FachPack Neuerungen im Verpackungs
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FachPack Neuerungen im Verpackungs
FachPack 27.09.2012 Neuerungen im Verpackungs- und Gefahrgutrecht 2013 Dr. Monika Kaßmann Bund der Verpackungsingenieure, RG Südost Büro: Michelangelostr.11/1603 01217 Dresden Tel./Fax 0351 4728256 [email protected] __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Neuerungen im Verpackungs- und Gefahrgutrecht 2013 Schwerpunkte: • • • • • Falsified Medicines Directive 2011/62/EU EU-Lebensmittelkennzeichnungs-VO EU-CLP-(Classification, Labelling and Packaging)-VO ADR-/RID-Neuerungen 2013 (Gefahrgutrecht) Kreislaufwirtschafts- u. Abfallrecht/Verpackungs-VO __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Falsified Medicines Directive (FMD) 2011/62/EU Richtlinie zur Verbesserung des Fälschungsschutzes von Arzneimitteln (FMD) vom Juli 2011 Die VO muss innerhalb von 18 Monaten, d.h. ab Januar 2013, in nationales Recht umgesetzt werden u. erfordert die Einführung von Kennzeichnungsu. Echtheitsmerkmalen auf der äußeren Verpackung (Serialisierung der Verkaufsverpackung mittels maschinenlesbarem Code, Ausstattung der Packungen mit einem Originalitätsverschluss - Tamper evident packaging als ergänzende Sicherheitsmaßnahme). • • • • • Folge: Beim Arzneimittelhersteller und –verpacker verändert die FMDRichtlinie das Codiersystem das Bildverarbeitungssystem den Produkttransport die Verpackungstechnologie das Datenmanagement Eine Zusammenarbeit innerhalb der Lieferkette ist unerlässlich. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Falsified Medicines Directive 2011/62/EU Regelung zur kindersicheren Verpackung: Besteht die Gefahr, dass Chemikalien eine Gefahr für die Gesundheit von Kindern darstellen, dürfen sie nur in kindergesicherten Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Diese müssen der ISO-Norm 8317 oder EN 862 entsprechen. Der Nachweis ist durch Zertifikat eines akkreditierten Instituts zu erbringen Problem der FMD: es sind bisher keine Entscheidungen getroffen zu den Merkmalen, d.h. wie viele Daten beinhaltet die Serien-Nr., welcher Code wird verwendet (z.B. 2D Datamatrix-Code, Strichcode oder RFID-Tag) Lösungen bieten auf der FachPack u.a.: • Domino (Halle 3-407) • Laetus (Halle 3-523) __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann EU-Lebensmittelkennzeichnungs-VO Ziel der VO: Neue Inhalte: mehr Sicherheit für Verbraucher Produktinformationen zahlreicher, verständlicher, besser lesbar (minimale Schriftgröße vorgegeben) Auskünfte zu Nährwerten, dem Einfrier-/Verwendbarkeitsdatum, zu enthaltenen Ersatzstoffen, eingesetzten Nanomaterialien, Warnhinweise (z.B. Alkoholgehalt), Allergenkennzeichnung (nur bei bestehendem Risiko) Kennzeichnung des Herkunftslandes bzw. der Region einer Ware, sofern falsche Schlüsse gezogen werden können Konsequenz: Fläche für Marketingzwecke wird eingeschränkt Zeitablauf: 2013/14 Überprüfung und Aktualisierung bisheriger Angaben, Recherche zu geforderten neuen Produktinformationen Einführung Ende 2014 Problem: offen bleiben z.B.Regelungen zum Gebrauch von Piktogrammen, zu Nährwertangaben von alkoholischen Getränken oder der Kennzeichnung von Transfettsäuren __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Verbindung von GHS, REACH,CLP und Gefahrgutrecht Die Regelungen und Vorschriften für Gefahrstoffe und Gefahrgut gehören zu einem Rechtsbereich, der bereits seit den 80er Jahren des 20.Jahrhunderts einer EU-weiten Harmonisierung unterliegt. Die Gefahrstoffverordnung wurde wiederholt neu gefasst, um europäische Vorgaben in nationales Recht umzuwandeln, zuletzt 2010. Mit zusätzlich geltenden EU-Richtlinien wie GHS, REACH, CLP ist sie eng verknüpft. