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ENTSORGUNGS- UND RESSOURCENMANAGEMENT
im
Brennpunkt
Ausgabe 2/2015
Save the date
Branchentalk im Schweizerhaus: Aufgrund des positiven Feedbacks wird es in diesem Jahr eine Fortsetzung der Mitgliederveranstaltung geben. Unter dem Motto „Netzwerken, Fachsimpeln
sowie Nützliches erfahren“ lud die Wiener Fachgruppe Entsorgungs- & Ressourcenmanagement im Oktober des vergangenen
Jahres erstmals in den beliebtesten Biergarten Wiens, ins Schweizerhaus. Die Teilnehmer konnten sich dabei über das – größtenteils kostenlose – Serviceangebot der Wirtschaftskammer Wien
informieren. Positiv zeigten sich die Mitglieder vor allem über die
rechtlichen und steuerlichen Informationen, die zahlreichen Beratungsleistungen und das Förderungsangebot, das noch weniger
bekannt war. Welches Thema heuer am Programm stehen wird,
darüber informieren wir Sie in Kürze.
Wann:
Wo:
Mo., 19. Oktober 2015 / Einlass: 18:00, Beginn: 18:30
Schweizerhaus Biergarten (Raum „Belvedere“)
1020 Wien, Prater 116
Anmeldung: E-Mail: [email protected]
Website: www.dieabfallwirtschaft.eu
editorial
Liebe Mitglieder der Wiener Fachgruppe Abfall- und
Abwasserwirtschaft! Sehr geehrte Damen und Herren!
In den letzten Monaten kam es im Berufsfeld der Abfallsammler- und -behandler im Zusammenhang mit dem
Zwischenlager vermehrt zu Problemen. Wir haben dies daher zum Anlass genommen, diese Ausgabe unserer Mitgliederzeitung speziell dem
Thema der Abfallsammlung zu widmen. Auf den nachfolgenden Seiten 2
und 3 informieren wir ausführlich über
die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass für Abfallsammler nicht gefährlicher Abfälle – und dazu zählen die Entrümpler – bereits seit 2011 ein Zwischenlager verpflichtend vorgeschrieben ist. Die Nichtbeachtung wird nunmehr seitens der
Behörden bestraft. Wenn Sie daher Fragen zum Zwischenlager
haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Zögern Sie also bitte nicht,
unser Fachgruppenbüro zu kontaktieren! Mit dem Ziel unseren
Mitgliedsbetrieben in ihrem Berufsalltag noch besser unter die
Arme greifen zu können, werden wir im Rahmen unseres Fachgruppenausschusses u.a. einen Arbeitskreis zum Thema Zwischenlager bilden. Dieser wird sich ausschließlich und intensiv
mit den Problemen der Abfallsammler befassen.
Darüber hinaus werden wir Sie laufend zu branchenrelevanten
Fachthemen in Form von Informationsveranstaltungen informieren. Ein dementsprechender Themenplan ist derzeit in Bearbeitung. Es ist unser Ziel, das Serviceangebot für unsere Mitgliedsunternehmen laufend zu erweitern. Wenn Sie daher spezielle,
berufsspezifische Anliegen und Fragen haben, bitten wir Sie,
uns diese mitzuteilen. Sie helfen uns damit, Sie noch besser
unterstützen zu können.
Besonders freue ich mich, dass unser Branchentalk im Schweizerhaus bei den Teilnehmern großen Anklang gefunden hat.
Dieser wird daher auch heuer wieder stattfinden. Ich möchte
Sie dazu bereits jetzt sehr herzlich einladen (Termin s. oben). Die
näheren Details der Veranstaltung werden wir rechtzeitig bekannt geben. Unsere Branche hat noch viele Herausforderungen zu bewältigen – zählen Sie dabei auf uns!
Herzlichst Ihr
KommR. Mag. PhDr. Alexander Dimmi, MBA, MPA
im Brennpunkt
Folgenden Anforderungen müssen
jedoch erfüllt werden:
t%JF[FJUXFJMJHF-BHFSVOHNVTTJN#BVstellenbereich stattfinden. Die für die
zeitweilige Lagerung vorgesehenen
Grundstücke müssen im Baustelleinrichtungsplan enthalten sein.
AWG: Zeitweilige
Lagerung von Abfällen
In Anhang 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) wird in dem Verwertungsverfahren R13 und dem Beseitigungsverfahren D15 jeweils eine
Ausnahmebestimmung betreffend der
zeitweiligen Lagerung von Abfällen auf
dem Gelände der Entstehung (bis zur
Sammlung) normiert. Das Lebensministerium stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die zeitweilige Lagerung
von Abfällen auf Baustellen (Gelände der
Entstehung) kein Behandlungsverfahren
im Sinne des Anhanges 2 AWG 2002
darstellt. Eine Sammlung beginnt erst,
wenn die im Baustellenbereich zeitweilig
gelagerten Abfälle vom Baustellenbereich
weggeschafft (z.B. abgeholt) werden. Für
diese zeitweilige Lagerung ist daher keine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002
erforderlich.
