VdK-Ratgeber 2012 - Behindertensport.de
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VdK-Ratgeber 2012 - Behindertensport.de
RATGEBER Praktische Hilfen im Alltag für Senioren und Menschen mit Behinderung Ausgabe 2012 INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung A – Wohnen 1. In den eigenen 4 Wänden Was ist, wenn ein Umbau erforderlich ist? Zuschüsse der Länder 2. Wohnanlagen/Betreutes Wohnen 3. Wohnen im Heim Welches Heim wählen? Heimvertrag Mitwirkung der Heimbewohner Belegung B – Mobil im Alltag 1. Mit dem eigenen PKW Erwerb und Verlust des Führerscheins Kraftfahrzeughilfen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Spezielle Leistungen für Beschädigte Rabatte/Preisnachlässe Steuervergünstigungen Parkerleichterungen Weitere Tipps 2. Öffentliche Verkehrsmittel Wer darf vergünstigt fahren (Freifahrt) Wie weit und womit fährt man günstiger? Reisen mit der Bahn Reisen mit dem Bus Seite F – Finanzen 1. Renten Altersrenten Hinterbliebenenrenten Renten wegen einer Erwerbsminderung Was muss bei einem Rentenantrag beachtet werden? 2. Was tun, wenn die Rente nicht reicht? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) Wohngeld Blindengeld Kindergeld und Kinderfreibetrag für behinderte Kinder G – Was tun im Pflegefall? Die Pflegeversicherung 1. Wie werden Sie als pflegebedürftig 2. 3. 4. 5. anerkannt? Pflege zuhause durch einen Pflegedienst Pflege zuhause durch Angehörige Pflege im Heim Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz H – Steuerliche Vergünstigungen C – Hilfen im Alltag 1. Hilfsmittel Hilfsmittel der Krankenkasse Hilfsmittel der Pflegekasse Hilfsmittel vom Sozialamt Besondere Hinweise 2. Hinweise auf weitere wichtige Leistungen der Krankenkasse D – Menschen mit Behinderung im Beruf Wo finden schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rat und Unterstützung? Wie werden schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt? Wie werden Arbeitgeber unterstützt? Welche arbeitsrechtlichen Sonderregelungen gelten? Sonstige Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer 1. Behindertenpauschbetrag 2. Absetzung außergewöhnlicher Belastungen 3. Versteuerung von Renten I – Schwerbehinderung und Merkzeichen: Was müssen Sie beantragen, um Nachteilsausgleiche zu erhalten? 1. Was bedeutet eine Schwerbehinderung und wie erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis? 2. Wer erhält welches Merkzeichen? Merkzeichen G Merkzeichen aG Merkzeichen B Merkzeichen H Merkzeichen Gl Merkzeichen Bl Merkzeichen RF Sonstige Merkzeichen J – Vorsorge für den Ernstfall E – Freizeit und Reisen 1. Kommunikation: Rundfunk, Fernsehen, Telefon, Internet 2. Unbehindert Gärtnern 3. Mit dem Flugzeug unterwegs 4. Reisetipps VdK-Reisedienst VdK-Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche WC-Schlüssel für behinderte Menschen Weitere Tipps für Autofahrer Reiseversicherungen 1. 2. 3. 4. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Was man gern verdrängt: Was geschieht nach dem Tod? K – Der Sozialverband VdK: Ein starker Partner an Ihrer Seite L – Adressen EINLEITUNG Liebe Leserinnen und Leser, sehr geehrte Damen und Herren, Bei dieser Fülle an Themen ist es natürlich nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. das Thema Behinderung betrifft weit mehr Menschen, als man es sich gemeinhin vorstellt. In Deutschland erfasst die Statistik 9,6 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung. Damit ist jeder neunte Einwohner behindert. Bei 7,1 Millionen Menschen ist sogar eine Schwerbehinderung anerkannt. Deswegen dient der Ratgeber als erste Orientierungshilfe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Regelungen und Ansprüche im Einzelfall sehr kompliziert sein können - gerade wenn es um die Fragen geht, welches Amt oder welcher Träger zuständig ist. Dieses komplizierte und differenzierte System führt aber auf der anderen Seite dazu, dass viele Hilfen und Leistungen angeboten werden, die speziell auf die jeweilige Lebensphase abgestimmt sind. Es lohnt sich also, sich eingehend zu informieren! Was viele nicht wissen: die wenigsten Menschen sind seit Ihrer Geburt betroffen. Behinderungen treten bei den allermeisten Menschen erst im Laufe ihres Lebens auf, meist aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls. Im Prinzip kann es jeden treffen. Dabei wächst mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung. Der Eintritt einer Behinderung oder auch die mit dem zunehmenden Alter einhergehenden Veränderungen bedeuten nicht selten auch starke Umbrüche der Lebensumstände. Was früher problemlos möglich war, geht von heute auf morgen auf einmal nicht mehr. Viele der Betroffenen stehen alltäglich vor großen Herausforderungen und bedürfen schneller Hilfen. Dabei sind die Problemlagen völlig unterschiedlich: Eltern von behinderten Kindern brauchen andere Unterstützung als ein stark mobilitätseingeschränkter Senior. Seit 1994 ist im Grundgesetz das Benachteiligungsverbot verankert, wonach niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Behinderte Menschen haben ein Recht darauf, ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich führen zu können. Das Gleiche gilt natürlich für ältere Menschen, mit und ohne anerkannte Behinderung. Der Ratgeber enthält zahlreiche Hinweise, wo man sich beraten lassen kann und wo weitere Informationen erhältlich sind. Ein ausführliches Verzeichnis mit Adressen und Ansprechpartnern ist im Anhang zu finden. Rat und Hilfe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Behinderung und Alter erteilt natürlich der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen. Mit seinen 1.300 Ortsverbänden und 12.000 Ehrenamtlichen ist der VdK in ganz Hessen und Thüringen vertreten. Die Ansprechpartner sind jederzeit für Sie da. Gerne können Sie uns auch auf unserer Internetseite besuchen und sich ein Bild von unserer Arbeit und unserem umfassenden Angebot machen: www.vdk.de/hessen-thueringen Wir wünschen viel Freude bei der Lektüre des Ratgebers! Um dem Anspruch auf umfassende Teilhabe und Gleichstellung gerecht zu werden, gibt es in Deutschland ein breites Angebot an Hilfen und Unterstützungen. Wer aber Leistungen und Hilfen in Anspruch nehmen möchte, der muss sie auch kennen. Deswegen möchte dieser Ratgeber praktische Hinweise geben und deckt alle Bereiche des alltäglichen Lebens ab. Herausgeber: Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V. Elsheimerstraße 10, 60322 Frankfurt/Main Tel. 0 69 - 71 40 02-0, Fax 0 69 - 71 40 02-24 eMail: [email protected] Druck und Anzeigenverwaltung: SSW Werbegesellschaft mbH Frankfurter Straße 118, 63067 Offenbach/Main Tel. 0 69 - 88 65 83, Fax 0 69 - 8 00 47 06 A – WOHNEN 1. – In den eigenen 4 Wänden Im Wohnungsbau sieht dies anders aus: Hier wird zwischen "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" unterschieden (DIN 18040, Teil 2). Auch im Alter oder mit einer Behinderung möchten die allermeisten Menschen selbstbestimmt und so unabhängig wie möglich leben. Ganz wichtig ist für viele, in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. Dies ist durch eine entsprechende barrierefreie Gestaltung der Wohnung und der Inanspruchnahme von Hilfsangeboten häufig auch möglich. Das Problem dieser Unterscheidung lässt sich einem einfachen Beispiel verdeutlichen: Was bedeutet barrierefrei? In der Praxis bedeutet das: Ein älterer Mensch mit einer Gehbehinderung zieht in eine nach DIN 18040, Teil 2, "barrierefreie" Wohnung ein und kann sich dort ungehindert mit seinen Unterarmgehstützen fortbewegen. Sobald er allerdings auf einen Rollstuhl angewiesen wäre, passt er unter Umständen nicht mehr durch die Türen, weil diese der DIN 18040, Teil 2 entsprechend nur 80 cm breit sind. Barrierefreiheit bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass eine Einrichtung – sei es ein Haus, eine Wohnung, eine Behörde oder auch der öffentliche Nahverkehr – von Menschen mit Behinderungen und alten Menschen ohne Hindernisse und ohne fremde Hilfe erreicht und genutzt werden kann. Barrierefreie Wohnungen zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass der Eingang ohne Stufen oder über einen Aufzug oder eine Rampe zu erreichen ist; die Treppen über einen beidseitigen Handlauf verfügen; es keine Stolperfallen in einer Wohnung gibt, z. B. Teppiche; der Boden rutschfest ist; die Türen ausreichend breit sind; die Dusche ohne hohe Stufe zu erreichen oder ebenerdig ist; die Küchenausstattung in der Höhe verstellbar ist (besonders wichtig für Rollstuhlfahrer). Damit Sie sich in Ihrer Umgebung wohl fühlen und Sie gegebenenfalls auch alleine zurecht kommen, muss die Wohnung oder das Haus auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden. Nicht immer müssen deswegen alle Kriterien der Barrierefreiheit im Sinne der Vorschriften erfüllt sein. Barrierefrei oder rollstuhlgerecht? Wenn im öffentlichen Raum (also beispielsweise bei Behörden) von „barrierefrei“ gesprochen wird, dann ist damit auch „rollstuhlgerecht“ gemeint. Dies ist in der DIN 18040 Teil 1 geregelt. Nach der DIN 18040, Teil 2, ist eine Wohnung "barrierefrei", wenn die Türen innerhalb der Wohnung mindestens 80 cm breit sind. Von "rollstuhlgerecht" spricht die DIN 18040, Teil 2, wenn die Türen mindestens 90 cm breit sind. TIPP Wer umziehen möchte, sollte also genau darauf achten, ob es sich um eine „barrierefreie“ oder eine „rollstuhlgerechte“ Wohnung handelt. Das Gleiche gilt natürlich bei einem Umzug in ein Haus. Auch die Umgebung ist wichtig! Bei einem Umzug sollte vorher auch die Umgebung genau betrachtet werden. Menschen mit eingeschränkter Mobilität sollten sich folgende Fragen stellen: Gibt es Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe? Wie ist die Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel? Gibt eine gut erreichbare Bus- oder Straßenbahnhaltestelle? Sind ausreichend Parkplätze vorhanden? Gibt es in der Umgebung Ärzte und Pflegedienste? Gibt es Freizeitangebote, die gut zu erreichen sind? TIPP Bedenken Sie immer, dass Sie älter werden und sich Ihre Mobilität verändern kann – planen Sie in die Zukunft. Was ist, wenn ein Umbau erforderlich ist? In vielen Fällen ist ein Umbau der Wohnung oder des Hauses erforderlich, um eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse zu erreichen und Barrierefreiheit zu gewährleisten. Das kann schnell teuer werden. Es gibt aber zahlreiche Zuschussmöglichkeiten: Zuschüsse der Pflegeversicherung Wenn Sie pflegebedürftig sind und mindestens die Pflegestufe I anerkannt wurde, gewährt die Pflegekasse für die notwendigen Umbaumaßnahmen wegen der Pflegebedürftigkeit (Verbesserung des individuellen Wohnumfelds) einen Zuschuss bis zu 2.557 Euro für jede Maßnahme. Als Maßnahme gelten alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Umbaus notwendig sind. Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, können Sie einen neuen Antrag stellen und damit wieder einen Zuschuss bis 2.557 Euro bekommen. Was kann bezuschusst werden? Einbau oder Anpassung eines Lifts oder einer fest installierten Rampe; Umzug in eine barrierefreie Wohnung; Einbau von Handläufen an der Treppe; Vergrößerung von Türen und Abbau von Türschwellen; Schaffung einer ausreichenden Bewegungsfläche (insbesondere für Rollstuhlfahrer); Installation besonders ausgestatteter Armaturen in der Küche, die in der Höhe verändert werden können; Installation besonders ausgestatteter Armaturen im Bad; Einbau einer stufenlosen (das heißt bodengleichen) Dusche; Installation einer erhöhten Toilettenschüssel; Verlegung eines rutschhemmenden Bodenbelags. Den Zuschuss müssen Sie vor Beginn des Umbaus bei Ihrer Pflegekasse (die Ihrer Krankenkasse angegliedert ist) beantragen. Rechtsgrundlage ist § 40 Sozialgesetzbuch XI. TIPP Zu bedenken ist, dass auch andere Kostenträger in Betracht kommen. Deshalb empfiehlt es sich, die Pflegekasse zu bitten, eine Kopie des Antrags und der eingereichten Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Alle Kostenträger – wie die Pflegekasse – sind gesetzlich verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Weitere Kostenträger können sein: Die gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist; die Rentenversicherung, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist; das Integrationsamt, wenn es um begleitende Hilfen für behinderte Arbeitnehmer im Arbeitsleben geht; das Sozialamt, wenn es um Eingliederungshilfen für behinderte Menschen geht. Förderung barrierefreier Umbaumaßnahmen durch die KfW-Bank Haus- oder Wohnungseigentümer können bei der KfW-Bank, der früheren Kreditanstalt für Wiederaufbau, über das Programm „Altersgerecht Umbauen“ ein zinsgünstiges Darlehen erhalten. Wenn Sie Mieter sind, können Sie die Förderung mit Zustimmung des Vermieters beantragen. Was fördert die KfW-Bank? Schaffung eines erleichterten Zugangs (weniger Barrieren), Wetterschutz; eventuell Schaffung von PKW-Stellplätzen und Schaffung von überdachten Stellplätzen für Rollstühle und Rollatoren; beidseitige Handläufe an der Treppe; Einbau eines Aufzugs, Treppenlifts oder einer Rampe; Verbreiterung von Türen; Abbau von Schwellen; Umbau von Bad und WC, z. B. Einbau einer stufenlosen (d. h. bodengleichen) Dusche; Installation besonderer Haustechnik (z. B. Gegensprechanlage, Bedienungseinrichtungen). Die Umbaumaßnahmen sollen die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 zur Barrierefreiheit erfüllen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Die KfW-Bank gewährt ein zinsgünstiges Darlehen bis 50.000 Euro je Wohnung. Der Zinssatz ist für 5 oder 10 Jahre festgeschrieben. Den Antrag stellt der Eigentümer oder der Vermieter vor Beginn der Umbaumaßnahmen nicht direkt bei der KfW-Bank, sondern bei seiner Bank („Hausbank“). Zudem müssen Sie sich von einem Sachverständigen Maßnahmen empfehlen lassen. Er muss später bestätigen, dass die Wohnung jetzt „altersgerecht“ ist, das heißt technische Mindestanforderungen der Barrierefreiheit erfüllt. Die KfW-Bank gibt Auskunft, wer als Sachverständiger zugelassen ist. Wer bekommt eine Sozialwohnung? Wenn Sie zur Miete wohnen und umziehen wollen oder müssen, etwa weil die bisherige Wohnung nicht geeignet ist und ein Umbau nicht in Frage kommt, sollten Sie prüfen, ob ein Anspruch auf eine Sozialwohnung, also eine öffentlich geförderte Wohnung besteht. Um eine Sozialwohnung zu bekommen, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein, der vom Amt für Wohnungswesen bei der Gemeinde oder beim Landkreis ausgestellt wird. Dafür darf das Jahreseinkommen nicht überschreiten: Ein-Personen-Haushalt 12.000 Euro Zwei-Personen-Haushalt 18.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied 4.100 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind 500 Euro Die Landesregierungen können abweichende Einkommensgrenzen festsetzen. So darf in Hessen folgendes Jahreseinkommen nicht überschritten werden: Ein-Personen-Haushalt 14.500 Euro Zwei-Personen-Haushalt 22.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied 5.000 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind 650 Euro Zuschüsse der Länder Fördermöglichkeiten in Hessen Förderung von Umbaumaßnahmen für Hausund Wohnungseigentümer In Hessen können Haus- und Wohnungseigentümer Zuschüsse zur Beseitigung von Barrieren und für einen barrierefreien Zugang erhalten. Das gilt auch, wenn Angehörige des Eigentümers in dem Haus oder der Wohnung wohnen (in diesem Fall bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erkundigen). Die Voraussetzungen der DIN 18040 - Teil 2 sollen, müssen aber nicht, erfüllt sein. Was kann gefördert werden? Verbesserung der Freiflächen, Zugangswege und PKW-Stellplätze Verbesserung der Zugänge zu Nebenräumen außerhalb der Wohnung Verbesserung der Bewegungsfreiheit Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern Beseitigung von Stufen und Schwellen Errichtung von Rampen und Gestaltung von Treppen (z. B. Handlauf) Einbau eines Lifts oder einer fest installierten Rampe Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen Sonstige Umbauten, um Verletzungen von blinden und sehbehinderten Menschen vorzubeugen. Bei Kosten von 1.000 Euro bis 25.000 Euro kann ein Zuschuss von 50 % gezahlt werden. Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss gibt es aber nicht. Beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn der Umbaumaßnahme beim Landkreis oder bei der Gemeinde, wenn diese mehr als 50 000 Einwohner hat. Über den Antrag entscheidet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Weitere Informationen finden Sie unter www.wibank.de oder in den Richtlinien für die Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbst genutztem Wohneigentum vom 31. Januar 2008 (Staatsanzeiger 2008, 444). Ihre Rechte als Mieter Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie als behinderter oder älterer Mieter von Ihrem Vermieter verlangen, dass er Umbaumaßnahmen oder sonstigen Einrichtungen zustimmt, damit die Wohnung barrierefrei erreicht und genutzt werden kann. Der Vermieter kann die Zustimmung nur bei einem überwiegenden entgegenstehenden Interesse verweigern. Der Vermieter kann bei Ihrem Auszug aber verlangen, dass Sie die baulichen Veränderungen rückgängig machen. Förderung des Neubaus von Mietwohnungen Wenn Sie Mietwohnungen errichten möchten, können Sie beim Landkreis (oder bei der Gemeinde, wenn diese mehr als 50 000 Einwohner hat) das Bauvorhaben anmelden und, sofern es in das Förderprogramm aufgenommen wird, ein Darlehen beantragen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Erdgeschosswohnungen und alle mit Aufzug erreichbaren Wohnungen müssen barrierefrei sein, dazu DIN 18040 – 2. Es gilt eine Mietpreis- und Belegungsbindung: Die Wohnungen sind für Mieter mit geringem Einkommen bestimmt (Einkommensgrenzen, dazu muss der Wohnberechtigungsschein vorgelegt werden), vorrangig für Familien mit Kindern und Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Menschen. (Rechtsgrundlage: Richtlinien Soziale Wohnraumförderung vom 22. Dezember 2008, Staatsanzeiger 2009, 286) Fördermöglichkeiten in Thüringen Es gibt Fördermöglichkeiten (Programme) der Thüringer Aufbaubank. Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen Thüringer Modernisierungsdarlehen (betrifft auch den Abbau von Barrieren) Ein weiters Programm speziell zum barrierefreien Umbau ist ab 2013 geplant. Wichtige Basisleistungen können sein: Hausnotrufsystem Hausmeisterdienste Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ständige oder zeitweilige Ansprechpartner, Vermittlung von Mahlzeiten- und Pflegediensten Sind besonders umfangreiche Basisleistungen vorgesehen, spricht man häufig von einem Altenwohnheim. Zusätzlich zu den Basisleistungen können Sie Wahlleistungen vereinbaren. Sie werden nur berechnet, wenn Sie diese Dienstleistungen tatsächlich nutzen. Wahlleistungen können sein: gemeinsame Verpflegung ambulante Pflegeleistungen Gemeinschaftsveranstaltungen Reinigung der Wohnung Wäsche- und Fahrdienst Haushaltshilfen bei vorübergehender Erkrankung Im Betreuungsvertrag sollten genaue Regelungen über folgende Fragen getroffen werden: 2. – Wohnanlagen/ Betreutes Wohnen Wenn Sie aufgrund Ihres Alters oder Ihrer Behinderung nicht mehr in Ihrer Wohnung bleiben können oder wollen, besteht die Möglichkeit, in eine Anlage des betreuten Wohnens ziehen. Der Begriff „Betreutes Wohnen“ ist nicht geschützt oder gesetzlich definiert. Deswegen heißen die Einrichtungen mitunter auch Seniorenresidenz, Service-Wohnen oder Unterstütztes Wohnen. Beim „betreuten Wohnen“ schließen Sie einen Mietvertrag über eine Wohnung und einen Betreuungsvertrag über grundlegende Dienstleistungen (Basisleistungen) ab. Der Vermieter muss nicht gleichzeitig Anbieter dieser Betreuungsleistungen sein. Miete und Basisleistungen sollten getrennt abgerechnet werden und der Betreuungsvertrag sollte unabhängig vom Mietvertrag kündbar sein. Basisleistungen müssen in der Regel gezahlt werden, auch wenn sie nicht beansprucht werden. Wie häufig wird die Wohnung gereinigt? Gibt es eine Wahlmöglichkeit bei den Mahlzeiten? Gibt es Unterstützung beim Schriftverkehr? Kann auch ein Pflegedienst gewählt werden, mit dem der Träger keine Vereinbarung hat? Inwieweit kann ich in der Wohnung bleiben, wenn ich pflegebedürftig werde? TIPP Weitere Informationen zum Wohnen im Alter finden Sie im Internet beim Hessischen Sozialministerium: www.hsm.hessen.de 3. – Wohnen im Heim Wenn ein Verbleiben in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist und auch betreutes Wohnen nicht ausreicht, bleibt in der Regel nur der Einzug in ein Heim. Es gibt Behindertenheime, Altenheime und Altenpflegeheime – wie beim Betreuten Wohnen sind die Bezeichnungen unterschiedlich und die Übergänge fließend. Vor einem Umzug in ein Heim sollten Sie daher für sich klären, welchen Hilfen benötigt werden und welche Einrichtung diese Hilfen bietet. Zudem sollten Sie klären, welchen finanziellen Spielraum Sie haben. Die Kosten für Heime können stark voneinander abweichen. TIPP Achten Sie darauf, dass das Pflegeheim durch die Pflegekasse zugelassen ist, damit Sie Leistungen aus der Pflegekasse erhalten können. Welches Heim wählen? Wenn Sie auf der Suche nach einem geeigneten Heim sind, können Sie sich an Sozialämter, Sozialstationen, Pflegestützpunkte oder Pflegekassen wenden und sich ein Verzeichnis von Alten- und Pflegeheimen schicken lassen. Von den Einrichtungen, die für Sie in Frage kommen, lassen Sie sich dann einen Heimprospekt, eine Leistungsbeschreibung mit Preisliste, das Muster des Heimvertrags und eine Hausordnung von mehreren Heimen zusenden. So können Sie die verschiedenen Angebote vergleichen. Viele Fragen sind zu klären: Ist ein Einzug sofort möglich oder gibt es eine Warteliste? Wie groß ist das Heim? Wie groß sind die Zimmer oder Appartements und wie ist die Ausstattung? Dürfen eigene Möbel mitgebracht werden? Wie ist die Verpflegung? Gibt es Wahlmöglichkeiten und Diätangebote? Kann man auch bei Pflegebedürftigkeit im Heim bleiben? Gibt es Gemeinschaftsräume, Speisesaal, Garten mit Sitzmöglichkeiten? Wie sieht es mit Ruhe- und Besuchszeiten aus? Welche Angebote gibt es für Heimbewohner (Weihnachtsfeiern, Bibliothek)? Gibt es Versorgungsmöglichkeiten in der Nähe: Ärzte, Apotheken, Friseur, Fußpflege, Restaurants, kulturelle Einrichtungen? TIPP Eine umfassende Checkliste zur Heimauswahl finden Sie unter: www.vdk/Hessen-thueringen.de Besuchen Sie auf jeden Fall vorher das Heim, um sich einen persönlichen Eindruck von der Einrichtung, dem Personal und den Bewohnern machen zu können. Einige Heime bieten auch die Möglichkeit zum Probewohnen oder -essen an. Heimvertrag Der Träger des Heimes muss über die Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Preis) informieren und dann mit dem Heimbewohner einen schriftlichen Heimvertrag abschließen. Der Heimbewohner kann ebenso wie der Heimträger verlangen, dass die Leistungen an einen geänderten Gesundheitszustand angepasst werden, zum Beispiel intensivere Betreuung bei entsprechend höherem Preis, wenn die Pflegekasse eine höhere Pflegestufe festgestellt hat. Wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, ist auf folgendes zu achten: Kosten – Heimentgelt Der Heimbetreiber muss den Preis detailliert aufschlüsseln. Die Entgeltbestandteile für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bzw. allgemeine Pflegeleistungen, für zusätzlich vereinbarte Leistungen sowie für Investitionskosten müssen im Heimvertrag getrennt genannt sein. Wenn der Heimbetreiber die Preise erhöhen möchte, muss er dies vier Wochen vorher schriftlich ankündigen und begründen. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig. wenn sich die Berechnungsgrundlage oder der Betreuungsbedarf geändert hat. Der erhöhte Preis muss angemessen sein. Tipp Im Fall einer Preiserhöhung können Sie sich an den Heimbeirat wenden. Dieser kann Einblick in die Berechnungsunterlagen nehmen. Auch als Heimbewohner können Sie verlangen, dass Ihnen die Unterlagen vorlegt werden. Eine weitere Möglichkeit ist es, sich an die Heimaufsichtsbehörde zu wenden. Kann das Heimentgelt gekürzt werden? Ähnlich einer Mietminderung kann ein Bewohner das Heimentgelt kürzen. Dies kann geschehen, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden oder erhebliche Mängel vorliegen. Die beabsichtigte Minderung muss vorher angekündigt werden. Wenn der Bewohner länger als 3 Tage abwesend ist – z. B. weil er im Krankenhaus ist - muss der Betreiber das Heimentgelt kürzen. Was tun, wenn das Geld nicht reicht? Der Einrichtungsbeirat soll Die meisten Heime sind so teuer, dass der Heimbewohner das Heimentgelt nicht allein zahlen kann. Zunächst sollten Sie deshalb einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Allerdings übernimmt auch die Pflegekasse nur einen Teil der Kosten, insbesondere nicht die Kosten von Unterkunft und Verpflegung. Falls auch z. B. die Rente nicht ausreicht und soweit Angehörige keine Kosten übernehmen können oder wollen, muss ergänzend Sozialhilfe beantragt werden. bei Vereinbarungen über Leistungen, Vergütung und Qualität mitwirken, Verbesserungsmaßnahmen für die Heimbewohner beantragen, Anregungen und Beschwerden entgegen nehmen, insbesondere bei Fragen der Vertragsgestaltung, der Heimkostensätze, der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung und bei baulichen Maßnahmen mitwirken. Für die Sozialhilfe sind die Sozialämter in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen am Wohnort zuständig. In Thüringen ist ein Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz geplant. Solange dieses noch nicht gilt, ist das Heimgesetz des Bundes maßgeblich. Kündigung Auch darin ist ein Heimbeirat vorgesehen – mit ähnlichen Aufgaben wie oben. Gibt es keinen Heimbeirat, ernennt die Aufsichtsbehörde einen Heimfürsprecher. Sie können als Heimbewohner den Heimvertrag am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende oder aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Belegung Der Betreiber kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen und muss dies begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn: der Betrieb des Heims wesentlich eingeschränkt wird; der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist und der Bewohner einer Leistungs- und Entgeltanpassung nicht zugestimmt; der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft grob verletzt; der Bewohner mit seinen Zahlungen schuldhaft erheblich in Rückstand ist. Mitwirkung der Heimbewohner Die Heimbewohner sollen einen Einrichtungsbeirat wählen. Nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungsund Pflegeleistungen (HGBP) können in den Einrichtungsbeirat auch außenstehende Personen gewählt werden, z. B. Mitglieder des örtlichen Seniorenbeirats. Nach dem HGBP soll es im Heim einen zweiten Beirat geben (Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirat). Nach der Heimmindestbauverordnung dürfen in Altenheimen und Altenwohnheimen höchstens zwei Personen in einem Zimmer untergebracht werden. Dabei muss bei einem Altenwohnheim der Heimplatz über eine Küche, Kochnische oder einen Kochschrank und über einen Sanitärraum verfügen. TIPP Weitere Informationen erhalten Sie bei der BIVA (Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter): www.biva.de B – MOBIL IM ALLTAG Zur Eigenständigkeit gehört auch die Mobilität im Alltag. Egal, ob es um den Erwerb eines Führerscheins oder eines eigenen PKWs, die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs oder Zugreisen geht, es gibt viele Hilfs- und Unterstützungsangebote für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. schein unter Auflagen bekommen (“bedingte Eignung“). Die Behörde ordnet dann an: eine Zusatzausstattung im Fahrzeug, die Benutzung einer Sehhilfe oder regelmäßige Nachuntersuchungen. Alle diese Beschränkungen werden im Führerschein eingetragen (Rechtsgrundlage: § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung). 1. – Mit dem eigenen Pkw Erwerb und Verlust des Führerscheins Für Menschen mit einer Behinderung ist es manchmal schwierig, den Führerschein zu machen oder eine geeignete Fahrschule zu finden. Denn einen Führerschein erhält nur, wer körperlich und geistig für das Autofahren geeignet und damit fahrtauglich ist. Zudem kann eine bereits erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Führerscheinstelle (Fahrerlaubnisbehörde) die Eignung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einen Arzt des Gesundheitsamte/der öffentlichen Verwaltung, einen Arzt mit der Qualifikation Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (gibt ein medizinisch-psychologisches Gutachten ab) prüfen lassen. Die Untersuchung müssen Sie selbst zahlen. Ausnahme: Wegen einer Behinderung brauchen Sie das Kfz, um zu Ihrem Arbeitsoder Ausbildungsort zu kommen. Bestehen nach den ärztlichen Gutachten noch Zweifel an der Eignung, kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich anordnen. Wenn beispielsweise festgestellt werden soll, ob Sie trotz einer Gehbehinderung oder als Rollstuhlbenutzer das Fahrzeug mit technischen Hilfen sicher fahren können, kann die Behörde ein Gutachten durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erstellen lassen. Je nach Ergebnis des Gutachtens oder des Sehtests ist es auch möglich, dass Sie den Führer- Auch wenn Sie schon den Führerschein haben, wird die Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Untersuchungen und die Einholung von Gutachten anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung auftauchen, beispielsweise nach einem Unfall. Sie kann die Fahrerlaubnis entziehen oder Auflagen anordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung. Wenn eine Behinderung nachträglich eintritt oder sich deutlich verschlimmert oder sich ein Leiden auf die Fahreignung auswirkt, sollten Sie dies im eigenen Interesse und im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer der Behörde melden. Ansonsten könnte es bei einem Unfall Schwierigkeiten mit dem Versicherungsschutz geben. Wenn Sie eine angeordnete Untersuchung verweigern, geht die Behörde davon aus, dass sie nicht mehr fahrtauglich sind: Sie bekommen keinen Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis wird entzogen. Sie müssen aber nicht befürchten, dass die Behörde allein wegen Ihres Alters ohne Hinweis auf relevante Einschränkungen eine Untersuchung anordnet. Hinweise zu einzelnen Behinderungen: Sehbehinderung Wer den Führerschein (Fahrerlaubnis) erlangen will, muss sich einem Sehtest unterziehen. Der Sehtest ist nur bei einer Sehschärfe von mindestens 70 Prozent auf beiden Augen bestanden. Sie erhalten dann eine Sehtestbescheinigung, ggf. mit dem Hinweis, dass der Sehtest mit Sehhilfen durchgeführt wurde. Bei nicht bestandenem Sehtest müssen Sie sich von einem Augenarzt untersuchen lassen: Bei einer Sehschärfe auf dem schlechteren Auge ab 20 Prozent muss die Sehschärfe auf dem besseren Auge mindestens bei 50 Prozent liegen. Sehen Sie mit dem schlechteren Auge weniger als 20 Prozent, muss die Sehschärfe auf dem besseren Auge 70 Prozent betragen. Schwerhörigkeit (Bedingte) Eignung, wenn nicht zum Beispiel gleichzeitig eine Gleichgewichts- oder Sehstörung vorliegt. Deshalb wird der Führerschein gegebenenfalls unter Auflagen erteilt. Gleichgewichtsstörungen Ständig oder anfallsweise - keine Eignung Herzrhythmusstörungen Keine Eignung, wenn anfallsweise Bewusstseinstrübung, nach erfolgreicher Behandlung (bedingte) Eignung. Herzinfarkt Nach erstem Herzinfarkt (bedingte) Eignung bei komplikationslosem Verlauf; nach zweitem Herzinfarkt, nur wenn keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen. Eine Ruhezeit nach dem Herzinfarkt soll natürlich eingehalten werden. Diabetes (Bedingte) Eignung nach ausreichender Einstellung des Blutzuckerspiegels durch Diät, Medikamente oder Insulin. Erkrankungen des Nervensystems (Bedingte) Eignung je nach Symptomen. Epilepsie: keine allgemeine Aussage möglich. Hatten Sie ein Jahr keine Anfälle, kann (muss aber nicht) Eignung vorliegen. Nierenerkrankung Bei Notwendigkeit der Dialyse: (bedingte) Eignung, wenn keine weiteren Komplikationen vorliegen. Behandelte Schlafstörung, z. B. Schlafapnoe (Bedingte) Eignung, wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit Geistige Behinderung (Bedingte) Eignung bei leichter geistiger Behinderung ohne Persönlichkeitsstörung Bewegungsbehinderungen Eignung oder bedingte Eignung; bei einer Armoder Beinamputation heißt das z. B., dass Sie den PKW nur mit einer Zusatzausstattung fahren dürfen. TIPP Die Landesverbände der Fahrlehrer erteilen Informationen zu Fahrschulen in Hessen und Thüringen, die besonders für behinderte Menschen geeignet sind. Hilfen zum Führerschein Wenn Sie das Auto wegen Ihrer Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes brauchen, werden die Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in den Führerschein bei Personen, die schon eine Fahrerlaubnis haben, auf Antrag voll übernommen. Je nach Einkommen werden in diesem Fall zudem die Kosten zum Erwerb des Führerscheins bezuschusst, wenn Sie wegen einer Behinderung das Auto brauchen, um Ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen. Hierfür gibt es Einkommensgrenzen. Sie hängen von der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung ab und ändern sich deshalb jährlich zum 1. Januar (Bezugsgröße 2012: West 2.625 Euro monatlich / Ost 2.240 Euro monatlich). Dazu vergleichen Sie: § 8 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV): www.gesetze-im-internet.de Kraftfahrzeughilfen Die folgenden Ausführungen gelten für Berufstätige (und Arbeitslose, die einen Arbeitsplatz in Aussicht haben). Ansonsten beachten Sie den Abschnitt „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII“. Wenn Sie wegen einer Behinderung Ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz nur mit dem Auto erreichen können, also auf das Kfz angewiesen sind, können Sie neben der Bezuschussung des Führerscheins finanzielle Unterstützung (Kraftfahrzeughilfen) erhalten 1) beim Kauf eines PKW oder 2) für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung des PKW. Ansprechpartner für die Kraftfahrzeughilfen sind die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt beim Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen bzw. das Thüringer Landesverwaltungsamt. Leider sind die Zuständigkeitsregelungen kompliziert. Deshalb sollten Anträge nach der Faustregel gestellt werden: Arbeitnehmer: Rentenversicherung Arbeitslose: Agentur für Arbeit wenn beide ablehnen: Integrationsamt für nichtberufstätige Menschen: unter Umständen das Sozialamt. Daneben gibt es besondere Zuständigkeiten: Gesetzliche Unfallversicherung (in der Regel die Berufsgenossenschaft), wenn das Fahrzeug auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit benötigt wird; Hauptfürsorgestelle, wenn das Fahrzeug aufgrund der Folgen einer anerkannten Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung, eines Impfschadens oder einer Gewalttat benötigt wird. Autokauf – Wer bekommt wie viel zu den Anschaffungskosten? Sie bekommen den Zuschuss zum Autokauf vor allem, wenn Sie schwerbehindert sind (ab einem Grad der Behinderung von 50) mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis). Aber auch bei einem Grad der Behinderung unter 50 und ohne Merkzeichen aG ist im Einzelfall ein Zuschuss möglich. Das Kraftfahrzeug muss auf Sie zugelassen sein und Sie müssen wegen der Behinderung das Kfz benötigen, um an Ihren Arbeits- oder Ausbildungsort zu kommen. Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie einen Arbeitsplatz in Aussicht haben. Welchen Zuschuss Sie erhalten können, hängt vom Einkommen ab, der Zuschuss liegt aber höchstens bei 9.500 Euro. Der Wert eines verkauften Altwagens und öffentliche Zuschüsse werden angerechnet. Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann nur gefördert werden, wenn er mindestens noch die Hälfte des Neuwagenpreises wert ist. Die Einkommensgrenzen richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung und ändern sich jährlich zum 1. Januar. (Dazu vergleichen Sie: § 6 KraftfahrzeughilfeVerordnung (KfzHV): www.gesetze-im-internet.de) Wenn Sie einen Zuschuss erhalten haben, können Sie nach frühestens 5 Jahren wieder einen Antrag stellen. Ausnahme: Behinderungsbedingt ist die jährliche Kilometerleistung besonders hoch oder nach einem Unfall wäre eine Reparatur unwirtschaftlich. Behinderungsbedingte Zusatzausstattung des PKW Wenn wegen Ihrer Behinderung das Fahrzeug besonders umgerüstet oder ausgestattet werden muss – zum Beispiel durch ein Automatikgetriebe, besonders breite Türen, Spezialsitze, Servolenkung, verstellbares Lenkrad – werden die notwendigen Kosten unabhängig von Ihrem Einkommen voll übernommen. Sie sind nicht berufstätig und haben auch keinen Arbeitsplatz in Aussicht: dazu beachten Sie bitte den Abschnitt „Eingliederungshilfe“. Hinweis: Eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung muss vom TÜV/DEKRA abgenommen werden. Wird im Führerschein der Einbau bestimmter Einrichtungen gefordert (Auflagen), sollte immer mit der Kfz-Zulassungsstelle geklärt werden, ob die gewählte Ausstattung genügt. Die Einrichtung sollte auch in den Kfz-Schein eingetragen werden. Wichtiger Hinweis: Zuschüsse müssen immer vor dem Kauf eines Kraftfahrzeugs, der Fahrzeug-Umrüstung oder dem Beginn der Fahrschule beantragt werden! Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch XII Behinderte Menschen, die nicht berufstätig sind, bekommen nur ausnahmsweise eine Hilfe zum Kauf des Fahrzeugs. Sie kommt nur in Frage, wenn die Person mehrmals wöchentlich auf das Kfz angewiesen ist. Die Anträge können Sie in Hessen beim Landeswohlfahrtsverband und in Thüringen beim Landesverwaltungsamt (Abteilung VII – Soziales), aber auch beim örtlichen Sozialamt, stellen. Ebenfalls sind – auch wenn Sie nicht berufstätig sind – Zuschüsse möglich für den Führerschein, für behinderungsbedingt notwendige besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte, zu Reparaturen und zu den laufenden Betriebskosten. Die Eingliederungshilfe ist vom Einkommen des behinderten Menschen (und seines Ehegatten) abhängig. Sie kann außerdem von der möglichen Verwertung vorhandenen Vermögens abhängig sein. Spezielle Leistungen für Beschädigte Kriegs-, Wehrdienst-, Zivildienstbeschädigte und Impfgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten können, auch wenn sie nicht berufstätig sind, Hilfen zum Kauf, zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges sowie zum Erwerb der Fahrerlaubnis als Darlehen oder Zuschuss erhalten. Sie müssen auf die Benutzung des PKW angewiesen sein. stattdessen die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend machen. Die Kostenermittlung ist jedoch aufwändig, weil sämtliche Strecken belegt werden müssen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die von einem Dritten zur Arbeitsstätte gefahren oder abgeholt werden, können auch die Aufwendungen für so genannte Leerfahrten im Rahmen der Pauschale oder nach Einzelabrechnung berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Betreffende keine Fahrerlaubnis hat oder wegen seiner Behinderung davon keinen Gebrauch macht. Auch diese Leistungen sind einkommensabhängig. Anträge stellen Sie bei der Hauptfürsorgestelle. Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen Rabatte/Preisnachlässe Unter den folgenden Voraussetzungen können schwerbehinderte Menschen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen: Prämiennachlass in der Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung Nur noch wenige Versicherer gewähren Menschen mit Behinderung einen Prämiennachlass. Fragen Sie deswegen bei Ihrer Versicherung nach. Aber bedenken Sie dabei: Selbst wenn ein Rabatt gewährt wird, kann die Prämie bei einer anderen Versicherung ohne Rabatt günstiger sein. Preisnachlässe beim Fahrzeugkauf Einige Hersteller gewähren für behinderte Menschen Preisnachlässe. Eine Liste stellt der ADAC bereit: www.adac.de. Informationen erhalten Sie auch über den Bund behinderter Auto-Besitzer: www.bbab.de. Da es sich oft aber nur um Empfehlungen an die Händler handelt, ist es Verhandlungssache, inwieweit der Preis ermäßigt wird. Steuervergünstigungen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Alle Arbeitnehmer können grundsätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal einen Betrag von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen, höchstens 4.500 Euro jährlich. Behinderte Menschen können ab einem GdB von 70 oder ab einem GdB von 50 und Merkzeichen G Schwerbehinderte Menschen ab einem GdB von 70 und Merkzeichen G sowie schwerbehinderte Menschen (ohne Merkzeichen) ab einem GdB von 80 können jährlich bis zu 3.000 km zu je 0,30 Euro für Privatfahrten absetzen. Wenn Sie weitere Fahrten geltend machen wollen, müssen Sie nachweisen, dass diese Fahrten wegen Ihrer Behinderung unvermeidbar waren, und ein Fahrtenbuch führen. