038 ZR I

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038 ZR I
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038 – ZR – I
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___________________________________________________________________________
Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel
Rechtsanwalt
Wandalenweg 30, 20097 Hamburg
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------RA Dr. C.-F. Mandel, Wandalenweg 30, 20097 HH
An das
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Landgericht
Hamburg
Eingang:
05.09.2011
Hamburg, 02.09.2011
In Sachen
Mirco Krauthals, Schnuckendrift 1, 21149 Hamburg
– Kläger –
Prozessbev.: Rechtsanwalt Dr. Cai-Friedrich Mandel, Wandalenweg 30, 20097 Hamburg
gegen
Markus Nierlein, Veilchenstieg 13b, 22529 Hamburg
– Beklagter –
erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers
Klage.
Ich werde beantragen:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Jahreszinsen
daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Ich stelle den Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Begründung:
Der Kläger macht als Darlehensgeber seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens geltend.
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Die Parteien waren sowohl beruflich als auch privat verbunden. Beide sind als Immobilienmakler tätig. Sie kennen sich seit Jahren und waren befreundet.
Am 03.06.2009 bat der Beklagte den Kläger, ihm ein kurzfristiges persönliches zinsloses Darlehen über 15.000,00 € zu gewähren. Der Beklagte befand sich in einem
unerfreulichen finanziellen Engpass nach einem verlorenen Zivilprozess und wollte
verhindern, dass seine finanziellen Schwierigkeiten im privaten und beruflichen Umfeld nach außen dringen. Da der Kläger soeben ein sehr erfolgreiches Immobiliengeschäft abgeschlossen hatte, erklärte er sich bereit, das Darlehen zu gewähren. Die
Parteien einigten sich darauf, dass das Darlehen nach Ablauf von sechs Monaten in
einer Summe zurückgezahlt werden sollte. Die Einigung erfolgte mündlich.
Beweis: Parteivernehmung des Klägers
Am 04.06.2009 überwies der Kläger per Blitzüberweisung die Darlehensvaluta von
15.000,00 € auf das ihm vom Beklagten zu diesem Zweck genannte Konto 43567823
bei der Hamburger Sparkasse.
Beweis bei Bestreiten: Vorlage des Kontoauszugs
Da sich die Lage des Beklagten auch kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist Ende
November 2009 noch nicht spürbar verbessert hatte, verlängerten die Parteien das
Darlehen, ohne dass sie einen neuen genauen Endzeitpunkt bestimmten. Der Kläger
sprach den Beklagten sodann mehrfach auf eine Rückzahlung an, wurde vom Beklagten jedoch immer wieder hingehalten. Der Kläger befand sich zunächst in der
komfortablen Lage, auf die Darlehenssumme nicht angewiesen zu sein. Schließlich
aber war die Freundschaft zwischen den Parteien zerrüttet, und der Kläger benötigte
das Geld zurück. Er bat den Beklagten Anfang Januar 2011 endgültig um Rückzahlung. Der Beklagte verwies jedoch auf angeblich offene Gegenansprüche und verweigerte die Zahlung. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2011
dem Beklagten das Darlehen offiziell und setzte eine Frist zur Rückzahlung bis spätestens 28.04.2011.
Beweis: Schreiben an den Beklagten vom 18.01.2011 (Anlage K1)
Das Schreiben ist dem Beklagten spätestens am 21.01.2011 zugegangen. Der Beklagte leistete keine Zahlung. Gegenansprüche gegen den Kläger stehen ihm nicht
zu. Daher ist Klage geboten.
gez. Dr. Mandel
Rechtsanwalt
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Mirco Krauthals • Schnuckendrift 1 • 21149 Hamburg
Herrn
Markus Nierlein
Veilchenweg 13b
22529 Hamburg
18.01.2011
Markus,
aufgrund Deines nicht akzeptablen Verhaltens zwingst Du mich,
nun offizielle Schritte einzuleiten. Ich kündige Dir hiermit
das gewährte Darlehn über 15 T€ und verlange Rückzahlung bis
spätestens 28.04.2011 auf mein Konto 97866789 bei der comdirect Bank, BLZ 20041133. So lange kannst Du Dir leider nach
Auskunft meines Anwalts Zeit lassen, weil ich so hilfsbereit
und leichtgläubig war. Wenn das Geld nicht kommt, werde ich
Dich sofort verklagen.