Besondere Pflichten des Abfallsammlers und -behandlers sind:
gilt nicht für Abfallbehandler, die zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie
Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführen dürfen. Erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen,
dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete, genehmigte Behandlungsanlage verfügt.
‡ Übermittlung des Begleitscheins (§ 18
AWG 2002)
‡ Pflicht
zur Erstellung und elektronischen Meldung der Jahresabfallbilanz (§ 21 Abs. 3 AWG 2002 iVm AbfallbilanzVO)
‡ Pflicht zur Erstellung und elektronisch-
en Meldung der Abfallinput-/-outputmeldung (§ 21 Abs. 3 AWG 2002)
‡ Pflicht zur Erstellung und Meldung von
Emissionsmeldungen (§ 65 Abs. 1
AWG 2002)
‡ Bestellung
eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (nur unter gewissen Voraussetzungen; § 26 AWG 2002)
Ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle hat eine geeignete, genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben. Dies
t%JF[FJUXFJMJHF-BHFSVOHEBSGOVSBOHFeigneten Orten im Sinne des § 15 Abs.
3 Z 2 AWG 2002 stattfinden. Es darf
dabei zu keinen Beeinträchtigungen der
nach dem AWG 2002 zu schützenden
Interessen kommen. Der Untergrund
des Ortes der geplanten zeitweiligen
Lagerung ist in die Beurteilung, ob ein
Ort für die Lagerung geeignet ist, einzubeziehen.
t %JF )ÚDITUEBVFS EFS [FJUXFJMJHFO -Bgerung ist jedenfalls auf die Baustellentätigkeit beschränkt. Es ist dabei zu
beachten, dass eine Zwischenlagerung
von Abfällen von mehr als einem Jahr
vor der Beseitigung und von mehr als
drei Jahren vor der Verwertung als Deponie gilt.
t%BT -FCFOTNJOJTUFSJVN TUFMMU XFJUFST
klar, dass eine genehmigungspflichtige Lagerung jedenfalls dann vorliegt,
wenn an dem Ort der zeitweiligen Lagerung auch Abfälle anderer Baustellen
angenommen werden.
Die Pflichten des
Abfallbesitzers sind:
‡ Allgemeine
Behandlungspflicht des
Abfallbesitzers (§ 15 AWG 2002)
‡ Besondere
Behandlungspflicht des
Abfallbesitzers (§ 16 AWG 2002)
‡ Aufzeichnungspflicht für Abfallbesitzer
(§ 17 AWG 2002)
Die Pflichten
der Abfallbesitzer
Neben allgemeinen und besonderen
Behandlungspflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten im Zusammenhang
mit der Übergabe und Beförderung von
gefährlichen Abfällen (Begleitschein),
Meldepflichten und Registrierungspflichten, werden besondere Anforderungen an die Behandlung bestimmter
Abfälle festgelegt (PCB-haltige Abfälle, Altöle, Problemstoffe, Altspeisefette
und -öle und Baurestmassen).
‡ Deklaration der Übergabe gefährlicher
Abfälle mittels Begleitschein (§ 18
AWG 2002)
‡ Mitführen
des Begleitscheins bei Beförderung gefährlicher Abfälle (§ 19
AWG 2002)
‡ Meldepflicht des Abfallersterzeuger von
gefährlichen Abfällen (§ 20 AWG 2002)
‡ Pflicht
zur Registrierung und Stammdatenpflege im elektronischen Stammdatenregister (§§ 20 und 21 Abs. 3
AWG 2002)
im Brennpunkt
Berufsrecht: Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen erfordert Zwischenlager
Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen
Aufgrund einiger aktueller Fälle im Zusammenhang mit dem Zwischenlager, die uns
von Mitgliedern zugetragen worden sind,
möchten wir in dieser Ausgabe nochmals
im Detail auf die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Abfallsammler (Entrümpler) hinweisen.
Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf gemäß des Abfallwirtschaftsgesetzes
(AWG 2002 § 24a) einer Erlaubnis durch
den Landeshauptmann. Die zuständige
Behörde MA22 hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringen des vollständigen
und mangelfreien Antrags die Erlaubnis
zu erteilen. Folgende wesentliche Kriterien
müssen allerdings erfüllt sein:
‡ Eignung
der Sammlung oder Behandlung für die jeweilige Abfallart;
‡ Nachweis, dass die Sammlung und Be-
handlung der Abfälle umweltgerecht,
sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen nicht
beeinträchtigt werden (gem. § 1 Abs. 3
AWG 2002) und dass die Behandlung
in einer geeigneten, genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt;
‡ Nachweis
der fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten;
‡ Verlässlichkeit
(aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde) und
Übereinstimmung mit den Zielen und
Grundsätzen des AWG 2002;
‡ Darlegung,
dass die Lagerung oder
Zwischenlagerung in einem geeigneten,
genehmigten Lager oder Zwischenlager
erfolgt.
