Gutachten TAC 994-10

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Gutachten TAC 994-10
Gutachten TAC 994-10
TAC - Technische Akustik
Prof. Dr. Alfred Schmitz
Fuggerstraße 3
41352 Korschenbroich
Ihr Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. Ulrich Wilms
Fon:
02161 - 40296-32
Durchwahl: 02161 - 40296-36
Fax:
02161 - 40296-34
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www.tac-akustik.de
Gegenstand:
Auftraggeber:
Schalltechnische Untersuchung über die Geräuschimmissionen aus Gewerbe und öffentlichem Straßenverkehr bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 106B für den Bereich
Gerresheimer Straße / Stockshausstraße /
Herder Straße / Auf dem Sand in Hilden
Stadt Hilden
Planungs- und Vermessungsamt
Am Rathaus 1
40721 Hilden
Erstellt am:
14.04.2010
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Ulrich Wilms
Prof. Dr.-Ing. Alfred Schmitz
Unsere Leistungen:
ƒ
Raumakustik
ƒ
Bauakustik
ƒ
Elektroakustik
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Immissionsschutz
ƒ
Schwingungstechnik
ƒ
Beratung
ƒ
Messung
ƒ
Schulung
ƒ
Sachverständigengutachten
Prof. Dr. Alfred Schmitz
Von der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld
– Mönchengladbach – Neuss
öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Bau-, Raumund Elektroakustik
Zertifizierte Güteprüfstelle
nach DIN 4109
VMPA-SPG-211-04-NRW
Messstelle nach §§ 26, 28
BImSchG zur Ermittlung von
Emissionen und Immissionen von
Geräuschen
Dieses Gutachten umfasst 25 Seiten.
Bankverbindung:
Stadtsparkasse Aachen
Kontonummer 47678123
BLZ 390 500 00
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung und Aufgabenstellung..................................................................................................................... 4
2
Normen, Richtlinien und verwendete Unterlagen ............................................................................................ 5
3
2.1
Pläne .................................................................................................................................................... 5
2.2
Normen und Richtlinien ........................................................................................................................ 5
2.3
Sonstiges.............................................................................................................................................. 6
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte .................................................................................................... 7
3.1
Orientierungswerte gem. DIN 18005 .................................................................................................... 7
3.2
Immissionsgrenzwerte gem. 16 BImSchV (nur Straßen- und Schienenverkehr) .................................. 8
3.3
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (nur Gewerbe) ......................................................................... 9
3.4
Gebietseinstufung................................................................................................................................. 9
4
Bebauungs- und Lärmsituation ..................................................................................................................... 11
5
Vorgehensweise............................................................................................................................................ 12
Teil 1: Emissionskontingente
6
Immissionsorte .............................................................................................................................................. 14
7
Ermittlung der Vorbelastung.......................................................................................................................... 15
8
Berechnung der Emissionskontingente......................................................................................................... 16
9
Vorschlag für textliche Festsetzung Emissionskontingente........................................................................... 20
Teil 2: Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel
10
Berechnung der Emissionen und Immissionen für den öffentlichen Straßenverkehr .................................... 21
11
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 im Plangebiet..................................................................................... 23
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Anlagen
Lageplan B-Plangebiet 106B mit Immissionsorten ................................................................................................ 25
Grundlagen der Berechnung der Geräuschimmissionen....................................................................................... 25
Farbkarte Vorbelastung – Tag – ............................................................................................................................ 25
Farbkarte Vorbelastung – Nacht –......................................................................................................................... 25
Farbkarte Kontingentierung – Tag – ...................................................................................................................... 25
Farbkarte Kontingentierung – Nacht –................................................................................................................... 25
Farbkarte Öffentlicher Straßenverkehr – 2,8 m Tag – ........................................................................................... 25
Farbkarte Öffentlicher Straßenverkehr – 2,8 m Nacht – ........................................................................................ 25
Farbkarte Öffentlicher Straßenverkehr – 8,4 m Tag – ........................................................................................... 25
Farbkarte Öffentlicher Straßenverkehr – 8,4 m Nacht – ........................................................................................ 25
Farbkarte Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 – 2,8 m –........................................................................................ 25
Farbkarte Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 – 8,4 m –........................................................................................ 25
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
1
Einleitung und Aufgabenstellung
Die Stadt Hilden plant, dem Innenbereich des Plangebietes Nr. 106B im Hildener Stadtgebiet westlich
der Gerresheimer Straße zwischen der Stockshausstraße im Norden und der Straße Auf dem Sand im
Süden eine neue städtebauliche Ordnung zukommen zu lassen.
Der Bebauungsplan Nr. 106B basiert auf den alten Durchführungsplan Nr. 106 im Sinne des § 173
Bundesbaugesetz (BBauG), mit Rechtskraft vom 06.04.1962. Dieser weist für das Plangebiet ein Mittelgewerbegebiet (E) aus. Besondere Einschränkungen für die Nutzung werden nicht getroffen. Daher
sind im Gebiet alle nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen zulässig.
Zu den in diesem Bereich unwillkommenen Nutzungen gehören zusätzliche Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Sortimenten, da im Gebiet kein Bedarf dafür vorhanden ist und die Ansiedlung daher eine Gefährdung der Zentrumsfunktion der Innenstadt und der sonstigen bestehenden wohnungsintegrierten Standorte darstellen würde. Zudem sollen sonstige eigenständige Transportunternehmen,
die in keinem räumlichen und/oder funktionalen Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen
stehen, sowie Bordelle und sonstige Eros-Einrichtungen ausgeschlossen werden. Auch Spielhallen
und sonstige Vergnügungsstätten sollten zumindest in den an Wohngebiete angrenzenden Teilen des
Plangebietes ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck wurde das Verfahren für den Bebauungsplanes Nr. 106B eingeleitet. Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 106B werden deshalb die zulässigen
bzw. nicht zulässigen Nutzungen innerhalb der Gewerbegebiete konkretisiert: Einzelhandelsbetriebe
und Vergnügungsstätten werden durch zusätzliche textliche Festsetzungen ausgeschlossen. Im Aufstellungsverfahren ist jedoch auch die Nachbarschaft zwischen Gewerbe und Wohnen zu betrachten.
Vor diesem Hintergrund ist nun für den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan ein Vorschlag zu
erarbeiten, der die weiterhin gewollte Entwicklung der gewerblichen Bauflächen in ihrer Ausnutzung so
gering wie nur möglich einschränkt, aber die Nachbarschaft zur Wohnbebauung angemessen berücksichtigt.
Hierzu sollen in erster Linie die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln und/oder die
Gliederung des Gewerbegebietes gemäß Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen dienen. Für
die vorhandenen Gewerbebetriebe sind anhand der tatsächlichen Nutzung der Betriebe die Geräuschemissionen der relevanten Quellen der einzelnen Firmen abzuschätzen und diese den jeweiligen
flächenbezogenen Schallleistungspegeln zu Grunde zu legen. Damit sollen die Firmen in ihrem Bestand und in eventuellen zukünftigen Entwicklungswünschen gesichert werden.
Der Vorschlag ist in Form von textlichen Festsetzungen aufzuarbeiten, die in den Bebauungsplan
übernommen werden können.