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Verbindung von GHS, REACH,CLP und Gefahrgutrecht __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann R EACH Registration, EvaIuation, Authorization (Registrierung,Bewertung,Zulassung) von chemischen Stoffen REACH erfasst das lnverkehrbringen und die Anwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. • Stoffe sind Einzelstoffe im chemischen Sinne und stehen nicht für Werkstoffe • Gemische (bisher Zubereitungen) sind Gemenge/Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen • Erzeugnisse sind komplexe Fertigprodukte, deren äußere Form im Vergleich mit chemischen Zusammensetzungen eine größere Rolle spielt __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann CLP-VO EU-VO zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien Die EU hat das von den Vereinten Nationen erarbeitete Global Harmonisierte System zur Einstufung u. Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) in die EU-Vorschriften umgesetzt und die zuvor geltenden Richtlinien der EU-Kommission, die in den europäischen Ländern unterschiedlich umgesetzt wurden (ca. 40 VO), mit einem einzigen Dokument für alle Chemikalien abgelöst. Hierzu verabschiedete das EU-Parlament • 2006 die REACH-Verordnung (VO zur Registrierung, Bewertung, Zulassung u. Beschränkung chem. Stoffe) • 2008 die CLP-Verordnung (EG1272/2008 Classification, Labelling and Packaging) • lm Amtsblatt der EU vom 11.7.2012 ist die EU-VO Nr. 618/2012 in deutscher Sprache verkündet worden. Sie regelt die Änderung der EG 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann CLP-VO Einstufung und Kennzeichnung __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann CLP-VO Geltungsbereich: Die CLP-VO gilt hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für: • Chemikalien unter REACH • Chemikalien als Biozide • Chemikalien als Pflanzenschutzmittel • Chemikalien als Verbraucherprodukte Weitere Verordnungen sind in Vorbereitung, z.B. für Biozide. Zeitablauf: • Einstufung u. Kennzeichnung von Stoffen nach dem GHS-System ab 01.12.2010 • Einstufung u. Kennzeichnung von Gemischen ab 01.06.2015 • alte Kennzeichnungen für Stoffe dürfen bis zum 01.12.2012 in Umlauf gebracht werden __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Chemikalien als Gefahrgüter und Gefahrstoffe Gefahrstoffe sind Chemikalien, unter die alle Stoffe und Zubereitungen fallen, die Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Chemikaliengesetz besitzen, sonstige chronisch schädigende Eigenschaften aufweisen oder explosionsgefährlich sind. Gefahrgüter sind gefährliche Chemikalien, die zur Beförderung bereitgestellt werden und damit unter das Gefahrgutgesetz fallen. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Gefahrgutrecht Verpacken als Bestandteil der Gefahrgut-Beförderung Beförderung nach Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Vorgang der Ortsveränderung, einschließlich Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweiliger Aufenthalte im Verlauf der Beförderung sowie der Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Gefahrgutrecht Verpackungen / Umschließungen / Intermediate Bulk Container (IBC) …ist im Gefahrgutrecht „ein Behältnis einschließlich aller anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Behältnisfunktion erfüllt werden kann“. Als Verpackungen gelten nach ADR u.a. • P - Verpackungen (Packaging) / Umschließungen aller Art • Bergungsverpackungen • Rekonditionierte Verpackungen (gebrauchte und nach ADR-Vorgaben wieder aufbereitete Verpackungen, so dass diese als sichere Umschließung eingesetzt werden können) • IBC -Großpackmittel (Intermediate Bulk Container) • LP - Großverpackung (Large Packaging) • Umverpackung – Sicherung einer Packung oder Ladeeinheit __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Gefahrgutrecht Bauartgeprüfte (BAM) Verpackungen z.B.: Pappe Es gibt 16 Werkstoffe Daraus sind 121 Verpackungstypen gebildet 1G Fass aus Pappe 75, 125, 200, 400 Liter z.B.: 1G Fass aus Pappe in den Verpackungstypen gibt es Größenfestlegungen, wodurch 240 Artikel definiert sind __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Gefahrgutrecht IBC IBC starre IBC (aus Metall) starre IBC ( nicht aus Metall) flexible IBC Kombinations- IBC Insgesamt Anzahl, bauartgeprüft 9 10 11 6 36 Definition: Starre oder flexible, transportable Umschließung, die • für mechanische Handhabung ausgelegt ist und • den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, • einen Fassungsraum hat von höchstens 3,0 m³ für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III sowie höchstens 1,5 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind, • höchstens 3,0 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, • höchstens 3,0 m³ für radioaktive Stoffe der Klasse 7 __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Die folgenden Folien geben einen Überblick über 2013 anstehende verpackungs-relevante Änderungen der Gefahrgutrechts-Bestandteile RID, ADR und ADN (Strasse, Eisenbahn, Binnenschifffahrt) entsprechend den Unterlagen des Bundesverkehrsministeriums (ab Mai 2012 veröffentlicht) __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Am 06.07.2012 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau u. Stadtentwicklung (BMVBS) den Entwurf der 7.VO zur Änderung von ADR/RlD/ADN 2013 gem. Gefahrgutbeförderungs-gesetz (GGBefG) herausgegeben. Dementsprechend werden die nationalen Vorschriften, die Gefahrgut-VO Strasse, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geändert, so dass zum 01.01.2013 die völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/ RlD/ADN in innerstaatliches Recht übernommen werden. Stellungnahmen nationaler Verbände waren bis 28.08.2012 möglich. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Kennzeichnung Normierung der Schriftgröße für UN-Nummern auf Versandstücken Mindestgröße der UN-Nummern gem. 5.2.1.1 • für Verpackungen <30 kg oder Liter:12 mm/6mm • für Verpackungen < 5 kg oder Liter: <6mm • Mindestgröße für die Kennzeichnung von Großverpackungen: 12 mm Übergangsvorschrift: Versandstücke mit alter Kennzeichnung dürfen längstens bis 01.07.2018 verwendet werden __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Kennzeichnung Kennzeichnung der höchstzulässigen Stapellast auch bei Großverpackungen (ab 01.01.2015) __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Kennzeichnung Kennzeichnung von Verpackungsarten 1H und 3H (Fässer und Kanister aus Kunststoff): es müssen neben den beiden letzten Ziffern des Jahres der Herstellung auch neu der Monat angegeben werden. Verschiedene Hersteller geben dazu neben dem Monat in der Kreismitte (der Uhr) die beiden letzten Ziffern des Jahres an. Der UN-Expertenunterausschuss bestätigte, dass diese Art der Darstellung zugelassen wird. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Kennzeichnung • Neue Kennzeichnungsvorschriften für Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen Tanks und MEGC's • Kennzeichnungspflicht auch für nicht gefährliche Abfälle (A am Fahrzeug) (siehe Abfallentsorgung) __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Ladungssicherung In einer Fußnote zu Unterabschnitt 7.5.7.1 wird darauf hingewiesen, dass Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Europäische Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr (European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport) entnommen werden können. Darin wird auf die Norm EN 12195- Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherheit, Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften verwiesen, ohne dabei die Anwendung dieser Norm zwingend vorzuschreiben. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Begrenzte Mengen Regelungen für den Transport begrenzter Mengen (limited quantities) gem. Kap.3.4 ADR werden wieder geändert: • Transporte begrenzter Mengen mit >8 t brutto unterliegen künftig einer Tunnelbeschränkung, • Zusammenladeverbote mit Explosivstoffen werden eingeführt • Zulassung der Beförderung von Patronen mit den UN-Nummern 0012 und 0014 in der Klasse 1 in begrenzten Mengen unter bestimmen Bedingungen __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Freigestellte Mengen • neue bedingte Freistellungen für kleinste Mengen Gefahrgut („De minimis“) für Innenverpackung max.1ml/g und 100 ml/g je Außenverpackung bei zugeordnetem Code E1 - E5 • bedingte Freistellung von Medizinprodukten, die zu Reinigungszwecken befördert werden __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Verpackungsanweisungen Überarbeitung vieler Verpackungsanweisungen, z. B. • neue P207 für Spraydosen • einheitliche Strukturierung der Verpackungsanweisungen • Differenzierung