Untitled - Justizalltag Justizskandale
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Untitled - Justizalltag Justizskandale
Michael Burkhardt, JVA-Augsburg, Karmelitengasse 12, D-86152 Augsburg ________________________ • (neutrale, vom Bay. Justizminister Winfried Bausback einzusetzende) Staatsanwaltschaft mit Schwerpunkt: Korruptionsund Geldwäschebekämpfung; Strafanträge siehe Betreff; • Bayerischer Justizminister Winfried Bausback; Beschwerde ./. StAAugsburg; • Bayerischer Landtag; Petiton ./. StA-Augsburg in 200 Js 129213/11 u.a.; • BaFin: Bankenaufsichtsbeschwerde ./. Augusta Bank eG Augsburg, Schießgrabenstraße 10, D-86150 Augsburg; • IHK für München und Oberbayern: (Berufsaufsichts-) Beschwerde ./. den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK Prof. (Univ.) Dr. Christoph Kaserer • Zuständige Finanzaufsichtsbehörden zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, weiterzuleiten durch das Finanzamt Augsburg –Steuerfahndung; • Bundeskriminalamt, Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen, D-65173 Wiesbaden (falls Anschrift nicht mehr aktuell, m.d.B. um Weiterleitung an die zuständige Zentralstelle); sowie: offener Brief gegen Korruption in Augsburg / Bayern (zur Kenntnis an den Augsburger Justizberichterstatter: „Augsburger Allgemeine Zeitung“, z. Hd. Klaus Utzni; sowie v.a. objektive Presseorgane / Medienplattformen) • daneben insbesondere auch Erweiterung meiner Petition Pet 2-17-087601-030071a („Bankenwesen“, gegen die BaFin in Sachen ./. die Augusta Bank eG Augsburg) an den Deutschen Bundestag, Petitionsausschuß, Platz der Republik 1, D-11011 Berlin • zur Kenntnis und nochmaligen Gelegenheit zur Selbstaufgabe der rechtswidrigen Verfahrensführung / Unterlassungen / Vornahmen an die zuständige StA-Augsburg und das erkennende AGAugsburg –Schöffengericht in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) 10. Januar 2014 hier: - Strafanträge (und Verdachtsanzeigen gemäß GWG / KWG) gegen: a) Augusta Bank eG Augsburg, Schießgrabenstraße 10, D-86150 Augsburg b) OStA’in Daniela Lichti-Rödl, StA-Augsburg c) erkennendes AG-Augsburg –Schöffengericht: Vors. Ri’in Simone Früchtl, Konrad Mayr, Jens Golusda (Schöffen) d) Sachverständiger der IHK Prof. (Univ.) Dr. Christoph Kaserer, Moosstraße 1, D-81278 Puchheim wegen: des dringenden Verdachts der Geldwäsche gemäß § 261 StGB im schweren Fall (gewerblich) - Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte aus geglaubter und zumindest leichtfertig in Kauf genommener Steuerverkürzung / Steuerhinterziehung im Rahmen von fünf Kreditausreichungen der Augusta Bank eG in den Jahren 2007 - 2009 Sehr geehrte Damen und Herren, die befaßte Justiz Augsburg, aber auch München und Bayern, täuscht in einer Vielzahl (paralleler) Zivil- und Strafverfahren seit Ende 2009 in Abstimmung / Übereinstimmung mit der systematisch betrügenden Augusta Bank eG Augsburg vor: „Die fünf Kreditentscheidungen und –ausreichungen der Augusta Bank eG an Lydia Hippel in den Jahren 2007 – 2009 sind rechtmäßig erfolgt – die Seite von Lydia Hippel, die das Gegenteil behauptet, ist dahingehend hingegen querulant und im Bezug auf ihre Gegenwehr (gegen nur wissentlich falsch behauptetes Unrecht durch die Bank) erheblich kriminell“ Im zentralen Strafverfahren 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) des AG-Augsburg hat die sachbefaßte Justiz Augsburg auf Strafantrag der Augusta Bank eG / dortiger Mitarbeiter hin ein Strafverfahren wegen „Kreditbetrugs“ (§ 265 b StGB) gegen Lydia Hippel und mich eingeleitet, behauptet dringenden Tatverdacht gegen uns und hält zusätzlich einen Haftbefehl gegen mich aufrecht. Seit 2010 haben die Seite der Augusta Bank eG (unter Beihilfe der auf ihren Antrag hin eingesetzten Zwangsverwalterin (MdL) RA’in Dr. Simone Strohmayr, Abgeordnete des Bayerischen Landtags) und die StA-Augsburg mehrere Versuche unternommen, Lydia Hippel entmündigen zu lassen, betreuen zu lassen und in der geschlossenen Psychiatrie unterbringen zu lassen. Hier war für den 20.10.2012 schon Haftbefehl gegen Lydia Hippel ausgestellt, bzw. deren Verhaftung angeordnet. Letzlich konnte ich die Unterbringung von Lydia Hippel in der geschlossenen Psychiatrie gerade noch durch Antragstellung verhindern – dieser Erfolg war jedoch allein der Medienpräsenz des äußerst ähnlichen Falles „Gustl Mollath“ geschuldet, der ab v.a. Oktober 2012 in den Medien hochkochte. Anstelle dessen hat die sachbefaßte Justiz Augsburg in zwei nun aktuellen Parallelverfahren im gegenständlichen Gesamtkomplex die Begutachtung meiner Person zur Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie gemäß § 63 StGB in Auftrag gegeben. Nebenbei sei erwähnt, daß die Seite der Augusta Bank eG an die Seite der Justiz Augsburg / Bayern in den Jahren 2009 – 2011 mindestens 20.000,00 Euro an Geldspenden überreicht hat. Die Bayerische Justiz schweigt bisher zu diesem Korruptionsverdacht, die Seite der Augusta Bank eG hat hierzu im Verfahren XI ZA 14/12 zum Bundesgerichtshof ausgeführt: „Hinsichtlich des „Korruptionsverdachts“ verkennt [Lydia Hippel]: Zum einen hat nicht die Augusta Bank eG Gelder gewährt, sondern die Augusta-Bank RVB Stiftung … Zum anderen erfolgte die Spende nicht an die „Augsburger Justiz“, sondern … an die Bayerische Polizei Stiftung.