Ich hätte nicht gedacht, von Dir so enttäuscht zu werden.
gez. Mirco Krauthals
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Rechtsanwältin
Svenja Batulski
_________________________________________________________
RAin Batulski, Großneumarkt 11, 20249 HH
An das
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Landgericht Hamburg
Eingang
07.10.2011
Hamburg, 07.10.2011
In Sachen
Krauthals ./. Nierlein
Az.: 7 O 243/11
nehme ich auf meinen Schriftsatz vom 22.09.2011 Bezug, mit dem ich mich für den Beklagten bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt hatte, und erwidere auf die Klage wie folgt:
In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, die Klage abzuweisen.
Begründung:
Der Beklagte ist nicht Anspruchsgegner. Das vom Kläger ausgereichte Darlehen ging an die
Nierlein & Pottkieker GmbH, welche Darlehensnehmerin war und ist. Dabei handelt es sich
um die vom Beklagten gemeinsam mit Herrn Dominik Pottkieker als alleinige geschäftsführende Gesellschafter geführte Maklerfirma. Diese erlitt im Frühsommer 2009 einen finanziellen Engpass. Dementsprechend bat der Beklagte als Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker
GmbH den Kläger um ein Darlehen an diese Gesellschaft.
Beweis: Zeugnis Carsten Müller, c/o Nierlein & Pottkieker GmbH, Neuer Wall 42, 20354
Hamburg
Bei Herrn Müller handelt es sich um einen leitenden Angestellten der Nierlein & Pottkieker
GmbH. Das Konto bei der Hamburger Sparkasse, auf welches der Kläger die Darlehenssumme zahlen sollte und auch unter Angabe des Überweisungszwecks „Darlehen wie vereinbart“
zahlte, ist kein Privatkonto des Beklagten, sondern ein Geschäftskonto der Nierlein & Pottkieker GmbH. Der Beklagte hatte und hat persönlich keinen Zugriff auf das Konto, sondern
nur in seiner Funktion als Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker GmbH. Vertragspartnerin des Klägers und Darlehensnehmerin ist die Nierlein & Pottkieker GmbH. Ein privates
Darlehen stand zu keinem Zeitpunkt in Rede. Selbst wenn man dies annehmen wollte, so hätte
der Kläger seine daraus resultierende Verpflichtung durch die Überweisung der Darlehensvaluta auf ein Konto der Nierlein & Pottkieker GmbH gar nicht erfüllt und könnte demgemäß
auch keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen.
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Zum besseren Verständnis der Hintergründe sei noch Folgendes erwähnt: Der Kläger war von
Februar 2004 bis Ende August 2010 Untermieter in den von der Nierlein & Pottkieker GmbH
gemieteten Büroräumen am Neuen Wall 42. Es bestand ein Untermietvertrag, wonach der
Kläger für das von ihm untergemietete Zimmer monatlich im Voraus 250,- € brutto zu zahlen
hatte.
Beweis: Mietvertrag vom 24.01.2004, Anlage B1
Ab Januar 2005 zahlte der Kläger diese Miete indes nicht mehr, ohne dass es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien gegeben hätte. Die Nierlein & Pottkieker GmbH mahnte die Zahlung der offenen Mieten zwar immer wieder an, verfolgte die
Angelegenheit allerdings aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander nicht mit dem nötigen Nachdruck. Der Kläger vertröstete die Nierlein & Pottkieker
GmbH auch immer wieder mit neuen Ausreden. Im Juni 2009, also bei der Vereinbarung des
vom Kläger nun zurückgeforderten Darlehens, hatten sich die offenen Mietforderungen für
die vergangenen Jahre bereits auf 13.500 € summiert (250 € x 12 = 3.000 € x 4 = 12.000 € für
die Jahre 2005 bis 2008 + 6 x 250,00 € aus 2009). Vor diesem Hintergrund war das Darlehen
also auch als eine Art Mietsicherheit gedacht, mit welcher später verrechnet werden sollte.
Denn die Beteiligten wollten sich bei Gelegenheit zusammensetzen und eine Verrechnung mit
den offenen Mieten des Klägers vornehmen.