Darüber hinaus sollen die Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr auf den umliegenden Straßen für die Wohnbebauung im Plangebiet mit berücksichtigt und die maßgeblichen
Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 sowie die daraus resultierenden Schallpegelbereiche angegeben
werden.
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Im Rahmen der Planung wurde TAC – Technische Akustik von der Stadt Hilden mit der Durchführung
der schalltechnischen Untersuchung beauftragt.
Einen Lageplan mit dem Bebauungsplanentwurf zeigt Anlage 1 im Anhang.
2
Normen, Richtlinien und verwendete Unterlagen
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
2.1
Pläne
[1] Lageplan „Lage im Stadtgebiet“ zum B-Plan 106B
[2] Auszug Deutsche Grundkarte, im Maßstab 1:5.000, in digitaler Form als JPG-Datei per E-Mail
vom 07.05.20089
[3] Entwurf Bebauungsplan Nr. 106B, im Maßstab 1:2.000, Stand Februar 2009, in digitaler Form
als PDF-Datei
[4] Bebauungsplan Nr. 106A, 5. Änderung, ohne Maßstab, in digitaler Form als PDF-Datei
[5] Verkehrsbelastung Übersichtsplan, in digitaler Form als PDF-Datei per E-Mail vom
07.05.2009
2.2
Normen und Richtlinien
[6] BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. September 2002 (BGBl. I Nr. 71 vom 04.10.2002, S. 3830)
[7] TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 26. August 1998 (GMBl Nr. 25, S.
503)
[8] DIN ISO 9613-2 - Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien, Oktober 1999
[9] VDI 2571 - Schallabstrahlung von Industriebauten, August 1976
[10] 16. BImSchV - 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
[11] 18. BImSchV - 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom Juli 1991
[12] RLS-90 - Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, April 1990
[13] DIN 18005-1 - Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung,
Juli 2002
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
[14] Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 - Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren – Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987
[15] DIN 18005-2 Schallschutz im Städtebau, Teil 2, Lärmkarten – Kartenmäßige Darstellung von
Schallimmissionen, September 1991
[16] DIN 45691 – Geräuschkontingentierung, Dezember 20065
[17] DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, November 1989
[18] BauNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung, Stand 23.04.1993
[19] Parkplatzlärmstudie – Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen,
Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen – des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 6. Auflage, August 2007
[20] Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen
von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz Heft Nr. 192, 1995
2.3
Sonstiges
[21] Bebauungsplan Nr. 106B für den Bereich Stockshausstraße / Herderstr. / Auf dem Sand /
Gerresheimer Straße, Begründung (inkl. Umweltbericht) - Entwurf - Stand: 04.03.2009
[22] Textliche Festsetzungen B-Plan 106A – 5. Änderung
[23] Auszug Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Hilden mit Zählwerten aus dem Jahre 2001 und
Prognose der Verkehrsbelastungen für 2010
[24] Angaben zu den Gewerbebetrieben, Auszug Gewerberegister Stand September 2009
[25] Schreiben des Kreises Mettmann an die Stadt Hilden zum Bebauungsplan Nr. 106B, Beteiligung als Träger öffentlicher Belange, vom 25.09.2009
[26] Angabe der Stadt Hilden, Planungs- und Vermessungsamt, über neue Einstufung der Art der
baulichen Nutzung, Stand April 2010
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
3
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) mit dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1988 eingeführt worden (Teil 1 ersetzt durch
DIN 18005-1 vom Juli 2002).
Die DIN 18005 weist in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebietsausweisung und der zu betrachtenden
Emittentenart jeweils Orientierungswerte aus. Sie unterscheidet die Emittentenarten:
Verkehr
Industrie, Gewerbe
Freizeit
Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Emittentenarten sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Emittentenarten jeweils für sich allein mit den
zugehörigen Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Die Beurteilungspegel der
einzelnen Emittentenarten werden auf unterschiedliche Art ermittelt.
Für den öffentlichen Straßenverkehr entsprechen die ermittelten Beurteilungspegel den nach oben
gerundeten Mittelungspegel für den Tag (06.00 Uhr - 22.00 Uhr) und die Nacht (22.00 Uhr - 06.00
Uhr). Somit ist ein Vergleich mit den Orientierungswerten unmittelbar möglich.
Beim Gewerbelärm gehen außer den Mittelungspegeln noch weitere Größen wie Ruhezeiten, Impulszuschläge etc. in die Beurteilung ein.
Im Folgenden führen wir neben den Orientierungswerten zur Vollständigkeit die derzeit gängigen
Grenzwerte auf, die im Bereich des Schallschutzes Anwendung finden. Sie sind zu vergleichen mit
Beurteilungspegeln, die jeweils außerhalb von Gebäuden auf den Freiflächen vorhanden bzw. zu erwarten sind.
3.1
Orientierungswerte gem. DIN 18005
Im Rahmen der Bauleitplanung sind im Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau" in Abhängigkeit von der jeweiligen beabsichtigten Nutzung eines Gebietes Orientierungswerte angegeben.
Sie beziehen sich am Tag auf 16 Stunden im Zeitraum von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr und in der Nacht auf
8 Stunden im Zeitraum von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr.
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Tabelle 1:
Orientierungswerte gem. DIN 18005
Gebietsausweisung
Orientierungswerte in dB(A)
Tag
Nacht*)
Gewerbegebiete, Kerngebiete
65
55 / 50
Dorf- und Mischgebiete
60
50 / 45
besondere Wohngebiete
60
45 / 40
Friedhöfe, Kleingartenanlagen,
Parkanlagen
55
55
allgemeine Wohngebiete
55
45 / 40
reine Wohngebiete
50
40 / 35
*) Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und
Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.
Weiter heißt es im Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1:
„In lärmvorbelasteten Gebieten, insbesondere bei vorhandener Bebauung, die verdichtet werden soll,
und bestehenden Verkehrswegen sowie in Gemengelagen sind in der Regel die Orientierungswerte
der DIN 18005 nicht einzuhalten. Aus diesem Grunde ist ein Überschreiten der Orientierungswerte in
vielen Fällen nicht zu vermeiden.
Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen
werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete
Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden."
3.2
Immissionsgrenzwerte gem. 16 BImSchV (nur Straßen- und Schienenverkehr)
Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen- und Schienenwegen ist zum
Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der in Tabelle 2 genannten Immissionsgrenzwerte nicht
überschreitet. Im vorliegenden Planverfahren ist kein Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße
vorgesehen, die angegebenen Werte sind hier nur zur Orientierung mit angegeben.
Tabelle 2:
Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung
Immissionsgrenzwerte in dB(A)
öffentlicher Verkehr
Tag
Nacht
Gewerbegebiete
69
59
Kern-, Dorf-, Mischgebiete
64
54
reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete
59
49
Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime
57
47
Der Tagzeitraum erstreckt sich ebenfalls über 16 Stunden; der Nachtzeitraum über 8 Stunden entsprechend den zuvor erwähnten Zeiträumen.
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3.3
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (nur Gewerbe)
Zur Beurteilung von Gewerbelärm in der Nachbarschaft wird die TA Lärm herangezogen.
