Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. - asv

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Angelsportverein Glinde von 1981 e.V.
Satzung
Jugendordnung
Gewässerordnung
Stand:
Feb 11
Angelsportverein Glinde von 1981 e.V.
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Satzung des
Angelsportverein Glinde von 1981 e.V.
§ 1.
Name, Sitz und Zugehörigkeit
§ 1.1
Der am 17. September 1981 gegründete Verein trägt den Namen
`` Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. ``
§ 1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Glinde und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 1.4
Der Verein ist Mitglied des:
Kreissportverband Stormarn e.V.
Landessportverband Schleswig Holstein e.V.
Landessportfischerverband Schleswig Holstein e.V.
Verband Deutscher Sportfischer e.V.
Angelsport-Verband Hamburg e.V.
§ 2
Zweck und Aufgaben
§ 2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.2
Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 2.3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§ 2.5
Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen sind auch
Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise
ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe zulässig.
§ 2.6
Der Verein ist politisch, wirtschaftlich, konfessionell und rassisch neutral.
Seine Aufgaben sind:
§ 2.6.1
Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens.
§ 2.6.2
Hege und Pflege des Fischbestandes in heimischen Fischgewässern.
§ 2.6.3
Festlegung und Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße.
§ 2.6.4
Förderung und Pflege des Fischbestandes in der folgenden Weise:
§ 2.6.4.a
Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verunreinigungsursachen.
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§ 2.6.4.b
Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen.
§ 2.6.4.c
Zusammenarbeit mit den Wasserbehörden zur Vermeidung von Schäden und
Verunreinigungen.
§ 2.6.5
Förderung der Vereinsjugend.
§ 3.
Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern ( ab 18 Jahren ), passiven Mitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern ( 10 – 18 Jahre ) und Ehrenmitgliedern.
Alle Mitglieder, außer den Jugendlichen, haben das aktive Wahlrecht und sind
wählbar.
Die Jugendlichen unterliegen der Jugendordnung. Jugendliche Mitglieder können mit
beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung
ernannt. Sie sind beitragsfrei.
§ 4.
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
§ 4.1
Jede Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich zur Einhaltung dieser
Satzung und Gewässerordnung bekennt.
§ 4.2
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der die Aufnahme
beschließt. Im Ablehnungsfalle brauchen Gründe nicht bekannt gegeben zu werden.
Dem um Aufnahme Ersuchenden ist jedoch Einspruchsrecht an die
Hauptversammlung zu gewähren. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
§ 4.3
Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Das
gilt auch für den Austritt aus dem Verein.
§ 4.4
Die Mitgliedschaft endet durch:
§ 4.4.a
freiwilligen Austritt mit dreimonatiger Kündigung zum Jahresende.
§ 4.4.b
Tod des Mitglieds.
§ 4.4.c
Ausschluss gemäß § 4.6 - § 4.8
§ 4.5
Der Austritt eines Mitgliedes gem. § 4.4.a kann nur zum Jahresende unter Einhaltung
einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand
des Vereins erfolgen. Bei Verzug eines Mitglieds oder in besonderen Fällen kann der
Vorstand Ausnahmen machen.
§ 4.6
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
§ 4.6.1
strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es
solche begangen hat.
§ 4.6.2
sich durch Fischfrevel, Übertretung von fischereirechtlichen Bestimmungen,
Missachtung der Gewässerordnung oder ebenso zu bewertende Handlungen am
Fischwasser strafbar gemacht hat.
§ 4.6.3
den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt oder
Anstoß erregt.
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§ 4.6.4
die Mitgliedschaft zum Erlangen persönlicher Vorteile ausnutzt, z.B. Verkauf und
Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins.
§ 4.7
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen und eingehender Klärung des
Falles durch den Vorstand. Bei Abstimmung entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit. Soll ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden, erfolgt die
Abstimmung in dessen Abwesenheit ohne Stimmrecht des Betroffenen. Das Mitglied
wird zur Vorstandssitzung schriftlich geladen. Erscheint es nach zweimaliger
Aufforderung nicht, wird in Abwesenheit entschieden. Vertretung durch berufliche
Rechtsvertreter ist im Verfahren beim Vorstand oder in einer Mitglieder- oder
Hauptversammlung nicht zulässig.
