aktuelle Satzung

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aktuelle Satzung
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Satzu n g
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre
Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d ) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und
Landschaftschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
zu fördern.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der
Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen.
Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für
Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen, zu verwenden.
4. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern
entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.
5. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu
betreuen und zu schulen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung
betätigen will durch
a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluß des entsprechenden Pachtvertrages oder
b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens
2. Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht
oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch
Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender
zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3. Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem
Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen Entscheidung ist endgültig.
4.
Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren
unterschriftliche Anerkennung vollzogen.
§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied hat das Recht
2
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaften
zu betätigen,
c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und den auf die zugeteilten
Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu
entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der
Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe
zu erheben.
2. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu
entrichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluß.
2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten
schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos verhält,
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats seinen Verpflichtungen
nachkommt,
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
e) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch
Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt,
g) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen
Kleingärtnerverein ausgeschlosssen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit
einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt
worden ist.
4. Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlußfassung ist das
betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluß ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen
bekanntzugeben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides
das Schlichtungsverfahren beantragen.
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Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressdaten für das
Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch,
oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam..
5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die
sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus :
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber
hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Je zwei der im Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung
des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende mitwirken muß
4. Dem Vorstand obliegen:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.
c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen
obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten.
Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im
Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei
Vorstandsmitglieder anwesen sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der
Mitgliederversammmlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der
Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§7 Abs. 1) und mindestens zwei
weiteren Beisitzern.
2. Dem erweiterten Vorstand obliegen:
a) die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß § 3 Abs. 3,
c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs.4.
3. Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich
voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch
mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.
4. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen
werden, die nicht Vereinsmitglied sein müssen.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
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Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die
Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie
ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch
den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 9 Abs. 9,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der
Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte,
c) die Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,
e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Beschlussfassung über Anträge.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag
als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen
nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
7. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei
Auflösung des Vereins der Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur
Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden
Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 7 Tage vor
ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
9. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
10. Der Stadt-/Kreisverband oder/und der Landesverband sind berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 10 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der
Satzung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarlichter Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme
des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadt-/Kreis- oder
Landesverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.
§ 11 Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins
sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über
sämtliche Einnahme und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er
sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur
unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
§ 13 Kassenprüfung
1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer
zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich.
2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes
zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des
Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.
Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
3. Der Stadt-/Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die
Kassenführung des Vereins zu überprüfen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. §
2 Abs. 2) ist das Vermögen auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte
kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht besteht, auf die Gemeinde/Stadt zu
übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.
§ 15
Bekanntmachung des Vereins
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.
§ 16 Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen des Pachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung
nicht berührt.
§ 17 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer
Kraft.
2. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30.06.1990 beschlossen worden;
sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzung
redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der
steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig
vorzunehmen.
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Garten- und Bauordnung
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen der Eigenversorgung der
Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Sie zu
schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit. Da nicht jedem Bürger ein
Kleingarten zur Verfügung gestellt werden kann, müssen gewisse Verpflichtungen übernommen
werden. Diese sind nachfolgend niedergelegt, gleichzeitig wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages
und ergänzen die Rahmenkleingartenordnung des LSK vom 12.10.1991. Grundlage dieser Ordnung ist
das Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 (BGBl. S. 210), geändert durch Artikel 2 des Gesetztes
über das Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. S. 2191, 2232), einschließlich des § 20a
„Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschland“.
1. Kleingärtnerische Nutzung
1. Das Pachtgrundstück unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese liegt nur dann
vor, wenn
a) die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art
durch eigene Arbeit und nur für den eigenen Bedarf geschieht,
b) der Kleingarten dem Pächter und seiner Familie zur Erholung dient.
2. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist unzulässig.
3. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht
zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Bäume ist unzulässig; lediglich als Schattenspender
für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum entsprechend dem für die
Kleingartenanlage maßgebenden Bepflanzungsplan gesetzt werden.
Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen oder die
Begehbarkeit der Gartenwege beschränken. Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren- und
Ziersträuchern darf die Nutzung des Nachbargartens nicht eingeschränkt werden.
4. Waldbäume sowie andere Nadel- und Laubbäume gehören nicht in der Kleingarten.
Sofern diese oder andere hochgewachsene Gehölze sich störend auf das Gesamtbild des Kleingartens
auswirken oder die Nutzung der Nachbargärten beeinträchtigen, sind sie auf Verlagen des Verpächters
entschädigungslos zu entfernen.