Gemäß TA Lärm gelten in Abhängigkeit von der Nutzung der Gebiete folgende Richtwerte:
Tabelle 3:
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
Gebietsausweisung
Immissionsrichtwert
in dB(A)
Tag
Nacht
Industriegebiete (GI)
70
70
Gewerbegebiete (GE)
65
50
Kern, Dorf- und Mischgebiete (MK)
60
45
Allgemeine Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete (WA)
55
40
Reine Wohngebiete (WR)
50
35
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
45
35
Für einzelnstehende Häuser in Gebieten, die außerhalb gültiger Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne liegen (Außengebiete) sowie für Freizeit- und Erholungsflächen (z. B. Kleingartenanlagen, Parkanlagen) werden in der TA Lärm keine Angaben gemacht. In der Regel gelten für diese Gebiete die
Richtwerte von Kern-, Dorf- und Mischgebieten.
Die Tagzeit beginnt um 06.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr, was einer Dauer von 16 Stunden entspricht. Die Nachtzeit mit einer Dauer von 8 Stunden beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. In
der Nachtzeit wird die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende
Anlage relevant beiträgt, der Beurteilung zugrunde gelegt.
Die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte dürfen durch einzelne, kurzzeitige, selten auftretende
Geräuschereignisse am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A)
überschritten werden.
Die genannten Immissionsrichtwerte sind immissionsortbezogen und sind durch die Gesamtbelastung
als Summe aller Geräuschimmissionen gewerblicher Herkunft einzuhalten.
3.4
Gebietseinstufung
Laut Bebauungsplanentwurf gelten untenstehende Einstufungen der Gebäude innerhalb des Plangebietes. Dabei wurde von der unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann gefordert, die
Mehrfamilienhäuser innerhalb des Plangebietes, die offensichtlich nicht dem privilegierten Wohnen von
Gewerbetreibenden dienen, entgegen der Einstufung im Bebauungsplan in Bezug auf den Lärm als
Mischgebiet einzustufen, um dort gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen.
Es sei hier darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan unter Umständen für die bestehenden Gewerbebetriebe mit gültigen Betriebsgenehmigungen eine Ein-
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schränkung hinsichtlich der zulässigen Geräuschimmissionen bedeuten kann. Bei der Genehmigung
der Betriebe wurde nämlich auch an den genannten Wohnhäusern von den um 5 dB(A) höheren Immissionsrichtwerten für Gewerbebetriebe ausgegangen.
Es gelten folgende Einstufungen:
•
Mehrfamilienhäuser ohne privilegierte Nutzung
Mischgebiete (MI)
•
Restliche Flächen
Gewerbegebiet (GE)
Die Einteilung ist aus dem Lageplan in Anlage 1 im Anhang ersichtlich.
Für die relevanten umliegenden Gebäude außerhalb des Bebauungsplanes gilt folgende Einstufung:
•
- Wohnhäuser südlich der Straße Auf dem Sand
im östlichen Bereich,
- Wohnhäuser östlich der Gerresheimer Straße,
- Wohnhäuser nördlich der Stockshausstraße
im östlichen Bereich
Allgemeines Wohngebiet (WA)
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4
Bebauungs- und Lärmsituation
Das Plangebiet liegt westlich der Gerresheimer Straßen im Nordwesten des Hildener Stadtgebietes. Es
wird im Süden von der Straße Auf dem Sand, im Westen von der Herderstraße und im Norden von der
Stockshausstraße begrenzt.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 62.000 m². Die Lage des Plangebietes ist dem Lageplan in
Anlage 1 zu entnehmen.
Laut der Begründung zum B-Plan 106B [21] dokumentiert sich mit Stand September 2009 die Nutzungen der innerhalb des Plangebietes befindlichen Gebäude folgendermaßen:
Stockshausstraße
Nr.
1-3
Flüssiggastankstelle, Autoservice
5-7
Vertrieb von Kfz-Verschleiß- Zubehör- und Ersatzteilen
9
Dienstleistung (Handel ohne Verkaufsräume), Wohnen
11
Lebensmittelgroß- und Einzelhandel, Herstellung Vertrieb von Pumpen und Pumpanlagen sowie
der Erwerb, Wohnen
11a
Baby Bellmann (Baby- und Kinderartikel), Betriebswohnung, Kälte- und Wärmeisolierung
(Dienstleistung)
13
Bosch-Service
Herderstraße
Nr.
30
Tischlerei u. Schlosserei, Dienstleistung, Industrieverpackung, Spedition
34
Linde (Arzneimittel), Gebäudevermietung, Express- und Logistik, Trockeneisreinigung
36
Transport- und Möbellagerung, Dienstleistung (IT-Branche), betriebsbedingtes Wohnen
38
Einzelhandel ohne Verkaufsräume, Druckservice, Informationsdienstleistung, betriebsbedingtes
Wohnen
40
42
Dachdeckerei, sonstige Dienstleistungen, betriebsbedingtes Wohnen
Fenstergestaltung (Gardinen etc.), Einzelhandel ohne Verkaufsräume, Kfz-Vermietung,
Großhandel, betriebsbedingtes Wohnen
44
Ford, Kfz-Handel
46
Tankstelle
Gerresheimer Straße
Nr.
95
Aldi
97
Einzelhandel, Änderungsschneiderei
99
Behindertenbetreuung ab 2. OG
101
Imbiss
103
Wäscherei und chemische Reinigung
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Auf dem Sand
Nr.
14
Ehemalige Spedition, jetzt Leerstand
16 – 18
Großhandel mit Tapeten und Bodenbeläge, Messebauplanung, Fliesenleger,
Krankengymnastik, Wohnen
20
Werbeagentur, Wohnen
20a
Verwaltungsgebäude THW
22
Spedition, Telekommunikationsdienstleistungen verschiedener Art, Großhandel mit
Reinigungsmittel aller Art
Die letzte noch größere zusammenhängende Freifläche auf dem Flurstück Nr. 810 im östlichen Bereich des Plangebietes ist inzwischen verkauft worden und wird auf Grundlage des noch alten rechtskräftigen Bebauungsplanes bebaut. Geplant ist für diesen Bereich ein „Automobilgewerbepark“.
5
Vorgehensweise
Die Lärmuntersuchung gliedert sich in zwei Teile:
Teil 1: Festsetzung von Emissionskontingenten für gewerbliche Flächen innerhalb des Plangebietes
Teil 2: Zusätzliche Betrachtung von Geräuschimmissionen durch den öffentlichen Straßenverkehr
und Angabe der Lärmpegelbereiche sowie der erforderlichen Schalldämmung von Außenbauteilen bei Neuplanung von Wohngebäuden innerhalb des Plangebietes
Für den Teil 1 wurde folgende Vorgehensweise gewählt:
1.
Erstellung eine Geländemodells mit allen Hindernisse (Gebäuden usw.)
2.
Festlegung von Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebietes gemäß TA Lärm.
Dabei werden die Wohnhäuser mit schutzbedürftigen Räumen betrachtet, an denen ausgehend von den im Plangebiet ansässigen Gewerbebetrieben mit den höchsten Geräuschimmissionen zu rechen ist und auch im übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen
vom Immissionsrichtwerten zu erwarten sind.
