Zum Beschluss - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Zum Beschluss - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
Az. RO 3 S 11.1200
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
In der Verwaltungsstreitsache
1. Bürgermeister *****
*****, 93437 Furth im Wald
- Antragsteller bevollmächtigt:
Rechtsanwalt *****
*****
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch das Landratsamt Cham
Rachelstr. 6, 93413 Cham
- Antragsgegner beteiligt:
Regierung der Oberpfalz
als Vertreter des öffentlichen Interesses
Postfach, 93039 Regensburg
wegen
rechtsaufsichtlicher Beanstandung und Verpflichtung zur Ladung zu einer Stadtratssitzung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, ohne mündliche
Verhandlung
am 12. August 2011
folgenden
Beschluss:
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Schm.
-2-
Gründe:
I.
Der Antragsteller, 1. Bürgermeister der Stadt Furth im Wald, wendet sich im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte rechtsaufsichtliche Beanstandung und Verpflichtung zur Einberufung und Ladung zu einer Stadtratssitzung.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2011, eingegangen bei der Stadt Furth im Wald am 14. Juni 2011,
beantragten sechs Stadtratsmitglieder des Stadtrats von Furth im Wald die Einberufung einer
Sondersitzung gem. Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO. Die Ladung solle die 9 nachfolgenden Beratungsgegenstände, die jeweils näher erläutert wurden, umfassen:
TOP 1
TOP 2
TOP 3
TOP 4
TOP 5
TOP 6
TOP 7
TOP 8
TOP 9
Rechtsstreit A***** ./. Stadt Furth im Wald,
Bekanntmachung der Entscheidung der Rechtsaufsicht vom 28.4.2011 über die
Dienstaufsichtsbeschwerde in Sachen B***** gemäß Auflage der Rechtsaufsicht
Rechtsstreit B***** ./. Stadt Furth im Wald, Verwaltungsgericht Regensburg
Rechtsstreit C***** ./. Stadt Furth im Wald (wg. amtsangemessener Beschäftigung)
Forderung Stadt Furth im Wald ./. Verein D***** Furth im Wald e.V.
Prüfungsbericht des Kommunalen Prüfungsverbands 2005 bis 2008
Spenden 2008 bis 2010
Ersatzvornahme – Klageweise Durchsetzung und Beauftragung einer Anwaltskanzlei
Krankenhaus St. Georg und WPZ St. Georg – Erläuterung der Prüfungsergebnisse
der Zwischenabschlüsse zum 31.7.2005 durch Wirtschaftsprüfer, Herrn *****
Nachdem der 2. Bürgermeister bei der Rechtsaufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einzelner Tagesordnungspunkte die rechtsaufsichtliche Behandlung des Vorgangs
angeregt hatte, bat der Antragsgegner die Stadt Furth im Wald, vertreten durch den 1. Bürgermeister, unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO um Stellungnahme, aus welchen
Gründen die entsprechende Sondersitzung nicht anberaumt worden sei. Hierauf teilte die
Stadt Furth im Wald mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mit, dass die beantragte Sonderstadtratssitzung am 22. Juni 2011 einberufen und am 30. Juni 2011 abgehalten worden sei, wobei
die beantragten Tagesordnungspunkte nicht auf die Tagesordnung genommen worden seien. Hiergegen seien seitens des Stadtrats keine Einwände vorgebracht worden. Der Antrag
auf Aufnahme der Tagesordnungspunkte sei teilweise rechtsmissbräuchlich und schikanös,
bei einzelnen Beratungsgegenständen fehle es an der Organkompetenz des Stadtrates, zudem hätten die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1, 3, 4 und 8 teilweise
einen strafbaren Inhalt, da Untreuehandlungen beschlossen werden sollten. Mit Schreiben
vom 12. Juli 2011 wies der Antragsgegner darauf hin, dass im Bereich des Art. 46 Abs. 2
Satz 3 GO grundsätzlich kein materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters bestehe. Die
Anträge auf Aufnahme der einzelnen Beratungsgegenstände sei weder schikanös noch hätten sie für sich genommen einen strafbaren Inhalt. Ob die vorgelegten Beschlussvorschläge
-3zweckmäßig seien oder nicht, sei damit nicht beantwortet. Es werde darauf hingewiesen,
dass wenn die Einladung zur beantragten Stadtratssitzung nicht innerhalb einer Woche erfolgen sollte, das Landratsamt ein förmliches rechtsaufsichtliches Verfahren mit im einzelnen
bezeichneten Schritten einleiten werde.
