Zum Urteil

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Zum Urteil
Gericht:
Aktenzeichen:
Sachgebiets-Nr:
VG Regensburg
siehe Akt
Rechtsquellen:
§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV; Art. 9 Abs. 3 BayUKG
Hauptpunkte:
Trennungsgeld, Wohnungsbegriff, Untermietvertrag
Leitsätze:
Eine Wohnung ist in ihrer Gesamtheit auch dann dem Trennungsgeldberechtigten
zuzuordnen, wenn Hauptmieter der Mehrzimmerwohnung mit Küche und Bad der
Lebensgefährte ist, der Trennungsgeldberechtigte (gemäß Untermietvertrag) einen
Raum ausschließlich, die übrige Wohnung aber gemeinschaftlich nutzt.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------Urteil der 8. Kammer vom 28.3.2011
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-3-
Az. RN 8 K 10.2115
Verkündet am 28.3.2011
*****
stv. Urkundsbeamtin
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
*****
*****
- Klägerin bevollmächtigt:
*****
*****
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch das Landesamt für Finanzen
Dienststelle Regensburg
Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg
- Beklagter beteiligt:
Regierung von Niederbayern
als Vertreter des öffentlichen Interesses
Postfach, 84023 Landshut
wegen
Trennungsgeld
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Nowak
Richter am Verwaltungsgericht Habler
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann
ehrenamtlichem Richter *****
ehrenamtlichem Richter *****
aufgrund mündlicher Verhandlung am 28. März 2011 folgendes
-4-
Urteil:
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Bearbeitungsstelle Straubing, vom 11.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheids vom 21.10.2010 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom
21.2.2010 bis 30.7.2010 Trennungsgeld zu bewilligen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Trennungsgeld.
Die 1982 geborene Klägerin steht als Studienreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf
im Dienste des Beklagten. Seit 29.8.2008 bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in ***** R*****. Der Lebensgefährte ist seit 28.6.2005 Mieter der 3-Zimmerwohnung. Am
29.8.2008 schloss die Klägerin mit ihm – im Einvernehmen mit den Vermietern – einen Untermietvertrag, wonach sie für 250 € monatlich einen 15 m² großen Raum mit gemeinsamer
Nutzung von „Küche, Bad, WC und Wohnzimmer ...“ anmietete.
Als Studienreferendarin am *****Gymnasium Ne***** wurde die Klägerin mit Wirkung vom
15.2.2010 dem ***** Gymnasium Na***** zur Dienstleistung ohne Zusage von Umzugskostenvergütung zugeteilt. Mit Vertrag vom 18.2.2010 mietete sie daher für die Dauer vom
1.3.2010 bis 31.8.2010 eine 1,5-Zimmerwohnung unter Mitbenutzung von Küche, Bad, Toilette und Dachterrasse in ***** Na***** an. Mit Schreiben vom 19.7.2010 beantragte sie die
Gewährung von Trennungsgeld ab 21.2.2010 (Tag des Dienstantritts).
Mit Bescheid vom 11.8.2010 lehnte das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle Straubing, die Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum von 21.2.2010 bis 30.7.2010 mit
der Begründung ab, die Klägerin habe keine eigene Wohnung in R**** beibehalten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom
21.10.2010 zurück. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.11.2010 hat der Klägerin vorliegende Klage
erheben lassen. Entgegen der Auffassung der Behörde erfülle die Klägerin alle gesetzlichen
Voraussetzungen zum Erhalt von Trennungsgeld. Insbesondere habe sie eine von § 8 Abs. 4
-5Satz 1 BayTGV geforderte eigene Wohnung in R**** beibehalten. Die Wohnung entspreche
den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BayTGV bzw. des Art. 9 Abs. 3 BayUKG, wonach
eine Wohnung eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen darstelle, welche die Führung
eines Haushalts ermöglicht. Nicht nur bei Wohnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV) sondern auch bei Unterkünften (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV) werde Trennungsgeld gewährt.
Die Gewährung von Trennungsgeld sei nicht an eine rechtliche Zuordnung der Wohnung
gebunden, sondern hänge nur von deren Ausstattungsmerkmalen ab (VG Regensburg vom
3.11.2009 Az. RN 8 K 09.1714; VG München vom 11.4.2005 Az. M 12 K 03.4135). § 8
Abs. 4 Satz 1 BayTGV spreche nicht davon, dass der Trennungsgeldberechtigte Eigentümer
oder Mieter sein bzw. eine sonstwie gesicherte Rechtsposition innehaben müsse. Eine Aufgabe der Wohnung in R**** könne ihr nicht zugemutet werden, da sie dort auch weiterhin mit
ihrem Lebensgefährten lebe und sich an der gemeinsamen Haushaltsführung sowie bei der
Miete beteilige. Die Gewährung von Trennungsgeld sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn und habe den Sinn und Zweck, dienstlich veranlasste Mehraufwendungen des
Berechtigten auszugleichen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen, Bearbeitungsstelle Straubing, vom 11.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheids vom
21.10.2010 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 21.2.2010 bis 30.7.2010
Trennungsgeld zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin erfülle zwar großteils die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 BayRKG,
§ 8 Abs. 4 Satz 1 BayTGV. Ihre Zuweisung zum ***** Gymnasium Na**** habe mehr als 2
Monate betragen, eine Dauerunterkunft sei am Zuweisungsort bezogen worden und sie habe
weiterhin in der Wohnung in R**** gewohnt. Allerdings sei die Wohnung in R**** keine eigene Wohnung der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BayTGV i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BayTGV. Dies sei aber Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld. § 3 Abs.
