1 Neubau der Hochspannungsfreileitung Bl. 4206 2 Grenz

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1 Neubau der Hochspannungsfreileitung Bl. 4206 2 Grenz
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Stellungnahme zum geplanten Neubau der Hochspannungsfreileitung Bl. 4206
unter dem Gesichtspunkt der Immissionen elektromagnetischer Felder
1 Neubau der Hochspannungsfreileitung Bl. 4206
Die von der Fa. Amprion geplante 380 kV-Hochspannungsfreileitung verläuft weitgehend auf der Trasse einer vorhandenen 220 kV-Freileitung, die im Zuge des Neubaus demontiert werden soll. Wie bei vielen vorhandenen Hochspannungsfreileitungstrassen üblich, verläuft die Trasse in relativ geringem Abstand zur vorhandenen
Wohnbebauung.
Im hier zu betrachtenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 114 der Stadt Kaarst liegt
der Mindestabstand der vorhandenen Wohnbebauung zur Trassenmitte der – noch
vorhandenen – 220 kV-Freileitung bei ca. 35 m.
Westlich der Trasse liegt das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 114 der Stadt Kaarst,
betreffend das Gebiet „Neusser Straße – Hoferhofweg“. Im Gebiet dieses Bebauungsplans ist entsprechend der NRW-Bauleitplanung („Abstandserlass“) von der Mitte der geplanten Neubautrasse ein Abstand von 40 m zur nächstliegenden Wohnbebauung vorgesehen.
In den von der Fa. Amprion vorgelegten Planfeststellungsunterlagen werden u.a. die
durch die geplante Hochspannungsfreileitung zu erwartenden Immissionen elektromagnetischer Felder dargestellt. In diese Betrachtung sind auch die Immissionen
durch eine weitere bereits vorhandene 380/220/110 kV-Freileitung einbezogen, die
auf der östlichen Seite parallel zu der geplanten Trasse verläuft.
2 Grenz- und Vorsorgewerte
In den folgenden Tabellen sind Grenzwerte und Empfehlungen unterschiedlicher nationaler und internationalerer Organisation für elektrische und magnetische Wechselfelder angegeben.
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23.01.2015, S. 1
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2.1 Magnetische Wechselfelder
Tabelle 1: Empfehlungen und Grenzwerte für magnetische Wechselfelder
Magnetfeld
(16 ⅔ Hz)
Gesetzlicher Grenzwert / 26. BImSchV 1
300
µT * a,b)
Abstandserlass des Landes NRW [1]
Anlagengrenzwert Schweiz OMEN 3 (NISV)
1
µT c)
4
[2,3]
Vorsorgewert kritischer Institute
100
µT a,b)
10
µT 2
1
µT a)
0,4 µT d)
Grenzwert Niederlande für Neuanlagen
Vorsorgeempfehlung IARC
Magnetfeld
(50 Hz)
0,4 µT
0,6 µT
d)
zum Vergleich:
Typische Werte in Wohn- und Büroräumen
0,2 µT d)
0,05 bis 0,2 µT
* µT = Mikrotesla
a)
Maximalwert (keine zeitliche Mittelwertbildung)
b)
Bei Altanlagen (Errichtung vor 22.8.2013) ist für bis zu 72 Minuten pro Tag eine
Überschreitung um 100 % zulässig.
c)
Mittelwert über 24 Stunden
d)
Jahresmittelwert (Langzeitmittelwert über die jährliche Durchschnittsbelastung)
Erläuterung: Der gesetzliche Grenzwert der 26. BImSchV (26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) stützt sich ausschließlich auf gut reproduzierbar nachgewiesene Spontaneffekte der magnetischen Wechselfelder. Das heißt, Probanden
werden Feldern zunehmender Intensität ausgesetzt, bis sie unmittelbar an ihrem Körper Wirkungen dieser Felder verspüren. Mit einem hinreichenden Sicherheitsabstand
zu den so ermittelten Feldern mit spontan spürbaren Wirkungen werden daraufhin
Grenzwerte festgesetzt, bei denen mit Sicherheit keine spontan spürbaren Effekte auftreten. Alle über diese Spontaneffekte hinausgehenden möglichen Wirkungen magnetischer Felder, die in der wissenschaftlichen Literatur diskutiert und untersucht werden,
haben in Deutschland keinen Einfluss auf die Grenzwertfestsetzung.
