01-1K-00537-U-A - Thüringer Oberverwaltungsgericht
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01-1K-00537-U-A - Thüringer Oberverwaltungsgericht
1 K 537/01 GE Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn _____ K_____, L_____, _____ G_____ - Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Kunze und Partner, Lossaustraße 4, 96450 Coburg, gegen die Gemeinde Cursdorf, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 1, 98744 Cursdorf, - Beklagte beteiligt: Vertreter des öffentlichen Interesses (VÖI) c/o Thüringer Innenministerium, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt, wegen Feuerwehrkosten h a t die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch amt. Präsident des VG Dr. Gülsdorff als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2002 f ü r R e c h t e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 K 537/01 GE Aktenzeichen 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger ist als Eigentümer und Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen S_____ am 3. September 2000 gegen 18.00 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße M_____, L 2648 von der Straße abgekommen, mit einem Baum kollidiert und wieder zurück auf die Fahrbahn geschleudert worden. Nach Anforderung durch die Rettungsleitstelle rückte die Freiwillige Feuerwehr C_____ mit einem Fahrzeug, einem Einsatzleiter und acht Einsatzkräften aus. Nach dem Hilfeleistungsbericht war Öl aus dem Fahrzeug ausgetreten und drohte bei regnerischem Wetter in die Kanalisation einzulaufen. Außerdem habe sich Öl im Straßengraben befunden. Das Öl sei mit drei Sack Ölbindemittel gebunden worden. In der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion R_____ vom 10. Oktober 2000 ist unter anderem ausgeführt, dass durch die Wucht des aufprallenden Fahrzeugs der Motor des PKW´s so stark beschädigt worden sei, dass Öl ausgelaufen sei. Das auslaufende Öl sei hierbei durch Schaulustige und Rettungskräfte auf der Fahrbahn breitgetreten worden. Die Behauptung des Betroffenen, er sei auf einer Ölspur ins Rutschen gekommen, sei nicht zutreffend. Auf Grund des Einsatzes erließ die Verwaltungsgemeinschaft „Bergbahnregion/Schwarzatal“ für die Beklagte einen Gebührenbescheid am 15. September 2000 in Höhe von 575,48 DM. Der Betrag setzt sich aus folgenden Kosten zusammen: ein Fahrzeug KLF eine Stunde gleich 100,00 DM; ein Einsatzleiter eine Stunde á 57,00 DM gleich 57,00 DM; acht Einsatzkräfte gleich acht Stunden á 41,00 DM gleich 328,00 DM, drei Sack Ölbindemittel á 30,16 DM gleich 90,48 DM. Der Kläger erhob gegen den Gebührenbescheid Widerspruch und führte aus, dass sich auf der Straße eine Ölspur über eine Länge von 250 Metern befunden habe. Nur aus diesem Grunde sei es zu dem Unfall gekommen. Zum Beweis dafür bot der Kläger namentlich näher benannte Zeugen an. 2 1 K 537/01 GE Aktenzeichen Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001 zurück. Die Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr seien rechtmäßig gewesen, so dass der Kostenbescheid von § 38 Abs. 1 Ziffer 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz gedeckt sei. Auf ein Verschulden des in Anspruch genommenen komme es nicht an. Es sei ausreichend, dass zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und der Gefahr ein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe. Der Kläger ließ am 17. Mai 2001 Klage erheben und beantragen, den Kostenbescheid der Beklagten vom 15. September 2000 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 aufzuheben. Zur Begründung ist nochmals ausgeführt, dass der Unfall nicht vom Kläger verschuldet sei, da er auf einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, hier des Freistaates Thüringen, beruhe. Auf Grund der am Unfalltag herrschenden Straßennässe, habe die Ölspur die Fahrbahn in eine Rutschbahn verwandelt, so dass der Kläger ins Schleudern geraten und das Fahrzeug nicht wieder unter Kontrolle habe bringen können. Insoweit mache der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Thüringen vor dem Landgericht Meiningen geltend. Das Straßenbauamt Erfurt hat sich mit Schreiben vom 22. Februar 2000 dahingehend eingelassen, dass Kenntnis von einer Ölspur nicht bestanden habe. Die vorliegenden Protokolle der Rettungsleitstelle, der Feuerwehr, sowie der Polizeiinspektion S_____ sagten aus, dass die vorhandene Ölspur durch den Unfall des Klägers verursacht worden sei. Die Beklagte beantragte unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide Klageabweisung. Nach den Erkenntnissen der Freiwilligen Feuerwehr und der Polizei habe es keine Erkenntnisse gegeben, die das Bestehen einer Ölspur vor Eintritt des Unfalles bestätigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. 