Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung

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Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung
NKHR-MV
Innenministerium
Neues Kommunales
Haushalts- und Rechnungswesen
in Mecklenburg-Vorpommern
Leitfaden
zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens
Stand: Januar 2006
Änderungen / Ergänzungen: September 2008
Gelb unterlegte Textpassagen sind in der Formulierung ungenau und/oder überholt.
Bitte beachten Sie die Frage/Antwort-Texte zu diesen Themenbereichen.
Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV)
Inhalt:
Seite
4
1.
Einführung
2.
Allgemeine Grundlagen
6
2.1
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
6
2.2
Die Komponenten des NKHR-MV
8
3.
Inventur und Inventar
8
4.
Vermögensübersicht/Bilanz
9
5.
Bewertungsmaßstäbe
10
5.1
Mögliche Bilanzansätze
10
5.2
Einzelne Bewertungsmaßstäbe
10
5.2.1
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
11
5.2.2
Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
13
5.2.3
Beizulegender Wert (Zeitwert)
14
6.
Bewertungsverfahren
15
6.1
Sachwertverfahren
15
6.2
6.3
Ertragswertverfahren
Vergleichswertverfahren
15
15
6.4
Bewertungsvereinfachungsverfahren
16
6.4.1
Gruppenbewertung
16
6.4.2
6.4.3
Verbrauchsfolgeverfahren
Festwertverfahren
Pauschaliertes Festwertverfahren
16
17
17
7.
Bewertung des kommunalen Vermögens
18
7.1
Bewertung
Grundsatz/Ausnahme
18
7.2
7.2.1
Ansatz und Bewertung einzelner Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände
18
18
7.2.2
Grundvermögen
19
7.2.3
Infrastrukturvermögen
20
7.2.4
7.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
21
21
7.2.6
Betriebsvorrichtungen
22
7.2.7
Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 410 Euro (netto)
22
7.2.8
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
23
7.2.9
Finanzanlagen
23
7.2.10 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
7.3
Ansatz und Bewertung von Verbindlichkeiten und Schulden
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23
23
2
Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV)
7.4
Besondere Bilanzpositionen
24
7.4.1
Sonderposten
24
7.4.2
Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
24
Eröffnungsbilanz
25
7.5.1
Allgemeines
25
7.5.2
Restnutzungsdauer
25
7.5.3
Fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt
26
Sonstiges
26
7.6.1
Schenkungen, Erbfälle und andere unentgeltliche Leistungen
26
7.6.2
Leasing
26
7.6.3
Haftungsverhältnisse
26
Begriffserklärungen
28
7.5
7.6
8.
Anlagen zum Leitfaden:
Anlage 1:
Muster für eine Inventurrichtlinie
Anlage 2:
Abschreibungstabelle zum NKHR-MV (nicht mehr enthalten)
wurde vollständig überarbeitet und ist eigenständige Anlage der Verwaltungsvorschriften
Anlage 3:
Anlage 4:
Ermittlungsschema Sachwertverfahren (Stand: Februar 2007)
Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer bei Gebäuden
Anlage 4a
Ermittlung der Restnutzungsdauer abhängig vom Modernisierungsgrad
Anlage 5:
Ermittlung der Bruttogrundfläche nach DIN 277 Teil 1
Anlage 6:
Anlage 7:
Bestimmung der Ausstattungsstandards
Preisindizes (Stand: November 2007)
Anlage 8:
Hinweise zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz
Anlage 9:
Checkliste zur Grundstücksbewertung
Hinweis:
In der Druckversion lassen sich die Anlagen z.T. nur beispielhaft wiedergeben.
Die als Vordruck/Vorlage verwendbaren Anlagen stehen auf der Internetseite des Innenministeriums als Word- oder Excel-Dateien zum Download zur Verfügung.
 www.im.mv-regierung.de  Info-Box am rechten Rand:
NKHR-MV – Einführung der kommunalen Doppik
Anhänge:
Anhänge werden der Druckversion nicht beigefügt, da es sich um allgemein verfügbare Dokumente
handelt.
1 Wertermittlungsrichtlinien - WertR 2002
(Die WertR 2002 finden Sie über das Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung auch im Internet.
www.bmvbw.de/Anlage13683/Wertermittlungsrichtlinien-2002.pdf)
*
2 Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 6 Abs. 2 EStG und Einkommensteuerrichtlinie R 40 EStR mit Hinweisen
3 Auszug aus dem Bewertungsgesetz (BewG)*
§§ 68 - 74 BewG
4 BMF-Schreiben
*
Auf der Seite http://www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesministerium der Justiz in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger Gesetzestexte und Verordnungen im Internet bereit.
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Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV)
1.
Einführung
Dem Beschluss der IMK vom 21. November 2003 folgend, hat das Kabinett am 1. März 2005
das Innenministerium mit der Vorbereitung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts in
Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines doppischen Rechnungssystems beauftragt.
Seitdem erarbeiten die Projektarbeitsgruppe zum Neuen Kommunalen Haushalts- und
Rechnungswesen (PG NKHR-MV) und verschiedene Unterarbeitsgruppen die Grundlagen
für das NKHR-MV.
Ein wichtiger Schritt auf dem Weg vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept
ist die Erfassung und Bewertung des gesamten kommunalen Vermögens. Diese Bilanz stellt
erstmalig das vorhandene Vermögen den Schulden der Kommune gegenüber.
Da der Aufwand der Einführung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens erheblich
reduziert werden kann, wenn rechtzeitig mit der Erfassung und Bewertung des kommunalen
Vermögens begonnen wird, hat die Projektarbeitsgruppe den Schwerpunkt der bisherigen
Arbeit auf die Erstellung eines Leitfadens zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen
Vermögens gelegt. Dazu wurde eine Unterarbeitsgruppe (UAG 1) zum Thema „Vermögenserfassung und -bewertung“ eingerichtet.
Die Erfassung und Bewertung des Vermögens muss nach einheitlichen Regeln erfolgen, um
objektive und nachprüfbare Informationen zu liefern, dabei hat sich die Unterarbeitsgruppe
entsprechend der Leitempfehlungen der IMK an den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen orientiert, die auch einer kaufmännischen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch zugrunde liegen, soweit nicht spezifische Ziele und Aufgaben des kommunalen Haushaltswesens dem entgegen stehen. Soweit für einen kommunalen Bereich steuerliche Vorschriften verbindlich anzuwenden sind, haben diese Vorrang.
Die Vermögenserfassung und –bewertung kann im Prinzip unabhängig von der Umstellung
des Rechnungssystems angegangen werden, deshalb soll dieser Leitfaden den Kommunen
helfen, die bereits jetzt mit der Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens beginnen. Durch die Vermögensübersicht erhalten sie wichtige Informationen für die Führung
der Gemeinde und einen Überblick über die wirtschaftliche Situation. Außerdem schaffen sie
die Voraussetzung, eine mögliche Umstellung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens zügig durchzuführen.
Wird die Ersterfassung und –bewertung des kommunalen Vermögens zu einem Stichtag
vorgenommen, der erheblich vor dem Eröffnungsbilanzstichtag liegt, können fortgeschriebene Werte in die Eröffnungsbilanz übernommen werden, wenn die Erfassung, Bewertung und
Fortschreibung nach dem NKHR-MV unter Beachtung der in diesem Leitfaden dargestellten
Grundsätze erfolgt.
Der Leitfaden stellt die Grundsätze der Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens dar, die sowohl für die Erstellung der Eröffnungsbilanz als auch der Bilanzen im
Rahmen des Jahresabschlusses gelten. Auf Besonderheiten bei der Erstellung der Eröffnungsbilanzen wird im Kapitel 7.5 eingegangen. Hinweise zur Behandlung einzelner Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz finden sich in der Anlage 8 zum Leitfaden, da diese Regelungen nur eine zeitlich begrenzte Bedeutung haben werden.
Der Leitfaden hat nicht die Ausführlichkeit eines Lehrbuches oder Kommentars und ersetzt
keinesfalls Fortbildungen zum Thema.
Er soll eine einheitliche Vorgehensweise im Land sicherstellen und insbesondere mit der
Vorgabe einer Abschreibungstabelle, Hinweisen zu den Bewertungsmaßstäben und zu standardisierten Bewertungsverfahren eine Praxishilfe sein.
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Abschließend geht an dieser Stelle ein herzlicher Dank an alle Mitglieder der Unterarbeitsgruppe, die das Innenministerium bei der Erstellung dieses Leitfadens konstruktiv unterstützt
haben:
Mitglieder der UAG 1 „Vermögenserfassung und –bewertung“ zum NKHR-MV:
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Jörn Schanz
Michael Junker
Peter Kutschke
Annette Sewing
Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Daniela Dabers
Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Anka Topfstedt
Regine Wolff
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ilka Freese
Landkreis Ostvorpommern
Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Thomas Deiters
Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindetages M-V
Sascha Mader
Hansestadt Rostock
Reinhard Knönagel
Stadt Neubrandenburg
Kristine Lenschow
Stadt Grevesmühlen
Reinhard Dally
Amt Sternberger Seenlandschaft
Dr. Ernst Repp
Barbara Pigors
Gemeinde Feldberger Seenlandschaft
Barbara Moll
Stadt Güstrow
Kathi Grunzel
Zweckverband Kühlung
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2.
Allgemeine Grundlagen
Das NKHR-MV orientiert sich entsprechend der Leitempfehlungen der IMK an den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen, die auch einer kaufmännischen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch zugrunde liegen, soweit nicht spezifische Ziele und Aufgaben des kommunalen Haushaltswesens dem entgegen stehen.
Das Geschäftsjahr (Rechnungsperiode) entspricht dem Haushaltsjahr und bezieht sich auf
das Kalenderjahr.
2.1
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Die Buchführung soll so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens
bzw. der Kommune gibt. Dies erfordert allgemein anerkannte und sachgerechte Normen.
So haben sich Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entwickelt, die sich zum
Teil in gesetzlichen Vorschriften, z.B. des HGB, wiederfinden oder auf Rechtsprechung, Verkehrsauffassung und Gewohnheitsrecht zurückzuführen sind. Es handelt sich insgesamt um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, der eine Veränderung und Anpassung an die Fortentwicklung des Wirtschaftslebens möglich macht. So wurden die GoB im Laufe der Zeit z.B.
um die Grundsätze ordnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützer Buchführungssysteme
(GoBS) erweitert.
Nachfolgend werden die wesentlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die
Bilanzierung (d.h. Ausweis in der Vermögensrechnung) und Bewertung dargestellt, die auch
auf das kommunale Rechnungswesen Anwendung finden.
 Grundsatz der Vollständigkeit
In der Vermögensrechnung sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
Es sind alle selbständig verwertbaren und bewertbaren Vermögensgegenstände zu aktivieren (d.h. auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, s. Kapitel 4), die im wirtschaftlichen Eigentum der Kommune stehen („wirtschaftlicher Eigentümer“ s. Kapitel 8 „Begriffserklärungen“). Die bürgerlich-rechtliche Betrachtungsweise, d.h. zivilrechtliches Eigentum, ist nicht maßgebend.
Ausnahme: Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht
entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(Bilanzierungsverbot).
Dem Vollständigkeitsgebot ist auch dann genüge getan, wenn ein zu bilanzierender Gegenstand lediglich mit einem „Erinnerungsposten“ berücksichtigt worden ist.
In der Vermögensrechnung zu passivieren (d.h. auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, s. Kapitel 4) sind sämtliche rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtungen, die eine
wirtschaftliche Belastung darstellen und quantifizierbar sind.
 Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
Da das Rechnungswesen Zwecken der Dokumentation dient, müssen die Informationen
im Jahresabschluss so aufbereitet werden, dass der Adressat diese aufnehmen und verwerten kann. Er muss aus der Zusammenfassung die wesentlichen Aussagen über den
Vermögens- und Kapitalstatus und über die Güter- und Zahlungsbewegungen entnehmen können.
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Hier wird sich das Rechnungswesen der Kommunen so entwickeln müssen, dass nicht
nur Wirtschafts- und Finanzexperten, sondern vor allem Ratsmitglieder, Politiker und
Bürgerinnen und Bürger als Adressaten der Dokumentation angesprochen werden.
 Verrechnungsverbot
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit
Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
 Grundsatz der Einzelbewertung
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu erfassen und
zu bewerten. Allerdings sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in bestimmten Fällen
Bewertungsvereinfachungsverfahren (s. Kapitel 6) zugelassen.
 Stichtagsprinzip
Für die Erfassung und Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden
sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag/Bilanzstichtag maßgebend. Dabei sind alle
Sachverhalte zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden haben, auch
wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt, jedoch bis zur Bilanzerstellung bekannt werden
(sog. wertaufhellende Tatsachen).
 Vorsichtsprinzip
Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag
entstanden sind (d.h. auch, wenn sie noch nicht realisiert sind).
Berücksichtigung von Gewinnen nur, wenn sie am Bilanzstichtag tatsächlich entstanden,
also realisiert sind (Realisationsprinzip).
Diese ungleiche Behandlung von noch nicht realisierten Gewinnen und Verlusten bezeichnet man auch als Imparitätsprinzip.
 Grundsatz der periodengerechten Ergebnisrechnung
Aufwendungen und Erträge sind dem Haushaltsjahr (= Periode der Ergebnisrechnung)
zuzurechnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausgabe oder Einnahme.
Im Zusammenhang mit der zum Bilanzstichtag erforderlichen sog. Rechnungsabgrenzung werden sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst oder besondere Bilanzposten „Aktive oder Passive Rechnungsabgrenzung“ gebildet.
 Bilanzkontinuität und Willkürverbot
Ziel ist die bessere Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse, um die
wirtschaftliche Entwicklung im Zeitablauf beurteilen zu können.

