Kreditwirtschaft der Gemeinden (Gemeindeverbände)

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Kreditwirtschaft der Gemeinden (Gemeindeverbände)
G 1260
Preis 1,00 €
Amtsblatt des Saarlandes
Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
Teil II
2015
Ausgegeben zu Saarbrücken, 24. September 2015
Nr. 37
Inhalt
A. Amtliche Texte
Seite
Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport über die Kreditwirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände. Vom 3. Juni 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
B. Beschlüsse und Bekanntmachungen
Bekanntmachung gemäß § 17 des Saarländischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. August 2004 (Amtsbl. S. 1825), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474,
530), über das Erlöschen der Stiftung Europrofession. Vom 9. September 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
Stellenausschreibung des Ministeriums der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
1074
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
C. Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachungen von Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1079
Bekanntmachungen von Liquidationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
Bekanntmachungen von Banken und Sparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
Bekanntmachungen von Gemeindeverbänden, Städten und Gemeinden
• Ö
ffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation der Aufgaben und Befugnisse der Waffenbehörde der Mittelstadt Völklingen an den Regionalverband Saarbrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084
Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085
Stellenausschreibungen anderer Behörden
• Stellenausschreibung der Deutschen Rentenversicherung Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086
Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
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A. Amtliche Texte
stimmten Objekts nicht zugeordnet werden kann,
soll sich die Laufzeit dennoch grundsätzlich an der
Lebensdauer der damit finanzierten Vermögensgegenstände orientieren. Langfristig nutzbare Vermögensgegenstände sollen möglichst auch durch
langfristige Kredite finanziert werden.
Erlasse
1088Erlass
des Ministeriums für Inneres und Sport
über die Kreditwirtschaft der Gemeinden und
Gemeindeverbände
Vom 3. Juni 2015
2.4 Kündigungsrechte für Gemeinde und Kreditgeber
1.Allgemeines
Kreditaufnahmen, der Abschluss von kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die Übernahme von
Bürgschaften haben für die Haushaltswirtschaft
der Gemeinden und Gemeindeverbände eine besondere Bedeutung, da sie zu einer Belastung der
Haushalte in künftigen Jahren führen oder – bei
Bürgschaften – ein Risiko hierfür darstellen. Aufgrund dessen gibt es im Kommunalselbstverwaltungsgesetz für alle Arten dieser Verpflichtungen
eigene gesetzliche Regelungen. Mit Ausnahme der
Kredite zur Liquiditätssicherung bedürfen alle genannten Rechtsgeschäfte der Genehmigung durch
die Kommunalaufsichtsbehörde.
Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung dieser
Rechtsgeschäfte werden mit diesem Erlass ergänzende Hinweise gegeben, die für Gemeinden und
Gemeindeverbände gelten.
2.5 Kredite in fremder Währung
Nach § 92 Abs. 2 KSVG bedarf der Gesamtbetrag
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen, mit Ausnahme der Kreditaufnahmen zur Umschuldung, im Rahmen der Haushaltssatzung der
Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt
einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder
versagt werden. Sie ist in der Regel zu versagen,
wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang
stehen.
Die Vereinbarkeit der Kreditverpflichtungen mit
der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde
kann vor dem Hintergrund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann bejaht werden,
wenn die Gemeinde voraussichtlich in der Lage
ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, die Finanzierungskosten und Folgekosten
ihrer Investitionen zu tragen und ihr Vermögen
pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Die dauernde Leistungsfähigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Ergebnishaushalt strukturell nicht
ausgeglichen ist.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten gesetzlichen Genehmigungskriterien wäre bei der derzeitigen Haushalts- und Finanzlage vieler Gemeinden
eine Kreditgenehmigung nur noch in einem so eng
begrenzten Umfang möglich, dass gewährleistet
ist, dass die Gemeinde allein ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachkommen kann. Um dennoch
auch Gemeinden mit eingeschränkter dauernder
Leistungsfähigkeit einen begrenzten Investitionsumfang zu ermöglichen, wird ihnen ein von der
Kommunalaufsichtsbehörde zu bestimmender
2.1Kreditaufnahme
Gemeinden dürfen Kredite für Investitionen nach
§ 92 Abs. 1 KSVG nur im Finanzhaushalt und nur
für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufnehmen. Voraussetzung ist nach § 83 Abs. 3 KSVG, dass eine andere
Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich
unzweckmäßig wäre.
Wie bei der gesamten Haushaltswirtschaft ist auch
bei der Kreditaufnahme der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 82 Abs. 2 KSVG)
zu beachten. Vor der Aufnahme eines Kredits sind
deshalb im Regelfall vergleichbare Angebote verschiedener Kreditgeber einzuholen und zu bewerten.
2.2Kreditkosten
Beim Abschluss eines Kredits ist besonders auf
marktgerechte Zinsen und die mögliche Zinsentwicklung zu achten.
Für die Kosten eines Kredits ist die Zinsbelastung
von entscheidender Bedeutung. Es ist deshalb unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten beim Abschluss
und während der Laufzeit eines Kredits immer auf
die mögliche Zinsentwicklung zu achten.
2.3 Laufzeit und Tilgung
Auch wenn die Laufzeit eines Kredits nach dem
Gesamtdeckungsprinzip der Lebensdauer eines be-
Von Krediten in fremder Währung ist möglichst
Abstand zu nehmen. Sie sind mit besonderen Risiken behaftet (insbesondere nicht kalkulierbare
Währungsschwankungen).
2.6Kreditgenehmigung
2. Kredite für Investitionen
Grundsätzlich sollten gleiche Kündigungsrechte
für Gemeinde und Kreditgeber vereinbart werden.
Die Gemeinde sollte in der Regel sicherstellen,
dass das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 und 2
BGB vom Kreditgeber nicht ausgeschlossen wird.
Der Ausschluss des Kündigungsrechts oder die
Vereinbarung einseitiger Kündigungsrechte sollte
nur erwogen werden, wenn sich daraus ein wirtschaftlicher Vorteil für die Gemeinde ergibt.
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Kreditrahmen genehmigt, der sich an ihrer Leistungsfähigkeit orientiert.
Die Kreditaufnahmen von Sondervermögen, die
enge wirtschaftliche Verflechtungen mit dem
(Kern-)Haushalt haben, sind bei der Kreditgenehmigung in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Dies trifft auf Sondervermögen zu, die aufgabenbedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften, der aus dem (Kern-)Haushalt ausgeglichen
wird. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht beispielsweise auch dann, wenn Leistungen,
die ein Eigenbetrieb für die Gemeinde erbringt,
aufgrund von kalkulatorisch ermittelten Preisen
(z. B. Mietzahlungen) abgerechnet werden.
