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ENTSORGUNGS- UND RESSOURCENMANAGEMENT im Brennpunkt Ausgabe 2/2015 Save the date Branchentalk im Schweizerhaus: Aufgrund des positiven Feedbacks wird es in diesem Jahr eine Fortsetzung der Mitgliederveranstaltung geben. Unter dem Motto „Netzwerken, Fachsimpeln sowie Nützliches erfahren“ lud die Wiener Fachgruppe Entsorgungs- & Ressourcenmanagement im Oktober des vergangenen Jahres erstmals in den beliebtesten Biergarten Wiens, ins Schweizerhaus. Die Teilnehmer konnten sich dabei über das – größtenteils kostenlose – Serviceangebot der Wirtschaftskammer Wien informieren. Positiv zeigten sich die Mitglieder vor allem über die rechtlichen und steuerlichen Informationen, die zahlreichen Beratungsleistungen und das Förderungsangebot, das noch weniger bekannt war. Welches Thema heuer am Programm stehen wird, darüber informieren wir Sie in Kürze. Wann: Wo: Mo., 19. Oktober 2015 / Einlass: 18:00, Beginn: 18:30 Schweizerhaus Biergarten (Raum „Belvedere“) 1020 Wien, Prater 116 Anmeldung: E-Mail: [email protected] Website: www.dieabfallwirtschaft.eu editorial Liebe Mitglieder der Wiener Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft! Sehr geehrte Damen und Herren! In den letzten Monaten kam es im Berufsfeld der Abfallsammler- und -behandler im Zusammenhang mit dem Zwischenlager vermehrt zu Problemen. Wir haben dies daher zum Anlass genommen, diese Ausgabe unserer Mitgliederzeitung speziell dem Thema der Abfallsammlung zu widmen. Auf den nachfolgenden Seiten 2 und 3 informieren wir ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass für Abfallsammler nicht gefährlicher Abfälle – und dazu zählen die Entrümpler – bereits seit 2011 ein Zwischenlager verpflichtend vorgeschrieben ist. Die Nichtbeachtung wird nunmehr seitens der Behörden bestraft. Wenn Sie daher Fragen zum Zwischenlager haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Zögern Sie also bitte nicht, unser Fachgruppenbüro zu kontaktieren! Mit dem Ziel unseren Mitgliedsbetrieben in ihrem Berufsalltag noch besser unter die Arme greifen zu können, werden wir im Rahmen unseres Fachgruppenausschusses u.a. einen Arbeitskreis zum Thema Zwischenlager bilden. Dieser wird sich ausschließlich und intensiv mit den Problemen der Abfallsammler befassen. Darüber hinaus werden wir Sie laufend zu branchenrelevanten Fachthemen in Form von Informationsveranstaltungen informieren. Ein dementsprechender Themenplan ist derzeit in Bearbeitung. Es ist unser Ziel, das Serviceangebot für unsere Mitgliedsunternehmen laufend zu erweitern. Wenn Sie daher spezielle, berufsspezifische Anliegen und Fragen haben, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen. Sie helfen uns damit, Sie noch besser unterstützen zu können. Besonders freue ich mich, dass unser Branchentalk im Schweizerhaus bei den Teilnehmern großen Anklang gefunden hat. Dieser wird daher auch heuer wieder stattfinden. Ich möchte Sie dazu bereits jetzt sehr herzlich einladen (Termin s. oben). Die näheren Details der Veranstaltung werden wir rechtzeitig bekannt geben. Unsere Branche hat noch viele Herausforderungen zu bewältigen – zählen Sie dabei auf uns! Herzlichst Ihr KommR. Mag. PhDr. Alexander Dimmi, MBA, MPA im Brennpunkt Folgenden Anforderungen müssen jedoch erfüllt werden: t%JF[FJUXFJMJHF-BHFSVOHNVTTJN#BVstellenbereich stattfinden. Die für die zeitweilige Lagerung vorgesehenen Grundstücke müssen im Baustelleinrichtungsplan enthalten sein. AWG: Zeitweilige Lagerung von Abfällen In Anhang 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) wird in dem Verwertungsverfahren R13 und dem Beseitigungsverfahren D15 jeweils eine Ausnahmebestimmung betreffend der zeitweiligen Lagerung von Abfällen auf dem Gelände der Entstehung (bis zur Sammlung) normiert. Das Lebensministerium stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die zeitweilige Lagerung von