Gleiche Gliederung in den verschiedenen Haushaltsjahren

Gleiche inhaltliche Abgrenzung und Bezeichnung der einzelnen Bilanzposten in den
verschiedenen Haushaltsjahren

Gleiche Bewertungsmethoden (Bewertungsstetigkeit)
Unter Bewertungsmethoden sind sowohl die Regeln über die Einbeziehung bestimmter Faktoren bei der Wertermittlung als auch unterschiedliche Abschreibungsmethoden zu verstehen.
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 Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit
Bei der Bewertung ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit fortgeführt wird, sofern dem
nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen stehen. Dieser Grundsatz ist
aus Sicht der Kommunen selbstverständlich.
 Grundsatz der Wesentlichkeit
Es sind alle Tatsachen zu berücksichtigen und offen zu legen, die für den Adressaten
des Jahresabschlusses von Bedeutung sind. Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung, die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahresergebnis und die
Rechnungslegung haben, können vernachlässigt werden.
Die Entscheidung über die Wesentlichkeit ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Dabei ist u.a. auf Art und Höhe des Postens und auf dessen Verhältnis
zu Größen wie Bilanzsumme, Eigenkapital und Jahresergebnis abzustellen.
2.2
Die Komponenten des NKHR-MV
Nachfolgende Übersicht macht deutlich, dass die Bilanz eine zentrale Rolle im Rechnungssystem des NKHR-MV spielt:
Alle Verwaltungsvorgänge, die über das Rechnungssystem zu erfassen sind, haben letztendlich eine Auswirkung auf die Vermögensübersicht/Bilanz.
Es kann sich um
 Vermögensumschichtungen
z.B. Verwendung von Bankguthaben zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes, Eingang einer Forderung auf dem Bankkonto
 Vermögensmehrungen
z.B. Erträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben
 Vermögensminderungen
z.B. Erhaltungsaufwand für ein Gebäude, Kfz-Reparaturaufwand
handeln. Insgesamt wird somit die Ressourcenveränderung bzw. der -verbrauch dargestellt.
3.
Inventur und Inventar
Die Inventur ist die körperliche (mengenmäßige) und wertmäßige Bestandsaufnahme aller
Vermögensteile und Schulden einer Kommune zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die durch
die Inventur ermittelten Bestände werden in einem besonderen Verzeichnis zusammengestellt: Inventar oder Bestandsverzeichnis. Die Bilanz ist eine Kurzfassung des Inventars in
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Kontenform (Gegenüberstellung von Aktiva = Vermögen und Passiv = Eigen- und Fremdkapital). Mit der Ermittlung der Bilanzwerte ist die Inventur abgeschlossen. Die sich buchmäßig
aus der laufenden Buchführung ergebenden Werte werden mit den Inventurwerten abgeglichen.
Die Inventur bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung. Durch eine Inventurrichtlinie wird sichergestellt, dass das Vermögen und die Verbindlichkeiten ordnungsgemäß
erfasst, einheitlich im Inventar abgebildet und nach gleichen Bewertungskriterien bewertet
werden.
Anlage 1: Muster für eine Inventurrichtlinie
4.
Vermögensübersicht/Bilanz
Zum Stichtag der Umstellung des Rechnungswesens (Eröffnungsbilanzstichtag) und für den
Schluss eines jeden Geschäftsjahres/Haushaltsjahres hat die Kommune eine das Verhältnis
ihres Vermögens und ihrer Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz)
aufzustellen.
Die Bilanz ist eine kurzgefasste Vermögensübersicht in Kontenform, d.h. den Vermögenswerten auf der Aktivseite stehen die Schulden auf der Passivseite gegenüber. Sie gibt somit
einen Überblick über die Zusammensetzung des Vermögens und die Art der Finanzierung
(Eigenkapital oder Fremdkapital).
Aktiva
Passiva
Anlagevermögen
 Immaterielle Vermögensgegenstände
Eigenkapital
 Kapitalrücklage
 Sachanlagen