2 Satz 2 BayTGV wiederholt die Legaldefintion des Wohnungsbegriffs aus Art. 9 Abs. 3
BayUKG. Danach ist eine Wohnung eine abgeschlossene Einheit von Räumen, welche die
Führung eines Haushalts ermöglicht, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Die Klägerin habe nach dem Untermietvertrag vom 29.9.2008 aber nur einen einzigen
15 m² großen Raum angemietet. Ein einzelner Raum bilde aber keine Wohnung im tren-
-6nungsgeldrechtlichen Sinne. Der Beklagte folge der Argumentation des VG München mit
Urteil vom 28.1.2010 Az. M 5 K 08.4377, das sich mit der Thematik Trennungsgeld und Untervermietung beschäftige. Das von der Klägerin zitierte Urteil des VG München vom
11.4.2005 sei nicht einschlägig, da es sich auf die Fassung der BayTGV gültig bis
31.12.2005 beziehe. Die zitierte Entscheidung des VG Regensburg vom 3.11.2009 betreffe
einen anderen Sachverhalt und sei deshalb ebenfalls nicht anzuwenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten
sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.3.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist ausschließlich die Bewilligung von Trennungsgeld dem Grunde nach.
Soweit die Klägerin ursprünglich auch angekündigt hat, Trennungsgeld „in gesetzlicher Höhe“ und „Prozesszinsen“ zu fordern, beruht dies auf einer laienhaften Formulierung und auf
Unkenntnis über die Zweistufigkeit des Verfahrens. § 10 BayTGV gibt ein zweistufiges Verfahren vor. Gemäß § 10 Abs. 1 BayTGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1
Satz 1 schriftlich bei der Bewilligungsstelle (§ 11 Satz 1) zu beantragen. Die Bewilligung ist
schriftlich zu erteilen. Gemäß § 10 Abs. 2 BayTGV wird Trennungsgeld monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich abzugeben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf
des maßgebenden Anspruchszeitraums. Berechtigte haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen. Die Bewilligung von Trennungsgeld räumt dem Berechtigten demnach (allein) das Recht ein, einen weiteren Antrag –
eben den Forderungsnachweis – vorzulegen (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 9 TGV Rn 38 zu der - mit Ausnahme der längeren Ausschlussfrist - wortgleichen bundesrechtlichen Parallelvorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV). Selbst
wenn man insoweit eine teilweise Klagerücknahme sehen wollte, wäre dies kostenmäßig
unbeachtlich (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
-7Die Klägerin hat Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Bearbeitungsstelle Straubing, vom 11.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 sind rechtswidrig und daher aufzuheben.
1. Gemäß Art. 23 Abs. 2 BayRKG können Beamtinnen, die – wie hier die Klägerin – zum
Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen
Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen (nach Maßgabe der BayTGV) ganz oder teilweise erstattet werden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BayTGV wird Trennungsgeld Berechtigten nach Abs. 1 gewährt aus
Anlass der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen
Dienststelle der Beschäftigungsbehörde. Gemäß § 10 Abs. 1 BayTGV ist das Trennungsgeld
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1
Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 schriftlich bei der Bewilligungsstelle (§ 11 Satz 1) zu beantragen. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Dauert die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate, so darf gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1
BayTGV Berechtigten ohne eigene Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) Trennungsgeld nur
solange gezahlt werden, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten können; nach Ablauf von 14 Tagen, vom Tag nach der Beendigung der Antrittsreise an gerechnet, darf Trennungsgeld nicht mehr gezahlt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BayTGV bzw. Art. 9 Abs. 3 BayUKG ist eine Wohnung eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht, darunter
stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem
Wasserversorgung, -entsorgung und Toilette.
2. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
21.2.2010 bis 30.7.2010. Insbesondere ist ihr die Wohnung in R**** (auch) als eigene Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV und Art. 9 Abs. 3 BayUKG zuzurechnen.
a) Unstreitig erfüllt die 3-Zimmerwohnung mit Küche, Bad, WC in R****, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten bewohnt, die Voraussetzungen für eine Wohnung im
Sinne von § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV und Art. 9 Abs. 3 BayUKG. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich auch um eine der Klägerin zuzurechnende Wohnung
im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV. Dies ergibt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – wie sie insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vom
28.3.2011 erörtert worden sind – aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus einem Vergleich der maßgebenden trennungsgeldrechtlichen Regelungen.
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b) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV setzt dem Wortlaut nach lediglich voraus, dass die Wohnung in der in § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV bzw. Art. 9 Abs. 3 BayUKG näher beschriebenen Weise ausgestattet ist.
Die Gesetzesbegründung zum Bayerischen Umzugskostengesetz vom 18. März 2005
(Drs. 15/3058) erläutert zu Art. 9 Abs. 3 BayUKG, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht mehr das Vorhandensein eines Hausstandes für die Gewährung der in Art. 9 BayUKG vorgesehenen Pauschvergütung maßgeblich sein soll. Durch Art. 9 Abs. 3 BayUKG
werde auch klargestellt, dass ein einzelner Raum keine Wohnung ist, selbst wenn er mit einer Kochgelegenheit ausgestattet sein sollte. Ein Einzimmerappartement, welches über eine
Kochgelegenheit und eine separate Toilette/Waschgelegenheit verfügt, erfülle danach jedoch
wieder den Wohnungsbegriff. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs i. S. d. (fast wortgleichen) § 10 Abs. 3 BUKG kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam angemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Verwaltungsvorschrift 10.3 und Anmerkung 48 zu § 10 BUKG).
Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der die Wohnung nutzende Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder sonst rechtlich
gesichert, innehaben müsste (anders noch § 6 Abs. 3 BayTGV a. F., wonach der Berechtigte
das ausschließliche Verfügungsrecht besitzen musste). Soweit der Beklagte für seine anderweitige Auffassung am Wortlaut („ ... ihre Wohnung ... „) der Vorschrift anknüpft, lässt sich
daraus nicht eine Beschränkung auf eine ausschließlich rechtlich abgesicherte Wohnungsnutzung herleiten. Vielmehr wird etwa auch in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV das gleiche
Possessivpronomen („ ... ihre Unterkunft ... „) verwendet. Bei einer derart engen Auslegung
entstünden sogar nicht beabsichtigte Regelungslücken, die aber nach der allgemein üblichen
Verwaltungspraxis gerade nicht nach der behaupteten engen Wortlautauslegung behandelt
werden. Beispielsweise wird trotz des Wortlauts („ ... ihre Unterkunft ... „) auch Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV gewährt, wenn der Berechtigte noch in der elterlichen Wohnung lebt oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohnt, obwohl er
diese ohne größeren finanziellen Aufwand anlässlich der vorübergehenden Zuweisung an
den neuen Dienstort ohne Kündigungsfristen und ohne sonst größere Umstände (auch vorübergehend) aufgeben könnte. Systematisch ist die abgestufte Höhe des Trennungsgelds
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BayTGV generalisierende und typisierende Folge eines aus der Lebenserfahrung gewonnenen Gesamtbilds, wonach sich der aus den genann-
-9ten Fallgruppen zu schließende Lebensstandard und die damit verbundene Grundbelastung
auch auf entsprechende Mehraufwendungen im Trennungsgeldfall auswirken.
Die trennungsgeldrechtlichen Regelungen sind Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ziel der Trennungsgeldgewährung ist, die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem
Bediensteten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich auf Grund einer
dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert. Das Trennungsgeld stellt einen an der Fürsorgepflicht orientierten billigen Ausgleich dar. Die Kriterien
der Fürsorgepflicht und der Billigkeit haben dabei zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE
66, 1/2 und BVerwGE 77, 199/202). Sie schließen die Gewährung von Trennungsgeld (nur)
in Fällen aus, die gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit nicht
ausgleichsbedürftig sind (vgl. BVerwGE 44, 72, 77). So soll Trennungsgeld gewährt werden,
wenn dem Berechtigten die Aufgabe der bisherigen Wohnung billigerweise nicht zuzumuten
ist, und er im Hinblick auf die weiterlaufenden Aufwendungen einer dienstlich veranlassten
Mehrbelastung ausgesetzt ist (vgl. VG Regensburg vom 3.11.2009 Az. RN 8 K 09.1714).
c) Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt die Klägerin nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls die Voraussetzungen für die erstrebte Trennungsgeldbewilligung, insbesondere
weil ihr die gesamte Wohnung in R**** zuzurechnen ist und sie im streitgegenständlichen
Zeitraum auch tatsächlich einen höheren Mehraufwand abzudecken hatte:
Seit 29.8.2008 bewohnt die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten die Wohnung in R****. Ihr
Lebensgefährte ist seit 28.6.2005 Hauptmieter der 3-Zimmerwohnung mit Küche, Bad, WC.
