Kommunaler Versorgungsverband
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Kommunaler Versorgungsverband
KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG VERWALTUNGSBERICHT 2005 Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Carl-Miller-Straße 7 39112 Magdeburg Telefon: Telefax: Internet: E-Mail: 0391/62570-0 0391/62570-99 http://kvsa.komsanet.de [email protected] Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 5 2 Satzung 5 3 Organe 6 3.1 Verbandsversammlung 6 3.2 Vorstand 6 3.3 Geschäftsführer 7 4 Mitglieder des Verbandes 7 5 Schiedsstelle 8 6 Verwaltung 8 6.1 Aus- und Fortbildung 9 7 Familienkasse 9 7.1 Widersprüche und Klagen 10 8 Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht 10 8.1 Erhöhung der Versorgungsbezüge 10 8.2 Sonderzahlung 2005 10 9 Aktive Beamtinnen und Beamte 10 9.1 Versorgungsempfänger 10 9.2 Altersstruktur der aktiven Beamten und der Ruhestandsbeamten 11 9.3 Versorgungsausgleich 13 9.4 Unfallfürsorgeleistungen 13 9.5 Anerkennung von Vordienstzeiten und Auskünfte über Versorgungsanwartschaften 13 9.6 Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 13 9.7 Umlageberechnung 14 9.8 Versorgungsrücklage 14 9.9 Beitragsabführung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner 14 9.10 Verteilung der Versorgungslasten (§§ 107b, 107c BeamtVG) 15 9.11 Widersprüche und Klagen 15 10 Änderungen im Krankenfürsorgerecht 15 11 Beihilfeumlagekasse 17 11.1 Allgemeines 17 11.2 Anzahl der Beihilfeberechtigten 17 11.3 Beihilfebescheide und Zahlung von Beihilfen 17 11.4 Umlageabrechnung 18 11.5 Widersprüche und Klagen 18 12 Schiedsverfahren 18 13 Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2005 19 13.1 Einnahmen 19 13.2 Ausgaben 19 14 Vermögenshaushalt 2005 20 14.1 Einnahmen 20 14.2 Entwicklungen an den relevanten Kapitalmärkten 20 14.3 Kapitalanlagen beim KVSA 20 15 Jahresrechnung 2005 22 G e s e t z über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt 54 S a t z u n g des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-AnhaltFehler! Textmarke nicht definiert. 1 Allgemeines Aufgrund des Landesgesetzes vom 15.11.1991 (GVBl S. 434) über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt fand am 13.01.1992 in Magdeburg die Gründungsversammlung des Verbandes statt. Mit der Beschlussfassung über die Satzung in dieser Versammlung waren die Rahmenbedingungen für das Handeln des Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen. Sitz des Verbandes ist Magdeburg. Sein Geschäftsgebiet umfasst das Land Sachsen-Anhalt. Dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt obliegt für seine Mitglieder die Erfüllung folgender Aufgaben: • Berechnung, Festsetzung, Regelung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen für die kommunalen Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebene, • Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen) für den oben genannten Personenkreis, • Ausgleich der hierdurch entstehenden Aufwendungen (Solidargemeinschaft der Mitglieder). • Gemäß § 72 EStG ist der KVSA Familienkasse und somit zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an die Versorgungsempfänger seiner Mitglieder sowie die eigenen Bediensteten. Kraft Gesetz sind alle kommunalen Körperschaften Sachsen-Anhalts Pflichtmitglieder, sobald sie Beamtinnen oder Beamte ernennen. Andere juristische Personen können auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden. Seit dem 01.01.1997 wird die ergänzende Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der kommunalen Tarifbediensteten durch die als Sondervermögen handelnde Zusatzversorgungskasse gewährleistet. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung offen. Seit dem 01.01.2006 ist dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag Bezüge sowie Kindergeldleistungen an Bedienstete seiner Mitglieder zu gewähren (GVBl. LSA Nr. 68/2005). Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der Doppik (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik – GemHVO Doppik – GVBl. LSA Nr. 13/2006) wurde geregelt, welche Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen zu bilden sind (vgl. § 35 GemHVO Doppik). Die Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt dürfen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen keine Rückstellungen bilden. Die Rechtsaufsicht wird durch das Ministerium des Innern ausgeübt. Der Kommunale Versorgungsverband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V., der Unfallkasse Sachsen-Anhalt, des Kommunalen Arbeitgeberverbandes SachsenAnhalt und des Kommunalen Schadensausgleiches der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 2 Satzung Die Satzung des Verbandes in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 13.01.1992 wurde durch das Ministerium des Innern mit Erlass vom 11.02.1992 genehmigt und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt auf Seite 141/1992 bekannt gemacht. Das Gesetz über den Versorgungsverband sowie die Satzung, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, sind am Ende dieses Verwaltungsberichts abgedruckt. Dort sind auch die Anlässe und Fundstellen der inzwischen eingetretenen Änderungen genannt. 3 Organe Organe des Verbandes sind nach § 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband SachsenAnhalt die Verbandsversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer. 3.1 Verbandsversammlung Im Jahr 2005 fand die Verbandsversammlung am 7. Dezember in der Lutherstadt Eisleben statt. An der Verbandsversammlung nahmen die direkt vertretenen Mitglieder und die im Einzelnen bevollmächtigten kommunalen Spitzenverbände teil. Von den 171 Mitgliedern waren 42 anwesend. 69 Mitglieder hatten im Vorfeld ihre Stimmen an die kommunalen Spitzenverbände oder andere Mitglieder übertragen. Insgesamt waren damit 111 Mitglieder vertreten. In der Verbandsversammlung wurden der Bericht über das Geschäftsjahr 2004, die Jahresrechnung und der Schlussbericht behandelt. Die Prüfung der Jahresrechnung für das Jahr 2004 erfolgt durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG Berlin. Die Prüfung hat keine Feststellungen ergeben. Die Verbandsversammlung erteilte dem Vorstand und dem Geschäftsführer für das Berichtsjahr 2004 Entlastung. Weiterer Tagesordnungspunkt war der Beschluss, den Umlagehebesatz zur Aufteilung der Mittel im Versorgungsbereich für das Jahr 2006 auf 32,5 v. H., bezogen auf die Bemessungsgrundlage nach § 28 Abs. 1 der Verbandssatzung, festzusetzen. Darin enthalten sind die Leistungen der Beihilfe für Versorgungsempfänger in Höhe von 2,0 v. H. Für das Haushaltsjahr 2006 wurde der Haushaltsplan mit seinen Anlagen beschlossen. Aufgrund der Gebietsreform fand eine Nachwahl von Mitgliedern für den Vorstand des KVSA und den Kassenausschuss statt. Vorschläge hierfür kamen vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt. 3.2 Vorstand Der Vorsitzende des Vorstandes des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt ist Herr Landrat Erik Hunker. Der stellvertretende Vorsitzende ist Herr Bürgermeister Rainer Sempert. Dem Vorstand gehörten während des Berichtsjahres an: Mitglieder als Stellvertreter als Vertreter der Landkreise Herr Erik Hunker Herr Wolfram Kullik Landrat des Landkreises Schönebeck Landrat des Landkreises Quedlinburg Herr Heinz-Lothar Theel Herr Ulrich Gerstner Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Landkreistag Sachsen-Anhalt Landrat des Landkreises Bernburg Herr Knut Bichoel Herr Ulf Schindler Landrat des Saalkreises Halle Landrat des Landkreises Köthen als Vertreter der Städte und Gemeinden: Herr Rainer Sempert Herr Jürgen Bloi Bürgermeister der Stadt Könnern Leiter des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Nienburg/Saale Herr Dr. Bernd Kregel Herr Heiko Liebenehm Landesgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt Büroleitender Referent beim Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt Frau Ingrid Häußler (bis 07.12.2005) Herr Dieter Funke (bis 31.05.2005) Oberbürgermeisterin der Stadt Halle (Saale) Beigeordneter in der Stadt Halle (Saale) Frau Birgit Schäfer Herr Bernd Schiller Leiterin des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Tangerhütte Land Leiter des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz Frau Ilona Leißner (bis 30.09.2005) Herr Jürgen Haase Leiterin des Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Jeßnitz-Bobbau Oberbürgermeister der Stadt Schönebeck Frau Gudrun Wolter (bis 07.12.2005) Herr Ralf Poschmann (bis 07.12.2005) Stadtamtsrätin der Stadt Bismark Stadtverwaltungsdirektor Stadt Sangerhausen Herr Holger Platz (ab 07.12.2005) Herr Kurt Hambacher (ab 07.12.2005) Beigeordneter Landeshauptstadt Magdeburg Bürgermeister Gemeinde Kabelsketal Herr Horst-Peter Nipko (ab 07.12.2005) Herr Egbert Geier (ab 07.12.2005) Leiter des Verwaltungsamtes Verwaltungsgemeinschaft Hohe Börde Beigeordneter Stadt Halle Herr Ralf Poschmann (ab 07.12.2005) Stadtverwaltungsdirektor Stadt Sangerhausen Der Vorstand des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt traf sich im Berichtszeitraum zu vier Sitzungen. Themen der Beratungen waren u. a.: am 30. März 2005 Entscheidungen zu Personalangelegenheiten Informationen zur Neuorganisation der Familienkassen – der KVSA als Zentrale Familien-/ Bezügekasse am 15. August 2005 Bildung einer eigenen Familienkasse für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt Informationen zur Errichtung eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt Bearbeitungsdauer in der Beihilfeumlagekasse Diskussion zur Satzungsänderung für Härtefallklauseln Umlaufbeschluss vom 15.09.2005 zu Personalentscheidungen am 2. November 2005 Vorbereitung der Verbandsversammlung 2005 Prüfbericht über die Jahresrechnung 2004 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG, Berlin – ohne Beanstandung Beschluss der Jahresrechnung 2004 und Empfehlung an die Verbandsversammlung, dem Geschäftsführer des KVSA für das Haushaltsjahr 2004 Entlastung zu erteilen Empfehlung an die Verbandsversammlung, den Umlagehebesatz für das Jahr 2006 auf 32,5 v. H. festzulegen (darin enthalten sind die Leistungen der Beihilfe für die Versorgungsempfänger in Höhe von 2 v. H.) Beratung des Haushalts- und Stellenplanentwurfes 2006 Nachwahl von Vorstandsmitgliedern aufgrund der Gebietsrefom Entscheidungen zu Personalangelegenheiten am 7. Dezember 2005 3.3 Vorbereitung der Verbandsversammlung am 07.12.2005 Entscheidungen zu Personalangelegenheiten Geschäftsführer Geschäftsführer des Verbandes ist seit dem 01.01.1997 Herr Dr. Werner Bärecke. Stellvertretender Geschäftsführer ist seit dem 01.01.2000 Herr Dr. Friedrich-Karl Jahns. 4 Mitglieder des Verbandes Die Mitgliedschaft des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt ist in den §§ 10 und 11 des Gesetzes über den KVSA geregelt. Dem Kommunalen Versorgungsverband gehörten am 31.12.2005 insgesamt an: Landkreise 21 Städte, Gemeinden, Vgem. 135 Sonstige 15 0 20 40 60 80 100 120 140 160 Die mit dem Stimmrecht ausgestattete Mitgliedschaft im Verband erwerben nur die kommunalen Körperschaften, die Beamtinnen und Beamte beschäftigen bzw. solche Einrichtungen, die aufgrund von erteilten Versorgungszusagen freiwillig Mitglied werden. 5 Schiedsstelle Über Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet satzungsgemäß eine Schiedsstelle (§§ 42 und 43 der Verbandssatzung). 