Eigentümerwechsel im Miet- und WEG-Recht
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Eigentümerwechsel im Miet- und WEG-Recht
1 Berliner Seminare für Verwalter und Vermieter: Eigentümerwechsel im Miet- und WEG-Recht Vorbereitet von: Tobias Scheidacker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Sascha Lambert, Rechtsanwalt und Zwangsverwalter Veranstaltungsort: Kanzlei Welserstraße 10-12, 10777 Berlin Veranstaltung am 2. Juli 2008 RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 2 Übersicht über einige bisherige Veranstaltungen: zuletzt 25.05.2005 06.07.2005 17.08.2005 28.09.2005 09.11.2005 14.12.2005 11.01.2006 25.01.2006 01.03.2006 05.04.2006 21.06.2006 30.08.2006 25.10.2006 13.12.2006 14.02.2007 23.03.2007 02.04.2008 07.05.2008 Wasser abstellen erlaubt! Schönheitsreparaturen BGH: die neue Teilrechtsfähigkeit der WEG Mieterhöhung und der neue Mietspiegel 2005 Verjährung im Mietrecht Gestaltung von Mietverträgen Vorbehalte im Mietrecht (ARGE Mietrechtspraktiker) Bruttomietverträge Betriebskosten Mietmängelmanagement strafbares Verhalten von Mietern Eneriepaß und EnEV 2007 Das neue AGG Schönheitsreparaturen ohne Quotenklausel Schriftform Schönheitsreparaturen aus der Sicht des Malersachverständigen (Vortrag vor dem Arbeitskreis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Maler- und Lackiererhandwerks Berlin-Brandenburg) Die Stellung des Verwalters nach der WEG-Novelle 2007 (Seminarreihe „Die WEG-Novelle 2007“ Teil 1) Die neuen Beschlußregeln nach der WEG-Novelle 2007 (Seminarreihe „Die WEG-Novelle 2007“ Teil 2) Prozeß- und Vollstreckungsrecht (Seminarreihe „Die WEG-Novelle 2007“ Teil 3) Zusammenfassung und Wiederholung (Seminarreihe „Die WEG-Novelle 2007“ Teil 4) Rechtsprechungsupdate Mietrecht 2007 Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen - aktuelle Rechtsprechung und Auswirkungen auf die Praxis (Vortrag vor dem Arbeitskreis der hessischen ö.b.u.v. Sachverständigen des Maler- und Lackiererhandwerks) Untermiete WEG: Beschlüsse richtig formulieren und auszählen 03.09.2008 Thema noch offen 18.04.2007 20.06.2007 05.09.2007 07.11.2007 19.12.2007 28.02.2008 demnächst Bei Interesse an einer der vorgenannten Veranstaltungen informieren wir Sie auf Nachfrage gern über die näheren Einzelheiten. Weitere Informationen finden Sie unter www.berlinerseminare.de. Mit Tages- und Halbtagsseminaren schulen wir Ihre Mitarbeiter im WEG-Recht sowie im Recht der Gewerberaum- und Wohnraummiete. Dabei bestimmen Sie vorab, ob der Schwerpunkt auf • einer Grundlagenvermittlung, • der vertiefenden Ausbildung in bestimmten Einzelgebieten • oder auf einer Aktualisierung des Kenntnisstandes (Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen) liegen soll. Auch Kombinationen sind möglich. RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 3 Übersicht zum vorliegenden Skript: I. allgemein II. Verwaltervertrag 1. 2. 3. 4. Ebene zwischen dem Verwalter und dem Alteigentümer Ebene zwischen dem Verwalter und dem Neueigentümer Ebene zwischen dem Verwalter und einer WEG Ebene zwischen dem Verwalter und etwaigen Erben III. Mietverhältnisse 1. 2. 3. 4. 5. 6. allgemein zum Vertragspartnerwechsel in Mietverhältnissen Kautionen Mängel Forderungen Zurückbehaltungsrechte des Mieters Schicksal von Kündigungen IV. Versicherungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Erwerb durch Veräußerung Anwendungsbereich Eigenversicherung, Fremdversicherung und Versicherung „wen es angeht“ Vertragseintritt Anzeigepflicht Besonderheiten bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen Besonderheiten bei Zwangsversteigerungen Besonderheiten bei Zwangsverwaltungen Besonderheiten bei Erwerb durch Erbfolge V. laufende Prozesse 1. 2. 3. 4. 5. Rechtsstreit gegen den Mieter Rechtsstreit des Mieters Rechtsstreit gegen den früheren Wohnungseigentümer Besonderheiten bei der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung Besonderheiten im Erbfall VI. Auswirkungen einer Veräußerung auf Jahresabrechnungen 1. Abrechnungsschuldner bei Vermieterwechsel 2. Jahresabrechnung und Eigentümerwechsel bei Wohnungseigentum VII. weitere Besonderheiten im Zwangsversteigerungsverfahren bei Erwerb eines Mietobjekts RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 4 I. allgemein Wenn der Eigentümer einer Immobilie wechselt, ist das auf verschiedenen Ebenen rechtlich bedeutsam: - im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und Mietern, - im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und externen Vertragspartnern (Versicherungen, Stadtwerken usw.), - im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und Ihnen als Verwalter, - im Verhältnis zwischen Ihnen als Verwalter und dem neuen Eigentümer - im Verhältnis zwischen dem Alt- und dem Neueigentümer, - bei WEGen zusätzlich im Verhältnis zwischen dem Alt- und dem Neueigentümer jeweils gegenüber der WEG, - bei Zwangsverwaltungen mit anschließender Versteigerung zusätzlich zwischen allen vorgenannten Beteiligten und dem Zwangsverwalter, - des weiteren jeweils im Verhältnis zu den Gläubigern des Alt- und des Neueigentümers. In allen diesen Beziehungen können Schwierigkeiten und rechtlicher Beratungsbedarf auftreten. Mit dem vorliegenden Seminar arbeiten wir uns da durch, wobei „Seminar“ die mündliche Besprechung auf der Abendveranstaltung meint. Wir fokussieren uns auf diejenigen Punkte, welche in Ihrer Verwaltungspraxis am häufigsten relevant werden (können) oder am haftungsträchtigsten sind sowie auf die Themen Ihrer direkten Fragen. Das Skript soll als Nachschlagebasis auf der Grundlage der mündlichen Erörterungen dienen, also nicht aus sich selbst heraus als vollständige und selbständige schriftliche Erörterung verstanden werden. Denn das kann ein Seminarskript nicht leisten. Wer weitergehende und vor allem rechtssichere Antworten für einen Einzelfall sucht, muß sich die einschlägigen Kommentare (es sind eine ganze Reihe) zulegen und selbst recherchieren, oder uns im Einzelfall fragen. Viele Sachthemen spielen in mehreren der o.g. Rechtsbeziehungen eine Rolle, so daß wir das Skript danach aufgebaut haben. II. Verwaltervertrag 1. Ebene zwischen dem Verwalter und dem Alteigentümer Der Vertrag über die Verwaltung einer Immobilie, sei es eine einzelne Wohnung, ein Objekt oder eine Zusammenfassung mehrerer Objekte, ist ein sog. „Geschäftsbesorgungsvertrag“ zwischen Ihnen und dem Alteigentümer. Das BGB regelt ihn rudimentär in den §§ 675 ff. und vertraut im übrigen darauf, daß Sie alles, was Ihnen wichtig ist, selbst in der Vertragsurkunde oder Ihren Absprachen festhalten. Dazu gehört auch die Frage, was mit dem Vertrag geschehen soll, wenn der Gegenstand der Geschäftsbesorgung