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen aG, Bl oder H können für Privatfahrten bis zu 15.000 km zu je 0,30 Euro steuerlich absetzen. Auch diese Fahrstrecke muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch ein Fahrtenbuch. Daneben sind nur absetzbar: behinderungsbedingt notwendige Umbaukosten und außergewöhnliche Reparaturkosten (etwa nach einem Unfall). Wer keinen PKW hat oder nicht Autofahren kann, kann auch Taxikosten geltend machen. Eine Einschränkung: Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind, führen "unter dem Strich" nur dann zu einer Verminderung der Lohn- und Einkommensteuer, wenn die jährliche zumutbare Belastung überstiegen wird: Parkerleichterungen Parkerleichterungen bei Merkzeichen aG und Bl und bei Conterganschädigung Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinde (Bl) und (seit 2009 auch) Menschen mit schweren Fehlbildungen an Armen oder Beinen (beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Behinderung, vor allem bei Contergan-Schädigung) gelten Sonderparkrechte. Hinweis: Die Merkzeichen werden in Kapitel J erklärt. Beachten Sie, dass dazu der Schwerbehindertenausweis nicht ausreicht. Sie benötigen eine Parkberechtigung (Ausnahmegenehmigung, blauer Parkausweis), die auf Antrag die örtliche Straßenverkehrsbehörde ausstellt. Auch wenn Sie keinen Führerschein haben, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden: Die Parkerleichterungen gelten dann für denjenigen, der Sie im Auto mitnimmt. EU-einheitlicher Ausweis seit 2001: Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union Der Berechtigte muss die Ausnahmegenehmigung (nicht den Schwerbehindertenausweis!) beim Parken deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen. Welche Vorteile haben Sie oder der Fahrer von der Ausnahmegenehmigung? Die Berechtigten können im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, Zeichen 290) in der Regel bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe sollte eingestellt werden) In einem Zonenhalteverbot (Zeichen 290) und auf ausgewiesenen Stellplätzen (Zeichen 314 für Parkplatz und Zeichen 315 für Parken auf Gehwegen) mit begrenzter Parkzeit (Zusatzschild) dürfen Sie die zugelassene Parkdauer überschreiten. In Fußgängerzonen, die in bestimmten Zeiten zum Be- und Entladen freigegeben sind, dürfen Sie während der Ladezeiten parken. An Parkuhren und Parkautomaten darf man gebührenfrei und grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung sein Kfz abstellen. Auf Parkplätzen für Anwohner darf für bis zu 3 Stunden geparkt werden. In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen darf man ebenfalls stehen, wenn damit der Verkehr nicht behindert wird und in zumutbarer Entfernung keine anderen Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Wichtig: Selbstverständlich können Sie die Parkplätze mit „Rollstuhlfahrersymbol“ benutzen (Zeichen 286, 314 oder 315 mit Zusatzschild). Hinweis: In allen genannten Fällen ist die zulässige Parkzeit auf 24 Stunden beschränkt. Sonder-Parkplätze (reservierte Parkplätze) Vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte kann ein einzelner Parkplatz für einen Berechtigten mit Parkausweis reserviert werden. Einen solchen Sonderparkplatz (Parksonderrecht) beantragen Sie bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Er wird in der Regel eingerichtet (Schild mit Rollstuhlfahrersymbol und Nummer), wenn es in der Nähe zu wenige Parkmöglichkeiten auf der Straße gibt und Sie auch keine Garage/ keinen Stellplatz haben. Mit Zusatzschild Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden. (Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung) Gilt der Ausweis im Ausland? Der „Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“ gilt insbesondere in allen EU-Staaten, in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein. Beachten Sie aber Besonderheiten der einzelnen Länder: Sie können dazu bei der Straßenverkehrsbehörde ein Merkblatt bekommen. Sie sollten sich auch vor einer Auslandsreise bei Ihrem Automobilclub, dem Verkehrsministerium oder dem zuständigen Konsulat informieren. Parkerleichterungen für sonstige schwerbehinderte Menschen Die genannten Parkerleichterungen (mit Ausnahme des Parkens auf Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol oder der Einrichtung eines Parksonderrechts) gelten auch für: Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 alleine durch Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule, wenn sich dies auf das Gehvermögen auswirkt und Merkzeichen G und B, schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 alleine durch Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule, wenn sich dies auf das Gehvermögen auswirkt, und einem GdB von wenigstens 50 durch Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und Merkzeichen G und B, Stomaträger mit künstlicher Darmausgang und künstlicher Harnableitung mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70, Morbus-Crohn- und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60. Sie beantragen dafür bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen orangefarbenen Parkausweis. Weitere Tipps Mitnahme behinderter Kinder Je nach der Behinderung des Kindes ist eine besondere Rückhaltevorrichtung vorgeschrieben (Lassen Sie sich darüber eine ärztliche Bescheinigung geben). Ausnahmen von Umweltfahrverboten In einigen Städten wurden Umweltzonen eingerichtet, innerhalb derer nur Fahrzeuge mit zugelassener Plakette fahren dürfen. Je nach Schadstoffausstoß erhält das Fahrzeug entweder keine, eine rote, gelbe oder grüne Plakette. In Hessen gibt es derzeit nur eine Umweltzone in der Innenstadt von Frankfurt am Main. Seit dem 01.01.2012 dürfen hier nur Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren. In Thüringen gibt es b 01.10.2012 eine Umweltzone in Erfurt: Nur Fahrzeuge mit grüner Plakette können in die Umweltzone einfahren. Wird das Auto von einem schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen aG, H oder Bl gefahren oder wird er mitgenommen, kann er auch ohne Plakette in die Umweltzone einfahren. In Frankfurt und ab 01.10.2012 in Erfurt gilt das auch für schwerbehinderte Menschen mit orangefarbenem Parkausweis (dazu Kapitel Parkerleichterungen). TIPP Der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e.V. bietet Beratung zu Fahrzeugkauf, Umrüstung mit behindertengerechter Ausstattung sowie Finanzierungshilfen in seiner "Fachstelle für Barrierefreiheit": Neben allen Pkw-Tipps erhält man hier außerdem Beratung zu Hilfsmitteln für Alltag, Behindertensport und Pflege sowie zur barrierefreien Wohnraumgestaltung. 2. – Öffentliche Verkehrsmittel Wer darf vergünstigt fahren (Freifahrt)? Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, BI und Gl sowie Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte gibt es eine Vergünstigung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Man bezeichnet diese Vergünstigung als Freifahrt. In Verbindung damit sind diese Menschen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit bzw. die Kfz-Steuer ist ermäßigt. Damit Sie die Freifahrt nutzen können, erhalten Sie den Schwerbehindertenausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und ein weißes Beiblatt. Auf dieses Beiblatt wird die Wertmarke aufgeklebt. Hinweis: Weil bis August 2011 die Freiheit mit der Bahn (außerhalb von Verkehrsverbünden) nur in einem Umkreis von 50 km um den Wohnort galt, wurden alle Bahnstrecken in diesem Bereich in einem Streckenverzeichnis aufgeführt. Diese 50-km-Grenze gibt es heute nicht mehr. Ob Sie freifahrtberechtigt sind und welche Ermäßigung es bei der Kraftfahrzeugsteuer für Sie gibt, hängt von den Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis ab (Rechtsgrundlage: §§ 145 folgende Sozialgesetzbuch IX, 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz): Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G oder Gl Für sie gilt die Freifahrt, wenn sie die Wertmarke für - zurzeit - 30 Euro für ein halbes Jahr oder 60 Euro für ein Jahr kaufen. Wenn Sie selten öffentliche Verkehrsmittel nutzen wollen oder können, aber ein Auto haben, gibt es für Sie eine andere Möglichkeit: Sie können stattdessen eine Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent erhalten, verzichten damit also auf die Freifahrt. Sie erklären in Hessen gegenüber dem Amt für Versorgung und Soziales, in Thüringen der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, dass Sie die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wählen und beantragen das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke und ein Antragsformular. Damit beantragen Sie beim Finanzamt die Steuerermäßigung. Es trägt die Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und dem Fahrzeugschein ein. Wenn Sie sich später anders entscheiden, müssen Sie beim Finanzamt den Vermerk im Beiblatt löschen lassen. Danach lassen Sie die Wertmarke auf das Beiblatt aufkleben. Achtung! Die Steuerermäßigung wird nur für ein Kraftfahrzeug gewährt, das auf den schwerbehinderten Menschen selbst zugelassen ist. Eltern behinderter Kinder können das Fahrzeug auch auf ihr Kind zulassen. Das Fahrzeug darf dann nur von dem oder für den berechtigten behinderten Menschen genutzt werden. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen aG Sie müssen ebenfalls die Wertmarke kaufen. Sie können sich zusätzlich voll von der Kraftfahrzeugsteuer befreien lassen. Sie müssen dazu die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung beim Finanzamt beantragen und den Schwerbehindertenausweis beifügen. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H oder BI Sie erhalten die Wertmarke kostenlos und haben zusätzlich Anspruch auf volle Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Auch sie beantragen die Kfz-Steuer-Befreiung unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises beim Finanzamt. Schwerbehinderte Empfänger von Sozialleistungen Kostenlos erhalten die Wertmarke auf Antrag auch schwerbehinderte Menschen, die beziehen: Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II) laufende Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII oder bestimmte Leistungen der Kriegsopferfürsorge Eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gibt es für sie nicht. Versorgungsberechtigte mit Eintrag "Kriegsbeschädigt", VB oder EB Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich. Beträgt der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) 70 Prozent oder 50 Prozent mit schädigungsbedingtem Merkzeichen G und waren sie bereits am 1. Oktober 1979 freifahrtberechtigt oder (bei Bewohnern der damaligen DDR) wären sie freifahrtberechtigt gewesen, erhalten Versorgungsberechtigte die Wertmarke kostenlos. Sie erhalten zusätzlich die volle Kfz-Steuerbefreiung, wenn ihnen diese bereits am 31. Mai 1979 gewährt worden wäre und ihr GdS zumindest 50 Prozent beträgt. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B Sie können sich bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kostenlos von einer anderen Person begleiten lassen. Diese Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst den Fahrpreis zahlen muss, etwa im Fernverkehr. Schwerbeschädigte mit Merkzeichen 1. KI. Bei Schwerkriegsbeschädigten (ab einem GdS von 50 Prozent) und NS-Verfolgten ab einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 70 Prozent kann das Merkzeichen 1. Kl. im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Damit können Sie in Zügen der Deutschen Bahn ohne Wertmarke zum Preis der 2. Klasse die 1. Wagenklasse benutzen. Das gilt auch in einigen Verkehrsverbünden, beispielsweise im RMV. Wie weit und womit fährt man günstiger? Die Freifahrt gilt unabhängig vom Wohnort in ganz Deutschland in: Straßenbahnen und Bussen (in der Regel aber nicht bei Bussen im Fernverkehr) S-Bahnen (2. Wagenklasse) Eisenbahnen in Verkehrsverbünden (2. Wagenklasse) Züge des Nahverkehrs der Deutschen Bahn (seit 01.09.2011 ohne Begrenzung auf den 50-km-Umkreis um den Wohnort!) Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse im Nahverkehr, die nicht zur Deutschen Bahn AG gehören Züge des Nahverkehrs sind: Regionalbahn (RB) Stadtexpress (SE) Regionalexpress (RE) InterRegio (IR) und InterRegioExpress (IRE) Die Freifahrt gilt also nicht in IC-, EC- und ICEZügen. Bei einigen IR-Züge ist eventuell ein Zuschlag zu zahlen. Das gilt dann auch für Freifahrtberechtigte. Fragen zur Reichweite der Verkehrsverbünde und zur Benutzbarkeit von IR-Zügen (hier gibt es häufig Änderungen) sollten am besten unmittelbar mit dem jeweiligen Verkehrsverbund geklärt werden. TIPP Ein Verzeichnis der Verkehrsverbünde enthält die Broschüre der Deutschen Bahn: „Mobil mit Handicap – Angebote und Services für mobilitätseingeschränkte Reisende“(am Schluss der Broschüre) Reisen mit der Bahn Günstige BahnCard Für Menschen ab 60 Jahren, für schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 und für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es die BahnCard 50 (Fahrpreisermäßigung 50 %, Kinder unter 15 Jahren nach Eintrag auf der Fahrkarte können kostenlos mit den Eltern fahren) oder die BahnCard 25 (Fahrpreisermäßigung 25 %) zum halben Preis. Mobilitätsservice-Zentrale Brauchen Sie Hilfe beim Ein- und Aussteigen, sollten Sie sich rechtzeitig vor Antritt der Fahrt mit dem Abreisebahnhof oder mit der Mobilitätsservice-Zentrale in Verbindung setzen: Telefon 0 18 05 - 55 99 66 33 Telefax 0 18 05 - 15 93 57 E-Mail: [email protected] Internet: www.bahn.de/barrierefrei Fragen Sie nach, wie Ihnen am Abreise- und am Zielbahnhof geholfen werden kann. In vielen großen Bahnhöfen gibt es beispielsweise Hublifte oder Rampen als Einstieghilfen. Teilen Sie die gewünschte Hilfe mit sowie die genaue Ankunftszeit und die Zug- und Wagennummer. Vereinbaren Sie einen Treffpunkt und notieren Sie sich für Rückfragen eine Telefonnummer. Platzreservierung Grundsätzlich ist eine Platzreservierung empfehlenswert. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B nicht vergessen: Die kostenlose Platzreservierung gilt auch für die Begleitperson! Mitnahme von Rollstühlen Rollstühle (bis 70 cm breit und 120 cm lang) und orthopädische Hilfsmittel sowie Blindenführhunde (bei Merkzeichen Bl) können kostenlos mitgenommen werden. Gepäckservice und Kuriergepäck Besondere Vorteile beinhaltet der Kurier-GepäckService der Deutschen Bahn AG: Es werden auch Rollstühle als „Sondergepäck“ befördert. Außerdem wird das Gepäck zu Hause abgeholt und am Zielort ausgeliefert. Das KurierGepäckTicket ist den DB-Verkaufsstellen erhältlich. Weitere Informationen erteilt die Servicehotline 0 18 05 - 512 512 Reisen mit dem Bus Gemäß der EU-Busrichtlinie (2001/85/EG) müssen alle ab Februar 2005 in Verkehr gekommenen Stadtlinienbusse ab 22 Sitzplätzen mit einer Einstieghilfe (Hublift oder Rampe) ausgestattet sein. Zusätzlich kann ein fahrzeugseitiger Absenkmechanismus (“Kneeling”) vorhanden sein. In jedem Stadtlinienbus muss es einen Rollstuhlstellplatz geben. TIPP Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer* hat ein Verzeichnis barrierefreier Reisebusse in Deutschland herausgegeben: www.bdo-online.de C – HILFEN IM ALLTAG Menschen mit Behinderung haben das Recht auf ein selbstbestimmtes und eigenverantwortlich geführtes Leben. Deswegen haben Sie Anspruch auf verschiedene Unterstützungsleistungen, damit ihnen durch ihre Behinderung verursachte Nachteile ausgeglichen werden. 1. – Hilfsmittel Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf so genannte „Hilfsmittel“. Diese sollen einer Behinderung vorbeugen, den Behandlungserfolg sichern, eine Erkrankung oder Behinderung ausgleichen, die soziale und berufliche Integration fördern oder die Pflege erleichtern (§ 31 Sozialgesetzbuch – SGB – IX). Hilfsmittel sind beispielsweise Sehhilfen, Hörhilfen, Rollstühle und andere Hilfsmittel zur Mobilität wie Rollatoren. Hilfsmittel für den langfristigen Gebrauch werden meist ausgeliehen. Andere Hilfsmittel, vor allem zum Verbrauch, wie Inkontinenzhilfen, werden Ihr Eigentum. Es werden auch für die Änderung von Hilfsmitteln, für einen Ersatz, für Reparaturen und eine eventuell notwendige Gebrauchseinweisung Kosten übernommen. Der Weg zum Hilfsmittel - Wie gehen Sie vor? Das Hilfsmittel verordnet Ihr Arzt. Sie gehen dann mit der Verordnung zum so genannten Leistungserbringer. Das kann beispielsweise ein Optiker, Hörgeräteakustiker oder Sanitätshaus sein. Der Arzt oder meist der Leistungserbringer beantragt dann für Sie das Hilfsmittel bei Ihrer Krankenkasse (wenn Sie gesetzlich versichert sind) oder bei einem anderen Leistungsträger. Bei Ablehnung des Antrags können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, gegebenenfalls später Klage erheben. Wer übernimmt die Kosten? „Kostenträger“ kann sein: die Krankenkasse (§ 33 SGB V), die Pflegekasse bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (§ 40 SGB XI), die Rentenversicherung für berufstätige Versicherte, um Einschränkungen der Erwerbs- fähigkeit zu vermeiden oder eine Verschlimmerung zu verhüten (§ 15 SGB VI), die Unfallversicherung (in der Regel die Berufsgenossenschaft) bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit (§ 31 SGB VII), die orthopädische Versorgungsstelle (in Hessen: Amt für Versorgung und Soziales, in Thüringen Landesverwaltungsamt, Abteilung VI – Versorgung und Integration) bei Folgen einer anerkannten Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung, eines Impfschadens oder einer Gewalttat, das Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 9 Eingliederungshilfeverordnung), das Integrationsamt für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die das Hilfsmittel am Arbeitsplatz benötigen (§ 19 SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung - “Technische Arbeitshilfen”) TIPP Informationen erteilt die VdK-Fachstelle für Barrierefreiheit bei der Fachhochschule Frankfurt. Im Folgenden werden die Hilfsmittel der Krankenkasse, Hilfsmittel der Pflegekasse und Hilfsmittel vom Sozialamt näher beschrieben. Hilfsmittel der Krankenkasse Die Krankenkassen übernehmen bei gesetzlich Versicherten die notwendigen Hilfsmittel, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Werden die Folgen einer Behinderung (mittelbar) ausgeglichen, muss damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens erfüllt werden. Nach der Rechtsprechung hat man aber Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich unter Beachtung des technisch-medizinischen Fortschritts, wenn das Hilfsmittel unmittelbar an der Behinderung ansetzt. Das gilt beispielsweise für Hörgeräte. Sollte die Krankenkasse einen Antrag mit der Begründung ablehnen, das Hilfsmittel diene nicht zur Erfüllung eines Grundbedürfnisses, empfehlen wir deshalb eine Beratung und gegebenenfalls einen Widerspruch. Keine Hilfsmittel sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, weil sie auch bei gesundheitlich nicht eingeschränkten Menschen weit verbreitet sind. Müssen allgemeine Gebrauchsgegenstände auf Grund einer Behinderung besonders ausgestattet werden (etwa orthopädische Schuhe, PC mit Sprachausgabe und Lesegerät für blinde Menschen), müssen Sie einen Eigenanteil zahlen. Die Krankenkassen müssen auch die Kosten einer notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln und (wenn notwendig) der Ausbildung zum Gebrauch des Hilfsmittels und von notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen übernehmen. Sie können Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Wollen Sie ein Hilfsmittel, das über das notwendige Maß hinausgeht, müssen Sie die Mehrkosten tragen. Weil es für viele Hilfsmittel einen Festbetrag gibt, entstehen Ihnen auch Kosten (Eigenanteil), wenn dieser Festbetrag überschritten wird. Die Krankenkassen tragen die Kosten von Sehhilfen bei Versicherten ab 18 Jahre (insbesondere Brillen, Kontaktlinsen, wenn zwingend medizinisch notwendig) nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung (grundsätzlich Sehkraft auf dem besseren Auge unter 30 Prozent oder vergleichbare Sehbehinderung, z. B. erhebliche Einschränkung des Gesichtsfelds). Die Kosten des Brillengestells werden nicht übernommen. Personen ab 18 Jahre müssen für jedes Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro) leisten, bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln 10 Prozent (höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf). Versicherte können sich von Zuzahlungen (nicht nur für Hilfsmittel) befreien lassen, wenn in einem Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen überschritten wird. Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Rechtsgrundlage ist 33 SGB V, für die Befreiung von Zuzahlungen § 62 SGB V. Hilfsmittel der Pflegekasse Ist bei Ihnen eine Pflegestufe festgestellt (dazu Kapitel I), übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Pflegekasse, ansonsten die private Pflegeversicherung, die notwendigen Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Be- schwerden oder zum Ermöglichen einer selbständigeren Lebensführung. Die Abgrenzung von Hilfsmitteln in der Krankenversicherung und Hilfsmitteln in der Pflegeversicherung ist leider nicht immer einfach. Nach dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der Verbände der Pflegekassen können insbesondere die Kosten übernommen werden für: Pflegebetten, Pflegebetttische, Pflegeliegestühle, Produkte zur Hygiene im Bett, Lagerungsrollen, Waschsysteme, Hausnotrufsysteme (Solitärgeräte oder an eine Zentrale angeschlossen). Wählen Sie ein Hilfsmittel über das notwendige Maß hinaus, müssen Sie die Mehrkosten tragen. Dabei werden Hilfsmittel zum ständigen Verbrauch (etwa Inkontinenzmaterialien) und Hilfsmittel zum dauerhaften Gebrauch (z. B. Pflegebetten) unterschieden. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln werden monatlich Kosten in Höhe von höchstens 31 Euro übernommen. Pflegehilfsmittel zum dauerhaften Gebrauch können leihweise überlassen werden. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten zur notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung und, wenn notwendig, der Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Wer älter als 18 Jahre alt ist, muss 10 Prozent (höchstens 25 Euro) je Hilfsmittel zuzahlen. Bei Überschreitung der Belastungsgrenze (siehe Hilfsmittel der Krankenkasse) sind Versicherte von Zuzahlungen befreit. (Rechtsgrundlage: § 40 SGB XI) Hilfsmittel vom Sozialamt Menschen, die wesentlich behindert (das sind insbesondere anerkannte Schwerbehinderte) oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Ziel ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Den Antrag stellen Sie in der Regel beim Sozialamt. Als Hilfsmittel können insbesondere gewährt werden: Prothesen, orthopädische Hilfsmittel (z. B. orthopädische Schuhe), spezielle PC oder Schreibmaschinen, Uhren, elektronische Abspielgeräte, Blindenführhunde, Hörgeräte, Weckuhren für hörbehinderte Menschen, Sprachübungsgeräte für sprachbehinderte Menschen, besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte bei Kraftfahrzeugen, zu Kfz auch Kapitel C 1 b) Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die nicht speziell für den Beruf bestimmt sind. Auch die Kosten für eine notwendige Instandhaltung oder Änderung des Hilfsmittels und die Ausbildung in Umgang und Gebrauch werden übernommen. (Rechtsgrundlage: §§ 53, 54 SGB XII, § 55 SGB IX, Eingliederungshilfe-Verordnung) Besondere Hinweise (Elektro-)Rollstühle Zum Führen eines so genannten motorisierten Krankenfahrstuhls mit Elektroantrieb mit nur einem Sitz, einem Leergewicht bis zu 300 kg und einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km in der Stunde und einer Breite bis 110 cm brauchen Sie keinen Führerschein (§ 4 Fahrerlaubnis-Verordnung). Diese motorisierten Krankenfahrstühle müssen auch nicht zugelassen werden (Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung, § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Wer bis 31.08.2002 eine Prüfbescheinigung vorgelegt hat, benötigt keine Fahrerlaubnis für einen einsitzigen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einem Leergewicht bis 300 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km in der Stunde (§ 76 Fahrerlaubnis-Verordnung). Wer eine solche Prüfbescheinigung nicht vorweisen kann, muss deshalb entweder den Führerschein machen oder auf die oben genannten Elektro-Rollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h oder die unten genannten Elektromobile ausweichen. Auch für Fahrzeuge mit Elektroantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km in der Stunde bei einer Breite bis 70 cm - so genannte elektronische Mobilitätshilfen - brauchen Sie keinen Führerschein. Sie müssen auch nicht zugelassen werden. Hausnotruf Insbesondere für allein lebende behinderte Menschen kann ein Hausnotrufgerät sinnvoll sein. Das Hausnotgerät wird an die Telefondose angeschlossen. Mit dem Funksender, der am Körper getragen werden sollte, können Sie Alarm geben. Die Zentrale nimmt dann Kontakt mit Ihnen auf und kann beispielsweise Angehörige verständigen. Einige Anbieter schicken auch Mitarbeiter. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn die Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde (siehe auch Kapitel I). 2. – Hinweise auf wichtige weitere Leistungen der Krankenkasse Heilmittel Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die verordnet werden müssen und nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen. Klassische Beispiele für Heilmittel sind Krankengymnastik oder medizinische Fußpflege bei Diabetikern. Der Arzt verordnet eine bestimmte Zahl von Einheiten und kann danach eine neue Verordnung, die so genannte Folgeverordnung, ausstellen. Grundsätzlich ist die Zahl der Einheiten, die der Arzt insgesamt verordnen darf, begrenzt. Nur mit besonderer Begründung des Arztes und nur mit einer Genehmigung der Krankenkasse können Sie weitere Einheiten erhalten. (Rechtsgrundlage: § 32 SGB V) Häusliche Krankenpflege Der Arzt kann Ihnen bis zu 4 Wochen häusliche Krankenpflege verordnen, wenn weder Sie selbst noch Angehörige für Ihre Versorgung zu Hause sorgen können. Dies kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein. (Rechtsgrundlage: § 37 SGB V) D – MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IM BERUF Für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten einige arbeitsrechtliche Sonderregelungen. Zudem gibt es spezielle Hilfen, um schwerbehinderte Menschen in ihrer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und Nachteile auszugleichen. Hierzu gehören der Anspruch auf Beratung ebenso wie die bedarfsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und spezielle Ausund Fortbildungsangebote. Wer gilt als schwerbehindert? Als schwerbehindert gelten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wenigstens einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 Prozent aufweisen. Was bedeutet Gleichstellung? Viele der genannten Hilfen gibt es nur für schwerbehinderte (mindestens Grad der Behinderung von 50) und gleichgestellte Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer ab einem GdB von 30 kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Er wird nur dann gleichgestellt, wenn er ansonsten einen Arbeitsplatz nicht behalten kann, der Arbeitsplatz also wegen der Behinderung gefährdet ist. Dazu befragt die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber. Auch Personen, die noch nicht Arbeitnehmer sind, können gleichgestellt werden, wenn sie ansonsten einen Arbeitsplatz nicht bekommen können. Wenn im Folgenden von schwerbehinderten Arbeitnehmern die Rede ist, gilt das ohne einen anderen Hinweis auch für Gleichgestellte Zudem berät und unterstützt das „Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben“ – kurz Integrationsamt – sowohl schwerbehinderte Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, die schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen (wollen). Dabei setzen sie oft so genannte Integrationsfachdienste ein. In Hessen ist das Integrationsamt der Landeswohlfahrtsverband Hessen, in Thüringen das Landesverwaltungsamt (Abteilung VI - Versorgung und Integration). Wie werden schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt? Das Integrationsamt berät und informiert in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, insbesondere bei der behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Problemen am Arbeitsplatz. Zudem gibt es Zuschüsse für technische Arbeithilfen, wie höhenverstellbare Schreibtische oder besondere Bürostühle. Die Leistung umfasst die Erst- und Ersatzbeschaffung, die Instandhaltung sowie die Ausbildung im Gebrauch der technischen Arbeitshilfe. Die Zuschüsse können bis zur vollen Höhe der Kosten übernommen werden. Wie werden Arbeitgeber unterstützt? Der Arbeitgeber kann Darlehen oder Zuschüsse Wo finden schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rat und Unterstützung? Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist der erste Ansprechpartner die Schwerbehindertenvertretung ihres jeweiligen Arbeitsgebers. Diese hat die Aufgabe, die besonderen Interessen schwerbehinderter Beschäftigter wahrzunehmen und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Allerdings gibt es nicht in jedem Betrieb Schwerbehindertenvertretungen. Nur wenn in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen arbeiten, muss eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes erhalten oder zur Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen. Ist wegen der Behinderung nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich, kann der Arbeitgeber ein Darlehen oder einen Zuschuss zur Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen erhalten. Arbeitgeber können zeitlich befristet Lohnkostenzuschüsse erhalten, vor allem bei einer Leistungsminderung des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Welche arbeitsrechtlichen Sonderregelungen gelten? Zusatzurlaub und Mehrarbeit Schwerbehinderte Arbeitnehmer (nicht aber Gleichgestellte!) haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen jährlich, arbeiten Sie zum Beispiel 3 Tage in der Woche gibt es nur auf 3 Tage, arbeiten Sie 6 Tage in der Woche, gibt es 6 Tage Zusatzurlaub. Ein weitergehender Anspruch kann sich aus Tarifvertrag ergeben. Wurde die Schwerbehinderung erst während des Jahres festgestellt, können Sie nicht den vollen Zusatzurlaub verlangen, sondern erhalten den Zusatzurlaub nur anteilig. Schwerbehinderte (das gilt im Gegensatz zu oben auch für gleichgestellte) Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Mehrarbeit ist nicht dasselbe wie Überstunden (Arbeit über die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus), sondern bedeutet Arbeit, die die über regelmäßig erlaubte Arbeitszeit an Werktagen hinausgeht (8 Stunden nach Arbeitszeitgesetz). Kündigungsschutz Beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (Ausnahme für Kleinbetriebe) ist zu beachten, dass eine Behinderung im Rahmen der sozialen Auswahl bei betriebsbedingten Kündigung berücksichtigt werden muss. Für schwerbehinderte (und gleichgestellte!) Arbeitnehmer gibt es in Kleinbetrieben allein, sonst zusätzlich, einen besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber kann nur wirksam kündigen, wenn das Integrationsamt zuvor der Kündigung zugestimmt hat. Der Arbeitgeber muss also zuerst eine Zustimmung beim Integrationsamt beantragen. Das Integrationsamt holt dann eine Stellungnahme des Betriebsrats/Personalrats ein und hört den schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer an. Das gilt aber nur, wenn Sie bei der Kündigung (genauer: Zugang der Kündigungserklärung) als schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer schon seit mindestens 6 Monaten dort beschäftigt waren und die Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu diesem Zeitpunkt schon festgestellt war. Es reicht also nicht, wenn die Schwerbehinderung später rückwirkend zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird. Wenn eine Kün- digung droht, beantragen Sie deshalb bitte rechtzeitig die Feststellung der Schwerbehinderung! (Eine Ausnahme gilt bei verzögerter Antragsbearbeitung durch die Behörde – in Hessen das Amt für Versorgung und Soziales, in Thüringen kreisfreie Stadt oder Landkreis). Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht nur dann, wenn dem Arbeitgeber Ihrer Schwerbehinderung bekannt war. Dann müssen Sie aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung sich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Schwerbehinderung berufen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer dagegen Widerspruch einlegen und, wenn nötig, (vor dem Verwaltungsgericht) klagen. Selbst wenn die Kündigung wirksam ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen. Sonstige Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer können zum Beispiel vom Arbeitgeber eine behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und die Ausstattung mit den notwendigen Arbeitshilfen verlangen. Sie können eine Teilzeitbeschäftigung verlangen, wenn sie wegen ihrer Behinderung nur Teilzeit arbeiten können. Insbesondere bei langer oder wiederholter Erkrankung muss der Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen treffen, um den Arbeitsplatz zu erhalten (so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement, BEM). Brauchen Sie eine persönliche Hilfe bei der Arbeit (zum Beispiel eine Vorlesekraft), können Sie eine Arbeitsplatzassistenz erhalten. Wir empfehlen eine Beratung durch das Integrationsamt. Hinweis: Weitere Rechte behinderter Bewerber und behinderter Arbeitnehmer (nicht nur schwerbehinderter und gleichgestellter!) bzw. Pflichten der Arbeitgeber ergeben sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). TIPP Einen Ansprechpartner in allen Fragen rund um Behinderung und Arbeit oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung finden Sie beim Referat Betriebsarbeit des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen. E - FREIZEIT UND REISEN Telefon 1. – Kommunikation: Rundfunk, Fernsehen, Telefon, Internet Rundfunk und Fernsehen Für die allermeisten Menschen ist ein Leben ohne Fernsehen, Radio oder Internet heute undenkbar. Für die Nutzung erhebt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Rundfunkgebühren. Bis zum 31.12.2012 besteht für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, sich von dieser Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Voraussetzung ist das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis. Wenn Sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, können Sie bei der Deutschen Telekom (örtlicher T-Punkt) eine Ermäßigung beantragen (Sozialtarif). Voraussichtlich gibt es trotz der Änderungen bei der Rundfunkgebühr auch 2013 einen Sozialtarif. Bitte erkundigen Sie sich nach den aktuellen Tarifen bei Ihrem örtlichen T-Punkt. Hinweis: Die Ermäßigung gilt nur für Festnetzanschlüsse und betrifft das monatliche Verbindungsentgelt, gilt also nicht bei Flatrate-Tarifen. Was ändert sich ab 2013? Ab 2013 ändern sich die Rundfunkgebühren. Künftig muss nicht mehr für die Geräte wie Radio oder Fernseher bezahlt werden. Künftig muss jeder Haushalt einen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro monatlich an die GEZ zahlen, auch wenn es kein Radio oder Fernsehgerät im Haushalt gibt. Bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die über das Merkzeichen RF (dazu Kapitel J 8) festgestellt wurde, ist der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (5,99 Euro monatlich). Die volle Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen einer Schwerbehinderung gibt es nur noch bis zum 31.12.2012. Einzige Ausnahme sind taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe. Wo kann der Antrag gestellt werden? Wenn Sie bisher wegen der Behinderung befreit waren, gilt ab 2013 automatisch die Ermäßigung. Ansonsten beantragen Sie die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags bei der Gebühreneinzugsstelle. TIPP Es reicht, wenn nur eine Person im Haushalt das Merkzeichen RF hat. Wenn sich diese Person als „Wohnungsinhaber“ anmeldet, muss keine Rundfunkgebühr gezahlt werden bzw. ab 2013 ist der Rundfunkbeitrag ermäßigt. Der Wohnungsinhaber muss aber volljährig sein. 2. Unbehindert Gärtnern Gartenarbeit ist ein beliebtes Hobby. Auch als behinderter, chronisch kranker oder älterer Mensch können Sie die Arbeit im Garten genießen, wenn Sie Ihren Garten entsprechend gestalten. Möglichkeiten und Hilfen, wie der Garten altersgerecht und barrierereduziert gestaltet werden kann, zeigt die vom Umweltzentrum Fulda in Kooperation mit dem Sozialverband VdK HessenThüringen herausgegebene Broschüre "Unbehindert Gärtnern" auf. Auch Beratungsadressen und Bezugsquellen werden genannt. Die Broschüre steht im Internet des Sozialverbandes VdK Hessen-Thüringen als Download zur Verfügung: www.vdk.de/ht unter Service/Informationsmaterial 3. – Mit dem Flugzeug unterwegs – im Rahmen der Sicherheitsanforderungen – befördert oder ihm müssten die Flugkosten erstattet werden. Wenn Sie behindert sind und einen Flug antreten wollen, sollten Sie spätestens einige Tage vor dem Abflug die Reise buchen und reservieren. Wenn dies wegen Sicherheitsvorschriften notwendig ist, kann die Fluggesellschaft verlangen, dass der behinderte Mensch auf dem Flug begleitet wird. Sie sollten das Reisebüro oder die Fluggesellschaft auf ihre Behinderung und auf die benötigten Hilfsmittel am Flughafen, im Flugzeug oder am Reiseziel hinweisen. Denn es kann z. B. für Rollstühle Obergrenzen bei Größe und Gewicht geben. Je nach Art der Behinderung sollten Sie Ihren Arzt fragen, ob gegen die Flugreise medizinische Bedenken bestehen oder was Sie beachten sollten. In Zweifelsfällen muss der Arzt die Flugtauglichkeit bescheinigen. Einige Fluggesellschaften befördern bestimmte behinderte Menschen nur in Begleitung, bitte rechtzeitig vor dem Flug abklären. Für verloren gegangene oder beschädigte Mobilitätshilfen erhält der Reisende eine Entschädigung. Bei Flügen, die in einem EU-Land beginnen oder mit einer Fluglinie eines EU-Landes, müssen bis zu 2 Mobilitätshilfen, zum Beispiel ein ElektroRollstuhl, kostenlos befördert werden. 4. – Reisetipps VdK-Reisedienst Am Abfertigungsschalter sollten Sie auf die Behinderung hinweisen. Dann kann auch der Zielflughafen informiert werden. Zum Teil gibt es besondere Schalter für behinderte Flugreisende. In den Flughäfen gibt es meistens Leihrollstühle oder es werden für einen bequemen Transport Fahrzeuge, z. B. Elektro-Car, zwischen dem Fluggastgebäude und dem Flugsteig (Gate) eingesetzt. Der eigene Rollstuhl wird kostenlos befördert, im Flugzeug kann, falls notwendig, ein BordRollstuhl benutzt werden. Vor Sicherheitskontrollen: Melden Sie sich, wenn Sie einen Herzschrittmacher tragen! Das Gleiche gilt für Implantate wie künstliche Hüftgelenke. Aus Sicherheitsgründen dürfen Flüssigkeiten nur in Behältnissen bis 100 ml im Handgepäck mitgenommen werden. Die Gesamtmenge ist auf einen Liter begrenzt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Reisende gemäß einem ärztlichen Attest ein bestimmtes Medikament benötigt. Die Fluggesellschaft darf die Beförderung nicht allein wegen der Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verweigern, sondern nur aufgrund gesetzlicher Sicherheitsanforderungen oder wenn die Beförderung nach Größe des Flugzeugs oder seiner Türen unmöglich ist. Ist der Flug schon gebucht, die Beförderung aber unmöglich, muss der behinderte Mensch anders Der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen verfügt über einen eigenen Reisedienst, der mit vielen Informationen, einem umfassenden Reiseprogramm, viel Erfahrung und hohem Sachverstand besonders ältere und behinderte Menschen dabei unterstützt, ihre Reisewünsche zu erfüllen. Egal, ob Sie eine Individualreise nach China, eine Pauschalreise nach Gran Canaria oder eine Städtetour planen und buchen wollen. Das vielseitige Programm bietet auch Angebote für Gruppen, Wochenendausflüge und Tagesfahrten. Geeignete Reiseangebote und Unterkünfte für Rollstuhlfahrer, Familien mit behinderten Angehörigen sowie Pflegebedürftigen – bei uns bleibt kein Wunsch offen. Das schönste Reiseziel mit dem richtigen Programm, günstige Angebote für jedes Alter, komplettes Versicherungspaket und vieles mehr. VdK-Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche Eltern, die das soziale Miteinander behinderter und nicht behinderter Kinder fördern möchten, finden im Sozialverband VdK Hessen-Thüringen den richtigen Ansprechpartner. Seit 1993 richten der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen und die Sportjugend Hessen gemeinsam integrative Ferienfreizeiten für 9- bis 13-Jährige und für 13- bis 17-Jährige Kinder und Jugendliche an. Die Konzeption der Freizeiten ist in Deutschland nach wie vor fast einzigartig. Erklärtes Ziel ist es zum einen, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung eine Freizeit „wie im normalen Leben“ unabhängig von Eltern oder gewohnten Betreuungspersonen zu ermöglichen. Art und Schwere einer Behinderung spielen dabei keine Rolle – die Teamer machen das Unmögliche möglich, damit auch schwerst mehrfachbehinderte Kinder teilnehmen können. Zum anderen tragen die Freizeiten dazu bei, Vorurteile abzubauen, Hemmschwellen zu beseitigen und den natürlichen Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern zu fördern. Um sicherzustellen, dass die Kinder ohne Behinderung nicht wegen eines zu großen Pflege- und Betreuungsaufwands der hilfebedürftigen Kinder außen