VdK-Ratgeber 2012 - Behindertensport.de

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VdK-Ratgeber 2012 - Behindertensport.de
RATGEBER
Praktische Hilfen
im Alltag
für Senioren
und Menschen
mit Behinderung
Ausgabe 2012
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Einleitung
A – Wohnen
1. In den eigenen 4 Wänden
Was ist, wenn ein Umbau erforderlich ist?
Zuschüsse der Länder
2. Wohnanlagen/Betreutes Wohnen
3. Wohnen im Heim
Welches Heim wählen?
Heimvertrag
Mitwirkung der Heimbewohner
Belegung
B – Mobil im Alltag
1. Mit dem eigenen PKW
Erwerb und Verlust des Führerscheins
Kraftfahrzeughilfen
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Spezielle Leistungen für Beschädigte
Rabatte/Preisnachlässe
Steuervergünstigungen
Parkerleichterungen
Weitere Tipps
2. Öffentliche Verkehrsmittel
Wer darf vergünstigt fahren (Freifahrt)
Wie weit und womit fährt man günstiger?
Reisen mit der Bahn
Reisen mit dem Bus
Seite
F – Finanzen
1. Renten
Altersrenten
Hinterbliebenenrenten
Renten wegen einer Erwerbsminderung
Was muss bei einem Rentenantrag beachtet
werden?
2. Was tun, wenn die Rente nicht reicht?
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)
Wohngeld
Blindengeld
Kindergeld und Kinderfreibetrag für behinderte
Kinder
G – Was tun im Pflegefall?
Die Pflegeversicherung
1. Wie werden Sie als pflegebedürftig
2.
3.
4.
5.
anerkannt?
Pflege zuhause durch einen Pflegedienst
Pflege zuhause durch Angehörige
Pflege im Heim
Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
H – Steuerliche Vergünstigungen
C – Hilfen im Alltag
1. Hilfsmittel
Hilfsmittel der Krankenkasse
Hilfsmittel der Pflegekasse
Hilfsmittel vom Sozialamt
Besondere Hinweise
2. Hinweise auf weitere wichtige Leistungen
der Krankenkasse
D – Menschen mit Behinderung im Beruf
Wo finden schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer Rat und Unterstützung?
Wie werden schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt?
Wie werden Arbeitgeber unterstützt?
Welche arbeitsrechtlichen Sonderregelungen
gelten?
Sonstige Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer
1. Behindertenpauschbetrag
2. Absetzung außergewöhnlicher Belastungen
3. Versteuerung von Renten
I – Schwerbehinderung und Merkzeichen:
Was müssen Sie beantragen, um
Nachteilsausgleiche zu erhalten?
1. Was bedeutet eine Schwerbehinderung und wie
erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis?
2. Wer erhält welches Merkzeichen?
Merkzeichen G
Merkzeichen aG
Merkzeichen B
Merkzeichen H
Merkzeichen Gl
Merkzeichen Bl
Merkzeichen RF
Sonstige Merkzeichen
J – Vorsorge für den Ernstfall
E – Freizeit und Reisen
1. Kommunikation: Rundfunk, Fernsehen,
Telefon, Internet
2. Unbehindert Gärtnern
3. Mit dem Flugzeug unterwegs
4. Reisetipps
VdK-Reisedienst
VdK-Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche
WC-Schlüssel für behinderte Menschen
Weitere Tipps für Autofahrer
Reiseversicherungen
1.
2.
3.
4.
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Was man gern verdrängt:
Was geschieht nach dem Tod?
K – Der Sozialverband VdK:
Ein starker Partner an Ihrer Seite
L – Adressen
EINLEITUNG
Liebe Leserinnen und Leser,
sehr geehrte Damen und Herren,
Bei dieser Fülle an Themen ist es natürlich nicht
möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen.
das Thema Behinderung betrifft weit mehr Menschen, als man es sich gemeinhin vorstellt. In
Deutschland erfasst die Statistik 9,6 Millionen
Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung. Damit ist jeder neunte Einwohner behindert. Bei 7,1 Millionen Menschen ist sogar eine
Schwerbehinderung anerkannt.
Deswegen dient der Ratgeber als erste Orientierungshilfe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass
die Regelungen und Ansprüche im Einzelfall sehr
kompliziert sein können - gerade wenn es um die
Fragen geht, welches Amt oder welcher Träger
zuständig ist. Dieses komplizierte und differenzierte System führt aber auf der anderen Seite
dazu, dass viele Hilfen und Leistungen angeboten werden, die speziell auf die jeweilige Lebensphase abgestimmt sind. Es lohnt sich also,
sich eingehend zu informieren!
Was viele nicht wissen: die wenigsten Menschen
sind seit Ihrer Geburt betroffen. Behinderungen
treten bei den allermeisten Menschen erst im
Laufe ihres Lebens auf, meist aufgrund einer
Krankheit oder eines Unfalls. Im Prinzip kann es
jeden treffen. Dabei wächst mit zunehmendem
Alter die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung.
Der Eintritt einer Behinderung oder auch die mit
dem zunehmenden Alter einhergehenden Veränderungen bedeuten nicht selten auch starke Umbrüche der Lebensumstände. Was früher problemlos möglich war, geht von heute auf morgen
auf einmal nicht mehr. Viele der Betroffenen stehen alltäglich vor großen Herausforderungen und
bedürfen schneller Hilfen. Dabei sind die Problemlagen völlig unterschiedlich: Eltern von behinderten Kindern brauchen andere Unterstützung
als ein stark mobilitätseingeschränkter Senior.
Seit 1994 ist im Grundgesetz das Benachteiligungsverbot verankert, wonach niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden
darf. Behinderte Menschen haben ein Recht darauf, ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich führen zu können. Das Gleiche
gilt natürlich für ältere Menschen, mit und ohne
anerkannte Behinderung.
Der Ratgeber enthält zahlreiche Hinweise, wo
man sich beraten lassen kann und wo weitere
Informationen erhältlich sind. Ein ausführliches
Verzeichnis mit Adressen und Ansprechpartnern
ist im Anhang zu finden.
Rat und Hilfe zu allen Fragen im Zusammenhang
mit Behinderung und Alter erteilt natürlich der
Sozialverband VdK Hessen-Thüringen. Mit seinen 1.300 Ortsverbänden und 12.000 Ehrenamtlichen ist der VdK in ganz Hessen und Thüringen
vertreten. Die Ansprechpartner sind jederzeit für
Sie da. Gerne können Sie uns auch auf unserer
Internetseite besuchen und sich ein Bild von unserer Arbeit und unserem umfassenden Angebot
machen:
www.vdk.de/hessen-thueringen
Wir wünschen viel Freude bei der Lektüre des
Ratgebers!
Um dem Anspruch auf umfassende Teilhabe und
Gleichstellung gerecht zu werden, gibt es in
Deutschland ein breites Angebot an Hilfen und
Unterstützungen.
Wer aber Leistungen und Hilfen in Anspruch
nehmen möchte, der muss sie auch kennen.
Deswegen möchte dieser Ratgeber praktische
Hinweise geben und deckt alle Bereiche des alltäglichen Lebens ab.
Herausgeber:
Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V.
Elsheimerstraße 10, 60322 Frankfurt/Main
Tel. 0 69 - 71 40 02-0, Fax 0 69 - 71 40 02-24
eMail: [email protected]
Druck und Anzeigenverwaltung:
SSW Werbegesellschaft mbH
Frankfurter Straße 118, 63067 Offenbach/Main
Tel. 0 69 - 88 65 83, Fax 0 69 - 8 00 47 06
A – WOHNEN
1. – In den eigenen 4 Wänden
Im Wohnungsbau sieht dies anders aus: Hier
wird zwischen "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht"
unterschieden (DIN 18040, Teil 2).
Auch im Alter oder mit einer Behinderung möchten die allermeisten Menschen selbstbestimmt
und so unabhängig wie möglich leben. Ganz
wichtig ist für viele, in den eigenen vier Wänden
bleiben zu können. Dies ist durch eine entsprechende barrierefreie Gestaltung der Wohnung
und der Inanspruchnahme von Hilfsangeboten
häufig auch möglich.
Das Problem dieser Unterscheidung lässt sich
einem einfachen Beispiel verdeutlichen:
Was bedeutet barrierefrei?
In der Praxis bedeutet das: Ein älterer Mensch
mit einer Gehbehinderung zieht in eine nach DIN
18040, Teil 2, "barrierefreie" Wohnung ein und
kann sich dort ungehindert mit seinen Unterarmgehstützen fortbewegen. Sobald er allerdings auf
einen Rollstuhl angewiesen wäre, passt er unter
Umständen nicht mehr durch die Türen, weil diese der DIN 18040, Teil 2 entsprechend nur 80 cm
breit sind.
Barrierefreiheit bedeutet vereinfacht ausgedrückt,
dass eine Einrichtung – sei es ein Haus, eine
Wohnung, eine Behörde oder auch der öffentliche Nahverkehr – von Menschen mit Behinderungen und alten Menschen ohne Hindernisse
und ohne fremde Hilfe erreicht und genutzt werden kann.
Barrierefreie Wohnungen zeichnen sich unter
anderem dadurch aus, dass
der Eingang ohne Stufen oder über einen
Aufzug oder eine Rampe zu erreichen ist;
die Treppen über einen beidseitigen Handlauf verfügen;
es keine Stolperfallen in einer Wohnung gibt,
z. B. Teppiche;
der Boden rutschfest ist;
die Türen ausreichend breit sind;
die Dusche ohne hohe Stufe zu erreichen
oder ebenerdig ist;
die Küchenausstattung in der Höhe verstellbar ist (besonders wichtig für Rollstuhlfahrer).
Damit Sie sich in Ihrer Umgebung wohl fühlen
und Sie gegebenenfalls auch alleine zurecht
kommen, muss die Wohnung oder das Haus auf
Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden. Nicht immer müssen deswegen alle Kriterien der Barrierefreiheit im Sinne der Vorschriften
erfüllt sein.
Barrierefrei oder rollstuhlgerecht?
Wenn im öffentlichen Raum (also beispielsweise
bei Behörden) von „barrierefrei“ gesprochen wird,
dann ist damit auch „rollstuhlgerecht“ gemeint.
Dies ist in der DIN 18040 Teil 1 geregelt.
Nach der DIN 18040, Teil 2, ist eine Wohnung
"barrierefrei", wenn die Türen innerhalb der
Wohnung mindestens 80 cm breit sind. Von "rollstuhlgerecht" spricht die DIN 18040, Teil 2, wenn
die Türen mindestens 90 cm breit sind.
TIPP
Wer umziehen möchte, sollte also genau darauf achten, ob es sich um eine „barrierefreie“ oder eine „rollstuhlgerechte“ Wohnung handelt. Das Gleiche gilt
natürlich bei einem Umzug in ein Haus.
Auch die Umgebung ist wichtig!
Bei einem Umzug sollte vorher auch die Umgebung genau betrachtet werden. Menschen mit
eingeschränkter Mobilität sollten sich folgende
Fragen stellen:
Gibt es Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe?
Wie ist die Anbindung an die öffentlichen
Verkehrsmittel? Gibt eine gut erreichbare
Bus- oder Straßenbahnhaltestelle?
Sind ausreichend Parkplätze vorhanden?
Gibt es in der Umgebung Ärzte und Pflegedienste?
Gibt es Freizeitangebote, die gut zu erreichen
sind?
TIPP
Bedenken Sie immer, dass Sie älter werden und sich
Ihre Mobilität verändern kann – planen Sie in die Zukunft.
Was ist, wenn ein Umbau erforderlich ist?
In vielen Fällen ist ein Umbau der Wohnung oder
des Hauses erforderlich, um eine Anpassung an
die individuellen Bedürfnisse zu erreichen und
Barrierefreiheit zu gewährleisten.
Das kann schnell teuer werden. Es gibt aber
zahlreiche Zuschussmöglichkeiten:
Zuschüsse der Pflegeversicherung
Wenn Sie pflegebedürftig sind und mindestens
die Pflegestufe I anerkannt wurde, gewährt die
Pflegekasse für die notwendigen Umbaumaßnahmen wegen der Pflegebedürftigkeit (Verbesserung des individuellen Wohnumfelds) einen
Zuschuss bis zu 2.557 Euro für jede Maßnahme.
Als Maßnahme gelten alle Umbauten, die zum
Zeitpunkt des Umbaus notwendig sind.
Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, können
Sie einen neuen Antrag stellen und damit wieder
einen Zuschuss bis 2.557 Euro bekommen.
Was kann bezuschusst werden?
Einbau oder Anpassung eines Lifts oder
einer fest installierten Rampe;
Umzug in eine barrierefreie Wohnung;
Einbau von Handläufen an der Treppe;
Vergrößerung von Türen und Abbau von
Türschwellen;
Schaffung einer ausreichenden Bewegungsfläche (insbesondere für Rollstuhlfahrer);
Installation besonders ausgestatteter
Armaturen in der Küche, die in der Höhe
verändert werden können;
Installation besonders ausgestatteter
Armaturen im Bad;
Einbau einer stufenlosen (das heißt bodengleichen) Dusche;
Installation einer erhöhten Toilettenschüssel;
Verlegung eines rutschhemmenden Bodenbelags.
Den Zuschuss müssen Sie vor Beginn des Umbaus bei Ihrer Pflegekasse (die Ihrer Krankenkasse angegliedert ist) beantragen. Rechtsgrundlage ist § 40 Sozialgesetzbuch XI.
TIPP
Zu bedenken ist, dass auch andere Kostenträger in
Betracht kommen. Deshalb empfiehlt es sich, die
Pflegekasse zu bitten, eine Kopie des Antrags und der
eingereichten Unterlagen an die zuständige Stelle
weiterzuleiten. Alle Kostenträger – wie die Pflegekasse – sind gesetzlich verpflichtet, den Antrag an die
zuständige Stelle weiterzuleiten.
Weitere Kostenträger können sein:
Die gesetzliche Unfallversicherung,
wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten
ist;
die Rentenversicherung,
wenn Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder
gemindert ist;
das Integrationsamt,
wenn es um begleitende Hilfen für behinderte Arbeitnehmer im Arbeitsleben geht;
das Sozialamt,
wenn es um Eingliederungshilfen für behinderte Menschen geht.
Förderung barrierefreier Umbaumaßnahmen
durch die KfW-Bank
Haus- oder Wohnungseigentümer können bei der
KfW-Bank, der früheren Kreditanstalt für Wiederaufbau, über das Programm „Altersgerecht Umbauen“ ein zinsgünstiges Darlehen erhalten.
Wenn Sie Mieter sind, können Sie die Förderung
mit Zustimmung des Vermieters beantragen.
Was fördert die KfW-Bank?
Schaffung eines erleichterten Zugangs
(weniger Barrieren), Wetterschutz;
eventuell Schaffung von PKW-Stellplätzen
und Schaffung von überdachten Stellplätzen
für Rollstühle und Rollatoren;
beidseitige Handläufe an der Treppe;
Einbau eines Aufzugs, Treppenlifts oder
einer Rampe;
Verbreiterung von Türen;
Abbau von Schwellen;
Umbau von Bad und WC, z. B. Einbau einer
stufenlosen (d. h. bodengleichen) Dusche;
Installation besonderer Haustechnik (z. B.
Gegensprechanlage, Bedienungseinrichtungen).
Die Umbaumaßnahmen sollen die Vorgaben der
DIN 18040 Teil 2 zur Barrierefreiheit erfüllen.
Ausnahmen sind jedoch möglich.
Die KfW-Bank gewährt ein zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 Euro je Wohnung. Der Zinssatz
ist für 5 oder 10 Jahre festgeschrieben.
Den Antrag stellt der Eigentümer oder der Vermieter vor Beginn der Umbaumaßnahmen nicht
direkt bei der KfW-Bank, sondern bei seiner Bank
(„Hausbank“).
Zudem müssen Sie sich von einem Sachverständigen Maßnahmen empfehlen lassen. Er
muss später bestätigen, dass die Wohnung jetzt
„altersgerecht“ ist, das heißt technische Mindestanforderungen der Barrierefreiheit erfüllt. Die
KfW-Bank gibt Auskunft, wer als Sachverständiger zugelassen ist.
Wer bekommt eine Sozialwohnung?
Wenn Sie zur Miete wohnen und umziehen wollen oder müssen, etwa weil die bisherige Wohnung nicht geeignet ist und ein Umbau nicht in
Frage kommt, sollten Sie prüfen, ob ein Anspruch auf eine Sozialwohnung, also eine öffentlich geförderte Wohnung besteht.
Um eine Sozialwohnung zu bekommen, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein, der
vom Amt für Wohnungswesen bei der Gemeinde
oder beim Landkreis ausgestellt wird.
Dafür darf das Jahreseinkommen nicht überschreiten:
Ein-Personen-Haushalt
12.000 Euro
Zwei-Personen-Haushalt
18.000 Euro
für jedes weitere Haushaltsmitglied 4.100 Euro
für jedes kindergeldberechtigte Kind
500 Euro
Die Landesregierungen können abweichende
Einkommensgrenzen festsetzen. So darf in Hessen folgendes Jahreseinkommen nicht überschritten werden:
Ein-Personen-Haushalt
14.500 Euro
Zwei-Personen-Haushalt
22.000 Euro
für jedes weitere Haushaltsmitglied 5.000 Euro
für jedes kindergeldberechtigte Kind 650 Euro
Zuschüsse der Länder
Fördermöglichkeiten in Hessen
Förderung von Umbaumaßnahmen für Hausund Wohnungseigentümer
In Hessen können Haus- und Wohnungseigentümer Zuschüsse zur Beseitigung von Barrieren
und für einen barrierefreien Zugang erhalten.
Das gilt auch, wenn Angehörige des Eigentümers
in dem Haus oder der Wohnung wohnen (in diesem Fall bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erkundigen). Die Voraussetzungen
der DIN 18040 - Teil 2 sollen, müssen aber
nicht, erfüllt sein.
Was kann gefördert werden?
Verbesserung der Freiflächen, Zugangswege
und PKW-Stellplätze
Verbesserung der Zugänge zu Nebenräumen
außerhalb der Wohnung
Verbesserung der Bewegungsfreiheit
Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern
Beseitigung von Stufen und Schwellen
Errichtung von Rampen und Gestaltung von
Treppen (z. B. Handlauf)
Einbau eines Lifts oder einer fest installierten
Rampe
Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen
Sonstige Umbauten, um Verletzungen von
blinden und sehbehinderten Menschen vorzubeugen.
Bei Kosten von 1.000 Euro bis 25.000 Euro kann
ein Zuschuss von 50 % gezahlt werden. Einen
Rechtsanspruch auf einen Zuschuss gibt es aber
nicht.
Beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn der
Umbaumaßnahme beim Landkreis oder bei der
Gemeinde, wenn diese mehr als 50 000 Einwohner hat. Über den Antrag entscheidet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Weitere Informationen finden Sie unter
www.wibank.de oder in den Richtlinien für die
Förderung des behindertengerechten Umbaus
von selbst genutztem Wohneigentum vom 31.
Januar 2008 (Staatsanzeiger 2008, 444).
Ihre Rechte als Mieter
Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie als
behinderter oder älterer Mieter von Ihrem Vermieter verlangen, dass er Umbaumaßnahmen
oder sonstigen Einrichtungen zustimmt, damit die
Wohnung barrierefrei erreicht und genutzt werden kann. Der Vermieter kann die Zustimmung
nur bei einem überwiegenden entgegenstehenden Interesse verweigern. Der Vermieter kann
bei Ihrem Auszug aber verlangen, dass Sie die
baulichen Veränderungen rückgängig machen.
Förderung des Neubaus von Mietwohnungen
Wenn Sie Mietwohnungen errichten möchten,
können Sie beim Landkreis (oder bei der Gemeinde, wenn diese mehr als 50 000 Einwohner
hat) das Bauvorhaben anmelden und, sofern es
in das Förderprogramm aufgenommen wird, ein
Darlehen beantragen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Erdgeschosswohnungen
und alle mit Aufzug erreichbaren Wohnungen
müssen barrierefrei sein, dazu DIN 18040 – 2.
Es gilt eine Mietpreis- und Belegungsbindung:
Die Wohnungen sind für Mieter mit geringem Einkommen bestimmt (Einkommensgrenzen, dazu
muss der Wohnberechtigungsschein vorgelegt
werden), vorrangig für Familien mit Kindern und
Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen,
behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Menschen.
(Rechtsgrundlage: Richtlinien Soziale Wohnraumförderung vom 22. Dezember 2008, Staatsanzeiger 2009, 286)
Fördermöglichkeiten in Thüringen
Es gibt Fördermöglichkeiten (Programme) der
Thüringer Aufbaubank.
Modernisierung und Instandsetzung von
Mietwohnungen
Thüringer Modernisierungsdarlehen (betrifft
auch den Abbau von Barrieren)
Ein weiters Programm speziell zum barrierefreien
Umbau ist ab 2013 geplant.
Wichtige Basisleistungen können sein:
Hausnotrufsystem
Hausmeisterdienste
Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
ständige oder zeitweilige Ansprechpartner,
Vermittlung von Mahlzeiten- und Pflegediensten
Sind besonders umfangreiche Basisleistungen
vorgesehen, spricht man häufig von einem Altenwohnheim.
Zusätzlich zu den Basisleistungen können Sie
Wahlleistungen vereinbaren. Sie werden nur berechnet, wenn Sie diese Dienstleistungen tatsächlich nutzen.
Wahlleistungen können sein:
gemeinsame Verpflegung
ambulante Pflegeleistungen
Gemeinschaftsveranstaltungen
Reinigung der Wohnung
Wäsche- und Fahrdienst
Haushaltshilfen bei vorübergehender
Erkrankung
Im Betreuungsvertrag sollten genaue Regelungen über folgende Fragen getroffen werden:
2. – Wohnanlagen/ Betreutes Wohnen
Wenn Sie aufgrund Ihres Alters oder Ihrer Behinderung nicht mehr in Ihrer Wohnung bleiben
können oder wollen, besteht die Möglichkeit, in
eine Anlage des betreuten Wohnens ziehen.
Der Begriff „Betreutes Wohnen“ ist nicht geschützt oder gesetzlich definiert. Deswegen heißen die Einrichtungen mitunter auch Seniorenresidenz, Service-Wohnen oder Unterstütztes
Wohnen.
Beim „betreuten Wohnen“ schließen Sie einen
Mietvertrag über eine Wohnung und einen Betreuungsvertrag über grundlegende Dienstleistungen (Basisleistungen) ab. Der Vermieter muss
nicht gleichzeitig Anbieter dieser Betreuungsleistungen sein. Miete und Basisleistungen sollten
getrennt abgerechnet werden und der Betreuungsvertrag sollte unabhängig vom Mietvertrag
kündbar sein. Basisleistungen müssen in der
Regel gezahlt werden, auch wenn sie nicht beansprucht werden.