Dagegen werden die Kreditaufnahmen von Sondervermögen, die keine enge wirtschaftliche Verflechtung mit dem (Kern-)Haushalt aufweisen
(dies trifft insbesondere auf Sondervermögen zu,
deren Aufwendungen überwiegend durch Erträge
von – außerhalb der Gemeinde stehenden – Dritten finanziert werden wie z. B. Gemeindewerke,
Abwasser-Eigenbetriebe), nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen. Die Genehmigungsfähigkeit ihrer Kreditaufnahme richtet sich nach der
Wirtschaftslage des Betriebs.
3. Kredite zur Liquiditätssicherung
Nach § 94 Abs. 1 KSVG dürfen Gemeinden zur
rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite
zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung
stehen. Die Nummern 2.1 Abs. 2, 2.2, 2.4 und 2.5
gelten entsprechend bei der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung.
Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 KSVG lässt unter
den dort bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung mit
Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus zu. Bei
diesen Gemeinden ist davon auszugehen, dass
ein Bedarf an Krediten zur Liquiditätssicherung
längerfristig bestehen bleibt. Ob es wirtschaftlich
geboten ist, Kredite zur Liquiditätssicherung mit
Laufzeiten über ein Haushaltsjahr hinaus aufzunehmen, hängt von der Einschätzung der Zinssituation am Kapitalmarkt ab. Insbesondere wenn ein
Ansteigen des Zinsniveaus erwartet wird, kann es
sinnvoll sein, einen Sockelbetrag an Liquiditätssicherungskrediten längerfristig zu finanzieren. Zur
Ermittlung dieses Sockelbetrages bedarf es einer
Einschätzung, wie sich der Liquiditätsbedarf in
den Folgejahren entwickeln wird. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist es – je nach Einschätzung der Situation im konkreten Einzelfall
– als vertretbar anzusehen, Kredite zur Liquiditätssicherung ausnahmsweise mit Laufzeiten bis zu
zehn Jahren aufzunehmen.
den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte
in künftigen Jahren belastet. Das kreditähnliche
Rechtsgeschäft begründet eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde, die einer Kreditaufnahme
wirtschaftlich gleichkommt (§ 92 Abs. 5 KSVG).
4.2Genehmigungspflicht
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte bedürfen nach
§ 92 Abs. 5 KSVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Unter die Genehmigungspflicht fallen auch spätere Änderungen der in § 92
Abs. 5 KSVG genannten Zahlungsverpflichtungen, wenn sie zu einer höheren Belastung der Gemeinde führen. In dem Antrag auf Genehmigung
sind die finanziellen Auswirkungen im Rahmen
eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs darzustellen
und auf Verlangen durch Vorlage der vertraglichen
Abmachungen zu belegen.
Neben der Aufnahme von Krediten wird die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch durch
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind
nach § 92 Abs. 5 S. 3 KSVG Rechtsgeschäfte,
die als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach
§ 59 Abs. 3 S. 1 KSVG gelten. Von der Genehmigungspflicht freigestellt sind außerdem kreditähnliche Rechtsgeschäfte, die die in § 2 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von
Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. September 2001 in der jeweils
geltenden Fassung bestimmten Wertgrenzen nicht
überschreiten, der Kommunalaufsichtsbehörde vor
ihrem Abschluss aber anzuzeigen sind.
4.3Genehmigungskriterien
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte dürfen nur im
Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung
abgeschlossen werden. Die finanzielle Gesamtbelastung darf nicht höher sein als bei einer herkömmlichen Finanzierung (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).
Nach § 92 Abs. 5 S. 2 KSVG ist die Genehmigungsfähigkeit kreditähnlicher Rechtsgeschäfte
nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie bei
einer Kreditaufnahme.
Da kreditähnliche Rechtsgeschäfte bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einer Kreditaufnahme vergleichbar sind, werden sie bei der Genehmigung
auf den Kreditrahmen nach Tz. 2.6 angerechnet.
4. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
4.1 Allgemeine Grundsätze
Für die Beurteilung, ob ein kreditähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, kommt es auf den Einzelfall an.
Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung
und Einordnung des Geschäfts, sondern dessen
wirtschaftliche Auswirkung. Beispiele kreditähnlicher Rechtsgeschäfte sind Leasinggeschäfte, atypische langfristige Mietverträge ohne Kündigungsmöglichkeiten bzw. Nutzungsüberlassungsverträge
für Gebäude auf gemeindeeigenen Grundstücken,
periodenübergreifende Stundungsabreden, die
Übernahme des Schuldendienstes für einen Kredit,
den ein Dritter aufgenommen hat, Leibrentenverträge, Ratenkaufmodelle oder ÖPP-Projekte mit
kombinierten kreditähnlichen Vertragselementen.
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4.4 Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte
Um die finanziellen Auswirkungen von haushaltswirtschaftlich bedeutenden kreditähnlichen
Rechtsgeschäften (insbesondere PPP, ImmobilienLeasing) transparent darzustellen, sind diese im
Jahr ihres Abschlusses im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern und die finanziellen Belastungen für die folgenden Jahre darzustellen.
Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind in der Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende
des Haushaltsjahres (Anlage 6 der VV Kommunalhaushaltsrecht) anzugeben.
Im Rahmen des Jahresabschlusses sind kreditähnliche Rechtsgeschäfte in der Vermögensrechnung,
im Anhang sowie in der Verbindlichkeitenübersicht (Anlage 14 der VV Kommunalhaushaltsrecht) nachzuweisen.
5. Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen
5.1Genehmigungspflicht
Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich
gleichkommen, bedürfen nach § 93 KSVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind
nach § 93 Abs. 2 S. 2 KSVG Rechtsgeschäfte, die
als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 59
Abs. 3 S. 1 KSVG gelten. Nicht genehmigungspflichtig sind außerdem die in § 93 Abs. 2 S. 3
KSVG genannten Rechtsgeschäfte.
5.2Genehmigungskriterien
Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der
kommunalen Aufgabenerfüllung übernehmen.
Im Gewährvertrag wird die Haftung für einen
bestimmten Erfolg oder die Gewähr für einen
künftigen, noch nicht entstandenen Schaden übernommen. Aufgrund der mit Bürgschaft und Gewährvertrag verbundenen Risiken sollten sich die
Gemeinden große Zurückhaltung auferlegen und
ihre Haftung möglichst auf einen von vornherein
bestimmten Betrag oder Höchstbetrag begrenzen.