“ (Beweis: Schriftsatz der Bank vom 05.03.2013 an den BGH) Im – aus Sicht der Augusta Bank eG und des betroffenen Bankenrechts – zentralen Verfahren 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) des AG-Augsburg verschleiern nun offenkundig insbesondere o.g. Beschuldigte unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte aus Sicht der Bank, da sich diese augenscheinlich der Urkunden und Angaben der Bank hohe Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen überspannter Kreditvergaben an Lydia Hippel sicherte und sich jahrelang an diesen bereicherte, von denen die Seite der Bank annahm / glaubte, sie würden aus Steuerverkürzungen / Steuerhinterziehungen stammen. In verschiedenen Kreditprotokollen aus den Jahren 2007 – 2009 hatte die Augusta Bank eG immer wieder insgesamt ausgeführt: „Auch wenn die Kapitaldienstfähigkeit nicht vollumfänglich nachvollziehbar darzustellen ist, sollte berücksichtigt werden, daß die Einnahmen–Überschuß– Rechnung des Swinger-Clubs steueroptimiert gestaltet ist, was die jährlichen Einlagen in Höhe von TEUR 60 – 80 dokumentieren, und ggf. die in der Gastronomie üblichen „Mehrerträge“ erwirtschaftet werden (siehe geleistete Einlagen) und seit der Übernahme der Finanzierung in 02/2007 die Raten ordnungsgemäß bedient wurden (mtl. TEUR 2,6)!“ (Beweis: Kreditprotokolle der Bank, Beschlüsse: Nr. 140 vom 13.02.2007, S. 5 v. 6; Nr. 466 vom 08.07.2008, S. 5 v. 8; Nr. 271 vom 14.05.2009, S. 8 v. 11) Vor Gericht, StA und IHK-Gutachter Prof. (Univ.) Dr. Kaserer hat die Seite der Augusta Bank eG am 20.12.2013 ausgeführt: „Die Aufstellung [gemeint war die Haushaltsrechnung der Bank zur Kapitaldienstfähigkeit, vgl. Protokoll] wird weitgehend von mir ausgefüllt … Die Kapitaldienstfähigkeit wurde von mir relativiert … Die 60.000,-- Euro Einlagen sind aus den Unterlagen hervorgegangen. 60 – 80.000,-- EUR sind den Unterlagen zu entnehmen … Von den geleisteten Einlagen wusste ich nicht, wo sie herkamen.“ (Beweis: ZVN der Abteilungsleiterin Kreditrisiko-Steuerung der Augusta Bank eG, Manuela Gebele; Protokoll der Hauptverhandlung des AG-Augsburg in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) vom Freitag, 20.12.2013) Auf die Frage, was sie mit in Anführungsstriche gesetzte „ggf. übliche „Mehrerträge“ “ in der Gastronomie gemeint habe, führte die Zeugin Gebele vor Gericht, StA und Gutachter am 20.12.2013 aus: „Es sind auch mögliche Trinkgelder dabei. Die in der Gastronomie üblichen Mehrerträge waren Trinkgelder“ [Dies hatte die Zeugin Gebele nach Abspache mit ihrem Zeugenbeistand RA Tusch in der HV so abgesprochen!] (Beweis: o.g. Protokoll vom 20.12.2013 und wie vor) 60.000,-- - 80.000,-- Euro „jährliche Einnahmen“, nicht offiziell in den Büchern angegeben („steueroptimiert“) bedeuten in vorliegender Sache, daß die Augusta Bank eG in den drei Jahren (2007 – 2009) von einer etwa gleich großen Steuerverkürzung / Steuerhinterziehung der Lydia Hippel ausgegangen war, welche sie im Vorjahr 2006 an Hand der Unterlagen von Lydia Hippel auf Grund der nicht erforschten / „unbekannten“ Herkunft der „Einlagen“ in gleicher Höhe festgestellt haben will / vermutet hatte, also eine Steuerverkürzung / Steuerhinterziehung in Gesamthöhe von mindestens 240.000,00 – 320.000,00 Euro in den vier relevanten Jahren. Dieses von der Bank vermutet „steuerhinterzogene Schwarzgeld“ sollte nach dem Willen der Bank v.a. dazu verwendet werden: „um sozusagen den Rettungserwerb des Objektes Untermeitingen zu finanzieren, hier durch Lydia Hippel, um die Zwangsversteigerung gegen den [mit Verschulden der Bank untersichert (!) insolvent gewordenen] Voreigentümer / Vorkunden Hans-Jürgen Schmid nicht betreiben zu müssen. Mit einem geringeren Erlös hieraus wäre durchaus zu rechnen.“ (Beweis: Kreditprotokoll Beschluß Nr. 140 13.02.2007, S. 5 v. 6 und weitere Kreditakten) der Augusta Bank eG vom Sodann ist an dieser Stelle zu erwähnen, daß auch „Trinkgeld“ der Besteuerung unterliegt und „in den Büchern“ anzugeben ist, wie allgemein bekannt ist. Um ggf. Mißverständnisse auszuschließen: Ich werde von der Zeugin Manuela Gebele als „Ansprechpartner“ in Sachen Lydia Hippel benannt; „sie habe mit mir verhandelt“. Ich habe nie gegenüber Gebele, der Bank oder sonst jemand ausgeführt, Lydia Hippel würde „steueroptimieren“ und Einnahmen gegenüber den (Finanz-) Behörden nicht angeben, „nicht in den Büchern führen“; auch „Trinkgeld“ habe ich gegenüber der Bank und Gebele nicht als „Einlagenquelle“ angegeben. Ich sehe 240.000,00 – 320.000,00 Euro Steuerhinterziehung nicht als Kavaliersdelikt an und möchte mich deutlich davon distanzieren. Die StA-Augsburg, das erkennende Gericht in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) des AGAugsburg, der SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer – allesamt in Kenntnis dieser Umstände – sowie v.a. die Augusta Bank eG sehen aber offenbar die Geldquelle „Steuerhinterziehung“ als legale Einnahmequelle der Bank an. Dabei muß jedem der o.g. Beschuldigten auf Seiten der Bank, der StA, des Gerichts und der sachverständigen Begutachtung völlig klar sein, daß hier ein Geldwäschetatbestand im Sinne des § 261 StGB, des GWG und des KWG im Verdacht steht: Schon die Entstehungsgeschichte des § 261 StGB ist geprägt durch die Definition der President’s Commission on Organized Crime der USA, welche einen Vorgang bezeichnet, „mit dem man die Existenz, die illegale Quelle oder die illegale Verwendung von Einkommen verbirgt und dann dieses Einkommen so bemäntelt, dass es aus einer legalen Quelle zu kommen scheint.