Von der Erlaubnispflicht
ausgenommen sind
‡ Personen, die ausschließlich im eigenen
Betrieb anfallende Abfälle behandeln
(gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen);
‡ Inhaber
einer gleichwertigen Erlaubnis
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Staates, der
Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die
Erlaubnis ist dem Landeshauptmann
gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
‡ Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
‡ Sammel- und Verwertungssysteme;
‡ Personen, die erwerbsmäßig Produkte
abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b
AWG 2002) von Abfällen gleicher oder
gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe
an einen berechtigten Abfallsammler
oder -behandler. (Dies gilt nicht für gefährliche Abfälle, und wenn die Menge
dieser unverhältnismäßig größer ist als
die Menge der abgegebenen Produkte)
‡ Personen,
die nicht gefährliche Abfälle
zum Nutzen der Landwirtschaft oder
der Ökologie auf den Boden aufbringen;
von gefährlichen Abfälle nicht von einer
natürlichen Person ausgeübt werden soll
(z.B. in Falle einer GmbH) oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst
nachweist, ist eine hauptberuflich tätige
Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Zudem unterliegen Abfallsammler der Abfallbilanzverordnung und
sind daher aufzeichnungspflichtig. Die
Übermittlung einer Jahresabfallbilanz im
Wege des Registers ist verpflichtend. Die
Jahresabfallbilanz über das vorangegangene Kalenderjahr muss bis spätestens
15. März jeden Jahres übermittelt werden.
Zwischen-Lagerung der Abfälle
Der Landeshauptmann kann Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen erteilen
und unter bestimmten Voraussetzungen
die erteilte Erlaubnis entziehen (vergl. § 25
Abs. 5 und 6 AWG 2002).
Grundsätzlich muss die Lagerung der
Abfälle in einer geeigneten, genehmigten
Anlage sichergestellt sein. Laut Gesetz
muss ein Abfallsammler jedenfalls über
ein geeignetes, genehmigtes Zwischenlager verfügen. Die Verfügbarkeit ist bereits mit einer vertraglichen Vereinbarung
über die Möglichkeit der Nutzung eines
geeigneten Zwischenlagers im Bedarfsfall gegeben. Der Besitz bzw. die Genehmigung eines eigenen Zwischenlagers ist
allerdings nicht erforderlich. Als erste Instanz gilt dabei die örtlich zuständige Behörde. Diese überprüft die Einhaltung
der Bestimmungen und verhängt nunmehr bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch Sanktionen.
Abfallsammler und -behandler haben sich
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im elektronischen Register für Anlagen und Personendaten zu registrieren. Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung
Für Fragen rund um das Thema Zwischenlager steht Ihnen das Fachgruppenbüro telefonisch unter 01/514 50 - 3733
od. per E-Mail: [email protected]
gerne zur Verfügung.
‡ Gebietskörperschaften
und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle
zu sammeln und abzuführen;
‡ Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die
Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5
eine Ausstufung anzeigt.
im Brennpunkt
Überblick
wichtiger Neuerungen
Hinweis: Zu Beiträgen, die mit Stern* gekennzeichnet sind, finden Sie die jeweiligen Bestimmungen sowie weiterführende
Informationen im Downloadbereich unserer Website www.dieabfallwirtschaft.eu.
Energieberatung
Förderung für Wiener Unternehmen
Energiekosten spielen für die Kostenstruktur des eigenen Unternehmens eine
wichtige Rolle. Vor allem steigende Energiekosten können oftmals bereits mit geringen Investitionen, durch regelmäßige
Wartungen oder optimierte Regelungen
besser in den in den Griff bekommen
werden. Auch jede Investition hat Einfluss
auf die Energiekosten und – eine auf den
ersten Blick – billigste Lösung kann auf
Dauer die teuerste sein. Die Wirtschaftskammer Wien bietet nun ein Paket an Umweltförderungen für Unternehmen an. Die
Schwerpunkte liegen dabei im Bereich Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Mobilität, Luft, Lärm, Abfallvermeidung und
Beratungsförderung. Für nähere Informationen können Sie sich direkt an die Energieberatungseinrichtung der Wirtschaftskammer Wien wenden. Diese vermittelt
branchenerfahrene Energieexperten und
fördert deren Beratungen auch finanziell.