Die Gemeinde muss sich gegenüber Risiken soweit wie möglich absichern. Unter diesem Gesichtspunkt sind in aller Regel auch nur Ausfallbürgschaften genehmigungsfähig. Die Übernahme
einer Bürgschaft für ein Unternehmen, an dem
mehrere Gemeinden und/oder Private beteiligt
sind, soll grundsätzlich nur in dem Verhältnis erfolgen, in dem die Gemeinde an dem Unternehmen
beteiligt ist.
Die Bonität der an dem Rechtsgeschäft nach § 93
KSVG beteiligten Dritten darf eine Inanspruchnahme der Gemeinde nicht erwarten lassen. Der
Kommunalaufsichtsbehörde sind mit der Antragstellung die zur Bonitätsprüfung erforderlichen
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Unterlagen (z. B. Jahresabschlüsse von Unternehmen) vorzulegen.
Wie bei Tz. 2.6 ausgeführt, sind die Kreditaufnahmen von Sondervermögen, die enge wirtschaftliche Verflechtungen mit dem (Kern-)Haushalt
haben, bei der Kreditgenehmigung in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Dies trifft auf Sondervermögen zu, die aufgabenbedingt dauernd einen
Jahresverlust erwirtschaften, der aus dem (Kern-)
Haushalt ausgeglichen wird. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht beispielsweise auch
dann, wenn Leistungen, die ein Eigenbetrieb für
die Gemeinde erbringt, aufgrund von kalkulatorisch ermittelten Preisen (z. B. Mietzahlungen) abgerechnet werden.
Der Grund dafür, die Kreditaufnahme des Sondervermögens in eine Gesamtbetrachtung mit der
Kreditaufnahme im Kernhaushalt einzubeziehen,
liegt darin, dass die Gemeinde die jährlich an das
Sondervermögen zu leistenden Zahlungen aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert.
Übernimmt die Gemeinde eine Bürgschaft für die
Kreditaufnahme eines rechtlich selbstständigen
Unternehmens, mit dem eine enge wirtschaftliche
Verflechtung im o. g. Sinne besteht, ist dies aus
Sicht der Gemeinde bei wirtschaftlicher Betrachtung mit der Kreditaufnahme eines Sondervermögens vergleichbar. Daher werden von der Gemeinde übernommene Bürgschaften zugunsten von
rechtlich selbstständigen Unternehmen, mit denen
eine enge Verflechtung im o. g. Sinne besteht, auf
den Kreditrahmen nach Tz. 2.6 angerechnet.
5.3Beihilferecht
Gemeinden dürfen Dritten keine Beihilfen gewähren, sofern diese nach Artikel 107 Abs. 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) als unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht anzusehen sind. Dies gilt auch für Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen
sowie Rechtsgeschäften, die diesen wirtschaftlich
gleichkommen. Im Rahmen der Genehmigung
nach § 93 Abs. 2 und 3 KSVG erfolgt durch die
Kommunalaufsicht keine Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem jeweils aktuellen EU-Beihilferecht.
Diese Prüfung obliegt der Gemeinde in eigener
Verantwortung.
Auf eine ggf. bestehende Notifizierungspflicht der
Kommunen gegenüber der EU-Kommission wird
hingewiesen.
6. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung ab dem Haushaltsjahr 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Krediterlass vom 21. August 1990 (GMBl. S. 236) außer Kraft.
Saarbrücken, den 3. Juni 2015
Der Minister für Inneres und Sport
Bouillon
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B. Beschlüsse und Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
1083Bekanntmachung
gemäß § 17 des Saarländischen Stiftungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. August 2004 (Amtsbl. S. 1825),
geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006
(Amtsbl. S. 474, 530), über das Erlöschen
der Stiftung Europrofession
Vom 9. September 2015
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 hat die Saarländische Stiftungsbehörde die von der Stiftung beschlossene Auflösung der Stiftung Europrofession mit Sitz in
Saarbrücken genehmigt. Nach Abschluss der Liquidation und Vorlage des Liquidationsberichtes ist die Stiftung nunmehr endgültig erloschen.
Saarbrücken, den 17. September 2015
Der Minister für Inneres und Sport
— Stiftungsbehörde —
Im Auftrag
Rupp
Stellenausschreibungen
1089Stellenausschreibung
Das Ministerium der Justiz beabsichtigt, zum 1. Februar 2016 oder später mehrere
Beschäftigte im Vollzugsdienst zum Einsatz
im Sanitätsdienst mit dem Ziel der späteren
Übernahme in den Vorbereitungsdienst
für die Laufbahn des mittleren allgemeinen
Vollzugsdienstes (mittlere Beamtenlaufbahn)
einzustellen.
Den Angehörigen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes obliegt die Beaufsichtigung und Betreuung
der Inhaftierten in den saarländischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendarrestanstalt. Der Einsatz der
einzustellenden Beschäftigten wird im Sanitätsdienst
erfolgen.
Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Hauptschulabschluss oder einen mittleren Bildungsabschluss
und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige me-
dizinische Berufsausbildung nachweisen. Besonderes
Interesse besteht an Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpflegern, Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, Altenpflegerinnen/
Altenpflegern und medizinischen Fachangestellten.
Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgt zunächst
eine Einstellung als Beschäftigte im Vollzugsdienst.
Sobald Ausbildungsstellen frei werden, erfolgt dann
bei Bewährung die Übernahme in den Vorbereitungsdienst. Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
neben der praktischen Ausbildung in den saarländischen Vollzugsanstalten und der Jugendarrestanstalt
zwei theoretische Lehrgänge von insgesamt zehn Monaten Dauer an der Justizvollzugsschule RheinlandPfalz in Wittlich. Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf, das mit Ablegung der Laufbahnprüfung endet. Ein Anspruch auf Übernahme nach der Laufbahnprüfung besteht nicht.
Die Bewerberauswahl erfolgt im Rahmen eines Eignungstests, welcher einen Sporttest beinhaltet.
Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der
gesetzlichen Maßgabe, eine eventuell bestehende Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, ist das Ministerium der Justiz an der Bewerbung
von Frauen besonders interessiert, ebenso wie an der
Bewerbung schwerbehinderter Menschen, die bei gleicher Eignung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt werden.
Bewerbungen sind bis zum 15. Oktober 2015 an das
Ministerium der Justiz
– Abteilung Justiz- und Maßregelvollzug,
Vollzug der Therapieunterbringung und
Sozialdienst der Justiz –
Zähringerstraße 12
66119 Saarbrücken
zu richten. Dem Bewerbungsschreiben sind aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, insbesondere die
Schulabschluss- und Berufsausbildungszeugnisse sowie Beschäftigungsnachweise, beizufügen. Es wird gebeten, die Bewerbungen nicht in Schnellheftern, Plastik- und Klarsichthüllen vorzulegen.