Abfällen auf Baustellen (Gelände der Entstehung) kein Behandlungsverfahren im Sinne des Anhanges 2 AWG 2002 darstellt. Eine Sammlung beginnt erst, wenn die im Baustellenbereich zeitweilig gelagerten Abfälle vom Baustellenbereich weggeschafft (z.B. abgeholt) werden. Für diese zeitweilige Lagerung ist daher keine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 erforderlich. Besondere Pflichten des Abfallsammlers und -behandlers sind: gilt nicht für Abfallbehandler, die zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführen dürfen. Erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete, genehmigte Behandlungsanlage verfügt. Übermittlung des Begleitscheins (§ 18 AWG 2002) Pflicht zur Erstellung und elektronischen Meldung der Jahresabfallbilanz (§ 21 Abs. 3 AWG 2002 iVm AbfallbilanzVO) Pflicht zur Erstellung und elektronisch- en Meldung der Abfallinput-/-outputmeldung (§ 21 Abs. 3 AWG 2002) Pflicht zur Erstellung und Meldung von Emissionsmeldungen (§ 65 Abs. 1 AWG 2002) Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (nur unter gewissen Voraussetzungen; § 26 AWG 2002) Ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle hat eine geeignete, genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben. Dies t%JF[FJUXFJMJHF-BHFSVOHEBSGOVSBOHFeigneten Orten im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stattfinden. Es darf dabei zu keinen Beeinträchtigungen der nach dem AWG 2002 zu schützenden Interessen kommen. Der Untergrund des Ortes der geplanten zeitweiligen Lagerung ist in die Beurteilung, ob ein Ort für die Lagerung geeignet ist, einzubeziehen. t %JF )ÚDITUEBVFS EFS [FJUXFJMJHFO -Bgerung ist jedenfalls auf die Baustellentätigkeit beschränkt. Es ist dabei zu beachten, dass eine Zwischenlagerung von Abfällen von mehr als einem Jahr vor der Beseitigung und von mehr als drei Jahren vor der Verwertung als Deponie gilt. t%BT -FCFOTNJOJTUFSJVN TUFMMU XFJUFST klar, dass eine genehmigungspflichtige Lagerung jedenfalls dann vorliegt, wenn an dem Ort der zeitweiligen Lagerung auch Abfälle anderer Baustellen angenommen werden. Die Pflichten des Abfallbesitzers sind: Allgemeine Behandlungspflicht des Abfallbesitzers (§ 15 AWG 2002) Besondere Behandlungspflicht des Abfallbesitzers (§ 16 AWG 2002) Aufzeichnungspflicht für Abfallbesitzer (§ 17 AWG 2002) Die Pflichten der Abfallbesitzer Neben allgemeinen und besonderen Behandlungspflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten im Zusammenhang mit der Übergabe und Beförderung von gefährlichen Abfällen (Begleitschein), Meldepflichten und Registrierungspflichten, werden besondere Anforderungen an die Behandlung bestimmter Abfälle festgelegt (PCB-haltige Abfälle, Altöle, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle und Baurestmassen). Deklaration der Übergabe gefährlicher Abfälle mittels Begleitschein (§ 18 AWG 2002) Mitführen des Begleitscheins bei Beförderung gefährlicher Abfälle (§ 19 AWG 2002) Meldepflicht des Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen (§ 20 AWG 2002) Pflicht zur Registrierung und Stammdatenpflege im elektronischen Stammdatenregister (§§ 20 und 21 Abs. 3 AWG 2002) im Brennpunkt Berufsrecht: Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen erfordert Zwischenlager Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen Aufgrund einiger aktueller Fälle im Zusammenhang mit dem Zwischenlager, die uns von Mitgliedern zugetragen worden sind, möchten wir in dieser Ausgabe nochmals im Detail auf die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Abfallsammler (Entrümpler) hinweisen. Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf gemäß des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002 § 24a) einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Die zuständige Behörde MA22 hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringen des vollständigen und mangelfreien Antrags die Erlaubnis zu erteilen. Folgende wesentliche Kriterien müssen allerdings erfüllt sein: Eignung der Sammlung oder Behandlung für die jeweilige Abfallart; Nachweis, dass die Sammlung und Be- handlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden (gem. § 1 Abs. 3 AWG 2002) und dass die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt; Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; Verlässlichkeit (aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde) und Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des AWG 2002; Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten, genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln (gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen); Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen; Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern; Sammel- und Verwertungssysteme; Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b AWG 2002) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler. (Dies gilt nicht für gefährliche Abfälle, und wenn die Menge dieser unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte) Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen; von gefährlichen Abfälle nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll (z.B. in Falle einer GmbH) oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Zudem unterliegen Abfallsammler der Abfallbilanzverordnung und sind daher aufzeichnungspflichtig. Die Übermittlung einer Jahresabfallbilanz im Wege des Registers ist verpflichtend. Die Jahresabfallbilanz über das vorangegangene Kalenderjahr muss bis spätestens 15. März jeden Jahres übermittelt werden. Zwischen-Lagerung der Abfälle Der Landeshauptmann kann Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen und unter bestimmten Voraussetzungen die erteilte Erlaubnis entziehen (vergl. § 25 Abs. 5 und 6 AWG 2002). Grundsätzlich muss die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt sein. Laut Gesetz muss ein Abfallsammler jedenfalls über ein geeignetes, genehmigtes Zwischenlager verfügen. Die Verfügbarkeit ist bereits mit einer vertraglichen Vereinbarung über die Möglichkeit der Nutzung eines geeigneten Zwischenlagers im Bedarfsfall gegeben. Der Besitz bzw. die Genehmigung eines eigenen Zwischenlagers ist allerdings nicht erforderlich. Als erste Instanz gilt dabei die örtlich zuständige Behörde. Diese überprüft die Einhaltung der Bestimmungen und verhängt nunmehr bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch Sanktionen. Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im elektronischen Register für Anlagen und Personendaten zu registrieren. Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung Für Fragen rund um das Thema Zwischenlager steht Ihnen das Fachgruppenbüro telefonisch unter 01/514 50 - 3733 od. per E-Mail: [email protected] gerne zur Verfügung. Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen; Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt. im Brennpunkt Überblick wichtiger Neuerungen Hinweis: Zu Beiträgen, die mit Stern* gekennzeichnet sind, finden Sie die jeweiligen Bestimmungen sowie weiterführende Informationen im Downloadbereich unserer Website www.dieabfallwirtschaft.eu. Energieberatung Förderung für Wiener Unternehmen Energiekosten spielen für die Kostenstruktur des eigenen Unternehmens eine wichtige Rolle. Vor allem steigende Energiekosten können oftmals bereits mit geringen Investitionen, durch regelmäßige Wartungen oder optimierte Regelungen besser in den in den Griff bekommen werden. Auch jede Investition hat Einfluss auf die Energiekosten und – eine auf den ersten Blick – billigste Lösung kann auf Dauer die teuerste sein. Die Wirtschaftskammer Wien bietet nun ein Paket an Umweltförderungen für Unternehmen an. Die Schwerpunkte liegen dabei im Bereich Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Mobilität, Luft, Lärm, Abfallvermeidung und Beratungsförderung. Für