“ Da es sich eben um kein Kavaliersdelikt handelt, ist bereits die versuchte Geldwäsche gemäß § 261 III StGB strafbar; sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter objektiv keine Geldwäschehandlung vorgenommen hat, sich aber irrig Umstände vorgestellt hat, bei deren Vorliegen seine Handlung den Tatbestand des § 261 StGB erfüllt hätte. Diese Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn der Täter glaubt, das Objekt seiner Handlung rühre aus einer Katalogtat her (z.B. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung), obgleich dieser Zusammenhang tatsächlich nicht besteht, bzw. nicht nachweisbar ist (BGH NStZ 1999, 84; LK-Ruß, § 261 Rn. 19; Lackner / Kühl, § 261 Rn. 11; Fischer, § 261 Rn. 45; Schönke / Ströder / Stree, § 261 Rn. 20; Herzog / Mühlhausen, Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, § 17 Rn. 71). Prinzipiell ist anerkannt, dass eine Geldwäsche auch durch ein Unterlassen verübt werden kann. Dies ist etwa dann denkbar, wenn eine Person die Geldwäschehandlung eines anderen nicht zur Anzeige bringt und somit das Auffinden des Gegenstands gefährdet (Herzog / Mühlhausen, wie vor, § 17 Rn. 49). Eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung ist bei Hinterziehung von unternehmensbezogenen Steuern nahe liegend. Damit rückt auch Anlage von „Schwarzgeld“ durch Banken von der Beihilfe zur (einfachen) Steuerhinterziehung zur Geldwäsche auf. Eine bandenmäßige Begehung wird jedenfalls im Unternehmensbereich nicht selten nahe liegen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 16 b). Abs. I S. 3, 1 Hs des § 261 StGB „bekämpft“ die Organisierte Kriminalität, indem er den kriminologischen Ansatz des § 261 auf den Kopf stellt und die „Geldwäsche“Strafbarkeit an das Nichtzahlen von Steuern aus legalen Einkünften anknüpft. Das gelingt, indem die Steuerhinterziehung selbst zur „Organisierten Kriminalität“ erklärt wird (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 16 a). Selbstverständlich besteht für die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere den Staatsanwalt, den Sachbearbeiter der Polizei, eingeschränkt sogar für Rechtsanwälte, daneben z.B. für Wirtschaftsprüfer aber ganz besonders für Banken und Kreditinstitute sowie für deren Mitarbeiter eine neben dem StGB durch GWG und KWG verschärfte Pflicht für präventive Vorkehrungen gegen Geldwäsche, zur Verdachtsanzeige und zum Hinwirken auf Strafverfolgung von Geldwäsche. Die Aufnahme der Pflicht zur Entwicklung und Implementierung von Sicherungssystemen nicht nur in das GWG, sondern auch in § 25 a Abs. 1 S. 3 Nr. 6 KWG hat für die Pflicht der Kreditinstitute etc. zu präventiven Maßnahmen gegen Geldwäsche zentrale Bedeutung, weil die Sicherungssysteme Bestandteil des Risikomanagements der Institute sein müssen (BaFin, Jahresbericht 2003, S. 69). Kreditinstitute und Banken müssen einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten bestellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 GWG), dem für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zuzuordnen ist (BAKredVerlautbarung vom 30.03.1998 (§ Fn. 6), Ziff. 34 Abs. 1). Die Bank hat ihre Mitarbeiter nach Art und Anzahl hinreichend zu schulen und dies zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich von „Anhaltspunkten, die auf Geldwäsche gemäß § 261 StGB hindeuten können“. Sodann müssen nach GWG und KWG regelmäßige Kontrollen durch den Geldwäschebeauftragten der Bank, deren interne Revision und den Jahresabschlußprüfer durchgeführt werden. Sodann hat die Bankenaufsichtsbehörde BaFin die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Bank zu prüfen. Das GWG begründet für eine Bank wie vorliegend die Augusta Bank eG eine Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen, wenn sie Tatsachen feststellt, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB (§ 11 Abs. 1 S. 1 GWG) dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Die Verdachtsanzeigepflicht ist eine der Hauptpflichten des GWG (BAKred-Verlautbarung vom 30.03.1998 (§ 39 Fn. 6), Ziff. 23 Abs. 1). Der Begriff der „Finanztransaktion“ umfaßt dabei sämtliche Bankgeschäfte, gerade auch Vertragsabschlüsse, die einen Geldtransfer erst zum Ziel haben (z.B. Kreditzusage; vgl. ZKA–Leitfaden (§ 39 Fn. 38), Rn. 39). Bei der Verdachtsanforderung für die Pflicht zur Anzeige durch die Bank ist es ausreichend, daß objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß eine Finanztransaktion die Herkunft illegal erworbener Vermögenswerte verdeckt oder deren Einschleusung in den legalen Finanzkreislauf bezweckt oder zur Folge hätte (BT-Drucks. 