Mit Bescheid des Landratsamts Cham vom 25. Juli 2011 beanstandete der Antragsgegner
die Weigerung der Stadt Furth im Wald, handelnd durch das Organ 1. Bürgermeister, Herr
*****, zu einer Stadtratssitzung entsprechend dem Antrag von sechs Stadtratsmitgliedern
vom 9. Juni 2011 einzuladen (Nummer 1). Die Stadt Furth im Wald, vertreten durch den 1.
Bürgermeister, Herr *****, oder Vertreter im Amt, wurde verpflichtet, entsprechend dem Antrag von sechs Stadtratsmitgliedern vom 9. Juni 2011, bei der Stadt Furth im Wald, eingegangen am 14. Juni 2011, zu einer Stadtratssitzung mit den im Antrag benannten Beratungsgegenständen einzuladen (Nummer 2). Falls die Stadt Furth im Wald, vertreten durch
den 1. Bürgermeister, Herr *****, oder Vertreter im Amt, dieser Verpflichtung nicht binnen
einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides nachkomme, werde das Landratsamt Cham die Ladung zur Stadtratssitzung anstelle der Stadt Furth im Wald vornehmen.
Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde die
Erfüllungsfrist bis zum Ablauf von einer Woche ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides verlängert. Die Ersatzvornahme werde hiermit angedroht (Art. 113 Satz 1 GO) (Nummer 3). Die
sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1, 2 und 3 wurde angeordnet (Nummer 4).
Die Weigerung der Stadt Furth im Wald handelnd bzw. nicht handelnd durch das Organ
1. Bürgermeister, Amtsinhaber Herr *****, zur Sitzung einzuladen, sei rechtswidrig. Ein
pflichtwidriges Unterlassen liege vor. Die formellen Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz
3 GO würden von den Antragstellern erfüllt. Grundsätzlich stehe dem Bürgermeister kein
materielles Vorprüfungsrecht zu. Etwaige Ausnahmen lägen nicht vor. Die dargelegten
Gründe des 1. Bürgermeisters, den Anträgen nicht nachzukommen, griffen nicht. Bei rechtswidrigem Nichterfüllen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung könne die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde beanstanden und zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen
auffordern. Komme der 1. Bürgermeister als zuständiges Organ zur Vornahme der Sitzungseinladung einem entsprechenden Antrag nicht nach, so könnte er das weitere Organ „Stadtrat“ vollkommen mit seinen Anträgen ins Leere laufen lassen. In der Abwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und der Durchsetzung
demokratischer Mitwirkungsrechte der Stadtratsmitglieder einerseits gegenüber den behaupteten Rechten des Organs „1. Bürgermeister“ andererseits, überwiege nach Auffassung des
Landratsamts Cham das öffentliche Interesse, zumal die geltend gemachten Rechte des 1.
Bürgermeisters nicht gegeben seien. Die Beanstandung ziele darauf ab, die Weigerung der
Stadt Furth im Wald zu beseitigen und zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht anzuhalten.
-4Der Stadtrat könne nur zusammentreten, wenn das zuständige Organ, der 1. Bürgermeister,
hierzu einlade (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO). Die Anordnung sei erforderlich, weil die Beanstandung allein mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche, rechtmäßige Zustände herzustellen. Nach dem bisherigen Verlauf der Diskussion zeige sich der 1. Bürgermeister nicht einsichtig; einer Beratung durch die Rechtsaufsichtsbehörde folge er bislang nicht. Die Frist von
einer Woche, innerhalb derer die angeordnete Maßnahme umgesetzt werden müsse, sei
angemessen. Die Stadtratsmitglieder und mit ihnen die Bürgerinnen und Bürger, die sie in
einer demokratischen Wahl legitimiert haben, könnten erwarten, dass die beiden Hauptorgane der Stadt zusammenarbeiteten und sich nicht blockierten. Es könne nicht bis zum Abschluss eines unter Umständen sehr lange dauernden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens
zugewartet werden, bis rechtmäßige Zustände geschaffen würden, weil damit die Rechte
des demokratisch legitimierten Organs „Stadtrat“ unerträglich lange behindert würden.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 1. August 2011 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und einen Aussetzungsantrag gestellt.