Saarbrücken, den 1. September 2015
Ministerium der Justiz
Im Auftrag
Ernst
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
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C. Amtliche Bekanntmachungen
1074Aufgebot
Aufgebote
1072Aufgebot
42 II 70/14 — Frau Margot Ernst, geb. Küster, wohnhaft in Saarbrücken – vertreten durch die Rechtsanwälte Kammenhuber & Lehmann, Saarbrücken, hat
das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung des Sicherungshypothekengläubigers Anton Polakov, zuletzt
wohnhaft gewesen in 39, Avenue Foch, 75116 Paris,
Geburtsdatum unbekannt, als bisherigen Gläubiger folgenden Grundpfandrechts, eingetragen in Abteilung III
im Grundbuch von Scheidt, Blatt 4303, beantragt:
42 II 27/15 — Die Bank 1 Saar eG, Saarbrücken, hat
das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Malstatt-Burbach, Blatt 5044, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt:
•
laufende Nummer 1: Grundschuld über
115.000,00 DM zugunsten der Volksbank Saarbrücken e.G. (vormals Vereinsbank), Saarbrücken
(jetzt: Bank 1 Saar eG, Saarbrücken) (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer 10983908)
Eigentümer:a)
Herr Frank Keil, geb. am 24. Januar 1961, wohnhaft in Saarbrücken,
Eigentümer:
Frau Margot Ernst, geb. Küster,
wohnhaft in Saarbrücken
b)Herr Dieter Deggelmann, geb. am
12. August 1942, wohnhaft in Saarbrücken,
— zu je 1/2 —
Der bisherige Gläubiger wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Straße 13, anzumelden.
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
•
laufende Nummer 17: Sicherungshypothek zu
42.880,60 DM nebst 10 % Zinsen jährlich
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
erfolgt die Ausschließung seiner Rechte.
Saarbrücken, den 9. September 2015
Das Amtsgericht
Saarbrücken, den 9. September 2015
1073Aufgebot
42 II 14/15 — Herr Dr. Marc Klein, geb. am 20. Dezember 1963, wohnhaft in Blieskastel, und Herr Sascha Klein, geb. am 1. November 1970, wohnhaft in
Großbliederstroff/Frankreich, haben das Aufgebot
des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Güchenbach, Blatt 2706, in Abteilung III eingetragenes
Grundpfandrecht beantragt:
•
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
wird der Brief für kraftlos erklärt.
laufende Nummer 2: Hypothek über 21.179,23 DM
zugunsten der Bausparkasse Mainz Aktiengesellschaft, Mainz (Hypothekenbrief Gruppe unbekannt, Nummer 007327)
Eigentümer:a)Frau Astrid Kammer, geb. Münzberg,
geb. am 5. Dezmber 1968, wohnhaft
in Riegelsberg,
b)Herr Thomas Kammer, geb. am 7. Oktober 1975, wohnhaft in Riegelsberg,
— zu je 1/2 —
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte
bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, Franz-JosefRöder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 10. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt.
Das Amtsgericht
1075Aufgebot
42 II 30/15 — Frau Elfriede Metzler, geb. Zimmerschied, geb. am 2. Januar 1938, wohnhaft in Saarbrücken, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes,
im Grundbuch von Saarbrücken, Blatt 4509, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt:
•
laufende Nummer 2: Grundschuld über
37.000,00 DM zugunsten der Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den
öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Hameln (Grundschuldbrief Gruppe unbekannt, Nummer unbekannt)
Eigentümer: Frau Elfriede Metzler, geb. Zimmerschied, geb. am 2. Januar 1938, wohnhaft
in Saarbrücken
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 10. September 2015
Saarbrücken, den 9. September 2015
Das Amtsgericht
Das Amtsgericht
1080
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
1076Aufgebot
42 II 38/15 — Frau Sigrid Marihild Veauthier, geb.
Pütz, geb. am 18. Januar 1941, wohnhaft in Saarbrücken, hat das Aufgebot der Briefe über folgende, im
Grundbuch von Schafbrücke, Blatt 1266, in Abteilung III eingetragene Grundpfandrechte beantragt:
•
•
•
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
wird der Brief für kraftlos erklärt.
laufende Nummer 2: Grundschuld über
28.700,00 DM zugunsten der Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den
öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Hameln (Grundschuldbrief Gruppe unbekannt, Nummer 2456170)
Saarbrücken, den 9. September 2015
laufende Nummer 4: Grundschuld über
18.300,00 DM zugunsten der Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den
öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Hameln (Grundschuldbrief Gruppe 02,
Nummer 6194654)
42 II 44/15 — Die levoBank eG, Lebach, hat das Aufgebot der Briefe über folgende, im Grundbuch von
Lummerschied, Blatt 741, in Abteilung III eingetragene Grundpfandrechte beantragt:
laufende Nummer 5: Grundschuld über
20.000,00 DM zugunsten der Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den
öffentlichen Dienst, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Hameln (Grundschuldbrief Gruppe 02,
Nummer 6194652)
1078Aufgebot
•
laufende Nummer 5: Grundschuld über
5.000,00 DM zugunsten der Raiffeisenkasse Uchtelfangen, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Uchtelfangen (jetzt: levoBank eG, Lebach) (Grundschuldbrief Gruppe 4,
Nummer 027065)
•
laufende Nummer 6: Grundschuld über
5.000,00 DM zugunsten der Raiffeisenkasse Uchtelfangen, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, Uchtelfangen (jetzt: levoBank eG, Lebach) (Grundschuldbrief Gruppe 4,
Nummer 044432)
•
laufende Nummer 7: Grundschuld über
6.000,00 DM zugunsten der Eppelborner Volksbank, eGmbH, Eppelborn (jetzt: levoBank eG,
Lebach) (Grundschuldbrief Gruppe 4, Nummer 087471)
Eigentümer: Frau Sigrid Marihild Veauthier, geb. Pütz,
geb. am 18. Januar 1941, wohnhaft in
Saarbrücken
Der Inhaber der Briefe wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und die Briefe vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 9. September 2015
Das Amtsgericht
1077Aufgebot
42 II 42/15 — Frau Rechtsanwältin Andrea Julia
Wolf, geschäftsansässig in Saarbrücken, handelnd als
Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des am
16. April 2008 in Saarbrücken verstorbenen Herrn
Heinrich Heinz Klein, geb. am 1. Mai 1923, hat das
Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch
von Malstatt-Burbach, Blatt 5616, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt:
•
laufende
Nummer
7:
Hypothek
über
230.000,00 DM zugunsten der Pfälzischen Hypothekenbank, Ludwigshafen am Rhein (Vollmacht
besteht für: Commerzbank Aktiengesellschaft AG,
Frankfurt am Main) (Hypothekenbrief Gruppe unbekannt, Nummer unbekannt)
(eingetragene) Eigentümer:a)Herr Heinrich Heinz
Klein, verstorben
b)Frau Ursula Klein, geb.