Unmittelbar bevor der Beklagte mit dem Kläger am 03.06.2009 in den Büroräumen am Neuen
Wall 42 das Darlehen vereinbarte, hatte er mit dem Zeugen Müller gesprochen. Dabei äußerte
der Beklagte gegenüber dem Zeugen Müller ausdrücklich, dass er den Kläger um ein Darlehen für die Nierlein & Pottkieker GmbH bitten wolle.
Beweis: Carsten Müller, b.b.
Auch dies verdeutlicht noch einmal, dass es sich nicht um ein privates Darlehen handelte.
Als sich im Sommer 2010 abzeichnete, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Nierlein
& Pottkieker GmbH und dem Kläger aufgrund des Zerwürfnisses zwischen Kläger und Beklagtem dem Ende entgegenneigte, sprach der Zeuge Müller mehrfach mit dem Kläger über
die Zahlung der offenen Mieten und machte deutlich, dass die Nierlein & Pottkieker GmbH
auf der Erfüllung dieser Forderungen bestehe. Das erste dieser Gespräche fand am 01.08.2010
statt. Auch nachdem die Parteien den Untermietvertrag zum Ende August 2010 einvernehmlich aufgehoben hatten, sprach der Zeuge Müller den Kläger regelmäßig auf die ausstehenden
Mieten an. Der Kläger zeigte sich zunächst gesprächsbereit und machte auch einen Tilgungsvorschlag. Schließlich gab es am 30.11.2010 einen Besprechungstermin, in welchem die Angelegenheit gütlich geregelt werden sollte. Dies scheiterte jedoch, da der Kläger schließlich
das Büro verließ und rief, dass er auf keinen Fall auch nur einen Cent auf die Mieten zahlen
und jetzt auch nicht weiter verhandeln werde, man solle ihn verklagen.
Beweis: Zeugnis Carsten Müller, b.b.
Einer Parteivernehmung des Klägers wird selbstverständlich widersprochen.
gez. Batulski
Rechtsanwältin
Hinweis des GPA: Vom Abdruck des Mietvertrags (Anlage B1) wurde abgesehen. Er hat den
vorgetragenen Inhalt und ist darüber hinaus für die Fallbearbeitung nicht von Bedeutung.
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Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel
Rechtsanwalt
Wandalenweg 30, 20097 Hamburg
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------RA Dr. C.-F. Mandel, Wandalenweg 30, 20097 HH
An das
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Landgericht
Hamburg
Eingang:
28.12.2011
Hamburg, den 28.12.2011
In Sachen
Krauthals ./. Nierlein
7 O 243/11
verkündet der Kläger der Nierlein & Pottkieker GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Nierlein und Dominik Pottkieker, Neuer Wall 42, 20354 Hamburg, den
Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.
Begründung:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens über 15.000,00 €. Der
Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger das Darlehen nicht dem Beklagten, sondern der Streitverkündeten gewährt habe. Sollte sich wider Erwarten herausstellen,
dass der Vortrag des Beklagten zutrifft, so stünde dem Kläger der geltend gemachte
Anspruch nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Streitverkündete zu.
Auf die Klageschrift vom 02.09.2011 hat der Beklagte nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt und mit Schriftsatz vom
07.10.2011 erwidert. Das Gericht hat mit Verfügung vom 19.10.2011 Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 12.01.2012, 9.45 Uhr, Saal B267, anberaumt.
Abschriften der Klageschrift, der gerichtlichen Verfügungen vom 08.09.2011 und vom
19.10.2011, der Klageerwiderung und dieses Schriftsatzes sind für die Streitverkündete beigefügt. Es wird um baldige Zustellung gebeten.
Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.10.2011 repliziere ich sodann wie folgt:
Der Kläger und der Beklagte hatten sich im Rahmen ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei
der Immobilienfirma K. Fricke kennengelernt und sich angefreundet. Die Freundschaft war so intensiv, dass Kläger und Beklagter die Ehepartner und die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen kannten.