12/2704 S. 15). Schon grundsätzlich gibt u.a. die BaFin ein erhöhtes Geldwäscherisiko für Branchen wie Gaststätten vor; der gegenständliche Swinger-Club von Lydia Hippel wird darüber hinaus grundsätzlich als sogenannter „high risk account“ geführt. Die Verdachtsanzeige (der Bank) muß durch den Geldwäschebeauftragten erfolgen. Er ist hinsichtlich der Bearbeitung der institutsinternen Verdachtsmeldung und der Erstattung der Anzeige weisungsunabhängig. Die Pflicht zur Erstattung der Anzeige ist ferner in Wiederholungsfällen jedes Mal wieder gegeben. Das Institut, die Bank, hat durch Arbeits- und Organisationsanweisungen sicherzustellen, dass die Mitarbeiter alle bankinternen Verdachtsfälle dem Geldwäschebeauftragten in schriftlicher Form zur weiteren Prüfung und Entscheidung über die Erstattung der Anzeige mitteilen. Die bankinterne Verdachtsmeldung ist von dem Mitarbeiter der Bank direkt dem Geldwäschebeauftragten zu erstatten, nicht seinem Vorgesetzten und keiner sonstigen zwischengeschalteten Stelle. In jedem Fall muß der Mitarbeiter, der die bankinterne Verdachtsmeldung erstattet hat, eine Rückmeldung darüber erhalten, ob seine Meldung zu einer externen Verdachtsanzeige geführt hat, damit er der Möglichkeit hat, ggf. eine eigene Verdachtsanzeige zu erstatten. Die Verdachtsanzeige der Bank ist gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (hier u.a. Bayerisches Landeskriminalamt, Fachdienststelle für Finanzermittlungen, SG 632 – GFG – Bayern, Postfach 19 02 62, München) und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen zu erstatten (§ 11 Abs. 1 S. 1 GWG); eine Kopie der den Strafverfolgungsbehörden erstatteten Verdachtsanzeige ist unverzüglich auch an die Bankenaufsichtsbehörde BaFin zu schicken. (Vgl. insgesamt u.a. Herzog / Mühlhausen, Gewinnabschöfpfung, § 42 Rn. 48 ff.) Geldwäschebekämpfung und Manuela Gebele und die Augusta Bank eG hätten entsprechend Verdachtsanzeige gegen Lydia Hippel erstatten müssen! Anstatt nun gegen die sich organisiert kriminell verhaltende Augusta Bank eG vorzugehen, welche die „Legitimität“ ihrer „Steuer-Waschanlage“ skrupellos auch im Zeugenstand vor dem AG-Augsburg Schöffengericht vortäuschte (Abteilungsleiterin Manuela Gebele am 20.12.2013; Leiter der Rechtsabteilung / Syndikusanwalt RA Veit Delonge am 08.01.2014; sowie der Zeugenbeistand und anderweitig Bevollmächtigte der Augusta Bank eG, RA Michael Tusch in Begleitung / Förderung dieser Angaben), hat der Sachverständige Prof. (Univ.) Dr. Kaserer (in Kenntnis o.g. Angaben der Zeugen seitens der Bank) mit Gutachten (schriftlich vom 31.10.2013, wiederholt und mündlich am 08.01.2014 vor Gericht erstattet) vor Gericht vorgetäuscht: „… selbst bei nicht vollständig gegebener Kapitaldienstfähigkeit seitens der neuen Kreditnehmerin [Lydia Hippel] war die Kreditentscheidung aus bankbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar, da die Kapitaldienstfähigkeit des Alteigentümers Schmid aufgrund der erwarteten Zwangsversteigerung als nicht oder kaum mehr gegeben eingestuft wurde … Auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten war die Entscheidung vertretbar, weil die in BTO 1.2.1. (1) der MaRisk genannte Überprüfung der Kapitaldienstfähigkeit eine Beurteilung derselben anhand von vereinfachten Verfahren auf qualitativen Merkmalen erlaubt … Ergebnis Obwohl die Kaptialdienstfähigkeit der Kreditnehmerin durchaus als problematisch zu bezeichnen war, ist die Kreditvergabe unter rein aufsichtsrechtlichen und bankbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden“ (Beweis: SV-Gutachten Kaserer in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2), AG-Augsburg) Zu dem oben dargelegten, im dringenden Verdacht der organisierten Kriminalität stehenden Verhalten der Augusta Bank eG – welche im fraglichen Zeitraum eine erhebliche „Spendenbereitschaft“ (mind. 20.000,00 €) gegenüber der Justiz Augsburg / Bayerischen Justiz entwickelt hat (!) – tritt nun gleichzeitig folgendes erheblich rechtswidrige Verhalten seitens der befaßten Justiz Augsburg / Bayern und des IHK-Gutachters (im Auftrag des Gerichts) Prof. (Univ.) Dr. Kaserer hinzu: 1. die zunächst bereits seitens der Augusta Bank eG jahrelang unterdrückten und verschleierten Kreditakten und Kreditprotokolle aus den Jahren 2007 – 2009 wurden zwar am 31.05.2012 von der StA-Augsburg beschlagnahmt – aber nicht etwa in die Verfahrensakten paginiert, sondern sofort als „unwichtiges“ Asservat gesondert aussortiert und weggelegt; 2. im November 2012 hat die Sachbearbeiterin der Kripo-Augsburg, KHK’in Deffner, im Auftrag der oben beschuldigten Sachbearbeiterin der StAAugsburg OStA’in Lichti-Rödl, zusammen mit der des Betrugsverdächtigen (sowie der Falschaussage an Eides statt, vgl. damaliger Verfahrensstand der StA-Augsburg!) Sachbearbeiterin der Augusta Bank eG, Manuela Gebele, sowie im Beisein des weiter des Betrugs verdächtigen Leiters der Rechtsabteilung / Syndikusanwalt der Augusta Bank eG, RA Veit Delonge, aus den vielen hundert beschlagnahmten Blättern die angeblich etwa 30 „verfahrensrelevanten Blätter“ aussortieren lassen – der „Rest“ wurde wieder in der Asservatenkammer versteckt; 3. mit Beschluß vom 20.12.2013 hat das erkennende AG-Augsburg, o.g. beschuldigte VRi’in und Schöffen, behauptet, „es sei die eigene Schuld der Verteidigung, daß sie die sichergestellten Unterlagen der Bank nicht gekannt habe, sie hätte dies mittelbar i.d. Akten merken können“; 4. mit dem selben, vorstehend in