Planung und Realität des Kriegsendes

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Planung und Realität des Kriegsendes
Richard Lakowski
Planung und Realität des Kriegsendes
Fragen zum Thema Flucht und Vertreibung.
Ein namentlich nicht näher genannter Divisionskommandeur, im März
1945 in sowjetische Gefangenschaft geraten, soll befragt, erklärt haben,
das „Grundübel“ wären die „Flüchtlinge“ gewesen. Obwohl es „jedem
normalen Menschen“ hätte klar sein müssen, das nach dem Durchbruch
der Russen die Zivilbevölkerung hätte in ihren Häusern bleiben müssen,
wäre sie „hypnotisiert von der Propaganda“ geflohen. Damit spielte die
deutsche Propaganda, „in diesem Falle den Russen in die Hände.“ „Eine
bessere Auswirkung“, hätten sie (die Russen R.L.) „sich gar nicht wünschen können, denn das Chaos kam letzten Endes ihnen zugute”.1
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der
Moment der Gefangennahme des unbekannten Generalleutnants bei
seiner Befragung ebenso eine Rolle spielte, wie die Interpretation seiner
Antworten durch die Interviewer. Doch manifestiert sich in den Aussagen eine der Facetten der Rolle hoher und höchster Kommandobehörden bei dem Problem Flucht und Vertreibung. Sie war bei näherer Betrachtung weniger eindeutig, als sie in der Nachkriegszeit von dem größten Teil der Beteiligten gezeichnet wurde.
So kam noch im Februar 1945 eine Untersuchung der Erfahrungen
im Stellungsbau „auf Grund der Winterschlacht“ hinsichtlich der
Zivilbevölkerung zu einem ähnlichen Schluss, wie der Divisionskommandeur. In ihr wurde die Forderung erhoben, Panzerhindernisse rechtzeitiger und konsequenter zu schließen. „Wenn man zum Beispiel für Ziviltrecks zahlreiche Übergänge offen halten will, findet sie auch der Feind
offen. Ziviltrecks müssen an Panzerschleusen durchfahren, diese sind
schwerpunktmäßig zu sichern und notfalls ohne Rücksicht zu sprengen
bzw. durch Minen zu sperren, auch wenn diese Forderung hart erscheint.
Vom Feind überholte Ziviltrecks fallen ohnehin der Vernichtung anheim“.2
Diese Überlegungen aus dem Generalstab des Heeres stützen sich
auf die Erfahrungen der Ostfront, beziehen sich indes nicht ausschließlich auf diese. In ihnen wird ein Grundproblem der Operationsführung
sichtbar, das im 20. Jahrhundert im Zweiten Weltkrieg seinen schrecklichsten Niederschlag fand und dessen Unlösbarkeit auch für die Gegenwart in dem „Unwort“ der Kollateralschäden am deutlichsten wird. In
diesem geht es um den Platz der Zivilbevölkerung bei der Planung und
Führung eines Krieges.3 Es kann sich auf Grund einer Vielzahl von
Faktoren im konkreten Fall sehr vielschichtig darstellen, im Grundsätzlichen ist es nach dem ersten Schuss ausschließlich militärisch nicht befriedigend zu lösen.
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Eine nicht allein in Bezug auf den des Zweiten Weltkrieges außerordentlich aktuelle Frage. Hinsichtlich des Kriegsendes 1945 ist sie bisher im
Hinblick auf die deutsche Geschichte vor allem unter dem Aspekt von
„Flucht und Vertreibung“ Betrachtet worden. Gründlicher untersucht
wurde sie insbesondere in den Arbeiten des Freiburger Historikers H.
Schwendemann.4
Er weist der Wehrmachtführung eine erhebliche Mitverantwortung
für die Katastrophe der ostdeutschen Bevölkerung ab Januar 1945 zu.
Bei der Lage im Osten musste „mit weiträumigen Durchbrüchen auf das
östliche Reichsgebiet gerechnet werden.“ Nach den Ereignissen im ostpreußischen Nemmersdorf war für die Zivilbevölkerung nur mit dem
schlimmsten zu rechnen. Die geplante schrittweise Räumung frontnaher
Gebiete sei „ein Vabanquespiel sondergleichen” gewesen.
Geht man an die Frage nach der Stellung der Zivilbevölkerung von
den Vorbereitungen in Deutschland seit Mitte der dreißiger Jahre des
vorigen Jahrhunderts heran, so ist das Ende 1945 für die betroffenen
Menschen nicht weniger schrecklich, doch entbehrt sie nicht einer gewissen Folgerichtigkeit.
Die Wehrmachtführung war sich, wie die veröffentlichten Dokumente zeigen, dem Problem bewusst, vor dem sie stand. Nach Kriegsbeginn würde, bei einem möglichen Vordringen des Gegners auf Reichsterritorium die Frage zu lösen sein, wie mit der betroffenen eigenen Bevölkerung zu verfahren sei.
Die Erfahrungen des Ersten Weltkrieges hatten deutlich gemacht,
welcher hohe Rang dem „Zivil“ als Subjekt und Objekt der Kriegführung
zukam. Davon ausgehend, so zeigen die Richtlinien für die Räumung,
wurde die Bevölkerung, ebenso die finanziellen und materiellen Werte in
den Grenzgebieten nach ihrer Bedeutung für die Fortsetzung des Krieges
selektiert.
