DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015
DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2015 Quelle: Präsentation aus dem BMWS BetrSichV 2015 Januar 2015 • Beschlussfassung der Bundesregierung am 27. August • Bundesratsbeschluss am 28. November mit Änderungen • BMAS u. BMWi: Zustimmung zu den Änderungen des BR • Bundesressorts prüfen - abgeschlossen • Kabinettbefassung am 7. Januar 2015 beschlossen • Verkündung im BGBl im Januar 2015 vorgesehen • In Kraft treten zum 1. Juni 2015 • Artikel 2 ändert GefStoffV hinsichtlich des Ex-Schutzes BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 2 Aktuelle Information aus dem BMAS: BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 3 Verbesserungen • Verbesserung des Arbeitsschutzes • Berücksichtigung des tatsächlichen Unfallgeschehen - besondere Regelungen z. B. - Manipulationsvermeidung (§ 6 Absatz 2) - Instandhaltung (des Arbeitsmittels u. der Instandhaltung selbst) - Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen - Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber • Berücksichtigung des tatsächlichen Mängelgeschehens - VdTÜV-Anlagensicherheitsreports „Prüfungen“ (insbes. Aufzüge) BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 4 Verbesserungen • Alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung („älter werdende Belegschaften“) • Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen • Neue und verbesserte Prüfregelungen - bei besonders gefährlichen Arbeitsmitteln (Anhang 3) - bei Aufzügen und • beim Explosionsschutz BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 5 Verbesserungen • Doppelregelungen beseitigen - Explosionsschutzdokument • Prüfungen aufeinander abstimmen - Binnenmarkt - Arbeitgeber, Arbeitsmittel - üA, Ex-Schutz • Handlungsrahmen für ABS verbessern - Berücksichtigung Arbeitsgegenstand u. Arbeitsumgebung - Gefährdungsbeurteilung u. Maßnahmen bei „üA“ • BReg: Unfallanzeige bei allen Arbeitsmitteln (nicht nur üA) BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 6 Verbesserungen Aufzugsanlagen: Neu: • Pflicht zur Instandhaltung • Zweiwege-Notruf zu Notdienst • Notfallplan vor Ort • Notbefreiungseinrichtungen vor Ort BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 7 Strukturelle Verbesserungen • Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im §§-Teil (§§ 6 bis 9) • Anforderungen an die Verwendung als Schutzziele formuliert • Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in Anhängen • Anforderungen gelten für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen gleichermaßen, auch bei Unternehmern ohne Beschäftigte BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 8 Abschnitt 1 BetrSichV § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzungen § 2 Begriffsbestimmungen Arbeitgeber Beschäftigte Fachkundig Zur Prüfung befähigte Person Instandhaltung, Prüfung, Prüfpflichtige Änderung, Stand der Technik: Gefahrenbereich, Einrichtung, Überwachungsbedürftige Anlagen und Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 9 Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel •§3 •§4 •§5 •§6 Gefährdungsbeurteilung Grundpflichten des Unternehmers Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln • § 8 Schutzmaßnahmen bei der Gefährdung durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen • § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln • § 10 Schutzmaßnahmen bei der Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln • § 11 Unterweisung und besonderer Beauftragung von Beschäftigten • § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 10 Abschnitt 3 BetrSichV Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 BetrSichV Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 11 Anhänge der BetrSichV • Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel • Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen • Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 12 Prüfungen von Arbeitsmitteln Ermitteln von: • Art, Umfang und Fristen der Prüfung, und • Notwendige Voraussetzungen der Personen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt sind. zur Prüfung befähigte Person • Beurteilungsmaßstab: BetrSichV 2015 Stand der Technik Januar 2015 Seite 13 Praktische Umsetzung? • BetrSichV: Zielvorgaben, recht allgemein • TRBS: „Vermutungswirkung“, für fachlich eingearbeitete Personenkreis geschrieben • BGI/BGR: Praktische Hilfestellungen, branchenorientiert, stehen BetrSichV nicht entgegen BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 14 Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz (1) • Klarstellung der Schnittstelle Binnenmarktrecht - Arbeitsschutz - Verantwortung von Hersteller und Arbeitgeber • Beschaffung: Arbeitsmittel müssen den Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen des Binnenmarktrecht entsprechen („inhärente Sicherheit“) (§ 5 Abs. 3) • Darüber hinaus muss Verwendung der AM sicher sein • Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung - Formel BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 15 Schwerpunkt Binnenmarkt u. Arbeitsschutz (2) Zusätzliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz Art. 153 AEUV Schutzniveau bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Maßnahmen zur Produktsicherheit Art. 114 AEUV (Arbeitsmittel) Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen Lösung der Bestandsschutzfrage BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 16 Gefährdungsbeurteilung • Gefährdungsbeurteilung kommt große Bedeutung zu • Deutlich konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung • Gefährdungsbeurteilung zu Druck- und Ex-Schutz auch bei Betreibern ohne Beschäftigte, nicht aber bei Aufzügen BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 17 Vereinfachtes Verfahren Voraussetzung: • Gefährdungsbeurteilung durchgeführt • AM entspricht Stand der Technik Arbeitsmittel muss mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen • AM wird bestimmungsgemäß nach Herstellerangaben verwendet • keine zusätzlichen Gefährdungen • Instandhaltung durchgeführt BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 18 Instandhaltung Fachkundige, vorher beauftragte und unterwiesene Beschäftigte oder geeignete Fachbetriebe U.a.: • Verantwortlichkeiten festlegen, Ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal • Abgesicherter Arbeitsbereich, sichere Zugänge • Für vom Normalzustand abweichende Arbeitsbedingungen sichere Arbeitsverfahren festlegen • Geeignete Werkzeuge • Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 19 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber Verfahren bekannt aus DGUV V1 und BauStVO • Koordination bei Tätigkeiten durch betriebsfremde Auftragnehmer • Information über die von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und spezifische Verhaltensregeln • Bei besonderer Gefährdung : Schriftliche Bestellung je „einer Person“ -> haben Weisungsbefugnis BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 20 Prüfung von Arbeitsmitteln • Keine Änderungen gegenüber 2002 (§ 10 alt) • Prüfung vor Inbetriebnahme - wenn Sicherheit von Montage abhängt • Wiederkehrende Prüfungen - bei schadenverursachende Einflüssen • Besondere Prüfungen - nach Änderungen oder nach Schadensfällen • Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen und über die Qualifikation der Prüfer • Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel Anhang 3 BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 21 Beispiele für Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung (Nachrüstung ist erforderlich) BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 21 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV §8 (3) Ingangsetzen des Arbeitsmittels durch absichtliche Betätigung vorgesehener Befehlseinrichtung §8 (6) Notbefehlseinrichtung Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 22 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV § 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden , die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder diese vor dem Erreichen stillsetzen ? Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 23 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV §8 (1) Nr. 4 Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr, sowie gegen herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 24 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen nach BetrSichV §9 (3), Nr. 1, 2 und 3 - Schutzscheibe, beschädigt durch einen gebrochenes Bohrwerkzeug bieten ausreichenden Schutz stabil gebaut werden sicher in Position gehalten nicht eingehalten. Folge: Arbeitsunfall Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel Konventionelle Fräsmaschine, Typ: FSS 400, Bj. 1990 BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 25 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Nachrüstung auf Anforderungen nach BetrSichV Schutzscheibe, beschädigt durch einen gebrochenes Bohrwerkzeug (§§ 8 und 9) Durch die Schutzeinrichtung wird das unbeabsichtigte Erreichen der Gefahrstelle verhindert. Quelle: Dipl.-Ing. W. Dehmel BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 26 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Schutzscheibe, beschädigt durch einen gebrochenes Bohrwerkzeug Anforderungen gemäß BetrSichV § 9 (1) Nr. 8 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden , die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder diese vor dem Erreichen stillsetzen ? Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Nachzurüstende Schutzeinrichtungen sind in der TRBS 2111 beschrieben BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 27 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV § 8 (1) Nr. 8, in Verbindung mit §8 (2) Nr. 1 Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel Fräsmaschine ohne und mit Fräserschutzeinrichtung BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 229 Beschaffenheitsanforderungen für Alt- und Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung Anforderungen gemäß BetrSichV §9 (3) Nr. 6: „Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen…. …. 6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können…. Quelle: Dipl.-Ing. W. Meusel BetrSichV 2015 Januar 2015 Seite 29