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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
SITZUNGSNIEDERSCHRIFT
Sitzung
Öffentliche Sitzung im Sitzungssaal des Rathauses
Beschlussorgan
Sitzungstag
Stadtrat
Beginn
Ende
16:00 Uhr
18:10 Uhr
I.
05.06.2014
Ladung der Mitglieder des Beschlussorgans
Der erste Bürgermeister eröffnete die Sitzung und stellte fest, dass zu der heutigen
Sitzung des Stadtrates alle 30 Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Einwände
dagegen wurden nicht vorgetragen. Es waren zur Sitzung erschienen:
Erster Bürgermeister Ritter Klaus
und die Stadtratsmitglieder:
Bauregger Matthias (ab 17:20 Uhr)
Biermaier Ernst
Czepan Martin
Dangschat Hans-Peter
Danner Johannes
Danzer Thomas
Dorfhuber Günther
Dzial Günter
Dr. Elsen Michael
Gampert-Straßhofer Stefanie (bis 17:40 Uhr)
Gineiger Margarete
Gorzel Roger
Hartig Markus
Haslwanter Andrea
Hübner Rosemarie
Jobst Johann
Kneffel Hans
Kusstatscher Herbert
Liebetruth Gabriele
Obermeier Paul (ab 16:30 Uhr)
Schroll Reinhold
Seitlinger Bernhard
Stoib Christian
Unterstein Konrad
Wildmann Alfred
Winkels Gerti
Winkler Josef
Ziegler Ernst
Nicht erschienen war(en):
Gerer Christian
Winkler Reinhard
Grund (un)entschuldigt:
Urlaub
berufl. Verhinderung
II.
Beschlussfähigkeit des Beschlussorgans
Der erste Bürgermeister stellte die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest und
erkundigte sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung; es wurden keine Einwände
vorgetragen.
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Stadtrat 05.06.2014
III. Tagesordnung
1.
Votum des Kirchenvorstands der Evangelisch-Lutherischen Paulusgemeinde und
der Vertreter anderer christlichen Konfessionen gegen den verkaufs-offenen
Sonntag am sog. „Totensonntag“;
Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Traunreut
über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
2.
Sanierung der Wasserversorgungs- und Abwasser- mit WC-Anlagen im Rathaus-Altbau – Mittelbereitstellung im Nachtragshaushalt
3.
Breitbandausbau in Traunreut – Bericht und Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen
4.
Wiederherstellung des Traunuferweges zwischen Stein a.d. Traun und Burgberg;
Bericht, Grundsatzentscheidung, Genehmigung von Haushaltsmitteln
5.
Anerkennung des Schulprofils „Inklusion“ an der Heinrich-Braun-Grund- und
Mittelschule Trostberg
6.
Einführung von Jugendsozialarbeit an der Grundschule Traunreut-Nord und
an der Grundschule Sankt Georgen – Sonnenschule in Traunreut
7.
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich – Industriegebiet „Am
Frühlinger Spitz“ – für eine Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 536/5,
Gemarkung Traunreut, Werner-von-Siemens-Straße 200;
Behandlung der Anregungen – Satzungsbeschluss
8.
Änderung des Bebauungsplanes „Misch- und Gewerbegebiet östlich Stadtmitte“
im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 536/1078, Gemarkung Traunreut, Wernervon-Siemens-Straße 41;
Behandlung der Anregungen – Satzungsbeschluss
9.
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Mitte III“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 536/26, Gemarkung Traunreut (Agnes-Miegel-Str. 2, 4 und 6);
Antragstellerin: SR Immobilien GmbH, München (Wiedervorlage vom
08.04.2014)
10.
Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes „Permoserweg“ im Bereich
des Grundstückes Flur-Nr. 1177/33, Gemarkung Traunreut, Marienstraße 14;
Behandlung der Anregungen - Billigungsbeschluss
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Stadtrat 05.06.2014
IV. Beschlüsse
1.
Votum des Kirchenvorstands der Evangelisch-Lutherischen Paulusgemeinde und der Vertreter anderer christlichen Konfessionen gegen
den verkaufsoffenen Sonntag am sog. „Totensonntag“;
Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt
Traunreut über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Mit Schreiben vom 27. November 2013 bittet die evang.-luth. Paulusgemeinde,
der kath. Pfarrverband und die rumänisch-orthodoxe Gemeinde Traunreut die
„Initiatoren“ des verkaufsoffenen Sonntags am Totensonntag, den Schutz dieses
„stillen Tages“ bei künftigen Planungen zu berücksichtigen. Folgender Auszug
aus dem Schreiben beinhaltet die Begründung des Antrags:
„Als gewähltes Leitungsgremium von 4.200 evangelischen Christen in Traunreut
sieht der Kirchenvorstand der Paulusgemeinde die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags am letzten Novembersonntag daher einstimmig mit großen Bedenken. Für 20 % der Bevölkerung bedeutet dieser Tag eine Möglichkeit
zum stillen Innehalten, zum Trauern und Gedenken. Der ernste und würdevolle
Charakter dieses besonders geschützten stillen Tages ist aus unserer Sicht nicht
mit dem geschäftigen Treiben, erhöhtem Verkehrsaufkommen und einer Entbindung von der gebotenen Sonn- und Feiertagsruhe vereinbar.“
Das Schreiben der Kirchen wurde der ARGE Werbegemeinschaft e. V. zur Stellungnahme übersandt. Nach Gesprächen zwischen Hr. Pfarrer Hradetzky und Hr.
Blomenkamp von der ARGE Werbegemeinschaft erhielten wir mittels Email vom
17.01.2014 die schriftliche Stellungnahme der ARGE:
„Folgend unsere Stellungnahme zum Anliegen der christlichen Konfessionen in
Traunreut. Wie besprochen, werde ich ein persönliches Gespräch mit den verantwortlichen Stellen vereinbaren.
Stellungnahme:
Bundesweit finden am Totensonntag Großveranstaltungen (z.B. Fußballbundesliga) statt.
Der verkaufsoffene Sonntag mit seinem Rahmenprogramm stellt eine Art Erlebniskauf für die ganze Familie da. Dieses Instrument ist für alle Geschäfte im
Wettbewerb zum Onlineverkauf, der ständig steigende Umsätze verbucht, äußerst wichtig. Am verkaufsoffenen Sonntag beteiligte Geschäfte teilten uns mit,
dass es sich hierbei um einen tatsächlichen zusätzlichen Verkaufstag handelt,
also nur teilweise eine Verschiebung der Umsätze von den "normalen" Verkaufstagen zum verkaufsoffenen Sonntag.
Gerade der verkaufsoffene Sonntag (Totensonntag) vor den Adventswochenenden ist für die Traunreuter Geschäfte als zeitlicher Vorteil für die Weihnachtseinkäufe - auch gegenüber der Konkurrenz im Landkreis - als Termin besonders
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wichtig. Eine Verschiebung nach vorne ist leider nicht möglich, da die umliegenden Städte im Landkreis an diesen Terminen bereits ihre verkaufsoffenen Sonntage (z.B. Trostberg = Andreasmarkt) veranstalten. Eine Verschiebung an den
Adventswochenenden ist leider nicht möglich, da an diesen Wochenenden die
verkaufsoffene Sonntage gesetzlich nicht gestattet sind.
Die von den christlichen Konfessionen angesprochenen Störungen (z.B. erhöhter
Verkehr) können wir übrigens insofern entkräften, weil die eigentliche erhöhte
Frequenz in den Außengebieten Gewerbegebiet Ost, Traunpassage und PetraPark stattfindet. In der Innenstadt selber haben nur wenige Geschäfte (z.B. City
Haus) geöffnet. Unsere Beobachtungen im letzten Jahr zeigten, dass hierbei die
Frequenz in der Innenstadt erst ab ca. 13.00 Uhr relativ zunahm.
Selbstverständlich werden wir mit den christlichen Konfessionen über Lösungen
sprechen. z. B. die Verschiebung Rahmenprogramm Kunsthandwerkermarkt am
Sonntag statt 10.00 Uhr um 12.00 Uhr.
Nach dem Gespräch werden wir uns bei Ihnen melden.“
Folgender Antrag des Hr. Pfarrer Stefan Hradetzky für den evangelischen Kirchenvorstand ist am 14.03.2014 abschließend bei der Stadt Traunreut eingegangen:
„Mittlerweile haben zum Thema "verkaufsoffener Sonntag am Totensonntag"
zwei Gespräche mit dem Projektleiter der ARGE Werbegemeinschaft, Herrn
Blomenkamp, stattgefunden. Darin wurde einerseits die Komplexität des Themas
deutlich (wirtschaftlicher Druck seitens der großen Märkte im Gewerbegebiet,
terminliche Verzahnung der verkaufsoffenen Sonntage auf Landkreisebene).