Ergebnisrücklagen

Ergebnisvortrag

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
o
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
o
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
o
Infrastrukturvermögen
Rückstellungen
o
Bauten auf fremdem Grund und
Boden

o
Pensionsrückstellungen und ähnliche
Verpflichtungen
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
o
Maschinen und technische Anlagen,
Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen

Rückstellungen für Deponien und Altlasten
o
Betriebs- und Geschäftsausstattung

Aufwandsrückstellungen
o
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau

sonstige Rückstellungen

Finanzanlagen
Umlaufvermögen
 Vorräte


Sonderposten
Verbindlichkeiten
Passive Rechnungsabgrenzung
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
o
Öffentlich-rechtliche Forderungen und
Forderungen aus Transferleistungen
o
Privatrechtliche Forderungen, sonstige
Vermögensgegenstände
Liquide Mittel
Aktive Rechnungsabgrenzung
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Die Gliederung der kommunalen Bilanz orientiert sich an den Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften (§ 266 HGB), berücksichtigt aber die spezifische Vermögensstruktur der
Kommunen.
Die handelsrechtliche Gliederung der Aktivseite der Bilanz konzentriert sich auf die Betrachtung der Vermögensarten. Um die Aussagekraft einer kommunalen Bilanz zu erhöhen, wird
z.B. der Bereich der kommunalen Immobilien nach typischen Aufgabenbereichen bzw. Funktionen untergliedert oder im Bereich der Forderungen zwischen öffentlichrechtlichen und
sonstigen Forderungen unterschieden.
Der Kontenrahmen im NKHR-MV ist nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgebaut und
wird sich am Kontenrahmen II/1 der IMK-Empfehlungen orientieren. Zum Kontenrahmen
werden im Verlauf des Umsetzungsprozesses des NKHR-MV Zuordnungsvorschriften erarbeitet.
5.
Bewertungsmaßstäbe
5.1
Mögliche Wertansätze
In der nachfolgenden Übersicht werden die verschiedenen Bewertungsmaßstäbe bezogen
auf den Zeitraum der Nutzung eines Vermögensgegenstandes dargestellt.
Mögliche Wertansätze
Bilanzstichtag
Anschaffung
Nutzung
Ersatz
Zeit
AHK
Vergleichswert
5.2
Verkehrswert
Sachwert
Ertragswert
Wiederbeschaffungswert
Zeitwert
Neuwert
Einzelne Bewertungsmaßstäbe
Bei der Bewertung des kommunalen Vermögens (siehe Kapitel 7.1.) spielen nachfolgend
beschriebene Bewertungsmaßstäbe eine Rolle:
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5.2.1 Anschaffungs- oder Herstellungekosten
Anschaffungskosten:
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden,
um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und
ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,
soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch
die Nebenkosten,
sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
Ermittlung der Anschaffungskosten:
Anschaffungspreis/Kaufpreis
alles, was der Käufer aufwendet,
um den Vermögensgegenstand zu erhalten
inkl. nicht abziehbarer Umsatzsteuer/Vorsteuer
+ Anschaffungsnebenkosten








insbesondere:
Fracht- und Transportkosten, Verpackung
Errichtung (Fundament, Verbindungsleitungen), Montagekosten
Versicherungen
Grunderwerbssteuer, Zölle
Wertgutachten
Maklergebühren, Provisionen
Beurkundungs- und Eintragungsgebühren
Vermessungskosten
inkl. nicht abziehbarer Umsatzsteuer/Vorsteuer
./. Anschaffungspreisminderungen