aus dem Vermögen Ihres Vertragspartners ausscheidet. In vielen Verträgen findet sich eine Laufzeitklausel, welche als Sonderfall ein automatisches Ende bei Veräußerung vorsieht. Meist ist sie sprachlich ungenau, weil offen bleibt, an welchen genauen Umstand sie anknüpft: den Tag des Kaufvertragsabschlusses zwischen Alt- und Neueigentümer, den Tag des Lasten-Nutzen-Wechsels oder erst den Tag der Grundbuchumschreibung. Jede Variante hat etwas für und etwas gegen sich. So steht erst mit Grundbuchumschreibung fest, daß der Vertrag wirklich vollzogen wurde und die Immobilie aus dem Vermögen des Alteigentümers ausschied. Bis dahin kann ja immer noch etwas passieren, das zu einer Rückabwicklung führt. Andererseits möchte der Neueigentümer die RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 5 Immobilie wohl idR. so früh als möglich bewirtschaften und ist daran interessiert, das frühzeitig in die Hand zu nehmen. Wenn er Ihnen die Verwaltung schon vor der Grundbuchumschreibung aus der Hand nimmt, können Sie nicht mehr viel verwalten. Ein „Ende von selbst“ ist allerdings nicht zwingend. Ihre Preise kalkulieren Sie schließlich auch auf der Basis der Laufzeit. Ist diese kürzer als von Ihnen ursprünglich angenommen, und liegt der Grund für das vorzeitige Ende allein in der Sphäre des Vertragspartners (des Alteigentümers), so entstünde Ihnen ein Schaden schon deshalb, weil Sie ganz anders kalkuliert, den Vertrag vielleicht sogar als Wert seiner vollen Laufzeit in die Bilanz eingestellt haben und nun abschreiben müssten. Daher ist ebenso denkbar (und gerechtfertigt), daß der Alteigentümer Ihnen bis zum (bitteren) Ende der vorgesehenen Laufzeit Ihre Verwaltergebühr weiter zahlen muß - obwohl er nicht mehr Eigentümer ist und Sie nicht mehr verwalten. Damit solche Fragen wie das Vorliegen eines Sonderkündigungsrechtes aufgrund Veräußerung oder die Höhe Ihrer anzurechnenden ersparten Aufwendungen nicht aufwendig (meist streitig) geklärt werden müssen, empfiehlt es sich, diese Dinge im Vertrag mit zu regeln. Eine weitere denkbare Variante ist, daß sich der Alteigentümer im Verwaltervertrag verpflichtet, ihn bei einem etwaigen Verkauf des Objekts im Kaufvertrag weiterzureichen, also den Neueigentümer zur Übernahme des Vertrags mit Ihnen zu verpflichten. Das hätte zur Folge, daß Sie weiter in der Immobilie tätig sind (oder Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns verlangen können, wenn er das versäumt). Allerdings bedeutet das, daß Ihnen ein neuer Vertragspartner aufgezwungen wird, den Sie sich nicht aussuchen können. Denn den Verkauf von Ihrer Zustimmung abhängig zu machen, so weit wird wohl kein (externer) Eigentümer gehen. 2. Ebene zwischen dem Verwalter und dem Neueigentümer Mit Ausnahme des letzteren vorgenannten Falles haben Sie mit dem Neueigentümer keinen Vertrag. Sie sind ihm gegenüber weder zu etwas verpflichtet, noch können Sie etwas von ihm verlangen. Das ist insbesondere bedeutsam, wenn Ihnen der Alteigentümer noch Verwalterhonorar schuldig ist und der Neueigentümer Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verlangt. Diese dürfen sie ihm ohnehin nicht geben, allenfalls auf Anweisung des Alteigentümers. Diese Anweisung ist nichts anderes als eine verkürzte direkte Herausgabe: der richtige Weg wäre nämlich, daß Sie die Unterlagen an den alten herausgeben und dieser sie dann an den neuen weiterreicht. Im Grunde geben Sie die Verwaltungsakten bei direkter Übergabe an den neuen daher trotzdem an den alten heraus, nur eben an einen von ihm dazu bestimmten Empfänger. Dem alten gegenüber können Sie aber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis Ihre Forderungen vollständig ausgeglichen sind. Diesem Zurückbehaltungsrecht kann der Neueigentümer nicht dadurch begegnen, daß er auf sein Eigentum an den Unterlagen hinweist. Es ist zwar richtig, daß ihm die Verwaltungsakten mit Umschreibung im Grundbuch ebenfalls gehören. Das Eigentum an den Unterlagen erwirbt er aber (da es sich nicht um Immobilien, sondern bewegliche Sachen handelt) nicht durch die Eintragung im Grundbuch, sondern durch (konkludente) Abtretung des Herausgabeanspruchs seitens des bisherigen Eigentümers. Für diesen Fall regelt § 986 Abs. 2 BGB, daß Sie dem Neueigentümer die gleichen Einwendungen entgegenhalten können wie dem alten. Auch dem Neueigentümer können Sie also die Herausgabe verweigern, bis Ihre Forderungen vollständig ausgeglichen sind. Zukünftiges Honorar zählt übrigens ohne besondere Regelung nicht zu diesen Forderungen. Haben Sie im Verwaltervertrag jedoch vereinbart, daß der Vertrag bei Veräußerung endet und Ihr restliches Honorar (abzüglich eines Abschlags für ersparte Aufwendungen von bspw. 20%) mit Grundbuch-Umschreibung (oder Lasten-Nutzen-Wechsel) für die gesamte Restlaufzeit in voller Höhe sofort fällig wird, dann ist es ebenfalls vor Übergabe der Unterlagen zahlbar, so daß Sie auch hierfür ein Zurückbehaltungsrecht ausüben können. RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 6 3. Ebene zwischen dem Verwalter und einer WEG Eigentümerwechsel in einer WEG sind für den Bestand des WEG-Verwaltervertrags unerheblich, da er nicht mit den Eigentümern, sondern mit der WEG abgeschlossen wird. 4. Ebene zwischen dem Verwalter und etwaigen Erben Stirbt Ihr Vertragspartner, tritt sein Erbe - bei mehreren alle gemeinsam - in dessen gesamte Rechtsstellung ein (sog. „Gesamtrechtsnachfolge“). Dazu gehört auch die Stellung als Ihr Vertragspartner. Der Erbe ist an die gleiche Laufzeit gebunden wie der Erblasser und Sie haben zueinander die selben Rechte und Pflichten wie zuvor zwischen Ihnen und dem Erblasser. Ist in Ihrem Verwaltervertrag zu diesen Fragen nichts geregelt, gilt § 672 BGB: § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. „Im Zweifel“ bedeutet, daß nicht eindeutig etwas anderes feststellbar ist, also bspw. eine schriftliche Regelung im Verwaltervertrag etwas anderes vorsieht. Umgekehrt gilt die Vertragsfortsetzung aber nicht, § 673 BGB: § 673 Tod des Beauftragten Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. III. Mietverhältnisse 1. allgemein zum Vertragspartnerwechsel in Mietverhältnissen Grundsätzlich gilt im deutschen Zivilrecht das Prinzip der Privatautonomie, was u.a. bedeutet, daß man sich seinen Vertragspartner aussuchen kann. Wegen seiner speziellen Eigenart als Dauerschuldverhältnis mit sozial und/oder wirtschaftlich wichtigen Bezügen kennt das Mietrecht eine Durchbrechung dessen, indem es die erzwungene Auswechslung des Vertragspartners ermöglicht, und zwar auf beiden Seiten. Der Vermieter kann ohne Zustimmung des Mieters wechseln, indem er das Objekt verkauft und der Erwerber im Grundbuch eingetragen