Wie häufig wird die Wohnung gereinigt?
Gibt es eine Wahlmöglichkeit bei den
Mahlzeiten?
Gibt es Unterstützung beim Schriftverkehr?
Kann auch ein Pflegedienst gewählt werden,
mit dem der Träger keine Vereinbarung hat?
Inwieweit kann ich in der Wohnung bleiben,
wenn ich pflegebedürftig werde?
TIPP
Weitere Informationen zum Wohnen im Alter finden
Sie im Internet beim Hessischen Sozialministerium:
www.hsm.hessen.de
3. – Wohnen im Heim
Wenn ein Verbleiben in der eigenen Wohnung
nicht mehr möglich ist und auch betreutes Wohnen nicht ausreicht, bleibt in der Regel nur der
Einzug in ein Heim.
Es gibt Behindertenheime, Altenheime und Altenpflegeheime – wie beim Betreuten Wohnen sind
die Bezeichnungen unterschiedlich und die Übergänge fließend.
Vor einem Umzug in ein Heim sollten Sie daher
für sich klären, welchen Hilfen benötigt werden
und welche Einrichtung diese Hilfen bietet. Zudem sollten Sie klären, welchen finanziellen
Spielraum Sie haben. Die Kosten für Heime können stark voneinander abweichen.
TIPP
Achten Sie darauf, dass das Pflegeheim durch die
Pflegekasse zugelassen ist, damit Sie Leistungen aus
der Pflegekasse erhalten können.
Welches Heim wählen?
Wenn Sie auf der Suche nach einem geeigneten
Heim sind, können Sie sich an Sozialämter, Sozialstationen, Pflegestützpunkte oder Pflegekassen wenden und sich ein Verzeichnis von
Alten- und Pflegeheimen schicken lassen.
Von den Einrichtungen, die für Sie in Frage
kommen, lassen Sie sich dann einen Heimprospekt, eine Leistungsbeschreibung mit Preisliste, das Muster des Heimvertrags und eine
Hausordnung von mehreren Heimen zusenden.
So können Sie die verschiedenen Angebote vergleichen.
Viele Fragen sind zu klären:
Ist ein Einzug sofort möglich oder gibt es eine
Warteliste?
Wie groß ist das Heim?
Wie groß sind die Zimmer oder Appartements
und wie ist die Ausstattung?
Dürfen eigene Möbel mitgebracht werden?
Wie ist die Verpflegung?
Gibt es Wahlmöglichkeiten und Diätangebote?
Kann man auch bei Pflegebedürftigkeit im
Heim bleiben?
Gibt es Gemeinschaftsräume, Speisesaal,
Garten mit Sitzmöglichkeiten?
Wie sieht es mit Ruhe- und Besuchszeiten
aus?
Welche Angebote gibt es für Heimbewohner
(Weihnachtsfeiern, Bibliothek)?
Gibt es Versorgungsmöglichkeiten in der Nähe: Ärzte, Apotheken, Friseur, Fußpflege, Restaurants, kulturelle Einrichtungen?
TIPP
Eine umfassende Checkliste zur Heimauswahl finden
Sie unter: www.vdk/Hessen-thueringen.de
Besuchen Sie auf jeden Fall vorher das Heim, um sich
einen persönlichen Eindruck von der Einrichtung, dem
Personal und den Bewohnern machen zu können.
Einige Heime bieten auch die Möglichkeit zum Probewohnen oder -essen an.
Heimvertrag
Der Träger des Heimes muss über die Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Preis)
informieren und dann mit dem Heimbewohner
einen schriftlichen Heimvertrag abschließen.
Der Heimbewohner kann ebenso wie der Heimträger verlangen, dass die Leistungen an einen
geänderten Gesundheitszustand angepasst werden, zum Beispiel intensivere Betreuung bei entsprechend höherem Preis, wenn die Pflegekasse
eine höhere Pflegestufe festgestellt hat.
Wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, ist auf
folgendes zu achten:
Kosten – Heimentgelt
Der Heimbetreiber muss den Preis detailliert aufschlüsseln. Die Entgeltbestandteile für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bzw. allgemeine Pflegeleistungen, für zusätzlich vereinbarte
Leistungen sowie für Investitionskosten müssen
im Heimvertrag getrennt genannt sein.
Wenn der Heimbetreiber die Preise erhöhen
möchte, muss er dies vier Wochen vorher schriftlich ankündigen und begründen. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig. wenn sich die Berechnungsgrundlage oder der Betreuungsbedarf geändert hat. Der erhöhte Preis muss angemessen
sein.
Tipp
Im Fall einer Preiserhöhung können Sie sich an den
Heimbeirat wenden. Dieser kann Einblick in die Berechnungsunterlagen nehmen. Auch als Heimbewohner können Sie verlangen, dass Ihnen die Unterlagen
vorlegt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist es, sich an die Heimaufsichtsbehörde zu wenden.
Kann das Heimentgelt gekürzt werden?
Ähnlich einer Mietminderung kann ein Bewohner
das Heimentgelt kürzen. Dies kann geschehen,
wenn vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden oder erhebliche Mängel vorliegen.
Die beabsichtigte Minderung muss vorher angekündigt werden.
Wenn der Bewohner länger als 3 Tage abwesend ist – z. B. weil er im Krankenhaus ist - muss
der Betreiber das Heimentgelt kürzen.
Was tun, wenn das Geld nicht reicht?
Der Einrichtungsbeirat soll
Die meisten Heime sind so teuer, dass der Heimbewohner das Heimentgelt nicht allein zahlen
kann. Zunächst sollten Sie deshalb einen Antrag
bei der Pflegekasse stellen. Allerdings übernimmt
auch die Pflegekasse nur einen Teil der Kosten,
insbesondere nicht die Kosten von Unterkunft
und Verpflegung. Falls auch z. B. die Rente nicht
ausreicht und soweit Angehörige keine Kosten
übernehmen können oder wollen, muss ergänzend Sozialhilfe beantragt werden.
bei Vereinbarungen über Leistungen,
Vergütung und Qualität mitwirken,
Verbesserungsmaßnahmen für die
Heimbewohner beantragen,
Anregungen und Beschwerden entgegen
nehmen,
insbesondere bei Fragen der Vertragsgestaltung, der Heimkostensätze, der Betreuung,
Unterkunft und Verpflegung und bei baulichen
Maßnahmen mitwirken.
Für die Sozialhilfe sind die Sozialämter in den
Stadt- und Gemeindeverwaltungen am Wohnort
zuständig.
In Thüringen ist ein Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz geplant. Solange dieses noch nicht
gilt, ist das Heimgesetz des Bundes maßgeblich.
Kündigung
Auch darin ist ein Heimbeirat vorgesehen – mit
ähnlichen Aufgaben wie oben. Gibt es keinen
Heimbeirat, ernennt die Aufsichtsbehörde einen
Heimfürsprecher.
Sie können als Heimbewohner den Heimvertrag
am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende oder aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Frist kündigen.
Belegung
Der Betreiber kann den Heimvertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen und muss dies begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor wenn:
der Betrieb des Heims wesentlich
eingeschränkt wird;
der Gesundheitszustand des Bewohners
sich so verändert hat, dass eine fachgerechte
Betreuung nicht mehr möglich ist und der
Bewohner einer Leistungs- und Entgeltanpassung nicht zugestimmt;
der Bewohner seine vertraglichen Pflichten
schuldhaft grob verletzt;
der Bewohner mit seinen Zahlungen
schuldhaft erheblich in Rückstand ist.
Mitwirkung der Heimbewohner
Die Heimbewohner sollen einen Einrichtungsbeirat wählen.
Nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungsund Pflegeleistungen (HGBP) können in den Einrichtungsbeirat auch außenstehende Personen
gewählt werden, z. B. Mitglieder des örtlichen
Seniorenbeirats.
Nach dem HGBP soll es im Heim einen zweiten
Beirat geben (Angehörigen-, Betreuerinnen- und
Betreuerbeirat).
Nach der Heimmindestbauverordnung dürfen in
Altenheimen und Altenwohnheimen höchstens
zwei Personen in einem Zimmer untergebracht
werden.
Dabei muss bei einem Altenwohnheim der Heimplatz über eine Küche, Kochnische oder einen
Kochschrank und über einen Sanitärraum verfügen.
TIPP
Weitere Informationen erhalten Sie bei der BIVA
(Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und
Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im
Alter): www.biva.de
B – MOBIL IM ALLTAG
Zur Eigenständigkeit gehört auch die Mobilität im
Alltag. Egal, ob es um den Erwerb eines Führerscheins oder eines eigenen PKWs, die Nutzung
des Öffentlichen Personennahverkehrs oder Zugreisen geht, es gibt viele Hilfs- und Unterstützungsangebote für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
schein unter Auflagen bekommen (“bedingte Eignung“). Die Behörde ordnet dann an:
eine Zusatzausstattung im Fahrzeug,
die Benutzung einer Sehhilfe oder
regelmäßige Nachuntersuchungen.
Alle diese Beschränkungen werden im Führerschein eingetragen (Rechtsgrundlage: § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung).
1. – Mit dem eigenen Pkw
Erwerb und Verlust des Führerscheins
Für Menschen mit einer Behinderung ist es
manchmal schwierig, den Führerschein zu machen oder eine geeignete Fahrschule zu finden.
Denn einen Führerschein erhält nur, wer körperlich und geistig für das Autofahren geeignet und
damit fahrtauglich ist. Zudem kann eine bereits
erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen werden.
Bei Zweifeln an der Eignung kann die Führerscheinstelle (Fahrerlaubnisbehörde) die Eignung
durch
einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation,
einen Arzt des Gesundheitsamte/der öffentlichen Verwaltung,
einen Arzt mit der Qualifikation Arbeitsmedizin
oder Betriebsmedizin oder
eine Begutachtungsstelle für Fahreignung
(gibt ein medizinisch-psychologisches Gutachten ab)
prüfen lassen. Die Untersuchung müssen Sie
selbst zahlen. Ausnahme: Wegen einer Behinderung brauchen Sie das Kfz, um zu Ihrem Arbeitsoder Ausbildungsort zu kommen.
Bestehen nach den ärztlichen Gutachten noch
Zweifel an der Eignung, kann die Behörde ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich anordnen. Wenn beispielsweise festgestellt
werden soll, ob Sie trotz einer Gehbehinderung
oder als Rollstuhlbenutzer das Fahrzeug mit
technischen Hilfen sicher fahren können, kann
die Behörde ein Gutachten durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr erstellen lassen.
Je nach Ergebnis des Gutachtens oder des Sehtests ist es auch möglich, dass Sie den Führer-
Auch wenn Sie schon den Führerschein haben,
wird die Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Untersuchungen und die Einholung von Gutachten anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung auftauchen, beispielsweise nach einem Unfall. Sie
kann die Fahrerlaubnis entziehen oder Auflagen
anordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung.
Wenn eine Behinderung nachträglich eintritt oder
sich deutlich verschlimmert oder sich ein Leiden
auf die Fahreignung auswirkt, sollten Sie dies im
eigenen Interesse und im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer der Behörde melden. Ansonsten
könnte es bei einem Unfall Schwierigkeiten mit
dem Versicherungsschutz geben.
Wenn Sie eine angeordnete Untersuchung verweigern, geht die Behörde davon aus, dass sie
nicht mehr fahrtauglich sind: Sie bekommen keinen Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis wird
entzogen. Sie müssen aber nicht befürchten,
dass die Behörde allein wegen Ihres Alters ohne
Hinweis auf relevante Einschränkungen eine
Untersuchung anordnet.
Hinweise zu einzelnen Behinderungen:
Sehbehinderung
Wer den Führerschein (Fahrerlaubnis) erlangen
will, muss sich einem Sehtest unterziehen. Der
Sehtest ist nur bei einer Sehschärfe von mindestens 70 Prozent auf beiden Augen bestanden.
Sie erhalten dann eine Sehtestbescheinigung,
ggf. mit dem Hinweis, dass der Sehtest mit Sehhilfen durchgeführt wurde.
Bei nicht bestandenem Sehtest müssen Sie sich
von einem Augenarzt untersuchen lassen: Bei
einer Sehschärfe auf dem schlechteren Auge ab
20 Prozent muss die Sehschärfe auf dem besseren Auge mindestens bei 50 Prozent liegen. Sehen Sie mit dem schlechteren Auge weniger als
20 Prozent, muss die Sehschärfe auf dem besseren Auge 70 Prozent betragen.
Schwerhörigkeit
(Bedingte) Eignung, wenn nicht zum Beispiel
gleichzeitig eine Gleichgewichts- oder Sehstörung vorliegt. Deshalb wird der Führerschein gegebenenfalls unter Auflagen erteilt.
Gleichgewichtsstörungen
Ständig oder anfallsweise - keine Eignung
Herzrhythmusstörungen
Keine Eignung, wenn anfallsweise Bewusstseinstrübung, nach erfolgreicher Behandlung
(bedingte) Eignung.
Herzinfarkt
Nach erstem Herzinfarkt (bedingte) Eignung bei
komplikationslosem Verlauf; nach zweitem Herzinfarkt, nur wenn keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen.
Eine Ruhezeit nach dem Herzinfarkt soll natürlich
eingehalten werden.
Diabetes
(Bedingte) Eignung nach ausreichender Einstellung des Blutzuckerspiegels durch Diät, Medikamente oder Insulin.
Erkrankungen des Nervensystems
(Bedingte) Eignung je nach Symptomen.
Epilepsie: keine allgemeine Aussage möglich.
Hatten Sie ein Jahr keine Anfälle, kann (muss
aber nicht) Eignung vorliegen.
Nierenerkrankung
Bei Notwendigkeit der Dialyse: (bedingte) Eignung, wenn keine weiteren Komplikationen vorliegen.
Behandelte Schlafstörung, z. B. Schlafapnoe
(Bedingte) Eignung, wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit
Geistige Behinderung
(Bedingte) Eignung bei leichter geistiger Behinderung ohne Persönlichkeitsstörung
Bewegungsbehinderungen
Eignung oder bedingte Eignung; bei einer Armoder Beinamputation heißt das z. B., dass Sie
den PKW nur mit einer Zusatzausstattung fahren
dürfen.
TIPP
Die Landesverbände der Fahrlehrer erteilen Informationen zu Fahrschulen in Hessen und Thüringen, die
besonders für behinderte Menschen geeignet sind.
Hilfen zum Führerschein
Wenn Sie das Auto wegen Ihrer Behinderung
zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes brauchen, werden die Kosten für
behinderungsbedingte Untersuchungen,
Ergänzungsprüfungen und
Eintragungen in den Führerschein bei
Personen, die schon eine Fahrerlaubnis
haben,
auf Antrag voll übernommen. Je nach Einkommen werden in diesem Fall zudem die Kosten
zum Erwerb des Führerscheins bezuschusst,
wenn Sie wegen einer Behinderung das Auto
brauchen, um Ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen.
Hierfür gibt es Einkommensgrenzen. Sie hängen
von der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung ab und ändern sich deshalb jährlich
zum 1. Januar (Bezugsgröße 2012: West 2.625
Euro monatlich / Ost 2.240 Euro monatlich).
Dazu vergleichen Sie:
§ 8 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV):
www.gesetze-im-internet.de
Kraftfahrzeughilfen
Die folgenden Ausführungen gelten für Berufstätige (und Arbeitslose, die einen Arbeitsplatz in
Aussicht haben). Ansonsten beachten Sie den
Abschnitt „Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach dem SGB XII“.
Wenn Sie wegen einer Behinderung Ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz nur mit dem Auto
erreichen können, also auf das Kfz angewiesen
sind, können Sie neben der Bezuschussung des
Führerscheins finanzielle Unterstützung (Kraftfahrzeughilfen) erhalten
1) beim Kauf eines PKW oder
2) für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung des PKW.
Ansprechpartner für die Kraftfahrzeughilfen sind
die Rentenversicherung,
die Agentur für Arbeit oder
das Integrationsamt beim Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen bzw. das Thüringer
Landesverwaltungsamt.
Leider sind die Zuständigkeitsregelungen kompliziert. Deshalb sollten Anträge nach der Faustregel gestellt werden:
Arbeitnehmer:
Rentenversicherung
Arbeitslose:
Agentur für Arbeit
wenn beide ablehnen: Integrationsamt
für nichtberufstätige
Menschen:
unter Umständen
das Sozialamt.
Daneben gibt es besondere Zuständigkeiten:
Gesetzliche Unfallversicherung
(in der Regel die Berufsgenossenschaft),
wenn das Fahrzeug auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit benötigt wird;
Hauptfürsorgestelle,
wenn das Fahrzeug aufgrund der Folgen einer
anerkannten Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung, eines Impfschadens
oder einer Gewalttat benötigt wird.
Autokauf – Wer bekommt wie viel zu den
Anschaffungskosten?
Sie bekommen den Zuschuss zum Autokauf vor
allem, wenn Sie schwerbehindert sind (ab einem
Grad der Behinderung von 50) mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG
im Schwerbehindertenausweis). Aber auch bei
einem Grad der Behinderung unter 50 und ohne
Merkzeichen aG ist im Einzelfall ein Zuschuss
möglich.
Das Kraftfahrzeug muss auf Sie zugelassen sein
und Sie müssen wegen der Behinderung das Kfz
benötigen, um an Ihren Arbeits- oder Ausbildungsort zu kommen. Wenn Sie arbeitslos sind,
müssen Sie einen Arbeitsplatz in Aussicht haben.
Welchen Zuschuss Sie erhalten können, hängt
vom Einkommen ab, der Zuschuss liegt aber
höchstens bei 9.500 Euro. Der Wert eines verkauften Altwagens und öffentliche Zuschüsse
werden angerechnet. Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann nur gefördert werden, wenn
er mindestens noch die Hälfte des Neuwagenpreises wert ist.
Die Einkommensgrenzen richten sich nach der
monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung und ändern sich jährlich zum 1. Januar.
(Dazu vergleichen Sie: § 6 KraftfahrzeughilfeVerordnung (KfzHV): www.gesetze-im-internet.de)
Wenn Sie einen Zuschuss erhalten haben, können Sie nach frühestens 5 Jahren wieder einen
Antrag stellen. Ausnahme: Behinderungsbedingt
ist die jährliche Kilometerleistung besonders
hoch oder nach einem Unfall wäre eine Reparatur unwirtschaftlich.
Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
des PKW
Wenn wegen Ihrer Behinderung das Fahrzeug
besonders umgerüstet oder ausgestattet werden
muss – zum Beispiel durch ein Automatikgetriebe, besonders breite Türen, Spezialsitze, Servolenkung, verstellbares Lenkrad – werden die notwendigen Kosten unabhängig von Ihrem Einkommen voll übernommen.
Sie sind nicht berufstätig und haben auch keinen
Arbeitsplatz in Aussicht: dazu beachten Sie bitte
den Abschnitt „Eingliederungshilfe“.
Hinweis: Eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung muss vom TÜV/DEKRA abgenommen
werden. Wird im Führerschein der Einbau bestimmter Einrichtungen gefordert (Auflagen), sollte immer mit der Kfz-Zulassungsstelle geklärt
werden, ob die gewählte Ausstattung genügt. Die
Einrichtung sollte auch in den Kfz-Schein eingetragen werden.
Wichtiger Hinweis:
Zuschüsse müssen immer vor dem Kauf eines
Kraftfahrzeugs, der Fahrzeug-Umrüstung oder
dem Beginn der Fahrschule beantragt werden!
Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach dem Sozialgesetzbuch XII
Behinderte Menschen, die nicht berufstätig sind,
bekommen nur ausnahmsweise eine Hilfe zum
Kauf des Fahrzeugs. Sie kommt nur in Frage,
wenn die Person mehrmals wöchentlich auf das
Kfz angewiesen ist.
Die Anträge können Sie in Hessen beim Landeswohlfahrtsverband und in Thüringen beim Landesverwaltungsamt (Abteilung VII – Soziales),
aber auch beim örtlichen Sozialamt, stellen.
Ebenfalls sind – auch wenn Sie nicht berufstätig
sind – Zuschüsse möglich
für den Führerschein,
für behinderungsbedingt notwendige besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte,
zu Reparaturen und
zu den laufenden Betriebskosten.
Die Eingliederungshilfe ist vom Einkommen des
behinderten Menschen (und seines Ehegatten)
abhängig. Sie kann außerdem von der möglichen
Verwertung vorhandenen Vermögens abhängig
sein.
Spezielle Leistungen für Beschädigte
Kriegs-, Wehrdienst-, Zivildienstbeschädigte und
Impfgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten
können, auch wenn sie nicht berufstätig sind,
Hilfen zum Kauf, zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges sowie zum Erwerb
der Fahrerlaubnis als Darlehen oder Zuschuss
erhalten. Sie müssen auf die Benutzung des
PKW angewiesen sein.
stattdessen die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend
machen. Die Kostenermittlung ist jedoch aufwändig, weil sämtliche Strecken belegt werden
müssen.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die von einem
Dritten zur Arbeitsstätte gefahren oder abgeholt
werden, können auch die Aufwendungen für so
genannte Leerfahrten im Rahmen der Pauschale
oder nach Einzelabrechnung berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass der Betreffende keine
Fahrerlaubnis hat oder wegen seiner Behinderung davon keinen Gebrauch macht.
Auch diese Leistungen sind einkommensabhängig. Anträge stellen Sie bei der Hauptfürsorgestelle.
Fahrtkosten als außergewöhnliche
Belastungen
Rabatte/Preisnachlässe
Unter den folgenden Voraussetzungen können
schwerbehinderte Menschen Fahrtkosten als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen:
Prämiennachlass in der Kasko- und
Kfz-Haftpflichtversicherung
Nur noch wenige Versicherer gewähren Menschen mit Behinderung einen Prämiennachlass.
Fragen Sie deswegen bei Ihrer Versicherung
nach. Aber bedenken Sie dabei: Selbst wenn ein
Rabatt gewährt wird, kann die Prämie bei einer
anderen Versicherung ohne Rabatt günstiger
sein.
Preisnachlässe beim Fahrzeugkauf
Einige Hersteller gewähren für behinderte Menschen Preisnachlässe. Eine Liste stellt der ADAC
bereit: www.adac.de. Informationen erhalten Sie
auch über den Bund behinderter Auto-Besitzer:
www.bbab.de.
Da es sich oft aber nur um Empfehlungen an die
Händler handelt, ist es Verhandlungssache, inwieweit der Preis ermäßigt wird.
Steuervergünstigungen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Alle Arbeitnehmer können grundsätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal einen Betrag von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen, höchstens 4.500 Euro
jährlich.
Behinderte Menschen können
ab einem GdB von 70 oder
ab einem GdB von 50 und Merkzeichen G
Schwerbehinderte Menschen ab einem GdB
von 70 und Merkzeichen G sowie schwerbehinderte Menschen (ohne Merkzeichen) ab
einem GdB von 80 können jährlich bis zu
3.000 km zu je 0,30 Euro für Privatfahrten absetzen.