Punkt 3. genannten Beschluß vom 20.12.2013 täuscht das AG-Augsburg, o.g. beschuldigte VRi’in und Schöffen, weiter vor: „der Verteidigung und den Angschuldigten Lydia Hippel und Michael Burkhardt seien aber seit 17.12.2013 alle sichergestellten / beschlagnahmten Kreditunterlagen der Augusta Bank eG vorgelegt worden“; 5. dabei hatte das erkennende AG-Augsburg in der Hauptverhandlung vom 08.01.2014 wieder Kreditunterlagen der Augusta Bank eG vorgehalten, die nach wie vor gegenüber der Verteidigung und den Angeklagten zurückgehalten / verschleiert werden und diesen nicht vorgelegt wurden / nicht bekannt sind – so z.B. ein verfahrensentscheidendes Wertgutachten zum Anwesen und Inventar der Lydia Hippel durch den bankinternen Gutachter Reinhold Türner vom 13.07.2006; 6. auch der IHK-Gutachter Prof. (Univ.) Dr. Kaserer hat in seinem Gutachten dieses auch für sein Gutachten zentral entscheidendes Wertgutachten des Reinhold Türner ausgelassen und vielmehr vorgetäuscht, schriftlich und mündlich vor Gericht, „die Augusta Bank eG habe die Werthaltigkeit von Inventar, etc. nicht überprüft, insbesondere nicht durch eine Ortbegehung oder dergleichen“; 7. der SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer läßt damit entgegen der sichergestellten und ihm vorgelegten Kreditakten aus, daß die Augusta Bank eG – gerade auf Grund des swingerclubspezifischen Inventars ohne Drittverwendbarkeit die Werthaltigkeit von Sicherheiten um mehrere 10.000,00 € niedriger eingestuft hatte, diese wurden durch das wertlose Inventar mit entwertet, und nicht etwa, wie von Bank und Justiz vorgetäuscht, „dem Inventar einen hohen Wert beigemessen hatte“; 8. erkennendes AG-Augsburg, StA-Augsburg und der SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer täuschen des Weiteren vor, „es komme bei einem objektiven ex-ante Urteil i.S. des § 265 b StGB in vorliegender Sache auf die Aufstellung „Schulden und Vermögen vom 12.02.2007 der Lydia Hippel“ an, hier allein auf die Position „Warenlager, Inventar, etc. mit einem Zeitwert von 130.000,-- €“ – und diese sei objektiv unrichtig / unvollständig i.S. des § 265 b StGB; 9. vorstehende Darstellung durch Gericht, StA und SV Kaserer ist schon daher schierer Unsinn, da nach §§ 242 I und 246 I HGB das Vermögen / das wirtschaftliche Eigentum am Sicherungseigentum der Lydia Hippel am „Warenlager, Inventar, etc.“ allein in den Büchern der Lydia Hippel zu führen war, da der Herausgabeanspruch eines rechtlichen Eigentümers wirtschaftlich bedeutungslos ist und gegenüber der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Sache zurücktreten muß; aber auch steuerrechtlich wurde die Sicherungsgeberin Lydia Hippel als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen und hatte auch hiernach die Position „Warenlager, Inventar, etc.“ in ihren Büchern zu führen; mithin ist die Aufstellung nicht „unrichtig“; 10. die einzig zulässige Fragestellung des Gutachtens Kaserer durfte lauten: lag es in der Sphäre der Lydia Hippel, auf die Anfrage / Aufforderung der Bank vom 23.01.2007 zu einzelnen Vermögenspositionen in ihrer Aufstellung akzessorische / abstrakte Sicherungsmittel Dritter wie Grundschuldbelastungen, Sicherungsübereignungen, etc. auszuweisen? Wirtschaftliche Verhältnisse i.S. des § 265 b StGB können nämlich nur solche tatsächlichen Umstände sein, für deren zutreffende Darstellung der Kreditnehmer nach den Umständen des konkreten Antrags die Gewähr übernimmt, weil sie in seiner Sphäre liegen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 265 b Rn. 23); 11. die Beantwortung dieser einzig i.S. des § 265 b StGB entscheidenden Frage wird vom Gericht und der StA ausgeklammert und wurde vom SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer ausgelassen. Diese Frage beantwortet sich aber von selbst nach den Gesetzen der Denklogik: Eine Besicherung hatte die Bank nicht angefragt / nicht angefordert und nach Zeugenangaben der Manuela Gebele, die auch das Anforderungsschreiben vom 23.01.2007 verfaßt und unterzeichnet hatte, nicht vorgenommen / nicht gewollt, „weil eine Besicherung / Sicherungsübereignungsvertrag für die Bank keinen Sinn machte“ (Protokoll der HV vom 20.12.2013) 12. Aber auch grundsätzlich fordert keine Bank und keine Behörde, insbesondere nicht die Augusta Bank eG, Angaben über Belastungen und Absicherungen Dritter wie Grundschuldbestellungen oder Sicherungsübereignungen auf Vermögenspositionen! Dies erweist sich aus der Formularselbstauskunft der Augusta Bank eG, aber ganz allgemein auch z.B. aus dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ der Justiz (Augsburg); (z.B. zur Prozeßkostenhilfe). Erst wenn eine Bank gezielt eine (weitere) Sicherheit / Absicherung des Kredits wünscht, prüft sie die Werthaltigkeit und bankspezifische Verfügbarkeit einer Vermögensposition, und zwar gesondert; auch dies erweist sich aus der Formularselbstauskunft der Bank, indem sich die Augusta Bank eG dort zu den allgemeinen Auskünften hin das Recht ausbedingt, erst in einem weiteren Schritt gesondert Auskünfte zur Werthaltigkeit aus Sicht der Bank, wie z.B. Absicherung Dritter, Rang, Grundbuchstand, etc. auf Kosten des Kreditnehmers im Bedarfsfalle einzuholen; 13. Vermögen und Schulden stehen in einem