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Ausstel lu ngspubl i kationen
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Historisches Museum der Pfalz
Domplatz 4
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Historisches Museum der Pfalz Speyer
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Soroptim¡sten Speyer
Round Tab¡e 63 Speyer
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lnhaltsverzeichnis
8z
Bisehöfe und Fürsten als neue Autoritäten
8q
Hubertus Seibert
Amt, Autorität, Diözesanausbau - Die Bischöfe
als Häupter der Ordnung im Reich
8
Grußworte
12
Vorwort der Herausgeber
16
E¡
94
Rudolf Schieffer
Domkapitel in der Salierzeit
Stefan We¡nfurter
Ordnungswandel in der späten Salierzeit
100
Gerhard Fouquet und Anja Meesenburg
,,Lebendige Steine" - Das Speyerer Domkapitel
r8
z6
Caspar Ehlers
Dem Himmel so nah... Das Jahrhundert
der Salier þoz4-'nz5)
34
Papst und Kaiser
36
Bernd Schneidmtiller
rrrr - Das Kaisertum Heinrichs
um 1100
ro8
Quelle
Der Klerus von Speyer zeigt Kaiser Heinrich
seine Nöte an. Er erbittet Hilfe.
110
Jürgen Dendorfer
König und Fürsten in der späten Salierzeit
ri8
Horst Wolfgang Böhme
Burgenbau der Salierzeit
tz9
Der Aufbrueh der
130
Renate Engels
Speyer in der Salierzeit
140
Gerold Bönnen
V. als
europäisches Ereignis
46
Quelle
Klage Kaiser Heinrichs lV. an den Sohn Heinrich
5o
58
Jürgen Petersohn
Romidee und Rompolitik in der späten Salierzeit
Quelle
Papst Paschalis ist von König Heinrich
gefangen worden
Speyer und Worms im
ll. und frühen
rz. Jahrhundert
6o
Hagen Keller
Die persönliche Entscheidung im Streit
des spätsalisch-gregorianischen Zeitalters
150
Werner Transier
Die jüdischen Gemeinden im
,,deutschen Reich" der Salierzeit
68
74
Claudia Zey
Das Wormser Konkordat
Ernst-Dieter Hehl
Papsttum
4
-
Kreuzzug
-
Kaisertum
16z
Sebastian Scholz
Die Urkundeninschriften in Speyer (rrrr),
Mainz (rr35) und Worms (rr84) - Funktion
und Bedeutung
V.
166
174
Sebastian Scholz
Die Urkundeninschriften Kaiser Heinrichs
für Speyer aus dem Jahr rrrr
Sebastian Scholz
Die Urkunden Kaiser Heinrichs
Bürger der Stadt Speyer,7. und
(Quellenedition)
240
V.
248
V.
für die
14. August
Anne Baud
Die Maior ecclesia von Cluny
gewöhnliches Bauprojekt
Dethard von Winterfeld
Speyer ll versus Cluny lll?
-
-
Ein außer-
Ein Vergleich
rtrt
256
Elke Goez
Cluny und Hirsau im Salierreich
Kurt Andermann
Die Speyerer Privilegien von rrrr
264
Ausblick
r8o
Der Speyerer Dom
266
Steffen Patzold
't8z
Günther Binding
176
Europa im Jahr rrz5: Eine politische Zäsur?
192
Baubetrieb in salischer Zeit
274
Anhang
Dethard von Winterfeld
276
Wissenschaftlicher Beirat
276
Dank an unsere Leihgeber
277
Dank für Rat und Unterstützung
278
Abkü rzu ngsverzeichnis
279
Abkürzungen bibliographischer Angaben
28o
Abbildu ngsnachweis
Die Baugeschichte des Speyerer Doms
202
210
Caspar Ehlers
Die salischen Kaisergräber im Speyerer Dom
Andreas Odenthal
Zum Gottesdienst der Speyerer Domkirche
Zeugnisse eines Liber Ordinarius des
r5.