Andererseits sehen wir uns in unseren Bedenken bestärkt. Die verkaufsoffenen
Sonntage werden jeweils von einem Begleitprogramm flankiert, dessen
Eventcharakter Kunden aus der Region anlocken soll. Dies ist aus unserer Sicht
schlecht mit einem gesetzlich geschützten "stillen Tag" vereinbar, obgleich es
rein rechtlich gesehen möglich ist.
Interessant war für uns auch die Information, dass von verkaufsoffenen Sonntagen hauptsächlich die großen Märkte am Stadtrand profitieren und der Einzelhandel in der Innenstadt das Nachsehen hat. Ähnliches gilt für den wirtschaftlichen Nutzen der Angestellten, der im Vergleich zum Einsatz (Verzicht auf einen
Feiertag im Kreis der Familie) gering ist. Einen signifikanten finanziellen Gewinn
erzielt nur ein kleiner Personenkreis zu Lasten der Allgemeinheit. Wir finden dies
bedenklich, unabhängig von der besonderen Situation am Totensonntag.
Wir halten daher an unserem Antrag fest und bitten um Bearbeitung in den zuständigen Gremien. Gerne bin ich bei Bedarf bereit, zur Erläuterung persönlich
zu erscheinen.“
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Stadtrat 05.06.2014
Dem Vertreter der Traunreuter Kirchen, Herrn Pfarrer Hradetzky und der ARGE
Werbegemeinschaft, vertreten durch Herrn Eduard Schlögl, wurde in der Sitzung
des Hauptausschusses Gelegenheit gegeben, ihre Argumente dem Gremium
vorzutragen.
Hinweis der Stadtverwaltung:
Es gibt keine Möglichkeit den letzten verkaufsoffenen Sonntag im Kalenderjahr
auf einen anderen Termin zu verlegen. Als Alternativen bleiben:

Verzicht auf den 4. verkaufsoffenen Sonntag durch Änderung der Verordnung der Stadt Traunreut über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonnund Feiertagen.

Keine Änderung.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Nach Abwägung der Argumente beider Seiten beschließt der Stadtrat, die Verordnung der Stadt Traunreut über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen nicht zu ändern.
für
gegen
9
2
Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat erlässt eine Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt
Traunreut über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen gemäß
dem Antrag von Herrn Pfarrer Hradetzky.
Die Stadt Traunreut verzichtet auf den 4. verkaufsoffenen Sonntag.
Dem Vertreter der Traunreuter Kirchen, Herrn Pfarrer Hradetzky und der ARGE
Werbegemeinschaft, vertreten durch Herrn Eduard Schlögl, wurde in der Sitzung
nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Argumente dem Gremium vorzutragen.
Stadtrat Obermeier erscheint um 16:30 Uhr zur Sitzung.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Ab dem Jahr 2015 wird auf den verkaufsoffenen Sonntag am Totensonntag verzichtet.
für
gegen
25
3
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Trägern öffentlicher Belange einen Termin für den 4. verkaufsoffenen Sonntag abzustimmen und die entsprechende
Änderung der Verordnung vorzubereiten.
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2.
Sanierung der Wasserversorgungs- und Abwasser- mit WC-Anlagen
im Rathaus-Altbau – Mittelbereitstellung im Nachtragshaushalt
Im Zuge der Umbauarbeiten im Bestandsgebäude des Rathauses sind fast defekte Rohrleitungen vorgefunden worden, die immer wieder zu Problemen mit
den Wasser- und Abwasserleitungen im gesamten Haus führen. Auch in den
letzten Jahren mussten immer wieder durchgerostete Leitungen stückweise erneuert werden. Die Wasserqualität des Trinkwassers verschlechtert sich immer
weiter. Gesundheitliche Auswirkungen auf Besucher und Mitarbeiter können somit nicht mehr ganz ausgeschlossen werden.
Die Ausführung der Arbeiten könnte in zwei Bauabschnitten durchgeführt werden.
Der erste Bauabschnitt umfasst den Bereich im Zwischenbau mit sechs WCAnlagen sowie den Teeküchen, der zweite Bauabschnitt den Bereich des Gebäudes am Rathausplatz mit vier WC-Anlagen und zwei Teeküchen.
Das Bauamt hat in einer ersten groben Kostenschätzung Investitionskosten in
Höhe von rund 190.000 € brutto für den BA 1 und rund 120.000 € für den BA 2
ermittelt.
Die Leistungen des Bauhofes (Arbeitsstunden) sind hierbei nicht eingerechnet,
da die Erhaltungsmaßnahmen im Verwaltungshaushalt verbucht werden sollen.
Aus wirtschaftlichen Gründen wird vom Bauamt vorgeschlagen, dass die Bauleistungen, die an Firmen vergeben werden müssen, für beide Bauabschnitte in einem Zug ausgeschrieben werden („bessere Preise da größere Mengen“).
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
1.
Der Stadtrat genehmigt die Investitionsmittel für die Sanierung der Wasser- und Abwasserversorgung mit WC-Anlagen in Höhe von 310.000 €
brutto.
Die Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2014 bereitzustellen.
2.
Die Bauleistungen können auch vor der in Kraftsetzung des Nachtraghaushaltes 2014 ausgeschrieben und beauftragt werden.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
1.
2.
Der Stadtrat genehmigt die Investitionsmittel für die Sanierung der Wasser- und Abwasserversorgung mit WC-Anlagen in Höhe von 310.000 €
brutto.
Die Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2014 bereitzustellen.
Die Bauleistungen können auch vor der in Kraftsetzung des Nachtraghaushaltes 2014 ausgeschrieben und beauftragt werden.
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Stadtrat 05.06.2014
für
gegen
28
0
Beschluss:
1.
2.
3.
Der Stadtrat genehmigt die Investitionsmittel für die Sanierung der Wasser- und Abwasserversorgung mit WC-Anlagen in Höhe von 310.000 €
brutto.
Die Haushaltsmittel sind im Nachtragshaushalt 2014 bereitzustellen.
Die Bauleistungen können auch vor der in Kraftsetzung des Nachtraghaushaltes 2014 ausgeschrieben und beauftragt werden.
Breitbandausbau in Traunreut – Bericht und Grundsatzbeschluss
zum weiteren Vorgehen
Die Verwaltung wurde vom Stadtrat mit Beschlüssen vom 25.07.2013 und
17.10.2013 beauftragt, mit den Erschließungsgebieten Traunreut-Ost und
Matzing in das neue Bayerische HochgeschwindigkeitsbreitbandFörderprogramm einzusteigen und die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen.
Bisher wurden die Gebiete festgelegt, eine Bedarfsermittlung durchgeführt, das
Ergebnis dazu ermittelt und die Markterkundung gestartet. Alles wurde entsprechend den Vorgaben auch veröffentlicht und dokumentiert.
Im Zuge der Markterkundung erhielt die Stadt Traunreut mit Schreiben vom
09.04.2014 die Mitteilung eines Anbieters (Telekom), dass Teilbereiche innerhalb
der angedachten Fördergebiete eigenwirtschaftlich bis 2016 ausgebaut werden.
Betroffen von diesem eigenwirtschaftlichen Ausbau ist hauptsächlich das Kumulationsgebiet Traunreut-Ost in den Bereichen Gewerbepark Ost, Walchenfeld und
Oberwalchen (siehe Anlage 1). Damit ist für diese Bereiche eine Förderung
durch Staat und Kommune obsolet. Das Kumulationsgebiet ist anzupassen.
Auf Grund des Ausbaus sollte das Kumulationsgebiet Traunreut-Ost weiter nach
Osten (siehe Anlage 2) erweitert werden. Damit wäre letztlich fast der komplette
Osten von Traunreut mit einer starken Internetleitung erschlossen.
Das Gebiet Matzing ist vom Eigenausbau der Telekom unwesentlich betroffen
(siehe Anlage 3) und bedarf keiner weiteren Veränderung
Auswirkungen auf das bis jetzt durchgeführte Förderverfahren haben die Änderungen nicht.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Stadtrat nimmt den eigenwirtschaftlichen Ausbau der Telekom zur Kenntnis
und stimmt den Änderungen in den Kumulationsgebieten zu.
Das Förderverfahren wird weitergeführt.
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für
gegen
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0
Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat nimmt den eigenwirtschaftlichen Ausbau der Telekom zur Kenntnis
und stimmt den Änderungen in den Kumulationsgebieten zu.
Das Förderverfahren wird weitergeführt.
Stadtrat Bauregger erscheint um 17:20 Uhr zur Stadtratssitzung.