2. Gestaltung /Pflege
1. Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht
beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher
usw. so anzulegen, dass eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.
2. Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche
Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu unterhalten.
3. Den vom Verein im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffenen Anordnung zur
Bekämpfung von Schädlingen und Unkraut ist fristgerecht Folge zu leisten. Der Pächter hat
sich an den Kosten gemeinsamer Maßnahmen zu beteiligen.
3. Bauliche Anlagen
1. Bauliche Anlagen, insbesondere Lauben und Einfriedungen sowie Veränderungen derartiger
Anlagen dürfen – ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften – in Kleingärten nur nach
vorheriger schriftlicher Genehmigung (Zustimmung) der zuständigen Behörden und unter
Beachtung von Lauben- und Baurichtlinien nur an den im Gartenplan festgelegten Plätzen
errichtet werden.
2. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen
Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Gesamtanlage stören. Erlassene
Richtlinien der Behörden oder des Vereins sind zu befolgen.
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3. Für die Errichtung von Fernsehaußenantennen ist die schriftliche Zustimmung des Vorstandes
einzuholen.
4. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen
1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die
Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager- und Sammelplätze
sind pfleglich zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen
Gemeinschaftsanlagen oder –einrichtungen verursachte Schäden dem Verein unverzüglich zu
melden oder zu ersetzen.
2. Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, u.a. Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene
Gefahr.
5. Wegebenutzung
1.Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. In
besonderen Fällen kann der Verein Ausnahmen gestatten
2.Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten bis zur
Mitte des Weges in Ordnung zu halten.
3.Die Pflege und Unterhaltung des Weges einschließlich vorhandener Hecken obliegt den
Pächtern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht. Das gilt auch
hinsichtlich bestehender Parkplätze sowie der äußeren Einfriedung der Anlage.
6. Wasserversorgungsanlage
1. Die vereinseigene Wasserversorgung ist pfleglich zu behandeln, Wasser ist sparsam zu
verbrauchen. Bei Messbrauch ist der Verein berechtigt, den verursachenden Pächter von der
Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage auszuschließen.
2. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden.
3. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit
Messeinrichtungen ausgestattet sind, auf alle Pächter anteilmäßig gemäß besonderem
Beschluß des Vereins umgelegt.
4. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur
Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Ebenso kann er
besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau sowie das Ablesen des
Wasserverbrauchs erlassen.
7. Stromversorgungsanlage
1. Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versorgungsunternehmen und
die Richtlinien des VDE (Sicherheit) zu beachten.
2. Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereinsvorstand zu unterrichten.
3.Für den Anschluß und die Entnahme hat der Verein eine Stromordnung erarbeitet, die für jeden
Verbraucher bindend ist.
4.Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur
Feststellung des Stromverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Die Kosten für die
Unterhaltung der Anlage, die Feststellung des Verbrauches und der Stromverbrauch werden
gemäß Beschluß des Kleingärtnervereins berechnet und in Rechnung gestellt.
8. Abfallbeseitigung
1. Gartenabfälle sind, soweit dazu geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten.
2. Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher
und/oder behördlicher Bestimmungen zu beseitigen.
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9. Allgemeine Ordnung
1. Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die
Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören
oder beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind zu unterlassen: lautes Musizieren, Schießen,
Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.
2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen.
3. Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten.
4. Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren ist
genehmigungspflichtig.
5. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die am Schwarzen Brett bzw. in den Aushängekästen
erfolgenden Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.
6. Zutrittsrecht
Den Beauftragten des Kleingärtnervereins/Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben Zutritt zum Garten zu gestatten.
10. Gemeinschaftsleistungen
1. Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und
Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen oder zur Schädlingsbekämpfung, werden alle Pächter
herangezogen, soweit der Verein keine Ausnahmen gestattet hat.
2. Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsleistungen oder –
arbeiten selbst zu erbringen.
3. Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsleistungen oder –arbeiten, so ist der Verein
berechtigt, einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluß des Vereins festgesetzt
wurde.
4. Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den
Bestimmungen vorstehender Absätze zulassen.
11. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und/oder Zwischenpachtvertrages, soweit sie auf
Einzelgärten anwendbar sind, sowie der Pachtvertrag sind Bestandteile dieser Garten- und
Bauordnung.
Die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Vereins sind verbindlich.
Geschäftsordnung für das Schlichtungsverfahren
1. In dieser Geschäftsordnung sind die für das Schlichtungsverfahren der Schiedsstellen der
Landesverbände der Kleingärtner e.V. und seiner angeschlossenen Verbände/Vereine
erforderlichen Richtlinien festgelegt.