Wenn Sie weitere Fahrten geltend machen
wollen, müssen Sie nachweisen, dass diese
Fahrten wegen Ihrer Behinderung unvermeidbar waren, und ein Fahrtenbuch führen.
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen
aG, Bl oder H können für Privatfahrten bis zu
15.000 km zu je 0,30 Euro steuerlich absetzen. Auch diese Fahrstrecke muss glaubhaft
gemacht werden, etwa durch ein Fahrtenbuch.
Daneben sind nur absetzbar:
behinderungsbedingt notwendige
Umbaukosten und
außergewöhnliche Reparaturkosten
(etwa nach einem Unfall).
Wer keinen PKW hat oder nicht Autofahren kann,
kann auch Taxikosten geltend machen.
Eine Einschränkung: Aufwendungen, die als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind,
führen "unter dem Strich" nur dann zu einer Verminderung der Lohn- und Einkommensteuer,
wenn die jährliche zumutbare Belastung überstiegen wird:
Parkerleichterungen
Parkerleichterungen bei Merkzeichen
aG und Bl und bei Conterganschädigung
Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinde (Bl)
und (seit 2009 auch) Menschen mit schweren
Fehlbildungen an Armen oder Beinen (beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren
Behinderung, vor allem bei Contergan-Schädigung) gelten Sonderparkrechte.
Hinweis: Die Merkzeichen werden in Kapitel J
erklärt.
Beachten Sie, dass dazu der Schwerbehindertenausweis nicht ausreicht. Sie benötigen eine
Parkberechtigung
(Ausnahmegenehmigung,
blauer Parkausweis), die auf Antrag die örtliche
Straßenverkehrsbehörde ausstellt.
Auch wenn Sie keinen Führerschein haben, kann
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden: Die
Parkerleichterungen gelten dann für denjenigen,
der Sie im Auto mitnimmt.
EU-einheitlicher
Ausweis seit 2001:
Parkausweis für
Personen mit
Behinderungen in
der Europäischen
Union
Der Berechtigte muss die Ausnahmegenehmigung (nicht den Schwerbehindertenausweis!)
beim Parken deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen.
Welche Vorteile haben Sie oder der Fahrer von
der Ausnahmegenehmigung?
Die Berechtigten können im eingeschränkten
Halteverbot (Zeichen 286, Zeichen 290) in der
Regel bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe
sollte eingestellt werden)
In einem Zonenhalteverbot (Zeichen 290) und
auf ausgewiesenen Stellplätzen (Zeichen 314
für Parkplatz und Zeichen 315 für Parken auf
Gehwegen) mit begrenzter Parkzeit (Zusatzschild) dürfen Sie die zugelassene Parkdauer
überschreiten.
In Fußgängerzonen, die in bestimmten Zeiten
zum Be- und Entladen freigegeben sind, dürfen Sie während der Ladezeiten parken.
An Parkuhren und Parkautomaten darf man
gebührenfrei und grundsätzlich ohne zeitliche
Begrenzung sein Kfz abstellen.
Auf Parkplätzen für Anwohner darf für bis zu 3
Stunden geparkt werden.
In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen
325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen darf man ebenfalls stehen, wenn damit
der Verkehr nicht behindert wird und in zumutbarer Entfernung keine anderen Parkmöglichkeiten vorhanden sind.
Wichtig: Selbstverständlich können Sie die
Parkplätze mit „Rollstuhlfahrersymbol“ benutzen (Zeichen 286, 314 oder 315 mit Zusatzschild).
Hinweis:
In allen genannten Fällen ist die zulässige Parkzeit auf 24 Stunden beschränkt.
Sonder-Parkplätze (reservierte Parkplätze)
Vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte kann ein einzelner Parkplatz für einen Berechtigten mit Parkausweis reserviert werden.
Einen solchen Sonderparkplatz (Parksonderrecht) beantragen Sie bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Er wird in der Regel eingerichtet (Schild mit Rollstuhlfahrersymbol und Nummer), wenn es in der Nähe zu wenige Parkmöglichkeiten auf der Straße gibt und Sie auch keine
Garage/ keinen Stellplatz haben.
Mit
Zusatzschild
Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden.
(Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschrift zu § 46
Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung)
Gilt der Ausweis im Ausland?
Der „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“ gilt insbesondere
in allen EU-Staaten, in Norwegen, Island, der
Schweiz und Liechtenstein.
Beachten Sie aber Besonderheiten der einzelnen
Länder: Sie können dazu bei der Straßenverkehrsbehörde ein Merkblatt bekommen. Sie sollten sich auch vor einer Auslandsreise bei Ihrem
Automobilclub, dem Verkehrsministerium oder
dem zuständigen Konsulat informieren.
Parkerleichterungen für sonstige
schwerbehinderte Menschen
Die genannten Parkerleichterungen (mit Ausnahme des Parkens auf Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol oder der Einrichtung eines
Parksonderrechts) gelten auch für:
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad
der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 alleine durch Funktionsstörungen der Beine
und/oder der Lendenwirbelsäule, wenn sich
dies auf das Gehvermögen auswirkt und
Merkzeichen G und B,
schwerbehinderte Menschen mit einem GdB
von wenigstens 70 alleine durch Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule, wenn sich dies auf das Gehvermögen auswirkt, und einem GdB von wenigstens 50 durch Funktionsstörungen des
Herzens oder der Atmungsorgane und Merkzeichen G und B,
Stomaträger mit künstlicher Darmausgang
und künstlicher Harnableitung mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70,
Morbus-Crohn- und Colitis-Ulcerosa-Kranke
mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60.
Sie beantragen dafür bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
einen
orangefarbenen
Parkausweis.
Weitere Tipps
Mitnahme behinderter Kinder
Je nach der Behinderung des Kindes ist eine
besondere Rückhaltevorrichtung vorgeschrieben
(Lassen Sie sich darüber eine ärztliche Bescheinigung geben).
Ausnahmen von Umweltfahrverboten
In einigen Städten wurden Umweltzonen eingerichtet, innerhalb derer nur Fahrzeuge mit zugelassener Plakette fahren dürfen.
Je nach Schadstoffausstoß erhält das Fahrzeug
entweder keine, eine rote, gelbe oder grüne Plakette.
In Hessen gibt es derzeit nur eine Umweltzone in
der Innenstadt von Frankfurt am Main. Seit dem
01.01.2012 dürfen hier nur Fahrzeuge mit grüner
Plakette fahren.
In Thüringen gibt es b 01.10.2012 eine Umweltzone in Erfurt: Nur Fahrzeuge mit grüner Plakette
können in die Umweltzone einfahren.
Wird das Auto von einem schwerbehinderten
Menschen mit Merkzeichen aG, H oder Bl gefahren oder wird er mitgenommen, kann er auch
ohne Plakette in die Umweltzone einfahren.
In Frankfurt und ab 01.10.2012 in Erfurt gilt das
auch für schwerbehinderte Menschen mit orangefarbenem Parkausweis (dazu Kapitel Parkerleichterungen).
TIPP
Der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e.V. bietet
Beratung zu Fahrzeugkauf, Umrüstung mit behindertengerechter Ausstattung sowie Finanzierungshilfen in seiner "Fachstelle für Barrierefreiheit":
Neben allen Pkw-Tipps erhält man hier außerdem
Beratung zu Hilfsmitteln für Alltag, Behindertensport
und Pflege sowie zur barrierefreien Wohnraumgestaltung.
2. – Öffentliche Verkehrsmittel
Wer darf vergünstigt fahren (Freifahrt)?
Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, BI und Gl sowie Kriegs- und
Wehrdienstbeschädigte gibt es eine Vergünstigung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Man bezeichnet diese Vergünstigung als
Freifahrt. In Verbindung damit sind diese Menschen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit bzw.
die Kfz-Steuer ist ermäßigt.
Damit Sie die Freifahrt nutzen können, erhalten
Sie den Schwerbehindertenausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und
ein weißes Beiblatt. Auf dieses Beiblatt wird die
Wertmarke aufgeklebt.
Hinweis: Weil bis August 2011 die Freiheit mit
der Bahn (außerhalb von Verkehrsverbünden)
nur in einem Umkreis von 50 km um den Wohnort galt, wurden alle Bahnstrecken in diesem Bereich in einem Streckenverzeichnis aufgeführt.
Diese 50-km-Grenze gibt es heute nicht mehr.
Ob Sie freifahrtberechtigt sind und welche Ermäßigung es bei der Kraftfahrzeugsteuer für Sie
gibt, hängt von den Merkzeichen in Ihrem
Schwerbehindertenausweis ab (Rechtsgrundlage: §§ 145 folgende Sozialgesetzbuch IX, 3 a
Kraftfahrzeugsteuergesetz):
Schwerbehinderte Menschen
mit Merkzeichen G oder Gl
Für sie gilt die Freifahrt, wenn sie die Wertmarke
für - zurzeit - 30 Euro für ein halbes Jahr oder 60
Euro für ein Jahr kaufen.
Wenn Sie selten öffentliche Verkehrsmittel nutzen wollen oder können, aber ein Auto haben,
gibt es für Sie eine andere Möglichkeit: Sie können stattdessen eine Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent erhalten, verzichten damit also auf die Freifahrt.
Sie erklären in Hessen gegenüber dem Amt für
Versorgung und Soziales, in Thüringen der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, dass Sie die
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wählen und beantragen das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke und ein Antragsformular. Damit beantragen Sie beim Finanzamt die
Steuerermäßigung. Es trägt die Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und dem Fahrzeugschein
ein.
Wenn Sie sich später anders entscheiden, müssen Sie beim Finanzamt den Vermerk im Beiblatt
löschen lassen. Danach lassen Sie die Wertmarke auf das Beiblatt aufkleben.
Achtung! Die Steuerermäßigung wird nur für ein
Kraftfahrzeug gewährt, das auf den schwerbehinderten Menschen selbst zugelassen ist.
Eltern behinderter Kinder können das Fahrzeug
auch auf ihr Kind zulassen. Das Fahrzeug darf
dann nur von dem oder für den berechtigten behinderten Menschen genutzt werden.
Schwerbehinderte Menschen
mit Merkzeichen aG
Sie müssen ebenfalls die Wertmarke kaufen. Sie
können sich zusätzlich voll von der Kraftfahrzeugsteuer befreien lassen. Sie müssen dazu die
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung beim Finanzamt
beantragen und den Schwerbehindertenausweis
beifügen.
Schwerbehinderte Menschen
mit Merkzeichen H oder BI
Sie erhalten die Wertmarke kostenlos und haben
zusätzlich Anspruch auf volle Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer.
Auch sie beantragen die Kfz-Steuer-Befreiung
unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises
beim Finanzamt.
Schwerbehinderte Empfänger von
Sozialleistungen
Kostenlos erhalten die Wertmarke auf Antrag
auch schwerbehinderte Menschen, die beziehen:
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
nach dem Sozialgesetzbuch II)
laufende Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum
Lebensunterhalt) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII
oder
bestimmte Leistungen der Kriegsopferfürsorge
Eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gibt
es für sie nicht.
Versorgungsberechtigte mit Eintrag
"Kriegsbeschädigt", VB oder EB
Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich.
Beträgt der Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
70 Prozent oder
50 Prozent mit schädigungsbedingtem
Merkzeichen G
und waren sie bereits am 1. Oktober 1979 freifahrtberechtigt oder (bei Bewohnern der damaligen DDR) wären sie freifahrtberechtigt gewesen, erhalten Versorgungsberechtigte die
Wertmarke kostenlos.
Sie erhalten zusätzlich die volle Kfz-Steuerbefreiung, wenn ihnen diese bereits am 31. Mai
1979 gewährt worden wäre und ihr GdS zumindest 50 Prozent beträgt.
Schwerbehinderte Menschen
mit Merkzeichen B
Sie können sich bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel kostenlos von einer anderen Person begleiten lassen. Diese Begleitperson wird
auch dann unentgeltlich befördert, wenn der
schwerbehinderte Mensch selbst den Fahrpreis
zahlen muss, etwa im Fernverkehr.
Schwerbeschädigte mit Merkzeichen 1. KI.
Bei Schwerkriegsbeschädigten (ab einem GdS
von 50 Prozent) und NS-Verfolgten ab einer MdE
(Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 70 Prozent
kann das Merkzeichen 1. Kl. im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Damit können
Sie in Zügen der Deutschen Bahn ohne Wertmarke zum Preis der 2. Klasse die 1. Wagenklasse benutzen. Das gilt auch in einigen Verkehrsverbünden, beispielsweise im RMV.
Wie weit und womit fährt man günstiger?
Die Freifahrt gilt unabhängig vom Wohnort in
ganz Deutschland in:
Straßenbahnen und Bussen (in der Regel
aber nicht bei Bussen im Fernverkehr)
S-Bahnen (2. Wagenklasse)
Eisenbahnen in Verkehrsverbünden
(2. Wagenklasse)
Züge des Nahverkehrs der Deutschen Bahn
(seit 01.09.2011 ohne Begrenzung auf den
50-km-Umkreis um den Wohnort!)
Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse im Nahverkehr, die nicht zur Deutschen Bahn AG
gehören
Züge des Nahverkehrs sind:
Regionalbahn (RB)
Stadtexpress (SE)
Regionalexpress (RE)
InterRegio (IR) und
InterRegioExpress (IRE)
Die Freifahrt gilt also nicht in IC-, EC- und ICEZügen. Bei einigen IR-Züge ist eventuell ein Zuschlag zu zahlen. Das gilt dann auch für Freifahrtberechtigte.
Fragen zur Reichweite der Verkehrsverbünde
und zur Benutzbarkeit von IR-Zügen (hier gibt es
häufig Änderungen) sollten am besten unmittelbar mit dem jeweiligen Verkehrsverbund geklärt
werden.
TIPP
Ein Verzeichnis der Verkehrsverbünde enthält die
Broschüre der Deutschen Bahn: „Mobil mit Handicap
– Angebote und Services für mobilitätseingeschränkte
Reisende“(am Schluss der Broschüre)
Reisen mit der Bahn
Günstige BahnCard
Für Menschen ab 60 Jahren, für schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung
(GdB) von 70 und für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es die BahnCard 50 (Fahrpreisermäßigung 50 %, Kinder
unter 15 Jahren nach Eintrag auf der Fahrkarte
können kostenlos mit den Eltern fahren) oder die
BahnCard 25 (Fahrpreisermäßigung 25 %) zum
halben Preis.
Mobilitätsservice-Zentrale
Brauchen Sie Hilfe beim Ein- und Aussteigen,
sollten Sie sich rechtzeitig vor Antritt der Fahrt
mit dem Abreisebahnhof oder mit der Mobilitätsservice-Zentrale in Verbindung setzen:
Telefon 0 18 05 - 55 99 66 33
Telefax 0 18 05 - 15 93 57
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bahn.de/barrierefrei
Fragen Sie nach, wie Ihnen am Abreise- und am
Zielbahnhof geholfen werden kann. In vielen
großen Bahnhöfen gibt es beispielsweise Hublifte oder Rampen als Einstieghilfen. Teilen Sie die
gewünschte Hilfe mit sowie die genaue Ankunftszeit und die Zug- und Wagennummer. Vereinbaren Sie einen Treffpunkt und notieren Sie
sich für Rückfragen eine Telefonnummer.
Platzreservierung
Grundsätzlich ist eine Platzreservierung empfehlenswert. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B nicht vergessen: Die kostenlose Platzreservierung gilt auch für die Begleitperson!
Mitnahme von Rollstühlen
Rollstühle (bis 70 cm breit und 120 cm lang) und
orthopädische Hilfsmittel sowie Blindenführhunde
(bei Merkzeichen Bl) können kostenlos mitgenommen werden.
Gepäckservice und Kuriergepäck
Besondere Vorteile beinhaltet der Kurier-GepäckService der Deutschen Bahn AG: Es werden
auch Rollstühle als „Sondergepäck“ befördert.
Außerdem wird das Gepäck zu Hause abgeholt
und am Zielort ausgeliefert.
Das KurierGepäckTicket ist den DB-Verkaufsstellen erhältlich.
Weitere Informationen erteilt die Servicehotline
0 18 05 - 512 512
Reisen mit dem Bus
Gemäß der EU-Busrichtlinie (2001/85/EG) müssen alle ab Februar 2005 in Verkehr gekommenen Stadtlinienbusse ab 22 Sitzplätzen mit
einer Einstieghilfe (Hublift oder Rampe) ausgestattet sein. Zusätzlich kann ein fahrzeugseitiger
Absenkmechanismus (“Kneeling”) vorhanden
sein. In jedem Stadtlinienbus muss es einen Rollstuhlstellplatz geben.
TIPP
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer*
hat ein Verzeichnis barrierefreier Reisebusse in
Deutschland herausgegeben: www.bdo-online.de
C – HILFEN IM ALLTAG
Menschen mit Behinderung haben das Recht auf
ein selbstbestimmtes und eigenverantwortlich geführtes Leben. Deswegen haben Sie Anspruch
auf verschiedene Unterstützungsleistungen, damit ihnen durch ihre Behinderung verursachte
Nachteile ausgeglichen werden.
1. – Hilfsmittel
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf
so genannte „Hilfsmittel“. Diese sollen einer Behinderung vorbeugen, den Behandlungserfolg
sichern, eine Erkrankung oder Behinderung ausgleichen, die soziale und berufliche Integration
fördern oder die Pflege erleichtern (§ 31 Sozialgesetzbuch – SGB – IX). Hilfsmittel sind beispielsweise Sehhilfen, Hörhilfen, Rollstühle und
andere Hilfsmittel zur Mobilität wie Rollatoren.
Hilfsmittel für den langfristigen Gebrauch werden
meist ausgeliehen. Andere Hilfsmittel, vor allem
zum Verbrauch, wie Inkontinenzhilfen, werden Ihr
Eigentum. Es werden auch für die Änderung von
Hilfsmitteln, für einen Ersatz, für Reparaturen
und eine eventuell notwendige Gebrauchseinweisung Kosten übernommen.
Der Weg zum Hilfsmittel - Wie gehen Sie vor?
Das Hilfsmittel verordnet Ihr Arzt. Sie gehen
dann mit der Verordnung zum so genannten
Leistungserbringer. Das kann beispielsweise ein
Optiker, Hörgeräteakustiker oder Sanitätshaus
sein. Der Arzt oder meist der Leistungserbringer
beantragt dann für Sie das Hilfsmittel bei Ihrer
Krankenkasse (wenn Sie gesetzlich versichert
sind) oder bei einem anderen Leistungsträger.
Bei Ablehnung des Antrags können Sie innerhalb
eines Monats Widerspruch einlegen, gegebenenfalls später Klage erheben.
Wer übernimmt die Kosten?
„Kostenträger“ kann sein:
die Krankenkasse (§ 33 SGB V),
die Pflegekasse bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (§ 40 SGB XI),
die Rentenversicherung für berufstätige Versicherte, um Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit zu vermeiden oder eine Verschlimmerung zu verhüten (§ 15 SGB VI),
die Unfallversicherung (in der Regel die Berufsgenossenschaft) bei einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit (§ 31 SGB VII),
die orthopädische Versorgungsstelle (in Hessen: Amt für Versorgung und Soziales, in Thüringen Landesverwaltungsamt, Abteilung VI –
Versorgung und Integration) bei Folgen einer
anerkannten Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung, eines Impfschadens
oder einer Gewalttat,
das Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53, 54
SGB XII in Verbindung mit § 9 Eingliederungshilfeverordnung),
das Integrationsamt für schwerbehinderte
Arbeitnehmer, die das Hilfsmittel am Arbeitsplatz benötigen (§ 19 SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung - “Technische
Arbeitshilfen”)
TIPP
Informationen erteilt die VdK-Fachstelle für Barrierefreiheit bei der Fachhochschule Frankfurt.
Im Folgenden werden die Hilfsmittel der Krankenkasse, Hilfsmittel der Pflegekasse und Hilfsmittel vom Sozialamt näher beschrieben.
Hilfsmittel der Krankenkasse
Die Krankenkassen übernehmen bei gesetzlich
Versicherten die notwendigen Hilfsmittel, um den
Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
eine Behinderung auszugleichen. Werden die
Folgen einer Behinderung (mittelbar) ausgeglichen, muss damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens erfüllt werden.
Nach der Rechtsprechung hat man aber Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich unter Beachtung des technisch-medizinischen Fortschritts, wenn das Hilfsmittel unmittelbar an der Behinderung ansetzt. Das gilt beispielsweise für Hörgeräte. Sollte die Krankenkasse einen Antrag mit der Begründung ablehnen, das Hilfsmittel diene nicht zur Erfüllung eines Grundbedürfnisses, empfehlen wir deshalb
eine Beratung und gegebenenfalls einen Widerspruch.
Keine Hilfsmittel sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, weil sie auch
bei gesundheitlich nicht eingeschränkten Menschen weit verbreitet sind. Müssen allgemeine
Gebrauchsgegenstände auf Grund einer Behinderung besonders ausgestattet werden (etwa
orthopädische Schuhe, PC mit Sprachausgabe
und Lesegerät für blinde Menschen), müssen Sie
einen Eigenanteil zahlen.
Die Krankenkassen müssen auch die Kosten
einer notwendigen Änderung, Instandsetzung
und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln und
(wenn notwendig) der Ausbildung zum Gebrauch
des Hilfsmittels und von notwendigen Wartungen
und technischen Kontrollen übernehmen. Sie
können Hilfsmittel auch leihweise überlassen.
Wollen Sie ein Hilfsmittel, das über das notwendige Maß hinausgeht, müssen Sie die Mehrkosten tragen. Weil es für viele Hilfsmittel einen
Festbetrag gibt, entstehen Ihnen auch Kosten
(Eigenanteil), wenn dieser Festbetrag überschritten wird.
Die Krankenkassen tragen die Kosten von Sehhilfen bei Versicherten ab 18 Jahre (insbesondere Brillen, Kontaktlinsen, wenn zwingend medizinisch notwendig) nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung (grundsätzlich Sehkraft auf dem
besseren Auge unter 30 Prozent oder vergleichbare Sehbehinderung, z. B. erhebliche Einschränkung des Gesichtsfelds). Die Kosten des
Brillengestells werden nicht übernommen.
Personen ab 18 Jahre müssen für jedes Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten
(mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro) leisten, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
10 Prozent (höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf).
Versicherte können sich von Zuzahlungen (nicht
nur für Hilfsmittel) befreien lassen, wenn in einem
Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen überschritten wird. Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen.
Rechtsgrundlage ist 33 SGB V, für die Befreiung
von Zuzahlungen § 62 SGB V.
Hilfsmittel der Pflegekasse
Ist bei Ihnen eine Pflegestufe festgestellt (dazu
Kapitel I), übernimmt bei gesetzlich Versicherten
die Pflegekasse, ansonsten die private Pflegeversicherung, die notwendigen Hilfsmittel zur
Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Be-
schwerden oder zum Ermöglichen einer selbständigeren Lebensführung.