+ nachträgliche
Anschaffungskosten
z.B. Skonti, Boni, Rabatte
Rückvergütungen, Preisherabsetzungen
Minderung wegen Mängel
z.B. Erschließungsbeiträge, betriebsnotwendige Umoder Ausbaukosten,
= Anschaffungskosten
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören:
- Kosten der Lagerung vor Ort, innerbetriebliche Transportkosten des Erwerbers.
Aufwendungen sind nur insoweit und solange zu den Anschaffungskosten zu rechnen, bis
der Erwerbsvorgang abgeschlossen ist. Bei Kosten nach Erwerb ist zu unterscheiden zwischen nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die dann ebenfalls aktiviert
werden, und laufenden Betriebskosten, die sofortigen Aufwand darstellen.
- Finanzierungskosten (Zinsen, Damnum usw.)
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- Verwaltungsgemeinkosten (anteilige Personalkosten der Einkaufsabteilung, anteilige
Sachkosten, Reisekosten usw., anders aber Einzelkosten, die dem erworbenen Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden können)
vgl. § 255 Abs. 1 HGB
Herstellungskosten:
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die
durch
den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten
für
die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,
seine Erweiterung oder
eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung
entstehen.
z.B. Ausgaben für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene sonstige Erzeugnisse
+ Fertigungseinzelkosten FEK
direkt zurechenbare Personalkosten (Bruttolöhne, -gehälter, einschl. Sonderzulagen, AGAnteile, Vermögensbildung)
+ Sondereinzelkosten Fertigung
SEKF
z.B. Fremdleistungen für Planung, Entwurf,
Bauleitung
+ Materialgemeinkosten MGK
z.B. anteilige Kosten für Lager, Materialverwaltung und –disposition, Materialverlustkosten
+ Fertigungsgemeinkosten FGK
+ Wertverzehr des Anlagevermögens,
soweit er durch die Fertigung veranlasst ist
Wahlrecht
Materialeinzelkosten MEK
Pflicht
Ermittlung der Herstellungskosten:
= Herstellungskosten
Zu den Kosten gehört auch jeweils die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
Kalkulatorische Kosten, die über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus gehen, zählen nicht
zu den Herstellungskosten.
Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital,
das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen
als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
vgl. § 255 Abs. 2 und 3 HGB
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5.2.2 Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben sich als Wertansatz für
alle abnutzbaren Anlagegüter unter Berücksichtigung von planmäßigen Abschreibungen.
Mit den planmäßigen Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung = AfA) wird der Investitionsaufwand auf die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes verteilt. Damit stellen
die Abschreibungen den Werteverzehr bzw. Ressourcenverbrauch des Anlagevermögens
innerhalb eines Haushaltsjahres dar.
Alle abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden grundsätzlich in
gleichen Jahresraten über die Dauer, die der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
werden kann, abgeschrieben (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung
mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe
(Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
Maßgeblich ist die verwaltungsübliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Für die Bestimmung der verwaltungsüblichen Nutzungsdauer
von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Innenministerium mit diesem Leitfaden bekannt gegebene Abschreibungstabelle zum NKHR-MV zu Grunde zu legen. Innerhalb
des dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnissen die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird.
Anlage 2: Abschreibungstabelle zum NKHR-MV
Lineare Abschreibung:
Bei der linearen Abschreibung erfolgt die Abschreibung in jedem Jahr der Nutzung mit einem
gleichbleibenden Betrag (Absetzung für Abnutzung = AfA). Nach Ablauf der Nutzungsdauer
ist der Buchwert gleich Null. Ist der Vermögensgegenstand dann noch weiterhin vorhanden,
ist er mit einem Erinnerungswert von 1 Euro im Anlagekonto auszuweisen.
Berechnung des linearen Abschreibungsbetrages:
AfA-Betrag =
Bemessungsgrundlage (z.B. AHK)___
Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer
Berechnung AfA-Satz:
AfA-Satz % =
100 %____
Nutzungsdauer
Die AfA ist vorzunehmen, sobald ein Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt ist.
Für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA zeitanteilig (Zwölftelung) zu berechnen und beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung.
Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen
Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen können zu den Anschaffungskosten
gehören, soweit sie zur Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlich sind. Außerdem
kann es sich um nachträgliche Herstellungskosten handeln, soweit sie durch eine Erweiterung des Vermögensgegenstandes entstehen oder wenn sie zu einer den ursprünglichen
Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen.
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Bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) bemisst sich die weitere
AfA nach dem Buchwert (Restwert) zuzüglich der nachträglichen AHK und der Restnutzungsdauer. Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen
AHK sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet
worden. Ergibt sich durch die Maßnahmen auch eine Verlängerung der Nutzungsdauer des
Vermögensgegenstandes, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustandes
nach Beendigung der Arbeiten neu zu berechnen.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.
Beachte FAQ!
Gebäudebewertung – Abgrenzung Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand
5.2.3 Beizulegender Wert (Zeitwert)
Der am Bewertungsstichtag beizulegende Wert bzw. Zeitwert, ist ein übergeordneter Wertbegriff, der sich auf der Grundlage des “Vorsichtsprinzips” aus verschiedenen anderen Wertbegriffen ableiten lässt. Er ist, jeweils abhängig von verfügbaren Daten und Informationen,
nach folgenden Alternativen zu ermitteln:
a) Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann der Zeitwert aus den tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeleitet werden.
Es werden die Anschaffungskosten (AK) bzw. die Herstellungskosten (HK) zu Grunde
gelegt. Bei abnutzbaren (d.h. abschreibungsfähigen) Vermögensgegenständen werden
die AK oder HK um Abschreibungen vermindert (fortgeführten AK oder HK).
Unter Berücksichtigung des Anschaffungs- / Herstellungszeitpunktes muss im Einzelfall
eine Wertindizierung geprüft werden.
Indizierung:
Indizierungen dienen der Umrechnung von zu einem anderen Zeitpunkt entstandenen Kosten und
Bodenwerten auf den Bewertungsstichtag. Hierzu werden geeignete Indizes veröffentlicht (z.B.
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden).
Rechnerisch erfolgen die Indizierungen durch Verhältnisbildung.
b) Wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr ermittelt werden können oder in besonderen Fällen, kann der Zeitwert aus folgenden Wertbegriffen
abgeleitet werden:
Verkehrswert
Da der tatsächliche Verkehrswert letztlich nur durch einen Verkauf ermittelbar ist, wird
der Verkehrswert für den Ansatz in der Bilanz anhand von Sach-, Ertrags- oder Vergleichswertverfahren bestimmt.
Wiederbeschaffungszeitwert
Aktueller Wert eines vorhandenen Vermögensgegenstandes unter Berücksichtigung des
bisherigen Werteverzehrs. Als Basis können indizierte Anschaffungs- / Herstellungskosten und sog. Normalherstellungskosten ( Sachwertverfahren ) herangezogen werden.
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6.
Bewertungsverfahren
6.1
Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren ist in der Regel bei Grundstücken anzuwenden, bei denen es für die
Werteinschätzung am Markt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind.
Sachwertobjekte sind z.B. Schulen, kulturelle und soziale Einrichtungen, wirtschaftl. genutzte
Immobilien ohne Marktnähe (Betriebs-, Lager- und Feuerwehrgebäude), Straßen, Plätze,
Ingenieurbauwerke, Sportanlagen.
Für die Anwendung des Sachwertverfahrens sind die Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in der jeweils gültigen Fassung
maßgebend (derzeit: Wertermittlungsrichtlinien 2002, WertR 2002).
Als Praxishilfe dienen folgende Anlagen zum Leitfaden:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 4a
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Anlage 9:
Ermittlungsschema Sachwertverfahren
Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer bei Gebäuden
Ermittlung der Restnutzungsdauer abhängig vom Modernisierungsgrad
Ermittlung der Bruttogrundfläche nach DIN 277 Teil 1
Bestimmung der Ausstattungsstandards
Preisindizes
Checkliste zur Grundstücksbewertung
Beachte FAQ!
Gebäudebewertung – Bestimmung des Gebäudetypen beim Sachwertverfahren
6.2
Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren wird regelmäßig bei solchen Grundstücken herangezogen, bei
denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Markt im Vordergrund
steht (Mietwohngrundstücke, allgemein nutzbare Verwaltungs- und Betriebsgebäude).
Für die Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen maßgebend (derzeit gültige Fassung: Wertermittlungsrichtlinien 2002, WertR 2002).
6.3
Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren kommt vor allem bei Grundstücken zur Anwendung, die mit
weitgehend typisierten Gebäuden bebaut sind (z.B. Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser,
Eigentumswohnungen, Siedlungen). Die Besonderheiten des Einzelfalls sind durch Zu- und
Abschläge zu erfassen.
Vergleichswerte
Vergleichswerte sind z.B. bei Grundstücken Werte von
- Vergleichsobjekten, die in lokalem Bezug zu dem Bewertungsobjekt stehen,
oder
- Vergleichsobjekten aus vergleichbaren Gebieten, ggf. auch aus überörtlichem Vergleich.
Indirekte Vergleiche
Vergleichswerte werden in Relation zu anderen Immobilienwerten bzw. zur Situation auf
dem Immobilienmarkt abgeleitet.
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Für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind die Wertermittlungsrichtlinien des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen maßgebend (derzeit gültige
Fassung: Wertermittlungsrichtlinien 2002, WertR 2002).
Auswahl des Verfahrens:
Selbstnutzung ► Substanzwert ► Sachwertverfahren
Fremdnutzung ► Renditeberechnung ► Ertragswertverfahren
Für alle Nutzungen bei Marktgängigkeit ► Preisvergleich ► Vergleichswertverfahren
6.4
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung ist in bestimmten Fällen aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität eine Gruppen- oder Sammelbewertung zulässig. Im Einzelnen kommen entsprechend dem Handelsrecht folgende Vereinfachungsverfahren in Frage:
6.4.1 Gruppenbewertung
Eine Gruppenbewertung kann bei

gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens und

gleichartigen oder annähernd gleichwertigen anderen beweglichen Vermögensgegenständen,
d.h. Zugehörigkeit zu einer Warengattung, gleiche Verwendbarkeit, Funktionsgleichheit und keine wesentlichen Wertunterschiede (max. 20%)
durchgeführt werden.
Nachdem die tatsächliche Menge inventurmäßig festgestellt worden ist, erfolgt die Bewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert.
Zur Ermittlung des gewogenen Durchschnittswertes der Periode (= Haushaltsjahr) werden
die AHK des Anfangsbestandes und der Zugänge durch die Gesamtmenge dividiert (Periodendurchschnittsbewertung). Es kann aber auch eine gleitende oder permanente Durchschnittsbewertung erfolgen, indem entweder in bestimmten Zeiträumen (halb-, vierteljährlich,
monatlich oder wöchentlich) oder bei jedem Zu- oder Abgang ein neuer Durchschnittswert
berechnet wird.
Die Bildung eines einfachen Durchschnittswertes ohne Berücksichtigung der zu diesem Einzelwert angeschafften/hergestellten Mengen ist unzulässig.
6.4.2 Verbrauchsfolgeverfahren
Die Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren kommt bei der Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens mit schwankenden AHK in Frage.
Dabei wird bei der Ermittlung der tatsächlichen AHK von einer bestimmten Annahme / Fiktion
ausgegangen, in der die Gegenstände verbraucht oder veräußert werden.
Es werden bei den zeitabhängigen Verfahren unterschieden:

FIFO- (first-in-first-out-)Verfahren:
Die zuerst angeschafften Güter gelten als zuerst verbraucht / veräußert.

