Mail RA Thum an ÖIV
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Mail RA Thum an ÖIV
Österreichischer Islandpferdeverband zH Präsident Piet Hoyos Unterer Windhof 10 8102 Semriach [email protected] St. Pölten, am 17. Dezember 2013 ve-NIV/ve-OEIV 2558.doc Ansprechpartner: Dr. Thum Sekretariat: Martina Steyrer, DW 11 Betrifft: Schadenersatzansprüche aus Tätigkeit der Finanzreferentin Frau Vera StaglJöllinger Sehr geehrter Herr Präsident Hoyos! Sehr geehrte Damen und Herren! In obiger Angelegenheit erlaube ich mir bekanntzugeben, dass mich die Niederösterreichische Islandpferdevereinigung mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt hat. Nach Durchsicht der bereits zwischen Ihnen und meiner Mandantschaft geführten Korrespondenz teile ich mit wie folgt: Mitgliedsbeiträge 2007 Mit Rechnung vom 26.02.2007 wurde meiner Mandantschaft seitens des ÖIV der Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 11.196,50 vorgeschrieben. Am 02.05.2007 wurde von der ehemaligen Finanzreferentin meiner Mandantschaft ein Betrag in Höhe von € 8.000,00 zur Anweisung gebracht. Aus unerklärlichen Gründen ist die Zahlung des restlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von € 3.196,50 unterblieben. Es erfolgte keine Mahnung durch den ÖIV. Mit Rechnung vom 23.10.2007 erfolgte eine Nachverrechnung des Mitgliedsbeitrages in Höhe von € 1.346,50 und wurde dieser Betrag fristgerecht bezahlt. Weder Ihnen noch meiner Mandantin ist zu diesem Zeitpunkt aufgefallen, dass noch ein Betrag ausständig war. Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen erlöschen gemäß § 1480 ABGB in drei Jahren. Diese Ansprüche sind daher bereits verjährt und haben Sie demnach keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Mitgliedsbeitrages. Schadenersatzrechtliche Ansprüche setzten eine rechtswidrige Handlung, sowie eine subjektive Vorwerfbarkeit voraus. Nach genauer Überprüfung des Sachverhalts steht fest, dass die ehemalige Finanzreferentin in diesem Jahr noch keine Untreuehandlungen vorgenommen hat und wurde die Zahlung der restlichen Mitgliedsbeiträge offensichtlich unverschuldet übersehen. Mangels Vorliegen von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen sind diese Ansprüche daher bereits verjährt. Mitgliedsbeiträge 2008 In diesem Jahr hat die ehemalige Finanzreferentin meiner Mandantschaft nach Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge eine Überweisung vorgenommen. Wie sich nunmehr herausstellte, wurde dieser Betrag nicht auf das vorgesehene Konto des ÖIV überwiesen, sondern auf ein Privatkonto der ehemaligen Finanzreferentin. Meine Mandantin hatte jedoch von der Privatüberweisung keine Kenntnis. Aufgrund der Unterlagen meiner Mandantin hatte es den Anschein, dass sämtliche Mitgliedsbeiträge zur Gänze an den ÖIV überwiesen wurden. Wie bereits oben ausgeführt, verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen in drei Jahren und besteht der Anspruch daher nicht zu Recht. Aufgrund der Tatsache, dass die ehemalige Finanzreferentin sowohl für den ÖIV und den NIV tätig war und beiden ein Schaden entstanden ist, erklärt sich meine Mandantin zur Beilegung der Angelegenheit und ohne ein Anerkenntnis eines Verschuldens bereit, 50 % der offenen Mitgliedsbeiträge aus dem Jahr 2008 zu bezahlen. Seite 2 Damit wären sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen. Weiterer Schadenersatz in Höhe von € 11.600,00 Außer Streit steht, dass die Finanzreferentin am 14.03.2011 einen Betrag in Höhe von € 11.600,00 vom Konto des ÖIV behoben hat und auf ihr Privatkonto überwiesen hat. Dieser Betrag ist jedoch nicht meiner Mandantschaft zu Gute gekommen und besteht Ihre Forderung daher nicht zu Recht. Zur Bareinzahlung in Höhe von € 14.500,00 auf das Konto meiner Mandantin ist es