Baltes, verstorben
Das Amtsgericht
Eigentümer: Frau Rita Schmidt, geb. Zimmer, geb. am
12. September 1925, wohnhaft in Heusweiler
Der Inhaber der Briefe wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und die Briefe vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 9. September 2015
Das Amtsgericht
1079Aufgebot
42 II 45/15 — Die Bank 1 Saar eG, Saarbrücken, hat
das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von St. Johann, Blatt 9403, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt:
•
laufende Nummer 1: Grundschuld über
55.000,00 DM zugunsten der Saar-Bank (Gersweiler Sparkasse) (jetzt: Bank 1 Saar eG, Saarbrücken) (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer 1637189)
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
Eigentümer:a) Frau Heide Dann, geb. Hauck, geb. am
17. Mai 1938, wohnhaft in Saarbrücken,
— zu 3/4 —
b)Frau Hannelie Regine Dann-Kasper,
geb. Dann, geb. am 16. April 1966,
wohnhaft in Talheim,
— zu 1/4 —
1081
brücken, Blatt 8530, in Abteilung III eingetragenes
Grundpfandrecht beantragt:
•
laufende Nummer 2: Grundschuld über
120.000,00 DM zugunsten der Sparkasse Saarbrücken, Saarbrücken (Grundschuldbrief Gruppe 02,
Nummer 14504315)
Eigentümer: Herr Hyun-Min Moon, geb. am 30. April 1974, wohnhaft in Frankfurt
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 10. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt.
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 10. September 2015
Saarbrücken, den 9. September 2015
Das Amtsgericht
Das Amtsgericht
1080Aufgebot
1082Aufgebot
42 II 50/15 — Frau Bettina Gusenburger, geb. Schmitt,
geb. am 13. Mai 1964, wohnhaft in Saarbrücken, und
Frau Heike Barts, geb. Schmitt, geb. am 14. November 1969, wohnhaft in Blieskastel, haben das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von
Ensheim, Blatt 3745, in Abteilung III eingetragenes
Grundpfandrecht beantragt:
42 II 56/15 — Die EDEKA Handelsgesellschaft
Südwest mbH, Offenburg hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Dudweiler,
Blatt 14498 in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt:
•
laufende Nummer 3: Grundschuld über
9.000,00 DM zugunsten der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Bausparkasse der Volksbanken
und Raiffeisenbanken, Schwäbisch Hall (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer 3847912)
Eigentümer:
a)
Frau Bettina Gusenburger, geb.
Schmitt, geb. am 13. Mai 1964, wohnhaft in Saarbrücken, und
b)Frau Heike Barts, geb. Schmitt, geb.
am 14. November 1969, wohnhaft in
Blieskastel,
— in Erbengemeinschaft —
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 9. September 2015
Das Amtsgericht
1081Aufgebot
42 II 50/15 — Herr Hyun-Min Moon, geb. am 30. April 1974, wohnhaft in Frankfurt, hat das Aufgebot
des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Saar-
•
laufende Nummer 2: Grundschuld über
25.000,00 DM zugunsten der EDEKA Handelsgesellschaft Saar m.b.H., St. Ingbert (jetzt: EDEKA
Handelsgesellschaft Südwest mbH, Offenburg)
(Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer 8971772)
Eigentümer:a)Herr Hans Wunn, geb. am 26. September 1952, wohnhaft in Saarbrücken
b)Frau Monika Wunn, geb. Bost, geb. am
8. April 1954, wohnhaft in Saarbrücken
— zu je 1/2 —
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 9. Dezember 2015,
wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 9. September 2015
Das Amtsgericht
1096Aufgebot
42 II 10/15 — Frau Marianne Herma Erika Langner,
geb. Baeticke, geb. am 23. Januar 1940, wohnhaft in
Lebach, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes,
im Grundbuch von Malstatt-Burbach, Blatt 9852, in
Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt:
1082
•
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
laufende Nummer 2: Grundschuld über
200.000,00 DM zugunsten der Lebacher Volksbank eG, Lebach (abgetreten an Herrn Gerhard
Langner, geb. am 24. Mai 1936, verstorben)
(Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer 6194509)
schafts-Hypothekenbank AG, Hamburg (Grundschuldbrief Gruppe 03, Nummer 0269945)
•
Eigentümer: Frau Marianne Herma Erika Langner,
geb. Baeticke, geb. am 23. Januar 1940,
wohnhaft in Lebach
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 15. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt.
Eigentümer: Herr Julius Engelbert Ehlert, geb. am
7. November 1960, wohnhaft in Sulzbach
Der Inhaber der Briefe wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und die Briefe vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 15. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 15. September 2015
laufende Nummer 2: Grundschuld über
584.000,00 DM zugunsten der Bausparkasse
Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft, Bausparkasse der Volksbanken u. Raiffeisenbanken, Schwäbisch Hall (Grundschuldbrief Gruppe 03, Nummer 2669946)
Das Amtsgericht
Saarbrücken, den 15. September 2015
1097Aufgebot
42 II 53/15 — Vendis Getränke GmbH & Co. KG,
Homburg, hat das Aufgebot des Briefes über folgendes, im Grundbuch von Sulzbach, Blatt 11260, in Abteilung III eingetragenes Grundpfandrecht beantragt:
1099Aufgebot
•
laufende Nummer 5 b: Grundschuld über
36.097,21 Euro zugunsten der Vendis Getränke GmbH & Co. KG, Neunkirchen (jetzt Sitz in
Homburg) (Grundschuldbrief Gruppe 02, Nummer 17267349)
42 II 65/15 — Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Frankfurt, hat das Aufgebot des
Briefes über folgendes, im Grundbuch von Bischmisheim, Blatt 3793, in Abteilung III eingetragenes
Grundpfandrecht beantragt:
•
Eigentümer:a)Herr Sorin Glameanu-Schultz, geb. am
7. Februar 1961, wohnhaft in Saarbrücken,
b)Frau Monica Glameanu-Schultz, geb.
am 24. Januar 1960, wohnhaft in Saarbrücken,
— zu je 1/2 -—
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 15. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 15. September 2015
Das Amtsgericht
Das Amtsgericht
laufende Nummer 3: Grundschuld über
50.000,00 DM zugunsten der Saarländische Kreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken (jetzt:
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG,
Frankfurt) (Grundschuldbrief Gruppe unbekannt,
Nummer 0925602)
Eigentümer:a)
Frau Erika Auguste Cäcilie Ramm,
geb. am 21. Juni 1924, wohnhaft in
Bergisch Gladbach,
b)Herr Ulrich Herbert Ramm, geb. am
21. Oktober 1947, wohnhaft in Overath.
Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, seine Rechte bei dem Amtsgericht in 66119 Saarbrücken, FranzJosef-Röder-Str. 13, anzumelden und den Brief vorzulegen.