bestimmten Verhältnis zueinander! Abstrakte Sicherungen wie Grundschuldbestellungen oder Sicherungsübereignungen ändern an diesem Verhältnis nicht einen Cent! Es ist damit eine wissentliche Falschangabe seitens Bank, StA und SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer, die Höhe eines ggf. positiven Vermögens der Lydia Hippel aus der Aufstellung „Schulden und Vermögen vom 12.02.2007“ haben einen denkbaren kausalen Zusammenhang zur Werthaltigkeit der Vermögensgegenstände oder gar der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten aus Sicht der Augusta Bank eG. Lydia Hippel haftet mit ihrem Vermögen für ihre Schulden. So auch für einen Autokredit und ein Geschäftsdarlehen in besagter Aufstellung. Diese bestanden längst, als Lydia Hippel ihre Geschäftsbeziehung zur Augusta Bank eG aufnahm. Die Augusta Bank eG konnte also gerade nicht annehmen, daß alle beteiligten Dritten ihre Kreditabsicherungen aufgeben oder zurückweisen würden, nur weil die Augusta Bank eG auf der Bühne erschien. Da Kreditnehmer in der Regel mit ihrem gesamten Vermögen für die Erfüllung – aller – ihrer bekannten Kreditschulden haften, hatte die Augusta Bank eG die zwingende Erwartung, dass die angegebenen Vermögenswerte von Lydia Hippel gerade auch für die zuvor bestehenden Forderungen der anderen bekannten Kreditgeber zur Verfügung stehen, und zwar nicht nach der Augusta Bank eG! Dies verschweigen Bank, Justiz und SV. Somit stehen in einer Vermögensbeurteilung einer Person, auch der Lydia Hippel, stets deren Gesamtvermögen deren Gesamtschulden gegenüber. Abstrakte Sicherungsinstrumente wie Grundschuldbestellungen oder Sicherungsübereignungen sind keine „Schulden“ und schmälern das Vermögen nicht um einen Cent. Sie bestimmen lediglich die Reihenfolge der Befriedigung aller Schulden aus dem Gesamtvermögen und werden nur vorgenommen, wenn jemand sie explizit fordert! Gerade das hat die Augusta Bank eG vorliegend nicht, weil sie nicht wollte / „es keinen Sinn machte“. Die Aufstellung von Lydia Hippel ist keinesfalls „unvollständig“. 14. erkennendes Gericht, StA, SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer und nicht zuletzt auch die strafantragstellende Augusta Bank eG wissen – wie mit Gutachten Kaserer vor Gericht vorgetragen: „Die Kreditscoringverfahren … haben für die Banken den Vorteil, dass sie aufgrund der Quantifizierung des Kreditausfallrisikos in der Lage sind, einen risikogerechten Zinssatz zu ermitteln, also einen Zinssatz, der den aus einem Kreditvertrag zu erwartenden Verlust abdeckt.“ Der Zinssatz eines Kredits ist bankenrechtlich und nach internen Richtlinien der Augusta Bank eG damit zwingend mit der Vermögenssituation des Kreditnehmers, vorliegend Lydia Hippel, verknüpft. 15. In der sichergestellten / beschlagnahmten Kreditakte, die der Verteidigung vorgelegt worden ist, wird vorgetäuscht, es läge nur ein Angebot für das Darlehen vom 13.02.2007 vor, dieses sei nach Eingang der Aufstellung „Schulden und Vermögen vom 12.02.2007“ erstellt worden, nach dem dortigen Kreditscoring mit einem Wert von „19333“. Aus diesem Wert „19333“ – dem ein positives Vermögen, ein „Vermögensüberschuß“ (über Schulden) der Lydia Hippel i.H.v. ca. + 200.000,00 Euro zu Grunde gelegen haben soll, hat die Augusta Bank eG einen angeblich mit diesem Vermögensüberschuß verknüpften Nominalzins p.a. von 4,500 % und einen anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,66 % zugeordnet. Im ersten, seitens Bank, Justiz und Gutachter verschwiegenen verschleierten Angebot für das Darlehen vom 23.01.2007 hatte die Augusta Bank eG – hier aus einer Vermögensunterdeckung i.H.v. ca. – 75.000,00 Euro, also 275.000,00 € weniger Vermögen (!) die exakt selben Zinssätze von 4,500 % und 4,66 % zugeordnet! 16. Es ist damit eine gerichts-, StA- und SV-bekannte Lüge der Augusta Bank eG, diese hätte nach Eingang der verfahrensgegenständlichen „Aufstellung Schulden und Vermögen vom 12.02.2007“ am 13.02.2007 eine „Neubewertung“ / ein „Neuscoring“ vorgenommen, das eine andere Vermögenslage der Lydia Hippel zum Gegenstand gehabt habe, als wie folgt zum Kreditscoring am 23.01.2007 ausweislich des Schreibens und Kreditangebots der Augusta Bank eG vom 23.01.2007: „Aus der Finanzierung entsteht voraussichtlich ein nicht durch Sicherheiten gedeckter Finanzierungsanteil von ca. TEUR 75. Da Sie alleinige Kreditnehmerin sein werden und die Kapitaldienstfähigkeit ausschießlich durch Ihren persönlichen Einsatz darstellbar sein wird, ist es unser Wunsch, daß im Falle Ihres Ablebens mindestens dieser Finanzierungsanteil durch eine Risiko-LV gedeckt ist.