Die Abgrenzung von Hilfsmitteln in der Krankenversicherung und Hilfsmitteln in der Pflegeversicherung ist leider nicht immer einfach.
Nach dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der Verbände der Pflegekassen können insbesondere
die Kosten übernommen werden für:
Pflegebetten,
Pflegebetttische,
Pflegeliegestühle,
Produkte zur Hygiene im Bett,
Lagerungsrollen,
Waschsysteme,
Hausnotrufsysteme (Solitärgeräte oder an
eine Zentrale angeschlossen).
Wählen Sie ein Hilfsmittel über das notwendige
Maß hinaus, müssen Sie die Mehrkosten tragen.
Dabei werden Hilfsmittel zum ständigen Verbrauch (etwa Inkontinenzmaterialien) und Hilfsmittel zum dauerhaften Gebrauch (z. B. Pflegebetten) unterschieden.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln werden monatlich Kosten in Höhe von höchstens 31
Euro übernommen.
Pflegehilfsmittel zum dauerhaften Gebrauch können leihweise überlassen werden. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten zur notwendigen
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung und, wenn notwendig, der Ausbildung im
Gebrauch des Hilfsmittels. Wer älter als 18 Jahre
alt ist, muss 10 Prozent (höchstens 25 Euro) je
Hilfsmittel zuzahlen. Bei Überschreitung der Belastungsgrenze (siehe Hilfsmittel der Krankenkasse) sind Versicherte von Zuzahlungen befreit.
(Rechtsgrundlage: § 40 SGB XI)
Hilfsmittel vom Sozialamt
Menschen, die wesentlich behindert (das sind
insbesondere anerkannte Schwerbehinderte)
oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Ziel ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Den Antrag stellen Sie in
der Regel beim Sozialamt.
Als Hilfsmittel können insbesondere gewährt werden:
Prothesen,
orthopädische Hilfsmittel (z. B. orthopädische
Schuhe),
spezielle PC oder Schreibmaschinen,
Uhren, elektronische Abspielgeräte, Blindenführhunde,
Hörgeräte, Weckuhren für hörbehinderte Menschen,
Sprachübungsgeräte für sprachbehinderte
Menschen,
besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte bei Kraftfahrzeugen, zu Kfz auch
Kapitel C 1 b)
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die nicht speziell für den Beruf bestimmt
sind.
Auch die Kosten für eine notwendige Instandhaltung oder Änderung des Hilfsmittels und die
Ausbildung in Umgang und Gebrauch werden
übernommen.
(Rechtsgrundlage: §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB
IX, Eingliederungshilfe-Verordnung)
Besondere Hinweise
(Elektro-)Rollstühle
Zum Führen eines so genannten motorisierten
Krankenfahrstuhls mit Elektroantrieb mit nur einem Sitz, einem Leergewicht bis zu 300 kg und
einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km in der Stunde und
einer Breite bis 110 cm brauchen Sie keinen
Führerschein (§ 4 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Diese motorisierten Krankenfahrstühle müssen
auch nicht zugelassen werden (Kennzeichen,
Zulassungsbescheinigung, § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Wer bis 31.08.2002 eine Prüfbescheinigung vorgelegt hat, benötigt keine Fahrerlaubnis für einen
einsitzigen motorisierten Krankenfahrstuhl mit
einem Leergewicht bis 300 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25
km in der Stunde (§ 76 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Wer eine solche Prüfbescheinigung nicht vorweisen kann, muss deshalb entweder den Führerschein machen oder auf die oben genannten
Elektro-Rollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h oder die unten genannten Elektromobile ausweichen.
Auch für Fahrzeuge mit Elektroantrieb und einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20
km in der Stunde bei einer Breite bis 70 cm - so
genannte elektronische Mobilitätshilfen - brauchen Sie keinen Führerschein. Sie müssen
auch nicht zugelassen werden.
Hausnotruf
Insbesondere für allein lebende behinderte Menschen kann ein Hausnotrufgerät sinnvoll sein.
Das Hausnotgerät wird an die Telefondose angeschlossen. Mit dem Funksender, der am Körper getragen werden sollte, können Sie Alarm
geben. Die Zentrale nimmt dann Kontakt mit Ihnen auf und kann beispielsweise Angehörige
verständigen. Einige Anbieter schicken auch
Mitarbeiter.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn die
Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde (siehe auch
Kapitel I).
2. – Hinweise auf wichtige weitere
Leistungen der Krankenkasse
Heilmittel
Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die
verordnet werden müssen und nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen.
Klassische Beispiele für Heilmittel sind Krankengymnastik oder medizinische Fußpflege bei Diabetikern. Der Arzt verordnet eine bestimmte Zahl
von Einheiten und kann danach eine neue Verordnung, die so genannte Folgeverordnung, ausstellen. Grundsätzlich ist die Zahl der Einheiten,
die der Arzt insgesamt verordnen darf, begrenzt.
Nur mit besonderer Begründung des Arztes und
nur mit einer Genehmigung der Krankenkasse
können Sie weitere Einheiten erhalten.
(Rechtsgrundlage: § 32 SGB V)
Häusliche Krankenpflege
Der Arzt kann Ihnen bis zu 4 Wochen häusliche
Krankenpflege verordnen, wenn weder Sie selbst
noch Angehörige für Ihre Versorgung zu Hause
sorgen können. Dies kann beispielsweise nach
einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein.
(Rechtsgrundlage: § 37 SGB V)
D – MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IM BERUF
Für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gelten einige arbeitsrechtliche
Sonderregelungen. Zudem gibt es spezielle Hilfen, um schwerbehinderte Menschen in ihrer
Erwerbstätigkeit zu unterstützen und Nachteile
auszugleichen. Hierzu gehören der Anspruch auf
Beratung ebenso wie die bedarfsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und spezielle Ausund Fortbildungsangebote.
Wer gilt als schwerbehindert?
Als schwerbehindert gelten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wenigstens einen
Grad der Behinderung in Höhe von 50 Prozent
aufweisen.
Was bedeutet Gleichstellung?
Viele der genannten Hilfen gibt es nur für
schwerbehinderte (mindestens Grad der Behinderung von 50) und gleichgestellte Arbeitnehmer.
Jeder Arbeitnehmer ab einem GdB von 30 kann
bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung
beantragen. Er wird nur dann gleichgestellt,
wenn er ansonsten einen Arbeitsplatz nicht behalten kann, der Arbeitsplatz also wegen der
Behinderung gefährdet ist. Dazu befragt die
Agentur für Arbeit den Arbeitgeber. Auch Personen, die noch nicht Arbeitnehmer sind, können
gleichgestellt werden, wenn sie ansonsten einen
Arbeitsplatz nicht bekommen können.
Wenn im Folgenden von schwerbehinderten Arbeitnehmern die Rede ist, gilt das ohne einen
anderen Hinweis auch für Gleichgestellte
Zudem berät und unterstützt das „Amt für die
Sicherung der Integration schwerbehinderter
Menschen im Arbeitsleben“ – kurz Integrationsamt – sowohl schwerbehinderte Arbeitnehmer als
auch Arbeitgeber, die schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen (wollen). Dabei setzen sie
oft so genannte Integrationsfachdienste ein.
In Hessen ist das Integrationsamt der Landeswohlfahrtsverband Hessen, in Thüringen das
Landesverwaltungsamt (Abteilung VI - Versorgung und Integration).
Wie werden schwerbehinderte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
unterstützt?
Das Integrationsamt berät und informiert in allen
Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen, insbesondere bei der behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Problemen
am Arbeitsplatz.
Zudem gibt es Zuschüsse für technische Arbeithilfen, wie höhenverstellbare Schreibtische oder
besondere Bürostühle. Die Leistung umfasst die
Erst- und Ersatzbeschaffung, die Instandhaltung
sowie die Ausbildung im Gebrauch der technischen Arbeitshilfe. Die Zuschüsse können bis zur
vollen Höhe der Kosten übernommen werden.
Wie werden Arbeitgeber unterstützt?
Der Arbeitgeber kann Darlehen oder Zuschüsse
Wo finden schwerbehinderte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Rat und Unterstützung?
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist der erste
Ansprechpartner die Schwerbehindertenvertretung ihres jeweiligen Arbeitsgebers. Diese hat die
Aufgabe, die besonderen Interessen schwerbehinderter Beschäftigter wahrzunehmen und ihnen
beratend und helfend zur Seite zu stehen.
Allerdings gibt es nicht in jedem Betrieb Schwerbehindertenvertretungen. Nur wenn in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte oder
ihnen gleichgestellte behinderte Personen arbeiten, muss eine Schwerbehindertenvertretung
gewählt werden.
zur behindertengerechten Ausstattung des
Arbeitsplatzes erhalten oder
zur Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen.
Ist wegen der Behinderung nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich, kann der Arbeitgeber ein
Darlehen oder einen Zuschuss zur Einrichtung
von Teilzeitarbeitsplätzen erhalten.
Arbeitgeber können zeitlich befristet Lohnkostenzuschüsse erhalten, vor allem bei einer Leistungsminderung des schwerbehinderten Arbeitnehmers.
Welche arbeitsrechtlichen
Sonderregelungen gelten?
Zusatzurlaub und Mehrarbeit
Schwerbehinderte Arbeitnehmer (nicht aber
Gleichgestellte!) haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen jährlich, arbeiten
Sie zum Beispiel 3 Tage in der Woche gibt es
nur auf 3 Tage, arbeiten Sie 6 Tage in der Woche, gibt es 6 Tage Zusatzurlaub. Ein weitergehender Anspruch kann sich aus Tarifvertrag ergeben.
Wurde die Schwerbehinderung erst während des
Jahres festgestellt, können Sie nicht den vollen
Zusatzurlaub verlangen, sondern erhalten den
Zusatzurlaub nur anteilig.
Schwerbehinderte (das gilt im Gegensatz zu
oben auch für gleichgestellte) Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Mehrarbeit ist nicht
dasselbe wie Überstunden (Arbeit über die im
Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus), sondern bedeutet Arbeit, die
die über regelmäßig erlaubte Arbeitszeit an
Werktagen hinausgeht (8 Stunden nach Arbeitszeitgesetz).
Kündigungsschutz
Beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz (Ausnahme für Kleinbetriebe) ist zu beachten, dass eine Behinderung
im Rahmen der sozialen Auswahl bei betriebsbedingten Kündigung berücksichtigt werden
muss.
Für schwerbehinderte (und gleichgestellte!) Arbeitnehmer gibt es in Kleinbetrieben allein, sonst
zusätzlich, einen besonderen Kündigungsschutz:
Der Arbeitgeber kann nur wirksam kündigen,
wenn das Integrationsamt zuvor der Kündigung
zugestimmt hat. Der Arbeitgeber muss also zuerst eine Zustimmung beim Integrationsamt beantragen. Das Integrationsamt holt dann eine
Stellungnahme des Betriebsrats/Personalrats ein
und hört den schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer an.
Das gilt aber nur, wenn Sie bei der Kündigung
(genauer: Zugang der Kündigungserklärung) als
schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer schon seit mindestens 6 Monaten dort
beschäftigt waren und die Schwerbehinderung
oder Gleichstellung zu diesem Zeitpunkt schon
festgestellt war. Es reicht also nicht, wenn die
Schwerbehinderung später rückwirkend zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird. Wenn eine Kün-
digung droht, beantragen Sie deshalb bitte rechtzeitig die Feststellung der Schwerbehinderung!
(Eine Ausnahme gilt bei verzögerter Antragsbearbeitung durch die Behörde – in Hessen das
Amt für Versorgung und Soziales, in Thüringen
kreisfreie Stadt oder Landkreis).
Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht
nur dann, wenn dem Arbeitgeber Ihrer Schwerbehinderung bekannt war. Dann müssen Sie
aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der
Kündigung sich gegenüber dem Arbeitgeber auf
die Schwerbehinderung berufen.
Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur
Kündigung, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer dagegen Widerspruch einlegen und,
wenn nötig, (vor dem Verwaltungsgericht) klagen.
Selbst wenn die Kündigung wirksam ist, beträgt
die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen.
Sonstige Rechte schwerbehinderter
Arbeitnehmer
Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer können zum Beispiel vom Arbeitgeber
eine behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und die Ausstattung mit den notwendigen Arbeitshilfen verlangen.
Sie können eine Teilzeitbeschäftigung verlangen,
wenn sie wegen ihrer Behinderung nur Teilzeit
arbeiten können.
Insbesondere bei langer oder wiederholter Erkrankung muss der Arbeitgeber unter Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen
treffen, um den Arbeitsplatz zu erhalten (so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement, BEM).
Brauchen Sie eine persönliche Hilfe bei der Arbeit (zum Beispiel eine Vorlesekraft), können Sie
eine Arbeitsplatzassistenz erhalten. Wir empfehlen eine Beratung durch das Integrationsamt.
Hinweis: Weitere Rechte behinderter Bewerber
und behinderter Arbeitnehmer (nicht nur schwerbehinderter und gleichgestellter!) bzw. Pflichten
der Arbeitgeber ergeben sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
TIPP
Einen Ansprechpartner in allen Fragen rund um Behinderung und Arbeit oder im Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung finden Sie
beim Referat Betriebsarbeit des Sozialverbands VdK
Hessen-Thüringen.
E - FREIZEIT UND REISEN
Telefon
1. – Kommunikation: Rundfunk,
Fernsehen, Telefon, Internet
Rundfunk und Fernsehen
Für die allermeisten Menschen ist ein Leben ohne Fernsehen, Radio oder Internet heute undenkbar. Für die Nutzung erhebt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Rundfunkgebühren. Bis
zum 31.12.2012 besteht für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, sich von dieser Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Voraussetzung ist das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis.
Wenn Sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, können Sie bei der Deutschen Telekom
(örtlicher T-Punkt) eine Ermäßigung beantragen
(Sozialtarif).
Voraussichtlich gibt es trotz der Änderungen bei
der Rundfunkgebühr auch 2013 einen Sozialtarif.
Bitte erkundigen Sie sich nach den aktuellen Tarifen bei Ihrem örtlichen T-Punkt.
Hinweis:
Die Ermäßigung gilt nur für Festnetzanschlüsse
und betrifft das monatliche Verbindungsentgelt,
gilt also nicht bei Flatrate-Tarifen.
Was ändert sich ab 2013?
Ab 2013 ändern sich die Rundfunkgebühren.
Künftig muss nicht mehr für die Geräte wie Radio
oder Fernseher bezahlt werden. Künftig muss
jeder Haushalt einen Rundfunkbeitrag von 17,98
Euro monatlich an die GEZ zahlen, auch wenn
es kein Radio oder Fernsehgerät im Haushalt
gibt.
Bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die
über das Merkzeichen RF (dazu Kapitel J 8)
festgestellt wurde, ist der Rundfunkbeitrag auf
ein Drittel ermäßigt (5,99 Euro monatlich).
Die volle Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen einer Schwerbehinderung gibt es nur noch
bis zum 31.12.2012. Einzige Ausnahme sind
taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Wenn Sie bisher wegen der Behinderung befreit
waren, gilt ab 2013 automatisch die Ermäßigung.
Ansonsten beantragen Sie die Ermäßigung des
Rundfunkbeitrags bei der Gebühreneinzugsstelle.
TIPP
Es reicht, wenn nur eine Person im Haushalt das
Merkzeichen RF hat. Wenn sich diese Person als
„Wohnungsinhaber“ anmeldet, muss keine Rundfunkgebühr gezahlt werden bzw. ab 2013 ist der
Rundfunkbeitrag ermäßigt. Der Wohnungsinhaber
muss aber volljährig sein.
2. Unbehindert Gärtnern
Gartenarbeit ist ein beliebtes Hobby. Auch als
behinderter, chronisch kranker oder älterer
Mensch können Sie die Arbeit im Garten genießen, wenn Sie Ihren Garten entsprechend gestalten.
Möglichkeiten und Hilfen, wie der Garten altersgerecht und barrierereduziert gestaltet werden
kann, zeigt die vom Umweltzentrum Fulda in Kooperation mit dem Sozialverband VdK HessenThüringen herausgegebene Broschüre "Unbehindert Gärtnern" auf. Auch Beratungsadressen
und Bezugsquellen werden genannt.
Die Broschüre steht im Internet des Sozialverbandes VdK Hessen-Thüringen als Download zur
Verfügung: www.vdk.de/ht unter Service/Informationsmaterial
3. – Mit dem Flugzeug unterwegs
– im Rahmen der Sicherheitsanforderungen –
befördert oder ihm müssten die Flugkosten erstattet werden.
Wenn Sie behindert sind und einen Flug antreten
wollen, sollten Sie spätestens einige Tage vor
dem Abflug die Reise buchen und reservieren.
Wenn dies wegen Sicherheitsvorschriften notwendig ist, kann die Fluggesellschaft verlangen,
dass der behinderte Mensch auf dem Flug begleitet wird.
Sie sollten das Reisebüro oder die Fluggesellschaft auf ihre Behinderung und auf die benötigten Hilfsmittel am Flughafen, im Flugzeug oder
am Reiseziel hinweisen. Denn es kann z. B. für
Rollstühle Obergrenzen bei Größe und Gewicht
geben.
Je nach Art der Behinderung sollten Sie Ihren
Arzt fragen, ob gegen die Flugreise medizinische
Bedenken bestehen oder was Sie beachten sollten. In Zweifelsfällen muss der Arzt die Flugtauglichkeit bescheinigen.
Einige Fluggesellschaften befördern bestimmte
behinderte Menschen nur in Begleitung, bitte
rechtzeitig vor dem Flug abklären.
Für verloren gegangene oder beschädigte Mobilitätshilfen erhält der Reisende eine Entschädigung.
Bei Flügen, die in einem EU-Land beginnen oder
mit einer Fluglinie eines EU-Landes, müssen bis
zu 2 Mobilitätshilfen, zum Beispiel ein ElektroRollstuhl, kostenlos befördert werden.
4. – Reisetipps
VdK-Reisedienst
Am Abfertigungsschalter sollten Sie auf die Behinderung hinweisen. Dann kann auch der Zielflughafen informiert werden. Zum Teil gibt es
besondere Schalter für behinderte Flugreisende.
In den Flughäfen gibt es meistens Leihrollstühle
oder es werden für einen bequemen Transport
Fahrzeuge, z. B. Elektro-Car, zwischen dem
Fluggastgebäude und dem Flugsteig (Gate) eingesetzt.
Der eigene Rollstuhl wird kostenlos befördert, im
Flugzeug kann, falls notwendig, ein BordRollstuhl benutzt werden.
Vor Sicherheitskontrollen: Melden Sie sich, wenn
Sie einen Herzschrittmacher tragen! Das Gleiche
gilt für Implantate wie künstliche Hüftgelenke.
Aus Sicherheitsgründen dürfen Flüssigkeiten nur
in Behältnissen bis 100 ml im Handgepäck mitgenommen werden. Die Gesamtmenge ist auf
einen Liter begrenzt. Eine Ausnahme gilt dann,
wenn der Reisende gemäß einem ärztlichen Attest ein bestimmtes Medikament benötigt.
Die Fluggesellschaft darf die Beförderung nicht
allein wegen der Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verweigern, sondern nur
aufgrund gesetzlicher Sicherheitsanforderungen
oder wenn die Beförderung nach Größe des
Flugzeugs oder seiner Türen unmöglich ist. Ist
der Flug schon gebucht, die Beförderung aber
unmöglich, muss der behinderte Mensch anders
Der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen verfügt über einen eigenen Reisedienst, der mit vielen Informationen, einem umfassenden Reiseprogramm, viel Erfahrung und hohem Sachverstand besonders ältere und behinderte Menschen dabei unterstützt, ihre Reisewünsche zu
erfüllen.
Egal, ob Sie eine Individualreise nach China,
eine Pauschalreise nach Gran Canaria oder eine
Städtetour planen und buchen wollen. Das vielseitige Programm bietet auch Angebote für
Gruppen, Wochenendausflüge und Tagesfahrten.
Geeignete Reiseangebote und Unterkünfte für
Rollstuhlfahrer, Familien mit behinderten Angehörigen sowie Pflegebedürftigen – bei uns bleibt
kein Wunsch offen. Das schönste Reiseziel mit
dem richtigen Programm, günstige Angebote für
jedes Alter, komplettes Versicherungspaket und
vieles mehr.
VdK-Ferienfreizeiten für Kinder und
Jugendliche
Eltern, die das soziale Miteinander behinderter
und nicht behinderter Kinder fördern möchten,
finden im Sozialverband VdK Hessen-Thüringen
den richtigen Ansprechpartner.
Seit 1993 richten der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen und die Sportjugend Hessen gemeinsam integrative Ferienfreizeiten für 9- bis
13-Jährige und für 13- bis 17-Jährige Kinder und
Jugendliche an.
Die Konzeption der Freizeiten ist in Deutschland
nach wie vor fast einzigartig. Erklärtes Ziel ist es
zum einen, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung eine Freizeit „wie im normalen Leben“ unabhängig von Eltern oder gewohnten Betreuungspersonen zu ermöglichen. Art und Schwere
einer Behinderung spielen dabei keine Rolle –
die Teamer machen das Unmögliche möglich,
damit auch schwerst mehrfachbehinderte Kinder
teilnehmen können.
Zum anderen tragen die Freizeiten dazu bei,
Vorurteile abzubauen, Hemmschwellen zu beseitigen und den natürlichen Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern zu fördern.
Um sicherzustellen, dass die Kinder ohne Behinderung nicht wegen eines zu großen Pflege- und
Betreuungsaufwands der hilfebedürftigen Kinder
außen vor bleiben, setzen sich die Gruppen in
der Regel zu zwei Drittel aus nicht behinderten
und zu einem Drittel aus behinderten Kindern
zusammen. Vor einer Teilnahmezusage werden
außerdem alle Kinder mit Behinderung zu Hause
besucht, um den Betreuungs- und Pflegeaufwand abschätzen zu können. Nach Abschluss
aller Hausbesuche entscheiden die Teams dann,
welche Kinder mitgenommen werden können.
Der Schlüssel kann für 18,00 Euro bestellt werden.
Beim CBF ist auch eine Broschüre “Locus” über
alle mit dem Schlüssel zugänglichen öffentlichen
Behindertentoiletten für 8,00 Euro erhältlich.
Der Schlüssel kann auch beim Sozialverband
VdK Hessen-Thüringen angefordert werden (bitte
Kopie des Schwerbehindertenausweises zusenden!).
Weitere Tipps für Autofahrer
Der Autobahnguide enthält Angaben über Behindertenparkplätze, -telefone und -sanitäranlagen
an den deutschen Autobahnen.
"Tanken & Rasten"
Autobahn Tank und Rast GmbH
Andreas-Hermes-Straße 7 - 9
53175 Bonn
Telefon 02 28 - 92 20
Telefax 02 28 - 9 22 41 10
E-Mail: [email protected]
internet: www.tank.rast.de
Bitte in Reisebüros nach Zusatzinformationen für
behinderte Menschen und ihre Begleiter fragen.