Geschieht dies nicht bis spätestens 15. Dezember 2015, wird der Brief für kraftlos erklärt.
Saarbrücken, den 15. September 2015
1098Aufgebot
42 II 57/15 — Herr Julius Engelbert Ehlert, geb. am
7. November 1960, wohnhaft in Sulzbach, hat das
Aufgebot der Briefe über folgende, im Grundbuch von
Sulzbach, Blatt 8325, in Abteilung III eingetragene
Grundpfandrechte beantragt:
•
laufende Nummer 1: Grundschuld über
66.000,00 DM zugunsten der Deutsche Genossen-
Das Amtsgericht
1090Aufgebot
20 II 12/15 — In der Aufgebotssache Helene Maria
Trenz, Aehlenbach 11, 66646 Marpingen, hat die Antragstellerin das Aufgebot des Hypothekenbriefes mit
der Nummer 011607, erteilt über die im Grundbuch
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
von Marpingen, Blatt 3577, in Abteilung III Nr. 1 für
die Deutsche Eisenbahn-Versicherungskasse, Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Sitz Berlin,
betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn eingetragene Hypothek in Höhe von 40.000 DM
Nennbetrag beantragt.
Der Inhaber des Briefes wird gemäß § 469 FamFG
aufgefordert, spätestens bis zum 16. Dezember 2015
seine Rechte anzumelden und den Brief vorzulegen, da
dieser sonst für kraftlos erklärt wird.
St. Wendel, den 16. September 2015
1083
Liquidationen
1026Liquidation
Der Kneipp-Verein Blieskastel ist aufgelöst. Seine
Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei
dem Liquidator Dr. Sigrid Klein, An der Mühle 1,
66453 Gersheim, anzumelden.
Gersheim, den 22. August 2015
Die Liquidatorin
Dr. Sigrid Klein
Das Amtsgericht
1091Aufgebot
Banken und Sparkassen
20 II 14/15 — In der Aufgebotssache Frau Silka Wagner, geb. Speicher, III. Gartenreihe 6, 66740 Saarlouis,
hat die Antragstellerin das Aufgebot des Grundschuldbriefes der Gruppe 02 mit der Nummer 8977025, erteilt
über die im Grundbuch von Braunshausen, Blatt 1401,
in Abteilung III Nr. 7 für die Saar Bank eG, nunmehr
Bank 1 Saar, eingetragene Grundschuld in Höhe von
330.000 DM = 168.726.32 Euro Nennbetrag beantragt.
Der Inhaber des Briefes wird gemäß § 469 FamFG
aufgefordert, spätestens bis zum 15. Dezember 2015
seine Rechte anzumelden und den Brief vorzulegen, da
dieser sonst für kraftlos erklärt wird.
St. Wendel, den 15. September 2015
Das Amtsgericht
1093Aufgebot
Das Sparbuch der Volksbank Westliche Saar plus eG
zu Sparkonto-IBAN: DE52 5919 0200 7208 4640 05
lautend auf:
Christa Welz,
66333 Völklingen,
Antragsteller: dieselbe;
ist in Verlust geraten und soll für kraftlos erklärt werden.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine
Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen 3 Monaten,
gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes, geltend zu machen, widrigenfalls
wird die Urkunde für kraftlos erklärt.
Die Sperre des Guthabens wird angeordnet.
1092Aufgebot
Neu-Isenburg, den 16. September 2015
8 II 76/15 — In der Aufgebotssache
Corinne Groß, Waldfriedstraße 31, 66571 Eppelborn,
Stefan Josef Jakob Nalbach, Crichingerstraße 1,
66793 Saarwellingen,
Barbie Nalbach, Crichingerstraße 1, 66793 Saarwellingen,
Hendrik Nalbach, Hauptstraße 49, 66809 Nalbach,
— Antragsteller —
haben die Antragsteller das Aufgebot des Grundschuldbriefes, erteilt über die im Grundbuch von Piesbach, Blatt 1913, in Abteilung III Nr. 1 eingetragene
Grundschuld in Höhe von 75.000,00 DM Nennbetrag,
zuzüglich 12 % Zinsen jährlich, beantragt.
Der Inhaber des Briefes wird gemäß § 469 FamFG
aufgefordert, spätestens bis zum 8. Dezember 2015
seine Rechte anzumelden und den Brief vorzulegen, da
dieser sonst für kraftlos erklärt wird.
Lebach, den 8. September 2015
Genossenschaftsverband e. V.
1094Bekanntmachung
Die nachstehend aufgeführten, von der Stadtsparkasse
Völklingen ausgestellten Sparkassenbücher der Stadtsparkasse Völklingen werden für kraftlos erklärt, nachdem während der Vorlegungsfrist Rechte Dritter nicht
geltend gemacht wurden:
Nr. 3060786829
lautend auf:
Frieda Holderbaum,
66333 Völklingen;
Nr. 3205016877
lautend auf:
Frieda Holderbaum,
66333 Völklingen;
Nr. 4013400188
lautend auf:
Petra Bock,
66333 Völklingen.
Völklingen, den 14. September 2015
Das Amtsgericht
Stadtsparkasse Völklingen
1084
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
Bekanntmachungen
von Gemeindeverbänden,
Städten und Gemeinden
1085 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Delegation der Aufgaben und Befugnisse
der Waffenbehörde der Mittelstadt Völklingen
an den Regionalverband Saarbrücken
Der Regionalverband Saarbrücken, Schlossplatz,
66119 Saarbrücken, vertreten durch Herrn Regionalverbandsdirektor Peter Gillo,
und
die
Mittelstadt
Völklingen,
Rathausplatz,
66333 Völklingen, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Klaus Lorig,
schließen gemäß §§ 17 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§1
Aufgabenübergang
Der Regionalverband Saarbrücken nimmt ab dem 1. Januar 2016 die Aufgaben und Befugnisse, die der Mittelstadt Völklingen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mittelstadt­
ver­ordnung übertragen worden waren, vollständig im
eigenen Namen und in eigener Verantwortung wahr
(Dele­gationsmodell).