Der künftige Krieg als Kombination politischer, militärischer, ökonomischer, ideologischer und psychologischer Elemente, die noch vor Beginn des bewaffneten Kampfes organisiert und mobilisiert werden mussten, fand hier seinen spezifischen Ausdruck. Dabei machen die
Räumungsbefehle deutlich, dass die Militärelite in der von ihr begünstigten diktatorischen Regierungsform Mitte der dreißiger Jahre von einer
eigenen entscheidenden Stellung aus gingen.5 Bei den geplanten Räumungsmaßnahmen wurden der regierenden Nazipartei eine geradezu
bescheidene Aufgaben eingeräumt.
Das änderte sich bis Kriegsbeginn und in immer rascherem Tempo
nach 1939. Die Verkettung zwischen Wehrmacht und der von Hitler
bestimmten NSDAP-Diktatur wurde schließlich so eng, dass bei Kriegsende „der Punkt nicht mehr aufzufinden war, von dem aus zwischen der
Katastrophe des Nationalsozialismus und Deutschlands unterschieden
werden konnte.“6
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Die innere Entwicklung des Regimes und die Totalisierung des Krieges
führten zu Dimensionen in Kriegführung und Politik, die vor 1939 auch
von Teilen der militärischen Planer nicht überschaut worden waren. Der
Krieg löste alle Fesseln von Humanität und Völkerrecht. Es begann „eine
Orgie von Gewalt und Vernichtung, der blutigste Kampf der
Weltgeschichte, der das 20. Jahrhundert in eine neue Richtung stieß.“7
Als Evakuierung und Räumung bei Beginn des Jahres 1945 für die
deutsche Bevölkerung akut wurden, erwiesen sie sich als in weiten Teilen als überholt. In wieweit sie technisch-organisatorisch zur Vorlage
dienten, muss weiteren Forschungen überlassen bleiben. Wie im vorgelegten Dokument 9 sichtbar wird, war die Stellung der Militärelite zwar
eine machtbestimmende, jedoch nicht mehr machtbeherrschende.
Diese hatte die Nazipartei mit ihren zahlreichen Organisationen und
Einrichtungen übernommen, was gravierende Auswirkungen nicht
zuletzt auf das Schicksal der Zivilbevölkerung zu Folge hatte.
Eine Alternative zur bedingungslosen Kapitulation stellte sich weder
für Hitler noch den größten Teil seiner hohen Militärs. Mit ihrer Kriegführung und der Ausrottungspolitik in den von ihnen beherrschten
Räumen hatten sie alle Brücken zur bisherigen Umwelt abgebrochen.
Alle ihre Bestrebungen richteten sich zwangsläufig auf „Sieg oder
Untergang“. Die in einen verbrecherischen, aussichtslosen Krieg geführte Bevölkerung bildete ausschließlich einen Faktor dieser Kriegführung.
Die Devise „Siegen oder Untergehen“ bedeutete den erbarmungslosen
Endkampf auf den Trümmern des Reiches fortzusetzen, auch ungeachtet der eigenen Bevölkerung.
In Staatsekretärsbesprechungen des Jahres 1945, an denen vom
Wehrmachtführungsstab Oberst Poleck teilnahm, wurden Flüchtlingsbewegungen und Evakuierungsfragen besprochen. Entsprechend einer
Vortragsnotiz von Anfang März 1945 legte der Transportstab Speer eine
Dringlichkeit der Reihenfolge von Transporten fest, bei dem operative
Wehrmachttransporte an erster und Flüchtlinge an fünfter und letzter
Stelle standen. Flüchtlinge sollten demnach „nur noch auf rückfahrenden Wehrmachtleerzügen mitgenommen werden“ oder laufen.8
Die Flüchtlingsfrage bildete für die Durchhaltepropaganda einen
wichtigen Wert an sich und wurde aber, wie weitere Besprechungen der
Staatsekretäre zeigen vor allem durch militärische und rüstungswirtschaftliche Faktoren bestimmt. Wer über Rückführungen entschied, wie,
wer bis zu welchem Grade evakuiert werden sollte blieb bis Kriegsende
eines der vielen bis ins Letzte offen gelassene Führungsprinzip. Das letzte Wort hatte naturgemäß der „Führer und oberste Befehlshaber”, also
Hitler, wobei an einzelnen Fronten, in den unterschiedlichen Heeresgruppenabschnitten sogar in „Festungen“ oder Brückenköpfen sehr
unterschiedlich verfahren werden konnte. Hier hing sehr viel von dem
Durchsetzungsvermögen des militärischen Führers bzw. des regionalen
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NS-Potentaten und ihrem Einverständnis ab. Am sichtbarsten zeigen
sich mögliche Auswirkungen am Beispiel der „Festung Breslau“. Hier
funktionierte das Zusammenspiel, die Kosten trug die Bevölkerung.
Die Festung unterstand der Heeresgruppe Mitte, die von Hitlers
Generalfeldmarschall Ferdinand Schörner geführt wurde. Die starke
Stellung Schörners und seine Auswahl der Festungskommandanten
sicherten ein relativ gutes Einvernehmen mit dem zuständigen Gauleiter
Karl Hanke. Der Festungskommandant konnte sich zu dem auf einen
Befehl vom 30. Januar 1945 stützen, nach dem er gegenüber den
Reichsverteidigungskommissaren und deren örtlichen Vertretern durch
zusetzen hatte, „dass die gesamte Zivilbevölkerung mit Ausnahme des
für die Aufrechterhaltung der Versorgungsbetriebe unabweisbar notwendigen Personals und des örtlichen Volkssturms rechtzeitig aus der
Festung evakuiert wird.“9 Die Räumung von „überflüssigen“ Zivilpersonen erfolgte schließlich auf Grund eines von Hanke unterzeichneten
Befehls vom 19. Januar 1945. Um ihn durchzusetzen befahl der Kommandierende und bevollmächtigte General der Heeresgruppe Mitte
Koch-Erpach am 31. Januar nochmals alle Frauen und Kinder unter 40
Jahren aus der Festung zu entfernen. Am 6. Februar war bekannt
gemacht worden, das Ordnungsstreifen „auf Bahnhöfen und Strassen
der Festung Breslau“, alle ohne Erlaubnis zurückkehrenden Personen,
„festzuhalten und im Fußmarsch aus dem Festungsbereich herauszuführen“ hatten.10 Ein großer Teil der Breslauer Bevölkerung wurde damit
nicht allein dem eisigen Winter ausgeliefert, sondern zwischen die
Fronten geschickt. Militärisch gesehen ist das einer der Gründe, warum
die Stadt gegen die überlegenen Kräfte der Roten Armee so lange gehalten werden konnte. Nicht zufällig gehörte Breslau nach Ansicht der
zuständigen Abteilung des OKH zu den wenigen, die ihre Aufgabe
erfüllt hätten.
