02-4K-00277-U-A - Thüringer Oberverwaltungsgericht
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02-4K-00277-U-A - Thüringer Oberverwaltungsgericht
4 K 277/02 GE Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Stadt Neustadt, vertreten durch den Bürgermeister, Marktplatz 1, 07806 Neustadt/Orla - Klägerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin Kraft-Zörcher, Villengang 1, 07745 Jena, gegen die Frau _____ W_____, _____, _____ L____, - Beklagte prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Frank Rilling, Gustav-Werner-Straße 15, 72762 Reutlingen, wegen Städtebauförderungsrechts h a t die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch 4 K 277/02 GE Aktenzeichen Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Zundel Richter am Verwaltungsgericht Krome Richter am Verwaltungsgericht Kreher ehrenamtlicher Richter ehrenamtliche Richterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2004 f ü r R e c h t e r k a n n t : Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Zinsanspruch für den Zeitraum 13. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 145.462,54 € (entspricht 284.500,00 DM) zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbes tand Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Städtebauförderungsmittel für die Sanierung des Gebäudes _____ in N_____. Am 13. Oktober 1994 wurde von der Beklagten ein Antrag auf Gewährung von Städtebaufördermitteln für die Sanierung dieses Gebäudes gestellt. Am 22. Mai 1995 stimmte das Thüringer Landesverwaltungsamt dem förderunschädlichen Vorhabensbeginn zu. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten im Mai 1996 eine sog. Modernisierungsvereinbarung, welche von der Beklagten am 22. Mai 1996 unterschrieben wurde. Die Beklagte sandte den von ihr unterschriebenen Vertrag an die Klägerin zurück. Ausweislich des in der Beiakte 3 und Beiakte 1 befindlichen Verwaltungsvorgangs wurde der zurückgesandte Vertrag vom Bürgermeister der Klägerin am 3. April 2000 unterzeichnet. Die Beklagte bestreitet den Zeitpunkt der Unterzeichnung. Am 7. Oktober 1996 setzte das Landesverwaltungsamt per Änderungsbescheid die förderungsfähigen unrentierlichen Kosten auf 284.500,- DM herab. In der Folgezeit wurde ein Zuschuss in Höhe von 284.500,- DM ausgezahlt. Mit Schreiben vom 15. September 1997 forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf die abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung auf, alle in § 2 der Vereinbarung genannten Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. März 1998 (vgl. 2 4 K 277/02 GE Aktenzeichen Bl. 152 der GA) übersandte die Klägerin der Beklagten eine überarbeitete Modernisierungsvereinbarung zur Unterschrift. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Zuschusssumme geändert hat. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 1998 (vgl. Bl. 163 d. GA) mit, dass der neue Sanierungsvertrag von ihr nicht akzeptiert werden könne. Bereits im Mai 1996 habe sie den ursprünglich ausgearbeiteten und von ihr unterzeichneten Sanierungsvertrag übergeben. An den Berechnungsgrundlagen habe sich seither nichts geändert. Sie bitte um Zusendung des unterzeichneten Sanierungsvertrages vom Mai 1996. Mit Schreiben vom 1. März 2000 übersandte die Klägerin der Beklagten erneut eine Modernisierungsvereinbarung zur Unterschrift. Die Beklagte wurde aufgefordert, diesen Vertrag unterschrieben zurückzuschicken. Bei Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses wurde darauf hingewiesen, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt als Fördermittelgeber die bereits geflossenen Mittel entziehen könne. Die Klägerin müsse dann ggf. die bereits ausgereichten Mittel zurückfordern. Mit Schreiben vom 3. April 2000 wurde der nunmehr vom Bürgermeister der Klägerin unterzeichnete Vertrag an die Beklagte übersandt. Bezüglich des genauen Inhalts des Anschreibens wird auf die Beiakte 3 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. April 2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es im Zusammenhang mit dieser Modernisierungsvereinbarung zu erheblichen Vertragsverstößen gekommen sei. Deshalb sei die Rückforderung beabsichtigt. In diesem Zusammenhang erging am 23. April 2001 ein weiteres Anhörungsschreiben. Mit Schreiben vom 1. August 2001 drohte die Klägerin die zwangsweise Beitreibung des Betrages an. Mit Schreiben vom 28. August 2001 legte die Beklagte Widerspruch gegen