Zum Beschluss - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Zum Beschluss - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
Az. RO 3 S 11.1200 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. Bürgermeister ***** *****, 93437 Furth im Wald - Antragsteller bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** gegen Freistaat Bayern vertreten durch das Landratsamt Cham Rachelstr. 6, 93413 Cham - Antragsgegner beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 93039 Regensburg wegen rechtsaufsichtlicher Beanstandung und Verpflichtung zur Ladung zu einer Stadtratssitzung hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 12. August 2011 folgenden Beschluss: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Schm. -2- Gründe: I. Der Antragsteller, 1. Bürgermeister der Stadt Furth im Wald, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte rechtsaufsichtliche Beanstandung und Verpflichtung zur Einberufung und Ladung zu einer Stadtratssitzung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011, eingegangen bei der Stadt Furth im Wald am 14. Juni 2011, beantragten sechs Stadtratsmitglieder des Stadtrats von Furth im Wald die Einberufung einer Sondersitzung gem. Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO. Die Ladung solle die 9 nachfolgenden Beratungsgegenstände, die jeweils näher erläutert wurden, umfassen: TOP 1 TOP 2 TOP 3 TOP 4 TOP 5 TOP 6 TOP 7 TOP 8 TOP 9 Rechtsstreit A***** ./. Stadt Furth im Wald, Bekanntmachung der Entscheidung der Rechtsaufsicht vom 28.4.2011 über die Dienstaufsichtsbeschwerde in Sachen B***** gemäß Auflage der Rechtsaufsicht Rechtsstreit B***** ./. Stadt Furth im Wald, Verwaltungsgericht Regensburg Rechtsstreit C***** ./. Stadt Furth im Wald (wg. amtsangemessener Beschäftigung) Forderung Stadt Furth im Wald ./. Verein D***** Furth im Wald e.V. Prüfungsbericht des Kommunalen Prüfungsverbands 2005 bis 2008 Spenden 2008 bis 2010 Ersatzvornahme – Klageweise Durchsetzung und Beauftragung einer Anwaltskanzlei Krankenhaus St. Georg und WPZ St. Georg – Erläuterung der Prüfungsergebnisse der Zwischenabschlüsse zum 31.7.2005 durch Wirtschaftsprüfer, Herrn ***** Nachdem der 2. Bürgermeister bei der Rechtsaufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einzelner Tagesordnungspunkte die rechtsaufsichtliche Behandlung des Vorgangs angeregt hatte, bat der Antragsgegner die Stadt Furth im Wald, vertreten durch den 1. Bürgermeister, unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO um Stellungnahme, aus welchen Gründen die entsprechende Sondersitzung nicht anberaumt worden sei. Hierauf teilte die Stadt Furth im Wald mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mit, dass die beantragte Sonderstadtratssitzung am 22. Juni 2011 einberufen und am 30. Juni 2011 abgehalten worden sei, wobei die beantragten Tagesordnungspunkte nicht auf die Tagesordnung genommen worden seien. Hiergegen seien seitens des Stadtrats keine Einwände vorgebracht worden. Der Antrag auf Aufnahme der Tagesordnungspunkte sei teilweise rechtsmissbräuchlich und schikanös, bei einzelnen Beratungsgegenständen fehle es an der Organkompetenz des Stadtrates, zudem hätten die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1, 3, 4 und 8 teilweise einen strafbaren Inhalt, da Untreuehandlungen beschlossen werden sollten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 wies der Antragsgegner darauf hin, dass im Bereich des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO grundsätzlich kein materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters bestehe. Die Anträge auf Aufnahme der einzelnen Beratungsgegenstände sei weder schikanös noch hätten sie für sich genommen einen strafbaren Inhalt. Ob die vorgelegten Beschlussvorschläge -3zweckmäßig seien oder nicht, sei damit nicht beantwortet. Es werde darauf hingewiesen, dass wenn die Einladung zur beantragten Stadtratssitzung nicht innerhalb einer Woche erfolgen sollte, das Landratsamt ein förmliches rechtsaufsichtliches Verfahren mit im einzelnen bezeichneten Schritten einleiten werde. Mit Bescheid des Landratsamts Cham vom 25. Juli 2011 beanstandete der Antragsgegner die Weigerung der Stadt Furth im Wald, handelnd durch das Organ 1. Bürgermeister, Herr *****, zu einer Stadtratssitzung