3.
Berechnung der Vorbelastung Lvor im Sinne der DIN 45691, d. h. der Geräuschimmissionen
von bestehenden Gewerbebetrieben außerhalb des Planbereiches, an den Immissionsorten.
Die Emissionsgrößen der Vorbelastung werden als flächenbezogenen Schallleistungspegel
bzw. anhand der tatsächlichen Nutzung von betrachteten Betrieben abgeschätzt. Die Berechnung erfolgt gemäß DIN EN ISO 9613-2. Bestimmung der Planwerte LPI aus den Gesamtimmissionswerten LGI und der Vorbelastung. Die Gesamtimmissionswerte entsprechen
den Immissionsrichtwerten gemäß TA Lärm bzw. DIN 18005-1, Beiblatt 1.
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4.
Einteilung der Gesamtfläche in Teilflächen TF 1, TF 2 usw. unter Berücksichtigung der Gebietseinteilung im Bebauungsplanentwurf sowie der Flächen der Gewerbebetriebe bzw. der
Flurgrenzen.
5.
Bestimmung von Emissionskontingenten LEK für alle Gewerbeflächen (Bestand und Neuplanung). Bei der Berechnung wird gemäß der DIN 45691 nur die geometrische Ausbreitungsdämpfung berücksichtigt. Die Emissionskontingente werden so ausgelegt, dass
möglichst an keinem Immissionsort der Planwert durch die Summe aller betrachteten Geräuschimmissionen überschritten wird.
6.
Angabe eines Vorschlages für die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan.
Die Vorgehensweise für den Teil 2 ist nachstehend angegeben:
1.
Ermittlung der Geräuschemissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr der umliegenden
Straßen.
2.
Berechnung der resultierenden Geräuschimmissionen für die Wohnbebauung im Plangebiet
und Darstellung in Form von Farbkarten.
3.
Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109 als Summe aus
Gewerbelärm und Verkehrslärm.
4.
Angabe von Schallpegelbereichen gemäß DIN 4109 und der erforderlichen Schalldämmung
der Außenbauteile für eventuelle Neubauten im Plangebiet.
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Teil 1:
6
Emissionskontingente
Immissionsorte
Bei der Begehung vor Ort sowie durch eine erste überschlägige flächige Berechnung für das gesamte
Plangebiet mit Umgebung wurden nachstehende Immissionsorte festgelegt:
Tabelle 4: Maßgebliche Immissionsorte mit Immissionsrichtwerten
Immissionsort
Fassade
Relative
Höhe über
Gebietsausweisung
(geplant)
Grund in m
*)
IO 1; Auf dem Sand 3
Immissionsrichtwert
in dB(A)
Tag
Nacht
Nord
5,6
WA
55
40
Nord
8,4
WA
55
40
Süd
5,6
MI
60
45
IO 3a; Auf dem Sand 20
Nord
8,4
MI
60
45
IO 4; Herderstraße 38
West
5,6
GE
65
50
IO 5; Stockshausstraße 50*)
Süd
5,6
GE
65
50
Süd
8,4
GE
65
50
Süd
8,4
WA
55
40
*)
IO 2; Auf dem Sand 15
**)
IO 3; Auf dem Sand 20
**)
IO 6; Stockshausstraße 30-32*)
*)
IO 7; Stockshausstraße 12-14
*)
IO 8; Gerresheimer Straße 131
Süd
8,4
WA
55
40
IO 9; Gerresheimer Straße 103**)
West
8,4
MI
60
45
Ost
8,4
MI
60
45
Nord
8,4
MI
60
45
IO 12; Stockshausstraße 4
Süd
5,6
WA
55
*) Immissionsort außerhalb des Plangebietes
**) Immissionsorte im Gewerbegebiet, aber bezüglich Lärm als Mischgebiet eingestuft
40
IO 10; Stockshausstraße 9**)
**)
IO 11; Auf dem Sand 18
*)
Es wurden die Wohnhäuser mit schutzbedürftigen Räumen betrachtet, an denen ausgehend von den
im Plangebiet ansässigen Gewerbebetrieben mit den höchsten Geräuschimmissionen zu rechen ist.
Die Lage der Immissionsorte ist geht aus Anlage 1 im Anhang hervor.
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7
Ermittlung der Vorbelastung
Als vorbelastendes Gewerbe außerhalb des Plangebietes wurden folgende Flächen betrachtet:
Tabelle 5: Gewerbeflächen/-betriebe Vorbelastung
Flächen / Betrieb
Emission
1
4
Gewerbeflächen GE bis GE , B-Plan 106A
Emissionskontingente gemäß B-Plan 106A:
nördlich des Plangebietes
Teilfläche
LEK in dB(A), Tag
LEK in dB(A), Nacht
1
55
40
2
51
36
3
53
38
4
60
45
GE
GE
GE
GE
Gewerbeflächen östlich und südöstlich des
Flächenbezogene Schallleistungspegel
Plangebietes
LW’’ = 60 dB(A) Tag / 45 dB(A) Nacht
in Anlehnung an DIN 18005
Tankstelle Gerresheimer Straße 122
Schallleistungspegel LW = 95 dB(A) Tag,
Einwirkzeit = Beurteilungszeit = 16 h (06,00 – 22.00 Uhr)
Schallleistungspegel LW = 90 dB(A) Nacht
Einwirkzeit 05.00 - 06.00 Uhr = 1 h,
Beurteilungszeit 8 h (22.00 – 06.00 Uhr)
Mit den angegebenen Emissionspegeln wurde eine Schallausbreitungsrechnung gemäß DIN EN ISO
9613-2 durchgeführt. Die Berechnung und Beurteilung der Geräuschimmissionen erfolgt wie im Anhang in den Anlagen 2.1 und 2.2 beschrieben.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt tabellarisch und in Form von zwei Farbkarten für die Immissionshöhe 8,4 m (2. OG) – Anlage 3.1 (Tag) und Anlage 3.2 (Nacht).