3 1 K 537/01 GE Aktenzeichen Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt vom 10. April 2001 sind rechtmäßig und (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). verletzen den Rechtsgrundlage Kläger für nicht den in seinen angefochtenen Rechten Bescheid ist § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) i.V.m. der Gebührensatzung der Gemeinde C_____ für den Einsatz von Personal und Technik der FFW vom 30. November 1999 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis zur Satzung. Hiernach kann der Aufgabenträger Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. Bei den im vorgenannten Bescheid geltend gemachten Kosten handelt es sich um solche Kosten. a) Nach § 1 ThBKG obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe), § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThBKG. Lag bisher der Schwerpunkt der Aufgaben der Feuerwehr in der Brandbekämpfung und dem vorbeugenden Brandschutz, so hat er sich innerhalb der letzten Jahre zur allgemeinen Hilfe hin verlagert. Besonders durch die Steigerung des individuellen Verkehrsaufkommens steht nunmehr der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr bei Verkehrsunfällen im Vordergrund. Besonders herausragend sind dabei die Einsätze zur Befreiung eingeklemmter Personen sowie die Abwehr und Beseitigung von Umweltschäden. Aufgabenstellung der Feuerwehr ist nach der Intention des Gesetzes nicht nur der Brandschutz im engeren Sinne, sondern auch die Aufgabe der allgemeinen Hilfe bei Unglücksfällen, gleich welcher Art, in denen Menschen oder Sachen Schaden erleiden (vgl. Böttcher u. a., Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringen 1 zu § 3). Was im Einzelnen im Rahmen der allgemeinen Hilfe als Gefahr anzusehen ist, lässt sich ansatzweise aus der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung vom 13. August 1992 – ThürFwOrgVO, GBl. S. 456, § 10 Abs. 3 und in Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 ersehen. Ein Verkehrsunfall in der hier vorliegenden Art unterfällt somit dem Regelungsbereich des § 1 ThBKG. Es ist originäre Aufgabe der Gemeinde mit entsprechenden Maßnahmen hiervon betroffene andere Rechtsgüter zu schützen bzw. die bestehende Gefahrenlage zu beseitigen. 4 1 K 537/01 GE Aktenzeichen b) Nach § 9 ThBKG setzen die kommunalen Aufgabenträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Diese haben nach Abs. 2 dieser Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den benannten Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren. Damit hat der Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in diesem Aufgabenbereich häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungen eingeräumt, dass heißt, ohne dass zuvor mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden (u. a. HessVGH, Urteil vom 2. März 1988, KSTZ 1989 S. 78). Die benannten Gefahren finden im Übrigen auch in den allgemeinen Gesetzen ihren Niederschlag, wie zum Beispiel § 1 a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz oder § 17 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Straßengesetz, wobei es jeweils auf ein Verschulden nicht ankommt. Besteht auf Grund eines Unfalls die Gefahr, dass die Straße durch auslaufendes Öl oder andere chemische Mittel aus dem verunfallten Fahrzeug verunreinigt wird oder durch einen eintretenden Brand in Mitleidenschaft gezogen wird, besteht ebenso eine Gefahr, die auf Kosten des Verursachers abgewendet werden muss. Die Abwehr von Gefahren für die genannten Rechtsgüter obliegt