Untitled - Justizalltag Justizskandale

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Untitled - Justizalltag Justizskandale
Michael Burkhardt, JVA-Augsburg, Karmelitengasse 12, D-86152 Augsburg
________________________
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(neutrale, vom Bay. Justizminister Winfried Bausback einzusetzende)
Staatsanwaltschaft
mit
Schwerpunkt:
Korruptionsund
Geldwäschebekämpfung; Strafanträge siehe Betreff;
•
Bayerischer Justizminister Winfried Bausback; Beschwerde ./. StAAugsburg;
•
Bayerischer Landtag; Petiton ./. StA-Augsburg in 200 Js 129213/11 u.a.;
•
BaFin: Bankenaufsichtsbeschwerde ./. Augusta Bank eG Augsburg,
Schießgrabenstraße 10, D-86150 Augsburg;
•
IHK für München und Oberbayern: (Berufsaufsichts-) Beschwerde ./. den
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK Prof.
(Univ.) Dr. Christoph Kaserer
•
Zuständige Finanzaufsichtsbehörden zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung, weiterzuleiten durch das Finanzamt
Augsburg –Steuerfahndung;
•
Bundeskriminalamt,
Zentralstelle
für
Geldwäscheverdachtsanzeigen,
D-65173 Wiesbaden (falls Anschrift
nicht mehr aktuell, m.d.B. um Weiterleitung an die zuständige
Zentralstelle);
sowie: offener Brief gegen Korruption in Augsburg / Bayern (zur
Kenntnis an den Augsburger Justizberichterstatter: „Augsburger
Allgemeine Zeitung“, z. Hd. Klaus Utzni; sowie v.a. objektive
Presseorgane / Medienplattformen)
•
daneben insbesondere auch Erweiterung meiner Petition Pet 2-17-087601-030071a („Bankenwesen“, gegen die BaFin in Sachen ./. die
Augusta Bank eG Augsburg) an den Deutschen Bundestag,
Petitionsausschuß, Platz der Republik 1, D-11011 Berlin
•
zur Kenntnis und nochmaligen Gelegenheit zur Selbstaufgabe der
rechtswidrigen Verfahrensführung / Unterlassungen / Vornahmen an die
zuständige
StA-Augsburg
und
das
erkennende
AGAugsburg
–Schöffengericht in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2)
10. Januar 2014
hier:
- Strafanträge (und Verdachtsanzeigen gemäß GWG / KWG)
gegen: a) Augusta Bank eG Augsburg, Schießgrabenstraße 10, D-86150 Augsburg
b) OStA’in Daniela Lichti-Rödl, StA-Augsburg
c) erkennendes AG-Augsburg –Schöffengericht: Vors. Ri’in Simone
Früchtl,
Konrad Mayr, Jens Golusda (Schöffen)
d) Sachverständiger der IHK Prof. (Univ.) Dr. Christoph Kaserer,
Moosstraße 1, D-81278 Puchheim
wegen: des dringenden Verdachts der Geldwäsche gemäß § 261 StGB im schweren
Fall (gewerblich)
- Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte aus geglaubter und
zumindest leichtfertig in Kauf genommener Steuerverkürzung /
Steuerhinterziehung im Rahmen von fünf Kreditausreichungen der Augusta
Bank eG in den Jahren 2007 - 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
die befaßte Justiz Augsburg, aber auch München und Bayern, täuscht in einer
Vielzahl (paralleler) Zivil- und Strafverfahren seit Ende 2009 in Abstimmung /
Übereinstimmung mit der systematisch betrügenden Augusta Bank eG Augsburg vor:
„Die fünf Kreditentscheidungen und –ausreichungen der Augusta Bank eG an
Lydia Hippel in den Jahren 2007 – 2009 sind rechtmäßig erfolgt – die Seite
von Lydia Hippel, die das Gegenteil behauptet, ist dahingehend hingegen
querulant und im Bezug auf ihre Gegenwehr (gegen nur wissentlich falsch
behauptetes Unrecht durch die Bank) erheblich kriminell“
Im zentralen Strafverfahren 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) des AG-Augsburg hat die
sachbefaßte Justiz Augsburg auf Strafantrag der Augusta Bank eG / dortiger
Mitarbeiter hin ein Strafverfahren wegen „Kreditbetrugs“ (§ 265 b StGB) gegen Lydia
Hippel und mich eingeleitet, behauptet dringenden Tatverdacht gegen uns und hält
zusätzlich einen Haftbefehl gegen mich aufrecht.
Seit 2010 haben die Seite der Augusta Bank eG (unter Beihilfe der auf ihren Antrag
hin eingesetzten Zwangsverwalterin (MdL) RA’in Dr. Simone Strohmayr,
Abgeordnete des Bayerischen Landtags) und die StA-Augsburg mehrere Versuche
unternommen, Lydia Hippel entmündigen zu lassen, betreuen zu lassen und in der
geschlossenen Psychiatrie unterbringen zu lassen. Hier war für den 20.10.2012
schon Haftbefehl gegen Lydia Hippel ausgestellt, bzw. deren Verhaftung angeordnet.
Letzlich konnte ich die Unterbringung von Lydia Hippel in der geschlossenen
Psychiatrie gerade noch durch Antragstellung verhindern – dieser Erfolg war jedoch
allein der Medienpräsenz des äußerst ähnlichen Falles „Gustl Mollath“ geschuldet,
der ab v.a. Oktober 2012 in den Medien hochkochte.
Anstelle dessen hat die sachbefaßte Justiz Augsburg in zwei nun aktuellen
Parallelverfahren im gegenständlichen Gesamtkomplex die Begutachtung meiner
Person zur Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie gemäß § 63 StGB in
Auftrag gegeben.