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Der Beklagte fragte den Kläger Anfang Juni 2009 ausdrücklich, ob der Kläger ihm,
also dem Beklagten, finanziell unter die Arme greifen könne, da beim Beklagten ein
Engpass aufgetreten sei. Der Kläger, der die häuslichen Verhältnisse des Beklagten
kannte, ging davon aus, dass es dem Beklagten vor allem darum ging, die finanziellen Schwierigkeiten nicht gegenüber seiner Ehefrau zu offenbaren. Nur aufgrund der
freundschaftlichen Verbindung zum Beklagten war der Kläger bereit, ein formlos vereinbartes, zinsloses Darlehen ohne jede Sicherheit zu gewähren. Der Nierlein &
Pottkieker GmbH hätte der Kläger, der selbst Kaufmann ist, kein zinsloses Darlehen
gewährt. Das wäre gegenüber einem Unternehmen absolut unüblich. Außerdem hätte er in diesem Fall eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Es liegt also schon angesichts dieser äußeren Umstände auf der Hand, dass der Kläger ein rein persönliches Darlehen gewährt hat. Der Kläger hätte aber auch gar keine Veranlassung gehabt, der Nierlein & Pottkieker GmbH in irgendeiner Weise finanziell zu unterstützen.
Das Gespräch am 03.06.2009 fand unter vier Augen allein zwischen dem Kläger und
dem Beklagten statt. Daher stellt sich die Frage, was der Zeuge Müller dazu soll aussagen können. Mit dem Zeugen Müller hat der Kläger an diesem Tag gar nicht gesprochen, und er war auch nicht dabei, als sich der Beklagte und der Zeuge Müller
unterhalten haben wollen. Das behauptete Gespräch zwischen dem Beklagten und
dem Zeugen Müller wird mit Nichtwissen bestritten. Zu keinem Zeitpunkt war davon
die Rede, dass es bei der Nierlein & Pottkieker GmbH einen Liquiditätsengpass gebe. Der Beklagte bat ausdrücklich um ein Darlehen für sich persönlich.
Beweis: Parteivernehmung des Klägers
Das Konto, auf welches der Darlehensbetrag überwiesen werden sollte, hat der Beklagte dem Kläger im Gespräch am 03.06.2009 ausdrücklich genannt; der Kläger hat
sich Kontonummer und Bankleitzahl notiert. Der Beklagte kann nun nicht einwenden,
der Kläger habe die Verpflichtung aus dem Darlehensbetrag ihm gegenüber nicht erfüllt. Er hat sich schließlich genau so verhalten wie vom Beklagten erbeten. Es kann
dem Kläger auch nicht angelastet werden, dass er nicht ausdrücklich nach dem Inhaber des Kontos gefragt hat. Dazu hatte er keine Veranlassung, da er keine Zweifel
hegte, dem Beklagten persönlich ein Darlehen zu gewähren. Er ging daher selbstverständlich davon aus, dass es sich bei dem genannten Konto um ein solches des
Klägers handelte. Der Kläger konnte auch nicht wissen, dass das genannte Konto
ein solches der Nierlein & Pottkieker GmbH war. Ihm sind die näheren Verhältnisse
dieser Gesellschaft nicht vertraut, und seine aufgrund des Untermietvertrags geschuldeten Mietzahlungen leistete der Kläger auf ein anderes Konto der Nierlein &
Pottkieker GmbH bei der Postbank.
Es ist nicht richtig, dass das Darlehen mit offenen Mietforderungen verrechnet werden sollte. Es ist auch nicht richtig, dass der Zeuge Müller den Kläger darauf unmit-
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telbar nach Auszahlung des Darlehens hingewiesen habe. Eine Verrechnung zwischen Darlehen und offenen Mieten machte der Zeuge Müller vielmehr erst in den
Gesprächen mit dem Kläger über die offenen Mieten ab Anfang August 2010 zum
Gegenstand der Verhandlung. Der Kläger überlegte zwar in den Gesprächen mit
dem Zeugen Müller einige Male laut, wie eine solche Verrechnung bewerkstelligt
werden könne, weil das Darlehen ja ein privates war und die Mietforderungen der
Nierlein & Pottkieker GmbH zustanden. Letztlich war er mit einer Verrechnung jedoch
nicht einverstanden und brach die Verhandlungen darüber in der Besprechung am
30.11.2010 ab.
