Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung
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Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung
NKHR-MV Innenministerium Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Stand: Januar 2006 Änderungen / Ergänzungen: September 2008 Gelb unterlegte Textpassagen sind in der Formulierung ungenau und/oder überholt. Bitte beachten Sie die Frage/Antwort-Texte zu diesen Themenbereichen. Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Inhalt: Seite 4 1. Einführung 2. Allgemeine Grundlagen 6 2.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 6 2.2 Die Komponenten des NKHR-MV 8 3. Inventur und Inventar 8 4. Vermögensübersicht/Bilanz 9 5. Bewertungsmaßstäbe 10 5.1 Mögliche Bilanzansätze 10 5.2 Einzelne Bewertungsmaßstäbe 10 5.2.1 Anschaffungs- oder Herstellungskosten 11 5.2.2 Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten 13 5.2.3 Beizulegender Wert (Zeitwert) 14 6. Bewertungsverfahren 15 6.1 Sachwertverfahren 15 6.2 6.3 Ertragswertverfahren Vergleichswertverfahren 15 15 6.4 Bewertungsvereinfachungsverfahren 16 6.4.1 Gruppenbewertung 16 6.4.2 6.4.3 Verbrauchsfolgeverfahren Festwertverfahren Pauschaliertes Festwertverfahren 16 17 17 7. Bewertung des kommunalen Vermögens 18 7.1 Bewertung Grundsatz/Ausnahme 18 7.2 7.2.1 Ansatz und Bewertung einzelner Vermögensgegenstände Immaterielle Vermögensgegenstände 18 18 7.2.2 Grundvermögen 19 7.2.3 Infrastrukturvermögen 20 7.2.4 7.2.5 Bauten auf fremdem Grund und Boden Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 21 21 7.2.6 Betriebsvorrichtungen 22 7.2.7 Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 410 Euro (netto) 22 7.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 23 7.2.9 Finanzanlagen 23 7.2.10 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 7.3 Ansatz und Bewertung von Verbindlichkeiten und Schulden Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 23 23 2 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 7.4 Besondere Bilanzpositionen 24 7.4.1 Sonderposten 24 7.4.2 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung 24 Eröffnungsbilanz 25 7.5.1 Allgemeines 25 7.5.2 Restnutzungsdauer 25 7.5.3 Fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt 26 Sonstiges 26 7.6.1 Schenkungen, Erbfälle und andere unentgeltliche Leistungen 26 7.6.2 Leasing 26 7.6.3 Haftungsverhältnisse 26 Begriffserklärungen 28 7.5 7.6 8. Anlagen zum Leitfaden: Anlage 1: Muster für eine Inventurrichtlinie Anlage 2: Abschreibungstabelle zum NKHR-MV (nicht mehr enthalten) wurde vollständig überarbeitet und ist eigenständige Anlage der Verwaltungsvorschriften Anlage 3: Anlage 4: Ermittlungsschema Sachwertverfahren (Stand: Februar 2007) Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer bei Gebäuden Anlage 4a Ermittlung der Restnutzungsdauer abhängig vom Modernisierungsgrad Anlage 5: Ermittlung der Bruttogrundfläche nach DIN 277 Teil 1 Anlage 6: Anlage 7: Bestimmung der Ausstattungsstandards Preisindizes (Stand: November 2007) Anlage 8: Hinweise zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz Anlage 9: Checkliste zur Grundstücksbewertung Hinweis: In der Druckversion lassen sich die Anlagen z.T. nur beispielhaft wiedergeben. Die als Vordruck/Vorlage verwendbaren Anlagen stehen auf der Internetseite des Innenministeriums als Word- oder Excel-Dateien zum Download zur Verfügung. www.im.mv-regierung.de Info-Box am rechten Rand: NKHR-MV – Einführung der kommunalen Doppik Anhänge: Anhänge werden der Druckversion nicht beigefügt, da es sich um allgemein verfügbare Dokumente handelt. 1 Wertermittlungsrichtlinien - WertR 2002 (Die WertR 2002 finden Sie über das Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auch im Internet. www.bmvbw.de/Anlage13683/Wertermittlungsrichtlinien-2002.pdf) * 2 Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) § 6 Abs. 2 EStG und Einkommensteuerrichtlinie R 40 EStR mit Hinweisen 3 Auszug aus dem Bewertungsgesetz (BewG)* §§ 68 - 74 BewG 4 BMF-Schreiben * Auf der Seite http://www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesministerium der Justiz in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger Gesetzestexte und Verordnungen im Internet bereit. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 3 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 1. Einführung Dem Beschluss der IMK vom 21. November 2003 folgend, hat das Kabinett am 1. März 2005 das Innenministerium mit der Vorbereitung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts in Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines doppischen Rechnungssystems beauftragt. Seitdem erarbeiten die Projektarbeitsgruppe zum Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (PG NKHR-MV) und verschiedene Unterarbeitsgruppen die Grundlagen für das NKHR-MV. Ein wichtiger Schritt auf dem Weg vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept ist die Erfassung und Bewertung des gesamten kommunalen Vermögens. Diese Bilanz stellt erstmalig das vorhandene Vermögen den Schulden der Kommune gegenüber. Da der Aufwand der Einführung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens erheblich reduziert werden kann, wenn rechtzeitig mit der Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens begonnen wird, hat die Projektarbeitsgruppe den Schwerpunkt der bisherigen Arbeit auf die Erstellung eines Leitfadens zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens gelegt. Dazu wurde eine Unterarbeitsgruppe (UAG 1) zum Thema „Vermögenserfassung und -bewertung“ eingerichtet. Die Erfassung und Bewertung des Vermögens muss nach einheitlichen Regeln erfolgen, um objektive und nachprüfbare Informationen zu liefern, dabei hat sich die Unterarbeitsgruppe entsprechend der Leitempfehlungen der IMK an den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen orientiert, die auch einer kaufmännischen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch zugrunde liegen, soweit nicht spezifische Ziele und Aufgaben des kommunalen Haushaltswesens dem entgegen stehen. Soweit für einen kommunalen Bereich steuerliche Vorschriften verbindlich anzuwenden sind, haben diese Vorrang. Die Vermögenserfassung und –bewertung kann im Prinzip unabhängig von der Umstellung des Rechnungssystems angegangen werden, deshalb soll dieser Leitfaden den Kommunen helfen, die bereits jetzt mit der Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens beginnen. Durch die Vermögensübersicht erhalten sie wichtige Informationen für die Führung der Gemeinde und einen Überblick über die wirtschaftliche Situation. Außerdem schaffen sie die Voraussetzung, eine mögliche Umstellung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens zügig durchzuführen. Wird die Ersterfassung und –bewertung des kommunalen Vermögens zu einem Stichtag vorgenommen, der erheblich vor dem Eröffnungsbilanzstichtag liegt, können fortgeschriebene Werte in die Eröffnungsbilanz übernommen werden, wenn die Erfassung, Bewertung und Fortschreibung nach dem NKHR-MV unter Beachtung der in diesem Leitfaden dargestellten Grundsätze erfolgt. Der Leitfaden stellt die Grundsätze der Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens dar, die sowohl für die Erstellung der Eröffnungsbilanz als auch der Bilanzen im Rahmen des Jahresabschlusses gelten. Auf Besonderheiten bei der Erstellung der Eröffnungsbilanzen wird im Kapitel 7.5 eingegangen. Hinweise zur Behandlung einzelner Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz finden sich in der Anlage 8 zum Leitfaden, da diese Regelungen nur eine zeitlich begrenzte Bedeutung haben werden. Der Leitfaden hat nicht die Ausführlichkeit eines Lehrbuches oder Kommentars und ersetzt keinesfalls Fortbildungen zum Thema. Er soll eine einheitliche Vorgehensweise im Land sicherstellen und insbesondere mit der Vorgabe einer Abschreibungstabelle, Hinweisen zu den Bewertungsmaßstäben und zu standardisierten Bewertungsverfahren eine Praxishilfe sein. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 4 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Abschließend geht an dieser Stelle ein herzlicher Dank an alle Mitglieder der Unterarbeitsgruppe, die das Innenministerium bei der Erstellung dieses Leitfadens konstruktiv unterstützt haben: Mitglieder der UAG 1 „Vermögenserfassung und –bewertung“ zum NKHR-MV: Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Jörn Schanz Michael Junker Peter Kutschke Annette Sewing Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.V. Daniela Dabers Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.V. Anka Topfstedt Regine Wolff Landkreis Nordwestmecklenburg Ilka Freese Landkreis Ostvorpommern Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. Thomas Deiters Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindetages M-V Sascha Mader Hansestadt Rostock Reinhard Knönagel Stadt Neubrandenburg Kristine Lenschow Stadt Grevesmühlen Reinhard Dally Amt Sternberger Seenlandschaft Dr. Ernst Repp Barbara Pigors Gemeinde Feldberger Seenlandschaft Barbara Moll Stadt Güstrow Kathi Grunzel Zweckverband Kühlung Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 5 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 2. Allgemeine Grundlagen Das NKHR-MV orientiert sich entsprechend der Leitempfehlungen der IMK an den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen, die auch einer kaufmännischen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch zugrunde liegen, soweit nicht spezifische Ziele und Aufgaben des kommunalen Haushaltswesens dem entgegen stehen. Das Geschäftsjahr (Rechnungsperiode) entspricht dem Haushaltsjahr und bezieht sich auf das Kalenderjahr. 2.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Die Buchführung soll so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens bzw. der Kommune gibt. Dies erfordert allgemein anerkannte und sachgerechte Normen. So haben sich Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entwickelt, die sich zum Teil in gesetzlichen Vorschriften, z.B. des HGB, wiederfinden oder auf Rechtsprechung, Verkehrsauffassung und Gewohnheitsrecht zurückzuführen sind. Es handelt sich insgesamt um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der eine Veränderung und Anpassung an die Fortentwicklung des Wirtschaftslebens möglich macht. So wurden die GoB im Laufe der Zeit z.B. um die Grundsätze ordnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützer Buchführungssysteme (GoBS) erweitert. Nachfolgend werden die wesentlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Bilanzierung (d.h. Ausweis in der Vermögensrechnung) und Bewertung dargestellt, die auch auf das kommunale Rechnungswesen Anwendung finden. Grundsatz der Vollständigkeit In der Vermögensrechnung sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Es sind alle selbständig verwertbaren und bewertbaren Vermögensgegenstände zu aktivieren (d.h. auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, s. Kapitel 4), die im wirtschaftlichen Eigentum der Kommune stehen („wirtschaftlicher Eigentümer“ s. Kapitel 8 „Begriffserklärungen“). Die bürgerlich-rechtliche Betrachtungsweise, d.h. zivilrechtliches Eigentum, ist nicht maßgebend. Ausnahme: Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden. (Bilanzierungsverbot). Dem Vollständigkeitsgebot ist auch dann genüge getan, wenn ein zu bilanzierender Gegenstand lediglich mit einem „Erinnerungsposten“ berücksichtigt worden ist. In der Vermögensrechnung zu passivieren (d.h. auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, s. Kapitel 4) sind sämtliche rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtungen, die eine wirtschaftliche Belastung darstellen und quantifizierbar sind. Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit Da das Rechnungswesen Zwecken der Dokumentation dient, müssen die Informationen im Jahresabschluss so aufbereitet werden, dass der Adressat diese aufnehmen und verwerten kann. Er muss aus der Zusammenfassung die wesentlichen Aussagen über den Vermögens- und Kapitalstatus und über die Güter- und Zahlungsbewegungen entnehmen können. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 6 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Hier wird sich das Rechnungswesen der Kommunen so entwickeln müssen, dass nicht nur Wirtschafts- und Finanzexperten, sondern vor allem Ratsmitglieder, Politiker und Bürgerinnen und Bürger als Adressaten der Dokumentation angesprochen werden. Verrechnungsverbot Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Grundsatz der Einzelbewertung Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu erfassen und zu bewerten. Allerdings sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in bestimmten Fällen Bewertungsvereinfachungsverfahren (s. Kapitel 6) zugelassen. Stichtagsprinzip Für die Erfassung und Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag/Bilanzstichtag maßgebend. Dabei sind alle Sachverhalte zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden haben, auch wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt, jedoch bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (sog. wertaufhellende Tatsachen). Vorsichtsprinzip Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind (d.h. auch, wenn sie noch nicht realisiert sind). Berücksichtigung von Gewinnen nur, wenn sie am Bilanzstichtag tatsächlich entstanden, also realisiert sind (Realisationsprinzip). Diese ungleiche Behandlung von noch nicht realisierten Gewinnen und Verlusten bezeichnet man auch als Imparitätsprinzip. Grundsatz der periodengerechten Ergebnisrechnung Aufwendungen und Erträge sind dem Haushaltsjahr (= Periode der Ergebnisrechnung) zuzurechnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausgabe oder Einnahme. Im Zusammenhang mit der zum Bilanzstichtag erforderlichen sog. Rechnungsabgrenzung werden sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst oder besondere Bilanzposten „Aktive oder Passive Rechnungsabgrenzung“ gebildet. Bilanzkontinuität und Willkürverbot Ziel ist die bessere Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse, um die wirtschaftliche Entwicklung im Zeitablauf beurteilen zu können. Gleiche Gliederung in den verschiedenen Haushaltsjahren Gleiche inhaltliche Abgrenzung und Bezeichnung der einzelnen Bilanzposten in den verschiedenen Haushaltsjahren Gleiche Bewertungsmethoden (Bewertungsstetigkeit) Unter Bewertungsmethoden sind sowohl die Regeln über die Einbeziehung bestimmter Faktoren bei der Wertermittlung als auch unterschiedliche Abschreibungsmethoden zu verstehen. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 7 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit Bei der Bewertung ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit fortgeführt wird, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen stehen. Dieser Grundsatz ist aus Sicht der Kommunen selbstverständlich. Grundsatz der Wesentlichkeit Es sind alle Tatsachen zu berücksichtigen und offen zu legen, die für den Adressaten des Jahresabschlusses von Bedeutung sind. Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung, die wegen ihrer Größenordnung keinen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Rechnungslegung haben, können vernachlässigt werden. Die Entscheidung über die Wesentlichkeit ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Dabei ist u.a. auf Art und Höhe des Postens und auf dessen Verhältnis zu Größen wie Bilanzsumme, Eigenkapital und Jahresergebnis abzustellen. 2.2 Die Komponenten des NKHR-MV Nachfolgende Übersicht macht deutlich, dass die Bilanz eine zentrale Rolle im Rechnungssystem des NKHR-MV spielt: Alle Verwaltungsvorgänge, die über das Rechnungssystem zu erfassen sind, haben letztendlich eine Auswirkung auf die Vermögensübersicht/Bilanz. Es kann sich um Vermögensumschichtungen z.B. Verwendung von Bankguthaben zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes, Eingang einer Forderung auf dem Bankkonto Vermögensmehrungen z.B. Erträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben Vermögensminderungen z.B. Erhaltungsaufwand für ein Gebäude, Kfz-Reparaturaufwand handeln. Insgesamt wird somit die Ressourcenveränderung bzw. der -verbrauch dargestellt. 