2. Die Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich aus
– den Satzungen,
– den Pacht- und sonstigen Verträgen sowie
– den Ordnungen des Landesverbandes und seiner Verbände/Vereine ergeben.
3. Die Mitglieder der Schiedsstelle werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar
jeweils für die Dauer der Amtszeit des entsprechenden Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
4. Aufgabe der Schiedsstelle ist es:
Streitigkeiten einer gütlichen Regelung zuzuführen, um die Inanspruchnahme des öffentlichen
Rechtsweges einschließlich des Schiedsmannes möglichst zu vermeiden.
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5.1 Mitglieder der Schiedsstelle sind:
- der Vorsitzende sowie
- mindestens zwei (höchstens vier) Beisitzer.
5.2 Mitglieder der Schiedsstelle sollen Verbands-/Vereinsmitglieder sein. Darüber hinaus
können besonders fachkundige Personen gewählt werden, auch wenn sie nicht dem
Verband/Verein angehören.
5.3 Mitglieder der Schiedsstelle sind von ihrer Tätigkeit ausgeschlossen:
- wenn sie einer der streitenden Parteien angehören,
- wenn sie Ehegatten der Streitbeteiligten sind (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht),
- wenn sie mit einem der Streitbeteiligten in gerade Linie verwandt oder verschwägert
sind.
6. Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich mit Durchschrift/Kopie
an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Ist dieser dem Antragsteller nicht bekannt, so
kann der Antrag an den Vorsitzenden des Vereins/Verbandes gerichtet werden, der ihn
unverzüglich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle weiterzuleiten hat. Aus dem Antrag muß der
Sachverhalt deutlich hervorgehen, Beweise und sonstige Schriftstücke sind beizufügen. Zeugen
sind unter Angabe der ladungsfähigen Abschrift zu benennen.
7. Der Vorsitzende der Schiedsstelle setzt unverzüglich den Termin der Verhandlung fest und
sorgt für die Einladung von Beteiligten und Zeugen. Diese sind in der Einladung darauf
hinzuweisen, dass auch beim Fernbleiben über den Antrag entschieden werden kann.
Zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung muß eine Frist von zwei Wochen liegen.
Der Gegenseite sind mit der Ladung der Antrag und Beweisstücke zur Kenntnis und zur
Stellungnahme zuzuleiten.
8.1 Der Vorsitzende der Schiedsstelle bestimmt den Protokollführer.
8.2 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift/ein Protokoll zu fertigen, welches vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
8.3 Die Schiedsstelle ist berechtigt, im Bedarfsfall zur Aufklärung des Sachverhaltes selbst
Zeugen oder Sachverständige zu laden.
8.4 Die Verhandlungen der Schiedsstelle sind nicht öffentlich.
8.5 Die Mitglieder Schiedsstelle unterliegen auch nach Beendigung der Amtszeit der
Schweigepflicht, von der sie nur im Einverständnis durch die beteiligten Parteien entbunden
werden können.
9.1 Die Entscheidung ist den beteiligten Parteien mündlich bekanntzugeben und schriftlich über
eingeschriebenen Brief mit Rücksein unverzüglich einzuleiten. Die Entscheidung gilt auch dann
als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.
9.2 Gegen die Entscheidung der Schiedsstellen ist der Einspruch bei der nächsthöheren Instanz
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang möglich.
9.3 Gegen die Entscheidung der Schiedsstellen ist der Einspruch bei der nächsthöheren Instanz
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang möglich.
10.1 Schiedsverfahren sind kostenfrei. Der Verein hat für die bei ihm durchzuführenden
Schiedsverfahren die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.
10.2 Kosten von Zeugen und Sachverständigen gehen zu Lasten des durch den Schiedsspruch als
schuldig Befundenen. Bei Vergleichen setzt der Schlichtungsausschuß den von jeder Partei zu
tragenden Anteil an den Kosten fest. Bei Zurücknahme eines Antrages trägt der Antragsteller
bereits entstandene Kosten für Zeugen und Sachverständige.
10.3 Der Schlichtungsausschuß kann die Einleitung oder die Fortführung des Verfahrens von der
Einzahlung der zu erwartenden Kosten für Zeugen oder Sachverständige durch die benennende
Partei abhängig machen.
10.4 Die Mitgliedsverbände/-vereine sind berechtigt, ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die
vorstehender Geschäftsordnung nicht widersprechen dürfen.