Ungeachtet dessen, was der Truppenoffizier oder auch der einzelne
Soldat über den Sinn der Fortsetzung des Kampfes 1945 dachte und wie
er handelte, die Rettung der Bevölkerung, auch der ostdeutschen, stand
nicht im Vordergrund der ihnen erteilten Befehle. Die oberste Führung
exekutierte, ihre professionellen Kenntnisse nutzend, operative Pläne,
die dazu beitrugen den Krieg zu verlängern. Die ostdeutsche Bevölkerung zahlte die Schuld Deutschlands in zweifacher Hinsicht, einmal mit
dem durch die Sieger längst gefassten Beschluss, durch den sie ihre
Heimat verloren, zum anderen mit Drangsalen der Besatzung, Todesgefahr auf der Flucht und nicht selten dem Tod.
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1
K. Simonow, Kriegstagebücher , Band 2, Berlin 1979, S. 683.
2
Vom Leiter der Abteilung Festungsbau, Oberstleutnant Thilo, unterzeichnete
Ausarbeitung, Gedanken zum Stellungsbau auf Grund der Winterschlacht vom
6.2.1945, BA-MA, Freiburg, RH 2 /332, Bl. 57-59; vgl. 1945.Das Jahr der endgültigen Niederlage der faschistischen Wehrmacht. Dokumente ausgew. und eingel. von
G.Förster und R.Lakowski, 2. Aufl., Berlin 1985, Dokument 41, S. 129-133.
3
Vgl. den historischen Abriss und die Untersuchung des Prozesses gegen das OKW in
Jörg Friedrich, Das Gesetz des Krieges. Das deutsche Heer in Russland 12941-1945.
Der Prozeß gegen das Oberkommando der Wehrmacht, München 2003.
4
So Heinrich Schwendemann, Endkampf und Zusammenbruch im deutschen Osten,
Freiburger Universitätsblätter, Heft 130, 1995.
5
R. Lakowski, Kriegsbeendigung als Problem, in: M.Weißbecker/R.Kühnl (Hg.),
Rassismus, Faschismus, Antifaschismus, Köln 2000, S.203-214.
6
M. Messerschmidt, Militärgeschichtliche Aspekte der Entwicklung des Nationalstaates,
Düsseldorf 1988, S.145.
7
R.-D. Müller, /G.R. Ueberschär, Kriegsende 1945. Die Zerstörung des Deutschen
Reiches, Frankfurt am Main 1995, S.12.
8
Vortragsnotiz der Staatssekretärsbesprechung vom 5.3.1945, BA-MA Freiburg,
RW4/v.703, Bl.143.
9
Anlage zu Chef OKW/Op/Qu2(II), BA-MA, RH 2/333, Bl.458-463.
10 Vgl. R. Lakowski, unveröff. Ms. Der Endkampf um das Reich, S.165.
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Dokument 1
Aus den „Richtlinien für die Räumung“, Anlage 1, Abgrenzung und Einteilung des Räumungsgebietes in Zone I und II. 1935
I. Abgrenzung des Räumungsgebietes (zugleich rückwärtige Grenze der
Zone II)
Das Räumungsgebiet wird begrenzt:
Im Westen:
Durch das Ostufer des Rhein von der holländischen Grenze bis zur
Nordgrenze des Kreises Neuwied, alsdann durch die Kreise (Kreise
einschl.) Neuwied, Ob. Westerwald, Ob. Lahnkreis, Usingen, Friedberg.
Hanau, Offenbach, Dieburg, Erbach, Miltenberg, Buchen, Adelsheim,
Neckarsulm, Heilbronn, Marbach, Waiblingen, Esslingen, Stuttgart,
Tübingen, Rottenburg, Hechingen, Sulz, Rottweil, Villingen,
Donaueschingen, Waldshut.
Im Osten und Südosten:
Durch das Westufer der Dievenow und Oder (ausschl. Stadtkreis
Stettin), Crossen, Freystadt, Sprottau, Görlitz, Zittau, Löbau, BautzenSüd (vom Schnittpunkt der Kreise Rothenburg/Löbau/Bautzen südl. am
Stadtkreis Bautzen vorbei bis zum Schnittpunkt der Kreise
Pirna/Bautzen/Kamenz), Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg –Süd, (vom
Schnittpunkt der Kreisgrenzen Dippoldiswalde/Dresden/Freiberg bis
zum Schnittpunkt der Kreisgrenzen Freiberg/Flöha/Marienberg),
Marienberg, Annaberg, Schwarzenberg, Auerbach, Oelsnitz, Hof,
Wunsiedel, Tirschenreuth, Neustadt a.W.N., Nabburg, Neuenburg v.W.,
Roding, Bogen (einschl. Kr. Straubing nördl. Donau), dann Südufer der
Donau bis Landesgrenze.