Kontakt: Energie- & Umweltreferat
Telefon: +43 1 514 50 1045
E-Mail: [email protected]
Checkliste:*
Ankauf von Metallschrott
Italientransport
LKW-Überprüfung empfohlen
Das zunehmende Ausmaß der Metallschrottdiebstähle ist für den Handel von
Metall in zweifacher Hinsicht ein Problem:
Einerseits besteht das Risiko, selbst Opfer
von Betrug und Diebstahl zu werden. Andererseits besteht die Gefahr des Ankaufs
von gestohlener Ware. Zum besseren Eigenschutz für betroffene Unternehmen
wurde nunmehr vom Bundesgremium des
Sekundärrohstoff- und Altwarenhandels
in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt und anderen Institutionen ein
Leitfaden erstellt. Die Checkliste enthält
Tipps für die Praxis, wie man sich vor dem
Ankauf gestohlener Ware besser schützen
kann. Als vorbeugende Maßnahmen werden u.a. die Überprüfung des Lieferanten,
die schlüssige Zuordnung der Ware
(Wiegeschein/Dokumentation), eine dem
Rechnungslegungsgesetz entsprechende
Fakturierung sowie die Schlüssigkeitsüberprüfung der angelieferten Ware empfohlen.
Wir möchten aus aktuellem Anlass darauf
hinweisen, dass es in Italien verboten ist,
Fahrzeuge und Behältnisse für Lebensbzw. Futtermitteltransporte einzusetzen,
die zuvor gefährliche Abfälle enthalten
haben. Aus diesem Grund kam es in der
Umgebung von Reggio Emilia vor kurzem
zur Beschlagnahmung von Fahrzeugen.
Wir empfehlen daher, vor Beginn eines
Lebens- oder Futtermitteltransportes zu
prüfen, ob das zu verwendende Fahrzeug
in der Vergangenheit einen Transport von
gefährlichen Abfällen durchgeführt hat.
Elektroaltgeräte
Verbesserte EDM-Version
BatterienVO (BGBl II Nr 109/2015)*
Novelle per 1.7.2015 in Kraft
Die Änderungen betreffen den Entfall bestimmter Ausnahmen von Stoffverboten,
die Präzisierung der Herstellungsverpflichtung (Geräte müssen problemlos entfernt
werden können) sowie die Berechnung
des Masseanteils (Anhang 4).
AltlastenVO (BGBl II Nr 110/2015)*
Novelle per 1.7.2015 in Kraft
Die neue Version 6.0.2 ist ein FehlerRelease, mit dem u.a. ein Fehler bei der Die Novelle beinhaltet die Festlegung der
Anzeige von Auswertungen (ID 460) be- Prioritätenklasse: W24 Putzerei Counde.
hoben wurde. Zusätzlich wurden Fehler Die Änderung der Prioritätenklasse auf
beim Hochladen der Inverkehrsetzungs- „gesichert“: N20 Raffinerie Vösendorf und
Jahresmeldung Sammel- und Verwer- O74 Klärschlammteiche Regionalkläranlatungssystem korrigiert (ID 455, 456, 457). ge Asten, und auf „saniert“: N61 Deponie
Bestehende Funktionalitäten wurden nicht Rechte Kremszeile. Weiters wurden aufgeändert bzw. es wurden auch keine neu- grund der Änderungen des Katasterplans
en Funktionalitäten hinzugefügt (siehe Grundstücksnummern aktualisiert.
www.edm.gv.at - Release Notes).
Ombudsstelle – Ihr direkter Draht zum Service
Sie haben Fragen? Sie möchten uns etwas mitteilen?
Ihre Anliegen sind uns wichtig!
Alexander Dimmi steht für Fragen aus den Bereichen der Abfall- und
Abwasserwirtschaft sowie der Winterdienste zur Verfügung:
Tel.: 01 / 514 50 DW 3733
E-Mail: [email protected]
Impressum: Medieninhaber / Herausgeber / Für den Inhalt verantwortlich: Fachgruppe Entsorgungs- & Ressourcenmanagement der Wirtschaftskammer Wien, 1040 Wien,
Schwarzenbergplatz 14, Tel.: +43 (0)1 514 50-3733, E-Mail: [email protected], VERLAGSORT: Wien; LINK ZUR OFFENLEGUNG: http://portal.wko.at/wk/offenlegung_dst.wk?dstid=5366&back=0 CHEFREDAKTION: Georg Plesnik, MBA MSc. REDAKTION: Renate Zrikat-Gasselich. KONZEPTION: Solutions in PR e.U. / www.z-pr.at,
1090 Wien. GRAFIK: cdc I brandcreation. DRUCK: MAP Mailing & Printing, 1160 Wien. FOTOS: Weinwurm, Niko Formanek. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.