Diese Vorgehensweise erscheint dem EMF-Institut nicht haltbar, wenn im Sinne eines
vorbeugenden Gesundheitsschutzes Magnetfeldbelastungen untersucht werden sollen. Einige Genehmigungsbehörden im europäischen Ausland sowie im Bundesland
Nordrhein-Westfalen legen hier bereits schärfere Maßstäbe an. So hat zum Beispiel
die Schweiz aus Vorsorgegründen für Daueraufenthaltsbereiche von Menschen
(OMEN = Orte mit empfindlicher Nutzung, vgl. Fußnote 3) einen gesetzlichen Grenzwert von 1 µT festgelegt. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
1
Die gesetzlichen Grenzwerte in Deutschland für magnetische und elektrische Wechselfelder stützen
sich weitgehend auf die Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection)
2
Vergleiche hierzu auch die Erläuterungen zum Abstandserlass in Kap. 3.1
3
OMEN = Orte mit empfindlicher Nutzung. Damit sind Orte gemeint, an denen sich Menschen regelmäßig während längerer Zeit aufhalten, z.B. Wohnungen, Schulen, Krankenhäuser, Büros oder Kinderspielplätze, aber nicht: z.B. Balkone, Dachterrassen, Treppenhäuser, Eisenbahnabteile, etc.
4
IARC = International Agency for Research on Cancer, Lyon
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Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV NRW) empfiehlt einen
Vorsorgewert von 10 µT und hat folgende Schutzabstände zu Hochspannungsleitungen – von Trassenmitte bis zum Bebauungsrand – festgelegt [vgl. Lit. 1]:
380 kV / 50 Hz: 40 m
220 kV / 50 Hz: 20 m
110 kV / 50 Hz: 10 m
110 kV / 16 2/3 Hz: 5 m
Dem EMF-Institut erscheint es nach den in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierten Untersuchungen zur Wirkung magnetischer Wechselfelder daher angebracht,
bei der Bewertung auch Vorsorgewerte kritischer Institute mit zu berücksichtigen.
2.2 Elektrische Wechselfelder
Tabelle 2: Empfehlungen und Grenzwerte für elektrische Wechselfelder
Feldstärke
(16 ⅔ Hz)
Feldstärke
(50 Hz)
Gesetzlicher Grenzwert / 26. BImSchV
5000 V/m * a)
5000 V/m a)
Gesetzlicher Grenzwert Schweiz (NISV)
5000 V/m
5000 V/m
25 V/m
25 V/m
Empfehlungen kritischer Institute für 24stündige Dauerbelastung
zum Vergleich:
schwedische Bildschirmnorm MPR 3
zum Vergleich:
Typische Werte in Wohn- und Büroräumen
25 V/m
5 bis 40 V/m
*) Für existierende Bahnstromanlagen (16 ⅔ Hz) gilt bis zum 22.8.2018 als Übergangsregelung ein Grenzwert von 10 000 V/m
a)
Bei Altanlagen (Errichtung vor 22.8.2013) sind außerhalb von Gebäuden kleinräumige Überschreitungen um 100 % zulässig.
Erläuterung: Auch bei elektrischen Wechselfeldern werden die Grenzwerte so festgelegt, dass die im Körper hervorgerufenen Stromdichten auf solche Werte begrenzt
bleiben, bei denen keine Spontanwirkungen auftreten. Bei den elektrischen Feldern
ist es allerdings wissenschaftlich weniger klar, ob die induzierten Stromdichten den
alleinigen Wirkungsmechanismus darstellen. Es ist durchaus denkbar, dass auch
unmittelbare Wirkungen des elektrischen Feldes biologische Effekte auslösen.