wird. Das Mietverhältnis wird dann mit dem Erwerber fortgesetzt, wobei der Alteigentümer gut beraten ist, den Mieter von dem Eigentumswechsel selbst zu informieren, um sich für das künftige Vertragsverhalten des neuen zu enthaften: § 566 BGB. Kauf bricht nicht Miete. (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 7 Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist. Die Vorschrift gilt ebenso für die Zwangsversteigerung (§ 57 ZVG) und entsprechend bei Ende eines Nießbrauchs (§ 1056 BGB). Schließlich kann auf Vermieterseite der Vertragspartner durch Erbfall wechseln. Wichtig ist in dem Zusammenhang, daß der Vermieter nur wechselt, wenn er tatsächlich Eigentümer war. Gelegentlich werden Mietverträge nicht mit dem eingetragenen Eigentümer abgeschlossen, sondern mit der Hausverwaltung (häufig Formfehler), einem Dritten (z.B. einem Ehepartner) oder nur einem von mehreren eingetragenen Eigentümern (ebenfalls Formfehler). Dann ändert die Eigentümerstellung nichts am Mietvertrag: der Vermieter war vor dem Eigentumswechsel nicht oder nicht allein im Grundbuch eingetragen und ist es danach ebenfalls nicht. Es tangiert ihn also gar nicht, er bleibt Vermieter. Der neue Eigentümer dagegen tritt nicht in den Vertrag ein und kann Herausgabe der Wohnung an sich aus Eigentumsrecht verlangen, ohne durch den Mietvertrag gebunden zu sein. Das löst Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber seinem Vertragspartner aus, weil dieser ihm nun die Wohnung nicht mehr überlassen kann. Und dieser wird sich dann an die Verwaltung halten, welche für den Fehler verantwortlich zeichnet. Diese rechtliche Lage führt mitunter zu kuriosen Situationen. So kommt es vor, daß sich erst nach etlichen Jahren im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen oder Kündigungsprozessen herausstellt, daß der Mieterhöhende oder Kündigende gar nicht Vermieter ist. Folglich sind seine Erklärungen unbeachtlich. Er ist auch nicht zum Empfang der Miete befugt, jedenfalls nicht im Verhältnis zum Mieter. Denn dieser schuldet die Miete immer und nur seinem Vertragspartner. Gelegentlich ist dieser bereits verstorben und eine Erbengemeinschaft an seine Stelle getreten, welche sich auseinandergesetzt hat, ohne das Mietverhältnis dabei zu berücksichtigen. Dann ist die Auseinandersetzung insoweit noch nicht vollzogen und die Erbengemeinschaft besteht insoweit weiter fort. Es ist fraglich, wer hier Adressat von Erklärungen des Mieters ist, und vor allem ist schwer ermittelbar, wer (noch) zu der Erbengemeinschaft dazugehört und wessen Rechte bereits weiter übergegangen sind oder übertragen wurden. Um unbillige Härten zu vermeiden, nehmen die unteren Instanz-Gerichte mitunter Korrekturen nach Treu und Glauben vor und begründen so, daß der aktuelle Eigentümer doch in den Vertrag eingetreten sei (konkludentes Einverständnis des Mieters durch jahrelange Mietzahlung o.ä.), aber dogmatisch geht das eigentlich nicht. Denn der ursprüngliche Vermieter hat an der Grundstücksübertragung nicht mitgewirkt. Die Rechtsprechung läuft dann darauf hinaus, daß ihm durch diese, also einen Vertrag von Dritten, Ansprüche gegen den Mieter entzogen werden - es sei denn, man nimmt einen zweiten stillschweigenden Vertragsschluß zwischen dem Eigentümer und dem Mieter an, ohne damit das Schicksal des ersten zu ändern. Dann bestünden zwei parallele Mietverträge gleichen Inhalts, was der Mieter eigentlich nicht wollen kann, er müßte ja zwei Mal Miete für nur eine Wohnung zahlen. Auch hier kann man wieder Korrekturen finden (Gesamtgläubigerschaft?), aber letztlich geschieht das alles ohne sichere Basis aus Billigkeitserwägungen heraus. Die Annahme eines (neuen?) Mietvertrags mit dem Eigentümer hat jedenfalls Schutzwirkung für den Mieter, denn andernfalls könnte er ohne weiteres auf Herausgabe in Anspruch genommen werden, ohne dem seinen Mietvertrag entgegenhalten zu können. Eine andere Lösung ist noch, anzunehmen, daß der Eigentümer sich den Mietvertrag entgegenhalten lassen muß, ohne daraus Rechte zu haben, es sei denn, sie wurden ihm abgetreten. All diesen Varianten hat sich der BGH bislang nicht angeschlossen, im Gegenteil in Sachen, die bis zu ihm vorgedrungen sind, streng formal am Wortlaut des Gesetzes gearbeitet und jegliche Analogien abgelehnt. Denn § 566 BGB ist eine Ausnahmeregelung, welche den Grundsatz der Privatautonomie durchbricht. Sie ist daher eng auszulegen. RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 8 Exkurs: Auf Mieterseite ist ein Austausch des Vertragspartners ebenfalls durch Erbfall möglich. Das ist zunächst selbstverständlich, da auch der Mieter-Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird. Damit sich aber keine sozialen Härten ergeben, wenn der Verstorbene mit jemand anderem zusammen lebte als dem Erben, sieht das Gesetz Sonderregeln für Wohnraum vor, die Ehegatten oder Haushaltsgenossen einen Vortritt einräumen: § 563 BGB. Eintrittsrecht bei Tod des Mieters. (1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben. (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam. § 563a BGB. Fortsetzung mit überlebenden Mietern. (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam. § 563b BGB. Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung. (1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen. (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen. § 564 BGB. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung. Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind. Des weiteren kann sowohl auf Mieter- wie auf Vermieterseite ein erzwungener Wechsel eintreten, wenn es sich um ein gewerbliches Zwischenmietverhältnis handelt: § 565 BGB. Gewerbliche Weitervermietung. (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein. (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (Erörterung jeweils im einzelnen nur mündlich) RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 9 2. Kautionen Was mit Kautionen geschieht, wenn der Eigentümer wechselt, sagt uns § 566a BGB: § 566a BGB. Mietsicherheit. Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet. Zwar bezieht sich der Wortlaut nur auf Wohnraumverträge. Aufgrund eines Verweises im gewerblichen Mietrecht (§ 578 BGB) gilt das aber uneingeschränkt auch dort. Primär ist danach der jeweils aktuelle Vermieter (= eingetragene Eigentümer) zur Rückzahlung einer Mietkaution verpflichtet. Bestandteil der zurückzuzahlenden Kaution sind auch die Zinsen seit Vertragsbeginn. Nur wenn der Mieter von ihm die Kaution „nicht erlangen“ kann, ist der Alteigentümer weiter verpflichtet. Unklar ist, was ein „nicht erlangen“ voraussetzt. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, daß der Mieter den Erwerber in Anspruch nehmen müsse, „solange dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint“. Er muß es also zumindest in zumutbarer Weise versucht haben. Eindeutige Fälle wären dagegen, daß sich der Erwerber unbekannt ins Ausland abgesetzt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Verkauft der Erwerber das Objekt weiter, haftet primär der nächste neue Eigentümer. Auch hier gilt, daß der Mieter erst in zumutbarer Weise diesen in Anspruch nehmen muß und erst dann, wenn die Kaution dort nicht zu erlangen ist, sich an den vorherigen Eigentümer (gesehen vom aktuellen aus) wenden kann. So bildet sich eine Haftungskette, in der der jeweils aktuellere vor dem jeweils vorherigen Eigentümer haftet. Kommt der Mieter mit seinem Anspruch allerdings an die Verjährungsgrenze, so dürfte es zulässig sein, wenn er alle vorherigen noch nicht in Anspruch genommenen Eigentümer vorsorglich verklagt, damit er zumindest von einem dann seine Kaution zurückerhält. Möchte der Alteigentümer diese zeitlich prinzipiell unbegrenzte Haftung für Kautionen nicht übernehmen, so kann er dem Mieter seine Sicherheit bei Objektverkauf zurückgeben. Inwieweit der Erwerber gegen den Mieter dann einen Anspruch auf Wiederauffüllen oder Neueinzahlung der Kaution hat, ist unklar. Die vorstehend beschriebene Rechtslage gilt ab der Mietrechtsreform im September 2001. Für vorherige abgeschlossene Grundstücksübertragungen gilt nach h.M. das damalige Recht aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter fort, welches eine deutlich weniger weitgehende Haftung des Neueigentümers vorsah. 3. Mängel muß der Mieter dem Vermieter anzeigen. Andernfalls verliert er seine Rechte auf Minderung und ggf. Aufwendungs- oder Schadensersatz, solange der Vermieter mangels Kenntnis vom Mangel keine Abhilfe schaffen konnte, § 536c BGB. Zeigt der Mieter den Mangel gegenüber seinem Vermieter an und verkauft dieser anschließend das Objekt, so ist (heftig) umstritten, was gegenüber dem Erwerber gilt. Diesem gegenüber liegt keine Mängelanzeige vor, so daß er mglw. schon allein mangels Kenntnis keine Abhilfe schaffen kann. Andererseits muß er sich die Kenntnis des Veräußerers vielleicht zurechnen lassen. Je nach dem, welchen Kommentar man zur Hand nimmt, wird die eine oder andere Auffassung vertreten und mehr oder weniger gut begründet. Werden die Verwaltungsakten vollständig übergeben oder bleibt ggf. sogar die bisherige Verwaltung weiter tätig, so wird sich der Erwerber die vorliegende Mängelmeldung wohl zurechnen lassen müssen. Gab es indes Schwierigkeiten bei Erhalt der RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 10 Unterlagen, sind diese nicht vollständig oder war die Mängelanzeige nur mündlich, kann man sich schon einmal auf den Standpunkt stellen, daß die Kenntnis fehlte, weil der Mieter (dem neuen) nicht anzeigte. Insoweit empfiehlt es sich, mit dem Informationsschreiben an die Mieter, in welchem über den Wechsel, die ggf. neuen Kontenverbindungen usw. informiert wird, zugleich aufzufordern, über etwaige das Vertragsverhältnis betreffende sachliche Problematiken, welche noch nicht abgeschlossen sind, erneut zu informieren - oder ähnlich. Man möchte die Mieter ja nicht unbedingt auffordern, Mängel zu melden, aber andererseits ihnen mitteilen, daß laufende Auseinandersetzungen neu thematisiert werden müssen, damit der neue Eigentümer darüber im Bilde ist. Geschieht das dann nicht, kann sich der Mieter dann später nicht unbedingt darauf berufen, daß der Neueigentümer hätte Bescheid wissen müssen. 4. Forderungen Wem die Miete zusteht, ergibt sich aus dem Gesetz und dem Mietvertrag: dem Vermieter. Der Alteigentümer ist solange Vermieter, wie er im Grundbuch eingetragen ist. Dagegen werden im Kaufvertrag hiervon abweichende Lasten-Nutzen-Wechsel vereinbart und anschließend die Mieter angeschrieben, daß ab diesem Zeitpunkt die Miete an den neuen zu überweisen ist. Das ist möglich, wenn diese Information auch durch den Alteigentümer geschieht. Denn dieser kann seine Mieter ja anweisen, die Miete dorthin zu überweisen, wohin er will. Wenn es das Konto des Neueigentümers ist, so tritt Erfüllung dann gleichwohl ein, wenn die Miete dort eingeht. Ebenfalls möglich, aber ein wenig komplizierter ist die Sache, wenn nur der Neueigentümer mitteilt, wohin zukünftig die Miete soll. Entweder wurde er hierzu durch ein Verabschiedungsschreiben des bisherigen Eigentümers an die Mieter offiziell bevollmächtigt oder seine Vollmacht folgt aus dem Kaufvertrag. Dieser wäre dann jeweils im Original vorzulegen. Folgt die Vollmacht aus einer weiteren, ggf. separaten, Urkunde, wäre diese jeweils im Original vorzulegen. 5. Zurückbehaltungsrechte des Mieters Kommt der Vermieter mit einer Mängelbeseitigung in Verzug, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht, abhängig von der Höhe der Beseitigungskosten, geltend machen. Dieses hat nicht den Zweck, daß der Mieter die zurückbehaltenen Beträge dauerhaft einbehalten darf, sondern daß er lediglich durch die zeitliche Verzögerung Druck ausüben kann. Mit Veräußerung der Mietsache und Vertragseintritt eines Erwerbers ist der Druck gegen den Veräußerer hinfällig. Er kann ja gar nicht mehr beseitigen. Da er nicht mehr Vertragspartner ist, verliert der Mieter zugleich seinen Erfüllungsanspruch gegen ihn. Damit verliert er auch sein Zurückbehaltungsrecht und muß die betreffenden Beträge nun nachzahlen. Für die Erfüllung des Mietvertrags haftet nunmehr der Erwerber, so daß der Mieter sein Zurückbehaltungsrecht nunmehr ihm gegenüber geltend machen muß. 6. Schicksal von Kündigungen Selbst kündigen kann der Erwerber erst nach Eintragung im Grundbuch. Er kann sich das Recht zur Kündigung auch nicht vom bisherigen Eigentümer abtreten, sondern allenfalls eine Vollmacht zur Erklärung in dessen Namen erteilen lassen. Ist ein Recht zur Kündigung vor Grundbuchumschreibung entstanden (bspw. wegen Verzug mit Mieten), aber eine Kündigung nicht erklärt worden, so erlischt es mit dem Eigentumswechsel. Denn dem neuen Eigentümer gegenüber besteht ja noch kein Verzug und der alte kann nicht mehr kündigen, da er nicht mehr Vertragspartner ist. Die Gerichte machen allerdings Ausnahme für solche Kündigungsgründe, die die Mietsache in ihrer Substanz bedrohen (Sachbeschädigungen, Störungen des Hausfriedens) oder wenn die Mieten, für die Verzug besteht, an den Erwerber abgetreten sind (bspw. für alle RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 11 Beträge nach Lasten-Nutzen-Wechsel, aber vor Eigentumsumschreibung). Dann kann auch der neue auf die betreffenden Umstände abstellen, die vor seiner Eintragung aufgetreten sind. Von diesen Fällen zu