3. Inventur und Inventar Die Inventur ist die körperliche (mengenmäßige) und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden einer Kommune zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die durch die Inventur ermittelten Bestände werden in einem besonderen Verzeichnis zusammengestellt: Inventar oder Bestandsverzeichnis. Die Bilanz ist eine Kurzfassung des Inventars in Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 8 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Kontenform (Gegenüberstellung von Aktiva = Vermögen und Passiv = Eigen- und Fremdkapital). Mit der Ermittlung der Bilanzwerte ist die Inventur abgeschlossen. Die sich buchmäßig aus der laufenden Buchführung ergebenden Werte werden mit den Inventurwerten abgeglichen. Die Inventur bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung. Durch eine Inventurrichtlinie wird sichergestellt, dass das Vermögen und die Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfasst, einheitlich im Inventar abgebildet und nach gleichen Bewertungskriterien bewertet werden. Anlage 1: Muster für eine Inventurrichtlinie 4. Vermögensübersicht/Bilanz Zum Stichtag der Umstellung des Rechnungswesens (Eröffnungsbilanzstichtag) und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres/Haushaltsjahres hat die Kommune eine das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Die Bilanz ist eine kurzgefasste Vermögensübersicht in Kontenform, d.h. den Vermögenswerten auf der Aktivseite stehen die Schulden auf der Passivseite gegenüber. Sie gibt somit einen Überblick über die Zusammensetzung des Vermögens und die Art der Finanzierung (Eigenkapital oder Fremdkapital). Aktiva Passiva Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände Eigenkapital Kapitalrücklage Sachanlagen Ergebnisrücklagen Ergebnisvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag o Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte o Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte o Infrastrukturvermögen Rückstellungen o Bauten auf fremdem Grund und Boden o Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler o Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen Rückstellungen für Deponien und Altlasten o Betriebs- und Geschäftsausstattung Aufwandsrückstellungen o Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau sonstige Rückstellungen Finanzanlagen Umlaufvermögen Vorräte Sonderposten Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzung Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände o Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen o Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 9 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Die Gliederung der kommunalen Bilanz orientiert sich an den Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften (§ 266 HGB), berücksichtigt aber die spezifische Vermögensstruktur der Kommunen. Die handelsrechtliche Gliederung der Aktivseite der Bilanz konzentriert sich auf die Betrachtung der Vermögensarten. Um die Aussagekraft einer kommunalen Bilanz zu erhöhen, wird z.B. der Bereich der kommunalen Immobilien nach typischen Aufgabenbereichen bzw. Funktionen untergliedert oder im Bereich der Forderungen zwischen öffentlichrechtlichen und sonstigen Forderungen unterschieden. Der Kontenrahmen im NKHR-MV ist nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgebaut und wird sich am Kontenrahmen II/1 der IMK-Empfehlungen orientieren. Zum Kontenrahmen werden im Verlauf des Umsetzungsprozesses des NKHR-MV Zuordnungsvorschriften erarbeitet. 5. Bewertungsmaßstäbe 5.1 Mögliche Wertansätze In der nachfolgenden Übersicht werden die verschiedenen Bewertungsmaßstäbe bezogen auf den Zeitraum der Nutzung eines Vermögensgegenstandes dargestellt. Mögliche Wertansätze Bilanzstichtag Anschaffung Nutzung Ersatz Zeit AHK Vergleichswert 5.2 Verkehrswert Sachwert Ertragswert Wiederbeschaffungswert Zeitwert Neuwert Einzelne Bewertungsmaßstäbe Bei der Bewertung des kommunalen Vermögens (siehe Kapitel 7.1.) spielen nachfolgend beschriebene Bewertungsmaßstäbe eine Rolle: Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 10 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 5.2.1 Anschaffungs- oder Herstellungekosten Anschaffungskosten: Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten, sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. Ermittlung der Anschaffungskosten: Anschaffungspreis/Kaufpreis alles, was der Käufer aufwendet, um den Vermögensgegenstand zu erhalten inkl. nicht abziehbarer Umsatzsteuer/Vorsteuer + Anschaffungsnebenkosten insbesondere: Fracht- und Transportkosten, Verpackung Errichtung (Fundament, Verbindungsleitungen), Montagekosten Versicherungen Grunderwerbssteuer, Zölle Wertgutachten Maklergebühren, Provisionen Beurkundungs- und Eintragungsgebühren Vermessungskosten inkl. nicht abziehbarer Umsatzsteuer/Vorsteuer ./. Anschaffungspreisminderungen + nachträgliche Anschaffungskosten z.B. Skonti, Boni, Rabatte Rückvergütungen, Preisherabsetzungen Minderung wegen Mängel z.B. Erschließungsbeiträge, betriebsnotwendige Umoder Ausbaukosten, = Anschaffungskosten Nicht zu den Anschaffungskosten gehören: - Kosten der Lagerung vor Ort, innerbetriebliche Transportkosten des Erwerbers. Aufwendungen sind nur insoweit und solange zu den Anschaffungskosten zu rechnen, bis der Erwerbsvorgang abgeschlossen ist. Bei Kosten nach Erwerb ist zu unterscheiden zwischen nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die dann ebenfalls aktiviert werden, und laufenden Betriebskosten, die sofortigen Aufwand darstellen. - Finanzierungskosten (Zinsen, Damnum usw.) Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 11 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) - Verwaltungsgemeinkosten (anteilige Personalkosten der Einkaufsabteilung, anteilige Sachkosten, Reisekosten usw., anders aber Einzelkosten, die dem erworbenen Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden können) vgl. § 255 Abs. 1 HGB Herstellungskosten: Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. z.B. Ausgaben für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene sonstige Erzeugnisse + Fertigungseinzelkosten FEK direkt zurechenbare Personalkosten (Bruttolöhne, -gehälter, einschl. Sonderzulagen, AGAnteile, Vermögensbildung) + Sondereinzelkosten Fertigung SEKF z.B. Fremdleistungen für Planung, Entwurf, Bauleitung + Materialgemeinkosten MGK z.B. anteilige Kosten für Lager, Materialverwaltung und –disposition, Materialverlustkosten + Fertigungsgemeinkosten FGK + Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist Wahlrecht Materialeinzelkosten MEK Pflicht Ermittlung der Herstellungskosten: = Herstellungskosten Zu den Kosten gehört auch jeweils die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Kalkulatorische Kosten, die über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus gehen, zählen nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. vgl. § 255 Abs. 2 und 3 HGB Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 12 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 5.2.2 Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben sich als Wertansatz für alle abnutzbaren Anlagegüter unter Berücksichtigung von planmäßigen Abschreibungen. Mit den planmäßigen Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung = AfA) wird der Investitionsaufwand auf die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes verteilt. Damit stellen die Abschreibungen den Werteverzehr bzw. Ressourcenverbrauch des Anlagevermögens innerhalb eines Haushaltsjahres dar. Alle abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, die der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann, abgeschrieben (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die verwaltungsübliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Für die Bestimmung der verwaltungsüblichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Innenministerium mit diesem Leitfaden bekannt gegebene Abschreibungstabelle zum NKHR-MV zu Grunde zu legen. Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnissen die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird. Anlage 2: Abschreibungstabelle zum NKHR-MV Lineare Abschreibung: Bei der linearen Abschreibung erfolgt die Abschreibung in jedem Jahr der Nutzung mit einem gleichbleibenden Betrag (Absetzung für Abnutzung = AfA). Nach Ablauf der Nutzungsdauer ist der Buchwert gleich Null. Ist der Vermögensgegenstand dann noch weiterhin vorhanden, ist er mit einem Erinnerungswert von 1 Euro im Anlagekonto auszuweisen. Berechnung des linearen Abschreibungsbetrages: AfA-Betrag = Bemessungsgrundlage (z.B. AHK)___ Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer Berechnung AfA-Satz: AfA-Satz % = 100 %____ Nutzungsdauer Die AfA ist vorzunehmen, sobald ein Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt ist. Für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA zeitanteilig (Zwölftelung) zu berechnen und beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung. Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen können zu den Anschaffungskosten gehören, soweit sie zur Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlich sind. Außerdem kann es sich um nachträgliche Herstellungskosten handeln, soweit sie durch eine Erweiterung des Vermögensgegenstandes entstehen oder wenn sie zu einer den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 13 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) bemisst sich die weitere AfA nach dem Buchwert (Restwert) zuzüglich der nachträglichen AHK und der Restnutzungsdauer. Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen AHK sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. Ergibt sich durch die Maßnahmen auch eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustandes nach Beendigung der Arbeiten neu zu berechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt. Beachte FAQ! Gebäudebewertung – Abgrenzung Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand 5.2.3 Beizulegender Wert (Zeitwert) Der am Bewertungsstichtag beizulegende Wert bzw. Zeitwert, ist ein übergeordneter Wertbegriff, der sich auf der Grundlage des “Vorsichtsprinzips” aus verschiedenen anderen Wertbegriffen ableiten lässt. Er ist, jeweils abhängig von verfügbaren Daten und Informationen, nach folgenden Alternativen zu ermitteln: a) Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann der Zeitwert aus den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeleitet werden. Es werden die Anschaffungskosten (AK) bzw. die Herstellungskosten (HK) zu Grunde gelegt. Bei abnutzbaren (d.h. abschreibungsfähigen) Vermögensgegenständen werden die AK oder HK um Abschreibungen vermindert (fortgeführten AK oder HK). Unter Berücksichtigung des Anschaffungs- / Herstellungszeitpunktes muss im Einzelfall eine Wertindizierung geprüft werden. Indizierung: Indizierungen dienen der Umrechnung von zu einem anderen Zeitpunkt entstandenen Kosten und Bodenwerten auf den Bewertungsstichtag. Hierzu werden geeignete Indizes veröffentlicht (z.B. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden). Rechnerisch erfolgen die Indizierungen durch Verhältnisbildung. b) Wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr ermittelt werden können oder in besonderen Fällen, kann der Zeitwert aus folgenden Wertbegriffen abgeleitet werden: Verkehrswert Da der tatsächliche Verkehrswert letztlich nur durch einen Verkauf ermittelbar ist, wird der Verkehrswert für den Ansatz in der Bilanz anhand von Sach-, Ertrags- oder Vergleichswertverfahren bestimmt. Wiederbeschaffungszeitwert Aktueller Wert eines vorhandenen Vermögensgegenstandes unter Berücksichtigung des bisherigen Werteverzehrs. Als Basis können indizierte Anschaffungs- / Herstellungskosten und sog. Normalherstellungskosten ( Sachwertverfahren ) herangezogen werden. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 14 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 6. Bewertungsverfahren 6.1 Sachwertverfahren Das Sachwertverfahren ist in der Regel bei Grundstücken anzuwenden, bei denen es für die Werteinschätzung am Markt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind. Sachwertobjekte sind z.B. Schulen, kulturelle und soziale Einrichtungen, wirtschaftl. genutzte Immobilien ohne Marktnähe (Betriebs-, Lager- und Feuerwehrgebäude), Straßen, Plätze, Ingenieurbauwerke, Sportanlagen. Für die Anwendung des Sachwertverfahrens sind die Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in der jeweils gültigen Fassung maßgebend (derzeit: Wertermittlungsrichtlinien 2002, WertR 2002). Als Praxishilfe dienen folgende Anlagen zum Leitfaden: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 4a Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: Anlage 9: Ermittlungsschema Sachwertverfahren Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer bei Gebäuden Ermittlung der Restnutzungsdauer abhängig vom Modernisierungsgrad Ermittlung der Bruttogrundfläche nach DIN 277 Teil 1 Bestimmung der Ausstattungsstandards Preisindizes Checkliste zur Grundstücksbewertung Beachte FAQ! Gebäudebewertung – Bestimmung des Gebäudetypen beim Sachwertverfahren 6.2 Ertragswertverfahren Das Ertragswertverfahren wird regelmäßig bei solchen Grundstücken herangezogen, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Markt im Vordergrund steht (Mietwohngrundstücke, allgemein nutzbare Verwaltungs- und Betriebsgebäude). Für die Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen maßgebend (derzeit gültige Fassung: Wertermittlungsrichtlinien 2002, WertR 2002). 6.3 Vergleichswertverfahren Das Vergleichswertverfahren kommt vor allem bei Grundstücken zur Anwendung, die mit weitgehend typisierten Gebäuden bebaut sind (z.B. Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Siedlungen). Die Besonderheiten des Einzelfalls sind durch Zu- und Abschläge zu erfassen. Vergleichswerte Vergleichswerte sind z.B. bei Grundstücken Werte von - Vergleichsobjekten, die in lokalem Bezug zu dem Bewertungsobjekt stehen, oder - Vergleichsobjekten aus vergleichbaren Gebieten, ggf. auch aus überörtlichem Vergleich. Indirekte Vergleiche Vergleichswerte werden in Relation zu anderen Immobilienwerten bzw. zur Situation auf dem Immobilienmarkt abgeleitet. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 15 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind die Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen maßgebend (derzeit gültige Fassung: Wertermittlungsrichtlinien 2002, WertR 2002). Auswahl des Verfahrens: Selbstnutzung ► Substanzwert ► Sachwertverfahren Fremdnutzung ► Renditeberechnung ► Ertragswertverfahren Für alle Nutzungen bei Marktgängigkeit ► Preisvergleich ► Vergleichswertverfahren 6.4 Bewertungsvereinfachungsverfahren Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung ist in bestimmten Fällen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität eine Gruppen- oder Sammelbewertung zulässig. Im Einzelnen kommen entsprechend dem Handelsrecht folgende Vereinfachungsverfahren in Frage: 6.4.1 Gruppenbewertung Eine Gruppenbewertung kann bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens und gleichartigen oder annähernd gleichwertigen anderen beweglichen Vermögensgegenständen, d.h. Zugehörigkeit zu einer Warengattung, gleiche Verwendbarkeit, Funktionsgleichheit und keine wesentlichen Wertunterschiede (max. 20%) durchgeführt werden. Nachdem die tatsächliche Menge inventurmäßig festgestellt worden ist, erfolgt die Bewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert. Zur Ermittlung des gewogenen Durchschnittswertes der Periode (= Haushaltsjahr) werden die AHK des Anfangsbestandes und der Zugänge durch die Gesamtmenge dividiert (Periodendurchschnittsbewertung). Es kann aber auch eine gleitende oder permanente Durchschnittsbewertung erfolgen, indem entweder in bestimmten Zeiträumen (halb-, vierteljährlich, monatlich oder wöchentlich) oder bei jedem Zu- oder Abgang ein neuer Durchschnittswert berechnet wird. Die Bildung eines einfachen Durchschnittswertes ohne Berücksichtigung der zu diesem Einzelwert angeschafften/hergestellten Mengen ist unzulässig. 