Der Betroffene wird mit sofortiger Wirkung aller Vereinsrechte enthoben, nicht aber
von seiner Pflicht zur Beitragszahlung sowie Zahlung nicht geleisteter Stunden beim
Gewässer-Pflegedienst bis zum Abschluss des laufenden Kalenderjahres.
§ 4.8
Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid kann innerhalb von 8 Tagen nach
Zustellung ein schriftlicher Einspruch an den Vorstand erhoben werden. Die
Hauptversammlung als Berufungsinstanz entscheidet endgültig.
$ 5.
Beiträge
§ 5.1
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und der festgesetzten Aufnahmegebühr
verpflichtet.
§ 5.2
Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung.
§ 5.3
Die Jahresbeiträge sind Ende November für das darauf folgende Kalenderjahr fällig.
§ 5.4
Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung drei Monate im
Rückstand sind, verlieren die Mitgliedschaft.
§ 5.5
Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Hauptversammlung festgesetzt.
§ 5.6
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge erlassen, stunden oder reduzieren.
§ 5.7
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen. Im Besitz befindliche Vereinsunterlagen ( Satzung und
Sportfischerpass ) sind dem Vorstand zurückzugeben.
§ 6
Organe des Vereins sind:
a.) die Hauptversammlung und
b.) der Vorstand
§ 7
Die Hauptversammlung
§ 7.1
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Jahr
bis zum März statt.
§ 7.2
Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mindestens 14 Tage vorher unter der
Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
§ 7.3
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
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§ 7.4
Satzungsänderungen sowie Änderungen der Gewässerordnung können nur mit
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Änderungen
müssen vorher auf der Tagesordnung stehen und können nicht durch
Dringlichkeitsantrag beantragt werden.
§ 7.5
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
§ 7.6
Die Tagesordnung der Hauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:
§ 7.6.a
-Bericht des Vorstandes
§ 7.6.b
-Bericht des Kassenwartes
§ 7.6.c
-Bericht der Kassenprüfer
§ 7.6.d
-Entlastung des Vorstandes
§ 7.6.e
-Wahlen
§ 7.6.f
-Festsetzung des Haushaltsplanes
§ 7.6.g
-Festsetzung der Beiträge und Gebühren
§-7.6 .h
-Ehrung von Mitgliedern
§ 7.6.i
-Verschiedenes
§ 7.7
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen
werden, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es
schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt.
§ 7.8
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle
Anträge und Beschlüsse, sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch vierteljährig
mindestens einmal, anzusetzen.
§ 8.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
f.)
g.)
h.)
i.)
j.)
k.)
l.)
dem Vereinsvorsitzenden
dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
dem 1.Kassenwart
dem 2. Kassenwart
dem Schriftwart
dem 1.Jugendwart
dem 2. Jugendwart
dem 1.Sportwart
dem 2. Sportwart
dem Sportwart Casting
dem 1. Gewässerwart
dem 2. Gewässerwart
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a.), b.) und c.) genannten
Vorstandsmitglieder. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
§ 26 BGB Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der
Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte
beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber
einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des
Vorstands.
§ 9
Wahlen
§ 9.1
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
§ 9.2
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9.3
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und kann durch die
Hauptversammlung bestätigt werden. Seine Wahl erfolgt alle drei Jahre.
§ 9.4
Auf Verlangen werden Wahlen geheim durchgeführt wenn mindestens 5 Mitglieder
darauf bestehen.
§ 9.5
Vorstandsmitglieder dürfen in anderen Angelvereinen kein Vorstandsamt bekleiden.
§ 9.6
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 10
Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach
Belegen, mit laufenden Nummern zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der
Zahlung sowie Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu
leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist monatlich
abzuschließen und dem Vorstand vierteljährig ein genauer Auszug vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Hauptversammlung von
zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Jahr zu bestimmenden,
sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Prüfung
der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer haben mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung die Kasse zu prüfen.