unterscheiden sind die, in welchen der Alteigentümer bereits gekündigt hat und der Neueigentümer vor der endgültigen Abwicklung eingetragen wird. Hier tritt er in das sog. Abwicklungsverhältnis ein mit der Folge, daß er die Mietsache vom Mieter geräumt herausverlangen kann. Auch davon gibt es allerdings wieder Ausnahmen, insbesondere für den Fall einer Eigenbedarfskündigung des Alteigentümers. Sein Interesse an der Vertragsbeendigung erlischt, wenn er nach Verlust der Eigentümerstellung ohnehin nicht mehr eigennutzen kann. Das Weiterverfolgen des Herausgabeanspruchs durch den Erwerber wird von den Gerichten dann als rechtsmißbräuchlich gewertet. Alternativ wird angenommen, daß kein Eigenbedarf vorlag, die Kündigung also ohnehin unwirksam war. Hat der Erwerber selbst Eigenbedarf, muß er erneut und selbst kündigen. Davon wiederum ausgenommen sind die Fälle, in denen der Alteigentümer wegen eines Eigenbedarfs des Erwerbers kündigt - gehört dieser zu den Familien- oder Haushaltsangehörigen des Alteigentümers, ändert der Eigentumswechsel den Eigenbedarf nicht und die Kündigung bleibt bestehen. Tobias Scheidacker - Rechtsanwalt - IV. Versicherungen 1. Erwerb durch Veräußerung Beim Erwerb von Immobilien bzw. Wohnungseigentum kann es und wird es zumeist im Interesse des Erwerbers sein, dass der Versicherungsschutz während des Eigentumsübergangs und auch danach ununterbrochen fortdauert, damit die zu erwerbende Immobilie nicht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – zumal das genaue Datum aufgrund der grundbuchlichen Eintragung nicht genau vorhersehbar ist – ohne Versicherungsschutz ist. Aber auch der Versicherer bleibt, sofern der Erwerber kein allzu ungünstiges subjektives Risiko einbringt, weiterhin an Prämieneinnahmen und damit einem Fortgang der Versicherung interessiert. Dem begegnet das Versicherungsrecht mit einer ähnlichen Mechanik wie das Mietrecht – durch die Vorschrift des § 566 BGB „Kauf bricht nicht Miete“ –, wonach bei Erwerb einer Immobilie bestimmte Versicherungen auf den Erwerber übergehen. Der sonst übliche Grundsatz, dass Vertragspartner nur diejenigen sind, die sich durch entsprechende gegenseitige Erklärung aneinander gebunden haben, ist damit ausnahmsweise durchbrochen. Diesen gesetzlichen Vertragseintritt regeln die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, und zwar in den §§ 95 ff. Andererseits kann es aber durchaus sein, dass der Erwerber oder der Versicherer an einer Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses – aus welchen Grund auch immer – kein Interesse hegt. Auch dies bedenkt das Gesetz und bietet sowohl dem Erwerber als auch der Versicherung die Möglichkeit der Kündigung. Diese ist freilich befristet, damit der andere Teil zügig Klarheit über das Schicksal des Vertrages erhält. 2. Anwendungsbereich Diese gesetzliche Ausnahme gilt jedoch nicht für jede Versicherung. Vom gesetzlichen Grundgedanken her sind Sachversicherungen gemeint. Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich demnach auf die Schadensversicherungen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten veräußerbaren Versicherungsobjekt stehen. Typisches Beispiel aus dem Bereich der Immobilienversicherungen ist damit die Gebäudesachversicherung. Demgegenüber RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 12 stehen etwa Vermögensversicherungen, da diese an das Vermögen als solches und nicht an konkrete, einzelne Gegenstände des Vermögens gekoppelt sind. Dies führt aber auch dazu, dass üblicherweise auch keine Haftpflichtversicherungen auf den Erwerber übergehen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Haftpflicht an einen bestimmten Gegenstand knüpft, wie es etwa bei der Gebäudehaftpflicht der Fall ist. 3. Eigenversicherung, Fremdversicherung und Versicherung „wen es angeht“ Bevor allerdings beurteilt werden kann, ob eine Versicherung auf einen Erwerber übergeht, müssen noch weitere Kriterien geprüft werden. Denn aus dem Gesetzeswortlaut wird gefolgert, dass nur solche Versicherungen auf den Erwerber übergehen können, welche das eigene Interesse des Veräußerers versichern, sog. Eigenversicherungen. Sie liegen vor, wenn in einem Versicherungsvertrag versicherte Person und Versicherungsnehmer identisch sind. Im sachlichen Gegensatz hierzu steht die Fremdversicherung. Sie bezeichnet eine Versicherung für fremde Rechnung. Sie liegt beispielsweise vor, wenn ein Onkel für seinen studierenden Neffen eine Krankenversicherung übernimmt. In diesem Fall ist der Onkel Versicherungsnehmer und der Neffe die versicherte Person. Schließlich kann eine Versicherung auch derart ausgestaltet sein, dass sie wechselnde Interessenträger schützt. Der Versicherungsschutz knüpft dabei nicht starr an Personen, sondern an ein bestimmtes Interesse, welches zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedliche Personen haben können. Eine solche Versicherung ist etwa gegeben bei einem Versicherungsnehmer, der in seinem Räumlichkeiten Sachen Dritter lagert und diese wechselnden Sachen, wechselnder Dritter versichert hat. Auch bei Immobilien können diese drei Formen auftreten. Beispiele: 1. A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und Versicherungsnehmer einer Gebäudesachversicherung. 2. Die Grundstücksverwaltungsgesellschaft A-Straße mbH ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches mit einem Hotel bebaut ist. Nicht diese, sondern die Hotelbetreibergesellschaft, die „Gute-Nacht“-AG, ist Versicherungsnehmerin einer Gebäudesachversicherung. 3. Alleineigentümer A schließt eine Gebäudesachversicherung ab, wobei ausdrücklich vertraglich festgehalten ist, dass das Sacherhaltungsinteresse des jeweiligen Eigentümers versichert sein soll. Jetzt teil A sein Eigentum nach § 8 WEG in einzelne Einheiten auf und veräußert diese. Im Beispielsfall 1 liegt eine Eigenversicherung vor, Versicherungsnehmer ist A, der zugleich Eigentümer des Grundstücks ist. Versichert ist somit sein Interesse. Im zweiten Fall fallen Versicherungsnehmer und Eigentümer auseinander, weshalb eine Fremdversicherung vorliegt. Im dritten Beispiel liegt eine Versicherung für Rechnung wen es angeht vor, denn die Versicherung zielt nicht spezifisch auf das Eigentum des A, sondern auf den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks bzw. Teilen hiervon. 4. Vertragseintritt Diese Unterscheidung nach Art der Versicherung ist entscheidend für den gesetzlichen Vertragseintritt. Denn ein solcher findet nur bei Eigenversicherungen statt. Aber auch bei Versicherungen „wen es angeht“ ist der Erwerber geschützt. Denn hier ist er ja bereits durch die Eigenart des Versicherungsvertrages mitgeschützt, und zwar ohne dass die Notwendigkeit besteht, selbst Versicherungsnehmer, d.h. RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 13 Vertragspartei, zu werden. In diesem Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Versicherungsnehmer und der Versicherungsvertrag läuft weiter. Lediglich im Fall der Fremdversicherung endet diese im Falle der Veräußerung wegen Interessenfortfalls. 