An den betrachteten Immissionsorten ergeben sich mit den aufgeführten Eingangsdaten die untenstehenden Beurteilungspegel für die Vorbelastung im Sinne der DIN 45691. Aus den Beurteilungspegeln Lvor,
j
und den Gesamtimmissionswerten LGI, die den Immissionsrichtwerten nach Tabelle 4
entsprechen, ergibt sich der jeweilige Planwert für den Immissionsort j nach der Gleichung:
LPI , j = 10 ⋅ lg( 10
0,1LGI , j / dB
− 10
0,1Lvor , j / dB
)
Die Ergebnisse sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Tabelle 6: Beurteilungspegel Vorbelastung und Planwerte an den Immissionsorten
Immissionsort
Beurteilungspegel
Vorbelastung
Lvor in dB(A)
Immissionsrichtwert
bzw. Gesamtimmissionswert LGI
in dB(A)
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
45,3
32,9
55
40
54,5
39,1
IO 2; Auf dem Sand 15
51,4
36,9
55
40
52,5
37,1
IO 3; Auf dem Sand 20**)
56,4
43,3
60
45
57,5
40,1
46,0
33,5
60
45
59,8
44,7
55,5
44,5
65
50
64,5
48,6
*)
IO 1; Auf dem Sand 3
*)
**)
IO 3a; Auf dem Sand 20
IO 4; Herderstraße 38
*)
57,4
48,3
65
50
64,2
45,1
*)
49,1
38,9
65
50
64,9
49,6
IO 7; Stockshausstraße 12-14*)
45,2
32,2
55
40
54,5
39,2
*)
51,6
37,4
55
40
52,3
36,5
**)
42,8
30,0
60
45
59,9
44,9
IO 10; Stockshausstraße 9
45,2
32,2
60
45
59,9
44,8
IO 11; Auf dem Sand 18**)
44,8
32,3
60
45
59,9
44,8
IO 12; Stockshausstraße 4
49,4
35,7
53,6
55
40
*) Immissionsort außerhalb des Plangebietes
**) Immissionsorte im Gewerbegebiet, aber bezüglich Lärm als Mischgebiet eingestuft
38,0
IO 5; Stockshausstraße 50
IO 6; Stockshausstraße 30-32
IO 8; Gerresheimer Straße 131
IO 9; Gerresheimer Straße 103
**)
*)
8
Planwert LPI
in dB(A)
Berechnung der Emissionskontingente
Zur Kontingentierung wurden die gewerblichen Flächen des Plangebietes (Bestand und bisher ungenutzte Flächen) entsprechen dem Bebauungsplanentwurf der Stadt Hilden [21] und zusätzlichen
Angaben der Stadt Hilden vom April 2010 [26] in insgesamt 4 Teilflächen (TF 1 bis TF 4) eingeteilt, die
sich aus den Betriebsgrundstücken und der Fluraufteilung ergeben.
Tabelle 7: Teilflächen
Teilfläche
Nutzung / Einstufung
Fläche in m2
(auf 100 m2 gerundet)
TF 1
GE1
16800
TF 2
2
19400
3
GE
TF 3
GE
19300
TF 4
GE4
4000
Die Aufteilung ist in nachstehender Abbildung Bild 8.1 dargestellt:
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
TF 1
TF 2
TF 4
TF 3
Bild 8.1: Aufteilung in Teilflächen
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Ausgehend von diesen Teilflächen wurden für alle Gewerbeflächen (Bestand und Neuplanung) Emissionskontingente LEK so bestimmt, dass zum einen die Flächen mit möglichst hohen Kontingenten
belegt werden und zum anderen wenn möglich an keinem Immissionsort der Planwert durch die
Summe aller betrachteten Geräuschimmissionen überschritten wird. Bei der Festlegung der
Kontingente, insbesondere der Teilfläche TF 4 mit dem vorhandenen ALDI-Markt, wurde darauf geachtet, das die Geräuschimmissionen aus dem Betrieb des Marktes gerundet nicht über den Anteilen
aus den Kontingenten liegen.
Es haben sich nachstehende Werte ergeben:
Tabelle 8: Emissionskontingente Plan
Teilfläche
LEK in dB(A)
Tag
Nacht
TF 1
58
42
TF 2
56
39
TF 3
56
39
TF 4
61
40
Ausgehend von den genannten Emissionskontingenten LEK wurde eine Ausbreitungsrechnung gemäß
DIN 45691 durchgeführt. Im Gegensatz zu der in Anlage 2.1 und 2.2 beschriebenen Ausbreitungsrechnung wird hier von einer ungehinderten Schallausbreitung ausgegangen, d. h. es werden keine
Abschirmungen und keine Bodendämpfung, Luftabsorption usw. berücksichtigt. Auf Grund dieser Berechnungsweise können Festsetzungen von Emissionskontingenten erfolgen, die niedriger sind als
typische Werte eines tatsächlichen auf die Fläche bezogenen Schallleistungspegels. Hieraus muss
aber nicht der Ausschluss bestimmter Nutzungen oder Betriebsarten folgen, denn durch zusätzliche
Lärmminderungsmaßnahmen wie z. B. Abschirmung durch Hallen, Wälle, Lärmschutzwände usw. oder
die zeitliche Einschränkung von Betriebszeiten können auch höhere Werte für die tatsächlich installierte Schallleistung möglich sein. Voraussetzung ist hier, dass die Teilbeurteilungspegel der tatsächlichen
Nutzung nicht zu höheren Werten führen, als die durch die Emissionskontingentierung ermittelten
Immissionsanteile.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt wiederum tabellarisch und in Form von zwei Farbkarten für die
Tag- und Nachtzeit für die Immissionshöhe 8,4 m (2. OG) – Anlage 4.1 (Tag) und Anlage 4.2 (Nacht).
Es ergeben sich danach folgende Immissionsanteile der Teilflächen für die Tag- und Nachtzeit an den
Immissionsorten:
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Tabelle 9: Emissions- und Immissionskontingente Tagzeit
Teilfläche
LEK
Immissionskontingent in dB(A) am
*)
in dB(A) IO 1
*)
IO 2
IO 3 IO 3a IO 4 IO 5*) IO 6*) IO 7*) IO 8*) IO 9 IO 10 IO 11 IO 12*)
TF 1
58
38,4
43,9
51,0
51,2
57,7
51,8
44,1
41,2
38,5
38,8
45,3
47,8
38,4
TF 2
56
39,9
46,2
55,0
54,9
47,1
45,9
49,0
43,7
40,2
40,4
54,9
54,9
40,5
TF 3
56
47,8
50,7
45,8
46,4
40,4
39,7
48,4
50,7
46,0
47,6
50,9
50,2
47,4
TF 4
61
53,0
41,9
38,1
38,6
35,5
35,7
41,4
47,6
52,9
57,8
41,4
39,9
55,0
54
53
57
57
58
53
53
53
54
58
57
57
56
64
64
65
55
52
60
60
60
54
Summe
Planwert
55
53
58
60
LPI in dB(A)
*) Immissionsort außerhalb des Plangebietes
Tabelle 10: Emissions- und Immissionskontingente Nachtzeit
Teilfläche
LEK
Immissionskontingent in dB(A) am
*)
in dB(A) IO 1
*)
IO 2
IO 3 IO 3a IO 4 IO 5*) IO 6*) IO 7*) IO 8*) IO 9 IO 10 IO 11 IO 12*)
TF 1
42
21,4
28,0
35,0
35,2
41,7
35,8
28,1
25,2
22,2
22,4
29,3
31,8
21,7
TF 2
39
23,0
29,1
37,9
37,9
30,1
28,9
32,0
26,7
23,3
23,5
37,9
37,9
23,7
TF 3
39
30,8
33,7
28,8
29,3
23,7
22,5
31,4
33,7
29,0
30,6
33,9
33,2
30,4
TF 4
40
32,0
20,9
17,5
17,6
14,5
14,9
20,4
26,6
31,9
36,8
20,4
18,9
34,0
35
36
40
40
42
37
36
36
34
38
40
40
36
49
45
50
39
37
45
45
45
38
Summe
Planwert
39
37
40
45
LPI in dB(A)
*) Immissionsort außerhalb des Plangebietes
Die gerundeten Ergebnisse zeigen, dass eine gewerbliche Nutzung mit den angegebenen Emissionskontingenten im Plangebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastung gemäß DIN 45691 in Bezug auf
die Wohnflächen innerhalb und außerhalb des Plangebietes bis auf zwei Abweichungen möglich ist.
