlichen Vorschriften geregelt. Dies ist städtebaulich ausreichend, um die von der Gemeinde gewünschte städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen. Eine Darstellung als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO (Baunutzungsverordnung) wird nicht als zielführend gesehen, da kein wesentlicher Unterschied bzw. Festsetzungsgehalt gewünscht ist, der sich mit einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht erreichen lässt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslagen werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen zu den Punkten Alternativenprüfung und zur Darstellung eines Sondergebietes werden nicht gefolgt. Der Flächennutzungsplan wird im Punkt Verfahrensvermerke redaktionell berichtigt. Niederschrift (öffentlich) Seite : 21 Beschluss: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslagen werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen zu den Punkten Alternativenprüfung und zur Darstellung eines Sondergebietes werden nicht gefolgt. Der Flächennutzungsplan wird im Punkt Verfahrensvermerke redaktionell berichtigt. Ja 2. 21 Nein 0 Anwesend 21 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 08.09.2011 Wir danken für die Beteiligung an der oben genannten Planung. Wir bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat (G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: Bodendenkmalpflegerische Belange: Im Planungsbereich sind wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld (D-1-7933-0027, Körpergräber vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung und D-1-793 3-0214, untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Teile des Altortes von Drößling) Bodendenkmäler zu vermuten. Insbesondere die Lage der Körpergräber lässt auf gleichzeitige Siedlungsbefunde in den benachbarten Flächen schließen. Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Wegen der in unmittelbarer Nähe vermuteten Bodendenkmäler ist für Bodeneingriffe jeder Art eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Der bereits aufgenommene Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht ist entsprechend zu ergänzen. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des Oberbodenabtrags - nach Vorliegen des denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheids - vom Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Hr. Freiberger, Tel.Nr. 089/2114361, [email protected]) anzuzeigen und die mit der archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft zu benennen. Über die Notwendigkeit einer archäologischen Ausgrabung kann im vorliegenden Fall erst nach Abtrag des Oberbodens entschieden werden. Wir weisen daraufhin, dass archäologische Ausgrabungen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und daher – um Verzögerungen des Bauablaufs zu vermeiden unbedingt rechtzeitig geplant werden sollten. Hierbei sind gegebenenfalls auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Fundverbleib, Restaurierung der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Gönner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern Niederschrift (öffentlich) Seite : 22 entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/download_area/ texte/index.php (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht betroffen. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten. Sach- und Rechtslage: Aufgrund der Nähe zu der hohen Bodendenkmaldichte wird vermutet, dass Bodendenkmäler vorhanden sein können. Der ungestörte Erhalt des Bodendenkmals besitzt aus Sicht des Landesamtes Priorität. Für den Bereich wird ein archäologisch überwachter Oberbodenabtrag bzw. im Falle eines Befundes eine qualifizierte archäologische Untersuchung gefordert. Die erforderliche Grabungserlaubnis ist unabhängig von einer Bauleitplanung vor den Erdarbeiten (bzw. im bauordnungsrechtlichen Verfahren) vom Bauherren zu beantragen. Gleiches gilt für den Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht, die unabhängig vom Bestehen eines Bauleitplanes gilt. Ein entsprechender Hinweis auf eine erforderliche Grabungserlaubnis (Art. 7 Abs. 1 DSchG) kann auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen werden. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Denkmalschutzes (insbesondere die des vom Landesamt geforderten ungestörten Erhalts der potentiellen Bodendenkmäler), stellt diese aber gegenüber den Eigentumsbelangen und Belangen der Wirtschaft (insbesondere der mittelständischen Struktur) zurück und hält an der Planung fest. Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert. Beschluss: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Denkmalschutzes (insbesondere die des vom Landesamt geforderten ungestörten Erhalts der potentiellen Bodendenkmäler), stellt diese aber gegenüber den Eigentumsbelangen und Belangen der Wirtschaft (insbesondere der mittelständischen Struktur) zurück und hält an der Planung fest. Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert. Ja 4. 21 Nein 0 Anwesend Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landwirtschaftsschule, Schreiben vom 04.10.2011 21 Weilheim i.OB mit Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrundlage Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen darf durch diese Bauleitplanung nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den Anwohnern zu dulden. Die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, die nahe zum Niederschrift (öffentlich) Seite : 23 Planungsgebiet liegen, darf nicht eingeschränkt werden. Der dem Bauleitverfahren benachbarte landwirtschaftliche Betrieb ist am Verfahren zu beteiligen und seine Entwicklungsmöglichkeiten sind gegebenenfalls aufzuzeigen. Der Verbrauch an landwirtschaftlicher Fläche ist zu minimieren. Der Bereich Forst ist nicht betroffen. Sach- und Rechtslage: In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde auf die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz (Ziff. 6.3), zum Verbrauch von landwirtschaftlicher Fläche eingegangen. Die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe wurden durch öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt bzw. durch den Vorhabensträger teilweise eingebunden. Anregungen sind von den benachbarten Landwirten nicht eingegangen. Auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann in Bezug auf die vorhandenen landwirtschaftlichen Emissionen ein Hinweis aufgenommen werden. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert. Beschluss: Die Stellungnahme und die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan wird nicht geändert. Ja VI. 21 Nein 0 Anwesend 21 Beschlussvorschlag: Diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von diesem Ergebnis mit der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Beschluss: Diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, sind von diesem Ergebnis mit der Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Ja VII. 21 Nein 0 Anwesend 21 Beschlussvorschlag: Das Planungsbüro Reimann, Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck, wird beauftragt, die beschlossenen Änderungen in den Plan einzuarbeiten und einen Plan mit Fassungsdatum 08.11.2011 zu erstellen. Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen. Beschluss: Das Planungsbüro Reimann, Stadelbergerstraße 24a, 82256 Fürstenfeldbruck, wird beauftragt, die beschlossenen Änderungen in den Plan einzuarbeiten und einen Plan mit Fassungsdatum 08.11.2011 zu erstellen. Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen Niederschrift (öffentlich) Seite : 24 im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen. Ja 21 Nein 0 Anwesend 21 VIII. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stellt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung in der Fassung vom 08.11.2011 fest. Beschluss: Der Gemeinderat stellt die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung in der Fassung vom 08.11.2011 fest. Ja IX. 21 Nein 0 Anwesend 21 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung beim Landratsamt Starnberg einzuholen. Beschluss: Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung beim Landratsamt Starnberg einzuholen. Ja 21 Nein 0 Anwesend 21 Niederschrift (öffentlich) Seite : 25 Bürgermeister Wolfram Gum erstellt am: 27.