6 Verwaltung Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt hatte zum 31.12.2005 folgenden Personalbestand: 45 Vollbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte 5 in Mutterschutz und Elternzeit 6 Beschäftigte gesamt 50 davon 41 Angestellte Beamte 9 davon im Bereich der ZVK Angestellte Beamte 21 3 Im Personalrat waren im Berichtszeitraum tätig: Herr Ingo Uhlitsch (Vorsitzender), Frau Janet Döffinger und Herr Falko Mähnert. Neuwahlen fanden am 28. April 2005 statt. Gewählt wurden: Herr Ingo Uhlitsch (Vorsitzender), Frau Janet Döffinger und Frau Dorette Fabian. Die Verwaltung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt gliederte sich mit Stand 31.12.2005 in folgende Struktur: Geschäftsführer Geschäfts führung Finanz- und Anlagemanagement Beamtenangelegenheiten Beamtenversorgung 6.1 Zusatzversorgungskasse Beihilfeumlagekasse Sachgebiet I Sachgebiet II Aus- und Fortbildung Im Rahmen der Weiterbildung nahmen die Mitarbeiter des KVSA an Seminaren des Studieninstitutes für Kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. in Magdeburg, der Technischen Akademie Wuppertal, der Dialog Weiterbildung und des Kommunalen Bildungswerkes Berlin teil. Für das Personal der Zusatzversorgungskasse wurden Schulungen und Weiterbildungen durch die Bayerische Versorgungskammer in München durchgeführt. Im Rahmen von Qualifikations- und Fortbildungsmöglichkeiten der eigenen Bediensteten wird zurzeit eine Mitarbeiterin im Angestelltenlehrgang I mit dem Ziel des Abschlusses zur Verwaltungsfachangestellten ausgebildet. Aufgrund der zahlreichen Änderungen und Neuerungen im Tarifrecht - bezogen auf die betriebliche Altersversorgung - entstand erhöhter Bedarf an Informationsveranstaltungen. So wurden von der Zusatzversorgungskasse 13 Schulungen und Beratungen mit 674 Teilnehmern organisiert. Von den Versicherten wurden 122 Einzelgespräche gewünscht und durch die Mitarbeiter der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt durchgeführt. 7 Familienkasse Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt ist gemäß § 72 Einkommensteuergesetz (EStG) zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG steht den eigenen Bediensteten und den Versorgungsempfängern der Mitglieder Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu. Die Familienkasse steht unter der Rechtsund Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen. Die Sachbearbeitung erfolgt auf den Grundlagen des EStG und der Abgabenordnung. Im Berichtsjahr wurde an 43 Versorgungsempfänger für 68 Kinder und 21 Bedienstete für 29 Kinder Kindergeld in Höhe von 158.928,00 € gezahlt (Stand 31.12.05). 7.1 Widersprüche und Klagen Im Jahr 2002 wurde im Rahmen des Familienleistungsausgleiches gegen einen Bescheid des Verbandes auf Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung von Kindergeld Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde vom KVSA zurückgewiesen. Entsprechend ist dieses Klageverfahren im Jahr 2005 noch anhängig. 8 8.1 Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht Erhöhung der Versorgungsbezüge Eine Erhöhung der Versorgungsbezüge hat im Jahr 2005 nicht stattgefunden. Die Versorgungsbezüge betragen nach wie vor 92,5 v. H. der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Versorgungsbezüge. 8.2 Sonderzahlung 2005 Das Land Sachsen-Anhalt hat mit Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 (GVBl. LSA Nr. 70/2004 S. 834 ff.) das beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 25.11.2003 geändert. Demnach erhalten Versorgungsempfänger neben ihren Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,36 €. Weitergehende Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen nicht. 9 Aktive Beamtinnen und Beamte Beim Verband waren zum Ende des Berichtsjahres insgesamt 3.453 Beamte bzw. Versorgungsberechtigte aufgenommen. Zum Vergleich: Zeitpunkt Anzahl derzeitiges Durchschnittsalter 31.12.2005 3.453 46,49 Jahre 31.12.2004 3.495 45,74 Jahre 31.12.2003 3.506 44,93 Jahre 31.12.2002 3.502 44,19 Jahre 31.12.2001 3.518 43,34 Jahre 31.12.2000 3.525 43,61 Jahre Insgesamt wurden 18 Beamtinnen und Beamte im Berichtsjahr 2005 neu beim Verband angemeldet. Ihr Durchschnittsalter betrug 36,72 Jahre. 9.1 Versorgungsempfänger Im Berichtsjahr 2005 hat der KVSA für 350 (Vorjahr 304) Ruhestandsbeamte, 34 (Vorjahr 27) Witwen/Witwer sowie 10 (Vorjahr 9) Halb- und 5 (Vorjahr 5) Vollwaisen Versorgungsbezüge berechnet. Die Gruppe der Beamten auf Zeit, die wegen Ablauf der Amtszeit, Abwahl oder Abberufung in den Ruhestand getreten sind, stellt mit 200 Personen (57,14 %) den Hauptanteil der Ruhestandsbeamten. Von den 200 Personen waren 102 (51,00 %) Wahlbeamte der ersten Kommunalwahlperiode, denen in der überwiegenden Anzahl (87) ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 2 Nr. 1 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) gewährt wird. Das Lebensalter der Beamten im Ruhestand lag zwischen 36 und 79 Jahren und betrug im Durchschnitt 61,37 Jahre; das der Witwen/Witwer zwischen 42 und 70 Jahren und betrug im Durchschnitt 60,06 Jahre. Der Versorgungsaufwand betrug: Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge Hinterbliebenenbezüge 7.451.546,13 € 311.935,92 € 9.2 Altersstruktur der aktiven Beamten und der Ruhestandsbeamten Altersstruktur der angemeldeten aktiven Beamten (31.12.2005) 64 20 23 62 51 58 60 49 58 58 77 90 56 107 54 108 114 141 52 158 161 50 141 derzeitiges Lebensalter (Jahre) 126 48 135 159 46 150 134 132 44 152 150 42 125 40 116 86 38 102 62 36 73 57 34 68 48 32 36 39 30 44 31 28 25 22 26 4 3 24 7 2 3 2 22 20 0 1 0 18 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 160 170 Anzahl n= 3.453 Altersstruktur der Ruhestandsbeamten (31.12.2005) 1 78 0 0 76 1 4 74 8 0 72 7 5 70 7 5 68 15 15 66 30 42 64 31 derzeitiges Lebensalter (Jahre) 32 62 12 15 60 13 2 58 12 8 56 11 8 54 11 8 52 8 5 50 7 5 48 5 2 46 2 1 44 2 2 42 2 2 40 1 2 38 0 0 36 1 0 10 20 30 40 Anzahl n=350 9.3 Versorgungsausgleich Im Zuge eines Scheidungsverfahrens ist dem Familiengericht über die während der Ehezeit bereits erworbenen und bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch zu erwartenden Versorgungsansprüche Auskunft zu erteilen. Im Jahr 2005 waren aufgrund von 25 Anfragen der Familiengerichte Versorgungsanteile - zum Teil auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Rentenansprüche - zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wurden zugleich die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten festgesetzt. In 9 Verfahren sind im Jahr 2005 gegen den Verband als Versorgungsträger dauerhafte Forderungsrechte der Rentenversicherungsträger begründet worden. In insgesamt 134 Verfahren wurde bisher rechtskräftig entschieden. In 21 Fällen müssen aus diesem Grunde bereits Kürzungen der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG vorgenommen werden. Im Berichtsjahr 2005 hat der Versorgungsverband 52.151,01 € erstattet. 9.4 Unfallfürsorgeleistungen Mit der Übernahme der Regulierung und der Kostentragung für Heilverfahren aus Anlass von Dienstunfällen sollen die Mitglieder von dem als sehr hoch einzuschätzenden finanziellen Risiko entlastet werden. Die Anzahl der Dienstunfälle und die Dienstunfallfürsorgeleistungen in den Vorjahren und im Berichtsjahr ergeben sich aus nachfolgender Zusammenstellung: Haushaltsjahr 2005 2004 Anzahl der angezeigten Dienstunfälle 67 56 59 66 47 52 Anzahl der an den DU beteiligten Mitglieder 41 35 24 34 31 28 Anzahl der nicht anerkannten DU 2 5 3 2 2 0 Anzahl der geleisteten Zahlungen (Stck.) 111 118 117 111 100 110 Anzahl der geltend gemachten Schadenersatzansprüche (Stck.) 11 9 12 12 6 5 Höhe d. durchschnittl. Leistung je DU 1.436,43 € 1.194,14 € 865,75 € 754,83 € 1.456,62 € 1.281,36 € 96.240,91 € 66.871,84 € 51.072,19 € 49.818,55 € 68.461,36 € 66.630,60 € Gesamtausgaben 2003 2002 2001 2000 Die Gesamtausgaben für Heilverfahren aus Anlass von Dienstunfällen sind um ca. 44 % gestiegen. 9.5 Anerkennung von Vordienstzeiten und Auskünfte über Versorgungsanwartschaften Zu den Aufgaben des Versorgungsverbandes gehört auch die Prüfung, in welchem Umfang Zeiten vor und während des Beamtenverhältnisses für die Berechnung des Versorgungsbezuges berücksichtigt werden können. Im Berichtsjahr 2005 wurden 77 Bescheide über die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erteilt. Auch sind häufig Vorausberechnungen der späteren Versorgungsbezüge erwünscht. Die Möglichkeit der Nutzung von Altersteilzeit sowie auslaufende Wahlperioden bei Beamten auf Zeit sind Anlass für derartige Anfragen. Im Berichtsjahr wurden 154 Auskünfte über Versorgungsanwartschaften erteilt, wobei fast alle Auskünfte mehrere Varianten enthalten haben. Die Anerkennung der Vordienstzeiten wird für alle angemeldeten Personen Stück für Stück durchgeführt. 9.6 Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Scheiden Versorgungsberechtigte aus dem Dienst eines Mitgliedes aus, ohne dass für sie Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung aufgrund des Beamtenverhältnisses zu zahlen ist oder eine neue Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung erworben wird, so werden die von den Mitgliedern nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit vom Versorgungsverband erstattet, als sie auf Dienstzeiten entfallen, in denen der Betreffende beim Verband angemeldet war (§ 23 der Satzung). Nachversicherungsbeiträge müssen bis zum Fälligkeitstag nach § 184 Abs. 1 SGB VI auf dem Konto der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben sein. Ansonsten können Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV erhoben werden. Die Überweisungen des Nachversicherungsbetrages an die Deutsche Rentenversicherung werden vom Verband nicht vorgenommen. Im Haushaltsjahr 2005 wurden von den Mitgliedern in 6 Fällen Nachversicherungsbeiträge angefordert, die zu einer Erstattung von 148.361,80 € geführt haben (Vorjahr 8 Fälle / 272.723,18 €). 9.7 Umlageberechnung Der Umlagehebesatz für das Berichtsjahr 2005 betrug 30 v. H. des umlagepflichtigen Diensteinkommens. Das angesammelte Kapital, zum Ende des Berichtsjahres 2005 betrugen die Rücklagen 185.074.675,41 € (davon Versorgungsrücklage 4.093.910,83 €), bildet die Grundlage dafür, den Umlagehebesatz trotz sprunghaft ansteigender Versorgungsaufwendungen über einen längeren Zeitraum möglichst stabil zu halten. Im Berichtsjahr wurden 47.434.793,00 € an Versorgungsumlage eingenommen. Auf der Verbandsversammlung am 07.12.2005 wurde im Übrigen beschlossen, den Umlagehebesatz zur Aufbringung der Mittel im Versorgungsbereich für das Jahr 2006 auf 32,5 v. H., bezogen auf die Bemessungsgrundlage nach § 28 Abs. 1 der Verbandssatzung, festzusetzen. Darin enthalten sind Leistungen der Beihilfe für Versorgungsempfänger in Höhe von 2,0 v. H. Aufgrund der satzungsmäßigen Verringerung der Bemessungsgrundlage stellt diese Festsetzung des Umlagehebesatzes keine Erhöhung der Zahlbeträge der Mitglieder dar. 9.8 Versorgungsrücklage Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde § 14a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Danach sind zur Finanzierung der steigenden Versorgungsleistungen bei Bund und Land Versorgungsrücklagen zu bilden, die als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung gespeist werden. Damit sollte zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v. H. um insgesamt 3 v. H. bis zum Jahre 2017 abgesenkt werden. Durch § 14a Abs. 2a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) wird der weitere Aufbau der Versorgungsrücklage vorerst ausgesetzt. Die auf den 31.12.2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung werden nicht vermindert. Die auf vorausgegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklage bleiben unberührt. Die bisherigen kumulativ angesammelten Zuführungsbeträge in Höhe von 0,57 % werden der Versorgungsrücklage weiterhin zugeführt. In § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA) ist geregelt, dass der KVSA für seine Mitglieder und für seinen Bereich die Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG ansammelt. Mittels Umlage wird die Versorgungsrücklage erhoben, Erträge fließen ihr zu. Gemäß § 36 Abs. 3 der Satzung des KVSA wird die Versorgungsrücklage mittels Berechnungsformel pauschaliert festgesetzt. Berechnungsgrundlage sind die jeweiligen Dienstbezüge. Auch im Jahr 2005 wurde der Versorgungsrücklage zusätzlich die Hälfte der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingesparten Versorgungsausgaben zugeführt. Im Berichtsjahr 2005 wurden 756.987,21 € für die Versorgungsrücklage angesammelt. Zuzüglich der Zinsen von 136.300,81 € konnten damit der Versorgungsrücklage insgesamt 893.288,02 € zugeführt werden. 