II. Rückwärtige Grenze der Zone I.
Zone I wird begrenzt:
Im Westen:
Durch die Nordgrenze des Kreises Kempen-Krefeld, das Ostufer des
Rhein (mit Ausnahme der zur Zone II gehörenden Stadtkreise Neuss,
Köln, Bonn und Koblenz) bis Südgrenze Kreis Bensheim, dann durch die
Kreise (Kreise zu Zone I) Mannheim, Weinheim, Heidelberg, Wiesloch,
Bruchsal, Bretten, Maulbronn, Pforzheim, Neuenburg, Rastatt, Bühl,
Oberkirch, Wolfach, Waldkirch, Freiburg, Schopfheim, Säckingen.
Im Osten und Südosten:
Durch die Kreise (Kreise einschl.) Schlawe, Köslin-Ost, ( von Garbin bis
zum Schnittpunkt der Kreise Köslin/Belgard/Neustettin), Neustettin,
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Dramburg-Ost (ostw. Bahnlinie Falkenburg/Märk. Friedland), Dt. Krone,
Arnswalde-Ost (Schnittpunkt Kreisgrenzen Arnswalde/Dramburg/Saatzig bis Schnittpunkt der Kreisgrenzen Arnswalde/Friedeberg/Soldin),
Friedeberg, Landsberg-Ost (Schnittpunkt der Kreisgrenzen Landsberg/
Friedeberg/Soldin bis zum Schnittpunkt Kreisgrenzen Schwerin/OstSternberg), Schwerin, Meseritz, Züllichau, - Schwiebus bis Nordgrenze
Grünberg, dann Westufer der Oder (Stadtkreise Glogau, Breslau und
Brieg gehören zu Zone II) bis Ostgrenze des Kreises Brieg, alsdann durch
die Kreise Oppeln, Neustadt, Neiße; neubeginnend an der Ostgrenze der
Amtshauptmannschaft Zittau entlang der rückwärtigen Grenze des
Räumungsgebiets bis zur österreichischen Landesgrenze.
III. Einteilung der Zone I in Abschnitte:
Zone I der Wehrkreise II, IV und VIII. wird in je 2 Abschnitte unterteilt:
Wehrkreis II: in Abschnitt Nord und Süd. Abschnittsgrenze: Nordgrenze
der Kreise Schlochau und Neustettin.
Wehrkreis IV: in Abschnitt Ost und West. Abschnittsgrenze: Grenze zwischen den Kreishauptmannschaften Dresden und Chemnitz.
Wehrkreis VIII: in Abschnitt Süd und Ost. Abschnittsgrenze für Süd:
Nordgrenze der Kreise Ratibor, Cosel, Neustadt und Neiße.
Abschnittsgrenze für Abschnitt Ost: Ostgrenze des Kreises Leobschütz,
Ost- und Nordgrenze des Kreises Neustadt. (Die Kreise Ratibor und
Cosel gehören sowohl zum Abschnitt Süd als auch zum Abschnitt Ost).
Quelle: BA-MA /Freiburg, RW19/2416, Bl.
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Dokument 2
Aus den „Richtlinien für die Räumung“, Anlage 3a, zurückführende
Wehrpflichtige
1. Umfang der Rückführung.
Folgende Wehrpflichtige sind im Räumungsfall zurückzuführen:
a) Die ungedienten Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1910 – 1912.
b) Die Ersatzreservisten I der Geburtsjahrgänge 1913 – 1916, nach
Abschluss der Musterung 1937, etwa (Juli 1937) auch die des Jahrgangs
1917.
c) Die gedienten, in Wehrüberwachung stehenden Wehrpflichtigen des
Geburtsjahrgangs 1912 und älterer, soweit sie keine bestimmte Mob.Verwendung haben oder nicht in der Unabkömmlichkeitskartei geführt
werden.
2. Einteilung der Jahrgangsgruppen.
Zur Jahrgangsgruppe A gehören die unter Ziffer 1b und 1c aufgeführten
Wehrpflichtigen, zur Jahrgangsgruppe B diejenigen der Ziffer 1a.
3. Beorderung.
Betreffs Vorbereitung der Beorderung der zur Jahrgangsgruppe A gehörenden Wehrpflichtigen erhalten die Wehrersatzdienststellen vom OKH
(AHA/Allg.E) gesondert Befehl.
Die zur Jahrgangsgruppe B gehörenden Wehrpflichtigen werden nach
Anweisung des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern von
den Behörden der allgemeinen und inneren Veraltung bis 15.1.1937
listenmäßig erfasst. Zum 10.2.1937 erhalten die Wehrkreiskommandos
von den Regierungspräsidenten zahlenmäßige Übersichten über die aus
den einzelnen Verwaltungsbezirken zurückzuführenden Wehrpflichtigen.
Quelle: BA- MA/Freiburg, RW 19/2416, Bl. 50
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Dokument 3
Aus den „Richtlinien für die Räumung“ Anlage 3b, Einlagerung von Verpflegungsvorräten zur Versorgung von Räumungsmannschaften und
Flüchtlingen.
A. Fleisch- und Wehrmachtsuppenkonserven.
1. Zur Versorgung von Räumungsmannschaften und Flüchtlingen im
Räumungsfall werden vom Oberkommando des Heeres die in anliegender Übersicht … Aufgeführten Mengen an Fleisch- und Wehrmachtsuppenkonserven eingelagert. Die Einlagerung der Konserven wird bis
zum 1.2.37 durchgeführt sein.