das Schreiben vom 10. April 2001 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 6. September 2001 lehnte die Klägerin den Antrag auf Aussetzung ab. Hiergegen wurde ebenfalls durch die Beklagte am 13. September 2001 Widerspruch eingelegt. Anschließend kam es zu einem gerichtlichen Eilverfahren. Dieses Eilverfahren wurde durch Hauptsacheerledigungsbeschluss am 28. November 2001 eingestellt (Az.: 4 E 997/01.GE). Am 5. März 2002 hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung von 284.500,- DM erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass eine Vielzahl von Verstößen gegen die Förderungsbedingungen gegeben seien. Obwohl die Durchführung der Maßnahme bis zum 31. Dezember 1998 vereinbart worden sei, sei die Maßnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen. Es seien keine Verwendungsnachweise bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden. Mit Unterzeichnung der Modernisierungsvereinbarung vom 3. April 2000 sei ein Förderverhältnis zustande gekommen. Nachdem die Beklagte es abgelehnt habe, eine Vereinbarung zu unterschreiben, die die tatsächlich zuwendungsfähige Förderhöhe 3 4 K 277/02 GE Aktenzeichen ausgewiesen habe, habe der Bürgermeister der Klägerin die ursprünglich nur als Entwurf übersandte Vereinbarung unterzeichnet. Es sei nur von nachgewiesenen Gesamtkosten in Höhe von 523.000,- DM auszugehen. Selbst wenn man Eigenleistungen anerkennen würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag von 654.000,- DM. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 145.462,54 € (entspricht 284.500,- DM) zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Modernisierungsvertrag zustande gekommen sei. § 147 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen. In der gesamten Korrespondenz seit 1996 sei der Beklagten bestätigt worden, dass ein Vertrag zustande gekommen sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Vertrag vom Bürgermeister am 3. April 2000 unterzeichnet worden sei. Sie äußert die Vermutung, dass der Vertrag bereits 1996 unterschrieben worden sei. Damit würde auch die Äußerung des Bauamtsleiters vom 15. September 1997 Sinn machen, in dem auf eine abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung Bezug genommen werde. Letztlich sei die Unterschrift des Bürgermeisters als Bestätigung gemäß § 141 BGB anzusehen. Die Auszahlung der Fördermittel sei in Erfüllung des Stadtratsbeschlusses Nr. 358/96 vom 9. April 1996 erfolgt. Aus Sicht eines verständigen Bürgers liege hierin der Rechtsgrund für die Subventionsgewährung. Damit sei die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass dem Kondiktionsanspruch die Einwendung des § 814 BGB entgegenstehe. Außerdem sei die Beklagte entreichert. Durch den Aufwand zur Modernisierung des Hausgrundstücks sei das Erlangte vollständig verbraucht worden. Das vorgenannte Hausgrundsstück sei aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Situationsentwicklung in Thüringen in seinem Wert erheblich gefallen. Die Vermögenslage der Beklagten sei daher heute deutlich schlechter als zu Beginn der Modernisierung. Hilfsweise werde auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss hingewiesen. Der Beklagte habe bei der Sanierung des Objekts darauf vertraut, dass sie die Städtebaufördermittel behalten dürfe. Vor einer Durchführung der 4 4 K 277/02 GE Aktenzeichen Sanierung seien die Bestimmungen der VOB und der sonstigen Vergabebestimmungen eingehalten worden. Verstöße gegen den Vertrag seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 E 997/01.GE und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der ausgereichten Fördermittel in Höhe von 284.500,- DM (entspricht heute 145.462,54 €). Ebenso wie im Zivilrecht, wo die §§ 812 ff. BGB anordnen, dass ohne Rechtsgrund erlangte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vom Bereicherten zurückgefordert werden können, sind auch im öffentlichen Recht rechtsgrundlos erbrachte Leistungen grundsätzlich rückabzuwickeln. Der Durchsetzung der Rückabwicklung derartiger rechtsgrundlos erbrachter Leistungen dient der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Hierbei handelt es sich um ein anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts. Seine Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereichungsanspruchs. Bei der Anwendung bestimmter Vorschriften ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese Vorschriften ins öffentliche Recht übernommen werden können (vgl. hierzu im Grundsatz BVerwG, Urteil vom 12. März 1985, 7 C 48/82, BVerwGE 71 S. 85 – 93; ThürOVG, Urteil vom 17. Dezember 2002, 2 KO 701/00, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen vor. Die Beklagte hat durch Auszahlung der Fördermittel in Höhe von insgesamt 284.500,- DM einen Vermögensvorteil erlangt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgte ohne Rechtsgrund. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Insoweit scheidet die Modernisierungsvereinbarung vom 22. Mai 1996 bzw. 3. April 2000 als Rechtsgrund für die gewährten Fördermittel aus, weil sie nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei der Modernisierungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus. Diese Willenserklärungen sind 5 4 K 277/02 GE Aktenzeichen empfangsbedürftig. Sie §§ 62 Satz 2 ThürVwVfG, müssen jeweils 130 BGB zugehen. dem anderen Insoweit hat Vertragspartner die Beklagte i.S.v. durch Unterzeichnung der Modernisierungsvereinbarung am 22. Mai 1996 und anschließende Rücksendung derselben der Klägerin den Abschluss dieser Modernisierungsvereinbarung im Rechtssinne angeboten. Die Klägerin hat dieses Angebot jedoch nicht wirksam angenommen. Auch die Vertragsannahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst wirksam wird, wenn sie dem antragenden Teil in der für sie vorgeschriebenen Form, d.h. hier Schriftform gemäß § 57 ThürVwVfG, zugeht. An einer entsprechenden Annahme des Vertrages fehlt es. Zwar ist gemäß § 62 Satz 2 ThürVwVfG i.V.m. §§ 145 ff. BGB (vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 145, 147 BGB im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages OVG Saarland, Urteil vom 23. Juni 1992, 2 R 51/90, zitiert nach Juris) derjenige, der dem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, an den Antrag grundsätzlich gebunden. Diese Bindung besteht jedoch nicht zeitlich unbegrenzt. Gemäß §§ 62 Satz 2 ThürVwVfG, 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Insoweit steht für das Gericht vom tatsächlichen Ablauf her fest, dass der Bürgermeister der Klägerin den Vertrag erst am 3. April 2000 unterzeichnet hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB längst abgelaufen. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie davon ausgeht, dass der Vertrag in Wirklichkeit schon viel früher unterzeichnet worden sei. Die Unterschrift sowohl auf dem Vertragsexemplar in der Beiakte 1 als auch auf dem der Klägerin zugesandten Vertragsexemplar ist identisch und stammt vom Bürgermeister der Klägerin. Dass beide Unterschriften augenscheinlich mit unterschiedlichen Schreibgeräten angefertigt wurden, lässt keinerlei Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung bzw. Unregelmäßigkeiten zu. Dass die Datumseintragung „03.04.2000“ durch eine Mitarbeiterin der Klägerin erfolgte, ist in einer Verwaltung üblich. Letztlich spricht der gesamte Geschehensablauf dafür, dass die Unterschrift vom Bürgermeister der Klägerin tatsächlich am 3. April 2000 geleistet worden ist. Dabei ist zunächst auf den Schriftverkehr aus dem Jahre 1998 zu verweisen. Das Schreiben der Klägerin vom 26. März 1998, worin die Beklagte gebeten wurde ein unterschriebenes Exemplar der Modernisierungsvereinbarung mit einer geänderten Zuschusssumme zurückzusenden, spricht dagegen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ein von beiden Parteien unterschriebener Vertrag vorlag. Insbesondere die Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben der Klägerin vom 31. März 1998 (vgl. Bl. 163 d. GA) zeigt deutlich, dass die Beklagte zu dem damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass es noch nicht 6 4 K 277/02 GE Aktenzeichen einen von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag gibt. In diesem Schreiben teilt die Beklagte mit, dass sie den neuen Sanierungsvertrag keinesfalls so akzeptieren werde. Sie weist darauf hin, dass sie bereits im Mai 1996 den von ihr unterzeichneten Sanierungsvertrag übergeben habe und dieser Vertrag nur noch der Unterzeichnung in ihrem Hause (d.h. bei der Klägerin) bedürfe. Des Weiteren ist auf das Schreiben der Klägerin vom 1. März 2000 (vgl. Bl. 165 d. GA) hinzuweisen, wo die Klägerin die Zusendung eines unterschriebenen Vertrages durch die Beklagte anmahnte. Hintergrund für dieses Schreiben war, dass die Klägerin einen Verlust der Fördermittel befürchtete. Dementsprechend hat sie auch die