LIFO- (last-in-first-out)-Verfahren:
Die zuletzt angeschafften Güter gelten als zuerst verbraucht / veräußert.
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6.4.3 Festwertverfahren
Zur Vereinfachung der Inventur, Buchführungs- und Bilanzierungsarbeiten, können

Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

die regelmäßig ersetzt werden,

deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist und

deren Bestand in Menge, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen
unterliegt
mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden
(Festwert).
Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
Dem Festwertverfahren liegt die Annahme zu Grunde, dass den Abgängen und Abschreibungen gleich hohe Zugänge gegenüber stehen.
Die Nachrangigkeit bezieht sich i.d.R. auf die Bilanzsumme. Von einer nachrangigen Bedeutung wird ausgegangen, wenn der einzelne Festwertansatz rund 5-10% der Bilanzsumme
nicht überschreitet.
Die Höhe des Festwertes ergibt sich regelmäßig aus dem Produkt:
Festmenge x Fest-„Wert“.
Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen kommen als „Wert“ die jeweiligen AHK in Betracht.
Bei abnutzbaren Sachanlagen werden bei der Ermittlung des „Wertes“ die Abschreibungen
über sog. Wertigkeitsquoten, abhängig von der altersmäßigen Schichtung, betriebsgewöhnlichen bzw. verwaltungsüblichen Nutzungsdauer, Abschreibungsverfahren, Zugangszeitpunkt
etc., berücksichtigt.
Die jeweilige Gruppe von Vermögensgegenständen wird als feststehende Größe in der Anlagenbuchhaltung festgehalten. Planmäßige Abschreibungen auf den Festwert werden nicht
vorgenommen, Ersatzbeschaffungen werden sofort als Aufwand erfasst.
Anwendung findet das Festwertverfahren z.B. bei Pflasterungen und Pflanzungen in Grünanlagen, im Bereich der Bahn- und Gleisanlagen, bei Sicherheits- und Signalanlagen, z. B.
Schilder, Ampel- und Warnlichtanlagen, bei Büroausstattungen, bei der Ausstattung von
Klassenräumen und Fachräumen in Schulen sowie für Bestecke, Geschirr und Wäsche z.B.
im Bereich der Kantinen.
Pauschaliertes Festwertverfahren
Das pauschalierte Festwertverfahren ist im Allgemeinen nur für Zubehöre und Bestandteile
von Grundstücken verwendbar, z.B. typische Begrünungen, Parkanlagen und dergleichen.
Er wird z.B. als durchschnittlicher Wert pro Quadratmeter, ggf. differenziert nach unterschiedlichen Ausstattungen, ermittelt. Der Festwert gilt für die Nutzungsdauer des jeweiligen
Objekts ohne Werteverzehr.
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7.
Bewertung des kommunalen Vermögens
7.1
Bewertung
Grundsatz:
Bewertung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um Abschreibungen (hier: planmäßige Abschreibungen = Absetzungen für Abnutzung), anzusetzen.
Forderungen sind mit dem Nominalwert, Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
Ausnahme:
Ansatz mit einem niedrigeren beizulegenden Wert (Zeitwert)
Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert (Zeitwert) anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist.
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen,
um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und
übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr
bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung ggf. unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen
wären, zuzuschreiben.
Beachte FAQ!
Bewertung des Sachanlagevermögens – Wertaufholung
Die verschiedenen Bewertungsmaßstäbe werden in Kapitel 5 beschrieben.
Auf Besonderheiten hinsichtlich Ansatz und Bewertung in der Eröffnungsbilanz wird in Kapitel 7.5 und Anlage 8 eingegangen.
7.2
Ansatz und Bewertung einzelner Vermögensgegenstände
Der Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen auf der Aktivseite der Bilanz
richtet sich im Wesentlichen nach den oben dargestellten, aus dem Handelsrecht abgeleiteten Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Nachfolgend werden als Praxishilfe Anmerkungen
zu einzelnen Vermögensgegenständen gemacht und ggf. Besonderheiten erläutert.
7.2.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
Bei den immateriellen Vermögensgegenständen handelt es sich um solche, die nicht körperlich fassbar sind, z.B. Rechte wie Konzessionen, Lizenzen und andere Nutzungsrechte,
Schutzrechte, Rezepturen, Erfindungen und anderes wirtschaftlich nutzbares Know-How,
sowie EDV-Software.
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Hier sind auch Investitionskostenzuschüsse (Zuwendungen an Drittes), mit denen ein
(Mit-)Nutzungsrecht erworben wurde auszuweisen. Sie werden über die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Außerdem sind Zuwendungen mit Zweckbindungsfrist zu aktivieren und über die Dauer der Zweckbindung abzuschreiben.
(Zu Ansatz und Bewertung in der Eröffnungsbilanz siehe auch Anlage 8!)
Immaterielle Vermögensgegenstände sind unbewegliche Vermögensgegenstände.
Computerprogramme, die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten,
die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, und Trivialprogramme (AK ≤ 410 Euro) werden wie selbständige, abnutzbare und bewegliche Vermögensgegenstände behandelt.
Bei Software führen laufende Updates und Wartung zu sofortigem Aufwand. Bei umfangreichen Updates ist zu prüfen, ob es sich ggf. um einen neuen Vermögensgegenstand („unechtes“ Update) handelt oder nachträglich Herstellungskosten unter den Gesichtspunkten der
Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung vorliegen, weil das Update neue, nicht
unwesentliche Funktionen oder Zusatzprogramme enthält.
Beachte FAQ!
Software – Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung der HKR-Software
Nicht zu aktivieren sind immaterielle Vermögensgegenstände, die unentgeltlich erworben
oder selbst hergestellt wurden, dies gilt u.a. auch für originäre Rechte der Kommunen (z.B.
das Recht der Konzessionsvergabe).
7.2.2 Grundvermögen
Hinsichtlich der verschiedenen Begriffe im Zusammenhang mit Grundstücken wird zunächst
auf die Begriffserklärungen in Kapitel 8 verwiesen.
Beim Grundvermögen wird wie folgt differenziert:

unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Infrastrukturvermögen.
Der Grundstücksbegriff im NKHR-MV stellt auf die wirtschaftliche Einheit (einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang) ab, so dass mehrer Flurstücke, aber auch nur Teile
davon ein Grundstück im Sinne des NKHR-MV bilden können. Grund und Boden und Gebäude sind unterschiedliche Anlagegüter, bilden aber eine wirtschaftliche Einheit.
Unter der jeweiligen Bilanzposition wird der Grund und Boden als nichtabnutzbarer Vermögensgegenstand gesondert von den Außenanlagen, Aufbauten, Gebäuden usw. erfasst.
Beachte FAQ!
Grundstücke – Grund und Boden – Flurstück als Vermögensgegenstand – gemischte Nutzung
Gemeinschaftseigentum an einem Grundstück
Erfassung und Bewertung von Pflanzen und Bäumen
Gebäude
Mehrere Baulichkeiten auf demselben Grundstück sind selbständige Vermögensgegenstände.
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Von den Gebäuden sind insbesondere die Betriebsvorrichtungen als selbständige Vermögensgegenstände, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang
mit dem Gebäude stehen, abzugrenzen (s. auch unter 7.2.6.).
Kunst am Bau
Kunst am Bau wird nicht gesondert bewertet, wenn sie mit dem Gebäude verbunden und
nicht als selbständiger Vermögensgegenstand zu betrachten ist.
Grundstücksgleiche Rechte
Grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte, die wie Grundstücke behandelt werden.
Beispiele: Teil- oder Wohnungseigentum, Abbaurechte, Erbbaurecht
Ein Erbbauberechtigter ist i.d.R. nicht wirtschaftlicher Eigentümer des belasteten Grundstücks. Als Anschaffungskosten sind einmalige Erwerbskosten wie Notar- und Gerichtskosten, GrESt, Maklerprovision zu aktivieren. Bei der Übernahme anderer Aufwendungen (z.B.
Erschließungskosten) handelt es sich i.d.R. um Vorauszahlungen auf den Erbbauzins. Hier
ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Der Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung wird nicht aktiviert (schwebendes Geschäft).
Beachte FAQ!
Grundstücke - Grundstücksgleiche Rechte
7.2.3 Infrastrukturvermögen
Die Bilanzposition umfasst die öffentlichen Einrichtungen, die im engeren Sinne eine Grundversorgung für das Leben in der Kommune bilden. Dazu gehören Grundstücke mit Straßen,
Wegen und Plätzen, Brücken, Tunneln, Gleisanlagen, sonstigen Verkehrseinrichtungen und anlagen und Versorgungseinrichtungen wie Kanalisation, Energie- und Wasserversorgung.
Der Grund und Boden ist auch hier gesondert von den Aufbauten, Einrichtungen, Anlagen
usw. zu bewerten und auszuweisen.
Straßen, Wege, Plätze, Verkehrseinrichtungen und -anlagen
Grundsätzlich gehören zum Straßenkörper insbesondere:








die einzelnen Schichten des Straßenkörpers (Damm bzw- Geländeeinschnitt, Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht),
Dämme, Böschungen, Stützmauern
die Sommerwege
Verkehrsinseln, Pflanzbeete in der Fahrbahn,
Geschwindigkeitsbremsen,
Fahrbahnmarkierungen, Fußgängerüberquerungshilfen,
Straßengräben,
Parkstände (innerhalb des Fahrbahnbereichs).
Bei untergeordneter Bedeutung können mit dem Straßenkörper zusammen bewertet werden:
 Entwässerungsanlagen,
 Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Grünstreifen,
 mehrjährige Pflanzen und Bäume in Pflanzbeeten und auf Grünstreifen,
 Schutzplanken,
 Verkehrszeichen,
 Lärmschutzanlagen.
Bei öffentlichen Straßen auf Deichen und Staudämmen gehören zum Straßenkörper lediglich
der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen.
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Grundsätzlich selbständige Vermögensgegenstände sind insbesondere:










Bushaltestellen, Unterstände an Bushaltestellen
Parkstreifen, Parkbuchten, Parktaschen, Taxistände,
Parkplätze,
Sonstige Plätze,
Verkehrslenkungsanlagen (z.B. Kreisel),
Poller,
Parkleitsysteme und andere Orientierungssysteme,
Verkehrsampeln, Signalanlagen,
Straßenbeleuchtung,
Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege.
Sofern Radwege, Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege in einem unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang mit der Fahrbahn stehen, können diese mit der Fahrbahn
zusammen bewertet werden, wenn die Restnutzungsdauer und die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten je m² der Fahrbahn, der Radwege, Gehwege oder der kombinierten
Rad- und Gehwege nicht wesentlich unterschiedlich sind.
Beachte FAQ!
Infrastrukturvermögen – Einzelfragen und Sonderfälle
Infrastrukturvermögen – Verkehrszeichen
Infrastrukturvermögen – Straßenbeleuchtungsanlagen
Infrastrukturvermögen – Rad- und Gehwege
Herstellung von Straßen – Anlagen im Bau
7.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden
Bei den „Bauten auf fremdem Grund und Boden“ sind Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Bauten/Gebäude und selbständige Gebäudeteile zu aktivieren, die der Bilanzierende
als Nutzungsberechtigter (z.B. Mieter oder Pächter) aufgewandt hat. Damit wird das geschaffene Nutzungsrecht wie ein materielles Wirtschaftsgut (hier: Bauwerk/Gebäude bzw. Gebäudebestandteil) behandelt.
Hinsichtlich der Bilanzierung von Mietereinbauten wird auf das BMF-Schreiben vom
15.1.1976 (BStBl 1976 I S. 66) und die BFH-Urteile vom 28.7.1993, (BStBl 1994 II S. 164),
15.10.1996 (BStBl 1997 II S. 533) und vom 11.6.1997 (BStBl 1997 II S. 774) hingewiesen.
Beachte FAQ!
Errichtung von Bauten auf fremden Grund und Boden durch Zweckverband
7.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
Bei den hier gesondert auszuweisenden Kunstgegenständen handelt es sich um Bestände
von Museen, Galerien und Archiven oder um Kunstwerke allgemein anerkannter Künstler für
die Gestaltung öffentlicher Gebäude und Plätze. In der Regel unterliegen diese Kunstgegenstände keinem Wertverzehr, so dass Absetzungen für Abnutzung nicht in Frage kommen.
Vermögensgegenstände der Gebrauchskunst werden bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfasst und entsprechend abgeschrieben.
Kulturdenkmäler sind Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen nicht zu den Gebäuden gehören, und Bodendenkmäler. Zu den Kulturdenkmälern zählen ausschließlich jene, die in der
Denkmalschutzliste geführt werden (Beispiele: Kriegerdenkmäler, Ehrenfriedhöfe, Säulen,
Reste einer historischen baulichen Anlage). Bei einer Grundsanierung werden die SanieLeitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens
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rungskosten aktiviert und entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben.
Beachte FAQ!
Kunstgegenstände und Denkmäler – Allgemeine Hinweise - Instandhaltungsverpflichtung
Kunstgegenstände und Ausstellungsobjekte – Erfassung und Bewertung von Sammlungen
7.2.6 Betriebsvorrichtungen
Zum Begriff Betriebsvorrichtungen siehe Kapitel 8 „Begriffserklärungen“.
Betriebsvorrichtungen sind selbständige Vermögensgegenstände, die zum beweglichen Anlagevermögen (Maschinen, technische Anlagen und Betriebsvorrichtungen) gehören, auch
wenn sie baulich mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude verbunden sind. Sie sind
gesondert auszuweisen und zu bewerten.
Betriebsvorrichtungen des Infrastrukturvermögens sind beim Infrastrukturvermögen auszuweisen.
7.2.7 Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 410 Euro (netto)
Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, dürfen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben werden, wenn die AHK für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro (netto,
d.h. ohne Umsatzsteuer, unabhängig von der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs) nicht
übersteigen.
Die Sofortabschreibung stellt ein Wahlrecht dar, das im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses ausgeübt werden kann.
Auch geringwertige Vermögensgegenstände, die sofort abgeschrieben werden sollen, sind
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung durch eine Erfassung in der Buchführung bzw.
einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. Dies ist nicht erforderlich für Anlagegüter, deren
AHK nicht mehr als 60 Euro (netto) betragen haben.
Diese Regelungen ergeben sich aus dem Steuerrecht, vgl. auch § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und Einkommensteuerrichtlinie R 40 EStR mit Hinweisen.
Beachte: Im Zusammenhang mit der Ersterfassung und –bewertung wird die Wertgrenze
für diese Vereinfachungsregelung von 410 Euro auf 5.000 Euro angehoben,
siehe Ansatz und Bewertung in der Eröffnungsbilanz Anlage 8.
Beachte FAQ!
Geringwertige Vermögensgegenstände – Erfassung bei der Inventur / Darstellung in der
Buchführung
7.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
Es handelt sich um eine Bilanzposition des Anlagevermögens. Hier werden nur Anzahlungen
auf Sachanlagen und der Wert noch nicht fertiggestellter Sachanlagen erfasst.
Solange der Vorgang der Anschaffung oder Herstellung nicht abgeschlossen ist, darf der
Vermögensgegenstand als solches weder ausgewiesen noch abgeschrieben werden.
Anzahlungen sind Vorleistungen auf schwebende bzw. noch nicht abgewickelte Geschäfte
aus Lieferungs- und Leistungsverträgen. Ohne Rücksicht darauf, ob die zu erbringende Leistung aktivierbar ist oder nicht, sind geleistet Anzahlungen zu aktivieren. Der Ausweis erfolgt
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auf einem gesonderten Konto, das je nach Art der vereinbarten Leistung entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist.
Wird die Leistung vom Vertragspartner erbracht und wurde ein aktivierbarer Vermögensgegenstand angeschafft, dann sind die Aufwendungen auf das entsprechenden Bestandskonto
umzubuchen. Ist die Lieferung oder Leistung sofortiger Aufwand, dann ist die Anzahlung auf
ein entsprechendes Aufwandskonto umzubuchen.
Unter „Anlagen im Bau“ sind die bis zum Bilanzstichtag entstandenen Herstellungskosten (s.
Kapitel 5.2.1.) eines noch nicht fertiggestellten Vermögensgegenstandes des Sachanlagevermögens zu aktivieren. Nach der Fertigstellung erfolgt die Umbuchung auf das entsprechende Bestandskonto.
7.2.9 Finanzanlagen





