Satzung - Friedberg

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Satzung - Friedberg
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung der
Stadt Friedberg (Hessen)
mit eingearbeitetem: 1. Nachtrag vom 21. Februar 2008
2. Nachtrag vom 01. Januar 2010
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005
(GVBl. I S. 229), §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom
17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I D. 54), in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der
Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 229) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) in ihrer Sitzung am
08. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen
§1
Kostenpflichtige Amtshandlung
(1)
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die
auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer
besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt der Magistrat in Verbindung mit dem
Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren
und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder
sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen,
abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2)
Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderen, auch gemeindlicher
Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Verwaltungskostensatzung unberührt.
(3)
Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§2
Sachliche Kostenfreiheit
(1)
Kostenfrei sind:
1. Überwachungsmaßnahme aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme
nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.
2. a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen,
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
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6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung
notwendigen Aufwendungen,
7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützung, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und
ähnliche Vergünstigungen,
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskostenoder Beratungshilfe,
9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
10. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens
Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
und
des
12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der
Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2)
Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die
Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 3 (Persönliche Gebührenfreiheit) bleibt unberührt.
§3
Persönliche Gebührenfreiheit
(1)
Von der Zahlung von Gebühren sind befreit:
1. das Land,
2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe
aller Gebühren und Auslagen für eine Angelegenheit den Betrag von 500,00 € nicht übersteigt.
(2)
Die Gebührenfreiheit der in Abs. 1 Genannten gilt nicht, wenn
1. diese berechtigt sind, die Gebühren Dritten unmittelbar aufzuerlegen,
2. die Amtshandlung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung oder
vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Bundesländer betrifft.
(3)
Die Gebührenfreiheit des Bundes und der anderen Bundesländer gilt nicht, wenn die Amtshandlung
auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden kann.
§4
Gebührenarten
Die Gebühren werden
1. durch feste Sätze (Festgebühren),
2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder
4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren)
bestimmt.
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§5
Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
(1)
Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der
Amtshandlung zugrunde zu legen.
(2)
Bei Rahmengebühren gilt für die Festsetzung der Gebühren im Einzelfall:
1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der
Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.
2. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer
Beendigung zu berücksichtigen.
3. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen.
4. Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können
auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen.
§6
Gebührenbemessung in besonderen Fällen
(1)
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Gebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 zu
bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist.
Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2.
(2)
Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des in der
Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der
Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3)
Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine
Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für
die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei
oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu fünftausend
Euro.
(4)
Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat,
zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für
eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder
des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder
wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro.
(5)
Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig
erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des in der Verwaltungskostenordnung für die
Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht
vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig
Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu
erheben.
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(6)
Kosten für das Widerspruchsverfahren werden nicht erhoben,
1. wenn der Rechtsweg zu anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten gegeben ist,
2. wenn der widerspruchsführenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre und die Person diesen Sachverhalt gegenüber der Behörde
(§ 70 der Verwaltungsgerichtsordnung) innerhalb der für die Erhebung des Widerspruchs
geltenden Frist glaubhaft gemacht hat,
3. in Verfahren, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben.
§7
Auslagen
(1)
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung oder einem zurückgenommenen auf Vornahme einer
Amtshandlung gerichteten Antrag oder einem Widerspruch entstehen, als Auslagen gesondert
erhoben:
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden,
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für
Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
4. ,,Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb
der Dienststelle,
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen natürlichen und juristischen Personen zustehen,
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag
hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
In dieser Satzung kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten
sind.
(2)
Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen
werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3)
Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt
Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4)
Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen,
natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.
(5)
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Sind die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Körperschaften von der Zahlung von Gebühren befreit, sind
Auslagen nicht zu erheben.
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§8
Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Stadt Friedberg (Hessen).
§9
Kostenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen
Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen) abgegebene oder ihm
mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
4. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung der Kostenschuld
(1)
Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im
Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages.
§ 11
Fälligkeit
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig,
wenn die Stadt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 12
Kostenentscheidung
(1)
Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit
möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen
mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Behörde,
2. die Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind.