§2
Übergabe von Akten, Daten, Asservaten
Die Stadt Völklingen übergibt in enger Abstimmung
mit dem Regionalverband rechtzeitig alle für die Bearbeitung erforderlichen Akten und unterstützt den
Regionalverband bei der Überleitung der Datensätze.
Sie legt dem Regionalverband zum 1. Januar 2016 eine
Aufstellung der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse
vor. Die Mittelstadt Völklingen bemüht sich darum,
die Datensätze x-Waffe-konform zu übergeben. Sie
wird – soweit möglich – die Asservatenbestände von
Schusswaffen und Munition rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung der Vernichtung bzw. der Lehrmittelsammlung des LKA zuführen.
§3
Personelle Ausstattung und Sachausstattung
Mit der Übertragung der Zuständigkeiten an den Regionalverband erfolgt keine Personalüberleitung. Das
Personal für die Wahrnehmung der Aufgaben und
Befug­nisse für den Bereich der Mittelstadt Völklingen
stellt der Regionalverband Saar­brücken.
§4
Entschädigung
Für die Wahrnehmung der Aufgaben erhält der Regionalverband eine Entschädigung in Höhe der Personalkosten für eine Halbtagsstelle (50 v. H.) eines Beamten
in der BesGr. A9S BBesG (Stufe 6, Familienzuschlag
Stufe 2). Zu den Personalkosten zählen u. a. die
Dienstbezüge, die Umlage zur Ruhegehaltskasse unter Zugrunde­legung eines Altersfaktors von 150 v. H.
und die Umlage zur Beihilfeumlage­
gemeinschaft.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beträgt die so
berechnete Entschädigung 27.875,00 Euro/Jahr. Der
anteilige Erstattungsbetrag ist zweimal jährlich fällig,
nämlich zum 1. April und 1. Oktober des Jahres. Der
Betrag ist entsprechend den Besoldungserhöhungen
prozentual anzupassen. Der Erstattungsbetrag wird
jeweils zum Fälligkeitsdatum vom Regionalverband
Saarbrücken angefordert.
Weitere Entschädigungszahlungen (beispielsweise
für Sach- und Fortbil­dungs­kosten) macht der Regionalverband Saarbrücken nicht geltend. Im Gegenzug
ver­zichtet die Mittelstadt Völklingen auf die Weiterleitung der für den Bereich Völklingen eingenommenen
waffenrechtlichen Gebühren und Bußgelder.
§5
Inkrafttreten, Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung
Die Vereinbarung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch die Aufsichts­behörde wirksam. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Sie kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist
von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.
Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und
ist zuzustellen.
Werden durch gesetzliche Änderungen oder durch
Änderung einer Rechts­verordnung andere Zuständigkeitsregelungen für das Waffenrecht getroffen, so ist
die Vereinbarung entsprechend anzupassen, sofern dies
erforderlich sein sollte.
§6
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Regelungen zu ersetzen, die der in
der unwirksamen Bestimmung enthaltenen Regelung
in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Saarbrücken, den 30. Juli 2015
Regionalverband Saarbrücken
Gillo
Regionalverbandsdirektor
Völklingen, den 10. August 2015
Mittelstadt Völklingen
Lorig
Oberbürgermeister
Genehmigung
Die zwischen dem Regionalverband Saarbrücken und
der Mittelstadt Völklingen am 30. Juli/10. August 2015
abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
über die Delegation der Aufgaben und Befugnisse der
Waffenbehörde gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mittelstadtverordnung vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 511), zuletzt
geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 10. April 2013
(Amtsbl. I S. 96), wird gemäß § 18 Abs. 1 i. V. m. § 22
Abs. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), genehmigt.
St. Ingbert, den 9. September 2015
Landesverwaltungsamt
Im Auftrag
Kreusch
1085
ca. 420 to Asphaltbinderschicht AC 16 BS
ca.3.300 m² Asphaltdeckschicht AC 8 DS
ca. 800 m³Schottertragschicht 0/56 in Randbereichen einbauen
ca. 500 toAsphalttragschicht AC 22 TS in
Randbereichen einbauen
ca.2.800 to Asphalttragdeckschicht AC 16 TD
im Hocheinbau
Gemeinde Schiffweiler:
ca. 110 m Borde erneuern
8 St.Schachtabdeckungen durch einwalzbare austauschen
g)entfällt
h)entfällt
Öffentliche Ausschreibungen
1086
Öffentliche Ausschreibung
Das Landesamt für Zentrale Dienste, Virchowstr. 7,
66119 Saarbrücken, schreibt folgende Leistung aus:
Ausschreibung A –1 /2015 :
Herstellung und Lieferung von Einkommensteuervordrucken, Gewerbesteuervordrucken und Umsatzsteuervordrucken 2015
Liefertermin: 50./51. Kalenderwoche 2015
Ablauf der Angebotsfrist:16. Oktober 2015, 14.00 Uhr
Ablauf der Bindefrist: 31. Januar 2016
Angebotsunterlagen sind ab sofort kostenlos erhältlich
unter obiger Adresse, Fax: 0681 / 501 - 2974 oder per
E-Mail: [email protected].
1095
HVA B-StB Bekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung
a) Landesbetrieb für Straßenbau
Peter-Neuber-Allee 1
66538 Neunkirchen
Tel.: 0 68 21 / 1 00 - 0
Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39
E-Mail: [email protected]
b) Öffentliche Ausschreibung
c)entfällt
d) Bauauftrag
e)
OD Stennweiler:
NK 6608 001 – NK 6608 002, St. 0+000 – St. 0+462
Stennweiler – Ottweiler:
NK 6608 001 über 6608 002 nach 6608 095,
St. 0+462 über 1+502/0+000 nach St. 1+330
f)LfS:
Vorarbeiten OD Stennweiler unter B I/6
Vollsperrungen in 3 Bauabschnitten
21 St. Abläufe 300 x 500 erneuern
ca. 400 mRinnenplatten erneuern (Halbrinne)
i) Baubeginn: 29. Februar 2016
Bauende:
30. April 2016
j) Nebenangebote sind nicht zugelassen.
k) Landesbetrieb für Straßenbau
Peter-Neuber-Allee 1
66538 Neunkirchen
Tel.: 0 68 21 / 1 00 - 0
Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39
E-Mail: [email protected]
l) 35,00 Euro, gültig für Abholer, Versand zzgl. Portokosten für In- und Ausland.
Verkauf erfolgt nur gegen Rechnung. Das Entgelt
wird nicht erstattet.
Die Unterlagen können persönlich abgeholt werden bzw. per Fax oder E-Mail angefordert werden.