entsprechend dem Antrag von sechs Stadtratsmitgliedern vom 9. Juni 2011 einzuladen (Nummer 1). Die Stadt Furth im Wald, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herr *****, oder Vertreter im Amt, wurde verpflichtet, entsprechend dem Antrag von sechs Stadtratsmitgliedern vom 9. Juni 2011, bei der Stadt Furth im Wald, eingegangen am 14. Juni 2011, zu einer Stadtratssitzung mit den im Antrag benannten Beratungsgegenständen einzuladen (Nummer 2). Falls die Stadt Furth im Wald, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herr *****, oder Vertreter im Amt, dieser Verpflichtung nicht binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides nachkomme, werde das Landratsamt Cham die Ladung zur Stadtratssitzung anstelle der Stadt Furth im Wald vornehmen. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde die Erfüllungsfrist bis zum Ablauf von einer Woche ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides verlängert. Die Ersatzvornahme werde hiermit angedroht (Art. 113 Satz 1 GO) (Nummer 3). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1, 2 und 3 wurde angeordnet (Nummer 4). Die Weigerung der Stadt Furth im Wald handelnd bzw. nicht handelnd durch das Organ 1. Bürgermeister, Amtsinhaber Herr *****, zur Sitzung einzuladen, sei rechtswidrig. Ein pflichtwidriges Unterlassen liege vor. Die formellen Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO würden von den Antragstellern erfüllt. Grundsätzlich stehe dem Bürgermeister kein materielles Vorprüfungsrecht zu. Etwaige Ausnahmen lägen nicht vor. Die dargelegten Gründe des 1. Bürgermeisters, den Anträgen nicht nachzukommen, griffen nicht. Bei rechtswidrigem Nichterfüllen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung könne die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde beanstanden und zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern. Komme der 1. Bürgermeister als zuständiges Organ zur Vornahme der Sitzungseinladung einem entsprechenden Antrag nicht nach, so könnte er das weitere Organ „Stadtrat“ vollkommen mit seinen Anträgen ins Leere laufen lassen. In der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und der Durchsetzung demokratischer Mitwirkungsrechte der Stadtratsmitglieder einerseits gegenüber den behaupteten Rechten des Organs „1. Bürgermeister“ andererseits, überwiege nach Auffassung des Landratsamts Cham das öffentliche Interesse, zumal die geltend gemachten Rechte des 1. Bürgermeisters nicht gegeben seien. Die Beanstandung ziele darauf ab, die Weigerung der Stadt Furth im Wald zu beseitigen und zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht anzuhalten. -4Der Stadtrat könne nur zusammentreten, wenn das zuständige Organ, der 1. Bürgermeister, hierzu einlade (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO). Die Anordnung sei erforderlich, weil die Beanstandung allein mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche, rechtmäßige Zustände herzustellen. Nach dem bisherigen Verlauf der Diskussion zeige sich der 1. Bürgermeister nicht einsichtig; einer Beratung durch die Rechtsaufsichtsbehörde folge er bislang nicht. Die Frist von einer Woche, innerhalb derer die angeordnete Maßnahme umgesetzt werden müsse, sei angemessen. Die Stadtratsmitglieder und mit ihnen die Bürgerinnen und Bürger, die sie in einer demokratischen Wahl legitimiert haben, könnten erwarten, dass die beiden Hauptorgane der Stadt zusammenarbeiteten und sich nicht blockierten. Es könne nicht bis zum Abschluss eines unter Umständen sehr lange dauernden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zugewartet werden, bis rechtmäßige Zustände geschaffen würden, weil damit die Rechte des demokratisch legitimierten Organs „Stadtrat“ unerträglich lange behindert würden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 1. August 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und einen Aussetzungsantrag gestellt. Er lässt vortragen, dass er Bedenken habe, ob er ohne eigene inhaltliche Überprüfung verpflichtet sei, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 GO grundsätzlich jedem Antrag zu entsprechen und hierzu auch zur Sitzung zu laden. Ferner stehe ihm in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht insoweit ein Ermessen zu, dass die Anträge