9.9 Beitragsabführung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner Die durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz - GRG) dem Versorgungsträger auferlegte Auskunfts- und Abführungspflicht obliegt dem KVSA. Der Verband hatte für 25 Versorgungsfälle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 28.753,76 € bzw. 2.264,59 € abzuführen. Für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten, die ab 01.01.2005 auf 42.300,00 € jährlich bzw. 3.525,00 € monatlich festgelegt wurde (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 3 S. 1., 309 Abs. 1 SGB V). 9.10 Verteilung der Versorgungslasten (§§ 107b, 107c BeamtVG) Mit Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sind die Versorgungslasten bei Eintritt des Ruhestandes auf der Basis der besoldungsrechtlichen Grundlagen zum Zeitpunkt des Wechsels von einem Dienstherrn zum anderen Dienstherrn nach dem Zeit-/Zeit-Verhältnis zu verteilen; und zwar dann, wenn der Beamte eines Dienstherrn bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand und wenn beide Dienstherren dem Wechsel zustimmen. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Gegenwärtig besteht in elf Fällen ein Erstattungsanspruch gegenüber einem früheren Dienstherrn bzw. dessen Versorgungskasse. In zwei Fällen erstattet der KVSA seinerseits Versorgungsleistungen. Für die Beteiligungsfälle wurden im Berichtsjahr 235.904,22 € eingenommen bzw. 27.267,56 € ausgegeben. 9.11 Widersprüche und Klagen Im Berichtszeitraum wurden gegen Bescheide des Verbandes auf Feststellung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten sowie Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen sechs Widersprüche erhoben. Unter Berücksichtigung der in den Vorjahren eingelegten Rechtsbehelfe waren am Jahresende 2005 noch elf unerledigt. Klagen sind nicht anhängig. 10 Änderungen im Krankenfürsorgerecht Die im Jahr 2005 eingetretenen Änderungen der Beihilfevorschriften (BhV) sind vom Bundesministerium des Innern (BMI) als Rundschreiben (RdSchr.) bzw. vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (MF LSA) als Runderlass verbreitet und teilweise im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) sowie im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl. LSA) veröffentlicht worden. - RdSchr. BMI vom 15.12.2004 (GMBl. Nr. 26 – 29 vom 11.03.2005, S. 542) Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften) - RdSchr. BMI vom 28.12.2004 (GMBl. Nr. 30 vom 16.03.2005, S. 630) Beitragszahlung für Pflegepersonen - Das Arzneimittel „Alpicort“ (Wirkstoffe: Prednisolon, Salicylsäure) wird von der Anlage 8 der Arzneimittelrichtlinie über den Ausschluss von Lifestyle-Arzneimitteln gestrichen. RdSchr. BMI vom 27.01.2005 (GMBl. Nr. 31 vom 21.03.2005, S. 646) Nachweis einer chronischen Krankheit - Informationen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Beihilfestellen RdSchr. BMI vom 10.01.2005 Ausschluss von Lifestyle-Medikamenten Hinweis 1 zu Abs. 1 Nr. 2 BhV - Neufassung der Hinweise Bei der jährlichen Beantragung nach § 12 Abs. 2 BhV zur Befreiung von Eigenbehalten und Abzugsbeträgen durch chronisch Kranke kann auf die alljährliche Einreichung des Nachweises über das Fortbestehen der chronischen Krankheit verzichtet werden, wenn es keine Anzeichen für einen Wegfall der chronischen Erkrankung gibt. RdSchr. BMI vom 06.07.2005 (GMBl. Nr. 44 v. 19.08.2005, S. 927) Durchführung von Heilkuren in der Europäischen Union Anwendung von § 13 Abs. 3 Nr. 1 BhV Den im Heilkurortverzeichnis - Ausland aufgeführten Kurorten sind die Kurorte bzw. Kurbetriebe gleichzustellen, die nach Auskunft des Europäischen Heilbäderverbandes die für die Durchführung von Heilkuren in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllen. - RdSchr. BMI vom 08.07.2005 Hinweise zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV) - RdSchr. BMI vom 12.07.2005 (GMBl. Nr. 44 vom 19.08.2005, S. 927) Beitragszahlung für Pflegepersonen - Durch Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 01.10.2005 ergeben sich Änderungen in der BhV. Der vom BMI als Höchstsatz der als beihilfefähig anzunehmenden Kosten einer Krankenpflegekraft bekannt gegebene Betrag beläuft sich auf 3.347,04 €. RdSchr. BMI vom 18.10.2005 (GMBl. Nr. 60 vom 07.12.2005, S. 1224) Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV Aufwendungen für zahntechnische Leistungen - Durch Inkrafttreten des neuen Bundesreisekostengesetzes (BRKG) am 01.09.2005 ergibt sich eine Änderung in Bezug der BhV zum BRKG. RdSchr. BMI vom 17.10.2005 § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft - Änderung im Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie RdSchr. BMI vom 01.09.2005 § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV Benutzung privater Kfz - Mitteilungsverfahren der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 5 SGB XI. Die Pflegekasse und die privaten Pflegeversicherungen sind seit dem 01.06.2005 verpflichtet, bei den Pflegebedürftigen die zuständige Beihilfefestsetzungsstelle zu erfragen und den Beginn der Beitragspflicht für die Pflegepersonen und alle erforderlichen Angeben der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle mitzuteilen. Die Höchstbeträge für stationäre Pflege, Kurzpflege und vollstationäre Pflege gelten bis zum 30.06.2007 weiter. RdSchr. BMI vom 22.07.2005 Hinweis Nr. 5.6. zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV - Änderung der Hinweise Nach Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind die bei einer zahntechnischen Behandlung nach den Abschnitten C Nrn. 213 – 232, F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik (außer Glaskeramik) nach Nr. 7b zu 40 v. H. beihilfefähig. RdSchr. BMI v. 31.10.2005 Beihilfegewährung bei Abordnung Bei Abordnung zu einem anderen Dienstherren (Bund / Land) fällt die Festsetzung von Beihilfen während der Abordnung (maßgeblich ist die Entstehung der Aufwendungen) in die Zuständigkeit des neuen Dienstherren. Es finden die hier geltenden Vorschriften Anwendung. - RdErl. MF LSA vom 14.02.2005 (MBl. LSA vom 21.03.2005, S. 136) Änderung der Hinweise zu den Beihilfevorschriften Änderung des Verzeichnisses der Gutachterinnen/Gutachter und Obergutachterinnen/Obergutachter für Psychotherapie Änderung des Heilkurortverzeichnisses – Inland sowie EU-Ausland - RdErl. MF LSA vom 09.09.2005 (MBl. LSA vom 10.10.2005, S. 577) Änderung der Hinweise zu den Beihilfevorschriften Änderung des Verzeichnisses der Gutachterinnen/Gutachter und Obergutachterinnen/Obergutachter Änderung des Anhangs 1 zu Hinweis 8 § 5 Abs. 1 BhV Änderung des Heilkurortverzeichnisses Inland – Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 BhV 11 11.1 Beihilfeumlagekasse Allgemeines Nach der Verbandssatzung gehören alle Mitglieder sowohl dem Versorgungsbereich als auch der Beihilfeumlagekasse an. Dem Verband obliegt die Gewährung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen. Das Land Sachsen-Anhalt hat nahezu uneingeschränkt die Beihilfevorschriften des Bundes für verbindlich erklärt. Zur Berechnung der Umlage sind wegen des unterschiedlichen Aufwandes Umlagegruppen für folgende Berechtigte geschaffen worden: 1. unbesetzt 2. unbesetzt 3. freiwillig krankenversicherte Beschäftigte ohne Arbeitgeberzuschuss 4. privat oder nicht versicherte Anspruchsberechtigte 5. Beschäftigte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge (Berufsfeuerwehrbeamte). Die Umlagegruppen 1 und 2 sind unbesetzt, da die Tarifverträge in den neuen Bundesländern keinen Beihilfeanspruch für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte bzw. freiwillig krankenversicherte Beschäftigte mit Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V vorsehen. 11.2 Anzahl der Beihilfeberechtigten Die Entwicklung der Anzahl der aktiven beihilfeberechtigten Personen der Mitglieder des Verbandes (jeweils zum Stichtag 01.07.) ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Haushaltsjahr Beihilfeberechtigte Gruppe 3 freiwillig in der ges. Krankenvers. Gruppe 4 privat bzw. nicht versichert Gruppe 5 Anspruch auf freie Heilfürsorge 2005 3.510 129 2.826 555 2004 3.536 136 2.851 549 2003 3.564 143 2.870 551 2002 3.560 150 2.864 546 2001 3.567 170 2.868 529 2000 3.589 180 2.877 532 Zu den 3.510 aktiven Beamten kommen 400 beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger, für welche 684 Bescheide erstellt wurden. Mit Institutionen, welche die Voraussetzungen der Verbandssatzung erfüllen, sind Sonderregelungen getroffen worden. Die Beihilfen werden in diesen Fällen auf dem Erstattungswege berechnet und gezahlt. Von diesen Einrichtungen sind dem Verband im Berichtsjahr 617 Beihilfeberechtigte gemeldet gewesen. Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes wurde von diesen Einrichtungen pro Beihilfeantrag, der zu einer Leistung führte, ein Verwaltungskostenzuschlag von 25,00 € erhoben. 11.3 Beihilfebescheide und Zahlung von Beihilfen Die Anzahl der erteilten Beihilfebescheide im Berichtsjahr 2005 ist gegenüber dem Vorjahr leicht angestiegen. Von den 8.225 eingegangenen Anträgen wurden 7.759 beschieden. Viele Anträge wurden aufgrund der zeitlichen Nähe des Eingangs in einem Bescheid zusammengefasst. Der Beihilfeaufwand ist im Vergleich zum Vorjahr erneut angestiegen. Im Berichtsjahr 2005 sind an Beihilfebescheiden erteilt bzw. an Beihilfen gezahlt worden: Anzahl der Bescheide 7.575 für Mitglieder der BUK andere Einrichtungen (Erstattungen) insgesamt Beihilfeaufwand 4.482.710,80 € 184 129,681,16 € 7.759 4.612.391,96 € 2004 7.637 4.495.831,87 € 2003 7.450 3.970.838,80 € 2002 8.163 3.745.046,99 € 2001 7.903 3.504.797,01 € 2000 8.504 3.438.370,12 € zum Vergleich: Der Beihilfeaufwand allein für die Versorgungsempfänger betrug 665.900,43 €. 11.4 Umlageabrechnung Die Umlage der Beihilfeumlagekasse wird nach den Bestimmungen der Satzung (§§ 39 ff.) berechnet und erhoben. Die auf die Mitglieder umzulegenden Leistungen errechnen sich wie folgt: Haushaltsjahr 2005 2004 2003 2002 2001 2000 11.5 bereinigte Beihilfeleistungen 3.839.190,56 € 3.775.691,52 € 3.591.566,26 € 3.287.534,26 € 3.164.443,28 € 3.371.593,22 € zzgl. Verwaltungskosten 358.513,00 € 298.312,14 € 271.534,35 € 276.271,90 € 246.563,27 € 229.405,15 € Gesamtaufwand 4.197.703,56 € 4.074.003,66 € 3.863.100,61 € 3.563.806,16 € 3.411.006,55 € 3.600.998,37 € Widersprüche und Klagen Gegen die Festsetzungen der Beihilfeumlagekasse sind im Berichtsjahr 36 Widersprüche erhoben worden. Abhilfe wurde z. B. durch Nachreichen von Belegen und Neufestsetzung von Beihilfen geschaffen. Die Widerspruchsführer wurden zudem auf die Bestimmungen der Beihilfevorschriften hingewiesen. Von einem Widerspruchsführer wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Die Klage wurde zwischenzeitlich während der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichtes zurückgezogen. 12 Schiedsverfahren Im Berichtsjahr wurde kein Schiedsverfahren in den Bereichen Beamtenversorgung und Beihilfegewährung durchgeführt. 