Zusatzmerkblatt - Beschäftigungsverbote
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Zusatzmerkblatt - Beschäftigungsverbote
Zusatzmerkblatt: Generelle und individuelle Beschäftigungsverbote Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG besteht nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank, begründet das deswegen ausgesprochene Beschäftigungsverbot keine Vergütungspflicht nach § 11 MuSchG. Nach dem MuSchG gibt es zwei Arten von Beschäftigungsverboten Die generellen, d.h. arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbote nach §§ 4 und 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelten für alle werdenden und stillenden Mütter unabhängig von deren individuellen Verhältnissen. Diese generellen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam! Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zu machen und die Beschäftigungsverbote durch entsprechende Maßnahmen umzusetzen Diese generellen Beschäftigungsverbote bieten zwar bei normalem Schwangerschaftsverlauf einen ausreichenden Schutz für Mutter und Kind, sie können jedoch individuelle Beschwerden einzelner werdenden Mütter nicht ausreichend berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 3 des Mutterschutzgesetzes ein individuelles Beschäftigungsverbot geregelt, das vom behandelnden Arzt/Ärztin festgelegt werden kann. In § 3 Abs. 1 MuSchG heißt es dazu: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist." Diese Regelung gibt dem Arzt/Ärztin die Möglichkeit, zu bestimmen, welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und deshalb nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Der Entscheidungsspielraum des Arztes erstreckt sich von Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Verbot jeglicher Beschäftigung. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind verbunden ist. Auch psychische Belastungen der Arbeitnehmerin können ein Beschäftigungsverbot begründen. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung ursächlich mit der Schwangerschaft und deren Auswirkungen zusammenhängt. Die Arbeit, die nach ärztlichem Zeugnis nicht oder nur in beschränktem Umfang von der Schwangeren ausgeübt werden darf, kann zwar im allgemeinen als ungefährlich eingeschätzt werden, für die Schwangere subjektiv jedoch zu Beschwerden führen, die ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährden können. Dies kann z. B. schon bei Essengerüchen oder Tabakrauch der Fall sein. Auch psychische Belastungen, denen die schwangere Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ausgesetzt ist (z.B. Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen) können den Ausspruch eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes rechtfertigen. Das ärztliche Zeugnis: Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch Vorlage des schriftlichen Zeugnisses eines approbierten Arztes/Ärztin beim Arbeitgeber wirksam. Um laienhaften Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu begegnen, hat das Beschäftigungsverbot keine Angaben über den Gesundheitszustand der Schwangeren oder den Schwangerschaftsverlauf zu enthalten, wohl aber eine möglichst genaue Umschreibung der verbotenen Tätigkeit. Der Arzt/Ärztin hat dem Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei der Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist. Das Attest ist klar abzufassen. Es muss • die Rechtsgrundlage (§ 3 MuSchG), • die voraussichtliche Geltungsdauer („zunächst bis ...“) und • den Umfang, d.h. die begrenzte Arbeitsmenge („nicht mehr als ... Arbeitsstunden pro Tag“) bzw. • die Art der untersagten Tätigkeit möglichst genau und mit allgemein verständlichen Angaben darstellen. Es ist auch möglich, darzustellen, welche Art von Tätigkeit die Schwangere ausüben darf (Positivliste). Der Arbeitgeber muss klar Umfang und Dauer des Beschäftigungsverbotes erkennen können. Das ärztliche Beschäftigungsverbot ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin bindend! Das Beschäftigungsverbot ist so lange zu beachten, wie das zugrunde liegende Attest nicht widerrufen wird. Die Kosten des Attestes trägt die Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber muss die Gelegenheit haben, die der Beschäftigung entgegenstehenden Gefahrenquelle zu beseitigen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe für die Ausstellung des Attestes verlangen, soweit diese nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat deshalb dem Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Schwangeren er bei der Ausstellung des Attestes ausgegangen ist. Fragen nach dem Gesundheitszustand der Schwangeren und dem Verlauf der Schwangerschaft, darf der Arzt nicht beantworten, da diese Angaben der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Wird das ärztliche Beschäftigungsverbot trotz der Einwände des Arbeitgebers aufrechterhalten, kann dieser eine weitere ärztliche Untersuchung verlangen. Die Arbeitnehmerin muss der Aufforderung des Arbeitgebers nachkommen, wenn er ihr die Gründe für seine Zweifel mitteilt. Das Recht der Schwangeren auf freie Arztwahl ist jedoch zu beachten. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber, da er die Untersuchung veranlasst hat. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes erhält das ursprüngliche ärztliche Zeugnis seine volle Gültigkeit. Während der Zeit, in der die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt ist, hat die Frau Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (§ 11 MuSchG). Über die Erstattungsbedingungen der Kosten bei Beschäftigungsverboten durch das Umlageverfahren U2 erteilen die gesetzlichen Krankenkassen Auskunft. Seit dem 1. Januar 2006 wird unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten das U2 Verfahren bei der Krankenkasse beantragt, bei der die werdende Mutter versichert ist. Bei Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter/innen der Bezirksregierung Düsseldorf gerne zur Verfügung. Stand März 2007 Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber Für Frau ________________________________ geb. am_____________________ Voraussichtlicher Entbindungstermin ______________________________________ Spreche ich gemäß § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz mit Wirkung vom _____________ ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, da Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot gilt voraussichtlich bis zum _________________________ Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf jede Tätigkeit jede Tätigkeit von mehr als -------- Stunden pro Tag folgende Tätigkeiten (die nach Angaben der Schwangeren trotz vorliegender Schwangerschaft ausgeübt werden sollen) folgende Belastungen (denen die Schwangere nach eigenen Angaben ausgesetzt ist) __________________________________________________________________________ ________________________ Ort, Datum _____________________________ Stempel und Unterschrift des Arztes