Der Beklagtenvortrag ist auch nicht plausibel. Es stellt sich nämlich die Frage, warum
das Darlehen als „eine Art Mietsicherheit“ hätte dienen sollen, wenn man doch die
Zahlung direkt auf die offenen Mietforderungen hätte anrechnen können. Dass man
dies gerade nicht getan hat, zeigt, dass es sich um ein privates Darlehen an den Beklagten handelte.
Mögliche Ansprüche der Nierlein & Pottkieker GmbH gegen den Kläger sind in diesem Rechtsstreit nicht von Interesse, denn es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Außerdem sind die Mietforderungen auch weitgehend verjährt. Es erschließt
sich daher nicht, warum der Beklagte diese Fragen überhaupt in diesen Rechtsstreit
einführt.
gez. Dr. Mandel
Rechtsanwalt
9
Rechtsanwältin
Svenja Batulski
_________________________________________________________
RAin Batulski, Großneumarkt 11, 20249 HH
An das
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Landgericht Hamburg
Eingang
03.01.2012
Hamburg, 03.01.2012
In Sachen
Krauthals ./. Nierlein
Az.: 7 O 243/11
dupliziere ich auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2011:
Der Beklagte hält an seiner Darstellung fest. Darlehensnehmerin war die Nierlein & Pottkieker GmbH. Dem Kläger waren die Verhältnisse vor der Valutierung bekannt. Das Interesse
des Klägers an der Darlehensgewährung lag nicht im Persönlichen, sondern ihm war zum damaligen Zeitpunkt noch daran gelegen, die geschäftliche Beziehung zur Nierlein & Pottkieker
GmbH aufrechtzuerhalten und vor allem daran, sein zu Vorzugskonditionen untergemietetes
Büro in Adresslage mit Blick auf das Alsterfleet bis auf weiteres zu behalten, für das er ja
noch nicht einmal – ohne dazu berechtigt zu sein – Miete zahlte. Eine Sicherheitsleistung
wurde deshalb nicht vereinbart, weil der Kläger ohnehin erhebliche Mietrückstände gegenüber der Nierlein & Pottkieker GmbH hatte.
Rein vorsorglich hat die Nierlein & Pottkieker GmbH mit Vertrag vom gestrigen Tage die gegen den Kläger bestehenden Mietforderungen aus dem Untermietvertrag vom 24.01.2004 an
den Beklagten abgetreten.
Beweis: Abtretungsvereinbarung vom 02.01.2012 (Anlage B2)
Beide Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker GmbH sind alleinvertretungsberechtigt und
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; dies ist auch im Handelsregister eingetragen.
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Die offenen Mietforderungen stellen sich wie folgt dar:
Zeitraum
Forderung in €
Jan.-Dez. 2005 (12 x 250,00 €)
3.000,00
Jan.-Dez. 2006 (12 x 250,00 €)
3.000,00
Jan.-Dez. 2007 (12 x 250,00 €)
3.000,00
Jan.-Dez. 2008 (12 x 250,00 €)
3.000,00
Jan.-Dez. 2009 (12 x 250,00 €)
3.000,00
Jan.-August 2010 (8 x 250,00 €)
2.000,00
insg.:
17.000,00
abzgl. Darlehen
-15.000,00
Rest
2.000,00
Der Beklagte erklärt hiermit die
hilfsweise Aufrechnung
mit diesen ihm abgetretenen Forderungen gegen etwaige Forderungen des Klägers für den
Fall, dass das Gericht diese wider Erwarten als begründet ansehen sollte. Er behält sich außerdem im Hinblick auf den überschießenden Betrag von 2.000,00 € die Widerklage vor.
Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Erhebung der Einrede ist schon treuwidrig,
denn bei dem Darlehen handelte es sich, wie bereits vorgetragen, um eine Art Sicherheit für
die offenen Mietforderungen. Außerdem haben der Kläger und die Nierlein & Pottkieker
GmbH über die Zahlung der offenen Mieten verhandelt, wie bereits im Schriftsatz vom
07.10.2011 ausgeführt wurde.