Reiseversicherungen
Was bei Auslandsreisen zu beachten ist:
Die Organisation und Vorbereitung der integrativen Freizeiten ist allein dadurch mit einem erheblich größeren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden als „normale“ Freizeiten – ein Aufwand, der
sich lohnt! Das größte Kompliment für die Teamer und Beweis für das Gelingen der Freizeiten
ist, dass die Kinder – auch die ohne Behinderung
– in der Regel so lange mitfahren, bis sie aus der
Altersgruppe herausgewachsen sind.
WC-Schlüssel für behinderte Menschen
Der Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF) in
Darmstadt und Umgebung vertreibt einen WCSchlüssel für öffentliche Behindertentoiletten auf
allen Bundesautobahnen und in Städten/Gemeinden.
Der Schlüssel wird an schwerbehinderte Menschen ab einem GdB von 70 herausgegeben
oder bei Merkzeichen aG, G, H oder Bl.
Für gesetzlich Versicherte ist in der Regel Bestandteil der Versichertenkarte auch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Bitte
achten Sie darauf, sonst an Krankenkasse wenden!
Bei Reisen in andere Länder der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein
müssen Sie dann zwar grundsätzlich in Vorleistung treten, bekommen aber Behandlungskosten
von Ihrer Krankenkasse erstattet, soweit die Kosten bei einer Behandlung im Inland entstanden
wären mit einem Abzug für Verwaltungskosten.
Eine Besonderheit besteht bei Krankenhausbehandlung. Die Kosten eines Rücktransportes aus
dem Ausland trägt die Krankenkasse grundsätzlich nicht.
Nähere Informationen (auch Merkblätter zu Reisen für einzelne Länder) erteilt die Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland,
Telefon: 02 28 – 9 53 00, www.dvka.de.
Wir empfehlen deshalb den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung, erst recht bei
Reisen in Länder außerhalb der EU.
Informationen darüber (Europäische Reiseversicherung AG - ohne Altersgrenzen, unter
Umständen auch bei Vorerkrankungen, Abschluss für eine Reise) erteilt der VdK-Reisedienst.
Manchmal ist wegen Vorerkrankung oder bei
hohem Lebensalter der Abschluss einer privaten
Krankenversicherung nicht möglich. Wenn Sie
dies vor Reisebeginn in ein Land außerhalb der
EU (und den oben genannten Ländern) nachweisen, muss die Krankenkasse ausnahmsweise
weitere Kosten übernehmen (§ 18 Sozialgesetzbuch V).
Die Deutsche Verbindungsstelle, Krankenversicherung Ausland, gibt Merkblätter über Leistungen der Krankenversicherung beim Auslandsurlaub in einzelnen Staaten heraus.
In Notfällen im Ausland ist der Europäische Notfallausweis (ENA) von Vorteil. Er enthält z. B. Angaben über schwere Erkrankungen, Medikamentenunverträglichkeit und Impfungen, die vom Arzt
einzutragen sind. Er kann bestellt werden beim
Deutschen Bundes-Verlag.
F – FINANZEN
1. – Renten
Im Alter beziehen die meisten Menschen eine
Rente. Rente ist aber nicht gleich Rente, es gibt
viele verschiedene Rentenarten. Leider ist das
Rentenrecht deswegen sehr kompliziert. Daher
kann dieser Ratgeber nur eine ersten Überblick
über die verschiedenen Rentenansprüche geben:
Ausnahme: Wer bis zum 16.11.1950 geboren ist
und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig war, konnte schon
mit 60 ohne Abschläge in Rente gehen.
TIPP
Wenn die Anerkennung einer Schwerbehinderung bei
Ihnen in Frage kommt, empfehlen wir dies frühzeitig
vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu beantragen!
Wenn Sie die Feststellung der Schwerbehinderung
beantragt haben, brauchen Sie nicht den Bescheid
abzuwarten. Sie können auch vorher schon die Rente
beantragen.
Wer hat Anspruch auf eine Rente ?
Altersrente für langjährig Versicherte:
Altersrenten
Am bekanntesten – aber nicht am häufigsten –
ist die so genannte Regelaltersrente, die bisher
mit dem Lebensalter von 65 Jahren bezogen
werden konnte.
Seit Anfang 2012 wird die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Die Altersgrenze wird nicht angehoben bei
Personen, die insbesondere 45 Jahre lang
Pflichtbeiträge gezahlt haben. Man spricht dann
von der Altersrente für besonders langjährig
Versicherte.
Neben der Regelaltersrente gibt mehrere “vorgezogene Altersrenten”. Denn viele Menschen
müssen vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
ist für Sie möglich, wenn Sie schwerbehindert
sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
Bis zum Jahrgang 1950 genügt an Stelle der
Schwerbehinderung auch eine Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit.
Bisher konnten Sie diese Altersrente mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge erhalten, frühestens
mit 60 Jahren, dann aber nur mit Rentenabschlägen.
Auch diese Altersgrenze wird ab 2012 (ab
Jahrgang 1952) schrittweise angehoben.
Wer die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, gilt
als langjährig versichert. Bisher konnte man
dann mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente
gehen. Auch diese Altersgrenze wird ab 2012
(ab Jahrgang 1949) schrittweise angehoben.
Sie können weiterhin vorzeitig mit 63 Jahren in
Rente gehen, durch die Anhebung der Altersgrenze sind aber die Abschläge (0,3 Prozent je
Monat vorzeitigen Rentenbeginns) insgesamt
höher als bisher.
Hinweise:
Die Altersrente für Frauen und die Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
gibt es ab Jahrgang 1952 nicht mehr.
Aus der Rentenauskunft erfahren Sie nicht nur,
wann Sie in Rente gehen können, sondern auch
mit welchen Abschlägen.
Hinterbliebenenrenten
Der wichtigste Fall ist die so genannte große
Witwenrente. In den ersten 3 Kalendermonaten
nach Tod des Ehegatten (Sterbevierteljahr) wird
sie noch in Höhe der Rente des Ehemannes
gezahlt. Danach erhält die Witwe 55 % dessen,
was der Ehemann an Rente erhalten hat oder erhalten könnte. Das Gleiche gilt, wenn die Ehefrau stribt. Dann erhält der Ehemann Witwerrente.
Aber: 60 Prozent des letzten Rente werden
ausgezahlt, wenn der Ehemann vor dem 1.
Januar 2002 verstorben ist oder die Eheschließung vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist,
wenn ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962
geboren ist.
Renten wegen einer
Erwerbsminderung
Seit 2001 bewilligt die Rentenversicherung keine
Erwerbsunfähigkeitsrenten und keine Berufsunfähigkeitsrenten mehr, sondern es gibt 3 Arten
von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung
können Sie erhalten, wenn Sie wegen Krankheit
oder Behinderung nicht mehr als drei Stunden
täglich arbeiten können.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
können Sie erhalten, wenn Sie drei bis unter
sechs Stunden arbeiten können.
Eine “Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit” kann nur noch an Menschen gezahlt werden, die bis zum 1. Januar
1961 geboren sind. Dabei kommt es nicht auf die
Erwerbsfähigkeit generell, sondern auf die
Ausbildung und die Fähigkeiten des Versicherten
an.
Bei allen Erwerbsminderungsrenten müssen
grundsätzlich in den letzten 5 Jahren vor dem
Einritt der Erwerbsminderung 3 Jahren Pflichtbeitragszeiten liegen.
Bisher verminderte sich die Rente für jeden Monat des Rentenbeginns vor 63 Jahre um 0,3
Prozent (Rentenabschlag), höchstens um 10,8
Prozent. Auch diese Altersgrenze wird ab 2012
schrittweise angehoben. Je nach Ihrem Geburtsjahrgang kann das heißen, dass es für Sie
künftig einen höheren Rentenabschlag gibt.
Was muss bei einem Rentenantrag
beachetet werden?
Spätestens 3 Monate, bevor Sie in Rente gehen
wollen, sollten Sie die Rente beantragen. Bitte
prüfen Sie auch rechtzeitig, ob alle Zeiten in
Ihrem Versicherungsverlauf vollständig aufgeführt sind, ggf. stellen Sie einen Antrag auf
Kontenklärung.
Bitte beachten Sie immer, dass Sie die günstigste Rente beantragen, dass heißt, die Rente
mit den geringsten oder ohne Rentenabschläge.
Weitere Hilfen bei der Antragstellung geben auch
Versicherungsälteste.
Weitere Informationen, auch Antragsvordrucke,
erhlten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Hinweis:
Bei einem Rentenantrag müssen Sie auch einen
Fragebogen für die Krankenversicherung ausfüllen. Es wird geprüft, ob Sie die Voraussetzung
für die so genannte Krankenversicherung der
Rentner erfüllen. Wegen Einzelheiten bitte
erkundigen!
2. - Was tun, wenn die Rente nicht reicht?
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Ist Ihre Rente so gering, dass Sie damit auch
einen bescheidenen Lebensunterhalt nicht
sicherstellen können oder erhalten Sie, weil Sie
zu wenig Beiträge eingezahlt haben, überhaupt
keine Rente, kommt ein Antrag auf eine
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Frage.
Das kann man annehmen, wenn die Rente unter
700 bis 750 Euro monatlich bei einer Person
liegt. Dann wird meist schon mit dem Rentenbescheid ein Antrag zugeschickt.
Weitere Voraussetzungen:
Sie sind mindestens 65 Jahre alt - diese Altersgrenze steigt aber ab Jahrgang 1947 zunächst um einen Monat je Jahrgang oder
Sie sind dauerhaft voll erwerbsgemindert, wobei ein Rentenbezug keine Voraussetzung
ist.
Die Grundsicherung wird nur gezahlt, wenn Ihr
“Bedarf” nicht durch Ihr Einkommen gedeckt ist,
Vermögen muss aufgebraucht werden, wenn ein
Vermögensfreibetrag überschritten ist, außerdem
gibt es bestimmtes Schonvermögen (wegen Einzelheiten erkundigen!). Der Vermögensfreibetrag
liegt bei 2.600 Euro für Alleinstehende und 3.214
Euro für Paare: Dieses Geld müssen Sie also
nicht verbrauchen.
Wie berechnet sich die Höhe der
Grundsicherung?
Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld)
Regelsatz:
im Jahr 2012 374 Euro für Alleinstehende und
674 Euro für Paare, zusätzliche Beträge für
andere Haushaltsangehörige und Kinder, ändert
sich jährlich zum 1. Januar.
Wenn Sie unter 65 Jahre alt sind und keine
Rente beziehen können oder wollen, besteht die
Möglichkeit Arbeitslosengeld (ALG I) zu beziehen.
Neben dem Regelsatz besteht auch Anspruch
auf Übernahme der angemessenen Kosten der
Unterkunft, insbesondere Miete, Betriebskosten
und Heizkosten (ohne Strom).
Angemessen bedeutet grundsätzlich:
bei einer Person: 45 – 50 m2
bei 2 Personen: etwa 60 m2
bei 3 Personen: etwa 72 m2
bei 4 Personen : etwa 85 m2
für Rollstuhlnutzer im Haushalt zusätzlich 15 m2.
Auch die Beträge zur Sozialversicherung und angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen
gehören zum Bedarf.
Daneben können verschiedene “Mehrbedarfe”
gewährt werden, zum Beispiel von 17 Prozent
des Regelsatzes für schwerbehinderte Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung
(Merkzeichen G).
In Sonderfällen werden Kosten für Anschaffungen übernommen, zum Beispiel
für Erstausstattung der Wohnung (auch Haushaltsgeräte) nach einem Umzug,
für Kauf und Reparatur von orthopädischen
Schuhen, Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten.
Was müssen Kinder zahlen?
Wenn Sie selbst Grundsicherung beziehen, kann
das Sozialamt grundsätzlich Ihre Kinder in Anspruch nehmen. Das hält viele davon ab, überhaupt Sozialhilfe zu beantragen, aber:
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann ein Kind nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es mindestens
100.000 Euro Einkommen im Jahr hat.
Arbeitslosengeld erhalten Sie grundsätzlich nur,
wenn in den letzten 2 Jahren für mindestens ein
Jahr Beiträge zur Agentur für Arbeit eingezahlt
wurden.
Wie lange können Sie nach einer langjährigen
Beschäftigung Arbeitslosengeld erhalten?
ab 50 Jahre
ab 55 Jahre
ab 58 Jahre
15 Monate
18 Monate
24 Monate
Wenn Sie keinen Anspruch auf ALG I haben,
kommt Arbeitslosengeld II (ALG II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in Betracht,
umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet.
Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung, kommt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nur für Menschen
unter 65 Jahren in Frage, die nicht mindestens 3
Stunden täglich arbeiten können, das heißt nicht
voll erwerbsgemindert sind.
Auch wenn Sie wenig verdienen, können Sie
eventuell Arbeitslosengeld II erhalten (so
genannte Aufstocker).
Arbeitslosengeld II erhalten nur Menschen ab 15
Jahre (gilt als Untergrenze für Erwerbsfähigkeit).
Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen und bei
Ihnen Kinder unter 15 Jahren leben, erhalten die
Kinder Sozialgeld. Den Antrag stellen Sie beim
Jobcenter.
Auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende
wird nur gezahlt, wenn der Bedarf nicht durch
das Einkommen gedeckt ist. Dabei kommt es auf
den Bedarf und das Einkommen innerhalb der
so genannten Bedarfsgemeinschaft an.
Der Bedarf wird grundsätzlich so berechnet wie
bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
Regelsatz oder Regelbedarf monatlich:
Es gibt aber höhere Vermögensfreibeträge:
für Alleinstehende
(und Alleinerziehende):
grundsätzlich von 150 Euro je Lebensjahr,
jeweils für Sie als Antragsteller und für Ihren
Partner/Ihre Partnerin.
374 Euro
Ehegatten (auch nicht eheliche
Lebenspartner, gleichgeschlechtliche
eingetragene Lebenspartner):
337 Euro
je Person
Kinder unter 6 Jahre:
219 Euro
Kinder bis unter 14 Jahre:
251 Euro
Jugendliche (unter 18 Jahre):
287 Euro
Junge Erwachsene im
Haushalt (unter 25 Jahre):
299 Euro
Die Beiträge gelten für das Jahr 2012 und
ändern sich jährlich zum 1. Januar.
(Rechtsgrundlage: §§ 20, 77 SGB II)
Welche Regelungen gelten für
schwerbehinderte Menschen?
Zu Unterkunftskosten, Mehrbedarfen und Übernahme von Kosten bei einmaligen Anschaffungen, vergleichen Sie bitte das Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Einen Unterschied gibt es beim Mehrbedarf für
schwerbehinderte Menschen. Dieser Mehrbedarf
gilt nicht nur, wenn sie gehbehindert sind. Er gilt
im Wesentlichen aber nur dann, wenn Sie
“Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben” oder
Eingliederungshilfe erhalten, bitte lassen Sie sich
im Einzelfall beraten.
Auch ist der Mehrbedarf höher als bei der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: nicht 17 Prozent, sondern 35 Prozent des
Regelsatzes.
In dringenden Fällen können zusätzlich Kosten
übernommen werden, wenn diese regelmäßig
anfallen. Bitte lassen Sie sich auch hier im
Einzelfall beraten.
Wenn Sie erwerbstätig sind, wird von Ihrem Einkommen ein Abzug gemacht (Freibetrag).
Ebenso wie bei der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung wird Ihr Vermögen berücksichtigt (und Vermögen von Personen in der
gleichen Bedarfsgemeinschaft).
Wohngeld
Als Mieter oder Eigentümer können Sie Wohngeld erhalten, wenn Ihr Einkommen oder Ihre
Rente so gering ist, dass Sie die Miete oder
Belastung (für Eigentümer) nicht tragen können.
Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe (zum
Beispiel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht, erhält kein Wohngeld.
Denn die Kosten der Unterkunft werden schon
bei der Höhe des Arbeitslosengeldes II und der
Sozialhilfe berücksicht.
Als Miete zählt nur die Grundmiete zuzüglich
Betriebskosten, aber ohne Heizkosten. Die Miete
wird nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen berücksichtigt. Diese hängen von der Zahl der
Bewohner im Haushalt und vom Wohnort
(Mietpreisstufe der Gemeinde) ab.
Blindengeld
Blinde Menschen erhalten das so genannte
Blindengeld, für das die Länder zuständig sind:
Hessen
Wenn Ihre Sehschärfe (Visus) auf dem besseren
Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder Sie
vergleichbar beeinträchtigt sind (insbesondere
starke Einschränkungen des Gesichtsfelds),
gelten Sie als blind und können Blindengeld
erhalten.
Das Blindengeld beträgt dann monatlich 540,42
Euro. Der Betrag gilt ab 1. Juli 2012 und ändert
sich jährlich zum 1. Juli.
Bei einer Sehschärfe von mehr als 2 Prozent
aber nicht mehr als 5 Prozent auf dem besseren
Auge oder vergleichbaren Sehbeinträchtigungen
(wesentliche Sehbehinderung), ist das Blindengeld niedriger.
Bei Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren)
und bei Heimbewohnern ist das Blindengeld
ebenfalls niedriger. Andere Leistungen wegen
der Sehbehinderung, vor allem ein Pflegegeld,
werden teilweise angerechnet. Nähere Hinweise
zur Höhe des Blindengeldes erhalten Sie beim
Landeswohlfahrtsverband.
Ihr Augenarzt stellt Ihnen eine augenfachärztliche Bescheinigung (nach einem speziellen
Formular) aus. Sie beantragen das Blindengeld
beim Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
und fügen die augenfachärztliche Bescheinigung
bei.
Thüringen
In Thüringen gibt es das Blindengeld nur für
blinde Menschen (vergleiche oben).
Bei Erwachsenen (ab 18 Jahre) liegt es bei 270
Euro monatlich (bei Heimbewohnern weniger).
Auch in Thüringen werden Leistungen der
Pflegeversicherung angerechnet.
Das Blindengeld beantragen Sie bei der kreisfreien Stadt oder beim Landkreis.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
für behinderte Kinder
Wenn Sie ein Kind erziehen, wird Kindergeld
grundsätzlich höchstens bis zum Alter von 25
Jahren gezahlt. Statt des Kindergeldes kann
auch ein Kinderfreibetrag steuerlich abgesetzt
werden.
Wenn Sie aber ein Kind haben, das so schwerbehindert ist, dass es sich nicht selbst unterhalten kann, werden Kindergeld oder der Kinderfreibetrag ohne Altergrenze gewährt.
Wann geht man davon aus, dass das Kind sich
nicht selbst unterhalten kann? Bei einem Einkommen von unter etwa 8.000 Euro jährlich.
Dieser Betrag erhöht sich aber je nach Grad der
Behinderung um den Behindertenpauschbetrag.
Nachgewiesene Aufwendungen wegen der Behinderung hinzugerechnet werden (zu den Einzelheiten auch Kapitel I).
G – WAS TUN IM PFLEGEFALL?
DIE PFLEGEVERSICHERUNG
1. – Wie werden Sie als pflegebedürftig
anerkannt?
Wenn Sie in einem nennenswerten Umfang im
Alltag Hilfe brauchen, sollten Sie überlegen, ob
Sie pflegebedürftig sind und Ihnen Leistungen
aus der Pflegekasse zustehen.
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes (Sozialgesetzbuch XI - SGB XI) ist, wer durch Krankheit
oder Behinderung im Alltag in erheblichem Maße
für voraussichtlich mindestens sechs Monate auf
fremde Hilfe angewiesen ist.
Wo stelle ich den Antrag?
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ihre
Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angegliedert.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, stellen
Sie den Antrag bei dem privaten Pflegeversicherer.
Hinweis:
Alle privat Versicherten müssen eine private
Pflegeversicherung mit Leistungen wie die gesetzliche Pflegeversicherung abschließen. Diese
Pflegepflichtversicherung ist abzugrenzen von
einer privaten Pflegevorsorge, die jeder als Ergänzung zu der Pflegepflichtversicherung abschließen kann und wenn möglich auch abschließen sollte, weil die Leistungen der Pflegepflichtversicherung nicht ausreichen, um die Kosten im Pflegefall zu decken, vor allem nicht bei
einer Pflege im Heim.
Wenn Sie selbst den Antrag nicht mehr unterschreiben können, zum Beispiel nach einem
Schlaganfall, kann den Antrag auch ein Bevollmächtigter oder vom Gericht bestellter gesetzlicher Betreuer stellen. Sie können auch einen
Angehörigen in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen (dazu Kapitel K).
Wenn Sie die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung anschreiben und darin Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, erhalten
Sie zunächst Antragsvordrucke zum Ausfüllen.
Hier müssen Sie entscheiden, ob die Pflegekasse Pflegegeld zahlen soll, Sie durch einen
Pflegedienst oder im Pflegeheim gepflegt werden
wollen (Antrag auf „Pflegesachleistung“) oder Sie
beides kombinieren wollen (siehe Kapitel I 2/ I3)
Hinweise zum Besuch des MDK
Nach telefonischer Anmeldung kommt dann bei
gesetzlich Versicherten ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) und bei privat Versicherten von Medicproof (medizinischer Dienst der privaten Kranken- und Pflegeversicherung) zu Ihnen.
Hinweis:
Ab 2013 kann die Pflegekasse bei gesetzlich
Versicherten anstelle des MDK auch einen unabhängigen Gutachter beauftragen. Sie muss
dafür, drei Gutachter zur Auswahl benennen.
Sie sollten sich auf den Besuch vorbereiten, vor
allem sollte die Person, die regelmäßig die Pflege übernimmt, über ein bis zwei Wochen die Art
und Dauer der Hilfen in einem Pflegetagebuch
notieren. Pflegetagebücher bekommen Sie ggf.
bei Ihrer Pflegekasse. Beim Sozialverband VdK
Deutschland finden Sie im Internet ein Pflegetagebuch: www.vdk.de.
Wenn der Vertreter des MDK oder von Medicproof kommt, ist es ratsam, dass ein Angehöriger oder die regelmäßige Pflegeperson dabei
ist. Sie kann in vielem am besten Auskunft geben
oder wenn nötig Angaben des Betroffenen richtig
stellen. Denn häufig stellen Betroffene ihre Fähigkeiten aus falscher Scham besser dar als sie
sind oder „strengen sich besonders an“.
Was prüft der MDK?
Aufgrund des Besuches erstellt der MDK – bei
Privatversicherten Medicproof – ein Gutachten.