Anteile an verbundenen Unternehmen
Beteiligungen
Sondervermögen
Ausleihungen
Wertpapiere
Hierzu wird es gesonderte Regelungen in einem Hinweiserlass geben.
Beachte FAQ!
Übersicht zur Behandlung von Finanzanlagen
7.2.10 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Bei den kommunalen Forderungen wird zwischen öffentlich-rechtlichen und sonstigen Forderungen unterschieden.
Weitere Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die keiner anderen Position zugeordnet werden können, werden unter dem Sammelposten „Sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst (Beispiele: Forderungen gegen Institutionen, Behörden und Mitarbeiter, Ansprüche auf Steuererstattungen und Sozialversicherungsbeiträge, Kautionsleistungen).
Beachte FAQ!
Forderungen – Wertberichtigung auf Forderungen
Weitere Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
Beachte FAQ!
Bewertung Steinelager (Pflastersteine)
Erfassung und Bewertung von Verbrauchsmaterial (Büromaterial, Formulare/Vordrucke,
Lehrmittel u.a. Verbrauchsmaterialien)
7.3
Ansatz und Bewertung von Verbindlichkeiten und Schulden
Zu den Begriffen „Verbindlichkeiten“ und „Schulden“ wird auf die Begriffserklärungen in Kapitel 8 verwiesen.
Verbindlichkeiten sind auch dann mit dem Rückzahlungsbetrag auszuweisen, wenn der
Kommune als Schuldnerin nicht der volle Betrag zugeflossen ist. Der Unterschiedsbetrag,
(Agio, Disagio oder Damnum) ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite auszuweisen und über die Laufzeit der Verbindlichkeit aufwandswirksam aufzulösen. Es handelt
sich um zinsähnliche Aufwendungen.
Zu den Rückstellungen wird es gesonderte Regelungen in einem Hinweiserlass geben.
Beachte FAQ!
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Bildung und Berechnung von Rückstellungen für Urlaub und Überstunden
Bildung und Berechnung von Rückstellungen für Altersteilzeit
Rückstellungen – Nachzahlungen und Erstattungen bei Verbrauchsabrechnungen
7.4
Besondere Bilanzpositionen
7.4.1 Sonderposten
Die Behandlung von Zuweisungen, Zuschüssen und ähnlichen Zuwendungen richtet sich
nach dem Zweck, den der Geber mit der Zuwendung verfolgen will.
Es ist zu unterscheiden zwischen

Kapitalzuschüssen
Dies sind Zuschüsse/Zuwendungen, die ausdrücklich zur Stärkung des Eigenkapitals
der Kommune bestimmt sind.
Diese Zuwendungen sind in einer gesonderten Kapitalrücklage auszuweisen.