z't6
-
Jahrhunderts
Winfried Haunerland
Die Weihe des Speyerer Domes
- Gestalt und Gehalt
224
Hans Ammerich
Maria Patrona Spirensis - Marienverehrung
im Dom und Bistum Speyer
232
Matthias Untermann
Die Baugeschichte des Wormser Doms
lnhaltsverzeichnis
5
Das Wormser Konkordat
Claudia Zey
ñ
I
|
Y
as Wormser Konkordat steht im wei-
I
1."7ø
t"r"n Sinne für das Ende oes
um
ausgebrochenen lnvestiturstreits
den
nifikanten Unterschieden im Detail' Das Privì-
Kaisern
leg Heinrichs V. (Heinricionum) ist an die heilige
Heinrich lV. (ros6-rro6) und Heinrich V' (rro6rtz5) einerseits und den römischen Reform-
römische Kirche sowie an Calixtus ll. adressiert
und gewährte damit über die Amtszeit dieses
päpsten von Gregor Vll. (ro73-ro85) bis Calixtus ll. ('t'tt9-'ttz4) andererseits. lm engeren
Sinne bezeichnet es eine gegenseitige Abmachung, bestehend aus einer Papst- und einer
Kaiserurl<unde, die als Ergebnis langwieriger
Verhandlungen zwischen Heinrich V. und seinen Beratern sowie drei päpsilichen Gesand-
Papstes hinaus Güìtigkeit fÙr
zwischen
salischen
ten in der Nähe von Worms im
September
ausgetauscht wurden. Aufgrund der weitgehenden Entsprechung beider Url<unden in
Aufbau und lnhalt prägte der Universalgelehrte Gottfried Wilhelm LeÌbniz (r646-rV6) den
Terminus ,,Wormser Konkordat" im Stil seiner
Abb'r'Nachzeichnung
zeit und nahm die Stücl<e in ein Queìlenwerl<
etnes tresKos oer Lqmerd
prosecretisconsiliis zum Völkerrecht auf' Auch wenn es sich bei
¡mLaterðn,nachr595, der urkundlich fixierten Vereinbarung nicht
vatikãnstadt' BAV' cod'
um ein l(onkordat im modernen Sinne handelt,
Barb. lat. 27?8.
-""""tol. 1o4f
-also einen von beiden Seiten unterzeichneten
(";;;;;:
Dasursprünglichvon Staâtskirchenvertrag, hat sìch dìe von Leibniz
càlixtus ll
sewählte Begrifflichkeit in der Forschung als
bene Fres
l(onventionsname etabliert' zumal die Bezeich;;;;
1122
-
J;,r
gemeinsa
num halten
Der Vertragscharakter beider Urkunden beruht
auf ihrem parallelen Aufbau mit allerdings sig-
nung in den zeitgenössischen Quellen ganz
unspezifisch ist. Der über die Ereignisse gut un-
terrichtete Abt des l(ìosters Aura bei Bamberg
mit Namen Ekkehard (t nach rrzs) bezeichnete beispielsweise die beiden von ihm in seiner
Chronik wörtlich zitierten Urkunden einfach
als Schriftstücke (scriptum und rescriptum,
kehard von Aura, Chronik, S.36o).
El<-
die lnstitution.
Der Kaiser bekundete darin den Verzicht auf
die lnvestitur mit den geistlichen Symbolen
Ring und Stab, sicherte die Wahl und unbehelligte Weihe von Kirchenoberen zu, kündigte die
Rückerstattung von BesitztLimern und Rechten
der römischen Kirche an, die er und sein Vater
in der Zeit des Streits Beraubt hätten, sowie
die tatkräftige Unterstützung bei der Restitu-
tion von durch andere geraubtem l(irchengut.
Überdies garantierte er dem Papst, der römischen l(irche und allen Anhängern wahren Frieden und rechtliche Unterstützung. Die Namen
von acht geistlichen Würdenträgern (den Erzbischöfen von Mainz und l(öln, fünf weiteren
Bischöfen, darunter Bischof Bruno von Speyer
(tto7-ttz3), und einem Abt) und neun weltlichen Fürsten (vier Herzögen, zwei Markgrafen,
zwei Pfalzgrafen und einem Grafen) stehen am
Ende des Urkundentexts. Sie bezeugen nicht
nur die Anwesenheit der Genannten, sondern
gewähren Einblick in die Voraussetzungen und
das Zustandekommen der Einigung, heißt es
doch wörtlich: ,,All dies wurde verhandelt mit
Zustimmung und Rat der Fürsten" (consensu
et consÌlio principum, Heinrici V. Constitutiones, S. t6o; kijnftig: D¡e Url<unden Heinrichs V.,
Nr. z4o). Auf die Unterzeichnung Heinrichs V.
