Regelung Verkaufsoffener Sonntag in Hameln 2010

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Regelung Verkaufsoffener Sonntag in Hameln 2010
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22.02.2010
Kurzfassung zur Regelung Verkaufsoffener Sonntage in Hameln ab 2010
Die Regelung für die „Verkaufsoffenen Sonntage“ ist in § 5 Absatz 1 und Absatz 2 im
Niedersächsischen Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
festgelegt.
A.) Danach können Verkaufsstellen auf Antrag und Genehmigung der Behörde an
Sonn- und Feiertagen öffnen (Absatz 1). Auch Ausnahmen sind möglich (Absatz 2).
B.) Ortsbereiche sind:
1. Stadt Hameln (ohne Ausflugsort) = max. 4 Tage / Jahr
2. Ausflugsort: Altstadt, Bürgergarten und Hefehof = max. 8 Tage / Jahr
C.) Mit dem Gesetz über die Sonn- und Feiertagsregelung für Verkaufsstellen (Nds.
GVBl.
Nr. 3/2009) vom 20. Februar 2009 wurde mit Artikel 1 eine Änderung des NLöffVZG
vom 08. März 2007 (Nds. GVBl. Seite 111) beschlossen. Die Änderung tritt am 01.
April 2010 in Kraft.
Für Personenvereinigungen oder Gruppen (überwiegende Anzahle von
Verkaufsstellen)
werden folgende Gebühren erhoben:
1-8 Tage 2-10 Verkaufsstellen 380€
1-8 Tage > 10 Verkaufsstellen 770€
1-8 Tage Personenvereinigung 770€
Für einzelne Verkaufsstellen gem. §5 Abs.1 Satz 3 NLöffVZG betragen die
Gebühren:
Antrag für 1 Tag
Antrag für 1 Tag
dazu für jeden weiteren Tag
dazu für jeden weiteren Tag
d. h. bei einer
Verkaufsstelle:
d. h. bei einer
Verkaufsstelle:
< 300 qm Verkaufsfläche
> 300 qm Verkaufsfläche
< 300 qm Verkaufsfläche
> 300 qm Verkaufsfläche
< 300 qm Verkaufsfläche
190 €
380 €
380 €
760 €
max. 570 €
> 300 qm Verkaufsfläche
max. 760 €
Grundlage für die Gebühren bildet die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO). Die
Gebühren richten sich bei Genehmigungen von §5 Abs.1 und Abs. 2 NLöffVZG nach
Nr. 51.1 ALLGO und betragen 76 bis 770 €.
Der Antrag soll schriftlich und spätestens 1 Woche vor dem Verkaufstag mit
folgenden Angaben erfolgen:
Namen Antragsteller, Datum der Verkaufstage mit Öffnungszeiten, Adresse der
Verkaufsstelle. Bei einzelnen Verkaufsstellen ist zusätzlich die Verkaufsfläche
anzugeben; bei Personenvereinigungen oder Gruppen sind die Angaben der
Verkaufsstellen (ohne Verkaufsfläche) als Anlage beizufügen. Auf die
Mitwirkungspflicht nach § 8 NLöffVZG ist hinzuweisen.