Er lässt vortragen, dass er Bedenken habe, ob er ohne eigene inhaltliche Überprüfung verpflichtet sei, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 GO grundsätzlich jedem Antrag zu entsprechen und
hierzu auch zur Sitzung zu laden. Ferner stehe ihm in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht insoweit ein Ermessen zu, dass die Anträge nach Maßgabe der Thematik, der Zahl der
sonst anstehenden Punkte und der Dringlichkeit auf verschiedene Sitzungen verteilt werden
könnten. Auch wenn dem Antragsteller bewusst sei, kein materielles Vorprüfungsrecht zu
haben, bestehe der Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung und Ladung hierzu nicht
unbegrenzt. Der Antragsteller habe erhebliche Bedenken, ob überhaupt eine Befugnis des
Landratsamtes zum Tätigwerden bestehe und nicht vielmehr die Ansprüche der Stadtratsmitglieder von diesen ausschließlich und allein im Wege der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend zu machen seien. Ein besonderes öffentliches Interesse sei im Bescheid nicht dargetan. Die vom Landratsamt angeführten Gründe vermögen weder für sich
noch in ihrer Gesamtheit Maßnahmen des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Das Initiativrecht
von Stadtrat und einzelnen Stadtratsmitgliedern laufe nicht vollkommen ins Leere. Der Antragsteller habe als Bürgermeister in der Sitzung dem Stadtrat offensichtlich die Möglichkeit
gegeben, gegen seine Vorgehensweise Einwände vorzubringen und zu diskutieren. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, in Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage zu normieren. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei geboten, um den Antragsteller vor weiteren Rechtsverlusten und insbesondere dem
irreparablen Vollzug des Bescheides zu schützen. Der Antragsteller habe ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung, zumal sich die Maßnahme gegen ihn in seiner Organeigenschaft als 1. Bürgermeister richte. Auch die Verlagerung
-5auf die Ebene der Kommunalaufsicht lasse nicht das Gepräge des Rechtsstreits als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit entfallen. Für die Annahme einer Antragsbefugnis sei
ausreichend, dass die umstrittene Maßnahme möglicherweise Organrechte verletze.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller sei in seiner Eigenschaft als 1. Bürgermeister nicht antragsbefugt (§ 42
Abs. 2 VwGO analog). Der Verwaltungsakt des Landratsamtes Cham richte sich an die Stadt
Furth im Wald. Es liege auch keine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit vor, weil es
sich um eine rechtsaufsichtliche Entscheidung gegen die Stadt Furth im Wald handle und
nicht um eine Streitigkeit zwischen zwei Organen der Gemeinde. Weder die Klage noch der
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien im Namen der Stadt Furth
im Wald erhoben worden, sondern in eigener Person. Das Organ „1. Bürgermeister“ werde
durch die rechtsaufsichtliche Entscheidung in seiner Rechtstellung nicht berührt; ein solches
Recht des Organs „1. Bürgermeister“ bestehe nicht. Im Zusammenhang mit der Ladung und
Vorbereitung einer Stadtratssitzung werde der 1. Bürgermeister als Vorsitzender des Stadtrats tätig, nicht als Organ der Stadt. Der Antrag sei auch unbegründet, weil ein öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung gegeben sei und das Interesse der
betroffenen Stadt Furth im Wald an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege. Art.
46 Abs. 2 Satz 4 GO schreibe vor, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Eingang
des Ersuchens abzuhalten sei. Aufgrund einer Vielzahl von Vorgängen in den vergangenen
Jahren sei für die Rechtsaufsichtsbehörde zu befürchten gewesen, dass in den kommenden
Monaten – es stehe in Furth im Wald am 6. November 2011 die Bürgermeisterwahl an – weitere Behinderungen folgen könnten, wenn nicht unverzüglich Rechtsklarheit hergestellt würde. Insofern werde auf zwölf im Einzelnen dargestellte Vorgänge Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2011 hat der Kläger in der gleichen Angelegenheit eine Klage
und einen Antrag für die Stadt Furth im Wald erheben lassen (Az. RO 3 K 11.1258 und RO 3
S 1257). In diesen Verfahren wurde dem Antragsteller aufgegeben, einen Beschluss des
Stadtrates der Stadt Furth im Wald über die Klageerhebung bzw. Antragsstellung herbeizuführen.