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 4 Genehmigung des Protokolls vom 27.09.2011 Das Protokoll wird von den in dieser Sitzung anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt. Niederschrift (öffentlich) Seite : 26 Bürgermeister Wolfram Gum erstellt am: 27.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Berichterstattung / Bekanntgaben Dieser TOP wurde nicht in Anspruch genommen. Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 5 Niederschrift (öffentlich) Seite : 27 Bürgermeister Wolfram Gum erstellt am: 30.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 6 Bitte eines Privatklägers um finanzielle Unterstützung in der gerichtlichen Auseinandersetzung gegen die Ausweitung des Flugbetriebs am Flughafen Oberpfaffenhofen im Berufungsverfahren Sach- und Rechtslage Die EDMO versucht im Berufungsverfahren das Urteil der 1. Instanz aufzuheben, um den Flugbetrieb ausweiten zu können. Der einzig verbliebene Privatkläger in der gerichtlichen Auseinandersetzung auf unserer Seite des Flughafens (aus SW-Richtung) ist Herr H. Hartmann aus Oberpfaffenhofen. Seine finanziellen Mittel sind weitestgehend erschöpft. Er bittet um finanzielle Unterstützung i.H.v. 10.000,-- Euro, um die gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weiterführen zu können. Herr Hartmann wird von der Kanzlei Schneider & Kollegen vertreten. Von dem gemeindlichen Spendenkonto „Flughafen OBF“ könnten 3.000,-- € gesponsert werden, die restlichen 7.000,-- € müssten aus dem gemeindlichen Haushalt bestritten werden. Die Haushaltsmittel würden dafür unter der HH-Stelle 1101.65500 zur Verfügung stehen. Beschlussvorschlag Die Gemeinde unterstützt den Privatkläger, Herrn H. Hartmann, aus Oberpfaffenhofen mit einem Zuschuss i.H.v. 10.000,-- Euro für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren gegen die EDMO. 3.000,-- € werden aus dem Spendenkonto „Flughafen OBF“ und 7.000,-- € aus dem gemeindlichen Haushalt (HH-Stelle 1101.65500) bereitgestellt. Beschluss Die Gemeinde unterstützt den Privatkläger, Herrn H. Hartmann, aus Oberpfaffenhofen mit einem Zuschuss i.H.v. 15.000,-- Euro für seine zu erwartenden Kosten im Berufungsverfahren gegen die EDMO. 3.000,-- € werden aus dem Spendenkonto „Flughafen OBF“ und 12.000,-- € aus dem gemeindlichen Haushalt (HH-Stelle 1101.65500) bereitgestellt. Herr Hartmann soll mit der Gemeinde eine Vereinbarung schließen, wodurch er sich verpflichtet, eine Transparenz seiner Ausgaben zu gewährleisten. Außerdem ist der Gemeinde regelmäßig ein Sachstandsbericht vorzulegen. Dies kann auch durch die Übermittlung der jeweiligen Schriftsätze und Urteile in dem Berufsverfahren erfolgen. Ja: Nein: 21 0 Niederschrift (öffentlich) Seite : 28 Bürgermeister Wolfram Gum erstellt am: 30.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 7 Antrag auf Kostenübernahme der BRK Bereitschaft Seefeld für ein neues Fahrzeug für den "Helfer vor Ort Seefeld" Sach- und Rechtslage s. Anlage (1 Seite), weitere Unterlagen dazu wurden dem GR am 16.09.2011 per Mail zugestellt. Die Gemeinden Wörthsee und Andechs haben Bereitschaft signalisiert, sich an den Kosten für ein neues Fahrzeug zu beteiligen. Aufgrund der Einsatzverteilung wäre eine prozentuale Aufteilung auf die drei Gemeinden denkbar. Der Einsatzleiter, Herr G. Geuther, der in der Sitzung anwesend sein wird, versucht weitere Möglichkeiten, um an ein günstigeres Fahrzeug zu kommen, zu eruieren. Die Anschaffung ist Anfang 2012 geplant. Beschluss Herr BGM Gum berichtet, dass sich die Gemeinde Andechs voraussichtlich mit 2.500,-- € und die Gemeinde Wörthsee mit evtl. 20 % beteiligen werden. Unabhängig von welcher Beteiligung durch die Gemeinden Andechs und Wörthsee auszugehen ist, beschließt das Gremium, dass die Gemeinde Seefeld den Restbetrag auf die 37.000,-- € für die Neuanschaffung eine Fahrzeuges der „Helfer vor Ort“ übernehmen wird. Der Einsatzleiter, Herr Geuther, wird prüfen, ob ein Dieselfahrzeug für den Einsatz sinnvoller ist, als ein Benzinfahrzeug. Der genehmigte finanzielle Rahmen bezieht sich auf ein Dieselfahrzeug. Die Anschaffung wird im Jahr 2012 erfolgen. Ja: Nein: 21 0 Niederschrift (öffentlich) Seite : 29 Bauamt Imke Friedrich erstellt am: 27.