Hierin wird geprüft, ob und welche Hilfe bei den
folgenden Tätigkeiten (nach dem Gesetz „Verrichtungen“) Sie brauchen (vollständige oder
teilweise Übernahme, Unterstützung oder Anleitung):
a) bei der Körperpflege: Waschen, Duschen,
Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettenbenutzung;
b) bei der Ernähung: mundgerechtes Zubereiten
und Aufnahme der Nahrung (nicht Kochen);
Ein Härtefall wird angenommen, wenn der Pflegebedürftige
c) bei der Mobilität: Aufstehen und Zu-BettGehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und
mindestens 6 Stunden täglich gepflegt werden
muss (Grundpflege) und
davon mindestens dreimal nachts oder
nachts von mehreren Personen gemeinsam.
d) bei der hauswirtschaftlichen Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche
und der Kleidung sowie das Beheizen.
Hinweis:
Es werden nur körperliche „Verrichtungen“ berücksichtigt. Eine Demenz führt deshalb allein
nicht zu einer Pflegestufe (dazu aber Abschnitt:
Leistungen an Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz).
Die Bereiche a), b) und c) bezeichnet man als
Grundpflege.
Beispiel für Unterstützung:
Bereitstellen eines Rollators
Beispiel für Beaufsichtigung:
Der Pflegebedürftige kann zwar eigentlich die
Tätigkeit noch selbst durchführen, könnte sich
dabei aber gefährden (Beispiel: Rasieren).
Beispiel für Anleitung:
Der Pflegebedürftige kann zwar eigentlich die
Tätigkeit noch selbst durchführen, sieht ihre Notwendigkeit aber nicht ein oder „trödelt“ und muss
deshalb motiviert werden.
Welche Pflegestufen gibt es?
Es werden 3 Pflegestufen unterschieden:
Pflegestufe I
= erhebliche Pflegebedürftigkeit
Täglicher Hilfebedarf bei mindestens 2 Verrichtungen der Grundpflege, mindestens 46
Minuten Grundpflege, insgesamt mindestens
90 Minuten
Pflegestufe II:
= Schwerpflegebedürftigkeit
Täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten, bei der Grundpflege mindestens
2 Stunden, insgesamt mindestens 3 Stunden
Pflegestufe III
= Schwerstpflegebedürftigkeit
Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, bei
der Grundpflege mindestens 4 Stunden, insgesamt mindestens 5 Stunden
Alle Pflegestufen setzen einen hauswirtschaftlichen Hilfebedarf voraus, daneben Härtefälle:
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat Einzelheiten zur Begutachtung
durch den MDK in den „Begutachtungsrichtlinien“
geregelt.
TIPP
Die Begutachtungsrichtlinien finden Sie im Internet
unter www.gkv-spitzenverband.de
Pflegeversicherung Richtlinien
Was prüft der MDK außerdem?
Der MDK prüft auch,
ob eine Pflege zuhause noch sichergestellt ist
und wie sie erleichtert werden kann (z. B.
durch Hilfsmittel oder Umbaumaßnahmen)
und
ob eine Pflege in einem Heim notwendig ist
sowie
wann eine erneute Begutachtung erfolgen soll
oder
ob die Pflegebedürftigkeit nur auf Zeit festgestellt werden soll.
Die Pflegekasse entscheidet aufgrund des Gutachtens des MDK. Sie sollen den Bescheid der
Pflegekasse spätestens fünf Wochen nach dem
Antrag erhalten.
Sind Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nicht
einverstanden, sollten Sie das Gutachten des
MDK anfordern und sich fachkundig beraten lassen.
Hinweis:
Bei erwerbstätigen Pflegepersonen, die sich für
die Pflege von Ihrer Arbeit freistellen lassen wollen und dies der Pflegekasse mitteilen, gilt eine
Begutachtungsfrist von zwei Wochen, bei Krankenhausaufenthalt eine Begutachtungsfrist von
einer Woche.
2. – Pflege zuhause durch einen
Pflegedienst
Wenn ein zugelassener (ambulanter) Pflegedienst zu Ihnen kommt, können Sie eine „Pflegesachleistung“ beantragen. Ihnen wird dann kein
Geld ausgezahlt, sondern die Pflegekasse rechnet mit dem Pflegedienst ab, je nach Pflegestufe
bis zu einem Höchstbetrag von monatlich:
in Pflegestufe I:
450 Euro
in Pflegestufe II:
1.100 Euro
in Pflegestufe III:
1.550 Euro
in Härtefällen:
1.918 Euro
Falls ausnahmsweise eine einzelne Pflegekraft
einen Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat, ist auch dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflegesachleistung möglich, dazu bitte erkundigen.
(Rechtsgrundlage: § 36 SGB XI)
Anmerkung: Eine ausgebildete Pflegeperson (z.
B. Altenpflegehelfer) bezeichnet man als Pflegekraft.
Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes
Der Markt ist mit einer enorm hohen Zahl von
Pflegeanbietern kaum zu überblicken. Besoners
in den größeren Städten scheint das Angebot
grenzenlos zu sein.
Die ersten Schritte zur Vorauswahl:
Suchen Sie sich verschiedene Pflegeanbieter
aus, die in Ihrer Nähe ansässig sind, damit
weite Anfahrten entfallen. Je näher umso besser.
Lassen Sie sich von verschiedenen Anbietern
in der Nähe einen Kostenvoranschlag mit
Leistungsübersicht aufstellen.
Fragen Sie, ob ein Vertrag mit Probezeit abgeschlossen werden kann, der kurzfristig
kündbar ist.
Vereinbaren Sie auf alle Fälle einen Termin zu
einem Beratungsgespräch mit der Pflegedienstleitung (z. B. im Büro des Dienstes).
Sie erhalten im Gespräch einen ersten Eindruck:
Werden Sie dauernd unterbrochen, weil das Telefon klingelt? Geht es hektisch und chaotisch
zu? Wie ist das Betriebsklima? Wie sind die Umgangsformen und das menschliche Klima?
Engere Auswahl – Formulieren Sie Ihre Wünsche
und Vorstellungen:
Dazu vereinbaren Sie am besten Termine (mit
den Diensten, die Ihnen zusagen) in der
Wohnung/ den Räumen des Pflegebedürftigen
Damit nichts vergessen wird, bereiten Sie sich
mit Notizen und Fragen vor!
TIPP
Eine Checkliste zur Hilfe bei der Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes erhalten Sie beim
Sozialverband VdK Hessen-Thüringen.
3. – Pflege zuhause durch Angehörige
Wenn Sie die Pflege durch Angehörige ohne
einen Pflegedienst gewährleisten wollen, sollten
Sie Pflegegeld beantragen:
in Pflegestufe I:
235 Euro
in Pflegestufe II
440 Euro
in Pflegestufe III:
700 Euro
Bei Pflegestufe I und II müssen Sie mindestens
halbjährlich, bei Pflegestufe III mindestens vierteljährlich eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst anfordern. Er soll unter anderem prüfen, wie eine ausreichende Pflege weiter
sichergestellt werden kann.
Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld
auch kombinieren.
Beispiel:
Bei Ihnen ist Pflegestufe I festgestellt.
Sie wählen eine Kombination im Verhältnis 1/3
Pflegesachleistung zu 2/3 Pflegegeld:
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten des Pflegedienstes (= Pflegesachleistung) bis zu 150
Euro (450 Euro : 3) und zahlt 156,66 Euro Pflegegeld (235 Euro : 3 x 2).
4. – Pflege im Heim
In jedem Fall sollen Sie auf die Einzelnoten und
nicht nur auf die Gesamtnote achten. Die Einzelnoten und die Gesamtnote müssen auch im
Heim ausgehängt werden.
Zur Auswahl eines geeigneten Heims finden Sie
in Hinweise in Kapitel A 3.
Leistungen der Pflegekasse
Werden Sie auf Dauer in einem Pflegeheim betreut und benötigen Sie die so genannte vollstationäre Pflege, übernimmt die Pflegekasse die
Pflegekosten und die Kosten medizinischer Behandlung von monatlich:
in Pflegestufe I:
1.023 Euro
in Pflegestufe II:
1.279 Euro
in Pflegestufe III:
1.550 Euro
in Härtefällen:
1.918 Euro
Das gilt nur, wenn der MDK festgestellt hat, dass
die vollstationäre Pflege notwendig ist.
Die Pflegekasse übernimmt nicht die Kosten von
Unterkunft und Verpflegung!
Soweit der Pflegebedürftige über kein eigenes
Einkommen verfügt, erfolgt die Kostenübernahme auf Antrag durch den zuständigen Sozialhilfeträger.
Beachten Sie bitte auch: Sie können sich an Sozialämter/Sozialstationen oder Ihre Pflegekasse
wenden.
Wenn Sie einen Pflegeantrag stellen, sollen Sie
von der Pflegekasse eine Leistungs- und Preisvergleichsliste von Pflegeheimen bekommen.
Wenn Sie ein Verzeichnis von Alten- und Pflegeheimen haben, sollten Sie sich Heimprospekte,
eine Leistungsbeschreibung mit Preisliste, das
Muster des Heimvertrags und eine Hausordnung
von mehreren Heimen zusenden lassen.
Im Internet werden Pflegenoten veröffentlicht:
www.pflegenoten.de
www.pflegelotse.de
Viele Noten sind sehr gut und unterscheiden sich
kaum, die Bewertung hilft dann nicht viel weiter.
5. – Leistungen bei erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz
Menschen, bei denen der MDK eine erheblich
eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hat
(das gilt z. B. bei Demenz) werden auf Antrag
auch ohne Pflegestufe („Pflegestufe 0“) die Kosten für eine zusätzliche Betreuungsleistung bis
zu 200 Euro monatlich ersetzt. Als zusätzliche
Betreuungsleistung können sie in Anspruch
nehmen:
Tagespflege oder Nachtpflege
Kurzzeitpflege
besondere Angebote eines zugelassenen
Pflegedienstes
zugelassene so genannte niedrig schwellige
Betreuungsangebote, z. B. eine Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz
Ab 2013 erhalten diese Menschen Pflegegeld
oder es werden die Kosten eines Pflegedienstes
erstattet, auch wenn keine Pflegestufe festgestellt ist.
(Rechtsgrundlage: § 45 b SGB XI und
ab 2013 § 123 SGB XI)
H – STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN
Menschen mit Behinderungen können steuerliche Vergünstigungen geltend machen. Dabei
gibt es im Wesentlichen:
Juni 2012 ab dem 01.11.2011 festgestellt: Sie
können den Behindertenpauschbetrag noch
rückwirkend für das Jahr 2011 geltend machen
und damit eine Abänderung des Steuerbescheides beantragen (§ 175 Abgabenordnung).
1. – Behindertenpauschbetrag
Wie werden Kinder berücksichtigt?
Wenn Sie schwerbehindert sind (ab einem Grad
der Behinderung – GdB – von 50), können Sie
den Behindertenpauschbetrag geltend machen.
Dieser Betrag wird von den Einnahmen, die Sie
versteuern müssen, abgezogen. Das gilt auch
bei einem GdB von 30 oder 40, wenn Sie durch
die Behinderung auf Dauer in Ihrer Beweglichkeit
beeinträchtigt sind. Der Behindertenpauschbetrag kann ebenfalls geltend gemacht werden,
wenn Sie durch eine Berufskrankheit behindert
sind oder Sie wegen der Behinderung eine Rente
erhalten, vor allem Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Kinder zahlen in der Regel keine Steuern. Eltern
von schwerbehinderten Kindern können den Behindertenpauschbetrag aber auf sich übertragen
lassen, wenn sie für das Kind Kindergeld erhalten oder ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht.
(Rechtsgrundlage: § 33 b Einkommensteuergesetz)
Zu steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Halten und Fahren von PKW beachten Sie bitte Kapitel B.
2. – Absetzung außergewöhnlicher
Belastungen
Höhe des Behindertenpauschbetrags für ein
Jahr:
GdB 30
GdB 40
GdB 50
GdB 60
GdB 70
GdB 80
GdB 90
GdB 100
310 Euro
430 Euro
570 Euro
720 Euro
890 Euro
1.060 Euro
1.230 Euro
1.420 Euro
Die Behinderung wird grundsätzlich in 10-er
Schritten festgestellt (dazu Kapitel K). Wenn ausnahmsweise einmal eine Behinderung „dazwischen“ festgestellt wird, gilt der höhere Wert,
zum Beispiel: bei GdB 55 gilt der Behindertenpauschbetrag wie für GdB 60.
Sind Sie blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos
(Merkzeichen H oder Pflegestufe III), gilt ein Behindertenpauschbetrag von 3.700 Euro.
Der Behindertenpauschbetrag steht Ihnen auch
dann in voller Höhe zu, wenn die Schwerbehinderung nur für einige Monate festgestellt ist. Dabei kommt es nicht auf das Datum des Bescheides an, sondern auf den Beginn der Gültigkeit
(steht auf dem Schwerbehindertenausweis).
Beispiel: Sie erhalten am 01.06.2012 einen
Steuerbescheid. Die Schwerbehinderung wird im
Entstehen Ihnen durch Ihre Behinderung Kosten,
können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Eine solche
außergewöhnliche Belastung könnte zum Beispiel sein, dass Sie Ihre Wohnung wegen der
Behinderung umbauen müssen. Das gilt aber
nur, wenn diese Kosten einen zumutbaren Betrag übersteigen. Was zumutbar ist, richtet sich
nach der Zahl der Kinder und dem Einkommen.
Rechtsgrundlage ist § 33 Einkommensteuergesetz.
Nachteil gegenüber dem Behindertenpauschbetrag ist, dass Sie hier Belege über die einzelnen Aufwendungen vorlegen müssen. Das lohnt
sich also in der Regel nur, wenn die Kosten abzüglich der zumutbaren Belastung für Sie höher
sind als der Behindertenpauschbetrag. Denn die
normalen „typischen“ Kosten durch die Behinderung sind vom Behindertenpauschbetrag abgegolten.
Nur ausnahmsweise können Sie den Behindertenpauschbetrag geltend machen und
daneben noch behinderungsbedingte Kosten.
Dies können beispielsweise Kosten einer Operation sein. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei
einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater.
Beschäftigung einer Haushaltshilfe/
Handwerkerleistungen
Ist in Ihrem Haushalt wegen Ihrer Behinderung
oder Ihres Alters eine Haushaltshilfe tätig, kann
ein Teil der Kosten von der Steuer abgezogen
werden, das heißt der Betrag wird nicht von den
Einnahmen abgezogen. Bis zu welcher Höhe und
zu welchem Anteil die Kosten abgezogen werden
können, richtet sich danach, ob Sie die Haushaltshilfe geringfügig beschäftigen (Minijob), sozialversicherungspflichtig beschäftigen oder ob
sie als Selbstständige bei Ihnen tätig ist. Es können auch Handwerkerkosten abgezogen werden.
(Rechtsgrundlage: § 35 a Einkommensteuergesetz)
3. – Versteuerung von Renten
Hat Ihre Rente 2005 oder früher begonnen, unterliegt sie zu 50 Prozent der Besteuerung, es gilt
also auch ein Freibetrag von 50 Prozent. Je nach
Jahr des Rentenbeginns verringert sich dieser
Freibetrag um 2 Punkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2012 ist die Rente also zu 36 Prozent unversteuert.
Der steuerfreie Betrag erhöht sich mit späteren
Rentenerhöhungen nicht, d. h.: Mit jeder Rentenerhöhung unterliegt die Rente zu einem größeren
Anteil der Besteuerung.
Wegen der Abzugsmöglichkeiten empfehlen wir
die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein
oder Steuerberater.
Das gilt auch für die Frage, ob Sie überhaupt
eine Einkommsteuererklärung abgeben müssen.
Weitere Besonderheiten sind bei der Besteuerung von Betriebsrenten zu beachten.
I – SCHWERBEHINDERUNG UND MERKZEICHEN
WAS MÜSSEN SIE BEANTRAGEN, UM NACHTEILSAUSGLEICHE ZU ERHALTEN?
1. – Was bedeutet eine Schwerbehinderung und wie erhalten Sie einen
Schwerbehindertenausweis?
In den vorigen Kapiteln haben wir verschiedene
Erleichterungen für (schwer-)behinderte Menschen beschrieben. Durch diese Erleichterungen
wie Freibeträge und die steuerliche Absetzbarkeit sollen Nachteile ausgeglichen werden, die
(schwer) behinderte Menschen haben. Sie dienen damit deren „Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“ oder der „Teilhabe
am Arbeitsleben“ (so der Gesetzeswortlaut im
Sozialgesetzbuch IX).
Man bezeichnet diese Erleichterungen deshalb
als Nachteilsausgleiche.
Voraussetzung für die meisten Nachteilsausgleiche ist die Feststellung einer Schwerbehinderung und die Anerkennung eines Merkzeichens.
Hinweis: Die Feststellung einer Schwerbehinderung, eines Merkzeichens und einige Nachteilsausgleiche sind seit 2001 im Sozialgesetzbuch IX
– SGB IX – geregelt.
Wo stellen Sie den Antrag?
Die Feststellung der Schwerbehinderung beantragen Sie in Hessen beim örtlichen Amt für Versorgung und Soziales. In Thüringen sind die
Landkreise oder kreisfreien Städte (Eisenach,
Erfurt, Gera, Jena, Suhl und Weimar) zuständig.
Dafür gibt es Antragsvordrucke (auch im Internet
beim Regierungspräsidium Gießen – für Hessen:
www.rp-giessen.de Arbeit und Soziales Versorgungsverwaltung Schwerbehindertenrecht). Für
Thüringen finden Sie die Vordrucke beim Thüringer Landesverwaltungsamt Versorgung und Integration. Es gibt einen Erstantrag und einen
Änderungsantrag (falls eine schon festgestellte
Behinderung sich verschlimmert hat bzw. wenn
Sie zusätzlich ein Merkzeichen beantragen wollen). Sie finden auch das für Sie örtliche Amt für
Versorgung und Soziales. In dem Antrag müssen
Sie Angaben zu medizinischen Behandlungen
bei Ärzten, in Krankenhäusern und Reha-Kliniken
machen.
Das Amt für Versorgung und Soziales wird aber
im Allgemeinen nicht alle diese Stellen anschreiben. Deshalb sollten Sie ärztliche Unterlagen mitschicken, wenn Sie solche Unterlagen
haben und dadurch Ihr Antrag gestützt wird. Es
sollte aber nicht nur eine Diagnose gestellt werden, sondern auch klar werden, wie Sie beeinträchtigt sind, z. B. in Ihrer Gehfähigkeit. Deshalb
kann es sinnvoll sein, sich vom behandelnden
Arzt eine Bescheinigung zu diesem Zweck ausstellen zu lassen.
Die Behörde erteilt dann einen Bescheid und Sie
erhalten zudem einen Schwerbehindertenausweis, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von
wenigstens 50 festgestellt wird. Er richtet sich
nach Art und Ausmaß einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung.
In dem Bescheid können zusätzlich Merkzeichen
zuerkannt werden, die auch im Schwerbehindertenausweis angegeben sind. Je nach Merkzeichen können dann bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
Bei welcher Beeinträchtigung welcher Grad der
Behinderung und welches Merkzeichen festgestellt werden kann, ergibt sich seit 2008 aus
der
Versorgungsmedizin-Verordnung
(Vers
MedV). Sie enthält als Anlage die „Versorgungsmedizinischen
Grundsätze“
(im
Internet:
www.gesetze-im-internet.de).
Nach der Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV) (im Internet: www.gesetze-iminternet.de) gibt es folgende Merkzeichen:
G
aG
bei einer erheblichen Gehbehinderung
bei einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung
B
wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist
H
bei Hilflosigkeit
Bl
bei Blindheit
Gl
RF
1. Kl.
bei Gehörlosigkeit
als Voraussetzung für eine Rundfunkgebührenbefreiung, ab 2013:
Ermäßigung
beim
Rundfunkbeitrag
für Schwerkriegsbeschädigte und
Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) mit einem Grad der Schädigungsfolgen
(GdS) von wenigstens 70 Prozent,
die in der 1. Wagenklasse zum
Preis der 2. Wagenklasse fahren
dürfen
Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid) Widerspruch einlegen, und ggf. auch später vor
dem Sozialgericht klagen, soweit Ihr Widerspruch
nicht erfolgreich war.
Achtung:
Wenn schon ein GdB von 50 festgestellt ist, seien Sie vorsichtig und lassen sich beraten. Es ist
im Einzelfall nicht auszuschließen, dass die
Schwerbehinderung aberkannt wird. Mit der
Schwerbehinderteneigenschaft sind aber besondere Rechte verbunden, so dass sie besonders
wichtig sein kann. Dies ist beispielsweise der Fall
wenn eine Kündigung droht oder eine Rente beantragt werden soll.
Ab wann ist der Ausweis gültig?
Kriegsbeschädigt
VB
EB
für Kriegsbeschädigte mit einem
Grad der Schädigungsfolgen von
wenigstens 50 Prozent im Sinne
des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG)
für Beschädigte mit einem Grad
der Schädigungsfolgen von wenigstens 50 Prozent nach Gesetzen,
auf die das BVG anwendbar ist (z.
B. Opfer von Gewalttaten oder
Wehr-, Zivildienst- und Impfeschädigte)
für Opfer nationalsozialistischer
Verfolgung mit einem Grad der
Schädigungsfolgen von wenigstens 50 Prozent und Ansprüchen
nach
dem
Bundesentschädigungsgesetz
Zur Erklärung der Begriffe:
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
spricht man von Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE), im Bereich des Sozialgesetzbuchs IX von
Grad der Behinderung (GdB), im Bereich des
Bundesversorgungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes von Grad der Schädigungsfolgen (GdS).
Der Schwerbehindertenausweis ist grün, bei
Menschen, die in öffentlichen Verkehrsmittel freifahrtberechtigt sind, (dazu Kapitel C 2) mit halbseitigem orangefarbenem Aufdruck. Diese Menschen erhalten zum Schwerbehindertenausweis
ein Beiblatt.
Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden
sind und beispielsweise nur ein GdB von 40 festgestellt ist und Sie nicht das beantragte Merkzeichen erhalten haben, können Sie innerhalb eines
Monats nach Eingang des Bescheids (dazu
Als Beginn der Gültigkeit wird der Tag des Antragseingangs vermerkt. Sie können ausnahmsweise beantragen, dass der Ausweis ab einem
früheren Zeitpunkt gültig sein soll. Dann müssen
Sie ein „besonderes Interesse“ glaubhaft machen. Ein „besonders Interesse“ ist vor allem
gegeben, wenn Sie eine Altersrente für schwerbehinderte beantragen oder Sie den Behindertenpauschbetrag geltend machen möchten.
Wie lange ist der Ausweis gültig?
Der Ausweis ist in der Regel 5 Jahre gültig. Dies
wird auf dem Ausweis vermerkt. Wenn eine gesundheitliche Besserung unwahrscheinlich ist,
kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt
werden.
Der neue Schwerbehindertenausweis:
Ab 2013 werden schrittweise statt der Papierausweise neue Schwerbehindertenausweise in
Scheckkartenformat ausgegeben. Der alte Auswies bleibt aber auf jeden Fall bis zum Ablauf der
aufgedruckten Befristung gültig und alle Nachteilsausgleiche können wie zuvor geltend gemacht werden. Der alte Papierausweis muss also
nicht zwingend vor Ablauf gegen den neuen
Plastikausweis eingetauscht werden, zumal dies
die Versorgungsämter überfordern würde.