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(2)
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit
sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung
der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 13
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 14
Säumniszuschlag
(1)
Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des von hundert Euro nach unten
abgerundeten Kostenbetrages zu entrichten. Die Kosten gelten als entrichtet
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der Stadtkasse,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Stadtkasse an dem Tag, an dem der Betrag
der Kasse gutgeschrieben wird,
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
(2)
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
(3)
In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen
Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt
worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
§ 15
Billigkeitsregelungen
Der Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen) kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen,
wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Gebührenpflichtigen oder sonst aus
Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 16
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt auf Zahlung von
Gebühren,
Auslagen
und
sonstigen
Nebenleistungen
gelten
die
Vorschriften
des
Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 17
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen
höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
schriftliche Zahlungsaufforderung,
Zahlungsaufschub,
Stundung,
Aussetzen der Vollziehung,
Sicherheitsleistung,
eine Vollstreckungsmaßnahme,
Vollstreckungsaufschub,
Anmeldung im Konkurs und
Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung
bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von
sechse Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich
auf andere Weise erledigt hat.
§ 18
Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten. zu Unrecht erhobene
Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach
diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung
beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
§ 19
Kostentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren und Auslagen
erhoben:
I.
Allgemeine Verwaltungskosten
1.
1.1
Gebühren, Auskünfte, Akteneinsicht
Schriftliche Auskünfte aus Registern und Dateien je angefangene
15 Minuten Zeitaufwand
einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei soweit sie nicht aus
Registern und Dateien erteilt werden.
Gebühr
neu
14,30 €
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1.2.
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher,
Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens je Akte,
Kartei, Buch usw.
1.3.
wie Nr. 1.2., wenn zusätzlich Bedienstete die Einsichtnahme
dauernd beaufsichtigen müssen
1.4
Zuschlag zu Nr. 1.2. bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je
Akte, Kartei, Buch usw.
1.5.
Zuschlag zu Nr. 1.2. für das Versenden von Akten, auch
Bußgeldakten
außerhalb
eines
Bußgeldverfahrens
oder
Beteiligungsverfahrens, je Frachtpostsendung (die Auslagen sind
mit der Gebühr abgegolten)
1.6
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher,
Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind,
durch Versenden, je Sendung (die Auslagen sind mit der Gebühr
abgegolten)
Bescheinigungen, Beglaubigungen
1.7.
Beglaubigungen von Unterschriften
1.8.
Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. die die Behörde
selbst hergestellt hat, je Urkunde
1.9.
Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw. in anderen
Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 3 Seiten bestehen
für jede weitere Seite zusätzlich
2.
Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2)
Soweit in der Verwaltungskostensatzung nicht bestimmt ist, dass
die Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind, sind die Auslagen
entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe
sowie die nachstehenden pauschalierten Auslagen zu erheben.
2.1.
Anfertigung von Kopien schwarz-weiß
2.1.1. bis DIN-A4 je Seite
2.1.2. DIN-A3 je Seite
2.2.
Kopien von Bebauungsplänen, je Bebauungsplan
2.3.
Auszüge aus dem Ortsrecht je Seite
II.
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
1.8
2.
2.1.
2.2
2.3
Besondere Verwaltungskosten
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Auskünfte aus dem Gewerberegister
Fundsachen im Wert bis zu 50,00 €
Fundsachen im Wert bis zu 250,00 €
Fundsachen im Wert von über 250,00 €
Zuschlag zu 1.2. – 1.4. für sperrige Fundsachen(z.B. Fahrräder)
Erteilung von Bescheinigungen
Bereitstellung von Verkehrszeichen und Halteverbotszonen
a) Verkehrszeicheneinheit (VZ + Stande + Ständer) und Tag bei
Selbstabholung im Baubetriebshof pro Verkehrszeichen
b) Die Einrichtung und Aufhebung von mobilen Verkehrszeichen (24 VZE) für Halteverbotsbereiche im Rahmen eines Umzuges
c) Notwendige und von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete
Sicherungsmaßnahmen von Kleinbaustellen
Besucherkarten im Anwohnerparkbereich
1 Block Besucherkarten (9 Tageskarten und 1 Wochenkarte)
- maximal 3 Blocks pro Jahr
Steuerwesen
Ausgabe von Hundesteuermarken – je Ersatzhundesteuermarke
Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen
11,00 €
nach Zeitaufwand
4,40 €
13,20 €
13,20 €
5,50 €
5,50 €
2,20 €
0,55 €
0,30 €
0,55 €
16,50 €
1,10 €
17,60 €
3,30 €
16,50 €
7%
50 %
6,60 €
2,75 €
55,00 €
110,00 €
11,00 €
3,30 €
5,50 €
5,50 €
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3.