Stadträtin Liebetruth war während der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Der Stadtrat nimmt den eigenwirtschaftlichen Ausbau der Telekom zur Kenntnis
und stimmt den Änderungen in den Kumulationsgebieten zu.
Das Förderverfahren wird weitergeführt.
4.
Wiederherstellung des Traunuferweges zwischen Stein a.d. Traun
und Burgberg;
Bericht, Grundsatzentscheidung, Genehmigung von Haushaltsmitteln
Sachverhalt:
Der ca. 600 m lange, entlang des Traunufers verlaufende Fußweg von Stein a.d.
Traun nach Burgberg wurde durch das Hochwasser im Juni 2013 erheblich in
Mitleidenschaft gezogen.
An insgesamt drei Stellen ist es zu Hangabrutschungen gekommen, durch die
auch Teile des befestigten Weges abgerutscht sind. Der Fußweg ist nun nicht
mehr passierbar.
Der Fußweg ist durch Eintragungsverfügung des Landratsamts Traunstein vom
31.08.1961, Az. VIII – 631 / 1 – 9 als Eigentümerweg gewidmet.
Die Eintragungsverfügung vom 31.08.1961, geändert durch Änderungsverfügung
vom 19.01.1981 bezeichnet als vom Eigentümerweg betroffene Grundstücke
flurnummernscharf (Fl.-Nr. 21 b, 24, 158, Gmkg. Stein/Traun) Flächen, die jetzt
im Eigentum der Schlossbrauerei Stein und der GaTo GmbH (Fa. Geyer Holz)
stehen.
Zwischenzeitlich wurden Teilflächen aus Fl.-Nr. 158 im Uferbereich der Traun
durch Notarvertrag vom 29.11.2006 an den Freistaat Bayern, Wasserwirtschaftsverwaltung veräußert; es wurden die Fl.-Nr. 158/7 (Freistaat Bayern) und 158/8
(Schlossbrauerei) gebildet. In einem Teilabschnitt verschwenkt der Weg, möglicherweise auf Grund nachträglicher Verlegung, auf das Ufergrundstück Fl.-Nr.
372, das schon immer im Eigentum des Freistaats Bayern, Wasserwirtschaftsverwaltung stand.
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Stadtrat 05.06.2014
Die gravierendste Abbruchstelle befindet sich im Bereich der Fl.-Nr. 372, die beiden weiteren im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 158/7 und 158/8.
Zwischen Schlossbrauerei Stein und Wasserwirtschaftsamt Traunstein besteht
Uneinigkeit, wer für die Kosten der Instandsetzung des Weges aufkommen
muss. Insbesondere für die Schüler des Landschulheims Stein/Traun, aber auch
für die Bewohner der Siedlung Burgberg, entstehen durch die Unterbrechung der
Wegeverbindung erhebliche Umwegigkeiten.
Die Stadtverwaltung hat deshalb den Bayer. Gemeindetag sowie das Landratsamt Traunstein als zuständige Straßenaufsichtsbehörde eingeschaltet und um
rechtliche Überprüfung und ggf. Vermittlung mit dem Ziel einer schnellst möglichen dauerhaften Lösung gebeten.
Daraufhin fand am 05.05.2014 auf Einladung von Herrn MdL Steiner und Herrn
Landrat Walch eine Ortsbesichtigung mit folgendem Ergebnis statt:
Die Pflicht zur Wiederinstandsetzung des Wegs trifft aus rechtlicher Sicht zunächst grds. den jeweiligen Eigentümer, dem gemäß Art. 55 BayStrWG Erhaltung und Unterhaltung von Eigentümerwegen obliegen. Geht das Eigentum
durch Veräußerung oder Rechtsnachfolge an einen Dritte über, so tritt dieser
kraft Gesetzes in die Verpflichtungen aus Art. 55 BayStrWG ein. Dabei ist auch
unerheblich, ob die Belastung mit den Verpflichtungen aus der Straßenbaulast
für den Eigentümerweg in der Notarurkunde im Jahr 2006 Erwähnung gefunden
hat.
Ausweislich der vorliegenden Planunterlagen befinden sich die beeinträchtigten
Teilbereiche jedoch auf Fl.-Nr. 158/8 und 372. Hinsichtlich der auf Fl.-Nr. 158/8
gelegenen Abrutschungen ist damit weiterhin die Schlossbrauerei Stein verantwortlicher Baulastträger. Die Unterhaltspflicht des WWA TS erstreckt sich grds.
nicht auf Verkehrswege am Ufer, Art. 22 IV BayStrWG; dies gilt grds. auch bei
einem Eigentümerweg (vgl. Schwendner, in: Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 22, Rn.
58). Fl.-Nr. 327 ist von der Eintragungsbekanntmachung vom 31.08.1961 nicht
umfasst. Eine Eintragungsbekanntmachung, die die betroffenen Grundstücke
flurnummernscharf beschreibt, erstreckt sich jedoch grds. nicht auf Grundstücke,
die nicht aufgeführt sind (vgl. BayVGH, BayVBl. 1990, 627). Aufsichtlich oder
zwangsweise kann ein Grundbetroffener nach Abschluss der Eintragungen in die
Bestandsverzeichnisse nicht mehr verpflichtet werden, einer nachträglichen
Widmung als Eigentümerweg unter Übernahme der Baulast zuzustimmen (vgl.
Prandl/Gillessen/Willmitzer, KommPrax, Art. 53 BayStrWG, Nr. 4).
Die Beteiligten erachten einvernehmlich folgenden Lösungsvorschlag für
zielführend:
Die tatsächliche Verkehrsbedeutung des Weges legt inzwischen nahe, dass der
Weg nicht mehr als Eigentümerweg, sondern als beschränkt-öffentlicher Weg in
der Baulast der Stadt Traunreut gewidmet werden müsste, Art. 53 Nr. 2
BayStrWG.
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Das WWA TS konnte bereits mit der ROB abklären, dass eine durch die Stadt
Traunreut durchgeführte Instandsetzungsmaßnahme aus dem Hochwasserfonds
voraussichtlich zu 100 % förderfähig wäre.
Dementsprechend müssten die Schlossbrauerei Stein und der Freistaat Bayern,
Wasserwirtschaftsverwaltung unentgeltlich durch Eintragung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Traunreut einer Widmung als
beschränkt-öffentlicher Weg zustimmen. Die Straßenbaulast würde damit auf die
Stadt Traunreut übergehen. Die Stadt Traunreut würde die Bau- und Unterhaltslast am Weg übernehmen, soweit dieser zwischen dem Landschulheim und dem
Betriebsgelände der Schlossbrauerei über unbefestigtes Gelände verläuft. Im
Bereich des Betriebsgeländes und des Schulgeländes würde die Schlossbrauerei Stein einer Widmung ebenfalls zustimmen, jedoch weiterhin Erhaltung, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht übernehmen. Soweit der Verlauf des
Fußweges in den Planunterlagen bislang auf den Flächen der GaTo GmbH dargestellt ist, würden diese für die Wegeführung nicht mehr benötigt.
Als nächster Schritt wird vereinbart, diesen Lösungsweg der Gesellschafterversammlung der Schlossbrauerei Stein und dem Stadtrat Traunreut vorzustellen.
Sofern diese zustimmen, soll in enger Abstimmung zwischen Stadt Traunreut,
WWA TS und Schlossbrauerei Stein eine bauliche Lösung erarbeitet werden, die
sowohl dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit als auch den wasserwirtschaftlichen
Belangen hinsichtlich Flussunterhaltung angemessen Rechnung trägt. Mit einer
Baufreigabe ist dann für 2015 zu rechnen.
Hr. LR Walch sichert zu, dass das LRA TS als Vermittler die Koordinierung dieser Maßnahmen übernehmen wird.
Die Zustimmungserklärung der Schlossbrauerei Stein liegt inzwischen vor (Email
vom 15.05.2014).
Vor der Sitzung des Hauptausschusses fand eine erneute Ortsbesichtigung
mit den Stadtratsmitgliedern statt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Stadtrat stimmt der Umwidmung des Eigentümerweges zwischen Stein a.d.
Traun und Burgberg zum beschränkt-öffentlichen Weg unter folgenden Voraussetzungen zu:
1. Der Freistaat Bayern und die Schlossbrauerei Stein stimmen unentgeltlich
durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit der Widmung
des Weges zum beschränkt-öffentlichen Weg zu. Dabei wird der Weg künftig
durch das Betriebsgelände der Schlossbrauerei Stein bzw. des Landschulheimes bis zur Anbindung an die Hauptstraße in Stein a.d. Traun geführt.