Ertragszuschüssen
Hier handelt es sich um Zuwendungen zur Entlastung des Ergebnishaushaltes.
Hierzu gehören in der Regel auch zweckgebundene Zuwendungen, die für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen gezahlt werden. Die Zuwendungen sind als Sonderposten zu passivieren, der entsprechend der Abschreibung des Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufzulösen ist. Wird der Vermögensgegenstand veräußert oder unbrauchbar, ist der Sonderposten in dem gleichen
Haushaltsjahr aufzulösen.
Es kann auch ein Ertragszuschuss vorliegen, wenn die Investitionsförderung keinem
Anlagegut direkt zugeordnet werden kann. Hier hat die Auflösung des Sonderpostens
nach einem durchschnittlichen Auflösungssatz zu erfolgen.
Laufende Zuweisungen, z.B. allgemeine Schlüsselzuweisungen, die nicht zur Anschaffung von Vermögensgegenständen geleistet werden, stellen Ertrag des entsprechenden Haushaltsjahres dar.
Erhaltene Beiträge und Umlagen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind wie Ertragszuschüsse zu behandeln.
Zuwendungen, Beiträge und Umlagen, die vor der Anschaffung oder Fertigstellung des Vermögensgegenstandes geleistet werden, sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und
im Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung umzubuchen.
Rückzahlbare Zuwendungen sind als Darlehen zu behandeln und damit als sonstige Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.
In der Eröffnungsbilanz sind Sonderposten nur für Zuwendungen zu bilden, die die Kommune nach dem 1. Juli 1990 erhalten hat.
Beachte FAQ!
Sonderposten – Bildung und Fortführung von Sonderposten
Sonderposten – Behandlung von Zuwendungen für Gebäudesanierungen
Sonderposten – Sonderposten in der Eröffnungsbilanz – Besonderheiten
Sonderposten – Zweckbindung bei Zuwendungen
7.4.2 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
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darstellen. Ferner ist die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen auszuweisen.
Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen.
Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Aufwand- bzw. Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten
aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
7.5
Eröffnungsbilanz
7.5.1 Allgemeines
In strenger Anlehnung an das Handelsrecht sind bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz
grundsätzlich die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die auch für die Erstellung der
Bilanz im Rahmen des Jahresabschlusses gelten. Nur so kann die Eröffnungsbilanz den
richtigen Ausgangspunkt und Bezugsrahmen für das NKHR-MV bilden.
Die Bewertung in der Eröffnungsbilanz erfolgt deshalb grundsätzlich mit den Anschaffungsoder Herstellungskosten (AHK) vermindert um Abschreibungen oder Zuschreibungen für die
Zeit der Nutzung bis zum Bewertungsstichtag = fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Eine Besonderheit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Eröffnungsbilanz nicht mit Beginn
der Tätigkeit erstellt wird, sondern zu einem durch die Umstellung des Rechnungswesens
festgelegten Zeitpunkt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände bisher nicht vollständig nachgehalten wurden. Deshalb ist ein
Ersatzwert auf der Grundlage geschätzter historischer AHK zu bestimmen,
wenn die AHK - nicht oder
- nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand
ermittelt werden können.
Es handelt sich nicht um ein Wahlrecht. Soweit Vermögensgegenstände nach dem 30. Juni
1990 angeschafft oder hergestellt wurden und die AHK ermittelt werden können, sind diese
zwingend anzusetzen. Für Vermögensgegenstände, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft oder hergestellt wurden, wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Belege
zur Ermittlung der AHK vorliegen und die Ermittlung eines Ersatzwertes nicht erforderlich
wird. Für Vermögensgegenstände, die schon vor dem 1. Juli 1990 zum kommunalen Vermögen gehört haben, ist hingegen stets ein Ersatzwert anzusetzen, da Berechnungsgrößen aus
der Zeit vor diesem Stichtag keine Relevanz mehr besitzen.
Der Ersatzwert tritt an die Stelle der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
und stellt somit für die weitere Bewertung die Bewertungsobergrenze dar.
Da es sich bei der Erstellung der Eröffnungsbilanzen um eine einmalige Angelegenheit handelt, werden besondere Hinweise zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz in einer Anlage zu diesem Leitfaden gegeben.
Um den Aufwand in Zusammenhang mit der Ersterfassung und –bewertung so gering wie
möglich zu halten, können Wertansätze, die nach bisher geltendem Recht für das Rechnungswesen der Kommunen für Vermögensgegenstände ermittelt wurden, übernommen
werden, z.B. bei kostenrechnenden Einrichtungen.
Anlage 8: Hinweise zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz
Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) berechnen sich bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Eröffnungsbilanzwert und der Restnutzungsdauer.
Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens
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Stand: Januar 2006
25
Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV)
7.5.2 Restnutzungsdauer
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist zum Stichtag der
Eröffnungsbilanz grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer,
unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchgeführte Instandsetzungen und Modernisierungen die Restnutzungsdauer verlängern, unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten die Restnutzungsdauer verkürzen können.
Die Restnutzungsdauer darf die verwaltungsgewöhnliche Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen.
Beachte FAQ!
Eröffnungsbilanz – Festlegung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer
7.5.3 Fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt
Bei der Ermittlung eines Ersatzwertes auf der Grundlage geschätzter historischer AHK ist
i.d.R. von einem fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt auszugehen, der sich
unter Annahme einer fiktiven bisherigen Nutzungsdauer ergibt.
Berechnung der fiktiven bisherigen Nutzungsdauer:
verwaltungsübliche Gesamtnutzungsdauer
(entsprechend der AfA-Tabelle nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtages)
./. Restnutzungsdauer (s. 7.5.2)________________________________
= fiktive bisherige Nutzungsdauer
Beachte FAQ!
Bestimmung des Anschaffungs- oder Herstellungsjahres
7.6
Sonstiges
7.6.1 Schenkungen, Erbfälle und andere unentgeltliche Leistungen
Schenkungen, Erbfälle und andere unentgeltliche Leistungen sind mit einem vorsichtig geschätzten Zeitwert zu bewerten.
Handelt es sich um Sachschenkungen oder Zuwendungen im Zusammenhang mit einem
Vermögensgegenstand , ist eine Aktivierung (Wert der Zuwendung entspricht AHK) vorzunehmen, gleichzeitig ist in selber Höhe ein Sonderposten zu bilden, der entsprechend der
Nutzungsdauer aufgelöst wird (vgl. 7.4.1).
Stellen Bürger unentgeltlich Nutzungen oder Leistungen, insbesondere die eigene Arbeitskraft, zur Verfügung, kann eine Erfassung unterbleiben.
7.6.2 Leasing
Bei Leasinggeschäften ist zu unterscheiden, ob es sich um ein echtes Leasinggeschäft, einen Miet- oder Pachtvertrag oder um einen verdeckten Kredit- oder Teilzahlungskauf handelt.
Die Frage der Bilanzierungsfähigkeit von Leasinggegenständen im NKHR-MV ist unter entsprechender Anwendung der steuerlichen Regelungen zu entscheiden. Die Bilanzierung
richtet sich in erster Linie danach, wer das wirtschaftliche Eigentum an dem Vermögensgegenstand innehat.
Insoweit wird auf die sogenannten Leasingerlasse verwiesen.
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- Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
BMF v. 19.04.1971, BStBl. 1971 I, S.264
- Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche
Wirtschaftsgüter
BMF v. 21.03.1972, BStBl. 1972 I, S. 188
- Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
BMF v. 22.12.1975
- Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche
Wirtschaftsgüter
BMF v. 23.12.1991, BStBl. I 1992, S. 13
oder OFD München, Vfg. vom 28.01.2005 - S 2170 - 73 St 41/42- (zu Kommunalleasing).
7.6.3 Haftungsverhältnisse
Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre sind außerhalb der Bilanz gesondert zu vermerken,
insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften.
Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse
sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
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8.
Begriffserklärungen
Bauwerk
Ein Bauwerk ist eine von Menschen errichtete Konstruktion. Es ist fest mit dem Untergrund
verbunden und unbeweglich. Es ist in der Regel für eine langfristige Nutzungsdauer konzipiert.
Betriebsvorrichtungen
Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Mit
den Betriebsvorrichtungen wird das Gewerbe (im Kommunalen bereich „die Verwaltungstätigkeit“) unmittelbar betrieben (Beispiele: Lastenaufzüge, Sportplatzanlagen, Spielplätze,
Schwimmbecken).
Da Betriebsvorrichtungen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Grundstück/Gebäude stehen, werden sie als selbständige Vermögensgegenstände des beweglichen Anlagevermögens behandelt und bei den Maschinen und technischen Anlagen ausgewiesen.
Hier handelt es sich um einen steuerlich geprägten Begriff. Insbesondere geht es um die
Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Grundstücken/Gebäuden mit der Folge, dass
Vorschriften, die für Grundstücke gelten, insoweit keine Anwendung finden. Bei Grundstücksveräußerungen ist der Kaufpreis ggf. aufzuteilen. Die Grundstücksveräußerung (ohne
Betriebsvorrichtungen) unterliegt i.d.R. der Grunderwerbsteuer, dafür ist sie umsatzsteuerfrei. Die Veräußerung der Betriebsvorrichtungen ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerbefreit.
Weiterhin werden die Betriebsvorrichtungen unabhängig vom Gebäude, in der Regel mit
einer kürzeren Nutzungsdauer, abgeschrieben.
Allgemeine Grundsätze finden sich im Bewertungsrecht (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG; gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.3.1992, BStBl I 1992, S.
342).
Grundstücke
- unbebaute Grundstücke
Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude
befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.
Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder
des Verfalls der Gebäude auf die Dauer nutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
vgl. § 72 Bewertungsgesetz (BewG)
- baureife Grundstücke
Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als
Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb
des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu
den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind.
vgl. § 73 Bewertungsgesetz (BewG)
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- bebaute Grundstücke
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.
vgl. § 74 Bewertungsgesetz (BewG)
- Gebäude
Gebäude ist ein Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und geeignet oder
bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Objekten zu dienen.
Schulden / Verbindlichkeiten
Schulden (im engeren Sinn) sind gekennzeichnet durch eine am Bilanzstichtag bestehende
Auszahlungs- oder Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten aufgrund von Gesetz, Vertrag
oder faktischem Leistungszwang, die hinreichend konkretisiert bzw. greifbar ist. Die Höhe
und Fälligkeit der Schuld muss nicht mit Sicherheit feststehen. Genauso wenig verlangt die
Greifbarkeit die sichere Existenz der Schuld.
Nach dem Grad der Sicherheit hinsichtlich Existenz (Schuldgrund) und Betrag (Schuldhöhe)
werden Schulden unterschieden in Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
Verbindlichkeiten sind hinsichtlich Existenz und Betrag sichere Schulden.
Unland
Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen
Ertrag abwerfen können.
vgl. § 45 Bewertungsgesetz (BewG)
Wirtschaftlicher Eigentümer
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen
Vermögensgegenstand in einer Weise ausübt, dass dadurch ein Dritter, z.B. der Eigentümer nach bürgerlichem Recht, wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die tatsächliche Sachherrschaft über den Vermögensgegenstand hat in der Regel derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten
der Sache liegen.
Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der zivilrechtliche Eigentümer keinen oder nur
einen praktisch bedeutungslosen Herausgabeanspruch gegenüber dem wirtschaftlichen
Eigentümer hat oder wenn er den Vermögensgegenstand an diesen herauszugeben
verpflichtet ist. Der Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Sachherrschaft
muss dabei für die gewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes gegeben sein. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Weitgehende
Verfügungsmöglichkeiten allein begründen aber noch kein wirtschaftliches Eigentum.
Häufig ist der wirtschaftliche Eigentümer gleichzeitig auch der zivilrechtliche Eigentümer.
Wirtschaftliches und juristisches Eigentum können u.a. bei folgenden Rechtsverhältnissen
auseinanderfallen:
o Bauten auf Grundstücken Dritter
o Leasing
o Kommissionsgeschäfte
o Treuhandverhältnisse
o Factoring (Veräußerung von Forderungen)
Verbindlichkeiten
s.o. Schulden
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