“ An dieser Einschätzung / Bewertung der Bank vom 23.01.2007 hat sich gemäß Kreditscoring und gemäß Zinssatz – auch nach Eingang der angeblich „alles verändernden“ Aufstellung Schulden und Vermögen vom 12.02.2007 auch nicht ein Hundertstel Prozentpunkt verändert, obwohl sich laut Falschangaben der Bank der „alles entscheidende Vermögensstand“ von (minus) – 75.000,00 € um ca. 275.000,00 € auf (plus) + 200.000,00 € erhöht hatte. (Beweis: 17. Das Angebot der Bank vom 23.01.2007 wurde der Polizei, KHK’in Deffner (Kripo Augsburg) am 01.02.2012 per Fax zugestellt und ist in Band II der Akte 200 Js 129213/11 der StAAugsburg abgeheftet (ziemlich vorn, Blattzahl unbekannt); ist also dem erkennenden Gericht, der StA-Augsburg und dem SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer bekannt) Die oben beschuldigten Personen der Justiz Augsburg (StA und erkennendes AG) sowie der oben beschuldigte SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer versuchen offenkundig mit dem Verfahren 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) und dem dort erstellten SV-Gutachten eine falsche Ausgangsbasis für das parallele Strafverfahren 03 Ls 124966/12 des AG-Augsburg zu schaffen, in welchem die Betrugstaten der Augusta Bank eG ebenfalls zentraler Gegenstand sind und in welchem die Terminierung der Hauptverhandlung kurz bevor steht. Hierbei versuchen die oben beschuldigten Personen der Justiz und der beschuldigte SV demnach, den systematischen Betrug und die systematische Geldwäsche durch die Augusta Bank eG zu verschleiern, indem sie das Gutachten Kaserer völlig sach- und rechtsfremd in Auftrag gegeben haben, leiten und erstattet haben – dies auch noch unter Auslassung der wirklichen Beweislage. So wurde der Gutachtensauftrag nachträglich telefonisch am 21.10.2013 zur weiteren Fragestellung „ob die Bank den Kredit an Lydia Hippel im Hinblick auf die Kaptialdienstfähigkeit von Lydia Hippel unter aufsichtsrechtlichen und bankbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt vergeben durfte“, erweitert. Sachlich und rechtlich gesehen ist es i.S. des § 265 b StGB, der hier angeklagte Tat („Kreditbetrug“) vollkommen unerheblich, ob Falschangaben usw. über erhebliche Umstände sich auf die Entscheidung tatsächlich ausgewirkt haben (BGH 30, 393; allg. M); ebenso, ob der Kreditgeber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkennt oder nicht. Ohne Bedeutung ist auch, ob der (gewährte) Kredit im Ergebnis wirtschaftlich vertretbar ist (Fischer, StGB, 60 Aufl., § 265 b, Rn 34). Zweifelsfrei verfolgt die Justiz hier verfahrensfremde „Zwecke“! 18. Es ist an dieser Stelle hilfreich, zu wissen, daß das OLG-München Zivilsenate in Augsburg mit Beschluß u.a. vom 04.07.2011 auf Lancierungen der betrügenden Augusta Bank eG hin eine Verleumdungs- und Diffamierungskampagne gegen Lydia Hippel ins Leben gerufen hat, „Lydia Hippel sei Kreditbetrügerin zum Nachteil der Augusta Bank eG, da ihre Vermögensangaben falsch seien“. Weiter hilfreich ist zu wissen, daß der Leiter der Rechtsabteilung und Syndikusanwalt der Augusta Bank eG, Veit Delonge, der Bruder von Benno Delonge ist, der lange Jahre Richter am OLG-München war. (Beweis: Beschluß vom 04.07.2011 des OLG-München in 14 W 1141/11) Wenn man nun noch weiß, daß diese Verleumdungs- und Diffamierungskampagne durch LG und OLG in Augsburg Gegenstand gerade auch des parallelen Strafverfahrens 03 Ls 200 Js 124966/12 ist, dann versteht man auch, weshalb es offenbar für die Justiz Augsburg so wichtig ist, Lydia Hippel und mir mit allen Mitteln unbedingt einen „Kreditbetrug“ an den Kittel zu flicken. Andernfalls haben sich nämlich die Richter am LG und OLG-München, mindestens 13 an der Zahl, mit der voreiligen Behauptung, Lydia Hippel sei Kreditbetrügerin, im Ergebnis demnach durchaus der Verleumdung strafbar gemacht. Und für den Fall, daß das mit der Verurteilung von Lydia Hippel und mir im hiesigen Verfahren 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) wider Erwarten nicht „klappen“ sollte – dann soll wenigstens demnach hier gutacherlich festgestellt sein, „daß die Kreditvergabe der Bank an Lydia Hippel rechtens waren und wir querulant sind“. 19. Die Seite der Justiz Augsburg hat also nicht nur mind. 20.000,00 € Geldübergaben von der Seite der Augusta Bank eG angenommen, und verschleiert offenkundig nicht nur die „Geldwäscheanlage“ der Augusta Bank eG, sondern hat augenscheinlich auch ein erhebliches Eigeninteresse daran, Lydia Hippel und mich zu kriminalisieren. Hinsichtlich der verfahrensirrelevanten Feststellungen zur Frage der bankenaufsichtsrechtlichen und –wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditvergaben an Lydia Hippel haben erkennendes AG-Augsburg, StAAugsburg und der SV Prof. (Univ.) Dr. Kaserer zusätzlich zu obigen Darlegungen sodann auch noch folgende Tatsachenund Beweismanipulationen zu vertreten / verantworten: a) SV Prof. Dr. Kaserer hat offenkundig – rechtswidrig – direkten Kontakt mit RA Veit Delonge von der Augusta Bank eG aufgenommen, dies war ihm als SV absolut untersagt! Dieser dringende Verdacht erweist sich aus Bl. 731 – 740, Bd. V und Bl. 875, Bd. VI d.A. 26 Ls 200 Js 129213/11 (2) b) SV Prof. Dr. Kaserer hat, wie oben in Punkten 5. – 7. dargelegt, das verfahrensentscheidende Beleihungswertgutachten des Bankgutachters Reinhold Türner zur bankseitigen Bewertung des Inventars der Lydia Hippel vor Kreditentscheidungen ausgelassen! c) SV Prof. Dr. Kaserer hat ausgelassen, daß die Zeugin Manuela Gebele und die Augusta Bank eG ihre Kreditvergaben allein auf die Wertgutachten des Bankgutachters Reinhold Türner gestützt haben! d) SV Prof. Dr. Kaserer täuscht mit Gutachten vor, „im Kreditprotokoll vom 13.02.2007 werde auf die Vermögensaufstellung vom 12.02.2007 verwiesen“, damit sei diese Kreditvergabe relevant. Das ist eine Falschangabe! e) SV