2. Die Schlossbrauerei übernimmt unbefristet die Unterhaltungs-, Erhaltungsund Verkehrssicherungspflicht für den beschränkt-öffentlichen Weg innerhalb
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deren Betriebsgeländes bzw. innerhalb des Geländes des Landschulheims
Schloss Stein.
3. Es wird in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt eine nachhaltige bautechnische Lösung gefunden, die gewährleistet, dass vergleichbare Hochwassersituationen nicht erneut zu Schäden an dem Weg führen. Sollte es
trotzdem durch Hochwasser der Traun zu Schäden am Weg kommen, ist der
Freistaat Bayern (Wasserwirtschaftsamt Traunstein) dazu bereit, die dann anfallenden Wiederherstellungs- und Reparaturkosten zu tragen.
4. Die Stadt geht davon aus, dass, wie zugesichert, der Freistaat Bayern auf Antrag der Stadt eine Zuwendung in Höhe von 100 % aus dem „Programm zur
Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden in Bayern“ anlässlich
der Hilfsmaßnahmen für die Hochwasserkatastrophe vom 18.05. bis
04.07.2013 gewährt (Schreiben des BayStMdI vom 30.07.2013) gewährt.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat stimmt der Umwidmung des Eigentümerweges zwischen Stein a.d.
Traun und Burgberg zum beschränkt-öffentlichen Weg unter folgenden Voraussetzungen zu:
1. Der Freistaat Bayern und die Schlossbrauerei Stein stimmen unentgeltlich
durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit der Widmung
des Weges zum beschränkt-öffentlichen Weg zu. Dabei wird der Weg künftig
durch das Betriebsgelände der Schlossbrauerei Stein bzw. des Landschulheimes bis zur Anbindung an die Hauptstraße in Stein a.d. Traun geführt.
2. Die Schlossbrauerei übernimmt unbefristet die Unterhaltungs-, Erhaltungsund Verkehrssicherungspflicht für den beschränkt-öffentlichen Weg innerhalb
deren Betriebsgeländes bzw. innerhalb des Geländes des Landschulheims
Schloss Stein.
3. Es wird in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt eine nachhaltige bautechnische Lösung gefunden, die gewährleistet, dass vergleichbare Hochwassersituationen nicht erneut zu Schäden an dem Weg führen. Sollte es
trotzdem durch Hochwasser der Traun zu Schäden am Weg kommen, ist der
Freistaat Bayern (Wasserwirtschaftsamt Traunstein) dazu bereit, die dann anfallenden Wiederherstellungs- und Reparaturkosten zu tragen.
4. Die Stadt geht davon aus, dass, wie zugesichert, der Freistaat Bayern auf Antrag der Stadt eine Zuwendung in Höhe von 100 % aus dem „Programm zur
Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden in Bayern“ anlässlich
der Hilfsmaßnahmen für die Hochwasserkatastrophe vom 18.05. bis
04.07.2013 (Schreiben des BayStMdI vom 30.07.2013) gewährt.
für
gegen
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0
Beschluss:
Der Stadtrat stimmt der Umwidmung des Eigentümerweges zwischen Stein a.d.
Traun und Burgberg zum beschränkt-öffentlichen Weg unter folgenden Voraussetzungen zu:
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1. Der Freistaat Bayern und die Schlossbrauerei Stein stimmen unentgeltlich
durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit der Widmung
des Weges zum beschränkt-öffentlichen Weg zu. Dabei wird der Weg künftig
durch das Betriebsgelände der Schlossbrauerei Stein bzw. des Landschulheimes bis zur Anbindung an die Hauptstraße in Stein a.d. Traun geführt.
2. Die Schlossbrauerei übernimmt unbefristet die Unterhaltungs-, Erhaltungsund Verkehrssicherungspflicht für den beschränkt-öffentlichen Weg innerhalb
deren Betriebsgeländes bzw. innerhalb des Geländes des Landschulheims
Schloss Stein.
3. Es wird in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt eine nachhaltige bautechnische Lösung gefunden, die gewährleistet, dass vergleichbare Hochwassersituationen nicht erneut zu Schäden an dem Weg führen. Sollte es
trotzdem durch Hochwasser der Traun zu Schäden am Weg kommen, ist der
Freistaat Bayern (Wasserwirtschaftsamt Traunstein) dazu bereit, die dann anfallenden Wiederherstellungs- und Reparaturkosten zu tragen.
4. Die Stadt geht davon aus, dass, wie zugesichert, der Freistaat Bayern auf Antrag der Stadt eine Zuwendung in Höhe von 100 % aus dem „Programm zur
Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden in Bayern“ anlässlich
der Hilfsmaßnahmen für die Hochwasserkatastrophe vom 18.05. bis
04.07.2013 (Schreiben des BayStMdI vom 30.07.2013) gewährt.
Stadtrat Dr. Elsen überreichte an ersten Bürgermeister Ritter eine Unterschriftenliste.
Im Haushalt 2014 sind keine Mittel für die Maßnahme eingestellt. Es sind für die
Planung voraussichtlich 60.000,-- € außerplanmäßig bereit zu stellen. Die
Planung ist laut Regierung von Oberbayern förderfähig.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Für die Planung der Wiederherstellung des Weges zwischen Stein a.d. Traun
und Burgberg werden zunächst 60.000,-- € außerplanmäßig genehmigt.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Für die Planung der Wiederherstellung des Weges zwischen Stein a.d. Traun
und Burgberg werden zunächst 60.000,-- € außerplanmäßig genehmigt.
für
gegen
29
0
Beschluss:
Für die Planung der Wiederherstellung des Weges zwischen Stein a.d. Traun
und Burgberg werden zunächst 60.000,-- € außerplanmäßig genehmigt.
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5.
Anerkennung des Schulprofils „Inklusion“ an der Heinrich-BraunGrund- und Mittelschule Trostberg
Sachverhalt:
Lt. Art. 30 b Abs.1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ist Ziel der Schulentwicklung aller Schulen die inklusive
Schule. Damit soll dem Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung auch im
schulischen Bereich zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu
unterbinden. Um den Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit zu geben, ihre Schulpflicht (Art. 41 BayEUG) optimal
zu erfüllen, sollen Schulen gem. Art. 30 a BayEUG zusammenarbeiten.
Seit mehreren Jahren bietet die Heinrich-Braun-Grundschule Trostberg in enger
Zusammenarbeit mit der Wilhelm-Löhe-Schule Traunreut diese Form des Unterrichts an und soll in der Heinrich-Braun-Mittelschule Trostberg weitergeführt werden.
Im kommenden Schuljahr 2014/15 nimmt ein Kind aus dem Stadtgebiet Traunreut (Schulsprengel Grundschule Nord) dieses Angebot an.
Voraussetzung für die Zuweisung dieses und evtl. weiterer Kinder an die Heinrich-Braun-Grundschule durch das Schulamt Traunstein, ist die Zustimmung der
Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Schulleiter der Grundschulen und der Mittelschule Traunreut wurden um
Stellungnahme gebeten, ob in einer Grundschule Traunreut und als Fortsetzung
davon in der Werner-von-Siemens-Mittelschule ebenfalls ein inklusives Angebot
eingerichtet werden könnte.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Stadt Traunreut stimmt dem Schulprofil „Inklusion“ der Heinrich-BraunGrund- und Mittelschule zu, solange in Traunreut kein entsprechendes inklusives
Schulangebot besteht.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Stadt Traunreut stimmt dem Schulprofil „Inklusion“ der Heinrich-BraunGrund- und Mittelschule zu, solange in Traunreut kein entsprechendes inklusives
Schulangebot besteht.
Stadträtin Gampert-Straßhofer verlässt die Sitzung um 17:40 Uhr.
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110
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Stadt Traunreut stimmt dem Schulprofil „Inklusion“ der Heinrich-BraunGrund- und Mittelschule zu, solange in Traunreut kein entsprechendes inklusives
Schulangebot besteht.
6.
Einführung von Jugendsozialarbeit an der Grundschule TraunreutNord und an der Grundschule Sankt Georgen – Sonnenschule in
Traunreut
Schreiben des Landratsamtes Traunstein von 12.05.2014:
„Die beiden Grundschulen für Traunreut sehen großen Bedarf an der Einführung
von Jugendsozialarbeit an Schulen, da der große Unterstützungs- und Begleitungsbedarf vieler Kinder durch die Lehrkräfte der Schule bzw. die Kräfte der
Nachmittagsbetreuung nicht mehr gedeckt werden kann, ohne dass die eigentlichen Kernaufgaben vernachlässigt werden.
Beide Schulleiter konnten den Bedarf in ihren Häusern nachvollziehbar darlegen,
das Amt für Kinder, Jugend und Familie schließt sich dieser Einschätzung an und
prüft derzeit, ob an beiden Schulen jeweils eine Vollzeitstelle eingerichtet werden
kann.