Nebenbei sei erwähnt, daß die Seite der Augusta Bank eG an die Seite der Justiz
Augsburg / Bayern in den Jahren 2009 – 2011 mindestens 20.000,00 Euro an
Geldspenden überreicht hat. Die Bayerische Justiz schweigt bisher zu diesem
Korruptionsverdacht, die Seite der Augusta Bank eG hat hierzu im Verfahren XI ZA
14/12 zum Bundesgerichtshof ausgeführt:
„Hinsichtlich des „Korruptionsverdachts“ verkennt [Lydia Hippel]: Zum einen
hat nicht die Augusta Bank eG Gelder gewährt, sondern die Augusta-Bank
RVB Stiftung … Zum anderen erfolgte die Spende nicht an die „Augsburger
Justiz“, sondern … an die Bayerische Polizei Stiftung.“
(Beweis: Schriftsatz der Bank vom 05.03.2013 an den BGH)
Im – aus Sicht der Augusta Bank eG und des betroffenen Bankenrechts – zentralen
Verfahren 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) des AG-Augsburg verschleiern nun
offenkundig insbesondere o.g. Beschuldigte unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte
aus Sicht der Bank, da sich diese augenscheinlich der Urkunden und Angaben der
Bank hohe Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen überspannter Kreditvergaben
an Lydia Hippel sicherte und sich jahrelang an diesen bereicherte, von denen die
Seite der Bank annahm / glaubte, sie würden aus Steuerverkürzungen /
Steuerhinterziehungen stammen.
In verschiedenen Kreditprotokollen aus den Jahren 2007 – 2009 hatte die Augusta
Bank eG immer wieder insgesamt ausgeführt:
„Auch wenn die Kapitaldienstfähigkeit nicht vollumfänglich nachvollziehbar
darzustellen ist, sollte berücksichtigt werden, daß die Einnahmen–Überschuß–
Rechnung des Swinger-Clubs steueroptimiert gestaltet ist, was die jährlichen
Einlagen in Höhe von TEUR 60 – 80 dokumentieren, und ggf. die in der
Gastronomie üblichen „Mehrerträge“ erwirtschaftet werden (siehe geleistete
Einlagen) und seit der Übernahme der Finanzierung in 02/2007 die Raten
ordnungsgemäß bedient wurden (mtl. TEUR 2,6)!“
(Beweis: Kreditprotokolle der Bank, Beschlüsse: Nr. 140 vom 13.02.2007, S. 5 v. 6;
Nr. 466 vom 08.07.2008, S. 5 v. 8; Nr. 271 vom 14.05.2009, S. 8 v. 11)
Vor Gericht, StA und IHK-Gutachter Prof. (Univ.) Dr. Kaserer hat die Seite der
Augusta Bank eG am 20.12.2013 ausgeführt:
„Die Aufstellung [gemeint war die Haushaltsrechnung der Bank zur
Kapitaldienstfähigkeit, vgl. Protokoll] wird weitgehend von mir ausgefüllt … Die
Kapitaldienstfähigkeit wurde von mir relativiert … Die 60.000,-- Euro Einlagen
sind aus den Unterlagen hervorgegangen. 60 – 80.000,-- EUR sind den
Unterlagen zu entnehmen … Von den geleisteten Einlagen wusste ich nicht,
wo sie herkamen.“
(Beweis: ZVN der Abteilungsleiterin Kreditrisiko-Steuerung der Augusta Bank eG,
Manuela Gebele; Protokoll der Hauptverhandlung des AG-Augsburg in 26 Ls 200 Js
129213/11 (2) vom Freitag, 20.12.2013)
Auf die Frage, was sie mit in Anführungsstriche gesetzte „ggf. übliche „Mehrerträge“ “
in der Gastronomie gemeint habe, führte die Zeugin Gebele vor Gericht, StA und
Gutachter am 20.12.2013 aus:
„Es sind auch mögliche Trinkgelder dabei. Die in der Gastronomie üblichen
Mehrerträge waren Trinkgelder“
[Dies hatte die Zeugin Gebele nach Abspache mit ihrem Zeugenbeistand RA
Tusch in der HV so abgesprochen!]
(Beweis: o.g. Protokoll vom 20.12.2013 und wie vor)
60.000,-- - 80.000,-- Euro „jährliche Einnahmen“, nicht offiziell in den Büchern
angegeben („steueroptimiert“) bedeuten in vorliegender Sache, daß die Augusta
Bank eG in den drei Jahren (2007 – 2009) von einer etwa gleich großen
Steuerverkürzung / Steuerhinterziehung der Lydia Hippel ausgegangen war, welche
sie im Vorjahr 2006 an Hand der Unterlagen von Lydia Hippel auf Grund der nicht
erforschten / „unbekannten“ Herkunft der „Einlagen“ in gleicher Höhe festgestellt
haben will / vermutet hatte, also eine Steuerverkürzung / Steuerhinterziehung in
Gesamthöhe von mindestens 240.000,00 – 320.000,00 Euro in den vier relevanten
Jahren.
Dieses von der Bank vermutet „steuerhinterzogene Schwarzgeld“ sollte nach dem
Willen der Bank v.a. dazu verwendet werden:
„um sozusagen den Rettungserwerb des Objektes Untermeitingen zu
finanzieren, hier durch Lydia Hippel, um die Zwangsversteigerung gegen den
[mit Verschulden der Bank untersichert (!) insolvent gewordenen]
Voreigentümer / Vorkunden Hans-Jürgen Schmid nicht betreiben zu müssen.
Mit einem geringeren Erlös hieraus wäre durchaus zu rechnen.“
(Beweis: Kreditprotokoll Beschluß Nr. 140
13.02.2007, S. 5 v. 6 und weitere Kreditakten)
der
Augusta
Bank
eG
vom
Sodann ist an dieser Stelle zu erwähnen, daß auch „Trinkgeld“ der Besteuerung
unterliegt und „in den Büchern“ anzugeben ist, wie allgemein bekannt ist.
Um ggf. Mißverständnisse auszuschließen:
Ich werde von der Zeugin Manuela Gebele als „Ansprechpartner“ in Sachen Lydia
Hippel benannt; „sie habe mit mir verhandelt“.
Ich habe nie gegenüber Gebele, der Bank oder sonst jemand ausgeführt, Lydia
Hippel würde „steueroptimieren“ und Einnahmen gegenüber den (Finanz-) Behörden
nicht angeben, „nicht in den Büchern führen“; auch „Trinkgeld“ habe ich gegenüber
der Bank und Gebele nicht als „Einlagenquelle“ angegeben.
Ich sehe 240.000,00 – 320.000,00 Euro Steuerhinterziehung nicht als Kavaliersdelikt
an und möchte mich deutlich davon distanzieren.
Die StA-Augsburg, das erkennende Gericht in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) des AGAugsburg, der SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer – allesamt in Kenntnis dieser Umstände –
sowie v.a. die Augusta Bank eG sehen aber offenbar die Geldquelle
„Steuerhinterziehung“ als legale Einnahmequelle der Bank an.