3 Plausibilitätsbetrachtung zur Immissionshöhe elektromagnetischer Felder
In den Planfeststellungsunterlagen des Betreibers sind die elektrischen Betriebsdaten der Freileitungen sowie die geometrischen Daten zur Leiterseilführung für die
einzelnen Spannfelder enthalten. Aus diesen Daten hat die Firma Amprion für die
von ihr jeweils festgelegten „maßgebenden Immissionsorte“ die maximal zu erwartenden elektrischen und magnetischen Wechselfelder berechnet.
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Bei den (vom Betreiber ausgewählten) „maßgebenden Immissionsorten“ handelt es
sich um:
-
die von Leiterseilen überspannten Gebäude, sofern im betrachteten Spannfeld
überhaupt Gebäude überspannt werden.
-
die zur Trasse nächstgelegenen Gebäude bzw. Aufenthaltsbereiche, falls im betrachteten Spannfeld keine Gebäude überspannt werden.
Für den hier interessierenden Trassenabschnitt im Bereich des Bebauungsplans
Nr. 114 (zwischen den Masten Nr. 9 und 10 gelegen) sind die Immissionsberechnung
und die ihr zu Grunde liegenden Daten in der Datei „Anlage 10.1 - Nachweis 1.pdf“ 5
dargestellt.
Als minimaler Bodenabstand der Leiterseile am „ungünstigsten Punkt“ (d.h. am Punkt
des maximalen Durchhangs der Leiterseile) ist dort eine Leiterseilhöhe von 18,42 m
über Boden angegeben.
Zusammen mit der parallel verlaufenden Leitung Bl. 4588 gibt der Betreiber als maximale mögliche Immissionen an:
elektrische Feldstärke: 4100 V/m
magnetische Flussdichte: 25,0 µT
Die Berechnungen des Betreibers wurden nicht im Detail nachvollzogen, die Ergebnisse erscheinen allerdings plausibel.
Im betrachteten Spannfeld zwischen den Masten Nr. 9 und 10 existiert als vorhandenes Gebäude das Gartencenter, wofür die oben angegebenen Feldstärken gelten.
Bei dem Gartencenter handelt es sich um den höchstbelasteten Immissionsort.
Demzufolge hat der Betreiber keine Berechnungsergebnisse für die außerhalb des
Schutzstreifens gelegene Wohnbebauung angegeben. Dies gilt sowohl für die bereits
vorhandene Bebauung als auch für die geplanten Gebäude im Bereich des Bebauungsplans.
3.1 Abstandserlass
Da der Betreiber – wie vorstehend erläutert – für das hier interessierende Spannfeld
keine Immissionsberechnung für die Gebiete außerhalb des Schutzstreifens durchgeführt hat, kann auf der Basis der vorliegenden Betreiberberechnungen somit keine
Aussage darüber getroffen werden, ob im Abstand von 40 m von der Trassenmitte
(Abstandserlass) die dem Abstandserlass zu Grunde liegende Empfehlung von
10 µT eingehalten wird. Zur Einhaltung der Regelungen des Abstandserlasses ist
eine solche Überprüfung auch nicht zwingend erforderlich. Die Empfehlung von
10 µT bildet zwar die „Basis“ des Abstandserlasses, d.h. die im Abstandserlass genannten Mindestabstände wurden so festgelegt, dass in diesem Abstand ein Magnetfeldwert von 10 µT normalerweise nicht überschritten wird. Verbindlich werden im
Abstandserlass aber nur die Abstände der Wohnbebauung zur Trassenmitte festgelegt, nicht aber das den Überlegungen zu Grunde liegende Magnetfeld von 10 µT. Da
5
im Ordner „Anlage 10 Nachweis 26. BImSchV“
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im Bebauungsplans Nr. 114 der Stadt Kaarst ein Abstand der geplanten Wohnbebauung zur Trassenmitte auf jeden Fall eingehalten wird, ist damit dem Abstandserlass [1]auf jeden Fall Genüge getan.