Die bestehenden Stellen der Jugendsozialarbeit an Mittelschulen im Landkreis
werden von drei Stellen finanziert. Einen festen Förderanteil übernimmt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, prozentuale Anteile tragen jeweils die Sachaufwandsträger – sprich: die Gemeinden
bzw. Städte – sowie der Landkreis Traunstein.
Der Anteil der Gemeinden bzw. Stadt beträgt dabei 20% der mit dem ausführenden Jugendhilfeträger zu vereinbarenden Vertragssumme. Dieser Träger hat
darüber hinaus Eigenmittel von mindestens 10% einzubringen.
Bei der Regierung von Oberbayern wurde eine Bedarfsanalyse für die beiden
Grundschulen eingereicht, auf deren Grundlage geprüft werden soll, ob die Maßnahmen seitens des Staates förderfähig sind.
Sollte dies positiv beschieden werden, so wird ein Antrag in den Jugendhilfeausschuss eingebracht, die Einführung des JaS-Stellen zu genehmigen. Grundlage
hierfür wäre allerdings zusätzlich eine Zusage der Stadt Traunreut, dass sie als
Kostenaufwandsträger der beiden Schulen bereit ist, den 20-prozentigen Anteil
der Kosten zu übernehmen.
Ich möchte Sie deshalb bitten, in den entsprechenden Gremien zu besprechen,
ob die Stadt Traunreut diesen Kostenanteil bei Zustandekommen der Maßnahme
übernehmen würde, und mir eine entsprechende Rückmeldung zukommen zu
lassen.
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111
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Eine konkrete Größenordnung kann ich Ihnen hierzu leider nicht nennen. Dies
hängt letztendlich stark vom Träger ab, der mit der Durchführung der Maßnahme
beauftragt wird. Die Zahlen differieren zwischen den einzelnen Trägern teilweise
sehr stark. Als Orientierung kann aber der Anteil der Stadt Traunreut herangezogen werden, der bereits für die Jugendsozialarbeit an der Werner-von-SiemensMittelschule geleistet wird. Dieser betrug im Jahr 2013 10.095,17 €.
Mit dieser bereits seit 2004 bestehenden Maßnahme wurden bisher äußerst positive Erfahrungen gemacht, wie unter anderem die entsprechenden Rückmeldungen der Schule belegen.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Einführung der Jugendsozialarbeit an der Grundschule Traunreut-Nord und
an der Grundschule Sankt Georgen – Sonnenschule Traunreut wird zugestimmt.
Der städt. Kostenanteil wird erstmals im Nachtragshaushalt 2014 bereitgestellt.
für
gegen
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0
Beschlussempfehlung:
Der Einführung der Jugendsozialarbeit an der Grundschule Traunreut-Nord und
an der Grundschule Sankt Georgen – Sonnenschule Traunreut wird zugestimmt.
Der städt. Kostenanteil wird erstmals im Nachtragshaushalt 2014 bereitgestellt.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Der Einführung der Jugendsozialarbeit an der Grundschule Traunreut-Nord und
an der Grundschule Sankt Georgen – Sonnenschule Traunreut wird zugestimmt.
Der städt. Kostenanteil wird erstmals im Nachtragshaushalt 2014 bereitgestellt.
7.
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich – Industriegebiet
„Am Frühlinger Spitz“ – für eine Teilfläche des Grundstückes FlurNr. 536/5,
Gemarkung Traunreut, Werner-von-Siemens-Straße 200;
Behandlung der Anregungen – Satzungsbeschluss
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen gegen die
Planung vorgebracht:
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
-
Vermessungsamt Traunstein
Schreiben vom 21.03.2014
-
Stadtwerke Traunreut
Schreiben vom 24.03.2014
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein
Bereich Forsten
Schreiben vom 27.03.2014
-
Landratsamt Traunstein, SG 5.16, Wasserrecht/Bodenschutz
Schreiben vom 28.03.2014
-
Landratsamt Traunstein, SG 4.40, Untere Bauaufsichtsbehörde
Schreiben vom 01.04.2014
-
Energie Südbayern GmbH, Traunreut
Schreiben vom 14.04.2014
Folgende Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung mitgeteilt und dazu noch Hinweise abgegeben:
-
Regierung von Oberbayern, München
Höhere Landesplanungsbehörde
Schreiben vom 25.03.2014
„Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits
mit Schreiben vom 20.01.2014 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Industriegebiet „Am Frühlinger Spitz“ Stellung genommen. Darin wurde festgestellt, dass
der Bebauungsplan den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht
entgegenstehe. Aufgrund der Ortsrandlage komme einer schonenden Einbindung der geplanten Lager-/Logistikhalle in das Orts- und Landschaftsbild besonders hohe Bedeutung zu.
Nachdem die untere Bauaufsichts- und untere Naturschutzbehörde am Verfahren beteiligt wurden, gehen wir davon aus, dass den raumordnerischen Belangen
von Natur und Landschaft ausreichend Rechnung getragen wurde und die für
den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wurden.
Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass der Bebauungsplan Industriegebiet „Am
Frühlinger Spitz“, in der Fassung vom 20.02.2014, den Erfordernissen der
Raumordnung entspricht.“
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113
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
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0
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
-
Landratsamt Traunstein, Wasserrecht und Bodenschutz
Schreiben vom 26.03.2014
„Bodenschutzrechtliche Belange werden durch die Planung nicht mehr berührt.
Das Baufeld ist bereits frei.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
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0
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
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0
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
-
Wasserwirtschaftsamt Traunstein
Schreiben vom 17.04.2014
„Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf vom 20.02.2014 sind wir einverstanden.
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Wir verweisen auch auf unsere Stellungnahme vom 14.02.2014.
Allerdings bitten wir noch folgenden Hinweis zu beachten:
Sollten Bereiche mit Altlasten oder Altablagerungen festgestellt werden, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen (siehe auch Punkt 2 der textlichen Hinweise).
In diesen Bereichen dürfen Niederschlagswässer nicht versickert werden.
Bitte geben Sie diesen Hinweis an die Bauherren bzw. an deren Planer weiter.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Wie bereits in voriger Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Sachgebiet „Wasserrecht und Bodenschutz“ mitgeteilt, ist die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
frei von „Altlasten“. Bezüglich Niederschlagswasserbeseitigung liegt die wasserrechtliche Bewilligung zwischenzeitlich vor.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
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0
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Wie bereits in voriger Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Sachgebiet „Wasserrecht und Bodenschutz“ mitgeteilt, ist die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
frei von „Altlasten“. Bezüglich Niederschlagswasserbeseitigung liegt die wasserrechtliche Bewilligung zwischenzeitlich vor.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
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0
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Wie bereits in voriger Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Sachgebiet „Wasserrecht und Bodenschutz“ mitgeteilt, ist die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
frei von „Altlasten“. Bezüglich Niederschlagswasserbeseitigung liegt die wasserrechtliche Bewilligung zwischenzeitlich vor.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
-
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 05.05.2014
„Mit dem dargelegten Planvorhaben, das die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines ortsansässigen Unternehmens schafft, besteht
nach wie vor vollumfänglich Einverständnis. Es ist ausdrücklich zu begrüßen und
zu befürworten, dass dem Erweiterungsbedarf des Unternehmens Rechnung ge-
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115
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
tragen wird und ein zusätzliches Baufeld für die Errichtung einer Lager/Logistikhalle ausgewiesen wird.
Es sind auch weiterhin keine städtebaulichen oder ortsplanerischen Einwendungen oder Hemmnisse zu erkennen, die gegen die vorgesehenen Planinhalte und
– ausweisungen sprächen.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise und Feststellungen werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise und Feststellungen werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
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Beschluss:
Die Hinweise und Feststellungen werden zur Kenntnis genommen.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:
-
Landratsamt Traunstein, SG 4.41-T, Untere Immissionsschutzbehörde
Schreiben vom 04.04.2014
„Laut Begründung soll der Bebauungsplan der Errichtung einer Logistik- und Lagerhalle für die Fa. B/SH/ Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH dienen.
Die grundsätzlichen Auswirkungen der Planung hinsichtlich Lärmemissionen und
Lärmimmissionen wurden erkannt.