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 8 Reduzierung der Geschwindigkeit an den Ortseinfahrten von Unering und Drößling, jeweils von Drößling bzw. Unering kommend durch bauliche Maßnahmen Sach- und Rechtslage Seitens der Anwohner von Unering und Drößling wurde die Bitte an die Verwaltung herangetragen, eine Geschwindigkeitsreduzierung an den Ortseinfahrten von Unering bzw. Drößling kommend zu erwirken. Bei einer Begehung mit Herrn Domes von der Polizeidienststelle Herrsching und Frau Friedrich, als Vertreterin der Gemeinde Seefeld, wurde nach einer einfachen und schnell realisierbaren Möglichkeit gesucht, die möglicherweise auch bei anderen Ortseinfahrten umgesetzt werden kann. Als einfachste Änderung der jetzigen Situation wurden versetzt angeordnete Ausbuchtungen gesehen, die ohne großen Aufwand hergestellt werden können. Eine deutlich sichtbare Kennzeichnung ist erforderlich. Mit einer Ausführung in der vorgetragenen Weise sind keine Grundstücksankäufe erforderlich. Beschlussvorschlag Das Gremium stimmt den vorgeschlagenen Maßnahmen (versetzt angeordnete Ausbuchtungen) zur Reduzierung des einfahrenden Verkehrs aus Richtung Drößling fahrend nach Unering, sowie aus Richtung Unering nach Drößling fahrend zu. Die Verwaltung wird gebeten, die Vorschläge schnellstmöglich, in Absprache mit den einzubeziehenden Behörden, umzusetzen Beschluss Das Gremium stimmt den vorgeschlagenen Maßnahmen (versetzt angeordnete Ausbuchtungen) zur Reduzierung des einfahrenden Verkehrs aus Richtung Drößling fahrend nach Unering, sowie aus Richtung Unering nach Drößling fahrend nicht zu. Durch die versetzt angeordneten Ausbuchtungen wird die Fahrbahnbreite so eingeengt, dass sie Gefahren für Radfahrer bergen und eine nur eingeschränkte Nutzbarkeit für den landwirtschaftlichen und LKW-Verkehr bieten. Ja: Nein: 11 10 Niederschrift (öffentlich) Seite : 30 Bauamt Claudia Hubert erstellt am: 31.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 9 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Änderung des Bebauungsplans "B 2 Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Erschließung Sonderflughafen und Betriebsgelände Dornier" der Gemeinde Weßling, Teilaufhebung und Teiländerung; Beteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Sach- und Rechtslage Der Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat am 19.07.2011 beschlossen, ein Verfahren für die Änderung des Bebauungsplans „B 2 Sondergebiet Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Erschließung Sonderflughafen und Betriebsgelände Dornier“ in der Gemarkung Oberpfaffenhofen durchzuführen. Die Bebauungsplanänderung wird in zwei Teilbereiche gegliedert: Änderungsbereich 1 – Teilaufhebung: Der Bebauungsplan wird im nördlichen Bereich, d.h. im Bereich der Flächen, die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13.04.2004 nach Luftrecht planfestgestellt sind und darüber hinaus die Verkehrsfläche der Staatsstraße St 2068 umfassen, aufgehoben. Änderungsbereich 2 – Teiländerung: Im südlichen Bereich des Bebauungsplanes soll auf der festgesetzten privaten Grünfläche, also den Grundstücken Fl.Nrn. 1510 und 1510/3, Gemarkung Oberpfaffenhofen, eine gewerbliche Nutzung (Firma OHB Systems AG) ausgewiesen werden. Für diesen Bereich wird der Bebauungsplan Gewerbegebiet „Münchener Straße“ aufgestellt, der den bestehenden Bebauungsplan in seinem Geltungsbereich ersetzt. Das Planungsgebiet liegt östlich der Staatsstraße 2068 (Münchener Straße) unmittelbar nördlich an das Betriebsgelände des DLR anschließend. Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 8,9 ha. Davon entfallen ca. 2,6 ha auf den zu ändernden Teilbereich und 6,3 ha auf den aufzuhebenden Teilbereich. Die städtebaulichen Ziele der Planung sind: Entwicklung eines hochwertigen Gewerbegebietes, Ermöglichung einer flexiblen Gebäudestruktur bei Sicherstellung eines städtebaulich hochwertigen Gesamtkonzeptes, verträgliche Einbindung der Neubauten in die umgebenden Nutzungen durch eine angemessene Höhenentwicklung, Schaffung eines städtebaulichen Orientierungspunktes an der St 2068. Die Gemeinde Seefeld wird als Behörde nach § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Verfahren beteiligt und gebeten, eine Stellungnahme bis 09.11.2011 abzugeben. Hinweis: Die Planunterlagen können im Bauamt eingesehen werden. Niederschrift (öffentlich) Seite : 31 Beschlussvorschlag Die Bauleitplanung der Gemeinde Weßling wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht. Beschluss Die Bauleitplanung der Gemeinde Weßling wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht. Ja: Nein: 21 0 Niederschrift (öffentlich) Seite : 32 Bauamt Claudia Hubert erstellt am: 31.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 10 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Weßling im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "B 2 Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Erschließung Sonderflughafen und Betriebsgelände Dornier" der Gemeinde Weßling; Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Sach- und Rechtslage Der Gemeinderat der Gemeinde Weßling hat am 16.08.2011 beschlossen, ein Verfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Die Flächennutzungsplanänderung betrifft zwei Änderungsbereiche und verfolgt folgende Planungsziele: Das dargestellte Sondergebiet „Werk- und Werftflughafen Oberpfaffenhofen“ wird in „Fläche für Sonderflughafen“ geändert. Die als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als private Grünfläche dargestellte Fläche nördlich des Betriebsgeländes des deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt Oberpfaffenhofen, wird als Gewerbegebiet dargestellt. Die Flächennutzungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Gemeinde Seefeld wird als Behörde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt und gebeten, eine Stellungnahme bis 09.11.2011 abzugeben. Hinweis: Die Planunterlagen können im Bauamt eingesehen werden. Beschlussvorschlag Die Bauleitplanung der Gemeinde Weßling wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht. Beschluss Die Bauleitplanung der Gemeinde Weßling wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht. Ja: Nein: 21 0 Niederschrift (öffentlich) Seite : 33 Bauamt Claudia Hubert erstellt am: 31.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 11 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16/Unterbrunn, südlich der Weßlinger Straße, der Gemeinde Gauting; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Sach- und Rechtslage Der Gemeinderat Gauting hat am 17.10.2006 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Fl.Nr. 1063, 1063/1 der Gemarkung Unterbrunn gefasst, mit der Zielsetzung, zeitlich befristet den Betrieb einer Holzrecyclinganlage mit Lagerung von Fertigmaterial auf dem Gelände der Kieswerke Unterbrunn zu regeln. Auf dem Grundstück befinden sich bereits technische Anlagen, Verwaltungsgebäude und Produktionsstätten des Kieswerks. Mit der Änderungsplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan geschaffen werden mit der Zielsetzung, eine zeitlich befristete Aufbereitungsanlage für Holzabfälle bis zum 31.12.2029 zu betreiben sowie sonstige bereits genehmigte Nutzungen im Plangebiet auf langfristige Sicht zu sichern. Bei Durchführung der Planung sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Das Vorhaben steht im Zeichen der Konzentration von zeitlich begrenzten Nutzungen, innerhalb der großen Vorbehaltsflächen für den Kiesabbau zwischen Unterbrunn und Oberpfaffenhofen (Gemeinde Weßling). Wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere sind nicht betroffen. Der natürliche Bodenaufbau wird nicht nachhaltig verändert, da das Baugebiet bereits versiegelt bzw. teilbebaut ist. Die Grundwasserneubildung ist durch den hohen Versiegelungsgrad bereits verringert, der Oberflächenabfluss nicht betroffen, da die