6.4.2 Verbrauchsfolgeverfahren Die Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren kommt bei der Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens mit schwankenden AHK in Frage. Dabei wird bei der Ermittlung der tatsächlichen AHK von einer bestimmten Annahme / Fiktion ausgegangen, in der die Gegenstände verbraucht oder veräußert werden. Es werden bei den zeitabhängigen Verfahren unterschieden: FIFO- (first-in-first-out-)Verfahren: Die zuerst angeschafften Güter gelten als zuerst verbraucht / veräußert. LIFO- (last-in-first-out)-Verfahren: Die zuletzt angeschafften Güter gelten als zuerst verbraucht / veräußert. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 16 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 6.4.3 Festwertverfahren Zur Vereinfachung der Inventur, Buchführungs- und Bilanzierungsarbeiten, können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden, deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist und deren Bestand in Menge, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden (Festwert). Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Dem Festwertverfahren liegt die Annahme zu Grunde, dass den Abgängen und Abschreibungen gleich hohe Zugänge gegenüber stehen. Die Nachrangigkeit bezieht sich i.d.R. auf die Bilanzsumme. Von einer nachrangigen Bedeutung wird ausgegangen, wenn der einzelne Festwertansatz rund 5-10% der Bilanzsumme nicht überschreitet. Die Höhe des Festwertes ergibt sich regelmäßig aus dem Produkt: Festmenge x Fest-„Wert“. Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen kommen als „Wert“ die jeweiligen AHK in Betracht. Bei abnutzbaren Sachanlagen werden bei der Ermittlung des „Wertes“ die Abschreibungen über sog. Wertigkeitsquoten, abhängig von der altersmäßigen Schichtung, betriebsgewöhnlichen bzw. verwaltungsüblichen Nutzungsdauer, Abschreibungsverfahren, Zugangszeitpunkt etc., berücksichtigt. Die jeweilige Gruppe von Vermögensgegenständen wird als feststehende Größe in der Anlagenbuchhaltung festgehalten. Planmäßige Abschreibungen auf den Festwert werden nicht vorgenommen, Ersatzbeschaffungen werden sofort als Aufwand erfasst. Anwendung findet das Festwertverfahren z.B. bei Pflasterungen und Pflanzungen in Grünanlagen, im Bereich der Bahn- und Gleisanlagen, bei Sicherheits- und Signalanlagen, z. B. Schilder, Ampel- und Warnlichtanlagen, bei Büroausstattungen, bei der Ausstattung von Klassenräumen und Fachräumen in Schulen sowie für Bestecke, Geschirr und Wäsche z.B. im Bereich der Kantinen. Pauschaliertes Festwertverfahren Das pauschalierte Festwertverfahren ist im Allgemeinen nur für Zubehöre und Bestandteile von Grundstücken verwendbar, z.B. typische Begrünungen, Parkanlagen und dergleichen. Er wird z.B. als durchschnittlicher Wert pro Quadratmeter, ggf. differenziert nach unterschiedlichen Ausstattungen, ermittelt. Der Festwert gilt für die Nutzungsdauer des jeweiligen Objekts ohne Werteverzehr. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 17 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 7. Bewertung des kommunalen Vermögens 7.1 Bewertung Grundsatz: Bewertung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen (hier: planmäßige Abschreibungen = Absetzungen für Abnutzung), anzusetzen. Forderungen sind mit dem Nominalwert, Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Ausnahme: Ansatz mit einem niedrigeren beizulegenden Wert (Zeitwert) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert (Zeitwert) anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung ggf. unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. Beachte FAQ! Bewertung des Sachanlagevermögens – Wertaufholung Die verschiedenen Bewertungsmaßstäbe werden in Kapitel 5 beschrieben. Auf Besonderheiten hinsichtlich Ansatz und Bewertung in der Eröffnungsbilanz wird in Kapitel 7.5 und Anlage 8 eingegangen. 7.2 Ansatz und Bewertung einzelner Vermögensgegenstände Der Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen auf der Aktivseite der Bilanz richtet sich im Wesentlichen nach den oben dargestellten, aus dem Handelsrecht abgeleiteten Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Nachfolgend werden als Praxishilfe Anmerkungen zu einzelnen Vermögensgegenständen gemacht und ggf. Besonderheiten erläutert. 7.2.1 Immaterielle Vermögensgegenstände Bei den immateriellen Vermögensgegenständen handelt es sich um solche, die nicht körperlich fassbar sind, z.B. Rechte wie Konzessionen, Lizenzen und andere Nutzungsrechte, Schutzrechte, Rezepturen, Erfindungen und anderes wirtschaftlich nutzbares Know-How, sowie EDV-Software. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 18 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Hier sind auch Investitionskostenzuschüsse (Zuwendungen an Drittes), mit denen ein (Mit-)Nutzungsrecht erworben wurde auszuweisen. Sie werden über die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Außerdem sind Zuwendungen mit Zweckbindungsfrist zu aktivieren und über die Dauer der Zweckbindung abzuschreiben. (Zu Ansatz und Bewertung in der Eröffnungsbilanz siehe auch Anlage 8!) Immaterielle Vermögensgegenstände sind unbewegliche Vermögensgegenstände. Computerprogramme, die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, und Trivialprogramme (AK ≤ 410 Euro) werden wie selbständige, abnutzbare und bewegliche Vermögensgegenstände behandelt. Bei Software führen laufende Updates und Wartung zu sofortigem Aufwand. Bei umfangreichen Updates ist zu prüfen, ob es sich ggf. um einen neuen Vermögensgegenstand („unechtes“ Update) handelt oder nachträglich Herstellungskosten unter den Gesichtspunkten der Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung vorliegen, weil das Update neue, nicht unwesentliche Funktionen oder Zusatzprogramme enthält. Beachte FAQ! Software – Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung der HKR-Software Nicht zu aktivieren sind immaterielle Vermögensgegenstände, die unentgeltlich erworben oder selbst hergestellt wurden, dies gilt u.a. auch für originäre Rechte der Kommunen (z.B. das Recht der Konzessionsvergabe). 7.2.2 Grundvermögen Hinsichtlich der verschiedenen Begriffe im Zusammenhang mit Grundstücken wird zunächst auf die Begriffserklärungen in Kapitel 8 verwiesen. Beim Grundvermögen wird wie folgt differenziert: unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Infrastrukturvermögen. Der Grundstücksbegriff im NKHR-MV stellt auf die wirtschaftliche Einheit (einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang) ab, so dass mehrer Flurstücke, aber auch nur Teile davon ein Grundstück im Sinne des NKHR-MV bilden können. Grund und Boden und Gebäude sind unterschiedliche Anlagegüter, bilden aber eine wirtschaftliche Einheit. Unter der jeweiligen Bilanzposition wird der Grund und Boden als nichtabnutzbarer Vermögensgegenstand gesondert von den Außenanlagen, Aufbauten, Gebäuden usw. erfasst. Beachte FAQ! Grundstücke – Grund und Boden – Flurstück als Vermögensgegenstand – gemischte Nutzung Gemeinschaftseigentum an einem Grundstück Erfassung und Bewertung von Pflanzen und Bäumen Gebäude Mehrere Baulichkeiten auf demselben Grundstück sind selbständige Vermögensgegenstände. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 19 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Von den Gebäuden sind insbesondere die Betriebsvorrichtungen als selbständige Vermögensgegenstände, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, abzugrenzen (s. auch unter 7.2.6.). Kunst am Bau Kunst am Bau wird nicht gesondert bewertet, wenn sie mit dem Gebäude verbunden und nicht als selbständiger Vermögensgegenstand zu betrachten ist. Grundstücksgleiche Rechte Grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte, die wie Grundstücke behandelt werden. Beispiele: Teil- oder Wohnungseigentum, Abbaurechte, Erbbaurecht Ein Erbbauberechtigter ist i.d.R. nicht wirtschaftlicher Eigentümer des belasteten Grundstücks. Als Anschaffungskosten sind einmalige Erwerbskosten wie Notar- und Gerichtskosten, GrESt, Maklerprovision zu aktivieren. Bei der Übernahme anderer Aufwendungen (z.B. Erschließungskosten) handelt es sich i.d.R. um Vorauszahlungen auf den Erbbauzins. Hier ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Der Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung wird nicht aktiviert (schwebendes Geschäft). Beachte FAQ! Grundstücke - Grundstücksgleiche Rechte 7.2.3 Infrastrukturvermögen Die Bilanzposition umfasst die öffentlichen Einrichtungen, die im engeren Sinne eine Grundversorgung für das Leben in der Kommune bilden. Dazu gehören Grundstücke mit Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Tunneln, Gleisanlagen, sonstigen Verkehrseinrichtungen und anlagen und Versorgungseinrichtungen wie Kanalisation, Energie- und Wasserversorgung. Der Grund und Boden ist auch hier gesondert von den Aufbauten, Einrichtungen, Anlagen usw. zu bewerten und auszuweisen. Straßen, Wege, Plätze, Verkehrseinrichtungen und -anlagen Grundsätzlich gehören zum Straßenkörper insbesondere: die einzelnen Schichten des Straßenkörpers (Damm bzw- Geländeeinschnitt, Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht), Dämme, Böschungen, Stützmauern die Sommerwege Verkehrsinseln, Pflanzbeete in der Fahrbahn, Geschwindigkeitsbremsen, Fahrbahnmarkierungen, Fußgängerüberquerungshilfen, Straßengräben, Parkstände (innerhalb des Fahrbahnbereichs). Bei untergeordneter Bedeutung können mit dem Straßenkörper zusammen bewertet werden: Entwässerungsanlagen, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Grünstreifen, mehrjährige Pflanzen und Bäume in Pflanzbeeten und auf Grünstreifen, Schutzplanken, Verkehrszeichen, Lärmschutzanlagen. Bei öffentlichen Straßen auf Deichen und Staudämmen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 20 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Grundsätzlich selbständige Vermögensgegenstände sind insbesondere: Bushaltestellen, Unterstände an Bushaltestellen Parkstreifen, Parkbuchten, Parktaschen, Taxistände, Parkplätze, Sonstige Plätze, Verkehrslenkungsanlagen (z.B. Kreisel), Poller, Parkleitsysteme und andere Orientierungssysteme, Verkehrsampeln, Signalanlagen, Straßenbeleuchtung, Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege. Sofern Radwege, Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Fahrbahn stehen, können diese mit der Fahrbahn zusammen bewertet werden, wenn die Restnutzungsdauer und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je m² der Fahrbahn, der Radwege, Gehwege oder der kombinierten Rad- und Gehwege nicht wesentlich unterschiedlich sind. Beachte FAQ! Infrastrukturvermögen – Einzelfragen und Sonderfälle Infrastrukturvermögen – Verkehrszeichen Infrastrukturvermögen – Straßenbeleuchtungsanlagen Infrastrukturvermögen – Rad- und Gehwege Herstellung von Straßen – Anlagen im Bau 7.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden Bei den „Bauten auf fremdem Grund und Boden“ sind Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Bauten/Gebäude und selbständige Gebäudeteile zu aktivieren, die der Bilanzierende als Nutzungsberechtigter (z.B. Mieter oder Pächter) aufgewandt hat. Damit wird das geschaffene Nutzungsrecht wie ein materielles Wirtschaftsgut (hier: Bauwerk/Gebäude bzw. Gebäudebestandteil) behandelt. Hinsichtlich der Bilanzierung von Mietereinbauten wird auf das BMF-Schreiben vom 15.1.1976 (BStBl 1976 I S. 66) und die BFH-Urteile vom 28.7.1993, (BStBl 1994 II S. 164), 15.10.1996 (BStBl 1997 II S. 533) und vom 11.6.1997 (BStBl 1997 II S. 774) hingewiesen. Beachte FAQ! Errichtung von Bauten auf fremden Grund und Boden durch Zweckverband 7.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Bei den hier gesondert auszuweisenden Kunstgegenständen handelt es sich um Bestände von Museen, Galerien und Archiven oder um Kunstwerke allgemein anerkannter Künstler für die Gestaltung öffentlicher Gebäude und Plätze. In der Regel unterliegen diese Kunstgegenstände keinem Wertverzehr, so dass Absetzungen für Abnutzung nicht in Frage kommen. Vermögensgegenstände der Gebrauchskunst werden bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfasst und entsprechend abgeschrieben. Kulturdenkmäler sind Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen nicht zu den Gebäuden gehören, und Bodendenkmäler. Zu den Kulturdenkmälern zählen ausschließlich jene, die in der Denkmalschutzliste geführt werden (Beispiele: Kriegerdenkmäler, Ehrenfriedhöfe, Säulen, Reste einer historischen baulichen Anlage). Bei einer Grundsanierung werden die SanieLeitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 21 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) rungskosten aktiviert und entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Beachte FAQ! Kunstgegenstände und Denkmäler – Allgemeine Hinweise - Instandhaltungsverpflichtung Kunstgegenstände und Ausstellungsobjekte – Erfassung und Bewertung von Sammlungen 7.2.6 Betriebsvorrichtungen Zum Begriff Betriebsvorrichtungen siehe Kapitel 8 „Begriffserklärungen“. Betriebsvorrichtungen sind selbständige Vermögensgegenstände, die zum beweglichen Anlagevermögen (Maschinen, technische Anlagen und Betriebsvorrichtungen) gehören, auch wenn sie baulich mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude verbunden sind. Sie sind gesondert auszuweisen und zu bewerten. Betriebsvorrichtungen des Infrastrukturvermögens sind beim Infrastrukturvermögen auszuweisen. 7.2.7 Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 410 Euro (netto) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, dürfen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben werden, wenn die AHK für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro (netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, unabhängig von der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs) nicht übersteigen. Die Sofortabschreibung stellt ein Wahlrecht dar, das im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses ausgeübt werden kann. Auch geringwertige Vermögensgegenstände, die sofort abgeschrieben werden sollen, sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung durch eine Erfassung in der Buchführung bzw. einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. Dies ist nicht erforderlich für Anlagegüter, deren AHK nicht mehr als 60 Euro (netto) betragen haben. Diese Regelungen ergeben sich aus dem Steuerrecht, vgl. auch § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und Einkommensteuerrichtlinie R 40 EStR mit Hinweisen. Beachte: Im Zusammenhang mit der Ersterfassung und –bewertung wird die Wertgrenze für diese Vereinfachungsregelung von 410 Euro auf 5.000 Euro angehoben, siehe Ansatz und Bewertung in der Eröffnungsbilanz Anlage 8. Beachte FAQ! Geringwertige Vermögensgegenstände – Erfassung bei der Inventur / Darstellung in der Buchführung 7.