Der Planung liegt das schalltechnische Gutachten vom 30.09.2013, Projekt Nr.:
TRT-1547-02/1547-02_E01.docx der Hoock Farny Ingenieure bei. Das Gutachten wurde geprüft. Bei Berücksichtigung der Emissionsansätze im Gutachten ergeben sich bezüglich Lärmimmissionen keine Auswirkungen. Dieses Gutachten
wurde nicht für die hier vorliegende Bauleitplanung erstellt, sondern für das Bauvorhaben zur Errichtung der Logistik- und Lagerhalle. Somit finden sich im Gutachten auch keine Vorschläge zur Aufnahme in die Begründung bzw. in den Be-
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
bauungsplan. Im Gutachten finden sich Auflagenvorschläge zur Aufnahme in den
Baugenehmigungsbescheid.
Wie schon in der fachlichen Stellungnahme vom 07.01.2014 mitgeteilt, ist die
Festsetzung Nr. 4 „Immissionsschutz" unbestimmt.
Einen Vorsorgewert kennt die TA Lärm begrifflich nicht.
Welcher Vorsorgewert nun durch die Festsetzung des Bebauungsplanes eingehalten werden muss, ist nicht bestimmt.
Soweit die Festsetzung Nr. 4 neu formuliert werden soll, könnte z. B. das Ingenieurbüro Hoock Farny einen geeigneten Vorschlag formulieren.“
Stellungnahme des Ingenieurbüros STALLER GmbH:
„In Abstimmung zwischen dem Büro Hoock Farny und der Unteren Immissionsschutzbehörde im Landratsamt wurde zur Bestimmung der Festsetzungen der
Text in Nr. C 4 neu formuliert. Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus dem
Vorhaben keine Auswirkungen. Die Einhaltung der Festsetzungen wurde bereits
unter der in den Hinweisen geforderten Nachweisführung mittels oben genanntem Gutachten bestätigt.
Die Umformulierung besitzt daher nur redaktionellen Charakter.“
Landratsamt Traunstein, SG 4.41-T, Untere Immissionsschutzbehörde;
E-Mail vom 02.06.2014
„Wie gewünscht kann Ihnen bestätigt werden, dass die vom Büro Hoock Farny
vorgeschlagenen Festsetzungsvorschläge zum Bebauungsplan Industriegebiet
„Am Frühlinger Spitz“ aus fachlicher Sicht für den Schallschutz geeignet sind.
Die Hinweise in der fachlichen Stellungnahme vom 04.04.2014 zur Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange wurden berücksichtigt und sind als erledigt zu betrachten.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Festsetzungen zum Immissionsschutz (Nr. 4) werden in Abstimmung zwischen dem Büro Hoock Farny und der Unteren Immissionsschutzbehörde wie
folgt formuliert:
Das Plangebiet ist nach § 1BauNVO hinsichtlich der maximal zulässigen Geräuschemissionen gegliedert. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Geräusche in ihrer Wirkung auf maßgebliche Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3
der TA Lärm die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691: 2006-12 weder während der Tagzeit zwischen 6:00 und
22:00 Uhr noch nachts zwischen 22:00 und 6:00Uhr überschreiten:
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117
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Zulässige Emissionskontingente LEK [dB(A) je m²]
Bauquartier mit Emissionsbezugsfläche SEK
GI: SEK ~ 3.890 m²
LEK,Tag
LEK,Nacht
63
48
SEK: Emissionsbezugsfläche = Grundstücksfläche abzüglich der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche und der privaten Grünfläche
Am maßgeblichen Immissionsort in der Kleingartenanlage auf Grundstück FlutNr. 626 gilt nachts ein um 11 dB(A) erhöhtes Zusatzkontingent.
Die Einhaltung der zulässigen Emissionskontingente ist – mit Ausnahme der Regelung zur "Relevanzgrenze", die keine Gültigkeit findet - nach den Vorgaben der
DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 zu prüfen. Die Ermittlung der Immissionskontingente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 4.5 unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung.
Die Hinweise werden wie folgt ergänzt:
In den Einzelgenehmigungsverfahren ist auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde der Nachweis der Einhaltung des jeweils zulässigen Emissionskontingentes zu erbringen.
Qualifiziert nachzuweisen ist darin für alle maßgeblichen Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3 der TA Lärm, dass die zu erwartende anlagenbezogene Geräuschentwicklung durch das jeweils geplante Vorhaben mit den als zulässig festgesetzten Emissionskontingenten LEK respektive mit den damit an den maßgeblichen Immissionsorten einhergehenden Immissionskontingenten LIK übereinstimmt. Dazu sind die Beurteilungspegel unter den zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich anzusetzenden Schallausbreitungsverhältnissen (Einrechnung
aller Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden
Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (in der Regel nach der TA Lärm) zu
ermitteln und vergleichend mit den Immissionskontingenten zu bewerten, die sich
aus der vom jeweiligen Vorhaben in Anspruch genommenen Teilfläche der Emissionsbezugsfläche nach der festgesetzten Berechnungsmethodik der DIN
45691:2006-12 errechnen.
Diese Änderungen/Ergänzungen werden in den finalen Bebauungsplan/Satzung
übernommen.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Festsetzungen zum Immissionsschutz (Nr. 4) werden in Abstimmung zwischen dem Büro Hoock Farny und der Unteren Immissionsschutzbehörde wie
folgt formuliert:
Das Plangebiet ist nach § 1BauNVO hinsichtlich der maximal zulässigen Geräuschemissionen gegliedert. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Ge-
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
räusche in ihrer Wirkung auf maßgebliche Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3
der TA Lärm die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691: 2006-12 weder während der Tagzeit zwischen 6:00 und
22:00 Uhr noch nachts zwischen 22:00 und 6:00Uhr überschreiten:
Zulässige Emissionskontingente LEK [dB(A) je m²]
Bauquartier mit Emissionsbezugsfläche SEK
GI: SEK ~ 3.890 m²
LEK,Tag
LEK,Nacht
63
48
SEK: Emissionsbezugsfläche = Grundstücksfläche abzüglich der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche und der privaten Grünfläche
Am maßgeblichen Immissionsort in der Kleingartenanlage auf Grundstück FlutNr. 626 gilt nachts ein um 11 dB(A) erhöhtes Zusatzkontingent.
Die Einhaltung der zulässigen Emissionskontingente ist – mit Ausnahme der Regelung zur "Relevanzgrenze", die keine Gültigkeit findet - nach den Vorgaben der
DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 zu prüfen. Die Ermittlung der Immissionskontingente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 4.5 unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung.
Die Hinweise werden wie folgt ergänzt:
In den Einzelgenehmigungsverfahren ist auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde der Nachweis der Einhaltung des jeweils zulässigen Emissionskontingentes zu erbringen.
Qualifiziert nachzuweisen ist darin für alle maßgeblichen Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3 der TA Lärm, dass die zu erwartende anlagenbezogene Geräuschentwicklung durch das jeweils geplante Vorhaben mit den als zulässig festgesetzten Emissionskontingenten LEK respektive mit den damit an den maßgeblichen Immissionsorten einhergehenden Immissionskontingenten LIK übereinstimmt. Dazu sind die Beurteilungspegel unter den zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich anzusetzenden Schallausbreitungsverhältnissen (Einrechnung
aller Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden
Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (in der Regel nach der TA Lärm) zu
ermitteln und vergleichend mit den Immissionskontingenten zu bewerten, die sich
aus der vom jeweiligen Vorhaben in Anspruch genommenen Teilfläche der Emissionsbezugsfläche nach der festgesetzten Berechnungsmethodik der DIN
45691:2006-12 errechnen.
Diese Änderungen/Ergänzungen werden in den finalen Bebauungsplan/Satzung
übernommen.
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Festsetzungen zum Immissionsschutz (Nr. 4) werden in Abstimmung zwischen dem Büro Hoock Farny und der Unteren Immissionsschutzbehörde wie
folgt formuliert:
Das Plangebiet ist nach § 1BauNVO hinsichtlich der maximal zulässigen Geräuschemissionen gegliedert. Zulässig sind nur Betriebe und Anlagen, deren Geräusche in ihrer Wirkung auf maßgebliche Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3
der TA Lärm die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691: 2006-12 weder während der Tagzeit zwischen 6:00 und
22:00 Uhr noch nachts zwischen 22:00 und 6:00Uhr überschreiten:
Zulässige Emissionskontingente LEK [dB(A) je m²]
Bauquartier mit Emissionsbezugsfläche SEK
GI: SEK ~ 3.890 m²
LEK,Tag
LEK,Nacht
63
48
SEK: Emissionsbezugsfläche = Grundstücksfläche abzüglich der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche und der privaten Grünfläche
Am maßgeblichen Immissionsort in der Kleingartenanlage auf Grundstück FlutNr. 626 gilt nachts ein um 11 dB(A) erhöhtes Zusatzkontingent.