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
3.1.
3.11.
Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder
Nichtausüben eines Vorkaufsrechts,
bei Erteilung eines Negativtests für das erste Grundstück
für jedes weitere Grundstück
höchstens pro Vertrag
bei Erteilung einer Vorkaufsverzichtserklärung bzw. bei der
Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts für das erste
Grundstück
für jedes weitere
höchstens pro Vertrag
bei Abgabe einer Erklärung pro Vertrag insgesamt
Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung
pro Gebäude
Mängelfreie Abnahme der Anschlussleitung bzw.
Grundstücksentwässerungsanlage pro Anschluss
Nachabnahme einer Anschlussleitung bzw. der Grundstücksentwässerungsanlage pro Anschluss
Rücksendung eines nicht prüffähigen bzw. unvollständigen
Entwässerungsantrages
Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits
vorhandener Telekommunikationslinien gemäß §
68 Abs. 3
Telekommunikationsgesetz
a) im endausgebauten Straßenbereich je lfd. Meter zu
verlegendes Kabel
b) im endausgebauten Straßenbereich mindestens pro Antrag
c) im endausgebauten Straßenbereich höchstens pro Antrag
d) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen
übrigen gemeindeeigenen Flächen je lfd. Meter zu
verlegendes Kabel
e) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen
übrigen gemeindeeigenen Flächen mindestens pro Antrag
f) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen
übrigen gemeindeeigenen Flächen höchstens pro Auftrag
Erteilung einer Aufbruchgenehmigung einschließlich mängelfreier
Abnahme
Nachnahme eines Straßen- und Gehwegaufbruchs
Mitteilung an die Bauherrschaft nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder
nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V1 Satz 3
Erklärung an die Bauherrschaft nach § 56 Abs. 2 Nr. 5 HBO oder
nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 2 – zweiter
Halbsatz
Genehmigung für Baumfällungen, je Vorgang
4.
4.1.
Standesamt
Stammbücher
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
3.9.
3.10.
(2)
31,35 €
7,50 €
49,50 €
50,00 €
7,50 €
75,25 €
62,70 €
55,00 €
55,00 €
55,00 €
27,50 €
1,10 €
55,00 €
2.750,00 €
0,55 €
27,50 €
1.375,00 €
33,00 €
22,00 €
33,00 €
33,00 €
38,50 €
44,00 €
Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn
Wartezeiten entstanden sind, die der/die Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach
Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder
Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind, die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Schreibkräfte) wird nicht
gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit
nicht berücksichtigt.
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Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare
Angestellte, je angefangene Viertelstunde
für Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte, je angefangene Viertelstunde
für alle übrigen Beschäftigten, je angefangene Viertelstunde
Gebühr
18,00 €
15,00 €
12,25 €
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese
Gebührensätze mindestens jedoch 20 Euro erhoben.
§ 20
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von
Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Friedberg (Hessen)“ vom 25. September 2000
außer Kraft.
61169 Friedberg (Hessen), den 13. Dezember 2005
DER MAGISTRAT DER
KREISSTADT FRIEDBERG (HESSEN)
Michael Keller, Erster Stadtrat
Veröffentlicht in der Wetterauer Zeitung am 17. Dezember 2005.
61169 Friedberg (Hessen), den 19. Dezember 2005
DER MAGISTRAT DER
KREISSTADT FRIEDBERG (HESSEN)
Michael Keller, Bürgermeister
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