Hinweisblatt „Krankenversicherung für Studierende“

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Hinweisblatt „Krankenversicherung für Studierende“
-Wichtig-
Merkblatt zur Krankenversicherung von Studierenden
Die Versicherungspflicht für Studierende:
Alle Studierenden, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben werden, sind generell „versicherungspflichtig“.
Auf Grund von § 200 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung) sind alle
Studierenden verpflichtet, mit der Einschreibung einen aktuellen Nachweis über ihre gesetzliche Krankenkasse
oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht durch eine gesetzliche Krankenkasse vorzulegen.
Was bedeutet „Versicherungspflicht“?
Im SGB V ist geregelt, dass jeder Studierende mit Eintritt in ein Studium der „Versicherungspflicht“ unterliegt.
Diese Versicherungspflicht schreibt vor, dass der Studierende Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein
muss, um für den Fall einer Krankheit oder eines Unfalles versorgungsrechtlich abgesichert zu sein. Zu dieser
Verpflichtung hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen formuliert. Daher kommt es zu verschiedenen Statusmöglichkeiten in der Krankenversicherung der Studierenden:
1) Gesetzlich versichert? – Status „versicherungspflichtig“:
Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben werden, sind versicherungspflichtig bis
- zum Abschluss des 14. Fachsemesters,
- spätestens zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Start des Semesters der Ersteinschreibung (d. h., wenn erstmalig ein
Studium aufgenommen wird). Die Absicherung erfolgt über eine gesetzliche Krankenkasse in sogenannten Studentenversicherungen zu reduzierten Beiträgen.
Studierende in einem berufsbegleitenden Studium befinden sich nicht selten in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. In diesem Fall regelt der Arbeitgeber die Abführung von Krankenkassenbeiträgen. Bei einer
sogenannten „geringfügigen Beschäftigung“ (400-EUR-Job) ist dies nicht der Fall, der Studierende muss dann
ebenfalls eine Studenten-Krankenversicherung abschließen.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine beitragsfreie Familienversicherung über ein Elternteil möglich
(siehe unter: Status „nicht versicherungspflichtig“).
Bei Einschreibung ist die Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen, dass der Studierende dort
„pflichtversichert“ ist.
2) Privat versichert? – Status „von der Versicherungspflicht befreit“:
Zu Beginn eines Studiums können sich Studierende auf Antrag ohne weitere Voraussetzung innerhalb von drei
Monaten nach Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ist der Fall, wenn der Studierende
bereits über eine private Krankenversicherung verfügt oder eine solche Versicherung abschließt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann nur über eine gesetzliche Krankenkasse erfolgen, hierzu ist jede
gesetzliche Krankenkasse befugt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht bringt weitreichende Folgen mit sich und sollte deswegen immer mit
einem Beratungsgespräch bei der gesetzlichen Krankenkasse verbunden sein. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist unwiderruflich! Ein Wechsel von einer privaten Krankenversicherung zurück in eine gesetzliche
Krankenkasse ist mindestens bis zum Eintritt einer erneuten Krankenversicherungspflicht nicht möglich. Das umfasst also den gesamten Zeitraum des Studiums einschließlich von Urlaubs- und Auslandssemestern, anschließende Arbeitslosigkeiten und den Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)!
Bitte auch die Rückseite beachten
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Hartz IV und Sozialgeld schließen nur einen Teil der Beiträge privater Krankenversicherungen ein, der Bezug von BAföG ist ausgeschlossen.
Wer den Abschluss einer privaten Krankenversicherung wünscht, sollte gründliche Informationen über die Tarife
und Leistungen privater Krankenversicherungsanbieter einholen. Sonderkonditionen wie sogenannte „Studententarife mit Beihilfe“ enden häufig mit Ablauf des 25. Lebensjahres. Aus rechtlichen Gründen wird empfohlen,
sich die Vertragsbedingungen schriftlich bestätigen zu lassen. Sollte eine Entscheidung Bedenkzeit erfordern,
wäre zu erwägen, zunächst eine gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb der ersten drei Monate nach Studienbeginn möglich.
Auch wenn ein Studierender bereits seit längerem über eine private Krankenversicherung verfügt oder über ein
Elternteil in einer privaten Krankenversicherung mitversichert ist, ist er bei Aufnahme des Studiums zum Nachweis
der Befreiung von der Versicherungspflicht durch eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl verpflichtet.

Bei Einschreibung ist 1) der Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht durch eine gesetzliche Krankenkasse sowie 2) die Bescheinigung über die Krankenversicherung (private Krankenversicherung) vorzulegen.
3) Freiwillig versichert oder familienversichert? – Status „nicht versicherungspflichtig“:
Folgende Studierende sind nicht versicherungspflichtig:
- Studierende nach Abschluss des 14. Fachsemesters,
- Studierende nach Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Diese Studierenden haben die Möglichkeit, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse „freiwillig versichern“ zu
lassen oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Diese Absicherung bedeutet, dass der Versicherte
die normalen Beiträge zahlen muss.
Darüber hinaus sind Personen nicht versicherungspflichtig, wenn sie über eine sogenannte Vorrangversicherung
abgesichert sind. Hierunter fallen u. a.:
- Personen in einer Familienversicherung über ein Elternteil
(nur bei gesetzlichen Krankenkassen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres)
Die Familienversicherung ist für das versicherte Kind beitragsfrei.
Bei Einschreibung ist die Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung
vorzulegen, dass der Studierende dort „freiwillig versichert“ oder „familienversichert“ ist.
Achtung:
In manchen Fällen wird auch bei privaten Krankenversicherungen von einer „Familienversicherung“ gesprochen.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine herkömmliche Familienversicherung, bei der das versicherte Kind
beitragsfrei mitversichert ist. Liegt eine solche Versicherung vor, ist ebenfalls eine Befreiung von der Versicherungspflicht durch eine gesetzliche Krankenkasse notwendig und nachzuweisen (siehe unter: Status „von der
Versicherungspflicht befreit“).
4) Beamte, freie Heilfürsorge? – Status „versicherungsfrei“:
Versicherungsfrei sind
- Beamte, Berufsrichter und beamtenähnliche Personen im Rahmen der Gesundheitsbeihilfe,
- Soldaten im Rahmen der freien Heilfürsorge,
- Studierende, die über das Sozialversicherungsabkommen der EU abgesichert sind.
Für Rückfragen zum Sozialversicherungsabkommen stehen Ihnen die Krankenkassen zur Verfügung.

Bei Einschreibung ist der Nachweis über die Art der Absicherung vorzulegen.
Bitte auch die Rückseite beachten