Die Einhaltung der zulässigen Emissionskontingente ist – mit Ausnahme der Regelung zur "Relevanzgrenze", die keine Gültigkeit findet - nach den Vorgaben der
DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 zu prüfen. Die Ermittlung der Immissionskontingente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 4.5 unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung.
Die Hinweise werden wie folgt ergänzt:
In den Einzelgenehmigungsverfahren ist auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde der Nachweis der Einhaltung des jeweils zulässigen Emissionskontingentes zu erbringen.
Qualifiziert nachzuweisen ist darin für alle maßgeblichen Immissionsorte im Sinne von Nr. A.1.3 der TA Lärm, dass die zu erwartende anlagenbezogene Geräuschentwicklung durch das jeweils geplante Vorhaben mit den als zulässig festgesetzten Emissionskontingenten LEK respektive mit den damit an den maßgeblichen Immissionsorten einhergehenden Immissionskontingenten LIK übereinstimmt. Dazu sind die Beurteilungspegel unter den zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich anzusetzenden Schallausbreitungsverhältnissen (Einrechnung
aller Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden
Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (in der Regel nach der TA Lärm) zu
ermitteln und vergleichend mit den Immissionskontingenten zu bewerten, die sich
aus der vom jeweiligen Vorhaben in Anspruch genommenen Teilfläche der Emissionsbezugsfläche nach der festgesetzten Berechnungsmethodik der DIN
45691:2006-12 errechnen.
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Diese Änderungen/Ergänzungen werden in den finalen Bebauungsplan/Satzung
übernommen.
-
Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, SG 4.14
Schreiben vom 10.04.2014
„Bitte nennen Sie die Flurnummer (mit Angabe der Gemarkung und Gemeinde)
des Ökokontos, von dem der erforderliche Ausgleich abgezogen werden soll.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Unteren Naturschutzbehörde wird mitgeteilt, dass sich das firmeneigene
Ökokonto auf der Flur Nr. 536/5 - Gemarkung Traunreut, Stadt Traunreut befindet.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Der Unteren Naturschutzbehörde wird mitgeteilt, dass sich das firmeneigene
Ökokonto auf der Flur Nr. 536/5 - Gemarkung Traunreut, Stadt Traunreut befindet.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Der Unteren Naturschutzbehörde wird mitgeteilt, dass sich das firmeneigene
Ökokonto auf der Flur Nr. 536/5 - Gemarkung Traunreut, Stadt Traunreut befindet.
Es ergeben sich keine Änderungen/Ergänzungen.
Satzungsbeschluss:
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Stadtrat beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB den vom Ingenieurbüro
STALLER GmbH, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein, gefertigten Bebauungsplan für den Bereich – Industriegebiet „Am Frühlinger Spitz“ – für eine
Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 536/5, Gmkg. Traunreut, Werner-vonSiemens-Straße 200, i. d. F. v. 20.02.2014 einschließlich der in der heutigen Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen, mit der Begründung i. d. F. v.
20.02.2014, als Satzung.
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB den vom Ingenieurbüro
STALLER GmbH, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein, gefertigten Bebauungsplan für den Bereich – Industriegebiet „Am Frühlinger Spitz“ – für eine
Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 536/5, Gmkg. Traunreut, Werner-vonSiemens-Straße 200, i. d. F. v. 20.02.2014 einschließlich der in der heutigen Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen, mit der Begründung i. d. F. v.
20.02.2014, als Satzung.
für
gegen
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0
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB den vom Ingenieurbüro
STALLER GmbH, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein, gefertigten Bebauungsplan für den Bereich – Industriegebiet „Am Frühlinger Spitz“ – für eine
Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 536/5, Gmkg. Traunreut, Werner-vonSiemens-Straße 200, i. d. F. v. 20.02.2014 einschließlich der in der heutigen Sitzung beschlossenen redaktionellen Änderungen, mit der Begründung i. d. F. v.
20.02.2014, als Satzung.
8.
Änderung des Bebauungsplanes „Misch- und Gewerbegebiet östlich
Stadtmitte“ im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 536/1078, Gemarkung Traunreut, Werner-von-Siemens-Straße 41;
Behandlung der Anregungen – Satzungsbeschluss
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen gegen die
Planung vorgebracht:
-
Vermessungsamt Traunstein
Schreiben vom 03.04.2014
-
Stadtwerke Traunreut
Schreiben vom 09.04.2014
-
Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, SG 4.14
Schreiben vom 11.04.2014
-
Energie Südbayern GmbH, Traunreut
Schreiben vom 14.04.2014
Seite
122
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
-
Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, SG 4.40
Schreiben vom 15.04.2014
Folgende Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung mitgeteilt und dazu noch Hinweise abgegeben:
-
Regierung von Oberbayern, München,
Höhere Landesplanungsbehörde
Schreiben vom 08.04.2014
„Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits
mit Schreiben vom 22.08.2013 und 16.01.2014 zur geplanten Erweiterung des
bestehenden Netto-Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flur-Nr. 536/1078
der Gemarkung Traunreut Stellung genommen. Auf diese Stellungnahmen dürfen wir verweisen.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10
„Misch- und Gewerbegebiet östlich Stadtmitte“, in der Fassung vom 20.02.2014,
in der der Lebensmittelmarkt als Sondergebiet mit den max. zulässigen Verkaufsflächen von 1.010 m² für Lebensmittel sowie von 48 m² für die Bäckerei festgesetzt wird, den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
-
Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde, SG 4.41-T
Schreiben vom 17.04.2014
„Zum Bebauungsplanverfahren wurde die schalltechnische Untersuchung vom
05.03.2014, Projekt-Nr. 939-2014/V01 seitens des GAAR + Desch Planungsbüros bei der C. Hentschel Consult Ing.-GmbH eingeholt. Die C. Hentschel Consult
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Ing.-GmbH ist eine nach § 26 BlmSchG auf dem Gebiet des Lärmschutzes bekanntgegebene Messstelle.
Die schalltechnische Untersuchung wurde fachlich geprüft und ist bis auf einen
Schreibfehler auf Seite 18 in Ordnung. Es wurde hier als Bezugsfläche für die
festzusetzenden LEK 290 m2 genannt.
Die Bezugsfläche für die LEK beträgt aber 4133 m2.
Dieser Schreibfehler wurde bereits telefonisch mit dem Gutachterbüro C. Hentschel Consult geklärt. Der Auftraggeber GAAR + Desch Planungsbüro erhält eine
korrigierte Fassung.
In den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist im Punkt 9.1 die angegebene
Fläche von 289,5 m2 durch die Fläche von 4133 m2 zu ersetzen.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Schreibfehler aus der schalltechnischen Untersuchung wird im Bebauungsplan korrigiert.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Schreibfehler aus der schalltechnischen Untersuchung wird im Bebauungsplan korrigiert.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Schreibfehler aus der schalltechnischen Untersuchung wird im Bebauungsplan korrigiert.
-
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 16.05.2014
„Wir sind mit der o. g. Sondergebietsausweisung einverstanden, nachdem die
Verkaufsfläche (975 m²) in die Festsetzungen aufgenommen wurde.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Zustimmung der IHK wird zur Kenntnis genommen.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Zustimmung der IHK wird zur Kenntnis genommen.
Seite
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Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Zustimmung der IHK wird zur Kenntnis genommen.
Satzungsbeschluss:
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Stadtrat beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB die vom Planungsbüros
für Industrie- und Wohnungsbau Gaar + Desch, Waldmeisterstraße 4, 83109
Großkarolinenfeld, gefertigte Bebauungsplanänderung „Misch- und Gewerbegebiet östlich Stadtmitte“ im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 536/1078, Gemarkung Traunreut, Werner-von-Siemens-Straße 41, i. d. F. v. 20.02.2014 mit der
Begründung i. d. F. v. 20.02.2014 als Satzung.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB die vom Planungsbüros
für Industrie- und Wohnungsbau Gaar + Desch, Waldmeisterstraße 4, 83109
Großkarolinenfeld, gefertigte Bebauungsplanänderung „Misch- und Gewerbegebiet östlich Stadtmitte“ im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 536/1078, Gemarkung Traunreut, Werner-von-Siemens-Straße 41, i. d. F. v. 20.02.2014 mit der
Begründung i. d. F. v. 20.02.2014 als Satzung.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB die vom Planungsbüros
für Industrie- und Wohnungsbau Gaar + Desch, Waldmeisterstraße 4, 83109
Großkarolinenfeld, gefertigte Bebauungsplanänderung „Misch- und Gewerbegebiet östlich Stadtmitte“ im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 536/1078, Gemarkung Traunreut, Werner-von-Siemens-Straße 41, i. d. F. v. 20.02.2014 mit der
Begründung i. d. F. v. 20.02.2014 als Satzung.
Seite
125
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
9.