13 Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2005 Diese Haushaltsrechnung enthält die in kameralistischer Buchführung entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung ausgeführten Zahlungsvorgänge des Verbandes für den Versorgungs- und Beihilfebereich sowie die Personal- und Sachkosten. Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA) stellt gem. § 4 Nr. 1 GemHVO einen Haushaltsplan auf, der eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne des Verwaltungsund Vermögenshaushaltes enthält. Die Jahresrechnung des KVSA teilt sich in folgende Haushaltsstellen auf: ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ 13.1 0210 0800 4000 5000 9100 Organisation/Zentralverwaltung Personalrat Beamtenversorgung Beihilfeumlagekasse Allgemeine Finanzwirtschaft Einnahmen Die wichtigsten Einnahmen sind die Umlagen der Mitglieder im Bereich der Beamtenversorgung und der Beihilfeumlagekasse, die Erträge aus den Kapitalanlagen, die Erstattung von Versorgungsbezügen durch Dienstherren sowie die Erstattung der Personal- und Verwaltungskosten von der Zusatzversorgungskasse. Einnahmen in € Umlage Versorgung 2005 47.434.793 2004 46.933.687 2003 32.296.812 2002 19.325.645 2001 8.049.601 2000 7.805.945 4.197.704 3.896.821 3.657.347 3.563.385 3.411.026 3.601.031 756.987 759.912 721.392 704.000 447.300 331.131 Erträge aus Kapitalanlagen 7.202.555 4.386.631 3.230.187 1.979.750 1.895.526 1.695.566 Erstattung Personalu. Verwaltungskosten ZVK 993.479 867.593 687.860 579.956 451.085 355.187 2.672.742 2.395.064 2.535.911 2.168.124 1.639.721 1.402.630 Umlage Beihilfe Versorgungsrücklage Erstattung von Versorgungsbezügen 13.2 Ausgaben Zu den hauptsächlichen Ausgaben zählen die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge, die gewährten Beihilfen für aktive Beamte und Versorgungsempfänger sowie die Personalkosten des Verbandes. Ausgaben in € Versorgungsbezüge Hinterbliebenenbezüge Beihilfezahlungen Beihilfen für Versorgungsempfänger Personalkosten incl. ZVK 2005 2004 2003 2002 2001 2000 7.451.546 6.939.711 6.137.077 5.580.048 4.327.042 3.294.716 311.936 210.530 188.470 192.665 130.231 100.488 3.946.492 3.887.161 3.549.469 3.379.255 3.206.558 3.438.370 665.900 608.670 421.369 365.792 298.239 166.816 1.721.565 1.540.806 1.301.216 1.145.530 864.285 753.623 Bei den Personalkosten ist zu beachten, dass in den Haushaltsstellen 021.4100 - 021.4700 (Allgemeine Verwaltung) die Personalkosten der Geschäftsführung, der Querschnittsbereiche und der Zusatzversorgungskasse enthalten sind. Die Erstattung der Personalkosten der Zusatzversorgungskasse erfolgt in der Haushaltsstelle 021.1730. 14 14.1 Vermögenshaushalt 2005 Einnahmen Die Überschüsse aus dem Verwaltungshaushalt in Höhe von 48.890.661,17 € wurden in den Vermögenshaushalt übertragen. Der KVSA bildet gemäß § 36 Abs. 1 seiner Satzung eine Sicherheitsrücklage, eine Schwankungsrücklage und eine Versorgungsrücklage. Die Sicherheitsrücklage, die jederzeit der Liquidität des Verbandes dient, soll den Halbjahresbetrag des Versorgungsaufwandes des letzten Haushaltsjahres einschließlich der Verwaltungskosten, jedoch ohne Erstattungsaufwendungen, nicht übersteigen. Im Jahr 2005 wurden der Sicherheitsrücklage 615.019,76 € zugeführt. Die satzungsmäßige Höhe ist erreicht. Der Schwankungs- und Versorgungsrücklage konnten planmäßig Mittel zugeführt werden. Die Rücklagen am Ende des Geschäftsjahres befinden sich im Zielkorridor des im laufenden Geschäftsjahr neu erstellten versicherungsmathematischen Gutachtens des Aktuars, Herrn Maier, aus München. Gemäß der Änderung des Gesetzes über den KVSA vom 20.12.2005 werden die Schwankungs- und Sicherheitsrücklage künftig zu einer Rücklage zusammengefasst. 14.2 Entwicklungen an den relevanten Kapitalmärkten Das Wachstum der Weltwirtschaft war im Jahr 2005 ungeachtet der Entwicklung an den Rohstoffmärkten sehr robust. In der Eurozone, dem Hauptschwerpunkt der Investments des KVSA, haben sich seit dem Sommer 2005 die Hinweise auf eine konjunkturelle Belebung verdichtet. Ungeachtet der fundamentalen Entwicklung markierten am Euro-Rentenmarkt die Renditen abermals historische Tiefststände, die es zunehmend schwieriger werden lassen, benötigte Kapitalmarktrenditen zu erwirtschaften. So ermäßigte sich die richtungsweisende 10-jährige Bundesanleihe von 3,68 % auf 3,30 %. Die Aktienmärkte konnten nach verhaltenem Beginn - begünstigt durch gute Unternehmensergebnisse, einen festen US-Dollar und politische Signale - das Jahr 2005 mit deutlichen Kurssteigerungen abschließen. Die Immobilienmärkte tendierten uneinheitlich. Während in Deutschland die Diskussion um die Bewertung der großen offenen Immobilienfonds zu einer deutlichen Verunsicherung beitrug, entwickelten sich die ausländischen Immobilienmärkte im Wesentlichen sehr dynamisch. 14.3 Kapitalanlagen beim KVSA Die Kapitalanlagen unterliegen den Risiken aus der Entwicklung der Kapitalmärkte. Die Anlagerichtlinien des KVSA beinhalten im Wesentlichen die Richtlinien der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV). Das Vermögen ist so anzulegen, dass Rentabilität und Sicherheit bei jederzeitiger Liquidität der Kasse unter Berücksichtigung einer angemessenen Mischung und Streuung gewährleistet sind. Eine wesentliche Aufgabe des Risikomanagements im Kapitalanlageprozess ist die Überwachung und Steuerung von Risiken. Wesentliche Eckpfeiler sind hierbei die Überwachung von Adressen-, Marktpreis- und Liquiditätsrisiken. In dem schwierigen Kapitalmarktumfeld konnte der KVSA eine Nettorendite für seine Kapitalanlagen von 5,15 % (Vorjahr 4,91 %) erwirtschaften. Die Durchschnittsverzinsung betrug zum Geschäftsjahresende 4,78 % (Vorjahr 4,99 %). Der KVSA verfügte zum 31.12.2005 über Vermögen in Höhe von 184.232.139,82 €. 180.000.000 € 150.000.000 € 120.000.000 € 90.000.000 € 60.000.000 € 30.000.000 € 0€ 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Das Vermögen teilte sich wie folgt auf: Termingelder 0,99% 1,62% 73,38% Spezialfonds 17,79% Versorgungsrücklage 0,12% 0,12% 0,99% 3,50% 2,58% Spezialfonds 0,03% 17,79% 100,00% Investmentzertifikate 3,50% Indexzertifikate 2,58% Sächliches Anlagevermögen 0,03% Wertpapiere Versorgungsrücklage 1,62% Festverzinsliche Kapitalanlagen 73,38% Der KVSA legt seine Kapitalanlagen in der Regel langfristig an, ohne die jederzeitige Liquidität zu gefährden. Die gewichtete Restlaufzeit aller festverzinslichen Kapitalanlagen erhöhte sich geringfügig zum Jahresende von 10,88 (Geschäftsjahr 2004) auf 11,25 Jahre zum Abschluss des Berichtsjahres. In der nachfolgenden Grafik wird veranschaulicht, in welchen Laufzeiten die festverzinslichen Kapitalanlagen mit den entsprechenden Durchschnittsverzinsungen investiert sind. Die Anlagestrategie zeigt, dass trotz der aktuellen Niedrigzinsphase mit dem derzeitigen Vermögen langfristig noch auskömmliche Zinserträge gesichert wurden. Sollte sich der Trend der niedrigen Kapitalmarktzinsen weiter fortsetzen, so ist mit einer deutlichen Verschlechterung der Durchschnittszinsen zu rechnen. 10 Jahre und länger 7-10 Jahre 4,65% 53,30% 4,95% 20,45% Durchschnittszins 5-7 Jahre 3-5 Jahre 0-3 Jahre 15 5,19% Anteil 10,06% 5,34% 6,02% 5,90% 10,18% Jahresrechnung 2005 Die Jahresrechnung ist auf den folgenden Seiten abgedruckt. Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Erster Teil Rechtsstellung und Aufgaben sen Entlastung von Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden. §1 Rechtsform und Sitz (1) Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg; er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte zu haben. §3 Satzung (1) Der Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten, soweit sie nicht bereits in diesem Gesetz geregelt sind, durch Satzung. (2) Das Geschäftsgebiet umfasst das Land Sachsen-Anhalt. § 2*4) *6) *8) Aufgaben (1) Der Versorgungsverband hat die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen entstehen. (2) Dem Versorgungsverband obliegt es, für seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen zu übernehmen und sie in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten. (2a) Der Versorgungsverband kann auf Antrag Bezüge sowie Kindergeldleistungen an Bedienstete seiner Mitglieder gewähren. (3) Nach Maßgabe der Satzung kann er darüber hinaus für die Mitglieder sonstige Leistungen erbringen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen. Er kann auch eine Beihilfeumlagekasse für seine Mitglieder einrichten. (4) Für Versorgungsleistungen, die Bediensteten ohne Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften zugesagt worden sind, ist eine Sonderkasse als rechtlich unselbstständiges Sondervermögen einzurichten. (5) Der Kommunale Versorgungsverband sammelt für seine Mitglieder und für seinen eigenen Bereich die Versorgungsrücklage nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz an. Die Aufbringung der Mittel erfolgt über eine Umlage, die Erträge fließen der Versorgungsrücklage zu. Die Versorgungsrücklage ist in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen und darf nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. Die Versorgungsrücklage kann frühestens ab 1. Januar 2017 zur schrittwei- (2) Satzungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind von ihr im Ministerialblatt für das Land SachsenAnhalt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist. Zweiter Teil Innere Verfassung des Verbandes §4 Organe Organe des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer. § 5*5) Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Mindestens einmal im Jahr findet eine Verbandsversammlung statt. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie ist so rechtzeitig zuzusenden, dass sie den Mitgliedern 14 Tage vor der Sitzung zugegangen ist; bei Satzungsänderungen beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist. Auf jede angefangenen 5.000 € der letzten Jahresumlage entfällt eine Stimme. (3) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so sind die Mitglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zur Verhandlung über denselben Gegenstand einzuladen. Diese zweite Verbandsversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. In der erneuten Einladung ist hierauf hinzuweisen. (4) Der Beschlussfassung der versammlung sind vorbehalten: Verbands- 1. Wahl des Vorstandes, 2. Festsetzung des Haushaltsplanes, 3. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Schlussberichtes sowie Entlastungserteilung, 4. Änderung der Satzung, 5. Auflösung der Kasse. (5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Auflösung der Kasse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der Gesamtzahl der Stimmen. §6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus neun Personen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung aus den Vorstandsmitgliedern gewählt. (2) Für jedes Vorstandsmitglied Stellvertreter gewählt. wird ein (3) Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Bis zur Neuwahl der Nachfolger üben die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit weiter aus. (4) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied aus der Stellung ausscheidet, die es zur Zeit der Wahl bei dem Mitglied bekleidet hat. (5) Für ein im Laufe des Haushaltsjahres ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Verbandsversammlung. (6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; die Vorschriften der Kommunalverfassung sind entsprechend anwendbar. § 7*3) *6) *8) Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Verbandsversammlung bedürfen und die nicht dem Geschäftsführer obliegen. (2) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung; er kann sich von dem Geschäftsführer jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten lassen und verlangen, dass ihm oder von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird. (3) Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Beamten und Arbeitnehmer des Kommunalen Versorgungsverbandes und Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Dem Vorstand obliegen Anstellung, Beförderung und Entlassung der Bediensteten, deren Rechtsverhältnisse sich nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften bestimmen, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand kann die Befugnisse nach Satz 2 teilweise auf den Vorsitzenden und Geschäftsführer gemeinsam übertragen. (4) Befugnisse der Geschäftsführung können dem Vorstand nicht übertragen werden. Folgende Angelegenheiten sind jedoch an ein Einvernehmen zwischen dem Geschäftsführer und dem Vorstand gebunden: 1. Richtlinien für die Anlegung des Vermögens und die Vergabe von Mitgliederdarlehen; 2. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken, soweit sie nicht überwiegend für den Geschäftsbetrieb bestimmt sind; 3. Gewährung freiwilliger Leistungen und Verzichte auf die Geltendmachung von Ansprüchen. (5) Der Vorstand kann mit Verbänden von Gemeinden und Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände zur Sicherstellung der Versorgungsanwartschaften und zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsansprüche ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen abweichend von entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes eine Sonderregelung vereinbaren. §8 Geschäftsführer (1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand hauptamtlich bestellt. Er ist zum Beamten zu ernennen. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Körperschaft. (2) Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des Versorgungsverbandes sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und nimmt beratend daran teil. §9 Aufsicht (1) Die Aufsicht wird durch das Ministerium des Innern ausgeübt. Die Vorschriften über die Aufsicht über Gebietskörperschaften gelten sinngemäß. (2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Verbandsversammlungen einzuladen. (3) Änderungen der Satzung, Aufnahme von Darlehen, die Übernahme anderer Versorgungseinrichtungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dritter Teil Mitgliedschaft § 10*2) *6) *7) Pflichtmitgliedschaft Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind 1. Gemeinden und Städte, 2. Landkreise, 3. Zweckverbände, 4. öffentlich-rechtliche Sparkassen und 5. Verwaltungsgemeinschaften im Lande Sachsen-Anhalt, wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben. § 11 Freiwillige Mitgliedschaft (1) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden: 1. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts; 2. Verbände dieser juristischen Personen und kommunale Spitzenverbände; 3. juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind und auf die Pflichtmitglieder einen (statutenmäßig gesicherten) maßgeblichen Einfluss ausüben. (2) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Der Versorgungsverband kann die Aufnahme von besonderen Auflagen und Bedingungen, insbesondere zum Ausschluss besonderer finanzieller Belastungen, abhängig machen. Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung. § 12 Auskunftspflichten (1) Die Mitglieder und die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe der Satzung an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist. Der Versorgungsverband ist zur Nachprüfung aller Angaben und Unterlagen sowie zu diesem Zweck zur Akteneinsicht bei Mitgliedern berechtigt. (2) Solange ein Mitglied oder ein Leistungsempfänger seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann der Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten. Vierter Teil Finanzwirtschaft § 13 *8) Aufbringung und Verwaltung der Mittel (1) Die notwendigen finanziellen Mittel werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erträge aufgebracht, soweit sie nicht durch Erstattung einzuheben sind; als Umlagegrundlagen können die ruhegehaltfähigen Dienstund Versorgungsbezüge herangezogen werden. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur zur Erreichung satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung einer Rücklage verwendet werden. (2) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen benötigt werden, sind sie der Rücklage zuzuführen. Die Rücklage ist dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeit des Versorgungsverbandes sicherzustellen sowie künftige Versorgungsleistungen periodengerecht anzusparen, um langfristig erhebliche Steigerungen des Umlagehebesatzes auszuschließen. Die Auskömmlichkeit kann pauschal berechnet werden. § 14 Vermögensanlage Das Vermögen ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. § 15 *3) 6) Haushalts-/Wirtschaftsplan, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung (1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen finden die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt. (2) Der Vorstand kann anstelle des Rechnungsprüfungsamtes einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen zu erstrecken. Von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung der Jahresrechnung kann abgesehen werden. (3) Anstelle eines Haushaltsplanes kann auch ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden. In diesem Falle ist jährlich jeweils getrennt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung Rechnung zu legen und je ein Jahresabschluss sowie ein Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen; von einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden. Fünfter Teil Sonderkasse Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 16 Rechtsverhältnisse (1) Die Angelegenheiten der Sonderkasse nach § 2 Abs. 4 einschließlich der Ausgestaltung ihrer Organe sind durch Satzung zu regeln; § 3 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Als Kassenmitglieder können alle in § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 genannten juristischen Personen zugelassen werden. (3) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern und den Leistungsempfängern der Sonderkasse richten sich nach Privatrecht, soweit sich nicht kraft Gesetz, Satzung oder Vereinbarung etwas anderes ergibt; § 12 gilt entsprechend. § 17*1) *4) (aufgehoben) § 18*3) *4) (aufgehoben) § 19 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung 10. Oktober 1991 in Kraft. vom (4) Für die Finanzwirtschaft der Sonderkasse gilt der Vierte Teil entsprechend. Übersicht über die Gesetzesänderungen und ergänzende Verordnungen Fußnote Gesetz vom Ursprungsfassung 1 2 3 15.11.1991 20.01.1992 VO vom 19.01.1993 03.02.1994 4 02.12.1998 5 6 07.01.2001 16.07.2003 7 8 18.11.2005 20.12.2005 geänderte Vorschrift § 17 zu § 10 Abs. 2 §7 § 15 § 18 §2 § 17 § 18 §5 §2 § 10 § 15 §7 § 10 §2 §7 § 13 Inhalt Übertragung der Geschäftsführung Pflichtmitgliedschaft der Verwaltungsgemeinschaften redaktionell Haushaltswesen Amtszeit des Übergangsvorstandes Versorgungsrücklage aufgehoben aufgehoben Verbandsversammlung Aufgaben Pflichtmitgliedschaft Haushalts-/Wirtschaftsplan, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung Aufgaben des Vorstandes Pflichtmitgliedschaft Aufgaben Aufgaben des Vorstandes Aufbringung und Verwaltung der Mittel Fundstelle GVBl. LSA 1991 S. 434 1992 S. 22 1993 S. 6 1994 S. 164 1998 S. 496 2001 S. 540 2003 S. 171 2005 S. 700 2005 S. 808 Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt Abschnitt I Rechtsverhältnisse und Verwaltung des Verbandes §1 Rechtsform und Sitz (1) Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt ist durch Gesetz vom 15. November 1991 errichtet worden. Der Versorgungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Er ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt. (2) Das Geschäftsgebiet umfasst das Land Sachsen-Anhalt. (3) Der Sitz ist Magdeburg. § 2*4) *10) *11) Aufgaben (1) Dem Versorgungsverband obliegt es, für seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für die Versorgungsempfänger zu übernehmen und den hierdurch entstehenden Aufwand auszugleichen. Ferner nimmt der Versorgungsverband die in § 38 näher bezeichneten Aufgaben wahr. (2) Der Versorgungsverband kann auch die Verwaltung anderer Versorgungseinrichtungen übernehmen. (2a) Der Versorgungsverband kann auf Antrag die Berechnung und Zahlung von Bezügen sowie von Kindergeldleistungen an Bedienstete seiner Mitglieder übernehmen. (3) Der Versorgungsverband kann mit Einrichtungen, die nicht Mitglieder sind, aber die Voraussetzungen des § 11 erfüllen, Vereinbarungen abschließen mit dem Ziel der Übernahme der Leistungen der Beihilfeumlagekasse sowie der Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen gegen Erstattung der Leistungen und Erhebung eines Verwaltungskostenzuschlages. (4) Der Verband sammelt und verwaltet für seine Mitglieder und für sich selbst die Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG; es wird eine gemeinsame Rücklage gebildet. §3 Organe Organe des Versorgungsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer. §4 *8) Verbandsversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Verbandsversammlung statt. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie ist so rechtzeitig zuzusenden, dass sie den Mitgliedern 14 Tage vor der Sitzung zugegangen ist; bei Satzungsänderungen beträgt die Frist einen Monat. Die Verbandsversammlung wird durch den Vorstand einberufen und durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist. Auf jede angefangenen 5.000 Euro der letzten Jahresumlage nach § 27 entfällt eine Stimme. (3) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so sind die Mitglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zur Verhandlung über denselben Gegenstand einzuladen. Die zweite Verbandsversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. In der erneuten Einladung ist hierauf hinzuweisen. (4) Der Beschlussfassung versammlung sind vorbehalten: der Verbands- 1. Wahl des Vorstandes, 2. Festsetzung des Haushaltsplanes, 3. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Schlussberichts sowie Entlastungserteilung, 4. Änderung der Satzung, 5. Auflösung des Versorgungsverbandes. (5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Auflösung des Versorgungsverbandes bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der Gesamtzahl der Stimmen. § 5*6) *8)*11) Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus neun Personen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung aus den Vorstandsmitgliedern gewählt. (2) Für jedes Vorstandsmitglied Stellvertreter gewählt. wird ein (3) Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Bis zur Neuwahl der Nachfolger üben die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit weiter aus. (4) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied aus der Stellung ausscheidet, die es zurzeit der Wahl bei dem Mitglied bekleidet hat. (5) Für ein im Laufe des Haushaltsjahres ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Verbandsversammlung. (6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anwendbar. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlicher Sitzung. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Erscheint die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so kann die Abstimmung auf schriftlichem Wege erfolgen. (8) Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Tagesordnung mit Unterlagen ist beizufügen. (9) Der Vorsitzende hat unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. (10) Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Den Vorstandsmitgliedern ist jeweils eine Sitzungsniederschrift zu übersenden. (11) Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten bei Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld bis zur Höhe eines vollen Tagegeldsatzes nach § 6 des Bundesreisekostengesetzes und die entstandenen Fahrtkosten nach § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt. Daneben erhalten der Vorsitzende und sein Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplans. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen Vorstandsbeschluss festgelegt. §6 wird durch *11) Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Verbandsversammlung bedürfen und die nicht dem Geschäftsführer obliegen. (2) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung; er kann sich von dem Geschäftsführer jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten lassen und verlangen, dass ihm oder von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird. (3) Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Beamten und Arbeitnehmer des Versorgungsverbandes und Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Dem Vorstand obliegen Anstellung, Beförderung und Entlassung der Bediensteten. Deren Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand kann die Befugnisse nach Satz 2 teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes und den Geschäftsführer gemeinsam übertragen. §7 *2) *8) Geschäftsführer (1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand des Kommunalen Versorgungsverbandes im Benehmen mit dem Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse bestellt. Er ist zum Beamten zu ernennen. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Körperschaft. (2) Dem Geschäftsführer obliegen die Geschäftsführung des Versorgungsverbandes sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und nimmt beratend daran teil. (3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplans. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt. § 8*10) (1) Haushalts- und Kassenführung, Rechnungslegung und Prüfung Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und der Finanzbedarf festzustellen. Anstelle des Haushaltsplanes kann auch ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden. (3) Der Geschäftsführer hat über die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres im ersten Viertel des neuen Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnung ist durch eine Übersicht über das Vermögen zu ergänzen. Der Geschäftsführer stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest und legt sie mit dem Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und dem Verwaltungsbericht dem Vorstand vor. (4) Der Rechnungsabschluss mit einer Übersicht über die Rücklagen und das sonstige Vermögen des Versorgungsverbandes und der Verwaltungsbericht sind den Mitgliedern alljährlich bekannt zu geben. (5) Die Haushaltswirtschaft des Versorgungsverbandes regelt sich nach § 15 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt. Zur Prüfung des Jahresabschlusses des Versorgungsverbandes bestimmt der Vorstand ein Rechnungsprüfungsamt, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. §9 Aufsicht (1) Die Aufsicht wird durch das Ministerium des Innern ausgeübt. Die Vorschriften über die Aufsicht über Gebietskörperschaften gelten sinngemäß. (2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Verbandsversammlungen einzuladen. (3) Änderungen der Satzung, Aufnahme von Darlehen, die Übernahme anderer Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2) und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Abschnitt II Mitgliedschaft § 10*10) *11) Pflichtmitgliedschaft Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind kraft Gesetzes: 1. Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften, 2. Landkreise, 3. Zweckverbände, 4. öffentlich-rechtliche Sparkassen im Land Sachsen-Anhalt, wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben. § 11*11) Freiwillige Mitgliedschaft (1) Der Versorgungsverband kann als freiwillige Mitglieder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verbände dieser juristischen Personen und kommunale Spitzenverbände aufnehmen, wenn sie ihren Sitz im Lande Sachsen-Anhalt haben, nach ihren Einrichtungen einen dauernden Bestand und nach ihrer Organisation eine gleichmäßige Stellenbesetzung gewährleisten und Beamte beschäftigen oder ihren Arbeitnehmern Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Grundsätzen gewährleisten. (2) Juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können aufgenommen werden, sofern sie überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind und auf die Pflichtmitglieder einen (statutenmäßig gesicherten) maßgeblichen Einfluss ausüben. (3) Der Beitritt ist dem Versorgungsverband gegenüber in rechtsverbindlicher Form zu erklären. Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. § 12 *11) Aufnahmeverfahren (1) Bei der Begründung der Mitgliedschaft sind einzureichen: a) eine Nachweisung der nach § 14 Abs. 1 anzuschließenden Beamten unter Angabe der im Stellenplan für den einzelnen Beamten vorhandenen Stelle, der Geburtsdaten und der Besoldungsmerkmale mit dem ruhegehaltfähigen Diensteinkommen, b) der Stellenplan, c) beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien der Ernennungsurkunden von Beamten mit Angabe des Tages der Aushändigung der Urschrift sowie der Dienstoder Anstellungsverträge der übrigen Versorgungsberechtigten, d) eine Einzugsermächtigung, die den Versorgungsverband berechtigt, die vom Mitglied zu zahlenden Umlagen bzw. Versorgungsanteile im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen (§ 32 Abs. 1). (2) Der Versorgungsverband kann amtsärztliche Zeugnisse verlangen. (3) Die im § 11 Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechtsträger haben dem Antrag auf Zulassung außer den im Absatz 1 aufgeführten Unterlagen noch beizufügen: a) einen Abdruck ihrer Satzungen, b) einen Abdruck der Besoldungsordnung (soweit vorhanden), c) die Bestimmungen oder Verträge über die Anstellungs- und Versorgungsverhältnisse der Arbeitnehmer mit Versorgungsberechtigung. (4) Die Mitgliedschaft kann nur zum Ersten eines Monats begründet werden. (5) Die zur Zeit des Beitritts in den dauernden Ruhestand versetzten Beamten sind von der Beteiligung ausgeschlossen. § 13 Dauer und Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft (1) Das Mitglied kann frühestens nach 10jähriger Mitgliedschaft durch Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung ist spätestens ein Jahr vorher schriftlich zu erklären. Der Versorgungsverband kann eine kürzere Kündigungsfrist zulassen. (2) Der Vorstand des Versorgungsverbandes kann seinerseits mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen, wenn a) das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Versorgungsverband trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfüllt hat; als Verpflichtung gilt auch die Zuführung von aktiven Bediensteten in angemessenem Umfang, b) bei ihm Umstände eingetreten sind, die einer Neuaufnahme entgegenstehen würden (§ 11). Gegen den Vorstandsbeschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung die Schiedsstelle angerufen werden. (3) Betragen sämtliche Leistungen des ausscheidenden Mitgliedes seit dem Beitritt weniger als sämtliche Leistungen des Versorgungsverbandes, so hat es den Unterschiedsbetrag am Tage des Ausscheidens zu erstatten. Dieser Betrag fließt der Schwankungsrücklage zu. (4) Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens hört die Verpflichtung des Versorgungsverbandes zur Zahlung von Ruhegehältern oder Hinterbliebenenbezügen für das ausgeschiedene Mitglied auf. Eine Erstattung eingezahlter Leistungen findet nicht statt. Dies gilt auch für angesammelte Rücklagen. Hiervon ausgenommen sind jedoch an den Versorgungsverband abgeführte Kapitalbeträge gem. § 58 BeamtVG (§ 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung) und zurückgezahlte Abfindungen gem. § 88 BeamtVG (§ 21 Abs. 3 der Satzung), wenn ihnen keine Leistungen des Versorgungsverbandes gegenüberstehen. (5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß auch in den Fällen, in denen eine dem Versorgungsverband angehörende Körperschaft aufgelöst wird, es sei denn, dass der Rechtsnachfolger Mitglied ist oder wird. (6) Ohne Kündigung erlischt die Mitgliedschaft, wenn dem Versorgungsverband Bedienstete oder Versorgungsempfänger nicht mehr angehören. § 14 Anmeldung der Beamten (1) Das Mitglied ist verpflichtet, alle Beamten mit Anwartschaft auf Versorgung ohne Unterschied, ob sie auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf mit Dienstbezügen ernannt sind, unverzüglich bei dem Versorgungsverband anzumelden. Dies gilt nicht für Beamte im Vorbereitungsdienst. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Ernennungsurkunde beizufügen. Auf dieser ist der Tag der Aushändigung der Urschrift zu bescheinigen. Der Versorgungsverband kann die Vorlage amtsärztlicher Zeugnisse fordern. (2) Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder zur Zeit der Ernennung nicht über die zur Wahrnehmung ihres Amtes erforderliche Gesundheit verfügen, können nicht angemeldet werden. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung bei Gründung des Versorgungsverbandes oder wenn Personen kraft gesetzlicher Vorschrift angestellt werden müssen. (4) Veränderungen sind dem Versorgungsverband mit den entsprechenden Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. (5) Der Versorgungsverband ist berechtigt, die Angaben der Mitglieder nachzuprüfen. Aus Tatsachen, die ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann der Versorgungsverband, nicht aber das Mitglied, Rechte herleiten. § 15 *11) Anmeldung von Arbeitnehmern mit Versorgungsberechtigung (1) Die Mitglieder können mit Zustimmung des Versorgungsverbandes auch Arbeitnehmer anmelden, denen Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind. Die Anmeldung ist nur zulässig, wenn alle Angestellten dieser Art angemeldet werden. (2) Von der Anmeldung sind die Personen ausgeschlossen, deren Zeit und Arbeitskraft durch die ihnen übertragene Tätigkeit nur nebenbei in Anspruch genommen werden. (3) Im Übrigen finden die für Beamte geltenden Vorschriften dieser Satzung sinngemäße Anwendung. § 16*10) Rechtsbeziehungen (1) Dem Versorgungsverband obliegt die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen sowie der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Versorgungsempfänger seiner Mitglieder. (2) Diese Leistungen werden im Namen des Mitgliedes gewährt. Der Versorgungsverband trifft auch im Namen des Mitgliedes die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. (3) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Versorgungsverband und den Mitgliedern begründet. Den Bediensteten und den Versorgungsempfängern der Mitglieder stehen Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Versorgungsverband unmittelbar nicht zu, soweit nicht durch Gesetz oder durch Satzung etwas anderes bestimmt ist. Abschnitt III Leistungen des Versorgungsverbandes im Versorgungsbereich § 17*3) *4) *10) Regelleistungen (1) Der Versorgungsverband trägt die von seinen Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen sowie die Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für Landesbeamte jeweils geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der Satzung, sofern die Übernahme nicht allgemein oder im Einzelfall ausgeschlossen ist. (2) Der Versorgungsverband trägt die aus den Versorgungsbezügen abzuführende Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG. (3) Der Versorgungsverband übernimmt ferner die Leistungen, die im Rahmen des nach Ehescheidungen stattfindenden Versorgungsausgleichs an die Rentenversicherungsträger zu erbringen sind. In den Fällen des § 58 BeamtVG haben die Mitglieder die zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge gezahlten Kapitalbeträge an den Versorgungsverband abzuführen. (4) Der Versorgungsverband gleicht den Unfallfürsorgeaufwand der Mitglieder aus, soweit nicht bestimmte Leistungen nach § 18 Nr. 3 dieser Satzung ausgeschlossen sind. (5) Jeden Dienstunfall eines Beamten/ Versorgungsberechtigten hat das Mitglied dem Versorgungsverband unter Beifügung des Unfallberichtes umgehend anzuzeigen. (6) Leistungen, die sich aus der Anerkennung von Dienstunfällen ergeben, übernimmt der Versorgungsverband nur, wenn er vor der Anerkennung und vor den Entscheidungen im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 33 BeamtVG zugestimmt hat. Die Leistungen können von der Vorlage amtsärztlicher Gutachten abhängig gemacht werden; die Kosten hat das Mitglied zu tragen. *3) 7) *8) *9) *10) § 18 Ausschluss von Leistungen Nicht übernommen werden: 1.