An den Immissionsorten IO 8 und IO 12 nördlich des Plangebietes an der Stockshausstraße können
tagsüber die Planwerte durch die errechneten Immissionskontingente um 2 dB(A) überschritten
werden. Die Überschreitungen sind auf den Betrieb des bestehenden ALDI-Marktes zurückzuführen
und auch schon im Bestand vorhanden. Eine Festlegung von niedrigeren Geräuschkontingenten für
die Teilfläche TF 4 ist hier nicht zielführend, da dann die berechneten vorhandenen Geräuschanteile
aus dem Betrieb des Marktes höher wären, als sich durch die Kontingentierung ergeben würde und
eine Einschränkung des Marktbetriebes nicht erfolgen soll. An den beiden Immissionsorten innerhalb
eines Allgemeinen Wohngebietes werden aber die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete in jedem Fall
eingehalten.
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
9
Vorschlag für textliche Festsetzung Emissionskontingente
Für die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan können folgende Angaben gemacht werden:
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch
nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) überschreiten:
Teilfläche
LEK in dB(A), Tag
LEK in dB(A), Nacht
TF 1
58
42
TF 2
56
39
TF 3
56
39
TF 4
61
40
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Teil 2: Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel
10 Berechnung der Emissionen und Immissionen für den öffentlichen Straßenverkehr
Die zur Ausbreitungsrechnung benötigten Schallemissionspegel Lm, E (tags und nachts) für den öffentlichen Straßenverkehr werden nach der RLS-90 durch Berechnung ermittelt. Der Emissionspegel Lm, E
ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Straßenachse bei freier Schallausbreitung. Er wird
nach dieser Richtlinie aus der Verkehrsstärke, dem Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
der Art der Straßenoberfläche und der Steigung des Straßenabschnittes berechnet:
Lm, E = Lm(25) + DV + DStrO + DStg + DE
mit
DV
DStrO
DStg
DE
Lm(25)
Korrektur nach Gl. (8) der RLS-90 für von 100 km/h
abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeiten
Korrektur nach Tabelle 4 der RLS-90 für unterschiedliche
Straßenoberflächen
Zuschlag nach Gl. (9) der RLS-90 für Steigungen und Gefälle
Korrektur bei Spiegelschallquellen
der Mittelungspegel in 25 m Abstand bei Wegfall obiger
Korrekturen und Zuschläge. Er ergibt sich aus der maßgebenden
stündlichen Verkehrsstärke M und dem maßgebenden
Lkw-Anteil über 2,8 t in % nach folgender Gleichung:
Lm(25) = 37,3 + 10 ‚ log [M ‚ (1 + 0,082 ‚ p)]
M
p
maßgebende stündliche Verkehrsstärke
maßgebender Lkw-Anteil in % (Lkw mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 2,8 t)
Der Wert 37,3 dB(A) ist der rechnerische Mittelungspegel in 25 m Abstand für eine Pkw-Vorbeifahrt je
Stunde (M = 1/h; p = 0) mit der Geschwindigkeit 100 km/h.
Die maßgebende Verkehrsstärke M ist der auf den Beurteilungszeitraum bezogene Mittelwert über alle
Tage des Jahres der einen Straßenquerschnitt stündlich passierenden Kraftfahrzeuge. Falls keine
objektbezogenen Daten zu den maßgebenden Verkehrsstärken M und dem Lkw-Anteil p tags und
nachts vorliegen, lassen sich diese Größen auch nach der Tabelle 3 der RLS-90 aus den DTV-Werten
errechnen. Der DTV-Wert (durchschnittlich tägliche Verkehrsstärke) ist der Mittelwert über alle Tage
des Jahres der einen Straßenquerschnitt täglich passierenden Kraftfahrzeuge.
Im Einzelnen liegen der Berechnung der Emission folgende Eingangsparameter zugrunde, die aus den
von der Stadt Hilden zur Verfügung gestellten Verkehrszählungen bzw. aus einer Verkehrsprognose
für das Jahr 2010 abgeleitet wurden. Dabei wurde eine Steigerung der Verkehrszahlen um 10% berücksichtigt.
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Tabelle 11:
Eingangsdaten zur Berechnung der Emissionen
Straße
DTV
Bezeichnung
Gattung*
Oberfläche**
Gerresheimer Straße
3
1
15.785
Stockshausstraße
4
1
Auf dem Sand
4
Herderstraße
4
M
Lkw Anteil p in
%
zul. Höchstgeschw.
in km/h
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
947,10 126,28
10
10
50
50
1.870
112,20
20,57
10
3
50
50
1
3.630
217,80
39,93
10
3
50
50
1
2.750
165,00
30,25
10
3
30
30
* Straßengattung
1 Bundesautobahn
2 Bundesstraße
3 Landes-, Kreis- oder Gemeindeverbindungsstraße
4 Gemeindestraße
** Straßenoberfläche
1 nicht geriffelter Gussasphalt
2 Beton oder geriffelter Gussasphalt
3 Pflaster mit ebener Oberfläche
4 sonstige Pflaster
Die Berechnung der Emission erfolgt wie oben beschrieben. Im Bereich der Straßenwege ist mit folgenden Emissionspegeln für die Tagzeit zu rechnen:
Tabelle 12: Emissionspegel für den öffentlichen Straßenverkehr
Straße
Lm,E in dB(A)
Tag
Nacht
Gerresheimer Straße
65,5
56,8
Stockshausstraße
56,3
46,0
Auf dem Sand
59,1
48,9
Herderstraße
57,9
47,7
Die Berechnung der Immission des öffentlichen Straßenverkehrs erfolgt wie in Anlage 2.1 und 2.2
beschrieben. Dargestellt werden die Beurteilungspegel analog der RLS-90. Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt für die Immissionshöhen 2,8 m und 8,4 m für den Tag und die Nacht flächig in Form von
farbigen Lärmkarten. Es wurden 4 Lärmkarten (Anlage 5.1 - 2,8 m Tag, Anlage 5.2 - 2,8 m Nacht,
Anlage 6.1 - 8,4 m Tag, Anlage 6.2 - 8,4 m Nacht) erstellt und dem Anhang beigefügt. Die Karten geben die Flächen gleichen Beurteilungspegels (tags und nachts) der Immissionen aus dem öffentlichen
Straßenverkehr wieder.
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
11 Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 im Plangebiet
Gemäß DIN 4109 Pkt. 5 werden „für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils
vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel" tagsüber zuzuordnen sind".
„Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und
Hausarbeitsräumen - sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in Tabelle 8 aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten".