vor bleiben, setzen sich die Gruppen in der Regel zu zwei Drittel aus nicht behinderten und zu einem Drittel aus behinderten Kindern zusammen. Vor einer Teilnahmezusage werden außerdem alle Kinder mit Behinderung zu Hause besucht, um den Betreuungs- und Pflegeaufwand abschätzen zu können. Nach Abschluss aller Hausbesuche entscheiden die Teams dann, welche Kinder mitgenommen werden können. Der Schlüssel kann für 18,00 Euro bestellt werden. Beim CBF ist auch eine Broschüre “Locus” über alle mit dem Schlüssel zugänglichen öffentlichen Behindertentoiletten für 8,00 Euro erhältlich. Der Schlüssel kann auch beim Sozialverband VdK Hessen-Thüringen angefordert werden (bitte Kopie des Schwerbehindertenausweises zusenden!). Weitere Tipps für Autofahrer Der Autobahnguide enthält Angaben über Behindertenparkplätze, -telefone und -sanitäranlagen an den deutschen Autobahnen. "Tanken & Rasten" Autobahn Tank und Rast GmbH Andreas-Hermes-Straße 7 - 9 53175 Bonn Telefon 02 28 - 92 20 Telefax 02 28 - 9 22 41 10 E-Mail: [email protected] internet: www.tank.rast.de Bitte in Reisebüros nach Zusatzinformationen für behinderte Menschen und ihre Begleiter fragen. Reiseversicherungen Was bei Auslandsreisen zu beachten ist: Die Organisation und Vorbereitung der integrativen Freizeiten ist allein dadurch mit einem erheblich größeren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden als „normale“ Freizeiten – ein Aufwand, der sich lohnt! Das größte Kompliment für die Teamer und Beweis für das Gelingen der Freizeiten ist, dass die Kinder – auch die ohne Behinderung – in der Regel so lange mitfahren, bis sie aus der Altersgruppe herausgewachsen sind. WC-Schlüssel für behinderte Menschen Der Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF) in Darmstadt und Umgebung vertreibt einen WCSchlüssel für öffentliche Behindertentoiletten auf allen Bundesautobahnen und in Städten/Gemeinden. Der Schlüssel wird an schwerbehinderte Menschen ab einem GdB von 70 herausgegeben oder bei Merkzeichen aG, G, H oder Bl. Für gesetzlich Versicherte ist in der Regel Bestandteil der Versichertenkarte auch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Bitte achten Sie darauf, sonst an Krankenkasse wenden! Bei Reisen in andere Länder der EU sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein müssen Sie dann zwar grundsätzlich in Vorleistung treten, bekommen aber Behandlungskosten von Ihrer Krankenkasse erstattet, soweit die Kosten bei einer Behandlung im Inland entstanden wären mit einem Abzug für Verwaltungskosten. Eine Besonderheit besteht bei Krankenhausbehandlung. Die Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland trägt die Krankenkasse grundsätzlich nicht. Nähere Informationen (auch Merkblätter zu Reisen für einzelne Länder) erteilt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, Telefon: 02 28 – 9 53 00, www.dvka.de. Wir empfehlen deshalb den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung, erst recht bei Reisen in Länder außerhalb der EU. Informationen darüber (Europäische Reiseversicherung AG - ohne Altersgrenzen, unter Umständen auch bei Vorerkrankungen, Abschluss für eine Reise) erteilt der VdK-Reisedienst. Manchmal ist wegen Vorerkrankung oder bei hohem Lebensalter der Abschluss einer privaten Krankenversicherung nicht möglich. Wenn Sie dies vor Reisebeginn in ein Land außerhalb der EU (und den oben genannten Ländern) nachweisen, muss die Krankenkasse ausnahmsweise weitere Kosten übernehmen (§ 18 Sozialgesetzbuch V). Die Deutsche Verbindungsstelle, Krankenversicherung Ausland, gibt Merkblätter über Leistungen der Krankenversicherung beim Auslandsurlaub in einzelnen Staaten heraus. In Notfällen im Ausland ist der Europäische Notfallausweis (ENA) von Vorteil. Er enthält z. B. Angaben über schwere Erkrankungen, Medikamentenunverträglichkeit und Impfungen, die vom Arzt einzutragen sind. Er kann bestellt werden beim Deutschen Bundes-Verlag. F – FINANZEN 1. – Renten Im Alter beziehen die meisten Menschen eine Rente. Rente ist aber nicht gleich Rente, es gibt viele verschiedene Rentenarten. Leider ist das Rentenrecht deswegen sehr kompliziert. Daher kann dieser Ratgeber nur eine ersten Überblick über die verschiedenen Rentenansprüche geben: Ausnahme: Wer bis zum 16.11.1950 geboren ist und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig war, konnte schon mit 60 ohne Abschläge in Rente gehen. TIPP Wenn die Anerkennung einer Schwerbehinderung bei Ihnen in Frage kommt, empfehlen wir dies frühzeitig vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu beantragen! Wenn Sie die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt haben, brauchen Sie nicht den Bescheid abzuwarten. Sie können auch vorher schon die Rente beantragen. Wer hat Anspruch auf eine Rente ? Altersrente für langjährig Versicherte: Altersrenten Am bekanntesten – aber nicht am häufigsten – ist die so genannte Regelaltersrente, die bisher mit dem Lebensalter von 65 Jahren bezogen werden konnte. Seit Anfang 2012 wird die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Altersgrenze wird nicht angehoben bei Personen, die insbesondere 45 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Man spricht dann von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Neben der Regelaltersrente gibt mehrere “vorgezogene Altersrenten”. Denn viele Menschen müssen vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist für Sie möglich, wenn Sie schwerbehindert sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Bis zum Jahrgang 1950 genügt an Stelle der Schwerbehinderung auch eine Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Bisher konnten Sie diese Altersrente mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge erhalten, frühestens mit 60 Jahren, dann aber nur mit Rentenabschlägen. Auch diese Altersgrenze wird ab 2012 (ab Jahrgang 1952) schrittweise angehoben. Wer die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, gilt als langjährig versichert. Bisher konnte man dann mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Auch diese Altersgrenze wird ab 2012 (ab Jahrgang 1949) schrittweise angehoben. Sie können weiterhin vorzeitig mit 63 Jahren in Rente gehen, durch die Anhebung der Altersgrenze sind aber die Abschläge (0,3 Prozent je Monat vorzeitigen Rentenbeginns) insgesamt höher als bisher. Hinweise: Die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gibt es ab Jahrgang 1952 nicht mehr. Aus der Rentenauskunft erfahren Sie nicht nur, wann Sie in Rente gehen können, sondern auch mit welchen Abschlägen. Hinterbliebenenrenten Der wichtigste Fall ist die so genannte große Witwenrente. In den ersten 3 Kalendermonaten nach Tod des Ehegatten (Sterbevierteljahr) wird sie noch in Höhe der Rente des Ehemannes gezahlt. Danach erhält die Witwe 55 % dessen, was der Ehemann an Rente erhalten hat oder erhalten könnte. Das Gleiche gilt, wenn die Ehefrau stribt. Dann erhält der Ehemann Witwerrente. Aber: 60 Prozent des letzten Rente werden ausgezahlt, wenn der Ehemann vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Eheschließung vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist, wenn ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Renten wegen einer Erwerbsminderung Seit 2001 bewilligt die Rentenversicherung keine Erwerbsunfähigkeitsrenten und keine Berufsunfähigkeitsrenten mehr, sondern es gibt 3 Arten von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Die Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie erhalten, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können Sie erhalten, wenn Sie drei bis unter sechs Stunden arbeiten können. Eine “Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit” kann nur noch an Menschen gezahlt werden, die bis zum 1. Januar 1961 geboren sind. Dabei kommt es nicht auf die Erwerbsfähigkeit generell, sondern auf die Ausbildung und die Fähigkeiten des Versicherten an. Bei allen Erwerbsminderungsrenten müssen grundsätzlich in den letzten 5 Jahren vor dem Einritt der Erwerbsminderung 3 Jahren Pflichtbeitragszeiten liegen. Bisher verminderte sich die Rente für jeden Monat des Rentenbeginns vor 63 Jahre um 0,3 Prozent (Rentenabschlag), höchstens um 10,8 Prozent. Auch diese Altersgrenze wird ab 2012 schrittweise angehoben. Je nach Ihrem Geburtsjahrgang kann das heißen, dass es für Sie künftig einen höheren Rentenabschlag gibt. Was muss bei einem Rentenantrag beachetet werden? Spätestens 3 Monate, bevor Sie in Rente gehen wollen, sollten Sie die Rente beantragen. Bitte prüfen Sie auch rechtzeitig, ob alle Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf vollständig aufgeführt sind, ggf. stellen Sie einen Antrag auf Kontenklärung. Bitte beachten Sie immer, dass Sie die günstigste Rente beantragen, dass heißt, die Rente mit den geringsten oder ohne Rentenabschläge. Weitere Hilfen bei der Antragstellung geben auch Versicherungsälteste. Weitere Informationen, auch Antragsvordrucke, erhlten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Hinweis: Bei einem Rentenantrag müssen Sie auch einen Fragebogen für die Krankenversicherung ausfüllen. Es wird geprüft, ob Sie die Voraussetzung für die so genannte Krankenversicherung der Rentner erfüllen. Wegen Einzelheiten bitte erkundigen! 2. - Was tun, wenn die Rente nicht reicht? Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ist Ihre Rente so gering, dass Sie damit auch einen bescheidenen Lebensunterhalt nicht sicherstellen können oder erhalten Sie, weil Sie zu wenig Beiträge eingezahlt haben, überhaupt keine Rente, kommt ein Antrag auf eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Frage. Das kann man annehmen, wenn die Rente unter 700 bis 750 Euro monatlich bei einer Person liegt. Dann wird meist schon mit dem Rentenbescheid ein Antrag zugeschickt. Weitere Voraussetzungen: Sie sind mindestens 65 Jahre alt - diese Altersgrenze steigt aber ab Jahrgang 1947 zunächst um einen Monat je Jahrgang oder Sie sind dauerhaft voll erwerbsgemindert, wobei ein Rentenbezug keine Voraussetzung ist. Die Grundsicherung wird nur gezahlt, wenn Ihr “Bedarf” nicht durch Ihr Einkommen gedeckt ist, Vermögen muss aufgebraucht werden, wenn ein Vermögensfreibetrag überschritten ist, außerdem gibt es bestimmtes Schonvermögen (wegen Einzelheiten erkundigen!). Der Vermögensfreibetrag liegt bei 2.600 Euro für Alleinstehende und 3.214 Euro für Paare: Dieses Geld müssen Sie also nicht verbrauchen. Wie berechnet sich die Höhe der Grundsicherung? Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld) Regelsatz: im Jahr 2012 374 Euro für Alleinstehende und 674 Euro für Paare, zusätzliche Beträge für andere Haushaltsangehörige und Kinder, ändert sich jährlich zum 1. Januar. Wenn Sie unter 65 Jahre alt sind und keine Rente beziehen können oder wollen, besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld (ALG I) zu beziehen. Neben dem Regelsatz besteht auch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft, insbesondere Miete, Betriebskosten und Heizkosten (ohne Strom). Angemessen bedeutet grundsätzlich: bei einer Person: 45 – 50 m2 bei 2 Personen: etwa 60 m2 bei 3 Personen: etwa 72 m2 bei 4 Personen : etwa 85 m2 für Rollstuhlnutzer im Haushalt zusätzlich 15 m2. Auch die Beträge zur Sozialversicherung und angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen gehören zum Bedarf. Daneben können verschiedene “Mehrbedarfe” gewährt werden, zum Beispiel von 17 Prozent des Regelsatzes für schwerbehinderte Menschen mit einer erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen G). In Sonderfällen werden Kosten für Anschaffungen übernommen, zum Beispiel für Erstausstattung der Wohnung (auch Haushaltsgeräte) nach einem Umzug, für Kauf und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten. Was müssen Kinder zahlen? Wenn Sie selbst Grundsicherung beziehen, kann das Sozialamt grundsätzlich Ihre Kinder in Anspruch nehmen. Das hält viele davon ab, überhaupt Sozialhilfe zu beantragen, aber: Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann ein Kind nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es mindestens 100.000 Euro Einkommen im Jahr hat. Arbeitslosengeld erhalten Sie grundsätzlich nur, wenn in den letzten 2 Jahren für mindestens ein Jahr Beiträge zur Agentur für Arbeit eingezahlt wurden. Wie lange können Sie nach einer langjährigen Beschäftigung Arbeitslosengeld erhalten? ab 50 Jahre ab 55 Jahre ab 58 Jahre 15 Monate 18 Monate 24 Monate Wenn Sie keinen Anspruch auf ALG I haben, kommt Arbeitslosengeld II (ALG II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in Betracht, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet. Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, kommt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nur für Menschen unter 65 Jahren in Frage, die nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, das heißt nicht voll erwerbsgemindert sind. Auch wenn Sie wenig verdienen, können Sie eventuell Arbeitslosengeld II erhalten (so genannte Aufstocker). Arbeitslosengeld II erhalten nur Menschen ab 15 Jahre (gilt als Untergrenze für Erwerbsfähigkeit). Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen und bei Ihnen Kinder unter 15 Jahren leben, erhalten die Kinder Sozialgeld. Den Antrag stellen Sie beim Jobcenter. Auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird nur gezahlt, wenn der Bedarf nicht durch das Einkommen gedeckt ist. Dabei kommt es auf den Bedarf und das Einkommen innerhalb der so genannten Bedarfsgemeinschaft an. Der Bedarf wird grundsätzlich so berechnet wie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Regelsatz oder Regelbedarf monatlich: Es gibt aber höhere Vermögensfreibeträge: für Alleinstehende (und Alleinerziehende): grundsätzlich von 150 Euro je Lebensjahr, jeweils für Sie als Antragsteller und für Ihren Partner/Ihre Partnerin. 374 Euro Ehegatten (auch nicht eheliche Lebenspartner, gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner): 337 Euro je Person Kinder unter 6 Jahre: 219 Euro Kinder bis unter 14 Jahre: 251 Euro Jugendliche (unter 18 Jahre): 287 Euro Junge Erwachsene im Haushalt (unter 25 Jahre): 299 Euro Die Beiträge gelten für das Jahr 2012 und ändern sich jährlich zum 1. Januar. (Rechtsgrundlage: §§ 20, 77 SGB II) Welche Regelungen gelten für schwerbehinderte Menschen? Zu Unterkunftskosten, Mehrbedarfen und Übernahme von Kosten bei einmaligen Anschaffungen, vergleichen Sie bitte das Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einen Unterschied gibt es beim Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen. Dieser Mehrbedarf gilt nicht nur, wenn sie gehbehindert sind. Er gilt im Wesentlichen aber nur dann, wenn Sie “Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben” oder Eingliederungshilfe erhalten, bitte lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Auch ist der Mehrbedarf höher als bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: nicht 17 Prozent, sondern 35 Prozent des Regelsatzes. In dringenden Fällen können zusätzlich Kosten übernommen werden, wenn diese regelmäßig anfallen. Bitte lassen Sie sich auch hier im Einzelfall beraten. Wenn Sie erwerbstätig sind, wird von Ihrem Einkommen ein Abzug gemacht (Freibetrag). Ebenso wie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird Ihr Vermögen berücksichtigt (und Vermögen von Personen in der gleichen Bedarfsgemeinschaft). Wohngeld Als Mieter oder Eigentümer können Sie Wohngeld erhalten, wenn Ihr Einkommen oder Ihre Rente so gering ist, dass Sie die Miete oder Belastung (für Eigentümer) nicht tragen können. Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe (zum Beispiel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht, erhält kein Wohngeld. Denn die Kosten der Unterkunft werden schon bei der Höhe des Arbeitslosengeldes II und der Sozialhilfe berücksicht. Als Miete zählt nur die Grundmiete zuzüglich Betriebskosten, aber ohne Heizkosten. Die Miete wird nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen berücksichtigt. Diese hängen von der Zahl der Bewohner im Haushalt und vom Wohnort (Mietpreisstufe der Gemeinde) ab. Blindengeld Blinde Menschen erhalten das so genannte Blindengeld, für das die Länder zuständig sind: Hessen Wenn Ihre Sehschärfe (Visus) auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder Sie vergleichbar beeinträchtigt sind (insbesondere starke Einschränkungen des Gesichtsfelds), gelten Sie als blind und können Blindengeld erhalten. Das Blindengeld beträgt dann monatlich 540,42 Euro. Der Betrag gilt ab 1. Juli 2012 und ändert sich jährlich zum 1. Juli. Bei einer Sehschärfe von mehr als 2 Prozent aber nicht mehr als 5 Prozent auf dem besseren Auge oder vergleichbaren Sehbeinträchtigungen (wesentliche Sehbehinderung), ist das Blindengeld niedriger. Bei Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren) und bei Heimbewohnern ist das Blindengeld ebenfalls niedriger. Andere Leistungen wegen der Sehbehinderung, vor allem ein Pflegegeld, werden teilweise angerechnet. Nähere Hinweise zur Höhe des Blindengeldes erhalten Sie beim Landeswohlfahrtsverband. Ihr Augenarzt stellt Ihnen eine augenfachärztliche Bescheinigung (nach einem speziellen Formular) aus. Sie beantragen das Blindengeld beim Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) und fügen die augenfachärztliche Bescheinigung bei. Thüringen In Thüringen gibt es das Blindengeld nur für blinde Menschen (vergleiche oben). Bei Erwachsenen (ab 18 Jahre) liegt es bei 270 Euro monatlich (bei Heimbewohnern weniger). Auch in Thüringen werden Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet. Das Blindengeld beantragen Sie bei der kreisfreien Stadt oder beim Landkreis. Kindergeld und Kinderfreibetrag für behinderte Kinder Wenn Sie ein Kind erziehen, wird Kindergeld grundsätzlich höchstens bis zum Alter von 25 Jahren gezahlt. Statt des Kindergeldes kann auch ein Kinderfreibetrag steuerlich abgesetzt werden. Wenn Sie aber ein Kind haben, das so schwerbehindert ist, dass es sich nicht selbst unterhalten kann, werden Kindergeld oder der Kinderfreibetrag ohne Altergrenze gewährt. Wann geht man davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann? Bei einem Einkommen von unter etwa 8.000 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich aber je nach Grad der Behinderung um den Behindertenpauschbetrag. Nachgewiesene Aufwendungen wegen der Behinderung hinzugerechnet werden (zu den Einzelheiten auch Kapitel I). G – WAS TUN IM PFLEGEFALL? DIE PFLEGEVERSICHERUNG 1. – Wie werden Sie als pflegebedürftig anerkannt? Wenn Sie in einem nennenswerten Umfang im Alltag Hilfe brauchen, sollten Sie überlegen, ob Sie pflegebedürftig sind und Ihnen Leistungen aus der Pflegekasse zustehen. Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes (Sozialgesetzbuch XI - SGB XI) ist, wer durch Krankheit oder Behinderung im Alltag in erheblichem Maße für voraussichtlich mindestens sechs Monate auf fremde Hilfe angewiesen ist. Wo stelle ich den Antrag? Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ihre Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse angegliedert. Wenn Sie privat krankenversichert sind, stellen Sie den Antrag bei dem privaten Pflegeversicherer. Hinweis: Alle privat Versicherten müssen eine private Pflegeversicherung mit Leistungen wie die gesetzliche Pflegeversicherung abschließen. Diese Pflegepflichtversicherung ist abzugrenzen von einer privaten Pflegevorsorge, die jeder als Ergänzung zu der Pflegepflichtversicherung abschließen kann und wenn möglich auch abschließen sollte, weil die Leistungen der Pflegepflichtversicherung nicht ausreichen, um die Kosten im Pflegefall zu decken, vor allem nicht bei einer Pflege im Heim. Wenn Sie selbst den Antrag nicht mehr unterschreiben können, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, kann den Antrag auch ein Bevollmächtigter oder vom Gericht bestellter gesetzlicher Betreuer stellen. Sie können auch einen Angehörigen in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen (dazu Kapitel K). Wenn Sie die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung anschreiben und darin Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, erhalten Sie zunächst Antragsvordrucke zum Ausfüllen. Hier müssen Sie entscheiden, ob die Pflegekasse Pflegegeld zahlen soll, Sie durch einen Pflegedienst oder im Pflegeheim gepflegt werden wollen (Antrag auf „Pflegesachleistung“) oder Sie beides kombinieren wollen (siehe Kapitel I 2/ I3) Hinweise zum Besuch des MDK Nach telefonischer Anmeldung kommt dann bei gesetzlich Versicherten ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und bei privat Versicherten von Medicproof (medizinischer Dienst der privaten Kranken- und Pflegeversicherung) zu Ihnen. Hinweis: Ab 2013 kann die Pflegekasse bei gesetzlich Versicherten anstelle des MDK auch einen unabhängigen Gutachter beauftragen. Sie muss dafür, drei Gutachter zur Auswahl benennen. Sie sollten sich auf den Besuch vorbereiten, vor allem sollte die Person, die regelmäßig die Pflege übernimmt, über ein bis zwei Wochen die Art und Dauer der Hilfen in einem Pflegetagebuch notieren. Pflegetagebücher bekommen Sie ggf. bei Ihrer Pflegekasse. Beim Sozialverband VdK Deutschland finden Sie im Internet ein Pflegetagebuch: www.vdk.de. Wenn der Vertreter des MDK oder von Medicproof kommt, ist es ratsam, dass ein Angehöriger oder die regelmäßige Pflegeperson dabei ist. Sie kann in vielem am besten Auskunft geben oder wenn nötig Angaben des Betroffenen richtig stellen. Denn häufig stellen Betroffene ihre Fähigkeiten aus falscher Scham besser dar als sie sind oder „strengen sich besonders an“. Was prüft der MDK? Aufgrund des Besuches erstellt der MDK – bei Privatversicherten Medicproof – ein Gutachten. Hierin wird geprüft, ob und welche Hilfe bei den folgenden Tätigkeiten (nach dem Gesetz „Verrichtungen“) Sie brauchen (vollständige oder teilweise Übernahme, Unterstützung oder Anleitung): a) bei der Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettenbenutzung; b) bei der Ernähung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung (nicht Kochen); Ein Härtefall wird angenommen, wenn der Pflegebedürftige c) bei der Mobilität: Aufstehen und Zu-BettGehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und mindestens 6 Stunden täglich gepflegt werden muss (Grundpflege) und davon mindestens dreimal nachts oder nachts von mehreren Personen gemeinsam. d) bei der hauswirtschaftlichen Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung sowie das Beheizen. Hinweis: Es werden nur körperliche „Verrichtungen“ berücksichtigt. Eine Demenz führt deshalb allein nicht zu einer Pflegestufe (dazu aber Abschnitt: Leistungen an Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz). Die Bereiche a), b) und c) bezeichnet man als Grundpflege. Beispiel für Unterstützung: Bereitstellen eines Rollators Beispiel für Beaufsichtigung: Der Pflegebedürftige kann zwar eigentlich die Tätigkeit noch selbst durchführen, könnte sich dabei aber gefährden (Beispiel: Rasieren). Beispiel für Anleitung: Der Pflegebedürftige kann zwar eigentlich die Tätigkeit noch selbst durchführen, sieht ihre Notwendigkeit aber nicht ein oder „trödelt“ und muss deshalb motiviert werden. Welche Pflegestufen gibt es? Es werden 3 Pflegestufen unterschieden: Pflegestufe I = erhebliche Pflegebedürftigkeit Täglicher Hilfebedarf bei mindestens 2 Verrichtungen der Grundpflege, mindestens 46 Minuten Grundpflege, insgesamt mindestens 90 Minuten Pflegestufe II: = Schwerpflegebedürftigkeit Täglicher Hilfebedarf bei der Grundpflege mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten, bei der Grundpflege mindestens 2 Stunden, insgesamt mindestens 3 Stunden Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftigkeit Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, bei der Grundpflege mindestens 4 Stunden, insgesamt mindestens 5 Stunden Alle Pflegestufen setzen einen hauswirtschaftlichen Hilfebedarf voraus, daneben Härtefälle: Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat Einzelheiten zur Begutachtung durch den MDK in den „Begutachtungsrichtlinien“ geregelt. TIPP Die Begutachtungsrichtlinien finden Sie im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de Pflegeversicherung Richtlinien Was prüft der MDK außerdem? Der MDK prüft auch, ob eine Pflege zuhause noch sichergestellt ist und wie sie erleichtert werden kann (z. B. durch Hilfsmittel oder Umbaumaßnahmen) und ob eine Pflege in einem Heim notwendig ist sowie wann eine erneute Begutachtung erfolgen soll oder ob die Pflegebedürftigkeit nur auf Zeit festgestellt werden soll. Die Pflegekasse entscheidet aufgrund des Gutachtens des MDK. Sie sollen den Bescheid der Pflegekasse spätestens fünf Wochen nach dem Antrag erhalten. Sind Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nicht einverstanden, sollten Sie das Gutachten des MDK anfordern und sich fachkundig beraten lassen. Hinweis: Bei erwerbstätigen Pflegepersonen, die sich für die Pflege von Ihrer Arbeit freistellen lassen wollen und dies der Pflegekasse mitteilen, gilt eine Begutachtungsfrist von zwei Wochen, bei Krankenhausaufenthalt eine Begutachtungsfrist von einer Woche. 2. – Pflege zuhause durch einen Pflegedienst Wenn ein zugelassener (ambulanter) Pflegedienst zu Ihnen kommt, können Sie eine „Pflegesachleistung“ beantragen. Ihnen wird dann kein Geld ausgezahlt, sondern die Pflegekasse rechnet mit dem Pflegedienst ab, je nach Pflegestufe bis zu einem Höchstbetrag von monatlich: in Pflegestufe I: 450 Euro in Pflegestufe II: 1.100 Euro in Pflegestufe III: 1.550 Euro in Härtefällen: 1.918 Euro Falls ausnahmsweise eine einzelne Pflegekraft einen Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat, ist auch dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflegesachleistung möglich, dazu bitte erkundigen. (Rechtsgrundlage: § 36 SGB XI) Anmerkung: Eine ausgebildete Pflegeperson (z. B. Altenpflegehelfer) bezeichnet man als Pflegekraft. Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes Der Markt ist mit einer enorm hohen Zahl von Pflegeanbietern kaum zu überblicken. Besoners in den größeren Städten scheint das Angebot grenzenlos zu sein. Die ersten Schritte zur Vorauswahl: Suchen Sie sich verschiedene Pflegeanbieter aus, die in Ihrer Nähe ansässig sind, damit weite Anfahrten entfallen. Je näher umso besser. Lassen Sie sich von verschiedenen Anbietern in der Nähe einen Kostenvoranschlag mit Leistungsübersicht aufstellen. Fragen Sie, ob ein Vertrag mit Probezeit abgeschlossen werden kann, der kurzfristig kündbar ist. Vereinbaren Sie auf alle Fälle einen Termin zu einem Beratungsgespräch mit der Pflegedienstleitung (z. B. im Büro des Dienstes). Sie erhalten im Gespräch einen ersten Eindruck: Werden Sie dauernd unterbrochen, weil das Telefon klingelt? Geht es hektisch und chaotisch zu? Wie ist das Betriebsklima? Wie sind die Umgangsformen und das menschliche Klima? Engere Auswahl – Formulieren Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen: Dazu vereinbaren Sie am besten Termine (mit den Diensten, die Ihnen zusagen) in der Wohnung/ den Räumen des Pflegebedürftigen Damit nichts vergessen wird, bereiten Sie sich mit Notizen und Fragen vor! TIPP Eine Checkliste zur Hilfe bei der Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes erhalten Sie beim Sozialverband VdK Hessen-Thüringen. 3. – Pflege zuhause durch Angehörige Wenn Sie die Pflege durch Angehörige ohne einen Pflegedienst gewährleisten wollen, sollten Sie Pflegegeld beantragen: in Pflegestufe I: 235 Euro in Pflegestufe II 440 Euro in Pflegestufe III: 700 Euro Bei Pflegestufe I und II müssen Sie mindestens halbjährlich, bei Pflegestufe III mindestens vierteljährlich eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst anfordern. Er soll unter anderem prüfen, wie eine ausreichende Pflege weiter sichergestellt werden kann. Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch kombinieren. Beispiel: Bei Ihnen ist Pflegestufe I festgestellt. Sie wählen eine Kombination im Verhältnis 1/3 Pflegesachleistung zu 2/3 Pflegegeld: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten des Pflegedienstes (= Pflegesachleistung) bis zu 150 Euro (450 Euro : 3) und zahlt 156,66 Euro Pflegegeld (235 Euro : 3 x 2). 4. – Pflege im Heim In jedem Fall sollen Sie auf die Einzelnoten und nicht nur auf die Gesamtnote achten. Die Einzelnoten und die Gesamtnote müssen auch im Heim ausgehängt werden. Zur Auswahl eines geeigneten Heims finden Sie in Hinweise in Kapitel A 3. Leistungen der Pflegekasse Werden Sie auf Dauer in einem Pflegeheim betreut und benötigen Sie die so genannte vollstationäre Pflege, übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten und die Kosten medizinischer Behandlung von monatlich: in Pflegestufe I: 1.023 Euro in Pflegestufe II: 1.279 Euro in Pflegestufe III: 1.550 Euro in Härtefällen: 1.918 Euro Das gilt nur, wenn der MDK festgestellt hat, dass die vollstationäre Pflege notwendig ist. Die Pflegekasse übernimmt nicht die Kosten von Unterkunft und Verpflegung! Soweit der Pflegebedürftige über kein eigenes Einkommen verfügt, erfolgt die Kostenübernahme auf Antrag durch den zuständigen Sozialhilfeträger. Beachten Sie bitte auch: Sie können sich an Sozialämter/Sozialstationen oder Ihre Pflegekasse wenden. Wenn Sie einen Pflegeantrag stellen, sollen Sie von der Pflegekasse eine Leistungs- und Preisvergleichsliste von Pflegeheimen bekommen. Wenn Sie ein Verzeichnis von Alten- und Pflegeheimen haben, sollten Sie sich Heimprospekte, eine Leistungsbeschreibung mit Preisliste, das Muster des Heimvertrags und eine Hausordnung von mehreren Heimen zusenden lassen. Im Internet werden Pflegenoten veröffentlicht: www.pflegenoten.de www.pflegelotse.de Viele Noten sind sehr gut und unterscheiden sich kaum, die Bewertung hilft dann nicht viel weiter. 5. – Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Menschen, bei denen der MDK eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hat (das gilt z. B. bei Demenz) werden auf Antrag auch ohne Pflegestufe („Pflegestufe 0“) die Kosten für eine zusätzliche Betreuungsleistung bis zu 200 Euro monatlich ersetzt. Als zusätzliche Betreuungsleistung können sie in Anspruch nehmen: Tagespflege oder Nachtpflege Kurzzeitpflege besondere Angebote eines zugelassenen Pflegedienstes zugelassene so genannte niedrig schwellige Betreuungsangebote, z. B. eine Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz Ab 2013 erhalten diese Menschen Pflegegeld oder es werden die Kosten eines Pflegedienstes erstattet, auch wenn keine Pflegestufe festgestellt ist. (Rechtsgrundlage: § 45 b SGB XI und ab 2013 § 123 SGB XI) H – STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN Menschen mit Behinderungen können steuerliche Vergünstigungen geltend machen. Dabei gibt es im Wesentlichen: Juni 2012 ab dem 01.11.2011 festgestellt: Sie können den Behindertenpauschbetrag noch rückwirkend für das Jahr 2011 geltend machen und damit eine Abänderung des Steuerbescheides beantragen (§ 175 Abgabenordnung). 1. – Behindertenpauschbetrag Wie werden Kinder berücksichtigt? Wenn Sie schwerbehindert sind (ab einem Grad der Behinderung – GdB – von 50), können Sie den Behindertenpauschbetrag geltend machen. Dieser Betrag wird von den Einnahmen, die Sie versteuern müssen, abgezogen. Das gilt auch bei einem GdB von 30 oder 40, wenn Sie durch die Behinderung auf Dauer in Ihrer Beweglichkeit beeinträchtigt sind. Der Behindertenpauschbetrag kann ebenfalls geltend gemacht werden, wenn Sie durch eine Berufskrankheit behindert sind oder Sie wegen der Behinderung eine Rente erhalten, vor allem Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Kinder zahlen in der Regel keine Steuern. Eltern von schwerbehinderten Kindern können den Behindertenpauschbetrag aber auf sich übertragen lassen, wenn sie für das Kind Kindergeld erhalten oder ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht. (Rechtsgrundlage: § 33 b Einkommensteuergesetz) Zu steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Halten und Fahren von PKW beachten Sie bitte Kapitel B. 2. – Absetzung außergewöhnlicher Belastungen Höhe des Behindertenpauschbetrags für ein Jahr: GdB 30 GdB 40 GdB 50 GdB 60 GdB 70 GdB 80 GdB 90 GdB 100 310 Euro 430 Euro 570 Euro 720 Euro 890 Euro 1.060 Euro 1.230 Euro 1.420 Euro Die Behinderung wird grundsätzlich in 10-er Schritten festgestellt (dazu Kapitel K). Wenn ausnahmsweise einmal eine Behinderung „dazwischen“ festgestellt wird, gilt der höhere Wert, zum Beispiel: bei GdB 55 gilt der Behindertenpauschbetrag wie für GdB 60. Sind Sie blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H oder Pflegestufe III), gilt ein Behindertenpauschbetrag von 3.700 Euro. Der Behindertenpauschbetrag steht Ihnen auch dann in voller Höhe zu, wenn die Schwerbehinderung nur für einige Monate festgestellt ist. Dabei kommt es nicht auf das Datum des Bescheides an, sondern auf den Beginn der Gültigkeit (steht auf dem Schwerbehindertenausweis). Beispiel: Sie erhalten am 01.06.2012 einen Steuerbescheid. Die Schwerbehinderung wird im Entstehen Ihnen durch Ihre Behinderung Kosten, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Eine solche außergewöhnliche Belastung könnte zum Beispiel sein, dass Sie Ihre Wohnung wegen der Behinderung umbauen müssen. Das gilt aber nur, wenn diese Kosten einen zumutbaren Betrag übersteigen. Was zumutbar ist, richtet sich nach der Zahl der Kinder und dem Einkommen. Rechtsgrundlage ist § 33 Einkommensteuergesetz. Nachteil gegenüber dem Behindertenpauschbetrag ist, dass Sie hier Belege über die einzelnen Aufwendungen vorlegen müssen. Das lohnt sich also in der Regel nur, wenn die Kosten abzüglich der zumutbaren Belastung für Sie höher sind als der Behindertenpauschbetrag. Denn die normalen „typischen“ Kosten durch die Behinderung sind vom Behindertenpauschbetrag abgegolten. Nur ausnahmsweise können Sie den Behindertenpauschbetrag geltend machen und daneben noch behinderungsbedingte Kosten. Dies können beispielsweise Kosten einer Operation sein. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater. Beschäftigung einer Haushaltshilfe/ Handwerkerleistungen Ist in Ihrem Haushalt wegen Ihrer Behinderung oder Ihres Alters eine Haushaltshilfe tätig, kann ein Teil der Kosten von der Steuer abgezogen werden, das heißt der Betrag wird nicht von den Einnahmen abgezogen. Bis zu welcher Höhe und zu welchem Anteil die Kosten abgezogen werden können, richtet sich danach, ob Sie die Haushaltshilfe geringfügig beschäftigen (Minijob), sozialversicherungspflichtig beschäftigen oder ob sie als Selbstständige bei Ihnen tätig ist. Es können auch Handwerkerkosten abgezogen werden. (Rechtsgrundlage: § 35 a Einkommensteuergesetz) 3. – Versteuerung von Renten Hat Ihre Rente 2005 oder früher begonnen, unterliegt sie zu 50 Prozent der Besteuerung, es gilt also auch ein Freibetrag von 50 Prozent. Je nach Jahr des Rentenbeginns verringert sich dieser Freibetrag um 2 Punkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2012 ist die Rente also zu 36 Prozent unversteuert. Der steuerfreie Betrag erhöht sich mit späteren Rentenerhöhungen nicht, d. h.: Mit jeder Rentenerhöhung unterliegt die Rente zu einem größeren Anteil der Besteuerung. Wegen der Abzugsmöglichkeiten empfehlen wir die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. Das gilt auch für die Frage, ob Sie überhaupt eine Einkommsteuererklärung abgeben müssen. Weitere Besonderheiten sind bei der Besteuerung von Betriebsrenten zu beachten. I – SCHWERBEHINDERUNG UND MERKZEICHEN WAS MÜSSEN SIE BEANTRAGEN, UM NACHTEILSAUSGLEICHE ZU ERHALTEN? 1. – Was bedeutet eine Schwerbehinderung und wie erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis? In den vorigen Kapiteln haben wir verschiedene Erleichterungen für (schwer-)behinderte Menschen beschrieben. Durch diese Erleichterungen wie Freibeträge und die steuerliche Absetzbarkeit sollen Nachteile ausgeglichen werden, die (schwer) behinderte Menschen haben. Sie dienen damit deren „Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“ oder der „Teilhabe am Arbeitsleben“ (so der Gesetzeswortlaut im Sozialgesetzbuch IX). Man bezeichnet diese Erleichterungen deshalb als Nachteilsausgleiche. Voraussetzung für die meisten Nachteilsausgleiche ist die Feststellung einer Schwerbehinderung und die Anerkennung eines Merkzeichens. Hinweis: Die Feststellung einer Schwerbehinderung, eines Merkzeichens und einige Nachteilsausgleiche sind seit 2001 im Sozialgesetzbuch IX – SGB IX – geregelt. Wo stellen Sie den Antrag? Die Feststellung der Schwerbehinderung beantragen Sie in Hessen beim örtlichen Amt für Versorgung und Soziales. In Thüringen sind die Landkreise oder kreisfreien Städte (Eisenach, Erfurt, Gera, Jena, Suhl und Weimar) zuständig. Dafür gibt es Antragsvordrucke (auch im Internet beim Regierungspräsidium Gießen – für Hessen: www.rp-giessen.de Arbeit und Soziales Versorgungsverwaltung Schwerbehindertenrecht). Für Thüringen finden Sie die Vordrucke beim Thüringer Landesverwaltungsamt Versorgung und Integration. Es gibt einen Erstantrag und einen Änderungsantrag (falls eine schon festgestellte Behinderung sich verschlimmert hat bzw. wenn Sie zusätzlich ein Merkzeichen beantragen wollen). Sie finden auch das für Sie örtliche Amt für Versorgung und Soziales. In dem Antrag müssen Sie Angaben zu medizinischen Behandlungen bei Ärzten, in Krankenhäusern und Reha-Kliniken machen. Das Amt für Versorgung und Soziales wird aber im Allgemeinen nicht alle diese Stellen anschreiben. Deshalb sollten Sie ärztliche Unterlagen mitschicken, wenn Sie solche Unterlagen haben und dadurch Ihr Antrag gestützt wird. Es sollte aber nicht nur eine Diagnose gestellt werden, sondern auch klar werden, wie Sie beeinträchtigt sind, z. B. in Ihrer Gehfähigkeit. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich vom behandelnden Arzt eine Bescheinigung zu diesem Zweck ausstellen zu lassen. Die Behörde erteilt dann einen Bescheid und Sie erhalten zudem einen Schwerbehindertenausweis, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 festgestellt wird. Er richtet sich nach Art und Ausmaß einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung. In dem Bescheid können zusätzlich Merkzeichen zuerkannt werden, die auch im Schwerbehindertenausweis angegeben sind. Je nach Merkzeichen können dann bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Bei welcher Beeinträchtigung welcher Grad der Behinderung und welches Merkzeichen festgestellt werden kann, ergibt sich seit 2008 aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (Vers MedV). Sie enthält als Anlage die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (im Internet: www.gesetze-im-internet.de). Nach der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (im Internet: www.gesetze-iminternet.de) gibt es folgende Merkzeichen: G aG bei einer erheblichen Gehbehinderung bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung B wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist H bei Hilflosigkeit Bl bei Blindheit Gl RF 1. Kl. bei Gehörlosigkeit als Voraussetzung für eine Rundfunkgebührenbefreiung, ab 2013: Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 70 Prozent, die in der 1. Wagenklasse zum Preis der 2. Wagenklasse fahren dürfen Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid) Widerspruch einlegen, und ggf. auch später vor dem Sozialgericht klagen, soweit Ihr Widerspruch nicht erfolgreich war. Achtung: Wenn schon ein GdB von 50 festgestellt ist, seien Sie vorsichtig und lassen sich beraten. Es ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass die Schwerbehinderung aberkannt wird. Mit der Schwerbehinderteneigenschaft sind aber besondere Rechte verbunden, so dass sie besonders wichtig sein kann. Dies ist beispielsweise der Fall wenn eine Kündigung droht oder eine Rente beantragt werden soll. Ab wann ist der Ausweis gültig? Kriegsbeschädigt VB EB für Kriegsbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 50 Prozent im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 50 Prozent nach Gesetzen, auf die das BVG anwendbar ist (z. B. Opfer von Gewalttaten oder Wehr-, Zivildienst- und Impfeschädigte) für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung mit einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 50 Prozent und Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz Zur Erklärung der Begriffe: Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung spricht man von Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), im Bereich des Sozialgesetzbuchs IX von Grad der Behinderung (GdB), im Bereich des Bundesversorgungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes von Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Der Schwerbehindertenausweis ist grün, bei Menschen, die in öffentlichen Verkehrsmittel freifahrtberechtigt sind, (dazu Kapitel C 2) mit halbseitigem orangefarbenem Aufdruck. Diese Menschen erhalten zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind und beispielsweise nur ein GdB von 40 festgestellt ist und Sie nicht das beantragte Merkzeichen erhalten haben, können Sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids (dazu Als Beginn der Gültigkeit wird der Tag des Antragseingangs vermerkt. Sie können ausnahmsweise beantragen, dass der Ausweis ab einem früheren Zeitpunkt gültig sein soll. Dann müssen Sie ein „besonderes Interesse“ glaubhaft machen. Ein „besonders Interesse“ ist vor allem gegeben, wenn Sie eine Altersrente für schwerbehinderte beantragen oder Sie den Behindertenpauschbetrag geltend machen möchten. Wie lange ist der Ausweis gültig? Der Ausweis ist in der Regel 5 Jahre gültig. Dies wird auf dem Ausweis vermerkt. Wenn eine gesundheitliche Besserung unwahrscheinlich ist, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden. Der neue Schwerbehindertenausweis: Ab 2013 werden schrittweise statt der Papierausweise neue Schwerbehindertenausweise in Scheckkartenformat ausgegeben. Der alte Auswies bleibt aber auf jeden Fall bis zum Ablauf der aufgedruckten Befristung gültig und alle Nachteilsausgleiche können wie zuvor geltend gemacht werden. Der alte Papierausweis muss also nicht zwingend vor Ablauf gegen den neuen Plastikausweis eingetauscht werden, zumal dies die Versorgungsämter überfordern würde. 