2. Die vom Oberkommando des Heeres eingelagerten Konserven stehen
im Räumungsfall den für die Rückführung der Wehrergänzungen verantwortlichen Regierungspräsidenten zur Verfügung. Lagerungsorte und
Höhe der Bestände sind den Regierungspräsidenten auszugsweise mitzuteilen. Übergabe an die Regierungspräsidenten ist vorzubereiten.
3. Außer den in Beilage II aufgeführten Beständen werden im
Heeresverpflegungsamt München 450 000 Portionen Konserven als 1.
Ausstattung für den Räumungsfall zur Verfügung des Oberkommandos
des Heeres stehenden Hilfszuges „Bayern“ niedergelegt.
B. Mehlvorräte.
4. Auf Veranlassung des Reichs- und Preußischen Ministeriums für die
Ernährung und Landwirtschaft werden in der Nähe der in Beilage II aufgeführten Verpflegungslager entsprechende Mehlvorräte in Mühlen und
Lagerhäusern bereitgehalten… Diese Mehlvorräte stehen im Räumungsfall den Regierungspräsidenten zur Verfügung, die Übernahme
(gegen Bezahlung) und Zuführung zu den Bedarfsorten sicherzustellen
haben. Einlagerungsorte und Höhe der Bestände sind den Regierungspräsidenten auszugsweise mitzuteilen.
Quelle BA-MA, Freiburg, RW 19/2416, Bl. 52/53.
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Dokument 4
Aus den „Richtlinien für die Räumung“, Anlage 4c, Dringlichkeitslisten
für Räumungsgüter.
Dringlichkeitsstufe A.
I. Industrielle Räumungsgüter.
1. Fertigfabrikate.
Fertiges Kriegsgerät, insbesondere Waffen, Munition aller Art. Flugzeuge
und Flugzeugteile aller Art, Motoren aller Art.
2. Halbzeuge und Halbfabrikate.
a. Halbzeuge und Halbfabrikate aus Sparmetall insbesondere für Art.und Inf.- Munition.
b. Walzknüppel und Stangen, Blöckchen, Pressrohlinge für Art.Geschosse, Stahlkernmaterial für Inf.-Geschosse.
c. Werkzeugstähle und Hartmetalle, V2a Bleche.
d. Halbfabrikate für die Heeresfahrzeugherstellung.
3. Industrielle und chemische Rohstoffe und Rohprodukte.
Nickel, Chrom bzw. Ferrochrom, Chromerze, Kupfer, Wolfram bzw.
Ferrolegierungen, Wolframerze, Vanadium bzw. Ferrolegierungen,
Molybdän- bzw. Ferrolegierungen, Molybdänerze, Zinn, konzentrierte
Salpetersäure, Kautschuk, Ruß für Bereifung. Platin, Nickelerze, Glimmer, Industriediamanten.
4. Spezialmaschinen, Zeichnungen, Pläne.
Sondermaschinen für Wehrmachtsgerätefertigung (z.B. Laufziehmaschinen, Geschützrohrziehbänke, optisches und sonstiges Prüfgerät für
Lehranfertigung). Wichtige Zeichnungen und Fabrikationspläne.
II. Landwirtschaftliche Räumungsgüter.
Nationale Reserven an sämtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Vorräte der zweiten Hand an Roggen, Weizen, Hafer, Gerste, Ölfrüchten und Ölsaaten. Vieh (Rindvieh Schweine, Kälber Schafe).
III. Forstwirtschaftliche Räumungsgüter.
Harze.
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Dringlichkeitsstufe B.
I. Industrielle Räumungsgüter.
1. Fertigfabrikate:
Fertige Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände für die Wehrmacht
einschl. der für deren Fertigung benötigten Teilfabrikate. Sanitätsgerät,
Mull, Cambrik, Watte.
Arzneimittel, deren Rohstoffe ausländischen Ursprungs sind insbesondere Opium, Morphin, Morphinsalze, Kodein, Kodeinsalze, Jod, Jodsalze,
Chinarinde, Chinin, Chininsalze, außerdem Salversane.
2. Halbzeuge und Halbfabrikate.
In Liste A II nicht aufgeführte, für die Wehrmachtgerätefertigung besonders wichtige Halbfabrikate und Halbzeuge.
3. Rohstoffe.
Aluminium, Aluminiumlegierungen einschl. Silumin, Elektroden und Tonerde, Betriebsstoffe, Pechkoks und Petrolkoks, Manganerze, Glyzerin,
Quecksilber, Wolframerze, Zinnerze, Berylliummetall, Rohhäute, halbfertig gegerbtes Leder und Gerbstoffe aller Art, Wolle, Seide, Baumwolle,
Hanf, Flachs, Jute, Filze, Asbest. Sintermagnesit und Magnesitsteine und
Berylliumerze.
4. Maschinen.
Handelsübliche Maschinen, soweit sie für die Wehrmachtgerätefertigung von besonderer Bedeutung sind…
II. Landwirtschaftliche Räumungsgüter.
Größere Bestände an Fleisch-, Wurst und Gemüsekonserven, Zucker und
Rohzucker.
III. Forstwirtschaftliche Räumungsgüter.
Vorhandenes Schnittmaterial.
Quelle: BA-MA, Freiburg , RW19/2416, Bl. 58/59.
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Dokument 5
Aus den „Richtlinien für die Räumung“, Anlage 7a, über den Einsatz der
Auffangorganisation für Flüchtlinge.
