Kostenersatzsatzung Grundstückszufahrten - Amt Britz
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Kostenersatzsatzung Grundstückszufahrten - Amt Britz
Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten 1 Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. BB I S. 154) in der zur Zeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) und der §§ 1, 2 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05 S. 170) hat die Gemeindevertretung Britz am 27. März 2006 folgende »Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstücksüberfahrten und Gehwegüberfahrten« beschlossen: §1 3. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgeset1. Die Gemeinde Britz bestimmt, dass ihr der Aufwand zes vom 21.September 1994 (GVBl. I. S. 2457) gefür die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und nannten natürlichen oder juristischen Personen des Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragseiner Grundstückszufahrt bzw. eines Grundstückszupflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn ganges zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt wird. das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbaurechts 2. Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert als und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bees dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für eine solreits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem chen Geh- oder Radweg entspricht, verlangt die GeSachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einremeinde den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und den und Einwendungen geltend gemacht worden die Unterhaltung. sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. 3. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind die Kosten für die Straßenreinigung und den Win- 4. Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutterdienst ausgenommen. zer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderAbgabentatbestand 4. Der Aufwand und die Kosten sind in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. §2 Entstehung des Ersatzanspruchs Der Ersatzanspruch nach § 1 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt bzw. des Grundstückszuganges oder der Überfahrt über den Gehoder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften des KAG entsprechend. §3 lichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. 5. Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner. §4 Fälligkeit Der Kostenersatz ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Kreis der Ersatzpflichtigen §5 1. Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der BeIn-Kraft-Treten kanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2005 in des Grundstückes ist. 2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, Kraft. so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 2 Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten Britz, den 28. März 2006 Rainer Schneider Amtsdirektor