5. Anzeigepflicht Schließlich muss dem Versicherer noch die Veräußerung unverzüglich angezeigt werden, egal ob vom Erwerber oder Veräußerer. Geschieht dies nicht, ist der Versicherer im Versicherungsfall möglicherweise nicht leistungsverpflichtet. Vor der kürzlichen Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes lag gerade hier eine deutlich kritisierte Schärfe, der nun damit begegnet wurde, dass sich die Versicherung fortan nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen darf, wenn der Versicherer darlegen und beweisen kann, dass er mit dem Erwerber den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag nicht geschlossen hätte. Der Versicherer muss also darlegen, warum er gerade mit dem Erwerber kein Vertragsverhältnis eingegangen wäre. 6. Besonderheiten bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Versicherung dahingehend gestaltet sein, dass das gesamte Objekt durch einen einheitlichen Eigenversicherungsvertrag versichert ist. Veräußert nun einer der Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil, so wird der Versicherungsvertrag hinsichtlich dieses Miteigentümers beendet. An seine Stelle tritt der Erwerber analog der genannten Vorschriften in der Versicherungsvertrag ein. 7. Besonderheiten bei Zwangsversteigerungen Das Versicherungsvertragsgesetz regelt ausdrücklich, dass im Falle des Erwerbs durch Zwangsversteigerung die oben Regelungen entsprechend gelten. 8. Besonderheiten bei Zwangsverwaltungen Zunächst ist hervorzuheben, dass ein Erwerb eines Gebäudes nicht durch die Zwangsverwaltung möglich ist, da dem Zwangsverwalter eine Veräußerung des Grundstücks nicht möglich ist. Ein Erwerb ist daher bei bestehender Zwangsverwaltung nur durch „normale“ Veräußerung durch den Eigentümer oder aber im Rahmen eines parallel laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens möglich. Dennoch ist die Zwangsverwaltung im Hinblick auf bestehende Versicherungen beachtlich. Denn der Zwangsverwalter ist verpflichtet, für das Bestehen von Gebäudesach- und Gebäudehaftpflichtversicherungen zu sorgen, wobei er nicht an bestehende, durch den Eigentümer abgeschlossene Versicherungen gebunden ist. Zeigt also der Eigentümer bestehende Versicherungen nicht an oder bevorzugt der Zwangsverwalter aus bestimmten Gründen eine andere, neue Versicherung, so kann es zu einer Dopplung von Versicherungen kommen. Da der Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens an Versicherungen, welche der Zwangsverwalter neu abgeschlossen hat, gebunden ist, kann diese Versicherungsdopplung auch den Erwerber treffen, der sich dann jedoch die bessere Versicherung aussuchen kann und die andere kündigen kann. Freilich kann er auch beide kündigen. 9. Besonderheiten bei Erwerb durch Erbfolge Die beschriebenen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes gelten nur für die Einzelrechtsnachfolge, nicht aber – wie im Falle der Erbschaft – für sog. Gesamtrechtsnachfolgen. Hier tritt der Erbe aufgrund erbrechtlicher Regelungen umfassend in die Stellung des Erblassers und damit auch in bestehende Versicherungsvertragsverhältnisse ein. RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 14 V. laufende Prozesse 1. Rechtsstreit gegen den Mieter Eine Veräußerung eines Grundstücks bzw. von Wohnungseigentum bleibt nicht ohne Folgen für zu erwartende bzw. laufende Rechtsstreitigkeiten. Beim Rechtsstreit gegen den Mieter ist dabei zu unterscheiden, ob die Veräußerung vor oder während des Rechtsstreits stattfindet. Ist das Mietobjekt vor dem Rechtsstreit veräußert worden und der Erwerber durch Eintragung ins Grundbuch gem. § 566 Abs. 1 BGB in die Position des Vermieters gerückt, so ist er doch nicht für jedweden Rechtsstreit aktivlegitimiert, d.h. er kann nicht jedwede offene Forderung gegenüber dem Mieter erfolgreich geltend machen. Denn der Veräußerer bleibt durchaus aktivlegitimiert, und zwar für alle vor dem Eigentumsübergang entstandenen und fällig gewordenen Rechte. Dies soll selbst für die Mietkaution gelten, soweit diese vor Veräußerung fällig geworden ist. Allerdings ist insoweit Achtung geboten. Denn der Veräußerer kann durch Abtretung den Erwerber in die Position des Forderungsberechtigten und somit in die Position des Aktivlegitimierten bringen. Dabei ist eine isolierte Abtretung auf die Miete ohne gleichzeitige Übernahme der Pflichten aus dem Mietvertrag durchaus zulässig. Mitunter kann der Erwerber Forderungen auch ohne Abtretung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Hierbei tritt der Forderungsberechtigte, also der Veräußerer, nicht die komplette Forderung an den Erwerber ab, sondern überträgt nur die Prozessführungsbefugnis. Vollzieht sich die Veräußerung während des Rechtsstreits – hat also der Veräußerer bereits einen Prozess gegen den Mieter eingeleitet – so ist für das Schicksal des Fortgangs des Rechtsstreits erst einmal entscheidend, was Gegenstand des Streits ist. Macht der Veräußerer etwa Mietzinsansprüche geltend, die vor dem Eigentumsübergang entstanden und fällig geworden sind und hat der Veräußerer diese nicht an den Erwerber abgetreten, so bleibt die Aktivlegitimation des Veräußerers unberührt. Verlangt der Veräußerer jedoch etwa Räumung und Herausgabe an sich, so ist er hierzu nach Veräußerung nicht mehr berechtigt, die Klage würde als unbegründet abgewiesen. Hier bietet das Gesetz jedoch die Möglichkeit, dass der Veräußerer den Klageantrag auf Leistung – sprich Herausgabe – an den Erwerber umstellt. Der vom Veräußerer forfgeführte Rechtsstreit wirkt für und gegen den Erwerber, der später die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der Erwerber kann demgegenüber den Rechtsstreit anstelle des Veräußerers nur dann fortführen, wenn sowohl der Veräußerer als auch der Mieter dem zustimmen. Die Zustimmung des Mieters ist dabei weder erzwingbar, noch durch Feststellung ihrer Sachlichdienlichkeit ersetzbar. 