Satzung - Friedberg
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Satzung - Friedberg
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedberg (Hessen) mit eingearbeitetem: 1. Nachtrag vom 21. Februar 2008 2. Nachtrag vom 01. Januar 2010 Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I D. 54), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen §1 Kostenpflichtige Amtshandlung (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt der Magistrat in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. (2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderen, auch gemeindlicher Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Verwaltungskostensatzung unberührt. (3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. §2 Sachliche Kostenfreiheit (1) Kostenfrei sind: 1. Überwachungsmaßnahme aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat. 2. a) mündliche Auskünfte, b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, 3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, 4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, 5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, Seite 1 von 10 6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen, 7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützung, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen, 8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskostenoder Beratungshilfe, 9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 10. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden, 11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, und des 12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 3 (Persönliche Gebührenfreiheit) bleibt unberührt. §3 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung von Gebühren sind befreit: 1. das Land, 2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe aller Gebühren und Auslagen für eine Angelegenheit den Betrag von 500,00 € nicht übersteigt. (2) Die Gebührenfreiheit der in Abs. 1 Genannten gilt nicht, wenn 1. diese berechtigt sind, die Gebühren Dritten unmittelbar aufzuerlegen, 2. die Amtshandlung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Bundesländer betrifft. (3) Die Gebührenfreiheit des Bundes und der anderen Bundesländer gilt nicht, wenn die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden kann. §4 Gebührenarten Die Gebühren werden 1. durch feste Sätze (Festgebühren), 2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren), 3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder 4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) bestimmt. Seite 2 von 10 §5 Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren (1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. (2) Bei Rahmengebühren gilt für die Festsetzung der Gebühren im Einzelfall: 1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. 2. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. 3. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen. 4. Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen. §6 Gebührenbemessung in besonderen Fällen (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Gebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2. (2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend Euro. (4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro. (5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des in der Verwaltungskostenordnung für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. Seite 3 von 10 (6) Kosten für das Widerspruchsverfahren werden nicht erhoben, 1. wenn der Rechtsweg zu anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten gegeben ist, 2. wenn der widerspruchsführenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre und die Person diesen Sachverhalt gegenüber der Behörde (§ 70 der Verwaltungsgerichtsordnung) innerhalb der für die Erhebung des Widerspruchs geltenden Frist glaubhaft gemacht hat, 3. in Verfahren, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben. §7 Auslagen (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung oder einem zurückgenommenen auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteten Antrag oder einem Widerspruch entstehen, als Auslagen gesondert erhoben: 1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden, 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Tarifbereich City, 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde, 4. ,,Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen natürlichen und juristischen Personen zustehen, 6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. In dieser Satzung kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind. (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt. (3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet. (5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Körperschaften von der Zahlung von Gebühren befreit, sind Auslagen nicht zu erheben. Seite 4 von 10 §8 Kostengläubiger Kostengläubigerin ist die Stadt Friedberg (Hessen). §9 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen) abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 4. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 10 Entstehung der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. § 11 Fälligkeit Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Stadt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 12 Kostenentscheidung (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1. die kostenerhebende Behörde, 2. die Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind. Seite 5 von 10 (2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. § 13 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. § 14 Säumniszuschlag (1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des von hundert Euro nach unten abgerundeten Kostenbetrages zu entrichten. Die Kosten gelten als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der Stadtkasse, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Stadtkasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. (2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. (3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. § 15 Billigkeitsregelungen Der Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen) kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. § 16 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Seite 6 von 10 § 17 Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzen der Vollziehung, Sicherheitsleistung, eine Vollstreckungsmaßnahme, Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechse Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. § 18 Erstattung (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten. zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. § 19 Kostentatbestände (1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben: I. Allgemeine Verwaltungskosten 1. 