in Form eines einfachen Kreuzes folgt schließlich noch die Beglaubigung des Erzbischofs
Papst und Kaiser
69
sechs Monaten nach der Weihe' Dafür sollten
6
1tÉf t^Ã
die begünstigten Bischöfe und Abte leisten'
r
zuwas dem Kaiser rechtens zustünde, womit
gemindest Treueid und Mannschaftsleistung
HeinZusicherungen
den
zu
meint sind, Anaìog
richs V. garantierte auch Calixtus I l' dem l(aiser
seine Unterstützung bei Hilfeersuchen und
wahren Frieden auch für seine Anhãngerschaft'
Ob diese Urkunde jemals durch die päpstliche
l(anzlei beglaubigt wurde, lässt sìch nicht feststellen, weil cler Text nur noch abschriftlich'
i
meistens eingefügt in Geschìchtsdarstellungen, erhalten ist (Abb. z)' Da Heinrich V' im
Ãnschluss an die Wormser Verhandlungen eine
Romreise plante, war der formale Abschluss
des Pakts vielleichi ersi für die persönliche BegegnunB von l(aiser und Papst vorgesehen' Der
eapst ging aufden kaiserlichen Vorschlag indes
nicht ein, beließ es vielmehr bei der Zustimmung durch die anwesenden Geistlìchen auf
(Abb' 4)'
dem zweiten Laterankonzil im März rrz3
Allerdings erfolgte das Placet nur unter erheb-
lichem Protest, waren die Zugeständnisse
von Köln in seiner Funktion als
Erzl<anzler'
Das Siegel ist nicht mehr erhalten' Bemerkens-
wert s¡nd die fehlenden Angaben von Ausstellungsort und -datum. Trotzdem l<ann kein Zweifel daran bestehen' dass die Urkunde in der
eben beschriebenen Form an die päpstlichen
Bevollmächtigten ausgehändigt wurde, da sie
sich im Besitz der rörnischen l(irche bis heute
im Original erhalten hat (Abb. 3)'
Die Urkunde Calixtus ll. (Calíxtinum) lst allein
an den l(aiser gerichtet. Der Papst gestattete
ihm die Anwesenheit bei der Wahl von Bischöfen und Äbten im Reich, untersagte aber die
Annahme von Geld oder gar die Ausübung von
Gewalt. Bei zwiespältiger Wahl wurde Hein(sorich V. erlaubt, der,,verständigeren Partei"
Zustimseine
nior pars, Hofmeister 962,5.84)
mung zu geben. Die Verleihung der nicht näher
defi nierten Köni gsrechte (Regalíen) sol lte Hei n-
rich V. mit dem weltlichen Symbol des Szepters
vornehmen, in Deutschland vor der Weihe, in
Italien und Burgund in einem Zeitraum von
7o
Zey
-
Das Wormser l(onkordat
an
den Kaiser doch üppiger ausgefallen, als nach
fast 5o Jahre dauerndem lnvestiturstreit von
Seiten der Kirche gewünscht'
ln den beiden Dokumenten spiegelt sich der
Verlauf der gesamten Auseinandersetzung
zwischen Papsttum und l(aisertum ebenso
wider wie das zähe Ringen um einen Kompromiss bei der symbolischen Ausgestaltung des
lnvestiturvorgangs selbst. Als es to76 zum offenen Bruch zwischen Gregor Vll und Heinrich lV. gekommen war' spielten Wahl und
Einsetzung des Mailänder Erzbischofs sowie
mehrerer mittelitalienischer Bischöfe in der
römischen Kirchenprovinz zwar eine wichtìge
ging'
Rolle, der l(onflikt, um den es eigentlich
war aber viel grundsätzlicher. ln Frage gestellt
wurde das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Gewalt in der christlich-abendländischen
und damit die jahr-
Gesellschaftsordnung
hundertelang unbestrittene Position des Königs als oberstem l(irchenherrn seines Reichs
(Abb. t. Durfte der l(önig (und Kaiser) als ge-. -'1""iì::' '1r\¡ rv !¡qqr' r''r¡Í-rr [r!Err
.
salbter Herrscher ùber dìe Vergabe von Kirchenämtern bestimmen und die Prälaten mit
geistlichen Symbolen investieren oder war er
nicht vìelmehr nur Laie und als solcher zum
Schutz der l(irche verpflichtet, aber nicht zu
Vergabe und Nutzung ihrer Amter berechtigt?