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§ 11
Vereinsjugend
§ 11.1
Alle Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören zur Vereinsjugend.
§ 11.2
Die Vereinsjugend gestaltet ihr Vereinsleben unter Anerkennung der jeweils gültigen
Fassung der Jugendordnung der Landessportjugend und der Kreissportjugend nach
eigener Jugendordnung.
§ 11.3
Vorsitzender der Vereinsjugend ist der Jugendwart. Er wird von der
Jugendversammlung auf drei Jahr gewählt und kann durch die Hauptversammlung
bestätigt werden.
§ 11.4
Die Wahl des Jugendwarts und seines Vertreters findet mindestens 8 Tage vor der
Hauptversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder. Die
Einberufung zur Jugendversammlung erfolgt durch den Vorstand.
§ 11.5
Die von der Vereinsjugend beschlossene Jugendordnung ist vom Vorstand zu
genehmigen. Sie ist Bestandteil der Satzung.
§ 12
Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden, Unfälle und dergleichen, die anlässlich seiner
Veranstaltungen entstehen. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
Kollektivversicherung durch den Landessportverband. Aus diesem Grunde muss der
Verein die jährlich geforderte Bestandserhebung dis zum 15. Januar eines
Kalenderjahres den übergeordneten Stellen einreichen.
§ 13
Auflösung
§ 13.1
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer außerordentlichen Hauptversammlung, die
als einzigen Tagespunkt `` Auflösung des Vereins `` hat.
§ 13.2
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von
2/3 der in der Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 13.3
Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige Zwecke der
Sportfischerei oder der Jugendpflege zu verwenden.
§ 14
Formelle Änderungen
Der geschäftsführende Vorstand des `` Angelsportverein Glinde von 1981 e.V. `` ist
ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung in das
Vereinsregister erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung
vorzunehmen.
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§ 15
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Ehrenrat
Ein Ehrenrat kann gewählt werden.
§15.1
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Seine Mitglieder müssen mindestens 5 Jahre dem Angelsportverein Glinde von 1981
e.V. angehören Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.
Jedes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen.
§15.2
Der Ehrenrat hat beratende Eigenschaften und schlichtet bzw. vermittelt bei
Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.Juli 1999 in Kraft und ersetzt die am 12.März 1982
beschlossene und am 01.Mai 1993 ergänzte Satzung. Die Änderungen beruhen auf
Beschlüsse der zurückliegenden Hauptversammlungen.
Die überarbeitete Satzung 2011 ersetzt die vorherige Satzung mit ihren Ergänzungen
und Abänderungen.
Der Vorstand meldet die Satzungsänderung in der vorliegenden Form zur Eintragung
in das Vereinsregister.
gez. Markus Berg
1.Vorsitzender
gez. Hans-Peter Schumacher
2. Vorsitzender
Gez. Dennis Zambak
1.Kassenwart
Glinde, den 01.05.2011
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Jugendordnung
Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus:
1. Jugendgruppenleiter
2. seinem Stellvertreter
Sie werden von Mitgliedern der Jugendgruppe für drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im
Wechsel. Die beiden Jugendgruppenleiter bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung durch die
Jahreshauptversammlung des Vereins.
Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Sinn und Zweck der
Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich
zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen.
Die Jugend des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. bekennt sich zur olympischen Idee. Sie
wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Mitglied kann jeder Jugendliche ab 10 Jahren mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
werden.
Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der mit gültigen
Beitragsmarken des VDSF versehen sein muss.
Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und
geprüft.
Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.
Den Jugendlichen ist das Spinnfischen in den dazu freigegebenen Gewässern des ASV Glinde
nur gestattet, wenn sie eine Einweisung durch eine vom Vorstand befugte Person des Vereins
erhalten haben!
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Gewässerordnung
des
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I.