Dabei muß jedem der o.g. Beschuldigten auf Seiten der Bank, der StA, des Gerichts
und der sachverständigen Begutachtung völlig klar sein, daß hier ein
Geldwäschetatbestand im Sinne des § 261 StGB, des GWG und des KWG im
Verdacht steht:
Schon die Entstehungsgeschichte des § 261 StGB ist geprägt durch die Definition
der President’s Commission on Organized Crime der USA, welche einen Vorgang
bezeichnet, „mit dem man die Existenz, die illegale Quelle oder die illegale
Verwendung von Einkommen verbirgt und dann dieses Einkommen so bemäntelt,
dass es aus einer legalen Quelle zu kommen scheint.“
Da es sich eben um kein Kavaliersdelikt handelt, ist bereits die versuchte
Geldwäsche gemäß § 261 III StGB strafbar; sie kommt insbesondere in Betracht,
wenn der Täter objektiv keine Geldwäschehandlung vorgenommen hat, sich aber
irrig Umstände vorgestellt hat, bei deren Vorliegen seine Handlung den Tatbestand
des § 261 StGB erfüllt hätte. Diese Konstellation ist insbesondere dann gegeben,
wenn der Täter glaubt, das Objekt seiner Handlung rühre aus einer Katalogtat her
(z.B. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung), obgleich dieser Zusammenhang
tatsächlich nicht besteht, bzw. nicht nachweisbar ist (BGH NStZ 1999, 84; LK-Ruß,
§ 261 Rn. 19; Lackner / Kühl, § 261 Rn. 11; Fischer, § 261 Rn. 45; Schönke / Ströder
/ Stree, § 261 Rn. 20; Herzog / Mühlhausen, Geldwäschebekämpfung und
Gewinnabschöpfung, § 17 Rn. 71).
Prinzipiell ist anerkannt, dass eine Geldwäsche auch durch ein Unterlassen verübt
werden kann. Dies ist etwa dann denkbar, wenn eine Person die
Geldwäschehandlung eines anderen nicht zur Anzeige bringt und somit das
Auffinden des Gegenstands gefährdet (Herzog / Mühlhausen, wie vor, § 17 Rn. 49).
Eine
gewerbsmäßige
Steuerhinterziehung
ist
bei
Hinterziehung
von
unternehmensbezogenen Steuern nahe liegend. Damit rückt auch Anlage von
„Schwarzgeld“ durch Banken von der Beihilfe zur (einfachen) Steuerhinterziehung
zur Geldwäsche auf. Eine bandenmäßige Begehung wird jedenfalls im
Unternehmensbereich nicht selten nahe liegen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn.
16 b).
Abs. I S. 3, 1 Hs des § 261 StGB „bekämpft“ die Organisierte Kriminalität, indem er
den kriminologischen Ansatz des § 261 auf den Kopf stellt und die „Geldwäsche“Strafbarkeit an das Nichtzahlen von Steuern aus legalen Einkünften anknüpft. Das
gelingt, indem die Steuerhinterziehung selbst zur „Organisierten Kriminalität“ erklärt
wird (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 16 a).
Selbstverständlich besteht für die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere den
Staatsanwalt, den Sachbearbeiter der Polizei, eingeschränkt sogar für
Rechtsanwälte, daneben z.B. für Wirtschaftsprüfer aber ganz besonders für Banken
und Kreditinstitute sowie für deren Mitarbeiter eine neben dem StGB durch GWG und
KWG verschärfte Pflicht für präventive Vorkehrungen gegen Geldwäsche, zur
Verdachtsanzeige und zum Hinwirken auf Strafverfolgung von Geldwäsche.
Die Aufnahme der Pflicht zur Entwicklung und Implementierung von
Sicherungssystemen nicht nur in das GWG, sondern auch in § 25 a Abs. 1 S. 3 Nr. 6
KWG hat für die Pflicht der Kreditinstitute etc. zu präventiven Maßnahmen gegen
Geldwäsche zentrale Bedeutung, weil die Sicherungssysteme Bestandteil des
Risikomanagements der Institute sein müssen (BaFin, Jahresbericht 2003, S. 69).
Kreditinstitute und Banken müssen einen der Geschäftsleitung unmittelbar
nachgeordneten Geldwäschebeauftragten bestellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 GWG), dem
für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zuzuordnen ist (BAKredVerlautbarung vom 30.03.1998 (§ Fn. 6), Ziff. 34 Abs. 1).
Die Bank hat ihre Mitarbeiter nach Art und Anzahl hinreichend zu schulen und dies
zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich von „Anhaltspunkten, die auf
Geldwäsche gemäß § 261 StGB hindeuten können“.
Sodann müssen nach GWG und KWG regelmäßige Kontrollen durch den
Geldwäschebeauftragten der Bank, deren interne Revision und den
Jahresabschlußprüfer durchgeführt werden.
Sodann hat die Bankenaufsichtsbehörde BaFin die Einhaltung dieser Vorschriften
durch die Bank zu prüfen.
Das GWG begründet für eine Bank wie vorliegend die Augusta Bank eG eine Pflicht
zur Anzeige von Verdachtsfällen, wenn sie Tatsachen feststellt, die darauf schließen
lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB (§ 11 Abs. 1
S. 1 GWG) dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Die
Verdachtsanzeigepflicht ist eine der Hauptpflichten des GWG (BAKred-Verlautbarung
vom 30.03.1998 (§ 39 Fn. 6), Ziff. 23 Abs. 1).
Der Begriff der „Finanztransaktion“ umfaßt dabei sämtliche Bankgeschäfte, gerade
auch Vertragsabschlüsse, die einen Geldtransfer erst zum Ziel haben (z.B.
Kreditzusage; vgl. ZKA–Leitfaden (§ 39 Fn. 38), Rn. 39).
Bei der Verdachtsanforderung für die Pflicht zur Anzeige durch die Bank ist es
ausreichend, daß objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß eine
Finanztransaktion die Herkunft illegal erworbener Vermögenswerte verdeckt oder
deren Einschleusung in den legalen Finanzkreislauf bezweckt oder zur Folge hätte
(BT-Drucks. 12/2704 S. 15).
Schon grundsätzlich gibt u.a. die BaFin ein erhöhtes Geldwäscherisiko für Branchen
wie Gaststätten vor; der gegenständliche Swinger-Club von Lydia Hippel wird
darüber hinaus grundsätzlich als sogenannter „high risk account“ geführt.