Ich stelle zu.
gez. Batulski
Rechtsanwältin
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Abtretung von Mietforderungen
Hiermit tritt die Nierlein & Pottkieker GmbH sämtliche ihr gegen Herrn Mirco
Krauthals entstandenen Forderungen aus dem mit diesem geschlossenen Untermietvertrag vom 24.01.2004 über einen Büroraum am Neuen Wall 42 an
Herrn Markus Nierlein ab. Herr Markus Nierlein nimmt die Abtretung an.
Hamburg, am 02.01.2012
gez. Markus Nierlein
gez. Markus Nierlein
für die Nierlein & Pottkieker GmbH
Markus Nierlein
12
Dr. Christina Friedrichs
Rechtsanwältin
Lüdemannscher Stieg 14, 25469 Halstenbek, Tel.: 04101 - 59 06 21, Fax: 04101 - 59 89 60
Landgericht Hamburg
ZK 7
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Landgericht
Hamburg
Eingang:
09.01.2012
Hamburg, den 09.01.2012
In dem Rechtsstreit
Krauthals ./. Nierlein, Az.: 7 O 243/11
bestelle ich mich kraft anliegender Vollmacht für die Nierlein & Pottkieker
GmbH als Streitverkündungsempfängerin und erkläre:
Auf die Erklärung der Streitverkündung durch den Kläger vom 28.12.2011, zugestellt am 02.01.2012, tritt die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten
des Beklagten bei.
Eigenständiger Sachvortrag soll nicht erfolgen. Die Streitverkündete schließt
sich dem Vortrag des Beklagten vollen Umfangs an. Vom Termin am
12.01.2012 haben wir Kenntnis. Wir werden nicht teilnehmen.
gez. Friedrichs
Rechtsanwältin
13
Öffentliche Sitzung
des Landgerichts
Hamburg, 12.01.2012
Geschäftsnummer: 7 O 243/11
Gegenwärtig: Richter am Landgericht Rebstock als Einzelrichter
Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde verzic htet.
Das Protokoll wurde gem. §§ 159, 160 a ZPO vorläufig auf Tonträger aufgezeic hnet.
In dem Rechtsstreit
Mirco Krauthals ./. Markus Nierlein
erscheinen bei Aufruf der Sache
1. der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Mandel
2. der Beklagte persönlich mit Rechtsanwältin Batulski
Im Rahmen der Güteverhandlung führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein. Die Güteverhandlung scheitert. Es wird in die streitige Verhandlung eingetreten.
Der Kläger wird gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, nachdem er auf seine
Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Er erklärt:
Mit Herrn Nierlein bestand eine sehr gute Freundschaft, die sich auch in den
privaten Bereich erstreckte. Allerdings litt Herr Nierlein notorisch unter
Geldnot. Daher sprach er mich im Sommer 2009 an, ob ich ihm helfen könne.
Da ich gerade einen guten Umsatz erwirtschaftet hatte, habe ich ihm quasi
über Nacht das erwünschte Darlehen gegeben. Er bat mich ganz eindeutig um
ein privates Darlehen für sich selbst, er nannte es eine „Geldspritze“ und
wollte damit einen persönlichen finanziellen Engpass möglichst geräuschlos
überbrücken. Damals schätzte ich Herrn Nierlein noch sehr und hatte absolutes Vertrauen in ihn, wir kannten uns ja auch schon viele Jahre und hatten
schon so manches miteinander erlebt. Im Nachhinein ärgere ich mich natürlich über meine Gutgläubigkeit.
Bei dem Gespräch war außer uns beiden niemand im Raum.
Wir haben ab Anfang August 2010 über die offenen Mieten gesprochen, das
stimmt. Allerdings ging es dabei immer nur um die Mieten für die Jahre 2009
und 2010. Die weiter zurückliegenden Jahre hatte die Nierlein & Pottkieker
GmbH offenbar bereits selbst abgeschrieben.
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Bei der Besprechung am 30.11.2010 wurde mir erstmals mitgeteilt, dass das
von mir gewährte Darlehen nun mit den offenen Mieten verrechnet werden
sollte. Damit war ich nicht einverstanden, denn aus meiner Sicht waren das
zwei ganz verschiedene Dinge, das eine privat, das andere geschäftlich. Es
gab dann eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen mir und Herrn Nierlein. Letztlich habe ich die Besprechung verlassen.