Übergangsbezüge, 2.Unterstützungen und Tuberkulosehilfe, 3.bei Dienstunfällen: a) Ersatz für Sachschäden, b) die Kosten der ersten Hilfeleistung, c) Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamte, d) Unfallausgleich für aktive Beamte, e) einmalige Unfallentschädigung. 4.Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für aktive Beamte, 5.Versorgungsbezüge für Beamte auf Zeit, denen Versorgung nach § 66 Abs. 8 BeamtVG gewährt wird. 6.Versorgungsbezüge für den Zeitraum des einstweiligen Ruhestandes bei Beamten, die gemäß § 130 Abs. 2 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden. § 19*7) *8) Beamte auf Zeit (1) Tritt ein Beamter auf Zeit in den Ruhestand, übernimmt der Versorgungsverband abweichend von den Regelleistungen nach Ablauf einer Amtszeit von weniger als 12 Jahren 50 v. H. der dem Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge. (2) Amts- bzw. Dienstzeiten als Beamter auf Zeit, auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf werden der Amtszeit nach Abs. 1 hinzugerechnet, wenn der Beamte für diese Zeit beim Versorgungsverband angemeldet war oder die Zugehörigkeit zu anderen Versorgungsverbänden des Bundesgebietes vorliegt und diese dem Gegenseitigkeitsabkommen beigetreten sind. Dies gilt auch für die Zeit, die nach § 66 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG ruhegehaltfähig ist. (3) Absatz 1 gilt nicht bei 1. Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 41 BG LSA), 2. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 42 bis 44 BG LSA), 3. Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 4 BG LSA). (4) Die zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand übernommenen anteiligen Ruhegehaltsbezüge bleiben auch für den Fall unverändert, dass der Beamte später dauernd dienstunfähig wird oder die Altersgrenze erreicht. (5) Die Hinterbliebenenbezüge werden in allen Fällen in voller Höhe übernommen. § 20 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet. (3) Macht das Mitglied von der Möglichkeit keinen Gebrauch, einen wieder dienstfähigen Beamten erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, geht die Versorgungslast nach Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung der Dienstfähigkeit durch die oberste Dienstbehörde auf das Mitglied über. (4) In Streitfällen entscheidet die Schiedsstelle (§ 43) endgültig. § 23 § 21 Ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. (2) Die Mitglieder haben zu der dem Versorgungsverband obliegenden Feststellung der nach Abs. 1 in Anrechnung zu bringenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten einen Antrag unter Beifügung der beweisenden Unterlagen (Ernennungsurkunden, Beschlüsse, Zeugnisabschriften usw.) für die bereits angestellten Personen binnen 2 Jahren nach Begründung der Mitgliedschaft, für neu anzustellende Personen sofort bei der Anmeldung zu stellen. Der Versorgungsverband hat dem Antrag zu entsprechen, soweit er im Rahmen der gesetzlich zulässigen Bestimmungen bleibt. (3) In Fällen des § 88 BeamtVG haben die Mitglieder die zurückgezahlte Abfindung an den Versorgungsverband abzuführen. § 22 Kommt das Mitglied dieser Forderung nicht nach, geht die Versorgungslast nach Ablauf der gesetzten Frist auf das Mitglied über. *8) *10) Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand (1) Das Mitglied hat seine Absicht, einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, dem Versorgungsverband unverzüglich, und zwar vor Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten, anzuzeigen. Dabei hat das Mitglied zu erklären, dass keine Möglichkeit einer Verwendung nach § 42 Abs. 3 und § 42a BG LSA besteht. Die Leistung des Versorgungsverbandes wird von der Vorlage der Erklärung nach Satz 2 und eines die dauernde Dienstunfähigkeit feststellenden amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht. (2) Der Versorgungsverband kann die Nachuntersuchung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten innerhalb von 5 Jahren seit Eintritt in den Ruhestand fordern, solange der Beamte das 63. Lebensjahr nicht vollendet hat. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Scheidet ein Versorgungsberechtigter aus dem Dienst eines Mitgliedes aus, ohne dass für ihn Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung auf Grund des Beamtenverhältnisses zu zahlen ist oder er eine neue Anwartschaft auf beamten-rechtliche Versorgung erworben hat, so werden die von den Mitgliedern nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach zu entrichtenden Beiträge insoweit von dem Versorgungsverband übernommen, als sie auf Dienstzeiten entfallen, in denen der Betreffende zum Versorgungsverband angemeldet war. § 24 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsleistungen (1) Der Versorgungsverband setzt die Versorgungsbezüge aufgrund eines vom Mitglied einzureichenden Antrages fest. Das Mitglied hat die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen, soweit sie nicht schon eingereicht wurden, vorzulegen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Ruhestandes zu stellen. (2) Die Versorgungsbezüge werden von dem Versorgungsverband in voller Höhe unmittelbar an die Versorgungsberechtigten gezahlt. Die nach § 19 Abs. 1 vom Mitglied zu tragenden Anteile werden vom Versorgungsverband monatlich eingezogen. § 25 Versorgungsanteile eines Dritten Versorgungsbezüge und ähnliche Leistungen, die von einem Dritten zu erstatten sind, fließen dem Versorgungsverband zu. Trägt der Versorgungsverband die Versorgung nur zum Teil, so sind die von einem Dritten zu erstattenden Bezüge usw. bei der Berechnung der Ruhegehaltsanteile nach § 19 Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen. § 26 § 29 Schadensersatzansprüche (1) Steht einem Mitglied ein Schadensersatzanspruch gem. § 87 a BG LSA zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der vom Versorgungsverband zu erbringenden Leistungen an diesen abzutreten. Insoweit übernimmt der Versorgungsverband die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die hierdurch entstehenden Kosten. Umlageerhebung bei Anmeldung von Beamten in höherem Lebensalter (1) Das ruhegehaltfähige Diensteinkommen der Beamten, die zur Zeit der Begründung der Mitgliedschaft einer Körperschaft oder bei der Anmeldung das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, wird in dem Umlagenachweis mit dem anderthalbfachen, das ruhegehaltfähige Diensteinkommen derjenigen, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, mit dem zweifachen und das derjenigen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, mit dem dreifachen Betrag in Ansatz gebracht. (2) Der Versorgungsverband kann das Mitglied damit beauftragen, die übergegangenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient. Die Kosten eines Rechtsstreits werden dann erstattet. Abschnitt IV Aufbringung der Mittel im Versorgungsbereich § 27*10) *11) Umlage Der Versorgungsverband erhebt zur Erfüllung seiner Leistungen von seinen Mitgliedern eine Umlage. Die Umlage wird durch Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Bemessungsgrundlage der Mitglieder berechnet. Der Umlagehebesatz ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Leistungen des Versorgungsverbandes zu der Bemessungsgrundlage der Mitglieder. Die Gegenüberstellung erfolgt in Form eines versicherungsmathematischen Gutachtens, das die Entwicklung der Leistungen und der Bemessungsgrundlage langfristig betrachtet und jährlich aktualisiert wird. Auf dieser Basis setzt die Verbandsversammlung die Höhe des Umlagehebesatzes zum 01.01. des übernächsten Jahres fest. § 28 *6) *7) *10) Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage ist der 12-fache Betrag nach den Endwerten der monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Als ruhegehaltfähig gelten Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige Bezüge der Beamten, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. (2) Die in Ansatz zu bringenden Dienstbezüge derjenigen Beamten, für die ein früherer Zeitpunkt als das vollendete 65. Lebensjahr als gesetzliche Altersgrenze gilt, werden für jedes Jahr um 5 vom Hundert erhöht. (3) Stichtag für die Umlageerhebung ist der 1. Juli jeden Jahres. Nach dem 1. Juli eintretende Änderungen werden erst im nächsten Haushaltsjahr berücksichtigt. (2) Bedienstete, die vor ihrer Anmeldung einem anderen Versorgungsverband im Bundesgebiet angehört haben, der dem Gegenseitigkeitsabkommen beigetreten ist, werden so behandelt, als wenn sie während der gleichen Zeit bereits dem Versorgungsverband angehört hätten. § 30 *6)*11) Umlage für unbesetzte Stellen (1) Die Umlagepflicht für eine unbesetzte Stelle eines Beamten oder Arbeitnehmer mit Versorgungsberechtigung bleibt bestehen, solange der Versorgungsverband noch eine Versorgung an frühere Inhaber der Stelle oder deren Hinterbliebene zu zahlen hat. Dies gilt auch a) bei Fortfall der Stelle (kw-Vermerk), b) bei Fortfall einer probeweisen Besetzung der Stelle, c) beim Aufrücken im Rahmen des Stellenplans ohne Neuanmeldung von Beamten. (2) Dasselbe gilt, wenn die Stelle mit einem Beamten oder Arbeitnehmer besetzt wird, dessen Aufnahme in den Versorgungsverband nicht zulässig oder aufgrund der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 oder aus sonstigen Gründen abgelehnt ist. (3) Zur Umlage für eine unbesetzte Stelle wird das jeweilige Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Berechnung des Versorgungsbezuges zugrunde liegt, zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1 und der ruhegehaltfähigen Zulage herangezogen. (4) Für Beamte, die unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, wird keine Umlage erhoben, wenn die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Umlage zu dem Teil erhoben, der dem Verhältnis der Ruhegehaltfähigkeit der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 31*10) Umlagenachweis (1) Im Juli jeden Jahres erhalten die Mitglieder eine Auflistung der angemeldeten Versorgungsberechtigten und der unbesetzten Stellen mit den Besoldungsmerkmalen. Die Mitglieder haben die Auflistung mit den noch erforderlichen Berichtigungen und Unterlagen nach dem Stichtag 1. Juli als Umlagenachweis zur Aufstellung des Umlageverteilungsplanes bis zum 31. August jeden Jahres einzureichen. (2) Hat ein Mitglied trotz Mahnung den Umlagenachweis nicht eingereicht, so kann der Versorgungsverband der Umlageberechnung einen geschätzten Betrag zugrunde legen. Die Pflicht der Mitglieder, den Umlagenachweis zu erbringen, bleibt unberührt. (3) Die Mitglieder, die im Laufe des Haushaltsjahres beim Versorgungsverband die Mitgliedschaft begründen, werden erst vom Zeitpunkt ihres Beitritts ab zur Umlage herangezogen. § 32 Festsetzung und Zahlung der Umlage (1) Die nach dem übersandten Umlageverteilungsplan noch zu zahlenden Beträge werden unter Anrechnung der im Laufe des Jahres eingezogenen