Anlage in einem Bestandsgebäude errichtet werden soll. Die Gemeinde Seefeld wird als Behörde am Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und gebeten, eine Stellungnahme bis 28.11.2011 abzugeben. Hinweis: Die Planunterlagen können im Internet auf der Seite des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München (http://www.pv-muenchen.de/aktuell) eingesehen werden. Beschlussvorschlag Die Bauleitplanungen der Gemeinde Gauting werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht. Niederschrift (öffentlich) Seite : 34 Beschluss Die Bauleitplanungen der Gemeinde Gauting werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht. Ja: Nein: 21 0 Niederschrift (öffentlich) Seite : 35 Bauamt Claudia Hubert erstellt am: 31.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 12 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gauting; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Sach- und Rechtslage Die Gemeinde Gauting hat beschlossen, den am 25.07.1985 von der Regierung von Oberbayern genehmigten Flächennutzungsplan zum 30. Mal zu ändern. Der 14,4 ha große Änderungsbereich liegt südlich der Weßlinger Straße (St 2349) zwischen dem Gautinger Ortsteil Unterbrunn (ca. 1,8 km) und dem Weßlinger Ortsteil Oberpfaffenhofen. Die Trasse der BAB München-Lindau A 96 verläuft im Norden in rund 3 km Entfernung. Die Trasse der Ortsumfahrung von Ober- und Unterbrunn, ST 2096-neu, verläuft ab 2012 östlich des Plangebietes in etwa 1500 m Entfernung. Die Firma Trinkl, Kieswerk Unterbrunn, beabsichtigt auf den Grundstücken Fl.Nr. 1063/1 und 1063/2, Gemarkung Unterbrunn, die Errichtung einer Aufbereitungsanlage für Holzabfälle. Im rechtswirksamen FNP der Gemeinde Gauting ist das Planungsgrundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auf dem Grundstück befinden sich bauliche Anlagen und Nutzungen, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu dem gemäß § 35 Abs.1 Nr. 3 BauGB privilegierten Kiesabbaubetrieb stehen. Nachdem beabsichtigt wird, extern angeliefertes Material in Teilbereichen zu lagern und zu behandeln, ist das Vorhaben nicht ein Teil des Kiesabbaubetriebes oder eine sog. mitgezogene Nutzung, die ebenfalls privilegiert wäre. Als sonstiges Vorhaben (gem. § 35 Abs. 2 BauGB) steht die Darstellung des FNP der Errichtung einer Aufbereitungsanlage für Bau- und Abbruchabfälle entgegen, so dass dieser geändert werden muss. Um auf Dauer nicht ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet entstehen zu lassen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans mit gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB befristeter Zulässigkeit der Nutzung bis zum 31.12.2029 als „Sondergebiet Kiesabbau mit Bau und Abbruchabfallaufbereitung und Baustofferzeugung“ für die Vorsortierung, Aufbereitung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen aus überwiegend eigener Abbruchtätigkeit beabsichtigt. Die Gemeinde Seefeld wird als Behörde am Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und gebeten, eine Stellungnahme bis 28.11.2011 abzugeben. Hinweis: Die Planunterlagen können im Internet auf der Seite des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München (http://www.pv-muenchen.de/aktuell) eingesehen werden. Niederschrift (öffentlich) Seite : 36 Beschlussvorschlag Die Bauleitplanungen der Gemeinde Gauting werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht. Beschluss Die Bauleitplanungen der Gemeinde Gauting werden zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Bedenken oder Einwände vorgebracht. Ja: Nein: 21 0 Niederschrift (öffentlich) Seite : 37 Bürgermeister Wolfram Gum erstellt am: 27.10.2011 DS-Nr.: Beratungsfolge: Gremium Gemeinderat Datum 08.11.2011 Status öffentlich TOP 13 Sonstiges Herr BGM berichtet, dass am Freitag, 11.11.2011 abends eine Benefizveranstaltung des Krankenhauses Seefeld stattfindet, am Samstag, 12.11.2011 das Volksschießen im Vereinsstüberl des Schützenheimes Hechendorf beginnt, in und am Sonntag, 13.11.2011 der Volkstrauertag in den Ortsteilen Seefeld und Hechendorf begannen wird.