1. Der Einsatz der Auffangorganisation für Flüchtlinge ist vorzubereiten:
Im Westen:
vom Gen.Kdo. VI. A.K. : am Rhein.
vom Gen.K.Kdo. XII. A.K. :
a. zwischen Eifel und Hardt-Gebirge (etwa in der Linie Gerolstein –
Wittlich – I-dar/Oberstein – Kaiserslautern – Neustadt a.H.)
b. am Rhein.
vom Gen. Kdo. V. A.K. :
a. am Rhein (zwischen Germersheim und Karlsruhe).
b. am Neckar, an der Enz und an den Ostausgängen des Schwarzwald.
Im Osten:
vom Gen.Kdo. VII. A.K. :
an der bayrisch-tschechischen Grenze.
vom Gen.Kdo. IV. A.K. :
an der sächsisch-tschechischen Grenze.
vom Gen. Kdo. VIII. A.K. :
a. an der schlesisch-tschechischen Grenze.
b. an der Hotzenplotz und an der Oder.
vom Gen.Kdo. III. A.K. :
an der Oder.
vom Gen. Kdo. II. A.K. :
a. an der Oder und an der Dievenow.
b. mit schwächeren Kräften in der ungefähren Linie Gartz – Arnswalde –
Fal-kenburg – Neustettin – Schlawe.
2. Den Vorarbeiten ist die als Anlage 7b beigefügte „Vorläufige
Anweisung für die Vorbereitung und Einsatz der Auffangorganisation für
Flüchtlinge“ zu Grunde zu legen.
Die endgültigen Bestimmungen für die Auffangorganisation für
Flüchtlinge enthält das Anfang 1937 zur Ausgabe gelangende Heft 7 der
neuen „Richtlinien für die Räumung“.
Quelle; BA-MA, Freiburg, RW 19/2416, Bl. 60.
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Dokument 6
Aus den „Richtlinien für die Räumung“, Anlage 7b, „Vorläufige
Richtlinien für die Vorbereitung und Einsatz der Auffangorganisation für
Flüchtlinge“.
1. Aufgaben.
Beim Einsatz der Auffangorganisation für Flüchtlinge ist zu unterscheiden zwischen
a) Flüchtlingsbewegungen aus den deutschen Grenzgebieten und
b) Flüchtlingsbewegungen aus den benachbarten Ländern mit deutschstämmiger Grenzbevölkerung
Zu a) Flüchtlingsbewegungen aus deutschen Grenzgebieten:
Flüchtlinge aus deutschen Grenzgebieten sind soweit irgend möglich,
von vornherein zu verhindern. Beispiel der Behörden und Parteidienststellen sowie energisches Zupacken der Ortspolizeibehörden sind hierbei
von ausschlaggebender Bedeutung.
Aufrufe an die Bevölkerung (Muster ist beigefügt) zum Festhalten an
Haus und Hof sind vorzubereiten.
Lassen sich trotz der vorerwähnten Maßnahmen Flüchtlingsbewegungen nicht verhindern, so sind sie sobald wie möglich aufzufangen und in
geordnete Bahnen abzuleiten.
Zu b) Flüchtlingsbewegungen aus benachbarten Ländern mit deutschstämmiger Grenzbevölkerung:
Flüchtlingsbewegungen aus benachbarten Staaten mit deutschstämmiger Grenzbevölkerung werden sich nicht verhindern lassen. Aufgabe der
Auffangorganisation muss es daher sein, diese Flüchtlinge sofort nach
dem Grenzübertritt aufzufangen, und so schnell wie möglich in das
Hinterland abzuschieben. Strenge Überwachung der Flüchtlinge
(Spionagegefahr) und getrennte Unterbringung von Flüchtlingen aus
dem Reichsgebiet muss sichergestellt sein.
2. Verantwortlichkeit der Behörden der allgemeinen und inneren
Verwaltung.
Vorbereitung und Einsatz der Auffangorganisation ist Aufgabe der
Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung, in erster Linie der
Regierungspräsidenten, die hierzu von den Wehrkreiskommandos mit
Weisungen versehen werden.
Mitwirkung der Gauleiter der NSDAP, insbesondere bei der Beruhigung
der Bevölkerung und bei der Unterbindung von Flüchtlingsbewegungen,
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ist durch die Wehrkreiskommandos sicherzustellen.
Für die Überwachung der aus benachbarten Ländern eintreffenden
Flüchtlinge sind die Organe der Geheimen Staatspolizei heranzuziehen.
3. Gliederung der Auffangorganisation.
Die Auffangorganisation gehört zum verstärkten Polizeischutz. Sie ist in
enger Anlehnung an die für die Rückführung der Wehrergänzungen vorzubereitenden Einrichtungen (Leitstellen, Sammelgebiete, Sammelorte)
aufzustellen.
Auffangposten sind an Strassen, Flussübergängen usw. einzusetzen. Ihre
Aufgabe ist es, die Flüchtlinge an die Flüchtlingssammelstellen weiterzuleiten.
Die Flüchtlingssammelstellen (je Kreis etwa 1 – 2) haben die Aufgabe,
die bei ihnen eintreffenden Flüchtlinge so schnell wie möglich in die
Durchgangslager für Flüchtlinge abzuschieben.
Die Durchgangslager sind getrennt von den für Wehrergänzungen vorgesehenen Sammelgebieten vorzubereiten.
Sobald wie möglich werden die Flüchtlinge in Flüchtlingslager des Bergungsgebietes abbefördert.
4. Einsatz der Auffangorganisation.
Der Einsatz der Auffangorganisation erfolgt in breiter Front, soweit möglich an natürlichen Hindernissen, wie Flussläufen, Gebirgszügen usw.
Bewegliche Reserven für örtlich notwendig werdende Verstärkungen
sind vorzusehen.