Die Verdachtsanzeige (der Bank) muß durch den Geldwäschebeauftragten erfolgen.
Er ist hinsichtlich der Bearbeitung der institutsinternen Verdachtsmeldung und der
Erstattung der Anzeige weisungsunabhängig. Die Pflicht zur Erstattung der Anzeige
ist ferner in Wiederholungsfällen jedes Mal wieder gegeben.
Das Institut, die Bank, hat durch Arbeits- und Organisationsanweisungen
sicherzustellen, dass die Mitarbeiter alle bankinternen Verdachtsfälle dem
Geldwäschebeauftragten in schriftlicher Form zur weiteren Prüfung und
Entscheidung über die Erstattung der Anzeige mitteilen. Die bankinterne
Verdachtsmeldung
ist
von
dem
Mitarbeiter
der
Bank
direkt
dem
Geldwäschebeauftragten zu erstatten, nicht seinem Vorgesetzten und keiner
sonstigen zwischengeschalteten Stelle.
In jedem Fall muß der Mitarbeiter, der die bankinterne Verdachtsmeldung erstattet
hat, eine Rückmeldung darüber erhalten, ob seine Meldung zu einer externen
Verdachtsanzeige geführt hat, damit er der Möglichkeit hat, ggf. eine eigene
Verdachtsanzeige zu erstatten.
Die
Verdachtsanzeige
der
Bank
ist
gegenüber
den
zuständigen
Strafverfolgungsbehörden
(hier
u.a.
Bayerisches
Landeskriminalamt,
Fachdienststelle für Finanzermittlungen, SG 632 – GFG – Bayern, Postfach 19 02
62, München) und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen zu erstatten (§ 11 Abs. 1 S. 1 GWG); eine Kopie der den
Strafverfolgungsbehörden erstatteten Verdachtsanzeige ist unverzüglich auch an die
Bankenaufsichtsbehörde BaFin zu schicken.
(Vgl. insgesamt u.a. Herzog / Mühlhausen,
Gewinnabschöfpfung, § 42 Rn. 48 ff.)
Geldwäschebekämpfung
und
Manuela Gebele und die Augusta Bank eG hätten entsprechend Verdachtsanzeige
gegen Lydia Hippel erstatten müssen!
Anstatt nun gegen die sich organisiert kriminell verhaltende Augusta Bank eG
vorzugehen, welche die „Legitimität“ ihrer „Steuer-Waschanlage“ skrupellos auch im
Zeugenstand vor dem AG-Augsburg Schöffengericht vortäuschte (Abteilungsleiterin
Manuela Gebele am 20.12.2013; Leiter der Rechtsabteilung / Syndikusanwalt RA
Veit Delonge am 08.01.2014; sowie der Zeugenbeistand und anderweitig
Bevollmächtigte der Augusta Bank eG, RA Michael Tusch in Begleitung / Förderung
dieser Angaben), hat der Sachverständige Prof. (Univ.) Dr. Kaserer (in Kenntnis o.g.
Angaben der Zeugen seitens der Bank) mit Gutachten (schriftlich vom 31.10.2013,
wiederholt und mündlich am 08.01.2014 vor Gericht erstattet) vor Gericht
vorgetäuscht:
„… selbst bei nicht vollständig gegebener Kapitaldienstfähigkeit seitens der
neuen Kreditnehmerin [Lydia Hippel] war die Kreditentscheidung aus
bankbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar, da die
Kapitaldienstfähigkeit des Alteigentümers Schmid aufgrund der erwarteten
Zwangsversteigerung als nicht oder kaum mehr gegeben eingestuft wurde …
Auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten war die Entscheidung
vertretbar, weil die in BTO 1.2.1. (1) der MaRisk genannte Überprüfung der
Kapitaldienstfähigkeit eine Beurteilung derselben anhand von vereinfachten
Verfahren auf qualitativen Merkmalen erlaubt …
Ergebnis
Obwohl die Kaptialdienstfähigkeit der Kreditnehmerin durchaus als
problematisch zu bezeichnen war, ist die Kreditvergabe unter rein
aufsichtsrechtlichen und bankbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht
zu beanstanden“
(Beweis: SV-Gutachten Kaserer in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2), AG-Augsburg)
Zu dem oben dargelegten, im dringenden Verdacht der organisierten Kriminalität
stehenden Verhalten der Augusta Bank eG – welche im fraglichen Zeitraum eine
erhebliche „Spendenbereitschaft“ (mind. 20.000,00 €) gegenüber der Justiz
Augsburg / Bayerischen Justiz entwickelt hat (!) – tritt nun gleichzeitig folgendes
erheblich rechtswidrige Verhalten seitens der befaßten Justiz Augsburg / Bayern und
des IHK-Gutachters (im Auftrag des Gerichts) Prof. (Univ.) Dr. Kaserer hinzu:
1.
die zunächst bereits seitens der Augusta Bank eG jahrelang unterdrückten
und verschleierten Kreditakten und Kreditprotokolle aus den Jahren 2007 –
2009 wurden zwar am 31.05.2012 von der StA-Augsburg beschlagnahmt –
aber nicht etwa in die Verfahrensakten paginiert, sondern sofort als
„unwichtiges“ Asservat gesondert aussortiert und weggelegt;
2.
im November 2012 hat die Sachbearbeiterin der Kripo-Augsburg,
KHK’in Deffner, im Auftrag der oben beschuldigten Sachbearbeiterin der StAAugsburg OStA’in Lichti-Rödl, zusammen mit der des Betrugsverdächtigen
(sowie der Falschaussage an Eides statt, vgl. damaliger Verfahrensstand der
StA-Augsburg!) Sachbearbeiterin der Augusta Bank eG, Manuela Gebele,
sowie im Beisein des weiter des Betrugs verdächtigen Leiters der
Rechtsabteilung / Syndikusanwalt der Augusta Bank eG, RA Veit Delonge,
aus den vielen hundert beschlagnahmten Blättern die angeblich etwa 30
„verfahrensrelevanten Blätter“ aussortieren lassen – der „Rest“ wurde wieder
in der Asservatenkammer versteckt;
3.
mit Beschluß vom 20.12.2013 hat das erkennende AG-Augsburg, o.g.
beschuldigte VRi’in und Schöffen, behauptet, „es sei die eigene Schuld der
Verteidigung, daß sie die sichergestellten Unterlagen der Bank nicht gekannt
habe, sie hätte dies mittelbar i.d. Akten merken können“;
4.