2. Rechtsstreit des Mieters Einfacher ist die Situation bei Klagen des Mieters. Wurde die Veräußerung vor Klageerhebung bereits vollzogen, richtet sich der Rechtsstreit gegen den neuen Vermieter, da dieser in die Rechte und Pflichten des früheren Vermieters eingetreten ist. Beispiel: Der Mieter verlangt vom neuen Eigentümer Mängelbeseitigung, auch wenn der Mangel entstand, als noch der Veräußerer Eigentümer war. Spannend ist hier lediglich die Situation bei Veräußerung während des Rechtsstreits. Das Gericht kann freilich nicht den Erwerber verurteilen, solange dieser nicht Partei des Rechtsstreits ist. Allerdings kann sich durchaus die Möglichkeit ergeben, den Erwerber in den Rechtsstreit einzubeziehen. Soll der Erwerber neben bzw. anstelle dessen Prozesspartei werden, geht dies allerdings nur mit Zustimmung des Veräußerers. Aber auch der Erwerber muss zustimmen, wobei bei einem Wechsel vor einer ersten mündlichen Verhandlung ggf. dessen Zustimmung durch das Gericht aus Gründen der Sachdienlichkeit ersetzt werden kann. RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 15 Haftet der Veräußerer – etwa weil er sich erfolgreich nach § 566 Abs. 2 BGB von der Haftung befreit hat – nicht neben dem Erwerber, muss der Mieter hierauf reagieren. In der Regel bleiben die Möglichkeiten der Umstellung auf einen sog. Sekundäranspruch, meist Schadensersatzanspruch, weil der Veräußerer mangels Vermieterstellung das vormalige Begehren nicht mehr erfüllen kann oder aber der Mieter erklärt die Hauptsache für erledigt, fordert vom Veräußerer die Kosten des Rechtsstreits und geht fortan gegen den Erwerber vor. Beispiel: Der Mieter verlangte von A – die Klausel betreffend die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter war unwirksam – die Durchführung von Schönheitsreparaturen. A möchte sich solchen Streitigkeiten nicht länger aussetzen und verkauft das Mietobjekt an B, der auch ins Grundbuch eingetragen wird. Allerdings hat zu diesem Zeitpunkt der Mieter bereits gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen. Der Mieter kann seinen Anspruch nicht mehr gegenüber A durchsetzen. Er könnte also für erledigt erklären und gegen B vorgehen. Solange sich A aber noch nicht von der Haftung befreit hat, könnte der Mieter aber auch nach entsprechenden Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Klage umstellen auf Vorschusszahlung zur Selbstvornahme und den A hierzu wie einen selbstschuldnerischen Bürgen in Anspruch nehmen. Dann könnte der Mieter gegen A de facto vorgehen, als habe die Veräußerung nicht stattgefunden. 3. Rechtsstreit gegen den früheren Wohnungseigentümer Maßgeblich ist freilich auch hier, wer Forderungsgegner ist und ob die Veräußerung Einfluss auf die Person des Forderungsgegners hat. Beispiel: Eigentümer A wird gerichtlich in Anspruch genommen auf Instandhaltung seines Sondereigentums. Während des Rechtsstreits veräußert A sein Sondereigentum an B. In einem weiteren Rechtsstreit werden von A Forderungen aus Jahresabrechnungen verlangt. Nach Veräußerung kann A die Instandhaltung mangels Eigentümerstellung nicht mehr erfüllen; diese Verpflichtung ging auf B über. A ist jedoch nach wie vor Schuldner der Forderungen aus Jahresabrechnungen. Soweit die Verpflichtungen auf den Erwerber übergegangen sind, gilt das Vorgesagte in ähnlicher Weise. Zunächst kann das Gericht nicht den neuen Eigentümer verurteilen, da dieser nicht Partei des Rechtsstreits ist. Ein Parteiwechsel erfordert die Zustimmung des Veräußerers sowie des Erwerbers, welche ggf. ersetzt werden kann. In der Regel bleibt dann nur die Umstellung auf einen Schadensersatzanspruch im laufenden Rechtsstreit – soweit ein Schaden entstanden ist – oder aber die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des alten Eigentümers und die Verfolgung des Anspruchs gegen den Erwerber. 4. Besonderheiten betreffend Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Maßgebliche Besonderheiten betreffend Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bestehen nicht. Auch wenn der Erwerber im Wege der Zwangsversteigerung das Eigentum erwirbt, kommt es entscheidend darauf an, ob dieser Forderungsinhaber bzw. Forderungsgegner geworden ist, weshalb bei laufenden Streitigkeiten in der Regel umzustellen oder für erledigt zu erklären ist. Ein Parteiwechsel bedarf wie stets der Zustimmung des Gegners. 5. Besonderheiten im Erbfall Im Falle des Todes einer Prozesspartei tritt kraft Gesetzes der Erbe an die Stelle des Erblassers. RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 16 VI. Auswirkungen einer Veräußerung auf Jahresabrechnungen Sowohl die Veräußerung eines Mietshauses, als auch die Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit bleiben nicht ohne Auswirkung auf die Jahresabrechnungen, wenn auch in völlig unterschiedlichen Blickwinkeln. In mietrechtlicher Hinsicht interessiert, wer die Abrechnung zu erstellen hat. Aus wohnungseigentumsrechtlicher Perspektive steht die Frage im Vordergrund, wer welche Kosten zu tragen hat. 1. Abrechnungsschuldner bei Vermieterwechsel Normalerweise richtet sich die Zuordnung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber nach dem Zeitpunkt des Entstehens bzw. der Fälligkeit des Anspruchs. Ansprüche, die vor dem Eigentümerwechsel entstanden und fällig geworden sind, bleiben beim Veräußerer, später fällig gewordene Ansprüche stehen dem Erwerber zu. Von diesem Grundsatz wich der Bundesgerichtshof indes hinsichtlich der Abrechnungsschuld teilweise ab. Im Falle des Eigentümerwechsels nach Ende eines Abrechnungszeitraums soll der Veräußerer zur Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlung und zur Erstattung eines eventuellen Guthabens verpflicht sein, ohne dass es auf die Fälligkeit des Zahlungsanspruches, also auf den Zeitpunkt der Abrechnung ankomme. Gleiches soll auch für den Fall gelten, dass das Eigentum zwar während des laufenden Abrechnungszeitpunktes übergeht, der Mieter aber vor dem Eigentumsübergang ausgezogen ist. Den Erwerber trifft hingegen die Abrechnungspflicht bei einem fortbestehenden Mietverhältnis, wenn das Eigentum während der Abrechnungsperiode übergegangen ist. Nur der Erwerber ist insofern auch Gläubiger eventueller Nachzahlungsansprüche; er muss auch ggf. bestehende Guthaben auskehren, selbst wenn er die Vorauszahlungen nicht erhalten hat. Beispiel: A ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das von den Mietern B und C bewohnt ist. B zieht am 31. Juli 2008 aus. A veräußert das Grundstück an D, der am 1. August 2008 ins Grundbuch eingetragen wird – ab diesem Tage Eigentümer ist – und voller Freude am gleichen Tag in die ehemalige Wohnung des B einzieht. Das Abrechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Wer hat über das Jahr 2008 abzurechnen? Zunächst ist festhalten, dass der Eigentumswechsel während der laufenden Abrechnungsperiode stattfand. D wurde am 1. August 2008 Eigentümer. Da das Mietverhältnis mit dem C fortdauert, muss D gegenüber C abrechnen. Hinsichtlich des B ist allerdings zu beachten, dass das Mietverhältnis vor Eigentumsübergang endete, und zwar am 31. Juli 2008. Daher muss