Bezüglich des erforderlichen Schalldämmmaßes (erf. R´w,
res)
wird zwischen drei Nutzungsarten
differenziert (aus DIN 4109 Pkt. 5, Seite 13, Tabelle 8):
Tabelle 13: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
1
2
3
4
5
Raumarten
Lärmpegelberei
ch
„Maßgeblicher
Außenlärmpegel"
in dB(A)
Bettenräume in
Krankenanstalten
und Sanatorien
Aufenthaltsräume
in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten
, Unterrichtsräume
und ähnliches
Büroräume 1)
und ähnliches
erf. R'w, res des Außenbauteils in dB
I
bis 55
35
30
-
II
56 bis 60
35
30
30
III
61 bis 65
40
35
30
IV
66 bis 70
45
40
35
V
71 bis 75
50
45
40
76 bis 80
2
)
50
45
> 80
2
)
2
50
VI
VII
)
1
) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den
Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenlärmpegel leistet,
werden keine Anforderungen gestellt.
2
) Die Anforderungen sind im Einzellfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.
Der maßgebliche Außenlärmpegel vor den Fassaden errechnet sich gemäß DIN 4109 Abschnitt 5.5.2
aus dem Beurteilungspegel (tags) des öffentlichen Straßenverkehrs unter Berücksichtigung einer Korrektur von + 3 dB(A) und den berechneten Geräuschimmissionen des Gewerbes (Vorbelastung + Gewerbe Plangebiet) für die Tagzeit.
Die Ergebnisse sind in der Anlage 7.1 für eine Immissionshöhe von 2,8 m und in Anlage 7.2 für 8,4 m
wiedergegeben.
Es ist anzumerken, dass diese nach DIN 4109 berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel nur für die
Auslegung des Schallschutzes von Gebäude-Außenbauteilen herangezogen werden.
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
Bei der Betrachtung der Lärmkarten ist zu beachten, dass bei der flächigen Berechnung die Reflexionen sämtlicher Hindernisabschnitte berücksichtigt werden. Bei einer punktuellen Berechnung der Beurteilungspegel für Aufpunkte an Fassaden werden die Reflexionen der dem Aufpunkt zugeordneten
Fassade gemäß den einschlägigen Normen nicht mit berücksichtigt (Aufpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster). Beim Vergleich der Beurteilungspegel aus punktuellen Berechnungen mit denen aus
den Lärmkarten in der Nähe von reflektierenden Fassaden sind somit aus o. g. Gründen Unterschiede
möglich.
Innerhalb des Plangebietes ist mit maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß DIN 4109 zwischen den im
Folgenden angegebenen Grenzen zu rechnen:
Tabelle 14: Maßgebliche Außenlärmpegel La gemäß DIN 4109
Immissionshöhe
La in dB(A)
2,8 m
58 – 71
8,4 m
58 – 70
Die im EG Bereich ermittelten Außenpegel entsprechen nach DIN 4109 den Lärmpegelbereichen II - V,
für das 2. OG sind die Außenpegel dem Lärmpegelbereich II - IV zuzuordnen. Da sich für das Erdgeschoss insgesamt in den überwiegenden Bereichen höhere Außenlärmpegel ergeben haben, wird
im Folgenden nur hierauf Bezug genommen, um keine Differenzierung zwischen den Geschossen zu
erhalten.
Der notwendige Schallschutz für die Lärmpegelbereiche I und II (Farben orange, gelb und hellbraun in
der Farbkarte Anlage 7.1) wird in der Regel aufgrund der Anforderung der Wärmeschutzverordnung für
Fassaden (massive und transparente Flächen) durchweg erreicht.
Die Lärmpegelbereiche IV und V (Farben dunkelbraun und violett in der Farbkarte Anlage 7.1) treffen
für die Fassaden von Gebäuden (Bestand und Neubauten) zu, die unmittelbar in Richtung Gerresheimer Straße, Auf dem Sand, Stockshausstraße und Herderstraße liegen. Der Lärmpegelbereich V tritt
dabei nur an einigen wenigen Fassaden der Gebäude im Erdgeschoss im östlichen Untersuchungsbereich (Ostfassade Gerresheimer Straße 101-103, Südfassade Auf dem Sand 95) auf.
Die Einteilung der Fassaden innerhalb des Gebietes ließe sich folgendermaßen staffeln, wobei auf die
Farbkarte in der Anlage 7.1 Bezug genommen wird:
•
Bereich Fassade bis zu 10 m Abstand zur Gerresheimer Straße (Farbe violett in der Farbkarte):
- Lärmpegelbereich V, erforderliches resultierendes Schalldämmmaß R'w, res ≥ 45 dB für
Wohnräume oder R'w, res ≥ 40 dB für Büroräume
•
Bereich der Fassaden bis zu einem Abstand von 15 m zur Straße Auf dem Sand, von 12 m
zur Herderstraße, von 6 m zur Stockshausstraße und von 40 m zur Gerresheimer Straße
(Farbe dunkelbraun in der Farbkarte):
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TAC-994-10 – Stadt Hilden, B-Plan 106B, Schalltechnische Untersuchung
- Lärmpegelbereich IV, erforderliches resultierendes Schalldämmmaß R'w, res ≥ 40 dB für
Wohnräume oder R'w, res ≥ 35 dB für Büroräume
•
Im übrigen Plangebiet (Innenbereich Plangebiet) (Farbe rot und orange in der Farbkarte):
- Lärmpegelbereiche II und III, erforderliches resultierendes Schalldämmmaß
für Wohnräume R'w, res ≥ 30 dB (LPB II) bzw. R'w, res ≥ 35 dB (LPB III)
oder für Büroräume R'w, res ≥ 30 dB (LPB II und LPB III)
Da im Innenbereich des Plangebietes die Lärmpegelbereiche II und III auftreten, wird im Sinne einer
konservativen Betrachtung empfohlen, ohne besonderen Nachweis über die Einhaltung eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels einheitlich vom Lärmpegelbereich III auszugehen.
Für die entsprechenden Fassaden bei Neu- und Umbauten innerhalb des Plangebietes könnte in den
textlichen Festlegungen zum Bebauungsplan folgendes festgelegt werden:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Wohnräume mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen sowie Büroräumen) entsprechend DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (Ausgabe Nov. 1989 inkl. Beiblatt 1 – Fundstelle:
Beuth Verlag GmbH) bei Neu- und Umbaumaßnahmen so zu gestalten, dass mindestens ein
resultierendes Schalldämm-Maß
•
für den Bereich der Fassaden bis zu einem Abstand von 10 m zur Gerresheimer
Straße:
R'w, res ≥ 45 dB für Wohnräume oder R'w, res ≥ 40 dB für Büroräume
•
für den Bereich der Fassaden bis zu einem Abstand von 15 m zur Straße Auf dem
Sand, von 12 m zur Herderstraße, von 6 m zur Stockshausstraße und von 40 m zur
Gerresheimer Straße:
R'w, res ≥ 40 dB für Wohnräume oder R'w, res ≥ 35 dB für Büroräume
•
im übrigen Plangebiet:
R'w, res ≥ 35 dB für Wohnräume oder R'w, res ≥ 30 dB für Büroräume
erreicht wird.