mit dem selben, vorstehend in Punkt 3. genannten Beschluß vom 20.12.2013
täuscht das AG-Augsburg, o.g. beschuldigte VRi’in und Schöffen, weiter vor:
„der Verteidigung und den Angschuldigten Lydia Hippel und Michael Burkhardt
seien aber seit 17.12.2013 alle sichergestellten / beschlagnahmten
Kreditunterlagen der Augusta Bank eG vorgelegt worden“;
5.
dabei hatte das erkennende AG-Augsburg in der Hauptverhandlung
vom 08.01.2014 wieder Kreditunterlagen der Augusta Bank eG vorgehalten,
die nach wie vor gegenüber der Verteidigung und den Angeklagten
zurückgehalten / verschleiert werden und diesen nicht vorgelegt wurden / nicht
bekannt sind – so z.B. ein verfahrensentscheidendes Wertgutachten zum
Anwesen und Inventar der Lydia Hippel durch den bankinternen Gutachter
Reinhold Türner vom 13.07.2006;
6.
auch der IHK-Gutachter Prof. (Univ.) Dr. Kaserer hat in seinem Gutachten
dieses auch für sein Gutachten zentral entscheidendes Wertgutachten des
Reinhold Türner ausgelassen und vielmehr vorgetäuscht, schriftlich und
mündlich vor Gericht, „die Augusta Bank eG habe die Werthaltigkeit von
Inventar, etc. nicht überprüft, insbesondere nicht durch eine Ortbegehung oder
dergleichen“;
7.
der SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer läßt damit entgegen der sichergestellten und
ihm vorgelegten Kreditakten aus, daß die Augusta Bank eG – gerade auf
Grund des swingerclubspezifischen Inventars ohne Drittverwendbarkeit die
Werthaltigkeit von Sicherheiten um mehrere 10.000,00 € niedriger eingestuft
hatte, diese wurden durch das wertlose Inventar mit entwertet, und nicht etwa,
wie von Bank und Justiz vorgetäuscht, „dem Inventar einen hohen Wert
beigemessen hatte“;
8.
erkennendes AG-Augsburg, StA-Augsburg und der SV Prof. (Univ.) Dr.
Kaserer täuschen des Weiteren vor, „es komme bei einem objektiven ex-ante
Urteil i.S. des § 265 b StGB in vorliegender Sache auf die Aufstellung
„Schulden und Vermögen vom 12.02.2007 der Lydia Hippel“ an, hier allein auf
die Position „Warenlager, Inventar, etc. mit einem Zeitwert von 130.000,-- €“ –
und diese sei objektiv unrichtig / unvollständig i.S. des § 265 b StGB;
9.
vorstehende Darstellung durch Gericht, StA und SV Kaserer ist schon daher
schierer Unsinn, da nach §§ 242 I und 246 I HGB das Vermögen / das
wirtschaftliche Eigentum am Sicherungseigentum der Lydia Hippel am
„Warenlager, Inventar, etc.“ allein in den Büchern der Lydia Hippel zu führen
war, da der Herausgabeanspruch eines rechtlichen Eigentümers wirtschaftlich
bedeutungslos ist und gegenüber der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Sache
zurücktreten muß; aber auch steuerrechtlich wurde die Sicherungsgeberin
Lydia Hippel als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen und hatte auch
hiernach die Position „Warenlager, Inventar, etc.“ in ihren Büchern zu führen;
mithin ist die Aufstellung nicht „unrichtig“;
10.
die einzig zulässige Fragestellung des Gutachtens Kaserer durfte lauten: lag
es in der Sphäre der Lydia Hippel, auf die Anfrage / Aufforderung der Bank
vom 23.01.2007 zu einzelnen Vermögenspositionen in ihrer Aufstellung
akzessorische
/
abstrakte
Sicherungsmittel
Dritter
wie
Grundschuldbelastungen, Sicherungsübereignungen, etc. auszuweisen?
Wirtschaftliche Verhältnisse i.S. des § 265 b StGB können nämlich nur solche
tatsächlichen Umstände sein, für deren zutreffende Darstellung der
Kreditnehmer nach den Umständen des konkreten Antrags die Gewähr
übernimmt, weil sie in seiner Sphäre liegen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 265 b
Rn. 23);
11.
die Beantwortung dieser einzig i.S. des § 265 b StGB entscheidenden Frage
wird vom Gericht und der StA ausgeklammert und wurde vom SV Prof. (Univ.)
Dr. Kaserer ausgelassen.
Diese Frage beantwortet sich aber von selbst nach den Gesetzen der
Denklogik:
Eine Besicherung hatte die Bank nicht angefragt / nicht angefordert und nach
Zeugenangaben der Manuela Gebele, die auch das Anforderungsschreiben
vom 23.01.2007 verfaßt und unterzeichnet hatte, nicht vorgenommen / nicht
gewollt, „weil eine Besicherung / Sicherungsübereignungsvertrag für die Bank
keinen Sinn machte“ (Protokoll der HV vom 20.12.2013)
12.
Aber auch grundsätzlich fordert keine Bank und keine Behörde,
insbesondere nicht die Augusta Bank eG, Angaben über Belastungen und
Absicherungen
Dritter
wie
Grundschuldbestellungen
oder
Sicherungsübereignungen auf Vermögenspositionen! Dies erweist sich aus
der Formularselbstauskunft der Augusta Bank eG, aber ganz allgemein auch
z.B. aus dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse“ der Justiz (Augsburg); (z.B. zur Prozeßkostenhilfe).
Erst wenn eine Bank gezielt eine (weitere) Sicherheit / Absicherung des
Kredits wünscht, prüft sie die Werthaltigkeit und bankspezifische Verfügbarkeit
einer Vermögensposition, und zwar gesondert; auch dies erweist sich aus der
Formularselbstauskunft der Bank, indem sich die Augusta Bank eG dort zu
den allgemeinen Auskünften hin das Recht ausbedingt, erst in einem weiteren
Schritt gesondert Auskünfte zur Werthaltigkeit aus Sicht der Bank, wie z.B.
Absicherung Dritter, Rang, Grundbuchstand, etc. auf Kosten des
Kreditnehmers im Bedarfsfalle einzuholen;
13.
Vermögen und Schulden stehen in einem bestimmten Verhältnis zueinander!
Abstrakte
Sicherungen
wie
Grundschuldbestellungen
oder
Sicherungsübereignungen ändern an diesem Verhältnis nicht einen Cent!