Beklagte darauf hingewiesen, dass bei Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses eine Rückzahlung der Fördermittel zu befürchten sei. Dieses Schreiben würde dann keinen Sinn machen, wenn bereits in der Stadtverwaltung von beiden Seiten ein unterzeichneter Vertrag vorhanden gewesen wäre. Entscheidend gegen die von der Beklagten aufgestellte Vermutung, dass der Vertrag deutlich vor dem 3. April 2000 unterzeichnet worden sei, spricht jedoch das von ihr selbst vorgelegte Anschreiben der Klägerin vom 3. April 2000 (vgl. BA 3), welches in dem von der Klägerin übersandten Verwaltungsvorgang nicht enthalten war. In diesem Schreiben heißt es, dass nach nochmaliger Beratung in unserem Hause dem Bürgermeister empfohlen werden konnte, den Vertrag zu unterzeichnen. Hintergrund hierfür sei, dass man den Ablauf der Ausreichung von Fördermitteln nicht gefährden wolle. Der mit Schreiben vom 1. März 2000 zugegangene neue Vertragsentwurf sei damit gegenstandslos. Dieses Anschreiben zeigt deutlich, dass die Klägerin Anfang April 2000 ihre bis dahin vertretene Position, nur einen im Hinblick auf die Zuschusssumme geänderten Vertrag zu unterzeichnen, aufgegeben und der alte bereits im Mai 1996 von der Beklagten unterzeichnete Vertrag nunmehr vom Bürgermeister der Klägerin unterzeichnet wurde. Insoweit ist dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, dass der Vertrag vom Bürgermeister der Klägerin tatsächlich erst am 3. April 2000 unterzeichnet worden ist. Dem entsprechen die Angaben, die der Bauamtsleiter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Aus seinen Angaben ergibt sich deutlich, dass man dem Bürgermeister den alten Vertrag zur Unterschrift vorgelegt hat, um wenigstens Rechtssicherheit zu erhalten. Hintergrund hierfür waren Befürchtungen auf Seiten der Klägerin, dass die Förderung des Vorhabens niedriger ausfallen würde als ursprünglich erwartet. Weil es dann zu einem neuen Vertragsabschluss mit einer geänderten Zuschusssumme mit der Beklagten nicht kam, hatte die Klägerin vor dem Hintergrund der bereits ausgekehrten Fördermittel die Befürchtung, dass man ohne wirksamen Vertrag keine Verwendungsnachweise anfordern könne. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert hat, dass dies in Wirklichkeit viel früher geschehen sei, 7 4 K 277/02 GE Aktenzeichen steht dies zum einen mit dem gesamten Akteninhalt wie geschildert nicht im Einklang, zum anderen gibt es nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür. Vielmehr stellt diese Behauptung der Beklagten ersichtlich eine Behauptung in Blaue hinein dar. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Klägerin in keinster Weise in der Lage ist, den angeblich vorherigen Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung auch nur ansatzweise zu benennen. Damit lagen zwischen der Abgabe des Vertragsangebotes durch die Beklagte im Mai 1996 unter der Unterzeichnung durch den Bürgermeister der Klägerin am 3. April 2000 ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren. Eine derart lange Zeitspanne geht deutlich über das hinaus, was der Klägerin in Anwendung von § 147 Abs. 2 BGB als angemessener Überlegungszeitraum zur Verfügung stand. Der für § 147 Abs. 2 BGB angemessene Überlegungszeitraum bestimmt sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Sache, eventuell erforderliche Beteiligung von Beschlussgremien, zuzüglich Beförderungszeit für die Rücksendung des Annahmeschreibens. Selbst wenn man die Frist diesbezüglich angesichts des nicht zu unterschätzenden Schwierigkeitsgrades einer derartigen Vereinbarung großzügig auf Wochen bemessen sollte, geht ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren deutlich über das hinaus, was als angemessener Überlegungszeitraum angesehen werden kann. Selbst wenn man das Schreiben der Beklagten vom 31. März 1998, worin sie um Zusendung des unterzeichneten Sanierungsvertrages vom Mai 1996 gebeten hat, als neues Angebot von Beklagtenseite auf Abschluss der Modernisierungsvereinbarung ansieht, ist die Unterzeichnung am 3. April 2000 durch den Bürgermeister der Klägerin wegen Verstreichens der Annahmefrist gemäß §§ 62 Satz 2 ThürVwVfG, 147 Satz 2 BGB deutlich zu spät. Auch bei dieser Annahme wäre ein Zeitspanne von zwei Jahren verstrichen. Eine derartige Zeitspanne geht ebenfalls deutlich über das hinaus, was eine angemessene Überlegungsfrist i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB darstellt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages durch den Bürgermeister der Klägerin am 3. April 2000 die in § 3 des Vertrages genannten Fristen zur Durchführung der Maßnahme (nämlich Beendigung bis zum 31. Dezember 1998) längst abgelaufen waren. Dies zeigt mehr als deutlich, dass die angemessene Überlegungsfrist i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt längst verstrichen war. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Auszahlung der Fördermittel kann nicht angenommen werden. Dem steht das Schriftformerfordernis des § 57 ThürVwVfG entgegen. Würde man insoweit einen konkludenten Vertragsschluss annehmen, wäre dieser gemäß 8 4 K 277/02 GE Aktenzeichen §§ 62 Satz 2 ThürVwVfG, 125 BGB wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nichtig. In der Unterschrift des Bürgermeisters der Klägerin am 3. April 2000 kann auch nicht die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts i.S.v. § 141 Abs. 1 BGB gesehen werden. § 141 Abs. 1 BGB ist gemäß § 62 Satz 2 ThürVwVfG im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprechend anwendbar. Gemäß dieser Vorschrift gilt, dass wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt wird, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. Eine Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB erfordert eine neue Einigung der Vertragsparteien. Hierfür reicht es aus, dass sich die Parteien in Kenntnis der Abreden auf den Boden des Vertrages stellen. Des Weiteren ist ein sog. Bestätigungswille erforderlich. Hierfür reicht es aus, dass die Parteien von einer möglichen Nichtigkeit des Vertrages ausgehen, wobei der zu bestätigende Vertrag in seinen Einzelheiten nicht nochmals im Einzelnen erklärt werden muss. Ausreichend ist es, wenn sich die Parteien in Kenntnis aller Umstände auf den Boden des früher Vereinbarten stellen wollen und der Bestätigende die Deutung des anderen Teils, er, der Bestätigende, wolle den Vertrag aufrechterhalten, bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Hieran fehlt es. Denn der Wille des Bürgermeisters der Klägerin war nicht darauf gerichtet, ein bisher als fehlerhaft erkanntes Rechtsgeschäft als gültig anzuerkennen, sondern sein Wille war darauf gerichtet, erstmals eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten herzustellen. Weiter fehlt es auch daran, dass der Vertrag, der bestätigt werden sollte, nichtig war. Vielmehr war dieser Vertrag wegen Verstreichens der Annahmefrist erst gar nicht zustande gekommen. Ansonsten würde der Anwendungsbereich von § 147 Abs. 2 BGB im Ergebnis gegen Null tendieren, weil dann jede im Sinne dieser Vorschrift verspätete Annahme als Bestätigung i.S.v. § 141 BGB auszulegen wäre. Auf den von der Beklagten zitierten Stadtratsbeschluss kommt es nicht an. Stadtratsbeschlüsse haben keine Außenwirkung. Vielmehr ist eine Umsetzung im Verhältnis zum Bürger durch verwaltungsmäßigen Vollzug gem. § 31 Abs. 2 ThürKO erforderlich. Daran fehlt es gerade. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es der Klägerin auch nicht verwehrt, sich auf das Nichtzustandekommen der Modernisierungsvereinbarung zu berufen. Bereits durch den Schriftverkehr im Jahre 1998 musste der Beklagten klar sein, dass eine wirksame Modernisierungsvereinbarung trotz Auszahlung der Fördermittel nicht vorlag. Daran kann auch das Schreiben vom 15. September 1997 (Bl. 144 d. GA) nichts ändern, wo die Klägerin 9 4 K 277/02 GE Aktenzeichen unter Bezugnahme auf die abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung die Beklagte gebeten hat, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Denn durch den nachgehenden Schriftverkehr im Jahre 1998 musste der Beklagten es wiederum klar sein, dass der endgültige Abschluss der Modernisierungsvereinbarung noch ausstand. Gegen den somit grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Rückzahlung der ausgekehrten Fördermittel kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 814 BGB, welcher einen Bereicherungsanspruch bei Kenntnis der Nichtschuld ausschließt, berufen. Der Regelung der § 814 BGB liegt eine Interessenbewertung zugrunde, welche in das öffentliche Recht nicht übertragen werden kann (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 17. Dezember 2002, 2 KO 701/00, zitiert nach Juris). Wenn auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs mit denen des zivilrechtlichen Kondiktionsanspruchs im Wesentlichen übereinstimmen, so ist für die Anwendung jeder einzelnen Regelung, die in §§ 812 ff. BGB ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, im öffentlichen Recht erforderlich, dass sie die Ausprägung eines allgemeinen, über die gesamte Rechtsordnung geltenden Grundsatzes ist. Dass ist bei der Vorschrift des § 814 BGB zu verneinen. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass es dem Leistenden grundsätzlich freisteht auch eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen. Weiß er positiv, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist, und leistet er trotzdem, dann würde er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er später das Geleistete wieder zurückverlangt. Die Vorschrift ist damit Ausdruck eines besonderen Vertrauensschutzes, denn der Empfänger einer Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit gebracht worden ist, kann im Regelfall darauf vertrauen, dass er die Leistung behalten darf. Dieser Rechtsgedanke kann auf das öffentliche Recht nicht übertragen werden. Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Daher muss das Interesse darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Daher kann das Rechtsverhältnis nicht mit einem privatrechtlich begründeten Verhältnis verglichen werden und die § 814 BGB zugrundeliegende Wertung kann nicht ins öffentliche Recht übertragen werden. Ebenfalls kann die Beklagte sich nicht auf die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB berufen, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. In diesem Zusammenhang kann ausdrücklich offen gelassen werden, ob die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt noch bereichert ist. Der in den Vorschriften des 10 4 K 277/02 GE Aktenzeichen Bürgerlichen Gesetzbuches zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass von dem erlangten Vermögenswert nur das noch Vorhandene, dieses aber auch immer, herauszugeben ist, findet auf beiden Seiten des Kondiktionsverhältnisses gleichermaßen Anwendung, wer auch immer der Bereicherte und wer der Entreicherte ist. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, in dem sich Bürger und Verwaltung gegenüber stehen, passt dieser Grundsatz nicht, denn anders als im Zivilrecht werden hier die Interessen beider Seiten von der Rechtsordnung nicht gleich, sondern unterschiedlich bewertet. Wie bereits geschildert ist die öffentliche Hand, d.h., hier die Klägerin, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss daher darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gilt bezüglich der öffentlichen Hand auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Insoweit darf sie sich selbst grundsätzlich nicht auf eine Entreicherung berufen. Die Interessenlage des Bürgers ist anders zu bewerten. Nach der Rechtsordnung steht es ihm zu, dass er einen ihm rechtswidrig gewährten Vorteil auch gegen das für die Rückgewähr streitende öffentliche Interesse verteidigen kann, wenn ein Vertrauen auf den Bestand eines gewährten Vorteils schutzwürdig ist. Diese unterschiedliche Interessenbewertung, die sich z.B. in den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (vgl. § 48 ThürVwVfG) niedergeschlagen hat, steht der entsprechenden Anwendung von Regelungen wie §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 BGB entgegen, weil diesen Vorschriften eine solche Interessenbewertung gerade nicht zugrunde liegt. Vielmehr werden in diesen Vorschriften die Interessen beider Seiten ohne Rücksicht darauf, ob Bürger oder Verwaltung Gläubiger oder Schuldner des Erstattungsanspruchs sind, mit ein und demselben Maßstab bewertet. Daher ist die Beantwortung der Frage, in welchen Fällen ein Bürger dem Erstattungsanspruch der öffentlichen Hand den Wegfall der Bereichung entgegenhalten kann, nur unter Rückgriff auf die Abwägung der gegenläufigen Interessen, des Interesses des Bürgers am Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage und des Interesses der Verwaltung an der Durchsetzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit, zu entscheiden. Die grundsätzlich bestehende Erstattungspflicht entfällt daher nur, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Ausgehend hiervon ergibt sich, dass das Vertrauen der Beklagten auf das Behaltendürfen des zugewandten Förderbetrages in Höhe von 284.500,- DM nicht schutzwürdig ist. Zum Zeitpunkt der Auskehr der Fördermittel war der Beklagten 11 bekannt, dass die 4 K 277/02 GE