Seit die kirchliche ReformbewegunE, deren
oberstes Ziel die Freiheit der l(ìrche war (libertas ecclesiae), sich in Rom etabliert hatte, wurden diese Fragen immer drängender.
Forciert wurde das Auseinanderdriften von
höchster geistlicher und weltlicher Gewalt
durch den frühen Tod Kaiser Heìnrichs lll.
(ro¡9-roS6), des wichtigsten Förderers der
Kirchenreform, und durch die zehnjährige Vormundschaftsregierung für Heinrich lV., die
eine Reihe unglücklicher kirchenpolitischer
Entscheidungen fãllte. Als dem jungen Salìer
mit Gregor Vll. eine ebenso energische wie
l<ompromisslose Persönlìchl<eit entgegentrat,
erfolgte der Bruch fast zwangsläufig und ließ
sich während der langen Regierungszeit des
Königs und späteren l(aisers auch nicht mehr
kitten (Abb. 6). Gregors Nachfoìger hielten
gleichfalls an den strikten Positionen fest. Sie
wiederholten das von Gregor Vll. erstmals
ro78 ausgesprochene lnvestiturverbot für den
l(önig mehrfach, verboten den Geistlichen die
Lehnsnahme aus Laienhand und unterstiitzten
die Fürstenopposition gegen den seit to8o gebannten Heinrich lV. massiv, Spaltungen auf
dem Papstthron und auf den Bischofs- und
Herzogsstühlen sowie ein Bürgerkrìeg in vielen
Gegenden des Reichs waren die iìber Jahrzehnte andauernden Folgen. Nur noch die Ablösung
Heinrichs lV. schien einen Ausweg aus der l(rise
von Reich und Kirche zu weisen. Geistliche wie
weltliche Opponenten Heinrichs lV. formierten
sich hinter dessen gleichnamigem zo-jährigem
Sohn. Doch schwenkte Heinrich V, schon baìd
nach seinem Herrschaítsantritt rlo6 auf die
Denk- und Regierungsbahnen seines Vaters
ein und verschlimmerte die Situation noch, als
er im Rahmen seiner l(aiserlcrönung tttt Papst
Paschalis ll. (rogg-rr8) und etliche l(ardinäle
gefangen nehmen ließ und so ein lnvestiturprivileg erpresste, das ihm nicht nur die Bischofseinsetzung mit den geistlichen Symbolen Ring
und Stab, sondern auch weitgehende Eingriffsrechte in den Wahlvorgang verbriefte.
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Damit blieb man im römisch-deutschen Reich
weit hinter dem Stand der ìntellektuellen Auseinandersetzung um den lnvestiturvorgang und
um die dahinter stehende Frage des Umgangs
mit weltlichen Besitztiteln in geistlìchen Ämtern zurück. Als Vordenl<er auf diesem Feld war
Abb. 4. Pr¡vileg Papet
Cal¡xtus ll., ßamberg,
Staatsarchiv, Barnberger
LJrkunden 167,
Das PrivileE Papsi C¡lix
tLrs ll, lilr Bìschof Oito I
vo[ B¿frbÈr g ¿usgettellt
anr3 April il2Jin L¡ter¡n
schon ausgangs des rr. Jahrhunderts der französische Bischoí lvo von Chartres (lo9o-rrr5/rrr6)
hervorgetreten, indem er den geistlichen und
weltlichen Bereich des Bischofsamtes unterschied (Spiritualio und Temporallo) und sich für
die Verfiìgung des l(önigs über die Temporalien
aussprach. Aufdieser Basis war es in Frankreich
und England bereits ttoT zu einer Einigung in
der lnvestiturfrage gekommen. Die Könige
verzichteten auf die Vergabe der Temporalien mit geistlichen Symbolen und festigten die
Papst und Kaiser
71
Bindung der l(leriker an den Thron durch einen Treueid (in Frankreich) beziehungsweise
einen Lehnseid (in England, wo sich der l(önig
außerdem das Recht auf Anwesenheit bei den
Bischofswahlen zusichern ließ)'
Heinrich V. verweigerte sich einem solchen
Lösungsweg nicht nur rrtt, sondern nochmals
acht Jahre später, als ein Kompromiss schon