Es ist damit eine wissentliche Falschangabe seitens Bank, StA und SV Prof.
(Univ.) Dr. Kaserer, die Höhe eines ggf. positiven Vermögens der Lydia Hippel
aus der Aufstellung „Schulden und Vermögen vom 12.02.2007“ haben einen
denkbaren
kausalen
Zusammenhang
zur
Werthaltigkeit
der
Vermögensgegenstände oder gar der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten aus
Sicht der Augusta Bank eG.
Lydia Hippel haftet mit ihrem Vermögen für ihre Schulden. So auch für einen
Autokredit und ein Geschäftsdarlehen in besagter Aufstellung. Diese
bestanden längst, als Lydia Hippel ihre Geschäftsbeziehung zur Augusta Bank
eG aufnahm. Die Augusta Bank eG konnte also gerade nicht annehmen, daß
alle beteiligten Dritten ihre Kreditabsicherungen aufgeben oder zurückweisen
würden, nur weil die Augusta Bank eG auf der Bühne erschien.
Da Kreditnehmer in der Regel mit ihrem gesamten Vermögen für die Erfüllung
– aller – ihrer bekannten Kreditschulden haften, hatte die Augusta Bank eG
die zwingende Erwartung, dass die angegebenen Vermögenswerte von Lydia
Hippel gerade auch für die zuvor bestehenden Forderungen der anderen
bekannten Kreditgeber zur Verfügung stehen, und zwar nicht nach der
Augusta Bank eG! Dies verschweigen Bank, Justiz und SV.
Somit stehen in einer Vermögensbeurteilung einer Person, auch der Lydia
Hippel, stets deren Gesamtvermögen deren Gesamtschulden gegenüber.
Abstrakte Sicherungsinstrumente wie Grundschuldbestellungen oder
Sicherungsübereignungen sind keine „Schulden“ und schmälern das
Vermögen nicht um einen Cent. Sie bestimmen lediglich die Reihenfolge der
Befriedigung aller Schulden aus dem Gesamtvermögen und werden nur
vorgenommen, wenn jemand sie explizit fordert! Gerade das hat die Augusta
Bank eG vorliegend nicht, weil sie nicht wollte / „es keinen Sinn machte“. Die
Aufstellung von Lydia Hippel ist keinesfalls „unvollständig“.
14.
erkennendes Gericht, StA, SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer und nicht zuletzt auch
die strafantragstellende Augusta Bank eG wissen – wie mit Gutachten Kaserer
vor Gericht vorgetragen:
„Die Kreditscoringverfahren … haben für die Banken den Vorteil, dass
sie aufgrund der Quantifizierung des Kreditausfallrisikos in der Lage
sind, einen risikogerechten Zinssatz zu ermitteln, also einen Zinssatz,
der den aus einem Kreditvertrag zu erwartenden Verlust abdeckt.“
Der Zinssatz eines Kredits ist bankenrechtlich und nach internen Richtlinien
der Augusta Bank eG damit zwingend mit der Vermögenssituation des
Kreditnehmers, vorliegend Lydia Hippel, verknüpft.
15.
In der sichergestellten / beschlagnahmten Kreditakte, die der
Verteidigung vorgelegt worden ist, wird vorgetäuscht, es läge nur ein Angebot
für das Darlehen vom 13.02.2007 vor, dieses sei nach Eingang der
Aufstellung „Schulden und Vermögen vom 12.02.2007“ erstellt worden, nach
dem dortigen Kreditscoring mit einem Wert von „19333“. Aus diesem Wert
„19333“ – dem ein positives Vermögen, ein „Vermögensüberschuß“ (über
Schulden) der Lydia Hippel i.H.v. ca. + 200.000,00 Euro zu Grunde gelegen
haben soll, hat die Augusta Bank eG einen angeblich mit diesem
Vermögensüberschuß verknüpften Nominalzins p.a. von 4,500 % und einen
anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,66 % zugeordnet. Im ersten, seitens
Bank, Justiz und Gutachter verschwiegenen verschleierten Angebot für das
Darlehen vom 23.01.2007 hatte die Augusta Bank eG – hier aus einer
Vermögensunterdeckung i.H.v. ca. – 75.000,00 Euro, also 275.000,00 €
weniger Vermögen (!) die exakt selben Zinssätze von 4,500 % und 4,66 %
zugeordnet!
16.
Es ist damit eine gerichts-, StA- und SV-bekannte Lüge der Augusta
Bank eG, diese hätte nach Eingang der verfahrensgegenständlichen
„Aufstellung Schulden und Vermögen vom 12.02.2007“ am 13.02.2007 eine
„Neubewertung“ / ein „Neuscoring“ vorgenommen, das eine andere
Vermögenslage der Lydia Hippel zum Gegenstand gehabt habe, als wie folgt
zum Kreditscoring am 23.01.2007 ausweislich des Schreibens und
Kreditangebots der Augusta Bank eG vom 23.01.2007:
„Aus der Finanzierung entsteht voraussichtlich ein nicht durch
Sicherheiten gedeckter Finanzierungsanteil von ca. TEUR 75. Da Sie
alleinige Kreditnehmerin sein werden und die Kapitaldienstfähigkeit
ausschießlich durch Ihren persönlichen Einsatz darstellbar sein wird, ist
es unser Wunsch, daß im Falle Ihres Ablebens mindestens dieser
Finanzierungsanteil durch eine Risiko-LV gedeckt ist.“
An dieser Einschätzung / Bewertung der Bank vom 23.01.2007 hat sich
gemäß Kreditscoring und gemäß Zinssatz – auch nach Eingang der angeblich
„alles verändernden“ Aufstellung Schulden und Vermögen vom 12.02.2007
auch nicht ein Hundertstel Prozentpunkt verändert, obwohl sich laut
Falschangaben der Bank der „alles entscheidende Vermögensstand“ von
(minus) – 75.000,00 € um ca. 275.000,00 € auf (plus) + 200.000,00 € erhöht
hatte.
(Beweis:
17.
