Regelung Verkaufsoffener Sonntag in Hameln 2010
Transcription
Regelung Verkaufsoffener Sonntag in Hameln 2010
22 30 07 1561 22.02.2010 Kurzfassung zur Regelung Verkaufsoffener Sonntage in Hameln ab 2010 Die Regelung für die „Verkaufsoffenen Sonntage“ ist in § 5 Absatz 1 und Absatz 2 im Niedersächsischen Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) festgelegt. A.) Danach können Verkaufsstellen auf Antrag und Genehmigung der Behörde an Sonn- und Feiertagen öffnen (Absatz 1). Auch Ausnahmen sind möglich (Absatz 2). B.) Ortsbereiche sind: 1. Stadt Hameln (ohne Ausflugsort) = max. 4 Tage / Jahr 2. Ausflugsort: Altstadt, Bürgergarten und Hefehof = max. 8 Tage / Jahr C.) Mit dem Gesetz über die Sonn- und Feiertagsregelung für Verkaufsstellen (Nds. GVBl. Nr. 3/2009) vom 20. Februar 2009 wurde mit Artikel 1 eine Änderung des NLöffVZG vom 08. März 2007 (Nds. GVBl. Seite 111) beschlossen. Die Änderung tritt am 01. April 2010 in Kraft. Für Personenvereinigungen oder Gruppen (überwiegende Anzahle von Verkaufsstellen) werden folgende Gebühren erhoben: 1-8 Tage 2-10 Verkaufsstellen 380€ 1-8 Tage > 10 Verkaufsstellen 770€ 1-8 Tage Personenvereinigung 770€ Für einzelne Verkaufsstellen gem. §5 Abs.1 Satz 3 NLöffVZG betragen die Gebühren: Antrag für 1 Tag Antrag für 1 Tag dazu für jeden weiteren Tag dazu für jeden weiteren Tag d. h. bei einer Verkaufsstelle: d. h. bei einer Verkaufsstelle: < 300 qm Verkaufsfläche > 300 qm Verkaufsfläche < 300 qm Verkaufsfläche > 300 qm Verkaufsfläche < 300 qm Verkaufsfläche 190 € 380 € 380 € 760 € max. 570 € > 300 qm Verkaufsfläche max. 760 € Grundlage für die Gebühren bildet die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO). Die Gebühren richten sich bei Genehmigungen von §5 Abs.1 und Abs. 2 NLöffVZG nach Nr. 51.1 ALLGO und betragen 76 bis 770 €. Der Antrag soll schriftlich und spätestens 1 Woche vor dem Verkaufstag mit folgenden Angaben erfolgen: Namen Antragsteller, Datum der Verkaufstage mit Öffnungszeiten, Adresse der Verkaufsstelle. Bei einzelnen Verkaufsstellen ist zusätzlich die Verkaufsfläche anzugeben; bei Personenvereinigungen oder Gruppen sind die Angaben der Verkaufsstellen (ohne Verkaufsfläche) als Anlage beizufügen. Auf die Mitwirkungspflicht nach § 8 NLöffVZG ist hinzuweisen.