nähere Informationen können Sie sich direkt an die Energieberatungseinrichtung der Wirtschaftskammer Wien wenden. Diese vermittelt branchenerfahrene Energieexperten und fördert deren Beratungen auch finanziell. Kontakt: Energie- & Umweltreferat Telefon: +43 1 514 50 1045 E-Mail: [email protected] Checkliste:* Ankauf von Metallschrott Italientransport LKW-Überprüfung empfohlen Das zunehmende Ausmaß der Metallschrottdiebstähle ist für den Handel von Metall in zweifacher Hinsicht ein Problem: Einerseits besteht das Risiko, selbst Opfer von Betrug und Diebstahl zu werden. Andererseits besteht die Gefahr des Ankaufs von gestohlener Ware. Zum besseren Eigenschutz für betroffene Unternehmen wurde nunmehr vom Bundesgremium des Sekundärrohstoff- und Altwarenhandels in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt und anderen Institutionen ein Leitfaden erstellt. Die Checkliste enthält Tipps für die Praxis, wie man sich vor dem Ankauf gestohlener Ware besser schützen kann. Als vorbeugende Maßnahmen werden u.a. die Überprüfung des Lieferanten, die schlüssige Zuordnung der Ware (Wiegeschein/Dokumentation), eine dem Rechnungslegungsgesetz entsprechende Fakturierung sowie die Schlüssigkeitsüberprüfung der angelieferten Ware empfohlen. Wir möchten aus aktuellem Anlass darauf hinweisen, dass es in Italien verboten ist, Fahrzeuge und Behältnisse für Lebensbzw. Futtermitteltransporte einzusetzen, die zuvor gefährliche Abfälle enthalten haben. Aus diesem Grund kam es in der Umgebung von Reggio Emilia vor kurzem zur Beschlagnahmung von Fahrzeugen. Wir empfehlen daher, vor Beginn eines Lebens- oder Futtermitteltransportes zu prüfen, ob das zu verwendende Fahrzeug in der Vergangenheit einen Transport von gefährlichen Abfällen durchgeführt hat. Elektroaltgeräte Verbesserte EDM-Version BatterienVO (BGBl II Nr 109/2015)* Novelle per 1.7.2015 in Kraft Die Änderungen betreffen den Entfall bestimmter Ausnahmen von Stoffverboten, die Präzisierung der Herstellungsverpflichtung (Geräte müssen problemlos entfernt werden können) sowie die Berechnung des Masseanteils (Anhang 4). AltlastenVO (BGBl II Nr 110/2015)* Novelle per 1.7.2015 in Kraft Die neue Version 6.0.2 ist ein FehlerRelease, mit dem u.a. ein Fehler bei der Die Novelle beinhaltet die Festlegung der Anzeige von Auswertungen (ID 460) be- Prioritätenklasse: W24 Putzerei Counde. hoben wurde. Zusätzlich wurden Fehler Die Änderung der Prioritätenklasse auf beim Hochladen der Inverkehrsetzungs- „gesichert“: N20 Raffinerie Vösendorf und Jahresmeldung Sammel- und Verwer- O74 Klärschlammteiche Regionalkläranlatungssystem korrigiert (ID 455, 456, 457). ge Asten, und auf „saniert“: N61 Deponie Bestehende Funktionalitäten wurden nicht Rechte Kremszeile. Weiters wurden aufgeändert bzw. es wurden auch keine neu- grund der Änderungen des Katasterplans en Funktionalitäten hinzugefügt (siehe Grundstücksnummern aktualisiert. www.edm.gv.at - Release Notes). Ombudsstelle – Ihr direkter Draht zum Service Sie haben Fragen? Sie möchten uns etwas mitteilen? Ihre Anliegen sind uns wichtig! Alexander Dimmi steht für Fragen aus den Bereichen der Abfall- und Abwasserwirtschaft sowie der Winterdienste zur Verfügung: Tel.: 01 / 514 50 DW 3733 E-Mail: [email protected] Impressum: Medieninhaber / Herausgeber / Für den Inhalt verantwortlich: Fachgruppe Entsorgungs- & Ressourcenmanagement der Wirtschaftskammer Wien, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Tel.: +43 (0)1 514 50-3733, E-Mail: [email protected], VERLAGSORT: Wien; LINK ZUR OFFENLEGUNG: http://portal.wko.at/wk/offenlegung_dst.wk?dstid=5366&back=0 CHEFREDAKTION: Georg Plesnik, MBA MSc. REDAKTION: Renate Zrikat-Gasselich. KONZEPTION: Solutions in PR e.U. / www.z-pr.at, 1090 Wien. GRAFIK: cdc I brandcreation. DRUCK: MAP Mailing & Printing, 1160 Wien. FOTOS: Weinwurm, Niko Formanek. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.