Folgende gültige Fischereiausweise musst Du bei der Ausübung des Angelsports bei
Dir tragen:
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
Jahresfischereischein
Sportfischerpass
Fischerei Erlaubnisschein (Gastkarte)
Auszug der Gewässerordnung
Fangkarte
Vor Beginn des Angelns muss das Datum und das Gewässer in die Fangkarte
eingetragen werden! Wer zweimal ohne Eintrag angetroffen wird, wird zur
Verantwortung gezogen.
Gefangene maßige Fische sind sofort einzutragen!
II.
Jedes Jahr bekommst Du eine neue Fangkarte, in die Du Deine gefangenen Fische
nach Datum, Art, Stückzahl und Gewicht einzutragen hast. Die Fangkarten sind Ende
des Jahres dem 1. Gewässerwart, spätestens jedoch bis zum 15.01.des Folgejahres.
einzureichen.
Wer seine Fangkarte nicht abgibt, erhält auch keine neue Fangkarte ausgehändigt.
Wer Fische, die der Fangbegrenzung unterliegen, im Besitz und nicht in die Fangkarte
eingetragen hat, muss mit Buße rechnen.
Ill.
Du bist verpflichtet auf Verlangen der Polizei und oder der Fischereiaufsicht des ASV
Glinde Deine Papiere und Deinen Fang vorzuzeigen.
lV.
Das Angeln ist mit zwei Handangeln mit je einer Anbissstelle erlaubt.
Die Verwendung von lebenden Fischen und Fröschen ist als Raubfischköder
verboten. Drillinge oder Doppelhaken dürfen nur für Raubfischangelei verwendet
werden.
Köderfische senken ist erlaubt. Das Senknetz darf die Maße 1X1 Meter nicht
überschreiten. Zufällig in der Senke gefangene maßige Fische sind sofort
zurückzusetzen.
Ohne vorherige Zustimmung des Gewässerwartes dürfen keine mitgebrachten Fische
in das Vereinsgewässer eingesetzt werden.
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V.
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Untermaßige Fische sind schonend zu behandeln und zurückzusetzen, d.h. den Fisch
nur mit nassen Händen anfassen, den Haken vorsichtig lösen und den Fisch ins
Wasser setzen, nicht werfen. Nicht mehr lebensfähige untermaßige Fische sind
waidgerecht zu töten und zu entsorgen. Diese Fische sind in die Fangstatistik
einzutragen. Wer mit untermaßigen Fischen angetroffen wird, kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Die Mindestmaße:
Hecht
Zander
Karpfen
Schlei
Forelle
Aal
Quappe
VI.
50 cm
45 cm
38 cm
25 cm
30 cm
40 cm
35 cm
Höchstfangzahl:
Hecht
Zander
Karpfen
Schlei
Forelle
Quappe
2 Stück pro Tag / 4 im Monat
2 Stück pro Tag / 4 im Monat
2 Stück pro Tag / 4 im Monat
20 Stück pro Monat
2 Stück pro Tag / 4 im Monat
2 Stück pro Tag / 4 im Monat
Gefangene, maßige Fische die einem Mindestmaß unterliegen müssen unter
Berücksichtigung der Fangbegrenzung mitgenommen werden. Sie dürfen nicht
zurückgesetzt werden.
VII.
Schonzeiten:
Hecht
Zander
Forelle
Karpfen
Schlei
01.01. - 30.04.
01.01. - 30.04.
10.10. - 28.02.
ab dem Tage des Neubesatzes bis Ende Februar
ab dem Tage des Neubesatzes bis Ende Februar
Der Neubesatz wird durch Aushang im Kasten und auch der Homepage (www.asvglinde.de) bekannt gegeben und erfolgt im Regelfall im Oktober / November eines
Jahres.
Das Angeln auf Quappe ist auch nach dem Besatz möglich. Zu verwenden sind
Tauwurm oder Fisch (toter Köderfisch oder Fischfetzen). Die Schonzeiten anderer
Fische sind zu achten und im Fall deren Fanges während ihrer Schonzeit
zurückzusetzen.