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Mitte III“ im Bereich des
Grundstücks Fl.Nr. 536/26, Gemarkung Traunreut (Agnes-Miegel-Str.
2, 4 und 6);
Antragstellerin: SR Immobilien GmbH, München (Wiedervorlage vom
08.04.2014)
Auf Wunsch der Antragstellerin wurde dieser Tagesordnungspunkt auf die Sitzung am 03.07.2014 verlegt.
10.
Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes „Permoserweg“ im
Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 1177/33, Gemarkung Traunreut,
Marienstraße 14;
Behandlung der Anregungen - Billigungsbeschluss
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen gegen die
Planung vorgebracht:
-
Vermessungsamt Traunstein
Schreiben vom 09.04.2014
-
Stadtwerke Traunreut
Schreiben vom 14.04.2014
-
Energie Südbayern GmbH, Traunreut
Schreiben vom 17.04.2014
-
Landratsamt Traunstein, SG 4.41-T, Untere Immissionsschutzbehörde
Schreiben vom 17.04.2014
Folgende Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung mitgeteilt und dazu noch Hinweise abgegeben:
-
Regierung von Oberbayern, München
Höhere Landesplanungsbehörde
Schreiben vom 15.04.2014
„Die Regierung von Oberbayern nimmt als Höhere Landesplanungsbehörde
gem. § 4 Abs. 1 BauGB wie folgt Stellung:
Seite
126
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Planung
Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Marienstraße 14 als
Kanzleigebäude sowie für eine mögliche weitere Entwicklung, wie z. B. einen
Erweiterungsbau mit Tiefgarage, geschaffen werden. Der Erweiterungs- bzw.
Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 0,22 ha und ist im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Da das Grundstück in keinem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, wird es in den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Permoserweg“ aufgenommen.
Bewertung
Die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes „Permoserweg“ steht den
Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Wenn sich die Grundzüge der Planung nicht ändern, ist eine Beteiligung der Regierung von Oberbayern als Höhere Landesplanungsbehörde am weiteren Aufstellungsverfahren nicht erforderlich.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Zustimmung der Höheren Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Zustimmung der Höheren Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Zustimmung der Höheren Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen.
-
Bayernwerk AG, Netzcenter Freilassing
Schreiben vom 09.05.2014
„Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen
der Bayernwerk AG (Hausanschlusskabel des bestehenden Gebäudes).
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn
dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Seite
127
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Durch das Planungsverfahren besteht keine Beeinträchtigung, der den Bestand,
die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk AG beeinträchtigt.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Durch das Planungsverfahren besteht keine Beeinträchtigung, der den Bestand,
die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk AG beeinträchtigt.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Durch das Planungsverfahren besteht keine Beeinträchtigung, der den Bestand,
die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk AG beeinträchtigt.
-
Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, SG 4.40
Schreiben vom 06.05.2014
„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.
Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Im Bebauungsplan wurde unter Ziff. 1 festgesetzt, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der Anlagen nach § 1 Abs. 10
für freie Berufe gem.
§ 13 BauNVO allgemein zulässig sind.
Erweiterungsmöglichkeiten sollten allerdings in ortsplanerisch verträglichem
Rahmen eingeräumt und unter der Maßgabe der Einfügung in die gebaute Umgebung geplant werden. Eine GFZ von 1,0 sowie die Wandhöhe von max. 8 m
sind dahingehend zu hinterfragen und unter erläuterten Kriterien zu hoch bzw. zu
groß.
Im Rahmen des genehmigten Gebäudes wurden eine GFZ von 0,42 und eine
Wandhöhe von 7,38 m in Anspruch genommen.
Seite
128
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Bauliche Erweiterungen sollten über die bereits genehmigte Wandhöhe nicht
deutlich hinausgehen, also bei max. 7,5 m liegen, die GFZ wäre mit max. 0,8 angemessen. Damit könnte eine zusätzliche Geschoßfläche von ca. 700 m² realisiert werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein schlägt eine maximale GFZ von 0,8 und eine max. Wandhöhe von 7,5 m vor. Die Begründung ist
nachvollziehbar. Die Planung wird dahingehend angepasst.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein schlägt eine maximale GFZ von 0,8 und eine max. Wandhöhe von 7,5 m vor. Die Begründung ist
nachvollziehbar. Die Planung wird dahingehend angepasst.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein schlägt eine maximale GFZ von 0,8 und eine max. Wandhöhe von 7,5 m vor. Die Begründung ist
nachvollziehbar. Die Planung wird dahingehend angepasst.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:
-
Landratsamt Traunstein, SG 4.14, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 23.04.2014
„Sie schreiben in der Begründung unter Punkt 9, dass das Verfahren nach § 13 a
BauGB durchgeführt wird und daher eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
sowie ein Ausgleich nicht notwendig sind.
Wir weisen darauf hin, dass zwar auf die Umweltprüfung und auf den Ausgleich
verzichtet werden kann, dies entbindet aber nicht vom Vermeidungsgrundsatz
nach § 1 a (3) BauGB und von der Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie der Einstellung beider Belange in die Abwägung.
Seite
129
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Wir bitten um entsprechende Ergänzung der Planunterlagen. Die saP und die
Vermeidungsprüfung sind deshalb notwendig, weil das Plangrundstück mit Bäumen überstanden ist.“
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Traunstein bittet um die
Durchführung einer speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und eine
Vermeidungsprüfung aufgrund eines Baumbestands.
Die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes wird über ein nach § 34
BauGB bereits genehmigtes und gebautes Vorhaben gelegt. Das Bebauungsplanverfahren wurde eingeleitet, um eine Nutzungsänderung möglich zu machen.
Da aktuell kein Baumbestand innerhalb des Baufensters vorhanden ist, kann aus
unserer Sicht von einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und der
Vermeidungsprüfung abgesehen werden.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Traunstein bittet um die
Durchführung einer speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und eine
Vermeidungsprüfung aufgrund eines Baumbestands.
Die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes wird über ein nach § 34
BauGB bereits genehmigtes und gebautes Vorhaben gelegt. Das Bebauungsplanverfahren wurde eingeleitet, um eine Nutzungsänderung möglich zu machen.
Da aktuell kein Baumbestand innerhalb des Baufensters vorhanden ist, kann aus
unserer Sicht von einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und der
Vermeidungsprüfung abgesehen werden.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Traunstein bittet um die
Durchführung einer speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und eine
Vermeidungsprüfung aufgrund eines Baumbestands.
Die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes wird über ein nach § 34
BauGB bereits genehmigtes und gebautes Vorhaben gelegt. Das Bebauungsplanverfahren wurde eingeleitet, um eine Nutzungsänderung möglich zu machen.
Da aktuell kein Baumbestand innerhalb des Baufensters vorhanden ist, kann aus
unserer Sicht von einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und der
Vermeidungsprüfung abgesehen werden.
Seite
130
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Billigungsbeschluss:
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Stadtrat billigt den Entwurf für die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes „Permoserweg“ im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 1177/33, Gemarkung Traunreut, Marienstraße 14, i. d. F. v. 02.04.2014 mit der Begründung i.
d. F. v. 02.04.2014 der brüderl Architektur, Architekten + Innenarchitekten, Trostberger Straße 13, 83301 Traunreut, einschließlich der in der heutigen Sitzung
beschlossenen Änderungen. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung sind auf die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.
für
gegen
11
0
Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat billigt den Entwurf für die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes „Permoserweg“ im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 1177/33, Gemarkung Traunreut, Marienstraße 14, i. d. F. v. 02.04.2014 mit der Begründung i.
d. F. v. 02.04.2014 der brüderl Architektur, Architekten + Innenarchitekten, Trostberger Straße 13, 83301 Traunreut, einschließlich der in der heutigen Sitzung
beschlossenen Änderungen. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung sind auf die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.
für
gegen
28
0
Beschluss:
Der Stadtrat billigt den Entwurf für die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes „Permoserweg“ im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. 1177/33, Gemarkung Traunreut, Marienstraße 14, i. d. F. v. 02.04.2014 mit der Begründung i.
d. F. v. 02.04.2014 der brüderl Architektur, Architekten + Innenarchitekten, Trostberger Straße 13, 83301 Traunreut, einschließlich der in der heutigen Sitzung
beschlossenen Änderungen. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung sind auf die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.
STADT TRAUNREUT
Vorsitzender
Schriftführer
Klaus Ritter
Erster Bürgermeister
Bernhard Ruf
Seite
131
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
V.
Anlagen zu den Tagesordnungspunkten
Anlagen zu Tagesordnungspunkt 3 (Seite 103)
Seite
132
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014
Seite
133
Sitzungsniederschrift
Stadtrat 05.06.2014