Willkommen in der Gemeinde Nordwalde

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Willkommen in der Gemeinde Nordwalde
GEMEINDE NORDWALDE
NIEDERSCHRIFT
der öffentlichen Sitzung des Rates
vom
30.04.2002
im Sitzungssaal des Rathauses.
Beginn:
17:00 Uhr
Ende:
18:08 Uhr
Anwesend waren:
Bürgermeister Brockmeyer
Allendorf, Klaus
Felder, Franz-Georg
Hols, Werner (ab TOP A 2)
Kappert, Paul
Lohölter, Friedrich
Nadicksbernd, Erika
Ruwe, Franziska
Voßkuhl, Dirk
Brodesser, Christoph
Frohne, Jürgen
Hordt, Oliver
Krusch-Oest, Roswitha
Lüning, Heinz-Dieter
Pölking, Ewald
Schemmann, Sonja
Edeling, Franz
Gelker, Heinz
Ilge, Barbara
Lange, Rolf
Mußmann, Werner
Rhein, Hans-Ulrich (ab TOP A 5)
Volpers, Wilhelm
Flothkötter, Paul
Hesselmann, Hildegard
Es fehlten:
Fischer, Gerhard
Verwaltung:
GAR
GA
GA
Meier (bis TOP A 16.1)
Berning
Heinze (Schriftführer)
- Seite 2 -
Tagesordnung
A.
ÖFFENTLICHE SITZUNG
1.
Erörterung des Protokolls der letzten Sitzung
2.
Bekanntgaben des Bürgermeisters
3.
Einwohnerfragestunde
4.
Satzungen
4.1.
Erlass der 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
4.2.
Neufassung der Feuerwehrsatzung
4.3.
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Nordwalde für das Haushaltsjahr 2002
5.
Veränderung im stellv. Vorsitz des Verkehrs- und Umweltausschusses
6.
Verschiedenes
Rat - Niederschrift vom 30.04.2002
- Seite 3 -
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Rates fest.
A.
ÖFFENTLICHE SITZUNG
1.
Erörterung des Protokolls der letzten Sitzung
Gegen die Niederschrift der letzten Sitzung des Rates werden keine Einwendungen erhoben.
2.
Bekanntgaben des Bürgermeisters;
Zeitschrift Wirtschaft aktuell
BM Brockmeyer weist auf die vor der Sitzung an die Ratsmitglieder verteilte Zeitschrift Wirtschaft
aktuell hin, in der sich neben der Stadt Horstmar auch die Gemeinde Nordwalde in größerem Umfang darstellt.
Kenntnisnahme.
3.
Einwohnerfragestunde
Keine Wortmeldung.
4.
Satzungen
4.1.
Erlass der 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Vorlagennr. 21/2002
Beschluss:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nordwalde.
Beratungsergebnis: einstimmig, 0 Enthaltungen
4.2.
Neufassung der Feuerwehrsatzung
Vorlagennr. 25/2002
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Nordwalde beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung).
Beratungsergebnis: einstimmig, 0 Enthaltungen
Rat - Niederschrift vom 30.04.2002
- Seite 4 -
4.3.
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Nordwalde für das Haushaltsjahr 2002
Vorlagennr. 28/2002
Die Nachtragshaushaltssatzung nebst Anlagen wurde vor der Sitzung an die Ratsmitglieder verteilt.
BM Brockmeyer gibt noch einige kurze Hinweise zur allgemeinen Finanzsituation der Kommunen
und erläutert die Eckdaten des Entwurfes der Nachtragshaushaltssatzung.
Er weist darauf hin, dass nicht, wie zunächst ins Auge gefasst, eine Sondersitzung des Rates einberufen wird, sondern die Nachtragssatzung im normalen Sitzungsplan abgearbeitet werden soll.
Beschluss:
Der Rat beschließt die Offenlegung des Entwurfs der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde
Nordwalde für das Haushaltsjahr 2002 nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe.
Beratungsergebnis: einstimmig, 0 Enthaltungen
5.
Veränderung im stellv. Vorsitz des Verkehrs- und Umweltausschusses
Vorlagennr. 29/2002
Beschluss:
Der Rat beschließt, das Amt des 1. stellvertretenden Vorsitzenden im Verkehrs- und Umweltausschuss von Herrn Dirk Vosskuhl (CDU) auf Herrn Franz Edeling (CDU) zu übertragen.
Beratungsergebnis: einstimmig, 0 Enthaltungen
6.
Verschiedenes;
Kardinal-von-Galen-Gesamtschule
BM Brockmeyer teilt mit, dass Schüler des Mathe/Sowi Kurses des Jahrgangs 12 der Kardinalvon-Galen-Gesamtschule bei einem „Europäischen Wettbewerb junger Verbraucher“ auf Bundesebene einen 2. Preis gewonnen haben. Mit dem Preis ist ein Gewinn von 700,00 € verbunden. Die
Schüler sind am 6.5.2002 nach Berlin zur Preisverleihung eingeladen.