1.1 Gebühren, Auskünfte, Akteneinsicht Schriftliche Auskünfte aus Registern und Dateien je angefangene 15 Minuten Zeitaufwand einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. Gebühr neu 14,30 € Seite 7 von 10 1.2. Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens je Akte, Kartei, Buch usw. 1.3. wie Nr. 1.2., wenn zusätzlich Bedienstete die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen müssen 1.4 Zuschlag zu Nr. 1.2. bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. 1.5. Zuschlag zu Nr. 1.2. für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens oder Beteiligungsverfahrens, je Frachtpostsendung (die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten) 1.6 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung (die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten) Bescheinigungen, Beglaubigungen 1.7. Beglaubigungen von Unterschriften 1.8. Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 1.9. Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 3 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich 2. Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2) Soweit in der Verwaltungskostensatzung nicht bestimmt ist, dass die Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind, sind die Auslagen entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe sowie die nachstehenden pauschalierten Auslagen zu erheben. 2.1. Anfertigung von Kopien schwarz-weiß 2.1.1. bis DIN-A4 je Seite 2.1.2. DIN-A3 je Seite 2.2. Kopien von Bebauungsplänen, je Bebauungsplan 2.3. Auszüge aus dem Ortsrecht je Seite II. 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8 2. 2.1. 2.2 2.3 Besondere Verwaltungskosten Öffentliche Sicherheit und Ordnung Auskünfte aus dem Gewerberegister Fundsachen im Wert bis zu 50,00 € Fundsachen im Wert bis zu 250,00 € Fundsachen im Wert von über 250,00 € Zuschlag zu 1.2. – 1.4. für sperrige Fundsachen(z.B. Fahrräder) Erteilung von Bescheinigungen Bereitstellung von Verkehrszeichen und Halteverbotszonen a) Verkehrszeicheneinheit (VZ + Stande + Ständer) und Tag bei Selbstabholung im Baubetriebshof pro Verkehrszeichen b) Die Einrichtung und Aufhebung von mobilen Verkehrszeichen (24 VZE) für Halteverbotsbereiche im Rahmen eines Umzuges c) Notwendige und von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Sicherungsmaßnahmen von Kleinbaustellen Besucherkarten im Anwohnerparkbereich 1 Block Besucherkarten (9 Tageskarten und 1 Wochenkarte) - maximal 3 Blocks pro Jahr Steuerwesen Ausgabe von Hundesteuermarken – je Ersatzhundesteuermarke Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen 11,00 € nach Zeitaufwand 4,40 € 13,20 € 13,20 € 5,50 € 5,50 € 2,20 € 0,55 € 0,30 € 0,55 € 16,50 € 1,10 € 17,60 € 3,30 € 16,50 € 7% 50 % 6,60 € 2,75 € 55,00 € 110,00 € 11,00 € 3,30 € 5,50 € 5,50 € Seite 8 von 10 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten 3.1. 3.11. Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder Nichtausüben eines Vorkaufsrechts, bei Erteilung eines Negativtests für das erste Grundstück für jedes weitere Grundstück höchstens pro Vertrag bei Erteilung einer Vorkaufsverzichtserklärung bzw. bei der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts für das erste Grundstück für jedes weitere höchstens pro Vertrag bei Abgabe einer Erklärung pro Vertrag insgesamt Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung pro Gebäude Mängelfreie Abnahme der Anschlussleitung bzw. Grundstücksentwässerungsanlage pro Anschluss Nachabnahme einer Anschlussleitung bzw. der Grundstücksentwässerungsanlage pro Anschluss Rücksendung eines nicht prüffähigen bzw. unvollständigen Entwässerungsantrages Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz a) im endausgebauten Straßenbereich je lfd. Meter zu verlegendes Kabel b) im endausgebauten Straßenbereich mindestens pro Antrag c) im endausgebauten Straßenbereich höchstens pro Antrag d) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen je lfd. Meter zu verlegendes Kabel e) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen mindestens pro Antrag f) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen höchstens pro Auftrag Erteilung einer Aufbruchgenehmigung einschließlich mängelfreier Abnahme Nachnahme eines Straßen- und Gehwegaufbruchs Mitteilung an die Bauherrschaft nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V1 Satz 3 Erklärung an die Bauherrschaft nach § 56 Abs. 2 Nr. 5 HBO oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 2 – zweiter Halbsatz Genehmigung für Baumfällungen, je Vorgang 4. 4.1. Standesamt Stammbücher 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 3.8. 3.9. 3.10. (2) 31,35 € 7,50 € 49,50 € 50,00 € 7,50 € 75,25 € 62,70 € 55,00 € 55,00 € 55,00 € 27,50 € 1,10 € 55,00 € 2.750,00 € 0,55 € 27,50 € 1.375,00 € 33,00 € 22,00 € 33,00 € 33,00 € 38,50 € 44,00 € Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der/die Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind, die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. Seite 9 von 10 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: für Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte, je angefangene Viertelstunde für Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, je angefangene Viertelstunde für alle übrigen Beschäftigten, je angefangene Viertelstunde Gebühr 18,00 € 15,00 € 12,25 € bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze mindestens jedoch 20 Euro erhoben. § 20 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Friedberg (Hessen)“ vom 25. September 2000 außer Kraft. 61169 Friedberg (Hessen), den 13. Dezember 2005 DER MAGISTRAT DER KREISSTADT FRIEDBERG (HESSEN) Michael Keller, Erster Stadtrat Veröffentlicht in der Wetterauer Zeitung am 17. Dezember 2005. 61169 Friedberg (Hessen), den 19. Dezember 2005 DER MAGISTRAT DER KREISSTADT FRIEDBERG (HESSEN) Michael Keller, Bürgermeister Seite 10 von 10