Die Abstandsfestlegungen des Abstandserlasses wurden so gewählt, dass normalerweise in den festgelegten Abständen von der Trassenmitte der Magnetfeldwert
von 10 µT eingehalten wird. Im konkreten Fall hängt die seitliche Ausdehnung des
Magnetfeldes um die Trasse natürlich von der geometrischen Ausgestaltung der
Trasse ab, insbesondere von der Breite der Masten und somit vom Abstand der Leiterseile von der Trassenmitte.
Bei der hier geplanten Trasse ist ein „schmaler und hoher“ Masttyp vorgesehen, d.h.
die drei zu einem Stromkreis gehörenden Leiterseile 6 werden nicht nebeneinander,
sondern übereinander angeordnet. Bei einem solchen „schmalen Mastbild“ legen
Plausibilitätsbetrachtungen nahe, dass die seitliche Ausdehnung des Magnetfeldes
geringer ausfällt als bei einem „breiten“ Masttyp. Es ist daher plausibel, davon auszugehen, dass bei der geplanten Trasse im Abstand von 40 m von der Trassenmitte
das dem Abstanderlass zu Grunde liegende Magnetfeld von 10 µT nicht überschritten wird.
4 Beurteilung unter Gesichtspunkten des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
Nach Einschätzung des EMF-Instituts kommt bei der Beurteilung möglicher gesundheitlicher Wirkungen dem magnetischen Feld eine größere Bedeutung zu als dem
elektrischen Feld, da das magnetische Feld weitgehend ungestört normale Gebäude
durchdringt, wohingegen das elektrische Feld durch massive Bausubstanz weitgehend abgeschirmt wird.
Die Betrachtung möglicher gesundheitlicher Auswirkungen bezieht sich daher in wissenschaftlichen Studien zum größten Teil auf magnetische Felder, da diese permanent auf die betroffenen Anwohner einwirken, wohingegen das elektrische Feld
hauptsächlich nur beim Aufenthalt außerhalb von Gebäuden oder auf Balkonen bzw.
Terrassen mit direkter Sicht zu den Leiterseilen von Bedeutung ist.
Da aufgrund epidemiologischer Studien von einem Anstieg des Risikos für Kinder, an
Leukämie zu erkranken, ab magnetischen Flussdichten von 0,3 µT auszugehen ist,
und es zudem ebenfalls aus epidemiologischen Studien deutliche Hinweise auf einen
Anstieg des Risikos für neurodegenerative Erkrankungen bei Erwachsenen bei Magnetfeldexpositionen in der Größenordnung von 1,0 µT gibt, werden aus Gründen der
gesundheitlichen Vorsorge von wissenschaftlicher Seite zum Teil deutlich niedrigere
Vorsorgewerte als die gesetzlichen Grenzwerte empfohlen:
Die BioInitiative Working Group, ein Zusammenschluss von rund 30 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus 10 Ländern, hat einen Vorsorgewert von
0,1 µT vorgeschlagen.
6
genauer gesagt: Leiterseilverbünde, bestehend aus jeweils 4 einzelnen Leiterseilen
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Eine Arbeitsgruppe im Bundesamt für Strahlenschutz hat im Jahr 2013 die Empfehlung veröffentlicht, dass die zusätzliche Belastung durch neue Stromleitungen
die zivilisatorisch bedingte Grundbelastung nicht nennenswert erhöhen sollte. Untersuchungen haben ergeben, dass die zivilisatorisch bedingte Grundbelastung in
reinen Wohngebieten bei 0,02 µT (Einfamilienhäuser) bzw. 0,07 µT (Mehrfamilienhäuser) liegt.
Kritische wissenschaftliche Institute empfehlen eine Begrenzung der Expositionen
gegenüber niederfrequenten Magnetfeldern auf 0,1 bis 0,2 µT. In Tabelle 1 sind weitere Grenzwerte und Vorsorgeempfehlungen angegeben.