Umlagevorauszahlungen (§ 35) im laufenden Haushaltsjahr eingezogen; überzahlte Umlagen werden durch den Versorgungsverband erstattet. (2) Einwendungen gegen den Umlagebetrag berühren die Pflicht zur Zahlung nicht. (3) Eine Aufrechnung des Umlagebetrages oder anderer an den Versorgungsverband zu leistender Zahlungen gegen Erstattungsbeträge oder sonstige Rückzahlungen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Versorgungsverbandes zulässig. § 33 Umlageberichtigung (1) Wird bei Festsetzung von Versorgungsbezügen oder aus sonstigem Anlass festgestellt, dass das der Umlageberechnung zugrunde gelegte ruhegehaltfähige Diensteinkommen zu hoch (ausgenommen im Falle einer Schätzung nach § 31 Abs. 2) oder zu niedrig bemessen wurde, so sind die entsprechenden Beträge zu erstatten oder nachzuzahlen. (2) Derartige Nachforderungen können nur für die letzten fünf abgelaufenen Haushaltsjahre geltend gemacht werden. § 34 *10) Verwaltungskosten Zur Deckung der durch die Verwaltung entstehenden Kosten kann ein Zuschlag zur Umlage erhoben werden. § 35 Umlagevorauszahlungen Der Versorgungsverband kann zur Deckung der laufenden Ausgaben zu Beginn eines jeden Vierteljahres Vorauszahlungen einziehen. Diese sind auf die Umlage zu verrechnen. § 36*4) *7) *11) Rücklagen (1) Um Schwankungen des Umlagehebesatzes zu vermeiden und um den Umlagehebesatz dauerhaft auf vertretbarem Niveau zu halten, ist eine Rücklage zu bilden. Die Rücklage bildet den Kapitalstock für ein aus Umlagen und Kapitaldeckung finanziertes Versorgungssystem. Es ist anzustreben, dass sie den 10-fachen Betrag des Versorgungsaufwandes des vergangenen Haushaltsjahres nicht unterschreitet. Der 8-fache Betrag dieses Versorgungsaufwandes darf nicht unterschritten werden. (2) 1. Die Beiträge zur Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG werden von den Mitgliedern in pauschalierter Form durch Umlagezahlungen auf die Dienstbezüge erhoben. §§ 32, 33 und 35 gelten sinngemäß. 2. Die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge werden ebenfalls pauschaliert berechnet und der Rücklage zugeführt. Der Aufwand zählt zu den Regelleistungen und wird durch die Umlage nach § 27 finanziert. 3. Die Berechnungsformeln zur pauschalierten Erhebung werden vom Vorstand festgesetzt. 4. Die gemeinsame Versorgungsrücklage ist in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen. 5. Die Erträge aus den Anlagen fließen der Versorgungsrücklage zu. 6. Die Mittel der Rücklage dürfen ab 01.01.2018 nach Maßgabe eines von der Verbandsversammlung zu beschließenden Entnahmeplanes zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen verwendet werden. (3) Das Vermögen der Rücklagen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten, sodass ein angemessener Ertrag gesichert ist. Die Richtlinien für die Anlage des Vermögens erlässt der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand. (4) Bei Auflösung des Versorgungsverbandes sind die Rücklagen im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen (§§ 28 bis 30) des einzelnen Mitgliedes im letzten Haushaltsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlagen aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder nach Abwicklung aller rechtlichen Verpflichtungen des Versorgungsverbandes zu verteilen. Bei vorherigem Ausscheiden eines Mitgliedes besteht kein Ausgleichsanspruch. 3. freiwillig Versicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse ohne Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V, 4. privatoder nicht versicherte Anspruchsberechtigte ohne Beitragszuschuss nach § 257 SGB V, 5. Beschäftigte mit Anspruch auf Heilfürsorge. § 40 Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Anspruchsberechtigten; sie wird in den einzelnen Gruppen in gleichen Beträgen erhoben. Stichtag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ist der 1. Juli des betreffenden Haushaltsjahres. § 41*10) § 37 Sonderbestimmungen Der Versorgungsverband ist berechtigt, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen mit den Mitgliedern, die nicht ständig einen annähernd gleich bleibenden Bestand von umlagepflichtigen Stellen unterhalten, Sondervereinbarungen abzuschließen. Abschnitt V Beihilfeumlagekasse für Beschäftigte der Mitglieder Festsetzung und Zahlung der Umlage für die Beihilfeumlagekasse Die Umlage wird durch die Anwendung der Festbeträge auf die Bemessungsgrundlage der Mitglieder berechnet. Die Festbeträge der einzelnen Gruppen ergeben sich aus der Gegenüberstellung der vom Versorgungsverband im Laufe des Haushaltsjahres gezahlten Beihilfen und der aufgewendeten Verwaltungskosten zu den in § 40 genannten Bemessungsgrundlagen. Die Bestimmungen für die Erhebung der Umlage im Versorgungsbereich (§§ 32 - 35) gelten entsprechend. § 38*10) Allgemeines (1) Dem Versorgungsverband obliegt die Gewährung der Beihilfen in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen an Beschäftigte der Mitglieder. (2) Diese Leistungen werden im Namen des Mitgliedes gewährt. Der Versorgungsverband trifft auch im Namen des Mitgliedes die notwendigen Entscheidungen und vertritt das Mitglied in Rechtsstreitigkeiten. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Versorgungsverband die für die Festsetzung der Beihilfen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Die Anträge auf Beihilfen können von den Beihilfeberechtigten unmittelbar beim Versorgungsverband eingereicht werden. § 39*1) *6) Umlagegruppen Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwands werden folgende Umlagegruppen gebildet: 1. unbesetzt 2. unbesetzt Abschnitt VI Verfahren bei Streitigkeiten § 42*11) Streitigkeiten zwischen dem Versorgungsverband und seinen Mitgliedern (1) Über Streitigkeiten zwischen dem Versorgungsverband und seinen Mitgliedern entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges die Schiedsstelle endgültig. (2) Jedes Mitglied soll die dieser Satzung anliegende Erklärung entsprechend § 1029 ZPO (Schiedsvertrag) abgeben. § 43 (1) Schiedsstelle Die Schiedsstelle besteht aus 3 Mitgliedern. (2) Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestimmt. Das streitende Mitglied und der Vorstand benennen von Fall zu Fall je einen Beisitzer. (3) Die Schiedsstelle kann Sachverständige hinzuziehen. nach Bedarf Abschnitt VII Übergangs- und Schlussbestimmungen § 44 Durchführungsbestimmungen Der Geschäftsführer des Versorgungsverbandes kann mit Zustimmung des Vorstandes allgemeine Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung erlassen. § 45*4) *5) In-Kraft-Treten der Satzung, Übergangsbestimmungen Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft. § 19 ist nur auf Versorgungsfälle anzuwenden, die nach Ablauf der ersten Amtsperiode (d. h. ab 1. Juli 1994) eintreten. § 19 wird ferner in den Versorgungsfällen nicht angewendet, in denen Bürgermeister, Landräte und Beigeordnete seit dem 03.10.1990 ununterbrochen derartige Ämter hauptberuflich wahrgenommen haben. Anmerkungen: Diese Satzung ist in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung abgedruckt. Die Ursprungssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.01.1992 beschlossen, durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MI-LSA) am 11.02.1992 genehmigt und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl.-LSA) 1992 auf Seite 141 veröffentlicht. Seither ergaben sich folgende Änderungen: Fußnote Verbandsversamml. §§ Inhalt Genehmig. MI-LSA veröffentlicht MBl.-LSA 1 2 3 19.04.1994 19.04.1994 23.01.1995 39 7 17, 18 25.11.1994 30.03.1995 30.03.1995 1994, S. 2775 1995, S. 876 1995, S. 876 4 02.12.1998 2, 17, 36, 45 07.04.1999 1999, S. 486 5 02.12.1998 45 06.05.1999 1999, S. 565 6 08.12.1999 10.01.2000 2000, S. 149 7 14.12.2000 12.02.2001 2001, S. 175 8 21.11.2001 12.12.2001 2002, S. 88 9 10 27.11.2002 08.12.2004 5 28 30 39 18 19 28 36 4 5, 7 18 19 22 18 2 8 10, 16 17, 18 22 27, 28 31 34 38 41 Beihilfeumlagegruppen Bestellung des Geschäftsführers Übernahme Heilverfahrenskosten bei Dienstunfällen Versorgungsrücklage Inkrafttreten der Satzung, Übergangsbestimmungen Inkrafttreten der Satzung, Übergangsbestimmungen Vorstand Bemessungsgrundlage Umlagen für unbesetzte Stellen Umlagegruppen Ausschluss von Leistungen Beamte auf Zeit Bemessungsgrundlage Rücklagen Verbandsversammlung, Vorstand, Geschäftsführer, Ausschluss von Leistungen, Beamte auf Zeit, Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand Ausschluss von Leistungen Aufgaben, Prüfung, Pflichtmitgliedschaft, Rechtsbeziehungen, Regelleistungen, Ausschluss von Leistungen, Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand, Umlage, Bemessungsgrundlage, Umlagenachweis, Verwaltungskosten, Beihilfeumlagekasse - Allgemeines, Festsetzung u. Zahlung der Umlage für die Beihilfeumlagekasse 21.01.2003 07.02.2005 2003, S. 246 2005, S. 22 - 24 11 23.11.2006 2 5 10 27 36 42 Aufgaben Vorstand Pflichtmitgliedschaft Umlage Rücklagen Streitigkeiten zwischen dem Versorgungsverband und seinen Mitgliedern 6, 10, 11, 12, 15, 21, 30 sprachliche Anpassung des Begriffes der Angestellten in Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer (TVöD) 13.12.2006 Anlage Schiedsvertrag gem. § 42 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt Zwischen dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Geschäftsführer einerseits und vertreten durch andererseits wird gemäß § 1027 ZPO vereinbart, dass die sich aus der Anwendung der Satzung ergebenden Meinungsverschiedenheiten sowie sonstige aus dem Ausgleichsverhältnis entstehende Streitigkeiten zwischen dem Versorgungsverband und dem betreffenden Mitglied durch die in § 43 der Satzung vorgesehene Schiedsstelle endgültig entschieden werden. Der ordentliche und der Verwaltungsrechtsweg sind ausdrücklich ausgeschlossen. Magdeburg, den ........................ Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Der Geschäftsführer ...................., den ........................ Mitglied Dank Der Vorstand und die Geschäftsstelle bedanken sich ausdrücklich bei allen Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Geschäftsjahr 2005. Ohne die Partner in den Haupt- und Personalämtern der Landkreise, in den Städten und Gemeinden, in den Verwaltungsgemeinschaften, in den Zweckverbänden sowie bei den sonstigen Mitgliedern wäre die Arbeit des Verbandes sehr erschwert gewesen. Unser Dank gilt auch den Verbandsgremien, die die Arbeit des Verbandes auch im Berichtszeitraum kritisch und unterstützend begleitet haben. Mit Ihren Beschlüssen haben sie die entscheidenden Weichen dafür gestellt, dass der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt heute ein moderner Dienstleister für seine Mitglieder und deren Beschäftigte ist. Zu danken ist auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das Geschäftsergebnis 2005 maßgeblich mitbestimmt haben. E. Hunker Vorsitzender des Vorstandes Dr. Bärecke Geschäftsführer Ihre Ansprechpartner beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Magdeburg 0391/6 25 70Durchwahl: Geschäftsführer Herr Dr. Bärecke -11 Sekretariat Frau Halbeck -50 Personal/Organisation Frau Haberland -16 Frau Dittmar -10 Familienkasse Herr Willisch -58 EDV Frau Kny -700 Herr Pirke -27 Abteilungsleiter Herr Schmidt -67 Buchhaltung Frau Schenk, -19 Frau Meyer -56 Abteilungsleiter Herr Dr. Jahns -17 Bereich Beihilfeumlagekasse Frau Mensching -30 Frau Thon -31 Herr Albrecht -32 Frau Behrens -33 Frau Gebauer -34 Frau Sowa -35 Frau Keindorf -36 Frau Döffinger -41 Herr Diatka -40 Frau Kleye -42 Herr Mähnert -43 Abteilung Finanz- und Anlagemanagement Abteilung Beamtenangelegenheiten Bereich Beamtenversorgung Telefonvermittlung: 0391 62570-0 Telefax: 0391 62570-99 Internet: http://kvsa.komsanet.de E-Mail: [email protected] Stand: April 2006