Der Beklagte wird gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, nachdem er auf
seine Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Er erklärt:
Ich habe Herrn Krauthals bei der Unterhaltung am 03.06.2009 ausdrücklich
um einen Kredit für die Nierlein & Pottkieker GmbH gebeten. Denn diese befand sich in dem Moment in einer kritischen finanziellen Lage. Wie sollte ich
denn dazu kommen, Herrn Krauthals um einen privaten Kredit anzugehen?
Das wäre mir doch unangenehm gewesen. Außerdem hatte ich das gar nicht
nötig.
Herr Müller war an dem Tag auch im Büro. Bei dem Gespräch mit Herrn
Krauthals befand er sich nicht im selben Raum, ich hatte nur kurz vorher mit
ihm über die Sache gesprochen. Ob er unsere Unterhaltung mitbekommen
hat, kann ich nicht sagen.
Es stimmt nicht, dass die Verhandlungen über die offenen Mieten sich nur
auf die Jahre 2009 und 2010 bezogen. Es ging natürlich um alle noch offenen
Mietzahlungen.
Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Klägervertreter erklärt: Die Hauptsache ist in Höhe von 5.000 € teilweise
erledigt. Dies betrifft die an den Beklagten abgetretenen Mietforderungen ab
Januar 2009 bis August 2010, welche noch nicht verjährt sind und mit denen
im Schriftsatz vom 03.01.2012 die Hilfsaufrechnung erklärt wurde. Im Übrigen erhalte ich die Einrede der Verjährung aufrecht.
Die Beklagtenvertreterin widerspricht der teilweisen Erledigungserklärung.
Der Klägervertreter beantragt,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 5.000 € erledigt ist;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit
aus einem Betrag von 5.000,00 € zu zahlen;
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3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1.) zurückweist:
Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.000,00 € zu zahlen.
laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt
Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen.
laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt
b.u.v.:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Donnerstag, 02.02.2012, 14.00 Uhr
Raum A245, Landgerichtsgebäude.
gez. Rebstock
Richter am LG
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:
gez. Sauerbrey
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Bearbeitungsvermerk
1. Die Entscheidung des Landgerichts ist zu entwerfen. Eine gesonderte Streitwertentscheidung ist nicht zu treffen. Bearbeitungszeitpunkt ist der 02.02.2012.
2. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und / oder die
Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen.
3. Sofern es für die Kostenentscheidung und / oder die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit darauf ankommen sollte, sind die Umsatzsteuer auf
Rechtsanwaltskosten und die anwaltliche Post- und Telekommunikationsauslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
4. Die Formalien (Ladungen, Belehrungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung und die Verfahrensvorschriften wurden gewahrt. Alle Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen wurden ordnungsgemäß zugestellt.
5. Der zuständige Einzelrichter ordnete mit Verfügung vom 08.09.2011 das schriftliche Vorverfahren an und setzte eine Frist zur Verteidigungsanzeige von zwei
Wochen und zur Klageerwiderung von zwei weiteren Wochen. Verfügung und
Klageschrift wurden dem Beklagten am 12.09.2011 zugestellt. Am 22.09.2011
ging beim Landgericht Hamburg in dieser Sache ein Anwaltsschriftsatz vom selben Tag mit der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft des Beklagten ein. Der
Schriftsatz vom 03.01.2012 wurde der Klägerseite am 05.01.2012 von Anwalt zu
Anwalt zugestellt.
6. Wird die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht oder eine (weitere) Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist diese Notwendigkeit
kurz zu begründen, dann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, aber ohne Ergebnis geblieben sind.
7. Soweit Unterlagen nicht oder nicht vollständig abgedruckt sind, ihr Inhalt aber
wiedergegeben wird, ist die Wiedergabe zutreffend. Soweit Unterlagen weder abgedruckt noch wiedergegeben sind, sind die fehlenden Teile für die Bearbeitung
ohne Belang.
8. Es ist davon auszugehen, dass beide Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker
GmbH alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit sind und dies im Handelsregister eingetragen ist.
9. Die Straße Schnuckendrift, der Veilchenstieg und der Neue Wall befinden sich im
Bezirk des Amtsgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg.
10. Der Bearbeitung ist ausschließlich der Rechtsstand der zugelassenen Hilfsmittel
zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.