Im Allgemeinen – d.h. ohne Durchführung einer Immissionsberechnung für die konkret geplante Leitung – ist bei einer Hochspannungsfreileitung der hier geplanten
Übertragungskapazität zu erwarten, dass bereits für die Einhaltung eines Vorsorgewertes von 0,2 µT ein Mindestabstand von 100 m oder mehr erforderlich würde. Im
Sinne einer solchen Betrachtung wäre dann die entlang großen Teilen der Trasse
vorhandene Wohnbebauung ebenso betroffen wie das Gebiet des Bebauungsplans
Nr. 114.
Bei Betrachtung der gesetzlichen Grenzwerte entsprechend er 26. BImSchV sowie
der Empfehlungen des Abstandserlasses NRW [1] ist festzustellen, dass entsprechend der Berechnungen des Betreibers, die – wie bereits erwähnt – einen plausiblen Eindruck machen, im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 114 der Stadt Kaarst die
gesetzlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz (26. BImSchV) auf jeden Fall eingehalten werden und (wie in Kap. 3.1 erläutert) auch davon auszugehen ist, dass
das dem NRW-Abstandserlass zu Grunde liegende Magnetfeld vom 10 µT unterschritten wird.
Bei Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungen gibt es keine Gründe gegen eine
Ausweisung als Baugebiet für Wohnbebauung. Das EMF-Institut kann aus Vorsorgegesichtspunkten den Neubau der Hochspannungsleitung auf der vorgesehenen Trasse nicht empfehlen und rät ebenfalls von der Errichtung von Wohnbebauung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 114 ab.
5 Optimierungsmöglichkeiten
5.1 Trassenführung
In der Umweltverträglichkeitsprüfung (Datei „Unterlage 13.1_Erläuterungsbericht.pdf“) 7
werden diverse Alternativen zur derzeit geplanten Trassenführung untersucht. Alle
dort angestellten Betrachtungen gehen davon aus, dass mit Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV Gefährdungen der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen sind. Demzufolge ist es nur folgerichtig, dass die Untersuchung von Alternativen
zur Trassenführung hauptsächlich Gesichtspunkte betrachtet wie z.B. die Anzahl überspannter Gebäude, die Anzahl von Gebäuden in der Nähe der Trasse, Landschaftsverbrauch, optische Beeinträchtigungen usw.
7
im Ordner „Anlage 13 Umweltstudie\Unterlage 13.1“
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Sofern die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden – und dies ist an der
gesamten geplanten Trasse der Fall – liegt bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
keinerlei Augenmerk auf der Minimierung der Immissionen elektromagnetischer Felder für die Anwohner.
Da entsprechend Kapitel 4 auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV Gesundheitsgefährdungen keineswegs ausgeschlossen sind, wäre es nach Ansicht des
EMF-Instituts empfehlenswert gewesen, neben den ausführlich betrachteten Umweltgesichtspunkten (wie zum Beispiel FFH-Gebiete) bei der Umweltverträglichkeitsprüfung mit gleichem Stellenwert darauf zu achten, die Trassenführung so zu gestalten, dass die Immissionen elektromagnetischer Felder für die Anwohner möglichst
gering ausfallen.
5.2 Phasenbelegung der Stromkreise
Entsprechend den Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz sollen die
Immissionen elektromagnetischer Felder so weit wie möglich reduziert werden, auch
wenn die Immissionen weit unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV liegen. Eine
Möglichkeit, die Immissionen bei Hochspannungsfreileitungen zu minimieren, besteht
in einer geeigneten Phasenbelegung der Leiterseilanordnung am Mast. DA bei der
geplanten Leitung beide Stromkreise in der Phasenreihenfolge R-S-T (von oben
nach unten) ist zu vermuten, dass eine Optimierung der Phasenbelegung nicht erfolgt ist.
Dr. Peter Nießen, EMF-Institut
24.02.2015
[1]
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV NRW) ehemals MUNLV: Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Abstandserlass 2007
[2]
IARC: Non-ionizing radiation, Part 1:Statice and extremely lowfrequency (ELF)
electric and magnetic fields. IARC Monographs on the evaluation of carcionogenic risks to humans, Vol. 80. International Agency for Research on Cancer,
Lyon 2002
[3 ]
IARC: World Cancer Report 2008. International Agency for
Research on Cancer, Lyon, 2008
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