Die erforderlichen Gesamtschalldämm-Maße gelten ohne rechnerischen Nachweis als eingehalten,
wenn jedes Element der bezeichneten Außenflächen (Wände, Fenster, Dachflächen und Lüftungen,
die direkt Wohn- bzw. Büroräume begrenzen) das insgesamt erforderliche Schalldämm-Maß aufweist. Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn durch einen besonderen Nachweis gemäß DIN 4109 (Ausgabe November 1989 inkl. Beiblatt 1 – Fundstelle: Beuth Verlag GmbH) belegt
wird, dass die durch von außen eindringenden Lärm erzeugten Innenschallpegel in Wohn- und
Schlafräumen 35 dB(A) am Tage und 30 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten.
Bei Neu- und Umbaumaßnahmen sind für zum Schlafen geeignete Räume und Kinderzimmer mit
einem Lärmpegelbereich von IV und größer mit schalldämmenden und eventuell fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren ZusatzSeite 25 von 39
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einrichtungen“ vom August 1987 (Fundstelle: Beuth Verlag GmbH) auszustatten. Die schallgedämmten Lüftungsanlagen sind so auszulegen, dass die Anforderungen an die Außenbauteile
nach VDI 2719 eingehalten werden und eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenem
Fenster gewährleistet ist. Alternative Nachweise nach Stand der Technik sind zulässig.
Es ist zu empfehlen, bei Neu- und Umbaumaßnahmen die Grundrissplanung so zu gestalten, dass
Schlafräume und Kinderzimmer zu den der Lärmquellen abgewandten Seiten der Häuser orientiert
werden.
Korschenbroich, den 14.04.2010
Dipl.-Ing. Ulrich Wilms
(Bearbeiter)
Prof. Dr.-Ing. Alfred Schmitz
(Geschäftsleitung)
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Anlage 1
Lageplan B-Plangebiet 106B mit Immissionsorten
(ohne Maßstab)
IO 5
GEX
IO 6
IO 7
IO 10
IO 12
IO 4
IO 8
IO 9
IO 11
IO 3a
IO 1
IO 3
IO 2
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Anlage 2.1
Grundlagen der Berechnung der Geräuschimmissionen
Die Eingangsdaten für das digitale Modell bestehen im Rahmen dieser Untersuchung aus den Elementtypen Hindernisse, Gelände sowie den Emittenten.
Zu den Hindernissen zählen im Allgemeinen:
-
Schallschirme
-
Wälle
-
Gebäude
-
Wände
-
hoher Bewuchs
Die Geländedaten bestehen im Allgemeinen aus:
-
natürlicher Geländeverlauf (Höhenlinien)
-
Dämme und Einschnitte (Böschungslinien)
-
Bruchkanten (z. B. Steinbrüche)
Zu den einzelnen hier betrachteten Emittentenarten zählen:
-
Gewerbe (Teil 1)
-
öffentlicher Straßenverkehr (Teil 2)
Ausgehend von den Emissionspegeln Lm, E (Straßenverkehr) bzw. LW (Gewerbe) werden anhand des
Modells über eine Ausbreitungsrechnung die jeweiligen Beurteilungspegel für die verschiedenen Emissionsarten ermittelt.
In die Berechnungen fließen alle zur Schallausbreitung wichtigen Parameter ein, wie:
-
Quellenhöhe
-
Richtwirkung
-
Topographie
-
Meteorologie
-
Witterung
-
Abschirmung durch Hindernisse
-
Reflexion
Die Schallausbreitungsrechnung wurde mit den Programmen SAOS-NP Version 2008.83 mit Rechenkern Lima Version 5.3.01 des Ingenieurbüros Stapelfeld (Dortmund) durchgeführt. Die Aussagegenauigkeit der Berechnungen beläuft sich im Sinne der Tabelle 5 der DIN ISO 9613 auf ± 3 dB(A).
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Anlage 2.2
Grundlagen der Berechnung der Geräuschimmissionen
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt tabellarisch und in Form von Farbkarten (vgl. DIN 18005, Teil
2). Die Immissionshöhen der Aufpunkte, vgl. Tabelle 4, wurden entsprechend der höchsten zu erwartenden Gesamtbelastung für das jeweilige Haus gewählt. Die Farbkarten wurden für eine Immissionshöhe von 8,4 m (2. OG) erstellt, da die meisten Immissionsorte diese Höhe aufweisen. Bei
einer Variation der Höhe um ein Geschoss nach oben oder unten würden sich die berechneten Pegel
nur geringfügig (< 1 dB(A)) ändern.
Die Berechnungen der Beurteilungspegel werden in einem Raster mit 5 m Kantenlänge durchgeführt,
für die Darstellung der Lärmkarten wurde dieses Raster auf 1 m interpoliert. Um die räumliche Zuordnung beim Betrachten der farbigen Ergebniskarten zu erleichtern, sind die Lärmkarten mit digitalen
Raster-Grundkarten transparent unterlegt.
Aus den Lärmkarten sind Flächen gleicher Beurteilungspegelklassen in 5 dB Klassenbreite für den
Tagzeitraum bzw. den Nachtzeitraum zu entnehmen, so dass die jeweilige Lärmimmission an jedem
Punkt des Untersuchungsgebietes abgelesen und mit den Orientierungswerten verglichen werden
kann.
Bei der Betrachtung der Lärmkarten ist zu beachten, dass bei der flächigen Berechnung die Reflexionen sämtlicher Hindernisabschnitte berücksichtigt werden. Bei einer punktuellen Berechnung der Beurteilungspegel für Aufpunkte an Fassaden werden die Reflexionen der dem Aufpunkt zugeordneten
Fassade gemäß den einschlägigen Normen nicht mit berücksichtigt (Aufpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster). Beim Vergleich der Beurteilungspegel aus punktuellen Berechnungen mit denen aus
den Lärmkarten in der Nähe von reflektierenden Fassaden sind somit aus o. g. Gründen Unterschiede
möglich.
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Anlage 3.1
Farbkarte Vorbelastung – Tag –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Gewerbe
8,4 m
tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
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Anlage 3.2
Farbkarte Vorbelastung – Nacht –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Gewerbe
8,4 m
nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
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Anlage 4.1
Farbkarte Kontingentierung – Tag –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Gewerbe
8,4 m
tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
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Anlage 4.2
Farbkarte Kontingentierung – Nacht –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Gewerbe
8,4 m
nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
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Anlage 5.1
Farbkarte Öffentlicher Straßenverkehr – 2,8 m Tag –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Öffentlicher Straßenverkehr
2,8 m
tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
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Anlage 5.2
Farbkarte Öffentlicher Straßenverkehr – 2,8 m Nacht –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Öffentlicher Straßenverkehr
2,8 m
nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
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Anlage 6.1
Farbkarte Öffentlicher Straßenverkehr – 8,4 m Tag –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Öffentlicher Straßenverkehr
8,4 m
tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
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Anlage 6.2
Farbkarte Öffentlicher Straßenverkehr – 8,4 m Nacht –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Öffentlicher Straßenverkehr
8,4 m
nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
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Anlage 7.1
Farbkarte Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 – 2,8 m –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Öffentlicher Straßenverkehr + Gewerbe
2,8 m
tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
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Anlage 7.2
Farbkarte Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 – 8,4 m –
Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels (ohne Maßstab)
Emittenten:
Immissionshöhe:
Beurteilungszeitraum:
Öffentlicher Straßenverkehr + Gewerbe
8,4 m
tags (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
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