2. – Wer erhält welches Merkzeichen?
Merkzeichen G
Schwerbehinderte Menschen mit erheblicher
Gehbehinderung können das Merkzeichen G erhalten.
Erheblich gehbehindert ist, wer auf Grund einer
Einschränkung des Gehvermögens, durch orthopädische oder innere Leiden, Anfälle oder Orientierungsstörungen nur schwer oder unter Gefahr
für sich oder andere ortsübliche Wege noch zu
Fuß zurückgelegen kann (2 km in einer halben
Stunde).
Bei orthopädischen Leiden gilt dies als erfüllt bei
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen/ der
Lendenwirbelsäule mit einem dafür festgestellten
GdB von wenigstens 50. In diesem Fall geht man
also ohne weiteres davon aus, dass Sie 2 km
nicht in einer halben Stunde gehen können. Ansonsten (siehe unten) muss die gesundheitliche
Einschränkung sich „besonders auf die Gehfähigkeit auswirken“. Für den Antrag auf Merkzeichen G ist dann die Angabe in der ärztlichen Bescheinigung wichtig, dass Sie diese Wegstrecke
überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in dieser
Zeit zurücklegen können. Wenn Sie Pausen
machen müssen, sollte der Arzt auch das schreiben (warum müssen Sie Pausen machen und
etwa wie lange?).
Als innere Leiden kommen in Frage schwere
Herzschäden (Leistungsbeeinträchtigung bereits
bei alltäglicher leichter Belastung) und schwere
Atembehinderungen (dauernde Einschränkung
der Lungenfunktion) und eine schwere Nierenschwäche.
Erheblich gehbehindert sind auch Diabetiker mit
schweren Unterzuckerungen (hypoglykämische
Schocks), wenn sie mehrmals am Tage auftreten.
Störungen der Orientierungsfähigkeit können
unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur
Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung
führen:
Sehbehinderung, für die ein GdB von mindestens 70 anerkannt ist, bei einem GdB von
50 oder 60 insbesondere bei gleichzeitiger
hochgradiger Schwerhörigkeit oder geistiger
Behinderung,
Taubheit oder an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit bis zum 16. Lebensjahr bzw.
bis zur Beendigung der Gehörlosenschule, im
Erwachsenenalter insbesondere bei gleichzeitiger Sehbehinderung oder geistiger Behinderung,
geistige Behinderung jedenfalls bei einem
GdB von 100 (in der Regel aber bereits ab
einem GdB von 80, bei einem darunter liegenden GdB nur in besonders gelagerten
Einzelfällen).
(Teil D, Nr. 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze)
Merkzeichen aG
Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine
außergewöhnliche Gehbehinderung.
Außergewöhnlich gehbehindert ist, wer sich auf
Dauer nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kfz bewegen kann.
Als außergewöhnlich gehbehindert gelten grundsätzlich
Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkel- oder Doppelunterschenkelamputierte,
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die auf Dauer kein Kunstbein oder
nur eine Beckenkorbprothese tragen können
oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert
sind.
Auch andere schwerbehinderte Menschen können das Merkzeichen aG erhalten, wenn festgestellt wird, dass sie in ihrer Gehfähigkeit in vergleichbarem Umfang wie die oben genannten
Personengruppen eingeschränkt sind. Dies können z. B. Menschen mit schweren Herz- oder
Lungenerkrankungen sein (schwere Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz
bzw. schwere Einschränkung der Lungenfunktion).
Leider gibt es hier in den Versorgungsmedizinischen Grundsätze (anders als beim
Merkzeichen G) keine festen Grenzen für die
Wegstrecke und auch die Rechtsprechung erkennt eine solche Grenze entweder nicht an oder
ist nicht einheitlich.
(Teil D Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze)
Merkzeichen B
Das Merkzeichen B wird zuerkannt, wenn der
schwerbehinderte Mensch regelmäßig bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung angewiesen ist.
Das ist der Fall, wenn er nur mit Hilfe einer Begleitperson Gefahren für sich und andere bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (beim Einoder Aussteigen oder während der Fahrt) vermeiden kann.
Anspruch auf das Merkzeichen B haben generell
Querschnittsgelähmte, Ohnhänder und Blinde,
daneben aber auch sehbehinderte, hörbehinderte, geistig behinderte Menschen und Anfallskranke, wenn sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.
Dieses Merkzeichen kann schwerbehinderten
Menschen nur erteilt werden, wenn gleichzeitig
die Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), Gl (Gehörlosigkeit)
oder H (Hilflosigkeit) vorliegen.
Sinn des Merkzeichens ist, dass die Begleitperson den schwerbehinderten Menschen kostenlos in öffentlichen Verkehrsmitteln begleiten
kann, nicht aber, dass er öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung nutzen darf. Der bis 2006
verwendete Aufdruck “Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen” konnte zu
Missverständissen führen. Wenn Ihr Ausweis
noch diesen Aufdruck hat, können Sie beantragen, dass dieser durch den neuen Aufdruck
ersetzt wird: “Die Berechtigung zur Mitnahme
einer Begleitperson ist nachgewiesen”.
(Teil D, Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze)
Merkzeichen H
Hilflosigkeit wird mit dem Merkzeichen H anerkannt, wenn infolge einer Gesundheitsstörung
oder einer Behinderung und "nicht nur vorübergehend" gewöhnliche und regelmäßige Verrichtungen des Alltags in erheblichem Umfang nicht
ohne fremde Hilfe bewältigt werden können.
Unter die alltäglichen Verrichtungen fallen insbesondere das An- und Ausziehen, Essen und
Trinken, die Körperpflege und die Toilettenbenutzung. Es genügt, wenn eine Hilfsperson
sich ständig bereit halten oder den Betroffenen
anleiten oder überwachen muss (dies gilt insbesondere bei psychisch kranken oder geistig
behinderten Menschen, wenn sie zwar die Verrichtungen körperlich ausführen könnten, sie diese aber wegen einer Antriebsschwäche tatsächlich nicht durchführen). Auch notwendige
körperliche Bewegung, geistige Anregung und
Möglichkeiten zur Kommunikation werden berücksichtigt. Der Begriff der Hilflosigkeit ist damit
weiter gefasst als der Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung
(dazu Kapitel I).
Hilfebedarf im Bereich der medizinischen oder
hauswirtschaftlichen Versorgung wird dagegen
nicht berücksichtigt.
In der Regel wird das Merkzeichen ohne weitere
Prüfung zuerkannt bei:
Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung
(in der Regel Sehschärfe bis fünf Prozent
oder vergleichbare Sehbeeinträchtigung),
Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, wenn der Betreffende auf Dauer auf
den Rollstuhl angewiesen ist,
Hirnschäden, Anfallsleiden, geistigen Behinderungen und Psychosen (nur bei einem GdB
von 100),
Verlust von mindestens zwei Gliedmaßen
(nicht generell bei Unterschenkelamputation)
oder
weitgehender Bettlägerigkeit.
(Teil A, Nr. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze)
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze regeln auch Besonderheiten für Kinder und Jugendliche.
Merkzeichen Gl
Das Merkzeichen Gl (gehörlos) erhalten nicht nur
Menschen, die vollständig taub sind, sondern
auch Menschen, die seit Geburt oder ihrer Kindheit nahezu taub sind (an Taubheit grenzende
Schwerhörigkeit), wenn sie gleichzeitig sich nur
schwer verständigen können (schwere Sprachstörung).
(Teil D, Nr. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze)
Merkzeichen Bl
Das Merkzeichen Bl steht Menschen zu, deren
Sehkraft auf dem besseren Auge nicht über zwei
Prozent liegt oder die an einer anderen schwer-
wiegenden Störung des Sehvermögens leiden (z.
B. einer schweren Gesichtsfeldeinschränkung).
Sonstige Merkzeichen
Merkzeichen 1. Kl. (1. Klasse)
(Teil A, Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze)
Merkzeichen RF
Das Merkzeichen RF erhalten
blinde und nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem hierfür festgestellten GdB von mindestens 60 und
gehörlose und schwerhörige Menschen,
wenn eine ausreichende Verständigung über
das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich
ist (in der Regel ab GdB 50 wegen des Hörschadens),
behinderte Menschen ab einem GdB von 80,
wenn sie durch ihre Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Beispiele:
schwere Bewegungsstörungen (aber nur
Ausnahme: Auch ein Rollstuhl hindert nicht
„ständig“ am Besuch öffentlicher Veranstaltungen)
nicht nur vorübergehend ansteckungsfähige
Lungentuberkulose
nach Organtransplantation bei Behandlung
mit Medikamenten, welche die Abwehrkräfte
schwächen (Immunsuppressiva)
geistig und seelisch behinderte Menschen,
die öffentliche Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder Aggressivität stören könnten.
Entstellungen, unzureichender künstlichem
Darmausgang mit Geruchsbelästigung, häufigen hirnorganischen Anfällen, Spastiker mit
groben unwillkürlichen Zuckungen, lauten
Atemgeräuschen bei Kanülenträgern wegen
ihrer Wirkung auf die Umgebung.
In den letzten beiden Fällen muss man aber auch
bedenken, dass heute das Zusammensein mit
behinderten Menschen zu Recht als etwas Normales gilt und der Gesellschaft auch eher „Belästigungen“ zugemutet werden. Das könnte dazu
führen, dass das Merkzeichen RF in Fällen angelehnt wird, wo es früher zuerkannt wurde.
(dazu Rundfunkgebührenstaatsvertrag, ab 2013
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, siehe auch Kapitel E).
Das Merkzeichen 1. Kl. (1. Klasse) können
Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne
des Bundesentschädigungsgesetzes (Opfer nationalsozialistischer Verfolgung) mit einem GdS
von wenigstens 70 Prozent erhalten.
Erforderlich ist, dass der Betroffene wegen seines körperlichen Zustands in der 1. Klasse fahren muss.
Dies trifft insbesondere zu bei:
Empfängern der Pflegezulagestufen IV, V
und VI,
Kriegsblinden,
kriegsbeschädigten Ohnhändern und
kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten.
Merkzeichen VB, EB,
Eintrag “Kriegsbeschädigt”
Neben den bisher genannten Merkzeichen gibt
es Einträge, die nicht unmittelbar über den Bezug
von Nachteilsausgleichen entscheiden, sondern
Hinweise auf einen "Sonderstatus" geben: VB,
EB und "Kriegsbeschädigt".
Bei Kriegsbeschädigten mit einem GdS von wenigstens 50 Prozent (Schwerkriegsbeschädigte),
die Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben, kann die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.
Wenn schwerbehinderte Menschen mit einem
GdS von wenigstens 50 Prozent Versorgungsansprüche nach anderen Gesetzen entsprechend dem BVG (z. B. nach dem Opferentschädigungsgesetz oder wegen Impfschäden nach
dem Infektionsschutzgesetz) haben, können sie
das Merkzeichen VB erhalten.
Das Merkzeichen EB können schwerbehinderte
Menschen bekommen, die als rassisch oder politisch Verfolgte des Nationalsozialismus Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
wegen eines GdS von wenigstens 50 Prozent
erhalten.
J – VORSORGE FÜR DEN ERNSTFALL
Es kann jederzeit ein Notfall eintreten, der einerseits zu einer Pflegebedürftigkeit führen kann,
andererseits dazu, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen oder nach diesen Entscheidungen nicht mehr handeln können. Je älter
Sie werden, desto wahrscheinlicher wird das.
Deshalb ist das Abfassen einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung und
einer Patientenverfügung zu empfehlen.
1. – Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie
eine Vertrauensperson, in Ihrem Namen tätig zu
werden. Weil die Vollmacht Außenstehenden
gegenüber Wirkung hat und um hier Unklarheiten
zu vermeiden, empfehlen wir, die Vollmacht unbedingt, das heißt ohne Einschränkung auf den
„Vorsorgefall“, zu erteilen.
In der Vorsorgevollmacht können Sie insbesondere Regelungen zur Gesundheitssorge, zur
Aufenthaltsbestimmung (Heimaufenthalt, Haushaltsauflösung), zur Vermögenssorge und zur
Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten
treffen.
Besonderheiten und Bedingungen sollten Sie
von der Vorsorgevollmacht getrennt schriftlich mit
dem Bevollmächtigten vereinbaren.
Beispiel: Der Bevollmächtigte darf von dieser
Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn ein oder
mehrere Ärzte feststellen, dass ich infolge einer
schweren Erkrankung oder Behinderung oder
eines Unfalls vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit meine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht mehr selbst regeln kann.
Da es eine Missbrauchsgefahr gibt, sollten Sie
nur Personen eine Vorsorgevollmacht in diesem
Sinne erteilen, denen Sie wirklich vertrauen.
Denn im Unterschied zur Betreuungsverfügung
(dazu 2) gibt es keine gerichtliche Kontrolle.
Wenn Sie wollen, dass der Bevollmächtigte auch
in eine Untersuchung, eine Behandlung oder
einen ärztlichen Eingriff einwilligen kann, die mit
der Gefahr des Todes oder eines länger dauernder schwerer Gesundheitsschaden verbunden
ist, müssen sie das in der Vorsorgevollmacht
schreiben. Außerdem muss dann zusätzlich das
Betreuungsgericht zustimmen.
Das Gleiche gilt für eine Unterbringung ohne Ihre
Einwilligung, z. B. in einer geschlossenen Abteilung, aber auch für freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Heimen, z. B. Bettgitter, sowie für die
Kündigung von Mietverträgen.
Natürlich können Sie auch verschiedene Personen für verschiedene Bereiche (deutlich abgegrenzt) bevollmächtigen. Es kann sinnvoll sein,
eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen.
Für Kontovollmachten sollten Sie die Formulare
der Kreditinstitute verwenden. Im Übrigen können Sie die Vollmacht öffentlich beglaubigen lassen (damit wird die Echtheit der Unterschrift bestätigt) oder notariell beurkunden lassen (damit ist
eine fachkundige Beratung gewährleistet).
Sie können die Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer anmelden:
Bundesnotarkammer
– Zentrales Vorsorgeregister
Postfach 08 01 51, 10001 Berlin
Internet: www.vorsorgeregister.de
Die Vorsorgevollmacht muss (anders als ein Testament) nicht handschriftlich sein. Sie können
das Original behalten oder zum Beispiel einem
Rechtsanwalt zur Verwahrung geben. Sie können auch beim Betreuungsgericht eine Kopie
hinterlegen, das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Für den Fall, dass eine gesetzliche
Betreuung in Frage steht, sollte das Betreuungsgericht von der Vorsorgevollmacht Kenntnis haben, weil dann oft die Bestellung eines Betreuers
nicht nötig ist. Der Bevollmächtigte sollte für den
Ernstfall natürlich wissen, wo sich das Original
befindet.
TIPP
Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz, 80097 München :
„Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Sie wurde
vom Sozialverband VdK Deutschland als Sonderausgabe herausgegeben und kann zum Preis von 2,00
Euro zuzüglich Porto auch über den Sozialverband
VdK Hessen-Thüringen bezogen werden.
2. – Betreuungsverfügung
Gesetzliche Betreuungen gibt es seit 1992 (geregelt in §§ 1896 folgende BGB) und ersetzen
die früheren Entmündigungen und Vormundschaften über Volljährige. Es geht also nicht um
eine tatsächliche Betreuung oder Pflege, sondern um ein rechtswirksames Handeln (Verträge
abschließen, Anträge stellen, Widerspruch einlegen usw.). Das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht: eine Abteilung des Amtsgerichts) kann einen gesetzlichen Betreuer bestellen, wenn eine Person wegen einer Behinderung
oder psychischen Krankheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Mit der Betreuungsverfügung erklären
Sie, wen das Betreuungsgericht, falls notwendig,
zum Betreuer bestellen soll. Wenn Sie schon
eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, reicht es,
den Bevollmächtigten als Betreuer zu benennen.
Sie brauchen dann keine eigenständige Betreuungsverfügung. Anders ist es, wenn Sie keine
Vorsorgevollmacht verfasst haben, weil Sie niemanden ausreichend vertrauen.
Auch die Betreuungsverfügung muss nicht handschriftlich sein. Sie können sie beim Betreuungsgericht hinterlegen. Auch die Betreuungsverfügung können Sie bei der Bundesnotarkammer anmelden.
Was geschieht im „Vorsorgefall“?
Das Gericht prüft, ob und in welchen Bereichen
(so genannte Aufgabenkreise) ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht hört dazu wenn
möglich Sie und nahe stehende Personen an
und holt in der Regel ein Gutachten ein. Dann
prüft das Gericht, wer zum Betreuer bestellt wird.
Hier wird dann Ihre Betreuungsverfügung wichtig.
aber überprüfen. Die gesetzliche Regelung stellt
klar, dass eine Patientenverfügung unabhängig
von Art und Stadium einer Erkrankung für den
Arzt verbindlich ist. Aus der Patientenverfügung
kann sich damit ergeben, dass die Ärzte bestimmte Maßnahmen unterlassen müssen, obwohl sie medizinisch angezeigt (indiziert) sind.
In der Patientenverfügung sollten Sie eine Person benennen, die diese gegenüber Ärzten und
sonstigen Beschäftigten im Krankenhaus oder
Heim umsetzt. Das wird oft diejenige Person Ihres Vertrauens sein, die Sie in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung benannt
haben. Die Ärzte sollten Sie dieser Person gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbinden.
Eine ärztliche Beratung vor Abfassung der Patientenverfügung ist zwar nicht vorgeschrieben,
aber zu empfehlen. Sie sollten die Patientenverfügung alle ein bis zwei Jahre und bei einer
neu auftretenden schweren Erkrankung überprüfen und dies auf der Patientenverfügung vermerken, ggf. auch eine neue Patientenverfügung
verfassen.
Der Bevollmächtigte/Betreuer und der Arzt können die Patientenverfügung nur umsetzen, wenn
Sie konkrete Angaben machen, was Sie in einem
möglichst genau bestimmten Fall möchten oder
nicht möchten, z. B.: „Ich möchte keine Chemotherapie, keine künstliche Beatmung, keine
künstliche Ernährung.“
Der Bevollmächtigte/Betreuer muss prüfen, ob
die Festlegungen in der Patientenverfügung auf
Ihre Situation zutreffen (z. B. unheilbare schwere
Erkrankung) und wird mit dem Arzt die in Betracht kommenden (indizierten) Behandlungsmöglichkeiten besprechen. In der Patientenverfügung können Sie auch Angaben zu sonstigen
Vertrauenspersonen machen, die dabei angehört
werden sollen.
Mit der Patientenverfügung treffen Sie Festlegungen zur ärztlichen Behandlung für den Fall, dass
Sie sich nicht mehr selbst entscheiden oder sich
nicht mehr äußern können.
Für Maßnahmen mit Gefahr des Todes oder eines länger dauernden Gesundheitsschadens gilt
das Gleiche wie zur Vorsorgevollmacht: Es ist
eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen. Aber: Sind sich Bevollmächtigter/Betreuer und Arzt einig, dass die Behandlung bzw.
Unterlassung der Behandlung dem Willen des
Patienten gemäß der Patientenverfügung entspricht, bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung.
Erst seit September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (in §§ 1901 a ff. BGB).
Wenn Sie vorher eine Patientenverfügung abgefasst haben, bleibt sie wirksam, Sie sollten Sie
Zu Form und Aufbewahrung gilt das Gleiche wie
bei Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Von einem bloßen „Ankreuzen“ von Kästchen auf einem Muster raten wir ab. Viele Muster
3. – Patientenverfügung
enthalten aber sinnvolle Formulierungen, die
man übernehmen sollte. Dem Hausarzt, dem
Krankenhaus oder der Heimleitung sollten Sie
eine Kopie der Patientenverfügung geben. Jedenfalls muss für den „Ernstfall“ bekannt sein,
dass Sie eine Patientenverfügung haben. Sinnvoll ist es auch, einen Hinweis auf die Patientenverfügung (Ort der Aufbewahrung) immer bei
sich zu tragen.
Besondere Formen sind das gemeinschaftliche
Testament (unter Ehegatten) und der Erbvertrag.
Auf weitere Fragen zum Vererben können wir im
Rahmen dieses Ratgebers nicht eingehen, z. B.
Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung.
Bestattung
4. – Was man gerne verdrängt:
Was geschieht nach dem Tod?
Erbschaft
Wenn jemand verstirbt (der so genannte Erblasser) gibt es einen oder mehrere Erben seines
Vermögens (so genannter Nachlass). Wer kraft
Gesetzes Erbe wird, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 1922 folgende BGB). Hier die
wichtigsten Fälle: Beim Tod des Erblassers lebt
noch sein Ehegatte, mit dem Zugewinngemeinschaft bestand (gilt immer, wenn nichts anders
vereinbart ist). Sie haben Kinder: Der Ehegatte
erbt zur Hälfte, im Übrigen die Kinder zu gleichen
Teilen.
Sie haben keine Kinder, es leben aber noch Geschwister: Der Ehegatte erhält ¾ des Nachlasses, die Geschwister ¼.
Wenn Sie wollen, dass andere Personen Erbe
werden oder der Nachlass anders verteilt wird,
müssen Sie also ein Testament machen oder
einen Erbvertrag abschließen. Bedanken Sie,
dass dem Ehegatten und den Kindern ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils
zusteht.
Sie können ein Testament vor einem Notar errichten (öffentliches Testament). Dies wird dann
beim Amtsgericht verwahrt. Vorteil: Sie können
sich vom Notar beraten lassen und Sie können
sicher sein, dass das Testament wirksam ist. Das
Testament ist auch vor Fälschung und Verlust
(auch bewusstem Verschwindenlassen) sicher.
Die andere Möglichkeit ist, dass Sie das Testament zuhause schreiben (privatschriftliches Testament), dann aber unbedingt handschriftlich! Sie
sollten mit ihrer Unterschrift Ort und Datum angeben!
Auch wenn man über diesen Punkt natürlich
nicht gern spricht: Sie sollten doch überlegen, ob
Sie Ihre Wünsche Ihrem Ehepartner/Ihren Angehörigen sagen. Sie können das auch schriftlich
niederlegen (aber bitte nicht in der Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung).
Es gibt die Erdbestattung in einem Einzelgrab
(Reihengrab) oder in einem Wahlgrab, daneben
die Feuerbestattung. Jeweils erwerben Sie ein
Nutzungsrecht für eine bestimmte Ruhezeit.
Bei der anonymen Bestattung wird die Urne in
einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt. Damit entfällt zwar die Grabpflege. Es kann aber sehr belastend sein, keinen persönlichen Hinweis auf ein
Grab des Angehörigen zu haben.