Aktenzeichen Modernisierungsvereinbarung von Seiten der Klägerin noch nicht unterschrieben war. Dies ergibt sich indirekt aus dem im Jahre 1998 gewechselten Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 31. März 1998 (Bl. 163 d. GA) bat die Beklagte um Zusendung des unterzeichneten Sanierungsvertrages vom Mai 1996. Daraus ergibt sich hinreichend, dass sie zum damaligen Zeitpunkt positiv gewusst hat, dass der Sanierungsvertrag bzw. die Modernisierungsvereinbarung von der Klägerin noch nicht unterzeichnet worden war. Wenn sie dennoch die Fördermittel vorher in Empfang genommen und für das Vorhaben verbraucht hat, so hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt. Zumindest hätte es nahegelegen, nach Auszahlung der Fördermittel sich bei der Klägerin zu erkundigen. Dies lag umso mehr nahe, als die Beklagte bei Durchführung der Sanierung sich an die Vorgaben des Vertrages zu halten hatte und sie daher auf die genaue Kenntnis des Textes des von beiden Seiten unterschriebenen Vertrages angewiesen war. Spätestens nach dem Schriftverkehr im Jahre 1998 und insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 31. März 1998 ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB auszugehen. Dann würde die Beklagte sogar bei Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften verschärft haften und könnte sich nicht auf Entreicherung berufen. Umso mehr muss dies erst für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gelten. Denn im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist wie bereits ausgeführt allein die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu problematisieren. Das ein Vertrauen dann nicht schutzwürdig sein kann, wenn eine verschärfte Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB vorliegt, versteht sich von selbst. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2000 durch die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass bei Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses eine Rückforderung der ausgereichten Fördermittel in Betracht kommt. Insoweit ist festzustellen, dass das Vertrauen der Beklagten auf das Behaltendürfen der Fördermittel nach Auszahlung bzw. Verbrauch derselben zu keinem Zeitpunkt im Rechtssinne schützenswert war. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie nach Erhalt der Fördermittel im Vertrauen auf das Behaltendürfen dieser Mittel unfangreiche Sanierungsmaßnahmen am Gebäude durchgeführt hat. Ein derartiges Vertrauen hätte erst entstehen können, wenn der Beklagten eine auch von Seiten der Klägerin unterzeichnete Modernisierungsvereinbarung zugeleitet worden wäre. Vorher war ein derartiges Vertrauen nicht schutzwürdig. Dem steht auch nicht entgegen, dass z.B. im Schreiben der Klägerin vom 15. September 1997 unter Bezugnahme auf die Modernisierungsvereinbarung die Vorlage gewisser Unterlagen angefordert worden ist. Zwar enthält dieses Schreiben objektiv unzutreffende Angaben. Dieses Schreiben konnte jedoch die Übergabe einer unterzeichneten 12 4 K 277/02 GE Aktenzeichen Modernisierungsvereinbarung nicht ersetzen. Vielmehr wäre es eine naheliegende Reaktion gewesen, wenn die Beklagte auf dieses Schreiben hin die Klägerin ersucht hätte, ihr ein unterzeichnetes Vertragsexemplar auszuhändigen, damit sie die von ihr vorzulegenden Unterlagen gemäß § 2 des Vertrages ermitteln konnte. Die mit einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo erklärte Hilfsaufrechnung hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass dieser Anspruch nicht beziffert worden ist, liegen seine Voraussetzungen nicht vor. Zwar hat die Klägerin die Fördermittel ohne Vertrag ausgezahlt, der Beklagten war dies jedoch spätestens seit dem Schriftverkehr im März 1998 bekannt. Schutzwürdiges Vertrauen konnte daher nicht entstehen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 ff. BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, 07505 Gera, Hainstraße 21, 07545 Gera, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 13 4 K 277/02 GE Aktenzeichen Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Zundel Krome Kreher Beschluss Der Streitwert wird auf 145.462,54 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, 07505 Gera, Hainstraße 21, 07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- € übersteigt und die Beschwerde innerhalb s e c h s M o n a t e n eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Zundel Krome 14 Kreher