ausgehandelt war und im Rahmen eines persönlichen Treffens zwischen Heinrich V. und Calixtus ll. in Mouzon (Region Champagne-Ardenne)
besiegelt werden sollte. Der Kaiser führte ze-
remonielle Unstimmigkeiten und mangelnde
Absprache mit den Fürsten an, Aber es waren
die Fürsten gewesen, die diesen Annäherungsversuch überhaupt erst ermöglicht hatten. Auf
einem Fürstentag in Mainz rrrg hatten sie einen
Reichsfrieden beschìossen und Calixtus ll. als
Papst anerlcannt. Trotz energischer Gegenwehr
Heinrichs V. blieben sie bei ihrer Haltung und
forderten in WÛrzburg im September 1121 von
Heinrich V. Gehorsam gegenüber dem Papst
üI
und eine Lösung des lnvestiturproblerns' Dabei
sollte die ,,Ehre des Reichs" gewahrt bleiben'
Machtvoll traten die Fürsten damit an die Sei-
te des l(önigs und stellten die Reichsrechte als
übergeordnete, transpersonale Kategorie für
das herrscherliche Denl<en und Handeln ìn den
Mittelpunl<t.
Auf päpstlicher Seite verhandelten drei Kardinäle als Stellverireter des Papstes und Repräsentanten des gesamten l(ardinalskollegiums
mit dem l(önig und den Fürsten. Zwei von ihnen bestiegen später den Papstthron. Calixtus ll. hatte es gegen den Wunsch der Fürsten
abgelehnt, persönlich nach Deutschland zu
l<ommen. Politische Schwierigkeiten in Si.ld-
italien, aber auch das schwanl<ende Verhalten
Heinrichs V. hatten ihn von einer Reise über
die Alpen abgehalten. Für den Kaiser erwies
sich diese Konstellation als günstig. Er nutzte
die Distanz der l(ardinäle zu ihrem Auftragge-
ber in Rom, um in der letzten Verhandlungsphase als l(ompensation für die Aufgabe der
geistlichen lnvestitursymbole noch die Regalieninvestitur mit dem Szepter durchzusetzen
sowie seine Anwesenheit bei den Wahlen und
den Entscheidungsvorbehalt bei zwiespältiger
Wahl. Unterstützt wurde er dabei von den welt-
Å
lichen Großen, die sich in diesem Punlct von der
geistlichen Opposition gegen den l(aiser unterschieden.
Gleichwohl waren es letztlich die geistlichen
Großen, die am meisten vom Wormser l(onkordat profitierten. lhre Stellung wurde durch die
von der Amtseinsetzung getrennte Verleihung
von Königsrechten derjenigen der weltlichen
Fürsten angeglichen. Sie begannen mit der Bildung von geistlichen Territor¡en und wurden
wie ihre weltlichen Kollegen zu Reichsfürsten.
Damit begann eine neue Entwicl<lung in der
Verfassu ngsgeschichte des Reichs.
Für das Papsttum bedeutete das Wormser Kon-
kordat die Durchsetzung zentraler Forderungen
der l(irchenreform und markierte so die erste
wichtige Etappe auf dem Weg zur Vorrangstellung der geistlichen Gewalt in Europa (Abb. r).
Zugleich hatten Macht und Ansehen des römisch-deutschen l(önigs und Kaisers sowohl im
lnneren des Reichs als auch im Vergleich zu anderen europäischen Königen empfindliche Einbußen erlitten. Die somit eingeleitete Neuformierung des europäischen Herrschaftsgefüges
72
Zey
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Streit um seine Bedeutung Mit einer textl(ritischen
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Beate Schilling: lst das Wormser Konkordat überhaupt nicht geschlossen worden? Ein Beitrag zur
hochmittelalterlichen Vertragstechnik, in: DA 58
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rzzf'nz3 Neue Überlegungen zum Abschluß des
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Papst und Kaiser
/t