5. Versorgung der Flüchtlinge.
Bei den Flüchtlingssammelstellen findet eine Versorgung der Flüchtlinge
statt.
In Durchgangslagern und in Flüchtlingslagern ist sie wie für die
Sammelgebiete vorzubereiten. Für die erste Versorgung der Flüchtlinge
werden bereits im Frieden Verpflegungsvorräte niedergelegt.
6. Verwendung der aktiven Polizeibeamten, Ergänzungspersonal für den
verstärkten Polizeischutz.
Mit Rücksicht darauf, dass die aktiven Polizeibeamten in erster Linie das
Entstehen von Flüchtlingsbewegungen an Ort und Stelle verhindern sollen, ist die Verwendung bei Flüchtlingssammelstellen und Durchgangslagern nur in dem unbedingt notwendigen Umfange vorzusehen. Dagegen sind sie soweit als möglich als Auffangposten einzusetzen…
Quelle: BA-MA Freiburg, RW 19/2416, Bl. 61-63.
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Dokument 7
Muster eines Aufrufes an die Zivilbevölkerung zum Festhalten an Haus
und Hof.
1. Festhalten an Haus und Hof bewahrt vor Verlust des Eigentums und
ist vaterländische Pflicht.
Für Besitz, der infolge Flucht der Eigentümer verloren geht, wird vom
Reich kein Schadenersatz gewährt.
2. Flucht bedeutet Hunger, Elend und Lebensgefahr, da jede Flüchtlingsbewegung unvermeidlich zwischen die beiderseitigen Fronten geraten muss.
3. Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sowie die für den
Luftschutz eingeteilten Kräfte bleiben an Ort und Stelle.
Sie werden die an ihrem Wohnsitz verbleibende Bevölkerung gegen
feindliche Übergriffe schützen und notfalls die Unterstützung neutraler
Mächte anrufen.
4. Flucht stört die Bewegungen der eigenen Truppe.
5. Wer also flieht, versündigt sich am Vaterland.
6. Führer und Vaterland vertrauen darauf, dass jeder seine Pflicht tut.
Quelle: BA-MA Freiburg, RW 19/2416, Bl. 64.
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Dokument 8
Aus Heft 4 der „Richtlinien für die Räumung“,
Räumung“ vom 1. Oktober 1936.
„Wirtschaftliche
… Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für die wirtschaftliche Räumung
1. Zweck der wirtschaftlichen Räumung.
Die wirtschaftliche Räumung hat den Zweck, Fachpersonal und Güter,
die für die Kriegführung von besonderer Wichtigkeit sind, dem feindlichen Zugriff zu entziehen und sie der eigenen Kriegswirtschaft nutzbar
zu machen.
2. Umfang der wirtschaftlichen Räumung.
Die wirtschaftliche Räumung umfasst:
Die industrielle Räumung.
Die landwirtschaftliche Räumung und
die Banken-Räumung.
Die Rückführung von Beständen der Reichsmonopolverwaltung, der in
den öffentlichen Zollniederlagen befindlichen Güter sowie von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erfolgt im Rahmen der industriellen Räumung.
Die Räumung der Rüstungsbetriebe erfolgt nach den in Zff.28 festgelegten Sonderbestimmungen.
3. Beschränkung der zurückzuführenden Räumungsgüter.
Der Umfang der wirtschaftlichen Räumung ist auf die Rückführung des
notwendigsten Personals und Materials zu beschränken. Dies gilt besonders für die Zone I, für deren Räumung voraussichtlich nur geringere Zeit
und wenige Transportmittel zur Verfügung stehen werden. Die Räumung der Zone I wird daher im Allgemeinen nur die Rückführung der
auf die Dringlichkeitsstufe A (s. Ziff. 5) aufgeführten Räumungsgüter
umfassen.
Für Zone II ist die Rückführung aller in den Dringlichkeitslisten (s. Ziff. 5)
verzeichneten Räumungsgüter vorzusehen…
9. Aufgaben der Regierungspräsidenten und Landräte.
Die Regierungspräsidenten leiten nach Weisungen der Wehrkreiskommandos in ihrem Bezirk die Durchführung der gesamten wirtschaftlichen
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Räumung mit Ausnahme der Rüstungsbetriebe. Sie unterrichten die
Wehrkreiskommandos laufend über den Stand der Räumung…
Abschnitt II
Friedensmäßige Vorbereitungen für die wirtschaftliche Räumung.
11. Jährliche Räumungsanordnungen des Oberkommandos des Heeres.
Die „Jährlichen Räumungsanordnungen des Oberkommandos des Heeres“ (s. Heft 1, Ziff. 17) bilden die Grundlage für die von den militärischen und zivilen Dienststellen für die wirtschaftliche Räumung jährlich
zu treffenden friedensmäßigen Vorbereitungen…
Bei der Aufstellung der „Jährlichen Räumungsanordnungen des
Oberkommandos des Heeres“ werden beteiligt (s. Heft 1, Ziff. 19):
Der Generalbevollmächtigte für die Kriegswirtschaft hinsichtlich der
gesamten wirtschaftlichen Räumung,
der Reichs- und Preußische Minister für die Ernährung und Landwirtschaft hinsichtlich der landwirtschaftlichen Räumung,
der Reichsforstmeister und Preußische Landesforstmeister hinsichtlich
der Rückführung forstwirtschaftlicher Räumungsgüter,
der Reichs- und Preußische Arbeitsminister hinsichtlich des zurückführenden Fachpersonals,
der Reichsfinanzminister hinsichtlich der Rückführung der Zolllager und
der Bestände der Reichsmonopolverwaltung,
der Präsident des Reichsbankdirektoriums hinsichtlich der BankenRäumung,
der Wehrwirtschaftsstab des Reichskriegsministeriums hinsichtlich der
Räumung der Rüstungsbetriebe (einschl. des Fachpersonals dieser
Betriebe).