Vlll.
Eisangeln ist nicht gestattet.
lX.
Du bist verpflichtet, folgende Geräte bei der Ausübung des Angelsports mit Dir zu
führen:
a.) Maß
b.) Rachensperre
c.) Totenholz
d.) Hakenlöser
e.) Messer
f.) Unterfangkescher
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X.
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Sportfischer sind Freunde und achten jede Kreatur.
Der gefangene maßige Fisch ist sofort durch einen Schlag mit dem Totenholz auf den
Kopf zu betäuben und waidgerecht zu töten.
Der Drahtsetzkescher darf nur noch zum Hältern von Aalen benutzt werden.
Das aufbewahren von lebenden Fischen an Land ist verboten. Diese Handlung zieht
einen Vereinsausschluss nach sich und wird laut Tierschutzgesetz mit Gefängnis
bestraft.
XI.
Das Legen von Aalschnüren, Treibern, Reusen, Fischen mit Stechern, Stellen von
Netzen oder Pöddern ist verboten.
XII.
Alle Selbstfangenden Fischereigeräte sind verboten. Deinen Fang darfst Du nicht
verkaufen oder vertauschen.
Xlll.
Angelplätze sind vor dem Verlassen von Abfällen und Unrat zu säubern. Das gilt auch
für vorgefundene Abfälle.
Eingezäunte Wiesen und bestellte Äcker dürfen nicht betreten werden. Das Binsenfeld
sowie die ausgeschilderten Uferstrecken ( Schongebiete ) dürfen nicht beangelt
werden. Das Uferbetretungsrecht gilt nur für Vereinsmitglieder, nicht für deren
Familienangehörige.
Jedes Mitglied, das Beschädigungen des Ufers, an dort befindlichen Anlagen,
Wasserbauten sowie Ufergrundstücken vornimmt, haftet gegenüber dem Verpächter
für den angerichteten Schaden.
Das Spinnfischen mit Kunst-oder Naturködern ist ausschließlich im Mühlenteich
(Teich1) im Zeitraum vom 1.Oktober bis 31. Dezember gestattet.
Das Angeln vom Boot ist nicht gestattet.
XlV.
Gastkarten können begrenzt vom Vorsitzenden ausgegeben werden. Gegenseitiger
Austausch von Gastkarten mit befreundeten Vereinen in begrenzter Anzahl ist
möglich.
XV.
Jegliche Benutzung irgendwelcher Vereinsgeräte oder Anlagen geschieht auf eigene
Gefahr.
Alle besonderen Wahrnehmungen an Vereinsanlagen, am Gewässer und dessen
Umgebung sind sofort dem Vorstand zu melden.
XVl.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich zum Nutzen des Vereins und im Interesse der
Kameradschaft für notwendige anfallende Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Körperbehinderte sind selbstverständlich von dieser Verpflichtung enthoben.
XVII.
Gewässerpflegedienst beträgt pro volljährigem Mitglied 8 Stunden im Jahr bis zum
Rentenalter. Bei vorzeitiger Rente besteht Nachweispflichtim Bezug auf körperliche
Gebrechen.
Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird zur Zahlung der zur Zeit gültigen
Gebühr für jede nicht geleistete Stunde herangezogen.
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XVlll.
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Wer gegen diese Gewässer verstößt, wird nach § 4 der Satzung zur Rechenschaft
gezogen.
Diese Gewässerordnung wurde auf der Hauptversammlung am 12.März 1982
angenommen und auf werteren Hauptversammlungen ergänzt.
Gewässer des Angelsportverein Glinde von 1981 e.V.
Gewässer 1
Gewässer 1a
Gewässer 2
Gewässer 3
Gewässer 4
Mühlenteich
Absatzbecken vor dem Mühlenteich
Weiher an der Autobahn
Weiher am Togohof
Weiher an der Mühlenstraße
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Seite 14
Angelsportverein Glinde von 1981 e.V.
Seite 15
Angelsportverein Glinde von 1981 e.V.
Gebührenordnung
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