nach Maßgabe der Thematik, der Zahl der sonst anstehenden Punkte und der Dringlichkeit auf verschiedene Sitzungen verteilt werden könnten. Auch wenn dem Antragsteller bewusst sei, kein materielles Vorprüfungsrecht zu haben, bestehe der Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung und Ladung hierzu nicht unbegrenzt. Der Antragsteller habe erhebliche Bedenken, ob überhaupt eine Befugnis des Landratsamtes zum Tätigwerden bestehe und nicht vielmehr die Ansprüche der Stadtratsmitglieder von diesen ausschließlich und allein im Wege der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend zu machen seien. Ein besonderes öffentliches Interesse sei im Bescheid nicht dargetan. Die vom Landratsamt angeführten Gründe vermögen weder für sich noch in ihrer Gesamtheit Maßnahmen des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Das Initiativrecht von Stadtrat und einzelnen Stadtratsmitgliedern laufe nicht vollkommen ins Leere. Der Antragsteller habe als Bürgermeister in der Sitzung dem Stadtrat offensichtlich die Möglichkeit gegeben, gegen seine Vorgehensweise Einwände vorzubringen und zu diskutieren. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, in Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage zu normieren. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei geboten, um den Antragsteller vor weiteren Rechtsverlusten und insbesondere dem irreparablen Vollzug des Bescheides zu schützen. Der Antragsteller habe ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung, zumal sich die Maßnahme gegen ihn in seiner Organeigenschaft als 1. Bürgermeister richte. Auch die Verlagerung -5auf die Ebene der Kommunalaufsicht lasse nicht das Gepräge des Rechtsstreits als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit entfallen. Für die Annahme einer Antragsbefugnis sei ausreichend, dass die umstrittene Maßnahme möglicherweise Organrechte verletze. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller sei in seiner Eigenschaft als 1. Bürgermeister nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Der Verwaltungsakt des Landratsamtes Cham richte sich an die Stadt Furth im Wald. Es liege auch keine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit vor, weil es sich um eine rechtsaufsichtliche Entscheidung gegen die Stadt Furth im Wald handle und nicht um eine Streitigkeit zwischen zwei Organen der Gemeinde. Weder die Klage noch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien im Namen der Stadt Furth im Wald erhoben worden, sondern in eigener Person. Das Organ „1. Bürgermeister“ werde durch die rechtsaufsichtliche Entscheidung in seiner Rechtstellung nicht berührt; ein solches Recht des Organs „1. Bürgermeister“ bestehe nicht. Im Zusammenhang mit der Ladung und Vorbereitung einer Stadtratssitzung werde der 1. Bürgermeister als Vorsitzender des Stadtrats tätig, nicht als Organ der Stadt. Der Antrag sei auch unbegründet, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung gegeben sei und das Interesse der betroffenen Stadt Furth im Wald an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege. Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO schreibe vor, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Eingang des Ersuchens abzuhalten sei. Aufgrund einer Vielzahl von Vorgängen in den vergangenen Jahren sei für die Rechtsaufsichtsbehörde zu befürchten gewesen, dass in den kommenden Monaten – es stehe in Furth im Wald am 6. November 2011 die Bürgermeisterwahl an – weitere Behinderungen folgen könnten, wenn nicht unverzüglich Rechtsklarheit hergestellt würde. Insofern werde auf zwölf im Einzelnen dargestellte Vorgänge Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 11. August 2011 hat der Kläger in der gleichen Angelegenheit eine Klage und einen Antrag für die Stadt Furth im Wald erheben lassen (Az. RO 3 K 11.1258 und RO 3 S 1257). In diesen Verfahren wurde dem Antragsteller aufgegeben, einen Beschluss des Stadtrates der Stadt Furth im Wald über die Klageerhebung bzw. Antragsstellung herbeizuführen. -6Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der vorliegende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2011 wiederherzustellen, ist unzulässig. Der 1. Bürgermeister ist als Organ nicht befugt, im vorliegenden kommunalaufsichtlichen Verfahren eine Verletzung seiner eigenen Rechte als 1. Bürgermeister geltend zu machen. Die rechtsaufsichtliche Beanstandung sowie die Verpflichtung zur Einberufung und Ladung zu einer Sitzung richten sich an die Stadt Furth im Wald und nicht an den 1. Bürgermeister. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zuzuordnen und deshalb nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den angegriffenen rechtsaufsichtlichen Verwaltungsakt gegenüber der Stadt Furth im Wald, deren Organ er ist, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller entweder selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist oder dass diese Verfügung – auch ohne, dass er Adressat ist – in sonstiger Weise ihm gegenüber unmittelbare Rechtswirkung entfaltet und in seine eigene geschützte Rechtsposition eingreift oder dass aus zwingenden Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zuerkannt werden müsste (BayVGH vom 5.3.1993 Az. 7 CS 93.104 <juris>). Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller ist nicht Adressat der an die Stadt Furth im Wald gerichteten rechtsaufsichtlichen Verfügung. Die rechtsaufsichtliche Verfügung gegenüber der Stadt entfaltet gegenüber dem Antragsteller als deren 1. Bürgermeister keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die mittelbare Auswirkung, als Organ der Gemeinde tätig werden zu müssen, reicht für eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht aus. Der 1. Bürgermeister wird in seiner Eigenschaft als Organ durch den auf Art. 112 Satz 2 GO und Art. 113 Satz 1 GO gestützten Bescheid nicht beschwert. Diese beiden Vorschriften ermächtigen die Rechtsaufsichtsbehörde – wie hier geschehen – gegenüber der Gemeinde tätig zu werden und nicht gegenüber dem 1. Bürgermeister. Nicht der 1. Bürgermeister, sondern die Gemeinde ist durch die Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde in ihrer Rechtstellung betroffen. Bei den von ihm geltend gemachten Rechten aus Art. 46 GO, insbesondere die dem 1. Bürgermeister gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO zugewiesenen Befugnis, die Gemeinderatssitzungen einzuberufen, handelt es sich um Organrecht innerhalb der Gemeinde, insb. im Verhältnis zum Gemeinderat. Soweit dem 1. Bürgermeister im Rahmen eines sog. Kommu- -7nalverfassungsstreites wehrfähige Positionen im Innenverhältnis zu anderen Organen der Gemeinde zugesprochen werden, können diese nicht nach „außen“ gegenüber dem Freistaat Bayern geltend gemacht werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen des Kommunalverfassungsstreits als Streitigkeit zwischen Organen oder Organteilen innerhalb einer kommunalen Gebietskörperschaft. Auch Gründe eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) führen zu keiner anderen Entscheidung. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11. August 2011 für die Stadt Furth im Wald einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen den rechtsaufsichtlichen Bescheid des Landratsamt anhängig gemacht, der beim Gericht unter dem Az. RO 3 S 1257 geführt wird. Eine Beschlussfassung des Stadtrates, durch welche die Antragsstellung bei Gericht gebilligt wird, steht derzeit (noch) aus. Es besteht kein Bedürfnis, im vorliegenden Rechtsstreit aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes eigene Rechte des Bürgermeisters als Organ anzunehmen. Innenrechtliche organschaftliche Rechte kann der 1. Bürgermeister nur in einem Kommunalverfassungsstreit gegen die Gemeinde, aber nicht gegen den Freistaat Bayern geltend machen. Eine wehrfähige Außenrechtsposition des 1. Bürgermeisters im Hinblick auf die gegenüber der Stadt durch den Freistaat Bayern erlassene rechtsaufsichtliche Maßnahme liegt nicht vor. Demnach fehlt es an der gem. § 42 Abs. 2 analog erforderlichen Antragsbefugnis des Antragstellers. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für kommunalaufsichtliche Maßnahmen ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte maßgeblich. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. -8- Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Streitwertbeschwerde: Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Dr. Korber Präsident Dr. Pfister Richter am Verwaltungsgericht Beck Richterin am Verwaltungsgericht