damit nicht nur den Sicherheitsbehörden im öffentlichen Interesse, sondern trifft daneben auch den Störer als eigene Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht. Entscheidend ist für die Frage, ob der Aufgabenbereich der Feuerwehr eröffnet ist, dass bei verständiger, d. h. nachvollziehbarer Würdigung des Anscheinssachverhaltes eine Gefahrenlage angenommen werden kann. Abzustellen ist dabei auf eine ex-ante Betrachtung (vgl. Geiger/Heß, ThBKG, Anmerkung 1 zu § 9). c) Die Freiwillige Feuerwehr wurde hier am 3. September 2000 um 18.09 Uhr bezüglich des Verkehrsunfalls alarmiert. Zum Zeitpunkt der Alarmierung war es gerechtfertigt mit einem Fahrzeug, einem Einsatzleiter und acht Feuerwehrleuten sowie technischen Hilfsmitteln in Form von Ölbindemitteln zum Unfallort zu gelangen. Soweit andere Erkenntnisse nicht vorliegen, musste die Freiwillige Feuerwehr damit rechnen, dass Motoröl/Getriebeöl, Kraftstoff oder andere chemische Flüssigkeiten aus einem Fahrzeug austreten. Auch die Gefahr von Personenschäden ist in derartigen Situationen nicht von der Hand zu weisen, ferner muss damit gerechnet werden, dass es zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommt. Zu dem Zeitpunkt, als die Feuerwehr alarmiert wurde, war es daher gerechtfertigt, mit den vorgenannten Feuerwehrkräften auszurücken. Die Freiwillige Feuerwehr hat auch nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen getroffen. Dies ergibt sich aus dem Hilfeleistungsbericht und 5 1 K 537/01 GE Aktenzeichen insbesondere der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Rudolstadt vom 5. September 2000 sowie der Neuigkeitsmeldung vom 10. Oktober 2000. Danach mussten etwa drei bis vier Liter Öl gebunden werden, sowie mit Öl verschmutztes Erdreich am Straßenrand in eine etwa zwei mal zwei Meter großen Fläche abgetragen werden. Der Einsatz selbst dauerte an der Unfallstelle von 18.17 Uhr bis 20.55 Uhr. d) Entsprechend § 38 Abs. 3 ThBKG können die kommunalen Aufgabenträger den Kostenersatz zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 ThBKG durch Satzungsregel und hierbei durch Pauschalbeträge festsetzen. Eine solche Regelung ist in der Satzung der Gemeinde C_____ über den Einsatz von Personal und Technik der FFH vom 30. November 1999 sowie im Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den Einsatz von Personal, Technik und Geräte der Freiwilligen Feuerwehr C_____ erfolgt. Der Kostenansatz im Bescheid vom 15. September 2000 entspricht dem Verzeichnis der Pauschalsätze. Entscheidende Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Pauschalsätze drängen sich nicht auf und die hierin genannten Gebühren stellen sich als sachgerecht und verhältnismäßig dar. e) Allerdings gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Interesse des Kostenpflichtigen, dass dieser zu den Kosten lediglich in einem Umfang herangezogen wird, der in etwa dem objektiv erforderlichen Aufwand entspricht. Das Interesse des Aufgabenträgers an einem möglichst umfassenden kostendeckenden Ersatz ist hiergegen abzuwägen und nachvollziehbar darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998, 1 S 1390/97). Mit diesem rechtlichen Ansatz wird verhindert, dass die Höhe des Kostenersatzes automatisch nach den sich aus der ex-ante-Sicht ergebenden Notwendigkeiten festgesetzt wird, ohne den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den Kostenersatz angemessen zu reduzieren, müssen trotz Gebührensatzung berücksichtigt werden und können etwa dann gegeben sein, wenn der Umfang des Feuerwehreinsatzes nach einer Ausrückordnung bestimmt wurde und sich nach den konkreten Gegebenheiten am Einsatzort als offensichtlich überdimensioniert erweist. f) Unter diesen Voraussetzungen war der Einsatz von einem Einsatzleiter und acht Feuerwehrleuten vor Ort auch aus der Rückschau offensichtlich verhältnismäßig. Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ist die Einsatzzeit auf eine volle Stunde abgerundet und in Rechnung gestellt worden. Auch hiergegen stehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und der grundsätzlichen 6 satzungsmäßigen Pauschalierung des 1 K 537/01 GE Aktenzeichen Kostenerstattungsanspruches keine Bedenken. Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass die Behörde verpflichtet war, mögliche Erwägungen zur Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruches bescheidsmäßig darzustellen. Insoweit kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf die jeweilige Satzung über den Kostenersatz und deren Gebührenerhebung und die im Kostenverzeichnis benannten Pauschalansätze rechtmäßig ist. Es kann dabei von einem so genannten intendierten Ermessen gesprochen werden, welches im Regelfall in einer bestimmten Art und Weise ausgeübt wird und einer näheren Begründung nicht bedarf; gegebenenfalls können die entsprechenden Erwägungen gemäß § 114 VwGO auch im Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies ist mit den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Beklagte hat bezüglich der Notwendigkeit und der Dauer des Einsatzes den Belangen des Klägers umfänglich Rechnung getragen und nicht drei Stunden Einsatzzeit angesetzt (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung), sondern lediglich eine Stunde. Mit dieser Verfahrensweise ist insoweit allen Belangen des Klägers Rechnung getragen. g) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Ausführungen des Klägers, dass die Straße bereits vor dem Unfall mit einer Ölspur verunreinigt war, weiter nachzugehen. Entscheidend für den Anspruch aus § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThBKG ist, dass sich die Betriebsgefahr aus dem Fahrzeug realisiert hat. Die Frage, ob es sich bei dem Unfall für den Betroffenen möglicherweise um ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG gehandelt hat, ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThBKG auf § 7 Abs. 2 StVG nicht abstellt und die Behörde deshalb insoweit keine weiter gehende Aufklärungspflicht trifft, hat der Kläger im Verwaltungsverfahren ein Fremdverschulden nicht mit einem für die Behörde bindenden Gewicht dargestellt. Ausweislich der Feststellungen der Polizei stammt das auf der Straße und im Erdreich befindliche Öl aus dem Fahrzeug des Klägers. Hiervon abgesehen bestünde ein Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lediglich gegenüber dem Straßenbaulastträger. Da dies offenbar der Freistaat Thüringen und nicht die Beklagte ist, könnte ein solcher Anspruch gegenüber der Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es würde sich dabei weder um eine rechtsvernichtende Einwendung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., Anm. 42 f. zu § 253) handeln, noch könnte der Kläger in irgend einer Form gegenüber dem Kostenbescheid der Beklagten mit einer Gegenforderung aufrechnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Anm. 45 f. zu § 40). Eine solche ist weder anerkannt, noch durch Urteil festgestellt. 7 1 K 537/01 GE Aktenzeichen Letztendlich ist auch keine Verpflichtung ersichtlich, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, von der Realisierung des Kostenbescheides abzusehen. Bestünde ein Anspruch des Klägers gegenüber einem Dritten beispielsweise aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, könnte er insoweit diesem gegenüber auch die Aufwendungen aus dem Verfahren nach § 38 Abs. 2 ThBKG geltend machen. Damit bestand für das Gericht auch kein Anlass, das Verfahren bis zur endgültigen Klärung des gegenüber dem Straßenbaulastträger anhängig gemachten zivilrechtlichen Verfahrens auszusetzen. Da weitere Bedenken gegen den Kostenfestsetzungsbescheid nicht bestehen, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, 07505 Gera, Hainstraße 21, 07545 Gera, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des 8 1 K 537/01 GE Aktenzeichen Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dr. Gülsdorff Beschluss Der Streitwert wird auf 575,48 DM (entsprechend Euro) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, 07505 Gera, Hainstraße 21, 07545 Gera, schriftlich einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- € übersteigt und die Beschwerde innerhalb s e c h s M o n a t e n eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Dr. Gülsdorff 9