Verbunden mit den Glückwünschen wird er den Schülern einen kleinen Obolus für ihre Reisekosten zukommen lassen.
Kenntnisnahme.
Rat - Niederschrift vom 30.04.2002
- Seite 5 -
Anlage zu TOP A 4.1
1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Nordwalde
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), der §§ 4, 6, 7, 8 und
10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NW S.
712), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes NRW vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), der §§ 3, 9, und 11 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser
in Gewässer (Abwasserabgabengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBI.
I Nr. 80 vom 18. November 1994, S. 3.370), zuletzt geändert am 25. August 1998 durch das Gesetz zur
Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. I Nr. 57 vom 28.
August 1998, S. 2.455), der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439), in
Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Nordwalde vom 13. Dezember 1996, hat der Rat in
seiner Sitzung am 30. April 2002 folgende 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel I
§ 9 Abs. 18 erhält folgenden neuen Wortlaut:
(18) Zur Deckung der Vorhaltekosten (Regenwasserkanalsystem, Hochwasserschutz u.a.m.) wird eine
Grundgebühr für alle Gebührenpflichtigen, die einen Anschluss an die gemeindliche Kanalisationsanlage
haben oder eine Anschlussmöglichkeit besteht, erhoben. Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter Grundstücksfläche.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft
Rat - Niederschrift vom 30.04.2002
- Seite 6 -
Anlage zu TOP A 4.2
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung)
vom
Der Rat der Gemeinde Nordwalde hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den
Kommunen vom 28. März 2000 (GV NW S. 245), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung - FSHG vom 10.02.1998 (GV NW S 122) in seiner Sitzung am 30. April 2002 folgende Satzung beschlossen.
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen
und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
(2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Die Feuerwehr haftet bei diesen Leistungen
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Für die nachstehend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten (einschließlich der Kosten herangezogener Dritter) verlangt.
1.
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2.
von dem Betreiber von ‚Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3.
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luftoder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4.
von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden
Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der GefahrRat - Niederschrift vom 30.04.2002
- Seite 7 -
gutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in
der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
5.
vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6.
vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen
Auslösung war,
7.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der
Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8.
von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der
dieser Satzung ist.
Bestandteil
(4)
Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaft,
Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereinrücken maßgebend. Angefangene
Stunden werden als ganze Stunden berechnet.
§3
Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr
(1) Für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 3 werden privatrechtliche Entgelte
aufgrund einer besonderen Vereinbarung erhoben.
(2) Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem in § 2 Abs. 3 genannten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetzten Feuerwehrmitglied ein
Stundenentgelt von 7,50 € berechnet.
(4) Soweit das Entgelt nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaft, Fahrzeuge
und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden
werden als ganze Stunden berechnet.
(5) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der
Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
§4
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgelts für die in § 1 Abs. 2 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist
derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Rat - Niederschrift vom 30.04.2002
- Seite 8 -
§5
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der
Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein
späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Der Entgeltsanspruch nach § 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr.
Er wird im Zeitpunkt des Entstehens fällig, wenn nicht der Gemeindedirektor einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
§6
Haftung
(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, daß der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz.
§7
Verzicht
Gemäß § 41 Abs. 6 FSHG kann von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten abgesehen
werden, wenn dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sonderleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde vom
02.03.2000 außer Kraft gesetzt.
Rat - Niederschrift vom 30.04.2002
- Seite 9 -
Kostentarif zur Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde
sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung)
Nr. Bezeichnung
1
2
Personaleinsatz
Einsatz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (alle Dienstgrade) incl. persönlicher Ausrüstung
Einsatz von Fahrzeugen ausschl. Besatzung
je Fahrzeug
In den Gebühren sind die Kosten für die auf den
Fahrzeugen mitgeführten Geräte – mit Ausnahme
aller Motorgeräte – enthalten. Die zurückgelegten
Fahrkilometer werden nicht besonders in Rechnung gestellt.
Maßstab je
Kostentarif
Stunde
25,50 €
Stunde
31,00 €
Stunde
15,50 €
3
Einsatz von Motorgeräten
z.B. Hydraulik-, Schneid-, und Spreizgeräte, tragbare Feuerlöschkreiselpumpen
4
Beseitigung von Wespennestern
5
Fehlalarmierung infolge nicht bestimmungsgemäßer oder missbräuchlicher Auslösung einer
Brandmeldeanlage
435,00 €
Vorsätzliche missbräuchliche Alarmierung
510,00 €
6
51,00 €
Verbrauchsmaterial wie z.B. Ölbindemittel, Schaum, Fackeln, Sauerstoff, Prüfröhrchen, Wasserverbrauch
usw. werden zu Tagespreisen zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 12,5 % und der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer berechnet. Tritt beim Einsatz von Fahrzeugen und Geräten eine besonders starke
Verschmutzung ein, so erfolgt die Reinigung nach Rückkehr im Gerätehaus. Die Reinigungskosten werden
nach Nr. 1 berechnet, da derartige Reinigungen zum Einsatz gerechnet werden.
Rat - Niederschrift vom 30.04.2002