-6Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der vorliegende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2011 wiederherzustellen, ist unzulässig. Der 1. Bürgermeister ist
als Organ nicht befugt, im vorliegenden kommunalaufsichtlichen Verfahren eine Verletzung
seiner eigenen Rechte als 1. Bürgermeister geltend zu machen. Die rechtsaufsichtliche Beanstandung sowie die Verpflichtung zur Einberufung und Ladung zu einer Sitzung richten
sich an die Stadt Furth im Wald und nicht an den 1. Bürgermeister. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Anfechtungsklage (§ 42
Abs. 1 VwGO) zuzuordnen und deshalb nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen
kann, durch den angegriffenen rechtsaufsichtlichen Verwaltungsakt gegenüber der Stadt
Furth im Wald, deren Organ er ist, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2
VwGO analog). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller entweder selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist oder dass diese Verfügung – auch ohne, dass er Adressat ist – in sonstiger
Weise ihm gegenüber unmittelbare Rechtswirkung entfaltet und in seine eigene geschützte
Rechtsposition eingreift oder dass aus zwingenden Gründen des effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG) dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zuerkannt werden müsste
(BayVGH vom 5.3.1993 Az. 7 CS 93.104 <juris>). Dies ist nicht der Fall.
Der Antragsteller ist nicht Adressat der an die Stadt Furth im Wald gerichteten rechtsaufsichtlichen Verfügung. Die rechtsaufsichtliche Verfügung gegenüber der Stadt entfaltet gegenüber dem Antragsteller als deren 1. Bürgermeister keine unmittelbaren Rechtswirkungen.
Die mittelbare Auswirkung, als Organ der Gemeinde tätig werden zu müssen, reicht für eine
unmittelbare rechtliche Betroffenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht aus. Der
1. Bürgermeister wird in seiner Eigenschaft als Organ durch den auf Art. 112 Satz 2 GO und
Art. 113 Satz 1 GO gestützten Bescheid nicht beschwert. Diese beiden Vorschriften ermächtigen die Rechtsaufsichtsbehörde – wie hier geschehen – gegenüber der Gemeinde tätig zu
werden und nicht gegenüber dem 1. Bürgermeister. Nicht der 1. Bürgermeister, sondern die
Gemeinde ist durch die Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde in ihrer Rechtstellung betroffen. Bei den von ihm geltend gemachten Rechten aus Art. 46 GO, insbesondere die dem 1.
Bürgermeister gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO zugewiesenen Befugnis, die Gemeinderatssitzungen einzuberufen, handelt es sich um Organrecht innerhalb der Gemeinde, insb. im
Verhältnis zum Gemeinderat. Soweit dem 1. Bürgermeister im Rahmen eines sog. Kommu-
-7nalverfassungsstreites wehrfähige Positionen im Innenverhältnis zu anderen Organen der
Gemeinde zugesprochen werden, können diese nicht nach „außen“ gegenüber dem Freistaat Bayern geltend gemacht werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen des Kommunalverfassungsstreits als Streitigkeit zwischen Organen oder Organteilen innerhalb einer
kommunalen Gebietskörperschaft.
Auch Gründe eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) führen zu keiner anderen
Entscheidung. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11. August 2011 für die Stadt Furth
im Wald einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen den rechtsaufsichtlichen Bescheid des
Landratsamt anhängig gemacht, der beim Gericht unter dem Az. RO 3 S 1257 geführt wird.
Eine Beschlussfassung des Stadtrates, durch welche die Antragsstellung bei Gericht gebilligt
wird, steht derzeit (noch) aus. Es besteht kein Bedürfnis, im vorliegenden Rechtsstreit aus
Gründen eines effektiven Rechtsschutzes eigene Rechte des Bürgermeisters als Organ anzunehmen. Innenrechtliche organschaftliche Rechte kann der 1. Bürgermeister nur in einem
Kommunalverfassungsstreit gegen die Gemeinde, aber nicht gegen den Freistaat Bayern
geltend machen.
Eine wehrfähige Außenrechtsposition des 1. Bürgermeisters im Hinblick auf die gegenüber
der Stadt durch den Freistaat Bayern erlassene rechtsaufsichtliche Maßnahme liegt nicht
vor. Demnach fehlt es an der gem. § 42 Abs. 2 analog erforderlichen Antragsbefugnis des
Antragstellers.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für kommunalaufsichtliche Maßnahmen ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte maßgeblich.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich (Haidplatz 1, 93047
Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn
die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (Ludwigstraße
23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München).
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die
Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdeschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
-8-
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle
Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten
lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als
Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7
VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Streitwertbeschwerde: Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich
eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist
der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Dr. Korber
Präsident
Dr. Pfister
Richter am Verwaltungsgericht
Beck
Richterin am Verwaltungsgericht