in P 903 zwischen zugelassenen Verpackungen für Lithiumzellen/-batterien, ebenso verpackt mit Ausrüstung und in Ausrüstungen • neue P 206 für Chemikalien unter Druck sowie weitere Änderungen in anderen Verpackungsanweisungen __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 lBC Großpackmittel (lBC) zur Beförderung von festen Stoffen, die flüssig werden können • Entsprechend der Festlegung für IBC für feste Stoffe (IBC 04 bis IBC 08) sind IBC-Typen für flüssige Stoffe aufzunehmen, damit bestimmte feste oder pulverförmige Stoffe, die während der Beförderung flüssig werden können, auch in IBC befördert werden können. • Sicherheitsprobleme sind lediglich in Bezug auf Kombinations- IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter aufgetreten. • Die Prüfbedingungen (insbesondere Fallprüfung) sind für die neuen IBC-Typen zu präzisieren. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Bergungsdruckverpackungen • • • • • Neues Konzept für Bergungsgroßverpackungen, die die bisher höchstzulässige Masse von 400 kg wegen der Masse des aufzunehmenden Versandstücks und ggf. des Polstermaterials und Absorptionsmittels überschreiten. Eine Bergedruckverpackung mit max. 1000 l Fassungsraum, in das eine oder mehrere beschädigte oder nicht den Vorschriften entsprechende Gefahrgutverpackung(en) zum Zwecke der Weiterbeförderung eingesetzt wird, muss gewährleisten, dass: keine gefährlichen Reaktionen durch eingefüllte Druckgefäße entstehen, die Befüllung nur soweit erfolgt, dass Prüfdruck nicht überschritten wird, Zulassung und Kennzeichnung gemäß 6.2.3.5 erfolgt, Beschriftung als Berqedruckbehälter zusätzlich zu der für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnung und Bezettelung und Hinweis im Beförderungspapier vorgenommen wird. Bei Verwendung als Umverpackung gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung von Umverpackungen. Übergangsvorschrift: Bis zum 31.12.2013 dürfen Bergungsdruckgefäße weiter nach nationalen Vorschriften gebaut und verwendet werden __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Verschiedenes • Es werden zehn neue UN-Nummern in der Gefahrguttabelle hinzugefügt und viele Details geändert • Freistellung für Maschinen und Geräte mit Gefahrgut wird eingeschränkt (z.B. Notstromaggregate mit Dieseltanks) • Für Transporte mit Trockeneis oder anderen Kältemitteln werden neue Vorschriften eingeführt (u.a. Kennzeichnung der Packstücke und Fahrzeuge bzw. Container) • Vorschriftenstruktur bei Lithiumbatterien wird modifiziert • Weitergehende Verwendung von Holz für Innen- und Zwischenverpackungen bei Transporten der Klasse 1 • Neuer Abschnitt 5.5.3 über die Verwendung von Gefahrgütern als Kühlmittel (Kühlmittel, z.B. Trockeneis, darf die Funktionsfähigkeit der Verpackung, z.B. aus Pappe, durch Feuchtigkeit) nicht beeinträchtigen __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 IMDG-Code (Seeschiffahrt) Die Vorschriften in TeiI 7 des IMDG-Codes sind entwickelt worden, als Container noch keinen Eingang in die Logistikketten hatten und gefährIiche Güter fast ausschließlich in konventioneller Form auf Stückgutschiffen befördert wurden. Da die Vorschriften im Verlauf der Jahrzehnte weiterentwickelt und unübersichtlich wurden, wird mit dem 36. Amendment ab dem 01.01.2013 eine vollständige Neufassung vorgenommen, die zum 01.01.2014 verbindlich wird. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Kreislaufwirtschafts(KrWG) und Abfall-Gesetz Auswirkungen auf die Verpackung __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Kreislaufwirtschafts(KrWG) und Abfall-Gesetz Die Verpackungs-VO entstand 1990 als 1.VO in Europa und als Vorreiter für eine neue Produktverantwortung. Sie leitete das Kreislaufwirtschaftsdenken ein, das erst 1994 gesetzlich verankert wurde (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Seitdem wurden zahlreiche Veränderungen (Novellierungen) erforderlich. • Am 01.06.2012 trat nunmehr das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen in Kraft und ersetzt damit das bestehende Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetz aus dem Jahre 1994. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die EUAbfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in nationales Recht umgesetzt. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Kreislaufwirtschafts(KrWG) und Abfall-Gesetz Probleme der Verpackungsentsorgung Die Verpackungsentsorgung in Deutschland ist im europäischen Vergleich bei weitem am teuersten, obwohl in allen EU-Staaten die gleiche EU-Verpackungsrichtlinie zugrunde liegt: Während jeder Franzose nur 6,70 € pro Jahr für die Entsorgung gebrauchter Verpackungen zu zahlen hat, muss ein deutscher Verbraucher rund 19,50 € bezahlen. Um finanzielle Entlastungen zu erreichen, sind substantieller Wettbewerb bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen und die Verbesserung der Marktzugangschancen für innovative Materialien unumgänglich. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Kreislaufwirtschafts(KrWG) und Abfall-Gesetz • Neben der Ausweitung der Getrenntsammlung von gebrauchten Verpackungen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas wird die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) durch eine fünfstufige Abfallhierarchie ersetzt: • 1. Vermeidung • 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung • 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung) • 4. sonstige Verwertung, insbes. energetische Verwertung u. Verfüllung • 5. Beseitigung Damit behält die stoffliche Verwertung grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung. Das KrWG bildet die Grundlage für ein zukünftiges Wertstoffgesetz, das langfristig die bestehende VpVO ersetzen soll. __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Kreislaufwirtschafts(KrWG) und Abfall-Gesetz Abfallentsorgung Mit lnkrafttreten des veränderten Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01.06.2012 entfiel die bisher für die Beförderung relevante Differenzierung zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung. Damit wurde auch die gewerbliche Beförderung von ungefährlichen Abfällen anzeigepflichtig. Alle Fahrzeuge sind mit dem ,,Abfall-A" zu kennzeichnen. Künftig wird in Deutschland bei der Frage nach der Transportgenehmigung nur nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Die neue RegeIung führt dazu, dass keine AbfäIle mehr ohne Anzeige oder Erlaubnis befördert werden dürfen. Die zu erfüllenden Anforderungen werden in einer neuen Verordnung festgelegt, die entsprechend Besonderheit des Verkehrsträgers gestaltet werden (gem. Aussage des Bundesumweltministeriums ist damit 2014 zu rechnen). __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Abfallentsorgung nach Veränderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Veränderungen im Kreislaufwirtschafts(KrWG) und Abfall-Gesetz Abfallentsorgung nach Einführung von GHS / CLP Mit der CLP-VO ist seit 20.01.2009 europaweit auf Basis GHS im Bereich des Gefahrstoffrechts auch die Abfallentsorgung hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung geändert. Damit wurden aufgehoben bzw. geändert: • die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie • die VO EG 1907/2006 __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Rekonditionierung gehört nicht zur Abfallentsorgung rekonditionierbarer Behälter __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann Rekonditionierung gehört nicht zur Abfallentsorgung Rekonditionierbare Verpackungen sind kein Abfall gem. neuer Verwaltungsrichtlinie der Länderabfallausschuss (LAGA ) 4 Betreiber herstellergetragener Systeme für die Rückführung von Verpackungen haben sich zu einer Brancheninitiative zusammengeschlossen. Ziel war die Weiterentwicklung ökologisch sinnhafter Rücknahmesysteme für entleerte Verpackungen und die Befreiung von der Abfallgesetzgebung. Das wurde erreicht unter folgenden Voraussetzungen: • • • • Behälter sind restentleert und ohne Gefahrenpotential sie sind rekonditionierbar die Weiterverwendung ist gewährleistet es besteht eine Vereinbarung zur Rekonditionierung __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann __________________________________________________________________________________ Dr. Monika Kaßmann