Das Angebot der Bank vom 23.01.2007 wurde der Polizei,
KHK’in Deffner (Kripo Augsburg) am 01.02.2012 per Fax
zugestellt und ist in Band II der Akte 200 Js 129213/11 der StAAugsburg abgeheftet (ziemlich vorn, Blattzahl unbekannt); ist
also dem erkennenden Gericht, der StA-Augsburg und dem SV
Prof. (Univ.) Dr. Kaserer bekannt)
Die oben beschuldigten Personen der Justiz Augsburg (StA und
erkennendes AG) sowie der oben beschuldigte SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer
versuchen offenkundig mit dem Verfahren 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) und
dem dort erstellten SV-Gutachten eine falsche Ausgangsbasis für das
parallele Strafverfahren 03 Ls 124966/12 des AG-Augsburg zu schaffen, in
welchem die Betrugstaten der Augusta Bank eG ebenfalls zentraler
Gegenstand sind und in welchem die Terminierung der Hauptverhandlung
kurz bevor steht.
Hierbei versuchen die oben beschuldigten Personen der Justiz und der
beschuldigte SV demnach, den systematischen Betrug und die systematische
Geldwäsche durch die Augusta Bank eG zu verschleiern, indem sie das
Gutachten Kaserer völlig sach- und rechtsfremd in Auftrag gegeben haben,
leiten und erstattet haben – dies auch noch unter Auslassung der wirklichen
Beweislage.
So wurde der Gutachtensauftrag nachträglich telefonisch am 21.10.2013 zur
weiteren Fragestellung „ob die Bank den Kredit an Lydia Hippel im Hinblick auf
die Kaptialdienstfähigkeit von Lydia Hippel unter aufsichtsrechtlichen und
bankbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt vergeben durfte“,
erweitert.
Sachlich und rechtlich gesehen ist es i.S. des § 265 b StGB, der hier
angeklagte Tat („Kreditbetrug“) vollkommen unerheblich, ob Falschangaben
usw. über erhebliche Umstände sich auf die Entscheidung tatsächlich
ausgewirkt haben (BGH 30, 393; allg. M); ebenso, ob der Kreditgeber die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkennt oder nicht. Ohne Bedeutung ist
auch, ob der (gewährte) Kredit im Ergebnis wirtschaftlich vertretbar ist
(Fischer, StGB, 60 Aufl., § 265 b, Rn 34).
Zweifelsfrei verfolgt die Justiz hier verfahrensfremde „Zwecke“!
18.
Es ist an dieser Stelle hilfreich, zu wissen, daß das OLG-München Zivilsenate
in Augsburg mit Beschluß u.a. vom 04.07.2011 auf Lancierungen der
betrügenden Augusta Bank eG hin eine Verleumdungs- und
Diffamierungskampagne gegen Lydia Hippel ins Leben gerufen hat, „Lydia
Hippel sei Kreditbetrügerin zum Nachteil der Augusta Bank eG, da ihre
Vermögensangaben falsch seien“. Weiter hilfreich ist zu wissen, daß der Leiter
der Rechtsabteilung und Syndikusanwalt der Augusta Bank eG, Veit Delonge,
der Bruder von Benno Delonge ist, der lange Jahre Richter am OLG-München
war.
(Beweis: Beschluß vom 04.07.2011 des OLG-München in 14 W 1141/11)
Wenn man nun noch weiß, daß diese Verleumdungs- und
Diffamierungskampagne durch LG und OLG in Augsburg Gegenstand gerade
auch des parallelen Strafverfahrens 03 Ls 200 Js 124966/12 ist, dann versteht
man auch, weshalb es offenbar für die Justiz Augsburg so wichtig ist, Lydia
Hippel und mir mit allen Mitteln unbedingt einen „Kreditbetrug“ an den Kittel zu
flicken.
Andernfalls haben sich nämlich die Richter am LG und OLG-München,
mindestens 13 an der Zahl, mit der voreiligen Behauptung, Lydia Hippel sei
Kreditbetrügerin, im Ergebnis demnach durchaus der Verleumdung strafbar
gemacht.
Und für den Fall, daß das mit der Verurteilung von Lydia Hippel und mir im
hiesigen Verfahren 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) wider Erwarten nicht „klappen“
sollte – dann soll wenigstens demnach hier gutacherlich festgestellt sein, „daß
die Kreditvergabe der Bank an Lydia Hippel rechtens waren und wir querulant
sind“.
19. Die Seite der Justiz Augsburg hat also nicht nur mind. 20.000,00 €
Geldübergaben von der Seite der Augusta Bank eG angenommen, und
verschleiert offenkundig nicht nur die „Geldwäscheanlage“ der Augusta Bank
eG, sondern hat augenscheinlich auch ein erhebliches Eigeninteresse daran,
Lydia Hippel und mich zu kriminalisieren.
Hinsichtlich der verfahrensirrelevanten Feststellungen zur Frage der
bankenaufsichtsrechtlichen
und
–wirtschaftlichen
Vertretbarkeit
der
Kreditvergaben an Lydia Hippel haben erkennendes AG-Augsburg, StAAugsburg und der SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer zusätzlich zu obigen
Darlegungen
sodann
auch
noch
folgende
Tatsachenund
Beweismanipulationen zu vertreten / verantworten:
a) SV Prof. Dr. Kaserer hat offenkundig – rechtswidrig – direkten Kontakt mit RA
Veit Delonge von der Augusta Bank eG aufgenommen, dies war ihm als SV
absolut untersagt! Dieser dringende Verdacht erweist sich aus Bl. 731 – 740,
Bd. V und Bl. 875, Bd. VI d.A. 26 Ls 200 Js 129213/11 (2)
b) SV Prof. Dr. Kaserer hat, wie oben in Punkten 5. – 7. dargelegt, das
verfahrensentscheidende Beleihungswertgutachten des Bankgutachters
Reinhold Türner zur bankseitigen Bewertung des Inventars der Lydia Hippel
vor Kreditentscheidungen ausgelassen!
c) SV Prof. Dr. Kaserer hat ausgelassen, daß die Zeugin Manuela Gebele und
die Augusta Bank eG ihre Kreditvergaben allein auf die Wertgutachten des
Bankgutachters Reinhold Türner gestützt haben!
d) SV Prof. Dr. Kaserer täuscht mit Gutachten vor, „im Kreditprotokoll vom
13.02.2007 werde auf die Vermögensaufstellung vom 12.02.2007 verwiesen“,
damit sei diese Kreditvergabe relevant. Das ist eine Falschangabe!
e)
SV Prof. Dr. Kaserer läßt in seinem Gutachten bei Bewertung der
Kapitaldienstfähigkeit der Lydia Hippel deren größte Belastungsposition:
„Eigenleistung Lydia Hippel , ca. 50 %: 155.140,-- Euro“ aus der weiteren
Aufstellung der Lydia Hippel „Sanierung Swingerclub La Boum 12.02.2007“
aus.
f) Im Gerichtsprotokoll wird der Vorhalt dieser Aufstellung verschleiert, indem
dort falsch angegeben ist: „Vorhalt … Ordner Schriftverkehr Sanierung
„Swinger-Club“ La Boum „2007“. Es existiert kein solcher Ordner; vorgehalten
wurde aber die genannte Aufstellung in vorstehend Punkt 19. e)!