12. Räumungsanweisungen der Wehrkreiskommandos.
Die Wehrkreiskommandos sind für die Vorbereitung der gesamten wirtschaftlichen Räumung in ihrem Bereich verantwortlich. Als
Sachbearbeiter (Gruppe W Wi) sind ihnen hierzu die
Wehrwirtschaftsinspektionen unterstellt…
13. Vorbereitungen der Regierungspräsidenten und Landräte.
Die Regierungspräsidenten und Landräte leiten nach den ihnen von den
Wehrkreiskommandos gegebenen Weisungen die Vorbereitung aller in
ihrem Bereich für die wirtschaftliche Räumung zu treffenden Maßnahmen (ausgenommen die Vorbereitungen für die Rüstungsbetriebe).
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Die Landräte sind für die Vorbereitungen in ihrem Bezirk verantwortlich…
14. Aufgaben der Wehrwirtschafts-Dienststellen.
Den Wehrwirtschafts-Inspektionen obliegt neben ihrer Aufgabe als
Sachbearbeiter für die gesamte wirtschaftliche Räumung die Leitung
aller Vorarbeiten für die Räumung der in ihrem Bereich befindlichen
Rüstungsbetriebe…
Quelle: BA-MA Freiburg, RW 19/2415, Bl. 164-190
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Dokument 9
Zweiter, von Hitler, dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Lammers und dem Chef des OKW Keitel, gezeichneter Erlass über die
Befehlsgewalt in einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches vom
20.09.1944.
Unter Aufhebung meines Erlasses über die Befehlsgewalt in einem
Operationsgebiet innerhalb des Reiches vom 13. Juli 1944 ordne ich für
den Fall eines Vordringens feindlicher Kräfte auf deutsches Reichsgebiet
folgendes an:
I.
Die zivile Verwaltung bleibt im Operationsgebiet in vollem Umfange
bestehen. Die zivilen Dienststellen des Staates und der Gemeinden setzen ihre Tätigkeit fort.
II.
Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet wird von
mir bestellt.
III.
(1) Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet übt die
vollziehende Gewalt aus. Die reichseinheitliche Ausrichtung aller nach
diesem Erlass von dem Reichsverteidigungskommissar zu treffenden
Maßnahmen obliegt nach meinen allgemeinen Richtlinien dem
Reichsführer-SS Heinrich Himmler.
(2) Der militärische Oberbefehlshaber richtet seine sich aus den militärischen Notwendigkeiten ergebenden Anforderungen im zivilen Bereich
an den Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet.
(3) In den unmittelbaren Kampfzonen, deren Begrenzung der militärische Oberbefehlshaber im Benehmen mit dem Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet bestimmt, sind die oberen militärischen Kommandobehörden befugt, zivilen Dienststellen des Staates und
der Gemeinden unmittelbar diejenigen Weisungen zu geben, die zur
Durchführung ihres Kampfauftrages jeweils erforderlich sind.
IV.
(1) In Ausübung der vollziehenden Gewalt kann der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet.
1. alle infolge der feindlichen Bedrohung erforderlich werdenden
Maßnahmen zu treffen,
2. sämtliche Dienststellen des Staates und der gemeinden Weisungen zu
erteilen,
3. Rechtsvorschriften zu erlassen.
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(2) Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet bedient
sich
in Angelegenheiten der Polizei des zuständigen Höheren SS-und
Polizeiführers,
in Angelegenheiten der Reichsbahn und Binnenschiffahrt des
Bevollmächtigten des Reichsverkehrsministers, in Angelegenheiten der
Seeschiffahrt des Beauftragten des Reichskommissars für die Seeschifffahrt, in Angelegenheiten der Rüstung und Kriegsproduktion des zuständigen Vorsitzers der Rüstungskommission oder -unterkommission.
V.
Die Reichskommissare, deren Amtsbezirk ganz oder teilweise zum
Operationsgebiet gehört, benennen einen Verbindungsmann, der dem
Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet als Berater beigegeben wird.
VI.
Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet kann die
Durchführung seiner Aufgaben den Reichsverteidigungskommissaren
übertragen, deren Reichsverteidigungsbezirk am Operationsgebiet
beteiligt ist.
VII.
Dieser Erlass gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Er findet sinngemäß Anwendung in den einem Chef der Zivilverwaltung unterstehenden Gebieten und im Generalgouvernement.
VIII.
Diesem Erlass entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
IX.
Die zur Durchführung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt der Reichsminister des Inneren.
Führer-Hauptquartier, den 20. September 1944
Quelle: BA-MA Freiburg, RW 4/v.703, Bl.89.
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Impressum
Copyright 2005
Brandenburgische Landeszentrale
für politische Bildung
Herausgeber:
Brandenburgische Landeszentrale
für politische Bildung
und der Landkreis Märkisch-Oderland
Abbildungen:
Originalfotos aus dem Jahre 1945. Trianon-Film
Fotos von der Konferenz: Petra Stadler
ISBN 3-932502-46-9
Gestaltung und Realisierung:
Werbeagentur Bauersfeld
Druck: Druckhaus Schöneweide, Berlin
Diese Veröffentlichung stellt keine
Meinungsäußerung der Brandenburgischen
Landeszentrale für politische Bildung dar.
Für inhaltliche Aussagen tragen die Autoren
die Verantwortung.
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