Prof. Dr. Kaserer läßt in seinem Gutachten bei Bewertung der Kapitaldienstfähigkeit der Lydia Hippel deren größte Belastungsposition: „Eigenleistung Lydia Hippel , ca. 50 %: 155.140,-- Euro“ aus der weiteren Aufstellung der Lydia Hippel „Sanierung Swingerclub La Boum 12.02.2007“ aus. f) Im Gerichtsprotokoll wird der Vorhalt dieser Aufstellung verschleiert, indem dort falsch angegeben ist: „Vorhalt … Ordner Schriftverkehr Sanierung „Swinger-Club“ La Boum „2007“. Es existiert kein solcher Ordner; vorgehalten wurde aber die genannte Aufstellung in vorstehend Punkt 19. e)! (Beweis: - Verfahrensbeteiligte, Zeugen im Gerichtssaal (Zuschauer), Anschriften zu ermitteln über Lydia Hippel, b.b. - Protokoll der HV vom 20.12.2013 in 26 Ls 200 Js 129213/11 (2), AG-Augsburg, S. 10 unten) g) SV Prof. Dr. Kaserer verleugnet mit Gutachten die Tatsache, daß es bankenund aufsichtsrechtlich der Augusta Bank eG strikt verboten war, in den Kreditprotokollen und zugehörigen Haushaltsrechnungen der Bank wider der Tatsachen einen Kredit-„Mitantragsteller“ zu erfinden, „der über 1000,00 € monatliches Nettoeinkommen verfüge und dieses zur Kreditabzahlung mit einbringe“. Nur mit dieser betrügerischen Manipulation gelang es, vorzutäuschen, „Lydia Hippel verfüge über ausreichend Kapitaldienstfähigkeit“! h) In diesem Zusammenhang verleugnen Gericht und SV Prof. Dr. Kaserer auch, daß die Zeugen Manuela Gebele ausweislich des Protokolls der HV vom 20.12.2013 mehrfach falsch ausgesagt hat, „Herr Burkhardt sei nicht als Mitantragsteller / Kreditnehmer aufgeführt“. Die Kreditprotokolle belegen jedoch, daß ich dort als „Lebensgefährte“ und „Mitantragsteller“ mit „1000,00 € Nettolohn“ eingerechnet bin! i) Sodann verleugnet SV Prof. Dr. Kaserer die Tatsache, daß die Zeugin Manuela Gebele in der HV vom 20.12.2013 zugestanden hat, daß allein im Jahr 2006, vor Abschluß der Kreditverträge, Lydia Hippel ihre Pachtzahlungen für die Begegnungsstätte nur noch an vier Monaten (Januar, Februar, April, Mai) voll bezahlt hatte, in den restlichen Monaten des Jahres 2006 nur noch zum Teil, bzw. gar nicht mehr, was die Zeugin Gebele deshalb wußte, weil die Pachteinnahmen des Alteigentümers Hans-Jürgen Schmid auf ein bei der Augusta Bank eG geführtes Konto überwiesen wurden, aus dessen Kontenblättern Gebele dieses in der HV erklärte. Der SV Prof. Dr. Kaserer täuschte dennoch mit dem nach dieser Zeugenaussage, der er beiwohnte, mündlich vor Gericht erstatteten Gutachten am 08.01.2014 (entsprechend seines schriftlichen Gutachtens vom 31.10.2013) entgegen der Tatsachen und Beweise vor: „Auf S. 5 des Kreditprotokolls vom 13. Februar 2007 (Bl. 410 d.A.) wird … erläutert, dass die Kapitaldienstfähigkeit von Frau Hippel zwar „nicht vollumfänglich nachvollziehbar darzustellen ist“, dass dabei aber eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen seien. So habe Frau Hippel die Pachtzahlungen für die Begegnungsstätte bisher unproblematisch erbracht, was der Bank bekannt war, weil diese Pachteinnahmen auf ein bei der Bank geführtes Konto überwiesen worden seien. Auch sei die vorliegende Einnahmenüberschußrechnung „steueroptimiert“ gewesen“. k) Des Weiteren verleugnet SV Prof. Dr. Kaserer die Tatsache, daß die Zeugin Gebele und die Augusta Bank eG (mit Kreditprotokollen) verschleierte und „nicht in den Büchern angegebene Einkünfte“ aus einer „Nebenerwerbstätigkeit in der Filmbranche“ als „Begründung der Kapitaldienstfähigkeit“ behauptet haben. Damit hat die Augusta Bank eG über Jahre hinweg (2007 – 2009, sowie auch danach bis heute im Rechtsstreit) ihre Kreditvergaben an Lydia Hippel maßgeblich auf den festen Glauben der Augusta Bank eG gestützt, Lydia Hippel hinterziehe gewerbsmäßig (unternehmensbezogene) Steuern. Die Augusta Bank eG hat sich dadurch (um Schaden aus dem Kreditengagement des insovlent gewordenen Vorkunden / Alteigentümers Schmid für die Bank zu vermeiden!) eine dauerhafte, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle aus von ihr geglaubter Steuerverkürzung / Steuerhinterziehung in erheblichem Ausmaß verschafft und gesichert. Diesen Zustand hat sie auch nach Beendigung des Kreditverhältnisses weiter aufrecht erhalten, um sich auch weiterhin die Früchte aus der von ihr geglaubten Steuerhinterziehung zu sichern; hier durch anschließende Zwangsversteigerung, die im Jahr 2012 erfolgte / vollendet war (K72/10 und K73/10 des AG-Augsburg). Bei der Augusta Bank eG haben sich ausschließlich Mitarbeiter und Vertreter der Bank aus gehobenen und leitenden Positionen mit der Sache befaßt, diese bearbeitet und vielfach geprüft. Hier steht mithin eine systematische und bandenmäßig begangene Dauerstraftat / fortgesetzte Straftat i.S. des § 261 StGB im Verdacht, hier im schweren Fall. _____________________________________ § 265 b StGB hat nicht den Zweck, systematisch betrügende und geldwäschende Banken zu schützen, indem ihre Opfer strafrechtlich verfolgt werden. Die Justiz und Sachverständige haben nicht die Aufgabe, augenscheinlich sich organisiert kriminell bereichernde Banken zu schützen, zu begünstigen und zu fördern. Glauben nicht auch Sie, daß es an der Zeit ist, einzuschreiten? Michael Burkhardt (gilt durch die Legitimation vom 10.01.2014 als unterzeichnet)