Kostenersatzsatzung Grundstückszufahrten - Amt Britz

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Kostenersatzsatzung Grundstückszufahrten - Amt Britz
Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten
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Satzung über die Erhebung eines
Kostenersatzes für Grundstückszufahrten und
Gehwegüberfahrten
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10.Oktober 2001 (GVBl. BB I S. 154) in der zur Zeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur
Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05 S. 210) und
der §§ 1, 2 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26. April 2005 (GVBl. I/05 S. 170) hat die Gemeindevertretung Britz am 27. März 2006 folgende »Satzung über
die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstücksüberfahrten und Gehwegüberfahrten« beschlossen:
§1
3. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so
tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer
sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgeset1. Die Gemeinde Britz bestimmt, dass ihr der Aufwand
zes vom 21.September 1994 (GVBl. I. S. 2457) gefür die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und
nannten natürlichen oder juristischen Personen des
Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung
privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragseiner Grundstückszufahrt bzw. eines Grundstückszupflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn
ganges zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides
Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt wird.
das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbaurechts
2. Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg
oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15
aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert als
und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bees dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für eine solreits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nach dem
chen Geh- oder Radweg entspricht, verlangt die GeSachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einremeinde den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und
den und Einwendungen geltend gemacht worden
die Unterhaltung.
sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
3. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind
die Kosten für die Straßenreinigung und den Win- 4. Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutterdienst ausgenommen.
zer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderAbgabentatbestand
4. Der Aufwand und die Kosten sind in der tatsächlichen
Höhe zu erstatten.
§2
Entstehung des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch nach § 1 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt bzw. des
Grundstückszuganges oder der Überfahrt über den Gehoder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften des
KAG entsprechend.
§3
lichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich
nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen
und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung
zu gewähren.
5. Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer
haften als Gesamtschuldner.
§4
Fälligkeit
Der Kostenersatz ist einen Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides fällig.
Kreis der Ersatzpflichtigen
§5
1. Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der BeIn-Kraft-Treten
kanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2005 in
des Grundstückes ist.
2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, Kraft.
so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
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Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten
Britz, den 28. März 2006
Rainer Schneider
Amtsdirektor