Die Abgabe oder der Versand erfolgt ab dem
25. September 2015 unter der Maßnahmennummer: 15-0025 SB.
Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von
8.30 Uhr bis 11.45 Uhr und von 13.30 Uhr bis
15.15 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
möglich.
m)entfällt
n) Die Angebote müssen bis zum 14. Oktober 2015,
10.30 Uhr, eingegangen sein.
o) Landesbetrieb für Straßenbau
Peter-Neuber-Allee 1
D-66538 Neunkirchen
p) Deutsch
q)Eröffnungstermin am 14. Oktober 2015 um
10.30 Uhr im Zimmer Raum 19
Folgende Personen dürfen anwesend sein: Bieter
und ihre Bevollmächtigte
r) Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v. H.
der Auftragssumme;
Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H.
der Abrechnungssumme.
s) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach
VOB/B und ZVB/E-StB.
Schlusszahlungen 60 Kalendertage nach Eingang.
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
1086
Öffentliche Ausschreibung
(§ 12 Nr. 1 VOB/A)
t)Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter.
1101
u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 6 Abs. 3 VOB/A zu machen.
Auf gesondertes Verlangen: Ergänzung des Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen um
die Namen der Nachunternehmer. Qualifikation
des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß MVASMerkblatt. Bauzeitenplan. Referenzbescheinigung
Urkalkulation der Haupt- und Nachunternehmer
Mit dem Angebot einzureichen: HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung, falls keine Präqualifikation vorhanden ist. Verpflichtungserklärung zur
Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe
von öffentlichen Baulast- und Dienstleistungsaufträgen gemäß STTG.
Vergabestelle/Auftraggeber:
Saarbrücker gemeinnützige
Siedlungsgesellschaft mbH
St. Johanner Straße 110
66115 Saarbrücken
v)Zuschlagsfrist: 11. November 2015
w) — Nachprüfungsstelle —
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
Franz-Josef-Röder-Straße 17
D-66119 Saarbrücken
1100
Offenes Verfahren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EG VOB/A)
Vergabestelle/Auftraggeber:
Saarbrücker gemeinnützige
Siedlungsgesellschaft mbH
St. Johanner Straße 110
66115 Saarbrücken
Kontakt Planungsbüro:
BEP Architekten, Berlin
Tel.: 030 / 330 067 97
E-Mail: [email protected]
Art des Auftrages:
Ausführung von Bauleistungen zur Sanierung und Modernisierung eines Wohnhochhauses in teilbewohntem
Zustand
Ort der Ausführung:
Vogelsborn 2-6
66117 Saarbrücken
Ausführungszeit:
•
•
Bauhauptgewerbe (EMB-Arbeiten):
23. November 2015 bis 16. August 2017
Stahltüren
(Einbau von 344 Stahltüren mit Brandschutzanforderungen):
18. Januar 2016 bis 14. Juni 2017
Submission:
20. Oktober 2015
Weitere Informationen zu der Ausschreibung unter:
www.ig-sb.de/ausschreibungen.
Kontakt Planungsbüro:
BEP Architekten, Berlin
Tel.: 030 / 330 067 97
E-Mail: [email protected]
Art des Auftrages:
Ausführung von Bauleistungen
zur Sanierung und Modernisierung
eines Wohnhochhauses in
teilbewohntem Zustand
Ort der Ausführung:
Vogelsborn 2-6
66117 Saarbrücken
Ausführungszeit:
• Abbruch, (880 m² Stahlbetonwände usw.):
23. November 2015 bis 31. Mai 2017
• Bohrpfähle, (51 Bohrpfähle und Nebenarbeiten):
4. Oktober 2016 bis 7. November 2016
• Metallbau, (Aluminiumfenster):
18. April 2016 bis 7. August 2017
• Schlosser, (Geländer ca. 935 m, Handläufe ca. 1.550 m,
26 Pendeltüren, 12 x Sichtschutz Terrassen usw.):
21. März 2016 bis 5. Juli 2017
Submission:
13. Oktober 2015
Weitere Informationen zu der Ausschreibung unter:
www.ig-sb.de/ausschreibungen.
Stellenausschreibungen
anderer Behörden
1087Stellenausschreibung
Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine/einen
Architektin/Architekten (FH/Bachelor)
Die vollständige Stellenausschreibung sowie Hinweise
zur Bewerbung finden Sie bis zum 2. Oktober 2015 auf
unserer Homepage www.deutsche-rentenversicherungsaarland.de unter „Karriere/Stellenangebote“.
Deutsche Rentenversicherung Saarland
Abteilung 5 – Unternehmensentwicklung
Referat 5.3 – Personal
Martin-Luther-Straße 2-4
66111 Saarbrücken
Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
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Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I
Das Amtsblatt Teil I wird auf dem Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de veröffentlicht. Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Amtsblattgesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) wird auf den Inhalt des Amts­
blattes Teil I wie folgt nachrichtlich hingewiesen:
Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes Teil I Nr. 26 vom 24. September 2015
A. Amtliche Texte
Seite
Gesetz Nr. 1865 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes. Vom 23. September 2015 . . . . . . 672
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter (FinÄZVO). Vom
24. September 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und die
Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse (GutGebV). Vom 11. September 2015 . . . . . . . . . . . . . . . 681
Gemäß § 5 Abs. 4 des Amtsblattgesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) wird darauf hingewiesen, dass
das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland
während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden kann. Die Amtsblattstelle
und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf
Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten
Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I während der
Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.
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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. September 2015
Bezugsbedingungen ab 3. Dezember 2009
Abonnenten:
Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen:
Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de.
Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II.
Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung.
Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über
neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen.
Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattsinhalte mit dem saarländischen Landesrecht.
Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden.
Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro
und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr.
Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahres­beginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal
und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen
Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet.
Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer
unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.
Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der Saarländischen Druckerei und ­Verlag GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht
frist­gerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr.
Nichtabonnenten:
Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de amtlich ­veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen
werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der
Geschäfts­zeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen
Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien ­eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle
und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der
Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.
Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Postversand jeweils zuzüglich Postgebühren.
Das Amtsblatt Teil II kann als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder ­Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises
zuzüglich der Postgebühren bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus.
Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.
Hinweis für Inserenten:
Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet
werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabe­termine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro.
Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers:
Saarländische Druckerei und Verlag GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 31, 66793 Saarwellingen, Telefon (0 68 38) 8 64-0, Telefax (0 68 38) 8 64-2 40
Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 21–23, 66111 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8.15–18.00 Uhr, Freitag 8.15–17.00 Uhr.
Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
Telefon: (06 81) 5 01-11 13, Telefax: 5 01-12 56, E-Mail: [email protected]