(Beweis: - Verfahrensbeteiligte, Zeugen im Gerichtssaal (Zuschauer),
Anschriften zu ermitteln über Lydia Hippel, b.b.
- Protokoll der HV vom 20.12.2013 in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2),
AG-Augsburg, S. 10 unten)
g) SV Prof. Dr. Kaserer verleugnet mit Gutachten die Tatsache, daß es bankenund aufsichtsrechtlich der Augusta Bank eG strikt verboten war, in den
Kreditprotokollen und zugehörigen Haushaltsrechnungen der Bank wider der
Tatsachen einen Kredit-„Mitantragsteller“ zu erfinden, „der über 1000,00 €
monatliches Nettoeinkommen verfüge und dieses zur Kreditabzahlung mit
einbringe“.
Nur mit dieser betrügerischen Manipulation gelang es, vorzutäuschen, „Lydia
Hippel verfüge über ausreichend Kapitaldienstfähigkeit“!
h) In diesem Zusammenhang verleugnen Gericht und SV Prof. Dr. Kaserer auch,
daß die Zeugen Manuela Gebele ausweislich des Protokolls der HV vom
20.12.2013 mehrfach falsch ausgesagt hat, „Herr Burkhardt sei nicht als
Mitantragsteller / Kreditnehmer aufgeführt“. Die Kreditprotokolle belegen
jedoch, daß ich dort als „Lebensgefährte“ und „Mitantragsteller“ mit „1000,00 €
Nettolohn“ eingerechnet bin!
i)
Sodann verleugnet SV Prof. Dr. Kaserer die Tatsache, daß die Zeugin
Manuela Gebele in der HV vom 20.12.2013 zugestanden hat, daß allein im
Jahr 2006, vor Abschluß der Kreditverträge, Lydia Hippel ihre Pachtzahlungen
für die Begegnungsstätte nur noch an vier Monaten (Januar, Februar, April,
Mai) voll bezahlt hatte, in den restlichen Monaten des Jahres 2006 nur noch
zum Teil, bzw. gar nicht mehr, was die Zeugin Gebele deshalb wußte, weil die
Pachteinnahmen des Alteigentümers Hans-Jürgen Schmid auf ein bei der
Augusta Bank eG geführtes Konto überwiesen wurden, aus dessen
Kontenblättern Gebele dieses in der HV erklärte.
Der SV Prof. Dr. Kaserer täuschte dennoch mit dem nach dieser
Zeugenaussage, der er beiwohnte, mündlich vor Gericht erstatteten Gutachten
am 08.01.2014 (entsprechend seines schriftlichen Gutachtens vom
31.10.2013) entgegen der Tatsachen und Beweise vor:
„Auf S. 5 des Kreditprotokolls vom 13. Februar 2007 (Bl. 410 d.A.) wird
… erläutert, dass die Kapitaldienstfähigkeit von Frau Hippel zwar „nicht
vollumfänglich nachvollziehbar darzustellen ist“, dass dabei aber eine
Reihe von Faktoren zu berücksichtigen seien. So habe Frau Hippel die
Pachtzahlungen für die Begegnungsstätte bisher unproblematisch
erbracht, was der Bank bekannt war, weil diese Pachteinnahmen auf
ein bei der Bank geführtes Konto überwiesen worden seien. Auch sei
die vorliegende Einnahmenüberschußrechnung „steueroptimiert“
gewesen“.
k) Des Weiteren verleugnet SV Prof. Dr. Kaserer die Tatsache, daß die Zeugin
Gebele und die Augusta Bank eG (mit Kreditprotokollen) verschleierte und
„nicht
in
den
Büchern
angegebene
Einkünfte“
aus
einer
„Nebenerwerbstätigkeit in der Filmbranche“ als „Begründung der
Kapitaldienstfähigkeit“ behauptet haben.
Damit hat die Augusta Bank eG über Jahre hinweg (2007 – 2009, sowie auch
danach bis heute im Rechtsstreit) ihre Kreditvergaben an Lydia Hippel maßgeblich
auf den festen Glauben der Augusta Bank eG gestützt, Lydia Hippel hinterziehe
gewerbsmäßig (unternehmensbezogene) Steuern.
Die Augusta Bank eG hat sich dadurch (um Schaden aus dem Kreditengagement
des insovlent gewordenen Vorkunden / Alteigentümers Schmid für die Bank zu
vermeiden!) eine dauerhafte, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle aus von ihr
geglaubter Steuerverkürzung / Steuerhinterziehung in erheblichem Ausmaß
verschafft und gesichert. Diesen Zustand hat sie auch nach Beendigung des
Kreditverhältnisses weiter aufrecht erhalten, um sich auch weiterhin die Früchte aus
der von ihr geglaubten Steuerhinterziehung zu sichern; hier durch anschließende
Zwangsversteigerung, die im Jahr 2012 erfolgte / vollendet war (K72/10 und K73/10
des AG-Augsburg).
Bei der Augusta Bank eG haben sich ausschließlich Mitarbeiter und Vertreter der
Bank aus gehobenen und leitenden Positionen mit der Sache befaßt, diese
bearbeitet und vielfach geprüft. Hier steht mithin eine systematische und
bandenmäßig begangene Dauerstraftat / fortgesetzte Straftat i.S. des § 261 StGB im
Verdacht, hier im schweren Fall.
_____________________________________
§ 265 b StGB hat nicht den Zweck, systematisch betrügende und geldwäschende
Banken zu schützen, indem ihre Opfer strafrechtlich verfolgt werden.
Die Justiz und Sachverständige haben nicht die Aufgabe, augenscheinlich sich
organisiert kriminell bereichernde Banken zu schützen, zu begünstigen und zu
fördern.
Glauben nicht auch Sie, daß es an der Zeit ist, einzuschreiten?
Michael Burkhardt
(gilt durch die Legitimation vom 10.01.2014 als unterzeichnet)