aus folgenden Gründen gekommen: Die ehemalige Finanzreferentin war für die Buchhaltung meiner Mandantin verantwortlich und wurde ein entsprechendes Konto: „Sparbuch NIV“ in der Buchhaltung geführt. Wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei um ein privates Sparbuch der ehemaligen Finanzreferentin, dies war meiner Mandantin jedoch nicht bewusst, da regelmäßig Transaktionen für meine Mandantin vorgenommen wurden und alles ordnungsgemäß verzeichnet wurde. Im Zuge der Rechnungsprüfung für das Jahr 2010 wurde dieses Sparbuch „Sparbuch NIV“ von der ehemaligen Finanzreferentin nicht vorgelegt und haben die Rechnungsprüfer verkündet, dass der Vorstand bei der nächsten Generalversammlung nicht entlastet werde, wenn dieses Sparbuch nicht vorgelegt werde. Es wurde dann eine einmalige Verlängerung dieser Frist gewährt. Der zum 31.12.2010 ausgewiesene Kontostand von € 14.100,50 wurde nach Auflösung des Sparbuches bar auf das Konto meiner Mandantin einbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hat meine Mandantin jedoch in keinster Weise angenommen, dass die Finanzreferentin ein Geld des Vereins für sich verwendet hätte. Sämtliche Bewegungen auf dem Konto und dem Sparbuch waren deckungsgleich, sodass meine Mandantin keine Zweifel hatte. Es erfolgte keine Zahlung vom Konto des ÖIV auf das Konto des NIV. Die Finanzreferentin war für beide Vereine tätig und ist dieser Schaden dem ÖIV Seite 3 aufgrund einer strafbaren Handlung von Frau Vera Stagl-Jöllinger als ehemalige Finanzreferentin des ÖIV entstanden. Da dieser Schaden nicht von meiner Mandantin verschuldet wurde, besteht diese Forderung nicht zu Recht. Entzug des Stimmrechts Gemäß § 21 der Satzung des ÖIV kann der Vorstand gegen Mitglieder Sanktionen verhängen: 1) wegen Schädigung des Ansehens der ÖIV 2) wegen schädigenden Verhaltens im Zusammenhang mit dem Islandpferdewesen 3) wegen Zahlungsverzuges von Mitgliedsbeiträgen 4) bei fortgesetzten Verstößen gegen die Satzungen und Weisungen der ÖIV Das strafrechtliche Verhalten der ehemaligen Finanzreferenten ist sowohl dem ÖIV als auch meiner Mandantin zuzurechnen. Die Finanzreferentin hat meiner Mandantschaft immer versichert, dass alle Zahlungen fristgerecht erfolgt sind. Hätte meine Mandantin von den Untreuehandlungen der ehemaligen Finanzreferentin Kenntnis gehabt, hätte sie bereits früher gehandelt. Die ehemalige Finanzreferentin ist jedoch so vorgegangen, dass die Untreue für einen Dritten nicht ersichtlich war. Aus all diesen Gründen ist der ÖIV Vorstand nicht zum Entzug der satzungsgemäßen Mitgliedsrechte berechtigt. Das schuldhafte Verhalten der ehemaligen Finanzreferentin müssen sich sowohl der ÖIV als auch der NIV zurechnen lassen. Die Berechnung der Anzahl der Delegierten ergibt sich aus § 12 der Satzung des ÖIV. Demnach steht jedem ordentlichen Mitglied des ÖIV ein Grunddelegierter zu. Je 20 Mitglieder, die sich aus der Gesamtmitgliedschaft der jeweils angeschlossenen Vereine ergeben, steht ein weiterer Delegierter zu. Der NIV ist ordentliches Mitglied des ÖIV und vertritt die Interessen der NÖ Vereine. In den letzten Jahren ist die Berechnung der Delegierten für den NIV aufgrund der Gesamtzahl der über den NIV korporativ angeschlossenen Einzelmitglieder der Vereine erfolgt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Berechnung nicht beibehalten wird. Seite 4 Aus all diesen Gründen habe ich Sie daher namens meiner Mandantschaft aufzufordern, die Satzung des ÖIV ordnungsgemäß einzuhalten und meiner Mandantin das vorgesehene Stimmrecht einzuräumen. Sollten Sie zur endgültigen Bereinigung dieser Angelegenheit dem Vergleichsangebot meiner Mandantin zustimmen, ersuche ich um Kontaktaufnahme. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung (Dr. Georg Thum) Seite 5