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Es handelt sich um eine Bilanzposition des Anlagevermögens. Hier werden nur Anzahlungen auf Sachanlagen und der Wert noch nicht fertiggestellter Sachanlagen erfasst. Solange der Vorgang der Anschaffung oder Herstellung nicht abgeschlossen ist, darf der Vermögensgegenstand als solches weder ausgewiesen noch abgeschrieben werden. Anzahlungen sind Vorleistungen auf schwebende bzw. noch nicht abgewickelte Geschäfte aus Lieferungs- und Leistungsverträgen. Ohne Rücksicht darauf, ob die zu erbringende Leistung aktivierbar ist oder nicht, sind geleistet Anzahlungen zu aktivieren. Der Ausweis erfolgt Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 22 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) auf einem gesonderten Konto, das je nach Art der vereinbarten Leistung entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist. Wird die Leistung vom Vertragspartner erbracht und wurde ein aktivierbarer Vermögensgegenstand angeschafft, dann sind die Aufwendungen auf das entsprechenden Bestandskonto umzubuchen. Ist die Lieferung oder Leistung sofortiger Aufwand, dann ist die Anzahlung auf ein entsprechendes Aufwandskonto umzubuchen. Unter „Anlagen im Bau“ sind die bis zum Bilanzstichtag entstandenen Herstellungskosten (s. Kapitel 5.2.1.) eines noch nicht fertiggestellten Vermögensgegenstandes des Sachanlagevermögens zu aktivieren. Nach der Fertigstellung erfolgt die Umbuchung auf das entsprechende Bestandskonto. 7.2.9 Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungen Sondervermögen Ausleihungen Wertpapiere Hierzu wird es gesonderte Regelungen in einem Hinweiserlass geben. Beachte FAQ! Übersicht zur Behandlung von Finanzanlagen 7.2.10 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Bei den kommunalen Forderungen wird zwischen öffentlich-rechtlichen und sonstigen Forderungen unterschieden. Weitere Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die keiner anderen Position zugeordnet werden können, werden unter dem Sammelposten „Sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst (Beispiele: Forderungen gegen Institutionen, Behörden und Mitarbeiter, Ansprüche auf Steuererstattungen und Sozialversicherungsbeiträge, Kautionsleistungen). Beachte FAQ! Forderungen – Wertberichtigung auf Forderungen Weitere Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens Beachte FAQ! Bewertung Steinelager (Pflastersteine) Erfassung und Bewertung von Verbrauchsmaterial (Büromaterial, Formulare/Vordrucke, Lehrmittel u.a. Verbrauchsmaterialien) 7.3 Ansatz und Bewertung von Verbindlichkeiten und Schulden Zu den Begriffen „Verbindlichkeiten“ und „Schulden“ wird auf die Begriffserklärungen in Kapitel 8 verwiesen. Verbindlichkeiten sind auch dann mit dem Rückzahlungsbetrag auszuweisen, wenn der Kommune als Schuldnerin nicht der volle Betrag zugeflossen ist. Der Unterschiedsbetrag, (Agio, Disagio oder Damnum) ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite auszuweisen und über die Laufzeit der Verbindlichkeit aufwandswirksam aufzulösen. Es handelt sich um zinsähnliche Aufwendungen. Zu den Rückstellungen wird es gesonderte Regelungen in einem Hinweiserlass geben. Beachte FAQ! Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 23 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) Bildung und Berechnung von Rückstellungen für Urlaub und Überstunden Bildung und Berechnung von Rückstellungen für Altersteilzeit Rückstellungen – Nachzahlungen und Erstattungen bei Verbrauchsabrechnungen 7.4 Besondere Bilanzpositionen 7.4.1 Sonderposten Die Behandlung von Zuweisungen, Zuschüssen und ähnlichen Zuwendungen richtet sich nach dem Zweck, den der Geber mit der Zuwendung verfolgen will. Es ist zu unterscheiden zwischen Kapitalzuschüssen Dies sind Zuschüsse/Zuwendungen, die ausdrücklich zur Stärkung des Eigenkapitals der Kommune bestimmt sind. Diese Zuwendungen sind in einer gesonderten Kapitalrücklage auszuweisen. Ertragszuschüssen Hier handelt es sich um Zuwendungen zur Entlastung des Ergebnishaushaltes. Hierzu gehören in der Regel auch zweckgebundene Zuwendungen, die für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen gezahlt werden. Die Zuwendungen sind als Sonderposten zu passivieren, der entsprechend der Abschreibung des Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufzulösen ist. Wird der Vermögensgegenstand veräußert oder unbrauchbar, ist der Sonderposten in dem gleichen Haushaltsjahr aufzulösen. Es kann auch ein Ertragszuschuss vorliegen, wenn die Investitionsförderung keinem Anlagegut direkt zugeordnet werden kann. Hier hat die Auflösung des Sonderpostens nach einem durchschnittlichen Auflösungssatz zu erfolgen. Laufende Zuweisungen, z.B. allgemeine Schlüsselzuweisungen, die nicht zur Anschaffung von Vermögensgegenständen geleistet werden, stellen Ertrag des entsprechenden Haushaltsjahres dar. Erhaltene Beiträge und Umlagen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind wie Ertragszuschüsse zu behandeln. Zuwendungen, Beiträge und Umlagen, die vor der Anschaffung oder Fertigstellung des Vermögensgegenstandes geleistet werden, sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und im Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung umzubuchen. Rückzahlbare Zuwendungen sind als Darlehen zu behandeln und damit als sonstige Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. In der Eröffnungsbilanz sind Sonderposten nur für Zuwendungen zu bilden, die die Kommune nach dem 1. Juli 1990 erhalten hat. Beachte FAQ! Sonderposten – Bildung und Fortführung von Sonderposten Sonderposten – Behandlung von Zuwendungen für Gebäudesanierungen Sonderposten – Sonderposten in der Eröffnungsbilanz – Besonderheiten Sonderposten – Zweckbindung bei Zuwendungen 7.4.2 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 24 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) darstellen. Ferner ist die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen auszuweisen. Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Aufwand- bzw. Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. 7.5 Eröffnungsbilanz 7.5.1 Allgemeines In strenger Anlehnung an das Handelsrecht sind bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz grundsätzlich die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die auch für die Erstellung der Bilanz im Rahmen des Jahresabschlusses gelten. Nur so kann die Eröffnungsbilanz den richtigen Ausgangspunkt und Bezugsrahmen für das NKHR-MV bilden. Die Bewertung in der Eröffnungsbilanz erfolgt deshalb grundsätzlich mit den Anschaffungsoder Herstellungskosten (AHK) vermindert um Abschreibungen oder Zuschreibungen für die Zeit der Nutzung bis zum Bewertungsstichtag = fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Besonderheit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Eröffnungsbilanz nicht mit Beginn der Tätigkeit erstellt wird, sondern zu einem durch die Umstellung des Rechnungswesens festgelegten Zeitpunkt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände bisher nicht vollständig nachgehalten wurden. Deshalb ist ein Ersatzwert auf der Grundlage geschätzter historischer AHK zu bestimmen, wenn die AHK - nicht oder - nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden können. Es handelt sich nicht um ein Wahlrecht. Soweit Vermögensgegenstände nach dem 30. Juni 1990 angeschafft oder hergestellt wurden und die AHK ermittelt werden können, sind diese zwingend anzusetzen. Für Vermögensgegenstände, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft oder hergestellt wurden, wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Belege zur Ermittlung der AHK vorliegen und die Ermittlung eines Ersatzwertes nicht erforderlich wird. Für Vermögensgegenstände, die schon vor dem 1. Juli 1990 zum kommunalen Vermögen gehört haben, ist hingegen stets ein Ersatzwert anzusetzen, da Berechnungsgrößen aus der Zeit vor diesem Stichtag keine Relevanz mehr besitzen. Der Ersatzwert tritt an die Stelle der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und stellt somit für die weitere Bewertung die Bewertungsobergrenze dar. Da es sich bei der Erstellung der Eröffnungsbilanzen um eine einmalige Angelegenheit handelt, werden besondere Hinweise zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz in einer Anlage zu diesem Leitfaden gegeben. Um den Aufwand in Zusammenhang mit der Ersterfassung und –bewertung so gering wie möglich zu halten, können Wertansätze, die nach bisher geltendem Recht für das Rechnungswesen der Kommunen für Vermögensgegenstände ermittelt wurden, übernommen werden, z.B. bei kostenrechnenden Einrichtungen. Anlage 8: Hinweise zur Bewertung einzelner Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) berechnen sich bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nach dem Eröffnungsbilanzwert und der Restnutzungsdauer. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 25 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 7.5.2 Restnutzungsdauer Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist zum Stichtag der Eröffnungsbilanz grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchgeführte Instandsetzungen und Modernisierungen die Restnutzungsdauer verlängern, unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten die Restnutzungsdauer verkürzen können. Die Restnutzungsdauer darf die verwaltungsgewöhnliche Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen. Beachte FAQ! Eröffnungsbilanz – Festlegung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer 7.5.3 Fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt Bei der Ermittlung eines Ersatzwertes auf der Grundlage geschätzter historischer AHK ist i.d.R. von einem fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt auszugehen, der sich unter Annahme einer fiktiven bisherigen Nutzungsdauer ergibt. Berechnung der fiktiven bisherigen Nutzungsdauer: verwaltungsübliche Gesamtnutzungsdauer (entsprechend der AfA-Tabelle nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtages) ./. Restnutzungsdauer (s. 7.5.2)________________________________ = fiktive bisherige Nutzungsdauer Beachte FAQ! Bestimmung des Anschaffungs- oder Herstellungsjahres 7.6 Sonstiges 7.6.1 Schenkungen, Erbfälle und andere unentgeltliche Leistungen Schenkungen, Erbfälle und andere unentgeltliche Leistungen sind mit einem vorsichtig geschätzten Zeitwert zu bewerten. Handelt es sich um Sachschenkungen oder Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand , ist eine Aktivierung (Wert der Zuwendung entspricht AHK) vorzunehmen, gleichzeitig ist in selber Höhe ein Sonderposten zu bilden, der entsprechend der Nutzungsdauer aufgelöst wird (vgl. 7.4.1). Stellen Bürger unentgeltlich Nutzungen oder Leistungen, insbesondere die eigene Arbeitskraft, zur Verfügung, kann eine Erfassung unterbleiben. 7.6.2 Leasing Bei Leasinggeschäften ist zu unterscheiden, ob es sich um ein echtes Leasinggeschäft, einen Miet- oder Pachtvertrag oder um einen verdeckten Kredit- oder Teilzahlungskauf handelt. Die Frage der Bilanzierungsfähigkeit von Leasinggegenständen im NKHR-MV ist unter entsprechender Anwendung der steuerlichen Regelungen zu entscheiden. Die Bilanzierung richtet sich in erster Linie danach, wer das wirtschaftliche Eigentum an dem Vermögensgegenstand innehat. Insoweit wird auf die sogenannten Leasingerlasse verwiesen. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 26 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) - Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter BMF v. 19.04.1971, BStBl. 1971 I, S.264 - Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter BMF v. 21.03.1972, BStBl. 1972 I, S. 188 - Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber BMF v. 22.12.1975 - Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter BMF v. 23.12.1991, BStBl. I 1992, S. 13 oder OFD München, Vfg. vom 28.01.2005 - S 2170 - 73 St 41/42- (zu Kommunalleasing). 7.6.3 Haftungsverhältnisse Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre sind außerhalb der Bilanz gesondert zu vermerken, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften. Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 27 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) 8. Begriffserklärungen Bauwerk Ein Bauwerk ist eine von Menschen errichtete Konstruktion. Es ist fest mit dem Untergrund verbunden und unbeweglich. Es ist in der Regel für eine langfristige Nutzungsdauer konzipiert. Betriebsvorrichtungen Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Mit den Betriebsvorrichtungen wird das Gewerbe (im Kommunalen bereich „die Verwaltungstätigkeit“) unmittelbar betrieben (Beispiele: Lastenaufzüge, Sportplatzanlagen, Spielplätze, Schwimmbecken). Da Betriebsvorrichtungen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Grundstück/Gebäude stehen, werden sie als selbständige Vermögensgegenstände des beweglichen Anlagevermögens behandelt und bei den Maschinen und technischen Anlagen ausgewiesen. Hier handelt es sich um einen steuerlich geprägten Begriff. Insbesondere geht es um die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Grundstücken/Gebäuden mit der Folge, dass Vorschriften, die für Grundstücke gelten, insoweit keine Anwendung finden. Bei Grundstücksveräußerungen ist der Kaufpreis ggf. aufzuteilen. Die Grundstücksveräußerung (ohne Betriebsvorrichtungen) unterliegt i.d.R. der Grunderwerbsteuer, dafür ist sie umsatzsteuerfrei. Die Veräußerung der Betriebsvorrichtungen ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerbefreit. Weiterhin werden die Betriebsvorrichtungen unabhängig vom Gebäude, in der Regel mit einer kürzeren Nutzungsdauer, abgeschrieben. Allgemeine Grundsätze finden sich im Bewertungsrecht (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG; gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.3.1992, BStBl I 1992, S. 342). Grundstücke - unbebaute Grundstücke Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer nutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. vgl. § 72 Bewertungsgesetz (BewG) - baureife Grundstücke Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind. vgl. § 73 Bewertungsgesetz (BewG) Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 28 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in M-V (NKHR-MV) - bebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. vgl. § 74 Bewertungsgesetz (BewG) - Gebäude Gebäude ist ein Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Objekten zu dienen. Schulden / Verbindlichkeiten Schulden (im engeren Sinn) sind gekennzeichnet durch eine am Bilanzstichtag bestehende Auszahlungs- oder Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten aufgrund von Gesetz, Vertrag oder faktischem Leistungszwang, die hinreichend konkretisiert bzw. greifbar ist. Die Höhe und Fälligkeit der Schuld muss nicht mit Sicherheit feststehen. Genauso wenig verlangt die Greifbarkeit die sichere Existenz der Schuld. Nach dem Grad der Sicherheit hinsichtlich Existenz (Schuldgrund) und Betrag (Schuldhöhe) werden Schulden unterschieden in Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Verbindlichkeiten sind hinsichtlich Existenz und Betrag sichere Schulden. Unland Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. vgl. § 45 Bewertungsgesetz (BewG) Wirtschaftlicher Eigentümer Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand in einer Weise ausübt, dass dadurch ein Dritter, z.B. der Eigentümer nach bürgerlichem Recht, wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die tatsächliche Sachherrschaft über den Vermögensgegenstand hat in der Regel derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der zivilrechtliche Eigentümer keinen oder nur einen praktisch bedeutungslosen Herausgabeanspruch gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer hat oder wenn er den Vermögensgegenstand an diesen herauszugeben verpflichtet ist. Der Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Sachherrschaft muss dabei für die gewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes gegeben sein. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Weitgehende Verfügungsmöglichkeiten allein begründen aber noch kein wirtschaftliches Eigentum. Häufig ist der wirtschaftliche Eigentümer gleichzeitig auch der zivilrechtliche Eigentümer. Wirtschaftliches und juristisches Eigentum können u.a. bei folgenden Rechtsverhältnissen auseinanderfallen: o Bauten auf Grundstücken Dritter o Leasing o Kommissionsgeschäfte o Treuhandverhältnisse o Factoring (Veräußerung von Forderungen) Verbindlichkeiten s.o. Schulden Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Stand: Januar 2006 29