Dass es sich dabei um den gemeinsamen Lebensmittelpunkt handelt, ergibt sich nicht nur
aus der in der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2011 geschilderten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Lebensgefährten, sondern auch aus dem Umstand, dass sie
dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Klägerin bewohnt nach den in der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2011 erörterten tatsächlichen Gegebenheiten nicht nur den ausdrücklich
angemieteten Raum, sondern die gesamte Wohnung. Die drei Räume der Wohnung werden
dabei als gemeinsames Arbeitszimmer, Wohnzimmer und Schlafzimmer genutzt. Nach ihrer
glaubhaften Schilderung stellt sich auch die Nutzung der übrigen Wohnung tatsächlich als
gemeinschaftliche Nutzung dar. Weder in Küche noch Bad gibt es streng abgetrennte Bereiche hinsichtlich der Nutzung durch die Bewohner. Die Klägerin beteiligt sich entsprechend an
der Haushaltsführung und an der Instandhaltung der Räume (Waschen, Putzen usw.). Die
Bewohner wirtschaften auch gemeinsam. Wohngemeinschaften sind heutzutage adäquat
und können dem in Art. 9 Abs. 3 BayTGV definierten trennungsgeldrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen (vgl. VG Bayreuth vom 6.8.2010 Az. B 5 K 09.884). Die tatsächlichen
Verhältnisse unterscheiden sich damit entscheidend von der typischen Untermiete, bei der
- 10 Haupt- und Untermieter in keiner persönlichen Beziehung stehen, sondern der Hauptmieter
als Hausherr die näheren Modalitäten der Mitnutzung der Nebenräume prägend bestimmt,
etwa auch im Hinblick auf die Reinigung, die Einrichtung oder zugeteilte Bereiche (z. B.
Kühlschrankfach, Stellflächen für eigenes Geschirr, Zahnbürstenplatz). Insoweit trifft auf den
hier zu entscheidenden Sachverhalt auch nicht die Entscheidung des VG München vom
28.1.2010 Az. M 5 K 08.4377 zu, der eine Mitbenutzung von Nebenräumen, nicht aber eine
gemeinsame Nutzung (hier ausdrücklich sogar auch des Wohnzimmers) zugrunde lag.
Dass die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten – im Einvernehmen mit den Vermietern – am
29.8.2008 einen Untermietvertrag geschlossen hat, wonach sie für 250 € monatlich einen
15 m² großen Raum bei gemeinsamer Nutzung von „Küche, Bad, WC und Wohnzimmer ...“
anmietet, schließt nicht aus, dass die gesamte Wohnung auch ihr zuzurechnen ist. Vielmehr
spricht schon der konkrete Vertragsinhalt dafür, dass rechtlich die Wohnung in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich das von Klägerin zur eigenständigen Nutzung angemietete Zimmer Vertragsgegenstand sein sollte. Die Bezugnahme auf den ausdrücklich bezeichneten
Raum deutet zwar auf die Vereinbarung eines Exklusivnutzungsrechts der Klägerin daran
hin. Aus dem ... -Zusatz bei Festlegung der gemeinsamen Nutzung ergibt sich aber, dass der
Klägerin die Nutzung der gesamten Wohnung offen stehen sollte (vgl. Untermietvertrag:
„Räume die gemeinsam genutzt werden dürfen sind: Küche, Bad, WC, Wohnzimmer ...“). In
dem Untermietvertrag ist daher ausdrücklich auch die „gemeinsame“ Nutzung vereinbart, die
wiederum nicht auf die Nebenräume beschränkt ist, sondern etwa auch die gemeinsame
Nutzung des Wohnzimmers erfasst. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte teilen sich auch die
beiden mitvermieteten Stellplätze. Bei verständiger Auslegung dient die Regelung über die
gemeinsame Nutzung daher nur der Abgrenzung der übrigen Wohnung zu dem ausschließlich von der Klägerin zu nutzenden Raum. Inhaltlich ist der Untermietvertrag durch die tatsächlichen Verhältnisse ohnehin überholt. Etwas anderes würde selbst dann nicht gelten,
wenn die Klägerin keinen förmlichen Untermietvertrag geschlossen hätte, sondern nur tatsächlich mit ihrem Lebensgefährten die Wohnung in der hier vorliegenden Weise bewohnen
würde (vgl. auch VG Regensburg vom 3.11.2009).
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Re ch t sm it t elb e le h r u n g
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist inner-
- 11 halb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die
Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München)
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2.
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle
Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten
lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als
Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7
VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Nowak
Habler
Dr. Hohmann
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder
wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der
Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Nowak
Habler
Dr. Hohmann