Mit Kosten von 3.000 Euro müssen Sie mindestens rechnen, es können aber auch gut 5.000
Euro und mehr sein, insbesondere für:
das Bestattungsunternehmen (hängt davon
ab, mit welchen Zusatzaufgaben Sie den
Bestatter beauftragen),
das Versenden von Trauerkarten, Aufgabe
einer Todesanzeige,
Friedhofsgebührung für die Beisetzung und
Grabnutzung,
Kosten in Zusammenhang mit der Trauerfeier,
Kosten für den Grabstein,
Kosten, wenn Sie eine Gärtnerei mit der
Grabpflege beauftragen.
Es gibt Sterbegeldversicherungen, die im Todesfall einen vereinbarten Betrag auszahlen.
K - EIN STARKER PARTNER AN IHRER SEITE
Im Dezember 1946 in Frankfurt am Main als
Selbsthilfeorganisation von und für Kriegsopfer
gegründet, ist der Verband heute die größte Interessenvertretung aller behinderten und alten
Menschen. Im Jahr 2003 wurden die Landesverbände Hessen und Thüringen zum gemeinsamen „Sozialverband VdK Hessen-Thüringen“
verschmolzen.
Dem VdK gehören heute in Hessen-Thüringen
fast 220.000 Mitglieder an.
Es bestehen flächendeckende Organisationsund Kommunikationsstrukturen mit außergewöhnlich enger Mitgliederbindung.
Rund 13.000 ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in
knapp 1.200 Ortsverbänden betreuen die Mitglieder vor Ort und leisten persönliche Hilfen.
Durch ständige Kontakte zu Politik, Behörden
und Verwaltungen wird Einfluss auf die sozialpolitische Entwicklung in Hessen und Thüringen
genommen.
Daneben stehen den Mitgliedern vielfältige
Dienstleistungsangebote zur Verfügung.
INFO: 0 18 01 - 835 835 (Ortstarif)
www.vdk.de/hessen-thueringen
Qualifiziert und erfolgreich
- der VdK-Sozialrechtsschutz
Für viele Mitglieder ein wichtiger Grund, dem
VdK beizutreten: die Sicherheit, bei sozialrechtlichen Fragen einen kompetenten Ansprechpartner in der Nähe zu wissen.
Ob es um einen Kur-, Reha- oder Rentenantrag
geht, die Anerkennung einer Schwerbehinderung
oder einer Pflegestufe, die Suche nach einem
geeigneten Pflegedienst oder einem Heimplatz,
Zuschuss-/Finanzierungsmöglichkeiten zum Verbleib in der eigenen Wohnung, die Inanspruchnahme so genannter Nachteilsausgleiche – unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen informieren die Mitglieder in allen Fragen des täglichen
Lebens, die im Zusammenhang mit Krankheit,
Behinderung oder Alter stehen, zeigen Lösungswege auf und vermitteln Hilfen. Kann ein Problem vor Ort nicht gelöst werden, stehen qualifizierte Mitarbeiter auf der Kreis-, Bezirks- und
Landesebene bereit.
In strittigen Fällen (wenn zur Durchsetzung der
Rechte Widerspruch oder Klage eingelegt werden müssen) werden unsere Mitglieder durch die
hauptamtlichen Sozialjurist/-innen in den 10 Bezirksgeschäftsstellen in Hessen und Thüringen
vor Behörden, Verwaltungen und Gerichten vertreten – wenn’s sein muss, durch alle Instanzen.
Unsere Schwerpunkte sind:
Behindertenrecht
Benachteiligungsverbote wegen
Behinderung/Alter
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Grundsicherung und Sozialhilfe
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Leistungen der Agentur für Arbeit
Rentenversicherung
Rehabilitation
Kindergeld (nur in Zusammenhang mit einer
Behinderung)
Zusätzliche Beratungsangebote
Der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen darf
Rechtsdienstleistungen außerhalb des Sozialrechts nicht erbringen. Soweit Fragen oder Streitigkeiten im Einzelfall in einem Zusammenhang
zu Behinderung, Krankheit oder Alter stehen,
lassen wir unsere Mitglieder dennoch nicht allein:
Anwaltsberatung
Zugelassene Rechtsanwälte unseres Vertrauens
erteilen eine Erstberatung bei allen Fragen "am
Rande des Sozialrechts" (z. B. Mobbing am Arbeitsplatz wegen Behinderung, Schmerzensgeld
nach Verkehrsunfall).
Erbschaftsberatung
Fachleute informieren über Rechtsfragen anlässlich Testamentserstellung, Erbschaft oder Schenkungsbesteuerung.
Rentenbesteuerung
Steuerexperten geben Auskunft zur Alterseinkünftebesteuerung – insbesondere, ob eine
Steuererklärung abgegeben werden muss und
mit welcher Steuerlast zu rechnen ist.
Patientenverfügung und Co.
Qualifizierte VdK-Berater erteilen Auskünfte zur
Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungs- und Patientenverfügung.
Fachstelle für Barrierefreiheit
Die VdK-Fachstelle für Barrierefreiheit ist bei der
Auswahl von Hilfsmitteln und bei der barrierefreien Um- oder Neugestaltung des Wohnraums
behilflich. Außerdem gibt sie Auskunft darüber,
wo man Anträge auf Zuschüsse oder auf Kostenübernahme stellen kann.
Die Beratung umfasst Hilfsmittel für alle Lebensbereiche, Behinderungsarten und Altersgruppen:
Geh- und Mobilitätshilfen, Hilfsmittel für Haushalt,
Bad und Küche, zum Essen und Trinken, für Beruf, Hobby und Freizeit, für die Pflege, zum Thema Hausnotruf, für den Sport und das Auto. Die
Beratung erfolgt unabhängig von Händlern und
Herstellern.
Wer sein Zuhause – gleichgültig, ob Mietwohnung oder Eigenheim – barrierefrei gestalten will,
erhält bei uns Mängelanalyse, Planungstipps und
Lösungsvorschläge, Produkthinweise, Herstelleradressen, Kostenträger und Informationen
über mögliche Zuschüsse.
Einmalig in Deutschland: Zur Beratungsstelle gehört eine Ausstellung für barrierefreies Wohnen
und Leben: Eine barrierefreie Wohnung (Möbel,
Bad, Küche, Alltagshilfen und so genannte altersgerechte Assistenzsysteme, d. h. moderne
technische Systeme, mit denen ein Leben zuhause erleichtert wird) kann besichtigt werden –
dort kann man Hilfsmittel ausprobieren und Umbaulösungen begutachten.
Die Beratungsstelle steht nicht nur Privatpersonen offen, sondern auch Bauherren, Einrichtungsträgern, Behindertenbeauftragten der
Kommunen, Architekten oder anderen interessierten Fachleuten.
Probleme mit Abrechnungen
Finanzierung von Zahnersatz, Hilfsmitteln,
alternativen Behandlungsmethoden, Kuren
usw.
Fragen zu Diagnosen und Behandlungsformen
Krankheitsbedingte Krisensituation
Gesundheitsförderung und Prävention.
Betreuungsvereine
Wesentliche Aufgabe der VdK-Betreuungsvereine ist die Übernahme von Betreuungen nach
dem Betreuungsrecht.
Daneben informieren und beraten sie Betroffene
und Angehörige – auch zu den Themen Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht.
Schließlich begleiten und schulen sie ehrenamtliche Betreuer.
Ambulante Pflegedienste
Mit unseren ambulanten Pflegediensten wollen
wir pflege- und hilfebedürftige Menschen zuhause unterstützen, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen – und damit einen Heimaufenthalt zu vermeiden.
Wir versuchen, die körperlichen, seelischen und
geistigen Bedürfnisse wahrzunehmen und in unsere Arbeit einzubeziehen. Außerdem versuchen
wir, auf die individuellen Wünsche unserer Klienten einzugehen, damit der Tagesablauf so frei
wie möglich gestaltet werden kann.
Die Pflegedienste erbringen Leistungen des SGB
V (Behandlungspflege) nach ärztlicher Verordnung und des SGB XI (Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung).
Patientenberatungsstellen
Die Patientenberatungsstellen bieten fachkundige Informationen und nützliche Hinweise rund
um das Thema Gesundheit sowie zu speziellen
patientenrelevanten Themen. Sie beraten in gesundheitsrechtlichen Fragen und geben Auskunft
über ergänzende (regionale) Angebote der Gesundheitsversorgung.
Ein Team von fachkundigen Beratungskräften
steht zur Verfügung für:
Orientierungshilfe im Gesundheitswesen
Aufklärung über Patientenrechte
Einsichtnahme in Patientenunterlagen
Psychosoziale Unterstützung
Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler
Schwierigkeiten mit den Partnern im Gesundheitswesen
Selbsthilfe- und Betreuungsgruppe
„Leben mit Alzheimer“ in Frankfurt und
Umgebung
Betreuungsgruppen
Alzheimer-Erkrankte sind keine „stillen Pflegefälle“. Deshalb müssen die betreuenden Angehörigen sich ständig um sie kümmern und sie oft
auch ständig beaufsichtigen. In den zurzeit 4
Betreuungsgruppen werden die Patienten nicht
nur beaufsichtigt, sondern unter dem Aspekt der
Förderung verbliebener Fähigkeiten und Interessen gezielt angeleitet. Zudem werden den Angehörigen eine Atempause und etwas Zeit zur freien Verfügung verschafft. Die Betreuung der dementen Menschen erfolgt durch ehrenamtliche
Mitarbeiter/-innen unter fachlicher Aufsicht.
Selbsthilfegruppen für Angehörige
Die Angehörigen-Selbsthilfegruppen dienen der
fachlichen Information über medizinische und
psychosoziale Erkenntnisse, daneben aber auch
dem persönlichen Erfahrungsaustausch und der
Begleitung der Betreuungsgruppe.
Einzelberatung in Krisensituationen
Auch eine Einzelberatung ist möglich (in Frankfurt).
Besondere Projekte
Tanz-Café „Alz“, einmal im Monat
verschiedene sportliche Angebote
Mehrtägige Urlaubsreise einmal im Jahr
„Lauf gegen das Vergessen“ (integrativer
Volkslauf) in Zusammenarbeit mit dem SV
Blau-Gelb Frankfurt – immer am 3. Oktober
eines Jahres in Frankfurt/Main
Jährliches Benefizkonzert im Dezember in
Frankfurt
VdK-Reisedienst
Ob allein oder in der Gruppe, mit Auto, Bus,
Flugzeug, Bahn oder Schiff: der VdK-Reisedienst
vermittelt ein umfangreiches Angebot speziell für
behinderte und alte Menschen – von der Städtetour bis zur Fernreise.
Es werden aber nicht nur Pauschalreisen angeboten; der Reisedienst arbeitet auf Wunsch auch
individuelle Reisen (Fahrtrouten, Unterkünfte)
aus. Außerdem gibt es wichtige Tipps und Informationsschriften für behinderte Reisende und
Senioren – von der Überwindung von Barrieren
an Flughäfen bis hin zu Dialysestationen im Ausland.
Der Reisedienst verfügt über eine umfangreiche
Datenbank von barrierefreien Hotels und Pensionen im In- und Ausland, daneben aber auch
von Unterkünften, die Pflege und Betreuung anbieten.
Information und Beratung
Getreu dem Motto „im Mittelpunkt unserer Arbeit
steht der Mensch“ informieren und unterstützen
die ehrenamtlichen Helfer vor Ort die Mitglieder
in allen Lebensfragen und üben eine wichtige
Lotsenfunktion aus (z. B. Vermittlung von Hilfsdiensten, Weiterleitung der Unterlagen an die
zuständige VdK-Geschäftsstelle).
Freizeit und Geselligkeit
Kulturelle und gesellige Angebote schaffen Kontakte und bieten die Gelegenheit, einmal aus den
„eigenen vier Wänden“ heraus zu kommen:
Informationsveranstaltungen
Stammtische
Ausflüge und Reisen
PC-Kurse
Kreativ-Workshops
Wander-, Kegel- oder Theatergruppen
… je nach regionalen Möglichkeiten
Jeder kann mitmachen!
Wir freuen uns über jeden, der Interesse hat, bei
uns mitzumachen! Dabei ist alles möglich:
Jeder kann seine Interessen und Fähigkeiten in
die Verbandsarbeit einbringen – und das nicht
nur durch die Übernahme einer festen Funktion
(Vorstandsamt), sondern auch bei einzelnen Projekten - je nachdem, wie viel Zeit man investieren
kann und möchte.
Informationen rund um die Uhr:
VdK-Internet-TV
Der Sozialverband VdK ist einer der wenigen
Verbände mit eigenem Internetsender. Unter
www.vdktv.de
können Interessierte rund um die Uhr Beiträge zu
den Themen Sozialrecht, Sozialpolitik, Service,
Barrierefreiheit, Ehrenamt, VdK-intern, Sport und
Gesundheit abrufen.
Von Mensch zu Mensch
Unsere Ortsverbände bieten eine lebendige Gemeinschaft für alle Generationen. Hier findet das
Vereinsleben statt, hier entsteht der Kontakt zwischen Mitglied und Verband.
Persönliche Hilfen
Zur Betreuung gehört vor allem die „menschliche
Seite“, wie z. B
Kranken(haus)- und Geburtstagsbesuche
Gesellschaft leisten, gemeinsam spazieren
gehen
Ansprechpartner bei Sorgen, Nöten und
Problemen
Eine kleine Auswahl der eingestellten Filmbeiträge:
Pflegefall – was nun?
Noten fürs Pflegeheim
Patientenverfügung
Ursachen von Altersarmut
Rund um den Behindertenausweis
Arbeit und Schwerbehinderung
Außergewöhnlicher Sport
Die aktuellen Themen werden regelmäßig in der
VdK-Zeitung und auf der Homepage veröffentlicht.
L - ADRESSEN
Sozialverband VdK Hessen-Thüringen
Sozialrechtsschutz (Bezirksgeschäftsstellen)
Darmstadt
Landgraf-Georg-Straße 58 – 60
64283 Darmstadt
Telefon: 0 61 51 - 3 59 98-0
Telefax: 0 61 51 - 3 59 98-20
[email protected]
Frankfurt
Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 - 43 08 86-0
Telefax: 0 69 - 43 08 86-66
[email protected]
Fulda
Heinrichstraße 58, 36043 Fulda
Telefon: 06 61 - 7 20 89
Telefax: 06 61 - 7 20 80
[email protected]
Gießen
Liebigstraße 15, 35390 Gießen
Telefon: 06 41 - 79 90 03-0
Telefax: 06 41 - 79 90 03-20
[email protected]
Kassel
Breitscheidstraße 49, 34119 Kassel
Telefon: 05 61 - 9 38 94 50
Telefax: 05 61 - 3 58 02
[email protected]
Marburg
Leopold-Lucas-Straße 73, 35037 Marburg
Telefon: 0 64 21 - 2 34 69
Telefax: 0 64 21 - 1 41 17
[email protected]
Nordthüringen
August-Bebel-Platz 6, 99734 Nordhausen
Telefon: 0 36 31 - 47 72 80
Telefax: 0 36 31 - 47 72 82
[email protected]
Ostthüringen
Am Anger 32, 07743 Jena
Telefon: 0 36 41 - 28 89 14
Telefax: 0 36 41 - 28 89 30
[email protected]
Südthüringen
Freitagsgasse 9, 98617 Meiningen
Telefon: 0 36 93 - 50 52 55 und – 55 52 53
Telefax: 0 36 93 - 5 05 88 50
[email protected]
Wiesbaden
Dotzheimer Straße 150, 65197 Wiesbaden
Telefon: 06 11 - 4 70 35 und 4 70 36
Telefax: 06 11 - 44 37 35
[email protected]
VdK-Fachstelle für Barrierefreiheit
c/o Fachhochschule Frankfurt
Fachbereich „Soziale Arbeit und Gesundheit“
Nibelungenplatz 1, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 - 15 33-26 04
Telefax: 0 69 - 15 33-29 70
[email protected]
Ambulante Pflegedienste
GSD (Gesellschaft für soziale Dienste)
Ambulanter Pflegedienst
Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 - 4 08 99 89-0
Telefax: 0 69 - 4 08 99 89-18
[email protected]
Gemeinnützige VdK-Sozialdienstleistungsund Service GmbH (Pflegedienst)
Eisenacher Straße 1 a, 99974 Mühlhausen
Telefon: 0 36 01 - 81 54 65
Telefax: 0 36 01 - 81 54 65
[email protected]
Patientenberatungsstellen
Unabhängige Patientenberatung
Deutschland UPD Beratungsstelle Gießen
Liebigstraße 15, 35390 Gießen
Telefon: 06 41 – 3 01 33 45
Telefax: 06 41 – 3 01 94 29
[email protected]
Beratungsstelle Alsfeld
Hersfelder Straße 1, 36304 Alsfeld
Telefon: 0 66 31 - 35 56
Telefax: 0 66 31 – 70 83 63
[email protected]
„Leben mit der Alzheimer-Krankheit in
Frankfurt“
Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 - 43 50 81
Telefax: 0 69 - 43 13 61
[email protected]
VdK-Reisedienst
Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 - 43 26 62
Telefax: 0 69 - 43 13 61
[email protected]
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Darmstadt
Schottener Weg 3, 64289 Darmstadt
Telefon: 0 61 51 – 73 80
[email protected]
VdK-Betreuungsvereine
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Frankfurt am Main
Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 – 15 67 1
[email protected]
Verein für Selbstbestimmung und
Betreuung im VdK Hessen
Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 - 4 36 51 13
Telefax: 0 69 - 4 36 53 12
[email protected]
Verein für Selbstbestimmung und
Betreuung Osthessen
Heinrichstraße 58 a, 36043 Fulda
Telefon: 06 61 - 9 01 97-03
Telefax: 06 61 - 9 01 97-39
[email protected]
Betreuungsverein e. V. im VdK Lahn-Dill
Hohe Straße 700/Nr. 6, 35745 Herborn
Telefon: 0 27 72 - 9 23 09 55
Telefax: 0 27 72 - 64 67 87
[email protected]
Weitere Dienste und Einrichtungen
Lohnsteuerhilfeverein für behinderte und
alte Menschen e. V.
Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 - 44 25 43
Telefax: 0 69 – 40 56 40 05
[email protected]
Mobiler Hilfsdienst (MoBi)
Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt/Main
Telefon: 0 69 - 43 50 81
Telefax: 0 69 - 43 13 61
[email protected]
Broschüren, Informationen, Kontakte
Für berufstätige Menschen mit
Behinderung
Sozialverband VdK Hessen-Thüringen
Telefon-Hotline für Schwerbehindertenvertretungen
01 71 - 8 20 67 09
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Fulda
Postfach 23 51, 36013 Fulda
Telefon: 06 61 – 6 20 70
[email protected]
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Gießen
Postfach 10 10 52, 35340 Gießen
Telefon: 0641 – 79 36 0
[email protected]
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Kassel
Frankfurter Straße 84a, 34121 Kassel
Telefon: 05 61 – 2 09 90
[email protected]
Hessisches Amt für Versorgung und
Soziales Wiesbaden
John-F.-Kennedy-Straße 4, 65189 Wiesbaden
Telefon: 06 11 – 71 57 0
[email protected]
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
Hauptverwaltung Kassel
Ständeplatz 6 – 10, 34117 Kassel
Telefon: 05 61 – 1 00 40
[email protected]
Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16, 64293 Darmstadt
Telefon: 0 61 51 – 80 10
[email protected]
Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44, 65189 Wiesbaden
Telefon: 061 1 – 15 60
[email protected]
Schreibtelefon für Gehörlose: 06 11 – 15 63 36
Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung VI Versorgung und Integration
Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl
Telefon: 0 36 81 – 73 32 00
E-Mail: [email protected]
Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung VII Soziales
Charlottenstraße 2, 98617 Meiningen
Telefon: 03 69 3 – 46 01 00
E-Mail: [email protected]
HA Hessen Agentur
Tourismus- und Kongressmarketing
Abraham-Lincoln-Straße 38 – 42
65189 Wiesbaden
Telefon/Fax: 06 11 – 9 50 17 81 40
E-Mail: [email protected]
„Mobil im Alltag“
Landesverband der Hessischen Fahrlehrer
Bert-Brecht-Straße 4, 63069 Offenbach
Telefon: 0 69 - 84 63 97
Telefax:0 69 - 84 65 80
E-Mail: [email protected]
Thüringer Fahrlehrerverband
Schützenstraße 4, 99096 Erfurt
Telefon: 0361 – 7315270
Telefax: 0361 - 7315271
E-Mail: [email protected]
Bund behinderter Autobesitzer e. V. (BbAB)
Ahornstraße 2, 66450 Bexbach
Telefon 0 68 26 - 57 82
Telefax 0 68 26 - 57 82
Paravan GmbH (behindertengerechte PKW)
Paravan-Straße 5-10
72539 Pfronstetten-Aichelau
Telefon 0 73 88 - 99 95 66
Telefax 0 73 88 - 99 95 79
E-Mail: [email protected]
Behindertenfahrzeuge
Helmut Jelschen GmbH
Justus von Liebig Straße 7 - 9
26160 Bad Zwischenahn
Telefon 0 44 03 - 93 89-0
Telefax 0 44 03 - 93 89 15
E-Mail: [email protected]
„Reisen“
ADAC e.V.
Hansaallee 19
81373 München
Telefon 0 89 - 76 76-0
Telefax 0 89 - 76 76 25 00
Unfallopfer-Hilfswerk
Carl-Schurz-Straße 41, 13597 Berlin
E-Mail: [email protected]
Thüringer Tourismus GmbH
Willy-Brandt-Platz 1, 99084 Erfurt
Telefon 0 36 1 - 37 42-0
Telefax 0 36 1 - 37 42-2 99
E-Mail: [email protected]
Verband Deutsche Nierenzentren
Immermannstraße 65 A, 40210 Düsseldorf
Telefon: 02 21 – 17 95 79-0
Telefax: 02 21 – 17 95 79-60
E-Mail: [email protected]
Verein Urlaub & Pflege e.V.
Voßhof 10, 48291 Telgte
Telefon: 0 25 04 – 7 39 60 43
E-Mail: [email protected]
CBF Darmstadt e.V.
Pallaswiesenstraße 123a
64293 Darmstadt
Telefon: 0 61 51 – 8 12 20
Telefax: 0 61 51 – 81 22 81
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland
Mittelstraße 51, 10117 Berlin
“Fördermöglichkeiten”
KfW-Bank
Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt/Main
Telefon: 0 69 – 44 31-0
E-Mail: [email protected]
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
60297 Frankfurt/Main
Telefon: 0 69 – 69 91 32 03
Thüringer Aufbaubank
Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
Telefon: 03 61 – 7 44 70
E-Mail: [email protected]
„Vorsorge“
Escales-Verlag ("Handicapped-Reisen”)
Talstraße 58, 77887 Sasbachwalden
Telefon: 07841 – 6841133
Telefax: 07841 – 6841145
E-Mail: [email protected]
Deutscher Bundes-Verlag
Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Telefon: 08 00 - 1 23 43 39
E-Mail: [email protected]