2. – Wer erhält welches Merkzeichen? Merkzeichen G Schwerbehinderte Menschen mit erheblicher Gehbehinderung können das Merkzeichen G erhalten. Erheblich gehbehindert ist, wer auf Grund einer Einschränkung des Gehvermögens, durch orthopädische oder innere Leiden, Anfälle oder Orientierungsstörungen nur schwer oder unter Gefahr für sich oder andere ortsübliche Wege noch zu Fuß zurückgelegen kann (2 km in einer halben Stunde). Bei orthopädischen Leiden gilt dies als erfüllt bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen/ der Lendenwirbelsäule mit einem dafür festgestellten GdB von wenigstens 50. In diesem Fall geht man also ohne weiteres davon aus, dass Sie 2 km nicht in einer halben Stunde gehen können. Ansonsten (siehe unten) muss die gesundheitliche Einschränkung sich „besonders auf die Gehfähigkeit auswirken“. Für den Antrag auf Merkzeichen G ist dann die Angabe in der ärztlichen Bescheinigung wichtig, dass Sie diese Wegstrecke überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in dieser Zeit zurücklegen können. Wenn Sie Pausen machen müssen, sollte der Arzt auch das schreiben (warum müssen Sie Pausen machen und etwa wie lange?). Als innere Leiden kommen in Frage schwere Herzschäden (Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) und schwere Atembehinderungen (dauernde Einschränkung der Lungenfunktion) und eine schwere Nierenschwäche. Erheblich gehbehindert sind auch Diabetiker mit schweren Unterzuckerungen (hypoglykämische Schocks), wenn sie mehrmals am Tage auftreten. Störungen der Orientierungsfähigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung führen: Sehbehinderung, für die ein GdB von mindestens 70 anerkannt ist, bei einem GdB von 50 oder 60 insbesondere bei gleichzeitiger hochgradiger Schwerhörigkeit oder geistiger Behinderung, Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bis zum 16. Lebensjahr bzw. bis zur Beendigung der Gehörlosenschule, im Erwachsenenalter insbesondere bei gleichzeitiger Sehbehinderung oder geistiger Behinderung, geistige Behinderung jedenfalls bei einem GdB von 100 (in der Regel aber bereits ab einem GdB von 80, bei einem darunter liegenden GdB nur in besonders gelagerten Einzelfällen). (Teil D, Nr. 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) Merkzeichen aG Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Außergewöhnlich gehbehindert ist, wer sich auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kfz bewegen kann. Als außergewöhnlich gehbehindert gelten grundsätzlich Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkel- oder Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die auf Dauer kein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind. Auch andere schwerbehinderte Menschen können das Merkzeichen aG erhalten, wenn festgestellt wird, dass sie in ihrer Gehfähigkeit in vergleichbarem Umfang wie die oben genannten Personengruppen eingeschränkt sind. Dies können z. B. Menschen mit schweren Herz- oder Lungenerkrankungen sein (schwere Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz bzw. schwere Einschränkung der Lungenfunktion). Leider gibt es hier in den Versorgungsmedizinischen Grundsätze (anders als beim Merkzeichen G) keine festen Grenzen für die Wegstrecke und auch die Rechtsprechung erkennt eine solche Grenze entweder nicht an oder ist nicht einheitlich. (Teil D Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) Merkzeichen B Das Merkzeichen B wird zuerkannt, wenn der schwerbehinderte Mensch regelmäßig bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn er nur mit Hilfe einer Begleitperson Gefahren für sich und andere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (beim Einoder Aussteigen oder während der Fahrt) vermeiden kann. Anspruch auf das Merkzeichen B haben generell Querschnittsgelähmte, Ohnhänder und Blinde, daneben aber auch sehbehinderte, hörbehinderte, geistig behinderte Menschen und Anfallskranke, wenn sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Dieses Merkzeichen kann schwerbehinderten Menschen nur erteilt werden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), Gl (Gehörlosigkeit) oder H (Hilflosigkeit) vorliegen. Sinn des Merkzeichens ist, dass die Begleitperson den schwerbehinderten Menschen kostenlos in öffentlichen Verkehrsmitteln begleiten kann, nicht aber, dass er öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung nutzen darf. Der bis 2006 verwendete Aufdruck “Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen” konnte zu Missverständissen führen. Wenn Ihr Ausweis noch diesen Aufdruck hat, können Sie beantragen, dass dieser durch den neuen Aufdruck ersetzt wird: “Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen”. (Teil D, Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) Merkzeichen H Hilflosigkeit wird mit dem Merkzeichen H anerkannt, wenn infolge einer Gesundheitsstörung oder einer Behinderung und "nicht nur vorübergehend" gewöhnliche und regelmäßige Verrichtungen des Alltags in erheblichem Umfang nicht ohne fremde Hilfe bewältigt werden können. Unter die alltäglichen Verrichtungen fallen insbesondere das An- und Ausziehen, Essen und Trinken, die Körperpflege und die Toilettenbenutzung. Es genügt, wenn eine Hilfsperson sich ständig bereit halten oder den Betroffenen anleiten oder überwachen muss (dies gilt insbesondere bei psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen, wenn sie zwar die Verrichtungen körperlich ausführen könnten, sie diese aber wegen einer Antriebsschwäche tatsächlich nicht durchführen). Auch notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation werden berücksichtigt. Der Begriff der Hilflosigkeit ist damit weiter gefasst als der Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (dazu Kapitel I). Hilfebedarf im Bereich der medizinischen oder hauswirtschaftlichen Versorgung wird dagegen nicht berücksichtigt. In der Regel wird das Merkzeichen ohne weitere Prüfung zuerkannt bei: Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung (in der Regel Sehschärfe bis fünf Prozent oder vergleichbare Sehbeeinträchtigung), Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, wenn der Betreffende auf Dauer auf den Rollstuhl angewiesen ist, Hirnschäden, Anfallsleiden, geistigen Behinderungen und Psychosen (nur bei einem GdB von 100), Verlust von mindestens zwei Gliedmaßen (nicht generell bei Unterschenkelamputation) oder weitgehender Bettlägerigkeit. (Teil A, Nr. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze regeln auch Besonderheiten für Kinder und Jugendliche. Merkzeichen Gl Das Merkzeichen Gl (gehörlos) erhalten nicht nur Menschen, die vollständig taub sind, sondern auch Menschen, die seit Geburt oder ihrer Kindheit nahezu taub sind (an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit), wenn sie gleichzeitig sich nur schwer verständigen können (schwere Sprachstörung). (Teil D, Nr. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) Merkzeichen Bl Das Merkzeichen Bl steht Menschen zu, deren Sehkraft auf dem besseren Auge nicht über zwei Prozent liegt oder die an einer anderen schwer- wiegenden Störung des Sehvermögens leiden (z. B. einer schweren Gesichtsfeldeinschränkung). Sonstige Merkzeichen Merkzeichen 1. Kl. (1. Klasse) (Teil A, Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) Merkzeichen RF Das Merkzeichen RF erhalten blinde und nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem hierfür festgestellten GdB von mindestens 60 und gehörlose und schwerhörige Menschen, wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (in der Regel ab GdB 50 wegen des Hörschadens), behinderte Menschen ab einem GdB von 80, wenn sie durch ihre Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Beispiele: schwere Bewegungsstörungen (aber nur Ausnahme: Auch ein Rollstuhl hindert nicht „ständig“ am Besuch öffentlicher Veranstaltungen) nicht nur vorübergehend ansteckungsfähige Lungentuberkulose nach Organtransplantation bei Behandlung mit Medikamenten, welche die Abwehrkräfte schwächen (Immunsuppressiva) geistig und seelisch behinderte Menschen, die öffentliche Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder Aggressivität stören könnten. Entstellungen, unzureichender künstlichem Darmausgang mit Geruchsbelästigung, häufigen hirnorganischen Anfällen, Spastiker mit groben unwillkürlichen Zuckungen, lauten Atemgeräuschen bei Kanülenträgern wegen ihrer Wirkung auf die Umgebung. In den letzten beiden Fällen muss man aber auch bedenken, dass heute das Zusammensein mit behinderten Menschen zu Recht als etwas Normales gilt und der Gesellschaft auch eher „Belästigungen“ zugemutet werden. Das könnte dazu führen, dass das Merkzeichen RF in Fällen angelehnt wird, wo es früher zuerkannt wurde. (dazu Rundfunkgebührenstaatsvertrag, ab 2013 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, siehe auch Kapitel E). Das Merkzeichen 1. Kl. (1. Klasse) können Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (Opfer nationalsozialistischer Verfolgung) mit einem GdS von wenigstens 70 Prozent erhalten. Erforderlich ist, dass der Betroffene wegen seines körperlichen Zustands in der 1. Klasse fahren muss. Dies trifft insbesondere zu bei: Empfängern der Pflegezulagestufen IV, V und VI, Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten. Merkzeichen VB, EB, Eintrag “Kriegsbeschädigt” Neben den bisher genannten Merkzeichen gibt es Einträge, die nicht unmittelbar über den Bezug von Nachteilsausgleichen entscheiden, sondern Hinweise auf einen "Sonderstatus" geben: VB, EB und "Kriegsbeschädigt". Bei Kriegsbeschädigten mit einem GdS von wenigstens 50 Prozent (Schwerkriegsbeschädigte), die Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben, kann die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Wenn schwerbehinderte Menschen mit einem GdS von wenigstens 50 Prozent Versorgungsansprüche nach anderen Gesetzen entsprechend dem BVG (z. B. nach dem Opferentschädigungsgesetz oder wegen Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz) haben, können sie das Merkzeichen VB erhalten. Das Merkzeichen EB können schwerbehinderte Menschen bekommen, die als rassisch oder politisch Verfolgte des Nationalsozialismus Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen eines GdS von wenigstens 50 Prozent erhalten. J – VORSORGE FÜR DEN ERNSTFALL Es kann jederzeit ein Notfall eintreten, der einerseits zu einer Pflegebedürftigkeit führen kann, andererseits dazu, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen oder nach diesen Entscheidungen nicht mehr handeln können. Je älter Sie werden, desto wahrscheinlicher wird das. Deshalb ist das Abfassen einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung zu empfehlen. 1. – Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Vertrauensperson, in Ihrem Namen tätig zu werden. Weil die Vollmacht Außenstehenden gegenüber Wirkung hat und um hier Unklarheiten zu vermeiden, empfehlen wir, die Vollmacht unbedingt, das heißt ohne Einschränkung auf den „Vorsorgefall“, zu erteilen. In der Vorsorgevollmacht können Sie insbesondere Regelungen zur Gesundheitssorge, zur Aufenthaltsbestimmung (Heimaufenthalt, Haushaltsauflösung), zur Vermögenssorge und zur Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten treffen. Besonderheiten und Bedingungen sollten Sie von der Vorsorgevollmacht getrennt schriftlich mit dem Bevollmächtigten vereinbaren. Beispiel: Der Bevollmächtigte darf von dieser Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn ein oder mehrere Ärzte feststellen, dass ich infolge einer schweren Erkrankung oder Behinderung oder eines Unfalls vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann. Da es eine Missbrauchsgefahr gibt, sollten Sie nur Personen eine Vorsorgevollmacht in diesem Sinne erteilen, denen Sie wirklich vertrauen. Denn im Unterschied zur Betreuungsverfügung (dazu 2) gibt es keine gerichtliche Kontrolle. Wenn Sie wollen, dass der Bevollmächtigte auch in eine Untersuchung, eine Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligen kann, die mit der Gefahr des Todes oder eines länger dauernder schwerer Gesundheitsschaden verbunden ist, müssen sie das in der Vorsorgevollmacht schreiben. Außerdem muss dann zusätzlich das Betreuungsgericht zustimmen. Das Gleiche gilt für eine Unterbringung ohne Ihre Einwilligung, z. B. in einer geschlossenen Abteilung, aber auch für freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Heimen, z. B. Bettgitter, sowie für die Kündigung von Mietverträgen. Natürlich können Sie auch verschiedene Personen für verschiedene Bereiche (deutlich abgegrenzt) bevollmächtigen. Es kann sinnvoll sein, eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. Für Kontovollmachten sollten Sie die Formulare der Kreditinstitute verwenden. Im Übrigen können Sie die Vollmacht öffentlich beglaubigen lassen (damit wird die Echtheit der Unterschrift bestätigt) oder notariell beurkunden lassen (damit ist eine fachkundige Beratung gewährleistet). Sie können die Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer anmelden: Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister Postfach 08 01 51, 10001 Berlin Internet: www.vorsorgeregister.de Die Vorsorgevollmacht muss (anders als ein Testament) nicht handschriftlich sein. Sie können das Original behalten oder zum Beispiel einem Rechtsanwalt zur Verwahrung geben. Sie können auch beim Betreuungsgericht eine Kopie hinterlegen, das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung in Frage steht, sollte das Betreuungsgericht von der Vorsorgevollmacht Kenntnis haben, weil dann oft die Bestellung eines Betreuers nicht nötig ist. Der Bevollmächtigte sollte für den Ernstfall natürlich wissen, wo sich das Original befindet. TIPP Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 80097 München : „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Sie wurde vom Sozialverband VdK Deutschland als Sonderausgabe herausgegeben und kann zum Preis von 2,00 Euro zuzüglich Porto auch über den Sozialverband VdK Hessen-Thüringen bezogen werden. 2. – Betreuungsverfügung Gesetzliche Betreuungen gibt es seit 1992 (geregelt in §§ 1896 folgende BGB) und ersetzen die früheren Entmündigungen und Vormundschaften über Volljährige. Es geht also nicht um eine tatsächliche Betreuung oder Pflege, sondern um ein rechtswirksames Handeln (Verträge abschließen, Anträge stellen, Widerspruch einlegen usw.). Das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht: eine Abteilung des Amtsgerichts) kann einen gesetzlichen Betreuer bestellen, wenn eine Person wegen einer Behinderung oder psychischen Krankheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Mit der Betreuungsverfügung erklären Sie, wen das Betreuungsgericht, falls notwendig, zum Betreuer bestellen soll. Wenn Sie schon eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, reicht es, den Bevollmächtigten als Betreuer zu benennen. Sie brauchen dann keine eigenständige Betreuungsverfügung. Anders ist es, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht verfasst haben, weil Sie niemanden ausreichend vertrauen. Auch die Betreuungsverfügung muss nicht handschriftlich sein. Sie können sie beim Betreuungsgericht hinterlegen. Auch die Betreuungsverfügung können Sie bei der Bundesnotarkammer anmelden. Was geschieht im „Vorsorgefall“? Das Gericht prüft, ob und in welchen Bereichen (so genannte Aufgabenkreise) ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht hört dazu wenn möglich Sie und nahe stehende Personen an und holt in der Regel ein Gutachten ein. Dann prüft das Gericht, wer zum Betreuer bestellt wird. Hier wird dann Ihre Betreuungsverfügung wichtig. aber überprüfen. Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass eine Patientenverfügung unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung für den Arzt verbindlich ist. Aus der Patientenverfügung kann sich damit ergeben, dass die Ärzte bestimmte Maßnahmen unterlassen müssen, obwohl sie medizinisch angezeigt (indiziert) sind. In der Patientenverfügung sollten Sie eine Person benennen, die diese gegenüber Ärzten und sonstigen Beschäftigten im Krankenhaus oder Heim umsetzt. Das wird oft diejenige Person Ihres Vertrauens sein, die Sie in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung benannt haben. Die Ärzte sollten Sie dieser Person gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbinden. Eine ärztliche Beratung vor Abfassung der Patientenverfügung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Sie sollten die Patientenverfügung alle ein bis zwei Jahre und bei einer neu auftretenden schweren Erkrankung überprüfen und dies auf der Patientenverfügung vermerken, ggf. auch eine neue Patientenverfügung verfassen. Der Bevollmächtigte/Betreuer und der Arzt können die Patientenverfügung nur umsetzen, wenn Sie konkrete Angaben machen, was Sie in einem möglichst genau bestimmten Fall möchten oder nicht möchten, z. B.: „Ich möchte keine Chemotherapie, keine künstliche Beatmung, keine künstliche Ernährung.“ Der Bevollmächtigte/Betreuer muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf Ihre Situation zutreffen (z. B. unheilbare schwere Erkrankung) und wird mit dem Arzt die in Betracht kommenden (indizierten) Behandlungsmöglichkeiten besprechen. In der Patientenverfügung können Sie auch Angaben zu sonstigen Vertrauenspersonen machen, die dabei angehört werden sollen. Mit der Patientenverfügung treffen Sie Festlegungen zur ärztlichen Behandlung für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst entscheiden oder sich nicht mehr äußern können. Für Maßnahmen mit Gefahr des Todes oder eines länger dauernden Gesundheitsschadens gilt das Gleiche wie zur Vorsorgevollmacht: Es ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen. Aber: Sind sich Bevollmächtigter/Betreuer und Arzt einig, dass die Behandlung bzw. Unterlassung der Behandlung dem Willen des Patienten gemäß der Patientenverfügung entspricht, bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung. Erst seit September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (in §§ 1901 a ff. BGB). Wenn Sie vorher eine Patientenverfügung abgefasst haben, bleibt sie wirksam, Sie sollten Sie Zu Form und Aufbewahrung gilt das Gleiche wie bei Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Von einem bloßen „Ankreuzen“ von Kästchen auf einem Muster raten wir ab. Viele Muster 3. – Patientenverfügung enthalten aber sinnvolle Formulierungen, die man übernehmen sollte. Dem Hausarzt, dem Krankenhaus oder der Heimleitung sollten Sie eine Kopie der Patientenverfügung geben. Jedenfalls muss für den „Ernstfall“ bekannt sein, dass Sie eine Patientenverfügung haben. Sinnvoll ist es auch, einen Hinweis auf die Patientenverfügung (Ort der Aufbewahrung) immer bei sich zu tragen. Besondere Formen sind das gemeinschaftliche Testament (unter Ehegatten) und der Erbvertrag. Auf weitere Fragen zum Vererben können wir im Rahmen dieses Ratgebers nicht eingehen, z. B. Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung. Bestattung 4. – Was man gerne verdrängt: Was geschieht nach dem Tod? Erbschaft Wenn jemand verstirbt (der so genannte Erblasser) gibt es einen oder mehrere Erben seines Vermögens (so genannter Nachlass). Wer kraft Gesetzes Erbe wird, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 1922 folgende BGB). Hier die wichtigsten Fälle: Beim Tod des Erblassers lebt noch sein Ehegatte, mit dem Zugewinngemeinschaft bestand (gilt immer, wenn nichts anders vereinbart ist). Sie haben Kinder: Der Ehegatte erbt zur Hälfte, im Übrigen die Kinder zu gleichen Teilen. Sie haben keine Kinder, es leben aber noch Geschwister: Der Ehegatte erhält ¾ des Nachlasses, die Geschwister ¼. Wenn Sie wollen, dass andere Personen Erbe werden oder der Nachlass anders verteilt wird, müssen Sie also ein Testament machen oder einen Erbvertrag abschließen. Bedanken Sie, dass dem Ehegatten und den Kindern ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zusteht. Sie können ein Testament vor einem Notar errichten (öffentliches Testament). Dies wird dann beim Amtsgericht verwahrt. Vorteil: Sie können sich vom Notar beraten lassen und Sie können sicher sein, dass das Testament wirksam ist. Das Testament ist auch vor Fälschung und Verlust (auch bewusstem Verschwindenlassen) sicher. Die andere Möglichkeit ist, dass Sie das Testament zuhause schreiben (privatschriftliches Testament), dann aber unbedingt handschriftlich! Sie sollten mit ihrer Unterschrift Ort und Datum angeben! Auch wenn man über diesen Punkt natürlich nicht gern spricht: Sie sollten doch überlegen, ob Sie Ihre Wünsche Ihrem Ehepartner/Ihren Angehörigen sagen. Sie können das auch schriftlich niederlegen (aber bitte nicht in der Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung). Es gibt die Erdbestattung in einem Einzelgrab (Reihengrab) oder in einem Wahlgrab, daneben die Feuerbestattung. Jeweils erwerben Sie ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Ruhezeit. Bei der anonymen Bestattung wird die Urne in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt. Damit entfällt zwar die Grabpflege. Es kann aber sehr belastend sein, keinen persönlichen Hinweis auf ein Grab des Angehörigen zu haben. Mit Kosten von 3.000 Euro müssen Sie mindestens rechnen, es können aber auch gut 5.000 Euro und mehr sein, insbesondere für: das Bestattungsunternehmen (hängt davon ab, mit welchen Zusatzaufgaben Sie den Bestatter beauftragen), das Versenden von Trauerkarten, Aufgabe einer Todesanzeige, Friedhofsgebührung für die Beisetzung und Grabnutzung, Kosten in Zusammenhang mit der Trauerfeier, Kosten für den Grabstein, Kosten, wenn Sie eine Gärtnerei mit der Grabpflege beauftragen. Es gibt Sterbegeldversicherungen, die im Todesfall einen vereinbarten Betrag auszahlen. K - EIN STARKER PARTNER AN IHRER SEITE Im Dezember 1946 in Frankfurt am Main als Selbsthilfeorganisation von und für Kriegsopfer gegründet, ist der Verband heute die größte Interessenvertretung aller behinderten und alten Menschen. Im Jahr 2003 wurden die Landesverbände Hessen und Thüringen zum gemeinsamen „Sozialverband VdK Hessen-Thüringen“ verschmolzen. Dem VdK gehören heute in Hessen-Thüringen fast 220.000 Mitglieder an. Es bestehen flächendeckende Organisationsund Kommunikationsstrukturen mit außergewöhnlich enger Mitgliederbindung. Rund 13.000 ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in knapp 1.200 Ortsverbänden betreuen die Mitglieder vor Ort und leisten persönliche Hilfen. Durch ständige Kontakte zu Politik, Behörden und Verwaltungen wird Einfluss auf die sozialpolitische Entwicklung in Hessen und Thüringen genommen. Daneben stehen den Mitgliedern vielfältige Dienstleistungsangebote zur Verfügung. INFO: 0 18 01 - 835 835 (Ortstarif) www.vdk.de/hessen-thueringen Qualifiziert und erfolgreich - der VdK-Sozialrechtsschutz Für viele Mitglieder ein wichtiger Grund, dem VdK beizutreten: die Sicherheit, bei sozialrechtlichen Fragen einen kompetenten Ansprechpartner in der Nähe zu wissen. Ob es um einen Kur-, Reha- oder Rentenantrag geht, die Anerkennung einer Schwerbehinderung oder einer Pflegestufe, die Suche nach einem geeigneten Pflegedienst oder einem Heimplatz, Zuschuss-/Finanzierungsmöglichkeiten zum Verbleib in der eigenen Wohnung, die Inanspruchnahme so genannter Nachteilsausgleiche – unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen informieren die Mitglieder in allen Fragen des täglichen Lebens, die im Zusammenhang mit Krankheit, Behinderung oder Alter stehen, zeigen Lösungswege auf und vermitteln Hilfen. Kann ein Problem vor Ort nicht gelöst werden, stehen qualifizierte Mitarbeiter auf der Kreis-, Bezirks- und Landesebene bereit. In strittigen Fällen (wenn zur Durchsetzung der Rechte Widerspruch oder Klage eingelegt werden müssen) werden unsere Mitglieder durch die hauptamtlichen Sozialjurist/-innen in den 10 Bezirksgeschäftsstellen in Hessen und Thüringen vor Behörden, Verwaltungen und Gerichten vertreten – wenn’s sein muss, durch alle Instanzen. Unsere Schwerpunkte sind: Behindertenrecht Benachteiligungsverbote wegen Behinderung/Alter Betriebliches Eingliederungsmanagement Grundsicherung und Sozialhilfe Krankenversicherung Pflegeversicherung Leistungen der Agentur für Arbeit Rentenversicherung Rehabilitation Kindergeld (nur in Zusammenhang mit einer Behinderung) Zusätzliche Beratungsangebote Der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen darf Rechtsdienstleistungen außerhalb des Sozialrechts nicht erbringen. Soweit Fragen oder Streitigkeiten im Einzelfall in einem Zusammenhang zu Behinderung, Krankheit oder Alter stehen, lassen wir unsere Mitglieder dennoch nicht allein: Anwaltsberatung Zugelassene Rechtsanwälte unseres Vertrauens erteilen eine Erstberatung bei allen Fragen "am Rande des Sozialrechts" (z. B. Mobbing am Arbeitsplatz wegen Behinderung, Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall). Erbschaftsberatung Fachleute informieren über Rechtsfragen anlässlich Testamentserstellung, Erbschaft oder Schenkungsbesteuerung. Rentenbesteuerung Steuerexperten geben Auskunft zur Alterseinkünftebesteuerung – insbesondere, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss und mit welcher Steuerlast zu rechnen ist. Patientenverfügung und Co. Qualifizierte VdK-Berater erteilen Auskünfte zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungs- und Patientenverfügung. Fachstelle für Barrierefreiheit Die VdK-Fachstelle für Barrierefreiheit ist bei der Auswahl von Hilfsmitteln und bei der barrierefreien Um- oder Neugestaltung des Wohnraums behilflich. Außerdem gibt sie Auskunft darüber, wo man Anträge auf Zuschüsse oder auf Kostenübernahme stellen kann. Die Beratung umfasst Hilfsmittel für alle Lebensbereiche, Behinderungsarten und Altersgruppen: Geh- und Mobilitätshilfen, Hilfsmittel für Haushalt, Bad und Küche, zum Essen und Trinken, für Beruf, Hobby und Freizeit, für die Pflege, zum Thema Hausnotruf, für den Sport und das Auto. Die Beratung erfolgt unabhängig von Händlern und Herstellern. Wer sein Zuhause – gleichgültig, ob Mietwohnung oder Eigenheim – barrierefrei gestalten will, erhält bei uns Mängelanalyse, Planungstipps und Lösungsvorschläge, Produkthinweise, Herstelleradressen, Kostenträger und Informationen über mögliche Zuschüsse. Einmalig in Deutschland: Zur Beratungsstelle gehört eine Ausstellung für barrierefreies Wohnen und Leben: Eine barrierefreie Wohnung (Möbel, Bad, Küche, Alltagshilfen und so genannte altersgerechte Assistenzsysteme, d. h. moderne technische Systeme, mit denen ein Leben zuhause erleichtert wird) kann besichtigt werden – dort kann man Hilfsmittel ausprobieren und Umbaulösungen begutachten. Die Beratungsstelle steht nicht nur Privatpersonen offen, sondern auch Bauherren, Einrichtungsträgern, Behindertenbeauftragten der Kommunen, Architekten oder anderen interessierten Fachleuten. Probleme mit Abrechnungen Finanzierung von Zahnersatz, Hilfsmitteln, alternativen Behandlungsmethoden, Kuren usw. Fragen zu Diagnosen und Behandlungsformen Krankheitsbedingte Krisensituation Gesundheitsförderung und Prävention. Betreuungsvereine Wesentliche Aufgabe der VdK-Betreuungsvereine ist die Übernahme von Betreuungen nach dem Betreuungsrecht. Daneben informieren und beraten sie Betroffene und Angehörige – auch zu den Themen Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht. Schließlich begleiten und schulen sie ehrenamtliche Betreuer. Ambulante Pflegedienste Mit unseren ambulanten Pflegediensten wollen wir pflege- und hilfebedürftige Menschen zuhause unterstützen, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen – und damit einen Heimaufenthalt zu vermeiden. Wir versuchen, die körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnisse wahrzunehmen und in unsere Arbeit einzubeziehen. Außerdem versuchen wir, auf die individuellen Wünsche unserer Klienten einzugehen, damit der Tagesablauf so frei wie möglich gestaltet werden kann. Die Pflegedienste erbringen Leistungen des SGB V (Behandlungspflege) nach ärztlicher Verordnung und des SGB XI (Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung). Patientenberatungsstellen Die Patientenberatungsstellen bieten fachkundige Informationen und nützliche Hinweise rund um das Thema Gesundheit sowie zu speziellen patientenrelevanten Themen. Sie beraten in gesundheitsrechtlichen Fragen und geben Auskunft über ergänzende (regionale) Angebote der Gesundheitsversorgung. Ein Team von fachkundigen Beratungskräften steht zur Verfügung für: Orientierungshilfe im Gesundheitswesen Aufklärung über Patientenrechte Einsichtnahme in Patientenunterlagen Psychosoziale Unterstützung Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler Schwierigkeiten mit den Partnern im Gesundheitswesen Selbsthilfe- und Betreuungsgruppe „Leben mit Alzheimer“ in Frankfurt und Umgebung Betreuungsgruppen Alzheimer-Erkrankte sind keine „stillen Pflegefälle“. Deshalb müssen die betreuenden Angehörigen sich ständig um sie kümmern und sie oft auch ständig beaufsichtigen. In den zurzeit 4 Betreuungsgruppen werden die Patienten nicht nur beaufsichtigt, sondern unter dem Aspekt der Förderung verbliebener Fähigkeiten und Interessen gezielt angeleitet. Zudem werden den Angehörigen eine Atempause und etwas Zeit zur freien Verfügung verschafft. Die Betreuung der dementen Menschen erfolgt durch ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen unter fachlicher Aufsicht. Selbsthilfegruppen für Angehörige Die Angehörigen-Selbsthilfegruppen dienen der fachlichen Information über medizinische und psychosoziale Erkenntnisse, daneben aber auch dem persönlichen Erfahrungsaustausch und der Begleitung der Betreuungsgruppe. Einzelberatung in Krisensituationen Auch eine Einzelberatung ist möglich (in Frankfurt). Besondere Projekte Tanz-Café „Alz“, einmal im Monat verschiedene sportliche Angebote Mehrtägige Urlaubsreise einmal im Jahr „Lauf gegen das Vergessen“ (integrativer Volkslauf) in Zusammenarbeit mit dem SV Blau-Gelb Frankfurt – immer am 3. Oktober eines Jahres in Frankfurt/Main Jährliches Benefizkonzert im Dezember in Frankfurt VdK-Reisedienst Ob allein oder in der Gruppe, mit Auto, Bus, Flugzeug, Bahn oder Schiff: der VdK-Reisedienst vermittelt ein umfangreiches Angebot speziell für behinderte und alte Menschen – von der Städtetour bis zur Fernreise. Es werden aber nicht nur Pauschalreisen angeboten; der Reisedienst arbeitet auf Wunsch auch individuelle Reisen (Fahrtrouten, Unterkünfte) aus. Außerdem gibt es wichtige Tipps und Informationsschriften für behinderte Reisende und Senioren – von der Überwindung von Barrieren an Flughäfen bis hin zu Dialysestationen im Ausland. Der Reisedienst verfügt über eine umfangreiche Datenbank von barrierefreien Hotels und Pensionen im In- und Ausland, daneben aber auch von Unterkünften, die Pflege und Betreuung anbieten. Information und Beratung Getreu dem Motto „im Mittelpunkt unserer Arbeit steht der Mensch“ informieren und unterstützen die ehrenamtlichen Helfer vor Ort die Mitglieder in allen Lebensfragen und üben eine wichtige Lotsenfunktion aus (z. B. Vermittlung von Hilfsdiensten, Weiterleitung der Unterlagen an die zuständige VdK-Geschäftsstelle). Freizeit und Geselligkeit Kulturelle und gesellige Angebote schaffen Kontakte und bieten die Gelegenheit, einmal aus den „eigenen vier Wänden“ heraus zu kommen: Informationsveranstaltungen Stammtische Ausflüge und Reisen PC-Kurse Kreativ-Workshops Wander-, Kegel- oder Theatergruppen … je nach regionalen Möglichkeiten Jeder kann mitmachen! Wir freuen uns über jeden, der Interesse hat, bei uns mitzumachen! Dabei ist alles möglich: Jeder kann seine Interessen und Fähigkeiten in die Verbandsarbeit einbringen – und das nicht nur durch die Übernahme einer festen Funktion (Vorstandsamt), sondern auch bei einzelnen Projekten - je nachdem, wie viel Zeit man investieren kann und möchte. Informationen rund um die Uhr: VdK-Internet-TV Der Sozialverband VdK ist einer der wenigen Verbände mit eigenem Internetsender. Unter www.vdktv.de können Interessierte rund um die Uhr Beiträge zu den Themen Sozialrecht, Sozialpolitik, Service, Barrierefreiheit, Ehrenamt, VdK-intern, Sport und Gesundheit abrufen. Von Mensch zu Mensch Unsere Ortsverbände bieten eine lebendige Gemeinschaft für alle Generationen. Hier findet das Vereinsleben statt, hier entsteht der Kontakt zwischen Mitglied und Verband. Persönliche Hilfen Zur Betreuung gehört vor allem die „menschliche Seite“, wie z. B Kranken(haus)- und Geburtstagsbesuche Gesellschaft leisten, gemeinsam spazieren gehen Ansprechpartner bei Sorgen, Nöten und Problemen Eine kleine Auswahl der eingestellten Filmbeiträge: Pflegefall – was nun? Noten fürs Pflegeheim Patientenverfügung Ursachen von Altersarmut Rund um den Behindertenausweis Arbeit und Schwerbehinderung Außergewöhnlicher Sport Die aktuellen Themen werden regelmäßig in der VdK-Zeitung und auf der Homepage veröffentlicht. L - ADRESSEN Sozialverband VdK Hessen-Thüringen Sozialrechtsschutz (Bezirksgeschäftsstellen) Darmstadt Landgraf-Georg-Straße 58 – 60 64283 Darmstadt Telefon: 0 61 51 - 3 59 98-0 Telefax: 0 61 51 - 3 59 98-20 [email protected] Frankfurt Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 - 43 08 86-0 Telefax: 0 69 - 43 08 86-66 [email protected] Fulda Heinrichstraße 58, 36043 Fulda Telefon: 06 61 - 7 20 89 Telefax: 06 61 - 7 20 80 [email protected] Gießen Liebigstraße 15, 35390 Gießen Telefon: 06 41 - 79 90 03-0 Telefax: 06 41 - 79 90 03-20 [email protected] Kassel Breitscheidstraße 49, 34119 Kassel Telefon: 05 61 - 9 38 94 50 Telefax: 05 61 - 3 58 02 [email protected] Marburg Leopold-Lucas-Straße 73, 35037 Marburg Telefon: 0 64 21 - 2 34 69 Telefax: 0 64 21 - 1 41 17 [email protected] Nordthüringen August-Bebel-Platz 6, 99734 Nordhausen Telefon: 0 36 31 - 47 72 80 Telefax: 0 36 31 - 47 72 82 [email protected] Ostthüringen Am Anger 32, 07743 Jena Telefon: 0 36 41 - 28 89 14 Telefax: 0 36 41 - 28 89 30 [email protected] Südthüringen Freitagsgasse 9, 98617 Meiningen Telefon: 0 36 93 - 50 52 55 und – 55 52 53 Telefax: 0 36 93 - 5 05 88 50 [email protected] Wiesbaden Dotzheimer Straße 150, 65197 Wiesbaden Telefon: 06 11 - 4 70 35 und 4 70 36 Telefax: 06 11 - 44 37 35 [email protected] VdK-Fachstelle für Barrierefreiheit c/o Fachhochschule Frankfurt Fachbereich „Soziale Arbeit und Gesundheit“ Nibelungenplatz 1, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 - 15 33-26 04 Telefax: 0 69 - 15 33-29 70 [email protected] Ambulante Pflegedienste GSD (Gesellschaft für soziale Dienste) Ambulanter Pflegedienst Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 - 4 08 99 89-0 Telefax: 0 69 - 4 08 99 89-18 [email protected] Gemeinnützige VdK-Sozialdienstleistungsund Service GmbH (Pflegedienst) Eisenacher Straße 1 a, 99974 Mühlhausen Telefon: 0 36 01 - 81 54 65 Telefax: 0 36 01 - 81 54 65 [email protected] Patientenberatungsstellen Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD Beratungsstelle Gießen Liebigstraße 15, 35390 Gießen Telefon: 06 41 – 3 01 33 45 Telefax: 06 41 – 3 01 94 29 [email protected] Beratungsstelle Alsfeld Hersfelder Straße 1, 36304 Alsfeld Telefon: 0 66 31 - 35 56 Telefax: 0 66 31 – 70 83 63 [email protected] „Leben mit der Alzheimer-Krankheit in Frankfurt“ Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 - 43 50 81 Telefax: 0 69 - 43 13 61 [email protected] VdK-Reisedienst Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 - 43 26 62 Telefax: 0 69 - 43 13 61 [email protected] Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt Schottener Weg 3, 64289 Darmstadt Telefon: 0 61 51 – 73 80 [email protected] VdK-Betreuungsvereine Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 – 15 67 1 [email protected] Verein für Selbstbestimmung und Betreuung im VdK Hessen Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 - 4 36 51 13 Telefax: 0 69 - 4 36 53 12 [email protected] Verein für Selbstbestimmung und Betreuung Osthessen Heinrichstraße 58 a, 36043 Fulda Telefon: 06 61 - 9 01 97-03 Telefax: 06 61 - 9 01 97-39 [email protected] Betreuungsverein e. V. im VdK Lahn-Dill Hohe Straße 700/Nr. 6, 35745 Herborn Telefon: 0 27 72 - 9 23 09 55 Telefax: 0 27 72 - 64 67 87 [email protected] Weitere Dienste und Einrichtungen Lohnsteuerhilfeverein für behinderte und alte Menschen e. V. Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 - 44 25 43 Telefax: 0 69 – 40 56 40 05 [email protected] Mobiler Hilfsdienst (MoBi) Ostparkstraße 37, 60385 Frankfurt/Main Telefon: 0 69 - 43 50 81 Telefax: 0 69 - 43 13 61 [email protected] Broschüren, Informationen, Kontakte Für berufstätige Menschen mit Behinderung Sozialverband VdK Hessen-Thüringen Telefon-Hotline für Schwerbehindertenvertretungen 01 71 - 8 20 67 09 Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda Postfach 23 51, 36013 Fulda Telefon: 06 61 – 6 20 70 [email protected] Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen Postfach 10 10 52, 35340 Gießen Telefon: 0641 – 79 36 0 [email protected] Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel Frankfurter Straße 84a, 34121 Kassel Telefon: 05 61 – 2 09 90 [email protected] Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden John-F.-Kennedy-Straße 4, 65189 Wiesbaden Telefon: 06 11 – 71 57 0 [email protected] Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Hauptverwaltung Kassel Ständeplatz 6 – 10, 34117 Kassel Telefon: 05 61 – 1 00 40 [email protected] Regionalverwaltung Darmstadt Steubenplatz 16, 64293 Darmstadt Telefon: 0 61 51 – 80 10 [email protected] Regionalverwaltung Wiesbaden Frankfurter Straße 44, 65189 Wiesbaden Telefon: 061 1 – 15 60 [email protected] Schreibtelefon für Gehörlose: 06 11 – 15 63 36 Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung VI Versorgung und Integration Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl Telefon: 0 36 81 – 73 32 00 E-Mail: [email protected] Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung VII Soziales Charlottenstraße 2, 98617 Meiningen Telefon: 03 69 3 – 46 01 00 E-Mail: [email protected] HA Hessen Agentur Tourismus- und Kongressmarketing Abraham-Lincoln-Straße 38 – 42 65189 Wiesbaden Telefon/Fax: 06 11 – 9 50 17 81 40 E-Mail: [email protected] „Mobil im Alltag“ Landesverband der Hessischen Fahrlehrer Bert-Brecht-Straße 4, 63069 Offenbach Telefon: 0 69 - 84 63 97 Telefax:0 69 - 84 65 80 E-Mail: [email protected] Thüringer Fahrlehrerverband Schützenstraße 4, 99096 Erfurt Telefon: 0361 – 7315270 Telefax: 0361 - 7315271 E-Mail: [email protected] Bund behinderter Autobesitzer e. V. (BbAB) Ahornstraße 2, 66450 Bexbach Telefon 0 68 26 - 57 82 Telefax 0 68 26 - 57 82 Paravan GmbH (behindertengerechte PKW) Paravan-Straße 5-10 72539 Pfronstetten-Aichelau Telefon 0 73 88 - 99 95 66 Telefax 0 73 88 - 99 95 79 E-Mail: [email protected] Behindertenfahrzeuge Helmut Jelschen GmbH Justus von Liebig Straße 7 - 9 26160 Bad Zwischenahn Telefon 0 44 03 - 93 89-0 Telefax 0 44 03 - 93 89 15 E-Mail: [email protected] „Reisen“ ADAC e.V. Hansaallee 19 81373 München Telefon 0 89 - 76 76-0 Telefax 0 89 - 76 76 25 00 Unfallopfer-Hilfswerk Carl-Schurz-Straße 41, 13597 Berlin E-Mail: [email protected] Thüringer Tourismus GmbH Willy-Brandt-Platz 1, 99084 Erfurt Telefon 0 36 1 - 37 42-0 Telefax 0 36 1 - 37 42-2 99 E-Mail: [email protected] Verband Deutsche Nierenzentren Immermannstraße 65 A, 40210 Düsseldorf Telefon: 02 21 – 17 95 79-0 Telefax: 02 21 – 17 95 79-60 E-Mail: [email protected] Verein Urlaub & Pflege e.V. Voßhof 10, 48291 Telgte Telefon: 0 25 04 – 7 39 60 43 E-Mail: [email protected] CBF Darmstadt e.V. Pallaswiesenstraße 123a 64293 Darmstadt Telefon: 0 61 51 – 8 12 20 Telefax: 0 61 51 – 81 22 81 Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland Mittelstraße 51, 10117 Berlin “Fördermöglichkeiten” KfW-Bank Palmengartenstraße 5 - 9 60325 Frankfurt/Main Telefon: 0 69 – 44 31-0 E-Mail: [email protected] Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen 60297 Frankfurt/Main Telefon: 0 69 – 69 91 32 03 Thüringer Aufbaubank Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt Telefon: 03 61 – 7 44 70 E-Mail: [email protected] „Vorsorge“ Escales-Verlag ("Handicapped-Reisen”) Talstraße 58, 77887 Sasbachwalden Telefon: 07841 – 6841133 Telefax: 07841 – 6841145 E-Mail: [email protected] Deutscher Bundes-Verlag Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Telefon: 08 00 - 1 23 43 39 E-Mail: [email protected]