A und nicht D gegenüber B abrechnen. Im Innenverhältnis haben der Veräußerer und der Erwerber zusammenzuwirken. Der Veräußerer muss für seine Zeit als Vermieter die Abrechnung erstellen und dem Erwerber zur Verfügung stellen. Die Übergabe der Unterlagen allein ist dabei nur dann ausreichend, wenn die Belege so übersichtlich geordnet, zusammengestellt und inhaltlich aufbereitet sind, dass sie ohne Aufwand in eine Gesamtabrechnung einfließen können. RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 17 Im obigen Beispielfall könnten sich A und D im Übrigen auch derart behelfen, dass einer der beiden die Abrechnungen ausarbeitet und ausfertigt und hinsichtlich derjenigen Mieter, gegenüber denen der andere abrechnen müsste, als Vertreter dessen auftritt. Hierbei empfiehlt sich, dem Mieter eine entsprechende Vollmacht im Original mit der Abrechnung zukommen zu lassen. Häufig treffen Veräußerer und Erwerber im Rahmen des Kaufvertrages Abreden über den wirtschaftlichen Besitzübergang (Kosten/Nutzen-Wechsel). Solche Vereinbarungen betreffen freilich nur das Innenverhältnis zwischen Käufer und Erwerber und haben selbstverständlich keinen Einfluss auf das Verhältnis zum Mieter. Damit können die Kaufvertragsparteien zwar wie gesagt intern regeln, wer die Abrechnung erstellt. Wer dem Mieter jedoch verpflichtet ist und ggf. gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, können die Parteien aber nicht bestimmen. 2. Jahresabrechnung und Eigentümerwechsel im Wohnungseigentum Bei Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit stellt sich die Frage, wer Wohngelder bzw. entsprechende Nachzahlungen aus einer Jahresabrechnung schuldet. Der Erwerber haftet ab Eigentumsübergang für die danach fällig werdenden laufenden Wohngelder aus dem aktuell wirksamen Wirtschaftsplan und für die bis zum Zeitpunkt seiner Eigentümerstellung durch Beschluss fällig gestellten Sonderumlagen und Jahresabrechnungsrückstände. Für Abrechnungsrückstände haftet der Erwerber sogar dann, wenn es sich um Nachforderungen für Abrechnungen aus früheren Jahren handelt, sofern nur der Beschluss der Eigentümergemeinschaft, durch welchen die Nachforderung begründet wird, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist. Allerdings beschränkt sich diese Haftung auf die sog. Abrechnungsspitze. Diese Mechanik macht es hinfällig, Jahreseinzelabrechnungen im Hinblick auf einen Eigentümerwechsel differenzieren zu müssen. Denn da zudem der Beschluss über die Jahresabrechnung keinen schuldneubeschaffenden, sondern nur schuldverstärkenden Charakter hat, bleibt der vorgängige Wirtschaftsplan grundsätzlich in Kraft. In Bezug auf bestehende Wirtschaftsplanrückstände, welche vor Eigentumsübergang fällig waren, bleibt der Veräußerer verpflichtet, da der Erwerber nicht für dessen Rückstände haftet; im Übrigen ist der Erwerber verpflichtet. VII. weitere Besonderheiten im Zwangsversteigerungsverfahren beim Erwerb eines Mietobjekts Überwiegend bestehen zwischen den Folgen eines Erwerbs im freien Verkauf und dem Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung keine Unterschiede. Denn das Zwangsversteigerungsgesetz verweist auf die Vorschrift des § 566 BGB und dessen Folgeregelungen. Zu beachten ist im Wesentlichen nur, dass an die Stelle des Eigentumsübergangs als maßgebliche Zäsur beim freien Verkauf bei der Zwangsversteigerung der Zuschlag im Versteigerungsverfahren rückt. Hinsichtlich einiger Folgen ist beim Zwangsversteigerungsverfahren aber auch der Zeitpunkt der Beschlagnahme wesentlich. Letzteres ist etwa bedeutsam bei der Aufrechnung: Der Mieter darf gegen Mieten, welche dem Ersteher gebühren, mit Forderungen gegen den alten Eigentümer aufrechnen, soweit die Entrichtung der Miete an den alten Eigentümer gegenüber RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de 18 dem Ersteher wirksam ist. Die Aufrechnung ist aber ausgeschlossen, wenn der Mieter seine Gegenforderung erst erworben hat bzw. diese erst fällig wurde, als der Mieter von der Beschlagnahme bereits Kenntnis hatte. Die wesentlichste Besonderheit, welche das Zwangsversteigerungsrecht bietet, ist jedoch das Sonderkündigungsrecht des Erstehers. Weil der Ersteher in Mietverträge eintritt, bietet ihm das Zwangsversteigerungsgesetz die Möglichkeit, sich von diesen mittels eines außerordentlichen Kündigungsrechts zu lösen. Die Interessen des Mieters werden damit den Interessen des Realkredits, aufgrund dessen versteigert wird, untergeordnet. Vermietete Grundstücke lassen sich oftmals schlechter versteigern. Bei der Kündigung sind mietrechtliche Formvorschriften ebenso zu beachten wie die gesetzliche Kündigungsfrist. Zudem ist diese außerordentliche Kündigung des Erstehers nur möglich zum ersten gesetzlich zulässigen Termin. Versäumt der Ersteher diese Frist, ist die außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich. Der erste zulässige Termin ist derjenige, für den die Kündigung vom Ersteher, wenn sie noch rechtzeitig erfolgen soll, nicht mehr ohne Verschulden unterlassen werden kann. Beispiel: A ersteigert am 9. Juli 2008 ein Grundstück, welches mit einem Mietshaus bebaut ist. Die Wohnung des B möchte er fortan gerne selbst nutzen. Da eine Kündigung im Mietrecht spätestens zum 3. Werktag eines Monats ausgesprochen und zugegangen sein muss, wäre hier der erste zulässige Termin der 3. Werktag im August 2008. Das Mietverhältnis würde dann aufgrund der Kündigungsfrist des § 573c BGB zum 31. Oktober 2008 enden. Nicht immer entscheidet die rein rechnerische Zulässigkeit. Die Kündigung muss dem Ersteher auch rein faktisch möglich sein. Beispiel: Der Ersteher ersteigert das Grundstück am 2. Werktag des Monats. Hier muss er nicht aus dem Zwangsversteigerungsgericht nach Zuschlag hinauslaufen, um hastig Kündigungen auszusprechen. Allerdings muss der Ersteher im Streitfall darlegen und beweisen, warum eine frühere Kündigung nicht möglich war. Schließlich hat der Ersteher bei Kündigungen von Wohnraum die auch sonst üblichen Erwägungen des sozialen Mietrechts zu würdigen. Er benötigt also ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses; die Kündigung steht unter dem Vorbehalt des Kündigungsschutzes des Mieters. Abschließend sei noch erwähnt, dass eine Versteigerung auch derart erfolgen kann, dass das außerordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Bei Formulierung des sog. geringsten Gebotes wird dieser Ausschluss dann berücksichtigt. Allerdings trifft man dieses Phänomen nicht gerade häufig an. Dr. Sascha Lambert - Rechtsanwalt - RA Tobias Scheidacker | Welserstraße 10-12 | 10777 Berlin | Tel 030 - 200 51 40 51 | Fax 030 - 200 51 40 20 | email [email protected] | Web www.rascheidacker.de